Pflichten und Haftungsrisiken des Arbeitgebers

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Information zur betrieblichen Altersversorgung
Pflichten und Haftungsrisiken
des Arbeitgebers
Haftung aufgrund der Informationspflichten des Arbeitgebers
Jeder Arbeitnehmer hat seit dem 01.01.2002 einen einklagbaren Rechtsanspruch auf
die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
Eine Informationspflicht des Arbeitgebers über gesetzliche Grundlagen besteht aber
nicht. Ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch bei der Wahrnehmung seiner
Interessen „behilflich“, muss der Arbeitgeber zweckentsprechend verfahren und
seine Arbeitnehmer vor drohenden Nachteilen bewahren. Informiert er, muss er dies
vollständig und richtig machen. Daher ist es ratsam die Durchführung des Anspruchs
durch eine Vereinbarung (Versorgungsordnung) zu regeln. Vorgaben des Tarifrechts
sind gegebenenfalls zu beachten.
Quelle: § 1a BetrAVG i. V. m. BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 807/11
Übertragung bei Ausscheiden (Portabilität)
Im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Übertragung des Werts seiner unverfallbaren
Versorgungsanwartschaft auf seinen neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger. Dies gilt für Zusagen, die nach dem 01.01.2005 erteilt wurden. Der Arbeitgeber
muss einen Rahmen schaffen, der dies ermöglicht. Eine freiwillige Übernahme der
Zusage des Vertrags kann durch den neuen Arbeitgeber ebenfalls erfolgen.
Quelle: § 4 Betriebsrentengesetz
Haftung aus der Tarifwahl/Verletzung der Fürsorgepflicht
Ein Arbeitgeber verletzt seine Fürsorgepflicht, falls für den Arbeitnehmer – ohne
vorherige Information – ein gezillmerter Tarif mit Stornoabzug abgeschlossen wird.
Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 BGB). Der Arbeitgeber
haftet für den entstandenen Schaden.
Quelle:§ 242 BGB
Urteil Arbeitsgericht Stuttgart vom 17.01.2005 (AZ: 19 Ca 3152/04)
§ 307 BGB, BAG-Urteil vom 15.09.2009 (3 AZR 17/09)
Wahl des Versicherungsträgers bei Entgeltumwandlung
Es obliegt dem Arbeitgeber, den Versorgungsträger (Versicherer) auszuwählen. Ein
Wahlanspruch des Arbeitnehmers führe zu einem zu hohen Verwaltungsaufwand,
den der Gesetzgeber deutlich nicht gewollt habe.
Quelle: BAG-Urteil vom 19.07.2005 – 3 AZR 502/04
Stand 01.05.2017
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des Arbeitgebers
Risiko der Erfüllungshaftung/aufgrund des Verschaffungsanspruchs
Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistung ein, auch
wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Der Umfang der Nachschusspflicht wird von der Zusage bestimmt. Eine Nichterfüllung des Versorgungsträgers schlägt grundsätzlich auf den Arbeitgeber durch. Im Falle einer Insolvenz
des Versorgungsträgers im Rahmen der Direktversicherung und Pensionskasse
tritt i. d. R. Protektor als Versorgungsträger ein. Die Höhe der zugesagten Leistung
bestimmt den Umfang einer eventuellen Nachschusspflicht. Diese Verpflichtung ist
unabhängig, ob die Beiträge durch eine Entgeltumwandlung oder als zusätzliche
Arbeitgeberleistung finanziert werden.
Quelle: § 1 BetrAVG
Risiko aufgrund der Anpassungsprüfungspflicht
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen. Hierbei wird die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
berücksichtigt. Die Renten müssen gemäß Inflationsrate bzw. der Lohnsteigerung
vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens erhöht werden. Kann der
externe Versorgungsträger diese Anpassung nicht leisten, so greift wiederum die Erfüllungshaftung gemäß § 1 BetrAVG. Das Risiko der Anpassungsprüfungspflicht kann
bei entsprechender Gestaltung des Versorgungsmodells ausgeschlossen werden. Um
der Verpflichtung des Arbeitgebers nachzukommen, kann die steigende Überschussrente vereinbart werden (für Versorgung im Rahmen der Direktversicherung).
Quelle: § 16 BetrAVG
Haftung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz
Einem Arbeitgeber ist es nicht erlaubt, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund
von begünstigenden Regeln auszuschließen und schlechterzustellen. Ein Verstoß ist
immer dann gegeben, wenn einzelne Arbeitnehmer willkürlich von der betrieblichen
Altersversorgung ausgeschlossen werden oder wenn eine diskriminierende Unterscheidung vorgenommen wird. Insbesondere sollten Arbeitgeberbeiträge diesbezüglich beurteilt werden.
Quelle: Artikel 3 Grundgesetz i. V. m. AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
Wahl mehrerer Versicherungsträger bei Entgeltumwandlung
Lässt der Arbeitgeber mehr als einen Versorgungsträger (Versicherer) zu und bietet
er aktiv die Entgeltumwandlung an, hat er möglicherweise die Pflicht, auf Produktunterschiede (z. B. Risikoschutz, Zusageart, garantierte Leistung oder Fondsanlage)
hinzuweisen.
Quelle: Fürsorgepflicht, vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann, Kommentar 7D RZ 71
Stand 01.05.2017
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Folgen
·· Mögliche Regressansprüche von Arbeitnehmern werden in der Regel
immer im strittigen Verfahren vor dem Arbeitsgericht entschieden.
·· Verjährungsfristen sind sehr lang (ggf. 30 Jahre) und beginnen erst
mit Eintritt des Versorgungsfalls.
·· Mündliche Zusagen und nicht schriftlich dokumentierte Vorgänge
sind meist nur schwer zu belegen.
·· Das Arbeitsgericht prüft dabei unter anderem die folgenden Sachverhalte:
·· Wurde die Entgeltumwandlung zugelassen?
·· Wurden gegebenenfalls die tarifvertraglichen Vereinbarungen/Regelungen
beachtet?
·· Sind alle notwendigen Informationen den Arbeitnehmern zugänglich
gemacht worden (z. B. Stornoabzug)?
·· Sind alle Arbeitnehmer nachweislich gleich behandelt worden?
Strategie zur Vermeidung von Haftungsrisiken mithilfe einer
Versorgungsordnung
·· Analyse der Ist-Situation
·· Unternehmensziele für ein bAV-Konzept festlegen
(z. B. Ausschluss von bestimmten Haftungsrisiken)
·· Auswahl der Durchführungswege
·· Festlegung auf bestimmte Anbieter
·· Formulierung einer verbindlichen Versorgungsordnung zur bAV
·· Kommunikation der bAV des Unternehmens an jeden Mitarbeiter
(Informationsveranstaltung, Einzelberatungen)
·· Jährliche Gespräche zum aktuellen Stand der Versorgung
und der Situation im Unternehmen
Stand 01.05.2017
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