The Advisor | Immobilien immobilien Erwerb von Liegenschaften in der Schweiz durch Europäer Seit den Freizügigkeitsabkommen mit Europa hat sich die Situation von Staatsangehörigen der EU beim Erwerb von Grundstücken in der Schweiz wesentlich verändert. Die Rechtslage wird nachfolgend kurz dargestellt. I. Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU Abs. 1 von Art. 25 Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit (FZA) sieht vor, dass der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer hat. Er kann unabhängig von der Dauer der Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen und dort Immobilien erwerben. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt dann keine Veräusserungspflicht. II. Umsetzung in Schweizer Recht Das FZA mit der EU hat in der Schweiz zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) geführt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG brauchen Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz eine Bewilligung der zuständigen Behörde. Als Person im Ausland gelten namentlich auch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG). Haben aber diese Staatsangehörigen Wohnsitz in der Schweiz, so können sie wie Schweizer Boden kaufen. Es wird also unter der Voraussetzung der Wohnsitznahme in der Schweiz für Staatsangehörige der Europäischen Union oder der EFTA eine allgemeine Ausnahme von der grundsätzlichen Bewilligungspflicht statutiert. Damit erfolgt die Anpassung an das FZA. Nachdem Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz ohne Probleme eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten, wenn sie nicht gerade Sozialfälle sind, bleibt als wesentlicher Streitpunkt, wenn solche Staatsangehörige in der Schweiz eine Liegenschaft erwerben wollen, die Frage nach dem rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz). Art. 2 Abs. 1 BewV verweist diesbezüglich auf die Bestimmungen der Art. 23 – 26 des ZGB, welche Artikel den Wohnsitz nach Schweizer Rechtsauffassung festlegen. Wohnsitz nach Art. 23 ZGB ist der Ort, wo die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitz muss recht- mässig sein, was eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EG-EFTA zur Wohnsitznahme voraussetzt. Erforderlich sind einerseits ein Aufenthalt von einer gewissen Dauer und andererseits die Absicht, sich für eine bestimmte Dauer am Ort des Wohnsitzes niederzulassen. Die Absicht muss für Dritte erkennbar und folglich aus äusseren und objektiven Umständen hervorgehen. Der Wohnsitz ist der Ort einer Person, zu dem diese Person die engste Beziehung hat, d.h. der Mittelpunkt der persönlichen und beruflichen Beziehungen. Der Ort, wo die Schriften deponiert sind, oder der in Dokumenten wie Bescheinigungen der Fremdenpolizei, der Steuerbehörden oder Sozialversicherungen genannt wird, stellt wohl ein Indiz dar. Dieser formell ausgewiesene Ort kann jedoch dem Ort, wo sich die meisten Elemente betreffend das persönliche, soziale und berufliche Leben des Betroffenen konzentrieren, nicht vorgehen. III. Offene Punkte Von der Praxis noch nicht geklärt ist die Frage, ob der Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt des Erwerbs tatsächlich gegeben sein muss, oder ob es auch möglich ist, bereits bei erst noch zu erfolgender Wohnsitznahme in den Genuss von Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG zu gelangen. IV. Gegenrechtspraxis Interessant ist, dass gewisse ausländische Staaten eine Gegenrechtspraxis haben, welche auf Schweizer Staatsbürger anwendbar sein könnte. So können z.B. in Italien Ausländer grundsätzlich Immobilien erwerben. Allerdings gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Gemäss diesem Grundsatz werden einem Ausländer nur diejenigen Rechte zugebilligt, welche der ausländische Staat den Italienern zubilligt. Im Fall der Schweiz kann also das BewG entgegengehalten werden. Ein Schweizer müsste also, um eine italienische Liegenschaft erwerben zu können, in Italien ebenfalls Wohnsitz haben. Zu beachten ist in Italien auch der Umstand, dass es den Schweizern nur erlaubt ist, Grundstücke bis zu einer Grösse von 1‘000 m2 zu erwerben. V. Fazit Staatsangehörige der EU und der EFTA können in der Schweiz frei Liegenschaften erwerben, wenn sie in der Schweiz ihren Hauptwohnsitz, also ihren Lebensmittelpunkt haben. Dieser bestimmt sich nach sozialen und beruflichen Kriterien. Dokumente haben nur die Funktion von Indizien. the investor | 08.04.2011 23