Änderungen 1995/1996 - alga Unternehmensberatung GmbH

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R Ü C K B L I C K 2016
UND
V O R S C H A U 2017
AKTIVITÄTEN DES GESETZGEBERS, DER
RECHTSPRECHUNG UND DER SPITZENVERBÄNDE
IN DER
S O Z I A LV E R S I C H E R U N G
AUSWIRKUNGEN
A U F D I E A R B E I T I M P E R S O N A LW E S E N ,
I N S B E S O N D E R E A U F D I E E N T G E LTA B R E C H N U N G
Stand: gemäß den am 01. Februar 2017 vorliegenden Informationen
Zusammenstellung: Thomas Fromme, Steuerberater
alga-Fachreferent, Mitglied im alga-Competence-Center
28309 Bremen
INHALTSVERZEICHNIS
1
Werte im Beitragsrecht ............................................................................................................ 4
1.1
Rechengrößen ................................................................................................................................4
1.2
Beitragssätze ..................................................................................................................................6
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
1.2.6
1.3
Krankenversicherung ............................................................................................................................ 6
Pflegeversicherung ................................................................................................................................ 8
Rentenversicherung ............................................................................................................................... 9
Arbeitslosenversicherung .................................................................................................................... 10
Insolvenzgeldumlage........................................................................................................................... 10
Künstlersozialabgabe .......................................................................................................................... 10
Beitragszuschuss zur freiwilligen und zur privaten Krankenversicherung ..........................11
1.3.1
1.3.2
Arbeitgeberzuschuss für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld............................................. 11
Arbeitgeberzuschuss an Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld ........................................... 11
1.4
Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung .................................................................. 12
1.5
Beiträge KV/PV für Studenten, Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt .....12
1.6
Anwartschaftsversicherung ....................................................................................................... 13
1.7
Sachbezugswerte ......................................................................................................................... 14
1.8
Rentenwerte ................................................................................................................................. 14
1.9
Hinzuverdienstgrenze für Rentner ............................................................................................ 15
1.10
Einkommensgrenze für Familienmitversicherung ...............................................................16
2
Termine 2017 für Beitragsnachweis und Beitragszahlung .................................................. 17
3
Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten ......................................................................... 19
4
Gesetz zur Neuorganisation der Unfallkassen ..................................................................... 22
5
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie .............................................................................. 23
6
Zweites Pflegestärkungsgesetz .............................................................................................. 24
7
Fünftes SGB IV-Änderungsgesetz ........................................................................................ 25
7.1
Gesetzliche Unfallversicherung ................................................................................................. 25
7.2
Änderungen im AAG-Verfahren ............................................................................................... 30
7.3
Sonstige Änderungen .................................................................................................................. 32
8
Sechstes SGB IV-Änderungsgesetz ....................................................................................... 34
9
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (Entwurf) ................................................................... 37
10
Änderungen in SV-Net ....................................................................................................... 38
11
Rundschreiben und Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände ................................ 39
11.1
Rundschreiben ......................................................................................................................... 39
11.2
Besprechungsergebnisse ......................................................................................................... 41
12
Wichtige aktuelle Rechtsprechung .................................................................................... 43
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 2 -
HINWEISE:
In diesem Manuskript sind bisherige Veröffentlichungen berücksichtigt, soweit sie dem
Verfasser bekannt waren. Es können jedoch keine verlässlichen Aussagen über zukünftige Änderungen im Sozialversicherungsrecht gemacht werden. Ergänzend zu diesem
Manuskript sollten also stets die aktuellen Nachrichten beachtet werden.
Aktuelle Informationen werden von DATAKONTEXT und dem alga-CompetenceCenter veröffentlicht
• in den Ausgaben der Zeitschrift „Lohn + Gehalt“
• auf den Internet-Seiten
• durch Newsletter
Die Rundschreiben der Spitzenverbände können abgerufen werden z. B. unter
http://www.vdr.de, Auswahl „Aktuell“
http://www.aok-business.de, Rubrik „Service / Rundschreiben“
http://www.bkk.de
http://www.Deutsche-Rentenversicherung.de
Die Texte von Gesetzesentwürfen können eingesehen werden unter http://bma.de.
Der Status von Gesetzen sowie die Gesetzestexte stehen zur Verfügung unter
http://bundestag.de/datbk/datbk.htm, wenn die Drucksachen-Nr. bekannt ist unter
„Bundestags-Drucksachen“, oder suchen unter „DIP“. Im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetze können eingesehen werden unter http://bundesanzeiger.de.
Beitragssätze und Betriebsnummern der Krankenkassen können abgefragt werden unter http://www.gkv-ag.de.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 3 -
1 Werte im Beitragsrecht
1.1 Rechengrößen
Bezeichnung
West
Ost
2017
2016
2017
2016
Jahres-BBG RV / AV (1)
76.200 €
74.400 €
68.400 €
64.800 €
Monats-BBG RV / AV (1)
6.350 €
6.200 €
5.700 €
5.400 €
Jahres-BBG RV Knappschaft
94.200 €
91.800 €
84.000 €
79.800 €
Monats-BBG RV Knappschaft
7.850 €
7.650 €
7.000 €
6.650 €
Jahres-BBG KV / PV
52.200 €
50.850 €
52.200 €
50.850 €
Monats-BBG KV / PV
4.350 €
4.237,50 €
4.350 €
4.237,50 €
für am 31.12.2002 PKV-Versicherte
52.200 €
50.850 €
52.200 €
50.850 €
für alle anderen Arbeitnehmer
57.600 €
56.250 €
57.600 €
56.250 €
Jahres-Bezugsgröße für KV / PV
35.700 €
34.860 €
35.700 €
34.860 €
Monats-Bezugsgröße für KV / PV
2.975 €
2.905 €
2.975 €
2.905 €
Jahres-Bezugsgröße für RV / AV
35.700 €
34.860 €
31.920 €
30.240 €
Monats-Bezugsgröße für RV / AV
2.975 €
2.905 €
2.660 €
2.520 €
Monats-BBG Insolvenzgeldumlage
6.350 €
6.200 €
5.700 €
5.400 €
Geringverdienergrenze (seit 01.08.2003)
325 €
325 €
325 €
325 €
Geringfügigkeitsgrenze (seit 01.01.2013)
450 €
450 €
450 €
450 €
0,7509
0,7547
0,7509
0,7547
148,75 €
145,25 €
148,75 €
145,25 €
29,75 €
29,05 €
26,60 €
25,20 €
595 €
581 €
595 €
581 €
2.380 €
2.324 €
2.128 €
2.016 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze KV-Pflicht
Gleitzonenfaktor (2)
Einnahmeuntergrenze Versorgungsbezüge für KV/PV im KVdR-Verfahren (3)
= 1/20 der monatlichen Bezugsgröße KV
Basis für RV-/AV-Beitrag bei Azubis und
Praktikanten ohne Entgelt (4) = 1/100 der
monatlichen Bezugsgröße RV West / Ost
Basis für KV-/PV-Mindestbeitrag bei
Behinderten
= 20 % der monatlichen Bezugsgröße KV
Basis für RV-Mindestbeitrag bei behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen = 80 % der monatlichen Bezugsgröße RV West bzw. Ost
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 4 -
(1) Für die Aufstockung der RV durch den Arbeitgeber bei Altersteilzeit gelten 90 % dieser Werte als Beitragsbemessungsgrenze.
(2) Bezieht sich seit 2009 auf den allgemeinen einheitlichen Beitragssatz. Der Zusatzbeitrag für Kinderlose zur Pflegeversicherung wird bei der Ermittlung des Faktors F nicht berücksichtigt.
(3) Bis zu dieser Grenze sind z. B. keine KV-/PV-Beiträge im KVdR-Verfahren zu berechnen. Dabei sind
mehrere Versorgungsbezüge zusammen zu rechnen.
(4) In der KV und PV gelten die Beiträge wie für Studenten.
Siehe dazu auch die „Verordnung über maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung“,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt.
BITTE BEACHTEN:
Besondere Hinweise zu den unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen
 Die KV-Pflicht/-Freiheit ist unter Beachtung der unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu prüfen. Siehe dazu gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 16.12.2002 und 07.12.2010.
 Die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die am Stichtag
31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze KV-frei waren und
deshalb bereits in der PKV versichert waren (Kennzeichen im Personalstamm). Dieser
Stichtag ist insbesondere bei Neueintritten abzufragen.
 Seit 2011 ist zum Jahreswechsel für die KV-Pflicht bzw. –Freiheit mit den Werten des
Monats Dezember ein Kalenderjahr zurück und mit den Werten des Monats Januar ein
Kalenderjahr voraus zu prüfen, bei Neueintritten und Entgeltänderungen das künftige
Zeitjahr.
 Bei Wechsel KV-/PV- Pflicht/-Freiheit sollte der Arbeitnehmer entsprechend informiert werden. Ein Arbeitnehmer, der durch die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze zum
Jahreswechsel oder beim Eintritt KV-pflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten von der KV-Pflicht befreien lassen. Diese Befreiung gilt bis zur Beendigung des laufenden Beschäftigungsverhältnisses (siehe BSG-Urteil vom 25.05.2011 und Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 23./24.11.2011).
Weitere Hinweise:
• Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV und die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze entsprechen nicht 75 % der Beitragsbemessungsgrenze RV! Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für die am 31.12.2002 privat Versicherten entspricht der Beitragsbemessungsgrenze KV.
• Seit 2001 gelten in der KV und PV bundesweit gleiche Werte. Gemäß Koalitionsvertrag sollte eine Angleichung des West- und Ostrechts in der Rentenversicherung bis
2017 erfolgen. In der Arbeitslosenversicherung ist eine solche Umstellung nicht im
Gespräch.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 5 -
1.2 Beitragssätze
1.2.1 Krankenversicherung
Beitragssatz
Kalenderjahr
Einheitlicher Gesamtbeitrag
vom Arbeitnehmer allein zu tragender Zusatzbeitrag
allgemein
ermäßigt
seit 2015
2011-2014
seit 2015
2011-2014
14,60 %
15,50 %
14,00 %
14,90 %
0,90 %
je Krk.
0,90 %
je Krk.
verbleiben
14,60 %
14,60 %
14,00 %
14,00 %
Davon trägt der Arbeitgeber 1/2
7,30 %
7,30 %
7,00 %
7,00 %
Der Arbeitnehmer-Anteil beträgt insgesamt
je Krk.
8,20 %
je Krk.
7,90 %
Der seit 2011 gültige Arbeitgeberanteil in Höhe von 7,3 % bzw. 7,0 % wurde durch das
GKV-Finanzierungsgesetz für die Zukunft „eingefroren“.
Diese Beitragssätze sind auch maßgeblich für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Gesamtbeitrag einer freiwilligen Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V) sowie für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zu einer privaten Krankenversicherung.
Die gesetzlichen Krankenkassen können einen individuellen Prozentsatz als Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag ist i. d. R. vom Arbeitnehmer zu zahlen, also ohne
Arbeitgeber-Anteil bzw. –Zuschuss.
Der voraussichtliche rechnerisch durchschnittliche Beitragssatz wurde für 2016 und
2017 festgelegt auf 1,10 % (2015 = 0,90 %). Unabhängig davon erhöhen einige Krankenkassen 2017 ihren Zusatzbeitrag.
In der KVdR gilt für Versorgungsbezüge der aktuelle einheitliche allgemeine Beitragssatz, obwohl kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Da es im Rahmen des KVdRVerfahrens für Firmenrenten keinen Arbeitgeberanteil gibt, sind der allgemeine Beitrag
sowie ein ggf. von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitrag vom Bezieher des Versorgungsbezugs zu zahlen.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz gilt für Versorgungsbezüge jeweils zwei Monate später.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 6 -
Hinweise zur Anwendung des Beitragssatzes während bezahlter Freistellung:
Während einer bezahlten Freistellung endet das Beschäftigungsverhältnis nicht, sondern erst zum vereinbarten Austrittsdatum. Da das Beschäftigungsverhältnis bis dahin
unter Fortzahlung der Bezüge bestehen bleibt, ist grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz zur KV anzuwenden.
Nur wenn ein Anspruch auf Krankengeld faktisch nicht realisiert werden kann, weil der
Arbeitnehmer nach der Freistellung aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt der ermäßigte Beitragssatz zur KV. Unter „Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ versteht man,
dass nach dem Austritt der Bezug einer gesetzlichen Rente beginnt. Das muss noch
nicht die Regelaltersrente sein.
Beispiele:
In der Freistellungsphase zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit bis zum Ende der Beschäftigung UND der Arbeitnehmer scheidet nach dem Ende der Freistellungsphase
aus dem Erwerbsleben aus, d. h. er bezieht eine Rente.  ermäßigter Beitragssatz
In der Freistellungsphase zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit bis zum Ende der Beschäftigung, ABER der Arbeitnehmer scheidet nach dem Ende der Freistellungsphase
nicht aus dem Erwerbsleben aus und bezieht noch keine Rente.  allgemeiner Beitragssatz
In der Freistellungsphase zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit nur bis zum Ende des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums von 6 Wochen.  allgemeiner Beitragssatz
Das gilt auch für die Freistellungsphase bei Altersteilzeit Blockmodell.
Siehe Besprechungsergebnis vom 17.06.2015 und Fachinfo Mitgliedschaft und Beiträge
des GKV-Spitzenverbandes vom 24.07.2015
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 7 -
1.2.2 Pflegeversicherung
ab 01.01.2017 =
2,55 % (2015 + 2016 = 2,35 %)
siehe Kapitel 9, Zweites Pflegestärkungsgesetz
ggf. + 0,25 % Kinderlosenzuschlag
Beitragsaufteilung:
2015 + 2016
ab 01.01.2017
Sachsen
übrige Bundesländer
Sachsen
übrige Bundesländer
Arbeitnehmer
1,775 %
1,275 %
1,675 %
1,175 %
Arbeitgeber
0,775 %
1,275 %
0,675 %
1,175 %
Gesamt
2,55 %
2,55 %
2,35 %
2,35 %
ggf. KinderlosenZuschlag
0,25 %
0,25 %
0,25 %
0,25 %
Seit dem 01.01.2005 zahlen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ohne Kinder
einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 %. Dieser Beitrag geht nur zu Lasten der Arbeitnehmer. Dieser Zuschlag entfällt für Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 8 -
1.2.3 Rentenversicherung
Seit 2015
allgemein
AN 9,35 % + AG 9,35 % = 18,7 % (2013 + 2014 = 18,9 %)
Knappschaft AN 9,35 % + AG 15,45 % = 24,8 % (2013 + 2014 = 25,1 %)
Diese Beitragssätze sollen bis 2018 gelten.
Siehe „Bekanntmachung Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der
knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2016“ vom 23.11.2015, Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 47 vom 02.12.2015, Seite 2110
HINWEISE:
Seit 2013 gilt grundsätzlich RV-Pflicht mit der Möglichkeit zum Verzicht (Option-outModell). Durch die RV-Pflicht zählt die Zeit einer geringfügigen Beschäftigung auf dem
Rentenkonto der Deutschen Rentenversicherung als vollwertige Beitragszeit. Außerdem
ist dieser Arbeitnehmer unmittelbar Bezugsberechtigter für Riester-Zulagen.
Ist ein geringfügig Beschäftigter beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, zahlt der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitrag von 15 %
und dem aktuell gültigen Beitragssatz (seit 2015 = 18,7 %) der Rentenversicherung.
Dabei muss der Gesamtbeitrag jedoch mindestens von monatlich 175,00 € berechnet
werden. Seit 2015 gelten folgende Werte:
Bei einem Beitragssatz von 18,7 % ergibt sich als monatlicher Rentenversicherungsbeitrag mindestens 175,00 € x 18,7 % = 32,73 € (2014 = 175,00 € x 18,9 % = 33,08 €).
Entgelt unter 175,00 €: Der Arbeitgeber zahlt einen Betrag in Höhe von 15 % (seit
01.07.2006) des tatsächlichen Arbeitsentgelts und der geringfügig Beschäftigte die Differenz zu dem Mindestbeitrag. Der Arbeitnehmerbeitrag berechnet sich also seit 2015
wie folgt: 32,73 € ./. 15 % des tatsächlichen Entgelts = Arbeitnehmerbeitrag.
Entgelt über 175,00 €: Der Arbeitgeber zahlt einen Betrag in Höhe von 15 % (seit
01.07.2006) des tatsächlichen Arbeitsentgelts und der geringfügig Beschäftigte die Differenz zu dem Mindestbeitrag. Der Arbeitnehmerbeitrag berechnet sich also seit 2015
wie folgt: 18,7 % ./. 15 % = 3,7 % des Arbeitsentgelts.
Bei einem Maximalentgelt von 450,00 € ergibt sich ein Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von
450,00 € x 3,7 % = 16,65 €. (2014 = 450,00 € x 3,9 % = 17,55 €).
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 9 -
1.2.4 Arbeitslosenversicherung
seit 2011
per Gesetz: AN 1,5 % + AG 1,5 % = 3,0 %
Achtes Gesetz zur Änderung des SGB III vom 20.12.2008,
Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 63 vom 24.12.2008
Hinweis: Gemäß § 421 k SGB III entfällt bei bis zum 31.12.2007 vorgenommenen
Neueinstellung eines zuvor arbeitslosen Arbeitnehmers, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitnehmer hat jedoch seine Hälfte des AV-Beitrages zu zahlen (Beitragsgruppenschlüssel 3. Stelle AV =
2).
1.2.5 Insolvenzgeldumlage
ab 2017 =
0,09 % (2016 = 0,12 %)
gemäß Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017 vom 04.10.2016, Bundesgesetzblatt
2016 Teil I Nr. 47 vom 11.10.2016, Seite 2211
Hinweis: Die Beitragssätze zur U 1 und U 2 werden weiterhin von jeder Krankenkasse
festgesetzt und von der ITSG in der Tabelle mit den entsprechenden Beitragssätzen zur
Verfügung gestellt.
1.2.6 Künstlersozialabgabe
ab 2017 =
4,8 % (2014 - 2016 = 5,2 %)
Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 vom 04.10.2016, Bundesgesetzblatt
2016 Teil I Nr. 47 vom 11.10.2016 Seite 2211
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 10 -
1.3 Beitragszuschuss zur freiwilligen und zur privaten Krankenversicherung
Maßgeblich sind sowohl für die freiwillige gesetzliche als auch für die private Krankenversicherung die aktuelle KV-Beitragsbemessungsgrenze und der gültige allgemeine
bzw. ermäßigte einheitliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er den Arbeitgeberzuschuss monatlich nach den
Höchstbeträgen ermittelt oder nach dem tatsächlichen sozialversicherungspflichtigen
Brutto mit Nachholung bei Einmalzahlungen.
Seit dem 23.07.2015 gilt folgendes: In der Zeit des Bezugs von KUG ist für die Berechnung des Beitragszuschusses eines privat KV-versicherten Arbeitnehmers auch der
durchschnittliche Zusatzbeitrag anzusetzen.
1.3.1 Arbeitgeberzuschuss für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld
für Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung und für Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, unter Anwendung des allgemeinen
Beitragssatzes
2017: 14,6 % x ½ = 7,30 %, maximal von 4.350,00 € =
317,55 €
2016: 14,6 % x ½ = 7,30 %, maximal von 4.237,50 € =
309,34 €
maximal die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrages (§ 257 Abs. 1 und 2 SGB V)
1.3.2 Arbeitgeberzuschuss an Arbeitnehmer ohne Anspruch auf
Krankengeld
Das betrifft insbesondere Arbeitnehmer mit Altersteilzeit Blockmodell in der Freistellungsphase, gilt aber auch für freiwillig oder privat KV-Versicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld. Anzuwenden ist der ermäßigte Beitragssatz.
2017: 14,0 % x ½ = 7,00 %, maximal von 4.350,00 € =
304,50 €
2016: 14,0 % x ½ = 7,00 %, maximal von 4.237,50 € =
296,63 €
jedoch maximal die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrages (§ 257 Abs. 2 SGB V)
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 11 -
1.4 Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung
2017 = ½ von 2,55 % = 1,275 %, maximal von 4.350,00 € =
55,46 €
2016 = ½ von 2,35 % = 1,175 %, maximal von 4.237,50 € =
49,79 €
jedoch maximal die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrages zur PKV
In Sachsen gelten folgende Werte:
2017 = ½ von 1,55 % = 0,775 %, maximal von 4.350,00 € =
33,71 €
2016 = ½ von 1,35 % = 0,675 %, maximal von 4.237,50 € =
28,60 €
jedoch maximal die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrages zur PKV
1.5 Beiträge KV/PV für Studenten, Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
Seit 2015 ergibt sich der Studenten-Beitrag wie für alle anderen KrankenkassenMitglieder aus einem einheitlichen Sockelbetrag und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Damit zahlen Studierende je nach Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse einen unterschiedlichen Beitragssatz.
Studenten unter 25 Jahren müssen nicht die Krankenkasse für Studenten wählen, sondern können meist die Familienversicherung weiter nutzen. Spätestens ab einem Alter
von 25 Jahren müssen sich die angehenden Akademiker aber um eine eigene Studenten-Krankenkasse bemühen.
Der gemeinsame Sockelbetrag beläuft sich zurzeit auf 10,22 % des BAföGBedarfssatzes von 649,00 € (bis 31.07.2016 = 597,00 €) = 66,33 € (bis 31.07.2016 =
61,01 €). Hinzu kommen der Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse sowie die
Pflegeversicherung von 2,55 % (für Studierende über 23 ohne Kinder = 2,8 %).
Die Studenten-Krankenkasse kann bis zum 14. Semester bzw. bis zum 30. Lebensjahr
genutzt werden kann. Danach ist eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen
Krankenkasse möglich. Dabei werden für Studenten zurzeit mindestens 132,30 € Krankenkassen-Beitrag plus Zusatzbeitrag fällig. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung.
Die Krankenkassen bieten Studenten, die die Alters- oder Semestergrenze überschreiten, übergangsweise einen günstigen Tarif für Examenskandidaten an. Mit diesem Tarif
zahlen Studenten für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Grundbeitrag von 96,58 € +
Zusatzbeitrag + Pflegeversicherung für ihre Krankenversicherung.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 12 -
1.6 Anwartschaftsversicherung
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre
Mitgliedschaft für die Dauer des Wegfalls der Leistungsansprüche (z. B. bei beruflich
bedingtem Auslandsaufenthalt) durch Zahlung eines monatlichen Beitrages erhalten (§
240 Abs. 4 a und § 243 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Maßgebend für die Berechnung des
Beitrages sind mindestens 10 % der monatlichen Bezugsgröße. Es gelten folgende
Werte:
KV 2017
für 10 % von 2.975,00 € = von 297,50 € monatlich
x allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen
also 297,50 € x 14,6 % = 43,44 € Monatsbeitrag
KV 2016
für 10 % von 2.905,00 € = von 290,50 € monatlich
x allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen
also 290,50 € x 14,6 % = 42,41 € Monatsbeitrag
PV 2017
für 10 % von 2.975,00 € = von 297,50 € monatlich
x allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
also 297,50 € x 2,55 % = 7,59 € Monatsbeitrag
PV 2016
für 10 % von 2.905,00 € = von 290,50 € monatlicher Beitrag
x allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
also 290,50 € x 2,35 % = 6,83 € Monatsbeitrag
Hinweis:
Aufgrund der seit dem 01.01.2009 gültigen allgemeinen Pflicht zur Krankenversicherung
ist zu prüfen, ob im Einzelfall eine Anwartschaftsversicherung noch notwendig ist.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 13 -
1.7 Sachbezugswerte
Für kostenlos oder verbilligt gewährte Mahlzeiten gelten lt. Sozialversicherungsentgeltverordnung folgende Werte:
2016
2017
Frühstück
1,67 €
1,70 €
Mittag- und Abendessen je
3,10 €
3,17 €
Siehe „Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“,
Bundesgesetzblatt 2016 Teil I Nr. 55 vom 25.11.2016, Seite 2637
1.8 Rentenwerte
Zeitraum
01.07.2016 – 30.06.2017
01.07.2015 – 30.06.2016
West
30,45 €
29,21 €
Ost
28,66 €
27,05 €
Diese Werte sind maßgeblich für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen für
• Alters-Teilrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres
• Teilrente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbeginn seit 01.01.2001)
• Rente wg. teilweiser Erwerbsminderung (Rentenbeginn seit 01.01.2001)
• Rente wegen Berufsunfähigkeit (Rentenbeginn bis 31.12.2000)
Hinweis:
Unterbliebene Rentenminderungen werden mit positiven Rentenanpassungen verrechnet. Dazu werden die positiven Rentenanpassungen solange halbiert, bis der Ausgleichsbedarf abgebaut ist.
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 14 -
1.9 Hinzuverdienstgrenze für Rentner
Je nach Rentenart gelten unterschiedliche Regeln zu einem rentenunschädlichen Hinzuverdienst. Dabei werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung und
selbständiger Tätigkeit zusammengerechnet.
Bei Bezug der Regelaltersrente als Vollrente (= ungekürzte Rente ab 65 + x bzw. 67)
gibt es keine Begrenzung eines Hinzuverdienstes. Dieser ist also uneingeschränkt neben dem Rentenbezug möglich.
Bei folgenden Rentenarten wird die Hinzuverdienstgrenze durch Anwenden bestimmter
Faktoren auf die monatliche Bezugsgröße (siehe Kapitel 1.1) ermittelt:
•
Regelaltersrente als Teilrente
•
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Bei Hinterbliebenenrenten ergibt sich die Hinzuverdienstgrenze durch Anwenden bestimmter Faktoren auf den aktuellen Rentenwert (siehe Kapitel 1.8).
Bei allen anderen Altersrenten, also
•
Alters-Vollrente vor dem 65. Lebensjahr (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI)
•
Rente für langjährig Versicherte
•
Rente für besonders langjährig Versicherte
•
Rente für schwerbehinderte Menschen
•
Rente wegen Arbeitslosigkeit
•
Rente nach Altersteilzeit
•
Rente für Frauen
•
Vollrente wegen voller Erwerbsminderung (§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, Rentenbeginn ab 01.01.2001)
gilt seit 2013 eine Hinzuverdienstgrenze von 450,00 € monatlich (entsprechend der
Grenze für geringfügige Beschäftigungen).
Hinweise:
Diese Hinzuverdienstgrenze für Rentner darf zweimal jährlich durch Einmalzahlungen überschritten werden (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Das ist zwar rentenunschädlich, führt
aber evtl. zur Sozialversicherungspflicht in der Entgeltabrechnung, da für die Sozialversicherungsfreiheit von 450-€-Kräften nur ein dreimal jährliches Überschreiten durch
unvorhergesehene Mehrarbeit zulässig ist.
Achtung: Das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Renten bezieht
sich auf Einmalzahlungen und ist unabhängig von der in den Jahren 2015 – 2018 geltenden dreimaligen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch unvorhergesehene Mehrarbeit.
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 15 -
1.10 Einkommensgrenze für Familienmitversicherung
Für die beitragsfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse gelten folgende Einkommensgrenzen:
 bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze, also
bis 2012 = 400,00 € monatlich
seit 2013 = 450,00 € monatlich
 wenn kein Arbeitslohn vorliegt, für alle anderen Einkünfte monatlich 1/7 der Bezugsgröße, also
2017 = 2.975,00 € x 1/7 = 425,00 € monatlich
2016 = 2.905,00 € x 1/7 = 415,00 € monatlich
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 16 -
2 Termine 2017 für Beitragsnachweis und Beitragszahlung
Die Sozialversicherungsbeiträge sind seit 2006 so zur Zahlung fällig, dass sie am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats auf den Konten der Krankenkassen gutgeschrieben sind.
Seit 2015 gilt abweichend davon für die Beiträge aus Versorgungsbezügen der 15. des
auf die Zahlung folgenden Monats als Fälligkeitstermin.
Die Beitragsnachweise sind seit 2008 spätestens zwei Arbeitstage vor diesem Termin
vom Arbeitgeber elektronisch zu übermitteln.
Der Beitragsnachweis kann Beiträge aus folgenden Daten enthalten:
ENTWEDER
o die tatsächliche Beitragsschuld des laufenden Monats, inklusive der Beiträge aus
tatsächlichen Einmalzahlungen dieses Monats
ODER
o die voraussichtliche Beitragsschuld des laufenden Monats, inklusive der Beiträge
aus voraussichtlichen Einmalzahlungen dieses Monats
o die Differenz aus der voraussichtlichen Höhe des Vormonats und der tatsächlichen Entgeltabrechnung des Vormonats
UND (in beiden Fällen)
o die Beiträge für Zulagen und Zuschläge des Vormonats, die generell einen Monat
zeitversetzt abgerechnet werden
o die Beiträge für Zulagen und Zuschläge des Vor-Vormonats, die generell zwei
Monate zeitversetzt abgerechnet werden (speziell im öffentlichen Dienst)
o die Beiträge aus Rückrechnungen in Vormonate des laufenden Jahres
o die Beiträge aus Rückrechnungen in das Vorjahr aufgrund der Märzklausel (kein
Korrekturbeitragsnachweis erforderlich)
Seit 2015 sind im Datensatz für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises monatlich gesondert anzugeben
•
die Höhe der KV-Zusatzbeiträge, gesondert für in der GKV Pflichtversicherte und
in der GKV freiwillig Versicherte
•
der Gesamt-Beitragssatz des aktuellen Monats
Für 2017 ergeben sich für die Beiträge aus aktiven Beschäftigungen folgende Termine:
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 17 -
Für den Zeitraum
sind die Beitragsnachweise
einzureichen bis zum
und die Beiträge zu zahlen
spätestens bis zum
Januar 2017
25.01.2017
27.01.2017
Februar 2017
22.02.2017
24.02.2017
März 2017
27.03.2017
29.03.2017
April 2017
24.04.2017
26.04.2017
Mai 2017
24.05.2017
29.05.2017
Juni 2017
26.06.2017
28.06.2017
Juli 2017
25.07.2017
27.07.2017
August 2017
25.08.2017
29.08.2017
September 2017
25.09.2017
27.09.2017
Oktober 2017
(Hinweis: 31.10.2017 =
bundesweiter Feiertag)
24.10.2017
26.10.2017
November 2017
24.11.2017
28.11.2017
Dezember 2017
21.12.2017
27.12.2017
Mit den hier genannten Terminen ist gemeint, dass an diesem Datum der Beitragsnachweis bzw. die Beiträge bereits bei den Krankenkassen sein müssen. Die Datenübermittlung der Beitragsnachweise bzw. Überweisung der Beiträge ist also entsprechend frühzeitig einzuplanen.
Die Beiträge aus Versorgungsbezügen sind fällig am 15. des auf die Zahlung folgenden
Monats. Die entsprechenden Beitragsnachweise sind jeweils spätestens 3 Arbeitstage
vor diesem Termin einzureichen.
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 18 -
3 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten
Durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-FQWG vom 21.07.2014, Bundesgesetzblatt
2014 Teil I Nr. 33 vom 24.07.2014, Seiten 1133 – 1147), das am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, gelten folgende Regeln, die in 2017 zu Rückrechnungen nach 2016 führen
können:
•
§ 28a Abs. 1 Nr. 10 SGB IV: Für Mehrfachbeschäftigte mit Entgelten oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenzen gilt ein nachgelagertes Verfahren. Der Arbeitgeber
kann jedoch die versicherungsrechtliche Beurteilung und die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer und ggf. den
weiteren Arbeitgebern bereits vorab vornehmen, wenn ihm der Arbeitnehmer oder
mit dessen Zustimmung der andere Arbeitgeber das Entgelt aus den weiteren Beschäftigungen mitteilt.
Hinweis: Dadurch werden Rückrechnungen aufgrund des Verfahrens zur GKVMonatsmeldung nur dann vermieden, wenn die vorab berücksichtigten Daten den
tatsächlichen Werten entsprechen.
•
§ 26 Abs. 4 SGB IV: Anforderung der GKV-Monatsmeldung durch die Krankenkasse
im nachgelagerten Verfahren.
o Sobald für einen Arbeitnehmer sämtliche Entgeltmeldungen aller Arbeitgeber für
das Vorjahr vorliegen, prüft die Krankenkasse, ob aufgrund der Höhe der gemeldeten Entgelte ein Prüfverfahren einzuleiten ist. Dies ist regelmäßig dann der
Fall, wenn aufgrund der Gesamtentgelthöhe die Beitragsbemessungsgrenze in
der Krankenversicherung überschritten wird.
o Diese Prüfung erfolgt nach einer DEÜV-Abmeldung aufgrund Beendigung der
Mehrfachbeschäftigung und / oder nach Abgabe der DEÜV-Jahresmeldungen
von allen beteiligten Arbeitgebern. Die Prüfung wird auch dann durchgeführt,
wenn der Arbeitgeber bereits vorab eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze
berücksichtigt hat.
o Wird durch die Krankenkasse im laufenden Jahr für das Vorjahr eine Überschreitung der KV-Beitragsbemessungsgrenze festgestellt, erhalten alle beteiligten Arbeitgeber für jeden Monat des Vorjahres, in dem eine Mehrfachbeschäftigung
vorlag, die Aufforderung zur Abgabe der GKV-Monatsmeldungen (maximal 12
DEÜV-Meldungen).
o Nach Erhalt dieser Monatsmeldungen von allen beteiligten Arbeitgebern prüft die
Krankenkasse jeden Monat separat und übermittelt an die beteiligten Arbeitgeber
pro Monat das Prüfergebnis für das laufende Entgelt und für Einmalbezüge. In
Verbindung mit laufendem Entgelt meldet die Krankenkasse allen Arbeitgebern
das beitragspflichtige Gesamtentgelt aller Arbeitgeber zurück. Bei einem Einmalbezug erhält der Arbeitgeber, der den Einmalbezug gemeldet hat, die Höhe der
Beitragspflicht für diesen Einmalbezug. Dieses Verfahren ist durch die Einzugs-
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 19 -
stelle innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller erforderlichen Meldungen
abzuschließen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat bei Arbeitgeber A und bei Arbeitgeber B jeweils eine
sv-pflichtige Beschäftigung. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B endet am
31.03.2017.
Arbeitgeber B erstellt in 04/2017 eine DEÜV-Abmeldung zum 31.03.2017.
Arbeitgeber A erstellt in 02/2018 die Jahres-DEÜV-Meldung für 2017.
Die Krankenkasse prüft diesen Fall in 03/2018 und fordert bei Arbeitgeber
A und bei Arbeitgeber B für den Zeitraum 01.01.-31.03.2017 Monatsmeldungen an. Danach ermittelt sie das monatliche Gesamtentgelt und meldet diese Beträge den beiden Arbeitgebern zurück. Diese können dann die
anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen ermitteln.
Das löst bei beiden Arbeitgebern entsprechende Rückrechnungen aus, bei
Arbeitgeber B also für einen bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter.
o Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in
der Krankenversicherung maßgebend und das gemeldete Entgelt wird ebenfalls
entsprechend gekürzt.
o Eine Rückmeldung der Krankenkasse unterbleibt, sofern in einem Zweig keine
Versicherungspflicht besteht. Dies gilt jedoch nicht für die Kranken- und Pflegeversicherung. Hier erfolgt immer eine Rückmeldung, damit der Arbeitgeber ggf.
seine Beitragszuschüsse korrigieren kann.
o Diese Rückmeldungen der Krankenkassen werden i.d.R. zu Rückrechnungen bei
den Arbeitgebern und ggf. zur Korrektur der Arbeitgeberzuschüsse bzw. der bereits abgegebenen Entgeltmeldungen führen.
o Die dadurch korrigierten DEÜV-Meldungen führen nicht zu einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts. Das gilt auch dann, wenn die Änderung der Entgeltmeldung für einen bereits geprüften Zeitraum aus anderen Gründen erfolgt (z. B.
rückwirkende Entgeltänderung).
o Geänderte Monatsmeldungen lösen eine erneute Überprüfung aus. Bei rückwirkenden Änderungen des Entgelts sollten deshalb auch berichtigte Monatsmeldungen erstellt werden.
Die Rückrechnungen betreffen nur die Beiträge zur Sozialversicherung bzw. den Arbeitgeberzuschuss zur KV/PV. Sie bewirken keine Änderung der Lohnsteuer im Rückrechnungsmonat des Vorjahres, wirken sich aber auf die Höhe der Lohnsteuer in dem Monat
des laufenden Jahres aus, in dem die Rückrechnungen durchgeführt werden.
Die Differenzbeträge der Sozialversicherungsbeiträge werden in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres berücksichtigt, in dem die Rückrechnungen durchgeführt werden (auch wenn der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist). Die Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres, in das die Rückrechnungen erfolgen, wird nicht geändert.
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 20 -
Wurde zuerst mit den allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen abgerechnet, ergeben
sich durch die Rückrechnungen mit anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen
•
bei Pflichtversicherten und bei freiwillig Versicherten Firmenzahlern an den Arbeitnehmer zu zahlende Differenzen aus dem Gesamtbeitrag
•
bei freiwillig Versicherten Selbstzahlern und bei privat Versicherten vom Arbeitnehmer zu fordernde Überzahlungen aus dem Arbeitgeberzuschuss
Hat der Arbeitgeber jedoch bereits anteilige Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt
und stellt sich nachträglich heraus, dass diese zu niedrig waren, ergeben sich durch die
Rückrechnungen
•
bei Pflichtversicherten und bei freiwillig Versicherten Firmenzahlern vom Arbeitnehmer zu fordernde Überzahlungen aus dem Gesamtbeitrag
•
bei freiwillig Versicherten Selbstzahlern und bei privat Versicherten an den Arbeitnehmer zu zahlende Differenzen aus dem Arbeitgeberzuschuss
Deshalb sollte die Möglichkeit, schon vorab in Rücksprache mit dem Arbeitnehmer anteilige Beitragsbemessungsgrenzen anzusetzen, mit Vorsicht genutzt werden. Rückrechnungen lassen sich dadurch ohnehin nicht vollständig vermeiden.
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 21 -
4 Gesetz zur Neuorganisation der Unfallkassen
„Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (UK-NOG)“ vom
19.10.2013, Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr. 63 vom 24.10.2013 Seiten 3836 – 3853,
Inkrafttreten i. d. R. 25.10.2013 bzw. zum 01.01.2014
Arbeitgeber, deren Beitrag zur Unfallversicherung niedriger ist als 1,5 % der Bezugsgröße (2017 = 1,5 % von 35.700,00 € = 535,50 €) werden von der Betriebsprüfung
ausgenommen. Durch die Unfallversicherungsträger können jedoch für Stichproben
Prüfungen veranlasst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die Unfallversicherungsträger anstelle der Rentenversicherungsträger eine Betriebsprüfung durchführen. Die Rentenversicherungsträger sind entsprechend zu informieren. Siehe dazu §
166 Abs. 2 + 3 SGB VII.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 22 -
5 Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie
vom 11.08.2014, Bundesgesetzblatt 2014 Teil I Nr. 39 vom 15.08.2014, Seiten 1348 –
1360, Inkrafttreten am Tag nach der Verkündigung, also am 16.08.2014
Als Artikel 9 enthält dieses Gesetz einen neuen § 115 SGB IV. Danach gilt in der Zeit
vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV innerhalb eines Kalenderjahres eine Begrenzung auf
•
3 Monate (bisher 2 Monate)
•
oder 70 Arbeitstage (bisher 50 Arbeitstage)
Das ist insbesondere zu beachten in Verbindung mit der Beschäftigung von Studenten
und Praktikanten sowie bei Saisonarbeit.
Hinweis:
Gemäß Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 (siehe auch Newsletter der Minijobzentrale vom 19.12.2014) gilt bei geringfügig Beschäftigten (bis zu 450,00 € monatlich)
die Möglichkeit, durch unvorhergesehene Mehrarbeit die Grenze von 450,00 € bei Fortbestehen der SV-Freiheit zu überschreiten, 2015 – 2018 ebenfalls 3 x (bisher 2 x) im
Kalenderjahr.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 23 -
6 Zweites Pflegestärkungsgesetz
„Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer
Vorschriften“ (PSG II) vom 21.12.2015, Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 54 vom
28.12.2015, Seiten 2424 ff, Inkrafttreten 01.01.2016 / 01.01.2017 / 01.01.2018
Unter anderem ergeben sich folgende Änderungen:
•
Erweiterung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit (insbesondere Verbesserungen
für Demenzkranke)
•
Änderung des Begutachtungsverfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
•
Ausweitung und (automatische) Überleitung der bisherigen 3 Pflegestufen auf 5
Pflegegrade
o bei körperlichen Einschränkungen in den nächsthöheren Pflegegrad
o bei Beeinträchtigung der Alltagskompetenz in den übernächsten Pflegegrad
•
Umfassende Absicherung der pflegenden Person in der Arbeitslosenversicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit nach der Pflege
•
Anspruch auf Beratung auch für den Angehörigen
•
Ab 01.01.2017 Beitragssatzerhöhung von 2,35% auf 2,55%
Hinweis:
Inzwischen wurde das Dritte Pflegestärkungsgesetz verabschiedet. Es enthält jedoch
keine für die Persnoalarbeit relevanten Änderungen.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 24 -
7 Fünftes SGB IV-Änderungsgesetz
„Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung
anderer Gesetze“, Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 15 vom 21.04.2015, Seiten 583 –
598, Inkrafttreten am 01.01.2016, zum Teil in 2015 bzw. ab 2017
Im Folgenden werden nur die Änderungen des Fünften
Änderungsgesetzes aufgeführt, die ab 2017 zu beachten sind.
SGB-IV-
7.1 Gesetzliche Unfallversicherung
•
§§ 99 – 103 SGB IV: Definition des neuen Lohnnachweisverfahrens zur Unfallversicherung, das am 01.01.2017 in Kraft tritt.
•
§ 99 Abs. 1 SGB IV: Erstmals in 2017 für 2016 ist der Lohnnachweis für das laufende Jahr bis zum 16.02. des Folgejahres elektronisch an die Datenannahmestelle der
DGUV zu übermitteln. Das gilt auch für den öffentlichen Dienst.
Hinweise:
Der Lohnnachweis geht direkt an die Unfallversicherung (sog. Bypass-Lösung).
Der elektronische Lohnnachweis ist nicht zu erstellen
o zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
o für Arbeitnehmer der UV-Träger
obwohl für diesen Personenkreis auch die UV-Jahresmeldung zu erstellen ist.
•
§ 99 Abs. 2 SGB IV: Übermittelt ein Unternehmer Meldungen für mehrere meldende
Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen von Versicherten, sind diese jeweils gesondert als Teillohnnachweis zu erstatten.
•
§ 100 SGB IV: Inhalt des Datensatzes:
o Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
o Mitgliedsnummer des Unternehmers
o Persönliches Identifikationskennzeichen (PIN)
o bei einem Teillohnnachweis die lfd. Nr.
o Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle
o Betriebsnummer des lohnverantwortlichen Beschäftigungsbetriebes
o Anzahl der Beschäftigten bzw. Versicherten
o Beitragsmaßstab
o Gefahrtarifstelle
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 25 -
o je anzuwendender Gefahrtarifstelle
•

die geleisteten Arbeitsstunden

das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt

die Anzahl der zu meldenden Versicherten
§ 101 SGB IV: Die DGUV errichtet eine Stammdatendatei der Unfallversicherungsträger („UV-Stammdatendienst“). Der Arbeitgeber hat je Mitgliedsnummer vor jeder
jährlichen Meldung einen automatischen Abgleich mit dieser Stammdatendatei
durchzuführen, erstmals für den Lohnnachweis 2016, der in 2017 zu erstellen ist.
Dabei werden auf Gültigkeit geprüft
o Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
o Betriebsnummer des lohnverantwortlichen Betriebs (Hauptsitz)
o Mitgliedsnummer der abrechnenden Stelle
o Persönliches Identifikationskennzeichen (PIN) für das Mitglieds-Unternehmen
o bei einem Teillohnnachweis die lfd. Nr.
o Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle
o Betriebsnummer des lohnverantwortlichen Beschäftigungsbetriebes
o Gefahrtarifstelle (Achtung: unterjährige Änderung möglich!)
o Meldejahr
Hinweise:
Die PIN wurde den Arbeitgebern (nicht dem Dienstleister, nicht für Privathaushalte) durch die Unfallversicherung im November/Dezember 2016 schriftlich mitgeteilt. Es sollte dafür gesorgt werden, dass dieser Brief im Unternehmen an die
zuständige Stelle weitergeleitet wird. Die PIN ist im Abrechnungssystem zu speichern. Im Haushaltsscheckverfahren kann die PIN telefonisch angefordert werden und steht auf dem Beitragsnachweis.
Diese PIN gilt für das Verfahren zum elektronischen Lohnnachweis, auch über
SV-Net. Eine bisher vorhandene PIN kann i. d. R. hierfür nicht verwendet werden, da diese nur für die Online-Erfassung auf der Internet-Seite der Berufsgenossenschaften gilt (außer bei der Verwaltungs-BG).
Ändert sich die Mitgliedsnummer, wird eine neue PIN vergeben.
Die Prüfung ist jährlich rechtzeitig vor dem Erstellen des elektronischen Lohnnachweises durchzuführen. Das ist möglich für die Daten, die zu melden sind
•
für 2016 und 2017 seit dem 01.12.2016
•
für die Jahre ab 2018 jeweils ab dem 01.11. des Vorjahres (z. B. für 2018
ab dem 01.11.2017)
Ergibt die Prüfung mit der UV-Stammdatendatei Korrekturen, kann das Rückrechnungen auslösen. Deshalb sollte die Richtigkeit der Stammdaten schon vor
der Abfrage geprüft werden.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 26 -
Aus der Anzahl der Anfragen zum Abgleich der Daten mit dem Unfallversicherungs-Stammdatendienst (siehe § 101 SGB IV) ergibt sich die Anzahl der zu
meldenden Teillohnnachweise (siehe § 99 Abs. 2 SGB IV).
Folgende Vorgehensweise wird empfohlen:
1. Nach der Abrechnung des Monats Dezember 2016 Abfrage der Stammdaten für das Jahr 2016 = Meldejahr (Datensatz „Abfrage Stammdaten“ –
DSAS)
2. Rückantwort der DGUV einlesen (Datensatz „Stammdaten“ – DSSD) mit den
gültigen Gefahrtarifstellen
3. Prüfen und ggf. Korrigieren der den zu meldenden Arbeitnehmern zugeordneten Gefahrtarifstelle. Bei Änderungen ggf. Rückrechnungen veranlassen.
4. Vor der Abrechnung des Monats Januar 2017 erste Abfrage der Stammdaten für das Jahr 2017 (Datensatz „Abfrage Stammdaten“ – DSAS)
5. Rückantwort der DGUV einlesen (Datensatz „Stammdaten“ – DSSD) mit den
gültigen Gefahrtarifstellen
6. Prüfen und ggf. Korrigieren der den zu meldenden Arbeitnehmern zugeordneten Gefahrtarifstelle
7. Bis zum 16.02.2017 Erstellen und Versenden des elektronischen Lohnnachweises für 2016
8. Ab dem 01.11.2017 zweite Abfrage der Stammdaten für das Jahr 2017 =
Meldejahr (Datensatz „Abfrage Stammdaten“ – DSAS)
Wird die Prüfung der für das 2017 geltenden Stammdaten bereits vor der Abrechnung des Monats Januar 2017 durchgeführt, können Rückrechnungen, die
sich sonst erst durch den Prüflauf am Jahresende ergeben, vermieden werden.
In der Rückantwort (DSSD) wird auch angegeben, welche Information zur Berechnung des Beitrags benötigt wird (Beitragsverfahren)
•
Beitragsmaßstab 1 = Entgelt
•
Beitragsmaßstab 2 = Arbeitsstunden
(nicht Vollarbeiterrichtwert, keine Meldung von Entgelt)
•
Beitragsmaßstab 3 = Anzahl der Versicherten (keine Meldung von Entgelt)
Sind Korrekturen (Storno- und Neumeldung) des elektronischen Lohnnachweises
notwendig, gelten je nach Beitragsmaßstab unterschiedliche Regeln:
•
bei Beitragsmaßstab 1 nur, wenn sich die Höhe der uv-pflichtigen Entgelte
zu mindestens einer Gefahrtarifstelle oder die Gefahrtarifstelle ändert
•
bei Beitragsmaßstab 2 nur, wenn sich die Anzahl der Arbeitsstunden ändert
•
bei Beitragsmaßstab 3 nur, wenn sich die Anzahl der Versicherten ändert
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 27 -
Nach Erhalt einer der folgenden Rückmeldungen ist weder eine erneute Stammdatenabfrage noch eine Lohnnachweis-Meldung abzugeben:
•
Beitragsmaßstab 4 = Einwohnerzahl
•
Beitragsmaßstab 5 = sv-pflichtige Haushaltsbeschäftigte (Privathaushalt)
•
Beitragsmaßstab 6 = Hilfeleistungsunternehmen (z. B. Feuerwehr, THW)
Bei Rückrechnungen in bereits gemeldete Zeiträume ist auch erneut zu melden
•
der Lohnnachweis des entsprechenden Kalenderjahres
•
die Meldung Grund 92, siehe § 28a Abs. 2a SGB IV
Nachträgliche Korrekturen von manuellen UV-Lohnnachweisen sind separat je
zurückliegendem Jahr zusammen mit der Abgabe des lfd. UV-Lohnnachweises
vorzunehmen. Dabei ist nicht der Erhöhungsbetrag zu melden, sondern die gesamte neue Jahreslohnsumme des betroffenen Jahres. Außerdem ist der elektronische Lohnnachweis zu stornieren und neu zu melden.
Ein maschinell übertragener Lohnnachweis kann nur maschinell berichtigt werden, also nicht per SV-Net manuell korrigiert werden. Ggf. ist ein Teillohnnachweis per SV-Net zu erstellen. Der Papier-Lohnnachweis ist ebenfalls zu korrigieren.
Elektronische Lohnnachweise für 2016 (erstellt in 2017), die wegen eines Bestandsfehlers (außer bei einem Zugangsdatenfehler) abgewiesen werden, müssen nicht berichtigt werden.
Zu unterjährigen Meldungen siehe 6. SGB-IV-Änderungsgesetz (Kapitel 8).
•
§ 218f SGB VII: Verlängern der Übergangsregel zum summarischen PapierLohnnachweis für die Unfallversicherung bis 2018
Hinweise:
Der elektronische Lohnnachweis ist
•
in 2017 für 2016
•
in 2018 für 2017
parallel zum Papier-Lohnnachweis zu erstellen (siehe § 218f SGB VII). Das bedeutet, dass letztmals in 2018 für 2017 die Daten vom Arbeitgeber sowohl im
Rahmen der DEÜV elektronisch als auch in schriftlicher Form des bisherigen
Lohnsummennachweises doppelt zu melden sind. Bei Nichtabgabe wird der Beitrag durch Schätzung festgesetzt.
Der manuelle Lohnnachweis ist Basis für die Beitragsberechnung. Erst
•
ab 2019 für 2018
ist nur noch der elektronische Lohnnachweis zu übermitteln und dieser dann Basis für die Beitragsberechnung.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 28 -
Damit der Papier-Lohnnachweis ab 2019 für 2018 tatsächlich entfallen kann, sollte jeder Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Daten des ab 2017 für 2016 zu erstellenden elektronischen Lohnnachweises übereinstimmen mit den bis 2018 für
2017 abzugebenden Papier-Lohnnachweisen. Dazu sollten in 2017 für 2016 und
in 2018 für 2017 die Daten des elektronischen Lohnnachweises in den PapierLohnnachweis übernommen werden, also nicht aus den Lohnkonten ermittelt
werden.
Außerdem sollte ein Abgleich durchgeführt werden zwischen den Daten der
DEÜV-Meldungen (Meldegrund 92) und den Werten des Lohnnachweises, um
sicherzustellen, dass hier keine Differenzen entstehen.
Die elektronische Meldung ist bis Anfang 2018 für Daten bis Ende 2017 auf Basis des
Datensatzes 2016 zu erstellen.
Ab 01.01.2017 gilt ein Vollarbeiterrichtwert von 1.570 Stunden.
Zur UV-Meldung siehe auch den Fragen-Antworten-Katalog der Spitzenverbände sowie
die Info-Broschüre unter http://dguv.de/de/versicherung/uv-meldeverfahren/index.jsp.
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 29 -
7.2 Änderungen im AAG-Verfahren
Die Krankenkasse meldet (ab 2017 auch bei vollständiger Erstattung oder Ablehnung)
o den Erstattungszeitraum
o den beantragten bzw. festgestellten Erstattungsbetrag
o den Ansprechpartner bei der Krankenkasse mit Telefonnummer, optional mit
Email-Adresse
o ggf. den Abweichungsgrund
Bisher sind 16 Abweichungsgründe vorgesehen:
o 01
Erstattungssatz nicht korrekt
o 02
Erstattungszeitraum weicht vom Beschäftigungszeitraum ab (wenn sich
Änderungen im Erstattungszeitraum bzw. Erstattungsbetrag ergeben)
o 03
Erstattung U1 wurde über BBG RV-Ost beantragt und auf BBG RV-Ost
reduziert (Satzungsregelung); diese Rückmeldung löst weder eine Stornonoch eine Neumeldung aus.
o 04
Erstattung U1 wurde über BBG RV-West beantragt und auf BBG RV-West
reduziert (Satzungsregelung)
o 05
Kürzung wegen des Bezuges einer Entgeltersatzleistung
o 06
Erstattungszeitraum fällt in den Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der
Beschäftigung)
o 07
Erstattungszeitraum abweichend zum bestehenden Anspruch auf Entgelt
fortzahlung (z. B. weil die Höchstanspruchsdauer von 42 Kalendertagen
überschritten wurde)
o 08
Erstattung wurde für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beantragt, an
diesem Tag wurde aber noch (teilweise) gearbeitet
o 09
Erstattungszeitraum abweichend zum Mutterschaftsgeldzeitraum
o 10
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht korrekt berücksichtigt
o 11
GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht pauschal berücksichtigt
o 12
GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht in tatsächlicher Höhe berücksich
tigt
o 13
Antrag umfasst bereits erstattete Zeiträume
o 14
sonstige Gründe
Neue Meldegründe ab 01.01.2017:
o 15
für den Antragszeitraum keine Teilnahme am Umlageverfahren
o 16
für den Beschäftigten keine Versicherungszeit bzw. Mitgliedschaft
o 17
Geringfügige Beschäftigung - Zuständigkeit Knappschaft-Bahn-See
(§ 2 Abs. 1 AAG)
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 30 -
o 18
Erstattungszeitraum ist verjährt (§ 6 Abs. 1 AAG)
o 19
Beschäftigungsverbot nicht alleiniger Grund für Arbeitsausfall
o 20
GSV-Beiträge bei U1-Erstattungen nicht erstattungsfähig (Satzungsregel)
o 21
Erstattungszeitraum fällt vollständig in den Bezugszeitraum einer Entgelt
ersatzleistung
o 22
Erstattungszeitraum liegt vollständig im Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung)
o 23
Für den Erstattungszeitraum besteht kein EFZ-Anspruch (z. B. Höchstanspruchsdauer überschritten)
o 24
Für den Erstattungszeitraum liegt kein Mutterschaftsgeldzeitraum vor.
o 25
Erstattungszeitraum liegt vollständig in einem bereits erstatteten Zeitraum
o 26
Der Antrag enthält Arbeitsentgeltbestandteile, die nicht erstattungsfähig
sind
o 27
Für die Person besteht kein Erstattungsanspruch nach dem AAG
o 28
Fehlzeit bestand aufgrund Erkrankung des Kindes
o 29
Versagung wegen fehlender Mitwirkung (§ 4 Abs. 1 AAG)
o 30
Teilnahme am freiwilligen Ausgleichsverfahren nach § 12 AAG
o 31
Beschäftigungsverbot liegt (teilweise) innerhalb einer Schutzfrist nach dem
MuSchG
o 32
Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor.
Außerdem wurde ein neues Feld eingeführt „sv-pflichtiges Entgelt“. Dadurch wird der
Wert, der für die Beitragsberechnung herangezogen wurde, als Basis übernommen.
Das ermöglicht aufgrund Satzungsregel der Krankenkasse
•
eine pauschale Erstattung der AG-Anteile zur SV (z. B. bei Beschäftigungsverbot
20 %)
•
die Berücksichtigung von nicht erstattungsfähigen Beiträgen zur BAV (da sv-frei)
Hinweise:
Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das erstattungsfähige Entgelt auf die BBGRV begrenzen, also auf das sv-pflichtige Entgelt.
Im öffentlichen Dienst sind bei der Ermittlung des sv-pflichtigen Entgelts erstattungsfähige Beiträge zur BAV zu berücksichtigen, da hier besondere Regeln für die SV-Pflicht
bzw. -Freiheit gelten.
Bei einer Rückmeldung der Krankenkasse mit einer Änderung der Erstattung ist keine
Storno- und Neumeldung erforderlich.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 31 -
7.3 Sonstige Änderungen
•
§ 28a Abs. 3a SGB IV: Seit 01.07.2016 (Wieder-) Einführen eines elektronischen
Abfrageverfahrens (nicht Antrag auf Vergabe) zur Rentenversicherungsnummer für
den Arbeitgeber oder die Zahlstelle bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung soll dem Arbeitgeber
die Versicherungsnummer unverzüglich übermitteln. Ist keine Versicherungsnummer
vorhanden, wird zurückgemeldet, dass das Vergabeverfahren angestoßen wird.
In der Abfrage sind anzugeben

Name

Anschrift

Geburtsdatum

obligatorisch der Geburtsort (für eine eindeutige Zuordnung)
Die Rückantwort erfolgt mit dem Hinweis
1 = kein Ergebnis, d. h. der Arbeitnehmer hat keine Versicherungsnummer. Die
Vergabe einer Versicherungsnummer wird wie bisher durch eine DEÜVAnmeldung ohne Versicherungsnummer angestoßen.
2 = Ergebnis, d. h. die Versicherungsnummer wird übermittelt
3 = kein eindeutiges Ergebnis (z. B. bei Dubletten, dann Angabe des Geburtsorts
notwendig)
Hinweise:
Wie bisher ist eine Sofortmeldung bzw. Anmeldung ohne Versicherungsnummer
möglich. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber einen einlesbaren Datensatz mit
der Versicherungsnummer bzw. meldet die Krankenkasse dem Arbeitgeber die
Versicherungsnummer des Arbeitnehmers.
Hat der Arbeitnehmer noch keine Rentenversicherungsnummer, wird ihm eine
solche zugeteilt und dem Arbeitnehmer sowie der Krankenkasse mitgeteilt.
Mit „unverzüglicher Rückmeldung“ ist gemeint innerhalb von Minuten. Man rechnet mit 800.000 Abfragen jährlich.
•
§ 28b Abs. 4 SGB IV: Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben und in allen
SV-Meldeverfahren verbindlich zu verwenden.
Dazu wird der GKV-Spitzenverband eine entsprechende Datenbank erstellen,
aus der ab dem 01.07.2017 die Daten automatisiert abgerufen werden können.
•
§ 202 SGB V: Ab 01.01.2017 meldet die Krankenkasse der Zahlstelle nur dann ein
VB-max, wenn die Beitragsbemessungsgrenze KV durch die Renten insgesamt tatsächlich überschritten wird. (Das sind nur ca. 125.000 von mehr als 6,25 Millionen
Rentnern.)
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 32 -
Dazu wird einmalig zum 01.01.2017 für alle Bestandsfälle, die unterhalb der BBG
KV liegen, eine KVdR-Meldung mit einem VB-Max von 0,00 € bzw. einer Verneinung der Beitragsabführungspflicht (KENNZABF = 1) erstellt.
•
§ 194 Abs. 1 SGB VI: Ab 01.01.2017 Einführen einer wahlweisen elektronischen
Anforderung der gesonderten Meldung (= Meldegrund 57) im Rahmen des RV-BEAVerfahrens
Der Arbeitnehmer muss im Rentenantrag ausdrücklich erklären, dass er mit diesem Verfahren einverstanden ist, insbesondere mit der Hochrechnung der Einkünfte für die restlichen (drei) Monate und der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen, die nach der 57-er Meldung anfallen.
Dadurch entfällt der Vordruck R0250. Betroffen sind ca. 500.000 Fälle jährlich.
Jeder Arbeitgeber muss sich einmalig bei der DRV für dieses Verfahren anmelden. Details sind geregelt in den „Grundsätzen der DRV Bund“.
Die ersten Fälle sind ab 02/2017 zu erwarten.
In Abschnitt 6 des SGB IV werden zum Meldeverfahren definiert die
•
Gemeinsamen Grundsätze zur Technik (§ 95 SGB IV)
•
Kommunikationsserver (§ 96 SGB IV)
•
Annahmestellen (§ 97 SGB IV)
•
Weiterleitung (§ 98 SGB IV)
Im EEL-Verfahren wird die (elektronische) Ermittlung des ausgefallenen Nettoentgelts
bei Erkrankung des Kindes neu geregelt.
Zurzeit besteht bei einem reinen Wechsel der Betriebsnummer keine Meldepflicht. Eine solche ist zwar in § 12 Abs. 1 DEÜV vorgesehen, aber nicht in § 28 SGB IV geregelt.
Diskutiert wird auch, ob die Krankenkassen zukünftig bei einem KrankenkassenWechsel des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die neue Krankenkasse sowie einen Ansprechpartner melden sollen.
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 33 -
8 Sechstes SGB IV-Änderungsgesetz
„Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze“ vom 11.11.2016, Bundesgesetzblatt 2016 Teil I Nr. 53 vom 16.11.2016, Seiten
2500 – 2516, Inkrafttreten im Wesentlichen am 01.01.2017, teilweise am Tag nach der
Verkündigung, also am 17.11.2016, teilweise am 01.01.2019
•
§ 18h SGB IV: Einführen einer maschinenlesbaren Verschlüsselung der Daten auf
dem Versicherungsausweis in Form eines QR-Codes für die RVVersicherungsnummer, zunächst auf dem Sozialversicherungsausweis, später auf
allen Schreiben der RV
•
§§ 18i – 18m SGB IV: Regelungen zur Betriebsnummer. Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in
verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben. Die
Beantragung ist nur noch elektronisch bei der Bundesagentur für Arbeit möglich.
•
§ 18n SGB IV: Zu einer Betriebsnummer können bei der ITSG zusätzliche Absendernummern (elektronisch) beantragt werden, z. B. für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger oder wenn ein Arbeitgeber Daten aus verschiedenen Abrechnungskreisen meldet (z. B. bei getrennter Abrechnung der Führungskräfte).
Hinweise:
Dadurch kommen die Rückmeldungen an der richtigen Stelle an, von der die
Meldung erstellt wurde (statt wie bisher bei der Stelle, von der die letzte Meldung
geschickt wurde).
Die Absendernummer hat das Format einer Betriebsnummer mit voran gestelltem
„A“.
•
§ 24 SGB IV: Aufheben der Säumniszuschläge im Lastschriftverfahren. Einführen
von Gebühren für Rücklastschriften
•
§ 28a SGB IV: Sondermeldung zur UV bei Beendigung des Betriebes während des
Jahres. Bei unterjährigen Sachverhalten ist der elektronische Lohnnachweis sowie
die UV-Meldung (Meldegrund 92) innerhalb von 6 Wochen zu erstellen.
Beispiele:
o Insolvenz (Meldegrund UV08)
o Einstellen des Unternehmens bzw. des Teilbetriebes bei Teillohnnachweis
(Meldegrund UV05)
o Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bei Weiterbestehen des Unternehmens (Meldegrund UV05)
o Zuordnung eines bisher gesondert gemeldeten Firmenteils zu einem anderen
Firmenteil (Meldegrund UV05)
Zum neuen UV-Meldeverfahren siehe Kapitel 7.1.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 34 -
•
§ 97 Abs. 4 SGB IV: Einführen eines Qualitätsmanagements für die Teile der Software der Sozialversicherungsträger (insbesondere der Krankenkassen), die im Arbeitgeber-Meldeverfahren genutzt werden. Das soll zur Verbesserung der Qualität
der Meldungen an den Arbeitgeber beitragen. Weist der Arbeitgeber eine fehlerhafte
Meldung der Krankenkasse ab, sind festgestellte technische Mängel innerhalb von
30 Tagen zu beseitigen. Die Fälle werden in einer Datenbank des GKVSpitzenverbandes gespeichert.
•
§ 98 Abs. 2 SGB IV: Neuregelung der Bestandsprüfung. Wie bisher wird diese je
Krankenkasse individuell durchgeführt. Betroffen sind alle Fachverfahren (DEÜV,
Beitragsnachweis, Zahlstelle, AAG, EEL).
Hinweise:
Dazu werden „Gemeinsame Grundsätze der GKV für Bestandsprüfungen nach §
28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV“ erstellt, auch mit einer Regelung des Beginns
der Anwendung für das
o AAG-Verfahren ab 01.01.2017 (siehe Kapitel 7.2)
o Arbeitgeber-Meldeverfahren DEÜV) ab 01.01.2018
o Beitragsnachweisverfahren geplant ab 01.01.2019.
Im Zahlstellenverfahren und bei EEL ist noch keine Umsetzung geplant.
Die Krankenkassen dürfen weiterhin DEÜV-Meldungen ändern. Die Krankenkasse soll jedoch mit dem Arbeitgeber Rücksprache nehmen, bevor sie eine Änderung von Meldungen vornimmt, sowie eine dann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch die Krankenkasse vorgenommene Änderung an den Arbeitgeber
elektronisch melden. Dazu erhält der Arbeitgeber von der Krankenkasse die Originalmeldung zurück mit einem zusätzlichen Datenbaustein, in dem die Änderung dokumentiert ist.
Diese Rückmeldung sollte (zunächst nicht muss) im Abrechnungssystem dokumentiert werden, da es sonst zu Differenzen zwischen den Daten im Rentenkonto und im Lohnkonto kommen kann. Das darf aber keine Storno- und Neumeldung auslösen, da die ursprüngliche Meldung durch die Krankenkasse bereits
geändert wurde.
Eine spätere Änderung durch den Arbeitgeber soll nur noch dann erfolgen, wenn
sich das sv-pflichtige Brutto ändert, z. B. bei einer Änderung des Eintritts- oder
Austrittsdatums oder der SV-Tage.
Beispiel:
Der Arbeitgeber erstellt eine DEÜV-Abmeldung zum 30.04.2017. Die Krankenkasse ändert das Datum auf den 28.04.2017. Dadurch ändern sich die SV-Tage
und ggf. das sv-pflichtige Brutto. Da die ursprüngliche Abmeldung zum
30.04.2017 nicht mehr vorhanden ist, kann diese nicht storniert werden, auch
nicht bei einer späteren Änderung. In diesem Fall sollte die Korrektur insgesamt
nicht durch die Krankenkasse, sondern durch den Arbeitgeber vorgenommen
werden.
•
§ 104 SGB IV: gesetzliche Regelung eines Informationsanspruchs der Arbeitgeber
und Beschäftigten (bisher nur im Leistungsfall)
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 35 -
•
§ 105 SGB IV: Aufbau eines Informationsportals für Arbeitgeber. Hier werden in der
ersten Stufe hinterlegt grundlegende Regeln, Ja-/Nein-Abfragen als Entscheidungshilfen, ein Stichwortverzeichnis sowie die Rundschreiben und Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände. Einzelanfragen und damit verbindliche Auskünfte sind
nicht möglich.
Hinweis:
Das Portal ist seit dem 11.01.2017 erreichbar unter www.informationsportal.de
•
§ 106 SGB IV: Elektronisches Verfahren zum Abruf einer A1-Bescheinigung für Beschäftigungen innerhalb der EU-Staaten bei bis zu 24 Monaten befristeten Auslandseinsätzen (Art. 12 Abs. 1 VO-EG Nr. 883/2004)
o ab 01.07.2017 maschinelle Beantragung möglich
o ab 01.01.2018 maschinelle Rücksendung der A1-Bescheinigung als PDFDatei durch die Krankenkasse, Rentenversicherung oder ABV innerhalb von 3
Tagen (bis dahin Papier-Bescheinigung wie bisher)
o voraussichtlich ab 01.01.2019 verpflichtende Anwendung
•
§ 107 SGB IV: Elektronisches Verfahren zu Entgeltersatzleistungen
•
§ 108 SGB IV: Sonstige elektronische Bescheinigungen, z. B. im Rahmen von AVBEA, RV-BEA, UV-BEA
•
§ 202 SGB V: Klarstellungen zu den Neuregelungen zum VB-max (siehe Fünftes
SGB-IV-Änderungsgesetz, Kapitel 7.3.
Hinweise:
Für kurzfristig Beschäftigte ist ab 2017 für 2016 eine DEÜV-Jahresmeldung zur SV
(Meldegrund 50) nicht mehr zu erstellen. Die DEÜV-Jahresmeldung zur UV (Meldegrund 92) ist jedoch weiter abzugeben.
Es war geplant, ab 01.01.2017 eine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 52 zu verlangen für den Fall, dass eine Unterbrechung wegen Elternzeit nicht einen kompletten
Kalendermonat umfasst. Diese Änderung wurde wieder fallen gelassen.
Im Zahlstellenverfahren greift die Bestandsprüfung des § 98 Abs. 2 SGB IV nicht.
Es wird ein automatisiertes Verfahren zum Haushaltsscheck eingeführt.
Geplant ist eine dreistufige Modularisierung für die Software-Anbieter:
•
Basismodul
•
obligatorische Zusatzmodule = der Softwarehersteller muss diese anbieten, der
Arbeitgeber kann sie (kostenpflichtig) einsetzen
•
optionale Zusatzmodule = der Softwarehersteller muss diese nicht anbieten
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 36 -
9 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (Entwurf)
Geplantes Inkrafttreten ab 2017
§ 23 SGB IV wird so geändert, dass für die Vorabberechnung, Meldung und Zahlung
der Beiträge bei sog. nachschüssiger Entgeltabrechnung die Werte des Vormonats angesetzt werden können. Dabei dürfen Beiträge aus Einmalzahlungen nur im Monat der
Zahlung berücksichtigt werden bzw. sind im Folgemonat zu korrigieren.
Damit kann der bisher notwendige Schätzlauf entfallen. Das bisherige Schätzverfahren
kann jedoch weiter angewendet werden. Ein einmal gewähltes Verfahren sollte während
des Jahres nicht geändert werden.
Weitere Änderungen dieses Gesetzes betreffen das Lohnsteuerrecht, siehe dort.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 37 -
10 Änderungen in SV-Net
2017/2018 wird das Internet-Verfahren sv.net umgestellt.
•
Aus sv.net/online wird sv.net/standard. Diese Anwendung ist gedacht für kleine Unternehmen mit einer Betriebsnummer und einem Nutzer. Hier werden maximal 100
Meldungen je Kalenderjahr kostenfrei ermöglicht.
•
Aus sv.net/classic wird sv.net/comfort. Diese Anwendung ist gedacht für größere Unternehmen. Hier ist eine Authentifizierung notwendig. Es sind mehrere Betriebsnummern sowie mehrere Nutzer möglich sowie eine unbegrenzte Anzahl von Meldungen. Diese Premium-Nutzung wird jedoch kostenpflichtig.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 38 -
11 Rundschreiben und Besprechungsergebnisse der
Spitzenverbände
Siehe auch unter http://www.aok-business.de/fachthemen, dann links unten die Auswahlpunkte „Rundschreiben“ und „Besprechungsergebnisse“. Gemeinsame Grundsätze
bedürfen der Genehmigung durch das BMAS.
11.1 Rundschreiben
23.02.2016:
Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung
•
Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren
•
Datensatzbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren einschließlich
Fehlerprüfung
•
Datensatzbeschreibung zur Anforderung der Bestandsmeldung im Zahlstellen-Meldeverfahren einschließlich Fehlerprüfung
11.04.2016:
Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu Übergangszahlungen zwischen
dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses und dem Eintritt in den Ruhestand
Solche Zahlungen sind i. d. R. befristet ab einem Lebensalter, das typischerweise nicht
als Beginn des Ruhestandes gilt, bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand bzw.
bis zum Beginn der frühestmöglichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(also vor der Regelaltersrente). In diesen Fällen ist ein Alterssicherungszweck nicht gegeben. Deshalb sind die in diesem Zeitraum gewährten Bezüge nicht mehr als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB zu behandeln (Verbeitragung nach
der 120-Monats-Regel). Das gilt unabhängig davon, ab welchem Alter die Übergangszahlung beginnt.
Siehe dazu auch BSG-Urteile vom 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R.
In der Folge ist auch die Aussage in den Grundsätzlichen Hinweisen vom 19.11.2013
nicht mehr anzuwenden, wonach Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Ausgleichszahlungen, Gnadenbezüge usw., die im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis anstelle einer Betriebsrente gezahlt werden, bis zur Höhe der dann später beginnenden
Betriebsrente im KVdR-Verfahren beitragspflichtig sind.
Bisher zu Unrecht erhobene Beiträge sind nicht von der Zahlstelle zu erstatten, sondern
auf Antrag von der Krankenkasse. Die Zahlstelle hat bisher als Versorgungsbezug abgerechnete Übergangszahlungen nicht zu stornieren. Bei laufenden Übergangszahlungen ist jedoch eine Abmeldung mit Abgabegrund 3 zu erstellen.
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 39 -
29.06.2016:
Meldeverfahren zur Sozialversicherung (Version 3.04)
15.06.2016:
Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 01.01.2017 an geltenden Fassung
•
Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung
•
Änderungsprotokoll zur Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren
auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) von der
Version 1.6 zu der ab 1. Januar 2017 anzuwendenden Version 1.7
07.09.2016:
Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung
•
Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren
•
Datensatzbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren einschließlich
Fehlerprüfung
•
Änderungsprotokoll zur Datensatzbeschreibung einschließlich Fehlerprüfung
29.09.2016:
Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen
Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten
aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
19.10.2016:
Meldeverfahren zur Sozialversicherung (Version 3.05)
23.11.2016:
Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 40 -
11.2 Besprechungsergebnisse
09.03.2016:
Niederschrift vom 9. März 2016 zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens
19.04.2016:
Ergebnisniederschrift über
19. April 2016 in Berlin
die
Sitzung
der
Fachkonferenz
Beiträge
am
20.04.2016:
Niederschrift vom 20. April 2016 zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs
Punkt 4: Beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen von Anwartschaften auf
betriebliche Altersversorgung
Kapitalauszahlungen bzw. Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sind mit Wirkung ab 01.07.2016 nicht mehr als Einmalzahlung nach § 14 Abs.
1 Satz 1 i. V. m. § 23a SGB IV beitragspflichtig (KV, PV, RV, AV), sondern im Rahmen
des KVdR-Verfahrens nach § 229 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 SGB V (KV und PV im
Rahmen der 120-Monats-Regel).
Das gilt für Abfindungen
•
sowohl bei Zahlung wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als
auch bei Zahlungen während eines Beschäftigungsverhältnisses
•
sowohl von verfallbaren als auch von unverfallbaren Anwartschaften
•
sowohl vom Arbeitgeber (im Rahmen von Direktzusagen) als auch von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung)
•
unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Auszahlung
Es kommt auf den Versorgungszweck bei Vereinbarung bzw. Zusage an, nicht darauf,
dass das vorzeitig ausgezahlte Kapital nicht mehr einem Versorgungszweck dient. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob im Rahmen der 120-Monats-Regelung tatsächlich Beiträge zur KV und PV erhoben werden können (z. B. wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze, wegen vorzeitigen Todes, bei in der PKV versicherten Arbeitnehmern).
Die Zahlstelle hat eine entsprechende KVdR-Meldung zu erstellen (ggf. per SV-Net).
Bis zum 30.06.2016 durch eine Verbeitragung als Einmalzahlung erhobene Beiträge
sind nicht vom Arbeitgeber zu erstatten (d. h. es sind keine Rückrechnungen zu erstellen), sondern auf Antrag von der Krankenkasse.
Siehe dazu BSG-Urteil vom 25.08.2004, B 12 KR 30/03 R, BSG-Urteil vom 25.04.2012,
B 12 KR 26/10 R und Urteil LSG Baden-Württemberg vom 24.03.2015, L 11 R 1130/14
Stand 01. Februar 2017
Copyright Thomas Fromme, Steuerberater
SV - Seite 41 -
Hinweise: Ob die vorzeitige Kündigung z. B. einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung nach § 40b EStG noch sinnvoll ist, sollte nun unter diesen geänderten
Vorschriften im Einzelfall geprüft werden. Nach BAG-Rechtsprechung ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, einem Kündigungswunsch des Arbeitnehmers für einen laufenden
Vertrag der BAV zu entsprechen.
Punkt 5: Beitragsrechtliche Behandlung steuerfreier bzw. pauschal besteuerter
Entgeltbestandteile (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV)
Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für seinen Arbeitnehmer sind nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn diese in
der Entgeltabrechnung zum Zeitpunkt des Zuflusses tatsächlich nach geltenden steuerrechtlichen Regeln steuerfrei belassen bzw. pauschal versteuert wurden. Die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung reicht nicht aus.
Die nachträgliche Anwendung einer solchen steuerrechtlichen Regelung durch den Arbeitgeber führen nur dann zu einem rückwirkenden Wegfall der SV-Pflicht, wenn der
Arbeitgeber die lohnsteuerliche Behandlung noch ändern kann (also bis zum Erstellen
der Lohnsteuerbescheinigung und damit längstens bis zum 28.02. des Folgejahres).
Diese zeitliche Beschränkung gilt auch im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung.
Diese Regeln sind anzuwenden für Entgeltabrechnungszeiträume, die nach dem
22.04.2015 beginnen.
29.06.2016:
Niederschrift vom 29. Juni 2016 zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens
07.09.2016:
Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Meldungen Arbeitsgruppe Zahlstellen-Meldeverfahren am 7. September 2016 (PDF-Datei, 67 KB)
19.10.2016:
Niederschrift vom 19. Oktober 2016 zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens
(PDF-Datei, 519 KB)
22.11.2016:
Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 22. November 2016 in Berlin
23.11.2016:
Niederschrift vom 23. November 2016 zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs (PDF-Datei, 1,15 MB)
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 42 -
12 Wichtige aktuelle Rechtsprechung
Das folgende Urteil kam vom BFH, betrifft aber die Sozialversicherung:
♦
BFH-Urteil vom 20.04.2016, II R 50/14: Der Arbeitnehmer kann Sozialversicherungsbeiträge, die aus seiner Sicht vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehalten und an
die Einzugsstelle abgeführt wurden, im Regelfall nicht vom Arbeitgeber, sondern nur
von der Einzugsstelle zurückfordern.
♦
BSG-Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 5/15 R: Kein Unfallschutz beim Gang zur
Küche in der eigenen Wohnung (Home-Office)
♦
BSG-Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 19/14 R: Auch Abteilungsfeiern sind unfallversichert. Die Unternehmensleitung muss nicht mehr persönlich an der Feier teilnehmen.
Stand 01. Februar 2017
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SV - Seite 43 -
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