Zum Abheben: Red Bull werden die Flügel gestutzt

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Der Energieblog
Zum Abheben: Red Bull werden die Flügel gestutzt
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Categories : Compliance, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Tagged as : irreführender Werbung, RasenBallsport, Red Bull, Unterlassung, Werbeversprechen
Date : 22. Oktober 2014
Nicht nur beim Blockbuster am Sonntagabend kann man den Alltag hinter sich lassen. Auch in den
Werbepausen dazwischen wird einem suggeriert, wie einfach alles sein könnte. Strahlend weiße Zähne
mit der richtigen Zahnpasta. Nie mehr Flecken auf der Lieblingsbluse mit dem richtigen Waschmittel. Und
ein ganz frisches Lebensgefühl stellt sich mit dem Kauf eines Neuwagens ein. Wichtig ist eben nur: das
eine bestimmte Produkt muss es sein und nicht das der Konkurrenz. Aber glücklicherweise ist sich der
mündige Verbraucher ja darüber im Klaren, dass man die Versprechungen in der Werbung nicht wörtlich
nehmen kann. Oder doch nicht?
“Red Bull verleiht Flügel”, so wirbt der Hersteller des koffeinhaltigen Erfrischungsgetränks. Gegen diese
Behauptung hat ein Kunde in den USA nun vor dem New Yorker Bezirksgericht geklagt. Er hatte zwar
nicht erwartet, dass er nach dem Konsum des Getränks durch die Lüfte schweben würde wie die ComicDarsteller in den TV-Spots des österreichischen Unternehmens. Aber zumindest mit einer höheren
Leistungsfähigkeit und besseren Reaktionsfähigkeit hatte er schon gerechnet. Doch trotz eines
regelmäßigen Konsums seit dem Jahr 2002 wollte sich nichts dergleichen einstellen. Deshalb klagte der
Kunde wegen irreführender Werbung. Die Wirkung des Energy Drinks sei nicht anders als die einer
herkömmlichen Tasse Kaffee oder die aus anderen Koffeinquellen. Genau das würde der Konzern mit
seiner Werbung aber suggerieren.
Die Red Bull GmbH sieht das zwar nicht so und steht nach wie vor hinter ihren Werbeaussagen. Dennoch
hat sie sich vorsorglich mit dem Kläger auf einen Vergleich über 13 Mio. Dollar geeinigt. Angesichts der in
den USA gängigen Sammelklagen, in denen schnell empfindlich hohe Schadensersatzsummen gefordert
werden, will der Konzern wohl auf Nummer Sicher gehen: Er zahlt jedem Kunden in den USA, der
zwischen 2002 und 2014 eine Dose Red Bull gekauft hat, 10 Dollar. Allerdings muss der irgendwie
nachweisen, dass er von der vermeintlich irreführenden Werbung auch wirklich betroffen war.
Im deutschen Recht sind „irreführende geschäftliche Handlungen“ in den §§ 5 und 5a UWG geregelt.
Danach sind auch in der Bundesrepublik unrichtige Werbeversprechen verboten, so dass die im
Wettbewerb benachteiligten Konkurrenten gerichtlich die Unterlassung falscher Versprechen verlangen
können. Anders als in den USA sind in der Bundesrepublik also nicht die Verbraucher selbst berechtigt,
aus irreführenden Werbeversprechen Vorteile zu ziehen.
Doch wäre die Red-Bull-Werbung nach deutschem Recht überhaupt ein irreführendes
Werbeversprechen? Dies kommt darauf an, ob der durchschnittlich informierte Verbraucher, also der
Mann von der Straße, sich von der Werbeaussage in die Irre geführt fühlen könnte. Wenn erhebliche Teile
der deutschen Durchschnittsverbraucher anlässlich der Behauptung, Red Bull verleihe Flügel, etwas
anderes angenommen hätten, als tatsächlich der Fall war, so hätte auch in der Bundesrepublik ein Richter
auf Antrag die Unterlassung der Werbeaussage anordnen können. Doch ob ein deutscher Richter zu
diesem Ergebnis gekommen wäre, ist fraglich. Schließlich weiß in der Bundesrepublik jeder Hans und
Franz, dass süße Limonaden im Zweifelsfall nur dick machen und auch Koffein und Taurin keine Wunder
wirken. Allerdings muss sich Red Bull auch in der Bundesrepublik überlegen, ob es mit der (wunderbar
einprägsamen) Werbung so weitergehen soll. Denn die Werbung für das Getränk suggeriert durchaus ein
Plus an Leistungsfähigkeit, das die Realität wohl eher nicht einlöst.
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Der Energieblog
Red
Bull hat es derzeit nicht leicht. Nicht nur wegen ihrer Werbespots, sondern auch wegen ihrer
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Marketing-Maßnahmen im Leipziger Fußball. Genauso wie bei den New York Red Bulls oder dem FC Red
Bull Salzburg wollte man auch in Leipzig einen Fußballverein mit transparentem Namen aufs Feld
schicken. Eine Namensgebung zu Werbezwecken ist nach den Regeln des Deutschen Fußballbunds
(DFB) aber nicht erlaubt. So musste der Brausekonzern seinen Verein 2009 in RB Leipzig umbenennen.
Kein schlechter Mittelweg, auch wenn „RB“ nicht für Red Bull steht, sondern – die Eingeweihten wissen
das – für „RasenBallsport“. Und so trainiert der Club, der mittlerweile in die 2. Bundesliga aufgestiegen
ist, den Rasenballsport in der Leipziger Red Bull Arena unter dem Vereinslogo mit den zwei rote Bullen.
Ansprechpartner: Dr. Ines Zenke/Dr. Miriam Vollmer
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