Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale - EUR-Lex

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13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Parteien des Ausgangsverfahrens
in dieser Art von Verfahren zuzulassen, indem die beteilig­
ten Interessen einzelfallbezogen abgewogen werden?
Angeklagter: Valentín Salmerón Sánchez
Andere Beteiligte: Ministerio Fiscal und Dorotea López León
C 63/33
(1) Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über
die Stellung des Opfers im Strafverfahren.
Vorlagefragen
1. Ist das im achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlus­
ses (1) erwähnte Recht des Opfers, verstanden zu werden, als
positive Verpflichtung der mit der Strafverfolgung beauftrag­
ten staatlichen Behörden auszulegen, dem Opfer zu ermög­
lichen, seine Beurteilung, Überlegung und Meinung hinsicht­
lich der ummittelbaren Auswirkungen zum Ausdruck zu
bringen, die die Verhängung von Strafen gegen den Täter,
mit dem es eine familiäre oder eine starke emotionale Be­
ziehung unterhält, haben kann?
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo
Regionale per la Puglia (Italien), eingereicht am 4. Januar
2010 — Azienda Agro-Zootecnica Franchini s.a.r.l. und
Eolica di Altamura s.r.l./Regione Puglia
(Rechtssache C-2/10)
(2010/C 63/54)
Verfahrenssprache: Italienisch
2. Ist Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dahin aus­
zulegen, dass die Verpflichtung des Staates, die Rechte und
berechtigten Interessen des Opfers anzuerkennen, die Verpflich­
tung beinhaltet, dessen Meinung zu berücksichtigen, wenn
die strafrechtlichen Folgen des Verfahrens unmittelbar und
im Kern die Entwicklung seines Rechts auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit und des Privat- und Familienlebens beein­
trächtigen können?
3. Ist Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dahin aus­
zulegen, dass die staatlichen Behörden den freien Willen des
Opfers unbeachtet lassen können, wenn er der Anordnung
oder der Aufrechterhaltung eines Näherungsverbots ent­
gegensteht, der Täter ein Mitglied seiner Familie ist, keine
objektive Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann und
ein Grad an persönlicher, sozialer, kultureller und emotio­
naler Kompetenz vorliegt, der die Prognose einer Unterwer­
fung unter den Täter ausschließt, oder ist vielmehr von der
Zulässigkeit dieser Maßnahme in Anbetracht der typischen
Merkmale dieser Straftaten auszugehen?
4. Ist Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, der be­
stimmt, dass die Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutz­
niveau für die Opfer gewährleisten müssen, dahin auszule­
gen, dass er die unterschiedslose und zwingende Anordnung
von Näherungsverboten oder Kontaktsperren als Nebenstra­
fen in sämtlichen Fällen von Opfern von Straftaten im fa­
miliären Bereich in Anbetracht der spezifischen Merkmale
dieser Rechtsverstöße erlaubt, oder verlangt Art. 8 vielmehr
eine einzelfallbezogene Abwägung, die es ermöglicht, im
Einzelfall das in Anbetracht der beteiligten Interessen ange­
messene Schutzniveau festzustellen?
5. Ist Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dahin aus­
zulegen, dass er es zulässt, die Schlichtung in Strafverfahren
wegen Straftaten, die im familiären Bereich begangen wur­
den, in Anbetracht der spezifischen Merkmale dieser Straf­
taten auszuschließen, oder ist vielmehr die Schlichtung auch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Azienda Agro-Zootecnica Franchini s.a.r.l. und
Eolica di Altamura s.r.l.
Beklagte: Regione Puglia
Vorlagefrage
Ist Art. 1 Abs. 1226 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember
2006 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Decreto del Minis­
tero dell’ambiente e della tutela del territorio e del mare vom
17. Oktober 2007, Art. 2 Abs. 6 des Regionalgesetzes Nr. 31
der Regione Puglia vom 21. Oktober 2008 mit dem Gemein­
schaftsrecht, insbesondere mit den sich aus den Richtlinien
2001/77/EG (1) und 2009/28/EG (2) (zu erneuerbaren Energien)
und den Richtlinien 1979/409/EG (3) und 1992/43/EG (4) (zum
Schutz der Vogelfauna und des natürlichen Lebensraums) erge­
benden Grundsätzen, vereinbar, soweit damit die Errichtung von
nicht zur Eigennutzung bestimmten Windenergieanlagen in be­
sonderen Schutzgebieten (BSG) und Gebieten von gemeinschaft­
licher Bedeutung (GGB), die das ökologische Netz „NATURA
2000“ bilden, absolut und unterschiedslos verboten wird, an­
statt dass eine eigens dafür vorgesehene Umweltverträglichkeits­
prüfung, mit der die Auswirkungen des Einzelvorhabens auf das
von der Errichtung betroffene Gebiet untersucht werden, durch­
geführt wird.
(1 )
(2 )
(3 )
(4 )
ABl.
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L
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283,
140,
103,
206,
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33.
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