13.3.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union Parteien des Ausgangsverfahrens in dieser Art von Verfahren zuzulassen, indem die beteilig­ ten Interessen einzelfallbezogen abgewogen werden? Angeklagter: Valentín Salmerón Sánchez Andere Beteiligte: Ministerio Fiscal und Dorotea López León C 63/33 (1) Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren. Vorlagefragen 1. Ist das im achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlus­ ses (1) erwähnte Recht des Opfers, verstanden zu werden, als positive Verpflichtung der mit der Strafverfolgung beauftrag­ ten staatlichen Behörden auszulegen, dem Opfer zu ermög­ lichen, seine Beurteilung, Überlegung und Meinung hinsicht­ lich der ummittelbaren Auswirkungen zum Ausdruck zu bringen, die die Verhängung von Strafen gegen den Täter, mit dem es eine familiäre oder eine starke emotionale Be­ ziehung unterhält, haben kann? Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia (Italien), eingereicht am 4. Januar 2010 — Azienda Agro-Zootecnica Franchini s.a.r.l. und Eolica di Altamura s.r.l./Regione Puglia (Rechtssache C-2/10) (2010/C 63/54) Verfahrenssprache: Italienisch 2. Ist Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dahin aus­ zulegen, dass die Verpflichtung des Staates, die Rechte und berechtigten Interessen des Opfers anzuerkennen, die Verpflich­ tung beinhaltet, dessen Meinung zu berücksichtigen, wenn die strafrechtlichen Folgen des Verfahrens unmittelbar und im Kern die Entwicklung seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und des Privat- und Familienlebens beein­ trächtigen können? 3. Ist Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dahin aus­ zulegen, dass die staatlichen Behörden den freien Willen des Opfers unbeachtet lassen können, wenn er der Anordnung oder der Aufrechterhaltung eines Näherungsverbots ent­ gegensteht, der Täter ein Mitglied seiner Familie ist, keine objektive Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann und ein Grad an persönlicher, sozialer, kultureller und emotio­ naler Kompetenz vorliegt, der die Prognose einer Unterwer­ fung unter den Täter ausschließt, oder ist vielmehr von der Zulässigkeit dieser Maßnahme in Anbetracht der typischen Merkmale dieser Straftaten auszugehen? 4. Ist Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, der be­ stimmt, dass die Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutz­ niveau für die Opfer gewährleisten müssen, dahin auszule­ gen, dass er die unterschiedslose und zwingende Anordnung von Näherungsverboten oder Kontaktsperren als Nebenstra­ fen in sämtlichen Fällen von Opfern von Straftaten im fa­ miliären Bereich in Anbetracht der spezifischen Merkmale dieser Rechtsverstöße erlaubt, oder verlangt Art. 8 vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung, die es ermöglicht, im Einzelfall das in Anbetracht der beteiligten Interessen ange­ messene Schutzniveau festzustellen? 5. Ist Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dahin aus­ zulegen, dass er es zulässt, die Schlichtung in Strafverfahren wegen Straftaten, die im familiären Bereich begangen wur­ den, in Anbetracht der spezifischen Merkmale dieser Straf­ taten auszuschließen, oder ist vielmehr die Schlichtung auch Vorlegendes Gericht Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia (Italien) Parteien des Ausgangsverfahrens Klägerinnen: Azienda Agro-Zootecnica Franchini s.a.r.l. und Eolica di Altamura s.r.l. Beklagte: Regione Puglia Vorlagefrage Ist Art. 1 Abs. 1226 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Decreto del Minis­ tero dell’ambiente e della tutela del territorio e del mare vom 17. Oktober 2007, Art. 2 Abs. 6 des Regionalgesetzes Nr. 31 der Regione Puglia vom 21. Oktober 2008 mit dem Gemein­ schaftsrecht, insbesondere mit den sich aus den Richtlinien 2001/77/EG (1) und 2009/28/EG (2) (zu erneuerbaren Energien) und den Richtlinien 1979/409/EG (3) und 1992/43/EG (4) (zum Schutz der Vogelfauna und des natürlichen Lebensraums) erge­ benden Grundsätzen, vereinbar, soweit damit die Errichtung von nicht zur Eigennutzung bestimmten Windenergieanlagen in be­ sonderen Schutzgebieten (BSG) und Gebieten von gemeinschaft­ licher Bedeutung (GGB), die das ökologische Netz „NATURA 2000“ bilden, absolut und unterschiedslos verboten wird, an­ statt dass eine eigens dafür vorgesehene Umweltverträglichkeits­ prüfung, mit der die Auswirkungen des Einzelvorhabens auf das von der Errichtung betroffene Gebiet untersucht werden, durch­ geführt wird. (1 ) (2 ) (3 ) (4 ) ABl. ABl. ABl. ABl. L L L L 283, 140, 103, 206, S. S. S. S. 33. 16. 1. 7.