Koordination bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall Verfasst von: Gabi Moggi Wie ist die Koordination zwischen den verschiedenen Personenversicherungen geregelt? Was muss während längeren Absenzen infolge Krankheit oder Unfall eines Arbeitnehmers beachtet werden? 1. Begriff Personenversicherungen Unter Personenversicherungen versteht man die Krankentaggeldversicherung, die Unfallversicherung (UVG), allenfalls eine Unfall-Zusatzversicherung und die berufliche Vorsorge (BVG). Leistungen aus diesen Versicherungen für einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ausfällt, werden entsprechend koordiniert. 2. Krankentaggeldversicherung Für die ersten Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer durch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers vor den Folgen des Lohnausfalls durch Krankheit geschützt. Sobald die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Arbeitsvertrag jedoch erlischt, muss der Arbeitnehmer selbst für das Risiko aufkommen, wenn keine Versicherungslösung des Arbeitgebers besteht. Hierzu muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung ist freiwillig, soweit er nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag zwingend verlangt wird. Das Krankentaggeld kann in der Höhe von 80 bis 100% des AHV-Lohns versichert werden. Die Wartefrist ist wählbar zwischen 0 und 180 Tagen. Die Leistungsdauer beträgt 730 Tage abzüglich Wartefrist. 3. Koordination der Leistungen infolge Krankheit Seite 1 Während der Leistungspflicht des Krankentaggeld-Versicherers läuft die Prüfung durch die IV. Meistens dauert es über ein Jahr, bis die IV-Rente verfügt ist. Die IV ist aber in jedem Fall ab dem 2. Jahr der Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig. Die Leistungen des Krankentaggeld-Versicherers und der IV werden ab diesem Zeitpunkt miteinander verrechnet. 4. Unfallversicherung Die Unfallversicherung übernimmt Pflegeleistungen, Taggelder und Renten bei einem Unfall. Dabei wird unterschieden zwischen Berufsunfällen (während der Arbeitszeit inkl. Pausen), Nichtberufsunfällen (alle übrigen Unfälle) und Berufskrankheiten (Krankheiten, die durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten in der beruflichen Tätigkeit verursacht werden). Arbeitnehmende, die 8 Stunden und mehr in der Woche arbeiten, sind für Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Arbeitnehmende mit einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden pro Woche sind nur für Betriebsunfälle versichert. Alle Arbeitnehmenden, einschliesslich Heimarbeiter, Praktikanten und Lehrlinge müssen obligatorisch versichert werden. Selbständig Erwerbende und ihre Familienmitglieder können sich freiwillig versichern. 5. Koordination der Leistungen infolge Unfall Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. 6. Leistungen der Invalidenversicherung und beruflichen Vorsorge Nach Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers setzt spätestens nach 360 Tagen Arbeitsunfähigkeit die Invalidenversicherung mit einer Rente ein. Diese wird durch die Rente der beruflichen Vorsorge (Wartefrist gemäss Reglement der Pensionskasse) ergänzt. Arbeitnehmende benötigen also eine Krankentaggeldversicherung, wenn sie die Zeit zwischen dem Ende der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und dem Einsetzen der Rente aus der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge nicht selbst tragen können. Seite 2 Werden die Prämien der Krankentaggeldversicherung mindestens zur Hälfte durch den Arbeitgeber getragen, kann die Rente aus der beruflichen Vorsorge um ein Jahr aufgeschoben werden. Bei Invalidität des Arbeitnehmers tritt nach der im Reglement für die berufliche Vorsorge festgelegten Wartefrist (in der Regel nach 3 Monaten), die Befreiung von der Prämienzahlungspflicht ein. 7. Fazit Bei Absenzen des Arbeitnehmers infolge Krankheit oder Unfall ist besonders darauf zu achten, dass die Meldung an den Versicherer rechtzeitig erfolgt. So können die notwendigen Massnahmen (Case Management, Früherfassung bei der Invalidenversicherung) ergriffen werden, damit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess baldmöglichst und individuell auf die arbeitsunfähige Person abgestimmt erfolgen kann. Quelle: Internet, Visana Versicherungsbedingungen Seite 3