MISSOC Gegenseitiges Informationssystem zur sozialen Sicherheit Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz Stand am 1. Januar 2004 Beschäftigung & Soziales Soziale Sicherheit und soziale Integration Europäische Kommission Generaldirektion Beschäftigung und Soziales Referat E.2 2004 Der Inhalt dieser Veröffentlichung spiegelt nicht unbedingt die Meinung oder Haltung der Generaldirektion "Beschäftigung und Soziales" der Europäischen Kommission wider. MISSOC-Sekretariat: ISG Otto-Blume-Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V. Barbarossaplatz 2 D-50674 Köln Tel. (+49-221) 23 54 73 Fax (+49-221) 21 52 67 Europe Direct hilft Ihnen, Antworten auf Ihre Fragen über die Europäische Union zu finden Gebührenfreie Telefonnummer: 00 800 6 7 8 9 10 11 Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa (http://europa.eu.int). © Europäische Gemeinschaften, 2004 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Inhaltsübersicht Einleitung 7 Organisation der sozialen Sicherheit 11 Vergleichende Tabellen zur sozialen Sicherheit 51 I Finanzierung 53 II Krankheit - Sachleistungen 107 III IV Krankheit - Geldleistungen Mutterschaft 157 187 V Invalidität 213 VI Alter 279 VII VIII Hinterbliebene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 353 399 IX Familienleistungen 453 X Arbeitslosigkeit 507 XI XII Mindestsicherung Pflegebedürftigkeit 581 659 Anhang: Soziale Sicherung der Selbständigen 697 EINLEITUNG Griechenland MISSOC ist das auf Initiative der Europäischen Kommission, Generaldirektion Beschäftigung & Soziales, geschaffene Gegenseitige Informationssystem zur sozialen Sicherheit, an dem gegenwärtig außer den 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Island, Liechtenstein und Norwegen als Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz teilnehmen. Zweimal jährlich aktualisiert MISSOC seine Informationen über den aktuellen Stand der Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit. Hiermit legt MISSOC das Ergebnis seiner jüngsten Aktualisierung zum Stand vom 1. Januar 2004 vor. MISSOC beruht auf den Informationen der für die soziale Sicherheit zuständigen Ministerien und Behörden der teilnehmenden Staaten, die im Rahmen von MISSOC eng und regelmäßig zusammenarbeiten. Gegenwärtig gehören dem Netzwerk folgende Vertreterinnen und Vertreter der teilnehmenden Staaten an: Belgien Dänemark Birgitte Borker-Alberg DEN SOCIALE SIKRINGSSTYRELSE Landemærket 11 1119 København K Deutschland ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ Stadiou 29 10110 Athen Spanien Maria-Luisa Goya Laza Pilar García Perea INSTITUTO NACIONAL DE LA SEGURIDAD SOCIAL c/ Padre Damián, 4 28036 Madrid Frankreich Marie-Agnès Goupil MINISTÈRE DU TRAVAIL, DES AFFAIRES SOCIALES ET DE LA SOLIDARITÉ 8, avenue de Ségur 75350 Paris 07 SP Jacques Donis Hendrik Hermans SERVICE PUBLIC FÉDÉRAL SÉCURITÉ SOCIALE Rue de la Vierge Noire, nº 3c 1000 Bruxelles Simone Heinecke SOCIAL- OG LIGESTILLINGSMINISTERIET Holmens Kanal 22 1060 København K Arno Bokeloh Daniela Sell BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALE SICHERUNG Rochusstr.1 53123 Bonn Artemis Dedouli Nikos Gryllis Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit Nicole Deletang CENTRE DES LIAISONS EUROPÉENNES ET INTERNATIONALES DE SÉCURITÉ SOCIALE (CLEISS) 11, rue de la Tour des Dames 75426 Paris Irland Denis Moynihan Joan Gordon DEPARTMENT OF SOCIAL COMMUNITY AND FAMILY AFFAIRS Aras Mhic Dhiarmada Store Street Dublin 1 Island Vilborg Hauksdottir HEILBRIGÐDIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ Laugavegur 116 150 Reykjavík Hildur Sverrisdottir TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS Laugavegur 114 150 Reykjavík 7 Italien Enza Amato MINISTERO DEL LAVORO E DELLE POLITICHE SOCIALI Via Flavia, 6 00187 Roma Vera Donatini ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE (I.N.P.S.) Sede Regionale Lazio Via Giosuè Borsi, 11 00196 Roma Liechtenstein Irene File AMT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT Austrasse 15 9490 Vaduz Walter Kaufmann Jürgen Seeliger LIECHTENSTEINISCHE ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG Gerberweg 2 9490 Vaduz Luxemburg Niederlande Claude Ewen Mady Kries MINISTÈRE DE LA SÉCURITÉ SOCIALE 26, rue Ste Zithe 2763 Luxembourg Henny W. Zunderman MINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN EN W ERKGELEGENHEID Postbus 90801 Anna van Hannoverstraat 4 2509 Den Haag LV Heleen Naber MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID, W ELZIJN EN SPORT Postbus 20350 Parnassusplein 5 2500 EJ Den Haag 8 Norwegen Svein Kirkeleite RIKSTRYGDEVERKET Drammensveien 60 0241 Oslo Österreich Christoph Pramhas Manfred Pöltl BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT, GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ Stubenring 1 1010 Wien Portugal Amélia Pereira da Silva Virginia Bras Gomes MINISTÉRIO DA SEGURANÇA SOCIAL E DO TRABALHO Largo do Rato, 1 1269-144 Lisboa Schweiz Elisabeth Imesch Claudina Mascetta BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG Effingerstrasse 20 3003 Bern Finnland Carin Lindqvist-Virtanen Tiina Heino Katriina Alaviuhkola SOSIAALI-JA TERVEYSMINISTERIÖ PL 33 00023 Valtioneuvosto Schweden Bengt Sibbmark SOCIALDEPARTEMENTET Fredsgatan 8 103 33 Stockholm Hans Hjertstrand RIKSFÖRSÄKRINGSVERKET SE-103 51 Stockholm Vereinigtes Königreich Mary Gough Satish Parmar Kathleen Neri DEPARTMENT FOR W ORK AND PENSIONS Caxton House Tothill Street London SW1H 9NA In der Europäischen Kommission wird MISSOC von der Generaldirektion Beschäftigung & Soziales, Referat E.2, verwaltet. Für die technische Koordination und die redaktionelle Bearbeitung der Publikationen ist das MISSOC-Sekretariat zuständig, dessen Aufgaben an das Otto-Blume-Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) e.V., Köln, übertragen wurden. Die Publikationen erscheinen in drei Sprachen (Deutsch, Englisch und Französisch). Für Druck und Vertrieb ist das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, zuständig. Alle MISSOCInformationen sind auch über das Internet (http://europa.eu.int) zugänglich. ten festgelegt; die Auswahl erfolgte allein für Zwecke des Gegenseitigen Informationssystems und steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Wie in den früheren Jahren kann auch die aktualisierte Veröffentlichung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Das Ziel besteht nicht in der Darstellung aller Detailregelungen, sondern darin, die Hauptzüge der unterschiedlichen Gesetzgebungen deutlich zu machen und einen schnellen Vergleich zu ermöglichen. Um den Zugang zu weiterführenden Quellen zu erleichtern, wird bei den wichtigsten Begriffen die jeweilige Bezeichnung in der Landessprache angegeben. Die in den vergleichenden Tabellen enthaltenen Informationen beziehen sich in der Regel auf den 1. Januar 2004. Im Interesse der Vergleichbarkeit werden für diejenigen teilnehmenden Staaten, die nicht der Euro-Zone angehören, bei allen Leistungen die Geldbeträge sowohl in der jeweiligen nationalen Währung als auch in Euro ausgewiesen. Für die Umrechnung wurden die amtlichen Kurse vom 2.1.2004 zugrunde gelegt. Ein Euro entspricht somit: Gegenüber der letzten Ausgabe der Vergleichenden Tabellen (1.1.2003) ist die Struktur der Publikation im Wesentlichen unverändert. Wie bisher wird zunächst die Organisation der sozialen Sicherheit behandelt. Für jeden Staat wird die Struktur in einem Organigramm dargestellt, das jeweils von einem erläuternden Text begleitet wird. Im folgenden Teil werden die zum 1.1.2004 geltenden Regelungen für die Kernbereiche der sozialen Sicherheit in den 19 teilnehmenden Staaten in Form von vergleichenden Tabellen dargestellt. Eingeleitet wird dieser Teil mit einer Übersicht über verschiedene Aspekte der Finanzierung des Sozialen Schutzes. Die anschließenden Tabellen II - X behandeln die wesentlichen Leistungen zu den in der IAO-Konvention Nr. 102 aufgezählten Risiken: Sach- und Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität, Leistungen im Alter und für Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Familienleistungen und Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. Zusätzlich werden in Tabelle XI die bestehenden Regelungen für die Mindestsicherung in den Systemen der sozialen Sicherheit und in Tabelle XII die Abdeckung des Risikos Pflegebedürftigkeit dargestellt. Ein Anhang bietet einen kurzen Überblick über die soziale Sicherung der Selbständigen. Dänemark 7,44520 DKK Dänische Kronen 89,36000 ISK Isländische Krone Liechtenstein 1,56150 CHF Schweizer Franken Norwegen 8,39350 NOK Norwegische Krone Schweiz 1,56150 CHF Schweizer Franken Schweden 9,05000 SEK Schwedische Kronen Vereinigtes Königreich 0,70545 GBP Pfund Sterling Island MISSOC-Sekretariat Die in den Tabellen behandelten Themen wurden gemeinsam von der Europäischen Kommission und den MISSOC-Vertretern der teilnehmenden Staa- 9 Organisation der sozialen Sicherheit Organigramme und Beschreibungen Stand: 1. Januar 2004 Belgien Die soziale Sicherheit i.e.S. ist eine staatliche Angelegenheit und fällt in den Bereich des für soziale Angelegenheiten zuständigen Ministers, des Ministers für Arbeit und Renten (Ministre de l'Emploi et des Pensions), der Ministerin für öffentlichen Dienst, soziale Integration und Entwicklung der Großstädte (Ministre de la Fonction publique, de l'Intégration sociale et de la politique des grandes villes) und der Staatssekretärin für Familien und behinderte Personen (Secrétaire d'Etat aux Familles et aux personnes handicapées). Hauptaufgabe des Landesamts für soziale Sicherheit (Office national de Sécurité sociale), eine Einrichtung im öffentlichen Interesse, ist die Beitragserhebung bzw. -einziehung (außer zur Arbeitsunfallversicherung) und die Verteilung der finanziellen Mittel auf die zentralen Organe, die die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit verwalten. Die Anstalt und die Organe werden paritätisch von einem Verwaltungsgremium geleitet, das sich zu gleichen Teilen aus Vertretern beider Sozialpartner zusammensetzt, die vom König ernannt werden. In einigen Fällen gehören dem Gremium auch Vertreter von Organisationen an, die ein besonderes Interesse an einem bestimmten Versicherungszweig haben oder an dessen Ausführung beteiligt sind; dies gilt besonders für den Bereich der Familienleistungen und das Gesundheitswesen. Den Vorsitz des Gremiums hat eine unabhängige Person, bei der es sich häufig um einen Parlamentarier oder Richter handelt. Das Gremium ist insofern unabhängig, als dass es eigene Entscheidungsbefugnisse im Verwaltungsbereich hat. Die Politik, die Gesetzgebung und die allgemeine Verordnungsgewalt bleiben jedoch im Prinzip dem Parlament, dem König oder dem zuständigen Minister vorbehalten. Ein wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass der zuständige Minister das Gremium normalerweise zu allen Vorentwürfen von Gesetzen und Erlassen konsultieren muss, die mit dem Aufgabenbereich der Einrichtung zusammenhängen. Der zuständige Minister führt seine Aufsicht durch einen Regierungskommissar durch, der darauf zu achten hat, dass die Entscheidung des Gremiums nicht gegen die ge12 setzlichen Regelungen verstößt oder dem Interesse der Allgemeinheit schadet. Sollte dies der Fall sein, kann die strittige Entscheidung durch den Minister aufgehoben werden. Krankheit, Mutterschaft und Invalidität Der Bereich Krankheit, Mutterschaft und Invalidität wird von der Landesversicherungsanstalt für Krankheit und Invalidität (Institut national d'assurance maladie-invalidité, INAMI) geleitet, die vor allem die finanziellen Mittel auf die verschiedenen für Leistungsgewährung zuständigen Versicherungsträger verteilt (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die einem der fünf anerkannten nationalen Verbände angehören, regionale Geschäftsstellen der Hilfskasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung oder die Krankenkasse der staatlichen belgischen Eisenbahngesellschaft). Jeder mit Ausnahme der Beschäftigten der belgischen Eisenbahn kann den Versicherungsträger frei wählen. Alters- und Hinterbliebenenrenten Der Bereich der Alters- und Hinterbliebenenrenten wird vom Landespensionsamt (Office national des pensions) geleitet, das für die Bewilligung und Auszahlung der Renten zuständig ist. Der Rentenantrag wird durch den Antragsteller über die zuständige kommunale Verwaltung gestellt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Arbeitsunfälle: Der Fonds für Arbeitsunfälle (Fonds des accidents du travail) verwaltet diesen Bereich. Er sorgt für den Schadensausgleich bei Seeleuten und Fischern und in den Fällen, in denen der Arbeitgeber ausfällt, ferner nimmt er die technische, medizinische und finanzielle Aufsicht über die zugelassenen Versicherer wahr und bestätigt schließlich die den Unfall betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Opfer und der Versicherung. Die Arbeitgeber müssen für ihr Personal bei einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft bzw. Gemeinschaftskasse eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle abschließen. Berufskrankheiten: Der Fonds für Berufskrankheiten (Fonds des maladies professionnelles), eine Einrichtung im öffentlichen Interesse, verwaltet allein und vollständig diesen Versicherungszweig. Er entschädigt die Opfer und führt daneben Aufgaben im Bereich der Prävention durch. Familienbeihilfen Mit der Ausführung der Gesetze sind zum einen die Landesamt für Familienleistungen an Arbeitnehmer (Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés) und die Sonderausgleichskassen, zum anderen die freien Ausgleichskassen betraut. Hauptaufgabe der nationalen Anstalt ist es, die finanziellen Mittel auf die verschiedenen Ausgleichskassen zu verteilen und die Rolle einer Ausgleichskasse gegenüber den ihr angegliederten Arbeitgebern zu übernehmen. Außerdem ist sie für die Aufsicht über die Ausgleichskassen zuständig. Für einige Berufszweige wurden Sonderkassen (öffentliche Einrichtungen) mit Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber geschaffen. Ferner gibt es freie Ausgleichskassen, die auf Initiative der Arbeitgeber gegründet wurden und von ihnen geleitet werden; diese haben eine Zulassung durch den König und dürfen ausschließlich das Ziel verfolgen, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Arbeitslosigkeit Der Bereich der Arbeitslosigkeit wird vom Landesamt für Beschäftigung (Office national de l'emploi) verwaltet. Die dieser Anstalt unterstellten regionalen Dienststellen entscheiden über den Anspruch des Antragstellers. Die Leistungszahlungen erfolgen entweder über die jeweilige zugelassene Gewerkschaftsorganisation des Arbeitnehmers oder über die Hilfskasse für die Zahlung von Arbeitslosengeld, die den Antrag erhalten hat. Sozialhilfe Die Garantie von Mindesteinkommen unterliegt der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Renten, des Ministeriums für öffentlichen Dienst, soziale Integration und Entwicklung der Großstädte und des Staatssekretariats für Familien und behinderte Personen. Das Garantierte Mindesteinkommen für ältere Menschen wird vom Landespensionsamt (Office National des Pensions) gewährt. Die Integrationshilfe (revenu d'intégration) wird vom zuständigen Sozialamt (Centre public d'aide sociale) gewährt. Für Leistungen an behinderte Menschen ist die Leistungsabteilung des Föderalen öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit (Service publique fédéral Sécurité Sociale) zuständig. Wichtige Adressen Föderaler öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit: SERVICE PUBLIC FÉDÉRAL SÉCURITÉ SOCIALE Rue de la Vierge Noire, nº 3c B-1000 Bruxelles www.socialsecurity.fgov.be Föderaler öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung: SERVICE PUBLIC FÉDÉRAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE Rue Belliard, 51 B-1040 Bruxelles www.meta.fgov.be Landesamt für soziale Sicherheit: OFFICE NATIONAL DE SÉCURITÉ SOCIALE Place Victor Horta, 11 B-1060 Bruxelles www.onssrszlss.fgov.be Versicherungsanstalt für Krankheit und Invalidität: INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITÉ (I.N.A.M.I.) Avenue de Tervuren, 211 B-1150 Bruxelles www.inami.fgov.be Landespensionsamt: OFFICE NATIONAL DES PENSIONS (O.N.P.) Tour du Midi B-1060 Bruxelles www.onprvp.fgov.be Landesamt für Familienleistungen: OFFICE NATIONAL D'ALLOCATIONS FAMILIALES POUR TRAVAILLEURS SALARIÉS (O.N.A.F.T.S.) Rue de Trèves, 70 B-1040 Bruxelles www.socialsecurity.fgov.be Fonds der Berufskrankheiten: FONDS DES MALADIES PROFESSIONNELLES Avenue de l'Astronomie, 1 B-1210 Bruxelles www.fmp.fgov.be Fonds der Arbeitsunfälle: FONDS DES ACCIDENTS DU TRAVAIL (F.A.T.) Rue du Trône, 100 B-1040 Bruxelles www.fat.fgov.be Landesamt für Beschäftigung: OFFICE NATIONAL DE L'EMPLOI (O.N.E.M.) Boulevard de l'Empereur, 7 B-1000 Bruxelles www.onem.be Belgien Organisation der sozialen Sicherung Föderaler öffentlicher Dienst für Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung Föderaler öffentlicher Dienst für soziale Sicherheit Service Public Fédéral Sécurité Sociale Krankheit Mutterschaft Invalidität Nationales Institut für Kranken- und Invaliditätsversicherung (INAMI) (getrennte Verwaltung von Sach- u. Geldleistungen) Nationale Verbände der Versicherungen auf Gegenseitigkeit Hilfskasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung Gesundheitskasse der belgischen Eisenbahn Versicherungen auf Gegenseitigkeit oder Dienststellen der Hilfskasse Alter Hinterbliebene Nationale Rentenbehörde (Office national des pensions, ONP) Arbeitsunfälle Berufskrankheiten Familienleistungen Mindestsicherung (minimex) Arbeitslosigkeit Fonds für Berufskrankheiten (Fonds de maladies professionnelles, FMP) Nationales Amt für Familienleistungen an Arbeitnehmer (Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés, ONAFTS) Örtliche Sozialhilfeverwaltungen (Centres publics d'Aide sociale) Nationale Arbeitsbehörde (Office national de l'Emploi, ONEM) Fonds für Arbeitsunfälle (Fonds des accidents du travail, FAT) Gemeinsame Kassen oder zugelassene private Versicherungen (für Arbeitsunfälle) Ausgleichskassen für Familienleistungen (Caisses de compensation pour allocations familiales) Regionale Dienststellen der ONAFTS Sonderkassen (für bestimmte Berufe) Nationales Amt für soziale Sicherheit (Office national de sécurité sociale): Erhebung von Beiträgen (außer Arbeitsunfälle) und Verteilung der Finanzmittel Hilfskassse für die Zahlung von Arbeitslosenleistungen (Caisse auxiliaire de paiement des allocations chômage) Büros der Hilfskasse Als Zahlstellen für Arbeitslosigkeitsleistungen zugelassene Gewerkschaftsorganisationen 1.1.2004 Föderaler öffentlicher Dienst für soziale Sicherheit Service Public Fédéral Sécurité Sociale Konkursversicherung Familienleistungen Sozialversicherungskassen für Selbständige (Caisses d'assurances sociales pour travailleurs indépendants) Krankheit Mutterschaft Invalidität Alter Hinterbliebene Nationales Institut für Kranken- und Invaliditätsversicherung (INAMI) Nationales Institut der Sozialversicherung für Selbständige (Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, INASTI) Anerkannte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit + Nationale Hilfskasse (Caisse nationale auxiliaire) -----------------------Zahlung der Leistungen + Hilfskasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung (Caisse auxiliaire) Nationale Rentenbehörde (Office national des pensions, ONP) ---------------- ---------------Zahlung der Zahlung der Leistungen Leistungen Nationales Institut der Sozialversicherung für Selbständige (INASTI): Verteilung der Finanzmittel Freie Sozialversicherungskassen für Selbständige und Nationale Hilfskasse: Erhebung der Beiträge 13 Dänemark Rentensysteme Die dänischen Bürger haben, wenn sie in Dänemark leben, Anspruch auf verschiedene Frührenten (Invaliditätsrenten) und mit 65 Jahren (bzw. 67 Jahren für vor dem 1.7.1939 Geborene) auf eine Altersrente. Berechnungsgrundlage für die Renten ist die Anzahl der Jahre, während der ein Wohnsitz in Dänemark bestand. Die Ortsgemeinden verwalten dieses Rentensystem (Sozialrenten). Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gleichstellung (Social- og ligestillingsministeriet) überwacht die Anwendung der Gesetze, kann jedoch in Einzelfällen nicht eingreifen. Durch das Zusatzrentensystem (Arbejdsmarkedets Tillægspension, ATP) wird Arbeitnehmern mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 9 Stunden eine Zulage zur Sozialrente gewährt. Arbeitnehmer haben mit 67 Jahren Anspruch auf die Zusatzrente. Das ATP-System beinhaltet auch eine einmalige Zahlung oder eine Kapitalabfindung der Rente an hinterbliebene Ehepartner und Kinder. Es wird von einer zentralen Stelle verwaltet und fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Beschäftigung (Beskæftigelsesministeriet). Ein weiteres ergänzendes System stellt das Sondersparsystem für den Ruhestand, SP, dar, ein obligatorisches Sparsystem für alle Erwerbstätigen, das von der ATP-Institution verwaltet wird. Das am 1.1.2003 in Kraft getretene Zusatzrentensystem für Bezieher einer Invaliditätsrente ist ein gesetzliches System auf freiwilliger Basis. Sein Ziel besteht darin, den Beziehern einer Invaliditätsrente einen Zugang zum Zusatzrentensystem als Ergänzung der allgemeinen Altersrente zu eröffnen. Die Teilrente und die Vorruhestandsregelung der Arbeitslosenversicherung stellen 14 Systeme des Übergangs vom aktiven Erwerbsleben zum Ruhestand dar und liegen in der Zuständigkeit des Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Gleichstellung (Social- og ligestillingsministeriet) bzw. des Ministeriums für Beschäftigung (Beskæftigelsesministeriet). Krankenversicherung Die Krankenversicherung, die für den Schutz der gesamten Bevölkerung sorgt, wird von den regionalen und lokalen Gemeinden verwaltet und finanziert. Sie fällt in den Zuständigkeitsbereich des Innen- und Gesundheitsministeriums (Indenrigs- og Sundhedsministeriet). Alle in Dänemark ansässigen Personen gehören der Krankenversicherung an. Geldleistungen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft werden von den Ortsgemeinden verwaltet (Zuständigkeit des Ministeriums für Beschäftigung). Familienleistungen Das Kindergeld und die verschiedenen anderen Familienleistungen werden von den Ortsgemeinden verwaltet (Zuständigkeit des Ministeriums für Steuern, Skatteministeriet, sowie des Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Gleichstellung). Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist freiwillig. Die Kassen der Arbeitslosenversicherung sind entsprechend den unterschiedlichen Wirtschaftszweigen aufgegliedert, zwei dieser Kassen sind den Selbständigen vorbehalten. Versicherte und Arbeitgeber zahlen Beiträge an die Kassen. Diese Beiträge decken zusammen mit denen, die Arbeitnehmer und Selbständige an den Arbeitsmarktfonds zahlen, die Ausgaben des Staates für die Arbeitslosenversicherung einschließlich der Vorruhestandsregelung. Für die Arbeitslosenversicherung ist das Ministerium für Beschäftigung zuständig. Wichtige Adressen Gesundheitsbehörde: SUNDHEDSSTYRELSEN Ministerium für Beschäftigung: BESKÆFTIGELSESMINISTERIET Ved Stranden 8 DK-1061 København K Islands Brygge 67 P.O. Box 1881 DK-2300 København S www.sst.dk www.bm.dk Ministerium für Steuern: Direktorat für Arbeitslosenversicherung: SKATTEMINISTERIET ARBEJDSDIREKTORATET Nicolai Eigtvedsgade 28 DK-1402 København K Finsensvej 78 DK-2000 Frederiksberg www.adir.dk Anstalt für die Arbeitsmarkt-Zusatzrente: ARBEJDSMARKEDETS TILLÆGSPENSION (ATP) ATP-huset Kongens Vænge 8 DK-3400 Hillerød www.atp.dk Amt zur Regulierung von Berufsschäden: ARBEJDSSKADESTYRELSEN Æbelogade 1 P.O. Box 3000 DK-2100 København Ø www.ask.dk Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gleichstellung: SOCIAL-OG LIGESTILLINGSMINISTERIET Holmens Kanal 22 DK-1060 København K www.socialministeriet.dk Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit: DEN SOCIALE SIKRINGSSTYRELSE Internationaler Dienst Landemærket 11 DK-1119 København K www.dss.dk Innen- und Gesundheitsministerium: INDENRIGS- OG SUNDHEDSMINISTERIET Slotsholmsgade 10-12 DK-1216 København K www.im.dk www.skat.dk Dänemark Organisation der sozialen Sicherung Ministerium für Beschäftigung Beskæftigelesministeriet 1.1.2004 Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gleichstellung Socialministeriet og Ministeriet for ligestilling Ministerium des Innern und für Gesundheit Indenrigs- og Sundhedsministeriet Ministerium für Steuern Skatteministeriet Allgemeine Familienleistungen Arbeitslosigkeit Zusatzrente ATP Invalidität – Alter Krankheit und Mutterschaft Sachleistungen Krankheit/Mutterschaft Geldleistungen Aktivierung Familienleistungen Sterbegeld Rehabilitation Umschulung Mindestsicherung Anstalt für soziale Sicherheit Den Sociale Sikringsstyrelse Gesundheitsbehörde Sundhedsstyrelsen Generaldirektion Zölle und Steuern Told og skat Örtliche Behörden Regionale und örtliche Behörden Örtliche Behörden Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Direktorat Arbeitslosenversicherung Arbejdsdirektoratet Anstalt für die Arbeitsmarkt-Zusatzrente ATP Amt zur Regulierung von Berufsschäden Arbejdsskadestyrelsen Anstalt für Berufskrankheiten Arbejdsmarkedets Erhvervssygdomssikring Arbeitslosenversicherungskassen Zugelassene Versicherungsgesellschaften 15 Deutschland In Deutschland existieren folgende fünf Zweige der Sozialversicherung: die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Gesetzliche Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung ist in die Rentenversicherung der Angestellten, die Rentenversicherung der Arbeiter und die knappschaftliche Rentenversicherung (Bergbau) gegliedert. Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sind die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt für die Arbeiter der Bahn-AG und die Seekasse für Seeleute. Träger der knappschaftlichen Versicherung ist die Bundesknappschaft. Gesetzliche Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung wird von rund 300 Krankenkassen durchgeführt, die zum Teil regional (z.B. Ortskrankenkassen), zum Teil bundesweit (z.B. die meisten Ersatzkassen) organisiert sind und die von fast allen Mitgliedern - ohne Rücksicht auf Berufs- oder Betriebszugehörigkeit - gewählt werden können (Ausnahmen: Bundesknappschaft, Seekrankenkasse und landwirtschaftliche Krankenkassen). Bis auf einige Sondergruppen (z.B. Beamte, Richter, Soldaten) sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert, es sei denn, das Arbeitsentgelt liegt über der Versicherungspflichtgrenze. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gelten besondere Regelungen. Die Krankenkassen verwalten den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für alle Sozialversicherungszweige. 16 Gesetzliche Pflegeversicherung Am 1. Januar 1995 wurde in Deutschland die Pflegepflichtversicherung eingeführt, um das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist seit dem 1. Januar 1995 eine Pflegekasse, die für die Leistungsgewährung bei Pflegebedürftigkeit zuständig ist, errichtet. Grundsätzlich sind alle Personen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, auch bei dieser Krankenkasse pflegeversichert. Personen, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, müssen dort eine entsprechende private Pflegeversicherung abschließen. Gesetzliche Unfallversicherung Träger der Unfallversicherung sind Berufsgenossenschaften und Einrichtungen des Bundes und der Länder für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Versichert sind Arbeitnehmer, bestimmte Selbständige, Schüler und Studenten, Kinder in Kindergärten, Rehabilitanden und bestimmte andere Personen. Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung wird von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Sie gliedert sich in die Zentrale, Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit. Versichert sind alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, auszubildende Arbeitnehmer einschließlich jugendlicher Behinderter). Selbstverwaltung Die einzelnen Zweige der Sozialversicherung werden durch Vertreterversammlungen und Vorstände bzw. Verwaltungsräte, die paritätisch mit Arbeitgebervertretern und Versichertenvertretern besetzt sind, selbstverwaltet. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kommt die öffentliche Hand als dritte Gruppe hinzu. Die Selbstverwaltung bei Ersatzkassen besteht ausschließlich aus Versichertenvertretern. Aufsicht Die Sparten der Renten-, Unfall-, Krankenund Pflegeversicherung fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Arbeitslosenversicherung zuständig. Für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden kommt es darauf an, ob es sich um einen landes- oder bundesunmittelbaren Versicherungsträger handelt. Ein Versicherungsträger ist landesunmittelbar, wenn sich sein Zuständigkeitsbereich nur auf ein Bundesland erstreckt. Er ist aber auch dann landesunmittelbar, wenn sich sein Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Bundeslandes, aber nicht über mehr als drei Bundesländer hinaus erstreckt, wenn das aufsichtsführende Bundesland durch die beteiligten Bundesländer bestimmt ist. Die Aufsichtsbefugnis obliegt den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Bundesländer oder den nach dem Landesrecht bestimmten Stellen. Dies gilt auch für die Landesverbände. In allen anderen Fällen ist der Versicherungsträger bundesunmittelbar (dazu gehört u.a. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft). Die Aufsichtsbefugnis obliegt dem Bundesversicherungsamt. Sonstige Leistungen Neben den genannten Sozialversicherungszweigen gibt es die öffentliche Sozialhilfe, verschiedene Familienleistungen und Wohngeld. BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND Glinkastr. 18-24 D-10117 Berlin www.bmfsfj.bund.de BUNDESMINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT UND ARBEIT Scharnhorststr. 34-37 D-10115 Berlin www.bmwa.bund.de BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND W OHNUNGSWESEN Krausenstr. 17-20 D-10117 Berlin www.bmvbw.bund.de BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN Wilhelmstr. 97 D-10117 Berlin www.bundesfinanzministerium.de BUNDESAMT FÜR FINANZEN Friedhofstr. 1 D-53225 Bonn www.bff-online.de BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE Ruhrstr. 2 D-10709 Berlin www.bfa.de BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT Regensburger Str. 104 D-90478 Nürnberg www.arbeitsagentur.de BUNDESVERSICHERUNGSAMT Villemombler Str. 76 D-53123 Bonn www.bva.de HAUPTVERBAND DER GEWERBLICHEN BERUFSGENOSSENSCHAFTEN E.V. Alte Heerstraße 111 D-53757 St. Augustin www.hvbg.de AOK-BUNDESVERBAND Wichtige Adressen Kortrijker Str. 1 D-53177 Bonn www.aok.de BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALE SICHERUNG DEUTSCHE VERBINDUNGSSTELLE KRANKENVERSICHERUNG - AUSLAND Rochusstr.1 D-53123 Bonn www.bmgs.bund.de Postfach 200464 D-53134 Bonn www.dvka.de Deutschland Organisation der sozialen Sicherung BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Wohngeld Wohngeldstellen der Städte und Gemeinden BMGS Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung • Invalidität • Alter • Hinterbliebene • Arbeitsunfälle • Berufskrankheiten • Krankheit • Mutterschaft • Bundesversicherungsanstalt für Angestellte • Landesversicherungsanstalten • Bundesknappschaft (Bergbau) • Bahnversicherungsanstalt • Seekasse (für Seeleute) • Landwirtschaftliche Alterskasse (für Landwirte) • Berufsgenossenschaften oder • Einrichtungen des Bundes und der Länder für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes • Allgemeine Ortskrankenkassen • Betriebskrankenkassen • Innungskrankenkassen • Ersatzkassen • Bundesknappschaft • Landwirtschaftliche Krankenkassen • See-Krankenkasse Sozialhilfe Pflegebedürftigkeit 1.1.2004 BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Arbeitslosigkeit BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kindergeld (als Sozialleistung) • Länder • Sozialämter der kreisfreien Städte und Landkreise im Rahmen ihrer Selbstverwaltung als örtliche Träger • überörtliche Träger der Sozialhilfe (Länder, höhere Kommunalverbände) Pflegekassen bei: • Allgemeine Ortskrankenkassen • Betriebskrankenkassen • Innungskrankenkassen • Ersatzkassen • Bundesknappschaft • Landwirtschaftliche Krankenkasse • See-Krankenkasse • private Krankenversicherungen • Bundesanstalt für Arbeit • Landesarbeitsämter • örtliche Arbeitsämter • Bundesanstalt für Arbeit • Landesarbeitsämter • örtliche Arbeitsämter • Erziehungsgeld • Unterhaltsvorschuss Bundesländer (jeweils unterschiedliche Stellen) BMF Bundesministerium der Finanzen Kindergeld (als Steuervergütung) • Bundesamt für Finanzen • Familienkassen der Arbeitsämter • Familienkassen des öffentlichen Dienstes Bundesversicherungsamt: führt die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet von mehr als 3 Ländern erstreckt (bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger). In den übrigen Fällen obliegt die Aufsicht den Sozialministerien oder -senatoren der Länder bzw. von diesen bestimmten Stellen. 17 Griechenland Mit der hellenischen Verfassung von 1975, die 1986 geändert wurde, hat man das Prinzip des "Sozialstaats" durch Bestimmungen eingeführt, die die soziale Sicherung in umfassender Weise garantieren. Besonders Artikel 224 über die Sozialversicherung sieht die Verpflichtung des Staates vor, die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Voraussetzung für eine direkte Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist in Griechenland die Berufstätigkeit. Und die Art eben dieser Tätigkeit sowie die Branche bestimmen, welchem System der Betroffene angehört. Das griechische System der sozialen Sicherheit ruht auf zwei Pfeilern: der Grundsicherung und der Zusatzsicherung (in Griechenland als Hilfssicherung bezeichnet). Dazu gehören eine große Anzahl von Versicherungskassen und eine Vielzahl von Systemen. • Die Versicherungseinrichtung mit der größten Bedeutung ist die Sozialversicherungsanstalt (IKA), der die Mehrheit der Arbeitnehmer und andere Gruppen gleichgestellter Erwerbstätiger angehören. Das IKA-System kommt für Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität und Tod auf. Es ist das "allgemeine griechische Versicherungssystem für Arbeitnehmer“. • Daneben gibt es Sondersysteme für Arbeitnehmer (Berufskassen), denen ganz bestimmte Bevölkerungsgruppen angehören, so z.B. die Kasse für Beschäftigte des staatlichen Elektrizitätsbetriebs. • Die Landwirte gehören dem Versicherungssystem für Beschäftigte in der Landwirtschaft an (OGA, Träger der landwirtschaftlichen Versicherungen). • Für die soziale Sicherheit der Selbständigen gibt es besondere Kassen, denen 18 Personen aufgrund ihres Berufsstandes angehören (z.B. Anwälte, medizinische Berufe, Kaufleute, Handwerker, Ingenieure usw.). Die bedeutendste Kasse für Selbständige ist die O.A.E.E. (Institution der Versicherung der Selbständigen), der Handwerker, Gewerbetreibende und selbständige Kraftfahrer angehören. Jede Versicherungseinrichtung unterliegt anderen Gesetzen. In einigen Fällen unterscheiden sich die Leistungen, die Bewilligungsvoraussetzungen für diese Leistungen und die erforderlichen Formalitäten von Einrichtung zu Einrichtung. Eine spezielle Einrichtung, die Arbeitsverwaltung (O.A.E.D.), ist für Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie für Familienbeihilfen zuständig, jedoch zieht die IKA die Beiträge zur O.A.E.D. ein. Die Einrichtungen werden von Verwaltungsräten geleitet, die sich aus Vertretern der Versicherten, der Ruheständler, der Arbeitgeber und des Staates zusammensetzen. Die meisten Einrichtungen der sozialen Sicherheit stehen unter der Aufsicht und Kontrolle des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit. Einige wenige Einrichtungen unterliegen der Aufsicht und Kontrolle anderer Ministerien. Die öffentliche Hand greift ein, um die Interessen der Allgemeinheit gegen möglichen Missbrauch zu schützen und die richtige Anwendung der Gesetze und Bestimmungen durch die Sozialversicherungsträger (Versicherungskassen) genau zu überwachen. Wichtige Adressen ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ΓΕΝΙΚΗΓΡΑΜΜΑΤΕΙΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ∆ΙΕΥΘΥΝΣΗ ∆ΙΑΚΡΑΤΙΚΗΣ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗΣ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΣΤΑ∆ΙΟΥ 29 10110 ΑΘΗΝΑ MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALE SICHERHEIT ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ∆ΙΕΥϑΥΝΣΗ ΚΟΙΝΟΤΙΚΩΝ ΠΡΩΤΟΒΟΥΛΙΩΝ ΤΗΜΑ Ε.Ε ΠΕΙΡΑΙΩΣ 40 10182 ΑΘΗΝΑ MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALE SICHERHEIT Ι∆ΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ∆ΙΕΥΘΥΝΣΗ ∆ΙΕΘΝΩΝ ΣΧΕΣΕΩΝ ΚΗΦΙΣΙΑΣ 178−ΧΑΛΑΝ∆ΡΙ 15231 ΑΘΗΝΑ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΠΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ΤΜΗΜΑ ΕΟΚ ∆ΙΕΘΝΕΙΣ ΣΧΕΣΕΙΣ ΠΑΤΗΣΙΩΝ 30 10170 ΑΘΗΝΑ Generalsekretariat Soziale Sicherheit Direktion Internationale Beziehungen Stadiou Straße 29 EL-10110 Athen www.labor-ministry.gr www.ypergka.gr Direktion Gemeinschaftsinitiativen Sektion EU Pireos Straße 40 EL-10182 Athen C.P. SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT (I.K.A.) Direktion für Internationale Beziehungen Kifissias Straße 178-Chalandri EL-15231 Athen C.P. www.ika.gr ORGANISATION LANDWIRTSCHAFTLICHER VERSICHERUNGEN (O.G.A.) Internationale Beziehungen Patission Straße 30 EL-10170 Athen C.P. www.oga.gr ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ∆ΥΝΑΜΙΚΟΥ ∆ΙΕΥΘΥΝΣΗ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΕΘΙΝΚΗΣ ΑΝΤΙΣΤΑΣΗΣ 8 17342 ΑΝΩ ΚΑΛΑΜΑΚΙ ARBEITSVERWALTUNG (O.A.E.D.) Direktion Versicherung Ethnikis Antistassis Straße 8 EL-17342 Ano Kalamaki C.P. www.oaed.gr Griechenland Organisation der sozialen Sicherung 1.1.2004 Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ Krankheit Hinterbliebene Arbeitslosigkeit Mutterschaft Arbeitsunfälle Familienleistungen Invalidität Berufskrankheiten Alter Sozialversicherungsanstalt (IKA) auch zuständig für die Beitragseinziehung aller Branchen, einschließlich Arbeitslosigkeit und Kindergeld Örtliche Dienststellen in ganz Griechenland Arbeitsverwaltung (OAED) Dienststellen des OAED in den großen Städten Dienststellen des IKA in den anderen Städten 19 Spanien Hinsichtlich der Beitragszahlung und der Pflichtmitgliedschaft gibt es in Spanien ein einziges Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer, das aus dem allgemeinen System (Beschäftigte in der Industrie und im Dienstleistungssektor) und aus Sondersystemen, die Erwerbstätige anderer Produktionsbereiche sichern (Landwirte, Selbständige, Arbeitnehmer des Kohlebergbaus, Seeleute und Fischer sowie Hausangestellte), besteht. Für die Verwaltung all dieser Systeme sind die folgenden Einrichtungen zuständig: • Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS) ist für die Geldleistungen zuständig, d.h. Ruhegelder bzw. Altersrenten, Renten bei dauerhafter Invalidität, Witwen-, Witwern und Waisenrenten, Renten für Familienangehörige, Leistungen bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, Leistungen bei Mutterschaft und bei Risiken während der Schwangerschaft, Familienleistungen sowie sonstige Beihilfen und Ersatzleistungen. • Das Nationale Institut für das Gesundheitswesen (Instituto Nacional de Gestión Sanitaria, INGESA) ist die dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucher unterstellte Einrichtung für die Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den autonomen Regionen; sein Ziel ist die Förderung der Kohärenz der Gesundheitsdienste innerhalb des nationalen Gesundheitssystems, für die die Zuständigkeit an die einzelnen autonomen Regionen (mit Ausnahme der autonomen Städte Ceuta und Melilla in Nordafrika) übertragen wurde. • Der Staatliche Beschäftigungsservice (Servicio Público de Empleo Estatal, SEPEE) verwaltet die Leistungen bei Arbeitslosigkeit. 20 • Das Institut für Migration und Soziale Dienste (Instituto de Migraciones y Servicios Sociales, IMSERSO) gewährt ergänzende soziale Dienste und verwaltet gleichzeitig die Fürsorgeleistungen und die beitragsunabhängigen Leistungen. Das IMSERSO ist außerdem für die Beratung in Fragen inländischer Migration, die Förderung und soziale Eingliederung von Migranten, die Beratung für Asylsuchende aus politischen Gründen und die Förderung und soziale Eingliederung von Flüchtlingen zuständig. Diese Zuständigkeit kann an die öffentlichen Einrichtungen der autonomen Regionen übertragen werden. • Das Sozialinstitut für die Seefahrt (Instituto Social de la Marina, ISM) ist für die soziale Sicherung der Beschäftigten in der Handelsmarine, der Fischer und ganz allgemein der Erwerbstätigen der maritimen Wirtschaft zuständig. • Die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit (Tesorería General de la Seguridad Social, TGSS) fungiert als einzige Kasse für das gesamte System und ist für das Inkasso zuständig. Diese Einrichtungen sind öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter der Aufsicht der staatlichen Verwaltung: INSS, SEPEE, IMSERSO, ISM und TGSS unter der des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten (Ministerio de Trabajo y asuntos sociales); INGESA unter der des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherfragen (Ministerio de Sanidad y Consumo). Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften) haben über den Nationalrat und die Provinzräte Einfluss auf die Aufsicht über die Verwaltung. Jede der drei Parteien - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter der öffentlichen Verwaltung - ist paritätisch in diesen Räten vertreten. Die öffentliche Verwaltung der erwähnten Einrichtungen kann in Zusammenarbeit mit den Arbeitgeberverbänden (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit für den Bereich "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“) und den Unternehmen selbst erfolgen. Zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit müssen die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gewisse Voraussetzungen erfüllen, u.a. müssen mindestens 50 Arbeitgeber und 30.000 Arbeitnehmer beteiligt sein. Ebenso müssen auch die Unternehmen, die an einer Zusammenarbeit interessiert sind, gewisse Bedingungen erfüllen, um den Status eines mitarbeitenden Unternehmens zu erwerben. Auch Vereinigungen und Stiftungen können mit den öffentlichen oder privaten Einrichtungen zusammenarbeiten, sobald die Genehmigung erteilt wurde und die Eintragung in ein öffentliches Register erfolgt ist. Wichtige Adressen Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten: MINISTERIO DE TRABAJO Y ASUNTOS SOCIALES c/ Agustín de Bethencourt, 4 E-28003 Madrid www.mtas.es www.seg-social.es Ministerium für Gesundheit und Verbraucherfragen: MINISTERIO DE SANIDAD Y CONSUMO Paseo del Prado, 18 E-28014 Madrid www.msc.es Nationales Institut für Soziale Sicherheit: INSTITUTO NACIONAL DE LA SEGURIDAD SOCIAL c/ Padre Damián, 4 E-28036 Madrid www.seg-social.es Nationales Institut für das Gesundheitswesen: INSTITUTO NACIONAL DE GESTIÓN SANITARIA c/ Alcalá, 56 E-28014 Madrid Institut für Migration und Soziale Dienste: INSTITUTO DE MIGRACIONES Y DE SERVICIOS SOCIALES Avda. de la Ilustración s/n E-28071 Madrid www.imsersomigracion.upco.es Staatlicher Beschäftigungsservice: SERVICIO PÚBLICO DE EMPLEO ESTATAL c/ Condesa de Venadito, 9 E-28027 Madrid www.inem.es Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit: TESORERIA GENERAL DE LA SEGURIDAD SOCIAL Plaza de los Astros, 5 y 7 E-28007 Madrid www.seg-social.es Spanien Organisation der sozialen Sicherung Ministerium für Gesundheit und Verbrauch 1.1.2004 Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten Autonome Regionen Ministerio de Trabajo y de Asuntos Sociales Comunidades Autónomas Ministerio de Sanidad y Consumo Sachleistungen bei Krankheit • Nationales Institut für Gesundheitsmanagement (Instituto Nacional de Gestión Sanitaria, INGESA ) • Organe der autonomen Regionen (Comunidades autónomas) mit übertragenen Kompetenzen • Unternehmen: freiwillige Zusammenarbeit bei der Verwaltung der Gesundheitsdienste • Arbeitsunfähigkeit • Mutterschaft • Risiken während der Schwangerschaft • Invalidität • Alter • Tod und Hinterbliebene • Familienleistungen • Arbeitsunfälle • Berufskrankheiten • Nationales Institut für soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS) • Unternehmen: freiwillige Zusammenarbeit bei der Verwaltung der Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit • Versicherungen auf Gegenseitigkeit gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten • Nationales Institut für soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS) • Versicherungen auf Gegenseitigkeit gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten • Arbeitslosigkeit Staatlicher Beschäftigungsservice Servicio Público de Empleo Estatal (SEPEE) • Soziale Dienste • Nicht-beitragsabhängige Leistungen • Hilfe an Auswanderer • Institut für Migration und soziale Dienste (Instituto de Migraciones y de Servicios soicales, IMSERSO) • Organe der autonomen Regionen (Comunidades autónomas) mit übertragenen Kompetenzen Mindesteinkommen zur Integration Zuständige Institutionen der autonomen Regionen (Comunidades autónomas) Allgemeine Kasse der sozialen Sicherung (Tesoreria General de la Seguridad Social): Einzug aller Beiträge und Kontrolle der Mitgliedschaften des Systems 21 Frankreich In Frankreich gibt es über 100 mehr oder weniger wichtige Systeme, die sich in vier große Blöcke gliedern lassen: • das allgemeine System, durch das nicht nur die Mehrheit der Arbeitnehmer, sondern auch andere Gruppen (Studenten, Empfänger bestimmter Leistungen), die sich im Laufe der Zeit dem allgemeinen System angeschlossen haben, gesichert sind; • die Sondersysteme der Arbeitnehmer, von denen einige nur sehr wenige Personen erfassen. Bei einigen Sondersystemen schließt die Sicherung alle Risiken ein, andere sind allein für die Altersversicherung zuständig, während das allgemeine System die anderen Risiken deckt; • das für die Landwirtschaft zuständige System umfasst mit zwei getrennten Verwaltungen die Betreiber landwirtschaftlicher Betriebe und die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft; • die Alterssicherungssysteme für Selbständige außerhalb der Landwirtschaft werden von drei unabhängigen Systemen verwaltet, von denen ein jedes mit einer eigenen, zentralen Berufskasse ausgestattet ist (Handwerker, Gewerbetreibende, freie Berufe). Allerdings gibt es für alle nicht landwirtschaftlichen selbständigen Berufe nur ein Krankenversicherungssystem, das sich aus einer Vielzahl von Trägern mit einer gemeinsamen nationalen Kasse zusammensetzt. Die verschiedenen Systeme außerhalb der Landwirtschaft unterstehen der Aufsicht der für die soziale Sicherheit zuständigen Ministerien (Ministerium für Soziale Angelegenheiten, Arbeit und Solidarität, Ministère des Affaires Sociales, du Travail et de la Solidarité, und Ministerium für Gesundheit, Familie und Menschen mit Behinderungen, Ministère de la Santé, de la Famille et des Personnes Handicapées); das landwirtschaftliche System untersteht dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium. 22 Auf regionaler Ebene werden die den nicht landwirtschaftlichen Systemen zugehörigen Personen durch die Regionaldirektionen für gesundheitliche und soziale Angelegenheiten, die dem landwirtschaftlichen System angehörigen Personen durch die Regionaldirektionen für Arbeit und soziale Sicherung in der Landwirtschaft betreut. Das allgemeine System gliedert sich in vier Versicherungsbereiche: • Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod, • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, • Alter und Hinterbliebene, • Familie. Auf nationaler Ebene verwaltet die Nationale Krankenkasse für Arbeitnehmer (Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés, CNAMTS) die beiden ersten Bereiche getrennt voneinander. Auf lokaler Ebene und unter Aufsicht der CNAMTS gibt es zwei andere Formen von einander gleichgestellten Einrichtungen, die regionalen Krankenkassen und die Ortskrankenkassen. Der Bereich Alter/Hinterbliebene wird von der Kasse für die Altersversicherung der Arbeitnehmer (Caisse Nationale d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Salariés, CNAVTS) verwaltet, die einen Teil ihrer Aufgaben an die regionalen Krankenkassen übertragen hat. Der Bereich "Familie" wird von der nationalen Familienausgleichskasse (Caisse Nationale des Allocations familiales) verwaltet, unter deren Aufsicht die einzelnen Familienausgleichskassen stehen. Die Beitragseinziehung erfolgt auf lokaler Ebene durch die Sammelkassen für den Einzug der Beiträge zur Sozialversicherung und zu den Familienausgleichskassen (Unions de Recouvrement des Cotisations de Sécurité sociale et d'allocations familiales, URSSAF), die unter der Aufsicht der Zentralagentur der Sozialversicherungsträger (Agence centrale des organismes de sécurité sociale, ACOSS) stehen. Aufgabe der ACOSS ist es, die Haushaltsplanung und -durchführung eines jeden Versicherungszweigs genau zu verfolgen. Über die Verwendung eventueller Überschüsse entscheiden die Verwaltungsräte der nationalen Kassen. Das tarifvertragliche System der Arbeitslosenversicherung, das aus einem vom Staat am 31. Dezember 1958 genehmigten Abkommen hervorgegangen ist, wird von paritätisch zusammengesetzten Organen verwaltet, nämlich von den Kassen der Arbeitslosenversicherung (associations pour l'emploi dans l'industrie et le commerce, ASSEDIC), an deren Spitze der Gesamtverband der Arbeitslosenversicherung (Union nationale pour l'emploi dans l'industrie et le commerce, UNEDIC) steht. Neben der grundlegenden Altersversicherung gibt es zusätzliche Altersrentensysteme, für die eine Versicherungspflicht besteht und die von paritätischen Einrichtungen (ARCCO, AGIRC) verwaltet werden. Schließlich können kollektive Garantien als Ergänzung der gesetzlichen Regelungen geschaffen werden. Dies kann über Tarifvereinbarungen, durch Annahme eines Vorschlags der Unternehmensleitung durch die Belegschaft oder durch einseitigen Beschluss des Unternehmens erfolgen. Wichtige Adressen MINISTÈRE DES AFFAIRES SOCIALES, DU TRAVAIL ET DE LA SOLIDARITÉ MINISTÈRE DE LA SANTÉ, DE LA FAMILLE ET DES PERSONNES HANDICAPÉES Direction de la sécurité sociale 8, avenue de Ségur F-75350 Paris 07 SP www.emploi-solidarite.gouv.fr www.travail.gouv.fr www.santé.gouv.fr MINISTÈRE DES AFFAIRES SOCIALES, DU TRAVAIL ET DE LA SOLIDARITÉ Direction Générale de l'action sociale 7, place des Cinq Martyrs du Lycée Buffon F-75507 Paris Cedex 15 www.emploi-solidarite.gouv.fr MINISTÈRE DES AFFAIRES SOCIALES, DU TRAVAIL ET DE LA SOLIDARITÉ Délégation Générale à l'emploi et à la formation professionnelle 7, square Max-Hymans 75015 PARIS www.emploi-solidarite.gouv.fr MINISTÈRE DE L'AGRICULTURE, DE L'ALIMENTATION, DE LA PÊCHE ET DES AFFAIRES RURALES Direction des exploitations, de la politique sociale et de l'emploi 78, rue de Varenne F-75349 PARIS 07 SP www.agriculture.gouv.fr AGENCE CENTRALE DES ORGANISMES DE SÉCURITÉ SOCIALE (ACOSS) 67, boulevard Richard Lenoir F-75536 Paris Cedex www.acoss.fr CAISSE NATIONALE DE L'ASSURANCE MALADIE DES TRAVAILLEURS SALARIÉS (CNAMTS) 66, avenue du Maine F-75694 Paris Cedex www.ameli.fr CAISSE NATIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE (CNAVTS) 110, avenue de Flandre F-75951 Paris Cedex 19 www.cnav.fr CAISSE NATIONALE DES ALLOCATIONS FAMILIALES (CNAF) 32, rue de la Sibelle F-75685 Paris Cedex 14 www.caf.fr UNION NATIONALE INTERPROFESSIONNELLE POUR L'EMPLOI DANS L'INDUSTRIE ET LE COMMERCE (UNEDIC) 80, rue de Reuilly F-75012 Paris www.assedic.fr CAISSE CENTRALE DE LA MUTUALITÉ SOCIALE AGRICOLE (CCMSA) Les Mercuriales 40, rue jean Jaurès F-93547 BAGNOLET Cedex www.msa.fr Frankreich Organisation der sozialen Sicherung Ministerien Personengruppen Ministerium für Gesundheit, Familie und behinderte Menschen 1.1.2004 Ministerium für Landwirtschaft Ministerium für Soziales, Arbeit und Solidarität Ministère des affaires sociales, du travail et de la solidarité Ministère chargé de l’Agriculture Ministère de la santé, de la famille et des personnes handicapées Arbeitnehmer und hinsichtlich Sachleistungen die nicht durch berufliche Systeme geschützten Einwohner Selbständige Alle Einwohner Arbeitnehmer einschl. der Landwirtschaft bzgl. der Zusatzrenten Selbständige Arbeitnehmer (einschließlich der Landwirtschaft) Alle Einwohner Arbeitnehmer und Selbständige in der Landwirtschaft Krankheit Mutterschaft Invalidität Krankheit Mutterschaft Invalidität Familienleistungen Alter Tod Arbeitsunfälle Berufskrankheiten Alter Arbeitslosigkeit Mindestsicherung (R.M.I.) Alle Risiken außer Arbeitslosigkeit und Zusatzrenten für Arbeitnehmer CNAMTS CANAM ORGANIC CANCAVA CNAVPL CNBF CNAF (grundsätzlich) CNAV CNAMTS AGIRC ARRCO ORGANIC CANCAVA CNAVPL CNBF Regionale Ebene CRAM CMR AVA ORGANIC CRAM CNAV AVA ORGANIC Lokale Ebene CPAM OC Risiken Wichtigste Institutionen Nationale Ebene CAF Institutionen der Zusatzrente CPAM Tod UNEDIC CCMSA Dienste für soziale Maßnahmen der Departements oder der Gemeinden ASSEDIC CAF CMSA AGIRC: Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (Association générale des institutions de retraite des cadres); ARRCO: Zusatzrentensystem für Arbeitnehmer (Association pour le régime de retraite complémentaire des salariés); ASSEDIC: Verband zur Förderung der Beschäftigung in Industrie und Handel (Association pour l’emploi dans l’industrie et le commerce); AVA: Altersversicherung des Handwerks (Assurance vieillesse des artisans); CAF: Kasse für Familienbeihilfen (Caisse d’allocations familiales); CANAM: Nationale Kranken- und Mutterschaftskasse für Selbständige (Caisse nationale d’assurance maladie et maternité des travailleurs non salariés); CANCAVA: Unabhängige nationale Kasse der Altersversicherung des Handwerks (Caisse autonome nationale de compensation de l’assurance vieillesse artisanale); CCMSA: Zentralkasse der landwirtschaftlichen Versicherung (Caisse centrale de mutualité sociale agricole); CMSA: Kasse der landwirtschaftlichen Versicherung (Caisse de mutualité sociale agricole); CMR: regionale Krankenkasse (Caisse maladie régionale); CNAF: Nationale Kasse für Familienbeihilfen (Caisse nationale d’allocations familiales); CNAMTS: Nationale Krankenkasse für Arbeitnehmer (Caisse nationale d’assurance maladie des travailleurs salariés); CNAV: Nationale Kasse für Altersversicherung (Caisse nationale d’assurance vieillesse); CNAVPL: Nationale Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe (Caisse nationale d’assurance vieillesse des professions libérales); CNBF: Nationale Kasse der französischen Anwaltskammern (Caisse nationale des barreaux français); CPAM: Ortskrankenkasse (Caisse primaire d’assurance maladie); CRAM: Regionale Krankenkasse (Caisse régionale d’assurance maladie); OC: vertragsgebundene Träger (Organisme conventionné); ORGANIC: Nationale Kasse für die Altersversicherung der Selbständigen in Industrie und Handel (Caisse nationale du régime d’assurance vieillesse-invalidité-décès des non-salariés de l’industrie et du commerce); UNEDIC: Nationaler Verband zur Förderung der Beschäftigung in Industrie und Handel (Union nationale pour l’emploi dans l’industrie et le commerce). Für die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer (alle Risiken) ist der Verband für die Einziehung der Sozialversicherungs- und Familienleistungsbeiträge (URSSAF, Union pour le recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales) zuständig. Die Einziehung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige außerhalb der Landwirtschaft erfolgt durch die OC; die Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung werden von AVA, ORGANIC oder den Sektionen der freien Berufe eingezogen. Die Einziehung der Beiträge für Landwirte und Arbeitnehmer des landwirtschaftlichen Sektors nimmt die CMSA vor. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden an die ASSEDIC gezahlt, diejenigen für Zusatzrenten an AGIRC und ARRCO. 23 Irland Ministerium für Soziales und Familie Das Ministerium für Soziales und Familie (Department of Social and Family Affairs) ist für die Leitung, Verwaltung und den Ausbau der staatlichen Systeme der sozialen Sicherung verantwortlich. Es wird vom Minister für Soziales und Familie geleitet. Mit der Leitung und Verwaltung der täglichen Aufgaben ist der Generalsekretär des Ministeriums betraut. Das Ministerium unterteilt sich in "Aireachts“ (ausführende Dienststellen). Diese sind für den Ausbau der sozialen Wohlfahrtsdienste verantwortlich, damit den jeweiligen Bedürfnissen der irischen Gesellschaft entsprochen werden kann. Sie beraten den Minister für Soziales und Familie in Haushalts- und politischen Angelegenheiten und bezüglich der Entwicklungen im Hinblick auf die Erfüllung des Regierungsprogramms zur sozialen Wohlfahrt. Die Behörde für soziale Wohlfahrtsdienste (Social Welfare Services Office) ist für die tägliche Verwaltung der Systeme zuständig und arbeitet hauptsächlich auf lokaler Ebene mittels regionaler Dienststellen. Sie wird von einem Generaldirektor geleitet. Die Behörde für Beschwerden über die soziale Wohlfahrt (Social Welfare Appeals Office) arbeitet als unabhängiges, ausführendes Organ des Ministeriums und ist für Einsprüche gegen Entscheidungen über Ansprüche auf soziale Wohlfahrtsleistungen zuständig. Sie wird von einem Direktor geleitet, der gleichzeitig der oberste, für Beschwerden zuständige Beamte ist. Ministerium für Gesundheit und Kinder (Department of Health and Children) Die Gesundheitsdienste werden von sieben regionalen Gesundheitsräten (Regional Health Boards) und einer regionalen Gesundheitsbehörde (Regional Health Author24 ity) verwaltet. Diese setzen sich aus gewählten lokalen Repräsentanten, vom Ministerium ernannten Personen und aus Vertretern der Gesundheitsberufe zusammen. In jeder Gesundheitsbehörde ist ein Hauptverwaltungsbeamter für die Leitung der Tätigkeiten der Behörde verantwortlich. Wichtige Adressen SOUTH W ESTERN AREA HEALTH BOARD Ministerium für Soziales und Familie: Leinster Mills Oberstown Co. Kildare Die Arbeit der Gesundheitsbehörden setzt sich aus drei umfassenden Programmen zusammen, für die jeweils ein Leiter verantwortlich ist. Diese Programme dienen der Verwaltung folgender Dienste: www.welfare.ie • Lokale Gesundheits- und Pflegedienste • Dienste der allgemeinen Krankenhäuser • Dienste der Spezialkliniken Die lokalen Gesundheits- und Pflegedienste schließen die Fürsorgedienste ein, die über eine Reihe von Maßnahmen zur Einkommenssicherung finanzielle Unterstützung bieten. DEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILY AFFAIRS Headquarters Aras Mhic Dhiarmada Store Street Dublin 1 www.erha.ie EAST COAST AREA HEALTH BOARD DEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILY AFFAIRS Southern Cross Business Park Boghall Road Bray Co. Wicklow Pensions Service Office College Road Sligo www.erha.ie MIDLAND HEALTH BOARD www.welfare.ie Arden Road Tullamore Co Offaly DEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILY AFFAIRS Child Benefit Social Welfare Services Office St Oliver Plunkett Road Letterkenny Co Donegal www.mhb.ie www.welfare.ie www.mwhb.ie DEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILY AFFAIRS NORTH EASTERN HEALTH BOARD Invalidity Pension Ballinalee Road Longford Navan Road Ceanannas Mor Co Meath www.welfare.ie www.nehb.ie Ministerium für Gesundheit und Kinder: NORTH W ESTERN HEALTH BOARD DEPARTMENT OF HEALTH AND CHILDREN Manorhamilton Co Leitrim Headquarters Hawkins House Dublin 2 MID-W ESTERN HEALTH BOARD 31-33 Catherine Street Limerick www.nwhb.ie www.doh.ie SOUTH EASTERN HEALTH BOARD EASTERN REGIONAL HEALTH AUTHORITY Lacken Dublin Road Kilkenny Canal House, Canal Road Dublin 6 www.sehb.ie www.erha.ie SOUTHERN HEALTH BOARD NORTHERN AREA HEALTH BOARD Swords Business Campus Balheary Road Swords Co. Dublin www.erha.ie Cork Farm Centre Dennehy's Cross Cork www.shb.ie WESTERN HEALTH BOARD Merlin Park Regional Hospital Galway www.whb.ie Irland Organisation der sozialen Sicherung Geldleistungen: • Krankheit • Alter • Invalidität/Erwerbsunfähigkeit • Mutterschaft • Hinterbliebene • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten • Familienleistungen • Leistung an Pflegende Zentrale Dienststellen des Ministeriums für Soziales und Familie 1.1.2004 Ministerium für Soziales und Familie Ministerium für Gesundheit und Kinder Department of Social and Family Affairs Department of Health and Children Geldleistungen: • Arbeitslosigkeit • Vorruhestand • Beschäftigungshilfen Lokale Dienststellen des Ministeriums für Soziales und Familie Sozialhilfe Supplementary Welfare Allowance Gesundheitsdienste Geldleistungen: • Blinde • Mutterschaftsgeld (Maternity Grant) 7 regionale Gesundheitsräte (Regional Health Boards) 1 regionale Gesundheitsbehörde (Regional Health Authority) 25 Island Rentensysteme Das grundlegende allgemeine nationale Rentensystem wird vom Staatsinstitut für Soziale Sicherheit (TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS) unter der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit (HEILBRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ) verwaltet. Dieses System umfasst die Bereiche der Altersrente, der Invaliditätsrente und der Hinterbliebenenrente an Kinder. Alle Personen, die vom 17. bis zum 67. Lebensjahr wenigstens 3 Jahre ihren Wohnsitz in Island hatten, haben mit dem vollendeten 67. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Altersrente; die isländische Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung. Für einen Anspruch auf eine volle Rente ist eine Wohnsitzdauer von mindestens 40 Jahren in der Zeit vom 17. bis zum Ende des 67. Lebensjahres erforderlich. Bestand der Wohnsitz in Island für eine kürzere Zeit, so wird die Rente proportional gekürzt. Personen im Alter von 16 bis 67 Jahren, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund einer medizinisch festgestellten Krankheit oder Invalidität dauerhaft um mindestens 75% gemindert ist, haben Anspruch auf eine Invaliditätsrente, wenn sie unmittelbar vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz in Island hatten. Ein ergänzendes Rentensystem, das auf dem Kapitaldeckungsprinzip beruht, wird von einzelnen Pensionsfonds getragen, die unter der Aufsicht des Finanzministeriums (FJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐ) stehen. Arbeitnehmer und Selbständige sind gesetzlich verpflichtet, zu dem für sie zuständigen Pensionsfonds Beiträge zu entrichten. Die Beiträge müssen sich auf mindestens 10% des Bruttoarbeitseinkommens belaufen, dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 6% und der Beitrag der Arbeitnehmer 4%. Diese Pensionsfonds zahlen Altersrenten (in der 26 Regel liegt das Rentenalter zwischen 65 und 70 Jahren), Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrente an Witwen und/oder Kinder. Sach- und Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft werden von Gesundheitszentren, Krankenhäusern und frei praktizierenden Ärzten erbracht. Geldleistungen werden von der Krankenversicherung gewährt, die vom Staatsinstitut für Soziale Sicherheit (TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS) getragen wird. Beide Bereiche, Sach- und Geldleistungen, unterstehen der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit (HEILBRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ). Anspruch auf Leistungen haben alle Einwohner, soweit sie seit 6 Monaten ihren Wohnsitz in Island haben. Familienleistungen Familienleistungen sind steuerfinanziert und fallen in die Zuständigkeit der Finanzverwaltung (RÍKISSKATTSTJÓRI) unter Aufsicht des Finanzministeriums (FJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐ). Elternschaftsleistungen Elternschaftsleistungen an Eltern, die Arbeitnehmer sind, werden aus einem vom Arbeitgeber gezahlten allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald) finanziert, Leistungen an andere Eltern aus allgemeinen Steuermitteln. Für die Verwaltung der Elternschaftsleistungen ist das Staatsinstitut für Soziale Sicherheit (TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS) zuständig, das der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit (HEILBRIGÐISOG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ) untersteht. Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung wird aus einem vom Arbeitgeber gezahlten allgemei- nen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald) finanziert. Die von der Arbeitslosigkeitskasse ausgezahlten Leistungen werden von der Arbeitsbehörde (VINNUMÁLASTOFNUN), die unter Aufsicht des Ministeriums für soziale Angelegenheiten (FÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ) steht, verwaltet. Sozialhilfe Die Sozialhilfe besteht aus zwei Bereichen. Erstens gibt es eine Sozialhilfe des Staates in der Zuständigkeit des Staatsinstituts für Soziale Sicherheit (TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS) und des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit (HEILBRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ). Zweitens gibt es das von den örtlichen Behörden getragene Sozialhilfesystem, das unter Aufsicht des Ministeriums für Soziale Angelegenheiten (FÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ) steht. Dieses System erbringt die wichtigsten Dienste und stellt das Sicherheitsnetz des isländischen Wohlfahrtssystems dar. Wichtige Adressen Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit: HEILBRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ Laugavegur 116 150 Reykjavík www.stjr.is/htr Ministerium der Finanzen: FJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐ Arnarhvolur 101 Reykjavík www.stjr.is/fjr Ministerium für Soziale Angelegenheiten: FÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ Hafnarhúsinu V/Tryggvagötu 101 Reykjavík www.stjr.is/fel Staatsinstitut für soziale Sicherheit: TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS Laugavegur 114 150 Reykjavík www.tr.is Arbeitsbehörde: VINNUMÁLASTOFNUN Hafnarhúsinu V/Tryggvagötu 101 Reykjavík www.vinnumalastofnun.is Finanzverwaltung: RÍKISSKATTSTJÓRI Laugavegur 166 150 Reykjavík www.rsk.is Island Organisation der sozialen Sicherung Finanzministerium FJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐ 1.1.2004 Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Ministerium für Soziale Angelegenheiten FÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ HEILBRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÀLARÀÐUNEYTIÐ Familienleistungen Steuerverwaltung RÍKISSKATTSTJÓRI Ergänzendes Rentensystem: • Invalidität • Alter • Kinderrente • Hinterbliebene Pensionsfonds Sachleistungen bei Krankheit Gesundheitszentren Krankenhäuser Niedergelassene Ärzte Geldleistungen/ Renten: • Krankheit • Alter • Invalidität • Kinderrente • Arbeitsunfälle • Berufskrankheiten • Staatliche Sozialhilfe Elternschaftsleistungen Arbeitslosigkeit Sozialhilfe Staatsinstitut für Soziale Sicherheit Arbeitsverwaltung Örtliche Behörden TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS VINNUMÁLASTOFNUN 27 Italien Mit Ausnahme des Gesundheitswesens ist das System der sozialen Sicherheit in Italien nicht nach einheitlichen Kriterien organisiert. Für jeden Bereich, und dies gilt besonders für den Bereich der Renten, gibt es eine gesonderte Verwaltung für die Beitragseinziehung und die Bewilligung der Leistungen. Dagegen fallen die Anwendung der Gesetze und die Aufsicht in die Zuständigkeit der Ministerien, insbesondere in die des Arbeits- und Sozialministeriums (Ministero del Lavoro e delle Politiche sociali). Gesundheitswesen Für das Gesundheitswesen ist das Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) zuständig, das die finanziellen Mittel verwaltet und auf die Regionen und Gemeinden verteilt, deren "Lokale Gesundheitseinheiten“ mit der Bewilligung der Leistungen betraut sind. Krankheit und Mutterschaft - Geldleistungen Das Arbeits- und Sozialministerium ist in diesem Bereich für die Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft zuständig. Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto nazionale della previdenza sociale, INPS) trägt die Verantwortung für die Beiträge und Leistungen, die von einer eigens für diesen Bereich eingerichteten Stelle verwaltet werden. Beamte haben keinen Anspruch auf Ersatzleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft, sondern erhalten weiterhin ihre Bezüge vom Staat. Rentensysteme • Privatwirtschaft - Arbeitnehmer Für diesen Bereich ist das Arbeits- und Sozialministerium zuständig. Mit der Verwaltung sind folgende Einrichtungen betraut: 28 das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto nazionale della previdenza sociale, INPS) für das allgemeine System und für einige Sondersysteme: für jedes System wurde eine eigene Verwaltung eingerichtet; das Nationale Institut für soziale Sicherheit der Journalisten (Istituto nazionale di previdenza dei giornalisti italiani, INPGI), zuständig für Journalisten (zum 1.1.1995 wurde dieses System privatisiert); das Nationale Institut für soziale Sicherheit und Unterstützung der Beschäftigten im Unterhaltungssektor (Ente nazionale previdenza ed assistenza lavoratori spettacolo, ENPALS), zuständig für Schauspieler und Fußballspieler. • Öffentlicher Dienst Die Verwaltung der Rentenleistungen der Beamten und der Leistungen für die Angestellten der lokalen Einrichtungen wird dem Nationalen Institut für die Vorsorge für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung (Istituto nazionale di previdenza per i dipendenti dell'amministrazione pubblica, INPDAP) anvertraut. • Selbständige Für Landwirte, Handwerker und im kaufmännischen Bereich Beschäftigte gibt es innerhalb des INPS spezielle Systeme. Für Freie Berufe existieren eigene Systeme, die zurzeit privatisiert werden. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Dieser Bereich untersteht dem Arbeits- und Sozialministerium. Mit der Verwaltung der Beiträge und Leistungen ist das Nationale Institut der Versicherung gegen Arbeitsunfälle (Istituto nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) betraut. Familienleistungen Zuständig für diesen Bereich ist das Arbeits- und Sozialministerium. Beiträge und Leistungen werden von einer beim INPS eigens für diesen Bereich eingerichteten Stelle verwaltet. Ein Teil der Leistungen wird direkt vom Staat finanziert. Wichtige Adressen Arbeitslosigkeit Dieser Bereich fällt in die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialministeriums. Beiträge und Leistungen werden von einer beim INPS eigens für diesen Bereich eingerichteten Stelle verwaltet, die auch für alle vom INPS bewilligten beitragsunabhängigen Leistungen (vorgezogene Altersrenten, Sozialrenten, Mindestrenten) zuständig ist. Via Flavia, n. 6 I-00187 Roma Mindestsicherung Für diesen Bereich ist das Innenministerium (Ministero dell'Interno) zuständig. Die Leistungen werden auf lokaler Ebene bewilligt und von den Regionen bzw. Gemeinden und dem Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto nazionale della previdenza sociale, INPS) verwaltet. MINISTERO DEL LAVORO E DELLE POLITICHE SOCIALI www.welfare.gov.it MINISTERO DELLA SALUTE P. le Dell'Industria, n. 20 I-00144 Roma www.ministerosalute.it MINISTERO DELL'INTERNO Palazzo del Viminale I-00184 Roma www.interno.it ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE (INPS) Via Ciro il Grande, n. 21 I-00144 Roma www.inps.it ISTITUTO NAZIONALE CONTRO GLI INFORTUNI SUL LAVORO (INAIL) Via IV Novembre, n. 144 I-00187 Roma www.inail.it ISTITUTO NAZIONALE DI PREVIDENZA DEI GIORNALISTI ITALIANI (INPGI) Via Nizza, 35 I-00198 ROMA www.inpgi.it ENTE NAZIONALE PREVIDENZA ED ASSISTENZA LAVORATORI SPETTACOLO (ENPALS) Viale Regina Margherita, 206 I-00198 ROMA www.enpals.it ISTITUTO NAZIONALE DI PREVIDENZA PER I DIPENDENTI DELL'AMMINISTRAZIONE PUBBLICA (INPDAP) Via S. Croce in Gerusalemme, 55 I-00100 ROMA www.inpdap.it Italien Organisation der sozialen Sicherung 1.1.2004 Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik Gesundheitsministerium Ministerium des Innern Ministero della salute Ministero dell'interno Mindestsicherung Gesundheit Mindestsicherung Nationales Institut für soziale Sicherheit Regionen und Kommunen Regionen und Kommunen Ministero del lavaro e delle politiche sociali • Invalidität • Krankheit • Alter • Mutterschaft Arbeitslosigkeit Familienleistungen • Arbeitsunfälle • Berufskrankheiten • Hinterbliebene Nationales Institut für soziale Sicherheit Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) Nationales Institut für soziale Sicherheit der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung (INPDAP) Nationales Institut für soziale Sicherheit Nationales Institut für soziale Sicherheit Nationales Institut für soziale Sicherheit Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) Nationales Institut der Arbeitsunfallversicherung Istituto nazionale contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) Nationales Institut für soziale Sicherheit der Journalisten (INPGI) Nationales Institut für soziale Sicherheit und Unterstützung der Beschäftigten im Unterhaltungssektor (ENPALS) 29 Liechtenstein Ministerium für Gesundheit und Soziales Sämtliche Zweige der sozialen Sicherheit sowie auch die Sozialhilfe werden vom Ministerium für Gesundheit und Soziales geleitet. Angesichts der Kleinheit der liechtensteinischen Verhältnisse hat ein einzelner Minister verschiedene Gebiete zu betreuen. Derzeit betreut der Sozialminister u.a. auch das Wirtschaftsministerium. Amt für Volkswirtschaft Das Amt für Volkswirtschaft ist das Ministerium mit dem umfassendsten Aufgabengebiet. Neben der Innen- und Außenwirtschaft und verschiedenen anderen Aufgaben führt es einzelne Zweige der sozialen Sicherheit selbst durch: Arbeitslosenversicherung, einkommens- und vermögensabhängige Mutterschaftszulagen für Mütter ohne Anspruch auf Taggeld der Krankenversicherung, einkommens- und vermögensabhängige Zuschüsse an die Krankenversicherungsprämien für die einzelnen Versicherten. In verschiedenen anderen Zweigen der sozialen Sicherheit, die von privaten Trägern nach Maßgabe des Gesetzes durchgeführt werden, fungiert das Amt für Volkswirtschaft als Aufsichtsbehörde: Krankenversicherung (Krankenpflege und Krankengeld), Unfallversicherung sowie betriebliche Personalvorsorge (sog. 2. Säule für Alter, Tod und Invalidität). Leistungen bei Mutterschaft fallen technisch unter die Krankenversicherung (Krankengeld, Krankenpflege); das Amt für Volkswirtschaft ist also auch in diesem Bereich die Aufsichtsbehörde. Die Krankenversicherer und Unfallversicherer sind zudem jeweils einem Verband angeschlossen. AHV-IV-FAK-Anstalten Die AHV-IV-FAK-Anstalten (Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenver30 sicherung, Familienausgleichskasse) sind drei selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die technisch zu einer Personalunion unter Leitung eines einzelnen Direktors bzw. eines einzelnen Verwaltungsrates sowie Aufsichtsrates zusammengeschlossen sind. Sie unterstehen der Aufsicht von Regierung und Parlament. Die AHV-IV-Anstalten führen die so genannte 1. Säule im Bereich der sozialen Risiken Alter, Tod und Invalidität durch (allgemeine Volksversicherung für die gesamte Wohnbevölkerung sowie alle Erwerbstätigen). Diese 1. Säule wird ergänzt durch die o.e. obligatorische betriebliche Personalvorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2. Säule) sowie durch die freiwillige Versicherung (3. Säule). Die FAK-Anstalt richtet einmalige Geburtszulagen, monatliche Kinderzulagen, Differenzzulagen (Differenz zu allfälligen geringeren ausländischen Leistungen) sowie Alleinerziehendenzulagen aus. Die AHV-IV-FAK-Anstalten richten zudem weitere ihnen übertragene Leistungen aus: einkommens- und vermögensabhängige Ergänzungsleistungen für Rentnerinnen und Rentner, Hilflosenentschädigungen, Blindenbeihilfen und besondere medizinische Eingliederungsmaßnahmen. Amt für Soziale Dienste Das Amt für Soziale Dienste nimmt ministerielle und behördliche Aufgaben wahr und stellt - gemäß gesetzlichem Auftrag des Sozialhilfegesetzes und des Jugendgesetzes - die psychosoziale Versorgung der Bevölkerung sicher. Es ist eine allgemein zugängliche polyvalente Stelle bei persönlichen und wirtschaftlichen Problemen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Es leistet individuelle Hilfen in Form von Beratung, Betreuung und Behandlung, finanzielle Unterstützung sowie weitere Sachhilfen. Das Amt beobachtet und analysiert Entwicklungen im psychosozialen Bereich. Es gibt Empfehlungen gegenüber der Regierung ab und informiert die Bevöl- kerung über wichtige Themen im psychosozialen Bereich und klärt sie darüber auf. Es entwickelt Präventionsprogramme zur Vermeidung von Hilfsbedürftigkeit und Programme für Hilfsbedürftige. Dem Amt obliegt die zentrale Koordinationsfunktion der Sozialhilfeträger und der psychosozialen Dienstleistungen für Kinder. Es nimmt als für den Sozialbereich zuständige Behörde die internationalen Agenden wahr und erfüllt regionale und internationale Aufgaben gemäß Auftrag durch die Regierung. Wichtige Adressen MINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALES Regierungsgebäude FL-9490 Vaduz AMT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT Abteilung Versicherung Austrasse 15 FL-9490 Vaduz www.avw.llv.li AHV-IV-FAK-ANSTALTEN Gerberweg 2 FL-9490 Vaduz www.ahv.li AMT FÜR SOZIALE DIENSTE Post- und Verwaltungsgebäude FL-9494 Schaan Liechtenstein Organisation der sozialen Sicherung 1.1.2004 Ministerium für Gesundheit und Soziales Amt für Volkswirtschaft Alters- und Hinterlassenenversicherung Amt für soziale Dienste Invalidenversicherung Familienausgleichskasse Arbeitslosigkeit Krankheit und Mutterschaft Private Träger Unfall Private Träger Alter Alter Tod Tod Invalidität Invalidität Ergänzende Vorsorge: 2. Säule Basissystem: 1. Säule Familienleistungen Ergänzungsleistungen Hilflosenentschädigungen besondere medizinische Eingliederungsmaßnahmen Blindenbeihilfe Sozialhilfe 31 Luxemburg • die Krankenkasse für Beamte und Angestellte der Gemeinden, Das System der sozialen Sicherheit in Luxemburg ist in sieben Bereiche gegliedert. Die Verwaltungsstruktur spiegelt die schrittweise Schaffung des Systems unter Berücksichtigung der verschiedenen berufsständischen Gruppen wider. Zurzeit gibt es etwa zwanzig Institutionen der sozialen Sicherheit, die öffentliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind. Sie sind finanziell unabhängig und werden von den Sozialpartnern verwaltet. Die Vertretung in den Kassen für Arbeitnehmer setzt sich zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammen. In den Kassen für Selbständige sind Versicherte der verschiedenen Berufsgruppen vertreten. Die Institutionen unterstehen der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde für soziale Sicherheit und der Dienstaufsicht durch das zuständige Ministerium. Im Bereich der Krankenversicherung ist der Verband der Krankenkassen für alles zuständig, was nicht ausdrücklich an eine einzelne Kasse delegiert wurde. U.a. ist der Verband für die Durchführung des Vergütungssystems für Sachleistungen, für die Beziehungen zu den Anbietern von Gesundheitsleistungen und die Verhandlungen und vertraglichen Vereinbarungen mit diesen zuständig. Es gibt acht verschiedene Kassen, die für die Erstattung der den Versicherten entstandenen Kosten zuständig sind. Dabei handelt es sich in der Privatwirtschaft um: und in Bezug auf die Betriebskassen um: • die Krankenkasse für Arbeiter, • die Krankenkasse für Angestellte in der Privatwirtschaft, • die Krankenkasse für Selbständige, • die Krankenkasse für landwirtschaftliche Berufe; im staatlichen Sektor um: • die Krankenkasse für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, 32 • die Krankenkasse für Arbeiter der ARBED, • die Krankenkasse für Angestellte der ARBED, • den medizinischen Beistand der CFL. Der Verband der Krankenkassen ist auch für die Leistungen im Pflegefalle zuständig. Eine multidisziplinäre Bewertungsstelle stellt den Bedarf und das Maß (in Zeiteinheiten) der erforderlichen Pflegeleistungen fest. Für die beitragsabhängige Rentenversicherung gibt es nur ein System, das von vier Trägern verwaltet wird, nämlich der Altersund Invaliditätsversicherungsanstalt, der Rentenkasse für Angestellte, der Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende sowie der Rentenkasse für Landwirte. Der Unfallversicherungsverband (Berufsunfälle) besteht aus zwei Abteilungen, nämlich der Abteilung "Industrie", die ganz allgemein zuständig ist, und der Abteilung "Land- und Forstwirtschaft", die für die Gewährung der Leistungen in der Land- und Forstwirtschaft verantwortlich ist. Für Familienleistungen ist nur eine Institution zuständig, nämlich die zentrale Familienausgleichskasse. Arbeitslosenunterstützung und Beschäftigungspolitik fällt in die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung. Der staatliche Solidaritätsfonds (und die Sozialämter auf lokaler Ebene) sind für die Sozialhilfeleistungen verantwortlich. Als verwaltungstechnische Zusammenschlüsse sind zu nennen: • die allgemeine Zentralstelle der sozialen Sicherheit, die für die Aufnahme neuer Mitglieder und die Beitragseinziehung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit zuständig ist; • das medizinische Kontrollorgan der sozialen Sicherheit, dessen Zuständigkeit sich auf rein medizinische Entscheidungen und Beurteilungen beschränkt, die im Auftrag der verschiedenen Einrichtungen getroffen bzw. abgegeben werden müssen; • das Sozialversicherungsamt, das als Verwaltungseinheit verschiedene Organe vereint. Schließlich ist noch die besondere Gerichtsbarkeit zu erwähnen, die sich mit Streitfällen im Bereich der sozialen Sicherheit befasst: Es handelt sich hierbei um das Schlichtungsgericht und das obere Gericht der Sozialversicherungen. UNION DES CAISSES DE MALADIE 125, route d'Esch L-1471 Luxembourg ETABLISSEMENT D'ASSURANCE CONTRE LA VIEILLESSE ET L'INVALIDITÉ 125, route d'Esch L-1471 Luxembourg www.avi.lu CAISSE DE PENSION DES EMPLOYÉS PRIVÉS 1a, bd Prince Henri L-1724 Luxembourg www.cmep.lu CAISSE DE PENSION DES ARTISANS, DES COMMERCANTS ET INDUSTRIELS 39, rue Glesener L-1631 Luxembourg CAISSE DE PENSION AGRICOLE Wichtige Adressen MINISTÈRE DE LA SÉCURITÉ SOCIALE 26, rue Ste Zithe L-2763 Luxembourg www.etat.lu/MSS MINISTÈRE DE LA FAMILLE ET DE LA SOLIDARITÉ 2, rue du Fort Wallis L-2714 Luxembourg ASSOCIATION D'ASSURANCE CONTRE LES ACCIDENTS 125, route d'Esch L-1471 Luxembourg www.aaa.lu 12-14, avenue Emile Reuter L-2420 Luxembourg CAISSE NATIONALE DES PRESTATIONS FAMILIALES MINISTÈRE DU TRAVAIL ET DE L'EMPLOI 1a, bd Prince Henri L-1724 Luxembourg 26, rue Ste Zithe L-2763 Luxembourg www.etat.lu/MSS INSPECTION GÉNÉRALE DE LA SÉCURITÉ SOCIALE 26, rue Ste Zithe L-2763 Luxembourg CONTRÔLE MÉDICAL DE LA SÉCURITÉ SOCIALE www.cmpf.lu FONDS NATIONAL DE SOLIDARITÉ 138, bd de la Pétrusse L-2330 Luxembourg CONSEIL ARBITRAL DES ASSURANCES SOCIALES 16, boulevard de la Foire L-1528 Luxembourg 125, route d'Esch L-1471 Luxembourg CONSEIL SUPÉRIEUR DES ASSURANCES SOCIALES CENTRE COMMUN DE LA SÉCURITÉ SOCIALE 2 - 4, rue Bech L-1212 Luxembourg 125, route d'Esch L-1471 Luxembourg www.ccss.lu ADMINISTRATION DE L'EMPLOI 10, rue Bender L-1229 Luxembourg www.etat.lu/ADEM CELLULE D'ÉVALUATION ET D'ORIENTATION (Pflegeversicherung) 125, route d'Esch L-2974 Luxembourg Luxemburg Organisation der sozialen Sicherung Ministerium für soziale Sicherheit Ministère de la sécurité sociale Familienministerium Ministère de la famille Aufsichtsbehörde Bewertungsstelle Medizinischer Kontrolle (Inspection générale de la sécurité sociale) (Cellule d'évaluation et d'orientation) (Contrôle médical de la sécurité sociale) Kranken- und Mutterschaftsversicherung Pflegeversicherung Verband der Krankenkassen Verwaltung durch Verband der Krankenkassen (Union des caisses maladie, UCM) Rentenversicherung 1.1.2004 Unfallversicherung Soziale Integration (Mindestsicherung) Sozialversicherungsbehörde (Office des assurances sociales) Einrichtungen der Alters- u. Invaliditätsversicherung Arbeiter-Krankenkasse Verband der Unfallversicherungsträger Nationaler Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité) Arbeitsministerium Ministère du travail et de l'emploi Familienleistungen Leistungen bei Arbeitslosigkeit Familienleistungskasse Arbeitsverwaltung (Caisse nationale des prestations familiales) Nationaler Sozialdienst (Service national d'action sociale) Arbeiter-Krankenkasse der ARBED Krankenkasse für Angestellte der privaten Wirtschaft Pensionskasse der Angestellten der privaten Wirtschaft Angestellten-Krankenkasse der ARBED Krankenkasse für Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Krankenkasse für kommunale Beamte und Arbeitnehmer Eisenbahner-Krankenkasse Krankenkasse der Selbständigen Gemeinsame Verwaltung Pensionskasse der Handwerker und Gewerbetreibenden Landwirtschaftliche Krankenkasse Gemeinsame Verwaltung Landwirtschaftliche Pensionskasse Gemeinsames Zentrum der sozialen Sicherheit 33 Niederlande In den Niederlanden sind das Ministerium für Soziales und Arbeit (Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid) sowie das Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport) gemeinsam für die Organisation der Sozialversicherung verantwortlich. Man unterscheidet zwischen Volksversicherung, der die gesamte Bevölkerung angehört, einerseits und Arbeitnehmerversicherung, die nur für Arbeitnehmer (ausgenommen Beamte) zuständig ist, andererseits. Die allgemeinen Versicherungssysteme umfassen folgende Bereiche: • Altersversicherung, • Hinterbliebenenversorgung, • Versicherung für außergewöhnliche Krankheitskosten • Kindergeld. Die Versicherungssysteme für Arbeitnehmer umfassen die Bereiche: • Krankengeldversicherung, • medizinische Versorgung, • Erwerbsunfähigkeitsversicherung, • Arbeitslosenversicherung. Seit dem 1. Januar 1998 existiert auch ein Erwerbsunfähigkeitssystem für Selbständige und für behinderte junge Menschen. Für den Bereich "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ gibt es keine spezielle Versicherung; diese Risiken sind durch andere Versicherungssysteme gedeckt. Zusätzlich zu den genannten Systemen unterhält der Staat ein Sozialhilfesystem, das von den Gemeinden verwaltet wird. Dieses System wird als "Sicherheitsnetz“ bezeichnet, denn es soll jenen Menschen ein Mindesteinkommen garantieren, die nicht oder nicht mehr über ausreichende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Ausnahme der Versicherung für außergewöhnliche Krankheitskosten werden die Volksversicherungssysteme von der Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekerings34 bank) ausgeführt, deren Vorstand aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände besteht. Seit dem 1. Januar 2002 haben grundlegende Veränderungen in der Organisation der Sicherungssysteme für Arbeitnehmer, erwerbsunfähige Selbständige und behinderte junge Menschen stattgefunden. Die zuvor von den regionalen Arbeitsämtern wahrgenommenen Aufgaben wurden auf regionale Räte für Arbeit und Einkommen (CWI) übertragen. Diese Räte haben außerdem verschiedene Aufgaben der Gemeinden und von Implementierungseinrichtungen übernommen. Ferner wurden die unterschiedlichen Implementierungsinstitutionen für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung für Arbeitnehmer in einer zentralen Institution zusammengefasst, der Implementierungsinstitution für Versicherungssysteme der Arbeitnehmer (UWV). Um Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Gemeinden ausreichend zu beteiligen, wurde schließlich der Rat für Arbeit und Einkommen (RWI) geschaffen. Dieses Gremium berät den Minister für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung in den Arbeit und Einkommen betreffenden Fragen. Es unterstützt ferner die Wirtschaftszweige und einzelne Unternehmen bei der Wiedereingliederung von Arbeitslosen und Empfängern von Sozialleistungen. Die Krankenversicherung (medizinische Versorgung) erfolgt durch die zugelassenen Krankenkassen, die durch den Aufsichtsrat für die Krankenversicherung (CTZ) beaufsichtigt werden. Dieser Aufsichtsrat wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Mitglieder durch den Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport ernannt werden. Der Aufsichtsrat ist gegenüber dem Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport rechenschaftspflichtig. Die allgemeine Versicherung für außergewöhnliche Krankheitskosten erfolgt durch die Krankenkassen, durch private Versi- cherungen und durch die Träger, die auch für die Versicherungssysteme der Beamten zuständig sind. Die Kontrolle erfolgt ebenfalls durch den Aufsichtsrat für die Krankenversicherung (CTZ). Mit der Aufsicht über die privaten Krankenversicherungsträger wurde ein Organ betraut, das im Rahmen des Versicherungs(aufsichts)gesetzes gegründet wurde, nämlich der Rat der Versicherungsaufsicht (College van Toezicht Sociale Verzekeringen, Ctsv). Krankenversicherungsrat: COLLEGE VOOR ZORGVERZEKERINGEN (CVZ) Postbus 320 NL-1110 AH Diemen Eekholt 4 www.cvz.nl ZW Postbus 19260 NL-3501 DG Utrecht Catharijnesingel 47 www.socialezekerheid.nl Büro für belgisch-niederländische Fragen: STICHTING BUREAU VOOR BELGISCHE ZAKEN Rat Verleghstraat 2 Postbus 90151 NL-4800 RC Breda Wichtige Adressen www.bbz.nl Ministerium für Soziales und Arbeit: Büro für deutsch-niederländische Fragen: MINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN EN W ERKGELEGENHEID STICHTING BUREAU VOOR DUITSE ZAKEN Postbus 90801 NL-2509 LV Den Haag Anna van Hannoverstraat 4 Postbus 10505 NL-6500 MB Nijmegen Takenhofplein 4 www.bdznijmegen.nl www.minszw.nl Rat für Arbeit und Einkommen: Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport: MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID, WELZIJN EN SPORT Postbus 20350 NL-2500 EJ Den Haag Parnassusplein 5 www.minvws.nl Sozialversicherungsbank: SOCIALE VERZEKERINGSBANK Hoofdkantoor Postbus 1100 NL-1180 BH Amstelveen Van Heuven Goedhartlaan 1 RAAD VOOR W ERK EN INKOMEN Postbus 16101 NL-2500 BC Den Haag www.rwi.nl Dachorganisation der Krankenversicherer: ZORGVERZEKERAARS NEDERLAND Postbus 520 NL-3700 AM Zeist www.zn.nl Aufsichtsrat für die Krankenversicherung: COLLEGE TOEZICHT ZORGVERZEKERINGEN (CTZ) www.svb.org Postbus 320 1110 AH Diemen Eekholt 4 Versicherungssysteme der Arbeitnehmer: www.ctz.nl UWV Postbus 8300 NL-1005 CA Amsterdam Bos en Lommerplantsoen 1 www.uwv.nl Niederlande Organisation der sozialen Sicherung Ministerium für soziale Angelegenheiten und Arbeit Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid 1.1.2004 Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport Ministerie van Volksgezondheid,Welzijn en Sport • Krankheit (ZW) • Mutterschaft (ZW) (Geldleistungen) • Invalidität (WAO/WAZ/Wajong) • Arbeitslosigkeit (WW) • Mindestsicherung (Ergänzung - TW) Durchführung: • Anstalt für Arbeitnehmerversicherungssysteme • Sonstige Einrichtungen (UWV GAK, UWV GUO, UWV SFB, UWV Cadans, UWV Uszo) Aufsicht: Rat für Arbeit und Einkommen • Alter (AOW) • Hinterbliebene (ANW) • Familienleistungen (AKW) Durchführung: Regionalbüros der Sozialversicherungsbank (SVB) Mindestsicherung: • Sozialhilfe (ABW) • Soziales Mindesteinkommen für bestimmte Gruppen (IOAW/IOAZ) Durchführung: • Gemeinden • Gemeindesozialdienste • Krankheit (ZFW) • Mutterschaft (ZFW) (Sachleistungen) • Besondere medizinische Kosten (AWBZ) Durchführung: • Krankenversicherungskassen • Private Krankenversicherungsgesellschaften Leitung: • Krankenversicherungsrat (CVZ) • Verband der Niederländischen Krankenversicherer (ZN) Leitung: Hauptstelle der Sozialversicherungsbank Aufsicht: Minister für soziale Angelegenheiten und Arbeit Aufsicht: Aufsichtsrat für die Krankenversicherung (CTZ) Finanzämter: Erhebung und Verteilung der Beiträge für nationale Versicherungssysteme (AOW, ANW, AWBZ) ABW: Sozialhilfegesetz. AKW: Allgemeines Familienleistungsgesetz. ANW: Allgemeines Hinterbliebenenleistungsgesetz. AOW: Gesetz über die allgemeine Altersrente. AWBZ: Gesetz für besondere medizinische Kosten. IOAW: Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren, teilweise behinderten und nicht beschäftigten Personen. IOAZ: Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren, teilweise behinderten und nicht erwerbstätigen früheren Selbständigen. TW: Gesetz über Fürsorgeleistungen. Wajong: Erwerbsunfähigkeitsgesetz für behinderte junge Menschen. WAO: Allg. Invaliditätsversicherungsgesetz. Waz: Erwerbsunfähigkeitsgesetz für Selbständige. WW: Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit. ZFW: Krankenversicherungsgesetz. ZW: Krankengeldversicherungsgesetz. 35 Norwegen Das Nationale Versicherungssystem (folketrygden) sorgt für einen obligatorischen Schutz der gesamten Bevölkerung und umfasst alle Bereiche der sozialen Sicherheit außer den Familienleistungen (barnetrygd), die auf einer eigenen Rechtsgrundlage beruhen. Die Leistungen aller Zweige, einschließlich der Familienleistungen, werden vom Versicherungsdienst (trygdeetaten) verwaltet, einer staatlichen Behörde, die dem Nationalen Versicherungsamt (Rikstrygdeverket) untersteht. Der Versicherungsdienst ist auch für den Bereich der Leistungen für Kinder, einschließlich der Beitragserhebung, zuständig. Die Zweige der Sicherung bei Arbeitslosigkeit und der beruflichen Rehabilitation unterliegen einer gesonderten Verwaltung durch den Beschäftigungsservice (Aetat), der der Arbeitsverwaltung (Arbeidsdirektoratet) untersteht. Der Versicherungsdienst unterhält 19 Dienststellen auf regionaler Ebene und etwa 470 auf lokaler Ebene, mindestens eine in jeder Gemeinde. In allen Regionen gibt es Zentren für technische Hilfe. Ein Amt für Sozialversicherungsangelegenheiten im Ausland (Folketrydkontoret for utenlandssaker) kümmert sich um Einzelfälle von Versicherten und Leistungsempfängern im Ausland. Ein Einziehungsamt wurde eingerichtet, das den Einzug von Unterhaltszahlungen erleichtert und schrittweise ähnliche Aufgaben übernimmt wie etwa den Einzug von Überzahlungen. In allen Regionen wurden Zentren für das Arbeitsleben (trygdeetatens arbeidslivsentre) geschaffen, um dazu beizutragen, Fehlzeiten aufgrund von Krankheit zu reduzieren und ältere Arbeitnehmer und behinderte Personen einzugliedern. Das Sozialministerium (Sosialdepartementet) trägt die Gesamtverantwortung für den Versicherungsdienst und für die meisten 36 Zweige der sozialen Sicherheit, das Gesundheitsministerium (Helsedepartementet) ist für die Gesundheitsdienste verantwortlich und das Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten (Barne- og familiedepartementet) ist für Familienleistungen, Geldleistungen für die Pflege von Kleinkindern, Geldleistungen bei Mutterschaft und für den Bereich der Unterstützungszahlungen für Kinder (mit Ausnahme der Rückerstattung) zuständig. Das Ministerium für Arbeit und Staatsverwaltung (Arbeids- og administrasjonsdepartementet) ist für den Beschäftigungsservice und diesem zugeordnete Sicherungszweige verantwortlich. Die außerhalb von Krankenhäusern erbrachten Sachleistungen bei Krankheit liegen in kommunaler Verantwortung. während für die Krankenhausbehandlung in der Regel die Verantwortung vom Staat über 5 regionale Gesundheitsunternehmen wahrgenommen wird. Beide Bereiche werden überwiegend aus Steuern finanziert. Das Nationale Versicherungssystem wird zum Teil aus Beiträgen der Arbeitgeber und der Versicherten und zum anderen Teil aus Steuern finanziert. Einige Leistungen werden ausschließlich aus Steuern finanziert wie etwa die Familienleistungen, die Geldleistungen für die Pflege von Kleinkindern, die Leistungen an Alleinerziehende und einige andere Leistungen. Mit wenigen Ausnahmen sind die Finanzämter, die der staatlichen Steuerverwaltung (Skattedirektoratet) unterstehen und zum Verantwortungsbereich des Finanzministeriums (Finansdepartementet) gehören, für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zuständig. Die Arbeitnehmerbeiträge werden von den Arbeitgebern ebenso wie Steuern vom Lohn einbehalten. Selbständige leisten in der Regel viermal im Jahr eine Steuervorauszahlung, die die Versicherungsbeiträge einschließt. Die Sozialhilfe zählt nicht zum Bereich der Nationalen Versicherung. Sie wird von ört- lichen Sozialämtern (sosialkontor) erbracht und von den Kommunen selbst finanziert. Auf der staatlichen Ebene ist das Sozialministerium für die Sozialhilfe verantwortlich. Wichtige Adressen Sozialministerium: SOSIALDEPARTEMENTET PB 8019 Dep. N-0030 Oslo www.sos.dep.no Gesundheitsministerium: HELSEDEPARTEMENTET PB 8011 Dep. N-0030 Oslo www.hd.dep.no Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten: BARNE- OG FAMILIEDEPARTMENTET PB 8036 Dep. N-0030 Oslo www.bfd.dep.no Ministerium für Arbeit und Staatsverwaltung: ARBEIDS- OG ADMINISTRASJONSDEPARTEMENTET PB 8004 Dep. N-0030 Oslo www.aad.dep.no Nationales Versicherungsamt: RIKSTRYGDEVERKET N-0241 Oslo www.trygdeetaten.no Arbeitsverwaltung: AETAT-ARBEIDSDIREKTORATET PB 8127 Dep. N-0032 Oslo www.aetat.no Amt für Sozialversicherungsangelegenheiten im Ausland: FOLKETRYDKONTORET FOR UTENLANDSSAKER PB 8138 Dep. N-0033 Oslo www.trygdeetaten.no Norwegen Organisation der sozialen Sicherung Ministerium für Kinder und Familien Barne- og familiedepartementet Ministerium für soziale Angelegenheiten 1.1.2004 Ministerium für Gesundheit Ministerium für Arbeit und Verwaltung Helsedepartementet Arbeids- og administrasjonsdepartementet Sosialdepartementet Sozialversicherungsdienst Einziehungsbehörde Trygdeetatens innkrevingssentral Verwaltung der Sozialversicherung Arbeitsverwaltung Rikstrygdeverket Aetat Arbeidsdirektoratet Regionale Ebene Sozialversicherungsämter Fylkestrygdekontor 19 Regionen Sozialversicherungsdienst Zentren für das Arbeitsleben Trygdeetatens arbeidslivssentre Amt für Sozialversicherungsangelegenheiten im Ausland Folketrygdkontoret for utenlandssaker Regionale Ebene: Arbeitsämter Aetat Hovedkontor Örtliche Sozialversicherungsämter Trygdekontor Lokale Ebene 470 Dienststellen Arbeitsämter Aetat Lokal 37 Österreich Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung Die österreichische Sozialversicherung umfasst die Kranken-, Unfall- und die Rentenversicherung. Die Durchführung (mit Ausnahme der Krankenhauspflege) obliegt 27 Versicherungsträgern, die als öffentlichrechtliche Körperschaften mit Selbstverwaltung ausgestattet sind. Manche Versicherungsträger haben die Verwaltung für zwei oder alle drei Versicherungszweige wahrzunehmen. Es bestehen 24 Krankenkassen, 6 Rentenversicherungsträger und 4 Unfallversicherungsträger. Die Pflichtversicherung ist abhängig von der ausgeübten Beschäftigung vorgesehen; es besteht für den Versicherten keine Wahlfreiheit zwischen den Versicherungsträgern. Aus historischen Gründen gliedert sich die Sozialversicherung nicht nur territorial, sondern auch berufsständisch; Sonderversicherungsanstalten gibt es für Eisenbahner, Bergarbeiter und öffentlich Bedienstete sowie für Landwirte, Gewerbetreibende und Notare. Die Krankenkassen führen neben der gesetzlichen Krankenversicherung auch den Einzug der Beiträge für die Unfall- und Rentenversicherung, aber auch für die Arbeitslosenversicherung durch. Die Krankenkassen sind auch für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes zuständig. Die Leistungen der Krankenversicherung werden in erster Linie durch Vertragspartner erbracht. Alle Versicherungsträger sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst, der die allgemeinen Interessen der Sozialversicherung wahrnimmt und sie nach außen vertritt. Der Verband ist mit trägerübergreifenden Kompetenzen ausgestattet, um die Handlungen der österreichischen Sozialversicherung als Strategie-Holding besser koordinieren zu können. Die österreichische 38 Sozialversicherung steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hinsichtlich der Rentenversicherung. Hinsichtlich der Krankenhauspflege wurden zum 1.1.1997 9 Landesfonds eingerichtet, die in diesem Bereich die Funktion der Krankenversicherungsträger übernommen haben. Arbeitslosenversicherung Die unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit stehende Arbeitslosenversicherung (Zuständigkeit insbesondere für Arbeitslosengeld) wurde mit 1.7.1994 ausgegliedert. Für die Durchführung ist nunmehr das Arbeitsmarktservice zuständig. Der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices sind dabei 9 Landesund ca. 100 regionale Geschäftsstellen untergeordnet. Familienbeihilfen Für die Familienbeihilfen sind das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und die diesem direkt unterstellten Finanzlandesdirektionen und Finanzämter zuständig. Pflegegeld Zum 1. Juli 1993 ist das Bundespflegegeldgesetz in Kraft getreten. Das Pflegegeld wird je nach dem Hilfs- und Betreuungsaufwand in 7 Stufen als teilweiser Ausgleich der pflegebedingten Mehraufwendungen geleistet. Weiters wurde zwischen dem Bund und den Ländern vereinbart, ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Die Auszahlung des Pflegegeldes für Rentenbezieher erfolgt durch den jeweils zuständigen Renten- bzw. Unfallversicherungsträger. Die Bundesländer gewähren Pflege- geld an jene Einwohner, die nicht Anspruch auf Pflegegeld des Bundes haben. Neben den genannten Sozialversicherungszweigen bzw. dem Pflegegeld gibt es die Sozialhilfe der Bundesländer. BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND FRAUEN Sektion IV (Strukturpolitik im Gesundheitswesen und Verbraucher-Gesundheit) Radetzkystraße 2 A-1030 Wien HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Kundmanngasse 21 A-1031 Wien www.sozialversicherung.at BUNDESMINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT Wichtige Adressen UND ARBEIT BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT, GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ Sektion II (Arbeitsmarktpolitik und Arbeitslosengeld) Stubenring 1 A-1010 Wien www.bmwa.gv.at Sektion II (Rentenversicherung) Stubenring 1 A-1010 Wien www.bmsg.gv.at BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT, GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ Sektion IV (Sozialhilfe und Pflegegeld) Stubenring 1 A-1010 Wien BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT, GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ Sektion V (Familienbeihilfen und Kinderbetreuungsgeld) Franz-Josefs-Kai 51 A-1010 Wien BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND FRAUEN Sektion I (Kranken- und Unfallversicherung) Radetzkystraße 2 A-1030 Wien www.bmgf.gv.at BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND FRAUEN Sektion III (Gesundheitswesen) Radetzkystraße 2 A-1030 Wien BUNDESGESCHÄFTSSTELLE DES ARBEITSMARKTSERVICES Treustr. 35 - 43 A-1200 Wien www.ams.or.at Österreich Organisation der sozialen Sicherung Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Krankenversicherung hinsichtlich Krankenhauspflege Krankenversicherung (außer Krankenhauspflege) Unfallversicherung 1.1.2004 Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Kinderbetreuungsgeld Rentenversicherung Familienbeihilfen Sozialhilfe Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger* Arbeitsunfälle Berufskrankheiten 9 Landesfonds Krankheit Mutterschaft Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Kinderbetreuungsgeld 9 Gebietskrankenkassen 10 Betriebskrankenkassen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Arbeitslosigkeit Bundesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Invalidität Alter Hinterbliebene Pensionsversicherungsanstalt Finanzlandesdirektionen 9 Landesregierungen 9 Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Familienbeihilfestellen in den Finanzämtern Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate Regionale Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Sozialversicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Sozialversicherungsanstalt der Bauern Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats * Dachverband der Sozialversicherungsträger, insbesondere mit Koordinierungsfunktion. 39 Portugal Das portugiesische System der sozialen Sicherheit ist in juristischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht unabhängig und steht unter der allgemeinen Aufsicht des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Ministério da Segurança Social e do Trabalho). Nach dem neuen Rahmengesetz Nr. 32/2002 vom 20. Dezember 2002, das im Januar 2003 in Kraft getreten ist, gliedert sich das System der sozialen Sicherheit in drei Teilsysteme: (1) Das öffentliche System der sozialen Sicherheit, das drei Untersysteme einschließt: das Untersystem der Vorsorge, dessen zentrales Ziel im Ersatz des Ausfalls oder der Reduktion des Arbeitseinkommens aufgrund von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, Invalidität, Alter und Tod besteht; das Untersystem der Solidarität, das dem Schutz von Einzelpersonen und Familien mit fehlenden oder unzureichenden eigenen Ressourcen oder anderen Sozialleistungen dient, und das Untersystem zum Schutz der Familie, das den Ausgleich von Familienlasten und dem Schutz bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit dient. Das erste Untersystem richtet sich an Arbeitnehmer und Selbständige, während die beiden übrigen für die gesamte Wohnbevölkerung gelten. Sondersysteme mit eigenen Institutionen gibt es für Beamte und Anwälte. (2) Das System der sozialen Aktion hat die Verhinderung und Beseitigung von Armut, Marginalisierung und sozialem Ausschluss zum Ziel. (3) Das ergänzende System besteht aus gesetzlichen Systemen des sozialen Schutzes im Zusammenhang mit dem öffentlichen System der sozialen Sicherheit, 40 aus vertraglichen Systemen mit ergänzenden Leistungen zum Untersystem der Vorsorge und schließlich aus freiwilligen Systemen, die auf die Stärkung der freiwilligen Eigenvorsorge zielen. Das Untersystem der Vorsorge wird durch die Arbeitnehmer und Selbständigen finanziert. Das Untersystem zum Schutz der Familie wird durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und durch Steuern finanziert. Das Untersystem der Solidarität wird ebenso wie das System der sozialen Aktion aus Steuern finanziert. Die Finanzierung beruht auf dem Prinzip der Vielfalt der Quellen, um die Lohnnebenkosten zu senken und ein selektives Gleichgewicht der Bestimmung der Finanzierungsquellen und der Verwendung entsprechend der Art und den Zielen der Regelungen der Schutzsysteme zu erreichen. Folgende Institutionen sind für die Verwaltung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständig: • Das Institut für Solidarität und soziale Sicherheit (Instituto da Solidariedade e segurança social) trägt die Verantwortung für die Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter, Tod, für Hinterbliebene und für die Familienleistungen; es ist ferner für die garantierte Mindestsicherung und für Leistungen der sozialen Aktion zuständig; • das nationale Zentrum für die Absicherung beruflicher Risiken (Centro nacional de protecção contra os riscos profissionais) ist für die Sicherung im Falle von Berufskrankheiten zuständig. Für die technische Koordination der sozialen Sicherungseinrichtungen sind die zentralen Dienststellen des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit zuständig. Eine Arbeitsunfallversicherung ist für Unternehmen Pflicht, jedoch wird dieser Bereich von privaten Versicherungsgesellschaften verwaltet, die unter der Aufsicht des Finanzministeriums (Ministério das Finanças) stehen. Für die Sachleistungen bei Krankheit ist der staatliche Gesundheitsdienst zuständig, der Teil des Gesundheitsministeriums ist. Der staatliche Gesundheitsdienst arbeitet dezentralisiert über regionale und lokale Gesundheitsbehörden sowie über Gesundheitsbehörden auf Bezirksebene. Dies hängt von der verwaltungstechnischen Aufteilung des jeweiligen Gebiets ab. Wichtige Adressen Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit: MINISTÉRIO DA SEGURANÇA SOCIAL E DO TRABALHO Praça de Londres, 2/16º P-1049-056 Lisboa www.msst.gov.pt Generaldirektion für Solidarität und soziale Sicherheit: DIRECÇIÃO-GERAL DA SOLIDARIEDADE E SEGURANÇA SOCIAL Largo do Rato, nº 1 P-1296-144 Lisboa www.seg-social.pt Institut für Solidarität und soziale Sicherheit: INSTITUTO DA SOLIDARIEDADE E SEGURANÇA SOCIAL Avª Miguel Bombarda, 1 /5º P-1000-207 Lisboa www.seg-social.pt Nationales Zentrum für die Absicherung beruflicher Risiken CENTRO NACIONAL DE PROTECÇÃO CONTRA OS RISCOS PROFISSIONAIS Avª da República, 25/3º esq P-1069-036 Lisboa www.seg-social.pt Generaldirektion für Gesundheit: DIRECÇÃO-GERAL DA SAÚDE Alameda Afonso Henriques, 45 P-1000-123 Lisboa www.dgsaude.pt Finanzministerium: MINISTÉRIO DAS FINANÇAS Avª. Infante D. Henrique, 1 P-1149-009 Lisboa www.min-financas.pt Portugal Organisation der sozialen Sicherung Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit Gesundheitsministerium Ministério da Segurança Social e do Trabalho Ministério da Saúde Staatssekretariat für soziale Sicherheit Geldleistungen für: • Krankheit • Mutterschaft • Invalidität • Alter • Tod • Hinterbliebene • Familienleistungen Zentrale Dienststellen für die technische Koordination Institut für Solidarität und soziale Sicherheit Instituto da Solidariedade e Segurança Social 1.1.2004 Staatssekretariat für Arbeit Arbeitsunfälle* Berufskrankheiten Arbeitslosigkeit Mindestsicherung für: • Invalidität • Alter • Hinterbliebene Mindestsicherung bei Arbeitslosigkeit Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Nationales Zentrum für Schutz gegen berufliche Risiken Centro Nacional de Protecção contra os Riscos profissionais Zentrale Dienststellen für die technische Koordination Zentrale Dienststellen für die technische Koordination Zentrale Dienststellen für die technische Koordination Nationaler Gesundheitsdienst Arbeitsämter Institut für Solidarität und soziale Sicherheit Arbeitsämter Regionale Gesundheitsbehörden Institut für Solidarität und soziale Sicherheit Sub-regionale Gesundheitsbehörden Institut für Solidarität und soziale Sicherheit * Private Versicherungsgesellschaften unter der Aufsicht des Finanzministeriums. 41 Schweiz Im Bereich der Sozialen Sicherheit unterliegen die Zweige Krankheit und Unfall der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Dieses Amt ist Teil des Eidgenössischen Departements (Ministeriums) des Innern. Die Zweige Alter, Hinterbliebene und Invalidität sowie Familienzulagen in der Landwirtschaft unterliegen der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), das Teil des gleichen Departements ist. Die Arbeitslosenversicherung unterliegt der Aufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), das Teil des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ist. Die soziale Krankenversicherung umfasst zwei Bereiche: die für die gesamte Bevölkerung obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung. Die Versicherung für Unfälle und Berufskrankheiten deckt Unfälle jeder Art und Berufskrankheiten von Arbeitnehmern auf obligatorischer und von Selbständigerwerbenden auf freiwilliger Basis. Personen, die nicht im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes gegen Unfälle geschützt sind, sind hierfür durch die Krankenversicherung gedeckt. Obschon in der Bundesverfassung vorgesehen, kennt die Schweiz keine eigentliche Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene. Allerdings gewährt die Krankenversicherung Sach- und Geldleistungen bei Mutterschaft. Bisher hat nur der Kanton Genf eine Mutterschaftsversicherung auf Kantonsebene eingeführt. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge besteht aus einem öffentlichrechtlichen Rentensystem (bundesweite Grundversicherung), das die gesamte Bevölkerung deckt, sowie einer ergänzenden beruflichen Vorsorge zugunsten von Arbeitnehmern. Letztere ist für einen bestimmten Einkommensbereich obligatorisch; der übrige Teil ist der freiwilligen Vorsorge des Arbeitgebers überlassen (berufliche Vorsorge). Hinzu kommen das freiwillige private Sparen, das durch gewisse Massnahmen gefördert wird (Selbstvorsorge). Die Gesamtvorsorge wird in der Schweiz als Drei-Säulen-System bezeichnet. Die Familienleistungen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern werden auf Bundesebene geregelt, während die anderen Arbeitnehmer einer der 26 kantonalen Gesetzgebungen unterliegen. Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Jeder Zweig der Sozialen Sicherheit wird durch unterschiedliche Träger verwaltet. Die Krankenversicherung wird durch anerkannte Krankenkassen und private Versicherungseinrichtungen betrieben, die über die Bewilligung verfügen, die soziale Krankenversicherung durchzuführen. Die Unfallversicherung wird durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (sie versichert mehr als die Hälfte der erwerbstätigen Personen) sowie durch öffentliche und private Versicherungseinrichtungen durchgeführt. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, 1. Säule) wird durch kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und Verbandsausgleichskassen sowie eine zentrale Ausgleichsstelle verwaltet; in der Invalidenversicherung besteht ferner in jedem Kanton eine IV-Stelle. Die Kantone bezeichnen die Organe, die mit der Entgegennahme von Gesuchen um Ergänzungsleistungen zur 1. Säule (EL), deren Beurteilung sowie der Festsetzung und Auszahlung der Leistungen beauftragt sind. In der Regel sind dies die kantonalen Ausgleichskassen. Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BV, 2. Säule) wird durch registrierte Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt. Die Familienzulagen werden im bundesrechtlichen System durch die kantonalen Ausgleichskassen und in den kantonalen Systemen durch Familienausgleichskassen (anerkannte private sowie kantonale Kassen) durchgeführt. Zahlreiche Organe sind mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung beauftragt; es sind dies vor allem die öffentlichen Arbeitslosenkassen, die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen, die von den Kantonen bezeichneten Behörden sowie gewisse Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Sozialhilfe, das Auffangnetz im Bereich des sozialen Schutzes, fällt mit wenigen Ausnahmen in die Zuständigkeit der Kantone, welche die Durchführung im allgemeinen den Gemeinden delegiert haben. Die Sozialhilfe stützt sich daher im Wesentlichen auf 26 kantonale Systeme, was zu gewichtigen Unterschieden führt. Die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) tragen indessen zu einer gewissen Harmonisierung der Leistungen bei. 1. Krankheit und Mutterschaft Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstrasse 25 CH – 4500 Solothurn www.kvg.org 2. Alter, Hinterbliebene und Invalidität • 1. Säule Schweizerische Ausgleichskasse Avenue Edmond-Vaucher 18 Case postale 3100 CH – 1211 Genf 2 www.avs-ai-international.ch/ ccv12_cdc/csc.php?pagid=31 • 2. Säule Sicherheitsfonds BVG Postfach 5032 CH – 3001 Bern www.sfbvg.ch 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Fluhmattstrasse 1 CH – 6002 Luzern www.suva.ch 4. Familienleistungen Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 CH – 3003 Bern www.bsv.admin.ch 5. Arbeitslosenversicherung Staatssekretariat für Wirtschaft CH – 3003 Bern Wichtige Adressen BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT CH – 3003 Bern www.bag.admin.ch BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG Effingerstrasse 20 CH – 3003 Bern www.bsv.admin.ch STAATSSEKRETARIAT FÜR W IRTSCHAFT CH – 3003 Bern www.seco.admin.ch 42 Verbindungsstellen (Abkommen) www.seco.admin.ch Schweiz Organisation der sozialen Sicherheit Bundesamt für Gesundheit Unfälle und Berufskrankheiten Anerkannte Krankenkassen (öffentliche und private Krankenkassen) Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Grundsystem Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen Öffentliche Ausgleichskassen (Ausgleichskassen des Bundes und kantonale Ausgleichskassen) und Verbandsausgleichskassen Kantonale Ausgleichskassen ¦ Gemeinsame Einrichtung KVG ¦ Schweizerische Stiftung zur Förderung der Gesundheit ¦ Öffentliche Unfallversicherungskassen ¦ Anerkannte Krankenkassen ¦ Ersatzkasse Staatssekretariat für Wirtschaft Bundesamt für Sozialversicherung Krankheit/Mutterschaft Private Versicherungseinrichtungen, die über eine Bewilligung verfügen, die soziale Krankenversicherung durchzuführen 1.1.2004 Alter, Hinterbliebene und Invalidität ¦ Zentrale Ausgleichsstelle ¦ Kantonale IVStellen Familienzulagen Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Mindestvorsorge (BV) Registrierte Vorsorgeeinrichtungen Arbeitslosigkeit Bundesrechtliches System Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Kantonale Systeme Andere Arbeitnehmer Öffentliche Arbeitslosenkassen (kantonale) und anerkannte private Arbeitslosenkassen Kantonale Ausgleichskassen Familienausgleichskassen (anerkannte private Kassen und kantonale Kassen) Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (einschl. Ausgleichsfonds) ¦ (ausser in Genf, Zürich und BaselStadt) Von den Kantonen bezeichnete Behörden ¦ ¦ Sicherheitsfonds einschließlich Zentralstelle 2. Säule Regionale Arbeitsvermittlungszentren ¦ ¦ Auffangeinrichtung Tripartite Kommissionen ¦ Ausgleichskassen der AHV IV-Stelle für Versicherte im Ausland ¦ Zentrale Ausgleichsstelle der AHV ¦ Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf Ausgleichskassen der AHV Sozialhilfe Kantone, Gemeinden SKOS Arbeitgeber Aufsichtskommission 43 Finnland In Finnland sind alle Einwohner durch jene Systeme der sozialen Sicherheit geschützt, die Mindestrenten (Volksrente), Krankenund Mutterschaftsleistungen sowie Familienleistungen verwalten. Außerdem haben alle Beschäftigten Anspruch auf beschäftigungsabhängige Leistungen, so zum Beispiel auf die Gesetzliche einkommensbezogene Rente und Leistungen bei Berufsunfällen. Alle Einwohner einer Gemeinde haben Zugang zum Gesundheitswesen sowie zu Sozialdiensten. Die Verantwortung für die soziale Sicherheit in Finnland trägt das Ministerium für Soziales und Gesundheit (Sosiaali-ja Terveysministeriö). Renten In Finnland gibt es zwei Systeme: das System der Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente und das Volksrentensystem. Das System der Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente leistet nach dem Versicherungsprinzip einkommensbezogene Renten und das Volksrentensystem ergänzend eine Mindestrente aufgrund des Wohnsitzes. Beide Renten zusammen bilden die gesetzliche Rente. Die Gesetzlichen einkommensbezogenen Renten in der Privatwirtschaft werden von 54 Rentenversicherern verwaltet. Falls eine Person aufgrund mehrerer Rentengesetze bei unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern versichert war, obliegen Gewährung und Auszahlung der Rente dem zuletzt zuständigen Versicherungsträger. Ab dem 1. Januar 2004 gilt dieses Prinzip auch für die Rentenversicherungsträger im öffentlichen Sektor. Das Zentrum für Renten (Eläketurvakeskus, ETK) ist das oberste Organ dieses Systems. Der öffentliche Sektor hat seine eigenen Rentenversicherungsträger. Die Volksrente wird von der Sozialversiche- 44 rungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) verwaltet. Gesundheitswesen und Krankenversicherung Prinzipiell sind die Gemeinden für die Versorgung mit Gesundheitsdiensten verantwortlich. Alle Einwohner einer Gemeinde haben Anspruch auf eine gesundheitliche Versorgung. Das öffentliche Gesundheitswesen wird durch die private Gesundheitsversorgung ergänzt. Die Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten für Arzthonorare, Untersuchungen und medizinische Behandlungen im privaten Bereich, ersetzt einen Teil der Kosten für Medikamente und Fahrten sowohl in Verbindung mit der öffentlichen als auch mit der privaten ärztlichen Versorgung und gewährt schließlich auch Beihilfen im Krankheitsfall, bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternschaft. Für die Verwaltung der Krankenversicherung ist die Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) zuständig. Familienleistungen Kindergeld wird für jedes in Finnland wohnhafte Kind unter 17 Jahren gezahlt. Die Höhe der Leistung hängt von der Anzahl der bezugsberechtigten Kinder in einer Familie ab. Das Kindergeld wird von der Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) gezahlt. Wichtige Adressen Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gesundheit: SOSIAALI-JA TERVEYSMINISTERIÖ PL 33 FIN-00023 Valtioneuvosto www.stm.fi Arbeitsministerium: TYÖMINISTERIÖ Eteläesplanadi 4 PL 524 FIN-00101 Helsinki www.mol.fi Ministerium für Umwelt: YMPÄRISTÖMINISTERIÖ Ratakatu 3 PL 399 FIN-00121 Helsinki www.ymparisto.fi www.environment.fi Finnisches Zentrum für Renten: ELÄKETURVAKESKUS (ETK) Arbeitslosigkeit Arbeitslosenleistungen setzen sich aus einer verdienstabhängigen Beihilfe, einer Mindestbeihilfe und einer Arbeitsmarktunterstützung zusammen. Die meisten Arbeitnehmer sind durch eine Arbeitslosenkasse ihres Wirtschaftszweiges geschützt und haben Anspruch auf eine verdienstabhängige Beihilfe, die von dieser Arbeitslosenkasse gezahlt wird. Die Mindestbeihilfe sowie die Arbeitsmarktunterstützung werden von der Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) gezahlt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Alle abhängig Beschäftigten und Landwirte sind pflichtversichert. Abgesehen von den Landwirten können Selbständige einer Versicherung auf freiwilliger Basis beitreten. Das Versicherungssystem für Arbeitsunfälle wird von privaten Versicherungsgesellschaften verwaltet. FIN-00065 Eläketurvakeskus Finnland www.etk.fi Sozialversicherungsanstalt: KANSANELÄKEKAITOS (KELA) Nordenskiöldinkatu 12 FIN-00250 Helsinki www.kela.fi Verband der Unfallversicherungen: TAPATURMAVAKUUTUSLAITOSTEN LIITTO (TVL) Bulevardi 28 FIN-00120 Helsinki www.tvl.fi www.vakes.fi Finnland Organisation der sozialen Sicherung 1.1.2004 Arbeitsministerium Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gesundheit Työministeriö Sosiaali- ja terveysministeriö Ministerium für Umwelt Ympäristöministeriö • Alter Arbeitslosigkeit • Invalidität • Hinterbliebene • Arbeitslosenversicherungskassen • Sozialversicherungsanstalt (Kela)* (Kansaneläkelaitos) • Sozialversicherungsanstalt (Kela)* (Kansaneläkelaitos) • Pensionskassen im Privatsektor für Gesetzliche einkommensbezogene Renten. Zentrale Einrichtung: Zentrum für Renten (Eläketurvakeskus, ETK) -----------------------------Staatskasse, Rentenkassen der Gemeinden und das Kirchenamt für Gesetzliche einkommensbezogene Renten im öffentlichen Sektor • Arbeitsunfälle • Berufskrankheiten Private Versicherungsgesellschaften Zentrale Einrichtung: Verband der Unfallversicherungen (Tapaturmavakuutuslaitosten liitto, TVL) Krankheit und Mutterschaft (Sachleistungen) Krankheit und Mutterschaft (Geldleistungen) • Örtliche Behörden Sozialversicherungsanstalt (Kela)* (Kansaneläkelaitos) • Dienste des privaten Sektors Familienleistungen Sozialhilfe und soziale Dienste Wohngeld Sozialversicherungsanstalt (Kela)* (Kansaneläkelaitos) • Örtliche Behörden Sozialversicherungsanstalt (Kela)* (Kansaneläkelaitos) • Dienste des privaten Sektors * Unabhängiges Organ des Parlaments, das für die Grundleistungen zuständig ist. 45 Schweden Das System der sozialen Sicherheit in Schweden liegt mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Gesundheit und soziale Angelegenheiten (Socialdepartementet). Das System der sozialen Sicherheit umfasst die Kranken- und Elternschaftsversicherung (sjuk- och föräldraförsäkring), die Altersrente (ålderspension), die Hinterbliebenenrente (efterlevandepension), die Invaliditätsrente (förtidspension), die Teilrenten (delpension) und die Arbeitsunfallversicherung (arbetsskadeförsäkring). Nach neuem Recht besteht die Sozialversicherung aus einer an den Wohnsitz gebundenen Versicherung, die garantierte Leistungen und Beträge bietet, und einer an die Erwerbstätigkeit geknüpfte Versicherung, die gegen Einkommensverlust schützt. Beide Kategorien gelten für alle Personen, die in Schweden ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder dort erwerbstätig sind. Die schwedische Staatsangehörigkeit ist keine Bedingung mehr. Die Nationale Sozialversicherungsanstalt (Riksförsäkringsverket), eine staatliche Stelle, ist verantwortlich für die zentrale Verwaltung der sozialen Sicherung und nimmt die Aufsichtsfunktion wahr. Auf der regionalen Ebene gibt es 21 regionale Sozialversicherungsämter; auf lokaler Ebene bestehen insgesamt ca. 330 Versicherungsämter. Die schwedische Sozialversicherung wird hauptsächlich aus Arbeitgeberbeiträgen finanziert. Beiträge der Versicherten wurden kürzlich eingeführt, um einen Teil des Altersrentensystems zu finanzieren. Insgesamt decken Beiträge etwa drei Viertel aller Ausgaben der Sozialversicherung. Der Rest wird aus Vermögenserträgen und aus Steuern über den Staatshaushalt finanziert. 46 In Schweden obliegt die medizinische Versorgung den Landkreisen; sie haben ein eigenes Besteuerungsrecht. Für die Arbeitslosenversicherung ist das Ministerium für Industrie, Beschäftigung und Kommunikation (Näringsdepartementet) zuständig. In der Arbeitslosenversicherung gibt es zwei Arten von Leistungen: Eine allgemeine Unterstützung und ein optionales einkommensabhängiges Arbeitslosengeld. Die allgemeine Unterstützung wird Personen gewährt, die über 20 Jahre alt und nicht freiwillig versichert sind. Beide Teile werden hauptsächlich durch Arbeitgeberbeiträge finanziert. Das optionale einkommensabhängige Arbeitslosengeld ist freiwillig, allerdings treten Mitglieder verschiedener Gewerkschaften kollektiv der Versicherung bei. Die Sozialhilfe, die in Schweden nicht als ein Bestandteil der Sozialversicherung betrachtet wird, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales. Die Aufsicht wird durch das Zentralamt für das Gesundheits- und Sozialwesen (Socialstyrelsen) wahrgenommen. Die lokale Verwaltung der Sozialhilfe, einschließlich der Pflege und Betreuung von Kindern und Familien, der Pflege von älteren oder behinderten Menschen, liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden. Sie wird hauptsächlich durch Gemeindesteuern finanziert. Wichtige Adressen Ministeriums für Gesundheit und soziale Angelegenheiten: SOCIALDEPARTEMENTET SE-103 33 Stockholm www.social.regeringen.se Ministerium für Industrie, Beschäftigung und Kommunikation: NÄRINGSDEPARTEMENTET SE-103 33 Stockholm www.naring.regeringen.se Nationale Sozialversicherungsanstalt: RIKSFÖRSÄKRINGSVERKET SE-103 51 Stockholm www.rfv.se Zentralbehörde für den Arbeitsmarkt: ARBETSMARKNADSSTYRELSEN SE-113 99 Stockholm www.ams.se Zentralamt für das Gesundheits- und Sozialwesen: SOCIALSTYRELSEN SE-106 30 Stockholm www.sos.se Schweden Organisation der sozialen Sicherung 1.1.2004 Ministerium für Industrie, Beschäftigung und Kommunikation Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten Näringsdepartementet Socialdepartementet Kranken- und Elternversicherung Allgemeine Arbeitslosenunterstützung Optionales einkommensabhängiges Arbeitslosengeld Arbeitsunfallversicherung Rentenversicherung: • Alter • Invalidität • Hinterbliebene Teilzeitrente Familienleistungen Zentralbehörde für den Arbeitsmarkt Arbetsmarknadsstyrelsen Arbeitslosenversicherungskassen Nationale Sozialversicherungsanstalt Riksförsäkringsverket Sozialversicherungsämter Gesundheitswesen (Sachleistungen) Sozialhilfe Versicherung für zahnärztliche Behandlung Zentralamt für das Gesundheits- und Sozialwesen Socialstyrelsen Räte der Landkreise Gemeinden 47 Vereinigtes Königreich Ein umfassendes, vom Staat verwaltetes 1 System der sozialen Sicherheit schützt die gesamte Bevölkerung. Es setzt sich aus beitragsabhängigen, beitragsunabhängigen und einkommensabhängigen Leistungen zusammen. Beitragsabhängige Leistungen und ihre Verwaltung werden von der Sozialversicherungskasse (National Insurance Fund, NI) unterstützt, die sich im Umlageverfahren über Pflichtbeiträge der Mehrheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Die Leistungen decken die Risiken Alter, Hinterbliebene, Krankheit, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit ab und erfolgen überwiegend zu festen Leistungsbeträgen. Eine einkommensbezogene Komponente gibt es insbesondere im Zusammenhang mit der Ruhestandsrente (Retirement Pension). Beitragsunabhängige Leistungen werden aus allgemeinen Steuereinnahmen finanziert und hängen von den individuellen Umständen (wie Erwerbsunfähigkeit oder Vorhandensein von Kindern) ab. Einkommensabhängige Leistungen wie Wohngeld (Housing Benefit), Sozialhilfe (Income Support) für nicht erwerbstätige Personen und der Steuerabsetzbetrag für Rentner (Pension Credit) werden ebenfalls aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und fungieren als Sicherheitsnetz. Der Staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service, NHS) gewährleistet die universelle Versorgung mit Sachleistungen bei Krankheit und wird sowohl durch Steuern wie von der Sozialversicherungskasse finanziert und setzt keine vorherige Beitragszahlung voraus. Das Ministerium für Arbeit und Renten (Department for Work and Pensions, DWP) und seine organisatorischen Einheiten sind für Leistungen, Unterstützung und Beratung von Menschen im Erwerbsalter, Arbeitge1 Dargestellt wird die Situation in Großbritannien; ähnliche Regelungen gelten auch in Nordirland. 48 ber, Rentner, Familien, Kinder und behinderten Personen zuständig. Kernziele sind die Hilfe zur finanziellen Unabhängigkeit der Klienten, die Verbesserung der Rechte und Möglichkeiten behinderter Menschen und der Abbau von Kinderarmut. Die wichtigsten Einheiten sind: • Jobcentre Plus bietet einen einheitlichen Ansatz von Bemühungen und Leistungen für Menschen im erwerbsfähigen Alter und für Arbeitgeber. • Der Rentendienst (Pension Service) erbringt Leistungen und Dienste für Rentenempfänger. • Die Direktion für behinderte Menschen und Pflegepersonen (Disability and Carers Directorate) ist für die Verwaltung der Leistungen bei Behinderung und für die Agenda der Rechte für behinderte Menschen verantwortlich. • Das Amt zur Unterstützung von Kindern (Child Support Agency) verwaltet das System der Unterhaltszahlungen an Kinder und stellt sicher, dass getrennt lebende Elternteile ihrer finanziellen Verantwortung gegenüber ihren Kindern nachkommen. Die staatliche Steuerverwaltung (Inland Revenue) ist für den Einzug und die Registrierung der Beiträge ebenso wie für die Feststellung und Auszahlung der Steuervergünstigungen für Familien und Erwerbstätige verantwortlich. Örtliche Behörden verwalten das Wohngeld (Housing Benefit) und die Beihilfe zur lokalen Steuer (Council Tax Benefit). Für die Zahlung des gesetzlichen Krankengelds (Statutory Sick Pay) und des gesetzlichen Mutterschaftsgelds (Statutory Maternity Pay) sind die Arbeitgeber zuständig. Die Dienststellen des Nationalen Gesundheitsdienstes NHS erhalten Mittel, um über Verträge mit Einrichtungen und Organisationen, die dem NHS angegliedert sind (NHS Trusts), oder anderen Anbietern von Dienstleistungen die gesundheitliche Ver- sorgung der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen. Sozialdienste werden von den örtlichen Behörden in einem vom Gesundheitsministerium (Health Ministry) festgelegten finanziellen und gesetzlichen Rahmen angeboten oder durch Verträge mit externen Anbietern zur Verfügung gestellt. Erwerbstätige, die Sozialversicherungsbeiträge entrichten, müssen damit auch diejenigen unterstützen, die nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Jedoch hat die Regierung ein großes Interesse daran, dass die Beitragszahler in der Lage bleiben, zusätzliche private Vorsorge zu treffen. Der zentrale Bereich für die private Vorsorge sind die Altersrenten. Durch Berufsrentensysteme der Arbeitgeber (occupational scheme) oder individuelle Vereinbarungen mit Geldinstituten sind Zusatzrenten möglich. Unter der Voraussetzung, dass gewisse Bedingungen erfüllt werden, kann die Zusatzrente den verdienstabhängigen Teil einer individuellen staatlichen Rente ersetzen. Dann werden die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entsprechend der Leistung des gewählten Systems teilweise gekürzt oder zurückerstattet. Das Parlament legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen fest, die bei der Durchführung von Berufsrentensystemen oder der individuellen Rentenvorsorge zu beachten sind. Man kann ferner eine private Krankenversicherung abschließen oder Arbeitgeber können die Kosten privatärztlicher Behandlung übernehmen. Wichtige Adressen DEPARTMENT FOR W ORK AND PENSIONS The Adelphi 1-11 John Adam Street London WC2N 6HT und Caxton House Tothill Street London SW1H 9NA www.dwp.gov.uk DEPARTMENT FOR EDUCATION AND SKILLS Caxton House Tothill Street London SW1H 9NA und Sanctuary Buildings Great Smith Street London SW1P 3BT www.dfes.gov.uk DEPARTMENT OF HEALTH Richmond House 79 Whitehall London SW1A 2NS www.doh.gov.uk INLAND REVENUE Somerset House Strand London WC2R 1LB www.inlandrevenue.gov.uk Vereinigtes Königreich Organisation der sozialen Sicherung Gesundheitsministerium Department of Health Medizinische Versorgung und bestimmte soziale Dienste Nationaler Gesundheitsdienst (National Health Service) Ärzte und Krankenhäuser 1.1.2004 Staatliche Steuerverwaltung Ministerium für Arbeit und Renten Inland Revenue Department for Work and Pension Festsetzung und Einziehung der Nationalen Versicherungsbeiträge Auszahlung der Steuervergünstigungen Child Tax Credit, Working Tax Credit Beitragsamt (National Insurance Contributions Office) Amt für Steuervergünstigungen (Tax Credit Office) Gesetzliches Krankengeld Statutory Sick Pay (SSP) Unterstützung bei Mieten und lokalen Steuern Gesetzliches Mutterschaftsgeld Statutory Maternity Pay (SMP) Wohngeld (Housing Benefit), Gemeindesteuerhilfe (Council Tax Benefit) Arbeitgeber Örtliche Behörden Unterhaltszahlungen Rentenservice, Rentenzahlung Amt für die Unterstützung von Kindern Rentenservice Geldleistungen der Sozialen Sicherheit Arbeitsmarktdienste und Beratung Jobcentre Plus Child Support Agency 49 50 Vergleichende Tabellen zur sozialen Sicherheit Stand: 1. Januar 2004 52 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung XII Pflegebedürftigkeit 53 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Bedarfsabhängiger Anteil an der ge- Steuern. meinsamen Verwaltung der Mittel: 1. Krankheit und Mutterschaft: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung Sachleistungen (MWSt.). Deutschland Griechenland Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: Finanzierungsprinzip Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 1. Krankheit und Mutterschaft: Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Sachleistungen Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat). Jährliche Staatszuschüsse an die Institutionen der Sozialversicherung. 2. Krankheit und Mutterschaft: Bedarfsabhängiger Anteil an der ge- Steuerfinanziert (jedoch Erstattung Beiträge (Versicherte und Arbeitgemeinsamen Verwaltung der Mittel: der Ausgaben des Staates durch die ber) und Steuern. Geldleistungen Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: 2. Krankheit und Mutterschaft: Beiträge (Arbeitnehmer und ArbeitGeldleistungen geber). Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat). Jährliche Staatszuschüsse an die Institutionen der Sozialversicherung. Finanzierungsprinzip Globalbeitrag, pauschaler Staatszu- Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsschuss, alternative Finanzierung fonden), die durch Beiträge der Ar(MWSt.). beitnehmer und Selbständigen finanziert werden). 3. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungs- Beiträge (Versicherte und Arbeitgesystem. Als Teil der Gesundheits- ber). und Sozialdienste von den Kommunen finanziert. Kein eigenständiges Sicherungssystem. 4. Invalidität Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung (MWSt.). Steuerfinanziert. Der Staat – dessen Beiträge (Versicherte und ArbeitgeAusgaben vom Arbeitsmarktfonds ber) und Steuern. (Arbejdsmarkedsfonden) erstattet werden – trägt 35% der Renten an Personen unter 65 Jahren, die lokalen Kommunen tragen 65%. Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: 4. Invalidität Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat). Jährliche Staatszuschüsse an die Institutionen der Sozialversicherung. 5. Alter Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung (MWSt.). Volksrente (Folkepension): Beiträge (Versicherte und ArbeitgeSteuern. ber) und Steuern. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: 5. Alter Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat). Jährliche Staatszuschüsse an die Institutionen der Sozialversicherung. 54 3. Pflege Finanzierung Spanien Steuern. Frankreich Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Irland Überwiegend steuerfinanziert. Tabelle I Island Steuern. Italien Beiträge (Arbeitgeber). Finanzierungsprinzip 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber Krankengeld (sjúkradagpeningar): Beiträge (Arbeitgeber). und - für Mutterschaftsleistungen - Steuern. Selbständige). Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði): Steuern und Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige). 2. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Kein eigenständiges Sicherungs- Kein eigenständiges Sicherungssystem. Als Teil der Gesundheits- system. und Sozialdienste von den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) finanziert. Überwiegend steuerfinanziert. Steuern. 3. Pflege Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern. Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Beiträge (Arbeitnehmer und ArbeitSteuern und Beiträge (Arbeitgeber geber). und Selbständige). Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 4. Invalidität Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern. Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige). Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Beiträge (Arbeitnehmer und ArbeitSteuern und Beiträge (Arbeitgeber geber). und Selbständige). Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 5. Alter Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern. Kein eigenständiges Sicherungssystem. 55 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Luxemburg Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und staatliche Subventionen. Krankenversicherungsgesetz (Zie- Steuern und Beiträge (Versicherte kenfondswet, ZFW): Beiträge (Arbeit- und Arbeitgeber). nehmer, Arbeitgeber, Selbständige). Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ) (für große Risiken): Beiträge (alle Einwohner). Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. 2. Krankheit und Mutterschaft: Krankenversicherung: Beiträge (Versicherte und ArbeitgeGeldleistungen Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und staatliche Subventionen. Leistungen nach dem Krankengeld- Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgesetz (Ziektewet, ZW) werden aus geber). den Fonds für soziale Abfindungszahlungen (Wachtgeldfonds, Wgf) der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) und dem Allgemeinen Arbeitslosenfonds (Algemeen werkloosheidsfonds, Awf) finanziert. Diese Fonds sind beitragsfinanziert. Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). Finanzierungsprinzip 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen ber). Mutterschaftszulage: Steuern. Niederlande Norwegen Österreich 3. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem. Sonderbeitrag (Versicherte) und Steuern. Kein eigenständiges Sicherungs- Kein eigenständiges Sicherungs- Steuern. system. Das Risiko wird durch die system. Als Teil der GesundheitsKrankenversicherungen gedeckt. und Sozialdienste von den Kommunen finanziert. 4. Invalidität 1. Säule: Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. 2. Säule: Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet Beiträge (Versicherte und Arbeitgeop de arbeidsongeschiktheidsverzeke- ber) und Steuern. ring, WAO): Beiträge (Arbeitgeber). Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ): Beiträge (Versicherte). Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähige junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jong gehandicapten, Wajong): Steuern. Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. 5. Alter 1. Säule: Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. 2. Säule: Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Beiträge (Arbeitnehmer und Selbständige). Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. 56 Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Finanzierung Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich Steuern. Prämien [Beiträge] und Kostenbeteiligung der Versicherten. Öffentliches Gesundheitswesen (Jul- Das öffentliche Gesundheitswesen kinen terveydenhuolto): Finanzierung wird von den regionalen Behörden durch örtliche Behörden. Staatszu- (landsting) finanziert. schuss an Kommunen für deren Gesundheits- und Sozialdienste. Der Nationale Gesundheitsdienst Finanzierungsprinzip (National Health Service) wird überwiegend aus Steuern und nur zu ei- 1. Krankheit und Mutterschaft: nem kleinen Teil aus Beiträgen fiSachleistungen nanziert. Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). Bundesrechtliche Krankenversicherung: Prämien [Beiträge]. Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf: Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). Krankenversicherung (Sairausvakuu- Beiträge (Arbeitgeber und Selbstäntus): Beiträge (Versicherte und Ar- dige). beitgeber) und Steuern. Finanzierung durch Beiträge (Arbeit- 2. Krankheit und Mutterschaft: nehmer und Arbeitgeber), Steuern Geldleistungen und Arbeitgeber. Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungs- Kein eigenständiges Sicherungssystem. Als Teil der Gesundheits- system. Als Teil der Gesundheitsund Sozialdienste von den Kommu- und Sozialdienste von den Kommunen finanziert. nen finanziert und verwaltet. Kein eigenständiges Sicherungs- 3. Pflege system. Staatliche Pflegeeinrichtungen für Ältere und Behinderte werden von den örtlichen Behörden finanziert. Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). 1. Säule (Grundsystem): Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Die Hilflosenentschädigung wird ausschließlich durch die öffentliche Hand finanziert. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Prämien [Beiträge] (Versicherte und Arbeitgeber). Beiträge (Versicherte und ArbeitgeVolksrente (Kansaneläke): Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern. ber) und Steuern. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständige) und Staatszuschuss zu den Rentensystemen für Landwirte, Selbständige und Seeleute. Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 4. Invalidität Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). 1. Säule (Grundsystem): Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Die Hilflosenentschädigung wird ausschließlich durch die öffentliche Hand finanziert. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). Volksrente (Kansaneläke): Beiträge (Versicherte und ArbeitgeBeiträge (Arbeitgeber) und Steuern. ber) und Steuern. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständige) und Staatszuschuss zu den Rentensystemen für Landwirte, Selbständige und Seeleute. Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 5. Alter 57 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Deutschland 6. Hinterbliebene Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung (MWSt.). 7. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Bedarfsabhängiger Anteil an der ge- Prämien [Beiträge] (Arbeitgeber). meinsamen Verwaltung der Mittel: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung (MWSt.) und für Arbeitsunfälle Versicherungsprämie der Arbeitgeber. Beiträge (Arbeitgeber). Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: 7. Arbeitsunfälle und Beiträge (Arbeitnehmer und ArbeitBerufskrankheiten geber). Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat). Jährliche Staatszuschüsse an die Institutionen der Sozialversicherung. 8. Arbeitslosigkeit Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung (MWSt.). Arbeitslosengeld: Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Arbeitslosenhilfe: Steuern. Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 8. Arbeitslosigkeit 9. Familienleistungen Bedarfsabhängiger Anteil an der ge- Steuern. meinsamen Verwaltung der Mittel: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung (MWSt.). Steuern. Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 9. Familienleistungen 58 Volksrente (Folkepension): Beiträge (Versicherte und ArbeitgeSteuern. ber) und Steuern. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Griechenland Die Leistungen werden vom Staat getragen, doch die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber ebenso wie die Beiträge der Arbeitnehmer und Selbständigen zum Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) tragen zur Gesamtfinanzierung bei, um die Ausgaben des Staates für diese Leistungen einschließlich der Vorruhestandsleistungen zu decken. Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: 6. Hinterbliebene Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat). Jährliche Staatszuschüsse an die Institutionen der Sozialversicherung. Finanzierung Irland Tabelle I Spanien Frankreich Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern. Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige). Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Beiträge (Arbeitnehmer und ArbeitSteuern und Beiträge (Arbeitgeber geber). und Selbständige). Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 6. Hinterbliebene Beiträge (Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Volksversicherung gegen Arbeits- Beiträge (Arbeitgeber). unfälle (slysatryggingar almannatrygginga): Steuern und Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige) und Sonderbeiträge. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 7. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeit- Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Subvention des Staates geber). für die Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité). Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige). Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 8. Arbeitslosigkeit Steuern. Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern. Steuern. Beiträge (Arbeitgeber). 9. Familienleistungen Steuern. Island Italien 59 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 6. Hinterbliebene 1. Säule: Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. 2. Säule: Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Beiträge (Arbeitnehmer und Selbständige). Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. 7. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Beiträge (Arbeitgeber). Prämien [Beiträge] (Selbständige und Arbeitgeber) und Steuern. Keine eigene Versicherung gegen Beiträge (Arbeitgeber). Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Risiken werden über die Kranken-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung abgedeckt. 8. Arbeitslosigkeit Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern. Sondersteuer und staatliche Subventionen. Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern. Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern (partielle Abgangsdeckung). 9. Familienleistungen Beiträge (Arbeitgeber, Selbständige, Nichterwerbstätige). Arbeitgeberbeiträge (vom Staat übernommen) und Steuern. Steuern. Steuern. Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern. 60 Beiträge (Arbeitgeber). Finanzierung Portugal Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Prämien [Beiträge] (Versicherte und Arbeitgeber). Arbeitsunfälle: Prämien [Beiträge] (Arbeitgeber). Versicherungsprämien (Arbeitgeber). Berufskrankheiten: Beiträge (Arbeitgeber). Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich Volksrente (Kansaneläke): Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Steuern. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständige) und Staatszuschuss zu den Rentensystemen für Landwirte, Selbständige und Seeleute. Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). 6. Hinterbliebene Prämien [Beiträge] (Arbeitgeber). Steuern. 7. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Arbeitslosengeld (Contribution-based Jobseekers' Allowance, JSA): Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers' Allowance): Steuern. 8. Arbeitslosigkeit Steuern. 9. Familienleistungen Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber). Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) sowie Beteiligung des Bundes. Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern. Bundesrechtliches System: Steuern. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer: Beiträge (Arbeitgeber) und öffentliche Hand. Kleinbauern: öffentliche Hand. Kantonale Systeme: Beiträge (Arbeitgeber, in einem Kanton auch Arbeitnehmer). Beteiligung der Kantone für die Finanzierung der Zulagen für Selbständigerwerbende und für nichterwerbstätige Personen. Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige). Versicherung: Beiträge (Versicherte und ArbeitgeGrundsicherung (perustoimeentulotur- ber) und Steuern. va): Finanzierung aus Steuern (77%) und aus Beiträgen derjenigen Arbeitnehmer, die keiner Arbeitslosenkasse angehören (23%). Einkommensbezogene Sicherung (ansioperusteinen sosiaaliturva): Beiträge (Dreiparteienfinanzierung): Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat). Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung", työmarkkinatuki): Steuern. Steuern. 61 Finanzierung Tabelle I Belgien Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber Prozentsätze und Bemessungsgrenzen 1. Globalbeiträge 62 Allgemeines Prinzip: Globalbeitrag Grundbeitrag: 37,94%, davon 24,87% Arbeitgeber, 13,07% Arbeitnehmer. Lohnkostendämpfungsbeitrag (cotisation de modération salariale/ Loonmatigingsbijdrage): 7,48% Arbeitgeber. Beitrag zu Lasten von Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten: 1,69% Arbeitgeberbeitrag. Beitrag der Beamten für den Bereich Sachleistungen bei Krankheit: 7,35%, davon 3,55% Beamter, 3,80% Staat. Keine Bemessungsgrenze. Dänemark Deutschland Beiträge der Versicherten (Arbeit- Kein Globalbeitrag. nehmer und Selbständige) zum Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden): 8% des Arbeitsverdienstes bzw. Gewinns. Griechenland Kein Globalbeitrag. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber Prozentsätze und Bemessungsgrenzen 1. Globalbeiträge Finanzierung Spanien Frankreich Globalbeitrag für die soziale SicheKein Globalbeitrag. rung (außer Arbeitslosigkeit): 28,3%, davon 4,7% Arbeitnehmer, 23,6% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze € 2.731,50 im Monat. Diese Grenze gilt für die Berufsgruppe, zu der die Mehrheit der Arbeitnehmer zählt. Es gibt 11 weitere Berufsgruppen mit unterschiedlichen Bemessungsgrenzen. Irland Globale Sozialversicherungsbeiträge (ohne Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft): • Selbständige: 3,0% ohne Bemessungsgrenze. • Arbeitnehmer: 4,0%. Die ersten € 127 des Wochenverdiensts werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Arbeitnehmer mit Einkünften bis zu € 287 pro Woche sind von Beiträgen befreit. Jahresbemessungsgrenze von € 42.160. • Arbeitgeber: 8,5% (einschl. 0,7% Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds, National Training Fund Levy) bei Einkommen bis zu € 356 pro Woche. 10,75% (einschl. 0,7% Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds) bei einem Wocheneinkommen von mehr als € 356. Keine Bemessungsgrenze. Tabelle I Island Italien Ein allgemeiner Beitrag zur sozialen Kein Globalbeitrag. Sicherheit (tryggingagjald) des Arbeitgebers wird auf alle Entgelte für abhängige Arbeit und auf voraussichtliche Erwerbseinkünfte der Selbständigen erhoben. Der Beitragssatz beläuft sich für das Steuerjahr 2003 (gültig für 2004) auf 5,64%. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber Prozentsätze und Bemessungsgrenzen 1. Globalbeiträge 63 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber Prozentsätze und Bemessungsgrenzen 1. Globalbeiträge 64 Kein Globalbeitrag. Luxemburg Kein Globalbetrag. Niederlande Kein Globalbetrag. Norwegen Österreich Kein Globalbeitrag. • Arbeitnehmer und Freiberufler: Globalbeitrag von 7,8% des Bruttoeinkommens aus Erwerbstätigkeit. Keine Beitragsbemessungsgrenze. • Selbstständige: 10,7% des Einkommens bis zur Grenze des 12fachen des Grundbetrags der sozialen Sicherung (Grunnbeløpet), d.h. bis zu NOK 682.332 (€ 81.293). Für Einkommensteile oberhalb dieser Grenze beträgt der Beitragssatz 7,8%. • Arbeitgeber: 14,1%. Geringere Sätze in vier Stufen gelten für bestimmte Regionen, aber auch dort gilt für bestimmte Branchen der volle Satz. Generell ermäßigt sich der Arbeitgeberbeitrag für ältere Arbeitnehmer (ab 62 Jahren) um 4%. Anmerkung: Das System der 3 differenzierten Sätze wird ab 2004 schrittweise abgeschafft bis ab 2007 generell der volle Satz und ein Satz von 0% für die nördliche Region Finnmark und sieben Gemeinden in der Region Tromsö gelten. Das frühere System wird allerdings für die Landwirtschaft und Fischerei beibehalten und für Kleinbetriebe anderer Branchen gelten gewisse Vergünstigungen. Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag von 12,5% auf Gehaltsanteile über dem 16fachen des Grundbetrags (Grunnbeløpet), also ab NOK 909.776 (€ 108.391). Finanzierung Portugal Schweiz Globalbeitrag für die Soziale Siche- Kein Globalbeitrag. rung (außer Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten): 34,25% insgesamt, davon 11,00% Arbeitnehmer, 23,25% Arbeitgeber. Keine Bemessungsgrenze. Ermäßigte Beiträge für bestimmte Aktivitäten und Arbeitgeber, insbesondere in gemeinnützigen Organisationen und für bestimmte Gruppen, wie z.B. Jugendliche, die neu auf den Arbeitsmarkt kommen, und bei Beschäftigung von Behinderten. Finnland Kein Globalbeitrag. Schweden Kein Globalbeitrag. Tabelle I Vereinigtes Königreich Globaler Beitrag für die Bereiche Beiträge der VersicherGeldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter, Hinter- ten und Arbeitgeber bliebene und Arbeitslosigkeit. Prozentsätze und Einkommensabhängige Beiträge: Bemessungsgrenzen Arbeitnehmer: Beitrag von 11% (bzw. 9,4% im Falle 1. Globalbeiträge anerkannter betrieblicher Systeme) auf den wöchentlichen Einkommensteil zwischen GBP 89 (€ 126) und GBP 595 (€ 843). Kein Beitrag ab dem Rentenalter. Arbeitgeber: Arbeitgeberanteil von 12,8% der Wochenverdienste ab GBP 89 (€ 126). Für Arbeitnehmer, die einem anerkannten einkommensbezogenen betrieblichen Altersversorgungssystem angehören, reduziert sich der Arbeitgeberanteil um 3,5% und für solche, die einem Kapitalanlagesystem (money purchase scheme) angehören, um 1%. Bei Kapitalanlagesystemen übernimmt auch der Staat eine vom Alter des Arbeitnehmers abhängige Beitragsreduktion. 65 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark 2. Krankheit und Mutterschaft: Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Keine Beiträge, steuerfinanziert. meinsam verwalteten GlobalbeiträSachleistungen gen zur sozialen Sicherung. Deutschland Unterschiedliche Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen. Durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz seit dem 1.1.2003: 14,30%, davon 7,15% Arbeitnehmer, 7,15% Arbeitgeber. Jährliche Bemessungsgrenze: € 41.850. Griechenland 6,45%, davon 2,15% Arbeitnehmer, 4,30% Arbeitgeber. Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: Bemessungsgrenze: € 2.058,25 im Monat. Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Ohne Bemessungsgrenze. 3. Krankheit und Mutterschaft: Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Die allgemeine Krankenversicherung In den unter "Krankheit und Mutter- 1,20%, davon meinsam verwalteten Globalbeiträ- ist steuerfinanziert. Jedoch decken schaft: Sachleistungen" aufgeführten 0,40% Arbeitnehmer, Geldleistungen 4. Pflege 66 gen zur sozialen Sicherung. die Beiträge der Arbeitnehmer und Beiträgen enthalten. Selbständigen an den Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) die Ausgaben des Staates für die Geldleistungen. 0,80% Arbeitgeber. Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: Bemessungsgrenze € 2.058,25 im Monat. Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Ohne Bemessungsgrenze. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Keine Beiträge, steuerfinanziert. Kein eigenständiges Sicherungssystem. 1,70%, davon 0,85% Arbeitnehmer, 0,85% Arbeitgeber. Jährliche Bemessungsgrenze: € 41.850. 2. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen 3. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 4. Pflege Finanzierung Spanien Frankreich Irland Keine Beiträge, steuerfinanziert. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Gemeinsamer Beitrag für Sach- und Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Invalidität und Tod: 13,55%, davon 0,75% Arbeitnehmer, 12,80% Arbeitgeber. Keine Bemessungsgrenze. Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge für Niedriglöhne. Im Globalbeitrag enthalten. In den unter "Krankheit und Mutter- Im Globalbeitrag enthalten. Selbschaft: Sachleistungen" aufgeführten ständige haben nur Anspruch auf Beiträgen enthalten. Mutterschaftsgeld bzw. Adoptionsgeld (Maternity and Adoptive Benefits). Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Tabelle I Island 2% der Einkünfte von Arbeitnehmern Keine Beiträge, steuerfinanziert. und Selbständigen ohne Bemessungsgrenze. Kein Arbeitnehmerbeitrag bei einem Wochenverdienst unter € 356 bzw. bei Selbständigen bei einem Jahreseinkommen unter € 18.512. Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) auf Gesundheitsleistungen, Bezieher von beitragsabhängigen und beitragsunabhängigen Witwen- bzw. Witwerrenten (Social Welfare Widow's/Widower's Contributory and Non-contributory Pensions) und der Alleinerziehendenbeihilfe (One Parent Family Payment) sind von der Beitragszahlung befreit. Der Anspruch auf Gesundheitsleistungen hängt nicht von einer Beitragszahlung ab. Italien Arbeiter: 2. Krankheit und Mutterschaft: 2,88% Arbeitgeberbeitrag. Sachleistungen Enthalten ist der Beitrag für Mutterschaft (0,66% in der Industrie, 0,44% im Handel) und für Geldleistungen im Krankheitsfall (2,22% in der Industrie, 2,44% im Handel). Keine Bemessungsgrenze. Angestellte: • Industrie 0,66% Arbeitgeberbeitrag. • Handel 0,44% Arbeitgeberbeitrag. Keine Bemessungsgrenze. Krankengeld (sjúkradagpeningar): In den unter "Krankheit und Mutter- 3. Krankheit und Mutterschaft: schaft: Sachleistungen" aufgeführten Keine Beiträge, steuerfinanziert. Geldleistungen Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðin- Beiträgen enthalten. garorlofssjóði) und Elternschaftsbeihilfe (fæðingarstyrkur): im allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald) enthalten. Beiträge für das Pflegegeld für Pfle- Keine Beiträge, steuerfinanziert. gepersonen (Carer's Benefit) und das Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) sind im Globalbeitrag enthalten. Sonstige Leistungen sind steuerfinanziert. Kein eigenständiges Sicherungssystem. 4. Pflege 67 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Luxemburg 5,10% insgesamt, davon 2. Krankheit und Mutterschaft: Versicherter: Feste Beiträge pro Versicherten 2,55% Arbeitnehmer, Sachleistungen (ausgenommen Kinder bis 16 Jahre). 2,55% Arbeitgeber. Der durchschnittliche Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze p.a.: Erwachsenen beläuft sich im Jahr € 84.177,48. 2004 auf CHF 204 (€ 131) im Monat, jener der Jugendlichen auf CHF 102 (€ 65) im Monat. Arbeitgeber: Für jeden Arbeitnehmer die Hälfte des Landesdurchschnitts der Beiträge, im Jahr 2004 also CHF 102 (€ 65) für Erwachsene und CHF 51 (€ 33) für Jugendliche im Monat. Niederlande Norwegen Krankenversicherungsgesetz (ZieIm Globalbeitrag der Versicherten enthalten. kenfondswet, ZFW): 8,00%, davon 1,25 % Arbeitnehmer, 6,75% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: € 29.493 pro Jahr. Selbständige: 8,00%. Bemessungsgrenze (steuerbare Jahreseinkünfte) von € 20.800. Rentner leisten einen Beitrag von 8,00% der allgemeinen Altersrente (Algemene Ouderdomswet, AOW) und 6,00% eventueller Löhne oder Zusatzrenten. Neben den Krankenversicherungsbeiträgen wird ein jährlicher Pauschalbeitrag von € 307,77 erhoben (durchschnittlicher vom Krankenversicherer festgesetzter Betrag für Erwachsene). Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ): 13,25% für alle Einwohner. Bemessungsgrenze € 29.573 pro Jahr. • Arbeiter: 3. Krankheit und Mutterschaft: • Versicherter: Beiträge werden in festen Beträgen 4,70% insgesamt, davon Geldleistungen oder Lohnprozenten erhoben. • Arbeitgeber: Die Hälfte des Beitrages ihrer Arbeitnehmer. Beitragsbemessungsgrenze: CHF 106.800 (€ 68.396) pro Jahr. 4. Pflege 68 Kein eigenständiges Sicherungssystem. Österreich Arbeiter: 7,40% grundsätzlich, davon 3,90% Arbeitnehmer, 3,50% Arbeitgeber. Angestellte: 7,40%, davon 3,70% Arbeitnehmer, 3,70% Arbeitgeber. Freie Dienstnehmer: 7,00%, davon 3,55% Arbeitnehmer, 3,45% Arbeitgeber. Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige: 3,4% Arbeitnehmer. Bemessungsgrenze grundsätzlich € 3.450 monatlich, für das 13. und 14. Gehalt insgesamt € 6.900 jährlich. Leistungen nach dem Krankengeld- Im Globalbeitrag der Arbeitgeber gesetz (Ziektewet, ZW) werden aus enthalten. 2,35% Arbeitnehmer, dem Fonds für soziale Abfindungs2,35% Arbeitgeber. zahlungen (Wachtgeldfonds, Wgf) der Ausführungsbehörde für Arbeitneh• Angestellte: merversicherungen (Uitvoeringsinsti0,20% insgesamt, davon tuut werknemersverzekeringen, UWV) 0,10% Arbeitnehmer, und dem Allgemeinen Arbeitslosen0,10% Arbeitgeber. fonds (Algemeen werkloosheidsfonds, Beitragsbemessungsgrenze p.a.: € 84.177,48. Die unterschiedlichen Awf) finanziert. Beiträge sind in den Beitragssätze der Arbeiter und An- unter "Arbeitslosigkeit" aufgeführten gestellten resultieren daraus, dass Sätzen enthalten. Angestellte im Monat des Beginns der Krankheit und in den anschließenden drei Monaten Anspruch auf Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber haben und Geldleistungen der Krankenversicherung erst nach dieser Periode gewährt werden. In den unter "Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen" aufgeführten Beiträgen enthalten. Sonderbeitrag der Versicherten in Höhe von 1%. Keine Beiträge, steuerfinanziert. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Finanzierung Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich Keine Beiträge, steuerfinanziert. Individuelle, vom Versicherer festge- Keine Beiträge, steuerfinanziert setzte Prämie. Gleiche Prämien für (Kommunen). die Versicherten des gleichen Versicherers. Möglichkeit für den Versicherer, bei unterschiedlichen Kosten die Prämienhöhe nach Kantonen und Regionen zu staffeln. Niedrigere Prämie für die Versicherten unter 18 Altersjahren. Möglichkeit, eine niedrigere Prämie für die Versicherten unter 25 Altersjahren festzusetzen. Schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene (mit Unfalldeckung) im Jahr 2004: CHF 280 (€ 179) pro Monat. Keine Beiträge, steuerfinanziert. Die Leistungen werden vom Natio- 2. Krankheit und Mutterschaft: nalen Gesundheitsdienst (National Sachleistungen Health Service, NHS) erbracht und aus Steuern und (zu einem kleinen Teil) aus Beiträgen finanziert. Im Globalbeitrag enthalten. Bundesrechtliche Krankenversicherung: Vom Versicherer festgesetzte Prämie. Gleiche Prämien für gleiche versicherte Leistungen, aber Möglichkeit, die Prämien nach dem Alter bei Eintritt in die Versicherung sowie nach Regionen zu staffeln. Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf: Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten je 0,13% des Bruttolohns. Selbständigerwerbende: 0,13% des Bruttoerwerbseinkommens wenn das Jahreseinkommen weniger als CHF 60.000 (€ 38.425) beträgt, 0,216% wenn das Jahreseinkommen zwischen CHF 60.000 (€ 38.425) und CHF 100.000 (€ 64.041) beträgt und 0,228% wenn das Jahreseinkommen mehr als CHF 100.000 (€ 64.041) beträgt. Krankenversicherung: Versicherter: 1,5% des zu versteuernden Einkommens. Arbeitgeber: • Privatwirtschaft, Gemeinden und Kirche: 1,614% der Lohnsumme. • Staat: 2,864% der Lohnsumme. Krankenversicherung (sjukförsäkring): Im Globalbeitrag enthalten. 11,08% Arbeitgeber, 11,81% Selbständige. Elternschaftsversicherung (föräldraförsäkring): 2,20% Arbeitgeber und Selbständige. 3. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Im Globalbeitrag enthalten. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungssystem. 4. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem. 69 Finanzierung Tabelle I Belgien 5. Invalidität 70 Dänemark Deutschland Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Die Invaliditätsrente (Førtidspension) In den unter "Alter" aufgeführten meinsam verwalteten Globalbeiträ- wird aus Steuern und dem Arbeits- Beiträgen enthalten. gen zur sozialen Sicherung. marktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) finanziert. Griechenland In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. 5. Invalidität Finanzierung Spanien Im Globalbeitrag enthalten. Frankreich Irland In den unter "Krankheit und Mutter- Im Globalbeitrag enthalten. schaft: Sachleistungen" aufgeführten Beiträgen enthalten. Tabelle I Island Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): In den unter "Alter" aufgeführten im allgemeinen Beitrag zur sozialen Beiträgen enthalten. Sicherheit (tryggingagjald) enthalten. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. 5. Invalidität 71 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein 5. Invalidität 72 Luxemburg 1. Säule: In den unter "Alter" aufgeführten 1,2% des Bruttolohns, davon Beiträgen enthalten. 0,6 % Arbeitnehmer, 0,6% Arbeitgeber. 1,2% des Erwerbseinkommens bei Selbständigen. Keine Bemessungsgrenze für Erwerbseinkommen. Beiträge der Nichterwerbstätigen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen: CHF 36 (€ 23) bis CHF 1.200 (€ 768) pro Jahr. 2. Säule: Beitrag für Invalidität und Hinterbliebene: in der Regel 2%, davon je 1% Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Niederlande Norwegen Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet Im Globalbeitrag enthalten. op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO): Der Beitrag besteht aus zwei Komponenten: • Basisbeitrag (basispremie): Beitrag von 5,10% für alle Arbeitgeber. • Differenzierter Beitrag (gedifferentieerde premie): unternehmensspezifischer Beitragssatz abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die WAO-Leistungen erhalten. Kleinbetriebe zahlen den kalkulierten Beitragssatz, Großbetriebe den Höchstsatz von 8,52%. Bemessungsgrenze: € 167 pro Tag. Der Arbeitgeber kann das WAO-Risiko für die ersten fünf Jahre selbst tragen, in diesem Fall hat er lediglich den Basisbeitrag zu entrichten. Arbeitgeber mit einer hohen Anzahl von arbeitsunfähigen Beschäftigten können eine Beitragserstattung oder -ermäßigung beantragen. Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ): 8,8%, Beitrag zu Lasten der Versicherten. Bemessungsgrenze: € 38.118 p.a. Franchise: € 13.160 p.a. Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähige junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong): Keine Beiträge, steuerfinanziert. Österreich In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. Finanzierung Portugal Im Globalbeitrag enthalten. Schweiz Finnland In den unter "Alter" aufgeführten 1. Säule (Grundsystem): 1,4% des Bruttolohns, davon Beiträgen enthalten. 0,7 % Arbeitnehmer, 0,7% Arbeitgeber. 1,4% des Bruttoerwerbseinkommens für Selbständigerwerbende. Reduktion des Beitragssatzes nach einer sinkenden Skala ab einer festgelegten Einkommensgrenze. Keine untere bzw. obere Bemessungsgrenze bei Erwerbstätigen. Nichterwerbstätige zahlen Beiträge zwischen CHF 59 (€ 38) und CHF 1.400 (€ 897) im Jahr, je nach ihren sozialen Verhältnissen. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Der Beitrag für das Alter (vgl. "6. Alter ") umfasst gleichzeitig die Risiken Invalidität und Tod. Schweden In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. Tabelle I Vereinigtes Königreich Im Globalbeitrag enthalten. 5. Invalidität 73 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Deutschland 6. Alter Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Volksrente (Folkepension): meinsam verwalteten Globalbeiträ- Keine Beiträge, steuerfinanziert. gen zur sozialen Sicherung. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Beitrag von DKK 223,25 (€ 30) im Monat, davon 1/3 Arbeitnehmer, 2/3 Arbeitgeber. 7. Hinterbliebene Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Volksrente (Folkepension): In den unter "Alter" aufgeführten meinsam verwalteten Globalbeiträ- Keine Beiträge, steuerfinanziert. Beiträgen enthalten. gen zur sozialen Sicherung. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Beitrag von DKK 223,25 (€ 30) im Monat, davon 1/3 Arbeitnehmer, 2/3 Arbeitgeber. 74 19,50%, davon 9,75% Arbeitnehmer, 9,75% Arbeitgeber. Jährliche Bemessungsgrenze: € 61.800 in den alten und € 52.200 in den neuen Bundesländern. Griechenland 20,00%, davon 6. Alter 6,67% Arbeitnehmer, 13,33% Arbeitgeber. Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: Bemessungsgrenze: € 2.058,25 im Monat. Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Ohne Bemessungsgrenze. Der Beitragssatz erhöht sich um 3,6% (Arbeitnehmer: 2,2%, Arbeitgeber: 1,4%) für schwierige oder ungesunde Arbeit und um 1% (zahlbar vom Arbeitgeber) in Unternehmen mit höheren Unfallrisiken. In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. 7. Hinterbliebene Finanzierung Spanien Im Globalbeitrag enthalten. Frankreich Irland Allgemeines System für Arbeitneh- Im Globalbeitrag enthalten. mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): 14,75%, davon 6,55% Arbeitnehmer, 8,20% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: € 2.476 monatlich, bzw. € 29.712 jährlich. Arbeitgeberanteil von 1,6% ohne Bemessungsgrenze. Zur Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge siehe oben "Krankheit und Mutterschaft - Sachleistungen". Tabelle I Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Finanzierung aus Steuern und dem allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald). Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): 4% Arbeitnehmer, 6% Arbeitgeber. Italien 32,70%, davon 8,89% Arbeitnehmer, 23,81% Arbeitgeber. Einschließlich Ergänzungsbeitrag (0,50%). Keine Bemessungsgrenze. 6. Alter Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem (retraite complémentaire des salariés, ARRCO): • alle Arbeitnehmer: 7,5% mit Bemessungsgrenze (davon 3% Arbeitnehmer und 4,5% Arbeitgeber) plus 2% mit Bemessungsgrenze (davon 0,8% Arbeitnehmer und 1,2% Arbeitgeber) plus 2,2% von der 2. bis 4. Bemessungsgrenze (0,9% Arbeitnehmer und 1,3% Arbeitgeber) für Renten im Alter von 60 bis 65 Jahren. • Arbeitnehmer außer leitende Angestellte: 17,5% auf der zweiten und dritten Stufe (davon 7% Arbeitnehmer und 10,5% Arbeitgeber). Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC): Für Einkommen von der zweiten bis zur achten Stufe 20% (davon 7,5% Arbeitnehmer und 12,5% Arbeitgeber) plus 0,35% zeitlich begrenzter Beitrag (0,13% Arbeitnehmer und 0,22% Arbeitgeber). Im Globalbeitrag enthalten. Alle Systeme (RGAVTS, ARRCO, Im Globalbeitrag enthalten. AGIRC): Hinterbliebenenrente (pension de réversion): In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. Allgemeines System (RGAVTS): Witwenversicherung (Assurance veuvage): 0,10% Arbeitnehmer. Keine Bemessungsgrenze. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): In den unter "Alter" aufgeführten Finanzierung aus Steuern und dem Beiträgen enthalten. allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald). Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. 7. Hinterbliebene 75 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 6. Alter 1. Säule: 24,0%, davon 8,0% Arbeitnehmer, 7,6% des Bruttolohns, davon 8,0% Arbeitgeber, 3,8% Arbeitnehmer, 8,0% Staat. 3,8% Arbeitgeber. 7,6% des Erwerbseinkommens bei Beitragsbemessungsgrenze: Selbständigen (geringerer Satz bei € 84.177,48 im Jahr. tiefen Einkommen). Keine Bemessungsgrenze für Erwerbseinkommen. Beiträge der Nichterwerbstätigen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen: CHF 228 (€ 146) bis CHF 7.600 (€ 4.867) pro Jahr. 2. Säule: 10,0% des Bruttolohns, davon 5,0% Arbeitnehmer, 5,0% Arbeitgeber. Diese Beiträge decken die Risiken Alter, Tod und Invalidität. Mindestens 4/5 der Beiträge sind für "Alter" zu verwenden. 19,15% Gesamtbeitrag der Arbeit- Im Globalbeitrag enthalten. nehmer für "Alter" und "Hinterbliebene", davon 17,90% für die Versicherung nach dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW). Bemessungsgrenze: € 29.543 p.a. 22,80%, davon 10,25% Arbeitnehmer, 12,55% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: grundsätzlich € 3.450 monatlich, für das 13. und 14. Gehalt insgesamt € 6.900 jährlich. 7. Hinterbliebene In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. 19,15% Gesamtbeitrag der Arbeit- Im Globalbeitrag enthalten. nehmer für "Alter" und "Hinterbliebene", davon 1,25% für die Versicherung nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, Anw). Bemessungsgrenze: € 29.543 p.a. In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. 76 In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. Finanzierung Portugal Schweiz Finnland Im Globalbeitrag enthalten. 1. Säule (Grundsystem): 8,4% des Bruttolohns, davon 4,2% Arbeitnehmer, 4,2% Arbeitgeber. 7,8% des Bruttoerwerbseinkommens für Selbständigerwerbende. Reduktion des Beitragssatzes nach einer sinkenden Skala ab einer festgelegten Einkommensgrenze. Keine untere bzw. obere Bemessungsgrenze bei Erwerbstätigen. Nichterwerbstätige zahlen Beiträge zwischen CHF 353 (€ 226) und CHF 8.400 (€ 5.379) im Jahr, je nach ihren sozialen Verhältnissen. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Die Beiträge variieren je nach Alter des/der Versicherten zwischen 7 und 18% des versicherten Lohnes (Altersgutschriften). Die Summe der Beiträge des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge seiner Arbeitnehmer. Im Globalbeitrag enthalten. In den unter "Alter" aufgeführten Bei- Volksrente (Kansaneläke): trägen enthalten. Keine Beiträge, Hinterbliebenenrente steuerfinanziert. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten. Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich Volksrente (Kansaneläke): Altersrente (ålderspension): Im Globalbeitrag enthalten. 10,21% Arbeitgeber und SelbstänArbeitgeber: dige, • Privatwirtschaft: 1,35%, 3,55% oder 4,45% der 7,00% allgemeiner Rentenbeitrag bis zur Bemessungsgrenze Lohnsumme je nach Höhe und Zusammensetzung. vom 8,07fachen des: Einkommensgrundbetrags (in• Lokale Gemeinden und Kirche: komstbasbelopp) = 2.40% der Lohnsumme. SEK 341.361 (€ 37.719). • Staat: 3,95% der Lohnsumme. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Arbeitgeber: 16,80% Privatwirtschaft (Durchschn.), 17,45% Lokale Behörden, 18,90% Staat, 27,00% Kirche. Arbeitnehmer: 4,6% des Erwerbseinkommens. Landwirte und Selbständige: 21,4%. Für Seeleute: 10.5% Arbeitnehmer, 10,5% Arbeitgeber. Hinterbliebenenrente (efterlevandepension): 1,70% Arbeitgeber und Selbständige. Im Globalbeitrag enthalten. 6. Alter 7. Hinterbliebene 77 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 8. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Versicherungsprämien bzw. Beiträge Risikoabhängige Versicherungspräwerden auf Basis der Tarife der Ver- mie zu Lasten des Arbeitgebers. sicherer vertraglich festgelegt. Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsam verwalteten Globalbeiträgen zur sozialen Sicherung. Festsetzung risikoabhängiger Bei- In den unter "Krankheit und Mutter- 8. Arbeitsunfälle und träge je nach Gewerbezweig (Gefah- schaft" aufgeführten Beiträgen entBerufskrankheiten renklassen) durch die Berufsgenos- halten. senschaften. Nur Arbeitgeberbeiträge. 9. Arbeitslosigkeit Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Arbeitnehmer und Selbständige: meinsam verwalteten GlobalbeiträJährlich festgesetzter Pauschalbeigen zur sozialen Sicherung. trag auf der Grundlage des gesetzlichen Höchstsatzes des Tagegeldes; z.Zt. das 4,8fache dieses Satzes pro Jahr. Die (auch von Nicht-Versicherten) gezahlten Beiträge an den Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) dienen der Deckung der Ausgaben des Staates für die Geldleistungen einschließlich des Vorruhestands. 6,50%, davon 3,25% Arbeitnehmer, 3,25% Arbeitgeber. Jährliche Bemessungsgrenze: € 61.200 in den alten und € 51.000 in den neuen Bundesländern. 5%, davon 9. Arbeitslosigkeit 1,33% Arbeitnehmer, 3,67% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze nur für bereits vor dem 31.12.92 Versicherte: € 2.058,25 im Monat; keine Grenze für erstmals ab dem 1.1.93 Versicherte. 10. Familienleistungen • Bedarfsabhängiger Anteil an den Keine Beiträge, steuerfinanziert. gemeinsam verwalteten Globalbeiträgen zur sozialen Sicherung. • Ferner pauschale Arbeitgeberbeiträge für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1999 eingestellt wurden. Keine Beiträge, steuerfinanziert. 2,0%, davon 10. Familienleistungen 1,0% Arbeitnehmer, 1,0% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze für vor dem 31.12.92 Versicherte € 2.058,25 im Monat, keine Grenze für erstmals ab dem 1.1.93 Versicherte. 78 Finanzierung Spanien Frankreich Irland Tabelle I Island Italien Durch Regierungsdekret festgesetzte Sätze für Arbeitgeberbeiträge je nach Risiko der unterschiedlichen Tätigkeiten, Branchen und Arbeitsaufgaben. Tarifliche, individuelle oder ge- Im Globalbeitrag enthalten. mischte Beitragsfestsetzung nach Zahl der Beschäftigten und Risikograd. Beitragsbemessung nach dem gesamten Einkommen. Ausschließlich von den Arbeitgebern finanziert. Zur Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge siehe oben "Krankheit und Mutterschaft - Sachleistungen". Im allgemeinen Beitrag zur sozialen Kollektive Beitragsfestsetzung nach 8. Arbeitsunfälle und Sicherheit (tryggingagjald) enthalten. dem jeweiligen Risikograd der einBerufskrankheiten zelnen Berufszweige. Der Beitragssatz variiert zwischen 0,5% und 16,0% (Berechnung aufgrund der Lohnsumme). Ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert. Arbeitslosenversicherung: 7,55%, davon 1,55% Arbeitnehmer, 6% Arbeitgeber. Lohngarantiefonds (Fondo de Garantia Salarial): 0,4% Arbeitgeber. Berufsausbildung: 0,7%, davon 0,6% Arbeitgeber, 0,1% Arbeitnehmer. Bemessungsgrenze: € 2.731,50 im Monat. 6,40%, davon Im Globalbeitrag enthalten. 2,40% Arbeitnehmer, 4,00% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: € 9.904 im Monat bzw. € 118.848 im Jahr. Für Zusatzrenten (retraites complémentaires) wird ein Beitrag von 3% des früheren Gehalts erhoben, wenn die Arbeitslosenleistung € 24,76 pro Tag übersteigt. Möglichkeit zur Befreiung bei Bedürftigkeit. Im allgemeinen Beitrag zur sozialen Industrie (mehr als 50 Beschäftigte): 9. Arbeitslosigkeit Sicherheit (tryggingagjald) enthalten. 4,71%, davon 0,30% Arbeitnehmer, 4,41% Arbeitgeber. Handel (mehr als 50 Beschäftigte): 2,51%, davon 0,30% Arbeitnehmer, 2,21% Arbeitgeber. Der Beitragssatz für die Industrie umfasst 1,61% Beitrag für Arbeitslosigkeit und 3,1% Beitrag für die Verdienstzulage bei Teilarbeitslosigkeit. Von Letzterem entfallen 2,2% auf die normale Lohnergänzung (Cassa integrazione guadagni ordinaria) und 0,9% auf die außerordentliche Lohnergänzung (Cassa integrazione guadagni straordinaria) (davon 0,3% Arbeitnehmer- und 0,6% Arbeitgeberanteil). Keine Bemessungsgrenze. Keine Beiträge, steuerfinanziert. 5,4% Arbeitgeber ohne Bemes- Keine Beiträge, steuerfinanziert. sungsgrenze. Zur Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge siehe "Krankheit und Mutterschaft - Sachleistungen". Keine Beiträge, steuerfinanziert. 2,48%, Beiträge des Arbeitgebers. 10. Familienleistungen Keine Bemessungsgrenze. Geringere Beiträge für bestimmte Gruppen von Arbeitgebern. 79 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Luxemburg Niederlande 8. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Festsetzung risikoabhängiger Beiträge je nach Gewerbezweig (Gefahrenklassen). Nur Arbeitgeberbeiträge. Kollektive Beiträge nach Risikoklas- Keine eigene Versicherung gegen sen. Die vom Versicherungsträger Arbeitsunfälle und Berufskrankheifestgesetzten Beiträge liegen zwi- ten. schen 0,66% und 6% der Bruttoarbeitseinkommen, wobei ein Mindestwert von € 1.402,96 im Monat und ein der Beitragsbemessungsgrenze entsprechender jährlicher Höchstwert von € 84.177,48 zugrunde gelegt werden. 9. Arbeitslosigkeit 0,50%, davon 0,25% Arbeitnehmer 0,25% Arbeitgeber. Jährliche Bemessungsgrenze: CHF 97.200 (€ 62.248). Der Beschäftigungsfonds wird durch Solidaritätssteuern natürlicher und juristischer Personen und durch eine allgemeine Budgetzuweisung des Staates finanziert. 10. Familienleistungen Arbeitgeber: 2,1% des Bruttolohns. Selbständige: 2,1 % des Erwerbseinkommens. Keine Bemessungsgrenze für Erwerbseinkommen. Nichterwerbstätige: Beiträge nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen von CHF 63 (€ 40) bis CHF 2.100 (€ 1.345) pro Jahr. 1,7% Arbeitgeberbeitrag. Keine Beiträge, steuerfinanziert. Beitragsbemessungsgrenze p.a.: € 84.177,48. Der Staat übernimmt den Beitrag der Arbeitgeber und der Selbständigen. 80 Norwegen Im Globalbeitrag der Arbeitgeber enthalten. Ferner zahlen Arbeitgeber Prämien an eine obligatorische Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring), die die Ausgaben der Volksversicherung (folketrygden) deckt. Siehe Tabelle VIII "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten". Der Beitrag zur Arbeitslosenversi- Im Globalbeitrag der Arbeitgeber cherung (Werkloosheidswet, WW) be- enthalten. steht aus zwei Komponenten: ein Teil fließt an den Allgemeinen Arbeitslosenfonds (Algemeen werkloosheidsfonds, Awf)), der zweite an den Kündigungsabfindungsfonds (Wachtgeldfonds, Wgf). Awf-Beitrag: 7,35% insgesamt, davon 5,80% Arbeitnehmer, 1,55% Arbeitgeber. Wgf-Beitrag: 1,89% ausschließlich Arbeitgeberbeitrag. Bemessungsgrenze für WW-Beiträge: € 167 pro Tag. Beitragsfrei bleibt ein Betrag von € 58 pro Tag. Die genannten Wgf-Beiträge sind Durchschnittswerte, die je nach Wirtschaftszweig variieren. Keine Beiträge, steuerfinanziert. Österreich 1,40% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: grundsätzlich € 3.450 monatlich, für das 13. und 14. Gehalt insgesamt € 6.900 jährlich. Der Beitrag entfällt für Arbeitnehmer ab 60 Jahren. 6%, davon 3% Arbeitnehmer, 3% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: grundsätzlich € 3.450 monatlich, für das 13. und 14. Gehalt insgesamt € 6.900 jährlich. Für Frauen ab 56 und Männern ab 58 Jahren entfallen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Aus dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert (Im Wesentlichen 4,5% Beiträge der Arbeitgeber und Anteile am Steueraufkommen). Der Beitrag entfällt für Arbeitnehmer ab 60 Jahren. Finanzierung Portugal Schweiz Finnland Schweden Arbeitsunfälle: Je nach Gefahrengrad unterschiedliche, vom Arbeitgeber zu zahlende Versicherungsprämien. Berufskrankheiten: 0,5% Arbeitgeberbeitrag ohne Bemessungsgrenze. Prämien des Arbeitgebers. Die Höhe der Prämien hängt vom Risiko ab: zwischen 0,41 und 171,93‰. Obere Bemessungsgrenze: CHF 106.800 (€ 68.396) pro Jahr. Risikoabhängige Versicherungsprä- 1,38% Arbeitgeber und Selbständimien zu Lasten des Arbeitgebers, im ge. Durchschnitt 1,1% der Lohn- und Gehaltssumme. Im Globalbeitrag enthalten. 2% des maßgebenden Lohnes, davon: 1% Arbeitnehmer, 1% Arbeitgeber. Obere Bemessungsgrenze: CHF 106.800 (€ 68.396) pro Jahr. Einkommensbezogene Sicherung (ansioperusteinen sosiaaliturva): Arbeitgeber: 0,6% der Lohn- und Gehaltssumme bis zu € 840.940, 2,5% der über diese Grenze hinausgehenden Lohn- und Gehaltssumme. Versicherter: Mitgliedsbeiträge an die Arbeitslosenkasse (die Kassen finanzieren 5,5% der Kosten für Tagegelder). Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag: 0,25% des Erwerbseinkommens. Im Globalbeitrag enthalten. Bundesrechtliches System (LandKeine Beiträge, steuerfinanziert. wirtschaftliche Arbeitnehmer): • Arbeitnehmer: keine. • Arbeitgeber: 2% des Lohns (Barund Naturallohn). Kantonale Systeme (andere Arbeitnehmer): • Arbeitnehmer: keine (außer in einem Kanton: 0,3%). • Arbeitgeber: Von 0,1% bis 5% je nach Kanton und Kasse. Tabelle I Vereinigtes Königreich Keine Beiträge, steuerfinanziert. 8. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 3,70% Arbeitgeber, 1,16% Selbständige. SEK 2,739 Mrd. (€ 302,65 Mio.) als Sonderfinanzierungsbeitrag der Mitglieder der verschiedenen Arbeitslosenversicherungskassen (arbetslöshetskassor). Arbeitslosengeld (Contribution-based Jobseekers' Allowance): Im Globalbeitrag enthalten. Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers' Allowance): Keine Beiträge, steuerfinanziert. 9. Arbeitslosigkeit Keine Beiträge, steuerfinanziert. Keine Beiträge, steuerfinanziert. 10. Familienleistungen 81 Finanzierung Tabelle I Belgien 11. Sonstige besondere Beiträge und Abgaben 82 Krankheit und Mutterschaft: • Teil des Beitrags von 5% bzw. 10% auf Kfz-Versicherungsprämien. • Beitrag von 10% auf Krankenhausversicherungsprämien. • Abgaben der Pharmaunternehmen auf bestimmte Produkte und Beitrag entsprechend dem auf dem belgischen Markt erzielten Umsatz der Pharmaindustrie. • Abzug von 3,55% bei Renteneinkommen, sofern die Rente dadurch nicht unter einen Betrag von € 1.295,28 im Monat bzw. (falls ohne Unterhaltsberechtigte) von € 1.092,93 sinkt. Invalidität: Teil des Beitrags von 5% bzw. 10% auf Kfz-Versicherungsprämien. Alter, Hinterbliebene: Abzug von 3,5% vom Invaliditätsgeld (indemnités d'invalidité/invaliditeitsuitkeringen) und Vorruhestandsrenten (prépensions/prepensioenen): • vollständig, sobald die Leistung pro Tag mindestens € 48,77 bei Empfängern mit Unterhaltsberechtigten bzw. € 40,49 ohne Unterhaltsberechtigte beträgt; • teilweise, wenn der Betrag pro Tag zwischen € 47,07 und € 48,76 (Empfänger mit Unterhaltsberechtigten) bzw. zwischen € 39,08 und € 40,48 (ohne Unterhaltsberechtigte) liegt; • der Abzug entfällt, wenn der tägliche Betrag die Grenze von € 47,06 (Empfänger mit Unterhaltsberechtigten) bzw. € 39,07 (ohne Unterhaltsberechtigte) nicht übersteigt. Beitrag von 8,86% auf Gruppenversicherungsprämien. Arbeitgeberbeitrag von monatlich € 25 je Empfänger einer vorgezogenen Altersrente. Gestaffelter Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage) zwischen 0% und 2% von Renten über einer bestimmten Grenze. Dänemark Deutschland Keine sonstigen Sonderbeiträge. Alter: Allgemeine Beiträge zu einem vom Zusatzrentensystem (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) verwalteten besonderen Sparsystem (SP). Berufskrankheiten: Beiträge der Arbeitgeber an das Nationale Institut der Versicherung gegen Berufskrankheiten (Arbejdsmarkedets Erhvervssygdomssikring). Arbeitslosigkeit: Freiwillige Beiträge zur Vorruhestandsregelung der Arbeitslosenversicherung. Feste Beiträge in Höhe des 7fachen des maximalen Tagegeldes pro Jahr. Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im Allgemeinen: Beiträge zum Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden). Griechenland Keine Sonderbeiträge. 11. Sonstige besondere Beiträge und Abgaben Finanzierung Spanien Keine sonstigen Sonderbeiträge. Frankreich Irland Keine sonstigen Sonderbeiträge. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität: • Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée/maladie, CSG) 3,95% der Lohnersatzleistungen und 5,25% sonstiger Einkünfte. • Beiträge von Zusatz- und Ergänzungsrenten (retraites complémentaires et supplémentaires) (1%) und Vorruhestandsrenten (préretraites) (1,7%). • Beitrag von 15% auf Kraftfahrzeugversicherungsprämien. • Alkoholsteuer auf alle alkoholischen Getränke mit mehr als 25 Volumenprozent: € 0,13 pro Deziliter. • Tabaksteuern. • Steuer auf Werbung für pharmazeutische und medizinische Produkte. • Umsatzabhängiger Beitrag des pharmazeutischen Großhandels und von Labors. Tabelle I Island Italien Keine sonstigen Sonderbeiträge. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Schiffseigner zahlen Sonderbeiträge für die Abdeckung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 11. Sonstige besondere Beiträge und Abgaben Alter: Zuschuss aus Mitteln des Alterssolidaritätsfonds (Fonds de solidarité vieillesse, FSV), derjenigen Einrichtung, die die nicht beitragsabhängigen Leistungen der nationalen Solidarität trägt. Der FSV wird aus einem Teil des allgemeinen Sozialbeitrags (contribution sociale généralisée, CSG) und aus einem Zuschuss der Nationalen Kasse für Familienbeihilfen (Caisse nationale d'allocations familiales, CNAF) finanziert. Arbeitslosigkeit: Solidaritätsbeitrag (contribution de solidarité) der Beamten in Höhe von 1%. Familienleistungen: Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG): 1,1% der Erwerbseinkünfte, Einkommensersatzleistungen, Einkünfte aus Kapital und Vermögen und Spielgewinne. 83 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein 11. Sonstige besondere Beiträge und Abgaben 84 Invalidität, Alter: 1. Säule: Verwaltungskostenbeiträge. 2. Säule: Gegebenenfalls Verwaltungskostenbeiträge. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Möglichkeit der Festsetzung eines Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Familienleistungen: Verwaltungskostenbeiträge. Luxemburg Niederlande Pflege: Keine sonstigen Sonderbeiträge. Sonderbeitrag von 1% der Erwerbseinkünfte, der Ersatzeinkommen und der Einkünfte aus Vermögen. Norwegen Österreich Auf die Kraftfahrzeugsteuer wird ein Keine sonstigen Sonderbeiträge. Zuschlag (årsavgiften) von jährlich NOK 350 (€ 42) erhoben, um die Ausgaben der Volksversicherung (folketrygden) aufgrund von Verkehrsunfällen zu decken. Finanzierung Portugal Zur zusätzlichen Finanzierung der Sozialen Sicherheit wurde am 1. Januar 1995 der Mehrwertsteuersatz um einen Prozentpunkt erhöht. Schweiz Finnland Alter, Hinterbliebene, Invalidität: Keine sonstigen Sonderbeiträge. 1. Säule (Grundsystem): Die Arbeitgeber, die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätige und freiwillig Versicherte zahlen den Ausgleichskassen einen Verwaltungskostenbeitrag von höchstens 3% der geschuldeten Beitragssumme. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Prämienzuschläge für Verwaltungskosten, Kosten der Verhütung und für die Finanzierung der Teuerungszulagen. Schweden Keine sonstigen Sonderbeiträge. Tabelle I Vereinigtes Königreich Keine sonstigen Sonderbeiträge. 11. Sonstige besondere Beiträge und Abgaben 85 Finanzierung Tabelle I Belgien Sonstige besondere Beiträge und Abgaben (Forts.) Arbeitslosigkeit: Keine sonstigen Sonderbeiträge. • Pauschale Arbeitgeberbeiträge für Vorruhestandsrenten auf tarifvertraglicher Basis (prépensions conventionnelles/conventioneel brugpensioen): € 25 bis € 112 je nach Kategorie; • Ausgleichsbeitrag des Arbeitgebers bei bestimmten vorgezogenen Renten in Höhe von 50% bzw. 33% der Ergänzungszulage (indemnité complémentaire/aanvullende vergoeding) zum Arbeitslosengeld (allocations de chômage/werkloosheidsuitkeringen); • Abzug von 1% der vorgezogenen Altersrenten. Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im Allgemeinen: • Krisensteuer (impôt de crise/crisisbelasting) in Höhe von 3% der zu zahlenden Steuer; • Sonderbeitrag zur sozialen Sicherheit: nach Haushaltseinkommen gestaffelte Pauschalbeträge; • Prozentualer Anteil am Aufkommen der Mehrwertsteuer; • Arbeitgeberbeitrag von 33% auf den Steuervorteil bei Firmenwagen. 86 Dänemark Deutschland Keine sonstigen Sonderbeiträge. Griechenland Keine Sonderbeiträge. Sonstige besondere Beiträge und Abgaben (Forts.) Finanzierung Spanien Keine sonstigen Sonderbeiträge. Frankreich Irland Keine sonstigen Sonderbeiträge. Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im Allgemeinen: Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS) von 0,5% wird auf alle Einkünfte erhoben, um zum Abbau des Defizits der sozialen Sicherung beizutragen. Tabelle I Island Keine sonstigen Sonderbeiträge. Italien Keine sonstigen Sonderbeiträge. Sonstige besondere Beiträge und Abgaben (Forts.) 87 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Sonstige besondere Beiträge und Abgaben (Forts.) 88 Keine sonstigen Sonderbeiträge. Luxemburg Keine sonstigen Sonderbeiträge. Niederlande Keine sonstigen Sonderbeiträge. Norwegen Keine sonstigen Sonderbeiträge. Österreich Keine sonstigen Sonderbeiträge. Finanzierung Portugal Keine sonstigen Sonderbeiträge. Schweiz Keine sonstigen Sonderbeiträge. Finnland Keine sonstigen Sonderbeiträge. Schweden Keine sonstigen Sonderbeiträge. Tabelle I Vereinigtes Königreich Keine sonstigen Sonderbeiträge. Sonstige besondere Beiträge und Abgaben (Forts.) 89 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Deutschland Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Finanzierung durch die Gemeinden Pauschale Beteiligung des Bundes zuschuss zu den gemeinsam verwal- und Regionen mit Ausnahme der an Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leis1. Krankheit und Mutterschaft: teten Mitteln der sozialen Sicherung. Selbstbeteiligung der Versicherten. tungen. Sachleistungen Krankenhäuser: Beteiligung des Staates. Beteiligung des Staates Griechenland Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Beteiligung des Staates Das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer (IKA) erhält in den 1. Krankheit und Mutterschaft: Jahren von 2003 bis 2008 als zuSachleistungen sätzliche Finanzierung einen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von 1% des BIP. 2. Krankheit und Mutterschaft: 2. Krankheit und Mutterschaft: Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Die Gemeinden tragen die Kosten Zahlung eines Pauschalbetrages Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: zuschuss zu den gemeinsam verwal- für Mutterschaftsleistungen und für von höchstens € 210 aus Bundes- Das Sozialversicherungssystem für Geldleistungen Geldleistungen 3. Pflege 90 teten Mitteln der sozialen Sicherung. die Geldleistungen im Krankheitsfall mitteln für Arbeitnehmerinnen, die ab der dritten Woche. Der Staat er- nicht einer Krankenkasse angehöstattet den Gemeinden 100% der ren. Aufwendungen bei Mutterschaft, 100% der Kosten für Leistungen im Krankheitsfall bis zu einer Dauer von 4 Wochen und 50% der Kosten bei einer Krankheitsdauer zwischen 8 und 52 Wochen. In der freiwilligen Versicherung decken die Beiträge 55% der Kosten. Bei Anspruch auf Leistungen ab dem ersten Krankheitstag beträgt dieser Prozentsatz 85%. Die Ausgaben des Staates werden aus den Beiträgen an den Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) gedeckt. Arbeitnehmer (IKA) erhält in den Jahren von 2003 bis 2008 als zusätzliche Finanzierung einen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von 1% des BIP. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Finanziert durch Gemeinden und Re- Keine Beteiligung des Staates. gionen mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung. Kein eigenständiges Sicherungssystem. 3. Pflege Finanzierung Spanien Voll vom Staat finanziert. Frankreich Keine Beteiligung des Staates. Irland Tabelle I Island Der Staat trägt etwa 90% der Kosten Voll vom Staat finanziert. für Sachleistungen. Italien Keine Beteiligung des Staates. Beteiligung des Staates 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Im Staatshaushalt regelmäßig vor- Ausgleich der aus beschäftigungs- Deckung eines eventuellen Defizits. gesehener progressiv ansteigender politischen Gründen erfolgten BeiStaatszuschuss und weitere Zu- tragsbefreiungen. schüsse aufgrund von Sonderbedingungen oder der wirtschaftlichen Situation. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Krankengeld (sjúkradagpeningar): Keine Beteiligung des Staates. Voll vom Staat finanziert. Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði) und Elternschaftsbeihilfe (fæðingarstyrkur): Teilweise vom Staat finanziert. Pflegegeld für Pflegepersonen Voll vom Staat und den Gemeinden (Carer's Benefit) und Dauerpflegegeld finanziert. (Constant Attendance Allowance): Deckung eines eventuellen Defizits. Sonstige Leistungen voll vom Staat finanziert. Kein eigenständiges Sicherungssystem. 2. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 3. Pflege 91 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Beteiligung des Staates • Beiträge an die Versicherungsträger. 1. Krankheit und Mutterschaft: • Beiträge an Vertragsspitäler. Sachleistungen • Einkommensabhängige Beiträge an die Prämien einkommensschwacher Personen (Prämienverbilligung). • Prämienbefreiung für Kinder. • Beiträge an die Prämie der Arbeitslosen. Der Staat trägt 37% der auf die Kein eigenständiges Sicherungs- Sachleistungen werden überwiegend Sachleistungen im Krankheitsfall ent- system. Das Risiko ist durch die durch die Gemeinden und den Staat fallenden Beiträge. Krankenversicherung gedeckt. finanziert. Der Staat übernimmt die pauschalen Leistungen bei Mutterschaft für normale Geburten in voller Höhe. 2. Krankheit und Mutterschaft: Der Staat übernimmt die Mutterschaftszulagen in voller Höhe. Geldleistungen Der Staat trägt 10% der auf die Keine Beteiligung des Staates. Geldleistungen bei Krankheit entfallenden Beiträge. Der Staat trägt die Geldleistungen bei Mutterschaft in voller Höhe. 3. Pflege 92 Kein eigenständiges Sicherungssystem. Österreich Generell: keine Beteiligung des Staates. Krankenanstalten: Beteiligung des Staates. 50% der Kosten für Jugendlichenuntersuchungen werden vom Bund getragen. Der Staat finanziert die pauschale 70% der Aufwendungen für das WoMutterschaftsbeihilfe (engangsstønad chengeld werden vom Familienlasved fødsel) an nicht erwerbstätige tenausgleichsfonds ersetzt. Frauen. Beitrag des Staates in Höhe von Kein eigenständiges Sicherungs- Von den Kommunen finanziert. 40% der gesamten Ausgaben der system. Das Risiko wird durch die Pflegeversicherung. Krankenversicherungen gedeckt. Voll vom Staat finanziert. Finanzierung Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich Voll vom Staat finanziert. • Bundesbeiträge von höchstens CHF 2.349 Mio. (€ 1.504 Mio.) für 2004 an die Kantone zur individuellen Prämienverbilligung für einkommensschwache Personen, verteilt je nach kantonaler Finanzkraft und Wohnbevölkerung. Die Kantone müssen den Bundesbeitrag aus eigenen Mitteln um einen Mindestbeitrag ergänzen. • Beiträge der Kantone an die Spitalkosten. Finanzierung durch örtliche Behörden. Der Staat gewährt den Gemeinden einen Zuschuss für ihre sozialen und Gesundheitsdienste in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl, der Altersstruktur, der Arbeitslosenquote und der Mortalitätsrate. Der Staatszuschuss deckt etwa 31% der Ausgaben. Keine Beteiligung des Staates. Keine Beteiligung der öffentlichen Hand. Der Staat trägt die Aufwendungen Keine Beteiligung des Staates. des Mindest-Tagegeldes und deckt durch Zuschüsse eventuelle Defizite. Im Jahre 2004 deckt der Staat etwa 24% der gesamten Ausgaben. Das Gesetzliche Krankengeld (Statu- 2. Krankheit und Mutterschaft: tory Sick Pay) wird von den ArbeitgeGeldleistungen bern finanziert (mit Staatszuschuss bei außergewöhnlich hohem Krankenstand). Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay): Der Staat erstattet den Arbeitgebern 92% ihrer Aufwendungen. Kleinbetriebe können eine volle Erstattung zuzüglich 4,5% erhalten. Teilweise vom Staat finanziert. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungs- Voll von den Kommunen finanziert. system. Von den Kommunen finanziert. Siehe "Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen". Kein eigenständiges Sicherungs- 3. Pflege system. Für schwer behinderte Personen trägt der Staat die Ausgaben für Pflegebeihilfe (Attendance Allowance), Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance) und Schwerbehindertenhilfe (Severe Disablement Allowance). Letztere wird ab dem 6.4.2001 nicht mehr neu gewährt. Sachleistungen bei Krankheit und Nationaler Gesundheitsdienst (Na- Beteiligung des Staates Mutterschaft werden überwiegend tional Health Service, NHS): überwievon den Regionen und Gemeinden gend vom Staat finanziert. 1. Krankheit und Mutterschaft: finanziert. Sachleistungen 93 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 4. Invalidität Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Der Staat (der sich durch den Ar- Siehe unter "Alter". zuschuss zu den gemeinsam verwal- beitsmarktfonds refinanziert) trägt teten Mitteln der sozialen Sicherung. 35% der Ausgaben für Renten an Personen unter 65 Jahren, die Gemeinden tragen den Rest. Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: 4. Invalidität Das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer (IKA) erhält in den Jahren von 2003 bis 2008 als zusätzliche Finanzierung einen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von 1% des BIP. 5. Alter Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Volksrente (Folkepension): zuschuss zu den gemeinsam verwal- Voll vom Staat finanziert. teten Mitteln der sozialen Sicherung. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Keine Beteiligung des Staates. Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: 5. Alter Das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer (IKA) erhält in den Jahren von 2003 bis 2008 als zusätzliche Finanzierung einen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von 1% des BIP. 6. Hinterbliebene Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Volksrente (Folkepension): Siehe unter "Alter". zuschuss zu den gemeinsam verwal- Voll vom Staat finanziert. teten Mitteln der sozialen Sicherung. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Keine Beteiligung des Staates. Siehe "Alter". 7. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Keine Beteiligung des Staates. zuschuss zu den gemeinsam verwalteten Mitteln der sozialen Sicherung. Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: 7. Arbeitsunfälle und Das Sozialversicherungssystem für Berufskrankheiten Arbeitnehmer (IKA) erhält in den Jahren von 2003 bis 2008 als zusätzliche Finanzierung einen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von 1% des BIP. 94 Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht nur durch Beiträge finanziert, sondern auch durch einen Bundeszuschuss, der entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte und des Beitragssatzes verändert wird. Der Bund zahlt darüber hinaus einen zusätzlichen Bundeszuschuss, mit dem die nicht beitragsgedeckten Leistungen der Rentenversicherung pauschal abgegolten werden. Im Übrigen werden vom Bund pauschal Beiträge für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung gezahlt. Alle vorgenannten Aufwendungen des Bundes (ca. 26%) werden aus Steuergeldern aufgebracht. Allgemeine Versicherung: Keine Beteiligung des Staates. Landwirtschaft: Jährliche Zuschüsse des Bundes. Unfallversicherung der öffentlichen Hand: Finanzierung aus den Haushalten des Bundes, der Länder und der Gemeinden. 6. Hinterbliebene Finanzierung Spanien Frankreich Irland Tabelle I Island Italien Beitragsabhängige Renten: Ausgleich der aus beschäftigungs- Deckung eines eventuellen Defizits. Der Staat trägt die Kosten der Min- politischen Gründen erfolgten Beidestrenten (pensión mínima) der bei- tragsbefreiungen. tragsabhängigen Systeme. Nicht beitragsabhängige Renten: Voll vom Staat finanziert. Teilweise vom Staat finanziert. Staatszuschuss zum System der Volksrente (lífeyrir almannatrygginga). Beitragsabhängige Renten: Ausgleich der aus beschäftigungs- Deckung eines eventuellen Defizits. Der Staat finanziert die garantierten politischen Gründen erfolgten BeiMindestbeträge der Renten der bei- tragsbefreiungen. tragsabhängigen Systeme. Nicht beitragsabhängige Renten: Voll vom Staat finanziert. Staatszuschuss zum System der Der Staat trägt die Kosten der Sozi- 5. Alter Volksrente (lífeyrir almannatrygginga). alrenten (assegno sociale), der vorgezogenen Altersrenten (pensione di anzianità), der Aufstockung zur Mindestrente (complemento di pensione) und einen Teil der vom Allgemeinen System gezahlten Renten. Beitragsabhängige Renten: Ausgleich der aus beschäftigungs- Deckung eines eventuellen Defizits. Der Staat finanziert die garantierten politischen Gründen erfolgten BeiMindestbeträge der Renten der bei- tragsbefreiungen. tragsabhängigen Systeme. Nicht beitragsabhängige Renten: Voll vom Staat finanziert. Staatszuschuss zum System der Teilweise vom Staat finanziert. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga). 6. Hinterbliebene Keine Beteiligung des Staates. Staatszuschuss zur Volksversiche- Keine Beteiligung des Staates. rung gegen Arbeitsunfälle (slysatryggingar almannatrygginga). 7. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Ausgleich der aus beschäftigungs- Deckung eines eventuellen Defizits. politischen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen. 4. Invalidität 95 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Luxemburg Niederlande Österreich 4. Invalidität 1. Säule: 1/3 des Gesamtbeitrags und 50% Defizitdeckung durch den Staat bis der Verwaltungs- und Personalkosmaximal 50% der jährlichen Ausga- ten. ben. 5. Alter 1. Säule: 1/3 des Gesamtbeitrags und 50% Keine Beteiligung des Staates. Staatsbeitrag in Höhe von 20% der der Verwaltungs- und Personalkosjährlichen Ausgaben. ten. Zudem fließen jährlich 2/3 der Einnahmen aus der sog. leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA), mindestens aber CHF 4,2 Mio. (€ 2,69 Mio.) jährlich an die erste Säule. Teilweise vom Staat finanziert. Ausfallhaftung des Bundes (100% des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen) und Ersatz des gesamten Aufwandes an Ausgleichszulage sowie Pflegegeld: Beiträge 88,7%, Bundesmittel 15,1%. 6. Hinterbliebene Siehe "Alter". 1/3 des Gesamtbeitrags und 50% Keine Beteiligung des Staates. der Verwaltungs- und Personalkosten. Teilweise vom Staat finanziert. Siehe unter "Alter". 7. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Keine Beteiligung des Staates. 1/3 der Ausgaben für die Anpassung Keine eigene Versicherung gegen Keine Beteiligung des Staates. und Neufestsetzung der Renten und Arbeitsunfälle und Berufskrankhei50% der Verwaltungs- und Perso- ten. nalkosten. 96 Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähige junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong). Voll vom Staat finanziert. Norwegen Die Beihilfe zur funktionalen Rehabi- Siehe unter "Alter". litation (stønad til bedring av funksjonsevnen), die Grundleistung (grunnstønad), das Pflegegeld (hjelpestønad) und die Garantierte Zusatzrente (garantert tilleggspensjon) für junge behinderte Personen werden vom Staat finanziert. Renten werden teilweise vom Staat finanziert. Allgemeine Versicherung: Keine Beteiligung des Staates. € 4,36 Mio. für die Unfallversicherung der Schüler und Studenten aus dem Familienlastenausgleichsfonds sowie grundsätzlicher Ersatz des Aufwandes an Pflegegeld aus allgemeinen Budgetmitteln. Finanzierung Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich Mindestrenten (pensão mínima) teilweise vom Staat finanziert. 1. Säule (Grundsystem): Bund: 37,5% der Jahresausgaben; Kantone: 12,5% der Jahresausgaben. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Beteiligung der öffentlichen Hand. Siehe unter "Alter". Volksrente (folkpension), Behinder- Deckung eines eventuellen Defizits. tenbeihilfe (handikappersättning) und die Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag) werden teilweise vom Staat finanziert. Mindestrenten (pensão mínima) teilweise vom Staat finanziert. 1. Säule (Grundsystem): • Bund: - 16,36% der Jahresausgaben; - jährlicher Sonderbeitrag von CHF 170 Mio. (€ 109 Mio.) zur Finanzierung des Rentenvorbezuges. • Kantone: 3,64% der Jahresausgaben. • Mehrwertsteuer: 83% eines Prozentpunktes der MWSt gehen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. • Ertrag aus der Spielbankenabgabe. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Beteiligung der öffentlichen Hand. Volksrente (Kansaneläke): Teilweise vom Staat finanziert. Der Staat trägt 29% der Rentenausgaben und einige Sonderleistungen und deckt durch einen jährlichen Zuschuss das Defizit. Insgesamt beläuft sich der Staatsanteil im Jahre 2004 auf etwa 37%. Weitere 13% werden aus dem Aufkommen der Mehrwertsteuer gedeckt. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): • Sicherungssystem der Arbeitnehmer: keine Beteiligung des Staates. • Sicherungssystem der Selbständigen: Staatlicher Zuschuss zur Deckung des Defizits (2004: 10%). • Sicherungssystem der Landwirte: Staatlicher Zuschuss zur Deckung des Defizits (2004: 76%). • Sicherungssystem der Seeleute: Der Staat deckt 33% der Ausgaben. Deckung eines eventuellen Defizits. 5. Alter Mindestrenten (pensão mínima) teilweise vom Staat finanziert. Siehe "Alter". Volksrente (Kansaneläke): Teilweise vom Staat finanziert. Der Staat finanziert die allgemeine Hinterbliebenenrente. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Siehe "Alter". Deckung eines eventuellen Defizits. 6. Hinterbliebene Keine Beteiligung des Staates. Keine Beteiligung der öffentlichen Hand. Unfallversicherung der Arbeitnehmer: Keine Beteiligung des Staates. Unfallversicherung der Landwirte: Staatliche Beteiligung von 32,95%. Voll vom Staat finanziert. 7. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Keine Beteiligung des Staates. 4. Invalidität 97 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 8. Arbeitslosigkeit Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Deckung eines eventuellen Defizits. zuschuss zu den gemeinsam verwalteten Mitteln der sozialen Sicherung. Der Bund deckt ggf. das Defizit der Deckung eines eventuellen Defizits. Arbeitslosenversicherung und trägt die Kosten der Arbeitslosenhilfe. 8. Arbeitslosigkeit 9. Familienleistungen Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Voll vom Staat finanziert. zuschuss zu den gemeinsam verwalteten Mitteln der sozialen Sicherung. Finanziert vom Bund, Ländern und Gemeinden. Deckung eines eventuellen Defizits. 9. Familienleistungen Sozialhilfe steuerfinanziert: 75% Kommunen, 25% Bundesländer. Keine allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung. 10. Allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung 10. Allgemeine beitragsunab- 50% Staat (Erhöhung in einigen Fäl- 50% Staat, 50% Kommunen. hängige Mindestsicherung len). 50% örtliche Sozialämter (Centres publics d'Aide sociale, C.P.A.S./Openbare Centra voor maatschappelijk welzijn, O.C.M.W.). 98 Finanzierung Spanien Frankreich Irland Tabelle I Island Italien Der Staat übernimmt den nicht aus Staatlicher Pauschalzuschuss (Finan- Deckung eines eventuellen Defizits. Beiträgen finanzierten Teil der Leis- zierung des Solidarsystems). tungen bei Arbeitslosigkeit (prestaciones por desempleo). Keine Beteiligung des Staates. Jährlicher Zuschuss des Staates. 8. Arbeitslosigkeit Voll vom Staat finanziert. Ausgleich der aus beschäftigungs- Voll vom Staat finanziert. politischen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen. Voll vom Staat finanziert. Teilweise vom Staat finanziert. 9. Familienleistungen Voll von den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) finanziert. Garantiertes Mindesteinkommen (re- Voll vom Staat finanziert. venu minimum d'insertion, RMI): Voll von Departements finanziert. Alter (siehe Tabelle XI): Keine Beteiligung des Staates. Invalidität (siehe Tabelle XI): Voll vom Staat finanziert. Voll vom Staat und den Gemeinden finanziert. Steuern auf lokaler Ebene. 10. Allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung 99 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 8. Arbeitslosigkeit 20% der Auszahlungen, wenn das Vermögen der Versicherungskasse geringer ist als das 2fache Total des Gesamtaufwandes der letzten 4 Jahre. In jedem Fall wird ein Defizit der Versicherungskasse bis zur Höhe von 20% der Auszahlungen gedeckt. Finanzierung durch einen Beschäfti- Keine Beteiligung des Staates. gungsfonds, in den u.a. ein jährlicher Staatszuschuss und ein auf den Benzinpreis erhobener Sozialbeitrag fließen. Teilweise vom Staat finanziert. Partielle Abgangsdeckung des Bundes. 9. Familienleistungen Defizitgarantie durch den Staat, sofern das Vermögen der Familienausgleichskasse unter eine Jahresausgabe fällt (wird faktisch nicht benötigt). Vom Staat werden finanziert: Voll vom Staat finanziert. • alle Leistungen außer dem Kindergeld; • die Verwaltungskosten; • ein Zuschuss in gleicher Höhe wie die Summe der Beiträge; • die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbständigen; • ein verbleibendes Defizit. Voll vom Staat finanziert. Ca. ¼ des Familienlastenausgleichsfonds wird vom Staat finanziert. Voll von den Kommunen finanziert. Primäre Kostentragung durch die Bundesländer (in manchen Bundesländern bzw. für manche Aufgaben: durch Sozialhilfeverbände) und unterschiedliche Refinanzierung durch die Kommunen zur Abdeckung der nicht durch Rückgriff getragenen Kosten. 10. Allgemeine beitragsunab- Ergänzungsleistungen (einkommens- Überwiegend vom Staat finanziert. hängige Mindestsicherung und vermögensabhängige Leistungen für Rentner etc.) werden zu 60% vom Staat und zu 40% durch die Gemeinden finanziert. 100 90% Staat, 10% Kommunen. Finanzierung Portugal Schweiz Finnland Keine Beteiligung des Staates. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Maßnahmen im Umfang von 0,15% der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme. Wenn nötig gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen. Teilweise vom Staat finanziert. Voll vom Staat finanziert. Bundesrechtliches System: Defizit des Systems für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom Bund (2/3) und den Kantonen (1/3) getragen; System für Kleinbauern vom Bund (2/3) und den Kantonen (1/3) finanziert. Kantonale Systeme: Keine. Beteiligung der Kantone für die Finanzierung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen. Voll vom Staat finanziert. Keine allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung. Schweden Grundsicherung (perustoimeentulo- Teilweise vom Staat finanziert. turva): Der Staat trägt die Verantwortung für die Finanzierung. Allerdings wird aus den Arbeitnehmerbeiträgen der Teil, der den Beiträgen derjenigen Arbeitnehmer entspricht, die keiner Arbeitslosenkasse angehören, ebenfalls zur Finanzierung der Grundsicherung verwendet, wodurch sich der Anteil des Staates auf 77% im Jahre 2004 reduziert. Der Staat trägt die Ausgaben der Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung", työmarkkinatuki). Einkommensbezogene Sicherung (ansioperusteinen sosiaaliturva): Der Staat trägt die Basisleistung für die ersten 500 Tage und gewährt einen Zuschuss für die Verwaltungskosten. Voll vom Staat finanziert. Von den Kommunen finanziert. Voll von den Kommunen finanziert. Siehe "Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen". Tabelle I Vereinigtes Königreich Arbeitslosenhilfe (income-based Job- 8. Arbeitslosigkeit seekers' Allowance, JSA): vom Staat finanziert. Voll vom Staat finanziert. 9. Familienleistungen Voll vom Staat finanziert. 10. Allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung 101 Finanzierung Tabelle I Belgien Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen Umlageverfahren. Dänemark Umlageverfahren. Deutschland Umlageverfahren. Griechenland Umlageverfahren. Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen 1. Invalidität 1. Invalidität 2. Alter Umlageverfahren. Umlageverfahren. Volksrente (Folkepension): Umlageverfahren. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Umlageverfahren. 2. Alter 3. Hinterbliebene Umlageverfahren. Volksrente (Folkepension): Umlageverfahren. Umlageverfahren. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Umlageverfahren. 3. Hinterbliebene 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Arbeitsunfälle: Kapitaldeckungsverfahren. Berufskrankheiten: Umlageverfahren. Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Umlageverfahren. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 102 Umlageverfahren besonderer Art, Bildung einer Rücklage. Finanzierung Spanien Frankreich Irland Umlageverfahren und Bildung eines Umlageverfahren. gemeinsamen Konsolidierungsfonds (Fondo de estabilización único) für das gesamte System der sozialen Sicherheit. Umlageverfahren. Umlageverfahren und Bildung eines Umlageverfahren. gemeinsamen Konsolidierungsfonds für das gesamte System der sozialen Sicherheit. Tabelle I Island Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Umlageverfahren. Umlageverfahren. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Kapitaldeckungsverfahren. Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen Umlageverfahren. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Umlageverfahren. Umlageverfahren. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Kapitaldeckungsverfahren. 2. Alter Umlageverfahren und Bildung eines Umlageverfahren. gemeinsamen Konsolidierungsfonds für das gesamte System der sozialen Sicherheit. Umlageverfahren. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Umlageverfahren. Umlageverfahren. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Kapitaldeckungsverfahren. 3. Hinterbliebene Arbeitsunfälle: Umlageverfahren. Kapitaldeckung der Renten, falls die Risiken nicht vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS), sondern von Versicherungen auf Gegenseitigkeit oder den Unternehmen getragen werden. Berufskrankheiten: Umlageverfahren. Umlageverfahren. Volksversicherung gegen Arbeitsunfälle (slysatryggingar almannatrygginga): Umlageverfahren. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Kapitaldeckungsverfahren. 1. Invalidität Mischsystem aus Umlage- und Ka- 4. Arbeitsunfälle und pitaldeckungsverfahren. Bildung von Berufskrankheiten rechnerischen Reserven in Höhe des jeweiligen Kapitalwerts der Dauerrenten. 103 Finanzierung Tabelle I Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 1. Säule: Umlageverfahren. 2. Säule: Kapitaldeckungsverfahren. Einheitliches Finanzierungssystem Umlageverfahren. für beitragsabhängige Renten (Invalidität, Alter, Hinterbliebene) auf der Grundlage eines Umlageverfahrens für Deckungszeiträume von jeweils 7 Jahren. Bildung einer Rücklage in Höhe von mindestens dem 1,5fachen der jährlichen Leistungen. Umlageverfahren. Umlageverfahren. 2. Alter 1. Säule: Umlageverfahren. 2. Säule: Kapitaldeckungsverfahren. Einheitliches Finanzierungssystem Umlageverfahren. für beitragsabhängige Renten: siehe "Invalidität". Umlageverfahren. Umlageverfahren. 3. Hinterbliebene 1. Säule: Umlageverfahren. 2. Säule: Kapitaldeckungsverfahren. Einheitliches Finanzierungssystem Umlageverfahren. für beitragsabhängige Renten: siehe "Invalidität". Umlageverfahren. Umlageverfahren. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Umlageverfahren. Umlageverfahren und Bildung einer Kein eigenes Versicherungssystem Rücklage von mindestens dem 3,5- gegen Arbeitsunfälle und Berufsfachen der jährlichen Leistungssum- krankheiten. me des allgemeinen Systems (außer Abfindungen). Erstattungen der aus Arbeitgeberbei- Umlageverfahren. trägen zur obligatorischen Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) finanzierten privaten Versicherungsgesellschaften decken den überwiegenden Teil der Ausgaben der Volksversicherung (folketrygden). Diese Erstattungszahlungen werden nach einer allgemeinen Formel berechnet, siehe Tabelle VIII "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten." Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen 1. Invalidität 104 Finanzierung Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich Mischsystem: Umlageverfahren und Kapitaldeckung durch Fonds, die von der Institution zur Verwaltung der Kapitaldeckungsfonds der sozialen Sicherheit (Rechtsverordnung 382/89 vom 6. November 1989 und 449-A/99 vom 4. November 1999) verwaltet werden. 1. Säule (Grundsystem): Umlageverfahren mit Ausgleichsfonds (siehe "2. Alter"). 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Kapitaldeckungsverfahren. Volksrente (Kansaneläke): Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Umlageverfahren. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Umlageverfahren. Umlageverfahren und Konsolidierungsfonds (siehe "Invalidität"). 1. Säule (Grundsystem): Umlageverfahren mit Ausgleichsfonds (1 Jahresausgabe). 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Kapitaldeckungsverfahren. Volksrente (Kansaneläke): Mischsystem aus Umlage- und Umlageverfahren. Kapitaldeckungsverfahren. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Alter: Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Teilrente (Osa-aikaeläke): Umlageverfahren. Umlageverfahren. 2. Alter Umlageverfahren und Konsolidierungsfonds (siehe "Invalidität"). 1. Säule (Grundsystem): Umlageverfahren mit Ausgleichsfonds (siehe "2. Alter"). 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Kapitaldeckungsverfahren. Volksrente (Kansaneläke): Umlageverfahren. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Hinterbliebene: Umlageverfahren. Umlageverfahren. 3. Hinterbliebene Arbeitsunfälle: Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Berufskrankheiten: Umlageverfahren. Umverteilung des Deckungskapitals. Mischsystem: überwiegend (77%) Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckung (Renten) und 23% Kapitaldeckungsverfahren. Umlageverfahren (Indexerhöhungen). Steuerfinanziert. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen 1. Invalidität 105 106 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung XII Pflegebedürftigkeit 107 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien Dänemark Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, eingeführt durch das GesundheitsReformgesetz vom 20.12.1988 und zuletzt weiterentwickelt durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) vom 14.11.2003. Griechenland Geltende Rechtsgrundlage Gesetz über die Pflichtversicherung für Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen) in der Fassung vom 14. Juli 1994. Krankenhausgesetz (Loi sur les hôpitaux/Wet op de ziekenhuizen) vom 7. August 1987. Gesetz vom 27. Juni 1969. Grundprinzipien Obligatorisches Sozialversicherungs- Steuerfinanziertes öffentliches Ge- Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und gleich- sundheitssystem für die gesamte system für Arbeitnehmer und gleich- system für Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen. gestellte Gruppen bis zu einer be- gestellte Gruppen. Bevölkerung (Wohnsitzprinzip). stimmten Einkommensgrenze mit einkommensabhängigen Beiträgen. 108 Gesetzesnovelle über die staatliche Gesundheitssicherung von 1998, mit Änderungen. Gesetzesnovelle über die zahnärztliche Versorgung von 2001, mit Änderungen. Gesetz über die häusliche Pflege von 1973, mit Änderungen. Gesetzesnovelle über Krankenhäuser von 2003. Gesetzesnovelle über Gesundheitsleistungen bei Mutterschaft von 1995. Deutschland Gesetz vom 14. Juni 1951. Gesetz Nr. 1902/92 zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2676/99 vom 5. Januar 1999. Geltende Rechtsgrundlage Grundprinzipien Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Irland Island Gesetz über das Öffentliche Gesundheitswesen (Lög um heilbrigðisþjónustu) Nr. 97/1990 vom September 1990 mit späteren Änderungen. Sozialversicherungsgesetz (Lög um almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom Dezember 1993 mit späteren Änderungen. Tabelle II Italien Gesetzgebendes königliches Dekret Nr. 1/94 vom 20.06.1994, Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social). Gesetz Nr. 14/86 vom 25.04.1986, Allgemeines Gesundheitsgesetz (Ley General de Sanidad). Dekret Nr. 2766/67 vom 16.11.1967. Dekret Nr. 1088/89 vom 08.09.1989. Allgemeines System für Arbeitneh- Gesundheitsgesetz (Health Act) von mer (Régime général d'assurance mala- 1970. die des travailleurs salariés, RGAMTS): Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), III. Buch, Artikel Ä 321-1 ff. Mehrere andere Systeme insbesondere für Selbständige und bestimmte Arbeitnehmer. Gesetz Nr. 833 vom 23.12.1978 zur Einführung des Nationalen Gesundheitsdienstes (Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.). Rechtsverordnung Nr. 502 vom 30. Dezember 1992. Rechtsverordnung Nr. 517 vom 7. Dezember 1993. Rechtsverordnung Nr. 229 vom 19. Juni 1999. Rechtsverordnung Nr. 230 vom 22. Juni 1999. Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem (asistencia sanitaria) für Arbeitnehmer, Rentner, Gleichgestellte und ihre Familienangehörige. Obligatorisches Sozialversicherungs- Steuerfinanziertes Gesundheitssys- Steuerfinanziertes öffentliches Ge- Beitragsfinanziertes öffentliches Gesystem, bei dem die Mitgliedschaft tem für die gesamte Bevölkerung sundheitssystem für alle Einwohner sundheitssystem für die gesamte vorrangig auf dem Kriterium der Be- (Wohnsitzprinzip). Bevölkerung (Wohnsitzprinzip). (Wohnsitzprinzip). schäftigung und subsidiär auf dem des Wohnsitzes beruht. Geltende Rechtsgrundlage Grundprinzipien 109 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Geltende Rechtsgrundlage Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50. Gesetz über die Schulzahnpflege, LGBl. 1981 Nr. 17. Alle Gesetze gelten in geänderter Fassung. Band I des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 27. Juli 1992. Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW) vom 15. Oktober 1964. Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ) vom 14. Dezember 1967. Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven) vom 28.2.1997, Kapitel 5. Gesetz über Gesundheitsdienste der Gemeinden (lov om helsetjenesten i kommunene) vom 19.11.1982. Gesetz über fachärztliche Gesundheitsdienste (lov om spesialisthelsetjenester) vom 2. 7.1999. Gesetz zur psychischen Gesundheit (lov om psykisk helsevern) vom 2.7. 1999. Gesetz über die Patientenrechte (lov om pasientrettigheter) vom 2.7.1999. Gesetz über Unternehmen im Gesundheitsbereich (lov om helseforetak m.m.) vom 15.6.2001. Grundprinzipien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und Selbständige) in Liechtenstein. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und Empfänger einer Leistung der sozialen Sicherheit. Das Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW) stellt eine Pflichtversicherung dar: jeder, der die gesetzlichen Kriterien erfüllt, ist automatisch versichert und hat die gesetzlich festgelegten Beiträge zu entrichten. Das Allgemeine Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ) stellt eine allgemeine Versicherung für alle Einwohner gegen große Risiken dar. Vorwiegend steuerfinanziertes öf- Obligatorisches Sozialversicherungsfentliches Gesundheitssystem für die system für Arbeitnehmer und gleichgesamte Bevölkerung (Wohnsitzprin- gestellte Gruppen. zip) in kommunaler oder staatlicher Verantwortung. 110 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG) mit Änderungen. Krankenanstaltengesetz des Bundes vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Krankenanstaltengesetze der Bundesländer mit Änderungen. Krankheit - Sachleistungen Portugal Gesetz Nr. 56/79 vom 19.9.1979. Gesetz Nr. 48/90 vom 24.8.1990. Rechtsverordnung Nr. 54/92 vom 11.4. 1992. Rechtsverordnung Nr. 118/92 vom 25.6.1992. Rechtsverordnung Nr. 10/93 vom 15.1.1993. Rechtsverordnung Nr. 11/93 vom 15.1.1993, geändert durch die Rechtsverordnung Nr. 401/98 vom 15.1.1998. Schweiz Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, 2. Titel). Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Gesetz über die medizinische Gesetz über die Allgemeine SozialGrundversorgung (Kansanterveyslaki) versicherung (Lag om allmän försäkvom 28. Januar 1972 mit Änderun- ring) von 1962 mit Änderungen. gen. Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit Änderungen. Gesetz über die spezialisierte medizinische Versorgung (Erikoissairaanhoitolaki) vom 1. Dezember 1989 mit Änderungen. Gesetz über die Selbstbeteiligung der Patienten (Asiakasmaksulaki) vom 3. August 1992 mit Änderungen. Steuerfinanziertes öffentliches Ge- Pflichtversicherung für alle Personen • Öffentliches Gesundheitssystem sundheitssystem für die gesamte Be- mit Wohnsitz (im Sinn des Zivilge- für die gesamte Bevölkerung völkerung (Wohnsitzprinzip). (Wohnsitzprinzip) in kommunaler setzbuches) in der Schweiz. Die soziale Krankenversicherung Verantwortung. Finanzierung aus gewährt Leistungen bei Krankheit, Steuern und Patientengebühren. Unfall (wenn keine andere Versiche- • Private Anbieter ergänzen das öfrung das Risiko deckt) und Mutter- fentliche System. Aufwendungen schaft. für private Leistungen werden teilweise von der allgemeinen Krankenversicherung erstattet. Gesetz über den Nationalen Gesundheitsdienst (National Health Service Act) von 1977. Gesetz über den Nationalen Gesundheitsdienst und Gemeindepflege (National Health Service and Community Care Act) von 1990. Gesetz über die Grundversorgung (National Health Service - Primary Care Act) von 1997 Gesetz über Gesundheit und soziale Pflege (Health and Social Care Act) von 2001. Gesetz zur Reform des Nationalen Gesundheitsdienstes und zu den Gesundheitsberufen (National Health Service Reform and Health Care Professions Act) von 2002. Steuerfinanziertes öffentliches Ge- Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Be- sundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) in regio- völkerung (Wohnsitzprinzip). naler Verantwortung. Geltende Rechtsgrundlage Grundprinzipien 111 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien Anwendungsbereich 1. Versicherte Personengruppen 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 112 Dänemark Alle gegen Entgelt beschäftigten Ar- Alle Einwohner. beitnehmer und diesen gleichgestellte Gruppen, z.B.: • Rentenbezieher (einschl. Verwitwete, Invaliden und Waisen). • Arbeitslose. • Behinderte. • Studenten. • Bestimmte Geistliche und Mitglieder religiöser Gemeinschaften. • Im nationalen Register der natürlichen Personen eingetragene Personen. • Bestimmte Angehörige des früheren öffentlichen Dienstes in Afrika. Keine Ausnahmen. Deutschland Griechenland • Gegen Entgelt beschäftigte Arbeit- • Alle gegen Entgelt beschäftigten Anwendungsbereich nehmer, Personen in betrieblicher Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte. Ausbildung, Praktikanten. 1. Versicherte Personen• Rentner mit Erfüllung einer Vorver- • Rentenempfänger. gruppen sicherungszeit. • Arbeitslose. • Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. • Behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt sind. • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. • Studenten anerkannter Hochschulen. • Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige. • Künstler, Publizisten. Keine Ausnahmen, da universelles Keine Versicherungspflicht besteht Keine Ausnahmen. System für die gesamte Bevölke- für Arbeitnehmer, wenn das jährliche Entgelt € 46.350 bzw. für am rung. 31.12.2002 privat Krankenversicherte € 41.850 übersteigt oder eine geringfügige Beschäftigung (bis € 400 mtl.) vorliegt. Versicherungsfrei sind insbesondere Beamte, Richter und Berufssoldaten. 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Irland Island Tabelle II Italien • Alle gegen Entgelt beschäftigte Ar- Alle Personen mit Erwerbstätigkeit in beitnehmer und diesen Gleichge- Frankreich oder mit dauerhaftem restellte. gelmäßigem Wohnsitz in Frankreich. • Rentenempfänger und Bezieher regelmäßiger Geldleistungen. • Alle einkommensschwachen Personen mit Wohnsitz in Spanien. Alle Personen mit gewöhnlichem Alle Einwohner. Aufenthalt in Irland. Volle Anspruchsberechtigung (full eligibility): alle Personen ab dem Alter von 70 Jahren; ferner Personen mit wöchentlichen Einkommen unter folgenden Grenzen: • Alleinlebende Person: € 142,50 • In einem Haushalt lebende alleinstehende Person: € 127 • Ehepaar: Je nach Alter von € 206,50 bis € 486. Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind unter 16 Jahren um € 26, für andere abhängige Personen um € 27 und für Miet- oder Hypothekenausgaben von mehr als € 26 pro Woche sowie für Kosten der Fahrt zur Arbeit von mehr als € 23 pro Woche. Ab Vollendung des 66. Lebensjahres gelten höhere Einkommensgrenzen. Begrenzte Anspruchsberechtigung (limited eligibility): Übrige Bevölkerung. Bei Bedürftigkeit kann eine zur kostenlosen Nutzung von Gesundheitsleistungen berechtigende Medical Card ausgestellt werden, wenn eine Kostenbeteiligung eine unbillige Härte darstellen würde. • Alle italienischen Bürger mit Wohn- Anwendungsbereich sitz in Italien oder zur Arbeit ins Ausland entsandt (Gesetz Nr. 398 1. Versicherte Personenvom 3. Oktober 1987); gruppen • alle Bürger der EU mit Wohnsitz in Italien, soweit sie nicht aufgrund der Verordnung CEE 1408/71 Anspruch auf Gesundheitsleistungen anderer Mitgliedstaaten haben; • Angehörige von Drittstaaten und ihre Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsgenehmigung aus einem für die Pflichtmitgliedschaft beim Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.) nach Art. 34 der Rechtsverordnung Nr. 298 vom 25. Juli 1998 vorgesehenen Grund. • Bürger Italiens und von EU-Staaten einschl. ihrer Familienangehörigen, die in Italien keinen Wohnsitz haben, aber dort einer dem italienischen Recht unterworfenen Erwerbstätigkeit nachgehen. • Bürger aus Drittstaaten und ihre Familienangehörigen, die aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens beim Nationalen Gesundheitsdienst eingeschrieben sind. Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen. aufgrund der Arbeitsstunden und des Entgelts nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen. Keine Ausnahmen. • Italienische Bürger und Ausländer 2. Ausnahmen von der mit Wohnsitz im Ausland, die sich Versicherungspflicht vorübergehend in Italien aufhalten; • Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung aus geschäftlichen Gründen und andere Gruppen, die in Italien nicht steuerpflichtig sind; • Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck medizinischer Behandlung. Keine Ausnahmen: universelles System. 113 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein Anwendungsbereich 1. Versicherte Personengruppen 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 114 Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich • Alle Personen mit zivilrechtlichem • Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige). Wohnsitz in Liechtenstein. • Rentenempfänger. • Erwerbstätige Personen. • Personen, die beitragspflichtige Einkommensersatzleistungen beziehen. • Empfänger einer Ergänzungsleistung zum garantierten Mindesteinkommen. • Bestimmte sonstige Gruppen. Krankenversicherungsgesetz (ZieAlle Einwohner. kenfondswet, ZFW): • Alle abhängig Beschäftigten unter 65 Jahren mit einem Jahresentgelt unter € 32.600. • Alle Selbständigen unter 65 Jahren mit steuerbarem Jahreseinkommen unter € 20.800. • Empfänger von Leistungen der sozialen Sicherheit bis zum Alter von 65 Jahren: Bezieher einer Invalidenrente mit einer Erwerbsminderung um mehr als 45%; einer Witwen- oder Waisenrente oder Arbeitslosenleistungen in Höhe von 70% der Referenzeinkünfte, wenn sie dem Pflichtsystem angehörten. • Personen ab 65 Jahren, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Rahmen des ZFW versichert waren. • Auf freiwilliger Basis Personen ab 65 Jahren mit einem steuerpflichtigen Haushaltseinkommen unter € 20.750. Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ): • Alle Einwohner. • Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben, aber aufgrund einer Beschäftigung in den Niederlanden der niederländischen Lohnsteuer unterliegen. • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, Lehrlinge. • Rentner. • Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen der Rehabilitation. • Präsenz- und Zivildienstleistende. • In den Betrieben Selbständiger mitarbeitende Familienangehörige. • Freie Dienstnehmer: Personen, die zwar keinen Arbeitskontrakt haben, im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung). • Freiwillig Versicherte. Keine Versicherungsmöglichkeit für Keine Ausnahmen. Grenzgänger aus Drittstaaten. Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die im Ausland krankenversichert sind und über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Keine Ausnahmen. Keine Pflichtversicherung, wenn die Summe der Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 316,19 liegt; besondere freiwillige Versicherung möglich. Keine Ausnahmen. Krankheit - Sachleistungen Portugal Alle Einwohner einschließlich Ausländer aus Herkunftsstaaten, mit denen ein entsprechendes Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht. Schweiz Finnland Jede Person mit Wohnsitz in der Beide Systeme: Alle Einwohner. Schweiz. Die Regierung kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen. Schweden Alle Einwohner. Tabelle II Vereinigtes Königreich Alle Einwohner. Anwendungsbereich 1. Versicherte Personengruppen Keine Ausnahmen, da universelles Die Regierung kann für gewisse Keine Ausnahmen, universelles Sys- Keine Ausnahmen, universelles Sys- Universelles System für die gesamte 2. Ausnahmen von der System für die gesamte Bevölke- Personengruppen Ausnahmen von tem für die gesamte Bevölkerung. tem für die gesamte Bevölkerung. Bevölkerung. Versicherungspflicht rung. der Versicherungspflicht vorsehen. 115 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 3. Freiwillig Versicherte Für Selbständige betrifft die Versi- Nicht anwendbar: universelles Syscherungspflicht lediglich die "großen tem für die gesamte Bevölkerung. Risiken". Gegen "kleine Risiken" können sich Selbständige freiwillig bei einer Versicherung auf Gegenseitigkeit absichern. Bei Vorversicherungszeit nach Aus- Keine freiwillige Versicherung. scheiden aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ist freiwillige Versicherung möglich. 4. Anspruchsberechtigte Familienmitglieder Unter bestimmten Voraussetzungen Universelles System für die gesamte sind unterhaltsberechtigte Familien- Bevölkerung: alle Einwohner sind inmitglieder des Versicherten an- dividuell gesichert. spruchsberechtigt. Ehegatte und Kinder, deren monatli- Unterhaltsberechtigte Familienmit- 4. Anspruchsberechtigte ches Einkommen nicht über € 325 glieder des Versicherten sind anFamilienmitglieder bzw. nicht über € 400 liegt bei Vor- spruchsberechtigt. liegen einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeitnehmer, soweit sie nicht selbst versichert oder hauptberuflich selbständig sind. Altersgrenzen für Kinder. Bestimmte weitere Ausschlüsse. Geschiedene Ehepartner können sich innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterversichern (Vorversicherungszeit erforderlich). Bedingungen Der Nachweis der Zahlung der Mindestbeiträge für das abgelaufene Jahr berechtigt in der Regel zu Leistungen im folgenden Kalenderjahr. 6 Wochen für Neubürger ab dem Datum ihrer Anmeldung zum Einwohnerregister außer in besonderen Fällen. Keine Wartezeit. Ausnahme: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Versorgung mit Zahnersatz (bei bestimmtem Personenkreis). Unbegrenzt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Bei Ausscheiden aus Unbegrenzt. der Versicherung enden die Leistungen grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft; bei Versicherungspflichtigen besteht Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft. 1. Wartezeit 2. Dauer der Kostenübernahme 116 3. Freiwillig Versicherte 50 beitragspflichtige Arbeitstage im Bedingungen vorausgegangenen Jahr bzw. in den ersten 12 Monaten innerhalb der 1. Wartezeit letzten 15 Monate vor Krankheitsbeginn. 2. Dauer der Kostenübernahme Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Irland Island Tabelle II Italien Freiwillige Versicherung in bestimmten Fällen möglich. Keine freiwillige Versicherung. Für zahlreiche Gesundheitsleistun- Nicht anwendbar: universelles Sysgen besteht die Möglichkeit einer tem. freiwilligen Versicherung. • Ausländer mit einer Aufenthaltsge- 3. Freiwillig Versicherte nehmigung für mehr als drei Monate. • Ausländer, die in Italien studieren oder eine Au-pair-Tätigkeit ausüben unabhängig von der Dauer der Aufenthaltsgenehmigung. Im Haushalt des Versicherten lebende und von ihm unterhaltene Angehörige: Ehepartner, Kinder (leibliche und adoptierte), Geschwister, Blutsverwandte in aufsteigender Linie und deren Ehepartner sowie in Ausnahmefällen effektiv in die Familie aufgenommene Personen. Bei Scheidung oder Trennung bleiben abgeleitete Ansprüche des Ehepartners und der Kinder auf Sachleistungen bei Krankheit bestehen, falls diese über keinen eigenen Anspruch verfügen. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Ehepartner; Kinder unter bestimmten Bedingungen; Angehörige in aufsteigender Linie, Nachkommen, Verwandte unter bestimmten Bedingungen; Person, die in eheähnlicher Gemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft (pacte civil de solidarité) mit dem Versicherten zusammenlebt und von ihm Unterhalt erhält; sonstige Person, die ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten mit dem Versicherten zusammenlebt und von ihm Unterhalt erhält. Volle Anspruchsberechtigung (full Universelles System: alle Einwohner eligibility): Angehörige von Personen sind individuell gesichert. mit einem Einkommen unter einem Schwellenwert. Begrenzte Anspruchsberechtigung (limited eligibility): Angehörige von Personen mit höherem Einkommen. Abhängige Familienangehörige, die 4. Anspruchsberechtigte mit dem Versicherten zusammen leFamilienmitglieder ben und/oder von ihm unterhalten werden, sind anspruchsberechtigt. Keine Wartezeit. Allgemeines System für Arbeitneh- Einzige Bedingung: gewöhnlicher mer (Régime général d'assurance mala- Aufenthalt in Irland. die des travailleurs salariés, RGAMTS): Nachweis einer Beitragszahlung für eine bestimmte Anzahl von Stunden mit Mindestlohn (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC). Ansprüche können auch aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden bestehen. 6 Monate Aufenthalt für neue Ein- Ab Einschreibung beim Nationalen Bedingungen wohner (ab dem Tag der Anmel- Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario dung). Nazionale, S.S.N.). 1. Wartezeit Unbegrenzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden unter bestimmten Bedingungen die Leistungen für eine bestimmte Zeit fortgesetzt. Allgemeines System für Arbeitneh- Unbegrenzt. mer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Unbegrenzt bzw. bis Ablauf einer Frist von 4 Jahren nach Beendigung der Mitgliedschaft. Solange die Leistung notwendig ist und die Person in Island lebt. Unbegrenzt für italienische Staats- 2. Dauer der Kostenangehörige mit Wohnsitz in Italien. übernahme Für Ausländer begrenzt auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung. 117 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein Luxemburg Norwegen Österreich 3. Freiwillig Versicherte Freiwillige Versicherung nicht möglich. 4. Anspruchsberechtigte Familienmitglieder Universelles System für die gesamte Ehepartner; bei Unverheirateten bis Bevölkerung: alle Einwohner sind in- zum dritten Grad verwandte oder dividuell gesichert. verschwägerte Personen, die den Haushalt des Versicherten führen; Kinder, solange Anspruch auf Kindergeld besteht (in bestimmten Fällen ist eine Verlängerung möglich). Bedingungen Keine Wartezeit. Keine Wartezeit bei Pflichtmitglied- Keine Wartezeit. Einzige Vorausset- Keine Wartezeit. schaft. Bei freiwilliger Versicherung zung ist die Mitgliedschaft bei einer besteht eine Wartezeit von drei Mo- Krankenkasse. naten. Keine Wartezeit (Ausnahme: bestimmte im Ermessen der Versicherungsträger liegende Leistungen; die Wartezeit für freiwillig Versicherte beträgt sechs Monate). Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt der Anspruch für den laufenden sowie für die drei folgenden Monate bestehen. Der Anspruch bleibt weiterhin während der Behandlung einer Krankheit bestehen. Unbegrenzt (gilt auch nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses, solange es sich um ein und dieselbe Krankheit handelt). 1. Wartezeit 2. Dauer der Kostenübernahme 118 Freiwillige Versicherung möglich. Niederlande Krankenversicherungsgesetz (ZieNicht anwendbar: universelles System für die gesamte Bevölkerung. kenfondswet, ZFW): Personen ab 65 Jahren mit steuerbarem Haushaltseinkommen unter € 20.750. Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ): In bestimmten Fällen ist eine freiwillige Versicherung möglich. Nicht-pflichtversicherte Personen mit Wohnsitz in Österreich. Bei Studenten ist lediglich der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen er- Universelles System: alle Einwohner streckt sich die Sicherung nach dem sind individuell gesichert. Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW) auf den (höchstens 65 Jahre alten) Partner des Versicherten (falls der Versicherte der Alleinverdiener ist) sowie auf Kinder (falls der Versicherte überwiegend für deren Unterhalt aufkommt). Kinder unter Berücksichtigung von Altersgrenzen. Ehegatte nur dann, wenn sich dieser der Kindererziehung widmet oder mindestens vier Jahre lang gewidmet hat, weiters wenn er Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bezieht oder den erheblich behinderten Versicherten (Pflegestufe 4) pflegt. Ansonsten: 3,4% Zusatzbeitrag für den Ehegatten. Unbegrenzt. Krankheit - Sachleistungen Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Universelles System für die gesamte Freiwillige Versicherung für nicht der Universelles System für die gesamte Universelles System für die gesamte Universelles System für die gesamte 3. Freiwillig Versicherte Bevölkerung: alle Einwohner sind in- Versicherungspflicht unterstellte Bevölkerung: alle Einwohner sind in- Bevölkerung. Bevölkerung. dividuell gesichert. dividuell gesichert. Grenzgänger. Nicht anwendbar, da universelles Keine abgeleiteten Rechte. System für die gesamte Bevölkerung. Alle Einwohner sind individuell versichert. Universelles System für die gesamte Universelles System für die gesamte Universelles System für die gesamte 4. Anspruchsberechtigte Bevölkerung: alle Einwohner sind in- Bevölkerung. Alle Einwohner sind Bevölkerung. Alle Einwohner sind Familienmitglieder dividuell gesichert. individuell versichert. individuell versichert. Wohnsitz in Portugal erforderlich, keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Bedingungen 1. Wartezeit Unbegrenzt. Unbeschränkt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. 2. Dauer der Kostenübernahme 119 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien Organisation 1. Ärzte: • Zulassung • Vergütung 120 Dänemark Deutschland Griechenland Alle der Ärztekammer (Ordre des mé- Alle zugelassenen Ärzte (Zahl ab- An der vertragsärztlichen Versor- Alle von der Sozialversicherungsan- Organisation decins/Orde der geneesheren) angehö- hängig von der Einwohnerzahl der gung teilnehmende Ärzte, zusam- stalt (Ι∆ΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑrenden und vom Gesundheitsminis- einzelnen Bezirke). mengeschlossen in Kassenärztli- ∆ΙΣΕΩΝ, ΙΚΑ) angestellten Ärzte. 1. Ärzte: terium (Ministre de la Santé publique/ chen Vereinigungen auf Bundes• Zulassung Minister van Volksgezondheid) zugeund Landesebene, Ärzte in Krankenlassenen Ärzte. häusern, in besonderen Fällen Ärzte in ärztlich geleiteten Einrichtungen. Vergütung nach den zwischen den Versicherungsträgern und den Ärzteorganisationen vereinbarten oder andernfalls nach staatlich festgesetzten Gebührensätzen. Bei Fehlen solcher Regelungen oder für nicht vertragsgebundene Ärzte ist freie Honorarfestsetzung durch den Arzt möglich; die Leistung der Versicherung ist durch Kgl. Erlass geregelt. Die Honorare werden zwischen dem Ärzteverband und dem öffentlichen Gesundheitsdienst vereinbart. Die Honorierung der praktischen Ärzte erfolgt nach der Zahl der eingetragenen Patienten und der erbrachten ärztlichen Leistungen. Fachärzte erhalten einen Pauschalbetrag je ärztliche Leistung. Krankenhausärzte erhalten in der Regel ein monatliches Gehalt und gewisse Zusatzleistungen. Gesamtvergütung von der Kranken- Vergütung der Ärzte durch den Verkasse an die Kassenärztliche Ver- sicherungsträger. einigung: Die Gesamtvergütung kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütung unter die Vertragsärzte nach einem bestimmten Schlüssel (Honorarverteilungsmaßstab). Der Honorarverteilungsmaßstab wird zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart. • Vergütung Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Irland Island Tabelle II Italien Die Öffentlichen Gesundheitsdienste (Servicios Públicos de Salud) besetzen offene Stellen mit Ärzten (Auswahlverfahren). Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Alle zugelassenen Ärzte. Teilnahme der Ärzte am Gesundheitsdienst aufgrund eines vom Ministerium für Gesundheit und Kinder (Department of Health and Children) genehmigten Vertrages mit dem Irischen Ärzteverband (Irish Medical Organisation). Alle approbierten Ärzte. Die Zulassung erfolgt durch das Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit (Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti). Private Allgemein- und Fachärzte müssen sich dem Vertrag zwischen der Ärzteorganisation und dem Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit anschließen. Beamtete Ärzte der regionalen Ge- Organisation sundheitsdienste bzw. Krankenhäuser. Durch Sonderverträge zugelas- 1. Ärzte: sene Allgemeinmediziner und Fach• Zulassung ärzte. Allgemeinmediziner und niedergelassene Fachärzte erhalten im Allgemeinen Pauschalhonorare, deren Höhe von der Anzahl der beim Arzt eingetragenen Versicherten abhängt, so dass ein Mindesteinkommen garantiert ist. Krankenhausärzte erhalten im Allgemeinen ein festes Monatsgehalt und bestimmte Zulagen. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Gebührenordnung durch staatliche Abkommen bzw. interministerielle Erlasse festgestellt. Überschreitung der Höchstsätze möglich für Kassenärzte, die im sog. Sektor der "freien Honorare" praktizieren oder die vor 1980 eine besondere fachliche Qualifikation erworben haben. Die Ärzte erhalten pro Patient eine jährliche Kopfpauschale, deren Höhe mit dem Irischen Ärzteverband (Irish Medical Organisation) vereinbart wird. Praktische Ärzte erhalten ferner zusätzliche Zahlungen für bestimmte Leistungen, die nicht durch die Kopfpauschale abgedeckt werden. Allgemeinärzte, die in Gesundheitszentren tätig sind, werden entlohnt. Zusätzlich gibt es ein Honorar für Leistungen, das vom offiziellen Vergütungskomitee (kjaranefnd) festgelegt wird. Private Allgemein- und Fachärzte erhalten Leistungshonorare, die in einem Vertrag zwischen der Ärzteorganisation und dem Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit (Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti) festgelegt sind. Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern erhalten ein Gehalt. Beamtete oder in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte: variables Monatsentgelt, von der Regierung für jede Berufskategorie festgelegt. Allgemeinmediziner und Kinderärzte bei freier Arztwahl (Hausarzt): Kopfpauschale. Zugelassene Fachärzte: vom Zeitaufwand der Leistung abhängige pauschale Vergütung. • Vergütung 121 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein Organisation Luxemburg 122 Norwegen Österreich Alle konzessionierten Ärzte. Alle zugelassenen Ärzte. Alle zugelassenen Ärzte durch Ver- Alle approbierten Ärzte können sich tragsabschluss mit einer Kranken- grundsätzlich dem öffentlichen Syskasse. tem anschließen. Allerdings kann ein Arzt nur dann Zahlungen der Volksversicherung (folketrygden) erhalten, wenn er ein Abkommen mit der Gemeinde bzw. als Facharzt mit dem dem Staat gehörenden regionalen Gesundheitsunternehmen geschlossen hat. Die Anzahl der Zulassungen hängt von der Einschätzung des Bedarfs durch die Gesundheitsbehörden der Gemeinden oder Regionen ab. Die Beziehungen zwischen den Ärzten und den Versicherungsträgern werden durch Einzelverträge geregelt, deren Inhalt weitgehend durch Gesamtverträge mit den regionalen Ärztekammern bestimmt ist. Die Vergütung ist in einem Tarifvertrag zwischen der Ärztekammer und dem Verband der Krankenversicherer geregelt (Einzelleistungshonorierung) und von der Regierung genehmigt. Vergütungssätze aufgrund kollektiver Vereinbarungen. Die Tarife sind an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt und werden jährlich nach Verhandlungen angepasst. Vergütung pro Behandlung. Direkte Honorierung durch die Kasse: Pauschalbetrag pro Versicherten nach dem Listensystem (Einschreibesystem bei Hausarzt). Die Vergütung ist in den Gesamtverträgen zwischen den regionalen Ärztekammern und den Versicherungsträgern festgelegt (Pauschale pro Kopf, Erkrankungsfall oder medizinische Behandlung bzw. Kombination davon). 1. Ärzte: • Zulassung • Vergütung Niederlande Zahlreiche Ärzte sind in öffentlicher Anstellung bei der gesundheitlichen Grundversorgung (primærhelsetjenesten) der Gemeinde. Niedergelassene private Ärzte werden teils von den Gemeinden und dem Staat, teils von der Volksversicherung (folketrygden) aufgrund direkter Abkommen honoriert. Die Honorare für private Ärzte werden zwischen der Regierung und der Ärzteorganisation vereinbart. In allen Fällen zahlt der Patient eine Selbstbeteiligung unmittelbar an den Arzt. Krankheit - Sachleistungen Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Beamtete Ärzte der Gesundheitsdienste der einzelnen Bezirke bzw. Krankenhäuser. Aufgrund eines zwischen der Ärztekammer und dem Gesundheitsministerium geschlossenen Vertrages zugelassene Fachärzte, die diejenigen Patienten ärztlich behandeln, die nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Gesundheitsdienst behandelt werden können. Ärzte mit einem eidgenössischen Diplom oder einem als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Befähigungsausweis und einer praktischen Weiterbildung von mindestens zwei Jahren. Zulassungsbeschränkung für die Tätigkeit zu Lasten der Versicherung (Bedürfnisklausel), gültig längstens bis zum 3. Juli 2005. Alle Ärzte müssen von der Nationalen Behörde für medizinrechtliche Angelegenheiten (Terveydenhuollon oikeusturvakeskus, TEO) zugelassen werden. Alle approbierten Ärzte können den regionalen Behörden (landsting) und dem öffentlichen Gesundheitssystem angeschlossen werden. Ärzte, die vom Allgemeinen Ärzterat Organisation (General Medical Council) als der gesetzlich zuständigen Stelle zugelas- 1. Ärzte: sen sind. • Zulassung Allgemeinärzte sind als selbständige Untervertragsnehmer des Nationalen Gesundheitsdienstes auf der Basis eines nationalen Vertrages über Allgemeine Medizinische Dienste (General Medical Services, GMS) mit den Stellen für die Grundversorgung (Primary Care Trusts) tätig. Nach Verhandlungen wird zum 1.4.2004 ein neuer derartiger Vertrag in Kraft treten. Seit April 1998 werden alternative Modelle erprobt, in denen persönliche medizinische Leistungen (personal medical services, PMS) auf der Basis von lokalen Verträgen zwischen Gesundheitsbehörden oder den Stellen für die Grundversorgung (Primary Care Trusts) und zugelassenen Ärzten entweder von den Ärzten selbst oder von Einrichtungen, bei denen diese angestellt sind, erbracht werden. Beamtete Ärzte: Durch die Regierung festgelegte, nach Berufskategorie unterschiedliche monatliche Vergütung. Zugelassene Ärzte: Vergütung pro medizinische Leistung. Einheitliche Tarifstruktur auf Bundesebene, die eine Anzahl Taxpunkte für jede ärztliche Leistung bestimmt (TARMED). Die Taxpunktwerte werden in jedem Kanton ausgehandelt. Ärzte an öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitszentren (Terveyskeskus) beziehen ein Gehalt von den Gemeinden. Ärzte im privaten Sektor erhalten Leistungshonorare. Bei den öffentlichen Gesundheitsbehörden angestellte Ärzte beziehen ein Gehalt. Private Vertragsärzte werden nach einer Gebührenordnung honoriert, die in Verhandlungen zwischen den regionalen Behörden (landsting) und der Ärztekammer festgelegt wird. Honorare, Beihilfen und Erstattungen werden von der Regierung unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines unabhängigen Beirats und nach Konsultation mit den Ärztevertretern festgesetzt. Seit April 1998 werden alternative Modelle auf der Basis von lokalen Verträgen zwischen den Anbietern, den Gesundheitsbehörden und den Grundversorgungsinstitutionen (Primary Care Trusts) erprobt. • Vergütung 123 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien Dänemark 2. Krankenhäuser Vom Gesundheitsministerium (Ministre de la Santé publique/Minister van Volksgezondheid) zugelassene Krankenhäuser. Vertraglich vereinbarte oder staatlich festgelegte Gebührensätze. Leistungen 1. Gruppe: Freie Wahl unter den der Freie Wahl unter den an der verFreie Arztwahl. Unmittelbare Vergütung der Kran- Kollektivvereinbarung mit dem öf- tragsärztlichen Versorgung teilnehkenhausleistungen durch den Versi- fentlichen Gesundheitsdienst ange- menden Ärzten. schlossenen Allgemeinmedizinern. cherungsträger. 2.Gruppe: Freie Arztwahl. 1. Ärztliche Behandlung: • Wahl des Arztes • Zugang zu Fachärzten Freier Zugang zu Fachärzten. Öffentliche Krankenhäuser: Einrichtungen der regionalen Gesundheitsbehörden. Private Krankenhäuser: die regionalen Gesundheitsbehörden können mit einigen Privatkliniken Verträge abschließen. Deutschland Die Krankenkassen zahlen für ihre Versicherten die stationäre Versorgung in Hochschulkliniken und in Krankenhäusern, die zur allgemeinen Versorgung zugelassen sind oder mit denen ein Versorgungsvertrag geschlossen wurde (zugelassene Krankenhäuser). Bisher wurde die Behandlung innerhalb eines vereinbarten Budgets hauptsächlich nach Pflegesätzen je Tag vergütet. Ab 01.01.2004 erfolgt die Abrechnung innerhalb des Budgets fallbezogen mit diagnoseorientierten Fallpauschalen (DRG). Griechenland Öffentliche Krankenhäuser, private 2. Krankenhäuser Vertragskliniken und Krankenhäuser der Sozialversicherungsanstalt (Ι∆ΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑ∆ΙΣΕΩΝ, ΙΚΑ). Freie Arztwahl besteht nicht. Der Leistungen Versicherte lässt sich von dem örtlich zuständigen Arzt des Versiche- 1. Ärztliche Behandlung: rungsträgers behandeln. • Wahl des Arztes 1. Gruppe: Überweisung an einen Freie Wahl unter den an der ver- Zugang zu Fachärzten nur unter beFacharzt in jedem Einzelfall durch tragsärztlichen Versorgung teilneh- stimmten Bedingungen. den Allgemeinmediziner. menden Fachärzten. 2. Gruppe: Freie Arztwahl. • Honorarvorschuss durch Honorarzahlung durch Versicherten, Die regionalen Dienststellen des öf- Grundsätzlich gilt das Sachleis- Keine Honorierung durch den Versiin besonderen Fällen direkte Zah- fentlichen Gesundheitsdienstes zah- tungsprinzip: Die Versicherten zah- cherten. den Patienten lung durch die Krankenkasse. Kos- len ihren Anteil direkt an den Arzt. tenerstattung nach Gebührenordnung bzw. amtlichen Sätzen. 124 len keine Honorare, die Vergütung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung. Freiwillig Versicherte können auch Kostenerstattung wählen. • Zugang zu Fachärzten • Honorarvorschuss durch den Patienten Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Irland Island Tabelle II Italien Krankenhäuser der öffentlichen Gesundheitsdienste (Servicios Públicos de Salud). Öffentliche und private Kliniken aufgrund von Verträgen mit den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) oder mit dem Nationalen Institut für Gesundheitsmanagement (Instituto Nacional de Gestión Sanitaria, INGESA). Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Öffentliche Krankenhäuser: Staatlich festgelegte Gebühren. Privatkliniken: Die Tarife für das jeweilige Spezialgebiet werden durch Verträge zwischen den regionalen Krankenhausbehörden und den Krankenanstalten festgelegt. Der öffentliche Gesundheitsdienst Öffentliche Krankenhäuser der staatwird von Krankenhäusern der regio- lichen Gesundheitsbehörden. nalen Gesundheitsbehörden und solchen der Wohlfahrtspflege (z.B. religiöse Orden) erbracht. Private Krankenhäuser zählen nicht zum öffentlichen Gesundheitsdienst. Krankenhäuser sind Teil der lokalen 2. Krankenhäuser Gesundheitsdienste (Unità Sanitarie Locali, USL) mit Ausnahme derjenigen, die in jeder Region ein besonderes Statut mit eigener Rechtspersönlichkeit haben. Die Finanzierung erfolgt nach der Gesetzesverordnung 502/82, Art. 8 entsprechend den erbrachten Leistungen. Zugang: In Notfällen direkte Aufnahme; ansonsten auf Anweisung des praktischen Arztes. Planung: Ausgehend von der Zahl der Bewohner in der jeweiligen Region. Freie Wahl des am Ort praktizierenden Allgemeinmediziners, Kinderarztes und verschiedener weiterer Fachärzte, vorausgesetzt der Arzt hat sein Listenkontingent noch nicht erschöpft. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Freie Arztwahl. Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) müssen den Arzt aus der Liste der örtlichen Allgemeinmediziner wählen, die am öffentlichen Auswahlverfahren für Ärzte teilnehmen. Personen mit begrenzter Anspruchsberechtigung (limited eligibility) wählen sich ihren eigenen Arzt. Freie Wahl des praktischen Arztes Leistungen unter den Vertragsärzten der jeweiligen Region. Die Wahl wird bestätigt, 1. Ärztliche Behandlung: bis sich der Versicherte anders ent• Wahl des Arztes scheidet. Überweisung durch den praktischen Arzt erforderlich. Allgemeines System für Arbeitneh- Überweisung durch praktischen Arzt. Freier Zugang zu Fachärzten. mer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Freier Zugang zu Fachärzten. Keine Honorierung durch den Versicherten. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Honorarvorschusszahlung durch den Versicherten. Erstattung nach der vereinbarten oder amtlich gesetzten Gebührenordnung. Volle Anspruchsberechtigung (full eligibility): Die Honorierung der Ärzte erfolgt als Pro-Kopf-Gebühr durch die örtliche Gesundheitsbehörde. Begrenzte Anspruchsberechtigung (limited eligibility): Direkte Zahlung des Patienten an den Arzt. Fachärzte sind in öffentlichen Krankenhäusern angestellt, können jedoch daneben auch privat praktizieren. Freie Wahl unter den Allgemeinärzten des öffentlichen Gesundheitswesens und privaten Allgemein- und Fachärzten mit Vertrag mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit (Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti). Für den Besuch eines Facharztes ist eine Überweisung des praktischen Arztes erforderlich und der Versicherte hat Fachärzte der lokalen Gesundheitsdienste (Unità Sanitarie Locali, USL) aufzusuchen. Sachleistungsprinzip. Der Patient Der Versicherte trägt keine Kosten, trägt einen Teil der Kosten selbst. sondern der Arzt erhält vom Bezirk Den Rest zahlt die Sozialversiche- eine Pro-Kopf-Pauschale. rungsanstalt (Tryggingastofnun ríkisins). • Zugang zu Fachärzten • Honorarvorschuss durch den Patienten 125 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen 2. Krankenhäuser Alle Krankenhäuser. Die Regierung schließt mit Heilanstalten Tarifverträge ab. Begrenzte Übernahme der Kosten in einem Nichtvertragsspital. Für jedes Krankenhaus wird ent- Öffentliche Krankenhäuser: staatlich sprechend seiner voraussichtlichen festgelegte Sätze. Leistungen ein gesondertes Budget aufgestellt (außer für die Arzthonorare, die pro Leistungsakt gezahlt werden). Leistungen Freie Arztwahl unter allen zugelassenen Ärzten. Freie Arztwahl in jedem Krankheitsfall. Freie Arztwahl durch Registrierung Alle Einwohner sind an einen selbst Freie Wahl unter den Ärzten, die eibei einem durch Vertrag zugelasse- gewählten - soweit möglich - Haus- nen Einzelvertrag abgeschlossen nen Kassenarzt. arzt gebunden. Ein Wechsel dieses haben (Vertragsärzte). Arztes ist maximal zweimal im Jahr möglich. Die Möglichkeit, nicht an diesem System teilzunehmen, besteht. Freier Zugang zu den zugelassenen Fachärzten. Keine Einschränkungen für die Konsultation eines Facharztes. Überweisung durch den Allgemeinmediziner. 1. Ärztliche Behandlung: • Wahl des Arztes • Zugang zu Fachärzten Ab 2002 sind die Krankenhäuser im Eigentum des Staates und werden von ihm über 5 regionale Gesundheitsunternehmen verwaltet. Es gibt auch private Einrichtungen, von denen einige Abkommen mit den regionalen Gesundheitsunternehmen haben. Österreich Für die Sicherstellung der Behandlung in den öffentlichen Krankenanstalten (gemeinnützig) wurden in den 9 Bundesländern Landesfonds eingerichtet, die für die finanzielle Abwicklung der Behandlung im Einzelfall zuständig sind. Die Behandlungskosten werden in der Regel nach leistungsorientierten Kriterien festgelegt. Die Krankenversicherung beteiligt sich an den Aufwendungen durch einen vom Einzelfall losgelösten Pauschalbetrag. Mit den nicht zum Landesfonds gehörenden Krankenanstalten (meist gewinnorientiert) wurden privatrechtliche Verträge abgeschlossen, die über einen eigenen Fonds finanziert werden. Die Landesfonds erhalten jenen Teil ihrer Aufwendungen, der nicht durch Pauschalbetrag der Krankenversicherung gedeckt ist, aus Steuermitteln ersetzt. In der Regel wird der Patient durch Grundsätzlich Überweisung durch den Hausarzt an einen Facharzt den praktischen Arzt erforderlich. überwiesen. Wird der Facharzt direkt konsultiert, so hat der Patient einen höheren Kostenbeitrag zu zahlen und die Honorierung des Arztes wird reduziert. • Honorarvorschuss durch Der Versicherte zahlt kein Honorar, Honorarvorschuss durch den Versi- Sachleistungen. Keine Honorierung Der Patient zahlt den Selbstbeteili- Der Versicherte zahlt kein Honorar, die Vergütung erfolgt direkt durch cherten, danach Erstattung durch die durch den Patienten. Unmittelbare gungsanteil unmittelbar an den Arzt. die Vergütung erfolgt durch den Verden Patienten den Versicherer. 126 Kasse. Honorierung (Kopfpauschale) durch Der Honoraranteil der Volksversiche- sicherungsträger. die Krankenkasse. rung (folketrygden) wird an private Ärzte aufgrund direkter Zulassungsabkommen gezahlt. Zu den Leistungen der Gemeinden und Regionen siehe oben. Krankheit - Sachleistungen Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Öffentliche Krankenhäuser. Aufnahme in Privatkliniken, falls öffentliche Krankenhäuser die Behandlung nicht innerhalb von 3 Monaten gewährleisten können. Öffentliche Spitäler sowie private Spitäler, die auf der jeweiligen kantonalen Liste der zugelassenen Spitäler aufgeführt sind. Die medizinische Grundversorgung wird von den lokalen Gesundheitszentren (Terveyskeskus) erbracht; fachärztliche Behandlung erfolgt in öffentlichen Krankenhäusern der Gemeinden. Es gibt lediglich eine kleine Anzahl privater Krankenhäuser. Öffentliche Krankenhäuser, die von den regionalen Behörden (landsting) eingerichtet werden. Privatkliniken: die regionalen Behörden können Vereinbarungen mit den Privatkliniken treffen. Freie Wahl unter den Allgemeinmedizinern bzw. Fachärzten der Gesundheitszentren oder den Vertragsärzten. Freie Wahl. Der Versicherer übernimmt die Kosten bis zur Höhe des Tarifs, der am Wohn- oder Arbeitsort des Versicherten oder in deren Umgebung gilt (außer bei Notfällen oder aus medizinischen Gründen). Der Versicherer kann dem Versicherten bei entsprechender Prämienreduktion eine Versicherungsform anbieten, die eine beschränkte Wahl vorsieht (Hausarztsystem, HMO). Öffentliche Krankenhäuser und Ge- Freie Arztwahl im öffentlichen Gesundheitswesen sowie unter den prisundheitszentren: vaten Vertragsärzten, die einer regiNur begrenzte Wahlmöglichkeit. onalen Behörde (landsting) angegliePrivatärzte: Freie Wahl. dert sind. Alle öffentlichen Krankenhäuser, die 2. Krankenhäuser vom Nationalen Gesundheitsdienst (National Health Service) verwaltet werden. Einige private Krankenhäuser auf der Grundlage von lokalen Abkommen. Freie Arztwahl, die der Zustimmung Leistungen der entsprechenden Praxis bedarf. Findet ein Patient keine ihn aufneh- 1. Ärztliche Behandlung: mende Praxis, so ist die Stelle für die • Wahl des Arztes Grundversorgung (Primary Care Trusts) ermächtigt, ihn auf die Liste einer Praxis zu setzen. Freie Wahl unter den Allgemeinme- Freie Wahl. Vgl. oben "Wahl des dizinern bzw. Fachärzten der Ge- Arztes". sundheitszentren oder den Vertragsärzten. Für fachärztliche Behandlung im öffentlichen Sektor ist eine Überweisung durch einen (öffentlichen oder privaten) praktischen Arzt ist erforderlich. Für fachärztliche Behandlung im privaten Sektor ist keine Überweisung erforderlich. Direkter Zugang ist grundsätzlich Durch Überweisung eines praktimöglich, doch wird die Überweisung schen Arztes. Es gibt keinen direkten durch den praktischen Arzt bevor- Zugang zu Fachärzten. zugt. • Zugang zu Fachärzten Keine Honorierung durch den Pati- Wenn nichts anderes vereinbart, enten (staatlicher Gesundheits- Honorarzahlung durch den Versidienst). cherten und Vergütung durch den Versicherer: System der Kostenerstattung ("tiers garant"). Öffentliche Krankenhäuser und Gesundheitszentren: Die Ärzte werden von den Gemeinden angestellt und bezahlt. Privatärzte: Der Patient kommt direkt für die gesamten Arztkosten auf. Der Patient zahlt einen Teil der Kosten. Den restlichen Teil erhalten private Ärzte von den regionalen Behörden (landsting). • Honorarvorschuss durch den Patienten Keine Kostenbeteiligung des Patienten an Leistungen des Nationalen Gesundheitsdiensts (National Health Service). 127 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien • Kostenbeteiligung des Patienten Dänemark Selbstbeteiligung des Versicherten bei allgemeiner ärztlicher Behandlung höchstens 25%. Bei bestimmten Leistungen entfällt die Selbstbeteiligung. Ab einer bestimmten jährlichen Obergrenze für den Kostenbeitrag des Versicherten erhalten bestimmte Gruppen alle weiteren Leistungen kostenlos. Wichtigste Kriterien: • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, • Zugehörigkeit zu einem Haushalt mit niedrigen Einkünften, • Zugehörigkeit zu einem Haushalt, auf das keines der genannten Kriterien zutrifft. Nach Einkommen differenziert gelten folgende Selbstbeteiligungssätze: Jahreseinkünfte von .. bis .. Betrag "geschützter Status" bis € 13.956,17 € 13.956,18 - € 21.455,00 € 21.455,01 - € 28.953,84 € 28.953,85 - € 36.140,23 € 36.140,24 - € 51.658,65 ab € 51.658,66 128 € 450 € 450 € 650 € 1.000 € 1.400 € 1.800 € 2.500 1. Gruppe: Keine Selbstbeteiligung (Behandlung durch frei gewählten Allgemeinmediziner oder durch Facharzt nach Überweisung). 2. Gruppe: Der Teil der Kosten, der den vom öffentlichen Gesundheitsdienst getragenen Betrag für die 1. Gruppe übersteigt, geht zu Lasten des Versicherten. Deutschland Griechenland Praxisgebühr in Höhe von € 10 bei Keine Selbstbeteiligung. jeder ersten Inanspruchnahme je Quartal. Für Heilmittel (u.a. Massagen, Bäder und Krankengymnastik) auch als Bestandteil der ärztlichen Behandlung, 10% Selbstbeteiligung der Versicherten, mindestens € 5, höchstens € 10. • Kostenbeteiligung des Patienten Krankheit - Sachleistungen Spanien Keine Selbstbeteiligung. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Rechtlich vorgesehene Selbstbeteiligung von: • 30% bei Arzthonoraren, • 25% bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, • 20% bei stationärer Krankenhausbehandlung. Irland Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) erhalten die Leistungen der Allgemeinärzte einschließlich verschriebener Medikamente ohne Selbstbeteiligung. Personen mit begrenzter Anspruchsberechtigung (limited eligibility) können ohne Selbstbeteiligung fachärztliche Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern erhalten. Verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung bei Medikamentenkosten. Patienten, die sich für eine private Behandlung - auch in einem öffentlichen Krankenhaus - entscheiden, tragen selbst das Facharzthonorar und die Krankenhausgebühren. Island Die Selbstbeteiligung beträgt ISK 600 (€ 6,71) bis ISK 1.500 (€ 17) pro Besuch des Gesundheitszentrums oder des praktischen Arztes. Für fachärztliche Behandlung zahlt der Patient ISK 2.700 (€ 30) zuzüglich 40% des Restbetrags bis maximal ISK 18.000 (€ 201) pro Arztbesuch. Rentenbezieher und Kinder zahlen einen geringeren Beitrag. Tabelle II Italien Beteiligung der Versicherten bis zu € 36 pro Verordnung besonderer Untersuchungen oder je Besuch bei einem Facharzt, einem Physiotherapeuten oder einem Heilbad. Je Verordnung dürfen maximal 8 Leistungen der gleichen Fachrichtung bzw. maximal 6 Leistungen im Rahmen der Sportmedizin oder Rehabilitation in Anspruch genommen werden. • Kostenbeteiligung des Patienten 129 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein • Kostenbeteiligung des Patienten 130 Kostenbeteiligung an Sachleistungen in Form einer Franchise und eines prozentualen Selbstbehaltes. Maximale Kostenbeteiligung CHF 800 (€ 512) jährlich. Freiwillige Kostenbeteiligung bis maximal CHF 1.500 (€ 961) jährlich. Luxemburg Selbstbeteiligung von 20% des normalen Gebührentarifs für den ersten Arztbesuch innerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen und von 5% des Gebührentarifs für weitere Besuche und Konsultationen. Beteiligung des Patienten an den Kosten der medizinischen Leistungen in Höhe von 5% bis zu einer Grenze von € 48,92 (höchstens € 2,45 pro Besuch). Die Beteiligung entfällt bei Hämodialyse, Chemotherapie, Strahlentherapie und bei Vorsorgeuntersuchungen. Niederlande Norwegen Krankenversicherungsgesetz (Zie• Bis zu einer Grenze von NOK 1.550 (€ 185) p.a. zahlt der Patient kenfondswet, ZFW): eine Selbstbeteiligung für die KonKeine Selbstbeteiligung. Allgemeines Gesetz über außerge- sultation von Ärzten, Psychologen wöhnliche Krankheitskosten (Algeme- ebenso wie für wichtige Arzneine wet bijzondere ziektekosten, AWBZ): und Pflegemittel, radiologische Versicherte über 18 Jahre tragen Untersuchungen und Behandluneine Selbstbeteiligung an den Kos- gen, Laboruntersuchungen und ten für die Versorgung in einem Fahrtkosten. Pflegeheim bis zu € 1.700 monatlich. • Für eine übliche Konsultation eines praktischen Arztes zahlt der Patient NOK 117 (€ 14), für den Besuch eines Facharztes NOK 245 (€ 29). Für eine telefonische Konsultation sind in beiden Fällen NOK 35 (€ 4,17) zu zahlen. • Eine zweite Grenze von NOK 4.500 (€ 536) gilt für die Kostenbeteiligung bei Physiotherapie, Zahnbehandlung, organisierten Kurreisen und Aufenthalten in medizinischen Rehabilitationszentren. Österreich Für jeden Kranken- bzw. Zahnbehandlungsschein, der zu den Behandlungen eines Quartals berechtigt, ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 3,63 vorgesehen (ausgenommen für Kinder, Rentner, Bedürftige). Bei Inanspruchnahme von Leistungen von Psychotherapeuten bzw. klinischen Psychologen ist ein Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragshonorars zu entrichten. Krankheit - Sachleistungen Portugal Schweiz Unterschiedliche, von der Regierung • Festbetrag pro Kalenderjahr (Franchise): CHF 300 (€ 192). festgesetzte Selbstbeteiligung. • Zusätzlich Selbstbehalt in Höhe von 10% der Kosten, welche die Franchise übersteigen bis höchstens CHF 700 (€ 448) pro Jahr. • Der Versicherer kann dem Versicherten gegen eine entsprechende Prämienreduktion eine Versicherungsform mit einer höheren Franchise anbieten, und zwar von CHF 400 (€ 256), CHF 600 (€ 384), CHF 1.200 (€ 768) oder CHF 1.500 (€ 961) für Erwachsene und CHF 150 (€ 96), CHF 300 (€ 192) oder CHF 375 (€ 240) für Kinder. Finnland Gesundheitszentren: Für den Arztbesuch je nach Gemeinde entweder bis zu € 11 für die ersten drei Konsultationen in einem Kalenderjahr oder eine Jahresgebühr von höchstens € 22; die meisten anderen Dienste sind kostenlos. Für Hausbesuche am Wochenende oder nachts kann eine Selbstbeteiligung von € 15 erhoben werden. Privatärzte: Der Patient übernimmt das Grundhonorar, das im Rahmen eines festgesetzten Tarifs zu 60% von der Krankenkasse erstattet wird. Bei verordneten Behandlungen durch anderes medizinisches Personal beträgt die Beteiligung € 13,46 zzgl. 25% des einen festgesetzten Tarif überschreitenden Betrags. Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Der Versicherte zahlt zwischen SEK 100 (€ 11) und SEK 150 (€ 17) je Arztbesuch. Für eine fachärztliche Behandlung beträgt die Selbstbeteiligung SEK 150 (€ 17) bis SEK 300 (€ 33). Notfälle: zwischen SEK 100 (€ 11) und SEK 260 (€ 29). Keine Kostenbeteiligung des Patienten an Leistungen des Nationalen Gesundheitsdiensts (National Health Service). Zur Beteiligung bei Verschreibungen siehe unten. • Kostenbeteiligung des Patienten 131 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien • Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung 2. Krankenhauspflege • Wahl des Krankenhauses 132 Dänemark Deutschland Griechenland • Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung Vorzugsregelung für Invaliden, Ren- Siehe Tabellen XI "Mindestsiche- Kinder, Härtefälle und chronisch tenempfänger, Witwer/Witwen, Wai- rung", V "Invalidität" und VI "Alter". Kranke. sen; Bezieher des Einkommensgarantie für ältere Menschen (garantie de revenus aux personnes âgées, GRAPA) oder der Eingliederungshilfe (revenu d'intégration) sowie für behinderte Kinder, die einen höheren Kindergeldsatz beziehen; Empfänger einer Beihilfe für Behinderte; Personen, die ihr Einkommen vollständig oder teilweise vom Sozialamt (Centre public d'aide sociale/Openbare Centra voor maatschappelijk welzijn) erhalten und Arbeitslose im Alter ab 50 Jahren, die seit mindestens einem Jahr arbeitslos sind, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte der Familie unter dem Jahreshöchstbetrag von € 12.732,29 für den Leistungsempfänger zuzüglich € 2.357,09 pro Unterhaltsberechtigten liegen. Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung. Freie Wahl unter den zugelassenen Krankenhäusern. Der Versicherte hat Anrecht auf Un- 2. Krankenhauspflege terbringung in einem öffentlichen • Wahl des KrankenKrankenhaus, in einer vom Versichehauses rungsträger bestimmten Vertragsklinik oder in einem Krankenhaus der Sozialversicherungsanstalt (Ι∆ΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑ∆ΙΣΕΩΝ, ΙΚΑ). Freie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern. Mit Zustimmung der regionalen Gesundheitsbehörden kann der Patient auch ein privates Krankenhaus in Dänemark oder im Ausland aufsuchen, falls die Wartezeit nach der Überweisung in ein öffentliches regionales Krankenhaus mehr als 2 Monate beträgt. Freie Wahl unter den zugelassenen Krankenhäusern. Krankenhausbehandlung bedarf der Einweisung durch einen Arzt (außer in Notfällen). Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Irland Island Tabelle II Italien Untersuchungen, Besuche bei Fachärzten und Medikamente der Kategorie B sind kostenlos für: • zu mehr als 2/3 Zivilinvalide; • aufgrund des Wehrdienstes Behinderte der Kategorien 1 bis 5; • Kriegsversehrte der Kategorien 1 - 8; • Kinder bis zu 6 Jahren; • Personen über 65 Jahre mit einem jährlichen Familieneinkommen unter € 36.152; • Empfänger der Mindestrente (pensione minima) ab 60 Jahren und Arbeitslose mit einem Jahreseinkommen bis zu € 8.263 bzw. für Verheiratete € 11.362 + € 516 je unterhaltsberechtigtes Kind); • Empfänger der Sozialrente (assegno sociale) und von ihnen unterhaltene Familienangehörige; • Blinde und Taubstumme. Teilweise Kostenbefreiung für: • Personen mit chronischen Erkrankungen, die zur Invalidität führen, • zu weniger als 2/3 erwerbsgeminderte Zivilinvalide; • aufgrund des Wehrdienstes Behinderte der Kategorien 6 bis 8; • im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft. • Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung Keine Selbstbeteiligung. Allgemeines System für Arbeitneh- Keine Selbstbeteiligung für Persomer (Régime général d'assurance mala- nen mit voller Anspruchsberechtigung. die des travailleurs salariés, RGAMTS): Die Selbstbeteiligung entfällt: • für Bezieher einer Invaliditätsrente (pension d'invalidité); • für Bezieher einer Arbeitsunfallrente (rente d'accident de travail) mit einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von mehr als 66,66% und ihre Angehörigen; • bei bestimmten Krankheiten, jedoch nur für Leistungen zur Behandlung dieser Krankheiten; • für Personen mit Einkünften unter einer bestimmten Schwelle. Geringere Selbstbeteiligung für Rentner und Kinder. Der jährliche Höchstbetrag für eine Einzelperson beläuft sich auf ISK 18.000 (€ 201), für Kinder einer Familie auf ISK 6.000 (€ 67) und für Rentner auf ISK 4.500 (€ 50). Ist der Höchstbetrag erreicht, erhält die Person eine Karte, die für den Rest des Jahres die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen zu einem reduzierten Tarif ermöglicht. Keine freie Wahl. Allgemeines System für Arbeitneh- Überweisung durch den praktischen mer (Régime général d'assurance mala- Arzt oder Facharzt. die des travailleurs salariés, RGAMTS): Freie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern und den privaten (Vertrags-) Krankenhäusern. Der Patient benötigt eine Einweisung Freie Wahl des Krankenhauses oder 2. Krankenhauspflege durch den behandelnden Arzt. der Vertragsklinik. • Wahl des Kranken- hauses 133 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein • Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung 2. Krankenhauspflege • Wahl des Krankenhauses 134 • Halbe Kostenbeteiligung für Versicherte zwischen 16 und 20 Jahren und Versicherte nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. • Keine Kostenbeteiligung für Kinder unter 16 Jahren. • Keine Kostenbeteiligung für chronisch kranke Personen. • Keine Kostenbeteiligung bei bestimmten Leistungen. Luxemburg Niederlande Im Laufe eines Jahres darf die Be- Nicht anwendbar. teiligung 3% des beitragspflichtigen Jahreseinkommens nicht übersteigen. Freie Wahl des Krankenhauses. Freie Wahl unter den KrankenhäuVolle Kostenübernahme der Unter- sern (mit Genehmigung der Kasse suchungen, Behandlungen, Verpfle- auch Krankenhäuser im Ausland). gung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Vertragskrankenhauses; begrenzte Übernahme in Krankenhäusern ohne Vertrag. Norwegen Österreich • Bei Kindern von 7 bis 16 Jahren Keine Selbstbeteiligung für Kinder, wird die Selbstbeteiligung auf den Rentner, Bedürftige. Grenzbetrag eines Elternteils angerechnet, Kinder unter 7 Jahren sind von bestimmten Kosten befreit. • Ausnahmen von der Selbstbeteiligung für einige bestimmte Krankheiten und Patientengruppen. • Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten keine Selbstbeteiligung. Freie Wahl unter den vom Gesund- Seit dem 1. Januar 2001 besteht Freie Wahl unter den öffentlichen heitsminister zugelassenen Kranken- freie Wahl des Krankenhauses. Krankenanstalten, sofern dadurch häusern und Einrichtungen. Aufnah- Die freie Wahl gilt nicht für Notfälle. kein Mehraufwand entsteht. me muss von der Krankenkasse genehmigt werden. Krankheit - Sachleistungen Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Ermäßigung für bestimmte Gruppen, • Minderjährige zahlen keine Fran- Gesundheitszentren: Notfälle: Keine Zuzahlung für Persoz.B. Schwangere, Kinder bis zu 12 chise. Kinder und Jugendliche bis zu 18 nen unter 20 Jahren. Jahren, Rentenempfänger mit einem • Höchstbetrag der Selbstbehalt für Jahren sind von der SelbstbeteiliEinkommen unterhalb des nationa- Kinder: CHF 350 (€ 224). gung befreit. len Mindestlohns, Personen mit un- • Mehrere Kinder der gleichen Fami- Öffentlicher Sektor: terhaltsberechtigten behinderten Kin- lie, die beim gleichen Versicherer Selbstbeteiligung bis zur Obergrenze dern, sozial und wirtschaftlich be- versichert sind, zahlen zusammen (außer Gebühren für zahnärztliche nachteiligte Gruppen. Behandlung) von € 590 im Jahr. höchstens CHF 1.000 (€ 640). • Keine Kostenbeteiligung bei Leis- Nach Erreichen dieser Grenze werden für die stationäre Behandlung im tungen für Mutterschaft. Krankenhaus € 12 pro Tag erhoben. • Keine Franchise für gewisse Präventionsmaßnahmen im Rahmen landesweiter oder kantonaler Programme (zurzeit 3 kantonale Programme zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie). • In der Versicherung mit beschränkter Wahl der Leistungserbringer (z.B. HMO) kann der Versicherer völlig oder teilweise auf die Erhebung des Selbstbehalts und der Franchise verzichten. • Den Bezügern von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL), (beitragsunabhängige, aber einkommensabhängige Leistungen) wird (bis zu einem Höchstbetrag) die Beteiligung an den Kosten gemäß KVG zurückvergütet. Freie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern bzw. bei Vorliegen einer Warteliste unter den vom Gesundheitsministerium anerkannten Kliniken. Freie Wahl unter Spitälern, die auf der kantonalen Spitalliste aufgeführt sind. Wenn nichts anderes vereinbart, Kostenzahlung durch den Versicherten und Vergütung durch den Versicherer: System der Kostenerstattung ("tiers garant"). Öffentliche Krankenhäuser: In der Regel ein Krankenhaus der Wohngemeinde. Überweisung erforderlich. Privatkliniken: Freie Wahl. Keine Selbstbeteiligung. • Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung Freie Wahl unter den regionalen öf- Überweisung durch den praktischen 2. Krankenhauspflege fentlichen Krankenhäusern und den Arzt, der in der Regel das am besten • Wahl des Krankenzugelassenen privaten Einrichtun- geeignete Krankenhaus auswählt. hauses gen. 135 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien 136 Dänemark Deutschland • Kostenbeteiligung des Patienten Volle Kostenerstattung (Mehrbettzimmer), ausgenommen Selbstbeteiligung von € 12,31 pro Tag. Bei mehr als fünfjährigem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik Selbstbeteiligung von € 20,52 pro Tag. Pauschalbeträge für Alten- und Pflegeheime, Wohnheime, Genesungsund Erholungsheime, psychiatrische Heime und Einrichtungen der Tagespflege. Kostenbeitrag bei der Aufnahme: € 39,58. Öffentliche Krankenhäuser, zugelassene private Einrichtungen und private Vertragskliniken: Keine Selbstbeteiligung. Nicht zugelassene private Kliniken: Übernahme aller Kosten durch den Patienten. • Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung Ermäßigte Selbstbeteiligung von € 4,37 pro Tag insbesondere für unterhaltsberechtigte Kinder, Begünstigte der Vorzugsregelung und gleichgestellte Arbeitslose. Bei mehr als fünfjährigem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik: • Begünstigte der Vorzugsregelung und gleichgestellte Arbeitslose ohne unterhaltsberechtigte Angehörige oder sonstige rechtliche Unterhaltsverpflichtung: € 12,31 pro Tag. • Normale Empfänger und Begünstige der Vorzugsregelung mit unterhaltsberechtigten Angehörigen oder sonstiger rechtlicher Unterhaltsverpflichtung und von ihnen unterhaltene Personen: € 4,37 pro Tag. Nicht zugelassene private Kliniken: Keine Selbstbeteiligung für Kinder. Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das öffentliche Krankenhaus die Unterbringung in der Privatklinik anordnet. Griechenland Volle Kostenübernahme für ein Keine Kosten für den Versicherten Mehrbettzimmer, mit Ausnahme ei- im Falle einer Aufnahme im Kranner Selbstbeteiligung von € 10 pro kenhaus. Kalendertag für höchstens 28 Tage. Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung. • Kostenbeteiligung des Patienten • Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Irland Island Tabelle II Italien Keine Selbstbeteiligung. Allgemeines System für Arbeitneh- • Volle Anspruchsberechtigung (full Öffentliche Krankenhäuser: mer (Régime général d'assurance mala- eligibility): Keine Selbstbeteiligung. Keine Selbstbeteiligung. die des travailleurs salariés, RGAMTS): • Begrenzte Anspruchsberechtigung Kostenbeteiligung der Versicherten (limited eligibility): Selbstbeteiligung von € 45 pro Nacht im Mehrbettim Allgemeinen in Höhe von 20%. Krankenhauspauschale (forfait hos- zimmer bis höchstens € 450 im pitalier): € 13 (€ 9 in psychiatrischer Zeitraum von 12 aufeinander folEinrichtung) pro Tag, einschließlich genden Monaten. • Bei Unfall- und Notaufnahme im des Tags der Entlassung. Krankenhaus ohne Überweisung durch einen praktischen Arzt wird eine Gebühr von € 45 erhoben. • Private Krankenhäuser: Die Patienten tragen alle Kosten. In bestimmten Pflegeeinrichtungen können Zuschüsse zu den Verpflegungskosten gewährt werden. • Ansteckende Krankheiten: kostenlose Behandlung für alle. Kostenlose Leistungsgewährung (Mehrbettzimmer). • Kostenbeteiligung des Patienten Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Keine Selbstbeteiligung ab dem 31. Tag oder bei bestimmten chirurgischen Eingriffen. Keine Selbstbeteiligung für Bezieher einer Invaliditätsrente (pension d'invalidité), Bezieher einer Arbeitsunfallrente (rente d'accident de travail) mit einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von mehr als 66,66% und ihre Angehörigen, Personen mit Einkünften unter einer bestimmten Schwelle und für Personen mit bestimmten Erkrankungen (nur für diese Erkrankungen). Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung. • Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung Ausnahmen von beiden Arten der Nicht anwendbar. Kostenbeteiligung umfassen: • Frauen bei Leistungen aufgrund von Mutterschaft, • Kinder im Alter bis zu 6 Wochen, • Kinder, die an bestimmten Krankheiten und Behinderungen leiden (die Kostenbefreiung gilt nur für Behandlung dieser Krankheiten). • Kinder, die aus Kinderkliniken oder aufgrund schulärztlicher Untersuchungen zur Behandlung eingewiesen wurden. • Behandlung bestimmter Infektionskrankheiten. • Inhaber einer "Medical Card" und deren Unterhaltsberechtigte. • Langzeitpatienten, die bereits aufgrund anderer Bestimmungen einen Beitrag geleistet haben, • Personen, bei denen nach Auffassung der Gesundheitsbehörde eine unbillige Härte entstünde. 137 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein 138 Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich • Kostenbeteiligung des Patienten Wie bei "1. Ärztliche Behandlung". Selbstbeteiligung an den Verpfle- Keine Selbstbeteiligung bei StanKostenbeteiligung an Sachleistun- gungskosten: € 9,31 pro Tag für ma- dardunterbringung. gen in Form einer Franchise und ei- ximal 30 Tage. nes prozentualen Selbstbehalts. Maximale Kostenbeteiligung CHF 800 (€ 512) jährlich. Freiwillige Kostenbeteiligung bis maximal CHF 1.500 (€ 961) jährlich. Keine Selbstbeteiligung bei stationärer Krankenhausbehandlung. Für ambulante Behandlung in Krankenhäusern gelten die normalen Selbstbeteiligungssätze, siehe oben. Bei Behandlung in einem privaten Krankenhaus ohne Abkommen mit dem öffentlichen Gesundheitssystem trägt der Patient die vollen Kosten selbst. Volle Kostenübernahme in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen oder einer privaten Krankenanstalt (mit der ein Vertrag besteht), mit Ausnahme eines geringfügigen Kostenbeitrages in Höhe von höchstens € 15,75 pro Tag. Für die Anstaltspflege eines Angehörigen besteht eine 10%-ige Selbstbeteiligung. • Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung • Halbe Kostenbeteiligung für Versi- Keine Selbstbeteiligung bei Kranken- Nicht anwendbar. cherte zwischen 16 und 20 Jahren hausbehandlung. und Versicherte nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. • Keine Kostenbeteiligung für Kinder unter 16 Jahren. • Keine Kostenbeteiligung für chronisch kranke Personen. • Keine Kostenbeteiligung bei bestimmten Leistungen. Ambulante Behandlung: • Bei Kindern von 7 bis 16 Jahren wird die Selbstbeteiligung auf den Grenzbetrag eines Elternteils angerechnet, Kinder unter 7 Jahren sind von bestimmten Kosten befreit. • Ausnahmen von der Selbstbeteiligung für einige bestimmte Krankheiten und Patientengruppen. • Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten keine Selbstbeteiligung. Der Kostenbeitrag bei Unterbringung in einer Krankenanstalt und die Selbstbeteiligung für die Anstaltspflege eines Angehörigen dürfen nur für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Ambulanzgebühr sind unter anderem befreit: Kinder, Waisen, Notfälle, Dialyse-, Strahlen- oder Chemotherapiepatienten, Patientinnen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft, Organ-, Blut- und Plasmaspender. Krankheit - Sachleistungen Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Keine Selbstbeteiligung bei Unterbringung im gemeinschaftlichen Krankensaal oder bei ärztlicher Anordnung im separaten Zimmer. Bei selbst gewähltem Einzelzimmer volle Kostenübernahme durch den Patienten, ebenso die Kosten in Privatkliniken. Gleiche Kostenbeteiligung wie für ambulante Behandlungen. Außerdem Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital von CHF 10 (€ 6,40) pro Tag. Öffentliche Krankenhäuser: Die Selbstbeteiligung beträgt höchsSelbstbeteiligung bei ambulanter Be- tens SEK 80 (€ 8,84) je 24 Stunden. handlung € 22 pro Konsultation, bei ambulanter Chirurgie € 72. Bei stationärer Behandlung € 26 pro Tag. Die Selbstbeteiligung bei Langzeitpflege (über 3 Monate) wird nach dem Einkommen festgelegt bis zu maximal 80% ihres monatlichen Nettoeinkommens. Privatkliniken: Ein Teil des Arzthonorars und Kosten für Untersuchungen und Pflege werden von der Krankenversicherung erstattet. Keine Selbstbeteiligung außer bei vom Versicherten geforderten Sonderleistungen bzw. klinisch nicht erforderlichen, kostenträchtigen Behandlungen. Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung. • Für die Versicherten, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Familienangehörigen leben, kein Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. • Im Übrigen, vgl. oben "Ärztliche Behandlung". Patienten bis 18 Jahre zahlen nur Die Selbstbeteiligung des Patienten Nicht anwendbar, da keine Selbstdie ersten sieben Behandlungstage kann bei Bedürftigkeit reduziert wer- beteiligung. pro Kalenderjahr. den. Stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung: € 12. • Kostenbeteiligung des Patienten • Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung 139 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien 3. Zahnärztliche Leistungen • Behandlung • Zahnersatz 140 Umfasst prophylaktische Maßnahmen, konservierende Behandlung, Extraktionen, Zahnersatz und Kieferchirurgie. Erstattung: • Behandlungskosten: siehe "Sachleistungen". • Materialkosten nach Genehmigung durch Vertrauensarzt bis zu 100% nach Vollendung des 50. Lebensjahres bzw. vor Vollendung des 50. Lebensjahres bei besonderen Erkrankungen. Dänemark Selbstbeteiligung der Versicherten in beiden Kategorien von 35% bis 60% der Kosten für in der Gebührenordnung aufgeführte Leistungen und von 100% für dort nicht aufgeführte Leistungen. Kinder sind vollständig, Behinderte teilweise von der Selbstbeteiligung befreit. Zahnersatz wird von der Versiche- Keine Leistung des öffentlichen Gerung in der Regel nur an Personen sundheitsdienstes. im Alter von mindestens 50 Jahren geleistet. Keine Altersbegrenzung gilt für bestimmte Ausnahmefälle bei medizinischen Gründen. Deutschland Griechenland Für Personen im Alter bis zu 18 Jah- Keine Selbstbeteiligung. ren umfassendes System von Prophylaxemaßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Volle Kostenübernahme bei zahnmedizinisch notwendiger konservierender und chirurgischer Behandlung. Zusätzlich volle Kostenübernahme der notwendigen kieferorthopädischen Behandlung von Versicherten bis zum 18. Lebensjahr bei erfolgreicher Behandlung. Bei Zahnersatz leisten die Versi- 25% Selbstbeteiligung für Prothecherten Anteile von 50% der medizi- sen. nisch notwendigen Kosten (Materialund Laborkosten sowie zahnärztliches Honorar). Für im Zusammenhang mit Zahnersatz erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen entstehen den Versicherten keine Kosten. Bei Bemühungen des Versicherten zur Gesunderhaltung seiner Zähne erhöht sich der Zuschuss um einen Bonus von 10% oder 15%. 3. Zahnärztliche Leistungen • Behandlung • Zahnersatz Krankheit - Sachleistungen Spanien Extraktionen und verschiedene Behandlungen. Im Falle eines Arbeitsunfalls und bei Berufskrankheit ist die wiederherstellende Kiefer-/Gesichtschirurgie gedeckt. Frankreich Irland Island Tabelle II Italien Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Umfasst: Präventive und konservierende Behandlung, Extraktionen und nach gebilligtem Antrag Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlung. Erstattung nach Gebührentarif wie ärztliche Behandlungen. Selbstbeteiligung von 30%. Keine Selbstbeteiligung bei voller Anspruchsberechtigung (full eligibility), für Kinder unter 6 Jahren und Schüler öffentlicher Schulen bis zu 16 Jahren. Personen mit einkommensbezogenen Sozialversicherungsbeträgen und ihre Ehepartner haben Anspruch auf volle oder teilweise Kostenübernahme bei bestimmten zahnärztlichen Behandlungen. Keine Selbstbeteiligung unter bestimmten Beitragsvoraussetzungen bei Zahnsteinentfernung, Untersuchungen und Polieren; begrenzte Selbstbeteiligung bei Füllungen, Extraktionen und anderen Leistungen. Andere Patienten zahlen die vollen Kosten selbst. Zahnbehandlung für Kinder bis 17 Jahren und Alters- oder Invaliditätsrentner mit teilweiser Kostenerstattung. Kieferorthopädie wird für Personen unter 21 Jahren teilweise erstattet. Keine Erstattung für Personen zwischen 19 und 66 Jahren, außer für Invaliditätsrentner, bei angeborenen Behinderungen, Unfällen und Krankheiten. Kostenlose Behandlung in Zentren 3. Zahnärztliche Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes • Behandlung (Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.) bzw. bei Vertragsärzten. Bei Zahnersatz ist finanzielle Unter- Allgemeines System für Arbeitnehstützung möglich. mer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Kostenerstattung nach Tarif. Selbstbeteiligung von 30%. Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility): Keine Selbstbeteiligung bei Zahnersatz, der vom Allgemein-Dentisten geliefert oder von ihm verordnet wird. Versicherte zahlen einen Kostenbeitrag (in der Regel 50%). Bezieher von Alters- oder Invalidi- Keine Versicherungsleistung. Kosten tätsrente erhalten eine teilweise Er- werden vom Patienten getragen. stattung der Kosten für Prothesen nach den gleichen Regeln, die für die zahnärztliche Behandlung gelten. • Zahnersatz 141 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein 3. Zahnärztliche Leistungen • Behandlung • Zahnersatz 142 Luxemburg Niederlande Behandlungen, die • durch eine schwere und nicht vermeidbare Erkrankungen des Kausystems, • durch eine andere schwere Erkrankung oder ihre Folgen bedingt sind, • notwendig sind, um eine schwere Erkrankung oder ihre Folgen zu behandeln, • bei denen die Schädigung des Kausystems durch einen Unfall verursacht wurden, der nicht durch die Unfallversicherung gedeckt ist. Bei schulpflichtigen Kindern: Instruktions- und Untersuchungsmaßnahmen, Behandlung von Kariesschäden, Kieferregulierung. Allgemein: Freiwillige Versicherung möglich. Umfasst präventive und konservierende Behandlung, Extraktionen, kieferorthopädische Behandlung und Prothesen nach den in den Vereinbarungen vorgesehenen Gebühren. Volle Erstattung bis zu € 41,33 im Jahr, darüber Erstattung zu 95%. Umfasst für Kinder: Zahnpflege, einschließlich Prophylaxe, maximal zwei Fluoridanwendungen pro Jahr (ab sechs Jahren), Versiegelungen, regelmäßige Zahnpflege und chirurgische Eingriffe. Für Erwachsene: Zahnprothesen und spezielle chirurgische Eingriffe. Nach dem Gesetz über die Krankenversicherung: unter den gleichen Voraussetzungen wie unter Behandlungen (siehe oben). Bei Teilnahme an regelmäßigen Zahnprothese: Selbstbeteiligung in zahnärztlichen Vorsorgeuntersu- Höhe von 25%. chungen wird Zahnersatz voll erstattet, sonst Selbstbeteiligung in Höhe von 80%. Zusätzliche Kosten für Zahnersatz und Leistungen, die über den zweckmäßigen und notwendigen Umfang hinaus gehen, werden nicht übernommen. Norwegen Österreich Bis zum Alter von 20 Jahren besteht Anspruch auf öffentliche Grundversorgung, und zwar ohne Selbstbeteiligung bis zu 18 Jahren und mit begrenzter Selbstbeteiligung in den beiden übrigen Jahrgängen. Kieferorthopädie kann je nach Schwere des Falles ganz oder teilweise übernommen werden. Für Erwachsene gibt es sehr begrenzte Leistungen, so für Dentalchirurgie, bei bestimmten Krankheiten oder einem besonderen Bedarf für kostenlose Behandlung (Bewohner von Pflegeheimen oder Langzeit-Patienten von Krankenhäusern). Chirurgische Eingriffe und Zahnsteinentfernung bei Zahnbetterkrankungen/Parodontose sind gedeckt, wenn sie als Teil einer systematischen Therapie erfolgen. Zahnbehandlung und (unentbehrlicher) Zahnersatz werden nach Maßgabe der Satzungen gewährt. Die Zahnbehandlung umfasst konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Behandlung. Für kieferorthopädische Behandlung und abnehmbaren Zahnersatz beträgt die Kostenbeteiligung des Versicherten bzw. Angehörigen zwischen 25% und 50%. Pro Zahnbehandlungsschein, der zu den Behandlungen eines Quartals berechtigt, ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 3,63 vorgesehen (ausgenommen für Kinder, Rentner, Bedürftige). Für außervertragliche Leistungen (z.B. Inlays, Kronen) beträgt der Kostenzuschuss des Versicherungsträgers zwischen € 24 und € 215 pro Einheit. Im Allgemeinen keine Leistungen. Begrenzte Leistungen für Personen, denen keine Zähne wachsen, oder solche, die Zähne durch Unfall oder aufgrund bestimmter Krankheiten verloren haben. Zahnersatz nach Parodontose wird nach festen Tarifen gezahlt. (Unentbehrlicher) Zahnersatz wird nach Maßgabe der Satzungen gewährt. Für abnehmbaren Zahnersatz beträgt die Kostenbeteiligung des Versicherten bzw. Angehörigen zwischen 25% und 50%. Krankheit - Sachleistungen Portugal Schweiz Freie Wahl unter den privaten Fach- Kostenübernahme beschränkt auf Behandlungsfälle, die ärzten. Kostenerstattung nach den von der • durch eine schwere und nicht verRegierung festgelegten Gebühren- meidbare Erkrankung des Kausystems bedingt sind, sätzen. • durch eine andere schwere Erkrankung oder ihrer Folgen, z.B. Leukämie, Aids) bedingt sind, • notwendig sind, um eine schwere Erkrankung oder ihre Folgen zu behandeln, • bei denen die Schädigung des Kausystems durch einen Unfall verursacht wurden, der nicht durch die Unfallversicherung gedeckt ist. Finnland Gesundheitszentren: Der Patient zahlt in der Regel eine Grundgebühr und eine Behandlungsgebühr nach einem Tarif, den die Gesundheitszentren innerhalb gewisser Grenzen selbst festlegen können. Diese Tarife liegen generell unter denen privater Zahnärzte. Für Personen unter 18 Jahren und Kriegsveteranen sind Zahnbehandlungen kostenlos. Krankenversicherung: Ein Teil der Zahnarztkosten wird erstattet. Für Untersuchungen und Behandlungen beträgt die Erstattungsrate 60% des Honorars, das eine festgesetzte Grenze nicht überschreitet. Keine Erstattung bei kieferorthopädischen Behandlungen und Zahnersatz. Der Patient zahlt zunächst das Ho- Unter den gleichen Voraussetzun- Gesundheitszentren: norar selbst und erhält 75% der Sät- gen wie die Behandlung (vgl. oben). Nur für Kriegsveteranen. ze der Gebührenordnung erstattet. Krankenversicherung: Kostenerstattung für Kriegsveteranen. Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Bis zum Alter von 20 Jahren ist die allgemeine zahnärztliche Versorgung (folktandvården) kostenlos. Die zahnärztliche Versorgung umfasst einerseits die Grundversorgung (Kontrolluntersuchungen, Füllungen, Wurzelbehandlung und Notfallversorgung) und andererseits Zahnersatz und Kieferorthopädie. Die Preisbildung ist frei und der Anbieter bestimmt den Kostenanteil des Patienten. Für die Grundversorgung zahlt die Sozialversicherungskasse (försäkringskassan) einen von der Regierung bestimmten Festbetrag an den Leistungserbringer. Der Patient zahlt die verbleibenden Kosten. Die Grundversorgung ist auch auf Subskriptionsbasis möglich, wobei ein fester Gesamtpreis für einen 2-Jahres-Zeitraum gezahlt wird. Anteilige Selbstbeteiligung für Zahn- 3. Zahnärztliche Leistungen behandlungen und Kontrolluntersu• Behandlung chungen, die durch den Allgemeinen zahnärztlichen Dienst (General Dental Service) des NHS erfolgen. Der NHS trägt 80% der Behandlungskosten bis zu GBP 372 (€ 527). bzw. GBP 354 (€ 502) in Wales. Keine Selbstbeteiligung für: • Schwangere bzw. Frauen, die in den 12 Monaten vor Beginn der Behandlung entbunden haben, • Jugendliche unter 18 Jahren, • Jugendliche unter 19 Jahren in Vollzeitausbildung, • Bezieher (und deren Partner) von Sozialhilfe (Income Support), Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseekers' Allowance), des Steuerabsetzbetrags für Rentner (Pension Credit) (die in einer Steuerbefreiungsbescheinigung (Tax Credit NHS Exemption Certificate) aufgeführt sind), des Steuerabsetzbetrags für Kinder (Child Tax Credit), wenn das Einkommen unter GBP 14.200 (€ 20.129) im Jahr liegt, und Bezieher einer Kriegsrente (War Pension). Personen mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zu den Behandlungskosten erhalten. Keine Selbstbeteiligung für Zahnbehandlungen (ausgenommen Prothesen und Brücken) durch Krankenhäuser oder zahnärztliche Dienste der Gemeinden. Nicht anwendbar. Siehe vorstehenden Eintrag. • Zahnersatz 143 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien 4. Arzneimittel 144 Unterschiedliche Selbstbeteiligung: • Gruppe A (schwere Krankheiten): Keine Selbstbeteiligung. • Gruppe B (notwendige Arzneimittel): 25% bis zu € 10,00. • Gruppe B (große Packung): 25% bis zu € 15,10. • Gruppe C (weniger notwendige Arzneimittel): 50% bis zu € 16,70. • Gruppe CS (Bagatellarzneimittel): 60%. • Gruppe Cx (z.B. hormonale Empfängnisverhütungsmittel): 80%. Bei Krankenhausaufenthalt: € 0,62 Selbstbeteiligung pro Tag. Bei Arzneimitteln, für die es Generika gibt, reduziert sich die Erstattung um 26%. Beteiligung bei auf Verschreibung hergestellten Arzneimitteln: Maximal € 1 oder € 2 je Rezept, entfällt bei chronischen oder schweren Erkrankungen. Ermäßigte Selbstbeteiligung für die Begünstigten der Vorzugsregelung. Dänemark Selbstbeteiligung abhängig von den Ausgaben für gelistete Arzneimittel während eines Jahres: • Ausgaben bis zu DKK 520 (€ 70): 100% (50% für Personen unter 18 Jahren); • Ausgaben zwischen DKK 520 (€ 70) und DKK 1.260 (€ 169): 50%; • Ausgaben zwischen DKK 1.260 (€ 169) und DKK 2.950 (€ 396): 25%; • Ausgaben über DKK 2.950 (€ 396): 15%. Der öffentliche Gesundheitsdienst kann in besonderen Fällen: • zu den Kosten für nicht in der Liste aufgeführte Arzneimittel beitragen; • zu einem höheren Satz leisten, wenn besonders teure Arzneimittel erforderlich sind; • für sterbende Patienten die Kosten voll übernehmen; • bei erheblichem dauernden und fachlich dokumentiertem Bedarf an Arzneimitteln diejenigen Kosten, die über eine Zuzahlung von DKK 3.805 (€ 511) im Jahr hinausgehen, voll übernehmen. Deutschland Selbstbeteiligung der Versicherten: Prozentuale Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mindestens € 5 und maximal € 10 und nie mehr als die Kosten des Medikamentes, ausgenommen Kinder und Härtefälle. Soweit Festbetragsarzneimittel gebildet werden, ist für die Höhe der Zuzahlung der Festbetrag maßgebend. Bei Verordnung von Arzneimitteln über dem Festbetrag muss der Versicherte zusätzlich zu der Zuzahlung die Differenz zwischen Festbetrag und Arzneimittelpreis zahlen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Bagatellarzneimittel und Lifestyle-Arzneimittel muss der Versicherte selbst bezahlen. Bestimmte unwirtschaftliche Arzneimittel sind von der Verordnung auf Kassenkosten ausgeschlossen. Familienangehörige: wie Versicherter. Griechenland Selbstbeteiligung von 25% für ärzt- 4. Arzneimittel lich verordnete Arzneimittel. Beteiligung von 10% für verschriebene Medikamente gegen bestimmte Krankheiten (Parkinson, Paget-Krankheit, Morbus Crohn etc.). Beteiligung von 10% an Medikamenten für Rentner, die die Mindestrente beziehen. Keine Selbstbeteiligung bei Arbeitsunfällen, für Medikamente während der Schwangerschaft und bei chronischen Krankheiten (Krebs, Diabetes etc.). Krankheit - Sachleistungen Spanien Anspruchsberechtigte zahlen 40% des Arzneimittelpreises. In bestimmten Fällen liegt die Selbstbeteiligung bei 90% des Arzneimittelpreises bis zu einem Maximalbetrag von € 2,64. Keine Selbstbeteiligung für: Rentenempfänger, bei Krankenhausaufenthalt und für einkommensschwache Personen über 65 Jahre. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Selbstbeteiligung: 35% bzw. 65% für Arzneimittel zur Behandlung leichter Störungen bzw. Erkrankungen. 100% für Bagatellarzneimittel. Keine Selbstbeteiligung bei chronischen Krankheiten für dieselbe Krankheit. Irland Keine Selbstbeteiligung für Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility). Keine Selbstbeteiligung für ärztlich verordnete Arzneimittel bei bestimmten geistigen Erkrankungen bzw. Behinderungen (nur für Jugendliche unter 16 Jahren) und bestimmten langfristigen Erkrankungen. Generell ist die Selbstbeteiligung von Einzelpersonen oder Familien für verschriebene Medikamente auf maximal € 78 im Monat begrenzt. Island Für Medikamente gibt es 4 Kategorien. Die Leistung der staatlichen Krankenversicherung richtet sich nach Art und Kategorie des Medikaments. Der Patient trägt je nach Art 0 – 100% der Kosten. Die restlichen Kosten übernimmt die staatliche Krankenversicherung. Tabelle II Italien Zugelassene Medikamente werden 4. Arzneimittel in 3 Kategorien eingeteilt: • Kategorie A (Grundlegende Medikamente für die Behandlung sehr ernster Krankheiten): Kostenlos für alle Versicherten mit Ausnahme der festen Rezeptgebühr. • Kategorie B (Medikamente für die Behandlung ernster Krankheiten, die allerdings nicht so gravierend wie die in Kategorie A sind): Kostenlos für alle unter "Leistungen: 2. Beteiligung an den Kosten für ärztliche Behandlung" aufgeführten Personengruppen und für Invaliden. Alle anderen zahlen den halben Preis. • Kategorie C (Sonstige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente): Müssen zu 100% vom Versicherten bezahlt werden. 145 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein 4. Arzneimittel 146 Von einem Arzt verordnete Arzneimittel auf der Spezialitätenliste (inkl. diesen Arzneimitteln therapeutisch gleichwertigen Medikamenten). Kostenbeteiligung: siehe Punkt 1. "Ärztliche Behandlung". Luxemburg Erstattung unterschiedlich je nach Kategorie der Arzneimittel: • Arzneimittel mit normalem Erstattungssatz: 80% • Arzneimittel mit Vorzugssatz: 100% • Arzneimittel mit reduziertem Erstattungssatz: 40% • Nicht erstattungsfähige Arzneimittel und Präparate. Niederlande Norwegen Einschreibung des Versicherten bei • Weniger wichtige Medikamente: einer Vertragsapotheke der Kran- Der Patient trägt die Kosten auch bei ärztlicher Verordnung ganz. kenkasse. Sachleistungen. Der Versicherte hat • Wichtige Arzneimittel: Für verordnete Arzneimittel, die auf der Liste ohne Selbstbeteiligung Anspruch auf ein qualitativ hochwertiges Sortiment wichtiger Medikamente aufgeführt von Arzneimitteln. Darüber hinaus sind, trägt der Patient eine Selbstkönnen sonstige Arzneimittel verab- beteiligung von 36% der Kosten bis reicht werden, die von der Kranken- zur Grenze von NOK 450 (€ 54) im kasse bis zur Höhe des Durch- Quartal. Die Volksversicherung schnittspreises der entsprechenden (folketrygden) zahlt - normalerweise Standardpackung eines vergleichba- aufgrund direkter Regelungen mit ren Medikaments des klassifizierten den Apotheken - die restlichen Sortiments gezahlt werden, Mehr- Kosten. Rentner, die eine Mindestkosten sind selbst zu tragen. rente aufgrund von Alter oder Invalidität beziehen, sind von der Kostenbeteiligung bei wichtigen Arznei- und Pflegemitteln befreit. Österreich Kostenübernahme für zugelassene und im Heilmittelverzeichnis angeführte Medikamente (sonstige: chefoder kontrollärztliche Bewilligung) gegen ärztliche Verschreibung. Die Rezeptgebühr beträgt € 4,35 pro Verschreibung. Keine Rezeptgebühr bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten oder Bedürftigkeit. Krankheit - Sachleistungen Portugal Je nach Erkrankung Beteiligung des Staates von 100%, 70% oder 40% an Arzneimitteln, die im amtlichen Arzneimittelverzeichnis des Gesundheitsdienstes aufgeführt sind. Die Leistungssätze erhöhen sich bei Rentnern um 15%, wenn die Renten unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Schweiz Die verordneten Arzneimittel auf der Liste der zu vergütenden Arzneimittel. Gleiche Kostenbeteiligung wie für ärztliche Behandlung. Finnland Öffentliche Krankenhäuser: Die Kosten sind in der Selbstbeteiligung enthalten. Krankenversicherung: Die Selbstbeteiligung des Patienten liegt bei € 10 plus 50% der darüber hinaus gehenden Kosten für verschriebene Medikamente. Bei schweren und chronischen Krankheiten werden die Kosten für bestimmte in einer Liste benannten Arzneimittel nach Abzug einer pauschalen Selbstbeteiligung von € 5 zu 75% bzw. 100% erstattet. Die Selbstbeteiligung ist auf einen Höchstbetrag von € 604,72 im Laufe eines Kalenderjahres begrenzt, übersteigende Beträge werden voll erstattet. Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich • Der Patient trägt sämtliche Kosten bis einschließlich SEK 900 (€ 99) während einer Periode von 12 Monaten seit dem ersten Kauf. • Kosten zwischen SEK 901 (€ 100) und SEK 1.700 (€ 188) werden zu 50% erstattet. • Kosten zwischen SEK 1.701 (€ 188) und SEK 3.300 (€ 365) werden zu 75% erstattet. • Kosten zwischen SEK 3.301 (€ 365) und SEK 4.300 (€ 475) werden zu 90% erstattet. • Kosten über SEK 4.300 (€ 475) werden vollständig erstattet. Selbstbeteiligung von GBP 6,30 4. Arzneimittel (€ 8,93) bzw. GBP 6,00 (€ 8,51) in Wales je verordnetem Produkt. Für ein Jahr oder für 4 Monate kann ein Vorauszahlungs-Schein für Verschreibungen erworben werden, der denjenigen, die ständig auf Medikamente angewiesen sind, beträchtliche Vorteile bietet. Die Gebühr für einen solchen Schein beträgt GBP 32,90 (€ 47) für vier Monate und GBP 90,40 (€ 128) für ein Jahr [GBP 31,40 (€ 45) und GBP 86,20 (€ 122) in Wales]. In England und Schottland gibt es keine Zuzahlung für Kinder unter 16 Jahren, Jugendliche von 16 bis zu 18 Jahren in Vollzeitausbildung, Personen ab 60 Jahren, Schwangere und Frauen, die innerhalb der letzten 12 Monate ein Kind geboren haben, Kriegsrentenempfänger (für anerkannte Behinderungen), Bezieher (und deren Partner) von Sozialhilfe (Income Support), Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers' Allowance), des Steuerabsetzbetrags für Rentner (Pension Credit Guarantee) oder des Steuerabsetzbetrags für Personen mit niedrigem Erwerbseinkommen (Working Tax Credit), die in einer Steuerbefreiungsbescheinigung (Tax Credit NHS Exemption Certificate) aufgeführt sind; ferner weitere einkommensschwache Personen und solche mit bestimmten Erkrankungen. Außer den genannten Gruppen sind in Wales auch alle Personen von 18 bis 25 Jahren von Zuzahlungen befreit. 147 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien 5. Heil- und Hilfsmittel 148 Dänemark Volle Erstattung nach den vertraglich Patienten im Krankenhaus erhalten die im Rahmen einer stationären geregelten Sätzen. Behandlung erforderlichen Heil- und Hilfsmittel ohne Zuzahlung. Behinderte Personen, die Hilfsmittel nur für eine bestimmte Zeit benötigen, erhalten diese vom Krankenhaus. Deutschland Griechenland Wenn Festbeträge festgesetzt sind, Selbstbeteiligung begrenzt auf mawerden die Kosten bis zu dieser ximal 25%. Höhe übernommen, ansonsten werden die Preise mit den Leistungserbringern vereinbart. Selbstbeteiligung der Versicherten: 10% der Kosten bei Hilfsmitteln; mindestens € 5, maximal € 10, nie mehr als die Kosten des Mittels. Bei Heilmitteln zzgl. € 10 je Verordnung; ausgenommen Kinder und Härtefälle. Der Leistungsanspruch bei der Versorgung mit Sehhilfen ist auf Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie auf schwer sehbeeinträchtigte Versicherte begrenzt. Nicht unter die Leistungsbegrenzung fallen therapeutische Sehhilfen, soweit sie der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. 5. Heil- und Hilfsmittel Krankheit - Sachleistungen Spanien Lieferung und Ersatz von Prothesen, orthopädischen Hilfsmitteln und Behindertenfahrzeugen ist gebührenfrei. Für Brillen, Hörgeräte und sonstige prothetische Hilfsmittel ist finanzielle Unterstützung möglich. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): Nach vorheriger Genehmigung durch Kasse Erstattung von 65% der festgesetzten Tarife und 100% bei großen Prothesen. Irland Keine Selbstbeteiligung für Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility), Kinder unter 6 Jahren sowie Schüler öffentlicher Schulen. Begrenzte Selbstbeteiligung der Versicherten unter bestimmten Beitragsvoraussetzungen. Island Die staatliche Krankenversicherung gewährt Zuschüsse zum Erwerb von Prothesen und Hilfsmitteln, die wegen physischer Behinderungen oder fehlender Gliedmaßen erforderlich sind. Die Zuschüsse erfolgen teils als Festbeträge, teils als prozentuale Erstattung. Kosten für Brillen werden nur in Sonderfällen übernommen. Das Zentrum für Sehbehinderung und Rehabilitation verwaltet alle Leistungen für blinde und stark sehbehinderte Personen. Hörhilfen werden unterstützt. Das Zentrum für Hörtraining und Sprachtherapie verwaltet alle Leistungen für gehörlose Personen. Tabelle II Italien Prothesen werden von den lokalen 5. Heil- und Hilfsmittel Gesundheitsdiensten (Unità Sanitarie Locali, USL) für verschiedene Gruppen von Invaliden (Arbeitsunfälle, Kriegsversehrte etc.) geliefert. 149 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein 5. Heil- und Hilfsmittel 150 Die von einem Arzt verordneten Hilfsmittel gemäß Liste. Kostenbeteiligung: siehe Punkt 1. "Ärztliche Behandlung". Luxemburg Niederlande Nach vorheriger Genehmigung Sind vorab von der Krankenkasse zu durch die Kasse: Kostenübernahme genehmigen. Generell keine Selbstnach Gebührenordnung. beteiligung, ausgenommen für: • orthopädische Schuhe: Selbstbeteiligung von € 58 pro Paar bis zum Alter von 16 Jahren bzw. von € 116 ab 16 Jahren. • Hörhilfen: Kostenübernahme für den € 462,50 übersteigenden Betrag bis zum Alter von 6 Jahren, € 553 im Alter von 6 bis 7 Jahren und € 644 im Alter von 7 und mehr Jahren. Norwegen Technische Hilfsmittel werden von den Hilfsmittelzentren (hjelpemiddelsentraler) des Volksversicherungsdienstes (trygdeetaten) geliefert. In jeder der 19 Regionen (fylker) besteht ein solches Zentrum. Langlebige Hilfsmittel bleiben Eigentum der Volksversicherung und müssen nach Gebrauch zurückgegeben werden. Hilfsmittel im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung werden von den regionalen Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Österreich Kostenbeteiligung des Versicherten 10%, mindestens € 23 (kostenlos bei Bedürftigkeit). Der Höchstbetrag, der vom Versicherungsträger zu übernehmen ist, beträgt nach den Satzungen der Versicherungsträger bis zu € 920, für Prothesen bis zu € 2.300. Krankheit - Sachleistungen Portugal Prothesen: Leistung in Höhe von 80% der Kosten für die in der amtlichen Liste aufgeführten Prothesen. Sehhilfen: Honorarvorschusszahlung durch den Patienten, Erstattung von 75% der amtlichen Gebührensätze durch die Gesundheitsdienste. Schweiz Körperersatzstücke: Grundsätzlich zulasten der Invalidenversicherung (1. Säule, Grundsystem), aber Beteiligung an gewissen besonderen Körperersatzstücken. Brillen/Kontaktlinsen: Beteiligung in Höhe von CHF 200 (€ 128) pro Jahr für Minderjährige, für Erwachsene CHF 200 (€ 128) alle 5 Jahre. Hörgeräte: Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung (1. Säule, Grundsystem). Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Gesundheitszentren: Unter bestimmten Voraussetzungen In der Regel werden Prothesen und werden Hilfsmittel von den regionaHörgeräte voll übernommen. len Behörden gestellt. Krankenversicherung: Keine Erstattung. Brillen: Bestimmte Gruppen erhalten 5. Heil- und Hilfsmittel Gutscheine für den verbilligten Kauf einer Brille: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Jugendliche bis 19 Jahre in Vollzeitausbildung, Bezieher (und deren Partner) von Sozialhilfe (Income Support), Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers' Allowance), des Steuerabsetzbetrags für Rentner (Pension Credit Guarantee) oder des Steuerabsetzbetrags für Personen mit niedrigem Erwerbseinkommen (Working Tax Credit), die in einer Steuerbefreiungsbescheinigung (Tax Credit NHS Exemption Certificate) aufgeführt sind; ferner Kriegsrentner (für anerkannte Behinderungen) und Patienten des augenärztlichen Krankenhausdienstes. Keine Selbstbeteiligung bei Sehtests für die oben genannten Gruppen; für über 60-jährige Blinde und Personen mit eingeschränktem Sehvermögen; Personen mit komplexen Behandlungen, Patienten mit Diabetes oder Glaukom; Personen im Alter über 40 Jahren; Geschwister, Eltern und Kinder eines an einem Glaukom erkrankten Patienten. Alle übrigen zahlen voll selbst. Prothesen und Hörgeräte: Keine Selbstbeteiligung bei Geräten des Nationalen Gesundheitsdienstes bzw. deren Anpassung. 151 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien 6. Sonstige Leistungen 152 Sonstige Leistungen sind durch Satzungen vorgesehen. Ergänzende Zuschüsse eines im Rahmen des Nationalen Instituts für die Krankenund Invaliditätsversicherung (Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité, INAMI, Rijksinstituut voor ziekteen invaliditeitsverzerkering) eingerichteten besonderen Solidaritätsfonds zur Erstattung bestimmter kostenintensiver Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung aufgeführt sind. Erholungsheime und Feriendörfer für geistig behinderte Kinder: Vom Nationalen Institut für die Kranken- und Invaliditätsversicherung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten festgelegte tägliche Leistung der Versicherung. Dänemark Auf ärztliche Verordnung kostenlose Hauspflege. Für Rentenempfänger, die in Gruppe 1 versichert sind, sowie in bestimmten anderen Fällen teilweise Kostenübernahme für den Transport zum Arzt oder Krankenhaus. Für beide Kategorien von Versicherten teilweise Erstattung der Kosten für ärztlich verordnete Diät und chiropraktische, physiotherapeutische oder psychologische Behandlungen und Fußpflege bei Überweisung des Patienten durch einen Allgemeinmediziner. Deutschland Sonstige Leistungen der Krankenversicherung: • Häusliche Krankenpflege: Grundund Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung. Zuzahlung: 10% der täglichen Kosten für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr, zzgl. € 10 je Verordnung. • Haushaltshilfe, d.h. Ersatzkraft oder Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in besonderen Fällen. Zuzahlung: 10%, mindestens € 5 und maximal € 10. Nie mehr als die tatsächlichen Kosten. • In bestimmten Fällen Kosten von Rettungs- und Krankentransporten zum Krankenhaus oder Arzt; Zuzahlung: 10%, mindestens € 5 und maximal € 10 Eigenbeteiligung je Fahrt. Nie mehr als die tatsächlichen Kosten. • Heilmittel: Selbstbeteiligung des Versicherten von 10% zzgl. € 10 je Verordnung, ausgenommen Kinder und Härtefälle. • Übernahme der medizinischen Leistungen bei ambulanten Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen; Zuschuss zu den übrigen Kosten bei ambulanten Vorsorgeleistungen (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten) in Höhe von bis zu € 13 bzw. € 21 für chronisch kranke Kleinkinder pro Tag. • Volle Kostenübernahme bei einer Selbstbeteiligung der Versicherten von € 10 pro Tag bei Vorsorge- sowie Rehabilitationsleistungen für Mütter. • Volle Kostenübernahme bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen bei einer Selbstbeteiligung der Versicherten von € 10 je Tag. Zu den Leistungen der Pflegeversicherung siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". Griechenland Bestimmte unterschiedliche Leistun- 6. Sonstige Leistungen gen wie z.B. unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung der Transportkosten für Patienten aus entlegenen Gebieten. Krankheit - Sachleistungen Spanien Verschiedene Leistungen sind für alle Anspruchsberechtigten bzw. bestimmte Gruppen von Anspruchsberechtigten vorgesehen: • Häusliche Pflege (ayuda domiciliaria) für Rentner, Invaliden, geistig Behinderte etc. • Krankentransport bei Krankenhauseinweisung in Notfällen bzw. außergewöhnlichen Umständen. • Thermalkuren: Vorsorgemaßnahmen. Thermalbäder unter Umständen möglich. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS): • Medizinische Hilfsmittel. • Transport zum Krankenhaus. • Vorsorgemaßnahmen etc. • Zusätzliche Leistungen und Hilfen können im Rahmen der gesundheitspflegerischen und sozialen Dienste der Kasse gewährt werden. • Sanatorium: nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse ohne Selbstbeteiligung. • Kuren: nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse Erstattung der Arzt- und Behandlungskosten in Thermalbädern. Grundsätzlich kein Tagegeld (indemnités journalières) (außer im Rahmen der gesundheitsfördernden und sozialen Aktivitäten der Kasse). Irland • Kostenlose ambulante und stationäre Behandlung von an bestimmten chronischen Krankheiten und Behinderungen leidenden Kindern, medizinische Versorgung nach der Entbindung sowie Krankenhauspflege von Säuglingen unter 6 Wochen und Kindern, die von Kinderkliniken und nach Schuluntersuchungen überwiesen wurden. • Kostenlose Hauspflege unter bestimmten Bedingungen. • Kostenloser Transport zum Krankenhaus unter bestimmten Bedingungen. • Ärztliche Untersuchung für Vorschulkinder und Schüler öffentlicher Schulen. • Erforderliche Nachuntersuchungen für bei obigen Untersuchungen festgestellte Erkrankungen. • Landesweite Skoliose-Erkennung. • Bei Infektionskrankheiten kostenlose Impfung, Diagnose und Krankenhausbehandlung für alle. Island • Fahrt- und Transportkosten werden teilweise erstattet. • Eltern, die zur Betreuung eines Kindes im Krankenhaus ihre Wohnung verlassen müssen, werden ihre Ausgaben teilweise erstattet. • Ärztlich verordnete Physiotherapie wird teilweise bis vollständig erstattet. • Häusliche Krankenpflege erfolgt bei ärztlicher Verordnung ohne Gebühren für den Patienten. Tabelle II Italien Thermalkuren nach vorheriger Ge- 6. Sonstige Leistungen nehmigung durch den lokalen Gesundheitsdienst. Selbstbeteiligung: € 3,10 für die Verordnung zuzüglich 50% der Sätze, bis zu € 36 je Kur. Hauspflege. 153 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Liechtenstein 6. Sonstige Leistungen 154 Luxemburg • Vorsorgeuntersuchungen. Erstattung von Transport- und Fahrt• Kurbeitrag an ärztlich verordnete kosten unter bestimmten BedingunBadekuren: mindestens CHF 50 gen. (€ 32) pro Tag. • Krankentransporte. • Ärztlich angeordnete Hauskrankenpflege: Kosten für Grund- und Behandlungspflege. • Einzelne ganz besondere medizinische Maßnahmen (u.a. bei speziellen Geburtsgebrechen) werden durch ein Spezialgesetz abgedeckt (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46). Niederlande Sonstige Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW): • allgemeinärztliche und paramedizinische Versorgung, • Geburtshilfe, • Arzneimittel, • fachärztliche Versorgung, • medizinische Hilfsmittel, • Krankentransport, • Pflege bei Mutterschaft, • Zentren für Hörhilfen, • Genetische Untersuchungszentren, • außerklinische Hämodialyse, • Versorgung bei chronischen Atemerkrankungen, • Rehabilitation, • Thromboseprävention. Sonstige Leistungen nach dem Allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ): • Allgemeine Pflegeleistungen; • psychiatrische Versorgung; • Pflege von Blinden und Sehbehinderten; • Pflege geistig Behinderter; • Leistungen für Mutter und Kind; • Sonstige Pflegeleistungen. Norwegen Notwendige Kosten für den Transport zum nächsten Ort mit Gesundheitsdiensten, die die Grenze von NOK 110 (€ 13) bzw. bei Hin- und Rückfahrt von NOK 220 (€ 26) übersteigen, werden erstattet. Sonstige Kosten werden auf die allgemeine Selbstbeteiligungsgrenze angerechnet. Nutzt der Patient das Recht der freien Krankenhauswahl, so werden nur Transportkosten über NOK 220 (€ 26) bzw. für Hin- und Rückfahrt über NOK 440 (€ 52) erstattet. Österreich • Jugendlichenuntersuchungen, • Vorsorgeuntersuchungen, • Mutter- und Kinduntersuchungen, • medizinische Hauskrankenpflege (medizinische Leistungen auf ärztliche Anordnung, durch qualifiziertes Personal, längstens vier Wochen), • psychotherapeutische Behandlung, • Transportkosten, Ersatz der Reisekosten. • Kuraufenthalt: Kann gewährt werden, falls erforderlich (in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Vertragseinrichtungen oder in Form von Zuschüssen). Die Kostenbeteiligung beträgt zwischen € 6,19 und € 15,75 pro Tag. Bedürftige sind von der Kostenbeteiligung ausgenommen. • Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen können gewährt werden, falls erforderlich. Die Kostenbeteiligung beträgt € 6,19 pro Tag und wird für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben. Bedürftige sind von der Kostenbeteiligung ausgenommen. Krankheit - Sachleistungen Portugal Schweiz Finnland Unter bestimmten Voraussetzungen • Die vom Arzt verordnete Kranken- • Erstattung der Fahrt- und TransErstattung der Fahrtkosten für Pati- pflege zu Hause. portkosten durch die Krankenversienten aus entlegenen Gebieten. • Maßnahmen und medizinische Ge- cherung nach Abzug einer Selbstbeteiligung von € 9,25. in Höhe der Erstattung der Kosten für Thermalku- räte. ren nach den geltenden amtlichen • Beteiligung an den Kosten von Ba- Kosten für den Besuch des nächstGesundheitszenSätzen nach vorheriger Genehmi- dekuren, die von einem Arzt ver- gelegenenen trums oder Hospitals mit dem bilgung. ordnet wurden. ligsten Transportmittel. • Eingliederungsmaßnahmen, die nicht von der Invalidenversiche- • Überschreitet der Fahrtkostenanteil rung (1. Säule, Grundsystem) des Patienten im Kalenderjahr die Grenze von € 157,26, werden übernommen werden. weitere Kosten voll erstattet. • Beteiligung an den medizinisch • notwendigen Transportkosten so- Ist bei der Reise zu einer medizinischen Untersuchung eine Überwie an Rettungskosten. nachtung erforderlich, so werden • Die Leistung der Apotheker (Bera- die Unterbringungskosten bis zu tung) bei der Abgabe von Arznei- € 20,18 pro Übernachtung erstatmitteln. tet. • Gewisse Vorsorgeuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen. Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Erstattung von Beförderungskosten unter bestimmten Voraussetzungen. Für die Selbstbeteiligung gelten Höchstgrenzen. Innerhalb von 12 Monaten ist die Beteiligung des Patienten an den Kosten für Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und für ärztliche Versorgung auf höchstens SEK 900 (€ 99) begrenzt. Für Arzneimittel siehe oben. Verschiedene zusätzliche Leistun- 6. Sonstige Leistungen gen seitens des Nationalen Gesundheitsdienstes (National Health Service) oder der örtlichen Behörden, z.B. kostenloser Transport ins Krankenhaus oder, wenn medizinisch notwendig, in bestimmten Fällen Erstattung der Kosten des Krankentransports, örtliche Pflege, Hausbesuche von Ärzten und Hebammen, Familienplanung und Physiotherapie. 155 156 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung XII Pflegebedürftigkeit 157 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien Dänemark Deutschland Geltende Rechtsgrundlage Gesetz über die Pflichtversicherung Gesetz vom 20. Dezember 1989 mit für Sach- und Geldleistungen bei Änderungen. Krankheit (Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen) in der Fassung vom 14. Juli 1994. Krankenhausgesetz (Loi sur les hôpitaux/Wet op de ziekenhuizen) in der Fassung vom 7. August 1987. Gesetz vom 27. Juni 1969. Grundprinzipien • Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen; • Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit. Anwendungsbereich Alle aufgrund eines Arbeitsvertrages Alle Arbeitnehmer und Selbständige Arbeitnehmer und diesen gleichgebeschäftigten Arbeitnehmer und (einschließlich mithelfender Ehepart- stellte Gruppen. gleichgestellte Gruppen. ner). 1. Versicherte Personengruppen Griechenland Sozialgesetzbuch, Viertes Buch vom Gesetz vom 14. Juni 1951, mit Ände23. Dezember 1976 mit Änderungen. rungen. Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, eingeführt durch das GesundheitsReformgesetz vom 20. Dezember 1988 und zuletzt weiterentwickelt durch das Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, vom 26.5.1994, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27.12.2003. Universelles System für alle Er- • Obligatorisches Sozialversiche- Obligatorisches Sozialversicherungswerbstätigen (Arbeitnehmer und rungssystem für Arbeitnehmer bis system für Arbeitnehmer mit beiSelbständige) mit entgeltbezogenen zu einer bestimmten Einkommens- tragsbezogenen Leistungen. grenze und für gleichgestellte Leistungen. Gruppen mit entgeltbezogenen Leistungen. Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. • Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber. Alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Gruppen. Geltende Rechtsgrundlage Grundprinzipien Anwendungsbereich 1. Versicherte Personengruppen 2. Versicherungspflichtgrenze Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 Keine Pflichtgrenze. privat versichert waren: € 41.850. Für alle anderen Arbeitnehmer: € 46.350. 2. Versicherungspflichtgrenze 3. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Versicherungspflicht besteht Keine Ausnahmen. für Arbeitnehmer, wenn das jährliche Entgelt € 41.850 bzw. € 46.350 übersteigt oder eine geringfügige Beschäftigung (bis € 400 mtl.) vorliegt. Versicherungsfrei sind insbesondere Beamte, Richter und Berufssoldaten. 3. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 158 Krankheit - Geldleistungen Spanien Frankreich Irland Island Tabelle III Italien Gesetzgebendes königliches Dekret Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufas- sociale), III. Buch, Artikel L 323-1 ff. sung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social). Dekret Nr. 3158/66 vom 23.12.1966 und andere Vorschriften. Ministerialerlass vom 13.10.1967. Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom 21.07.1995. Königliches Dekret Nr. 575/97 vom 18.04.1997. (Zusammenfassendes) Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare (Consolidation) Act) von 1993 mit Änderungen. Sozialversicherungsgesetz (Lög um almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom Dezember 1993 mit späteren Änderungen. Gesetz Nr. 138 vom 11. Januar 1948. Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 zur Einführung des Nationalen Gesundheitsdienstes (Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.). Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleich- system für Arbeitnehmer mit entgeltgestellte mit beitragsbezogenen bezogenen Leistungen. Geldleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Incapacidad temporal). Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit pauschaler Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (Disability Benefit) und Familienzulagen. Steuerfinanziertes System für alle • Obligatorisches SozialversicheErwerbstätigen (Arbeitnehmer und rungssystem für Arbeiter mit entSelbständige) mit pauschalen Leis- geltbezogenen Leistungen; tungen für Personen ohne Lohnfort- • für Angestellte Lohnfortzahlung zahlung. durch den Arbeitgeber. Geltende Rechtsgrundlage Grundprinzipien Alle Arbeitnehmer. Alle Arbeitnehmer und diesen gleich- Grundsätzlich alle Personen über 16 Arbeitnehmer, Selbständige, HeimJahre, die in einem Arbeits- oder arbeiter und Studenten. gestellte Personen. Lehrverhältnis stehen. Arbeiter oder diesen Gleichgestellte. Anwendungsbereich Bei Tbc auch Familienmitglieder des 1. Versicherte PersonenVersicherten. gruppen Angestellte haben keinen Anspruch auf Geldleistungen, der Arbeitgeber ist jedoch zur Fortzahlung des Gehaltes während mindestens 3 Monaten gesetzlich verpflichtet. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. 2. Versicherungspflichtgrenze Keine Ausnahmen. 3. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen. aufgrund der Arbeitsstunden und des Entgelts nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Beamte und Arbeitnehmer des öf- Keine Ausnahmen. fentlichen Dienstes, die vor dem 6. April 1995 eingestellt wurden; Selbständige; Personen mit einem wöchentlichen Einkommen unter € 38. 159 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Geltende Rechtsgrundlage Gesetz über die Krankenversiche- Band I des Sozialgesetzbuchs (Code Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW). rung, LGBl. 1971 Nr. 50. Das Gesetz des assurances sociales) in der Fasgilt in geänderter Fassung. sung aufgrund des Gesetzes vom 27. Juli 1992. Grundprinzipien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit entgeltbezogenen Leistungen. Anwendungsbereich • Über 15-jährige Arbeitnehmer bis Alle Arbeitnehmer und Rentenemp- Alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren. zum Zeitpunkt des Bezuges einer fänger, die eine Erwerbstätigkeit ganzen Altersrente der 1. Säule. ausüben. • Freiwillige Versicherung: über 15jährige Personen, die nicht pflichtversichert sind. Arbeitnehmer, Freiberufler und Selb- • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer. ständige. • Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation. 2. Versicherungspflichtgrenze Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. 3. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Keine Versicherungspflicht, wenn der Arbeitnehmer weniger als 8 Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist oder in einem auf maximal 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis steht. Personen, die nur gelegentlich und Keine Ausnahmen. nicht ständig erwerbstätig sind, wobei die Dauer nicht über drei Monate im Kalenderjahr hinausgehen darf. Keine Ausnahmen. Keine Pflichtversicherung, wenn die Summe der Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 316,19 liegt; besondere freiwillige Versicherung möglich. 1. Versicherte Personengruppen 160 Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit entgeltbezogenen Leistungen. Das niederländische Zivilrecht regelt seit 1996, dass Arbeitnehmer während des ersten Jahres der Krankheit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten. Das Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) fungiert als Sicherheitsnetz für solche Arbeitnehmer, die kein Arbeitsverhältnis mehr mit einem Arbeitgeber haben, sowie in einigen weiteren Sonderfällen. Keine Pflichtgrenze. Volksversicherungsgesetz (folke- Allgemeines Sozialversicherungsgetrygdloven) vom 28. Februar 1997, setz vom 9. September 1955 (ASVG) mit Änderungen. Abschnitte 8 und 9. Entgeltfortzahlung: Angestelltengesetz 1921 und Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Juni 1974 (EFZG) mit Änderungen. Obligatorisches Sozialversicherungs- • Obligatorisches Sozialversichesystem mit vollem Einkommenser- rungssystem für Arbeitnehmer und satz für Arbeitnehmer und reduzier- gleichgestellte Gruppen mit entgeltbezogenen Leistungen; tem Ersatz für Selbständige. • Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber. Krankheit - Geldleistungen Portugal Schweiz Finnland Rechtsverordnung Nr.132/88 vom Bundesgesetz vom 18. März 1994 Krankenversicherungsgesetz (Sairaüber die Krankenversicherung (KVG, usvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit 20. April 1988. Änderungen. Rechtsverordnung Nr.287/90 vom 3. Titel). Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 19. September 1990. über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Obligatorische Sozialversicherung Freiwillige Versicherung, die Leisfür Arbeitnehmer (freiwillig für Selb- tungen bei Krankheit, Unfall (wenn ständige) mit entgeltbezogenen keine andere Versicherung das RiLeistungen. siko deckt) sowie bei Mutterschaft gewährt. Eine Versicherungspflicht kann sich aus einem individuellen Arbeitsvertrag, einem Normalarbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag ergeben. In diesem Fall kann die Taggeldversicherung in Form eines Kollektivvertrages abgeschlossen werden. Schweden Tabelle III Vereinigtes Königreich Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Lag om allmän försäkring) von 1962 mit Änderungen. Gesetz über Lohnfortzahlung bei Krankheit (Lag om sjuklön) von 1991. Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992. Gesetz über die soziale Sicherheit bei Arbeitsunfähigkeit, Social Security (Incapacity for work) Act von 1994. Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Security Act) von 1998. Sozialversiche- • Vom Arbeitgeber gezahltes PauObligatorisches Sozialversicherungs- • Obligatorisches system für die gesamte Bevölkerung rungssystem für alle Erwerbstäti- schales Gesetzliches Krankengeld (Wohnsitzprinzip) mit einkommens- gen (Arbeitnehmer und Selbstän- (Statutory Sick Pay) für Arbeitnehbezogenen Leistungen und Leistun- dige) mit einkommensbezogenen mer; Leistungen; gen bei Bedürftigkeit. • Obligatorisches Sozialversiche• Lohnfortzahlung durch den Arbeit- rungssystem mit pauschalen Leistungssätzen für Arbeitnehmer. geber. Geltende Rechtsgrundlage Grundprinzipien Alle versicherten Arbeitnehmer. Jede Person, die in der Schweiz Alle Einwohner von 16 bis 64 JahWohnsitz hat oder dort erwerbstätig ren. ist und mindestens 15 und weniger als 65 Jahre alt ist, kann sich versichern. Arbeitnehmer und Selbständige. Geldleistung bei vorübergehender Anwendungsbereich Arbeitsunfähigkeit (Short-term inca1. Versicherte Personenpacity Benefit, IB): gruppen Arbeitnehmer (ausgenommen verheiratete Frauen, die sich vor April 1977 für eine Befreiung entschieden haben). Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay, SSP): Nur Arbeitnehmer. Keine Pflichtgrenze. Keine gesetzliche Versicherungs- Keine Pflichtgrenze. pflichtgrenze; eine solche kann aber eventuell in den Statuten des Versicherers festgelegt werden. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Ausnahmen. Keine gesetzliche Versicherungspflicht. Keine Ausnahmen. Keine Beiträge und keine Leistungen 3. Ausnahmen von der bei Einkommen unterhalb der unteVersicherungspflicht ren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) von GBP 77 (€ 109) pro Woche. Keine Ausnahmen. 2. Versicherungspflichtgrenze 161 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien Bedingungen 1. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit 2. Wartezeit 162 Dänemark Deutschland Griechenland Einreichung einer Arbeitsunfähig- Leistungen des Arbeitgebers: Vom Arzt festgestellte Arbeitsunfäkeitsmeldung beim Vertrauensarzt Der Arbeitgeber kann eine schriftli- higkeit. der Kasse innerhalb von 2 Tagen. che Krankmeldung am 2. Krankheitstag und die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung am 4. Tag verlangen. Leistungen der Gemeinde: Die Krankmeldung auf einem Formular der Gemeinde muss spätestens eine Woche nach dem ersten Krankheitstag oder eine Woche nach der Beendigung der Zahlung des Arbeitgebers erfolgen. Vom Arzt des Versicherungsträgers bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. • Mindestarbeits- und Wartezeit: 6 Monate, davon 120 effektive Arbeitstage oder diesen gleichgestellte Tage (Arbeitslosigkeit, gesetzlicher Urlaub u.Ä.). • Nachweis der Entrichtung von Mindestbeiträgen. • Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit aufgrund von Verletzungen oder Funktionsstörungen, die die Erwerbsfähigkeit um mindestens 66% mindern. • 100 beitragspflichtige Arbeitstage 2. Wartezeit im letzten Jahr oder in den ersten 12 Monaten der letzten 15 Monate vor Krankheitsbeginn (Leistungsanspruch für 182 Tage). • 300 beitragspflichtige Arbeitstage in den letzten beiden Jahren oder in 27 der letzten 30 Monate vor Krankheitsbeginn (Leistungsanspruch für 360 Tage); • 1.500 beitragspflichtige Arbeitstage in den letzten 5 Jahren vor Beginn der auf die gleiche Krankheit zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit (Leistungsanspruch für 720 Tage). Keine Bedingungen hinsichtlich der Arbeitnehmer: Arbeits- bzw. Versicherungszeit. Für Leistungen des Arbeitgebers: Mindestarbeitszeit von 74 Stunden während der 8 Wochen unmittelbar vor der Krankheit. Für Leistungen der Gemeinde: • Mindestarbeitszeit von 120 Stunden während der 13 Wochen unmittelbar vor Krankheitsbeginn oder • Personen nach Abschluss einer Berufsausbildung von mindestens 18 Monaten Dauer sowie Personen, die im Rahmen einer Ausbildung ein bezahltes Praktikum absolvieren oder • Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder ähnliche Leistungen (Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit). • Personen in einer "flexiblen Beschäftigung" bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber. Selbständige: • Nachweis einer Erwerbstätigkeit im bestimmten Umfang, die in mindestens 6 der letzten 12 Monate ausgeübt wurde, davon mindestens 1 Monat unmittelbar vor Krankheitsbeginn. • Freiwillige Versicherung für Selbständige und mithelfende Ehepartner: 6 Monate Versicherungszeit (Ausnahmen: Arbeitsunfälle und Existenzgründer, die innerhalb von 3 Monaten nach Aufgabe des Arbeitnehmerstatus der Versicherung beitreten). Bedingungen 1. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit Krankheit - Geldleistungen Spanien Ausstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 4. Tag der Abwesenheit, die dem Arbeitgeber innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung vorzulegen ist. Frankreich Irland Der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung feststellt, schreibt die Arbeitsunter- des Arztes. brechung vor. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist auf einem Formular anzugeben. 180 beitragspflichtige Arbeitstage in Nachweis eines Minimums an geleis- • 39 entrichtete Wochenbeiträge seit den 5 Jahren unmittelbar vor Krank- teten Beiträgen für eine bestimmte Beginn der Erwerbstätigkeit und heitsbeginn (Unfälle ausgenommen). Anzahl von Arbeitsstunden mit dem • 39 entrichtete oder angerechnete Mindestlohn (salaire minimum inter- Wochenbeiträge während des dem professionnel de croissance, SMIC) von Leistungsjahr vorangegangenen € 7,19 pro Stunde (Stand 1.7.2003), Beitragsjahres, davon müssen minund zwar: destens 13 entrichtete Beiträge • für die ersten 6 Monate: 1.015 sein. Letzteres gilt auch durch entSMIC in den 6 Monaten vor der sprechende Beiträge aus anderen Beitragsjahren als erfüllt, oder Arbeitsunterbrechung; • nach 6 Monaten: mindestens 12 • jeweils 26 Wochenbeiträge in jeBeitragsmonate bis zum Zeitpunkt dem der beiden Beitragsjahre vor der Arbeitsunterbrechung; 2.030 dem Leistungsjahr. SMIC in den 12 vorherigen Monaten, davon 1.015 SMIC in den ersten 6 Monaten. In beiden Fällen kann der Anspruch von der Anzahl der Arbeitsstunden abhängen. Island Vom Arzt bescheinigte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Tabelle III Italien Eine ärztliche Bescheinigung muss Bedingungen dem Arbeitgeber vorgelegt werden, der Kontrollen veranlassen kann. 1. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit 6 Monate Wohnsitz in Island für Keine Bedingungen hinsichtlich der Arbeits- bzw. Versicherungszeit. neue Einwohner. In der Regel muss unmittelbar vor der Krankheit 2 Monate Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein. 2. Wartezeit 163 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Liechtenstein Bedingungen 164 Niederlande Norwegen Vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche Bescheinigung ist ab Bedingungen nach der Krankmeldem 2. Tag der Arbeitsunfähigkeit dung: erforderlich. • Aufenthalt zu Hause bis zur Anmeldung des Kontroll-Inspektors, • Einverständnis mit einem Hausbesuch des Inspektors, • Benachrichtigung der zuständigen Stelle über jede Aufenthaltsänderung innerhalb von 24 Stunden, • Mithilfe bei der Genesung, • Einhaltung von Terminen mit dem medizinischen Dienst der Kontrollinstitution. Keine Wartezeit. Weder Voraussetzung von Beschäf- Weder Voraussetzung von Beschäf- Im Allgemeinen 4 Arbeitswochen. tigungs- noch von Versicherungszei- tigungs- noch von Versicherungsten. zeiten. 1. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit 2. Wartezeit Luxemburg Österreich Ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähig- Durch den Arzt bescheinigte Arbeitskeit aufgrund von Krankheit. unfähigkeit infolge von Krankheit. Bis zur Dauer von jeweils 3 Tagen können sich Arbeitnehmer selbst bei ihrem Arbeitgeber krank melden. Bei häufiger Wiederholung bestehen Restriktionen. Falls der Arbeitgeber mit der Volksversicherung ein Abkommen über Eingliederung am Arbeitsplatz (IAavtale) abgeschlossen hat, kann sich der Arbeitnehmer für maximal 8 Kalendertage auf einmal oder für maximal 24 Kalendertage im Jahr krank melden. Keine Wartezeit. Krankheit - Geldleistungen Portugal Schweiz Finnland Ärztliche Bescheinigung. Vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%. 6 Monate Beitragszeit und 12 bezahlte Arbeitstage in den 4 Monaten vor demjenigen, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Die Versicherer können die bei der Keine Wartezeit. Aufnahme bestehenden Krankheiten durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschließen. Die Vorbehalte entfallen spätestens nach 5 Jahren. Freizügigkeit bei Wechsel des Versicherers. Schweden Tabelle III Vereinigtes Königreich Durch den Arzt bescheinigte Arbeits- Ab dem 8. Krankheitstag muss die unfähigkeit aufgrund einer Krankheit. Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigt werden. Die Krankheit ist dem Arbeitgeber und der lokalen Sozialversicherungskasse (försäkringskassa) am ersten Tag der Arbeitsunterbrechung zu melden. Weder Beschäftigungs- noch Beitragszeiten werden vorausgesetzt. Feststellung der Unfähigkeit zur Aus- Bedingungen übung der normalen Beschäftigung (own occupation test), in der Regel auf 1. Nachweis der Bescheinigung des Hausarztes beArbeitsunfähigkeit ruhend. Nach 28 Wochen Arbeitsunfähigkeit oder in der ersten Woche, falls die letzte Beschäftigung nicht ausreicht, um die Berufsfähigkeit (own occupation test) festzustellen, erfolgt eine Überprüfung der generellen Erwerbsfähigkeit (personal capability assessment). Gesetzliches Krankengeld (Statutory 2. Wartezeit Sick Pay): Die Einkünfte des Arbeitnehmers vor der Krankheit müssen mindestens der unteren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) für Beitragszahlungen an die Nationale Versicherung entsprochen haben. Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Short-term incapacity Benefit): In einem der drei Steuerjahre vor dem Jahr des Anspruchs müssen ausreichende Versicherungsbeiträge tatsächlich entrichtet worden sein; ferner müssen für 2 maßgebliche Steuerjahre, in der Regel die beiden letzten Steuerjahre vor dem Anspruch, ausreichende Beiträge entrichtet oder angerechnet worden sein. Um nach dem Gesetzlichen Krankengeld (Statutory Sick Pay) die Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Short-term incapacity Benefit) zu erhalten, müssen Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein. 165 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien Dänemark Deutschland 3. Sonstige Bedingungen Es darf kein Anspruch auf eine Leis- Keine sonstigen Bedingungen. tung eines anderen Systems (z.B. Arbeitsunfall) bestehen. Karenztage Ein Arbeitstag. Wegfall der Karenzfrist, wenn Arbeitslosigkeit von mindestens 9 Tagen während der 21 der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden Tagen vorliegt, bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaft oder Entbindung, bei in öffentlichen Programmen beschäftigten Arbeitslosen oder wenn Kontakt mit einer infizierten Person bestand. Arbeitnehmer: Keine Karenztage. Selbständige: Karenzfrist von 2 Wochen. Für Selbständige und mithelfende Familienangehörige ist eine freiwillige Versicherung möglich, die Leistungen ab dem 3. Tag bzw. bei Zahlung einer zusätzlichen Prämie ab dem 1. Tag der Erkrankung gewährt. Leistungen Arbeiter: • in den ersten 7 Tagen der Arbeitsunfähigkeit: 100% des Lohnes; • vom 8. bis 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit: 60% des Lohns bis zur Bemessungsgrenze und Ergänzungszulage (indemnité complémentaire/aanvullende tegemoetkoming); • vom 15. bis zum 30. Tag: Ergänzungszulage (indemnité complémentaire/aanvullende tegemoetkoming). Angestellte: Fortzahlung des vollen Gehalts für einen Monat. Die Tarifverträge sehen für mehrere Lohnfortzahlung für Arbeiter und AnArbeitnehmergruppen die Lohnfort- gestellte: 6 Wochen. zahlung im Krankheitsfall vor. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber Anspruch auf das Krankentagegeld (sygedagpenge) der Versicherung. 1. Arbeitgeberleistungen 166 Keine sonstigen Bedingungen. Griechenland Keine sonstigen Bedingungen. Keine Karenztage, wenn Arbeitsun- 3 Tage. fähigkeit mit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach arbeitsrechtlichen Vorschriften besteht oder wenn die Krankheit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist oder bei Notwendigkeit von stationären Maßnahmen. Keine gesetzlich geregelte Lohnfortzahlung. 3. Sonstige Bedingungen Karenztage Leistungen 1. Arbeitgeberleistungen Krankheit - Geldleistungen Spanien Frankreich Irland Island Tabelle III Italien • Arbeitnehmereigenschaft mit Bei- Keine sonstigen Bedingungen. tragspflicht oder gleichwertigem Status. • Bezug von Sachleistungen der sozialen Sicherheit. Keine sonstigen Bedingungen. • Alter 16 Jahre und älter, Keine sonstigen Bedingungen. • kein Bezug von Leistungen wegen Alters oder Invalidität, • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für mindestens 21 Tage, • Erwerbstätigkeit wurde eingestellt, • Lohnfortzahlung wurde eingestellt. 3 Tage. 3 Tage. 3 Tage. 14 Tage. Keine gesetzliche Regelung der Lohnfortzahlung. Vom 4. bis zum 15. Tag der Krankheit trägt der Arbeitgeber das Krankengeld (60% des Entgelts). Die Lohnfortzahlung für den das Keine Lohnfortzahlung. Krankengeld (indemnités journalières de maladie) übersteigenden Einkommensteil hängt vom jeweiligen Tarifvertrag oder dem Abkommen über den monatlichen Lohnzahlungszeitraum ab. 3 Tage. Keine Karenzfrist bei Tbc. Tarifverträge sehen eine Lohnfort- Gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung für bestimmte Zeiträume zahlung für mindestens 3 Monate. vor. In diesem Fall wird während der Lohnfortzahlung kein Krankengeld (sjúkradagpeningar) gewährt. 3. Sonstige Bedingungen Karenztage Leistungen 1. Arbeitgeberleistungen 167 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Liechtenstein 3. Sonstige Bedingungen Mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit. Karenztage Leistungen 1. Arbeitgeberleistungen 168 Luxemburg Keine sonstigen Bedingungen. Niederlande Norwegen Österreich Keine sonstigen Bedingungen. Der Versicherte muss jährliche Er- Keine sonstigen Bedingungen. werbseinkünfte in Höhe von mindestens der Hälfte des Grundbetrags (Grunnbeløpet), also von NOK 28.431 (€ 3.387) haben. Diese Grenze gilt nicht für die Zeit der vom Arbeitgeber gezahlten Leistungen. Keine Karenztage. 2 Tage. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der Leistungsbeginn des Versicherers aufgeschoben werden. Keine Karenztage. Keine Karenzfrist für Arbeitnehmer. Freiberufler und Selbständige haben eine Karenzfrist von 16 Tagen, für die eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen werden kann. Krankengeld: 3 Tage. Sofern Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche gemeldet wurde, Leistungsbeginn erst ab Meldung. Lohnfortzahlungspflicht für die Dauer Angestellte haben Anspruch auf Gedes Aufschubes des Leistungsbe- haltsfortzahlung für den Monat des Beginns der Erkrankung und die 3 ginns des Versicherers. anschließenden Monate. Keine Lohnfortzahlung für Arbeiter. Lohnfortzahlung für den Zeitraum von 52 Wochen in Höhe von 70% des Verdienstes bis zur Obergrenze eines täglichen Entgelts von € 167. Mit Genehmigung des Ministers können die Berufsverbände diesen Satz erhöhen. Der Arbeitgeber zahlt bis zu 16 Kalendertage das Krankengeld (sykepenger). Erfolgt über diese Periode hinaus Lohnfortzahlung, wird das entsprechende Krankengeld an den Arbeitgeber gezahlt. Arbeiter und Angestellte haben je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen 6 und 12 Wochen Anspruch auf Weitergewährung des vollen Lohnes. Danach besteht für weitere 4 Wochen Anspruch auf Weitergewährung des halben Lohnes. Während der Lohnfortzahlung zu 100% ruht das Krankengeld zur Gänze, bei Weitergewährung des halben Lohnes gebührt das Krankengeld zur Hälfte. Krankheit - Geldleistungen Portugal Schweiz Keine sonstigen Bedingungen. Keine sonstigen Bedingungen. 3 Tage je Abwesenheitsdauer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Keine Karenzfrist bei Krankenhausaufenthalt, nach einer Entbindung oder bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Tuberkulose. Keine gesetzliche geregelte Lohnfortzahlung. Finnland Keine sonstigen Bedingungen. Schweden Tabelle III Vereinigtes Königreich Um Krankengeld (sjukpenning) zu beziehen, muss die Person aufgrund ihrer Beschäftigung versichert sein und ein Jahreseinkommen beziehen, das mehr als 24% des Grundbetrages (prisbasbelopp), nämlich mehr als SEK 9.432 (€ 1.042) beträgt, und bei der lokalen Sozialversicherungskasse (försäkringskassa) gemeldet sein. Das Rentenalter darf noch nicht er- 3. Sonstige Bedingungen reicht sein. Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay) wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Sofern nichts anderes vereinbart 9 Tage (ohne Sonntage), beginnend wurde, entsteht der Leistungsan- mit dem Tag nach Ausbruch der spruch am 3. Tag nach Krankheits- Krankheit. beginn. Arbeitnehmer: ein Tag. Selbständige: Wahl zwischen 3 oder 30 Tagen. 3 Tage. Pflicht zur Lohnfortzahlung für eine Keine gesetzliche geregelte Lohnbeschränkte Zeit bei Arbeitsverhin- fortzahlung. derung wegen Krankheit oder Mutterschaft gemäß 5. Teil des Zivilgesetzbuches. Dauer: 3 Wochen im ersten Dienstjahr. Hernach während einer "angemessenen" längeren Dauer. Die Gesamtarbeitsverträge enthalten häufig günstigere Regelungen. Vom 2. bis zum 21. Tag zahlt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) in Höhe von 80% des Arbeitslohns. Gesetzliches Krankengeld (Statutory Leistungen Sick Pay): Wird vom Arbeitgeber bei mindestens 4-tägiger Krankheit bis 1. Arbeitgeberleistungen zu maximal 28 Wochen bezahlt. Wöchentliche Leistung GBP 64,35 (€ 91). Bei Lohn unter GBP 77 (€ 109): Keine Zulagen. Keine Familienzulage. Karenztage 169 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien 2. Leistungen der sozialen Sicherung • Höhe der Leistungen • Dauer der Leistungen 170 Dänemark Deutschland Griechenland Die Leistungen der Krankenversicherung setzen nach Beendigung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ein, d.h. nach zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitern und nach einem Monat bei Angestellten. • Im Allgemeinen beträgt die Leistung 60% des Arbeitsentgelts. • Personen, die mit einer anderen erwachsenen Person zusammenleben, erhalten ab dem 31. Tag 55% des entgangenen Arbeitsentgelts. • Für die Leistungsberechnung wird maximal ein Entgelt von € 101,2117 pro Tag berücksichtigt. Arbeitnehmer: Das Krankentagegeld (sygedagpenge) wird auf der Basis des tatsächlichen Stundenlohns abzüglich der Beiträge an den Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) bis zur Obergrenze von DKK 3.113 (€ 418) pro Woche bzw. DKK 84,14 (€ 11) pro Stunde (37 Stunden pro Woche) und der Anzahl der Arbeitsstunden berechnet. Die Zahlung erfolgt für 2 Wochen durch den Arbeitgeber. Selbständige: Das Krankentagegeld wird auf der Basis des tatsächlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu der oben genannten Grenze berechnet. Selbständige, die eine freiwillige Versicherung abgeschlossen haben (siehe oben), haben Anspruch auf mindestens 2/3 des Höchstbetrags. Krankengeld: 70% des Regelentgelts, jedoch nicht mehr als 90% des Nettoarbeitsentgelts. Regelentgelt: Regelmäßig (in den letzten 3 Monaten) erzieltes Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Nach Ablauf eines Jahres erfolgt eine Anpassung nach Maßgabe der Rentenanpassungsgesetze. In den ersten 15 Tagen liegt die 2. Leistungen der Höchstgrenze des Krankengelds sozialen Sicherung (ΕΠΙ∆ΟΜΑ ΑΣΕΝΕΙΑΣ) einschl. Zu• Höhe der Leistungen lagen für Unterhaltsberechtigte (max. 4 Personen) bei € 13,53 pro Tag (fiktiver Tageslohn in der 3. Versicherungskategorie). Nach 15 Tagen liegt die Höchstgrenze der Leistungen einschl. Zulagen für Unterhaltsberechtigte (bis 4 Personen) bei € 24,87 pro Tag (fiktiver Tageslohn in der 8. Versicherungskategorie). Höchstens ein Jahr (Dauer der "primären Arbeitsunfähigkeit"). 52 Wochen im Zeitraum von 18 Monaten. Bei Rentenempfängern und Personen im Alter ab 65 Jahren (67 Jahre, wenn das 60. Lebensjahr vor dem 1. Juli 1999 vollendet wurde) begrenzt auf 13 Wochen in einem Zeitraum von 12 Monaten. Die ersten beiden Wochen einer Krankheit werden nicht berücksichtigt. Unter Umständen ist eine Verlängerung möglich, z.B. falls voraussichtlich ein Reha-Verfahren eingeleitet wird, falls die Kommune mit der Prüfung eines Antrags auf Invaliditätsrente begonnen hat, bei Arbeitsunfall oder wenn anzunehmen ist, dass die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt wird. Falls für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit notwendig, erfolgt eine Verlängerung bis 26 Wochen. Kontrolle durch die Gemeinde. Nach 8 Wochen Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit und danach jeweils nach 8 Wochen. Festlegung eventueller Maßnahmen durch die Gemeinde. Bei der ersten Kontrolle und spätestens nach einer Krankheit von 6 Monaten in einem Zeitraum von 12 Monaten schlägt die Gemeinde dem Kranken einen Plan über zukünftige Hilfsmaßnahmen vor. Wird die Erwerbsfähigkeit nicht wieder erlangt, so muss die Kommune die Bewilligung der Invaliditätsrente einleiten. Krankengeld für ein und dieselbe Krankheit begrenzt auf 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren. Dauer der Leistungen abhängig von der Dauer der Beitragszahlungen: 182, 360 oder 720 Tage (siehe oben "Bedingungen"). • Dauer der Leistungen Krankheit - Geldleistungen Spanien Frankreich • Vom 4. bis zum 20. Tag der Ar- • 50% des täglichen Entgelts bis zu beitseinstellung: 60% der Berech- 1/720 der Jahresbemessungsgrenze, maximal € 41,26. nungsgrundlage. • Ab dem 21. Tag: 75% der Berech- • 66,66% des täglichen Entgelts bis nungsgrundlage. zu 1/540 der jährlichen BemesBerechnungsgrundlage: Beitrags- sungsgrenze ab dem 31. Tag für pflichtiges Arbeitsentgelt pro Tag im Berechtigte mit 3 Kindern, maximal Monat vor Einstellung der Arbeit mul- € 55,02. tipliziert mit der Anzahl der der Bei- • Ab dem 7. Monat des durchgängigen Bezugs 51,49%, maximal tragszahlung entsprechenden Tage. 1/700 der Jahreshöchstgrenze = € 42,44, mindestens € 7,94. Für Versicherte mit 3 unterhaltenen Kindern: 68,66%, maximal 1/525 der Jahreshöchstgrenze = € 56,59, mindestens € 10,58. 12 Monate. Kann um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit besteht. Irland Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (Disability Benefit): € 134,80 pro Woche. Familienzuschläge: • Unterhaltsberechtigter Erwachsener: € 89,80 pro Woche. • Pro unterhaltsberechtigtem Kind: € 16,80 pro Woche. Island Krankengeld (sjúkradagpeningar) für Personen, die ihre Vollzeiterwerbstätigkeit aufgeben müssen, in Höhe von ISK 846 (€ 9,47) pro Tag. Für Personen, die eine Teilzeiterwerbstätigkeit von wenigstens 50% der normalen Arbeitszeit aufgeben müssen: ISK 423 (€ 4,73) pro Tag. Grundsätzlich 12 Monate (360 Tage) • Zeitlich unbefristete Leistung, wenn 52 Wochen in einem Zeitraum von innerhalb von 3 aufeinander folgen- 260 Wochenbeiträge entrichtet 24 Monaten. den Jahren. Bis 36 Monate bei lang- wurden. wieriger Krankheit. • Auf 52 Wochen begrenzte Leistung bei 39 bis 260 Beiträgen. Tabelle III Italien Ohne Krankenhausaufenthalt: 2. Leistungen der 50% des tatsächlichen Arbeitsversozialen Sicherung dienstes. Ab dem 21. Tag: 66,66%. • Höhe der Leistungen Bei Krankenhausaufenthalt: Versicherte ohne Unterhaltsverpflichtungen erhalten ein auf 2/5 gekürztes Krankengeld. Tuberkulose: • Kurtagegeld (indennità giornaliera di cura): Versicherter erhält Krankengeld während 180 Tagen, anschließend € 10,54, Familienmitglieder erhalten € 5,27. • Tagegeld zur Nachbehandlung (indennità giornaliera postsanatoriale): Versicherte erhalten € 17,56; Familienmitglieder € 8,78. • Kurbeihilfe (assegno di cura postsostentamento): Sofern nach der Nachbehandlung eine Erwerbsminderung von mindestens 50% vorliegt, wird eine Leistung von monatlich € 70,80 gewährt. Höchstens 6 Monate (180 Tage) innerhalb eines Jahres. Bei Tbc: Keine Beschränkung während der Kur; höchstens 2 Jahre beim Nachbehandlungstagegeld und ebenfalls höchstens 2 Jahre bei der Kurbeihilfe (kann alle 2 Jahre erneuert werden). • Dauer der Leistungen 171 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Liechtenstein 2. Leistungen der sozialen Sicherung • Höhe der Leistungen • Dauer der Leistungen 172 Luxemburg Niederlande Norwegen Mindestens 80% des dem Versi- 100% des Einkommens, das der Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) • Arbeitnehmer: 100% des Arbeitscherten entgehenden Lohnes ein- Versicherte bei Fortsetzung der Ar- als Sicherheitsnetz (siehe "Grund- entgelts ab dem ersten Tag. schließlich regelmäßiger Nebenbe- beit erzielt hätte. prinzipien"): 70% des Verdienstes • Freiberufler: 100% der Einkomzüge (bei voller Arbeitsunfähigkeit). bis zur Obergrenze eines täglichen mensbasis ab dem 17. Tag. Entgelts von € 167. Obere Beitragsbemessungsgrenze: • Selbständige: 65% der EinkomCHF 106.800 (€ 68.396) Jahresvermensbasis ab dem 17. Tag. Eine dienst. freiwillige Zusatzversicherung zur Absicherung von 100% ist möglich. Als allgemeine Obergrenze des berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommens gilt das 6fache des Grundbetrags (Grunnbeløpet), d.h. NOK 341.166 (€ 40.646). 720 Tage innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen. Der Leistungsbeginn kann für die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Dauer der Lohnfortzahlung für längstens 360 Tage aufgeschoben werden. Höchstens 52 Wochen. Die Zahlung 104 Wochen. der Leistung endet, wenn eine Invaliditätsrente (pension d'invalidité) gezahlt wird. Österreich Krankengeld: 50% des Bruttoentgeltes, 60% ab dem 43. Tag der Krankheit. Bemessungsgrenze: € 3.450 monatlich. Für geringfügig Beschäftigte, die sich freiwillig versichert haben, beträgt das Krankengeld € 113,57. 260 Arbeitstage (52 Wochen) für Ar- Krankengeld: beitnehmer, 248 Tage für Freiberuf- In der Regel gesetzliche Mindestler und Selbständige. dauer von 52 Wochen. Nach Maßgabe der Satzungen der Versicherungsträger kann das Krankengeld bis zu 78 Wochen geleistet werden. Krankheit - Geldleistungen Portugal Schweiz Krankengeld pro Tag: Der Versicherer vereinbart mit dem • 65% des durchschnittlichen Tages- Versicherungsnehmer die Höhe des einkommens der 6 Monate vor den versicherten Taggeldes. 2 Monaten vor Krankheitsbeginn; • 70% dieses durchschnittlichen Einkommens nach ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von mehr als 365 Tagen. • Bei Tbc: 80% des durchschnittlichen Einkommens bzw. 100% bei Krankenhausunterbringung oder wenn der Versicherte mindestens 2 unterhaltsberechtigte Angehörige hat. Mindestsatz: 30% des Mindestlohns oder 100% des durchschnittlichen Lohns, falls dieser geringer als der genannte Prozentsatz ist. Höchstens 1.095 Tage (darüber hinaus ggf. Invalidität). Bei Tuberkulose: Unbegrenzt. Finnland Tagessätze sind von der Höhe der jährlichen Einkünfte abhängig: Jährliche Einkünfte: • Unter € 1.026: nur zahlbar, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 55 Tage dauert, mit Einschränkungen: € 11,45 pro Wochentag. • von € 1.027 bis € 26.720: 70% von 1/300 der Einkünfte; • von € 26.721 bis € 41.110: € 62,35 zzgl. 40% von 1/300 der Einkünfte über € 26.720. • über € 41.110: € 81,53 zzgl. 25% von 1/300 der Einkünfte über € 41.109. Schweden Tabelle III Vereinigtes Königreich Ab dem 22. Tag wird das Krankengeld (sjukpenning) von der Sozialversicherungskasse (försäkringskassa) gezahlt und entspricht 77,6% des Einkommens, für das Anspruch auf Krankengeld besteht. Wenigstens 720 Tage während ei- Höchstens 300 Tage in 2 Jahren Keine formelle zeitliche Begrenzung nes Zeitraums von 900 aufeinander (ohne Sonntage), wenn es sich um der Bezugsdauer, jedoch kann das folgenden Tagen. dieselbe Krankheit handelt. Krankengeld (sjukpenning) von einer Invaliditätsrente (sjukbidrag/förtidspension) abgelöst werden, wenn die Krankheit über einen langen Zeitraum andauert. Geldleistung bei vorübergehender 2. Leistungen der Arbeitsunfähigkeit (Short-term incasozialen Sicherung pacity benefit): • Höhe der Leistungen in zwei Stufen: unterer Satz von wöchentlich GBP 54,40 (€ 77) für die ersten 28 Wochen, danach höherer Satz von GBP 64,35 (€ 91). Ab Rentenalter bis zu GBP 72,15 (€ 102) pro Woche. Zulagen: Ehepartner ab 60 Jahren oder Erwachsener mit unterhaltsberechtigtem Kind GBP 33,65 (€ 48) oder, falls der Antragsteller das Rentenalter erreicht hat, GBP 41,50 (€ 59). Kinderzulage (Child dependency increase): Zulage zum höheren Leistungssatz oder ab Eintritt ins Rentenalter von GBP 9,65 (€ 14) für das erste Kind, GBP 11,35 (€ 16) für jedes weitere Kind. Seit April 2003 werden keine neuen Kinderzulagen gewährt. Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Short-term incapacity benefit): Höchstens 52 Wochen während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Unterer Satz in den ersten 28 Wochen, höherer Satz ab der 29. Woche. Anschließend ersetzt durch Geldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (long-term incapacity benefit). • Dauer der Leistungen 173 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien 174 Dänemark Deutschland • Sonderbestimmungen für Arbeitslose Das Krankengeld darf in den ersten sechs Monaten der Arbeitsunfähigkeit nicht geringer sein als der Betrag des Arbeitslosengeldes, auf den die Person Anspruch hatte. Arbeitslose und Personen, die Leistungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beziehen, haben bis zur oben genannten Höchstgrenze auf den gleichen Betrag Anspruch, den sie erhalten hätten, wenn sie nicht krank geworden wären. • Sterbegeld Bestattungskostenbeihilfe (allocation pour frais funéraires/uitkering voor begrafeniskosten): € 148,74. Nicht indexgebunden. Bestattungsbeihilfe (begravelses- Kein Sterbegeld. hjælp): bis zu DKK 8.100 (€ 1.088) in Abhängigkeit vom hinterlassenen Reinvermögen des Verstorbenen. Personen unter 18 Jahren: DKK 6.750 (€ 907). Griechenland Zunächst Lohnfortzahlung vom Ar- Keine Sonderbestimmungen. beitsamt, anschließend von der Krankenkasse Krankengeld in Höhe der bisherigen Lohnersatzleistung des Arbeitsamtes. Sterbegeld (ΕΠΙ∆ΟΜΑ ΘΑΝΑΤΟΥ): Mindestens das 8fache des Fiktivlohns der niedrigsten Klasse, d.h. € 642,72. • Sonderbestimmungen für Arbeitslose • Sterbegeld Krankheit - Geldleistungen Spanien Frankreich Irland Island Keine Sonderbestimmungen. Keine Sonderbestimmungen. Keine Sonderbestimmungen. Sterbegeld (auxilio de defunción): Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Sterbegeld (Capital-décès): siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Sterbegeld (Bereavement Grant) in Kein Sterbegeld. Höhe von € 635 wird gewährt beim Tod einer Person, die eine beitragsabhängige Rente bezieht, deren Ehepartners oder Kindes, beim Tod eines Kindes, das eine beitragsabhängige Waisenrente bezieht, oder unter bestimmten Beitragsvoraussetzungen beim Tod einer versicherten Person, deren Ehepartners oder Kindes. Tabelle III Italien Gleiche Beträge und Bedingungen. Keine Sonderbestimmungen. Während des Krankengeldbezugs ruht das Arbeitslosengeld. Kein Sterbegeld. • Sonderbestimmungen für Arbeitslose • Sterbegeld 175 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Liechtenstein 176 Luxemburg Niederlande • Sonderbestimmungen für Arbeitslose Arbeitslose können ihre bisherige Arbeitslose erhalten weiterhin das Keine Sonderbestimmungen. Versicherung in eine Versicherung Arbeitslosengeld (indemnité de chômit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag mage). abändern. Während der ersten 30 Krankheitstage erhalten sie weiterhin die Arbeitslosenentschädigung. • Sterbegeld Kein Sterbegeld (freiwillige Versiche- Bestattungsbeihilfe (Indemnité funérungsmöglichkeit). raire): € 1.086,31. Für Kinder unter 6 Jahren: 50% Für Totgeburten: 20% Norwegen Österreich Das wöchentliche Arbeitslosengeld Keine Sonderbestimmungen. (dagpenger under arbeidsløshet) gilt als Einkommensbasis für die Berechnung des Krankengelds (sykepenger). Sterbegeld (Overlijdensuitkering): Kein Sterbegeld. 100% des täglichen Arbeitseinkommens für einen Monat nach dem Todestag. Zuschuss zu den Bestattungskosten bis maximal € 436,04 bei Bedürftigkeit nach Maßgabe der Satzungen der Versicherungsträger. Krankheit - Geldleistungen Portugal Keine Sonderbestimmungen. Schweiz Arbeitslose mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% erhalten das volle Taggeld; Arbeitslose mit einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und 50% das halbe Taggeld. Die Arbeitslosen haben gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch auf Änderung ihrer Versicherung. Bestattungsbeihilfe (subsídio de fune- Kein Sterbegeld. ral) einmalige Zahlung von € 187,19 an die Person, die nachweislich die Bestattungskosten für ein verstorbenes Familienmitglied oder eine andere Person mit Wohnsitz in Portugal getragen hat, falls kein Anspruch auf Sterbegeld (subsídio por morte) im Rahmen des obligatorischen Sozialversicherungssystems besteht. Finnland Schweden Tabelle III Vereinigtes Königreich Werden seit mindestens vier Monaten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen, so beträgt das Krankengeld mindestens 86% dieser Leistung. Das Krankengeld (sjukpenning), auf Keine Sonderbestimmungen. das Arbeitslose Anspruch haben, entspricht dem Betrag, den sie vor Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses bezogen haben; der Anspruch bleibt bestehen, solange sie arbeitssuchend sind. Kein Sterbegeld. Kein Sterbegeld. Kein Sterbegeld. • Sonderbestimmungen für Arbeitslose • Sterbegeld 177 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien • Andere Leistungen 178 Keine sonstigen Leistungen. Dänemark • Eltern eines schwer erkrankten Kindes unter 14 Jahren haben den gleichen Leistungsanspruch wie bei eigener Krankheit. • Geminderte (Teil-)Leistungen bei nicht vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Deutschland Krankengeld: Höchstens 10 Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) pro Jahr bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren, das auf die Aufsicht, Pflege oder Hilfe des Versicherten angewiesen ist. Pro Jahr können aber je versichertem Elternteil nicht mehr als 25 Arbeitstage (Alleinerziehende maximal 50 Arbeitstage) beansprucht werden, bei sterbenskranken Kindern ohne zeitliche Begrenzung. Griechenland Privatkrankenschwester im Krankenhaus: Leistung von € 23,48 an Werktagen und € 29,36 an Sonnund Feiertagen. • Andere Leistungen Krankheit - Geldleistungen Spanien Keine sonstigen Leistungen. Frankreich Keine sonstigen Leistungen. Irland Keine sonstigen Leistungen. Island Tabelle III Italien Pro unterhaltsberechtigtes Kind un- Leistungen bei Tuberkulose: ter 18 Jahren wird eine tägliche Zu- Weihnachtsgeld (assegno natalizio) in Höhe von € 13 zuzüglich € 1,55 für lage von ISK 231 (€ 2,59) gewährt. jede unterhaltsberechtigte Person, falls der Leistungsempfänger der Versicherte ist. € 7,75, falls der Empfänger unterhaltsberechtigter Angehöriger des Versicherten ist. • Andere Leistungen 179 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Liechtenstein • Andere Leistungen 180 Pflegegeld: Bei einer ärztlichen Bestätigung, dass ohne häusliche Pflege Aufenthalt und Pflege in einer Heil- oder Pflegeanstalt nötig wäre. Leistung richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (maximal CHF 100 (€ 64) täglich). Luxemburg Bei Krankheit eines Kindes unter 16 Jahren wird aus Familiengründen ein zusätzlicher Urlaub von zwei Tagen im Jahr gewährt. Niederlande Norwegen Österreich Liegen 70% des Tageslohnes unter Volles Tagegeld im Falle der Unter- Keine sonstigen Leistungen. dem Existenzminimum, kann nach brechung der Arbeit aufgrund von: dem Gesetz über Ergänzungsleis- • Pflege eines kranken Kindes unter tungen (Toeslagenwet, TW) ein Zu- 12 Jahren (unter 18 bei behinderten schlag bewilligt werden (Bedürftig- oder chronisch kranken Kindern). keitsnachweis). Der Zuschlag beträgt Maximum von 10 Tagen im Kalenhöchstens 30% des Mindesteinkom- derjahr pro Elternteil oder 20 Tagen mens für Paare, 27% des Mindest- für Alleinerziehende, 20 bzw. 40 einkommens für Alleinerziehende Tage bei einem behinderten oder und 21% für Alleinstehende. Für Al- chronisch kranken Kind. Die Leisleinstehende unter 23 Jahren gelten tung wird vom Arbeitgeber gezahlt, niedrigere Sätze (siehe Tabelle XI). der einen Rückerstattungsanspruch hat, falls die Arbeit für mehr als 10 Tage im Kalenderjahr unterbrochen wird oder das Kind älter als 12 Jahre ist. • Versorgung eines Kindes bei Erkrankung der Person, die das Kind üblicherweise versorgt. Gleiche Altersgrenzen wie oben. Die Tage der Arbeitsunterbrechung werden auf obige Grenzen angerechnet. • Pflege eines stationär behandelten Kindes. Tagegeld ab dem 8. Tag nach der Krankenhausunterbringung und, falls weitere Pflege notwendig, für einige Zeit danach. • Pflege eines Kindes unter 18 Jahren (keine Altersgrenze bei geistiger Behinderung), das an einer lebensgefährlichen oder sonstigen schweren Krankheit leidet. Die Leistung erfolgt ab dem 1. Tag, unabhängig davon, ob das Kind in einem Krankenhaus oder zu Hause gepflegt wird. • Häusliche Pflege eines nahen Verwandten in terminaler Phase. Die Leistung ist auf maximal 20 Tage (4 Wochen) begrenzt. Krankheit - Geldleistungen Portugal Keine anderen Leistungen. Schweiz Keine anderen Leistungen. Finnland Keine sonstigen Leistungen. Schweden Tabelle III Vereinigtes Königreich Nach einer Krankheit wird Rehabili- Keine sonstigen Leistungen. tationsgeld (rehabiliteringsersättning) gezahlt, wenn der Betroffene eine berufliche Ausbildung beginnt. Die Höhe dieser Leistung entspricht dem Krankengeld (sjukpenning) der Krankenversicherung. • Andere Leistungen 181 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Die Leistungen unterliegen der Be- Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. steuerung. Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber unterliegt der Besteuerung. Leistungen der Krankenversicherung unterliegen nicht der Besteuerung (jedoch Progressionsvorbehalt). Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und sätzlich der Besteuerung. Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von und ihre Familien, Blinde und QuerGeldleistungen schnittsgelähmte. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Für die Leistungen wird eine Steuer- Keine Einkommensgrenze und keine ermäßigung gewährt. Diese Ermäßi- Steuerermäßigung. gung kann maximal der Höhe eines jährlich angepassten Grundbetrags für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung kann den Betrag der Steuer, die auf die Leistung zu entrichten wäre, nicht übersteigen. Keine Steuer wird erhoben, falls außer der gesetzlichen Entschädigung für Krankheit oder Invalidität keine sonstigen Einkünfte erzielt werden und der Leistungsbetrag 10/9 des Maximalbetrags des gesetzlichen Arbeitslosengelds nicht übersteigt. Das Existenzminimum ist in jedem Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 2004 € 7.646 für Alleinstehende und € 15.292 für Verheiratete. Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze kommen von € 10.000. Erhöhung für Besteuerung oder dieser Schwelle je nach Kinderzahl: Steuerermäßigung 1 Kind: € 1.000 2 Kinder: € 2.000 3 Kinder: € 10.000 4 Kinder: € 11.000 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Keine Sozialabgaben. Die Lohnfortzahlung durch den Ar- Keine Sozialabgaben. beitgeber ist sozialversicherungspflichtig. Bei Krankengeldbezug sind Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen 182 Beiträge zum Zusatzrentensystem (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und zum besonderen Sparsystem (SP). 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Krankheit - Geldleistungen Spanien Frankreich Irland Island Tabelle III Italien Die Leistungen unterliegen der Be- Die Leistungen unterliegen nach Ab- Ab einer Leistungsdauer von 6 Wo- Die Leistungen unterliegen der Bezug von 10% und 20% der Besteue- chen in einem Steuerjahr unterliegen steuerung. steuerung. rung. die Leistungen voll der Besteuerung (einschließlich des Zuschlags für unterhaltsberechtigte Erwachsene, jedoch ohne Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder). Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Vom Einkommen und der Familien- Besteuerung bei Überschreitung ei- Unterhalb bestimmter Schwellen er- Besteuerung nach allgemeinen Resituation abhängige jährlich festge- ner bestimmten jährlichen Nettoein- folgt keine Besteuerung. Diese geln. Keine besonderen Ermäßigunsetzte Grenze. Schwelle liegt 2004 bei € 7.600 für gen für Sozialleistungen. kommensgrenze: eine alleinstehende Person und bei € 15.200 für ein Paar. Bei Arbeitnehmern erhöhen sich diese Beträge um € 5.200 für jede beschäftigte Person. Bei Personen ab 65 Jahren werden Jahreseinkünfte unter € 15.500 (alleinstehend) bzw. € 31.000 (verheiratetes Paar) nicht besteuert. Steuerbefreiung für den Teil des Ein- 2. Einkommensgrenze kommens, der den Beiträgen zur Sofür Besteuerung oder zialversicherung entspricht. Steuerermäßigung Jährliche Steuerfreigrenze für eine alleinstehende Person: € 7.500. Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder Familie ab: bis € 15.000 23% € 15.000 bis € 29.000 29% € 29.000 bis € 32.600 31% € 32.600 bis € 70.000 39% ab € 70.000 45% Von den Leistungen sind Beiträge zu Allgemeiner Sozialbeitrag (contribu- Keine Sozialabgaben. entrichten. tion sociale généralisée, CSG) von 6,2% und Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS) von 0,5%. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 183 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Liechtenstein Besteuerung und Sozialabgaben Luxemburg Das Taggeld unterliegt der Besteue- Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. rung. Niederlande Norwegen Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Österreich Sowohl die Lohnfortzahlung als auch das Krankengeld unterliegen der Besteuerung. 1. Besteuerung von Geldleistungen 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Kein Freibetrag. Besteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommen von CHF 24.000 (€ 15.370). 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Taggeld ist nicht beitragspflichtig. Beiträge für die Sachleistungen bei Hingegen ist die Lohnfortzahlung Krankheit, Pflegeversicherung und durch den Arbeitgeber beitragspflich- Rentenversicherung. tig. 184 Bei der Besteuerung werden Ein- In der Regel progressive Besteue- Nicht anwendbar. kommensersatzleistungen der Sozi- rung bei Überschreitung des Minalversicherung wie Lohn oder Gehalt desteinkommens. behandelt. Von der ZW-Leistung werden Bei- Von den Leistungen ist der normale träge nach dem Gesetz über Leis- Globalbeitrag zu entrichten. tungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW), dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, ANW), dem Allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in bestimmten Fällen nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW) einbehalten. Die Steuer wird auf das Einkommen nach Abzug der Beiträge zur sozialen Sicherheit angewendet. Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in der Höhe von bis zu € 1.264 jährlich vorgesehen, dessen konkrete Höhe vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängt; weiters Absetzbeträge für Arbeitnehmer von jährlich € 54 und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 sowie ein Pensionistenabsetzbetrag von bis zu € 400, der sich ab einem Einkommen von € 16.715 jährlich vermindert und bei einem Einkommen von € 21.800 jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen. Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ist beitragspflichtig, nicht aber der Bezug von Krankengeld. Krankheit - Geldleistungen Portugal Tabelle III Schweiz Finnland Schweden Die Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Gesetzliches Krankengeld (Statutory Besteuerung und Sick Pay) und die Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit Sozialabgaben (short-term incapacity benefit) zum hö1. Besteuerung von heren Leistungssatz unterliegen der Geldleistungen Besteuerung; die Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit zum unteren Satz ist steuerfrei. Nicht anwendbar. Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung. Die Besteuerung hängt vom Jahres- Keine Steuerermäßigung. einkommen der betreffenden Person bzw. ihrer Familie ab. Beginn der Steuerpflicht: • Alleinstehende Person: CHF 3.770 (€ 2.414) bis CHF 21.621 (€ 13.846) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 22.047 (€ 14.119). • Ehepaar ohne Kinder: CHF 8.569 (€ 5.488) bis CHF 39.736 (€ 25.447) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 36.631 (€ 23.459). • Ehepaar mit zwei Kindern: CHF 18.090 (€ 11.585) bis CHF 57.335 (€ 36.718) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 50.877 (€ 32.582). Keine Steuerermäßigung. In der Regel progressive Einkom- 2. Einkommensgrenze mensbesteuerung nach Abzug folfür Besteuerung oder gender Freibeträge: Steuerermäßigung Jährlicher persönlicher Freibetrag unter 65 Jahren GBP 4.615 (€ 6.542), zwischen 65 und 74 Jahren GBP 6.610 (€ 9.370), 75 Jahre und älter GBP 6.720 (€ 9.526). Zuschlag für Ehepaare, bei denen ein Partner vor dem 6. April 2001 das 65. Lebensjahr vollendet hatte: zwischen 65 und 74 Jahren GBP 5.565 (€ 7.889), 75 Jahre und älter GBP 5.635 (€ 7.988). Die Freibeträge für Ehepaare dürfen maximal zu einer Steuererleichterung von 10% führen. Die höheren Sätze für Personen ab 65 Jahren werden jeweils um GBP 1 (€ 1,42) reduziert für jedes Einkommen von GBP 2 (€ 2,84) über der Grenze von GBP 18.300 (€ 25.941). Dadurch dürfen jedoch die Beträge, die für unter 65-jährige gelten, nicht unterschritten werden. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Beiträge zur Krankenversicherung Keine Sozialabgaben. werden vom gesamten steuerbaren Einkommen erhoben. Keine sonstigen Beiträge vom Krankengeld. Vereinigtes Königreich Vom Gesetzlichen Krankengeld 3. Sozialabgaben von (Statutory Sick Pay) sind SozialversiGeldleistungen cherungsbeiträge zu entrichten. 185 186 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung XII Pflegebedürftigkeit 187 Mutterschaft Tabelle IV Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Geltende Rechtsgrundlage Gesetz über die Pflichtversicherung für Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen) in der Fassung vom 14. Juli 1994. Gesetz vom 20. Dezember 1989 mit Änderungen. Konsolidiertes Gesetz Nr. 761/2002 mit Änderungen. Reichsversicherungsordnung vom Gesetz vom 14. Juni 1951, geändert. 19. Juli 1911 mit Änderungen. Mutterschutzgesetz vom 24. Januar 1952 mit Änderungen. Geltende Rechtsgrundlage Grundprinzipien Obligatorisches Sozialversicherungssystem mit: • Sachleistungen an versicherte Frauen und weibliche Angehörige; • entgeltbezogenen Geldleistungen an versicherte Frauen. Sachleistungen: Steuerfinanziertes universelles System für die gesamte Bevölkerung. Geldleistungen: Universelles System für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit einkommensbezogenen Leistungen. Obligatorisches Sozialversiche- Obligatorisches Sozialversicherungsrungssystem für Arbeitnehmer und system für Arbeitnehmer mit: gleichgestellte Gruppen bis zu einer • Sachleistungen an versicherte bestimmten Einkommensgrenze. Frauen und weibliche Angehörige; • beitragsbezogenen Geldleistungen an versicherte Frauen. Grundprinzipien 188 Mutterschaft Spanien Frankreich Irland Tabelle IV Island Italien Gesetzgebendes königliches Dekret Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufas- sociale), III. Buch, Artikel L 331-1 ff. sung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social). Gesetzgebendes königliches Dekret Nr. 1/95 vom 24.03.1995. Gesetz Nr. 39/89 vom 5.11.1999. Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen. Sozialversicherungsgesetz (Lög um Gesetz Nr. 1204 vom 30. Dez. 1971. almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom Gesetz Nr. 903 vom 9. Dez. 1977. Dezember 1993 mit späteren Ände- Gesetz Nr. 53 vom 8. März 2000. rungen. Gesetz über das Öffentliche Gesundheitswesen (Lög um heilbrigðisþjónustu) Nr. 97/1990 vom September 1990 mit späteren Änderungen. Gesetz über Elternschaftsurlaub (Lög um fæðingar- og foreldraorlof) Nr. 95/2000 vom Mai 2000 mit späteren Änderungen. Geltende Rechtsgrundlage Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit: • Sachleistungen an versicherte Frauen und weibliche Angehörige; • beitragsbezogenem Mutterschaftsgeld (prestación por maternidad) an versicherte Personen. Sachleistungen: Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip). Geldleistungen: Obligatorische Sozialversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerinnen und Selbständige) mit entgeltbezogenem Mutterschaftsgeld (Maternity Benefit). Sachleistungen: Steuerfinanzierter öffentlicher Gesundheitsdienst für alle Einwohner (Wohnsitzprinzip). Geldleistungen: Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði) als einkommensbezogene Leistung an abhängig erwerbstätige Eltern und als Pauschalleistung an Nichterwerbstätige. Die Leistungen werden von einem Elternschaftsurlaubsfonds gezahlt und aus Beiträgen und Steuern finanziert. Grundprinzipien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit: • Sachleistungen an versicherte Frauen und weibliche Angehörige; • entgeltbezogenen Geldleistungen für versicherte Mütter und Väter. Sachleistungen: Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip). Geldleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen. 189 Mutterschaft Tabelle IV Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Geltende Rechtsgrundlage (1) Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50. (2) Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8. Alle Gesetze gelten in geänderter Fassung. Band I des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 27.07.1992. Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW). Volksversicherungsgesetz (folke- Allgemeines SozialversicherungsgeGesetz über die Invaliditätsversiche- trygdloven) vom 28. Februar 1997, setz vom 9. September 1955 (ASVG) mit Änderungen. rung für Selbständige (Wet arbeidson- Abschnitte 5 und 14. geschiktheidsverzekering zelfstandigen, Krankenanstaltengesetz des Bundes WAZ). vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Krankenanstaltengesetze der Krankenversicherungsgesetz (ZieBundesländer mit Änderungen. kenfondswet, ZFW). Familienlastenausgleichsgesetz vom 24. Oktober 1967 mit Änderungen. Grundprinzipien Sachleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und Selbständige) in Liechtenstein. Geldleistungen: • Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmerinnen mit entgeltbezogenen Leistungen; • steuerfinanzierte einkommensabhängige Mutterschaftszulage für Einwohnerinnen ohne Erwerbstätigkeit (sowie für Erwerbstätige als Differenzzahlung zu niedrigeren Leistungen des obligatorischen Sozialversicherungssystems). Sachleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und Empfänger einer Leistung der sozialen Sicherheit. Nicht selbst versicherte Ehefrauen eines Versicherten sind mitversichert. Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW): Im Zusammenhang mit der Entbindung haben Arbeitnehmerinnen für mindestens 16 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ): Alle Selbständigen und mithelfende Ehegatten, Freiberufler, Geschäftsführer bzw. Organvertreter einschließlich derjenigen mit wesentlicher Beteiligung sind bis zum Alter von 65 Jahren versichert. Versicherte Frauen haben für mindestens 16 Wochen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. 190 Sachleistungen: Steuerfinanziertes Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung. Geldleistungen: • Obligatorische Sozialversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerinnen und Selbständige) mit Elternschaftsgeld (fødselspenger) als vollem Einkommensersatz. • Nicht erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad ved fødsel). • Schutz werdender Mütter durch eine Geldleistung bei Schwangerschaft (svangerskapspenger). Flexible Regelungen zur Verteilung des Elternschaftsgelds über einen längeren Zeitraum. Väter haben die gleichen Ansprüche. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit: • Sachleistungen an versicherte Frauen und weibliche Angehörige; • entgeltbezogenen Geldleistungen an versicherte Frauen. Mutterschaft Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle IV Vereinigtes Königreich Gesetz Nr. 4/84 vom 5. April 1984, geändert durch: Gesetz Nr.17/95 vom 9.6.1995. Gesetz Nr.102/97 vom 13.9.1997. Gesetz Nr.18/98 vom 24.4.1998. Gesetz Nr.142/99 vom 31.8.1999. Rechtsverordnung 154/88 vom 29.4.1988, geändert durch Rechtsverordnung 333/95 vom 23.12.1995. Rechtsverordnung 347/98 vom 9.11.1998. Rechtsverordnung 70/2000 vom 4.5.2000. Rechtsverordnung 77/2000 vom 9.5.2000. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG). Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf: Gesetz über die Mutterschaftsversicherung vom 14. Dezember 2000. Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit Änderungen. Gesetz über die Mutterschaftsbeihilfe (Äitiysavustuslaki) vom 28. Mai 1993. Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Lag om allmän försäkring) von 1962 und Änderungen. Gesetz über die Elternschaftsversicherung (föräldraförsäkring) von Januar 1974 und Änderungen. Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992. Gesetz über die Verwaltung der sozialen Sicherheit (Social Security Administration Act) von 1992. Gesetz über die Reform der sozialen Sicherheit und der Renten (Welfare Reform and Pensions Act) von 1999. Beschäftigungsgesetz (Employment Act) von 2002. Geltende Rechtsgrundlage Sachleistungen: Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip). Geldleistungen: Obligatorische Sozialversicherung für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbständige) mit entgeltbezogenen Leistungen. Sachleistungen: Pflichtversicherung für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Geldleistungen: Kein eigener Versicherungszweig auf Bundesebene. Die Geldleistungen können aufgrund des KVG, des V. Teils des Zivilgesetzbuches, eines Einzelarbeitsvertrages, eines Gesamtarbeitsvertrages gezahlt werden. Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf: Pflichtversicherung für alle Personen, die im Kanton arbeiten (Arbeitnehmende und Selbständige). Sachleistungen: Öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) in kommunaler Verantwortung. Finanzierung aus Steuern und Patientengebühren. Geldleistungen: Obligatorisches Krankenversicherungssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) mit einkommensbezogenen Leistungen bei Mutterschaft bzw. Vaterschaft. Nicht erwerbstätige Eltern haben ebenfalls Anspruch auf eine Grundleistung. Sachleistungen: Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) in regionaler Verantwortung. Geldleistungen: Obligatorisches universelles System der Elternschaftsversicherung (föräldraförsäkring) mit einkommensbezogenen Leistungen und garantierten Mindestleistungen. Die Leistung beträgt: • 390 Tage 80% des versicherten Entgelts, • 90 Tage Pauschalsatz von SEK 60 (€ 6,63) pro Tag. Bei geringem Einkommen wird eine Mindestleistung von SEK 80 (€ 8,84) pro Tag garantiert. Sachleistungen: Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip). Geldleistungen: • Vom Arbeitgeber gezahltes entgeltbezogenes Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay) für Arbeitnehmerinnen; • Obligatorisches Sozialversicherungssystem mit pauschaler Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance) für Selbständige und Arbeitnehmerinnen ohne Anspruch auf gesetzliches Mutterschaftsgeld. Grundprinzipien 191 Mutterschaft Tabelle IV Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Versicherte Frauen. Mitversicherte Ehefrau und Töchter des Versicherten. Versicherte Frauen. Ehepartner oder andere unterhaltsberechtigte Personen. Anwendungsbereich Versicherte Frauen. 2. Geldleistungen 50 Versicherungstage. Bedingungen Versicherte Frauen. Mitversicherte Familienangehörige. Alle Einwohnerinnen. 2. Geldleistungen Versicherte Frauen. Väter und Mütter, die abhängig oder Versicherte Frauen. selbständig erwerbstätig sind (ein- Mitversicherte Ehefrau und Töchter schließlich mithelfender Ehepartner). des Versicherten. Bedingungen Der Nachweis der Zahlung der Min- 6 Wochen ständiger Wohnsitz in Dä- Keine Leistungsbedingungen. destbeiträge für das abgelaufene nemark. Jahr berechtigt in der Regel zu Leistungen im folgenden Kalenderjahr. In Ausnahmefällen: Wartezeit von 6 Monaten mit 120 Arbeitstagen. Anwendungsbereich 1. Sachleistungen 1. Sachleistungen 192 1. Sachleistungen 1. Sachleistungen Mutterschaft Spanien Frankreich Irland Tabelle IV Island Italien • Arbeitnehmerinnen. Versicherte Frauen. • Rentenberechtigte und Bezieher Mitversicherte Ehefrau und Töchter anderer regelmäßiger Leistungen. des Versicherten. • Mitversicherte Unterhaltsberechtigte. Im Falle einer Trennung oder Ehescheidung bleibt der Anspruch erhalten, unabhängig von einer eventuellen Unterhaltsverpflichtung des Versicherten. Alle Einwohnerinnen. Arbeitnehmerinnen im Falle der Versicherte Mütter und Väter. Mutterschaft, Adoption oder Aufnahme eines Pflegekindes. Mutterschaftsgeld (maternity benefit) Im Inland abhängig beschäftigte, Versicherte Frauen bzw. der Vater. für versicherte Arbeitnehmerinnen nicht erwerbstätige oder studierende und selbständige Frauen. Elternteile. Zusätzlich wird vom Gesundheitsdienst eine Mutterschaftsbeihilfe (maternity grant) an alle Frauen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) gezahlt (zur Anspruchsberechtigung siehe Tabelle II). Arbeitnehmerinnen. Unterhaltsberechtigte Mitversicherte: • die mit dem Versicherten zusammen leben oder von ihm unterhalten werden, • deren Einkommen das 2fache des Mindestlohns (salario mínimo interprofesional) nicht übersteigt, • die nicht aus anderen Gründen Anspruch auf ärztliche Leistungen der Sozialversicherung haben. Alle Einwohnerinnen. Alle Einwohnerinnen. Anwendungsbereich 1. Sachleistungen Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Wohnsitz im Inland. tungen". Der Leistungsanspruch wird nach Beginn der Schwangerschaft oder des Mutterschaftsurlaubs geprüft. 6 Monate Wohnsitz in Island für neue Einwohnerinnen. 2. Geldleistungen Einschreibung beim Nationalen Ge- Bedingungen sundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.). 1. Sachleistungen 193 Mutterschaft Tabelle IV Liechtenstein Anwendungsbereich 1. Sachleistungen (1) Arbeitnehmerinnen. (2) Frauen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein. Luxemburg Niederlande Selbst versicherte Frauen. Versicherte Frauen. Mitversicherte Ehefrau des Versi- Mitversicherte Ehefrau und Töchter cherten. des Versicherten. Norwegen Alle Einwohnerinnen. Österreich Weibliche Versicherte (siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen"). Weibliche Angehörige von Versicherten. 2. Geldleistungen (1) Im Rahmen der Krankenversiche- Geldleistungen: Versicherte Frauen. rung: über 15-jährige Arbeitnehme- • Für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehrinnen (Krankentaggeld). merinnen und Selbständige): Mut(2) Wöchnerinnen, die bei Mutter- terschaftsgeld (prestations en espèschaft keinen Anspruch auf Kran- ces de maternité) als Einkommenskentaggeld haben (Mutterschaftszu- ersatzleistung. lage). • Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité): für alle Frauen (ohne Einkommensverlust aufgrund des Mutterschaftsurlaubs). Alle erwerbstätigen Frauen haben Wochengeld: Anspruch auf Elternschaftsgeld (fød- Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleisselspenger) in Höhe des Krankengel- tungen". des. Die Leistung kann auch vom Vater bezogen werden. Nicht erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad ved fødsel). Die Leistung erfolgt auch bei Adoption. Bedingungen Wartezeit: bis zum Tag der Nieder- Selbst oder als Familienmitglied verkunft muss die Versicherte während sichert. mindestens 9 Monaten, ohne eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten versichert gewesen sein. Wohnsitz in Norwegen. 1. Sachleistungen 194 Keine Leistungsbedingungen. Keine Leistungsbedingungen. Mutterschaft Portugal Schweiz Alle Einwohnerinnen (einschließlich Jede Person mit Wohnsitz in der Ausländerinnen aus Drittstaaten, mit Schweiz. denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht). Versicherte Arbeitnehmer(innen). Finnland Alle Einwohnerinnen. Vereinigtes Königreich Versicherte Eltern. Alle Einwohnerinnen. Anwendungsbereich 1. Sachleistungen Bundesrechtliche Krankenversiche- Alle Einwohner. rung: Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder dort erwerbstätig ist und mindestens 15 und weniger als 65 Jahre alt ist, kann sich versichern. Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf: • Mutterschaftsentschädigung: Frauen, die im Kanton arbeiten (Arbeitnehmerinnen und Selbständige); • Adoptionsentschädigung: Personen, die im Kanton arbeiten (Arbeitnehmende und Selbständige). Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Keine Wartezeit. tungen". Schweden Tabelle IV Alle Arbeitnehmerinnen und selbständigen Frauen haben Anspruch auf Schwangerschaftsgeld (havandeskapspenning) vor der Entbindung. Alle abhängig beschäftigten und selbständigen Eltern (Männer und Frauen) haben Anspruch auf Elternschaftsgeld (föräldrapenning) und auf ein zeitweiliges Elternschaftsgeld (tillfällig föräldrapenning). Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Arbeit oder Wohnsitz in Schweden. tungen". Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Sta- 2. Geldleistungen tutory Maternity Pay, SMP): Nur für Arbeitnehmerinnen. Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance): Erst seit kurzem versicherte Arbeitnehmerinnen und Selbständige oder Arbeitnehmerinnen, die kein gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay) erhalten. Keine Leistungsbedingungen. Sach- Bedingungen leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes hängen allein vom 1. Sachleistungen Wohnsitz ab. 195 Mutterschaft Tabelle IV Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 2. Geldleistungen 6 Monate Beitragszeit. Arbeitnehmer: • Mindestarbeitszeit von 120 Stunden während der 13 Wochen vor Krankheitsbeginn oder • Personen nach Abschluss einer Berufsausbildung von mindestens 18 Monaten Dauer sowie Personen, die im Rahmen einer Berufsausbildung ein bezahltes Praktikum absolvieren oder • Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder ähnliche Leistungen (Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit). • Personen in "flexibler Beschäftigung" bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber. Selbständige: Erwerbstätigkeit von bestimmtem Umfang in mindestens 6 der letzten 12 Monate, davon mindestens 1 Monat unmittelbar vor Krankheitsbeginn. Mutterschaftsgeld: 200 beitragspflichtige Arbeitstage in Versicherungsmitgliedschaft von 12 den letzten zwei Jahren. Wochen zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Entbindung. Bei Arbeitsunfähigkeit: Anspruch auf Krankengeld. Entbindungsgeld: Versicherte ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Leistungen Siehe Tabelle II "Krankheit – Sachleistungen". Unentgeltliche Leistungen im Krankenhaus oder Entbindungsheim. Sachleistungen wie bei Krankheit, • Entbindungskostenzuschuss Leistungen siehe Tabelle II "Krankheit - Sach(ΒΟΗΘΗΜΑ ΤΟΚΕΤΟΥ) in Höhe leistungen". von mindestens dem 30fachen des 1. Sachleistungen Ärztliche Betreuung und Hebam- Mindestlohns eines ungelernten menhilfe, stationäre Entbindung, Arbeiters, d.h. € 735. häusliche Pflege, Haushaltshilfe, • In-Vitro-Fertilisation: € 352. Arznei- und Heilmittel, Verbandstoffe etc. 1. Sachleistungen 196 2. Geldleistungen Mutterschaft Spanien Frankreich Irland Tabelle IV Island • Mitgliedschaft in der Versicherung als Arbeitnehmerin mit Beitragszahlung oder gleichwertigem Status; • Beiträge müssen für mindestens 180 Tage in den 5 Jahren unmittelbar vor der Entbindung oder dem Datum des Verwaltungsbescheids über die Aufnahme bzw. des Gerichtsbeschlusses zur Adoption eines Kindes entrichtet sein; • Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über den voraussichtlichen Entbindungstermin für den Anfang des freiwilligen oder gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie der Bescheinigung der Entbindung zur Berechnung des Urlaubs nach der Entbindung. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Versicherungszeit von wenigstens 10 Monaten vor dem voraussichtlichen Datum der Entbindung. Der Leistungsanspruch entsteht mit Beginn der Schwangerschaft und zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs bzw. des Adoptionsurlaubs oder des Elternschaftsurlaubs. • Ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft. • Ärztliche Versorgung während und nach der Entbindung und im Falle nachfolgender Komplikationen. • Unterbringung in Krankenhäusern der sozialen Sicherheit oder in Vertragskrankenhäusern. Siehe auch Tabelle II "Krankheit Sachleistungen". Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Kostenlose Entbindung sowie Kran- Entbindung und Krankenhauspflege kenhauspflege von Säuglingen unter ohne Selbstbeteiligung. tungen". 6 Wochen. • Volle Übernahme der Kosten. • Obligatorische ärztliche Untersuchungen vor und nach der Geburt. • Ärztliche Leistungen in den letzten 4 Monaten der Schwangerschaft. • Keine Krankenhauspauschale bei stationärer Behandlung wegen der Schwangerschaft. Mutterschaftsgeld (maternity benefit): Arbeitnehmerinnen: 39 entrichtete Wochenbeiträge in den 12 Monaten vor dem ersten Tag des Mutterschaftsurlaubs (maternity leave) oder 39 Beiträge seit Beginn der Erwerbstätigkeit und 39 entrichtete oder angerechnete Beiträge im Steuerjahr vor dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs oder jeweils 26 entrichtete Beiträge in den beiden letzten Steuerjahren. Selbständige: 52 entrichtete Wochenbeiträge entweder im letzten oder vorletzten vollständigen Steuerjahr vor dem Jahr der Leistung. Italien Elternschaftsgeld (greiðslur úr Fæðin- Keine Bedingungen. garorlofssjóði): Abhängige Beschäftigung im Inland in den 6 Monaten vor dem Elternschaftsurlaub. Elternschaftsbeihilfe (fæðingarstyrkur): 12 Monate Wohnsitz in Island vor der Entbindung als Bedingung für neue Einwohner. 2. Geldleistungen Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Leistungen Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario 1. Sachleistungen Nazionale, S.S.N.). 197 Mutterschaft Tabelle IV Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 2. Geldleistungen Für Krankentaggeld: siehe "1. Sachleistungen". Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht früher als 20 Wochen vor der Niederkunft, sofern nicht eine vor dieser Frist vorausgehende mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Mutterschaftszulage: Wohnsitz. Mutterschaftsgeld (Prestations en es- Keine Leistungsbedingungen. pèces de maternité): 6 Monate Versicherungszeit im Jahr vor der Entbindung. Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité): Ständiger Wohnsitz im Staatsgebiet und kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wochengeld: Elternschaftsgeld (fødselspenger): Der Empfänger muss mindestens 6 Keine Leistungsbedingungen. Monate während der 10 Monate vor Beginn der Leistungsperiode erwerbstätig gewesen sein. Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad ved fødsel): Wohnsitz in Norwegen. Geldleistung bei Schwangerschaft (svanger-skapspenger): Schutzbestimmungen zur Arbeitsbefreiung schwangerer Frauen, falls der Arbeitgeber ihr keine geeignete alternative Tätigkeit zuweisen kann. Gilt auch für Selbständige und Freiberuflerinnen mit entsprechendem Risiko, wenn sie ihre Tätigkeit nicht so gestalten können, dass das Risiko vermieden wird. Leistungen Sachleistungen wie bei Krankheit, siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Geburtshilfe durch Arzt und Hebamme sowie notwendige Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft und innerhalb von 10 Wochen nach der Niederkunft. Versorgung durch Hebamme und ärztliche Hilfe. Aufenthalt in Entbindungsanstalt. Pauschale für Arzneimittel und Nahrung für Säuglinge. Kostenlose ambulante und stationäre Sachleistungen ohne sonst übliche Selbstbeteiligung. Bei Hausgeburt wird ein Entbindungsgeld von NOK 1.765 (€ 210) gezahlt. 1. Sachleistungen 198 Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Geburtshilfe wird normalerweise durch die Hebamme geleistet; eventuell auch durch einen Allgemeinmediziner oder Spezialisten, falls notwendig in einem Krankenhaus oder einer Klinik, wenn keine Hebamme zur Verfügung steht oder wenn es medizinisch angebracht ist. Sachleistungen wie bei Krankheit, siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Pflege in einer Krankenanstalt oder einem Entbindungsheim, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie Arzneimittel, Heilmittel u.Ä. Mutterschaft Portugal 6 Monate Versicherungszeit mit registriertem Einkommen. Schweiz Bundesrechtliche Krankenversicherung: Während 270 Tagen ohne einen Unterbruch von mehr als 3 Monaten versichert gewesen sein. Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf: Unterstellung unter das Gesetz seit mindestens 3 Monaten bei der Niederkunft oder bei der Unterbringung zwecks Adoption und tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während des Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs. Finnland Mutter (Mutterschaftsgeld, äitiysraha, und Elternschaftsgeld, vanhempainraha) und Vater (Vaterschaftsgeld, isyysraha, und Elternschaftsgeld, vanhempainraha) müssen unmittelbar vor dem errechneten Entbindungstermin mindestens 180 Tage ihren Wohnsitz in Finnland gehabt haben. Bei einer Adoption gelten diese Bedingungen für die Zeit unmittelbar vor dem Termin, zu dem die Adoptiveltern das Kind in Pflege nehmen. Schweden Tabelle IV Vereinigtes Königreich Das Schwangerschaftsgeld (havandeskapspenning) erhalten werdende Mütter, die in der letzten Schwangerschaftsphase nicht mehr ihre gewöhnliche Arbeit ausüben können. Um Anspruch auf Elternschaftsgeld (föräldrapenning) von mehr als SEK 180 (€ 20) pro Tag zu haben, muss für mindestens 240 aufeinander folgende Tage vor der Entbindung eine Versicherung auf ein Krankentagegeld von mehr als SEK 60 (€ 6,63) bestanden haben. Diese Bedingung gilt für die ersten 180 Tage des Leistungsbezugs, jedoch nicht für die verbleibenden Tage. Das zeitweilige Elternschaftsgeld (tillfällig föräldrapenning) wird dann gezahlt, wenn das Kind krank ist und ein Elternteil sich beurlauben lassen muss, um das Kind zu versorgen. Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Sta- 2. Geldleistungen tutory Maternity Pay): Voraussetzung: Am Ende der 15. Woche vor der Woche der voraussichtlichen Entbindung muss die Arbeitnehmerin 26 Wochen ununterbrochen bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein mit einem durchschnittlichen Einkommen von mindestens GBP 77 (€ 109) pro Woche. Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance): Frauen, die kein gesetzliches Mutterschaftsgeld erhalten, in den 66 Wochen vor der Woche der voraussichtlichen Entbindung mindestens 26 Wochen abhängig oder selbständig erwerbstätig waren und durchschnittlich mindestens GBP 30 (€ 43) pro Woche verdient haben. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Spezifische Mutterschaftsleistungen: • Mutterschaftsbeihilfe (äitiysavustus): Freie Mutterschaftsvorsorge. Kran- Kostenlose Versorgung im Rahmen Leistungen tungen". Kontrolluntersuchungen; Beitrag an Entweder ein Paket mit Pflegemit- kenhausversorgung siehe Tabelle II des Nationalen Gesundheitsdienstes 1. Sachleistungen Kurse zur Geburtsvorbereitung; Nie- teln für das Kind oder eine Pau- "Krankheit - Sachleistungen". (National Health Service). derkunft zu Hause oder in einem schale von € 140. Siehe Tabelle IX Krankenhaus; notwendige Stillbera- "Familienleistungen". tung. • Ärztliche Kontrolluntersuchungen Keine Kostenbeteiligung für die Ver- in Mutter-und-Kind-Gesundheitszentren während und nach der sicherte. Schwangerschaft sind kostenlos. Andere Leistungen: siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". 199 Mutterschaft Tabelle IV Belgien 2. Mutterschaftsurlaub • Vor und nach der Entbindung 200 Dänemark Deutschland Vor der Entbindung: 7 Wochen (9 • Arbeitnehmerinnen, Selbständige 6 Wochen vor und 8 (bzw. 12 WoWochen im Falle einer erwarteten und die oben (siehe Geldleistun- chen bei Früh- und MehrlingsgeburMehrlingsgeburt). Die letzte Woche gen) genannten Personengruppen: ten) nach der Entbindung. vor dem voraussichtlichen Tag der wöchentliche Zahlungen während Niederkunft ist obligatorisch, die üb- 4 Wochen vor dem voraussichtlirigen Wochen sind fakultativ. chen Entbindungstermin und 14 Nach der Entbindung: Obligatori- Wochen nach der Niederkunft. scher Mutterschaftsurlaub von 8 Wo- • Männliche Arbeitnehmer, Selbstänchen nach der Niederkunft. dige etc.: wöchentliche Zahlungen Ein vor der Entbindung nicht in An- während 2 aufeinander folgender spruch genommener Teil des Ur- Wochen innerhalb der 14 Wochen laubs kann nach dem obligatori- nach der Niederkunft. Nach der 14. schen Mutterschaftsurlaub nach der Woche teilen sich beide Elternteile Entbindung oder nach einem länge- einen Elternurlaub von 52 Wochen, ren Krankenhausaufenthalt des Kin- der aufgeteilt oder aufgeschoben des genommen werden. Beim Tode werden kann, aber vor dem 9. Geder Mutter kann ein Teil des nach burtstag des Kindes genommen der Entbindung vorgesehenen Mut- werden muss. Nimmt ein Elternteil terschaftsurlaubs unter bestimmten eine Teilzeittätigkeit auf, kann der Bedingungen in einen Vaterschafts- Urlaub entsprechend ausgedehnt werden. Nach dem Elternurlaubsurlaub umgewandelt werden. gesetz können Eltern nach der 14. Woche einen erweiterten Urlaub von 40 oder 46 Wochen beanspruchen, wobei die Geldleistung dem für 32 Wochen gewährten Betrag entspricht. • Arbeitnehmer(innen), Selbständige etc. im Fall der Adoption: wöchentliche Zahlungen während 46 Wochen ab der effektiven Übernahme der Sorge für das Kind, von denen 2 Wochen innerhalb der ersten 14 Wochen beiden Adoptivelternteilen zustehen. Nach der 14. Woche teilen sich beide Elternteile einen Elternurlaub von 32 Wochen, der aufgeteilt oder aufgeschoben werden kann, aber vor dem 9. Geburtstag des Kindes genommen werden muss. Nimmt ein Elternteil eine Teilzeittätigkeit auf, kann der Urlaub entsprechend ausgedehnt werden. Nach dem Elternurlaubsgesetz können Eltern nach der 14. Woche einen erweiterten Urlaub von 40 oder 46 Wochen beanspruchen, wobei die Geldleistung dem für 32 Wochen gewährten Betrag entspricht. Griechenland Mutterschaftsgeld (ΕΠΙ∆ΟΜΑ ΚΥΟ- 2. Mutterschaftsurlaub ΘΟΡΙΑΣ-ΛΟΧΕΙΑΣ) an versicherte • Vor und nach der Frauen: Jeweils 56 Tage vor und Entbindung nach der Entbindung. Mutterschaft Spanien Mutterschaftsgeld (prestación por maternidad) höchstens 16 Wochen (bei Mehrlingsgeburten zusätzlich 2 Wochen pro Kind). Nach Ablauf der 16 Wochen gilt eine anspruchsberechtigte Frau, die noch der ärztlichen Behandlung bedarf, als vorübergehend erwerbsunfähig. Bei Mehrlingsgeburten erfolgt 6 Wochen lang eine Sonderzahlung. Bei Adoptiv- und Pflegekind wird die Leistung für 16 Wochen gewährt und für 2 weitere Wochen im Falle einer Mehrfachadoption oder vorausgegangener Pflege eines Kindes unter 6 Jahren; die Altersbegrenzung entfällt bei behindertem Kind. Sofern beide Elternteile berufstätig sind, können 10 Wochen (Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld) dem Vater zufallen. Stirbt die Mutter bei der Entbindung, so hat der Vater Anspruch auf den gesetzlichen Erholungszeitraum nach der Geburt. Schwangerschaftsgeld bei besonderen Risiken (riesgo durante el embarazo) für Frauen, die ihre gewöhnliche Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht ausüben können. Diese Leistung wird vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, I.N.S.S.), verwaltet. Frankreich Mutterschaftsgeld (indemnités journalières de maternité) nur im Falle einer Unterbrechung der Berufstätigkeit: • 16 Wochen (6 vor, 10 nach der Entbindung); • 2 zusätzliche Wochen vor der Entbindung im Falle einer komplizierten Schwangerschaft; • 26 Wochen (8 vor der Entbindung) für das 3. Kind in der Familie; • 34 Wochen (12 vor der Entbindung) bei Zwillingen; • 46 Wochen (24 vor der Entbindung) bei Mehrlingsgeburten (ausgenommen Zwillinge). Vaterschaftsurlaub von 11 Tagen (18 Tagen bei Mehrlingsgeburten) in den 4 auf die Entbindung folgenden Monaten. Im Fall der Adoption: Urlaub wie Mutterschaftsurlaub und zusätzlich 11 bzw. 18 Tage, der zwischen dem Vater und der Mutter aufgeteilt werden kann, wenn beide berechtigt sind. Wenn die Mutter infolge der Entbindung stirbt, steht der Urlaub dem Vater zu. Irland Mutterschaftsgeld (maternity benefit): 18 Wochen, davon müssen mindestens 4 Wochen vor und 4 Wochen nach der Entbindung genommen werden. Tabelle IV Island Mutter: Eigener Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bis zu 3 Monaten. Der Urlaub kann bis zu einem Monat vor dem errechneten Entbindungstermin genommen werden. Vater: Eigener Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bis zu 3 Monaten nach der Geburt. Beide Elternteile: gemeinsamer Anspruch auf Urlaub bis zu 3 Monaten, der zwischen ihnen geteilt oder allein von einem Partner genommen werden kann. Urlaubsansprüche enden nach dem 18. Lebensmonat des Kindes. Italien Mutterschaftsgeld (indennità di mater- 2. Mutterschaftsurlaub nità) nur bei Einkommensverlust: 1 • Vor und nach der oder 2 Monate vor und 3 oder 4 MoEntbindung nate (falls nur 1 Monat vorher) nach der Entbindung (fakultativ 6 Monate Zusatzurlaub). Ein zusätzlicher fakultativer Elternschaftsurlaub (astensione facoltativa dal lavoro) kann vom Vater beantragt werden, wenn die Mutter darauf verzichtet oder wenn das Kind dem alleinerziehenden Vater zugesprochen wird. 201 Mutterschaft Tabelle IV Liechtenstein 2. Mutterschaftsurlaub • Vor und nach der Entbindung 202 20 Wochen, wovon mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft liegen müssen (siehe auch "Geldleistungen"). Luxemburg Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces de maternité): Nur bei Einkommensverlust. 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Termin der Entbindung und 8 Wochen nach der Niederkunft; 4 zusätzliche Wochen für stillende Mütter sowie im Falle einer Früh- oder Mehrlingsgeburt. Zusätzliche Arbeitsbefreiung erfolgt, wenn ein gesundheitlich erforderlicher Wechsel des Arbeitseinsatzes nicht möglich ist (arbeitsmedizinisches Gutachten notwendig). Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité): 16 Wochen. Weder mit analogen Geldleistungen bei Mutterschaft noch mit Erwerbseinkommen kumulierbar. Geburtsbeihilfe (allocation de naissance): Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Niederlande Norwegen Im Allgemeinen beträgt der Mutter- • Haben beide Elternteile Anspruch schaftsurlaub 16 Wochen. Davon auf Elternschaftsgeld (fødselspenmüssen 4 bis 6 Wochen vor dem er- ger), wird die Leistung maximal 42 rechneten Entbindungstermin ge- Wochen zum vollen Satz oder 52 nommen werden, so dass 10 bis 12 Wochen zu 80% gewährt. Wochen für den Urlaub nach der • Elternschaftsgeld kann frühestens Entbindung verbleiben. 12 Wochen vor dem EntbindungsBei einer vorzeitigen Geburt verlän- termin bezogen werden, davon gert sich der Urlaub nach der Ent- sind 3 Wochen unmittelbar vor der bindung um die entsprechende An- Entbindung für die Mutter obligatozahl der Tage, die Gesamtzeit von risch. 16 Wochen ändert sich nicht. • 4 Wochen stehen dem Vater zu Bei Entbindung nach dem errech- und sind nicht auf die Mutter überneten Termin verlängert sich der an- tragbar. Abgesehen von den ausschließende Mutterschaftsurlaub um schließlich für die Mutter vorgesedie entsprechende Anzahl der Tage, henen 5 Wochen nach der Entbinso dass der Mutterschaftsurlaub dung kann die Leistung auch vom über 16 Wochen hinausgeht. Vater auf der Grundlage seines Einkommens beansprucht werden, falls dieser wenigstens 6 Monate in den letzten 10 Monaten vor Beginn des Urlaubs erwerbstätig war. • Der Vater kann ebenfalls die Leistung beanspruchen, wenn eine nicht erwerbstätige Mutter Studentin ist oder wegen Krankheit das Kind nicht versorgen kann. Die maximale Leistungsperiode beträgt dann 29 Wochen zum vollen Satz oder 39 Wochen zu 80%. • Das Elternschaftsgeld kann auch über ein Zeitkonto (avtale om tidskonto) genutzt werden, das Teilzeitarbeit in verschiedenster Form über einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren erlaubt. Arbeitnehmer benötigen hierzu eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, Freiberufler und Selbständige mit dem örtlichen Büro der Volksversicherung. • Entsprechende Leistungen bei Adoption eines Kindes unter 15 Jahren. Österreich Wochengeld (sofern keine Entgeltfortzahlung erfolgt): 8 Wochen vor und 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnittentbindungen) nach der Entbindung bzw. für die Dauer eines individuellen Beschäftigungsverbotes. Mutterschaft Portugal Mutterschaftsgeld (subsídio de maternidade): 120 Tage Mutterschaftsurlaub (davon 90 nach der Entbindung; 6 Wochen sind für die Mutter obligatorisch); 14 bis 30 Tage nach Fehloder Totgeburt. Bei einer Mehrlingsgeburt verlängert sich der Urlaub um 30 Tage pro Kind. Vaterschaftsgeld (subsídio de paternidade): 5 Tage (nicht unbedingt zusammenhängend) im ersten Monat nach der Geburt des Kindes bei körperlicher oder psychischer Behinderung der Mutter oder aufgrund gemeinsamer Entscheidung der Eltern. Die Dauer der Leistungsgewährung entspricht der Zeit, für die die Mutter einen Anspruch gehabt hätte, bei Tod der Mutter mindestens 14 Tage. Adoptionsbeihilfe (subsídio por adopção): 100 Tage. Elternschaftsurlaubsgeld (subsídio por licença parental): Mutter oder Vater haben Anspruch auf Elternschaftsurlaub von 3 Monaten, um für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen. Diese Zeit wird bei der Rentenberechnung angerechnet. Der Vater hat Anspruch auf 15 Tage unmittelbar in Anschluss an den Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub. Sonderunterstützung für Großeltern (subsídio por faltas especiais dos avós): Sonderurlaub für beschäftigte Großväter oder Großmütter von 30 Tagen nach der Geburt eines Enkels, falls die Eltern des Kindes von ihnen unterhalten werden und jünger als 16 Jahre sind. Mutterschaftsgeld bei besonderen Schwangerschaftsrisiken (subsídio por riscos específicos): während der Schwangerschaft, falls die Frau Umgang mit für ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährlichen Stoffen hat oder Nachtarbeit ausübt. Hilfe zur Pflege kranker oder behinderter Kinder (subsídio para assistência na doença a descentes menores ou deficientes): Zur Pflege eines kranken Kindes unter 10 Jahren oder eines behinderten Kindes (ohne Altersgrenze) werden dem Vater oder der Mutter je Kind Sonderurlaub bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr gewährt. Hilfe zur Pflege schwer behinderter oder chronisch kranker Kinder (subsídio para assistência a deficientes profundos e a doentes crónicos): für Väter oder Mütter für maximal 6 Monate. Schweiz Finnland Schweden Tabelle IV Vereinigtes Königreich Kein Mutterschaftsurlaub auf Bun- • Besonderes Mutterschaftsgeld (eri- Schwangerschaftsgeld (havandesdesebene. tyisäitiysraha) während der kapspenning) wird für höchstens 50 Die Arbeitnehmerinnen dürfen wäh- Schwangerschaft, sofern die wer- Tage während der letzten 60 Tage rend der auf die Niederkunft folgen- dende Mutter am Arbeitsplatz vor dem errechneten Entbindungsden 8 Wochen nicht beschäftigt wer- chemischen Substanzen, Strah- termin gewährt. den. Hernach dürfen sie bis zur 16. lungen oder ansteckenden Krank- Elternschaftsgeld (föräldrapenning) Woche nur mit ihrem Einverständnis heiten ausgesetzt ist. wird für 480 Tage pro Kind gewährt. beschäftigt werden (Arbeitsgesetz). • Mutterschaftsgeld (äitiysraha) wird 390 Tage entspricht die Leistung Mutterschaftsversicherung des Kan- an 105 fortlaufenden Kalenderta- dem Satz für Geldleistungen bei gen (Sonntage ausgenommen) ge- Krankheit mit einem Minimum von tons Genf: 16 Wochen nach der Niederkunft zahlt, 30-50 Tage davon vor dem SEK 180 (€ 20) pro Tag (garantierter Grundbetrag, grundbelopp). Für die oder der Unterbringung zwecks errechneten Entbindungstermin. Adoption. • Vaterschaftsgeld (isyysraha) kann restlichen 90 Tage wird der Mindestfür max. 18 Tage gewährt werden. betrag gewährt. Die Frau kann die Nimmt der Vater wenigstens 12 der Leistung frühestens 60 Tage vor letzten Tage des Elternschafts- dem errechneten Geburtstermin, eigelds, so hat er zusätzlich auf 1 bis ner der beiden Elternteile bis zum 8. 12 Tage Vaterschaftsgeld An- Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Wenn beide Elternteile das spruch ("Vatermonat"). • Elternschaftsgeld (vanhempainraha) Kind versorgen, haben sie jeweils wird entweder der Mutter oder dem Anspruch auf die Hälfte der Tage. Vater an den 158 Tagen (ohne Dieser Anspruch kann auf den andeSonntage) unmittelbar nach Ablauf ren Elternteil übertragen werden, jedes Mutterschaftsgeldes gewährt. doch nicht die je 60 Tage, die speBei einer Mehrlingsgeburt verlän- ziell für den Vater bzw. die Mutter gert sich dieser Zeitraum für das vorgesehen sind. zweite und jedes weitere Kind um Das zeitweilige Elternschaftsgeld jeweils 60 Tage. Bei Adoption ei- (tillfällig föräldrapenning) kann höchnes Kindes unter 7 Jahren wird das stens an 120 Tagen pro Jahr in AnElternschaftsgeld über einen Zeit- spruch genommen werden, und zwar raum von mindestens 180 Tagen bis das Kind 12 Jahre alt ist. (In einigen Fällen ist eine Verlängerung der gezahlt. Leistung möglich). Der Vater hat aufgrund der Geburt Anspruch auf 10 Tage (Vatertage, pappadagar), an denen das zeitweilige Elternschaftsgeld gezahlt wird. In besonderen Situationen können diese Tage auch einer anderen Person gewährt werden. Arbeitnehmerinnen haben Anspruch 2. Mutterschaftsurlaub auf 26 Wochen Mutterschaftsurlaub • Vor und nach der (ordinary maternity leave). Zusätzlich Entbindung haben Arbeitnehmerinnen, die zum Beginn der 14. Woche vor der berechneten Woche der Niederkunft mindestens 26 Wochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren, Anspruch auf einen zusätzlichen Mutterschaftsurlaub (additional maternity leave) von weiteren 26 Wochen. 203 Mutterschaft Tabelle IV Belgien • Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber 3. Geldleistungen 204 Dänemark Deutschland Griechenland Keine Lohnfortzahlung. Die Tarifverträge sehen für mehrere Arbeitnehmergruppen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vor. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber Anspruch auf das Mutterschaftsgeld (dagpenge ved fødsel) der Versicherung. Zuschuss des Arbeitgebers: Der Keine Lohnfortzahlung. Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem Nettoentgelt der Versicherten wird durch den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes ausgeglichen. Mutterschaftsgeld (indemnité de maternité/moederschapsuitkering): 82% des Entgelts (ohne Bemessungsgrenze) während der ersten 30 Tage des Mutterschaftsurlaubs. Ab dem 31. Tag und bei Verlängerung des Urlaubs vor der Entbindung 75% des Entgelts bis zu einer Höchstgrenze. Besondere Regelungen für Arbeitslose und Behinderte. Die genannten Sätze gelten auch bei einer eventuellen Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs vor der Entbindung. Geburtsbeihilfe (allocation de naissance/kraamgeld): € 945 für die erste Geburt; € 711 für die zweite und jede weitere Geburt. Kann zwei Monate vor dem voraussichtlichen Datum der Entbindung bezogen werden. Adoptionsbeihilfe (prime d'adoption/ adoptiepremie): € 945 je adoptiertes Kind. Arbeitnehmer(innen): Das Mutterschaftsgeld (dagpenge ved fødsel) wird auf der Basis des tatsächlichen Stundenlohns abzüglich der Beiträge an den Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) bis zur Obergrenze von DKK 3.203 (€ 430) pro Woche bzw. DKK 86,57 (€ 12) pro Stunde (37 Stunden pro Woche) und der Anzahl der Arbeitsstunden berechnet. Selbständige: Das Mutterschaftsgeld wird auf der Basis des tatsächlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu der oben genannten Grenze berechnet. Während der Schwangerschaft Leistungen für Stunden oder Tage, an denen die Arbeit wegen Vorsorgeuntersuchungen unterbrochen werden muss (zu Lasten des Arbeitgebers). Mutterschaftsgeld: Um die gesetzlichen Abzüge vermindertes, durchschnittliches Arbeitsentgelt des Mitglieds, höchstens jedoch € 13 pro Kalendertag. Der Differenzbetrag wird durch Zuschuss des Arbeitgebers (bei dessen Wegfall durch den Bund) ausgeglichen. Nicht versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten maximal € 210. Entbindungsgeld: Einmalige Zahlung von € 77 an Versicherte ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Höchstbetrag ohne rechtigte Angehörige: Tag. Höchstbetrag bei 4 rechtigten Personen: Tag. • Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber unterhaltsbe- 3. Geldleistungen € 40,17 pro unterhaltsbe€ 56,23 pro Mutterschaft Spanien Frankreich Irland Tabelle IV Island Keine Lohnfortzahlung. Die Lohnfortzahlung hängt von Tarif- Keine gesetzliche Verpflichtung zu Individuelle Regelungen sind mögverträgen ab. Ist dies vorgesehen, Lohnfortzahlung während des Mut- lich. so beschränkt sich die Verpflichtung terschaftsurlaubs. des Arbeitgebers auf den Teil des Einkommens, der das Mutterschaftsgeld (indemnités journalières de maternité) übersteigt. Für den Vaterschaftsurlaub besteht keine Leistungspflicht des Arbeitgebers. 100% der Berechnungsgrundlage. Für die Leistung bei Risikoschwangerschaft 75% der Berechnungsgrundlage ab Beginn des Risikos. Berechnungsgrundlage: Beitragspflichtiges Tageseinkommen während des Monats vor der Arbeitseinstellung. Nettoarbeitseinkommen innerhalb der Grenzen von: Maximum: € 66,29 pro Tag, Minimum: € 7,94 pro Tag. Mutterschaftsgeld (maternity benefit): • 70% des durchschnittlichen Wochenverdienstes des zugrunde liegenden Steuerjahres. Mindestens € 141,60, höchstens € 232,40 pro Woche; • oder den Betrag der Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (Disability Benefit) einschließlich Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder, auf die bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Anspruch bestünde. Gezahlt wird der höhere Betrag. Italien Die Leistung wird für das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) vom Arbeitgeber ausgezahlt. Die Zahlungen können von dessen fälligen Beiträgen abgezogen werden. • Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðin- 80% des Einkommens während des 3. Geldleistungen garorlofssjóði) an beide Elternteile. Pflichtzeitraums, 30% während des Arbeitnehmer und Selbständige: Zusatzurlaubs. 80% des durchschnittlichen Entgelts bzw. der Einkünfte in den letzten 12 Monaten vor dem zweiten Monat vor dem 1. Tag des Elternschaftsurlaubs. Mindestleistungen: Für Eltern, die nicht in Vollzeit erwerbstätig sind, beträgt die Mindestleistung bei einem Umfang der Erwerbstätigkeit von 25% bis 49% ISK 62.121 (€ 695) und bei einem Umfang von 50% bis 100% ISK 86.096 (€ 963). Elternschaftsbeihilfe (fæðingarstyrkur): Elternteile, die nicht oder in einem Umfang von weniger als 25% erwerbstätig sind, erhalten monatlich ISK 40.409 (€ 452), Elternteile, die sich in Vollzeit in einer Ausbildung befinden, ISK 91.200 (€ 1.021). 205 Mutterschaft Tabelle IV Liechtenstein • Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber 3. Geldleistungen 206 Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Keine Lohnfortzahlung. Keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung. Keine Lohnfortzahlung. Erfolgt während des Mutterschafts- Keine Lohnfortzahlung außer bei Arurlaubs Lohnfortzahlung, so hat der beitnehmerinnen, die weniger als Arbeitgeber Anspruch auf das El- € 316,19 monatlich verdienen. ternschaftsgeld (fødselspenger). Krankentaggeld: mindestens 80% des entgehenden Lohnes einschließlich regelmäßiger Nebenbezüge. Mutterschaftszulage: Abhängig vom Einkommen der Ehegatten und der Anzahl der Kinder. Minimum CHF 500 (€ 320), Maximum CHF 4.500 (€ 2.882). Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces de maternité): 100% des Lohns oder Gehalts, das die Versicherte in der Zeit des Mutterschaftsurlaubs bezogen hätte. Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité): € 184,67 pro Woche über einen Zeitraum von 16 Wochen. Geburtsbeihilfe (allocation de naissance): Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW): 100% des Tagesarbeitsentgelts. Das maximal zu berücksichtigende Tagesarbeitsentgelt beträgt € 167. Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ): 100% des Erwerbseinkommens bis zur Höhe des Mindestlohnes. Der volle Satz des Elternschaftsgelds (fødselspenger) entspricht dem des Krankengelds (sykepenger), also 100% des Erwerbseinkommens bis zur Grenze des 6fachen des Grundbetrags (Grunnbeløpet), d.h. NOK 341.166 (€ 40.646). Die Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad ved fødsel) für nicht erwerbstätige Frauen wird als einmaliger Betrag von NOK 33.584 (€ 4.001) gezahlt. Sollte die Summe des Elternschaftsgelds für die volle Periode geringer als der Betrag der Mutterschaftsbeihilfe sein, so wird sie um den Differenzbetrag erhöht. Der Betrag der Geldleistung bei Schwangerschaft (svangerskapspenger) entspricht dem des Krankengelds (sykepenger). Wochengeld: Gebührt in der Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes in den letzten 13 Wochen bzw. 3 Monaten. Für geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger Versicherung und Personen mit einem freien Dienstvertrag € 7,01 pro Tag. Mutterschaft Portugal Schweiz Finnland Schweden Keine Lohnfortzahlung. Vgl. Tabelle III "Krankheit – Geldleis- Möglich aufgrund von Tarifverträgen. Nicht anwendbar. tungen". Mutterschaftsgeld (subsídio de maternidade), Vaterschaftsgeld (subsídio de paternidade), Adoptionsbeihilfe (subsídio por adopção), Elternschaftsurlaubsgeld (subsídio por licença parental), Sonderunterstützung für Großeltern (subsídio por faltas especiais dos avós): Tagegelder von 100% des durchschnittlichen (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld) Tageslohns. Mindestbetrag: 50% des Mindestlohns. Mutterschaftsgeld bei besonderen Schwangerschaftsrisiken (subsídio por riscos específicos), Hilfe zur Pflege kranker oder behinderter Kinder (subsídio para assistência na doença a descentes menores ou deficientes), Hilfe zur Pflege schwer behinderter oder chronisch kranker Kinder (subsídio para assistência a deficientes profundos e a doentes crónicos): Tagegelder von 65% des durchschnittlichen Tageslohns. Mindestbetrag: 30% des Mindestlohns. Für die Berechnung siehe Krankengeld, Tabelle III. Bundesrechtliche Krankenversicherung: Das Taggeld bei Mutterschaft wird während 16 Wochen ausgerichtet, wovon während mindestens 8 Wochen nach der Niederkunft. Betrag des Taggeldes: vgl. Tabelle III "Krankheit – Geldleistungen". Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf: Die Mutterschafts- oder Adoptionsentschädigung beträgt 80% des versicherten Verdienstes und wird während 16 Wochen ausgerichtet. Mindestens CHF 43 (€ 28) pro Tag. Maximaler versicherter Verdienst: CHF 106.800 (€ 68.396) pro Jahr. Geldleistung: mindestens € 11,45 pro Tag. Andernfalls siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Tabelle IV Vereinigtes Königreich Die Leistung entspricht dem Krankengeld (sjukpenning): 80% des Einkommens, das mit einem Anspruch auf Krankengeld verbunden ist. Das Gesetzliche Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay) ist der Mindestbetrag, zu dessen Zahlung Arbeitgeber während des Mutterschaftsurlaubs verpflichtet sind. Sie können freiwillig höhere Leistungen oder für länger als 26 Wochen gewähren. • Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Sta- 3. Geldleistungen tutory Maternity Pay): 90% des Einkommens (ohne Obergrenze) in den ersten 6 Wochen des Mutterschaftsurlaubs; GBP 100 (€ 142) oder - falls dies geringer ist 90% des durchschnittlichen Einkommens für die verbleibenden 20 Wochen. Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance): GBP 100 (€ 142) pro Woche oder falls dies geringer ist - 90% des durchschnittlichen Wochenlohns. Anspruch auf 90% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts besteht, falls dieses mindestens GBP 30 (€ 43) in der Woche beträgt, aber unter der unteren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) liegt. 207 Mutterschaft Tabelle IV Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Mutterschaftsgeld (indemnité de ma- Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. ternité/moederschapsuitkering) : Unterliegt der Besteuerung. Geburtsbeihilfe (allocation de naissance/kraamgeld): Unterliegt nicht der Besteuerung. Mutterschaftsgeld und Entbindungs- Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und geld unterliegen nicht der Besteue- sätzlich der Besteuerung. rung (aber Progressionsvorbehalt). Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von und ihre Familien, Blinde und QuerGeldleistungen schnittsgelähmte. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Mutterschaftsgeld (indemnité de maKeine Einkommensgrenze und keine ternité/moederschapsuitkering): Steuerermäßigung. Für die Leistungen wird eine Steuerermäßigung gewährt. Diese Ermäßigung kann maximal der Höhe eines jährlich angepassten Grundbetrags für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung kann den Betrag der Steuer, die auf die Leistung zu entrichten wäre, nicht übersteigen. Keine Steuer wird erhoben, falls außer der gesetzlichen Entschädigung für Krankheit oder Invalidität keine sonstigen Einkünfte erzielt werden und der Leistungsbetrag 10/9 des Maximalbetrags des gesetzlichen Arbeitslosengelds nicht übersteigt. Das Existenzminimum ist in jedem Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 2004 € 7.646 für Alleinstehende und € 15.292 für Verheiratete. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Keine Sozialabgaben. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen 208 Beiträge zum Zusatzrentensystem Keine Sozialabgaben. (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP). und zum besonderen Sparsystem (SP). Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze kommen von € 10.000. Erhöhung für Besteuerung oder dieser Schwelle je nach Kinderzahl: Steuerermäßigung 1 Kind: € 1.000 2 Kinder: € 2.000 3 Kinder: € 10.000 4 Kinder: € 11.000 Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Mutterschaft Spanien Frankreich Irland Die Leistungen unterliegen der Be- Die Leistungen unterliegen nach Ab- Leistungen unterliegen nicht der Bezug von 10% und 20% der Besteue- steuerung. steuerung. rung. Tabelle IV Island Italien Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen Besteuerung nach dem allgemeinen Besteuerung bei Überschreitung ei- Leistungen unterliegen nicht der BeRecht. Keine Sonderregeln für Sozi- ner bestimmten jährlichen Nettoein- steuerung. alleistungen. kommensgrenze. Besteuerung nach allgemeinen Re- Steuerbefreiung für den Teil des Ein- 2. Einkommensgrenze geln. Keine besonderen Ermäßigun- kommens, der den Beiträgen zur Sofür Besteuerung oder gen für Sozialleistungen. zialversicherung entspricht. Steuerermäßigung Jährliche Steuerfreigrenze für eine alleinstehende Person: € 7.500. Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder Familie ab: bis € 15.000 23% € 15.000 bis € 29.000 29% € 29.000 bis € 32.600 31% € 32.600 bis € 70.000 39% ab € 70.000 45% Von den Leistungen sind Beiträge zu Allgemeiner Sozialbeitrag (contribu- Keine Sozialabgaben. entrichten. tion sociale généralisée, CSG) von 6,2% und Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS) von 0,5%. Eltern zahlen mindestens 4% des Keine Sozialabgaben. Elternschaftsgelds (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði) an einen Pensionsfonds, der Elternschaftsurlaubsfonds mindestens weitere 6%. Zusätzlich können Elternteile Beiträge an einen privaten Fonds entrichten, wobei auch der Elternschaftsurlaubsfonds den gesetzlichen Ergänzungsbeitrag zahlt. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 209 Mutterschaft Tabelle IV Liechtenstein Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen Luxemburg Niederlande Die Mutterschaftszulage unterliegt Die Geldleistungen bei Mutterschaft Die Leistungen unterliegen der Beunterliegen der Besteuerung. nicht der Besteuerung. steuerung. Das Krankentaggeld unterliegt der Besteuerung. Norwegen Österreich Elternschaftsgeld (fødselspenger) und Wochengeld unterliegt nicht der Bedie Geldleistung bei Schwanger- steuerung. schaft (svangerskapspenger) unterliegen der Besteuerung. Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad ved fødsel) unterliegt nicht der Besteuerung. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Kein Freibetrag. Besteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommen von CHF 24.000 (€ 15.370). Bei der Besteuerung werden Einkommensersatzleistungen der Sozialversicherung wie Lohn oder Gehalt behandelt. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Keine Sozialabgaben. Beiträge für die Sachleistungen bei Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) Elternschaftsgeld (fødselspenger) und Keine Sozialabgaben. Krankheit, Pflegeversicherung und und Gesetz über die Invaliditätsversi- Geldleistung bei Schwangerschaft Rentenversicherung. cherung für Selbständige (Wet ar- (svangerskapspenger): beidsongeschiktheidsverzekering zelf- Normaler Globalbeitrag. standigen, WAZ): Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad Von den Leistungen werden Beiträge ved fødsel): Keine Beiträge. nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, ANW), dem Allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in bestimmten Fällen nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW) einbehalten. Ferner werden von der ZW-Leistung Beiträge nach dem Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) einbehalten, von der WAZ-Leistung wird ein Betrag in der Höhe des entsprechenden WW-Beitrags abgezogen. 210 Das Einkommen wird progressiv be- Keine Steuerermäßigung. steuert. Die Besteuerung setzt erst ab einer bestimmten Einkommensgrenze ein. Nicht anwendbar. Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung. Mutterschaft Portugal Tabelle IV Schweiz Finnland Schweden Die Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Sta- Besteuerung und tutory Maternity Pay) unterliegt der Sozialabgaben Besteuerung. Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allo- 1. Besteuerung von wance) unterliegt nicht der BesteueGeldleistungen rung. Nicht anwendbar. Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung. Die Besteuerung hängt vom Jahres- Keine Steuerermäßigung. einkommen der betreffenden Person bzw. ihrer Familie ab. Beginn der Steuerpflicht: • Alleinstehende Person: CHF 3.770 (€ 2.414) bis CHF 21.621 (€ 13.846) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 22.047 (€ 14.119). • Ehepaar ohne Kinder: CHF 8.569 (€ 5.488) bis CHF 39.736 (€ 25.447) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 36.631 (€ 23.459). • Ehepaar mit zwei Kindern: CHF 18.090 (€ 11.585) bis CHF 57.335 (€ 36.718) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 50.877 (€ 32.582). Keine Steuerermäßigung. Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Sta- 2. Einkommensgrenze tutory Maternity Pay): Siehe Tabelle für Besteuerung oder III "Krankheit - Geldleistungen". Steuerermäßigung Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance): Nicht anwendbar. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Beiträge zur Krankenversicherung Keine Sozialabgaben. werden vom gesamten steuerbaren Einkommen erhoben. Keine sonstigen Beiträge von Mutterschaftsleistungen. Vereinigtes Königreich Vom Gesetzlichen Mutterschaftsgeld 3. Sozialabgaben von (Statutory Maternity Pay) sind SozialGeldleistungen versicherungsbeiträge zu entrichten. 211 212 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung XII Pflegebedürftigkeit 213 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark Geltende Rechtsgrundlage Gesetz über die Pflichtversicherung für Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen) vom 14. Juli 1994. Grundprinzipien Obligatorisches Sozialversicherungs- Universelles System für die gesamte system für Arbeitnehmer. Geldleis- Bevölkerung: Invaliditätsrente (førtungen sind entgeltbezogen. tidspension) im Rahmen der Volksrente. 214 Gesetz vom 16. Mai 1984, geänderte Fassung. Konsolidiertes Gesetz Nr. 615/2001 mit Änderungen. Deutschland Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, eingeführt durch das Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989, zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 29.12.2003. Griechenland Gesetz vom 14. Juni 1951 in der durch das Gesetz Nr. 2556/97 vom 24. Dezember 1997 geänderten Fassung. Gesetz Nr. 3029/02 vom 11. Juli 2002. Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und ein- system für Arbeitnehmer. Geldleiszelne Gruppen von Selbständigen. tungen sind beitragsbezogen. Geldleistungen sind entgeltbezogen. Geltende Rechtsgrundlage Grundprinzipien Invalidität Spanien Frankreich O.M. (Verordnung) vom 15.04.1969. Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom sociale), Artikel L 341-1 ff. 21.07.1995. Gesetzgebendes königliches Dekret Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social). Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom 31.10.1997. Königliches Dekret Nr. 16/2001 vom 27.12.2001. Irland Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen. Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleich- system für Arbeitnehmer mit entgelt- system für Arbeitnehmer mit paugestellte mit beitragsbezogenen bezogenen Renten. schalen Geldleistungen. Geldleistungen bei dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit (incapacidad permanente). Tabelle V Island Italien Sozialversicherungsgesetz (Lög um Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984. almannatryggingar) Nr. 117/1995 vom Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995. Dezember 1993 mit späteren Änderungen. Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega aðstoð) Nr. 118/1997 vom Dezember 1993 mit späteren Änderungen. Gesetz über die obligatorische Versicherung für Renten und die Tätigkeit von Rentenfonds (Lög um skyldutryggingu lífeyrisréttinda og starfsemi lífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vom Dezember 1997 mit späteren Änderungen. Behindertengesetz (Lög um málefni fatlaðra) Nr. 59/1992 vom Juni 1992 mit späteren Änderungen. Geltende Rechtsgrundlage Doppeltes System: einerseits ein für die gesamte Bevölkerung geltendes System (Volksrentensystem), das eine Mindestrente garantiert, und andererseits ein Versicherungssystem (Zusatzrentensystem) für alle erwerbstätigen Personen. Grundprinzipien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen (Höhe und Dauer) Leistungen. 215 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Geltende Rechtsgrundlage 1. Säule: Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5. 2. Säule: Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12. Alle Gesetze gelten in geänderter Fassung. Band III des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales), in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 27. Juli 1987. Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet Volksversicherungsgesetz (folke- Allgemeines Sozialversicherungsgeop de arbeidsongeschiktheidsverzeker- trygdloven) vom 28. Februar 1997, setz vom 9. September 1955 (ASVG) Abschnitte 6 und 12. ing, WAO). mit Änderungen. Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ). Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähige junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong). Grundprinzipien 1. Säule: Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Existenzsicherung) für alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und Selbständige) mit beitragsbezogenen Leistungen (z.T. auch auf fiktiven Beiträgen beruhend). 2. Säule: Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Sicherung eines angemessenen Lebensstandards) für unselbständig Erwerbstätige mit beitragsbezogenen Leistungen. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit von der Versicherungsdauer abhängigen pauschalen und von der Beitragshöhe abhängigen Leistungen. Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO): Leistung an Arbeitnehmer mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit im Alter unter 65 Jahren, wenn sie nach einer Erwerbsunfähigkeit von 104 Wochen in der angenommenen Beschäftigung noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15% aufweisen. Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ): Versicherungsleistung im Falle der Invalidität für diejenigen Personen, die keine abhängig Beschäftigten im eigentlichen Sinne sind, aber ein Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit beziehen. Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähige junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong): Mindestleistung für behinderte junge Menschen. 216 Die Volksversicherung (folketrygden) ist ein universelles Pflichtsystem. Anstelle einer Invaliditätsrente (uførepensjon) wird befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) gewährt, wenn eine zukünftige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Das Rentensystem der Versicherung besteht aus drei Kernstücken: • Grundrente (grunnpensjon), beruhend auf der Zeit des Wohnsitzes in Norwegen, • einkommensbezogene Zusatzrente (tilleggspensjon), beruhend auf den jährlichen Rentenpunkten (pensjonspoeng), die das Einkommensniveau widerspiegeln, • Sonderzulage (særtillegg) für diejenigen, die keinen Anspruch auf eine Zusatzrente oder nur auf eine solche haben, die geringer ist als der Betrag der Sonderzulage; im letzteren Fall wird der Differenzbetrag gezahlt. Das System beruht auf dem Umlageverfahren. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen (Höhe und Dauer) Leistungen. Invalidität Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Rechtsverordnung Nr. 329/93 vom 25. September 1993. Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999. Rechtsverordnung Nr. 309-A/2000 vom 30.November 2000. Ministerialerlass Nr. 359/99 vom 18. Mai 1999. Rechtsverordnung Nr. 35/02 vom 19. Februar 2002. 1. Säule (Grundsystem): Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG). Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Gesetz über die Volksrenten Nr. 347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL). Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL). Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer (Työntekijäin eläkelaki, TEL). Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehend abhängig Beschäftigte (LEL). Rentengesetz Nr. 549/2003 für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen (KuEL). Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte im Staatsdienst (VEL). Rentengesetz Nr. 298/1966 für die evangelisch-lutherische Kirche (KiEL). Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige (Yrittäjien eläkelaki, YEL). Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte (MYEL). Rentengesetz Nr. 662/1985 und 1056/1997 für Artisten und bestimmte andere Arbeitnehmergruppen (TaEL). Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Lag om allmän försäkring) von 1962 und Änderungen. Gesetz über die Kraftfahrzeugbeihilfe (Lag om bilstöd till handikappade) von 1988. Gesetz über die Pflegebeihilfe (Lag om assistansersättning) von 1993. Gesetz über die Wohnzulage für Rentner (Lag om bostadstillägg till pensionärer) von 1994. Gesetz über die Behindertenbeihilfe und die Pflegebeihilfe für behinderte Kinder von 1998. Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992. Gesetz über die soziale Sicherheit bei Arbeitsunfähigkeit, Social Security (Incapacity for work) Act von 1994. Beschäftigungsgesetz (Employment Act) von 2002. Geltende Rechtsgrundlage Obligatorische Sozialversicherung für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbständige) mit vom versicherten Entgelt und der Dauer der Beitragszahlung abhängenden Leistungen. 1. Säule (Grundsystem): Allgemeine Versicherung, welche den Existenzbedarf in angemessener Weise decken soll. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Das BVG sieht Mindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren internen Statuten eine weitergehende Vorsorge vorsehen. An dieser Stelle wird nur die gesetzliche Mindestvorsorge behandelt. Pflichtversicherung für Arbeitnehmer ab einem bestimmten Lohn. Zusammen mit der ersten Säule soll sie die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Duales System: (1) Versicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Gesetzliche einkommens- system für alle versicherten Persobezogene Rente, Työeläke) für alle nen. Erwerbspersonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte) sowie (2) allgemeines System (Volksrente, Kansaneläke), das eine Mindestrente garantiert. Die Rentensysteme sind miteinander verknüpft. Überschreitet die Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke) eine bestimmte Höchstgrenze, so wird keine Volksrente (Kansaneläke) gewährt. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbständige mit pauschaler Geldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Long-term incapacity benefit). Grundprinzipien 217 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Anwendungsbereich Arbeitnehmer. Alle dänischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Dänemark. Arbeiter und Angestellte sowie er- Arbeitnehmer. werbsunfähige behinderte Menschen. Anwendungsbereich Ausnahmen von der Versicherungspflicht Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Versicherungspflicht für Ar- Keine Ausnahmen. beitnehmer mit einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung (bis zu € 400 monatlich und einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen im Jahr). Ausnahmen von der Versicherungspflicht 218 Invalidität Spanien Arbeitnehmer. Frankreich Arbeitnehmer. Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen. aufgrund der Arbeitsstunden und des Entgelts nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen. Irland Tabelle V Island Italien Mit wenigen Ausnahmen alle Personen ab 16 Jahren mit einem Arbeitsoder Ausbildungsvertrag, einschließlich der nach dem 6. April 1995 eingestellten Beamten. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Arbeitnehmer der Privatwirtschaft. Alle Einwohner im Alter von 16 bis unter 67 Jahren. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Alle versicherten Arbeitnehmer und Selbständige im Alter von 16-70 Jahren. Anwendungsbereich Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Einkommen unter € 38, Selbständige und vor April 1995 eingestellte Beamte. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Keine Ausnahmen. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 219 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Anwendungsbereich Ausnahmen von der Versicherungspflicht 220 Luxemburg Niederlande 1. Säule: alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) sowie alle nichterwerbstätigen Einwohner. 2. Säule: • Unselbständig Erwerbstätige und Arbeitslose, die das 17. Alterjahr vollendet haben, in der 1. Säule beitragspflichtig sind und mehr als CHF 24.720 (€ 15.831) Jahreseinkommen aufweisen. • Freiwillige Versicherung für nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer und für selbständig Erwerbstätige, die Arbeitnehmer beschäftigen. Alle erwerbstätigen Personen (Arbeitnehmer und Selbständige). Im Übrigen ist eine freiwillige Versicherung möglich. WAO: Arbeitnehmer unter 65 Jahren. WAZ: Selbständige, mithelfende Ehegatten und Freiberufler im Alter unter 65 Jahren. Wajong: Einwohner der Niederlande im Alter unter 65 Jahren, die 1. Säule: diplomatische Vorrechte; gleichzeitige ausländische Versicherung; kurze Versicherungszugehörigkeit. 2. Säule: Bspw. Arbeitnehmer, die bereits obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit ausüben; Arbeitnehmer, die zu mindestens zwei Dritteln invalid sind; bei Doppelbelastung (gleichzeitiger Versicherungsschutz im Ausland). Personen, die ihre berufliche Tätig- Keine Ausnahmen. keit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versicherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des Mindestlohns (salaire social minimum) entspricht. • bei Vollendung des 17. Lebensjahres erwerbsunfähig waren oder • ab dem Alter von 17. Jahren erwerbsunfähig wurden und im vorausgegangen Jahr mindestens 6 Monate lang Studenten waren. Norwegen Österreich Pflichtsystem für alle Einwohner ab • Alle gegen Entgelt beschäftigten 16 Jahren unabhängig von der Er- Arbeitnehmer, Lehrlinge. werbstätigkeit. Das Zusatzrenten- • In den Betrieben Selbständiger mitsystem (tilleggspensjon) sichert alle arbeitende Familienangehörige. Erwerbstätigen, unabhängig davon • Freie Dienstnehmer: Personen, die ob sie Arbeitnehmer, Freiberufler zwar keinen Arbeitsvertrag haben, oder Selbständige sind. im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung). • Freiwillig Versicherte. Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht, aber Erwerbstätige können bei Einkommen unter dem Grundbetrag (Grunnbeløpet) von NOK 56.861 (€ 6.774) keine Rentenpunkte (pensjonspoeng) erwerben. Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 316,19. Das Entgelt aus mehreren Tätigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich. Invalidität Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Alle versicherten Arbeitnehmer. 1. Säule (Grundsystem): Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): • Arbeitnehmer über 17 Jahren, die in der 1. Säule versichert sind und vom gleichen Arbeitgeber einen Lohn von mehr als CHF 25.320 (€ 16.215) erhalten. • Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. • Freiwillige Versicherung für nicht obligatorisch unterstellte Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende. Volksrente (Kansaneläke): Alle versicherten Einwohner zwischen Alle Einwohner von 16 bis 65 Jah- 19 und 64 Jahren sowie behinderte Kinder unter 19 Jahren. ren. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Alle versicherten Arbeitnehmer von 14 bis 65 Jahren und Selbständige von 18 bis 65 Jahren. Besondere Gesetze für verschiedene Gruppen (s.o.; davon hat das Rentengesetz für Arbeitnehmer TEL die größte Bedeutung), mit denen die generellen Grundsätze an die jeweilige Situation angepasst werden. Arbeitnehmer und Selbständige (ausgenommen verheiratete Frauen, die sich vor April 1977 entschieden hatten, der Versicherung nicht beizutreten) sowie Arbeitslose. Anwendungsbereich Keine Ausnahmen. 1. Säule (Grundsystem): • Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung). • Bei Versicherungspflicht von kurzer Dauer. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): • Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Beitragspflicht in der 1. Säule nicht unterliegt. • Arbeitnehmer, die während weniger als 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben. • Arbeitnehmer, die schon pflichtversichert sind oder eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hauptberuf ausüben. • Personen, die zu mindestens 2/3 invalid sind. • Gewisse Familienmitglieder des Leiters eines Landwirtschaftsbetriebes, die in diesem Betrieb arbeiten. • Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung). Keine Ausnahmen. Arbeitnehmer: Keine Ausnahmen. Selbständige, Landwirte: Nach viermonatiger Selbständigkeit besteht Versicherungspflicht, sofern das versicherungspflichtige Einkommen die Jahresgrenze von € 5.504,14 (Selbständige) bzw. € 2.752,07 (Landwirte) überschreitet. Weder Beitragspflicht noch Leistungen für Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Einkommen unter der unteren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) von GBP 77 (€ 109) und für Selbständige mit einem Jahreseinkommen von weniger als GBP 4.095 (€ 5.805). Ausnahmen von der Versicherungspflicht 221 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Rentenbeginn ab 1.1.2003: • Voll erwerbsgemindert sind VersiVerringerung der Arbeitsfähigkeit in cherte, die wegen Krankheit oder einem Ausmaß, dass die Person ih- Behinderung auf nicht absehbare ren Lebensunterhalt nicht selbst be- Zeit außerstande sind, unter den streiten kann. üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens Rentenbeginn bis 31.12.2002: Als invalide gilt eine Person im Alter 3 Stunden täglich erwerbstätig zu von 18 bis 65 Jahren, deren Ar- sein. beitsfähigkeit aufgrund einer geisti- • Teilweise erwerbsgemindert sind gen oder körperlichen Behinderung Versicherte, die wegen Krankheit ständig um mindestens die Hälfte oder Behinderung auf nicht absehherabgesetzt ist. bare Zeit außerstande sind, unter Personen im Alter von 50 bis 65 Jah- den üblichen Bedingungen des allren können eine vorgezogene Rente gemeinen Arbeitsmarktes mindeserhalten, wenn dies aus gesundheit- tens 6 Stunden täglich erwerbstätig lichen und/oder sozialen Gründen zu sein. erforderlich ist. Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren sind, erhalten auch dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, die in ihrem bisherigen Beruf oder einem anderen zumutbaren Beruf nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten können. Als schwere Invalidität gilt, wenn ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung, die während der Versicherungsmitgliedschaft aufgetreten ist oder sich verschlimmert hat, mindestens ein Jahr lang nicht mehr als ein Fünftel der normalen Einkünfte eines Arbeitnehmers derselben Kategorie und desselben Ausbildungsstandes erzielen kann. Erzielt der Arbeitnehmer nicht mehr als ein Drittel des normalen Einkommens, erhält er 75% der Rente. Wer nicht mehr als die Hälfte der normalen Einkünfte erzielt, erhält 50% der Rente. Gedecktes Risiko Begriffsbestimmungen Als invalide gilt ein Arbeitnehmer, der infolge von Krankheit oder Behinderung nicht mehr als ein Drittel des normalen Einkommens eines Arbeitnehmers gleicher Kategorie und gleicher Ausbildung erzielen kann. Bedingungen 66,66%. Rentenbeginn ab 1.1.2003: Arbeitsunfähigkeit (siehe oben). Rentenbeginn bis 31.12.2002: 50%. 50%. Bedingungen Gedecktes Risiko 1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit 222 Teilweise Erwerbsminderung: Leistungsvermögen zwischen 3 und 6 Stunden täglich. Volle Erwerbsminderung: Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich. Begriffsbestimmungen 1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit Invalidität Spanien Frankreich Irland Tabelle V Island Als dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (incapacidad permanente) gilt der Zustand eines Arbeitnehmers, der nach einer verordneten Behandlung objektiv feststellbare und voraussichtlich endgültige körperliche oder funktionelle Störungen aufweist, die seine Arbeitsfähigkeit teilweise oder völlig einschränken. Invalide ist, wer infolge von Krankheit oder Gebrechen in einem beliebigen Beruf nicht mehr als ein Drittel der normalen Einkünfte erzielen kann, die eine Person der gleichen Kategorie und des gleichen Ausbildungsstandes in der gleichen Region erzielt. Drei unterschiedliche Stufen: 1. Kategorie: Verminderte Erwerbsfähigkeit. 2. Kategorie: Erwerbsunfähigkeit. 3. Kategorie: Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit. Als invalide gilt eine versicherte Per- Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): son, die seit mindestens 12 Monaten • Einen Rentenanspruch haben PerKrankengeld (sickness benefit) bezo- sonen im Alter zwischen 16 und 67 gen hat und wahrscheinlich auf Dau- Jahren, bei denen aufgrund einer er arbeitsunfähig sein wird. Falls die medizinisch diagnostizierten KrankArbeitsunfähigkeit voraussichtlich für heit oder Invalidität eine bleibende das ganze Leben anhält, kann von Behinderung von mindestens 75% der 12-Monats-Bedingung abgese- festgestellt wird. hen werden. • Personen, die ihre Arbeitsfähigkeit mindestens zur Hälfte verloren haben und die bis auf den Invaliditätsgrad alle sonstigen Bedingungen erfüllen, haben Anspruch auf Invaliditätsgeld (örorkustyrkur). Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Anspruchsberechtigt sind Personen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%, deren Einkommen durch die Invalidität gemindert ist. 33%. 66,66%. Vollständig erwerbsunfähig (100%). Italien Als invalide in Hinsicht auf die Gewährung der Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) gilt der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit für die seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten infolge Krankheit oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung ständig auf ein Drittel herabgesetzt ist. Als erwerbsunfähig in Hinsicht auf die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità) gilt der Versicherte oder der Bezieher des Invalidengeldes, der infolge von Krankheit oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung auf Dauer keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Invalidengeld: 50% Invalidenrente: Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): 50% 66% 100% Gedecktes Risiko Begriffsbestimmungen Bedingungen 1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit 223 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Gedecktes Risiko Begriffsbestimmungen Bedingungen 1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit 224 Luxemburg Niederlande Als Invalidität gilt die dauernde, gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Es gibt keine Berufsunfähigkeitsrente, sondern nur Erwerbsunfähigkeitsrente. Für die Bemessung der Invalidität wird das "als Invalider zumutbare Erwerbseinkommen" (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zu dem "als Gesunder erzielten Einkommen" (sog. Valideneinkommen). Die "invaliditätsbedingte Erwerbseinbuße" (Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen) in Prozenten zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Beispiel: Invalideneinkommen CHF 3.000, Valideneinkommen CHF 5.000. Erwerbseinbuße: CHF 5.000 ./. CHF 3.000 = CHF 2.000 = 40% von CHF 5.000, also Invaliditätsgrad: 40%. Als Invalide gilt eine versicherte Person, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer längeren Krankheit, einer Behinderung oder durch Verschleiß in dem Maße herabgesetzt wurde, dass der zuletzt ausgeübte oder ein anderer den Fähigkeiten entsprechender Beruf nicht ausgeübt werden kann. Als völlig oder teilweise arbeitsunfähig gilt, wer infolge von Krankheit oder Behinderungen nicht mehr imstande ist, dasjenige zu verdienen, was gesunde Arbeitnehmer mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten normalerweise in seiner jetzigen oder bisherigen Beschäftigung oder in der Region verdienen. Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist unerheblich (Invalidität oder Arbeitsunfall). 1. Säule: 40% für Viertelsrente, 50% für halbe Rente, 2 66 /3% für ganze Rente. 2. Säule: Kein Mindestgrad erforderlich. Kein Mindestsatz. WAO: WAZ/Wajong: 15% 25% Norwegen Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) und Invaliditätsrente (uførepensjon): Dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Missbildung. Der Gesundheitszustand muss die Hauptursache der vollständigen oder teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit sein. Österreich Berufsunfähigkeit: Wenn die Arbeitsfähigkeit eines Facharbeiters oder Angestellten aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit einer gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung und Berufserfahrung herabgesunken ist. Erwerbsunfähigkeit: Wenn ein Arbeiter aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, mit irgendeiner Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu verdienen, das eine gesunde Person mit dieser Tätigkeit verdienen könnte. Invalidität: Wenn ein Arbeiter oder Angestellter ab 57 Jahren infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, einer Tätigkeit, die er in den 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Originäre Invalidität: Personen, die bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich arbeitsunfähig waren, aber dennoch mindestens 10 Beitragsjahre erworben haben. 50%, während einer Reaktivierungs- 50%. phase 20%. Abstufung des Satzes in Schritten von 5%. Im Jahre 2004 wurden in sechs Regionen (fylker) dreijährige Pilotprogramme begonnen, um unterschiedliche Mindestsätze von 40% und 30% für den Bezug des befristeten Invaliditätsgelds (tidsbegrenset uførestønad) zu erproben. Invalidität Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Als Invalide gilt der Arbeitnehmer, der vor Erreichen des Rentenalters wegen Krankheit oder eines nicht durch die Sondergesetzgebung über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten erfassten Unfalls nicht mehr als ein Drittel des bei normaler Berufsausübung erhaltenen Einkommens erzielen kann. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule Volksrente und Gesetzliche einkom- Ständige oder verlängerte Arbeitsun(obligatorische Mindestvorsorge): fähigkeit. mensbezogene Rente: Invalidität ist die voraussichtlich blei- • Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyse- Behinderte Kinder bis zu 19 Jahren. bende oder längere Zeit dauernde läke): Versicherte, deren Arbeitsfäganze oder teilweise Erwerbsunfä- higkeit sich durch Krankheit verrinhigkeit. Die Invalidität kann Folge gert hat und die voraussichtlich von Geburtsgebrechen, Krankheit mindestens ein Jahr lang arbeitsoder Unfall sein. unfähig bleiben werden. • Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki): Versicherte, bei denen durch eine Rehabilitation die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann. • Individuell vorgezogene Ruhestandsrente (Yksilöllinen varhaiseläke): Versicherte, die spätestens 1943 geboren wurden und nach einem langen Arbeitsleben aufgrund von arbeitsbedingtem Stress und Erschöpfung oder anderen Faktoren nicht mehr in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben. Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Krankheit oder Behinderung während eines Zeitraums, in dem Anspruch auf Geldleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 52 Wochen bestand. Gedecktes Risiko Die Erwerbsfähigkeit muss so eingeschränkt sein, dass nicht mehr als 1/3 des Entgelts bei normaler Beschäftigung erzielt werden kann. 1. Säule (Grundsystem): • 40% für eine Viertelsrente, • 50% für eine halbe Rente, • 60% für eine Dreiviertelsrente, • 70% für eine ganze Rente. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): • 50% für eine halbe Rente, • 66 2/3 % für eine ganze Rente. Vollständig erwerbsunfähig (100%). Bedingungen Volksrente (Kansaneläke): 25%. Kein Mindestsatz festgelegt. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): • Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke): nur noch zu höchstens 2/5 arbeitsfähig. • Teilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke): nur noch zu höchstens 3/5 arbeitsfähig. • Individuell vorgezogene Ruhestandsrente (Yksilöllinen varhaiseläke): kein Mindestsatz. Begriffsbestimmungen 1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit 225 Invalidität Tabelle V Belgien 2. Beginn und Ende der Rentengewährung 226 Ab dem Tag nach Ablauf der "primären Arbeitsunfähigkeit" (nach einem Jahr) bis zum Erreichen der Altersgrenze. Dänemark Höchstalter: 64 Jahre (67 Jahre bei Vollendung des 60. Lebensjahres vor dem 1. Juli 1999; Übergangsperiode bis zum 1.7.2002). Ab dem ersten Tag des Monats nach der Entscheidung, spätestens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Antrags durch die Gemeinde. Entscheidend für die Rentengewährung ist das Datum, an dem die Gemeinde mit der Prüfung des Antrags beginnt. Deutschland Vom Ablauf des Monats an, in dem die Bedingungen erfüllt sind. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres wird die Rente in eine Altersrente umgewandelt. Griechenland Vom Tage der Feststellung der Inva- 2. Beginn und Ende der lidität an. Der Versicherte wird von Rentengewährung Zeit zu Zeit (je nach Fall nach 1 oder 2 Jahren) vom Gesundheitsausschuss erneut untersucht. Invalidität Spanien Ab dem Tag der amtlichen Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit (in der Regel aufgrund eines Begutachtungsverfahrens). Frankreich Rentenbeginn mit Feststellung der Invalidität oder nach Beendigung des maximalen Krankengeldbezugs (indemnités journalières de maladie) (3 Jahre) oder bei medizinischer Feststellung der Invalidität aufgrund eines vorzeitigen Verschleißes des Organismus. Die Rente wird im Alter von 60 Jahren durch eine Altersrente (pension de vieillesse) ersetzt. Irland Vom Beginn der Feststellung der dauernden Invalidität an (normalerweise frühestens nach der 12-monatigen Krankengeldperiode). Unbegrenzte Dauer. Kein Höchstalter. Tabelle V Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die Leistung erfolgt ab dem ersten Tag des Monats nach der Entscheidung und endet spätestens bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Leistung beginnt frühestens 3 Monate nach dem Auftreten der Behinderung oder ab dem ersten Tag des Monats nach der Entscheidung und wird, solange die Bedingungen erfüllt sind, bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt. Italien Vom Beginn des auf die Antragstel- 2. Beginn und Ende der lung oder auf die Feststellung der Rentengewährung Invalidität folgenden Monats an. Höchstalter: Rentenalter. 227 Invalidität Tabelle V Liechtenstein 2. Beginn und Ende der Rentengewährung 228 1. Säule: 1 Jahr nach Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Invalidität oder bis zur Ablösung durch eine Altersrente. 2. Säule: Mit Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit. Solange der Lohn oder ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung ausbezahlt wird, besteht keine Leistungspflicht. Die Rente läuft bis zum Ende der Invalidität, längstens aber, bis der Versicherte das Rentenalter erreicht hat. Anschließend besteht Anspruch auf Altersrente. Luxemburg Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (incapacité permanente): sofort ab Beginn. Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (incapacité temporaire): nach Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld (indemnité pécuniaire de maladie) oder, falls dieser nicht bestand, nach einer ununterbrochenen Invaliditätszeit von 6 Monaten. Im Alter von 65 Jahren Umwandlung in Altersrente (pension de vieillesse). Niederlande Norwegen WAO: • Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbeLeistung setzt nach dem Kranken- grenset uførestønad) und Invaliditätsgeldbezug ein. Anfängliche Leistung rente (uførepensjon): Alter zwischen (loondervingsuitkering): Dauer vom Al- 18 und 67 Jahren. ter bei Beginn des WAO-Leistungs- • Invaliditätsrente (uførepensjon): Alter bezugs abhängig. zwischen 18 und 67 Jahren. Alter bei • Grundleistung (grunnstønad) (zum Beginn Dauer der Ausgleich zusätzlicher Ausgaben der WAOLeistungsaufgrund der Gesundheitssituation) Leistung gewährung und Pflegegeld (hjelpestønad): webis 32 J. keine der untere noch obere Alters33 - 37 6 Monate grenze mit Ausnahme der Leistung 38 - 42 1 Jahr für zusätzliche Transportkosten ab 43 - 47 1,5 Jahre dem Alter von 70 Jahren. 48 - 52 2 Jahre 53 - 57 3 Jahre 58 6 Jahre 59 u. älter bis z. Alter v. 65 J. Anschlussleistung (vervolguitkering): Diese Leistung kann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen. WAZ/Wajong: Nach 104 Wochen Erwerbsunfähigkeit bis zum Alter von 65 Jahren. Österreich Vom Monatsersten, der dem Eintritt der Invalidität bzw. der späteren Antragstellung folgt. Zuerkennung jeweils für 24 Monate; für Weitergewährung ist ein neuerlicher Antrag erforderlich. Bei Erreichung des Rentenanfallsalters wird die Invaliditätsrente im selben Betrag weitergewährt. Über einen entsprechenden Antrag ist eine Umwandlung in eine Altersrente möglich. Invalidität Portugal Ab dem ersten Tag des Monats der Antragstellung oder ab dem von der ärztlichen Kommission zur Feststellung dauernder Invalidität (Commissão de verificação da incapacidade permanente) bestimmten Tag der Feststellung der Invalidität bis zum Erreichen des Alters für die Altersrente. Schweiz Finnland 1. Säule (Grundsystem): Volksrente und Gesetzliche einkomWährend der Dauer der Invalidität. mensbezogene Rente: (Umwandlung der Invalidenrente in • Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseeine Altersrente mit 63 Jahren bei läke): beginnend mit Einstellung Frauen und mit 65 Jahren bei Män- der Krankengeldzahlungen (nach nern). max. 300 Tagen) und so lange, wie 2. Säule (obligatorische Mindestvor- die Voraussetzungen erfüllt wersorge): Während der Dauer der In- den. Im Alter von 65 Jahren wird die Invaliditätsrente automatisch in validität. eine Altersrente umgewandelt. • Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki): ab der Einstellung der Krankengeldzahlung (nach max. 300 Tagen) wird die Invaliditätsrente auf vorläufiger Basis als Rehabilitationsgeld gewährt. • Individuell vorgezogene Ruhestandsrente (Yksilöllinen varhaiseläke): beginnend mit dem Anspruch auf Rente und solange die Bedingungen erfüllt werden. Im Alter von 65 Jahren automatisch Umwandlung in die Altersrente. Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning): Ab Vollendung des 19. Lebensjahres bis zum Alter von 29 Jahren. Krankheitsausgleich (sjukersättning): Ab Vollendung des 30. Lebensjahres bis zum Alter von 64 Jahren. Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag): Leistung für einen Elternteil, der ein behindertes Kind unter 16 Jahren versorgt. Behindertenbeihilfe (handikappersättning): Leistung an behinderte Personen ab dem Alter von 16 Jahren, bei denen vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Behinderung eintrat, aufgrund derer sie besondere Hilfe benötigen oder besondere Aufwendungen zu tragen haben. Geldleistung bei dauernder Arbeits- 2. Beginn und Ende der unfähigkeit (Long-term incapacity Rentengewährung benefit): Nach einem Jahr der Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen des staatlichen Rentenalters (Männer: 65, Frauen: 60 Jahre). 229 Invalidität Tabelle V Belgien 3. Wartezeit 230 6 Monate mit 120 Arbeitstagen. Dänemark Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Dänemark im Alter zwischen 15 und 65 Jahren (67 Jahre bei Vollendung des 60. Lebensjahres vor dem 1. Juli 1999; Übergangsperiode bis zum 1.7.2002). Ausländer: mindestens 10 Jahre Wohnsitz, davon 5 unmittelbar vor Beantragung der Rente. Bei Vollendung des 65/67. Lebensjahres wird die Rente automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Deutschland Arbeiter und Angestellte: 60 Monate Versicherungszeit, davon 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte infolge bestimmter Ereignisse (z.B. infolge eines Arbeitsunfalls) oder unter bestimmten Umständen vermindert erwerbsfähig geworden ist. Erwerbsunfähige behinderte Menschen: 240 Versicherungsmonate. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 3. Wartezeit 4.500 versicherte Arbeitstage oder altersabhängige Beitragstage: 21 Jahre: 300 Tage, 22 Jahre: 420 Tage, 23 Jahre: 540 Tage, 24 Jahre: 660 Tage, 53 Jahre: 4.140 Tage, 54 Jahre: 4.200 Tage. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so sind mindestens 1.500 Arbeitstage, davon 600 in den 5 Jahren vor der Invalidität, erforderlich. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit keine Mindestbeitragszeit. Hat sich der Unfall außerhalb des Arbeitsortes ereignet, gelten folgende Bedingungen: 2.225 oder 750 Arbeitstage (davon 300 in den letzten 5 Jahren vor der Invalidität). Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: • Arbeitstage: 4.500 Arbeitstage oder 15 Versicherungsjahre, 1.500 Arbeitstage (davon 600 in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Invalidität) oder 5 Versicherungsjahre. • Beitragszeiten (Staffelung nach Alter): 300 Beitragstage bis zum Alter von 21 Jahren. Die 300 Beitragstage (oder 1 Versicherungsjahr) erhöhen sich progressiv für jedes weitere Jahr um durchschn. 120 Arbeitstage (oder 5 Versicherungsmonate) bis auf max. 1.500 Beitragstage. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Rentenanspruch ab dem ersten Versicherungstag. Bei Arbeitsunfällen, die nicht am Arbeitsplatz eingetreten sind, besteht Anspruch, sobald die Voraussetzungen für Invalidität aufgrund einer normalen Krankheit zur Hälfte erfüllt sind. Invalidität Spanien Frankreich Irland Dauernde Minderung der Erwerbs• Regelmäßig versichert für mindes- • Mindestens 260 effektiv entrichtete tens 12 Monate vor dem 1. Tag Wochenbeiträge. fähigkeit (incapacidad permanente): • Regelmäßig Versicherter im Alter des Monats der Arbeitsunterbre- • Mindestens 48 effektiv entrichtete unter 26 Jahren: die Hälfte des chung aufgrund von Invalidität oder oder angerechnete Wochenbeiträzwischen der Vollendung des 16. Unfall mit folgender Invalidität oder ge im Laufe des Beitragsjahres, Lebensjahres und dem Eintritt des nach ärztlicher Bescheinigung der das dem Antrag vorausgeht. Versicherungsfalls liegenden Zeit- Invalidität als Folge frühzeitiger Verschleißerscheinungen. raums. • Regelmäßig Versicherter ab 26 • Nachweis von Beitragszahlungen Jahren: ein Viertel des zwischen für mindestens 2.030 Stundenlöhder Vollendung des 20. Lebensjah- ne des Mindestlohns (salaire mires und dem Eintritt des Versiche- nimum interprofessionnel de croisrungsfalls liegenden Zeitraums, sance, SMIC) im Laufe der 12 Monate vor Eintritt des Versichemindestens jedoch 5 Jahre. Ein Fünftel des Beitragszeitraums rungsfalls, davon 1.015 in den muss in den zehn Jahren vor Eintritt ersten 6 Monaten oder Nachweis von 800 Arbeitsstunden in den des Versicherungsfalls liegen. letzten 12 Monaten, davon 200 Längere Wartezeit bei nicht regel- Stunden in den ersten drei Monamäßig Versicherten. ten. Keine Mindestversicherungszeit erforderlich, wenn die Invalidität durch Arbeitsunfall, sonstigen Unfall oder Berufskrankheit verursacht wurde. Tabelle V Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Wohnsitz in Island seit mindestens 3 Jahren vor dem Antrag. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Mindestens für 2 Jahre müssen Beiträge an den Rentenfonds entrichtet worden sein. Italien Allgemeine Erwerbsunfähigkeit: 5 3. Wartezeit Jahre Beitragszahlung, davon mindestens 3 Jahre während der letzten 5 Jahre. Berufsunfähigkeit (aufgrund der Berufstätigkeit, jedoch nicht durch Arbeitsunfall): keine Bedingungen. 231 Invalidität Tabelle V Liechtenstein 3. Wartezeit 232 1. Säule: 1 Beitragsjahr (für Rentenanspruch). 2. Säule: Keine Wartezeit. Luxemburg Niederlande 12 Versicherungsmonate in den 3 Keine Bedingungen. Jahren vor Beginn der Invalidität. Falls in diese drei Jahre Anrechnungszeiten fallen, wird die Frist entsprechend verlängert. Die Wartezeit entfällt, wenn die Invalidität infolge eines Unfalls gleich welcher Art oder einer Berufskrankheit, die sich während der Zeit der Versicherung ereigneten, eingetreten ist. Norwegen Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon): 3 Versicherungsjahre unmittelbar vor Eintritt der Invalidität. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, kann ein versicherter Erwerbsunfähiger Anspruch auf eine Rente ein Jahr nach dem letzten Versicherungsbeginn erwerben, falls er insgesamt nicht mehr als 5 Jahre ab Vollendung des 16. Lebensjahres außerhalb des Systems war. Personen, die bei Eintritt der Invalidität unter 26 Jahre alt und Mitglied des Volksversicherungssystems waren, sind von der 3-Jahres-Bedingung ausgenommen. Diese Bedingung gilt ebenfalls nicht für die Grundleistung (grunnstønad) und das Pflegegeld (hjelpestønad). Weitere Bedingung für die Zusatzrente (tilleggspensjon): Rentenpunkte (pensjonspoeng) müssen für mindestens 3 Jahre erworben sein. Österreich Invaliditätsrente: "Ewige Anwartschaft" (siehe Tabelle VI "Alter") oder 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird die Wartezeit für jeden nach dem 50. Lebensjahr liegenden Monat um 1 Monat und der Beobachtungszeitraum um jeweils 2 Monate angehoben bis maximal 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate). Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn die Invalidität als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eintritt, bzw. bei Eintritt noch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn 6 Versicherungsmonate vorliegen. Invalidität Portugal Entrichtete oder angerechnete Beiträge für mindestens 5 Jahre. Kürzere Fristen sind bei bestimmten chronischen Erkrankungen (z.B. HIV, Krebs, multiple Sklerose) vorgesehen. In Ausnahmen nach 1.095 Tagen Krankengeldbezug und nach positivem Gutachten der ärztlichen Kommission (Commissão de verificação da incapacidade permanente). Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Ein Beitragsjahr. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Mindestversicherungsdauer. Finnland Volksrente (Kansaneläke): Nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Finnland. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Arbeitnehmer: keine Wartezeit; ein Anspruch entsteht ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit. Selbständige: 4 Monate. Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Garantierter Ausgleich (garantiersättning): Aufenthaltsdauer/Wohnsitz. Einkommensbezogener Aktivitäts-/ Krankheitsausgleich (inkomstrelaterad aktivitets/sjukersättning): mindestens 1 Jahr mit einem Anspruch auf Rente verbundenes Einkommen in einer Rahmenperiode, deren Dauer vom Alter des Berechtigten bei Eintritt der Invalidität abhängt: • 5 Jahre bei einem Alter von 53 oder mehr Jahren, • 6 Jahre bei einem Alter zwischen 50 und 52 Jahren, • 7 Jahre bei einem Alter zwischen 47 und 49 Jahren, • 8 Jahre bei einem Alter bis zu 46 Jahren. Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag): Wohnsitz in Schweden. Behindertenbeihilfe (handikappersättning): Wohnsitz in Schweden. Während der Zeit der Arbeitsunfä- 3. Wartezeit higkeit muss ein Anspruch auf Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (short-term incapacity benefit, siehe Tabelle III) für 52 Wochen bestanden haben. 233 Invalidität Tabelle V Leistungen 1. Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe 234 Belgien Dänemark Einkommensverlust und Familiensituation. Arbeitsunfähigkeitsgrad und soziale Gründe. Deutschland Griechenland Höhe der während des gesamten Höhe des Arbeitsentgelts, Anzahl Leistungen Versicherungslebens durch Beiträge der Versicherungsjahre, Grad der versicherten Arbeitsentgelte. Erwerbsunfähigkeit. 1. Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe Invalidität Spanien Frankreich Irland Invaliditätsgrad, Berechnungsgrund- Durchschnittliches Einkommen der Altersabhängige Pauschalleistung. lage und der der Erwerbsminderung 10 besten Versicherungsjahre zwientsprechende Satz. schen dem 1.1.1948 und dem Datum der Arbeitseinstellung; Kategorie der Invalidität. Tabelle V Island Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Referenzeinkommen und Anzahl der Leistungen Grad der Arbeitsunfähigkeit, Dauer Versicherungsjahre. des Wohnsitzes in Island und Ein1. Bestimmende Faktoren kommen. für die Rentenhöhe Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Grad der Arbeitsunfähigkeit und Rentenanwartschaft aufgrund der erworbenen Rentenpunkte und der bis zum Ruhestandsalter zugerechneten Versicherungsjahre. 235 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Leistungen 1. Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe 236 1. Säule: Die Höhe der Rente berechnet sich nach zwei Faktoren, nämlich 1) nach der Beitragsdauer (zur Bestimmung der Rentenskala) und 2) nach dem sog. "maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen" (zur Bestimmung der Rentenhöhe innerhalb der anwendbaren Rentenskala). 2. Säule: Höhe des anrechenbaren Lohnes. Luxemburg Anzahl der Versicherungsjahre und angerechneter Zeiten und Summe der versicherten Entgelte. Besondere Zulagen im Falle vorzeitiger Invalidität. Niederlande WAO: Anfängliche Leistung: Grad der Erwerbsminderung, letztes Arbeitseinkommen und Alter zu Beginn des Leistungsbezugs. Fortgesetzte Leistung: Pauschaler Grundbetrag plus altersabhängiger Betrag. WAZ: Grad der Erwerbsminderung und eingetretener Einkommensverlust. Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit entspricht der Grundbetrag dem gesetzlichen Mindestlohn. Wajong: Grad der Erwerbsminderung und festgesetzter Grundbetrag (gesetzlicher Mindestlohn für junge Menschen). Norwegen Österreich Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbe- Höhe des Einkommens und Versigrenset uførestønad): cherungsdauer. Grad der Erwerbsunfähigkeit, Familiensituation und Höhe des Erwerbseinkommens entweder im Jahr vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre, falls dieser höher ist. Invaliditätsrente (uførepensjon): • Grad der Erwerbsunfähigkeit, • Anzahl der Versicherungsjahre (zurückgelegte Zeiten und für die Zukunft zugerechnete Zeiten bis zu insgesamt 40 Jahren), • Anzahl der Jahre mit Rentenpunkten (zurückgelegte Zeiten und für die Zukunft zugerechnete Zeiten bis zu insgesamt 40 Jahren), • Höhe des Erwerbseinkommens (während der besten 20 Jahre, falls mehr als 20 Jahre vorliegen), • Familiensituation. Invalidität Portugal Schweiz Anzahl der Versicherungsjahre. 1. Säule (Grundsystem): Durchschnittlicher Monatsverdienst Die Höhe der Rente hängt von den im gesamten Beitragszeitraum. Beitragsjahren (zur Bestimmung der Rentenskala) und vom durchschnittlichen Jahreseinkommen (zur Bestimmung der Rentenhöhe innerhalb der anwendbaren Rentenskala) ab. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Die Rente wird in Prozent des Altersguthabens berechnet (Altersguthaben = Beiträge + Zinsen). Finnland Schweden Volksrente (Kansaneläke): Vom Grad der Erwerbsminderung Pauschalbeträge, Höhe abhängig abhängige Leistungen. von der Dauer des Wohnsitzes in Finnland, dem Betrag der Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente, dem Familienstand und der Gemeinde. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Projizierte Altersrente einschließlich der zugerechneten Jahre bis zum Ruhestandsalter. Tabelle V Vereinigtes Königreich Persönliche Fähigkeitsüberprüfung Leistungen (personal capability assessment): medizinische Prüfung, ob die für einen 1. Bestimmende Faktoren Leistungsbezug erforderlichen Befür die Rentenhöhe dingungen der Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. 237 Invalidität Tabelle V Belgien 2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Beträge 238 Normaler Betrag: • 65% des entgangenen Einkommens (mit Höchstgrenze) für Berechtigte mit Unterhaltsverpflichtungen, • 50% für Alleinstehende, • 40% für Mitglieder eines Haushalts ohne Unterhaltsverpflichtungen. Sonderfälle: Alleinlebende oder mit einer anderen Person zusammenlebende Empfänger ohne Unterhaltsverpflichtungen erhalten den Satz von 65%, falls ein anerkannter Bedarf auf fremde Hilfe bei Verrichtungen des täglichen Lebens besteht. Dänemark Rentenbeginn ab 1.1.2003: Invaliditätsrente (førtidspension): Falls das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, DKK 164.740 (€ 22.127) pro Jahr für allein lebende Personen und DKK 141.720 (€ 19.035) für nicht allein lebende Personen. Rentenbeginn bis 31.12.2002: Rente abhängig vom Arbeitsunfähigkeitsgrad: • Arbeitsunfähigkeit von mind. 50% und/oder soziale Gründe: Invaliditätsrente (førtidspension) = Grundbetrag (grundbeløb) + Rentenzulage (pensionstillæg) + evtl. Frühverrentungsbetrag (førtidsbeløb). • Arbeitsunfähigkeit von 67% bis 99%: mittlere Invaliditätsrente (mellemste førtidspension) = Grundbetrag + Rentenzulage + Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløb). • Arbeitsunfähigkeit von 100%: höchste Invaliditätsrente (højeste førtidspension) = Grundbetrag + Rentenzulage + Invaliditätsbetrag + Erwerbsunfähigkeitsbetrag (erhvervsudygtighedsbeløb). Grundbetrag (grundbeløb): DKK 55.776 (€ 7.492) pro Jahr, sofern das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløb): DKK 27.132 (€ 3.644) pro Jahr. Für Verheiratete: DKK 23.112 (€ 3.104) pro Jahr und pro Person, wenn beide die Voraussetzungen für diese Leistung oder die Invaliditätshilfe (invaliditetsydelse) (siehe unten "Sonstige Leistungen") erfüllen. Erwerbsunfähigkeitsbetrag (erhvervsudygtighedsbeløb): DKK 37.452 (€ 5.030) pro Jahr. Für Verheiratete DKK 27.096 (€ 3.639) pro Jahr und pro Person, wenn beide die Bedingungen erfüllen. Rentenzulage (pensionstillæg): DKK 26.208 (€ 3.520) pro Jahr (falls Einkünfte des Rentners und seines Ehepartners unter einer bestimmten Grenze liegen). Für alleinstehende Rentner beträgt der Zuschlag DKK 56.148 (€ 7.542) pro Jahr. Frühverrentungsbetrag (førtidsbeløb): Wenn die Invaliditätsrente von einer Person unter 60 Jahren bezogen wird, wird ein Frühverrentungsbetrag als Zulage zum Grundbetrag gewährt: DKK 14.184 (€ 1.905) pro Jahr. Kleine Zulage für Rentner mit Wohnsitz in Gemeinden mit einem Gemeindesteuersatz über einer bestimmten Grenze. Deutschland Teilweise Erwerbsminderung: PEP x 0,5 x AR Volle Erwerbsminderung: PEP x 1,0 x AR PEP = persönliche Entgeltpunkte: Die Zahl der Entgeltpunkte ergibt sich aus der Höhe der versicherten Entgelte und dem entsprechenden Wert für beitragsfreie Zeiten. Ein Durchschnittsverdienst erhält für ein Versicherungsjahr einen Entgeltpunkt. AR = Aktueller Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener für ein Jahr Versicherungszeit erhält. Er wird jedes Jahr entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter angepasst. Der aktuelle Rentenwert beträgt zurzeit € 26,13 für die alten Bundesländer und € 22,97 für die neuen Bundesländer. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 2. Berechnungsmethode Prozentsatz des fiktiven Bezugslohbzw. Rentenformel nes (siehe unten), der invers zur oder Beträge Höhe des Arbeitsentgelts zwischen 70 und 30% liegt. Die Höhe der Rente hängt vom Grad der Erwerbsunfähigkeit ab: • Schwere Invalidität (ΒΑΡΙΑ ΑΝΑΠΗΡΙΑ): volle Rente. • Erwerbsunfähigkeit von 50%: Kürzung der Rente um 50% • Erwerbsunfähigkeit von 67%: Kürzung der Rente um 25%. Bei voller Erwerbsunfähigkeit wird die Rente für die Pflege durch einen Dritten um 50% erhöht. Dieser Zuschlag auf die Rente kann jedoch € 490 pro Monat nicht überschreiten. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Die Rentenhöhe ist abhängig von der Anzahl der Versicherungsjahre. Jedes Jahr entspricht 2% des anrechnungsfähigen Einkommens. Für Personen zwischen 65 und 67 Jahren wird jedes Versicherungsjahr über 35 Jahre hinaus mit 3% berücksichtigt. Die Höhe der Rente hängt vom Grad der Erwerbsunfähigkeit ab: • Schwere Invalidität (ΒΑΡΙΑ ΑΝΑΠΗΡΙΑ): volle Rente • Teilinvalidität (ΜΕΡΙΚΗ ΑΝΑΠΗΡΙΑ): 50% der Rente, • Normale Invalidität (ΣΥΝΗΘΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑ): 75% der Rente. Bei voller Erwerbsunfähigkeit entspricht die Zulage für Pflege durch Dritte (ΠΡΟΣΑΥΞΗΣΗ ΣΥΝΤΑΞΗΣ ΛΟΓΩ ΑΝΑΓΚΗΣ ΒΟΗΘΕΙΑΣ ΤΡΙΤΟΥ ΠΡΟΣΩΠΟΥ) ¼ des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten BSP je Einwohner, der jeweils entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen angepasst wird. Invalidität Spanien Frankreich • Dauernde teilweise Minderung der • Invalide der 1. Kategorie: 30% des Berufsfähigkeit (incapacidad perma- mittleren Jahreseinkommens der nente parcial para la profesión habi- 10 besten Versicherungsjahre vor tual): Pauschalleistung in Höhe von Eintritt des Versicherungsfalls 24 Monatsbeträgen der Berech- (oder ggf. eines kürzeren Zeitnungsgrundlage für Geldleistungen raums). im Krankheitsfall (siehe Tabelle III). • 2. Kategorie: 50% des mittleren • Dauernde vollständige Berufsunfä- Jahreseinkommens der 10 besten higkeit (incapacidad permanente total Versicherungsjahre vor Eintritt des para la profesión habitual): Versicherungsfalls (oder ggf. eines 55% der Berechnungsgrundlage. kürzeren Zeitraums). Für Arbeitslose über 55 Jahren: • 3. Kategorie (auf Hilfe Dritter ange75% der Berechnungsgrundlage. wiesen): Rente der 2. Gruppe zuAuf Antrag des Berechtigten Abgel- züglich 40% Zuschlag. Mindestzutung der Rente durch eine 84 Mo- schlag: € 11.350,44 jährlich. natsbeträgen entsprechende Kapitalabfindung (Rentner über 54 Jahre: Kürzung um 12 Monatsbeträge je zusätzliches Jahr, absolutes Minimum: 12 Monate). • Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta): 100% der Berechnungsgrundlage. • Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Die Rente entspricht dem Betrag der Leistung bei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta) zuzüglich 50%. • Arbeitnehmer ab 65 Jahren ohne Anspruch auf Altersrente: 50% der Berechnungsgrundlage unabhängig vom Invaliditätsgrad. Alle Renten werden im Jahr 14-mal gezahlt. Irland Invaliditätsrente (Invalidity pension): • Empfänger unter 65 Jahren: € 140,30 pro Woche • Zwischen 65 und 80 Jahren: € 167,30 pro Woche • 80 Jahre und älter: € 173,70 pro Woche. Tabelle V Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die Rente bemisst sich proportional zur Dauer des Wohnsitzes in Island (mindestens 3 Jahre, Obergrenze 40 Jahre). Bei Eintritt der Invalidität verbleibende Jahre bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres werden zugerechnet. Invaliditätsrente (örorkulífeyrir) entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit: Invaliditätsgrad von mindestens 75%: • Voller Jahresbetrag der Grundrente (grunnlífeyrir) von ISK 254.988 (€ 2.853). Bei Jahreseinkünften über ISK 1.748.655 (€ 19.569) wird die Rente gekürzt; bei Einkünften über ISK 2.768.608 (€ 30.983) entfällt die Rente. • Altersbezogene Rentenzulage (aldurstengd örorkuuppbót) von max. ISK 254.988 (€ 2.853) bis min. ISK 3.828 (€ 43) im Jahr, abhängig vom Alter bei Bewilligung der Invaliditätsrente. • Voller Jahresbetrag der Rentenzulage (tekjutrygging) von ISK 512.136 (€ 5.731). Bei Einkommen über ISK 568.574 (€ 6.363) wird die Zulage gekürzt und entfällt bei Einkünften über ISK 1.706.653 (€ 19.099). • Ergänzende Rentenzulage (tekjutryggingarauki) von ISK 246.480 (€ 2.758) im Jahr; reduzierter Betrag, falls andere Einkünfte vorhanden. Die Zulage entfällt, sobald die Einkünfte ISK 547.733 (€ 6.130) übersteigen. Die genannten Sätze gelten für Alleinstehende. Verheiratete oder nicht verheiratete Paare erhalten andere Beträge. Invaliditätsgrad von 50% bis 75%: Volles Invaliditätsgeld (örorkustyrkur) von ISK 194.244 (€ 2.174) im Jahr. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Rente wird nach den Regeln der einzelnen Rentenfonds berechnet. Allgemein gilt, dass die Rente vom Grad der Arbeitsunfähigkeit und den erworbenen Rentenpunkten abhängt. Ab dem Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verbleibende Jahre werden unter bestimmten Bedingungen (Entrichtung von Beiträgen für mindestens 3 der letzten 4 Jahre und 6 der letzten 12 Monate) zugerechnet. Italien Berufsunfähigkeitsrente: 2. Berechnungsmethode • Einkommen bis zur Bemessungsbzw. Rentenformel grenze von € 37.884,08: 2% x n x oder Beträge S. • Einkommensteil bis € 50.385,92 (133% der Grenze): 1,6% x n x S. • Einkommensteil bis € 62.887,76 (166% der Grenze): 1,35% x n x S. • Einkommensteil bis € 71.979,96 (190% der Grenze): 1,1% x n x S. • Einkommen über € 71.979,96: 0,9% x n x S. n = Anzahl der Versicherungsjahre (max. 40) E = Referenzeinkommen (siehe unten). Erwerbsunfähigkeitsrente: Gleiche Formel. Neues System: Für jedes Beitragsjahr werden Beiträge für 33% der Einkünfte angerechnet. Der Beitrag wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Steigerung des BIP während der letzten 5 Jahre dynamisiert. Der Rentenbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Beiträge mit einem vom Alter (mindestens 57, höchstens 65 Jahre) abhängenden Koeffizienten. Für Personen unter 57 Jahren gilt der Mindestkoeffizient. Ferner gibt es Zuschläge für die Rente aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit. 239 Invalidität Tabelle V Liechtenstein 2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Beträge 240 1. Säule: • Die Beitragsdauer bestimmt die anwendbare Rentenskala; innerhalb der Rentenskala variiert der Rentenbetrag zwischen dem Höchstbetrag für diese Rentenskala und dem Mindestbetrag für diese Rentenskala, abhängig vom maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (welches sich aus verschiedenen weiteren Faktoren zusammensetzt: Beiträge, Erziehungsgutschriften, Beiträge des Ehegatten usw.). • Bei vollständiger Beitragsdauer (wenn zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Versicherungsfall lückenlos Beiträge entrichtet wurden) besteht Anspruch auf Vollrente (Rentenskala 43): Höchstrente CHF 2.110 (€ 1.351) pro Monat und Mindestrente CHF 1.055 (€ 676) pro Monat. Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf Teilrente (Rentenskala 1 bis Rentenskala 42). • Die Rente wird 13-mal jährlich ausgerichtet (2-mal im Dezember, sog. Weihnachtsgeld). 2. Säule: • Die Invaliditätsleistung ist von der Leistungsseite her definiert, d.h. die Leistung wird als Mindestprozentsatz des anrechenbaren Lohnes festgesetzt. • Invalidenrente (bei Vollinvalidität): 30% des anrechenbaren Lohnes. Bei Teilinvalidität kann die Rente dem Invaliditätsgrad entsprechend niedriger festgesetzt werden. • Anstelle einer Invalidenrente kann auch eine Kapitalabfindung verlangt werden. Luxemburg Die Rente besteht aus einer von der Dauer der Versicherung abhängenden Pauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr, maximal 40 Jahre) und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigen Komponente: • Die von der Versicherungsdauer abhängige Pauschalleistung (majorations forfaitaires) beträgt bei 40 Versicherungsjahren € 329,75 im Monat. • Der einkommensabhängige Rententeilbetrag (majorations proportionnelles) beträgt 1,85% des Gesamtbetrags der berücksichtigten Einkünfte. Bei Invalidität im Alter unter 55 Jahren: Für jedes Jahr zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und dem Alter von 65 Jahren wird als pauschale Zurechungszulage (majorations forfaitaires spéciales) 1/40 der von der Versicherungsdauer abhängigen Pauschalleistung zugerechnet (bis zu max. 40 Anteilen). Ferner wird für die zwischen dem Rentenbeginn und dem Alter von 55 Jahren verbleibenden Jahre eine einkommensabhängige Zurechnungszulage (majorations proportionnelles spéciales) von 1,85% des durchschnittlichen Arbeitseinkommens ab dem Alter von 25 Jahren bis zum Jahr des Eintritts der Invalidität gewährt. Zulage zum Jahresende (allocation de fin d'année) in Höhe von € 539,52 (bei vollständiger Berufslaufbahn, andernfalls anteilig gekürzter Betrag). Niederlande WAO: Anfängliche Leistung: Tagegeld bei einer Erwerbsminderung um: 15-25%: 14,00% v. 100/108 x L 25-35%: 21,00% v. 100/108 x L 35-45%: 28,00% v. 100/108 x L 45-55%: 35,00% v. 100/108 x L 55-65%: 42,00% v. 100/108 x L 65-80%: 50,75% v. 100/108 x L ab 80%: 70,00% v. 100/108 x L L = Arbeitseinkommen pro Tag. Fortgesetzte Leistung: Für jedes Jahr, das der Empfänger bei Beginn des Leistungsbezugs über 15 Jahre alt ist, wird der Mindestlohn um jeweils 2% der Differenz zwischen dem früheren Einkommen und dem gesetzlichen Mindestlohn erhöht. Auf der Basis dieses Betrages erfolgt die Leistungsberechnung. Der Prozentsatz der Leistung hängt vom Grad der Erwerbsminderung ab. Zusätzlich wird im Mai jeden Jahres eine Urlaubszulage von 8% gezahlt. WAZ: Tagegeld bei einer Erwerbsminderung um: 25-35%: 21,00% x ML 35-45%: 28,00% x ML 45-55%: 35,00% x ML 55-65%: 42,00% x ML 65-80%: 50,75% x ML 80% und mehr: 70,00% x ML ML = Arbeitseinkommen pro Tag bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von € 58,38. Wajong: Tagegeld bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von: 25-35%: 21,00% x MLJ 35-45%: 28,00% x MLJ 45-55%: 35,00% x MLJ 55-65%: 42,00% x MLJ 65-80%: 50,75% x MLJ 80% und mehr: 70,00% x MLJ MLJ = gesetzlicher Mindestlohn für junge Menschen. Norwegen Das befristete Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) wird wie das Rehabilitationsgeld (attføringspenger) (siehe unten) berechnet. Invaliditätsrente (uførepensjon): Grundsätzlich gleiche Berechnung wie bei Altersrenten, siehe Tabelle VI "Alter". Die Zurechnung zukünftiger Versicherungszeiten und Rentenpunkte (pensjonspoeng) soll unzureichende Versicherungs- und Erwerbsjahre aufgrund frühen Eintritts der Invalidität ausgleichen. Aufgrund der Tatsache, dass das neue System 1967 eingeführt wurde und seine vollen Auswirkungen für die Altersrentner noch nicht erreicht hat, können Invaliditätsrentner eine höhere Rente als das Maximum der Altersrente erhalten. Seit 1992 geltende Übergangsregelungen aufgrund der Änderung des Rentensystems im Rahmen der Volksversicherung tragen hierzu ebenfalls bei. Siehe Tabelle VI "Alter". Österreich Für je 12 Versicherungsmonate gebühren 1,96% der Berechnungsgrundlage. Dieser Prozentsatz wird jährlich um 0,4 gesenkt, sodass ab dem Jahr 2009 1,78% pro Versicherungsjahr herangezogen werden. Bei Eintritt der Invalidität vor der Vollendung des 56½. Lebensjahres werden die Kalendermonate zwischen dem Stichtag und dem 56½. Lebensjahr wie Versicherungsmonate berücksichtigt (von 2004 bis 2009 stufenweise Anhebung auf das 60. Lebensjahr). Der Steigerungsbetrag ist in diesen Fällen mit 60% der höchsten Bemessungsgrundlage begrenzt (Vergleichsberechnung). Für Zeiten der Kindererziehung (maximal 4 Jahre pro Kind) gebührt ein Zuschlag zur Pension in der Höhe von 1,96% pro Jahr (ab 2009: 1,78%, siehe oben) einer fixen Bemessungsgrundlage von € 666,25. Dieser Wert wird bis zum Jahr 2028 schrittweise auf 150% des Referenzwertes (Jahr 2004: € 653,19) erhöht. Die Rente wird 14-mal jährlich gezahlt. Invalidität Portugal Invaliditätsrente (pensão de invalidez): Der monatliche Rentenbetrag ergibt sich aus dem Produkt des Referenzeinkommens mit dem Rentenprozentsatz, der von der Versicherungsdauer abhängt. • bis zu 20 Versicherungsjahre: Rente = 2% x J x RE J = Anzahl der Versicherungsjahre. RE= Referenzeinkommen. • mehr als 20 Versicherungsjahre: Variable degressive Sätze von 2,3% bis 2% für Teilbeträge des Referenzeinkommens (an die Entwicklung des Mindestlohns indexgebunden) zwischen dem 1,1fachen und dem 8fachen des Mindestlohns. Für Personen, die vor dem 31.12. 2001 versichert waren und die Wartezeit erfüllen, sieht das Gesetz vor, dass die Rente entweder nach dem alten Recht (Rechtsverordnung 329/93) oder nach den neuen Regeln bzw. zeitanteilig nach beiden Verfahren berechnet wird und der höhere Betrag als Rente gewährt wird. Die gleichen Regeln gelten für Personen, die vor dem 31.12.2001 versichert waren und deren Rente zwischen dem 1.1.2002 und dem 31. 12.2016 bewilligt wird. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Die Monatsrente setzt sich aus einem Teil des Mindestbetrages der Altersrente (Festbetrag) und einem Teil des maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Betrag) zusammen. Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger oder gleich CHF 37.980 (€ 24.323) ist, so entspricht der feste Teil der Rente CHF 781 (€ 500) und der variable Teil dem mit 13/600 vervielfachten maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher ist als CHF 37.980 (€ 24.323), so entspricht der feste Teil der Rente CHF 1.097 (€ 703) und der variable Teil dem mit 8/600 vervielfachten maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Jährliche Rente = [a + b] x t a = Guthaben des Versicherten bei Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente (Beiträge + Zinsen) b = Gutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre (ohne Zinsen). Diese Gutschriften werden auf dem versicherten Lohn während des letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. t = Umwandlungssatz = 7,2% Finnland Volksrente (Kansaneläke): • Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke): Der volle Satz liegt zwischen € 419,16 und € 496,16, abhängig von Familienstand und der Gemeinde. Der volle Satz wird gezahlt, wenn die Person vor Eintritt der Invalidität 80% ihrer Zeit nach dem 16. Lebensjahr in Finnland wohnhaft war. Andernfalls Anpassung der Rente an die Dauer des Aufenthaltes. Kürzung um 50% der Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente sowie anderer Renten, die in Finnland und im Ausland bezogen werden, falls im Jahr ein Betrag von € 559 überschritten wird. Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Aktivitäts-/Krankheitsausgleich (aktivitets-/sjukersättning) wird je nach Invaliditätsgrad gewährt, die Leistungshöhe kann 100%, 75%, 50% oder 25% betragen. Monatliche Höchstbeträge: Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning): unter 21 Jahren: SEK 6.755 (€ 746) 21 bis 23 Jahre: SEK 6.916 (€ 764) 23 bis 25 Jahre: SEK 7.077 (€ 782) 25 bis 27 Jahre: SEK 7.238 (€ 800) 27 bis 29 Jahre: SEK 7.398 (€ 817) 29 bis 30 Jahre: SEK 7.559 (€ 835) Krankheitsausgleich (sjukersättning): mindestens SEK 7.720 (€ 853), höchstens SEK 15.440 (€ 1.706): Pflegebeihilfe für behinderte Kinder Gesetzliche einkommensbezogene (vårdbidrag): SEK 8.042 (€ 889) Rente (Työeläke): Behindertenbeihilfe (handikappersätt• Invaliditätsrente (Työkyvyttömyys- ning): SEK 2.220 (€ 245). eläke): in Höhe des Rentenanspruchs von 1,5% pro Versicherungsjahr bzw. bei zugerechneten Jahren von 1,5% pro Jahr bis zum Alter von 50 Jahren, 1,2% für das Alter von 50 bis 59 Jahren und 0,8% nach dem 60. Lebensjahr. • Teilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke): 50% der vollen Invaliditätsrente. • Individuell vorgezogene Ruhestandsrente (Yksilöllinen varhaiseläke): gleicher Betrag wie bei der Invaliditätsrente. Geldleistung bei dauernder Arbeits- 2. Berechnungsmethode unfähigkeit (Long-term incapacity bzw. Rentenformel benefit): GBP 72,15 (€ 102). oder Beträge Alterszulage (age addition): GBP 15,15 (€ 21), wenn die Erwerbsunfähigkeit im Alter von unter 35 Jahren eintrat oder GBP 7,60 (€ 11), wenn sie zwischen 35 und 44 Jahren begann. 241 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 3. Referenzeinkommen oder Berechnungsgrundlage Das Invaliditätsgeld (indemnité d'inva- Vom früheren Einkommen unabhänlidité/invaliditeitsuitkering) errechnet gige Leistungen. sich auf der Grundlage des entgangenen Tagesarbeitsentgelts bis zur Bemessungsgrenze von € 101,2117. Versicherte Arbeitsentgelte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) während des gesamten Versicherungsverlaufes. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt für 2004: West: € 5.150 Ost: € 4.350. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 3. Referenzeinkommen oder Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Berechnungsgrundlage Versicherungsklassen, denen das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 5 Jahren vor dem Ruhestand entspricht. Ab dem 1.1.2005 kann der Versicherte als Basis die fünf besten der letzten zehn Jahre vor dem Rentenantrag wählen. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Bei der Rentenfestsetzung wird das Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berücksichtigt. 4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten Keine anrechenbaren beitragsfreien Zeiten. Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten (Zeiten einer Krankheit, Rehabilitation oder Arbeitslosigkeit sowie nach dem 17. Lebensjahr liegende Zeiten schulischer Ausbildung), Berücksichtigungszeiten (Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) und Zurechnungszeiten (bei Versicherten, die vor dem 60. Lebensjahr erwerbsgemindert geworden sind). Müttern oder Vätern der Jahrgänge ab 1921 (West) bzw. 1927 (Ost) werden Zeiten der Kindererziehung in den ersten 12 Kalendermonaten bzw. 36 Kalendermonate für Geburten ab 1992 nach dem Geburtsmonat des Kindes als Versicherungszeit angerechnet. Zeiten, in denen Kranken- oder Ar- 4. Anrechenbare bzw. beitslosengeld bezogen wurde (bis berücksichtigungsfähige 200 Tage je Bewilligungszeitraum beitragsfreie Zeiten während der letzten 10 Jahre); Zeiten der Teilnahme am Widerstand während des 2. Weltkriegs; Militärdienst (Nachentrichtung für 3 Jahre möglich), Bildungsurlaub (Nachentrichtung für 2 Jahre möglich), Erziehungsurlaub (Nachentrichtung für 3 Monate je Kind möglich). 242 Nicht anwendbar. Invalidität Spanien Frankreich Irland Tabelle V Island Italien Als Berechnungsgrundlage dient der Quotient aus der Summe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der 96 Monate vor dem Ereignis dividiert durch 112. Die Entgelte der 24 Monate vor dem Ereignis gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Rechnung ein, die übrigen werden entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex bis zum Monat unmittelbar vor der 24-MonatsPeriode dynamisiert. Handelt es sich um keinen Arbeitsunfall, so ist die Berechnungsgrundlage 1/28 des beitragspflichtigen Einkommens, das der Versicherte in 24 aufeinander folgenden ausgewählten Monaten in 7 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls bezogen hat. Jährliche Bemessungsgrenze: € 29.205,40. Durchschnittliches Jahreseinkom- Die Leistungsbeträge sind pauschal men bis zur Bemessungsgrenze von und vom früheren Einkommen unab€ 29.712 im Jahre 2004, wird jährlich hängig. durch Erlass angepasst. Berechnet für die besten 10 Jahre. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Referenzeinkommen ("E"): 3. Referenzeinkommen oder Nicht anwendbar. Die Pauschalbe- • für Personen mit 15 BeschäftiBerechnungsgrundlage träge hängen vom Invaliditätsgrad, gungsjahren vor dem 31.12.92: Alter, Wohnsitzdauer und Einkom- Durchschnittseinkommen (mit Obergrenze) der letzten 5 Jahre; men ab. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): • für Personen mit weniger als 15 Keine Bemessungsgrenze. Beschäftigungsjahren vor dem 31.12.1992: Durchschnittseinkommen (mit Obergrenze) während eines variablen Zeitraums zwischen den letzten 5 und 10 Jahren; • für Personen, die erstmals ab dem 1.1.1996 beschäftigt waren, erfolgt die Berechnung auf Basis aller während des Arbeitslebens entrichteten Beiträge. Das erste Jahr des Elternschaftsurlaubs (excendencia por cuidado de hijo) zur Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren wird als Beitragsjahr angerechnet. Zeiten, in denen Tagegelder bei Krankheit, Mutterschaft oder Berufsunfällen oder eine Rente bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (rente pour incapacité permanente) von mehr als 66,66% bezogen wurden; Tage des Aufenthalts in einer Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation und Tage der Untersuchungshaft. Diese Zeiten werden nur berücksichtigt, wenn das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres für die Anrechnung mindestens eines Versicherungsquartals ausreicht; ist dies nicht der Fall, so werden die Zeiten nicht berücksichtigt. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verbleibenden Jahre werden zugerechnet. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Rente beruht auf den erworbenen und auf den für die bis zum normalen Ruhestandsalter verbleibenden Jahre zugerechneten Rentenpunkten. Für Zeiten von Arbeitslosigkeit, Krankheit und Mutterschaft werden Beiträge angerechnet und können hinsichtlich der Beitragsvoraussetzungen für das Beitragsjahr vor der Antragstellung berücksichtigt werden. Erwerbsunfähigkeitsrente: 4. Anrechenbare bzw. Als Versicherungsjahre gelten neben berücksichtigungsfähige den Beitragsjahren auch die Jahre beitragsfreie Zeiten zwischen der Feststellung der Rente und dem Erreichen der Rentenaltersgrenze. Neues System: Der versicherungsmathematische Koeffizient für ein Alter von 57 Jahren wird auch für Personen angewandt, die beim Eintritt der Invalidität jünger sind. 243 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Luxemburg Niederlande 3. Referenzeinkommen oder Berechnungsgrundlage 1. Säule: • Erwerbseinkommen der gesamten Versicherungskarriere; • Nichterwerbstätigenbeiträge; • Erziehungsgutschriften (fiktive Einkommen); • Betreuungsgutschriften (fiktive Einkommen). Diese vier Faktoren des sog. maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden für Ehegatten während der Ehedauer hälftig aufgeteilt ("Splitting"), sobald beide Ehegatten rentenberechtigt sind (zudem auch bei Scheidung oder wenn eine verwitwete Person eine Altersoder Invalidenrente bezieht). Bei Eintritt der Invalidität vor dem 45. Lebensjahr wird das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen durch einen sog. "Karrierezuschlag" aufgewertet. 2. Säule: Der für die Versicherung anrechenbare Lohn entspricht dem maßgebenden Lohn abzüglich eines Freibetrages von CHF 12.660 (€ 8.108). Als Bemessungsgrundlage für den einkommensabhängigen Rententeilbetrag (majorations proportionnelles) wird das Arbeits- bzw. Erwerbseinkommen innerhalb der folgenden Grenzen berücksichtigt: Beitragspflichtiges Minimum im Monat: € 1.402,96. Beitragspflichtiger Höchstbetrag im Monat: € 7.014,19. 4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten 1. Säule: Die Jahre von 1954 bis 1996, während welcher nichterwerbstätige Ehegatten mit Wohnsitz in Liechtenstein von der Beitragspflicht befreit waren (bspw. "Hausfrauen"), gelten als Beitragsjahre. 2. Säule: keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigen beitragsfreien Zeiten. Kindererziehungszeiten, Ausbil- Keine anrechenbaren Zeiten. dungszeiten zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr, Zeiten für die Pflege eines Hilfsbedürftigen, bei Selbständigen beitragsfreie Zeiten usw. 244 WAO: Anfängliche Leistung: Netto-Arbeitsverdienst bis zur Grenze € 167 täglich. Fortgesetzte Leistung: Gesetzlicher Mindestlohn. WAZ/Wajong: Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren". Norwegen Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad): Erwerbseinkommen im Jahr vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Die Höhe der Zusatzrente (tilleggspensjon) hängt vom Einkommensverlauf ab, wie er sich in den jährlich angesammelten Rentenpunkten (pensjonspoeng) widerspiegelt. Zukünftige Rentenpunkte werden auf dieser Basis bis zum Kalenderjahr, in dem die Person das 66. Lebensjahr vollendet, zugerechnet. Die Rentenformel der Tabelle VI "Alter" dient dann der Rentenberechnung. Personen, bei denen die Invalidität aufgrund einer nachgewiesenen ernsten und andauernden Krankheit, Verletzung oder Missbildung im Alter unter 26 Jahren eintrat, erhalten eine garantierte Zurechnung von wenigstens 3,30 Rentenpunkten pro Jahr unabhängig vom bisherigen Einkommensverlauf. Auf dieser Basis kann eine Zusatzrente frühestens ab dem Alter von 20 Jahren bezogen werden. Österreich Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der (aufgewerteten) Einkommen der besten 16 Versicherungsjahre. Dieser Zeitraum wird pro Kalenderjahr um 12 Monate erhöht, sodass im Jahr 2028 das Einkommen der besten 40 Versicherungsjahre herangezogen wird. Das Einkommen wird nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage von monatlich € 3.450 berücksichtigt. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Aufwertungen der Beitragsgrundlagen der vergangenen Jahre und der jährlichen Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage ist die höchste Berechnungsgrundlage € 3.013,22. Jahre der Erziehung eines Kindes Beitragsfreie angerechnete Zeiten: unter 7 Jahren oder der Pflege be- • Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sohinderter, kranker oder älterer Men- wie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zischen. Für solche Jahre werden je- vildienstzeiten). weils mindestens 3,00 Rentenpunkte • Wochengeldbezugszeiten (Zeiten (pensjonspoeng) angerechnet. des Mutterschaftsurlaubes). • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld. • Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre pro Kind). Invalidität Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Bezugslohn: durchschnittlicher Mo- 1. Säule (Grundsystem): natsverdienst in der gesamten Versi- • Erwerbseinkommen (die Beiträge cherungszeit bis zu max. 40 Jahren. der nichterwerbstätigen Personen Bei mehr als 40 Beitragsjahren wird werden als Erwerbseinkommen das Durchschnittseinkommen der gewertet); besten 40 Jahre zugrunde gelegt. • Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften (vgl. "4. AnreE/J x 14 chenbare bzw. berücksichtigungsE= Summe der versicherungspflichfähige beitragsfreie Zeiten"). tigen Entgelte J= Anzahl der Versicherungsjahre. Die Einkommen der Ehegatten wähDer für die Rentenberechnung zu- rend der Ehedauer werden zwischen grunde gelegte Verdienst wird wie den Ehegatten geteilt (Splitting), wenn die beiden Gatten Anspruch folgt indexiert: auf die Rente haben oder bei Schei• Für Entgelte vor dem 31.12.2001: dung. Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex (ohne Woh- Wenn der Versicherte bei Eintritt der Invalidität noch nicht 45 Jahre alt ist, nung). wird das durchschnittliche jährliche • Für Entgelte nach dem 31.12.2001: Erwerbseinkommen um einen progewichtete Anpassung an den Ver- zentualen Zuschlag erhöht. braucherpreisindex (75%) und an den Index der Lohnentwicklung 2. Säule (obligatorische Mindestvor(25%). Dabei darf die Anpassung sorge): die Entwicklung des Verbraucher- Als versicherter Lohn (= koordinierter preisindex nicht um mehr als 0,5% Lohn) gilt der Lohn zwischen CHF 25.320 (€ 16.215) und CHF übersteigen. 75.960 (€ 48.646). Volksrente (Kansaneläke): Nicht anwendbar. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Das bei der Rentenberechnung berücksichtigte Referenzeinkommen beruht auf den Einkünften der letzten 10 Jahre und wird für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert berechnet. Die Anzahl der berücksichtigten Jahre wird ab 1996 stufenweise von 4 auf 10 Jahre angehoben, bis 2005 volle 10 Jahre erreicht sind. Jahre mit einem außergewöhnlich geringen Jahreseinkommen werden ausgenommen. Für angerechnete Zeiten wird das versicherungspflichtige Entgelt aus der letzten Beschäftigung zugrunde gelegt. Keine Bemessungsgrenze. Vom Grad der Minderung der Er- Kein Bezug zum Einkommen. werbsfähigkeit abhängige Pauschalleistung ohne Bezug zum Einkommen. Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, des Militärdienstes, Zeiten, in den Leistungen für berufliche Risiken bezogen oder die Aufgaben eines Geschworenen wahrgenommen wurden, Kinderbetreuungsurlaub, Zeiten während des Widerstandes. Grundsätzlich keine anrechenbaren Zeiten. Beträgt jedoch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit z.B. aufgrund von Mutterschaft weniger als ein Jahr, so wird dies in den meisten Rentensystemen angerechnet (nicht beim Rentengesetz für vorübergehend abhängig Beschäftigte, LEL, und dem Rentengesetz für Artisten und bestimmte andere Arbeitnehmergruppen, TaEL). Personen, die erwerbsunfähig werden, erhalten eine Invaliditätsrente (förtidspension). Der Betrag wird auf der Grundlage der erworbenen und der bis zum Alter von 65 Jahren hinzugerechneten Rentenpunkte berechnet. 1. Säule (Grundsystem): Erziehungsgutschriften: Jahre, während denen die Versicherten die elterliche Sorge über ein oder mehrere weniger als 16 Jahre alte Kinder innehaben; Betreuungsgutschriften: Jahre, während denen die Versicherten hilflose Verwandte in aufoder absteigender Linie oder Geschwister im gemeinsamen Haushalt betreuen. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten sowie Personen, die im Betrieb ihres Ehegatten ohne Barlohn mitarbeiten, gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigen beitragsfreie Zeiten. 3. Referenzeinkommen oder Berechnungsgrundlage Zeiten von Krankheit, Arbeitsunfä- 4. Anrechenbare bzw. higkeit, Arbeitslosigkeit und bei berücksichtigungsfähige Männern die Jahre zwischen dem beitragsfreie Zeiten Alter von 60 und 65 Jahren. Ferner Zeiten von Pflegetätigkeit. 245 Invalidität Tabelle V Belgien 5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner • Kinder 246 Sind unterhaltsberechtigte Personen vorhanden, so wird der höhere Haushaltssatz (65%) gewährt (siehe Rentenformel). Kinder: Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Dänemark Deutschland Keine Zulagen. Keine Zulagen. Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistungen. Sonderfälle. 2. Rentenempfänger": Sonderbeihilfen für Rentenempfänger. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 5. Zulagen für UnterhaltsPartner: € 36,75 monatlich. berechtigte Kinder: • Ehepartner 1. Kind: 20% der Rente • Kinder 2. Kind: 15% der Rente 3. Kind: 10% der Rente Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Partner: Keine Zuschläge. Kinder: 1. Kind: 8% der Rente 2. Kind: 10% der Rente ab dem 3. Kind: 12% der Rente Invalidität Spanien Keine Zulagen (außer Mindestrente, pensión minima). Frankreich Keine Zulagen. Irland Ehepartner: € 100,10 pro Woche. Für jedes Kind: € 19,30 pro Woche. Tabelle V Island Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Siehe Tabelle IX "FamilienleistunZulage für unterhaltsberechtigte Kin- gen". der unter 18 Jahren: Kinderrente (barnalífeyrir) von ISK 16.025 (€ 179) pro Kind und Monat. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder von mindestens ISK 7.294 (€ 82) pro Kind pro Monat. 5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner • Kinder 247 Invalidität Tabelle V Liechtenstein 5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner • Kinder 248 Luxemburg 1. Säule: Keine Zulagen. • Ehepartner: keine Zulage. • Kinder: 50% der Stammrente. 2. Säule: • Ehepartner: keine Zulage • Kinder: Kinderrente von jährlich 6% des anrechenbaren Lohnes des Versicherten. Dieser Ansatz gilt bei Vollinvalidität. Bei Teilinvalidität kann er dem Invaliditätsgrad entsprechend niedriger festgesetzt werden. Niederlande Keine Zulagen. Norwegen Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad): Kinderzulage (barnetillegg) von NOK 85 (€ 10) pro Woche je unterhaltenes Kind im Alter unter 18 Jahren. Keine Zulage für Ehepartner. Invaliditätsrente (uførepensjon): Bei Bedürftigkeit wird eine Ehefrauenzulage (ektefelletillegg) bis zu 50% des Grundbetrags (Grunnbeløpet), also bis NOK 28.431 (€ 3.387), gewährt. Diese Zulage wird um 50% des Einkommensteils gekürzt, der über die volle Mindestrente eines Ehepaars plus 15% des Grundbetrags hinausgeht. Eine mit dem Rentner zusammenlebende Person, mit der der Rentner ein gemeinsames Kind hat oder mit der er früher verheiratet war, wird wie ein Ehegatte behandelt. Kinderzulage (barnetillegg) von 40% des Grundbetrags für jedes unterhaltene Kind unter 18 Jahren bei Bedürftigkeit (gleiche Kriterien wie die Ehegattenzulage). Österreich Ehepartner: Keine Zulage. Kinder: € 29,07 für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und für Kinder siehe bei der Mindestrente. Invalidität Portugal Ehepartner € 31,45 monatlich. Kinder: Keine Zulagen. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): • Ehegatte: Keine Zulagen. • Kinder: Der Bezüger einer Invalidenrente kann eine Kinderrente (40% der Invalidenrente) für jedes seiner Kinder beanspruchen, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): • Ehegatte: Keine Zulagen. • Kinder: Der Bezüger einer Invalidenrente hat Anspruch auf eine Zusatzrente (20% der vollen Invalidenrente) für jedes Kind, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte. Finnland Ehepartner: • Volksrente (Kansaneläke): Keine Zulagen. • Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Keine Zulagen. Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Ehefrau: Als Übergangsregelung wird eine Ehefrauenzulage (hustrutillägg) an bestimmte Frauen unter 65 Jahren gezahlt. Kinder: Kinder: Als Übergangsregelung ist ein KinVolksrente (Kansaneläke): Monatliche Kinderzulage € 18,41 je derzulage (barntillägg) an Personen zu zahlen, die am 31. Dezember Kind unter 16 Jahren. 1989 bezugsberechtigt waren. Zahlbar für jedes Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Partner: 5. Zulagen für UnterhaltsLeistung bei dauernder Arbeitsunfäberechtigte higkeit: Zulage für Ehepartner über • Ehepartner 60 Jahre oder Erwachsene mit unterhaltsberechtigtem Kind: • Kinder Kurzfristig: GBP 33,65 (€ 48) Langfristig: GBP 43,15 (€ 61) Kinder: Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder: GBP 9,65 (€ 14) für das erste Kind. GBP 11,35 (€ 16) für jedes weitere. 249 Invalidität Tabelle V Belgien 6. Mindestrente 7. Höchstrente 250 Dänemark Deutschland Griechenland Minimum bei Vollzeitbeschäftigung: 3/40 der für die unterschiedlichen In- Keine gesetzliche Mindestrente. Personen mit Unterhaltsberechtig- validitätsformen aufgeführten Beträge. ten: € 37,97 täglich. Ohne Unterhaltsberechtigte: Alleinstehende: € 30,62 Haushaltsmitglied: € 27,18 täglich. Minimum bei Teilzeitbeschäftigung: Personen mit Unterhaltsberechtigten: € 30,74 täglich. Ohne Unterhaltsberechtigte: € 23,05 täglich. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Die Obergrenze des als Leistungs- Voller Satz (40/40) der oben aufgebemessungsgrundlage dienenden führten fixen Beträge. Arbeitsentgelts pro Tag beläuft sich auf € 101,2117. Alle Versicherten: Keine gesetzliche Höchstrente. € 411,77 6. Mindestrente € 420,30 € 1.885,00 7. Höchstrente Invalidität Spanien Tabelle V Frankreich Irland Island Italien Monatsbeträge (14 Zahlungen im Jahr): • Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual): Mindestrente für Rentner über 65 Jahren: € 411,76 bzw. € 484,89 für Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehepartner. • Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta): € 411,76 bzw. € 484,89 für Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehepartner. • Schwerstbehinderung (Gran invalidez): € 617,64; mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten € 727,34. Mindestrente (pension minimale): € 2.898,28 pro Jahr. Minimum (Bedürftigkeitsprüfung): € 4.154,67 pro Jahr. Festbeträge, keine Mindestrente. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): 3/40 von dem oben genannten Betrag. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Bei einer Beitragszeit von 40 Jahren 56% des monatlichen Arbeitseinkommens. Höchstrente von € 2.086,10 monatlich. 30% der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung: € 8.913,60 p.a. 50% der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung: € 14.856 p.a. Festbeträge, keine Höchstrente. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Keine Höchstrente. Der volle Satz beläuft sich auf 40/40 des oben genannten Betrags. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Keine gesetzliche Höchstrente. Erwerbsunfähigkeitsrente: 6. Mindestrente Die Rente bis zur Höhe der Mindestrente (pensione minima) von € 5.358,34 im Jahr ergänzt, wenn sich am 1.1. eines jeden Jahres das steuerpflichtige Jahreseinkommen auf weniger als den zweifachen Betrag der Sozialrente (assegno sociale), also auf weniger als € 9.567,22 bzw. bei Verheirateten auf weniger als den dreifachen Betrag der Sozialrente, also € 14.350,83, beläuft. Neues System: Die Reform sieht keine Mindestrente mehr vor. 7. Höchstrente 251 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Luxemburg Niederlande 6. Mindestrente Keine gesetzliche Mindestrente (es gibt steuerfinanzierte, wohnsitzgebundene einkommens- und vermögensabhängige Ergänzungsleistungen). 1. Säule: Stammrente von CHF 1.055 (€ 676) pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloser Beitragsdauer. 2. Säule: Invalidenrente von jährlich 30% des anrechenbaren Lohnes; Kinderrenten von jährlich 6% des anrechenbaren Lohnes. Diese Ansätze gelten bei Vollinvalidität. Bei einer Mindestversicherungszeit von 40 Jahren erreicht die Rente mindestens 90% des Referenzbetrages: daher gilt eine monatliche Mindestrente von € 1.262,88. Falls der Versicherte die oben genannte Anwartschaftszeit nicht erfüllt, wird die Mindestrente (pension minimale) um 1/40 je fehlendes Jahr gekürzt. 7. Höchstrente 1. Säule: Stammrente von CHF 2.110 (€ 1.351) pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloser Beitragsdauer. 2. Säule: Es gibt keine Höchstrente, da lediglich die Mindestleistungen festgelegt sind. Die Rente kann höchstens 5/6 des WAO: fünffachen Referenzbetrages betra- • Anfängliche Leistung: Bei voller Ergen, nämlich € 5.846,66 pro Monat. werbsunfähigkeit 70% von 100/108 Berechnung nach den Grundsätzen von € 167 pro Tag. des allgemeinen Rechts. • Fortgesetzte Leistung: Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% des gesetzlichen Mindestlohns plus altersabhängige Zulage. WAO: Keine Mindestleistung. WAZ/Wajong: Keine Mindestrente. Wenn die Invaliditätszulage und die Arbeitslosenunterstützung zusammen niedriger sind als das Existenzminimum, kann nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen (Toeslagenwet, TW) ein Zuschlag gezahlt werden (Bedürftigkeitsprüfung). Der Höchstbetrag dieses Zuschlags beträgt 30% des Mindestlohns pro Paar, 27% des Mindestlohns für Alleinerziehende und 21% für Alleinstehende. Für Alleinstehende unter 23 Jahren gelten niedrigere Sätze. WAZ: Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% des gesetzlichen Mindestlohns. Wajong: Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% des Mindestlohns für Jüngere. 252 Norwegen Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad): Mindestens NOK 102.350 (€ 12.194) im Jahr, also das 1,8fache des Grundbetrags (Grunnbeløpet). Für Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen schweren und andauernden Krankheit, Verletzung oder Missbildung vor dem Alter von 26 Jahren erwerbsunfähig wurden, beträgt das Minimum NOK 136.466 (€ 16.259) im Jahr, also das 2,4fache des Grundbetrags. Dieser höhere Satz kann frühestens ab dem Alter von 20 Jahren bezogen werden. Invaliditätsrente (uførepensjon): Es gibt keine garantierte Mindestrente. Für einen alleinstehenden Rentner mit 40 (allein auf dem Wohnsitz beruhenden) Versicherungsjahren einschließlich der Zurechnungszeiten beträgt die jährliche Rente NOK 101.964 (€ 12.148). Österreich Sofern die monatliche Rente bzw. Renten einschließlich sonstiger Einkünfte (auch jener des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) die folgenden Beträge nicht erreichen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages: Alleinstehender Rentenbezieher: € 653,19 Rentenbezieher, der mit Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt: € 1.015 Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes: € 69,52. Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbe- € 2.410,58 monatlich. grenset uførestønad): Höchstbetrag von NOK 225.170 (€ 26.827), dies entspricht 66% des Grundbetrags (Grunnbeløpet). Invaliditätsrente (uførepensjon): Die höchstmögliche Rente eines Alleinstehenden bei Berücksichtigung aller Verdienstperioden seit 1992 (Beginn des Systems) beträgt auf Basis des am 1. Mai 2003 geltenden Grundbetrags (Grunnbeløpet) NOK 224.032 (€ 26.691). Invalidität Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Die Rente beträgt mindestens 30% des Referenzeinkommens. Auf keinen Fall kann die Rente unter folgenden Minima liegen: • Minimum für Rentner mit bis zu 15 Beitragsjahren: € 208 im Monat. • Für Empfänger, die zwischen 15 und 40 oder mehr Beitragsjahre aufweisen, sind die Mindestrenten an den gesetzlichen Mindestlohn abzüglich des Beitragsanteils der Arbeitnehmer (11%) gekoppelt, wobei sich je nach Anzahl der Beitragsjahre Prozentsätze zwischen 65% und 100% ergeben. Die Minima werden durch die Sozialzulage des beitragsunabhängigen Systems und eine Zulage des beitragsfinanzierten Systems erreicht. 1. Säule (Grundsystem): Keine Mindestrente. Vollrenten: CHF 1.055 (€ 676) pro Monat. Kinderrente: CHF 422 (€ 270) pro Monat. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Mindestrente. Vom Grad der Minderung der Er- Festbeträge, keine Mindestrente. werbsfähigkeit abhängige feste Beträge. 6. Mindestrente Zwischen 80% und 92% je nach anwendbarem Satz (siehe "Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage"). 1. Säule (Grundsystem): Keine Höchstrente. CHF 2.110 (€ 1.351) pro Monat. Die Summe der zwei Invalidenrenten (oder der Invaliden- und der Altersrente) für ein Ehepaar darf 150% des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen: CHF 3.165 (€ 2.027). Kinderrente: CHF 844 (€ 541) pro Monat. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Höchstrente. Einkünfte, die den 7,5fachen Grund- Festbeträge, keine Höchstrente. betrag (prisbasbelopp) übersteigen, werden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängige feste Beträge. 7. Höchstrente 253 Invalidität Tabelle V Belgien 8. Sonstige Leistungen 254 Invalide, die unterhaltsberechtigte Familienangehörige haben und die nachweislich auf fremde Pflege/Hilfe angewiesen sind, erhalten eine Pauschalleistung von € 5,16 pro Tag, dies entspricht € 128,50 im Monat. Dänemark Deutschland Rentenbeginn ab 1.1.2003: Keine sonstigen Leistungen. Geldleistung zur Kompensation der zusätzlichen Ausgaben aufgrund der Behinderung (merudgiftsydelse), die alle unten genannten Einzelleistungen ersetzt. Der Betrag wird für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ausgaben festgelegt. Er beträgt mindestens DKK 6.000 (€ 806) im Jahr. Rentenbeginn bis 31.12.2002: Pflegebeihilfe (bistandstillæg): Bei persönlicher Hilfeleistung durch Dritte und in Fällen von Blindheit oder schwerer Sehschwäche: DKK 28.344 (€ 3.807) pro Jahr. Diese Hilfe kann ersetzt werden durch: Dauerpflegegeld (plejetillæg): Wenn der Antragsteller ständiger Pflege durch Dritte bedarf: DKK 56.568 (€ 7.598) pro Jahr. Invaliditätshilfe (invaliditetsydelse): Wird bei einem ärztlich festgestellten Invaliditätsgrad von mindestens 66% oder bei erheblicher Schwerhörigkeit, die zu ernsten Kommunikationsproblemen führt, dann gewährt, wenn aufgrund der Höhe des Einkommens kein Rentenanspruch besteht. Betrag: DKK 27.300 (€ 3.667) pro Jahr, wenn der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf Invaliditätshilfe oder auf maximale Invaliditätsrente (førtidspension) hat: DKK 22.176 (€ 2.979) pro Jahr. Alleinlebende Personen, die seit Dezember 1993 Invaliditätshilfe zusammen mit Dauerpflegegeld oder Pflegezulage beziehen, bekommen einen Zuschlag von DKK 30.792 (€ 4.136) pro Jahr. Gesundheitszulage: Rentnern mit Einkünften unter einer bestimmten Schwelle wird eine Zulage gewährt, die 85% der Kosten der Selbstbeteiligung bei Krankheit, Zahnersatz, Brillen und Fußpflege deckt. Heizungszulage (varmetillæg) und eine Persönliche Zulage (personligt tillæg) können Rentenempfängern in einer schwierigen Lage gewährt werden z.B. an Rentner, die keine volle Rente (40/40) beziehen. Griechenland Rente: 8. Sonstige Leistungen Völlig Blinde und an Quadraplegie oder Paraplegie leidende Versicherte, die 4.050 Versicherungstage vorweisen können, erhalten ungeachtet ihres Alters eine Rente, die einem Versicherungszeitraum von 10.500 Arbeitstagen entspricht. Sonderleistung: Versicherte oder ihre Angehörige, die an Quadraplegie/Paraplegie leiden, haben unter folgenden Bedingungen Anspruch auf eine besondere Leistung: 350 Versicherungstage in den 4 Kalenderjahren vor der Arbeitsunfähigkeit, davon 50 in den letzten 12 oder 15 Monaten, oder insgesamt 1.000 Tage in einem beliebigen Zeitraum. Höhe der Leistung: Das 20fache des Mindestlohns eines Hilfsarbeiters, d.h. € 490 im Monat. Invalidität Spanien Keine Selbstbeteiligung bei Medikamenten. Frankreich Keine sonstigen Leistungen. Irland • Zulage für Alleinlebende (Living Alone Allowance) für allein lebende Rentner ab 66 Jahren: € 7,70 pro Woche; • unentgeltliche Beförderung; • Empfänger können auch Anspruch haben auf Brennstoffbeihilfe (Fuel Allowance), unentgeltliche Elektrizität (Electricity Allowance) und Befreiung von Fernsehgebühren (T.V. Licence) und Telefongrundgebühren (Telephone Rental Allowance). Tabelle V Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Nach dem Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega aðstoð) können in besonderen Situationen oder falls der Empfänger darauf angewiesen ist, neben den Renten verschiedene Hilfen gewährt werden. Beispiele: • Haushaltszulage für Alleinstehende (heimilisuppbót) von bis zu ISK 17.469 (€ 195) im Monat. • Sonstige Zulagen (frekari uppbætur) von bis zu ISK 25.499 (€ 285) im Monat, in außerordentlichen Fällen ISK 29.749 (€ 333) pro Monat. • Zulagen und Beihilfen für Rehabilitation, siehe "Rehabilitation". Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Keine sonstigen Leistungen. Italien Empfänger einer Erwerbsunfähig- 8. Sonstige Leistungen keitsrente, die zur Fortbewegung auf die Hilfe einer dritten Person angewiesen sind oder die für die alltäglichen Verrichtungen ständiger Hilfe bedürfen, haben Anspruch auf eine monatliche Pflegebeihilfe (assegno di accompagnamento) in Höhe der entsprechenden Leistung der Versicherung gegen Arbeitsunfälle. 255 Invalidität Tabelle V Liechtenstein 8. Sonstige Leistungen Gesetz über die Invalidenversiche- Keine sonstigen Leistungen. rung (LGBl. 1960 Nr. 5) für Hilfsmittel (Rollstühle etc.). Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (LGBl. 1965 Nr. 46) für • Hilflosenentschädigungen bei Hilfsbedürftigkeit (steuerfinanziert, wohnsitzgebunden) und • Ergänzungsleistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (steuerfinanziert, wohnsitzgebundene, einkommens- und vermögensabhängig). Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen (LGBl. 1971 Nr. 7) für Blindenbeihilfen bei ganzer oder teilweiser Blindheit (steuerfinanziert, wohnsitzgebunden). 256 Luxemburg Niederlande Norwegen Sterbegeld (Overlijdensuitkering): • Grundleistung (grunnstønad) zur BeWAO, WAZ und Wajong: Das Sterbe- streitung zusätzlicher Aufwendungeld entspricht dem Brutto-Betrag gen aufgrund dauernder Krankheit, einer Monatsleistung, auf die der Verletzung oder Missbildung: 6 je nach dem zusätzlichen Bedarf unVerstorbene Anspruch hatte. terschiedliche Stufen zwischen NOK 6.540 (€ 779) und NOK 32.748 (€ 3.902) im Jahr. • Pflegegeld (hjelpestønad) zur Bestreitung des zusätzlichen Pflegebedarfs. Die Standardleistung beträgt NOK 11.724 (€ 1.397). Für behinderte Kinder unter 18 Jahren gelten 3 höhere Leistungssätze bis zu NOK 70.344 (€ 8.381). • Technische und andere Hilfsmittel zum Ausgleich der funktionalen Behinderung bei Verrichtungen des täglichen Lebens. Österreich Pflegegeld: Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". Erhöhte Familienbeihilfe: Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Invalidität Portugal Pflegezulage (complemento por dependência): Zulage an Empfänger einer Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente, die auf ständige Fremdhilfe angewiesen sind. Die Leistungshöhe ist an die beitragsunabhängige Sozialrente von € 151,84 gekoppelt: davon 50% oder 90% (1. bzw. 2. Pflegestufe). Jährlich erfolgen 14 Zahlungen. Die Zulagen zu Weihnachten und zur Urlaubszeit entsprechen dem Betrag des entsprechenden Monats. Schweiz Finnland 1. Säule (Grundsystem): • Pflegegeld für Rentner (Eläkkeen• Hilflosenentschädigung. saajien hoitotuki): 3 Kategorien: € 51,79, € 128,93 • Außerordentliche Rente. • Ergänzungsleistungen zur 1. Säule bzw. € 257,84 pro Monat (volle (vgl. Tabelle XI "Mindestsicherung Sätze; Anpassung an die Dauer – Besondere beitragsunabhängige des Wohnsitzes in Finnland). Zahlbar bei Kosten für die häusliche Minima"). Pflege oder bei Sonderausgaben 2. Säule (obligatorische Mindestvor- aufgrund von Krankheit oder Unsorge): fall. Diätzulage von monatlich € 21 Kapitalleistung, wenn die Rente we- zum Ausgleich der Mehrkosten für niger als 10% der Mindestrente der eine glutenfreie Ernährung. Alters- und Hinterlassenenversiche• Wohngeld für Rentner (Eläkkeenrung (1. Säule) beträgt. saajien asumistuki): Kann für Rentenempfänger mit Wohnsitz in Finnland gewährt werden. Die Höhe wird unter Berücksichtigung des Einkommens, der Wohnkosten und anderer Faktoren festgelegt. • Invaliditätsbeihilfe (Vammaistuki) für Nichtrentenempfänger: Personen im Alter von 16 bis 64, die keine Rente beziehen, aber deren Gesundheit durch Krankheit oder Verletzung beeinträchtigt ist, erhalten eine besondere Invaliditätsbeihilfe zum Ausgleich für Härten, notwendige Dienste etc. Die Leistungshöhe hängt allein vom Grad der Behinderung ab: € 77,32, € 180,43 oder € 335,09 pro Monat. • Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki) oder Rehabilitationsbeihilfe (Kuntoutusraha) wird gezahlt, wenn Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich sind. Siehe "Rehabilitation". Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Eine Pflegebeihilfe (assistansersättning) erhalten Personen mit schweren funktionellen Störungen, die mehr als 20 Stunden pro Woche persönliche Pflege oder Hilfe benötigen. Eine Kraftfahrzeugbeihilfe (bilstöd) soll Personen, die aufgrund einer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können, die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs zur persönlichen Verwendung ermöglichen. Der Grundbetrag beläuft sich auf SEK 60.000 (€ 6.630). Ein zusätzlicher Betrag bis zu maximal SEK 40.000 (€ 4.420) ist einkommensabhängig. Kosten für die notwendige technische Anpassung des Fahrzeugs sind ohne Begrenzung gedeckt. Wohnzulage für Rentner (bostadstillägg till pensionärer): 91% der Wohnkosten bis zu SEK 4.500 (€ 497) pro Monat. Die Zulage ist einkommensabhängig. Beitragsunabhängige Leistungen: 8. Sonstige Leistungen Schwerbehindertenhilfe (Severe Disablement Allowance): Seit April 2001 sind keine neuen Anträge auf diese Leistung mehr möglich. Stattdessen können junge Menschen, deren Erwerbsunfähigkeit im Alter unter 20 Jahren (oder 25 Jahren, wenn sie sich im Alter von 20 Jahren in Ausbildung befanden) einsetzte, auch ohne Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen Anspruch auf die Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Incapacity Benefit) haben. Bisherige Leistungsbezieher behalten ihren Leistungsanspruch, so lange sie die Bedingungen erfüllen. Auch bei diesen Personen wird der Erwerbsfähigkeitstest angewendet. Personen, die nach dem 20. Lebensjahr arbeitsunfähig wurden, müssen zu mindestens 80% behindert sein. Leistungsbetrag: GBP 43,60 (€ 62) pro Woche plus Alterszulagen (age additions) in 3 Stufen nach Alter bei Beginn der Erwerbsunfähigkeit: unter 40 Jahren: GBP 15,15 (€ 21,00) 40 - 49 Jahre: GBP 9,70 (€ 14,00) 50 - 59 Jahre: GBP 4,85 (€ 6,88) Zulagen für Unterhaltsberechtigte: Erwachsene: GBP 25,90 (€ 37), Kinder: GBP 9,65 (€ 14) für das erste, GBP 11,35 (€ 16) für jedes weitere Kind. Pflegegeld im Rahmen der Pflegebeihilfe (Attendance Allowance, care benefit): Für Personen ab 65 Jahren, die wegen schwerer Behinderung persönliche Pflege benötigen. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". Pflegegeld im Rahmen der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance): für Personen, die aufgrund einer schweren Behinderung auf persönliche Pflege und/oder Hilfen zur Fortbewegung angewiesen sind und den Antrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres stellen. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): für Personen mit wöchentlichem Einkommen unter GBP 77 (€ 109) (nach Abzügen), die mindestens 35 Wochenstunden für die Pflege einer Person aufbringen, die bestimmte Pflegeleistungen bezieht. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". 257 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Rentenanpassung Automatische Anpassung der Leistungen um 2%, wenn sich der Index der Verbraucherpreise um 1,02 in Relation zum vorausgegangenen Index erhöht hat. Anpassung der Leistungshöhe an die Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards durch jährliche Festsetzung eines Koeffizienten oder pauschale Anpassung in Form einer Zulage. Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten) von Sozialrenten und anderen Transfereinkommen (overförselsindkomster) wird einmal jährlich auf der Grundlage der Lohnentwicklung festgelegt. Die Renten werden jährlich zum 01. Juli der veränderten Einkommensentwicklung angepasst. Dies geschieht, indem die Rente mit dem gültigen (neueren) Rentenwert berechnet wird. Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Lohnentwicklung im voraufgegangenen Kalenderjahr fortgeschrieben, wobei Veränderungen beim Beitragssatz der Rentenversicherung und ein ansteigender Altersvorsorgeanteil (nicht aber steuerliche Veränderungen bei Arbeitnehmern) berücksichtigt werden. Die zum 01.07.2004 anstehende Anpassung der Renten wird ausgesetzt. Anpassung entsprechend der jährlich von der Regierung festgelegten Einkommenspolitik (in der Regel nach dem Verbraucherpreisindex). Rentenanpassung Kumulation mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit Kumulierung mit Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nur bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag möglich. Kumulierung möglich, aber bestimmte Teile der Rente sind vom Gesamteinkommen des Beziehers abhängig. Begrenzte Dauer einiger Geldleistungen für Rentenbezieher. Leistungen, die aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit während der Zeit der Prüfung des Antrags durch die Gemeinde bezogen wurden, werden von der Rente abgezogen. Bezieher einer Invaliditätsrente erhalten keine Vorruhestandsrente im Rahmen der Gesetzgebung gegen die Arbeitslosigkeit. Der Übergang von einer Vorruhestands- zu einer Teilrente (delpension) ist möglich (siehe Tabelle VI "Alter"). Im Fall des Zusammentreffens mit einer Rente aus der Unfallversicherung ruht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insoweit, als die Summe der Renten das frühere (entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung fortgeschriebene) Nettoeinkommen (pauschal festgestellt) übersteigt. Kumulierung mit anderen Renten möglich bis zu einer Gesamtsumme aller Renten von € 3.114,50 im Monat, diese Grenze entspricht dem 50fachen des fiktiven Referenzlohns der 22. Versicherungsklasse von € 62,29. Kumulation mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit 258 Invalidität Spanien Frankreich Irland Tabelle V Island Italien Die Renten werden jeweils zum Jah- Jährliche Neufestsetzung mit einem Die Invaliditätsrenten (Invalidity penresbeginn anhand der für das durch Verordnung bestimmten Stei- sion) werden normalerweise einmal betreffende Jahr erwarteten Erhö- gerungskoeffizienten. jährlich erhöht. hung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Die Anpassung erfolgt automatisch. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die Leistungen werden jährlich nach der Haushaltslage angepasst. Die Anpassung soll die Lohnentwicklung berücksichtigen, aber nicht niedriger als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindex sein. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Leistungen werden aufgrund von Entscheidungen der Rentenfonds unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Aspekte angepasst. Jährliche Anpassung an die Lebenshaltungskosten in drei Stufen: • für den Teil der Rente bis zum Doppelten der Mindestrente (pensione minima): Anpassung um 100% der Indexsteigerung; • für den Teil der Rente zwischen dem Zwei- und dem Dreifachen der Mindestrente: Anpassung um 90%; • für den über das Dreifache der Mindestrente hinausgehenden Teil: Anpassung um 75%. Rentenanpassung Invaliditätsrenten (pensiones por incapacidad) dürfen weder mit anderen Renten des allgemeinen Systems, ausgenommen der Witwenrente, noch mit Pauschalleistungen für Verletzungen, Verstümmelungen und Entstellungen zusammentreffen, sofern diese nicht vollkommen unabhängig von denen sind, die bei der Invaliditätsfeststellung berücksichtigt wurden. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Grundsätzlich kann nur eine Leistungsart bezogen werden. Kumulierbar sind jedoch: • Sterbegeld der Arbeitsunfallversicherung an Witwen/Witwer mit allen anderen Leistungen; • Kinderrente (barnalífeyrir) mit Tagegeld-Leistungen; • Tagegeld-Leistungen der Arbeitsunfallversicherung mit der Altersrente. Bei Ansprüchen auf nicht kumulierbare Leistungen kann die höchste Leistung gewählt werden. Im Falle einer Unterbringung für mindestens 6 Monate in einer Einrichtung, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird oder bei der Kosten von der Krankenversicherung getragen werden, wird die Rentenzahlung eingestellt. Der Rentner erhält stattdessen eine monatliche persönliche Beihilfe von ISK 21.249 (€ 238). Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Kumulierung möglich. Nach der Rentenreform (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995) sind Invaliditätsrenten seit dem 1.9.1995 nicht mehr kumulierbar mit Renten aufgrund von Arbeitsunfällen (falls diese wegen derselben Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden). Ist allerdings die Invaliditätsrente des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) höher als die Unfallrente (rendita da infortunio sul lavoro - vitalizia) des Nationalen Instituts der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL), ist eine Kumulierung für den Unterschiedsbetrag zulässig. Ebenfalls ab dem 1.9.1995 wird der Betrag der Invaliditätsrente um 25 oder 50% gekürzt, falls die Einkünfte des Empfängers höher als das 4- bzw. 5fache der Mindestrente (pensione minima) sind. Kumulation mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit Kumulierung mit einer Kriegsinvalidenrente (pension militaire d'invalidité), einer Arbeitsunfallrente (rente d'accident de travail) oder einer Invaliditätsrente eines Sondersystems (régime spécial) bis zur Höhe des Lohns eines erwerbsfähigen Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe. Kumulierung mit einer Invaliditätsrente des landwirtschaftlichen Systems (pension d'invalidité du régime agricole) bis zur Höhe von 50% des Lohns eines erwerbsfähigen Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe. Keine Kumulierung mit anderen Renten der Sozialen Sicherung möglich, außer Behindertengeld (Disablement Benefit) (siehe Tabelle VIII "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten"). 259 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Rentenanpassung 1. Säule: In der Regel erfolgt alle 2 Jahre eine Anpassung an den Mittelwert zwischen Lohn- und Preisentwicklung. 2. Säule: Wird im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung geregelt. Automatische Anpassung der Ren- Jährlich zum 1. Januar und 1. Juli Jährliche Anpassung aufgrund der ten an die Preisentwicklung, sobald Anpassung an die Entwicklung der durch Parlamentsbeschluss normasich der Index gegenüber dem Stand durchschnittlichen Tariflöhne. lerweise am 1. Mai erfolgenden Anbei der letzten Anpassung um 2,5% passung des Grundbetrags (Grunnändert. beløpet) der sozialen Sicherung. Anpassung der Rente an die EntGrundleistung (grunnstønad) und Pflewicklung des Lohnniveaus aufgrund gegeld (hjelpestønad) sind im Rahmen besonderer Gesetzgebung. des Haushalts unabhängig vom Grundbetrag fixierte Beträge. Jährliche Anpassung am 1.1. (erstmals im zweiten Jahr, das auf das Jahr des Rentenantritts folgt). 2004 werden alle Renten in einer Höhe von bis zu € 667,80 um 1,5% erhöht. Alle Renten in einer Höhe von über € 667,80 werden mit einem Fixbetrag von € 10,02 erhöht. Kumulation mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit 1. Säule: Die Kumulation von Invalidenrenten und vorgezogenen Altersrenten ist möglich (z.B. halbe Invalidenrente zusammen mit halber vorgezogener Altersrente). Bei Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten und Invalidenrenten besteht ungeachtet des Invaliditätsgrades Anspruch auf ganze Invalidenrente; es wird aber nur die höhere der beiden Renten (Hinterlassenenrente oder Invalidenrente, Letztere allenfalls ergänzt durch einen Verwitwetenzuschlag), ausgerichtet. Die übrigen Leistungen der sozialen Sicherheit treten ergänzend zu den Renten der Invalidenversicherung hinzu. 2. Säule: • Keine Leistungspflicht, solange ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung ausbezahlt wird. • Möglichkeit der Leistungskürzung, sofern sie mit den übrigen Leistungen 90% des mutmaßlich entgangenen Verdienstes übertreffen. Bei Kumulation mit einer Unfallrente (rente d'accident) Kürzung der Invaliditätsrente (pension d'invalidité), wenn beide Renten zusammen entweder den Durchschnitt der 5 höchsten Jahreseinkommen während der gesamten Versicherungszeit oder, falls dies günstiger ist, das Einkommen, das der Bemessung der Unfallrente zugrunde gelegen hat, überschreiten. Kumulierung mit Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Hinterbliebenenrenten möglich. Auf das Pflegegeld werden andere pflegebezogene Leistungen angerechnet. 260 WAO, WAZ und Wajong: Kürzung der Invaliditätsrente, wenn gleichzeitig wegen derselben Arbeitsunfähigkeit eine Leistung aufgrund der Gesetzgebung eines anderen Staates gewährt wird. Der Bezug des vollen befristeten Invaliditätsgelds (tidsbegrenset uførestønad) oder der Invaliditätsrente (uførepensjon) schließt den Bezug anderer Einkommensersatzleistungen der Volksversicherung (folketrygden) aus. Fällt die Invaliditätsrente mit einer Beamtenpension aus den gleichen Verdienstperioden zusammen, so wird grundsätzlich die volle Rente der Volksversicherung gezahlt und die Beamtenpension um diesen Betrag gekürzt. Invalidität Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich In der Regel einmal jährlich auf Be- 1. Säule (Grundsystem): schluss der Regierung in Abhängig- Grundsätzlich alle zwei Jahre Ankeit von der Inflationsrate. passung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Preise. Vorgezogene Anpassung, wenn der Konsumentenpreisindex in einem Jahr um mehr als 4% gestiegen ist. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Die seit 3 Jahren laufenden Invalidenrenten werden erstmals am Beginn des folgenden Kalenderjahres an die Preisentwicklung angepasst. Die folgenden Anpassungen erfolgen gleichzeitig mit den Anpassungen der Renten der 1. Säule. Volksrente (Kansaneläke): Der Grundbetrag (prisbasbelopp) wird Jährliche Anpassung an die Ent- jährlich entsprechend der Preisentwicklung des Lebenshaltungskos- wicklung angepasst. tenindex. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): jährliche Anpassung an den gewichteten Durchschnitt der Preis- und Lohnentwicklung (unterschiedliche Gewichte für Rentner unter bzw. über 65 Jahren). Mindestens jährlich gesetzliche Anpassung an die Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus. Die Leistungsanpassung erfolgt im April. Rentenanpassung Kumulierung mit Renten anderer obligatorischer oder freiwilliger Systeme unter bestimmten Bedingungen möglich. Es darf nur eine Rente des staatlichen Volksrentensystems (Kansaneläke) bezogen werden. Bei Kumulierung mit einer Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente (Työeläke) oder einer Rente wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird die Volksrente (Kansaneläke) gekürzt. Die Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke) ist gegenüber einer Leistung der Arbeitsunfallversicherung nachrangig, so dass nur der Teil zu zahlen ist, der über der Arbeitsunfallentschädigung liegt. Dies gilt auch für Leistungen der Verkehrsunfallversicherung. Die Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) wird in der Regel nicht gewährt, bevor zunächst das Krankengeld für den Höchstbewilligungszeitraum gezahlt wurde. Diese Bedingung gilt nicht für den Bezug der individuell vorgezogenen Rente. Kumulation der Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Incapacity Benefit) möglich mit Bezug von Pflegebeihilfe (Attendance Allowance), Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance) und Grundrenten für Kriegsversehrte oder wegen Arbeitsunfalls. Kumulation mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit 1. Säule (Grundsystem): Kumulation mit der Invalidenrente der Unfallversicherung erlaubt. Letztere wird bei Überversicherung gekürzt. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Kürzung der Leistungen soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (analoge Leistungen) 90% des mutmaßlich entgangenen Verdienstes übersteigen. Eine Kumulierung mit der Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und der Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag) ist möglich. 261 Invalidität Tabelle V Belgien Kumulation mit Erwerbseinkommen 262 Dänemark Eine während der Arbeitsunfähigkeit Kumulierung möglich, jedoch wird ausgeübte berufliche Tätigkeit kann die Leistung gekürzt. vom Vertrauensarzt der Versicherung genehmigt werden. Der Betrag des Tagegeldes darf dabei nicht höher sein, als er ohne die Kumulation wäre. Deutschland Bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente gemindert. Bei Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze fällt die Rente weg. Griechenland Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit möglich. Die Tätigkeit muss beim Versicherungsträger deklariert werden (andernfalls sind neben einer Geldbuße die Renten zurückzuzahlen). Die Zahlung der Invaliditätsrente wird ausgesetzt, wenn Erwerbseinkünfte eine bestimmte Grenze übersteigen, d.h. die Höhe des Einkommens eines gesunden Erwerbstätigen erreichen. Kumulation mit Erwerbseinkommen Invalidität Spanien Renten für dauernde Erwerbsunfähigkeit (pensiones por incapacidad permanente) sind mit Arbeitseinkommen kumulierbar, wenn die Tätigkeit mit der physischen Konstitution des Rentners in Einklang steht und keine Änderung des Invaliditätsgrades impliziert. Frankreich Einstellung der Rente, wenn die Summe aus Rente und Arbeitseinkommen in zwei aufeinander folgenden Quartalen das durchschnittliche Quartalseinkommen im letzten Kalenderjahr vor der Arbeitseinstellung vor der Invalidität übersteigt. Irland Keine Kumulierung mit Arbeitseinkommen möglich. Die Invaliditätsrente (Invalidity pension) setzt eine vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit voraus. Tabelle V Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Siehe die obige Darstellung der Leistungen. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Siehe oben, Definition. Italien Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente ist keine Kumulierung möglich, eine teilweise Kumulierung ist bei der Invaliditätsbeihilfe möglich. Kumulation mit Erwerbseinkommen 263 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Kumulation mit Erwerbseinkommen 264 1. Säule: Eine Kumulierung der Rente mit Arbeitseinkommen ist möglich, solange dieses Invalideneinkommen den Invaliditätsgrad nicht unter 662/3% bzw. 50% bzw. 40% herabsinken lässt. 2. Säule: Eine Kumulierung ist möglich. Ein erwerbstätiger, teilinvalider Arbeitnehmer gilt seinem Beschäftigungsgrad entsprechend als Teilbeschäftigter. Luxemburg Hinzuverdienst zulässig bis zum Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen während des Versicherungsverlaufs. Beim Überschreiten dieser Grenze wird die Rente entsprechend gekürzt. Niederlande WAO, WAZ und Wajong: Wenn ein Leistungsbezieher eine geeignete Beschäftigung gefunden hat, kann sein Grad der Erwerbsminderung geändert werden, was eine Revision der Leistungshöhe zur Folge haben kann. Norwegen Mit Ausnahme des ersten Jahres des Bezugs des vollen befristeten Invaliditätsgelds (tidsbegrenset uførestønad) oder der Invaliditätsrente (uførepensjon) darf der Rentner einen jährlichen Hinzuverdienst bis zur Höhe des Grundbetrags (Grunnbeløpet) von NOK 56.861 (€ 6.774) haben, ohne dass eine Kürzung der Rente erfolgt. Bei höherem Einkommen wird der Grad der Invalidität herabgesetzt. Der Bezieher von Invaliditätsgeld oder Invaliditätsrente für eine teilweise Invalidität kann zusätzlich zu dem Einkommen, das dem Grad der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entspricht, weiteres Erwerbseinkommen bis zur Höhe des Grundbetrags haben, ohne dass eine Leistungskürzung erfolgt. Jedoch darf die Summe aus Invaliditätsgeld bzw. -rente und Erwerbseinkommen nicht das Erwerbseinkommen aus der Zeit vor der Minderung der Erwerbsfähigkeit übersteigen. Finanzielle Hilfen, die der Arbeitgeber über den Lohn hinaus aufgrund einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Verkürzung der Arbeitszeit gewährt, führen zu einer entsprechenden Kürzung von Invaliditätsgeld bzw. -rente. Österreich Anrechnungsbestimmungen falls eine Person, die Anspruch auf Invaliditäts(Erwerbsunfähigkeits)pension hat, ein Erwerbseinkommen bezieht, das die Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 316,19 überschreitet: Zur Ermittlung der in diesem Fall gebührenden Teilpension wird von der Vollpension ein Anrechnungsbetrag abgezogen, der sich nach Teilen des Gesamteinkommens, das ist die Summe aus Erwerbseinkommen und Pension, bemisst. Bis zu einem Gesamteinkommen von € 921,11 gebührt die Invaliditätspension in vollem Ausmaß. Gesamteinkommensteile von weiteren ca. € 460 werden mit 30, 40 bzw. 50% dieser Einkommensteile auf die Pension angerechnet, wobei jedoch 50% der Vollpension nicht überschritten werden dürfen. Dies bedeutet, dass das halbe Ausmaß der Vollpension neben einem Erwerbseinkommen jedenfalls gewahrt bleibt. Invalidität Portugal Schweiz Kumulierung möglich bis zur Höhe des Referenzlohns. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Erlaubt. Finnland Schweden Volksrente (Kansaneläke): Keine Kumulierung möglich. Nimmt der Rentner eine der früheren Tätigkeit ähnliche Arbeit auf, gilt er nicht länger als erwerbsunfähig und die Rente wird eingestellt. Findet der Rentner eine Beschäftigung, so kann die Rente für 6 - 24 Monate suspendiert werden. Für die individuell vorgezogene Rente gelten die gleichen Regeln wie bei der Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): In Grenzen ist Erwerbstätigkeit mit Rentenbezug vereinbar. Bei der Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) wird die Vollrente in eine Teilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke) umgewandelt, wenn der Verdienst zwischen 40% und 60% des der Rente zugrunde liegenden Einkommens beträgt. Bei Überschreiten der Grenze von 60% wird die Rente eingestellt. Bei der individuell vorgezogenen Rente wird die Vollrente in eine Teilrente umgewandelt, wenn der Verdienst € 229,34 pro Monat übersteigt, jedoch 3/5 des der Rente zugrunde liegenden Einkommens nicht überschreitet. Oberhalb dieser Grenze ruht die Rente für die Dauer der Beschäftigung. Tabelle V Vereinigtes Königreich Keine Kumulierung möglich. Kumulation mit Erwerbseinkommen 265 Invalidität Tabelle V Belgien Berufliche Wiedereingliederung 1. Rehabilitation, Umschulung 266 Funktionelle und berufliche Umschulung in Spezialeinrichtungen nach Entscheidung eines Ärztekollegiums. Informationen erteilen die Fonds für Behinderte der drei (französischen, flämischen oder deutschsprachigen) Gemeinschaften. Dänemark Maßnahmen zur Minderung der Invaliditätsfolgen: • Unterstützung bei besonderen medizinischen Leistungen; • Unterhaltsbeihilfen während der beruflichen Rehabilitation; • Hilfen und Hilfsmittel werden von den örtlichen Behörden aufgrund des Gesetzes über eine aktive Sozialpolitik von 1997 und des Gesetzes über soziale Dienste von 1997 zur Verfügung gestellt. Deutschland Griechenland Zur Rehabilitation werden medizini- Keine besonderen Rehabilitationssche, berufsfördernde und ergän- leistungen. zende Leistungen gewährt sowie Übergangsgeld gezahlt. Berufliche Wiedereingliederung 1. Rehabilitation, Umschulung Invalidität Spanien Leistungen zur Wiedereingliederung: Medizinische Behandlung (funktionelle Rehabilitation), Berufsberatung, Berufsausbildung (berufliche Rehabilitation oder Umschulung). Vorrang bei der Beschäftigung in bestimmten Situationen. Frankreich Berufliche Umschulung im Betrieb oder in Spezialeinrichtungen der beruflichen Rehabilitation bei entsprechender Eignung unter Kostenbeteiligung der Kassen der Sozialen Sicherheit bei vollständiger oder teilweiser Weiterzahlung der Rente. Irland Tabelle V Island Empfänger einer Invaliditätsrente • Vor der Feststellung der Invalidität (Invalidity pension) dürfen mit Ge- hat ein Antragsteller an einer genehmigung zu Rehabilitations- oder eigneten Reha-Maßnahme teilzutherapeutischen Zwecken eine Tä- nehmen. Eine Rehabilitationsbeitigkeit ausüben oder an einer Um- hilfe (endurhæfingarlífeyrir) kann schulungsmaßnahme teilnehmen. nach Ende des Krankengelds bis zur Feststellung der Invalidität gewährt werden. • Die staatliche Sozialversicherungsanstalt (Tryggingastofnun ríkisins) kann ferner Vereinbarungen mit Unternehmen über die Beschäftigung von behinderten Empfängern von Sozialleistungen treffen. Die Sozialversicherungsanstalt erstattet 25% bis 75% der Lohnkosten. Während der Beschäftigung werden die Renten gekürzt. • Medizinische Hilfsmittel, siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". • Ferner gibt es eine Reihe von Hilfen nach dem Behindertengesetz. Italien Das Nationale Institut für Soziale Si- Berufliche Wiedercherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) kann zur Vermei- eingliederung dung von Erwerbsunfähigkeit bzw. 1. Rehabilitation, zur Rehabilitation und WiederherUmschulung stellung der Arbeitsfähigkeit medizinische Maßnahmen veranlassen. Eine stationäre Behandlung wird voll von der Region getragen. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Der Rentenfonds kann die Teilnahme eines Versicherten, der eine Invaliditätsrente (örorkulífeyrir) beantragt hat, an einer Rehabilitationsmaßnahme verlangen. 267 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Berufliche Wiedereingliederung 1. Rehabilitation, Umschulung 268 Es gilt das Prinzip "Eingliederung vor Rente" (durch berufliche Maßnahmen verbunden mit Taggeld, Hilfsmittel wie Rollstühle oder Arbeitsplatzadaptierung etc.). Luxemburg Bis zum Alter von 50 Jahren hat der Versicherte an von der Kasse verfügten Rehabilitations- und Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, bei Weigerung kann die Rente ruhen. Niederlande Reintegrationsgesetz (Wet op de (re) integratie arbeidsgehandicapten, REA): Ein Arbeitgeber, der einen behinderten Arbeitnehmer beschäftigt oder ihm einen anderen geeigneteren Arbeitsplatz zuweist, kann eine beträchtliche finanzielle Kompensation der ihm hieraus entstehenden Kosten erhalten. Nach diesem Gesetz ist es auch möglich, behinderten Arbeitnehmern Hilfsmittel zu gewähren, die seine Arbeitsfähigkeit erhalten, wiederherstellen oder verbessern. Behindertenhilfegesetz (Wet voorzieningen gehandicapten, WVG): Nach diesem Gesetz ist es möglich, Hilfsmittel zur Verbesserung der Lebenssituation zu gewähren. Norwegen Bedingung für den Bezug von befristetem Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon) ist, dass zuvor geeignete Rehabilitationsmaßnahmen versucht wurden. Solche Maßnahmen können in allgemeiner Bildung, beruflichem Training, Hilfen zur Existenzgründung, bezuschusster Umschulung in Unternehmen oder geschützten Werkstätten bestehen. Der Empfänger ist verpflichtet, an einer als sinnvoll angesehenen Umschulung teilzunehmen. Während der Rehabilitationszeit wird ein Rehabilitationsgeld (attføringspenger) gewährt, sobald das Krankengeld (sykepenger) nach spätestens einem Jahr eingestellt wird. Die Leistung entspricht mindestens dem 1,8fachen des Grundbetrags(Grunnbeløpet) oder 66% des Arbeitseinkommens des Vorjahres bis zur Obergrenze vom 6fachen des Grundbetrages oder, falls dies günstiger ist, des Durchschnitts der letzten drei Jahre. Als Reaktivierungsmaßnahme können Bezieher von Invaliditätsgeld oder -rente bis zu drei Jahren versuchsweise arbeiten und erhalten, falls der Versuch fehlschlägt, ohne weiteren Antrag wieder Invaliditätsgeld oder -rente. Bezieher des befristeten Invaliditätsgeldes erhalten in der örtlichen Dienststelle der Sozialversicherungsbehörde einen persönlichen Berater, der den Klienten bei der Erstellung eines individuellen Reaktivierungsplans unterstützt. Es gibt ein breites Spektrum möglicher Maßnahmen. Die Bewilligung des befristeten Invaliditätsgeldes erfolgt für ein bis zu vier Jahren und wird vor dem Ende dieser Periode überprüft. Österreich Verschiedene Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation, u.a. Gewährung von Übergangsgeld (60% der Invaliditätsrente, die gebührt oder gebühren würde, Zuschläge für den Ehegatten und andere Angehörige). Vor Gewährung der Invaliditätsrente muss versucht werden, dass die Arbeitsfähigkeit durch Rehab-Maßnahmen wiederhergestellt wird ("Rehabilitation vor Pension"). Invalidität Portugal Keine besonderen Rehabilitationsleistungen außer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (siehe Tabelle VIII). Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Die Eingliederung geht vor. Von der Invalidenversicherung gewährte Eingliederungsmaßnahmen: medizinische Maßnahmen, Maßnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe), Maßnahmen für die Sonderschulung, Hilfsmittel (Stützapparate, Körperersatzstücke, usw.), Taggelder. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Eingliederungsmaßnahmen (werden von der 1. Säule gewährt). Finnland Zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit bieten die Rentenanstalten Rehabilitationsdienste an. Vor der Festsetzung der Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) muss durch die Rentenanstalt sichergestellt werden, dass die Chancen des Antragstellers auf eine Wiedereingliederung überprüft wurden. Volksrente (Kansaneläke): Wenn eine Rehabilitation länger als 30 Tage dauert, wird zusätzlich zur Volksrente eine Rehabilitationsbeihilfe (Kuntoutusraha) in Höhe von 10% der Volksrente gewährt. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Die Höhe des Rehabilitationsgeldes (Kuntoutustuki) entspricht der vollen Höhe der Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) zzgl. einer Erhöhung von 33% für Zeiten aktiver, vom Rentenversicherungsträger eingeleiteter Rehabilitation. Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Hilfsmittel werden von den örtlichen • Der nationale Gesundheitsdienst Berufliche WiederGesundheitsbehörden gestellt. Eine (National Health Service) bietet VorKombination von Berufstraining und sorgemaßnahmen, medizinische eingliederung Rehabilitation und Therapien. Teilinvalidenrente ist möglich. 1. Rehabilitation, • Berufliche Einstufungen und RehaUmschulung bilitation sowie unterstützte Beschäftigungsmaßnahmen (einschließlich Werkstätten und Arbeitsvermittlung) werden nach den Gesetzen über die Beschäftigung von Behinderten (Disabled Persons (Employment) Acts) von 1944 und 1958 und dem Gesetz über Beschäftigung und Ausbildung (Employment and Training Act) von 1973 zur Verfügung gestellt. • Bei Rehabilitations- und Ausbildungsmaßnahmen werden Beihilfen gewährt. Für Nordirland gelten ähnliche Regelungen. 269 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 2. Bevorzugte Beschäftigung von Behinderten Keine Maßnahmen vorgesehen. Behörden müssen bevorzugt Behinderte einstellen, die in Privatunternehmen keine Beschäftigung finden, aber als fähig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit anzusehen sind. Die Gemeinden gewähren Arbeitgebern Lohnkostenzuschüsse bei der Beschäftigung von behinderten Personen. Eine Sozialklausel in Tarifverträgen wird die Chancen der Schwächsten auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Pflichtmäßige Beschäftigung Für bestimmte Gruppen (z.B. Schwerbehinderter in allen Betrieben Blinde). mit mind. 20 Arbeitsplätzen, bis zu 5% der Belegschaft. Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Arbeitsplatz von monatlich • € 105 bei einer Beschäftigungsquote von 3% bis unter 5%, • € 180 bei einer Beschäftigungsquote von 2% bis unter 3%, • € 260 bei einer Beschäftigungsquote von unter 2%. Sonderregelungen für Arbeitgeber mit bis zu 59 Beschäftigten. Besteuerung und Sozialabgaben Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Rentenbeginn ab 1.1.2003: Renten unterliegen der Besteuerung. Rentenbeginn bis 31.12.2002: Grundbetrag (grundbeløb), Rentenzulage (pensionstillæg) und Erwerbsunfähigkeitsbetrag (erhvervsudygtighedsbeløb) unterliegen der Besteuerung. Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløb), Frühverrentungsbetrag (førtidsbeløb), Invaliditätshilfe (invaliditetsydelse), Dauerpflegegeld (plejetillæg) und Pflegebeihilfe (bistandstillæg) unterliegen nicht der Besteuerung. Renten unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Partielle Besteuerung: Besteuert wird nur der Ertragsanteil der Rente (hypothetische Verzinsung des Rentenkapitals, invers abhängig vom Lebensalter bei Rentenbeginn). Liegen keine sonstigen Einkünfte vor, bleiben Renten häufig steuerfrei. 1. Besteuerung von Rentenleistungen 270 2. Bevorzugte Beschäftigung von Behinderten Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und sätzlich der Besteuerung. Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von und ihre Familien, Blinde und QuerRentenleistungen schnittsgelähmte. Invalidität Spanien Frankreich Irland Tabelle V Island Behinderten kann ein Kontingent von geeigneten Arbeitsplätzen vorbehalten werden. In Betrieben mit mehr als 50 Dauerbeschäftigten 2% der Arbeitsplätze. Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialen Sicherheit können bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern ermäßigt werden. Betriebliche Pläne zur Errichtung von geschützten Werkstätten und Einrichtung von behindertengerechten Arbeitsplätzen werden durch Zuschüsse oder Steuer-/Beitragserleichterungen unterstützt. Beschäftigungsvorrang für Behin- Die Behörden weisen bis zu 3% der Öffentliche Behörden müssen bederte in Unternehmen mit mindes- geeigneten Arbeitsstellen den Be- hinderten Personen bei gleicher tens 20 Arbeitnehmern in Höhe von hinderten zu. Qualifikation Vorrang geben. 6% des gesamten Personalbestands. Ähnliche Maßnahmen existieren schon lange für Kriegsversehrte sowie andere Gruppen Körpergeschädigter. Dauernde teilweise (incapacidad permanente parcial) oder vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual): Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Die Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung. Die Invaliditätsrente (pension d'invalidité) unterliegt nach Abzug von 10% und 20% der Besteuerung. Die Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour l'assistance d'une tierce personne) unterliegt nicht der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung (einschl. Zuschläge für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder). Italien Beschäftigungsquote von Behinder- 2. Bevorzugte Beschäftiten in Betrieben mit mehr als 50 Begung von Behinderten schäftigten (1 Behinderter je 50 Arbeitnehmer). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 40% ist Voraussetzung für eine solche garantierte Beschäftigung. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die Leistungen unterliegen der BeDie Leistungen unterliegen mit Aus- steuerung. nahme der Kinderrente (barnalífeyrir) der Besteuerung. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Rentenleistungen 271 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 2. Bevorzugte Beschäftigung von Behinderten Die Beschäftigung von Behinderten Je nach Größe des Unternehmens Gesetzliche Regelung in Vorbereiwird durch individuelle Lohnzu- ist eine bestimmte Anzahl von Ar- tung. schüsse an Arbeitgeber gefördert. beitsplätzen für Behinderte vorgesehen. Besondere Beschäftigungsquoten sind nicht vorgesehen. Falls sinnvoll, kann eine entlohnte Rehabilitationsmaßnahme beim bisherigen Arbeitgeber oder in einer beschützten Werkstatt erfolgen. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Säule: Renten und Taggelder unterliegen der Besteuerung. Kosten- und Pflegebeiträge, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen unterliegen nicht der Besteuerung. 2. Säule: Renten und Kapitalleistungen unterliegen der Besteuerung. Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbe- Renten unterliegen der Besteuerung. grenset uførestønad) und Invaliditätsrente (uførepensjon) unterliegen der Besteuerung. 1. Besteuerung von Rentenleistungen 272 Bei der Besteuerung sind die Lohn- Die Leistungen unterliegen der Beersatzleistungen der Sozialversiche- steuerung. rung dem Arbeitseinkommen gleichgestellt. Verpflichtung der Betriebe, für jeweils 25 Beschäftigte einen Behinderten (Erwerbsunfähigkeit über 50%) einzustellen oder eine Ausgleichsabgabe von € 198 monatlich zu zahlen. Invalidität Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Nur für Opfer eines Arbeitsunfalls 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): vorgesehen. Siehe Tabelle VIII. Nicht vorgesehen. Bevorzugung bei jeder Beschäftigung. Keine Regelung. Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeits- 2. Bevorzugte Beschäftikräften haben die Pflicht, 3% registgung von Behinderten rierte behinderte Personen einzustellen. Freie Stellen für Bedienungspersonal von Parkplätzen und elektrischen Personenaufzügen sind für behinderte Personen reserviert. Invaliditätsrenten unterliegen der Besteuerung, das Verfahren unterscheidet sich jedoch von dem für Arbeitseinkommen. Renten werden in voller Höhe wie andere Einkunftsarten besteuert. Empfänger einer geringen Rente haben jedoch Anspruch auf einen speziellen Steuerfreibetrag. Wird neben der Volksrente (Kansaneläke) kein weiteres Einkommen bezogen, so ist das Renteneinkommen somit einkommensteuerfrei. Siehe Punkt 2 im Folgenden. Invaliditätsbeihilfe (Vammaistuki), Pflegegeld für Rentner (Eläkkeensaajien hoitotuki) und Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajien asumistuki) unterliegen nicht der Besteuerung. Renten unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen hiervon sind die Wohnzulage für Rentner (bostadstilllägg till pensionärer), die Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und der Teil der Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag), mit dem spezielle Ausgaben gedeckt werden. Die Geldleistung bei dauernder Ar- Besteuerung und beitsunfähigkeit (Long-term incapacity benefit) unterliegt der Besteuerung Sozialabgaben außer für Personen, die bereits das 1. Besteuerung von 1995 abgeschaffte Invaliditätsgeld Rentenleistungen (Invalidity Benefit) bezogen haben. Pflegebeihilfe (Attendance Allowance), Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance) und die Schwerbehindertenhilfe (Severe Disablement Allowance) unterliegen nicht der Besteuerung. Die Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) unterliegt mit Ausnahme der Kinderzulage (Child Dependency Addition) der Besteuerung. Auch Leistungen zum höheren Satz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit können steuerbar sein. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. 273 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Für die Leistungen wird eine Steuer- Keine Einkommensgrenze und keine ermäßigung gewährt. Diese Ermäßi- Steuerermäßigung. gung kann maximal der Höhe eines jährlich angepassten Grundbetrags für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung kann den Betrag der Steuer, die auf die Leistung zu entrichten wäre, nicht übersteigen. Keine Steuer wird erhoben, falls außer der gesetzlichen Entschädigung für Krankheit oder Invalidität keine sonstigen Einkünfte erzielt werden und der Leistungsbetrag 10/9 des Maximalbetrags des gesetzlichen Arbeitslosengelds nicht übersteigt. Das Existenzminimum ist in jedem Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 2004 € 7.646 für Alleinstehende und € 15.292 für Verheiratete. Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze kommen von € 10.000. Erhöhung für Besteuerung oder dieser Schwelle je nach Kinderzahl: Steuerermäßigung 1 Kind: € 1.000 2 Kinder: € 2.000 3 Kinder: € 10.000 4 Kinder: € 11.000 3. Sozialabgaben von der Rente • Abzug von 3,55%, sofern die mo- Keine Sozialabgaben. natliche Rente dadurch nicht unter € 1.295,28 oder, falls keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, unter € 1.092,93 sinkt. • Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage) von 0 bis 2% je nach Unterhaltsverpflichtungen und dem Bruttobetrag aller gesetzlichen und sonstigen Renten. Die Rente darf durch nicht unter den Betrag von € 1.423,80 (Haushalt) oder € 1.139,04 (Alleinstehende) sinken. Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für den Rentner bestimmt sich nach dem jeweiligen Beitragssatz der Krankenkasse. Im Durchschnitt beträgt der Satz 7,15%. Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil beträgt für den Rentner 0,85%. Bei Renteneinkommen Sonderbei- 3. Sozialabgaben träge (bis zum 1.1.2008) zum Solidavon der Rente ritätskonto der Sozialversicherungsträger: Renten bis € 397 sind beitragsfrei. Für Renteneinkommen über € 397 gestaffelte Beiträge: • für den Teil bis zu € 397 1% • zwischen € 397 und € 587 2% • zwischen € 587 und € 881 3% • zwischen € 881 und € 1.174 4% • Beträge über € 1.174 5% 274 Invalidität Spanien Frankreich Irland Tabelle V Island Italien Besteuerung nach dem allgemeinen Invaliditätsrente (pension d'invalidité): Unterhalb bestimmter Schwellen er- Besteuerung nach allgemeinen ReRecht. Keine Sonderregeln für Sozi- steuerpflichtig bei Überschreiten der folgt keine Besteuerung. Diese geln. Keine besonderen Ermäßigunalleistungen. jährlichen Nettoeinkommensgrenze. Schwelle liegt 2004 bei € 7.600 für gen für Sozialleistungen. eine alleinstehende Person und bei € 15.200 für ein Paar. Bei Arbeitnehmern erhöhen sich diese Beträge um € 5.200 für jede beschäftigte Person. Bei Personen ab 65 Jahren werden Jahreseinkünfte unter € 15.500 (alleinstehend) bzw. € 31.000 (verheiratetes Paar) nicht besteuert. Freibeträge in Höhe der Sozialversi- 2. Einkommensgrenze cherungsbeiträge. für Besteuerung oder Jährliche Steuerfreigrenze für eine Steuerermäßigung alleinstehende Person: € 7.500. Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder Familie ab: bis € 15.000 23% € 15.000 bis € 29.000 29% € 29.000 bis € 32.600 31% € 32.600 bis € 70.000 39% ab € 70.000 45% Keine Sozialabgaben. € 0,01 sind monatlich (13-mal jähr- 3. Sozialabgaben lich) an das Nationale Ruhestandsvon der Rente werk (Opera nazionale dei pensionati d'Italia, ONPI) zu entrichten. Allgemeiner Sozialbeitrag (contribu- Keine Sozialabgaben. tion sociale généralisée, CSG) von 6,2% (reduzierter Satz 3,8%) und Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS) von 0,5%. Keine Sozialabgaben. 275 Invalidität Tabelle V Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Besteuerung erfolgt ab einem Jah- Erwerbstätigen und Rentenempfänreseinkommen von CHF 24.000 gern werden dieselben spezifischen Steuerermäßigungen eingeräumt. (€ 15.370). Bei Renten der 1. Säule wird ein Freibetrag von 70% gewährt. Bei Renten und Kapitalleistungen der 2. Säule wird je nach Grad der Finanzierung durch den Vorsorgenehmer ein Freibetrag von 20%, 25% oder 30% (in Ausnahmefällen 35%) gewährt. Progressive Einkommensteuer. In der Regel erfolgt die Besteuerung bei Überschreitung eines bestimmten Mindesteinkommens. Für Bezieher von befristetem Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) und Invaliditätsrente (uførepensjon) gelten Sonderregeln zur Steuererleichterung. Bezieher einer vollen Mindestrente zahlen weder Steuern noch Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben von der Rente • Keine direkten Abzüge von den Beiträge für die Sachleistungen bei Renten der 1. oder 2. Säule. Krankheit und die Pflegeversiche• Nichterwerbstätige Bezüger einer rung. Invalidenrente entrichten den Mindestbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule), die Invalidenversicherung (1. Säule) sowie an die Familienausgleichskasse von CHF 340 (€ 218) pro Jahr. WAO/WAZ/Wajong: Einbehalten werden Beiträge nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, Anw), Allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in gewissen Fällen nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW). Ferner wird von der WAOLeistung der Beitrag nach dem Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) und von der WAZ/Wajong-Leistung ein Betrag in Höhe des entsprechenden WW-Beitrags abgezogen. Bezieher von befristetem Invalidi- 4,35% Krankenversicherungsbeitrag. tätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) zahlen den vollen Globalbeitrag (7,8%) und erwerben Pensionspunkte für die Rentenanwartschaft. Rentner zahlen einen ermäßigten Beitrag von 3% (für Sachleistungen bei Krankheit). 276 Die Steuer wird auf das Einkommen nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung angewendet. Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in der Höhe von bis zu € 1.264 jährlich vorgesehen, dessen konkrete Höhe vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängt; weiters Absetzbeträge für Arbeitnehmer von jährlich € 54 und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 sowie ein Pensionistenabsetzbetrag von bis zu € 400, der sich ab einem Einkommen von € 16.715 jährlich vermindert und bei einem Einkommen von € 21.800 jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen. Invalidität Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Besteuerung erst ab einem Jahres- Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der betreffenden Person einkommen von € 10.557,30. bzw. ihrer Familie ab. Beginn der Steuerpflicht: • Alleinstehende Person: CHF 3.770 (€ 2.414) bis CHF 21.621 (€ 13.846) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 22.047 (€ 14.119). • Ehepaar ohne Kinder: CHF 8.569 (€ 5.488) bis CHF 39.736 (€ 25.447) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 36.631 (€ 23.459). • Ehepaar mit zwei Kindern: CHF 18.090 (€ 11.585) bis CHF 57.335 (€ 36.718) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 50.877 (€ 32.582). Für Renten gelten folgende vollen Keine. jährlichen Steuerfreibeträge: kommunale Steuern: Alleinstehende € 6.690 Verheiratete € 5.710 Staatssteuern: € 1.530 für Alleinstehende als auch für Verheiratete. Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag, wird dieser um 70% des Differenzbetrages gekürzt. Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% (der Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages). Liegt die Rente über den folgenden Beträgen, entfällt der Freibetrag: kommunale Steuern: Alleinstehende € 16.247 Verheiratete € 13.867 Staatssteuern: € 3.715 In der Regel progressive Einkom- 2. Einkommensgrenze mensbesteuerung nach Abzug folfür Besteuerung oder gender Freibeträge: Steuerermäßigung Jährlicher persönlicher Freibetrag unter 65 Jahren GBP 4.615 (€ 6.542), zwischen 65 und 74 Jahren GBP 6.610 (€ 9.370), 75 Jahre und älter GBP 6.720 (€ 9.526). Zuschlag für Ehepaare, bei denen ein Partner vor dem 6.4.2001 das 65. Lebensjahr vollendet hatte: zwischen 65 und 74 Jahren GBP 5.565 (€ 7.889), 75 Jahre und älter GBP 5.635 (€ 7.988). Die Freibeträge für Ehepaare dürfen maximal zu einer Steuererleichterung von 10% führen. Die höheren Sätze für Personen ab 65 Jahren werden jeweils um GBP 1 (€ 1,42) reduziert für jedes Einkommen von GBP 2 (€ 2,84) über der Grenze von GBP 18.300 (€ 25.941). Dadurch dürfen jedoch die Beträge, die für unter 65-jährige gelten, nicht unterschritten werden. Keine Sozialabgaben. Rentner zahlen einen Krankenversi- Keine Sozialabgaben. cherungsbeitrag von 1,5% des steuerbaren Einkommens. Keine sonstigen Beiträge. Keine Sozialabgaben. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben von der Rente 277 278 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung XII Pflegebedürftigkeit 279 Alter Tabelle VI Belgien Geltende Rechtsgrundlage 280 Königlicher Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und Königlicher Erlass vom 21. Dezember 1967, durch Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 grundlegend geändert. Dänemark Volksrente (Folkepension): Konsolidiertes Gesetz Nr. 697/2002 mit Änderungen. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Gesetz vom 7. März 1964, mit Änderungen. Teilrente (Delpension): Gesetz vom 4. Juni 1986 (geändert). Deutschland Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, eingeführt durch das Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989, zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 29.12.2003. Griechenland Gesetz Nr. 1846/51 vom 14. Juni 1951, zuletzt geändert am 5. Januar 1999 per Gesetz Nr. 2676/99. Gesetz Nr. 1902/90 vom 17. Oktober 1990. Gesetz Nr. 2084/92 vom 7. Oktober 1992. Gesetz Nr. 3029/02 vom 11. Juli 2002. Geltende Rechtsgrundlage Alter Spanien O.M. vom 18.1.1967. Gesetzgebendes königliches Dekret Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social). Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom 31.10.1997. Gesetz Nr. 35/2002 vom 12.07.2002. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L 351-1 ff. Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem (retraite complémentaire des salariés, ARRCO): Berufsübergreifendes Abkommen von 8. Dezember 1961. Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC): Nationale Kollektivvereinbarung für leitende Angestellte vom 14. März 1947. Irland Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen. Tabelle VI Island Sozialversicherungsgesetz (Lög um almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom Dezember 1993 mit späteren Änderungen. Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega aðstoð) Nr. 118/1993 vom Dezember 1993 mit späteren Änderungen. Gesetz über die obligatorische Versicherung für Renten und die Tätigkeit von Rentenfonds (Lög um skyldutryggingu lífeyrisréttinda og starfsemi lífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vom Dezember 1997 mit späteren Änderungen. Italien Gesetz Nr. 155 vom 23. April 1981. Gesetz Nr. 297 vom 29. Mai 1982. Gesetz Nr. 638 vom 11. Nov. 1983. Gesetz Nr. 140 vom 15. April 1985. Gesetz Nr. 88 vom 9. März 1989,. Rechtsverordnung Nr. 503 vom 30. Dez. 1992. Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995. Gesetz Nr. 449 vom 27. Dez. 1997. Gesetz Nr. 448 vom 23. Dez. 1998. Gesetz Nr. 488 vom 23. Dez. 1999. Gesetz Nr. 388 vom 23. Dez. 1998. Gesetz Nr. 448 vom 28. Dez. 2001. Gesetz Nr. 289 vom 27. Dez. 2002. Geltende Rechtsgrundlage 281 Alter Tabelle VI Liechtenstein Geltende Rechtsgrundlage 282 1. Säule: Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29. 2. Säule: Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12. Alle Gesetze gelten in geänderter Fassung. Luxemburg Niederlande Band III des Sozialgesetzbuchs Allgemeines Altersrentengesetz (Al(Code des assurances sociales) in der gemene Ouderdomswet, AOW). Fassung aufgrund des Gesetzes vom 27. Juli 1987. Norwegen Österreich Volksversicherungsgesetz (folke- Allgemeines Sozialversicherungsgetrygdloven) vom 28. Februar 1997, setz vom 9. September 1955 (ASVG) Abschnitte 3 und 19. mit Änderungen. Alter Portugal Rechtsverordnung Nr. 329/93 vom 25. September 1993. Rechtsverordnung Nr. 9/99 vom 8. Januar 1999. Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999. Rechtsverordnung Nr. 309-A/2000 vom 30. November 2000. Ministerialerlass Nr. 359/99 vom 18. Mai 1999. Rechtsverordnung Nr. 35/02 vom 19. Februar 2002. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Finnland Gesetz über die Volksrenten Nr. 347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL). Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL). Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer (Työntekijäin eläkelaki, TEL). Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehend abhängig Beschäftigte (LEL). Rentengesetz Nr. 549/2003 für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen (KuEL). Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte im Staatsdienst (VEL). Rentengesetz Nr. 298/1966 für die evangelisch-lutherische Kirche (KiEL). Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige (Yrittäjien eläkelaki, YEL). Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte (MYEL). Rentengesetze Nr. 662/1985 und 1056/1997 für Artisten und bestimmte andere Arbeitnehmergruppen (TaEL). Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Lag om allmän försäkring) von 1962 und Änderungen. Gesetz über die entgeltbezogene Altersrente (Lag om inkomstgrundad ålderspension) von 1998. Teilrentenversicherungsgesetz (Lag om delpensionsförsäkring) von 1979. Gesetz über die garantierte Rente (Lag om garantipension) von 1998. Gesetz über die Rentenzulage (Lag om pensionstillskott) von 1969. Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992 und die entsprechenden Verordnungen. Rentengesetz (Pensions Act) 1995. Geltende Rechtsgrundlage 283 Alter Tabelle VI Belgien Grundprinzipien 284 Dänemark Obligatorisches Sozialversicherungs- • Volksrente (Folkepension) als unisystem für Arbeitnehmer mit bei- verselles System für die gesamte tragsbezogenen (Höhe und Dauer) Bevölkerung mit von der Dauer des und von der Familiensituation ab- Wohnsitzes in Dänemark abhängiger Pauschalleistung. hängigen Leistungen. • Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) als obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit von der Versicherungsdauer und der Beitragszahlung abhängigen Leistungen. Deutschland Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und einzelne Gruppen von Selbständigen mit entgeltbezogenen Leistungen. Griechenland Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen (Höhe und Dauer) Leistungen. Grundprinzipien Alter Spanien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit beitragsbezogener Ruhestandsrente (pensión de jubilación). Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit Renten, die vom Entgelt und der Dauer der Versicherungszugehörigkeit abhängen. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Obligatorische Zusatzversicherungssysteme für Arbeitnehmer mit Renten, die vom Entgelt und der Dauer der Versicherungszugehörigkeit abhängen. Irland Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit pauschalen Leistungen. Tabelle VI Island Doppeltes System: Einerseits ein für die gesamte Bevölkerung geltendes System (Volksrentensystem), das eine Mindestrente garantiert, und andererseits ein Versicherungssystem (Zusatzrentensystem) für alle erwerbstätigen Personen. Italien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen (Höhe und Dauer) Leistungen. Grundprinzipien 285 Alter Tabelle VI Liechtenstein Grundprinzipien 286 1. Säule: Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Existenzsicherung) für alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und Selbständige) mit beitragsbezogenen Leistungen (z.T. auf fiktiven Beiträgen beruhend). 2. Säule: Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Sicherung eines angemessenen Lebensstandards) für unselbständig Erwerbstätige mit beitragsbezogenen Leistungen. Luxemburg Niederlande Obligatorisches Sozialversicherungs- • Durch Beiträge vom Erwerbseinsystem für alle Erwerbstätigen (Ar- kommen finanziertes allgemeines beitnehmer und Selbständige) mit Sicherungssystem für die gesamte von der Versicherungsdauer abhän- Bevölkerung mit je nach Familiengigen pauschalen und von der Bei- situation unterschiedlichen Leistungen; tragshöhe abhängigen Leistungen. • Zusatzrentensysteme aufgrund von Tarifverträgen mit Versicherungspflicht für die Mehrzahl der Arbeitnehmer. Norwegen Die Volksversicherung (folketrygden) ist ein universelles Pflichtsystem. Das Rentensystem dieser Versicherung besteht aus drei Kernstücken: • Grundrente (grunnpensjon), beruhend auf der Zeit des Wohnsitzes in Norwegen, • einkommensbezogene Zusatzrente (tilleggspensjon), beruhend auf den jährlichen Rentenpunkten (pensjonspoeng), die das Einkommensniveau widerspiegeln, • Sonderzulage (særtillegg) für diejenigen Personen, die keinen Anspruch auf eine Zusatzrente oder nur Anspruch auf eine Zusatzrente haben, die geringer ist als der Betrag der Sonderzulage; im letzteren Fall wird der Differenzbetrag gezahlt. Das System beruht auf dem Umlageverfahren. Österreich Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen (Höhe und Dauer) Leistungen. Alter Portugal Obligatorische Sozialversicherung für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbständige) mit vom versicherten Entgelt und der Dauer der Beitragszahlung abhängenden Leistungen. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Allgemeine Versicherung, welche den Existenzbedarf in angemessener Weise decken soll. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Das BVG sieht Mindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren internen Statuten eine weitergehende Vorsorge vorsehen. An dieser Stelle wird nur die gesetzliche Mindestvorsorge behandelt. Pflichtversicherung für Arbeitnehmer ab einem bestimmten Lohn. Zusammen mit der ersten Säule soll sie die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Finnland Duales System: (1) Versicherungssystem (Gesetzliche einkommensbezogene Rente, Työeläke) für alle Erwerbspersonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte) sowie (2) allgemeines System (Volksrente, Kansaneläke), das eine Mindestrente garantiert. Die Rentensysteme sind miteinander verknüpft. Überschreitet die Gesetzliche einkommensbezogene Rente eine bestimmte Höchstgrenze, so wird keine Volksrente gewährt. Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich 1999 ist ein neues Altersrentensystem in Kraft getreten, nach dem erstmals 2001 Renten gezahlt wurden. Das neue System wird schrittweise mit Übergangsregelungen eingeführt. Erst ab 2017 werden neue Renten ausschließlich nach dem neuen System berechnet. Zum früheren System siehe Tabelle VII, Grundlegende Prinzipien. Das Altersrentensystem (ålderspension) ist ein universelles Pflichtsystem. Für den Erwerb von einkommensbezogenen Rentenanwartschaften gibt es keine obere Altersgrenze. Es besteht aus drei Teilen: • Eine auf dem Umlageverfahren beruhende entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension) mit festem Beitragssatz von 16% des versicherungspflichtigen Einkommens; • ein nach üblichen Versicherungsprinzipien kapitalgedecktes Zusatzrentensystem (premiereservsystem), für das Beiträge in Höhe von 2,5% des versicherungspflichtigen Einkommens bis zur Höhe des 7,5fachen des Einkommensgrundbetrags (inkomstbasbelopp) auf individuelle Konten entrichtet werden; • eine garantierte Rente (garantipension) für alle Einwohner, die keine oder nur geringe Ansprüche auf die entgeltbezogene Altersrente haben. Beitragsabhängiges staatliches Altersrentensystem für Personen ab dem gesetzlichen Rentenalter, das sich aus der pauschalen Grundrente (Basic State Pension), der entgeltbezogenen Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS) [die im April 2002 durch die Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P) ersetzt wurde] sowie dem entgeltbezogenen proportionalen Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit) zusammensetzt. Bestimmte Personen ab 80 Jahren erhalten eine beitragsunabhängige staatliche Rente (siehe Tabelle XI). Als Ersatz für die entgeltbezogene Zusatzrente (SERPS) können wahlweise freiwillige Zusatzrentensysteme eingesetzt werden. Grundprinzipien 287 Alter Tabelle VI Belgien Anwendungsbereich 288 Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Dänemark Deutschland Volksrente (Folkepension): Arbeiter und Angestellte. Pflichtmitgliedschaft für alle Einwoh- Freiwillig Versicherte. ner mit dänischer Staatsangehörigkeit. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): • Pflichtmitgliedschaft für Arbeitnehmer von 16 bis 66 Jahren mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 9 Stunden sowie für Personen, die Tagegeld wegen Krankheit, Mutterschaft bzw. Adoption oder Arbeitslosigkeit beziehen oder an einer Beschäftigungsförderungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen oder sich in einer Trainingsmaßnahme nach dem Gesetz für eine aktive Arbeitsmarktpolitik befinden. • Personen, die Sozialhilfe, Invaliditätsrente (førtidspension) oder ein sonstiges Transfereinkommen beziehen. • Abhängig Beschäftigte, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können nach vorheriger dreijähriger Mitgliedschaft freiwillig im Versicherungssystem bleiben. Griechenland Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Personen. Anwendungsbereich Alter Spanien Frankreich Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Irland Mit wenigen Ausnahmen alle Personen von 16 bis 66 Jahren, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Auch Selbständige von 16 bis 66 Jahren. Tabelle VI Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Alle Einwohner. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Alle versicherten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige im Alter von 16 bis 70 Jahren. Italien Pflichtversicherung für alle in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer. Für Landwirte, Teilpächter, Handwerker und Kaufleute existiert ein vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) verwaltetes Sondersystem. Anwendungsbereich 289 Alter Tabelle VI Liechtenstein Anwendungsbereich 290 1. Säule: Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) sowie alle nichterwerbstätigen Einwohner. 2. Säule: Unselbständige Erwerbstätige, die nach Vollendung des 23. Alterjahres in der 1. Säule beitragspflichtig sind und mehr als CHF 25.320 (€ 16.215) Jahreseinkommen aufweisen. Das Arbeitsverhältnis muss unbefristet oder auf mehr als neun Monate befristet sein. Freiwillige Versicherung für nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer und für selbständig Erwerbstätige, die Arbeitnehmer beschäftigen. Luxemburg Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige). Freiwillige Versicherung möglich. Niederlande Alle Einwohner unter 65 Jahren unabhängig von der Höhe des Einkommens oder der Nationalität. Alle Personen unter 65 Jahren, die in den Niederlanden arbeiten und der Lohnsteuer unterliegen, sind ebenfalls versichert. Norwegen Österreich Pflichtsystem für alle Einwohner ab • Alle gegen Entgelt beschäftigten 16 Jahren unabhängig von der Er- Arbeitnehmer, Lehrlinge. werbstätigkeit. Das Zusatzrentensys- • In den Betrieben Selbständiger mittem (tilleggspensjon) sichert alle Er- arbeitende Familienangehörige. werbstätigen, unabhängig davon ob • Freie Dienstnehmer: Personen, die sie Arbeitnehmer, Freiberufler oder zwar keinen Arbeitsvertrag haben, Selbständige sind. im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung). • Freiwillig Versicherte. Alter Portugal Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): • Arbeitnehmer über 17 Jahren, die in der 1. Säule versichert sind und vom gleichen Arbeitgeber einen Lohn von mehr als CHF 25.320 (€ 16.215) erhalten. • Freiwillige Versicherung für nicht obligatorisch unterstellte Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende. Finnland Volksrente (Kansaneläke): Versicherungspflicht für alle Einwohner im Alter von 16 bis 65 Jahren. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Alle Arbeitnehmer, Selbständigen und Landwirte im Alter von 23 bis 65 Jahren. Sondergesetze für verschiedene Gruppen (s.o.; davon hat das Rentengesetz für Arbeitnehmer, TEL, die größte Bedeutung), mit denen die generellen Grundsätze an die jeweilige Situation angepasst werden. Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Versicherungspflicht für alle Einwohner. Ab dem Alter von 61 Jahren gilt eine flexible Grenze für den Rentenbeginn. Grundrente (Basic State Pension): Alle Arbeitnehmer und Selbständigen (ausgenommen einige verheiratete Frauen, die sich vor April 1977 gegen eine Mitgliedschaft in der Versicherung entschieden haben), die über die geforderte Anzahl von Jahren ausreichende Beiträge gezahlt haben. Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit): Alle Arbeitnehmer, die zwischen dem 6. April 1961 und dem 5. April 1975 "proportionale" (d.h. entgeltbezogene) Beiträge gezahlt haben. Entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS): Rente aufgrund von Einkünften, die von April 1978 bis zum 5. April 2002 aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt wurden und für die die vollen Beiträge zwischen der unteren und der oberen Einkommensgrenze entrichtet wurden. Die Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P) wurde als Reform der entgeltbezogenen Zusatzrente am 6. April 2002 eingeführt, um eine bessere Versorgung der Bezieher unterer Einkommen, bestimmter Pflegepersonen und ständig behinderter Menschen zu erreichen. Anwendungsbereich 291 Alter Tabelle VI Belgien Ausnahmen von der Versicherungspflicht 292 Keine Ausnahmen. Dänemark Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 9 Stunden sind von der Versicherungspflicht befreit (siehe auch "Anwendungsbereich"). Deutschland Griechenland Keine Versicherungspflicht für Ar- Keine Ausnahmen. beitnehmer mit einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung (bis zu € 400 monatlich und einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen im Jahr). Ausnahmen von der Versicherungspflicht Alter Spanien Frankreich Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen. aufgrund der Arbeitsstunden und des Entgelts nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen. Irland • Personen mit einem Wochenverdienst von weniger als € 38 und Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter € 3.174, • Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die vor April 1995 eingestellt wurden, • Selbständige fallen nicht in den Anwendungsbereich der Ruhestandsrente (Retirement Pension). Tabelle VI Island Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Auf Antrag 50% für Handwerker und Keine Ausnahmen. Gewerbetreibende im Ruhestand. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Keine Ausnahmen. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 293 Alter Tabelle VI Liechtenstein Ausnahmen von der Versicherungspflicht 294 1. Säule: diplomatische Vorrechte; gleichzeitige ausländische Versicherung; kurze Versicherungszugehörigkeit. 2. Säule: Bspw. Arbeitnehmer, die bereits obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit ausüben; Arbeitnehmer, die zu mindestens zwei Dritteln invalid sind; bei Doppelbelastung (gleichzeitiger Versicherungsschutz im Ausland). Luxemburg Niederlande Personen, die ihre berufliche Tätig- Keine Ausnahmen. keit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versicherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des Mindestlohns (salaire social minimum) entspricht. Norwegen Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht, doch können Erwerbstätige mit einem Einkommen unter dem Grundbetrag (Grunnbeløpet) von NOK 56.861 (€ 6.774) keine Rentenpunkte (pensjonspoeng) erwerben. Österreich Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 316,19. Das Entgelt aus mehreren Tätigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich. Alter Portugal Keine Ausnahmen. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): • Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung). • Bei Versicherungspflicht von kurzer Dauer. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): • Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Beitragspflicht in der 1. Säule nicht unterliegt. • Arbeitnehmer, die während weniger als 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben. • Arbeitnehmer, die schon pflichtversichert sind oder eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hauptberuf ausüben. • Personen, die zu mindestens 2/3 invalid sind. • Gewisse Familienmitglieder des Leiters eines Landwirtschaftsbetriebes, die in diesem Betrieb arbeiten. • Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung). Finnland Arbeitnehmer: Keine Ausnahmen (zur Rentensteigerung bei einer auf kurzfristiger, geringfügiger Beschäftigung beruhenden Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente, Työeläke, siehe unten "Leistungen 2: Berechnungsmethode bzw. Rentenformel"). Selbständige, Landwirte: Nach viermonatiger Selbständigkeit besteht Versicherungspflicht, sofern das versicherungspflichtige Einkommen die Jahresgrenze von € 5.504,14 (Selbständige) bzw. € 2.752,07 (Landwirte) überschreitet. Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Einkommen unterhab des 0,423fachen des Grundbetrags (prisbasbelopp), also unter SEK 16.600 (€ 1.834), führen zu keinen Anwartschaften im entgeltbezogenen Altersrentensystem. Einkommen oberhalb des 7,5fachen Einkommensgrundbetrags (inkomstbasbelopp) werden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Weder Beitragspflicht noch Leistungen für Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt unter der unteren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) von GBP 77 (€ 109) oder für Selbständige mit Jahreseinkünften unter GBP 4.095 (€ 5.805). Für Arbeitnehmer setzt die Beitragspflicht erst ein, wenn die Arbeitseinkünfte die dem persönlichen Steuerfreibetrag (Personal Tax Allowance) entsprechende Niedrigeinkommensschwelle (Low Earnings Threshold, LET) übersteigen. In der Konsequenz werden zukünftig einige Arbeitnehmer keine Beiträge mehr entrichten müssen, aber dennoch behandelt werden, als ob sie Beiträge gezahlt hätten, so dass sie weiterhin Ansprüche auf beitragsabhängige Leistungen wie die Ruhestandsrente (State Pension) erwerben. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 295 Alter Tabelle VI Belgien Bedingungen 1. Wartezeit 296 Keine Wartezeit. Dänemark Deutschland 60 Versicherungsmonate. Volksrente (Folkepension): Mindestens drei Jahre Wohnsitz in Dänemark im Alter von 15 bis 65 Jahren (67 Jahre bei Vollendung des 60. Lebensjahres vor dem 1. Juli 1999). Ausländer: 10 Jahre Wohnsitz in Dänemark, davon 5 Jahre unmittelbar vor dem Rentenantrag. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Keine Wartezeit. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: Bedingungen 4.500 beitragspflichtige Arbeitstage. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: 1. Wartezeit 4.500 beitragspflichtige Arbeitstage. Alter Spanien Frankreich 15 Beitragsjahre, davon mindestens Allgemeines System für Arbeitneh2 während der 15 Jahre unmittelbar mer (Régime général d'assurance vieilvor Eintritt in den Ruhestand. lesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Entstehung des Anspruchs durch Beitragszahlung für mindestens ein anrechenbares Versicherungsquartal. Erwerb eines Versicherungsquartals durch Nachweis eines Arbeitsentgelts in Höhe von 200 der zum 1. Januar geltenden Stundensätze des Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC), d.h. z.Zt. von € 1.438. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine Mindestdauer vorgesehen. Irland Ruhestandsrente (Retirement Pension): Versicherungsbeginn vor Vollendung des 55. Lebensjahres; Entrichtung von mindestens 156 Wochenbeiträgen; durchschnittlich mindestens 24 (entrichtete oder angerechnete) Beiträge pro Jahr seit 1953 (bzw. seit der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung) bis zum Ende des Steuerjahres vor Vollendung des 65. Lebensjahres. (Beitragsabhängige) Altersrente (Old-Age (Contributory) Pension): Versicherungsbeginn vor Vollendung des 56. Lebensjahres; Entrichtung von mindestens 156 Wochenbeiträgen; durchschnittlich mindestens 10 (entrichtete oder angerechnete) Beiträge pro Jahr seit 1953 (bzw. seit der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung) bis zum Ende des Steuerjahres vor Vollendung des 66. Lebensjahres. Bei durchschnittlich 10 bis 19 Beiträgen müssen insgesamt 260 Beiträge entrichtet worden sein. Tabelle VI Island Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): 20 Beitragsjahre. Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Is- Neues System: land im Alter von 16 bis einschließ- 5 Beitragsjahre (seit dem 1.1.1996). lich 66 Jahren. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Keine Wartezeit. Bedingungen 1. Wartezeit 297 Alter Tabelle VI Liechtenstein Bedingungen 1. Wartezeit 298 1. Säule: 1 Beitragsjahr (für Rentenanspruch). 2. Säule: Keine Wartezeit. Luxemburg Niederlande 120 effektive Versicherungsmonate. Keine Wartezeit. Wenn diese Versicherungszeit für den Bezug einer Altersrente (pension de vieillesse) bei Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erfüllt ist, werden die tatsächlich gezahlten Beiträge (mit Ausnahme des staatlichen Anteils) zurückerstattet. Norwegen Grundrente (grunnpensjon): 3 Jahre Wohnsitz in Norwegen ab dem Alter von 16 Jahren bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 66. Lebensjahr vollendet. Zusatzrente (tilleggspensjon): Rentenpunkte (pensjonspoeng) für 3 Kalenderjahre. Österreich "Ewige Anwartschaft" bei 180 Beitragsmonaten oder 300 Versicherungsmonaten, wobei gleichgestellte Zeiten (Ersatzzeiten) erst ab dem 1.1.1956 zählen, oder 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate. Alter Portugal 15 Beitragsjahre oder angerechnete Zeiten. Für die Anrechnung eines Jahres muss nachweislich an 120 Tagen ein Arbeitsentgelt bezogen worden sein. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Ein Beitragsjahr. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Mindestversicherungsdauer. Finnland Volksrente (Kansaneläke): 3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): 1 Monat Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitsentgelt über einem festgesetzten Minimum, z.B. TEL: € 229,34 pro Monat. Bei geringeren Beschäftigungszeiten und/oder Einkommen unter der Mindestgrenze erhöht sich die Rente, sofern das Jahreseinkommen insgesamt mehr als € 723,60 beträgt. Selbständige und Landwirte: Mit Versicherungsbeginn. Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Keine Bedingungen für das entgeltbezogene Altersrentensystem. Für die garantierte Rente sind mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Schweden erforderlich. Grundrente (Basic State Pension): Bedingungen Im Allgemeinen müssen mindestens 10-11 Jahre lang Beitragszahlungen 1. Wartezeit erfolgt sein. Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit): Für den Anspruch auf mindestens 1 "Einheit" der proportionalen Rente müssen zwischen April 1961 und April 1975 genügend "proportionale" (entgeltbezogene) Beiträge gezahlt worden sein. Mit jeder Beitragszahlung von GBP 7,50 (€ 11) (Männer) bzw. GBP 9 (€ 13) (Frauen) entsteht der Anspruch auf 1 Einheit. Entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS): Hierzu ist ein "Mehreinkommen" erforderlich: zwischen April 1978 und dem 5. April 2002 müssen mindestens in einem Jahr Einkünfte erzielt worden sein, die über der unteren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) lagen. Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P): Wenigstens in einem Jahr ab April 2002 muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: (i) Einkünfte oberhalb der unteren Einkommensgrenze; (ii) während eines vollen Steuerjahres keine Erwerbstätigkeit oder Einkünfte unterhalb der unteren Einkommensgrenze, wenn die betreffende Person entweder ein Kind unter 6 Jahren, für das Kindergeld (Child Benefit) bezogen wird, versorgt oder eine kranke oder behinderte Person pflegt und Anspruch auf die Beihilfe für Pflegepersonen (Invalid Care Allowance) oder den Schutz der Familienverantwortung (Home Responsibilities Protection, HRP) hat; (iii) für ein volles Steuerjahr Anspruch auf die Geldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (long-term incapacity benefit) haben, falls die Person bis zum Rentenalter erwerbstätig war und Sozialversicherungsbeiträge der Klasse 1 entrichtet hat oder solche Beiträge für wenigstens ein Zehntel des Arbeitslebens seit 1978 angerechnet wurden. 299 Alter Tabelle VI Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente Erwerbstätigkeit von 43 Jahren (Frauen) bzw. 45 Jahren (Männer). Die Dauer eines vollen Erwerbslebens für Frauen wird von 2006 bis 2009 auf 44 Jahre und ab 2009 auf 45 Jahre angehoben. Volksrente (Folkepension): Vollendung eines bestimmten Le- Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 2. Bedingungen für den Volle Rente, falls der Empfänger bensalters und Erfüllung einer be- Mindestversicherungszeit für den Bezug einer vollen Rente zwischen der Vollendung des 15. stimmten Wartezeit. Bezug einer Rente in Höhe von 80% und des 65. Lebensjahres (67 Jahre des anrechnungsfähigen Einkombei Vollendung des 60. Lebensjahmens: 35 Jahre oder 10.500 Arres vor dem 1. Juli 1999) mindestens beitstage. 40 Jahre in Dänemark ansässig war. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægsMindestversicherungszeit für den pension, ATP): Bezug einer Rente in Höhe von 70% Das System wurde zum 1. April 1964 des anrechnungsfähigen Einkomeingeführt. Von 1964 bis 2003 müsmens: 35 Jahre. sen die Beitragszahlungen vollständig erfolgt sein. 3. Gesetzliche Altersgrenzen • Regelaltersrente Frauen: 63 Jahre (in der Übergangszeit zwischen 1997 und 2009 schrittweise Anhebung auf 65 Jahre); Männer: 65 Jahre. Volksrente (Folkepension): In der Regel 65 Jahre. 65 Jahre (67 bei Vollendung des 60. Lebensjahres vor dem 1.7.1999). Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Personen, die das 60. Lebensjahr ab dem 1.7.1999 erreichen, können die Rente vor 67 Jahren, jedoch nicht vor dem Alter von 65 Jahren beziehen. In diesem Fall wird die Rente anteilig gekürzt. 300 Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 3. Gesetzliche Altersgrenzen Männer: 65 Jahre • Regelaltersrente Frauen: 60 Jahre Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Männer: 65 Jahre Frauen: 65 Jahre Alter Spanien Frankreich Irland Tabelle VI Island Italien Für den Anspruch auf eine volle Ruhestandsrente (pensión de jubilación) müssen 35 Beitragsjahre nachgewiesen werden. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Der volle Satz wird bei einer bestimmten Versicherungszeit (160 Quartale), einem bestimmten Alter (65 Jahre) oder bei Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (arbeitsunfähige Versicherte usw.) gewährt. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Der volle Satz wird dann gewährt, wenn auch die Grundrente des allgemeinen Systems den vollen Satz erreicht hat. Ruhestandsrente (Retirement Pension): Wie die Mindestrente, jedoch mit durchschnittlich 48 geleisteten oder angerechneten Beiträgen pro Jahr. (Beitragsabhängige) Altersrente (Old-Age (Contributory) Pension): Wie die Mindestrente, jedoch mit durchschnittlich 48 geleisteten oder angerechneten Beiträgen pro Jahr. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): 40 Versicherungs- und BeitragsVolle Altersrente (ellilífeyrir) nach 40 jahre. Jahren Wohnsitz in Island im Alter von 16 bis 67 Jahren. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): 40 Jahre Beitragszahlung. 65 Jahre. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): 60 Jahre. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): 65 Jahre mit der Möglichkeit, die Rente ebenfalls mit 60 Jahren zu erhalten, wenn die Grundrente zum vollen Satz gewährt wird. Ruhestandsrente (Retirement Pension): 65 Jahre. (Beitragsabhängige) Altersrente (Old-Age (Contributory) Pension): 66 Jahre. 67 Jahre. 2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente Männer: 65 Jahre 3. Gesetzliche Altersgrenzen Frauen: 60 Jahre. • Regelaltersrente Bei einer Erwerbsminderung um mindestens 80% und für Blinde gelten niedrigere Altersgrenzen von 60 Jahren für Männer und 55 Jahren für Frauen. Neues System: zwischen 57 und 65 Jahre. Leistungshöhe abhängig vom Alter. 301 Alter Tabelle VI Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente 1. Säule: 40 Versicherungsjahre. Vollständige Beitragsdauer (keine Versicherungslücken zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Versicherungsfall). 2. Säule: Keine besonderen Bedingungen. Anspruch auf eine volle Rente besteht, wenn eine Person zwischen dem 15. und dem 65. Geburtstag versichert war. Für jedes fehlende Versicherungsjahr erfolgt eine Kürzung um jeweils 2%. Für eine volle Grundrente (grunnpensjon) ist eine Wohnsitzdauer von 40 Jahren ab dem Alter von 16 Jahren bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird, erforderlich. Für eine volle Zusatzrente (tilleggspensjon) sind Rentenpunkte (pensjonspoeng) für 40 Kalenderjahre erforderlich. Rentenpunkte können ab dem Jahr, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird, bis zum Jahr, in dem das 69. Lebensjahr vollendet wird, erworben werden. Für eine Regelaltersrente: 40 Versicherungsjahre. Der für jedes Versicherungsjahr gebührende Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage wird ab dem Jahr 2004 jährlich um 0,4 gesenkt, sodass ab dem Jahr 2009 45 Versicherungsjahre für eine Vollpension erforderlich sein werden. 3. Gesetzliche Altersgrenzen • Regelaltersrente 1. und 2. Säule: 65 Jahre. Frauen und Männer: 64 Jahre (nach Ablauf der Übergangsfristen per 2009). In der 2. Säule kann auch ein anderes Rentenalter gewählt werden, sofern eine mindestens gleichwertige Versicherung gewährt wird. 65 Jahre. 67 Jahre. Männer: 65 Jahre. Frauen: 60 Jahre. Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für Frauen auf jene der Männer zwischen den Jahren 2024 und 2033. 302 Alter Portugal Schweiz Finnland 40 Beitragsjahre. 1. Säule (Grundsystem): Eine volle Rente wird Versicherten gewährt, die eine vollständige Beitragsdauer aufweisen; eine Teilrente wird Versicherten gewährt, die eine unvollständige Beitragsdauer aufweisen. Die Beitragsdauer gilt als vollständig, wenn eine Person die gleiche Anzahl Beitragsjahre aufweist wie die Versicherten ihres Jahrgangs. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Beitragszahlung vom 25. bis zum 65. Altersjahr für Männer und bis zum 62. Altersjahr für Frauen. Volksrente (Kansaneläke): Für eine volle Rente sind 40 Jahre Wohnsitz in Finnland im Alter von 16 bis 65 Jahren erforderlich. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): 40 Jahre Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer oder Selbständiger). Männer und Frauen: 65 Jahre. 1. Säule (Grundsystem): Männer und Frauen: 65 Jahre. 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen (64 Jahre ab 2005). 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen. Frauen, welche die allgemeinen Unterstellungsbedingungen erfüllen, werden in der 2. Säule weiter versichert, bis sie das ordentliche Rentenalter der 1. Säule erreicht haben. Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Die entgeltbezogene Rente (inkomstpension oder premiepension) kann ab 61 Jahren bezogen werden. Die Höhe hängt von allen versicherungspflichtigen Einkünften während des Erwerbslebens ab, wobei es keine Altershöchstgrenze gibt und damit der Begriff einer "vollen" Rente nicht existiert. Eine garantierte Rente (garantipension) kann ab 65 Jahren bezogen werden. Für eine volle Rente ist eine Wohnsitzdauer von 40 Jahren in Schweden erforderlich. Die Rente beträgt maximal das 2,13fache des Grundbetrags (prisbasbelopp). Die garantierte Rente wird proportional zur Höhe der öffentlichen entgeltbezogenen Rente gekürzt. Beträgt diese mehr als das 3,07fache des Grundbetrags (prisbasbelopp), so entfällt die garantierte Rente. Grundrente (Basic State Pension): 2. Bedingungen für den Geleistete oder angerechnete BeiBezug einer vollen Rente träge für 90% des "Arbeitslebens" [d.h. für die Zeit zwischen dem Alter von 16 und 65 (Männer) bzw. 60 Jahren (Frauen)]. Im Allgemeinen bedeutet dies, dass für den Anspruch auf die volle Rente 90% von 44 Jahren (Männer) bzw. 39 Jahren (Frauen) lang Beiträge gezahlt oder angerechnet worden sein müssen. Männer und Frauen 65 Jahre. Mög- Gesetzliches Rentenalter: 3. Gesetzliche Altersgrenzen lichkeit zur Weiterarbeit bis 67 Jahre. Männer: 65 Jahre • Regelaltersrente Frauen: 60 Jahre (ab 2010 bis 2020 stufenweise Anhebung auf 65 Jahre). 303 Alter Tabelle VI Belgien Dänemark • Vorzeitiger Rentenbezug Für Männer und Frauen ab 60 Jah- Nur ren, sofern sie eine Erwerbstätigkeit von 34 Jahren nachweisen können (progressive Erhöhung auf 35 Jahre bis 2005). Deutschland bei Rentenbeginn bis Vorzeitiger Rentenbeginn für Männer 31.12.2002: Vorgezogene Rente für und Frauen möglich: Personen über 50 Jahren, wenn so- • Nach 35 Jahren rentenrechtlicher ziale oder gesundheitliche Gründe Zeiten ab dem Alter von 63 Jahren vorliegen (siehe Tabelle V "Invalidi- (60 Jahre für Schwerbehinderte, tät"). Berufs- oder Erwerbsunfähige) oder • im Alter von 60 Jahren nach 180 Versicherungsmonaten, sofern die Versicherten bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58,5 Jahren 52 Wochen arbeitslos waren oder 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben und in den letzten 10 Jahren mindestens 8 Jahre pflichtversichert waren. Für Frauen ist ein Rentenbeginn im Alter von 60 Jahren nach 180 Versicherungsmonaten möglich, sofern sie nach dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben. Die Altersgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten werden wie folgt angehoben: • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, • Altersrente für langjährig Versicherte ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich; • Altersrente für Frauen in den Jahren 2000 bis 2004 von 60 auf 65 Jahre. • Altersrente für Schwerbehinderte in den Jahren 2001 bis 2003 von 60 auf 63 Jahre. Auch nach Anhebung dieser Altersgrenzen können die Renten ab Vollendung des 60. bzw. 63. Lebensjahres unter Inkaufnahme von Rentenminderungen, mit denen die längere Rentenlaufzeit ausgeglichen wird, in Anspruch genommen werden. Die Rentenminderung beträgt 0,3% der Rente für jeden Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: Vollrente: • Ohne Altersbedingung nach 37 Versicherungsjahren (bzw. 11.100 Tagen), • Männer ab 62 Jahren (Frauen ab 57 Jahren) bei 10.000 Arbeitstagen, • Männer ab 58 Jahren bei 10.500 Arbeitstagen, • Mütter von minderjährigen Kindern ab 55 Jahren mit 5.500 Arbeitstagen, • bei schwerer und gesundheitsschädlicher Arbeit Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55) mit 4.500 Arbeitstagen (davon 3.600 Tage schwere gesundheitsschädliche Arbeit und 1.000 Arbeitstage in den letzten 13 Jahren), • ab 55 Jahren (Männer und Frauen) mit 45 Erwerbsjahren oder 10.500 Tagen (davon 7.500 mit schwerer und gesundheitsschädlicher Arbeit). Gekürzte Rente: • Männer und Frauen ab 65 Jahren mit 3.500 Versicherungstagen (Übergangsregelung bis zum 31.12.2007). • Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55) mit 4.500 Arbeitstagen (davon jeweils 100 Tage in den letzten 5 Jahren), • Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55) mit 10.000 Versicherungstagen (davon jeweils 100 Tage während der letzten 5 Jahre), • Männer und Frauen ab 53 Jahren mit 35 Erwerbsjahren oder 10.500 Arbeitstagen (davon mindestens 7.500 Tage mit schwerer und gesundheitsschädlicher Arbeit), • Mütter minderjähriger oder behinderter Kinder ab 50 Jahren nach 5.500 Arbeitstagen. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Vollrente: • Ohne Altersbedingung nach 37 Versicherungsjahren (oder 11.100 Tagen), • bei schwerer und gesundheitsschädlicher Arbeit Männer und Frauen ab 60 Jahren nach 4.500 Arbeitstagen oder 15 Versicherungsjahren (schwere und gesundheitsschädliche Arbeit während 3/4 der Versicherungsjahre), • Mütter eines minderjährigen oder behinderten Kindes ab 55 Jahren nach 6.000 Arbeitstagen oder 20 Versicherungsjahren. Gekürzte Rente: Ab 55 Jahren nach 35 Versicherungsjahren oder 10.500 Tagen; ab 60 Jahren nach 15 Arbeitsjahren oder 4.500 Versicherungstagen (750 in den letzten 5 Jahren). 304 • Vorzeitiger Rentenbezug Alter Spanien • Als Übergangsregelung für erworbene Ansprüche können Personen, die nach dem zum 1. Januar 1967 abgeschafften System versichert waren, bereits im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand treten. • Ferner können bestimmte Arbeitnehmer, die schwere körperliche oder gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten verrichten, vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten. • Seit dem 1.1.2002 können Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen ab dem Alter von 61 Jahren in den Ruhestand treten. Frankreich Irland Allgemeines System für Arbeitneh- Kein vorzeitiger Rentenbezug mögmer (Régime général d'assurance vieil- lich. lesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Ab 56 Jahren möglich für Versicherte, die ab dem Alter von 14 Jahren erwerbstätig waren und bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Versicherungsdauer, der Beitragszeit und des Alters bei Rentenbeginn erfüllen. Für Versicherte mit schweren Behinderungen unter bestimmten Bedingungen Rentenbeginn ab 55 Jahren möglich. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Mit Abschlag ab 55 Jahren möglich. Ohne Abschlag ab 56 Jahren möglich, falls die Grundrente zum vollen Satz gewährt wird. Tabelle VI Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): 60 Jahre für Personen, die für mindestens 25 Jahre mit einem Jahresdurchschnitt von mindestens 180 Tagen als Seeleute auf einem isländischen Schiff registriert waren. Ebenso für Seeleute, die mindestens 25 Jahre auf einem offenen Schiff oder auf einem Schiff unter 12 Bruttoregistertonnen gearbeitet haben, wenn dies ihre Hauptbeschäftigung war. Zur früheren Verrentung aus Gesundheitsgründen siehe Tabelle V "Invalidität". Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Generell gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren. Ein früherer Renteneintritt ist möglich, wobei auf Dauer ein versicherungsmathematischer Abschlag erfolgt. Italien Vorgezogene Altersrente (pensione di anzianità): mit 57 Jahren und 35 Beitragsjahren bzw. ohne Altersvoraussetzung bei Nachweis von 37 Beitragsjahren. Beschäftigte von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten: vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ab 5 Jahre vor Erreichen des normalen Rentenalters möglich. Sonderbedingungen für Arbeitnehmer mit frühem Beginn des Erwerbslebens (Beitragszahlung für mindestens 52 Wochen im Alter von 14 bis 19 Jahren), für Arbeitnehmer mit belastender Arbeit, für "mobile" Arbeitnehmer (ständig wechselnde Einsatzorte) und für Arbeiter bzw. Gleichgestellte. • Vorzeitiger Rentenbezug 305 Alter Tabelle VI Liechtenstein • Vorzeitiger Rentenbezug 1. Säule: Luxemburg Niederlande Vorgezogene Altersrente (pension de Vorzeitiger Rentenbezug nicht mögVorbezug ist ab dem 60. Altersjahr vieillesse anticipée): lich. auf jeden Kalendermonat hin mög- • Ab vollendetem 60. Lebensjahr: bei lich (Rentenkürzung). Nachweis von 480 effektiven Versicherungsmonaten oder gleichge2. Säule: Personen, die aus der 1. Säule An- stellten Zeiten. spruch auf eine Altersrente haben, • Ab vollendetem 57. Lebensjahr: bei können die Rente um 1 oder 4 Jahre Nachweis von 480 effektiven Vervorbeziehen. Weitergehende Rege- sicherungsmonaten. lung im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung möglich. 306 Norwegen Vorzeitiger Rentenbezug nicht möglich. Österreich 61 ½ Jahre für Männer. 56 ½ Jahre für Frauen. Diese Altersgrenzen werden ab dem 1. Juli 2004 bis zum 1. Oktober 2009 stufenweise auf 65 bzw. 60 Jahre erhöht (Abschaffung der vorzeitigen Altersrenten). Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für Frauen auf jene der Männer zwischen den Jahren 2019 und 2028. Alter Portugal Grundsätzlich ab 55 Jahren, wenn 30 Kalenderjahre Versicherungszeit erfüllt sind. Der Rentenbetrag wird gekürzt. Arbeitslose ab 60 Jahren. Trat die Arbeitslosigkeit im Alter von 50 oder mehr Jahren ein und sind 20 Kalenderjahre Versicherungszeit erfüllt, ist eine Verrentung ab 55 Jahren möglich. In diesem Fall wird der Rentenbetrag gekürzt. Bei schwerer körperlicher Arbeit oder gesundheitsschädigender Tätigkeit: in der Regel ab 55 Jahren (gilt nur für gesetzlich vorgesehene Berufe). Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Ein oder 2 Vorbezugsjahre. Versicherungsmathematische Kürzung der Rente. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Nicht vorgesehen. Finnland Tabelle VI Schweden Vorgezogene Altersrente ab Vollen- Keine vorgezogene Altersrente. dung des 60. Lebensjahres (keine weiteren Bedingungen). Die Höhe der Altersrente wird versicherungsmathematisch auf Dauer gekürzt. Vereinigtes Königreich Keine vorgezogene Altersrente. • Vorzeitiger Rentenbezug 307 Alter Tabelle VI Belgien • Rentenaufschub Leistungen 1. Bestimmende Faktoren 308 Dänemark Deutschland Griechenland Kein Rentenaufschub möglich. Im Rahmen des Zusatzrentensys- Rentenaufschub möglich. tems (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) ist ein Aufschub bis zum Alter von 70 Jahren möglich. Höhe des anrechnungsfähigen Arbeitsentgelts, Versicherungsdauer, Familienstand und Geschlecht (bis 2009). Volksrente (Folkepension): Höhe der während des gesamten Höhe des Arbeitsentgelts und AnDauer des Wohnsitzes in Dänemark Versicherungslebens durch Beiträge zahl der Versicherungsjahre. im Alter von 15 bis 65 Jahren (67 versicherten Arbeitsentgelte. Jahre bei Vollendung des 60. Lebensjahres vor dem 1. Juli 1999). Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Versicherungsdauer und entrichtete Beiträge (3 Beitragsstufen in Abhängigkeit von der Arbeitszeit). Kein Rentenaufschub möglich. • Rentenaufschub Leistungen 1. Bestimmende Faktoren Alter Spanien Frankreich Irland Tabelle VI Island Italien Es besteht die Möglichkeit, auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Keine allgemeine Höchstaltersgrenze. Allgemeines System für Arbeitneh- Kein Rentenaufschub möglich. mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Ab 60 Jahren Erhöhung des Rentenbetrags, wenn die Bedingungen für eine Rente zum vollen Satz erfüllt sind. Ab 65 Jahren Erhöhung der angerechneten Versicherungszeit, falls bis dahin die vom Geburtsjahr abhängige erforderliche Versicherungsdauer nicht erreicht ist. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine besonderen Maßnahmen, da die Anzahl der Rentenpunkte von der Beitragsdauer abhängt. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Aufschub höchstens bis zur VollenAufschub möglich, keine Alters- dung des 65. Lebensjahres möglich. höchstgrenze. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Aufschub mit erhöhten Leistungen möglich; im Allgemeinen gilt eine Grenze von 70 Jahren. Die Höhe der Ruhestandsrente (pensión de jubilación) wird anhand der vom Arbeitsentgelt abhängigen Beitragsberechnungsgrundlage und der Anzahl der Beitragsjahre festgesetzt. Allgemeines System für Arbeitneh- • Mindestanzahl an geleisteten Beimer (Régime général d'assurance vieil- trägen seit Versicherungsbeginn. lesse des travailleurs salariés, RGAVTS): • Durchschnittlich (entrichtete oder Die für eine Rente zum vollen Satz angerechnete) Anzahl von Beiträerforderliche Versicherungsdauer, gen pro Jahr. durchschnittliches Arbeitsentgelt, • Sozialversicherungsbeginn minund die Relation der tatsächlichen destens 10 Jahre vor Rentenalter. Versicherungsdauer zur maximalen Versicherungsdauer. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Die Anzahl der während des Berufslebens erworbenen Rentenpunkte und der Wert eines Punktes. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Bezugslohn und VersicherungsDauer des Wohnsitzes in Island und dauer. Einkommen. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Dauer der Versicherungszeit und Höhe der Beiträge. • Rentenaufschub Leistungen 1. Bestimmende Faktoren 309 Alter Tabelle VI Liechtenstein • Rentenaufschub Leistungen 1. Bestimmende Faktoren 310 Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 1. Säule: Rentenaufschub ist bis zum 70. Altersjahr möglich (versicherungsmathematische Rentenerhöhung). 2. Säule: Rentenaufschub möglich, sofern eine mindestens gleichwertige Versicherung gewährt wird. Regelung im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. Kein Aufschub der Rente. Im Falle Aufschub nicht möglich. einer Erwerbstätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus werden die vom Versicherten entrichteten Beiträge zum Jahresende rückerstattet. Der Rentenbezug kann bis zu 3 Jahre aufgeschoben werden. Aufschub unbegrenzt möglich. 1. Säule: Die Höhe der Rente berechnet sich nach zwei Faktoren, nämlich 1. nach der Beitragsdauer (zur Bestimmung der Rentenskala) und 2. nach dem sog. "maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen" (zur Bestimmung der Rentenhöhe innerhalb der anwendbaren Rentenskala). 2. Säule: Höhe des anrechenbaren, beitragspflichtigen Lohnes, Beitragshöhe und Beitragsdauer. Anzahl der Versicherungsjahre und Versicherungsdauer, Familienstand. angerechneter Zeiten und Summe der versicherten Entgelte. Besondere gestaffelte Erhöhung bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ab dem Alter von 55 Jahren. • Anzahl der Jahre des Wohnsitzes Höhe des Einkommens, Versichein Norwegen (bis zu 40 Jahre), rungsdauer und Alter bei Inan• Anzahl der Jahre mit Rentenpunk- spruchnahme. ten (bis zu 40 Jahre), • Höhe der Rentenpunkte (pensjonspoeng) während der besten 20 Jahre, • Familienstand, • Höhe des jährlich (in der Regel zum 1. Mai) vom Parlament an die allgemeine Einkommensentwicklung angepassten Grundbetrags (Grunnbeløpet) der sozialen Sicherung. Alter Portugal Schweiz Finnland Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich • Rentenaufschub Aufschub möglich. Der Rentenbe- 1. Säule (Grundsystem): Aufschub möglich (kein Höchstalter). ginn ab 65 Jahren ist nicht zwin- Aufschub zwischen 1 und höchstens gend. 5 Jahren (versicherungsmathematische Erhöhung der Rente). 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Nicht vorgesehen. Es gibt keine obere Altersgrenze. Anwartschaften können so lange erworben werden, wie die Person versicherungspflichtige Einkünfte bezieht. Aufschub möglich, jedoch höchstens um 5 Jahre (Männer bis zur Vollendung des 70. und Frauen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres). Ab 2010 wird ein zeitlich unbegrenzter Aufschub möglich sein. Anzahl der Versicherungsjahre. 1. Säule (Grundsystem): Durchschnittlicher Monatsverdienst Die Höhe der Rente hängt vom im gesamten Beitragszeitraum. durchschnittlichen Jahreseinkommen und den Beitragsjahren ab. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Die Rente wird in Prozent des Altersguthabens berechnet (Altersguthaben = Beiträge + Zinsen). Umlagefinanzierte entgeltbezogene Rente (inkomstgrundad pension): • Summe des gemeldeten Lebenseinkommens ohne obere Altersgrenze. • Alter bei Beginn des Ruhestands. • Lebenserwartung der Alterskohorte. • Ökonomische Entwicklung. Kapitalgedeckte Zusatzrente (premiepension): Allgemeine Versicherungsprinzipien. Garantierte Rente (garantipension): Für eine volle Rente muss der Wohnsitz in Schweden 40 Jahre bestanden haben. Der Höchstbetrag beträgt das 2,13fache des Grundbetrags (prisbasbelopp). Die garantierte Rente wird entsprechend der Höhe der entgeltbezogenen Renten gekürzt (siehe oben). Grundrente (Basic State Pension): Leistungen Versicherungsdauer. Entgeltbezogene Zusatzrente (State 1. Bestimmende Faktoren Earnings Related Pension, SERPS): Höhe des Arbeitsentgelts (von 1978 bis April 2002). Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit): Höhe der Beiträge, die zwischen 1961 und 1975 gezahlt wurden. Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P): Höhe des Arbeitsentgelts oder Erfüllung der Bedingung, aufgrund der Pflege einer kranken oder behinderten Person Anspruch zu haben. Volksrente (Kansaneläke): Dauer des Wohnsitzes in Finnland, Familienstand, Gemeinde des ständigen Wohnsitzes, Höhe sonstiger Renten. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Versicherungsdauer und Höhe des Arbeitsentgelts. 311 Alter Tabelle VI Belgien 2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Betrag 312 Für jedes anrechnungsfähige Jahr wird folgender Teil der Rente gezahlt: Alleinstehende und Verheiratete ohne unterhaltsberechtigten Ehepartner: Männer: S x 60% x 1/45. Frauen: S x 60% x 1/43 (in der Übergangszeit zwischen 1997 und 2009 schrittweise Anhebung der Erwerbsjahre auf 45 Jahre). Verheiratete mit unterhaltsberechtigtem Ehepartner: Männer: S x 75% x 1/45. Frauen: S x 75% x 1/43 (schrittweise Anhebung, siehe oben). S = Bezugslohn (siehe unten). Dänemark Volksrente (Folkepension): Grundrente: DKK 55.776 (€ 7.492) pro Jahr. Dieser Betrag wird gekürzt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der vollen Rente (40 Jahre Wohnsitz in Dänemark) nicht erfüllt werden. In diesem Fall wird für jedes Jahr, in dem der Empfänger nach Vollendung des 15. Lebensjahres und bis zum Alter von 65 Jahren (67 Jahren) in Dänemark ansässig war, 1/40 der vollen Rentenhöhe gezahlt. Der Grundbetrag wird ferner bei Erwerbseinkünften des Rentners gekürzt. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): DKK 21.936 (€ 2.946) pro Jahr, falls der Empfänger seit dem 1. April 1964 im Zusatzrentensystem versichert ist und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Zusatzrenten unter DKK 1.240 (€ 167) pro Jahr werden durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelöst. Deutschland Die Höhe der Rente ergibt sich nach der folgenden Formel: PEP x 1,0 x AR PEP: persönliche Entgeltpunkte. Die Zahl der Entgeltpunkte ergibt sich aus der Höhe der versicherten Entgelte und dem Wert für beitragsfreie Zeiten, multipliziert mit dem Zugangsfaktor. Der Zugangsfaktor berücksichtigt die unterschiedliche Rentenbezugsdauer bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente oder bei Verzicht auf eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr. 1,0: Rentenartfaktor (ein nach dem jeweiligen Sicherungsziel festgelegter Faktor). AR: aktueller Rentenwert: Der aktuelle Rentenwert entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener für ein Jahr Versicherungszeit erhält. Er wird jedes Jahr entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter angepasst. Der aktuelle Rentenwert beträgt zurzeit € 26,13 für die alten Bundesländer und € 22,97 für die neuen Bundesländer. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 2. Berechnungsmethode Grundrente: Prozentsatz des fiktiven bzw. Rentenformel oder Bezugslohnes (siehe unten), der inBetrag vers zur Höhe des Arbeitsentgelts zwischen 70 und 30% liegt. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Die Rentenhöhe ist abhängig von der Anzahl der Versicherungsjahre. Jedes Jahr entspricht 2% des anrechnungsfähigen Einkommens. Für Personen zwischen 65 und 67 Jahren wird jedes Versicherungsjahr über 35 Jahre hinaus mit 3% berücksichtigt. Alter Spanien Die Höhe der Ruhestandsrente (pensión de jubilación) ergibt sich durch Multiplikation der regulären Berechnungsgrundlage (siehe unten "Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage") mit einem Prozentsatz, der sich nach der Anzahl der vom Versicherten nachgewiesenen Beitragsjahre richtet: 50% für 15 Beitragsjahre, zuzüglich 3% für jedes zusätzliche Beitragsjahr bis zum 25. Jahr und 2% für jedes zusätzliche Beitragsjahr ab dem 26. Jahr bis zum Höchstsatz von 100% für 35 Beitragsjahre. Für Arbeitnehmer ab 65 Jahren, die mehr als 35 Beitragsjahre aufweisen und ihre Erwerbstätigkeit noch nicht eingestellt haben, wird der Satz von 100% für jedes zusätzliche Beitragsjahr um 2% erhöht. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Rentenformel: Bezugslohn x t x n/152. t = Rentenberechnungssatz. Abhängig vom Alter des Versicherten und der Anzahl der Versicherungsjahre. Voller Satz von 50% bei 160 Versicherungsquartalen. Kürzung des Rentenbetrags, wenn die maximale Versicherungsdauer nicht erreicht ist, und zwar degressiv von 10% bis 5% pro Jahr je nach Geburtsjahr für die Jahrgänge von 1944 bis 1952. Unabhängig von der Versicherungszeit wird für einige Personengruppen (z.B. Personen mit einer Erwerbsminderung von 50%, Arbeiterinnen, die mindestens drei Kinder aufgezogen haben, Veteranen und Kriegsopfer) oder auch für Versicherte, die bei Festsetzung der Rente das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, der volle Satz zugrunde gelegt. n = Versicherungszeit. Die maximale Dauer beträgt 150 Quartale für Versicherte der Jahrgänge bis 1943. Für die Jahrgänge von 1944 bis 1948 steigt sie progressiv von 152 auf 160 Quartale. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Summe der Rentenpunkte multipliziert mit dem Wert eines Punktes. Irland Ruhestandsrente (Retirement Pension): (max.) € 167,30 pro Woche. Bei weniger als 48 (aber mindestens 24) geleisteten Beitragswochen pro Jahr wird die Rente gekürzt. (Beitragsabhängige) Altersrente (Old-Age (Contributory) Pension): (max.) € 167,30 pro Woche. Bei weniger als 48 (aber mindestens 10) geleisteten Beitragswochen pro Jahr wird die Rente gekürzt. Tabelle VI Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Der Rentenanspruch bemisst sich proportional zur Dauer des Wohnsitzes in Island bei einem Minimum von 3 Jahren und einer Obergrenze von 40 Jahren. Altersrente für eine alleinstehende Person mit 40 Jahren Wohnsitz in Island: • Die volle Grundrente (grunnlífeyrir) beläuft sich auf ISK 254.988 (€ 2.853) im Jahr. Der Betrag wird reduziert, wenn der Bezieher über ein Einkommen von mehr als ISK 1.716.020 (€ 19.203) verfügt. Die Rente entfällt bei Einkommen über ISK 2.565.980 (€ 28.715). • Der volle Betrag der Rentenzulage (tekjutrygging) beläuft sich auf ISK 499.860 (€ 5.594) im Jahr. Der Betrag wird reduziert, wenn das Einkommen ISK 550.656 (€ 6.162) übersteigt; ab Einkommen über ISK 1.661.456 (€ 18.593) entfällt die Zulage. • Ergänzende Rentenzulage (tekjutryggingarauki) von ISK 246.480 (€ 2.758) im Jahr; reduzierter Betrag, falls andere Einkünfte vorhanden. Die Zulage entfällt bei Einkünften über ISK 547.733 (€ 6.130). Vorstehende Sätze gelten für Alleinstehende. Für Verheiratete oder nicht verheiratete Paare gelten andere Sätze. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Rente wird nach den Regeln der einzelnen Rentenfonds berechnet. Generell wird die Höhe der Rente durch die erworbenen Rentenpunkte bestimmt. Bei einem Beitragszeitraum von 40 Jahren ergibt sich eine Mindestrente von 56% des beitragspflichtigen Monatseinkommens. Italien • Einkommen bis zur Bemessungs2. Berechnungsmethode grenze von € 37.884,08: bzw. Rentenformel oder 2% x n x S. Betrag • Einkommensteil bis € 50.385,92 (133% der Grenze): 1,6% x n x S. • Einkommensteil bis € 62.887,76 (166% der Grenze): 1,35% x n x S. • Einkommensteil bis € 71.979,96 (190% der Grenze): 1,1% x n x S. • Einkommen über € 71.979,96: 0,9% x n x S. n = Anzahl der Versicherungsjahre (max. 40). S = Bezugslohn (siehe unten). Neues System: Jedes Beitragsjahr entspricht einem vereinbarten Beitrag von 33% des Arbeitsentgelts. Die Höhe der Beiträge wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung des Bruttoinlandsprodukts während der letzten fünf Jahre angepasst. Die Rentenhöhe errechnet sich durch Multiplikation der Beitragshöhe mit einem vom Alter abhängenden versicherungsmathematischen Koeffizienten (Mindestalter 57 Jahre, Höchstalter 65 Jahre). Die neuen Regelungen sehen keine Mindestrente vor. 313 Alter Tabelle VI Liechtenstein 2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Betrag 1. Säule: • Die Beitragsdauer bestimmt die anwendbare Rentenskala; innerhalb der Rentenskala variiert der Rentenbetrag zwischen dem Höchstbetrag für diese Rentenskala und dem Mindestbetrag für diese Rentenskala, abhängig vom maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (welches sich aus verschiedenen weiteren Faktoren zusammensetzt: Beiträge, Erziehungsgutschriften, Beiträge des Ehegatten usw.). • Bei lückenloser Beitragsdauer (zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Versicherungsfall) besteht Anspruch auf Vollrente (Rentenskala 43): Höchstrente CHF 2.110 (€ 1.351) pro Monat und Mindestrente CHF 1.055 (€ 676) pro Monat. Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf Teilrente (Rentenskala 1 bis Rentenskala 42). Die Rente wird 13-mal jährlich ausgerichtet (2-mal im Dezember, sog. Weihnachtsgeld). 2. Säule: Die Altersleistung ist entweder von der Beitragsseite oder der Leistungsseite her definiert, d.h. es wird ein Alterskapital gehäufnet; die Höhe der Altersrente hängt vom individuell angesammelten Alterskapital ab. Anstelle einer Altersleistung kann die Vorsorgeeinrichtung eine Kapitalabfindung vorsehen. Luxemburg Die Rente besteht aus einer von der Dauer der Versicherung abhängenden Pauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr, maximal 40 Jahre) und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigen Komponente: • Die von der Versicherungsdauer abhängige Pauschalleistung (majorations forfaitaires) beträgt bei 40 Versicherungsjahren € 329,75 im Monat. • Der einkommensabhängige Rententeilbetrag (majoration proportionnelle) beträgt 1,85% der Summe der beitragspflichtigen Einkünfte. • Gestaffelte Erhöhung (majoration échelonnée): Für jedes Jahr der beruflichen Tätigkeit ab dem Alter von 55 Jahren erhöht sich der einkommensabhängige Rententeilbetrag um 0,01%. • Zulage zum Jahresende (allocation de fin d'année) in Höhe von € 539,52 bei Berufslaufbahn von 40 Jahren, andernfalls anteilig gekürzt. Niederlande Rente: • für Alleinstehende: € 921,28 monatlich; • für verheiratete und unverheiratete (auch in einem gemeinsamen Haushalt lebende gleichgeschlechtliche) Paare, sofern beide Partner das 65. Lebensjahr vollendet haben: monatlich € 631,76 pro Person; • für Rentenempfänger mit einem Partner unter 65 Jahre: bei Bewilligung der AOW-Rente vor dem 1. Februar 1994: € 921,28; bei Bewilligung der AOW-Rente ab dem 1. Februar 1994: € 631,76. Anspruch auf die volle Rente nach 50 Versicherungsjahren. Für jedes fehlende Versicherungsjahr wird der volle Rentensatz um 2% gekürzt. Norwegen Die volle Grundrente (grunnpensjon) eines alleinstehenden Rentners entspricht dem Grundbetrag (Grunnbeløpet). Für Personen, die entweder mit einem Rentner oder einer Person mit jährlichen Einkünften (einschließlich Kapitaleinkünfte) von mehr als dem Doppelten des Grundbetrags verheiratet sind oder zusammenleben, beläuft sich die volle Grundrente auf 80% des Grundbetrags. Eine Sonderzulage (særtillegg) in einer bestimmten Höhe des Grundbetrags wird gewährt, wenn die Person keine Zusatzrente (tilleggspensjon) erhält. Ist die Zusatzrente geringer als die Sonderzulage, so wird der Unterschiedsbetrag gewährt. Die aus Grundrente und Sonderzulage bestehende volle Mindestrente wird proportional gekürzt, wenn der Rentner weniger als 40 Jahre in Norwegen lebte (oder anders versichert war). Die jährlichen Rentenpunkte (pensjonspoeng) für die Zusatzrente ergeben sich nach der Formel: JE minus GB ______________ GB JE = Jahreseinkommen aus Erwerbstätigkeit GB = Grundbetrag (Grunnbeløpet). Jahreseinkommen bis zur Höhe des 6fachen des Grundbetrags werden voll berücksichtigt. Der Einkommensteil zwischen dem 6- und dem 12fachen des Grundbetrags werden zu 1/3 berücksichtigt, so dass maximal 7,00 Rentenpunkte (8,33 vor 1992) möglich sind. Die Zusatzrente (tilleggspensjon) ergibt sich nach der Formel: GB x DRP x 0,42 DRP= Durchschnitt der Rentenpunkte Der Faktor 0,42 (Ersatzrate) gilt für Jahre seit 1992, für Jahre vor 1992 gilt ein Faktor von 0,45. Hat der Rentner für weniger als 40 Jahre Rentenpunkte, so wird die Zusatzrente proportional gekürzt (zusätzlich wird eine Grundrente in mindestens gleicher Proportion gezahlt). 314 Österreich Die Rentenberechnung ist identisch für normale Altersrenten und vorgezogene Renten und wird daher zusammengefasst dargestellt. Die Formel für die Rentenberechnung stellt auf einen Rentenbeginn bei Männern mit dem 65. Lebensjahr bzw. bei Frauen mit dem 60. Lebensjahr ab. In diesen Fällen gebührt Folgendes: 1,96% der Berechnungsgrundlage (siehe unten "3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage") pro Jahr (Maximum: 80%. Unbeschränkt, wenn mehr als 45 Versicherungsjahre erworben wurden). Dieser Prozentsatz wird jährlich um 0,4 gesenkt, sodass ab dem Jahr 2009 1,78% pro Versicherungsjahr herangezogen werden. Bei früherer Inanspruchnahme vermindert sich der Betrag um 4,2 Prozentpunkte der Berechnungsgrundlage pro Jahr des Renteneintritts vor dem Regelrentenalter. Maximal werden 15% von der Rente abgezogen. Für Zeiten der Kindererziehung (maximal 4 Jahre pro Kind) gebührt ein Zuschlag zur Pension in der Höhe von 1,96% pro Jahr (ab 2009 1,78%, siehe oben) einer fixen Bemessungsgrundlage von € 666,25. Dieser Wert wird bis zum Jahr 2028 schrittweise auf 150% des Referenzwertes (Jahr 2004: 653,19) erhöht. Neue Renten ab 2004 dürfen nicht weniger als 90% jener fiktiven Rente betragen, die nach der Rechtslage 2003 gebührt hätte. Die Rente wird 14-mal jährlich ausbezahlt. Alter Portugal Monatsbetrag der Altersrente (pensão de velhice): Der monatliche Rentenbetrag ergibt sich aus dem Produkt des Referenzeinkommens mit dem Rentenprozentsatz, der von der Versicherungsdauer abhängt. • bis zu 20 Versicherungsjahre: Rente = 2% x J x RE J = Anzahl der Versicherungsjahre. RE= Referenzeinkommen. • mehr als 20 Versicherungsjahre: Variable degressive Sätze von 2,3% bis 2% für Teilbeträge des Referenzeinkommens (an die Entwicklung des Mindestlohns indexgebunden) zwischen dem 1,1fachen und dem 8fachen des Mindestlohns. Für Personen, die vor dem 31.12. 2001 versichert waren und die Wartezeit erfüllen, sieht das Gesetz vor, dass die Rente entweder nach dem alten Recht (Rechtsverordnung 329/93) oder nach den neuen Regeln bzw. zeitanteilig nach beiden Verfahren berechnet wird und der höhere Betrag als Rente gewährt wird. Die gleichen Regeln gelten für Personen, die vor dem 31.12.2001 versichert waren und deren Rente zwischen dem 1.1.2002 und dem 31. 12.2016 bewilligt wird. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Die Monatsrente setzt sich aus einem Teil des Mindestbetrages der Altersrente (Festbetrag) und einem Teil des maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Betrag) zusammen. Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger oder gleich CHF 37.980 (€ 24.323) ist, so entspricht der feste Teil der Rente CHF 781 (€ 500) und der variable Teil dem mit 13/600 vervielfachten maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher ist als CHF 37.980 (€ 24.323), so entspricht der feste Teil der Rente CHF 1.097 (€ 703) und der variable Teil dem mit 8/600 vervielfachten maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Die jährliche Rente entspricht 7,2% des Altersguthabens des Versicherten bei Erreichen des Rentenalters. Finnland Volksrente (Kansaneläke): Die volle monatliche Rente liegt zwischen € 419,16 und € 496,38 je nach Familienstand und Wohngemeinde. Bei weniger als 40 Jahren Wohnsitz in Finnland wird die Rente proportional festgesetzt. Bei Bezug einer Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente (Työeläke) oder einer sonstigen finnischen oder ausländischen Rente wird die Volksrente um 50% gekürzt, wenn ein Jahresbetrag von € 559 überschritten wird. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Nach 40 Jahren soll die Rente 60% des versicherten Einkommens erreichen. Die Jahresrate entspricht 1,5% des Bezugslohns (siehe "Bezugslohn bzw. Berechnungsgrundlage"), nach Vollendung des 60. Lebensjahres 2,5% des Bezugslohns. Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Die im umlagefinanzierten Rentensystem erworbenen Anwartschaftsrechte werden jährlich nach einem Index bewertet, der auf der Entwicklung der durchschnittlichen Löhne beruht. In die Rentenformel geht ein Annuitätsfaktor ein, der drei Faktoren berücksichtigt: die durchschnittliche Lebenserwartung der Alterskohorte, das individuelle Rentenzugangsalter und eine "Norm" für den voraussichtlichen durchschnittlichen Anstieg der Löhne. Für die durchschnittliche Lebenserwartung werden aktuelle Sterbetafeln für eine Periode von 5 Jahren zugrunde gelegt. Die "Norm" für den Lohnanstieg beträgt 1,6%. Diese geht sowohl in den Index für die jährliche Anpassung als auch in die Berechnung der Rente für das erste Bezugsjahr ein. Der Annuitätsfaktor wird wie folgt angewendet: Die für das erste Jahr festgesetzte Rente wird entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung - abzüglich der "Norm" - indexiert. Für das erste Jahr berührt die "Norm" den Annuitätsfaktor in der Weise, dass der kapitalisierte Rentenwert einer Person, die so lange lebt, wie es der durchschnittlichen Lebenserwartung ihrer Kohorte entspricht, der Höhe entspricht, die sich bei einer Rentenberechnung für das erste Jahr ohne Berücksichtigung dieser Norm (und damit deutlich niedriger als nach den geltenden Regelungen) und der direkten Anwendung eines Lohnindex ergäbe. In dem voll auf Kapitaldeckung beruhenden Reservesystem werden die üblichen Versicherungsprinzipien angewendet. Es ist ausschließlich Rentenzahlung möglich. Grundrente (Basic State Pension): 2. Berechnungsmethode Pauschalbetrag von GBP 77,45 bzw. Rentenformel oder (€ 110) pro Woche (anteilige Rente, Betrag falls die Wartezeit nicht erfüllt wird, jedoch mindestens ein Viertel dieser Jahre nachgewiesen werden kann). Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit): GBP 0,0937 (€ 0,13) pro Woche je Beitragszahlung von GBP 7,50 (€ 11) (Männer) bzw. GBP 9 (€ 13) (Frauen). Mindestsatz für persönlich gezahlte Beiträge GBP 0,0937 (€ 0,13), Höchstsätze GBP 8,06 (€ 11) (Männer) bzw. GBP 6,75 (€ 9,57) (Frauen). Entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS): Pro Versicherungsjahr 1,25% des durchschnittl. (indexierten) Mehreinkommens (von 1978 bis zum 5. April 2002) zwischen der unteren und der oberen Einkommensgrenze. Für Personen, die das Rentenalter ab dem 6.4.2000 erreichen, reduziert sich die Rate während einer Übergangsperiode von 10 Jahren auf 1,00%. Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P): In der Zeit von April 2002 und März 2010 errechnet sich die Rente nach folgenden Raten: (i) Das Doppelte der SERPS-Rate für Einkünfte zwischen unterer Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) und Niedrigeinkommensschwelle (Low Earnings Threshold, LET). (ii) Die Hälfte der SERPS-Rate für Einkünfte zwischen der Niedrigeinkommensschwelle und der Differenz zwischen dem Dreifachen der Niedrigeinkommensschwelle (LET) und dem Zweifachen der unteren Einkommensgrenze (LEL), also (3 x LET) – (2 x LEL). (iii) Die SERPS-Rate für Einkünfte zwischen der Differenz aus dem Dreifachen der Niedrigeinkommensschwelle und dem Doppelten der unteren Einkommensgrenze (3 x LET) – (2 x LEL) und der oberen Einkommensgrenze (Upper Earnings Limit). Ab April 2010 lauten die entsprechenden Sätze: (i) 2,0% pro Jahr, (ii) 0,5% pro Jahr, (iii) 1,0% pro Jahr. 315 Alter Tabelle VI Belgien 3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage 316 Dänemark Berechnung des Bezugslohnes: Kein Bezug zum früheren Einkommen. Für Jahre vor dem 1. Januar 1955: S = pauschal € 11.447,71. Für die Jahre von 1955 - 1980: • Arbeiter: Bruttoarbeitsentgelt ohne Bemessungsgrenze. • Angestellte: Bruttoentgelt ohne Bemessungsgrenze (mit Ausnahme der Jahre 1955-1957: pauschal € 55,70 pro Tag, an dem für mindestens vier Stunden eine Beschäftigung ausgeübt wurde). Für Jahre nach 1980: Bruttoentgelt bis zur Bemessungsgrenze von (2002) € 39.367,70. Deutschland Versicherte Arbeitsentgelte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) während des gesamten Versicherungsverlaufes. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt für 2004: West: € 5.150 Ost: € 4.350 Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 3. Referenzeinkommen bzw. Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Berechnungsgrundlage Versicherungsklassen, denen das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt während der letzten 5 Jahre vor dem Ruhestand entspricht (die Versicherungsklassen bestimmen Bemessungsgrenzen, wobei das über der Grenze liegende Arbeitsentgelt bei der Festsetzung der Rente nicht berücksichtigt wird). Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt wird entsprechend der von der Regierung jährlich festgesetzten Erhöhung der Renten angepasst. Ab dem 1.1.2005 kann der Versicherte als Basis die fünf besten der letzten zehn Jahre vor dem Rentenantrag wählen. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Die Rentenfestsetzung beruht auf dem Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre. Alter Spanien Die gesetzliche Berechnungsgrundlage ergibt sich durch Division des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts während der 180 Monate unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand durch 210. Die 24 Monate unmittelbar vor dem Ruhestand werden mit ihrem jeweiligen tatsächlichen Wert berücksichtigt, die Werte der übrigen Zeiten werden entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst. Jahresbemessungsgrenze: € 29.205,40. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Durchschnittliches Jahresarbeitsentgelt bis zur jährlichen Bemessungsgrenze von € 29.712, die jährlich per Erlass angepasst wird. Bei Versicherten des Jahrgangs 1944 Durchschnitt der 21 besten Jahre. Für jeden späteren Jahrgang wird jeweils ein zusätzliches Jahr berücksichtigt, bis im Jahr 2008 unabhängig vom Geburtsjahr 25 Jahre zugrunde gelegt werden. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Wert eines Punktes pro Jahr: ARRCO: € 1,0698, AGIRC: € 0,3796. Irland Mindestanzahl geleisteter Beiträge und durchschnittlich geleistete Beiträge pro Jahr seit Sozialversicherungsbeginn. Erwerbseinkünfte sind nicht ausschlaggebend. Tabelle VI Island Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): S = Bezugslohn: 3. Referenzeinkommen bzw. Nicht anwendbar. Pauschalleistung • Personen mit mindestens 15 ErBerechnungsgrundlage in Abhängigkeit von der Dauer des werbsjahren vor 1993: durchWohnsitzes in Island und der Höhe schnittliches Arbeitsentgelt in den des Einkommens. Siehe vorstehend. letzten 5 Jahren (mit Bemessungsgrenze). Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): • Personen mit weniger als 15 ErKein Höchstbetrag. werbsjahren vor 1993: durchschnittliches Arbeitsentgelt in einem variablen Zeitraum zwischen den letzten 5 und 10 Jahren (mit Bemessungsgrenze). • Bei erstmaliger Beschäftigung ab dem 1.1.1996 erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der Gesamtheit der Beiträge des ganzen Arbeitslebens. Bemessungsgrenze p.a.: € 37.884,08. Neues System: Jahresbemessungsgrenze von € 82.402. Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex. 317 Alter Tabelle VI Liechtenstein 3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage 318 1. Säule: • Erwerbseinkommen der gesamten Versicherungskarriere; • Nichterwerbstätigenbeiträge; • Erziehungsgutschriften (fiktive Einkommen); • Betreuungsgutschriften (fiktive Einkommen). Diese vier Faktoren des sog. maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden für Ehegatten während der Ehedauer hälftig aufgeteilt ("Splitting"), sobald beide Ehegatten rentenberechtigt sind (zudem auch bei Scheidung oder wenn eine verwitwete Person eine Altersoder Invalidenrente bezieht). 2. Säule: Der für die Versicherung anrechenbare Lohn (versicherter Lohn) entspricht dem maßgebenden Jahreslohn abzüglich eines Freibetrages von CHF 12.660 (€ 8.108). Der maßgebende Jahreslohn muss mindestens CHF 25.320 (€ 16.215) betragen und ist bis mindestens CHF 75.960 (€ 48.646) zu versichern. Luxemburg Niederlande Als Bemessungsgrundlage wird das Kein Bezug zum früheren EinkomArbeits- bzw. Erwerbseinkommen men. herangezogen. Beitragspflichtiger Mindestbetrag: € 1.402,96 monatlich. Beitragspflichtiger Höchstbetrag: € 7.014,79 monatlich. Norwegen Die 20 Jahre mit den höchsten Rentenpunkten (pensjonspoeng) bzw. bei kürzerer Erwerbstätigkeit alle Jahre. Österreich Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der (aufgewerteten) Einkommen der besten 16 Versicherungsjahre. Dieser Zeitraum wird pro Kalenderjahr um 12 Monate erhöht, sodass im Jahr 2028 das Einkommen der besten 40 Versicherungsjahre herangezogen wird. Das Einkommen wird nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage von monatlich € 3.450 berücksichtigt. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Aufwertungen der Beitragsgrundlagen der vergangenen Jahre und der jährlichen Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage ist die höchste Berechnungsgrundlage € 3.013,22. Alter Portugal Bezugslohn: durchschnittlicher Monatsverdienst in der gesamten Versicherungszeit bis zu max. 40 Jahren. Bei mehr als 40 Beitragsjahren wird das Durchschnittseinkommen der besten 40 Jahre zugrunde gelegt. E/J x 14 E= J= Summe der versicherungspflichtigen Entgelte Anzahl der Versicherungsjahre. Der für die Rentenberechnung zugrunde gelegte Verdienst wird wie folgt indexiert: • Für Entgelte vor dem 31.12.2001: Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex (ohne Wohnung). • Für Entgelte nach dem 31.12.2001: gewichtete Anpassung an den Verbraucherpreisindex (75%) und an den Index der Lohnentwicklung (25%). Dabei darf die Anpassung die Entwicklung des Verbraucherpreisindex nicht um mehr als 0,5% übersteigen. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus: • den Erwerbseinkommen (die Beiträge der nichterwerbstätigen Personen werden als Erwerbseinkommen gewertet); • den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (vgl. "4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten"). Die Einkommen der Ehegatten während der Ehedauer werden zwischen den Ehegatten geteilt (Splitting), wenn die beiden Gatten Anspruch auf die Rente haben, bei Scheidung oder wenn eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf eine Altersrente haben. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Als versicherter Lohn (= koordinierter Lohn) gilt der Lohn zwischen CHF 25.320 (€ 16.215) und CHF 75.960 (€ 48.646). Finnland Tabelle VI Schweden Volksrente (Kansaneläke): Siehe oben. Nicht anwendbar. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Das Arbeitsentgelt, das bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, basiert auf den Einkünften der letzten 10 Jahre und wird für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert berechnet. Die Anzahl der anrechnungsfähigen Jahre wird ab 1996 stufenweise von zuvor 4 auf 10 Jahre angehoben, bis ab 2005 volle 10 Jahre erreicht sind. Jahre mit einem außergewöhnlich geringen Jahreseinkommen werden nicht berücksichtigt. Keine Bemessungsgrenze. Vereinigtes Königreich Entgeltbezogene Zusatzrente (State 3. Referenzeinkommen bzw. Earnings Related Pension, SERPS): Berechnungsgrundlage Durchschnittliches indexiertes Einkommen (von 1978 bis zum 5. April 2002) zwischen unterer Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) und oberer Einkommensgrenze (Upper Earnings Limit). Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P): Durchschnittliches indexiertes Einkommen ab 2002 zwischen unterer Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) und oberer Einkommensgrenze (Upper Earnings Limit). Für Personen mit Einkommen zwischen der unteren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) und der Niedrigeinkommensschwelle (Low Earnings Threshold, LET) und für oben unter "Bedingungen" aufgeführten Gruppen (ii) und (iii) erfolgt die Berechnung aufgrund eines unterstellten Einkommens in Höhe der Niedrigeinkommensschwelle. 319 Alter Tabelle VI Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten Sofern bestimmte gesetzliche Be- Keine anrechenbaren beitragsfreien dingungen erfüllt sind, werden im All- Zeiten. gemeinen folgende Nichterwerbszeiten berücksichtigt: unfreiwillige Arbeitslosigkeit, Bezug der Vorruhestandsrente auf tarifvertraglicher Basis (prépension conventionnelle/conventioneel brugpensioen), bestimmte Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsurlaub, Jahresurlaub, Militärdienst, anerkannter Streik, Untersuchungshaft, geregelte Studienzeiten usw. Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten • Anrechnung fiktiver Versicherungs- 4. Anrechenbare bzw. (Zeiten der Krankheit, Rehabilitation zeiten von Frauen für jedes ab berücksichtigungsfähige oder Arbeitslosigkeit und nach dem dem 1.1.2003 geborene Kind: beitragsfreie Zeiten 17. Lebensjahr liegende Zeiten erstes Kind: 1 Jahr, schulischer Ausbildung) und Berück- zweites Kind: 1½ Jahre, sichtigungszeiten (Zeiten der Erzie- drittes Kind: 2 Jahre hung eines Kindes bis zur Vollen- maximal 4½ Jahre. dung des 10. Lebensjahres). • Zeiten, in denen eine InvalidenMüttern oder Vätern der Jahrgänge rente bezogen wurde (und die für ab 1921 (West) bzw. 1927 (Ost) den Erwerb des Anspruchs auf werden Zeiten der Kindererziehung eine Altersrente angerechnet werin den ersten 12 Kalendermonaten den); bzw. 36 Kalendermonaten für Ge- • Zeiten, in denen Kranken- oder Arburten ab 1992 nach dem Geburts- beitslosengeld bezogen wurde (bis monat als Versicherungszeit ange- 200 Tage je Bewilligungszeitraum rechnet. während der 10 Jahre vor Eintritt in den Ruhestand); • Zeiten der Teilnahme am Widerstand während des 2. Weltkriegs; • Militärdienst (Nachentrichtung für 3 Jahre möglich); • Bildungsurlaub (Nachentrichtung für 2 Jahre möglich); • Erziehungsurlaub (Nachentrichtung für 3 Monate je Kind möglich). 5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner Empfänger mit unterhaltsberechtig- Keine Zulage zur Rente. tem Ehegatten erhalten den Haushaltssatz von 75% (siehe oben "Berechnungsmethode bzw. Rentenformel"). Keine Zulage zur Rente. 320 Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 5. Zulagen für Unterhalts€ 36,75 monatlich. berechtigte Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: • Ehepartner Keine. Alter Spanien Frankreich Irland Tabelle VI Island Das erste Jahr des Elternschaftsurlaubs (Excendencia por cuidado de hijo) zur Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren wird als Beitragsjahr angerechnet. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): • Zeiten des Bezugs von Leistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Berufsunfällen (Rente bei Erwerbsminderung von mehr als 66,66%) oder beruflicher Rehabilitation; • Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug oder bis zu einem Jahr ohne Leistungsbezug; • Militärdienst und Untersuchungshaft (unter bestimmten Voraussetzungen); • Mütter: Anrechnung von bis zu 2 Jahren pro Kind; Anrechnung von bis zu 2 Jahren bei Erziehung eines schwer behinderten Kindes; • Elternschaftsurlaub bis zu 3 Jahren; • Zeiten des Bezugs der Leistung für arbeitslose ehemalige Kriegsteilnehmer in Nordafrika zur Vorbereitung auf den Ruhestand; • Vorzeitige Beendigung der Erwerbstätigkeit. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Vorruhestand sowie bestimmte Kriegszeiten. Beiträge werden angerechnet für: • Personen im Alter von 16 bis 66 Jahren, die Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, dauernder Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall oder Ruhestandsrente erhalten. • Versicherte Personen, die arbeitslos oder krank gemeldet sind, aber keine Leistung erhalten. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die beitragsabhängige Altersrente (Old-Age (Contributory) Pension) können bis zu 20 Jahre unberücksichtigt bleiben, in der die versicherte Person Kinder unter 12 Jahren erzogen oder eine invalide Person (ohne Altersbeschränkung) gepflegt hat. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Falls dies günstiger ist, kann die Dauer des Wohnsitzes des Ehepartners in Island berücksichtigt werden. Im Regelfall gibt es zur Ruhestandsrente (pensión de jubilación) keinen Zuschlag für Empfänger mit unterhaltspflichtigem Ehegatten. Lediglich die Höhe der gesetzlich festgelegten Mindestrente (pensión mínima) wird angepasst. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Ehegatte über 65 Jahre (60 Jahre bei Erwerbsunfähigkeit): höchstens € 609,80 pro Jahr (Bedürftigkeitsnachweis des Ehegatten - siehe Tabelle XI). Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine Zulagen. Ruhestandsrente (Retirement Pension) Keine Zulage zur Rente. und (beitragsabhängige) Altersrente (Old-Age (Contributory) Pension): Ehepartner unter 66 Jahren: € 111,50 pro Woche. Ehepartner ab 66 Jahren: € 129,20 pro Woche. Italien Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, 4. Anrechenbare bzw. des Militärdienstes, der Arbeitslosigberücksichtigungsfähige keit und Mobilität werden in voller beitragsfreie Zeiten Höhe angerechnet. Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". 5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner 321 Alter Tabelle VI Liechtenstein Luxemburg 4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten 1. Säule: Die Jahre von 1954 bis 1996, während welcher nichterwerbstätige Ehegatten mit Wohnsitz in Liechtenstein von der Beitragspflicht befreit waren (bspw. "Hausfrauen") gelten als Beitragsjahre. 2. Säule: Keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigen beitragsfreien Zeiten. 5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner 1. Säule: Keine Zulage zur Rente. Keine Zulage für Ehepartner (Ausnahme: Männer der Jahrgänge 1944 und älter). 2. Säule: Keine Zulagen für Ehepartner. 322 Niederlande Kindererziehungszeiten, Ausbil- Nicht anwendbar. dungszeiten zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr, Zeiten für die Pflege eines Hilfsbedürftigen, Zeiten des Bezugs einer Invaliditätsrente (pension d'invalidité), bei Selbständigen beitragsfreie Zeiten usw. Rentenzulage (toeslag) je nach Einkommen des Ehegatten, sofern dieser das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Norwegen Österreich • Invaliditätsrentnern werden für Zurechnungszeiten Rentenpunkte (pensjonspoeng) angerechnet. • Jahre der Erziehung eines Kindes unter 7 Jahren oder der Pflege behinderter, kranker oder älterer Menschen. Für solche Jahre werden jeweils mindestens 3,00 Rentenpunkte angerechnet. Beitragsfreie angerechnete Zeiten: • Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sowie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten). • Wochengeldbezugszeiten (Zeiten des Mutterschaftsurlaubes). • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld. • Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre pro Kind, davon 24 Monate als Beitragszeit). Ehegattenzulage bei Bedürftigkeit bis 50% des Grundbetrags (Grunnbeløpet), also bis NOK 28.431 (€ 3.387). Die Zulage wird um 50% des die Mindestrente eines Ehepaars plus 15% des Grundbetrags übersteigenden Einkommens gekürzt. Eine mit dem Rentner zusammenlebende Person, mit der dieser ein gemeinsames Kind hat oder mit der er früher verheiratet war, wird wie ein Ehegatte behandelt. Keine Zulage zur Rente. Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten siehe bei der Mindestrente. Alter Portugal Schweiz Finnland Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, des Militärdienstes, Zeiten, in denen Leistungen für berufliche Risiken bezogen oder die Aufgaben eines Geschworenen wahrgenommen wurden, Kinderbetreuungsurlaub, Zeiten während des Widerstandes. 1. Säule (Grundsystem): Erziehungsgutschriften: Jahre, während denen die Versicherten die elterliche Sorge über ein oder mehrere weniger als 16 Jahre alte Kinder innehaben; Betreuungsgutschriften: Jahre, während denen die Versicherten hilflose Verwandte in aufoder absteigender Linie oder Geschwister im gemeinsamen Haushalt betreuen. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten sowie Personen, die im Betrieb ihres Ehegatten ohne Barlohn mitarbeiten, gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigen beitragsfreien Zeiten. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Grundsätzlich keine anrechenbaren Zeiten. Beträgt die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit z.B. aufgrund von Mutterschaft jedoch weniger als ein Jahr, wird dieses Jahr in den meisten Rentensystemen angerechnet (nicht bei Renten für vorübergehend abhängig Beschäftigte, LEL, und bei Renten für Artisten und bestimmte andere Arbeitnehmergruppen, TaEL). Zeiten des Bezugs von Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) werden voll angerechnet. • Zeiten der Kindererziehung, • Wehrdienst oder gleichgestellte Zeiten, • anspruchsberechtigende Einkünfte von Beziehern des einkommensbezogenen Aktivitäts-/Krankheitsausgleichs (aktivitets-/sjukersättning), • Leistungen der sozialen Sicherung. Für einige dieser Zeiten ist vorgesehen, dass ein Beitrag zu entrichten ist, wobei der Staat jeweils den Differenzbetrag bis zu einem Satz von 18,5% zahlt. Grundrente (Basic State Pension): 4. Anrechenbare bzw. Die Anzahl der für einen vollen Renberücksichtigungsfähige tenanspruch erforderlichen Jahre rebeitragsfreie Zeiten duziert sich um jene Jahre (nach 1978), in denen zu Hause Kinder betreut oder kranke oder behinderte Menschen gepflegt wurden ("Schutz der Familienverantwortung", Home Responsibilities Protection, HRP), darf dadurch jedoch nicht unter 20 Jahre sinken. Daneben werden für Zeiten von Krankheit, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit Beiträge angerechnet sowie bei Männern für die Zeit zwischen 60 und 65 Jahren. Keine Zulage zur Rente. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Zulagen. Volksrente (Kansaneläke): Keine Zulagen. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Keine Zulagen. Nach Übergangsbestimmungen erhalten bestimmte Frauen unter 65 Jahren eine Ehefrauenzulage (hustrutillägg). Grundrente (Basic State Pension): 5. Zulagen für UnterhaltsGBP 46,35 (€ 66) pro Woche. berechtigte Proportionales Altersruhegeld (Gra• Ehepartner duated Retirement Benefit), entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS) und Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P): keine Zulagen. 323 Alter Tabelle VI Belgien • Kinder 6. Besondere Zulagen 324 Dänemark Deutschland Griechenland • Kinder Keine Zulagen zur Rente. Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistungen. Sonderfälle. Rentenempfänger": Sonderzuschläge für Rentenempfänger. Volksrente (Folkepension): Keine Zulage zur Rente. Keine Zulagen. Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistungen. Sonderfälle. 2. Rentenempfänger". Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Keine Zulagen. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 1. Kind: 20% der Rente 2. Kind: 15% der Rente 3. Kind: 10% der Rente Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: 1. Kind: 8% der Rente 2. Kind: 10% der Rente ab dem 3. Kind: 12% der Rente. Keine sonstigen Zulagen. Volksrente (Folkepension): Keine sonstigen Zulagen. • Rentenzulage (pensionstillæg): Liegt das Einkommen des Rentenempfängers und seines Partners unter einer bestimmten Höhe, so wird eine Rentenzulage von DKK 26.208 (€ 3.520) pro Jahr gezahlt. Für Alleinlebende: DKK 54.148 (€ 7.273). • Gesundheitszulage: Rentnern mit Einkünften unter einer bestimmten Schwelle wird eine Zulage gewährt, die 85% der Kosten der Selbstbeteiligung bei Krankheit deckt. • Einkommensabhängige Heizungszulage (varmetillaeg) und Persönliche Zulage (personligt tillæg) können Rentnern in einer schwierigen Lage gewährt werden, z.B. um Kosten für Arzneimittel zu decken u.Ä. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 6. Besondere Zulagen Bei mehr als 3.000 Versicherungstagen Zuschlag von 1% des Arbeitsentgelts je 300 Beitragstage (ab 7.800 Tagen erhöht sich dieser Prozentsatz je nach Höhe des Arbeitsentgelts auf 1,5% bis 2,5%). Zuschlag zur Grundrente bei völliger Erblindung des Empfängers. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Bei völliger Erblindung des Empfängers Erhöhung der Grundrente um 25% des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten Bruttosozialprodukts (BSP) je Einwohner, der jeweils entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen angepasst wird. Alter Spanien Keine Zulage zur Ruhestandsrente (pensión de jubilación). Frankreich Irland Allgemeines System für Arbeitneh- Für jedes Kind: mer (Régime général d'assurance vieil- € 19,30 pro Woche. lesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Keine Zulage zur Rente. Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem (retraite complémentaire des salariés, ARRCO): 5% für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 25 Jahren. Zweimal pro Jahr regelmäßige Zah- Allgemeines System für Arbeitnehlung eines Zuschlags in Höhe der mer (Régime général d'assurance vieilmonatlichen Rente. lesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Kinderzulage (bonification pour enfant): 10% der Rente für Rentner, die mindestens 3 Kinder gehabt haben (einschließlich der Kinder, die sie mindestens 9 Jahre lang vor Vollendung des 16. Lebensjahres aufgezogen haben); Kumulierung mit Familienleistungen möglich. Die Zulage wird jedem Elternteil mit einer Altersrente (pension de vieillesse) gewährt. Altersrentner, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, erhalten einen Zuschlag für Pflege durch Dritte (majoration pour l'assistance d'une tierce personne) von 40% der Rente, mindestens jedoch € 11.350,44 im Jahr. Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem (retraite complémentaire des salariés, ARRCO): 5% für Versicherte, die mindestens 3 Kinder erzogen haben. Nicht kumulierbar mit der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC): 6% für Versicherte, die 3 Kinder erzogen haben, und 4% für das vierte und jede weitere Kind bis zu maximal 24%. • Zulage für Alleinlebende (Living Alone Allowance): € 7,70 pro Woche für allein lebende Rentner ab 66 Jahren. • Zulage für über 80jährige (Over 80 Allowance): € 6,40 pro Woche für Rentner ab 80 Jahren. • Unentgeltliche Nutzung von Verkehrsmitteln; • Empfänger können auch Anspruch haben auf unentgeltliche Elektrizität (Electricity Allowance) und Befreiung von Fernsehgebühren (T.V. Licence) und Telefongrundgebühren (Telephone Rental Allowance). Tabelle VI Island Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Siehe Tabelle IX "FamilienleistunZulage für unterhaltsberechtigte Kin- gen". der unter 18 Jahren: Kinderrente (barnalífeyrir) von ISK 16.025 (€ 179) pro Kind und Monat. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Der Rentenfonds kann eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren von mindestens ISK 7.294 (€ 82) pro Kind und Monat vorsehen. • Kinder Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Nach dem Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega aðstoð) können in besonderen Situationen oder, falls der Empfänger darauf angewiesen ist, neben den Renten verschiedene Hilfen gewährt werden. Beispiele: • Haushaltszulage für Alleinstehende (heimilisuppbót) bis zu ISK 17.469 (€ 195) pro Monat. • Sonstige Zulagen (frekari uppbætur) bis zu ISK 25.499 (€ 285) pro Monat, in besonderen Fällen ISK 29.749 (€ 333). Zuschläge: 6. Besondere Zulagen Bezieher einer Mindestrente (pensione minima): erhalten eine Zulage ab dem Alter von 70 Jahren; in Abhängigkeit von der Anzahl der Beitragsjahre ist eine Reduktion dieser Altersgrenze (bis auf 65 Jahre) möglich; im Falle der Invalidität liegt sie bei 60 Jahren. Die Zulage wird gewährt, wenn das persönliche Einkommen unter € 6.967,35 bzw. bei Familien unter € 11.750,96 liegt. Die Zulage beträgt € 1.609,01 im Jahr. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Im Dezember wird jährlich ein 13. Monatsbetrag gewährt. Keine sonstigen Zulagen. 325 Alter Tabelle VI Liechtenstein • Kinder 6. Besondere Zulagen 326 Luxemburg 1. Säule: Keine Zulage zur Rente. 40% der Stammrente (50% bei Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente). 2. Säule: Keine Zulagen für Kinder. Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann Zulagen für Kinder vorsehen. Keine besonderen Zulagen. Niederlande Keine Zulage zur Rente. Norwegen Österreich Kinderzulage (barnetillegg) von 40% des Grundbetrags (Grunnbeløpet) für jedes unterhaltene Kind unter 18 Jahren. Ebenso wie bei der Ehefrauenzulage (ektefelletillegg) ist Bedürftigkeit Voraussetzung, doch gilt vor der Anrechnung von Einkommen eine pro Kind um 40% des Grundbetrags erhöhte Einkommensgrenze. € 29,07 für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für Kinder siehe bei der Mindestrente. Gestaffelte Erhöhung (majoration Rentenzulage (toeslag): Keine außer der oben als Teil der échelonnée): Für jedes Jahr der be- • Bei Bewilligung der AOW-Rente vor Rente dargestellten Sonderzulage ruflichen Tätigkeit ab dem Alter von dem 1. Februar 1994: Rentenemp- (særtillegg). 55 Jahren erhöht sich der einkom- fänger mit einem Partner unter 65 mensabhängige Rententeilbetrag um Jahren, dessen monatliches Brut0,01%. toarbeitsentgelt weniger als € 703,06 beträgt, haben Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 30% des Mindestlohnes = brutto € 342,24. • Bei Bewilligung der AOW-Rente ab dem 1. Februar 1994: Rentenempfänger mit einem Partner unter 65 Jahren, dessen monatliches Bruttoarbeitsentgelt weniger als € 1.137,36 beträgt, haben Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 50% der Brutto-AOW-Rente für Verheiratete von € 631,76. Monatliche Rente zzgl. Rentenzuschlag (Höchstsatz): € 1.263,52. Alleinerziehende: € 1.141,28 monatlich. Ferner Urlaubszulage (vakantie-uitkering) von monatlich € 62,54 für Paare, also € 31,27 je Partner, € 43,78 für Alleinstehende und € 56,29 für Alleinerziehende. Bei ständigem Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung besteht Anspruch auf Pflegegeld als Zusatz zur Rente. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". Alter Portugal Keine Zulage zur Rente. Schweiz 1. Säule (Grundsystem) und 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Der Bezüger einer Altersrente hat Anspruch auf eine Rente für jedes seiner Kinder, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte. 1. Säule: 40% der Altersrente. 2. Säule: 20% der Altersrente. Bei aufgeschobenem Rentenbeginn 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule Zulage für jedes weitere Jahr bis (obligatorische Mindestvorsorge): zum Alter von 70 Jahren. Keine besonderen Zulagen. Finnland Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich • Kinder Volksrente (Kansaneläke): Die monatliche Kinderzulage beträgt € 18,41 je Kind unter 16 Jahren. Diese Leistung erhalten auch solche Rentner, die aufgrund der Höhe sonstiger Renteneinkünfte keine Volksrente beziehen. Nach Übergangsbestimmungen wird Personen, die bereits im Dezember 1989 darauf Anspruch hatten, eine Kinderzulage (barntillägg) gewährt, die für jedes Kind unter 16 Jahren zahlbar ist. Grundrente (Basic State Pension): Zulage je Kind mit Anspruch auf Kindergeld (Child Benefit): GBP 11,35 (€ 16) pro Woche. Zulage von GBP 9,65 (€ 14) je Kind, das den höheren Kindergeldsatz erhält. Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit), Entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS) und Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P): keine Zulagen. Volksrente (Kansaneläke): • Pflegegeld für Rentner (Eläkkeensaajien hoitotuki): 3 Kategorien: € 51,97, € 128,93 bzw. € 257,84 pro Monat (volle Sätze; Anpassung an die Dauer des Wohnsitzes in Finnland). Zahlbar bei Kosten für die häusliche Pflege oder bei Sonderausgaben aufgrund von Krankheit oder Unfall. Diätzulage von monatlich € 21 zum Ausgleich der Mehrkosten für eine glutenfreie Ernährung • Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajien asumistuki): Wird u.U. Rentenempfängern mit Wohnsitz in Finnland gewährt. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Rentenempfängers, den Wohnkosten und einigen anderen Faktoren. Wohnzulage für Rentner (bostadstilllägg till pensionärer): 91% der Wohnkosten bis zu SEK 4.500 (€ 497). Die Zulage ist einkommensabhängig. Weihnachtsgeld (Christmas Bonus): 6. Besondere Zulagen GBP 10 (€ 14) einmal jährlich. Alterszulage (Age addition): ab Vollendung des 80. Lebensjahres werden zusätzlich zur Grundrente wöchentlich GBP 0,25 (€ 0,35) (einschließlich der nicht beitragsabhängigen Rente) gezahlt. Winterheizungsgeld (Winter Fuel Payment): Jährliche Pauschalzahlung an Personen über 60 Jahren. GBP 200 (€ 284) an Alleinstehende; GBP 100 (€ 142) für jede weitere Person, die mit einem Anspruchsberechtigten zusammen lebt. Kaltwettergeld (Cold Weather Payment): Zahlbar an Empfänger von Sozialhilfe (Income Support) oder Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers' Allowance) mit einer Rentneroder Behindertenzulage oder einem Kind unter 5 Jahren. Ein Betrag von GBP 8,50 (€ 12) wird automatisch gewährt, wenn eine bestimmte Wetterstation für 7 aufeinander folgende Tage eine Durchschnittstemperatur von 0°C oder weniger feststellt oder prognostiziert. 327 Alter Tabelle VI Belgien Dänemark Deutschland 7. Mindestrente Personen, deren Erwerbskarriere im Sicherungssystem für Arbeitnehmer mindestens 15 Jahre beträgt und deren jährliche Rente bei vollem Erwerbsverlauf € 11.724,61 für Alleinstehende bzw. € 14.655,77 für einen Haushalt nicht übersteigt, haben für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit Anspruch auf ein Minimum, das auf der Basis eines garantierten Mindesteinkommens von € 14.234,69 für ein volles Erwerbsleben berechnet wird. Garantierte Mindestrente (pension minimale garantie/gewaarborg minimumpensioen) nach vollem Erwerbsleben sowie nach 2/3 des vollen Erwerbslebens (anteilig): Haushaltssatz: € 12.485,61 Satz für Alleinstehende: € 9.991,63 8. Höchstrente Nur für Arbeitnehmer theoretisch Volksrente (Folkepension): Keine gesetzliche Höchstrente. vorhanden, da die Jahresarbeitsver- • 40/40 = Grundbetrag (grundbeløb) dienstgrenze bei Festlegung der Be- von DKK 55.776 (€ 7.492). Der rechnungsgrundlage berücksichtigt Betrag kann gekürzt werden, wenn wird: Erwerbseinkünfte des Rentners Alleinstehende Männer: DKK 237.000 (€ 31.833) übersteigen. € 17.300,23 pro Jahr. Alleinstehende Frauen: • Ferner Rentenzulage (pensionstil€ 17.685,71 pro Jahr. læg) von DKK 26.208 (€ 3.520). Diese Zulage kann in Abhängigkeit von den Einkünften des Rentners und seines Partners gekürzt werden, wenn diese DKK 105.000 (€ 14.103) bzw. bei Alleinstehenden DKK 52.300 (€ 7.025) übersteigen. Ist der Ehepartner nicht Rentner, so werden seine Einkünfte bis zu DKK 163.600 (€ 21.974) nicht angerechnet. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): DKK 21.936 (€ 2.946) pro Jahr. 328 Volksrente (Folkepension): Keine gesetzliche Mindestrente. 3/40 der vollen Rente = DKK 6.149 (€ 826). Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): DKK 1.240 (€ 167). Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 7. Mindestrente Mindestrente: € 411,77. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Die Mindestrente entspricht 70% des durch die Allgemeine Tarifvereinbarung 2002 festgesetzten Mindestlohns eines in Vollzeit beschäftigten verheirateten Arbeiters. Ab dem 1.1.2003 wird die Mindestrente entsprechend der allgemeinen Rentenerhöhung in Abhängigkeit von der Einkommenspolitik der Regierung angepasst. Mindestbetrag der Rente: € 420,30. Alle Versicherten: € 1.952,00. 8. Höchstrente Alter Spanien Frankreich Irland Tabelle VI Island Italien Monatsbeträge (14 Zahlungen im Jahr): Mindestrente (Pensión mínima): • Ab 65 Jahren: € 411,76 bzw. € 484,89 für Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten; • unter 65 Jahren: € 383,66 bzw. € 484,89 für Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Mindestrente (pension minimale): € 6.706,39 pro Jahr, falls ein Anspruch auf den vollen Satz besteht. Liegt die Versicherungsdauer unter der vom Geburtsjahr des Versicherten abhängenden erforderlichen Dauer, so wird ein anteiliger Betrag gewährt. Bei Bedürftigkeit (Prüfung in zwei Stufen) beträgt das Minimum für eine alleinstehende Person € 4.085,23 im Jahr. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine Mindestrente. Ruhestandsrente (Retirement Pension): Minimum € 164,20 pro Woche. (Beitragsabhängige) Altersrente (Old-Age (Contributory) Pension): Minimum € 83,70 pro Woche. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): 3/40 vom Jahreshöchstbetrag. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Entsprechend den erworbenen Rentenpunkten. Jährliche Mindestrente (pensione mi- 7. Mindestrente nima): € 5.358,34. Die Altersrente (pensione di vecchiaia) wird bis zur Höhe der Mindestrente aufgestockt, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Berechtigten weniger als das Doppelte der eigentlichen Mindestrente beträgt. Ist der Empfänger verheiratet, so wird die Rente bis zur Höhe des Mindestbetrages aufgestockt, falls das jährliche Familieneinkommen nicht das Vierfache der Mindestrente, also den Betrag von € 21.433,36, überschreitet. Bei einem Familieneinkommen zwischen € 21.433,36 und € 26.791,70 erfolgt eine Aufstockung um 70%, bei einem Einkommen zwischen € 26.791,70 und € 32.150,04 um 40%. Für Personen, die erstmals ab dem 1.1.1996 versichert sind, gibt es keine Mindestrente mehr. € 2.086,10 monatlich. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): 50% der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung, also € 14.856 pro Jahr. Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem (retraite complémentaire des salariés, ARRCO): Punkte können bis zur Obergrenze eines Entgelts, das dem Dreifachen der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung entspricht, erworben werden. Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC): Punkte können bis zum Achtfachen der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung erworben werden. Ruhestandsrente (Retirement Pension): Maximum: € 167,30 pro Woche. (Beitragsabhängige) Altersrente (Old-Age (Contributory) Pension): Maximum: € 167,30 pro Woche. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Keine Höchstrente. • 40/40 der vollen Grundrente (grunnlífeyrir) von ISK 254.988 (€ 2.853) im Jahr. • Voller Betrag der Rentenzulage (tekjutrygging) von ISK 499.860 (€ 5.594) im Jahr. • Ergänzende Rentenzulage (tekjutrygingarauki) von ISK 246.480 (€ 2.758) im Jahr. 8. Höchstrente Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Rente entspricht den erworbenen Rentenpunkten. 329 Alter Tabelle VI Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 7. Mindestrente Keine gesetzliche Mindestrente (es gibt steuerfinanzierte, wohnsitzgebundene einkommens- und vermögensabhängige Ergänzungsleistungen). 1. Säule: Stammrente von CHF 1.055 (€ 676) pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloser Beitragsdauer. Bei einer Mindestversicherungszeit Nicht anwendbar, Pauschalrente. von 40 Jahren muss die Rente mindestens 90% des Richtwertes betragen: daher gilt eine monatliche Mindestrente von € 1.262,88. Falls der Versicherte die oben genannte Anwartschaftszeit nicht erfüllt, wird die Mindestrente (pension minimale) um 1/40 je fehlendes Jahr gekürzt. Es gibt keine garantierte Mindestrente. Für einen alleinstehenden Rentner mit 40 (allein auf dem Wohnsitz beruhenden) Versicherungsjahren beträgt die jährliche Rente NOK 101.964 (€ 12.148). 8. Höchstrente 1. Säule: Stammrente von CHF 2.110 (€ 1.351) pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloser Beitragsdauer. 2. Säule: Es gibt keine Höchstrenten. Die Rente darf höchstens 5/6 des Nicht anwendbar, Pauschalrente. fünffachen Richtwertes betragen, nämlich € 5.846,66 pro Monat. Berechnung nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechts. Der höchstmögliche Rentenbetrag € 2.410,58 monatlich. eines Alleinstehenden mit einem vollen Erwerbsleben von 40 Jahren beträgt nach dem seit 1992 geltenden System auf der Basis des am 1. Mai 2003 geltenden Grundbetrags (Grunnbeløpet) NOK 224.032 (€ 26.691). 330 Sofern die monatliche Rente bzw. Renten einschließlich sonstiger Einkünfte (auch jener des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) die folgenden Beträge nicht erreichen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages: Alleinstehender Rentenbezieher: € 653,19. Rentenbezieher, der mit Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt: € 1.015. Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes: € 69,52. Alter Portugal Schweiz Finnland Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich 30% des durchschnittlichen Monatseinkommens (siehe "Referenzeinkommen"). • Minimum für Rentner mit bis zu 15 Beitragsjahren: € 208 im Monat. • Für Empfänger, die zwischen 15 und 40 oder mehr Beitragsjahre aufweisen, sind die Mindestrenten an den gesetzlichen Mindestlohn abzüglich des Beitragsanteils der Arbeitnehmer (11%) gekoppelt, wobei sich je nach Anzahl der Beitragsjahre Prozentsätze zwischen 65% und 100% ergeben. Diese Mindestbeträge werden durch die Sozialzulage (complemento social) des beitragsunabhängigen Systems und eine Zulage aus dem beitragsfinanzierten System erreicht. 1. Säule (Grundsystem): Vollrenten: CHF 1.055 (€ 676) pro Monat. Kinderrente: CHF 422 (€ 270) pro Monat. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Mindestrente. Keine Mindestrente. In der Praxis Keine Mindestrente. wird denjenigen, die 40 Jahre in Finnland wohnhaft waren und nur eine geringe oder keine anderweitige Rente beziehen, eine Mindestrente in Form der Volksrente (Kansaneläke) garantiert. Grundrente (Basic State Pension): 7. Mindestrente Anspruch auf mindestens 25% der vollen Rente, d.h. auf GBP 19,30 (€ 27), falls mindestens 11-12 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden. Beitragsunabhängige Mindestrente (minimum non-contributory pension) siehe Tabelle XI. Zwischen 80% und 92% je nach anwendbarem Satz (siehe "Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage"). 1. Säule (Grundsystem): CHF 2.110 (€ 1.351) pro Monat. Die Summe der zwei Altersrenten (oder der Invaliden- und der Altersrente) für ein Ehepaar darf 150% des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen, i.e. CHF 3.165 (€ 2.027). Kinderrente: CHF 844 (€ 541) pro Monat. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Höchstrente. Gesetzliche einkommensbezogene Keine Höchstrente. Rente (Työeläke): Kein fester Höchstbetrag. Die Höchstrente insgesamt entspricht 60% des höchsten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Grundrente (Basic State Pension): 8. Höchstrente Anspruch auf die volle Rente (100%) von GBP 77,45 (€ 110), falls während 44 Jahren (Männer) bzw. 39 Jahren (Frauen) Beiträge gezahlt wurden. Entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS): GBP 138 (€ 196) pro Woche. 331 Alter Tabelle VI Belgien 9. Vorgezogene Rente 332 Entstehung des Anspruchs auf eine Ruhestandsrente (pension de retraite/ rustpensioen) bei Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern ein Erwerbsleben von mindestens 34 Jahren nachgewiesen wird (Berechnung wie bei der normalen Altersrente; siehe oben "Berechnungsmethode bzw. Rentenformel"). Diese Bedingung wird im Laufe einer Übergangsperiode von 1997 bis 2005 auf 35 Jahre angehoben. Dänemark Deutschland Grundrente, Rentenzulage (pensions- Bei vorzeitigem Rentenbeginn (Betillæg), Frühverrentungsbetrag (før- dingungen siehe oben) Berechnung tidsbeløb): falls der Rentenempfänger nach der allgemeinen Rentenformel. das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, siehe Tabelle V "Invalidität", Leistungen: Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Beträge. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Personen, die das 60. Lebensjahr ab dem 1.7.1999 erreichen, können die Rente vor 67 Jahren, jedoch nicht vor dem Alter von 65 Jahren beziehen. In diesem Fall wird die Rente anteilig gekürzt. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 9. Vorgezogene Rente Vollrente: siehe "3. Gesetzliche Altersgrenzen, vorzeitiger Rentenbezug". Gekürzte Rente: • ab 65 Jahren (Männer und Frauen) nach 3.500 Versicherungstagen (Übergangsregelung bis zum 31.12.2007), • ab 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) Jahren bei 4.500 Arbeitstagen: Kürzung um 1/267 je Monat, der bis zur Vollendung des 65. (Männer) bzw. 60. Lebensjahres (Frauen) fehlt. • ab 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) Jahren bei 10.000 Versicherungstagen: Kürzung um 1/267 je Monat, der bis zur Vollendung des 62. (Männer) bzw. 57. Lebensjahres (Frauen) fehlt. • Männer und Frauen ab 53 Jahren: Kürzung um 1/267 je fehlenden Monat bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. • Mütter minderjähriger oder behinderter Kinder ab 50 Jahren: Kürzung um 1/267 je fehlenden Monat bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Vollrente: siehe "3. Gesetzliche Altersgrenzen. Vorzeitiger Rentenbezug". Gekürzte Rente: • Männer und Frauen ab 60 Jahren: Kürzung um 1/267 je fehlenden Monat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; • ab 55 Jahren (Männer und Frauen) nach 35 Versicherungsjahren oder 10.500 Tagen; Kürzung um 1/267 je fehlenden Monat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; • Mütter eines minderjährigen Kindes ab 50 Jahren: Kürzung um 1/267 je fehlenden Monat bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Alter Spanien • Kürzung um 8% je vorgezogenes Ruhestandsjahr für Personen, die entsprechend dem zum 1. Januar 1967 abgeschafften System versichert sind und mit 60 Jahren in den Ruhestand eintreten. • Falls es sich bei dem Berechtigten um einen Arbeitnehmer handelt, der mindestens 40 Beitragsjahre nachweisen kann und unfreiwillig in den Ruhestand versetzt wird, Kürzung um 6%. • Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitnehmer im Alter ab 61 Jahren, die vor dem 1.1.1967 keine Beiträge entrichtet haben, aber 30 Beitragsjahre aufweisen, einen Rentenanspruch haben. Die Kürzung der Rente beträgt zwischen 6% bei 40 Beitragsjahren und 8% bei 30 Beitragsjahren. Frankreich Irland Allgemeines System für Arbeitneh- Keine vorgezogene Rente möglich. mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Berechnung nach den allgemeinen Regeln. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Eine ab dem Alter von 55 Jahren gewährte vorzeitige Rente wird in Abhängigkeit vom Alter bei Rentenbeginn gekürzt (7% pro Jahr bei 55 bis 59 Jahren, 5% bei 60 bis 62 Jahren und 4% ab folgenden Jahren). Tabelle VI Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Zur Sonderregelung für Seeleute siehe oben, "Bedingungen". Zur Verrentung aus Gesundheitsgründen siehe Tabelle V "Invalidität" Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Siehe oben, Bedingungen. Italien Rente für Beschäftigte von Unter- 9. Vorgezogene Rente nehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten: die bis zum Erreichen des normalen Rentenalters fehlenden Beitragsjahre werden als solche angerechnet. Erstmals ab dem 1.1.1996 Versicherte: • Berufe mit besonderen Risiken, • nicht erwerbstätige Mütter. 333 Alter Tabelle VI Liechtenstein 9. Vorgezogene Rente 334 Luxemburg 1. Säule: Berechnung nach den Grundsätzen Keine besonderen Voraussetzun- des allgemeinen Rechts. gen. Die lebenslange Rentenkürzung hängt von der Vorbezugsdauer ab (0,25% bei Vorbezug um einen Monat, 16,5% bei Vorbezug um 4 Jahre; gewisse Privilegien für Frauen der Jahrgänge 1951 und älter). 2. Säule: Keine besonderen Voraussetzungen. Regelung im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. Niederlande Norwegen Keine vorgezogene Rente möglich. Keine vorgezogene Rente möglich. Österreich Allgemeine Voraussetzungen: "Ewige Anwartschaft" bei 240 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung oder 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate. Besondere Voraussetzungen: • 450 für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder • 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Übergangsbestimmungen für Personen, die knapp vor dem Rentenalter stehen). • Keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über monatlich € 316,19. Vorgezogene Renten sind nach der allgemeinen Rentenberechnungsformel zu berechnen. Alter Portugal Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach der allgemeinen Formel, jedoch wird das Ergebnis um den Faktor (1 - x) gekürzt. x = 4,5% pro Jahr des vorzeitigen Rentenbeginns. Liegen mehr als 30 Beitragsjahre vor, so bleibt bei dieser Rechnung für jeweils 3 zusätzliche Beitragsjahre ein Jahr des vorzeitigen Rentenbeginns unberücksichtigt. Die Kürzung entfällt für Arbeitslose, die die Rente ab dem Alter von 60 Jahren beantragen und für solche vorzeitige Renten, die aufgrund belastender oder gesundheitsschädlicher Tätigkeiten gewährt werden. Schweiz Finnland 1. Säule (Grundsystem): Bei einem vorzeitigen Eintritt in den Kürzung von 6,8% pro Vorbezugs- Ruhestand wird die Rente dauerhaft jahr. Für Frauen gilt bis 2009 ein re- um 0,4% pro Monat gekürzt. duzierter Kürzungssatz von 3,4% pro Vorbezugsjahr. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Nicht vorgesehen. Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Vor Vollendung des 65. Lebensjah- Keine vorgezogene Rente möglich. res wird die Zusatzrente (des früheren umlagefinanzierten Systems) um 0,5% je Kalendermonat gekürzt. 9. Vorgezogene Rente 335 Alter Tabelle VI Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 10. Aufgeschobene Rente Rentenaufschub nicht möglich. Die Altersrente erhöht sich um 0,5% Rentenaufschub nicht möglich. Volksrente (Folkepension): Rentenaufschub nicht möglich. je Kalendermonat nach dem 65. LeZusatzrente (arbejdsmarkedets tillægs- bensjahr. pension, ATP): Proportionale Erhöhung der Rente für jedes Jahr ab dem Alter von 67 Jahren bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Rentenanpassung Automatische Anpassung der Renten um 2%, sobald sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Vorjahresindex um 2% ändert. Anpassung der Renten an die Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards durch jährliche Festsetzung eines Steigerungskoeffizienten oder Anpassung in Form einer Pauschalleistung. Volksrente (Folkepension): Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten) für Sozialrenten und andere Transfereinkommen (overförselsindkomster) wird jährlich entsprechend der Lohnentwicklung festgelegt. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Anpassung nur bei ausreichenden Rücklagen. 336 Die Renten werden jährlich zum 01. Juli der veränderten Einkommensentwicklung angepasst. Dies geschieht, indem die Rente mit dem dann gültigen (neueren) aktuellen Rentenwert berechnet wird. Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Lohnentwicklung im voraufgegangenen Kalenderjahr fortgeschrieben, wobei Veränderungen beim Beitragssatz der Rentenversicherung und ein ansteigender Altersvorsorgeanteil (nicht aber steuerliche Veränderungen bei Arbeitnehmern) berücksichtigt werden. Die zum 01.07.2004 anstehende Anpassung der Renten wird ausgesetzt. Anpassung entsprechend der jährlich von der Regierung festgelegten Einkommenspolitik (in der Regel nach dem Verbraucherpreisindex). 10. Aufgeschobene Rente Rentenanpassung Alter Spanien Ein Rentner kann die Erwerbstätigkeit fortsetzen, doch ruht dann die Rente. Der für die reguläre Berechnungsgrundlage geltende Prozentsatz erhöht sich um 2% pro zusätzlichem Erwerbsjahr bis zur Höchstgrenze von 100%. Frankreich Irland Allgemeines System für Arbeitneh- Rentenaufschub nicht möglich. mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Ab 60 Jahren erhalten Versicherte mit mehr als 40 Beschäftigungsjahren für jedes zusätzliche Quartal, für das nach dem 1.1.2004 Beiträge entrichtet wurden, eine Zulage in Höhe von 0,75% der Rente. Ab 65 Jahren wird für Versicherte, die die von ihrem Geburtsjahr abhängende erforderliche Versicherungsdauer nicht erreicht haben, für jedes weitere Quartal, für das nach dem 1.1.2004 Beiträge entrichtet wurden, die zu berücksichtigende Versicherungszeit um 2,5% erhöht. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine besonderen Maßnahmen. Automatische Anpassung zu Beginn Jährliche Anpassung entsprechend Die Renten werden normalerweise eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Verbraucher- einmal im Jahr erhöht. der für das betreffende Jahr erwar- preise mit Wirkung zum 1. Januar. teten Erhöhung des Verbraucherpreisindex. Tabelle VI Island Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Siehe oben "Bedingungen". Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Siehe oben "Bedingungen". Arbeitnehmer, die das normale Ren- 10. Aufgeschobene Rente tenalter erreicht, jedoch keinen Anspruch auf eine Vollrente haben: jährliche Rentensteigerung um 3% oder 3,5% je nach Alter. Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Vollrente (40 Beitragsjahre): bei Aufschub sind Rentenzulagen möglich. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die Leistungen werden jährlich nach der Haushaltslage angepasst. Die Anpassung soll die Lohnentwicklung berücksichtigen, aber auf keinen Fall niedriger als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindex sein. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Leistungen werden aufgrund von Entscheidungen der Rentenfonds unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Aspekte angepasst. Jährliche Anpassung an die Lebenshaltungskosten in drei Stufen: • für den Teil der Rente bis zum Doppelten der Mindestrente (pensione minima): Anpassung um 100% der Indexsteigerung. • für den Teil der Rente zwischen dem Zwei- und dem Dreifachen der Mindestrente: Anpassung um 90%. • für den über das Dreifache der Mindestrente hinausgehenden Teil: Anpassung um 75%. Rentenanpassung 337 Alter Tabelle VI Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 10. Aufgeschobene Rente 1. Säule: Versicherungsmathematische Erhöhung der Rente (zwischen 5,22% bei Aufschub um 1 Jahr und 40,71% bei Aufschub um 6 Jahre). 2. Säule: Regelung im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. Bei Fortsetzung der Tätigkeit ab dem Aufschub nicht möglich. Alter von 65 Jahren werden die Arbeitnehmerbeiträge zum Jahresende zurück erstattet. Kein besonders geregelter Rentenanstieg. Die allgemeinen Berechnungsregeln gelten, doch erfolgt eine Neuberechnung aufgrund der während des Rentenaufschubs erworbenen Rentenpunkte (pensjonspoeng) erst ab Vollendung des 70. Lebensjahres. Erhöhung der Rente jeweils für 12 Monate des Aufschubes über die Altersgrenze für die Regelaltersrente um 4,2%. Rentenanpassung 1. Säule: In der Regel erfolgt alle 2 Jahre eine Anpassung an den Mittelwert zwischen Lohn- und Preisentwicklung. 2. Säule: Regelung im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. Automatische Anpassung der Ren- Anpassung entsprechend der durchten an die Preisentwicklung, sobald schnittlichen Entwicklung der Tarifsich der Index gegenüber dem Stand löhne jeweils zum 1.1. und 1.7. bei der letzten Anpassung um 2,5% geändert hat. Anpassung der Renten an die Entwicklung des Lohnniveaus per Sondergesetz. Jährliche Anpassung aufgrund der durch Parlamentsbeschluss normalerweise zum 1. Mai erfolgenden Anpassung des Grundbetrags (Grunnbeløpet) der sozialen Sicherung. Jährliche Anpassung am 1.1. (erstmals im zweiten Jahr, das auf das Jahr des Rentenantritts folgt). 2004 werden alle Renten in einer Höhe von bis zu € 667,80 um 1,5% erhöht. Alle Renten in einer Höhe von über € 667,80 werden mit einem Fixbetrag von € 10,02 erhöht. 338 Alter Portugal Schweiz Finnland Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Die nach der allgemeinen Formel berechnete Rente erhöht sich um den Steigerungsfaktor y. y = 10% pro zusätzliches Beitragsjahr nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Obergrenze der Vollendung des 70. Lebensjahres. 1. Säule (Grundsystem): Ab Vollendung des 66. Lebensjahres Erhöhung der Rente um 5,2 bis erhöht sich die Rente um 0,6% je 31,5%. Monat. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Nicht vorgesehen. Nach Vollendung des 65. Lebensjah- Bei einem Aufschub erhöhen sich res erhöht sich die Zusatzrente (des die Renten um ca. 7,5% pro Jahr. früheren umlagefinanzierten Systems) um 0,7% je Kalendermonat. 10. Aufgeschobene Rente Im Normalfall werden die Leistungen durch Regierungsbeschluss einmal jährlich entsprechend der Preisentwicklung angepasst. 1. Säule (Grundsystem): Grundsätzlich alle zwei Jahre Anpassung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Preise. Vorgezogene Anpassung, wenn der Konsumentenpreisindex in einem Jahr um mehr als 4% gestiegen ist. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Anpassungen an die Preisentwicklung gemäß den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung. Für die garantierte Rente wird die Mindestens einmal jährlich gesetzliAnpassungsrate jedes Jahr entspre- che Anpassung an die Entwicklung chend der Preisentwicklung festge- des allgemeinen Preisniveaus. setzt (Grundbetrag, prisbasbelopp). Die Anpassung der Zusatzrenten (tilläggspension) erfolgt entsprechend der durchschnittlichen Einkommensentwicklung (Einkommensindex) nach Abzug von 1,6 Prozentpunkten. Rentenanpassung Volksrente (Kansaneläke): Jährlich nach der Entwicklung des Preisindex für die Lebenshaltung. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Jährlich nach dem gewichteten Durchschnitt der Preisund Lohnentwicklung (für Renten an Personen unter 65 Jahren gilt eine andere Gewichtung als für Renten an über 65-jährige). 339 Alter Tabelle VI Belgien Teilrente 340 Ein Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der gesetzlichen Rentensysteme schafft die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Teilzeitrente. Die Durchführungsbestimmungen stehen noch aus. Dänemark Bedingungen für Teilrente (delpension): Deutschland Griechenland Die Altersrenten können in voller Keine Teilrente möglich. Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in • Altersvoraussetzung 60 bis 65 Jahre Höhe von einem Drittel, der Hälfte (bis 67 Jahre bei Vollendung des 60. oder von zwei Dritteln der Vollrente Lebensjahres vor dem 1. Juli 1999). in Anspruch genommen werden. • Wohnhaft in Dänemark. • Verkürzung der Arbeitszeit um mindestens 7 Stunden bzw. ein Viertel; verbleibende wöchentliche Arbeitszeit zwischen 12 und 30 Stunden. • Arbeitnehmer: während der letzten 20 Jahre mindestens 10 Jahre Mitgliedschaft im Zusatzrentensystem (ATPpension); während der letzten 24 Monate mindestens 18 Monate Erwerbstätigkeit in Dänemark. • Selbständige: während der letzten fünf Jahre Ausübung einer Ganztagstätigkeit; davon mindestens 4 Jahre und darüber hinaus während der letzten 12 Monate mindestens 9 Monate Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in bestimmter Höhe; Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 18,5 Stunden. • Arbeitnehmer und Selbständige, die das 60. Lebensjahr ab dem 1.7.1999 vollenden: ein "Vorruhestandszertifikat" darf nicht ausgestellt sein und ein detaillierter Nachweis der Ansprüche auf Ruhestandsleistungen muss vorgelegt werden (siehe Tabelle X). • Personen, die das 60. Lebensjahr ab dem 1. Juli 1999 vollenden, können nur dann eine Teilrente erhalten, wenn sie keinen Anspruch auf eine vorgezogene Rente (siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit") haben. Betrag: 1/37 eines Grundbetrages (grundbeløb) pro Stunde, um die sich die Wochenarbeitszeit verringert, oder DKK 3.587 (€ 482) pro Jahr und gekürzte Stunde. Der Betrag entspricht 82% des Krankengeldhöchstsatzes und wird einmal jährlich angepasst. Für Selbständige beträgt die Teilrente DKK 66.372 (€ 8.915) pro Jahr (entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18,5 Stunden). Bei Personen, die das 60. Lebensjahr ab dem 1.7.1999 vollenden, wird die Teilrente gekürzt, wenn sie über eine private Alterssicherung verfügen oder Leistungen aus einem Altersrentensystem beziehen. Finanzierung: Die Teilrente wird aus Steuermitteln finanziert. Die Gemeinden erhalten vom Staat eine Kostenerstattung in Höhe von 100%. Teilrente Alter Spanien Eine Teilruhestandsrente (pensión de jubilación parcial) ist unter bestimmten Bedingungen ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Teilzeitarbeit möglich. Frankreich Irland Ab Vollendung des 60. Lebensjahres Keine Teilrente möglich. kann der Versicherte, der seine Tätigkeit in Teilzeit fortsetzt, eine Teilrente beantragen und gleichzeitig in Abhängigkeit von seinem Arbeitsentgelt weitere Rentenansprüche erwerben. Die Teilrente beträgt: • 30% der Rente bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung, die 60 bis 80% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht; • 50% der Rente bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 40% bis 60% einer Vollzeitbeschäftigung; • 70% der Rente bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung, die weniger als 40% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Tabelle VI Island Keine Teilrente möglich. Italien Keine Teilrente möglich. Teilrente 341 Alter Tabelle VI Liechtenstein Teilrente 342 1. Säule: Es ist möglich, anstelle einer ganzen Altersrente einen Teil der Altersrente vorzubeziehen. Der zweite Teil kann später abgerufen werden (als Vorbezugsrente, als Rente mit ordentlichem Rentenalter 64 oder als aufgeschobene Rente). 2. Säule: Personen, die Anspruch auf eine Altersrente der 1. Säule haben, können die ganze oder halbe Rente der 2. Säule auf jeden Monat hin um ein oder vier Jahre vorbeziehen. Luxemburg Niederlande Bei Ausübung einer unselbständigen Keine Teilrente möglich. Erwerbstätigkeit, die mit einem monatlichen Entgelt von mehr als einem Drittel des Mindestlohns (salaire social minimum) vergütet wird, wird die Rente um die Hälfte gekürzt. Norwegen Keine Teilrente möglich. Österreich Keine Teilrente. Alter Portugal Keine Teilrente möglich. Schweiz 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Teil(ruhestands)rente. Finnland Tabelle VI Schweden Volksrente (Kansaneläke): Keine Regelung. Keine Teilrente. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Eine Teilrente (Osa-aikaeläke) kann im Alter von 58 bis 64 Jahren bezogen werden. Die Arbeitszeit muss erheblich reduziert werden (auf 16-28 Stunden pro Woche) und das Einkommen darf nur 35-70% des früheren Arbeitsentgelts ausmachen. Die Rentenhöhe entspricht 50% des Einkommensverlustes. Vereinigtes Königreich Keine Teilrente möglich. Teilrente 343 Alter Tabelle VI Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Kumulation mit Erwerbseinkommen Wird die Rente erstmals 2002 ausgezahlt, ist eine Kumulierung gestattet, sofern das Erwerbseinkommen nicht mehr als € 7.421,57 bzw. € 10.845,34 pro Jahr (Bruttoeinkommen bei abhängiger Beschäftigung) oder € 5.937,26 bzw. € 8.676,27 pro Jahr (Nettoeinkommen bei selbständiger Tätigkeit) - je nachdem, ob der Berechtigte das Pensionsalter erreicht hat oder nicht - beträgt. Falls unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, erhöhen sich die Grenzen auf € 11.132,37 bzw. € 14.556,14 oder auf € 8.905,89 bzw. € 11.644,90. Liegt das Erwerbseinkommen um weniger als 15% über diesen Grenzen, wird die Rente um den Prozentsatz gekürzt, um den die jeweilige Grenze überschritten wird. Liegt das Erwerbseinkommen mehr als 15% über den Grenzen, wird keine Rente gezahlt. Volksrente (Folkepension): Der Grundbetrag (grundbeløb) der Rente hängt vom Erwerbseinkommen des Rentenempfängers ab. Kürzung um 30% des Erwerbseinkommens oberhalb von DKK 237.000 (€ 31.833) im Jahr. Die Rentenzulage (pensionstillæg) wird um 30% jeglicher Einkünfte (sowohl des Rentners wie seines Partners) oberhalb der jährlichen Grenze von DKK 105.000 (€ 14.103) pro Person bei Verheirateten bzw. von DKK 52.300 (€ 7.025) bei Alleinstehenden gekürzt. Ist der Ehepartner nicht Rentner, so werden seine Einkünfte bis zu DKK 163.600 (€ 21.974) nicht angerechnet. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Kumulierung ohne Einschränkung zulässig. Kumulierung möglich. Weiterarbeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei einer Vollrente beschränkt auf Entgelt von monatlich € 400. Bei einer Teilrente gibt es neben einer allgemeinen eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom versicherten Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre vor dem Rentenbeginn abhängig ist. Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit möglich. Die Tätigkeit muss beim Versicherungsträger deklariert werden. Rentenbeginn vor dem 05.01.1999: Ohne Altersbegrenzung wird der Teil der Rente, der im Monat € 734 übersteigt, um 70% gekürzt. Rentenbeginn ab dem 05.01.1999: • Wird die Erwerbstätigkeit im Alter unter 55 Jahren (Männer und Frauen) wieder aufgenommen, so ruht die Rente bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. • Wird die Erwerbstätigkeit im Alter ab 55 Jahren (Männer und Frauen) wieder aufgenommen, so wird der Teil der Rente, der im Monat € 734 übersteigt, um 70% gekürzt. Besteuerung und Sozialabgaben Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Volksrente (Folkepension): Grundbetrag (grundbeløb) und Rentenzulage (pensionstillæg) unterliegen der Besteuerung. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): unterliegt der Besteuerung. Leistungen unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Partielle Besteuerung: Besteuert wird nur der Ertragsanteil der Rente (hypothetische Verzinsung des Rentenkapitals, invers abhängig vom Lebensalter bei Rentenbeginn). Liegen keine sonstigen Einkünfte vor, bleiben Renten häufig steuerfrei. Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und sätzlich der Besteuerung. Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von und ihre Familien, Blinde und QuerRentenleistungen schnittsgelähmte. 1. Besteuerung von Rentenleistungen 344 Kumulation mit Erwerbseinkommen Alter Spanien Frankreich Irland Tabelle VI Island Vollruhestand: Die Rentenzahlungen werden ausgesetzt, wenn weiterhin Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird. Teilruhestand: Kumulierung der aufgrund der Teilpensionierung gewährten Rente mit dem Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung. Bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit ist Kumulierung möglich, wenn die Summe aus Arbeitsentgelt, der Grundrente und der obligatorischen Zusatzrenten geringer ist als das letzte Arbeitseinkommen, das vor dem Renteneintritt bezogen wurde. Ruhestandsrente (Retirement Pen- Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): sion): Keine Kumulierung möglich, • Der Betrag der Grundrente wenn der Empfänger 65 Jahre alt ist, (grunnlífeyrir) wird reduziert, wenn andernfalls ist Kumulierung möglich. das Jahreseinkommen ISK 1.716.020 (€ 19.203) übersteigt. (Beitragsabhängige) Altersrente Die Rente entfällt bei Einkünften (Old-Age (Contributory) Pension): über ISK 2.565.980 (€ 28.715). Kumulierung möglich. • Die Rentenzulage (tekjutrygging) wird reduziert, wenn sich das Jahreseinkommen auf mehr als ISK 550.656 (€ 6.162) beläuft. Sie entfällt bei Einkünften über ISK 1.661.456 (€ 18.593). • Ergänzende Rentenzulage (tekjutryggingarauki). reduzierter Betrag, falls andere Einkünfte vorhanden. Die Zulage entfällt, sobald die Einkünfte ISK 547.733 (€ 6.130) übersteigen. Differenzierte Sätze für verheiratete oder nicht verheiratete Paare, siehe oben, Punkt 2. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Kumulierung möglich. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Grundrente und Zusatzrenten unterliegen nach Abzug von 10% und 20% der Besteuerung. Die Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour l'assistance d'une tierce personne), die Rentenzulage von 10% für die Erziehung von mindestens 3 Kindern sowie die zusätzliche Leistung (allocation supplémentaire) unterliegen nicht der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung (einschl. Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder). Italien Kumulierung mit Einkünften aus abhängiger oder selbständiger Tätigkeit grundsätzlich möglich. Kumulierung ohne Einschränkung möglich bis zur Höhe der Mindestrente (pensione minima). Der darüber liegende Teil der Rente ist zu 70% kumulierbar. Ab dem 1.1.2003 ist Kumulierung mit einer vorzeitigen Rente, die ab dem Alter von 58 Jahren und 37 Beitragsjahren bezogen wird, unbegrenzt möglich; in übrigen Fällen erfolgt ein Abzug. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die Leistungen unterliegen der BeMit Ausnahme der Kinderrente steuerung. (barnalífeyrir) unterliegen die Leistungen der Besteuerung. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Kumulation mit Erwerbseinkommen Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Rentenleistungen 345 Alter Tabelle VI Liechtenstein Luxemburg Niederlande Kumulation mit Erwerbseinkommen 1. Säule: Kumulierung mit jeglichem Einkommen ist unbeschränkt möglich, auch bei Rentenvorbezug. 2. Säule: Solange der Lohn oder ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung (Lohnersatz) ausbezahlt wird, besteht keine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung. Normale Altersrente (pension de vieillesse): Kumulierung ohne Einschränkung möglich. Vorgezogene Altersrente (pension de vieillesse anticipée): Kumulierung nur mit Einkommen aus einer geringfügigen oder gelegentlichen Beschäftigung möglich, d.h. einer Beschäftigung, die im Durchschnitt des Kalenderjahres mit einem monatlichen Entgelt von höchstens einem Drittel des Mindestlohns (salaire social minimum) vergütet wird. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Säule: Renten unterliegen der Besteuerung. Ergänzungsleistungen sind steuerfrei. 2. Säule: Altersleistungen (Renten und Kapitalleistungen) unterliegen der Besteuerung. Bei der Besteuerung sind die Lohn- Die Leistungen unterliegen der Beersatzleistungen der Sozialversiche- steuerung. rung dem Arbeitseinkommen gleichgestellt. 1. Besteuerung von Rentenleistungen 346 Kumulierung möglich. Die Höhe des Rentenzuschlags richtet sich nach dem Erwerbseinkommen des Partners unter 65 Jahre. Norwegen Im Alter zwischen 67 und 70 Jahren ist eine volle Rente nur zahlbar, wenn das Erwerbseinkommen das Zweifache des Grundbetrags (Grunnbeløpet) nicht übersteigt. Ist das Einkommen höher, so wird die Rente um 40% des Unterschiedsbetrags gekürzt. Ab dem Alter von 70 Jahren wird die volle Rente unabhängig von gleichzeitigen Erwerbseinkünften gezahlt. Österreich Altersrente: Kumulierung unbeschränkt möglich. Ab dem Jahr 2004 werden entrichtete Beiträge als Beiträge zu einer besonderen Höherversicherung gewertet. Vorgezogene Rente: Bei Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit mit Einkommen über monatlich € 316,19 wird die Rente eingestellt. Renten unterliegen der Besteuerung. Renten unterliegen der Besteuerung. Alter Portugal Schweiz Finnland Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Kumulierung ohne Einschränkung 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule möglich. Arbeitsentgelte sind bei- (obligatorische Mindestvorsorge): Erlaubt. tragspflichtig. Die Rente erhöht sich um 1/14 des Betrages, der 2% des angemeldeten Jahresarbeitsentgeltes entspricht. Kumulierung möglich. Das Arbeits- Kumulierung möglich, da Erwerbs- Die Fortsetzung oder Aufnahme eientgelt hat keinen Einfluss auf den einkünfte keinen Einfluss auf den ner abhängigen oder selbständigen Anspruch oder die Höhe der Rente. Rentenanspruch haben. Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters hat keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Altersrenten unterliegen der Besteuerung, das Verfahren unterscheidet sich jedoch von dem für Arbeitseinkommen. Renten werden in voller Höhe wie andere Einkunftsarten besteuert. Empfänger einer geringen Rente haben jedoch Anspruch auf einen speziellen Steuerfreibetrag. Gibt es neben der Volksrente (Kansaneläke) kein weiteres Einkommen, bleibt die Rente somit einkommensteuerfrei. Siehe Punkt 2 im Folgenden. Das Pflegegeld für Rentner (Eläkkeensaajien hoitotuki) und das Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajien asumistuki) unterliegen nicht der Besteuerung. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Renten unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen hiervon sind die Wohnzulage für Rentner (bostadstilllägg till pensionärer), die Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und der Teil der Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag), mit dem spezielle Ausgaben gedeckt werden. Kumulation mit Erwerbseinkommen Grundrente (Basic State Pension), Ent- Besteuerung und geltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS) , die Sozialabgaben Zweite Staatsrente (State Second Pen1. Besteuerung von sion, S2P) und Proportionales AltersRentenleistungen ruhegeld (Graduated Retirement Benefit) unterliegen als Einkommen der Besteuerung, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder sind jedoch steuerfrei. 347 Alter Tabelle VI Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Für die Leistungen wird eine Steuer- Keine Einkommensgrenze, keine ermäßigung gewährt. Diese Ermäßi- Steuerermäßigung. gung kann maximal der Höhe eines jährlich angepassten Grundbetrags für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung kann den Betrag der Steuer, die auf die Leistung zu entrichten wäre, nicht übersteigen. Keine Steuer wird erhoben, falls außer Renten oder Lohnersatzleistungen keine sonstigen Einkünfte erzielt werden und der Leistungsbetrag den Maximalbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengelds nicht übersteigt. Das Existenzminimum ist in jedem Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 2004 € 7.646 für Alleinstehende und € 15.292 für Verheiratete. Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze kommen von € 10.000. Erhöhung für Besteuerung oder dieser Schwelle je nach Kinderzahl: Steuerermäßigung 1 Kind: € 1.000 2 Kinder: € 2.000 3 Kinder: € 10.000 4 Kinder: € 11.000 3. Sozialabgaben von der Rente • Abzug von 3,55%, sofern die mo- Keine Sozialabgaben. natliche Rente dadurch nicht unter € 1.295,29 oder, falls keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, unter € 1.092,94 sinkt. • Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage) von 0 bis 2% je nach Unterhaltsverpflichtungen und dem Bruttobetrag sämtlicher gesetzlichen und sonstigen Renten, sofern die Rente dadurch nicht unter einen Monatsbetrag von € 1.452,31 (Haushalt) bzw. € 1.161,85 (alleinstehend) sinkt. Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für den Rentner bestimmt sich nach dem jeweiligen Beitragssatz der Krankenkasse. Im Durchschnitt beträgt der Satz 7,15%. Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil beträgt für den Rentner 0,85%. Bei Renteneinkommen Sonderbei- 3. Sozialabgaben träge (bis zum 1.1.2008) zum Solidavon der Rente ritätskonto der Sozialversicherungsträger: Renten bis € 397 sind beitragsfrei. Für Renteneinkommen über € 397 gestaffelte Beiträge: • für den Teil bis zu € 397 1% • zwischen € 397 und € 587 2% • zwischen € 587 und € 881 3% • zwischen € 881 und € 1.174 4% • Beträge über € 1.174 5% 348 Alter Spanien Frankreich Irland Tabelle VI Island Italien Besteuerung nach dem allgemeinen Besteuerung ab einer bestimmten, Bei Personen ab 65 Jahren werden Besteuerung nach allgemeinen ReRecht. Keine Sonderregeln für Sozi- steuerpflichtigen Jahresnettoeinkom- Jahreseinkünfte unter € 15.500 (al- geln. Keine besondere Ermäßigung alleistungen. leinstehend) bzw. € 31.000 (verhei- für Sozialleistungen. mensgrenze. ratetes Paar) nicht besteuert. Freibeträge in Höhe der Sozialversi- 2. Einkommensgrenze cherungsbeiträge. für Besteuerung oder Jährliche Steuerfreigrenze für eine Steuerermäßigung alleinstehende Person: € 7.500. Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder Familie ab: bis € 15.000 23% € 15.000 bis € 29.000 29% € 29.000 bis € 32.600 31% € 32.600 bis € 70.000 39% ab € 70.000 45% Keine Sozialabgaben. € 0,01 sind monatlich (13-mal jähr- 3. Sozialabgaben lich) an das Nationale Ruhestandsvon der Rente werk (Opera nazionale dei pensionati d'Italia, ONPI) zu entrichten. Von den Renten des allgemeinen Keine Sozialabgaben. Systems (RGAVTS) und den Zusatzrenten für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC) sind (bei Möglichkeit einer Befreiung bei Bedürftigkeit) zu entrichten: • Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG): 6,2% (reduzierter Satz: 3,8%). • Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS): 0,5%. Ferner wird von den Zusatzrenten für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC) ein Beitrag von 1% erhoben. Keine Sozialabgaben. 349 Alter Tabelle VI Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Besteuerung erfolgt ab einem Jah- Erwerbstätigen und Rentenempfänreseinkommen von CHF 24.000 gern werden dieselben spezifischen Steuerermäßigungen eingeräumt. (€ 15.370). Bei den Renten der 1. Säule wird ein Freibetrag von 70% gewährt. Bei Altersleistungen der 2. Säule wird je nach Grad der Finanzierung durch den Vorsorgenehmer ein Freibetrag von 20%, 25% oder 30% (in Ausnahmefällen 35%) gewährt. Progressive Einkommensteuer. In der Regel Besteuerung bei Überschreitung des festgesetzten Mindesteinkommens. Für Rentner gelten Sonderregeln zur Steuererleichterung. Bezieher einer vollen Mindestrente zahlen weder Steuern noch Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben von der Rente Keine Sozialabgaben. Von Renten werden Beiträge nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene nabestaandenwet, Anw), dem Allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ) und in einigen Fällen nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW) einbehalten. Rentner zahlen einen ermäßigten 4,35% Krankenversicherungsbeitrag. Beitrag von 3% (für Sachleistungen bei Krankheit). Dieser Satz gilt auch für Erwerbseinkommen von Rentnern ab 70 Jahren. 350 Beiträge für Sachleistungen bei Krankheit und Pflegeversicherung. Die Steuer wird auf das Einkommen nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung angewendet. Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in der Höhe von bis zu € 1.264 jährlich vorgesehen, dessen konkrete Höhe vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängt; weiters Absetzbeträge für Arbeitnehmer von jährlich € 54 und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 sowie ein Pensionistenabsetzbetrag von bis zu € 400, der sich ab einem Einkommen von € 16.715 jährlich vermindert und bei einem Einkommen von € 21.800 jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen. Alter Portugal Schweiz Finnland Tabelle VI Schweden Besteuerung erst ab einem Jahres- Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der betreffenden Person einkommen von € 8.121. bzw. ihrer Familie ab. Beginn der Steuerpflicht: • Alleinstehende Person: CHF 3.770 (€ 2.414) bis CHF 21.621 (€ 13.846) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 22.047 (€ 14.119). • Ehepaar ohne Kinder: CHF 8.569 (€ 5.488) bis CHF 39.736 (€ 25.447) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 36.631 (€ 23.459). • Ehepaar mit zwei Kindern: CHF 18.090 (€ 11.585) bis CHF 57.335 (€ 36.718) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 50.877 (€ 32.582). Für Renten gelten folgende volle jährliche Steuerfreibeträge: kommunale Steuern: Alleinstehende € 6.690 Verheiratete € 5.710 Staatssteuern: € 1.530 für Alleinstehende und Verheiratete. Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag, wird dieser um 70% des Differenzbetrages gekürzt. Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% (der Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages). Liegt die Rente über den folgenden Beträgen, entfällt der Freibetrag: kommunale Steuern: Alleinstehende € 16.247 Verheiratete € 13.867 Staatssteuern: € 3.715 Keine Sozialabgaben. Die Krankenversicherungsprämie für Keine Sozialabgaben. Rentner beträgt 1,5% des Renteneinkommens. Keine sonstigen Beiträge. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Sozialabgaben. Vereinigtes Königreich Keine besonderen Steuerbestimmungen für Rentner. Der allgemeine Steuerfreibetrag beträgt maximal 0,67 des Grundbetrags (prisbasbelopp), also SEK 26.400 (€ 2.917). In der Regel progressive Einkom- 2. Einkommensgrenze mensbesteuerung nach Abzug folfür Besteuerung oder gender Freibeträge: Steuerermäßigung Jährlicher persönlicher Freibetrag unter 65 Jahren GBP 4.615 (€ 6.542), zwischen 65 und 74 Jahren GBP 6.610 (€ 9.370), 75 Jahre und älter GBP 6.720 (€ 9.526). Zuschlag für Ehepaare, bei denen ein Partner vor dem 6. April 2001 das 65. Lebensjahr vollendet hat: zwischen 65 und 74 Jahren GBP 5.565 (€ 7.889), 75 Jahre und älter GBP 5.635 (€ 7.988). Die Freibeträge für Ehepaare dürfen maximal zu einer Steuererleichterung von 10% führen. Die höheren Sätze für Personen ab 65 Jahren werden jeweils um GBP 1 (€ 1,42) reduziert für jedes Einkommen von GBP 2 (€ 2,84) über der Grenze von GBP 17.900 (€ 25.374). Dadurch dürfen jedoch die Beträge, die für unter 65-jährige gelten, nicht unterschritten werden. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben von der Rente 351 352 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung XII Pflegebedürftigkeit 353 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Geltende Rechtsgrundlage Königlicher Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und Königlicher Erlass vom 21. Dezember 1967, durch Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 grundlegend geändert. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Gesetz vom 7. März 1964 mit Änderungen (siehe Tabelle VI "Alter"). Konsolidiertes Gesetz Nr. 5/2001 mit Änderungen. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, eingeführt durch das Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989, zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 29.12.2003. Gesetz 1846/51 vom 14. Juni 1951, zuletzt geändert am 5. Januar 1999 durch Gesetz Nr. 2676/99. Gesetz 1902/90 vom 17. Oktober 1990. Gesetz 2084/92 vom 7. Oktober 1992. Gesetz 3029/02 vom 11. Juli 2002. Geltende Rechtsgrundlage Grundprinzipien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer: Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und einzelne Gruppen von Selbständigen mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen. Grundprinzipien 354 Hinterbliebene Spanien Frankreich Irland Island Tabelle VII Italien Gesetzgebendes königliches Dekret Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social). Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom 31.10.1997. Verordnung vom 13.02.1967. Gesetz Nr. 24/2001 vom 27.12.2001 über fiskalische, administrative und sozialpolitische Maßnahmen (Ley de medidas fiscales, administrativas y del orden social). Königliches Dekret Nr. 1465/2001 vom 27.12.2001. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L 342-1 f., L 353-1 ff. und L 356-1 ff. Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem (retraite complémentaire des salariés, ARRCO): Berufsübergreifendes Abkommen von 8. Dezember 1961. Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC): Nationale Kollektivvereinbarung für leitende Angestellte vom 14. März 1947. Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen. Sozialversicherungsgesetz (Lög um almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom Dezember 1993 mit späteren Änderungen. Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega aðstoð) Nr. 118/1993 vom Dezember 1993 mit späteren Änderungen. Gesetz über die obligatorische Versicherung für Renten und die Tätigkeit von Rentenfonds (Lög um skyldutryggingu lífeyrisréttinda og starfsemi lífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vom Dezember 1997 mit späteren Änderungen. Gesetz Nr. 155 vom 23. April 1981. Gesetz Nr. 297 vom 29. Mai 1982. Gesetz Nr. 638 vom 11. Nov. 1983. Gesetz Nr. 140 vom 15. April 1985. Gesetz Nr. 88 vom 9. März 1989. Rechtsverordnung Nr. 503 vom 30. Dez. 1992. Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995. Gesetz Nr. 449 vom 27. Dez. 1997. Gesetz Nr. 448 vom 23. Dez. 1998. Gesetz Nr. 388 vom 23. Dez. 2000. Geltende Rechtsgrundlage Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit von der Höhe der Rente oder der Beiträge der verstorbenen Person abhängenden Hinterbliebenenrenten an Witwen oder Witwer (Pensión de viudedad), Waisen (Pensión de orfandad) oder andere Verwandte (Pensión en favor de familiares). Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit Renten, die von derjenigen der verstorbenen Person abhängen, oder befristete pauschale Beihilfen. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Obligatorische Zusatzversicherungssysteme für Arbeitnehmer mit Renten, die vom Entgelt und der Dauer der Versicherungszugehörigkeit abhängen. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit pauschalen Leistungen. Doppeltes System: Einerseits ein für die gesamte Bevölkerung geltendes System (Volksrentensystem), das eine Mindestrente garantiert, und andererseits ein Versicherungssystem (Zusatzrentensystem), für alle erwerbstätigen Personen. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen. Grundprinzipien 355 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Geltende Rechtsgrundlage 1. Säule: Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29. 2. Säule: Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 Alle Gesetze gelten in geänderter Fassung. Band III des Sozialgesetzbuchs Allgemeines Hinterbliebenengesetz (Code des assurances sociales) in der (Algemene nabestaandenwet, Anw) Fassung aufgrund des Gesetzes vom 27. Juli 1987. Volksversicherungsgesetz (folke- Allgemeines Sozialversicherungsgetrygdloven) vom 28. Februar 1997, setz vom 9. September 1955 (ASVG) Abschnitte 17 und 18. mit Änderungen. Grundprinzipien 1. Säule: Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Existenzsicherung) für alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und Selbständige) mit beitragsbezogenen Leistungen (z.T. auch auf fiktiven Beiträgen beruhend). 2. Säule: Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Sicherung eines angemessenen Lebensstandards) für unselbständig Erwerbstätige mit beitragsbezogenen Leistungen. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen. Universelles Pflichtsystem mit Umlageverfahren, das aus drei Kernelementen besteht: • Grundrente (grunnpensjon), beruhend auf der Zeit des Wohnsitzes, • einkommensbezogene Zusatzrente (tilleggspensjon). • Sonderzulage (særtillegg) für diejenigen Personen, die keinen Anspruch auf eine Zusatzrente haben oder deren Zusatzrente unter dem Betrag der Sonderzulage liegt. 356 Durch Beiträge von Erwerbseinkommen finanziertes Allgemeines Versicherungssystem für die gesamte Bevölkerung mit einkommensabhängigen pauschalen Leistungen. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen. Hinterbliebene Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich Rechtsverordnung Nr. 322/90 vom 18. Oktober 1990. Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999. 1. Säule (Grundsystem): Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Gesetz über die Volksrenten Nr. 347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL). Hinterbliebenenrentengesetz 28/1969 (Perhe-eläkelaki, PEL). Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL). Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer (Työntekijäin eläkelaki, TEL). Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehend abhängig Beschäftigte (LEL). Rentengesetz Nr. 549/2003 für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen (KuEL). Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte im Staatsdienst (VEL). Rentengesetz Nr. 298/1966 für die evangelisch-lutherische Kirche (KiEL). Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige (Yrittäjien eläkelaki, YEL). Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte (MYEL). Rentengesetz Nr. 662/1985 und 1056/1997 für Artisten und bestimmte andere Arbeitnehmergruppen (TaEL). Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Lag om allmän försäkring) von 1962 und Änderungen. Gesetz über Hinterbliebenenrenten (Lag om efterlevandepension och efterlevndestöd til barn) von 2000. Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992 und entsprechende Verordnungen. Rentengesetz (Pension Act) 1995. Gesetz über die Reform der sozialen Sicherheit und der Renten (Welfare Reform and Pensions Act) 1999. Geltende Rechtsgrundlage Obligatorische Sozialversicherung für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbständige) mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen. 1. Säule (Grundsystem): Allgemeine Versicherung, welche den Existenzbedarf in angemessener Weise decken soll. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Das BVG sieht Mindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren internen Statuten eine weitergehende Vorsorge vorsehen. An dieser Stelle wird nur die gesetzliche Mindestvorsorge behandelt. Pflichtversicherung für Arbeitnehmer ab einem bestimmten Lohn. Zusammen mit der ersten Säule soll sie die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Duales System: (1) Versicherungssystem (Gesetzliche einkommensbezogene Rente, Työeläke) für alle Erwerbspersonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte) sowie (2) allgemeines System (Volksrente, Kansaneläke), das eine Mindestrente garantiert. Die Rentensysteme sind miteinander verknüpft. Es besteht eine allgemeine Versicherungspflicht für das öffentliche Rentensystem. Hinterbliebenenleistungen dienen daher allein der wirtschaftlichen Unterstützung nach einem Todesfall, um eine Anpassung der Hinterbliebenen an die neue ökonomische Situation zu erleichtern. Anpassungsrenten werden sowohl als Garantierente wie als einkommensbezogene Rente gewährt. Obligatorische Sozialversicherung für alle abhängig oder selbständig erwerbstätigen Männer und Frauen für folgende pauschale Leistungen: einmaliges Trauergeld (Bereavement Payment), pauschale Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance) und pauschale Beihilfe für verwitwete Elternteile (Widowed Parent's Allowance). Grundprinzipien 357 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien Dänemark Deutschland Anwendungsbereich Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Pflichtmitgliedschaft für Arbeitneh- Arbeiter und Angestellte und einmer im Alter von 16 bis 66 Jahren zelne Gruppen von Selbständigen. mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 9 Stunden sowie für Personen, die Tagegeld wegen Krankheit, Mutterschaft bzw. Adoption oder Arbeitslosigkeit beziehen oder an einer Beschäftigungs- oder Aus- und Fortbildungsmaßnahme teilnehmen oder sich in einer Trainingsmaßnahme nach dem Gesetz zur aktiven Arbeitsmarktpolitik befinden. Pflichtmitgliedschaft ferner für Bezieher einer Invaliditätsrente (førtidspension) oder eines sonstigen Transfereinkommens. Abhängig Beschäftigte, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können nach vorausgegangener dreijähriger Mitgliedschaft freiwillig im Versicherungssystem bleiben. Für ab dem 1.1.2002 entrichtete Beiträge gilt ein neues System. Personen, die sowohl nach dem alten wie dem neuen System Ansprüche haben, erhalten die jeweils höheren Leistungen. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Keine Ausnahmen. Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 9 Stunden sind von der Versicherungspflicht befreit. 358 Griechenland Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Die Bestimmungen des Artikels 62 des Gesetzes Nr. 2576/99 gelten für den Fall, dass der Tod des Versicherten oder des Rentners nach dem 5.1.1999, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, eintritt. Diese Bestimmungen werden auch für frühere Todesfälle angewendet, wenn der hinterbliebene Ehepartner nach den früheren Regelungen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hätte. Keine Versicherungspflicht für Ar- Keine Ausnahmen. beitnehmer mit einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung (bis zu € 400 monatlich und einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen im Jahr). Anwendungsbereich Ausnahmen von der Versicherungspflicht Hinterbliebene Spanien Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Frankreich Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen. aufgrund der Arbeitsstunden und des Entgelts nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen. Irland Island Tabelle VII Italien Mit wenigen Ausnahmen alle Arbeitnehmer ab vollendetem 16. Lebensjahr in einem Beschäftigungsoder Ausbildungsverhältnis und alle Selbständigen. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Alle Einwohner. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Alle versicherten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige im Alter von 16-70 Jahren. Pflichtversicherung für alle in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer. Für Landwirte, Teilpächter, Handwerker und Kaufleute existiert ein vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) verwaltetes Sondersystem. Personen mit einem Wochenverdienst von weniger als € 38 und Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter € 3.174. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Keine Ausnahmen. Anwendungsbereich Ausnahmen von der Versicherungspflicht 359 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein Luxemburg Niederlande Anwendungsbereich 1. Säule: alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) sowie alle nichterwerbstätigen Einwohner. 2. Säule: • Arbeitnehmer und Arbeitslose, die das 17. Altersjahr vollendet haben, in der 1. Säule beitragspflichtig sind und mehr als CHF 25.320 (€ 16.215) Jahreseinkommen aufweisen. Der Arbeitnehmer muss für den Ehegatten oder für Kinder sorgen oder Unterhaltspflichten gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten erfüllen. • Freiwillige Versicherung für nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer und für selbständig Erwerbstätige, die Arbeitnehmer beschäftigen. Pflichtversicherung für alle Personen, die einen Beruf ausüben (abhängig beschäftigt oder selbständig). Freiwillige Versicherung möglich. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 1. Säule: diplomatische Vorrechte; gleichzeitige ausländische Versicherung; kurze Versicherungszugehörigkeit. 2. Säule: Bspw. Arbeitnehmer, die bereits obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit ausüben; Arbeitnehmer, die zu mindestens zwei Dritteln invalid sind; bei Doppelbelastung (gleichzeitiger Versicherungsschutz im Ausland). Personen, die ihre berufliche Tätig- Keine Ausnahmen. keit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versicherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des Mindestlohns (salaire social minimum) entspricht. 360 Norwegen Alle Einwohner unter 65 Jahren, un- Alle Einwohner. abhängig von Einkommen oder Nationalität. Ferner sind alle Personen unter 65 Jahren, die in den Niederlanden als Arbeitnehmer arbeiten und folglich Lohnsteuer zahlen, ebenfalls versichert. Keine Ausnahmen. Österreich • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, Lehrlinge. • In den Betrieben Selbständiger mitarbeitende Familienangehörige. • Freie Dienstnehmer: Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig sind (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung). • Freiwillig Versicherte. Geringfügigkeitsgrenze (monatlich € 316,19). Das Entgelt aus mehreren Tätigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich. Hinterbliebene Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. 1. Säule (Grundsystem): Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): • Arbeitnehmer über 17 Jahren, die in der 1. Säule versichert sind und vom gleichen Arbeitgeber einen Lohn von mehr als CHF 25.320 (€ 16.215) erhalten. • Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. • Freiwillige Versicherung für nicht obligatorisch unterstellte Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende. Volksrente (Kansaneläke): Allgemeine Versicherungspflicht. Alle Einwohner. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Alle Arbeitnehmer ab 14 Jahren und alle Selbständigen ab 18 Jahren. Alle beitragspflichtigen Arbeitnehmer und Selbständige. Anwendungsbereich Keine Ausnahmen. 1. Säule (Grundsystem): • Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung). • Bei Versicherungspflicht von kurzer Dauer. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): • Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Beitragspflicht in der 1. Säule nicht unterliegt. • Arbeitnehmer, die während weniger als 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben. • Arbeitnehmer, die schon pflichtversichert sind oder eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hauptberuf ausüben. • Personen, die zu mindestens 2/3 invalid sind. • Gewisse Familienmitglieder des Leiters eines Landwirtschaftsbetriebes, die in diesem Betrieb arbeiten. • Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung). Arbeitnehmer: Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Selbständige, Landwirte: Nach viermonatiger Selbständigkeit besteht Versicherungspflicht, sofern das versicherungspflichtige Einkommen die Jahresgrenze von € 5.504,14 (Selbständige) bzw. € 2.752,07 (Landwirte) überschreitet. Weder Beitragspflicht noch Leistungen für Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt unter der unteren Einkommensgrenze (lower earnings limit) von GBP 77 (€ 109) oder für Selbständige mit Jahreseinkünften unter GBP 4.095 (€ 5.805). Ausnahmen von der Versicherungspflicht 361 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien Berechtigte Personen Hinterbliebener Ehepartner. • Hinterbliebener Ehegatte • Kinder • Andere Personen Bedingungen 1. Verstorbener Versicherter 362 Mitgliedschaft in der Sozialversicherung. Dänemark Deutschland Griechenland • Ehepartner, Lebenspartner und un- • Hinterbliebene Ehegatten, ter gewissen Bedingungen (siehe • Geschiedene, ehemalige Ehegatunten) geschiedene Ehepartner ten mit Unterhaltsanspruch, des Verstorbenen. • Waisen. • Kinder unter 18 Jahren. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: • Witwen, • Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung, bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig, unbegrenzt, • Eltern und Enkelkinder. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: • Witwen und Witwer, • Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung, bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig, unbegrenzt, 10 Versicherungsjahre (2 Jahre nach dem neuen System) der verstorbenen Person und Bestand der Ehe seit mindestens 10 Jahren. Bei Todesfällen ab dem 1.7.1992: Die verstorbene Person muss ein Alter von 67 oder mehr Jahren erreicht haben. Beitragszahlungen für mindestens Bedingungen 4.500 Arbeitstage oder 1.500 Versicherungstage, davon 300 während 1. Verstorbener Versicherter der letzten 5 Jahre vor dem Todesfall. Mindestversicherungszeit von 60 Monaten. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte infolge bestimmter Ereignisse (z.B. infolge eines Arbeitsunfalls) oder unter bestimmten Umständen gestorben ist. Berechtigte Personen • Hinterbliebener Ehegatte • Kinder • Andere Personen Hinterbliebene Spanien • Witwer bzw. Witwe, die mit dem Verstorbenen bzw. der Verstorbenen regelmäßig zusammenlebte. • Geschiedene oder getrennt lebende Partner. • Kinder des Verstorbenen. • Unter bestimmten Bedingungen Kinder, die der überlebende Ehegatte mit in die Ehe brachte, wenn die Eheschließung mindestens zwei Jahre vor dem Tod erfolgte. • Unter bestimmten Voraussetzungen Enkel, Geschwister, Eltern und Großeltern. Der Verstorbene muss am Todestag versichert gewesen sein und: • sich in einem normalen Versicherungsverhältnis oder einer gleichgestellten Situation befunden haben; trifft dies zum Zeitpunkt des Todes nicht zu, der Verstorbene aber über 15 Jahre Beiträge gezahlt hat, haben der hinterbliebene Ehegatte und die Waisen einen Anspruch auf Rente; oder • eine Invaliditäts- oder Ruhestandsrente bezogen haben; oder • in den letzten fünf Jahren vor dem Tode für mindestens 500 Tage Beiträge entrichtet haben (Bedingung entfällt bei Tod aufgrund von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Frankreich Irland Allgemeines System für Arbeitneh- • Hinterbliebene(r) darf nicht mit eimer (Régime général d'assurance vieil- ner Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben. lesse des travailleurs salariés, RGAVTS): • Witwe oder Witwer und/oder ge- • Kinder unter 18 Jahren (unter 21 schiedene Ehepartner im Alter von Jahren bei ganztägiger Ausbil55 oder mehr Jahren; dung). • erwerbsunfähige(r) Witwe oder Witwer unter 55 Jahren; • keine Waisenrente, jedoch Unterhaltsgeld (allocation de soutien familial), siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Island Tabelle VII Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Kinder unter 18 Jahren. Adoptierte Kinder und Stiefkinder unter den gleichen Bedingungen (falls der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist). Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren, in Sonderfällen auch pflegende Personen. • Hinterbliebener Ehepartner; • geschiedener früherer Partner; • hinterbliebene Kinder; • Eltern und Geschwister; • unterhaltene Enkel. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Wohnsitz in Island seit mindestens 3 Jahren unmittelbar vor dem Antrag auf Kinderrente (barnalífeyrir). Für Fälle, in denen die Wohnsitzbedingung von der verstorbenen Person nicht erfüllt wird, siehe unten Punkt 2 und 3. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die verstorbene Person muss zum Todeszeitpunkt eine Zusatzrente bezogen haben oder Beiträge für einen bestimmten Zeitraum vor dem Tod gezahlt haben. Normale Rente: 5 Beitragsjahre, da- Bedingungen von mindestens 3 Jahre während der letzten 5 Jahre, oder insgesamt 1. Verstorbener Versicherter 15 Beitragsjahre. Privilegierte Rente (pensione privilegiata) (im Fall, dass sich der Tod im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignete, aber keine Entschädigung wegen Arbeitsunfall gewährt wurde): Keine Beitragsvoraussetzungen. Berechtigte Personen • Hinterbliebener Ehegatte • Kinder • Andere Personen Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): • Witwe oder Witwer und oder geschiedene Ehepartner; • Vollwaisen; • keine sonstigen Berechtigten. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Bezug einer Alters- oder Invaliditätsrente oder Erfüllung bestimmter Bedingungen zum Zeitpunkt des Todes. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Mitgliedschaft im entsprechenden System. Mindestens 156 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung mit Beitragszahlung und im Jahresdurchschnitt: • 39 entrichtete oder angerechnete Wochenbeiträge für jedes der 3 oder 5 Beitragsjahre vor Vollendung des 66. Lebensjahres oder, falls dieser früher liegt, vor dem Tag des Todes des Partners oder • 48 entrichtete oder angerechnete Wochenbeiträge seit dem Beitritt zur Versicherung. Unter dieser Bedingung wird die Rente gekürzt, wenn im Durchschnitt weniger als 48 (aber mehr als 24) Wochenbeiträge vorliegen. Es reicht aus, wenn einer der beiden Ehepartner die Bedingungen erfüllt. 363 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich • Hinterbliebener Ehepartner; 1. und 2. Säule: • Hinterbliebene Partner unter be- • Hinterbliebener Ehepartner im Alter • Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit • Witwe bzw. Witwer, wenn die Ehe • Geschiedene Ehepartner, sofern stimmten Bedingungen (siehe un- unter 67 Jahren, dem Verstorbenen im Todeszeit• Hinterbliebener Ehegatte zum Todeszeitpunkt aufrecht war, ten), sie nicht wieder verheiratet sind; • eine Person, die mit der verstorbe- punkt aufrecht war oder nen Person unverheiratet zusam- • geschiedener Ehegatte, der gegen • leibliche Kinder, Adoptionskinder, • Kinder (eheliche, als ehelich aner- • Vollwaisen, • Kinder Pflegekinder, kannte, adoptierte, leibliche) eben- • Personen, die ein Kind unter 18 menlebte, falls sie mit dieser ein den Verstorbenen im Todeszeit• Andere Personen • geschiedener Ehegatte mit Unter- so wie Waisen, die zum Haushalt Jahren versorgen, das einen El- gemeinsames Kind hatte oder frü- punkt einen Unterhaltsanspruch her mit ihr verheiratet war, hatte bzw. Unterhalt erhielt. des Versicherten gehören; haltsanspruch. ternteil verloren hat, • Kinder unter 18 Jahren (bis zu 20 • Kinder bis zur Vollendung des 18. • Personen, die dem überlebenden Jahren, wenn in Ausbildung und Lebensjahres bzw. des 27. LeEhegatten gleichgestellt sind (ElVollwaise). bensjahres bei Studium oder Betern und Verwandte in gerader Lirufsausbildung, kein Alterslimit bei nie, Verwandte der Seitenlinie bis Behinderung des Kindes. zum 2. Grad und Kinder, die als Minderjährige adoptiert wurden). Berechtigte Personen Bedingungen 1. Verstorbener Versicherter 364 1. Säule: 1 Beitragsjahr (für Rentenanspruch). 2. Säule: Keine besonderen Bedingungen. 12 Versicherungsmonate in den 3 Mitgliedschaft bei der Versicherung letzten Jahren vor dem Tod. Falls in zum Zeitpunkt des Todes. diese Frist von 3 Jahren gleichgestellte Zeiten fallen, so verlängert sie sich entsprechend. Die Wartezeit entfällt bei Tod aufgrund eines Unfalls (gleich aus welcher Ursache) oder einer Berufskrankheit, die während der Zeit der Versicherung eingetreten ist. 3 Jahre Versicherung (oder 3 Jahre Bezug einer Rente) unmittelbar vor dem Tod. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so kann ein versicherter Hinterbliebener einen Leistungsanspruch ein Jahr, nachdem der Verstorbene zuletzt versichert wurde, erhalten, falls der Verstorbene zum Todeszeitpunkt versichert war und ab dem Alter von 16 Jahren insgesamt höchstens 5 Jahre nicht versichert war. "Ewige Anwartschaft" (siehe Tabelle VI "Alter") oder 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird die Wartezeit für jeden nach diesem Zeitpunkt liegenden Monat um 1 Monat und der Beobachtungszeitraum um jeweils 2 Monate angehoben bis maximal 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate). Hinterbliebene Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich • Hinterbliebener Ehepartner, mindestens 35 Jahre alt, und früherer Ehepartner, der einen Anspruch auf Unterhalt hat. Als Ehepartner gilt eine Person, die zum Zeitpunkt des Todes des nicht verheirateten Arbeitnehmers mit ihm seit mindestens 2 Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft lebte. • Kinder bis zum Alter von 18 Jahren (bzw. 25 oder 27 Jahren bei Ausbildung). • Vom verstorbenen Versicherten unterhaltene Eltern, falls es keinen überlebenden Ehepartner oder Kinder gibt. • Hinterbliebener Ehegatte (auch • Hinterbliebener Ehegatte unter 65 • Witwer und Witwen. 1. Säule (Grundsystem): • Hinterbliebener Ehegatte: Witwen Partner einer eingetragenen gleich- Jahren. • Kinder, für die Anspruch auf Kinund Witwer mit Kindern; Witwen geschlechtlichen Lebensgemein- • Eine Person, die mit dem/der Ver- dergeld (Child Benefit) besteht. ohne Kinder, unter gewissen Vor- schaft). storbenen ständig zusammenlebte, aussetzungen; geschiedener Ehe- • Kinder (eigene; Pflegekinder; Kin- ohne mit ihm/ihr verheiratet gewegatte, unter gewissen Vorausset- der, für die der Verstorbene Unter- sen zu sein, wird als Ehegatte bezungen. halt zahlte; im gleichen Haushalt handelt, wenn die Ehe zu einem • Kinder, einschließlich Pflegekinder, lebende Kinder, wenn der Verstor- früheren Zeitpunkt bestand oder unter gewissen Voraussetzungen. bene mit einem Elternteil verhei- das Paar bei Eintreten des Todes ein gemeinsames Kind hatte oder 2. Säule (obligatorische Mindestvor- ratet war). • Gesetzliche einkommensbezogene erwartete. sorge): • Hinterbliebener Ehegatte: Witwen; Rente (Työeläke): früherer Ehepart- • Kinder bis unter 18 Jahren (bis unter 20, falls sie studieren). geschiedene Witwen, unter gewis- ner. sen Voraussetzungen. • Kinder, einschließlich Pflegekinder, wenn der Verstorbene unterhaltspflichtig war. 36 Beitragsmonate oder angerechnete Zeiten. 1. Säule (Grundsystem): Ein Beitragsjahr. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): • Versicherungszugehörigkeit im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod führte, oder • der Verstorbene erhielt im Zeitpunkt seines Todes eine Altersoder Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung. Volksrente (Kansaneläke): Nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre und zum Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Finnland. Rente an hinterbliebenen Ehepartner: Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 65 Jahre gewesen sein. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Zum Zeitpunkt des Todes muss eine Versicherung bestehen oder bestanden haben. Garantierte Rente (garantipension till omställingspension): Der Verstorbene muss mindestens 3 Jahre in Schweden wohnhaft gewesen sein (40 Jahre für eine volle Garantierente). Einkommensbezogene Rente (inkomstrelaterad omställingspension): 3 Jahre mit versicherungspflichtigen Einkünften. Berechtigte Personen • Hinterbliebener Ehegatte • Kinder • Andere Personen Trauergeld (Bereavement Payment): Bedingungen Entrichtung der entsprechenden Beiträge in einem beliebigen Steuerjahr. 1. Verstorbener Versicherter Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance), Witwenrente (Widow's Pension), Beihilfe für verwitwete Elternteile (Widowed Parent's Allowance) und Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance): Im Allgemeinen Beitragszahlung in wenigstens 25% der Jahre im arbeitsfähigen Alter (von 16 Jahren bis zum Steuerjahr vor dem Tode oder dem Erreichen des Rentenalters). 365 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 2. Hinterbliebener Ehegatte • Die Ehe muss seit mindestens einem Jahr bestehen (außer wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder ein Kind unterhalten wird oder wenn der Tod Folge eines Unfalls oder einer nach der Eheschließung eingetretenen Berufskrankheit ist). • Der Ehegatte muss mindestens 45 Jahre alt sein oder ein Kind erziehen oder erwerbsunfähig sein. • Der Ehegatte darf keine Erwerbstätigkeit (außer genehmigter Arbeit) ausüben. Für genehmigte Arbeit liegen die Einkommensgrenzen für Personen unter 65 Jahren, die nur eine Hinterbliebenenrente (pension de survie/overlevingspensioen) beziehen, höher als bei Beziehern einer Altersrente (siehe Tabelle VI "Alter", Kumulierung mit Lohn). Mit der verstorbenen Person verheiratet sein oder gewesen sein. Neues System: Ehe oder Zusammenleben in den 2 Jahren vor dem Tode und vom Verstorbenen als anspruchsberechtigt eingesetzt worden sein. Geschiedene erhalten eine Leistung, wenn die verstorbene Person bis zum Tode Unterhaltszahlungen geleistet hat und die Ehe 5 oder 10 Jahre (kapitalisierte Hinterbliebenenrente) bestanden hat. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Geschiedene: Scheidung vor dem 1.7.1977 und Unterhaltsberechtigter des Verstorbenen. Der hinterbliebene Ehegatte darf nicht wieder geheiratet haben. Bei jeder Ehescheidung nach dem 30.6.1977 wird grundsätzlich ein sogenannter Versorgungsausgleich der während der Ehe gemeinsam erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der Alters- und Invaliditätsversicherung amtlich vorgenommen. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 2. Hinterbliebener Ehegatte Witwen (oder Witwer, falls erwerbsunfähig und bedürftig), deren Ehe mindestens 6 Monate (beim Tod eines Rentners zwei Jahre) bestanden hat. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Witwer oder Witwe bei Invalidität ab 67% oder wenn das Monatseinkommen unter dem 40fachen des Mindesttagelohns eines Hilfsarbeiters plus einer Zulage von 20% pro Kind liegt. Bei höherem Einkommen wird die Hälfte der Rente gezahlt. Neuregelung ab dem 5.1.1999: Der hinterbliebene Ehepartner (Mann oder Frau) hat ohne Altersbedingung für 3 Jahre Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Falls der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todesfalls älter als 40 Jahre ist, wird die Rente nach diesen 3 Jahren weiter gezahlt, sofern der Empfänger weder erwerbstätig ist noch eine andere Rente bezieht. Bei Erwerbstätigkeit oder Bezug einer Rente wird die Hinterbliebenenrente um 50% gekürzt. Ist die Erwerbsfähigkeit des Hinterbliebenen aufgrund einer physischen oder mentalen Behinderung um mindestens 67% verringert, so besteht Anspruch auf die ungekürzte Hinterbliebenenrente. Eine ausgesetzte oder gekürzte Rente wird erneut in voller Höhe gewährt, sobald der Hinterbliebene das 65. Lebensjahr vollendet hat. Bei Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder Bezug einer anderen Rente erfolgt jedoch eine Kürzung auf 70%. 3. Kinder Keine Waisenrente. Unter 18 Jahren. Neues System: unter 21 Jahren. Alter bis zu 18 Jahren (bzw. bei bestimmten Verlängerungstatbeständen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres). Altersgrenze von 18 Jahren (bzw. 24 3. Kinder Jahren bei Ausbildung oder unbegrenzt bei Erwerbsunfähigkeit). Minderjährige oder behinderte Waisen oder Studierende bis zum Alter von 24 Jahren erhalten eine ausgesetzte Rente des hinterbliebenen Ehepartners oder einen evtl. Kürzungsbetrag zu gleichen Teilen. 366 Hinterbliebene Spanien Frankreich Irland Island Tabelle VII Italien Die Witwe oder der Witwer muss mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben. Bei Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe wird der Betrag der Rente zwischen den Anspruchsberechtigten entsprechend der Dauer des Zusammenlebens aufgeteilt. Allgemeines System für Arbeitneh- Hinterbliebene(r) darf nicht mit einer mer (Régime général d'assurance vieil- Person in eheähnlicher Gemeinlesse des travailleurs salariés, RGAVTS): schaft zusammenleben. • Hinterbliebenenrente (pension de réversion) für Witwen/Witwer: Bedürftigkeit; Alter von mindestens 55 Jahren; Bestand der Ehe seit mindestens zwei Jahren (außer wenn ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist). • Invaliditätsrente für Witwen/Witwer (pension d'invalidité de veuf ou de veuve): Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter unter 55 Jahren. • Altersrente für Witwen/Witwer (pension de vieillesse de veuf ou de veuve): Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter von mindestens 55 Jahren. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Nicht wieder verheirateter Ehepartner im Alter von mindestens 55 (ARRCO) oder 60 (AGIRC) Jahren; keine Altersbedingung im Falle einer Behinderung oder wenn zwei unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Wohnsitz in Island mindestens in den 3 Jahren unmittelbar vor dem Antrag auf eine Kinderrente (barnalífeyrir). Falls die Wohnsitzbedingung von der verstorbenen Person nicht erfüllt wird, siehe Punkt 1 und 3. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Ehe oder registriertes Zusammenleben (auch gleichgeschlechtlich) mit der verstorbenen Person. Witwe oder Witwer. Ein/e geschiede- 2. Hinterbliebener Ehegatte ne/r Witwe/r, der/die Unterhaltsleistungen bezogen hat, kann aufgrund richterlicher Entscheidung Hinterbliebenenrente (pensione ai superstiti) erhalten. Altersgrenze der Kinder: • 18 Jahre, außer bei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (Gran invalidez); • 22 Jahre (oder 24 Jahre für Vollwaisen), wenn kein Erwerbseinkommen von mehr als 75% des Mindestlohns (Salario mínimo interprofesional) bezogen wird. Allgemeines System für Arbeitneh- Unter 18 Jahren (unter 21 Jahren bei mer (Régime général d'assurance vieil- ganztägiger Ausbildung). lesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Keine Waisenrente. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Vollwaisen bis zum Alter von 21 oder unter bestimmten Bedingungen 25 Jahren; keine Altersgrenze bei Behinderung. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Unter 18 Jahren. Wohnsitz in Island mindestens 3 Jahre unmittelbar vor dem Antrag auf Kinderrente (barnalífeyrir). Falls die Wohnsitzbedingung nicht durch die verstorbene Person erfüllt wird, siehe oben Punkt 1 und 2. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Unter 18 Jahren. Pflege- und Stiefkinder, die von der verstorbenen Person unterhalten wurden, haben die gleichen Rechte. Bis zum Alter von 18 Jahren (21 Jah- 3. Kinder ren bei einer Vollzeitausbildung, 26 Jahre bei einem Universitätsstudium). 367 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 2. Hinterbliebener Ehegatte 1. und 2. Säule: Aufrechte Ehe im Todeszeitpunkt. Hinterbliebenenrente wird gewährt, wenn entweder gemeinsame Kinder vorhanden sind oder die Ehe 5 Jahre bestanden hat. Ein nicht wiederverheirateter geschiedener früherer Ehepartner hat nach dem Tod des früheren Partners - bis zu 5 Jahren nach der Scheidung oder falls er bis zum Todeszeitpunkt Unterhaltszahlungen erhielt Anspruch auf eine Rente, falls die Ehe mindestens 15 Jahre bestand und aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind oder falls eine kinderlose Ehe mindestens 25 Jahre bestanden hatte. Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit dem Verstorbenen zum Todeszeitpunkt bestand oder geschiedener Ehegatte, der gegen den Verstorbenen im Todeszeitpunkt einen Unterhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalt erhielt. 3. Kinder 1. und 2. Säule: 18 Jahre oder 27 Jahre, wenn der Vollwaisen: bis zur Vollendung des Alter unter 18 Jahren (bis zu 20 JahAllgemein bis zur Vollendung des Waise studiert oder behindert ist. 16. Lebensjahres (18 bei Invalidität, ren, wenn in Ausbildung und Vollwaise). 18. Lebensjahres; Kinder in Ausbil21 bei Studium). dung bis zum Ende der Ausbildung (längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres). Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung, kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. 368 Hinterbliebener Ehepartner, falls die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat (diese Einschränkung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn der Tod durch Unfall eingetreten ist). Geschiedener Ehepartner: nur wenn keine neue Ehe eingegangen wurde. Hinterbliebenenrente wird gewährt, wenn der überlebende Partner: • ein nicht in einem anderen Haushalt lebendes lediges Kind unter 18 Jahren hat oder • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 45% aufweist oder • vor dem 1. 1.1950 geboren wurde. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres tritt die allgemeine Altersrente (Algemene Ouderdomswet, AOW) an die Stelle der Hinterbliebenenrente. Hinterbliebene Portugal • Bestand der Ehe seit mindestens einem Jahr, außer wenn Kinder vorhanden sind oder eine Schwangerschaft vorliegt oder wenn der Tod durch Unfall verursacht war. • Alter von mindestens 35 Jahren (sonst Beschränkung des Rentenanspruchs auf 5 Jahre), außer wenn Kinder mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente vorhanden sind oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Witwe: • ein oder mehrere Kinder oder • 45 Jahre und 5 Ehejahre. Witwer: ein oder mehrere Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. geschiedener Ehegatte: • ein oder mehrere Kinder und Ehedauer von mindestens 10 Jahren; • Scheidung nach dem vollendeten 45. Altersjahr und Ehedauer von mindestens 10 Jahren; • das jüngste Kind hat sein 18. Altersjahr vollendet, nachdem die geschiedene Person das 45. Altersjahr vollendet hat. Ist nicht mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so hat der geschiedene Ehegatte nur dann und nur so lange einen Rentenanspruch, als er Kinder unter 18 Jahren hat. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Witwe: • ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder oder • 45 Jahre und 5 Ehejahre. Geschiedene Witwe: die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert und die Witwe bezieht einen Unterhaltsbeitrag. Altersgrenze von 18 Jahren (bzw. 25 1. Säule (Grundsystem): oder 27 Jahren bei Ausbildung). Unter 18 Altersjahren, bei Studium oder Lehre höchstens 25 Jahre. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Unter 18 Altersjahren, bei Studium oder Lehre höchstens 25 Jahre oder die Waise ist zu mindestens 2/3 invalid und noch nicht fähig, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Finnland Volksrente (Kansaneläke): • Die Witwe bzw. der Witwer muss jünger als 65 Jahre sein und • nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre den ständigen Wohnsitz in Finnland gehabt haben und • ein gemeinsames Kind mit dem/der Verstorbenen haben oder • zum Zeitpunkt des Todes mindestens 50 Jahre alt gewesen sein, die Ehe vor Vollendung des 50. Lebensjahres eingegangen sein und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sein. Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich Anpassungsrente (omställningspension): Wird an hinterbliebene Ehegatten unter 65 Jahren über einen Zeitraum von 10 Monaten gewährt, wenn er/sie mit dem/der Verstorbenen mindestens 5 Jahre ununterbrochen zusammengelebt hat. Die Anpassungsrente wird so lange gezahlt, wie der hinterbliebene Ehegatte mit einem unterhaltsberechtigten Kind unter 12 Jahren zusammenlebt. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): • Ehepartner mit gemeinsamem Kind: die Ehe mit dem/der Verstorbenen muss eingegangen worden sein, bevor diese(r) das Alter von 65 Jahren erreicht hatte; • Ehepartner ohne Kind: Mindestalter 50 Jahre; die Ehe muss wenigstens 5 Jahre bestanden haben und geschlossen worden sein, bevor die verstorbene Person 65 Jahre alt war und bevor die hinterbliebene Person das Alter von 50 Jahren erreicht hatte oder Invaliditätsrente bezog. Volksrente (Kansaneläke): Unter 18 Jahren (bis unter 20, falls Unter 18 Jahren (bzw. zwischen 18 sie studieren). und 20 Jahren, wenn sie ausschließlich studieren). Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Unter 18 Jahren. Trauergeld (Bereavement Payment): 2. Hinterbliebener Ehegatte Entweder Alter unter dem gesetzlichen Rentenalter oder, falls höher, kein Anspruch des Ehegatten auf eine Ruhestandsrente der Kategorie A zum Todeszeitpunkt. Alle übrigen Leistungen gelten nur für Personen unterhalb des Rentenalters: Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance): Leistung für Mütter, die vor April 2001 Witwen wurden, mit einem Kind, für das Kindergeld (Child Benefit) gezahlt wird, oder die von ihrem verstorbenen Mann ein Kind erwarten. Beihilfe für verwitwete Elternteile (Widowed Parent's Allowance): entweder bestehender Anspruch auf Kindergeld (Child Benefit) oder bei Frauen Erwartung eines Kindes vom verstorbenen Ehemann. Witwenrente (Widow's pension): für Frauen, die vor dem 9. April 2001 Witwen wurden: Alter von mindestens 45 Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes oder zum Ende des Bezugs der Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance). Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance): zum Zeitpunkt des Todes des Partners Alter zwischen 45 Jahren und dem gesetzlichen Rentenalter. Anspruch auf Kindergeld (Child Benefit). 3. Kinder 369 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien 4. Andere Personen 370 Keine sonstigen Berechtigten. Dänemark Keine sonstigen Berechtigten. Deutschland Keine sonstigen Berechtigten. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 4. Andere Personen Unterhaltsberechtigte Eltern und Enkelkinder des Verstorbenen. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Keine sonstigen Berechtigten. Hinterbliebene Spanien Frankreich • Gemeinsamer Haushalt mit dem Keine sonstigen Berechtigten. Verstorbenen in den letzten zwei Jahren vor dem Tode; • Nachweis der finanziellen Abhängigkeit von dem Verstorbenen; • kein eigener Rentenanspruch; • Bedürftigkeit und kein Anspruch auf Unterhalt gegenüber Verwandten, die nach Bürgerlichem Recht hierzu verpflichtet und dazu in der Lage sind. Irland Keine sonstigen Berechtigten. Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Keine sonstigen Berechtigten. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Wenn es keinen hinterbliebenen Ehepartner gibt, kann der Rentenfonds eine Person berechtigen, die vor dem Todesfall für lange Zeit den Haushalt der verstorbenen Person versorgt hat. Tabelle VII Italien Eltern oder Geschwister des Ver- 4. Andere Personen storbenen, falls kein Ehepartner oder Kind hinterblieben ist. Enkelkinder (Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 180/1999). 371 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein 4. Andere Personen 372 Luxemburg 1. und 2. Säule: Für die dem Ehepartner gleichgeGeschiedener Ehegatte, der gegen stellten Person: verschiedene Bedindie verstorbene Person im Todes- gungen. zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalt erhielt, hat einen Anspruch unter denselben Bedingungen wie ein hinterbliebener Ehegatte. Niederlande Norwegen Personen, die ein Kind unter 18 Jah- Keine sonstigen Berechtigten. ren versorgen, das einen Elternteil verloren hat, haben Anspruch auf die ANW-Leistung für abhängige Kinder. Österreich Keine sonstigen Berechtigten. Hinterbliebene Portugal Schweiz Falls kein überlebender Ehepartner oder Kinder vorhanden. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine anderen Berechtigten. Finnland Schweden Früherer Ehepartner (Gesetzliche Keine sonstigen Berechtigten. einkommensbezogene Rente, Työeläke): Rentenberechtigt, wenn der/die Verstorbene Unterhalt an sie/ihn gezahlt hat. Tabelle VII Vereinigtes Königreich Keine sonstigen Berechtigten. 4. Andere Personen 373 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien Leistungen 1. Hinterbliebener Ehegatte 374 80% der tatsächlichen Ruhestandsrente (pension de retraite/rustpensioen) oder der hypothetischen Rente zu dem für Verheiratete mit unterhaltenem Ehepartner geltenden Satz. Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsleben: € 9.834,53 im Jahr. Anteiliger Betrag, wenn mindestens 2/3 des vollen Erwerbslebens erreicht werden. Dänemark Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Bei einem Todesfall vor dem 30.6.1992: 50% der tatsächlichen oder hypothetischen Rente der versicherten Person. Diese Rente wird kapitalisiert. Bei einem Todesfall ab dem 1.7.1992 oder einem Alter der hinterbliebenen Person unter 62 Jahren: Statt der Hinterbliebenenrente einmalige Kapitalabfindung. Kapitalisierung zu 35% oder 50% der Rente, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch gehabt hätte. Bei Verstorbenen der Geburtsjahrgänge von 1925 bis 1941 hat der hinterbliebene Ehepartner auch Anspruch auf eine Kapitalisierung der ihm zustehenden Hinterbliebenenrente. Die Kapitalabfindung wird in Abhängigkeit von der eigenen Zusatzrente der hinterbliebenen Person gemindert. Neues System ab 2004: Kapitalabfindung von DKK 40.000 (€ 5.373). War die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes im Alter von 66 bis 69 Jahren, wird der Betrag stufenweise gekürzt; die Leistung entfällt ab dem Alter von 70 Jahren. Deutschland Das neue Hinterbliebenenrecht gilt für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder wenn beide Ehepartner nach dem 1.1.1962 geboren sind. Für alle anderen gilt das bisherige Hinterbliebenenrecht auch weiterhin. • Die "große" Witwen- oder Witwerrente beträgt 55% ("altes" Recht: 60%) der Altersrente, auf die der verstorbene Ehegatte Anspruch hätte. Anspruch auf "große" Witwer- oder Witwenrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, bei Erwerbsminderung oder bei Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren oder ohne Altersbegrenzung bei Sorge für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sich nicht selbst unterhalten kann. • In den übrigen Fällen besteht Anspruch auf die "kleine" Witwen- oder Witwerrente für längstens 24 Monate ("altes" Recht: unbegrenzt) in Höhe von 25% der Rente, auf die der verstorbene Ehegatte Anspruch gehabt hätte. Zum Ausgleich wird die Kindererziehung bei den Hinterbliebenenrenten nach "neuem" Recht zusätzlich berücksichtigt. Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten einen dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwen- oder Witwerrente geleistet wird. Für "altes" und "neues" Hinterbliebenenrecht gilt gleichermaßen: Verstirbt der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres, vermindert sich die Witwen- oder Witwerrente für jeden Kalendermonat, der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats des 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,3%, maximal jedoch 10,8% (mit Übergangsfristen, max. 10,8% frühestens ab 1.1.2004). Falls der Verstorbene das 60. Lebensjahr nicht erreicht hat, ist die Zeit zwischen dem Datum des Todes und max. der Vollendung des 60. Lebensjahres (mit Übergangsfristen, volle Berücksichtigung ab 1.1.2004) als rentensteigernde Zurechnungszeit zu berücksichtigen. Auf die Witwen- oder Witwerrente wird das Erwerbs-, Erwerbsersatz- und das Vermögenseinkommen ("altes" Recht: nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen) angerechnet. Übersteigt dieses Einkommen einen bestimmten monatlichen dynamischen Freibetrag (€ 689,83 in den alten Bundesländern und € 606,41 in den neuen Bundesländern zzgl. Zuschlag für waisenrentenberechtigte Kinder), so wird die Witwen-/Witwerrente um 40% des übersteigenden Betrages gekürzt. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: Leistungen 70% der Rente des verstorbenen Ehepartners (Mann). 1. Hinterbliebener Ehegatte Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: 50% der Rente des verstorbenen Ehepartners (Mann oder Frau). Hinterbliebene Spanien Witwen- bzw. Witwerrente (Pensión de viudedad): 52% der Berechnungsgrundlage (1/28 der Summe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in einem ununterbrochenen Zeitraum von 24 Monaten innerhalb der letzten 15 Jahre) des Verstorbenen oder 70% in bestimmten Fällen bei unterhaltsberechtigten Personen. Im Jahr werden 14 Monatsbeträge gezahlt. Bezog der Verstorbene eine Ruhestands- oder Invaliditätsrente, so entspricht die Berechnungsgrundlage derjenigen, die für die Rentenberechnung galt, wird jedoch um die Anpassungen von Sterbegeld und Hinterbliebenenleistungen ab Eintritt des Versicherungsfalls, der den Anspruch auf Invaliden- oder Ruhestandsrente begründet hat, aufgestockt. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Hinterbliebenenrente (pension de réversion): 54% der Altersrente, die der Verstorbene erhalten hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Ist ein geschiedener, nicht wieder verheirateter Ehepartner vorhanden, wird die Rente zwischen ihnen entsprechend der Anzahl der Ehejahre geteilt. Invaliditätsrente für Witwer/Witwen (pension d'invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer/ Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve): 54% der Invaliden- oder Altersrente, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte. Unterhält der überlebende Ehegatte mindestens ein Kind unter 16 Jahren, so wird zur Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente für Witwen/ Witwer oder der Altersrente für Witwen/Witwer eine monatliche Zulage von € 83,03 pro Kind gewährt. Eine Zulage von 10% der Rente erfolgt, wenn der Empfänger mindestens drei Kinder unter 16 Jahren neun Jahre lang erzogen hat. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): 60% der Rente. Ist ein geschiedener, nicht wieder verheirateter Ehepartner vorhanden, wird die Rente zwischen ihnen entsprechend der Anzahl der Ehejahre geteilt. Irland Die Höhe der Leistung hängt von der Anzahl der durchschnittlich entrichteten Wochenbeiträge und dem Alter ab: Alter unter 66 Jahren: Beiträge (wöchentl. Leistung (Durchschnitt) pro Woche 48 € 140,30 36-47 € 138,30 24-35 € 134,30 Alter über 66 Jahren: Beiträge (wöchentl. Leistung Durchschnitt) pro Woche 48 € 167,30 36-47 € 164,60 24-35 € 160,10 Alleinlebende erhalten eine wöchentliche Zulage von € 7,70. Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Nicht anwendbar. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Leistung wird nach dem in der Satzung des Rentenfonds geregelten Verfahren aufgrund der erworbenen Rentenrechte der verstorbenen Person berechnet und nur für eine bestimmte Zeit gewährt. Falls die verstorbene Person mit dem hinterbliebenen Partner ein gemeinsames Kind hat, wird die Leistung gewährt, bis das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, dies gilt ebenso für Stief- und Pflegekinder. Bei einer Beitragszeit von 40 Jahren beträgt die Mindestrente für den Hinterbliebenen 27% der beitragspflichtigen Einkünfte. Tabelle VII Italien 60% der Invaliden- oder Altersrente Leistungen des Verstorbenen unter Berücksichtigung der für diese vorgesehenen 1. Hinterbliebener Ehegatte Mindest- und Höchstsätze. Seit dem 1.9.1995 steigt der Satz auf 70%, falls der einzige Empfänger ein Kind ist. Wenn im Haushalt mehr als ein minderjähriges, studierendes oder behindertes Kind lebt, ist diese Rente mit anderen Renten ohne Grenzen kumulierbar. 375 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein Leistungen 1. Hinterbliebener Ehegatte 376 1. Säule: 80% der hypothetischen Rente der verstorbenen Person. Bei Todesfall vor dem 45. Lebensjahr erfolgt bei der Rentenberechnung ein sog. "Karrierezuschlag" (siehe Tabelle V "Invalidität"). Die Verwitwetenrente ist unbefristet für Witwen oder Witwer mit Kindern (oder bei Verwitwung nach dem 45. Altersjahr, sofern die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat). Die übrigen Witwen oder Witwer haben einen befristeten Verwitwetenrentenanspruch (2 bis 5 Jahre; abhängig von Ehedauer und Alter der verwitweten Person). 2. Säule: • Rente wird während der Dauer der Verwitwung ausgerichtet, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person im Erlebensfall das Rentenalter erreicht hätte. Anschließend besteht Anspruch auf Altersleistungen. • Rente wird als Mindestprozentsatz des anrechenbaren Lohnes festgesetzt. • Witwen- bzw. Witwerrente: mind. 18% des anrechenbaren Lohnes. • Ausnahmsweise auch Kapitalabfindung möglich. Luxemburg Die Rente besteht aus einer von der Dauer der Versicherung abhängenden Pauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr, maximal 40 Jahre) und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigen Komponente (siehe Tabelle VI, "Alter"): • Die von der Versicherungsdauer abhängige Pauschalleistung (majorations forfaitaires) und die pauschale Zurechnungszulage (majorations forfaitaires spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte. • 3/4 des einkommensabhängigen Rententeilbetrags (majorations proportionnelles) und der einkommensabhängigen Zurechnungszulage (majorations proportionnelles spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte. • Zulage zum Jahresende (allocation de fin d'année) in Höhe von € 539,52 bei Berufslaufbahn von 40 Jahren, andernfalls anteilig gekürzt. Niederlande € 984,98 monatlich. Ferner "Urlaubszuschuss" in Höhe von € 55,55 monatlich. Anw-Hinterbliebenenleistungen sind einkommensabhängig. Erwerbseinkünfte (und Ersatzleistungen) werden angerechnet. Unberücksichtigt bleiben dabei ein Teil in Höhe von 50% des gesetzlichen Mindestlohns einschließlich der Erstattung von AWBZ/Anw-Beiträgen und ein Drittel des verbleibenden Rests. Bei einem Brutto-Arbeitseinkommen einschließlich der erstatteten AWBZ/Anw-Beiträge von € 632,39 wird die Anw-Hinterbliebenenrente ungekürzt gezahlt. Beträgt das Einkommen andererseits € 2.109,89 oder mehr, so entfällt die Anw-Leistung. Für zwischen diesen Grenzen liegende Einkommen wird eine entsprechende proportionale Leistung gezahlt. Norwegen • Die volle Hinterbliebenenrente (etterlattepensjon) besteht aus der Grundrente (grunnpensjon) und 55% der Zusatzrente (tilleggspensjon), auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. • Ein Übergangsgeld (overgangsstønad) erhalten Personen, die die Bedingungen für die Hinterbliebenenrente (etterlattepensjon) nicht erfüllen, aber zeitweise ihren Unterhalt nicht sichern können. Der Betrag entspricht der Hinterbliebenenrente. Beide Leistungen unterliegen einer Bedürftigkeitsprüfung. Hat der Hinterbliebene ein Erwerbseinkommen von mehr als der Hälfte des Grundbetrags (Grunnbeløpet), also mehr als NOK 28.431 (€ 3.387) p.a. oder ist ein solches Einkommen zu erwarten, so wird die Leistung um 40% des diese Grenze übersteigenden Einkommens gekürzt. • Ein Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung (stønad til barnetilsyn) wird einem hinterbliebenen Ehepartner gewährt, der wegen Ausbildung oder Erwerbstätigkeit das Kind in fremde Obhut geben muss. Die Leistung beträgt 64% der tatsächlichen Aufwendungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag für ein Kind von NOK 32.052 (€ 3.819), bei drei oder mehr Kindern NOK 47.388 (€ 5.646). Übersteigt das Einkommen das 6fache des Grundbetrags, also NOK 441.166 (€ 52.560) p.a., so entfällt die Leistung. • Eine Ausbildungshilfe (utdanningsstønad) erhalten hinterbliebene Ehepartner, die eine Ausbildung brauchen, um sich selbst unterhalten zu können. Die obige 3-Jahres-Bedingung gilt nicht für den Kinderbetreuungskostenzuschuss oder die Ausbildungshilfe an hinterbliebene Ehepartner, die selbst versichert sind. Österreich Zwischen 0% und 60% der Invaliditäts- oder Altersrente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Der Prozentsatz hängt vom Verhältnis des bisherigen Einkommens des Verstorbenen zu jenem des hinterbliebenen Ehegatten ab (so gebühren z.B. bei gleich hoher Berechnungsgrundlage 40%). Erreicht die Summe aus gekürzter Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen des Hinterbliebenen nicht monatlich € 1.503,50, so ist ein entsprechender Differenzbetrag bis zum Maximum von 60% der Pension des Verstorbenen zu gewähren. (Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung aufgehoben und eine Frist bis zum 30.6.2004 für eine Neuregelung gesetzt). Die Witwen- bzw. Witwerrente gebührt nur für 30 Monate, wenn der hinterbliebene Ehegatte jünger als 35 ist (Ausnahme: die Ehe dauerte bereits mindestens 10 Jahre) oder wenn die Ehe erst nach dem Rentenbeginn bzw. der Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze des Verstorbenen geschlossen wurde (Ausnahme: bestimmte Mindestehedauer). Diese Limitierung gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind geboren wurde oder der hinterbliebene Ehegatte im Zeitpunkt des Fristablaufes invalid ist. Die Rente an den geschiedenen Ehegatten ist mit der Unterhaltsleistung begrenzt. Alle Renten werden 14-mal jährlich gezahlt. Hinterbliebene Portugal 60% der Alters- oder Invaliditätsrente, die der Versicherte erhielt oder auf die er zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. 70% dieser Renten, wenn - neben dem Ehepartner - ein rentenberechtigter früherer Ehepartner des Verstorbenen existiert. Schweiz 1. Säule (Grundsystem): Witwer- oder Witwenrente: 80% der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Witwenrente: 60% der ganzen Invalidenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Geschiedene Witwe: höchstens der Betrag des Unterhaltsbeitrages. Finnland Volksrente (Kansaneläke): In den ersten 6 Monaten erhält der hinterbliebene Partner € 218,82 € 262,05 monatlich (volle Sätze; Anpassung an die Dauer des Wohnsitzes in Finnland). Je nach sonstigen Einkünften kann sich dieser Betrag bis auf € 419,16 - € 496,38 erhöhen. Nach Ablauf der 6 Monate wird die Rente mit einem Mindestsatz von € 85,26 und einer einkommensabhängigen Erhöhung von maximal € 411,12 weitergezahlt, falls der hinterbliebene Ehegatte ein Kind unter 18 Jahren unterhält. Ist kein Kind vorhanden, hängen Rentenanspruch und Höhe der Rente vom sonstigen Einkommen sowie vom vorhandenen Vermögen ab. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Die Rente beträgt in Abhängigkeit von der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zwischen 17% und 50% der Rente der verstorbenen Person. Wenn die Witwe bzw. der Witwer und zwei Kinder anspruchsberechtigt sind, ist die Höhe der Rente gleich der Rente, die der/die Verstorbene bezogen hat. Wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht im Ruhestand war, wird zur Berechnung der Hinterbliebenenrente die Invaliditätsrente herangezogen, auf die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Bei Witwen bzw. Witwern wird die Hinterbliebenenrente mit der eigenen Alters- oder vorgezogenen Rente zusammengefasst. Bei Überschreiten eines bestimmten Betrages wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Diese errechnet sich nach folgender Formel: 50% der Rente der verstorbenen Person – 50% der eigenen Rente der hinterbliebenen Person – Grundbetrag. Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich Garantierte Anpassungsrente: Jährlich das 2,13fache des Grundbetrags (prisbasbelopp), bei höherer einkommensbezogener Anpassungsrente entsprechend gekürzt. Einkommensbezogene Anpassungsrente: 55% der Rentenbasis der verstorbenen Person. Trauergeld (Bereavement Payment): Leistungen Einmalige Zahlung von GBP 2.000 (€ 2.835) beim Tod des Ehepartners. 1. Hinterbliebener Ehegatte Beihilfe für verwitwete Elternteile (Widowed Parent's Allowance): wöchentliche Rente an Witwen und Witwer, solange sie ein Kind unter 16 Jahren unterhalten (bzw. 19 Jahren, falls in nicht gehobener VollzeitAusbildung) bis zu GBP 77,45 (€ 110) plus Zulage für jedes Kind. Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance): Wöchentliche Rente an Witwen mit einem Kind unter 16 Jahren (19 Jahre bei nicht gehobener Vollzeitausbildung), kann bis zur Erreichung des Rentenalters von 65 Jahren gezahlt werden. Betrag bis zu GBP 77,45 (€ 110) pro Woche plus Zulage für jedes Kind. Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance): Wöchentliche Rente an Witwen und Witwer ohne abhängige Kinder für maximal 52 Wochen ab dem Todestag. Eine volle Rente von bis zu GBP 77,45 (€ 110) pro Woche wird ab dem Alter von 55 Jahren gewährt. im Alter von 45 bis 54 Jahren wird die Rente pro Jahr unter 55 um 7% gekürzt. Witwenrente (Widow's pension): Wöchentliche Rente an Witwen im Alter von 45 oder mehr Jahren ohne unterhaltsberechtigte Kinder, kann bis zum Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren gezahlt werden. Der volle Leistungssatz von GBP 77,45 (€ 110) wird an Witwen ab 55 Jahren gezahlt. Im Alter von 45 bis 54 Jahren wird die Rente pro Jahr unter 55 um 7% gekürzt. Entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS): Wöchentliche Rente, deren Leistung vom versicherten Arbeitseinkommen des verstorbenen Ehepartners abhängt. Die Rente wird zusammen mit der Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance), der Beihilfe für verwitwete Elternteile (Widowed Parent's Allowance) oder der Witwenrente (Widow's pension) gezahlt. 377 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat Wegfall der Rente. 3. Waisen • Halbwaisen • Vollwaisen Keine Waisenrente; siehe besondere Volksrente (Folkepension): Kindergeldregelung für Waisen. Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Bei Todesfällen ab dem 1.7. 1992: einmalige Leistung an Kinder unter 18 Jahren. Neues System (ab 2004): einmalige Zahlung von DKK 40.000 (€ 5.373) pro Kind unter 21 Jahren. Anspruch besteht bis zum Alter von 18 Jahren und bei Schul- oder Berufsausbildung bis 27 Jahre. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20% und bei Vollwaisen 10% der Rente, die der verstorbene bzw. die verstorbenen Elternteile erhalten hätten zzgl. Waisenrentenzuschlag. Die Waisenrente vermindert sich um 0,3% für jeden Monat, den der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist, max. jedoch um 10,8% (mit Übergangsfristen, max. 10,8% frühestens ab 01.01.2004). Eigenes Erwerbs-, Erwerbsersatzoder Vermögenseinkommen der Waisen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, das einen bestimmten dynamischen Freibetrag (01.07. 2003: € 459,89 in den alten Bundesländern und € 404,27 in den neuen Bundesländern) übersteigt, kürzt die Waisenrente um 40% des übersteigenden Betrages. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 3. Waisen • Halbwaisen: • Halbwaisen 20% der Altersrente des verstorbenen Elternteils je Kind im Alter bis • Vollwaisen zu 18 Jahren oder bis zu 24 Jahren bei Studium; keine Altersbegrenzung bei Erwerbsunfähigkeit. • Vollwaisen: 60% der Altersrente. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: • Halbwaisen: 25% der Rente des Verstorbenen. • Vollwaisen 50% der Rente des Verstorbenen. 4. Andere Berechtigte Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 4. Andere Berechtigte Unterhaltsberechtigte Verwandte oder Enkel: 20% der Rente. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Keine sonstigen Berechtigten. 378 Bei Todesfällen vor dem 1. Juli Wegfall der Rente. Abfindung in Wegfall der Rente. 1992: Die Zusatzrente (arbejdsmarke- Höhe des 24fachen des durchschnittlichen Monatsbetrags der für dets tillægspension, ATP) entfällt. die letzten 12 Kalendermonate gezahlten Rente. Bei kleinen Witwenund Witwerrenten nach dem "neuen" Recht vermindert sich das 24fache des abzufindenden Betrages um die Anzahl der Kalendermonate, für die bereits Rente bezogen wurde. Keine sonstigen Berechtigten. 2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat Hinterbliebene Spanien Frankreich Irland In der Regel entfällt die Witwenbzw. Witwerrente (Pensión de viudedad) bei Wiederheirat. Die Rente erlischt jedoch nicht, wenn: • der Bezieher mindestens 61 Jahre alt ist oder eine Rente wegen dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit bezieht oder zu mindestens 65% behindert ist; • die Witwen- bzw. Witwerrente mindestens 75% des Einkommens ausmacht; • das Gesamteinkommen des neuen Haushalts unter dem Zweifachen des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional) liegt. Allgemeines System für Arbeitneh- Wegfall der Rente. mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Wegfall der Invaliditätsrente für Witwen/Witwer (pension d'invalidité de veuf ou de veuve). Kein Wegfall der Hinterbliebenenrente (pension de réversion) und der Altersrente für Witwen/Witwer (pension de vieillesse de veuf ou de veuve). Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Wegfall der Rente. Waisenrente (Pensión de orfandad): Rente für jeden Waisen in Höhe von 20% der Berechnungsgrundlage. Entsprechend der Witwen-/Witwerrente erhöht sich dieser Satz um 52% oder 70%, falls es keinen hinterbliebenen Ehepartner gibt. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, darf die Summe der Waisenrenten und der Witwen-/Witwerrente 100% der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen. Die Summe aller Waisenrenten kann somit 48% bzw. 30% der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen. Hat der Empfänger als Vollwaise Anspruch auf Renten beider Elternteile, so gilt eine Erhöhung nur für die Rente eines Elternteils. Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Keine Waisenrente, jedoch Unterhaltsgeld (allocation de soutien familial) im Rahmen von Familienleistungen. Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Vollwaisen erhalten unabhängig von ihrer Anzahl jeweils 50% (ARRCO) und 30% (AGIRC) der Rente. Unter bestimmten Voraussetzungen Keine sonstigen Berechtigten. Rente von 20% der Berechnungsgrundlage. Befristete Beihilfe an Angehörige (subsidio temporal a favor de familiares): Leistungen in Höhe von 20% der Berechnungsgrundlage. Island Tabelle VII Italien Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Wegfall der Rente. Nicht anwendbar. Abfindung in Höhe von 2 JahresbeZusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): trägen der Rente. Wegfall der Rente. 2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat Halbwaisen: Eine wöchentliche Zulage von € 21,60 wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren (oder unter 22 Jahren, falls in Vollzeitausbildung) gewährt. Kumulation mit Kindergeld möglich. Vollwaisen: Beitragsabhängiges Waisengeld (Orphan's Contributory Allowance) in Höhe von wöchentlich € 107 erhalten Kinder unter 18 Jahren (22 Jahre bei ganztägiger Ausbildung), wenn mindestens 26 Wochenbeiträge seitens eines Eltern- oder Stiefelternteils entrichtet wurden. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Pauschale Kinderrente (barnalífeyrir) von monatlich ISK 16.025 (€ 179); doppelter Betrag für Vollwaisen. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Mindest-Waisenrente beträgt ISK 9.947 (€ 111) für jedes Kind pro Monat. Vollwaisen wird der doppelte Betrag gewährt, wenn beide verstorbenen Elternteile Mitglieder der Zusatzversicherung waren. Halbwaisen: 3. Waisen Wenn der überlebende Ehepartner • Halbwaisen Hinterbliebenenrente bezieht: Die Leistung beträgt bis zu zwei Kindern • Vollwaisen 20% pro Kind, ab drei Kindern 40% geteilt durch die Zahl der Kinder. Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn der überlebende Ehepartner erwerbstätig ist. Wenn der überlebende Ehegatte keine Rente bezieht: die Leistung beträgt pro Kind 40%, ab drei Kindern 100% der Rente geteilt durch die Zahl der Kinder. Vollwaisen: 40% je Kind. Ab 3 Kindern: 100% geteilt durch die Zahl der Kinder. Keine sonstigen Berechtigten. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Keine sonstigen Berechtigten. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Siehe oben, Leistungen, Punkt 1. Für Eltern oder Geschwister: 15% 4. Andere Berechtigte der Rente des Versicherten, sofern es keine anderen Hinterbliebenen gibt. 379 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat 1. und 2. Säule: Wegfallen des Anspruchs (der Anspruch lebt auch bei einer Scheidung dieser Ehe nicht wieder auf). Wegfall der Rente. Bei Wiederheirat unter 50 Jahren Abfindung in Höhe von 60 Monatsbeträgen, ab 50 Jahren 36 Monatsbeträgen der Rente ohne Berücksichtigung der pauschalen (majorations forfaitaires spéciales) und der einkommensabhängigen (majorations proportionnelles spéciales) Zurechnungszulagen. Bei Wiederheirat oder Zusammenleben mit einem Partner entfällt die Anw-Leistung. Wird das Zusammenleben innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet, so kann ein Wiederaufleben der Anw-Leistung beantragt werden. 3. Waisen • Halbwaisen • Vollwaisen 1. Säule: • Halbwaisen: 40% der hypothetischen Rente des verstorbenen Elternteils, • Vollwaisen: 2 Waisenrenten (jeweils 40% der hypothetischen Rente des verstorbenen Elternteils). 2. Säule: Waisenrenten von jährlich mindestens 6% des anrechenbaren Lohnes Im Übrigen gelten für den Anspruch zusätzlich und sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der 1. Säule. Halbwaisen: • 1/3 der von der Versicherungsdauer abhängigen Pauschalleistung (majorations forfaitaires) und der pauschalen Zurechnungszulage (majorations forfaitaires spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte. • 1/3 der Zulage zum Jahresende (allocation de fin d'année). • 1/4 des einkommensabhängigen Rententeilbetrags (majorations proportionnelles) und der einkommensabhängigen Zurechnungszulage (majorations proportionnelles spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte. Vollwaisen: Das Doppelte der Halbwaisenrente. Wenn Rentenansprüche von beiden Elternteilen vorliegen, wird der höhere Betrag verdoppelt. Kumulation mit Kindergeld möglich. Halbwaisen: • Halbwaisen: Personen, die ein Kind unter 18 Jah- Das erste Kind erhält 40% des ren versorgen, das einen Elternteil Grundbetrags (Grunnbeløpet), das verloren hat, haben Anspruch auf die zweite und jedes weitere Kind jeAnw-Leistung für abhängige Kinder weils 25%. von monatlich € 223,73. • Vollwaisen: Das erste Kind erhält eine Rente in Vollwaisen: Leistung abhängig vom Alter des Höhe einer Witwen-/Witwerrente, das zweite Kind 40% des GrundKindes: betrags und weitere Kinder je 25%. • Kind unter 10 Jahren: Bei Kleinkindern wird die Summe € 315,20 pro Monat. der Beträge zwischen ihnen gleich • Kind von 10 bis 16 Jahren: aufgeteilt. € 472,80 pro Monat. • Kind von 16 bis 21 Jahren (nach Übergangsbestimmungen bis 27): € 630,39 pro Monat. Zusätzlich zur Rente wird ein "Urlaubszuschuss" gezahlt. 40% (Halbwaisen) bzw. 60% (Vollwaisen) der auf der Grundlage von 60% berechneten Witwen- bzw. Witwerrente je Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung, kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Daneben eigener Anspruch auf Familienbeihilfe (siehe Tabelle IX "Familienleistungen"). 4. Andere Berechtigte 1. und 2. Säule: Berechnung nach den allgemeinen Geschiedene mit Unterhaltsanspruch Regeln ohne Sonderbestimmungen. (die Verwitwetenrente ist jedoch auf die Höhe des entfallenden Unterhaltsanspruches beschränkt). Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. 380 Bei Wiederheirat endet die Rente. Wegfall der nicht limitierten Rente. Der Anspruch lebt wieder auf, wenn Auszahlung in Höhe von 35 Monatsdie neue Ehe innerhalb von 2 Jahren beträgen der Rente. geschieden wird. Keine sonstigen Berechtigten. Hinterbliebene Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich Wegfall der Rente. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Der Rentenanspruch erlischt. Beide Rentensysteme: Wegfall der Rente. Wegfall der Rente, wenn die Witwe bzw. der Witwer unter 50 Jahren ist. Abfindung in Höhe von 3 Jahresbeträgen der Rente. Jeweils 20, 30 oder 40% der Rente pro Jahr, die der Versicherte bezog, für ein, zwei oder mehr Kinder bis zum Alter von 18 Jahren (bzw. 25 oder 27 Jahren bei Ausbildung). Keine Altersbegrenzung bei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit. Die Beträge verdoppeln sich, wenn es keinen hinterbliebenen Ehegatten oder anspruchsberechtigten früheren Ehegatten gibt. Halbwaisen: Falls das Kind unter 18 Jahren ist 1. Säule (Grundsystem): (unter 20, falls es weiterhin studiert): • Halbwaisen: 40% der dem maßge- • Volksrente (Kansaneläke): benden durchschnittlichen Jahres- Grundbetrag € 50,08 monatlich für die Waisenrente beträgt für jeden einkommen entsprechenden Al- Kinder unter 18 Jahren bzw. für verstorbenen Elternteil 30% des tersrente. studierende Kinder zwischen 18 Grundbetrags (prisbasbelopp) zzgl. • Vollwaisen: zwei Waisenrenten. und 20 Jahren. Eine Zulage zum 30% der einkommensbezogenen Sie werden gekürzt, wenn sie zu- Grundbetrag wird nur an Kinder Rentenbasis der verstorbenen Persammen 60% der Höchstalters- unter 18 Jahren gezahlt. Der volle son. rente übersteigen, nämlich Betrag von € 66,90 pro Monat wird Falls nicht nur ein Kind betroffen ist, gekürzt, wenn andere Hinterbliebe- wird dieser Betrag für jedes weitere CHF 1.266 (€ 811) pro Monat. Kind um 20 Prozentpunkte erhöht 2. Säule (obligatorische Mindestvor- nenrenten bezogen werden. • Gesetzliche einkommensbezogene und dann zu gleichen Teilen unter sorge): den Kindern aufgeteilt. • Halbwaisen: 20% der ganzen Inva- Rente (Työeläke): lidenrente, auf die der Verstorbene Altersgrenze: 18 Jahre. Die Ren- Die Rente insgesamt beträgt für jetenhöhe entspricht 33% bis 83% den Elternteil immer mindestens Anspruch gehabt hätte. der Rente, die der/die Verstorbene 40% des Grundbetrags und niemals • Vollwaisen: zwei Waisenrenten. bezogen hat, je nach der Anzahl mehr als 100% der Rente des/der der Kinder, die Anspruch auf Wai- Verstorbenen. senrente haben. Siehe Punkt 1. "Hinterbliebener Ehegatte". Vollwaisen: • Volksrente (Kansaneläke): Gesonderte Rente für jeden Elternteil. • Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Gesonderte Rente für jeden Elternteil. Zulage in Höhe von 2/12 des Gesamtbetrags aus beiden Renten für alle Kinder zusammen. Wegfall der Rente. 2. Hinterbliebener Ehegatte: Im Falle eheähnlichen ZusammenleWiederheirat bens: Leistungsanspruch ruht für die Dauer des Zusammenlebens. Halbwaisen: 3. Waisen Die Beihilfe für verwitwete Elternteile • Halbwaisen (Widowed Parent's Allowance) bzw. Beihilfe für verwitwete Mütter (Wido• Vollwaisen wed Mother's Allowance) erhöht sich um GBP 11,35 (€ 16) pro Woche für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat. Falls für das Kind der höhere Satz des Kindergeldes (Child Benefit) gewährt wird, wird dieser Betrag auf GBP 9,65 (€ 14) gekürzt. Vollwaisen: Pflegschaftsgeld (Guardian's Allowance) von GBP 11,35 (€ 16) pro Woche je Kind für Personen, die eine Waise in die Familie aufnehmen. Voraussetzung ist, dass der Empfänger das Recht auf Kindergeld (Child Benefit) für dieses Kind hat und dass ein Elternteil des Kindes seinen ständigen Wohnsitz im Land hatte. In seltenen Ausnahmefällen kann diese Leistung auch gezahlt werden, wenn nur ein Elternteil gestorben ist. Die Leistung wird auf GBP 9,65 (€ 14) pro Woche gekürzt, wenn für das Kind der höhere Satz des Kindergeldes (Child Benefit) gewährt wird. Vom verstorbenen Versicherten un- 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule Geschiedener früherer Ehepartner Eine Person, die mit dem/der Ver- Keine sonstigen Berechtigten. terhaltene Eltern, falls es keinen (obligatorische Mindestvorsorge): (Gesetzliche einkommensbezogene storbenen ständig zusammenlebte, überlebenden Ehepartner gibt. Keine sonstigen Berechtigten. Rente, Työeläke): ohne mit ihm/ihr verheiratet gewesen Die Witwenrente wird geteilt. Der zu sein, wird als Ehegatte behandelt, Teil, der an den früheren Ehepartner wenn die Ehe zu einem früheren geht, hängt von der Höhe der bishe- Zeitpunkt bestand oder das Paar bei rigen Unterhaltszahlung ab. Eintreten des Todes ein gemeinsames Kind hatte oder erwartete. 4. Andere Berechtigte 381 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien Dänemark Deutschland 5. Höchstbetrag für alle Berechtigten Nicht anwendbar. 6. Andere Leistungen (begravelses- • Der Witwe (oder dem Witwer) wird Gewährung oder Fortzahlung einer • Bestattungsbeihilfe Hinterbliebenenrente (pension de sur- hjælp): bis zu DKK 8.000 (€ 1.075) während 3 Monaten nach dem vie/overlevingspensioen) für eine be- in Abhängigkeit vom hinterlasse- Tode des Versicherten dessen stimmte Zeit: nen Reinvermögen des Verstorbe- volle Rente gezahlt. Zum Sterbe• Gewährung einer Rente für 12 Mo- nen. Personen unter 18 Jahren: geld siehe auch Tabelle III. nate an einen Ehegatten, der die DKK 6.750 (€ 907). • Ein unverheirateter früherer EheVoraussetzungen für die Hinterblie- • Hinterbliebenenhilfe (efterlevelses- gatte (Scheidung nach dem 30. benenrente nicht erfüllt. hjælp) an Ehepartner oder (nach Juni 1977) erhält nach dem Tode • Fortzahlung einer Rente für max. mindestens 3 Jahren) Lebensge- seines früheren Ehegatten für die 12 Monate, wenn ein hinterbliebe- fährten. Betrag abhängig vom Ein- Zeit der Kindererziehung eine kommen und Vermögen des Hin- Rente aus eigener Versicherung ner Ehegatte unter 45 Jahren nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, terbliebenen, maximal DKK 11.255 (Erziehungsrente). Voraussetzung: die einen vorzeitigen Bezug der (€ 1.512). Die Leistung entfällt bei 60 Monate Versicherungszeit vor dem Tode des früheren Ehegatten. Hinterbliebenenrente ermöglicht einem Jahreseinkommen von mehr als DKK 281.374 (€ 37.793). Gleitende Einkommensanrechnung hatten. Ab dem 13. Monat kann ein gekürzter Betrag gewährt werden. • Nach dem Gesetz über eine aktive wie bei Witwen- und Witwerrenten. Bestattungskostenbeihilfe (allocation Sozialpolitik vom 10. Juni 1997 pour frais funéraires/Uitkering voor be- kann bei Bedürftigkeit eine Unterhaltshilfe (hjælp til forsørgelse) gegrafeniskosten): siehe Tabelle III. währt werden. Siehe Tabelle XI "Mindestsicherung". • Sonderbeihilfe zu einem Studium oder einer Berufsausbildung, falls dies für die Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich ist (Gesetz über eine aktive Sozialpolitik vom 10. Juni 1997). Siehe Tabelle XI "Mindestsicherung". 382 Kein Höchstbetrag. Der Monatsbetrag einer Witwenbzw. Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente des Verstorbenen nicht überschreiten. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 5. Höchstbetrag Ehepartner und Waisen: 100% der für alle Berechtigten Rente des Verstorbenen. Vollwaisen: höchstens 80% der Altersrente bei mehreren Waisen. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Der Gesamtbetrag der Renten darf weder höher als 100%, noch geringer als 80% der Rente sein, die der Verstorbene erhalten hat. Besondere ergänzende Leistungen 6. Andere Leistungen (ΕΙ∆ΙΚΕΣ ΠΡΟΣΘΕΤΕΣ ΠΑΡΟΧΕΣ): • Ein zusätzlicher monatlicher Rentenbetrag wird zu Weihnachten gezahlt. • Ein zweiter zusätzlicher Rentenbetrag wird je zur Hälfte zu Ostern und zur Zeit der Sommerferien gezahlt. Bestattungskosten: € 642,72. Hinterbliebene Spanien Frankreich Irland Island Tabelle VII Italien Die Summe aller Leistungen an die Familienmitglieder darf 100% der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen. Diese Grenze ist unabhängig von der oben für Waisenrenten genannten Grenze. Allgemeines System für Arbeitneh- Kein Höchstbetrag. mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): 54% der maximalen Altersrente: € 8.022,24. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine Höchstgrenze. Kein Höchstbetrag. 100% der Rente des Versicherten. Sterbegeld (auxilio de defunción): € 30. Allgemeines System für Arbeitneh- • Sterbegeld (Bereavement Grant) von mer (Régime général d'assurance vieil- € 635 wird beim Tod eines Versilesse des travailleurs salariés, RGAVTS): cherten, seines Ehepartners oder Eine Witwenstandbeihilfe (allocation eines Kindes gewährt. veuvage) kann bei Bedürftigkeit ge- • Eine einmalige Beihilfe für verwitzahlt werden, wenn der Verstorbene wete Elternteile (Widowed Parent im Jahr vor dem Tod mindestens 3 Grant) von € 2.700 wird gezahlt, Monate (ohne den Sterbemonat) falls die hinterbliebene Person weBeiträge zur Rentenversicherung nigstens ein Kind unterhält. entrichtet hat. Die Zahlung erfolgt für zwei Jahre ab dem Todestag oder bis zum Alter von 55 Jahren, wenn der (die) Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Sterbefalles 50 Jahre alt war. Die Leistung beträgt maximal € 519,46 im Monat. Die anspruchsberechtigte Person muss jünger als 55 Jahre sein, darf nicht geschieden oder wiederverheiratet sein, eheähnlich zusammenleben oder in eingetragener Lebenspartnerschaft (pacte civil de solidarité) leben. Sterbefallversicherung (assurance décès): Sterbegeld (capital-décès) in Höhe des 90fachen des Tagesverdienstes an Hinterbliebene (Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie) eines Versicherten mit einer Mindestanzahl von Arbeitsstunden bzw. Beitragszahlungen oder Beziehers einer Invaliditäts- oder Arbeitsunfallrente wegen einer Erwerbsminderung von mindestens 66,66%. Minimum: 1% der jährlichen Bemessungsgrenze = € 297,12; Maximum: das 3fache der monatlichen Bemessungsgrenze = € 7.428. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine sonstigen Leistungen. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Einer Person, die vor Erreichen des 67. Lebensjahr verwitwet ist, kann für 6 Monate ein Sterbegeld (dánarbætur) von monatlich ISK 24.040 (€ 269) nach dem Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega aðstoð) gewährt werden. Die Leistungsdauer kann auf 12 Monate verlängert werden, wenn der Empfänger ein Kind unter 18 Jahren versorgt oder aufgrund anderer besonderer Umstände; in diesem Fall beträgt das Sterbegeld ISK 18.024 (€ 202) pro Monat. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Keine sonstigen Leistungen. Falls der Verstorbene noch keine 6. Andere Leistungen Rente bezog, aber in den letzten 5 Jahren vor dem Tod mindestens 1 Jahr Beiträge gezahlt hat, erhalten die Hinterbliebenen eine einmalige Entschädigung (Indennità "una tantum") in Höhe des 45fachen der Summe der gezahlten Beiträge. Minimum: € 22,31, Maximum: € 66,93. Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder. Verwandte in aufsteigender Linie. 5. Höchstbetrag für alle Berechtigten 383 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 5. Höchstbetrag für alle Berechtigten 1. Säule: Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das der Rentenberechnung zugrunde liegende "maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen" um mehr als 10% übersteigen. 2. Säule: Kein Höchstbetrag. 100% der Rente des Versicherten. Kein Höchstbetrag. Übersteigt die Summe aller Hinterbliebenenrenten diese Grenze, so werden sie anteilsmäßig gekürzt. Kein Höchstbetrag. 6. Andere Leistungen Keine besonderen Leistungen. Die volle Rente der versicherten Keine sonstigen Leistungen. Person wird für drei Monate an Hinterbliebene gezahlt, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. War der Verstorbene noch nicht Bezieher einer Rente, werden die Renten der Hinterbliebenen, die mit dem Versicherten zusammengelebt haben, in dem Monat des Todes und den 3 folgenden Monaten auf die Höhe der Rente aufgestockt, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Bestattungsbeihilfe (gravferdsstønad) • Wenn die Hinterbliebenenrenten bei Bedürftigkeitsnachweis von bis mangels Erfüllung der Wartezeit zu NOK 15.540 (€ 1.851). Die Be- nicht anfallen, aber mindestens ein dürftigkeitsprüfung entfällt, wenn die Beitragsmonat des Verstorbenen verstorbene Person jünger als 18 vorliegt: Abfindung in der Höhe der sechsfachen BerechnungsgrundJahre war. lage (Referenzeinkommen, siehe Tabelle VI "Alter"). • Wenn die Wartezeit für Hinterbliebenenrenten erfüllt ist, aber keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind: Abfindung in der Höhe der dreifachen Berechnungsgrundlage (Referenzeinkommen, siehe Tabelle VI "Alter") an entweder die Kinder, die Mutter, den Vater oder die Geschwister des Verstorbenen. • Sofern die Rente einschließlich sonstiger Einkünfte die folgenden Richtsätze nicht erreicht, gebührt eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages: Witwe bzw. Witwer: € 653,19. Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr € 243,95, nach dem 24. Lebensjahr € 433,48. Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr € 366,28, nach dem 24. Lebensjahr € 653,19. • Für zusätzlichen Anspruch auf Familienbeihilfe siehe Tabelle IX "Familienleistungen", für zusätzlichen Anspruch auf Pflegegeld siehe Tabelle VI "Alter". • Sterbegeld: siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen" bzw. Tabelle VIII "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten". 384 Kein Höchstbetrag. Hinterbliebene Portugal Schweiz Finnland Schweden 100% der Rente des Versicherten. 110% bei 2 rentenberechtigten Ehepartnern im Falle einer Scheidung. 1. Säule (Grundsystem): Kinderrenten und Waisenrenten werden gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Berechnung der Rente des Vaters oder der Mutter wesentlich übersteigen. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Kürzung der Leistungen soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (analoge Leistungen) 90% des mutmaßlich entgangenen Verdienstes übersteigen. Volksrente (Kansaneläke): 100% der Rente des/der Verstorbenen. Keine Begrenzung. Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Höchstens 100% der Rente des/der Verstorbenen. • Sterbegeld (subsídio por morte): Wird in der Regel denselben Personen gewährt, die auch Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, aber ohne Wartezeit. Die Leistung beträgt das Sechsfache des Durchschnittseinkommens aus den beiden besten Verdienstjahren während der letzten fünf Jahre (mindestens der gesetzliche Mindestlohn). Aufteilung wie bei der Hinterbliebenenrente nach der Anzahl der berechtigten Personen. • Weihnachts- und Urlaubsgeld: Jeweils in Höhe eines Monatsbetrages der Rente. • Pflegezulage (complemento por dependência): Zulage an Rentenbezieher, die auf ständige Fremdhilfe angewiesen sind. Die Leistung ist an die Höhe der beitragsunabhängigen Sozialrente von € 151,84 gekoppelt: davon 50% oder 90% (1. bzw. 2. Pflegestufe). 1. Säule (Grundsystem): • Außerordentliche Rente. • Ergänzungsleistungen zur 1. Säule (vgl. Tabelle XI "Mindestsicherung – Besondere beitragsunabhängige Minima"). 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): • Abfindung in Höhe von 3 Jahresrenten für die Witwe, welche die Voraussetzungen für die Witwenrente nicht erfüllt. • Kapitalleistung, wenn die Witwenrente weniger als 6%, die Waisenrente weniger als 2% der Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV (1. Säule, Grundsystem) beträgt. Für alle Arbeitnehmer besteht aufgrund von Tarifvereinbarungen eine Gruppenversicherung. Die altersabhängige Leistung beträgt € 13.540, falls der Tod vor dem Alter von 50 Jahren eintritt und verringert sich schrittweise bis auf € 3.740, falls der Tod zwischen 60 und 65 Jahren eintritt. Kinderzulage in Höhe von € 6.030 für jedes Kind unter 18 Jahren. Bei Unfalltod erhöhen sich diese Leistungen um 50%. Tabelle VII Vereinigtes Königreich Wohnzulage für Rentner (bostadstillägg till pensionärer): 91% der Wohnkosten bis zu SEK 4.500 (€ 497) im Monat. Die Zulage ist einkommensabhängig. Kein Höchstbetrag. 5. Höchstbetrag für alle Berechtigten Bestattungsbeihilfe (Funeral Payment) 6. Andere Leistungen aus dem Sozialfonds wird gewährt, wenn der Empfänger eine den Anspruch begründende Leistung wie Sozialhilfe (Income Support), Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers' Allowance), den Steuerabsetzbetrag für Personen mit niedrigem Erwerbseinkommen (Working Tax Credit) (falls dabei eine behinderte Person berücksichtigt wird), den Steuerabsetzbetrag für Kinder (Child Tax Credit) (falls hierbei der höhere Satz gilt), Wohngeld (Housing Benefit) oder Beihilfe zur lokalen Steuer (Council Tax Benefit) bezieht und begründeterweise die Verantwortung für die Bestattung übernimmt, ihm hierfür jedoch nicht die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Es kann ein Betrag gewährt werden, der bestimmte Ausgaben einschließlich angemessener Kosten für ein Begräbnis oder eine Feuerbestattung deckt, sowie zusätzlich bis zu GBP 700 (€ 992) für sonstige Bestattungskosten. 385 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien 7. Mindestrente 386 Dänemark Garantiertes Minimum bei vollem Er- Siehe Tabelle VI "Alter", Mindestwerbsleben: € 9.834,53 im Jahr. rente. Anteiliger Betrag, wenn mindestens 2/3 des vollen Erwerbslebens erreicht werden. Deutschland Keine gesetzliche Mindestrente. Griechenland Versicherungsbeginn bis 31.12.92: € 370,58. Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: € 337,00. 7. Mindestrente Hinterbliebene Spanien Monatsbeträge (14 Zahlungen im Jahr): Hinterbliebener Ehegatte: • über 65 Jahren: € 411,76 • von 60 bis 65 Jahren: € 383,66 • unter 60 Jahren: € 306,15 • unter 60 Jahren mit Unterhaltspflicht: € 383,66 Halbwaisen: € 124,46. Vollwaisen: € 124,46 plus € 306,15 geteilt durch die Zahl der anspruchsberechtigten Waisen. Andere Berechtigte: € 124,46 Einziger Empfänger: über 65 Jahren: € 320,44 unter 65 Jahren: € 301,71 Frankreich Irland Allgemeines System für Arbeitneh- Unter 66 Jahren: mer (Régime général d'assurance vieil- Ab 66 Jahren: lesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Hinterbliebenenrente (pension de réversion): Mindestbetrag: € 2.935,60 pro Jahr, wenn der Verstorbene 60 Versicherungsquartale nachweisen kann. Bei geringerer Versicherungsdauer Kürzung des Betrags um 1/60. Erhöhung um 10%, wenn der Betreffende mindestens drei Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres erzogen hat. Invaliditätsrente für Witwer/Witwen (pension d'invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer/Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve): Mindestbetrag: € 2.889,13 pro Jahr. Erhöhung um 10%, wenn der Betreffende mindestens drei Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres erzogen hat. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine Mindestrente. Island Tabelle VII Italien € 134,30 Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Mindestrente: € 412,18 im Monat. € 160,10 Keine Mindestrente. Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Bei einem Beitragszeitraum von 40 Jahren beträgt die Mindestrente für einen hinterbliebenen Ehepartner 27% des durchschnittlichen beitragspflichtigen Monatseinkommens. 7. Mindestrente 387 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein 7. Mindestrente 388 Keine gesetzliche Mindestrente (es gibt steuerfinanzierte, wohnsitzgebundene einkommens- und vermögensabhängige Ergänzungsleistungen). 1. Säule: Verwitwetenrente CHF 844 (€ 541) pro Monat (13 x im Jahr) bzw. Waisenrente von CHF 422 (€ 270) pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloser Beitragsdauer. 2. Säule: • Witwen-, Witwerrente: jährlich 18% des anrechenbaren Lohnes. • Waisenrente: jährlich je 6% des anrechenbaren Lohnes. Luxemburg Niederlande Die Aufstockung zur Mindestrente Keine Mindestrente. (complément de la pension minimum), auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte, wird zu ¼ dem hinterbliebenen Kind gewährt. Die Hinterbliebenenrente des Ehepartners wird bis zur Höhe der Mindestrente aufgestockt, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte. Norwegen Keine Mindestrente. Österreich Sofern die monatliche Rente bzw. Renten einschließlich sonstiger Einkünfte (auch jener des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) die folgenden Beträge nicht erreichen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages: Alleinstehender Rentenbezieher: € 653,19. Rentenbezieher, der mit Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt: € 1.015. Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes: € 69,52. Hinterbliebene Portugal Schweiz Berechnung der Mindestrenten wie 1. Säule (Grundsystem): bei Invaliditäts- und Altersrenten Vollrenten: (siehe Tabellen V und VI). Witwer/Witwenrente: CHF 844 (€ 541) pro Monat. Waisenrente: CHF 422 (€ 270) pro Monat. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Mindestrente. Finnland Schweden Keine Mindestrente. Keine Mindestrente. Während der ersten 6 Monate erhält der Ehegatte eine Übergangsleistung. Siehe oben "Leistungen 1. Ehepartner". Tabelle VII Vereinigtes Königreich Das Minimum von 25% der vollen 7. Mindestrente Grundrente (basic State Pension) wird gezahlt, wenn für wenigstens 25% des Arbeitslebens des verstorbenen Ehemannes (d.h. ab dem Alter von 16 Jahren bis zum Steuerjahr vor dem Tode oder bis zum Alter von 65 Jahren) Beiträge entrichtet oder angerechnet wurden: Minimum für die Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance) (ab 55 Jahren), Witwenrente (Widow's Pension) (ab 55 Jahren), Beihilfe für verwitwete Elternteile (Widowed Parent's Allowance) bzw. Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance) GBP 19,36 (€ 27) p.W. Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance) und Witwenrente (Widow's Pension) für diejenigen, die beim Tode des Partners im Alter von 45 bis 54 Jahren sind: obiger Mindestbetrag reduziert um 7% für jedes Jahr unter dem Alter von 55. Entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS): 100% des Rentenanspruchs des verstorbenen Ehepartners (gekürzter Betrag bei Witwen und Witwern unter 55 Jahren ohne Kinder). Ab Oktober 2002 liegt der Maximalbetrag der Leistung an hinterbliebene Ehepartner (je nach dem Alter der verstorbenen Person am 6. Oktober 2002) zwischen 50% und 100%. 389 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien 8. Höchstrente 390 Dänemark Kein gesetzlich fixierter Höchstbe- Siehe Tabelle VI "Alter", Höchsttrag. Eine Obergrenze ergibt sich je- rente. doch daraus, dass das berücksichtigte Einkommen des verstorbenen Partners nach oben begrenzt ist. Bemessungsgrenze für 2002: € 39.367,70. Deutschland Keine gesetzliche Höchstrente. Griechenland € 1.466,00. 8. Höchstrente Hinterbliebene Spanien € 2.086,10 pro Monat. Frankreich Irland Allgemeines System für Arbeitneh- Unter 66 Jahren: mer (Régime général d'assurance vieil- Ab 66 Jahren: lesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Hinterbliebenenrente (pension de réversion), Invaliditätsrente für Witwer/ Witwen (pension d'invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer/ Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve): die Höchstrente entspricht 54% des Rentenbetrags, der dem Verstorbenen zustand. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine Höchstrente. Island € 140,30 Keine Höchstrente. € 167,30 Tabelle VII Italien Keine Höchstrente. 8. Höchstrente 391 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein 8. Höchstrente 392 Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 1. Säule: Die Berechnung erfolgt auf der Der maximale Betrag der Leistung Kein gesetzlich fixierter Höchstbe- € 2.410,58 monatlich. • Verwitwetenrente von CHF 1.688 Grundlage des Höchstbetrages der entspricht 70% des gesetzlichen trag für die Hinterbliebenenrente (et(€ 1.081) pro Monat (13 x im Jahr) Rente der versicherten Person. Mindestlohns. terlattepensjon). bei lückenloser Beitragsdauer. • Waisenrente von CHF 844 (€ 541) pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloser Beitragsdauer. 2. Säule: Es gibt keine Höchstrente, da lediglich die Mindestleistungen festgelegt sind. Hinterbliebene Portugal Keine Höchstrente. Schweiz Finnland Keine Höchstrente. 1. Säule (Grundsystem): Witwer/Witwenrente: CHF 1.688 (€ 1.081) pro Monat. Waisenrente: CHF 844 (€ 541) pro Monat. 2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Höchstrente. Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich Einkünfte der verstorbenen Person, die das 7,5fache des Einkommensgrundbetrages (inkomstbasbelopp) übersteigen, werden bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt. Der Maximalbetrag ist zahlbar, wenn 8. Höchstrente für mindestens 90% des Arbeitslebens des verstorbenen Ehemannes (d.h. von 16 Jahren bis zum Steuerjahr vor dem Tode oder bis zum Alter von 65 Jahren) Beiträge entrichtet oder angerechnet wurden: Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance) (ab 55 Jahren), Witwenrente (Widow's Pension) (ab 55 Jahren), Beihilfe für verwitwete Elternteile (Widowed Parent's Allowance) bzw. Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance): GBP 77,45 (€ 110) pro Woche. Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance) und Witwenrente (Widow's Pension) für Witwen, die am Todestag des Ehemannes 45 bis 54 Jahre alt sind: obiger Maximalbetrag reduziert um 7% für jedes Jahr unter dem Alter von 55. Entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings Related Pension, SERPS): 100% des Rentenanspruchs des verstorbenen Ehepartners (gekürzter Betrag bei Hinterbliebenen unter 55 Jahren ohne Kinder). Ab Oktober 2002 liegt der Maximalbetrag der Leistung an hinterbliebene Ehepartner (je nach dem Alter der verstorbenen Person am 6. Oktober 2002) zwischen 50% und 100%. 393 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Dänemark Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Bei der Auszahlung von Kapitalabfindungen wird eine Quellensteuer von 40% einbehalten. Laufende Renten unterliegen der Besteuerung. Deutschland Griechenland Leistungen unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Partielle Besteuerung: Besteuert wird nur der Ertragsanteil der Rente (hypothetische Verzinsung des Rentenkapitals, invers abhängig vom Lebensalter bei Rentenbeginn). Liegen keine sonstigen Einkünfte vor, bleiben Renten häufig steuerfrei. Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und sätzlich der Besteuerung. Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von und ihre Familien, Blinde und QuerGeldleistungen schnittsgelähmte. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Für die Leistungen wird eine Steuer- Keine Einkommensgrenze, keine ermäßigung gewährt. Diese Ermäßi- Steuerermäßigung. gung kann maximal der Höhe eines jährlich angepassten Grundbetrags für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung kann den Betrag der Steuer, die auf die Leistung zu entrichten wäre, nicht übersteigen. Keine Steuer wird erhoben, falls außer Renten oder Lohnersatzleistungen keine sonstigen Einkünfte erzielt werden und der Leistungsbetrag den Maximalbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengelds nicht übersteigt. Das Existenzminimum ist in jedem Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 2004 € 7.646 für Alleinstehende und € 15.292 für Verheiratete. Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze kommen von € 10.000. Erhöhung für Besteuerung oder dieser Schwelle je nach Kinderzahl: Steuerermäßigung 1 Kind: € 1.000 2 Kinder: € 2.000 3 Kinder: € 10.000 4 Kinder: € 11.000 3. Sozialabgaben von Geldleistungen • Abzug von 3,55%, sofern die Ren- Keine Sozialabgaben. te nicht unter einen Betrag von monatlich € 1.092,94 sinkt. • Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage) von 0% bis 2% je nach Unterhaltsverpflichtungen und dem Bruttobetrag sämtlicher gesetzlichen und sonstigen Renten, sofern die Rente dadurch nicht unter einen Monatsbetrag von € 1.161,85 sinkt. Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für den Rentner bestimmt sich nach dem jeweiligen Beitragssatz der Krankenkasse. Im Durchschnitt beträgt der Satz 7,15%. Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil beträgt für den Rentner 0,85%. Bei Renteneinkommen Sonderbei- 3. Sozialabgaben von träge (bis zum 1.1.2008) zum SolidaGeldleistungen ritätskonto der Sozialversicherungsträger: Renten bis € 397 sind beitragsfrei. Für Renteneinkommen über € 397 gestaffelte Beiträge: • für den Teil bis zu € 397 1% • zwischen € 397 und € 587 2% • zwischen € 587 und € 881 3% • zwischen € 881 und € 1.174 4% • Beträge über € 1.174 5% 394 Hinterbliebene Spanien Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Frankreich Die Leistungen unterliegen nach Abzug von 10% und 20% der Besteuerung. Die Rentenzulage von 10% für Empfänger, die mindestens 3 Kinder aufgezogen haben, unterliegt nicht der Besteuerung. Irland Island Tabelle VII Italien Die Leistungen unterliegen der Be- Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die Leistungen unterliegen der Besteuerung (auch Zuschläge für un- Mit Ausnahme der Kinderrente steuerung. terhaltsberechtigte Erwachsene und (barnalífeyrir) unterliegen die Leistungen der Besteuerung. Kinder). Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen Vom Einkommen und der Familien- Besteuerung ab einer bestimmten, Unterhalb bestimmter Schwellen er- Besteuerung nach allgemeinen Resituation abhängige jährlich festge- steuerpflichtigen Jahresnettoeinkom- folgt keine Besteuerung. Im Jahre geln. Keine besonderen Ermäßigunsetzte Grenze. 2004 liegt diese Schwelle für eine gen für Sozialleistungen. mensgrenze. verwitwete Person bei € 9.100. Für Arbeitnehmer erhöht sich dieser Betrag um € 5.200. Ein weiterer Freibetrag von € 7.600 wird gewährt, wenn ein Kind unterhalten wird. Zusätzlich erhalten verwitwete Elternteile in den 5 Jahren nach dem Jahr des Todes des Partners zusätzliche Freibeträge (€ 13.000 im ersten Jahr, abnehmend bis auf € 3.000 im fünften Jahr). Bei verwitweten Personen ab 65 Jahren werden Jahreseinkünfte unter € 15.500 nicht besteuert. Einkommen bis zur Höhe der Sozial- 2. Einkommensgrenze versicherungsbeiträge ist steuerfrei. für Besteuerung oder Jährliche Steuerfreigrenze für eine Steuerermäßigung alleinstehende Person: € 7.500. Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder Familie ab: bis € 15.000 23% € 15.000 bis € 29.000 29% € 29.000 bis € 32.600 31% € 32.600 bis € 70.000 39% ab € 70.000 45% Keine Sozialabgaben. € 0,01 sind monatlich (13-mal jähr- 3. Sozialabgaben von lich) an das Nationale RuhestandsGeldleistungen werk (Opera nazionale dei pensionati d'Italia, ONPI) zu entrichten. Allgemeines System für Arbeitneh- Keine Sozialabgaben. mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS) und Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG) von 6,2% (reduzierter Satz 3,8%) und Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS) von 0,5%. Bei Bedürftigkeit ist eine Beitragsbefreiung möglich. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Beitragsabzug in Höhe von 1%. Keine Sozialabgaben. 395 Hinterbliebene Tabelle VII Liechtenstein Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen 1.Säule: Hinterlassenenrenten unterliegen der Besteuerung. Ergänzungsleistungen sind steuerfrei. 2. Säule: Hinterlassenenleistungen (Renten und Kapitalleistungen) unterliegen der Besteuerung. Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Bei der Besteuerung sind die Lohn- Die Leistungen unterliegen der Be- Renten unterliegen der Besteuerung. Renten unterliegen der Besteuerung. ersatzleistungen der Sozialversiche- steuerung. rung dem Arbeitseinkommen gleichgestellt. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Besteuerung erfolgt ab einem Jah- Erwerbstätigen und Rentenempfänreseinkommen von CHF 24.000 gern werden dieselben spezifischen (€ 15.370). Steuerermäßigungen eingeräumt. Bei den Renten der 1. Säule wird ein Freibetrag von 70% gewährt. Bei Hinterlassenenleistungen der 2. Säule wird ein Freibetrag für Ehegatten, Kinder und Eltern nach Grad der Finanzierung durch den Vorsorgenehmer (20%, 25% oder 30%, in Ausnahmefällen 35%); bei anderen Personen 20% gewährt. Progressive Einkommensteuer. In der Regel Besteuerung erst bei Überschreitung eines bestimmten Mindesteinkommens. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Keine Sozialabgaben. Von Renten werden Beiträge nach Rentner zahlen einen ermäßigten 4,35% Krankenversicherungsbeitrag. dem Allgemeinen Hinterbliebenen- Beitrag von 3% (für Sachleistungen gesetz (Algemene Nabestaandenwet, bei Krankheit). Anw), dem Allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in einigen Fällen nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW) einbehalten. 396 Beiträge für Sachleistungen bei Krankheit und Pflegeversicherung. Für Rentner gelten Sonderregeln zur Steuererleichterung. Bezieher einer vollen Mindestrente zahlen weder Steuern noch Sozialabgaben. Die Steuer wird auf das Einkommen nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung angewendet. Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in der Höhe von bis zu € 1.264 jährlich vorgesehen, dessen konkrete Höhe vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängt; weiters Absetzbeträge für Arbeitnehmer von jährlich € 54 und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 sowie ein Pensionistenabsetzbetrag von bis zu € 400, der sich ab einem Einkommen von € 16.715 jährlich vermindert und bei einem Einkommen von € 21.800 jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen. Hinterbliebene Portugal Schweiz Die Leistungen unterliegen in der Regel der Besteuerung. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Finnland Renten unterliegen der Besteuerung. Wohngeld und Leistungen der Gruppenlebensversicherung unterliegen nicht der Besteuerung. Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen hiervon ist die Wohnzulage für Rentner (bostadstillägg till pensionärer), die Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und der Teil der Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag), der spezielle Kosten deckt. Die Beihilfe für verwitwete Mütter Besteuerung und (Widowed Mother's Allowance), Beihilfe für verwitwete Elternteile (Wid- Sozialabgaben owed Parent's Allowance), Trauerbei1. Besteuerung von hilfe (Bereavement Allowance) und WitGeldleistungen wenrente (Widow's Pension) unterliegen der Besteuerung, die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder nicht. Besteuerung erst ab einem Jahres- Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der betreffenden Person einkommen von € 8.121. bzw. ihrer Familie ab. Beginn der Steuerpflicht: • Alleinstehende Person: CHF 3.770 (€ 2.414) bis CHF 21.621 (€ 13.846) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 22.047 (€ 14.119). • Ehepaar ohne Kinder: CHF 8.569 (€ 5.488) bis CHF 39.736 (€ 25.447) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 36.631 (€ 23.459). • Ehepaar mit zwei Kindern: CHF 18.090 (€ 11.585) bis CHF 57.335 (€ 36.718) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 50.877 (€ 32.582). Für Renten gelten folgende vollen Nicht anwendbar. jährlichen Steuerfreibeträge: kommunale Steuern: Alleinstehende € 6.690 Verheiratete € 5.710 Staatssteuern: € 1.530 für Alleinstehende als auch für Verheiratete. Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag, wird dieser um 70% des Differenzbetrages gekürzt. Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% (der Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages). Liegt die Rente über den folgenden Beträgen, entfällt der Freibetrag: kommunale Steuern: Alleinstehende € 16.247 Verheiratete € 13.867 Staatssteuern: € 3.715 In der Regel progressive Einkom- 2. Einkommensgrenze mensbesteuerung nach Abzug folfür Besteuerung oder gender Freibeträge: Steuerermäßigung Jährlicher persönlicher Freibetrag unter 65 Jahren GBP 4.615 (€ 6.542), zwischen 65 und 74 Jahren GBP 6.610 (€ 9.370), 75 Jahre und älter GBP 6.720 (€ 9.526). Die höheren Sätze für Personen ab 65 Jahren werden jeweils um GBP 1 (€ 1,42) reduziert für jedes Einkommen von GBP 2 (€ 2,84) über der Grenze von GBP 18.300 (€ 25.941). Dadurch dürfen jedoch die Beträge, die für unter 65-jährige gelten, nicht unterschritten werden. Keine Sozialabgaben. Die Krankenversicherungsprämie für Keine Sozialabgaben. Rentenempfänger beträgt 1,5% des steuerpflichtigen Einkommens. Keine sonstigen Beiträge. Keine Sozialabgaben. 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 397 398 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung XII Pflegebedürftigkeit 399 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Geltende Rechtsgrundlage Arbeitsunfälle: Gesetz vom 10. April 1971. Berufskrankheiten: Durch Kgl. Erlass vom 3. Juni 1970 koordinierte Gesetze. Gesetz vom 8. März 1978, mit Änderungen. Gesetz vom 20. Mai 1992 (gilt für Unfälle ab dem 1.1.1993 und nach diesem Stichtag gemeldete Berufskrankheiten), geändert durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Gesetz vom 30. Mai 1998. Gesetz vom 10. Juni 2003 (gilt für Arbeitsunfälle ab dem 1.1.2004 und für Berufskrankheiten, die nach dem 1.1.2005 gemeldet werden). Sozialgesetzbuch, Siebentes Buch vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27.12.2003. Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch, vom 19. Juni 2001, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27.12.2003. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten besteht keine eigenständige Versicherung. Bis auf einige Sonderregelungen werden die Risiken von der Krankheits-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gedeckt. Geltende Rechtsgrundlage Grundprinzipien Sozialversicherung Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorische system für Arbeitnehmer mit Sach- für Arbeitnehmer und bestimmte leistungen und entgeltbezogenen Gruppen von Selbständigen. Geldleistungen. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer, bestimmte Unternehmer und Selbständige sowie andere Gruppen mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen. Keine eigenständige Versicherung. Die Risiken werden bis auf gewisse Sonderregelungen von der Krankheits-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gedeckt. Grundprinzipien Anwendungsbereich Arbeitsunfälle: Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, Personen in einem Ausbildungsverhältnis sowie diejenigen, die durch Königlichen Beschluss unter die Anwendung des Gesetzes fallen. Berufskrankheiten: Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, Personen in einem Ausbildungsverhältnis, Praktikanten (auch ohne Vergütung) und Schüler und Studenten, die im Rahmen der Ausbildung einem Risiko ausgesetzt sind. Arbeitnehmer; bestimmte Selbstän- Arbeitnehmer und diesen Gleichgedige; Schüler und Studenten; Kinder stellte. in Kindergärten; Rehabilitanden und bestimmte andere Personen. 1. Versicherte Personengruppen 400 Alle Arbeitnehmer; bestimmte Selbständige (Fischerei und Schifffahrt); Praktikanten oder andere Personen, die sich im Rahmen ihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung in einer Schulungseinrichtung oder an einer Arbeitsstätte aufhalten; Kinder, die an einer auf die Arbeit des Vaters oder der Mutter zurückzuführenden Krankheit oder einem solchen angeborenen Schaden leiden. Anwendungsbereich 1. Versicherte Personengruppen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Irland Island Tabelle VIII Italien Arbeitsunfälle: Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité Neufassung der Rechtsvorschriften sociale), Buch IV, Artikel L 411-1 ff. über Arbeitsunfälle durch Verordnung vom 22. Juni 1956. Berufskrankheiten: Gesetzgebendes königliches Dekret Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social). Königliches Dekret Nr. 2609/82 vom 24.09.1982. Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen. Sozialversicherungsgesetz (Lög um almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom Dez. 1993 mit späteren Änderungen. Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega aðstoð) Nr. 118/1993 vom Dez. 1993 mit späteren Änderungen. Behindertengesetz (Lög um málefni fatlaðra) Nr. 59/1992 vom Juni 1992 mit späteren Änderungen. Rechtsverordnung Nr. 1124 vom 30. Juni 1965. Gesetz Nr. 251 vom 10. Mai 1982. Rechtsverordnung Nr. 336 vom 13. April 1994. Rechtsverordnung Nr. 38 vom 23. Februar 2000. Geltende Rechtsgrundlage Obligatorisches Sozialversicherungs- • Obligatorisches Versicherungssyssystem für Arbeitnehmer und Gleich- tem für Arbeitnehmer mit Sachgestellte mit Sachleistungen und ent- leistungen und entgeltbezogenen Entschädigungen oder Renten; geltbezogenen Geldleistungen. • im Falle eines groben Verschuldens des Arbeitgebers hat das Opfer Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. Obligatorisches Sozialversicherungs- Duales System: system für Arbeitnehmer mit Sach- • Aus Steuern und Beiträgen finanleistungen und pauschalen Geld- ziertes obligatorisches System der leistungen. Grundsicherung für alle Erwerbstätigen mit einkommensunabhängigen Leistungen. • Beitragsfinanziertes Versicherungssystem (Zusatzrentensystem) für alle Erwerbstätigen. Gleiche Bedingungen und Leistungen wie bei Invalidität, siehe Tabelle V. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von Selbständigen mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen. Grundprinzipien Arbeitnehmer. Personen, die, in welcher Eigen- Arbeitnehmer und bestimmte Grupschaft und an welchem Ort auch im- pen in Ausbildung. mer, für einen oder mehrere Arbeitgeber arbeiten. • Alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmer und bestimmte Kate• Selbständige, außer bei freiwilliger gorien der Selbständigen. Befreiung, • Auszubildende, • Personen, die an Rettungsaktionen teilnehmen, • Sportler während der Teilnahme an organisierten sportlichen Aktivitäten, • Im Haushalt tätige Personen können sich freiwillig versichern. Anwendungsbereich 1. Versicherte Personengruppen 401 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein Luxemburg Geltende Rechtsgrundlage Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 1990 Nr. 46. Das Gesetz gilt in geänderter Fassung. Band II des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 17. November 1997. Grundprinzipien Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen. Anwendungsbereich • Arbeitnehmer, einschließlich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Beschützenden Betrieben oder Invalidenbetrieben tätigen Personen. • Nichtberufsunfall: Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden beträgt. • Freiwillige Versicherung: Selbständigerwerbende und ihre nicht versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienmitglieder. 1. Versicherte Personengruppen 402 Niederlande In den Niederlanden besteht keine besondere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Diese Risiken sind durch die Krankenversicherung (Sach- und Geldleistungen), die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Invalidität) und die Hinterbliebenenversicherung gedeckt. Norwegen Österreich Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven) vom 28. Februar 1997, Abschnitt 13. Gesetz über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle (yrkesskadeerstatningsloven) vom 16. Juni 1989. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG) mit Änderungen. Krankenanstaltengesetz des Bundes vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Krankenanstaltengesetze der Länder mit Änderungen. Obligatorisches Sozialversicherungs- Nicht anwendbar. system für alle Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständige) und weitere Gruppen mit Sachleistungen und Geldleistungen, deren Höhe vom erlittenen Schaden und dem Entgelt abhängt. • Volle Grundrente (grunnpensjon) und volle Zusatzrente (tilleggspensjon) des universellen Pflichtsystems. • Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring): mit pauschalen Geldleistungen zum Ausgleich eines weitergehenden Einkommensverlustes. • Zusätzlich erfolgt ein Ausgleich des immateriellen Schadens (ménerstatning). Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer, bestimmte Unternehmer und Selbständige sowie andere Gruppen mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen. Personen, die eine unselbständige Nicht anwendbar. oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Auszubildende, Teilnehmer an einem Eingliederungs- oder Wiedereingliederungslehrgang. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner auf bestimmte Aktivitäten: Bildung und Ausbildung, soziale Tätigkeiten, Hilfs- und Rettungsdienste, ehrenamtliche Tätigkeit für soziale Dienste u.a. Volksversicherung (folketrygden): • Alle gegen Entgelt beschäftigten Alle Arbeitnehmer, Fischer (ein- Arbeitnehmer, Lehrlinge. schließlich Selbständige), Dienstver- • Gewerbetreibende und deren mitpflichtete, Studenten und Personen arbeitende Familienangehörige. in Ausbildung sind gesichert. • Bestimmte gleichgestellte SelbArbeitsunfallversicherung (yrkesskadeständige wie z.B. Lehrer, Musiker, forsikring): Alle Arbeitnehmer. Artisten. • Freie Dienstnehmer: Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig sind (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung). • Schüler und Studenten. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Gesetz Nr. 100/97 vom 13. September 1997. Rechtsverordnung Nr. 143/99 vom 30. April 1999 (Arbeitsunfälle). Rechtsverordnung Nr. 159/99 vom 11. Mai 1999 (Arbeitsunfälle von Selbständigen). Rechtsverordnung Nr. 247/99 vom 2. Juli 1999 (Berufskrankheiten). Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG). Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung (Tapaturmavakuutuslaki) vom 20. August 1948 mit Änderungen. Berufskrankheitengesetz (Ammattitautilaki) vom 29. Dezember 1988. Arbeitsunfallversicherungsgesetz (Lag om arbetsskadeförsäkring) von 1976 mit Ergänzungen (gilt für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die ab dem 1. Juli 1977 eingetreten sind). Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992. Gesetz zur Verwaltung der Sozialen Sicherheit (Social Security Administration Act) von 1992. Geltende Rechtsgrundlage Arbeitsunfälle: Durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte private Pflichtversicherung für Arbeitnehmer. Ebenfalls private Pflichtversicherung für Selbständige. Berufskrankheiten: Obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmer (freiwillig für Selbständige) mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen. Obligatorische Versicherung für Ar- Obligatorisches Sozialversicherungsbeitnehmer, die Leistungen bei Be- system für Arbeitnehmer und Landrufsunfall, Nichtberufsunfall und Be- wirte mit Sachleistungen und einrufskrankheit gewährt. kommensbezogenen Geldleistungen. Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständige) mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen. Staatliches beitragsunabhängiges (steuerfinanziertes) Leistungssystem für Arbeitnehmer bei Sachleistungen und pauschalen Geldleistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Grundprinzipien Alle Arbeitnehmer und Selbständigen. • Arbeitnehmer einschließlich Heim- Alle Arbeitnehmer und Landwirte, eiarbeiter, Lehrlinge und Praktikan- nige Studenten und Auszubildende. ten, Volontäre sowie der in Lehroder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. • Nichtberufsunfälle: Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens 8 Stunden pro Woche sowie Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Jede erwerbstätige Person ist versichert. Alle Arbeitnehmer. Anwendungsbereich 1. Versicherte Personengruppen 403 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Keine Ausnahmen. Siehe oben. Personen, die aufgrund anderer Keine Ausnahmen. Vorschriften versichert sind wie Beamte, Mitglieder geistlicher Genossenschaften. Versicherungsfrei sind selbständig tätige Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker. 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 3. Freiwillig Versicherte Keine freiwillige Versicherung. Keine freiwillige Versicherung möglich. Auf Antrag möglich für nicht pflicht- Keine freiwillige Versicherung. versicherte Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten und unternehmerähnliche Personen. 3. Freiwillig Versicherte 404 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen. aufgrund der Arbeitsstunden und des Entgelts nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind ferner Selbständige. Keine freiwillige Versicherung. Irland Selbständige und Angehörige der Streitkräfte. Freiwillige Versicherung für Perso- Keine freiwillige Versicherung. nen möglich, die nicht pflichtversichert sind. Island Tabelle VIII Italien Bestimmte Selbständige in einigen Keine Ausnahmen. Bereichen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Personen, die im Haushalt tätig sind, Keine freiwillige Versicherung. können sich freiwillig versichern. 3. Freiwillig Versicherte 405 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht • Mitarbeitende Familienmitglieder, Keine Ausnahmen von der Versiche- Nicht anwendbar. die keinen Barlohn beziehen und rungspflicht. keine Beiträge an die AHV/IV entrichten; • Akkordanten, Reisevertreter und Mittelspersonen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn sie als Selbständigerwerbende zu betrachten sind; • Arbeitnehmern von juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die als Selbständigerwerbende gelten; • Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, auf deren Entgelt keine Beiträge der AHV/IV erhoben werden, für diese Tätigkeit. Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. 3. Freiwillig Versicherte Freiwillige Versicherung für Selb- Keine Möglichkeit einer freiwilligen ständigerwerbende und ihre nicht Versicherung. pflichtversicherten mitarbeitenden Familienmitglieder. Selbständige und Freiberufler können sich freiwillig versichern. Nicht pflichtversicherte Selbständige und deren mitarbeitenden Familienangehörige. 406 Nicht anwendbar. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Keine Ausnahmen. Selbständige können sich freiwillig Insbesondere: • Von einem Arbeitgeber im Ausland versichern. vorübergehend in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer. • Im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder des Arbeitgebers, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die 1. Säule entrichten. Keine Ausnahmen. Nicht anwendbar. 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Nicht anwendbar. Selbständigerwerbende und die im Selbständige. Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn sie nicht obligatorisch versichert sind. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 3. Freiwillig Versicherte 407 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Unfälle im Unternehmen und/oder in Unfälle infolge und während der Beursächlichem Zusammenhang mit schäftigung. der Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer anderen versicherten Tätigkeit. Deckungsbereich 1. Arbeitsunfälle Unfall, der während und infolge der Als Arbeitsunfall gilt eine Verletzung, Ausführung des Arbeitsvertrags auf- die durch einen Unfall oder durch tritt und eine Verletzung hervorruft. schädliche Einwirkungen bei der Arbeit plötzlich oder innerhalb von 5 Tagen auftritt. 2. Wegeunfälle Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind nicht gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. 2. Wegeunfälle 3. Berufskrankheiten • Liste der Berufskrankheiten (Königlicher Erlass vom 28. 03. 1969 und Änderungen) und • offenes System bzw. außerhalb der Liste, falls der Beruf ausschlaggebende und direkte Krankheitsursache ist. Der Nachweis der Risikoexposition und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Berufsausübung und Krankheit muss von dem Betroffenen bzw. den anspruchsberechtigten Angehörigen erbracht werden. Liste der amtlich anerkannten Berufskrankheiten und plötzlich auftretende Unfälle durch Hebebewegungen. Mischung aus Listensystem und Nachweissystem. Liste von 68 Berufskrankheiten (An- Liste der Berufskrankheiten. lage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 i.d.F. der BKV-Änderungsverordnung vom 02. Sept. 2002). Mischung aus Listensystem und Nachweissystem. Deckungsbereich 408 Wegeunfälle sind gedeckt. 1. Arbeitsunfälle 3. Berufskrankheiten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Irland Island Tabelle VIII Italien Jede Körperverletzung, die der Ar- Jeder Unfall gleich aus welcher Urbeitnehmer infolge oder während der sache aufgrund oder im Zusammenvon ihm für Rechnung eines Dritten hang mit der Beschäftigung. ausgeübten Arbeit erleidet, und alle Krankheiten, die nicht als Berufskrankheiten bezeichnet werden und die sich der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit zugezogen hat. Verletzung durch Arbeitsunfall einschließlich der durch einen solchen Unfall verursachten Krankheiten oder eine definierte Berufskrankheit, die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eingetreten ist. Unfälle während der Arbeit, Ausbil- Unfall aufgrund einer gewaltsamen dung, Rettungsaktionen und sportli- Einwirkung in Zusammenhang mit chem Training, vorausgesetzt, die der Arbeit. verletzte Person ist versichert. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle zwischen Arbeitsplatz 2. Wegeunfälle und Wohnstätte begründen im Allgemeinen keinen Anspruch. Ausnahme sind unvermeidbare Benutzung extrem langer oder schlechter und gefährlicher Wege; Transport von schweren Arbeitsgeräten; Hafenboote, unternehmensspezifische Transportmittel usw. Liste der Berufskrankheiten in Verbindung mit den diese verursachenden Tätigkeiten (Königliche Verordnung Nr. 1955 vom 12. Mai 1978). Krankheiten, die nicht in der Liste genannt werden, sind nur gedeckt, wenn sie als Arbeitsunfall gelten, d.h. als bei der Ausübung der Arbeit zugezogene und ausschließlich durch die Arbeit verursachte Krankheit anerkannt werden. Eine Berufskrankheit wird angenommen, wenn die Krankheit in einer der 98 Listen mit Berufskrankheiten im Anhang zum IV. Buch des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale) aufgeführt ist. Gemischtes System. 56 Krankheiten sind in einer Liste aufgeführt. Nachweissystem: Infektionen der oberen Atemwege, Dermatitis und Pneumokoniosis, die auf Mineralstaub zurückzuführen sind und die nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sind, müssen als berufsbedingt nachgewiesen werden. Krankheiten, die durch Auswirkungen von giftigen Stoffen, Strahlung oder ähnlichen Umständen, die einige Tage andauern und mit der Beschäftigung zusammenhängen, hervorgerufen werden. Mischung aus Listensystem und Nachweissystem. Liste von 58 Berufskrankheiten für 3. Berufskrankheiten die Industrie und 27 für die Landwirtschaft. Ferner gesonderte Regelung für Silikose und Asbestose (Gesetz Nr. 780 vom 27. Dezember 1975). Auch für nicht in der Liste aufgeführte Krankheiten sind Leistungen möglich. Mischung aus Listen- und Nachweissystem. Deckungsbereich 1. Arbeitsunfälle 409 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich • Unfälle bei Arbeiten, die der Versi- Das Arbeitsunfallrisiko ist gedeckt. cherte auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. • Unfälle während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sich der Versicherte befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. Nicht anwendbar. Durch einen Arbeitsunfall verur- Unfälle im örtlichen, zeitlichen und sachte Verletzung, Krankheit oder ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Gleichgestellt sind Tod. bestimmte Unfälle, die sich insbesondere bei Rettungseinsätzen ereignen. 2. Wegeunfälle Wegeunfälle sind gedeckt. Nicht anwendbar. Gedeckt sind Fahrten auf Veranlas- Wegunfälle sind gedeckt. sung des Arbeitgebers oder solche mit einem erheblichen Anstieg des Unfallrisikos. 3. Berufskrankheiten Als Berufskrankheiten gelten Krank- Das Risiko ist gedeckt. heiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Es besteht eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen (Anhang 1 zur Verordnung). Mischung aus Listensystem und Nachweissystem: Zusätzliche Anerkennung von anderen Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschließlich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Nicht anwendbar. Liste anerkannter Berufskrankheiten. Liste von 52 Berufskrankheiten. Mischung aus Listen- und Nachweis- Mischung aus Listen- und Nachweissystem. system. Deckungsbereich 1. Arbeitsunfälle 410 Wegeunfälle sind gedeckt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Ein Unfall am Arbeitsplatz und wäh- • Unfälle, die dem Versicherten zurend der Arbeitszeit, der unmittelbar stoßen bei Arbeiten, die er auf Anoder mittelbar eine Körperverletzung, ordnung des Arbeitgebers oder in eine funktionelle Störung oder eine dessen Interesse ausführt. Krankheit mit nachfolgendem Tod • Unfälle, die während einer Arbeitsoder teilweise oder vollständiger pause oder vor oder nach der ArMinderung der Arbeits- bzw. Er- beit eintreten, wenn der Versiwerbsfähigkeit verursacht. cherte sich auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. Eine Verletzung während der Arbeit oder durch Umstände verursacht, die mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen. Jeder Unfall und jede Krankheit in Unfall mit Körperverletzung infolge Deckungsbereich Zusammenhang mit der Arbeit. oder während der Arbeitsausübung 1. Arbeitsunfälle Nachweissystem. Eine Verletzung des Beschäftigten. gilt als Arbeitsunfall, wenn eindeutig feststeht, dass der Betroffene einen Unfall am Arbeitsplatz erlitten hat oder dort anderen schädlichen Einflüssen ausgesetzt war. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Verletzung eine Folge dieser schädlichen Einflüsse ist, falls mehr Gründe für eine solche Annahme sprechen als dagegen. Als Arbeitsunfälle gelten folgende Gedeckt. Wegeunfälle: • Weg zur Arbeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, • Weg zwischen Wohnung oder Arbeitsstelle und dem Ort der Lohnauszahlung, • Weg zwischen Wohnung oder Arbeitsstelle und dem Ort, an dem eine medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls erfolgt, • am Ort der medizinischen Behandlung aufgrund eines Unfalls, • Weg zwischen der Arbeitsstelle und dem Ort der Mahlzeit, • bei der Ausführung einer vom Arbeitgeber angeordneten oder genehmigten Aufgabe außerhalb des Arbeitsplatzes, • am Ort der Lohnauszahlung. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Liste von Berufskrankheiten. • Krankheiten, die bei der berufliMischung aus Listen- und Nachweischen Tätigkeit ausschließlich oder system. vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (gemäß Verzeichnis). • Andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschließlich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Generalklausel). Krankheiten, die primär durch physi- Es gibt keine besondere Liste von kalische, chemische oder biologi- Berufskrankheiten. Siehe Arbeitsunsche Faktoren verursacht wurden, fälle. die im Zusammenhang mit einer während einer Beschäftigungsperiode ausgeübten Tätigkeit stehen. Liste der anerkannten Berufskrankheiten. Mischung aus Listensystem und Nachweissystem. Wegeunfälle sind im Allgemeinen nicht gedeckt. 2. Wegeunfälle Liste mit mehr als 70 Krankheiten, 3. Berufskrankheiten die auf Arbeitsbedingungen zurückgeführt werden. Besondere gesetzliche Regelung für Pneumokoniose und Byssinose. Nicht auf der Liste stehende Krankheiten sind nicht gedeckt, außer wenn sie unter die Definition des Arbeitsunfalls fallen. 411 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Deutschland Griechenland Unfall, der während und infolge der Unverzügliche Meldung, spätestens Ausführung des Arbeitsvertrags auf- innerhalb eines Jahres. tritt und eine Verletzung hervorruft. Unverzügliche Anzeige durch Arzt oder Unternehmer. Mindestens 1 Tag sozialversichert, Meldefrist: Innerhalb von 5 Tagen nach dem Unfall. 2. Berufskrankheiten Einem Risiko ausgesetzt gewesen Meldefrist: Ein Jahr, außer unter besein. Das Risiko wird unterstellt, sonderen Umständen. wenn der Betroffene in einem Betrieb gearbeitet hat, der in einer durch Königlichen Erlass festgelegten Liste genannt wird. Koexistenz eines Listensystems mit einem System außerhalb der Liste. Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten Krankheiten, die ein Versicherter infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Voraussetzung: die Erkrankung ist nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist. Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen: Keine generelle Mindestdauer vorgesehen; Prüfung der Umstände. Frist für die Feststellung der Krankheit: Keine Frist; Prüfung der Umstände. Meldefrist: Unverzügliche Anzeige durch Arzt oder Unternehmer. Leistungen Freie Wahl, ausgenommen bei Ar- Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachbeitsunfällen in Betrieben, die über leistungen". einen ausgebauten und anerkannten betriebsärztlichen Dienst verfügen. Gesetzliche Einschränkungen wurden zum 24.12.2002 eingeführt. Grundsätzlich keine freie Wahl; der Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Leistungen Versicherte soll sich möglichst bald tungen". an den von der Berufsgenossen1. Vorübergehende/vorläuschaft beauftragten Durchgangsarzt fige Erwerbsunfähigkeit: wenden. Jede weitere ärztliche BeSachleistungen handlung erfolgt im Prinzip durch von der Berufsgenossenschaft be• freie Arzt- und auftragte Spezialisten. Krankenhauswahl • Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten Arbeitsunfälle: Bei freier Arztwahl Erstattung der Kosten im Rahmen der amtlichen Tarife; Inanspruchnahme des betriebsärztlichen Dienstes kostenlos. Berufskrankheiten: Erstattung nach amtlichem Tarif und Gebührenordnung. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten. Ärztliche Behandlung siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Kosten von Prothesen, künstlichen Gliedmaßen, orthopädischen Hilfsmitteln und Rollstühlen können von der Unfallversicherung übernommen werden. Kosten werden von Anfang an von der Berufsgenossenschaft getragen. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten. Volle Kostenübernahme durch den zuständigen Träger. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten. • Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten • Dauer der Leistung Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. • Dauer der Leistung Bedingungen 1. Arbeitsunfälle 1. Vorübergehende/vorläufige Erwerbsunfähigkeit: Sachleistungen • freie Arzt- und Krankenhauswahl 412 Dänemark Bedingungen 1. Arbeitsunfälle In der Liste der Berufskrankheiten 2. Berufskrankheiten werden jeweils Fristen für die Mindestdauer der Versicherung genannt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Irland Mitgliedschaft in der Sozialversiche- Bei eindeutigem Vorliegen eines Un- Alle Arbeitsunfälle. falls und seines Zusammenhangs rung oder gleichgestellt. mit der Berufstätigkeit wird die Anrechenbarkeit unterstellt. Dies gilt nicht für Wegeunfälle. Island Tabelle VIII Italien Unfälle während der Arbeit, der Aus- Frist für die Feststellung: 4 Tage Bedingungen bildung, bei Rettungstätigkeiten oder nach dem Arbeitsunfall. bei der Ausübung von Sport, falls Meldefrist: 3 Jahre (Verjährungsfrist). 1. Arbeitsunfälle eine Versicherung besteht. Mitgliedschaft in der Sozialversiche- • Betriebe und Beschäftigungsart: In den Listen aufgeführt, begrenzt auf rung oder gleichgestellt. bestimmte Krankheiten. Bei Verursachung der Krankheit unmittelbar durch die Ausübung der Tätigkeit erfolgt Begutachtung durch einen Ausschuss zur Anerkennung von Berufskrankheiten. • Mindesteinwirkungsdauer: feste Fristen nur für bestimmte Krankheiten. Falls die Krankheit unmittelbar auf die Ausübung der Tätigkeit zurückzuführen ist, können die Fristen aufgehoben werden. • Frist für die Feststellung der Krankheit: zwischen 3 Tagen und 40 Jahren; diese Fristen können aufgehoben werden. • Meldefrist: 2 Jahre Verjährungsfrist. Beschäftigung in Tätigkeitsbereichen Siehe oben Punkt 3. mit Risiken, die in Rechtsvorschriften benannt werden. Keine Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen vorgesehen, außer bei berufsbedingter Taubheit (10 Jahre), Tbc (6 Wochen) und Pneumokoniosis (2 Jahre). Frist für die Feststellung der Krankheit: in der Regel 1 Monat für die Anerkennung der beruflichen Ursache der Krankheit. Für beruflich bedingtes Asthma 10 Jahre; für Taubheit 5 Jahre und für Tbc 2 Jahre. Freie Wahl des Arztes, jedoch nicht Freie Wahl. des Krankenhauses. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Frist für die Feststellung der Krank- 2. Berufskrankheiten heit: in einer Liste genannte Fristen (mindestens 6 Monate). Meldefrist: 3 Jahre (Verjährungsfrist). Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Leistungen 1. Vorübergehende/vorläufige Erwerbsunfähigkeit: Sachleistungen • freie Arzt- und Krankenhauswahl Übernahme aller Kosten durch die Soziale Sicherheit. Amtlicher Pflichttarif je ärztliche Behandlung für alle Ärzte und medizinischen Hilfskräfte, die den Gesundheitsdiensten der sozialen Sicherheit nicht direkt bzw. vertraglich angeschlossen sind. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten, auch nicht für Kauf und Ersatz von Rollstühlen und Prothesen. Direkte Übernahme der Kosten durch die Ortskasse der sozialen Sicherheit. Keine Selbstbeteiligung innerhalb der Leistungsgrenzen der Krankenkasse. Keine Krankenhauspauschale (forfait hospitalier) bei stationärer Behandlung. Kosten für medizinische Leistungen, Die Versicherung trägt die vollen die nicht im Allgemeinen Siche- Kosten. rungssystem vorgesehen sind, falls die Leistungen als vertretbar und notwendig gelten. Unbegrenzt. Unbegrenzt (falls ein Zusammen- Unbegrenzt. hang mit dem Unfall besteht). Unbegrenzt. Wenn die entsprechenden Strukturen bestehen, übernimmt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) die Grundversorgung; andernfalls Rückgriff auf den Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.). Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". • Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". • Dauer der Leistung 413 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Unverzügliche Meldung an den Ver- Unfall, den ein Versicherter aufgrund Nicht anwendbar. der Arbeit oder bei Ausübung der sicherer oder den Arbeitgeber. Arbeit erleidet. Plötzliche oder unerwartete äußere Einwirkung während der Ausübung der Arbeit oder ein konkretes zeitlich begrenztes äußeres Ereignis, das zu einer für die Arbeit ungewöhnlichen Belastung führt. Der Arbeitgeber oder der Arzt haben einen Arbeitsunfall binnen 5 Tagen zu melden. Die Meldeverpflichtung hat keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch. 2. Berufskrankheiten Mindesteinwirkungsdauer der Krank- Liste von 55 Berufskrankheiten und Nicht anwendbar. heitsursachen: Keine Mindestdauer Schadstoffen. vorgesehen; Prüfung der Umstände. Meldefrist: Unverzügliche Meldung an den Versicherer oder den Arbeitgeber. Benachrichtigung des Volksversicherungsdienstes (trygdeetaten) innerhalb eines Jahres, nachdem dem Versicherten oder dem Arbeitgeber das Leiden und seine wahrscheinliche Ursache bekannt werden. Unter bestimmten Bedingungen kann auch eine spätere Meldung akzeptiert werden. Ansprüche auf pauschale Entschädigungszahlungen der Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) müssen beim Arbeitgeber oder bei der Versicherungsgesellschaft innerhalb von drei Jahren gestellt werden, nachdem der Versicherte sich seines Anspruchs bewusst wurde und in der Lage war, ihn zu stellen. Betriebe und Beschäftigungsart: Nur für bestimmte Krankheiten. Siehe Liste der Berufskrankheiten. Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen: Mindestdauer nur bei Meniskusschäden (3 Jahre). Meldefrist: Keine. Der Arbeitgeber oder der Arzt haben eine Berufskrankheit binnen 5 Tagen zu melden. Die Meldeverpflichtung hat keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch (Frist für rückwirkende Zahlung ab Entstehen der Berufskrankheit: 2 Jahre). Leistungen Freie Wahl des Arztes und des Kran- Freie Wahl. kenhauses. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Grundsätzlich freie Wahl. In der Krankenversicherung versicherte Personen erhalten die Leistungen vorrangig durch die Krankenversicherung (siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen"); der Unfallversicherungsträger kann die Behandlung aber jederzeit an sich ziehen. Bedingungen 1. Arbeitsunfälle Nicht anwendbar. 1. Vorübergehende/vorläufige Erwerbsunfähigkeit: Sachleistungen • freie Arzt- und Krankenhauswahl 414 • Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten Kostenübernahme durch den zuständigen Unfallversicherer. Die Bezahlung erfolgt direkt durch Nicht anwendbar. den Versicherungsträger. Keine Selbstbeteiligung des Patienten. Bei medizinischer Behandlung auf- Für die ersten 4 Wochen: Kostentragrund eines Arbeitsunfalls entfällt die gung durch den KrankenversicheSelbstbeteiligung. rungsträger, sonst durch den Unfallversicherungsträger. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten mit Ausnahme eines geringfügigen Kostenbeitrages bei Krankenhauspflege, für Krankenund Zahnbehandlungsschein sowie für Arzneimittel (siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen"). • Dauer der Leistung Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Nicht anwendbar. Unbegrenzt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Meldepflicht: innerhalb 48 Stunden Sofortige Meldung an den Versicherer oder Arbeitgeber. nach dem Unfall. Keine Wartezeit. Meldefrist: Ein Jahr, außer unter be- Sofortige Mitteilung durch den Arbeitgeber oder Selbständigen. sonderen Umständen. Körperverletzung aufgrund eines Bedingungen Unfalls infolge oder während der Arbeitsausübung des Beschäftigten. 1. Arbeitsunfälle Meldefrist: Ein Jahr nach offizieller Sofortige Meldung an den VersicheMitteilung der Diagnose. Nach Ab- rer oder Arbeitgeber. lauf dieser Frist werden die Leistungen ab dem Monat gezahlt, der auf die Antragstellung folgt. Keine Wartezeit. Meldefrist: Ein Jahr, außer unter besonderen Umständen. Beschäftigungsart: 2. Berufskrankheiten Tätigkeit, bei der man der Einwirkung bestimmter Stoffe oder Arbeitsprozesse ausgesetzt ist. Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen: Minimum von 10 Jahren für beruflich bedingte Taubheit, 20 Jahre bei chronischer Bronchitis und Emphysem. Keine Regelungen für andere Krankheiten. Frist für die Feststellung der Krankheit: Die Krankheit muss nachweislich auf die Art der Tätigkeit des Betreffenden in versicherungspflichtiger Beschäftigung nach dem 5. Juli 1948 zurückzuführen sein. Festgelegte Fristen bestehen nur für Asthma (10 Jahre) und Taubheit (5 Jahre). Arbeitsunfälle: Die Versicherungsträger sind für die Bereitstellung aller erforderlichen Leistungen zuständig. Berufskrankheiten: Die Leistungen werden vom öffentlichen Gesundheitsdienst erbracht. Freie Wahl. Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, mit der ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde. Sofortige Mitteilung durch den Arbeitgeber oder Selbständigen. Grundsätzlich werden Patienten an Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleidas öffentliche Gesundheitswesen stungen". verwiesen. Freie Wahl bei Vermeidung unnötiger Kosten. Leistungen des privaten Sektors nur bei vorheriger Zustimmung der Versicherung. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Leistungen 1. Vorübergehende/vorläufige Erwerbsunfähigkeit: Sachleistungen • freie Arzt- und Krankenhauswahl Vollständige Kostenübernahme Zahlung durch den Versicherer. durch den zuständigen Träger. Keine Kostenbeteiligung. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten. Vollständige Kostenübernahme durch den zuständigen Träger. Medizinische Behandlung: siehe Ta- Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachbelle II "Krankheit - Sachleistungen". leistungen". Kosten, die für eine Behandlung im Ausland unvermeidbar sind, sowie Kosten für eine Zahnbehandlung und spezielle Hilfen für Behinderte werden übernommen. • Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt bis zum Alter von 65 Jahren. • Dauer der Leistung Unbegrenzt. Unbegrenzt. 415 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Deutschland Griechenland Arbeitsunfälle: keine Karenzzeit. Keine Karenzzeit. Berufskrankheiten: Mindestens 15 Tage Arbeitsunfähigkeit. Keine Karenzzeit. Keine Karenzzeit. • Dauer Bis zur Heilung oder Konsolidierung. 78 Wochen. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". • Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung Die Leistungsberechnung erfolgt auf Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldder Grundlage des effektiven Jah- leistungen". resarbeitsentgelts im Jahr vor dem Unfall bzw. dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Berufskrankheit. Obergrenze: € 26.470,73. Mindestbetrag von € 5.282,14 für Auszubildende und Minderjährige. Ab Erreichen der Volljährigkeit wird das entsprechende Entgelt eines erwachsenen Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Betrag: • Vollständige Arbeitsunfähigkeit: täglich 1/365 von 90% des Bezugslohns. • Teilweise Arbeitsunfähigkeit: Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt vor dem Unfall bzw. der Arbeitsunfähigkeit durch Berufskrankheit und dem Einkommen aus einer Teilzeitarbeit. Geldleistungen • Karenzzeit 416 Dänemark Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Grundlohn wie in der gesetzlichen Siehe Tabelle III "Krankheit - GeldKrankenversicherung, jedoch unter leistungen". Berücksichtigung einer besonderen Höchstgrenze. Zur Höhe der Leistung siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Geldleistungen • Karenzzeit • Dauer • Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Keine Karenzzeit. Frankreich Keine Karenzzeit. 12 Monate, die um 6 Monate verlän- Bis zur Heilung oder Konsolidierung gert werden können; danach beginnt oder bei Rückfall. die dauernde Erwerbsunfähigkeit. Irland Island Tabelle VIII Italien 3 Tage. 7 Tage. Vorausgesetzt, dass die Ar- 3 Tage ab dem auf den Unfall folbeitsunfähigkeit für mindestens 10 genden Tag. In der Praxis erfolgt Erstattung durch den Arbeitgeber Tage besteht. (100% für den Unfalltag, 60% für die folgenden 3 Tage). Ab dem 4. Tag gewährt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) eine Leistung von 60% des täglichen Verdiensts. Höchstdauer:156 Tage (Sonntage ausgenommen). 52 Wochen. Bis zur Heilung oder Konsolidierung. • Dauer Arbeitsunfalltagegeld (slysadagpeningar) ISK 1.038 (€ 12) und zusätzlich ISK 222 (€ 2,48) für jedes zu versorgende Kind unter 18 Jahren. Tarifverträge sehen Lohnfortzahlung für einen begrenzten Zeitraum vor; in diesem Fall wird während der Lohnfortzahlung kein Tagegeld gewährt. Bezugsbasis: Durchschnittliches Arbeitsentgelt pro Tag während der 15 Arbeitstage vor der Unterbrechung der Arbeit. Leistung: 60% dieses Betrages für die ersten 90 Tage der Arbeitsunfähigkeit, anschließend 75%. • Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung Leistung in Höhe von 75% des Refe- Als Tagesbezugslohn gilt: Arbeitsunfallgeld (Injury benefit): renzbetrags ab dem Tag der Arbeits- • 1/30 des vorherigen Entgelts, wenn € 124,80 pro Woche. Ferner Zulagen unfähigkeit. dieses monatlich ausgezahlt wird, für unterhaltsberechtigte Personen. • 1/28 der zwei vorherigen Entgelte, wenn das Entgelt jede Woche oder alle zwei Wochen ausgezahlt wird, bis zur Obergrenze von 0,834% der jährlichen Bemessungsgrenze. Die Leistung entspricht 60% des Bezugslohns, maximal € 148,67 für 28 Tage. Danach 80% des Bezugslohns, maximal € 198,23. Keine Kürzung bei Krankenhausaufenthalt. Geldleistungen • Karenzzeit 417 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein Geldleistungen • Karenzzeit 418 2 Tage für Taggeld. Luxemburg Keine Karenzzeit. Niederlande Nicht anwendbar. Norwegen Österreich Keine Karenzzeit. 3 Tage für Krankengeld. • Dauer Bis zur Wiedererlangung der vollen Krankengeld (indemnité pécuniaire de Nicht anwendbar. Arbeitsfähigkeit, dem Beginn einer maladie) bis zur Heilung oder KonsoRente oder dem Tod. lidierung, auf jeden Fall erfolgt nach 13 Wochen die Bewilligung einer Rente. Ein Jahr. Bis zum endgültigen Eintritt eines Dauerzustandes (spätestens nach 2 Jahren ist eine Dauerrente festzustellen). • Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung • Als versicherter Verdienst gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn zuzüglich Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte, maximal CHF 106.800 (€ 68.396) jährlich. • 80% des versicherten Verdienstes bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 50%. Halbe Leistung bei einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 25% und 50%. Kein Anspruch bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25%. 100% des Einkommens zum Zeitpunkt des Unfalls. Aufstockung durch die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikringen), falls dies für eine volle Kompensation erforderlich ist. Für die ersten 26 Wochen siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen", wobei der Arbeitgeber den Lohn für mindestens 8 Wochen weiterzugewähren hat; anschließend siehe bei dauernder Erwerbsunfähigkeit. Das Krankengeld berechnet sich Nicht anwendbar. nach dem Bruttoeinkommen, das der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung der Arbeit erzielt hätte. Für die Berechnung der Rente: siehe unten. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Keine Karenzzeit. Schweiz 3 Tage. Finnland Keine Karenzzeit, wenn nach dem Siehe Tabelle III "Krankheit - GeldUnfalltag für mindestens 3 Tage Ar- leistungen". beitsunfähigkeit besteht. Bei kürzerer Arbeitsunfähigkeit entfällt der Leistungsanspruch. Während der Dauer der ärztlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, aber Ein Jahr. Behandlung oder der beruflichen Re- längstens bis zur Gewährung einer habilitation. Rente oder bis zum Tod des Versicherten. Arbeitsunfälle: • Versicherter Verdienst = letzter vor Als Bezugsgröße dient der Tages- dem Unfall bezogener Lohn, einlohn am Unfalltag bzw. 1/30 des schließlich der Familienzulagen. monatlichen Gehalts. Maximaler versicherter Tagesverdienst: CHF 293 (€ 188). Die Leistung beträgt: • Bei vollständiger Erwerbsunfähig- • 80% des versicherten Verdienstes keit: 70% dieser Basis. bei voller Arbeitsunfähigkeit. Ent• Bei teilweiser Minderung der Er- sprechende Kürzung bei teilweiser werbsfähigkeit: 70% der proportio- Arbeitsunfähigkeit. nal der Reduktion der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Basis. Berufskrankheiten: Als Bezugsgröße dient das durchschnittliche Tagesentgelt (Division des Jahreseinkommens einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstiger regelmäßiger Lohnbestandteile durch die Anzahl der Tage mit Beitragsdeckung). Die Leistung beträgt: • Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit: 70% dieser Basis in den ersten 12 Monaten und danach 75%. • Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit: 70% der proportional der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Basis. Bei Krankenhausaufenthalt Kürzung auf 45%, falls keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Schweden Unbegrenzt. Während der ersten 4 Wochen ent- Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldspricht das Tagegeld dem Kranken- leistungen". geld, ab der fünften Woche dem 360. Teil des Jahresverdienstes des Versicherten. Tabelle VIII Vereinigtes Königreich 3 Tage für das Gesetzliche Krankengeld (Statutory Sick Pay) oder die Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Short-term incapacity Benefit, IB). Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Geldleistungen • Karenzzeit Höchstdauer 28 Wochen für das Gesetzliche Krankengeld (Statutory Sick Pay) und 52 Wochen für die Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Short-term incapacity Benefit, IB). • Dauer Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". • Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung 419 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien 2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit • Mindestsatz für den Rentenanspruch 420 Kein Mindestsatz. Dänemark 15%. Deutschland 20% über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall. Griechenland 50%. 2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit • Mindestsatz für den Rentenanspruch • Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit • Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit Arbeitsunfälle: Vereinbarung zwi- Staatliches Versicherungsamt für In jedem Fall durch fachärztliches schen dem Versicherer und dem Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Gutachten. Versicherten. Bestätigung durch den (Arbejdsskadestyrelsen). Arbeitsunfallfonds. Berufskrankheiten: Amtliche Feststellung durch den Fonds für Berufskrankheiten. • Erneute Feststellung Revision möglich: Arbeitsunfälle: Im Verlauf von 3 Jahren nach der Vereinbarung zwischen den Parteien oder nach rechtskräftigem Urteil. Berufskrankheiten: Jederzeit auf Antrag des Betroffenen. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse ist innerhalb von 5 Jahren nach dem Rentenbescheid jederzeit eine Neufestsetzung möglich. Bei besonderen Umständen kann das staatliche Versicherungsamt (Arbejdsskadestyrelsen) die Fünfjahresfrist vor deren Ablauf verlängern. In den ersten 3 Jahren nach dem Alle 6 Monate auf Antrag des BeUnfall jederzeit möglich; nach Fest- troffenen. stellung der Dauerrente jedoch nur in Abständen von mindestens 1 Jahr. Die Erhöhung oder Verminderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit muss mehr als 5% betragen. • Erneute Feststellung • Bemessungsgrundlage der Rente Gesamteinkommen (eventuell hochgerechnet) des Jahres vor dem Arbeitsunfall oder dem Beginn der durch die Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit bis zur Obergrenze von € 26.410,73 pro Jahr. Minderjährige: Berechnung aufgrund des Entgelts der Volljährigen. Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor dem Arbeitsunfall bis zur Bemessungsgrenze von DKK 379.000 (€ 50.905), mindestens aber DKK 141.000 (€ 18.938). Tatsächliches Arbeitsentgelt im Jahr vor dem Versicherungsfall, jedoch mindestens 60% (Personen über 18 Jahre) bzw. 40% (Personen bis zu 18 Jahren) der maßgeblichen Bezugsgröße für 2004 von: • West: € 28.980 • Ost: € 24.360 Höchstjahresarbeitsverdienstgrenzen: zwischen € 62.4006 und € 84.000 pro Jahr, je nach Berufsgenossenschaft. Für Kinder wird altersabhängig ein Jahresarbeitsverdienst festgelegt. • Bemessungsgrundlage der Rente Zuständiger Träger nach dem Gutachten eines Ärzteausschusses. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Versicherungsklassen, denen das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt während der letzten 5 Jahre vor dem Ruhestand entspricht. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird das Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berücksichtigt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien 33%. Frankreich Kein Mindestsatz. Irland 1%. Island 10%. Tabelle VIII Italien 11%. Kein Minimum bei Silikose 2. Dauernde Erwerbsoder Asbestose in Verbindung mit unfähigkeit Tuberkulose. • Mindestsatz für den Rentenanspruch Für Unfälle: Feststellung nach Auswertungstabelle für Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für Berufskrankheiten: Aufgrund des Gutachtens des Vertrauensarztes. • Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit In den ersten 2 Jahren nach Fest- Am Ende jedes vorläufigen Feststel- Revision ist jederzeit möglich. stellung des Grades der Erwerbs- lungszeitraums oder früher bei Ändeunfähigkeit jederzeit, später im All- rung der Verhältnisse. gemeinen in Abständen von mindestens einem Jahr. Revision ist in den ersten 4 Jahren nach Festsetzung der Rente in Abständen von mindestens einem Jahr möglich, später in Abständen von 3 Jahren. Nach 10 Jahren keine Revision mehr möglich. • Erneute Feststellung Tatsächlicher Jahresarbeitsverdienst Nicht anwendbar. Leistungen sind der letzten 12 Monate vor Einstel- einkommensunabhängig. lung der Arbeit, mindestens € 15.660,57; höchstens € 31.321,14. Jährliche Anpassung aufgrund eines Erlasses. Der Teil des Entgelts zwischen € 31.321,14 und € 125.284,56 wird nur zu 1/3 berücksichtigt. Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad unter 10% wird kein Mindestbetrag von L angewendet. Durchschnittlicher Arbeitsverdienst im Jahr vor Einstellung der Arbeit abhängig vom Wirtschaftsbereich: Industrie: Minimum: € 11.516,46 Maximum: € 21.378,21 Landwirtschaft: Pauschale: € 17.375,68. Kürzung des zugrunde gelegten Arbeitsentgelts entsprechend dem Erwerbsminderungsgrad: "t" = 11% bis 64%: 50% - 98% des Entgelts "t" = 65% bis 100%: 100% des Entgelts. • Bemessungsgrundlage der Rente Gutachterausschüsse (Equipo de Evaluación de Incapacidades, EVI). Kasse der Sozialen Sicherheit nach Gutachten des Vertrauensarztes. Revision jederzeit möglich bis zum Mindestrentenalter. Als Referenz dient das tatsächliche Arbeitsentgelt für einen normalen Arbeitstag zum Zeitpunkt des Unfalls multipliziert mit 365 zuzüglich des Jahresgesamtbetrages von Gratifikationen, außerordentlichen Vergütungen und Zuschlägen. Dieses Ergebnis ist durch 12 zu teilen, da Renten monatlich gezahlt werden. Festgelegt durch das Ministerium für Sozialversicherungsanstalt Soziales, Gemeinwesen und Familie (Tryggingastofnun ríkisins). (Department of Social, Community and Family Affairs) nach ärztlicher Untersuchung. Nicht anwendbar. 421 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein Niederlande Nicht anwendbar. Norwegen Österreich Kein Mindestsatz. Kein Mindestsatz. • Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit Unfallversicherer. Feststellung durch die paritätische Nicht anwendbar. Rentenkommission (commission paritaire des rentes) aufgrund des Gutachtens des medizinischen Dienstes der Sozialen Sicherheit (contrôle médical de la sécurité sociale). Volksversicherungsdienst (trygdeeta- Unfallversicherungsträger. ten). Die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikringen) ist nicht an die Entscheidung des Volksversicherungsdienstes gebunden. • Erneute Feststellung Neufestsetzung der Rente bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades. Automatische Revision der Rente, wenn die Rente der Invalidenversicherung neu festgesetzt wird. Revision nur in den ersten 3 Jahren Nicht anwendbar. nach Feststellung der Rente möglich, falls eine Verschlechterung um mehr als 10% eintritt. Entscheidungen des Volksversicherungsdienstes (trygdeetaten) können jederzeit revidiert werden. Erneute Feststellung durch die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikringen) innerhalb von 5 Jahren nach der ersten Entscheidung möglich. In den ersten 2 Jahren bei wesentlichen Änderungen jederzeit möglich; nachher lediglich in Zeiträumen von mindestens einem Jahr. • Bemessungsgrundlage der Rente Als versicherter Verdienst gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn zuzüglich Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte, maximal CHF 106.800 (€ 68.396). Effektives Jahresarbeitseinkommen Nicht anwendbar. im Jahr vor der Einstellung der Arbeit, oder, falls günstiger, der durchschnittliche Tagesarbeitsverdienst des letzten Beschäftigungsverhältnisses multipliziert mit der Durchschnittszahl der in dem Unternehmen geleisteten Arbeitstage. Für Versicherte mit monatlicher Lohnoder Gehaltszahlung: Zwölffaches des zum Unfallzeitpunkt geltenden Betrages. Anzuwendender Mindestlohn: Der zum Zeitpunkt des Unfalls geltende Mindestlohn (salaire social minimum). Obergrenze: € 7.014,79. Geschätztes jährliches Erwerbseinkommen zum Zeitpunkt des Unfalls. Falls dies günstiger ist, kann alternativ die Einkommensbasis für befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon) als Grundlage herangezogen werden. Siehe Tabelle V "Invalidität". Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor dem Unfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit. Höchstbetrag: € 48.300 = 12 x € 3.450 + € 6.900 für Sonderzahlungen. Sonderregelung für Personen unter 30 (theoretisches Entgelt nach Abschluss der Ausbildung) sowie für Gewerbetreibende (einschließlich selbständiger Handwerker) und für Schüler und Studenten (Fixbeträge). 2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit • Mindestsatz für den Rentenanspruch 422 Luxemburg 30% für Anspruch auf befristetes In- 20% (50% bei Schülern und Studenvaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestø- ten). nad) und Invaliditätsrente (uførepensjon). 15% für Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens (ménerstatning). Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich In der Erwerbsminderungstabelle 10%. (Tabela Nacional de Incapacidades por Acidentes de Trabalho e Doenças Profissionais) angegeben. Die Arbeitsfähigkeit muss sich um 1/15. mindestens 10%, der Jahresverdienst um mindestens 5% verringert haben. 14%, ausgenommen bei Pneumoko- 2. Dauernde Erwerbsniose, diffusem Mesotheliom und unfähigkeit Byssinose: 1%. Arbeitsunfälle: Versicherer. Arbeitsgericht. Berufskrankheiten: Nationales Zentrum für den Schutz gegen berufliche Risiken (Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais) oder das Arbeitsgericht, sofern der Anspruchsteller mit der Entscheidung des Nationalen Zentrums nicht einverstanden ist. Zuständiger Träger. Entscheidungsträger auf der Grundlage medizinischer Beratung und Berufungsgericht. Neufeststellung möglich auf Veran- Bis zum 62. Altersjahr bei Frauen Eine erneute Feststellung ist jederlassung des zuständigen Trägers bzw. 65. Altersjahr bei Männern je- zeit möglich. oder auf Antrag des Betroffenen. derzeit möglich. Arbeitsunfälle: Jahreseinkommen (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld und sonstiger regelmäßiger Lohnbestandteile). Berufskrankheiten: Durchschnittliche Monatseinkommen (1/12 des Jahreseinkommens einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld). Versicherter Verdienst = Lohn, den der Versicherte im Jahr vor dem Unfall zuletzt bezogen hat, einschließlich der Familienzulagen. Maximaler versicherter Verdienst: CHF 106.800 (€ 68.396) pro Jahr. Gesamter Jahresverdienst, der ohne den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit wahrscheinlich erzielt worden wäre (L). (L) beträgt mindestens € 9.210 pro Jahr. Sozialversicherungskasse (försäkringskassan). • Mindestsatz für den Rentenanspruch • Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit Eine erneute Feststellung ist bis zum Revision möglich, wenn sich die Ruhestandsalter jederzeit möglich. Umstände ändern. • Erneute Feststellung Einkommen, das zum Zeitpunkt der Die Leistungen sind einkommensRentenauszahlung zum Anspruch unabhängig. auf Krankengeld (sjukpenning) berechtigt oder das Einkommen, das mit einem solchen Anspruch verbunden gewesen wäre, wenn die Sozialversicherungsbehörde über alle Fakten informiert gewesen wäre. Mindestsatz: 24% des Grundbetrags (prisbasbelopp), nämlich SEK 9.432 (€ 1.042). Höchstsatz: SEK 294.750 (€ 32.569). • Bemessungsgrundlage der Rente 423 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien 424 Dänemark Deutschland Griechenland • Rentenbeträge Formel: L x t. Außer seit dem 1. April 1984: Bei ständiger Arbeitsunfähigkeit von weniger als 10%: 0 bis 5% = um die Hälfte gekürzt; 5 bis 10% = um ein Viertel gekürzt. Beispiele: "t" = 100% 100% "t" = 50% 50% "t" = 20% 20% "t" = 8% 6% "t" = 4% 2% Volle Erwerbsunfähigkeit: Ausgleich für den Verlust der Erwerbsfähigkeit (erstatning for tab af erhvervsevne): Rente in Höhe von 80% des Arbeitseinkommens bis zur Bemessungsgrenze von DKK 379.000 (€ 50.905) pro Jahr: 80% = DKK 303.200 (€ 40.724). Die Höchstgrenze wird einmal jährlich der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst. Teilweise Erwerbsunfähigkeit: Rente im Verhältnis zum Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit. Formel: L x 66 2/3% x t. "L" = Bruttolohn des Jahres vor dem Versicherungsfall "t" = Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beispiele: "t" = 100% 66,7% von "L" "t" = 75% 50,0% von "L" "t" = 50% 33,3% von "L" "t" = 25% 16,7% von "L" Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 60% einer von 25 fiktiven Gehaltsgruppen der Versicherungsklasse des Betroffenen. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Die Mindestrente entspricht 70% des durch die Allgemeine Tarifvereinbarung 2002 festgesetzten Mindestlohns eines in Vollzeit beschäftigten verheirateten Arbeiters. Ab dem 1.1.2003 wird die Mindestrente entsprechend der allgemeinen Rentenerhöhung in Abhängigkeit von der Einkommenspolitik der Regierung angepasst. • Rentenbeträge • Familienzulagen Keine Familienzulagen. Keine Familienzulagen. Keine Familienzulagen. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: Partner: € 36,75 monatlich. Kinder: 1. Kind: 20% der Rente 2. Kind: 15% der Rente 3. Kind: 10% der Rente Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Partner: Keine. Kinder: 1. Kind: 8% der Rente 2. Kind: 10% der Rente 3. Kind: 12% der Rente • Familienzulagen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien • Dauernde teilweise Minderung der Berufsfähigkeit (incapacidad permanente parcial para la profesión habitual): 24 Monatsbeträge des Bezugslohns. • Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual): 55% des Bezugslohns. Für Arbeitnehmer über 55 Jahre erhöht sich dieser Betrag unter bestimmten Voraussetzungen um 20% des Bezugslohns. • Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta): 100% des Bezugslohns. • Schwerstbehinderung (Gran invalidez): 100% des Bezugslohns plus Zuschlag von 50% für die Pflegeperson. Frankreich Formel: L x t red. "t" red. = Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit (in %) wird für den Anteil unter 50% um die Hälfte gekürzt; für den Anteil über 50% zur Hälfte angerechnet. Beispiele, falls "t" höher als 19% ist: "t" Rente in % von L 100% 100,0% 75% 62,5% 50% 25,0% 25% 12,5% Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad bis zu 10% erfolgt eine pauschale Kapitalabfindung (indemnité en capital, IC). Keine Familienzulagen (siehe Min- Keine Zulage. destrente). Irland Island Behindertengeld (Disablement Benefit) • Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig vom Grad der (körperli- um mindestens 75%: Volle jährliche Grundrente (grunnchen oder geistigen) Behinderung. • Minderung der Erwerbsfähigkeit lífeyrir) von ISK 254.988 (€ 2.853), um 10% bis 19%: Zahlung einer Rentenzulage (tekjutrygging) von ISK 512.136 (€ 5.731) im Jahr, erAbfindung (siehe "Abfindung"). • Minderung um 20% bis 100%: Zah- gänzende Rentenzulage (tekjutrygvon ISK 246.480 lung einer Rente, deren Höhe vom gingarauki) Grad der Minderung abhängt. Bei- (€ 2.758) im Jahr und die altersbespiel: € 165,90 pro Woche, wenn zogene Rentenzulage (aldurstengd örorkuuppbót) von max. ISK "t" = 90 bis 100%. 254.988 (€ 2.853) bis min. ISK 3.828 (€ 43) im Jahr, abhängig vom Alter bei Bewilligung der Invaliditätsrente (Siehe Tabelle V "Invalidität"). • Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50% - 75%: ½ vom vollen Rentenbetrag, erhöht um jeweils 2% für jeden über 50% hinausgehenden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum Grad von 75%. Übersteigt das Einkommen eine bestimmte Grenze, werden die Leistungen außer der Grundrente (grunnlífeyrir) gekürzt. Für Verheiratete oder nicht verheiratete Paare gelten andere Sätze. Zulagen für Angehörige erhalten Empfänger von Behindertengeld (Disablement Benefit), die daneben auch Krankengeld (Sickness Benefit) beziehen oder die Zulage wegen fehlender Beschäftigungsfähigkeit (Unemployability Supplement), siehe unten "Andere Leistungen", erhalten. Wöchentliche Leistung: Erwachsener: € 89,40 Kind: € 16,80 Tabelle VIII Italien Formel: Entgelt (L) x t. Beispiele: "t" = 100%: 100,0% von L. "t" = 75%: 75,0% von L. "t" = 50%: 50,0% von L. "t" = 25%: 13,2% von L. Kinderrente (barnalífeyrir) von 5% Zulage für Ehepartner und jedes ISK 16.025 (€ 179) pro Monat für je- unterhaltsberechtigte Kind, kumudes Kind unter 18 Jahren, das vom lierbar mit Familienleistungen. Empfänger zur Zeit des Unfalles versorgt wurde. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 75% oder mehr wird die Kinderrente auch für Kinder gezahlt, die erst später vom Empfänger unterhalten werden. • Rentenbeträge • Familienzulagen 425 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein 426 Luxemburg • Rentenbeträge 80% des versicherten Verdienstes Formel: L x t x 85,6%. bei Vollinvalidität. Entsprechende Beispiele: Kürzung bei Teilinvalidität. "t" = 100%: 85,6% von L "t" = 75%: 64,2% von L "t" = 50%: 42,8% von L "t" = 25%: 21,4% von L. • Familienzulagen Keine Familienzulagen. Niederlande Norwegen Österreich Nicht anwendbar. Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad): 66% des Referenzeinkommens bis zum 6fachen des Grundbetrags (Grunnbeløpet). Rente: Berechnet wie die volle Invaliditätsrente (uførepensjon) unabhängig von der Dauer der bisherigen Verdienstperioden. Siehe Tabelle V "Invalidität". Ggf. Aufstockung durch die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikringen), um einen vollen Schadensausgleich zu erhalten. Formel: L x 66 2/3% x t. L= Jahresarbeitsentgelt t= Erwerbsunfähigkeitsgrad. Ist "t" mindestens 50%: Zusatzrente von 20% der Rente; ist "t" mindestens 70%: Zusatzrente von 50% der Rente. Beispiele: t 100%: 80,0% von L t 80%: 80,0% von L t 70%: 70,0% von L t 50%: 40,0% von L t 25%: 16,7% von L Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt. Zulage von 10% für jedes unter- Nicht anwendbar. haltsberechtigte Kind, falls "t" mindestens 50%. Höchstbetrag der Rente: 100% von L. Altersgrenze wie bei Kindergeld. Wie bei Beziehern von befristetem Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon). Siehe Tabelle V "Invalidität". 10% der Rente (inklusive Zusatzrente), wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad mindestens 50% beträgt, für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung, kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Maximal € 76,31 pro Kind. Siehe auch Tabelle IX "Familienleistungen". Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich • Vollständige Erwerbsunfähigkeit: 80% des versicherten Verdienstes Rente von 80% des Bezugsein- bei Vollinvalidität. Entsprechende kommens zuzüglich 10% für jedes Kürzung bei Teilinvalidität. unterhaltsberechtigte Familienmitglied bis zur Obergrenze von 100% des Bezugseinkommens. • Vollständige Berufsunfähigkeit: Rente zwischen 50% und 70% des Bezugseinkommens je nach verbleibender Fähigkeit zur Ausübung eines anderen zumutbaren Berufs. • Teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30%: Rente von 70% des auf die Erwerbsminderung proportional entfallenden Teils des Bezugseinkommens. • Teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30%: Kapitalabfindung der Rente von 70% des auf die Erwerbsminderung proportional entfallenden Teils des Bezugseinkommens. Volle Erwerbsunfähigkeit: 100% des Verdienstausfalls. Die Rente entspricht 85% x L ab dem 66. Lebensjahr: 70% x L. Teilweise Erwerbsunfähigkeit: Proportional gekürzter Satz der Vollrente. Leistungssatz abhängig vom Erwerbsunfähigkeitsgrad "t". "t" = 1 – 13%: Keine Leistung, ausgenommen für Pneumokoniose, Byssinose und diffuses Mesotheliom (in diesen Fällen "t" = 1 – 10%: GBP 11,68 (€ 17) p.W., "t" = 11 – 13%: GBP 22,96 (€ 33) p.W.). Für alle anderen Krankheiten: Rentengewährung ab "t" = 14% (14 19%: werden wie 20% behandelt). Beispiele für wöchentliche Leistung: "t" = 100%: GBP 116,80 (€ 166) "t" = 50%: GBP 58,40 (€ 83) "t" = 20%: GBP 23,36 (€ 33) Zahlung ab dem 91. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls, Zahlung ab Eintritt des Versicherungsfalls bei Mesotheliom (max. 3 Monate rückwirkend) und bei beruflich bedingter Taubheit (bzw. ab Tag der Antragsstellung). • Rentenbeträge Bei dauernder vollständiger Erwerbs- Keine Zulagen. unfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird die Rente für jedes abhängige Familienmitglied um jeweils 10% des Bezugseinkommens (bis zur Obergrenze von 100%) erhöht. Keine besonderen Zulagen (die Zu- Keine Familienzulagen. lage für Kinder unter 16 Jahren ist Teil des Volksversicherungssystems). Keine Familienzulagen. • Familienzulagen 427 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien 428 Dänemark Deutschland Griechenland Je nach individuellem Fall von € 286 Versicherungsbeginn bis 31.12.92: bis € 1.143 (West) bzw. € 246 und Bei voller Erwerbsunfähigkeit wird € 983 (Ost) monatlich. die Invaliditätsrente für die Pflege durch einen Dritten um 50% erhöht. Dieser Zuschlag auf die Rente kann jedoch € 490 pro Monat nicht überschreiten. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Bei voller Erwerbsunfähigkeit entspricht der Rentenzuschlag für die Pflege durch einen Dritten ¼ des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten BSP je Einwohner, der jeweils entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen angepasst wird. • Zuschläge bei Pflege durch Dritte Auf Antrag des Versicherten ist eine Keine Abfindung. Abfindung auf Dauer möglich, wenn "t" weniger als 40% beträgt. Wenn "t" mehr als 40% beträgt, ist eine Abfindung für 10 Jahre möglich. • Abfindung • Zuschläge bei Pflege durch Dritte Zulage (allocation complémentaire/ Keine Pflegezulage. aanvullende uitkering) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Höhe von maximal dem 12fachen des garantierten durchschnittlichen Monatseinkommens je nach Bedürftigkeitsgrad. Zulage indexiert ab dem ersten Tag. Keine Leistung ab dem 91. Tag eines Krankenhausaufenthalts. • Abfindung Arbeitsunfälle: Auf Antrag kann bei einer Erwerbsminderung um mindestens 16% die Rente bis zu einem Drittel des Kapitalwerts abgefunden werden. Berufskrankheiten: Keine Abfindung. • Kumulation mit neuem Erwerbseinkommen Volle Kumulierung ohne Kürzung der Volle Kumulierung ohne Kürzung der Volle Kumulierung ohne Kürzung der Siehe Tabelle V "Invalidität". Leistung möglich. Leistung möglich. Leistung möglich. Bei endgültiger Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 50% muss die Rente durch eine pauschale Abfindung abgelöst werden. Bei einem Invaliditätsgrad von über 50% kann auf Antrag die Hälfte der Rente abgefunden werden. Für Personen, die vor dem 1. Juli 1999 das 60. Lebensjahr vollendet hatten, wird die Rente bei Vollendung des 67. Lebensjahrs durch eine Abfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgen abgelöst. Personen, die ab dem 1. Juli 1999 das 60. Lebensjahr vollenden, erhalten bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine Abfindung in Höhe von 4 Jahresbeträgen der Rente. Bei vor dem 1. Juli 1999 bewilligten Renten beläuft sich die Abfindung unabhängig vom Alter des Opfers auf 4 Jahresbeträge. • Kumulation mit neuem Erwerbseinkommen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Irland Island Zusätzlich 50% wie bei Schwerstbehinderung (Gran invalidez). Sie können auf Antrag des Betreffenden oder seiner gesetzlichen Vertreter und nach Genehmigung des zuständigen Trägers oder der Krankenkasse des Betriebes durch die Unterbringung des Schwerstbehinderten in einem Pflegeheim zu Lasten der sozialen Sicherung ersetzt werden. 40% der Jahresrente bei einem Mindestbetrag von € 11.350,44. Der Zuschlag entfällt ab dem letzten Tag des auf den Krankenhausaufenthalt folgenden Monats. Dauerpflegegeld (Constant Attendance Keine Pflegezulage. Allowance) von wöchentlich € 149,70 für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit, die ständiger Pflege bedürfen. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". Dauernde teilweise Minderung der Berufsfähigkeit (incapacidad permanente parcial para la profesión habitual): einmaliger Pauschalbetrag (siehe Tabelle V "Invalidität"). Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual): in bestimmten Fällen kann die Rente durch eine einmalige Zahlung in Höhe von 84 Monatsbeträgen (unter 54-jährige) oder 12 Monatsbeträgen (unter 59-jährige) abgefunden werden. Eine Kapitalabfindung erfolgt bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad bis zu 10% oder wenn die Rente weniger als 1/80 des Mindestlohns beträgt. Unter bestimmten Bedingungen ist eine teilweise Abfindung möglich, frühestens 5 Jahre nach Feststellung. Bei Erwerbsunfähigkeit unter 20% in der Regel Zahlung einer einmaligen Abfindung, deren Höhe von Grad und Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängt (max. € 11.610). Renten für dauernde Erwerbsunfä- Volle Kumulierung ohne Kürzung der Volle Kumulierung ohne Kürzung der higkeit (pensiones por incapacidad per- Leistung möglich. Leistung möglich. manente) sind mit Arbeitseinkünften kumulierbar, wenn die Tätigkeit dem gesundheitlichen Zustand entspricht und keine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit impliziert. Liegt der festgestellte Invaliditätsgrad unter 50%, so wird die Rente zwangsweise durch die Zahlung eines Pauschalbetrages abgelöst. Tabelle VIII Italien Im Falle dauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit: Zulage für persönliche Hilfe von € 389,32 pro Monat. • Zuschläge bei Pflege durch Dritte Abfindung für gewisse Renten möglich. Pflichtabfindung, wenn "t" nach 10 Jahren seit der Feststellung der Rente zwischen 11% und 15% beträgt. • Abfindung Mit Ausnahme des Betrags der Volle Kumulierung ohne Kürzung der Grundrente (grunnlífeyrir) werden Leistung möglich. Leistungen reduziert, wenn das Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Es gelten die gleichen Regeln wie in Tabelle V "Invalidität", außer für den Grundrentenbetrag. • Kumulation mit neuem Erwerbseinkommen 429 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein 430 Luxemburg Niederlande • Zuschläge bei Pflege durch Dritte Bei ständigem Hilfs- und Überwa- Keine Zulagen für Pflege durch chungsbedarf: Hilflosenentschädi- Dritte. gung. Betrag abhängig vom Grad der Hilflosigkeit: Im Minimum CHF 586 (€ 375) monatlich, im Maximum CHF 1.758 (€ 1.126) monatlich. • Abfindung Möglich, wenn angenommen werden kann, dass der Versicherte durch die Abfindung wieder erwerbsfähig würde. Maximal der dreifache Betrag des versicherten Jahresverdienstes. • Kumulation mit neuem Erwerbseinkommen Volle Kumulierung ohne Kürzung der Volle Kumulierung ohne Kürzung der Nicht anwendbar. Leistung möglich. Leistung möglich. Norwegen Österreich Nicht anwendbar. Pflegegeld (hjelpestønad): Wie bei Beziehern von befristetem Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon). Siehe Tabelle V "Invalidität". Die Bedingung fortbestehender Versicherung entfällt. Bei ständigem Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung besteht Anspruch auf Pflegegeld als Zusatz zur Rente. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". Falls "t" unter 40% liegt, ist unter be- Nicht anwendbar. stimmten Bedingungen eine Abfindung möglich. Wenn "t" unter 10% liegt, ist eine Abfindung vorgeschrieben. Keine Abfindung von befristetem Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon) möglich. Lediglich für die Abgeltung des immateriellen Schadens durch die Volksversicherung (folketrygden) ist eine Abfindung möglich, siehe unten. Die Leistungen der Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) bestehen ausschließlich aus einmaligen Zahlungen. Auf Antrag des Versicherten ist eine Abfindung möglich, wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad nicht mehr als 25% beträgt. Beträgt der Erwerbsunfähigkeitsgrad mehr als 25%, ist eine Abfindung unter bestimmten Bedingungen (z.B. Anhörung des zuständigen Sozialhilfeträgers) möglich. Gleiche Regeln wie bei befristetem Volle Kumulierung ohne Kürzung der Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestø- Leistung möglich. nad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon). Siehe Tabelle V "Invalidität". Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Leistung in Höhe der Vergütung, die Keine Zuschläge (vgl. Hilflosenentan eine dritte Person gezahlt wird, schädigung, "5. Andere Leistunbis zur Obergrenze des Haushalts- gen"). hilfen geltenden Mindestlohns. Sondervorschriften für die Abfindung bestimmter Renten auf Antrag des Rentners oder des zuständigen Trägers. Abfindung obligatorisch, wenn der Grad einer dauerhaften teilweisen Minderung der Erwerbsunfähigkeit weniger als 30% beträgt und der Betrag das 6fache des nationalen Mindestlohns nicht übersteigt. Abfindung (Auskauf) jederzeit möglich wenn der Monatsbetrag der Rente geringer ist als die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. In den übrigen Fällen ist die Abfindung mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Berechtigten zulässig. Renten wegen vollständiger Er- Zulässig. werbsunfähigkeit sind mit Arbeitseinkommen aus einer neuen Beschäftigung kumulierbar. Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Falls Pflege durch Dritte notwendig Keine Pflegezulage. ist, kann eine Hilflosigkeitszulage gewährt werden; höchstens € 23,41 pro Tag. • Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) für Personen mit festgestellter voller Erwerbsunfähigkeit (100%), die regelmäßiger Pflege einer dritten Person bedürfen. • Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) für Personen mit wöchentlichen Einkünften (nach gewissen Abzügen) unter GBP 77 (€ 109), die mindestens 35 Stunden in der Woche eine andere Person pflegen, die bestimmte Sozialleistungen bezieht. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". • Beihilfe für Schwerstbehinderte (Exceptionally severe disablement allowance): für Personen, die Anspruch auf mehr als den normalen Höchstsatz des Dauerpflegegeldes haben und dies voraussichtlich auf Dauer haben werden. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". • Zuschläge bei Pflege durch Dritte Wenn die Rente nicht mehr als 20% Keine Abfindung möglich. der Vollrente ausmacht, kann auf Antrag des Versicherten anstelle der Rente eine pauschale Abfindung gezahlt werden. Keine Abfindung möglich. • Abfindung Volle Kumulierung ohne Kürzung der Volle Kumulierung möglich. Leistung möglich. Volle Kumulierung ohne Kürzung der Leistung möglich. • Kumulation mit neuem Erwerbseinkommen 431 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien • Kumulation mit anderen Renten Kumulierung mit Leistungen der Kranken-, Invaliditäts- und Altersversicherung sowie mit anderen Renten wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist begrenzt möglich. Dänemark Deutschland Bei Zusammentreffen der Rente als Unfallrenten werden in vollem UmAusgleich für den Verlust der Er- fang gezahlt. Siehe aber Tabelle V werbsfähigkeit (erstatning for tab af "Invalidität". erhvervsevne) (ohne Berücksichtigung der Abfindung) mit einer Sozialrente wird diese gekürzt. Bei Zusammentreffen mit einer Beamtenpension wird die Invalidenrente gekürzt. Griechenland Kumulierung mit anderen Renten möglich bis zu einer Gesamtsumme aller Renten von € 3.114,50 im Monat, diese Grenze entspricht dem 50fachen des fiktiven Referenzlohns der 22. Versicherungsklasse von € 62,29. • Kumulation mit anderen Renten Ausgleich für den Verlust des Ver- Witwe, jünger als 45 Jahre: L x 30% Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene", 3. Tod Witwe oder Witwer: L x 30%. 3. Tod sorgers (erstatning for tab af forsør- für die Dauer von längstens 24 Mo- jedoch keine Fristen in Bezug auf die • Hinterbliebener Ehegatte Wiederheirat nach Bewilligung der ger): Rente in Höhe von 30% des naten. • Hinterbliebener Ehegatte Dauer der Ehe. Rente: Ohne Einfluss. Abfindung der Rente bis zur Höhe von 1/3 des Kapitalwerts möglich. Bei Berufskrankheiten ist keine Abfindung möglich. Geschiedene oder getrennt Lebende: Rente unter besonderen Bedingungen. Lebensgefährte: Nicht anspruchsberechtigt. 432 Jahresentgelts des Verstorbenen bis zur Bemessungsgrenze von DKK 379.000 (€ 50.905) während eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren (gleiche Regeln für Witwen und Witwer). Voraussetzung: Die hinterbliebene Person muss von dem/der Verstorbenen unterhalten worden sein oder ihre Lage muss sich infolge des Todes des Versicherten verschlechtert haben und die Ehe muss mindestens 2 Jahre bestanden haben. Eine Person, die zum Zeitpunkt des Unfalls und mindestens 2 Jahre vor dessen Tod mit dem Versicherten zusammenlebte, hat die gleichen Rechte wie ein Ehepartner. Witwe oder Witwer, älter als 45 Jahre oder berufs- oder erwerbsunfähig oder mit mindestens einem waisenrentenberechtigten Kind: L x 40%. Eigenes Einkommen, das mit der Hinterbliebenenrente zusammentrifft, wird - einen Freibetrag beachtend angerechnet. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Irland Kumulierung mit der Witwen- bzw. Die Kumulierung mit einer Invalidi- Volle Kumulierung ohne Kürzung der Witwerrente (Pensión de viudedad) tätsrente (pension d'invalidité) ist auf Leistung möglich. möglich. 80% des aktuellen Einkommens zum Zeitpunkt des Unfalls beschränkt, sofern die Rente aufgrund des Unfalls gewährt wird. Keine Beschränkungen für die Altersrente (pension de vieillesse). Der Bezugsbetrag bei einer Arbeitsunfallrente bleibt unverändert. War der Verstorbene Arbeitnehmer, so wird der Bezugsbetrag entsprechend dem tatsächlichen Gehalt des letzten Jahres berechnet. Bezog der Verstorbene eine Ruhestands- oder Invaliditätsrente, gilt der der Rentenfestsetzung zugrunde gelegte Bezugsbetrag. Er wird erhöht um die bei den Altersrenten festgestellten Anhebungen in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt in den Ruhestand bzw. dem Eintritt der Invalidität und dem Zeitpunkt des Todes. Der auf den Bezugsbetrag anzuwendende Satz beträgt 46% oder 70%. Ehepartner bzw. Partner in häuslicher Gemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft (pacte civil de solidarité) im Alter unter 55 Jahren: L x 40%. Zulage für Ehepartner über 55 Jahren oder zu mindestens 50% erwerbsunfähig: L x 20%. Witwe/r: Rente von € 163,60 pro Woche, wenn die Person jünger als 66 Jahre ist bzw. € 171,70 ab 66 Jahren. Ein Rentenzuschlag von € 7,70 pro Woche erhalten alleinstehende Witwen und Witwer ab 66 Jahren. Island Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Mehr als eine Leistungsart darf nicht zur gleichen Zeit bezogen werden. Kumulierbar sind jedoch: • Sterbegeld der beruflichen Unfallversicherung an Witwen/Witwer mit allen anderen Leistungen; • Kinderrente (barnalífeyrir) mit Tagegeldleistungen; • Tagegeld bei Berufsunfällen und Altersrente. Bei Ansprüchen auf nicht kumulierbare Leistungen kann die höchste Leistung gewählt werden. Im Falle einer Unterbringung für mindestens 6 Monate in einer Einrichtung, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird oder bei der Kosten von der Krankenversicherung getragen werden, wird die Rentenzahlung eingestellt. Der Rentner erhält stattdessen eine monatliche persönliche Beihilfe von ISK 21.249 (€ 238). Tabelle VIII Italien Nach der Rentenreform (Gesetz Nr. 355 vom 8. August 1995) sind Invaliditäts- und Altersrenten nicht mehr mit einer Arbeitsunfallrente (falls diese aus dem gleichen Grund gewährt wird) kumulierbar. Falls allerdings die Altersrente höher als die Unfallrente ist, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich zur Unfallrente gezahlt. Falls der Unfall innerhalb eines Zeit- Witwe oder Witwer: 50% der Rente. raums von 2 Jahren zum Tode führt: Eine Leistung von ISK 24.040 (€ 269) pro Monat für 8 Jahre. • Kumulation mit anderen Renten 3. Tod • Hinterbliebener Ehegatte 433 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein • Kumulation mit anderen Renten Bei Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV): Ausrichtung einer Komplementärrente: Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und der IV/AHV-Rente. Kürzung der Rente bei Überentschädigung. Luxemburg Niederlande Wird gleichzeitig eine Invaliditäts- Nicht anwendbar. rente (pension d'invalidité) gewährt, so wird Letztere gekürzt, falls beide Renten zusammen höher sind als der Durchschnitt der Arbeitseinkommen der 5 besten Jahre oder, falls dies günstiger ist, das Einkommen, das der Unfallrente (rente d'accident) zugrunde gelegt wurde. L x 42,8%. Witwe oder Witwer: Nicht anwendbar. 3. Tod • mit eigenen rentenberechtigten • Hinterbliebener Ehegatte Kindern oder in Wohngemeinschaft Bei mindestens 50% Arbeitsunfähigkeit: L x 53,5%. mit anderen durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern, • wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten wird, • wenn er bei der Verwitwung das 45. Lebensjahr vollendet hat. Rente in der Höhe von 40% des versicherten Verdienstes. Getrennte oder geschiedene Ehegatten 20% des versicherten Verdienstes, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war (höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag). Einmalige Abfindung, wenn kein Rentenanspruch besteht. 434 Norwegen Österreich Gleiche Regeln wie bei befristetem Volle Kumulierung ohne Kürzung der Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestø- Leistung möglich. nad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon). Siehe Tabelle V "Invalidität". Ist eine Invalidität nur teilweise auf Arbeitsunfall zurückzuführen, so wird dieser Teil gesondert festgestellt. Sind andere Faktoren zu weniger als 30% beteiligt, so gilt die Invalidität vollständig als durch Arbeitsunfall verursacht. • Ein hinterbliebener Ehegatte erhält die volle Hinterbliebenenrente (etterlattepensjon) unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit des Verstorbenen oder der Ehedauer. Eine Person, die mit dem Verstorbenen unverheiratet zusammenlebte, wird wie ein Ehepartner behandelt, wenn entweder gemeinsame Kinder vorhanden sind oder sie früher verheiratet waren. Einer Person, die mit dem Verstorbenen nicht verheiratet war, aber für dessen Kinder sorgte und von ihm unterhalten wurde, kann ebenfalls eine Rente gewährt werden. • Die Entschädigung der Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) beträgt das 15fache des Grundbetrags (Grunnbeløpet), falls die verstorbene Person höchstens 46 Jahre alt war; für jedes zusätzliche Altersjahr erfolgt eine Kürzung um 5% bis zu maximal 80%. Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit dem Verstorbenen im Todeszeitpunkt aufrecht war, oder geschiedener Ehegatte, der gegen den Verstorbenen im Todeszeitpunkt einen Unterhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalt erhielt. Witwe (Witwer) älter als 60 (65) Jahre oder invalid: Jahresarbeitsentgelt x 40% In allen anderen Fällen: Jahresarbeitsentgelt x 20% Die Rente an den geschiedenen Ehegatten ist mit der Unterhaltsleistung begrenzt. Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches auf Pflegegeld siehe Zuschläge zur Rente wegen Pflege durch Dritte. Die Rente wird 14-mal jährlich, das Pflegegeld 12-mal jährlich gewährt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Dauerrenten sind mit Invaliditätsund Altersrenten der obligatorischen sozialen Sicherung kumulierbar, soweit dies die für diese Bereiche geltenden Regeln zulassen. Bei Zusammentreffen einer Rente Bei Kumulierung mit anderen Renten der Unfallversicherung und einer oder Leistungen der sozialen SicheRente der 1. Säule gewährt die Un- rung werden diese gekürzt. fallversicherung eine Komplementärrente in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der 1. Säule, höchstens jedoch den für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Bei Zusammentreffen mit einer Rente der 2. Säule geht der Anspruch auf die Unfallrente grundsätzlich vor. Wenn gleichzeitig eine Rente der sozialen Sicherung bezogen wird, wird die Unfallrente nur als Ausgleich für den Verdienstausfall gezahlt, der nicht durch die Rente der sozialen Sicherung ausgeglichen wird. Bis 65 Jahre: L x 30%. Älter als 65 Jahre oder bei körperlicher oder geistiger Behinderung: L x 40%. Für geschiedene frühere Ehepartner gelten die gleichen Sätze bis zur Obergrenze der Unterhaltszahlung. Hinterbliebener Ehegatte: • mit Kindern, die Anspruch auf eine Rente haben oder • der/die zu mindestens 2/3 invalid ist oder es innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod des Ehegatten wird. Ferner, Witwe: • mit Kindern, die nicht mehr Anspruch auf eine Rente haben, oder • die das 45. Altersjahr erreicht hat. Die Rente beträgt 40% des versicherten Verdienstes. Kapitalabfindung für die Witwe, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn der Versicherte ihm Unterhaltsbeiträge ausrichtete. Die Rente entspricht 20% des versicherten Verdienstes, aber höchstens dem Unterhaltsbeitrag. Ausgleichsleibrente (omställningsliv- Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". ränta) und besondere Leibrente für Hinterbliebene (särskild efterlevandelivränta) mit denselben Anspruchsvoraussetzungen, die auch für die Hinterbliebenenrenten gelten: siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Die Berechnung der Leistung erfolgt auf der Grundlage, die zur Berechnung der Unfallrente des Verstorbenen herangezogen worden wäre und beträgt 20% dieser Rente, wenn der Verstorbene rentenberechtigte Kinder hinterlässt, andernfalls 45%. Wenn keine weiteren Anspruchsberechtigten vorhanden sind, beträgt die Witwenrente 40% x L. Je mehr anspruchsberechtigte Kinder, desto geringer die Witwenrente. Alle Renten insgesamt dürfen höchstens 70% betragen. Vollständige Kumulierung mit beitragsabhängigen Leistungen möglich. Bestimmte aufgrund von Bedürftigkeit gewährte beitragsunabhängige Leistungen werden jedoch angerechnet. • Kumulation mit anderen Renten 3. Tod • Hinterbliebener Ehegatte 435 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien 436 Dänemark Deutschland Griechenland • Waisen: Halbwaisen Vollwaisen Jeder Halbwaise: L x 15% (höchstens 45% für alle Kinder). Jeder Vollwaise: L x 20% (höchstens 60% für alle Kinder). Die Renten sind höchstens bis zum Alter von 18 Jahren oder bis zum Auslaufen des Anspruchs auf Kindergeld zahlbar; für behinderte Waisen lebenslänglich (oder solange die Behinderung andauert). Bedingungen durch Kgl. Erlass geregelt. Halbwaisen: Rente in Höhe von 10% des jährlichen Arbeitseinkommens des Verstorbenen (bis zum Alter von 18 Jahren bzw. 21 Jahren bei Studium oder Ausbildung). Vollwaisen: Rente in Höhe von 20% des jährlichen Arbeitseinkommens des Verstorbenen (bis zum Alter von 18 Jahren bzw. 21 Jahren bei Studium oder Ausbildung). Jede Waise (bis zum vollendeten 18. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Lebensjahr; bis zum 27., falls in Ausbildung befindlich oder behindert): Halbwaise: "L" x 20%. Einkommen einer über 18 Jahre alten Waise, das einen bestimmten Betrag übersteigt, wird auf die Waisenrente angerechnet. Vollwaise; "L" x 30%. Einkommen einer über 18 Jahre alten Waise, das einen bestimmten Betrag übersteigt, wird mit 40% des übersteigenden Betrages auf die Waisenrente angerechnet. • Eltern oder andere Verwandte Vater und Mutter: Je L x 20%, falls kein berechtigter Ehepartner oder berechtigtes Kind existiert; L x 15%, wenn ein berechtigter Ehepartner, aber kein Kind existiert. Unterhaltene Verwandte: L x 15% unter bestimmten Bedingungen. Brüder, Schwester, Enkel: Unter bestimmten Bedingungen jeweils 15% (insgesamt max. 45%). Belaufen sich die Leistungen an Ehepartner und Kinder auf insgesamt weniger als 70% der Bemessungsgrundlage, so können unter besonderen Voraussetzungen Leistungen an Eltern, Geschwister, Enkel usw. gewährt werden, wenn diese von der verstorbenen Person unterhalten wurden. Die Leistung kann kapitalisiert werden. "L" x 20% ("L" x 30% für ein Ehepaar). Für Eltern und Großeltern, jedoch mit Vorrecht für die Eltern. • Maximum für alle Anspruchsberechtigten Nach Prioritätenfolge, siehe obige Maxima. L x 70%. "L" x 80%. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Ggf. unter Ausschluss der Eltern und Großeltern. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". • Waisen: Halbwaisen Vollwaisen • Eltern oder andere Verwandte • Maximum für alle Anspruchsberechtigten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Irland Tabelle VIII Island Italien Halbwaisen: Die Witwen(r)rente wird für Kinder unter 18 Jahren (oder unter 22 Jahren, falls das Kind eine Vollzeitschule besucht) um € 21,60 pro Woche erhöht. Vollwaisen: Waisenbeihilfe (Orphan's allowance): € 107 pro Woche und Kind. Halbwaisen: Pauschale Kinderrente (barnalífeyrir) von ISK 16.025 (€ 179) pro Monat für jedes Kind unter 18 Jahren. Vollwaisen: Doppelter Betrag der Kinderrente (barnalífeyrir) (siehe oben) für Vollwaisen. Halbwaisen: 20% der Rente für jedes Kind bis zum Alter von 18 Jahren (21 im Falle eines Studiums; 26 im Falle eines Universitätsstudiums). Vollwaisen: 40% der Rente bis zum Alter von 18 Jahren (21 im Falle eines Studiums; 26 im Falle eines Universitätsstudiums). • Waisen: Halbwaisen Vollwaisen Bezugsbetrag, Prozentsatz und Min- Für jeden Eltern- und Großelternteil: Falls die Eltern vom Verstorbenen destleistung: Siehe Tabelle VII "Hin- L x 10%. unterhalten wurden, und zwar: terbliebene". Höchstbetrag für Eltern und Großel- • Eltern unverheirateter Arbeitnehtern insgesamt: L x 30%. mer: € 163,60 pro Woche für einen Elternteil, € 79,10 pro Woche für den anderen Elternteil; • Eltern verheirateter Arbeitnehmer: € 79,10 pro Woche für jeden Elternteil. Kinder über 16 Jahren, die wegen einer Behinderung von der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Unfalls versorgt wurden, erhalten eine Leistung von mindestens ISK 300.421 (€ 3.362) bis höchstens ISK 901.263 (€ 10.086), je nach Grad der Pflegebedürftigkeit. Für Eltern, Großeltern, Enkel, Brüder, Schwestern, falls andere Rentenberechtigte nicht existieren, je Person: 20% der Rente. • Eltern oder andere Verwandte 100% des in den einzelnen Fällen geltenden Referenzbetrages. Keine Begrenzung. L x 100%. • Maximum für alle Anspruchsberechtigten Bezugsbetrag, Prozentsatz und Min- Leistungen bis zum Alter von 20 destleistung: Siehe Tabelle VII "Hin- Jahren: terbliebene". • Halbwaisen: 1 Kind: L x 25% 2 Kinder: L x 50% 3 Kinder: L x 70% usw. • Vollwaisen: Jede Vollwaise: L x 30%. Kumulation mit Familienleistungen möglich. L x 85%. Keine Begrenzung. 437 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein 438 Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich • Waisen: Halbwaisen Vollwaisen Kinder und Pflegekinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bzw. des 25. Lebensjahres bei Ausbildung: Halbwaisen: 15% des versicherten Verdienstes. Vollwaisen: 25% der versicherten Verdienste beider Elternteile (Summe maximal CHF 106.800 (€ 68.396) jährlich). Jede Waise bis zum vollendeten 18. Nicht anwendbar. Lebensjahr (bis zu 27 Jahren bei Studium oder Berufsausbildung und bei Behinderung): L x 21,4%. Kumulation mit Familienleistungen möglich. Halbwaisen: Das erste Kind erhält 40% des Grundbetrags (Grunnbeløpet), das zweite und jedes weitere Kind jeweils 25%. Die Rente wird bis zum Alter von 18 Jahren (bzw. 21 bei fortgesetzter Ausbildung) gewährt. Die Entschädigung der Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) beträgt das ein- bis 6,5fache des Grundbetrags je nach Alter des Kindes (ein Kind von 19 Jahren erhält einen Grundbetrag). Vollwaisen: Das erste Kind erhält eine Rente in gleicher Höhe wie ein hinterbliebener Ehepartner, das 2. Kind 40% des Grundbetrags und jedes weitere Kind jeweils 25%. Altersgrenzen wie bei Halbwaisen. Bei Kleinkindern wird die Summe der Beträge zwischen ihnen aufgeteilt. Die für Kinder vorgesehene Entschädigung wird in doppelter Höhe gewährt, wenn die verstorbene Person allein den Unterhalt trug. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung, kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Rente an Halbwaisen: Jahresarbeitsentgelt x 20% Vollwaisen: Jahresarbeitsentgelt x 30%. Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches auf Familienbeihilfe siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches auf Pflegegeld siehe Zuschläge zur Rente wegen Pflege durch Dritte. Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt. • Eltern oder andere Verwandte Keine sonstigen Berechtigten. Für alle unterhaltsberechtigten An- Nicht anwendbar. gehörigen insgesamt: L x 31,1%. Für bestimmte andere Personen unter gewissen Voraussetzungen: L x 21,4%. Keine sonstigen Berechtigten. Rente an bedürftige Eltern (Großeltern) bzw. unversorgte Geschwister (Vorrang der Eltern), wenn Verstorbener überwiegend ihren Lebensunterhalt bestritten hat: Jahresarbeitsentgelt x 20%. Hinsichtlich zusätzlicher Leistungen siehe Halbwaisen. Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt. • Maximum für alle Anspruchsberechtigten Gleichmäßige Herabsetzung der L x 85,6%. Renten, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70% oder zusammen mit der Rente für den getrennten oder geschiedenen Ehegatten mehr als 90% ausmachen. Kein Höchstbetrag. Jahresarbeitsentgelt x 80% (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Rente an einen geschiedenen Ehegatten). Nicht anwendbar. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Halbwaisen: Jeweils L x 20%, 40% oder 50% für ein, zwei oder mehrere Kinder unter 18 Jahren (22 bzw. 25 Jahre bei Mittelbzw. Hochschulbesuch). Keine Altersgrenze bei dauernder und voller Erwerbsunfähigkeit. Vollwaisen: Jeweils L x 40%, 80% oder 100% für ein, zwei oder mehrere Kinder, unter denselben Bedingungen wie für Halbwaisen, jedoch begrenzt auf 80% des Arbeitsentgelts des Verstorbenen. Schweiz Kinder bis zum 18. Altersjahr, bei Studium oder Lehre bis zum 25. Altersjahr. • Halbwaisen: 15% des versicherten Verdienstes. • Vollwaisen: 25% des versicherten Verdienstes. • Bei Vorhandensein von Ehepartner Keine Leistung. oder Kindern mit Rentenanspruch: 10% des Bezugseinkommens für jeden unterhaltenen Verwandten in aufsteigender Linie. • Ohne Ehepartner oder Kinder mit Rentenanspruch: 15% für jeden unterhaltenen Verwandten in aufsteigender Linie. • 20% ab dem Alter von 65 Jahren oder bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung. Mit Ehepartner oder Kindern: 30% des Bezugseinkommens. Ohne Ehepartner oder Kinder: 80% des Bezugseinkommens. Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Kinder unter 18 Jahren bzw. zwischen 18 und 24 Jahren, falls sie studieren oder behindert sind. 1 Kind: 25% x L 2 Kinder (insg.) 40% x L 3 Kinder: 50% x L 4 und mehr Kinder: 55% x L Halbwaisen: Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". 40% der Grundlage zur Berechnung der Unfallrente des Verstorbenen. Wenn mehr als ein Kind Anspruch auf Rente hat, erhöht sich der Prozentsatz je weiteres Kind um 20%. Die Summe wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Bezugsberechtigt sind Kinder bis zu 18 Jahren bzw. bis zu 20 Jahren, wenn sie weiterhin studieren. Vollwaisen: Wie oben, jedoch kann für beide Elternteile Rente bezogen werden. • Waisen: Halbwaisen Vollwaisen Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. • Eltern oder andere Verwandte 100% der Unfallrentengrundlage. Keine Begrenzung. • Maximum für alle Anspruchsberechtigten Bei mehreren Hinterlassenenrenten 70% x L. werden die Renten gleichmäßig bis auf 70% des versicherten Verdienstes herabgesetzt (90%, wenn außerdem eine Rente für einen geschiedenen Ehegatten ausgerichtet wird). Wenn die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der 1. Säule haben, gewährt die Unfallversicherung eine Komplementärrente (gleiche Regelung wie für die Invalidenrenten, vgl. "2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit, Kumulation mit anderen Renten"). 439 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien • Sterbegeld 4. Rehabilitation 440 Dänemark Deutschland Griechenland Bestattungskostenzuschuss (Indemnité pour frais funéraires/ Begrafenisvergoeding) in Höhe des 30fachen des durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts mit einem Minimum, das demjenigen der Kranken- und Invaliditätsversicherung entspricht. Ferner Erstattung der tatsächlichen Kosten der Überführung des Leichnams zum Ort der Beisetzung. Pauschaler Übergangsbetrag wegen Todesfalls (overgangsbeløb ved dødsfald) in Höhe von DKK 119.000 (€ 15.983) für hinterbliebenen Ehepartner oder eine Person, die mit dem/r Verstorbenen zusammenlebte. Siehe: Hinterbliebener Ehegatte. Schadensausgleich für Hinterbliebene: Pauschale Geldleistung an nahe Angehörige im Falle der Verursachung des Todes durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. West: € 4.140 Sterbegeld: siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Ost: € 3.480 (1/7 der Bezugsgröße zum Zeitpunkt des Todes). Übernahme der Kosten der Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung. Informationen erteilen die Fonds für Behinderte der drei (französischen, flämischen oder deutschsprachigen) Gemeinschaften und der Fonds für Berufskrankheiten. Siehe Tabelle V "Invalidität". • Funktionelle Anpassung im Rah- Siehe Tabelle V "Invalidität". Wenn im Anschluss an die Heilbe- men der Heilbehandlung auf Verhandlung des Verunglückten eine anlassung und Kosten der BerufsUmschulung erfolgt, können die genossenschaft. Kosten von den Versicherungsge- • Umschulung, wenn erforderlich, für sellschaften übernommen werden. eine neue Berufstätigkeit: Nach eingehender Berufsberatung; Finanzhilfe für den Versicherten und seine Familie für die Dauer der Ausbildung. Falls Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung der Berufskrankheit vorliegt, hat die Berufsgenossenschaft den Versicherten zum Arbeitsplatzwechsel anzuhalten. Tritt bei Arbeitsplatzwechsel eine Verdienstminderung ein, so zahlt die Berufsgenossenschaft oft zum Ausgleich eine Übergangsleistung bis zur Höhe der Vollrente (2/3 L), höchstens für die Dauer von 5 Jahren, oder pauschaler Jahresbetrag der Vollrente. • Sterbegeld 4. Rehabilitation Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Irland Island Sterbegeld (auxilio de defunción): € 30. Einmalige Sonderzahlung in Höhe von 6 Monatsbeträgen des Referenzbetrages für Witwen oder Witwer, von einem Monatsbetrag für jedes rentenberechtigte Kind (falls kein berechtigter Ehegatte hinterbleibt, wird der für diesen vorgesehene Betrag an die Waisen gezahlt) und 9 Monatsbeträgen bei einem einzelnen hinterbliebenen Elternteil (bzw. 12 Monatsbeträgen für beide Elternteile), wenn keiner von beiden und kein anderer Familienangehöriger Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. Erstattung der Bestattungskosten Bestattungsbeihilfe (Funeral grant): begrenzt auf 1/24 der Bemessungs- € 635. grenze der sozialen Sicherung, d.h. € 1.238, unter Abzug des Sterbegelds (capital décès). Siehe Tabelle V "Invalidität". Neben den allgemeinen Rehabilitationseinrichtungen gibt es besondere Einrichtungen für die Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Zeigen sich bei einer ärztlichen Untersuchung Anzeichen einer Berufskrankheit, die zwar keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, deren Fortschreiten jedoch durch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ohne Risiko verhindert werden kann, muss eine innerbetriebliche Versetzung erfolgen. In bestimmten Fällen gleicht die Sozialversicherung bei Berufskrankheiten Einkommensverluste infolge des Arbeitsplatzwechsels und gegebenenfalls den Fehlbetrag zwischen dem früheren Einkommen und den Leistungen bei Beendigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorübergehend aus. Berufliche Rehabilitation auf Kosten Das Gesundheitsgesetz (Health Act) Siehe Tabelle V "Invalidität". der Versicherungskasse. sieht eine kostenlose funktionelle Nach Entscheidung des Umschu- Umschulung für Behinderte vor. lungsträgers u.U.: • Prämie zum Abschluss der Umschulung (prime de fin de rééducation) zwischen dem 3- bis 8fachen des Tagesverdienstes, der als Grundlage für die Berechnung der täglichen Leistung dient. Minimum € 743,34; Maximum € 1.982,24. • Ehrendarlehen (prêt d'honneur) für eine Existenzgründung in Industrie, Handwerk oder Landwirtschaft bis zum 180fachen der Grenze des Tagesverdiensts der Leistungsberechnung, d.h. € 44.600,40. Tabelle VIII Italien Eine einmalige Zahlung eines Pau- Pauschale von € 1.322. schalbetrags von ISK 420.592 (€ 4.707) erfolgt an hinterbliebene Kinder, wenn es keine anderen überlebenden Verwandten entsprechend den obigen Punkten 1-4 gibt. • Sterbegeld Funktionelle Anpassung in speziel- 4. Rehabilitation len Gesundheitseinrichtungen und berufliche Umschulung. Genesungsaufenthalte in anerkannten Krankenhäusern oder Kurheimen zum Zweck der Wiedereingliederung werden von den Regionen getragen. Möglichkeit des Berufswechsels bei Silikose und Asbestose. Nachteilsausgleich: Übergangsrente für Behinderte, deren Erwerbsunfähigkeit 80% nicht übersteigt. Die Rente wird ein Jahr lang gezahlt und beträgt 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen Tagesverdienst vor der Erwerbsminderung und dem Verdienst nach der Erwerbsminderung, wenn Letzterer geringer ist. 441 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein • Sterbegeld 4. Rehabilitation 442 Luxemburg Niederlande Kein Sterbegeld. 1/15 des Jahresarbeitsverdienstes. Nicht anwendbar. Eingliederungsmaßnahmen sind Bestandteil der Invalidenversicherung (1. Säule). Als Verhütungsmaßnahme kann ein Berufsverbot verhängt und eine spezielle Entschädigung zugesprochen werden. Der Versicherungsträger kann eine Nicht anwendbar. Heilbehandlung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehers anordnen. Um die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern zu erleichtern, die von einem Arbeitsplatz umgesetzt werden müssen, der schädlichen Stoffen ausgesetzt ist, die zu einer Berufskrankheit führen können, kann zum Ausgleich des mit der Aufgabe der Tätigkeit verbundenen Einkommensverlusts eine Übergangsrente (rente transitoire) gewährt werden. Norwegen Österreich Die Arbeitsunfallversicherung (yrkes- 1/15 des Jahresarbeitsentgelts, minskadeforsikring) zahlt eine Bestat- destens: € 979,79. tungskostenbeihilfe (erstatning av gravferdsutgifter) in Höhe der Hälfte des Grundbetrags (Grunnbeløpet), d.h. von NOK 28.431 (€ 3.387). Zur Rehabilitation siehe Tabelle V "Invalidität". • Funktionelle Anpassung im Rahmen der Heilbehandlung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers. • Maßnahmen der sozialen Rehabilitation (z.B. durch Zuschüsse und Darlehen für die Adaptierung der Wohnung). Berufswechsel möglich als: • Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, um einem Versehrten, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, die Ausübung eines neuen Berufes zu ermöglichen. Entschädigung bei beruflicher Rehabilitation: Übergangsgeld in Höhe von 60% des Jahresarbeitsentgelts, Zuschläge für Familienangehörige; • präventive Maßnahme zur Ermöglichung des Überganges zu einer anderen Erwerbstätigkeit, wenn bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit die Gefahr des Auftretens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht. Übergangsrente bis höchstens zum Betrag der vollen Unfallrente für längstens 2 Jahre oder Übergangsbetrag bis höchstens zum Jahresbetrag der vollen Unfallrente. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Sterbegeld (subsídio por morte): Kein Sterbegeld. Leistung in Höhe des 12fachen des nationalen Mindestlohns. Bestattungskostenbeihilfe (subsídio para despesas de funeral): Leistung in Höhe der tatsächlichen Kosten bzw. des doppelten Betrages, falls eine Überführung erfolgt. Berufskrankheiten: Möglich für Personen unter 55 Jahren, die Anspruch auf eine Leistung wegen vorübergehender Minderung der Erwerbsfähigkeit oder auf eine Rente wegen dauernder teilweiser oder vollständiger Berufsunfähigkeit haben. Arbeitsunfälle: Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten sind zur Beschäftigung von Behinderten verpflichtet, die im Dienst dieses Unternehmens einen Arbeitsunfall erlitten, der zu ihrer Erwerbsfähigkeitsminderung führte. Die Eingliederungsmaßnahmen werden von der Invalidenversicherung (1. Säule, Grundsystem) gewährt. Vgl. Tabelle V "Invalidität". Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Bestattungsbeihilfe (Hautausavustus): € 3.850. Bestattungsbeihilfe (begravningshjälp) Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". in Höhe von 30% des zum Zeitpunkt des Todes geltenden Grundbetrags (prisbasbelopp) = SEK 11.790 (€ 1.303). Verschiedene Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation werden vom Unfallversicherungsträger kostenlos angeboten. Rehabilitationskosten werden voll übernommen. Während der Rehabilitation erhält der Versicherte ferner die Geldleistungen in voller Höhe. Rehabilitation: siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Die lokale Sozialversicherungskasse (försäkringskassa) kann die betreffende Person dazu veranlassen, den Beruf zu wechseln. Während eines Studiums oder einer Berufsausbildung wird Rehabilitationsgeld (rehabiliteringsersättning) gezahlt. Einkommensausfall als Folge eines Arbeitsunfalls wird durch eine Unfallrente bzw. während der Rehabilitation durch Rehabilitationsgeld kompensiert. • Sterbegeld Spezialdienste für Behinderte wer- 4. Rehabilitation den durch lokale Begutachtungsund Beratungsteams (Placing, Assessment and Counselling Teams) und Rehabilitationsmaßnahmen durch die Ausbildungs- und Unternehmensräte (Training and Enterprise Councils) angeboten. Örtliche Möglichkeiten zur Arbeitsrehabilitation werden in Partnerschaft mit freiwilligen Organisationen gefördert. Alle genannten Organisationen werden von der Regierung finanziert. Normale Dienstleistungen und Programme der Arbeitsämter für Arbeitssuchende sind auch - oft mit erleichterten Bedingungen für behinderte Personen zugänglich. 443 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Dänemark Deutschland 5. Andere Leistungen Keine sonstigen Leistungen. Rentenanpassung Anpassung der Renten, die einen Jährliche Anpassung nach dem An- Anpassung durch Rechtsverordnung bestimmten nach Erwerbsminde- passungssatz (Satsregulierungspro- nach den für die Rentenversicherung rungsgrad gestaffelten Betrag nicht centen). geltenden Vorschriften. erreichen. Die Beträge werden durch Kgl. Erlass festgesetzt, indexiert und eventuell jährlich angepasst. 444 Schadensausgleich (ménerstatning) Gegebenenfalls ergänzende Sachfür eine ständige Benachteiligung im leistungen möglich. täglichen Leben: Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit beträgt der Ausgleich DKK 631.000 (€ 84.753). In Sonderfällen kann ein höherer Ausgleich bis zu maximal DKK 757.200 (€ 101.703) gewährt werden. Griechenland Keine sonstigen Leistungen. 5. Andere Leistungen Anpassung entsprechend der jährlich von der Regierung festgelegten Einkommenspolitik (in der Regel nach dem Verbraucherpreisindex). Rentenanpassung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Entschädigungen für dauernde Beeinträchtigungen, die nicht zur Invalidität führen: Nach einer Tabelle festgesetzter Betrag unter Berücksichtigung der physischen Beeinträchtigung von € 216 bis € 4.039. Frankreich Arbeitseinstellung für Asbestarbeiter: Arbeitnehmer, die aufgrund der Inhalation von Asbeststaub erkrankt sind und in einem Betrieb tätig waren, der in einer durch Verordnung aufgestellten Liste aufgeführt ist, und noch keinen Anspruch auf eine volle Altersrente haben, können unter bestimmten Bedingungen ab dem Alter von 50 Jahren die Beihilfe wegen vorzeitiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit (allocation de cessation anticipée d'activité) erhalten. Die Leistung beträgt 65% des Referenzlohns bis zur Bemessungsgrenze und 50% des darüber liegenden Einkommensteils bis zum Doppelten der Bemessungsgrenze. Automatische Anpassung zum Be- Jährliche Anpassung am 1. Januar ginn des Kalenderjahres entspre- durch Verordnung. chend der für dieses Jahr prognostizierten Preissteigerung. Irland Island Tabelle VIII Italien Bei Erwerbsunfähigkeit werden verschiedene Leistungen gewährt: • Behindertengeld (Disablement Benefit) bei Arbeitsunfähigkeit (siehe Tabelle III); • Zulage wegen fehlender Beschäftigungsfähigkeit (Unemployability supplement), wenn kein Anspruch auf Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (Disability Benefit) oder Invaliditätsrente (Invalidity pension) besteht. Sätze wie bei der Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (Disability Benefit). Nach dem Sozialhilfegesetz (Lög um Keine sonstigen Leistungen. félagslega aðstoð) können in besonderen Situationen oder falls der Empfänger darauf angewiesen ist verschiedene Hilfen außer den Leistungen bei Arbeitsunfällen gewährt werden. Beispiele: • Haushaltszulage für Alleinstehende (heimilisuppbót), höchstens ISK 17.469 (€ 195) pro Monat. • Sonstige Zulagen (frekari uppbætur), höchstens ISK 25.499 (€ 285) pro Monat, in außerordentlichen Fällen ISK 29.749 (€ 333) pro Monat. 5. Andere Leistungen Die Leistungen werden normalerweise einmal jährlich erhöht. Die Leistungen werden jährlich nach Automatische Anpassung an die der Haushaltslage angepasst. Die Entwicklung der Industrielöhne. Anpassung soll die Lohnentwicklung berücksichtigen, aber auf keinen Fall niedriger als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindex sein. Rentenanpassung 445 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 5. Andere Leistungen Integritätsentschädigung: Wenn der Keine sonstigen Leistungen. Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat. Abstufung entsprechend dem Grad des Integritätsschadens. Im Maximum CHF 106.800 (€ 68.396). Nicht anwendbar. • Ausgleich des nicht-materiellen Schadens bis zur jährlichen Obergrenze von ¾ des Grundbetrags (Grunnbeløpet), also NOK 42.646 (€ 5.081). • Grundleistung (grunnstønad) zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen aufgrund der Gesundheitssituation, siehe Tabelle V "Invalidität". • Entschädigungsleistung der Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring): abhängig vom Einkommen, Alter und Invaliditätsgrad. Bei einer voll erwerbsunfähigen 45-jährigen Person beträgt sie das 22bis 30fache des Grundbetrags (Grunnbeløpet) von NOK 56.861 (€ 6.774). Nach bestimmten Formeln wird die Entschädigung für Jüngere erhöht und für Ältere gekürzt. Zusätzlich erfolgt ein Ausgleich für die Minderung der Lebensqualität in Höhe von ¾ bis zum 5,5fachen des Grundbetrags (invers altersabhängig). Eingetretene und zu erwartende zusätzliche Aufwendungen, die anderweitig nicht ausgeglichen werden, sind ebenfalls gedeckt. Integritätsabgeltung: Wenn der Unfall oder die Berufskrankheit durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität eintrat. Einmalige Leistung entsprechend der Beeinträchtigung, maximal € 96.600. Rentenanpassung Zum Ausgleich der Teuerung: Zula- • Automatische Anpassung der Ren- Nicht anwendbar. gen zur Rente. Anpassung in der ten an die Preisentwicklung, wenn sich der Index gegenüber der letzRegel alle 2 Jahre. ten Anpassung um 2,5% ändert. • Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung ebenso wie die Anpassung der Altersrenten. Jährliche Anpassung aufgrund der durch Parlamentsbeschluss normalerweise zum 1. Mai erfolgenden Anpassung des Grundbetrags (Grunnbeløpet) der sozialen Sicherung. Jährliche Anpassung am 1.1. durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (grundsätzlich entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne). Für das Jahr 2004: 1,0%. 446 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich • Weihnachts- und Urlaubsgeld: Betrag in Höhe der im Dezember bzw. Juli gezahlten Rente. • Ergänzungsleistung für Pflege (prestação suplementar por assistência de terceira pessoa): Rentenzuschlag für Schwerbehinderte, die ständiger Fremdhilfe bedürften. Betrag bis zur Höhe des für Haushaltshilfen geltenden Mindestlohns. • Im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindesten 70% wird ein Schwerinvalidengeld gewährt: einmaliger Betrag in Höhe des 12fachen des Mindestlohns. • Bei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit kann eine Hilfe zur Wohnungsanpassung bis zur Höhe des 12fachen des Mindestlohns gewährt werden. • Hilfe für Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung zur Rehabilitation (nur bei Renten wegen Berufskrankheit): Leistung in Höhe von 50% der Rente bis zur Obergrenze des Mindestlohns. • Eine Zulage zu Renten wegen dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund von Berufskrankheiten kann in Abhängigkeit von der Art der Krankheit, dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Alter gewährt werden. Die Zulage beträgt 20% der Rente bis zur Obergrenze des Bezugseinkommens. • Hilfsmittel zum Ausgleich von körperlichen Schädigungen oder von Funktionsausfällen. • Deckung von Schäden an Sachen, die einen Körperteil ersetzen. • Reise-, Transport- und Rettungskosten. • Leichentransport- und Bestattungskosten (innerhalb gewisser Grenzen). • Integritätsentschädigung für den Versicherten, der durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat. Sie wird in Form einer Kapitalleistung gewährt, die abgestuft nach der Schwere des Integritätsschadens in % des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes festgesetzt wird. • Hilflosenentschädigung, wenn der Versicherte wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Sie wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Sie wird monatlich ausgerichtet. • Abfindung in Form einer Kapitalleistung. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit Gleichzeitiger Bezug von Behinder- Keine sonstigen Leistungen. wird eine Beihilfe als Schadensaus- tenbeihilfe (handikappersättning) ist gleich für Beschwernisse (Haittaraha) möglich: siehe Tabelle V "Invalidität". gezahlt. Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit sind 20 verschiedene Sätze möglich. Der Höchstsatz entspricht 60% des durchschnittlichen Mindestjahresverdienstes, der der Berechnung von Geldleistungen zugrunde liegt. 5. Andere Leistungen Anpassung durch Regierungsbeschluss. Teuerungszulagen, die unter Berücksichtigung des schweizerischen Konsumentenpreisindex festgesetzt werden. Sie bilden integrierenden Bestandteil der Rente. Die Anpassung erfolgt gleichzeitig mit den Renten der 1. Säule. Alle Leistungen werden jährlich nach Jährliche Anpassung entsprechend Durch Gesetz erfolgt mindestens dem gesetzlich festgelegten Index den Änderungen des Grundbetrags jährlich eine Anpassung entsprefür die Gesetzliche einkommensbe- (prisbasbelopp). chend der Entwicklung des allgemeizogene Rente (TEL-Index) angenen Preisniveaus. passt. Rentenanpassung 447 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen Die Leistungen unterliegen insoweit der Besteuerung, als sie einen Ersatz für eine dauerhafte Reduktion von Arbeitseinkünften darstellen. In der Praxis werden Geldleistungen an Rentner und solche aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls, wodurch die Erwerbsfähigkeit um nicht mehr als 20% gemindert wird, nicht besteuert. Dänemark Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenrente unterliegen der Besteuerung. Der kapitalisierte Betrag (Abfindung), Schadensausgleich (ménerstatning) und Sterbegeld unterliegen nicht der Besteuerung. Deutschland Griechenland Leistungen der Gesetzlichen Pflichtunfallversicherung unterliegen nicht der Besteuerung und nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und sätzlich der Besteuerung. Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von und ihre Familien, Blinde und QuerGeldleistungen schnittsgelähmte. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Für den steuerpflichtigen Teil der Keine Einkommensgrenze, keine Leistungen wird eine Steuerermäßi- Steuerermäßigung. gung gewährt. Diese Ermäßigung kann maximal der Höhe eines jährlich angepassten Grundbetrags für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung kann den Betrag der Steuer, die auf die Leistung zu entrichten wäre, nicht übersteigen. Keine Steuer wird erhoben, falls außer Renten oder Lohnersatzleistungen keine sonstigen Einkünfte erzielt werden und der Leistungsbetrag den Maximalbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengelds nicht übersteigt. Nicht anwendbar, da die Leistungen nicht besteuert werden. Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze kommen von € 10.000. Erhöhung für Besteuerung oder dieser Schwelle je nach Kinderzahl: Steuerermäßigung 1 Kind: € 1.000 2 Kinder: € 2.000 3 Kinder: € 10.000 4 Kinder: € 11.000 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Beitrag von 13,07%. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 448 Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Irland Island Dauernde teilweise (incapacidad per- Die Leistungen unterliegen nicht der manente parcial) oder vollständige Besteuerung. Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente para la profesión habitual), vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, Leistungen an Hinterbliebene: Leistungen unterliegen der Besteuerung. Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen nach 6 Wochen der Besteuerung, einschließlich der Zuschläge für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder. Beim Arbeitsunfallgeld (Injury Benefit) bleibt allerdings die Kinderzulage von der Besteuerung ausgenommen. Vom Einkommen und der Familien- Nicht anwendbar, da die Leistungen situation abhängige jährlich festge- nicht besteuert werden. setzte Grenze. Unterhalb bestimmter Schwellen er- Besteuerung nach allgemeinen Refolgt keine Besteuerung. Diese geln. Keine besonderen ErmäßigunSchwelle liegt 2004 bei € 7.600 für gen für Sozialleistungen. eine alleinstehende Person und bei € 15.200 für ein Paar. Bei Arbeitnehmern erhöhen sich diese Beträge um € 5.200 für jede beschäftigte Person. Bei Personen ab 65 Jahren werden Jahreseinkünfte unter € 15.500 (alleinstehend) bzw. € 31.000 (verheiratetes Paar) nicht besteuert. Beiträge nur für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Allgemeiner Sozialbeitrag (contribu- Keine Sozialabgaben. tion sociale généralisée, CSG) von 6,2% (ermäßigter Satz: 3,8%) des Tagegeldes. Kinderrente (barnalífeyrir), Sterbegeld an hinterbliebene Ehepartner, einmalige Zahlungen bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50% und Kapitalabfindungen beim Todesfall unterliegen nicht der Besteuerung. Andere Leistungen unterliegen der Besteuerung. Keine Sozialabgaben. Tabelle VIII Italien Leistungen für Teil- oder Vollinvali- Besteuerung und dität unterliegen nur insoweit der Besteuerung, als sie Lohn- oder Sozialabgaben Lohnersatzeinkommen darstellen. 1. Besteuerung von Die Leistung für vorübergehende ErGeldleistungen werbsunfähigkeit, die vom Nationalen Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) gezahlt wird, unterliegt der Besteuerung. Steuerbefreiung für den Teil des Ein- 2. Einkommensgrenze kommens, der den Beiträgen zur Sofür Besteuerung oder zialversicherung entspricht. Steuerermäßigung Jährliche Steuerfreigrenze für eine alleinstehende Person: € 7.500. Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder Familie ab: bis € 15.000 23% € 15.000 bis € 29.000 29% € 29.000 bis € 32.600 31% € 32.600 bis € 70.000 39% ab € 70.000 45% Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 449 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Liechtenstein Niederlande Norwegen Österreich Renten in den ersten 13 Wochen Nicht anwendbar. nach dem Unfall sind nicht steuerpflichtig. Alle anderen Leistungen sind steuerpflichtig. Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) und Renten - mit Ausnahme von Renten an Kinder, für die auch Kindergeld (barnetrygd) gewährt wird - unterliegen der Besteuerung. Der Ausgleich nicht-materieller Schäden und einmalige Pauschalleistungen sind steuerfrei. Krankengeld und Lohnfortzahlung unterliegen der Besteuerung. Das Pflegegeld unterliegt nicht der Besteuerung. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Besteuerung erfolgt ab einem Jah- Für die Besteuerung werden die Nicht anwendbar. reseinkommen von CHF 24.000 Leistungen wie Erwerbseinkünfte be(€ 15.370). Bei Taggeldern wird kein handelt. Freibetrag gewährt, bei IV-Renten ein Freibetrag von 70%. Bei Hinterlassenenrenten wird bei obligatorischer Berufsunfallversicherung ein Freibetrag von 20%, bei obligatorischer Nichtbetriebsunfallversicherung ein Freibetrag von 35% gewährt. Für Bezieher von Renten und befristetem Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) gelten Sonderregeln zur Steuererleichterung. Bezieher einer vollen Mindestrente zahlen weder Steuern noch Sozialabgaben. Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in der Höhe von bis zu € 1.264 jährlich vorgesehen, dessen konkrete Höhe vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängt; weiters Absetzbeträge für Arbeitnehmer von jährlich € 54 und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 sowie ein Pensionistenabsetzbetrag von bis zu € 400, der sich ab einem Einkommen von € 16.715 jährlich vermindert und bei einem Einkommen von € 21.800 jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Keine Sozialabgaben. Bezieher von befristetem Invalidi- Keine Sozialabgaben. tätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) zahlen den vollen Globalbeitrag (7,8%) und erwerben Pensionspunkte für die Rentenanwartschaft. Rentner zahlen einen ermäßigten Beitrag von 3% (für Sachleistungen bei Krankheit). Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen 450 Taggelder, IV-Renten (Ausnahme: Kapitalabfindung) und Hinterlassenenrenten aufgrund des UVG unterliegen der Besteuerung. Integritätsund Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei. Luxemburg Keine Sozialabgaben. Nicht anwendbar. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Die Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Renten und Tagegelder unterliegen der Besteuerung. Die Beihilfe als Schadensausgleich für Beschwernisse, die Hilflosigkeitszulage und das Bestattungsgeld sind steuerfrei. Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen hiervon sind die Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und die Bestattungsbeihilfe (begravningshjälp). Nicht anwendbar. Leistungen werden nicht besteuert. Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der betreffenden Person bzw. ihrer Familie ab. Beginn der Steuerpflicht: • Alleinstehende Person: CHF 3.770 (€ 2.414) bis CHF 21.621 (€ 13.846) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 22.047 (€ 14.119). • Ehepaar ohne Kinder: CHF 8.569 (€ 5.488) bis CHF 39.736 (€ 25.447) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 36.631 (€ 23.459). • Ehepaar mit zwei Kindern: CHF 18.090 (€ 11.585) bis CHF 57.335 (€ 36.718) je nach Kanton/Bundessteuer: CHF 50.877 (€ 32.582). Für Renten gelten folgende volle Keine Steuerermäßigung. jährliche Steuerfreibeträge: kommunale Steuern: Alleinstehende € 6.690 Verheiratete € 5.710 Staatssteuern: € 1.530 für Alleinstehende als auch für Verheiratete. Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag, wird dieser um 70% des Differenzbetrages gekürzt. Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% (der Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages). Liegt die Rente über den folgenden Beträgen, entfällt der Freibetrag: kommunale Steuern: Alleinstehende € 16.247 Verheiratete € 13.867 Staatssteuern: € 3.715 Geldleistungen bei Erwerbsunfähig- 2. Einkommensgrenze keit aufgrund eines Arbeitsunfalls für Besteuerung oder (Industrial Injury Disability Benefit): Steuerermäßigung Nicht anwendbar. Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (temporary disability benefits): siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Die Geldleistungen bei Erwerbsunfä- Besteuerung und higkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls Sozialabgaben unterliegen nicht der Besteuerung. Leistungen bei vorübergehender Er- 1. Besteuerung von werbsunfähigkeit (temporary disability Geldleistungen benefits): siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 451 452 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung XII Pflegebedürftigkeit 453 Familienleistungen Tabelle IX Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Geltende Rechtsgrundlage Koordinierte Gesetze (Königlicher Erlass vom 19. Dezember 1939). Gesetz vom 3. Juni 1967, geänderte Fassung. Gesetz vom 19. März 1986 über Kindergeld (börnefamilieydelse), geänderte Fassung. Konsolidiertes Gesetz Nr. 1017/2000 mit Änderungen. Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003, StÄndG 2003) vom 15.12.2003. Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 14. April 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2002. Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Januar 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002. Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz, BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 29.12.2003. Kindergeld Obligatorische Sozialversicherung. Steuerfinanziertes universelles System (Wohnsitzprinzip). Steuerfinanziertes System für die ge- Zahlung von Beihilfen für den Unter- Kindergeld samte Wohnbevölkerung. halt von Kindern von Arbeitnehmern. 1. Grundprinzipien Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz stellt Familienförderung dar, soweit es nicht der Steuerfreistellung von Elterneinkommen in Höhe des Sach- und Betreuungsbedarfs des Kindes dient. Arbeitnehmer ab dem ersten Kind. Alle Einwohner. Einige Leistungen nur an dänische Staatsangehörige und an Ausländer, die seit einem oder 3 Jahren ihren Wohnsitz in Dänemark haben. Berechtigt sind Steuerpflichtige, die Arbeitnehmer und ihre Kinder. in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder die hier unbeschränkt einkommensteuersteuerpflichtig sind, für leibliche oder angenommene Kinder und Pflegekinder. 1. Grundprinzipien 2. Anwendungsbereich: Berechtigte Personen 454 Königlicher Erlass Nr. 20 vom 23. Dezember 1959. Präsidialerlass 527/1984. Präsidialerlass 412/1985. Geltende Rechtsgrundlage 2. Anwendungsbereich: Berechtigte Personen Familienleistungen Spanien Frankreich Irland Island Italien Gesetzgebendes königliches Dekret Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufas- sociale), Buch V, Artikel L 511-1 ff. sung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social). Gesetz Nr. 52/2003 vom 10.12.2003. Königliches Dekret Nr. 356/91 vom 15.03.1991. Gesetzgebendes Königliches Dekret Nr.1/2000 vom 14.01.2000. Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen. Steuerfinanziertes System für Arbeit- Universelles System. nehmer und Gleichgestellte. Steuerfinanzierte allgemeine Leis- Leistungen an Familien mit Kindern, Leistung an Familien von Arbeitneh- Kindergeld tung an alle Kinder (Wohnsitzprin- wenn Einkommen unter bestimmten mern, abhängig vom Einkommen der zip). Familie und der Anzahl der Kinder. Grenzen liegen. 1. Grundprinzipien Personen mit legalem Wohnsitz in Spanien. Alle Kinder unter 16 Jahren bzw. 19 Eltern bzw. Personen, die für den Die antragstellende Person; der 2. Anwendungsbereich: Jahren bei Behinderung oder in Voll- Unterhalt des Kindes verantwortlich nicht geschiedene oder getrennt leBerechtigte Personen zeit-Ausbildung. sind. bende Ehepartner; Kinder und unterhaltsberechtigte Eltern bis zum Alter von 18 Jahren; kranke Kinder auch im Alter über 18 Jahren. Alle Einwohner. Einkommen- und Vermögensteuergesetz (Lög um tekjuskatt og eignarskatt) Art. 69 A, Nr. 75/1981 vom Sept. 1981, mit späteren Änderungen Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega aðstoð) Nr. 118/1993 vom Dez. 1993 mit späteren Änderungen. Wohngeldgesetz (Lög um húsaleigubætur) Nr. 138/1997 vom Dez. 1997. Gesetz über lokale soziale Dienste (Lög um félagsþjónustu sveitarfélaga). Nr. 40/1991 vom März 1991 mit späteren Änderungen. Tabelle IX Dekret vom 30. Mai 1955. Gesetz vom 17. Oktober 1961. Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988 (Familienleistungen). Dekret Nr. 306 vom 15. Juli 1999. Geltende Rechtsgrundlage 455 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Geltende Rechtsgrundlage Gesetz über die Familienzulagen Gesetz vom 20. Juni 1977. vom 18. Dezember 1985. Das Ge- Gesetz vom 30. April 1980. setz gilt in geänderter Fassung. Gesetz vom 19. Juni 1985. Gesetz vom 14. Juli 1986. Allgemeines Kindergeldgesetz (Alge- Kindergeldgesetz (barnetrygdloven) vom 8. März 2002. mene Kinderbijslagwet, AKW). Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe (kontantstøtteloven) vom 26. Juni 1998. Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven) vom 28. Februar 1997, Abschnitt 15. Familienlastenausgleichsgesetz vom 24. Oktober 1967 mit Änderungen. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) vom 7. August 2001 mit Änderungen. Kindergeld Obligatorisches, beitragsfinanziertes Individuelles Recht des Kindes auföffentliches System für Personen mit grund des Wohnsitzes. Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in Liechtenstein. Aus öffentlichen Mitteln finanziertes Steuerfreie Zahlung für alle Kinder Allgemeines System für alle Einwoh- unabhängig vom Einkommen. ner mit Leistungen in Abhängigkeit vom Alter und der Anzahl der Kinder (Letzteres gilt nicht für nach dem 31.12.1994 geborene Kinder). Anspruch auf Familienbeihilfe haben grundsätzlich Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für ihre minderjährigen Kinder, die bei ihnen haushaltszugehörig sind oder für die sie überwiegend den Unterhalt leisten. Leibliche Eltern, Großeltern, Stiefel- Das Kind bzw. die Kinder. tern, Pflegeeltern und auch Vollwaisen (Anspruchskonkurrenz). Alle Einwohner unter 65 Jahren un- Kindergeld wird an den Elternteil geabhängig von Einkommen oder Na- zahlt, bei dem das Kind in der Regel tionalität. Personen, die ohne Wohn- seinen Aufenthalt hat. sitz in den Niederlanden dort arbeiten und folglich Steuer auf Arbeitseinkünfte entrichten, sind ebenfalls leistungsberechtigt. Anspruchsberechtigt können leibliche Eltern, Großeltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern sein, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aber auch das Kind selbst. 1. Grundprinzipien 2. Anwendungsbereich: Berechtigte Personen 456 Familienleistungen Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle IX Vereinigtes Königreich Gesetz Nr. 32/02 vom 20. Dezember 2002. Rechtsverordnung Nr. 176/03 vom 2. August 2003. Bundesrechtliches System: Kindergeldgesetz (Lapsilisälaki) vom Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 21. August 1922. über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG); Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Kantonale Systeme: 26 kantonale Gesetzgebungen über Familienzulagen. Gesetz über das allgemeine Kindergeld (Lag om allmänna barnbidrag) von 1947 mit Änderungen. Unterhaltsvorschussgesetz (Lag om underhållsstöd) von 1996. Wohngeldgesetz (Lag om bostadsbidrag) von 1993. Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992. Universelles System von Familienleistungen mit persönlichem Rechtsanspruch des Kindes aufgrund des Wohnsitzes. Bundesrechtliches System: Pauschale Geldleistung für Kinder System für landwirtschaftliche Ar- mit Wohnsitz und Aufenthalt in Finnland. beitnehmer und Kleinbauern. Kantonale Systeme: System für Arbeitnehmer außerhalb der Landwirtschaft. In gewissen Kantonen, Zulagen an Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Das Kindergeldsystem ist ein obligatorisches Sicherungssystem mit universeller Geltung für alle Kinder mit Wohnsitz in Schweden. Es ist steuerfinanziert und besteht aus zwei Teilen: • dem eigentlichen Kindgeld, • der Zulage für große Familien. Steuerfinanziertes System für alle Kindergeld Eltern mit Kindern unter 16 Jahren (bzw. 19 Jahren unter bestimmten 1. Grundprinzipien Bedingungen). Kinder mit Wohnsitz in Portugal. Bundesrechtliches System: Eltern oder Sorgeberechtigte. • Landwirtschaftliche Arbeitnehmer. • Selbständige Landwirte, deren Einkommen eine gewisse Grenze nicht übersteigt ("Kleinbauern"). Kantonale Systeme: • Arbeitnehmer außerhalb der Landwirtschaft in allen Kantonen. • Selbständigerwerbende in gewissen Kantonen. • Nicht erwerbstätige Personen in gewissen Kantonen. Das Kindergeld wird in der Regel an Personen, die mindestens ein Kind die Mutter gezahlt. Auf Antrag oder aufziehen. bei Änderung des Sorgerechts kann die Zahlung an den Vater erfolgen. Geltende Rechtsgrundlage 2. Anwendungsbereich: Berechtigte Personen Kinder, für die Anspruch besteht: Kinder von verheirateten oder nicht verheirateten Eltern; Adoptivkinder; Kinder des Ehegatten; Pflegekinder. 457 Familienleistungen Tabelle IX Belgien 3. Bedingungen • Wohnsitz des Kindes • Sonstige Bedingungen 4. Altersgrenzen 458 Dänemark Deutschland Griechenland Das Kind muss in Belgien aufgezo- Das Kind muss seinen Wohnsitz in gen werden und darf nicht außerhalb Dänemark haben. Belgiens studieren. Das Kind muss in Deutschland bzw. Das Kind muss den Wohnsitz in 3. Bedingungen in einem sonstigen Mitgliedstaat des Griechenland oder in einem EU-Mit• Wohnsitz des Kindes EWR oder der Schweiz seinen gliedstaat haben. Wohnsitz haben. Gegenüber dem Leistungsempfänger muss sich das Kind in einer Situation der Verwandtschaft, Adoption oder Vormundschaft befinden. Kindeseinkommen: Nach Vollendung • Der Arbeitnehmer muss 50 Versides 18. Lebensjahres kein Anspruch cherungstage während des vorausbei Einkünften und Bezügen von gegangenen Jahres nachweisen. mehr als € 7.680 im Kalenderjahr. • Das Kind muss ledig sein. Einkünfte und Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben außer Ansatz. Allgemeines Kindergeld: ein Elternteil, das das Sorgerecht hat, muss nach dem Gesetz über Quellenbesteuerung in Dänemark steuerpflichtig sein. Normal: 18 Jahre. 18 Jahre. Berufsausbildung: 25 Jahre. Studium: 25 Jahre. Schwerbehinderte: 21 Jahre (keine Altersbegrenzung für Personen, die am 1. Juli 1987 das 21. Lebensjahr vollendet hatten). Normal: 18 Jahre. Verlängerung möglich bis zum 21. Lebensjahr für diejenigen, die arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind. Berufsausbildung/Studium/gemeldete Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle/ bestimmte Freiwilligendienste: 27 Jahre. Behinderte: Keine Begrenzung; die Behinderung muss vor vollendetem 27. Lebensjahr eingetreten sein. • Sonstige Bedingungen Normal: 18 Jahre. 4. Altersgrenzen Studium: 22 Jahre. Behinderte: Keine Begrenzung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt wurde. Familienleistungen Spanien Frankreich Wohnsitz des Kindes in Spanien. Wohnsitz des Kindes in Frankreich. Kindergeld wird für Kinder unter 18 Mindestens 2 unterhaltene Kinder. Jahren und für Kinder, die zu mindestens 65% behindert sind, gewährt. Das Jahreseinkommen darf den Betrag von € 8.495,69 nicht übersteigen. Irland Island Tabelle IX Italien In der Regel muss das Kind bei dem Das Kind muss seinen Wohnsitz in Zahlungsempfänger leben und von Island haben. diesem unterhalten werden. Keine Bedingung. Das Kindergeld (Child benefit) wird monatlich an die Mutter oder Stiefmutter des Kindes gezahlt. Eine Zahlung an Väter oder Stiefväter ist möglich, wenn das Kind in deren Haushalt lebt und von ihnen unterhalten wird. Das Kind muss von Personen unterhalten werden, die in Island unbeschränkt steuerpflichtig sind. Kindergeld (barnabætur) wird in Abhängigkeit vom für das Vorjahr deklarierten Einkommen gewährt. Das Jahreseinkommen darf einen gesetzlich fixierten Betrag nicht übersteigen. Mindestens 70% der Einkünfte müssen aus abhängiger Arbeit stammen. 16 Jahre. Normal: 18 Jahre. Bei schwerer Behinderung: unbegrenzt. Normal: 18 Jahre. 20 Jahre, wenn das Einkommen des Normal: Bei Schwerstbehinderten: keine Be- Kindes nicht 55% des Mindestlohns Studium: (salaire minimum interprofessionnel de Bei Behinderung: grenzung. croissance, SMIC) übersteigt. 16 Jahre 19 Jahre 19 Jahre 3. Bedingungen • Wohnsitz des Kindes • Sonstige Bedingungen 4. Altersgrenzen 459 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein 3. Bedingungen • Wohnsitz des Kindes • Sonstige Bedingungen 4. Altersgrenzen 460 Wohnsitz gilt nur bei Vollwaisen als Anspruchsvoraussetzung. Luxemburg Jedes Kind, das ständig in Luxemburg erzogen wird und dort seinen gesetzlichen Wohnsitz hat. Export der Leistung nach europäischem Recht. Kein Anspruch auf Kinderzulagen Keine sonstigen Bedingungen. besteht für Kinder, • denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist, • für die Anspruch auf gleichartige ausländische Zulage besteht (Differenzausgleich ist dennoch möglich). Ab Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Niederlande Norwegen Österreich Kindergeld wird auch für Kinder ge- Wohnsitz des Kindes in Norwegen. währt, die in einem EU- oder EWRStaat leben oder in einem Staat, mit dem die Niederlande ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für jene Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Um die Voraussetzungen für den Keine sonstigen Bedingungen. Bezug von Kindergeld zu erfüllen, muss man: • versichert sein; • mindestens ein Kind haben; • für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Damit für Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden kann, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden, wie z. B. dass sich das Kind in Berufsausbildung oder Berufsfortbildung befindet (siehe Punkt 4). Normal: 18 Jahre. Normal: 17 Jahre. Berufsausbildung/Studium: 27 Jahre. Bei schwerer Behinderung: 27 Jahre. 18 Jahre. • Normal: 18 Jahre (Volljährigkeit). • Berufsausbildung/-fortbildung: 26 Jahre (Ausnahme: Schwangere, Frauen mit Kind, Präsenzdiener, Behinderte). • Arbeitssuchende Kinder: 21 Jahre. • Erwerbsunfähige Kinder: unbegrenzt. Kein Anspruch besteht für Kinder ab 18 Jahren, deren eigenes zu versteuerndes Einkommen € 8.725 im Jahr übersteigt. Familienleistungen Finnland Portugal Schweiz Wohnsitz in Portugal oder rechtlich gleichgestellte Situation. Bundesrechtliches System: Keine Wohnsitzbedingung. Kantonale Systeme: Wohnsitzbedingung in einigen Kantonen. Kindergeld (Abono de família para crianças e jovens): • Das Familieneinkommen darf das 5fache des Mindestlohns nicht übersteigen; • anspruchsberechtigt sind auch Kinder, die in gemeinnützigen sozialen Einrichtungen leben; • das Kind darf keine Berufstätigkeit ausüben. Bundesrechtliches System: Keine sonstigen Bedingungen. Die selbständigen Landwirte haben Anspruch auf Zulagen, wenn ihr Einkommen CHF 30.000 (€ 19.212) pro Jahr nicht übersteigt (dieser Betrag wird pro Kind, für das eine Unterhaltspflicht besteht, um CHF 5.000 (€ 3.202) erhöht). Kantonale Systeme: In den Kantonen, die Zulagen für Selbständigerwerbende oder für Nichterwerbstätige vorsehen, hängt der Anspruch grundsätzlich von Einkommensbedingungen ab. Verlässt das Kind Schweden für we- • Das Aufenthaltsrecht von zugeniger als 6 Monate, wird das Kinder- wanderten Antragstellern darf keigeld weiter gezahlt. nen Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen (Ausnahmen für Flüchtlinge, Bürger der EWRStaaten und ihre Familienangehörigen, Personen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen bestehen); das Kind und der Antragsteller müssen sich im Vereinigten Königreich aufhalten und zusammenleben (oder der Antragsteller muss zum Lebensunterhalt des Kindes beitragen); • wird für dasselbe Kind die Leistung von mehr als einer Person beantragt, so hat diejenige Priorität, bei der Kind lebt. • das Kind muss sich in schulischer Vollzeit-Ausbildung befinden; • nur eine einzige Person kann für ein bestimmtes Kind eine Leistung für die betreffende Woche erhalten. Normal: 16 Jahre. Studium/Berufsausbildung: je nach Situation 18, 21 oder 24 Jahre. Behinderung: 24 Jahre. Bei weiterführender Ausbildung ist eine Verlängerung um bis zu 3 Jahre möglich. Bei schwerer Krankheit: in einigen Fällen Verlängerung um bis zu 3 Jahre. Bundesrechtliches System: 17 Jahre. Normale Altersgrenze: 16 Jahre; Altersgrenze bei Studium oder Lehre: 25 Jahre; bei Krankheit oder Behinderung: 20 Jahre. Kantonale Systeme: Normale Altersgrenze: grundsätzlich 16 Jahre; Altersgrenze bei Studium oder Lehre: grundsätzlich 25 Jahre; bei Krankheit oder Behinderung: je nach Kanton 18, 20 oder 25 Jahre. 16 Jahre. Normal: 16 Jahre. Bei fortdauernder 4. Altersgrenzen Eine vergleichbare Beihilfe wird Kin- grundlegender Ausbildung bis zur dern gewährt, die eine weiterfüh- Vollendung des 19. Lebensjahres. rende Schule besuchen. Wohnsitz und Aufenthalt des Kindes in Finnland. Schweden Tabelle IX Wohnsitz des Kindes in Schweden. Vereinigtes Königreich Das Kind muss sich in der Regel im Inland aufhalten. 3. Bedingungen • Wohnsitz des Kindes • Sonstige Bedingungen 461 Familienleistungen Tabelle IX Belgien 5. Leistungen • Monatsbeträge • Abstufung nach Familieneinkommen 462 1. Kind: 2. Kind: 3. Kind und folgende: Dänemark € 74,06 € 137,03 € 204,60 Keine einkommensabhängige Abstufung. Kindergeld (börnefamilieydelse): Für jedes Kind von 0 - 3 Jahren: DKK 3.301 (€ 443) pro Quartal = DKK 1.100 (€ 148) pro Monat. Für jedes Kind von 3-7 Jahren: DKK 2.983 (€ 401) pro Quartal = DKK 994 (€ 134) pro Monat. Für jedes Kind von 7 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: DKK 2.347 (€ 315) pro Quartal = DKK 782 (€ 105) pro Monat. Deutschland 1. Kind: 2. Kind: 3. Kind: 4. Kind und folgende: Griechenland € 154 € 154 € 154 € 179 Eine besondere Zulage für Kinder, Keine einkommensabhängige bei denen ein oder beide Elternteile Abstufung. Rente beziehen, ist vom Familieneinkommen abhängig. Übersteigt das Einkommen die Grenze, bei der die Zulage zu Sozialrenten entfällt, so wird diese Kinderzulage gekürzt. Siehe unten in dieser Tabelle "Sonderfälle: Rentenbezieher". Kindergeld (ΟΙΚΟΓΕΝΕΙΑΚΑ ΕΠΙ∆ΟΜΑΤΑ): 1 Kind: € 5,87 2 Kinder: € 18 3 Kinder: € 40 4 Kinder: € 48 Für jedes folgende Kind zusätzlich € 8,07. Keine einkommensabhängige Abstufung. 5. Leistungen • Monatsbeträge • Abstufung nach Familieneinkommen Familienleistungen Spanien Kindergeld (Prestaciones por hijo a cargo) (12 Zahlungen im Jahr): Kinder unter 18 Jahren: • Nicht Behinderte: € 24,25 • Behinderte: € 48,47 Kinder über 18 Jahren: • Mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65%: € 268,09 • Mit einem Behinderungsgrad von mindestens 75%: € 402,14 Frankreich 2 Kinder: 3 Kinder: 4 Kinder: 5 Kinder: 6 Kinder: Folgende Kinder: Irland € 113,15 € 258,12 € 403,09 € 548,06 € 693,03 € 144,97 Leistung entfällt, wenn das Familien- Keine einkommensabhängige einkommen € 8.495,69 im Jahr über- Abstufung. steigt. Diese Grenze erhöht sich ab dem 2. Kind um 15% pro unterhaltsberechtigtes Kind. Island Tabelle IX Italien 1. und 2. Kind: € 117,60 3. Kind und folgende: € 147,30 Bei Drillingen und Vierlingen wird für jedes Kind doppeltes Kindergeld gezahlt. Bei Zwillingen beträgt das Kindergeld das 1,5fache des ersten Kindes. Vorauszahlungen erfolgen zum 1. Februar und 1. Mai eines jeden Jahres. Für 2004 gelten folgende Jahresbeträge für das Kindergeld (barnabætur): Zum Ende des Steuerjahres 2003 Zahlung an alle Kinder unter 7 Jahren unabhängig vom Einkommen der Eltern: ISK 36.308 (€ 406). Ferner folgende Leistungen: Verheiratete oder als Paar zusammenlebende Eltern: • Erstes Kind ISK 123.254 (€ 1.379). • Zweites und jedes weitere Kind ISK 146.713 (€ 1.642). Alleinerziehende Eltern: • Erstes Kind ISK 205.288 (€ 2.297). • Zweites und jedes weitere Kind ISK 210.584 (€ 2.357). Die Beträge werden nach bestimmten Regeln gekürzt, wenn das Einkommen von verheirateten oder als Paar zusammenlebenden Eltern mehr als ISK 1.444.139 (€ 16.161) beträgt bzw. wenn das zu besteuernde Einkommen von Alleinerziehenden ISK 722.070 (€ 8.880) übersteigt. Familienleistungen richten sich nach 5. Leistungen der Zahl der Kinder und sind einkom• Monatsbeträge mensabhängig. Beispiel Familie mit 4 Mitgliedern (nicht behindert): • Jahreseinkommen bis € 11.697,13: Leistung von € 250,48. • Jahreseinkommen zwischen € 28.357,67 und € 31.133,07: Leistung von € 38,73. • Leistung entfällt bei Einkommen über € 45.017,14. Keine einkommensabhängige Abstufung. Siehe monatliche Beträge. Siehe Monatsbeträge. • Abstufung nach Familieneinkommen 463 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein 5. Leistungen • Monatsbeträge • CHF 260 (€ 167) pro Kind, wenn die Familie ein oder zwei Kinder hat, • CHF 310 (€ 199) pro Kind bei Zwillingen sowie, wenn die Familie drei oder mehr Kinder hat. Die monatliche Kinderzulage erhöht sich auf CHF 310 (€ 199) für jedes Kind über 10 Jahren. Luxemburg 1. Kind: 2 Kinder: 3 Kinder: Jedes weitere Kind: € 176,67 € 419,50 € 764,07 € 344,39 Niederlande Ab dem 1.1.1995 geborene Kinder: unter 6 Jahren: € 58,87 6 - 11 Jahre: € 71,49 12 - 17Jahre: € 84,10 Vor dem 1.1.1995 geborene Kinder, die nach dem 1.10.1994 das Alter von 6 oder 12 Jahren erreichten: Grundbetrag pro Kind im Alter von 12 bis 17 Jahren in Familien mit: 1 Kind: € 84,10 2 Kindern: € 95,09 3 Kindern: € 98,63 4 Kindern: € 106,62 5 Kindern: € 111,41 6 Kindern: € 114,60 Kinder zwischen 6 und 11 Jahren: 85% dieser Grundbeträge. Norwegen NOK 970 (€ 116) pro Kind. In den Gebieten im äußersten Norden des Landes wird eine Zulage (finnmarkstillegg) von NOK 320 (€ 38) für jedes Kind gewährt. Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind monatlich € 105,40, sie erhöht sich ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, auf € 112,70, ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf € 130,90 und ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, auf € 152,70. Wird für zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich die Familienbeihilfe um monatlich € 12,80, sie erhöht sich darüber hinaus ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich € 25,50 pro Kind. Für erheblich behinderte Kinder zusätzlich € 138,30 pro Monat. Mehrkindzuschlag: Zusätzlich € 36,40 monatlich steht für jedes dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Die Einkommensgrenze 2004 beträgt € 41.400. Keine einkommensabhängige Abstufung. Keine einkommensabhängige Abstufung. Doppelte Beträge können gewährt werden, wenn das Kind: • unter 16 Jahre ist, nicht im Haushalt lebt und sich in schulischer Ausbildung befindet oder behindert ist; • 16 oder 17 Jahre ist, nicht im Haushalt lebt und entweder in schulischer Ausbildung oder behindert oder arbeitslos ist. • Abstufung nach Familieneinkommen 464 Keine einkommensabhängige Abstu- Keine einkommensabhängige Abfung im Gesetz über die Familien- stufung. zulagen (Bedarfsprüfung erfolgt jedoch in anderen Gesetzen: Sozialhilfegesetz, Gesetz über die Gewährung von Mietbeiträgen etc.). Keine einkommensabhängige Abstufung. Österreich Familienleistungen Portugal Je nach dem Referenzeinkommen der Familie (Gesamteinkommen der Familie dividiert durch die um 1 erhöhte Anzahl der Familienmitglieder) und dem Alter des Kindes. Sechs Einkommensgruppen in Abhängigkeit vom nationalen Mindestlohn: 1. Gruppe: Referenzeinkommen bis zum 0,5fachen des Mindestlohns: Kinder bis 12 Monate € 120 Kinder über 12 Monate € 30 2. Gruppe: Referenzeinkommen vom 0,5- bis 1,0fachen des Mindestlohns: Kinder bis 12 Monate € 100 Kinder über 12 Monate € 25 3. Gruppe: Referenzeinkommen vom 1,0- bis 1,5fachen des Mindestlohns: Kinder bis 12 Monate € 80 Kinder über 12 Monate € 23 4. Gruppe: Referenzeinkommen vom 1,5- bis 2,5fachen des Mindestlohns: Kinder bis 12 Monate € 50 Kinder über 12 Monate € 20 5. Gruppe: Referenzeinkommen vom 2,5- bis zum 5fachen des Mindestlohns: Kinder bis 12 Monate € 30 Kinder über 12 Monate € 10 6. Gruppe: Referenzeinkommen der Familie über dem 5fachen des Mindestlohns: kein Anspruch auf Familienleistungen. Schweiz Bundesrechtliches System: • CHF 170 (€ 109) pro Monat im Talgebiet, • CHF 190 (€ 122) pro Monat im Berggebiet, • CHF 175 (€ 112) bzw. CHF 195 (€ 125) pro Monat ab dem 3. Kind. Kantonale Systeme: Von CHF 150 (€ 96) bis CHF 344 (€ 220) pro Monat je nach Kanton und Kinderzahl. Abstufung für sechs Einkommens- Keine Abstufung nach Familieneingruppen: siehe oben "Monatsbe- kommen für Arbeitnehmer. träge". Finnland Schweden 1. Kind: € 100,00 2. Kind: € 110,50 3. Kind: € 131,00 4. Kind: € 151,50 5. und jedes weitere Kind: € 172,00 Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Leistung je Kind um € 36,60. SEK 950 (€ 105) im Monat. Mehrkindzulage (flerbarnstillägg): für das 3. Kind: SEK 254 (€ 28) für das 4. Kind: SEK 760 (€ 84) für das 5. und jedes weitere Kind: SEK 950 (€ 105). Keine einkommensabhängige Abstufung. Keine einkommensabhängige Abstufung. Tabelle IX Vereinigtes Königreich Ältestes anspruchsberechtigtes Kind 5. Leistungen eines Paares: • Monatsbeträge GBP 69,55 (€ 99), Jedes sonstige Kind: GBP 46,58 (€ 66). Keine einkommensabhängige Abstufung. • Abstufung nach Familieneinkommen 465 Familienleistungen Tabelle IX Belgien • Abstufung nach Alter 466 Dänemark Ab dem 1.1.1990 geborene Kinder: Siehe Monatsbeträge. Zuschlag für das älteste Kind, das den normalen Satz erhält (nicht behindertes Kind): von 6 bis 12 Jahren: € 12,90 von 12 bis 18 Jahren: € 19,65 ab 18 Jahren (anwendbar ab dem 1.1.2009): € 22,64 Zuschlag für ein zwischen dem 1.1.1991 und dem 31.12.1996 geborenes Kind, das an die erste Rangstelle gelangt, indem es ein Kind ersetzt, für das Alterszulage gewährt wurde: von 6 bis unter 18 Jahren: € 25,73 ab 18 Jahren (anwendbar ab dem 1.1.2009): € 27,63 Andere Kinder (einschl. behinderte Kinder): von 6 bis 12 Jahren: € 25,73 von 12 bis 18 Jahren: € 39,31 ab 18 Jahren (anwendbar ab dem 1.1.2009): € 49,99 Vor dem 1.1.1991 geborene Kinder: Zuschläge für das älteste Kind, das den normalen Satz erhält (nicht behindertes Kind): • geboren zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.1990: bis 18 Jahre: € 25,73 ab 18 Jahre: € 27,63 • geboren zwischen dem 1.1.1981 und dem 31.12.1984: € 41,22 • geboren vor dem 1.1.1981: € 43,38 Andere Kinder (einschl. behinderte Kinder): von 12 bis 18 Jahren: € 39,31 ab 18 Jahren: € 49,99 Deutschland Keine Abstufung nach Alter. Griechenland Keine Abstufung nach Alter. • Abstufung nach Alter Familienleistungen Spanien Keine Abstufung nach Alter. Frankreich Irland Keine Abstufung nach Alter. Zuschläge variieren mit dem Alter: • über 11 Jahre: € 31,82 • über 16 Jahre: € 56,57 Ausgenommen das 1. Kind in Familien mit weniger als 3 Kindern. Pauschalleistung von monatlich € 71,95 für maximal ein Jahr an Familien mit drei oder mehr Kindern mit Anspruch auf Familienleistungen, bei denen ein Kind das Alter von 20 Jahren erreicht. Island Siehe monatliche Beträge. Tabelle IX Italien Keine Abstufung nach Alter. • Abstufung nach Alter 467 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein • Abstufung nach Alter 468 Siehe Monatsbeträge. Luxemburg Kinder ab 6 Jahren: Kinder ab 12 Jahren: Niederlande € 15,39 € 46,18 Siehe die obigen Leistungsbeträge. Norwegen Österreich Keine Abstufung mit dem Alter mit Siehe monatliche Beträge. Ausnahme der besonderen Kleinkindzulage (ekstra småbarnstillegg) für alleinerziehende Eltern eines Kindes unter drei Jahren von NOK 660 (€ 79) im Monat. Familienleistungen Portugal Siehe oben "Monatsbeträge". Schweiz Finnland Keine Abstufung nach Alter, außer in Keine Abstufung nach Alter. 4 Kantonen. Schweden Keine Abstufung nach Alter. Tabelle IX Vereinigtes Königreich Keine Abstufung nach Alter. • Abstufung nach Alter 469 Familienleistungen Tabelle IX Belgien Erziehungsgeld Keine besondere Leistung. 1. Grundprinzipien Dänemark Deutschland Griechenland Elternurlaub: Steuerfinanziertes uni- Steuerfinanziertes System für die ge- Keine besondere Leistung. verselles System. samte Wohnbevölkerung. Erziehungsgeld: Steuerfinanzierte Leistung, die die Kommunen Eltern gewähren können, die ihre Kinder selbst aufziehen und keine entsprechende Einrichtung in Anspruch nehmen. Erziehungsgeld 1. Grundprinzipien 2. Anwendungsbereich: Berechtigte Personen Nicht anwendbar. Elternurlaub: Eltern eines Kindes unter 9 Jahren haben Anspruch auf Beurlaubung zur Kinderbetreuung. Erziehungsgeld: Eltern eines Kindes im Alter von 24 Wochen bis zu 6 Jahren. Die Kommunen können engere Altersgrenzen festsetzen. Berechtigt sind Mütter bzw. Väter, Nicht anwendbar. die ihr unter 2 Jahre altes Kind selbst im eigenen Haushalt betreuen und die nicht oder nur eingeschränkt (bis zu 30 Stunden/wöchentlich) erwerbstätig sind. 2. Anwendungsbereich: Berechtigte Personen 3. Bedingungen Nicht anwendbar. Elternurlaub: Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständige), Arbeitslose und Bezieher der Mindestsicherung, die die Bedingungen für einen Anspruch auf Krankengeld erfüllen. Erziehungsgeld: kann für eine Periode von 8 Wochen bis zu einem Jahr gewährt werden. Das berechtigte Elternteil muss mindestens in 7 der letzten 8 Jahre in Dänemark seinen Wohnsitz gehabt haben. Keine Kumulierung mit einem Arbeits- oder Transfereinkommen. Ein Haushalt kann für maximal 3 Kinder Leistungen beziehen, wobei der Gesamtbetrag den Maximalbetrag des Mutterschaftsgeldes nicht übersteigen darf. Es gelten Einkommensgrenzen. Die Nicht anwendbar. Einkommensgrenze für Verheiratete liegt in den ersten sechs Lebensmonaten bei € 30.000, bei anderen Berechtigten (Alleinerziehende) bei € 23.000 pauschaliertem Jahresnettoeinkommen. Ab dem 7. Lebensmonat liegt sie bei € 16.500 für Verheiratete und bei € 13.500 für andere Berechtigte. Ab dem siebten Lebensmonat entfällt das Erziehungsgeld nicht bei Überschreiten der Einkommensgrenze, sondern verringert sich stufenweise. Die o.a. Einkommensgrenzen erhöhen sich um einen Kinderzuschlag in Höhe von € 3.140 für jedes weitere Kind des Berechtigten. 3. Bedingungen 470 Familienleistungen Spanien Keine besondere Leistung. Frankreich Irland Island Tabelle IX Italien Betreuungsgeld für Kleinkinder Keine besondere Leistung. (Prestation d'accueil du jeune enfant, PAJE): Leistung zur Geburt, zum Unterhalt und zur Erziehung junger Kinder. Die Leistung umfasst zwei Stufen: erstens die Geburts- oder Adoptionsprämie (prime à la naissance ou à l'adoption) und die Grundleistung (allocation de base) (siehe Geburtsbeihilfe) und zweitens das Erziehungsgeld (complément de libre choix d'activité) und die Betreuungszulage (complément de libre choix de mode de garde). Frühere Leistungen, die für vor dem 1.1.2004 geborene Kinder gewährt wurden, werden weiter gezahlt. Keine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. Nicht anwendbar. Die Familie muss mindestens ein Nicht anwendbar. Kind unter 3 Jahren oder ein adoptiertes Kind haben. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 2. Anwendungsbereich: Berechtigte Personen Nicht anwendbar. Keine Bedürftigkeitsprüfung, aber Nicht anwendbar. Nachweis einer früheren Erwerbstätigkeit von 8 Quartalen (im Sinne der Rentenversicherung) - auch mit Unterbrechung - in den 2 Jahren vor Ankunft des ersten Kindes, in vier Jahren beim zweiten Kind oder in fünf Jahren ab dem dritten Kind. Die Leistung wird für das erste Kind 6 Monate, für weitere Kinder 3 Jahre lang gewährt. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 3. Bedingungen Erziehungsgeld 1. Grundprinzipien 471 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Kein Anspruch auf Erziehungsgeld Erziehungsgeld (allocation d'éduca- Keine besondere Leistung. (abgesehen vom Mutterschaftsur- tion): Geldleistung als Anerkennung laub nach Tabelle IV "Mutterschaft"). der Erziehungstätigkeit. Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger) in Tabelle IV "Mutterschaft". Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, die unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung gewährt wird. 2. Anwendungsbereich: Berechtigte Personen Entfällt. Die Person bzw. die Personen, die Nicht anwendbar. das Kind erziehen. Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger) in Tabelle IV "Mutterschaft". Mütter bzw. Väter, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, in Ausnahmefällen auch ohne diesen Anspruch. 3. Bedingungen Entfällt. Für den Elternteil, der ein Kind unter Nicht anwendbar. 2 Jahren erzieht und entweder nicht über ein regelmäßiges Einkommen verfügt oder dessen Einkommen zusammen mit dem des Ehepartners die folgenden Grenzen nicht überschreitet: • € 3.927,09 bei Erziehung eines Kindes, • € 5.236,12 bei Erziehung von zwei Kindern, • € 6.545,15 bei Erziehung von drei Kindern. Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger) in Tabelle IV "Mutterschaft". Die Zuverdienstgrenze beträgt im Kalenderjahr € 14.600 brutto. Dabei werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils herangezogen, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, gezählt ab der Geburt des Kindes, werden in der Pensionsversicherung als Beitragszeiten angerechnet. Der Bezug von Arbeitslosengeld während und nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen möglich. Erziehungsgeld 1. Grundprinzipien 472 Familienleistungen Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle IX Vereinigtes Königreich Keine besondere Leistung. Kein Erziehungsgeld. Keine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. Aller- Erziehungsgeld dings sehen die meisten anderen Sozialleistungen Kinderzuschläge 1. Grundprinzipien vor. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 2. Anwendungsbereich: Berechtigte Personen Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 3. Bedingungen 473 Familienleistungen Tabelle IX Belgien Dänemark Deutschland 4. Leistungsbeträge Nicht anwendbar. Elternurlaub: 60% der Leistung der Arbeitslosenversicherung. Erziehungsgeld: maximal 85% der Netto-Kosten einer Unterbringung des Kindes in einer kommunalen Einrichtung. Maximal sind Leistungen für drei Kinder möglich. Sonstige Leistungen € 1.003,33 für die 1. Geburt; € 754,89 für die 2. und jede weitere Geburt. Kann zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum bezogen werden. Adoptionsbeihilfe (prime d'adoption/ adoptiepremie): € 1.003,33 je adoptiertes Kind. DKK 1.710 (€ 230) pro Quartal = Siehe "Andere Leistungen" und TaDKK 570 (€ 77) pro Monat bis zum belle IV "Mutterschaft". 7. Geburtstag des Kindes im Falle einer Mehrlingsgeburt und bei Adoption von Mehrlingen. Einmalige Leistung bei Adoption eines ausländischen Kindes: DKK 39.492 (€ 5.304). 1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe 474 Griechenland € 300 in den ersten 24 Lebensmo- Nicht anwendbar. naten des Kindes. Alternativ zum monatlichen Erziehungsgeld in Höhe von bis zu € 300 (Regelbetrag) über einen Zeitraum von 24 Monaten erhalten Eltern, die sich für eine verkürzte Bezugsdauer von 12 Monaten entscheiden, bis zu € 450 monatlich (Budget). Siehe Tabelle IV "Mutterschaft". 4. Leistungsbeträge Sonstige Leistungen 1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe Familienleistungen Spanien Frankreich Irland Nicht anwendbar. Satz bei vollständiger Arbeitsaufga- Nicht anwendbar. be: € 504,11. Reduzierte Sätze bei Teilzeitbeschäftigung von höchstens 50% der gesetzlichen Arbeitszeit € 383,33 bzw. bei Arbeitszeit zwischen 50% und 80% € 289,87. € 450,76 für das dritte und jedes weitere Kind. Geburts- oder Adoptionsprämie im Rahmen des Betreuungsgeldes für Kleinkinder (Prime à la naissance ou à l'adoption de la Prestation d'Accueil pour jeune enfant, PAJE): € 812,37 einmalig zahlbar zum 7. Monat der Schwangerschaft für jedes erwartete Kind oder bei Adoption eines Kindes unter 20 Jahren (Bedürftigkeitsprüfung). Grundleistung des Betreuungsgeldes für Kleinkinder (Allocation de base de la prestation d'accueil du jeune enfant): Ab dem ersten Kind monatlich € 162,47 ab dem Monat der Geburt des Kindes bis zum Monat vor dem 3. Geburtstag oder ab dem Monat der Adoption für 3 Jahre (maximal bis zum Alter von 20 Jahren). Island Nicht anwendbar. Eine Geburtsbeihilfe (Birth Grant) Siehe Tabelle IV "Mutterschaft". von € 635 wird für Mehrfachgeburten gezahlt, zusätzliche Zahlungen von € 635 erfolgen jeweils bei Vollendung des 4. und des 12. Lebensjahres. Tabelle IX Italien Nicht anwendbar. 4. Leistungsbeträge Staatliche Leistung an Familien mit 3 Sonstige Leistungen Kindern oder an solche, die ein Kind adoptieren, wenn die Frau Staatsan- 1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe gehörige eines EU-Landes ist oder als Bürgerin eines Drittlandes eine Aufenthaltsgenehmigung hat: • € 775 an nicht berufstätige Frauen; • € 1.549 an zeitweise berufstätige Frauen. Eine weitere Beihilfe wird bei Geburt des dritten Kindes gewährt. Die genannten Leistungen sind vom steuerbaren Einkommen abhängig. Ein Betrag von € 1.000 wird für jedes zweite oder weitere Kind gezahlt, das in der Zeit vom 1.12.2003 bis zum 31.12.2004 geboren wird, sowie für jedes in dieser Periode adoptierte Kind. Berechtigt sind EU-Staatsangehörige. Die Leistung ist einkommensunabhängig. 475 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich 4. Leistungsbeträge Entfällt. Betrag: € 461,65. Halbes Erzie- Nicht anwendbar. hungsgeld bei Teilzeitbeschäftigung. Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger) in Tabelle IV "Mutterschaft". Sonstige Leistungen • CHF 2.100 (€ 1.345) bei Geburt von einem Kind, • CHF 2.600 (€ 1.665) pro Kind bei Mehrlingsgeburten, • Geburtszulagen werden auch bei Adoption eines Kindes unter 5 Jahren ausgerichtet. Eine Geburtsbeihilfe (allocation de Keine besondere Leistung. naissance) in Höhe von insgesamt € 1.656,29 ist für Frauen mit Wohnsitz in Luxemburg unter der Bedingung vorgesehen, dass sich Mutter und Kind den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Eine Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité) der staatlichen Kasse für Familienleistungen (caisse nationale des prestations familiales) wird Frauen gewährt, die keinen Einkommensverlust aufgrund des Mutterschaftsurlaubs haben (siehe Tabelle IV "Mutterschaft"). Mutterschafts- bzw. Adoptionsbeihil- Keine besondere Leistung. fe (engangsstønad ved fødsel/ adopsjon) von NOK 33.584 (€ 4.001) für jedes Kind, siehe Tabelle IV. 1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe 476 € 14,53 täglich bis max. zur Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes, wenn der andere Elternteil mindestens sechs Monate lang Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt. Kinderbetreuungsgeld gebührt immer nur für das jüngste Kind. Für jedes weitere Mehrlingskind (Zwillinge) gibt es einen Zuschlag in der Höhe des halben Kinderbetreuungsgeldes. Alleinerziehende und einkommensschwache Familien erhalten einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 täglich, der (vom anderen Elternteil) zurückzuzahlen ist. Familienleistungen Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle IX Vereinigtes Königreich Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Keine besondere Leistung. Bundesrechtliches System: Keine Geburtszulage. Kantonale Systeme: 10 Kantone sehen eine Geburtszulage vor. Sie beträgt je nach Kanton zwischen CHF 600 (€ 384) und CHF 1.500 (€ 961) pro Geburt. 5 dieser 10 Kantone gewähren eine Adoptionszulage für das im Hinblick auf eine Adoption aufgenommene Kind. Frauen mit ständigem Wohnsitz in Keine Geburtsbeihilfe. Finnland haben nach dem 154. Tag Beihilfe bei Adoption eines ausländider Schwangerschaft Anspruch auf schen Kindes SEK 40.000 (€ 4.420). Mutterschaftsbeihilfe (äitiysavustus), wenn sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben. Mütter haben die Wahl zwischen einem Mutterschaftspaket mit Kinderpflegemitteln und einer Geldleistung in Höhe von € 140. Die Leistung wird für jedes neugeborene Kind oder adoptierte Kind unter 18 Jahren gewährt. Bei Mehrlingsgeburten bzw. Adoption mehrerer Kinder wird eine erhöhte Zulage gewährt. Bei Adoption eines ausländischen Kindes wird eine Adoptionsbeihilfe (adoptiotuki) gewährt, um zusätzliche Kosten zu decken. Je nach Herkunftsland liegt dieser Betrag zwischen € 1.900 und € 4.500. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 4. Leistungsbeträge Mutterschaftshilfe (Sure Start Mater- Sonstige Leistungen nity Grant): GBP 500 (€ 709) vom Sozialfonds. Für Personen, die Leis- 1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe tungen wegen Bedürftigkeit beziehen, und zwar für jedes erwartete Kind (Schwangerschaft oder Adoption). Beim Antrag ist die Bescheinigung einer zugelassenen Stelle über eine durchgeführte Gesundheitsberatung bzw. zu den Bedürfnissen des Säuglings erforderlich. 477 Familienleistungen Tabelle IX Belgien 2. Kinderbetreuungsbeihilfen 478 Keine besondere Leistung. Dänemark Ermäßigung für Geschwister in der gleichen Einrichtung. Deutschland Keine besondere Leistung. Griechenland Keine besondere Leistung. 2. Kinderbetreuungsbeihilfen Familienleistungen Spanien Keine besondere Leistung. Frankreich Irland • Betreuungszulage im Rahmen des Keine besondere Leistung. Betreuungsgeldes für Kleinkinder (Complément du libre choix du mode de garde de la Prestation d'Accueil pour jeune enfant, PAJE): Teilweise und in Abhängigkeit vom Familieneinkommen variable Übernahme der Kosten der Entlohnung einer Person, die ein Kind unter 3 Jahren (Kürzung um 50% bei Kindern von 3 bis unter 6 Jahren) betreut. Volle Übernahme der Sozialabgaben für eine geprüfte Kinderpflegerin und Übernahme zu 50% (mit Bemessungsgrenze) für die Beschäftigung einer Betreuungskraft zu Hause. Leistung zwischen € 152,54 und € 355,96 pro Monat für ein Kind ab der Geburt bis zum Alter von 3 Jahren. Um 50% reduzierter Betrag für ein Kind von 3 bis unter 6 Jahren. • Zulage für die elterliche Präsenz (allocation de présence parentale, APP): Leistung an einen Elternteil, der wegen schwerer Erkrankung des Kindes die Berufstätigkeit unterbricht oder reduziert. Der Betrag hängt vom Ausmaß der weiteren Erwerbstätigkeit ab: € 813,61, € 406,82 oder € 247,86. Wird das Kind allein von dieser Person versorgt, erfolgt eine Erhöhung. Island Tabelle IX Italien Die lokalen Behörden können einen Keine besondere Leistung. Kostenzuschuss für die Tagespflege von Kindern in privaten Einrichtungen, z.B. im Fall von Alleinerziehenden, gewähren. Die meisten lokalen Behörden bieten Alleinerziehenden eine finanzielle Unterstützung an, so dass die Aufwendungen für eine private Pflege den Kosten für die Unterbringung in den von den Gemeinden getragenen Kindereinrichtungen entsprechen. Diese Zuschüsse sind nicht einkommensabhängig. 2. Kinderbetreuungsbeihilfen 479 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein 2. Kinderbetreuungsbeihilfen 480 Keine besondere Leistung. Luxemburg Keine besondere Leistung. Niederlande Keine besondere Leistung. Norwegen Österreich Kinderbetreuungsbeihilfe (kontantstøt- Keine besondere Leistung. te) für Eltern mit Kindern zwischen einem und drei Jahren mit Wohnsitz in Norwegen, die die staatlich unterstützten Kindertageseinrichtungen (barnehage) nicht oder eingeschränkt in Anspruch nehmen. Nach der Anzahl der Wochenstunden, in denen das Kind eine Einrichtung besucht, gibt es fünf Leistungssätze. Der oberste Satz (bei 0 Stunden) beträgt NOK 3.657 (€ 436), der Mindestsatz (bei 25-32 Stunden) NOK 732 (€ 87) im Monat. Für Alleinerziehende Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung (stønad til barnetilsyn), falls wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eine andere Person die Kinderbetreuung übernimmt. Die Leistung beläuft sich auf 64% der tatsächlichen Aufwendungen mit einem monatlichen Höchstbetrag von NOK 2.671 (€ 318) bei einem Kind, NOK 3.485 (€ 415) bei zwei Kindern und NOK 3.949 (€ 470) ab 3 Kindern. Die Leistung kann zusätzlich zur Kinderbetreuungsbeihilfe (kontantstøtte) für Eltern von Kindern zwischen einem und drei Jahren gewährt werden. Der Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung (stønad til barnetilsyn) entfällt, wenn das Erwerbseinkommen das 6fache des Grundbetrags, d.h. NOK 441.166 (€ 52.560) übersteigt. Familienleistungen Portugal Keine besondere Leistung. Schweiz Keine Betreuungszulage. Finnland Schweden Kinderbetreuungsbeihilfe (lasten koti- Keine besondere Leistung. hoidon tuki) für Familien, die Kinder bis zu 3 Jahren zu Hause versorgen oder eine andere Regelung gefunden haben, statt die kommunale Tagesbetreuung in Anspruch zu nehmen. Die Leistung setzt sich wie folgt zusammen: € 252,28 als Grundbetrag zzgl. € 84,09 für Geschwister unter 3 Jahren bzw. € 50,46 für Geschwister zwischen 3 und 6 Jahren sowie eines bedarfsabhängigen Zuschlags von maximal € 168,19 pro Monat. Einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung (lasten yksityisen hoidon tuki) erhalten Familien, die sich auf privater Basis um die Betreuung ihrer Kinder bemühen. Die Beihilfe wird direkt an den Betreuer/die Betreuerin gezahlt. Der Grundbetrag beläuft sich auf € 117,73 pro Monat und Kind. Darüber hinaus wird u.U. ein einkommensabhängiger Zuschlag von maximal € 134,55 pro Monat und Kind gewährt. Kinderteilbetreuungsbeihilfe (osittainen hoitoraha) in Höhe von € 70 pro Monat wird gezahlt, wenn ein Elternteil die wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 30 Stunden begrenzt, um ein Kind unter 3 Jahren oder in den ersten beiden Schuljahren zu versorgen. Tabelle IX Vereinigtes Königreich Im Rahmen des Steuerabsetzbe- 2. Kinderbetreuungsbeihilfen trags für Personen mit niedrigem Erwerbseinkommen (Working Tax Credit), einer Leistung zur Aufstockung der Löhne von Niedrigeinkommensbeziehern, kann unter folgenden Bedingungen Hilfe zur Kinderbetreuung gewährt werden: • der Antragsteller muss mindestens 16 Jahre alt sein und in der Woche mindestens 16 Stunden arbeiten und, • wenigstens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben, oder • eine Behinderung aufweisen, die ihn bei der Arbeitssuche benachteiligt oder • älter als 25 Jahre sein und mindestens 30 Stunden in der Woche arbeiten oder • 50 Jahre oder älter sein und nach vorherigem Bezug von Leistungen in das Erwerbsleben zurückkehren. 481 Familienleistungen Tabelle IX Belgien 3. Leistungen an Alleinerziehende 482 Keine besondere Leistung. Dänemark Deutschland Der Grundbetrag wird erhöht um Keine besonderen Leistungen, siehe DKK 1.039 (€ 140) pro Quartal = aber "Unterhaltsvorschüsse". DKK 346 (€ 46) monatlich je Kind. Ferner wird eine Zulage von DKK 1.057 (€ 142) pro Quartal = DKK 352 (€ 47) monatlich je Haushalt gewährt. Bedingung: Nachweis des Alleinerziehenden-Status einmal pro Jahr. Griechenland Erhöhung des Kindergeldes um 3. Leistungen an € 3,67 für jedes Kind, wenn ein ElAlleinerziehende ternteil verwitwet, Invalide oder Soldat ist, sofern seine Hinterbliebenenrente einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Diese Leistung wird unabhängig vom Geschlecht des Alleinerziehenden gewährt. Familienleistungen Spanien Keine besondere Leistung. Frankreich Alleinerziehendenbeihilfe (allocation de parent isolé, API): Garantiertes Mindesteinkommen für Personen, die mindestens ein Kind allein aufziehen oder schwanger sind, von monatlich € 530,39 plus € 176,80 je Kind. Die Leistung erfolgt in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem vorhandenen Einkommen. Unterhaltsgeld (allocation de soutien familial) für Kinder, die nicht von beiden Elternteilen anerkannt sind oder deren Vater oder Mutter der Verpflichtung zu Unterhaltszahlung nicht nachkommt. Keine Bedürftigkeitsprüfung. € 79,56 je Monat und Kind. Irland Die Alleinerziehendenbeihilfe (One Parent Family Payment) wird als gesonderte Leistung nach Bedürftigkeitsprüfung gewährt (siehe Tabelle XI): Berechtigte(r): € 134,80 maximal pro Woche. Zulage von € 19,30 wöchentlich für jedes Kind. Island Tabelle IX Italien Alleinerziehendenbeihilfe (mæðra- Alleinerziehende erhalten eine Zulaun) kann an alleinerziehende El- lage zu den Familienleistungen. tern, die Kinder unter 18 Jahren versorgen und in Island wohnhaft sind, gezahlt werden. Der jährliche Betrag für 2 Kinder beträgt ISK 56.016 (€ 627), für 3 oder mehr Kinder ISK 145.620 (€ 1.630). 3. Leistungen an Alleinerziehende 483 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein 3. Leistungen an Alleinerziehende 484 Luxemburg Zusätzliche monatliche Alleinerzie- Keine besondere Leistung. hendenzulage von CHF 100 (€ 64) pro Kind. Niederlande Keine besondere Leistung. Norwegen • Bei der Leistungsberechnung wird die tatsächliche Anzahl der Kinder um ein weiteres erhöht. Eine zusätzliche Leistung wird für jedes Kind unter drei Jahren gewährt, falls dieses das volle Übergangsgeld erhält. • Ein Übergangsgeld (overgangsstønad) vom 1,85fachen des Grundbetrags (Grunnbeløpet), also von NOK 105.193 (€ 12.533) wird für 3 Jahre bzw. bei Teilnahme an beruflicher Ausbildung/Qualifizierung bis zu 5 Jahren gewährt. Die Leistung wird um 40% der über die Hälfte des Grundbetrags hinausgehenden Erwerbseinkünfte gekürzt. Übersteigen Unterhaltszahlungen den Unterhaltsvorschuss (bidragsforskott), wird die Leistung um 70% des Unterschiedsbetrags gekürzt. • Ausbildungshilfe (utdanningsstønad), falls allgemeine oder berufliche Bildungsmaßnahmen notwendig sind, um eine Beschäftigung zu erhalten. Österreich Familienbeihilfe: Keine besondere Leistung. Kinderbetreuungsgeld: Alleinerziehende und einkommensschwache Familien erhalten einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 täglich, der (vom anderen Elternteil) zurückzuzahlen ist. Alleinerzieherabsetzbetrag: Von der jährlichen individuellen Steuerschuld werden € 364 abgezogen. Familienleistungen Portugal Keine besondere Leistung. Schweiz Keine Leistungen an Alleinerziehende. Finnland Schweden Alleinerziehende erhalten neben Siehe unten "Unterhaltsvorschuss". dem allgemeinen Kindergeld (lapsilisä) zusätzlich € 36,60 pro Kind. Tabelle IX Vereinigtes Königreich Der höhere Leistungssatz für allein- 3. Leistungen an erziehende Elternteile wurde für Alleinerziehende neue Anträge ab Juni 1998 abgeschafft, in einigen Restfällen erfolgt jedoch noch die Zahlung. 485 Familienleistungen Tabelle IX Belgien 4. Sonderleistungen für behinderte Kinder 486 Dänemark Deutschland Zusätzliche Leistung für behinderte Leistung zum Ausgleich entgange- Keine besondere Leistung. Kinder unter 21 Jahren mit einem nen Einkommens bei häuslicher Behinderungsgrad ab 66%, die bis Pflege eines behinderten Kindes. zum 1.1.1996 geboren wurden. Pro Monat und Kind: • € 333,17 bei 0, 1, 2 oder 3 Autonomiepunkten (points d'autonomie/ punten van zelfstandigheid) des Kindes; • € 364,70 bei 4, 5 oder 6 Autonomiepunkten des Kindes; • € 389,87 bei 7, 8 oder 9 Autonomiepunkten des Kindes. Zusätzliche Leistung für behinderte Kinder unter 21 Jahren, die nach dem 1.1.1996 geboren wurden, deren Leiden sich hinsichtlich ihrer physischen oder geistigen Kapazität, ihrer Aktivität und ihrer gesellschaftlichen Teilhabe oder auf ihre Familiensituation auswirken. Pro Monat und Kind: • € 64,94 wenn sie mindestens 4 und maximal 8 Punkte auf einer medizinisch-sozialen Skala erhalten; • € 162,36 bei 9 bis 11 Punkten auf dieser Skala; • € 270,60 bei 12 bis 14 Punkten auf dieser Skala; • € 378,84 bei 15 bis 17 Punkten auf dieser Skala; • € 405,90 bei 18 bis 20 Punkten auf dieser Skala; • € 432,96 bei mehr als 20 Punkten. Griechenland Beihilfe für Elternteil mit behindertem 4. Sonderleistungen für Kind: € 3,67 monatlich. behinderte Kinder Familienleistungen Spanien € 48,47 pro Monat für jedes Kind unter 18 Jahren mit einem Behinderungsgrad von mindestens 33%. € 268,09 pro Monat für jedes Kind älter als 18 Jahre und mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65%. € 402,14 pro Monat für jedes Kind über 18 Jahren und einem Behinderungsgrad von mindestens 75%, wenn Dritthilfe erforderlich ist. Frankreich Erziehungsgeld für junge Behinderte (allocation d'éducation spéciale, AES) für Behinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50% bis zum vollendeten 20. Lebensjahr € 113,15 pro Monat. Einkommensunabhängige Leistung. Ein Zuschlag für behinderte Kinder wird je nach Grad der erforderlichen Hilfe einer dritten Person oder der Höhe der durch den Gesundheitszustand des Kindes bedingten Ausgaben gewährt. Es gibt 6 Stufen des Zuschlags mit monatlichen Beträgen von € 84,86 bis € 945,87. Irland Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): € 164 pro Monat für Kinder zwischen 2 und 16 Jahren, die zu Hause leben. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit". Island Tabelle IX Italien Häusliches Pflegegeld (umönnunar- Ist ein Familienmitglied behindert, 4. Sonderleistungen für greiðslur) kann an Personen, die be- wird die Familieneinkommensgrenze behinderte Kinder hinderte oder chronisch kranke Kin- um jährlich € 8.800,94 angehoben. der zu Hause oder im Krankenhaus unterhalten, bis zu einem Betrag von ISK 84.995 (€ 951) pro Monat gewährt werden. 487 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein 4. Sonderleistungen für behinderte Kinder 488 Keine besondere Leistung. Luxemburg Zusatzleistung von € 176,67 für jedes Kind unter 18 Jahren, dessen körperliche oder geistige Fähigkeiten gegenüber einem normalen Kind gleichen Alters um mindestens 50% ständig eingeschränkt oder herabgesetzt sind. Niederlande Norwegen Siehe die obigen Leistungsbeträge. Keine besonderen Leistungen. Behinderte Jugendliche ab 18 Jahren haben ggf. Anspruch auf eine Leistung aus der Invaliditätsversicherung (siehe Tabelle V "Invalidität"). Ferner haben Personen, die ein behindertes Kind im Alter von 3 bis 18 Jahren zu Hause pflegen, Anspruch auf eine Leistung nach dem TOG. Österreich Für erheblich behinderte Kinder, das sind solche, bei denen der Grad der Behinderung zumindest 50% beträgt oder die dauernd erwerbsunfähig sind, wird zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe die erhöhte Familienbeihilfe von € 138,30 pro Monat gewährt. Ist die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, wird Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe unbegrenzt geleistet. Familienleistungen Portugal Schweiz • Kindergeldzuschlag für behinderte Ein Kanton gewährt eine SonderzuKinder (bonificação, por deficiência, lage. do subsídio familiar a crianças e jovens) für Kinder unter 24 Jahren: bis 14 Jahre: € 49,81 14 - 18 Jahre: € 72,55 18 - 24 Jahre: € 97,12 • Monatliche Leibrente (subsídio mensal vitalício) für diese Kinder ab Vollendung des 24. Lebensjahres: € 143,80. • Außerordentliche Solidaritätszulage (complemento extraordinário de solidariedade) zusätzlich zur Leibrente: bis zu 70 Jahren € 14,46 ab 70 Jahren € 28,91 • Sondererziehungsgeld (subsídio de educação especial): für Kinder unter 24 Jahren, die besondere Erziehungsmaßnahmen in Anspruch nehmen (unterschiedliche Beträge). • Beihilfe für Pflege durch Dritte (subsídio por assistência de terceira pessoa): € 71,90 pro Monat. Finnland Schweden Kinderbetreuungsgeld für die Ver- Siehe Tabelle V "Invalidität". sorgung von schwerbehinderten und chronisch kranken Kindern bis zu 16 Jahren. Je nach Belastung für die Familie sind drei verschiedene Sätze möglich: € 76,87, € 179,37 oder € 333,12 pro Monat. Tabelle IX Vereinigtes Königreich Siehe Tabelle V "Invalidität": Unter- 4. Sonderleistungen für haltsbeihilfe für Behinderte (Disability behinderte Kinder Living Allowance). 489 Familienleistungen Tabelle IX Belgien 5. Unterhaltsvorschüsse 490 Keine besondere Leistung. Dänemark Deutschland Griechenland Laufende Leistung, deren Höhe dem Das Unterhaltsvorschussgesetz si- Keine besondere Leistung. "normalen" Unterhalt von DKK 5.304 chert für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und in (€ 712) im Halbjahr entspricht. Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für längstens sechs Jahre einen Mindestunterhalt, wenn sie diesen Unterhalt nicht von dem anderen Elternteil erhalten. Die Unterhaltsleistung beträgt in den alten Bundesländern bis zu € 164 und in den neuen Bundesländern bis zu € 145 monatlich. 5. Unterhaltsvorschüsse Familienleistungen Spanien Keine besondere Leistung. Frankreich Irland Vorschussleistung auf den geschul- Keine besondere Leistung. deten Unterhalt. Die Familienleistungskasse (caisse d'allocations familiales) hat einen Rückzahlungsanspruch gegen den Schuldner des Unterhalts. Maximalbetrag € 79,56 im Monat. Island Tabelle IX Italien Ein Elternteil mit einem bestätigten Keine besondere Leistung. Anspruch auf Unterhaltszahlung für ein Kind kann von der Sozialversicherungsanstalt (Tryggingastofnun ríkisins) einen Betrag in Höhe des Maximalbetrages der Kinderrente (barnalífeyrir) erhalten. Die Sozialversicherungsanstalt meldet die Zahlung der örtlichen Stelle für die Einziehung von Unterhaltszahlungen, die dann monatlich aus den eingezogenen Beträgen der Sozialversicherungsanstalt die geleisteten Vorschusszahlungen erstattet. 5. Unterhaltsvorschüsse 491 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein 5. Unterhaltsvorschüsse 492 Keine Sonderregelungen im Gesetz über die Familienzulagen. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 haben unterhaltsberechtigte Kinder mit Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge vergeblich Zwangsvollstreckung geführt wurde (es bestehen noch verschiedene weitere Bedingungen). Luxemburg Niederlande Jede Unterhaltszahlung, die gegen- Keine besondere Leistung. über einem Ehepartner oder einer Person in absteigender oder aufsteigender Linie geschuldet wird, wird auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen vom Nationen Solidaritätsfonds gezahlt und von diesem eingezogen. Norwegen Falls der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, erfolgt die Zahlung von Unterhaltsvorschuss (bidragsforskott) in Höhe von monatlich NOK 1.240 (€ 148). Österreich Anspruch haben minderjährige österreichische oder staatenlose Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und eine Exekution einen in den letzten 6 Monaten fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat. Familienleistungen Portugal Keine besondere Leistung. Schweiz Alle Kantone kennen Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge. Finnland Unterhaltsgeld für Kinder (elatustuki): Ist die Elternschaft nicht anerkannt oder kommen Mutter oder Vater ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, so erhält der alleinerziehende Elternteil € 118,15 Unterhaltsgeld pro Monat. Schweden Tabelle IX Vereinigtes Königreich Alleinerziehenden wird ein Betrag von SEK 1.173 (€ 130) pro Monat garantiert, den sie entweder aus Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil oder durch Unterhaltsvorschuss des Staates erhalten. Das Kinderunterstützungsgesetz 5. Unterhaltsvorschüsse (Child Support Act) von 1991 regelt Unterhaltszahlungen. Für neue Fälle wurde mit Wirkung ab dem 3. März 2003 ein neues vereinfachtes System eingeführt. Bezieher von Sozialhilfe (Income Support) oder Arbeitslosenhilfe (incomeBased Jobseekers Allowance), die Ansprüche für ein Kind eines abwesenden Elternteils geltend machen, werden als Antragsteller von Kinderunterhaltshilfe (Child Support Maintenance) behandelt. Bei der Bedürftigkeitsprüfung für Sozialhilfeleistungen werden von erhaltenen Unterhaltszahlungen bis zu GBP 10 (€ 14) pro Woche nicht angerechnet. Solange der Anspruch schwebt, werden die Leistungen voll ausgezahlt, aber geleisteter Unterhalt, der diesen Betrag von GBP 10 (€ 14) übersteigt, wird abgezogen. Kinderunterhaltshilfe kann entweder unmittelbar an den Berechtigten oder über die Kinderunterstützungsbehörde (Child Support Agency), falls diese dies für zweckmäßig hält, gezahlt werden. Die Kinderunterstützungsbehörde berechnet den Unterhalt nach einer Formel, von der unter gewissen Umständen abgewichen werden darf. Größere Flexibilität besteht hinsichtlich des Unterhalts für den geschiedenen Ehepartner. Das Gesetz betrifft auch Personen, die sich zum Unterhalt von Zuwandernden verpflichtet haben. 493 Familienleistungen Tabelle IX Belgien Dänemark Bei Unterbringung eines Kindes bei einer Pflegeperson auf Veranlassung oder zu Lasten einer öffentlichen Stelle wird demjenigen, der für dieses Kind Familienleistungen erhält, zum Zeitpunkt der Unterbringung eine Pauschalleistung von € 49,69 gewährt. Sonderfälle: Arbeitslose haben, sofern die Ar- Normale Familienleistungen, siehe beitslosenunterstützung das Haupt- oben. einkommen des Haushalts bildet, ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit Anspruch auf das normale Kindergeld (einschl. Alterszulagen) und auf folgende Zulagen: 1. Kind: € 37,70 2. Kind: € 23,37 3. Kind und folgende: € 4,10 494 Griechenland Besondere Beihilfe für studierende • Für Geburten ab dem 01.01.1992 • Leistungen für Mütter, die nicht be- 6. Weitere Leistungen Eltern: Für jeden studierenden El- sind Erziehungsgeld und Erzie- rufstätig sind oder die mit einem ternteil, aber nur einmal pro Kind, hungsurlaub voneinander getrennt. Soldaten oder einem Gefangenen werden pro Jahr DKK 5.452 (€ 732) Ab diesem Zeitpunkt beträgt zu- verheiratet sind. gewährt, die Auszahlung erfolgt dem der Erziehungsurlaub die • Leistungen für zurückkehrende quartalsweise. ersten 36 Lebensmonate des Kin- griechische Emigranten. des. • Zahlung von Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum, wenn die Aufwendungen für eine angemessene Wohnung nicht zumutbar sind. 6. Weitere Leistungen 1. Arbeitslose Deutschland Keine Sonderregelung. Normales Kindergeld, falls 50 Ar- Sonderfälle: beitstage im Vorjahr vorliegen. Normales Kindergeld für Personen, 1. Arbeitslose die während mindestens zwei Monaten Arbeitslosengeld erhalten haben oder zwei Monate arbeitsunfähig waren und für Frauen, die wegen Mutterschaftsurlaub während zwei Monaten nicht gearbeitet haben. Familienleistungen Spanien Frankreich Irland Island Tabelle IX Italien Leistung bei Mehrfachgeburt: • 2 Kinder: € 1.842 • 3 Kinder: € 3.684 • 4 u. mehr: € 5.526 Beihilfe zum Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren: € 258,90 Pauschalbetrag nach Bedürftigkeitsprüfung. Familienzulage (complément familial) bei Bedürftigkeit: € 147,27 für Familien mit mindestens 3 Kindern über 3 Jahren und unter 21 Jahren. Wohngeld (allocation de logement) für Bezieher einer der verschiedenen Familienleistungen. Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Wohnkosten (innerhalb der festgelegten Grenzen), der Familiensituation und der Einkommensquellen festgesetzt. Bei geringem Einkommen sind Zuschläge möglich. Familieneinkommenszulage (Family Income Supplements, FIS): Wöchentliche Geldleistungen für Familien mit niedrigem Einkommen und Kindern. Hauptvoraussetzungen: • Mindestens 19 Stunden wöchentliche Arbeitszeit (Arbeitsstunden des Partners können angerechnet werden); • mindestens ein anspruchsberechtigtes Kind unter 18 Jahren bzw. bei Vollzeitausbildung zwischen 18 und 22 Jahren; • wöchentliches Durchschnittseinkommen darf einen für die Familiengröße festgelegten Betrag nicht übersteigen. FIS kann auch Alleinerziehenden gewährt werden. Leistungsberechnung: Die Höhe der FIS beträgt 60% der Differenz zwischen dem Familieneinkommen abzüglich der PRSI-Beiträge und der Einkommensteuer und dem für die entsprechende Familiengröße vorgesehenen Einkommensfreibetrag. Eine pauschale Rente für Kinder in Keine sonstigen Leistungen. Ausbildung (barnalífeyrir vegna skólanáms) von ISK 16.025 (€ 179) pro Monat kann an Jugendliche im Alter von 18-20 Jahren gewährt werden, die sich in Studium oder beruflicher Ausbildung befinden, wenn mindestens ein Elternteil verstorben ist oder Alters- oder Invalidenrente bezieht. Bei Bedürftigkeit kann von den lokalen Behörden Wohngeld (húsaleigubætur) bis zu einem Betrag von ISK 31.000 (€ 347) pro Monat gewährt werden. Dabei werden die Größe der Familie, das Einkommen und die Wohnkosten berücksichtigt. Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit". Keine Sonderregelung. 6. Weitere Leistungen Sonderfälle: 1. Arbeitslose 495 Familienleistungen Tabelle IX Liechtenstein Luxemburg 6. Weitere Leistungen Differenzausgleich: wenn Anspruch auf ausländische Familienzulagen besteht und die liechtensteinischen Zulagen höher wären, so wird der Unterschied als Differenzausgleich ausgerichtet (das nationale Recht sieht hierfür den Wohnsitz als Bedingung vor). Sonderfälle: Keine Sonderregelungen im Gesetz Keine Sonderregelung. über die Familienzulagen. Siehe auch Tabelle X "Arbeitslosigkeit". 1. Arbeitslose 496 Niederlande Auf einen Elternschaftsurlaub (congé Keine sonstigen Leistungen. parental) von 6 Monaten hat jede Person Anspruch, die ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich der Erziehung eines Kindes unter 5 Jahren zu widmen. Anspruch auf Wiederbeschäftigung. Monatliche Entschädigungsleistung von € 1.692,66. Beihilfe zum Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire) für Kinder über 6 Jahre: • Bei einem Kind 6 bis 11 Jahre € 107,70 ab 12 Jahren € 153,88 • Bei 2 Kindern jeweils 6 bis 11 Jahre € 184,67 ab 12 Jahren € 230,79 • Bei 3 und mehr Kindern jeweils: 6 bis 11 Jahre € 261,58 ab 12 Jahren € 307,77 Keine Sonderregelung. Norwegen Österreich Bei Bedürftigkeitsnachweis gibt es Wohn- bzw. Mietbeihilfen nach den Wohngeld (bostøtte) für Familien mit Sozialhilfegesetzen der Bundeslänniedrigem Einkommen und Rentner. der unter Bedürftigkeitsprüfung (Familienangehörige erhöhen die Beihilfe). Kinderabsetzbetrag: € 50,90 pro Kind und Monat werden aus allgemeinen Steuermitteln gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit". Keine Sonderregelung. Familienleistungen Portugal Schweiz Finnland Schweden Tabelle IX Vereinigtes Königreich Bestattungsbeihilfe (subsídio de funeral) als einmalige Zahlung von € 187,19 an die Person, die nachweislich die Bestattungskosten für ein verstorbenes Familienmitglied oder für eine andere Person mit Wohnsitz in Portugal getragen hat, falls sie keinen Anspruch auf Sterbegeld (subsídio por morte) im Rahmen des obligatorischen Sozialversicherungssystem hat. Sonderzulage zum Kindergeld für Kinder im Alter von 6 bis 16 Jahren in schulischer Ausbildung, falls das Referenzeinkommen der Familie weniger als 50% des Mindestlohns beträgt. Betrag in Höhe des Kindergeldes für die unterste Einkommenskategorie. Bundesrechtliches System: Haushaltungszulage von CHF 100 (€ 64) pro Monat für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Kantonale Systeme: • 12 Kantone ersetzen die Kinderzulagen