MISSOC Archiv 2004

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MISSOC
Gegenseitiges Informationssystem zur sozialen Sicherheit
Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz
Stand am 1. Januar 2004
Beschäftigung & Soziales
Soziale Sicherheit und soziale Integration
Europäische Kommission
Generaldirektion Beschäftigung und Soziales
Referat E.2
2004
Der Inhalt dieser Veröffentlichung spiegelt nicht unbedingt die Meinung oder Haltung
der Generaldirektion "Beschäftigung und Soziales" der Europäischen Kommission wider.
MISSOC-Sekretariat:
ISG Otto-Blume-Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V.
Barbarossaplatz 2
D-50674 Köln
Tel. (+49-221) 23 54 73
Fax (+49-221) 21 52 67
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über die Europäische Union zu finden
Gebührenfreie Telefonnummer:
00 800 6 7 8 9 10 11
Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet,
Server Europa (http://europa.eu.int).
© Europäische Gemeinschaften, 2004
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
Inhaltsübersicht
Einleitung
7
Organisation der sozialen Sicherheit
11
Vergleichende Tabellen zur sozialen Sicherheit
51
I
Finanzierung
53
II
Krankheit - Sachleistungen
107
III
IV
Krankheit - Geldleistungen
Mutterschaft
157
187
V
Invalidität
213
VI
Alter
279
VII
VIII
Hinterbliebene
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
353
399
IX
Familienleistungen
453
X
Arbeitslosigkeit
507
XI
XII
Mindestsicherung
Pflegebedürftigkeit
581
659
Anhang: Soziale Sicherung der Selbständigen
697
EINLEITUNG
Griechenland
MISSOC ist das auf Initiative der Europäischen Kommission, Generaldirektion
Beschäftigung & Soziales, geschaffene Gegenseitige Informationssystem zur
sozialen Sicherheit, an dem gegenwärtig außer den 15 Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auch Island, Liechtenstein und Norwegen als Mitglieder
des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz teilnehmen. Zweimal
jährlich aktualisiert MISSOC seine Informationen über den aktuellen Stand
der Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit. Hiermit legt MISSOC das Ergebnis
seiner jüngsten Aktualisierung zum Stand vom 1. Januar 2004 vor.
MISSOC beruht auf den Informationen der für die soziale Sicherheit zuständigen Ministerien und Behörden der teilnehmenden Staaten, die im Rahmen
von MISSOC eng und regelmäßig zusammenarbeiten. Gegenwärtig gehören
dem Netzwerk folgende Vertreterinnen und Vertreter der teilnehmenden
Staaten an:
Belgien
Dänemark
Birgitte Borker-Alberg
DEN SOCIALE SIKRINGSSTYRELSE
Landemærket 11
1119 København K
Deutschland
ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
Stadiou 29
10110 Athen
Spanien
Maria-Luisa Goya Laza
Pilar García Perea
INSTITUTO NACIONAL DE LA SEGURIDAD SOCIAL
c/ Padre Damián, 4
28036 Madrid
Frankreich
Marie-Agnès Goupil
MINISTÈRE DU TRAVAIL, DES AFFAIRES SOCIALES
ET DE LA SOLIDARITÉ
8, avenue de Ségur
75350 Paris 07 SP
Jacques Donis
Hendrik Hermans
SERVICE PUBLIC FÉDÉRAL SÉCURITÉ SOCIALE
Rue de la Vierge Noire, nº 3c
1000 Bruxelles
Simone Heinecke
SOCIAL- OG LIGESTILLINGSMINISTERIET
Holmens Kanal 22
1060 København K
Arno Bokeloh
Daniela Sell
BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT
UND SOZIALE SICHERUNG
Rochusstr.1
53123 Bonn
Artemis Dedouli
Nikos Gryllis
Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit
Nicole Deletang
CENTRE DES LIAISONS EUROPÉENNES ET INTERNATIONALES
DE SÉCURITÉ SOCIALE (CLEISS)
11, rue de la Tour des Dames
75426 Paris
Irland
Denis Moynihan
Joan Gordon
DEPARTMENT OF SOCIAL COMMUNITY AND FAMILY AFFAIRS
Aras Mhic Dhiarmada
Store Street
Dublin 1
Island
Vilborg Hauksdottir
HEILBRIGÐDIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ
Laugavegur 116
150 Reykjavík
Hildur Sverrisdottir
TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS
Laugavegur 114
150 Reykjavík
7
Italien
Enza Amato
MINISTERO DEL LAVORO E DELLE POLITICHE SOCIALI
Via Flavia, 6
00187 Roma
Vera Donatini
ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE (I.N.P.S.)
Sede Regionale Lazio
Via Giosuè Borsi, 11
00196 Roma
Liechtenstein
Irene File
AMT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT
Austrasse 15
9490 Vaduz
Walter Kaufmann
Jürgen Seeliger
LIECHTENSTEINISCHE ALTERS- UND
HINTERLASSENENVERSICHERUNG
Gerberweg 2
9490 Vaduz
Luxemburg
Niederlande
Claude Ewen
Mady Kries
MINISTÈRE DE LA SÉCURITÉ SOCIALE
26, rue Ste Zithe
2763 Luxembourg
Henny W. Zunderman
MINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN
EN W ERKGELEGENHEID
Postbus 90801
Anna van Hannoverstraat 4
2509 Den Haag LV
Heleen Naber
MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID,
W ELZIJN EN SPORT
Postbus 20350
Parnassusplein 5
2500 EJ Den Haag
8
Norwegen
Svein Kirkeleite
RIKSTRYGDEVERKET
Drammensveien 60
0241 Oslo
Österreich
Christoph Pramhas
Manfred Pöltl
BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT,
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Stubenring 1
1010 Wien
Portugal
Amélia Pereira da Silva
Virginia Bras Gomes
MINISTÉRIO DA SEGURANÇA SOCIAL E DO TRABALHO
Largo do Rato, 1
1269-144 Lisboa
Schweiz
Elisabeth Imesch
Claudina Mascetta
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Effingerstrasse 20
3003 Bern
Finnland
Carin Lindqvist-Virtanen
Tiina Heino
Katriina Alaviuhkola
SOSIAALI-JA TERVEYSMINISTERIÖ
PL 33
00023 Valtioneuvosto
Schweden
Bengt Sibbmark
SOCIALDEPARTEMENTET
Fredsgatan 8
103 33 Stockholm
Hans Hjertstrand
RIKSFÖRSÄKRINGSVERKET
SE-103 51 Stockholm
Vereinigtes Königreich
Mary Gough
Satish Parmar
Kathleen Neri
DEPARTMENT FOR W ORK AND PENSIONS
Caxton House
Tothill Street
London SW1H 9NA
In der Europäischen Kommission wird MISSOC von der Generaldirektion Beschäftigung & Soziales, Referat E.2, verwaltet. Für die technische Koordination und die redaktionelle Bearbeitung der Publikationen ist das MISSOC-Sekretariat zuständig, dessen Aufgaben an das Otto-Blume-Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) e.V., Köln, übertragen wurden.
Die Publikationen erscheinen in drei Sprachen (Deutsch, Englisch und Französisch). Für Druck und Vertrieb ist das Amt für amtliche Veröffentlichungen
der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, zuständig. Alle MISSOCInformationen sind auch über das Internet (http://europa.eu.int) zugänglich.
ten festgelegt; die Auswahl erfolgte allein für Zwecke des Gegenseitigen Informationssystems und steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Wie in den früheren Jahren kann auch die aktualisierte Veröffentlichung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Das Ziel besteht nicht in der Darstellung aller Detailregelungen, sondern darin, die Hauptzüge der unterschiedlichen Gesetzgebungen deutlich zu machen und einen schnellen Vergleich zu ermöglichen. Um den Zugang zu weiterführenden Quellen zu erleichtern, wird bei den wichtigsten Begriffen die jeweilige Bezeichnung in der
Landessprache angegeben. Die in den vergleichenden Tabellen enthaltenen
Informationen beziehen sich in der Regel auf den 1. Januar 2004.
Im Interesse der Vergleichbarkeit werden für diejenigen teilnehmenden Staaten, die nicht der Euro-Zone angehören, bei allen Leistungen die Geldbeträge
sowohl in der jeweiligen nationalen Währung als auch in Euro ausgewiesen.
Für die Umrechnung wurden die amtlichen Kurse vom 2.1.2004 zugrunde
gelegt.
Ein Euro entspricht somit:
Gegenüber der letzten Ausgabe der Vergleichenden Tabellen (1.1.2003) ist
die Struktur der Publikation im Wesentlichen unverändert. Wie bisher wird zunächst die Organisation der sozialen Sicherheit behandelt. Für jeden Staat
wird die Struktur in einem Organigramm dargestellt, das jeweils von einem erläuternden Text begleitet wird. Im folgenden Teil werden die zum 1.1.2004
geltenden Regelungen für die Kernbereiche der sozialen Sicherheit in den 19
teilnehmenden Staaten in Form von vergleichenden Tabellen dargestellt. Eingeleitet wird dieser Teil mit einer Übersicht über verschiedene Aspekte der Finanzierung des Sozialen Schutzes. Die anschließenden Tabellen II - X behandeln die wesentlichen Leistungen zu den in der IAO-Konvention Nr. 102
aufgezählten Risiken: Sach- und Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft
und Invalidität, Leistungen im Alter und für Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Familienleistungen und Leistungen im
Falle von Arbeitslosigkeit. Zusätzlich werden in Tabelle XI die bestehenden
Regelungen für die Mindestsicherung in den Systemen der sozialen Sicherheit und in Tabelle XII die Abdeckung des Risikos Pflegebedürftigkeit dargestellt. Ein Anhang bietet einen kurzen Überblick über die soziale Sicherung
der Selbständigen.
Dänemark
7,44520
DKK
Dänische Kronen
89,36000
ISK
Isländische Krone
Liechtenstein
1,56150
CHF
Schweizer Franken
Norwegen
8,39350
NOK
Norwegische Krone
Schweiz
1,56150
CHF
Schweizer Franken
Schweden
9,05000
SEK
Schwedische Kronen
Vereinigtes Königreich
0,70545
GBP
Pfund Sterling
Island
MISSOC-Sekretariat
Die in den Tabellen behandelten Themen wurden gemeinsam von der Europäischen Kommission und den MISSOC-Vertretern der teilnehmenden Staa-
9
Organisation der sozialen Sicherheit
Organigramme und Beschreibungen
Stand: 1. Januar 2004
Belgien
Die soziale Sicherheit i.e.S. ist eine staatliche
Angelegenheit und fällt in den Bereich des für
soziale Angelegenheiten zuständigen Ministers, des Ministers für Arbeit und Renten (Ministre de l'Emploi et des Pensions), der Ministerin
für öffentlichen Dienst, soziale Integration und
Entwicklung der Großstädte (Ministre de la
Fonction publique, de l'Intégration sociale et de la
politique des grandes villes) und der Staatssekretärin für Familien und behinderte Personen
(Secrétaire d'Etat aux Familles et aux personnes
handicapées).
Hauptaufgabe des Landesamts für soziale Sicherheit (Office national de Sécurité sociale), eine Einrichtung im öffentlichen Interesse, ist
die Beitragserhebung bzw. -einziehung (außer zur Arbeitsunfallversicherung) und die
Verteilung der finanziellen Mittel auf die zentralen Organe, die die verschiedenen Zweige
der sozialen Sicherheit verwalten. Die Anstalt
und die Organe werden paritätisch von einem
Verwaltungsgremium geleitet, das sich zu
gleichen Teilen aus Vertretern beider Sozialpartner zusammensetzt, die vom König ernannt werden. In einigen Fällen gehören dem
Gremium auch Vertreter von Organisationen
an, die ein besonderes Interesse an einem
bestimmten Versicherungszweig haben oder
an dessen Ausführung beteiligt sind; dies gilt
besonders für den Bereich der Familienleistungen und das Gesundheitswesen. Den Vorsitz des Gremiums hat eine unabhängige Person, bei der es sich häufig um einen Parlamentarier oder Richter handelt. Das Gremium
ist insofern unabhängig, als dass es eigene
Entscheidungsbefugnisse im Verwaltungsbereich hat. Die Politik, die Gesetzgebung und
die allgemeine Verordnungsgewalt bleiben
jedoch im Prinzip dem Parlament, dem König
oder dem zuständigen Minister vorbehalten.
Ein wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass der
zuständige Minister das Gremium normalerweise zu allen Vorentwürfen von Gesetzen
und Erlassen konsultieren muss, die mit dem
Aufgabenbereich der Einrichtung zusammenhängen. Der zuständige Minister führt seine
Aufsicht durch einen Regierungskommissar
durch, der darauf zu achten hat, dass die Entscheidung des Gremiums nicht gegen die ge12
setzlichen Regelungen verstößt oder dem Interesse der Allgemeinheit schadet. Sollte dies
der Fall sein, kann die strittige Entscheidung
durch den Minister aufgehoben werden.
Krankheit, Mutterschaft und Invalidität
Der Bereich Krankheit, Mutterschaft und Invalidität wird von der Landesversicherungsanstalt für Krankheit und Invalidität (Institut national d'assurance maladie-invalidité, INAMI) geleitet, die vor allem die finanziellen Mittel auf
die verschiedenen für Leistungsgewährung
zuständigen Versicherungsträger verteilt (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die einem der fünf anerkannten nationalen Verbände angehören, regionale Geschäftsstellen der
Hilfskasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung oder die Krankenkasse der staatlichen belgischen Eisenbahngesellschaft). Jeder mit Ausnahme der Beschäftigten der belgischen Eisenbahn kann den Versicherungsträger frei wählen.
Alters- und Hinterbliebenenrenten
Der Bereich der Alters- und Hinterbliebenenrenten wird vom Landespensionsamt (Office
national des pensions) geleitet, das für die Bewilligung und Auszahlung der Renten zuständig ist. Der Rentenantrag wird durch den Antragsteller über die zuständige kommunale
Verwaltung gestellt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Arbeitsunfälle: Der Fonds für Arbeitsunfälle
(Fonds des accidents du travail) verwaltet diesen
Bereich. Er sorgt für den Schadensausgleich
bei Seeleuten und Fischern und in den Fällen,
in denen der Arbeitgeber ausfällt, ferner
nimmt er die technische, medizinische und finanzielle Aufsicht über die zugelassenen
Versicherer wahr und bestätigt schließlich die
den Unfall betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Opfer und der Versicherung. Die
Arbeitgeber müssen für ihr Personal bei einer
zugelassenen Versicherungsgesellschaft bzw.
Gemeinschaftskasse eine Versicherung gegen
Arbeitsunfälle abschließen.
Berufskrankheiten: Der Fonds für Berufskrankheiten (Fonds des maladies professionnelles), eine Einrichtung im öffentlichen Interesse, verwaltet allein und vollständig diesen
Versicherungszweig. Er entschädigt die Opfer
und führt daneben Aufgaben im Bereich der
Prävention durch.
Familienbeihilfen
Mit der Ausführung der Gesetze sind zum einen die Landesamt für Familienleistungen an
Arbeitnehmer (Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés) und die Sonderausgleichskassen, zum anderen die freien
Ausgleichskassen betraut. Hauptaufgabe der
nationalen Anstalt ist es, die finanziellen Mittel
auf die verschiedenen Ausgleichskassen zu
verteilen und die Rolle einer Ausgleichskasse
gegenüber den ihr angegliederten Arbeitgebern zu übernehmen. Außerdem ist sie für die
Aufsicht über die Ausgleichskassen zuständig. Für einige Berufszweige wurden Sonderkassen (öffentliche Einrichtungen) mit Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber geschaffen.
Ferner gibt es freie Ausgleichskassen, die auf
Initiative der Arbeitgeber gegründet wurden
und von ihnen geleitet werden; diese haben
eine Zulassung durch den König und dürfen
ausschließlich das Ziel verfolgen, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
Arbeitslosigkeit
Der Bereich der Arbeitslosigkeit wird vom
Landesamt für Beschäftigung (Office national
de l'emploi) verwaltet. Die dieser Anstalt unterstellten regionalen Dienststellen entscheiden
über den Anspruch des Antragstellers. Die
Leistungszahlungen erfolgen entweder über
die jeweilige zugelassene Gewerkschaftsorganisation des Arbeitnehmers oder über die
Hilfskasse für die Zahlung von Arbeitslosengeld, die den Antrag erhalten hat.
Sozialhilfe
Die Garantie von Mindesteinkommen unterliegt der Zuständigkeit des Ministeriums für
Arbeit und Renten, des Ministeriums für öffentlichen Dienst, soziale Integration und Entwicklung der Großstädte und des Staatssekretariats für Familien und behinderte Personen. Das Garantierte Mindesteinkommen für
ältere Menschen wird vom Landespensionsamt (Office National des Pensions) gewährt. Die
Integrationshilfe (revenu d'intégration) wird vom
zuständigen Sozialamt (Centre public d'aide sociale) gewährt. Für Leistungen an behinderte
Menschen ist die Leistungsabteilung des Föderalen öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit (Service publique fédéral Sécurité Sociale)
zuständig.
Wichtige Adressen
Föderaler öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit:
SERVICE PUBLIC FÉDÉRAL SÉCURITÉ SOCIALE
Rue de la Vierge Noire, nº 3c
B-1000 Bruxelles
www.socialsecurity.fgov.be
Föderaler öffentlicher Dienst Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung:
SERVICE PUBLIC FÉDÉRAL
EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE
Rue Belliard, 51
B-1040 Bruxelles
www.meta.fgov.be
Landesamt für soziale Sicherheit:
OFFICE NATIONAL DE SÉCURITÉ SOCIALE
Place Victor Horta, 11
B-1060 Bruxelles
www.onssrszlss.fgov.be
Versicherungsanstalt für Krankheit und
Invalidität:
INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE
MALADIE-INVALIDITÉ (I.N.A.M.I.)
Avenue de Tervuren, 211
B-1150 Bruxelles
www.inami.fgov.be
Landespensionsamt:
OFFICE NATIONAL DES PENSIONS (O.N.P.)
Tour du Midi
B-1060 Bruxelles
www.onprvp.fgov.be
Landesamt für Familienleistungen:
OFFICE NATIONAL D'ALLOCATIONS FAMILIALES
POUR TRAVAILLEURS SALARIÉS (O.N.A.F.T.S.)
Rue de Trèves, 70
B-1040 Bruxelles
www.socialsecurity.fgov.be
Fonds der Berufskrankheiten:
FONDS DES MALADIES PROFESSIONNELLES
Avenue de l'Astronomie, 1
B-1210 Bruxelles
www.fmp.fgov.be
Fonds der Arbeitsunfälle:
FONDS DES ACCIDENTS DU TRAVAIL (F.A.T.)
Rue du Trône, 100
B-1040 Bruxelles
www.fat.fgov.be
Landesamt für Beschäftigung:
OFFICE NATIONAL DE L'EMPLOI (O.N.E.M.)
Boulevard de l'Empereur, 7
B-1000 Bruxelles
www.onem.be
Belgien
Organisation der sozialen Sicherung
Föderaler
öffentlicher
Dienst für
Beschäftigung,
Arbeit und
soziale
Konzertierung
Föderaler öffentlicher Dienst für soziale Sicherheit
Service Public Fédéral Sécurité Sociale
Krankheit
Mutterschaft
Invalidität
Nationales Institut
für Kranken- und
Invaliditätsversicherung (INAMI)
(getrennte Verwaltung von Sach- u.
Geldleistungen)
Nationale Verbände der Versicherungen auf
Gegenseitigkeit
Hilfskasse der
Kranken- und Invaliditätsversicherung
Gesundheitskasse der belgischen Eisenbahn
Versicherungen
auf Gegenseitigkeit oder Dienststellen der Hilfskasse
Alter
Hinterbliebene
Nationale
Rentenbehörde
(Office national
des pensions,
ONP)
Arbeitsunfälle
Berufskrankheiten
Familienleistungen
Mindestsicherung (minimex)
Arbeitslosigkeit
Fonds für Berufskrankheiten
(Fonds de maladies professionnelles, FMP)
Nationales Amt
für Familienleistungen an Arbeitnehmer (Office
national d'allocations familiales
pour travailleurs
salariés, ONAFTS)
Örtliche Sozialhilfeverwaltungen
(Centres publics
d'Aide sociale)
Nationale Arbeitsbehörde (Office
national de l'Emploi, ONEM)
Fonds für Arbeitsunfälle (Fonds des
accidents du travail, FAT)
Gemeinsame
Kassen oder zugelassene private
Versicherungen
(für Arbeitsunfälle)
Ausgleichskassen
für Familienleistungen (Caisses
de compensation
pour allocations
familiales)
Regionale Dienststellen der
ONAFTS
Sonderkassen (für
bestimmte Berufe)
Nationales Amt für soziale Sicherheit (Office national de sécurité sociale):
Erhebung von Beiträgen (außer Arbeitsunfälle) und Verteilung der Finanzmittel
Hilfskassse
für die Zahlung
von Arbeitslosenleistungen
(Caisse auxiliaire
de paiement des
allocations chômage)
Büros der Hilfskasse
Als Zahlstellen für
Arbeitslosigkeitsleistungen zugelassene Gewerkschaftsorganisationen
1.1.2004
Föderaler öffentlicher Dienst für soziale Sicherheit
Service Public Fédéral Sécurité Sociale
Konkursversicherung
Familienleistungen
Sozialversicherungskassen für
Selbständige (Caisses d'assurances sociales pour travailleurs
indépendants)
Krankheit
Mutterschaft
Invalidität
Alter
Hinterbliebene
Nationales Institut
für Kranken- und Invaliditätsversicherung (INAMI)
Nationales Institut
der Sozialversicherung für Selbständige (Institut national
d'assurances sociales pour travailleurs
indépendants,
INASTI)
Anerkannte Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit
+
Nationale Hilfskasse (Caisse
nationale auxiliaire)
-----------------------Zahlung der
Leistungen
+
Hilfskasse der
Kranken- und Invaliditätsversicherung
(Caisse auxiliaire)
Nationale Rentenbehörde (Office national des pensions,
ONP)
---------------- ---------------Zahlung der
Zahlung der
Leistungen
Leistungen
Nationales Institut der Sozialversicherung für Selbständige (INASTI):
Verteilung der Finanzmittel
Freie Sozialversicherungskassen für Selbständige und Nationale Hilfskasse:
Erhebung der Beiträge
13
Dänemark
Rentensysteme
Die dänischen Bürger haben, wenn sie in
Dänemark leben, Anspruch auf verschiedene Frührenten (Invaliditätsrenten) und
mit 65 Jahren (bzw. 67 Jahren für vor dem
1.7.1939 Geborene) auf eine Altersrente.
Berechnungsgrundlage für die Renten ist
die Anzahl der Jahre, während der ein
Wohnsitz in Dänemark bestand. Die Ortsgemeinden verwalten dieses Rentensystem (Sozialrenten). Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gleichstellung
(Social- og ligestillingsministeriet) überwacht
die Anwendung der Gesetze, kann jedoch
in Einzelfällen nicht eingreifen.
Durch das Zusatzrentensystem (Arbejdsmarkedets Tillægspension, ATP) wird Arbeitnehmern mit einer Wochenarbeitszeit von
mindestens 9 Stunden eine Zulage zur Sozialrente gewährt. Arbeitnehmer haben mit
67 Jahren Anspruch auf die Zusatzrente.
Das ATP-System beinhaltet auch eine
einmalige Zahlung oder eine Kapitalabfindung der Rente an hinterbliebene Ehepartner und Kinder. Es wird von einer zentralen
Stelle verwaltet und fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Beschäftigung (Beskæftigelsesministeriet).
Ein weiteres ergänzendes System stellt
das Sondersparsystem für den Ruhestand,
SP, dar, ein obligatorisches Sparsystem für
alle Erwerbstätigen, das von der ATP-Institution verwaltet wird.
Das am 1.1.2003 in Kraft getretene Zusatzrentensystem für Bezieher einer Invaliditätsrente ist ein gesetzliches System auf
freiwilliger Basis. Sein Ziel besteht darin,
den Beziehern einer Invaliditätsrente einen
Zugang zum Zusatzrentensystem als Ergänzung der allgemeinen Altersrente zu
eröffnen.
Die Teilrente und die Vorruhestandsregelung der Arbeitslosenversicherung stellen
14
Systeme des Übergangs vom aktiven Erwerbsleben zum Ruhestand dar und liegen
in der Zuständigkeit des Ministeriums für
soziale Angelegenheiten und Gleichstellung (Social- og ligestillingsministeriet) bzw.
des Ministeriums für Beschäftigung (Beskæftigelsesministeriet).
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung, die für den
Schutz der gesamten Bevölkerung sorgt,
wird von den regionalen und lokalen Gemeinden verwaltet und finanziert. Sie fällt in
den Zuständigkeitsbereich des Innen- und
Gesundheitsministeriums (Indenrigs- og
Sundhedsministeriet). Alle in Dänemark ansässigen Personen gehören der Krankenversicherung an. Geldleistungen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft werden von
den Ortsgemeinden verwaltet (Zuständigkeit des Ministeriums für Beschäftigung).
Familienleistungen
Das Kindergeld und die verschiedenen anderen Familienleistungen werden von den
Ortsgemeinden verwaltet (Zuständigkeit
des Ministeriums für Steuern, Skatteministeriet, sowie des Ministeriums für soziale
Angelegenheiten und Gleichstellung).
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist freiwillig.
Die Kassen der Arbeitslosenversicherung
sind entsprechend den unterschiedlichen
Wirtschaftszweigen aufgegliedert, zwei dieser Kassen sind den Selbständigen vorbehalten. Versicherte und Arbeitgeber zahlen
Beiträge an die Kassen. Diese Beiträge
decken zusammen mit denen, die Arbeitnehmer und Selbständige an den Arbeitsmarktfonds zahlen, die Ausgaben des
Staates für die Arbeitslosenversicherung
einschließlich der Vorruhestandsregelung.
Für die Arbeitslosenversicherung ist das
Ministerium für Beschäftigung zuständig.
Wichtige Adressen
Gesundheitsbehörde:
SUNDHEDSSTYRELSEN
Ministerium für Beschäftigung:
BESKÆFTIGELSESMINISTERIET
Ved Stranden 8
DK-1061 København K
Islands Brygge 67
P.O. Box 1881
DK-2300 København S
www.sst.dk
www.bm.dk
Ministerium für Steuern:
Direktorat für Arbeitslosenversicherung:
SKATTEMINISTERIET
ARBEJDSDIREKTORATET
Nicolai Eigtvedsgade 28
DK-1402 København K
Finsensvej 78
DK-2000 Frederiksberg
www.adir.dk
Anstalt für die Arbeitsmarkt-Zusatzrente:
ARBEJDSMARKEDETS TILLÆGSPENSION (ATP)
ATP-huset
Kongens Vænge 8
DK-3400 Hillerød
www.atp.dk
Amt zur Regulierung von Berufsschäden:
ARBEJDSSKADESTYRELSEN
Æbelogade 1
P.O. Box 3000
DK-2100 København Ø
www.ask.dk
Ministerium für soziale Angelegenheiten und
Gleichstellung:
SOCIAL-OG LIGESTILLINGSMINISTERIET
Holmens Kanal 22
DK-1060 København K
www.socialministeriet.dk
Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit:
DEN SOCIALE SIKRINGSSTYRELSE
Internationaler Dienst
Landemærket 11
DK-1119 København K
www.dss.dk
Innen- und Gesundheitsministerium:
INDENRIGS- OG SUNDHEDSMINISTERIET
Slotsholmsgade 10-12
DK-1216 København K
www.im.dk
www.skat.dk
Dänemark
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerium für Beschäftigung
Beskæftigelesministeriet
1.1.2004
Ministerium für soziale
Angelegenheiten und Gleichstellung
Socialministeriet og Ministeriet for
ligestilling
Ministerium des Innern und für
Gesundheit
Indenrigs- og Sundhedsministeriet
Ministerium für Steuern
Skatteministeriet
Allgemeine Familienleistungen
Arbeitslosigkeit
Zusatzrente ATP
Invalidität – Alter
Krankheit und Mutterschaft
Sachleistungen
Krankheit/Mutterschaft
Geldleistungen
Aktivierung
Familienleistungen
Sterbegeld
Rehabilitation
Umschulung
Mindestsicherung
Anstalt für soziale Sicherheit
Den Sociale Sikringsstyrelse
Gesundheitsbehörde
Sundhedsstyrelsen
Generaldirektion Zölle und Steuern
Told og skat
Örtliche Behörden
Regionale und örtliche Behörden
Örtliche Behörden
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Direktorat Arbeitslosenversicherung
Arbejdsdirektoratet
Anstalt für die Arbeitsmarkt-Zusatzrente ATP
Amt zur Regulierung von Berufsschäden
Arbejdsskadestyrelsen
Anstalt für Berufskrankheiten
Arbejdsmarkedets Erhvervssygdomssikring
Arbeitslosenversicherungskassen
Zugelassene Versicherungsgesellschaften
15
Deutschland
In Deutschland existieren folgende fünf
Zweige der Sozialversicherung: die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche
Krankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.
Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist in
die Rentenversicherung der Angestellten,
die Rentenversicherung der Arbeiter und
die knappschaftliche Rentenversicherung
(Bergbau) gegliedert. Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sind die Landesversicherungsanstalten,
die Bahnversicherungsanstalt für die Arbeiter der Bahn-AG und die Seekasse für
Seeleute. Träger der knappschaftlichen
Versicherung ist die Bundesknappschaft.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung wird
von rund 300 Krankenkassen durchgeführt,
die zum Teil regional (z.B. Ortskrankenkassen), zum Teil bundesweit (z.B. die
meisten Ersatzkassen) organisiert sind und
die von fast allen Mitgliedern - ohne Rücksicht auf Berufs- oder Betriebszugehörigkeit - gewählt werden können (Ausnahmen:
Bundesknappschaft, Seekrankenkasse und
landwirtschaftliche Krankenkassen). Bis auf
einige Sondergruppen (z.B. Beamte,
Richter, Soldaten) sind alle Arbeitnehmer
pflichtversichert, es sei denn, das Arbeitsentgelt liegt über der Versicherungspflichtgrenze. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gelten besondere Regelungen.
Die Krankenkassen verwalten den Einzug
des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
für alle Sozialversicherungszweige.
16
Gesetzliche Pflegeversicherung
Am 1. Januar 1995 wurde in Deutschland
die Pflegepflichtversicherung eingeführt,
um das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist seit dem 1. Januar 1995 eine
Pflegekasse, die für die Leistungsgewährung bei Pflegebedürftigkeit zuständig ist,
errichtet. Grundsätzlich sind alle Personen,
die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, auch bei dieser Krankenkasse
pflegeversichert. Personen, die bei einem
privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, müssen dort eine entsprechende private Pflegeversicherung abschließen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Träger der Unfallversicherung sind Berufsgenossenschaften und Einrichtungen des
Bundes und der Länder für Angestellte und
Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Versichert sind Arbeitnehmer, bestimmte Selbständige, Schüler und Studenten, Kinder in
Kindergärten, Rehabilitanden und bestimmte andere Personen.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung wird von der
Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Sie
gliedert sich in die Zentrale, Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit. Versichert sind alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, auszubildende Arbeitnehmer einschließlich jugendlicher Behinderter).
Selbstverwaltung
Die einzelnen Zweige der Sozialversicherung werden durch Vertreterversammlungen und Vorstände bzw. Verwaltungsräte,
die paritätisch mit Arbeitgebervertretern
und Versichertenvertretern besetzt sind,
selbstverwaltet. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kommt die öffentliche
Hand als dritte Gruppe hinzu. Die Selbstverwaltung bei Ersatzkassen besteht ausschließlich aus Versichertenvertretern.
Aufsicht
Die Sparten der Renten-, Unfall-, Krankenund Pflegeversicherung fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Arbeitslosenversicherung zuständig. Für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden kommt es darauf an, ob es
sich um einen landes- oder bundesunmittelbaren Versicherungsträger handelt.
Ein Versicherungsträger ist landesunmittelbar, wenn sich sein Zuständigkeitsbereich
nur auf ein Bundesland erstreckt. Er ist
aber auch dann landesunmittelbar, wenn
sich sein Zuständigkeitsbereich über das
Gebiet eines Bundeslandes, aber nicht
über mehr als drei Bundesländer hinaus erstreckt, wenn das aufsichtsführende Bundesland durch die beteiligten Bundesländer
bestimmt ist. Die Aufsichtsbefugnis obliegt
den für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Bundesländer oder den nach dem Landesrecht
bestimmten Stellen. Dies gilt auch für die
Landesverbände. In allen anderen Fällen
ist der Versicherungsträger bundesunmittelbar (dazu gehört u.a. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die
Bundesknappschaft). Die Aufsichtsbefugnis obliegt dem Bundesversicherungsamt.
Sonstige Leistungen
Neben den genannten Sozialversicherungszweigen gibt es die öffentliche Sozialhilfe, verschiedene Familienleistungen und
Wohngeld.
BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE,
SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND
Glinkastr. 18-24
D-10117 Berlin
www.bmfsfj.bund.de
BUNDESMINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT
UND ARBEIT
Scharnhorststr. 34-37
D-10115 Berlin
www.bmwa.bund.de
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR,
BAU- UND W OHNUNGSWESEN
Krausenstr. 17-20
D-10117 Berlin
www.bmvbw.bund.de
BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN
Wilhelmstr. 97
D-10117 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
BUNDESAMT FÜR FINANZEN
Friedhofstr. 1
D-53225 Bonn
www.bff-online.de
BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT
FÜR ANGESTELLTE
Ruhrstr. 2
D-10709 Berlin
www.bfa.de
BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT
Regensburger Str. 104
D-90478 Nürnberg
www.arbeitsagentur.de
BUNDESVERSICHERUNGSAMT
Villemombler Str. 76
D-53123 Bonn
www.bva.de
HAUPTVERBAND DER GEWERBLICHEN
BERUFSGENOSSENSCHAFTEN E.V.
Alte Heerstraße 111
D-53757 St. Augustin
www.hvbg.de
AOK-BUNDESVERBAND
Wichtige Adressen
Kortrijker Str. 1
D-53177 Bonn
www.aok.de
BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT
UND SOZIALE SICHERUNG
DEUTSCHE VERBINDUNGSSTELLE
KRANKENVERSICHERUNG - AUSLAND
Rochusstr.1
D-53123 Bonn
www.bmgs.bund.de
Postfach 200464
D-53134 Bonn
www.dvka.de
Deutschland
Organisation der sozialen Sicherung
BMVBW
Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen
Wohngeld
Wohngeldstellen der
Städte und
Gemeinden
BMGS
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung
• Invalidität
• Alter
• Hinterbliebene
• Arbeitsunfälle
• Berufskrankheiten
• Krankheit
• Mutterschaft
• Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte
• Landesversicherungsanstalten
• Bundesknappschaft (Bergbau)
• Bahnversicherungsanstalt
• Seekasse (für
Seeleute)
• Landwirtschaftliche Alterskasse
(für Landwirte)
• Berufsgenossenschaften oder
• Einrichtungen
des Bundes und
der Länder für
Angestellte und
Arbeiter des öffentlichen Dienstes
• Allgemeine Ortskrankenkassen
• Betriebskrankenkassen
• Innungskrankenkassen
• Ersatzkassen
• Bundesknappschaft
• Landwirtschaftliche Krankenkassen
• See-Krankenkasse
Sozialhilfe
Pflegebedürftigkeit
1.1.2004
BMWA
Bundesministerium
für Wirtschaft
und Arbeit
Arbeitslosigkeit
BMFSFJ
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Kindergeld
(als Sozialleistung)
• Länder
• Sozialämter der
kreisfreien Städte und Landkreise im Rahmen
ihrer Selbstverwaltung als örtliche Träger
• überörtliche Träger der Sozialhilfe (Länder,
höhere Kommunalverbände)
Pflegekassen bei:
• Allgemeine Ortskrankenkassen
• Betriebskrankenkassen
• Innungskrankenkassen
• Ersatzkassen
• Bundesknappschaft
• Landwirtschaftliche Krankenkasse
• See-Krankenkasse
• private Krankenversicherungen
• Bundesanstalt
für Arbeit
• Landesarbeitsämter
• örtliche Arbeitsämter
• Bundesanstalt
für Arbeit
• Landesarbeitsämter
• örtliche Arbeitsämter
• Erziehungsgeld
• Unterhaltsvorschuss
Bundesländer
(jeweils unterschiedliche Stellen)
BMF
Bundesministerium der
Finanzen
Kindergeld
(als Steuervergütung)
• Bundesamt für
Finanzen
• Familienkassen der
Arbeitsämter
• Familienkassen des
öffentlichen
Dienstes
Bundesversicherungsamt: führt die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet von mehr als 3 Ländern
erstreckt (bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger). In den übrigen Fällen obliegt die Aufsicht den Sozialministerien oder -senatoren der
Länder bzw. von diesen bestimmten Stellen.
17
Griechenland
Mit der hellenischen Verfassung von 1975,
die 1986 geändert wurde, hat man das
Prinzip des "Sozialstaats" durch Bestimmungen eingeführt, die die soziale Sicherung in umfassender Weise garantieren.
Besonders Artikel 224 über die Sozialversicherung sieht die Verpflichtung des Staates vor, die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Voraussetzung für eine direkte Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist in Griechenland die Berufstätigkeit. Und die Art
eben dieser Tätigkeit sowie die Branche
bestimmen, welchem System der Betroffene angehört.
Das griechische System der sozialen Sicherheit ruht auf zwei Pfeilern: der Grundsicherung und der Zusatzsicherung (in
Griechenland als Hilfssicherung bezeichnet). Dazu gehören eine große Anzahl von
Versicherungskassen und eine Vielzahl
von Systemen.
• Die Versicherungseinrichtung mit der
größten Bedeutung ist die Sozialversicherungsanstalt (IKA), der die Mehrheit der
Arbeitnehmer und andere Gruppen
gleichgestellter Erwerbstätiger angehören. Das IKA-System kommt für Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität und Tod auf. Es ist das "allgemeine griechische Versicherungssystem
für Arbeitnehmer“.
• Daneben gibt es Sondersysteme für Arbeitnehmer (Berufskassen), denen ganz
bestimmte Bevölkerungsgruppen angehören, so z.B. die Kasse für Beschäftigte
des staatlichen Elektrizitätsbetriebs.
• Die Landwirte gehören dem Versicherungssystem für Beschäftigte in der Landwirtschaft an (OGA, Träger der landwirtschaftlichen Versicherungen).
• Für die soziale Sicherheit der Selbständigen gibt es besondere Kassen, denen
18
Personen aufgrund ihres Berufsstandes
angehören (z.B. Anwälte, medizinische
Berufe, Kaufleute, Handwerker, Ingenieure usw.). Die bedeutendste Kasse für
Selbständige ist die O.A.E.E. (Institution
der Versicherung der Selbständigen), der
Handwerker,
Gewerbetreibende
und
selbständige Kraftfahrer angehören.
Jede Versicherungseinrichtung unterliegt
anderen Gesetzen. In einigen Fällen unterscheiden sich die Leistungen, die Bewilligungsvoraussetzungen für diese Leistungen und die erforderlichen Formalitäten
von Einrichtung zu Einrichtung. Eine spezielle Einrichtung, die Arbeitsverwaltung
(O.A.E.D.), ist für Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie für Familienbeihilfen zuständig, jedoch zieht die IKA die Beiträge zur
O.A.E.D. ein.
Die Einrichtungen werden von Verwaltungsräten geleitet, die sich aus Vertretern
der Versicherten, der Ruheständler, der
Arbeitgeber und des Staates zusammensetzen.
Die meisten Einrichtungen der sozialen Sicherheit stehen unter der Aufsicht und
Kontrolle des Ministeriums für Arbeit und
soziale Sicherheit. Einige wenige Einrichtungen unterliegen der Aufsicht und Kontrolle anderer Ministerien.
Die öffentliche Hand greift ein, um die Interessen der Allgemeinheit gegen möglichen
Missbrauch zu schützen und die richtige
Anwendung der Gesetze und Bestimmungen durch die Sozialversicherungsträger
(Versicherungskassen) genau zu überwachen.
Wichtige Adressen
ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ
ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
ΓΕΝΙΚΗΓΡΑΜΜΑΤΕΙΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ
ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
∆ΙΕΥΘΥΝΣΗ ∆ΙΑΚΡΑΤΙΚΗΣ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗΣ
ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ
ΣΤΑ∆ΙΟΥ 29
10110 ΑΘΗΝΑ
MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALE
SICHERHEIT
ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ
ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
∆ΙΕΥϑΥΝΣΗ ΚΟΙΝΟΤΙΚΩΝ ΠΡΩΤΟΒΟΥΛΙΩΝ
ΤΗΜΑ Ε.Ε
ΠΕΙΡΑΙΩΣ 40
10182 ΑΘΗΝΑ
MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALE
SICHERHEIT
Ι∆ΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
∆ΙΕΥΘΥΝΣΗ ∆ΙΕΘΝΩΝ ΣΧΕΣΕΩΝ
ΚΗΦΙΣΙΑΣ 178−ΧΑΛΑΝ∆ΡΙ
15231 ΑΘΗΝΑ
ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΠΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
ΤΜΗΜΑ ΕΟΚ ∆ΙΕΘΝΕΙΣ
ΣΧΕΣΕΙΣ
ΠΑΤΗΣΙΩΝ 30
10170 ΑΘΗΝΑ
Generalsekretariat Soziale Sicherheit
Direktion Internationale Beziehungen
Stadiou Straße 29
EL-10110 Athen
www.labor-ministry.gr
www.ypergka.gr
Direktion Gemeinschaftsinitiativen
Sektion EU
Pireos Straße 40
EL-10182 Athen C.P.
SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT (I.K.A.)
Direktion für Internationale Beziehungen
Kifissias Straße 178-Chalandri
EL-15231 Athen C.P.
www.ika.gr
ORGANISATION LANDWIRTSCHAFTLICHER
VERSICHERUNGEN (O.G.A.)
Internationale Beziehungen
Patission Straße 30
EL-10170 Athen C.P.
www.oga.gr
ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ
ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ∆ΥΝΑΜΙΚΟΥ
∆ΙΕΥΘΥΝΣΗ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ
ΕΘΙΝΚΗΣ ΑΝΤΙΣΤΑΣΗΣ 8
17342 ΑΝΩ ΚΑΛΑΜΑΚΙ
ARBEITSVERWALTUNG (O.A.E.D.)
Direktion Versicherung
Ethnikis Antistassis Straße 8
EL-17342 Ano Kalamaki C.P.
www.oaed.gr
Griechenland
Organisation der sozialen Sicherung
1.1.2004
Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit
ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
Krankheit
Hinterbliebene
Arbeitslosigkeit
Mutterschaft
Arbeitsunfälle
Familienleistungen
Invalidität
Berufskrankheiten
Alter
Sozialversicherungsanstalt (IKA)
auch zuständig für die Beitragseinziehung aller Branchen, einschließlich Arbeitslosigkeit und
Kindergeld
Örtliche Dienststellen in ganz Griechenland
Arbeitsverwaltung (OAED)
Dienststellen des OAED in den großen Städten
Dienststellen des IKA in den anderen Städten
19
Spanien
Hinsichtlich der Beitragszahlung und der
Pflichtmitgliedschaft gibt es in Spanien ein
einziges Sozialversicherungssystem für
Arbeitnehmer, das aus dem allgemeinen
System (Beschäftigte in der Industrie und
im Dienstleistungssektor) und aus Sondersystemen, die Erwerbstätige anderer Produktionsbereiche sichern (Landwirte, Selbständige, Arbeitnehmer des Kohlebergbaus, Seeleute und Fischer sowie Hausangestellte), besteht. Für die Verwaltung all
dieser Systeme sind die folgenden Einrichtungen zuständig:
• Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad
Social, INSS) ist für die Geldleistungen
zuständig, d.h. Ruhegelder bzw. Altersrenten, Renten bei dauerhafter Invalidität, Witwen-, Witwern und Waisenrenten,
Renten für Familienangehörige, Leistungen bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit,
Leistungen bei Mutterschaft und bei Risiken während der Schwangerschaft, Familienleistungen sowie sonstige Beihilfen
und Ersatzleistungen.
• Das Nationale Institut für das Gesundheitswesen (Instituto Nacional de Gestión
Sanitaria, INGESA) ist die dem Ministerium
für Gesundheit und Verbraucher unterstellte Einrichtung für die Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den autonomen Regionen; sein Ziel ist die Förderung der Kohärenz der Gesundheitsdienste innerhalb des nationalen Gesundheitssystems, für die die Zuständigkeit an die einzelnen autonomen Regionen (mit Ausnahme der autonomen
Städte Ceuta und Melilla in Nordafrika)
übertragen wurde.
• Der Staatliche Beschäftigungsservice
(Servicio Público de Empleo Estatal, SEPEE)
verwaltet die Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
20
• Das Institut für Migration und Soziale
Dienste (Instituto de Migraciones y Servicios
Sociales, IMSERSO) gewährt ergänzende
soziale Dienste und verwaltet gleichzeitig
die Fürsorgeleistungen und die beitragsunabhängigen Leistungen. Das IMSERSO ist außerdem für die Beratung in Fragen inländischer Migration, die Förderung und soziale Eingliederung von
Migranten, die Beratung für Asylsuchende aus politischen Gründen und die
Förderung und soziale Eingliederung von
Flüchtlingen zuständig. Diese Zuständigkeit kann an die öffentlichen Einrichtungen der autonomen Regionen übertragen werden.
• Das Sozialinstitut für die Seefahrt (Instituto Social de la Marina, ISM) ist für die
soziale Sicherung der Beschäftigten in
der Handelsmarine, der Fischer und
ganz allgemein der Erwerbstätigen der
maritimen Wirtschaft zuständig.
• Die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit (Tesorería General de la Seguridad
Social, TGSS) fungiert als einzige Kasse
für das gesamte System und ist für das
Inkasso zuständig.
Diese Einrichtungen sind öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter der Aufsicht der
staatlichen Verwaltung: INSS, SEPEE,
IMSERSO, ISM und TGSS unter der des
Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten (Ministerio de Trabajo y asuntos
sociales); INGESA unter der des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherfragen (Ministerio de Sanidad y Consumo).
Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften) haben über
den Nationalrat und die Provinzräte Einfluss auf die Aufsicht über die Verwaltung.
Jede der drei Parteien - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter der öffentlichen
Verwaltung - ist paritätisch in diesen Räten
vertreten.
Die öffentliche Verwaltung der erwähnten
Einrichtungen kann in Zusammenarbeit mit
den Arbeitgeberverbänden (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit für den Bereich
"Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“)
und den Unternehmen selbst erfolgen. Zur
Verwirklichung dieser Zusammenarbeit
müssen die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gewisse Voraussetzungen erfüllen, u.a. müssen mindestens 50
Arbeitgeber und 30.000 Arbeitnehmer beteiligt sein. Ebenso müssen auch die Unternehmen, die an einer Zusammenarbeit
interessiert sind, gewisse Bedingungen erfüllen, um den Status eines mitarbeitenden
Unternehmens zu erwerben. Auch Vereinigungen und Stiftungen können mit den öffentlichen oder privaten Einrichtungen zusammenarbeiten, sobald die Genehmigung
erteilt wurde und die Eintragung in ein öffentliches Register erfolgt ist.
Wichtige Adressen
Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten:
MINISTERIO DE TRABAJO Y ASUNTOS SOCIALES
c/ Agustín de Bethencourt, 4
E-28003 Madrid
www.mtas.es
www.seg-social.es
Ministerium für Gesundheit und Verbraucherfragen:
MINISTERIO DE SANIDAD Y CONSUMO
Paseo del Prado, 18
E-28014 Madrid
www.msc.es
Nationales Institut für Soziale Sicherheit:
INSTITUTO NACIONAL DE LA SEGURIDAD SOCIAL
c/ Padre Damián, 4
E-28036 Madrid
www.seg-social.es
Nationales Institut für das Gesundheitswesen:
INSTITUTO NACIONAL DE GESTIÓN SANITARIA
c/ Alcalá, 56
E-28014 Madrid
Institut für Migration und Soziale Dienste:
INSTITUTO DE MIGRACIONES Y DE SERVICIOS
SOCIALES
Avda. de la Ilustración s/n
E-28071 Madrid
www.imsersomigracion.upco.es
Staatlicher Beschäftigungsservice:
SERVICIO PÚBLICO DE EMPLEO ESTATAL
c/ Condesa de Venadito, 9
E-28027 Madrid
www.inem.es
Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit:
TESORERIA GENERAL DE LA SEGURIDAD
SOCIAL
Plaza de los Astros, 5 y 7
E-28007 Madrid
www.seg-social.es
Spanien
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerium für Gesundheit und Verbrauch
1.1.2004
Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten
Autonome Regionen
Ministerio de Trabajo y de Asuntos Sociales
Comunidades Autónomas
Ministerio de Sanidad y
Consumo
Sachleistungen
bei Krankheit
• Nationales Institut für Gesundheitsmanagement (Instituto Nacional de Gestión Sanitaria, INGESA )
• Organe der autonomen Regionen (Comunidades autónomas) mit übertragenen
Kompetenzen
• Unternehmen: freiwillige
Zusammenarbeit bei der
Verwaltung der Gesundheitsdienste
• Arbeitsunfähigkeit
• Mutterschaft
• Risiken während der
Schwangerschaft
• Invalidität
• Alter
• Tod und Hinterbliebene
• Familienleistungen
• Arbeitsunfälle
• Berufskrankheiten
• Nationales Institut für
soziale Sicherheit (Instituto
Nacional de la Seguridad
Social, INSS)
• Unternehmen: freiwillige Zusammenarbeit bei der Verwaltung der Leistungen bei
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
• Versicherungen auf Gegenseitigkeit gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
• Nationales Institut für
soziale Sicherheit (Instituto
Nacional de la Seguridad
Social, INSS)
• Versicherungen auf Gegenseitigkeit gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
• Arbeitslosigkeit
Staatlicher Beschäftigungsservice
Servicio Público de Empleo
Estatal (SEPEE)
• Soziale Dienste
• Nicht-beitragsabhängige
Leistungen
• Hilfe an Auswanderer
• Institut für Migration und
soziale Dienste (Instituto de
Migraciones y de Servicios
soicales, IMSERSO)
• Organe der autonomen Regionen (Comunidades autónomas) mit übertragenen
Kompetenzen
Mindesteinkommen zur
Integration
Zuständige Institutionen der
autonomen Regionen (Comunidades autónomas)
Allgemeine Kasse der sozialen Sicherung (Tesoreria General de la Seguridad Social): Einzug aller Beiträge und Kontrolle der Mitgliedschaften des Systems
21
Frankreich
In Frankreich gibt es über 100 mehr oder
weniger wichtige Systeme, die sich in vier
große Blöcke gliedern lassen:
• das allgemeine System, durch das nicht
nur die Mehrheit der Arbeitnehmer, sondern auch andere Gruppen (Studenten,
Empfänger bestimmter Leistungen), die
sich im Laufe der Zeit dem allgemeinen
System angeschlossen haben, gesichert
sind;
• die Sondersysteme der Arbeitnehmer,
von denen einige nur sehr wenige Personen erfassen. Bei einigen Sondersystemen schließt die Sicherung alle Risiken
ein, andere sind allein für die Altersversicherung zuständig, während das allgemeine System die anderen Risiken
deckt;
• das für die Landwirtschaft zuständige
System umfasst mit zwei getrennten Verwaltungen die Betreiber landwirtschaftlicher Betriebe und die Arbeitnehmer in
der Landwirtschaft;
• die Alterssicherungssysteme für Selbständige außerhalb der Landwirtschaft
werden von drei unabhängigen Systemen verwaltet, von denen ein jedes mit
einer eigenen, zentralen Berufskasse
ausgestattet ist (Handwerker, Gewerbetreibende, freie Berufe). Allerdings gibt
es für alle nicht landwirtschaftlichen selbständigen Berufe nur ein Krankenversicherungssystem, das sich aus einer Vielzahl von Trägern mit einer gemeinsamen
nationalen Kasse zusammensetzt.
Die verschiedenen Systeme außerhalb der
Landwirtschaft unterstehen der Aufsicht der
für die soziale Sicherheit zuständigen Ministerien (Ministerium für Soziale Angelegenheiten, Arbeit und Solidarität, Ministère
des Affaires Sociales, du Travail et de la Solidarité, und Ministerium für Gesundheit,
Familie und Menschen mit Behinderungen,
Ministère de la Santé, de la Famille et des Personnes Handicapées); das landwirtschaftliche
System untersteht dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium.
22
Auf regionaler Ebene werden die den nicht
landwirtschaftlichen Systemen zugehörigen
Personen durch die Regionaldirektionen für
gesundheitliche und soziale Angelegenheiten, die dem landwirtschaftlichen System angehörigen Personen durch die Regionaldirektionen für Arbeit und soziale Sicherung in der Landwirtschaft betreut.
Das allgemeine System gliedert sich in vier
Versicherungsbereiche:
• Krankheit, Mutterschaft, Invalidität
und Tod,
• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
• Alter und Hinterbliebene,
• Familie.
Auf nationaler Ebene verwaltet die Nationale Krankenkasse für Arbeitnehmer
(Caisse Nationale d'Assurance Maladie des
Travailleurs Salariés, CNAMTS) die beiden
ersten Bereiche getrennt voneinander. Auf
lokaler Ebene und unter Aufsicht der
CNAMTS gibt es zwei andere Formen von
einander gleichgestellten Einrichtungen,
die regionalen Krankenkassen und die
Ortskrankenkassen.
Der Bereich Alter/Hinterbliebene wird von
der Kasse für die Altersversicherung der
Arbeitnehmer (Caisse Nationale d'Assurance
Vieillesse des Travailleurs Salariés, CNAVTS)
verwaltet, die einen Teil ihrer Aufgaben an
die regionalen Krankenkassen übertragen
hat.
Der Bereich "Familie" wird von der nationalen Familienausgleichskasse (Caisse Nationale des Allocations familiales) verwaltet,
unter deren Aufsicht die einzelnen
Familienausgleichskassen stehen.
Die Beitragseinziehung erfolgt auf lokaler
Ebene durch die Sammelkassen für den
Einzug der Beiträge zur Sozialversicherung
und zu den Familienausgleichskassen
(Unions de Recouvrement des Cotisations de
Sécurité sociale et d'allocations familiales,
URSSAF), die unter der Aufsicht der Zentralagentur der Sozialversicherungsträger
(Agence centrale des organismes de sécurité
sociale, ACOSS) stehen. Aufgabe der
ACOSS ist es, die Haushaltsplanung und
-durchführung eines jeden Versicherungszweigs genau zu verfolgen. Über die Verwendung eventueller Überschüsse entscheiden die Verwaltungsräte der nationalen Kassen.
Das tarifvertragliche System der Arbeitslosenversicherung, das aus einem vom Staat
am 31. Dezember 1958 genehmigten Abkommen hervorgegangen ist, wird von paritätisch zusammengesetzten Organen verwaltet, nämlich von den Kassen der Arbeitslosenversicherung (associations pour
l'emploi dans l'industrie et le commerce, ASSEDIC), an deren Spitze der Gesamtverband der Arbeitslosenversicherung (Union
nationale pour l'emploi dans l'industrie et le
commerce, UNEDIC) steht.
Neben der grundlegenden Altersversicherung gibt es zusätzliche Altersrentensysteme, für die eine Versicherungspflicht besteht und die von paritätischen Einrichtungen (ARCCO, AGIRC) verwaltet werden.
Schließlich können kollektive Garantien als
Ergänzung der gesetzlichen Regelungen
geschaffen werden. Dies kann über Tarifvereinbarungen, durch Annahme eines
Vorschlags der Unternehmensleitung durch
die Belegschaft oder durch einseitigen Beschluss des Unternehmens erfolgen.
Wichtige Adressen
MINISTÈRE DES AFFAIRES SOCIALES, DU
TRAVAIL ET DE LA SOLIDARITÉ
MINISTÈRE DE LA SANTÉ, DE LA FAMILLE ET DES
PERSONNES HANDICAPÉES
Direction de la sécurité sociale
8, avenue de Ségur
F-75350 Paris 07 SP
www.emploi-solidarite.gouv.fr
www.travail.gouv.fr
www.santé.gouv.fr
MINISTÈRE DES AFFAIRES SOCIALES, DU
TRAVAIL ET DE LA SOLIDARITÉ
Direction Générale de l'action sociale
7, place des Cinq Martyrs du Lycée Buffon
F-75507 Paris Cedex 15
www.emploi-solidarite.gouv.fr
MINISTÈRE DES AFFAIRES SOCIALES, DU
TRAVAIL ET DE LA SOLIDARITÉ
Délégation Générale à l'emploi et à la
formation professionnelle
7, square Max-Hymans
75015 PARIS
www.emploi-solidarite.gouv.fr
MINISTÈRE DE L'AGRICULTURE, DE L'ALIMENTATION, DE LA PÊCHE ET DES AFFAIRES RURALES
Direction des exploitations, de la politique
sociale et de l'emploi
78, rue de Varenne
F-75349 PARIS 07 SP
www.agriculture.gouv.fr
AGENCE CENTRALE DES ORGANISMES DE
SÉCURITÉ SOCIALE (ACOSS)
67, boulevard Richard Lenoir
F-75536 Paris Cedex
www.acoss.fr
CAISSE NATIONALE DE L'ASSURANCE MALADIE
DES TRAVAILLEURS SALARIÉS (CNAMTS)
66, avenue du Maine
F-75694 Paris Cedex
www.ameli.fr
CAISSE NATIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE
(CNAVTS)
110, avenue de Flandre
F-75951 Paris Cedex 19
www.cnav.fr
CAISSE NATIONALE DES ALLOCATIONS
FAMILIALES (CNAF)
32, rue de la Sibelle
F-75685 Paris Cedex 14
www.caf.fr
UNION NATIONALE INTERPROFESSIONNELLE
POUR L'EMPLOI DANS L'INDUSTRIE ET LE
COMMERCE (UNEDIC)
80, rue de Reuilly
F-75012 Paris
www.assedic.fr
CAISSE CENTRALE DE LA MUTUALITÉ SOCIALE
AGRICOLE (CCMSA)
Les Mercuriales
40, rue jean Jaurès
F-93547 BAGNOLET Cedex
www.msa.fr
Frankreich
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerien
Personengruppen
Ministerium für Gesundheit, Familie und behinderte
Menschen
1.1.2004
Ministerium für
Landwirtschaft
Ministerium für Soziales, Arbeit und Solidarität
Ministère des affaires sociales, du travail et de la solidarité
Ministère chargé
de l’Agriculture
Ministère de la santé, de la famille et des personnes handicapées
Arbeitnehmer und
hinsichtlich Sachleistungen die nicht
durch berufliche
Systeme geschützten Einwohner
Selbständige
Alle Einwohner
Arbeitnehmer
einschl. der
Landwirtschaft
bzgl. der
Zusatzrenten
Selbständige
Arbeitnehmer
(einschließlich der
Landwirtschaft)
Alle Einwohner
Arbeitnehmer und
Selbständige in
der Landwirtschaft
Krankheit
Mutterschaft
Invalidität
Krankheit
Mutterschaft
Invalidität
Familienleistungen
Alter
Tod
Arbeitsunfälle
Berufskrankheiten
Alter
Arbeitslosigkeit
Mindestsicherung
(R.M.I.)
Alle Risiken außer
Arbeitslosigkeit und
Zusatzrenten für
Arbeitnehmer
CNAMTS
CANAM
ORGANIC
CANCAVA
CNAVPL
CNBF
CNAF
(grundsätzlich)
CNAV
CNAMTS
AGIRC
ARRCO
ORGANIC
CANCAVA
CNAVPL
CNBF
Regionale
Ebene
CRAM
CMR
AVA
ORGANIC
CRAM
CNAV
AVA
ORGANIC
Lokale Ebene
CPAM
OC
Risiken
Wichtigste
Institutionen
Nationale
Ebene
CAF
Institutionen der
Zusatzrente
CPAM
Tod
UNEDIC
CCMSA
Dienste für soziale
Maßnahmen der
Departements oder
der Gemeinden
ASSEDIC
CAF
CMSA
AGIRC: Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (Association générale des institutions de retraite des cadres); ARRCO: Zusatzrentensystem für Arbeitnehmer (Association pour le régime de retraite complémentaire des salariés);
ASSEDIC: Verband zur Förderung der Beschäftigung in Industrie und Handel (Association pour l’emploi dans l’industrie et le commerce); AVA: Altersversicherung des Handwerks (Assurance vieillesse des artisans); CAF: Kasse für Familienbeihilfen (Caisse d’allocations familiales); CANAM: Nationale Kranken- und Mutterschaftskasse für Selbständige (Caisse nationale d’assurance maladie et maternité des travailleurs non salariés); CANCAVA: Unabhängige nationale
Kasse der Altersversicherung des Handwerks (Caisse autonome nationale de compensation de l’assurance vieillesse artisanale); CCMSA: Zentralkasse der landwirtschaftlichen Versicherung (Caisse centrale de mutualité sociale agricole);
CMSA: Kasse der landwirtschaftlichen Versicherung (Caisse de mutualité sociale agricole); CMR: regionale Krankenkasse (Caisse maladie régionale); CNAF: Nationale Kasse für Familienbeihilfen (Caisse nationale d’allocations familiales); CNAMTS: Nationale Krankenkasse für Arbeitnehmer (Caisse nationale d’assurance maladie des travailleurs salariés); CNAV: Nationale Kasse für Altersversicherung (Caisse nationale d’assurance vieillesse); CNAVPL: Nationale
Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe (Caisse nationale d’assurance vieillesse des professions libérales); CNBF: Nationale Kasse der französischen Anwaltskammern (Caisse nationale des barreaux français); CPAM: Ortskrankenkasse (Caisse primaire d’assurance maladie); CRAM: Regionale Krankenkasse (Caisse régionale d’assurance maladie); OC: vertragsgebundene Träger (Organisme conventionné); ORGANIC: Nationale Kasse für die Altersversicherung der Selbständigen in Industrie und Handel (Caisse nationale du régime d’assurance vieillesse-invalidité-décès des non-salariés de l’industrie et du commerce); UNEDIC: Nationaler Verband zur Förderung der Beschäftigung in Industrie
und Handel (Union nationale pour l’emploi dans l’industrie et le commerce). Für die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer (alle Risiken) ist der Verband für die Einziehung der Sozialversicherungs- und Familienleistungsbeiträge (URSSAF, Union pour le recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales) zuständig. Die Einziehung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige außerhalb der Landwirtschaft
erfolgt durch die OC; die Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung werden von AVA, ORGANIC oder den Sektionen der freien Berufe eingezogen. Die Einziehung der Beiträge für Landwirte und Arbeitnehmer des landwirtschaftlichen Sektors nimmt die CMSA vor. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden an die ASSEDIC gezahlt, diejenigen für Zusatzrenten an AGIRC und ARRCO.
23
Irland
Ministerium für Soziales und Familie
Das Ministerium für Soziales und Familie
(Department of Social and Family Affairs) ist
für die Leitung, Verwaltung und den Ausbau der staatlichen Systeme der sozialen
Sicherung verantwortlich. Es wird vom Minister für Soziales und Familie geleitet. Mit
der Leitung und Verwaltung der täglichen
Aufgaben ist der Generalsekretär des Ministeriums betraut.
Das Ministerium unterteilt sich in "Aireachts“ (ausführende Dienststellen). Diese
sind für den Ausbau der sozialen Wohlfahrtsdienste verantwortlich, damit den jeweiligen Bedürfnissen der irischen Gesellschaft entsprochen werden kann. Sie beraten den Minister für Soziales und Familie
in Haushalts- und politischen Angelegenheiten und bezüglich der Entwicklungen im
Hinblick auf die Erfüllung des Regierungsprogramms zur sozialen Wohlfahrt.
Die Behörde für soziale Wohlfahrtsdienste
(Social Welfare Services Office) ist für die
tägliche Verwaltung der Systeme zuständig
und arbeitet hauptsächlich auf lokaler
Ebene mittels regionaler Dienststellen. Sie
wird von einem Generaldirektor geleitet.
Die Behörde für Beschwerden über die soziale Wohlfahrt (Social Welfare Appeals Office) arbeitet als unabhängiges, ausführendes Organ des Ministeriums und ist für
Einsprüche gegen Entscheidungen über
Ansprüche auf soziale Wohlfahrtsleistungen zuständig. Sie wird von einem Direktor
geleitet, der gleichzeitig der oberste, für
Beschwerden zuständige Beamte ist.
Ministerium für Gesundheit und Kinder
(Department of Health and Children)
Die Gesundheitsdienste werden von sieben regionalen Gesundheitsräten (Regional
Health Boards) und einer regionalen Gesundheitsbehörde (Regional Health Author24
ity) verwaltet. Diese setzen sich aus gewählten lokalen Repräsentanten, vom Ministerium ernannten Personen und aus
Vertretern der Gesundheitsberufe zusammen. In jeder Gesundheitsbehörde ist ein
Hauptverwaltungsbeamter für die Leitung
der Tätigkeiten der Behörde verantwortlich.
Wichtige Adressen
SOUTH W ESTERN AREA HEALTH BOARD
Ministerium für Soziales und Familie:
Leinster Mills
Oberstown
Co. Kildare
Die Arbeit der Gesundheitsbehörden setzt
sich aus drei umfassenden Programmen
zusammen, für die jeweils ein Leiter verantwortlich ist. Diese Programme dienen
der Verwaltung folgender Dienste:
www.welfare.ie
• Lokale Gesundheits- und Pflegedienste
• Dienste der allgemeinen Krankenhäuser
• Dienste der Spezialkliniken
Die lokalen Gesundheits- und Pflegedienste schließen die Fürsorgedienste ein, die
über eine Reihe von Maßnahmen zur Einkommenssicherung finanzielle Unterstützung bieten.
DEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILY AFFAIRS
Headquarters
Aras Mhic Dhiarmada
Store Street
Dublin 1
www.erha.ie
EAST COAST AREA HEALTH BOARD
DEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILY AFFAIRS
Southern Cross Business Park
Boghall Road
Bray
Co. Wicklow
Pensions Service Office
College Road
Sligo
www.erha.ie
MIDLAND HEALTH BOARD
www.welfare.ie
Arden Road
Tullamore
Co Offaly
DEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILY AFFAIRS
Child Benefit
Social Welfare Services Office
St Oliver Plunkett Road
Letterkenny
Co Donegal
www.mhb.ie
www.welfare.ie
www.mwhb.ie
DEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILY AFFAIRS
NORTH EASTERN HEALTH BOARD
Invalidity Pension
Ballinalee Road
Longford
Navan Road
Ceanannas Mor
Co Meath
www.welfare.ie
www.nehb.ie
Ministerium für Gesundheit und Kinder:
NORTH W ESTERN HEALTH BOARD
DEPARTMENT OF HEALTH AND CHILDREN
Manorhamilton
Co Leitrim
Headquarters
Hawkins House
Dublin 2
MID-W ESTERN HEALTH BOARD
31-33 Catherine Street
Limerick
www.nwhb.ie
www.doh.ie
SOUTH EASTERN HEALTH BOARD
EASTERN REGIONAL HEALTH AUTHORITY
Lacken
Dublin Road
Kilkenny
Canal House, Canal Road
Dublin 6
www.sehb.ie
www.erha.ie
SOUTHERN HEALTH BOARD
NORTHERN AREA HEALTH BOARD
Swords Business Campus
Balheary Road
Swords
Co. Dublin
www.erha.ie
Cork Farm Centre
Dennehy's Cross
Cork
www.shb.ie
WESTERN HEALTH BOARD
Merlin Park Regional Hospital
Galway
www.whb.ie
Irland
Organisation der sozialen Sicherung
Geldleistungen:
• Krankheit
• Alter
• Invalidität/Erwerbsunfähigkeit
• Mutterschaft
• Hinterbliebene
• Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
• Familienleistungen
• Leistung an Pflegende
Zentrale Dienststellen
des Ministeriums für Soziales und Familie
1.1.2004
Ministerium für Soziales und Familie
Ministerium für
Gesundheit und Kinder
Department of Social and Family Affairs
Department of Health and Children
Geldleistungen:
• Arbeitslosigkeit
• Vorruhestand
• Beschäftigungshilfen
Lokale Dienststellen
des Ministeriums für Soziales und Familie
Sozialhilfe
Supplementary Welfare Allowance
Gesundheitsdienste
Geldleistungen:
• Blinde
• Mutterschaftsgeld
(Maternity Grant)
7 regionale Gesundheitsräte (Regional Health Boards)
1 regionale Gesundheitsbehörde (Regional Health Authority)
25
Island
Rentensysteme
Das grundlegende allgemeine nationale
Rentensystem wird vom Staatsinstitut für
Soziale Sicherheit (TRYGGINGASTOFNUN
RÍKISINS) unter der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit
(HEILBRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ) verwaltet. Dieses System umfasst die Bereiche der Altersrente, der Invaliditätsrente und der Hinterbliebenenrente an Kinder.
Alle Personen, die vom 17. bis zum 67. Lebensjahr wenigstens 3 Jahre ihren Wohnsitz in Island hatten, haben mit dem vollendeten 67. Lebensjahr einen Anspruch auf
eine Altersrente; die isländische Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung. Für einen Anspruch auf eine volle Rente ist eine
Wohnsitzdauer von mindestens 40 Jahren
in der Zeit vom 17. bis zum Ende des 67.
Lebensjahres erforderlich. Bestand der
Wohnsitz in Island für eine kürzere Zeit, so
wird die Rente proportional gekürzt.
Personen im Alter von 16 bis 67 Jahren,
deren Erwerbsfähigkeit aufgrund einer medizinisch festgestellten Krankheit oder Invalidität dauerhaft um mindestens 75% gemindert ist, haben Anspruch auf eine Invaliditätsrente, wenn sie unmittelbar vor der
Antragstellung mindestens drei Jahre ihren
Wohnsitz in Island hatten.
Ein ergänzendes Rentensystem, das auf
dem Kapitaldeckungsprinzip beruht, wird
von einzelnen Pensionsfonds getragen, die
unter der Aufsicht des Finanzministeriums
(FJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐ) stehen. Arbeitnehmer und Selbständige sind gesetzlich
verpflichtet, zu dem für sie zuständigen
Pensionsfonds Beiträge zu entrichten. Die
Beiträge müssen sich auf mindestens 10%
des Bruttoarbeitseinkommens belaufen,
dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 6% und
der Beitrag der Arbeitnehmer 4%. Diese
Pensionsfonds zahlen Altersrenten (in der
26
Regel liegt das Rentenalter zwischen 65
und 70 Jahren), Invaliditätsrenten und
Hinterbliebenenrente an Witwen und/oder
Kinder.
Sach- und Geldleistungen bei Krankheit
und Mutterschaft
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft werden von Gesundheitszentren,
Krankenhäusern und frei praktizierenden
Ärzten erbracht. Geldleistungen werden
von der Krankenversicherung gewährt, die
vom Staatsinstitut für Soziale Sicherheit
(TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS) getragen
wird. Beide Bereiche, Sach- und Geldleistungen, unterstehen der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit (HEILBRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ). Anspruch auf Leistungen haben alle Einwohner, soweit sie
seit 6 Monaten ihren Wohnsitz in Island
haben.
Familienleistungen
Familienleistungen sind steuerfinanziert
und fallen in die Zuständigkeit der Finanzverwaltung (RÍKISSKATTSTJÓRI) unter Aufsicht des Finanzministeriums (FJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐ).
Elternschaftsleistungen
Elternschaftsleistungen an Eltern, die Arbeitnehmer sind, werden aus einem vom
Arbeitgeber gezahlten allgemeinen Beitrag
zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald) finanziert, Leistungen an andere Eltern aus
allgemeinen Steuermitteln. Für die Verwaltung der Elternschaftsleistungen ist das
Staatsinstitut für Soziale Sicherheit (TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS) zuständig, das
der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit (HEILBRIGÐISOG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ) untersteht.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung wird aus einem vom Arbeitgeber gezahlten allgemei-
nen Beitrag zur sozialen Sicherheit
(tryggingagjald) finanziert. Die von der Arbeitslosigkeitskasse ausgezahlten Leistungen werden von der Arbeitsbehörde
(VINNUMÁLASTOFNUN), die unter Aufsicht
des Ministeriums für soziale Angelegenheiten (FÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ) steht,
verwaltet.
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe besteht aus zwei Bereichen.
Erstens gibt es eine Sozialhilfe des Staates
in der Zuständigkeit des Staatsinstituts für
Soziale Sicherheit (TRYGGINGASTOFNUN
RÍKISINS) und des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit (HEILBRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ). Zweitens gibt es das von den örtlichen Behörden getragene Sozialhilfesystem, das unter Aufsicht des Ministeriums
für Soziale Angelegenheiten (FÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ) steht. Dieses System erbringt die wichtigsten Dienste und stellt das
Sicherheitsnetz des isländischen Wohlfahrtssystems dar.
Wichtige Adressen
Ministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherheit:
HEILBRIGÐIS- OG
TRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ
Laugavegur 116
150 Reykjavík
www.stjr.is/htr
Ministerium der Finanzen:
FJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐ
Arnarhvolur
101 Reykjavík
www.stjr.is/fjr
Ministerium für Soziale Angelegenheiten:
FÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ
Hafnarhúsinu V/Tryggvagötu
101 Reykjavík
www.stjr.is/fel
Staatsinstitut für soziale Sicherheit:
TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS
Laugavegur 114
150 Reykjavík
www.tr.is
Arbeitsbehörde:
VINNUMÁLASTOFNUN
Hafnarhúsinu V/Tryggvagötu
101 Reykjavík
www.vinnumalastofnun.is
Finanzverwaltung:
RÍKISSKATTSTJÓRI
Laugavegur 166
150 Reykjavík
www.rsk.is
Island
Organisation der sozialen Sicherung
Finanzministerium
FJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐ
1.1.2004
Ministerium für Gesundheit und soziale
Sicherheit
Ministerium für Soziale Angelegenheiten
FÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ
HEILBRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÀLARÀÐUNEYTIÐ
Familienleistungen
Steuerverwaltung
RÍKISSKATTSTJÓRI
Ergänzendes
Rentensystem:
• Invalidität
• Alter
• Kinderrente
• Hinterbliebene
Pensionsfonds
Sachleistungen bei
Krankheit
Gesundheitszentren
Krankenhäuser
Niedergelassene Ärzte
Geldleistungen/
Renten:
• Krankheit
• Alter
• Invalidität
• Kinderrente
• Arbeitsunfälle
• Berufskrankheiten
• Staatliche
Sozialhilfe
Elternschaftsleistungen
Arbeitslosigkeit
Sozialhilfe
Staatsinstitut für Soziale Sicherheit
Arbeitsverwaltung
Örtliche Behörden
TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS
VINNUMÁLASTOFNUN
27
Italien
Mit Ausnahme des Gesundheitswesens ist
das System der sozialen Sicherheit in Italien nicht nach einheitlichen Kriterien organisiert. Für jeden Bereich, und dies gilt besonders für den Bereich der Renten, gibt
es eine gesonderte Verwaltung für die Beitragseinziehung und die Bewilligung der
Leistungen. Dagegen fallen die Anwendung der Gesetze und die Aufsicht in die
Zuständigkeit der Ministerien, insbesondere in die des Arbeits- und Sozialministeriums (Ministero del Lavoro e delle Politiche
sociali).
Gesundheitswesen
Für das Gesundheitswesen ist das Gesundheitsministerium (Ministero della Salute)
zuständig, das die finanziellen Mittel verwaltet und auf die Regionen und Gemeinden verteilt, deren "Lokale Gesundheitseinheiten“ mit der Bewilligung der Leistungen betraut sind.
Krankheit und Mutterschaft - Geldleistungen
Das Arbeits- und Sozialministerium ist in
diesem Bereich für die Arbeitnehmer in der
Privatwirtschaft zuständig. Das Nationale
Institut für Soziale Sicherheit (Istituto nazionale della previdenza sociale, INPS) trägt die
Verantwortung für die Beiträge und Leistungen, die von einer eigens für diesen Bereich eingerichteten Stelle verwaltet werden. Beamte haben keinen Anspruch auf
Ersatzleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft, sondern erhalten weiterhin ihre Bezüge vom Staat.
Rentensysteme
• Privatwirtschaft - Arbeitnehmer
Für diesen Bereich ist das Arbeits- und
Sozialministerium zuständig. Mit der Verwaltung sind folgende Einrichtungen betraut:
28
das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto nazionale della previdenza sociale, INPS) für das allgemeine System
und für einige Sondersysteme: für jedes
System wurde eine eigene Verwaltung
eingerichtet;
das Nationale Institut für soziale Sicherheit der Journalisten (Istituto nazionale di
previdenza dei giornalisti italiani, INPGI),
zuständig für Journalisten (zum 1.1.1995
wurde dieses System privatisiert);
das Nationale Institut für soziale Sicherheit und Unterstützung der Beschäftigten
im Unterhaltungssektor (Ente nazionale
previdenza ed assistenza lavoratori spettacolo, ENPALS), zuständig für Schauspieler und Fußballspieler.
• Öffentlicher Dienst
Die Verwaltung der Rentenleistungen der
Beamten und der Leistungen für die Angestellten der lokalen Einrichtungen wird
dem Nationalen Institut für die Vorsorge
für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung (Istituto nazionale di previdenza per i
dipendenti dell'amministrazione pubblica,
INPDAP) anvertraut.
• Selbständige
Für Landwirte, Handwerker und im kaufmännischen Bereich Beschäftigte gibt es
innerhalb des INPS spezielle Systeme.
Für Freie Berufe existieren eigene Systeme, die zurzeit privatisiert werden.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Dieser Bereich untersteht dem Arbeits- und
Sozialministerium. Mit der Verwaltung der
Beiträge und Leistungen ist das Nationale
Institut der Versicherung gegen Arbeitsunfälle (Istituto nazionale contro gli infortuni sul
lavoro, INAIL) betraut.
Familienleistungen
Zuständig für diesen Bereich ist das Arbeits- und Sozialministerium. Beiträge und
Leistungen werden von einer beim INPS
eigens für diesen Bereich eingerichteten
Stelle verwaltet. Ein Teil der Leistungen
wird direkt vom Staat finanziert.
Wichtige Adressen
Arbeitslosigkeit
Dieser Bereich fällt in die Zuständigkeit des
Arbeits- und Sozialministeriums. Beiträge
und Leistungen werden von einer beim
INPS eigens für diesen Bereich eingerichteten Stelle verwaltet, die auch für alle vom
INPS bewilligten beitragsunabhängigen
Leistungen (vorgezogene Altersrenten, Sozialrenten, Mindestrenten) zuständig ist.
Via Flavia, n. 6
I-00187 Roma
Mindestsicherung
Für diesen Bereich ist das Innenministerium (Ministero dell'Interno) zuständig. Die
Leistungen werden auf lokaler Ebene bewilligt und von den Regionen bzw. Gemeinden und dem Nationalen Institut für Soziale
Sicherheit (Istituto nazionale della previdenza
sociale, INPS) verwaltet.
MINISTERO DEL LAVORO E DELLE POLITICHE
SOCIALI
www.welfare.gov.it
MINISTERO DELLA SALUTE
P. le Dell'Industria, n. 20
I-00144 Roma
www.ministerosalute.it
MINISTERO DELL'INTERNO
Palazzo del Viminale
I-00184 Roma
www.interno.it
ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA
SOCIALE (INPS)
Via Ciro il Grande, n. 21
I-00144 Roma
www.inps.it
ISTITUTO NAZIONALE CONTRO GLI INFORTUNI
SUL LAVORO (INAIL)
Via IV Novembre, n. 144
I-00187 Roma
www.inail.it
ISTITUTO NAZIONALE DI PREVIDENZA DEI
GIORNALISTI ITALIANI (INPGI)
Via Nizza, 35
I-00198 ROMA
www.inpgi.it
ENTE NAZIONALE PREVIDENZA ED ASSISTENZA
LAVORATORI SPETTACOLO (ENPALS)
Viale Regina Margherita, 206
I-00198 ROMA
www.enpals.it
ISTITUTO NAZIONALE DI PREVIDENZA PER I
DIPENDENTI DELL'AMMINISTRAZIONE PUBBLICA
(INPDAP)
Via S. Croce in Gerusalemme, 55
I-00100 ROMA
www.inpdap.it
Italien
Organisation der sozialen Sicherung
1.1.2004
Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik
Gesundheitsministerium
Ministerium
des Innern
Ministero
della salute
Ministero
dell'interno
Mindestsicherung
Gesundheit
Mindestsicherung
Nationales Institut für
soziale Sicherheit
Regionen und
Kommunen
Regionen und
Kommunen
Ministero del lavaro e delle politiche sociali
• Invalidität
• Krankheit
• Alter
• Mutterschaft
Arbeitslosigkeit
Familienleistungen
• Arbeitsunfälle
• Berufskrankheiten
• Hinterbliebene
Nationales Institut für
soziale Sicherheit
Istituto nazionale della
previdenza sociale
(INPS)
Nationales Institut für
soziale Sicherheit der
Beschäftigten der
öffentlichen Verwaltung
(INPDAP)
Nationales Institut für
soziale Sicherheit
Nationales Institut für
soziale Sicherheit
Nationales Institut für
soziale Sicherheit
Istituto nazionale della
previdenza sociale
(INPS)
Istituto nazionale della
previdenza sociale
(INPS)
Istituto nazionale della
previdenza sociale
(INPS)
Nationales Institut der
Arbeitsunfallversicherung
Istituto nazionale contro
gli infortuni sul lavoro
(INAIL)
Istituto nazionale della
previdenza sociale
(INPS)
Nationales Institut für
soziale Sicherheit der
Journalisten
(INPGI)
Nationales Institut für
soziale Sicherheit und
Unterstützung der
Beschäftigten im
Unterhaltungssektor
(ENPALS)
29
Liechtenstein
Ministerium für Gesundheit und
Soziales
Sämtliche Zweige der sozialen Sicherheit
sowie auch die Sozialhilfe werden vom Ministerium für Gesundheit und Soziales geleitet. Angesichts der Kleinheit der liechtensteinischen Verhältnisse hat ein einzelner Minister verschiedene Gebiete zu
betreuen. Derzeit betreut der Sozialminister
u.a. auch das Wirtschaftsministerium.
Amt für Volkswirtschaft
Das Amt für Volkswirtschaft ist das Ministerium mit dem umfassendsten Aufgabengebiet. Neben der Innen- und Außenwirtschaft und verschiedenen anderen Aufgaben führt es einzelne Zweige der sozialen
Sicherheit selbst durch: Arbeitslosenversicherung, einkommens- und vermögensabhängige Mutterschaftszulagen für Mütter
ohne Anspruch auf Taggeld der Krankenversicherung, einkommens- und vermögensabhängige Zuschüsse an die Krankenversicherungsprämien für die einzelnen
Versicherten. In verschiedenen anderen
Zweigen der sozialen Sicherheit, die von
privaten Trägern nach Maßgabe des Gesetzes durchgeführt werden, fungiert das
Amt für Volkswirtschaft als Aufsichtsbehörde: Krankenversicherung (Krankenpflege und Krankengeld), Unfallversicherung sowie betriebliche Personalvorsorge
(sog. 2. Säule für Alter, Tod und Invalidität).
Leistungen bei Mutterschaft fallen technisch unter die Krankenversicherung
(Krankengeld, Krankenpflege); das Amt für
Volkswirtschaft ist also auch in diesem Bereich die Aufsichtsbehörde.
Die Krankenversicherer und Unfallversicherer sind zudem jeweils einem Verband angeschlossen.
AHV-IV-FAK-Anstalten
Die AHV-IV-FAK-Anstalten (Alters- und
Hinterlassenenversicherung, Invalidenver30
sicherung, Familienausgleichskasse) sind
drei selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die technisch zu einer Personalunion unter Leitung eines einzelnen Direktors bzw. eines einzelnen Verwaltungsrates
sowie Aufsichtsrates zusammengeschlossen sind. Sie unterstehen der Aufsicht von
Regierung und Parlament. Die AHV-IV-Anstalten führen die so genannte 1. Säule im
Bereich der sozialen Risiken Alter, Tod und
Invalidität durch (allgemeine Volksversicherung für die gesamte Wohnbevölkerung
sowie alle Erwerbstätigen). Diese 1. Säule
wird ergänzt durch die o.e. obligatorische
betriebliche Personalvorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2. Säule)
sowie durch die freiwillige Versicherung (3.
Säule). Die FAK-Anstalt richtet einmalige
Geburtszulagen, monatliche Kinderzulagen, Differenzzulagen (Differenz zu allfälligen geringeren ausländischen Leistungen)
sowie Alleinerziehendenzulagen aus. Die
AHV-IV-FAK-Anstalten richten zudem weitere ihnen übertragene Leistungen aus:
einkommens- und vermögensabhängige
Ergänzungsleistungen für Rentnerinnen
und Rentner, Hilflosenentschädigungen,
Blindenbeihilfen und besondere medizinische Eingliederungsmaßnahmen.
Amt für Soziale Dienste
Das Amt für Soziale Dienste nimmt ministerielle und behördliche Aufgaben wahr und
stellt - gemäß gesetzlichem Auftrag des
Sozialhilfegesetzes und des Jugendgesetzes - die psychosoziale Versorgung der
Bevölkerung sicher. Es ist eine allgemein
zugängliche polyvalente Stelle bei persönlichen und wirtschaftlichen Problemen von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
Es leistet individuelle Hilfen in Form von
Beratung, Betreuung und Behandlung, finanzielle Unterstützung sowie weitere
Sachhilfen. Das Amt beobachtet und analysiert Entwicklungen im psychosozialen
Bereich. Es gibt Empfehlungen gegenüber
der Regierung ab und informiert die Bevöl-
kerung über wichtige Themen im psychosozialen Bereich und klärt sie darüber auf.
Es entwickelt Präventionsprogramme zur
Vermeidung von Hilfsbedürftigkeit und Programme für Hilfsbedürftige. Dem Amt obliegt die zentrale Koordinationsfunktion der
Sozialhilfeträger und der psychosozialen
Dienstleistungen für Kinder. Es nimmt als
für den Sozialbereich zuständige Behörde
die internationalen Agenden wahr und erfüllt regionale und internationale Aufgaben
gemäß Auftrag durch die Regierung.
Wichtige Adressen
MINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALES
Regierungsgebäude
FL-9490 Vaduz
AMT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT
Abteilung Versicherung
Austrasse 15
FL-9490 Vaduz
www.avw.llv.li
AHV-IV-FAK-ANSTALTEN
Gerberweg 2
FL-9490 Vaduz
www.ahv.li
AMT FÜR SOZIALE DIENSTE
Post- und Verwaltungsgebäude
FL-9494 Schaan
Liechtenstein
Organisation der sozialen Sicherung
1.1.2004
Ministerium für Gesundheit und Soziales
Amt für Volkswirtschaft
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Amt für soziale
Dienste
Invalidenversicherung
Familienausgleichskasse
Arbeitslosigkeit
Krankheit und
Mutterschaft
Private Träger
Unfall
Private Träger
Alter
Alter
Tod
Tod
Invalidität
Invalidität
Ergänzende
Vorsorge:
2. Säule
Basissystem:
1. Säule
Familienleistungen
Ergänzungsleistungen
Hilflosenentschädigungen
besondere medizinische Eingliederungsmaßnahmen
Blindenbeihilfe
Sozialhilfe
31
Luxemburg
• die Krankenkasse für Beamte und Angestellte der Gemeinden,
Das System der sozialen Sicherheit in Luxemburg ist in sieben Bereiche gegliedert.
Die Verwaltungsstruktur spiegelt die schrittweise Schaffung des Systems unter Berücksichtigung der verschiedenen berufsständischen Gruppen wider.
Zurzeit gibt es etwa zwanzig Institutionen
der sozialen Sicherheit, die öffentliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind. Sie sind finanziell unabhängig
und werden von den Sozialpartnern verwaltet. Die Vertretung in den Kassen für Arbeitnehmer setzt sich zu gleichen Teilen
aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammen. In den Kassen für Selbständige
sind Versicherte der verschiedenen Berufsgruppen vertreten. Die Institutionen unterstehen der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde für soziale Sicherheit und der Dienstaufsicht durch das zuständige Ministerium.
Im Bereich der Krankenversicherung ist der
Verband der Krankenkassen für alles zuständig, was nicht ausdrücklich an eine einzelne Kasse delegiert wurde. U.a. ist der
Verband für die Durchführung des Vergütungssystems für Sachleistungen, für die
Beziehungen zu den Anbietern von Gesundheitsleistungen und die Verhandlungen und vertraglichen Vereinbarungen mit
diesen zuständig.
Es gibt acht verschiedene Kassen, die für
die Erstattung der den Versicherten entstandenen Kosten zuständig sind. Dabei
handelt es sich in der Privatwirtschaft um:
und in Bezug auf die Betriebskassen um:
• die Krankenkasse für Arbeiter,
• die Krankenkasse für Angestellte in der Privatwirtschaft,
• die Krankenkasse für Selbständige,
• die Krankenkasse für landwirtschaftliche
Berufe;
im staatlichen Sektor um:
• die Krankenkasse für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst,
32
• die Krankenkasse für Arbeiter der ARBED,
• die Krankenkasse für Angestellte der ARBED,
• den medizinischen Beistand der CFL.
Der Verband der Krankenkassen ist auch
für die Leistungen im Pflegefalle zuständig.
Eine multidisziplinäre Bewertungsstelle
stellt den Bedarf und das Maß (in Zeiteinheiten) der erforderlichen Pflegeleistungen
fest.
Für die beitragsabhängige Rentenversicherung gibt es nur ein System, das von vier
Trägern verwaltet wird, nämlich der Altersund Invaliditätsversicherungsanstalt, der
Rentenkasse für Angestellte, der Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende sowie der Rentenkasse für
Landwirte.
Der Unfallversicherungsverband (Berufsunfälle) besteht aus zwei Abteilungen, nämlich der Abteilung "Industrie", die ganz allgemein zuständig ist, und der Abteilung
"Land- und Forstwirtschaft", die für die Gewährung der Leistungen in der Land- und
Forstwirtschaft verantwortlich ist.
Für Familienleistungen ist nur eine Institution zuständig, nämlich die zentrale Familienausgleichskasse.
Arbeitslosenunterstützung und Beschäftigungspolitik fällt in die Zuständigkeit der
Arbeitsverwaltung.
Der staatliche Solidaritätsfonds (und die
Sozialämter auf lokaler Ebene) sind für die
Sozialhilfeleistungen verantwortlich.
Als verwaltungstechnische Zusammenschlüsse sind zu nennen:
• die allgemeine Zentralstelle der sozialen
Sicherheit, die für die Aufnahme neuer
Mitglieder und die Beitragseinziehung für
alle Bereiche der sozialen Sicherheit zuständig ist;
• das medizinische Kontrollorgan der sozialen Sicherheit, dessen Zuständigkeit
sich auf rein medizinische Entscheidungen und Beurteilungen beschränkt, die
im Auftrag der verschiedenen Einrichtungen getroffen bzw. abgegeben werden
müssen;
• das Sozialversicherungsamt, das als
Verwaltungseinheit verschiedene Organe
vereint.
Schließlich ist noch die besondere Gerichtsbarkeit zu erwähnen, die sich mit
Streitfällen im Bereich der sozialen Sicherheit befasst: Es handelt sich hierbei um das
Schlichtungsgericht und das obere Gericht
der Sozialversicherungen.
UNION DES CAISSES DE MALADIE
125, route d'Esch
L-1471 Luxembourg
ETABLISSEMENT D'ASSURANCE CONTRE
LA VIEILLESSE ET L'INVALIDITÉ
125, route d'Esch
L-1471 Luxembourg
www.avi.lu
CAISSE DE PENSION DES EMPLOYÉS PRIVÉS
1a, bd Prince Henri
L-1724 Luxembourg
www.cmep.lu
CAISSE DE PENSION DES ARTISANS,
DES COMMERCANTS ET INDUSTRIELS
39, rue Glesener
L-1631 Luxembourg
CAISSE DE PENSION AGRICOLE
Wichtige Adressen
MINISTÈRE DE LA SÉCURITÉ SOCIALE
26, rue Ste Zithe
L-2763 Luxembourg
www.etat.lu/MSS
MINISTÈRE DE LA FAMILLE ET DE LA SOLIDARITÉ
2, rue du Fort Wallis
L-2714 Luxembourg
ASSOCIATION D'ASSURANCE CONTRE LES
ACCIDENTS
125, route d'Esch
L-1471 Luxembourg
www.aaa.lu
12-14, avenue Emile Reuter
L-2420 Luxembourg
CAISSE NATIONALE DES PRESTATIONS
FAMILIALES
MINISTÈRE DU TRAVAIL ET DE L'EMPLOI
1a, bd Prince Henri
L-1724 Luxembourg
26, rue Ste Zithe
L-2763 Luxembourg
www.etat.lu/MSS
INSPECTION GÉNÉRALE DE LA SÉCURITÉ
SOCIALE
26, rue Ste Zithe
L-2763 Luxembourg
CONTRÔLE MÉDICAL DE LA SÉCURITÉ SOCIALE
www.cmpf.lu
FONDS NATIONAL DE SOLIDARITÉ
138, bd de la Pétrusse
L-2330 Luxembourg
CONSEIL ARBITRAL DES ASSURANCES SOCIALES
16, boulevard de la Foire
L-1528 Luxembourg
125, route d'Esch
L-1471 Luxembourg
CONSEIL SUPÉRIEUR DES ASSURANCES
SOCIALES
CENTRE COMMUN DE LA SÉCURITÉ SOCIALE
2 - 4, rue Bech
L-1212 Luxembourg
125, route d'Esch
L-1471 Luxembourg
www.ccss.lu
ADMINISTRATION DE L'EMPLOI
10, rue Bender
L-1229 Luxembourg
www.etat.lu/ADEM
CELLULE D'ÉVALUATION ET D'ORIENTATION
(Pflegeversicherung)
125, route d'Esch
L-2974 Luxembourg
Luxemburg
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerium für soziale Sicherheit
Ministère de la sécurité sociale
Familienministerium
Ministère de la famille
Aufsichtsbehörde
Bewertungsstelle
Medizinischer Kontrolle
(Inspection générale de la
sécurité sociale)
(Cellule d'évaluation et
d'orientation)
(Contrôle médical de la
sécurité sociale)
Kranken- und Mutterschaftsversicherung
Pflegeversicherung
Verband der Krankenkassen
Verwaltung durch Verband
der Krankenkassen
(Union des caisses maladie,
UCM)
Rentenversicherung
1.1.2004
Unfallversicherung
Soziale Integration
(Mindestsicherung)
Sozialversicherungsbehörde
(Office des assurances sociales)
Einrichtungen der
Alters- u.
Invaliditätsversicherung
Arbeiter-Krankenkasse
Verband der Unfallversicherungsträger
Nationaler Solidaritätsfonds
(Fonds national de solidarité)
Arbeitsministerium
Ministère du travail et
de l'emploi
Familienleistungen
Leistungen bei
Arbeitslosigkeit
Familienleistungskasse
Arbeitsverwaltung
(Caisse nationale des
prestations familiales)
Nationaler Sozialdienst
(Service national d'action
sociale)
Arbeiter-Krankenkasse der
ARBED
Krankenkasse für
Angestellte der privaten
Wirtschaft
Pensionskasse der
Angestellten der privaten
Wirtschaft
Angestellten-Krankenkasse
der ARBED
Krankenkasse für Beamte
und Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes
Krankenkasse für
kommunale Beamte und
Arbeitnehmer
Eisenbahner-Krankenkasse
Krankenkasse der
Selbständigen
Gemeinsame Verwaltung
Pensionskasse der
Handwerker und
Gewerbetreibenden
Landwirtschaftliche
Krankenkasse
Gemeinsame Verwaltung
Landwirtschaftliche
Pensionskasse
Gemeinsames Zentrum der sozialen Sicherheit
33
Niederlande
In den Niederlanden sind das Ministerium
für Soziales und Arbeit (Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid) sowie das
Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl
und Sport (Ministerie van Volksgezondheid,
Welzijn en Sport) gemeinsam für die Organisation der Sozialversicherung verantwortlich. Man unterscheidet zwischen Volksversicherung, der die gesamte Bevölkerung
angehört, einerseits und Arbeitnehmerversicherung, die nur für Arbeitnehmer (ausgenommen Beamte) zuständig ist, andererseits. Die allgemeinen Versicherungssysteme umfassen folgende Bereiche:
• Altersversicherung,
• Hinterbliebenenversorgung,
• Versicherung für außergewöhnliche
Krankheitskosten
• Kindergeld.
Die Versicherungssysteme für Arbeitnehmer umfassen die Bereiche:
• Krankengeldversicherung,
• medizinische Versorgung,
• Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
• Arbeitslosenversicherung.
Seit dem 1. Januar 1998 existiert auch ein
Erwerbsunfähigkeitssystem für Selbständige und für behinderte junge Menschen.
Für den Bereich "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ gibt es keine spezielle Versicherung; diese Risiken sind durch andere
Versicherungssysteme gedeckt. Zusätzlich
zu den genannten Systemen unterhält der
Staat ein Sozialhilfesystem, das von den
Gemeinden verwaltet wird. Dieses System
wird als "Sicherheitsnetz“ bezeichnet, denn
es soll jenen Menschen ein Mindesteinkommen garantieren, die nicht oder nicht
mehr über ausreichende Mittel verfügen,
um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Mit Ausnahme der Versicherung für außergewöhnliche Krankheitskosten werden die
Volksversicherungssysteme von der Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekerings34
bank) ausgeführt, deren Vorstand aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände besteht.
Seit dem 1. Januar 2002 haben grundlegende Veränderungen in der Organisation
der Sicherungssysteme für Arbeitnehmer,
erwerbsunfähige Selbständige und behinderte junge Menschen stattgefunden. Die
zuvor von den regionalen Arbeitsämtern
wahrgenommenen Aufgaben wurden auf
regionale Räte für Arbeit und Einkommen
(CWI) übertragen. Diese Räte haben außerdem verschiedene Aufgaben der Gemeinden und von Implementierungseinrichtungen übernommen. Ferner wurden
die unterschiedlichen Implementierungsinstitutionen für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung für Arbeitnehmer in einer
zentralen Institution zusammengefasst, der
Implementierungsinstitution für Versicherungssysteme der Arbeitnehmer (UWV).
Um Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Gemeinden ausreichend zu beteiligen, wurde
schließlich der Rat für Arbeit und Einkommen (RWI) geschaffen. Dieses Gremium
berät den Minister für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung in den Arbeit und
Einkommen betreffenden Fragen. Es unterstützt ferner die Wirtschaftszweige und einzelne Unternehmen bei der Wiedereingliederung von Arbeitslosen und Empfängern
von Sozialleistungen.
Die Krankenversicherung (medizinische
Versorgung) erfolgt durch die zugelassenen Krankenkassen, die durch den Aufsichtsrat für die Krankenversicherung (CTZ)
beaufsichtigt werden. Dieser Aufsichtsrat
wird von einem Ausschuss geleitet, dessen
Mitglieder durch den Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport ernannt werden. Der Aufsichtsrat ist gegenüber dem
Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und
Sport rechenschaftspflichtig.
Die allgemeine Versicherung für außergewöhnliche Krankheitskosten erfolgt durch
die Krankenkassen, durch private Versi-
cherungen und durch die Träger, die auch
für die Versicherungssysteme der Beamten
zuständig sind. Die Kontrolle erfolgt ebenfalls durch den Aufsichtsrat für die Krankenversicherung (CTZ).
Mit der Aufsicht über die privaten Krankenversicherungsträger wurde ein Organ betraut, das im Rahmen des Versicherungs(aufsichts)gesetzes gegründet wurde, nämlich der Rat der Versicherungsaufsicht
(College van Toezicht Sociale Verzekeringen,
Ctsv).
Krankenversicherungsrat:
COLLEGE VOOR ZORGVERZEKERINGEN (CVZ)
Postbus 320
NL-1110 AH Diemen
Eekholt 4
www.cvz.nl
ZW
Postbus 19260
NL-3501 DG Utrecht
Catharijnesingel 47
www.socialezekerheid.nl
Büro für belgisch-niederländische Fragen:
STICHTING BUREAU VOOR BELGISCHE ZAKEN
Rat Verleghstraat 2
Postbus 90151
NL-4800 RC Breda
Wichtige Adressen
www.bbz.nl
Ministerium für Soziales und Arbeit:
Büro für deutsch-niederländische Fragen:
MINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN
EN W ERKGELEGENHEID
STICHTING BUREAU VOOR DUITSE ZAKEN
Postbus 90801
NL-2509 LV Den Haag
Anna van Hannoverstraat 4
Postbus 10505
NL-6500 MB Nijmegen
Takenhofplein 4
www.bdznijmegen.nl
www.minszw.nl
Rat für Arbeit und Einkommen:
Ministerium für Gesundheit,
Gemeinwohl und Sport:
MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID,
WELZIJN EN SPORT
Postbus 20350
NL-2500 EJ Den Haag
Parnassusplein 5
www.minvws.nl
Sozialversicherungsbank:
SOCIALE VERZEKERINGSBANK
Hoofdkantoor
Postbus 1100
NL-1180 BH Amstelveen
Van Heuven Goedhartlaan 1
RAAD VOOR W ERK EN INKOMEN
Postbus 16101
NL-2500 BC Den Haag
www.rwi.nl
Dachorganisation der Krankenversicherer:
ZORGVERZEKERAARS NEDERLAND
Postbus 520
NL-3700 AM Zeist
www.zn.nl
Aufsichtsrat für die Krankenversicherung:
COLLEGE TOEZICHT ZORGVERZEKERINGEN
(CTZ)
www.svb.org
Postbus 320
1110 AH Diemen
Eekholt 4
Versicherungssysteme der Arbeitnehmer:
www.ctz.nl
UWV
Postbus 8300
NL-1005 CA Amsterdam
Bos en Lommerplantsoen 1
www.uwv.nl
Niederlande
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerium für soziale Angelegenheiten und Arbeit
Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid
1.1.2004
Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und
Sport
Ministerie van Volksgezondheid,Welzijn en Sport
• Krankheit (ZW)
• Mutterschaft (ZW) (Geldleistungen)
• Invalidität (WAO/WAZ/Wajong)
• Arbeitslosigkeit (WW)
• Mindestsicherung (Ergänzung - TW)
Durchführung:
• Anstalt für Arbeitnehmerversicherungssysteme
• Sonstige Einrichtungen (UWV GAK, UWV
GUO, UWV SFB, UWV Cadans, UWV Uszo)
Aufsicht:
Rat für Arbeit und Einkommen
• Alter (AOW)
• Hinterbliebene (ANW)
• Familienleistungen (AKW)
Durchführung:
Regionalbüros der Sozialversicherungsbank
(SVB)
Mindestsicherung:
• Sozialhilfe (ABW)
• Soziales Mindesteinkommen für
bestimmte Gruppen (IOAW/IOAZ)
Durchführung:
• Gemeinden
• Gemeindesozialdienste
• Krankheit (ZFW)
• Mutterschaft (ZFW) (Sachleistungen)
• Besondere medizinische Kosten (AWBZ)
Durchführung:
• Krankenversicherungskassen
• Private Krankenversicherungsgesellschaften
Leitung:
• Krankenversicherungsrat (CVZ)
• Verband der Niederländischen Krankenversicherer
(ZN)
Leitung:
Hauptstelle der Sozialversicherungsbank
Aufsicht:
Minister für soziale Angelegenheiten und Arbeit
Aufsicht:
Aufsichtsrat für die Krankenversicherung (CTZ)
Finanzämter: Erhebung und Verteilung der Beiträge für nationale Versicherungssysteme (AOW, ANW, AWBZ)
ABW: Sozialhilfegesetz. AKW: Allgemeines Familienleistungsgesetz. ANW: Allgemeines Hinterbliebenenleistungsgesetz. AOW: Gesetz über die allgemeine Altersrente. AWBZ: Gesetz für besondere medizinische Kosten. IOAW: Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren, teilweise behinderten und nicht beschäftigten Personen. IOAZ: Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren, teilweise behinderten und nicht erwerbstätigen früheren Selbständigen. TW: Gesetz über Fürsorgeleistungen. Wajong: Erwerbsunfähigkeitsgesetz für behinderte junge Menschen. WAO: Allg. Invaliditätsversicherungsgesetz. Waz:
Erwerbsunfähigkeitsgesetz für Selbständige. WW: Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit. ZFW: Krankenversicherungsgesetz. ZW: Krankengeldversicherungsgesetz.
35
Norwegen
Das Nationale Versicherungssystem (folketrygden) sorgt für einen obligatorischen
Schutz der gesamten Bevölkerung und umfasst alle Bereiche der sozialen Sicherheit
außer den Familienleistungen (barnetrygd),
die auf einer eigenen Rechtsgrundlage beruhen. Die Leistungen aller Zweige, einschließlich der Familienleistungen, werden
vom Versicherungsdienst (trygdeetaten) verwaltet, einer staatlichen Behörde, die dem
Nationalen Versicherungsamt (Rikstrygdeverket) untersteht. Der Versicherungsdienst
ist auch für den Bereich der Leistungen für
Kinder, einschließlich der Beitragserhebung, zuständig.
Die Zweige der Sicherung bei Arbeitslosigkeit und der beruflichen Rehabilitation unterliegen einer gesonderten Verwaltung
durch den Beschäftigungsservice (Aetat),
der der Arbeitsverwaltung (Arbeidsdirektoratet) untersteht.
Der Versicherungsdienst unterhält 19
Dienststellen auf regionaler Ebene und
etwa 470 auf lokaler Ebene, mindestens
eine in jeder Gemeinde. In allen Regionen
gibt es Zentren für technische Hilfe. Ein
Amt für Sozialversicherungsangelegenheiten im Ausland (Folketrydkontoret for
utenlandssaker) kümmert sich um Einzelfälle
von Versicherten und Leistungsempfängern im Ausland. Ein Einziehungsamt
wurde eingerichtet, das den Einzug von
Unterhaltszahlungen erleichtert und schrittweise ähnliche Aufgaben übernimmt wie
etwa den Einzug von Überzahlungen. In
allen Regionen wurden Zentren für das Arbeitsleben (trygdeetatens arbeidslivsentre)
geschaffen, um dazu beizutragen, Fehlzeiten aufgrund von Krankheit zu reduzieren und ältere Arbeitnehmer und behinderte Personen einzugliedern.
Das Sozialministerium (Sosialdepartementet)
trägt die Gesamtverantwortung für den
Versicherungsdienst und für die meisten
36
Zweige der sozialen Sicherheit, das Gesundheitsministerium (Helsedepartementet)
ist für die Gesundheitsdienste verantwortlich und das Ministerium für Kinder- und
Familienangelegenheiten (Barne- og familiedepartementet) ist für Familienleistungen,
Geldleistungen für die Pflege von Kleinkindern, Geldleistungen bei Mutterschaft und
für den Bereich der Unterstützungszahlungen für Kinder (mit Ausnahme der Rückerstattung) zuständig. Das Ministerium für Arbeit und Staatsverwaltung (Arbeids- og administrasjonsdepartementet) ist für den Beschäftigungsservice und diesem zugeordnete Sicherungszweige verantwortlich.
Die außerhalb von Krankenhäusern erbrachten Sachleistungen bei Krankheit liegen in kommunaler Verantwortung. während für die Krankenhausbehandlung in der
Regel die Verantwortung vom Staat über 5
regionale Gesundheitsunternehmen wahrgenommen wird. Beide Bereiche werden
überwiegend aus Steuern finanziert.
Das Nationale Versicherungssystem wird
zum Teil aus Beiträgen der Arbeitgeber
und der Versicherten und zum anderen Teil
aus Steuern finanziert. Einige Leistungen
werden ausschließlich aus Steuern finanziert wie etwa die Familienleistungen, die
Geldleistungen für die Pflege von Kleinkindern, die Leistungen an Alleinerziehende
und einige andere Leistungen. Mit wenigen
Ausnahmen sind die Finanzämter, die der
staatlichen Steuerverwaltung (Skattedirektoratet) unterstehen und zum Verantwortungsbereich des Finanzministeriums (Finansdepartementet) gehören, für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen
zuständig. Die Arbeitnehmerbeiträge werden von den Arbeitgebern ebenso wie
Steuern vom Lohn einbehalten. Selbständige leisten in der Regel viermal im Jahr
eine Steuervorauszahlung, die die Versicherungsbeiträge einschließt.
Die Sozialhilfe zählt nicht zum Bereich der
Nationalen Versicherung. Sie wird von ört-
lichen Sozialämtern (sosialkontor) erbracht
und von den Kommunen selbst finanziert.
Auf der staatlichen Ebene ist das Sozialministerium für die Sozialhilfe verantwortlich.
Wichtige Adressen
Sozialministerium:
SOSIALDEPARTEMENTET
PB 8019 Dep.
N-0030 Oslo
www.sos.dep.no
Gesundheitsministerium:
HELSEDEPARTEMENTET
PB 8011 Dep.
N-0030 Oslo
www.hd.dep.no
Ministerium für Kinder- und
Familienangelegenheiten:
BARNE- OG FAMILIEDEPARTMENTET
PB 8036 Dep.
N-0030 Oslo
www.bfd.dep.no
Ministerium für Arbeit und Staatsverwaltung:
ARBEIDS- OG ADMINISTRASJONSDEPARTEMENTET
PB 8004 Dep.
N-0030 Oslo
www.aad.dep.no
Nationales Versicherungsamt:
RIKSTRYGDEVERKET
N-0241 Oslo
www.trygdeetaten.no
Arbeitsverwaltung:
AETAT-ARBEIDSDIREKTORATET
PB 8127 Dep.
N-0032 Oslo
www.aetat.no
Amt für Sozialversicherungsangelegenheiten im
Ausland:
FOLKETRYDKONTORET FOR UTENLANDSSAKER
PB 8138 Dep.
N-0033 Oslo
www.trygdeetaten.no
Norwegen
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerium für Kinder und Familien
Barne- og familiedepartementet
Ministerium für soziale
Angelegenheiten
1.1.2004
Ministerium für Gesundheit
Ministerium für Arbeit und Verwaltung
Helsedepartementet
Arbeids- og
administrasjonsdepartementet
Sosialdepartementet
Sozialversicherungsdienst
Einziehungsbehörde
Trygdeetatens innkrevingssentral
Verwaltung der Sozialversicherung
Arbeitsverwaltung
Rikstrygdeverket
Aetat Arbeidsdirektoratet
Regionale Ebene
Sozialversicherungsämter
Fylkestrygdekontor
19 Regionen
Sozialversicherungsdienst
Zentren für das Arbeitsleben
Trygdeetatens
arbeidslivssentre
Amt für Sozialversicherungsangelegenheiten im Ausland
Folketrygdkontoret for
utenlandssaker
Regionale Ebene:
Arbeitsämter
Aetat Hovedkontor
Örtliche Sozialversicherungsämter
Trygdekontor
Lokale Ebene
470 Dienststellen
Arbeitsämter
Aetat Lokal
37
Österreich
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung
Die österreichische Sozialversicherung umfasst die Kranken-, Unfall- und die Rentenversicherung. Die Durchführung (mit Ausnahme der Krankenhauspflege) obliegt 27
Versicherungsträgern, die als öffentlichrechtliche Körperschaften mit Selbstverwaltung ausgestattet sind. Manche Versicherungsträger haben die Verwaltung für zwei
oder alle drei Versicherungszweige wahrzunehmen. Es bestehen 24 Krankenkassen, 6 Rentenversicherungsträger und 4
Unfallversicherungsträger. Die Pflichtversicherung ist abhängig von der ausgeübten
Beschäftigung vorgesehen; es besteht für
den Versicherten keine Wahlfreiheit zwischen den Versicherungsträgern. Aus historischen Gründen gliedert sich die Sozialversicherung nicht nur territorial, sondern
auch berufsständisch; Sonderversicherungsanstalten gibt es für Eisenbahner,
Bergarbeiter und öffentlich Bedienstete sowie für Landwirte, Gewerbetreibende und
Notare. Die Krankenkassen führen neben
der gesetzlichen Krankenversicherung
auch den Einzug der Beiträge für die Unfall- und Rentenversicherung, aber auch für
die Arbeitslosenversicherung durch. Die
Krankenkassen sind auch für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes zuständig. Die Leistungen der Krankenversicherung werden in erster Linie durch Vertragspartner erbracht.
Alle Versicherungsträger sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst, der die allgemeinen Interessen der Sozialversicherung wahrnimmt und sie nach außen vertritt. Der Verband ist mit trägerübergreifenden Kompetenzen ausgestattet, um die
Handlungen der österreichischen Sozialversicherung als Strategie-Holding besser koordinieren zu können. Die österreichische
38
Sozialversicherung steht unter der Aufsicht
des Bundesministeriums für Gesundheit
und Frauen hinsichtlich der Kranken- und
Unfallversicherung und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz hinsichtlich der
Rentenversicherung.
Hinsichtlich der Krankenhauspflege wurden
zum 1.1.1997 9 Landesfonds eingerichtet,
die in diesem Bereich die Funktion der
Krankenversicherungsträger übernommen
haben.
Arbeitslosenversicherung
Die unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit stehende Arbeitslosenversicherung (Zuständigkeit insbesondere für Arbeitslosengeld) wurde mit
1.7.1994 ausgegliedert. Für die Durchführung ist nunmehr das Arbeitsmarktservice
zuständig. Der Bundesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservices sind dabei 9 Landesund ca. 100 regionale Geschäftsstellen
untergeordnet.
Familienbeihilfen
Für die Familienbeihilfen sind das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und die
diesem direkt unterstellten Finanzlandesdirektionen und Finanzämter zuständig.
Pflegegeld
Zum 1. Juli 1993 ist das Bundespflegegeldgesetz in Kraft getreten. Das Pflegegeld
wird je nach dem Hilfs- und Betreuungsaufwand in 7 Stufen als teilweiser Ausgleich der pflegebedingten Mehraufwendungen geleistet. Weiters wurde zwischen
dem Bund und den Ländern vereinbart, ein
umfassendes Pflegeleistungssystem an
Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Die
Auszahlung des Pflegegeldes für Rentenbezieher erfolgt durch den jeweils zuständigen Renten- bzw. Unfallversicherungsträger. Die Bundesländer gewähren Pflege-
geld an jene Einwohner, die nicht Anspruch
auf Pflegegeld des Bundes haben.
Neben den genannten Sozialversicherungszweigen bzw. dem Pflegegeld gibt es
die Sozialhilfe der Bundesländer.
BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT
UND FRAUEN
Sektion IV (Strukturpolitik im Gesundheitswesen und Verbraucher-Gesundheit)
Radetzkystraße 2
A-1030 Wien
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Kundmanngasse 21
A-1031 Wien
www.sozialversicherung.at
BUNDESMINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT
Wichtige Adressen
UND ARBEIT
BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT,
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Sektion II (Arbeitsmarktpolitik und
Arbeitslosengeld)
Stubenring 1
A-1010 Wien
www.bmwa.gv.at
Sektion II (Rentenversicherung)
Stubenring 1
A-1010 Wien
www.bmsg.gv.at
BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT,
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Sektion IV (Sozialhilfe und Pflegegeld)
Stubenring 1
A-1010 Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT,
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Sektion V (Familienbeihilfen und
Kinderbetreuungsgeld)
Franz-Josefs-Kai 51
A-1010 Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT
UND FRAUEN
Sektion I (Kranken- und Unfallversicherung)
Radetzkystraße 2
A-1030 Wien
www.bmgf.gv.at
BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT
UND FRAUEN
Sektion III (Gesundheitswesen)
Radetzkystraße 2
A-1030 Wien
BUNDESGESCHÄFTSSTELLE DES
ARBEITSMARKTSERVICES
Treustr. 35 - 43
A-1200 Wien
www.ams.or.at
Österreich
Organisation der sozialen Sicherung
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Krankenversicherung hinsichtlich
Krankenhauspflege
Krankenversicherung (außer
Krankenhauspflege)
Unfallversicherung
1.1.2004
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Kinderbetreuungsgeld
Rentenversicherung
Familienbeihilfen
Sozialhilfe
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger*
Arbeitsunfälle
Berufskrankheiten
9 Landesfonds
Krankheit
Mutterschaft
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Kinderbetreuungsgeld
9 Gebietskrankenkassen
10 Betriebskrankenkassen
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Arbeit
Arbeitslosigkeit
Bundesgeschäftsstellen
des Arbeitsmarktservice
Invalidität
Alter
Hinterbliebene
Pensionsversicherungsanstalt
Finanzlandesdirektionen
9 Landesregierungen
9 Landesgeschäftsstellen
des Arbeitsmarktservice
Familienbeihilfestellen
in den Finanzämtern
Bezirkshauptmannschaften
bzw. Magistrate
Regionale Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten
Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariats
* Dachverband der Sozialversicherungsträger, insbesondere mit Koordinierungsfunktion.
39
Portugal
Das portugiesische System der sozialen
Sicherheit ist in juristischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht unabhängig und steht unter der allgemeinen
Aufsicht des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Ministério da Segurança
Social e do Trabalho).
Nach dem neuen Rahmengesetz Nr.
32/2002 vom 20. Dezember 2002, das im
Januar 2003 in Kraft getreten ist, gliedert
sich das System der sozialen Sicherheit in
drei Teilsysteme:
(1) Das öffentliche System der sozialen
Sicherheit, das drei Untersysteme einschließt: das Untersystem der Vorsorge,
dessen zentrales Ziel im Ersatz des Ausfalls oder der Reduktion des Arbeitseinkommens aufgrund von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen
oder Berufskrankheiten, Invalidität, Alter
und Tod besteht; das Untersystem der Solidarität, das dem Schutz von Einzelpersonen und Familien mit fehlenden oder unzureichenden eigenen Ressourcen oder anderen Sozialleistungen dient, und das Untersystem zum Schutz der Familie, das den
Ausgleich von Familienlasten und dem
Schutz bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit dient.
Das erste Untersystem richtet sich an Arbeitnehmer und Selbständige, während die
beiden übrigen für die gesamte Wohnbevölkerung gelten. Sondersysteme mit eigenen Institutionen gibt es für Beamte und
Anwälte.
(2) Das System der sozialen Aktion hat
die Verhinderung und Beseitigung von Armut, Marginalisierung und sozialem Ausschluss zum Ziel.
(3) Das ergänzende System besteht aus
gesetzlichen Systemen des sozialen
Schutzes im Zusammenhang mit dem öffentlichen System der sozialen Sicherheit,
40
aus vertraglichen Systemen mit ergänzenden Leistungen zum Untersystem der Vorsorge und schließlich aus freiwilligen Systemen, die auf die Stärkung der freiwilligen
Eigenvorsorge zielen.
Das Untersystem der Vorsorge wird durch
die Arbeitnehmer und Selbständigen finanziert. Das Untersystem zum Schutz der
Familie wird durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und durch Steuern finanziert. Das Untersystem der Solidarität
wird ebenso wie das System der sozialen
Aktion aus Steuern finanziert.
Die Finanzierung beruht auf dem Prinzip
der Vielfalt der Quellen, um die Lohnnebenkosten zu senken und ein selektives
Gleichgewicht der Bestimmung der Finanzierungsquellen und der Verwendung entsprechend der Art und den Zielen der Regelungen der Schutzsysteme zu erreichen.
Folgende Institutionen sind für die Verwaltung der Systeme der sozialen Sicherheit
zuständig:
• Das Institut für Solidarität und soziale Sicherheit (Instituto da Solidariedade e segurança social) trägt die Verantwortung
für die Geldleistungen bei Krankheit,
Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Invalidität,
Alter, Tod, für Hinterbliebene und für die
Familienleistungen; es ist ferner für die
garantierte Mindestsicherung und für
Leistungen der sozialen Aktion zuständig;
• das nationale Zentrum für die Absicherung beruflicher Risiken (Centro nacional
de protecção contra os riscos profissionais)
ist für die Sicherung im Falle von Berufskrankheiten zuständig.
Für die technische Koordination der sozialen Sicherungseinrichtungen sind die zentralen Dienststellen des Ministeriums für
Soziale Sicherheit und Arbeit zuständig.
Eine Arbeitsunfallversicherung ist für Unternehmen Pflicht, jedoch wird dieser Bereich
von privaten Versicherungsgesellschaften
verwaltet, die unter der Aufsicht des
Finanzministeriums (Ministério das Finanças) stehen.
Für die Sachleistungen bei Krankheit ist
der staatliche Gesundheitsdienst zuständig, der Teil des Gesundheitsministeriums
ist. Der staatliche Gesundheitsdienst arbeitet dezentralisiert über regionale und lokale Gesundheitsbehörden sowie über Gesundheitsbehörden auf Bezirksebene. Dies
hängt von der verwaltungstechnischen Aufteilung des jeweiligen Gebiets ab.
Wichtige Adressen
Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit:
MINISTÉRIO DA SEGURANÇA SOCIAL E DO
TRABALHO
Praça de Londres, 2/16º
P-1049-056 Lisboa
www.msst.gov.pt
Generaldirektion für Solidarität und soziale
Sicherheit:
DIRECÇIÃO-GERAL DA SOLIDARIEDADE E
SEGURANÇA SOCIAL
Largo do Rato, nº 1
P-1296-144 Lisboa
www.seg-social.pt
Institut für Solidarität und soziale Sicherheit:
INSTITUTO DA SOLIDARIEDADE E SEGURANÇA
SOCIAL
Avª Miguel Bombarda, 1 /5º
P-1000-207 Lisboa
www.seg-social.pt
Nationales Zentrum für die Absicherung beruflicher
Risiken
CENTRO NACIONAL DE PROTECÇÃO CONTRA OS
RISCOS PROFISSIONAIS
Avª da República, 25/3º esq
P-1069-036 Lisboa
www.seg-social.pt
Generaldirektion für Gesundheit:
DIRECÇÃO-GERAL DA SAÚDE
Alameda Afonso Henriques, 45
P-1000-123 Lisboa
www.dgsaude.pt
Finanzministerium:
MINISTÉRIO DAS FINANÇAS
Avª. Infante D. Henrique, 1
P-1149-009 Lisboa
www.min-financas.pt
Portugal
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit
Gesundheitsministerium
Ministério da Segurança Social e do Trabalho
Ministério da Saúde
Staatssekretariat
für soziale Sicherheit
Geldleistungen für:
• Krankheit
• Mutterschaft
• Invalidität
• Alter
• Tod
• Hinterbliebene
• Familienleistungen
Zentrale Dienststellen für die
technische Koordination
Institut für Solidarität und
soziale Sicherheit
Instituto da Solidariedade e
Segurança Social
1.1.2004
Staatssekretariat
für Arbeit
Arbeitsunfälle*
Berufskrankheiten
Arbeitslosigkeit
Mindestsicherung für:
• Invalidität
• Alter
• Hinterbliebene
Mindestsicherung bei
Arbeitslosigkeit
Sachleistungen bei Krankheit
und Mutterschaft
Nationales Zentrum für
Schutz gegen berufliche
Risiken
Centro Nacional de Protecção
contra os Riscos profissionais
Zentrale Dienststellen für die
technische Koordination
Zentrale Dienststellen für die
technische Koordination
Zentrale Dienststellen für die
technische Koordination
Nationaler Gesundheitsdienst
Arbeitsämter
Institut für Solidarität und
soziale Sicherheit
Arbeitsämter
Regionale Gesundheitsbehörden
Institut für Solidarität und
soziale Sicherheit
Sub-regionale Gesundheitsbehörden
Institut für Solidarität und
soziale Sicherheit
* Private Versicherungsgesellschaften unter der Aufsicht des Finanzministeriums.
41
Schweiz
Im Bereich der Sozialen Sicherheit unterliegen die Zweige Krankheit und Unfall der
Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit
(BAG). Dieses Amt ist Teil des Eidgenössischen Departements (Ministeriums) des
Innern. Die Zweige Alter, Hinterbliebene
und Invalidität sowie Familienzulagen in
der Landwirtschaft unterliegen der Aufsicht
des Bundesamtes für Sozialversicherung
(BSV), das Teil des gleichen Departements
ist. Die Arbeitslosenversicherung unterliegt
der Aufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), das Teil des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ist.
Die soziale Krankenversicherung umfasst
zwei Bereiche: die für die gesamte Bevölkerung obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung.
Die Versicherung für Unfälle und Berufskrankheiten deckt Unfälle jeder Art und Berufskrankheiten von Arbeitnehmern auf obligatorischer und von Selbständigerwerbenden auf freiwilliger Basis. Personen, die
nicht im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes gegen Unfälle geschützt sind,
sind hierfür durch die Krankenversicherung
gedeckt.
Obschon in der Bundesverfassung vorgesehen, kennt die Schweiz keine eigentliche
Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene. Allerdings gewährt die Krankenversicherung Sach- und Geldleistungen bei
Mutterschaft. Bisher hat nur der Kanton
Genf eine Mutterschaftsversicherung auf
Kantonsebene eingeführt.
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge besteht aus einem öffentlichrechtlichen Rentensystem (bundesweite Grundversicherung), das die gesamte Bevölkerung deckt, sowie einer ergänzenden beruflichen Vorsorge zugunsten von Arbeitnehmern. Letztere ist für einen bestimmten
Einkommensbereich obligatorisch; der übrige Teil ist der freiwilligen Vorsorge des
Arbeitgebers überlassen (berufliche Vorsorge). Hinzu kommen das freiwillige private Sparen, das durch gewisse Massnahmen gefördert wird (Selbstvorsorge). Die
Gesamtvorsorge wird in der Schweiz als
Drei-Säulen-System bezeichnet.
Die Familienleistungen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern werden
auf Bundesebene geregelt, während die
anderen Arbeitnehmer einer der 26 kantonalen Gesetzgebungen unterliegen.
Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer obligatorisch.
Jeder Zweig der Sozialen Sicherheit wird
durch unterschiedliche Träger verwaltet.
Die Krankenversicherung wird durch anerkannte Krankenkassen und private Versicherungseinrichtungen betrieben, die über
die Bewilligung verfügen, die soziale Krankenversicherung durchzuführen.
Die Unfallversicherung wird durch die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) (sie versichert mehr als die Hälfte
der erwerbstätigen Personen) sowie durch
öffentliche und private Versicherungseinrichtungen durchgeführt.
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, 1. Säule) wird durch
kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und Verbandsausgleichskassen sowie eine zentrale Ausgleichsstelle verwaltet; in der Invalidenversicherung besteht ferner in jedem Kanton
eine IV-Stelle.
Die Kantone bezeichnen die Organe, die
mit der Entgegennahme von Gesuchen um
Ergänzungsleistungen zur 1. Säule (EL),
deren Beurteilung sowie der Festsetzung
und Auszahlung der Leistungen beauftragt
sind. In der Regel sind dies die kantonalen
Ausgleichskassen.
Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BV, 2. Säule) wird durch
registrierte Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt.
Die Familienzulagen werden im bundesrechtlichen System durch die kantonalen
Ausgleichskassen und in den kantonalen
Systemen durch Familienausgleichskassen
(anerkannte private sowie kantonale Kassen) durchgeführt.
Zahlreiche Organe sind mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung beauftragt; es sind dies vor allem die öffentlichen
Arbeitslosenkassen, die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen, die von den
Kantonen bezeichneten Behörden sowie
gewisse Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Die Sozialhilfe, das Auffangnetz im Bereich des sozialen Schutzes, fällt mit wenigen Ausnahmen in die Zuständigkeit der
Kantone, welche die Durchführung im allgemeinen den Gemeinden delegiert haben.
Die Sozialhilfe stützt sich daher im Wesentlichen auf 26 kantonale Systeme, was
zu gewichtigen Unterschieden führt. Die
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) tragen indessen zu einer gewissen Harmonisierung der
Leistungen bei.
1. Krankheit und Mutterschaft
Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstrasse 25
CH – 4500 Solothurn
www.kvg.org
2. Alter, Hinterbliebene und Invalidität
• 1. Säule
Schweizerische Ausgleichskasse
Avenue Edmond-Vaucher 18
Case postale 3100
CH – 1211 Genf 2
www.avs-ai-international.ch/
ccv12_cdc/csc.php?pagid=31
• 2. Säule
Sicherheitsfonds BVG
Postfach 5032
CH – 3001 Bern
www.sfbvg.ch
3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1
CH – 6002 Luzern
www.suva.ch
4. Familienleistungen
Bundesamt für Sozialversicherung
Effingerstrasse 20
CH – 3003 Bern
www.bsv.admin.ch
5. Arbeitslosenversicherung
Staatssekretariat für Wirtschaft
CH – 3003 Bern
Wichtige Adressen
BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT
CH – 3003 Bern
www.bag.admin.ch
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Effingerstrasse 20
CH – 3003 Bern
www.bsv.admin.ch
STAATSSEKRETARIAT FÜR W IRTSCHAFT
CH – 3003 Bern
www.seco.admin.ch
42
Verbindungsstellen (Abkommen)
www.seco.admin.ch
Schweiz
Organisation der sozialen Sicherheit
Bundesamt für Gesundheit
Unfälle und
Berufskrankheiten
Anerkannte
Krankenkassen
(öffentliche und
private Krankenkassen)
Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Grundsystem
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
und Invalidenversicherung (IV)
Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV
Private Versicherungseinrichtungen, die dem
Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen
Öffentliche Ausgleichskassen
(Ausgleichskassen
des Bundes und
kantonale Ausgleichskassen) und
Verbandsausgleichskassen
Kantonale
Ausgleichskassen
¦
Gemeinsame
Einrichtung
KVG
¦
Schweizerische Stiftung zur Förderung
der Gesundheit
¦
Öffentliche Unfallversicherungskassen
¦
Anerkannte
Krankenkassen
¦
Ersatzkasse
Staatssekretariat für
Wirtschaft
Bundesamt für Sozialversicherung
Krankheit/Mutterschaft
Private Versicherungseinrichtungen, die über
eine Bewilligung verfügen, die soziale
Krankenversicherung
durchzuführen
1.1.2004
Alter, Hinterbliebene und Invalidität
¦
Zentrale
Ausgleichsstelle
¦
Kantonale IVStellen
Familienzulagen
Berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
Mindestvorsorge
(BV)
Registrierte Vorsorgeeinrichtungen
Arbeitslosigkeit
Bundesrechtliches
System
Landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und
Kleinbauern
Kantonale Systeme
Andere Arbeitnehmer
Öffentliche Arbeitslosenkassen (kantonale)
und anerkannte private
Arbeitslosenkassen
Kantonale
Ausgleichskassen
Familienausgleichskassen
(anerkannte private
Kassen und kantonale
Kassen)
Ausgleichsstelle der
Arbeitslosenversicherung
(einschl. Ausgleichsfonds)
¦
(ausser in Genf,
Zürich und BaselStadt)
Von den Kantonen
bezeichnete Behörden
¦
¦
Sicherheitsfonds
einschließlich
Zentralstelle 2. Säule
Regionale
Arbeitsvermittlungszentren
¦
¦
Auffangeinrichtung
Tripartite Kommissionen
¦
Ausgleichskassen der
AHV
IV-Stelle für Versicherte im
Ausland
¦
Zentrale Ausgleichsstelle
der AHV
¦
Mutterschaftsversicherung des
Kantons Genf
Ausgleichskassen der AHV
Sozialhilfe
Kantone, Gemeinden
SKOS
Arbeitgeber
Aufsichtskommission
43
Finnland
In Finnland sind alle Einwohner durch jene
Systeme der sozialen Sicherheit geschützt,
die Mindestrenten (Volksrente), Krankenund Mutterschaftsleistungen sowie Familienleistungen verwalten. Außerdem haben
alle Beschäftigten Anspruch auf beschäftigungsabhängige Leistungen, so zum Beispiel auf die Gesetzliche einkommensbezogene Rente und Leistungen bei Berufsunfällen. Alle Einwohner einer Gemeinde
haben Zugang zum Gesundheitswesen sowie zu Sozialdiensten.
Die Verantwortung für die soziale Sicherheit in Finnland trägt das Ministerium für
Soziales und Gesundheit (Sosiaali-ja
Terveysministeriö).
Renten
In Finnland gibt es zwei Systeme: das
System der Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente und das Volksrentensystem. Das System der Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente leistet nach
dem Versicherungsprinzip einkommensbezogene Renten und das Volksrentensystem ergänzend eine Mindestrente aufgrund
des Wohnsitzes. Beide Renten zusammen
bilden die gesetzliche Rente. Die Gesetzlichen einkommensbezogenen Renten in
der Privatwirtschaft werden von 54 Rentenversicherern verwaltet. Falls eine Person aufgrund mehrerer Rentengesetze bei
unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern versichert war, obliegen Gewährung
und Auszahlung der Rente dem zuletzt zuständigen Versicherungsträger. Ab dem 1.
Januar 2004 gilt dieses Prinzip auch für die
Rentenversicherungsträger im öffentlichen
Sektor. Das Zentrum für Renten (Eläketurvakeskus, ETK) ist das oberste Organ dieses Systems. Der öffentliche Sektor hat
seine eigenen Rentenversicherungsträger.
Die Volksrente wird von der Sozialversiche-
44
rungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) verwaltet.
Gesundheitswesen und Krankenversicherung
Prinzipiell sind die Gemeinden für die Versorgung mit Gesundheitsdiensten verantwortlich. Alle Einwohner einer Gemeinde
haben Anspruch auf eine gesundheitliche
Versorgung. Das öffentliche Gesundheitswesen wird durch die private Gesundheitsversorgung ergänzt. Die Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten für Arzthonorare, Untersuchungen und medizinische Behandlungen im privaten Bereich,
ersetzt einen Teil der Kosten für Medikamente und Fahrten sowohl in Verbindung
mit der öffentlichen als auch mit der privaten ärztlichen Versorgung und gewährt
schließlich auch Beihilfen im Krankheitsfall,
bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternschaft. Für die Verwaltung der Krankenversicherung ist die Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) zuständig.
Familienleistungen
Kindergeld wird für jedes in Finnland
wohnhafte Kind unter 17 Jahren gezahlt.
Die Höhe der Leistung hängt von der Anzahl der bezugsberechtigten Kinder in einer Familie ab. Das Kindergeld wird von
der Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) gezahlt.
Wichtige Adressen
Ministerium für soziale Angelegenheiten und
Gesundheit:
SOSIAALI-JA TERVEYSMINISTERIÖ
PL 33
FIN-00023 Valtioneuvosto
www.stm.fi
Arbeitsministerium:
TYÖMINISTERIÖ
Eteläesplanadi 4
PL 524
FIN-00101 Helsinki
www.mol.fi
Ministerium für Umwelt:
YMPÄRISTÖMINISTERIÖ
Ratakatu 3
PL 399
FIN-00121 Helsinki
www.ymparisto.fi
www.environment.fi
Finnisches Zentrum für Renten:
ELÄKETURVAKESKUS (ETK)
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosenleistungen setzen sich aus einer verdienstabhängigen Beihilfe, einer
Mindestbeihilfe und einer Arbeitsmarktunterstützung zusammen. Die meisten Arbeitnehmer sind durch eine Arbeitslosenkasse ihres Wirtschaftszweiges geschützt
und haben Anspruch auf eine verdienstabhängige Beihilfe, die von dieser Arbeitslosenkasse gezahlt wird. Die Mindestbeihilfe
sowie die Arbeitsmarktunterstützung werden von der Sozialversicherungsanstalt
(Kansaneläkelaitos, Kela) gezahlt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Alle abhängig Beschäftigten und Landwirte
sind pflichtversichert. Abgesehen von den
Landwirten können Selbständige einer
Versicherung auf freiwilliger Basis beitreten. Das Versicherungssystem für Arbeitsunfälle wird von privaten Versicherungsgesellschaften verwaltet.
FIN-00065 Eläketurvakeskus
Finnland
www.etk.fi
Sozialversicherungsanstalt:
KANSANELÄKEKAITOS (KELA)
Nordenskiöldinkatu 12
FIN-00250 Helsinki
www.kela.fi
Verband der Unfallversicherungen:
TAPATURMAVAKUUTUSLAITOSTEN LIITTO (TVL)
Bulevardi 28
FIN-00120 Helsinki
www.tvl.fi
www.vakes.fi
Finnland
Organisation der sozialen Sicherung
1.1.2004
Arbeitsministerium
Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gesundheit
Työministeriö
Sosiaali- ja terveysministeriö
Ministerium für
Umwelt
Ympäristöministeriö
• Alter
Arbeitslosigkeit
• Invalidität
• Hinterbliebene
• Arbeitslosenversicherungskassen
• Sozialversicherungsanstalt (Kela)*
(Kansaneläkelaitos)
• Sozialversicherungsanstalt (Kela)* (Kansaneläkelaitos)
• Pensionskassen im
Privatsektor für Gesetzliche einkommensbezogene
Renten.
Zentrale Einrichtung:
Zentrum für Renten
(Eläketurvakeskus,
ETK)
-----------------------------Staatskasse, Rentenkassen der Gemeinden und das Kirchenamt für Gesetzliche
einkommensbezogene Renten im öffentlichen Sektor
• Arbeitsunfälle
• Berufskrankheiten
Private Versicherungsgesellschaften
Zentrale Einrichtung:
Verband der Unfallversicherungen (Tapaturmavakuutuslaitosten liitto, TVL)
Krankheit und
Mutterschaft (Sachleistungen)
Krankheit und
Mutterschaft
(Geldleistungen)
• Örtliche Behörden
Sozialversicherungsanstalt (Kela)*
(Kansaneläkelaitos)
• Dienste des privaten Sektors
Familienleistungen
Sozialhilfe und
soziale Dienste
Wohngeld
Sozialversicherungsanstalt (Kela)*
(Kansaneläkelaitos)
• Örtliche Behörden
Sozialversicherungsanstalt (Kela)*
(Kansaneläkelaitos)
• Dienste des privaten Sektors
* Unabhängiges Organ des Parlaments, das für die Grundleistungen zuständig ist.
45
Schweden
Das System der sozialen Sicherheit in
Schweden liegt mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Gesundheit und
soziale Angelegenheiten (Socialdepartementet). Das System der sozialen Sicherheit
umfasst die Kranken- und Elternschaftsversicherung (sjuk- och föräldraförsäkring),
die Altersrente (ålderspension), die Hinterbliebenenrente (efterlevandepension), die Invaliditätsrente (förtidspension), die Teilrenten (delpension) und die Arbeitsunfallversicherung (arbetsskadeförsäkring).
Nach neuem Recht besteht die Sozialversicherung aus einer an den Wohnsitz gebundenen Versicherung, die garantierte
Leistungen und Beträge bietet, und einer
an die Erwerbstätigkeit geknüpfte Versicherung, die gegen Einkommensverlust
schützt. Beide Kategorien gelten für alle
Personen, die in Schweden ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder dort erwerbstätig sind. Die schwedische Staatsangehörigkeit ist keine Bedingung mehr.
Die Nationale Sozialversicherungsanstalt
(Riksförsäkringsverket),
eine
staatliche
Stelle, ist verantwortlich für die zentrale
Verwaltung der sozialen Sicherung und
nimmt die Aufsichtsfunktion wahr. Auf der
regionalen Ebene gibt es 21 regionale Sozialversicherungsämter; auf lokaler Ebene
bestehen insgesamt ca. 330 Versicherungsämter.
Die schwedische Sozialversicherung wird
hauptsächlich aus Arbeitgeberbeiträgen finanziert. Beiträge der Versicherten wurden
kürzlich eingeführt, um einen Teil des Altersrentensystems zu finanzieren. Insgesamt decken Beiträge etwa drei Viertel aller
Ausgaben der Sozialversicherung. Der
Rest wird aus Vermögenserträgen und aus
Steuern über den Staatshaushalt finanziert.
46
In Schweden obliegt die medizinische Versorgung den Landkreisen; sie haben ein
eigenes Besteuerungsrecht.
Für die Arbeitslosenversicherung ist das
Ministerium für Industrie, Beschäftigung
und Kommunikation (Näringsdepartementet)
zuständig. In der Arbeitslosenversicherung
gibt es zwei Arten von Leistungen: Eine
allgemeine Unterstützung und ein optionales einkommensabhängiges Arbeitslosengeld. Die allgemeine Unterstützung wird
Personen gewährt, die über 20 Jahre alt
und nicht freiwillig versichert sind. Beide
Teile werden hauptsächlich durch Arbeitgeberbeiträge finanziert. Das optionale einkommensabhängige Arbeitslosengeld ist
freiwillig, allerdings treten Mitglieder verschiedener Gewerkschaften kollektiv der
Versicherung bei.
Die Sozialhilfe, die in Schweden nicht als
ein Bestandteil der Sozialversicherung betrachtet wird, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Gesundheit und
Soziales. Die Aufsicht wird durch das Zentralamt für das Gesundheits- und Sozialwesen (Socialstyrelsen) wahrgenommen. Die
lokale Verwaltung der Sozialhilfe, einschließlich der Pflege und Betreuung von
Kindern und Familien, der Pflege von älteren oder behinderten Menschen, liegt in
der Zuständigkeit der Gemeinden. Sie wird
hauptsächlich durch Gemeindesteuern finanziert.
Wichtige Adressen
Ministeriums für Gesundheit und soziale Angelegenheiten:
SOCIALDEPARTEMENTET
SE-103 33 Stockholm
www.social.regeringen.se
Ministerium für Industrie, Beschäftigung und
Kommunikation:
NÄRINGSDEPARTEMENTET
SE-103 33 Stockholm
www.naring.regeringen.se
Nationale Sozialversicherungsanstalt:
RIKSFÖRSÄKRINGSVERKET
SE-103 51 Stockholm
www.rfv.se
Zentralbehörde für den Arbeitsmarkt:
ARBETSMARKNADSSTYRELSEN
SE-113 99 Stockholm
www.ams.se
Zentralamt für das Gesundheits- und
Sozialwesen:
SOCIALSTYRELSEN
SE-106 30 Stockholm
www.sos.se
Schweden
Organisation der sozialen Sicherung
1.1.2004
Ministerium für Industrie, Beschäftigung und Kommunikation
Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten
Näringsdepartementet
Socialdepartementet
Kranken- und Elternversicherung
Allgemeine
Arbeitslosenunterstützung
Optionales
einkommensabhängiges
Arbeitslosengeld
Arbeitsunfallversicherung
Rentenversicherung:
• Alter
• Invalidität
• Hinterbliebene
Teilzeitrente
Familienleistungen
Zentralbehörde für den
Arbeitsmarkt
Arbetsmarknadsstyrelsen
Arbeitslosenversicherungskassen
Nationale Sozialversicherungsanstalt
Riksförsäkringsverket
Sozialversicherungsämter
Gesundheitswesen
(Sachleistungen)
Sozialhilfe
Versicherung für zahnärztliche
Behandlung
Zentralamt für das Gesundheits- und Sozialwesen
Socialstyrelsen
Räte der Landkreise
Gemeinden
47
Vereinigtes Königreich
Ein umfassendes, vom Staat verwaltetes
1
System der sozialen Sicherheit schützt die
gesamte Bevölkerung. Es setzt sich aus
beitragsabhängigen, beitragsunabhängigen
und einkommensabhängigen Leistungen
zusammen. Beitragsabhängige Leistungen
und ihre Verwaltung werden von der Sozialversicherungskasse (National Insurance
Fund, NI) unterstützt, die sich im Umlageverfahren über Pflichtbeiträge der Mehrheit
der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Die Leistungen decken die Risiken
Alter, Hinterbliebene, Krankheit, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit ab und erfolgen
überwiegend zu festen Leistungsbeträgen.
Eine einkommensbezogene Komponente
gibt es insbesondere im Zusammenhang
mit der Ruhestandsrente (Retirement Pension). Beitragsunabhängige Leistungen
werden aus allgemeinen Steuereinnahmen
finanziert und hängen von den individuellen
Umständen (wie Erwerbsunfähigkeit oder
Vorhandensein von Kindern) ab. Einkommensabhängige Leistungen wie Wohngeld
(Housing Benefit), Sozialhilfe (Income Support) für nicht erwerbstätige Personen und
der Steuerabsetzbetrag für Rentner (Pension Credit) werden ebenfalls aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und fungieren
als Sicherheitsnetz. Der Staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service,
NHS) gewährleistet die universelle Versorgung mit Sachleistungen bei Krankheit und
wird sowohl durch Steuern wie von der Sozialversicherungskasse finanziert und setzt
keine vorherige Beitragszahlung voraus.
Das Ministerium für Arbeit und Renten (Department for Work and Pensions, DWP) und
seine organisatorischen Einheiten sind für
Leistungen, Unterstützung und Beratung
von Menschen im Erwerbsalter, Arbeitge1
Dargestellt wird die Situation in Großbritannien; ähnliche Regelungen gelten auch in
Nordirland.
48
ber, Rentner, Familien, Kinder und behinderten Personen zuständig. Kernziele sind
die Hilfe zur finanziellen Unabhängigkeit
der Klienten, die Verbesserung der Rechte
und Möglichkeiten behinderter Menschen
und der Abbau von Kinderarmut. Die wichtigsten Einheiten sind:
• Jobcentre Plus bietet einen einheitlichen
Ansatz von Bemühungen und Leistungen
für Menschen im erwerbsfähigen Alter
und für Arbeitgeber.
• Der Rentendienst (Pension Service) erbringt Leistungen und Dienste für Rentenempfänger.
• Die Direktion für behinderte Menschen
und Pflegepersonen (Disability and Carers
Directorate) ist für die Verwaltung der
Leistungen bei Behinderung und für die
Agenda der Rechte für behinderte Menschen verantwortlich.
• Das Amt zur Unterstützung von Kindern
(Child Support Agency) verwaltet das System der Unterhaltszahlungen an Kinder
und stellt sicher, dass getrennt lebende
Elternteile ihrer finanziellen Verantwortung gegenüber ihren Kindern nachkommen.
Die staatliche Steuerverwaltung (Inland
Revenue) ist für den Einzug und die Registrierung der Beiträge ebenso wie für die
Feststellung und Auszahlung der Steuervergünstigungen für Familien und Erwerbstätige verantwortlich. Örtliche Behörden verwalten das Wohngeld (Housing
Benefit) und die Beihilfe zur lokalen Steuer
(Council Tax Benefit). Für die Zahlung des
gesetzlichen Krankengelds (Statutory Sick
Pay) und des gesetzlichen Mutterschaftsgelds (Statutory Maternity Pay) sind die Arbeitgeber zuständig.
Die Dienststellen des Nationalen Gesundheitsdienstes NHS erhalten Mittel, um über
Verträge mit Einrichtungen und Organisationen, die dem NHS angegliedert sind
(NHS Trusts), oder anderen Anbietern von
Dienstleistungen die gesundheitliche Ver-
sorgung der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen. Sozialdienste werden von den
örtlichen Behörden in einem vom Gesundheitsministerium (Health Ministry) festgelegten finanziellen und gesetzlichen Rahmen
angeboten oder durch Verträge mit externen Anbietern zur Verfügung gestellt.
Erwerbstätige, die Sozialversicherungsbeiträge entrichten, müssen damit auch diejenigen unterstützen, die nicht in der Lage
sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt
aufzukommen. Jedoch hat die Regierung
ein großes Interesse daran, dass die Beitragszahler in der Lage bleiben, zusätzliche
private Vorsorge zu treffen. Der zentrale
Bereich für die private Vorsorge sind die Altersrenten. Durch Berufsrentensysteme der
Arbeitgeber (occupational scheme) oder individuelle Vereinbarungen mit Geldinstituten
sind Zusatzrenten möglich. Unter der Voraussetzung, dass gewisse Bedingungen
erfüllt werden, kann die Zusatzrente den
verdienstabhängigen Teil einer individuellen staatlichen Rente ersetzen. Dann werden die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entsprechend der Leistung des gewählten Systems teilweise gekürzt oder zurückerstattet. Das Parlament legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen fest, die
bei der Durchführung von Berufsrentensystemen oder der individuellen Rentenvorsorge zu beachten sind. Man kann ferner
eine private Krankenversicherung abschließen oder Arbeitgeber können die
Kosten privatärztlicher Behandlung übernehmen.
Wichtige Adressen
DEPARTMENT FOR W ORK AND PENSIONS
The Adelphi
1-11 John Adam Street
London WC2N 6HT
und
Caxton House
Tothill Street
London SW1H 9NA
www.dwp.gov.uk
DEPARTMENT FOR EDUCATION AND SKILLS
Caxton House
Tothill Street
London SW1H 9NA
und
Sanctuary Buildings
Great Smith Street
London SW1P 3BT
www.dfes.gov.uk
DEPARTMENT OF HEALTH
Richmond House
79 Whitehall
London SW1A 2NS
www.doh.gov.uk
INLAND REVENUE
Somerset House
Strand
London WC2R 1LB
www.inlandrevenue.gov.uk
Vereinigtes Königreich
Organisation der sozialen Sicherung
Gesundheitsministerium
Department of Health
Medizinische
Versorgung
und bestimmte soziale
Dienste
Nationaler
Gesundheitsdienst
(National Health Service)
Ärzte und Krankenhäuser
1.1.2004
Staatliche Steuerverwaltung
Ministerium für Arbeit und Renten
Inland Revenue
Department for Work and Pension
Festsetzung und Einziehung der Nationalen
Versicherungsbeiträge
Auszahlung der Steuervergünstigungen
Child Tax Credit,
Working Tax Credit
Beitragsamt
(National Insurance
Contributions Office)
Amt für
Steuervergünstigungen
(Tax Credit Office)
Gesetzliches
Krankengeld
Statutory Sick Pay
(SSP)
Unterstützung bei
Mieten und lokalen
Steuern
Gesetzliches
Mutterschaftsgeld
Statutory Maternity
Pay (SMP)
Wohngeld (Housing
Benefit),
Gemeindesteuerhilfe
(Council Tax
Benefit)
Arbeitgeber
Örtliche Behörden
Unterhaltszahlungen
Rentenservice,
Rentenzahlung
Amt für die
Unterstützung
von Kindern
Rentenservice
Geldleistungen der
Sozialen Sicherheit
Arbeitsmarktdienste
und Beratung
Jobcentre Plus
Child Support
Agency
49
50
Vergleichende Tabellen zur sozialen Sicherheit
Stand: 1. Januar 2004
52
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
XII
Pflegebedürftigkeit
53
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Bedarfsabhängiger Anteil an der ge- Steuern.
meinsamen Verwaltung der Mittel:
1. Krankheit und Mutterschaft: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung
Sachleistungen
(MWSt.).
Deutschland
Griechenland
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: Finanzierungsprinzip
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
1. Krankheit und Mutterschaft:
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
Sachleistungen
Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat).
Jährliche Staatszuschüsse an die
Institutionen der Sozialversicherung.
2. Krankheit und Mutterschaft: Bedarfsabhängiger Anteil an der ge- Steuerfinanziert (jedoch Erstattung Beiträge (Versicherte und Arbeitgemeinsamen Verwaltung der Mittel: der Ausgaben des Staates durch die ber) und Steuern.
Geldleistungen
Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: 2. Krankheit und Mutterschaft:
Beiträge (Arbeitnehmer und ArbeitGeldleistungen
geber).
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat).
Jährliche Staatszuschüsse an die
Institutionen der Sozialversicherung.
Finanzierungsprinzip
Globalbeitrag, pauschaler Staatszu- Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsschuss, alternative Finanzierung fonden), die durch Beiträge der Ar(MWSt.).
beitnehmer und Selbständigen finanziert werden).
3. Pflege
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungs- Beiträge (Versicherte und Arbeitgesystem. Als Teil der Gesundheits- ber).
und Sozialdienste von den Kommunen finanziert.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
4. Invalidität
Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel:
Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung
(MWSt.).
Steuerfinanziert. Der Staat – dessen Beiträge (Versicherte und ArbeitgeAusgaben vom Arbeitsmarktfonds ber) und Steuern.
(Arbejdsmarkedsfonden) erstattet werden – trägt 35% der Renten an Personen unter 65 Jahren, die lokalen
Kommunen tragen 65%.
Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: 4. Invalidität
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat).
Jährliche Staatszuschüsse an die
Institutionen der Sozialversicherung.
5. Alter
Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel:
Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung
(MWSt.).
Volksrente (Folkepension):
Beiträge (Versicherte und ArbeitgeSteuern.
ber) und Steuern.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: 5. Alter
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat).
Jährliche Staatszuschüsse an die
Institutionen der Sozialversicherung.
54
3. Pflege
Finanzierung
Spanien
Steuern.
Frankreich
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Irland
Überwiegend steuerfinanziert.
Tabelle I
Island
Steuern.
Italien
Beiträge (Arbeitgeber).
Finanzierungsprinzip
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber Krankengeld (sjúkradagpeningar):
Beiträge (Arbeitgeber).
und - für Mutterschaftsleistungen - Steuern.
Selbständige).
Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði): Steuern und Beiträge
(Arbeitgeber und Selbständige).
2. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
Kein eigenständiges Sicherungs- Kein eigenständiges Sicherungssystem. Als Teil der Gesundheits- system.
und Sozialdienste von den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) finanziert.
Überwiegend steuerfinanziert.
Steuern.
3. Pflege
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern.
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Beiträge (Arbeitnehmer und ArbeitSteuern und Beiträge (Arbeitgeber geber).
und Selbständige).
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
4. Invalidität
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern.
Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber
und Selbständige).
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Beiträge (Arbeitnehmer und ArbeitSteuern und Beiträge (Arbeitgeber geber).
und Selbständige).
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
5. Alter
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
55
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Luxemburg
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und staatliche Subventionen.
Krankenversicherungsgesetz
(Zie- Steuern und Beiträge (Versicherte
kenfondswet, ZFW): Beiträge (Arbeit- und Arbeitgeber).
nehmer, Arbeitgeber, Selbständige).
Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ)
(für große Risiken): Beiträge (alle
Einwohner).
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
2. Krankheit und Mutterschaft: Krankenversicherung:
Beiträge (Versicherte und ArbeitgeGeldleistungen
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und staatliche Subventionen.
Leistungen nach dem Krankengeld- Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgesetz (Ziektewet, ZW) werden aus geber).
den Fonds für soziale Abfindungszahlungen (Wachtgeldfonds, Wgf) der
Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV)
und dem Allgemeinen Arbeitslosenfonds (Algemeen werkloosheidsfonds,
Awf) finanziert. Diese Fonds sind
beitragsfinanziert.
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).
Finanzierungsprinzip
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
ber).
Mutterschaftszulage:
Steuern.
Niederlande
Norwegen
Österreich
3. Pflege
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Sonderbeitrag (Versicherte) und
Steuern.
Kein eigenständiges Sicherungs- Kein eigenständiges Sicherungs- Steuern.
system. Das Risiko wird durch die system. Als Teil der GesundheitsKrankenversicherungen gedeckt.
und Sozialdienste von den Kommunen finanziert.
4. Invalidität
1. Säule:
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
2. Säule:
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet Beiträge (Versicherte und Arbeitgeop de arbeidsongeschiktheidsverzeke- ber) und Steuern.
ring, WAO): Beiträge (Arbeitgeber).
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen,
WAZ): Beiträge (Versicherte).
Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähige
junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jong gehandicapten, Wajong): Steuern.
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
5. Alter
1. Säule:
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
2. Säule:
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Beiträge (Arbeitnehmer und Selbständige).
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
56
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Finanzierung
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Steuern.
Prämien [Beiträge] und Kostenbeteiligung der Versicherten.
Öffentliches Gesundheitswesen (Jul- Das öffentliche Gesundheitswesen
kinen terveydenhuolto): Finanzierung wird von den regionalen Behörden
durch örtliche Behörden. Staatszu- (landsting) finanziert.
schuss an Kommunen für deren Gesundheits- und Sozialdienste.
Der Nationale Gesundheitsdienst Finanzierungsprinzip
(National Health Service) wird überwiegend aus Steuern und nur zu ei- 1. Krankheit und Mutterschaft:
nem kleinen Teil aus Beiträgen fiSachleistungen
nanziert.
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).
Bundesrechtliche Krankenversicherung:
Prämien [Beiträge].
Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf:
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).
Krankenversicherung (Sairausvakuu- Beiträge (Arbeitgeber und Selbstäntus): Beiträge (Versicherte und Ar- dige).
beitgeber) und Steuern.
Finanzierung durch Beiträge (Arbeit- 2. Krankheit und Mutterschaft:
nehmer und Arbeitgeber), Steuern
Geldleistungen
und Arbeitgeber.
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungs- Kein eigenständiges Sicherungssystem. Als Teil der Gesundheits- system. Als Teil der Gesundheitsund Sozialdienste von den Kommu- und Sozialdienste von den Kommunen finanziert.
nen finanziert und verwaltet.
Kein eigenständiges Sicherungs- 3. Pflege
system. Staatliche Pflegeeinrichtungen für Ältere und Behinderte werden von den örtlichen Behörden finanziert.
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).
1. Säule (Grundsystem):
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Die Hilflosenentschädigung wird ausschließlich durch die öffentliche
Hand finanziert.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Prämien [Beiträge] (Versicherte und Arbeitgeber).
Beiträge (Versicherte und ArbeitgeVolksrente (Kansaneläke):
Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern. ber) und Steuern.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber,
Selbständige) und Staatszuschuss
zu den Rentensystemen für Landwirte, Selbständige und Seeleute.
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
4. Invalidität
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).
1. Säule (Grundsystem):
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Die Hilflosenentschädigung wird ausschließlich durch die öffentliche
Hand finanziert.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Beiträge (Versicherte und
Arbeitgeber).
Volksrente (Kansaneläke):
Beiträge (Versicherte und ArbeitgeBeiträge (Arbeitgeber) und Steuern. ber) und Steuern.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber,
Selbständige) und Staatszuschuss
zu den Rentensystemen für Landwirte, Selbständige und Seeleute.
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
5. Alter
57
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Deutschland
6. Hinterbliebene
Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel:
Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung
(MWSt.).
7. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Bedarfsabhängiger Anteil an der ge- Prämien [Beiträge] (Arbeitgeber).
meinsamen Verwaltung der Mittel:
Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung
(MWSt.) und für Arbeitsunfälle Versicherungsprämie der Arbeitgeber.
Beiträge (Arbeitgeber).
Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: 7. Arbeitsunfälle und
Beiträge (Arbeitnehmer und ArbeitBerufskrankheiten
geber).
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat).
Jährliche Staatszuschüsse an die
Institutionen der Sozialversicherung.
8. Arbeitslosigkeit
Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel:
Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung
(MWSt.).
Arbeitslosengeld:
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Arbeitslosenhilfe:
Steuern.
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
8. Arbeitslosigkeit
9. Familienleistungen
Bedarfsabhängiger Anteil an der ge- Steuern.
meinsamen Verwaltung der Mittel:
Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung
(MWSt.).
Steuern.
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
9. Familienleistungen
58
Volksrente (Folkepension):
Beiträge (Versicherte und ArbeitgeSteuern.
ber) und Steuern.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Griechenland
Die Leistungen werden vom Staat
getragen, doch die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber
ebenso wie die Beiträge der Arbeitnehmer und Selbständigen zum Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) tragen zur Gesamtfinanzierung
bei, um die Ausgaben des Staates
für diese Leistungen einschließlich
der Vorruhestandsleistungen zu decken.
Versicherungsbeginn bis 31.12.1992: 6. Hinterbliebene
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat).
Jährliche Staatszuschüsse an die
Institutionen der Sozialversicherung.
Finanzierung
Irland
Tabelle I
Spanien
Frankreich
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern.
Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber
und Selbständige).
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Beiträge (Arbeitnehmer und ArbeitSteuern und Beiträge (Arbeitgeber geber).
und Selbständige).
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
6. Hinterbliebene
Beiträge (Arbeitgeber).
Beiträge (Arbeitgeber).
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Volksversicherung gegen Arbeits- Beiträge (Arbeitgeber).
unfälle (slysatryggingar almannatrygginga): Steuern und Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige) und Sonderbeiträge.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
7. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeit- Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Subvention des Staates geber).
für die Arbeitslosenhilfe (régime de
solidarité).
Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige).
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
8. Arbeitslosigkeit
Steuern.
Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern.
Steuern.
Beiträge (Arbeitgeber).
9. Familienleistungen
Steuern.
Island
Italien
59
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
6. Hinterbliebene
1. Säule:
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
2. Säule:
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Beiträge (Arbeitnehmer und Selbständige).
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
7. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Beiträge (Arbeitgeber).
Prämien [Beiträge] (Selbständige
und Arbeitgeber) und Steuern.
Keine eigene Versicherung gegen Beiträge (Arbeitgeber).
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Risiken werden über die
Kranken-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung abgedeckt.
8. Arbeitslosigkeit
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern.
Sondersteuer und staatliche Subventionen.
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern.
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Steuern (partielle Abgangsdeckung).
9. Familienleistungen
Beiträge (Arbeitgeber, Selbständige,
Nichterwerbstätige).
Arbeitgeberbeiträge (vom Staat
übernommen) und Steuern.
Steuern.
Steuern.
Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern.
60
Beiträge (Arbeitgeber).
Finanzierung
Portugal
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Prämien [Beiträge] (Versicherte und Arbeitgeber).
Arbeitsunfälle:
Prämien [Beiträge] (Arbeitgeber).
Versicherungsprämien (Arbeitgeber).
Berufskrankheiten:
Beiträge (Arbeitgeber).
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Volksrente (Kansaneläke):
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Steuern.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeber,
Selbständige) und Staatszuschuss
zu den Rentensystemen für Landwirte, Selbständige und Seeleute.
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
6. Hinterbliebene
Prämien [Beiträge] (Arbeitgeber).
Steuern.
7. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Arbeitslosengeld (Contribution-based
Jobseekers' Allowance, JSA):
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers' Allowance):
Steuern.
8. Arbeitslosigkeit
Steuern.
9. Familienleistungen
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) sowie Beteiligung des Bundes.
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Bundesrechtliches System:
Steuern.
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer:
Beiträge (Arbeitgeber) und öffentliche Hand. Kleinbauern: öffentliche
Hand.
Kantonale Systeme:
Beiträge (Arbeitgeber, in einem Kanton auch Arbeitnehmer). Beteiligung
der Kantone für die Finanzierung der
Zulagen für Selbständigerwerbende
und für nichterwerbstätige Personen.
Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige).
Versicherung:
Beiträge (Versicherte und ArbeitgeGrundsicherung (perustoimeentulotur- ber) und Steuern.
va): Finanzierung aus Steuern (77%)
und aus Beiträgen derjenigen Arbeitnehmer, die keiner Arbeitslosenkasse angehören (23%).
Einkommensbezogene Sicherung
(ansioperusteinen sosiaaliturva):
Beiträge (Dreiparteienfinanzierung):
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat).
Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung", työmarkkinatuki):
Steuern.
Steuern.
61
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber
Prozentsätze und
Bemessungsgrenzen
1. Globalbeiträge
62
Allgemeines Prinzip: Globalbeitrag
Grundbeitrag:
37,94%, davon
24,87% Arbeitgeber,
13,07% Arbeitnehmer.
Lohnkostendämpfungsbeitrag (cotisation de modération salariale/ Loonmatigingsbijdrage):
7,48% Arbeitgeber.
Beitrag zu Lasten von Unternehmen
mit mindestens 10 Beschäftigten:
1,69% Arbeitgeberbeitrag.
Beitrag der Beamten für den Bereich
Sachleistungen bei Krankheit:
7,35%, davon
3,55% Beamter,
3,80% Staat.
Keine Bemessungsgrenze.
Dänemark
Deutschland
Beiträge der Versicherten (Arbeit- Kein Globalbeitrag.
nehmer und Selbständige) zum Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden): 8% des Arbeitsverdienstes
bzw. Gewinns.
Griechenland
Kein Globalbeitrag.
Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber
Prozentsätze und
Bemessungsgrenzen
1. Globalbeiträge
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Globalbeitrag für die soziale SicheKein Globalbeitrag.
rung (außer Arbeitslosigkeit):
28,3%, davon
4,7% Arbeitnehmer,
23,6% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze € 2.731,50 im
Monat. Diese Grenze gilt für die Berufsgruppe, zu der die Mehrheit der
Arbeitnehmer zählt. Es gibt 11 weitere Berufsgruppen mit unterschiedlichen Bemessungsgrenzen.
Irland
Globale Sozialversicherungsbeiträge
(ohne Sachleistungen bei Krankheit
und Mutterschaft):
• Selbständige: 3,0% ohne Bemessungsgrenze.
• Arbeitnehmer: 4,0%. Die ersten
€ 127 des Wochenverdiensts werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Arbeitnehmer mit Einkünften bis zu € 287 pro Woche
sind von Beiträgen befreit. Jahresbemessungsgrenze von € 42.160.
• Arbeitgeber: 8,5% (einschl. 0,7%
Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds, National Training Fund
Levy) bei Einkommen bis zu € 356
pro Woche. 10,75% (einschl. 0,7%
Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds) bei einem Wocheneinkommen von mehr als € 356.
Keine Bemessungsgrenze.
Tabelle I
Island
Italien
Ein allgemeiner Beitrag zur sozialen Kein Globalbeitrag.
Sicherheit (tryggingagjald) des Arbeitgebers wird auf alle Entgelte für
abhängige Arbeit und auf voraussichtliche Erwerbseinkünfte der Selbständigen erhoben. Der Beitragssatz
beläuft sich für das Steuerjahr 2003
(gültig für 2004) auf 5,64%.
Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber
Prozentsätze und
Bemessungsgrenzen
1. Globalbeiträge
63
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber
Prozentsätze und
Bemessungsgrenzen
1. Globalbeiträge
64
Kein Globalbeitrag.
Luxemburg
Kein Globalbetrag.
Niederlande
Kein Globalbetrag.
Norwegen
Österreich
Kein Globalbeitrag.
• Arbeitnehmer und Freiberufler:
Globalbeitrag von 7,8% des Bruttoeinkommens aus Erwerbstätigkeit.
Keine Beitragsbemessungsgrenze.
• Selbstständige:
10,7% des Einkommens bis zur
Grenze des 12fachen des Grundbetrags der sozialen Sicherung
(Grunnbeløpet), d.h. bis zu NOK
682.332 (€ 81.293). Für Einkommensteile oberhalb dieser Grenze
beträgt der Beitragssatz 7,8%.
• Arbeitgeber:
14,1%. Geringere Sätze in vier
Stufen gelten für bestimmte Regionen, aber auch dort gilt für bestimmte Branchen der volle Satz.
Generell ermäßigt sich der Arbeitgeberbeitrag für ältere Arbeitnehmer (ab 62 Jahren) um 4%.
Anmerkung: Das System der 3
differenzierten Sätze wird ab 2004
schrittweise abgeschafft bis ab
2007 generell der volle Satz und
ein Satz von 0% für die nördliche
Region Finnmark und sieben Gemeinden in der Region Tromsö
gelten. Das frühere System wird
allerdings für die Landwirtschaft
und Fischerei beibehalten und für
Kleinbetriebe anderer Branchen
gelten gewisse Vergünstigungen.
Zusätzlicher
Arbeitgeberbeitrag
von 12,5% auf Gehaltsanteile über
dem 16fachen des Grundbetrags
(Grunnbeløpet), also ab
NOK 909.776 (€ 108.391).
Finanzierung
Portugal
Schweiz
Globalbeitrag für die Soziale Siche- Kein Globalbeitrag.
rung (außer Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten):
34,25% insgesamt, davon
11,00% Arbeitnehmer,
23,25% Arbeitgeber.
Keine Bemessungsgrenze.
Ermäßigte Beiträge für bestimmte
Aktivitäten und Arbeitgeber, insbesondere in gemeinnützigen Organisationen und für bestimmte Gruppen, wie z.B. Jugendliche, die neu
auf den Arbeitsmarkt kommen, und
bei Beschäftigung von Behinderten.
Finnland
Kein Globalbeitrag.
Schweden
Kein Globalbeitrag.
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Globaler Beitrag für die Bereiche Beiträge der VersicherGeldleistungen bei Krankheit und
Mutterschaft, Invalidität, Alter, Hinter- ten und Arbeitgeber
bliebene und Arbeitslosigkeit.
Prozentsätze und
Einkommensabhängige Beiträge:
Bemessungsgrenzen
Arbeitnehmer:
Beitrag von 11% (bzw. 9,4% im Falle 1. Globalbeiträge
anerkannter betrieblicher Systeme)
auf den wöchentlichen Einkommensteil zwischen GBP 89 (€ 126) und
GBP 595 (€ 843). Kein Beitrag ab
dem Rentenalter.
Arbeitgeber:
Arbeitgeberanteil von 12,8% der
Wochenverdienste ab GBP 89
(€ 126). Für Arbeitnehmer, die einem
anerkannten
einkommensbezogenen betrieblichen Altersversorgungssystem angehören, reduziert sich der
Arbeitgeberanteil um 3,5% und für
solche, die einem Kapitalanlagesystem (money purchase scheme) angehören, um 1%. Bei Kapitalanlagesystemen übernimmt auch der Staat
eine vom Alter des Arbeitnehmers
abhängige Beitragsreduktion.
65
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
2. Krankheit und Mutterschaft: Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Keine Beiträge, steuerfinanziert.
meinsam verwalteten GlobalbeiträSachleistungen
gen zur sozialen Sicherung.
Deutschland
Unterschiedliche Beitragssätze der
einzelnen Krankenkassen. Durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz seit dem 1.1.2003:
14,30%, davon
7,15% Arbeitnehmer,
7,15% Arbeitgeber.
Jährliche Bemessungsgrenze:
€ 41.850.
Griechenland
6,45%, davon
2,15% Arbeitnehmer,
4,30% Arbeitgeber.
Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:
Bemessungsgrenze: € 2.058,25 im
Monat.
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
Ohne Bemessungsgrenze.
3. Krankheit und Mutterschaft: Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Die allgemeine Krankenversicherung In den unter "Krankheit und Mutter- 1,20%, davon
meinsam verwalteten Globalbeiträ- ist steuerfinanziert. Jedoch decken schaft: Sachleistungen" aufgeführten 0,40% Arbeitnehmer,
Geldleistungen
4. Pflege
66
gen zur sozialen Sicherung.
die Beiträge der Arbeitnehmer und Beiträgen enthalten.
Selbständigen an den Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) die
Ausgaben des Staates für die Geldleistungen.
0,80% Arbeitgeber.
Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:
Bemessungsgrenze € 2.058,25 im
Monat.
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
Ohne Bemessungsgrenze.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
1,70%, davon
0,85% Arbeitnehmer,
0,85% Arbeitgeber.
Jährliche Bemessungsgrenze:
€ 41.850.
2. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
3. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
4. Pflege
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Irland
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Gemeinsamer Beitrag für Sach- und
Geldleistungen bei Krankheit und
Mutterschaft, Invalidität und Tod:
13,55%, davon
0,75% Arbeitnehmer,
12,80% Arbeitgeber.
Keine Bemessungsgrenze.
Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge für Niedriglöhne.
Im Globalbeitrag enthalten.
In den unter "Krankheit und Mutter- Im Globalbeitrag enthalten. Selbschaft: Sachleistungen" aufgeführten ständige haben nur Anspruch auf
Beiträgen enthalten.
Mutterschaftsgeld bzw. Adoptionsgeld
(Maternity and Adoptive Benefits).
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Tabelle I
Island
2% der Einkünfte von Arbeitnehmern Keine Beiträge, steuerfinanziert.
und Selbständigen ohne Bemessungsgrenze. Kein Arbeitnehmerbeitrag bei einem Wochenverdienst
unter € 356 bzw. bei Selbständigen
bei einem Jahreseinkommen unter
€ 18.512.
Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) auf Gesundheitsleistungen, Bezieher von
beitragsabhängigen und beitragsunabhängigen Witwen- bzw. Witwerrenten (Social Welfare Widow's/Widower's Contributory and Non-contributory Pensions) und der Alleinerziehendenbeihilfe (One Parent Family Payment) sind von der Beitragszahlung
befreit.
Der Anspruch auf Gesundheitsleistungen hängt nicht von einer Beitragszahlung ab.
Italien
Arbeiter:
2. Krankheit und Mutterschaft:
2,88% Arbeitgeberbeitrag.
Sachleistungen
Enthalten ist der Beitrag für Mutterschaft (0,66% in der Industrie, 0,44%
im Handel) und für Geldleistungen
im Krankheitsfall (2,22% in der Industrie, 2,44% im Handel).
Keine Bemessungsgrenze.
Angestellte:
• Industrie
0,66% Arbeitgeberbeitrag.
• Handel
0,44% Arbeitgeberbeitrag.
Keine Bemessungsgrenze.
Krankengeld (sjúkradagpeningar):
In den unter "Krankheit und Mutter- 3. Krankheit und Mutterschaft:
schaft: Sachleistungen" aufgeführten
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Geldleistungen
Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðin- Beiträgen enthalten.
garorlofssjóði) und Elternschaftsbeihilfe (fæðingarstyrkur): im allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit
(tryggingagjald) enthalten.
Beiträge für das Pflegegeld für Pfle- Keine Beiträge, steuerfinanziert.
gepersonen (Carer's Benefit) und das
Dauerpflegegeld (Constant Attendance
Allowance) sind im Globalbeitrag enthalten. Sonstige Leistungen sind
steuerfinanziert.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
4. Pflege
67
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Luxemburg
5,10% insgesamt, davon
2. Krankheit und Mutterschaft: Versicherter:
Feste Beiträge pro Versicherten 2,55% Arbeitnehmer,
Sachleistungen
(ausgenommen Kinder bis 16 Jahre). 2,55% Arbeitgeber.
Der durchschnittliche Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze p.a.:
Erwachsenen beläuft sich im Jahr € 84.177,48.
2004 auf CHF 204 (€ 131) im Monat,
jener der Jugendlichen auf CHF 102
(€ 65) im Monat.
Arbeitgeber:
Für jeden Arbeitnehmer die Hälfte
des Landesdurchschnitts der Beiträge, im Jahr 2004 also CHF 102
(€ 65) für Erwachsene und CHF 51
(€ 33) für Jugendliche im Monat.
Niederlande
Norwegen
Krankenversicherungsgesetz (ZieIm Globalbeitrag der Versicherten
enthalten.
kenfondswet, ZFW):
8,00%, davon
1,25 % Arbeitnehmer,
6,75% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze: € 29.493 pro
Jahr.
Selbständige:
8,00%. Bemessungsgrenze (steuerbare Jahreseinkünfte) von € 20.800.
Rentner leisten einen Beitrag von
8,00% der allgemeinen Altersrente
(Algemene Ouderdomswet, AOW) und
6,00% eventueller Löhne oder Zusatzrenten.
Neben den Krankenversicherungsbeiträgen wird ein jährlicher Pauschalbeitrag von € 307,77 erhoben
(durchschnittlicher vom Krankenversicherer festgesetzter Betrag für Erwachsene).
Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ):
13,25% für alle Einwohner. Bemessungsgrenze € 29.573 pro Jahr.
• Arbeiter:
3. Krankheit und Mutterschaft: • Versicherter:
Beiträge werden in festen Beträgen
4,70% insgesamt, davon
Geldleistungen
oder Lohnprozenten erhoben.
• Arbeitgeber:
Die Hälfte des Beitrages ihrer Arbeitnehmer.
Beitragsbemessungsgrenze:
CHF 106.800 (€ 68.396) pro Jahr.
4. Pflege
68
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Österreich
Arbeiter:
7,40% grundsätzlich, davon
3,90% Arbeitnehmer,
3,50% Arbeitgeber.
Angestellte:
7,40%, davon
3,70% Arbeitnehmer,
3,70% Arbeitgeber.
Freie Dienstnehmer:
7,00%, davon
3,55% Arbeitnehmer,
3,45% Arbeitgeber.
Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige:
3,4% Arbeitnehmer.
Bemessungsgrenze grundsätzlich
€ 3.450 monatlich, für das 13. und
14. Gehalt insgesamt € 6.900 jährlich.
Leistungen nach dem Krankengeld- Im Globalbeitrag der Arbeitgeber
gesetz (Ziektewet, ZW) werden aus enthalten.
2,35% Arbeitnehmer,
dem Fonds für soziale Abfindungs2,35% Arbeitgeber.
zahlungen (Wachtgeldfonds, Wgf) der
Ausführungsbehörde für Arbeitneh• Angestellte:
merversicherungen (Uitvoeringsinsti0,20% insgesamt, davon
tuut werknemersverzekeringen, UWV)
0,10% Arbeitnehmer,
und dem Allgemeinen Arbeitslosen0,10% Arbeitgeber.
fonds (Algemeen werkloosheidsfonds,
Beitragsbemessungsgrenze p.a.:
€ 84.177,48. Die unterschiedlichen Awf) finanziert. Beiträge sind in den
Beitragssätze der Arbeiter und An- unter "Arbeitslosigkeit" aufgeführten
gestellten resultieren daraus, dass Sätzen enthalten.
Angestellte im Monat des Beginns
der Krankheit und in den anschließenden drei Monaten Anspruch auf
Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber haben und Geldleistungen
der Krankenversicherung erst nach
dieser Periode gewährt werden.
In den unter "Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen" aufgeführten
Beiträgen enthalten.
Sonderbeitrag der Versicherten in
Höhe von 1%.
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Finanzierung
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Individuelle, vom Versicherer festge- Keine Beiträge, steuerfinanziert
setzte Prämie. Gleiche Prämien für (Kommunen).
die Versicherten des gleichen Versicherers. Möglichkeit für den Versicherer, bei unterschiedlichen Kosten
die Prämienhöhe nach Kantonen
und Regionen zu staffeln.
Niedrigere Prämie für die Versicherten unter 18 Altersjahren. Möglichkeit, eine niedrigere Prämie für die
Versicherten unter 25 Altersjahren
festzusetzen.
Schweizerische Durchschnittsprämie
für Erwachsene (mit Unfalldeckung)
im Jahr 2004: CHF 280 (€ 179) pro
Monat.
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Die Leistungen werden vom Natio- 2. Krankheit und Mutterschaft:
nalen Gesundheitsdienst (National
Sachleistungen
Health Service, NHS) erbracht und aus
Steuern und (zu einem kleinen Teil)
aus Beiträgen finanziert.
Im Globalbeitrag enthalten.
Bundesrechtliche Krankenversicherung:
Vom Versicherer festgesetzte Prämie. Gleiche Prämien für gleiche
versicherte Leistungen, aber Möglichkeit, die Prämien nach dem Alter
bei Eintritt in die Versicherung sowie
nach Regionen zu staffeln.
Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten je 0,13% des Bruttolohns.
Selbständigerwerbende: 0,13% des
Bruttoerwerbseinkommens wenn das
Jahreseinkommen
weniger
als
CHF 60.000
(€ 38.425)
beträgt,
0,216% wenn das Jahreseinkommen
zwischen CHF 60.000 (€ 38.425)
und CHF 100.000 (€ 64.041) beträgt
und 0,228% wenn das Jahreseinkommen mehr als CHF 100.000
(€ 64.041) beträgt.
Krankenversicherung:
Versicherter:
1,5% des zu versteuernden Einkommens.
Arbeitgeber:
• Privatwirtschaft, Gemeinden und
Kirche: 1,614% der Lohnsumme.
• Staat: 2,864% der Lohnsumme.
Krankenversicherung (sjukförsäkring): Im Globalbeitrag enthalten.
11,08% Arbeitgeber,
11,81% Selbständige.
Elternschaftsversicherung (föräldraförsäkring):
2,20% Arbeitgeber und Selbständige.
3. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
Im Globalbeitrag enthalten.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
4. Pflege
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
69
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
5. Invalidität
70
Dänemark
Deutschland
Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Die Invaliditätsrente (Førtidspension) In den unter "Alter" aufgeführten
meinsam verwalteten Globalbeiträ- wird aus Steuern und dem Arbeits- Beiträgen enthalten.
gen zur sozialen Sicherung.
marktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) finanziert.
Griechenland
In den unter "Alter" aufgeführten
Beiträgen enthalten.
5. Invalidität
Finanzierung
Spanien
Im Globalbeitrag enthalten.
Frankreich
Irland
In den unter "Krankheit und Mutter- Im Globalbeitrag enthalten.
schaft: Sachleistungen" aufgeführten
Beiträgen enthalten.
Tabelle I
Island
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): In den unter "Alter" aufgeführten
im allgemeinen Beitrag zur sozialen Beiträgen enthalten.
Sicherheit (tryggingagjald) enthalten.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten.
5. Invalidität
71
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
5. Invalidität
72
Luxemburg
1. Säule:
In den unter "Alter" aufgeführten
1,2% des Bruttolohns, davon
Beiträgen enthalten.
0,6 % Arbeitnehmer,
0,6% Arbeitgeber.
1,2% des Erwerbseinkommens bei
Selbständigen.
Keine Bemessungsgrenze für Erwerbseinkommen.
Beiträge der Nichterwerbstätigen
nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen: CHF 36 (€ 23) bis CHF 1.200
(€ 768) pro Jahr.
2. Säule:
Beitrag für Invalidität und Hinterbliebene: in der Regel 2%, davon je 1%
Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Niederlande
Norwegen
Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet Im Globalbeitrag enthalten.
op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO):
Der Beitrag besteht aus zwei Komponenten:
• Basisbeitrag (basispremie): Beitrag
von 5,10% für alle Arbeitgeber.
• Differenzierter Beitrag (gedifferentieerde premie): unternehmensspezifischer Beitragssatz abhängig
von der Anzahl der Beschäftigten,
die
WAO-Leistungen
erhalten.
Kleinbetriebe zahlen den kalkulierten Beitragssatz, Großbetriebe den
Höchstsatz von 8,52%.
Bemessungsgrenze: € 167 pro Tag.
Der Arbeitgeber kann das WAO-Risiko für die ersten fünf Jahre selbst
tragen, in diesem Fall hat er lediglich
den Basisbeitrag zu entrichten. Arbeitgeber mit einer hohen Anzahl
von arbeitsunfähigen Beschäftigten
können eine Beitragserstattung oder
-ermäßigung beantragen.
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen,
WAZ): 8,8%, Beitrag zu Lasten der
Versicherten. Bemessungsgrenze:
€ 38.118 p.a. Franchise: € 13.160
p.a.
Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähige
junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong): Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Österreich
In den unter "Alter" aufgeführten
Beiträgen enthalten.
Finanzierung
Portugal
Im Globalbeitrag enthalten.
Schweiz
Finnland
In den unter "Alter" aufgeführten
1. Säule (Grundsystem):
1,4% des Bruttolohns, davon
Beiträgen enthalten.
0,7 % Arbeitnehmer,
0,7% Arbeitgeber.
1,4% des Bruttoerwerbseinkommens
für Selbständigerwerbende. Reduktion des Beitragssatzes nach einer
sinkenden Skala ab einer festgelegten Einkommensgrenze.
Keine untere bzw. obere Bemessungsgrenze bei Erwerbstätigen.
Nichterwerbstätige zahlen Beiträge
zwischen
CHF 59
(€ 38)
und
CHF 1.400 (€ 897) im Jahr, je nach
ihren sozialen Verhältnissen.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Der Beitrag für das Alter (vgl. "6. Alter ") umfasst gleichzeitig die Risiken
Invalidität und Tod.
Schweden
In den unter "Alter" aufgeführten
Beiträgen enthalten.
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Im Globalbeitrag enthalten.
5. Invalidität
73
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Deutschland
6. Alter
Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Volksrente (Folkepension):
meinsam verwalteten Globalbeiträ- Keine Beiträge, steuerfinanziert.
gen zur sozialen Sicherung.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Beitrag von DKK 223,25 (€ 30) im
Monat, davon 1/3 Arbeitnehmer, 2/3
Arbeitgeber.
7. Hinterbliebene
Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Volksrente (Folkepension):
In den unter "Alter" aufgeführten
meinsam verwalteten Globalbeiträ- Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Beiträgen enthalten.
gen zur sozialen Sicherung.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Beitrag von DKK 223,25 (€ 30) im
Monat, davon 1/3 Arbeitnehmer, 2/3
Arbeitgeber.
74
19,50%, davon
9,75% Arbeitnehmer,
9,75% Arbeitgeber.
Jährliche Bemessungsgrenze:
€ 61.800 in den alten und € 52.200
in den neuen Bundesländern.
Griechenland
20,00%, davon
6. Alter
6,67% Arbeitnehmer,
13,33% Arbeitgeber.
Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:
Bemessungsgrenze: € 2.058,25 im
Monat.
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
Ohne Bemessungsgrenze.
Der Beitragssatz erhöht sich um
3,6% (Arbeitnehmer: 2,2%, Arbeitgeber: 1,4%) für schwierige oder ungesunde Arbeit und um 1% (zahlbar
vom Arbeitgeber) in Unternehmen
mit höheren Unfallrisiken.
In den unter "Alter" aufgeführten
Beiträgen enthalten.
7. Hinterbliebene
Finanzierung
Spanien
Im Globalbeitrag enthalten.
Frankreich
Irland
Allgemeines System für Arbeitneh- Im Globalbeitrag enthalten.
mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
14,75%, davon
6,55% Arbeitnehmer,
8,20% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze:
€ 2.476 monatlich, bzw. € 29.712
jährlich. Arbeitgeberanteil von 1,6%
ohne Bemessungsgrenze.
Zur Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge siehe oben "Krankheit und
Mutterschaft - Sachleistungen".
Tabelle I
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Finanzierung aus Steuern und dem
allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald).
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
4% Arbeitnehmer,
6% Arbeitgeber.
Italien
32,70%, davon
8,89% Arbeitnehmer,
23,81% Arbeitgeber.
Einschließlich Ergänzungsbeitrag
(0,50%).
Keine Bemessungsgrenze.
6. Alter
Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem
(retraite complémentaire des salariés,
ARRCO):
• alle Arbeitnehmer: 7,5% mit Bemessungsgrenze (davon 3% Arbeitnehmer und 4,5% Arbeitgeber)
plus 2% mit Bemessungsgrenze
(davon 0,8% Arbeitnehmer und
1,2% Arbeitgeber) plus 2,2% von
der 2. bis 4. Bemessungsgrenze
(0,9% Arbeitnehmer und 1,3% Arbeitgeber) für Renten im Alter von
60 bis 65 Jahren.
• Arbeitnehmer außer leitende Angestellte: 17,5% auf der zweiten und
dritten Stufe (davon 7% Arbeitnehmer und 10,5% Arbeitgeber).
Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC):
Für Einkommen von der zweiten bis
zur achten Stufe 20% (davon 7,5%
Arbeitnehmer und 12,5% Arbeitgeber) plus 0,35% zeitlich begrenzter
Beitrag (0,13% Arbeitnehmer und
0,22% Arbeitgeber).
Im Globalbeitrag enthalten.
Alle Systeme (RGAVTS, ARRCO,
Im Globalbeitrag enthalten.
AGIRC):
Hinterbliebenenrente (pension de réversion): In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten.
Allgemeines System (RGAVTS):
Witwenversicherung (Assurance veuvage): 0,10% Arbeitnehmer. Keine
Bemessungsgrenze.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): In den unter "Alter" aufgeführten
Finanzierung aus Steuern und dem Beiträgen enthalten.
allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald).
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgen enthalten.
7. Hinterbliebene
75
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
6. Alter
1. Säule:
24,0%, davon
8,0% Arbeitnehmer,
7,6% des Bruttolohns, davon
8,0% Arbeitgeber,
3,8% Arbeitnehmer,
8,0% Staat.
3,8% Arbeitgeber.
7,6% des Erwerbseinkommens bei Beitragsbemessungsgrenze:
Selbständigen (geringerer Satz bei € 84.177,48 im Jahr.
tiefen Einkommen).
Keine Bemessungsgrenze für Erwerbseinkommen.
Beiträge der Nichterwerbstätigen
nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen:
CHF 228
(€ 146)
bis
CHF 7.600 (€ 4.867) pro Jahr.
2. Säule:
10,0% des Bruttolohns, davon
5,0% Arbeitnehmer,
5,0% Arbeitgeber.
Diese Beiträge decken die Risiken
Alter, Tod und Invalidität. Mindestens
4/5 der Beiträge sind für "Alter" zu
verwenden.
19,15% Gesamtbeitrag der Arbeit- Im Globalbeitrag enthalten.
nehmer für "Alter" und "Hinterbliebene", davon 17,90% für die Versicherung nach dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW). Bemessungsgrenze:
€ 29.543 p.a.
22,80%, davon
10,25% Arbeitnehmer,
12,55% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze:
grundsätzlich € 3.450 monatlich, für
das 13. und 14. Gehalt insgesamt
€ 6.900 jährlich.
7. Hinterbliebene
In den unter "Alter" aufgeführten
Beiträgen enthalten.
19,15% Gesamtbeitrag der Arbeit- Im Globalbeitrag enthalten.
nehmer für "Alter" und "Hinterbliebene", davon 1,25% für die Versicherung nach dem Allgemeinen
Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, Anw). Bemessungsgrenze: € 29.543 p.a.
In den unter "Alter" aufgeführten
Beiträgen enthalten.
76
In den unter "Alter" aufgeführten
Beiträgen enthalten.
Finanzierung
Portugal
Schweiz
Finnland
Im Globalbeitrag enthalten.
1. Säule (Grundsystem):
8,4% des Bruttolohns, davon
4,2% Arbeitnehmer,
4,2% Arbeitgeber.
7,8% des Bruttoerwerbseinkommens
für Selbständigerwerbende. Reduktion des Beitragssatzes nach einer
sinkenden Skala ab einer festgelegten Einkommensgrenze.
Keine untere bzw. obere Bemessungsgrenze bei Erwerbstätigen.
Nichterwerbstätige zahlen Beiträge
zwischen CHF 353 (€ 226) und
CHF 8.400 (€ 5.379) im Jahr, je nach
ihren sozialen Verhältnissen.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Die Beiträge variieren je
nach Alter des/der Versicherten zwischen 7 und 18% des versicherten
Lohnes (Altersgutschriften). Die
Summe der Beiträge des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch
sein wie die Summe der Beiträge
seiner Arbeitnehmer.
Im Globalbeitrag enthalten.
In den unter "Alter" aufgeführten Bei- Volksrente (Kansaneläke):
trägen enthalten.
Keine Beiträge, Hinterbliebenenrente
steuerfinanziert.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
In den unter "Alter" aufgeführten
Beiträgen enthalten.
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Volksrente (Kansaneläke):
Altersrente (ålderspension):
Im Globalbeitrag enthalten.
10,21% Arbeitgeber und SelbstänArbeitgeber:
dige,
• Privatwirtschaft:
1,35%, 3,55% oder 4,45% der 7,00% allgemeiner Rentenbeitrag
bis zur Bemessungsgrenze
Lohnsumme je nach Höhe und Zusammensetzung.
vom 8,07fachen des: Einkommensgrundbetrags (in• Lokale Gemeinden und Kirche:
komstbasbelopp) =
2.40% der Lohnsumme.
SEK 341.361 (€ 37.719).
• Staat:
3,95% der Lohnsumme.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
Arbeitgeber:
16,80% Privatwirtschaft (Durchschn.),
17,45% Lokale Behörden,
18,90% Staat,
27,00% Kirche.
Arbeitnehmer:
4,6% des Erwerbseinkommens.
Landwirte und Selbständige:
21,4%.
Für Seeleute:
10.5% Arbeitnehmer,
10,5% Arbeitgeber.
Hinterbliebenenrente (efterlevandepension):
1,70% Arbeitgeber und Selbständige.
Im Globalbeitrag enthalten.
6. Alter
7. Hinterbliebene
77
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
8. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Versicherungsprämien bzw. Beiträge Risikoabhängige Versicherungspräwerden auf Basis der Tarife der Ver- mie zu Lasten des Arbeitgebers.
sicherer vertraglich festgelegt.
Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsam verwalteten Globalbeiträgen zur sozialen Sicherung.
Festsetzung risikoabhängiger Bei- In den unter "Krankheit und Mutter- 8. Arbeitsunfälle und
träge je nach Gewerbezweig (Gefah- schaft" aufgeführten Beiträgen entBerufskrankheiten
renklassen) durch die Berufsgenos- halten.
senschaften. Nur Arbeitgeberbeiträge.
9. Arbeitslosigkeit
Bedarfsabhängiger Anteil an den ge- Arbeitnehmer und Selbständige:
meinsam verwalteten GlobalbeiträJährlich festgesetzter Pauschalbeigen zur sozialen Sicherung.
trag auf der Grundlage des gesetzlichen Höchstsatzes des Tagegeldes;
z.Zt. das 4,8fache dieses Satzes pro
Jahr.
Die (auch von Nicht-Versicherten)
gezahlten Beiträge an den Arbeitsmarktfonds
(Arbejdsmarkedsfonden)
dienen der Deckung der Ausgaben
des Staates für die Geldleistungen
einschließlich des Vorruhestands.
6,50%, davon
3,25% Arbeitnehmer,
3,25% Arbeitgeber.
Jährliche Bemessungsgrenze:
€ 61.200 in den alten und € 51.000
in den neuen Bundesländern.
5%, davon
9. Arbeitslosigkeit
1,33% Arbeitnehmer,
3,67% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze nur für bereits
vor dem 31.12.92 Versicherte:
€ 2.058,25 im Monat; keine Grenze
für erstmals ab dem 1.1.93 Versicherte.
10. Familienleistungen
• Bedarfsabhängiger Anteil an den Keine Beiträge, steuerfinanziert.
gemeinsam verwalteten Globalbeiträgen zur sozialen Sicherung.
• Ferner pauschale Arbeitgeberbeiträge für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die vor
dem 1. Januar 1999 eingestellt
wurden.
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
2,0%, davon
10. Familienleistungen
1,0% Arbeitnehmer,
1,0% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze für vor dem
31.12.92 Versicherte € 2.058,25 im
Monat, keine Grenze für erstmals ab
dem 1.1.93 Versicherte.
78
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle I
Island
Italien
Durch Regierungsdekret festgesetzte Sätze für Arbeitgeberbeiträge
je nach Risiko der unterschiedlichen
Tätigkeiten, Branchen und Arbeitsaufgaben.
Tarifliche, individuelle oder ge- Im Globalbeitrag enthalten.
mischte Beitragsfestsetzung nach
Zahl der Beschäftigten und Risikograd. Beitragsbemessung nach dem
gesamten Einkommen. Ausschließlich von den Arbeitgebern finanziert.
Zur Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge siehe oben "Krankheit und
Mutterschaft - Sachleistungen".
Im allgemeinen Beitrag zur sozialen Kollektive Beitragsfestsetzung nach 8. Arbeitsunfälle und
Sicherheit (tryggingagjald) enthalten. dem jeweiligen Risikograd der einBerufskrankheiten
zelnen Berufszweige. Der Beitragssatz variiert zwischen 0,5% und
16,0% (Berechnung aufgrund der
Lohnsumme). Ausschließlich vom
Arbeitgeber finanziert.
Arbeitslosenversicherung:
7,55%, davon
1,55% Arbeitnehmer,
6% Arbeitgeber.
Lohngarantiefonds (Fondo de Garantia Salarial):
0,4% Arbeitgeber.
Berufsausbildung:
0,7%, davon
0,6% Arbeitgeber,
0,1% Arbeitnehmer.
Bemessungsgrenze: € 2.731,50 im
Monat.
6,40%, davon
Im Globalbeitrag enthalten.
2,40% Arbeitnehmer,
4,00% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze: € 9.904 im Monat bzw. € 118.848 im Jahr.
Für Zusatzrenten (retraites complémentaires) wird ein Beitrag von 3%
des früheren Gehalts erhoben, wenn
die Arbeitslosenleistung € 24,76 pro
Tag übersteigt.
Möglichkeit zur Befreiung bei Bedürftigkeit.
Im allgemeinen Beitrag zur sozialen Industrie (mehr als 50 Beschäftigte): 9. Arbeitslosigkeit
Sicherheit (tryggingagjald) enthalten. 4,71%, davon
0,30% Arbeitnehmer,
4,41% Arbeitgeber.
Handel (mehr als 50 Beschäftigte):
2,51%, davon
0,30% Arbeitnehmer,
2,21% Arbeitgeber.
Der Beitragssatz für die Industrie
umfasst 1,61% Beitrag für Arbeitslosigkeit und 3,1% Beitrag für die Verdienstzulage bei Teilarbeitslosigkeit.
Von Letzterem entfallen 2,2% auf die
normale Lohnergänzung (Cassa integrazione guadagni ordinaria) und 0,9%
auf die außerordentliche Lohnergänzung (Cassa integrazione guadagni
straordinaria) (davon 0,3% Arbeitnehmer- und 0,6% Arbeitgeberanteil).
Keine Bemessungsgrenze.
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
5,4% Arbeitgeber ohne Bemes- Keine Beiträge, steuerfinanziert.
sungsgrenze. Zur Reduzierung der
Arbeitgeberbeiträge siehe "Krankheit
und Mutterschaft - Sachleistungen".
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
2,48%, Beiträge des Arbeitgebers. 10. Familienleistungen
Keine Bemessungsgrenze. Geringere Beiträge für bestimmte Gruppen von Arbeitgebern.
79
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
8. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Festsetzung risikoabhängiger Beiträge je nach Gewerbezweig (Gefahrenklassen). Nur Arbeitgeberbeiträge.
Kollektive Beiträge nach Risikoklas- Keine eigene Versicherung gegen
sen. Die vom Versicherungsträger Arbeitsunfälle und Berufskrankheifestgesetzten Beiträge liegen zwi- ten.
schen 0,66% und 6% der Bruttoarbeitseinkommen, wobei ein Mindestwert von € 1.402,96 im Monat und
ein der Beitragsbemessungsgrenze
entsprechender jährlicher Höchstwert von € 84.177,48 zugrunde gelegt werden.
9. Arbeitslosigkeit
0,50%, davon
0,25% Arbeitnehmer
0,25% Arbeitgeber.
Jährliche Bemessungsgrenze:
CHF 97.200 (€ 62.248).
Der Beschäftigungsfonds wird durch
Solidaritätssteuern natürlicher und
juristischer Personen und durch eine
allgemeine Budgetzuweisung des
Staates finanziert.
10. Familienleistungen
Arbeitgeber:
2,1% des Bruttolohns.
Selbständige:
2,1 % des Erwerbseinkommens.
Keine Bemessungsgrenze für Erwerbseinkommen.
Nichterwerbstätige:
Beiträge nach ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen von CHF 63 (€ 40) bis
CHF 2.100 (€ 1.345) pro Jahr.
1,7% Arbeitgeberbeitrag.
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Beitragsbemessungsgrenze p.a.:
€ 84.177,48.
Der Staat übernimmt den Beitrag der
Arbeitgeber und der Selbständigen.
80
Norwegen
Im Globalbeitrag der Arbeitgeber
enthalten.
Ferner zahlen Arbeitgeber Prämien
an eine obligatorische Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring),
die die Ausgaben der Volksversicherung (folketrygden) deckt.
Siehe Tabelle VIII "Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten".
Der Beitrag zur Arbeitslosenversi- Im Globalbeitrag der Arbeitgeber
cherung (Werkloosheidswet, WW) be- enthalten.
steht aus zwei Komponenten: ein
Teil fließt an den Allgemeinen Arbeitslosenfonds (Algemeen werkloosheidsfonds, Awf)), der zweite an den
Kündigungsabfindungsfonds (Wachtgeldfonds, Wgf).
Awf-Beitrag:
7,35% insgesamt, davon
5,80% Arbeitnehmer,
1,55% Arbeitgeber.
Wgf-Beitrag:
1,89% ausschließlich Arbeitgeberbeitrag.
Bemessungsgrenze für WW-Beiträge: € 167 pro Tag. Beitragsfrei
bleibt ein Betrag von € 58 pro Tag.
Die genannten Wgf-Beiträge sind
Durchschnittswerte, die je nach Wirtschaftszweig variieren.
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Österreich
1,40% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze:
grundsätzlich € 3.450 monatlich, für
das 13. und 14. Gehalt insgesamt
€ 6.900 jährlich.
Der Beitrag entfällt für Arbeitnehmer
ab 60 Jahren.
6%, davon
3% Arbeitnehmer,
3% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze:
grundsätzlich € 3.450 monatlich, für
das 13. und 14. Gehalt insgesamt
€ 6.900 jährlich.
Für Frauen ab 56 und Männern ab
58 Jahren entfallen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.
Aus dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert (Im Wesentlichen
4,5% Beiträge der Arbeitgeber und
Anteile am Steueraufkommen).
Der Beitrag entfällt für Arbeitnehmer
ab 60 Jahren.
Finanzierung
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Arbeitsunfälle:
Je nach Gefahrengrad unterschiedliche, vom Arbeitgeber zu zahlende
Versicherungsprämien.
Berufskrankheiten:
0,5% Arbeitgeberbeitrag ohne Bemessungsgrenze.
Prämien des Arbeitgebers. Die Höhe
der Prämien hängt vom Risiko ab:
zwischen 0,41 und 171,93‰. Obere
Bemessungsgrenze: CHF 106.800
(€ 68.396) pro Jahr.
Risikoabhängige Versicherungsprä- 1,38% Arbeitgeber und Selbständimien zu Lasten des Arbeitgebers, im ge.
Durchschnitt 1,1% der Lohn- und
Gehaltssumme.
Im Globalbeitrag enthalten.
2% des maßgebenden Lohnes, davon:
1% Arbeitnehmer,
1% Arbeitgeber.
Obere Bemessungsgrenze:
CHF 106.800 (€ 68.396) pro Jahr.
Einkommensbezogene Sicherung
(ansioperusteinen sosiaaliturva):
Arbeitgeber:
0,6% der Lohn- und Gehaltssumme
bis zu € 840.940, 2,5% der über
diese
Grenze
hinausgehenden
Lohn- und Gehaltssumme.
Versicherter:
Mitgliedsbeiträge an die Arbeitslosenkasse (die Kassen finanzieren
5,5% der Kosten für Tagegelder).
Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag:
0,25% des Erwerbseinkommens.
Im Globalbeitrag enthalten.
Bundesrechtliches System (LandKeine Beiträge, steuerfinanziert.
wirtschaftliche Arbeitnehmer):
• Arbeitnehmer: keine.
• Arbeitgeber: 2% des Lohns (Barund Naturallohn).
Kantonale Systeme (andere Arbeitnehmer):
• Arbeitnehmer: keine (außer in einem Kanton: 0,3%).
• Arbeitgeber: Von 0,1% bis 5% je
nach Kanton und Kasse.
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
8. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
3,70% Arbeitgeber,
1,16% Selbständige.
SEK 2,739 Mrd. (€ 302,65 Mio.) als
Sonderfinanzierungsbeitrag der Mitglieder der verschiedenen Arbeitslosenversicherungskassen (arbetslöshetskassor).
Arbeitslosengeld (Contribution-based
Jobseekers' Allowance):
Im Globalbeitrag enthalten.
Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers' Allowance):
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
9. Arbeitslosigkeit
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
10. Familienleistungen
81
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
11. Sonstige besondere
Beiträge und Abgaben
82
Krankheit und Mutterschaft:
• Teil des Beitrags von 5% bzw. 10%
auf Kfz-Versicherungsprämien.
• Beitrag von 10% auf Krankenhausversicherungsprämien.
• Abgaben der Pharmaunternehmen
auf bestimmte Produkte und Beitrag entsprechend dem auf dem
belgischen Markt erzielten Umsatz
der Pharmaindustrie.
• Abzug von 3,55% bei Renteneinkommen, sofern die Rente dadurch
nicht unter einen Betrag von
€ 1.295,28 im Monat bzw. (falls
ohne Unterhaltsberechtigte) von
€ 1.092,93 sinkt.
Invalidität:
Teil des Beitrags von 5% bzw. 10%
auf Kfz-Versicherungsprämien.
Alter, Hinterbliebene:
Abzug von 3,5% vom Invaliditätsgeld
(indemnités d'invalidité/invaliditeitsuitkeringen) und Vorruhestandsrenten
(prépensions/prepensioenen):
• vollständig, sobald die Leistung pro
Tag mindestens € 48,77 bei Empfängern mit Unterhaltsberechtigten
bzw. € 40,49 ohne Unterhaltsberechtigte beträgt;
• teilweise, wenn der Betrag pro Tag
zwischen € 47,07 und € 48,76
(Empfänger mit Unterhaltsberechtigten) bzw. zwischen € 39,08 und
€ 40,48 (ohne Unterhaltsberechtigte) liegt;
• der Abzug entfällt, wenn der tägliche Betrag die Grenze von € 47,06
(Empfänger mit Unterhaltsberechtigten) bzw. € 39,07 (ohne Unterhaltsberechtigte) nicht übersteigt.
Beitrag von 8,86% auf Gruppenversicherungsprämien.
Arbeitgeberbeitrag von monatlich
€ 25 je Empfänger einer vorgezogenen Altersrente.
Gestaffelter Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage) zwischen 0% und 2% von Renten
über einer bestimmten Grenze.
Dänemark
Deutschland
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Alter:
Allgemeine Beiträge zu einem vom
Zusatzrentensystem (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) verwalteten
besonderen Sparsystem (SP).
Berufskrankheiten:
Beiträge der Arbeitgeber an das Nationale Institut der Versicherung gegen Berufskrankheiten (Arbejdsmarkedets Erhvervssygdomssikring).
Arbeitslosigkeit:
Freiwillige Beiträge zur Vorruhestandsregelung der Arbeitslosenversicherung. Feste Beiträge in Höhe
des 7fachen des maximalen Tagegeldes pro Jahr.
Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im Allgemeinen:
Beiträge zum Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden).
Griechenland
Keine Sonderbeiträge.
11. Sonstige besondere
Beiträge und Abgaben
Finanzierung
Spanien
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Frankreich
Irland
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Krankheit, Mutterschaft, Invalidität:
• Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée/maladie, CSG)
3,95% der Lohnersatzleistungen
und 5,25% sonstiger Einkünfte.
• Beiträge von Zusatz- und Ergänzungsrenten (retraites complémentaires et supplémentaires) (1%) und
Vorruhestandsrenten (préretraites)
(1,7%).
• Beitrag von 15% auf Kraftfahrzeugversicherungsprämien.
• Alkoholsteuer auf alle alkoholischen Getränke mit mehr als 25
Volumenprozent: € 0,13 pro Deziliter.
• Tabaksteuern.
• Steuer auf Werbung für pharmazeutische und medizinische Produkte.
• Umsatzabhängiger Beitrag des
pharmazeutischen
Großhandels
und von Labors.
Tabelle I
Island
Italien
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Schiffseigner zahlen Sonderbeiträge
für die Abdeckung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
11. Sonstige besondere
Beiträge und Abgaben
Alter:
Zuschuss aus Mitteln des Alterssolidaritätsfonds (Fonds de solidarité vieillesse, FSV), derjenigen Einrichtung,
die die nicht beitragsabhängigen
Leistungen der nationalen Solidarität
trägt. Der FSV wird aus einem Teil
des allgemeinen Sozialbeitrags (contribution sociale généralisée, CSG) und
aus einem Zuschuss der Nationalen
Kasse für Familienbeihilfen (Caisse
nationale
d'allocations
familiales,
CNAF) finanziert.
Arbeitslosigkeit:
Solidaritätsbeitrag (contribution de solidarité) der Beamten in Höhe von
1%.
Familienleistungen:
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG): 1,1%
der Erwerbseinkünfte, Einkommensersatzleistungen, Einkünfte aus Kapital und Vermögen und Spielgewinne.
83
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
11. Sonstige besondere
Beiträge und Abgaben
84
Invalidität, Alter:
1. Säule: Verwaltungskostenbeiträge.
2. Säule: Gegebenenfalls Verwaltungskostenbeiträge.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Möglichkeit der Festsetzung eines
Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.
Familienleistungen:
Verwaltungskostenbeiträge.
Luxemburg
Niederlande
Pflege:
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Sonderbeitrag von 1% der Erwerbseinkünfte, der Ersatzeinkommen und
der Einkünfte aus Vermögen.
Norwegen
Österreich
Auf die Kraftfahrzeugsteuer wird ein Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Zuschlag (årsavgiften) von jährlich
NOK 350 (€ 42) erhoben, um die
Ausgaben der Volksversicherung
(folketrygden) aufgrund von Verkehrsunfällen zu decken.
Finanzierung
Portugal
Zur zusätzlichen Finanzierung der
Sozialen Sicherheit wurde am 1. Januar 1995 der Mehrwertsteuersatz
um einen Prozentpunkt erhöht.
Schweiz
Finnland
Alter, Hinterbliebene, Invalidität:
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
1. Säule (Grundsystem): Die Arbeitgeber, die Selbständigerwerbenden,
Nichterwerbstätige und freiwillig Versicherte zahlen den Ausgleichskassen einen Verwaltungskostenbeitrag
von höchstens 3% der geschuldeten
Beitragssumme.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Prämienzuschläge für Verwaltungskosten, Kosten der Verhütung und
für die Finanzierung der Teuerungszulagen.
Schweden
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
11. Sonstige besondere
Beiträge und Abgaben
85
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Sonstige besondere Beiträge
und Abgaben (Forts.)
Arbeitslosigkeit:
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
• Pauschale Arbeitgeberbeiträge für
Vorruhestandsrenten auf tarifvertraglicher Basis (prépensions conventionnelles/conventioneel
brugpensioen): € 25 bis € 112 je nach Kategorie;
• Ausgleichsbeitrag des Arbeitgebers bei bestimmten vorgezogenen
Renten in Höhe von 50% bzw.
33% der Ergänzungszulage (indemnité complémentaire/aanvullende vergoeding) zum Arbeitslosengeld (allocations de chômage/werkloosheidsuitkeringen);
• Abzug von 1% der vorgezogenen
Altersrenten.
Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im Allgemeinen:
• Krisensteuer (impôt de crise/crisisbelasting) in Höhe von 3% der zu zahlenden Steuer;
• Sonderbeitrag zur sozialen Sicherheit: nach Haushaltseinkommen
gestaffelte Pauschalbeträge;
• Prozentualer Anteil am Aufkommen der Mehrwertsteuer;
• Arbeitgeberbeitrag von 33% auf
den Steuervorteil bei Firmenwagen.
86
Dänemark
Deutschland
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Griechenland
Keine Sonderbeiträge.
Sonstige besondere Beiträge
und Abgaben (Forts.)
Finanzierung
Spanien
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Frankreich
Irland
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im Allgemeinen:
Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld
(contribution pour le remboursement de
la dette sociale, CRDS) von 0,5% wird
auf alle Einkünfte erhoben, um zum
Abbau des Defizits der sozialen Sicherung beizutragen.
Tabelle I
Island
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Italien
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Sonstige besondere Beiträge
und Abgaben (Forts.)
87
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Sonstige besondere Beiträge
und Abgaben (Forts.)
88
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Luxemburg
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Niederlande
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Norwegen
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Österreich
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Finanzierung
Portugal
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Schweiz
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Finnland
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Schweden
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Keine sonstigen Sonderbeiträge.
Sonstige besondere Beiträge
und Abgaben (Forts.)
89
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Deutschland
Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Finanzierung durch die Gemeinden Pauschale Beteiligung des Bundes
zuschuss zu den gemeinsam verwal- und Regionen mit Ausnahme der an Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leis1. Krankheit und Mutterschaft: teten Mitteln der sozialen Sicherung. Selbstbeteiligung der Versicherten.
tungen.
Sachleistungen
Krankenhäuser: Beteiligung des
Staates.
Beteiligung des Staates
Griechenland
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
Beteiligung des Staates
Das Sozialversicherungssystem für
Arbeitnehmer (IKA) erhält in den 1. Krankheit und Mutterschaft:
Jahren von 2003 bis 2008 als zuSachleistungen
sätzliche Finanzierung einen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von
1% des BIP.
2. Krankheit und Mutterschaft:
2. Krankheit und Mutterschaft: Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Die Gemeinden tragen die Kosten Zahlung eines Pauschalbetrages Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
zuschuss zu den gemeinsam verwal- für Mutterschaftsleistungen und für von höchstens € 210 aus Bundes- Das Sozialversicherungssystem für
Geldleistungen
Geldleistungen
3. Pflege
90
teten Mitteln der sozialen Sicherung.
die Geldleistungen im Krankheitsfall mitteln für Arbeitnehmerinnen, die
ab der dritten Woche. Der Staat er- nicht einer Krankenkasse angehöstattet den Gemeinden 100% der ren.
Aufwendungen bei Mutterschaft,
100% der Kosten für Leistungen im
Krankheitsfall bis zu einer Dauer von
4 Wochen und 50% der Kosten bei
einer Krankheitsdauer zwischen 8
und 52 Wochen. In der freiwilligen
Versicherung decken die Beiträge
55% der Kosten. Bei Anspruch auf
Leistungen ab dem ersten Krankheitstag beträgt dieser Prozentsatz
85%. Die Ausgaben des Staates
werden aus den Beiträgen an den
Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) gedeckt.
Arbeitnehmer (IKA) erhält in den
Jahren von 2003 bis 2008 als zusätzliche Finanzierung einen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von
1% des BIP.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Finanziert durch Gemeinden und Re- Keine Beteiligung des Staates.
gionen mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
3. Pflege
Finanzierung
Spanien
Voll vom Staat finanziert.
Frankreich
Keine Beteiligung des Staates.
Irland
Tabelle I
Island
Der Staat trägt etwa 90% der Kosten Voll vom Staat finanziert.
für Sachleistungen.
Italien
Keine Beteiligung des Staates.
Beteiligung des Staates
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
Im Staatshaushalt regelmäßig vor- Ausgleich der aus beschäftigungs- Deckung eines eventuellen Defizits.
gesehener progressiv ansteigender politischen Gründen erfolgten BeiStaatszuschuss und weitere Zu- tragsbefreiungen.
schüsse aufgrund von Sonderbedingungen oder der wirtschaftlichen
Situation.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Krankengeld (sjúkradagpeningar):
Keine Beteiligung des Staates.
Voll vom Staat finanziert.
Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði) und Elternschaftsbeihilfe (fæðingarstyrkur):
Teilweise vom Staat finanziert.
Pflegegeld
für
Pflegepersonen Voll vom Staat und den Gemeinden
(Carer's Benefit) und Dauerpflegegeld finanziert.
(Constant Attendance Allowance): Deckung eines eventuellen Defizits.
Sonstige Leistungen voll vom Staat
finanziert.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
2. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
3. Pflege
91
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Beteiligung des Staates
• Beiträge an die Versicherungsträger.
1. Krankheit und Mutterschaft: • Beiträge an Vertragsspitäler.
Sachleistungen
• Einkommensabhängige
Beiträge
an die Prämien einkommensschwacher Personen (Prämienverbilligung).
• Prämienbefreiung für Kinder.
• Beiträge an die Prämie der Arbeitslosen.
Der Staat trägt 37% der auf die Kein eigenständiges Sicherungs- Sachleistungen werden überwiegend
Sachleistungen im Krankheitsfall ent- system. Das Risiko ist durch die durch die Gemeinden und den Staat
fallenden Beiträge.
Krankenversicherung gedeckt.
finanziert.
Der Staat übernimmt die pauschalen
Leistungen bei Mutterschaft für normale Geburten in voller Höhe.
2. Krankheit und Mutterschaft: Der Staat übernimmt die Mutterschaftszulagen in voller Höhe.
Geldleistungen
Der Staat trägt 10% der auf die Keine Beteiligung des Staates.
Geldleistungen bei Krankheit entfallenden Beiträge.
Der Staat trägt die Geldleistungen
bei Mutterschaft in voller Höhe.
3. Pflege
92
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Österreich
Generell: keine Beteiligung des
Staates.
Krankenanstalten:
Beteiligung des Staates.
50% der Kosten für Jugendlichenuntersuchungen werden vom Bund
getragen.
Der Staat finanziert die pauschale 70% der Aufwendungen für das WoMutterschaftsbeihilfe (engangsstønad chengeld werden vom Familienlasved fødsel) an nicht erwerbstätige tenausgleichsfonds ersetzt.
Frauen.
Beitrag des Staates in Höhe von Kein eigenständiges Sicherungs- Von den Kommunen finanziert.
40% der gesamten Ausgaben der system. Das Risiko wird durch die
Pflegeversicherung.
Krankenversicherungen gedeckt.
Voll vom Staat finanziert.
Finanzierung
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Voll vom Staat finanziert.
• Bundesbeiträge von höchstens
CHF 2.349 Mio. (€ 1.504 Mio.) für
2004 an die Kantone zur individuellen Prämienverbilligung für einkommensschwache Personen, verteilt je nach kantonaler Finanzkraft
und Wohnbevölkerung. Die Kantone müssen den Bundesbeitrag
aus eigenen Mitteln um einen Mindestbeitrag ergänzen.
• Beiträge der Kantone an die Spitalkosten.
Finanzierung durch örtliche Behörden.
Der Staat gewährt den Gemeinden
einen Zuschuss für ihre sozialen und
Gesundheitsdienste in Abhängigkeit
von der Einwohnerzahl, der Altersstruktur, der Arbeitslosenquote und
der Mortalitätsrate. Der Staatszuschuss deckt etwa 31% der Ausgaben.
Keine Beteiligung des Staates.
Keine Beteiligung der öffentlichen
Hand.
Der Staat trägt die Aufwendungen Keine Beteiligung des Staates.
des Mindest-Tagegeldes und deckt
durch Zuschüsse eventuelle Defizite.
Im Jahre 2004 deckt der Staat etwa
24% der gesamten Ausgaben.
Das Gesetzliche Krankengeld (Statu- 2. Krankheit und Mutterschaft:
tory Sick Pay) wird von den ArbeitgeGeldleistungen
bern finanziert (mit Staatszuschuss
bei außergewöhnlich hohem Krankenstand).
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay): Der Staat erstattet den Arbeitgebern 92% ihrer
Aufwendungen. Kleinbetriebe können eine volle Erstattung zuzüglich
4,5% erhalten.
Teilweise vom Staat finanziert.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungs- Voll von den Kommunen finanziert.
system. Von den Kommunen finanziert. Siehe "Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen".
Kein eigenständiges Sicherungs- 3. Pflege
system. Für schwer behinderte Personen trägt der Staat die Ausgaben
für Pflegebeihilfe (Attendance Allowance), Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance) und
Schwerbehindertenhilfe (Severe Disablement Allowance). Letztere wird ab
dem 6.4.2001 nicht mehr neu gewährt.
Sachleistungen bei Krankheit und Nationaler Gesundheitsdienst (Na- Beteiligung des Staates
Mutterschaft werden überwiegend tional Health Service, NHS): überwievon den Regionen und Gemeinden gend vom Staat finanziert.
1. Krankheit und Mutterschaft:
finanziert.
Sachleistungen
93
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
4. Invalidität
Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Der Staat (der sich durch den Ar- Siehe unter "Alter".
zuschuss zu den gemeinsam verwal- beitsmarktfonds refinanziert) trägt
teten Mitteln der sozialen Sicherung. 35% der Ausgaben für Renten an
Personen unter 65 Jahren, die Gemeinden tragen den Rest.
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
4. Invalidität
Das Sozialversicherungssystem für
Arbeitnehmer (IKA) erhält in den
Jahren von 2003 bis 2008 als zusätzliche Finanzierung einen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von
1% des BIP.
5. Alter
Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Volksrente (Folkepension):
zuschuss zu den gemeinsam verwal- Voll vom Staat finanziert.
teten Mitteln der sozialen Sicherung. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Keine Beteiligung des Staates.
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
5. Alter
Das Sozialversicherungssystem für
Arbeitnehmer (IKA) erhält in den
Jahren von 2003 bis 2008 als zusätzliche Finanzierung einen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von
1% des BIP.
6. Hinterbliebene
Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Volksrente (Folkepension):
Siehe unter "Alter".
zuschuss zu den gemeinsam verwal- Voll vom Staat finanziert.
teten Mitteln der sozialen Sicherung. Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Keine Beteiligung des Staates.
Siehe "Alter".
7. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Keine Beteiligung des Staates.
zuschuss zu den gemeinsam verwalteten Mitteln der sozialen Sicherung.
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
7. Arbeitsunfälle und
Das Sozialversicherungssystem für
Berufskrankheiten
Arbeitnehmer (IKA) erhält in den
Jahren von 2003 bis 2008 als zusätzliche Finanzierung einen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von
1% des BIP.
94
Die Ausgaben der gesetzlichen
Rentenversicherung werden nicht
nur durch Beiträge finanziert, sondern auch durch einen Bundeszuschuss, der entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
und des Beitragssatzes verändert
wird. Der Bund zahlt darüber hinaus
einen zusätzlichen Bundeszuschuss,
mit dem die nicht beitragsgedeckten
Leistungen der Rentenversicherung
pauschal abgegolten werden. Im Übrigen werden vom Bund pauschal
Beiträge für Kindererziehungszeiten
an die Rentenversicherung gezahlt.
Alle vorgenannten Aufwendungen
des Bundes (ca. 26%) werden aus
Steuergeldern aufgebracht.
Allgemeine Versicherung:
Keine Beteiligung des Staates.
Landwirtschaft:
Jährliche Zuschüsse des Bundes.
Unfallversicherung der öffentlichen
Hand: Finanzierung aus den Haushalten des Bundes, der Länder und
der Gemeinden.
6. Hinterbliebene
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle I
Island
Italien
Beitragsabhängige Renten:
Ausgleich der aus beschäftigungs- Deckung eines eventuellen Defizits.
Der Staat trägt die Kosten der Min- politischen Gründen erfolgten Beidestrenten (pensión mínima) der bei- tragsbefreiungen.
tragsabhängigen Systeme.
Nicht beitragsabhängige Renten:
Voll vom Staat finanziert.
Teilweise vom Staat finanziert.
Staatszuschuss zum System der
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga).
Beitragsabhängige Renten:
Ausgleich der aus beschäftigungs- Deckung eines eventuellen Defizits.
Der Staat finanziert die garantierten politischen Gründen erfolgten BeiMindestbeträge der Renten der bei- tragsbefreiungen.
tragsabhängigen Systeme.
Nicht beitragsabhängige Renten:
Voll vom Staat finanziert.
Staatszuschuss zum System der
Der Staat trägt die Kosten der Sozi- 5. Alter
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga). alrenten (assegno sociale), der vorgezogenen Altersrenten (pensione di anzianità), der Aufstockung zur Mindestrente (complemento di pensione)
und einen Teil der vom Allgemeinen
System gezahlten Renten.
Beitragsabhängige Renten:
Ausgleich der aus beschäftigungs- Deckung eines eventuellen Defizits.
Der Staat finanziert die garantierten politischen Gründen erfolgten BeiMindestbeträge der Renten der bei- tragsbefreiungen.
tragsabhängigen Systeme.
Nicht beitragsabhängige Renten:
Voll vom Staat finanziert.
Staatszuschuss zum System der
Teilweise vom Staat finanziert.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga).
6. Hinterbliebene
Keine Beteiligung des Staates.
Staatszuschuss zur Volksversiche- Keine Beteiligung des Staates.
rung gegen Arbeitsunfälle (slysatryggingar almannatrygginga).
7. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Ausgleich der aus beschäftigungs- Deckung eines eventuellen Defizits.
politischen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen.
4. Invalidität
95
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Österreich
4. Invalidität
1. Säule:
1/3 des Gesamtbeitrags und 50%
Defizitdeckung durch den Staat bis der Verwaltungs- und Personalkosmaximal 50% der jährlichen Ausga- ten.
ben.
5. Alter
1. Säule:
1/3 des Gesamtbeitrags und 50% Keine Beteiligung des Staates.
Staatsbeitrag in Höhe von 20% der der Verwaltungs- und Personalkosjährlichen Ausgaben.
ten.
Zudem fließen jährlich 2/3 der Einnahmen aus der sog. leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe
(LSVA), mindestens aber CHF 4,2
Mio. (€ 2,69 Mio.) jährlich an die
erste Säule.
Teilweise vom Staat finanziert.
Ausfallhaftung des Bundes (100%
des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen) und
Ersatz des gesamten Aufwandes an
Ausgleichszulage sowie Pflegegeld:
Beiträge
88,7%,
Bundesmittel
15,1%.
6. Hinterbliebene
Siehe "Alter".
1/3 des Gesamtbeitrags und 50% Keine Beteiligung des Staates.
der Verwaltungs- und Personalkosten.
Teilweise vom Staat finanziert.
Siehe unter "Alter".
7. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Keine Beteiligung des Staates.
1/3 der Ausgaben für die Anpassung Keine eigene Versicherung gegen Keine Beteiligung des Staates.
und Neufestsetzung der Renten und Arbeitsunfälle und Berufskrankhei50% der Verwaltungs- und Perso- ten.
nalkosten.
96
Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähige
junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong).
Voll vom Staat finanziert.
Norwegen
Die Beihilfe zur funktionalen Rehabi- Siehe unter "Alter".
litation (stønad til bedring av funksjonsevnen), die Grundleistung (grunnstønad), das Pflegegeld (hjelpestønad)
und die Garantierte Zusatzrente (garantert tilleggspensjon) für junge behinderte Personen werden vom Staat
finanziert.
Renten werden teilweise vom Staat
finanziert.
Allgemeine Versicherung:
Keine Beteiligung des Staates.
€ 4,36 Mio. für die Unfallversicherung der Schüler und Studenten aus
dem Familienlastenausgleichsfonds
sowie grundsätzlicher Ersatz des
Aufwandes an Pflegegeld aus allgemeinen Budgetmitteln.
Finanzierung
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Mindestrenten (pensão mínima) teilweise vom Staat finanziert.
1. Säule (Grundsystem):
Bund: 37,5% der Jahresausgaben;
Kantone: 12,5% der Jahresausgaben.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Keine Beteiligung der öffentlichen Hand.
Siehe unter "Alter".
Volksrente (folkpension), Behinder- Deckung eines eventuellen Defizits.
tenbeihilfe (handikappersättning) und
die Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag) werden teilweise
vom Staat finanziert.
Mindestrenten (pensão mínima) teilweise vom Staat finanziert.
1. Säule (Grundsystem):
• Bund:
- 16,36% der Jahresausgaben;
- jährlicher Sonderbeitrag von
CHF 170 Mio. (€ 109 Mio.) zur Finanzierung des Rentenvorbezuges.
• Kantone: 3,64% der Jahresausgaben.
• Mehrwertsteuer: 83% eines Prozentpunktes der MWSt gehen an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
• Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Beteiligung der öffentlichen
Hand.
Volksrente (Kansaneläke):
Teilweise vom Staat finanziert.
Der Staat trägt 29% der Rentenausgaben und einige Sonderleistungen
und deckt durch einen jährlichen Zuschuss das Defizit. Insgesamt beläuft sich der Staatsanteil im Jahre
2004 auf etwa 37%. Weitere 13%
werden aus dem Aufkommen der
Mehrwertsteuer gedeckt.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
• Sicherungssystem der Arbeitnehmer: keine Beteiligung des Staates.
• Sicherungssystem der Selbständigen: Staatlicher Zuschuss zur Deckung des Defizits (2004: 10%).
• Sicherungssystem der Landwirte:
Staatlicher Zuschuss zur Deckung
des Defizits (2004: 76%).
• Sicherungssystem der Seeleute:
Der Staat deckt 33% der Ausgaben.
Deckung eines eventuellen Defizits.
5. Alter
Mindestrenten (pensão mínima) teilweise vom Staat finanziert.
Siehe "Alter".
Volksrente (Kansaneläke):
Teilweise vom Staat finanziert.
Der Staat finanziert die allgemeine
Hinterbliebenenrente.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Siehe "Alter".
Deckung eines eventuellen Defizits.
6. Hinterbliebene
Keine Beteiligung des Staates.
Keine Beteiligung der öffentlichen
Hand.
Unfallversicherung der Arbeitnehmer: Keine Beteiligung des Staates.
Unfallversicherung der Landwirte:
Staatliche Beteiligung von 32,95%.
Voll vom Staat finanziert.
7. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Keine Beteiligung des Staates.
4. Invalidität
97
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
8. Arbeitslosigkeit
Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Deckung eines eventuellen Defizits.
zuschuss zu den gemeinsam verwalteten Mitteln der sozialen Sicherung.
Der Bund deckt ggf. das Defizit der Deckung eines eventuellen Defizits.
Arbeitslosenversicherung und trägt
die Kosten der Arbeitslosenhilfe.
8. Arbeitslosigkeit
9. Familienleistungen
Bedarfsabhängiger Anteil am Staats- Voll vom Staat finanziert.
zuschuss zu den gemeinsam verwalteten Mitteln der sozialen Sicherung.
Finanziert vom Bund, Ländern und
Gemeinden.
Deckung eines eventuellen Defizits.
9. Familienleistungen
Sozialhilfe steuerfinanziert:
75% Kommunen,
25% Bundesländer.
Keine allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung.
10. Allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung
10. Allgemeine beitragsunab- 50% Staat (Erhöhung in einigen Fäl- 50% Staat,
50% Kommunen.
hängige Mindestsicherung len).
50% örtliche Sozialämter (Centres
publics d'Aide sociale, C.P.A.S./Openbare Centra voor maatschappelijk welzijn,
O.C.M.W.).
98
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle I
Island
Italien
Der Staat übernimmt den nicht aus Staatlicher Pauschalzuschuss (Finan- Deckung eines eventuellen Defizits.
Beiträgen finanzierten Teil der Leis- zierung des Solidarsystems).
tungen bei Arbeitslosigkeit (prestaciones por desempleo).
Keine Beteiligung des Staates.
Jährlicher Zuschuss des Staates.
8. Arbeitslosigkeit
Voll vom Staat finanziert.
Ausgleich der aus beschäftigungs- Voll vom Staat finanziert.
politischen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen.
Voll vom Staat finanziert.
Teilweise vom Staat finanziert.
9. Familienleistungen
Voll von den autonomen Regionen
(Comunidades Autónomas) finanziert.
Garantiertes Mindesteinkommen (re- Voll vom Staat finanziert.
venu minimum d'insertion, RMI):
Voll von Departements finanziert.
Alter (siehe Tabelle XI):
Keine Beteiligung des Staates.
Invalidität (siehe Tabelle XI):
Voll vom Staat finanziert.
Voll vom Staat und den Gemeinden
finanziert.
Steuern auf lokaler Ebene.
10. Allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung
99
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
8. Arbeitslosigkeit
20% der Auszahlungen, wenn das
Vermögen der Versicherungskasse
geringer ist als das 2fache Total des
Gesamtaufwandes der letzten 4 Jahre. In jedem Fall wird ein Defizit der
Versicherungskasse bis zur Höhe
von 20% der Auszahlungen gedeckt.
Finanzierung durch einen Beschäfti- Keine Beteiligung des Staates.
gungsfonds, in den u.a. ein jährlicher
Staatszuschuss und ein auf den
Benzinpreis erhobener Sozialbeitrag
fließen.
Teilweise vom Staat finanziert.
Partielle Abgangsdeckung des Bundes.
9. Familienleistungen
Defizitgarantie durch den Staat, sofern das Vermögen der Familienausgleichskasse unter eine Jahresausgabe fällt (wird faktisch nicht benötigt).
Vom Staat werden finanziert:
Voll vom Staat finanziert.
• alle Leistungen außer dem Kindergeld;
• die Verwaltungskosten;
• ein Zuschuss in gleicher Höhe wie
die Summe der Beiträge;
• die Beiträge der Arbeitgeber und
der Selbständigen;
• ein verbleibendes Defizit.
Voll vom Staat finanziert.
Ca. ¼ des Familienlastenausgleichsfonds wird vom Staat finanziert.
Voll von den Kommunen finanziert.
Primäre Kostentragung durch die
Bundesländer (in manchen Bundesländern bzw. für manche Aufgaben:
durch Sozialhilfeverbände) und unterschiedliche Refinanzierung durch
die Kommunen zur Abdeckung der
nicht durch Rückgriff getragenen
Kosten.
10. Allgemeine beitragsunab- Ergänzungsleistungen (einkommens- Überwiegend vom Staat finanziert.
hängige Mindestsicherung und vermögensabhängige Leistungen für Rentner etc.) werden zu 60%
vom Staat und zu 40% durch die
Gemeinden finanziert.
100
90% Staat,
10% Kommunen.
Finanzierung
Portugal
Schweiz
Finnland
Keine Beteiligung des Staates.
Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Maßnahmen im
Umfang von 0,15% der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.
Wenn nötig gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen.
Teilweise vom Staat finanziert.
Voll vom Staat finanziert.
Bundesrechtliches System:
Defizit des Systems für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom Bund
(2/3) und den Kantonen (1/3) getragen; System für Kleinbauern vom
Bund (2/3) und den Kantonen (1/3) finanziert.
Kantonale Systeme:
Keine. Beteiligung der Kantone für
die Finanzierung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende und
nichterwerbstätige Personen.
Voll vom Staat finanziert.
Keine allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung.
Schweden
Grundsicherung
(perustoimeentulo- Teilweise vom Staat finanziert.
turva): Der Staat trägt die Verantwortung für die Finanzierung. Allerdings wird aus den Arbeitnehmerbeiträgen der Teil, der den Beiträgen
derjenigen Arbeitnehmer entspricht,
die keiner Arbeitslosenkasse angehören, ebenfalls zur Finanzierung
der Grundsicherung verwendet, wodurch sich der Anteil des Staates auf
77% im Jahre 2004 reduziert. Der
Staat trägt die Ausgaben der Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung", työmarkkinatuki).
Einkommensbezogene
Sicherung
(ansioperusteinen sosiaaliturva): Der
Staat trägt die Basisleistung für die
ersten 500 Tage und gewährt einen
Zuschuss für die Verwaltungskosten.
Voll vom Staat finanziert.
Von den Kommunen finanziert. Voll von den Kommunen finanziert.
Siehe "Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen".
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Arbeitslosenhilfe (income-based Job- 8. Arbeitslosigkeit
seekers' Allowance, JSA): vom Staat finanziert.
Voll vom Staat finanziert.
9. Familienleistungen
Voll vom Staat finanziert.
10. Allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung
101
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Finanzierungssysteme
langfristiger Leistungen
Umlageverfahren.
Dänemark
Umlageverfahren.
Deutschland
Umlageverfahren.
Griechenland
Umlageverfahren.
Finanzierungssysteme
langfristiger Leistungen
1. Invalidität
1. Invalidität
2. Alter
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
Volksrente (Folkepension):
Umlageverfahren.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Mischsystem aus Umlage- und
Kapitaldeckungsverfahren.
Umlageverfahren.
2. Alter
3. Hinterbliebene
Umlageverfahren.
Volksrente (Folkepension):
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Mischsystem aus Umlage- und
Kapitaldeckungsverfahren.
Umlageverfahren.
3. Hinterbliebene
4. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Arbeitsunfälle:
Kapitaldeckungsverfahren.
Berufskrankheiten:
Umlageverfahren.
Mischsystem aus Umlage- und
Kapitaldeckungsverfahren.
Umlageverfahren.
4. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
102
Umlageverfahren besonderer Art,
Bildung einer Rücklage.
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Irland
Umlageverfahren und Bildung eines Umlageverfahren.
gemeinsamen Konsolidierungsfonds
(Fondo de estabilización único) für das
gesamte System der sozialen Sicherheit.
Umlageverfahren.
Umlageverfahren und Bildung eines Umlageverfahren.
gemeinsamen Konsolidierungsfonds
für das gesamte System der sozialen
Sicherheit.
Tabelle I
Island
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Kapitaldeckungsverfahren.
Finanzierungssysteme
langfristiger Leistungen
Umlageverfahren.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Kapitaldeckungsverfahren.
2. Alter
Umlageverfahren und Bildung eines Umlageverfahren.
gemeinsamen Konsolidierungsfonds
für das gesamte System der sozialen
Sicherheit.
Umlageverfahren.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Kapitaldeckungsverfahren.
3. Hinterbliebene
Arbeitsunfälle:
Umlageverfahren.
Kapitaldeckung der Renten, falls die
Risiken nicht vom Nationalen Institut
für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS), sondern von Versicherungen auf Gegenseitigkeit oder den Unternehmen
getragen werden.
Berufskrankheiten:
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
Volksversicherung gegen Arbeitsunfälle (slysatryggingar almannatrygginga): Umlageverfahren.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Kapitaldeckungsverfahren.
1. Invalidität
Mischsystem aus Umlage- und Ka- 4. Arbeitsunfälle und
pitaldeckungsverfahren. Bildung von
Berufskrankheiten
rechnerischen Reserven in Höhe
des jeweiligen Kapitalwerts der Dauerrenten.
103
Finanzierung
Tabelle I
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
1. Säule:
Umlageverfahren.
2. Säule:
Kapitaldeckungsverfahren.
Einheitliches Finanzierungssystem Umlageverfahren.
für beitragsabhängige Renten (Invalidität, Alter, Hinterbliebene) auf der
Grundlage eines Umlageverfahrens
für Deckungszeiträume von jeweils 7
Jahren. Bildung einer Rücklage in
Höhe von mindestens dem 1,5fachen der jährlichen Leistungen.
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
2. Alter
1. Säule:
Umlageverfahren.
2. Säule:
Kapitaldeckungsverfahren.
Einheitliches Finanzierungssystem Umlageverfahren.
für beitragsabhängige Renten: siehe
"Invalidität".
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
3. Hinterbliebene
1. Säule:
Umlageverfahren.
2. Säule:
Kapitaldeckungsverfahren.
Einheitliches Finanzierungssystem Umlageverfahren.
für beitragsabhängige Renten: siehe
"Invalidität".
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
4. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Umlageverfahren.
Umlageverfahren und Bildung einer Kein eigenes Versicherungssystem
Rücklage von mindestens dem 3,5- gegen Arbeitsunfälle und Berufsfachen der jährlichen Leistungssum- krankheiten.
me des allgemeinen Systems (außer
Abfindungen).
Erstattungen der aus Arbeitgeberbei- Umlageverfahren.
trägen zur obligatorischen Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring)
finanzierten privaten Versicherungsgesellschaften decken den überwiegenden Teil der Ausgaben der
Volksversicherung (folketrygden). Diese Erstattungszahlungen werden
nach einer allgemeinen Formel berechnet, siehe Tabelle VIII "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten."
Finanzierungssysteme
langfristiger Leistungen
1. Invalidität
104
Finanzierung
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Mischsystem: Umlageverfahren und
Kapitaldeckung durch Fonds, die
von der Institution zur Verwaltung
der Kapitaldeckungsfonds der sozialen Sicherheit (Rechtsverordnung
382/89 vom 6. November 1989 und
449-A/99 vom 4. November 1999)
verwaltet werden.
1. Säule (Grundsystem):
Umlageverfahren mit Ausgleichsfonds (siehe "2. Alter").
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Kapitaldeckungsverfahren.
Volksrente (Kansaneläke):
Mischsystem aus Umlage- und
Kapitaldeckungsverfahren.
Umlageverfahren.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Mischsystem aus
Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren.
Umlageverfahren.
Umlageverfahren und Konsolidierungsfonds (siehe "Invalidität").
1. Säule (Grundsystem):
Umlageverfahren mit Ausgleichsfonds (1 Jahresausgabe).
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Kapitaldeckungsverfahren.
Volksrente (Kansaneläke):
Mischsystem aus Umlage- und
Umlageverfahren.
Kapitaldeckungsverfahren.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
Alter: Mischsystem aus Umlage- und
Kapitaldeckungsverfahren.
Teilrente (Osa-aikaeläke):
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
2. Alter
Umlageverfahren und Konsolidierungsfonds (siehe "Invalidität").
1. Säule (Grundsystem):
Umlageverfahren mit Ausgleichsfonds (siehe "2. Alter").
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Kapitaldeckungsverfahren.
Volksrente (Kansaneläke):
Umlageverfahren.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
Hinterbliebene: Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
3. Hinterbliebene
Arbeitsunfälle:
Mischsystem aus Umlage- und
Kapitaldeckungsverfahren.
Berufskrankheiten:
Umlageverfahren.
Umverteilung des Deckungskapitals.
Mischsystem: überwiegend (77%) Mischsystem aus Umlage- und
Kapitaldeckung (Renten) und 23% Kapitaldeckungsverfahren.
Umlageverfahren
(Indexerhöhungen).
Steuerfinanziert.
4. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Mischsystem aus Umlage- und
Kapitaldeckungsverfahren.
Finanzierungssysteme
langfristiger Leistungen
1. Invalidität
105
106
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
XII
Pflegebedürftigkeit
107
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
Dänemark
Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch,
eingeführt durch das GesundheitsReformgesetz vom 20.12.1988 und
zuletzt weiterentwickelt durch das
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung
(GKV-Modernisierungsgesetz-GMG)
vom 14.11.2003.
Griechenland
Geltende Rechtsgrundlage
Gesetz über die Pflichtversicherung
für Sach- und Geldleistungen bei
Krankheit (Loi relative à l'assurance
obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging
en uitkeringen) in der Fassung vom
14. Juli 1994.
Krankenhausgesetz (Loi sur les hôpitaux/Wet op de ziekenhuizen) vom 7.
August 1987.
Gesetz vom 27. Juni 1969.
Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungs- Steuerfinanziertes öffentliches Ge- Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und gleich- sundheitssystem für die gesamte system für Arbeitnehmer und gleich- system für Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen.
gestellte Gruppen bis zu einer be- gestellte Gruppen.
Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).
stimmten Einkommensgrenze mit
einkommensabhängigen Beiträgen.
108
Gesetzesnovelle über die staatliche
Gesundheitssicherung von 1998, mit
Änderungen.
Gesetzesnovelle über die zahnärztliche Versorgung von 2001, mit Änderungen.
Gesetz über die häusliche Pflege
von 1973, mit Änderungen.
Gesetzesnovelle über Krankenhäuser von 2003.
Gesetzesnovelle über Gesundheitsleistungen bei Mutterschaft von
1995.
Deutschland
Gesetz vom 14. Juni 1951.
Gesetz Nr. 1902/92 zuletzt geändert
durch Gesetz Nr. 2676/99 vom 5. Januar 1999.
Geltende Rechtsgrundlage
Grundprinzipien
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Gesetz über das Öffentliche Gesundheitswesen (Lög um heilbrigðisþjónustu) Nr. 97/1990 vom September
1990 mit späteren Änderungen.
Sozialversicherungsgesetz (Lög um
almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom
Dezember 1993 mit späteren Änderungen.
Tabelle II
Italien
Gesetzgebendes königliches Dekret
Nr. 1/94 vom 20.06.1994, Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social).
Gesetz Nr. 14/86 vom 25.04.1986,
Allgemeines Gesundheitsgesetz (Ley
General de Sanidad).
Dekret Nr. 2766/67 vom 16.11.1967.
Dekret Nr. 1088/89 vom 08.09.1989.
Allgemeines System für Arbeitneh- Gesundheitsgesetz (Health Act) von
mer (Régime général d'assurance mala- 1970.
die des travailleurs salariés, RGAMTS):
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité
sociale), III. Buch, Artikel Ä 321-1 ff.
Mehrere andere Systeme insbesondere für Selbständige und bestimmte
Arbeitnehmer.
Gesetz Nr. 833 vom 23.12.1978 zur
Einführung des Nationalen Gesundheitsdienstes (Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.).
Rechtsverordnung Nr. 502 vom 30.
Dezember 1992.
Rechtsverordnung Nr. 517 vom 7.
Dezember 1993.
Rechtsverordnung Nr. 229 vom 19.
Juni 1999.
Rechtsverordnung Nr. 230 vom 22.
Juni 1999.
Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem (asistencia sanitaria)
für Arbeitnehmer, Rentner, Gleichgestellte und ihre Familienangehörige.
Obligatorisches Sozialversicherungs- Steuerfinanziertes Gesundheitssys- Steuerfinanziertes öffentliches Ge- Beitragsfinanziertes öffentliches Gesystem, bei dem die Mitgliedschaft tem für die gesamte Bevölkerung sundheitssystem für alle Einwohner sundheitssystem für die gesamte
vorrangig auf dem Kriterium der Be- (Wohnsitzprinzip).
Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).
(Wohnsitzprinzip).
schäftigung und subsidiär auf dem
des Wohnsitzes beruht.
Geltende Rechtsgrundlage
Grundprinzipien
109
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Geltende Rechtsgrundlage
Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50.
Gesetz über die Schulzahnpflege,
LGBl. 1981 Nr. 17.
Alle Gesetze gelten in geänderter
Fassung.
Band I des Sozialgesetzbuchs (Code
des assurances sociales) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom
27. Juli 1992.
Krankenversicherungsgesetz
(Ziekenfondswet, ZFW) vom 15. Oktober
1964.
Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten,
AWBZ) vom 14. Dezember 1967.
Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven) vom 28.2.1997, Kapitel 5.
Gesetz über Gesundheitsdienste der
Gemeinden (lov om helsetjenesten i
kommunene) vom 19.11.1982.
Gesetz über fachärztliche Gesundheitsdienste (lov om spesialisthelsetjenester) vom 2. 7.1999.
Gesetz zur psychischen Gesundheit
(lov om psykisk helsevern) vom 2.7.
1999.
Gesetz über die Patientenrechte (lov
om pasientrettigheter) vom 2.7.1999.
Gesetz über Unternehmen im Gesundheitsbereich (lov om helseforetak
m.m.) vom 15.6.2001.
Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und Selbständige) in Liechtenstein.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und
Empfänger einer Leistung der sozialen Sicherheit.
Das
Krankenversicherungsgesetz
(Ziekenfondswet, ZFW) stellt eine
Pflichtversicherung dar: jeder, der
die gesetzlichen Kriterien erfüllt, ist
automatisch versichert und hat die
gesetzlich festgelegten Beiträge zu
entrichten. Das Allgemeine Gesetz
über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ) stellt eine allgemeine
Versicherung für alle Einwohner gegen große Risiken dar.
Vorwiegend steuerfinanziertes öf- Obligatorisches Sozialversicherungsfentliches Gesundheitssystem für die system für Arbeitnehmer und gleichgesamte Bevölkerung (Wohnsitzprin- gestellte Gruppen.
zip) in kommunaler oder staatlicher
Verantwortung.
110
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955
(ASVG) mit Änderungen.
Krankenanstaltengesetz des Bundes
vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Krankenanstaltengesetze der
Bundesländer mit Änderungen.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Gesetz Nr. 56/79 vom 19.9.1979.
Gesetz Nr. 48/90 vom 24.8.1990.
Rechtsverordnung Nr. 54/92 vom
11.4. 1992.
Rechtsverordnung Nr. 118/92 vom
25.6.1992.
Rechtsverordnung Nr. 10/93 vom
15.1.1993.
Rechtsverordnung Nr. 11/93 vom
15.1.1993, geändert durch die
Rechtsverordnung Nr. 401/98 vom
15.1.1998.
Schweiz
Bundesgesetz vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG,
2. Titel).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Gesetz über die medizinische Gesetz über die Allgemeine SozialGrundversorgung (Kansanterveyslaki) versicherung (Lag om allmän försäkvom 28. Januar 1972 mit Änderun- ring) von 1962 mit Änderungen.
gen.
Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit
Änderungen.
Gesetz über die spezialisierte medizinische Versorgung (Erikoissairaanhoitolaki) vom 1. Dezember 1989 mit
Änderungen.
Gesetz über die Selbstbeteiligung
der Patienten (Asiakasmaksulaki) vom
3. August 1992 mit Änderungen.
Steuerfinanziertes öffentliches Ge- Pflichtversicherung für alle Personen • Öffentliches
Gesundheitssystem
sundheitssystem für die gesamte Be- mit Wohnsitz (im Sinn des Zivilge- für die gesamte Bevölkerung
völkerung (Wohnsitzprinzip).
(Wohnsitzprinzip) in kommunaler
setzbuches) in der Schweiz.
Die soziale Krankenversicherung Verantwortung. Finanzierung aus
gewährt Leistungen bei Krankheit, Steuern und Patientengebühren.
Unfall (wenn keine andere Versiche- • Private Anbieter ergänzen das öfrung das Risiko deckt) und Mutter- fentliche System. Aufwendungen
schaft.
für private Leistungen werden teilweise von der allgemeinen Krankenversicherung erstattet.
Gesetz über den Nationalen Gesundheitsdienst (National Health Service Act) von 1977.
Gesetz über den Nationalen Gesundheitsdienst und Gemeindepflege (National Health Service and Community Care Act) von 1990.
Gesetz über die Grundversorgung
(National Health Service - Primary Care
Act) von 1997
Gesetz über Gesundheit und soziale
Pflege (Health and Social Care Act)
von 2001.
Gesetz zur Reform des Nationalen
Gesundheitsdienstes und zu den
Gesundheitsberufen (National Health
Service Reform and Health Care Professions Act) von 2002.
Steuerfinanziertes öffentliches Ge- Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Be- sundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) in regio- völkerung (Wohnsitzprinzip).
naler Verantwortung.
Geltende Rechtsgrundlage
Grundprinzipien
111
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
Anwendungsbereich
1. Versicherte Personengruppen
2. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
112
Dänemark
Alle gegen Entgelt beschäftigten Ar- Alle Einwohner.
beitnehmer und diesen gleichgestellte Gruppen, z.B.:
• Rentenbezieher (einschl. Verwitwete, Invaliden und Waisen).
• Arbeitslose.
• Behinderte.
• Studenten.
• Bestimmte Geistliche und Mitglieder religiöser Gemeinschaften.
• Im nationalen Register der natürlichen Personen eingetragene Personen.
• Bestimmte Angehörige des früheren öffentlichen Dienstes in Afrika.
Keine Ausnahmen.
Deutschland
Griechenland
• Gegen Entgelt beschäftigte Arbeit- • Alle gegen Entgelt beschäftigten Anwendungsbereich
nehmer, Personen in betrieblicher Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte.
Ausbildung, Praktikanten.
1. Versicherte Personen• Rentner mit Erfüllung einer Vorver- • Rentenempfänger.
gruppen
sicherungszeit.
• Arbeitslose.
• Arbeitslose, die Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung
beziehen.
• Behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt sind.
• Teilnehmer an berufsfördernden
Maßnahmen zur Rehabilitation sowie Personen, die in Einrichtungen
der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
• Studenten anerkannter Hochschulen.
• Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige.
• Künstler, Publizisten.
Keine Ausnahmen, da universelles Keine Versicherungspflicht besteht Keine Ausnahmen.
System für die gesamte Bevölke- für Arbeitnehmer, wenn das jährliche
Entgelt € 46.350 bzw. für am
rung.
31.12.2002 privat Krankenversicherte € 41.850 übersteigt oder eine
geringfügige Beschäftigung (bis
€ 400 mtl.) vorliegt. Versicherungsfrei sind insbesondere Beamte,
Richter und Berufssoldaten.
2. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle II
Italien
• Alle gegen Entgelt beschäftigte Ar- Alle Personen mit Erwerbstätigkeit in
beitnehmer und diesen Gleichge- Frankreich oder mit dauerhaftem restellte.
gelmäßigem Wohnsitz in Frankreich.
• Rentenempfänger und Bezieher regelmäßiger Geldleistungen.
• Alle einkommensschwachen Personen mit Wohnsitz in Spanien.
Alle Personen mit gewöhnlichem Alle Einwohner.
Aufenthalt in Irland.
Volle Anspruchsberechtigung (full
eligibility): alle Personen ab dem Alter von 70 Jahren; ferner Personen
mit wöchentlichen Einkommen unter
folgenden Grenzen:
• Alleinlebende Person: € 142,50
• In einem Haushalt lebende
alleinstehende Person: € 127
• Ehepaar: Je nach Alter von
€ 206,50 bis € 486.
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind unter 16 Jahren um € 26,
für andere abhängige Personen um
€ 27 und für Miet- oder Hypothekenausgaben von mehr als € 26 pro
Woche sowie für Kosten der Fahrt
zur Arbeit von mehr als € 23 pro
Woche.
Ab Vollendung des 66. Lebensjahres
gelten höhere Einkommensgrenzen.
Begrenzte Anspruchsberechtigung
(limited eligibility): Übrige Bevölkerung.
Bei Bedürftigkeit kann eine zur kostenlosen Nutzung von Gesundheitsleistungen berechtigende Medical
Card ausgestellt werden, wenn eine
Kostenbeteiligung eine unbillige
Härte darstellen würde.
• Alle italienischen Bürger mit Wohn- Anwendungsbereich
sitz in Italien oder zur Arbeit ins
Ausland entsandt (Gesetz Nr. 398 1. Versicherte Personenvom 3. Oktober 1987);
gruppen
• alle Bürger der EU mit Wohnsitz in
Italien, soweit sie nicht aufgrund
der Verordnung CEE 1408/71 Anspruch auf Gesundheitsleistungen
anderer Mitgliedstaaten haben;
• Angehörige von Drittstaaten und
ihre Familienangehörigen mit einer
Aufenthaltsgenehmigung aus einem für die Pflichtmitgliedschaft
beim Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale,
S.S.N.) nach Art. 34 der Rechtsverordnung Nr. 298 vom 25. Juli 1998
vorgesehenen Grund.
• Bürger Italiens und von EU-Staaten einschl. ihrer Familienangehörigen, die in Italien keinen Wohnsitz haben, aber dort einer dem italienischen Recht unterworfenen Erwerbstätigkeit nachgehen.
• Bürger aus Drittstaaten und ihre
Familienangehörigen, die aufgrund
eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens beim Nationalen
Gesundheitsdienst eingeschrieben
sind.
Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen.
aufgrund der Arbeitsstunden und
des Entgelts nicht als Tätigkeit zur
Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Keine Ausnahmen.
• Italienische Bürger und Ausländer 2. Ausnahmen von der
mit Wohnsitz im Ausland, die sich
Versicherungspflicht
vorübergehend in Italien aufhalten;
• Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung aus geschäftlichen
Gründen und andere Gruppen, die
in Italien nicht steuerpflichtig sind;
• Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck medizinischer Behandlung.
Keine Ausnahmen: universelles
System.
113
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
Anwendungsbereich
1. Versicherte Personengruppen
2. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
114
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
• Alle Personen mit zivilrechtlichem • Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer
und Selbständige).
Wohnsitz in Liechtenstein.
• Rentenempfänger.
• Erwerbstätige Personen.
• Personen, die beitragspflichtige
Einkommensersatzleistungen beziehen.
• Empfänger einer Ergänzungsleistung zum garantierten Mindesteinkommen.
• Bestimmte sonstige Gruppen.
Krankenversicherungsgesetz (ZieAlle Einwohner.
kenfondswet, ZFW):
• Alle abhängig Beschäftigten unter
65 Jahren mit einem Jahresentgelt
unter € 32.600.
• Alle Selbständigen unter 65 Jahren
mit steuerbarem Jahreseinkommen
unter € 20.800.
• Empfänger von Leistungen der sozialen Sicherheit bis zum Alter von
65 Jahren: Bezieher einer Invalidenrente mit einer Erwerbsminderung um mehr als 45%; einer Witwen- oder Waisenrente oder Arbeitslosenleistungen in Höhe von
70% der Referenzeinkünfte, wenn
sie dem Pflichtsystem angehörten.
• Personen ab 65 Jahren, die vor
Vollendung des 65. Lebensjahres
im Rahmen des ZFW versichert
waren.
• Auf freiwilliger Basis Personen ab
65 Jahren mit einem steuerpflichtigen Haushaltseinkommen unter
€ 20.750.
Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ):
• Alle Einwohner.
• Personen, die ihren Wohnsitz nicht
in den Niederlanden haben, aber
aufgrund einer Beschäftigung in
den Niederlanden der niederländischen Lohnsteuer unterliegen.
• Alle gegen Entgelt beschäftigten
Arbeitnehmer, Lehrlinge.
• Rentner.
• Arbeitslose, die Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung beziehen.
• Teilnehmer an berufsfördernden
Maßnahmen der Rehabilitation.
• Präsenz- und Zivildienstleistende.
• In den Betrieben Selbständiger mitarbeitende Familienangehörige.
• Freie Dienstnehmer: Personen, die
zwar keinen Arbeitskontrakt haben,
im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z.B.
keine eigene betriebliche Struktur,
persönliche Leistungserbringung).
• Freiwillig Versicherte.
Keine Versicherungsmöglichkeit für
Keine Ausnahmen.
Grenzgänger aus Drittstaaten.
Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die im Ausland krankenversichert sind und über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Keine Ausnahmen.
Keine Pflichtversicherung, wenn die
Summe der Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich
€ 316,19 liegt; besondere freiwillige
Versicherung möglich.
Keine Ausnahmen.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Alle Einwohner einschließlich Ausländer aus Herkunftsstaaten, mit denen ein entsprechendes Abkommen
auf Gegenseitigkeit besteht.
Schweiz
Finnland
Jede Person mit Wohnsitz in der Beide Systeme: Alle Einwohner.
Schweiz. Die Regierung kann die
Versicherungspflicht auf Personen
ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen.
Schweden
Alle Einwohner.
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Alle Einwohner.
Anwendungsbereich
1. Versicherte Personengruppen
Keine Ausnahmen, da universelles Die Regierung kann für gewisse Keine Ausnahmen, universelles Sys- Keine Ausnahmen, universelles Sys- Universelles System für die gesamte 2. Ausnahmen von der
System für die gesamte Bevölke- Personengruppen Ausnahmen von tem für die gesamte Bevölkerung.
tem für die gesamte Bevölkerung.
Bevölkerung.
Versicherungspflicht
rung.
der Versicherungspflicht vorsehen.
115
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
3. Freiwillig Versicherte
Für Selbständige betrifft die Versi- Nicht anwendbar: universelles Syscherungspflicht lediglich die "großen tem für die gesamte Bevölkerung.
Risiken". Gegen "kleine Risiken"
können sich Selbständige freiwillig
bei einer Versicherung auf Gegenseitigkeit absichern.
Bei Vorversicherungszeit nach Aus- Keine freiwillige Versicherung.
scheiden aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ist freiwillige Versicherung
möglich.
4. Anspruchsberechtigte
Familienmitglieder
Unter bestimmten Voraussetzungen Universelles System für die gesamte
sind unterhaltsberechtigte Familien- Bevölkerung: alle Einwohner sind inmitglieder des Versicherten an- dividuell gesichert.
spruchsberechtigt.
Ehegatte und Kinder, deren monatli- Unterhaltsberechtigte Familienmit- 4. Anspruchsberechtigte
ches Einkommen nicht über € 325 glieder des Versicherten sind anFamilienmitglieder
bzw. nicht über € 400 liegt bei Vor- spruchsberechtigt.
liegen einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeitnehmer, soweit sie
nicht selbst versichert oder hauptberuflich selbständig sind. Altersgrenzen für Kinder. Bestimmte weitere
Ausschlüsse.
Geschiedene Ehepartner können
sich innerhalb von 3 Monaten nach
Rechtskraft des Scheidungsurteils
weiterversichern (Vorversicherungszeit erforderlich).
Bedingungen
Der Nachweis der Zahlung der Mindestbeiträge für das abgelaufene
Jahr berechtigt in der Regel zu Leistungen im folgenden Kalenderjahr.
6 Wochen für Neubürger ab dem
Datum ihrer Anmeldung zum Einwohnerregister außer in besonderen
Fällen.
Keine Wartezeit. Ausnahme: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
für Versorgung mit Zahnersatz (bei
bestimmtem Personenkreis).
Unbegrenzt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt. Bei Ausscheiden aus Unbegrenzt.
der Versicherung enden die Leistungen grundsätzlich mit dem Ende der
Mitgliedschaft; bei Versicherungspflichtigen besteht Anspruch auf
Leistungen für längstens einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft.
1. Wartezeit
2. Dauer der Kostenübernahme
116
3. Freiwillig Versicherte
50 beitragspflichtige Arbeitstage im Bedingungen
vorausgegangenen Jahr bzw. in den
ersten 12 Monaten innerhalb der 1. Wartezeit
letzten 15 Monate vor Krankheitsbeginn.
2. Dauer der Kostenübernahme
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle II
Italien
Freiwillige Versicherung in bestimmten Fällen möglich.
Keine freiwillige Versicherung.
Für zahlreiche Gesundheitsleistun- Nicht anwendbar: universelles Sysgen besteht die Möglichkeit einer tem.
freiwilligen Versicherung.
• Ausländer mit einer Aufenthaltsge- 3. Freiwillig Versicherte
nehmigung für mehr als drei Monate.
• Ausländer, die in Italien studieren
oder eine Au-pair-Tätigkeit ausüben unabhängig von der Dauer
der Aufenthaltsgenehmigung.
Im Haushalt des Versicherten lebende und von ihm unterhaltene Angehörige: Ehepartner, Kinder (leibliche
und adoptierte), Geschwister, Blutsverwandte in aufsteigender Linie und
deren Ehepartner sowie in Ausnahmefällen effektiv in die Familie aufgenommene Personen. Bei Scheidung oder Trennung bleiben abgeleitete Ansprüche des Ehepartners und
der Kinder auf Sachleistungen bei
Krankheit bestehen, falls diese über
keinen eigenen Anspruch verfügen.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Ehepartner; Kinder unter bestimmten
Bedingungen; Angehörige in aufsteigender Linie, Nachkommen, Verwandte unter bestimmten Bedingungen; Person, die in eheähnlicher Gemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft (pacte civil de solidarité) mit dem Versicherten zusammenlebt und von ihm Unterhalt erhält; sonstige Person, die ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten
mit dem Versicherten zusammenlebt
und von ihm Unterhalt erhält.
Volle Anspruchsberechtigung (full Universelles System: alle Einwohner
eligibility): Angehörige von Personen sind individuell gesichert.
mit einem Einkommen unter einem
Schwellenwert.
Begrenzte Anspruchsberechtigung
(limited eligibility): Angehörige von
Personen mit höherem Einkommen.
Abhängige Familienangehörige, die 4. Anspruchsberechtigte
mit dem Versicherten zusammen leFamilienmitglieder
ben und/oder von ihm unterhalten
werden, sind anspruchsberechtigt.
Keine Wartezeit.
Allgemeines System für Arbeitneh- Einzige Bedingung: gewöhnlicher
mer (Régime général d'assurance mala- Aufenthalt in Irland.
die des travailleurs salariés, RGAMTS):
Nachweis einer Beitragszahlung für
eine bestimmte Anzahl von Stunden
mit Mindestlohn (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC).
Ansprüche können auch aufgrund
der geleisteten Arbeitsstunden bestehen.
6 Monate Aufenthalt für neue Ein- Ab Einschreibung beim Nationalen Bedingungen
wohner (ab dem Tag der Anmel- Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario
dung).
Nazionale, S.S.N.).
1. Wartezeit
Unbegrenzt. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft werden unter bestimmten Bedingungen die Leistungen für eine bestimmte Zeit fortgesetzt.
Allgemeines System für Arbeitneh- Unbegrenzt.
mer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Unbegrenzt bzw. bis Ablauf einer
Frist von 4 Jahren nach Beendigung
der Mitgliedschaft.
Solange die Leistung notwendig ist
und die Person in Island lebt.
Unbegrenzt für italienische Staats- 2. Dauer der Kostenangehörige mit Wohnsitz in Italien.
übernahme
Für Ausländer begrenzt auf die
Dauer der Aufenthaltsgenehmigung.
117
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
Luxemburg
Norwegen
Österreich
3. Freiwillig Versicherte
Freiwillige Versicherung nicht möglich.
4. Anspruchsberechtigte
Familienmitglieder
Universelles System für die gesamte Ehepartner; bei Unverheirateten bis
Bevölkerung: alle Einwohner sind in- zum dritten Grad verwandte oder
dividuell gesichert.
verschwägerte Personen, die den
Haushalt des Versicherten führen;
Kinder, solange Anspruch auf Kindergeld besteht (in bestimmten Fällen ist eine Verlängerung möglich).
Bedingungen
Keine Wartezeit.
Keine Wartezeit bei Pflichtmitglied- Keine Wartezeit. Einzige Vorausset- Keine Wartezeit.
schaft. Bei freiwilliger Versicherung zung ist die Mitgliedschaft bei einer
besteht eine Wartezeit von drei Mo- Krankenkasse.
naten.
Keine Wartezeit (Ausnahme: bestimmte im Ermessen der Versicherungsträger liegende Leistungen; die
Wartezeit für freiwillig Versicherte
beträgt sechs Monate).
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft
bleibt der Anspruch für den laufenden sowie für die drei folgenden Monate bestehen. Der Anspruch bleibt
weiterhin während der Behandlung
einer Krankheit bestehen.
Unbegrenzt (gilt auch nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses, solange es sich um ein und dieselbe Krankheit handelt).
1. Wartezeit
2. Dauer der Kostenübernahme
118
Freiwillige Versicherung möglich.
Niederlande
Krankenversicherungsgesetz (ZieNicht anwendbar: universelles System für die gesamte Bevölkerung.
kenfondswet, ZFW):
Personen ab 65 Jahren mit steuerbarem Haushaltseinkommen unter
€ 20.750.
Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ):
In bestimmten Fällen ist eine freiwillige Versicherung möglich.
Nicht-pflichtversicherte Personen mit
Wohnsitz in Österreich. Bei Studenten ist lediglich der gewöhnliche
Aufenthalt in Österreich erforderlich.
Unter bestimmten Bedingungen er- Universelles System: alle Einwohner
streckt sich die Sicherung nach dem sind individuell gesichert.
Krankenversicherungsgesetz
(Ziekenfondswet, ZFW) auf den (höchstens 65 Jahre alten) Partner des Versicherten (falls der Versicherte der
Alleinverdiener ist) sowie auf Kinder
(falls der Versicherte überwiegend
für deren Unterhalt aufkommt).
Kinder unter Berücksichtigung von
Altersgrenzen. Ehegatte nur dann,
wenn sich dieser der Kindererziehung widmet oder mindestens vier
Jahre lang gewidmet hat, weiters
wenn er Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bezieht oder den erheblich behinderten Versicherten
(Pflegestufe 4) pflegt. Ansonsten:
3,4% Zusatzbeitrag für den Ehegatten.
Unbegrenzt.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Universelles System für die gesamte Freiwillige Versicherung für nicht der Universelles System für die gesamte Universelles System für die gesamte Universelles System für die gesamte 3. Freiwillig Versicherte
Bevölkerung: alle Einwohner sind in- Versicherungspflicht
unterstellte Bevölkerung: alle Einwohner sind in- Bevölkerung.
Bevölkerung.
dividuell gesichert.
dividuell gesichert.
Grenzgänger.
Nicht anwendbar, da universelles Keine abgeleiteten Rechte.
System für die gesamte Bevölkerung. Alle Einwohner sind individuell
versichert.
Universelles System für die gesamte Universelles System für die gesamte Universelles System für die gesamte 4. Anspruchsberechtigte
Bevölkerung: alle Einwohner sind in- Bevölkerung. Alle Einwohner sind Bevölkerung. Alle Einwohner sind
Familienmitglieder
dividuell gesichert.
individuell versichert.
individuell versichert.
Wohnsitz in Portugal erforderlich,
keine Wartezeit.
Keine Wartezeit.
Keine Wartezeit.
Keine Wartezeit.
Keine Wartezeit.
Bedingungen
1. Wartezeit
Unbegrenzt.
Unbeschränkt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
2. Dauer der Kostenübernahme
119
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
Organisation
1. Ärzte:
• Zulassung
• Vergütung
120
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Alle der Ärztekammer (Ordre des mé- Alle zugelassenen Ärzte (Zahl ab- An der vertragsärztlichen Versor- Alle von der Sozialversicherungsan- Organisation
decins/Orde der geneesheren) angehö- hängig von der Einwohnerzahl der gung teilnehmende Ärzte, zusam- stalt (Ι∆ΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑrenden und vom Gesundheitsminis- einzelnen Bezirke).
mengeschlossen in Kassenärztli- ∆ΙΣΕΩΝ, ΙΚΑ) angestellten Ärzte.
1. Ärzte:
terium (Ministre de la Santé publique/
chen Vereinigungen auf Bundes• Zulassung
Minister van Volksgezondheid) zugeund Landesebene, Ärzte in Krankenlassenen Ärzte.
häusern, in besonderen Fällen Ärzte
in ärztlich geleiteten Einrichtungen.
Vergütung nach den zwischen den
Versicherungsträgern und den Ärzteorganisationen vereinbarten oder
andernfalls nach staatlich festgesetzten Gebührensätzen.
Bei Fehlen solcher Regelungen oder
für nicht vertragsgebundene Ärzte ist
freie Honorarfestsetzung durch den
Arzt möglich; die Leistung der Versicherung ist durch Kgl. Erlass geregelt.
Die Honorare werden zwischen dem
Ärzteverband und dem öffentlichen
Gesundheitsdienst vereinbart. Die
Honorierung der praktischen Ärzte
erfolgt nach der Zahl der eingetragenen Patienten und der erbrachten
ärztlichen Leistungen. Fachärzte erhalten einen Pauschalbetrag je ärztliche Leistung.
Krankenhausärzte erhalten in der
Regel ein monatliches Gehalt und
gewisse Zusatzleistungen.
Gesamtvergütung von der Kranken- Vergütung der Ärzte durch den Verkasse an die Kassenärztliche Ver- sicherungsträger.
einigung: Die Gesamtvergütung
kann als Festbetrag oder auf der
Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale oder nach einem
System berechnet werden, das sich
aus der Verbindung dieser oder
weiterer Berechnungsarten ergibt.
Die Kassenärztliche Vereinigung
verteilt die Gesamtvergütung unter
die Vertragsärzte nach einem bestimmten Schlüssel (Honorarverteilungsmaßstab). Der Honorarverteilungsmaßstab wird zwischen den
Verbänden der Krankenkassen und
den Kassenärztlichen Vereinigungen
vereinbart.
• Vergütung
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle II
Italien
Die Öffentlichen Gesundheitsdienste
(Servicios Públicos de Salud) besetzen
offene Stellen mit Ärzten (Auswahlverfahren).
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Alle zugelassenen Ärzte.
Teilnahme der Ärzte am Gesundheitsdienst aufgrund eines vom Ministerium für Gesundheit und Kinder
(Department of Health and Children)
genehmigten Vertrages mit dem Irischen Ärzteverband (Irish Medical
Organisation).
Alle approbierten Ärzte. Die Zulassung erfolgt durch das Ministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherheit (Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti). Private Allgemein- und
Fachärzte müssen sich dem Vertrag
zwischen der Ärzteorganisation und
dem Ministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherheit anschließen.
Beamtete Ärzte der regionalen Ge- Organisation
sundheitsdienste bzw. Krankenhäuser. Durch Sonderverträge zugelas- 1. Ärzte:
sene Allgemeinmediziner und Fach• Zulassung
ärzte.
Allgemeinmediziner und niedergelassene Fachärzte erhalten im Allgemeinen Pauschalhonorare, deren
Höhe von der Anzahl der beim Arzt
eingetragenen Versicherten abhängt, so dass ein Mindesteinkommen garantiert ist.
Krankenhausärzte erhalten im Allgemeinen ein festes Monatsgehalt
und bestimmte Zulagen.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Gebührenordnung durch staatliche
Abkommen bzw. interministerielle
Erlasse festgestellt.
Überschreitung der Höchstsätze
möglich für Kassenärzte, die im sog.
Sektor der "freien Honorare" praktizieren oder die vor 1980 eine besondere fachliche Qualifikation erworben haben.
Die Ärzte erhalten pro Patient eine
jährliche Kopfpauschale, deren Höhe
mit dem Irischen Ärzteverband (Irish
Medical Organisation) vereinbart wird.
Praktische Ärzte erhalten ferner zusätzliche Zahlungen für bestimmte
Leistungen, die nicht durch die
Kopfpauschale abgedeckt werden.
Allgemeinärzte, die in Gesundheitszentren tätig sind, werden entlohnt.
Zusätzlich gibt es ein Honorar für
Leistungen, das vom offiziellen Vergütungskomitee (kjaranefnd) festgelegt wird. Private Allgemein- und
Fachärzte erhalten Leistungshonorare, die in einem Vertrag zwischen
der Ärzteorganisation und dem Ministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherheit (Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti) festgelegt sind. Ärzte
in öffentlichen Krankenhäusern erhalten ein Gehalt.
Beamtete oder in Krankenhäusern
beschäftigte Ärzte: variables Monatsentgelt, von der Regierung für
jede Berufskategorie festgelegt.
Allgemeinmediziner und Kinderärzte
bei freier Arztwahl (Hausarzt): Kopfpauschale.
Zugelassene Fachärzte: vom Zeitaufwand der Leistung abhängige
pauschale Vergütung.
• Vergütung
121
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
Organisation
Luxemburg
122
Norwegen
Österreich
Alle konzessionierten Ärzte.
Alle zugelassenen Ärzte.
Alle zugelassenen Ärzte durch Ver- Alle approbierten Ärzte können sich
tragsabschluss mit einer Kranken- grundsätzlich dem öffentlichen Syskasse.
tem anschließen.
Allerdings kann ein Arzt nur dann
Zahlungen der Volksversicherung
(folketrygden) erhalten, wenn er ein
Abkommen mit der Gemeinde bzw.
als Facharzt mit dem dem Staat gehörenden regionalen Gesundheitsunternehmen geschlossen hat.
Die Anzahl der Zulassungen hängt
von der Einschätzung des Bedarfs
durch die Gesundheitsbehörden der
Gemeinden oder Regionen ab.
Die Beziehungen zwischen den
Ärzten und den Versicherungsträgern werden durch Einzelverträge
geregelt, deren Inhalt weitgehend
durch Gesamtverträge mit den regionalen Ärztekammern bestimmt ist.
Die Vergütung ist in einem Tarifvertrag zwischen der Ärztekammer und
dem Verband der Krankenversicherer geregelt (Einzelleistungshonorierung) und von der Regierung genehmigt.
Vergütungssätze aufgrund kollektiver Vereinbarungen. Die Tarife sind
an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt und werden
jährlich nach Verhandlungen angepasst. Vergütung pro Behandlung.
Direkte Honorierung durch die
Kasse: Pauschalbetrag pro Versicherten nach dem Listensystem
(Einschreibesystem bei Hausarzt).
Die Vergütung ist in den Gesamtverträgen zwischen den regionalen
Ärztekammern und den Versicherungsträgern festgelegt (Pauschale
pro Kopf, Erkrankungsfall oder medizinische Behandlung bzw. Kombination davon).
1. Ärzte:
• Zulassung
• Vergütung
Niederlande
Zahlreiche Ärzte sind in öffentlicher
Anstellung bei der gesundheitlichen
Grundversorgung (primærhelsetjenesten) der Gemeinde.
Niedergelassene private Ärzte werden teils von den Gemeinden und
dem Staat, teils von der Volksversicherung (folketrygden) aufgrund direkter Abkommen honoriert. Die Honorare für private Ärzte werden zwischen der Regierung und der Ärzteorganisation vereinbart. In allen Fällen zahlt der Patient eine Selbstbeteiligung unmittelbar an den Arzt.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Beamtete Ärzte der Gesundheitsdienste der einzelnen Bezirke bzw.
Krankenhäuser. Aufgrund eines zwischen der Ärztekammer und dem
Gesundheitsministerium geschlossenen Vertrages zugelassene Fachärzte, die diejenigen Patienten ärztlich
behandeln, die nicht innerhalb eines
bestimmten Zeitraums vom Gesundheitsdienst behandelt werden können.
Ärzte mit einem eidgenössischen Diplom oder einem als gleichwertig
anerkannten wissenschaftlichen Befähigungsausweis und einer praktischen Weiterbildung von mindestens
zwei Jahren.
Zulassungsbeschränkung für die Tätigkeit zu Lasten der Versicherung
(Bedürfnisklausel), gültig längstens
bis zum 3. Juli 2005.
Alle Ärzte müssen von der Nationalen Behörde für medizinrechtliche
Angelegenheiten (Terveydenhuollon
oikeusturvakeskus, TEO) zugelassen
werden.
Alle approbierten Ärzte können den
regionalen Behörden (landsting) und
dem öffentlichen Gesundheitssystem
angeschlossen werden.
Ärzte, die vom Allgemeinen Ärzterat Organisation
(General Medical Council) als der gesetzlich zuständigen Stelle zugelas- 1. Ärzte:
sen sind.
• Zulassung
Allgemeinärzte sind als selbständige
Untervertragsnehmer des Nationalen
Gesundheitsdienstes auf der Basis
eines nationalen Vertrages über Allgemeine Medizinische Dienste (General Medical Services, GMS) mit den
Stellen für die Grundversorgung
(Primary Care Trusts) tätig. Nach Verhandlungen wird zum 1.4.2004 ein
neuer derartiger Vertrag in Kraft treten.
Seit April 1998 werden alternative
Modelle erprobt, in denen persönliche medizinische Leistungen (personal medical services, PMS) auf der
Basis von lokalen Verträgen zwischen Gesundheitsbehörden oder
den Stellen für die Grundversorgung
(Primary Care Trusts) und zugelassenen Ärzten entweder von den Ärzten
selbst oder von Einrichtungen, bei
denen diese angestellt sind, erbracht
werden.
Beamtete Ärzte: Durch die Regierung festgelegte, nach Berufskategorie unterschiedliche monatliche Vergütung.
Zugelassene Ärzte: Vergütung pro
medizinische Leistung.
Einheitliche Tarifstruktur auf Bundesebene, die eine Anzahl Taxpunkte für jede ärztliche Leistung
bestimmt (TARMED). Die Taxpunktwerte werden in jedem Kanton ausgehandelt.
Ärzte an öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitszentren (Terveyskeskus) beziehen ein Gehalt von
den Gemeinden.
Ärzte im privaten Sektor erhalten
Leistungshonorare.
Bei den öffentlichen Gesundheitsbehörden angestellte Ärzte beziehen
ein Gehalt.
Private Vertragsärzte werden nach
einer Gebührenordnung honoriert,
die in Verhandlungen zwischen den
regionalen Behörden (landsting) und
der Ärztekammer festgelegt wird.
Honorare, Beihilfen und Erstattungen werden von der Regierung unter
Berücksichtigung der Empfehlungen
eines unabhängigen Beirats und
nach Konsultation mit den Ärztevertretern festgesetzt. Seit April 1998
werden alternative Modelle auf der
Basis von lokalen Verträgen zwischen den Anbietern, den Gesundheitsbehörden und den Grundversorgungsinstitutionen (Primary Care
Trusts) erprobt.
• Vergütung
123
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
Dänemark
2. Krankenhäuser
Vom Gesundheitsministerium (Ministre de la Santé publique/Minister van
Volksgezondheid) zugelassene Krankenhäuser. Vertraglich vereinbarte
oder staatlich festgelegte Gebührensätze.
Leistungen
1. Gruppe: Freie Wahl unter den der Freie Wahl unter den an der verFreie Arztwahl.
Unmittelbare Vergütung der Kran- Kollektivvereinbarung mit dem öf- tragsärztlichen Versorgung teilnehkenhausleistungen durch den Versi- fentlichen Gesundheitsdienst ange- menden Ärzten.
schlossenen Allgemeinmedizinern.
cherungsträger.
2.Gruppe: Freie Arztwahl.
1. Ärztliche Behandlung:
• Wahl des Arztes
• Zugang zu Fachärzten
Freier Zugang zu Fachärzten.
Öffentliche Krankenhäuser: Einrichtungen der regionalen Gesundheitsbehörden.
Private Krankenhäuser: die regionalen Gesundheitsbehörden können
mit einigen Privatkliniken Verträge
abschließen.
Deutschland
Die Krankenkassen zahlen für ihre
Versicherten die stationäre Versorgung in Hochschulkliniken und in
Krankenhäusern, die zur allgemeinen Versorgung zugelassen sind
oder mit denen ein Versorgungsvertrag geschlossen wurde (zugelassene Krankenhäuser). Bisher wurde
die Behandlung innerhalb eines vereinbarten Budgets hauptsächlich
nach Pflegesätzen je Tag vergütet.
Ab 01.01.2004 erfolgt die Abrechnung innerhalb des Budgets fallbezogen mit diagnoseorientierten Fallpauschalen (DRG).
Griechenland
Öffentliche Krankenhäuser, private 2. Krankenhäuser
Vertragskliniken und Krankenhäuser
der Sozialversicherungsanstalt (Ι∆ΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑ∆ΙΣΕΩΝ, ΙΚΑ).
Freie Arztwahl besteht nicht. Der Leistungen
Versicherte lässt sich von dem örtlich zuständigen Arzt des Versiche- 1. Ärztliche Behandlung:
rungsträgers behandeln.
• Wahl des Arztes
1. Gruppe: Überweisung an einen Freie Wahl unter den an der ver- Zugang zu Fachärzten nur unter beFacharzt in jedem Einzelfall durch tragsärztlichen Versorgung teilneh- stimmten Bedingungen.
den Allgemeinmediziner.
menden Fachärzten.
2. Gruppe: Freie Arztwahl.
• Honorarvorschuss durch Honorarzahlung durch Versicherten, Die regionalen Dienststellen des öf- Grundsätzlich gilt das Sachleis- Keine Honorierung durch den Versiin besonderen Fällen direkte Zah- fentlichen Gesundheitsdienstes zah- tungsprinzip: Die Versicherten zah- cherten.
den Patienten
lung durch die Krankenkasse. Kos- len ihren Anteil direkt an den Arzt.
tenerstattung nach Gebührenordnung bzw. amtlichen Sätzen.
124
len keine Honorare, die Vergütung
erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung.
Freiwillig Versicherte können auch
Kostenerstattung wählen.
• Zugang zu Fachärzten
• Honorarvorschuss durch
den Patienten
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle II
Italien
Krankenhäuser der öffentlichen Gesundheitsdienste (Servicios Públicos
de Salud).
Öffentliche und private Kliniken aufgrund von Verträgen mit den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) oder mit dem Nationalen Institut für Gesundheitsmanagement
(Instituto Nacional de Gestión Sanitaria,
INGESA).
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Öffentliche Krankenhäuser: Staatlich
festgelegte Gebühren.
Privatkliniken: Die Tarife für das jeweilige Spezialgebiet werden durch
Verträge zwischen den regionalen
Krankenhausbehörden und den
Krankenanstalten festgelegt.
Der öffentliche Gesundheitsdienst Öffentliche Krankenhäuser der staatwird von Krankenhäusern der regio- lichen Gesundheitsbehörden.
nalen Gesundheitsbehörden und
solchen der Wohlfahrtspflege (z.B.
religiöse Orden) erbracht.
Private Krankenhäuser zählen nicht
zum öffentlichen Gesundheitsdienst.
Krankenhäuser sind Teil der lokalen 2. Krankenhäuser
Gesundheitsdienste (Unità Sanitarie
Locali, USL) mit Ausnahme derjenigen, die in jeder Region ein besonderes Statut mit eigener Rechtspersönlichkeit haben. Die Finanzierung
erfolgt nach der Gesetzesverordnung 502/82, Art. 8 entsprechend
den erbrachten Leistungen.
Zugang: In Notfällen direkte Aufnahme; ansonsten auf Anweisung des
praktischen Arztes.
Planung: Ausgehend von der Zahl
der Bewohner in der jeweiligen Region.
Freie Wahl des am Ort praktizierenden Allgemeinmediziners, Kinderarztes und verschiedener weiterer
Fachärzte, vorausgesetzt der Arzt
hat sein Listenkontingent noch nicht
erschöpft.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Freie Arztwahl.
Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) müssen
den Arzt aus der Liste der örtlichen
Allgemeinmediziner wählen, die am
öffentlichen Auswahlverfahren für
Ärzte teilnehmen.
Personen mit begrenzter Anspruchsberechtigung (limited eligibility) wählen sich ihren eigenen Arzt.
Freie Wahl des praktischen Arztes Leistungen
unter den Vertragsärzten der jeweiligen Region. Die Wahl wird bestätigt, 1. Ärztliche Behandlung:
bis sich der Versicherte anders ent• Wahl des Arztes
scheidet.
Überweisung durch den praktischen
Arzt erforderlich.
Allgemeines System für Arbeitneh- Überweisung durch praktischen Arzt. Freier Zugang zu Fachärzten.
mer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Freier Zugang zu Fachärzten.
Keine Honorierung durch den Versicherten.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Honorarvorschusszahlung durch den
Versicherten. Erstattung nach der
vereinbarten oder amtlich gesetzten
Gebührenordnung.
Volle Anspruchsberechtigung (full
eligibility): Die Honorierung der Ärzte
erfolgt als Pro-Kopf-Gebühr durch
die örtliche Gesundheitsbehörde.
Begrenzte Anspruchsberechtigung
(limited eligibility): Direkte Zahlung
des Patienten an den Arzt. Fachärzte sind in öffentlichen Krankenhäusern angestellt, können jedoch
daneben auch privat praktizieren.
Freie Wahl unter den Allgemeinärzten des öffentlichen Gesundheitswesens und privaten Allgemein- und
Fachärzten mit Vertrag mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherheit (Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti).
Für den Besuch eines Facharztes ist
eine Überweisung des praktischen
Arztes erforderlich und der Versicherte hat Fachärzte der lokalen Gesundheitsdienste (Unità Sanitarie Locali, USL) aufzusuchen.
Sachleistungsprinzip. Der Patient Der Versicherte trägt keine Kosten,
trägt einen Teil der Kosten selbst. sondern der Arzt erhält vom Bezirk
Den Rest zahlt die Sozialversiche- eine Pro-Kopf-Pauschale.
rungsanstalt (Tryggingastofnun ríkisins).
• Zugang zu Fachärzten
• Honorarvorschuss durch
den Patienten
125
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
2. Krankenhäuser
Alle Krankenhäuser.
Die Regierung schließt mit Heilanstalten Tarifverträge ab. Begrenzte
Übernahme der Kosten in einem
Nichtvertragsspital.
Für jedes Krankenhaus wird ent- Öffentliche Krankenhäuser: staatlich
sprechend seiner voraussichtlichen festgelegte Sätze.
Leistungen ein gesondertes Budget
aufgestellt (außer für die Arzthonorare, die pro Leistungsakt gezahlt werden).
Leistungen
Freie Arztwahl unter allen zugelassenen Ärzten.
Freie Arztwahl in jedem Krankheitsfall.
Freie Arztwahl durch Registrierung Alle Einwohner sind an einen selbst Freie Wahl unter den Ärzten, die eibei einem durch Vertrag zugelasse- gewählten - soweit möglich - Haus- nen Einzelvertrag abgeschlossen
nen Kassenarzt.
arzt gebunden. Ein Wechsel dieses haben (Vertragsärzte).
Arztes ist maximal zweimal im Jahr
möglich. Die Möglichkeit, nicht an
diesem System teilzunehmen, besteht.
Freier Zugang zu den zugelassenen
Fachärzten.
Keine Einschränkungen für die Konsultation eines Facharztes.
Überweisung durch den Allgemeinmediziner.
1. Ärztliche Behandlung:
• Wahl des Arztes
• Zugang zu Fachärzten
Ab 2002 sind die Krankenhäuser im
Eigentum des Staates und werden
von ihm über 5 regionale Gesundheitsunternehmen verwaltet.
Es gibt auch private Einrichtungen,
von denen einige Abkommen mit
den regionalen Gesundheitsunternehmen haben.
Österreich
Für die Sicherstellung der Behandlung in den öffentlichen Krankenanstalten (gemeinnützig) wurden in den
9 Bundesländern Landesfonds eingerichtet, die für die finanzielle Abwicklung der Behandlung im Einzelfall zuständig sind. Die Behandlungskosten werden in der Regel
nach leistungsorientierten Kriterien
festgelegt. Die Krankenversicherung
beteiligt sich an den Aufwendungen
durch einen vom Einzelfall losgelösten Pauschalbetrag. Mit den nicht
zum Landesfonds gehörenden Krankenanstalten (meist gewinnorientiert)
wurden privatrechtliche Verträge abgeschlossen, die über einen eigenen
Fonds finanziert werden. Die Landesfonds erhalten jenen Teil ihrer
Aufwendungen, der nicht durch Pauschalbetrag der Krankenversicherung gedeckt ist, aus Steuermitteln
ersetzt.
In der Regel wird der Patient durch Grundsätzlich Überweisung durch
den Hausarzt an einen Facharzt den praktischen Arzt erforderlich.
überwiesen. Wird der Facharzt direkt
konsultiert, so hat der Patient einen
höheren Kostenbeitrag zu zahlen
und die Honorierung des Arztes wird
reduziert.
• Honorarvorschuss durch Der Versicherte zahlt kein Honorar, Honorarvorschuss durch den Versi- Sachleistungen. Keine Honorierung Der Patient zahlt den Selbstbeteili- Der Versicherte zahlt kein Honorar,
die Vergütung erfolgt direkt durch cherten, danach Erstattung durch die durch den Patienten. Unmittelbare gungsanteil unmittelbar an den Arzt. die Vergütung erfolgt durch den Verden Patienten
den Versicherer.
126
Kasse.
Honorierung (Kopfpauschale) durch Der Honoraranteil der Volksversiche- sicherungsträger.
die Krankenkasse.
rung (folketrygden) wird an private
Ärzte aufgrund direkter Zulassungsabkommen gezahlt. Zu den Leistungen der Gemeinden und Regionen
siehe oben.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Öffentliche Krankenhäuser. Aufnahme in Privatkliniken, falls öffentliche
Krankenhäuser die Behandlung nicht
innerhalb von 3 Monaten gewährleisten können.
Öffentliche Spitäler sowie private
Spitäler, die auf der jeweiligen kantonalen Liste der zugelassenen Spitäler aufgeführt sind.
Die medizinische Grundversorgung
wird von den lokalen Gesundheitszentren (Terveyskeskus) erbracht;
fachärztliche Behandlung erfolgt in
öffentlichen Krankenhäusern der Gemeinden. Es gibt lediglich eine kleine
Anzahl privater Krankenhäuser.
Öffentliche Krankenhäuser, die von
den regionalen Behörden (landsting)
eingerichtet werden.
Privatkliniken: die regionalen Behörden können Vereinbarungen mit den
Privatkliniken treffen.
Freie Wahl unter den Allgemeinmedizinern bzw. Fachärzten der Gesundheitszentren oder den Vertragsärzten.
Freie Wahl. Der Versicherer übernimmt die Kosten bis zur Höhe des
Tarifs, der am Wohn- oder Arbeitsort
des Versicherten oder in deren Umgebung gilt (außer bei Notfällen oder
aus medizinischen Gründen).
Der Versicherer kann dem Versicherten bei entsprechender Prämienreduktion eine Versicherungsform
anbieten, die eine beschränkte Wahl
vorsieht (Hausarztsystem, HMO).
Öffentliche Krankenhäuser und Ge- Freie Arztwahl im öffentlichen Gesundheitswesen sowie unter den prisundheitszentren:
vaten Vertragsärzten, die einer regiNur begrenzte Wahlmöglichkeit.
onalen Behörde (landsting) angegliePrivatärzte: Freie Wahl.
dert sind.
Alle öffentlichen Krankenhäuser, die 2. Krankenhäuser
vom Nationalen Gesundheitsdienst
(National Health Service) verwaltet
werden.
Einige private Krankenhäuser auf
der Grundlage von lokalen Abkommen.
Freie Arztwahl, die der Zustimmung Leistungen
der entsprechenden Praxis bedarf.
Findet ein Patient keine ihn aufneh- 1. Ärztliche Behandlung:
mende Praxis, so ist die Stelle für die
• Wahl des Arztes
Grundversorgung
(Primary Care
Trusts) ermächtigt, ihn auf die Liste
einer Praxis zu setzen.
Freie Wahl unter den Allgemeinme- Freie Wahl. Vgl. oben "Wahl des
dizinern bzw. Fachärzten der Ge- Arztes".
sundheitszentren oder den Vertragsärzten.
Für fachärztliche Behandlung im öffentlichen Sektor ist eine Überweisung durch einen (öffentlichen oder
privaten) praktischen Arzt ist erforderlich.
Für fachärztliche Behandlung im privaten Sektor ist keine Überweisung
erforderlich.
Direkter Zugang ist grundsätzlich Durch Überweisung eines praktimöglich, doch wird die Überweisung schen Arztes. Es gibt keinen direkten
durch den praktischen Arzt bevor- Zugang zu Fachärzten.
zugt.
• Zugang zu Fachärzten
Keine Honorierung durch den Pati- Wenn nichts anderes vereinbart,
enten
(staatlicher
Gesundheits- Honorarzahlung durch den Versidienst).
cherten und Vergütung durch den
Versicherer: System der Kostenerstattung ("tiers garant").
Öffentliche Krankenhäuser und Gesundheitszentren: Die Ärzte werden
von den Gemeinden angestellt und
bezahlt.
Privatärzte:
Der Patient kommt direkt für die gesamten Arztkosten auf.
Der Patient zahlt einen Teil der
Kosten. Den restlichen Teil erhalten
private Ärzte von den regionalen Behörden (landsting).
• Honorarvorschuss durch
den Patienten
Keine Kostenbeteiligung des Patienten an Leistungen des Nationalen
Gesundheitsdiensts (National Health
Service).
127
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
• Kostenbeteiligung
des Patienten
Dänemark
Selbstbeteiligung des Versicherten
bei allgemeiner ärztlicher Behandlung höchstens 25%. Bei bestimmten Leistungen entfällt die Selbstbeteiligung. Ab einer bestimmten jährlichen Obergrenze für den Kostenbeitrag des Versicherten erhalten bestimmte Gruppen alle weiteren Leistungen kostenlos. Wichtigste Kriterien:
• Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe,
• Zugehörigkeit zu einem Haushalt
mit niedrigen Einkünften,
• Zugehörigkeit zu einem Haushalt,
auf das keines der genannten Kriterien zutrifft.
Nach Einkommen differenziert gelten
folgende Selbstbeteiligungssätze:
Jahreseinkünfte
von .. bis ..
Betrag
"geschützter Status"
bis € 13.956,17
€ 13.956,18 - € 21.455,00
€ 21.455,01 - € 28.953,84
€ 28.953,85 - € 36.140,23
€ 36.140,24 - € 51.658,65
ab € 51.658,66
128
€ 450
€ 450
€ 650
€ 1.000
€ 1.400
€ 1.800
€ 2.500
1. Gruppe: Keine Selbstbeteiligung
(Behandlung durch frei gewählten
Allgemeinmediziner
oder
durch
Facharzt nach Überweisung).
2. Gruppe: Der Teil der Kosten, der
den vom öffentlichen Gesundheitsdienst getragenen Betrag für die 1.
Gruppe übersteigt, geht zu Lasten
des Versicherten.
Deutschland
Griechenland
Praxisgebühr in Höhe von € 10 bei Keine Selbstbeteiligung.
jeder ersten Inanspruchnahme je
Quartal.
Für Heilmittel (u.a. Massagen, Bäder
und Krankengymnastik) auch als
Bestandteil der ärztlichen Behandlung, 10% Selbstbeteiligung der Versicherten, mindestens € 5, höchstens € 10.
• Kostenbeteiligung
des Patienten
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Keine Selbstbeteiligung.
Frankreich
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Rechtlich vorgesehene Selbstbeteiligung von:
• 30% bei Arzthonoraren,
• 25% bei ambulanter Behandlung in
Krankenhäusern,
• 20% bei stationärer Krankenhausbehandlung.
Irland
Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) erhalten
die Leistungen der Allgemeinärzte
einschließlich verschriebener Medikamente ohne Selbstbeteiligung.
Personen mit begrenzter Anspruchsberechtigung (limited eligibility) können ohne Selbstbeteiligung
fachärztliche Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern erhalten. Verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung bei Medikamentenkosten.
Patienten, die sich für eine private
Behandlung - auch in einem öffentlichen Krankenhaus - entscheiden,
tragen selbst das Facharzthonorar
und die Krankenhausgebühren.
Island
Die Selbstbeteiligung beträgt ISK
600 (€ 6,71) bis ISK 1.500 (€ 17) pro
Besuch des Gesundheitszentrums
oder des praktischen Arztes.
Für fachärztliche Behandlung zahlt
der Patient ISK 2.700 (€ 30) zuzüglich 40% des Restbetrags bis maximal ISK 18.000 (€ 201) pro Arztbesuch. Rentenbezieher und Kinder
zahlen einen geringeren Beitrag.
Tabelle II
Italien
Beteiligung der Versicherten bis zu
€ 36 pro Verordnung besonderer
Untersuchungen oder je Besuch bei
einem Facharzt, einem Physiotherapeuten oder einem Heilbad. Je Verordnung dürfen maximal 8 Leistungen der gleichen Fachrichtung bzw.
maximal 6 Leistungen im Rahmen
der Sportmedizin oder Rehabilitation
in Anspruch genommen werden.
• Kostenbeteiligung
des Patienten
129
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
• Kostenbeteiligung
des Patienten
130
Kostenbeteiligung an Sachleistungen in Form einer Franchise und eines prozentualen Selbstbehaltes.
Maximale
Kostenbeteiligung
CHF 800 (€ 512) jährlich. Freiwillige
Kostenbeteiligung
bis
maximal
CHF 1.500 (€ 961) jährlich.
Luxemburg
Selbstbeteiligung von 20% des normalen Gebührentarifs für den ersten
Arztbesuch innerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen und von 5%
des Gebührentarifs für weitere Besuche und Konsultationen.
Beteiligung des Patienten an den
Kosten der medizinischen Leistungen in Höhe von 5% bis zu einer
Grenze von € 48,92 (höchstens
€ 2,45 pro Besuch). Die Beteiligung
entfällt bei Hämodialyse, Chemotherapie, Strahlentherapie und bei Vorsorgeuntersuchungen.
Niederlande
Norwegen
Krankenversicherungsgesetz (Zie• Bis zu einer Grenze von NOK
1.550 (€ 185) p.a. zahlt der Patient
kenfondswet, ZFW):
eine Selbstbeteiligung für die KonKeine Selbstbeteiligung.
Allgemeines Gesetz über außerge- sultation von Ärzten, Psychologen
wöhnliche Krankheitskosten (Algeme- ebenso wie für wichtige Arzneine wet bijzondere ziektekosten, AWBZ): und Pflegemittel, radiologische
Versicherte über 18 Jahre tragen Untersuchungen und Behandluneine Selbstbeteiligung an den Kos- gen, Laboruntersuchungen und
ten für die Versorgung in einem Fahrtkosten.
Pflegeheim bis zu € 1.700 monatlich. • Für eine übliche Konsultation eines
praktischen Arztes zahlt der Patient NOK 117 (€ 14), für den Besuch eines Facharztes NOK 245
(€ 29). Für eine telefonische Konsultation sind in beiden Fällen NOK
35 (€ 4,17) zu zahlen.
• Eine zweite Grenze von NOK
4.500 (€ 536) gilt für die Kostenbeteiligung bei Physiotherapie,
Zahnbehandlung,
organisierten
Kurreisen und Aufenthalten in medizinischen Rehabilitationszentren.
Österreich
Für jeden Kranken- bzw. Zahnbehandlungsschein, der zu den Behandlungen eines Quartals berechtigt, ist eine Selbstbeteiligung in
Höhe von € 3,63 vorgesehen (ausgenommen für Kinder, Rentner, Bedürftige).
Bei Inanspruchnahme von Leistungen von Psychotherapeuten bzw.
klinischen Psychologen ist ein Behandlungsbeitrag in der Höhe von
20% des jeweiligen Vertragshonorars zu entrichten.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Schweiz
Unterschiedliche, von der Regierung • Festbetrag pro Kalenderjahr (Franchise): CHF 300 (€ 192).
festgesetzte Selbstbeteiligung.
• Zusätzlich Selbstbehalt in Höhe
von 10% der Kosten, welche die
Franchise übersteigen bis höchstens CHF 700 (€ 448) pro Jahr.
• Der Versicherer kann dem Versicherten gegen eine entsprechende
Prämienreduktion eine Versicherungsform mit einer höheren Franchise anbieten, und zwar von
CHF 400 (€ 256), CHF 600 (€ 384),
CHF 1.200 (€ 768) oder CHF 1.500
(€ 961) für Erwachsene und
CHF 150 (€ 96), CHF 300 (€ 192)
oder CHF 375 (€ 240) für Kinder.
Finnland
Gesundheitszentren:
Für den Arztbesuch je nach Gemeinde entweder bis zu € 11 für die
ersten drei Konsultationen in einem
Kalenderjahr oder eine Jahresgebühr von höchstens € 22; die meisten anderen Dienste sind kostenlos.
Für Hausbesuche am Wochenende
oder nachts kann eine Selbstbeteiligung von € 15 erhoben werden.
Privatärzte:
Der Patient übernimmt das Grundhonorar, das im Rahmen eines festgesetzten Tarifs zu 60% von der Krankenkasse erstattet wird. Bei verordneten Behandlungen durch anderes
medizinisches Personal beträgt die
Beteiligung € 13,46 zzgl. 25% des
einen festgesetzten Tarif überschreitenden Betrags.
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Der Versicherte zahlt zwischen SEK
100 (€ 11) und SEK 150 (€ 17) je
Arztbesuch.
Für eine fachärztliche Behandlung
beträgt die Selbstbeteiligung SEK
150 (€ 17) bis SEK 300 (€ 33).
Notfälle: zwischen SEK 100 (€ 11)
und SEK 260 (€ 29).
Keine Kostenbeteiligung des Patienten an Leistungen des Nationalen
Gesundheitsdiensts (National Health
Service). Zur Beteiligung bei Verschreibungen siehe unten.
• Kostenbeteiligung
des Patienten
131
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
• Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
2. Krankenhauspflege
• Wahl des Krankenhauses
132
Dänemark
Deutschland
Griechenland
• Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
Vorzugsregelung für Invaliden, Ren- Siehe Tabellen XI "Mindestsiche- Kinder, Härtefälle und chronisch
tenempfänger, Witwer/Witwen, Wai- rung", V "Invalidität" und VI "Alter".
Kranke.
sen; Bezieher des Einkommensgarantie für ältere Menschen (garantie
de revenus aux personnes âgées,
GRAPA) oder der Eingliederungshilfe
(revenu d'intégration) sowie für behinderte Kinder, die einen höheren Kindergeldsatz beziehen; Empfänger
einer Beihilfe für Behinderte; Personen, die ihr Einkommen vollständig
oder teilweise vom Sozialamt (Centre
public d'aide sociale/Openbare Centra
voor maatschappelijk welzijn) erhalten
und Arbeitslose im Alter ab 50 Jahren, die seit mindestens einem Jahr
arbeitslos sind, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte der Familie unter dem Jahreshöchstbetrag von
€ 12.732,29 für den Leistungsempfänger zuzüglich € 2.357,09 pro Unterhaltsberechtigten liegen.
Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.
Freie Wahl unter den zugelassenen
Krankenhäusern.
Der Versicherte hat Anrecht auf Un- 2. Krankenhauspflege
terbringung in einem öffentlichen
• Wahl des KrankenKrankenhaus, in einer vom Versichehauses
rungsträger bestimmten Vertragsklinik oder in einem Krankenhaus der
Sozialversicherungsanstalt (Ι∆ΡΥΜΑ
ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑ∆ΙΣΕΩΝ, ΙΚΑ).
Freie Wahl unter den öffentlichen
Krankenhäusern. Mit Zustimmung
der regionalen Gesundheitsbehörden kann der Patient auch ein privates Krankenhaus in Dänemark
oder im Ausland aufsuchen, falls die
Wartezeit nach der Überweisung in
ein öffentliches regionales Krankenhaus mehr als 2 Monate beträgt.
Freie Wahl unter den zugelassenen
Krankenhäusern.
Krankenhausbehandlung bedarf der
Einweisung durch einen Arzt (außer
in Notfällen).
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle II
Italien
Untersuchungen, Besuche bei Fachärzten und Medikamente der Kategorie B sind kostenlos für:
• zu mehr als 2/3 Zivilinvalide;
• aufgrund des Wehrdienstes Behinderte der Kategorien 1 bis 5;
• Kriegsversehrte der Kategorien
1 - 8;
• Kinder bis zu 6 Jahren;
• Personen über 65 Jahre mit einem
jährlichen Familieneinkommen unter € 36.152;
• Empfänger der Mindestrente (pensione minima) ab 60 Jahren und Arbeitslose mit einem Jahreseinkommen bis zu € 8.263 bzw. für Verheiratete € 11.362 + € 516 je unterhaltsberechtigtes Kind);
• Empfänger der Sozialrente (assegno sociale) und von ihnen unterhaltene Familienangehörige;
• Blinde und Taubstumme.
Teilweise Kostenbefreiung für:
• Personen mit chronischen Erkrankungen, die zur Invalidität führen,
• zu weniger als 2/3 erwerbsgeminderte Zivilinvalide;
• aufgrund des Wehrdienstes Behinderte der Kategorien 6 bis 8;
• im Falle von Schwangerschaft und
Mutterschaft.
• Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
Keine Selbstbeteiligung.
Allgemeines System für Arbeitneh- Keine Selbstbeteiligung für Persomer (Régime général d'assurance mala- nen mit voller Anspruchsberechtigung.
die des travailleurs salariés, RGAMTS):
Die Selbstbeteiligung entfällt:
• für Bezieher einer Invaliditätsrente
(pension d'invalidité);
• für Bezieher einer Arbeitsunfallrente (rente d'accident de travail) mit
einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von
mehr als 66,66% und ihre Angehörigen;
• bei bestimmten Krankheiten, jedoch nur für Leistungen zur Behandlung dieser Krankheiten;
• für Personen mit Einkünften unter
einer bestimmten Schwelle.
Geringere
Selbstbeteiligung
für
Rentner und Kinder. Der jährliche
Höchstbetrag für eine Einzelperson
beläuft sich auf ISK 18.000 (€ 201),
für Kinder einer Familie auf
ISK 6.000 (€ 67) und für Rentner auf
ISK 4.500 (€ 50).
Ist der Höchstbetrag erreicht, erhält
die Person eine Karte, die für den
Rest des Jahres die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen zu
einem reduzierten Tarif ermöglicht.
Keine freie Wahl.
Allgemeines System für Arbeitneh- Überweisung durch den praktischen
mer (Régime général d'assurance mala- Arzt oder Facharzt.
die des travailleurs salariés, RGAMTS):
Freie Wahl unter den öffentlichen
Krankenhäusern und den privaten
(Vertrags-) Krankenhäusern.
Der Patient benötigt eine Einweisung Freie Wahl des Krankenhauses oder 2. Krankenhauspflege
durch den behandelnden Arzt.
der Vertragsklinik.
• Wahl des Kranken-
hauses
133
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
• Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
2. Krankenhauspflege
• Wahl des Krankenhauses
134
• Halbe Kostenbeteiligung für Versicherte zwischen 16 und 20 Jahren
und Versicherte nach Erreichen
des ordentlichen Rentenalters.
• Keine Kostenbeteiligung für Kinder
unter 16 Jahren.
• Keine Kostenbeteiligung für chronisch kranke Personen.
• Keine Kostenbeteiligung bei bestimmten Leistungen.
Luxemburg
Niederlande
Im Laufe eines Jahres darf die Be- Nicht anwendbar.
teiligung 3% des beitragspflichtigen
Jahreseinkommens nicht übersteigen.
Freie Wahl des Krankenhauses.
Freie Wahl unter den KrankenhäuVolle Kostenübernahme der Unter- sern (mit Genehmigung der Kasse
suchungen, Behandlungen, Verpfle- auch Krankenhäuser im Ausland).
gung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Vertragskrankenhauses; begrenzte Übernahme in
Krankenhäusern ohne Vertrag.
Norwegen
Österreich
• Bei Kindern von 7 bis 16 Jahren Keine Selbstbeteiligung für Kinder,
wird die Selbstbeteiligung auf den Rentner, Bedürftige.
Grenzbetrag eines Elternteils angerechnet, Kinder unter 7 Jahren
sind von bestimmten Kosten befreit.
• Ausnahmen von der Selbstbeteiligung für einige bestimmte Krankheiten und Patientengruppen.
• Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten keine Selbstbeteiligung.
Freie Wahl unter den vom Gesund- Seit dem 1. Januar 2001 besteht Freie Wahl unter den öffentlichen
heitsminister zugelassenen Kranken- freie Wahl des Krankenhauses.
Krankenanstalten, sofern dadurch
häusern und Einrichtungen. Aufnah- Die freie Wahl gilt nicht für Notfälle.
kein Mehraufwand entsteht.
me muss von der Krankenkasse genehmigt werden.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Ermäßigung für bestimmte Gruppen, • Minderjährige zahlen keine Fran- Gesundheitszentren:
Notfälle: Keine Zuzahlung für Persoz.B. Schwangere, Kinder bis zu 12 chise.
Kinder und Jugendliche bis zu 18 nen unter 20 Jahren.
Jahren, Rentenempfänger mit einem • Höchstbetrag der Selbstbehalt für Jahren sind von der SelbstbeteiliEinkommen unterhalb des nationa- Kinder: CHF 350 (€ 224).
gung befreit.
len Mindestlohns, Personen mit un- • Mehrere Kinder der gleichen Fami- Öffentlicher Sektor:
terhaltsberechtigten behinderten Kin- lie, die beim gleichen Versicherer Selbstbeteiligung bis zur Obergrenze
dern, sozial und wirtschaftlich be- versichert sind, zahlen zusammen (außer Gebühren für zahnärztliche
nachteiligte Gruppen.
Behandlung) von € 590 im Jahr.
höchstens CHF 1.000 (€ 640).
• Keine Kostenbeteiligung bei Leis- Nach Erreichen dieser Grenze werden für die stationäre Behandlung im
tungen für Mutterschaft.
Krankenhaus € 12 pro Tag erhoben.
• Keine Franchise für gewisse Präventionsmaßnahmen im Rahmen
landesweiter oder kantonaler Programme (zurzeit 3 kantonale Programme zur Früherkennung von
Brustkrebs durch Mammographie).
• In der Versicherung mit beschränkter Wahl der Leistungserbringer
(z.B. HMO) kann der Versicherer
völlig oder teilweise auf die Erhebung des Selbstbehalts und der
Franchise verzichten.
• Den Bezügern von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(EL), (beitragsunabhängige, aber
einkommensabhängige
Leistungen) wird (bis zu einem Höchstbetrag) die Beteiligung an den Kosten
gemäß KVG zurückvergütet.
Freie Wahl unter den öffentlichen
Krankenhäusern bzw. bei Vorliegen
einer Warteliste unter den vom Gesundheitsministerium anerkannten
Kliniken.
Freie Wahl unter Spitälern, die auf
der kantonalen Spitalliste aufgeführt
sind.
Wenn nichts anderes vereinbart, Kostenzahlung durch den Versicherten
und Vergütung durch den Versicherer: System der Kostenerstattung
("tiers garant").
Öffentliche Krankenhäuser:
In der Regel ein Krankenhaus der
Wohngemeinde. Überweisung erforderlich.
Privatkliniken: Freie Wahl.
Keine Selbstbeteiligung.
• Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
Freie Wahl unter den regionalen öf- Überweisung durch den praktischen 2. Krankenhauspflege
fentlichen Krankenhäusern und den Arzt, der in der Regel das am besten
• Wahl des Krankenzugelassenen privaten Einrichtun- geeignete Krankenhaus auswählt.
hauses
gen.
135
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
136
Dänemark
Deutschland
• Kostenbeteiligung
des Patienten
Volle Kostenerstattung (Mehrbettzimmer), ausgenommen Selbstbeteiligung von € 12,31 pro Tag.
Bei mehr als fünfjährigem Aufenthalt
in einer psychiatrischen Klinik
Selbstbeteiligung von € 20,52 pro
Tag.
Pauschalbeträge für Alten- und Pflegeheime, Wohnheime, Genesungsund Erholungsheime, psychiatrische
Heime und Einrichtungen der Tagespflege. Kostenbeitrag bei der
Aufnahme: € 39,58.
Öffentliche Krankenhäuser, zugelassene private Einrichtungen und private Vertragskliniken: Keine Selbstbeteiligung.
Nicht zugelassene private Kliniken:
Übernahme aller Kosten durch den
Patienten.
• Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
Ermäßigte Selbstbeteiligung von
€ 4,37 pro Tag insbesondere für unterhaltsberechtigte Kinder, Begünstigte der Vorzugsregelung und
gleichgestellte Arbeitslose.
Bei mehr als fünfjährigem Aufenthalt
in einer psychiatrischen Klinik:
• Begünstigte der Vorzugsregelung
und gleichgestellte Arbeitslose ohne unterhaltsberechtigte Angehörige oder sonstige rechtliche Unterhaltsverpflichtung: € 12,31 pro Tag.
• Normale Empfänger und Begünstige der Vorzugsregelung mit unterhaltsberechtigten Angehörigen
oder sonstiger rechtlicher Unterhaltsverpflichtung und von ihnen
unterhaltene Personen: € 4,37 pro
Tag.
Nicht zugelassene private Kliniken: Keine Selbstbeteiligung für Kinder.
Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn
das öffentliche Krankenhaus die
Unterbringung in der Privatklinik anordnet.
Griechenland
Volle Kostenübernahme für ein Keine Kosten für den Versicherten
Mehrbettzimmer, mit Ausnahme ei- im Falle einer Aufnahme im Kranner Selbstbeteiligung von € 10 pro kenhaus.
Kalendertag für höchstens 28 Tage.
Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.
• Kostenbeteiligung
des Patienten
• Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle II
Italien
Keine Selbstbeteiligung.
Allgemeines System für Arbeitneh- • Volle Anspruchsberechtigung (full Öffentliche Krankenhäuser:
mer (Régime général d'assurance mala- eligibility): Keine Selbstbeteiligung. Keine Selbstbeteiligung.
die des travailleurs salariés, RGAMTS):
• Begrenzte Anspruchsberechtigung
Kostenbeteiligung der Versicherten (limited eligibility): Selbstbeteiligung
von € 45 pro Nacht im Mehrbettim Allgemeinen in Höhe von 20%.
Krankenhauspauschale (forfait hos- zimmer bis höchstens € 450 im
pitalier): € 13 (€ 9 in psychiatrischer Zeitraum von 12 aufeinander folEinrichtung) pro Tag, einschließlich genden Monaten.
• Bei Unfall- und Notaufnahme im
des Tags der Entlassung.
Krankenhaus ohne Überweisung
durch einen praktischen Arzt wird
eine Gebühr von € 45 erhoben.
• Private Krankenhäuser: Die Patienten tragen alle Kosten. In bestimmten Pflegeeinrichtungen können
Zuschüsse zu den Verpflegungskosten gewährt werden.
• Ansteckende Krankheiten: kostenlose Behandlung für alle.
Kostenlose Leistungsgewährung
(Mehrbettzimmer).
• Kostenbeteiligung
des Patienten
Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Keine Selbstbeteiligung ab dem 31.
Tag oder bei bestimmten chirurgischen Eingriffen.
Keine Selbstbeteiligung für Bezieher
einer Invaliditätsrente (pension d'invalidité), Bezieher einer Arbeitsunfallrente (rente d'accident de travail) mit
einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von
mehr als 66,66% und ihre Angehörigen, Personen mit Einkünften unter
einer bestimmten Schwelle und für
Personen mit bestimmten Erkrankungen (nur für diese Erkrankungen).
Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.
• Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
Ausnahmen von beiden Arten der Nicht anwendbar.
Kostenbeteiligung umfassen:
• Frauen bei Leistungen aufgrund
von Mutterschaft,
• Kinder im Alter bis zu 6 Wochen,
• Kinder, die an bestimmten Krankheiten und Behinderungen leiden
(die Kostenbefreiung gilt nur für
Behandlung dieser Krankheiten).
• Kinder, die aus Kinderkliniken oder
aufgrund schulärztlicher Untersuchungen zur Behandlung eingewiesen wurden.
• Behandlung bestimmter Infektionskrankheiten.
• Inhaber einer "Medical Card" und
deren Unterhaltsberechtigte.
• Langzeitpatienten, die bereits aufgrund anderer Bestimmungen einen Beitrag geleistet haben,
• Personen, bei denen nach Auffassung der Gesundheitsbehörde eine
unbillige Härte entstünde.
137
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
138
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
• Kostenbeteiligung
des Patienten
Wie bei "1. Ärztliche Behandlung".
Selbstbeteiligung an den Verpfle- Keine Selbstbeteiligung bei StanKostenbeteiligung an Sachleistun- gungskosten: € 9,31 pro Tag für ma- dardunterbringung.
gen in Form einer Franchise und ei- ximal 30 Tage.
nes prozentualen Selbstbehalts. Maximale Kostenbeteiligung CHF 800
(€ 512) jährlich. Freiwillige Kostenbeteiligung bis maximal CHF 1.500
(€ 961) jährlich.
Keine Selbstbeteiligung bei stationärer Krankenhausbehandlung.
Für ambulante Behandlung in Krankenhäusern gelten die normalen
Selbstbeteiligungssätze, siehe oben.
Bei Behandlung in einem privaten
Krankenhaus ohne Abkommen mit
dem öffentlichen Gesundheitssystem
trägt der Patient die vollen Kosten
selbst.
Volle Kostenübernahme in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen oder einer privaten Krankenanstalt (mit der ein Vertrag besteht), mit Ausnahme eines geringfügigen Kostenbeitrages in Höhe von
höchstens € 15,75 pro Tag.
Für die Anstaltspflege eines Angehörigen besteht eine 10%-ige Selbstbeteiligung.
• Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
• Halbe Kostenbeteiligung für Versi- Keine Selbstbeteiligung bei Kranken- Nicht anwendbar.
cherte zwischen 16 und 20 Jahren hausbehandlung.
und Versicherte nach Erreichen
des ordentlichen Rentenalters.
• Keine Kostenbeteiligung für Kinder
unter 16 Jahren.
• Keine Kostenbeteiligung für chronisch kranke Personen.
• Keine Kostenbeteiligung bei bestimmten Leistungen.
Ambulante Behandlung:
• Bei Kindern von 7 bis 16 Jahren
wird die Selbstbeteiligung auf den
Grenzbetrag eines Elternteils angerechnet, Kinder unter 7 Jahren
sind von bestimmten Kosten befreit.
• Ausnahmen von der Selbstbeteiligung für einige bestimmte Krankheiten und Patientengruppen.
• Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten keine Selbstbeteiligung.
Der Kostenbeitrag bei Unterbringung
in einer Krankenanstalt und die
Selbstbeteiligung für die Anstaltspflege eines Angehörigen dürfen nur
für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.
Von der Ambulanzgebühr sind unter
anderem befreit: Kinder, Waisen,
Notfälle, Dialyse-, Strahlen- oder
Chemotherapiepatienten, Patientinnen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft, Organ-,
Blut- und Plasmaspender.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Keine Selbstbeteiligung bei Unterbringung im gemeinschaftlichen
Krankensaal oder bei ärztlicher Anordnung im separaten Zimmer.
Bei selbst gewähltem Einzelzimmer
volle Kostenübernahme durch den
Patienten, ebenso die Kosten in Privatkliniken.
Gleiche Kostenbeteiligung wie für
ambulante Behandlungen. Außerdem Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital von CHF 10
(€ 6,40) pro Tag.
Öffentliche Krankenhäuser:
Die Selbstbeteiligung beträgt höchsSelbstbeteiligung bei ambulanter Be- tens SEK 80 (€ 8,84) je 24 Stunden.
handlung € 22 pro Konsultation, bei
ambulanter Chirurgie € 72. Bei stationärer Behandlung € 26 pro Tag.
Die Selbstbeteiligung bei Langzeitpflege (über 3 Monate) wird nach
dem Einkommen festgelegt bis zu
maximal 80% ihres monatlichen
Nettoeinkommens.
Privatkliniken:
Ein Teil des Arzthonorars und Kosten für Untersuchungen und Pflege
werden von der Krankenversicherung erstattet.
Keine Selbstbeteiligung außer bei
vom Versicherten geforderten Sonderleistungen bzw. klinisch nicht erforderlichen, kostenträchtigen Behandlungen.
Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.
• Für die Versicherten, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren
Familienangehörigen leben, kein
Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital.
• Im Übrigen, vgl. oben "Ärztliche
Behandlung".
Patienten bis 18 Jahre zahlen nur Die Selbstbeteiligung des Patienten Nicht anwendbar, da keine Selbstdie ersten sieben Behandlungstage kann bei Bedürftigkeit reduziert wer- beteiligung.
pro Kalenderjahr.
den.
Stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung: € 12.
• Kostenbeteiligung
des Patienten
• Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
139
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
3. Zahnärztliche Leistungen
• Behandlung
• Zahnersatz
140
Umfasst prophylaktische Maßnahmen, konservierende Behandlung,
Extraktionen, Zahnersatz und Kieferchirurgie.
Erstattung:
• Behandlungskosten: siehe "Sachleistungen".
• Materialkosten nach Genehmigung
durch Vertrauensarzt bis zu 100%
nach Vollendung des 50. Lebensjahres bzw. vor Vollendung des 50.
Lebensjahres bei besonderen Erkrankungen.
Dänemark
Selbstbeteiligung der Versicherten in
beiden Kategorien von 35% bis 60%
der Kosten für in der Gebührenordnung aufgeführte Leistungen und
von 100% für dort nicht aufgeführte
Leistungen.
Kinder sind vollständig, Behinderte
teilweise von der Selbstbeteiligung
befreit.
Zahnersatz wird von der Versiche- Keine Leistung des öffentlichen Gerung in der Regel nur an Personen sundheitsdienstes.
im Alter von mindestens 50 Jahren
geleistet. Keine Altersbegrenzung
gilt für bestimmte Ausnahmefälle bei
medizinischen Gründen.
Deutschland
Griechenland
Für Personen im Alter bis zu 18 Jah- Keine Selbstbeteiligung.
ren umfassendes System von Prophylaxemaßnahmen zur Verhütung
von Zahnerkrankungen.
Volle Kostenübernahme bei zahnmedizinisch notwendiger konservierender und chirurgischer Behandlung. Zusätzlich volle Kostenübernahme der notwendigen kieferorthopädischen Behandlung von Versicherten bis zum 18. Lebensjahr bei
erfolgreicher Behandlung.
Bei Zahnersatz leisten die Versi- 25% Selbstbeteiligung für Prothecherten Anteile von 50% der medizi- sen.
nisch notwendigen Kosten (Materialund Laborkosten sowie zahnärztliches Honorar). Für im Zusammenhang mit Zahnersatz erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen entstehen den Versicherten keine Kosten. Bei Bemühungen des Versicherten zur Gesunderhaltung seiner Zähne erhöht
sich der Zuschuss um einen Bonus
von 10% oder 15%.
3. Zahnärztliche Leistungen
• Behandlung
• Zahnersatz
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Extraktionen und verschiedene Behandlungen. Im Falle eines Arbeitsunfalls und bei Berufskrankheit ist
die wiederherstellende Kiefer-/Gesichtschirurgie gedeckt.
Frankreich
Irland
Island
Tabelle II
Italien
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Umfasst: Präventive und konservierende Behandlung, Extraktionen und
nach gebilligtem Antrag Zahnersatz
und kieferorthopädische Behandlung.
Erstattung nach Gebührentarif wie
ärztliche Behandlungen. Selbstbeteiligung von 30%.
Keine Selbstbeteiligung bei voller
Anspruchsberechtigung (full eligibility), für Kinder unter 6 Jahren und
Schüler öffentlicher Schulen bis zu
16 Jahren.
Personen mit einkommensbezogenen
Sozialversicherungsbeträgen
und ihre Ehepartner haben Anspruch
auf volle oder teilweise Kostenübernahme bei bestimmten zahnärztlichen Behandlungen. Keine Selbstbeteiligung unter bestimmten Beitragsvoraussetzungen bei Zahnsteinentfernung,
Untersuchungen
und Polieren; begrenzte Selbstbeteiligung bei Füllungen, Extraktionen
und anderen Leistungen.
Andere Patienten zahlen die vollen
Kosten selbst.
Zahnbehandlung für Kinder bis 17
Jahren und Alters- oder Invaliditätsrentner mit teilweiser Kostenerstattung. Kieferorthopädie wird für Personen unter 21 Jahren teilweise erstattet. Keine Erstattung für Personen zwischen 19 und 66 Jahren, außer für Invaliditätsrentner, bei angeborenen Behinderungen, Unfällen
und Krankheiten.
Kostenlose Behandlung in Zentren 3. Zahnärztliche Leistungen
des Nationalen Gesundheitsdienstes
• Behandlung
(Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.)
bzw. bei Vertragsärzten.
Bei Zahnersatz ist finanzielle Unter- Allgemeines System für Arbeitnehstützung möglich.
mer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Kostenerstattung nach Tarif. Selbstbeteiligung von 30%.
Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility): Keine
Selbstbeteiligung bei Zahnersatz,
der vom Allgemein-Dentisten geliefert oder von ihm verordnet wird.
Versicherte zahlen einen Kostenbeitrag (in der Regel 50%).
Bezieher von Alters- oder Invalidi- Keine Versicherungsleistung. Kosten
tätsrente erhalten eine teilweise Er- werden vom Patienten getragen.
stattung der Kosten für Prothesen
nach den gleichen Regeln, die für
die zahnärztliche Behandlung gelten.
• Zahnersatz
141
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
3. Zahnärztliche Leistungen
• Behandlung
• Zahnersatz
142
Luxemburg
Niederlande
Behandlungen, die
• durch eine schwere und nicht vermeidbare Erkrankungen des Kausystems,
• durch eine andere schwere Erkrankung oder ihre Folgen bedingt sind,
• notwendig sind, um eine schwere
Erkrankung oder ihre Folgen zu
behandeln,
• bei denen die Schädigung des
Kausystems durch einen Unfall
verursacht wurden, der nicht durch
die Unfallversicherung gedeckt ist.
Bei schulpflichtigen Kindern: Instruktions- und Untersuchungsmaßnahmen, Behandlung von Kariesschäden, Kieferregulierung.
Allgemein: Freiwillige Versicherung
möglich.
Umfasst präventive und konservierende Behandlung, Extraktionen,
kieferorthopädische Behandlung und
Prothesen nach den in den Vereinbarungen vorgesehenen Gebühren.
Volle Erstattung bis zu € 41,33 im
Jahr, darüber Erstattung zu 95%.
Umfasst für Kinder: Zahnpflege, einschließlich Prophylaxe, maximal
zwei Fluoridanwendungen pro Jahr
(ab sechs Jahren), Versiegelungen,
regelmäßige Zahnpflege und chirurgische Eingriffe.
Für Erwachsene: Zahnprothesen
und spezielle chirurgische Eingriffe.
Nach dem Gesetz über die Krankenversicherung: unter den gleichen
Voraussetzungen wie unter Behandlungen (siehe oben).
Bei Teilnahme an regelmäßigen Zahnprothese: Selbstbeteiligung in
zahnärztlichen
Vorsorgeuntersu- Höhe von 25%.
chungen wird Zahnersatz voll erstattet, sonst Selbstbeteiligung in
Höhe von 80%. Zusätzliche Kosten
für Zahnersatz und Leistungen, die
über den zweckmäßigen und notwendigen Umfang hinaus gehen,
werden nicht übernommen.
Norwegen
Österreich
Bis zum Alter von 20 Jahren besteht
Anspruch auf öffentliche Grundversorgung, und zwar ohne Selbstbeteiligung bis zu 18 Jahren und mit begrenzter Selbstbeteiligung in den
beiden übrigen Jahrgängen. Kieferorthopädie kann je nach Schwere
des Falles ganz oder teilweise übernommen werden.
Für Erwachsene gibt es sehr begrenzte Leistungen, so für Dentalchirurgie, bei bestimmten Krankheiten
oder einem besonderen Bedarf für
kostenlose Behandlung (Bewohner
von Pflegeheimen oder Langzeit-Patienten von Krankenhäusern).
Chirurgische Eingriffe und Zahnsteinentfernung bei Zahnbetterkrankungen/Parodontose sind gedeckt,
wenn sie als Teil einer systematischen Therapie erfolgen.
Zahnbehandlung und (unentbehrlicher) Zahnersatz werden nach Maßgabe der Satzungen gewährt. Die
Zahnbehandlung umfasst konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Behandlung. Für kieferorthopädische Behandlung und abnehmbaren Zahnersatz beträgt die
Kostenbeteiligung des Versicherten
bzw. Angehörigen zwischen 25%
und 50%. Pro Zahnbehandlungsschein, der zu den Behandlungen
eines Quartals berechtigt, ist eine
Selbstbeteiligung in Höhe von € 3,63
vorgesehen
(ausgenommen
für
Kinder, Rentner, Bedürftige).
Für außervertragliche Leistungen
(z.B. Inlays, Kronen) beträgt der
Kostenzuschuss des Versicherungsträgers zwischen € 24 und € 215 pro
Einheit.
Im Allgemeinen keine Leistungen.
Begrenzte Leistungen für Personen,
denen keine Zähne wachsen, oder
solche, die Zähne durch Unfall oder
aufgrund bestimmter Krankheiten
verloren haben.
Zahnersatz nach Parodontose wird
nach festen Tarifen gezahlt.
(Unentbehrlicher) Zahnersatz wird
nach Maßgabe der Satzungen gewährt. Für abnehmbaren Zahnersatz
beträgt die Kostenbeteiligung des
Versicherten bzw. Angehörigen zwischen 25% und 50%.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Schweiz
Freie Wahl unter den privaten Fach- Kostenübernahme beschränkt auf
Behandlungsfälle, die
ärzten.
Kostenerstattung nach den von der • durch eine schwere und nicht verRegierung festgelegten Gebühren- meidbare Erkrankung des Kausystems bedingt sind,
sätzen.
• durch eine andere schwere Erkrankung oder ihrer Folgen, z.B. Leukämie, Aids) bedingt sind,
• notwendig sind, um eine schwere
Erkrankung oder ihre Folgen zu
behandeln,
• bei denen die Schädigung des
Kausystems durch einen Unfall
verursacht wurden, der nicht durch
die Unfallversicherung gedeckt ist.
Finnland
Gesundheitszentren:
Der Patient zahlt in der Regel eine
Grundgebühr und eine Behandlungsgebühr nach einem Tarif, den
die Gesundheitszentren innerhalb
gewisser Grenzen selbst festlegen
können. Diese Tarife liegen generell
unter denen privater Zahnärzte. Für
Personen unter 18 Jahren und
Kriegsveteranen sind Zahnbehandlungen kostenlos.
Krankenversicherung:
Ein Teil der Zahnarztkosten wird erstattet. Für Untersuchungen und Behandlungen beträgt die Erstattungsrate 60% des Honorars, das eine
festgesetzte Grenze nicht überschreitet. Keine Erstattung bei kieferorthopädischen Behandlungen und
Zahnersatz.
Der Patient zahlt zunächst das Ho- Unter den gleichen Voraussetzun- Gesundheitszentren:
norar selbst und erhält 75% der Sät- gen wie die Behandlung (vgl. oben). Nur für Kriegsveteranen.
ze der Gebührenordnung erstattet.
Krankenversicherung:
Kostenerstattung für Kriegsveteranen.
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Bis zum Alter von 20 Jahren ist die
allgemeine zahnärztliche Versorgung (folktandvården) kostenlos.
Die zahnärztliche Versorgung umfasst einerseits die Grundversorgung
(Kontrolluntersuchungen, Füllungen,
Wurzelbehandlung und Notfallversorgung) und andererseits Zahnersatz und Kieferorthopädie. Die Preisbildung ist frei und der Anbieter bestimmt den Kostenanteil des Patienten.
Für die Grundversorgung zahlt die
Sozialversicherungskasse
(försäkringskassan) einen von der Regierung
bestimmten Festbetrag an den Leistungserbringer. Der Patient zahlt die
verbleibenden Kosten. Die Grundversorgung ist auch auf Subskriptionsbasis möglich, wobei ein fester
Gesamtpreis für einen 2-Jahres-Zeitraum gezahlt wird.
Anteilige Selbstbeteiligung für Zahn- 3. Zahnärztliche Leistungen
behandlungen und Kontrolluntersu• Behandlung
chungen, die durch den Allgemeinen
zahnärztlichen Dienst (General Dental
Service) des NHS erfolgen. Der NHS
trägt 80% der Behandlungskosten
bis zu GBP 372 (€ 527). bzw. GBP
354 (€ 502) in Wales.
Keine Selbstbeteiligung für:
• Schwangere bzw. Frauen, die in
den 12 Monaten vor Beginn der
Behandlung entbunden haben,
• Jugendliche unter 18 Jahren,
• Jugendliche unter 19 Jahren in
Vollzeitausbildung,
• Bezieher (und deren Partner) von
Sozialhilfe (Income Support), Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseekers' Allowance), des Steuerabsetzbetrags für Rentner (Pension
Credit) (die in einer Steuerbefreiungsbescheinigung (Tax Credit NHS
Exemption Certificate) aufgeführt
sind), des Steuerabsetzbetrags für
Kinder (Child Tax Credit), wenn das
Einkommen unter GBP 14.200
(€ 20.129) im Jahr liegt, und Bezieher einer Kriegsrente (War Pension).
Personen mit geringem Einkommen
können einen Zuschuss zu den Behandlungskosten erhalten.
Keine Selbstbeteiligung für Zahnbehandlungen (ausgenommen Prothesen und Brücken) durch Krankenhäuser oder zahnärztliche Dienste
der Gemeinden.
Nicht anwendbar.
Siehe vorstehenden Eintrag.
• Zahnersatz
143
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
4. Arzneimittel
144
Unterschiedliche Selbstbeteiligung:
• Gruppe A (schwere Krankheiten):
Keine Selbstbeteiligung.
• Gruppe B (notwendige Arzneimittel): 25% bis zu € 10,00.
• Gruppe B (große Packung):
25% bis zu € 15,10.
• Gruppe C (weniger notwendige
Arzneimittel): 50% bis zu € 16,70.
• Gruppe CS (Bagatellarzneimittel):
60%.
• Gruppe Cx (z.B. hormonale Empfängnisverhütungsmittel): 80%.
Bei Krankenhausaufenthalt: € 0,62
Selbstbeteiligung pro Tag.
Bei Arzneimitteln, für die es Generika gibt, reduziert sich die Erstattung
um 26%.
Beteiligung bei auf Verschreibung
hergestellten Arzneimitteln: Maximal
€ 1 oder € 2 je Rezept, entfällt bei
chronischen oder schweren Erkrankungen.
Ermäßigte Selbstbeteiligung für die
Begünstigten der Vorzugsregelung.
Dänemark
Selbstbeteiligung abhängig von den
Ausgaben für gelistete Arzneimittel
während eines Jahres:
• Ausgaben bis zu DKK 520 (€ 70):
100% (50% für Personen unter 18
Jahren);
• Ausgaben zwischen DKK 520
(€ 70) und DKK 1.260 (€ 169):
50%;
• Ausgaben zwischen DKK 1.260
(€ 169) und DKK 2.950 (€ 396):
25%;
• Ausgaben über DKK 2.950 (€ 396):
15%.
Der öffentliche Gesundheitsdienst
kann in besonderen Fällen:
• zu den Kosten für nicht in der Liste
aufgeführte Arzneimittel beitragen;
• zu einem höheren Satz leisten,
wenn besonders teure Arzneimittel
erforderlich sind;
• für sterbende Patienten die Kosten
voll übernehmen;
• bei erheblichem dauernden und
fachlich dokumentiertem Bedarf an
Arzneimitteln diejenigen Kosten,
die über eine Zuzahlung von DKK
3.805 (€ 511) im Jahr hinausgehen, voll übernehmen.
Deutschland
Selbstbeteiligung der Versicherten:
Prozentuale Zuzahlung von 10 %
des Abgabepreises, mindestens € 5
und maximal € 10 und nie mehr als
die Kosten des Medikamentes, ausgenommen Kinder und Härtefälle.
Soweit Festbetragsarzneimittel gebildet werden, ist für die Höhe der
Zuzahlung der Festbetrag maßgebend. Bei Verordnung von Arzneimitteln über dem Festbetrag muss der
Versicherte zusätzlich zu der Zuzahlung die Differenz zwischen Festbetrag und Arzneimittelpreis zahlen.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Bagatellarzneimittel und
Lifestyle-Arzneimittel muss der Versicherte selbst bezahlen. Bestimmte
unwirtschaftliche Arzneimittel sind
von der Verordnung auf Kassenkosten ausgeschlossen.
Familienangehörige: wie Versicherter.
Griechenland
Selbstbeteiligung von 25% für ärzt- 4. Arzneimittel
lich verordnete Arzneimittel.
Beteiligung von 10% für verschriebene Medikamente gegen bestimmte Krankheiten (Parkinson, Paget-Krankheit, Morbus Crohn etc.).
Beteiligung von 10% an Medikamenten für Rentner, die die Mindestrente beziehen.
Keine Selbstbeteiligung bei Arbeitsunfällen, für Medikamente während
der Schwangerschaft und bei chronischen Krankheiten (Krebs, Diabetes etc.).
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Anspruchsberechtigte zahlen 40%
des Arzneimittelpreises. In bestimmten Fällen liegt die Selbstbeteiligung
bei 90% des Arzneimittelpreises bis
zu einem Maximalbetrag von € 2,64.
Keine Selbstbeteiligung für: Rentenempfänger, bei Krankenhausaufenthalt und für einkommensschwache
Personen über 65 Jahre.
Frankreich
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Selbstbeteiligung: 35% bzw. 65% für
Arzneimittel zur Behandlung leichter
Störungen bzw. Erkrankungen.
100% für Bagatellarzneimittel.
Keine Selbstbeteiligung bei chronischen Krankheiten für dieselbe
Krankheit.
Irland
Keine Selbstbeteiligung für Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility).
Keine Selbstbeteiligung für ärztlich
verordnete Arzneimittel bei bestimmten geistigen Erkrankungen bzw. Behinderungen (nur für Jugendliche unter 16 Jahren) und bestimmten langfristigen Erkrankungen.
Generell ist die Selbstbeteiligung
von Einzelpersonen oder Familien
für verschriebene Medikamente auf
maximal € 78 im Monat begrenzt.
Island
Für Medikamente gibt es 4 Kategorien. Die Leistung der staatlichen
Krankenversicherung richtet sich
nach Art und Kategorie des Medikaments. Der Patient trägt je nach
Art 0 – 100% der Kosten. Die restlichen Kosten übernimmt die staatliche Krankenversicherung.
Tabelle II
Italien
Zugelassene Medikamente werden 4. Arzneimittel
in 3 Kategorien eingeteilt:
• Kategorie A (Grundlegende Medikamente für die Behandlung sehr
ernster Krankheiten): Kostenlos für
alle Versicherten mit Ausnahme
der festen Rezeptgebühr.
• Kategorie B (Medikamente für die
Behandlung ernster Krankheiten,
die allerdings nicht so gravierend
wie die in Kategorie A sind): Kostenlos für alle unter "Leistungen: 2.
Beteiligung an den Kosten für ärztliche Behandlung" aufgeführten
Personengruppen und für Invaliden. Alle anderen zahlen den halben Preis.
• Kategorie C (Sonstige und nicht
verschreibungspflichtige Medikamente): Müssen zu 100% vom
Versicherten bezahlt werden.
145
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
4. Arzneimittel
146
Von einem Arzt verordnete Arzneimittel auf der Spezialitätenliste (inkl.
diesen Arzneimitteln therapeutisch
gleichwertigen Medikamenten).
Kostenbeteiligung: siehe Punkt 1.
"Ärztliche Behandlung".
Luxemburg
Erstattung unterschiedlich je nach
Kategorie der Arzneimittel:
• Arzneimittel mit normalem
Erstattungssatz:
80%
• Arzneimittel mit Vorzugssatz: 100%
• Arzneimittel mit reduziertem
Erstattungssatz:
40%
• Nicht erstattungsfähige Arzneimittel und Präparate.
Niederlande
Norwegen
Einschreibung des Versicherten bei • Weniger wichtige Medikamente:
einer Vertragsapotheke der Kran- Der Patient trägt die Kosten auch
bei ärztlicher Verordnung ganz.
kenkasse.
Sachleistungen. Der Versicherte hat • Wichtige Arzneimittel: Für verordnete Arzneimittel, die auf der Liste
ohne Selbstbeteiligung Anspruch auf
ein qualitativ hochwertiges Sortiment wichtiger Medikamente aufgeführt
von Arzneimitteln. Darüber hinaus sind, trägt der Patient eine Selbstkönnen sonstige Arzneimittel verab- beteiligung von 36% der Kosten bis
reicht werden, die von der Kranken- zur Grenze von NOK 450 (€ 54) im
kasse bis zur Höhe des Durch- Quartal. Die Volksversicherung
schnittspreises der entsprechenden (folketrygden) zahlt - normalerweise
Standardpackung eines vergleichba- aufgrund direkter Regelungen mit
ren Medikaments des klassifizierten den Apotheken - die restlichen
Sortiments gezahlt werden, Mehr- Kosten. Rentner, die eine Mindestkosten sind selbst zu tragen.
rente aufgrund von Alter oder Invalidität beziehen, sind von der Kostenbeteiligung bei wichtigen Arznei- und Pflegemitteln befreit.
Österreich
Kostenübernahme für zugelassene
und im Heilmittelverzeichnis angeführte Medikamente (sonstige: chefoder kontrollärztliche Bewilligung)
gegen ärztliche Verschreibung. Die
Rezeptgebühr beträgt € 4,35 pro
Verschreibung.
Keine Rezeptgebühr bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten oder Bedürftigkeit.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Je nach Erkrankung Beteiligung des
Staates von 100%, 70% oder 40%
an Arzneimitteln, die im amtlichen
Arzneimittelverzeichnis des Gesundheitsdienstes aufgeführt sind.
Die Leistungssätze erhöhen sich bei
Rentnern um 15%, wenn die Renten
unter dem gesetzlichen Mindestlohn
liegen.
Schweiz
Die verordneten Arzneimittel auf der
Liste der zu vergütenden Arzneimittel.
Gleiche Kostenbeteiligung wie für
ärztliche Behandlung.
Finnland
Öffentliche Krankenhäuser:
Die Kosten sind in der Selbstbeteiligung enthalten.
Krankenversicherung:
Die Selbstbeteiligung des Patienten
liegt bei € 10 plus 50% der darüber
hinaus gehenden Kosten für verschriebene
Medikamente.
Bei
schweren und chronischen Krankheiten werden die Kosten für bestimmte in einer Liste benannten
Arzneimittel nach Abzug einer pauschalen Selbstbeteiligung von € 5 zu
75% bzw. 100% erstattet. Die
Selbstbeteiligung ist auf einen
Höchstbetrag von € 604,72 im Laufe
eines
Kalenderjahres
begrenzt,
übersteigende Beträge werden voll
erstattet.
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
• Der Patient trägt sämtliche Kosten
bis einschließlich SEK 900 (€ 99)
während einer Periode von 12 Monaten seit dem ersten Kauf.
• Kosten zwischen SEK 901 (€ 100)
und SEK 1.700 (€ 188) werden zu
50% erstattet.
• Kosten zwischen SEK 1.701
(€ 188) und SEK 3.300 (€ 365)
werden zu 75% erstattet.
• Kosten zwischen SEK 3.301
(€ 365) und SEK 4.300 (€ 475)
werden zu 90% erstattet.
• Kosten über SEK 4.300 (€ 475)
werden vollständig erstattet.
Selbstbeteiligung von GBP 6,30 4. Arzneimittel
(€ 8,93) bzw. GBP 6,00 (€ 8,51) in
Wales je verordnetem Produkt.
Für ein Jahr oder für 4 Monate kann
ein Vorauszahlungs-Schein für Verschreibungen erworben werden, der
denjenigen, die ständig auf Medikamente angewiesen sind, beträchtliche Vorteile bietet. Die Gebühr für
einen solchen Schein beträgt GBP
32,90 (€ 47) für vier Monate und
GBP 90,40 (€ 128) für ein Jahr [GBP
31,40 (€ 45) und GBP 86,20 (€ 122)
in Wales].
In England und Schottland gibt es
keine Zuzahlung für Kinder unter 16
Jahren, Jugendliche von 16 bis zu
18 Jahren in Vollzeitausbildung, Personen ab 60 Jahren, Schwangere
und Frauen, die innerhalb der letzten
12 Monate ein Kind geboren haben,
Kriegsrentenempfänger (für anerkannte Behinderungen), Bezieher
(und deren Partner) von Sozialhilfe
(Income Support), Arbeitslosenhilfe
(income-based Jobseekers' Allowance),
des Steuerabsetzbetrags für Rentner
(Pension Credit Guarantee) oder des
Steuerabsetzbetrags für Personen
mit niedrigem Erwerbseinkommen
(Working Tax Credit), die in einer
Steuerbefreiungsbescheinigung (Tax
Credit NHS Exemption Certificate) aufgeführt sind; ferner weitere einkommensschwache Personen und solche mit bestimmten Erkrankungen.
Außer den genannten Gruppen sind
in Wales auch alle Personen von 18
bis 25 Jahren von Zuzahlungen befreit.
147
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
5. Heil- und Hilfsmittel
148
Dänemark
Volle Erstattung nach den vertraglich Patienten im Krankenhaus erhalten
die im Rahmen einer stationären
geregelten Sätzen.
Behandlung erforderlichen Heil- und
Hilfsmittel ohne Zuzahlung. Behinderte Personen, die Hilfsmittel nur
für eine bestimmte Zeit benötigen,
erhalten diese vom Krankenhaus.
Deutschland
Griechenland
Wenn Festbeträge festgesetzt sind, Selbstbeteiligung begrenzt auf mawerden die Kosten bis zu dieser ximal 25%.
Höhe übernommen, ansonsten werden die Preise mit den Leistungserbringern vereinbart.
Selbstbeteiligung der Versicherten:
10% der Kosten bei Hilfsmitteln;
mindestens € 5, maximal € 10, nie
mehr als die Kosten des Mittels. Bei
Heilmitteln zzgl. € 10 je Verordnung;
ausgenommen Kinder und Härtefälle. Der Leistungsanspruch bei der
Versorgung mit Sehhilfen ist auf
Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres
sowie auf schwer sehbeeinträchtigte
Versicherte begrenzt. Nicht unter die
Leistungsbegrenzung fallen therapeutische Sehhilfen, soweit sie der
Behandlung von Augenverletzungen
oder Augenerkrankungen dienen.
5. Heil- und Hilfsmittel
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Lieferung und Ersatz von Prothesen,
orthopädischen Hilfsmitteln und Behindertenfahrzeugen ist gebührenfrei.
Für Brillen, Hörgeräte und sonstige
prothetische Hilfsmittel ist finanzielle
Unterstützung möglich.
Frankreich
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
Nach
vorheriger
Genehmigung
durch Kasse Erstattung von 65% der
festgesetzten Tarife und 100% bei
großen Prothesen.
Irland
Keine Selbstbeteiligung für Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility), Kinder unter 6
Jahren sowie Schüler öffentlicher
Schulen.
Begrenzte Selbstbeteiligung der Versicherten unter bestimmten Beitragsvoraussetzungen.
Island
Die staatliche Krankenversicherung
gewährt Zuschüsse zum Erwerb von
Prothesen und Hilfsmitteln, die wegen physischer Behinderungen oder
fehlender Gliedmaßen erforderlich
sind. Die Zuschüsse erfolgen teils
als Festbeträge, teils als prozentuale
Erstattung.
Kosten für Brillen werden nur in
Sonderfällen übernommen. Das
Zentrum für Sehbehinderung und
Rehabilitation verwaltet alle Leistungen für blinde und stark sehbehinderte Personen.
Hörhilfen werden unterstützt. Das
Zentrum für Hörtraining und Sprachtherapie verwaltet alle Leistungen für
gehörlose Personen.
Tabelle II
Italien
Prothesen werden von den lokalen 5. Heil- und Hilfsmittel
Gesundheitsdiensten (Unità Sanitarie
Locali, USL) für verschiedene Gruppen von Invaliden (Arbeitsunfälle,
Kriegsversehrte etc.) geliefert.
149
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
5. Heil- und Hilfsmittel
150
Die von einem Arzt verordneten
Hilfsmittel gemäß Liste.
Kostenbeteiligung: siehe Punkt 1.
"Ärztliche Behandlung".
Luxemburg
Niederlande
Nach
vorheriger
Genehmigung Sind vorab von der Krankenkasse zu
durch die Kasse: Kostenübernahme genehmigen. Generell keine Selbstnach Gebührenordnung.
beteiligung, ausgenommen für:
• orthopädische Schuhe: Selbstbeteiligung von € 58 pro Paar bis zum
Alter von 16 Jahren bzw. von € 116
ab 16 Jahren.
• Hörhilfen: Kostenübernahme für
den € 462,50 übersteigenden Betrag bis zum Alter von 6 Jahren,
€ 553 im Alter von 6 bis 7 Jahren
und € 644 im Alter von 7 und mehr
Jahren.
Norwegen
Technische Hilfsmittel werden von
den Hilfsmittelzentren (hjelpemiddelsentraler) des Volksversicherungsdienstes (trygdeetaten) geliefert. In jeder der 19 Regionen (fylker) besteht
ein solches Zentrum. Langlebige
Hilfsmittel bleiben Eigentum der
Volksversicherung und müssen nach
Gebrauch zurückgegeben werden.
Hilfsmittel im Zusammenhang mit
der medizinischen Behandlung werden von den regionalen Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung gestellt.
Österreich
Kostenbeteiligung des Versicherten
10%, mindestens € 23 (kostenlos bei
Bedürftigkeit).
Der Höchstbetrag, der vom Versicherungsträger zu übernehmen ist,
beträgt nach den Satzungen der
Versicherungsträger bis zu € 920, für
Prothesen bis zu € 2.300.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Prothesen: Leistung in Höhe von
80% der Kosten für die in der amtlichen Liste aufgeführten Prothesen.
Sehhilfen: Honorarvorschusszahlung
durch den Patienten, Erstattung von
75% der amtlichen Gebührensätze
durch die Gesundheitsdienste.
Schweiz
Körperersatzstücke: Grundsätzlich
zulasten der Invalidenversicherung
(1. Säule, Grundsystem), aber Beteiligung an gewissen besonderen
Körperersatzstücken.
Brillen/Kontaktlinsen: Beteiligung in
Höhe von CHF 200 (€ 128) pro Jahr
für Minderjährige, für Erwachsene
CHF 200 (€ 128) alle 5 Jahre.
Hörgeräte: Kostenübernahme durch
die Invalidenversicherung (1. Säule,
Grundsystem).
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Gesundheitszentren:
Unter bestimmten Voraussetzungen
In der Regel werden Prothesen und werden Hilfsmittel von den regionaHörgeräte voll übernommen.
len Behörden gestellt.
Krankenversicherung:
Keine Erstattung.
Brillen: Bestimmte Gruppen erhalten 5. Heil- und Hilfsmittel
Gutscheine für den verbilligten Kauf
einer Brille: Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren, Jugendliche bis 19
Jahre in Vollzeitausbildung, Bezieher
(und deren Partner) von Sozialhilfe
(Income Support), Arbeitslosenhilfe
(income-based Jobseekers' Allowance),
des Steuerabsetzbetrags für Rentner
(Pension Credit Guarantee) oder des
Steuerabsetzbetrags für Personen
mit niedrigem Erwerbseinkommen
(Working Tax Credit), die in einer
Steuerbefreiungsbescheinigung (Tax
Credit NHS Exemption Certificate) aufgeführt sind; ferner Kriegsrentner (für
anerkannte Behinderungen) und Patienten des augenärztlichen Krankenhausdienstes.
Keine Selbstbeteiligung bei Sehtests
für die oben genannten Gruppen; für
über 60-jährige Blinde und Personen
mit eingeschränktem Sehvermögen;
Personen mit komplexen Behandlungen, Patienten mit Diabetes oder
Glaukom; Personen im Alter über 40
Jahren; Geschwister, Eltern und Kinder eines an einem Glaukom erkrankten Patienten. Alle übrigen zahlen voll selbst.
Prothesen und Hörgeräte: Keine
Selbstbeteiligung bei Geräten des
Nationalen
Gesundheitsdienstes
bzw. deren Anpassung.
151
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
6. Sonstige Leistungen
152
Sonstige Leistungen sind durch Satzungen vorgesehen. Ergänzende
Zuschüsse eines im Rahmen des
Nationalen Instituts für die Krankenund Invaliditätsversicherung (Institut
National d'Assurance Maladie-Invalidité, INAMI, Rijksinstituut voor ziekteen invaliditeitsverzerkering) eingerichteten besonderen Solidaritätsfonds zur Erstattung bestimmter kostenintensiver Leistungen, die nicht in
der Gebührenordnung aufgeführt
sind.
Erholungsheime und Feriendörfer für
geistig behinderte Kinder: Vom Nationalen Institut für die Kranken- und
Invaliditätsversicherung
auf
der
Grundlage der tatsächlichen Kosten
festgelegte tägliche Leistung der
Versicherung.
Dänemark
Auf ärztliche Verordnung kostenlose
Hauspflege.
Für Rentenempfänger, die in Gruppe 1 versichert sind, sowie in bestimmten anderen Fällen teilweise
Kostenübernahme für den Transport
zum Arzt oder Krankenhaus.
Für beide Kategorien von Versicherten teilweise Erstattung der
Kosten für ärztlich verordnete Diät
und chiropraktische, physiotherapeutische oder psychologische Behandlungen und Fußpflege bei
Überweisung des Patienten durch
einen Allgemeinmediziner.
Deutschland
Sonstige Leistungen der Krankenversicherung:
• Häusliche Krankenpflege: Grundund Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung. Zuzahlung:
10% der täglichen Kosten für die
ersten 28 Tage im Kalenderjahr,
zzgl. € 10 je Verordnung.
• Haushaltshilfe, d.h. Ersatzkraft
oder Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in besonderen Fällen. Zuzahlung: 10%, mindestens € 5 und maximal € 10. Nie
mehr als die tatsächlichen Kosten.
• In bestimmten Fällen Kosten von
Rettungs- und Krankentransporten
zum Krankenhaus oder Arzt; Zuzahlung: 10%, mindestens € 5 und
maximal € 10 Eigenbeteiligung je
Fahrt. Nie mehr als die tatsächlichen Kosten.
• Heilmittel: Selbstbeteiligung des
Versicherten von 10% zzgl. € 10 je
Verordnung, ausgenommen Kinder
und Härtefälle.
• Übernahme der medizinischen
Leistungen bei ambulanten Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen; Zuschuss zu den übrigen
Kosten bei ambulanten Vorsorgeleistungen (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten) in Höhe von bis
zu € 13 bzw. € 21 für chronisch
kranke Kleinkinder pro Tag.
• Volle Kostenübernahme bei einer
Selbstbeteiligung der Versicherten
von € 10 pro Tag bei Vorsorge- sowie Rehabilitationsleistungen für
Mütter.
• Volle Kostenübernahme bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen bei einer Selbstbeteiligung der Versicherten von € 10
je Tag.
Zu den Leistungen der Pflegeversicherung siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".
Griechenland
Bestimmte unterschiedliche Leistun- 6. Sonstige Leistungen
gen wie z.B. unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung der Transportkosten für Patienten aus entlegenen Gebieten.
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Verschiedene Leistungen sind für
alle Anspruchsberechtigten bzw. bestimmte Gruppen von Anspruchsberechtigten vorgesehen:
• Häusliche Pflege (ayuda domiciliaria) für Rentner, Invaliden, geistig
Behinderte etc.
• Krankentransport bei Krankenhauseinweisung in Notfällen bzw.
außergewöhnlichen Umständen.
• Thermalkuren: Vorsorgemaßnahmen. Thermalbäder unter Umständen möglich.
Frankreich
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS):
• Medizinische Hilfsmittel.
• Transport zum Krankenhaus.
• Vorsorgemaßnahmen etc.
• Zusätzliche Leistungen und Hilfen
können im Rahmen der gesundheitspflegerischen und sozialen
Dienste der Kasse gewährt werden.
• Sanatorium: nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse ohne
Selbstbeteiligung.
• Kuren: nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse Erstattung
der Arzt- und Behandlungskosten
in Thermalbädern. Grundsätzlich
kein Tagegeld (indemnités journalières) (außer im Rahmen der gesundheitsfördernden und sozialen
Aktivitäten der Kasse).
Irland
• Kostenlose ambulante und stationäre Behandlung von an bestimmten chronischen Krankheiten und
Behinderungen leidenden Kindern,
medizinische Versorgung nach der
Entbindung sowie Krankenhauspflege von Säuglingen unter 6 Wochen und Kindern, die von Kinderkliniken und nach Schuluntersuchungen überwiesen wurden.
• Kostenlose Hauspflege unter bestimmten Bedingungen.
• Kostenloser Transport zum Krankenhaus unter bestimmten Bedingungen.
• Ärztliche Untersuchung für Vorschulkinder und Schüler öffentlicher Schulen.
• Erforderliche Nachuntersuchungen
für bei obigen Untersuchungen
festgestellte Erkrankungen.
• Landesweite Skoliose-Erkennung.
• Bei Infektionskrankheiten kostenlose Impfung, Diagnose und Krankenhausbehandlung für alle.
Island
• Fahrt- und Transportkosten werden
teilweise erstattet.
• Eltern, die zur Betreuung eines
Kindes im Krankenhaus ihre Wohnung verlassen müssen, werden
ihre Ausgaben teilweise erstattet.
• Ärztlich verordnete Physiotherapie
wird teilweise bis vollständig erstattet.
• Häusliche Krankenpflege erfolgt
bei ärztlicher Verordnung ohne
Gebühren für den Patienten.
Tabelle II
Italien
Thermalkuren nach vorheriger Ge- 6. Sonstige Leistungen
nehmigung durch den lokalen Gesundheitsdienst. Selbstbeteiligung:
€ 3,10 für die Verordnung zuzüglich
50% der Sätze, bis zu € 36 je Kur.
Hauspflege.
153
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Liechtenstein
6. Sonstige Leistungen
154
Luxemburg
• Vorsorgeuntersuchungen.
Erstattung von Transport- und Fahrt• Kurbeitrag an ärztlich verordnete kosten unter bestimmten BedingunBadekuren: mindestens CHF 50 gen.
(€ 32) pro Tag.
• Krankentransporte.
• Ärztlich angeordnete Hauskrankenpflege: Kosten für Grund- und Behandlungspflege.
• Einzelne ganz besondere medizinische Maßnahmen (u.a. bei speziellen Geburtsgebrechen) werden
durch ein Spezialgesetz abgedeckt
(Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, LGBl.
1965 Nr. 46).
Niederlande
Sonstige Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW):
• allgemeinärztliche und paramedizinische Versorgung,
• Geburtshilfe,
• Arzneimittel,
• fachärztliche Versorgung,
• medizinische Hilfsmittel,
• Krankentransport,
• Pflege bei Mutterschaft,
• Zentren für Hörhilfen,
• Genetische Untersuchungszentren,
• außerklinische Hämodialyse,
• Versorgung bei chronischen Atemerkrankungen,
• Rehabilitation,
• Thromboseprävention.
Sonstige Leistungen nach dem Allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet
bijzondere ziektekosten, AWBZ):
• Allgemeine Pflegeleistungen;
• psychiatrische Versorgung;
• Pflege von Blinden und Sehbehinderten;
• Pflege geistig Behinderter;
• Leistungen für Mutter und Kind;
• Sonstige Pflegeleistungen.
Norwegen
Notwendige Kosten für den Transport zum nächsten Ort mit Gesundheitsdiensten, die die Grenze von
NOK 110 (€ 13) bzw. bei Hin- und
Rückfahrt von NOK 220 (€ 26) übersteigen, werden erstattet. Sonstige
Kosten werden auf die allgemeine
Selbstbeteiligungsgrenze angerechnet.
Nutzt der Patient das Recht der freien Krankenhauswahl, so werden nur
Transportkosten über NOK 220
(€ 26) bzw. für Hin- und Rückfahrt
über NOK 440 (€ 52) erstattet.
Österreich
• Jugendlichenuntersuchungen,
• Vorsorgeuntersuchungen,
• Mutter- und Kinduntersuchungen,
• medizinische Hauskrankenpflege
(medizinische Leistungen auf ärztliche Anordnung, durch qualifiziertes Personal, längstens vier Wochen),
• psychotherapeutische Behandlung,
• Transportkosten, Ersatz der Reisekosten.
• Kuraufenthalt: Kann gewährt werden, falls erforderlich (in eigenen
Einrichtungen der Versicherungsträger, Vertragseinrichtungen oder
in Form von Zuschüssen). Die
Kostenbeteiligung beträgt zwischen € 6,19 und € 15,75 pro Tag.
Bedürftige sind von der Kostenbeteiligung ausgenommen.
• Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen können gewährt werden,
falls erforderlich. Die Kostenbeteiligung beträgt € 6,19 pro Tag und
wird für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben. Bedürftige
sind von der Kostenbeteiligung
ausgenommen.
Krankheit - Sachleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Unter bestimmten Voraussetzungen • Die vom Arzt verordnete Kranken- • Erstattung der Fahrt- und TransErstattung der Fahrtkosten für Pati- pflege zu Hause.
portkosten durch die Krankenversienten aus entlegenen Gebieten.
• Maßnahmen und medizinische Ge- cherung nach Abzug einer Selbstbeteiligung von € 9,25. in Höhe der
Erstattung der Kosten für Thermalku- räte.
ren nach den geltenden amtlichen • Beteiligung an den Kosten von Ba- Kosten für den Besuch des nächstGesundheitszenSätzen nach vorheriger Genehmi- dekuren, die von einem Arzt ver- gelegenenen
trums oder Hospitals mit dem bilgung.
ordnet wurden.
ligsten Transportmittel.
• Eingliederungsmaßnahmen,
die
nicht von der Invalidenversiche- • Überschreitet der Fahrtkostenanteil
rung (1. Säule, Grundsystem) des Patienten im Kalenderjahr die
Grenze von € 157,26, werden
übernommen werden.
weitere Kosten voll erstattet.
• Beteiligung an den medizinisch
•
notwendigen Transportkosten so- Ist bei der Reise zu einer medizinischen Untersuchung eine Überwie an Rettungskosten.
nachtung erforderlich, so werden
• Die Leistung der Apotheker (Bera- die Unterbringungskosten bis zu
tung) bei der Abgabe von Arznei- € 20,18 pro Übernachtung erstatmitteln.
tet.
• Gewisse Vorsorgeuntersuchungen
und Vorsorgemaßnahmen.
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Erstattung von Beförderungskosten
unter bestimmten Voraussetzungen.
Für die Selbstbeteiligung gelten
Höchstgrenzen. Innerhalb von 12
Monaten ist die Beteiligung des Patienten an den Kosten für Leistungen
des öffentlichen Gesundheitsdienstes und für ärztliche Versorgung auf
höchstens SEK 900 (€ 99) begrenzt.
Für Arzneimittel siehe oben.
Verschiedene zusätzliche Leistun- 6. Sonstige Leistungen
gen seitens des Nationalen Gesundheitsdienstes (National Health Service)
oder der örtlichen Behörden, z.B.
kostenloser Transport ins Krankenhaus oder, wenn medizinisch notwendig, in bestimmten Fällen Erstattung der Kosten des Krankentransports, örtliche Pflege, Hausbesuche
von Ärzten und Hebammen, Familienplanung und Physiotherapie.
155
156
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
XII
Pflegebedürftigkeit
157
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
Dänemark
Deutschland
Geltende Rechtsgrundlage
Gesetz über die Pflichtversicherung Gesetz vom 20. Dezember 1989 mit
für Sach- und Geldleistungen bei Änderungen.
Krankheit (Loi relative à l'assurance
obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging
en uitkeringen) in der Fassung vom
14. Juli 1994.
Krankenhausgesetz (Loi sur les hôpitaux/Wet op de ziekenhuizen) in der
Fassung vom 7. August 1987.
Gesetz vom 27. Juni 1969.
Grundprinzipien
• Obligatorisches
Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit
entgeltbezogenen Leistungen;
• Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber
für eine begrenzte Zeit.
Anwendungsbereich
Alle aufgrund eines Arbeitsvertrages Alle Arbeitnehmer und Selbständige Arbeitnehmer und diesen gleichgebeschäftigten Arbeitnehmer und (einschließlich mithelfender Ehepart- stellte Gruppen.
gleichgestellte Gruppen.
ner).
1. Versicherte Personengruppen
Griechenland
Sozialgesetzbuch, Viertes Buch vom Gesetz vom 14. Juni 1951, mit Ände23. Dezember 1976 mit Änderungen. rungen.
Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch,
eingeführt durch das GesundheitsReformgesetz vom 20. Dezember
1988 und zuletzt weiterentwickelt
durch das Sozialgesetzbuch, Elftes
Buch, vom 26.5.1994, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom
27.12.2003.
Universelles System für alle Er- • Obligatorisches
Sozialversiche- Obligatorisches Sozialversicherungswerbstätigen (Arbeitnehmer und rungssystem für Arbeitnehmer bis system für Arbeitnehmer mit beiSelbständige) mit entgeltbezogenen zu einer bestimmten Einkommens- tragsbezogenen Leistungen.
grenze und für gleichgestellte
Leistungen.
Gruppen mit entgeltbezogenen
Leistungen. Bei Überschreiten der
Einkommensgrenzen ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich.
• Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber.
Alle Arbeitnehmer und diesen
gleichgestellte Gruppen.
Geltende Rechtsgrundlage
Grundprinzipien
Anwendungsbereich
1. Versicherte Personengruppen
2. Versicherungspflichtgrenze
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 Keine Pflichtgrenze.
privat versichert waren: € 41.850.
Für alle anderen Arbeitnehmer:
€ 46.350.
2. Versicherungspflichtgrenze
3. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Keine Ausnahmen.
Keine Ausnahmen.
Keine Versicherungspflicht besteht Keine Ausnahmen.
für Arbeitnehmer, wenn das jährliche
Entgelt € 41.850 bzw. € 46.350
übersteigt oder eine geringfügige
Beschäftigung (bis € 400 mtl.) vorliegt. Versicherungsfrei sind insbesondere Beamte, Richter und Berufssoldaten.
3. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
158
Krankheit - Geldleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle III
Italien
Gesetzgebendes königliches Dekret Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité
Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufas- sociale), III. Buch, Artikel L 323-1 ff.
sung des Allgemeinen Gesetzes
über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social).
Dekret Nr. 3158/66 vom 23.12.1966
und andere Vorschriften.
Ministerialerlass vom 13.10.1967.
Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom
21.07.1995.
Königliches Dekret Nr. 575/97 vom
18.04.1997.
(Zusammenfassendes) Gesetz über
die soziale Sicherheit (Social Welfare
(Consolidation) Act) von 1993 mit Änderungen.
Sozialversicherungsgesetz (Lög um
almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom
Dezember 1993 mit späteren Änderungen.
Gesetz Nr. 138 vom 11. Januar
1948.
Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember
1978 zur Einführung des Nationalen
Gesundheitsdienstes (Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.).
Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleich- system für Arbeitnehmer mit entgeltgestellte mit beitragsbezogenen bezogenen Leistungen.
Geldleistungen bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit (Incapacidad temporal).
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit pauschaler Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (Disability Benefit) und Familienzulagen.
Steuerfinanziertes System für alle • Obligatorisches
SozialversicheErwerbstätigen (Arbeitnehmer und rungssystem für Arbeiter mit entSelbständige) mit pauschalen Leis- geltbezogenen Leistungen;
tungen für Personen ohne Lohnfort- • für Angestellte Lohnfortzahlung
zahlung.
durch den Arbeitgeber.
Geltende Rechtsgrundlage
Grundprinzipien
Alle Arbeitnehmer.
Alle Arbeitnehmer und diesen gleich- Grundsätzlich alle Personen über 16 Arbeitnehmer, Selbständige, HeimJahre, die in einem Arbeits- oder arbeiter und Studenten.
gestellte Personen.
Lehrverhältnis stehen.
Arbeiter oder diesen Gleichgestellte. Anwendungsbereich
Bei Tbc auch Familienmitglieder des
1. Versicherte PersonenVersicherten.
gruppen
Angestellte haben keinen Anspruch
auf Geldleistungen, der Arbeitgeber
ist jedoch zur Fortzahlung des Gehaltes während mindestens 3 Monaten gesetzlich verpflichtet.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
2. Versicherungspflichtgrenze
Keine Ausnahmen.
3. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen.
aufgrund der Arbeitsstunden und
des Entgelts nicht als Tätigkeit zur
Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Beamte und Arbeitnehmer des öf- Keine Ausnahmen.
fentlichen Dienstes, die vor dem 6.
April 1995 eingestellt wurden; Selbständige; Personen mit einem wöchentlichen Einkommen unter € 38.
159
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Geltende Rechtsgrundlage
Gesetz über die Krankenversiche- Band I des Sozialgesetzbuchs (Code Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW).
rung, LGBl. 1971 Nr. 50. Das Gesetz des assurances sociales) in der Fasgilt in geänderter Fassung.
sung aufgrund des Gesetzes vom
27. Juli 1992.
Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit
entgeltbezogenen Leistungen.
Anwendungsbereich
• Über 15-jährige Arbeitnehmer bis Alle Arbeitnehmer und Rentenemp- Alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren.
zum Zeitpunkt des Bezuges einer fänger, die eine Erwerbstätigkeit
ganzen Altersrente der 1. Säule.
ausüben.
• Freiwillige Versicherung: über 15jährige Personen, die nicht pflichtversichert sind.
Arbeitnehmer, Freiberufler und Selb- • Alle gegen Entgelt beschäftigten
Arbeitnehmer.
ständige.
• Arbeitslose, die Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung
beziehen.
• Teilnehmer an berufsfördernden
Maßnahmen zur Rehabilitation.
2. Versicherungspflichtgrenze
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
3. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Keine Versicherungspflicht, wenn
der Arbeitnehmer weniger als 8 Arbeitsstunden pro Woche bei einem
Arbeitgeber beschäftigt ist oder in
einem auf maximal 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis steht.
Personen, die nur gelegentlich und Keine Ausnahmen.
nicht ständig erwerbstätig sind, wobei die Dauer nicht über drei Monate
im Kalenderjahr hinausgehen darf.
Keine Ausnahmen.
Keine Pflichtversicherung, wenn die
Summe der Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich
€ 316,19 liegt; besondere freiwillige
Versicherung möglich.
1. Versicherte Personengruppen
160
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit
entgeltbezogenen Leistungen.
Das niederländische Zivilrecht regelt
seit 1996, dass Arbeitnehmer während des ersten Jahres der Krankheit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten. Das Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) fungiert
als Sicherheitsnetz für solche Arbeitnehmer, die kein Arbeitsverhältnis
mehr mit einem Arbeitgeber haben,
sowie in einigen weiteren Sonderfällen.
Keine Pflichtgrenze.
Volksversicherungsgesetz
(folke- Allgemeines Sozialversicherungsgetrygdloven) vom 28. Februar 1997, setz vom 9. September 1955
(ASVG) mit Änderungen.
Abschnitte 8 und 9.
Entgeltfortzahlung: Angestelltengesetz 1921 und Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Juni 1974 (EFZG)
mit Änderungen.
Obligatorisches Sozialversicherungs- • Obligatorisches
Sozialversichesystem mit vollem Einkommenser- rungssystem für Arbeitnehmer und
satz für Arbeitnehmer und reduzier- gleichgestellte Gruppen mit entgeltbezogenen Leistungen;
tem Ersatz für Selbständige.
• Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber.
Krankheit - Geldleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Rechtsverordnung Nr.132/88 vom Bundesgesetz vom 18. März 1994 Krankenversicherungsgesetz (Sairaüber die Krankenversicherung (KVG, usvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit
20. April 1988.
Änderungen.
Rechtsverordnung Nr.287/90 vom 3. Titel).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
19. September 1990.
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Obligatorische
Sozialversicherung Freiwillige Versicherung, die Leisfür Arbeitnehmer (freiwillig für Selb- tungen bei Krankheit, Unfall (wenn
ständige)
mit
entgeltbezogenen keine andere Versicherung das RiLeistungen.
siko deckt) sowie bei Mutterschaft
gewährt.
Eine Versicherungspflicht kann sich
aus einem individuellen Arbeitsvertrag, einem Normalarbeitsvertrag
oder einem Gesamtarbeitsvertrag ergeben. In diesem Fall kann die Taggeldversicherung in Form eines Kollektivvertrages abgeschlossen werden.
Schweden
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Lag om allmän försäkring) von 1962 mit Änderungen.
Gesetz über Lohnfortzahlung bei
Krankheit (Lag om sjuklön) von 1991.
Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social
Security Contributions and Benefits Act)
von 1992.
Gesetz über die soziale Sicherheit
bei Arbeitsunfähigkeit, Social Security
(Incapacity for work) Act von 1994.
Gesetz über die soziale Sicherheit
(Social Security Act) von 1998.
Sozialversiche- • Vom Arbeitgeber gezahltes PauObligatorisches Sozialversicherungs- • Obligatorisches
system für die gesamte Bevölkerung rungssystem für alle Erwerbstäti- schales Gesetzliches Krankengeld
(Wohnsitzprinzip) mit einkommens- gen (Arbeitnehmer und Selbstän- (Statutory Sick Pay) für Arbeitnehbezogenen Leistungen und Leistun- dige) mit einkommensbezogenen mer;
Leistungen;
gen bei Bedürftigkeit.
• Obligatorisches
Sozialversiche• Lohnfortzahlung durch den Arbeit- rungssystem mit pauschalen Leistungssätzen für Arbeitnehmer.
geber.
Geltende Rechtsgrundlage
Grundprinzipien
Alle versicherten Arbeitnehmer.
Jede Person, die in der Schweiz Alle Einwohner von 16 bis 64 JahWohnsitz hat oder dort erwerbstätig ren.
ist und mindestens 15 und weniger
als 65 Jahre alt ist, kann sich versichern.
Arbeitnehmer und Selbständige.
Geldleistung bei vorübergehender Anwendungsbereich
Arbeitsunfähigkeit (Short-term inca1. Versicherte Personenpacity Benefit, IB):
gruppen
Arbeitnehmer (ausgenommen verheiratete Frauen, die sich vor April
1977 für eine Befreiung entschieden
haben).
Gesetzliches Krankengeld (Statutory
Sick Pay, SSP): Nur Arbeitnehmer.
Keine Pflichtgrenze.
Keine gesetzliche Versicherungs- Keine Pflichtgrenze.
pflichtgrenze; eine solche kann aber
eventuell in den Statuten des Versicherers festgelegt werden.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Ausnahmen.
Keine gesetzliche Versicherungspflicht.
Keine Ausnahmen.
Keine Beiträge und keine Leistungen 3. Ausnahmen von der
bei Einkommen unterhalb der unteVersicherungspflicht
ren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) von GBP 77 (€ 109)
pro Woche.
Keine Ausnahmen.
2. Versicherungspflichtgrenze
161
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
Bedingungen
1. Nachweis der
Arbeitsunfähigkeit
2. Wartezeit
162
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Einreichung einer Arbeitsunfähig- Leistungen des Arbeitgebers:
Vom Arzt festgestellte Arbeitsunfäkeitsmeldung beim Vertrauensarzt Der Arbeitgeber kann eine schriftli- higkeit.
der Kasse innerhalb von 2 Tagen.
che Krankmeldung am 2. Krankheitstag und die Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung am 4. Tag verlangen.
Leistungen der Gemeinde:
Die Krankmeldung auf einem Formular der Gemeinde muss spätestens eine Woche nach dem ersten
Krankheitstag oder eine Woche nach
der Beendigung der Zahlung des Arbeitgebers erfolgen.
Vom Arzt des Versicherungsträgers
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.
• Mindestarbeits- und Wartezeit: 6
Monate, davon 120 effektive Arbeitstage oder diesen gleichgestellte Tage (Arbeitslosigkeit, gesetzlicher Urlaub u.Ä.).
• Nachweis der Entrichtung von Mindestbeiträgen.
• Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit aufgrund von Verletzungen oder
Funktionsstörungen, die die Erwerbsfähigkeit um mindestens
66% mindern.
• 100 beitragspflichtige Arbeitstage 2. Wartezeit
im letzten Jahr oder in den ersten
12 Monaten der letzten 15 Monate
vor Krankheitsbeginn (Leistungsanspruch für 182 Tage).
• 300 beitragspflichtige Arbeitstage
in den letzten beiden Jahren oder
in 27 der letzten 30 Monate vor
Krankheitsbeginn
(Leistungsanspruch für 360 Tage);
• 1.500 beitragspflichtige Arbeitstage
in den letzten 5 Jahren vor Beginn
der auf die gleiche Krankheit zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit
(Leistungsanspruch für 720 Tage).
Keine Bedingungen hinsichtlich der
Arbeitnehmer:
Arbeits- bzw. Versicherungszeit.
Für Leistungen des Arbeitgebers:
Mindestarbeitszeit von 74 Stunden
während der 8 Wochen unmittelbar
vor der Krankheit.
Für Leistungen der Gemeinde:
• Mindestarbeitszeit von 120 Stunden während der 13 Wochen unmittelbar vor Krankheitsbeginn
oder
• Personen nach Abschluss einer
Berufsausbildung von mindestens
18 Monaten Dauer sowie Personen, die im Rahmen einer Ausbildung ein bezahltes Praktikum absolvieren oder
• Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder ähnliche Leistungen
(Maßnahmen zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit).
• Personen in einer "flexiblen Beschäftigung" bei einem privaten
oder öffentlichen Arbeitgeber.
Selbständige:
• Nachweis einer Erwerbstätigkeit im
bestimmten
Umfang,
die
in
mindestens 6 der letzten 12 Monate ausgeübt wurde, davon mindestens 1 Monat unmittelbar vor
Krankheitsbeginn.
• Freiwillige Versicherung für Selbständige und mithelfende Ehepartner: 6 Monate Versicherungszeit
(Ausnahmen: Arbeitsunfälle und
Existenzgründer, die innerhalb von
3 Monaten nach Aufgabe des Arbeitnehmerstatus der Versicherung
beitreten).
Bedingungen
1. Nachweis der
Arbeitsunfähigkeit
Krankheit - Geldleistungen
Spanien
Ausstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum
4. Tag der Abwesenheit, die dem Arbeitgeber innerhalb von 5 Tagen
nach Ausstellung vorzulegen ist.
Frankreich
Irland
Der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
feststellt, schreibt die Arbeitsunter- des Arztes.
brechung vor. Die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist auf
einem Formular anzugeben.
180 beitragspflichtige Arbeitstage in Nachweis eines Minimums an geleis- • 39 entrichtete Wochenbeiträge seit
den 5 Jahren unmittelbar vor Krank- teten Beiträgen für eine bestimmte Beginn der Erwerbstätigkeit und
heitsbeginn (Unfälle ausgenommen). Anzahl von Arbeitsstunden mit dem • 39 entrichtete oder angerechnete
Mindestlohn (salaire minimum inter- Wochenbeiträge während des dem
professionnel de croissance, SMIC) von Leistungsjahr
vorangegangenen
€ 7,19 pro Stunde (Stand 1.7.2003), Beitragsjahres, davon müssen minund zwar:
destens 13 entrichtete Beiträge
• für die ersten 6 Monate: 1.015 sein. Letzteres gilt auch durch entSMIC in den 6 Monaten vor der sprechende Beiträge aus anderen
Beitragsjahren als erfüllt, oder
Arbeitsunterbrechung;
• nach 6 Monaten: mindestens 12 • jeweils 26 Wochenbeiträge in jeBeitragsmonate bis zum Zeitpunkt dem der beiden Beitragsjahre vor
der Arbeitsunterbrechung; 2.030 dem Leistungsjahr.
SMIC in den 12 vorherigen Monaten, davon 1.015 SMIC in den
ersten 6 Monaten.
In beiden Fällen kann der Anspruch
von der Anzahl der Arbeitsstunden
abhängen.
Island
Vom Arzt bescheinigte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.
Tabelle III
Italien
Eine ärztliche Bescheinigung muss Bedingungen
dem Arbeitgeber vorgelegt werden,
der Kontrollen veranlassen kann.
1. Nachweis der
Arbeitsunfähigkeit
6 Monate Wohnsitz in Island für Keine Bedingungen hinsichtlich der
Arbeits- bzw. Versicherungszeit.
neue Einwohner.
In der Regel muss unmittelbar vor
der Krankheit 2 Monate Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein.
2. Wartezeit
163
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Liechtenstein
Bedingungen
164
Niederlande
Norwegen
Vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.
Eine ärztliche Bescheinigung ist ab Bedingungen nach der Krankmeldem 2. Tag der Arbeitsunfähigkeit dung:
erforderlich.
• Aufenthalt zu Hause bis zur Anmeldung des Kontroll-Inspektors,
• Einverständnis mit einem Hausbesuch des Inspektors,
• Benachrichtigung der zuständigen
Stelle über jede Aufenthaltsänderung innerhalb von 24 Stunden,
• Mithilfe bei der Genesung,
• Einhaltung von Terminen mit dem
medizinischen Dienst der Kontrollinstitution.
Keine Wartezeit.
Weder Voraussetzung von Beschäf- Weder Voraussetzung von Beschäf- Im Allgemeinen 4 Arbeitswochen.
tigungs- noch von Versicherungszei- tigungs- noch von Versicherungsten.
zeiten.
1. Nachweis der
Arbeitsunfähigkeit
2. Wartezeit
Luxemburg
Österreich
Ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähig- Durch den Arzt bescheinigte Arbeitskeit aufgrund von Krankheit.
unfähigkeit infolge von Krankheit.
Bis zur Dauer von jeweils 3 Tagen
können sich Arbeitnehmer selbst bei
ihrem Arbeitgeber krank melden. Bei
häufiger Wiederholung bestehen Restriktionen.
Falls der Arbeitgeber mit der Volksversicherung ein Abkommen über
Eingliederung am Arbeitsplatz (IAavtale) abgeschlossen hat, kann sich
der Arbeitnehmer für maximal 8 Kalendertage auf einmal oder für maximal 24 Kalendertage im Jahr krank
melden.
Keine Wartezeit.
Krankheit - Geldleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Ärztliche Bescheinigung.
Vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%.
6 Monate Beitragszeit und 12 bezahlte Arbeitstage in den 4 Monaten
vor demjenigen, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Versicherer können die bei der Keine Wartezeit.
Aufnahme bestehenden Krankheiten
durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschließen. Die Vorbehalte entfallen spätestens nach 5
Jahren. Freizügigkeit bei Wechsel
des Versicherers.
Schweden
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
Durch den Arzt bescheinigte Arbeits- Ab dem 8. Krankheitstag muss die
unfähigkeit aufgrund einer Krankheit. Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt
bescheinigt werden.
Die Krankheit ist dem Arbeitgeber
und der lokalen Sozialversicherungskasse (försäkringskassa) am ersten
Tag der Arbeitsunterbrechung zu
melden.
Weder Beschäftigungs- noch Beitragszeiten werden vorausgesetzt.
Feststellung der Unfähigkeit zur Aus- Bedingungen
übung der normalen Beschäftigung
(own occupation test), in der Regel auf 1. Nachweis der
Bescheinigung des Hausarztes beArbeitsunfähigkeit
ruhend. Nach 28 Wochen Arbeitsunfähigkeit oder in der ersten Woche, falls die letzte Beschäftigung
nicht ausreicht, um die Berufsfähigkeit (own occupation test) festzustellen, erfolgt eine Überprüfung der generellen Erwerbsfähigkeit (personal
capability assessment).
Gesetzliches Krankengeld (Statutory 2. Wartezeit
Sick Pay): Die Einkünfte des Arbeitnehmers vor der Krankheit müssen
mindestens der unteren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit,
LEL) für Beitragszahlungen an die
Nationale Versicherung entsprochen
haben.
Geldleistung bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit (Short-term incapacity Benefit): In einem der drei
Steuerjahre vor dem Jahr des Anspruchs müssen ausreichende Versicherungsbeiträge tatsächlich entrichtet worden sein; ferner müssen
für 2 maßgebliche Steuerjahre, in
der Regel die beiden letzten Steuerjahre vor dem Anspruch, ausreichende Beiträge entrichtet oder angerechnet worden sein.
Um nach dem Gesetzlichen Krankengeld (Statutory Sick Pay) die Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Short-term incapacity
Benefit) zu erhalten, müssen Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein.
165
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
Dänemark
Deutschland
3. Sonstige Bedingungen
Es darf kein Anspruch auf eine Leis- Keine sonstigen Bedingungen.
tung eines anderen Systems (z.B.
Arbeitsunfall) bestehen.
Karenztage
Ein Arbeitstag.
Wegfall der Karenzfrist, wenn Arbeitslosigkeit von mindestens 9 Tagen während der 21 der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden Tagen vorliegt, bei Arbeitsunfähigkeit durch
Schwangerschaft oder Entbindung,
bei in öffentlichen Programmen beschäftigten Arbeitslosen oder wenn
Kontakt mit einer infizierten Person
bestand.
Arbeitnehmer: Keine Karenztage.
Selbständige: Karenzfrist von 2 Wochen. Für Selbständige und mithelfende Familienangehörige ist eine
freiwillige Versicherung möglich, die
Leistungen ab dem 3. Tag bzw. bei
Zahlung einer zusätzlichen Prämie
ab dem 1. Tag der Erkrankung gewährt.
Leistungen
Arbeiter:
• in den ersten 7 Tagen der Arbeitsunfähigkeit: 100% des Lohnes;
• vom 8. bis 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit: 60% des Lohns bis zur Bemessungsgrenze und Ergänzungszulage (indemnité complémentaire/aanvullende tegemoetkoming);
• vom 15. bis zum 30. Tag: Ergänzungszulage (indemnité complémentaire/aanvullende tegemoetkoming).
Angestellte: Fortzahlung des vollen
Gehalts für einen Monat.
Die Tarifverträge sehen für mehrere Lohnfortzahlung für Arbeiter und AnArbeitnehmergruppen die Lohnfort- gestellte: 6 Wochen.
zahlung im Krankheitsfall vor. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber
Anspruch auf das Krankentagegeld
(sygedagpenge) der Versicherung.
1. Arbeitgeberleistungen
166
Keine sonstigen Bedingungen.
Griechenland
Keine sonstigen Bedingungen.
Keine Karenztage, wenn Arbeitsun- 3 Tage.
fähigkeit mit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach arbeitsrechtlichen Vorschriften besteht
oder wenn die Krankheit Folge eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist oder bei Notwendigkeit
von stationären Maßnahmen.
Keine gesetzlich geregelte Lohnfortzahlung.
3. Sonstige Bedingungen
Karenztage
Leistungen
1. Arbeitgeberleistungen
Krankheit - Geldleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle III
Italien
• Arbeitnehmereigenschaft mit Bei- Keine sonstigen Bedingungen.
tragspflicht oder gleichwertigem
Status.
• Bezug von Sachleistungen der sozialen Sicherheit.
Keine sonstigen Bedingungen.
• Alter 16 Jahre und älter,
Keine sonstigen Bedingungen.
• kein Bezug von Leistungen wegen
Alters oder Invalidität,
• Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
für mindestens 21 Tage,
• Erwerbstätigkeit wurde eingestellt,
• Lohnfortzahlung wurde eingestellt.
3 Tage.
3 Tage.
3 Tage.
14 Tage.
Keine gesetzliche Regelung der
Lohnfortzahlung. Vom 4. bis zum 15.
Tag der Krankheit trägt der Arbeitgeber das Krankengeld (60% des
Entgelts).
Die Lohnfortzahlung für den das Keine Lohnfortzahlung.
Krankengeld (indemnités journalières
de maladie) übersteigenden Einkommensteil hängt vom jeweiligen Tarifvertrag oder dem Abkommen über
den monatlichen Lohnzahlungszeitraum ab.
3 Tage. Keine Karenzfrist bei Tbc.
Tarifverträge sehen eine Lohnfort- Gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung für bestimmte Zeiträume zahlung für mindestens 3 Monate.
vor. In diesem Fall wird während der
Lohnfortzahlung kein Krankengeld
(sjúkradagpeningar) gewährt.
3. Sonstige Bedingungen
Karenztage
Leistungen
1. Arbeitgeberleistungen
167
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Liechtenstein
3. Sonstige Bedingungen
Mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit.
Karenztage
Leistungen
1. Arbeitgeberleistungen
168
Luxemburg
Keine sonstigen Bedingungen.
Niederlande
Norwegen
Österreich
Keine sonstigen Bedingungen.
Der Versicherte muss jährliche Er- Keine sonstigen Bedingungen.
werbseinkünfte in Höhe von mindestens der Hälfte des Grundbetrags
(Grunnbeløpet), also von NOK 28.431
(€ 3.387) haben. Diese Grenze gilt
nicht für die Zeit der vom Arbeitgeber
gezahlten Leistungen.
Keine Karenztage.
2 Tage.
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der Leistungsbeginn
des Versicherers aufgeschoben werden.
Keine Karenztage.
Keine Karenzfrist für Arbeitnehmer.
Freiberufler und Selbständige haben
eine Karenzfrist von 16 Tagen, für
die eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen werden kann.
Krankengeld:
3 Tage. Sofern Arbeitsunfähigkeit
nicht innerhalb einer Woche gemeldet wurde, Leistungsbeginn erst ab
Meldung.
Lohnfortzahlungspflicht für die Dauer Angestellte haben Anspruch auf Gedes Aufschubes des Leistungsbe- haltsfortzahlung für den Monat des
Beginns der Erkrankung und die 3
ginns des Versicherers.
anschließenden
Monate.
Keine
Lohnfortzahlung für Arbeiter.
Lohnfortzahlung für den Zeitraum
von 52 Wochen in Höhe von 70%
des Verdienstes bis zur Obergrenze
eines täglichen Entgelts von € 167.
Mit Genehmigung des Ministers können die Berufsverbände diesen Satz
erhöhen.
Der Arbeitgeber zahlt bis zu 16 Kalendertage das Krankengeld (sykepenger).
Erfolgt über diese Periode hinaus
Lohnfortzahlung, wird das entsprechende Krankengeld an den Arbeitgeber gezahlt.
Arbeiter und Angestellte haben je
nach Dauer des Arbeitsverhältnisses
zwischen 6 und 12 Wochen Anspruch auf Weitergewährung des
vollen Lohnes. Danach besteht für
weitere 4 Wochen Anspruch auf
Weitergewährung des halben Lohnes.
Während der Lohnfortzahlung zu
100% ruht das Krankengeld zur
Gänze, bei Weitergewährung des
halben Lohnes gebührt das Krankengeld zur Hälfte.
Krankheit - Geldleistungen
Portugal
Schweiz
Keine sonstigen Bedingungen.
Keine sonstigen Bedingungen.
3 Tage je Abwesenheitsdauer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Keine
Karenzfrist bei Krankenhausaufenthalt, nach einer Entbindung oder bei
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Tuberkulose.
Keine gesetzliche geregelte Lohnfortzahlung.
Finnland
Keine sonstigen Bedingungen.
Schweden
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
Um Krankengeld (sjukpenning) zu beziehen, muss die Person aufgrund
ihrer Beschäftigung versichert sein
und ein Jahreseinkommen beziehen,
das mehr als 24% des Grundbetrages (prisbasbelopp), nämlich mehr als
SEK 9.432 (€ 1.042) beträgt, und bei
der lokalen Sozialversicherungskasse (försäkringskassa) gemeldet
sein.
Das Rentenalter darf noch nicht er- 3. Sonstige Bedingungen
reicht sein. Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay) wird bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres
gewährt.
Sofern nichts anderes vereinbart 9 Tage (ohne Sonntage), beginnend
wurde, entsteht der Leistungsan- mit dem Tag nach Ausbruch der
spruch am 3. Tag nach Krankheits- Krankheit.
beginn.
Arbeitnehmer:
ein Tag.
Selbständige:
Wahl zwischen 3 oder 30 Tagen.
3 Tage.
Pflicht zur Lohnfortzahlung für eine Keine gesetzliche geregelte Lohnbeschränkte Zeit bei Arbeitsverhin- fortzahlung.
derung wegen Krankheit oder Mutterschaft gemäß 5. Teil des Zivilgesetzbuches. Dauer: 3 Wochen im
ersten Dienstjahr. Hernach während
einer "angemessenen" längeren
Dauer.
Die Gesamtarbeitsverträge enthalten
häufig günstigere Regelungen.
Vom 2. bis zum 21. Tag zahlt der
Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei
Krankheit (sjuklön) in Höhe von 80%
des Arbeitslohns.
Gesetzliches Krankengeld (Statutory Leistungen
Sick Pay): Wird vom Arbeitgeber bei
mindestens 4-tägiger Krankheit bis 1. Arbeitgeberleistungen
zu maximal 28 Wochen bezahlt. Wöchentliche Leistung GBP 64,35
(€ 91).
Bei Lohn unter GBP 77 (€ 109): Keine Zulagen. Keine Familienzulage.
Karenztage
169
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
2. Leistungen der
sozialen Sicherung
• Höhe der Leistungen
• Dauer der Leistungen
170
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Die Leistungen der Krankenversicherung setzen nach Beendigung
der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ein, d.h. nach zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitern und
nach einem Monat bei Angestellten.
• Im Allgemeinen beträgt die Leistung 60% des Arbeitsentgelts.
• Personen, die mit einer anderen
erwachsenen Person zusammenleben, erhalten ab dem 31. Tag
55% des entgangenen Arbeitsentgelts.
• Für die Leistungsberechnung wird
maximal
ein
Entgelt
von
€ 101,2117 pro Tag berücksichtigt.
Arbeitnehmer:
Das Krankentagegeld (sygedagpenge)
wird auf der Basis des tatsächlichen
Stundenlohns abzüglich der Beiträge
an den Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) bis zur Obergrenze
von DKK 3.113 (€ 418) pro Woche
bzw. DKK 84,14 (€ 11) pro Stunde
(37 Stunden pro Woche) und der
Anzahl der Arbeitsstunden berechnet. Die Zahlung erfolgt für 2 Wochen durch den Arbeitgeber.
Selbständige:
Das Krankentagegeld wird auf der
Basis des tatsächlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu der oben genannten
Grenze berechnet. Selbständige, die
eine freiwillige Versicherung abgeschlossen haben (siehe oben), haben Anspruch auf mindestens 2/3
des Höchstbetrags.
Krankengeld: 70% des Regelentgelts, jedoch nicht mehr als 90% des
Nettoarbeitsentgelts.
Regelentgelt: Regelmäßig (in den
letzten 3 Monaten) erzieltes Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Nach Ablauf eines Jahres
erfolgt eine Anpassung nach Maßgabe der Rentenanpassungsgesetze.
In den ersten 15 Tagen liegt die 2. Leistungen der
Höchstgrenze des Krankengelds
sozialen Sicherung
(ΕΠΙ∆ΟΜΑ ΑΣΕΝΕΙΑΣ) einschl. Zu• Höhe der Leistungen
lagen für Unterhaltsberechtigte (max.
4 Personen) bei € 13,53 pro Tag
(fiktiver Tageslohn in der 3. Versicherungskategorie).
Nach 15 Tagen liegt die Höchstgrenze der Leistungen einschl. Zulagen für Unterhaltsberechtigte (bis 4
Personen) bei € 24,87 pro Tag (fiktiver Tageslohn in der 8. Versicherungskategorie).
Höchstens ein Jahr (Dauer der "primären Arbeitsunfähigkeit").
52 Wochen im Zeitraum von 18 Monaten. Bei Rentenempfängern und
Personen im Alter ab 65 Jahren (67
Jahre, wenn das 60. Lebensjahr vor
dem 1. Juli 1999 vollendet wurde) begrenzt auf 13 Wochen in einem Zeitraum von 12 Monaten. Die ersten
beiden Wochen einer Krankheit werden nicht berücksichtigt. Unter Umständen ist eine Verlängerung möglich, z.B. falls voraussichtlich ein
Reha-Verfahren eingeleitet wird, falls
die Kommune mit der Prüfung eines
Antrags auf Invaliditätsrente begonnen hat, bei Arbeitsunfall oder wenn
anzunehmen ist, dass die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt wird. Falls für
die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit
notwendig, erfolgt eine Verlängerung
bis 26 Wochen.
Kontrolle durch die Gemeinde. Nach
8 Wochen Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit und danach jeweils
nach 8 Wochen. Festlegung eventueller Maßnahmen durch die Gemeinde. Bei der ersten Kontrolle und
spätestens nach einer Krankheit von
6 Monaten in einem Zeitraum von 12
Monaten schlägt die Gemeinde dem
Kranken einen Plan über zukünftige
Hilfsmaßnahmen vor. Wird die Erwerbsfähigkeit nicht wieder erlangt, so
muss die Kommune die Bewilligung
der Invaliditätsrente einleiten.
Krankengeld für ein und dieselbe
Krankheit begrenzt auf 78 Wochen
innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren.
Dauer der Leistungen abhängig von
der Dauer der Beitragszahlungen:
182, 360 oder 720 Tage (siehe oben
"Bedingungen").
• Dauer der Leistungen
Krankheit - Geldleistungen
Spanien
Frankreich
• Vom 4. bis zum 20. Tag der Ar- • 50% des täglichen Entgelts bis zu
beitseinstellung: 60% der Berech- 1/720 der Jahresbemessungsgrenze, maximal € 41,26.
nungsgrundlage.
• Ab dem 21. Tag: 75% der Berech- • 66,66% des täglichen Entgelts bis
nungsgrundlage.
zu 1/540 der jährlichen BemesBerechnungsgrundlage:
Beitrags- sungsgrenze ab dem 31. Tag für
pflichtiges Arbeitsentgelt pro Tag im Berechtigte mit 3 Kindern, maximal
Monat vor Einstellung der Arbeit mul- € 55,02.
tipliziert mit der Anzahl der der Bei- • Ab dem 7. Monat des durchgängigen Bezugs 51,49%, maximal
tragszahlung entsprechenden Tage.
1/700 der Jahreshöchstgrenze =
€ 42,44, mindestens € 7,94. Für
Versicherte mit 3 unterhaltenen
Kindern: 68,66%, maximal 1/525
der Jahreshöchstgrenze = € 56,59,
mindestens € 10,58.
12 Monate. Kann um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit
besteht.
Irland
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (Disability Benefit): € 134,80 pro Woche.
Familienzuschläge:
• Unterhaltsberechtigter Erwachsener: € 89,80 pro Woche.
• Pro unterhaltsberechtigtem Kind:
€ 16,80 pro Woche.
Island
Krankengeld (sjúkradagpeningar) für
Personen, die ihre Vollzeiterwerbstätigkeit aufgeben müssen, in Höhe
von ISK 846 (€ 9,47) pro Tag.
Für Personen, die eine Teilzeiterwerbstätigkeit von wenigstens 50%
der normalen Arbeitszeit aufgeben
müssen: ISK 423 (€ 4,73) pro Tag.
Grundsätzlich 12 Monate (360 Tage) • Zeitlich unbefristete Leistung, wenn 52 Wochen in einem Zeitraum von
innerhalb von 3 aufeinander folgen- 260 Wochenbeiträge entrichtet 24 Monaten.
den Jahren. Bis 36 Monate bei lang- wurden.
wieriger Krankheit.
• Auf 52 Wochen begrenzte Leistung
bei 39 bis 260 Beiträgen.
Tabelle III
Italien
Ohne Krankenhausaufenthalt:
2. Leistungen der
50% des tatsächlichen Arbeitsversozialen Sicherung
dienstes. Ab dem 21. Tag: 66,66%.
• Höhe der Leistungen
Bei Krankenhausaufenthalt:
Versicherte ohne Unterhaltsverpflichtungen erhalten ein auf 2/5 gekürztes Krankengeld.
Tuberkulose:
• Kurtagegeld (indennità giornaliera di
cura): Versicherter erhält Krankengeld während 180 Tagen, anschließend € 10,54, Familienmitglieder
erhalten € 5,27.
• Tagegeld zur Nachbehandlung (indennità giornaliera postsanatoriale):
Versicherte erhalten € 17,56; Familienmitglieder € 8,78.
• Kurbeihilfe (assegno di cura postsostentamento): Sofern nach der Nachbehandlung eine Erwerbsminderung von mindestens 50% vorliegt,
wird eine Leistung von monatlich
€ 70,80 gewährt.
Höchstens 6 Monate (180 Tage) innerhalb eines Jahres.
Bei Tbc: Keine Beschränkung während der Kur; höchstens 2 Jahre
beim Nachbehandlungstagegeld und
ebenfalls höchstens 2 Jahre bei der
Kurbeihilfe (kann alle 2 Jahre erneuert werden).
• Dauer der Leistungen
171
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Liechtenstein
2. Leistungen der
sozialen Sicherung
• Höhe der Leistungen
• Dauer der Leistungen
172
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Mindestens 80% des dem Versi- 100% des Einkommens, das der Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) • Arbeitnehmer: 100% des Arbeitscherten entgehenden Lohnes ein- Versicherte bei Fortsetzung der Ar- als Sicherheitsnetz (siehe "Grund- entgelts ab dem ersten Tag.
schließlich regelmäßiger Nebenbe- beit erzielt hätte.
prinzipien"): 70% des Verdienstes • Freiberufler: 100% der Einkomzüge (bei voller Arbeitsunfähigkeit).
bis zur Obergrenze eines täglichen mensbasis ab dem 17. Tag.
Entgelts von € 167.
Obere Beitragsbemessungsgrenze:
• Selbständige: 65% der EinkomCHF 106.800 (€ 68.396) Jahresvermensbasis ab dem 17. Tag. Eine
dienst.
freiwillige Zusatzversicherung zur
Absicherung von 100% ist möglich.
Als allgemeine Obergrenze des berücksichtigungsfähigen
Jahreseinkommens gilt das 6fache des
Grundbetrags (Grunnbeløpet), d.h.
NOK 341.166 (€ 40.646).
720 Tage innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen. Der Leistungsbeginn kann für die zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Dauer der Lohnfortzahlung
für längstens 360 Tage aufgeschoben werden.
Höchstens 52 Wochen. Die Zahlung 104 Wochen.
der Leistung endet, wenn eine Invaliditätsrente (pension d'invalidité) gezahlt wird.
Österreich
Krankengeld:
50% des Bruttoentgeltes, 60% ab
dem 43. Tag der Krankheit. Bemessungsgrenze: € 3.450 monatlich. Für
geringfügig Beschäftigte, die sich
freiwillig versichert haben, beträgt
das Krankengeld € 113,57.
260 Arbeitstage (52 Wochen) für Ar- Krankengeld:
beitnehmer, 248 Tage für Freiberuf- In der Regel gesetzliche Mindestler und Selbständige.
dauer von 52 Wochen. Nach Maßgabe der Satzungen der Versicherungsträger kann das Krankengeld
bis zu 78 Wochen geleistet werden.
Krankheit - Geldleistungen
Portugal
Schweiz
Krankengeld pro Tag:
Der Versicherer vereinbart mit dem
• 65% des durchschnittlichen Tages- Versicherungsnehmer die Höhe des
einkommens der 6 Monate vor den versicherten Taggeldes.
2 Monaten vor Krankheitsbeginn;
• 70% dieses durchschnittlichen Einkommens nach ununterbrochener
Arbeitsunfähigkeit von mehr als
365 Tagen.
• Bei Tbc: 80% des durchschnittlichen Einkommens bzw. 100% bei
Krankenhausunterbringung
oder
wenn der Versicherte mindestens 2
unterhaltsberechtigte Angehörige
hat.
Mindestsatz: 30% des Mindestlohns
oder 100% des durchschnittlichen
Lohns, falls dieser geringer als der
genannte Prozentsatz ist.
Höchstens 1.095 Tage (darüber hinaus ggf. Invalidität).
Bei Tuberkulose: Unbegrenzt.
Finnland
Tagessätze sind von der Höhe der
jährlichen Einkünfte abhängig:
Jährliche Einkünfte:
• Unter € 1.026: nur zahlbar, wenn
die Arbeitsunterbrechung länger
als 55 Tage dauert, mit Einschränkungen: € 11,45 pro Wochentag.
• von € 1.027 bis € 26.720:
70% von 1/300 der Einkünfte;
• von € 26.721 bis € 41.110:
€ 62,35 zzgl. 40% von 1/300 der
Einkünfte über € 26.720.
• über € 41.110:
€ 81,53 zzgl. 25% von 1/300 der
Einkünfte über € 41.109.
Schweden
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
Ab dem 22. Tag wird das Krankengeld (sjukpenning) von der Sozialversicherungskasse
(försäkringskassa)
gezahlt und entspricht 77,6% des
Einkommens, für das Anspruch auf
Krankengeld besteht.
Wenigstens 720 Tage während ei- Höchstens 300 Tage in 2 Jahren Keine formelle zeitliche Begrenzung
nes Zeitraums von 900 aufeinander (ohne Sonntage), wenn es sich um der Bezugsdauer, jedoch kann das
folgenden Tagen.
dieselbe Krankheit handelt.
Krankengeld (sjukpenning) von einer
Invaliditätsrente
(sjukbidrag/förtidspension) abgelöst werden, wenn die
Krankheit über einen langen Zeitraum andauert.
Geldleistung bei vorübergehender 2. Leistungen der
Arbeitsunfähigkeit (Short-term incasozialen Sicherung
pacity benefit):
• Höhe der Leistungen
in zwei Stufen: unterer Satz von wöchentlich GBP 54,40 (€ 77) für die
ersten 28 Wochen, danach höherer
Satz von GBP 64,35 (€ 91). Ab Rentenalter bis zu GBP 72,15 (€ 102)
pro Woche.
Zulagen:
Ehepartner ab 60 Jahren oder Erwachsener mit unterhaltsberechtigtem Kind GBP 33,65 (€ 48) oder,
falls der Antragsteller das Rentenalter erreicht hat, GBP 41,50 (€ 59).
Kinderzulage (Child dependency increase): Zulage zum höheren Leistungssatz oder ab Eintritt ins Rentenalter von GBP 9,65 (€ 14) für das
erste Kind, GBP 11,35 (€ 16) für jedes weitere Kind. Seit April 2003
werden keine neuen Kinderzulagen
gewährt.
Geldleistung bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit (Short-term incapacity benefit): Höchstens 52 Wochen
während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Unterer Satz in den ersten
28 Wochen, höherer Satz ab der 29.
Woche. Anschließend ersetzt durch
Geldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
(long-term
incapacity
benefit).
• Dauer der Leistungen
173
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
174
Dänemark
Deutschland
• Sonderbestimmungen
für Arbeitslose
Das Krankengeld darf in den ersten
sechs Monaten der Arbeitsunfähigkeit nicht geringer sein als der Betrag des Arbeitslosengeldes, auf den
die Person Anspruch hatte.
Arbeitslose und Personen, die Leistungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beziehen, haben bis
zur oben genannten Höchstgrenze
auf den gleichen Betrag Anspruch,
den sie erhalten hätten, wenn sie
nicht krank geworden wären.
• Sterbegeld
Bestattungskostenbeihilfe (allocation
pour frais funéraires/uitkering voor begrafeniskosten): € 148,74. Nicht indexgebunden.
Bestattungsbeihilfe
(begravelses- Kein Sterbegeld.
hjælp): bis zu DKK 8.100 (€ 1.088) in
Abhängigkeit vom hinterlassenen
Reinvermögen des Verstorbenen.
Personen unter 18 Jahren: DKK
6.750 (€ 907).
Griechenland
Zunächst Lohnfortzahlung vom Ar- Keine Sonderbestimmungen.
beitsamt, anschließend von der
Krankenkasse Krankengeld in Höhe
der bisherigen Lohnersatzleistung
des Arbeitsamtes.
Sterbegeld (ΕΠΙ∆ΟΜΑ ΘΑΝΑΤΟΥ):
Mindestens das 8fache des Fiktivlohns der niedrigsten Klasse, d.h.
€ 642,72.
• Sonderbestimmungen
für Arbeitslose
• Sterbegeld
Krankheit - Geldleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Keine Sonderbestimmungen.
Keine Sonderbestimmungen.
Keine Sonderbestimmungen.
Sterbegeld (auxilio de defunción):
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Sterbegeld (Capital-décès): siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Sterbegeld (Bereavement Grant) in Kein Sterbegeld.
Höhe von € 635 wird gewährt beim
Tod einer Person, die eine beitragsabhängige Rente bezieht, deren Ehepartners oder Kindes, beim Tod eines
Kindes, das eine beitragsabhängige
Waisenrente bezieht, oder unter bestimmten Beitragsvoraussetzungen
beim Tod einer versicherten Person,
deren Ehepartners oder Kindes.
Tabelle III
Italien
Gleiche Beträge und Bedingungen. Keine Sonderbestimmungen.
Während des Krankengeldbezugs
ruht das Arbeitslosengeld.
Kein Sterbegeld.
• Sonderbestimmungen
für Arbeitslose
• Sterbegeld
175
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Liechtenstein
176
Luxemburg
Niederlande
• Sonderbestimmungen
für Arbeitslose
Arbeitslose können ihre bisherige Arbeitslose erhalten weiterhin das Keine Sonderbestimmungen.
Versicherung in eine Versicherung Arbeitslosengeld (indemnité de chômit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag mage).
abändern. Während der ersten 30
Krankheitstage erhalten sie weiterhin
die Arbeitslosenentschädigung.
• Sterbegeld
Kein Sterbegeld (freiwillige Versiche- Bestattungsbeihilfe (Indemnité funérungsmöglichkeit).
raire): € 1.086,31.
Für Kinder unter 6 Jahren:
50%
Für Totgeburten:
20%
Norwegen
Österreich
Das wöchentliche Arbeitslosengeld Keine Sonderbestimmungen.
(dagpenger under arbeidsløshet) gilt als
Einkommensbasis für die Berechnung des Krankengelds (sykepenger).
Sterbegeld (Overlijdensuitkering):
Kein Sterbegeld.
100% des täglichen Arbeitseinkommens für einen Monat nach dem Todestag.
Zuschuss zu den Bestattungskosten
bis maximal € 436,04 bei Bedürftigkeit nach Maßgabe der Satzungen
der Versicherungsträger.
Krankheit - Geldleistungen
Portugal
Keine Sonderbestimmungen.
Schweiz
Arbeitslose mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% erhalten das
volle Taggeld; Arbeitslose mit einer
Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und
50% das halbe Taggeld.
Die Arbeitslosen haben gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch auf Änderung ihrer Versicherung.
Bestattungsbeihilfe (subsídio de fune- Kein Sterbegeld.
ral) einmalige Zahlung von € 187,19
an die Person, die nachweislich die
Bestattungskosten für ein verstorbenes Familienmitglied oder eine andere Person mit Wohnsitz in Portugal
getragen hat, falls kein Anspruch auf
Sterbegeld (subsídio por morte) im
Rahmen des obligatorischen Sozialversicherungssystems besteht.
Finnland
Schweden
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
Werden seit mindestens vier Monaten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen, so beträgt das Krankengeld mindestens 86% dieser
Leistung.
Das Krankengeld (sjukpenning), auf Keine Sonderbestimmungen.
das Arbeitslose Anspruch haben,
entspricht dem Betrag, den sie vor
Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses bezogen haben;
der Anspruch bleibt bestehen, solange sie arbeitssuchend sind.
Kein Sterbegeld.
Kein Sterbegeld.
Kein Sterbegeld.
• Sonderbestimmungen
für Arbeitslose
• Sterbegeld
177
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
• Andere Leistungen
178
Keine sonstigen Leistungen.
Dänemark
• Eltern eines schwer erkrankten
Kindes unter 14 Jahren haben den
gleichen Leistungsanspruch wie
bei eigener Krankheit.
• Geminderte (Teil-)Leistungen bei
nicht vollständiger Arbeitsunfähigkeit.
Deutschland
Krankengeld: Höchstens 10 Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) pro Jahr bei Erkrankung
eines Kindes unter 12 Jahren, das
auf die Aufsicht, Pflege oder Hilfe
des Versicherten angewiesen ist.
Pro Jahr können aber je versichertem Elternteil nicht mehr als 25 Arbeitstage (Alleinerziehende maximal
50 Arbeitstage) beansprucht werden,
bei sterbenskranken Kindern ohne
zeitliche Begrenzung.
Griechenland
Privatkrankenschwester im Krankenhaus: Leistung von € 23,48 an
Werktagen und € 29,36 an Sonnund Feiertagen.
• Andere Leistungen
Krankheit - Geldleistungen
Spanien
Keine sonstigen Leistungen.
Frankreich
Keine sonstigen Leistungen.
Irland
Keine sonstigen Leistungen.
Island
Tabelle III
Italien
Pro unterhaltsberechtigtes Kind un- Leistungen bei Tuberkulose:
ter 18 Jahren wird eine tägliche Zu- Weihnachtsgeld (assegno natalizio) in
Höhe von € 13 zuzüglich € 1,55 für
lage von ISK 231 (€ 2,59) gewährt.
jede unterhaltsberechtigte Person,
falls der Leistungsempfänger der
Versicherte ist. € 7,75, falls der Empfänger unterhaltsberechtigter Angehöriger des Versicherten ist.
• Andere Leistungen
179
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Liechtenstein
• Andere Leistungen
180
Pflegegeld: Bei einer ärztlichen Bestätigung, dass ohne häusliche Pflege Aufenthalt und Pflege in einer
Heil- oder Pflegeanstalt nötig wäre.
Leistung richtet sich nach dem Grad
der Pflegebedürftigkeit (maximal
CHF 100 (€ 64) täglich).
Luxemburg
Bei Krankheit eines Kindes unter 16
Jahren wird aus Familiengründen ein
zusätzlicher Urlaub von zwei Tagen
im Jahr gewährt.
Niederlande
Norwegen
Österreich
Liegen 70% des Tageslohnes unter Volles Tagegeld im Falle der Unter- Keine sonstigen Leistungen.
dem Existenzminimum, kann nach brechung der Arbeit aufgrund von:
dem Gesetz über Ergänzungsleis- • Pflege eines kranken Kindes unter
tungen (Toeslagenwet, TW) ein Zu- 12 Jahren (unter 18 bei behinderten
schlag bewilligt werden (Bedürftig- oder chronisch kranken Kindern).
keitsnachweis). Der Zuschlag beträgt Maximum von 10 Tagen im Kalenhöchstens 30% des Mindesteinkom- derjahr pro Elternteil oder 20 Tagen
mens für Paare, 27% des Mindest- für Alleinerziehende, 20 bzw. 40
einkommens für Alleinerziehende Tage bei einem behinderten oder
und 21% für Alleinstehende. Für Al- chronisch kranken Kind. Die Leisleinstehende unter 23 Jahren gelten tung wird vom Arbeitgeber gezahlt,
niedrigere Sätze (siehe Tabelle XI).
der einen Rückerstattungsanspruch
hat, falls die Arbeit für mehr als 10
Tage im Kalenderjahr unterbrochen
wird oder das Kind älter als 12
Jahre ist.
• Versorgung eines Kindes bei Erkrankung der Person, die das Kind
üblicherweise versorgt. Gleiche Altersgrenzen wie oben. Die Tage der
Arbeitsunterbrechung werden auf
obige Grenzen angerechnet.
• Pflege eines stationär behandelten
Kindes. Tagegeld ab dem 8. Tag
nach der Krankenhausunterbringung und, falls weitere Pflege notwendig, für einige Zeit danach.
• Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
(keine Altersgrenze bei geistiger Behinderung), das an einer lebensgefährlichen oder sonstigen schweren
Krankheit leidet. Die Leistung erfolgt
ab dem 1. Tag, unabhängig davon,
ob das Kind in einem Krankenhaus
oder zu Hause gepflegt wird.
• Häusliche Pflege eines nahen Verwandten in terminaler Phase. Die
Leistung ist auf maximal 20 Tage (4
Wochen) begrenzt.
Krankheit - Geldleistungen
Portugal
Keine anderen Leistungen.
Schweiz
Keine anderen Leistungen.
Finnland
Keine sonstigen Leistungen.
Schweden
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
Nach einer Krankheit wird Rehabili- Keine sonstigen Leistungen.
tationsgeld (rehabiliteringsersättning)
gezahlt, wenn der Betroffene eine
berufliche Ausbildung beginnt.
Die Höhe dieser Leistung entspricht
dem Krankengeld (sjukpenning) der
Krankenversicherung.
• Andere Leistungen
181
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Die Leistungen unterliegen der Be- Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
steuerung.
Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber unterliegt der Besteuerung.
Leistungen der Krankenversicherung
unterliegen nicht der Besteuerung
(jedoch Progressionsvorbehalt).
Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und
sätzlich der Besteuerung.
Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben
sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von
und ihre Familien, Blinde und QuerGeldleistungen
schnittsgelähmte.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Für die Leistungen wird eine Steuer- Keine Einkommensgrenze und keine
ermäßigung gewährt. Diese Ermäßi- Steuerermäßigung.
gung kann maximal der Höhe eines
jährlich angepassten Grundbetrags
für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von
der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung
kann den Betrag der Steuer, die auf
die Leistung zu entrichten wäre,
nicht übersteigen.
Keine Steuer wird erhoben, falls außer der gesetzlichen Entschädigung
für Krankheit oder Invalidität keine
sonstigen Einkünfte erzielt werden
und der Leistungsbetrag 10/9 des
Maximalbetrags des gesetzlichen
Arbeitslosengelds nicht übersteigt.
Das Existenzminimum ist in jedem
Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu
stellende Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 2004
€ 7.646 für Alleinstehende und
€ 15.292 für Verheiratete.
Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze
kommen von € 10.000. Erhöhung
für Besteuerung oder
dieser Schwelle je nach Kinderzahl:
Steuerermäßigung
1 Kind:
€ 1.000
2 Kinder:
€ 2.000
3 Kinder:
€ 10.000
4 Kinder:
€ 11.000
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Keine Sozialabgaben.
Die Lohnfortzahlung durch den Ar- Keine Sozialabgaben.
beitgeber ist sozialversicherungspflichtig.
Bei Krankengeldbezug sind Beiträge
zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
182
Beiträge zum Zusatzrentensystem
(arbejdsmarkedets tillægspension, ATP)
und zum besonderen Sparsystem
(SP).
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Krankheit - Geldleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle III
Italien
Die Leistungen unterliegen der Be- Die Leistungen unterliegen nach Ab- Ab einer Leistungsdauer von 6 Wo- Die Leistungen unterliegen der Bezug von 10% und 20% der Besteue- chen in einem Steuerjahr unterliegen steuerung.
steuerung.
rung.
die Leistungen voll der Besteuerung
(einschließlich des Zuschlags für unterhaltsberechtigte Erwachsene, jedoch ohne Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder).
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Vom Einkommen und der Familien- Besteuerung bei Überschreitung ei- Unterhalb bestimmter Schwellen er- Besteuerung nach allgemeinen Resituation abhängige jährlich festge- ner bestimmten jährlichen Nettoein- folgt keine Besteuerung. Diese geln. Keine besonderen Ermäßigunsetzte Grenze.
Schwelle liegt 2004 bei € 7.600 für gen für Sozialleistungen.
kommensgrenze:
eine alleinstehende Person und bei
€ 15.200 für ein Paar. Bei Arbeitnehmern erhöhen sich diese Beträge um
€ 5.200 für jede beschäftigte Person.
Bei Personen ab 65 Jahren werden
Jahreseinkünfte unter € 15.500 (alleinstehend) bzw. € 31.000 (verheiratetes Paar) nicht besteuert.
Steuerbefreiung für den Teil des Ein- 2. Einkommensgrenze
kommens, der den Beiträgen zur Sofür Besteuerung oder
zialversicherung entspricht.
Steuerermäßigung
Jährliche Steuerfreigrenze für eine
alleinstehende Person: € 7.500.
Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder
Familie ab:
bis € 15.000
23%
€ 15.000 bis € 29.000
29%
€ 29.000 bis € 32.600
31%
€ 32.600 bis € 70.000
39%
ab € 70.000
45%
Von den Leistungen sind Beiträge zu Allgemeiner Sozialbeitrag (contribu- Keine Sozialabgaben.
entrichten.
tion sociale généralisée, CSG) von
6,2% und Beitrag zur Tilgung der
Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS)
von 0,5%.
Keine Sozialabgaben.
Keine Sozialabgaben.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
183
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Liechtenstein
Besteuerung und
Sozialabgaben
Luxemburg
Das Taggeld unterliegt der Besteue- Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
rung.
Niederlande
Norwegen
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Österreich
Sowohl die Lohnfortzahlung als auch
das Krankengeld unterliegen der
Besteuerung.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Kein Freibetrag.
Besteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommen von CHF 24.000
(€ 15.370).
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Taggeld ist nicht beitragspflichtig. Beiträge für die Sachleistungen bei
Hingegen ist die Lohnfortzahlung Krankheit, Pflegeversicherung und
durch den Arbeitgeber beitragspflich- Rentenversicherung.
tig.
184
Bei der Besteuerung werden Ein- In der Regel progressive Besteue- Nicht anwendbar.
kommensersatzleistungen der Sozi- rung bei Überschreitung des Minalversicherung wie Lohn oder Gehalt desteinkommens.
behandelt.
Von der ZW-Leistung werden Bei- Von den Leistungen ist der normale
träge nach dem Gesetz über Leis- Globalbeitrag zu entrichten.
tungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW), dem Allgemeinen
Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, ANW), dem Allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche
Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in bestimmten Fällen nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,
ZFW) einbehalten.
Die Steuer wird auf das Einkommen
nach Abzug der Beiträge zur sozialen Sicherheit angewendet.
Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein
allgemeiner Steuerabsetzbetrag in
der Höhe von bis zu € 1.264 jährlich
vorgesehen, dessen konkrete Höhe
vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängt; weiters Absetzbeträge
für Arbeitnehmer von jährlich € 54
und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 sowie ein
Pensionistenabsetzbetrag von bis zu
€ 400, der sich ab einem Einkommen
von € 16.715 jährlich vermindert und
bei einem Einkommen von € 21.800
jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen
Steuerschuld abgezogen.
Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ist beitragspflichtig, nicht
aber der Bezug von Krankengeld.
Krankheit - Geldleistungen
Portugal
Tabelle III
Schweiz
Finnland
Schweden
Die Leistungen unterliegen nicht der
Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Gesetzliches Krankengeld (Statutory Besteuerung und
Sick Pay) und die Geldleistung bei
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit Sozialabgaben
(short-term incapacity benefit) zum hö1. Besteuerung von
heren Leistungssatz unterliegen der
Geldleistungen
Besteuerung; die Geldleistung bei
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
zum unteren Satz ist steuerfrei.
Nicht anwendbar. Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Die Besteuerung hängt vom Jahres- Keine Steuerermäßigung.
einkommen der betreffenden Person
bzw. ihrer Familie ab.
Beginn der Steuerpflicht:
• Alleinstehende Person:
CHF 3.770 (€ 2.414) bis
CHF 21.621 (€ 13.846) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 22.047 (€ 14.119).
• Ehepaar ohne Kinder:
CHF 8.569 (€ 5.488) bis
CHF 39.736 (€ 25.447) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 36.631 (€ 23.459).
• Ehepaar mit zwei Kindern:
CHF 18.090 (€ 11.585) bis
CHF 57.335 (€ 36.718) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 50.877 (€ 32.582).
Keine Steuerermäßigung.
In der Regel progressive Einkom- 2. Einkommensgrenze
mensbesteuerung nach Abzug folfür Besteuerung oder
gender Freibeträge:
Steuerermäßigung
Jährlicher persönlicher Freibetrag
unter 65 Jahren GBP 4.615
(€ 6.542), zwischen 65 und 74 Jahren GBP 6.610 (€ 9.370), 75 Jahre
und älter GBP 6.720 (€ 9.526).
Zuschlag für Ehepaare, bei denen
ein Partner vor dem 6. April 2001
das 65. Lebensjahr vollendet hatte:
zwischen 65 und 74 Jahren GBP
5.565 (€ 7.889), 75 Jahre und älter
GBP 5.635 (€ 7.988). Die Freibeträge für Ehepaare dürfen maximal zu
einer Steuererleichterung von 10%
führen.
Die höheren Sätze für Personen ab
65 Jahren werden jeweils um GBP 1
(€ 1,42) reduziert für jedes Einkommen von GBP 2 (€ 2,84) über der
Grenze von GBP 18.300 (€ 25.941).
Dadurch dürfen jedoch die Beträge,
die für unter 65-jährige gelten, nicht
unterschritten werden.
Keine Sozialabgaben.
Keine Sozialabgaben.
Beiträge zur Krankenversicherung Keine Sozialabgaben.
werden vom gesamten steuerbaren
Einkommen erhoben. Keine sonstigen Beiträge vom Krankengeld.
Vereinigtes Königreich
Vom Gesetzlichen Krankengeld 3. Sozialabgaben von
(Statutory Sick Pay) sind SozialversiGeldleistungen
cherungsbeiträge zu entrichten.
185
186
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
XII
Pflegebedürftigkeit
187
Mutterschaft
Tabelle IV
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Geltende Rechtsgrundlage
Gesetz über die Pflichtversicherung
für Sach- und Geldleistungen bei
Krankheit (Loi relative à l'assurance
obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging
en uitkeringen) in der Fassung vom
14. Juli 1994.
Gesetz vom 20. Dezember 1989 mit
Änderungen.
Konsolidiertes Gesetz Nr. 761/2002
mit Änderungen.
Reichsversicherungsordnung
vom Gesetz vom 14. Juni 1951, geändert.
19. Juli 1911 mit Änderungen.
Mutterschutzgesetz vom 24. Januar
1952 mit Änderungen.
Geltende Rechtsgrundlage
Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem mit:
• Sachleistungen an versicherte
Frauen und weibliche Angehörige;
• entgeltbezogenen Geldleistungen
an versicherte Frauen.
Sachleistungen:
Steuerfinanziertes universelles System für die gesamte Bevölkerung.
Geldleistungen:
Universelles System für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und
Selbständige) mit einkommensbezogenen Leistungen.
Obligatorisches
Sozialversiche- Obligatorisches Sozialversicherungsrungssystem für Arbeitnehmer und system für Arbeitnehmer mit:
gleichgestellte Gruppen bis zu einer • Sachleistungen an versicherte
bestimmten Einkommensgrenze.
Frauen und weibliche Angehörige;
• beitragsbezogenen Geldleistungen
an versicherte Frauen.
Grundprinzipien
188
Mutterschaft
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle IV
Island
Italien
Gesetzgebendes königliches Dekret Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité
Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufas- sociale), III. Buch, Artikel L 331-1 ff.
sung des Allgemeinen Gesetzes
über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social).
Gesetzgebendes königliches Dekret
Nr. 1/95 vom 24.03.1995.
Gesetz Nr. 39/89 vom 5.11.1999.
Zusammenfassendes Gesetz über
die soziale Sicherheit (Social Welfare
Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen.
Sozialversicherungsgesetz (Lög um Gesetz Nr. 1204 vom 30. Dez. 1971.
almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom Gesetz Nr. 903 vom 9. Dez. 1977.
Dezember 1993 mit späteren Ände- Gesetz Nr. 53 vom 8. März 2000.
rungen.
Gesetz über das Öffentliche Gesundheitswesen (Lög um heilbrigðisþjónustu) Nr. 97/1990 vom September 1990 mit späteren Änderungen.
Gesetz über Elternschaftsurlaub (Lög
um fæðingar- og foreldraorlof) Nr.
95/2000 vom Mai 2000 mit späteren
Änderungen.
Geltende Rechtsgrundlage
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit:
• Sachleistungen an versicherte
Frauen und weibliche Angehörige;
• beitragsbezogenem Mutterschaftsgeld (prestación por maternidad) an
versicherte Personen.
Sachleistungen: Steuerfinanziertes
öffentliches Gesundheitssystem für
die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).
Geldleistungen: Obligatorische Sozialversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerinnen und Selbständige) mit entgeltbezogenem
Mutterschaftsgeld (Maternity Benefit).
Sachleistungen:
Steuerfinanzierter öffentlicher Gesundheitsdienst für alle Einwohner
(Wohnsitzprinzip).
Geldleistungen:
Elternschaftsgeld
(greiðslur
úr
fæðingarorlofssjóði) als einkommensbezogene Leistung an abhängig erwerbstätige Eltern und als Pauschalleistung an Nichterwerbstätige. Die
Leistungen werden von einem Elternschaftsurlaubsfonds gezahlt und
aus Beiträgen und Steuern finanziert.
Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit:
• Sachleistungen an versicherte
Frauen und weibliche Angehörige;
• entgeltbezogenen Geldleistungen
für versicherte Mütter und Väter.
Sachleistungen:
Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte
Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).
Geldleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen.
189
Mutterschaft
Tabelle IV
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Geltende Rechtsgrundlage
(1) Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50.
(2) Gesetz betreffend Ausrichtung
einer Mutterschaftszulage, LGBl.
1982 Nr. 8.
Alle Gesetze gelten in geänderter
Fassung.
Band I des Sozialgesetzbuchs (Code
des assurances sociales) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom
27.07.1992.
Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW).
Volksversicherungsgesetz
(folke- Allgemeines SozialversicherungsgeGesetz über die Invaliditätsversiche- trygdloven) vom 28. Februar 1997, setz vom 9. September 1955
(ASVG) mit Änderungen.
rung für Selbständige (Wet arbeidson- Abschnitte 5 und 14.
geschiktheidsverzekering zelfstandigen,
Krankenanstaltengesetz des Bundes
WAZ).
vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Krankenanstaltengesetze der
Krankenversicherungsgesetz (ZieBundesländer mit Änderungen.
kenfondswet, ZFW).
Familienlastenausgleichsgesetz vom
24. Oktober 1967 mit Änderungen.
Grundprinzipien
Sachleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und Selbständige) in Liechtenstein.
Geldleistungen:
• Obligatorisches
Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmerinnen mit entgeltbezogenen Leistungen;
• steuerfinanzierte einkommensabhängige Mutterschaftszulage für
Einwohnerinnen ohne Erwerbstätigkeit (sowie für Erwerbstätige als
Differenzzahlung zu niedrigeren
Leistungen des obligatorischen Sozialversicherungssystems).
Sachleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und
Empfänger einer Leistung der sozialen Sicherheit. Nicht selbst versicherte Ehefrauen eines Versicherten
sind mitversichert.
Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):
Im Zusammenhang mit der Entbindung haben Arbeitnehmerinnen für
mindestens 16 Wochen Anspruch
auf Krankengeld.
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen,
WAZ): Alle Selbständigen und mithelfende Ehegatten, Freiberufler,
Geschäftsführer bzw. Organvertreter
einschließlich derjenigen mit wesentlicher Beteiligung sind bis zum Alter
von 65 Jahren versichert. Versicherte Frauen haben für mindestens 16
Wochen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen.
190
Sachleistungen:
Steuerfinanziertes Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung.
Geldleistungen:
• Obligatorische Sozialversicherung
für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerinnen und Selbständige) mit Elternschaftsgeld (fødselspenger) als
vollem Einkommensersatz.
• Nicht erwerbstätige Mütter haben
Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe
(engangsstønad ved fødsel).
• Schutz werdender Mütter durch
eine Geldleistung bei Schwangerschaft (svangerskapspenger).
Flexible Regelungen zur Verteilung
des Elternschaftsgelds über einen
längeren Zeitraum. Väter haben die
gleichen Ansprüche.
Obligatorisches
Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit:
• Sachleistungen an versicherte
Frauen und weibliche Angehörige;
• entgeltbezogenen Geldleistungen
an versicherte Frauen.
Mutterschaft
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle IV
Vereinigtes Königreich
Gesetz Nr. 4/84 vom 5. April 1984,
geändert durch:
Gesetz Nr.17/95 vom 9.6.1995.
Gesetz Nr.102/97 vom 13.9.1997.
Gesetz Nr.18/98 vom 24.4.1998.
Gesetz Nr.142/99 vom 31.8.1999.
Rechtsverordnung
154/88
vom
29.4.1988, geändert durch Rechtsverordnung 333/95 vom 23.12.1995.
Rechtsverordnung 347/98 vom
9.11.1998.
Rechtsverordnung 70/2000 vom
4.5.2000.
Rechtsverordnung 77/2000 vom
9.5.2000.
Bundesgesetz vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Mutterschaftsversicherung
des
Kantons Genf: Gesetz über die
Mutterschaftsversicherung vom 14.
Dezember 2000.
Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit
Änderungen.
Gesetz über die Mutterschaftsbeihilfe (Äitiysavustuslaki) vom 28. Mai
1993.
Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Lag om allmän försäkring) von 1962 und Änderungen.
Gesetz über die Elternschaftsversicherung (föräldraförsäkring) von Januar 1974 und Änderungen.
Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social
Security Contributions and Benefits Act)
von 1992.
Gesetz über die Verwaltung der sozialen Sicherheit (Social Security Administration Act) von 1992.
Gesetz über die Reform der sozialen
Sicherheit und der Renten (Welfare
Reform and Pensions Act) von 1999.
Beschäftigungsgesetz (Employment
Act) von 2002.
Geltende Rechtsgrundlage
Sachleistungen:
Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).
Geldleistungen:
Obligatorische
Sozialversicherung
für die erwerbstätige Bevölkerung
(Arbeitnehmer und Selbständige) mit
entgeltbezogenen Leistungen.
Sachleistungen:
Pflichtversicherung für alle Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz.
Geldleistungen:
Kein eigener Versicherungszweig
auf Bundesebene. Die Geldleistungen können aufgrund des KVG, des
V. Teils des Zivilgesetzbuches, eines
Einzelarbeitsvertrages, eines Gesamtarbeitsvertrages gezahlt werden.
Mutterschaftsversicherung des
Kantons Genf:
Pflichtversicherung für alle Personen, die im Kanton arbeiten (Arbeitnehmende und Selbständige).
Sachleistungen:
Öffentliches Gesundheitssystem für
die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) in kommunaler Verantwortung. Finanzierung aus Steuern
und Patientengebühren.
Geldleistungen:
Obligatorisches
Krankenversicherungssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) mit einkommensbezogenen Leistungen bei
Mutterschaft bzw. Vaterschaft. Nicht
erwerbstätige Eltern haben ebenfalls
Anspruch auf eine Grundleistung.
Sachleistungen:
Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) in regionaler Verantwortung.
Geldleistungen:
Obligatorisches universelles System
der Elternschaftsversicherung (föräldraförsäkring) mit einkommensbezogenen Leistungen und garantierten
Mindestleistungen. Die Leistung beträgt:
• 390 Tage 80% des versicherten
Entgelts,
• 90 Tage Pauschalsatz von SEK 60
(€ 6,63) pro Tag.
Bei geringem Einkommen wird eine
Mindestleistung von SEK 80 (€ 8,84)
pro Tag garantiert.
Sachleistungen:
Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).
Geldleistungen:
• Vom Arbeitgeber gezahltes entgeltbezogenes Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay)
für Arbeitnehmerinnen;
• Obligatorisches
Sozialversicherungssystem mit pauschaler Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance) für Selbständige und Arbeitnehmerinnen ohne Anspruch auf
gesetzliches Mutterschaftsgeld.
Grundprinzipien
191
Mutterschaft
Tabelle IV
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Versicherte Frauen.
Mitversicherte Ehefrau und Töchter
des Versicherten.
Versicherte Frauen.
Ehepartner oder andere unterhaltsberechtigte Personen.
Anwendungsbereich
Versicherte Frauen.
2. Geldleistungen
50 Versicherungstage.
Bedingungen
Versicherte Frauen.
Mitversicherte Familienangehörige.
Alle Einwohnerinnen.
2. Geldleistungen
Versicherte Frauen.
Väter und Mütter, die abhängig oder Versicherte Frauen.
selbständig erwerbstätig sind (ein- Mitversicherte Ehefrau und Töchter
schließlich mithelfender Ehepartner). des Versicherten.
Bedingungen
Der Nachweis der Zahlung der Min- 6 Wochen ständiger Wohnsitz in Dä- Keine Leistungsbedingungen.
destbeiträge für das abgelaufene nemark.
Jahr berechtigt in der Regel zu Leistungen im folgenden Kalenderjahr.
In Ausnahmefällen: Wartezeit von 6
Monaten mit 120 Arbeitstagen.
Anwendungsbereich
1. Sachleistungen
1. Sachleistungen
192
1. Sachleistungen
1. Sachleistungen
Mutterschaft
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle IV
Island
Italien
• Arbeitnehmerinnen.
Versicherte Frauen.
• Rentenberechtigte und Bezieher Mitversicherte Ehefrau und Töchter
anderer regelmäßiger Leistungen. des Versicherten.
• Mitversicherte Unterhaltsberechtigte. Im Falle einer Trennung oder
Ehescheidung bleibt der Anspruch
erhalten, unabhängig von einer
eventuellen Unterhaltsverpflichtung
des Versicherten.
Alle Einwohnerinnen.
Arbeitnehmerinnen im Falle der Versicherte Mütter und Väter.
Mutterschaft, Adoption oder Aufnahme eines Pflegekindes.
Mutterschaftsgeld (maternity benefit) Im Inland abhängig beschäftigte, Versicherte Frauen bzw. der Vater.
für versicherte Arbeitnehmerinnen nicht erwerbstätige oder studierende
und selbständige Frauen.
Elternteile.
Zusätzlich wird vom Gesundheitsdienst eine Mutterschaftsbeihilfe (maternity grant) an alle Frauen mit voller
Anspruchsberechtigung (full eligibility) gezahlt (zur Anspruchsberechtigung siehe Tabelle II).
Arbeitnehmerinnen.
Unterhaltsberechtigte Mitversicherte:
• die mit dem Versicherten zusammen leben oder von ihm unterhalten werden,
• deren Einkommen das 2fache des
Mindestlohns (salario mínimo interprofesional) nicht übersteigt,
• die nicht aus anderen Gründen Anspruch auf ärztliche Leistungen der
Sozialversicherung haben.
Alle Einwohnerinnen.
Alle Einwohnerinnen.
Anwendungsbereich
1. Sachleistungen
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Wohnsitz im Inland.
tungen".
Der Leistungsanspruch wird nach
Beginn der Schwangerschaft oder
des Mutterschaftsurlaubs geprüft.
6 Monate Wohnsitz in Island für
neue Einwohnerinnen.
2. Geldleistungen
Einschreibung beim Nationalen Ge- Bedingungen
sundheitsdienst (Servizio Sanitario
Nazionale, S.S.N.).
1. Sachleistungen
193
Mutterschaft
Tabelle IV
Liechtenstein
Anwendungsbereich
1. Sachleistungen
(1) Arbeitnehmerinnen.
(2) Frauen mit zivilrechtlichem
Wohnsitz in Liechtenstein.
Luxemburg
Niederlande
Selbst versicherte Frauen.
Versicherte Frauen.
Mitversicherte Ehefrau des Versi- Mitversicherte Ehefrau und Töchter
cherten.
des Versicherten.
Norwegen
Alle Einwohnerinnen.
Österreich
Weibliche Versicherte (siehe Tabelle
II "Krankheit - Sachleistungen").
Weibliche Angehörige von Versicherten.
2. Geldleistungen
(1) Im Rahmen der Krankenversiche- Geldleistungen:
Versicherte Frauen.
rung: über 15-jährige Arbeitnehme- • Für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehrinnen (Krankentaggeld).
merinnen und Selbständige): Mut(2) Wöchnerinnen, die bei Mutter- terschaftsgeld (prestations en espèschaft keinen Anspruch auf Kran- ces de maternité) als Einkommenskentaggeld haben (Mutterschaftszu- ersatzleistung.
lage).
• Mutterschaftsbeihilfe (allocation de
maternité): für alle Frauen (ohne
Einkommensverlust aufgrund des
Mutterschaftsurlaubs).
Alle erwerbstätigen Frauen haben Wochengeld:
Anspruch auf Elternschaftsgeld (fød- Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleisselspenger) in Höhe des Krankengel- tungen".
des. Die Leistung kann auch vom
Vater bezogen werden.
Nicht erwerbstätige Mütter haben
Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe
(engangsstønad ved fødsel). Die Leistung erfolgt auch bei Adoption.
Bedingungen
Wartezeit: bis zum Tag der Nieder- Selbst oder als Familienmitglied verkunft muss die Versicherte während sichert.
mindestens 9 Monaten, ohne eine
Unterbrechung von mehr als 3 Monaten versichert gewesen sein.
Wohnsitz in Norwegen.
1. Sachleistungen
194
Keine Leistungsbedingungen.
Keine Leistungsbedingungen.
Mutterschaft
Portugal
Schweiz
Alle Einwohnerinnen (einschließlich Jede Person mit Wohnsitz in der
Ausländerinnen aus Drittstaaten, mit Schweiz.
denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht).
Versicherte Arbeitnehmer(innen).
Finnland
Alle Einwohnerinnen.
Vereinigtes Königreich
Versicherte Eltern.
Alle Einwohnerinnen.
Anwendungsbereich
1. Sachleistungen
Bundesrechtliche Krankenversiche- Alle Einwohner.
rung:
Jede Person, die in der Schweiz
Wohnsitz hat oder dort erwerbstätig
ist und mindestens 15 und weniger
als 65 Jahre alt ist, kann sich versichern.
Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf:
• Mutterschaftsentschädigung:
Frauen, die im Kanton arbeiten
(Arbeitnehmerinnen und Selbständige);
• Adoptionsentschädigung:
Personen, die im Kanton arbeiten (Arbeitnehmende und Selbständige).
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Keine Wartezeit.
tungen".
Schweden
Tabelle IV
Alle Arbeitnehmerinnen und selbständigen Frauen haben Anspruch
auf Schwangerschaftsgeld (havandeskapspenning) vor der Entbindung.
Alle abhängig beschäftigten und
selbständigen Eltern (Männer und
Frauen) haben Anspruch auf Elternschaftsgeld (föräldrapenning) und auf
ein zeitweiliges Elternschaftsgeld
(tillfällig föräldrapenning).
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Arbeit oder Wohnsitz in Schweden.
tungen".
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Sta- 2. Geldleistungen
tutory Maternity Pay, SMP): Nur für Arbeitnehmerinnen.
Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance): Erst seit kurzem versicherte
Arbeitnehmerinnen und Selbständige oder Arbeitnehmerinnen, die
kein gesetzliches Mutterschaftsgeld
(Statutory Maternity Pay) erhalten.
Keine Leistungsbedingungen. Sach- Bedingungen
leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes hängen allein vom 1. Sachleistungen
Wohnsitz ab.
195
Mutterschaft
Tabelle IV
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
2. Geldleistungen
6 Monate Beitragszeit.
Arbeitnehmer:
• Mindestarbeitszeit von 120 Stunden während der 13 Wochen vor
Krankheitsbeginn oder
• Personen nach Abschluss einer
Berufsausbildung von mindestens
18 Monaten Dauer sowie Personen, die im Rahmen einer Berufsausbildung ein bezahltes Praktikum absolvieren oder
• Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder ähnliche Leistungen
(Maßnahmen zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit).
• Personen in "flexibler Beschäftigung" bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber.
Selbständige:
Erwerbstätigkeit von bestimmtem
Umfang in mindestens 6 der letzten
12 Monate, davon mindestens 1
Monat unmittelbar vor Krankheitsbeginn.
Mutterschaftsgeld:
200 beitragspflichtige Arbeitstage in
Versicherungsmitgliedschaft von 12 den letzten zwei Jahren.
Wochen zwischen dem 10. und 4.
Monat vor der Entbindung. Bei Arbeitsunfähigkeit: Anspruch auf Krankengeld.
Entbindungsgeld:
Versicherte ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Leistungen
Siehe Tabelle II "Krankheit – Sachleistungen".
Unentgeltliche Leistungen im Krankenhaus oder Entbindungsheim.
Sachleistungen wie bei Krankheit,
• Entbindungskostenzuschuss
Leistungen
siehe Tabelle II "Krankheit - Sach(ΒΟΗΘΗΜΑ ΤΟΚΕΤΟΥ) in Höhe
leistungen".
von mindestens dem 30fachen des 1. Sachleistungen
Ärztliche Betreuung und Hebam- Mindestlohns eines ungelernten
menhilfe, stationäre Entbindung, Arbeiters, d.h. € 735.
häusliche Pflege, Haushaltshilfe, • In-Vitro-Fertilisation: € 352.
Arznei- und Heilmittel, Verbandstoffe
etc.
1. Sachleistungen
196
2. Geldleistungen
Mutterschaft
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle IV
Island
• Mitgliedschaft in der Versicherung
als Arbeitnehmerin mit Beitragszahlung oder gleichwertigem Status;
• Beiträge müssen für mindestens
180 Tage in den 5 Jahren unmittelbar vor der Entbindung oder dem
Datum des Verwaltungsbescheids
über die Aufnahme bzw. des Gerichtsbeschlusses zur Adoption eines Kindes entrichtet sein;
• Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über den voraussichtlichen
Entbindungstermin für den Anfang
des freiwilligen oder gesetzlichen
Mutterschaftsurlaubs sowie der Bescheinigung der Entbindung zur
Berechnung des Urlaubs nach der
Entbindung.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Versicherungszeit von wenigstens
10 Monaten vor dem voraussichtlichen Datum der Entbindung.
Der Leistungsanspruch entsteht mit
Beginn der Schwangerschaft und zu
Beginn des Mutterschaftsurlaubs
bzw. des Adoptionsurlaubs oder des
Elternschaftsurlaubs.
• Ärztliche Betreuung während der
Schwangerschaft.
• Ärztliche Versorgung während und
nach der Entbindung und im Falle
nachfolgender Komplikationen.
• Unterbringung in Krankenhäusern
der sozialen Sicherheit oder in Vertragskrankenhäusern.
Siehe auch Tabelle II "Krankheit Sachleistungen".
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Kostenlose Entbindung sowie Kran- Entbindung und Krankenhauspflege
kenhauspflege von Säuglingen unter ohne Selbstbeteiligung.
tungen".
6 Wochen.
• Volle Übernahme der Kosten.
• Obligatorische ärztliche Untersuchungen vor und nach der Geburt.
• Ärztliche Leistungen in den letzten
4 Monaten der Schwangerschaft.
• Keine Krankenhauspauschale bei
stationärer Behandlung wegen der
Schwangerschaft.
Mutterschaftsgeld (maternity benefit):
Arbeitnehmerinnen:
39 entrichtete Wochenbeiträge in
den 12 Monaten vor dem ersten Tag
des Mutterschaftsurlaubs (maternity
leave) oder 39 Beiträge seit Beginn
der Erwerbstätigkeit und 39 entrichtete oder angerechnete Beiträge im
Steuerjahr vor dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs oder jeweils 26
entrichtete Beiträge in den beiden
letzten Steuerjahren.
Selbständige:
52 entrichtete Wochenbeiträge entweder im letzten oder vorletzten vollständigen Steuerjahr vor dem Jahr
der Leistung.
Italien
Elternschaftsgeld (greiðslur úr Fæðin- Keine Bedingungen.
garorlofssjóði): Abhängige Beschäftigung im Inland in den 6 Monaten vor
dem Elternschaftsurlaub.
Elternschaftsbeihilfe
(fæðingarstyrkur): 12 Monate Wohnsitz in Island
vor der Entbindung als Bedingung
für neue Einwohner.
2. Geldleistungen
Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Leistungen
Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario 1. Sachleistungen
Nazionale, S.S.N.).
197
Mutterschaft
Tabelle IV
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
2. Geldleistungen
Für Krankentaggeld: siehe "1. Sachleistungen". Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht früher als 20 Wochen vor
der Niederkunft, sofern nicht eine vor
dieser Frist vorausgehende mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Mutterschaftszulage: Wohnsitz.
Mutterschaftsgeld (Prestations en es- Keine Leistungsbedingungen.
pèces de maternité): 6 Monate Versicherungszeit im Jahr vor der Entbindung.
Mutterschaftsbeihilfe (allocation de
maternité): Ständiger Wohnsitz im
Staatsgebiet und kein Anspruch auf
Mutterschaftsgeld.
Wochengeld:
Elternschaftsgeld (fødselspenger):
Der Empfänger muss mindestens 6 Keine Leistungsbedingungen.
Monate während der 10 Monate vor
Beginn der Leistungsperiode erwerbstätig gewesen sein.
Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad
ved fødsel): Wohnsitz in Norwegen.
Geldleistung bei Schwangerschaft
(svanger-skapspenger):
Schutzbestimmungen zur Arbeitsbefreiung schwangerer Frauen, falls
der Arbeitgeber ihr keine geeignete
alternative Tätigkeit zuweisen kann.
Gilt auch für Selbständige und Freiberuflerinnen mit entsprechendem
Risiko, wenn sie ihre Tätigkeit nicht
so gestalten können, dass das
Risiko vermieden wird.
Leistungen
Sachleistungen wie bei Krankheit, siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Geburtshilfe durch Arzt und Hebamme sowie notwendige Kontrolluntersuchungen
während
der
Schwangerschaft und innerhalb von
10 Wochen nach der Niederkunft.
Versorgung durch Hebamme und
ärztliche Hilfe. Aufenthalt in Entbindungsanstalt. Pauschale für Arzneimittel und Nahrung für Säuglinge.
Kostenlose ambulante und stationäre Sachleistungen ohne sonst übliche Selbstbeteiligung.
Bei Hausgeburt wird ein Entbindungsgeld von NOK 1.765 (€ 210)
gezahlt.
1. Sachleistungen
198
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Geburtshilfe wird normalerweise
durch die Hebamme geleistet; eventuell auch durch einen Allgemeinmediziner oder Spezialisten, falls notwendig in einem Krankenhaus oder
einer Klinik, wenn keine Hebamme
zur Verfügung steht oder wenn es
medizinisch angebracht ist.
Sachleistungen wie bei Krankheit, siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Pflege in einer Krankenanstalt oder einem Entbindungsheim,
Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
sowie Arzneimittel, Heilmittel u.Ä.
Mutterschaft
Portugal
6 Monate Versicherungszeit mit registriertem Einkommen.
Schweiz
Bundesrechtliche Krankenversicherung:
Während 270 Tagen ohne einen Unterbruch von mehr als 3 Monaten
versichert gewesen sein.
Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf:
Unterstellung unter das Gesetz seit
mindestens 3 Monaten bei der Niederkunft oder bei der Unterbringung
zwecks Adoption und tatsächliche
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
während des Mutterschafts- oder
Adoptionsurlaubs.
Finnland
Mutter (Mutterschaftsgeld, äitiysraha,
und Elternschaftsgeld, vanhempainraha) und Vater (Vaterschaftsgeld,
isyysraha, und Elternschaftsgeld, vanhempainraha) müssen unmittelbar vor
dem errechneten Entbindungstermin
mindestens 180 Tage ihren Wohnsitz in Finnland gehabt haben.
Bei einer Adoption gelten diese Bedingungen für die Zeit unmittelbar
vor dem Termin, zu dem die Adoptiveltern das Kind in Pflege nehmen.
Schweden
Tabelle IV
Vereinigtes Königreich
Das Schwangerschaftsgeld (havandeskapspenning) erhalten werdende
Mütter, die in der letzten Schwangerschaftsphase nicht mehr ihre gewöhnliche Arbeit ausüben können.
Um Anspruch auf Elternschaftsgeld
(föräldrapenning) von mehr als SEK
180 (€ 20) pro Tag zu haben, muss
für mindestens 240 aufeinander folgende Tage vor der Entbindung eine
Versicherung auf ein Krankentagegeld von mehr als SEK 60 (€ 6,63)
bestanden haben. Diese Bedingung
gilt für die ersten 180 Tage des
Leistungsbezugs, jedoch nicht für
die verbleibenden Tage.
Das zeitweilige Elternschaftsgeld
(tillfällig föräldrapenning) wird dann
gezahlt, wenn das Kind krank ist und
ein Elternteil sich beurlauben lassen
muss, um das Kind zu versorgen.
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Sta- 2. Geldleistungen
tutory Maternity Pay):
Voraussetzung: Am Ende der 15.
Woche vor der Woche der voraussichtlichen Entbindung muss die Arbeitnehmerin 26 Wochen ununterbrochen bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein mit einem
durchschnittlichen Einkommen von
mindestens GBP 77 (€ 109) pro Woche.
Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance):
Frauen, die kein gesetzliches Mutterschaftsgeld erhalten, in den 66
Wochen vor der Woche der voraussichtlichen Entbindung mindestens
26 Wochen abhängig oder selbständig erwerbstätig waren und durchschnittlich mindestens GBP 30 (€ 43)
pro Woche verdient haben.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Spezifische Mutterschaftsleistungen: • Mutterschaftsbeihilfe (äitiysavustus): Freie Mutterschaftsvorsorge. Kran- Kostenlose Versorgung im Rahmen Leistungen
tungen".
Kontrolluntersuchungen; Beitrag an Entweder ein Paket mit Pflegemit- kenhausversorgung siehe Tabelle II des Nationalen Gesundheitsdienstes
1. Sachleistungen
Kurse zur Geburtsvorbereitung; Nie- teln für das Kind oder eine Pau- "Krankheit - Sachleistungen".
(National Health Service).
derkunft zu Hause oder in einem schale von € 140. Siehe Tabelle IX
Krankenhaus; notwendige Stillbera- "Familienleistungen".
tung.
• Ärztliche Kontrolluntersuchungen
Keine Kostenbeteiligung für die Ver- in Mutter-und-Kind-Gesundheitszentren während und nach der
sicherte.
Schwangerschaft sind kostenlos.
Andere Leistungen: siehe Tabelle II
"Krankheit - Sachleistungen".
199
Mutterschaft
Tabelle IV
Belgien
2. Mutterschaftsurlaub
• Vor und nach der
Entbindung
200
Dänemark
Deutschland
Vor der Entbindung: 7 Wochen (9 • Arbeitnehmerinnen, Selbständige 6 Wochen vor und 8 (bzw. 12 WoWochen im Falle einer erwarteten und die oben (siehe Geldleistun- chen bei Früh- und MehrlingsgeburMehrlingsgeburt). Die letzte Woche gen) genannten Personengruppen: ten) nach der Entbindung.
vor dem voraussichtlichen Tag der wöchentliche Zahlungen während
Niederkunft ist obligatorisch, die üb- 4 Wochen vor dem voraussichtlirigen Wochen sind fakultativ.
chen Entbindungstermin und 14
Nach der Entbindung: Obligatori- Wochen nach der Niederkunft.
scher Mutterschaftsurlaub von 8 Wo- • Männliche Arbeitnehmer, Selbstänchen nach der Niederkunft.
dige etc.: wöchentliche Zahlungen
Ein vor der Entbindung nicht in An- während 2 aufeinander folgender
spruch genommener Teil des Ur- Wochen innerhalb der 14 Wochen
laubs kann nach dem obligatori- nach der Niederkunft. Nach der 14.
schen Mutterschaftsurlaub nach der Woche teilen sich beide Elternteile
Entbindung oder nach einem länge- einen Elternurlaub von 52 Wochen,
ren Krankenhausaufenthalt des Kin- der aufgeteilt oder aufgeschoben
des genommen werden. Beim Tode werden kann, aber vor dem 9. Geder Mutter kann ein Teil des nach burtstag des Kindes genommen
der Entbindung vorgesehenen Mut- werden muss. Nimmt ein Elternteil
terschaftsurlaubs unter bestimmten eine Teilzeittätigkeit auf, kann der
Bedingungen in einen Vaterschafts- Urlaub entsprechend ausgedehnt
werden. Nach dem Elternurlaubsurlaub umgewandelt werden.
gesetz können Eltern nach der 14.
Woche einen erweiterten Urlaub
von 40 oder 46 Wochen beanspruchen, wobei die Geldleistung dem
für 32 Wochen gewährten Betrag
entspricht.
• Arbeitnehmer(innen), Selbständige
etc. im Fall der Adoption: wöchentliche Zahlungen während 46 Wochen ab der effektiven Übernahme
der Sorge für das Kind, von denen
2 Wochen innerhalb der ersten 14
Wochen beiden Adoptivelternteilen
zustehen. Nach der 14. Woche
teilen sich beide Elternteile einen
Elternurlaub von 32 Wochen, der
aufgeteilt oder aufgeschoben werden kann, aber vor dem 9. Geburtstag des Kindes genommen
werden muss. Nimmt ein Elternteil
eine Teilzeittätigkeit auf, kann der
Urlaub entsprechend ausgedehnt
werden. Nach dem Elternurlaubsgesetz können Eltern nach der 14.
Woche einen erweiterten Urlaub
von 40 oder 46 Wochen beanspruchen, wobei die Geldleistung dem
für 32 Wochen gewährten Betrag
entspricht.
Griechenland
Mutterschaftsgeld (ΕΠΙ∆ΟΜΑ ΚΥΟ- 2. Mutterschaftsurlaub
ΘΟΡΙΑΣ-ΛΟΧΕΙΑΣ) an versicherte
• Vor und nach der
Frauen: Jeweils 56 Tage vor und
Entbindung
nach der Entbindung.
Mutterschaft
Spanien
Mutterschaftsgeld (prestación por maternidad) höchstens 16 Wochen (bei
Mehrlingsgeburten zusätzlich 2 Wochen pro Kind). Nach Ablauf der 16
Wochen gilt eine anspruchsberechtigte Frau, die noch der ärztlichen
Behandlung bedarf, als vorübergehend erwerbsunfähig.
Bei Mehrlingsgeburten erfolgt 6 Wochen lang eine Sonderzahlung.
Bei Adoptiv- und Pflegekind wird die
Leistung für 16 Wochen gewährt und
für 2 weitere Wochen im Falle einer
Mehrfachadoption oder vorausgegangener Pflege eines Kindes unter
6 Jahren; die Altersbegrenzung entfällt bei behindertem Kind.
Sofern beide Elternteile berufstätig
sind, können 10 Wochen (Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld)
dem Vater zufallen.
Stirbt die Mutter bei der Entbindung,
so hat der Vater Anspruch auf den
gesetzlichen
Erholungszeitraum
nach der Geburt.
Schwangerschaftsgeld bei besonderen Risiken (riesgo durante el embarazo) für Frauen, die ihre gewöhnliche
Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht ausüben können. Diese
Leistung wird vom Nationalen Institut
für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, I.N.S.S.),
verwaltet.
Frankreich
Mutterschaftsgeld (indemnités journalières de maternité) nur im Falle einer
Unterbrechung der Berufstätigkeit:
• 16 Wochen (6 vor, 10 nach der
Entbindung);
• 2 zusätzliche Wochen vor der Entbindung im Falle einer komplizierten Schwangerschaft;
• 26 Wochen (8 vor der Entbindung)
für das 3. Kind in der Familie;
• 34 Wochen (12 vor der Entbindung) bei Zwillingen;
• 46 Wochen (24 vor der Entbindung) bei Mehrlingsgeburten (ausgenommen Zwillinge).
Vaterschaftsurlaub von 11 Tagen
(18 Tagen bei Mehrlingsgeburten) in
den 4 auf die Entbindung folgenden
Monaten.
Im Fall der Adoption: Urlaub wie
Mutterschaftsurlaub und zusätzlich
11 bzw. 18 Tage, der zwischen dem
Vater und der Mutter aufgeteilt werden kann, wenn beide berechtigt
sind.
Wenn die Mutter infolge der Entbindung stirbt, steht der Urlaub dem
Vater zu.
Irland
Mutterschaftsgeld (maternity benefit):
18 Wochen, davon müssen mindestens 4 Wochen vor und 4 Wochen nach der Entbindung genommen werden.
Tabelle IV
Island
Mutter: Eigener Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bis zu 3 Monaten.
Der Urlaub kann bis zu einem Monat
vor dem errechneten Entbindungstermin genommen werden.
Vater: Eigener Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bis zu 3 Monaten nach
der Geburt.
Beide Elternteile: gemeinsamer Anspruch auf Urlaub bis zu 3 Monaten,
der zwischen ihnen geteilt oder allein
von einem Partner genommen werden kann.
Urlaubsansprüche enden nach dem
18. Lebensmonat des Kindes.
Italien
Mutterschaftsgeld (indennità di mater- 2. Mutterschaftsurlaub
nità) nur bei Einkommensverlust: 1
• Vor und nach der
oder 2 Monate vor und 3 oder 4 MoEntbindung
nate (falls nur 1 Monat vorher) nach
der Entbindung (fakultativ 6 Monate
Zusatzurlaub).
Ein zusätzlicher fakultativer Elternschaftsurlaub (astensione facoltativa
dal lavoro) kann vom Vater beantragt
werden, wenn die Mutter darauf verzichtet oder wenn das Kind dem alleinerziehenden Vater zugesprochen
wird.
201
Mutterschaft
Tabelle IV
Liechtenstein
2. Mutterschaftsurlaub
• Vor und nach der
Entbindung
202
20 Wochen, wovon mindestens 16
Wochen nach der Niederkunft liegen
müssen (siehe auch "Geldleistungen").
Luxemburg
Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces de maternité): Nur bei Einkommensverlust. 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Termin der Entbindung und 8 Wochen nach der Niederkunft; 4 zusätzliche Wochen für
stillende Mütter sowie im Falle einer
Früh- oder Mehrlingsgeburt. Zusätzliche Arbeitsbefreiung erfolgt, wenn
ein gesundheitlich erforderlicher
Wechsel des Arbeitseinsatzes nicht
möglich ist (arbeitsmedizinisches
Gutachten notwendig).
Mutterschaftsbeihilfe (allocation de
maternité): 16 Wochen. Weder mit
analogen Geldleistungen bei Mutterschaft noch mit Erwerbseinkommen
kumulierbar.
Geburtsbeihilfe (allocation de naissance): Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Niederlande
Norwegen
Im Allgemeinen beträgt der Mutter- • Haben beide Elternteile Anspruch
schaftsurlaub 16 Wochen. Davon auf Elternschaftsgeld (fødselspenmüssen 4 bis 6 Wochen vor dem er- ger), wird die Leistung maximal 42
rechneten Entbindungstermin ge- Wochen zum vollen Satz oder 52
nommen werden, so dass 10 bis 12 Wochen zu 80% gewährt.
Wochen für den Urlaub nach der • Elternschaftsgeld kann frühestens
Entbindung verbleiben.
12 Wochen vor dem EntbindungsBei einer vorzeitigen Geburt verlän- termin bezogen werden, davon
gert sich der Urlaub nach der Ent- sind 3 Wochen unmittelbar vor der
bindung um die entsprechende An- Entbindung für die Mutter obligatozahl der Tage, die Gesamtzeit von risch.
16 Wochen ändert sich nicht.
• 4 Wochen stehen dem Vater zu
Bei Entbindung nach dem errech- und sind nicht auf die Mutter überneten Termin verlängert sich der an- tragbar. Abgesehen von den ausschließende Mutterschaftsurlaub um schließlich für die Mutter vorgesedie entsprechende Anzahl der Tage, henen 5 Wochen nach der Entbinso dass der Mutterschaftsurlaub dung kann die Leistung auch vom
über 16 Wochen hinausgeht.
Vater auf der Grundlage seines
Einkommens beansprucht werden,
falls dieser wenigstens 6 Monate in
den letzten 10 Monaten vor Beginn
des Urlaubs erwerbstätig war.
• Der Vater kann ebenfalls die Leistung beanspruchen, wenn eine
nicht erwerbstätige Mutter Studentin ist oder wegen Krankheit das
Kind nicht versorgen kann. Die maximale Leistungsperiode beträgt
dann 29 Wochen zum vollen Satz
oder 39 Wochen zu 80%.
• Das Elternschaftsgeld kann auch
über ein Zeitkonto (avtale om tidskonto) genutzt werden, das Teilzeitarbeit in verschiedenster Form
über einen Zeitraum von bis zu 2
Jahren erlaubt. Arbeitnehmer benötigen hierzu eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber,
Freiberufler und Selbständige mit
dem örtlichen Büro der Volksversicherung.
• Entsprechende Leistungen bei
Adoption eines Kindes unter 15
Jahren.
Österreich
Wochengeld (sofern keine Entgeltfortzahlung erfolgt):
8 Wochen vor und 8 Wochen (bzw.
12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnittentbindungen) nach der Entbindung
bzw. für die Dauer eines individuellen Beschäftigungsverbotes.
Mutterschaft
Portugal
Mutterschaftsgeld (subsídio de maternidade): 120 Tage Mutterschaftsurlaub
(davon 90 nach der Entbindung; 6
Wochen sind für die Mutter obligatorisch); 14 bis 30 Tage nach Fehloder Totgeburt. Bei einer Mehrlingsgeburt verlängert sich der Urlaub um
30 Tage pro Kind.
Vaterschaftsgeld (subsídio de paternidade): 5 Tage (nicht unbedingt zusammenhängend) im ersten Monat
nach der Geburt des Kindes bei körperlicher oder psychischer Behinderung der Mutter oder aufgrund gemeinsamer Entscheidung der Eltern.
Die Dauer der Leistungsgewährung
entspricht der Zeit, für die die Mutter
einen Anspruch gehabt hätte, bei
Tod der Mutter mindestens 14 Tage.
Adoptionsbeihilfe (subsídio por adopção): 100 Tage.
Elternschaftsurlaubsgeld (subsídio por
licença parental): Mutter oder Vater
haben Anspruch auf Elternschaftsurlaub von 3 Monaten, um für ein Kind
unter 6 Jahren zu sorgen. Diese Zeit
wird bei der Rentenberechnung angerechnet. Der Vater hat Anspruch
auf 15 Tage unmittelbar in Anschluss an den Mutterschafts- oder
Vaterschaftsurlaub.
Sonderunterstützung für Großeltern
(subsídio por faltas especiais dos avós):
Sonderurlaub für beschäftigte Großväter oder Großmütter von 30 Tagen
nach der Geburt eines Enkels, falls
die Eltern des Kindes von ihnen unterhalten werden und jünger als 16
Jahre sind.
Mutterschaftsgeld bei besonderen
Schwangerschaftsrisiken
(subsídio
por riscos específicos): während der
Schwangerschaft, falls die Frau Umgang mit für ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährlichen Stoffen hat
oder Nachtarbeit ausübt.
Hilfe zur Pflege kranker oder behinderter Kinder (subsídio para assistência
na doença a descentes menores ou deficientes): Zur Pflege eines kranken
Kindes unter 10 Jahren oder eines
behinderten Kindes (ohne Altersgrenze) werden dem Vater oder der
Mutter je Kind Sonderurlaub bis zu
30 Tagen im Kalenderjahr gewährt.
Hilfe zur Pflege schwer behinderter
oder chronisch kranker Kinder (subsídio para assistência a deficientes profundos e a doentes crónicos): für Väter
oder Mütter für maximal 6 Monate.
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle IV
Vereinigtes Königreich
Kein Mutterschaftsurlaub auf Bun- • Besonderes Mutterschaftsgeld (eri- Schwangerschaftsgeld
(havandesdesebene.
tyisäitiysraha)
während
der kapspenning) wird für höchstens 50
Die Arbeitnehmerinnen dürfen wäh- Schwangerschaft, sofern die wer- Tage während der letzten 60 Tage
rend der auf die Niederkunft folgen- dende Mutter am Arbeitsplatz vor dem errechneten Entbindungsden 8 Wochen nicht beschäftigt wer- chemischen Substanzen, Strah- termin gewährt.
den. Hernach dürfen sie bis zur 16. lungen oder ansteckenden Krank- Elternschaftsgeld
(föräldrapenning)
Woche nur mit ihrem Einverständnis heiten ausgesetzt ist.
wird für 480 Tage pro Kind gewährt.
beschäftigt werden (Arbeitsgesetz).
• Mutterschaftsgeld (äitiysraha) wird 390 Tage entspricht die Leistung
Mutterschaftsversicherung des Kan- an 105 fortlaufenden Kalenderta- dem Satz für Geldleistungen bei
gen (Sonntage ausgenommen) ge- Krankheit mit einem Minimum von
tons Genf:
16 Wochen nach der Niederkunft zahlt, 30-50 Tage davon vor dem SEK 180 (€ 20) pro Tag (garantierter
Grundbetrag, grundbelopp). Für die
oder der Unterbringung zwecks errechneten Entbindungstermin.
Adoption.
• Vaterschaftsgeld (isyysraha) kann restlichen 90 Tage wird der Mindestfür max. 18 Tage gewährt werden. betrag gewährt. Die Frau kann die
Nimmt der Vater wenigstens 12 der Leistung frühestens 60 Tage vor
letzten Tage des Elternschafts- dem errechneten Geburtstermin, eigelds, so hat er zusätzlich auf 1 bis ner der beiden Elternteile bis zum 8.
12 Tage Vaterschaftsgeld An- Lebensjahr des Kindes in Anspruch
nehmen. Wenn beide Elternteile das
spruch ("Vatermonat").
• Elternschaftsgeld (vanhempainraha) Kind versorgen, haben sie jeweils
wird entweder der Mutter oder dem Anspruch auf die Hälfte der Tage.
Vater an den 158 Tagen (ohne Dieser Anspruch kann auf den andeSonntage) unmittelbar nach Ablauf ren Elternteil übertragen werden, jedes Mutterschaftsgeldes gewährt. doch nicht die je 60 Tage, die speBei einer Mehrlingsgeburt verlän- ziell für den Vater bzw. die Mutter
gert sich dieser Zeitraum für das vorgesehen sind.
zweite und jedes weitere Kind um Das zeitweilige Elternschaftsgeld
jeweils 60 Tage. Bei Adoption ei- (tillfällig föräldrapenning) kann höchnes Kindes unter 7 Jahren wird das stens an 120 Tagen pro Jahr in AnElternschaftsgeld über einen Zeit- spruch genommen werden, und zwar
raum von mindestens 180 Tagen bis das Kind 12 Jahre alt ist. (In einigen Fällen ist eine Verlängerung der
gezahlt.
Leistung möglich).
Der Vater hat aufgrund der Geburt
Anspruch auf 10 Tage (Vatertage,
pappadagar), an denen das zeitweilige Elternschaftsgeld gezahlt wird.
In besonderen Situationen können
diese Tage auch einer anderen Person gewährt werden.
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch 2. Mutterschaftsurlaub
auf 26 Wochen Mutterschaftsurlaub
• Vor und nach der
(ordinary maternity leave). Zusätzlich
Entbindung
haben Arbeitnehmerinnen, die zum
Beginn der 14. Woche vor der berechneten Woche der Niederkunft
mindestens 26 Wochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren,
Anspruch auf einen zusätzlichen
Mutterschaftsurlaub (additional maternity leave) von weiteren 26 Wochen.
203
Mutterschaft
Tabelle IV
Belgien
• Lohnfortzahlung durch
den Arbeitgeber
3. Geldleistungen
204
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Keine Lohnfortzahlung.
Die Tarifverträge sehen für mehrere
Arbeitnehmergruppen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vor. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber
Anspruch auf das Mutterschaftsgeld
(dagpenge ved fødsel) der Versicherung.
Zuschuss des Arbeitgebers: Der Keine Lohnfortzahlung.
Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse
und dem Nettoentgelt der Versicherten wird durch den Arbeitgeber
nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes ausgeglichen.
Mutterschaftsgeld (indemnité de maternité/moederschapsuitkering):
82% des Entgelts (ohne Bemessungsgrenze) während der ersten 30
Tage des Mutterschaftsurlaubs. Ab
dem 31. Tag und bei Verlängerung
des Urlaubs vor der Entbindung 75%
des Entgelts bis zu einer Höchstgrenze. Besondere Regelungen für
Arbeitslose und Behinderte. Die genannten Sätze gelten auch bei einer
eventuellen Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs vor der Entbindung.
Geburtsbeihilfe (allocation de naissance/kraamgeld):
€ 945 für die erste Geburt; € 711 für
die zweite und jede weitere Geburt.
Kann zwei Monate vor dem voraussichtlichen Datum der Entbindung
bezogen werden.
Adoptionsbeihilfe (prime d'adoption/
adoptiepremie):
€ 945 je adoptiertes Kind.
Arbeitnehmer(innen):
Das Mutterschaftsgeld (dagpenge ved
fødsel) wird auf der Basis des tatsächlichen Stundenlohns abzüglich
der Beiträge an den Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) bis zur
Obergrenze von DKK 3.203 (€ 430)
pro Woche bzw. DKK 86,57 (€ 12)
pro Stunde (37 Stunden pro Woche)
und der Anzahl der Arbeitsstunden
berechnet.
Selbständige:
Das Mutterschaftsgeld wird auf der
Basis des tatsächlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu der oben genannten
Grenze berechnet.
Während der Schwangerschaft Leistungen für Stunden oder Tage, an
denen die Arbeit wegen Vorsorgeuntersuchungen unterbrochen werden
muss (zu Lasten des Arbeitgebers).
Mutterschaftsgeld:
Um die gesetzlichen Abzüge vermindertes, durchschnittliches Arbeitsentgelt des Mitglieds, höchstens
jedoch € 13 pro Kalendertag. Der
Differenzbetrag wird durch Zuschuss
des Arbeitgebers (bei dessen Wegfall durch den Bund) ausgeglichen.
Nicht versicherte Arbeitnehmerinnen
erhalten maximal € 210.
Entbindungsgeld:
Einmalige Zahlung von € 77 an Versicherte ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Höchstbetrag ohne
rechtigte Angehörige:
Tag.
Höchstbetrag bei 4
rechtigten Personen:
Tag.
• Lohnfortzahlung durch
den Arbeitgeber
unterhaltsbe- 3. Geldleistungen
€ 40,17 pro
unterhaltsbe€ 56,23 pro
Mutterschaft
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle IV
Island
Keine Lohnfortzahlung.
Die Lohnfortzahlung hängt von Tarif- Keine gesetzliche Verpflichtung zu Individuelle Regelungen sind mögverträgen ab. Ist dies vorgesehen, Lohnfortzahlung während des Mut- lich.
so beschränkt sich die Verpflichtung terschaftsurlaubs.
des Arbeitgebers auf den Teil des
Einkommens, der das Mutterschaftsgeld (indemnités journalières de
maternité) übersteigt.
Für den Vaterschaftsurlaub besteht
keine Leistungspflicht des Arbeitgebers.
100% der Berechnungsgrundlage.
Für die Leistung bei Risikoschwangerschaft 75% der Berechnungsgrundlage ab Beginn des Risikos.
Berechnungsgrundlage:
Beitragspflichtiges Tageseinkommen während des Monats vor der Arbeitseinstellung.
Nettoarbeitseinkommen innerhalb
der Grenzen von:
Maximum:
€ 66,29 pro Tag,
Minimum:
€ 7,94 pro Tag.
Mutterschaftsgeld (maternity benefit):
• 70% des durchschnittlichen Wochenverdienstes des zugrunde liegenden Steuerjahres. Mindestens
€ 141,60, höchstens € 232,40 pro
Woche;
• oder den Betrag der Leistung bei
Arbeitsunfähigkeit (Disability Benefit) einschließlich Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und
Kinder, auf die bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Anspruch bestünde.
Gezahlt wird der höhere Betrag.
Italien
Die Leistung wird für das Nationale
Institut für Soziale Sicherheit (Istituto
Nazionale della previdenza sociale,
INPS) vom Arbeitgeber ausgezahlt.
Die Zahlungen können von dessen
fälligen Beiträgen abgezogen werden.
• Lohnfortzahlung durch
den Arbeitgeber
Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðin- 80% des Einkommens während des 3. Geldleistungen
garorlofssjóði) an beide Elternteile.
Pflichtzeitraums, 30% während des
Arbeitnehmer und Selbständige: Zusatzurlaubs.
80% des durchschnittlichen Entgelts
bzw. der Einkünfte in den letzten 12
Monaten vor dem zweiten Monat vor
dem 1. Tag des Elternschaftsurlaubs. Mindestleistungen: Für Eltern,
die nicht in Vollzeit erwerbstätig sind,
beträgt die Mindestleistung bei einem Umfang der Erwerbstätigkeit
von 25% bis 49% ISK 62.121 (€ 695)
und bei einem Umfang von 50% bis
100% ISK 86.096 (€ 963).
Elternschaftsbeihilfe (fæðingarstyrkur):
Elternteile, die nicht oder in einem
Umfang von weniger als 25% erwerbstätig sind, erhalten monatlich
ISK 40.409 (€ 452), Elternteile, die
sich in Vollzeit in einer Ausbildung
befinden, ISK 91.200 (€ 1.021).
205
Mutterschaft
Tabelle IV
Liechtenstein
• Lohnfortzahlung durch
den Arbeitgeber
3. Geldleistungen
206
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Keine Lohnfortzahlung.
Keine gesetzliche Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung.
Keine Lohnfortzahlung.
Erfolgt während des Mutterschafts- Keine Lohnfortzahlung außer bei Arurlaubs Lohnfortzahlung, so hat der beitnehmerinnen, die weniger als
Arbeitgeber Anspruch auf das El- € 316,19 monatlich verdienen.
ternschaftsgeld (fødselspenger).
Krankentaggeld: mindestens 80%
des entgehenden Lohnes einschließlich regelmäßiger Nebenbezüge.
Mutterschaftszulage: Abhängig vom
Einkommen der Ehegatten und der
Anzahl der Kinder.
Minimum CHF 500 (€ 320),
Maximum CHF 4.500 (€ 2.882).
Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces de maternité): 100% des Lohns
oder Gehalts, das die Versicherte in
der Zeit des Mutterschaftsurlaubs
bezogen hätte.
Mutterschaftsbeihilfe (allocation de
maternité): € 184,67 pro Woche über
einen Zeitraum von 16 Wochen.
Geburtsbeihilfe (allocation de naissance): Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):
100% des Tagesarbeitsentgelts. Das
maximal zu berücksichtigende Tagesarbeitsentgelt beträgt € 167.
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen,
WAZ):
100% des Erwerbseinkommens bis
zur Höhe des Mindestlohnes.
Der volle Satz des Elternschaftsgelds (fødselspenger) entspricht dem
des Krankengelds (sykepenger), also
100% des Erwerbseinkommens bis
zur Grenze des 6fachen des
Grundbetrags (Grunnbeløpet), d.h.
NOK 341.166 (€ 40.646).
Die Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad ved fødsel) für nicht erwerbstätige
Frauen wird als einmaliger Betrag
von NOK 33.584 (€ 4.001) gezahlt.
Sollte die Summe des Elternschaftsgelds für die volle Periode geringer
als der Betrag der Mutterschaftsbeihilfe sein, so wird sie um den Differenzbetrag erhöht.
Der Betrag der Geldleistung bei
Schwangerschaft (svangerskapspenger) entspricht dem des Krankengelds (sykepenger).
Wochengeld:
Gebührt in der Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes
in den letzten 13 Wochen bzw. 3 Monaten.
Für geringfügig Beschäftigte mit
freiwilliger Versicherung und Personen mit einem freien Dienstvertrag
€ 7,01 pro Tag.
Mutterschaft
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Keine Lohnfortzahlung.
Vgl. Tabelle III "Krankheit – Geldleis- Möglich aufgrund von Tarifverträgen. Nicht anwendbar.
tungen".
Mutterschaftsgeld (subsídio de maternidade), Vaterschaftsgeld (subsídio de
paternidade), Adoptionsbeihilfe (subsídio por adopção), Elternschaftsurlaubsgeld (subsídio por licença parental), Sonderunterstützung für Großeltern (subsídio por faltas especiais dos
avós): Tagegelder von 100% des
durchschnittlichen
(einschließlich
Weihnachts- und Urlaubsgeld) Tageslohns. Mindestbetrag: 50% des
Mindestlohns.
Mutterschaftsgeld bei besonderen
Schwangerschaftsrisiken
(subsídio
por riscos específicos), Hilfe zur Pflege
kranker oder behinderter Kinder (subsídio para assistência na doença a descentes menores ou deficientes), Hilfe zur
Pflege schwer behinderter oder
chronisch kranker Kinder (subsídio para assistência a deficientes profundos e a
doentes crónicos): Tagegelder von
65% des durchschnittlichen Tageslohns. Mindestbetrag: 30% des Mindestlohns. Für die Berechnung siehe
Krankengeld, Tabelle III.
Bundesrechtliche Krankenversicherung:
Das Taggeld bei Mutterschaft wird
während 16 Wochen ausgerichtet,
wovon während mindestens 8 Wochen nach der Niederkunft. Betrag
des Taggeldes: vgl. Tabelle III
"Krankheit – Geldleistungen".
Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf:
Die Mutterschafts- oder Adoptionsentschädigung beträgt 80% des versicherten Verdienstes und wird während 16 Wochen ausgerichtet. Mindestens CHF 43 (€ 28) pro Tag. Maximaler
versicherter
Verdienst:
CHF 106.800 (€ 68.396) pro Jahr.
Geldleistung: mindestens € 11,45
pro Tag.
Andernfalls siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Tabelle IV
Vereinigtes Königreich
Die Leistung entspricht dem Krankengeld (sjukpenning): 80% des Einkommens, das mit einem Anspruch
auf Krankengeld verbunden ist.
Das Gesetzliche Mutterschaftsgeld
(Statutory Maternity Pay) ist der Mindestbetrag, zu dessen Zahlung Arbeitgeber während des Mutterschaftsurlaubs verpflichtet sind. Sie
können freiwillig höhere Leistungen
oder für länger als 26 Wochen gewähren.
• Lohnfortzahlung durch
den Arbeitgeber
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Sta- 3. Geldleistungen
tutory Maternity Pay):
90% des Einkommens (ohne Obergrenze) in den ersten 6 Wochen des
Mutterschaftsurlaubs;
GBP
100
(€ 142) oder - falls dies geringer ist 90% des durchschnittlichen Einkommens für die verbleibenden 20 Wochen.
Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance):
GBP 100 (€ 142) pro Woche oder falls dies geringer ist - 90% des
durchschnittlichen Wochenlohns.
Anspruch auf 90% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts besteht, falls
dieses mindestens GBP 30 (€ 43) in
der Woche beträgt, aber unter der
unteren Einkommensgrenze (Lower
Earnings Limit, LEL) liegt.
207
Mutterschaft
Tabelle IV
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Mutterschaftsgeld (indemnité de ma- Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
ternité/moederschapsuitkering) :
Unterliegt der Besteuerung.
Geburtsbeihilfe (allocation de naissance/kraamgeld):
Unterliegt nicht der Besteuerung.
Mutterschaftsgeld und Entbindungs- Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und
geld unterliegen nicht der Besteue- sätzlich der Besteuerung.
rung (aber Progressionsvorbehalt).
Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben
sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von
und ihre Familien, Blinde und QuerGeldleistungen
schnittsgelähmte.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Mutterschaftsgeld (indemnité de maKeine Einkommensgrenze und keine
ternité/moederschapsuitkering):
Steuerermäßigung.
Für die Leistungen wird eine Steuerermäßigung gewährt. Diese Ermäßigung kann maximal der Höhe eines
jährlich angepassten Grundbetrags
für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von
der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung
kann den Betrag der Steuer, die auf
die Leistung zu entrichten wäre,
nicht übersteigen.
Keine Steuer wird erhoben, falls außer der gesetzlichen Entschädigung
für Krankheit oder Invalidität keine
sonstigen Einkünfte erzielt werden
und der Leistungsbetrag 10/9 des
Maximalbetrags des gesetzlichen
Arbeitslosengelds nicht übersteigt.
Das Existenzminimum ist in jedem
Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu
stellende Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 2004
€ 7.646 für Alleinstehende und
€ 15.292 für Verheiratete.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Keine Sozialabgaben.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
208
Beiträge zum Zusatzrentensystem Keine Sozialabgaben.
(arbejdsmarkedets tillægspension, ATP).
und zum besonderen Sparsystem
(SP).
Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze
kommen von € 10.000. Erhöhung
für Besteuerung oder
dieser Schwelle je nach Kinderzahl:
Steuerermäßigung
1 Kind:
€ 1.000
2 Kinder:
€ 2.000
3 Kinder:
€ 10.000
4 Kinder:
€ 11.000
Keine Sozialabgaben.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Mutterschaft
Spanien
Frankreich
Irland
Die Leistungen unterliegen der Be- Die Leistungen unterliegen nach Ab- Leistungen unterliegen nicht der Bezug von 10% und 20% der Besteue- steuerung.
steuerung.
rung.
Tabelle IV
Island
Italien
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Besteuerung nach dem allgemeinen Besteuerung bei Überschreitung ei- Leistungen unterliegen nicht der BeRecht. Keine Sonderregeln für Sozi- ner bestimmten jährlichen Nettoein- steuerung.
alleistungen.
kommensgrenze.
Besteuerung nach allgemeinen Re- Steuerbefreiung für den Teil des Ein- 2. Einkommensgrenze
geln. Keine besonderen Ermäßigun- kommens, der den Beiträgen zur Sofür Besteuerung oder
gen für Sozialleistungen.
zialversicherung entspricht.
Steuerermäßigung
Jährliche Steuerfreigrenze für eine
alleinstehende Person: € 7.500.
Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder
Familie ab:
bis € 15.000
23%
€ 15.000 bis € 29.000
29%
€ 29.000 bis € 32.600
31%
€ 32.600 bis € 70.000
39%
ab € 70.000
45%
Von den Leistungen sind Beiträge zu Allgemeiner Sozialbeitrag (contribu- Keine Sozialabgaben.
entrichten.
tion sociale généralisée, CSG) von
6,2% und Beitrag zur Tilgung der
Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS)
von 0,5%.
Eltern zahlen mindestens 4% des Keine Sozialabgaben.
Elternschaftsgelds (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði) an einen Pensionsfonds, der Elternschaftsurlaubsfonds
mindestens weitere 6%. Zusätzlich
können Elternteile Beiträge an einen
privaten Fonds entrichten, wobei
auch der Elternschaftsurlaubsfonds
den gesetzlichen Ergänzungsbeitrag
zahlt.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
209
Mutterschaft
Tabelle IV
Liechtenstein
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Luxemburg
Niederlande
Die Mutterschaftszulage unterliegt Die Geldleistungen bei Mutterschaft Die Leistungen unterliegen der Beunterliegen der Besteuerung.
nicht der Besteuerung.
steuerung.
Das Krankentaggeld unterliegt der
Besteuerung.
Norwegen
Österreich
Elternschaftsgeld (fødselspenger) und Wochengeld unterliegt nicht der Bedie Geldleistung bei Schwanger- steuerung.
schaft (svangerskapspenger) unterliegen der Besteuerung.
Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad
ved fødsel) unterliegt nicht der Besteuerung.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Kein Freibetrag.
Besteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommen von CHF 24.000
(€ 15.370).
Bei der Besteuerung werden Einkommensersatzleistungen der Sozialversicherung wie Lohn oder Gehalt
behandelt.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Keine Sozialabgaben.
Beiträge für die Sachleistungen bei Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) Elternschaftsgeld (fødselspenger) und Keine Sozialabgaben.
Krankheit, Pflegeversicherung und und Gesetz über die Invaliditätsversi- Geldleistung bei Schwangerschaft
Rentenversicherung.
cherung für Selbständige (Wet ar- (svangerskapspenger):
beidsongeschiktheidsverzekering
zelf- Normaler Globalbeitrag.
standigen, WAZ):
Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad
Von den Leistungen werden Beiträge ved fødsel): Keine Beiträge.
nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, ANW), dem Allgemeinen Gesetz
über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in bestimmten
Fällen nach dem Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet, ZFW)
einbehalten. Ferner werden von der
ZW-Leistung Beiträge nach dem Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) einbehalten, von der WAZ-Leistung wird ein
Betrag in der Höhe des entsprechenden WW-Beitrags abgezogen.
210
Das Einkommen wird progressiv be- Keine Steuerermäßigung.
steuert. Die Besteuerung setzt erst
ab einer bestimmten Einkommensgrenze ein.
Nicht anwendbar. Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Mutterschaft
Portugal
Tabelle IV
Schweiz
Finnland
Schweden
Die Leistungen unterliegen nicht der
Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Sta- Besteuerung und
tutory Maternity Pay) unterliegt der
Sozialabgaben
Besteuerung.
Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allo- 1. Besteuerung von
wance) unterliegt nicht der BesteueGeldleistungen
rung.
Nicht anwendbar. Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Die Besteuerung hängt vom Jahres- Keine Steuerermäßigung.
einkommen der betreffenden Person
bzw. ihrer Familie ab.
Beginn der Steuerpflicht:
• Alleinstehende Person:
CHF 3.770 (€ 2.414) bis
CHF 21.621 (€ 13.846) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 22.047 (€ 14.119).
• Ehepaar ohne Kinder:
CHF 8.569 (€ 5.488) bis
CHF 39.736 (€ 25.447) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 36.631 (€ 23.459).
• Ehepaar mit zwei Kindern:
CHF 18.090 (€ 11.585) bis
CHF 57.335 (€ 36.718) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 50.877 (€ 32.582).
Keine Steuerermäßigung.
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Sta- 2. Einkommensgrenze
tutory Maternity Pay): Siehe Tabelle
für Besteuerung oder
III "Krankheit - Geldleistungen".
Steuerermäßigung
Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance): Nicht anwendbar.
Keine Sozialabgaben.
Keine Sozialabgaben.
Beiträge zur Krankenversicherung Keine Sozialabgaben.
werden vom gesamten steuerbaren
Einkommen erhoben. Keine sonstigen Beiträge von Mutterschaftsleistungen.
Vereinigtes Königreich
Vom Gesetzlichen Mutterschaftsgeld 3. Sozialabgaben von
(Statutory Maternity Pay) sind SozialGeldleistungen
versicherungsbeiträge zu entrichten.
211
212
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
XII
Pflegebedürftigkeit
213
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
Geltende Rechtsgrundlage
Gesetz über die Pflichtversicherung
für Sach- und Geldleistungen bei
Krankheit (Loi relative à l'assurance
obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging
en uitkeringen) vom 14. Juli 1994.
Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungs- Universelles System für die gesamte
system für Arbeitnehmer. Geldleis- Bevölkerung: Invaliditätsrente (førtungen sind entgeltbezogen.
tidspension) im Rahmen der Volksrente.
214
Gesetz vom 16. Mai 1984, geänderte Fassung.
Konsolidiertes Gesetz Nr. 615/2001
mit Änderungen.
Deutschland
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch,
eingeführt durch das Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989,
zuletzt geändert durch Art. 22 des
Gesetzes vom 29.12.2003.
Griechenland
Gesetz vom 14. Juni 1951 in der
durch das Gesetz Nr. 2556/97 vom
24. Dezember 1997 geänderten
Fassung.
Gesetz Nr. 3029/02 vom 11. Juli
2002.
Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und ein- system für Arbeitnehmer. Geldleiszelne Gruppen von Selbständigen. tungen sind beitragsbezogen.
Geldleistungen sind entgeltbezogen.
Geltende Rechtsgrundlage
Grundprinzipien
Invalidität
Spanien
Frankreich
O.M. (Verordnung) vom 15.04.1969. Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité
Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom sociale), Artikel L 341-1 ff.
21.07.1995.
Gesetzgebendes königliches Dekret
Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes
über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom
31.10.1997.
Königliches Dekret Nr. 16/2001 vom
27.12.2001.
Irland
Zusammenfassendes Gesetz über
die soziale Sicherheit (Social Welfare
Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen.
Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleich- system für Arbeitnehmer mit entgelt- system für Arbeitnehmer mit paugestellte mit beitragsbezogenen bezogenen Renten.
schalen Geldleistungen.
Geldleistungen bei dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit (incapacidad permanente).
Tabelle V
Island
Italien
Sozialversicherungsgesetz (Lög um Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984.
almannatryggingar) Nr. 117/1995 vom Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995.
Dezember 1993 mit späteren Änderungen.
Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega
aðstoð) Nr. 118/1997 vom Dezember
1993 mit späteren Änderungen.
Gesetz über die obligatorische Versicherung für Renten und die Tätigkeit von Rentenfonds (Lög um skyldutryggingu lífeyrisréttinda og starfsemi
lífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vom Dezember 1997 mit späteren Änderungen.
Behindertengesetz (Lög um málefni
fatlaðra) Nr. 59/1992 vom Juni 1992
mit späteren Änderungen.
Geltende Rechtsgrundlage
Doppeltes System: einerseits ein für
die gesamte Bevölkerung geltendes
System (Volksrentensystem), das eine Mindestrente garantiert, und andererseits ein Versicherungssystem
(Zusatzrentensystem) für alle erwerbstätigen Personen.
Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen (Höhe und Dauer)
Leistungen.
215
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Geltende Rechtsgrundlage
1. Säule:
Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5.
2. Säule:
Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12.
Alle Gesetze gelten in geänderter
Fassung.
Band III des Sozialgesetzbuchs
(Code des assurances sociales), in der
Fassung aufgrund des Gesetzes
vom 27. Juli 1987.
Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet Volksversicherungsgesetz
(folke- Allgemeines Sozialversicherungsgeop de arbeidsongeschiktheidsverzeker- trygdloven) vom 28. Februar 1997, setz vom 9. September 1955 (ASVG)
Abschnitte 6 und 12.
ing, WAO).
mit Änderungen.
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen,
WAZ).
Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähige
junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong).
Grundprinzipien
1. Säule:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Existenzsicherung) für alle
Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und
Selbständige) mit beitragsbezogenen Leistungen (z.T. auch auf fiktiven Beiträgen beruhend).
2. Säule:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Sicherung eines angemessenen Lebensstandards) für unselbständig Erwerbstätige mit beitragsbezogenen Leistungen.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit
von der Versicherungsdauer abhängigen pauschalen und von der Beitragshöhe abhängigen Leistungen.
Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet
op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO): Leistung an Arbeitnehmer
mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit
im Alter unter 65 Jahren, wenn sie
nach einer Erwerbsunfähigkeit von
104 Wochen in der angenommenen
Beschäftigung noch eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 15% aufweisen.
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen,
WAZ): Versicherungsleistung im
Falle der Invalidität für diejenigen
Personen, die keine abhängig Beschäftigten im eigentlichen Sinne
sind, aber ein Einkommen aus einer
beruflichen Tätigkeit beziehen.
Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähige
junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong): Mindestleistung für behinderte junge Menschen.
216
Die Volksversicherung (folketrygden)
ist ein universelles Pflichtsystem.
Anstelle einer Invaliditätsrente (uførepensjon) wird befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) gewährt, wenn eine zukünftige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
Das Rentensystem der Versicherung
besteht aus drei Kernstücken:
• Grundrente (grunnpensjon), beruhend auf der Zeit des Wohnsitzes
in Norwegen,
• einkommensbezogene Zusatzrente
(tilleggspensjon), beruhend auf den
jährlichen Rentenpunkten (pensjonspoeng), die das Einkommensniveau
widerspiegeln,
• Sonderzulage (særtillegg) für diejenigen, die keinen Anspruch auf eine Zusatzrente oder nur auf eine
solche haben, die geringer ist als
der Betrag der Sonderzulage; im
letzteren Fall wird der Differenzbetrag gezahlt.
Das System beruht auf dem Umlageverfahren.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen (Höhe und Dauer)
Leistungen.
Invalidität
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Rechtsverordnung Nr. 329/93 vom
25. September 1993.
Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom
14. Juli 1999.
Rechtsverordnung Nr. 309-A/2000
vom 30.November 2000.
Ministerialerlass Nr. 359/99 vom 18.
Mai 1999.
Rechtsverordnung Nr. 35/02 vom 19.
Februar 2002.
1. Säule (Grundsystem):
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Gesetz über die Volksrenten Nr.
347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL).
Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL).
Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer (Työntekijäin eläkelaki,
TEL).
Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehend abhängig Beschäftigte
(LEL).
Rentengesetz Nr. 549/2003 für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen (KuEL).
Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte im Staatsdienst (VEL).
Rentengesetz Nr. 298/1966 für die
evangelisch-lutherische Kirche
(KiEL).
Rentengesetz Nr. 468/1969 für
Selbständige (Yrittäjien eläkelaki,
YEL).
Rentengesetz Nr. 467/1969 für
Landwirte (MYEL).
Rentengesetz Nr. 662/1985 und
1056/1997 für Artisten und bestimmte andere Arbeitnehmergruppen
(TaEL).
Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Lag om allmän försäkring) von 1962 und Änderungen.
Gesetz über die Kraftfahrzeugbeihilfe (Lag om bilstöd till handikappade)
von 1988.
Gesetz über die Pflegebeihilfe (Lag
om assistansersättning) von 1993.
Gesetz über die Wohnzulage für
Rentner (Lag om bostadstillägg till
pensionärer) von 1994.
Gesetz über die Behindertenbeihilfe
und die Pflegebeihilfe für behinderte
Kinder von 1998.
Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social
Security Contributions and Benefits Act)
von 1992.
Gesetz über die soziale Sicherheit
bei Arbeitsunfähigkeit, Social Security
(Incapacity for work) Act von 1994.
Beschäftigungsgesetz (Employment
Act) von 2002.
Geltende Rechtsgrundlage
Obligatorische
Sozialversicherung
für die erwerbstätige Bevölkerung
(Arbeitnehmer und Selbständige) mit
vom versicherten Entgelt und der
Dauer der Beitragszahlung abhängenden Leistungen.
1. Säule (Grundsystem):
Allgemeine Versicherung, welche
den Existenzbedarf in angemessener Weise decken soll.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Das BVG sieht Mindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren internen Statuten eine weitergehende Vorsorge
vorsehen. An dieser Stelle wird nur
die gesetzliche Mindestvorsorge behandelt.
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer
ab einem bestimmten Lohn. Zusammen mit der ersten Säule soll sie die
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.
Duales System: (1) Versicherungs- Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Gesetzliche einkommens- system für alle versicherten Persobezogene Rente, Työeläke) für alle nen.
Erwerbspersonen
(Arbeitnehmer,
Selbständige, Landwirte) sowie (2)
allgemeines System (Volksrente,
Kansaneläke), das eine Mindestrente
garantiert.
Die Rentensysteme sind miteinander
verknüpft. Überschreitet die Gesetzliche einkommensbezogene Rente
(Työeläke) eine bestimmte Höchstgrenze, so wird keine Volksrente
(Kansaneläke) gewährt.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbständige mit pauschaler Geldleistung
bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
(Long-term incapacity benefit).
Grundprinzipien
217
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Anwendungsbereich
Arbeitnehmer.
Alle dänischen Staatsangehörigen
mit Wohnsitz in Dänemark.
Arbeiter und Angestellte sowie er- Arbeitnehmer.
werbsunfähige behinderte Menschen.
Anwendungsbereich
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Keine Ausnahmen.
Keine Ausnahmen.
Keine Versicherungspflicht für Ar- Keine Ausnahmen.
beitnehmer mit einer ausschließlich
geringfügigen Beschäftigung (bis zu
€ 400 monatlich und einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Monaten oder
50 Arbeitstagen im Jahr).
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
218
Invalidität
Spanien
Arbeitnehmer.
Frankreich
Arbeitnehmer.
Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen.
aufgrund der Arbeitsstunden und
des Entgelts nicht als Tätigkeit zur
Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Irland
Tabelle V
Island
Italien
Mit wenigen Ausnahmen alle Personen ab 16 Jahren mit einem Arbeitsoder Ausbildungsvertrag, einschließlich der nach dem 6. April 1995 eingestellten Beamten.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.
Alle Einwohner im Alter von 16 bis
unter 67 Jahren.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Alle versicherten Arbeitnehmer und
Selbständige im Alter von 16-70 Jahren.
Anwendungsbereich
Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Einkommen unter € 38, Selbständige und vor April 1995 eingestellte Beamte.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Keine Ausnahmen.
Keine Ausnahmen.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Keine Ausnahmen.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
219
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Anwendungsbereich
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
220
Luxemburg
Niederlande
1. Säule:
alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer
und Selbständige) sowie alle nichterwerbstätigen Einwohner.
2. Säule:
• Unselbständig Erwerbstätige und
Arbeitslose, die das 17. Alterjahr
vollendet haben, in der 1. Säule
beitragspflichtig sind und mehr als
CHF 24.720 (€ 15.831) Jahreseinkommen aufweisen.
• Freiwillige Versicherung für nicht
beitragspflichtige
Arbeitnehmer
und für selbständig Erwerbstätige,
die Arbeitnehmer beschäftigen.
Alle erwerbstätigen Personen (Arbeitnehmer und Selbständige). Im
Übrigen ist eine freiwillige Versicherung möglich.
WAO: Arbeitnehmer unter 65 Jahren.
WAZ: Selbständige, mithelfende
Ehegatten und Freiberufler im Alter
unter 65 Jahren.
Wajong: Einwohner der Niederlande
im Alter unter 65 Jahren, die
1. Säule:
diplomatische Vorrechte; gleichzeitige ausländische Versicherung;
kurze Versicherungszugehörigkeit.
2. Säule:
Bspw. Arbeitnehmer, die bereits obligatorisch versichert sind oder im
Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit ausüben; Arbeitnehmer, die zu
mindestens zwei Dritteln invalid sind;
bei Doppelbelastung (gleichzeitiger
Versicherungsschutz im Ausland).
Personen, die ihre berufliche Tätig- Keine Ausnahmen.
keit über einen vorab festgelegten
Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich
und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit
ist versicherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit
höchstens einem Drittel des Mindestlohns (salaire social minimum)
entspricht.
• bei Vollendung des 17. Lebensjahres
erwerbsunfähig waren oder
• ab dem Alter von 17. Jahren erwerbsunfähig wurden und im vorausgegangen Jahr mindestens 6 Monate lang
Studenten waren.
Norwegen
Österreich
Pflichtsystem für alle Einwohner ab • Alle gegen Entgelt beschäftigten
16 Jahren unabhängig von der Er- Arbeitnehmer, Lehrlinge.
werbstätigkeit. Das Zusatzrenten- • In den Betrieben Selbständiger mitsystem (tilleggspensjon) sichert alle arbeitende Familienangehörige.
Erwerbstätigen, unabhängig davon • Freie Dienstnehmer: Personen, die
ob sie Arbeitnehmer, Freiberufler zwar keinen Arbeitsvertrag haben,
oder Selbständige sind.
im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z.B.
keine eigene betriebliche Struktur,
persönliche Leistungserbringung).
• Freiwillig Versicherte.
Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht, aber Erwerbstätige können bei Einkommen unter dem
Grundbetrag (Grunnbeløpet) von NOK
56.861 (€ 6.774) keine Rentenpunkte (pensjonspoeng) erwerben.
Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 316,19. Das Entgelt aus mehreren Tätigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich.
Invalidität
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Alle versicherten Arbeitnehmer.
1. Säule (Grundsystem):
Jede Person, die in der Schweiz
Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
• Arbeitnehmer über 17 Jahren, die
in der 1. Säule versichert sind und
vom gleichen Arbeitgeber einen
Lohn von mehr als CHF 25.320
(€ 16.215) erhalten.
• Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.
• Freiwillige Versicherung für nicht
obligatorisch unterstellte Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende.
Volksrente (Kansaneläke):
Alle versicherten Einwohner zwischen
Alle Einwohner von 16 bis 65 Jah- 19 und 64 Jahren sowie behinderte
Kinder unter 19 Jahren.
ren.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Alle versicherten
Arbeitnehmer von 14 bis 65 Jahren
und Selbständige von 18 bis 65 Jahren.
Besondere Gesetze für verschiedene Gruppen (s.o.; davon hat das
Rentengesetz für Arbeitnehmer TEL
die größte Bedeutung), mit denen
die generellen Grundsätze an die jeweilige Situation angepasst werden.
Arbeitnehmer und Selbständige
(ausgenommen verheiratete Frauen,
die sich vor April 1977 entschieden
hatten, der Versicherung nicht beizutreten) sowie Arbeitslose.
Anwendungsbereich
Keine Ausnahmen.
1. Säule (Grundsystem):
• Bei Doppelbelastung (gleichzeitige
ausländische Versicherung).
• Bei Versicherungspflicht von kurzer
Dauer.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
• Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber
der Beitragspflicht in der 1. Säule
nicht unterliegt.
• Arbeitnehmer, die während weniger als 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben.
• Arbeitnehmer, die schon pflichtversichert sind oder eine selbständige
Erwerbstätigkeit im Hauptberuf
ausüben.
• Personen, die zu mindestens 2/3
invalid sind.
• Gewisse Familienmitglieder des
Leiters eines Landwirtschaftsbetriebes, die in diesem Betrieb arbeiten.
• Bei Doppelbelastung (gleichzeitige
ausländische Versicherung).
Keine Ausnahmen.
Arbeitnehmer:
Keine Ausnahmen.
Selbständige, Landwirte:
Nach viermonatiger Selbständigkeit
besteht Versicherungspflicht, sofern
das versicherungspflichtige Einkommen
die
Jahresgrenze
von
€ 5.504,14
(Selbständige)
bzw.
€ 2.752,07 (Landwirte) überschreitet.
Weder Beitragspflicht noch Leistungen für Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Einkommen unter der
unteren Einkommensgrenze (Lower
Earnings Limit, LEL) von GBP 77
(€ 109) und für Selbständige mit einem Jahreseinkommen von weniger
als GBP 4.095 (€ 5.805).
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
221
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Rentenbeginn ab 1.1.2003:
• Voll erwerbsgemindert sind VersiVerringerung der Arbeitsfähigkeit in cherte, die wegen Krankheit oder
einem Ausmaß, dass die Person ih- Behinderung auf nicht absehbare
ren Lebensunterhalt nicht selbst be- Zeit außerstande sind, unter den
streiten kann.
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
Rentenbeginn bis 31.12.2002:
Als invalide gilt eine Person im Alter 3 Stunden täglich erwerbstätig zu
von 18 bis 65 Jahren, deren Ar- sein.
beitsfähigkeit aufgrund einer geisti- • Teilweise erwerbsgemindert sind
gen oder körperlichen Behinderung Versicherte, die wegen Krankheit
ständig um mindestens die Hälfte oder Behinderung auf nicht absehherabgesetzt ist.
bare Zeit außerstande sind, unter
Personen im Alter von 50 bis 65 Jah- den üblichen Bedingungen des allren können eine vorgezogene Rente gemeinen Arbeitsmarktes mindeserhalten, wenn dies aus gesundheit- tens 6 Stunden täglich erwerbstätig
lichen und/oder sozialen Gründen zu sein.
erforderlich ist.
Versicherte, die vor dem 02. Januar
1961 geboren sind, erhalten auch
dann eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind
Versicherte, die in ihrem bisherigen
Beruf oder einem anderen zumutbaren Beruf nicht mehr als 6 Stunden
täglich arbeiten können.
Als schwere Invalidität gilt, wenn ein
Arbeitnehmer, der wegen Krankheit
oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung, die während der Versicherungsmitgliedschaft aufgetreten
ist oder sich verschlimmert hat, mindestens ein Jahr lang nicht mehr als
ein Fünftel der normalen Einkünfte
eines Arbeitnehmers derselben Kategorie und desselben Ausbildungsstandes erzielen kann.
Erzielt der Arbeitnehmer nicht mehr
als ein Drittel des normalen Einkommens, erhält er 75% der Rente. Wer
nicht mehr als die Hälfte der normalen Einkünfte erzielt, erhält 50% der
Rente.
Gedecktes Risiko
Begriffsbestimmungen
Als invalide gilt ein Arbeitnehmer,
der infolge von Krankheit oder Behinderung nicht mehr als ein Drittel
des normalen Einkommens eines Arbeitnehmers gleicher Kategorie und
gleicher Ausbildung erzielen kann.
Bedingungen
66,66%.
Rentenbeginn ab 1.1.2003:
Arbeitsunfähigkeit (siehe oben).
Rentenbeginn bis 31.12.2002: 50%.
50%.
Bedingungen
Gedecktes Risiko
1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit
222
Teilweise Erwerbsminderung:
Leistungsvermögen zwischen 3 und
6 Stunden täglich.
Volle Erwerbsminderung:
Leistungsvermögen unter 3 Stunden
täglich.
Begriffsbestimmungen
1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit
Invalidität
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle V
Island
Als dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (incapacidad permanente) gilt der Zustand eines Arbeitnehmers, der nach einer verordneten Behandlung objektiv feststellbare
und voraussichtlich endgültige körperliche oder funktionelle Störungen
aufweist, die seine Arbeitsfähigkeit
teilweise oder völlig einschränken.
Invalide ist, wer infolge von Krankheit oder Gebrechen in einem beliebigen Beruf nicht mehr als ein Drittel
der normalen Einkünfte erzielen
kann, die eine Person der gleichen
Kategorie und des gleichen Ausbildungsstandes in der gleichen Region erzielt.
Drei unterschiedliche Stufen:
1. Kategorie: Verminderte Erwerbsfähigkeit.
2. Kategorie: Erwerbsunfähigkeit.
3. Kategorie: Erwerbsunfähigkeit und
Pflegebedürftigkeit.
Als invalide gilt eine versicherte Per- Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
son, die seit mindestens 12 Monaten • Einen Rentenanspruch haben PerKrankengeld (sickness benefit) bezo- sonen im Alter zwischen 16 und 67
gen hat und wahrscheinlich auf Dau- Jahren, bei denen aufgrund einer
er arbeitsunfähig sein wird. Falls die medizinisch diagnostizierten KrankArbeitsunfähigkeit voraussichtlich für heit oder Invalidität eine bleibende
das ganze Leben anhält, kann von Behinderung von mindestens 75%
der 12-Monats-Bedingung abgese- festgestellt wird.
hen werden.
• Personen, die ihre Arbeitsfähigkeit
mindestens zur Hälfte verloren haben und die bis auf den Invaliditätsgrad alle sonstigen Bedingungen erfüllen, haben Anspruch auf
Invaliditätsgeld (örorkustyrkur).
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Anspruchsberechtigt sind Personen
mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%, deren Einkommen
durch die Invalidität gemindert ist.
33%.
66,66%.
Vollständig erwerbsunfähig (100%).
Italien
Als invalide in Hinsicht auf die Gewährung der Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) gilt
der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit für die seinen Fähigkeiten
entsprechenden Tätigkeiten infolge
Krankheit oder körperlicher bzw.
geistiger Behinderung ständig auf
ein Drittel herabgesetzt ist.
Als erwerbsunfähig in Hinsicht auf
die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità) gilt
der Versicherte oder der Bezieher
des Invalidengeldes, der infolge von
Krankheit oder körperlicher bzw.
geistiger Behinderung auf Dauer keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben
kann.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Invalidengeld:
50%
Invalidenrente:
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
50%
66%
100%
Gedecktes Risiko
Begriffsbestimmungen
Bedingungen
1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit
223
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Gedecktes Risiko
Begriffsbestimmungen
Bedingungen
1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit
224
Luxemburg
Niederlande
Als Invalidität gilt die dauernde, gesundheitsbedingte Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit. Es gibt keine Berufsunfähigkeitsrente, sondern nur
Erwerbsunfähigkeitsrente.
Für die Bemessung der Invalidität
wird das "als Invalider zumutbare
Erwerbseinkommen" (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zu
dem "als Gesunder erzielten Einkommen" (sog. Valideneinkommen).
Die "invaliditätsbedingte Erwerbseinbuße" (Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen) in Prozenten zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad.
Beispiel:
Invalideneinkommen
CHF 3.000,
Valideneinkommen
CHF 5.000. Erwerbseinbuße: CHF
5.000 ./. CHF 3.000 = CHF 2.000 =
40% von CHF 5.000, also Invaliditätsgrad: 40%.
Als Invalide gilt eine versicherte Person, deren Erwerbsfähigkeit infolge
einer längeren Krankheit, einer Behinderung oder durch Verschleiß in
dem Maße herabgesetzt wurde,
dass der zuletzt ausgeübte oder ein
anderer den Fähigkeiten entsprechender Beruf nicht ausgeübt werden kann.
Als völlig oder teilweise arbeitsunfähig gilt, wer infolge von Krankheit
oder Behinderungen nicht mehr imstande ist, dasjenige zu verdienen,
was gesunde Arbeitnehmer mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Fähigkeiten normalerweise in seiner
jetzigen oder bisherigen Beschäftigung oder in der Region verdienen.
Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit
ist unerheblich (Invalidität oder Arbeitsunfall).
1. Säule:
40%
für Viertelsrente,
50%
für halbe Rente,
2
66 /3%
für ganze Rente.
2. Säule:
Kein Mindestgrad erforderlich.
Kein Mindestsatz.
WAO:
WAZ/Wajong:
15%
25%
Norwegen
Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) und Invaliditätsrente (uførepensjon):
Dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder
Missbildung. Der Gesundheitszustand muss die Hauptursache der
vollständigen oder teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit sein.
Österreich
Berufsunfähigkeit: Wenn die Arbeitsfähigkeit eines Facharbeiters
oder Angestellten aufgrund seines
körperlichen oder geistigen Zustands
auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit einer gesunden Person
mit ähnlicher Ausbildung und Berufserfahrung herabgesunken ist.
Erwerbsunfähigkeit: Wenn ein Arbeiter aufgrund seines körperlichen
oder geistigen Zustandes nicht mehr
imstande ist, mit irgendeiner Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu verdienen, das eine gesunde Person mit dieser Tätigkeit verdienen könnte.
Invalidität: Wenn ein Arbeiter oder
Angestellter ab 57 Jahren infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist,
einer Tätigkeit, die er in den 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag
mindestens 120 Kalendermonate
ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei
sind zumutbare Änderungen dieser
Tätigkeit zu berücksichtigen.
Originäre Invalidität: Personen, die
bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit
aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich arbeitsunfähig waren, aber dennoch mindestens 10 Beitragsjahre
erworben haben.
50%, während einer Reaktivierungs- 50%.
phase 20%. Abstufung des Satzes in
Schritten von 5%.
Im Jahre 2004 wurden in sechs Regionen (fylker) dreijährige Pilotprogramme begonnen, um unterschiedliche Mindestsätze von 40% und
30% für den Bezug des befristeten
Invaliditätsgelds (tidsbegrenset uførestønad) zu erproben.
Invalidität
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Als Invalide gilt der Arbeitnehmer,
der vor Erreichen des Rentenalters
wegen Krankheit oder eines nicht
durch die Sondergesetzgebung über
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
erfassten Unfalls nicht mehr als ein
Drittel des bei normaler Berufsausübung erhaltenen Einkommens erzielen kann.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
Volksrente und Gesetzliche einkom- Ständige oder verlängerte Arbeitsun(obligatorische Mindestvorsorge):
fähigkeit.
mensbezogene Rente:
Invalidität ist die voraussichtlich blei- • Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyse- Behinderte Kinder bis zu 19 Jahren.
bende oder längere Zeit dauernde läke): Versicherte, deren Arbeitsfäganze oder teilweise Erwerbsunfä- higkeit sich durch Krankheit verrinhigkeit. Die Invalidität kann Folge gert hat und die voraussichtlich
von Geburtsgebrechen, Krankheit mindestens ein Jahr lang arbeitsoder Unfall sein.
unfähig bleiben werden.
• Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki):
Versicherte, bei denen durch eine
Rehabilitation die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erwartet
werden kann.
• Individuell vorgezogene Ruhestandsrente (Yksilöllinen varhaiseläke): Versicherte, die spätestens
1943 geboren wurden und nach einem langen Arbeitsleben aufgrund
von arbeitsbedingtem Stress und
Erschöpfung oder anderen Faktoren nicht mehr in der Lage sind,
ihre Tätigkeit auszuüben.
Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Krankheit oder
Behinderung während eines Zeitraums, in dem Anspruch auf Geldleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 52
Wochen bestand.
Gedecktes Risiko
Die Erwerbsfähigkeit muss so eingeschränkt sein, dass nicht mehr als
1/3 des Entgelts bei normaler Beschäftigung erzielt werden kann.
1. Säule (Grundsystem):
• 40% für eine Viertelsrente,
• 50% für eine halbe Rente,
• 60% für eine Dreiviertelsrente,
• 70% für eine ganze Rente.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
• 50% für eine halbe Rente,
• 66 2/3 % für eine ganze Rente.
Vollständig erwerbsunfähig (100%).
Bedingungen
Volksrente (Kansaneläke):
25%.
Kein Mindestsatz festgelegt.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
• Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke): nur noch zu höchstens 2/5
arbeitsfähig.
• Teilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke): nur noch zu höchstens
3/5 arbeitsfähig.
• Individuell vorgezogene Ruhestandsrente (Yksilöllinen varhaiseläke): kein Mindestsatz.
Begriffsbestimmungen
1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit
225
Invalidität
Tabelle V
Belgien
2. Beginn und Ende der
Rentengewährung
226
Ab dem Tag nach Ablauf der "primären Arbeitsunfähigkeit" (nach einem
Jahr) bis zum Erreichen der Altersgrenze.
Dänemark
Höchstalter: 64 Jahre (67 Jahre bei
Vollendung des 60. Lebensjahres
vor dem 1. Juli 1999; Übergangsperiode bis zum 1.7.2002).
Ab dem ersten Tag des Monats nach
der Entscheidung, spätestens jedoch
ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Antrags
durch die Gemeinde. Entscheidend
für die Rentengewährung ist das
Datum, an dem die Gemeinde mit
der Prüfung des Antrags beginnt.
Deutschland
Vom Ablauf des Monats an, in dem
die Bedingungen erfüllt sind.
Mit Erreichen des 65. Lebensjahres
wird die Rente in eine Altersrente
umgewandelt.
Griechenland
Vom Tage der Feststellung der Inva- 2. Beginn und Ende der
lidität an. Der Versicherte wird von
Rentengewährung
Zeit zu Zeit (je nach Fall nach 1 oder
2 Jahren) vom Gesundheitsausschuss erneut untersucht.
Invalidität
Spanien
Ab dem Tag der amtlichen Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit (in der Regel aufgrund eines
Begutachtungsverfahrens).
Frankreich
Rentenbeginn mit Feststellung der
Invalidität oder nach Beendigung
des maximalen Krankengeldbezugs
(indemnités journalières de maladie) (3
Jahre) oder bei medizinischer Feststellung der Invalidität aufgrund eines vorzeitigen Verschleißes des Organismus.
Die Rente wird im Alter von 60 Jahren durch eine Altersrente (pension de
vieillesse) ersetzt.
Irland
Vom Beginn der Feststellung der
dauernden Invalidität an (normalerweise frühestens nach der 12-monatigen Krankengeldperiode).
Unbegrenzte Dauer.
Kein Höchstalter.
Tabelle V
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Die Leistung erfolgt ab dem ersten
Tag des Monats nach der Entscheidung und endet spätestens bei
Vollendung des 67. Lebensjahres.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Leistung beginnt frühestens 3
Monate nach dem Auftreten der Behinderung oder ab dem ersten Tag
des Monats nach der Entscheidung
und wird, solange die Bedingungen
erfüllt sind, bis zur Vollendung des
67. Lebensjahres gewährt.
Italien
Vom Beginn des auf die Antragstel- 2. Beginn und Ende der
lung oder auf die Feststellung der
Rentengewährung
Invalidität folgenden Monats an.
Höchstalter: Rentenalter.
227
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
2. Beginn und Ende der
Rentengewährung
228
1. Säule:
1 Jahr nach Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit bis
zum Ende der Invalidität oder bis zur
Ablösung durch eine Altersrente.
2. Säule:
Mit Eintritt der rentenbegründenden
Arbeitsunfähigkeit. Solange der Lohn
oder ein Taggeld der Kranken- oder
Unfallversicherung ausbezahlt wird,
besteht keine Leistungspflicht.
Die Rente läuft bis zum Ende der Invalidität, längstens aber, bis der Versicherte das Rentenalter erreicht hat.
Anschließend besteht Anspruch auf
Altersrente.
Luxemburg
Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit
(incapacité permanente): sofort ab Beginn.
Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (incapacité temporaire): nach
Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld (indemnité pécuniaire de maladie) oder, falls dieser nicht bestand,
nach einer ununterbrochenen Invaliditätszeit von 6 Monaten.
Im Alter von 65 Jahren Umwandlung
in Altersrente (pension de vieillesse).
Niederlande
Norwegen
WAO:
• Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbeLeistung setzt nach dem Kranken- grenset uførestønad) und Invaliditätsgeldbezug ein. Anfängliche Leistung rente (uførepensjon): Alter zwischen
(loondervingsuitkering): Dauer vom Al- 18 und 67 Jahren.
ter bei Beginn des WAO-Leistungs- • Invaliditätsrente (uførepensjon): Alter
bezugs abhängig.
zwischen 18 und 67 Jahren.
Alter bei
• Grundleistung (grunnstønad) (zum
Beginn
Dauer der
Ausgleich zusätzlicher Ausgaben
der WAOLeistungsaufgrund der Gesundheitssituation)
Leistung
gewährung
und Pflegegeld (hjelpestønad): webis 32 J.
keine
der untere noch obere Alters33 - 37
6 Monate
grenze mit Ausnahme der Leistung
38 - 42
1 Jahr
für zusätzliche Transportkosten ab
43 - 47
1,5 Jahre
dem Alter von 70 Jahren.
48 - 52
2 Jahre
53 - 57
3 Jahre
58
6 Jahre
59 u. älter
bis z. Alter v. 65 J.
Anschlussleistung (vervolguitkering):
Diese Leistung kann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen.
WAZ/Wajong:
Nach 104 Wochen Erwerbsunfähigkeit bis zum Alter von 65 Jahren.
Österreich
Vom Monatsersten, der dem Eintritt
der Invalidität bzw. der späteren Antragstellung folgt.
Zuerkennung jeweils für 24 Monate;
für Weitergewährung ist ein neuerlicher Antrag erforderlich.
Bei Erreichung des Rentenanfallsalters wird die Invaliditätsrente im
selben Betrag weitergewährt. Über
einen entsprechenden Antrag ist
eine Umwandlung in eine Altersrente
möglich.
Invalidität
Portugal
Ab dem ersten Tag des Monats der
Antragstellung oder ab dem von der
ärztlichen Kommission zur Feststellung dauernder Invalidität (Commissão
de verificação da incapacidade permanente) bestimmten Tag der Feststellung der Invalidität bis zum Erreichen
des Alters für die Altersrente.
Schweiz
Finnland
1. Säule (Grundsystem):
Volksrente und Gesetzliche einkomWährend der Dauer der Invalidität. mensbezogene Rente:
(Umwandlung der Invalidenrente in • Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseeine Altersrente mit 63 Jahren bei läke): beginnend mit Einstellung
Frauen und mit 65 Jahren bei Män- der Krankengeldzahlungen (nach
nern).
max. 300 Tagen) und so lange, wie
2. Säule (obligatorische Mindestvor- die Voraussetzungen erfüllt wersorge): Während der Dauer der In- den. Im Alter von 65 Jahren wird
die Invaliditätsrente automatisch in
validität.
eine Altersrente umgewandelt.
• Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki):
ab der Einstellung der Krankengeldzahlung (nach max. 300 Tagen) wird die Invaliditätsrente auf
vorläufiger Basis als Rehabilitationsgeld gewährt.
• Individuell vorgezogene Ruhestandsrente (Yksilöllinen varhaiseläke): beginnend mit dem Anspruch
auf Rente und solange die Bedingungen erfüllt werden. Im Alter von
65 Jahren automatisch Umwandlung in die Altersrente.
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning):
Ab Vollendung des 19. Lebensjahres
bis zum Alter von 29 Jahren.
Krankheitsausgleich (sjukersättning):
Ab Vollendung des 30. Lebensjahres
bis zum Alter von 64 Jahren.
Pflegebeihilfe für behinderte Kinder
(vårdbidrag): Leistung für einen Elternteil, der ein behindertes Kind unter 16 Jahren versorgt.
Behindertenbeihilfe (handikappersättning): Leistung an behinderte Personen ab dem Alter von 16 Jahren, bei
denen vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Behinderung eintrat,
aufgrund derer sie besondere Hilfe
benötigen oder besondere Aufwendungen zu tragen haben.
Geldleistung bei dauernder Arbeits- 2. Beginn und Ende der
unfähigkeit (Long-term incapacity
Rentengewährung
benefit): Nach einem Jahr der Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen
des staatlichen Rentenalters (Männer: 65, Frauen: 60 Jahre).
229
Invalidität
Tabelle V
Belgien
3. Wartezeit
230
6 Monate mit 120 Arbeitstagen.
Dänemark
Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Dänemark im Alter zwischen 15 und 65
Jahren (67 Jahre bei Vollendung des
60. Lebensjahres vor dem 1. Juli
1999; Übergangsperiode bis zum
1.7.2002). Ausländer: mindestens 10
Jahre Wohnsitz, davon 5 unmittelbar
vor Beantragung der Rente. Bei
Vollendung des 65/67. Lebensjahres
wird die Rente automatisch in eine
Altersrente umgewandelt.
Deutschland
Arbeiter und Angestellte:
60 Monate Versicherungszeit, davon
36 Monate Pflichtbeiträge in den
letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Wartezeit gilt
als erfüllt, wenn der Versicherte infolge bestimmter Ereignisse (z.B.
infolge eines Arbeitsunfalls) oder
unter bestimmten Umständen vermindert erwerbsfähig geworden ist.
Erwerbsunfähige behinderte Menschen: 240 Versicherungsmonate.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
3. Wartezeit
4.500 versicherte Arbeitstage oder
altersabhängige Beitragstage:
21 Jahre:
300 Tage,
22 Jahre:
420 Tage,
23 Jahre:
540 Tage,
24 Jahre:
660 Tage,
53 Jahre:
4.140 Tage,
54 Jahre:
4.200 Tage.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt,
so sind mindestens 1.500 Arbeitstage, davon 600 in den 5 Jahren vor
der Invalidität, erforderlich.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit keine Mindestbeitragszeit. Hat
sich der Unfall außerhalb des Arbeitsortes ereignet, gelten folgende
Bedingungen: 2.225 oder 750 Arbeitstage (davon 300 in den letzten 5
Jahren vor der Invalidität).
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
• Arbeitstage: 4.500 Arbeitstage
oder 15 Versicherungsjahre, 1.500
Arbeitstage (davon 600 in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Invalidität) oder 5 Versicherungsjahre.
• Beitragszeiten (Staffelung nach Alter): 300 Beitragstage bis zum Alter
von 21 Jahren. Die 300 Beitragstage (oder 1 Versicherungsjahr) erhöhen sich progressiv für jedes
weitere Jahr um durchschn. 120
Arbeitstage (oder 5 Versicherungsmonate) bis auf max. 1.500 Beitragstage.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Rentenanspruch ab dem ersten
Versicherungstag. Bei Arbeitsunfällen, die nicht am Arbeitsplatz eingetreten sind, besteht Anspruch, sobald die Voraussetzungen für Invalidität aufgrund einer normalen Krankheit zur Hälfte erfüllt sind.
Invalidität
Spanien
Frankreich
Irland
Dauernde Minderung der Erwerbs• Regelmäßig versichert für mindes- • Mindestens 260 effektiv entrichtete
tens 12 Monate vor dem 1. Tag Wochenbeiträge.
fähigkeit (incapacidad permanente):
• Regelmäßig Versicherter im Alter des Monats der Arbeitsunterbre- • Mindestens 48 effektiv entrichtete
unter 26 Jahren: die Hälfte des chung aufgrund von Invalidität oder
oder angerechnete Wochenbeiträzwischen der Vollendung des 16. Unfall mit folgender Invalidität oder ge im Laufe des Beitragsjahres,
Lebensjahres und dem Eintritt des nach ärztlicher Bescheinigung der das dem Antrag vorausgeht.
Versicherungsfalls liegenden Zeit- Invalidität als Folge frühzeitiger
Verschleißerscheinungen.
raums.
• Regelmäßig Versicherter ab 26 • Nachweis von Beitragszahlungen
Jahren: ein Viertel des zwischen für mindestens 2.030 Stundenlöhder Vollendung des 20. Lebensjah- ne des Mindestlohns (salaire mires und dem Eintritt des Versiche- nimum interprofessionnel de croisrungsfalls liegenden Zeitraums, sance, SMIC) im Laufe der 12 Monate vor Eintritt des Versichemindestens jedoch 5 Jahre.
Ein Fünftel des Beitragszeitraums rungsfalls, davon 1.015 in den
muss in den zehn Jahren vor Eintritt ersten 6 Monaten oder Nachweis
von 800 Arbeitsstunden in den
des Versicherungsfalls liegen.
letzten 12 Monaten, davon 200
Längere Wartezeit bei nicht regel- Stunden in den ersten drei Monamäßig Versicherten.
ten.
Keine Mindestversicherungszeit erforderlich, wenn die Invalidität durch
Arbeitsunfall, sonstigen Unfall oder
Berufskrankheit verursacht wurde.
Tabelle V
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Wohnsitz in Island seit mindestens 3
Jahren vor dem Antrag.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Mindestens für 2 Jahre müssen Beiträge an den Rentenfonds entrichtet
worden sein.
Italien
Allgemeine Erwerbsunfähigkeit: 5 3. Wartezeit
Jahre Beitragszahlung, davon mindestens 3 Jahre während der letzten
5 Jahre.
Berufsunfähigkeit (aufgrund der Berufstätigkeit, jedoch nicht durch Arbeitsunfall): keine Bedingungen.
231
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
3. Wartezeit
232
1. Säule:
1 Beitragsjahr (für Rentenanspruch).
2. Säule:
Keine Wartezeit.
Luxemburg
Niederlande
12 Versicherungsmonate in den 3 Keine Bedingungen.
Jahren vor Beginn der Invalidität.
Falls in diese drei Jahre Anrechnungszeiten fallen, wird die Frist entsprechend verlängert. Die Wartezeit
entfällt, wenn die Invalidität infolge
eines Unfalls gleich welcher Art oder
einer Berufskrankheit, die sich während der Zeit der Versicherung ereigneten, eingetreten ist.
Norwegen
Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon): 3 Versicherungsjahre unmittelbar vor Eintritt der Invalidität.
Ist diese Bedingung nicht erfüllt,
kann ein versicherter Erwerbsunfähiger Anspruch auf eine Rente ein
Jahr nach dem letzten Versicherungsbeginn erwerben, falls er insgesamt nicht mehr als 5 Jahre ab
Vollendung des 16. Lebensjahres
außerhalb des Systems war.
Personen, die bei Eintritt der Invalidität unter 26 Jahre alt und Mitglied
des Volksversicherungssystems waren, sind von der 3-Jahres-Bedingung ausgenommen. Diese Bedingung gilt ebenfalls nicht für die
Grundleistung (grunnstønad) und das
Pflegegeld (hjelpestønad).
Weitere Bedingung für die Zusatzrente (tilleggspensjon): Rentenpunkte
(pensjonspoeng) müssen für mindestens 3 Jahre erworben sein.
Österreich
Invaliditätsrente:
"Ewige Anwartschaft" (siehe Tabelle
VI "Alter") oder 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (nach Vollendung des 50.
Lebensjahres wird die Wartezeit für
jeden nach dem 50. Lebensjahr liegenden Monat um 1 Monat und der
Beobachtungszeitraum um jeweils 2
Monate angehoben bis maximal 180
Versicherungsmonate innerhalb der
letzten 360 Kalendermonate).
Die Wartezeit ist nicht erforderlich,
wenn die Invalidität als Folge eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eintritt, bzw. bei Eintritt
noch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn 6 Versicherungsmonate vorliegen.
Invalidität
Portugal
Entrichtete oder angerechnete Beiträge für mindestens 5 Jahre. Kürzere Fristen sind bei bestimmten chronischen Erkrankungen (z.B. HIV,
Krebs, multiple Sklerose) vorgesehen. In Ausnahmen nach 1.095 Tagen Krankengeldbezug und nach positivem Gutachten der ärztlichen
Kommission (Commissão de verificação
da incapacidade permanente).
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Ein Beitragsjahr.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine
Mindestversicherungsdauer.
Finnland
Volksrente (Kansaneläke):
Nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Finnland.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Arbeitnehmer:
keine Wartezeit; ein Anspruch entsteht ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit. Selbständige: 4 Monate.
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Garantierter Ausgleich (garantiersättning):
Aufenthaltsdauer/Wohnsitz.
Einkommensbezogener Aktivitäts-/
Krankheitsausgleich (inkomstrelaterad
aktivitets/sjukersättning): mindestens 1
Jahr mit einem Anspruch auf Rente
verbundenes Einkommen in einer
Rahmenperiode, deren Dauer vom
Alter des Berechtigten bei Eintritt der
Invalidität abhängt:
• 5 Jahre bei einem Alter von 53
oder mehr Jahren,
• 6 Jahre bei einem Alter zwischen
50 und 52 Jahren,
• 7 Jahre bei einem Alter zwischen
47 und 49 Jahren,
• 8 Jahre bei einem Alter bis zu 46
Jahren.
Pflegebeihilfe für behinderte Kinder
(vårdbidrag): Wohnsitz in Schweden.
Behindertenbeihilfe (handikappersättning): Wohnsitz in Schweden.
Während der Zeit der Arbeitsunfä- 3. Wartezeit
higkeit muss ein Anspruch auf
Geldleistung bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit (short-term incapacity benefit, siehe Tabelle III) für 52
Wochen bestanden haben.
233
Invalidität
Tabelle V
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
für die Rentenhöhe
234
Belgien
Dänemark
Einkommensverlust und Familiensituation.
Arbeitsunfähigkeitsgrad und soziale
Gründe.
Deutschland
Griechenland
Höhe der während des gesamten Höhe des Arbeitsentgelts, Anzahl Leistungen
Versicherungslebens durch Beiträge der Versicherungsjahre, Grad der
versicherten Arbeitsentgelte.
Erwerbsunfähigkeit.
1. Bestimmende Faktoren
für die Rentenhöhe
Invalidität
Spanien
Frankreich
Irland
Invaliditätsgrad, Berechnungsgrund- Durchschnittliches Einkommen der Altersabhängige Pauschalleistung.
lage und der der Erwerbsminderung 10 besten Versicherungsjahre zwientsprechende Satz.
schen dem 1.1.1948 und dem Datum der Arbeitseinstellung; Kategorie
der Invalidität.
Tabelle V
Island
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Referenzeinkommen und Anzahl der Leistungen
Grad der Arbeitsunfähigkeit, Dauer Versicherungsjahre.
des Wohnsitzes in Island und Ein1. Bestimmende Faktoren
kommen.
für die Rentenhöhe
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Grad der Arbeitsunfähigkeit und
Rentenanwartschaft aufgrund der
erworbenen Rentenpunkte und der
bis zum Ruhestandsalter zugerechneten Versicherungsjahre.
235
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
für die Rentenhöhe
236
1. Säule:
Die Höhe der Rente berechnet sich
nach zwei Faktoren, nämlich 1) nach
der Beitragsdauer (zur Bestimmung
der Rentenskala) und 2) nach dem
sog. "maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen" (zur Bestimmung der Rentenhöhe innerhalb
der anwendbaren Rentenskala).
2. Säule:
Höhe des anrechenbaren Lohnes.
Luxemburg
Anzahl der Versicherungsjahre und
angerechneter Zeiten und Summe
der versicherten Entgelte.
Besondere Zulagen im Falle vorzeitiger Invalidität.
Niederlande
WAO: Anfängliche Leistung: Grad
der Erwerbsminderung, letztes Arbeitseinkommen und Alter zu Beginn
des Leistungsbezugs. Fortgesetzte
Leistung: Pauschaler Grundbetrag
plus altersabhängiger Betrag.
WAZ: Grad der Erwerbsminderung
und eingetretener Einkommensverlust. Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit entspricht der Grundbetrag
dem gesetzlichen Mindestlohn.
Wajong: Grad der Erwerbsminderung
und festgesetzter Grundbetrag (gesetzlicher Mindestlohn für junge
Menschen).
Norwegen
Österreich
Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbe- Höhe des Einkommens und Versigrenset uførestønad):
cherungsdauer.
Grad der Erwerbsunfähigkeit, Familiensituation und Höhe des Erwerbseinkommens entweder im Jahr vor
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder
im Durchschnitt der letzten drei
Jahre, falls dieser höher ist.
Invaliditätsrente (uførepensjon):
• Grad der Erwerbsunfähigkeit,
• Anzahl der Versicherungsjahre (zurückgelegte Zeiten und für die Zukunft zugerechnete Zeiten bis zu
insgesamt 40 Jahren),
• Anzahl der Jahre mit Rentenpunkten (zurückgelegte Zeiten und für
die Zukunft zugerechnete Zeiten
bis zu insgesamt 40 Jahren),
• Höhe des Erwerbseinkommens
(während der besten 20 Jahre, falls
mehr als 20 Jahre vorliegen),
• Familiensituation.
Invalidität
Portugal
Schweiz
Anzahl
der
Versicherungsjahre. 1. Säule (Grundsystem):
Durchschnittlicher Monatsverdienst Die Höhe der Rente hängt von den
im gesamten Beitragszeitraum.
Beitragsjahren (zur Bestimmung der
Rentenskala) und vom durchschnittlichen Jahreseinkommen (zur Bestimmung der Rentenhöhe innerhalb
der anwendbaren Rentenskala) ab.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge): Die Rente wird in Prozent
des Altersguthabens berechnet (Altersguthaben = Beiträge + Zinsen).
Finnland
Schweden
Volksrente (Kansaneläke):
Vom Grad der Erwerbsminderung
Pauschalbeträge, Höhe abhängig abhängige Leistungen.
von der Dauer des Wohnsitzes in
Finnland, dem Betrag der Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente,
dem Familienstand und der Gemeinde.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Projizierte Altersrente einschließlich der zugerechneten Jahre bis zum Ruhestandsalter.
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Persönliche Fähigkeitsüberprüfung Leistungen
(personal capability assessment): medizinische Prüfung, ob die für einen 1. Bestimmende Faktoren
Leistungsbezug erforderlichen Befür die Rentenhöhe
dingungen der Arbeitsunfähigkeit
erfüllt sind.
237
Invalidität
Tabelle V
Belgien
2. Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel
oder Beträge
238
Normaler Betrag:
• 65% des entgangenen Einkommens (mit Höchstgrenze) für Berechtigte mit Unterhaltsverpflichtungen,
• 50% für Alleinstehende,
• 40% für Mitglieder eines Haushalts
ohne Unterhaltsverpflichtungen.
Sonderfälle:
Alleinlebende oder mit einer anderen
Person zusammenlebende Empfänger ohne Unterhaltsverpflichtungen
erhalten den Satz von 65%, falls ein
anerkannter Bedarf auf fremde Hilfe
bei Verrichtungen des täglichen Lebens besteht.
Dänemark
Rentenbeginn ab 1.1.2003:
Invaliditätsrente (førtidspension):
Falls das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, DKK 164.740
(€ 22.127) pro Jahr für allein lebende
Personen und DKK 141.720 (€ 19.035)
für nicht allein lebende Personen.
Rentenbeginn bis 31.12.2002:
Rente abhängig vom Arbeitsunfähigkeitsgrad:
• Arbeitsunfähigkeit von mind. 50%
und/oder soziale Gründe: Invaliditätsrente (førtidspension) = Grundbetrag
(grundbeløb) + Rentenzulage (pensionstillæg) + evtl. Frühverrentungsbetrag (førtidsbeløb).
• Arbeitsunfähigkeit von 67% bis 99%:
mittlere Invaliditätsrente (mellemste
førtidspension) = Grundbetrag + Rentenzulage + Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløb).
• Arbeitsunfähigkeit von 100%: höchste
Invaliditätsrente (højeste førtidspension)
= Grundbetrag + Rentenzulage + Invaliditätsbetrag + Erwerbsunfähigkeitsbetrag (erhvervsudygtighedsbeløb).
Grundbetrag (grundbeløb): DKK 55.776
(€ 7.492) pro Jahr, sofern das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht
überschreitet.
Invaliditätsbetrag
(invaliditetsbeløb):
DKK 27.132 (€ 3.644) pro Jahr. Für
Verheiratete: DKK 23.112 (€ 3.104) pro
Jahr und pro Person, wenn beide die
Voraussetzungen für diese Leistung
oder die Invaliditätshilfe (invaliditetsydelse) (siehe unten "Sonstige Leistungen")
erfüllen.
Erwerbsunfähigkeitsbetrag (erhvervsudygtighedsbeløb): DKK 37.452 (€ 5.030)
pro Jahr. Für Verheiratete DKK 27.096
(€ 3.639) pro Jahr und pro Person,
wenn beide die Bedingungen erfüllen.
Rentenzulage (pensionstillæg): DKK
26.208 (€ 3.520) pro Jahr (falls Einkünfte des Rentners und seines Ehepartners unter einer bestimmten
Grenze liegen). Für alleinstehende
Rentner beträgt der Zuschlag DKK
56.148 (€ 7.542) pro Jahr.
Frühverrentungsbetrag (førtidsbeløb):
Wenn die Invaliditätsrente von einer
Person unter 60 Jahren bezogen wird,
wird ein Frühverrentungsbetrag als
Zulage zum Grundbetrag gewährt: DKK
14.184 (€ 1.905) pro Jahr.
Kleine Zulage für Rentner mit Wohnsitz
in Gemeinden mit einem Gemeindesteuersatz über einer bestimmten
Grenze.
Deutschland
Teilweise Erwerbsminderung:
PEP x 0,5 x AR
Volle Erwerbsminderung:
PEP x 1,0 x AR
PEP = persönliche Entgeltpunkte:
Die Zahl der Entgeltpunkte ergibt
sich aus der Höhe der versicherten
Entgelte und dem entsprechenden
Wert für beitragsfreie Zeiten. Ein
Durchschnittsverdienst erhält für ein
Versicherungsjahr einen Entgeltpunkt.
AR = Aktueller Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener für ein Jahr Versicherungszeit
erhält. Er wird jedes Jahr entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter angepasst. Der
aktuelle Rentenwert beträgt zurzeit
€ 26,13 für die alten Bundesländer
und € 22,97 für die neuen Bundesländer.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
2. Berechnungsmethode
Prozentsatz des fiktiven Bezugslohbzw. Rentenformel
nes (siehe unten), der invers zur
oder Beträge
Höhe des Arbeitsentgelts zwischen
70 und 30% liegt. Die Höhe der
Rente hängt vom Grad der Erwerbsunfähigkeit ab:
• Schwere Invalidität (ΒΑΡΙΑ ΑΝΑΠΗΡΙΑ): volle Rente.
• Erwerbsunfähigkeit von 50%:
Kürzung der Rente um 50%
• Erwerbsunfähigkeit von 67%:
Kürzung der Rente um 25%.
Bei voller Erwerbsunfähigkeit wird
die Rente für die Pflege durch einen
Dritten um 50% erhöht. Dieser Zuschlag auf die Rente kann jedoch
€ 490 pro Monat nicht überschreiten.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Die Rentenhöhe ist abhängig von
der Anzahl der Versicherungsjahre.
Jedes Jahr entspricht 2% des anrechnungsfähigen Einkommens. Für
Personen zwischen 65 und 67 Jahren wird jedes Versicherungsjahr
über 35 Jahre hinaus mit 3% berücksichtigt. Die Höhe der Rente
hängt vom Grad der Erwerbsunfähigkeit ab:
• Schwere Invalidität (ΒΑΡΙΑ ΑΝΑΠΗΡΙΑ): volle Rente
• Teilinvalidität (ΜΕΡΙΚΗ ΑΝΑΠΗΡΙΑ): 50% der Rente,
• Normale Invalidität (ΣΥΝΗΘΗΣ
ΑΝΑΠΗΡΙΑ): 75% der Rente.
Bei voller Erwerbsunfähigkeit entspricht die Zulage für Pflege durch
Dritte (ΠΡΟΣΑΥΞΗΣΗ ΣΥΝΤΑΞΗΣ
ΛΟΓΩ ΑΝΑΓΚΗΣ ΒΟΗΘΕΙΑΣ ΤΡΙΤΟΥ ΠΡΟΣΩΠΟΥ) ¼ des monatlichen Durchschnitts des für 1991
festgestellten BSP je Einwohner, der
jeweils entsprechend der Erhöhung
der Beamtenpensionen angepasst
wird.
Invalidität
Spanien
Frankreich
• Dauernde teilweise Minderung der • Invalide der 1. Kategorie: 30% des
Berufsfähigkeit (incapacidad perma- mittleren Jahreseinkommens der
nente parcial para la profesión habi- 10 besten Versicherungsjahre vor
tual): Pauschalleistung in Höhe von
Eintritt
des
Versicherungsfalls
24 Monatsbeträgen der Berech- (oder ggf. eines kürzeren Zeitnungsgrundlage für Geldleistungen raums).
im Krankheitsfall (siehe Tabelle III). • 2. Kategorie: 50% des mittleren
• Dauernde vollständige Berufsunfä- Jahreseinkommens der 10 besten
higkeit (incapacidad permanente total
Versicherungsjahre vor Eintritt des
para la profesión habitual):
Versicherungsfalls (oder ggf. eines
55% der Berechnungsgrundlage. kürzeren Zeitraums).
Für Arbeitslose über 55 Jahren: • 3. Kategorie (auf Hilfe Dritter ange75% der Berechnungsgrundlage. wiesen): Rente der 2. Gruppe zuAuf Antrag des Berechtigten Abgel- züglich 40% Zuschlag. Mindestzutung der Rente durch eine 84 Mo- schlag: € 11.350,44 jährlich.
natsbeträgen entsprechende Kapitalabfindung (Rentner über 54
Jahre: Kürzung um 12 Monatsbeträge je zusätzliches Jahr, absolutes Minimum: 12 Monate).
• Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente
absoluta): 100% der Berechnungsgrundlage.
• Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Die Rente entspricht dem Betrag der Leistung bei dauernder
vollständiger
Erwerbsunfähigkeit
(incapacidad permanente absoluta)
zuzüglich 50%.
• Arbeitnehmer ab 65 Jahren ohne
Anspruch auf Altersrente: 50% der
Berechnungsgrundlage unabhängig vom Invaliditätsgrad.
Alle Renten werden im Jahr 14-mal
gezahlt.
Irland
Invaliditätsrente (Invalidity pension):
• Empfänger unter 65 Jahren:
€ 140,30 pro Woche
• Zwischen 65 und 80 Jahren:
€ 167,30 pro Woche
• 80 Jahre und älter:
€ 173,70 pro Woche.
Tabelle V
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Die Rente bemisst sich proportional
zur Dauer des Wohnsitzes in Island
(mindestens 3 Jahre, Obergrenze 40
Jahre). Bei Eintritt der Invalidität verbleibende Jahre bis zur Vollendung
des 67. Lebensjahres werden zugerechnet.
Invaliditätsrente (örorkulífeyrir) entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit:
Invaliditätsgrad von mindestens 75%:
• Voller Jahresbetrag der Grundrente (grunnlífeyrir) von ISK 254.988
(€ 2.853). Bei Jahreseinkünften
über ISK 1.748.655 (€ 19.569) wird
die Rente gekürzt; bei Einkünften
über ISK 2.768.608 (€ 30.983)
entfällt die Rente.
• Altersbezogene
Rentenzulage
(aldurstengd örorkuuppbót) von max.
ISK 254.988 (€ 2.853) bis min.
ISK 3.828 (€ 43) im Jahr, abhängig
vom Alter bei Bewilligung der Invaliditätsrente.
• Voller Jahresbetrag der Rentenzulage
(tekjutrygging)
von
ISK
512.136 (€ 5.731). Bei Einkommen
über ISK 568.574 (€ 6.363) wird
die Zulage gekürzt und entfällt bei
Einkünften über ISK 1.706.653
(€ 19.099).
• Ergänzende Rentenzulage (tekjutryggingarauki) von ISK 246.480
(€ 2.758) im Jahr; reduzierter Betrag, falls andere Einkünfte vorhanden. Die Zulage entfällt, sobald die
Einkünfte ISK 547.733 (€ 6.130)
übersteigen.
Die genannten Sätze gelten für Alleinstehende. Verheiratete oder nicht
verheiratete Paare erhalten andere
Beträge.
Invaliditätsgrad von 50% bis 75%:
Volles Invaliditätsgeld (örorkustyrkur)
von ISK 194.244 (€ 2.174) im Jahr.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Rente wird nach den Regeln der
einzelnen Rentenfonds berechnet.
Allgemein gilt, dass die Rente vom
Grad der Arbeitsunfähigkeit und den
erworbenen Rentenpunkten abhängt. Ab dem Eintritt der Invalidität
bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verbleibende Jahre werden
unter bestimmten Bedingungen (Entrichtung von Beiträgen für mindestens 3 der letzten 4 Jahre und 6 der
letzten 12 Monate) zugerechnet.
Italien
Berufsunfähigkeitsrente:
2. Berechnungsmethode
• Einkommen bis zur Bemessungsbzw. Rentenformel
grenze von € 37.884,08: 2% x n x
oder Beträge
S.
• Einkommensteil bis € 50.385,92
(133% der Grenze): 1,6% x n x S.
• Einkommensteil bis € 62.887,76
(166% der Grenze): 1,35% x n x S.
• Einkommensteil bis € 71.979,96
(190% der Grenze): 1,1% x n x S.
• Einkommen über € 71.979,96:
0,9% x n x S.
n = Anzahl der Versicherungsjahre
(max. 40)
E = Referenzeinkommen (siehe unten).
Erwerbsunfähigkeitsrente:
Gleiche Formel.
Neues System:
Für jedes Beitragsjahr werden Beiträge für 33% der Einkünfte angerechnet. Der Beitrag wird jährlich
entsprechend der durchschnittlichen
Steigerung des BIP während der
letzten 5 Jahre dynamisiert. Der
Rentenbetrag ergibt sich aus der
Multiplikation der Beiträge mit einem
vom Alter (mindestens 57, höchstens
65 Jahre) abhängenden Koeffizienten. Für Personen unter 57 Jahren
gilt der Mindestkoeffizient. Ferner
gibt es Zuschläge für die Rente aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit.
239
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
2. Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel
oder Beträge
240
1. Säule:
• Die Beitragsdauer bestimmt die anwendbare Rentenskala; innerhalb
der Rentenskala variiert der Rentenbetrag zwischen dem Höchstbetrag für diese Rentenskala und
dem Mindestbetrag für diese Rentenskala, abhängig vom maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (welches sich aus verschiedenen weiteren Faktoren zusammensetzt: Beiträge, Erziehungsgutschriften, Beiträge des
Ehegatten usw.).
• Bei vollständiger Beitragsdauer
(wenn zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Versicherungsfall lückenlos Beiträge entrichtet wurden)
besteht Anspruch auf Vollrente
(Rentenskala 43): Höchstrente
CHF 2.110 (€ 1.351) pro Monat
und
Mindestrente
CHF 1.055
(€ 676) pro Monat. Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf Teilrente (Rentenskala
1 bis Rentenskala 42).
• Die Rente wird 13-mal jährlich ausgerichtet (2-mal im Dezember, sog.
Weihnachtsgeld).
2. Säule:
• Die Invaliditätsleistung ist von der
Leistungsseite her definiert, d.h.
die Leistung wird als Mindestprozentsatz des anrechenbaren Lohnes festgesetzt.
• Invalidenrente (bei Vollinvalidität):
30% des anrechenbaren Lohnes.
Bei Teilinvalidität kann die Rente
dem Invaliditätsgrad entsprechend
niedriger festgesetzt werden.
• Anstelle einer Invalidenrente kann
auch eine Kapitalabfindung verlangt werden.
Luxemburg
Die Rente besteht aus einer von der
Dauer der Versicherung abhängenden Pauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr, maximal 40 Jahre)
und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigen Komponente:
• Die von der Versicherungsdauer
abhängige Pauschalleistung (majorations forfaitaires) beträgt bei 40
Versicherungsjahren € 329,75 im
Monat.
• Der einkommensabhängige Rententeilbetrag (majorations proportionnelles) beträgt 1,85% des Gesamtbetrags der berücksichtigten
Einkünfte.
Bei Invalidität im Alter unter 55 Jahren: Für jedes Jahr zwischen dem
Beginn des Rentenanspruchs und
dem Alter von 65 Jahren wird als
pauschale Zurechungszulage (majorations forfaitaires spéciales) 1/40 der
von der Versicherungsdauer abhängigen Pauschalleistung zugerechnet
(bis zu max. 40 Anteilen). Ferner
wird für die zwischen dem Rentenbeginn und dem Alter von 55 Jahren
verbleibenden Jahre eine einkommensabhängige Zurechnungszulage
(majorations proportionnelles spéciales)
von 1,85% des durchschnittlichen
Arbeitseinkommens ab dem Alter
von 25 Jahren bis zum Jahr des Eintritts der Invalidität gewährt.
Zulage zum Jahresende (allocation
de fin d'année) in Höhe von € 539,52
(bei vollständiger Berufslaufbahn,
andernfalls anteilig gekürzter Betrag).
Niederlande
WAO:
Anfängliche Leistung:
Tagegeld bei einer Erwerbsminderung um:
15-25%:
14,00% v. 100/108 x L
25-35%:
21,00% v. 100/108 x L
35-45%:
28,00% v. 100/108 x L
45-55%:
35,00% v. 100/108 x L
55-65%:
42,00% v. 100/108 x L
65-80%:
50,75% v. 100/108 x L
ab 80%:
70,00% v. 100/108 x L
L = Arbeitseinkommen pro Tag.
Fortgesetzte Leistung:
Für jedes Jahr, das der Empfänger
bei Beginn des Leistungsbezugs
über 15 Jahre alt ist, wird der Mindestlohn um jeweils 2% der Differenz
zwischen dem früheren Einkommen
und dem gesetzlichen Mindestlohn
erhöht. Auf der Basis dieses Betrages erfolgt die Leistungsberechnung.
Der Prozentsatz der Leistung hängt
vom Grad der Erwerbsminderung ab.
Zusätzlich wird im Mai jeden Jahres
eine Urlaubszulage von 8% gezahlt.
WAZ:
Tagegeld bei einer Erwerbsminderung um:
25-35%:
21,00% x ML
35-45%:
28,00% x ML
45-55%:
35,00% x ML
55-65%:
42,00% x ML
65-80%:
50,75% x ML
80% und mehr:
70,00% x ML
ML = Arbeitseinkommen pro Tag bis
zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von € 58,38.
Wajong:
Tagegeld bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von:
25-35%:
21,00% x MLJ
35-45%:
28,00% x MLJ
45-55%:
35,00% x MLJ
55-65%:
42,00% x MLJ
65-80%:
50,75% x MLJ
80% und mehr:
70,00% x MLJ
MLJ = gesetzlicher Mindestlohn für
junge Menschen.
Norwegen
Das befristete Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) wird wie das Rehabilitationsgeld
(attføringspenger)
(siehe unten) berechnet.
Invaliditätsrente (uførepensjon):
Grundsätzlich gleiche Berechnung
wie bei Altersrenten, siehe Tabelle
VI "Alter".
Die Zurechnung zukünftiger Versicherungszeiten und Rentenpunkte
(pensjonspoeng) soll unzureichende
Versicherungs- und Erwerbsjahre
aufgrund frühen Eintritts der Invalidität ausgleichen.
Aufgrund der Tatsache, dass das
neue System 1967 eingeführt wurde
und seine vollen Auswirkungen für
die Altersrentner noch nicht erreicht
hat, können Invaliditätsrentner eine
höhere Rente als das Maximum der
Altersrente erhalten. Seit 1992 geltende Übergangsregelungen aufgrund der Änderung des Rentensystems im Rahmen der Volksversicherung tragen hierzu ebenfalls bei.
Siehe Tabelle VI "Alter".
Österreich
Für je 12 Versicherungsmonate gebühren 1,96% der Berechnungsgrundlage. Dieser Prozentsatz wird
jährlich um 0,4 gesenkt, sodass ab
dem Jahr 2009 1,78% pro Versicherungsjahr herangezogen werden.
Bei Eintritt der Invalidität vor der Vollendung des 56½. Lebensjahres werden die Kalendermonate zwischen
dem Stichtag und dem 56½. Lebensjahr wie Versicherungsmonate berücksichtigt (von 2004 bis 2009 stufenweise Anhebung auf das 60. Lebensjahr). Der Steigerungsbetrag ist
in diesen Fällen mit 60% der höchsten Bemessungsgrundlage begrenzt
(Vergleichsberechnung).
Für Zeiten der Kindererziehung (maximal 4 Jahre pro Kind) gebührt ein
Zuschlag zur Pension in der Höhe
von 1,96% pro Jahr (ab 2009:
1,78%, siehe oben) einer fixen Bemessungsgrundlage von € 666,25.
Dieser Wert wird bis zum Jahr 2028
schrittweise auf 150% des Referenzwertes (Jahr 2004: € 653,19) erhöht.
Die Rente wird 14-mal jährlich gezahlt.
Invalidität
Portugal
Invaliditätsrente (pensão de invalidez):
Der monatliche Rentenbetrag ergibt
sich aus dem Produkt des Referenzeinkommens mit dem Rentenprozentsatz, der von der Versicherungsdauer abhängt.
• bis zu 20 Versicherungsjahre:
Rente = 2% x J x RE
J = Anzahl der Versicherungsjahre.
RE= Referenzeinkommen.
• mehr als 20 Versicherungsjahre:
Variable degressive Sätze von
2,3% bis 2% für Teilbeträge des
Referenzeinkommens (an die Entwicklung des Mindestlohns indexgebunden) zwischen dem 1,1fachen und dem 8fachen des Mindestlohns.
Für Personen, die vor dem 31.12.
2001 versichert waren und die Wartezeit erfüllen, sieht das Gesetz vor,
dass die Rente entweder nach dem
alten
Recht
(Rechtsverordnung
329/93) oder nach den neuen Regeln bzw. zeitanteilig nach beiden
Verfahren berechnet wird und der
höhere Betrag als Rente gewährt
wird. Die gleichen Regeln gelten für
Personen, die vor dem 31.12.2001
versichert waren und deren Rente
zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.
12.2016 bewilligt wird.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Die Monatsrente setzt sich aus einem Teil des Mindestbetrages der
Altersrente (Festbetrag) und einem
Teil des maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler
Betrag) zusammen.
Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger oder gleich CHF 37.980
(€ 24.323) ist, so entspricht der feste
Teil der Rente CHF 781 (€ 500) und
der variable Teil dem mit 13/600 vervielfachten maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher
ist als CHF 37.980 (€ 24.323), so
entspricht der feste Teil der Rente
CHF 1.097 (€ 703) und der variable
Teil dem mit 8/600 vervielfachten
maßgebenden
durchschnittlichen
Jahreseinkommen.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Jährliche Rente = [a + b] x t
a = Guthaben des Versicherten bei
Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente (Beiträge + Zinsen)
b = Gutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre (ohne Zinsen). Diese Gutschriften werden auf
dem versicherten Lohn während des
letzten Versicherungsjahres in der
Vorsorgeeinrichtung berechnet.
t = Umwandlungssatz = 7,2%
Finnland
Volksrente (Kansaneläke):
• Invaliditätsrente
(Työkyvyttömyyseläke): Der volle Satz liegt zwischen € 419,16 und € 496,16, abhängig von Familienstand und der
Gemeinde. Der volle Satz wird gezahlt, wenn die Person vor Eintritt
der Invalidität 80% ihrer Zeit nach
dem 16. Lebensjahr in Finnland
wohnhaft war. Andernfalls Anpassung der Rente an die Dauer des
Aufenthaltes. Kürzung um 50% der
Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente sowie anderer Renten,
die in Finnland und im Ausland bezogen werden, falls im Jahr ein
Betrag von € 559 überschritten
wird.
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Aktivitäts-/Krankheitsausgleich (aktivitets-/sjukersättning) wird je nach Invaliditätsgrad gewährt, die Leistungshöhe kann 100%, 75%, 50%
oder 25% betragen. Monatliche
Höchstbeträge:
Aktivitätsausgleich
(aktivitetsersättning):
unter 21 Jahren: SEK 6.755 (€ 746)
21 bis 23 Jahre: SEK 6.916 (€ 764)
23 bis 25 Jahre: SEK 7.077 (€ 782)
25 bis 27 Jahre: SEK 7.238 (€ 800)
27 bis 29 Jahre: SEK 7.398 (€ 817)
29 bis 30 Jahre: SEK 7.559 (€ 835)
Krankheitsausgleich (sjukersättning):
mindestens SEK 7.720 (€ 853),
höchstens SEK 15.440 (€ 1.706):
Pflegebeihilfe für behinderte Kinder
Gesetzliche einkommensbezogene (vårdbidrag): SEK 8.042 (€ 889)
Rente (Työeläke):
Behindertenbeihilfe (handikappersätt• Invaliditätsrente
(Työkyvyttömyys- ning): SEK 2.220 (€ 245).
eläke): in Höhe des Rentenanspruchs von 1,5% pro Versicherungsjahr bzw. bei zugerechneten
Jahren von 1,5% pro Jahr bis zum
Alter von 50 Jahren, 1,2% für das
Alter von 50 bis 59 Jahren und
0,8% nach dem 60. Lebensjahr.
• Teilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke): 50% der vollen Invaliditätsrente.
• Individuell vorgezogene Ruhestandsrente (Yksilöllinen varhaiseläke): gleicher Betrag wie bei der
Invaliditätsrente.
Geldleistung bei dauernder Arbeits- 2. Berechnungsmethode
unfähigkeit (Long-term incapacity
bzw. Rentenformel
benefit): GBP 72,15 (€ 102).
oder Beträge
Alterszulage (age addition): GBP
15,15 (€ 21), wenn die Erwerbsunfähigkeit im Alter von unter 35 Jahren
eintrat oder GBP 7,60 (€ 11), wenn
sie zwischen 35 und 44 Jahren begann.
241
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
3. Referenzeinkommen oder
Berechnungsgrundlage
Das Invaliditätsgeld (indemnité d'inva- Vom früheren Einkommen unabhänlidité/invaliditeitsuitkering) errechnet gige Leistungen.
sich auf der Grundlage des entgangenen Tagesarbeitsentgelts bis zur
Bemessungsgrenze von € 101,2117.
Versicherte Arbeitsentgelte (bis zur
Beitragsbemessungsgrenze)
während des gesamten Versicherungsverlaufes. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt für 2004:
West:
€ 5.150
Ost:
€ 4.350.
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
3. Referenzeinkommen oder
Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28
Berechnungsgrundlage
Versicherungsklassen, denen das
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
in den letzten 5 Jahren vor dem Ruhestand entspricht. Ab dem 1.1.2005
kann der Versicherte als Basis die
fünf besten der letzten zehn Jahre
vor dem Rentenantrag wählen.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Bei der Rentenfestsetzung wird das
Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berücksichtigt.
4. Anrechenbare bzw.
berücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
Keine anrechenbaren beitragsfreien
Zeiten.
Ersatzzeiten,
Anrechnungszeiten
(Zeiten einer Krankheit, Rehabilitation oder Arbeitslosigkeit sowie nach
dem 17. Lebensjahr liegende Zeiten
schulischer Ausbildung), Berücksichtigungszeiten (Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) und Zurechnungszeiten (bei Versicherten,
die vor dem 60. Lebensjahr erwerbsgemindert geworden sind).
Müttern oder Vätern der Jahrgänge
ab 1921 (West) bzw. 1927 (Ost)
werden Zeiten der Kindererziehung
in den ersten 12 Kalendermonaten
bzw. 36 Kalendermonate für Geburten ab 1992 nach dem Geburtsmonat des Kindes als Versicherungszeit
angerechnet.
Zeiten, in denen Kranken- oder Ar- 4. Anrechenbare bzw.
beitslosengeld bezogen wurde (bis
berücksichtigungsfähige
200 Tage je Bewilligungszeitraum
beitragsfreie Zeiten
während der letzten 10 Jahre); Zeiten der Teilnahme am Widerstand
während des 2. Weltkriegs; Militärdienst (Nachentrichtung für 3 Jahre
möglich), Bildungsurlaub (Nachentrichtung für 2 Jahre möglich), Erziehungsurlaub (Nachentrichtung für 3
Monate je Kind möglich).
242
Nicht anwendbar.
Invalidität
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle V
Island
Italien
Als Berechnungsgrundlage dient der
Quotient aus der Summe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der
96 Monate vor dem Ereignis dividiert
durch 112. Die Entgelte der 24 Monate vor dem Ereignis gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Rechnung ein, die übrigen werden entsprechend der Entwicklung des
Verbraucherpreisindex bis zum Monat unmittelbar vor der 24-MonatsPeriode dynamisiert.
Handelt es sich um keinen Arbeitsunfall, so ist die Berechnungsgrundlage 1/28 des beitragspflichtigen
Einkommens, das der Versicherte in
24 aufeinander folgenden ausgewählten Monaten in 7 Jahren vor
Eintritt des Versicherungsfalls bezogen hat.
Jährliche Bemessungsgrenze:
€ 29.205,40.
Durchschnittliches
Jahreseinkom- Die Leistungsbeträge sind pauschal
men bis zur Bemessungsgrenze von und vom früheren Einkommen unab€ 29.712 im Jahre 2004, wird jährlich hängig.
durch Erlass angepasst. Berechnet
für die besten 10 Jahre.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Referenzeinkommen ("E"):
3. Referenzeinkommen oder
Nicht anwendbar. Die Pauschalbe- • für Personen mit 15 BeschäftiBerechnungsgrundlage
träge hängen vom Invaliditätsgrad, gungsjahren vor dem 31.12.92:
Alter, Wohnsitzdauer und Einkom- Durchschnittseinkommen
(mit
Obergrenze) der letzten 5 Jahre;
men ab.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): • für Personen mit weniger als 15
Keine Bemessungsgrenze.
Beschäftigungsjahren vor dem
31.12.1992: Durchschnittseinkommen (mit Obergrenze) während eines variablen Zeitraums zwischen
den letzten 5 und 10 Jahren;
• für Personen, die erstmals ab dem
1.1.1996 beschäftigt waren, erfolgt
die Berechnung auf Basis aller
während des Arbeitslebens entrichteten Beiträge.
Das erste Jahr des Elternschaftsurlaubs (excendencia por cuidado de hijo)
zur Erziehung eines Kindes unter 3
Jahren wird als Beitragsjahr angerechnet.
Zeiten, in denen Tagegelder bei
Krankheit, Mutterschaft oder Berufsunfällen oder eine Rente bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (rente
pour incapacité permanente) von mehr
als 66,66% bezogen wurden; Tage
des Aufenthalts in einer Einrichtung
zur beruflichen Rehabilitation und
Tage der Untersuchungshaft.
Diese Zeiten werden nur berücksichtigt, wenn das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres für die Anrechnung mindestens eines Versicherungsquartals ausreicht; ist dies nicht
der Fall, so werden die Zeiten nicht
berücksichtigt.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Die vom Eintritt der Invalidität bis zur
Vollendung des 67. Lebensjahres
verbleibenden Jahre werden zugerechnet.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Rente beruht auf den erworbenen und auf den für die bis zum
normalen Ruhestandsalter verbleibenden Jahre zugerechneten Rentenpunkten.
Für Zeiten von Arbeitslosigkeit,
Krankheit und Mutterschaft werden
Beiträge angerechnet und können
hinsichtlich der Beitragsvoraussetzungen für das Beitragsjahr vor der
Antragstellung berücksichtigt werden.
Erwerbsunfähigkeitsrente:
4. Anrechenbare bzw.
Als Versicherungsjahre gelten neben
berücksichtigungsfähige
den Beitragsjahren auch die Jahre
beitragsfreie Zeiten
zwischen der Feststellung der Rente
und dem Erreichen der Rentenaltersgrenze.
Neues System:
Der
versicherungsmathematische
Koeffizient für ein Alter von 57 Jahren wird auch für Personen angewandt, die beim Eintritt der Invalidität
jünger sind.
243
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
3. Referenzeinkommen oder
Berechnungsgrundlage
1. Säule:
• Erwerbseinkommen der gesamten
Versicherungskarriere;
• Nichterwerbstätigenbeiträge;
• Erziehungsgutschriften (fiktive Einkommen);
• Betreuungsgutschriften (fiktive Einkommen).
Diese vier Faktoren des sog. maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden für Ehegatten während der Ehedauer hälftig
aufgeteilt ("Splitting"), sobald beide
Ehegatten rentenberechtigt sind (zudem auch bei Scheidung oder wenn
eine verwitwete Person eine Altersoder Invalidenrente bezieht).
Bei Eintritt der Invalidität vor dem 45.
Lebensjahr wird das maßgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen
durch einen sog. "Karrierezuschlag"
aufgewertet.
2. Säule:
Der für die Versicherung anrechenbare Lohn entspricht dem maßgebenden Lohn abzüglich eines Freibetrages von CHF 12.660 (€ 8.108).
Als Bemessungsgrundlage für den
einkommensabhängigen Rententeilbetrag (majorations proportionnelles)
wird das Arbeits- bzw. Erwerbseinkommen innerhalb der folgenden
Grenzen berücksichtigt:
Beitragspflichtiges Minimum im Monat: € 1.402,96.
Beitragspflichtiger Höchstbetrag im
Monat: € 7.014,19.
4. Anrechenbare bzw.
berücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
1. Säule:
Die Jahre von 1954 bis 1996, während welcher nichterwerbstätige
Ehegatten mit Wohnsitz in Liechtenstein von der Beitragspflicht befreit
waren (bspw. "Hausfrauen"), gelten
als Beitragsjahre.
2. Säule:
keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigen
beitragsfreien
Zeiten.
Kindererziehungszeiten,
Ausbil- Keine anrechenbaren Zeiten.
dungszeiten zwischen dem 18. und
dem 27. Lebensjahr, Zeiten für die
Pflege eines Hilfsbedürftigen, bei
Selbständigen beitragsfreie Zeiten
usw.
244
WAO:
Anfängliche Leistung: Netto-Arbeitsverdienst bis zur Grenze € 167 täglich.
Fortgesetzte Leistung: Gesetzlicher
Mindestlohn.
WAZ/Wajong:
Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren".
Norwegen
Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad): Erwerbseinkommen im Jahr vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre.
Die Höhe der Zusatzrente (tilleggspensjon) hängt vom Einkommensverlauf ab, wie er sich in den jährlich angesammelten Rentenpunkten (pensjonspoeng) widerspiegelt. Zukünftige
Rentenpunkte werden auf dieser
Basis bis zum Kalenderjahr, in dem
die Person das 66. Lebensjahr
vollendet, zugerechnet. Die Rentenformel der Tabelle VI "Alter" dient
dann der Rentenberechnung.
Personen, bei denen die Invalidität
aufgrund einer nachgewiesenen
ernsten und andauernden Krankheit,
Verletzung oder Missbildung im Alter
unter 26 Jahren eintrat, erhalten eine
garantierte Zurechnung von wenigstens 3,30 Rentenpunkten pro
Jahr unabhängig vom bisherigen
Einkommensverlauf. Auf dieser Basis kann eine Zusatzrente frühestens
ab dem Alter von 20 Jahren bezogen
werden.
Österreich
Berechnungsgrundlage
ist
der
Durchschnitt der (aufgewerteten)
Einkommen der besten 16 Versicherungsjahre. Dieser Zeitraum wird pro
Kalenderjahr um 12 Monate erhöht,
sodass im Jahr 2028 das Einkommen der besten 40 Versicherungsjahre herangezogen wird.
Das Einkommen wird nur bis zur
Höchstbeitragsgrundlage von monatlich € 3.450 berücksichtigt. Aufgrund der Unterschiede zwischen
den Aufwertungen der Beitragsgrundlagen der vergangenen Jahre
und der jährlichen Festsetzung der
Höchstbeitragsgrundlage ist die
höchste
Berechnungsgrundlage
€ 3.013,22.
Jahre der Erziehung eines Kindes Beitragsfreie angerechnete Zeiten:
unter 7 Jahren oder der Pflege be- • Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sohinderter, kranker oder älterer Men- wie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zischen. Für solche Jahre werden je- vildienstzeiten).
weils mindestens 3,00 Rentenpunkte • Wochengeldbezugszeiten (Zeiten
(pensjonspoeng) angerechnet.
des Mutterschaftsurlaubes).
• Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld.
• Kindererziehungszeiten (maximal 4
Jahre pro Kind).
Invalidität
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Bezugslohn: durchschnittlicher Mo- 1. Säule (Grundsystem):
natsverdienst in der gesamten Versi- • Erwerbseinkommen (die Beiträge
cherungszeit bis zu max. 40 Jahren. der nichterwerbstätigen Personen
Bei mehr als 40 Beitragsjahren wird werden als Erwerbseinkommen
das Durchschnittseinkommen der gewertet);
besten 40 Jahre zugrunde gelegt.
• Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften (vgl. "4. AnreE/J x 14
chenbare bzw. berücksichtigungsE=
Summe der versicherungspflichfähige beitragsfreie Zeiten").
tigen Entgelte
J=
Anzahl der Versicherungsjahre. Die Einkommen der Ehegatten wähDer für die Rentenberechnung zu- rend der Ehedauer werden zwischen
grunde gelegte Verdienst wird wie den Ehegatten geteilt (Splitting),
wenn die beiden Gatten Anspruch
folgt indexiert:
auf die Rente haben oder bei Schei• Für Entgelte vor dem 31.12.2001: dung.
Anpassung entsprechend dem
Verbraucherpreisindex (ohne Woh- Wenn der Versicherte bei Eintritt der
Invalidität noch nicht 45 Jahre alt ist,
nung).
wird das durchschnittliche jährliche
• Für Entgelte nach dem 31.12.2001: Erwerbseinkommen um einen progewichtete Anpassung an den Ver- zentualen Zuschlag erhöht.
braucherpreisindex (75%) und an
den Index der Lohnentwicklung 2. Säule (obligatorische Mindestvor(25%). Dabei darf die Anpassung sorge):
die Entwicklung des Verbraucher- Als versicherter Lohn (= koordinierter
preisindex nicht um mehr als 0,5% Lohn) gilt der Lohn zwischen
CHF 25.320 (€ 16.215) und CHF
übersteigen.
75.960 (€ 48.646).
Volksrente (Kansaneläke):
Nicht anwendbar.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Das bei der Rentenberechnung berücksichtigte Referenzeinkommen beruht auf den Einkünften der letzten 10 Jahre und
wird für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert berechnet. Die Anzahl der berücksichtigten Jahre wird
ab 1996 stufenweise von 4 auf 10
Jahre angehoben, bis 2005 volle 10
Jahre erreicht sind. Jahre mit einem
außergewöhnlich geringen Jahreseinkommen werden ausgenommen.
Für angerechnete Zeiten wird das
versicherungspflichtige Entgelt aus
der letzten Beschäftigung zugrunde
gelegt. Keine Bemessungsgrenze.
Vom Grad der Minderung der Er- Kein Bezug zum Einkommen.
werbsfähigkeit abhängige Pauschalleistung ohne Bezug zum Einkommen.
Zeiten der Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitslosigkeit, des Militärdienstes,
Zeiten, in den Leistungen für berufliche Risiken bezogen oder die Aufgaben eines Geschworenen wahrgenommen wurden, Kinderbetreuungsurlaub, Zeiten während des Widerstandes.
Grundsätzlich keine anrechenbaren
Zeiten. Beträgt jedoch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit z.B. aufgrund von Mutterschaft weniger als
ein Jahr, so wird dies in den meisten
Rentensystemen angerechnet (nicht
beim Rentengesetz für vorübergehend abhängig Beschäftigte, LEL,
und dem Rentengesetz für Artisten
und bestimmte andere Arbeitnehmergruppen, TaEL).
Personen, die erwerbsunfähig werden, erhalten eine Invaliditätsrente
(förtidspension). Der Betrag wird auf
der Grundlage der erworbenen und
der bis zum Alter von 65 Jahren hinzugerechneten Rentenpunkte berechnet.
1. Säule (Grundsystem):
Erziehungsgutschriften: Jahre, während denen die Versicherten die elterliche Sorge über ein oder mehrere
weniger als 16 Jahre alte Kinder innehaben;
Betreuungsgutschriften:
Jahre, während denen die Versicherten hilflose Verwandte in aufoder absteigender Linie oder Geschwister im gemeinsamen Haushalt
betreuen.
Bei nichterwerbstätigen Ehegatten
von erwerbstätigen Versicherten sowie Personen, die im Betrieb ihres
Ehegatten ohne Barlohn mitarbeiten,
gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge
von mindestens der doppelten Höhe
des Mindestbeitrages bezahlt hat.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigen beitragsfreie Zeiten.
3. Referenzeinkommen oder
Berechnungsgrundlage
Zeiten von Krankheit, Arbeitsunfä- 4. Anrechenbare bzw.
higkeit, Arbeitslosigkeit und bei
berücksichtigungsfähige
Männern die Jahre zwischen dem
beitragsfreie Zeiten
Alter von 60 und 65 Jahren. Ferner
Zeiten von Pflegetätigkeit.
245
Invalidität
Tabelle V
Belgien
5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
• Kinder
246
Sind unterhaltsberechtigte Personen
vorhanden, so wird der höhere
Haushaltssatz (65%) gewährt (siehe
Rentenformel).
Kinder: Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Dänemark
Deutschland
Keine Zulagen.
Keine Zulagen.
Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistungen. Sonderfälle. 2. Rentenempfänger": Sonderbeihilfen für
Rentenempfänger.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
5. Zulagen für UnterhaltsPartner: € 36,75 monatlich.
berechtigte
Kinder:
• Ehepartner
1. Kind:
20% der Rente
• Kinder
2. Kind:
15% der Rente
3. Kind:
10% der Rente
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Partner: Keine Zuschläge.
Kinder:
1. Kind:
8% der Rente
2. Kind:
10% der Rente
ab dem 3. Kind: 12% der Rente
Invalidität
Spanien
Keine Zulagen (außer Mindestrente,
pensión minima).
Frankreich
Keine Zulagen.
Irland
Ehepartner:
€ 100,10 pro Woche.
Für jedes Kind: € 19,30 pro Woche.
Tabelle V
Island
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Siehe Tabelle IX "FamilienleistunZulage für unterhaltsberechtigte Kin- gen".
der unter 18 Jahren: Kinderrente
(barnalífeyrir) von ISK 16.025 (€ 179)
pro Kind und Monat.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder von mindestens ISK 7.294 (€ 82)
pro Kind pro Monat.
5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
• Kinder
247
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
• Kinder
248
Luxemburg
1. Säule:
Keine Zulagen.
• Ehepartner: keine Zulage.
• Kinder: 50% der Stammrente.
2. Säule:
• Ehepartner: keine Zulage
• Kinder: Kinderrente von jährlich 6%
des anrechenbaren Lohnes des
Versicherten. Dieser Ansatz gilt bei
Vollinvalidität. Bei Teilinvalidität
kann er dem Invaliditätsgrad entsprechend niedriger festgesetzt
werden.
Niederlande
Keine Zulagen.
Norwegen
Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad):
Kinderzulage (barnetillegg) von NOK
85 (€ 10) pro Woche je unterhaltenes Kind im Alter unter 18 Jahren.
Keine Zulage für Ehepartner.
Invaliditätsrente (uførepensjon):
Bei Bedürftigkeit wird eine Ehefrauenzulage (ektefelletillegg) bis zu 50%
des Grundbetrags (Grunnbeløpet),
also bis NOK 28.431 (€ 3.387), gewährt. Diese Zulage wird um 50%
des Einkommensteils gekürzt, der
über die volle Mindestrente eines
Ehepaars plus 15% des Grundbetrags hinausgeht. Eine mit dem
Rentner zusammenlebende Person,
mit der der Rentner ein gemeinsames Kind hat oder mit der er früher
verheiratet war, wird wie ein Ehegatte behandelt.
Kinderzulage (barnetillegg) von 40%
des Grundbetrags für jedes unterhaltene Kind unter 18 Jahren bei Bedürftigkeit (gleiche Kriterien wie die
Ehegattenzulage).
Österreich
Ehepartner:
Keine Zulage.
Kinder:
€ 29,07 für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes.
Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für
im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten und für Kinder siehe bei
der Mindestrente.
Invalidität
Portugal
Ehepartner € 31,45 monatlich.
Kinder: Keine Zulagen.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
• Ehegatte: Keine Zulagen.
• Kinder: Der Bezüger einer Invalidenrente kann eine Kinderrente
(40% der Invalidenrente) für jedes
seiner Kinder beanspruchen, das
bei seinem Tod Anspruch auf eine
Waisenrente hätte.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
• Ehegatte: Keine Zulagen.
• Kinder: Der Bezüger einer Invalidenrente hat Anspruch auf eine
Zusatzrente (20% der vollen Invalidenrente) für jedes Kind, das bei
seinem Tod Anspruch auf eine
Waisenrente hätte.
Finnland
Ehepartner:
• Volksrente (Kansaneläke):
Keine Zulagen.
• Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Keine Zulagen.
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Ehefrau:
Als Übergangsregelung wird eine
Ehefrauenzulage (hustrutillägg) an
bestimmte Frauen unter 65 Jahren
gezahlt.
Kinder:
Kinder:
Als Übergangsregelung ist ein KinVolksrente (Kansaneläke):
Monatliche Kinderzulage € 18,41 je derzulage (barntillägg) an Personen
zu zahlen, die am 31. Dezember
Kind unter 16 Jahren.
1989 bezugsberechtigt waren. Zahlbar für jedes Kind bis zur Vollendung
des 16. Lebensjahres.
Partner:
5. Zulagen für UnterhaltsLeistung bei dauernder Arbeitsunfäberechtigte
higkeit: Zulage für Ehepartner über
• Ehepartner
60 Jahre oder Erwachsene mit unterhaltsberechtigtem Kind:
• Kinder
Kurzfristig: GBP 33,65 (€ 48)
Langfristig: GBP 43,15 (€ 61)
Kinder:
Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder: GBP 9,65 (€ 14) für das erste
Kind. GBP 11,35 (€ 16) für jedes
weitere.
249
Invalidität
Tabelle V
Belgien
6. Mindestrente
7. Höchstrente
250
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Minimum bei Vollzeitbeschäftigung:
3/40 der für die unterschiedlichen In- Keine gesetzliche Mindestrente.
Personen mit Unterhaltsberechtig- validitätsformen aufgeführten Beträge.
ten: € 37,97 täglich.
Ohne Unterhaltsberechtigte:
Alleinstehende: € 30,62
Haushaltsmitglied: € 27,18 täglich.
Minimum bei Teilzeitbeschäftigung:
Personen mit Unterhaltsberechtigten: € 30,74 täglich.
Ohne Unterhaltsberechtigte:
€ 23,05 täglich.
Versicherungsbeginn
bis 31.12.92:
Versicherungsbeginn
ab dem 1.1.93:
Die Obergrenze des als Leistungs- Voller Satz (40/40) der oben aufgebemessungsgrundlage
dienenden führten fixen Beträge.
Arbeitsentgelts pro Tag beläuft sich
auf € 101,2117.
Alle Versicherten:
Keine gesetzliche Höchstrente.
€ 411,77
6. Mindestrente
€ 420,30
€ 1.885,00
7. Höchstrente
Invalidität
Spanien
Tabelle V
Frankreich
Irland
Island
Italien
Monatsbeträge (14 Zahlungen im
Jahr):
• Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total
para la profesión habitual):
Mindestrente für Rentner über 65
Jahren: € 411,76 bzw. € 484,89 für
Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehepartner.
• Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente
absoluta):
€ 411,76 bzw. € 484,89 für Empfänger mit unterhaltsberechtigtem
Ehepartner.
• Schwerstbehinderung (Gran invalidez): € 617,64; mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten € 727,34.
Mindestrente (pension minimale):
€ 2.898,28 pro Jahr.
Minimum (Bedürftigkeitsprüfung):
€ 4.154,67 pro Jahr.
Festbeträge, keine Mindestrente.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
3/40 von dem oben genannten Betrag.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Bei einer Beitragszeit von 40 Jahren
56% des monatlichen Arbeitseinkommens.
Höchstrente von € 2.086,10 monatlich.
30% der Bemessungsgrenze der
Sozialversicherung: € 8.913,60 p.a.
50% der Bemessungsgrenze der
Sozialversicherung: € 14.856 p.a.
Festbeträge, keine Höchstrente.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Keine Höchstrente.
Der volle Satz beläuft sich auf 40/40
des oben genannten Betrags.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Keine gesetzliche Höchstrente.
Erwerbsunfähigkeitsrente:
6. Mindestrente
Die Rente bis zur Höhe der Mindestrente
(pensione
minima)
von
€ 5.358,34 im Jahr ergänzt, wenn
sich am 1.1. eines jeden Jahres das
steuerpflichtige
Jahreseinkommen
auf weniger als den zweifachen Betrag der Sozialrente (assegno sociale),
also auf weniger als € 9.567,22 bzw.
bei Verheirateten auf weniger als
den dreifachen Betrag der Sozialrente, also € 14.350,83, beläuft.
Neues System: Die Reform sieht keine Mindestrente mehr vor.
7. Höchstrente
251
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
6. Mindestrente
Keine gesetzliche Mindestrente (es
gibt steuerfinanzierte, wohnsitzgebundene einkommens- und vermögensabhängige Ergänzungsleistungen).
1. Säule:
Stammrente von CHF 1.055 (€ 676)
pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloser Beitragsdauer.
2. Säule:
Invalidenrente von jährlich 30% des
anrechenbaren Lohnes; Kinderrenten von jährlich 6% des anrechenbaren Lohnes. Diese Ansätze gelten
bei Vollinvalidität.
Bei einer Mindestversicherungszeit
von 40 Jahren erreicht die Rente
mindestens 90% des Referenzbetrages: daher gilt eine monatliche
Mindestrente von € 1.262,88. Falls
der Versicherte die oben genannte
Anwartschaftszeit nicht erfüllt, wird
die Mindestrente (pension minimale)
um 1/40 je fehlendes Jahr gekürzt.
7. Höchstrente
1. Säule:
Stammrente
von
CHF 2.110
(€ 1.351) pro Monat (13 x im Jahr)
bei lückenloser Beitragsdauer.
2. Säule:
Es gibt keine Höchstrente, da lediglich die Mindestleistungen festgelegt
sind.
Die Rente kann höchstens 5/6 des WAO:
fünffachen Referenzbetrages betra- • Anfängliche Leistung: Bei voller Ergen, nämlich € 5.846,66 pro Monat. werbsunfähigkeit 70% von 100/108
Berechnung nach den Grundsätzen von € 167 pro Tag.
des allgemeinen Rechts.
• Fortgesetzte Leistung: Bei voller
Erwerbsunfähigkeit 70% des gesetzlichen Mindestlohns plus altersabhängige Zulage.
WAO:
Keine Mindestleistung.
WAZ/Wajong: Keine Mindestrente.
Wenn die Invaliditätszulage und die
Arbeitslosenunterstützung
zusammen niedriger sind als das Existenzminimum, kann nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen
(Toeslagenwet, TW) ein Zuschlag gezahlt werden (Bedürftigkeitsprüfung).
Der Höchstbetrag dieses Zuschlags
beträgt 30% des Mindestlohns pro
Paar, 27% des Mindestlohns für Alleinerziehende und 21% für Alleinstehende. Für Alleinstehende unter
23 Jahren gelten niedrigere Sätze.
WAZ:
Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70%
des gesetzlichen Mindestlohns.
Wajong:
Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70%
des Mindestlohns für Jüngere.
252
Norwegen
Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad):
Mindestens NOK 102.350 (€ 12.194)
im Jahr, also das 1,8fache des
Grundbetrags (Grunnbeløpet). Für
Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen schweren und andauernden Krankheit, Verletzung oder
Missbildung vor dem Alter von 26
Jahren erwerbsunfähig wurden, beträgt das Minimum NOK 136.466
(€ 16.259) im Jahr, also das 2,4fache des Grundbetrags. Dieser höhere Satz kann frühestens ab dem
Alter von 20 Jahren bezogen werden.
Invaliditätsrente (uførepensjon):
Es gibt keine garantierte Mindestrente. Für einen alleinstehenden
Rentner mit 40 (allein auf dem
Wohnsitz beruhenden) Versicherungsjahren einschließlich der Zurechnungszeiten beträgt die jährliche
Rente NOK 101.964 (€ 12.148).
Österreich
Sofern die monatliche Rente bzw.
Renten einschließlich sonstiger Einkünfte (auch jener des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) die folgenden Beträge nicht erreichen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages:
Alleinstehender Rentenbezieher:
€ 653,19
Rentenbezieher, der mit Ehegatten
im gemeinsamen Haushalt lebt:
€ 1.015
Erhöhung der Ausgleichszulage für
jedes Kind bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei
Behinderung des Kindes: € 69,52.
Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbe- € 2.410,58 monatlich.
grenset uførestønad):
Höchstbetrag von NOK 225.170
(€ 26.827), dies entspricht 66% des
Grundbetrags (Grunnbeløpet).
Invaliditätsrente (uførepensjon):
Die höchstmögliche Rente eines Alleinstehenden bei Berücksichtigung
aller Verdienstperioden seit 1992
(Beginn des Systems) beträgt auf
Basis des am 1. Mai 2003 geltenden
Grundbetrags (Grunnbeløpet) NOK
224.032 (€ 26.691).
Invalidität
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Die Rente beträgt mindestens 30%
des Referenzeinkommens. Auf keinen Fall kann die Rente unter folgenden Minima liegen:
• Minimum für Rentner mit bis zu 15
Beitragsjahren: € 208 im Monat.
• Für Empfänger, die zwischen 15
und 40 oder mehr Beitragsjahre
aufweisen, sind die Mindestrenten
an den gesetzlichen Mindestlohn
abzüglich des Beitragsanteils der
Arbeitnehmer (11%) gekoppelt,
wobei sich je nach Anzahl der Beitragsjahre Prozentsätze zwischen
65% und 100% ergeben.
Die Minima werden durch die Sozialzulage des beitragsunabhängigen
Systems und eine Zulage des beitragsfinanzierten Systems erreicht.
1. Säule (Grundsystem):
Keine Mindestrente.
Vollrenten:
CHF 1.055 (€ 676) pro Monat.
Kinderrente:
CHF 422 (€ 270) pro Monat.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Mindestrente.
Vom Grad der Minderung der Er- Festbeträge, keine Mindestrente.
werbsfähigkeit abhängige feste Beträge.
6. Mindestrente
Zwischen 80% und 92% je nach anwendbarem Satz (siehe "Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage").
1. Säule (Grundsystem):
Keine Höchstrente.
CHF 2.110 (€ 1.351) pro Monat. Die
Summe der zwei Invalidenrenten
(oder der Invaliden- und der Altersrente) für ein Ehepaar darf 150%
des Höchstbetrages der Altersrente
nicht
übersteigen:
CHF 3.165
(€ 2.027).
Kinderrente: CHF 844 (€ 541) pro
Monat.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Höchstrente.
Einkünfte, die den 7,5fachen Grund- Festbeträge, keine Höchstrente.
betrag (prisbasbelopp) übersteigen,
werden bei der Rentenberechnung
nicht berücksichtigt.
Vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängige feste Beträge.
7. Höchstrente
253
Invalidität
Tabelle V
Belgien
8. Sonstige Leistungen
254
Invalide, die unterhaltsberechtigte
Familienangehörige haben und die
nachweislich auf fremde Pflege/Hilfe
angewiesen sind, erhalten eine Pauschalleistung von € 5,16 pro Tag,
dies entspricht € 128,50 im Monat.
Dänemark
Deutschland
Rentenbeginn ab 1.1.2003:
Keine sonstigen Leistungen.
Geldleistung zur Kompensation der
zusätzlichen Ausgaben aufgrund der
Behinderung (merudgiftsydelse), die
alle unten genannten Einzelleistungen ersetzt. Der Betrag wird für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Ausgaben
festgelegt. Er beträgt mindestens
DKK 6.000 (€ 806) im Jahr.
Rentenbeginn bis 31.12.2002:
Pflegebeihilfe (bistandstillæg): Bei
persönlicher
Hilfeleistung
durch
Dritte und in Fällen von Blindheit
oder schwerer Sehschwäche: DKK
28.344 (€ 3.807) pro Jahr. Diese
Hilfe kann ersetzt werden durch:
Dauerpflegegeld (plejetillæg): Wenn
der Antragsteller ständiger Pflege
durch Dritte bedarf: DKK 56.568
(€ 7.598) pro Jahr.
Invaliditätshilfe (invaliditetsydelse):
Wird bei einem ärztlich festgestellten
Invaliditätsgrad von mindestens 66%
oder bei erheblicher Schwerhörigkeit, die zu ernsten Kommunikationsproblemen führt, dann gewährt,
wenn aufgrund der Höhe des Einkommens kein Rentenanspruch besteht. Betrag: DKK 27.300 (€ 3.667)
pro Jahr, wenn der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf Invaliditätshilfe
oder auf maximale Invaliditätsrente
(førtidspension) hat: DKK 22.176
(€ 2.979) pro Jahr. Alleinlebende
Personen, die seit Dezember 1993
Invaliditätshilfe zusammen mit Dauerpflegegeld oder Pflegezulage beziehen, bekommen einen Zuschlag
von DKK 30.792 (€ 4.136) pro Jahr.
Gesundheitszulage: Rentnern mit
Einkünften unter einer bestimmten
Schwelle wird eine Zulage gewährt,
die 85% der Kosten der Selbstbeteiligung bei Krankheit, Zahnersatz,
Brillen und Fußpflege deckt.
Heizungszulage (varmetillæg) und
eine Persönliche Zulage (personligt
tillæg) können Rentenempfängern in
einer schwierigen Lage gewährt
werden z.B. an Rentner, die keine
volle Rente (40/40) beziehen.
Griechenland
Rente:
8. Sonstige Leistungen
Völlig Blinde und an Quadraplegie
oder Paraplegie leidende Versicherte, die 4.050 Versicherungstage
vorweisen können, erhalten ungeachtet ihres Alters eine Rente, die einem Versicherungszeitraum von
10.500 Arbeitstagen entspricht.
Sonderleistung:
Versicherte oder ihre Angehörige,
die an Quadraplegie/Paraplegie leiden, haben unter folgenden Bedingungen Anspruch auf eine besondere Leistung: 350 Versicherungstage in den 4 Kalenderjahren vor der
Arbeitsunfähigkeit, davon 50 in den
letzten 12 oder 15 Monaten, oder
insgesamt 1.000 Tage in einem beliebigen Zeitraum. Höhe der Leistung: Das 20fache des Mindestlohns
eines Hilfsarbeiters, d.h. € 490 im
Monat.
Invalidität
Spanien
Keine Selbstbeteiligung bei Medikamenten.
Frankreich
Keine sonstigen Leistungen.
Irland
• Zulage für Alleinlebende (Living
Alone Allowance) für allein lebende
Rentner ab 66 Jahren: € 7,70 pro
Woche;
• unentgeltliche Beförderung;
• Empfänger können auch Anspruch
haben auf Brennstoffbeihilfe (Fuel
Allowance), unentgeltliche Elektrizität (Electricity Allowance) und Befreiung von Fernsehgebühren (T.V.
Licence) und Telefongrundgebühren (Telephone Rental Allowance).
Tabelle V
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Nach dem Sozialhilfegesetz (Lög um
félagslega aðstoð) können in besonderen Situationen oder falls der Empfänger darauf angewiesen ist, neben
den Renten verschiedene Hilfen gewährt werden. Beispiele:
• Haushaltszulage für Alleinstehende
(heimilisuppbót)
von
bis
zu
ISK 17.469 (€ 195) im Monat.
• Sonstige Zulagen (frekari uppbætur)
von bis zu ISK 25.499 (€ 285) im
Monat, in außerordentlichen Fällen
ISK 29.749 (€ 333) pro Monat.
• Zulagen und Beihilfen für Rehabilitation, siehe "Rehabilitation".
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Keine sonstigen Leistungen.
Italien
Empfänger einer Erwerbsunfähig- 8. Sonstige Leistungen
keitsrente, die zur Fortbewegung auf
die Hilfe einer dritten Person angewiesen sind oder die für die alltäglichen Verrichtungen ständiger Hilfe
bedürfen, haben Anspruch auf eine
monatliche Pflegebeihilfe (assegno di
accompagnamento) in Höhe der entsprechenden Leistung der Versicherung gegen Arbeitsunfälle.
255
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
8. Sonstige Leistungen
Gesetz über die Invalidenversiche- Keine sonstigen Leistungen.
rung (LGBl. 1960 Nr. 5) für Hilfsmittel
(Rollstühle etc.).
Gesetz über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (LGBl. 1965 Nr.
46) für
• Hilflosenentschädigungen bei Hilfsbedürftigkeit
(steuerfinanziert,
wohnsitzgebunden) und
• Ergänzungsleistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (steuerfinanziert, wohnsitzgebundene, einkommens- und vermögensabhängig).
Gesetz über die Gewährung von
Blindenbeihilfen (LGBl. 1971 Nr. 7)
für Blindenbeihilfen bei ganzer oder
teilweiser Blindheit (steuerfinanziert,
wohnsitzgebunden).
256
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Sterbegeld (Overlijdensuitkering):
• Grundleistung (grunnstønad) zur BeWAO, WAZ und Wajong: Das Sterbe- streitung zusätzlicher Aufwendungeld entspricht dem Brutto-Betrag gen aufgrund dauernder Krankheit,
einer Monatsleistung, auf die der Verletzung oder Missbildung: 6 je
nach dem zusätzlichen Bedarf unVerstorbene Anspruch hatte.
terschiedliche Stufen zwischen
NOK 6.540 (€ 779) und NOK
32.748 (€ 3.902) im Jahr.
• Pflegegeld (hjelpestønad) zur Bestreitung des zusätzlichen Pflegebedarfs. Die Standardleistung beträgt NOK 11.724 (€ 1.397). Für
behinderte Kinder unter 18 Jahren
gelten 3 höhere Leistungssätze bis
zu NOK 70.344 (€ 8.381).
• Technische und andere Hilfsmittel
zum Ausgleich der funktionalen
Behinderung bei Verrichtungen des
täglichen Lebens.
Österreich
Pflegegeld:
Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".
Erhöhte Familienbeihilfe:
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Invalidität
Portugal
Pflegezulage (complemento por dependência):
Zulage an Empfänger einer Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente, die auf ständige Fremdhilfe
angewiesen sind. Die Leistungshöhe
ist an die beitragsunabhängige Sozialrente von € 151,84 gekoppelt: davon 50% oder 90% (1. bzw. 2. Pflegestufe).
Jährlich erfolgen 14 Zahlungen. Die
Zulagen zu Weihnachten und zur
Urlaubszeit entsprechen dem Betrag
des entsprechenden Monats.
Schweiz
Finnland
1. Säule (Grundsystem):
• Pflegegeld für Rentner (Eläkkeen• Hilflosenentschädigung.
saajien hoitotuki):
3 Kategorien: € 51,79, € 128,93
• Außerordentliche Rente.
• Ergänzungsleistungen zur 1. Säule bzw. € 257,84 pro Monat (volle
(vgl. Tabelle XI "Mindestsicherung Sätze; Anpassung an die Dauer
– Besondere beitragsunabhängige des Wohnsitzes in Finnland). Zahlbar bei Kosten für die häusliche
Minima").
Pflege oder bei Sonderausgaben
2. Säule (obligatorische Mindestvor- aufgrund von Krankheit oder Unsorge):
fall. Diätzulage von monatlich € 21
Kapitalleistung, wenn die Rente we- zum Ausgleich der Mehrkosten für
niger als 10% der Mindestrente der eine glutenfreie Ernährung.
Alters- und Hinterlassenenversiche• Wohngeld für Rentner (Eläkkeenrung (1. Säule) beträgt.
saajien asumistuki):
Kann für Rentenempfänger mit
Wohnsitz in Finnland gewährt werden. Die Höhe wird unter Berücksichtigung des Einkommens, der
Wohnkosten und anderer Faktoren
festgelegt.
• Invaliditätsbeihilfe (Vammaistuki) für
Nichtrentenempfänger:
Personen im Alter von 16 bis 64,
die keine Rente beziehen, aber deren Gesundheit durch Krankheit
oder Verletzung beeinträchtigt ist,
erhalten eine besondere Invaliditätsbeihilfe zum Ausgleich für
Härten, notwendige Dienste etc.
Die Leistungshöhe hängt allein
vom Grad der Behinderung ab:
€ 77,32, € 180,43 oder € 335,09
pro Monat.
• Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki)
oder Rehabilitationsbeihilfe (Kuntoutusraha) wird gezahlt, wenn Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich sind. Siehe "Rehabilitation".
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Eine Pflegebeihilfe (assistansersättning) erhalten Personen mit schweren funktionellen Störungen, die
mehr als 20 Stunden pro Woche persönliche Pflege oder Hilfe benötigen.
Eine Kraftfahrzeugbeihilfe (bilstöd)
soll Personen, die aufgrund einer
Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können, die
Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
zur persönlichen Verwendung ermöglichen. Der Grundbetrag beläuft
sich auf SEK 60.000 (€ 6.630). Ein
zusätzlicher Betrag bis zu maximal
SEK 40.000 (€ 4.420) ist einkommensabhängig. Kosten für die notwendige technische Anpassung des
Fahrzeugs sind ohne Begrenzung
gedeckt.
Wohnzulage für Rentner (bostadstillägg till pensionärer): 91% der Wohnkosten bis zu SEK 4.500 (€ 497) pro
Monat. Die Zulage ist einkommensabhängig.
Beitragsunabhängige Leistungen:
8. Sonstige Leistungen
Schwerbehindertenhilfe (Severe Disablement Allowance): Seit April 2001
sind keine neuen Anträge auf diese
Leistung mehr möglich. Stattdessen
können junge Menschen, deren Erwerbsunfähigkeit im Alter unter 20
Jahren (oder 25 Jahren, wenn sie
sich im Alter von 20 Jahren in Ausbildung befanden) einsetzte, auch
ohne Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen Anspruch auf die Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Incapacity Benefit) haben. Bisherige
Leistungsbezieher behalten ihren
Leistungsanspruch, so lange sie die
Bedingungen erfüllen. Auch bei diesen Personen wird der Erwerbsfähigkeitstest angewendet. Personen,
die nach dem 20. Lebensjahr arbeitsunfähig wurden, müssen zu
mindestens 80% behindert sein.
Leistungsbetrag: GBP 43,60 (€ 62)
pro Woche plus Alterszulagen (age
additions) in 3 Stufen nach Alter bei
Beginn der Erwerbsunfähigkeit:
unter 40 Jahren: GBP 15,15 (€ 21,00)
40 - 49 Jahre: GBP 9,70 (€ 14,00)
50 - 59 Jahre: GBP 4,85 (€ 6,88)
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
Erwachsene: GBP 25,90 (€ 37), Kinder: GBP 9,65 (€ 14) für das erste,
GBP 11,35 (€ 16) für jedes weitere
Kind.
Pflegegeld im Rahmen der Pflegebeihilfe (Attendance Allowance, care
benefit): Für Personen ab 65 Jahren,
die wegen schwerer Behinderung
persönliche Pflege benötigen. Siehe
Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".
Pflegegeld im Rahmen der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability
Living Allowance): für Personen, die
aufgrund einer schweren Behinderung auf persönliche Pflege und/oder
Hilfen zur Fortbewegung angewiesen sind und den Antrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres stellen.
Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".
Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's
Allowance): für Personen mit wöchentlichem Einkommen unter GBP
77 (€ 109) (nach Abzügen), die mindestens 35 Wochenstunden für die
Pflege einer Person aufbringen, die
bestimmte Pflegeleistungen bezieht.
Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".
257
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Rentenanpassung
Automatische Anpassung der Leistungen um 2%, wenn sich der Index
der Verbraucherpreise um 1,02 in
Relation zum vorausgegangenen Index erhöht hat.
Anpassung der Leistungshöhe an
die Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards durch jährliche Festsetzung eines Koeffizienten oder
pauschale Anpassung in Form einer
Zulage.
Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten) von Sozialrenten und anderen Transfereinkommen (overförselsindkomster) wird einmal jährlich
auf der Grundlage der Lohnentwicklung festgelegt.
Die Renten werden jährlich zum 01.
Juli der veränderten Einkommensentwicklung angepasst. Dies geschieht, indem die Rente mit dem
gültigen (neueren) Rentenwert berechnet wird. Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Lohnentwicklung im voraufgegangenen Kalenderjahr fortgeschrieben, wobei
Veränderungen beim Beitragssatz
der Rentenversicherung und ein ansteigender Altersvorsorgeanteil (nicht
aber steuerliche Veränderungen bei
Arbeitnehmern) berücksichtigt werden. Die zum 01.07.2004 anstehende Anpassung der Renten wird ausgesetzt.
Anpassung entsprechend der jährlich von der Regierung festgelegten
Einkommenspolitik (in der Regel
nach dem Verbraucherpreisindex).
Rentenanpassung
Kumulation
mit anderen Leistungen
der sozialen Sicherheit
Kumulierung mit Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nur bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag möglich.
Kumulierung möglich, aber bestimmte Teile der Rente sind vom
Gesamteinkommen des Beziehers
abhängig. Begrenzte Dauer einiger
Geldleistungen für Rentenbezieher.
Leistungen, die aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit während
der Zeit der Prüfung des Antrags
durch die Gemeinde bezogen wurden, werden von der Rente abgezogen.
Bezieher einer Invaliditätsrente erhalten keine Vorruhestandsrente im
Rahmen der Gesetzgebung gegen
die Arbeitslosigkeit. Der Übergang
von einer Vorruhestands- zu einer
Teilrente (delpension) ist möglich
(siehe Tabelle VI "Alter").
Im Fall des Zusammentreffens mit
einer Rente aus der Unfallversicherung ruht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insoweit, als
die Summe der Renten das frühere
(entsprechend der durchschnittlichen
Lohnentwicklung fortgeschriebene)
Nettoeinkommen (pauschal festgestellt) übersteigt.
Kumulierung mit anderen Renten
möglich bis zu einer Gesamtsumme
aller Renten von € 3.114,50 im Monat, diese Grenze entspricht dem 50fachen des fiktiven Referenzlohns
der 22. Versicherungsklasse von
€ 62,29.
Kumulation
mit anderen Leistungen
der sozialen Sicherheit
258
Invalidität
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle V
Island
Italien
Die Renten werden jeweils zum Jah- Jährliche Neufestsetzung mit einem Die Invaliditätsrenten (Invalidity penresbeginn anhand der für das durch Verordnung bestimmten Stei- sion) werden normalerweise einmal
betreffende Jahr erwarteten Erhö- gerungskoeffizienten.
jährlich erhöht.
hung des Verbraucherpreisindexes
angepasst. Die Anpassung erfolgt
automatisch.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Die Leistungen werden jährlich nach
der Haushaltslage angepasst. Die
Anpassung soll die Lohnentwicklung
berücksichtigen, aber nicht niedriger
als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindex sein.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Leistungen werden aufgrund von
Entscheidungen der Rentenfonds
unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Aspekte angepasst.
Jährliche Anpassung an die Lebenshaltungskosten in drei Stufen:
• für den Teil der Rente bis zum
Doppelten der Mindestrente (pensione minima): Anpassung um
100% der Indexsteigerung;
• für den Teil der Rente zwischen
dem Zwei- und dem Dreifachen der
Mindestrente: Anpassung um 90%;
• für den über das Dreifache der
Mindestrente hinausgehenden Teil:
Anpassung um 75%.
Rentenanpassung
Invaliditätsrenten (pensiones por incapacidad) dürfen weder mit anderen
Renten des allgemeinen Systems,
ausgenommen der Witwenrente,
noch mit Pauschalleistungen für Verletzungen, Verstümmelungen und
Entstellungen zusammentreffen, sofern diese nicht vollkommen unabhängig von denen sind, die bei der
Invaliditätsfeststellung berücksichtigt
wurden.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Grundsätzlich kann nur eine Leistungsart bezogen werden. Kumulierbar sind jedoch:
• Sterbegeld der Arbeitsunfallversicherung an Witwen/Witwer mit
allen anderen Leistungen;
• Kinderrente (barnalífeyrir) mit Tagegeld-Leistungen;
• Tagegeld-Leistungen der Arbeitsunfallversicherung mit der Altersrente.
Bei Ansprüchen auf nicht kumulierbare Leistungen kann die höchste
Leistung gewählt werden.
Im Falle einer Unterbringung für
mindestens 6 Monate in einer Einrichtung, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird oder bei der
Kosten von der Krankenversicherung getragen werden, wird die Rentenzahlung eingestellt. Der Rentner
erhält stattdessen eine monatliche
persönliche Beihilfe von ISK 21.249
(€ 238).
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Kumulierung möglich.
Nach der Rentenreform (Gesetz Nr.
335 vom 8. August 1995) sind Invaliditätsrenten seit dem 1.9.1995 nicht
mehr kumulierbar mit Renten aufgrund von Arbeitsunfällen (falls diese
wegen derselben Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit gewährt werden).
Ist allerdings die Invaliditätsrente des
Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) höher als die
Unfallrente (rendita da infortunio sul
lavoro - vitalizia) des Nationalen Instituts der Arbeitsunfallversicherung
(Istituto Nazionale contro gli infortuni
sul lavoro, INAIL), ist eine Kumulierung für den Unterschiedsbetrag zulässig. Ebenfalls ab dem 1.9.1995
wird der Betrag der Invaliditätsrente
um 25 oder 50% gekürzt, falls die
Einkünfte des Empfängers höher als
das 4- bzw. 5fache der Mindestrente
(pensione minima) sind.
Kumulation
mit anderen Leistungen
der sozialen Sicherheit
Kumulierung mit einer Kriegsinvalidenrente (pension militaire d'invalidité), einer Arbeitsunfallrente (rente
d'accident de travail) oder einer Invaliditätsrente eines Sondersystems
(régime spécial) bis zur Höhe des
Lohns eines erwerbsfähigen Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe.
Kumulierung mit einer Invaliditätsrente des landwirtschaftlichen Systems (pension d'invalidité du régime
agricole) bis zur Höhe von 50% des
Lohns eines erwerbsfähigen Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe.
Keine Kumulierung mit anderen
Renten der Sozialen Sicherung möglich, außer Behindertengeld (Disablement Benefit) (siehe Tabelle VIII "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten").
259
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Rentenanpassung
1. Säule:
In der Regel erfolgt alle 2 Jahre eine
Anpassung an den Mittelwert zwischen Lohn- und Preisentwicklung.
2. Säule:
Wird im Reglement der jeweiligen
Vorsorgeeinrichtung geregelt.
Automatische Anpassung der Ren- Jährlich zum 1. Januar und 1. Juli Jährliche Anpassung aufgrund der
ten an die Preisentwicklung, sobald Anpassung an die Entwicklung der durch Parlamentsbeschluss normasich der Index gegenüber dem Stand durchschnittlichen Tariflöhne.
lerweise am 1. Mai erfolgenden Anbei der letzten Anpassung um 2,5%
passung des Grundbetrags (Grunnändert.
beløpet) der sozialen Sicherung.
Anpassung der Rente an die EntGrundleistung (grunnstønad) und Pflewicklung des Lohnniveaus aufgrund
gegeld (hjelpestønad) sind im Rahmen
besonderer Gesetzgebung.
des Haushalts unabhängig vom
Grundbetrag fixierte Beträge.
Jährliche Anpassung am 1.1. (erstmals im zweiten Jahr, das auf das
Jahr des Rentenantritts folgt).
2004 werden alle Renten in einer
Höhe von bis zu € 667,80 um 1,5%
erhöht. Alle Renten in einer Höhe
von über € 667,80 werden mit einem
Fixbetrag von € 10,02 erhöht.
Kumulation
mit anderen Leistungen
der sozialen Sicherheit
1. Säule:
Die Kumulation von Invalidenrenten
und vorgezogenen Altersrenten ist
möglich (z.B. halbe Invalidenrente
zusammen mit halber vorgezogener
Altersrente).
Bei Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten und Invalidenrenten
besteht ungeachtet des Invaliditätsgrades Anspruch auf ganze Invalidenrente; es wird aber nur die höhere der beiden Renten (Hinterlassenenrente oder Invalidenrente,
Letztere allenfalls ergänzt durch einen Verwitwetenzuschlag), ausgerichtet.
Die übrigen Leistungen der sozialen
Sicherheit treten ergänzend zu den
Renten der Invalidenversicherung
hinzu.
2. Säule:
• Keine Leistungspflicht, solange ein
Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung ausbezahlt wird.
• Möglichkeit der Leistungskürzung,
sofern sie mit den übrigen Leistungen 90% des mutmaßlich entgangenen Verdienstes übertreffen.
Bei Kumulation mit einer Unfallrente
(rente d'accident) Kürzung der Invaliditätsrente (pension d'invalidité), wenn
beide Renten zusammen entweder
den Durchschnitt der 5 höchsten
Jahreseinkommen während der gesamten Versicherungszeit oder, falls
dies günstiger ist, das Einkommen,
das der Bemessung der Unfallrente
zugrunde gelegen hat, überschreiten.
Kumulierung mit Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Hinterbliebenenrenten möglich. Auf das Pflegegeld werden andere pflegebezogene
Leistungen angerechnet.
260
WAO, WAZ und Wajong:
Kürzung der Invaliditätsrente, wenn
gleichzeitig wegen derselben Arbeitsunfähigkeit eine Leistung aufgrund der Gesetzgebung eines anderen Staates gewährt wird.
Der Bezug des vollen befristeten Invaliditätsgelds (tidsbegrenset uførestønad) oder der Invaliditätsrente (uførepensjon) schließt den Bezug anderer
Einkommensersatzleistungen
der
Volksversicherung (folketrygden) aus.
Fällt die Invaliditätsrente mit einer
Beamtenpension aus den gleichen
Verdienstperioden zusammen, so
wird grundsätzlich die volle Rente
der Volksversicherung gezahlt und
die Beamtenpension um diesen Betrag gekürzt.
Invalidität
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
In der Regel einmal jährlich auf Be- 1. Säule (Grundsystem):
schluss der Regierung in Abhängig- Grundsätzlich alle zwei Jahre Ankeit von der Inflationsrate.
passung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Preise. Vorgezogene Anpassung, wenn der
Konsumentenpreisindex in einem
Jahr um mehr als 4% gestiegen ist.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die seit 3 Jahren laufenden Invalidenrenten werden erstmals am Beginn des folgenden Kalenderjahres
an die Preisentwicklung angepasst.
Die folgenden Anpassungen erfolgen gleichzeitig mit den Anpassungen der Renten der 1. Säule.
Volksrente (Kansaneläke):
Der Grundbetrag (prisbasbelopp) wird
Jährliche Anpassung an die Ent- jährlich entsprechend der Preisentwicklung des Lebenshaltungskos- wicklung angepasst.
tenindex.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): jährliche Anpassung an den gewichteten Durchschnitt der Preis- und Lohnentwicklung (unterschiedliche Gewichte für
Rentner unter bzw. über 65 Jahren).
Mindestens jährlich gesetzliche Anpassung an die Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus. Die Leistungsanpassung erfolgt im April.
Rentenanpassung
Kumulierung mit Renten anderer obligatorischer oder freiwilliger Systeme unter bestimmten Bedingungen
möglich.
Es darf nur eine Rente des staatlichen Volksrentensystems (Kansaneläke) bezogen werden.
Bei Kumulierung mit einer Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente
(Työeläke) oder einer Rente wegen
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
wird die Volksrente (Kansaneläke) gekürzt.
Die Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke) ist gegenüber
einer Leistung der Arbeitsunfallversicherung nachrangig, so dass nur der
Teil zu zahlen ist, der über der Arbeitsunfallentschädigung liegt. Dies
gilt auch für Leistungen der Verkehrsunfallversicherung.
Die Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) wird in der Regel nicht gewährt, bevor zunächst das Krankengeld für den Höchstbewilligungszeitraum gezahlt wurde. Diese Bedingung gilt nicht für den Bezug der individuell vorgezogenen Rente.
Kumulation der Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Incapacity Benefit)
möglich mit Bezug von Pflegebeihilfe
(Attendance Allowance), Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance) und Grundrenten für
Kriegsversehrte oder wegen Arbeitsunfalls.
Kumulation
mit anderen Leistungen
der sozialen Sicherheit
1. Säule (Grundsystem):
Kumulation mit der Invalidenrente
der Unfallversicherung erlaubt. Letztere wird bei Überversicherung gekürzt.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Kürzung der Leistungen soweit sie
zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (analoge Leistungen)
90% des mutmaßlich entgangenen
Verdienstes übersteigen.
Eine Kumulierung mit der Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und
der Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag) ist möglich.
261
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Kumulation
mit Erwerbseinkommen
262
Dänemark
Eine während der Arbeitsunfähigkeit Kumulierung möglich, jedoch wird
ausgeübte berufliche Tätigkeit kann die Leistung gekürzt.
vom Vertrauensarzt der Versicherung genehmigt werden. Der Betrag
des Tagegeldes darf dabei nicht höher sein, als er ohne die Kumulation
wäre.
Deutschland
Bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente
gemindert. Bei Überschreiten der
höchsten Hinzuverdienstgrenze fällt
die Rente weg.
Griechenland
Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit möglich. Die Tätigkeit
muss beim Versicherungsträger deklariert werden (andernfalls sind neben einer Geldbuße die Renten zurückzuzahlen).
Die Zahlung der Invaliditätsrente
wird ausgesetzt, wenn Erwerbseinkünfte eine bestimmte Grenze übersteigen, d.h. die Höhe des Einkommens eines gesunden Erwerbstätigen erreichen.
Kumulation
mit Erwerbseinkommen
Invalidität
Spanien
Renten für dauernde Erwerbsunfähigkeit (pensiones por incapacidad permanente) sind mit Arbeitseinkommen
kumulierbar, wenn die Tätigkeit mit
der physischen Konstitution des
Rentners in Einklang steht und keine
Änderung des Invaliditätsgrades
impliziert.
Frankreich
Einstellung der Rente, wenn die
Summe aus Rente und Arbeitseinkommen in zwei aufeinander folgenden Quartalen das durchschnittliche
Quartalseinkommen im letzten Kalenderjahr vor der Arbeitseinstellung
vor der Invalidität übersteigt.
Irland
Keine Kumulierung mit Arbeitseinkommen möglich. Die Invaliditätsrente (Invalidity pension) setzt eine
vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit voraus.
Tabelle V
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Siehe die obige Darstellung der
Leistungen.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Siehe oben, Definition.
Italien
Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente ist
keine Kumulierung möglich, eine
teilweise Kumulierung ist bei der Invaliditätsbeihilfe möglich.
Kumulation
mit Erwerbseinkommen
263
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Kumulation
mit Erwerbseinkommen
264
1. Säule:
Eine Kumulierung der Rente mit Arbeitseinkommen ist möglich, solange
dieses Invalideneinkommen den Invaliditätsgrad nicht unter 662/3%
bzw. 50% bzw. 40% herabsinken
lässt.
2. Säule:
Eine Kumulierung ist möglich. Ein
erwerbstätiger, teilinvalider Arbeitnehmer gilt seinem Beschäftigungsgrad entsprechend als Teilbeschäftigter.
Luxemburg
Hinzuverdienst zulässig bis zum
Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen während des Versicherungsverlaufs. Beim Überschreiten dieser Grenze wird die Rente
entsprechend gekürzt.
Niederlande
WAO, WAZ und Wajong:
Wenn ein Leistungsbezieher eine
geeignete Beschäftigung gefunden
hat, kann sein Grad der Erwerbsminderung geändert werden, was
eine Revision der Leistungshöhe zur
Folge haben kann.
Norwegen
Mit Ausnahme des ersten Jahres
des Bezugs des vollen befristeten
Invaliditätsgelds (tidsbegrenset uførestønad) oder der Invaliditätsrente (uførepensjon) darf der Rentner einen
jährlichen Hinzuverdienst bis zur
Höhe des Grundbetrags (Grunnbeløpet) von NOK 56.861 (€ 6.774) haben, ohne dass eine Kürzung der
Rente erfolgt. Bei höherem Einkommen wird der Grad der Invalidität
herabgesetzt.
Der Bezieher von Invaliditätsgeld
oder Invaliditätsrente für eine teilweise Invalidität kann zusätzlich zu
dem Einkommen, das dem Grad der
verbliebenen Erwerbsfähigkeit entspricht, weiteres Erwerbseinkommen
bis zur Höhe des Grundbetrags haben, ohne dass eine Leistungskürzung erfolgt. Jedoch darf die Summe
aus Invaliditätsgeld bzw. -rente und
Erwerbseinkommen nicht das Erwerbseinkommen aus der Zeit vor
der Minderung der Erwerbsfähigkeit
übersteigen.
Finanzielle Hilfen, die der Arbeitgeber über den Lohn hinaus aufgrund
einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
eine Verkürzung der Arbeitszeit gewährt, führen zu einer entsprechenden Kürzung von Invaliditätsgeld
bzw. -rente.
Österreich
Anrechnungsbestimmungen falls eine Person, die Anspruch auf Invaliditäts(Erwerbsunfähigkeits)pension hat,
ein Erwerbseinkommen bezieht, das
die Geringfügigkeitsgrenze in der
Höhe von € 316,19 überschreitet:
Zur Ermittlung der in diesem Fall gebührenden Teilpension wird von der
Vollpension ein Anrechnungsbetrag
abgezogen, der sich nach Teilen des
Gesamteinkommens, das ist die
Summe aus Erwerbseinkommen und
Pension, bemisst. Bis zu einem Gesamteinkommen von € 921,11 gebührt die Invaliditätspension in vollem Ausmaß. Gesamteinkommensteile von weiteren ca. € 460 werden
mit 30, 40 bzw. 50% dieser Einkommensteile auf die Pension angerechnet, wobei jedoch 50% der Vollpension nicht überschritten werden
dürfen. Dies bedeutet, dass das
halbe Ausmaß der Vollpension neben einem Erwerbseinkommen jedenfalls gewahrt bleibt.
Invalidität
Portugal
Schweiz
Kumulierung möglich bis zur Höhe
des Referenzlohns.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Erlaubt.
Finnland
Schweden
Volksrente (Kansaneläke):
Keine Kumulierung möglich.
Nimmt der Rentner eine der früheren
Tätigkeit ähnliche Arbeit auf, gilt er
nicht länger als erwerbsunfähig und
die Rente wird eingestellt. Findet der
Rentner eine Beschäftigung, so kann
die Rente für 6 - 24 Monate suspendiert werden. Für die individuell vorgezogene Rente gelten die gleichen
Regeln wie bei der Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): In Grenzen ist Erwerbstätigkeit mit Rentenbezug vereinbar. Bei der Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) wird die Vollrente in
eine Teilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke) umgewandelt, wenn der
Verdienst zwischen 40% und 60%
des der Rente zugrunde liegenden
Einkommens beträgt. Bei Überschreiten der Grenze von 60% wird
die Rente eingestellt. Bei der individuell vorgezogenen Rente wird die
Vollrente in eine Teilrente umgewandelt, wenn der Verdienst € 229,34
pro Monat übersteigt, jedoch 3/5 des
der Rente zugrunde liegenden Einkommens nicht überschreitet. Oberhalb dieser Grenze ruht die Rente
für die Dauer der Beschäftigung.
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Keine Kumulierung möglich.
Kumulation
mit Erwerbseinkommen
265
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Berufliche Wiedereingliederung
1. Rehabilitation,
Umschulung
266
Funktionelle und berufliche Umschulung in Spezialeinrichtungen
nach Entscheidung eines Ärztekollegiums.
Informationen erteilen die Fonds für
Behinderte der drei (französischen,
flämischen oder deutschsprachigen)
Gemeinschaften.
Dänemark
Maßnahmen zur Minderung der Invaliditätsfolgen:
• Unterstützung bei besonderen medizinischen Leistungen;
• Unterhaltsbeihilfen während der
beruflichen Rehabilitation;
• Hilfen und Hilfsmittel werden von
den örtlichen Behörden aufgrund
des Gesetzes über eine aktive Sozialpolitik von 1997 und des Gesetzes über soziale Dienste von
1997 zur Verfügung gestellt.
Deutschland
Griechenland
Zur Rehabilitation werden medizini- Keine besonderen Rehabilitationssche, berufsfördernde und ergän- leistungen.
zende Leistungen gewährt sowie
Übergangsgeld gezahlt.
Berufliche Wiedereingliederung
1. Rehabilitation,
Umschulung
Invalidität
Spanien
Leistungen zur Wiedereingliederung:
Medizinische Behandlung (funktionelle Rehabilitation), Berufsberatung,
Berufsausbildung (berufliche Rehabilitation oder Umschulung).
Vorrang bei der Beschäftigung in bestimmten Situationen.
Frankreich
Berufliche Umschulung im Betrieb
oder in Spezialeinrichtungen der beruflichen Rehabilitation bei entsprechender Eignung unter Kostenbeteiligung der Kassen der Sozialen Sicherheit bei vollständiger oder teilweiser Weiterzahlung der Rente.
Irland
Tabelle V
Island
Empfänger einer Invaliditätsrente • Vor der Feststellung der Invalidität
(Invalidity pension) dürfen mit Ge- hat ein Antragsteller an einer genehmigung zu Rehabilitations- oder eigneten Reha-Maßnahme teilzutherapeutischen Zwecken eine Tä- nehmen. Eine Rehabilitationsbeitigkeit ausüben oder an einer Um- hilfe (endurhæfingarlífeyrir) kann
schulungsmaßnahme teilnehmen.
nach Ende des Krankengelds bis
zur Feststellung der Invalidität gewährt werden.
• Die staatliche Sozialversicherungsanstalt (Tryggingastofnun ríkisins)
kann ferner Vereinbarungen mit
Unternehmen über die Beschäftigung von behinderten Empfängern
von Sozialleistungen treffen. Die
Sozialversicherungsanstalt erstattet 25% bis 75% der Lohnkosten.
Während der Beschäftigung werden die Renten gekürzt.
• Medizinische Hilfsmittel, siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
• Ferner gibt es eine Reihe von Hilfen nach dem Behindertengesetz.
Italien
Das Nationale Institut für Soziale Si- Berufliche Wiedercherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) kann zur Vermei- eingliederung
dung von Erwerbsunfähigkeit bzw.
1. Rehabilitation,
zur Rehabilitation und WiederherUmschulung
stellung der Arbeitsfähigkeit medizinische Maßnahmen veranlassen.
Eine stationäre Behandlung wird voll
von der Region getragen.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Der Rentenfonds kann die Teilnahme eines Versicherten, der eine
Invaliditätsrente (örorkulífeyrir) beantragt hat, an einer Rehabilitationsmaßnahme verlangen.
267
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Berufliche Wiedereingliederung
1. Rehabilitation,
Umschulung
268
Es gilt das Prinzip "Eingliederung vor
Rente" (durch berufliche Maßnahmen verbunden mit Taggeld, Hilfsmittel wie Rollstühle oder Arbeitsplatzadaptierung etc.).
Luxemburg
Bis zum Alter von 50 Jahren hat der
Versicherte an von der Kasse verfügten Rehabilitations- und Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, bei
Weigerung kann die Rente ruhen.
Niederlande
Reintegrationsgesetz (Wet op de (re)
integratie arbeidsgehandicapten, REA):
Ein Arbeitgeber, der einen behinderten Arbeitnehmer beschäftigt
oder ihm einen anderen geeigneteren Arbeitsplatz zuweist, kann eine
beträchtliche finanzielle Kompensation der ihm hieraus entstehenden
Kosten erhalten. Nach diesem Gesetz ist es auch möglich, behinderten Arbeitnehmern Hilfsmittel zu gewähren, die seine Arbeitsfähigkeit erhalten, wiederherstellen oder verbessern.
Behindertenhilfegesetz (Wet voorzieningen gehandicapten, WVG):
Nach diesem Gesetz ist es möglich,
Hilfsmittel zur Verbesserung der Lebenssituation zu gewähren.
Norwegen
Bedingung für den Bezug von befristetem Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente
(uførepensjon) ist, dass zuvor geeignete Rehabilitationsmaßnahmen versucht wurden. Solche Maßnahmen
können in allgemeiner Bildung, beruflichem Training, Hilfen zur Existenzgründung, bezuschusster Umschulung in Unternehmen oder geschützten Werkstätten bestehen.
Der Empfänger ist verpflichtet, an einer als sinnvoll angesehenen Umschulung teilzunehmen.
Während der Rehabilitationszeit wird
ein Rehabilitationsgeld (attføringspenger) gewährt, sobald das Krankengeld (sykepenger) nach spätestens
einem Jahr eingestellt wird.
Die Leistung entspricht mindestens
dem 1,8fachen des Grundbetrags(Grunnbeløpet) oder 66% des
Arbeitseinkommens des Vorjahres
bis zur Obergrenze vom 6fachen des
Grundbetrages oder, falls dies
günstiger ist, des Durchschnitts der
letzten drei Jahre.
Als Reaktivierungsmaßnahme können Bezieher von Invaliditätsgeld
oder -rente bis zu drei Jahren versuchsweise arbeiten und erhalten,
falls der Versuch fehlschlägt, ohne
weiteren Antrag wieder Invaliditätsgeld oder -rente.
Bezieher des befristeten Invaliditätsgeldes erhalten in der örtlichen
Dienststelle der Sozialversicherungsbehörde einen persönlichen Berater,
der den Klienten bei der Erstellung
eines individuellen Reaktivierungsplans unterstützt. Es gibt ein breites
Spektrum möglicher Maßnahmen.
Die Bewilligung des befristeten
Invaliditätsgeldes erfolgt für ein bis
zu vier Jahren und wird vor dem
Ende dieser Periode überprüft.
Österreich
Verschiedene Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen
Rehabilitation, u.a. Gewährung von
Übergangsgeld (60% der Invaliditätsrente, die gebührt oder gebühren
würde, Zuschläge für den Ehegatten
und andere Angehörige).
Vor Gewährung der Invaliditätsrente
muss versucht werden, dass die Arbeitsfähigkeit durch Rehab-Maßnahmen wiederhergestellt wird ("Rehabilitation vor Pension").
Invalidität
Portugal
Keine besonderen Rehabilitationsleistungen außer bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten (siehe Tabelle VIII).
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Die Eingliederung geht vor. Von der
Invalidenversicherung gewährte Eingliederungsmaßnahmen: medizinische Maßnahmen, Maßnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe), Maßnahmen für die Sonderschulung, Hilfsmittel (Stützapparate, Körperersatzstücke, usw.), Taggelder.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine
Eingliederungsmaßnahmen
(werden von der 1. Säule gewährt).
Finnland
Zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit bieten die Rentenanstalten
Rehabilitationsdienste an. Vor der
Festsetzung der Invaliditätsrente
(Työkyvyttömyyseläke) muss durch die
Rentenanstalt sichergestellt werden,
dass die Chancen des Antragstellers
auf eine Wiedereingliederung überprüft wurden.
Volksrente (Kansaneläke):
Wenn eine Rehabilitation länger als
30 Tage dauert, wird zusätzlich zur
Volksrente eine Rehabilitationsbeihilfe (Kuntoutusraha) in Höhe von
10% der Volksrente gewährt.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
Die Höhe des Rehabilitationsgeldes
(Kuntoutustuki) entspricht der vollen
Höhe der Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) zzgl. einer Erhöhung
von 33% für Zeiten aktiver, vom
Rentenversicherungsträger eingeleiteter Rehabilitation.
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Hilfsmittel werden von den örtlichen • Der nationale Gesundheitsdienst Berufliche WiederGesundheitsbehörden gestellt. Eine (National Health Service) bietet VorKombination von Berufstraining und sorgemaßnahmen, medizinische eingliederung
Rehabilitation und Therapien.
Teilinvalidenrente ist möglich.
1. Rehabilitation,
• Berufliche Einstufungen und RehaUmschulung
bilitation sowie unterstützte Beschäftigungsmaßnahmen
(einschließlich Werkstätten und Arbeitsvermittlung) werden nach den
Gesetzen über die Beschäftigung
von Behinderten (Disabled Persons
(Employment) Acts) von 1944 und
1958 und dem Gesetz über Beschäftigung und Ausbildung (Employment and Training Act) von 1973
zur Verfügung gestellt.
• Bei Rehabilitations- und Ausbildungsmaßnahmen werden Beihilfen gewährt.
Für Nordirland gelten ähnliche Regelungen.
269
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
2. Bevorzugte Beschäftigung von Behinderten
Keine Maßnahmen vorgesehen.
Behörden müssen bevorzugt Behinderte einstellen, die in Privatunternehmen keine Beschäftigung finden,
aber als fähig zur Ausübung der
betreffenden Tätigkeit anzusehen
sind.
Die Gemeinden gewähren Arbeitgebern Lohnkostenzuschüsse bei der
Beschäftigung von behinderten Personen.
Eine Sozialklausel in Tarifverträgen
wird die Chancen der Schwächsten
auf dem Arbeitsmarkt verbessern.
Pflichtmäßige
Beschäftigung Für bestimmte Gruppen (z.B.
Schwerbehinderter in allen Betrieben Blinde).
mit mind. 20 Arbeitsplätzen, bis zu
5% der Belegschaft.
Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Arbeitsplatz von monatlich
• € 105 bei einer Beschäftigungsquote von 3% bis unter 5%,
• € 180 bei einer Beschäftigungsquote von 2% bis unter 3%,
• € 260 bei einer Beschäftigungsquote von unter 2%.
Sonderregelungen für Arbeitgeber
mit bis zu 59 Beschäftigten.
Besteuerung und
Sozialabgaben
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Rentenbeginn ab 1.1.2003:
Renten unterliegen der Besteuerung.
Rentenbeginn bis 31.12.2002:
Grundbetrag (grundbeløb), Rentenzulage (pensionstillæg) und Erwerbsunfähigkeitsbetrag (erhvervsudygtighedsbeløb) unterliegen der Besteuerung.
Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløb),
Frühverrentungsbetrag (førtidsbeløb),
Invaliditätshilfe
(invaliditetsydelse),
Dauerpflegegeld (plejetillæg) und
Pflegebeihilfe (bistandstillæg) unterliegen nicht der Besteuerung.
Renten unterliegen grundsätzlich der
Besteuerung.
Partielle Besteuerung: Besteuert
wird nur der Ertragsanteil der Rente
(hypothetische
Verzinsung
des
Rentenkapitals, invers abhängig vom
Lebensalter bei Rentenbeginn).
Liegen keine sonstigen Einkünfte
vor, bleiben Renten häufig steuerfrei.
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
270
2. Bevorzugte Beschäftigung von Behinderten
Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und
sätzlich der Besteuerung.
Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben
sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von
und ihre Familien, Blinde und QuerRentenleistungen
schnittsgelähmte.
Invalidität
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle V
Island
Behinderten kann ein Kontingent von
geeigneten Arbeitsplätzen vorbehalten werden. In Betrieben mit mehr
als 50 Dauerbeschäftigten 2% der
Arbeitsplätze.
Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialen
Sicherheit können bei Beschäftigung
von behinderten Arbeitnehmern ermäßigt werden. Betriebliche Pläne
zur Errichtung von geschützten
Werkstätten und Einrichtung von behindertengerechten Arbeitsplätzen
werden durch Zuschüsse oder Steuer-/Beitragserleichterungen
unterstützt.
Beschäftigungsvorrang für Behin- Die Behörden weisen bis zu 3% der Öffentliche Behörden müssen bederte in Unternehmen mit mindes- geeigneten Arbeitsstellen den Be- hinderten Personen bei gleicher
tens 20 Arbeitnehmern in Höhe von hinderten zu.
Qualifikation Vorrang geben.
6% des gesamten Personalbestands. Ähnliche Maßnahmen existieren schon lange für Kriegsversehrte sowie andere Gruppen Körpergeschädigter.
Dauernde teilweise (incapacidad permanente parcial) oder vollständige
Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual): Die Leistungen unterliegen der
Besteuerung.
Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung
(Gran invalidez): Die Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Die Invaliditätsrente (pension d'invalidité) unterliegt nach Abzug von 10%
und 20% der Besteuerung.
Die Zulage für Pflege durch Dritte
(majoration pour l'assistance d'une tierce personne) unterliegt nicht der Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung (einschl. Zuschläge für
unterhaltsberechtigte
Erwachsene
und Kinder).
Italien
Beschäftigungsquote von Behinder- 2. Bevorzugte Beschäftiten in Betrieben mit mehr als 50 Begung von Behinderten
schäftigten (1 Behinderter je 50 Arbeitnehmer). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 40%
ist Voraussetzung für eine solche
garantierte Beschäftigung.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die Leistungen unterliegen der BeDie Leistungen unterliegen mit Aus- steuerung.
nahme der Kinderrente (barnalífeyrir)
der Besteuerung.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
271
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
2. Bevorzugte Beschäftigung von Behinderten
Die Beschäftigung von Behinderten Je nach Größe des Unternehmens Gesetzliche Regelung in Vorbereiwird durch individuelle Lohnzu- ist eine bestimmte Anzahl von Ar- tung.
schüsse an Arbeitgeber gefördert.
beitsplätzen für Behinderte vorgesehen.
Besondere
Beschäftigungsquoten
sind nicht vorgesehen.
Falls sinnvoll, kann eine entlohnte
Rehabilitationsmaßnahme beim bisherigen Arbeitgeber oder in einer
beschützten Werkstatt erfolgen.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Säule:
Renten und Taggelder unterliegen
der Besteuerung. Kosten- und Pflegebeiträge,
Ergänzungsleistungen
und Hilflosenentschädigungen unterliegen nicht der Besteuerung.
2. Säule:
Renten und Kapitalleistungen unterliegen der Besteuerung.
Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbe- Renten unterliegen der Besteuerung.
grenset uførestønad) und Invaliditätsrente (uførepensjon) unterliegen der
Besteuerung.
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
272
Bei der Besteuerung sind die Lohn- Die Leistungen unterliegen der Beersatzleistungen der Sozialversiche- steuerung.
rung dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.
Verpflichtung der Betriebe, für jeweils 25 Beschäftigte einen Behinderten (Erwerbsunfähigkeit über
50%) einzustellen oder eine Ausgleichsabgabe von € 198 monatlich
zu zahlen.
Invalidität
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Nur für Opfer eines Arbeitsunfalls 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
vorgesehen. Siehe Tabelle VIII.
Nicht vorgesehen.
Bevorzugung bei jeder Beschäftigung.
Keine Regelung.
Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeits- 2. Bevorzugte Beschäftikräften haben die Pflicht, 3% registgung von Behinderten
rierte behinderte Personen einzustellen.
Freie Stellen für Bedienungspersonal von Parkplätzen und elektrischen
Personenaufzügen sind für behinderte Personen reserviert.
Invaliditätsrenten unterliegen der
Besteuerung, das Verfahren unterscheidet sich jedoch von dem für Arbeitseinkommen.
Renten werden in voller Höhe wie
andere Einkunftsarten besteuert.
Empfänger einer geringen Rente haben jedoch Anspruch auf einen speziellen Steuerfreibetrag. Wird neben
der Volksrente (Kansaneläke) kein
weiteres Einkommen bezogen, so ist
das Renteneinkommen somit einkommensteuerfrei. Siehe Punkt 2 im
Folgenden. Invaliditätsbeihilfe (Vammaistuki), Pflegegeld für Rentner
(Eläkkeensaajien hoitotuki) und Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajien asumistuki) unterliegen nicht der Besteuerung.
Renten unterliegen der Besteuerung.
Ausgenommen hiervon sind die
Wohnzulage für Rentner (bostadstilllägg till pensionärer), die Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und
der Teil der Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag), mit dem
spezielle Ausgaben gedeckt werden.
Die Geldleistung bei dauernder Ar- Besteuerung und
beitsunfähigkeit (Long-term incapacity
benefit) unterliegt der Besteuerung Sozialabgaben
außer für Personen, die bereits das
1. Besteuerung von
1995 abgeschaffte Invaliditätsgeld
Rentenleistungen
(Invalidity Benefit) bezogen haben.
Pflegebeihilfe (Attendance Allowance),
Unterhaltsbeihilfe für Behinderte
(Disability Living Allowance) und die
Schwerbehindertenhilfe (Severe Disablement Allowance) unterliegen nicht
der Besteuerung. Die Beihilfe für
Pflegepersonen (Carer's Allowance)
unterliegt mit Ausnahme der Kinderzulage (Child Dependency Addition)
der Besteuerung. Auch Leistungen
zum höheren Satz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit können
steuerbar sein.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
273
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Für die Leistungen wird eine Steuer- Keine Einkommensgrenze und keine
ermäßigung gewährt. Diese Ermäßi- Steuerermäßigung.
gung kann maximal der Höhe eines
jährlich angepassten Grundbetrags
für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von
der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung
kann den Betrag der Steuer, die auf
die Leistung zu entrichten wäre,
nicht übersteigen.
Keine Steuer wird erhoben, falls außer der gesetzlichen Entschädigung
für Krankheit oder Invalidität keine
sonstigen Einkünfte erzielt werden
und der Leistungsbetrag 10/9 des
Maximalbetrags des gesetzlichen
Arbeitslosengelds nicht übersteigt.
Das Existenzminimum ist in jedem
Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu
stellende Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 2004
€ 7.646 für Alleinstehende und
€ 15.292 für Verheiratete.
Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze
kommen von € 10.000. Erhöhung
für Besteuerung oder
dieser Schwelle je nach Kinderzahl:
Steuerermäßigung
1 Kind:
€ 1.000
2 Kinder:
€ 2.000
3 Kinder:
€ 10.000
4 Kinder:
€ 11.000
3. Sozialabgaben
von der Rente
• Abzug von 3,55%, sofern die mo- Keine Sozialabgaben.
natliche Rente dadurch nicht unter
€ 1.295,28 oder, falls keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, unter € 1.092,93 sinkt.
• Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage) von 0 bis
2% je nach Unterhaltsverpflichtungen und dem Bruttobetrag aller gesetzlichen und sonstigen Renten.
Die Rente darf durch nicht unter
den Betrag von € 1.423,80 (Haushalt) oder € 1.139,04 (Alleinstehende) sinken.
Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für den Rentner bestimmt sich
nach dem jeweiligen Beitragssatz
der Krankenkasse. Im Durchschnitt
beträgt der Satz 7,15%.
Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil beträgt für den Rentner 0,85%.
Bei Renteneinkommen Sonderbei- 3. Sozialabgaben
träge (bis zum 1.1.2008) zum Solidavon der Rente
ritätskonto der Sozialversicherungsträger:
Renten bis € 397 sind beitragsfrei.
Für Renteneinkommen über € 397
gestaffelte Beiträge:
• für den Teil bis zu € 397
1%
• zwischen € 397 und € 587
2%
• zwischen € 587 und € 881
3%
• zwischen € 881 und € 1.174 4%
• Beträge über € 1.174
5%
274
Invalidität
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle V
Island
Italien
Besteuerung nach dem allgemeinen Invaliditätsrente (pension d'invalidité): Unterhalb bestimmter Schwellen er- Besteuerung nach allgemeinen ReRecht. Keine Sonderregeln für Sozi- steuerpflichtig bei Überschreiten der folgt keine Besteuerung. Diese geln. Keine besonderen Ermäßigunalleistungen.
jährlichen Nettoeinkommensgrenze. Schwelle liegt 2004 bei € 7.600 für gen für Sozialleistungen.
eine alleinstehende Person und bei
€ 15.200 für ein Paar. Bei Arbeitnehmern erhöhen sich diese Beträge um
€ 5.200 für jede beschäftigte Person.
Bei Personen ab 65 Jahren werden
Jahreseinkünfte unter € 15.500 (alleinstehend) bzw. € 31.000 (verheiratetes Paar) nicht besteuert.
Freibeträge in Höhe der Sozialversi- 2. Einkommensgrenze
cherungsbeiträge.
für Besteuerung oder
Jährliche Steuerfreigrenze für eine
Steuerermäßigung
alleinstehende Person: € 7.500.
Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder
Familie ab:
bis € 15.000
23%
€ 15.000 bis € 29.000
29%
€ 29.000 bis € 32.600
31%
€ 32.600 bis € 70.000
39%
ab € 70.000
45%
Keine Sozialabgaben.
€ 0,01 sind monatlich (13-mal jähr- 3. Sozialabgaben
lich) an das Nationale Ruhestandsvon der Rente
werk (Opera nazionale dei pensionati
d'Italia, ONPI) zu entrichten.
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribu- Keine Sozialabgaben.
tion sociale généralisée, CSG) von
6,2% (reduzierter Satz 3,8%) und
Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld
(contribution pour le remboursement de
la dette sociale, CRDS) von 0,5%.
Keine Sozialabgaben.
275
Invalidität
Tabelle V
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Besteuerung erfolgt ab einem Jah- Erwerbstätigen und Rentenempfänreseinkommen von CHF 24.000 gern werden dieselben spezifischen
Steuerermäßigungen eingeräumt.
(€ 15.370).
Bei Renten der 1. Säule wird ein
Freibetrag von 70% gewährt.
Bei Renten und Kapitalleistungen
der 2. Säule wird je nach Grad der
Finanzierung durch den Vorsorgenehmer ein Freibetrag von 20%,
25% oder 30% (in Ausnahmefällen
35%) gewährt.
Progressive Einkommensteuer. In
der Regel erfolgt die Besteuerung
bei Überschreitung eines bestimmten Mindesteinkommens.
Für Bezieher von befristetem Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad)
und Invaliditätsrente (uførepensjon)
gelten Sonderregeln zur Steuererleichterung.
Bezieher einer vollen Mindestrente
zahlen weder Steuern noch Sozialabgaben.
3. Sozialabgaben
von der Rente
• Keine direkten Abzüge von den Beiträge für die Sachleistungen bei
Renten der 1. oder 2. Säule.
Krankheit und die Pflegeversiche• Nichterwerbstätige Bezüger einer rung.
Invalidenrente entrichten den Mindestbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule), die Invalidenversicherung (1.
Säule) sowie an die Familienausgleichskasse von CHF 340 (€ 218)
pro Jahr.
WAO/WAZ/Wajong: Einbehalten werden Beiträge nach dem Allgemeinen
Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, Anw), Allgemeinen
Gesetz
über
außergewöhnliche
Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene
Ouderdomswet, AOW) und in gewissen Fällen nach dem Krankenversicherungsgesetz
(Ziekenfondswet,
ZFW). Ferner wird von der WAOLeistung der Beitrag nach dem Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) und
von der WAZ/Wajong-Leistung ein
Betrag in Höhe des entsprechenden
WW-Beitrags abgezogen.
Bezieher von befristetem Invalidi- 4,35% Krankenversicherungsbeitrag.
tätsgeld (tidsbegrenset uførestønad)
zahlen den vollen Globalbeitrag
(7,8%) und erwerben Pensionspunkte für die Rentenanwartschaft.
Rentner zahlen einen ermäßigten
Beitrag von 3% (für Sachleistungen
bei Krankheit).
276
Die Steuer wird auf das Einkommen
nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung angewendet.
Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein
allgemeiner Steuerabsetzbetrag in
der Höhe von bis zu € 1.264 jährlich
vorgesehen, dessen konkrete Höhe
vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängt; weiters Absetzbeträge
für Arbeitnehmer von jährlich € 54
und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 sowie ein
Pensionistenabsetzbetrag von bis zu
€ 400, der sich ab einem Einkommen
von € 16.715 jährlich vermindert und
bei einem Einkommen von € 21.800
jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen
Steuerschuld abgezogen.
Invalidität
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Besteuerung erst ab einem Jahres- Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der betreffenden Person
einkommen von € 10.557,30.
bzw. ihrer Familie ab.
Beginn der Steuerpflicht:
• Alleinstehende Person:
CHF 3.770 (€ 2.414) bis
CHF 21.621 (€ 13.846) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 22.047 (€ 14.119).
• Ehepaar ohne Kinder:
CHF 8.569 (€ 5.488) bis
CHF 39.736 (€ 25.447) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 36.631 (€ 23.459).
• Ehepaar mit zwei Kindern:
CHF 18.090 (€ 11.585) bis
CHF 57.335 (€ 36.718) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 50.877 (€ 32.582).
Für Renten gelten folgende vollen Keine.
jährlichen Steuerfreibeträge:
kommunale Steuern:
Alleinstehende
€ 6.690
Verheiratete
€ 5.710
Staatssteuern: € 1.530 für Alleinstehende als auch für Verheiratete.
Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag, wird dieser um 70% des Differenzbetrages gekürzt. Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% (der
Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages). Liegt die Rente über den
folgenden Beträgen, entfällt der
Freibetrag:
kommunale Steuern:
Alleinstehende
€ 16.247
Verheiratete
€ 13.867
Staatssteuern:
€ 3.715
In der Regel progressive Einkom- 2. Einkommensgrenze
mensbesteuerung nach Abzug folfür Besteuerung oder
gender Freibeträge:
Steuerermäßigung
Jährlicher persönlicher Freibetrag
unter 65 Jahren GBP 4.615
(€ 6.542), zwischen 65 und 74 Jahren GBP 6.610 (€ 9.370), 75 Jahre
und älter GBP 6.720 (€ 9.526).
Zuschlag für Ehepaare, bei denen
ein Partner vor dem 6.4.2001 das
65. Lebensjahr vollendet hatte: zwischen 65 und 74 Jahren GBP 5.565
(€ 7.889), 75 Jahre und älter GBP
5.635 (€ 7.988). Die Freibeträge für
Ehepaare dürfen maximal zu einer
Steuererleichterung von 10% führen.
Die höheren Sätze für Personen ab
65 Jahren werden jeweils um GBP 1
(€ 1,42) reduziert für jedes Einkommen von GBP 2 (€ 2,84) über der
Grenze von GBP 18.300 (€ 25.941).
Dadurch dürfen jedoch die Beträge,
die für unter 65-jährige gelten, nicht
unterschritten werden.
Keine Sozialabgaben.
Rentner zahlen einen Krankenversi- Keine Sozialabgaben.
cherungsbeitrag von 1,5% des steuerbaren Einkommens. Keine sonstigen Beiträge.
Keine Sozialabgaben.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Sozialabgaben.
3. Sozialabgaben
von der Rente
277
278
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
XII
Pflegebedürftigkeit
279
Alter
Tabelle VI
Belgien
Geltende Rechtsgrundlage
280
Königlicher Erlass Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 und Königlicher Erlass
vom 21. Dezember 1967, durch Königlichen Erlass vom 23. Dezember
1996 grundlegend geändert.
Dänemark
Volksrente (Folkepension):
Konsolidiertes Gesetz Nr. 697/2002
mit Änderungen.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Gesetz vom 7. März 1964, mit Änderungen.
Teilrente (Delpension):
Gesetz vom 4. Juni 1986 (geändert).
Deutschland
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch,
eingeführt durch das Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989,
zuletzt geändert durch Art. 22 des
Gesetzes vom 29.12.2003.
Griechenland
Gesetz Nr. 1846/51 vom 14. Juni
1951, zuletzt geändert am 5. Januar
1999 per Gesetz Nr. 2676/99.
Gesetz Nr. 1902/90 vom 17. Oktober
1990.
Gesetz Nr. 2084/92 vom 7. Oktober
1992.
Gesetz Nr. 3029/02 vom 11. Juli
2002.
Geltende Rechtsgrundlage
Alter
Spanien
O.M. vom 18.1.1967.
Gesetzgebendes königliches Dekret
Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes
über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom
31.10.1997.
Gesetz Nr. 35/2002 vom 12.07.2002.
Frankreich
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité
sociale), Artikel L 351-1 ff.
Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem
(retraite complémentaire des salariés,
ARRCO):
Berufsübergreifendes Abkommen
von 8. Dezember 1961.
Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC):
Nationale Kollektivvereinbarung für
leitende Angestellte vom 14. März
1947.
Irland
Zusammenfassendes Gesetz über
die soziale Sicherheit (Social Welfare
Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen.
Tabelle VI
Island
Sozialversicherungsgesetz (Lög um
almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom
Dezember 1993 mit späteren Änderungen.
Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega
aðstoð) Nr. 118/1993 vom Dezember
1993 mit späteren Änderungen.
Gesetz über die obligatorische Versicherung für Renten und die Tätigkeit von Rentenfonds (Lög um
skyldutryggingu lífeyrisréttinda og starfsemi lífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vom
Dezember 1997 mit späteren Änderungen.
Italien
Gesetz Nr. 155 vom 23. April 1981.
Gesetz Nr. 297 vom 29. Mai 1982.
Gesetz Nr. 638 vom 11. Nov. 1983.
Gesetz Nr. 140 vom 15. April 1985.
Gesetz Nr. 88 vom 9. März 1989,.
Rechtsverordnung Nr. 503 vom 30.
Dez. 1992.
Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995.
Gesetz Nr. 449 vom 27. Dez. 1997.
Gesetz Nr. 448 vom 23. Dez. 1998.
Gesetz Nr. 488 vom 23. Dez. 1999.
Gesetz Nr. 388 vom 23. Dez. 1998.
Gesetz Nr. 448 vom 28. Dez. 2001.
Gesetz Nr. 289 vom 27. Dez. 2002.
Geltende Rechtsgrundlage
281
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Geltende Rechtsgrundlage
282
1. Säule:
Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952
Nr. 29.
2. Säule:
Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12.
Alle Gesetze gelten in geänderter
Fassung.
Luxemburg
Niederlande
Band III des Sozialgesetzbuchs Allgemeines Altersrentengesetz (Al(Code des assurances sociales) in der gemene Ouderdomswet, AOW).
Fassung aufgrund des Gesetzes
vom 27. Juli 1987.
Norwegen
Österreich
Volksversicherungsgesetz
(folke- Allgemeines Sozialversicherungsgetrygdloven) vom 28. Februar 1997, setz vom 9. September 1955 (ASVG)
Abschnitte 3 und 19.
mit Änderungen.
Alter
Portugal
Rechtsverordnung Nr. 329/93 vom
25. September 1993.
Rechtsverordnung Nr. 9/99 vom 8.
Januar 1999.
Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom
14. Juli 1999.
Rechtsverordnung Nr. 309-A/2000
vom 30. November 2000.
Ministerialerlass Nr. 359/99 vom 18.
Mai 1999.
Rechtsverordnung Nr. 35/02 vom 19.
Februar 2002.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Bundesgesetz vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Finnland
Gesetz über die Volksrenten Nr.
347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL).
Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL).
Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer (Työntekijäin eläkelaki,
TEL).
Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehend abhängig Beschäftigte
(LEL).
Rentengesetz Nr. 549/2003 für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen (KuEL).
Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte im Staatsdienst (VEL).
Rentengesetz Nr. 298/1966 für die
evangelisch-lutherische Kirche
(KiEL).
Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige (Yrittäjien eläkelaki, YEL).
Rentengesetz Nr. 467/1969 für
Landwirte (MYEL).
Rentengesetze Nr. 662/1985 und
1056/1997 für Artisten und bestimmte andere Arbeitnehmergruppen
(TaEL).
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Lag om allmän försäkring) von 1962 und Änderungen.
Gesetz über die entgeltbezogene
Altersrente (Lag om inkomstgrundad
ålderspension) von 1998.
Teilrentenversicherungsgesetz (Lag
om delpensionsförsäkring) von 1979.
Gesetz über die garantierte Rente
(Lag om garantipension) von 1998.
Gesetz über die Rentenzulage (Lag
om pensionstillskott) von 1969.
Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social
Security Contributions and Benefits Act)
von 1992 und die entsprechenden
Verordnungen.
Rentengesetz (Pensions Act) 1995.
Geltende Rechtsgrundlage
283
Alter
Tabelle VI
Belgien
Grundprinzipien
284
Dänemark
Obligatorisches Sozialversicherungs- • Volksrente (Folkepension) als unisystem für Arbeitnehmer mit bei- verselles System für die gesamte
tragsbezogenen (Höhe und Dauer) Bevölkerung mit von der Dauer des
und von der Familiensituation ab- Wohnsitzes in Dänemark abhängiger Pauschalleistung.
hängigen Leistungen.
• Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) als obligatorisches Sozialversicherungssystem
für Arbeitnehmer mit von der Versicherungsdauer und der Beitragszahlung abhängigen Leistungen.
Deutschland
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und einzelne Gruppen von Selbständigen
mit entgeltbezogenen Leistungen.
Griechenland
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen (Höhe und Dauer)
Leistungen.
Grundprinzipien
Alter
Spanien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit beitragsbezogener Ruhestandsrente (pensión de jubilación).
Frankreich
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit Renten,
die vom Entgelt und der Dauer der
Versicherungszugehörigkeit abhängen.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Obligatorische Zusatzversicherungssysteme für Arbeitnehmer mit Renten, die vom Entgelt und der Dauer
der Versicherungszugehörigkeit abhängen.
Irland
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit
pauschalen Leistungen.
Tabelle VI
Island
Doppeltes System: Einerseits ein für
die gesamte Bevölkerung geltendes
System (Volksrentensystem), das
eine Mindestrente garantiert, und
andererseits ein Versicherungssystem (Zusatzrentensystem) für alle
erwerbstätigen Personen.
Italien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen (Höhe und Dauer)
Leistungen.
Grundprinzipien
285
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Grundprinzipien
286
1. Säule:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Existenzsicherung) für alle
Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und
Selbständige) mit beitragsbezogenen Leistungen (z.T. auf fiktiven
Beiträgen beruhend).
2. Säule:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Sicherung eines angemessenen Lebensstandards) für unselbständig Erwerbstätige mit beitragsbezogenen Leistungen.
Luxemburg
Niederlande
Obligatorisches Sozialversicherungs- • Durch Beiträge vom Erwerbseinsystem für alle Erwerbstätigen (Ar- kommen finanziertes allgemeines
beitnehmer und Selbständige) mit Sicherungssystem für die gesamte
von der Versicherungsdauer abhän- Bevölkerung mit je nach Familiengigen pauschalen und von der Bei- situation unterschiedlichen Leistungen;
tragshöhe abhängigen Leistungen.
• Zusatzrentensysteme aufgrund von
Tarifverträgen mit Versicherungspflicht für die Mehrzahl der Arbeitnehmer.
Norwegen
Die Volksversicherung (folketrygden)
ist ein universelles Pflichtsystem.
Das Rentensystem dieser Versicherung besteht aus drei Kernstücken:
• Grundrente (grunnpensjon), beruhend auf der Zeit des Wohnsitzes
in Norwegen,
• einkommensbezogene Zusatzrente
(tilleggspensjon), beruhend auf den
jährlichen Rentenpunkten (pensjonspoeng), die das Einkommensniveau
widerspiegeln,
• Sonderzulage (særtillegg) für diejenigen Personen, die keinen Anspruch auf eine Zusatzrente oder
nur Anspruch auf eine Zusatzrente
haben, die geringer ist als der Betrag der Sonderzulage; im letzteren
Fall wird der Differenzbetrag gezahlt.
Das System beruht auf dem Umlageverfahren.
Österreich
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen (Höhe und Dauer)
Leistungen.
Alter
Portugal
Obligatorische
Sozialversicherung
für die erwerbstätige Bevölkerung
(Arbeitnehmer und Selbständige) mit
vom versicherten Entgelt und der
Dauer der Beitragszahlung abhängenden Leistungen.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Allgemeine Versicherung, welche
den Existenzbedarf in angemessener Weise decken soll.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Das BVG sieht Mindestleistungen
vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren internen Statuten eine
weitergehende Vorsorge vorsehen.
An dieser Stelle wird nur die gesetzliche Mindestvorsorge behandelt.
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer
ab einem bestimmten Lohn. Zusammen mit der ersten Säule soll sie
die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.
Finnland
Duales System: (1) Versicherungssystem (Gesetzliche einkommensbezogene Rente, Työeläke) für alle
Erwerbspersonen
(Arbeitnehmer,
Selbständige, Landwirte) sowie (2)
allgemeines System (Volksrente,
Kansaneläke), das eine Mindestrente
garantiert.
Die Rentensysteme sind miteinander
verknüpft. Überschreitet die Gesetzliche einkommensbezogene Rente
eine bestimmte Höchstgrenze, so
wird keine Volksrente gewährt.
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
1999 ist ein neues Altersrentensystem in Kraft getreten, nach dem
erstmals 2001 Renten gezahlt wurden. Das neue System wird schrittweise mit Übergangsregelungen
eingeführt. Erst ab 2017 werden
neue Renten ausschließlich nach
dem neuen System berechnet. Zum
früheren System siehe Tabelle VII,
Grundlegende Prinzipien.
Das Altersrentensystem (ålderspension) ist ein universelles Pflichtsystem. Für den Erwerb von einkommensbezogenen
Rentenanwartschaften gibt es keine obere Altersgrenze. Es besteht aus drei Teilen:
• Eine auf dem Umlageverfahren beruhende entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension) mit festem
Beitragssatz von 16% des versicherungspflichtigen Einkommens;
• ein nach üblichen Versicherungsprinzipien kapitalgedecktes
Zusatzrentensystem (premiereservsystem), für das Beiträge in Höhe
von 2,5% des versicherungspflichtigen Einkommens bis zur Höhe
des 7,5fachen des Einkommensgrundbetrags (inkomstbasbelopp) auf individuelle Konten entrichtet werden;
• eine garantierte Rente (garantipension) für alle Einwohner, die
keine oder nur geringe Ansprüche
auf die entgeltbezogene Altersrente haben.
Beitragsabhängiges staatliches Altersrentensystem für Personen ab
dem gesetzlichen Rentenalter, das
sich aus der pauschalen Grundrente
(Basic State Pension), der entgeltbezogenen Zusatzrente (State Earnings
Related Pension, SERPS) [die im April
2002 durch die Zweite Staatsrente
(State Second Pension, S2P) ersetzt
wurde] sowie dem entgeltbezogenen
proportionalen Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit) zusammensetzt. Bestimmte Personen ab 80
Jahren erhalten eine beitragsunabhängige staatliche Rente (siehe Tabelle XI). Als Ersatz für die entgeltbezogene Zusatzrente (SERPS) können wahlweise freiwillige Zusatzrentensysteme eingesetzt werden.
Grundprinzipien
287
Alter
Tabelle VI
Belgien
Anwendungsbereich
288
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Dänemark
Deutschland
Volksrente (Folkepension):
Arbeiter und Angestellte.
Pflichtmitgliedschaft für alle Einwoh- Freiwillig Versicherte.
ner mit dänischer Staatsangehörigkeit.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
• Pflichtmitgliedschaft für Arbeitnehmer von 16 bis 66 Jahren mit einer
Wochenarbeitszeit von mindestens
9 Stunden sowie für Personen, die
Tagegeld wegen Krankheit, Mutterschaft bzw. Adoption oder Arbeitslosigkeit beziehen oder an einer
Beschäftigungsförderungs-,
Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen oder sich in
einer Trainingsmaßnahme nach
dem Gesetz für eine aktive Arbeitsmarktpolitik befinden.
• Personen, die Sozialhilfe, Invaliditätsrente (førtidspension) oder ein
sonstiges Transfereinkommen beziehen.
• Abhängig Beschäftigte, die eine
selbständige Tätigkeit aufnehmen,
können nach vorheriger dreijähriger Mitgliedschaft freiwillig im Versicherungssystem bleiben.
Griechenland
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte
Personen.
Anwendungsbereich
Alter
Spanien
Frankreich
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und Gleichgestellte.
Irland
Mit wenigen Ausnahmen alle Personen von 16 bis 66 Jahren, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
Auch Selbständige von 16 bis 66
Jahren.
Tabelle VI
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Alle Einwohner.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Alle versicherten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige im Alter
von 16 bis 70 Jahren.
Italien
Pflichtversicherung für alle in der
Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer. Für Landwirte, Teilpächter,
Handwerker und Kaufleute existiert
ein vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della
previdenza sociale, INPS) verwaltetes
Sondersystem.
Anwendungsbereich
289
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Anwendungsbereich
290
1. Säule:
Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer
und Selbständige) sowie alle nichterwerbstätigen Einwohner.
2. Säule:
Unselbständige Erwerbstätige, die
nach Vollendung des 23. Alterjahres
in der 1. Säule beitragspflichtig sind
und mehr als CHF 25.320 (€ 16.215)
Jahreseinkommen aufweisen. Das
Arbeitsverhältnis muss unbefristet
oder auf mehr als neun Monate befristet sein.
Freiwillige Versicherung für nicht
beitragspflichtige Arbeitnehmer und
für selbständig Erwerbstätige, die
Arbeitnehmer beschäftigen.
Luxemburg
Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige). Freiwillige Versicherung möglich.
Niederlande
Alle Einwohner unter 65 Jahren unabhängig von der Höhe des Einkommens oder der Nationalität. Alle
Personen unter 65 Jahren, die in
den Niederlanden arbeiten und der
Lohnsteuer unterliegen, sind ebenfalls versichert.
Norwegen
Österreich
Pflichtsystem für alle Einwohner ab • Alle gegen Entgelt beschäftigten
16 Jahren unabhängig von der Er- Arbeitnehmer, Lehrlinge.
werbstätigkeit. Das Zusatzrentensys- • In den Betrieben Selbständiger mittem (tilleggspensjon) sichert alle Er- arbeitende Familienangehörige.
werbstätigen, unabhängig davon ob • Freie Dienstnehmer: Personen, die
sie Arbeitnehmer, Freiberufler oder zwar keinen Arbeitsvertrag haben,
Selbständige sind.
im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z.B.
keine eigene betriebliche Struktur,
persönliche Leistungserbringung).
• Freiwillig Versicherte.
Alter
Portugal
Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Jede Person, die in der Schweiz
Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
• Arbeitnehmer über 17 Jahren, die
in der 1. Säule versichert sind und
vom gleichen Arbeitgeber einen
Lohn von mehr als CHF 25.320
(€ 16.215) erhalten.
• Freiwillige Versicherung für nicht
obligatorisch unterstellte Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende.
Finnland
Volksrente (Kansaneläke):
Versicherungspflicht für alle Einwohner im Alter von 16 bis 65 Jahren.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Alle Arbeitnehmer,
Selbständigen und Landwirte im Alter von 23 bis 65 Jahren.
Sondergesetze für verschiedene
Gruppen (s.o.; davon hat das Rentengesetz für Arbeitnehmer, TEL, die
größte Bedeutung), mit denen die
generellen Grundsätze an die jeweilige Situation angepasst werden.
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Versicherungspflicht für alle Einwohner. Ab dem Alter von 61 Jahren gilt
eine flexible Grenze für den Rentenbeginn.
Grundrente (Basic State Pension): Alle
Arbeitnehmer und Selbständigen
(ausgenommen einige verheiratete
Frauen, die sich vor April 1977 gegen eine Mitgliedschaft in der Versicherung entschieden haben), die
über die geforderte Anzahl von Jahren ausreichende Beiträge gezahlt
haben.
Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit): Alle Arbeitnehmer, die zwischen dem 6. April
1961 und dem 5. April 1975 "proportionale" (d.h. entgeltbezogene) Beiträge gezahlt haben.
Entgeltbezogene Zusatzrente (State
Earnings Related Pension, SERPS):
Rente aufgrund von Einkünften, die
von April 1978 bis zum 5. April 2002
aus einer abhängigen Beschäftigung
erzielt wurden und für die die vollen
Beiträge zwischen der unteren und
der oberen Einkommensgrenze entrichtet wurden.
Die Zweite Staatsrente (State Second
Pension, S2P) wurde als Reform der
entgeltbezogenen Zusatzrente am 6.
April 2002 eingeführt, um eine bessere Versorgung der Bezieher unterer Einkommen, bestimmter Pflegepersonen und ständig behinderter
Menschen zu erreichen.
Anwendungsbereich
291
Alter
Tabelle VI
Belgien
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
292
Keine Ausnahmen.
Dänemark
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 9
Stunden sind von der Versicherungspflicht befreit (siehe auch "Anwendungsbereich").
Deutschland
Griechenland
Keine Versicherungspflicht für Ar- Keine Ausnahmen.
beitnehmer mit einer ausschließlich
geringfügigen Beschäftigung (bis zu
€ 400 monatlich und einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Monaten oder
50 Arbeitstagen im Jahr).
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Alter
Spanien
Frankreich
Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen.
aufgrund der Arbeitsstunden und
des Entgelts nicht als Tätigkeit zur
Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Irland
• Personen mit einem Wochenverdienst von weniger als € 38 und
Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter € 3.174,
• Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die vor April
1995 eingestellt wurden,
• Selbständige fallen nicht in den Anwendungsbereich der Ruhestandsrente (Retirement Pension).
Tabelle VI
Island
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Auf Antrag 50% für Handwerker und
Keine Ausnahmen.
Gewerbetreibende im Ruhestand.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Keine Ausnahmen.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
293
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
294
1. Säule:
diplomatische Vorrechte; gleichzeitige ausländische Versicherung;
kurze Versicherungszugehörigkeit.
2. Säule:
Bspw. Arbeitnehmer, die bereits obligatorisch versichert sind oder im
Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit ausüben; Arbeitnehmer, die zu
mindestens zwei Dritteln invalid sind;
bei Doppelbelastung (gleichzeitiger
Versicherungsschutz im Ausland).
Luxemburg
Niederlande
Personen, die ihre berufliche Tätig- Keine Ausnahmen.
keit über einen vorab festgelegten
Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich
und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit
ist versicherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit
höchstens einem Drittel des Mindestlohns (salaire social minimum)
entspricht.
Norwegen
Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht, doch können Erwerbstätige mit einem Einkommen unter
dem Grundbetrag (Grunnbeløpet) von
NOK 56.861 (€ 6.774) keine Rentenpunkte (pensjonspoeng) erwerben.
Österreich
Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 316,19. Das Entgelt aus mehreren Tätigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich.
Alter
Portugal
Keine Ausnahmen.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
• Bei Doppelbelastung (gleichzeitige
ausländische Versicherung).
• Bei Versicherungspflicht von kurzer
Dauer.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
• Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber
der Beitragspflicht in der 1. Säule
nicht unterliegt.
• Arbeitnehmer, die während weniger als 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben.
• Arbeitnehmer, die schon pflichtversichert sind oder eine selbständige
Erwerbstätigkeit im Hauptberuf
ausüben.
• Personen, die zu mindestens 2/3
invalid sind.
• Gewisse Familienmitglieder des
Leiters eines Landwirtschaftsbetriebes, die in diesem Betrieb arbeiten.
• Bei Doppelbelastung (gleichzeitige
ausländische Versicherung).
Finnland
Arbeitnehmer:
Keine Ausnahmen (zur Rentensteigerung bei einer auf kurzfristiger, geringfügiger Beschäftigung beruhenden Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente, Työeläke, siehe unten
"Leistungen 2: Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel").
Selbständige, Landwirte:
Nach viermonatiger Selbständigkeit
besteht Versicherungspflicht, sofern
das versicherungspflichtige Einkommen
die
Jahresgrenze
von
€ 5.504,14
(Selbständige)
bzw.
€ 2.752,07 (Landwirte) überschreitet.
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Einkommen unterhab des 0,423fachen des Grundbetrags (prisbasbelopp), also unter SEK 16.600
(€ 1.834), führen zu keinen Anwartschaften im entgeltbezogenen Altersrentensystem. Einkommen oberhalb des 7,5fachen Einkommensgrundbetrags
(inkomstbasbelopp)
werden bei der Rentenberechnung
nicht berücksichtigt.
Weder Beitragspflicht noch Leistungen für Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt unter der
unteren Einkommensgrenze (Lower
Earnings Limit, LEL) von GBP 77
(€ 109) oder für Selbständige mit
Jahreseinkünften unter GBP 4.095
(€ 5.805).
Für Arbeitnehmer setzt die Beitragspflicht erst ein, wenn die Arbeitseinkünfte die dem persönlichen Steuerfreibetrag (Personal Tax Allowance)
entsprechende Niedrigeinkommensschwelle (Low Earnings Threshold,
LET) übersteigen. In der Konsequenz werden zukünftig einige Arbeitnehmer keine Beiträge mehr entrichten müssen, aber dennoch behandelt werden, als ob sie Beiträge
gezahlt hätten, so dass sie weiterhin
Ansprüche auf beitragsabhängige
Leistungen wie die Ruhestandsrente
(State Pension) erwerben.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
295
Alter
Tabelle VI
Belgien
Bedingungen
1. Wartezeit
296
Keine Wartezeit.
Dänemark
Deutschland
60 Versicherungsmonate.
Volksrente (Folkepension):
Mindestens drei Jahre Wohnsitz in
Dänemark im Alter von 15 bis 65
Jahren (67 Jahre bei Vollendung des
60. Lebensjahres vor dem 1. Juli
1999).
Ausländer: 10 Jahre Wohnsitz in
Dänemark, davon 5 Jahre unmittelbar vor dem Rentenantrag.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Keine Wartezeit.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
Bedingungen
4.500 beitragspflichtige Arbeitstage.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: 1. Wartezeit
4.500 beitragspflichtige Arbeitstage.
Alter
Spanien
Frankreich
15 Beitragsjahre, davon mindestens Allgemeines System für Arbeitneh2 während der 15 Jahre unmittelbar mer (Régime général d'assurance vieilvor Eintritt in den Ruhestand.
lesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Entstehung des Anspruchs durch
Beitragszahlung für mindestens ein
anrechenbares Versicherungsquartal. Erwerb eines Versicherungsquartals durch Nachweis eines Arbeitsentgelts in Höhe von 200 der zum 1.
Januar geltenden Stundensätze des
Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC),
d.h. z.Zt. von € 1.438.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Keine Mindestdauer vorgesehen.
Irland
Ruhestandsrente (Retirement Pension): Versicherungsbeginn vor Vollendung des 55. Lebensjahres; Entrichtung von mindestens 156 Wochenbeiträgen; durchschnittlich mindestens 24 (entrichtete oder angerechnete) Beiträge pro Jahr seit
1953 (bzw. seit der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung) bis
zum Ende des Steuerjahres vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
(Beitragsabhängige) Altersrente
(Old-Age (Contributory) Pension):
Versicherungsbeginn vor Vollendung
des 56. Lebensjahres; Entrichtung
von mindestens 156 Wochenbeiträgen; durchschnittlich mindestens 10
(entrichtete oder angerechnete) Beiträge pro Jahr seit 1953 (bzw. seit
der ersten versicherungspflichtigen
Beschäftigung) bis zum Ende des
Steuerjahres vor Vollendung des 66.
Lebensjahres. Bei durchschnittlich
10 bis 19 Beiträgen müssen insgesamt 260 Beiträge entrichtet worden
sein.
Tabelle VI
Island
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): 20 Beitragsjahre.
Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Is- Neues System:
land im Alter von 16 bis einschließ- 5 Beitragsjahre (seit dem 1.1.1996).
lich 66 Jahren.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Keine Wartezeit.
Bedingungen
1. Wartezeit
297
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Bedingungen
1. Wartezeit
298
1. Säule:
1 Beitragsjahr (für Rentenanspruch).
2. Säule:
Keine Wartezeit.
Luxemburg
Niederlande
120 effektive Versicherungsmonate. Keine Wartezeit.
Wenn diese Versicherungszeit für
den Bezug einer Altersrente (pension
de vieillesse) bei Vollendung des 65.
Lebensjahres nicht erfüllt ist, werden
die tatsächlich gezahlten Beiträge
(mit Ausnahme des staatlichen Anteils) zurückerstattet.
Norwegen
Grundrente (grunnpensjon):
3 Jahre Wohnsitz in Norwegen ab
dem Alter von 16 Jahren bis zum
Ende des Kalenderjahres, in dem die
versicherte Person das 66. Lebensjahr vollendet.
Zusatzrente (tilleggspensjon):
Rentenpunkte (pensjonspoeng) für 3
Kalenderjahre.
Österreich
"Ewige Anwartschaft" bei 180 Beitragsmonaten oder 300 Versicherungsmonaten, wobei gleichgestellte
Zeiten (Ersatzzeiten) erst ab dem
1.1.1956 zählen, oder 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten
360 Kalendermonate.
Alter
Portugal
15 Beitragsjahre oder angerechnete
Zeiten. Für die Anrechnung eines
Jahres muss nachweislich an 120
Tagen ein Arbeitsentgelt bezogen
worden sein.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Ein Beitragsjahr.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Mindestversicherungsdauer.
Finnland
Volksrente (Kansaneläke):
3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach
Vollendung des 16. Lebensjahres.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): 1 Monat Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitsentgelt
über einem festgesetzten Minimum,
z.B. TEL: € 229,34 pro Monat. Bei
geringeren
Beschäftigungszeiten
und/oder Einkommen unter der Mindestgrenze erhöht sich die Rente,
sofern das Jahreseinkommen insgesamt mehr als € 723,60 beträgt.
Selbständige und Landwirte:
Mit Versicherungsbeginn.
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Keine Bedingungen für das entgeltbezogene Altersrentensystem.
Für die garantierte Rente sind mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Schweden erforderlich.
Grundrente (Basic State Pension):
Bedingungen
Im Allgemeinen müssen mindestens
10-11 Jahre lang Beitragszahlungen 1. Wartezeit
erfolgt sein.
Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit):
Für den Anspruch auf mindestens 1
"Einheit" der proportionalen Rente
müssen zwischen April 1961 und April 1975 genügend "proportionale"
(entgeltbezogene) Beiträge gezahlt
worden sein. Mit jeder Beitragszahlung von GBP 7,50 (€ 11) (Männer)
bzw. GBP 9 (€ 13) (Frauen) entsteht
der Anspruch auf 1 Einheit.
Entgeltbezogene Zusatzrente (State
Earnings Related Pension, SERPS):
Hierzu ist ein "Mehreinkommen" erforderlich: zwischen April 1978 und
dem 5. April 2002 müssen mindestens in einem Jahr Einkünfte erzielt
worden sein, die über der unteren
Einkommensgrenze (Lower Earnings
Limit, LEL) lagen.
Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P):
Wenigstens in einem Jahr ab April
2002 muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(i) Einkünfte oberhalb der unteren
Einkommensgrenze;
(ii) während eines vollen Steuerjahres keine Erwerbstätigkeit oder
Einkünfte unterhalb der unteren
Einkommensgrenze, wenn die
betreffende Person entweder ein
Kind unter 6 Jahren, für das Kindergeld (Child Benefit) bezogen
wird, versorgt oder eine kranke
oder behinderte Person pflegt
und Anspruch auf die Beihilfe für
Pflegepersonen (Invalid Care Allowance) oder den Schutz der Familienverantwortung (Home Responsibilities Protection, HRP) hat;
(iii) für ein volles Steuerjahr Anspruch auf die Geldleistung bei
dauernder
Arbeitsunfähigkeit
(long-term incapacity benefit) haben, falls die Person bis zum
Rentenalter erwerbstätig war und
Sozialversicherungsbeiträge der
Klasse 1 entrichtet hat oder solche Beiträge für wenigstens ein
Zehntel des Arbeitslebens seit
1978 angerechnet wurden.
299
Alter
Tabelle VI
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
2. Bedingungen für den
Bezug einer vollen Rente
Erwerbstätigkeit von 43 Jahren
(Frauen) bzw. 45 Jahren (Männer).
Die Dauer eines vollen Erwerbslebens für Frauen wird von 2006 bis
2009 auf 44 Jahre und ab 2009 auf
45 Jahre angehoben.
Volksrente (Folkepension):
Vollendung eines bestimmten Le- Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
2. Bedingungen für den
Volle Rente, falls der Empfänger bensalters und Erfüllung einer be- Mindestversicherungszeit für den
Bezug einer vollen Rente
zwischen der Vollendung des 15. stimmten Wartezeit.
Bezug einer Rente in Höhe von 80%
und des 65. Lebensjahres (67 Jahre
des anrechnungsfähigen Einkombei Vollendung des 60. Lebensjahmens: 35 Jahre oder 10.500 Arres vor dem 1. Juli 1999) mindestens
beitstage.
40 Jahre in Dänemark ansässig war.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægsMindestversicherungszeit für den
pension, ATP):
Bezug einer Rente in Höhe von 70%
Das System wurde zum 1. April 1964
des anrechnungsfähigen Einkomeingeführt. Von 1964 bis 2003 müsmens: 35 Jahre.
sen die Beitragszahlungen vollständig erfolgt sein.
3. Gesetzliche Altersgrenzen
• Regelaltersrente
Frauen: 63 Jahre (in der Übergangszeit zwischen 1997 und 2009 schrittweise Anhebung auf 65 Jahre);
Männer: 65 Jahre.
Volksrente (Folkepension):
In der Regel 65 Jahre.
65 Jahre (67 bei Vollendung des 60.
Lebensjahres vor dem 1.7.1999).
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Personen, die das 60.
Lebensjahr ab dem 1.7.1999 erreichen, können die Rente vor 67 Jahren, jedoch nicht vor dem Alter von
65 Jahren beziehen. In diesem Fall
wird die Rente anteilig gekürzt.
300
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
3. Gesetzliche Altersgrenzen
Männer: 65 Jahre
• Regelaltersrente
Frauen: 60 Jahre
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Männer: 65 Jahre
Frauen: 65 Jahre
Alter
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VI
Island
Italien
Für den Anspruch auf eine volle Ruhestandsrente (pensión de jubilación)
müssen 35 Beitragsjahre nachgewiesen werden.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Der volle Satz wird bei einer bestimmten Versicherungszeit (160
Quartale), einem bestimmten Alter
(65 Jahre) oder bei Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Gruppe (arbeitsunfähige Versicherte usw.) gewährt.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Der volle Satz wird dann gewährt,
wenn auch die Grundrente des allgemeinen Systems den vollen Satz
erreicht hat.
Ruhestandsrente (Retirement Pension): Wie die Mindestrente, jedoch
mit durchschnittlich 48 geleisteten
oder angerechneten Beiträgen pro
Jahr.
(Beitragsabhängige) Altersrente
(Old-Age (Contributory) Pension):
Wie die Mindestrente, jedoch mit
durchschnittlich 48 geleisteten oder
angerechneten Beiträgen pro Jahr.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): 40 Versicherungs- und BeitragsVolle Altersrente (ellilífeyrir) nach 40 jahre.
Jahren Wohnsitz in Island im Alter
von 16 bis 67 Jahren.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
40 Jahre Beitragszahlung.
65 Jahre.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
60 Jahre.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
65 Jahre mit der Möglichkeit, die
Rente ebenfalls mit 60 Jahren zu erhalten, wenn die Grundrente zum
vollen Satz gewährt wird.
Ruhestandsrente (Retirement Pension): 65 Jahre.
(Beitragsabhängige) Altersrente
(Old-Age (Contributory) Pension):
66 Jahre.
67 Jahre.
2. Bedingungen für den
Bezug einer vollen Rente
Männer: 65 Jahre
3. Gesetzliche Altersgrenzen
Frauen: 60 Jahre.
• Regelaltersrente
Bei einer Erwerbsminderung um
mindestens 80% und für Blinde gelten niedrigere Altersgrenzen von 60
Jahren für Männer und 55 Jahren für
Frauen.
Neues System: zwischen 57 und 65
Jahre. Leistungshöhe abhängig vom
Alter.
301
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
2. Bedingungen für den
Bezug einer vollen Rente
1. Säule:
40 Versicherungsjahre.
Vollständige Beitragsdauer (keine
Versicherungslücken zwischen dem
20. Lebensjahr und dem Versicherungsfall).
2. Säule:
Keine besonderen Bedingungen.
Anspruch auf eine volle Rente besteht, wenn eine Person zwischen
dem 15. und dem 65. Geburtstag
versichert war. Für jedes fehlende
Versicherungsjahr erfolgt eine Kürzung um jeweils 2%.
Für eine volle Grundrente (grunnpensjon) ist eine Wohnsitzdauer von 40
Jahren ab dem Alter von 16 Jahren
bis zum Ende des Kalenderjahres, in
dem das 66. Lebensjahr vollendet
wird, erforderlich.
Für eine volle Zusatzrente (tilleggspensjon) sind Rentenpunkte (pensjonspoeng) für 40 Kalenderjahre erforderlich. Rentenpunkte können ab dem
Jahr, in dem das 17. Lebensjahr
vollendet wird, bis zum Jahr, in dem
das 69. Lebensjahr vollendet wird,
erworben werden.
Für eine Regelaltersrente:
40 Versicherungsjahre.
Der für jedes Versicherungsjahr gebührende Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage wird ab dem
Jahr 2004 jährlich um 0,4 gesenkt,
sodass ab dem Jahr 2009 45 Versicherungsjahre für eine Vollpension
erforderlich sein werden.
3. Gesetzliche Altersgrenzen
• Regelaltersrente
1. und 2. Säule:
65 Jahre.
Frauen und Männer: 64 Jahre (nach
Ablauf der Übergangsfristen per
2009).
In der 2. Säule kann auch ein anderes Rentenalter gewählt werden,
sofern eine mindestens gleichwertige Versicherung gewährt wird.
65 Jahre.
67 Jahre.
Männer: 65 Jahre.
Frauen: 60 Jahre.
Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für Frauen auf jene der Männer zwischen den Jahren 2024 und
2033.
302
Alter
Portugal
Schweiz
Finnland
40 Beitragsjahre.
1. Säule (Grundsystem):
Eine volle Rente wird Versicherten
gewährt, die eine vollständige Beitragsdauer aufweisen; eine Teilrente
wird Versicherten gewährt, die eine
unvollständige Beitragsdauer aufweisen. Die Beitragsdauer gilt als vollständig, wenn eine Person die gleiche Anzahl Beitragsjahre aufweist
wie die Versicherten ihres Jahrgangs.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Beitragszahlung vom 25. bis zum 65.
Altersjahr für Männer und bis zum
62. Altersjahr für Frauen.
Volksrente (Kansaneläke):
Für eine volle Rente sind 40 Jahre
Wohnsitz in Finnland im Alter von 16
bis 65 Jahren erforderlich.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): 40 Jahre Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer oder Selbständiger).
Männer und Frauen: 65 Jahre.
1. Säule (Grundsystem):
Männer und Frauen: 65 Jahre.
65 Jahre für Männer,
63 Jahre für Frauen (64 Jahre ab
2005).
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
65 Jahre für Männer,
62 Jahre für Frauen. Frauen, welche
die allgemeinen Unterstellungsbedingungen erfüllen, werden in der 2.
Säule weiter versichert, bis sie das
ordentliche Rentenalter der 1. Säule
erreicht haben.
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Die entgeltbezogene Rente (inkomstpension oder premiepension) kann ab
61 Jahren bezogen werden. Die
Höhe hängt von allen versicherungspflichtigen Einkünften während
des Erwerbslebens ab, wobei es
keine Altershöchstgrenze gibt und
damit der Begriff einer "vollen" Rente
nicht existiert.
Eine garantierte Rente (garantipension) kann ab 65 Jahren bezogen
werden. Für eine volle Rente ist eine
Wohnsitzdauer von 40 Jahren in
Schweden erforderlich. Die Rente
beträgt maximal das 2,13fache des
Grundbetrags (prisbasbelopp). Die
garantierte Rente wird proportional
zur Höhe der öffentlichen entgeltbezogenen Rente gekürzt. Beträgt
diese mehr als das 3,07fache des
Grundbetrags (prisbasbelopp), so entfällt die garantierte Rente.
Grundrente (Basic State Pension):
2. Bedingungen für den
Geleistete oder angerechnete BeiBezug einer vollen Rente
träge für 90% des "Arbeitslebens"
[d.h. für die Zeit zwischen dem Alter
von 16 und 65 (Männer) bzw. 60
Jahren (Frauen)]. Im Allgemeinen
bedeutet dies, dass für den Anspruch auf die volle Rente 90% von
44 Jahren (Männer) bzw. 39 Jahren
(Frauen) lang Beiträge gezahlt oder
angerechnet worden sein müssen.
Männer und Frauen 65 Jahre. Mög- Gesetzliches Rentenalter:
3. Gesetzliche Altersgrenzen
lichkeit zur Weiterarbeit bis 67 Jahre. Männer: 65 Jahre
• Regelaltersrente
Frauen: 60 Jahre (ab 2010 bis
2020 stufenweise Anhebung auf 65
Jahre).
303
Alter
Tabelle VI
Belgien
Dänemark
• Vorzeitiger Rentenbezug Für Männer und Frauen ab 60 Jah- Nur
ren, sofern sie eine Erwerbstätigkeit
von 34 Jahren nachweisen können
(progressive Erhöhung auf 35 Jahre
bis 2005).
Deutschland
bei
Rentenbeginn
bis Vorzeitiger Rentenbeginn für Männer
31.12.2002: Vorgezogene Rente für und Frauen möglich:
Personen über 50 Jahren, wenn so- • Nach 35 Jahren rentenrechtlicher
ziale oder gesundheitliche Gründe Zeiten ab dem Alter von 63 Jahren
vorliegen (siehe Tabelle V "Invalidi- (60 Jahre für Schwerbehinderte,
tät").
Berufs- oder Erwerbsunfähige)
oder
• im Alter von 60 Jahren nach 180
Versicherungsmonaten, sofern die
Versicherten bei Beginn der Rente
arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58,5
Jahren 52 Wochen arbeitslos waren oder 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben
und in den letzten 10 Jahren mindestens 8 Jahre pflichtversichert
waren.
Für Frauen ist ein Rentenbeginn im
Alter von 60 Jahren nach 180 Versicherungsmonaten möglich, sofern
sie nach dem 40. Lebensjahr mehr
als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten
haben.
Die Altersgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten werden wie folgt angehoben:
• Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeit ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 65.
Lebensjahres möglich,
• Altersrente für langjährig Versicherte ist grundsätzlich erst ab
Vollendung des 65. Lebensjahres
möglich;
• Altersrente für Frauen in den Jahren 2000 bis 2004 von 60 auf 65
Jahre.
• Altersrente für Schwerbehinderte in
den Jahren 2001 bis 2003 von 60
auf 63 Jahre.
Auch nach Anhebung dieser Altersgrenzen können die Renten ab
Vollendung des 60. bzw. 63. Lebensjahres unter Inkaufnahme von
Rentenminderungen, mit denen die
längere Rentenlaufzeit ausgeglichen
wird, in Anspruch genommen werden. Die Rentenminderung beträgt
0,3% der Rente für jeden Monat, den
die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
Vollrente:
• Ohne Altersbedingung nach 37 Versicherungsjahren (bzw. 11.100 Tagen),
• Männer ab 62 Jahren (Frauen ab 57
Jahren) bei 10.000 Arbeitstagen,
• Männer ab 58 Jahren bei 10.500 Arbeitstagen,
• Mütter von minderjährigen Kindern ab
55 Jahren mit 5.500 Arbeitstagen,
• bei schwerer und gesundheitsschädlicher Arbeit Männer ab 60 Jahren
(Frauen ab 55) mit 4.500 Arbeitstagen (davon 3.600 Tage schwere gesundheitsschädliche Arbeit und 1.000
Arbeitstage in den letzten 13 Jahren),
• ab 55 Jahren (Männer und Frauen)
mit 45 Erwerbsjahren oder 10.500
Tagen (davon 7.500 mit schwerer
und gesundheitsschädlicher Arbeit).
Gekürzte Rente:
• Männer und Frauen ab 65 Jahren mit
3.500 Versicherungstagen (Übergangsregelung bis zum 31.12.2007).
• Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55)
mit 4.500 Arbeitstagen (davon jeweils
100 Tage in den letzten 5 Jahren),
• Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55)
mit 10.000 Versicherungstagen (davon jeweils 100 Tage während der
letzten 5 Jahre),
• Männer und Frauen ab 53 Jahren mit
35 Erwerbsjahren oder 10.500 Arbeitstagen (davon mindestens 7.500
Tage mit schwerer und gesundheitsschädlicher Arbeit),
• Mütter minderjähriger oder behinderter Kinder ab 50 Jahren nach 5.500
Arbeitstagen.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Vollrente:
• Ohne Altersbedingung nach 37 Versicherungsjahren (oder 11.100 Tagen),
• bei schwerer und gesundheitsschädlicher Arbeit Männer und Frauen ab 60
Jahren nach 4.500 Arbeitstagen oder
15 Versicherungsjahren (schwere und
gesundheitsschädliche Arbeit während 3/4 der Versicherungsjahre),
• Mütter eines minderjährigen oder behinderten Kindes ab 55 Jahren nach
6.000 Arbeitstagen oder 20 Versicherungsjahren.
Gekürzte Rente:
Ab 55 Jahren nach 35 Versicherungsjahren oder 10.500 Tagen; ab 60 Jahren nach 15 Arbeitsjahren oder 4.500
Versicherungstagen (750 in den letzten
5 Jahren).
304
• Vorzeitiger Rentenbezug
Alter
Spanien
• Als Übergangsregelung für erworbene Ansprüche können Personen,
die nach dem zum 1. Januar 1967
abgeschafften System versichert
waren, bereits im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand treten.
• Ferner können bestimmte Arbeitnehmer, die schwere körperliche
oder gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten verrichten, vor
Vollendung des 65. Lebensjahres
in den Ruhestand treten.
• Seit dem 1.1.2002 können Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen ab dem Alter von 61 Jahren in den Ruhestand treten.
Frankreich
Irland
Allgemeines System für Arbeitneh- Kein vorzeitiger Rentenbezug mögmer (Régime général d'assurance vieil- lich.
lesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Ab 56 Jahren möglich für Versicherte, die ab dem Alter von 14 Jahren erwerbstätig waren und bestimmte Bedingungen hinsichtlich
der Versicherungsdauer, der Beitragszeit und des Alters bei Rentenbeginn erfüllen. Für Versicherte mit
schweren Behinderungen unter bestimmten Bedingungen Rentenbeginn ab 55 Jahren möglich.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Mit Abschlag ab 55 Jahren möglich.
Ohne Abschlag ab 56 Jahren möglich, falls die Grundrente zum vollen
Satz gewährt wird.
Tabelle VI
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
60 Jahre für Personen, die für mindestens 25 Jahre mit einem Jahresdurchschnitt von mindestens 180
Tagen als Seeleute auf einem isländischen Schiff registriert waren.
Ebenso für Seeleute, die mindestens
25 Jahre auf einem offenen Schiff
oder auf einem Schiff unter 12 Bruttoregistertonnen gearbeitet haben,
wenn dies ihre Hauptbeschäftigung
war. Zur früheren Verrentung aus
Gesundheitsgründen siehe Tabelle
V "Invalidität".
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Generell gilt eine Altersgrenze von
65 Jahren. Ein früherer Renteneintritt ist möglich, wobei auf Dauer ein
versicherungsmathematischer
Abschlag erfolgt.
Italien
Vorgezogene Altersrente (pensione di
anzianità): mit 57 Jahren und 35 Beitragsjahren bzw. ohne Altersvoraussetzung bei Nachweis von 37 Beitragsjahren.
Beschäftigte von Unternehmen in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten: vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
ab 5 Jahre vor Erreichen des normalen Rentenalters möglich.
Sonderbedingungen für Arbeitnehmer mit frühem Beginn des Erwerbslebens (Beitragszahlung für
mindestens 52 Wochen im Alter von
14 bis 19 Jahren), für Arbeitnehmer
mit belastender Arbeit, für "mobile"
Arbeitnehmer (ständig wechselnde
Einsatzorte) und für Arbeiter bzw.
Gleichgestellte.
• Vorzeitiger Rentenbezug
305
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
• Vorzeitiger Rentenbezug 1. Säule:
Luxemburg
Niederlande
Vorgezogene Altersrente (pension de Vorzeitiger Rentenbezug nicht mögVorbezug ist ab dem 60. Altersjahr vieillesse anticipée):
lich.
auf jeden Kalendermonat hin mög- • Ab vollendetem 60. Lebensjahr: bei
lich (Rentenkürzung).
Nachweis von 480 effektiven Versicherungsmonaten oder gleichge2. Säule:
Personen, die aus der 1. Säule An- stellten Zeiten.
spruch auf eine Altersrente haben, • Ab vollendetem 57. Lebensjahr: bei
können die Rente um 1 oder 4 Jahre
Nachweis von 480 effektiven Vervorbeziehen. Weitergehende Rege- sicherungsmonaten.
lung im Reglement der jeweiligen
Vorsorgeeinrichtung möglich.
306
Norwegen
Vorzeitiger Rentenbezug nicht möglich.
Österreich
61 ½ Jahre für Männer.
56 ½ Jahre für Frauen.
Diese Altersgrenzen werden ab dem
1. Juli 2004 bis zum 1. Oktober 2009
stufenweise auf 65 bzw. 60 Jahre
erhöht (Abschaffung der vorzeitigen
Altersrenten).
Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für Frauen auf jene der Männer zwischen den Jahren 2019 und
2028.
Alter
Portugal
Grundsätzlich ab 55 Jahren, wenn
30 Kalenderjahre Versicherungszeit
erfüllt sind. Der Rentenbetrag wird
gekürzt.
Arbeitslose ab 60 Jahren. Trat die
Arbeitslosigkeit im Alter von 50 oder
mehr Jahren ein und sind 20 Kalenderjahre Versicherungszeit erfüllt, ist
eine Verrentung ab 55 Jahren möglich. In diesem Fall wird der Rentenbetrag gekürzt.
Bei schwerer körperlicher Arbeit oder
gesundheitsschädigender Tätigkeit:
in der Regel ab 55 Jahren (gilt nur
für gesetzlich vorgesehene Berufe).
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Ein oder 2 Vorbezugsjahre. Versicherungsmathematische
Kürzung
der Rente.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Nicht vorgesehen.
Finnland
Tabelle VI
Schweden
Vorgezogene Altersrente ab Vollen- Keine vorgezogene Altersrente.
dung des 60. Lebensjahres (keine
weiteren Bedingungen). Die Höhe
der Altersrente wird versicherungsmathematisch auf Dauer gekürzt.
Vereinigtes Königreich
Keine vorgezogene Altersrente.
• Vorzeitiger Rentenbezug
307
Alter
Tabelle VI
Belgien
• Rentenaufschub
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
308
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Kein Rentenaufschub möglich.
Im Rahmen des Zusatzrentensys- Rentenaufschub möglich.
tems (arbejdsmarkedets tillægspension,
ATP) ist ein Aufschub bis zum Alter
von 70 Jahren möglich.
Höhe des anrechnungsfähigen Arbeitsentgelts, Versicherungsdauer,
Familienstand und Geschlecht (bis
2009).
Volksrente (Folkepension):
Höhe der während des gesamten Höhe des Arbeitsentgelts und AnDauer des Wohnsitzes in Dänemark Versicherungslebens durch Beiträge zahl der Versicherungsjahre.
im Alter von 15 bis 65 Jahren (67 versicherten Arbeitsentgelte.
Jahre bei Vollendung des 60. Lebensjahres vor dem 1. Juli 1999).
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Versicherungsdauer und entrichtete
Beiträge (3 Beitragsstufen in Abhängigkeit von der Arbeitszeit).
Kein Rentenaufschub möglich.
• Rentenaufschub
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
Alter
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VI
Island
Italien
Es besteht die Möglichkeit, auch
nach Erreichen des gesetzlichen
Rentenalters eine Erwerbstätigkeit
auszuüben.
Keine
allgemeine
Höchstaltersgrenze.
Allgemeines System für Arbeitneh- Kein Rentenaufschub möglich.
mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Ab 60 Jahren Erhöhung des Rentenbetrags, wenn die Bedingungen
für eine Rente zum vollen Satz erfüllt
sind. Ab 65 Jahren Erhöhung der
angerechneten
Versicherungszeit,
falls bis dahin die vom Geburtsjahr
abhängige erforderliche Versicherungsdauer nicht erreicht ist.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Keine besonderen Maßnahmen, da
die Anzahl der Rentenpunkte von
der Beitragsdauer abhängt.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Aufschub höchstens bis zur VollenAufschub möglich, keine Alters- dung des 65. Lebensjahres möglich.
höchstgrenze.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Aufschub mit erhöhten Leistungen
möglich; im Allgemeinen gilt eine
Grenze von 70 Jahren.
Die Höhe der Ruhestandsrente (pensión de jubilación) wird anhand der
vom Arbeitsentgelt abhängigen Beitragsberechnungsgrundlage und der
Anzahl der Beitragsjahre festgesetzt.
Allgemeines System für Arbeitneh- • Mindestanzahl an geleisteten Beimer (Régime général d'assurance vieil- trägen seit Versicherungsbeginn.
lesse des travailleurs salariés, RGAVTS): • Durchschnittlich (entrichtete oder
Die für eine Rente zum vollen Satz angerechnete) Anzahl von Beiträerforderliche
Versicherungsdauer, gen pro Jahr.
durchschnittliches
Arbeitsentgelt, • Sozialversicherungsbeginn
minund die Relation der tatsächlichen destens 10 Jahre vor Rentenalter.
Versicherungsdauer zur maximalen
Versicherungsdauer.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Die Anzahl der während des Berufslebens erworbenen Rentenpunkte und der Wert eines Punktes.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Bezugslohn und VersicherungsDauer des Wohnsitzes in Island und dauer.
Einkommen.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Dauer der Versicherungszeit und
Höhe der Beiträge.
• Rentenaufschub
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
309
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
• Rentenaufschub
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
310
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
1. Säule:
Rentenaufschub ist bis zum 70. Altersjahr möglich (versicherungsmathematische Rentenerhöhung).
2. Säule:
Rentenaufschub möglich, sofern
eine mindestens gleichwertige Versicherung gewährt wird. Regelung im
Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.
Kein Aufschub der Rente. Im Falle Aufschub nicht möglich.
einer Erwerbstätigkeit über das 65.
Lebensjahr hinaus werden die vom
Versicherten entrichteten Beiträge
zum Jahresende rückerstattet.
Der Rentenbezug kann bis zu 3
Jahre aufgeschoben werden.
Aufschub unbegrenzt möglich.
1. Säule:
Die Höhe der Rente berechnet sich
nach zwei Faktoren, nämlich 1. nach
der Beitragsdauer (zur Bestimmung
der Rentenskala) und 2. nach dem
sog. "maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen" (zur Bestimmung der Rentenhöhe innerhalb
der anwendbaren Rentenskala).
2. Säule:
Höhe des anrechenbaren, beitragspflichtigen Lohnes, Beitragshöhe
und Beitragsdauer.
Anzahl der Versicherungsjahre und Versicherungsdauer, Familienstand.
angerechneter Zeiten und Summe
der versicherten Entgelte.
Besondere gestaffelte Erhöhung bei
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ab
dem Alter von 55 Jahren.
• Anzahl der Jahre des Wohnsitzes Höhe des Einkommens, Versichein Norwegen (bis zu 40 Jahre),
rungsdauer und Alter bei Inan• Anzahl der Jahre mit Rentenpunk- spruchnahme.
ten (bis zu 40 Jahre),
• Höhe der Rentenpunkte (pensjonspoeng) während der besten 20
Jahre,
• Familienstand,
• Höhe des jährlich (in der Regel
zum 1. Mai) vom Parlament an die
allgemeine Einkommensentwicklung angepassten Grundbetrags
(Grunnbeløpet) der sozialen Sicherung.
Alter
Portugal
Schweiz
Finnland
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
• Rentenaufschub
Aufschub möglich. Der Rentenbe- 1. Säule (Grundsystem):
Aufschub möglich (kein Höchstalter).
ginn ab 65 Jahren ist nicht zwin- Aufschub zwischen 1 und höchstens
gend.
5 Jahren (versicherungsmathematische Erhöhung der Rente).
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Nicht vorgesehen.
Es gibt keine obere Altersgrenze.
Anwartschaften können so lange erworben werden, wie die Person versicherungspflichtige Einkünfte bezieht.
Aufschub möglich, jedoch höchstens
um 5 Jahre (Männer bis zur Vollendung des 70. und Frauen bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres).
Ab 2010 wird ein zeitlich unbegrenzter Aufschub möglich sein.
Anzahl
der
Versicherungsjahre. 1. Säule (Grundsystem):
Durchschnittlicher Monatsverdienst Die Höhe der Rente hängt vom
im gesamten Beitragszeitraum.
durchschnittlichen Jahreseinkommen
und den Beitragsjahren ab.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Rente wird in Prozent des Altersguthabens berechnet (Altersguthaben = Beiträge + Zinsen).
Umlagefinanzierte entgeltbezogene
Rente (inkomstgrundad pension):
• Summe des gemeldeten Lebenseinkommens ohne obere Altersgrenze.
• Alter bei Beginn des Ruhestands.
• Lebenserwartung der Alterskohorte.
• Ökonomische Entwicklung.
Kapitalgedeckte Zusatzrente (premiepension): Allgemeine Versicherungsprinzipien.
Garantierte Rente (garantipension):
Für eine volle Rente muss der
Wohnsitz in Schweden 40 Jahre bestanden haben. Der Höchstbetrag
beträgt das 2,13fache des Grundbetrags (prisbasbelopp). Die garantierte Rente wird entsprechend der
Höhe der entgeltbezogenen Renten
gekürzt (siehe oben).
Grundrente (Basic State Pension):
Leistungen
Versicherungsdauer.
Entgeltbezogene Zusatzrente (State 1. Bestimmende Faktoren
Earnings Related Pension, SERPS):
Höhe des Arbeitsentgelts (von 1978
bis April 2002).
Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit):
Höhe der Beiträge, die zwischen
1961 und 1975 gezahlt wurden.
Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P):
Höhe des Arbeitsentgelts oder Erfüllung der Bedingung, aufgrund der
Pflege einer kranken oder behinderten Person Anspruch zu haben.
Volksrente (Kansaneläke):
Dauer des Wohnsitzes in Finnland,
Familienstand, Gemeinde des ständigen Wohnsitzes, Höhe sonstiger
Renten.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
Versicherungsdauer und Höhe des
Arbeitsentgelts.
311
Alter
Tabelle VI
Belgien
2. Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel oder
Betrag
312
Für jedes anrechnungsfähige Jahr
wird folgender Teil der Rente gezahlt:
Alleinstehende und Verheiratete ohne unterhaltsberechtigten Ehepartner:
Männer: S x 60% x 1/45.
Frauen: S x 60% x 1/43 (in der Übergangszeit zwischen 1997 und 2009
schrittweise Anhebung der Erwerbsjahre auf 45 Jahre).
Verheiratete mit unterhaltsberechtigtem Ehepartner:
Männer: S x 75% x 1/45.
Frauen: S x 75% x 1/43 (schrittweise
Anhebung, siehe oben).
S = Bezugslohn (siehe unten).
Dänemark
Volksrente (Folkepension):
Grundrente: DKK 55.776 (€ 7.492)
pro Jahr. Dieser Betrag wird gekürzt,
wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der vollen Rente
(40 Jahre Wohnsitz in Dänemark)
nicht erfüllt werden. In diesem Fall
wird für jedes Jahr, in dem der
Empfänger nach Vollendung des 15.
Lebensjahres und bis zum Alter von
65 Jahren (67 Jahren) in Dänemark
ansässig war, 1/40 der vollen Rentenhöhe gezahlt. Der Grundbetrag
wird ferner bei Erwerbseinkünften
des Rentners gekürzt.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
DKK 21.936 (€ 2.946) pro Jahr, falls
der Empfänger seit dem 1. April
1964 im Zusatzrentensystem versichert ist und seit diesem Zeitpunkt
ununterbrochen einer Vollzeitbeschäftigung nachging.
Zusatzrenten unter DKK 1.240
(€ 167) pro Jahr werden durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelöst.
Deutschland
Die Höhe der Rente ergibt sich nach
der folgenden Formel:
PEP x 1,0 x AR
PEP: persönliche Entgeltpunkte. Die
Zahl der Entgeltpunkte ergibt sich
aus der Höhe der versicherten Entgelte und dem Wert für beitragsfreie
Zeiten, multipliziert mit dem Zugangsfaktor. Der Zugangsfaktor berücksichtigt die unterschiedliche
Rentenbezugsdauer bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Altersrente
oder bei Verzicht auf eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr.
1,0: Rentenartfaktor (ein nach dem
jeweiligen Sicherungsziel festgelegter Faktor).
AR: aktueller Rentenwert: Der aktuelle Rentenwert entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener für ein Jahr Versicherungszeit
erhält. Er wird jedes Jahr entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter angepasst. Der
aktuelle Rentenwert beträgt zurzeit
€ 26,13 für die alten Bundesländer
und € 22,97 für die neuen Bundesländer.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
2. Berechnungsmethode
Grundrente: Prozentsatz des fiktiven
bzw. Rentenformel oder
Bezugslohnes (siehe unten), der inBetrag
vers zur Höhe des Arbeitsentgelts
zwischen 70 und 30% liegt.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Die Rentenhöhe ist abhängig von
der Anzahl der Versicherungsjahre.
Jedes Jahr entspricht 2% des anrechnungsfähigen Einkommens. Für
Personen zwischen 65 und 67 Jahren wird jedes Versicherungsjahr
über 35 Jahre hinaus mit 3% berücksichtigt.
Alter
Spanien
Die Höhe der Ruhestandsrente (pensión de jubilación) ergibt sich durch
Multiplikation der regulären Berechnungsgrundlage (siehe unten "Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage") mit einem Prozentsatz,
der sich nach der Anzahl der vom
Versicherten nachgewiesenen Beitragsjahre richtet: 50% für 15 Beitragsjahre, zuzüglich 3% für jedes
zusätzliche Beitragsjahr bis zum 25.
Jahr und 2% für jedes zusätzliche
Beitragsjahr ab dem 26. Jahr bis
zum Höchstsatz von 100% für 35
Beitragsjahre.
Für Arbeitnehmer ab 65 Jahren, die
mehr als 35 Beitragsjahre aufweisen
und ihre Erwerbstätigkeit noch nicht
eingestellt haben, wird der Satz von
100% für jedes zusätzliche Beitragsjahr um 2% erhöht.
Frankreich
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Rentenformel:
Bezugslohn x t x n/152.
t = Rentenberechnungssatz. Abhängig vom Alter des Versicherten und
der Anzahl der Versicherungsjahre.
Voller Satz von 50% bei 160 Versicherungsquartalen.
Kürzung des Rentenbetrags, wenn
die maximale Versicherungsdauer
nicht erreicht ist, und zwar degressiv
von 10% bis 5% pro Jahr je nach
Geburtsjahr für die Jahrgänge von
1944 bis 1952.
Unabhängig von der Versicherungszeit wird für einige Personengruppen
(z.B. Personen mit einer Erwerbsminderung von 50%, Arbeiterinnen,
die mindestens drei Kinder aufgezogen haben, Veteranen und Kriegsopfer) oder auch für Versicherte, die
bei Festsetzung der Rente das 65.
Lebensjahr bereits vollendet haben,
der volle Satz zugrunde gelegt.
n = Versicherungszeit. Die maximale
Dauer beträgt 150 Quartale für Versicherte der Jahrgänge bis 1943. Für
die Jahrgänge von 1944 bis 1948
steigt sie progressiv von 152 auf 160
Quartale.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Summe der Rentenpunkte multipliziert mit dem Wert eines Punktes.
Irland
Ruhestandsrente (Retirement Pension): (max.) € 167,30 pro Woche.
Bei weniger als 48 (aber mindestens
24) geleisteten Beitragswochen pro
Jahr wird die Rente gekürzt.
(Beitragsabhängige)
Altersrente
(Old-Age
(Contributory)
Pension):
(max.) € 167,30 pro Woche. Bei weniger als 48 (aber mindestens 10)
geleisteten Beitragswochen pro Jahr
wird die Rente gekürzt.
Tabelle VI
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Der Rentenanspruch bemisst sich
proportional zur Dauer des Wohnsitzes in Island bei einem Minimum von
3 Jahren und einer Obergrenze von
40 Jahren. Altersrente für eine alleinstehende Person mit 40 Jahren
Wohnsitz in Island:
• Die volle Grundrente (grunnlífeyrir)
beläuft sich auf ISK 254.988
(€ 2.853) im Jahr. Der Betrag wird
reduziert, wenn der Bezieher über
ein Einkommen von mehr als
ISK 1.716.020 (€ 19.203) verfügt.
Die Rente entfällt bei Einkommen
über ISK 2.565.980 (€ 28.715).
• Der volle Betrag der Rentenzulage
(tekjutrygging) beläuft sich auf
ISK 499.860 (€ 5.594) im Jahr. Der
Betrag wird reduziert, wenn das
Einkommen ISK 550.656 (€ 6.162)
übersteigt; ab Einkommen über
ISK 1.661.456 (€ 18.593) entfällt
die Zulage.
• Ergänzende Rentenzulage (tekjutryggingarauki) von ISK 246.480
(€ 2.758) im Jahr; reduzierter Betrag, falls andere Einkünfte vorhanden. Die Zulage entfällt bei
Einkünften
über
ISK 547.733
(€ 6.130).
Vorstehende Sätze gelten für Alleinstehende. Für Verheiratete oder
nicht verheiratete Paare gelten andere Sätze.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Rente wird nach den Regeln der
einzelnen Rentenfonds berechnet.
Generell wird die Höhe der Rente
durch die erworbenen Rentenpunkte
bestimmt. Bei einem Beitragszeitraum von 40 Jahren ergibt sich eine
Mindestrente von 56% des beitragspflichtigen Monatseinkommens.
Italien
• Einkommen bis zur Bemessungs2. Berechnungsmethode
grenze von € 37.884,08:
bzw. Rentenformel oder
2% x n x S.
Betrag
• Einkommensteil bis € 50.385,92
(133% der Grenze): 1,6% x n x S.
• Einkommensteil bis € 62.887,76
(166% der Grenze): 1,35% x n x S.
• Einkommensteil bis € 71.979,96
(190% der Grenze): 1,1% x n x S.
• Einkommen über € 71.979,96:
0,9% x n x S.
n = Anzahl der Versicherungsjahre
(max. 40).
S = Bezugslohn (siehe unten).
Neues System:
Jedes Beitragsjahr entspricht einem
vereinbarten Beitrag von 33% des
Arbeitsentgelts. Die Höhe der Beiträge wird jährlich entsprechend der
durchschnittlichen Erhöhung des
Bruttoinlandsprodukts während der
letzten fünf Jahre angepasst. Die
Rentenhöhe errechnet sich durch
Multiplikation der Beitragshöhe mit
einem vom Alter abhängenden versicherungsmathematischen Koeffizienten (Mindestalter 57 Jahre, Höchstalter 65 Jahre). Die neuen Regelungen sehen keine Mindestrente vor.
313
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
2. Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel oder
Betrag
1. Säule:
• Die Beitragsdauer bestimmt die anwendbare Rentenskala; innerhalb
der Rentenskala variiert der Rentenbetrag zwischen dem Höchstbetrag für diese Rentenskala und
dem Mindestbetrag für diese Rentenskala, abhängig vom maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (welches sich aus verschiedenen weiteren Faktoren zusammensetzt: Beiträge, Erziehungsgutschriften, Beiträge des
Ehegatten usw.).
• Bei lückenloser Beitragsdauer (zwischen dem 20. Lebensjahr und
dem Versicherungsfall) besteht
Anspruch auf Vollrente (Rentenskala 43): Höchstrente CHF 2.110
(€ 1.351) pro Monat und Mindestrente CHF 1.055 (€ 676) pro Monat. Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf Teilrente (Rentenskala 1 bis Rentenskala 42).
Die Rente wird 13-mal jährlich ausgerichtet (2-mal im Dezember, sog.
Weihnachtsgeld).
2. Säule:
Die Altersleistung ist entweder von
der Beitragsseite oder der Leistungsseite her definiert, d.h. es wird ein
Alterskapital gehäufnet; die Höhe
der Altersrente hängt vom individuell
angesammelten Alterskapital ab.
Anstelle einer Altersleistung kann die
Vorsorgeeinrichtung eine Kapitalabfindung vorsehen.
Luxemburg
Die Rente besteht aus einer von der
Dauer der Versicherung abhängenden Pauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr, maximal 40 Jahre)
und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigen Komponente:
• Die von der Versicherungsdauer
abhängige Pauschalleistung (majorations forfaitaires) beträgt bei 40
Versicherungsjahren € 329,75 im
Monat.
• Der einkommensabhängige Rententeilbetrag (majoration proportionnelle) beträgt 1,85% der Summe
der beitragspflichtigen Einkünfte.
• Gestaffelte Erhöhung (majoration
échelonnée): Für jedes Jahr der beruflichen Tätigkeit ab dem Alter von
55 Jahren erhöht sich der einkommensabhängige Rententeilbetrag
um 0,01%.
• Zulage zum Jahresende (allocation
de fin d'année) in Höhe von
€ 539,52 bei Berufslaufbahn von
40 Jahren, andernfalls anteilig gekürzt.
Niederlande
Rente:
• für Alleinstehende: € 921,28 monatlich;
• für verheiratete und unverheiratete
(auch in einem gemeinsamen
Haushalt
lebende
gleichgeschlechtliche) Paare, sofern beide
Partner das 65. Lebensjahr vollendet haben: monatlich € 631,76 pro
Person;
• für Rentenempfänger mit einem
Partner unter 65 Jahre:
bei Bewilligung der AOW-Rente vor
dem 1. Februar 1994: € 921,28;
bei Bewilligung der AOW-Rente ab
dem 1. Februar 1994: € 631,76.
Anspruch auf die volle Rente nach
50 Versicherungsjahren. Für jedes
fehlende Versicherungsjahr wird der
volle Rentensatz um 2% gekürzt.
Norwegen
Die volle Grundrente (grunnpensjon)
eines alleinstehenden Rentners entspricht dem Grundbetrag (Grunnbeløpet). Für Personen, die entweder mit
einem Rentner oder einer Person mit
jährlichen Einkünften (einschließlich
Kapitaleinkünfte) von mehr als dem
Doppelten des Grundbetrags verheiratet sind oder zusammenleben,
beläuft sich die volle Grundrente auf
80% des Grundbetrags.
Eine Sonderzulage (særtillegg) in einer bestimmten Höhe des Grundbetrags wird gewährt, wenn die Person
keine Zusatzrente (tilleggspensjon) erhält. Ist die Zusatzrente geringer als
die Sonderzulage, so wird der Unterschiedsbetrag gewährt.
Die aus Grundrente und Sonderzulage bestehende volle Mindestrente
wird proportional gekürzt, wenn der
Rentner weniger als 40 Jahre in
Norwegen lebte (oder anders versichert war).
Die jährlichen Rentenpunkte (pensjonspoeng) für die Zusatzrente ergeben sich nach der Formel:
JE
minus GB
______________
GB
JE = Jahreseinkommen aus Erwerbstätigkeit
GB = Grundbetrag (Grunnbeløpet).
Jahreseinkommen bis zur Höhe des
6fachen des Grundbetrags werden
voll berücksichtigt. Der Einkommensteil zwischen dem 6- und dem
12fachen des Grundbetrags werden
zu 1/3 berücksichtigt, so dass maximal 7,00 Rentenpunkte (8,33 vor
1992) möglich sind.
Die Zusatzrente (tilleggspensjon) ergibt sich nach der Formel:
GB x DRP x 0,42
DRP= Durchschnitt der Rentenpunkte
Der Faktor 0,42 (Ersatzrate) gilt für
Jahre seit 1992, für Jahre vor 1992 gilt
ein Faktor von 0,45.
Hat der Rentner für weniger als 40
Jahre Rentenpunkte, so wird die Zusatzrente proportional gekürzt (zusätzlich wird eine Grundrente in mindestens gleicher Proportion gezahlt).
314
Österreich
Die Rentenberechnung ist identisch
für normale Altersrenten und vorgezogene Renten und wird daher zusammengefasst dargestellt.
Die Formel für die Rentenberechnung stellt auf einen Rentenbeginn
bei Männern mit dem 65. Lebensjahr
bzw. bei Frauen mit dem 60. Lebensjahr ab. In diesen Fällen gebührt Folgendes:
1,96% der Berechnungsgrundlage
(siehe unten "3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage")
pro Jahr (Maximum: 80%. Unbeschränkt, wenn mehr als 45 Versicherungsjahre erworben wurden).
Dieser Prozentsatz wird jährlich um
0,4 gesenkt, sodass ab dem Jahr
2009 1,78% pro Versicherungsjahr
herangezogen werden.
Bei früherer Inanspruchnahme vermindert sich der Betrag um 4,2 Prozentpunkte der Berechnungsgrundlage pro Jahr des Renteneintritts vor
dem Regelrentenalter. Maximal werden 15% von der Rente abgezogen.
Für Zeiten der Kindererziehung (maximal 4 Jahre pro Kind) gebührt ein
Zuschlag zur Pension in der Höhe
von 1,96% pro Jahr (ab 2009 1,78%,
siehe oben) einer fixen Bemessungsgrundlage von € 666,25. Dieser Wert wird bis zum Jahr 2028
schrittweise auf 150% des Referenzwertes (Jahr 2004: 653,19) erhöht.
Neue Renten ab 2004 dürfen nicht
weniger als 90% jener fiktiven Rente
betragen, die nach der Rechtslage
2003 gebührt hätte.
Die Rente wird 14-mal jährlich ausbezahlt.
Alter
Portugal
Monatsbetrag der Altersrente (pensão
de velhice):
Der monatliche Rentenbetrag ergibt
sich aus dem Produkt des Referenzeinkommens mit dem Rentenprozentsatz, der von der Versicherungsdauer abhängt.
• bis zu 20 Versicherungsjahre:
Rente = 2% x J x RE
J = Anzahl der Versicherungsjahre.
RE= Referenzeinkommen.
• mehr als 20 Versicherungsjahre:
Variable degressive Sätze von
2,3% bis 2% für Teilbeträge des
Referenzeinkommens (an die Entwicklung des Mindestlohns indexgebunden) zwischen dem 1,1fachen und dem 8fachen des Mindestlohns.
Für Personen, die vor dem 31.12.
2001 versichert waren und die Wartezeit erfüllen, sieht das Gesetz vor,
dass die Rente entweder nach dem
alten
Recht
(Rechtsverordnung
329/93) oder nach den neuen Regeln bzw. zeitanteilig nach beiden
Verfahren berechnet wird und der
höhere Betrag als Rente gewährt
wird. Die gleichen Regeln gelten für
Personen, die vor dem 31.12.2001
versichert waren und deren Rente
zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.
12.2016 bewilligt wird.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Die Monatsrente setzt sich aus einem Teil des Mindestbetrages der
Altersrente (Festbetrag) und einem
Teil des maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler
Betrag) zusammen.
Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger oder gleich CHF 37.980
(€ 24.323) ist, so entspricht der feste
Teil der Rente CHF 781 (€ 500) und
der variable Teil dem mit 13/600 vervielfachten maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher
ist als CHF 37.980 (€ 24.323), so
entspricht der feste Teil der Rente
CHF 1.097 (€ 703) und der variable
Teil dem mit 8/600 vervielfachten
maßgebenden
durchschnittlichen
Jahreseinkommen.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die jährliche Rente entspricht 7,2%
des Altersguthabens des Versicherten bei Erreichen des Rentenalters.
Finnland
Volksrente (Kansaneläke):
Die volle monatliche Rente liegt zwischen € 419,16 und € 496,38 je
nach Familienstand und Wohngemeinde. Bei weniger als 40 Jahren
Wohnsitz in Finnland wird die Rente
proportional festgesetzt. Bei Bezug
einer
Gesetzlichen
einkommensbezogenen Rente (Työeläke) oder einer sonstigen finnischen
oder ausländischen Rente wird die
Volksrente um 50% gekürzt, wenn
ein Jahresbetrag von € 559 überschritten wird.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Nach 40 Jahren
soll die Rente 60% des versicherten
Einkommens erreichen. Die Jahresrate entspricht 1,5% des Bezugslohns (siehe "Bezugslohn bzw. Berechnungsgrundlage"), nach Vollendung des 60. Lebensjahres 2,5%
des Bezugslohns.
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Die im umlagefinanzierten Rentensystem erworbenen Anwartschaftsrechte werden jährlich nach einem
Index bewertet, der auf der Entwicklung der durchschnittlichen Löhne
beruht.
In die Rentenformel geht ein Annuitätsfaktor ein, der drei Faktoren berücksichtigt: die durchschnittliche
Lebenserwartung der Alterskohorte,
das individuelle Rentenzugangsalter
und eine "Norm" für den voraussichtlichen durchschnittlichen Anstieg der
Löhne.
Für die durchschnittliche Lebenserwartung werden aktuelle Sterbetafeln für eine Periode von 5 Jahren
zugrunde gelegt.
Die "Norm" für den Lohnanstieg beträgt 1,6%. Diese geht sowohl in den
Index für die jährliche Anpassung als
auch in die Berechnung der Rente
für das erste Bezugsjahr ein. Der
Annuitätsfaktor wird wie folgt angewendet: Die für das erste Jahr festgesetzte Rente wird entsprechend
der durchschnittlichen Lohnentwicklung - abzüglich der "Norm" - indexiert. Für das erste Jahr berührt die
"Norm" den Annuitätsfaktor in der
Weise, dass der kapitalisierte Rentenwert einer Person, die so lange
lebt, wie es der durchschnittlichen
Lebenserwartung ihrer Kohorte entspricht, der Höhe entspricht, die sich
bei einer Rentenberechnung für das
erste Jahr ohne Berücksichtigung
dieser Norm (und damit deutlich
niedriger als nach den geltenden
Regelungen) und der direkten Anwendung eines Lohnindex ergäbe.
In dem voll auf Kapitaldeckung beruhenden Reservesystem werden
die üblichen Versicherungsprinzipien
angewendet. Es ist ausschließlich
Rentenzahlung möglich.
Grundrente (Basic State Pension):
2. Berechnungsmethode
Pauschalbetrag von GBP 77,45
bzw. Rentenformel oder
(€ 110) pro Woche (anteilige Rente,
Betrag
falls die Wartezeit nicht erfüllt wird,
jedoch mindestens ein Viertel dieser
Jahre nachgewiesen werden kann).
Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit):
GBP 0,0937 (€ 0,13) pro Woche je
Beitragszahlung von GBP 7,50
(€ 11) (Männer) bzw. GBP 9 (€ 13)
(Frauen). Mindestsatz für persönlich
gezahlte Beiträge GBP 0,0937
(€ 0,13), Höchstsätze GBP 8,06
(€ 11) (Männer) bzw. GBP 6,75
(€ 9,57) (Frauen).
Entgeltbezogene Zusatzrente (State
Earnings Related Pension, SERPS):
Pro Versicherungsjahr 1,25% des
durchschnittl. (indexierten) Mehreinkommens (von 1978 bis zum 5. April
2002) zwischen der unteren und der
oberen Einkommensgrenze. Für Personen, die das Rentenalter ab dem
6.4.2000 erreichen, reduziert sich
die Rate während einer Übergangsperiode von 10 Jahren auf 1,00%.
Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P):
In der Zeit von April 2002 und März
2010 errechnet sich die Rente nach
folgenden Raten:
(i) Das Doppelte der SERPS-Rate
für Einkünfte zwischen unterer
Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) und Niedrigeinkommensschwelle (Low Earnings
Threshold, LET).
(ii) Die Hälfte der SERPS-Rate für
Einkünfte zwischen der Niedrigeinkommensschwelle und der
Differenz zwischen dem Dreifachen der Niedrigeinkommensschwelle (LET) und dem Zweifachen der unteren Einkommensgrenze (LEL), also (3 x LET) –
(2 x LEL).
(iii) Die SERPS-Rate für Einkünfte
zwischen der Differenz aus dem
Dreifachen der Niedrigeinkommensschwelle und dem Doppelten der unteren Einkommensgrenze (3 x LET) – (2 x LEL) und
der oberen Einkommensgrenze
(Upper Earnings Limit).
Ab April 2010 lauten die entsprechenden Sätze:
(i)
2,0% pro Jahr,
(ii)
0,5% pro Jahr,
(iii)
1,0% pro Jahr.
315
Alter
Tabelle VI
Belgien
3. Referenzeinkommen bzw.
Berechnungsgrundlage
316
Dänemark
Berechnung des Bezugslohnes:
Kein Bezug zum früheren Einkommen.
Für Jahre vor dem 1. Januar 1955:
S = pauschal € 11.447,71.
Für die Jahre von 1955 - 1980:
• Arbeiter: Bruttoarbeitsentgelt ohne
Bemessungsgrenze.
• Angestellte: Bruttoentgelt ohne Bemessungsgrenze (mit Ausnahme
der Jahre 1955-1957: pauschal
€ 55,70 pro Tag, an dem für mindestens vier Stunden eine Beschäftigung ausgeübt wurde).
Für Jahre nach 1980:
Bruttoentgelt bis zur Bemessungsgrenze von (2002) € 39.367,70.
Deutschland
Versicherte Arbeitsentgelte (bis zur
Beitragsbemessungsgrenze)
während des gesamten Versicherungsverlaufes. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt für 2004:
West:
€ 5.150
Ost:
€ 4.350
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
3. Referenzeinkommen bzw.
Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28
Berechnungsgrundlage
Versicherungsklassen, denen das
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
während der letzten 5 Jahre vor dem
Ruhestand entspricht (die Versicherungsklassen bestimmen Bemessungsgrenzen, wobei das über der
Grenze liegende Arbeitsentgelt bei
der Festsetzung der Rente nicht berücksichtigt wird). Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt wird entsprechend der von der Regierung
jährlich festgesetzten Erhöhung der
Renten angepasst. Ab dem 1.1.2005
kann der Versicherte als Basis die
fünf besten der letzten zehn Jahre
vor dem Rentenantrag wählen.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Die Rentenfestsetzung beruht auf
dem Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre.
Alter
Spanien
Die gesetzliche Berechnungsgrundlage ergibt sich durch Division des
beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts
während der 180 Monate unmittelbar
vor dem Eintritt in den Ruhestand
durch 210. Die 24 Monate unmittelbar vor dem Ruhestand werden mit
ihrem jeweiligen tatsächlichen Wert
berücksichtigt, die Werte der übrigen
Zeiten werden entsprechend der
Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst.
Jahresbemessungsgrenze:
€ 29.205,40.
Frankreich
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Durchschnittliches Jahresarbeitsentgelt bis zur jährlichen Bemessungsgrenze von € 29.712, die jährlich per
Erlass angepasst wird. Bei Versicherten des Jahrgangs 1944 Durchschnitt der 21 besten Jahre. Für jeden späteren Jahrgang wird jeweils
ein zusätzliches Jahr berücksichtigt,
bis im Jahr 2008 unabhängig vom
Geburtsjahr 25 Jahre zugrunde gelegt werden.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Wert eines Punktes pro Jahr:
ARRCO: € 1,0698,
AGIRC: € 0,3796.
Irland
Mindestanzahl geleisteter Beiträge
und durchschnittlich geleistete Beiträge pro Jahr seit Sozialversicherungsbeginn. Erwerbseinkünfte sind
nicht ausschlaggebend.
Tabelle VI
Island
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): S = Bezugslohn:
3. Referenzeinkommen bzw.
Nicht anwendbar. Pauschalleistung • Personen mit mindestens 15 ErBerechnungsgrundlage
in Abhängigkeit von der Dauer des werbsjahren vor 1993: durchWohnsitzes in Island und der Höhe schnittliches Arbeitsentgelt in den
des Einkommens. Siehe vorstehend.
letzten 5 Jahren (mit Bemessungsgrenze).
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
• Personen mit weniger als 15 ErKein Höchstbetrag.
werbsjahren vor 1993: durchschnittliches Arbeitsentgelt in einem variablen Zeitraum zwischen
den letzten 5 und 10 Jahren (mit
Bemessungsgrenze).
• Bei erstmaliger Beschäftigung ab
dem 1.1.1996 erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der Gesamtheit der Beiträge des ganzen
Arbeitslebens.
Bemessungsgrenze p.a.:
€ 37.884,08.
Neues System:
Jahresbemessungsgrenze
von
€ 82.402. Anpassung entsprechend
dem Verbraucherpreisindex.
317
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
3. Referenzeinkommen bzw.
Berechnungsgrundlage
318
1. Säule:
• Erwerbseinkommen der gesamten
Versicherungskarriere;
• Nichterwerbstätigenbeiträge;
• Erziehungsgutschriften (fiktive Einkommen);
• Betreuungsgutschriften (fiktive Einkommen).
Diese vier Faktoren des sog. maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden für Ehegatten während der Ehedauer hälftig
aufgeteilt ("Splitting"), sobald beide
Ehegatten rentenberechtigt sind (zudem auch bei Scheidung oder wenn
eine verwitwete Person eine Altersoder Invalidenrente bezieht).
2. Säule:
Der für die Versicherung anrechenbare Lohn (versicherter Lohn) entspricht dem maßgebenden Jahreslohn abzüglich eines Freibetrages
von CHF 12.660 (€ 8.108).
Der maßgebende Jahreslohn muss
mindestens CHF 25.320 (€ 16.215)
betragen und ist bis mindestens
CHF 75.960 (€ 48.646) zu versichern.
Luxemburg
Niederlande
Als Bemessungsgrundlage wird das Kein Bezug zum früheren EinkomArbeits- bzw. Erwerbseinkommen men.
herangezogen.
Beitragspflichtiger Mindestbetrag:
€ 1.402,96 monatlich.
Beitragspflichtiger Höchstbetrag:
€ 7.014,79 monatlich.
Norwegen
Die 20 Jahre mit den höchsten
Rentenpunkten (pensjonspoeng) bzw.
bei kürzerer Erwerbstätigkeit alle
Jahre.
Österreich
Berechnungsgrundlage
ist
der
Durchschnitt der (aufgewerteten)
Einkommen der besten 16 Versicherungsjahre. Dieser Zeitraum wird pro
Kalenderjahr um 12 Monate erhöht,
sodass im Jahr 2028 das Einkommen der besten 40 Versicherungsjahre herangezogen wird.
Das Einkommen wird nur bis zur
Höchstbeitragsgrundlage von monatlich € 3.450 berücksichtigt. Aufgrund der Unterschiede zwischen
den Aufwertungen der Beitragsgrundlagen der vergangenen Jahre
und der jährlichen Festsetzung der
Höchstbeitragsgrundlage ist die
höchste
Berechnungsgrundlage
€ 3.013,22.
Alter
Portugal
Bezugslohn: durchschnittlicher Monatsverdienst in der gesamten Versicherungszeit bis zu max. 40 Jahren.
Bei mehr als 40 Beitragsjahren wird
das Durchschnittseinkommen der
besten 40 Jahre zugrunde gelegt.
E/J x 14
E=
J=
Summe der versicherungspflichtigen Entgelte
Anzahl der Versicherungsjahre.
Der für die Rentenberechnung zugrunde gelegte Verdienst wird wie
folgt indexiert:
• Für Entgelte vor dem 31.12.2001:
Anpassung entsprechend dem
Verbraucherpreisindex (ohne Wohnung).
• Für Entgelte nach dem 31.12.2001:
gewichtete Anpassung an den Verbraucherpreisindex (75%) und an
den Index der Lohnentwicklung
(25%). Dabei darf die Anpassung
die Entwicklung des Verbraucherpreisindex nicht um mehr als 0,5%
übersteigen.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus:
• den Erwerbseinkommen (die Beiträge der nichterwerbstätigen Personen werden als Erwerbseinkommen gewertet);
• den Erziehungsgutschriften und
den Betreuungsgutschriften (vgl.
"4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten").
Die Einkommen der Ehegatten während der Ehedauer werden zwischen
den Ehegatten geteilt (Splitting),
wenn die beiden Gatten Anspruch
auf die Rente haben, bei Scheidung
oder wenn eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf eine Altersrente
haben.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Als versicherter Lohn (= koordinierter
Lohn) gilt der Lohn zwischen
CHF 25.320
(€ 16.215)
und
CHF 75.960 (€ 48.646).
Finnland
Tabelle VI
Schweden
Volksrente (Kansaneläke):
Siehe oben.
Nicht anwendbar.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Das Arbeitsentgelt,
das bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, basiert auf den Einkünften der letzten 10 Jahre und
wird für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert berechnet. Die Anzahl der anrechnungsfähigen Jahre
wird ab 1996 stufenweise von zuvor
4 auf 10 Jahre angehoben, bis ab
2005 volle 10 Jahre erreicht sind.
Jahre mit einem außergewöhnlich
geringen Jahreseinkommen werden
nicht berücksichtigt. Keine Bemessungsgrenze.
Vereinigtes Königreich
Entgeltbezogene Zusatzrente (State 3. Referenzeinkommen bzw.
Earnings Related Pension, SERPS):
Berechnungsgrundlage
Durchschnittliches indexiertes Einkommen (von 1978 bis zum 5. April
2002) zwischen unterer Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit,
LEL) und oberer Einkommensgrenze
(Upper Earnings Limit).
Zweite Staatsrente (State Second Pension, S2P):
Durchschnittliches indexiertes Einkommen ab 2002 zwischen unterer
Einkommensgrenze (Lower Earnings
Limit, LEL) und oberer Einkommensgrenze (Upper Earnings Limit).
Für Personen mit Einkommen zwischen der unteren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL)
und der Niedrigeinkommensschwelle
(Low Earnings Threshold, LET) und für
oben unter "Bedingungen" aufgeführten Gruppen (ii) und (iii) erfolgt
die Berechnung aufgrund eines unterstellten Einkommens in Höhe der
Niedrigeinkommensschwelle.
319
Alter
Tabelle VI
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
4. Anrechenbare bzw.
berücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
Sofern bestimmte gesetzliche Be- Keine anrechenbaren beitragsfreien
dingungen erfüllt sind, werden im All- Zeiten.
gemeinen folgende Nichterwerbszeiten berücksichtigt: unfreiwillige Arbeitslosigkeit, Bezug der Vorruhestandsrente auf tarifvertraglicher Basis (prépension conventionnelle/conventioneel brugpensioen), bestimmte Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit,
Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsurlaub, Jahresurlaub, Militärdienst, anerkannter Streik, Untersuchungshaft,
geregelte Studienzeiten usw.
Ersatzzeiten,
Anrechnungszeiten • Anrechnung fiktiver Versicherungs- 4. Anrechenbare bzw.
(Zeiten der Krankheit, Rehabilitation zeiten von Frauen für jedes ab
berücksichtigungsfähige
oder Arbeitslosigkeit und nach dem dem 1.1.2003 geborene Kind:
beitragsfreie Zeiten
17. Lebensjahr liegende Zeiten erstes Kind:
1 Jahr,
schulischer Ausbildung) und Berück- zweites Kind:
1½ Jahre,
sichtigungszeiten (Zeiten der Erzie- drittes Kind:
2 Jahre
hung eines Kindes bis zur Vollen- maximal 4½ Jahre.
dung des 10. Lebensjahres).
• Zeiten, in denen eine InvalidenMüttern oder Vätern der Jahrgänge rente bezogen wurde (und die für
ab 1921 (West) bzw. 1927 (Ost) den Erwerb des Anspruchs auf
werden Zeiten der Kindererziehung eine Altersrente angerechnet werin den ersten 12 Kalendermonaten den);
bzw. 36 Kalendermonaten für Ge- • Zeiten, in denen Kranken- oder Arburten ab 1992 nach dem Geburts- beitslosengeld bezogen wurde (bis
monat als Versicherungszeit ange- 200 Tage je Bewilligungszeitraum
rechnet.
während der 10 Jahre vor Eintritt in
den Ruhestand);
• Zeiten der Teilnahme am Widerstand während des 2. Weltkriegs;
• Militärdienst (Nachentrichtung für 3
Jahre möglich);
• Bildungsurlaub (Nachentrichtung
für 2 Jahre möglich);
• Erziehungsurlaub (Nachentrichtung
für 3 Monate je Kind möglich).
5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
Empfänger mit unterhaltsberechtig- Keine Zulage zur Rente.
tem Ehegatten erhalten den Haushaltssatz von 75% (siehe oben "Berechnungsmethode bzw. Rentenformel").
Keine Zulage zur Rente.
320
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
5. Zulagen für Unterhalts€ 36,75 monatlich.
berechtigte
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
• Ehepartner
Keine.
Alter
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VI
Island
Das erste Jahr des Elternschaftsurlaubs (Excendencia por cuidado de
hijo) zur Erziehung eines Kindes
unter 3 Jahren wird als Beitragsjahr
angerechnet.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
• Zeiten des Bezugs von Leistungen
wegen Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Berufsunfällen (Rente bei
Erwerbsminderung von mehr als
66,66%) oder beruflicher Rehabilitation;
• Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
oder bis zu einem Jahr ohne Leistungsbezug;
• Militärdienst und Untersuchungshaft (unter bestimmten Voraussetzungen);
• Mütter: Anrechnung von bis zu 2
Jahren pro Kind; Anrechnung von
bis zu 2 Jahren bei Erziehung eines schwer behinderten Kindes;
• Elternschaftsurlaub bis zu 3 Jahren;
• Zeiten des Bezugs der Leistung für
arbeitslose ehemalige Kriegsteilnehmer in Nordafrika zur Vorbereitung auf den Ruhestand;
• Vorzeitige Beendigung der Erwerbstätigkeit.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Zeiten des Bezugs von Leistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen, Invalidität, Arbeitslosigkeit
und Vorruhestand sowie bestimmte
Kriegszeiten.
Beiträge werden angerechnet für:
• Personen im Alter von 16 bis 66
Jahren, die Geldleistungen bei
Krankheit, Mutterschaft, dauernder
Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall oder Ruhestandsrente erhalten.
• Versicherte Personen, die arbeitslos oder krank gemeldet sind, aber
keine Leistung erhalten.
Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die beitragsabhängige
Altersrente (Old-Age (Contributory)
Pension) können bis zu 20 Jahre unberücksichtigt bleiben, in der die versicherte Person Kinder unter 12 Jahren erzogen oder eine invalide Person (ohne Altersbeschränkung) gepflegt hat.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Falls dies günstiger ist, kann die
Dauer des Wohnsitzes des Ehepartners in Island berücksichtigt werden.
Im Regelfall gibt es zur Ruhestandsrente (pensión de jubilación) keinen
Zuschlag für Empfänger mit unterhaltspflichtigem Ehegatten. Lediglich
die Höhe der gesetzlich festgelegten
Mindestrente (pensión mínima) wird
angepasst.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Ehegatte über 65 Jahre (60 Jahre
bei Erwerbsunfähigkeit): höchstens
€ 609,80 pro Jahr (Bedürftigkeitsnachweis des Ehegatten - siehe Tabelle XI).
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Keine Zulagen.
Ruhestandsrente (Retirement Pension) Keine Zulage zur Rente.
und (beitragsabhängige) Altersrente
(Old-Age (Contributory) Pension):
Ehepartner unter 66 Jahren:
€ 111,50 pro Woche.
Ehepartner ab 66 Jahren:
€ 129,20 pro Woche.
Italien
Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, 4. Anrechenbare bzw.
des Militärdienstes, der Arbeitslosigberücksichtigungsfähige
keit und Mobilität werden in voller
beitragsfreie
Zeiten
Höhe angerechnet.
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
321
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Luxemburg
4. Anrechenbare bzw.
berücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
1. Säule:
Die Jahre von 1954 bis 1996, während welcher nichterwerbstätige
Ehegatten mit Wohnsitz in Liechtenstein von der Beitragspflicht befreit
waren (bspw. "Hausfrauen") gelten
als Beitragsjahre.
2. Säule:
Keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigen
beitragsfreien
Zeiten.
5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
1. Säule:
Keine Zulage zur Rente.
Keine Zulage für Ehepartner (Ausnahme: Männer der Jahrgänge 1944
und älter).
2. Säule:
Keine Zulagen für Ehepartner.
322
Niederlande
Kindererziehungszeiten,
Ausbil- Nicht anwendbar.
dungszeiten zwischen dem 18. und
dem 27. Lebensjahr, Zeiten für die
Pflege eines Hilfsbedürftigen, Zeiten
des Bezugs einer Invaliditätsrente
(pension d'invalidité), bei Selbständigen beitragsfreie Zeiten usw.
Rentenzulage (toeslag) je nach Einkommen des Ehegatten, sofern dieser das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
Norwegen
Österreich
• Invaliditätsrentnern werden für Zurechnungszeiten
Rentenpunkte
(pensjonspoeng) angerechnet.
• Jahre der Erziehung eines Kindes
unter 7 Jahren oder der Pflege behinderter, kranker oder älterer
Menschen. Für solche Jahre werden jeweils mindestens 3,00 Rentenpunkte angerechnet.
Beitragsfreie angerechnete Zeiten:
• Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sowie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten).
• Wochengeldbezugszeiten (Zeiten
des Mutterschaftsurlaubes).
• Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld.
• Kindererziehungszeiten (maximal 4
Jahre pro Kind, davon 24 Monate
als Beitragszeit).
Ehegattenzulage bei Bedürftigkeit bis
50% des Grundbetrags (Grunnbeløpet), also bis NOK 28.431 (€ 3.387).
Die Zulage wird um 50% des die
Mindestrente eines Ehepaars plus
15% des Grundbetrags übersteigenden Einkommens gekürzt. Eine mit
dem Rentner zusammenlebende
Person, mit der dieser ein gemeinsames Kind hat oder mit der er früher
verheiratet war, wird wie ein Ehegatte behandelt.
Keine Zulage zur Rente. Hinsichtlich
der Erhöhung des Richtsatzes für
die Ausgleichszulage für im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten siehe bei der Mindestrente.
Alter
Portugal
Schweiz
Finnland
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Zeiten der Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitslosigkeit, des Militärdienstes,
Zeiten, in denen Leistungen für berufliche Risiken bezogen oder die
Aufgaben
eines
Geschworenen
wahrgenommen wurden, Kinderbetreuungsurlaub, Zeiten während des
Widerstandes.
1. Säule (Grundsystem):
Erziehungsgutschriften: Jahre, während denen die Versicherten die elterliche Sorge über ein oder mehrere
weniger als 16 Jahre alte Kinder innehaben;
Betreuungsgutschriften:
Jahre, während denen die Versicherten hilflose Verwandte in aufoder absteigender Linie oder Geschwister im gemeinsamen Haushalt
betreuen.
Bei nichterwerbstätigen Ehegatten
von erwerbstätigen Versicherten sowie Personen, die im Betrieb ihres
Ehegatten ohne Barlohn mitarbeiten,
gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge
von mindestens der doppelten Höhe
des Mindestbeitrages bezahlt hat.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigen
beitragsfreien
Zeiten.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente
(Työeläke):
Grundsätzlich
keine anrechenbaren Zeiten. Beträgt
die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit z.B. aufgrund von Mutterschaft
jedoch weniger als ein Jahr, wird
dieses Jahr in den meisten Rentensystemen angerechnet (nicht bei
Renten für vorübergehend abhängig
Beschäftigte, LEL, und bei Renten
für Artisten und bestimmte andere
Arbeitnehmergruppen, TaEL). Zeiten
des Bezugs von Invaliditätsrente
(Työkyvyttömyyseläke) werden voll angerechnet.
• Zeiten der Kindererziehung,
• Wehrdienst oder gleichgestellte
Zeiten,
• anspruchsberechtigende Einkünfte
von Beziehern des einkommensbezogenen Aktivitäts-/Krankheitsausgleichs (aktivitets-/sjukersättning),
• Leistungen der sozialen Sicherung.
Für einige dieser Zeiten ist vorgesehen, dass ein Beitrag zu entrichten
ist, wobei der Staat jeweils den Differenzbetrag bis zu einem Satz von
18,5% zahlt.
Grundrente (Basic State Pension):
4. Anrechenbare bzw.
Die Anzahl der für einen vollen Renberücksichtigungsfähige
tenanspruch erforderlichen Jahre rebeitragsfreie
Zeiten
duziert sich um jene Jahre (nach
1978), in denen zu Hause Kinder
betreut oder kranke oder behinderte
Menschen gepflegt wurden ("Schutz
der Familienverantwortung", Home
Responsibilities Protection, HRP), darf
dadurch jedoch nicht unter 20 Jahre
sinken. Daneben werden für Zeiten
von Krankheit, Erwerbsunfähigkeit
und Arbeitslosigkeit Beiträge angerechnet sowie bei Männern für die
Zeit zwischen 60 und 65 Jahren.
Keine Zulage zur Rente.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Zulagen.
Volksrente (Kansaneläke):
Keine Zulagen.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Keine Zulagen.
Nach Übergangsbestimmungen erhalten bestimmte Frauen unter 65
Jahren eine Ehefrauenzulage (hustrutillägg).
Grundrente (Basic State Pension): 5. Zulagen für UnterhaltsGBP 46,35 (€ 66) pro Woche.
berechtigte
Proportionales Altersruhegeld (Gra• Ehepartner
duated Retirement Benefit), entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings
Related Pension, SERPS) und Zweite
Staatsrente (State Second Pension,
S2P): keine Zulagen.
323
Alter
Tabelle VI
Belgien
• Kinder
6. Besondere Zulagen
324
Dänemark
Deutschland
Griechenland
• Kinder
Keine Zulagen zur Rente. Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistungen.
Sonderfälle.
Rentenempfänger":
Sonderzuschläge für Rentenempfänger.
Volksrente (Folkepension):
Keine Zulage zur Rente.
Keine Zulagen. Siehe jedoch Tabelle
IX "Familienleistungen. Sonderfälle.
2. Rentenempfänger".
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Keine Zulagen.
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
1. Kind:
20% der Rente
2. Kind:
15% der Rente
3. Kind:
10% der Rente
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
1. Kind:
8% der Rente
2. Kind:
10% der Rente
ab dem 3. Kind:
12% der Rente.
Keine sonstigen Zulagen.
Volksrente (Folkepension):
Keine sonstigen Zulagen.
• Rentenzulage (pensionstillæg): Liegt
das Einkommen des Rentenempfängers und seines Partners unter
einer bestimmten Höhe, so wird
eine Rentenzulage von DKK
26.208 (€ 3.520) pro Jahr gezahlt.
Für Alleinlebende: DKK 54.148
(€ 7.273).
• Gesundheitszulage: Rentnern mit
Einkünften unter einer bestimmten
Schwelle wird eine Zulage gewährt, die 85% der Kosten der
Selbstbeteiligung bei Krankheit
deckt.
• Einkommensabhängige Heizungszulage (varmetillaeg) und Persönliche Zulage (personligt tillæg) können Rentnern in einer schwierigen
Lage gewährt werden, z.B. um
Kosten für Arzneimittel zu decken
u.Ä.
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
6. Besondere Zulagen
Bei mehr als 3.000 Versicherungstagen Zuschlag von 1% des Arbeitsentgelts je 300 Beitragstage (ab
7.800 Tagen erhöht sich dieser Prozentsatz je nach Höhe des Arbeitsentgelts auf 1,5% bis 2,5%). Zuschlag zur Grundrente bei völliger
Erblindung des Empfängers.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Bei völliger Erblindung des Empfängers Erhöhung der Grundrente um
25% des monatlichen Durchschnitts
des für 1991 festgestellten Bruttosozialprodukts (BSP) je Einwohner, der
jeweils entsprechend der Erhöhung
der Beamtenpensionen angepasst
wird.
Alter
Spanien
Keine Zulage zur Ruhestandsrente
(pensión de jubilación).
Frankreich
Irland
Allgemeines System für Arbeitneh- Für jedes Kind:
mer (Régime général d'assurance vieil- € 19,30 pro Woche.
lesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Keine Zulage zur Rente.
Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem
(retraite complémentaire des salariés,
ARRCO):
5% für jedes unterhaltsberechtigte
Kind unter 25 Jahren.
Zweimal pro Jahr regelmäßige Zah- Allgemeines System für Arbeitnehlung eines Zuschlags in Höhe der mer (Régime général d'assurance vieilmonatlichen Rente.
lesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Kinderzulage (bonification pour enfant): 10% der Rente für Rentner, die
mindestens 3 Kinder gehabt haben
(einschließlich der Kinder, die sie
mindestens 9 Jahre lang vor Vollendung des 16. Lebensjahres aufgezogen haben); Kumulierung mit Familienleistungen möglich. Die Zulage
wird jedem Elternteil mit einer Altersrente (pension de vieillesse) gewährt.
Altersrentner, die auf fremde Hilfe
angewiesen sind, erhalten einen Zuschlag für Pflege durch Dritte (majoration pour l'assistance d'une tierce personne) von 40% der Rente, mindestens jedoch € 11.350,44 im Jahr.
Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem
(retraite complémentaire des salariés,
ARRCO):
5% für Versicherte, die mindestens 3
Kinder erzogen haben. Nicht kumulierbar mit der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.
Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC):
6% für Versicherte, die 3 Kinder erzogen haben, und 4% für das vierte
und jede weitere Kind bis zu maximal 24%.
• Zulage für Alleinlebende (Living
Alone Allowance): € 7,70 pro Woche
für allein lebende Rentner ab 66
Jahren.
• Zulage für über 80jährige (Over 80
Allowance): € 6,40 pro Woche für
Rentner ab 80 Jahren.
• Unentgeltliche Nutzung von Verkehrsmitteln;
• Empfänger können auch Anspruch
haben auf unentgeltliche Elektrizität (Electricity Allowance) und Befreiung von Fernsehgebühren (T.V.
Licence) und Telefongrundgebühren (Telephone Rental Allowance).
Tabelle VI
Island
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Siehe Tabelle IX "FamilienleistunZulage für unterhaltsberechtigte Kin- gen".
der unter 18 Jahren: Kinderrente
(barnalífeyrir) von ISK 16.025 (€ 179)
pro Kind und Monat.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Der Rentenfonds kann eine Zulage
für unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren von mindestens ISK
7.294 (€ 82) pro Kind und Monat
vorsehen.
• Kinder
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Nach dem Sozialhilfegesetz (Lög um
félagslega aðstoð) können in besonderen Situationen oder, falls der Empfänger darauf angewiesen ist, neben
den Renten verschiedene Hilfen gewährt werden. Beispiele:
• Haushaltszulage für Alleinstehende
(heimilisuppbót) bis zu ISK 17.469
(€ 195) pro Monat.
• Sonstige Zulagen (frekari uppbætur)
bis zu ISK 25.499 (€ 285) pro Monat,
in
besonderen
Fällen
ISK 29.749 (€ 333).
Zuschläge:
6. Besondere Zulagen
Bezieher einer Mindestrente (pensione minima): erhalten eine Zulage ab
dem Alter von 70 Jahren; in Abhängigkeit von der Anzahl der Beitragsjahre ist eine Reduktion dieser Altersgrenze (bis auf 65 Jahre) möglich; im Falle der Invalidität liegt sie
bei 60 Jahren.
Die Zulage wird gewährt, wenn das
persönliche
Einkommen
unter
€ 6.967,35 bzw. bei Familien unter
€ 11.750,96 liegt. Die Zulage beträgt
€ 1.609,01 im Jahr.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): Im Dezember wird jährlich ein 13.
Monatsbetrag gewährt.
Keine sonstigen Zulagen.
325
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
• Kinder
6. Besondere Zulagen
326
Luxemburg
1. Säule:
Keine Zulage zur Rente.
40% der Stammrente (50% bei Ablösung einer Invalidenrente durch eine
Altersrente).
2. Säule:
Keine Zulagen für Kinder. Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann
Zulagen für Kinder vorsehen.
Keine besonderen Zulagen.
Niederlande
Keine Zulage zur Rente.
Norwegen
Österreich
Kinderzulage (barnetillegg) von 40%
des Grundbetrags (Grunnbeløpet) für
jedes unterhaltene Kind unter 18
Jahren. Ebenso wie bei der Ehefrauenzulage (ektefelletillegg) ist Bedürftigkeit Voraussetzung, doch gilt vor
der Anrechnung von Einkommen
eine pro Kind um 40% des Grundbetrags erhöhte Einkommensgrenze.
€ 29,07 für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes.
Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für
Kinder siehe bei der Mindestrente.
Gestaffelte Erhöhung (majoration Rentenzulage (toeslag):
Keine außer der oben als Teil der
échelonnée): Für jedes Jahr der be- • Bei Bewilligung der AOW-Rente vor Rente dargestellten Sonderzulage
ruflichen Tätigkeit ab dem Alter von dem 1. Februar 1994: Rentenemp- (særtillegg).
55 Jahren erhöht sich der einkom- fänger mit einem Partner unter 65
mensabhängige Rententeilbetrag um Jahren, dessen monatliches Brut0,01%.
toarbeitsentgelt
weniger
als
€ 703,06 beträgt, haben Anspruch
auf einen Zuschlag von bis zu 30%
des Mindestlohnes = brutto
€ 342,24.
• Bei Bewilligung der AOW-Rente ab
dem 1. Februar 1994: Rentenempfänger mit einem Partner unter 65
Jahren, dessen monatliches Bruttoarbeitsentgelt
weniger
als
€ 1.137,36 beträgt, haben Anspruch auf einen Zuschlag von bis
zu 50% der Brutto-AOW-Rente für
Verheiratete von € 631,76.
Monatliche Rente zzgl. Rentenzuschlag (Höchstsatz): € 1.263,52. Alleinerziehende: € 1.141,28 monatlich.
Ferner Urlaubszulage (vakantie-uitkering) von monatlich € 62,54 für
Paare, also € 31,27 je Partner,
€ 43,78 für Alleinstehende und
€ 56,29 für Alleinerziehende.
Bei ständigem Betreuungs- und
Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung besteht Anspruch auf
Pflegegeld als Zusatz zur Rente.
Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".
Alter
Portugal
Keine Zulage zur Rente.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem) und 2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Der Bezüger einer Altersrente hat
Anspruch auf eine Rente für jedes
seiner Kinder, das bei seinem Tod
Anspruch auf eine Waisenrente
hätte.
1. Säule:
40% der Altersrente.
2. Säule:
20% der Altersrente.
Bei aufgeschobenem Rentenbeginn 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
Zulage für jedes weitere Jahr bis (obligatorische Mindestvorsorge):
zum Alter von 70 Jahren.
Keine besonderen Zulagen.
Finnland
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
• Kinder
Volksrente (Kansaneläke):
Die monatliche Kinderzulage beträgt
€ 18,41 je Kind unter 16 Jahren.
Diese Leistung erhalten auch solche
Rentner, die aufgrund der Höhe
sonstiger Renteneinkünfte keine
Volksrente beziehen.
Nach Übergangsbestimmungen wird
Personen, die bereits im Dezember
1989 darauf Anspruch hatten, eine
Kinderzulage (barntillägg) gewährt,
die für jedes Kind unter 16 Jahren
zahlbar ist.
Grundrente (Basic State Pension):
Zulage je Kind mit Anspruch auf
Kindergeld (Child Benefit): GBP 11,35
(€ 16) pro Woche. Zulage von GBP
9,65 (€ 14) je Kind, das den höheren
Kindergeldsatz erhält.
Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit), Entgeltbezogene Zusatzrente (State Earnings
Related Pension, SERPS) und Zweite
Staatsrente (State Second Pension,
S2P): keine Zulagen.
Volksrente (Kansaneläke):
• Pflegegeld für Rentner (Eläkkeensaajien hoitotuki):
3 Kategorien: € 51,97, € 128,93
bzw. € 257,84 pro Monat (volle
Sätze; Anpassung an die Dauer
des Wohnsitzes in Finnland). Zahlbar bei Kosten für die häusliche
Pflege oder bei Sonderausgaben
aufgrund von Krankheit oder Unfall. Diätzulage von monatlich € 21
zum Ausgleich der Mehrkosten für
eine glutenfreie Ernährung
• Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajien asumistuki):
Wird u.U. Rentenempfängern mit
Wohnsitz in Finnland gewährt. Die
Höhe des Wohngeldes richtet sich
nach dem Einkommen des Rentenempfängers, den Wohnkosten und
einigen anderen Faktoren.
Wohnzulage für Rentner (bostadstilllägg till pensionärer): 91% der Wohnkosten bis zu SEK 4.500 (€ 497). Die
Zulage ist einkommensabhängig.
Weihnachtsgeld (Christmas Bonus): 6. Besondere Zulagen
GBP 10 (€ 14) einmal jährlich.
Alterszulage (Age addition): ab Vollendung des 80. Lebensjahres werden zusätzlich zur Grundrente wöchentlich GBP 0,25 (€ 0,35) (einschließlich der nicht beitragsabhängigen Rente) gezahlt.
Winterheizungsgeld (Winter Fuel Payment): Jährliche Pauschalzahlung an
Personen über 60 Jahren. GBP 200
(€ 284) an Alleinstehende; GBP 100
(€ 142) für jede weitere Person, die
mit einem Anspruchsberechtigten
zusammen lebt.
Kaltwettergeld (Cold Weather Payment): Zahlbar an Empfänger von
Sozialhilfe (Income Support) oder Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers' Allowance) mit einer Rentneroder Behindertenzulage oder einem
Kind unter 5 Jahren. Ein Betrag von
GBP 8,50 (€ 12) wird automatisch
gewährt, wenn eine bestimmte Wetterstation für 7 aufeinander folgende
Tage eine Durchschnittstemperatur
von 0°C oder weniger feststellt oder
prognostiziert.
327
Alter
Tabelle VI
Belgien
Dänemark
Deutschland
7. Mindestrente
Personen, deren Erwerbskarriere im
Sicherungssystem für Arbeitnehmer
mindestens 15 Jahre beträgt und deren jährliche Rente bei vollem Erwerbsverlauf € 11.724,61 für Alleinstehende bzw. € 14.655,77 für einen
Haushalt nicht übersteigt, haben für
jedes Jahr der Erwerbstätigkeit Anspruch auf ein Minimum, das auf der
Basis eines garantierten Mindesteinkommens von € 14.234,69 für ein
volles Erwerbsleben berechnet wird.
Garantierte Mindestrente (pension minimale garantie/gewaarborg minimumpensioen) nach vollem Erwerbsleben
sowie nach 2/3 des vollen Erwerbslebens (anteilig):
Haushaltssatz:
€ 12.485,61
Satz für Alleinstehende: € 9.991,63
8. Höchstrente
Nur für Arbeitnehmer theoretisch Volksrente (Folkepension):
Keine gesetzliche Höchstrente.
vorhanden, da die Jahresarbeitsver- • 40/40 = Grundbetrag (grundbeløb)
dienstgrenze bei Festlegung der Be- von DKK 55.776 (€ 7.492). Der
rechnungsgrundlage berücksichtigt Betrag kann gekürzt werden, wenn
wird:
Erwerbseinkünfte des Rentners
Alleinstehende Männer:
DKK 237.000 (€ 31.833) übersteigen.
€ 17.300,23 pro Jahr.
Alleinstehende Frauen:
• Ferner Rentenzulage (pensionstil€ 17.685,71 pro Jahr.
læg) von DKK 26.208 (€ 3.520).
Diese Zulage kann in Abhängigkeit
von den Einkünften des Rentners
und seines Partners gekürzt werden, wenn diese DKK 105.000
(€ 14.103) bzw. bei Alleinstehenden DKK 52.300 (€ 7.025) übersteigen. Ist der Ehepartner nicht
Rentner, so werden seine Einkünfte bis zu DKK 163.600
(€ 21.974) nicht angerechnet.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
DKK 21.936 (€ 2.946) pro Jahr.
328
Volksrente (Folkepension):
Keine gesetzliche Mindestrente.
3/40 der vollen Rente = DKK 6.149
(€ 826).
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
DKK 1.240 (€ 167).
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
7. Mindestrente
Mindestrente: € 411,77.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Die Mindestrente entspricht 70% des
durch die Allgemeine Tarifvereinbarung 2002 festgesetzten Mindestlohns eines in Vollzeit beschäftigten
verheirateten Arbeiters. Ab dem
1.1.2003 wird die Mindestrente entsprechend der allgemeinen Rentenerhöhung in Abhängigkeit von der
Einkommenspolitik der Regierung
angepasst. Mindestbetrag der Rente: € 420,30.
Alle Versicherten:
€ 1.952,00.
8. Höchstrente
Alter
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VI
Island
Italien
Monatsbeträge (14 Zahlungen im
Jahr):
Mindestrente (Pensión mínima):
• Ab 65 Jahren: € 411,76 bzw.
€ 484,89 für Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten;
• unter 65 Jahren: € 383,66 bzw.
€ 484,89 für Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Mindestrente (pension minimale):
€ 6.706,39 pro Jahr, falls ein Anspruch auf den vollen Satz besteht.
Liegt die Versicherungsdauer unter
der vom Geburtsjahr des Versicherten abhängenden erforderlichen
Dauer, so wird ein anteiliger Betrag
gewährt.
Bei Bedürftigkeit (Prüfung in zwei
Stufen) beträgt das Minimum für eine
alleinstehende Person € 4.085,23 im
Jahr.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Keine Mindestrente.
Ruhestandsrente (Retirement Pension): Minimum € 164,20 pro Woche.
(Beitragsabhängige) Altersrente
(Old-Age (Contributory) Pension):
Minimum € 83,70 pro Woche.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
3/40 vom Jahreshöchstbetrag.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Entsprechend den erworbenen Rentenpunkten.
Jährliche Mindestrente (pensione mi- 7. Mindestrente
nima):
€ 5.358,34. Die Altersrente (pensione
di vecchiaia) wird bis zur Höhe der
Mindestrente aufgestockt, wenn das
steuerpflichtige
Jahreseinkommen
des Berechtigten weniger als das
Doppelte der eigentlichen Mindestrente beträgt.
Ist der Empfänger verheiratet, so
wird die Rente bis zur Höhe des
Mindestbetrages aufgestockt, falls
das jährliche Familieneinkommen
nicht das Vierfache der Mindestrente, also den Betrag von € 21.433,36,
überschreitet. Bei einem Familieneinkommen zwischen € 21.433,36
und € 26.791,70 erfolgt eine Aufstockung um 70%, bei einem Einkommen zwischen € 26.791,70 und
€ 32.150,04 um 40%.
Für Personen, die erstmals ab dem
1.1.1996 versichert sind, gibt es
keine Mindestrente mehr.
€ 2.086,10 monatlich.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
50% der Bemessungsgrenze der
Sozialversicherung, also € 14.856
pro Jahr.
Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem
(retraite complémentaire des salariés,
ARRCO):
Punkte können bis zur Obergrenze
eines Entgelts, das dem Dreifachen
der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung entspricht, erworben
werden.
Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC):
Punkte können bis zum Achtfachen
der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung erworben werden.
Ruhestandsrente (Retirement Pension): Maximum: € 167,30 pro Woche.
(Beitragsabhängige) Altersrente
(Old-Age (Contributory) Pension): Maximum: € 167,30 pro Woche.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Keine Höchstrente.
• 40/40 der vollen Grundrente
(grunnlífeyrir) von ISK 254.988
(€ 2.853) im Jahr.
• Voller Betrag der Rentenzulage
(tekjutrygging) von ISK 499.860
(€ 5.594) im Jahr.
• Ergänzende Rentenzulage (tekjutrygingarauki) von ISK 246.480
(€ 2.758) im Jahr.
8. Höchstrente
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Rente entspricht den erworbenen
Rentenpunkten.
329
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
7. Mindestrente
Keine gesetzliche Mindestrente (es
gibt steuerfinanzierte, wohnsitzgebundene einkommens- und vermögensabhängige Ergänzungsleistungen).
1. Säule:
Stammrente von CHF 1.055 (€ 676)
pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloser Beitragsdauer.
Bei einer Mindestversicherungszeit Nicht anwendbar, Pauschalrente.
von 40 Jahren muss die Rente mindestens 90% des Richtwertes betragen: daher gilt eine monatliche Mindestrente von € 1.262,88. Falls der
Versicherte die oben genannte Anwartschaftszeit nicht erfüllt, wird die
Mindestrente (pension minimale) um
1/40 je fehlendes Jahr gekürzt.
Es gibt keine garantierte Mindestrente. Für einen alleinstehenden
Rentner mit 40 (allein auf dem
Wohnsitz beruhenden) Versicherungsjahren beträgt die jährliche
Rente NOK 101.964 (€ 12.148).
8. Höchstrente
1. Säule:
Stammrente
von
CHF 2.110
(€ 1.351) pro Monat (13 x im Jahr)
bei lückenloser Beitragsdauer.
2. Säule:
Es gibt keine Höchstrenten.
Die Rente darf höchstens 5/6 des Nicht anwendbar, Pauschalrente.
fünffachen Richtwertes betragen,
nämlich € 5.846,66 pro Monat. Berechnung nach den Grundsätzen
des allgemeinen Rechts.
Der höchstmögliche Rentenbetrag € 2.410,58 monatlich.
eines Alleinstehenden mit einem
vollen Erwerbsleben von 40 Jahren
beträgt nach dem seit 1992 geltenden System auf der Basis des am 1.
Mai 2003 geltenden Grundbetrags
(Grunnbeløpet)
NOK
224.032
(€ 26.691).
330
Sofern die monatliche Rente bzw.
Renten einschließlich sonstiger Einkünfte (auch jener des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) die folgenden Beträge nicht erreichen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages:
Alleinstehender Rentenbezieher:
€ 653,19.
Rentenbezieher, der mit Ehegatten
im gemeinsamen Haushalt lebt:
€ 1.015.
Erhöhung der Ausgleichszulage für
jedes Kind bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei
Behinderung des Kindes: € 69,52.
Alter
Portugal
Schweiz
Finnland
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
30% des durchschnittlichen Monatseinkommens (siehe "Referenzeinkommen").
• Minimum für Rentner mit bis zu 15
Beitragsjahren: € 208 im Monat.
• Für Empfänger, die zwischen 15
und 40 oder mehr Beitragsjahre
aufweisen, sind die Mindestrenten
an den gesetzlichen Mindestlohn
abzüglich des Beitragsanteils der
Arbeitnehmer (11%) gekoppelt,
wobei sich je nach Anzahl der Beitragsjahre Prozentsätze zwischen
65% und 100% ergeben.
Diese Mindestbeträge werden durch
die Sozialzulage (complemento social)
des beitragsunabhängigen Systems
und eine Zulage aus dem beitragsfinanzierten System erreicht.
1. Säule (Grundsystem):
Vollrenten:
CHF 1.055 (€ 676) pro Monat.
Kinderrente:
CHF 422 (€ 270) pro Monat.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Mindestrente.
Keine Mindestrente. In der Praxis Keine Mindestrente.
wird denjenigen, die 40 Jahre in
Finnland wohnhaft waren und nur
eine geringe oder keine anderweitige
Rente beziehen, eine Mindestrente
in Form der Volksrente (Kansaneläke)
garantiert.
Grundrente (Basic State Pension):
7. Mindestrente
Anspruch auf mindestens 25% der
vollen Rente, d.h. auf GBP 19,30
(€ 27), falls mindestens 11-12 Jahre
lang Beiträge gezahlt wurden.
Beitragsunabhängige Mindestrente
(minimum non-contributory pension)
siehe Tabelle XI.
Zwischen 80% und 92% je nach anwendbarem Satz (siehe "Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage").
1. Säule (Grundsystem):
CHF 2.110 (€ 1.351) pro Monat. Die
Summe der zwei Altersrenten (oder
der Invaliden- und der Altersrente)
für ein Ehepaar darf 150% des
Höchstbetrages der Altersrente nicht
übersteigen,
i.e.
CHF 3.165
(€ 2.027). Kinderrente: CHF 844
(€ 541) pro Monat.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Höchstrente.
Gesetzliche einkommensbezogene Keine Höchstrente.
Rente
(Työeläke):
Kein
fester
Höchstbetrag. Die Höchstrente insgesamt entspricht 60% des höchsten
versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.
Grundrente (Basic State Pension):
8. Höchstrente
Anspruch auf die volle Rente (100%)
von GBP 77,45 (€ 110), falls während 44 Jahren (Männer) bzw. 39
Jahren (Frauen) Beiträge gezahlt
wurden.
Entgeltbezogene Zusatzrente (State
Earnings Related Pension, SERPS):
GBP 138 (€ 196) pro Woche.
331
Alter
Tabelle VI
Belgien
9. Vorgezogene Rente
332
Entstehung des Anspruchs auf eine
Ruhestandsrente (pension de retraite/
rustpensioen) bei Vollendung des 60.
Lebensjahres, sofern ein Erwerbsleben von mindestens 34 Jahren
nachgewiesen wird (Berechnung wie
bei der normalen Altersrente; siehe
oben "Berechnungsmethode bzw.
Rentenformel").
Diese Bedingung wird im Laufe einer
Übergangsperiode von 1997 bis
2005 auf 35 Jahre angehoben.
Dänemark
Deutschland
Grundrente, Rentenzulage (pensions- Bei vorzeitigem Rentenbeginn (Betillæg), Frühverrentungsbetrag (før- dingungen siehe oben) Berechnung
tidsbeløb): falls der Rentenempfänger nach der allgemeinen Rentenformel.
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, siehe Tabelle V "Invalidität", Leistungen: Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Beträge.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Personen, die das 60.
Lebensjahr ab dem 1.7.1999 erreichen, können die Rente vor 67 Jahren, jedoch nicht vor dem Alter von
65 Jahren beziehen. In diesem Fall
wird die Rente anteilig gekürzt.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
9. Vorgezogene Rente
Vollrente: siehe "3. Gesetzliche Altersgrenzen, vorzeitiger Rentenbezug".
Gekürzte Rente:
• ab 65 Jahren (Männer und Frauen)
nach 3.500 Versicherungstagen
(Übergangsregelung
bis
zum
31.12.2007),
• ab 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen)
Jahren bei 4.500 Arbeitstagen:
Kürzung um 1/267 je Monat, der
bis zur Vollendung des 65. (Männer) bzw. 60. Lebensjahres
(Frauen) fehlt.
• ab 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen)
Jahren bei 10.000 Versicherungstagen: Kürzung um 1/267 je Monat,
der bis zur Vollendung des 62.
(Männer) bzw. 57. Lebensjahres
(Frauen) fehlt.
• Männer und Frauen ab 53 Jahren:
Kürzung um 1/267 je fehlenden
Monat bis zur Vollendung des 55.
Lebensjahres.
• Mütter minderjähriger oder behinderter Kinder ab 50 Jahren: Kürzung um 1/267 je fehlenden Monat
bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Vollrente: siehe "3. Gesetzliche Altersgrenzen. Vorzeitiger Rentenbezug".
Gekürzte Rente:
• Männer und Frauen ab 60 Jahren:
Kürzung um 1/267 je fehlenden
Monat bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres;
• ab 55 Jahren (Männer und Frauen)
nach 35 Versicherungsjahren oder
10.500 Tagen; Kürzung um 1/267
je fehlenden Monat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres;
• Mütter eines minderjährigen Kindes ab 50 Jahren: Kürzung um
1/267 je fehlenden Monat bis zur
Vollendung des 55. Lebensjahres.
Alter
Spanien
• Kürzung um 8% je vorgezogenes
Ruhestandsjahr für Personen, die
entsprechend dem zum 1. Januar
1967 abgeschafften System versichert sind und mit 60 Jahren in den
Ruhestand eintreten.
• Falls es sich bei dem Berechtigten
um einen Arbeitnehmer handelt,
der mindestens 40 Beitragsjahre
nachweisen kann und unfreiwillig in
den Ruhestand versetzt wird, Kürzung um 6%.
• Unter bestimmten Bedingungen
können Arbeitnehmer im Alter ab
61 Jahren, die vor dem 1.1.1967
keine Beiträge entrichtet haben,
aber 30 Beitragsjahre aufweisen,
einen Rentenanspruch haben. Die
Kürzung der Rente beträgt zwischen 6% bei 40 Beitragsjahren
und 8% bei 30 Beitragsjahren.
Frankreich
Irland
Allgemeines System für Arbeitneh- Keine vorgezogene Rente möglich.
mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Berechnung nach den allgemeinen
Regeln.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Eine ab dem Alter von 55 Jahren
gewährte vorzeitige Rente wird in
Abhängigkeit vom Alter bei Rentenbeginn gekürzt (7% pro Jahr bei 55
bis 59 Jahren, 5% bei 60 bis 62 Jahren und 4% ab folgenden Jahren).
Tabelle VI
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Zur Sonderregelung für Seeleute
siehe oben, "Bedingungen". Zur Verrentung aus Gesundheitsgründen
siehe Tabelle V "Invalidität"
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Siehe oben, Bedingungen.
Italien
Rente für Beschäftigte von Unter- 9. Vorgezogene Rente
nehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten: die bis zum Erreichen des
normalen Rentenalters fehlenden
Beitragsjahre werden als solche angerechnet.
Erstmals ab dem 1.1.1996 Versicherte:
• Berufe mit besonderen Risiken,
• nicht erwerbstätige Mütter.
333
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
9. Vorgezogene Rente
334
Luxemburg
1. Säule:
Berechnung nach den Grundsätzen
Keine besonderen Voraussetzun- des allgemeinen Rechts.
gen. Die lebenslange Rentenkürzung hängt von der Vorbezugsdauer
ab (0,25% bei Vorbezug um einen
Monat, 16,5% bei Vorbezug um 4
Jahre; gewisse Privilegien für Frauen
der Jahrgänge 1951 und älter).
2. Säule:
Keine besonderen Voraussetzungen. Regelung im Reglement der
jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.
Niederlande
Norwegen
Keine vorgezogene Rente möglich.
Keine vorgezogene Rente möglich.
Österreich
Allgemeine Voraussetzungen:
"Ewige Anwartschaft" bei 240 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung oder 240 Versicherungsmonate
innerhalb der letzten 360 Kalendermonate.
Besondere Voraussetzungen:
• 450 für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder
• 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Übergangsbestimmungen für Personen, die knapp vor
dem Rentenalter stehen).
• Keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über monatlich
€ 316,19.
Vorgezogene Renten sind nach der
allgemeinen
Rentenberechnungsformel zu berechnen.
Alter
Portugal
Die Berechnung erfolgt grundsätzlich
nach der allgemeinen Formel, jedoch wird das Ergebnis um den
Faktor (1 - x) gekürzt.
x = 4,5% pro Jahr des vorzeitigen
Rentenbeginns.
Liegen mehr als 30 Beitragsjahre
vor, so bleibt bei dieser Rechnung
für jeweils 3 zusätzliche Beitragsjahre ein Jahr des vorzeitigen Rentenbeginns unberücksichtigt.
Die Kürzung entfällt für Arbeitslose,
die die Rente ab dem Alter von 60
Jahren beantragen und für solche
vorzeitige Renten, die aufgrund belastender oder gesundheitsschädlicher Tätigkeiten gewährt werden.
Schweiz
Finnland
1. Säule (Grundsystem):
Bei einem vorzeitigen Eintritt in den
Kürzung von 6,8% pro Vorbezugs- Ruhestand wird die Rente dauerhaft
jahr. Für Frauen gilt bis 2009 ein re- um 0,4% pro Monat gekürzt.
duzierter Kürzungssatz von 3,4% pro
Vorbezugsjahr.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Nicht vorgesehen.
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Vor Vollendung des 65. Lebensjah- Keine vorgezogene Rente möglich.
res wird die Zusatzrente (des früheren umlagefinanzierten Systems) um
0,5% je Kalendermonat gekürzt.
9. Vorgezogene Rente
335
Alter
Tabelle VI
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
10. Aufgeschobene Rente
Rentenaufschub nicht möglich.
Die Altersrente erhöht sich um 0,5% Rentenaufschub nicht möglich.
Volksrente (Folkepension):
Rentenaufschub nicht möglich.
je Kalendermonat nach dem 65. LeZusatzrente (arbejdsmarkedets tillægs- bensjahr.
pension, ATP):
Proportionale Erhöhung der Rente
für jedes Jahr ab dem Alter von 67
Jahren bis zur Vollendung des 70.
Lebensjahres.
Rentenanpassung
Automatische Anpassung der Renten um 2%, sobald sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Vorjahresindex um 2% ändert.
Anpassung der Renten an die Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards durch jährliche Festsetzung eines Steigerungskoeffizienten
oder Anpassung in Form einer Pauschalleistung.
Volksrente (Folkepension):
Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten) für Sozialrenten und andere Transfereinkommen (overförselsindkomster) wird jährlich entsprechend der Lohnentwicklung festgelegt.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Anpassung nur bei ausreichenden
Rücklagen.
336
Die Renten werden jährlich zum 01.
Juli der veränderten Einkommensentwicklung angepasst. Dies geschieht, indem die Rente mit dem
dann gültigen (neueren) aktuellen
Rentenwert berechnet wird. Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend
der Lohnentwicklung im voraufgegangenen
Kalenderjahr
fortgeschrieben, wobei Veränderungen
beim Beitragssatz der Rentenversicherung und ein ansteigender Altersvorsorgeanteil (nicht aber steuerliche Veränderungen bei Arbeitnehmern) berücksichtigt werden. Die
zum 01.07.2004 anstehende Anpassung der Renten wird ausgesetzt.
Anpassung entsprechend der jährlich von der Regierung festgelegten
Einkommenspolitik (in der Regel
nach dem Verbraucherpreisindex).
10. Aufgeschobene Rente
Rentenanpassung
Alter
Spanien
Ein Rentner kann die Erwerbstätigkeit fortsetzen, doch ruht dann die
Rente. Der für die reguläre Berechnungsgrundlage geltende Prozentsatz erhöht sich um 2% pro zusätzlichem Erwerbsjahr bis zur Höchstgrenze von 100%.
Frankreich
Irland
Allgemeines System für Arbeitneh- Rentenaufschub nicht möglich.
mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Ab 60 Jahren erhalten Versicherte
mit mehr als 40 Beschäftigungsjahren für jedes zusätzliche Quartal, für
das nach dem 1.1.2004 Beiträge
entrichtet wurden, eine Zulage in
Höhe von 0,75% der Rente.
Ab 65 Jahren wird für Versicherte,
die die von ihrem Geburtsjahr abhängende erforderliche Versicherungsdauer nicht erreicht haben, für
jedes weitere Quartal, für das nach
dem 1.1.2004 Beiträge entrichtet
wurden, die zu berücksichtigende
Versicherungszeit um 2,5% erhöht.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Keine besonderen Maßnahmen.
Automatische Anpassung zu Beginn Jährliche Anpassung entsprechend Die Renten werden normalerweise
eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Verbraucher- einmal im Jahr erhöht.
der für das betreffende Jahr erwar- preise mit Wirkung zum 1. Januar.
teten Erhöhung des Verbraucherpreisindex.
Tabelle VI
Island
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Siehe oben "Bedingungen".
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Siehe oben "Bedingungen".
Arbeitnehmer, die das normale Ren- 10. Aufgeschobene Rente
tenalter erreicht, jedoch keinen Anspruch auf eine Vollrente haben:
jährliche Rentensteigerung um 3%
oder 3,5% je nach Alter.
Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine
Vollrente (40 Beitragsjahre): bei Aufschub sind Rentenzulagen möglich.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Die Leistungen werden jährlich nach
der Haushaltslage angepasst. Die
Anpassung soll die Lohnentwicklung
berücksichtigen, aber auf keinen Fall
niedriger als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindex sein.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Leistungen werden aufgrund von
Entscheidungen der Rentenfonds
unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Aspekte angepasst.
Jährliche Anpassung an die Lebenshaltungskosten in drei Stufen:
• für den Teil der Rente bis zum
Doppelten der Mindestrente (pensione minima): Anpassung um
100% der Indexsteigerung.
• für den Teil der Rente zwischen
dem Zwei- und dem Dreifachen der
Mindestrente: Anpassung um 90%.
• für den über das Dreifache der
Mindestrente hinausgehenden Teil:
Anpassung um 75%.
Rentenanpassung
337
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
10. Aufgeschobene Rente
1. Säule:
Versicherungsmathematische Erhöhung der Rente (zwischen 5,22% bei
Aufschub um 1 Jahr und 40,71% bei
Aufschub um 6 Jahre).
2. Säule:
Regelung im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.
Bei Fortsetzung der Tätigkeit ab dem Aufschub nicht möglich.
Alter von 65 Jahren werden die Arbeitnehmerbeiträge zum Jahresende
zurück erstattet.
Kein besonders geregelter Rentenanstieg. Die allgemeinen Berechnungsregeln gelten, doch erfolgt
eine Neuberechnung aufgrund der
während des Rentenaufschubs erworbenen Rentenpunkte (pensjonspoeng) erst ab Vollendung des 70.
Lebensjahres.
Erhöhung der Rente jeweils für 12
Monate des Aufschubes über die Altersgrenze für die Regelaltersrente
um 4,2%.
Rentenanpassung
1. Säule:
In der Regel erfolgt alle 2 Jahre eine
Anpassung an den Mittelwert zwischen Lohn- und Preisentwicklung.
2. Säule:
Regelung im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.
Automatische Anpassung der Ren- Anpassung entsprechend der durchten an die Preisentwicklung, sobald schnittlichen Entwicklung der Tarifsich der Index gegenüber dem Stand löhne jeweils zum 1.1. und 1.7.
bei der letzten Anpassung um 2,5%
geändert hat.
Anpassung der Renten an die Entwicklung des Lohnniveaus per Sondergesetz.
Jährliche Anpassung aufgrund der
durch Parlamentsbeschluss normalerweise zum 1. Mai erfolgenden Anpassung des Grundbetrags (Grunnbeløpet) der sozialen Sicherung.
Jährliche Anpassung am 1.1. (erstmals im zweiten Jahr, das auf das
Jahr des Rentenantritts folgt).
2004 werden alle Renten in einer
Höhe von bis zu € 667,80 um 1,5%
erhöht. Alle Renten in einer Höhe
von über € 667,80 werden mit einem
Fixbetrag von € 10,02 erhöht.
338
Alter
Portugal
Schweiz
Finnland
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Die nach der allgemeinen Formel berechnete Rente erhöht sich um den
Steigerungsfaktor y.
y = 10% pro zusätzliches Beitragsjahr nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Obergrenze der
Vollendung des 70. Lebensjahres.
1. Säule (Grundsystem):
Ab Vollendung des 66. Lebensjahres
Erhöhung der Rente um 5,2 bis erhöht sich die Rente um 0,6% je
31,5%.
Monat.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Nicht vorgesehen.
Nach Vollendung des 65. Lebensjah- Bei einem Aufschub erhöhen sich
res erhöht sich die Zusatzrente (des die Renten um ca. 7,5% pro Jahr.
früheren umlagefinanzierten Systems) um 0,7% je Kalendermonat.
10. Aufgeschobene Rente
Im Normalfall werden die Leistungen
durch Regierungsbeschluss einmal
jährlich entsprechend der Preisentwicklung angepasst.
1. Säule (Grundsystem):
Grundsätzlich alle zwei Jahre Anpassung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Preise. Vorgezogene Anpassung, wenn der
Konsumentenpreisindex in einem
Jahr um mehr als 4% gestiegen ist.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Anpassungen an die Preisentwicklung gemäß den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung.
Für die garantierte Rente wird die Mindestens einmal jährlich gesetzliAnpassungsrate jedes Jahr entspre- che Anpassung an die Entwicklung
chend der Preisentwicklung festge- des allgemeinen Preisniveaus.
setzt (Grundbetrag, prisbasbelopp).
Die Anpassung der Zusatzrenten (tilläggspension) erfolgt entsprechend
der durchschnittlichen Einkommensentwicklung
(Einkommensindex)
nach Abzug von 1,6 Prozentpunkten.
Rentenanpassung
Volksrente (Kansaneläke):
Jährlich nach der Entwicklung des
Preisindex für die Lebenshaltung.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Jährlich nach dem
gewichteten Durchschnitt der Preisund Lohnentwicklung (für Renten an
Personen unter 65 Jahren gilt eine
andere Gewichtung als für Renten
an über 65-jährige).
339
Alter
Tabelle VI
Belgien
Teilrente
340
Ein Gesetz vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der gesetzlichen
Rentensysteme schafft die gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Teilzeitrente. Die Durchführungsbestimmungen stehen noch aus.
Dänemark
Bedingungen für Teilrente (delpension):
Deutschland
Griechenland
Die Altersrenten können in voller Keine Teilrente möglich.
Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in
• Altersvoraussetzung 60 bis 65 Jahre Höhe von einem Drittel, der Hälfte
(bis 67 Jahre bei Vollendung des 60. oder von zwei Dritteln der Vollrente
Lebensjahres vor dem 1. Juli 1999).
in Anspruch genommen werden.
• Wohnhaft in Dänemark.
• Verkürzung der Arbeitszeit um mindestens 7 Stunden bzw. ein Viertel;
verbleibende wöchentliche Arbeitszeit
zwischen 12 und 30 Stunden.
• Arbeitnehmer: während der letzten 20
Jahre mindestens 10 Jahre Mitgliedschaft im Zusatzrentensystem (ATPpension); während der letzten 24 Monate mindestens 18 Monate Erwerbstätigkeit in Dänemark.
• Selbständige: während der letzten
fünf Jahre Ausübung einer Ganztagstätigkeit; davon mindestens 4
Jahre und darüber hinaus während
der letzten 12 Monate mindestens 9
Monate Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in bestimmter
Höhe; Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 18,5
Stunden.
• Arbeitnehmer und Selbständige, die
das 60. Lebensjahr ab dem 1.7.1999
vollenden: ein "Vorruhestandszertifikat" darf nicht ausgestellt sein und ein
detaillierter Nachweis der Ansprüche
auf Ruhestandsleistungen muss vorgelegt werden (siehe Tabelle X).
• Personen, die das 60. Lebensjahr ab
dem 1. Juli 1999 vollenden, können
nur dann eine Teilrente erhalten,
wenn sie keinen Anspruch auf eine
vorgezogene Rente (siehe Tabelle X
"Arbeitslosigkeit") haben.
Betrag: 1/37 eines Grundbetrages
(grundbeløb) pro Stunde, um die sich
die Wochenarbeitszeit verringert, oder
DKK 3.587 (€ 482) pro Jahr und gekürzte Stunde. Der Betrag entspricht
82% des Krankengeldhöchstsatzes und
wird einmal jährlich angepasst. Für
Selbständige beträgt die Teilrente DKK
66.372 (€ 8.915) pro Jahr (entspricht
einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18,5 Stunden). Bei Personen, die das 60. Lebensjahr ab dem
1.7.1999 vollenden, wird die Teilrente
gekürzt, wenn sie über eine private Alterssicherung verfügen oder Leistungen
aus einem Altersrentensystem beziehen.
Finanzierung: Die Teilrente wird aus
Steuermitteln finanziert. Die Gemeinden erhalten vom Staat eine Kostenerstattung in Höhe von 100%.
Teilrente
Alter
Spanien
Eine Teilruhestandsrente (pensión de
jubilación parcial) ist unter bestimmten Bedingungen ab Vollendung des
60. Lebensjahres bei Teilzeitarbeit
möglich.
Frankreich
Irland
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres Keine Teilrente möglich.
kann der Versicherte, der seine Tätigkeit in Teilzeit fortsetzt, eine Teilrente beantragen und gleichzeitig in
Abhängigkeit von seinem Arbeitsentgelt weitere Rentenansprüche
erwerben. Die Teilrente beträgt:
• 30% der Rente bei Ausübung einer
Teilzeitbeschäftigung, die 60 bis
80% einer Vollzeitbeschäftigung
entspricht;
• 50% der Rente bei Ausübung einer
Teilzeitbeschäftigung im Umfang
von 40% bis 60% einer Vollzeitbeschäftigung;
• 70% der Rente bei Ausübung einer
Teilzeitbeschäftigung, die weniger
als 40% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Tabelle VI
Island
Keine Teilrente möglich.
Italien
Keine Teilrente möglich.
Teilrente
341
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Teilrente
342
1. Säule:
Es ist möglich, anstelle einer ganzen
Altersrente einen Teil der Altersrente
vorzubeziehen. Der zweite Teil kann
später abgerufen werden (als Vorbezugsrente, als Rente mit ordentlichem Rentenalter 64 oder als aufgeschobene Rente).
2. Säule:
Personen, die Anspruch auf eine
Altersrente der 1. Säule haben, können die ganze oder halbe Rente der
2. Säule auf jeden Monat hin um ein
oder vier Jahre vorbeziehen.
Luxemburg
Niederlande
Bei Ausübung einer unselbständigen Keine Teilrente möglich.
Erwerbstätigkeit, die mit einem monatlichen Entgelt von mehr als einem
Drittel des Mindestlohns (salaire social minimum) vergütet wird, wird die
Rente um die Hälfte gekürzt.
Norwegen
Keine Teilrente möglich.
Österreich
Keine Teilrente.
Alter
Portugal
Keine Teilrente möglich.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Teil(ruhestands)rente.
Finnland
Tabelle VI
Schweden
Volksrente (Kansaneläke):
Keine Regelung.
Keine Teilrente.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Eine Teilrente
(Osa-aikaeläke) kann im Alter von 58
bis 64 Jahren bezogen werden. Die
Arbeitszeit muss erheblich reduziert
werden (auf 16-28 Stunden pro Woche) und das Einkommen darf nur
35-70% des früheren Arbeitsentgelts
ausmachen. Die Rentenhöhe entspricht 50% des Einkommensverlustes.
Vereinigtes Königreich
Keine Teilrente möglich.
Teilrente
343
Alter
Tabelle VI
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Kumulation
mit Erwerbseinkommen
Wird die Rente erstmals 2002 ausgezahlt, ist eine Kumulierung gestattet, sofern das Erwerbseinkommen nicht mehr als € 7.421,57 bzw.
€ 10.845,34 pro Jahr (Bruttoeinkommen bei abhängiger Beschäftigung)
oder
€ 5.937,26
bzw.
€ 8.676,27 pro Jahr (Nettoeinkommen bei selbständiger Tätigkeit) - je
nachdem, ob der Berechtigte das
Pensionsalter erreicht hat oder nicht
- beträgt. Falls unterhaltsberechtigte
Kinder vorhanden sind, erhöhen sich
die Grenzen auf € 11.132,37 bzw.
€ 14.556,14 oder auf € 8.905,89
bzw. € 11.644,90.
Liegt das Erwerbseinkommen um
weniger als 15% über diesen Grenzen, wird die Rente um den Prozentsatz gekürzt, um den die jeweilige
Grenze überschritten wird. Liegt das
Erwerbseinkommen mehr als 15%
über den Grenzen, wird keine Rente
gezahlt.
Volksrente (Folkepension):
Der Grundbetrag (grundbeløb) der
Rente hängt vom Erwerbseinkommen des Rentenempfängers ab.
Kürzung um 30% des Erwerbseinkommens
oberhalb
von
DKK
237.000 (€ 31.833) im Jahr.
Die Rentenzulage (pensionstillæg)
wird um 30% jeglicher Einkünfte
(sowohl des Rentners wie seines
Partners) oberhalb der jährlichen
Grenze von DKK 105.000 (€ 14.103)
pro Person bei Verheirateten bzw.
von DKK 52.300 (€ 7.025) bei Alleinstehenden gekürzt. Ist der Ehepartner nicht Rentner, so werden seine
Einkünfte bis zu DKK 163.600
(€ 21.974) nicht angerechnet.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Kumulierung ohne Einschränkung
zulässig.
Kumulierung möglich. Weiterarbeit
vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei einer Vollrente beschränkt
auf Entgelt von monatlich € 400.
Bei einer Teilrente gibt es neben einer allgemeinen eine individuelle
Hinzuverdienstgrenze, die vom versicherten Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre vor dem Rentenbeginn
abhängig ist.
Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit möglich. Die Tätigkeit
muss beim Versicherungsträger deklariert werden.
Rentenbeginn vor dem 05.01.1999:
Ohne Altersbegrenzung wird der Teil
der Rente, der im Monat € 734 übersteigt, um 70% gekürzt.
Rentenbeginn ab dem 05.01.1999:
• Wird die Erwerbstätigkeit im Alter
unter 55 Jahren (Männer und
Frauen) wieder aufgenommen, so
ruht die Rente bis zur Vollendung
des 55. Lebensjahres.
• Wird die Erwerbstätigkeit im Alter
ab 55 Jahren (Männer und Frauen)
wieder aufgenommen, so wird der
Teil der Rente, der im Monat € 734
übersteigt, um 70% gekürzt.
Besteuerung und
Sozialabgaben
Die Leistungen unterliegen der
Besteuerung.
Volksrente (Folkepension):
Grundbetrag (grundbeløb) und Rentenzulage (pensionstillæg) unterliegen
der Besteuerung.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
unterliegt der Besteuerung.
Leistungen unterliegen grundsätzlich
der Besteuerung.
Partielle Besteuerung: Besteuert
wird nur der Ertragsanteil der Rente
(hypothetische
Verzinsung
des
Rentenkapitals, invers abhängig vom
Lebensalter bei Rentenbeginn).
Liegen keine sonstigen Einkünfte
vor, bleiben Renten häufig steuerfrei.
Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und
sätzlich der Besteuerung.
Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben
sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von
und ihre Familien, Blinde und QuerRentenleistungen
schnittsgelähmte.
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
344
Kumulation
mit Erwerbseinkommen
Alter
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VI
Island
Vollruhestand: Die Rentenzahlungen
werden ausgesetzt, wenn weiterhin
Einkommen aus einer beruflichen
Tätigkeit bezogen wird.
Teilruhestand: Kumulierung der aufgrund der Teilpensionierung gewährten Rente mit dem Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung.
Bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit
ist Kumulierung möglich, wenn die
Summe aus Arbeitsentgelt, der
Grundrente und der obligatorischen
Zusatzrenten geringer ist als das
letzte Arbeitseinkommen, das vor
dem Renteneintritt bezogen wurde.
Ruhestandsrente (Retirement Pen- Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
sion): Keine Kumulierung möglich, • Der
Betrag
der
Grundrente
wenn der Empfänger 65 Jahre alt ist,
(grunnlífeyrir) wird reduziert, wenn
andernfalls ist Kumulierung möglich.
das
Jahreseinkommen
ISK
1.716.020 (€ 19.203) übersteigt.
(Beitragsabhängige) Altersrente
Die Rente entfällt bei Einkünften
(Old-Age (Contributory) Pension):
über ISK 2.565.980 (€ 28.715).
Kumulierung möglich.
• Die Rentenzulage (tekjutrygging)
wird reduziert, wenn sich das Jahreseinkommen auf mehr als
ISK 550.656 (€ 6.162) beläuft. Sie
entfällt
bei
Einkünften
über
ISK 1.661.456 (€ 18.593).
• Ergänzende Rentenzulage (tekjutryggingarauki). reduzierter Betrag, falls andere Einkünfte vorhanden. Die Zulage entfällt, sobald die
Einkünfte ISK 547.733 (€ 6.130)
übersteigen.
Differenzierte Sätze für verheiratete
oder nicht verheiratete Paare, siehe
oben, Punkt 2.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Kumulierung möglich.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Grundrente und Zusatzrenten unterliegen nach Abzug von 10% und
20% der Besteuerung.
Die Zulage für Pflege durch Dritte
(majoration pour l'assistance d'une
tierce personne), die Rentenzulage
von 10% für die Erziehung von mindestens 3 Kindern sowie die zusätzliche Leistung (allocation supplémentaire) unterliegen nicht der Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung (einschl. Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und
Kinder).
Italien
Kumulierung mit Einkünften aus abhängiger oder selbständiger Tätigkeit grundsätzlich möglich.
Kumulierung ohne Einschränkung
möglich bis zur Höhe der Mindestrente (pensione minima). Der darüber
liegende Teil der Rente ist zu 70%
kumulierbar. Ab dem 1.1.2003 ist
Kumulierung mit einer vorzeitigen
Rente, die ab dem Alter von 58 Jahren und 37 Beitragsjahren bezogen
wird, unbegrenzt möglich; in übrigen
Fällen erfolgt ein Abzug.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die Leistungen unterliegen der BeMit Ausnahme der Kinderrente steuerung.
(barnalífeyrir) unterliegen die Leistungen der Besteuerung.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Kumulation
mit Erwerbseinkommen
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
345
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Kumulation
mit Erwerbseinkommen
1. Säule:
Kumulierung mit jeglichem Einkommen ist unbeschränkt möglich, auch
bei Rentenvorbezug.
2. Säule:
Solange der Lohn oder ein Taggeld
der Kranken- oder Unfallversicherung (Lohnersatz) ausbezahlt wird,
besteht keine Leistungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung.
Normale Altersrente (pension de vieillesse): Kumulierung ohne Einschränkung möglich.
Vorgezogene Altersrente (pension de
vieillesse anticipée): Kumulierung nur
mit Einkommen aus einer geringfügigen oder gelegentlichen Beschäftigung möglich, d.h. einer Beschäftigung, die im Durchschnitt des Kalenderjahres mit einem monatlichen
Entgelt von höchstens einem Drittel
des Mindestlohns (salaire social minimum) vergütet wird.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Säule:
Renten unterliegen der Besteuerung.
Ergänzungsleistungen sind steuerfrei.
2. Säule:
Altersleistungen (Renten und Kapitalleistungen) unterliegen der Besteuerung.
Bei der Besteuerung sind die Lohn- Die Leistungen unterliegen der Beersatzleistungen der Sozialversiche- steuerung.
rung dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
346
Kumulierung möglich. Die Höhe des
Rentenzuschlags richtet sich nach
dem Erwerbseinkommen des Partners unter 65 Jahre.
Norwegen
Im Alter zwischen 67 und 70 Jahren
ist eine volle Rente nur zahlbar,
wenn das Erwerbseinkommen das
Zweifache des Grundbetrags (Grunnbeløpet) nicht übersteigt. Ist das Einkommen höher, so wird die Rente
um 40% des Unterschiedsbetrags
gekürzt.
Ab dem Alter von 70 Jahren wird die
volle Rente unabhängig von gleichzeitigen Erwerbseinkünften gezahlt.
Österreich
Altersrente:
Kumulierung unbeschränkt möglich.
Ab dem Jahr 2004 werden entrichtete Beiträge als Beiträge zu einer
besonderen Höherversicherung gewertet.
Vorgezogene Rente:
Bei Aufnahme einer unselbständigen
oder selbständigen Erwerbstätigkeit
mit Einkommen über monatlich
€ 316,19 wird die Rente eingestellt.
Renten unterliegen der Besteuerung. Renten unterliegen der Besteuerung.
Alter
Portugal
Schweiz
Finnland
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Kumulierung ohne Einschränkung 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
möglich. Arbeitsentgelte sind bei- (obligatorische Mindestvorsorge):
Erlaubt.
tragspflichtig.
Die Rente erhöht sich um 1/14 des
Betrages, der 2% des angemeldeten
Jahresarbeitsentgeltes entspricht.
Kumulierung möglich. Das Arbeits- Kumulierung möglich, da Erwerbs- Die Fortsetzung oder Aufnahme eientgelt hat keinen Einfluss auf den einkünfte keinen Einfluss auf den ner abhängigen oder selbständigen
Anspruch oder die Höhe der Rente. Rentenanspruch haben.
Erwerbstätigkeit nach Erreichen des
gesetzlichen Rentenalters hat keine
Auswirkungen auf den Rentenanspruch.
Altersrenten unterliegen der Besteuerung, das Verfahren unterscheidet
sich jedoch von dem für Arbeitseinkommen.
Renten werden in voller Höhe wie
andere Einkunftsarten besteuert.
Empfänger einer geringen Rente haben jedoch Anspruch auf einen speziellen Steuerfreibetrag. Gibt es neben der Volksrente (Kansaneläke)
kein weiteres Einkommen, bleibt die
Rente somit einkommensteuerfrei.
Siehe Punkt 2 im Folgenden.
Das Pflegegeld für Rentner (Eläkkeensaajien hoitotuki) und das Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajien
asumistuki) unterliegen nicht der Besteuerung.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Renten unterliegen der Besteuerung.
Ausgenommen hiervon sind die
Wohnzulage für Rentner (bostadstilllägg till pensionärer), die Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und
der Teil der Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag), mit dem
spezielle Ausgaben gedeckt werden.
Kumulation
mit Erwerbseinkommen
Grundrente (Basic State Pension), Ent- Besteuerung und
geltbezogene Zusatzrente (State
Earnings Related Pension, SERPS) , die Sozialabgaben
Zweite Staatsrente (State Second Pen1. Besteuerung von
sion, S2P) und Proportionales AltersRentenleistungen
ruhegeld (Graduated Retirement Benefit) unterliegen als Einkommen der
Besteuerung, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder sind jedoch steuerfrei.
347
Alter
Tabelle VI
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Für die Leistungen wird eine Steuer- Keine Einkommensgrenze, keine
ermäßigung gewährt. Diese Ermäßi- Steuerermäßigung.
gung kann maximal der Höhe eines
jährlich angepassten Grundbetrags
für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von
der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung
kann den Betrag der Steuer, die auf
die Leistung zu entrichten wäre,
nicht übersteigen.
Keine Steuer wird erhoben, falls außer Renten oder Lohnersatzleistungen keine sonstigen Einkünfte erzielt
werden und der Leistungsbetrag den
Maximalbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengelds nicht übersteigt.
Das Existenzminimum ist in jedem
Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu
stellende Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 2004
€ 7.646 für Alleinstehende und
€ 15.292 für Verheiratete.
Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze
kommen von € 10.000. Erhöhung
für Besteuerung oder
dieser Schwelle je nach Kinderzahl:
Steuerermäßigung
1 Kind:
€ 1.000
2 Kinder:
€ 2.000
3 Kinder:
€ 10.000
4 Kinder:
€ 11.000
3. Sozialabgaben
von der Rente
• Abzug von 3,55%, sofern die mo- Keine Sozialabgaben.
natliche Rente dadurch nicht unter
€ 1.295,29 oder, falls keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, unter € 1.092,94 sinkt.
• Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage) von 0 bis
2% je nach Unterhaltsverpflichtungen und dem Bruttobetrag sämtlicher gesetzlichen und sonstigen
Renten, sofern die Rente dadurch
nicht unter einen Monatsbetrag von
€ 1.452,31
(Haushalt)
bzw.
€ 1.161,85 (alleinstehend) sinkt.
Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für den Rentner bestimmt sich
nach dem jeweiligen Beitragssatz
der Krankenkasse. Im Durchschnitt
beträgt der Satz 7,15%.
Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil beträgt für den Rentner 0,85%.
Bei Renteneinkommen Sonderbei- 3. Sozialabgaben
träge (bis zum 1.1.2008) zum Solidavon der Rente
ritätskonto der Sozialversicherungsträger:
Renten bis € 397 sind beitragsfrei.
Für Renteneinkommen über € 397
gestaffelte Beiträge:
• für den Teil bis zu € 397
1%
• zwischen € 397 und € 587
2%
• zwischen € 587 und € 881
3%
• zwischen € 881 und € 1.174 4%
• Beträge über € 1.174
5%
348
Alter
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VI
Island
Italien
Besteuerung nach dem allgemeinen Besteuerung ab einer bestimmten, Bei Personen ab 65 Jahren werden Besteuerung nach allgemeinen ReRecht. Keine Sonderregeln für Sozi- steuerpflichtigen Jahresnettoeinkom- Jahreseinkünfte unter € 15.500 (al- geln. Keine besondere Ermäßigung
alleistungen.
leinstehend) bzw. € 31.000 (verhei- für Sozialleistungen.
mensgrenze.
ratetes Paar) nicht besteuert.
Freibeträge in Höhe der Sozialversi- 2. Einkommensgrenze
cherungsbeiträge.
für Besteuerung oder
Jährliche Steuerfreigrenze für eine
Steuerermäßigung
alleinstehende Person: € 7.500.
Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder
Familie ab:
bis € 15.000
23%
€ 15.000 bis € 29.000
29%
€ 29.000 bis € 32.600
31%
€ 32.600 bis € 70.000
39%
ab € 70.000
45%
Keine Sozialabgaben.
€ 0,01 sind monatlich (13-mal jähr- 3. Sozialabgaben
lich) an das Nationale Ruhestandsvon der Rente
werk (Opera nazionale dei pensionati
d'Italia, ONPI) zu entrichten.
Von den Renten des allgemeinen Keine Sozialabgaben.
Systems (RGAVTS) und den Zusatzrenten für Arbeitnehmer (ARRCO)
und für leitende Angestellte (AGIRC)
sind (bei Möglichkeit einer Befreiung
bei Bedürftigkeit) zu entrichten:
• Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG): 6,2%
(reduzierter Satz: 3,8%).
• Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS):
0,5%.
Ferner wird von den Zusatzrenten für
Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC) ein Beitrag von 1% erhoben.
Keine Sozialabgaben.
349
Alter
Tabelle VI
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Besteuerung erfolgt ab einem Jah- Erwerbstätigen und Rentenempfänreseinkommen von CHF 24.000 gern werden dieselben spezifischen
Steuerermäßigungen eingeräumt.
(€ 15.370).
Bei den Renten der 1. Säule wird ein
Freibetrag von 70% gewährt.
Bei Altersleistungen der 2. Säule
wird je nach Grad der Finanzierung
durch den Vorsorgenehmer ein Freibetrag von 20%, 25% oder 30% (in
Ausnahmefällen 35%) gewährt.
Progressive Einkommensteuer. In
der Regel Besteuerung bei Überschreitung des festgesetzten Mindesteinkommens.
Für Rentner gelten Sonderregeln zur
Steuererleichterung. Bezieher einer
vollen Mindestrente zahlen weder
Steuern noch Sozialabgaben.
3. Sozialabgaben
von der Rente
Keine Sozialabgaben.
Von Renten werden Beiträge nach
dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene nabestaandenwet,
Anw), dem Allgemeinen Gesetz über
außergewöhnliche Krankheitskosten
(Algemene wet bijzondere ziektekosten,
AWBZ) und in einigen Fällen nach
dem
Krankenversicherungsgesetz
(Ziekenfondswet, ZFW) einbehalten.
Rentner zahlen einen ermäßigten 4,35% Krankenversicherungsbeitrag.
Beitrag von 3% (für Sachleistungen
bei Krankheit). Dieser Satz gilt auch
für Erwerbseinkommen von Rentnern ab 70 Jahren.
350
Beiträge für Sachleistungen bei
Krankheit und Pflegeversicherung.
Die Steuer wird auf das Einkommen
nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung angewendet.
Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein
allgemeiner Steuerabsetzbetrag in
der Höhe von bis zu € 1.264 jährlich
vorgesehen, dessen konkrete Höhe
vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängt; weiters Absetzbeträge
für Arbeitnehmer von jährlich € 54
und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 sowie ein
Pensionistenabsetzbetrag von bis zu
€ 400, der sich ab einem Einkommen
von € 16.715 jährlich vermindert und
bei einem Einkommen von € 21.800
jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen
Steuerschuld abgezogen.
Alter
Portugal
Schweiz
Finnland
Tabelle VI
Schweden
Besteuerung erst ab einem Jahres- Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der betreffenden Person
einkommen von € 8.121.
bzw. ihrer Familie ab.
Beginn der Steuerpflicht:
• Alleinstehende Person:
CHF 3.770 (€ 2.414) bis
CHF 21.621 (€ 13.846) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 22.047 (€ 14.119).
• Ehepaar ohne Kinder:
CHF 8.569 (€ 5.488) bis
CHF 39.736 (€ 25.447) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 36.631 (€ 23.459).
• Ehepaar mit zwei Kindern:
CHF 18.090 (€ 11.585) bis
CHF 57.335 (€ 36.718) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 50.877 (€ 32.582).
Für Renten gelten folgende volle
jährliche Steuerfreibeträge:
kommunale Steuern:
Alleinstehende
€ 6.690
Verheiratete
€ 5.710
Staatssteuern: € 1.530 für Alleinstehende und Verheiratete.
Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag, wird dieser um 70% des Differenzbetrages gekürzt. Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% (der
Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages). Liegt die Rente über den
folgenden Beträgen, entfällt der
Freibetrag:
kommunale Steuern:
Alleinstehende
€ 16.247
Verheiratete
€ 13.867
Staatssteuern:
€ 3.715
Keine Sozialabgaben.
Die Krankenversicherungsprämie für Keine Sozialabgaben.
Rentner beträgt 1,5% des Renteneinkommens.
Keine sonstigen Beiträge.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Sozialabgaben.
Vereinigtes Königreich
Keine besonderen Steuerbestimmungen für Rentner. Der allgemeine
Steuerfreibetrag beträgt maximal
0,67 des Grundbetrags (prisbasbelopp), also SEK 26.400 (€ 2.917).
In der Regel progressive Einkom- 2. Einkommensgrenze
mensbesteuerung nach Abzug folfür Besteuerung oder
gender Freibeträge:
Steuerermäßigung
Jährlicher persönlicher Freibetrag
unter 65 Jahren GBP 4.615
(€ 6.542), zwischen 65 und 74 Jahren GBP 6.610 (€ 9.370), 75 Jahre
und älter GBP 6.720 (€ 9.526).
Zuschlag für Ehepaare, bei denen
ein Partner vor dem 6. April 2001
das 65. Lebensjahr vollendet hat:
zwischen 65 und 74 Jahren GBP
5.565 (€ 7.889), 75 Jahre und älter
GBP 5.635 (€ 7.988). Die Freibeträge für Ehepaare dürfen maximal zu
einer Steuererleichterung von 10%
führen.
Die höheren Sätze für Personen ab
65 Jahren werden jeweils um GBP 1
(€ 1,42) reduziert für jedes Einkommen von GBP 2 (€ 2,84) über der
Grenze von GBP 17.900 (€ 25.374).
Dadurch dürfen jedoch die Beträge,
die für unter 65-jährige gelten, nicht
unterschritten werden.
Keine Sozialabgaben.
3. Sozialabgaben
von der Rente
351
352
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
XII
Pflegebedürftigkeit
353
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Geltende Rechtsgrundlage
Königlicher Erlass Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 und Königlicher Erlass
vom 21. Dezember 1967, durch Königlichen Erlass vom 23. Dezember
1996 grundlegend geändert.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Gesetz vom 7. März 1964 mit Änderungen (siehe Tabelle VI "Alter").
Konsolidiertes Gesetz Nr. 5/2001 mit
Änderungen.
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch,
eingeführt durch das Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989,
zuletzt geändert durch Art. 22 des
Gesetzes vom 29.12.2003.
Gesetz 1846/51 vom 14. Juni 1951,
zuletzt geändert am 5. Januar 1999
durch Gesetz Nr. 2676/99.
Gesetz 1902/90 vom 17. Oktober
1990.
Gesetz 2084/92 vom 7. Oktober
1992.
Gesetz 3029/02 vom 11. Juli 2002.
Geltende Rechtsgrundlage
Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit von der
Höhe der Rente des Verstorbenen
abhängenden Leistungen.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer: Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,
ATP) mit von der Höhe der Rente
des Verstorbenen abhängenden
Leistungen.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und einzelne Gruppen von Selbständigen mit
von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit von der
Höhe der Rente des Verstorbenen
abhängenden Leistungen.
Grundprinzipien
354
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle VII
Italien
Gesetzgebendes königliches Dekret
Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes
über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom
31.10.1997.
Verordnung vom 13.02.1967.
Gesetz Nr. 24/2001 vom 27.12.2001
über fiskalische, administrative und
sozialpolitische Maßnahmen (Ley de
medidas fiscales, administrativas y del
orden social).
Königliches Dekret Nr. 1465/2001
vom 27.12.2001.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité
sociale), Artikel L 342-1 f., L 353-1 ff.
und L 356-1 ff.
Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem
(retraite complémentaire des salariés,
ARRCO):
Berufsübergreifendes Abkommen
von 8. Dezember 1961.
Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC):
Nationale Kollektivvereinbarung für
leitende Angestellte vom 14. März
1947.
Zusammenfassendes Gesetz über
die soziale Sicherheit (Social Welfare
Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen.
Sozialversicherungsgesetz (Lög um
almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom
Dezember 1993 mit späteren Änderungen.
Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega
aðstoð) Nr. 118/1993 vom Dezember
1993 mit späteren Änderungen.
Gesetz über die obligatorische Versicherung für Renten und die Tätigkeit von Rentenfonds (Lög um skyldutryggingu lífeyrisréttinda og starfsemi
lífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vom Dezember 1997 mit späteren Änderungen.
Gesetz Nr. 155 vom 23. April 1981.
Gesetz Nr. 297 vom 29. Mai 1982.
Gesetz Nr. 638 vom 11. Nov. 1983.
Gesetz Nr. 140 vom 15. April 1985.
Gesetz Nr. 88 vom 9. März 1989.
Rechtsverordnung Nr. 503 vom 30.
Dez. 1992.
Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995.
Gesetz Nr. 449 vom 27. Dez. 1997.
Gesetz Nr. 448 vom 23. Dez. 1998.
Gesetz Nr. 388 vom 23. Dez. 2000.
Geltende Rechtsgrundlage
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit von der Höhe der Rente
oder der Beiträge der verstorbenen
Person abhängenden Hinterbliebenenrenten an Witwen oder Witwer
(Pensión de viudedad), Waisen (Pensión de orfandad) oder andere Verwandte (Pensión en favor de familiares).
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit Renten,
die von derjenigen der verstorbenen
Person abhängen, oder befristete
pauschale Beihilfen.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Obligatorische Zusatzversicherungssysteme für Arbeitnehmer mit Renten, die vom Entgelt und der Dauer
der Versicherungszugehörigkeit abhängen.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit
pauschalen Leistungen.
Doppeltes System: Einerseits ein für
die gesamte Bevölkerung geltendes
System (Volksrentensystem), das
eine Mindestrente garantiert, und
andererseits ein Versicherungssystem (Zusatzrentensystem), für alle
erwerbstätigen Personen.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit von der
Höhe der Rente des Verstorbenen
abhängenden Leistungen.
Grundprinzipien
355
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Geltende Rechtsgrundlage
1. Säule:
Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952
Nr. 29.
2. Säule:
Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12
Alle Gesetze gelten in geänderter
Fassung.
Band III des Sozialgesetzbuchs Allgemeines Hinterbliebenengesetz
(Code des assurances sociales) in der (Algemene nabestaandenwet, Anw)
Fassung aufgrund des Gesetzes
vom 27. Juli 1987.
Volksversicherungsgesetz
(folke- Allgemeines Sozialversicherungsgetrygdloven) vom 28. Februar 1997, setz vom 9. September 1955 (ASVG)
Abschnitte 17 und 18.
mit Änderungen.
Grundprinzipien
1. Säule:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Existenzsicherung) für alle
Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und
Selbständige) mit beitragsbezogenen Leistungen (z.T. auch auf fiktiven Beiträgen beruhend).
2. Säule:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Sicherung eines angemessenen Lebensstandards) für unselbständig Erwerbstätige mit beitragsbezogenen Leistungen.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit
von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen.
Universelles Pflichtsystem mit Umlageverfahren, das aus drei Kernelementen besteht:
• Grundrente (grunnpensjon), beruhend auf der Zeit des Wohnsitzes,
• einkommensbezogene Zusatzrente
(tilleggspensjon).
• Sonderzulage (særtillegg) für diejenigen Personen, die keinen Anspruch auf eine Zusatzrente haben
oder deren Zusatzrente unter dem
Betrag der Sonderzulage liegt.
356
Durch Beiträge von Erwerbseinkommen finanziertes Allgemeines Versicherungssystem für die gesamte Bevölkerung mit einkommensabhängigen pauschalen Leistungen.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit von der
Höhe der Rente des Verstorbenen
abhängenden Leistungen.
Hinterbliebene
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Rechtsverordnung Nr. 322/90 vom
18. Oktober 1990.
Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom
14. Juli 1999.
1. Säule (Grundsystem):
Bundesgesetz vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Gesetz über die Volksrenten Nr.
347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL).
Hinterbliebenenrentengesetz
28/1969 (Perhe-eläkelaki, PEL).
Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL).
Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer (Työntekijäin eläkelaki,
TEL).
Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehend abhängig Beschäftigte
(LEL).
Rentengesetz Nr. 549/2003 für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen (KuEL).
Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte im Staatsdienst (VEL).
Rentengesetz Nr. 298/1966 für die
evangelisch-lutherische Kirche
(KiEL).
Rentengesetz Nr. 468/1969 für
Selbständige (Yrittäjien eläkelaki,
YEL).
Rentengesetz Nr. 467/1969 für
Landwirte (MYEL).
Rentengesetz Nr. 662/1985 und
1056/1997 für Artisten und bestimmte andere Arbeitnehmergruppen
(TaEL).
Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Lag om allmän försäkring) von 1962 und Änderungen.
Gesetz über Hinterbliebenenrenten
(Lag om efterlevandepension och efterlevndestöd til barn) von 2000.
Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social
Security Contributions and Benefits Act)
von 1992 und entsprechende Verordnungen.
Rentengesetz (Pension Act) 1995.
Gesetz über die Reform der sozialen
Sicherheit und der Renten (Welfare
Reform and Pensions Act) 1999.
Geltende Rechtsgrundlage
Obligatorische
Sozialversicherung
für die erwerbstätige Bevölkerung
(Arbeitnehmer und Selbständige) mit
von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen.
1. Säule (Grundsystem):
Allgemeine Versicherung, welche
den Existenzbedarf in angemessener Weise decken soll.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Das BVG sieht Mindestleistungen
vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren internen Statuten eine
weitergehende Vorsorge vorsehen.
An dieser Stelle wird nur die gesetzliche Mindestvorsorge behandelt.
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer
ab einem bestimmten Lohn. Zusammen mit der ersten Säule soll sie die
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.
Duales System: (1) Versicherungssystem (Gesetzliche einkommensbezogene Rente, Työeläke) für alle
Erwerbspersonen
(Arbeitnehmer,
Selbständige, Landwirte) sowie (2)
allgemeines System (Volksrente,
Kansaneläke), das eine Mindestrente
garantiert. Die Rentensysteme sind
miteinander verknüpft.
Es besteht eine allgemeine Versicherungspflicht für das öffentliche
Rentensystem. Hinterbliebenenleistungen dienen daher allein der wirtschaftlichen Unterstützung nach einem Todesfall, um eine Anpassung
der Hinterbliebenen an die neue
ökonomische Situation zu erleichtern. Anpassungsrenten werden sowohl als Garantierente wie als einkommensbezogene Rente gewährt.
Obligatorische
Sozialversicherung
für alle abhängig oder selbständig
erwerbstätigen Männer und Frauen
für folgende pauschale Leistungen:
einmaliges Trauergeld (Bereavement
Payment), pauschale Trauerbeihilfe
(Bereavement Allowance) und pauschale Beihilfe für verwitwete Elternteile (Widowed Parent's Allowance).
Grundprinzipien
357
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
Dänemark
Deutschland
Anwendungsbereich
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Pflichtmitgliedschaft für Arbeitneh- Arbeiter und Angestellte und einmer im Alter von 16 bis 66 Jahren zelne Gruppen von Selbständigen.
mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 9 Stunden sowie für Personen, die Tagegeld wegen Krankheit,
Mutterschaft bzw. Adoption oder Arbeitslosigkeit beziehen oder an einer
Beschäftigungs- oder Aus- und Fortbildungsmaßnahme teilnehmen oder
sich in einer Trainingsmaßnahme
nach dem Gesetz zur aktiven Arbeitsmarktpolitik befinden. Pflichtmitgliedschaft ferner für Bezieher einer
Invaliditätsrente (førtidspension) oder
eines sonstigen Transfereinkommens.
Abhängig Beschäftigte, die eine
selbständige Tätigkeit aufnehmen,
können nach vorausgegangener
dreijähriger Mitgliedschaft freiwillig
im Versicherungssystem bleiben.
Für ab dem 1.1.2002 entrichtete
Beiträge gilt ein neues System. Personen, die sowohl nach dem alten
wie dem neuen System Ansprüche
haben, erhalten die jeweils höheren
Leistungen.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Keine Ausnahmen.
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 9
Stunden sind von der Versicherungspflicht befreit.
358
Griechenland
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer
und Gleichgestellte.
Die Bestimmungen des Artikels 62
des Gesetzes Nr. 2576/99 gelten für
den Fall, dass der Tod des Versicherten oder des Rentners nach
dem 5.1.1999, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, eintritt.
Diese Bestimmungen werden auch
für frühere Todesfälle angewendet,
wenn der hinterbliebene Ehepartner
nach den früheren Regelungen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hätte.
Keine Versicherungspflicht für Ar- Keine Ausnahmen.
beitnehmer mit einer ausschließlich
geringfügigen Beschäftigung (bis zu
€ 400 monatlich und einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Monaten oder
50 Arbeitstagen im Jahr).
Anwendungsbereich
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Hinterbliebene
Spanien
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Frankreich
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer
und Gleichgestellte.
Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen.
aufgrund der Arbeitsstunden und
des Entgelts nicht als Tätigkeit zur
Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Irland
Island
Tabelle VII
Italien
Mit wenigen Ausnahmen alle Arbeitnehmer ab vollendetem 16. Lebensjahr in einem Beschäftigungsoder Ausbildungsverhältnis und alle
Selbständigen.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Alle Einwohner.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Alle versicherten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige im Alter
von 16-70 Jahren.
Pflichtversicherung für alle in der
Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer. Für Landwirte, Teilpächter,
Handwerker und Kaufleute existiert
ein vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della
previdenza sociale, INPS) verwaltetes
Sondersystem.
Personen mit einem Wochenverdienst von weniger als € 38 und
Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter € 3.174.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Keine Ausnahmen.
Keine Ausnahmen.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Keine Ausnahmen.
Anwendungsbereich
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
359
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Anwendungsbereich
1. Säule:
alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer
und Selbständige) sowie alle nichterwerbstätigen Einwohner.
2. Säule:
• Arbeitnehmer und Arbeitslose, die
das 17. Altersjahr vollendet haben,
in der 1. Säule beitragspflichtig
sind und mehr als CHF 25.320
(€ 16.215) Jahreseinkommen aufweisen. Der Arbeitnehmer muss für
den Ehegatten oder für Kinder sorgen oder Unterhaltspflichten gegenüber dem getrennt lebenden
Ehegatten erfüllen.
• Freiwillige Versicherung für nicht
beitragspflichtige
Arbeitnehmer
und für selbständig Erwerbstätige,
die Arbeitnehmer beschäftigen.
Pflichtversicherung für alle Personen, die einen Beruf ausüben (abhängig beschäftigt oder selbständig).
Freiwillige Versicherung möglich.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
1. Säule:
diplomatische Vorrechte; gleichzeitige ausländische Versicherung;
kurze Versicherungszugehörigkeit.
2. Säule:
Bspw. Arbeitnehmer, die bereits obligatorisch versichert sind oder im
Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit ausüben; Arbeitnehmer, die zu
mindestens zwei Dritteln invalid sind;
bei Doppelbelastung (gleichzeitiger
Versicherungsschutz im Ausland).
Personen, die ihre berufliche Tätig- Keine Ausnahmen.
keit über einen vorab festgelegten
Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich
und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit
ist versicherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit
höchstens einem Drittel des Mindestlohns (salaire social minimum)
entspricht.
360
Norwegen
Alle Einwohner unter 65 Jahren, un- Alle Einwohner.
abhängig von Einkommen oder Nationalität. Ferner sind alle Personen
unter 65 Jahren, die in den Niederlanden als Arbeitnehmer arbeiten
und folglich Lohnsteuer zahlen,
ebenfalls versichert.
Keine Ausnahmen.
Österreich
• Alle gegen Entgelt beschäftigten
Arbeitnehmer, Lehrlinge.
• In den Betrieben Selbständiger mitarbeitende Familienangehörige.
• Freie Dienstnehmer: Personen, die
zwar keinen Arbeitsvertrag haben,
im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig sind (z.B. keine
eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung).
• Freiwillig Versicherte.
Geringfügigkeitsgrenze
(monatlich
€ 316,19). Das Entgelt aus mehreren
Tätigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich.
Hinterbliebene
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
1. Säule (Grundsystem):
Jede Person, die in der Schweiz
Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
• Arbeitnehmer über 17 Jahren, die
in der 1. Säule versichert sind und
vom gleichen Arbeitgeber einen
Lohn von mehr als CHF 25.320
(€ 16.215) erhalten.
• Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.
• Freiwillige Versicherung für nicht
obligatorisch unterstellte Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende.
Volksrente (Kansaneläke):
Allgemeine Versicherungspflicht.
Alle Einwohner.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Alle Arbeitnehmer
ab 14 Jahren und alle Selbständigen
ab 18 Jahren.
Alle beitragspflichtigen Arbeitnehmer
und Selbständige.
Anwendungsbereich
Keine Ausnahmen.
1. Säule (Grundsystem):
• Bei Doppelbelastung (gleichzeitige
ausländische Versicherung).
• Bei Versicherungspflicht von kurzer
Dauer.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
• Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber
der Beitragspflicht in der 1. Säule
nicht unterliegt.
• Arbeitnehmer, die während weniger als 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben.
• Arbeitnehmer, die schon pflichtversichert sind oder eine selbständige
Erwerbstätigkeit im Hauptberuf
ausüben.
• Personen, die zu mindestens 2/3
invalid sind.
• Gewisse Familienmitglieder des
Leiters eines Landwirtschaftsbetriebes, die in diesem Betrieb arbeiten.
• Bei Doppelbelastung (gleichzeitige
ausländische Versicherung).
Arbeitnehmer:
Keine Ausnahmen.
Keine Ausnahmen.
Selbständige, Landwirte:
Nach viermonatiger Selbständigkeit
besteht Versicherungspflicht, sofern
das versicherungspflichtige Einkommen
die
Jahresgrenze
von
€ 5.504,14
(Selbständige)
bzw.
€ 2.752,07 (Landwirte) überschreitet.
Weder Beitragspflicht noch Leistungen für Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt unter der
unteren Einkommensgrenze (lower
earnings limit) von GBP 77 (€ 109)
oder für Selbständige mit Jahreseinkünften unter GBP 4.095 (€ 5.805).
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
361
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
Berechtigte Personen
Hinterbliebener Ehepartner.
• Hinterbliebener Ehegatte
• Kinder
• Andere Personen
Bedingungen
1. Verstorbener Versicherter
362
Mitgliedschaft in der Sozialversicherung.
Dänemark
Deutschland
Griechenland
• Ehepartner, Lebenspartner und un- • Hinterbliebene Ehegatten,
ter gewissen Bedingungen (siehe • Geschiedene, ehemalige Ehegatunten) geschiedene Ehepartner ten mit Unterhaltsanspruch,
des Verstorbenen.
• Waisen.
• Kinder unter 18 Jahren.
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
• Witwen,
• Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung, bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig, unbegrenzt,
• Eltern und Enkelkinder.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
• Witwen und Witwer,
• Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung, bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig, unbegrenzt,
10 Versicherungsjahre (2 Jahre nach
dem neuen System) der verstorbenen Person und Bestand der Ehe
seit mindestens 10 Jahren. Bei Todesfällen ab dem 1.7.1992: Die verstorbene Person muss ein Alter von
67 oder mehr Jahren erreicht haben.
Beitragszahlungen für mindestens Bedingungen
4.500 Arbeitstage oder 1.500 Versicherungstage, davon 300 während 1. Verstorbener Versicherter
der letzten 5 Jahre vor dem Todesfall.
Mindestversicherungszeit von 60
Monaten.
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn
der Versicherte infolge bestimmter
Ereignisse (z.B. infolge eines Arbeitsunfalls) oder unter bestimmten
Umständen gestorben ist.
Berechtigte Personen
• Hinterbliebener Ehegatte
• Kinder
• Andere Personen
Hinterbliebene
Spanien
• Witwer bzw. Witwe, die mit dem
Verstorbenen bzw. der Verstorbenen regelmäßig zusammenlebte.
• Geschiedene oder getrennt lebende Partner.
• Kinder des Verstorbenen.
• Unter bestimmten Bedingungen
Kinder, die der überlebende Ehegatte mit in die Ehe brachte, wenn
die Eheschließung mindestens
zwei Jahre vor dem Tod erfolgte.
• Unter bestimmten Voraussetzungen Enkel, Geschwister, Eltern und
Großeltern.
Der Verstorbene muss am Todestag
versichert gewesen sein und:
• sich in einem normalen Versicherungsverhältnis oder einer gleichgestellten Situation befunden haben; trifft dies zum Zeitpunkt des
Todes nicht zu, der Verstorbene
aber über 15 Jahre Beiträge gezahlt hat, haben der hinterbliebene
Ehegatte und die Waisen einen
Anspruch auf Rente; oder
• eine Invaliditäts- oder Ruhestandsrente bezogen haben; oder
• in den letzten fünf Jahren vor dem
Tode für mindestens 500 Tage Beiträge entrichtet haben (Bedingung
entfällt bei Tod aufgrund von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit).
Frankreich
Irland
Allgemeines System für Arbeitneh- • Hinterbliebene(r) darf nicht mit eimer (Régime général d'assurance vieil- ner Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben.
lesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
• Witwe oder Witwer und/oder ge- • Kinder unter 18 Jahren (unter 21
schiedene Ehepartner im Alter von Jahren bei ganztägiger Ausbil55 oder mehr Jahren;
dung).
• erwerbsunfähige(r) Witwe oder
Witwer unter 55 Jahren;
• keine Waisenrente, jedoch Unterhaltsgeld (allocation de soutien familial), siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Island
Tabelle VII
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Kinder unter 18 Jahren. Adoptierte
Kinder und Stiefkinder unter den
gleichen Bedingungen (falls der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben
ist).
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren, in Sonderfällen auch pflegende
Personen.
• Hinterbliebener Ehepartner;
• geschiedener früherer Partner;
• hinterbliebene Kinder;
• Eltern und Geschwister;
• unterhaltene Enkel.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Wohnsitz in Island seit mindestens 3
Jahren unmittelbar vor dem Antrag
auf Kinderrente (barnalífeyrir). Für
Fälle, in denen die Wohnsitzbedingung von der verstorbenen Person
nicht erfüllt wird, siehe unten Punkt 2
und 3.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die verstorbene Person muss zum
Todeszeitpunkt eine Zusatzrente bezogen haben oder Beiträge für einen
bestimmten Zeitraum vor dem Tod
gezahlt haben.
Normale Rente: 5 Beitragsjahre, da- Bedingungen
von mindestens 3 Jahre während
der letzten 5 Jahre, oder insgesamt 1. Verstorbener Versicherter
15 Beitragsjahre.
Privilegierte Rente (pensione privilegiata) (im Fall, dass sich der Tod im
Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit ereignete, aber keine Entschädigung wegen Arbeitsunfall gewährt wurde): Keine Beitragsvoraussetzungen.
Berechtigte Personen
• Hinterbliebener Ehegatte
• Kinder
• Andere Personen
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
• Witwe oder Witwer und oder geschiedene Ehepartner;
• Vollwaisen;
• keine sonstigen Berechtigten.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Bezug einer Alters- oder Invaliditätsrente oder Erfüllung bestimmter Bedingungen zum Zeitpunkt des Todes.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Mitgliedschaft im entsprechenden
System.
Mindestens 156 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung mit
Beitragszahlung und im Jahresdurchschnitt:
• 39 entrichtete oder angerechnete
Wochenbeiträge für jedes der 3
oder 5 Beitragsjahre vor Vollendung des 66. Lebensjahres oder,
falls dieser früher liegt, vor dem
Tag des Todes des Partners oder
• 48 entrichtete oder angerechnete
Wochenbeiträge seit dem Beitritt
zur Versicherung. Unter dieser Bedingung wird die Rente gekürzt,
wenn im Durchschnitt weniger als
48 (aber mehr als 24) Wochenbeiträge vorliegen.
Es reicht aus, wenn einer der beiden
Ehepartner die Bedingungen erfüllt.
363
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
• Hinterbliebener Ehepartner;
1. und 2. Säule:
• Hinterbliebene Partner unter be- • Hinterbliebener Ehepartner im Alter • Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit
• Witwe bzw. Witwer, wenn die Ehe • Geschiedene Ehepartner, sofern stimmten Bedingungen (siehe un- unter 67 Jahren,
dem Verstorbenen im Todeszeit• Hinterbliebener Ehegatte zum Todeszeitpunkt aufrecht war,
ten),
sie nicht wieder verheiratet sind;
• eine Person, die mit der verstorbe- punkt aufrecht war oder
nen Person unverheiratet zusam- • geschiedener Ehegatte, der gegen
• leibliche Kinder, Adoptionskinder, • Kinder (eheliche, als ehelich aner- • Vollwaisen,
• Kinder
Pflegekinder,
kannte, adoptierte, leibliche) eben- • Personen, die ein Kind unter 18 menlebte, falls sie mit dieser ein den Verstorbenen im Todeszeit• Andere Personen
• geschiedener Ehegatte mit Unter- so wie Waisen, die zum Haushalt Jahren versorgen, das einen El- gemeinsames Kind hatte oder frü- punkt einen Unterhaltsanspruch
her mit ihr verheiratet war,
hatte bzw. Unterhalt erhielt.
des Versicherten gehören;
haltsanspruch.
ternteil verloren hat,
• Kinder unter 18 Jahren (bis zu 20 • Kinder bis zur Vollendung des 18.
• Personen, die dem überlebenden
Jahren, wenn in Ausbildung und Lebensjahres bzw. des 27. LeEhegatten gleichgestellt sind (ElVollwaise).
bensjahres bei Studium oder Betern und Verwandte in gerader Lirufsausbildung, kein Alterslimit bei
nie, Verwandte der Seitenlinie bis
Behinderung des Kindes.
zum 2. Grad und Kinder, die als
Minderjährige adoptiert wurden).
Berechtigte Personen
Bedingungen
1. Verstorbener Versicherter
364
1. Säule:
1 Beitragsjahr (für Rentenanspruch).
2. Säule:
Keine besonderen Bedingungen.
12 Versicherungsmonate in den 3 Mitgliedschaft bei der Versicherung
letzten Jahren vor dem Tod. Falls in zum Zeitpunkt des Todes.
diese Frist von 3 Jahren gleichgestellte Zeiten fallen, so verlängert sie
sich entsprechend.
Die Wartezeit entfällt bei Tod aufgrund eines Unfalls (gleich aus welcher Ursache) oder einer Berufskrankheit, die während der Zeit der
Versicherung eingetreten ist.
3 Jahre Versicherung (oder 3 Jahre
Bezug einer Rente) unmittelbar vor
dem Tod.
Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so
kann ein versicherter Hinterbliebener
einen Leistungsanspruch ein Jahr,
nachdem der Verstorbene zuletzt
versichert wurde, erhalten, falls der
Verstorbene zum Todeszeitpunkt
versichert war und ab dem Alter von
16 Jahren insgesamt höchstens 5
Jahre nicht versichert war.
"Ewige Anwartschaft" (siehe Tabelle
VI "Alter") oder 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120
Kalendermonate (nach Vollendung
des 50. Lebensjahres wird die Wartezeit für jeden nach diesem Zeitpunkt liegenden Monat um 1 Monat
und der Beobachtungszeitraum um
jeweils 2 Monate angehoben bis
maximal 180 Versicherungsmonate
innerhalb der letzten 360 Kalendermonate).
Hinterbliebene
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
• Hinterbliebener Ehepartner, mindestens 35 Jahre alt, und früherer
Ehepartner, der einen Anspruch
auf Unterhalt hat. Als Ehepartner
gilt eine Person, die zum Zeitpunkt
des Todes des nicht verheirateten
Arbeitnehmers mit ihm seit mindestens 2 Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft lebte.
• Kinder bis zum Alter von 18 Jahren
(bzw. 25 oder 27 Jahren bei Ausbildung).
• Vom verstorbenen Versicherten
unterhaltene Eltern, falls es keinen
überlebenden Ehepartner oder
Kinder gibt.
• Hinterbliebener Ehegatte (auch • Hinterbliebener Ehegatte unter 65 • Witwer und Witwen.
1. Säule (Grundsystem):
• Hinterbliebener Ehegatte: Witwen Partner einer eingetragenen gleich- Jahren.
• Kinder, für die Anspruch auf Kinund Witwer mit Kindern; Witwen geschlechtlichen Lebensgemein- • Eine Person, die mit dem/der Ver- dergeld (Child Benefit) besteht.
ohne Kinder, unter gewissen Vor- schaft).
storbenen ständig zusammenlebte,
aussetzungen; geschiedener Ehe- • Kinder (eigene; Pflegekinder; Kin- ohne mit ihm/ihr verheiratet gewegatte, unter gewissen Vorausset- der, für die der Verstorbene Unter- sen zu sein, wird als Ehegatte bezungen.
halt zahlte; im gleichen Haushalt handelt, wenn die Ehe zu einem
• Kinder, einschließlich Pflegekinder, lebende Kinder, wenn der Verstor- früheren Zeitpunkt bestand oder
unter gewissen Voraussetzungen.
bene mit einem Elternteil verhei- das Paar bei Eintreten des Todes
ein gemeinsames Kind hatte oder
2. Säule (obligatorische Mindestvor- ratet war).
• Gesetzliche einkommensbezogene erwartete.
sorge):
• Hinterbliebener Ehegatte: Witwen; Rente (Työeläke): früherer Ehepart- • Kinder bis unter 18 Jahren (bis unter 20, falls sie studieren).
geschiedene Witwen, unter gewis- ner.
sen Voraussetzungen.
• Kinder, einschließlich Pflegekinder,
wenn der Verstorbene unterhaltspflichtig war.
36 Beitragsmonate oder angerechnete Zeiten.
1. Säule (Grundsystem):
Ein Beitragsjahr.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
• Versicherungszugehörigkeit
im
Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zum Tod führte, oder
• der Verstorbene erhielt im Zeitpunkt seines Todes eine Altersoder Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung.
Volksrente (Kansaneläke):
Nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre und zum Zeitpunkt des
Todes Wohnsitz in Finnland.
Rente an hinterbliebenen Ehepartner:
Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als
65 Jahre gewesen sein.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Zum Zeitpunkt des
Todes muss eine Versicherung bestehen oder bestanden haben.
Garantierte Rente (garantipension till
omställingspension):
Der Verstorbene muss mindestens 3
Jahre in Schweden wohnhaft gewesen sein (40 Jahre für eine volle Garantierente).
Einkommensbezogene Rente (inkomstrelaterad omställingspension): 3
Jahre mit versicherungspflichtigen
Einkünften.
Berechtigte Personen
• Hinterbliebener Ehegatte
• Kinder
• Andere Personen
Trauergeld (Bereavement Payment):
Bedingungen
Entrichtung der entsprechenden Beiträge in einem beliebigen Steuerjahr. 1. Verstorbener Versicherter
Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance), Witwenrente (Widow's Pension),
Beihilfe für verwitwete Elternteile
(Widowed Parent's Allowance) und
Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance):
Im Allgemeinen Beitragszahlung in
wenigstens 25% der Jahre im arbeitsfähigen Alter (von 16 Jahren bis
zum Steuerjahr vor dem Tode oder
dem Erreichen des Rentenalters).
365
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
2. Hinterbliebener Ehegatte
• Die Ehe muss seit mindestens einem Jahr bestehen (außer wenn
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder ein Kind unterhalten wird oder wenn der Tod Folge
eines Unfalls oder einer nach der
Eheschließung eingetretenen Berufskrankheit ist).
• Der Ehegatte muss mindestens 45
Jahre alt sein oder ein Kind erziehen oder erwerbsunfähig sein.
• Der Ehegatte darf keine Erwerbstätigkeit (außer genehmigter Arbeit)
ausüben. Für genehmigte Arbeit
liegen die Einkommensgrenzen für
Personen unter 65 Jahren, die nur
eine Hinterbliebenenrente (pension
de survie/overlevingspensioen) beziehen, höher als bei Beziehern einer
Altersrente (siehe Tabelle VI "Alter", Kumulierung mit Lohn).
Mit der verstorbenen Person verheiratet sein oder gewesen sein.
Neues System: Ehe oder Zusammenleben in den 2 Jahren vor dem
Tode und vom Verstorbenen als anspruchsberechtigt eingesetzt worden
sein.
Geschiedene erhalten eine Leistung,
wenn die verstorbene Person bis
zum Tode Unterhaltszahlungen geleistet hat und die Ehe 5 oder 10
Jahre (kapitalisierte Hinterbliebenenrente) bestanden hat.
Die Ehe muss mindestens ein Jahr
bestanden haben.
Geschiedene: Scheidung vor dem
1.7.1977 und Unterhaltsberechtigter
des Verstorbenen. Der hinterbliebene Ehegatte darf nicht wieder geheiratet haben.
Bei jeder Ehescheidung nach dem
30.6.1977 wird grundsätzlich ein sogenannter Versorgungsausgleich der
während der Ehe gemeinsam erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der Alters- und Invaliditätsversicherung amtlich vorgenommen.
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
2. Hinterbliebener Ehegatte
Witwen (oder Witwer, falls erwerbsunfähig und bedürftig), deren Ehe
mindestens 6 Monate (beim Tod eines Rentners zwei Jahre) bestanden
hat.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Witwer oder Witwe bei Invalidität ab
67% oder wenn das Monatseinkommen unter dem 40fachen des Mindesttagelohns eines Hilfsarbeiters
plus einer Zulage von 20% pro Kind
liegt. Bei höherem Einkommen wird
die Hälfte der Rente gezahlt.
Neuregelung ab dem 5.1.1999:
Der
hinterbliebene
Ehepartner
(Mann oder Frau) hat ohne Altersbedingung für 3 Jahre Anspruch auf die
Hinterbliebenenrente. Falls der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todesfalls älter als 40 Jahre ist, wird
die Rente nach diesen 3 Jahren
weiter gezahlt, sofern der Empfänger
weder erwerbstätig ist noch eine andere Rente bezieht. Bei Erwerbstätigkeit oder Bezug einer Rente wird
die Hinterbliebenenrente um 50%
gekürzt. Ist die Erwerbsfähigkeit des
Hinterbliebenen aufgrund einer physischen oder mentalen Behinderung
um mindestens 67% verringert, so
besteht Anspruch auf die ungekürzte
Hinterbliebenenrente. Eine ausgesetzte oder gekürzte Rente wird erneut in voller Höhe gewährt, sobald
der Hinterbliebene das 65. Lebensjahr vollendet hat. Bei Fortsetzung
einer Erwerbstätigkeit oder Bezug
einer anderen Rente erfolgt jedoch
eine Kürzung auf 70%.
3. Kinder
Keine Waisenrente.
Unter 18 Jahren.
Neues System: unter 21 Jahren.
Alter bis zu 18 Jahren (bzw. bei bestimmten Verlängerungstatbeständen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres).
Altersgrenze von 18 Jahren (bzw. 24 3. Kinder
Jahren bei Ausbildung oder unbegrenzt bei Erwerbsunfähigkeit).
Minderjährige oder behinderte Waisen oder Studierende bis zum Alter
von 24 Jahren erhalten eine ausgesetzte Rente des hinterbliebenen
Ehepartners oder einen evtl. Kürzungsbetrag zu gleichen Teilen.
366
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle VII
Italien
Die Witwe oder der Witwer muss mit
der verstorbenen Person zusammengelebt haben.
Bei Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe wird der Betrag der
Rente zwischen den Anspruchsberechtigten entsprechend der Dauer
des Zusammenlebens aufgeteilt.
Allgemeines System für Arbeitneh- Hinterbliebene(r) darf nicht mit einer
mer (Régime général d'assurance vieil- Person in eheähnlicher Gemeinlesse des travailleurs salariés, RGAVTS): schaft zusammenleben.
• Hinterbliebenenrente (pension de réversion) für Witwen/Witwer: Bedürftigkeit; Alter von mindestens 55
Jahren; Bestand der Ehe seit mindestens zwei Jahren (außer wenn
ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist).
• Invaliditätsrente für Witwen/Witwer
(pension d'invalidité de veuf ou de
veuve): Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter unter 55
Jahren.
• Altersrente für Witwen/Witwer (pension de vieillesse de veuf ou de veuve):
Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter von mindestens
55 Jahren.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Nicht wieder verheirateter Ehepartner im Alter von mindestens 55
(ARRCO) oder 60 (AGIRC) Jahren;
keine Altersbedingung im Falle einer
Behinderung oder wenn zwei unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden
sind.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Wohnsitz in Island mindestens in
den 3 Jahren unmittelbar vor dem
Antrag
auf
eine
Kinderrente
(barnalífeyrir). Falls die Wohnsitzbedingung von der verstorbenen Person nicht erfüllt wird, siehe Punkt 1
und 3.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Ehe oder registriertes Zusammenleben (auch gleichgeschlechtlich) mit
der verstorbenen Person.
Witwe oder Witwer. Ein/e geschiede- 2. Hinterbliebener Ehegatte
ne/r Witwe/r, der/die Unterhaltsleistungen bezogen hat, kann aufgrund
richterlicher Entscheidung Hinterbliebenenrente (pensione ai superstiti) erhalten.
Altersgrenze der Kinder:
• 18 Jahre, außer bei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta) oder
Schwerstbehinderung (Gran invalidez);
• 22 Jahre (oder 24 Jahre für Vollwaisen), wenn kein Erwerbseinkommen von mehr als 75% des
Mindestlohns (Salario mínimo interprofesional) bezogen wird.
Allgemeines System für Arbeitneh- Unter 18 Jahren (unter 21 Jahren bei
mer (Régime général d'assurance vieil- ganztägiger Ausbildung).
lesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Keine Waisenrente.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Vollwaisen bis zum Alter von 21 oder
unter bestimmten Bedingungen 25
Jahren; keine Altersgrenze bei Behinderung.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Unter 18 Jahren. Wohnsitz in Island
mindestens 3 Jahre unmittelbar vor
dem
Antrag
auf
Kinderrente
(barnalífeyrir). Falls die Wohnsitzbedingung nicht durch die verstorbene
Person erfüllt wird, siehe oben Punkt
1 und 2.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Unter 18 Jahren. Pflege- und Stiefkinder, die von der verstorbenen
Person unterhalten wurden, haben
die gleichen Rechte.
Bis zum Alter von 18 Jahren (21 Jah- 3. Kinder
ren bei einer Vollzeitausbildung, 26
Jahre bei einem Universitätsstudium).
367
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
2. Hinterbliebener Ehegatte
1. und 2. Säule:
Aufrechte Ehe im Todeszeitpunkt.
Hinterbliebenenrente wird gewährt,
wenn entweder gemeinsame Kinder
vorhanden sind oder die Ehe 5 Jahre
bestanden hat.
Ein nicht wiederverheirateter geschiedener früherer Ehepartner hat
nach dem Tod des früheren Partners
- bis zu 5 Jahren nach der Scheidung oder falls er bis zum Todeszeitpunkt Unterhaltszahlungen erhielt Anspruch auf eine Rente, falls die
Ehe mindestens 15 Jahre bestand
und aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind oder falls eine kinderlose Ehe mindestens 25 Jahre
bestanden hatte.
Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit
dem Verstorbenen zum Todeszeitpunkt bestand oder geschiedener
Ehegatte, der gegen den Verstorbenen im Todeszeitpunkt einen Unterhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalt
erhielt.
3. Kinder
1. und 2. Säule:
18 Jahre oder 27 Jahre, wenn der Vollwaisen: bis zur Vollendung des Alter unter 18 Jahren (bis zu 20 JahAllgemein bis zur Vollendung des Waise studiert oder behindert ist.
16. Lebensjahres (18 bei Invalidität, ren, wenn in Ausbildung und Vollwaise).
18. Lebensjahres; Kinder in Ausbil21 bei Studium).
dung bis zum Ende der Ausbildung
(längstens jedoch bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres).
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres
bei Studium oder Berufsausbildung,
kein Alterslimit bei Behinderung des
Kindes.
368
Hinterbliebener Ehepartner, falls die
Ehe mindestens 1 Jahr bestanden
hat (diese Einschränkung entfällt,
wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn der Tod
durch Unfall eingetreten ist).
Geschiedener Ehepartner: nur wenn
keine neue Ehe eingegangen wurde.
Hinterbliebenenrente wird gewährt,
wenn der überlebende Partner:
• ein nicht in einem anderen Haushalt lebendes lediges Kind unter 18
Jahren hat oder
• eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 45% aufweist
oder
• vor dem 1. 1.1950 geboren wurde.
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres tritt die allgemeine Altersrente
(Algemene Ouderdomswet, AOW) an
die Stelle der Hinterbliebenenrente.
Hinterbliebene
Portugal
• Bestand der Ehe seit mindestens
einem Jahr, außer wenn Kinder
vorhanden sind oder eine Schwangerschaft vorliegt oder wenn der
Tod durch Unfall verursacht war.
• Alter von mindestens 35 Jahren
(sonst Beschränkung des Rentenanspruchs auf 5 Jahre), außer
wenn Kinder mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente vorhanden sind
oder dauernde Arbeitsunfähigkeit
vorliegt.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Witwe:
• ein oder mehrere Kinder oder
• 45 Jahre und 5 Ehejahre.
Witwer: ein oder mehrere Kinder, die
das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
geschiedener Ehegatte:
• ein oder mehrere Kinder und Ehedauer von mindestens 10 Jahren;
• Scheidung nach dem vollendeten
45. Altersjahr und Ehedauer von
mindestens 10 Jahren;
• das jüngste Kind hat sein 18. Altersjahr vollendet, nachdem die geschiedene Person das 45. Altersjahr vollendet hat.
Ist nicht mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so hat der geschiedene Ehegatte nur dann und
nur so lange einen Rentenanspruch,
als er Kinder unter 18 Jahren hat.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Witwe:
• ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder oder
• 45 Jahre und 5 Ehejahre.
Geschiedene Witwe: die Ehe hat
mindestens 10 Jahre gedauert und
die Witwe bezieht einen Unterhaltsbeitrag.
Altersgrenze von 18 Jahren (bzw. 25 1. Säule (Grundsystem):
oder 27 Jahren bei Ausbildung).
Unter 18 Altersjahren, bei Studium
oder Lehre höchstens 25 Jahre.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Unter 18 Altersjahren, bei Studium
oder Lehre höchstens 25 Jahre oder
die Waise ist zu mindestens 2/3 invalid und noch nicht fähig, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Finnland
Volksrente (Kansaneläke):
• Die Witwe bzw. der Witwer muss
jünger als 65 Jahre sein und
• nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre den ständigen Wohnsitz in Finnland gehabt haben und
• ein gemeinsames Kind mit dem/der
Verstorbenen haben oder
• zum Zeitpunkt des Todes mindestens 50 Jahre alt gewesen sein, die
Ehe vor Vollendung des 50. Lebensjahres eingegangen sein und
mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sein.
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Anpassungsrente (omställningspension): Wird an hinterbliebene Ehegatten unter 65 Jahren über einen
Zeitraum von 10 Monaten gewährt,
wenn er/sie mit dem/der Verstorbenen mindestens 5 Jahre ununterbrochen zusammengelebt hat. Die
Anpassungsrente wird so lange gezahlt, wie der hinterbliebene Ehegatte mit einem unterhaltsberechtigten Kind unter 12 Jahren zusammenlebt.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
• Ehepartner mit gemeinsamem
Kind: die Ehe mit dem/der Verstorbenen muss eingegangen worden
sein, bevor diese(r) das Alter von
65 Jahren erreicht hatte;
• Ehepartner ohne Kind: Mindestalter 50 Jahre; die Ehe muss wenigstens 5 Jahre bestanden haben und
geschlossen worden sein, bevor
die verstorbene Person 65 Jahre
alt war und bevor die hinterbliebene Person das Alter von 50 Jahren
erreicht hatte oder Invaliditätsrente
bezog.
Volksrente (Kansaneläke):
Unter 18 Jahren (bis unter 20, falls
Unter 18 Jahren (bzw. zwischen 18 sie studieren).
und 20 Jahren, wenn sie ausschließlich studieren).
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Unter 18 Jahren.
Trauergeld (Bereavement Payment):
2. Hinterbliebener Ehegatte
Entweder Alter unter dem gesetzlichen Rentenalter oder, falls höher,
kein Anspruch des Ehegatten auf
eine Ruhestandsrente der Kategorie
A zum Todeszeitpunkt.
Alle übrigen Leistungen gelten nur
für Personen unterhalb des Rentenalters:
Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance): Leistung für
Mütter, die vor April 2001 Witwen
wurden, mit einem Kind, für das Kindergeld (Child Benefit) gezahlt wird,
oder die von ihrem verstorbenen
Mann ein Kind erwarten.
Beihilfe für verwitwete Elternteile
(Widowed Parent's Allowance): entweder bestehender Anspruch auf
Kindergeld (Child Benefit) oder bei
Frauen Erwartung eines Kindes vom
verstorbenen Ehemann.
Witwenrente (Widow's pension): für
Frauen, die vor dem 9. April 2001
Witwen wurden: Alter von mindestens 45 Jahren zum Zeitpunkt des
Todes des Ehemannes oder zum
Ende des Bezugs der Beihilfe für
verwitwete Mütter (Widowed Mother's
Allowance).
Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance): zum Zeitpunkt des Todes des
Partners Alter zwischen 45 Jahren
und dem gesetzlichen Rentenalter.
Anspruch auf Kindergeld (Child
Benefit).
3. Kinder
369
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
4. Andere Personen
370
Keine sonstigen Berechtigten.
Dänemark
Keine sonstigen Berechtigten.
Deutschland
Keine sonstigen Berechtigten.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
4. Andere Personen
Unterhaltsberechtigte Eltern und Enkelkinder des Verstorbenen.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Keine sonstigen Berechtigten.
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
• Gemeinsamer Haushalt mit dem Keine sonstigen Berechtigten.
Verstorbenen in den letzten zwei
Jahren vor dem Tode;
• Nachweis der finanziellen Abhängigkeit von dem Verstorbenen;
• kein eigener Rentenanspruch;
• Bedürftigkeit und kein Anspruch
auf Unterhalt gegenüber Verwandten, die nach Bürgerlichem
Recht hierzu verpflichtet und dazu
in der Lage sind.
Irland
Keine sonstigen Berechtigten.
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Keine sonstigen Berechtigten.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Wenn es keinen hinterbliebenen
Ehepartner gibt, kann der Rentenfonds eine Person berechtigen, die
vor dem Todesfall für lange Zeit den
Haushalt der verstorbenen Person
versorgt hat.
Tabelle VII
Italien
Eltern oder Geschwister des Ver- 4. Andere Personen
storbenen, falls kein Ehepartner oder
Kind hinterblieben ist.
Enkelkinder (Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 180/1999).
371
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
4. Andere Personen
372
Luxemburg
1. und 2. Säule:
Für die dem Ehepartner gleichgeGeschiedener Ehegatte, der gegen stellten Person: verschiedene Bedindie verstorbene Person im Todes- gungen.
zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch
hatte bzw. Unterhalt erhielt, hat einen Anspruch unter denselben Bedingungen wie ein hinterbliebener
Ehegatte.
Niederlande
Norwegen
Personen, die ein Kind unter 18 Jah- Keine sonstigen Berechtigten.
ren versorgen, das einen Elternteil
verloren hat, haben Anspruch auf die
ANW-Leistung für abhängige Kinder.
Österreich
Keine sonstigen Berechtigten.
Hinterbliebene
Portugal
Schweiz
Falls kein überlebender Ehepartner
oder Kinder vorhanden.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Keine anderen Berechtigten.
Finnland
Schweden
Früherer Ehepartner (Gesetzliche Keine sonstigen Berechtigten.
einkommensbezogene Rente, Työeläke): Rentenberechtigt, wenn der/die
Verstorbene Unterhalt an sie/ihn gezahlt hat.
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Keine sonstigen Berechtigten.
4. Andere Personen
373
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
Leistungen
1. Hinterbliebener Ehegatte
374
80% der tatsächlichen Ruhestandsrente (pension de retraite/rustpensioen)
oder der hypothetischen Rente zu
dem für Verheiratete mit unterhaltenem Ehepartner geltenden Satz.
Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsleben: € 9.834,53 im Jahr.
Anteiliger Betrag, wenn mindestens
2/3 des vollen Erwerbslebens erreicht werden.
Dänemark
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Bei einem Todesfall vor dem
30.6.1992: 50% der tatsächlichen
oder hypothetischen Rente der versicherten Person. Diese Rente wird
kapitalisiert.
Bei einem Todesfall ab dem
1.7.1992 oder einem Alter der hinterbliebenen Person unter 62 Jahren: Statt der Hinterbliebenenrente
einmalige Kapitalabfindung. Kapitalisierung zu 35% oder 50% der Rente,
auf die der verstorbene Versicherte
Anspruch gehabt hätte. Bei Verstorbenen der Geburtsjahrgänge von
1925 bis 1941 hat der hinterbliebene
Ehepartner auch Anspruch auf eine
Kapitalisierung der ihm zustehenden
Hinterbliebenenrente.
Die Kapitalabfindung wird in Abhängigkeit von der eigenen Zusatzrente
der hinterbliebenen Person gemindert. Neues System ab 2004: Kapitalabfindung von DKK 40.000
(€ 5.373). War die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes im Alter von 66 bis 69 Jahren, wird der
Betrag stufenweise gekürzt; die Leistung entfällt ab dem Alter von 70
Jahren.
Deutschland
Das neue Hinterbliebenenrecht gilt für
Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder wenn beide Ehepartner nach
dem 1.1.1962 geboren sind. Für alle anderen gilt das bisherige Hinterbliebenenrecht
auch weiterhin.
• Die "große" Witwen- oder Witwerrente
beträgt 55% ("altes" Recht: 60%) der
Altersrente, auf die der verstorbene
Ehegatte Anspruch hätte. Anspruch auf
"große" Witwer- oder Witwenrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, bei Erwerbsminderung oder bei Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren
oder ohne Altersbegrenzung bei Sorge
für ein Kind, das wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung
sich nicht selbst unterhalten kann.
• In den übrigen Fällen besteht Anspruch
auf die "kleine" Witwen- oder Witwerrente für längstens 24 Monate ("altes"
Recht: unbegrenzt) in Höhe von 25%
der Rente, auf die der verstorbene Ehegatte Anspruch gehabt hätte.
Zum Ausgleich wird die Kindererziehung
bei den Hinterbliebenenrenten nach "neuem" Recht zusätzlich berücksichtigt. Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten einen dynamischen Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwen- oder Witwerrente geleistet wird.
Für "altes" und "neues" Hinterbliebenenrecht gilt gleichermaßen:
Verstirbt der Versicherte vor Vollendung
des 63. Lebensjahres, vermindert sich die
Witwen- oder Witwerrente für jeden Kalendermonat, der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben
ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats
des 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,3%, maximal jedoch 10,8% (mit
Übergangsfristen, max. 10,8% frühestens
ab 1.1.2004).
Falls der Verstorbene das 60. Lebensjahr
nicht erreicht hat, ist die Zeit zwischen
dem Datum des Todes und max. der Vollendung des 60. Lebensjahres (mit Übergangsfristen, volle Berücksichtigung ab
1.1.2004) als rentensteigernde Zurechnungszeit zu berücksichtigen.
Auf die Witwen- oder Witwerrente wird das
Erwerbs-, Erwerbsersatz- und das Vermögenseinkommen ("altes" Recht: nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen) angerechnet. Übersteigt dieses Einkommen
einen bestimmten monatlichen dynamischen Freibetrag (€ 689,83 in den alten
Bundesländern und € 606,41 in den neuen
Bundesländern zzgl. Zuschlag für waisenrentenberechtigte Kinder), so wird die Witwen-/Witwerrente um 40% des übersteigenden Betrages gekürzt.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
Leistungen
70% der Rente des verstorbenen
Ehepartners (Mann).
1. Hinterbliebener Ehegatte
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
50% der Rente des verstorbenen
Ehepartners (Mann oder Frau).
Hinterbliebene
Spanien
Witwen- bzw. Witwerrente (Pensión
de viudedad):
52% der Berechnungsgrundlage
(1/28 der Summe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in einem ununterbrochenen Zeitraum von 24
Monaten innerhalb der letzten 15
Jahre) des Verstorbenen oder 70%
in bestimmten Fällen bei unterhaltsberechtigten Personen.
Im Jahr werden 14 Monatsbeträge
gezahlt.
Bezog der Verstorbene eine Ruhestands- oder Invaliditätsrente, so entspricht die Berechnungsgrundlage
derjenigen, die für die Rentenberechnung galt, wird jedoch um die
Anpassungen von Sterbegeld und
Hinterbliebenenleistungen ab Eintritt
des Versicherungsfalls, der den Anspruch auf Invaliden- oder Ruhestandsrente begründet hat, aufgestockt.
Frankreich
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Hinterbliebenenrente (pension de réversion): 54% der Altersrente, die der
Verstorbene erhalten hat oder auf
die er Anspruch gehabt hätte. Ist ein
geschiedener, nicht wieder verheirateter Ehepartner vorhanden, wird
die Rente zwischen ihnen entsprechend der Anzahl der Ehejahre geteilt.
Invaliditätsrente für Witwer/Witwen
(pension d'invalidité de veuf ou de
veuve) und Altersrente für Witwer/
Witwen (pension de vieillesse de veuf
ou de veuve): 54% der Invaliden- oder
Altersrente, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte.
Unterhält der überlebende Ehegatte
mindestens ein Kind unter 16 Jahren, so wird zur Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente für Witwen/
Witwer oder der Altersrente für Witwen/Witwer eine monatliche Zulage
von € 83,03 pro Kind gewährt. Eine
Zulage von 10% der Rente erfolgt,
wenn der Empfänger mindestens
drei Kinder unter 16 Jahren neun
Jahre lang erzogen hat.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
60% der Rente. Ist ein geschiedener, nicht wieder verheirateter Ehepartner vorhanden, wird die Rente
zwischen ihnen entsprechend der
Anzahl der Ehejahre geteilt.
Irland
Die Höhe der Leistung hängt von der
Anzahl der durchschnittlich entrichteten Wochenbeiträge und dem Alter
ab:
Alter unter 66 Jahren:
Beiträge (wöchentl. Leistung
(Durchschnitt)
pro Woche
48
€ 140,30
36-47
€ 138,30
24-35
€ 134,30
Alter über 66 Jahren:
Beiträge (wöchentl. Leistung
Durchschnitt)
pro Woche
48
€ 167,30
36-47
€ 164,60
24-35
€ 160,10
Alleinlebende erhalten eine wöchentliche Zulage von € 7,70.
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Nicht anwendbar.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Leistung wird nach dem in der
Satzung des Rentenfonds geregelten Verfahren aufgrund der erworbenen Rentenrechte der verstorbenen Person berechnet und nur für
eine bestimmte Zeit gewährt. Falls
die verstorbene Person mit dem
hinterbliebenen Partner ein gemeinsames Kind hat, wird die Leistung
gewährt, bis das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, dies gilt ebenso
für Stief- und Pflegekinder. Bei einer
Beitragszeit von 40 Jahren beträgt
die Mindestrente für den Hinterbliebenen 27% der beitragspflichtigen
Einkünfte.
Tabelle VII
Italien
60% der Invaliden- oder Altersrente Leistungen
des Verstorbenen unter Berücksichtigung der für diese vorgesehenen 1. Hinterbliebener Ehegatte
Mindest- und Höchstsätze.
Seit dem 1.9.1995 steigt der Satz
auf 70%, falls der einzige Empfänger
ein Kind ist. Wenn im Haushalt mehr
als ein minderjähriges, studierendes
oder behindertes Kind lebt, ist diese
Rente mit anderen Renten ohne
Grenzen kumulierbar.
375
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
Leistungen
1. Hinterbliebener Ehegatte
376
1. Säule:
80% der hypothetischen Rente der
verstorbenen Person. Bei Todesfall
vor dem 45. Lebensjahr erfolgt bei
der Rentenberechnung ein sog.
"Karrierezuschlag" (siehe Tabelle V
"Invalidität").
Die Verwitwetenrente ist unbefristet
für Witwen oder Witwer mit Kindern
(oder bei Verwitwung nach dem 45.
Altersjahr, sofern die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat). Die übrigen Witwen oder Witwer haben einen befristeten Verwitwetenrentenanspruch (2 bis 5 Jahre; abhängig
von Ehedauer und Alter der verwitweten Person).
2. Säule:
• Rente wird während der Dauer der
Verwitwung ausgerichtet, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, in
welchem die versicherte Person im
Erlebensfall das Rentenalter erreicht hätte. Anschließend besteht
Anspruch auf Altersleistungen.
• Rente wird als Mindestprozentsatz
des anrechenbaren Lohnes festgesetzt.
• Witwen- bzw. Witwerrente: mind.
18% des anrechenbaren Lohnes.
• Ausnahmsweise auch Kapitalabfindung möglich.
Luxemburg
Die Rente besteht aus einer von der
Dauer der Versicherung abhängenden Pauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr, maximal 40 Jahre)
und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigen Komponente (siehe Tabelle VI, "Alter"):
• Die von der Versicherungsdauer
abhängige Pauschalleistung (majorations forfaitaires) und die pauschale Zurechnungszulage (majorations forfaitaires spéciales), auf die
der Versicherte Anspruch hatte
oder gehabt hätte.
• 3/4 des einkommensabhängigen
Rententeilbetrags (majorations proportionnelles) und der einkommensabhängigen Zurechnungszulage (majorations proportionnelles
spéciales), auf die der Versicherte
Anspruch hatte oder gehabt hätte.
• Zulage zum Jahresende (allocation
de fin d'année) in Höhe von
€ 539,52 bei Berufslaufbahn von
40 Jahren, andernfalls anteilig gekürzt.
Niederlande
€ 984,98 monatlich. Ferner "Urlaubszuschuss" in Höhe von € 55,55 monatlich.
Anw-Hinterbliebenenleistungen sind
einkommensabhängig. Erwerbseinkünfte (und Ersatzleistungen) werden angerechnet. Unberücksichtigt
bleiben dabei ein Teil in Höhe von
50% des gesetzlichen Mindestlohns
einschließlich der Erstattung von
AWBZ/Anw-Beiträgen und ein Drittel
des verbleibenden Rests. Bei einem
Brutto-Arbeitseinkommen einschließlich der erstatteten AWBZ/Anw-Beiträge von € 632,39 wird die Anw-Hinterbliebenenrente ungekürzt gezahlt.
Beträgt das Einkommen andererseits
€ 2.109,89 oder mehr, so entfällt die
Anw-Leistung. Für zwischen diesen
Grenzen liegende Einkommen wird
eine entsprechende proportionale
Leistung gezahlt.
Norwegen
• Die volle Hinterbliebenenrente (etterlattepensjon) besteht aus der
Grundrente (grunnpensjon) und 55%
der Zusatzrente (tilleggspensjon), auf
die der Verstorbene Anspruch
hatte oder gehabt hätte.
• Ein Übergangsgeld (overgangsstønad) erhalten Personen, die die Bedingungen für die Hinterbliebenenrente (etterlattepensjon) nicht erfüllen, aber zeitweise ihren Unterhalt
nicht sichern können. Der Betrag
entspricht der Hinterbliebenenrente.
Beide Leistungen unterliegen einer
Bedürftigkeitsprüfung. Hat der Hinterbliebene ein Erwerbseinkommen
von mehr als der Hälfte des Grundbetrags (Grunnbeløpet), also mehr als
NOK 28.431 (€ 3.387) p.a. oder ist
ein solches Einkommen zu erwarten,
so wird die Leistung um 40% des
diese Grenze übersteigenden Einkommens gekürzt.
• Ein Zuschuss zu den Kosten der
Kinderbetreuung (stønad til barnetilsyn) wird einem hinterbliebenen
Ehepartner gewährt, der wegen
Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
das Kind in fremde Obhut geben
muss. Die Leistung beträgt 64% der
tatsächlichen Aufwendungen bis zu
einem jährlichen Höchstbetrag für
ein Kind von NOK 32.052
(€ 3.819), bei drei oder mehr Kindern NOK 47.388 (€ 5.646). Übersteigt das Einkommen das 6fache
des Grundbetrags, also NOK
441.166 (€ 52.560) p.a., so entfällt
die Leistung.
• Eine Ausbildungshilfe (utdanningsstønad) erhalten hinterbliebene
Ehepartner, die eine Ausbildung
brauchen, um sich selbst unterhalten zu können.
Die obige 3-Jahres-Bedingung gilt
nicht für den Kinderbetreuungskostenzuschuss oder die Ausbildungshilfe an hinterbliebene Ehepartner,
die selbst versichert sind.
Österreich
Zwischen 0% und 60% der Invaliditäts- oder Altersrente, auf die der
Verstorbene Anspruch hatte oder
gehabt hätte. Der Prozentsatz hängt
vom Verhältnis des bisherigen Einkommens des Verstorbenen zu jenem des hinterbliebenen Ehegatten
ab (so gebühren z.B. bei gleich hoher Berechnungsgrundlage 40%).
Erreicht die Summe aus gekürzter
Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen des Hinterbliebenen nicht monatlich € 1.503,50, so
ist ein entsprechender Differenzbetrag bis zum Maximum von 60% der
Pension des Verstorbenen zu gewähren. (Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung aufgehoben und eine Frist bis
zum 30.6.2004 für eine Neuregelung
gesetzt).
Die Witwen- bzw. Witwerrente gebührt nur für 30 Monate, wenn der
hinterbliebene Ehegatte jünger als
35 ist (Ausnahme: die Ehe dauerte
bereits mindestens 10 Jahre) oder
wenn die Ehe erst nach dem Rentenbeginn bzw. der Erreichung der
gesetzlichen Altersgrenze des Verstorbenen geschlossen wurde (Ausnahme: bestimmte Mindestehedauer). Diese Limitierung gilt nicht,
wenn aus der Ehe ein Kind geboren
wurde oder der hinterbliebene Ehegatte im Zeitpunkt des Fristablaufes
invalid ist.
Die Rente an den geschiedenen
Ehegatten ist mit der Unterhaltsleistung begrenzt.
Alle Renten werden 14-mal jährlich
gezahlt.
Hinterbliebene
Portugal
60% der Alters- oder Invaliditätsrente, die der Versicherte erhielt
oder auf die er zum Zeitpunkt seines
Todes Anspruch gehabt hätte. 70%
dieser Renten, wenn - neben dem
Ehepartner - ein rentenberechtigter
früherer Ehepartner des Verstorbenen existiert.
Schweiz
1. Säule (Grundsystem):
Witwer- oder Witwenrente:
80% der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Witwenrente:
60% der ganzen Invalidenrente, auf
die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
Geschiedene Witwe:
höchstens der Betrag des Unterhaltsbeitrages.
Finnland
Volksrente (Kansaneläke):
In den ersten 6 Monaten erhält der
hinterbliebene Partner € 218,82 € 262,05 monatlich (volle Sätze; Anpassung an die Dauer des Wohnsitzes in Finnland). Je nach sonstigen
Einkünften kann sich dieser Betrag
bis auf € 419,16 - € 496,38 erhöhen.
Nach Ablauf der 6 Monate wird die
Rente mit einem Mindestsatz von
€ 85,26 und einer einkommensabhängigen Erhöhung von maximal
€ 411,12 weitergezahlt, falls der
hinterbliebene Ehegatte ein Kind unter 18 Jahren unterhält. Ist kein Kind
vorhanden, hängen Rentenanspruch
und Höhe der Rente vom sonstigen
Einkommen sowie vom vorhandenen
Vermögen ab.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Die Rente beträgt
in Abhängigkeit von der Anzahl der
anspruchsberechtigten Kinder zwischen 17% und 50% der Rente der
verstorbenen Person. Wenn die
Witwe bzw. der Witwer und zwei
Kinder anspruchsberechtigt sind, ist
die Höhe der Rente gleich der
Rente, die der/die Verstorbene bezogen hat. Wenn der/die Verstorbene
zum Zeitpunkt des Todes nicht im
Ruhestand war, wird zur Berechnung
der Hinterbliebenenrente die Invaliditätsrente herangezogen, auf die
der/die Verstorbene zum Zeitpunkt
des Todes Anspruch gehabt hätte.
Bei Witwen bzw. Witwern wird die
Hinterbliebenenrente mit der eigenen Alters- oder vorgezogenen
Rente zusammengefasst. Bei Überschreiten eines bestimmten Betrages
wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Diese errechnet sich nach folgender Formel: 50% der Rente der
verstorbenen Person – 50% der eigenen Rente der hinterbliebenen
Person – Grundbetrag.
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Garantierte Anpassungsrente:
Jährlich das 2,13fache des Grundbetrags (prisbasbelopp), bei höherer einkommensbezogener
Anpassungsrente entsprechend gekürzt.
Einkommensbezogene Anpassungsrente:
55% der Rentenbasis der verstorbenen Person.
Trauergeld (Bereavement Payment):
Leistungen
Einmalige Zahlung von GBP 2.000
(€ 2.835) beim Tod des Ehepartners. 1. Hinterbliebener Ehegatte
Beihilfe für verwitwete Elternteile
(Widowed Parent's Allowance):
wöchentliche Rente an Witwen und
Witwer, solange sie ein Kind unter
16 Jahren unterhalten (bzw. 19 Jahren, falls in nicht gehobener VollzeitAusbildung) bis zu GBP 77,45
(€ 110) plus Zulage für jedes Kind.
Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance):
Wöchentliche Rente an Witwen mit
einem Kind unter 16 Jahren (19
Jahre bei nicht gehobener Vollzeitausbildung), kann bis zur Erreichung
des Rentenalters von 65 Jahren gezahlt werden. Betrag bis zu GBP
77,45 (€ 110) pro Woche plus Zulage für jedes Kind.
Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance):
Wöchentliche Rente an Witwen und
Witwer ohne abhängige Kinder für
maximal 52 Wochen ab dem Todestag. Eine volle Rente von bis zu
GBP 77,45 (€ 110) pro Woche wird
ab dem Alter von 55 Jahren gewährt.
im Alter von 45 bis 54 Jahren wird
die Rente pro Jahr unter 55 um 7%
gekürzt.
Witwenrente (Widow's pension):
Wöchentliche Rente an Witwen im
Alter von 45 oder mehr Jahren ohne
unterhaltsberechtigte Kinder, kann
bis zum Erreichen des Rentenalters
von 65 Jahren gezahlt werden. Der
volle Leistungssatz von GBP 77,45
(€ 110) wird an Witwen ab 55 Jahren
gezahlt. Im Alter von 45 bis 54 Jahren wird die Rente pro Jahr unter 55
um 7% gekürzt.
Entgeltbezogene Zusatzrente (State
Earnings Related Pension, SERPS):
Wöchentliche Rente, deren Leistung
vom versicherten Arbeitseinkommen
des verstorbenen Ehepartners abhängt. Die Rente wird zusammen mit
der Beihilfe für verwitwete Mütter
(Widowed Mother's Allowance), der
Beihilfe für verwitwete Elternteile
(Widowed Parent's Allowance) oder der
Witwenrente (Widow's pension) gezahlt.
377
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
2. Hinterbliebener Ehegatte:
Wiederheirat
Wegfall der Rente.
3. Waisen
• Halbwaisen
• Vollwaisen
Keine Waisenrente; siehe besondere Volksrente (Folkepension):
Kindergeldregelung für Waisen.
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Bei Todesfällen ab dem 1.7. 1992:
einmalige Leistung an Kinder unter
18 Jahren. Neues System (ab 2004):
einmalige Zahlung von DKK 40.000
(€ 5.373) pro Kind unter 21 Jahren.
Anspruch besteht bis zum Alter von
18 Jahren und bei Schul- oder Berufsausbildung bis 27 Jahre.
Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20% und bei Vollwaisen 10%
der Rente, die der verstorbene bzw.
die verstorbenen Elternteile erhalten
hätten zzgl. Waisenrentenzuschlag.
Die Waisenrente vermindert sich um
0,3% für jeden Monat, den der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist, max. jedoch um 10,8% (mit Übergangsfristen, max. 10,8% frühestens ab
01.01.2004).
Eigenes Erwerbs-, Erwerbsersatzoder Vermögenseinkommen der
Waisen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, das einen bestimmten
dynamischen Freibetrag (01.07.
2003: € 459,89 in den alten Bundesländern und € 404,27 in den
neuen Bundesländern) übersteigt,
kürzt die Waisenrente um 40% des
übersteigenden Betrages.
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
3. Waisen
• Halbwaisen:
• Halbwaisen
20% der Altersrente des verstorbenen Elternteils je Kind im Alter bis
• Vollwaisen
zu 18 Jahren oder bis zu 24 Jahren
bei Studium; keine Altersbegrenzung bei Erwerbsunfähigkeit.
• Vollwaisen:
60% der Altersrente.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
• Halbwaisen:
25% der Rente des Verstorbenen.
• Vollwaisen
50% der Rente des Verstorbenen.
4. Andere Berechtigte
Keine sonstigen Berechtigten.
Keine sonstigen Berechtigten.
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
4. Andere Berechtigte
Unterhaltsberechtigte
Verwandte
oder Enkel: 20% der Rente.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Keine sonstigen Berechtigten.
378
Bei Todesfällen vor dem 1. Juli Wegfall der Rente. Abfindung in Wegfall der Rente.
1992: Die Zusatzrente (arbejdsmarke- Höhe des 24fachen des durchschnittlichen Monatsbetrags der für
dets tillægspension, ATP) entfällt.
die letzten 12 Kalendermonate gezahlten Rente. Bei kleinen Witwenund Witwerrenten nach dem "neuen"
Recht vermindert sich das 24fache
des abzufindenden Betrages um die
Anzahl der Kalendermonate, für die
bereits Rente bezogen wurde.
Keine sonstigen Berechtigten.
2. Hinterbliebener Ehegatte:
Wiederheirat
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
Irland
In der Regel entfällt die Witwenbzw. Witwerrente (Pensión de viudedad) bei Wiederheirat. Die Rente erlischt jedoch nicht, wenn:
• der Bezieher mindestens 61 Jahre
alt ist oder eine Rente wegen dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit bezieht oder zu mindestens
65% behindert ist;
• die Witwen- bzw. Witwerrente mindestens 75% des Einkommens
ausmacht;
• das Gesamteinkommen des neuen
Haushalts unter dem Zweifachen
des Mindestlohns (Salario Mínimo
Interprofesional) liegt.
Allgemeines System für Arbeitneh- Wegfall der Rente.
mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Wegfall der Invaliditätsrente für Witwen/Witwer (pension d'invalidité de
veuf ou de veuve). Kein Wegfall der
Hinterbliebenenrente (pension de réversion) und der Altersrente für Witwen/Witwer (pension de vieillesse de
veuf ou de veuve).
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Wegfall der Rente.
Waisenrente (Pensión de orfandad):
Rente für jeden Waisen in Höhe von
20% der Berechnungsgrundlage.
Entsprechend der Witwen-/Witwerrente erhöht sich dieser Satz um
52% oder 70%, falls es keinen hinterbliebenen Ehepartner gibt. Sind
mehrere Berechtigte vorhanden, darf
die Summe der Waisenrenten und
der Witwen-/Witwerrente 100% der
Berechnungsgrundlage nicht übersteigen. Die Summe aller Waisenrenten kann somit 48% bzw. 30%
der Berechnungsgrundlage nicht
übersteigen. Hat der Empfänger als
Vollwaise Anspruch auf Renten beider Elternteile, so gilt eine Erhöhung
nur für die Rente eines Elternteils.
Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Keine Waisenrente, jedoch Unterhaltsgeld (allocation de soutien familial) im Rahmen von Familienleistungen. Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Vollwaisen erhalten unabhängig von
ihrer Anzahl jeweils 50% (ARRCO)
und 30% (AGIRC) der Rente.
Unter bestimmten Voraussetzungen Keine sonstigen Berechtigten.
Rente von 20% der Berechnungsgrundlage.
Befristete Beihilfe an Angehörige
(subsidio temporal a favor de familiares): Leistungen in Höhe von 20%
der Berechnungsgrundlage.
Island
Tabelle VII
Italien
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Wegfall der Rente.
Nicht anwendbar.
Abfindung in Höhe von 2 JahresbeZusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir): trägen der Rente.
Wegfall der Rente.
2. Hinterbliebener Ehegatte:
Wiederheirat
Halbwaisen:
Eine wöchentliche Zulage von
€ 21,60 wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren (oder
unter 22 Jahren, falls in Vollzeitausbildung) gewährt. Kumulation mit
Kindergeld möglich.
Vollwaisen:
Beitragsabhängiges Waisengeld (Orphan's Contributory Allowance) in Höhe von wöchentlich € 107 erhalten
Kinder unter 18 Jahren (22 Jahre bei
ganztägiger Ausbildung), wenn mindestens 26 Wochenbeiträge seitens
eines Eltern- oder Stiefelternteils entrichtet wurden.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Pauschale Kinderrente (barnalífeyrir)
von monatlich ISK 16.025 (€ 179);
doppelter Betrag für Vollwaisen.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Mindest-Waisenrente beträgt
ISK 9.947 (€ 111) für jedes Kind pro
Monat. Vollwaisen wird der doppelte
Betrag gewährt, wenn beide verstorbenen Elternteile Mitglieder der Zusatzversicherung waren.
Halbwaisen:
3. Waisen
Wenn der überlebende Ehepartner
• Halbwaisen
Hinterbliebenenrente bezieht: Die
Leistung beträgt bis zu zwei Kindern
• Vollwaisen
20% pro Kind, ab drei Kindern 40%
geteilt durch die Zahl der Kinder. Anspruch auf Kindergeld besteht nur,
wenn der überlebende Ehepartner
erwerbstätig ist.
Wenn der überlebende Ehegatte
keine Rente bezieht: die Leistung
beträgt pro Kind 40%, ab drei Kindern 100% der Rente geteilt durch
die Zahl der Kinder.
Vollwaisen:
40% je Kind. Ab 3 Kindern: 100%
geteilt durch die Zahl der Kinder.
Keine sonstigen Berechtigten.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Keine sonstigen Berechtigten.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Siehe oben, Leistungen, Punkt 1.
Für Eltern oder Geschwister: 15% 4. Andere Berechtigte
der Rente des Versicherten, sofern
es keine anderen Hinterbliebenen
gibt.
379
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
2. Hinterbliebener Ehegatte:
Wiederheirat
1. und 2. Säule:
Wegfallen des Anspruchs (der Anspruch lebt auch bei einer Scheidung dieser Ehe nicht wieder auf).
Wegfall der Rente. Bei Wiederheirat
unter 50 Jahren Abfindung in Höhe
von 60 Monatsbeträgen, ab 50 Jahren 36 Monatsbeträgen der Rente
ohne Berücksichtigung der pauschalen (majorations forfaitaires spéciales)
und der einkommensabhängigen
(majorations proportionnelles spéciales)
Zurechnungszulagen.
Bei Wiederheirat oder Zusammenleben mit einem Partner entfällt die
Anw-Leistung.
Wird das Zusammenleben innerhalb
einer Frist von 6 Monaten beendet,
so kann ein Wiederaufleben der
Anw-Leistung beantragt werden.
3. Waisen
• Halbwaisen
• Vollwaisen
1. Säule:
• Halbwaisen: 40% der hypothetischen Rente des verstorbenen Elternteils,
• Vollwaisen: 2 Waisenrenten (jeweils 40% der hypothetischen Rente des verstorbenen Elternteils).
2. Säule:
Waisenrenten von jährlich mindestens 6% des anrechenbaren Lohnes
Im Übrigen gelten für den Anspruch
zusätzlich und sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der 1.
Säule.
Halbwaisen:
• 1/3 der von der Versicherungsdauer abhängigen Pauschalleistung
(majorations forfaitaires) und der
pauschalen
Zurechnungszulage
(majorations forfaitaires spéciales),
auf die der Versicherte Anspruch
hatte oder gehabt hätte.
• 1/3 der Zulage zum Jahresende
(allocation de fin d'année).
• 1/4 des einkommensabhängigen
Rententeilbetrags (majorations proportionnelles) und der einkommensabhängigen Zurechnungszulage (majorations proportionnelles
spéciales), auf die der Versicherte
Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Vollwaisen:
Das Doppelte der Halbwaisenrente.
Wenn Rentenansprüche von beiden
Elternteilen vorliegen, wird der höhere Betrag verdoppelt.
Kumulation mit Kindergeld möglich.
Halbwaisen:
• Halbwaisen:
Personen, die ein Kind unter 18 Jah- Das erste Kind erhält 40% des
ren versorgen, das einen Elternteil Grundbetrags (Grunnbeløpet), das
verloren hat, haben Anspruch auf die
zweite und jedes weitere Kind jeAnw-Leistung für abhängige Kinder weils 25%.
von monatlich € 223,73.
• Vollwaisen:
Das erste Kind erhält eine Rente in
Vollwaisen:
Leistung abhängig vom Alter des Höhe einer Witwen-/Witwerrente,
das zweite Kind 40% des GrundKindes:
betrags und weitere Kinder je 25%.
• Kind unter 10 Jahren:
Bei
Kleinkindern wird die Summe
€ 315,20 pro Monat.
der Beträge zwischen ihnen gleich
• Kind von 10 bis 16 Jahren:
aufgeteilt.
€ 472,80 pro Monat.
• Kind von 16 bis 21 Jahren (nach
Übergangsbestimmungen bis 27):
€ 630,39 pro Monat.
Zusätzlich zur Rente wird ein "Urlaubszuschuss" gezahlt.
40% (Halbwaisen) bzw. 60% (Vollwaisen) der auf der Grundlage von
60% berechneten Witwen- bzw.
Witwerrente je Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des
27. Lebensjahres bei Studium oder
Berufsausbildung, kein Alterslimit bei
Behinderung des Kindes.
Daneben eigener Anspruch auf Familienbeihilfe (siehe Tabelle IX "Familienleistungen").
4. Andere Berechtigte
1. und 2. Säule:
Berechnung nach den allgemeinen
Geschiedene mit Unterhaltsanspruch Regeln ohne Sonderbestimmungen.
(die Verwitwetenrente ist jedoch auf
die Höhe des entfallenden Unterhaltsanspruches beschränkt).
Keine sonstigen Berechtigten.
Keine sonstigen Berechtigten.
380
Bei Wiederheirat endet die Rente. Wegfall der nicht limitierten Rente.
Der Anspruch lebt wieder auf, wenn Auszahlung in Höhe von 35 Monatsdie neue Ehe innerhalb von 2 Jahren beträgen der Rente.
geschieden wird.
Keine sonstigen Berechtigten.
Hinterbliebene
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Wegfall der Rente.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Der Rentenanspruch erlischt.
Beide Rentensysteme:
Wegfall der Rente.
Wegfall der Rente, wenn die Witwe
bzw. der Witwer unter 50 Jahren ist.
Abfindung in Höhe von 3 Jahresbeträgen der Rente.
Jeweils 20, 30 oder 40% der Rente
pro Jahr, die der Versicherte bezog,
für ein, zwei oder mehr Kinder bis
zum Alter von 18 Jahren (bzw. 25
oder 27 Jahren bei Ausbildung).
Keine Altersbegrenzung bei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit.
Die Beträge verdoppeln sich, wenn
es keinen hinterbliebenen Ehegatten
oder anspruchsberechtigten früheren
Ehegatten gibt.
Halbwaisen:
Falls das Kind unter 18 Jahren ist
1. Säule (Grundsystem):
(unter 20, falls es weiterhin studiert):
• Halbwaisen: 40% der dem maßge- • Volksrente (Kansaneläke):
benden durchschnittlichen Jahres- Grundbetrag € 50,08 monatlich für die Waisenrente beträgt für jeden
einkommen entsprechenden Al- Kinder unter 18 Jahren bzw. für verstorbenen Elternteil 30% des
tersrente.
studierende Kinder zwischen 18 Grundbetrags (prisbasbelopp) zzgl.
• Vollwaisen: zwei Waisenrenten. und 20 Jahren. Eine Zulage zum 30% der einkommensbezogenen
Sie werden gekürzt, wenn sie zu- Grundbetrag wird nur an Kinder Rentenbasis der verstorbenen Persammen 60% der Höchstalters- unter 18 Jahren gezahlt. Der volle son.
rente
übersteigen,
nämlich Betrag von € 66,90 pro Monat wird Falls nicht nur ein Kind betroffen ist,
gekürzt, wenn andere Hinterbliebe- wird dieser Betrag für jedes weitere
CHF 1.266 (€ 811) pro Monat.
Kind um 20 Prozentpunkte erhöht
2. Säule (obligatorische Mindestvor- nenrenten bezogen werden.
• Gesetzliche einkommensbezogene und dann zu gleichen Teilen unter
sorge):
den Kindern aufgeteilt.
• Halbwaisen: 20% der ganzen Inva- Rente (Työeläke):
lidenrente, auf die der Verstorbene Altersgrenze: 18 Jahre. Die Ren- Die Rente insgesamt beträgt für jetenhöhe entspricht 33% bis 83% den Elternteil immer mindestens
Anspruch gehabt hätte.
der Rente, die der/die Verstorbene 40% des Grundbetrags und niemals
• Vollwaisen: zwei Waisenrenten.
bezogen hat, je nach der Anzahl mehr als 100% der Rente des/der
der Kinder, die Anspruch auf Wai- Verstorbenen.
senrente haben. Siehe Punkt 1.
"Hinterbliebener Ehegatte".
Vollwaisen:
• Volksrente (Kansaneläke):
Gesonderte Rente für jeden Elternteil.
• Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke):
Gesonderte Rente für jeden Elternteil. Zulage in Höhe von 2/12 des
Gesamtbetrags aus beiden Renten
für alle Kinder zusammen.
Wegfall der Rente.
2. Hinterbliebener Ehegatte:
Im Falle eheähnlichen ZusammenleWiederheirat
bens: Leistungsanspruch ruht für die
Dauer des Zusammenlebens.
Halbwaisen:
3. Waisen
Die Beihilfe für verwitwete Elternteile
• Halbwaisen
(Widowed Parent's Allowance) bzw.
Beihilfe für verwitwete Mütter (Wido• Vollwaisen
wed Mother's Allowance) erhöht sich
um GBP 11,35 (€ 16) pro Woche für
jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat. Falls für das Kind der
höhere Satz des Kindergeldes (Child
Benefit) gewährt wird, wird dieser Betrag auf GBP 9,65 (€ 14) gekürzt.
Vollwaisen:
Pflegschaftsgeld (Guardian's Allowance) von GBP 11,35 (€ 16) pro Woche je Kind für Personen, die eine
Waise in die Familie aufnehmen.
Voraussetzung ist, dass der Empfänger das Recht auf Kindergeld
(Child Benefit) für dieses Kind hat
und dass ein Elternteil des Kindes
seinen ständigen Wohnsitz im Land
hatte. In seltenen Ausnahmefällen
kann diese Leistung auch gezahlt
werden, wenn nur ein Elternteil gestorben ist. Die Leistung wird auf
GBP 9,65 (€ 14) pro Woche gekürzt,
wenn für das Kind der höhere Satz
des Kindergeldes (Child Benefit) gewährt wird.
Vom verstorbenen Versicherten un- 1. Säule (Grundsystem)/2. Säule Geschiedener früherer Ehepartner Eine Person, die mit dem/der Ver- Keine sonstigen Berechtigten.
terhaltene Eltern, falls es keinen (obligatorische Mindestvorsorge):
(Gesetzliche einkommensbezogene storbenen ständig zusammenlebte,
überlebenden Ehepartner gibt.
Keine sonstigen Berechtigten.
Rente, Työeläke):
ohne mit ihm/ihr verheiratet gewesen
Die Witwenrente wird geteilt. Der zu sein, wird als Ehegatte behandelt,
Teil, der an den früheren Ehepartner wenn die Ehe zu einem früheren
geht, hängt von der Höhe der bishe- Zeitpunkt bestand oder das Paar bei
rigen Unterhaltszahlung ab.
Eintreten des Todes ein gemeinsames Kind hatte oder erwartete.
4. Andere Berechtigte
381
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
Dänemark
Deutschland
5. Höchstbetrag
für alle Berechtigten
Nicht anwendbar.
6. Andere Leistungen
(begravelses- • Der Witwe (oder dem Witwer) wird
Gewährung oder Fortzahlung einer • Bestattungsbeihilfe
Hinterbliebenenrente (pension de sur- hjælp): bis zu DKK 8.000 (€ 1.075) während 3 Monaten nach dem
vie/overlevingspensioen) für eine be- in Abhängigkeit vom hinterlasse- Tode des Versicherten dessen
stimmte Zeit:
nen Reinvermögen des Verstorbe- volle Rente gezahlt. Zum Sterbe• Gewährung einer Rente für 12 Mo- nen. Personen unter 18 Jahren: geld siehe auch Tabelle III.
nate an einen Ehegatten, der die DKK 6.750 (€ 907).
• Ein unverheirateter früherer EheVoraussetzungen für die Hinterblie- • Hinterbliebenenhilfe (efterlevelses- gatte (Scheidung nach dem 30.
benenrente nicht erfüllt.
hjælp) an Ehepartner oder (nach Juni 1977) erhält nach dem Tode
• Fortzahlung einer Rente für max. mindestens 3 Jahren) Lebensge- seines früheren Ehegatten für die
12 Monate, wenn ein hinterbliebe- fährten. Betrag abhängig vom Ein- Zeit der Kindererziehung eine
kommen und Vermögen des Hin- Rente aus eigener Versicherung
ner Ehegatte unter 45 Jahren nicht
mehr die Voraussetzungen erfüllt, terbliebenen, maximal DKK 11.255 (Erziehungsrente). Voraussetzung:
die einen vorzeitigen Bezug der (€ 1.512). Die Leistung entfällt bei 60 Monate Versicherungszeit vor
dem Tode des früheren Ehegatten.
Hinterbliebenenrente
ermöglicht einem Jahreseinkommen von mehr
als DKK 281.374 (€ 37.793).
Gleitende Einkommensanrechnung
hatten. Ab dem 13. Monat kann ein
gekürzter Betrag gewährt werden. • Nach dem Gesetz über eine aktive wie bei Witwen- und Witwerrenten.
Bestattungskostenbeihilfe (allocation Sozialpolitik vom 10. Juni 1997
pour frais funéraires/Uitkering voor be- kann bei Bedürftigkeit eine Unterhaltshilfe (hjælp til forsørgelse) gegrafeniskosten): siehe Tabelle III.
währt werden. Siehe Tabelle XI
"Mindestsicherung".
• Sonderbeihilfe zu einem Studium
oder einer Berufsausbildung, falls
dies für die Eingliederung in das
Arbeitsleben erforderlich ist (Gesetz über eine aktive Sozialpolitik
vom 10. Juni 1997). Siehe Tabelle
XI "Mindestsicherung".
382
Kein Höchstbetrag.
Der Monatsbetrag einer Witwenbzw. Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente des Verstorbenen
nicht überschreiten.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
5. Höchstbetrag
Ehepartner und Waisen: 100% der
für alle Berechtigten
Rente des Verstorbenen.
Vollwaisen: höchstens 80% der Altersrente bei mehreren Waisen.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Der Gesamtbetrag der Renten darf
weder höher als 100%, noch geringer als 80% der Rente sein, die der
Verstorbene erhalten hat.
Besondere ergänzende Leistungen 6. Andere Leistungen
(ΕΙ∆ΙΚΕΣ ΠΡΟΣΘΕΤΕΣ ΠΑΡΟΧΕΣ):
• Ein zusätzlicher monatlicher Rentenbetrag wird zu Weihnachten gezahlt.
• Ein zweiter zusätzlicher Rentenbetrag wird je zur Hälfte zu Ostern
und zur Zeit der Sommerferien gezahlt.
Bestattungskosten: € 642,72.
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle VII
Italien
Die Summe aller Leistungen an die
Familienmitglieder darf 100% der
Berechnungsgrundlage nicht übersteigen. Diese Grenze ist unabhängig von der oben für Waisenrenten
genannten Grenze.
Allgemeines System für Arbeitneh- Kein Höchstbetrag.
mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
54% der maximalen Altersrente:
€ 8.022,24.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Keine Höchstgrenze.
Kein Höchstbetrag.
100% der Rente des Versicherten.
Sterbegeld (auxilio de defunción):
€ 30.
Allgemeines System für Arbeitneh- • Sterbegeld (Bereavement Grant) von
mer (Régime général d'assurance vieil- € 635 wird beim Tod eines Versilesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
cherten, seines Ehepartners oder
Eine Witwenstandbeihilfe (allocation eines Kindes gewährt.
veuvage) kann bei Bedürftigkeit ge- • Eine einmalige Beihilfe für verwitzahlt werden, wenn der Verstorbene wete Elternteile (Widowed Parent
im Jahr vor dem Tod mindestens 3 Grant) von € 2.700 wird gezahlt,
Monate (ohne den Sterbemonat) falls die hinterbliebene Person weBeiträge zur Rentenversicherung nigstens ein Kind unterhält.
entrichtet hat. Die Zahlung erfolgt für
zwei Jahre ab dem Todestag oder
bis zum Alter von 55 Jahren, wenn
der (die) Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Sterbefalles 50 Jahre alt
war. Die Leistung beträgt maximal
€ 519,46 im Monat. Die anspruchsberechtigte Person muss jünger als
55 Jahre sein, darf nicht geschieden
oder wiederverheiratet sein, eheähnlich zusammenleben oder in eingetragener Lebenspartnerschaft (pacte
civil de solidarité) leben.
Sterbefallversicherung (assurance décès): Sterbegeld (capital-décès) in Höhe des 90fachen des Tagesverdienstes an Hinterbliebene (Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie) eines
Versicherten mit einer Mindestanzahl
von Arbeitsstunden bzw. Beitragszahlungen oder Beziehers einer Invaliditäts- oder Arbeitsunfallrente
wegen einer Erwerbsminderung von
mindestens 66,66%. Minimum: 1%
der jährlichen Bemessungsgrenze =
€ 297,12; Maximum: das 3fache der
monatlichen Bemessungsgrenze =
€ 7.428.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Keine sonstigen Leistungen.
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Einer Person, die vor Erreichen des
67. Lebensjahr verwitwet ist, kann
für 6 Monate ein Sterbegeld (dánarbætur) von monatlich ISK 24.040
(€ 269) nach dem Sozialhilfegesetz
(Lög um félagslega aðstoð) gewährt
werden. Die Leistungsdauer kann
auf 12 Monate verlängert werden,
wenn der Empfänger ein Kind unter
18 Jahren versorgt oder aufgrund
anderer besonderer Umstände; in
diesem Fall beträgt das Sterbegeld
ISK 18.024 (€ 202) pro Monat.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Keine sonstigen Leistungen.
Falls der Verstorbene noch keine 6. Andere Leistungen
Rente bezog, aber in den letzten 5
Jahren vor dem Tod mindestens 1
Jahr Beiträge gezahlt hat, erhalten
die Hinterbliebenen eine einmalige
Entschädigung (Indennità "una tantum") in Höhe des 45fachen der
Summe der gezahlten Beiträge.
Minimum:
€ 22,31,
Maximum:
€ 66,93.
Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder.
Verwandte in aufsteigender Linie.
5. Höchstbetrag
für alle Berechtigten
383
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
5. Höchstbetrag
für alle Berechtigten
1. Säule:
Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente
des Vaters oder der Mutter das der
Rentenberechnung zugrunde liegende "maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen" um mehr als
10% übersteigen.
2. Säule:
Kein Höchstbetrag.
100% der Rente des Versicherten. Kein Höchstbetrag.
Übersteigt die Summe aller Hinterbliebenenrenten diese Grenze, so
werden sie anteilsmäßig gekürzt.
Kein Höchstbetrag.
6. Andere Leistungen
Keine besonderen Leistungen.
Die volle Rente der versicherten Keine sonstigen Leistungen.
Person wird für drei Monate an Hinterbliebene gezahlt, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
War der Verstorbene noch nicht Bezieher einer Rente, werden die
Renten der Hinterbliebenen, die mit
dem Versicherten zusammengelebt
haben, in dem Monat des Todes und
den 3 folgenden Monaten auf die
Höhe der Rente aufgestockt, auf die
der Verstorbene Anspruch gehabt
hätte.
Bestattungsbeihilfe (gravferdsstønad) • Wenn die Hinterbliebenenrenten
bei Bedürftigkeitsnachweis von bis mangels Erfüllung der Wartezeit
zu NOK 15.540 (€ 1.851). Die Be- nicht anfallen, aber mindestens ein
dürftigkeitsprüfung entfällt, wenn die Beitragsmonat des Verstorbenen
verstorbene Person jünger als 18 vorliegt: Abfindung in der Höhe der
sechsfachen BerechnungsgrundJahre war.
lage (Referenzeinkommen, siehe
Tabelle VI "Alter").
• Wenn die Wartezeit für Hinterbliebenenrenten erfüllt ist, aber keine
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind: Abfindung
in der Höhe der dreifachen Berechnungsgrundlage (Referenzeinkommen, siehe Tabelle VI "Alter")
an entweder die Kinder, die Mutter,
den Vater oder die Geschwister
des Verstorbenen.
• Sofern die Rente einschließlich
sonstiger Einkünfte die folgenden
Richtsätze nicht erreicht, gebührt
eine Ausgleichszulage in Höhe des
Differenzbetrages:
Witwe bzw. Witwer: € 653,19.
Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr € 243,95, nach dem 24. Lebensjahr € 433,48.
Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr
€ 366,28, nach dem 24. Lebensjahr € 653,19.
• Für zusätzlichen Anspruch auf Familienbeihilfe siehe Tabelle IX
"Familienleistungen", für zusätzlichen Anspruch auf Pflegegeld siehe Tabelle VI "Alter".
• Sterbegeld: siehe Tabelle III
"Krankheit - Geldleistungen" bzw.
Tabelle VIII "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten".
384
Kein Höchstbetrag.
Hinterbliebene
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
100% der Rente des Versicherten.
110% bei 2 rentenberechtigten Ehepartnern im Falle einer Scheidung.
1. Säule (Grundsystem):
Kinderrenten und Waisenrenten werden gekürzt, wenn sie zusammen mit
der Rente des Vaters oder der Mutter das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Berechnung der Rente des Vaters oder
der Mutter wesentlich übersteigen.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Kürzung der Leistungen soweit sie
zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (analoge Leistungen)
90% des mutmaßlich entgangenen
Verdienstes übersteigen.
Volksrente (Kansaneläke):
100% der Rente des/der Verstorbenen.
Keine Begrenzung.
Gesetzliche einkommensbezogene
Rente (Työeläke): Höchstens 100%
der Rente des/der Verstorbenen.
• Sterbegeld (subsídio por morte): Wird
in der Regel denselben Personen
gewährt, die auch Anspruch auf
eine Hinterbliebenenrente haben,
aber ohne Wartezeit. Die Leistung
beträgt das Sechsfache des Durchschnittseinkommens aus den beiden besten Verdienstjahren während der letzten fünf Jahre (mindestens der gesetzliche Mindestlohn).
Aufteilung wie bei der Hinterbliebenenrente nach der Anzahl der berechtigten Personen.
• Weihnachts- und Urlaubsgeld: Jeweils in Höhe eines Monatsbetrages der Rente.
• Pflegezulage
(complemento por
dependência): Zulage an Rentenbezieher, die auf ständige Fremdhilfe
angewiesen sind. Die Leistung ist
an die Höhe der beitragsunabhängigen Sozialrente von € 151,84 gekoppelt: davon 50% oder 90% (1.
bzw. 2. Pflegestufe).
1. Säule (Grundsystem):
• Außerordentliche Rente.
• Ergänzungsleistungen zur 1. Säule
(vgl. Tabelle XI "Mindestsicherung
– Besondere beitragsunabhängige
Minima").
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
• Abfindung in Höhe von 3 Jahresrenten für die Witwe, welche die
Voraussetzungen für die Witwenrente nicht erfüllt.
• Kapitalleistung, wenn die Witwenrente weniger als 6%, die Waisenrente weniger als 2% der Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV (1. Säule,
Grundsystem) beträgt.
Für alle Arbeitnehmer besteht aufgrund von Tarifvereinbarungen eine
Gruppenversicherung. Die altersabhängige Leistung beträgt € 13.540,
falls der Tod vor dem Alter von 50
Jahren eintritt und verringert sich
schrittweise bis auf € 3.740, falls der
Tod zwischen 60 und 65 Jahren eintritt.
Kinderzulage in Höhe von € 6.030
für jedes Kind unter 18 Jahren.
Bei Unfalltod erhöhen sich diese Leistungen um 50%.
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Wohnzulage für Rentner (bostadstillägg till pensionärer):
91% der Wohnkosten bis zu SEK
4.500 (€ 497) im Monat. Die Zulage
ist einkommensabhängig.
Kein Höchstbetrag.
5. Höchstbetrag
für alle Berechtigten
Bestattungsbeihilfe (Funeral Payment) 6. Andere Leistungen
aus dem Sozialfonds wird gewährt,
wenn der Empfänger eine den Anspruch begründende Leistung wie
Sozialhilfe (Income Support), Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers'
Allowance), den Steuerabsetzbetrag
für Personen mit niedrigem Erwerbseinkommen (Working Tax Credit)
(falls dabei eine behinderte Person
berücksichtigt wird), den Steuerabsetzbetrag für Kinder (Child Tax
Credit) (falls hierbei der höhere Satz
gilt), Wohngeld (Housing Benefit) oder
Beihilfe zur lokalen Steuer (Council
Tax Benefit) bezieht und begründeterweise die Verantwortung für die Bestattung übernimmt, ihm hierfür jedoch nicht die entsprechenden Mittel
zur Verfügung stehen. Es kann ein
Betrag gewährt werden, der bestimmte Ausgaben einschließlich
angemessener Kosten für ein Begräbnis oder eine Feuerbestattung
deckt, sowie zusätzlich bis zu GBP
700 (€ 992) für sonstige Bestattungskosten.
385
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
7. Mindestrente
386
Dänemark
Garantiertes Minimum bei vollem Er- Siehe Tabelle VI "Alter", Mindestwerbsleben: € 9.834,53 im Jahr. rente.
Anteiliger Betrag, wenn mindestens
2/3 des vollen Erwerbslebens erreicht werden.
Deutschland
Keine gesetzliche Mindestrente.
Griechenland
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
€ 370,58.
Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:
€ 337,00.
7. Mindestrente
Hinterbliebene
Spanien
Monatsbeträge (14 Zahlungen im
Jahr):
Hinterbliebener Ehegatte:
• über 65 Jahren:
€ 411,76
• von 60 bis 65 Jahren:
€ 383,66
• unter 60 Jahren:
€ 306,15
• unter 60 Jahren mit
Unterhaltspflicht:
€ 383,66
Halbwaisen: € 124,46.
Vollwaisen: € 124,46 plus € 306,15
geteilt durch die Zahl der anspruchsberechtigten Waisen.
Andere Berechtigte:
€ 124,46
Einziger Empfänger:
über 65 Jahren:
€ 320,44
unter 65 Jahren:
€ 301,71
Frankreich
Irland
Allgemeines System für Arbeitneh- Unter 66 Jahren:
mer (Régime général d'assurance vieil- Ab 66 Jahren:
lesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Hinterbliebenenrente (pension de réversion): Mindestbetrag: € 2.935,60
pro Jahr, wenn der Verstorbene 60
Versicherungsquartale nachweisen
kann. Bei geringerer Versicherungsdauer Kürzung des Betrags um 1/60.
Erhöhung um 10%, wenn der Betreffende mindestens drei Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres erzogen hat.
Invaliditätsrente für Witwer/Witwen
(pension d'invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer/Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de
veuve): Mindestbetrag: € 2.889,13
pro Jahr. Erhöhung um 10%, wenn
der Betreffende mindestens drei Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres erzogen hat.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Keine Mindestrente.
Island
Tabelle VII
Italien
€ 134,30 Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Mindestrente: € 412,18 im Monat.
€ 160,10 Keine Mindestrente.
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Bei einem Beitragszeitraum von 40
Jahren beträgt die Mindestrente für
einen hinterbliebenen Ehepartner
27% des durchschnittlichen beitragspflichtigen Monatseinkommens.
7. Mindestrente
387
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
7. Mindestrente
388
Keine gesetzliche Mindestrente (es
gibt steuerfinanzierte, wohnsitzgebundene einkommens- und vermögensabhängige Ergänzungsleistungen).
1. Säule:
Verwitwetenrente CHF 844 (€ 541)
pro Monat (13 x im Jahr) bzw. Waisenrente von CHF 422 (€ 270) pro
Monat (13 x im Jahr) bei lückenloser
Beitragsdauer.
2. Säule:
• Witwen-, Witwerrente: jährlich 18%
des anrechenbaren Lohnes.
• Waisenrente: jährlich je 6% des
anrechenbaren Lohnes.
Luxemburg
Niederlande
Die Aufstockung zur Mindestrente Keine Mindestrente.
(complément de la pension minimum),
auf die der Verstorbene Anspruch
hatte oder gehabt hätte, wird zu ¼
dem hinterbliebenen Kind gewährt.
Die Hinterbliebenenrente des Ehepartners wird bis zur Höhe der Mindestrente aufgestockt, auf die der
verstorbene Versicherte Anspruch
hatte oder gehabt hätte.
Norwegen
Keine Mindestrente.
Österreich
Sofern die monatliche Rente bzw.
Renten einschließlich sonstiger Einkünfte (auch jener des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) die folgenden Beträge nicht erreichen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages:
Alleinstehender Rentenbezieher:
€ 653,19.
Rentenbezieher, der mit Ehegatten
im gemeinsamen Haushalt lebt:
€ 1.015.
Erhöhung der Ausgleichszulage für
jedes Kind bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei
Behinderung des Kindes: € 69,52.
Hinterbliebene
Portugal
Schweiz
Berechnung der Mindestrenten wie 1. Säule (Grundsystem):
bei Invaliditäts- und Altersrenten Vollrenten:
(siehe Tabellen V und VI).
Witwer/Witwenrente:
CHF 844 (€ 541) pro Monat.
Waisenrente:
CHF 422 (€ 270) pro Monat.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Mindestrente.
Finnland
Schweden
Keine Mindestrente.
Keine Mindestrente.
Während der ersten 6 Monate erhält
der Ehegatte eine Übergangsleistung. Siehe oben "Leistungen 1.
Ehepartner".
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Das Minimum von 25% der vollen 7. Mindestrente
Grundrente (basic State Pension) wird
gezahlt, wenn für wenigstens 25%
des Arbeitslebens des verstorbenen
Ehemannes (d.h. ab dem Alter von
16 Jahren bis zum Steuerjahr vor
dem Tode oder bis zum Alter von 65
Jahren) Beiträge entrichtet oder angerechnet wurden: Minimum für die
Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance) (ab 55 Jahren), Witwenrente
(Widow's Pension) (ab 55 Jahren),
Beihilfe für verwitwete Elternteile
(Widowed Parent's Allowance) bzw.
Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance) GBP 19,36
(€ 27) p.W.
Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance) und Witwenrente (Widow's Pension) für diejenigen, die beim Tode
des Partners im Alter von 45 bis 54
Jahren sind: obiger Mindestbetrag
reduziert um 7% für jedes Jahr unter
dem Alter von 55.
Entgeltbezogene Zusatzrente (State
Earnings Related Pension, SERPS):
100% des Rentenanspruchs des
verstorbenen Ehepartners (gekürzter
Betrag bei Witwen und Witwern unter 55 Jahren ohne Kinder). Ab Oktober 2002 liegt der Maximalbetrag
der Leistung an hinterbliebene Ehepartner (je nach dem Alter der verstorbenen Person am 6. Oktober
2002) zwischen 50% und 100%.
389
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
8. Höchstrente
390
Dänemark
Kein gesetzlich fixierter Höchstbe- Siehe Tabelle VI "Alter", Höchsttrag. Eine Obergrenze ergibt sich je- rente.
doch daraus, dass das berücksichtigte Einkommen des verstorbenen
Partners nach oben begrenzt ist. Bemessungsgrenze für 2002:
€ 39.367,70.
Deutschland
Keine gesetzliche Höchstrente.
Griechenland
€ 1.466,00.
8. Höchstrente
Hinterbliebene
Spanien
€ 2.086,10 pro Monat.
Frankreich
Irland
Allgemeines System für Arbeitneh- Unter 66 Jahren:
mer (Régime général d'assurance vieil- Ab 66 Jahren:
lesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
Hinterbliebenenrente (pension de réversion), Invaliditätsrente für Witwer/
Witwen (pension d'invalidité de veuf ou
de veuve) und Altersrente für Witwer/
Witwen (pension de vieillesse de veuf
ou de veuve): die Höchstrente entspricht 54% des Rentenbetrags, der
dem Verstorbenen zustand.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Keine Höchstrente.
Island
€ 140,30 Keine Höchstrente.
€ 167,30
Tabelle VII
Italien
Keine Höchstrente.
8. Höchstrente
391
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
8. Höchstrente
392
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
1. Säule:
Die Berechnung erfolgt auf der Der maximale Betrag der Leistung Kein gesetzlich fixierter Höchstbe- € 2.410,58 monatlich.
• Verwitwetenrente von CHF 1.688 Grundlage des Höchstbetrages der entspricht 70% des gesetzlichen trag für die Hinterbliebenenrente (et(€ 1.081) pro Monat (13 x im Jahr) Rente der versicherten Person.
Mindestlohns.
terlattepensjon).
bei lückenloser Beitragsdauer.
• Waisenrente von CHF 844 (€ 541)
pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloser Beitragsdauer.
2. Säule:
Es gibt keine Höchstrente, da lediglich die Mindestleistungen festgelegt
sind.
Hinterbliebene
Portugal
Keine Höchstrente.
Schweiz
Finnland
Keine Höchstrente.
1. Säule (Grundsystem):
Witwer/Witwenrente:
CHF 1.688 (€ 1.081) pro Monat.
Waisenrente:
CHF 844 (€ 541) pro Monat.
2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Höchstrente.
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Einkünfte der verstorbenen Person,
die das 7,5fache des Einkommensgrundbetrages
(inkomstbasbelopp)
übersteigen, werden bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt.
Der Maximalbetrag ist zahlbar, wenn 8. Höchstrente
für mindestens 90% des Arbeitslebens des verstorbenen Ehemannes
(d.h. von 16 Jahren bis zum Steuerjahr vor dem Tode oder bis zum Alter
von 65 Jahren) Beiträge entrichtet
oder angerechnet wurden: Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance) (ab
55 Jahren), Witwenrente (Widow's
Pension) (ab 55 Jahren), Beihilfe für
verwitwete Elternteile (Widowed Parent's Allowance) bzw. Beihilfe für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance): GBP 77,45 (€ 110) pro
Woche.
Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance) und Witwenrente (Widow's Pension) für Witwen, die am Todestag
des Ehemannes 45 bis 54 Jahre alt
sind: obiger Maximalbetrag reduziert
um 7% für jedes Jahr unter dem Alter von 55.
Entgeltbezogene Zusatzrente (State
Earnings Related Pension, SERPS):
100% des Rentenanspruchs des
verstorbenen Ehepartners (gekürzter
Betrag bei Hinterbliebenen unter 55
Jahren ohne Kinder). Ab Oktober
2002 liegt der Maximalbetrag der
Leistung an hinterbliebene Ehepartner (je nach dem Alter der verstorbenen Person am 6. Oktober 2002)
zwischen 50% und 100%.
393
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Dänemark
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Bei der Auszahlung von Kapitalabfindungen wird eine Quellensteuer
von 40% einbehalten. Laufende
Renten unterliegen der Besteuerung.
Deutschland
Griechenland
Leistungen unterliegen grundsätzlich
der Besteuerung.
Partielle Besteuerung: Besteuert
wird nur der Ertragsanteil der Rente
(hypothetische
Verzinsung
des
Rentenkapitals, invers abhängig vom
Lebensalter bei Rentenbeginn).
Liegen keine sonstigen Einkünfte
vor, bleiben Renten häufig steuerfrei.
Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und
sätzlich der Besteuerung.
Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben
sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von
und ihre Familien, Blinde und QuerGeldleistungen
schnittsgelähmte.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Für die Leistungen wird eine Steuer- Keine Einkommensgrenze, keine
ermäßigung gewährt. Diese Ermäßi- Steuerermäßigung.
gung kann maximal der Höhe eines
jährlich angepassten Grundbetrags
für Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung in Abhängigkeit von der Relation des Leistungsbetrages zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte und von
der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung
kann den Betrag der Steuer, die auf
die Leistung zu entrichten wäre,
nicht übersteigen.
Keine Steuer wird erhoben, falls außer Renten oder Lohnersatzleistungen keine sonstigen Einkünfte erzielt
werden und der Leistungsbetrag den
Maximalbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengelds nicht übersteigt.
Das Existenzminimum ist in jedem
Fall steuerfrei. Das steuerfrei zu
stellende Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 2004
€ 7.646 für Alleinstehende und
€ 15.292 für Verheiratete.
Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze
kommen von € 10.000. Erhöhung
für Besteuerung oder
dieser Schwelle je nach Kinderzahl:
Steuerermäßigung
1 Kind:
€ 1.000
2 Kinder:
€ 2.000
3 Kinder:
€ 10.000
4 Kinder:
€ 11.000
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
• Abzug von 3,55%, sofern die Ren- Keine Sozialabgaben.
te nicht unter einen Betrag von monatlich € 1.092,94 sinkt.
• Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage) von 0%
bis 2% je nach Unterhaltsverpflichtungen und dem Bruttobetrag
sämtlicher gesetzlichen und sonstigen Renten, sofern die Rente dadurch nicht unter einen Monatsbetrag von € 1.161,85 sinkt.
Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für den Rentner bestimmt sich
nach dem jeweiligen Beitragssatz
der Krankenkasse. Im Durchschnitt
beträgt der Satz 7,15%.
Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil beträgt für den Rentner 0,85%.
Bei Renteneinkommen Sonderbei- 3. Sozialabgaben von
träge (bis zum 1.1.2008) zum SolidaGeldleistungen
ritätskonto der Sozialversicherungsträger:
Renten bis € 397 sind beitragsfrei.
Für Renteneinkommen über € 397
gestaffelte Beiträge:
• für den Teil bis zu € 397
1%
• zwischen € 397 und € 587
2%
• zwischen € 587 und € 881
3%
• zwischen € 881 und € 1.174 4%
• Beträge über € 1.174
5%
394
Hinterbliebene
Spanien
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Frankreich
Die Leistungen unterliegen nach Abzug von 10% und 20% der Besteuerung.
Die Rentenzulage von 10% für
Empfänger, die mindestens 3 Kinder
aufgezogen haben, unterliegt nicht
der Besteuerung.
Irland
Island
Tabelle VII
Italien
Die Leistungen unterliegen der Be- Volksrente (lífeyrir almannatrygginga): Die Leistungen unterliegen der Besteuerung (auch Zuschläge für un- Mit Ausnahme der Kinderrente steuerung.
terhaltsberechtigte Erwachsene und (barnalífeyrir) unterliegen die Leistungen der Besteuerung.
Kinder).
Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Vom Einkommen und der Familien- Besteuerung ab einer bestimmten, Unterhalb bestimmter Schwellen er- Besteuerung nach allgemeinen Resituation abhängige jährlich festge- steuerpflichtigen Jahresnettoeinkom- folgt keine Besteuerung. Im Jahre geln. Keine besonderen Ermäßigunsetzte Grenze.
2004 liegt diese Schwelle für eine gen für Sozialleistungen.
mensgrenze.
verwitwete Person bei € 9.100. Für
Arbeitnehmer erhöht sich dieser Betrag um € 5.200. Ein weiterer Freibetrag von € 7.600 wird gewährt,
wenn ein Kind unterhalten wird. Zusätzlich erhalten verwitwete Elternteile in den 5 Jahren nach dem Jahr
des Todes des Partners zusätzliche
Freibeträge (€ 13.000 im ersten
Jahr, abnehmend bis auf € 3.000 im
fünften Jahr).
Bei verwitweten Personen ab 65
Jahren werden Jahreseinkünfte unter € 15.500 nicht besteuert.
Einkommen bis zur Höhe der Sozial- 2. Einkommensgrenze
versicherungsbeiträge ist steuerfrei.
für Besteuerung oder
Jährliche Steuerfreigrenze für eine
Steuerermäßigung
alleinstehende Person: € 7.500.
Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder
Familie ab:
bis € 15.000
23%
€ 15.000 bis € 29.000
29%
€ 29.000 bis € 32.600
31%
€ 32.600 bis € 70.000
39%
ab € 70.000
45%
Keine Sozialabgaben.
€ 0,01 sind monatlich (13-mal jähr- 3. Sozialabgaben von
lich) an das Nationale RuhestandsGeldleistungen
werk (Opera nazionale dei pensionati
d'Italia, ONPI) zu entrichten.
Allgemeines System für Arbeitneh- Keine Sozialabgaben.
mer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS)
und Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende
Angestellte (AGIRC):
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG) von
6,2% (reduzierter Satz 3,8%) und
Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld
(contribution pour le remboursement de
la dette sociale, CRDS) von 0,5%. Bei
Bedürftigkeit ist eine Beitragsbefreiung möglich.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC):
Beitragsabzug in Höhe von 1%.
Keine Sozialabgaben.
395
Hinterbliebene
Tabelle VII
Liechtenstein
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
1.Säule:
Hinterlassenenrenten
unterliegen
der Besteuerung. Ergänzungsleistungen sind steuerfrei.
2. Säule:
Hinterlassenenleistungen
(Renten
und Kapitalleistungen) unterliegen
der Besteuerung.
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Bei der Besteuerung sind die Lohn- Die Leistungen unterliegen der Be- Renten unterliegen der Besteuerung. Renten unterliegen der Besteuerung.
ersatzleistungen der Sozialversiche- steuerung.
rung dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Besteuerung erfolgt ab einem Jah- Erwerbstätigen und Rentenempfänreseinkommen von CHF 24.000 gern werden dieselben spezifischen
(€ 15.370).
Steuerermäßigungen eingeräumt.
Bei den Renten der 1. Säule wird ein
Freibetrag von 70% gewährt.
Bei Hinterlassenenleistungen der 2.
Säule wird ein Freibetrag für Ehegatten, Kinder und Eltern nach Grad
der Finanzierung durch den Vorsorgenehmer (20%, 25% oder 30%, in
Ausnahmefällen 35%); bei anderen
Personen 20% gewährt.
Progressive Einkommensteuer. In
der Regel Besteuerung erst bei
Überschreitung eines bestimmten
Mindesteinkommens.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Keine Sozialabgaben.
Von Renten werden Beiträge nach Rentner zahlen einen ermäßigten 4,35% Krankenversicherungsbeitrag.
dem Allgemeinen Hinterbliebenen- Beitrag von 3% (für Sachleistungen
gesetz (Algemene Nabestaandenwet, bei Krankheit).
Anw), dem Allgemeinen Gesetz über
außergewöhnliche Krankheitskosten
(Algemene wet bijzondere ziektekosten,
AWBZ), dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet,
AOW) und in einigen Fällen nach
dem
Krankenversicherungsgesetz
(Ziekenfondswet, ZFW) einbehalten.
396
Beiträge für Sachleistungen bei
Krankheit und Pflegeversicherung.
Für Rentner gelten Sonderregeln zur
Steuererleichterung. Bezieher einer
vollen Mindestrente zahlen weder
Steuern noch Sozialabgaben.
Die Steuer wird auf das Einkommen
nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung angewendet.
Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein
allgemeiner Steuerabsetzbetrag in
der Höhe von bis zu € 1.264 jährlich
vorgesehen, dessen konkrete Höhe
vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängt; weiters Absetzbeträge
für Arbeitnehmer von jährlich € 54
und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 sowie ein
Pensionistenabsetzbetrag von bis zu
€ 400, der sich ab einem Einkommen
von € 16.715 jährlich vermindert und
bei einem Einkommen von € 21.800
jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen
Steuerschuld abgezogen.
Hinterbliebene
Portugal
Schweiz
Die Leistungen unterliegen in der
Regel der Besteuerung.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Finnland
Renten unterliegen der Besteuerung.
Wohngeld und Leistungen der Gruppenlebensversicherung unterliegen
nicht der Besteuerung.
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen hiervon
ist die Wohnzulage für Rentner (bostadstillägg till pensionärer), die Behindertenbeihilfe
(handikappersättning) und der Teil der Pflegebeihilfe
für behinderte Kinder (vårdbidrag),
der spezielle Kosten deckt.
Die Beihilfe für verwitwete Mütter Besteuerung und
(Widowed Mother's Allowance), Beihilfe für verwitwete Elternteile (Wid- Sozialabgaben
owed Parent's Allowance), Trauerbei1. Besteuerung von
hilfe (Bereavement Allowance) und WitGeldleistungen
wenrente (Widow's Pension) unterliegen der Besteuerung, die Zuschläge
für
unterhaltsberechtigte
Kinder
nicht.
Besteuerung erst ab einem Jahres- Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der betreffenden Person
einkommen von € 8.121.
bzw. ihrer Familie ab.
Beginn der Steuerpflicht:
• Alleinstehende Person:
CHF 3.770 (€ 2.414) bis
CHF 21.621 (€ 13.846) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 22.047 (€ 14.119).
• Ehepaar ohne Kinder:
CHF 8.569 (€ 5.488) bis
CHF 39.736 (€ 25.447) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 36.631 (€ 23.459).
• Ehepaar mit zwei Kindern:
CHF 18.090 (€ 11.585) bis
CHF 57.335 (€ 36.718) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 50.877 (€ 32.582).
Für Renten gelten folgende vollen Nicht anwendbar.
jährlichen Steuerfreibeträge:
kommunale Steuern:
Alleinstehende
€ 6.690
Verheiratete
€ 5.710
Staatssteuern: € 1.530 für Alleinstehende als auch für Verheiratete.
Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag, wird dieser um 70% des Differenzbetrages gekürzt. Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% (der
Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages). Liegt die Rente über den
folgenden Beträgen, entfällt der
Freibetrag:
kommunale Steuern:
Alleinstehende
€ 16.247
Verheiratete
€ 13.867
Staatssteuern:
€ 3.715
In der Regel progressive Einkom- 2. Einkommensgrenze
mensbesteuerung nach Abzug folfür Besteuerung oder
gender Freibeträge:
Steuerermäßigung
Jährlicher persönlicher Freibetrag
unter 65 Jahren GBP 4.615
(€ 6.542), zwischen 65 und 74 Jahren GBP 6.610 (€ 9.370), 75 Jahre
und älter GBP 6.720 (€ 9.526).
Die höheren Sätze für Personen ab
65 Jahren werden jeweils um GBP 1
(€ 1,42) reduziert für jedes Einkommen von GBP 2 (€ 2,84) über der
Grenze von GBP 18.300 (€ 25.941).
Dadurch dürfen jedoch die Beträge,
die für unter 65-jährige gelten, nicht
unterschritten werden.
Keine Sozialabgaben.
Die Krankenversicherungsprämie für Keine Sozialabgaben.
Rentenempfänger beträgt 1,5% des
steuerpflichtigen Einkommens.
Keine sonstigen Beiträge.
Keine Sozialabgaben.
1. Säule (Grundsystem)/2. Säule
(obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Sozialabgaben.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
397
398
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
XII
Pflegebedürftigkeit
399
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Geltende Rechtsgrundlage
Arbeitsunfälle:
Gesetz vom 10. April 1971.
Berufskrankheiten:
Durch Kgl. Erlass vom 3. Juni 1970
koordinierte Gesetze.
Gesetz vom 8. März 1978, mit Änderungen.
Gesetz vom 20. Mai 1992 (gilt für
Unfälle ab dem 1.1.1993 und nach
diesem Stichtag gemeldete Berufskrankheiten), geändert durch das am
1.1.1999 in Kraft getretene Gesetz
vom 30. Mai 1998.
Gesetz vom 10. Juni 2003 (gilt für
Arbeitsunfälle ab dem 1.1.2004 und
für Berufskrankheiten, die nach dem
1.1.2005 gemeldet werden).
Sozialgesetzbuch, Siebentes Buch
vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom
27.12.2003.
Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch,
vom 19. Juni 2001, zuletzt geändert
durch Art. 8 des Gesetzes vom
27.12.2003.
Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten besteht keine eigenständige
Versicherung. Bis auf einige Sonderregelungen werden die Risiken von
der Krankheits-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gedeckt.
Geltende Rechtsgrundlage
Grundprinzipien
Sozialversicherung
Obligatorisches Sozialversicherungs- Obligatorische
system für Arbeitnehmer mit Sach- für Arbeitnehmer und bestimmte
leistungen und entgeltbezogenen Gruppen von Selbständigen.
Geldleistungen.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer, bestimmte
Unternehmer und Selbständige sowie andere Gruppen mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.
Keine eigenständige Versicherung.
Die Risiken werden bis auf gewisse
Sonderregelungen von der Krankheits-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gedeckt.
Grundprinzipien
Anwendungsbereich
Arbeitsunfälle: Versicherungspflichtig
beschäftigte Arbeitnehmer, Personen in einem Ausbildungsverhältnis
sowie diejenigen, die durch Königlichen Beschluss unter die Anwendung des Gesetzes fallen.
Berufskrankheiten: Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer,
Personen in einem Ausbildungsverhältnis, Praktikanten (auch ohne
Vergütung) und Schüler und Studenten, die im Rahmen der Ausbildung
einem Risiko ausgesetzt sind.
Arbeitnehmer; bestimmte Selbstän- Arbeitnehmer und diesen Gleichgedige; Schüler und Studenten; Kinder stellte.
in Kindergärten; Rehabilitanden und
bestimmte andere Personen.
1. Versicherte Personengruppen
400
Alle Arbeitnehmer; bestimmte Selbständige (Fischerei und Schifffahrt);
Praktikanten oder andere Personen,
die sich im Rahmen ihres Studiums
oder ihrer Berufsausbildung in einer
Schulungseinrichtung oder an einer
Arbeitsstätte aufhalten; Kinder, die
an einer auf die Arbeit des Vaters
oder der Mutter zurückzuführenden
Krankheit oder einem solchen angeborenen Schaden leiden.
Anwendungsbereich
1. Versicherte Personengruppen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle VIII
Italien
Arbeitsunfälle:
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité
Neufassung der Rechtsvorschriften sociale), Buch IV, Artikel L 411-1 ff.
über Arbeitsunfälle durch Verordnung vom 22. Juni 1956.
Berufskrankheiten:
Gesetzgebendes königliches Dekret
Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes
über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 2609/82 vom
24.09.1982.
Zusammenfassendes Gesetz über
die soziale Sicherheit (Social Welfare
Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen.
Sozialversicherungsgesetz (Lög um
almannatryggingar) Nr. 117/1993 vom
Dez. 1993 mit späteren Änderungen.
Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega
aðstoð) Nr. 118/1993 vom Dez. 1993
mit späteren Änderungen.
Behindertengesetz (Lög um málefni
fatlaðra) Nr. 59/1992 vom Juni 1992
mit späteren Änderungen.
Rechtsverordnung Nr. 1124 vom 30.
Juni 1965.
Gesetz Nr. 251 vom 10. Mai 1982.
Rechtsverordnung Nr. 336 vom 13.
April 1994.
Rechtsverordnung Nr. 38 vom 23.
Februar 2000.
Geltende Rechtsgrundlage
Obligatorisches Sozialversicherungs- • Obligatorisches Versicherungssyssystem für Arbeitnehmer und Gleich- tem für Arbeitnehmer mit Sachgestellte mit Sachleistungen und ent- leistungen und entgeltbezogenen
Entschädigungen oder Renten;
geltbezogenen Geldleistungen.
• im Falle eines groben Verschuldens des Arbeitgebers hat das
Opfer Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.
Obligatorisches Sozialversicherungs- Duales System:
system für Arbeitnehmer mit Sach- • Aus Steuern und Beiträgen finanleistungen und pauschalen Geld- ziertes obligatorisches System der
leistungen.
Grundsicherung für alle Erwerbstätigen mit einkommensunabhängigen Leistungen.
• Beitragsfinanziertes
Versicherungssystem (Zusatzrentensystem)
für alle Erwerbstätigen. Gleiche
Bedingungen und Leistungen wie
bei Invalidität, siehe Tabelle V.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von Selbständigen
mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.
Grundprinzipien
Arbeitnehmer.
Personen, die, in welcher Eigen- Arbeitnehmer und bestimmte Grupschaft und an welchem Ort auch im- pen in Ausbildung.
mer, für einen oder mehrere Arbeitgeber arbeiten.
• Alle Arbeitnehmer,
Arbeitnehmer und bestimmte Kate• Selbständige, außer bei freiwilliger gorien der Selbständigen.
Befreiung,
• Auszubildende,
• Personen, die an Rettungsaktionen
teilnehmen,
• Sportler während der Teilnahme an
organisierten sportlichen Aktivitäten,
• Im Haushalt tätige Personen können sich freiwillig versichern.
Anwendungsbereich
1. Versicherte Personengruppen
401
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
Luxemburg
Geltende Rechtsgrundlage
Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 1990 Nr. 46.
Das Gesetz gilt in geänderter Fassung.
Band II des Sozialgesetzbuchs (Code
des assurances sociales) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom
17. November 1997.
Grundprinzipien
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit Sachleistungen und entgeltbezogenen
Geldleistungen.
Anwendungsbereich
• Arbeitnehmer, einschließlich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten,
Volontäre sowie der in Beschützenden Betrieben oder Invalidenbetrieben tätigen Personen.
• Nichtberufsunfall: Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche
Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber
mindestens 8 Stunden beträgt.
• Freiwillige Versicherung: Selbständigerwerbende und ihre nicht versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienmitglieder.
1. Versicherte Personengruppen
402
Niederlande
In den Niederlanden besteht keine
besondere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Diese Risiken sind durch die Krankenversicherung (Sach- und Geldleistungen), die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Invalidität) und die
Hinterbliebenenversicherung
gedeckt.
Norwegen
Österreich
Volksversicherungsgesetz
(folketrygdloven) vom 28. Februar 1997,
Abschnitt 13.
Gesetz über die Versicherung gegen
Arbeitsunfälle (yrkesskadeerstatningsloven) vom 16. Juni 1989.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG)
mit Änderungen.
Krankenanstaltengesetz des Bundes
vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Krankenanstaltengesetze der
Länder mit Änderungen.
Obligatorisches Sozialversicherungs- Nicht anwendbar.
system für alle Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständige) und weitere Gruppen mit Sachleistungen
und Geldleistungen, deren Höhe
vom erlittenen Schaden und dem
Entgelt abhängt.
• Volle Grundrente (grunnpensjon)
und volle Zusatzrente (tilleggspensjon) des universellen Pflichtsystems.
• Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring): mit pauschalen Geldleistungen zum Ausgleich eines
weitergehenden Einkommensverlustes.
• Zusätzlich erfolgt ein Ausgleich des
immateriellen Schadens (ménerstatning).
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer, bestimmte
Unternehmer und Selbständige sowie andere Gruppen mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.
Personen, die eine unselbständige Nicht anwendbar.
oder selbständige Erwerbstätigkeit
ausüben, Auszubildende, Teilnehmer an einem Eingliederungs- oder
Wiedereingliederungslehrgang.
Der Versicherungsschutz erstreckt
sich ferner auf bestimmte Aktivitäten:
Bildung und Ausbildung, soziale Tätigkeiten, Hilfs- und Rettungsdienste,
ehrenamtliche Tätigkeit für soziale
Dienste u.a.
Volksversicherung (folketrygden):
• Alle gegen Entgelt beschäftigten
Alle Arbeitnehmer, Fischer (ein- Arbeitnehmer, Lehrlinge.
schließlich Selbständige), Dienstver- • Gewerbetreibende und deren mitpflichtete, Studenten und Personen arbeitende Familienangehörige.
in Ausbildung sind gesichert.
• Bestimmte gleichgestellte SelbArbeitsunfallversicherung (yrkesskadeständige wie z.B. Lehrer, Musiker,
forsikring): Alle Arbeitnehmer.
Artisten.
• Freie Dienstnehmer: Personen, die
zwar keinen Arbeitsvertrag haben,
im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig sind (z.B. keine
eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung).
• Schüler und Studenten.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Gesetz Nr. 100/97 vom 13. September 1997.
Rechtsverordnung Nr. 143/99 vom
30. April 1999 (Arbeitsunfälle).
Rechtsverordnung Nr. 159/99 vom
11. Mai 1999 (Arbeitsunfälle von
Selbständigen).
Rechtsverordnung Nr. 247/99 vom 2.
Juli 1999 (Berufskrankheiten).
Bundesgesetz vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung (Tapaturmavakuutuslaki) vom
20. August 1948 mit Änderungen.
Berufskrankheitengesetz (Ammattitautilaki) vom 29. Dezember 1988.
Arbeitsunfallversicherungsgesetz
(Lag om arbetsskadeförsäkring) von
1976 mit Ergänzungen (gilt für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
die ab dem 1. Juli 1977 eingetreten
sind).
Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social
Security Contributions and Benefits Act)
von 1992.
Gesetz zur Verwaltung der Sozialen
Sicherheit (Social Security Administration Act) von 1992.
Geltende Rechtsgrundlage
Arbeitsunfälle:
Durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte private Pflichtversicherung für
Arbeitnehmer.
Ebenfalls
private
Pflichtversicherung für Selbständige.
Berufskrankheiten:
Obligatorische
Sozialversicherung
für Arbeitnehmer (freiwillig für Selbständige) mit Sachleistungen und
entgeltbezogenen Geldleistungen.
Obligatorische Versicherung für Ar- Obligatorisches Sozialversicherungsbeitnehmer, die Leistungen bei Be- system für Arbeitnehmer und Landrufsunfall, Nichtberufsunfall und Be- wirte mit Sachleistungen und einrufskrankheit gewährt.
kommensbezogenen
Geldleistungen.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständige) mit Sachleistungen und entgeltbezogenen
Geldleistungen.
Staatliches
beitragsunabhängiges
(steuerfinanziertes) Leistungssystem
für Arbeitnehmer bei Sachleistungen
und pauschalen Geldleistungen bei
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Grundprinzipien
Alle Arbeitnehmer und Selbständigen.
• Arbeitnehmer einschließlich Heim- Alle Arbeitnehmer und Landwirte, eiarbeiter, Lehrlinge und Praktikan- nige Studenten und Auszubildende.
ten, Volontäre sowie der in Lehroder Invalidenwerkstätten tätigen
Personen.
• Nichtberufsunfälle: Arbeitnehmer
mit einer Beschäftigungsdauer von
mindestens 8 Stunden pro Woche
sowie Bezüger von Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung.
Jede erwerbstätige Person ist versichert.
Alle Arbeitnehmer.
Anwendungsbereich
1. Versicherte Personengruppen
403
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
2. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Keine Ausnahmen.
Siehe oben.
Personen, die aufgrund anderer Keine Ausnahmen.
Vorschriften versichert sind wie Beamte, Mitglieder geistlicher Genossenschaften. Versicherungsfrei sind
selbständig tätige Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
2. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
3. Freiwillig Versicherte
Keine freiwillige Versicherung.
Keine freiwillige Versicherung möglich.
Auf Antrag möglich für nicht pflicht- Keine freiwillige Versicherung.
versicherte Unternehmer, ihre im
Unternehmen mitarbeitende Ehegatten und unternehmerähnliche
Personen.
3. Freiwillig Versicherte
404
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Eine geringfügige Beschäftigung, die Keine Ausnahmen.
aufgrund der Arbeitsstunden und
des Entgelts nicht als Tätigkeit zur
Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet wird, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Ausgenommen sind ferner Selbständige.
Keine freiwillige Versicherung.
Irland
Selbständige und Angehörige der
Streitkräfte.
Freiwillige Versicherung für Perso- Keine freiwillige Versicherung.
nen möglich, die nicht pflichtversichert sind.
Island
Tabelle VIII
Italien
Bestimmte Selbständige in einigen Keine Ausnahmen.
Bereichen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
2. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Personen, die im Haushalt tätig sind, Keine freiwillige Versicherung.
können sich freiwillig versichern.
3. Freiwillig Versicherte
405
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
2. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
• Mitarbeitende Familienmitglieder, Keine Ausnahmen von der Versiche- Nicht anwendbar.
die keinen Barlohn beziehen und rungspflicht.
keine Beiträge an die AHV/IV entrichten;
• Akkordanten, Reisevertreter und
Mittelspersonen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn
sie als Selbständigerwerbende zu
betrachten sind;
• Arbeitnehmern von juristischen
Personen und personenrechtlichen
Gemeinschaften, die als Selbständigerwerbende gelten;
• Personen, die einen Nebenerwerb
oder ein Nebenamt ausüben, auf
deren Entgelt keine Beiträge der
AHV/IV erhoben werden, für diese
Tätigkeit.
Keine Ausnahmen.
Keine Ausnahmen.
3. Freiwillig Versicherte
Freiwillige Versicherung für Selb- Keine Möglichkeit einer freiwilligen
ständigerwerbende und ihre nicht Versicherung.
pflichtversicherten
mitarbeitenden
Familienmitglieder.
Selbständige und Freiberufler können sich freiwillig versichern.
Nicht pflichtversicherte Selbständige
und deren mitarbeitenden Familienangehörige.
406
Nicht anwendbar.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Keine Ausnahmen.
Selbständige können sich freiwillig
Insbesondere:
• Von einem Arbeitgeber im Ausland versichern.
vorübergehend in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer.
• Im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder des Arbeitgebers, die
keinen Barlohn beziehen und keine
Beiträge an die 1. Säule entrichten.
Keine Ausnahmen.
Nicht anwendbar.
2. Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Nicht anwendbar.
Selbständigerwerbende und die im Selbständige.
Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn sie nicht obligatorisch versichert sind.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
3. Freiwillig Versicherte
407
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Unfälle im Unternehmen und/oder in Unfälle infolge und während der Beursächlichem Zusammenhang mit schäftigung.
der Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer
anderen versicherten Tätigkeit.
Deckungsbereich
1. Arbeitsunfälle
Unfall, der während und infolge der Als Arbeitsunfall gilt eine Verletzung,
Ausführung des Arbeitsvertrags auf- die durch einen Unfall oder durch
tritt und eine Verletzung hervorruft.
schädliche Einwirkungen bei der Arbeit plötzlich oder innerhalb von 5
Tagen auftritt.
2. Wegeunfälle
Wegeunfälle sind gedeckt.
Wegeunfälle sind nicht gedeckt.
Wegeunfälle sind gedeckt.
2. Wegeunfälle
3. Berufskrankheiten
• Liste der Berufskrankheiten (Königlicher Erlass vom 28. 03. 1969 und
Änderungen) und
• offenes System bzw. außerhalb
der Liste, falls der Beruf ausschlaggebende und direkte Krankheitsursache ist. Der Nachweis der Risikoexposition und des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen Berufsausübung und Krankheit muss von
dem Betroffenen bzw. den anspruchsberechtigten Angehörigen
erbracht werden.
Liste der amtlich anerkannten Berufskrankheiten und plötzlich auftretende Unfälle durch Hebebewegungen.
Mischung aus Listensystem und
Nachweissystem.
Liste von 68 Berufskrankheiten (An- Liste der Berufskrankheiten.
lage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 i.d.F.
der BKV-Änderungsverordnung vom
02. Sept. 2002).
Mischung aus Listensystem und
Nachweissystem.
Deckungsbereich
408
Wegeunfälle sind gedeckt.
1. Arbeitsunfälle
3. Berufskrankheiten
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle VIII
Italien
Jede Körperverletzung, die der Ar- Jeder Unfall gleich aus welcher Urbeitnehmer infolge oder während der sache aufgrund oder im Zusammenvon ihm für Rechnung eines Dritten hang mit der Beschäftigung.
ausgeübten Arbeit erleidet, und alle
Krankheiten, die nicht als Berufskrankheiten bezeichnet werden und
die sich der Arbeitnehmer bei der
Ausübung seiner Berufstätigkeit zugezogen hat.
Verletzung durch Arbeitsunfall einschließlich der durch einen solchen
Unfall verursachten Krankheiten
oder eine definierte Berufskrankheit,
die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eingetreten
ist.
Unfälle während der Arbeit, Ausbil- Unfall aufgrund einer gewaltsamen
dung, Rettungsaktionen und sportli- Einwirkung in Zusammenhang mit
chem Training, vorausgesetzt, die der Arbeit.
verletzte Person ist versichert.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Wegeunfälle zwischen Arbeitsplatz 2. Wegeunfälle
und Wohnstätte begründen im Allgemeinen keinen Anspruch. Ausnahme sind unvermeidbare Benutzung
extrem langer oder schlechter und
gefährlicher Wege; Transport von
schweren Arbeitsgeräten; Hafenboote, unternehmensspezifische Transportmittel usw.
Liste der Berufskrankheiten in Verbindung mit den diese verursachenden Tätigkeiten (Königliche Verordnung Nr. 1955 vom 12. Mai 1978).
Krankheiten, die nicht in der Liste
genannt werden, sind nur gedeckt,
wenn sie als Arbeitsunfall gelten,
d.h. als bei der Ausübung der Arbeit
zugezogene
und
ausschließlich
durch die Arbeit verursachte Krankheit anerkannt werden.
Eine Berufskrankheit wird angenommen, wenn die Krankheit in einer der
98 Listen mit Berufskrankheiten im
Anhang zum IV. Buch des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale)
aufgeführt ist.
Gemischtes System.
56 Krankheiten sind in einer Liste
aufgeführt.
Nachweissystem: Infektionen der
oberen Atemwege, Dermatitis und
Pneumokoniosis, die auf Mineralstaub zurückzuführen sind und die
nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sind, müssen
als berufsbedingt nachgewiesen
werden.
Krankheiten, die durch Auswirkungen von giftigen Stoffen, Strahlung
oder ähnlichen Umständen, die einige Tage andauern und mit der Beschäftigung zusammenhängen, hervorgerufen werden.
Mischung aus Listensystem und
Nachweissystem.
Liste von 58 Berufskrankheiten für 3. Berufskrankheiten
die Industrie und 27 für die Landwirtschaft. Ferner gesonderte Regelung
für Silikose und Asbestose (Gesetz
Nr. 780 vom 27. Dezember 1975).
Auch für nicht in der Liste aufgeführte Krankheiten sind Leistungen
möglich.
Mischung aus Listen- und Nachweissystem.
Deckungsbereich
1. Arbeitsunfälle
409
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
• Unfälle bei Arbeiten, die der Versi- Das Arbeitsunfallrisiko ist gedeckt.
cherte auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse
ausführt.
• Unfälle während der Arbeitspausen
sowie vor und nach der Arbeit,
wenn sich der Versicherte befugterweise auf der Arbeitsstätte oder
im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
Nicht anwendbar.
Durch einen Arbeitsunfall verur- Unfälle im örtlichen, zeitlichen und
sachte Verletzung, Krankheit oder ursächlichen Zusammenhang mit der
Beschäftigung. Gleichgestellt sind
Tod.
bestimmte Unfälle, die sich insbesondere bei Rettungseinsätzen ereignen.
2. Wegeunfälle
Wegeunfälle sind gedeckt.
Nicht anwendbar.
Gedeckt sind Fahrten auf Veranlas- Wegunfälle sind gedeckt.
sung des Arbeitgebers oder solche
mit einem erheblichen Anstieg des
Unfallrisikos.
3. Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten gelten Krank- Das Risiko ist gedeckt.
heiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend
durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden
sind. Es besteht eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen (Anhang 1 zur
Verordnung).
Mischung aus Listensystem und
Nachweissystem: Zusätzliche Anerkennung von anderen Krankheiten,
von denen nachgewiesen wird, dass
sie ausschließlich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit
verursacht worden sind.
Nicht anwendbar.
Liste anerkannter Berufskrankheiten. Liste von 52 Berufskrankheiten.
Mischung aus Listen- und Nachweis- Mischung aus Listen- und Nachweissystem.
system.
Deckungsbereich
1. Arbeitsunfälle
410
Wegeunfälle sind gedeckt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Ein Unfall am Arbeitsplatz und wäh- • Unfälle, die dem Versicherten zurend der Arbeitszeit, der unmittelbar stoßen bei Arbeiten, die er auf Anoder mittelbar eine Körperverletzung, ordnung des Arbeitgebers oder in
eine funktionelle Störung oder eine dessen Interesse ausführt.
Krankheit mit nachfolgendem Tod • Unfälle, die während einer Arbeitsoder teilweise oder vollständiger pause oder vor oder nach der ArMinderung der Arbeits- bzw. Er- beit eintreten, wenn der Versiwerbsfähigkeit verursacht.
cherte sich auf der Arbeitsstätte
oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
Eine Verletzung während der Arbeit
oder durch Umstände verursacht, die
mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen.
Jeder Unfall und jede Krankheit in Unfall mit Körperverletzung infolge Deckungsbereich
Zusammenhang mit der Arbeit.
oder während der Arbeitsausübung
1. Arbeitsunfälle
Nachweissystem. Eine Verletzung des Beschäftigten.
gilt als Arbeitsunfall, wenn eindeutig
feststeht, dass der Betroffene einen
Unfall am Arbeitsplatz erlitten hat
oder dort anderen schädlichen Einflüssen ausgesetzt war. Es muss davon ausgegangen werden, dass die
Verletzung eine Folge dieser schädlichen Einflüsse ist, falls mehr Gründe für eine solche Annahme sprechen als dagegen.
Als Arbeitsunfälle gelten folgende Gedeckt.
Wegeunfälle:
• Weg zur Arbeit zwischen Wohnung
und Arbeitsstelle,
• Weg zwischen Wohnung oder Arbeitsstelle und dem Ort der Lohnauszahlung,
• Weg zwischen Wohnung oder Arbeitsstelle und dem Ort, an dem eine medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls erfolgt,
• am Ort der medizinischen Behandlung aufgrund eines Unfalls,
• Weg zwischen der Arbeitsstelle
und dem Ort der Mahlzeit,
• bei der Ausführung einer vom Arbeitgeber angeordneten oder genehmigten Aufgabe außerhalb des
Arbeitsplatzes,
• am Ort der Lohnauszahlung.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Liste von Berufskrankheiten.
• Krankheiten, die bei der berufliMischung aus Listen- und Nachweischen Tätigkeit ausschließlich oder
system.
vorwiegend durch schädigende
Stoffe oder bestimmte Arbeiten
verursacht worden sind (gemäß
Verzeichnis).
• Andere Krankheiten, von denen
nachgewiesen wird, dass sie ausschließlich oder stark überwiegend
durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Generalklausel).
Krankheiten, die primär durch physi- Es gibt keine besondere Liste von
kalische, chemische oder biologi- Berufskrankheiten. Siehe Arbeitsunsche Faktoren verursacht wurden, fälle.
die im Zusammenhang mit einer
während einer Beschäftigungsperiode ausgeübten Tätigkeit stehen.
Liste der anerkannten Berufskrankheiten.
Mischung aus Listensystem und
Nachweissystem.
Wegeunfälle sind im Allgemeinen
nicht gedeckt.
2. Wegeunfälle
Liste mit mehr als 70 Krankheiten, 3. Berufskrankheiten
die auf Arbeitsbedingungen zurückgeführt werden. Besondere gesetzliche Regelung für Pneumokoniose
und Byssinose.
Nicht auf der Liste stehende Krankheiten sind nicht gedeckt, außer
wenn sie unter die Definition des Arbeitsunfalls fallen.
411
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Deutschland
Griechenland
Unfall, der während und infolge der Unverzügliche Meldung, spätestens
Ausführung des Arbeitsvertrags auf- innerhalb eines Jahres.
tritt und eine Verletzung hervorruft.
Unverzügliche Anzeige durch Arzt
oder Unternehmer.
Mindestens 1 Tag sozialversichert,
Meldefrist: Innerhalb von 5 Tagen
nach dem Unfall.
2. Berufskrankheiten
Einem Risiko ausgesetzt gewesen Meldefrist: Ein Jahr, außer unter besein. Das Risiko wird unterstellt, sonderen Umständen.
wenn der Betroffene in einem Betrieb gearbeitet hat, der in einer
durch Königlichen Erlass festgelegten Liste genannt wird.
Koexistenz eines Listensystems mit
einem System außerhalb der Liste.
Berufskrankheiten sind die in der
Anlage bezeichneten Krankheiten,
die ein Versicherter infolge einer
versicherten Tätigkeit erleidet. Voraussetzung: die Erkrankung ist nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht, denen bestimmte Personengruppen
durch ihre Tätigkeiten in bestimmten
Gefährdungsbereichen in erheblich
höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist.
Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen: Keine generelle Mindestdauer vorgesehen; Prüfung der
Umstände.
Frist für die Feststellung der Krankheit: Keine Frist; Prüfung der Umstände.
Meldefrist: Unverzügliche Anzeige
durch Arzt oder Unternehmer.
Leistungen
Freie Wahl, ausgenommen bei Ar- Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachbeitsunfällen in Betrieben, die über leistungen".
einen ausgebauten und anerkannten
betriebsärztlichen Dienst verfügen.
Gesetzliche Einschränkungen wurden zum 24.12.2002 eingeführt.
Grundsätzlich keine freie Wahl; der Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleis- Leistungen
Versicherte soll sich möglichst bald tungen".
an den von der Berufsgenossen1. Vorübergehende/vorläuschaft beauftragten Durchgangsarzt
fige Erwerbsunfähigkeit:
wenden. Jede weitere ärztliche BeSachleistungen
handlung erfolgt im Prinzip durch
von der Berufsgenossenschaft be• freie Arzt- und
auftragte Spezialisten.
Krankenhauswahl
• Kostenträger und
Selbstbeteiligung
des Versicherten
Arbeitsunfälle: Bei freier Arztwahl Erstattung der Kosten im Rahmen der
amtlichen Tarife; Inanspruchnahme
des betriebsärztlichen Dienstes kostenlos.
Berufskrankheiten: Erstattung nach
amtlichem Tarif und Gebührenordnung. Keine Selbstbeteiligung des
Versicherten.
Ärztliche Behandlung siehe Tabelle
II "Krankheit - Sachleistungen".
Kosten von Prothesen, künstlichen
Gliedmaßen, orthopädischen Hilfsmitteln und Rollstühlen können von
der Unfallversicherung übernommen
werden.
Kosten werden von Anfang an von
der Berufsgenossenschaft getragen.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.
Volle Kostenübernahme durch den
zuständigen Träger.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.
• Kostenträger und
Selbstbeteiligung
des Versicherten
• Dauer der Leistung
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
• Dauer der Leistung
Bedingungen
1. Arbeitsunfälle
1. Vorübergehende/vorläufige Erwerbsunfähigkeit:
Sachleistungen
• freie Arzt- und
Krankenhauswahl
412
Dänemark
Bedingungen
1. Arbeitsunfälle
In der Liste der Berufskrankheiten 2. Berufskrankheiten
werden jeweils Fristen für die Mindestdauer der Versicherung genannt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Irland
Mitgliedschaft in der Sozialversiche- Bei eindeutigem Vorliegen eines Un- Alle Arbeitsunfälle.
falls und seines Zusammenhangs
rung oder gleichgestellt.
mit der Berufstätigkeit wird die Anrechenbarkeit unterstellt. Dies gilt nicht
für Wegeunfälle.
Island
Tabelle VIII
Italien
Unfälle während der Arbeit, der Aus- Frist für die Feststellung: 4 Tage Bedingungen
bildung, bei Rettungstätigkeiten oder nach dem Arbeitsunfall.
bei der Ausübung von Sport, falls Meldefrist: 3 Jahre (Verjährungsfrist). 1. Arbeitsunfälle
eine Versicherung besteht.
Mitgliedschaft in der Sozialversiche- • Betriebe und Beschäftigungsart: In
den Listen aufgeführt, begrenzt auf
rung oder gleichgestellt.
bestimmte Krankheiten. Bei Verursachung der Krankheit unmittelbar
durch die Ausübung der Tätigkeit
erfolgt Begutachtung durch einen
Ausschuss zur Anerkennung von
Berufskrankheiten.
• Mindesteinwirkungsdauer:
feste
Fristen nur für bestimmte Krankheiten. Falls die Krankheit unmittelbar
auf die Ausübung der Tätigkeit zurückzuführen ist, können die Fristen aufgehoben werden.
• Frist für die Feststellung der Krankheit: zwischen 3 Tagen und 40
Jahren; diese Fristen können aufgehoben werden.
• Meldefrist: 2 Jahre Verjährungsfrist.
Beschäftigung in Tätigkeitsbereichen Siehe oben Punkt 3.
mit Risiken, die in Rechtsvorschriften
benannt werden.
Keine Mindesteinwirkungsdauer der
Krankheitsursachen
vorgesehen,
außer bei berufsbedingter Taubheit
(10 Jahre), Tbc (6 Wochen) und
Pneumokoniosis (2 Jahre).
Frist für die Feststellung der Krankheit: in der Regel 1 Monat für die Anerkennung der beruflichen Ursache
der Krankheit. Für beruflich bedingtes Asthma 10 Jahre; für Taubheit 5
Jahre und für Tbc 2 Jahre.
Freie Wahl des Arztes, jedoch nicht Freie Wahl.
des Krankenhauses.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Frist für die Feststellung der Krank- 2. Berufskrankheiten
heit: in einer Liste genannte Fristen
(mindestens 6 Monate).
Meldefrist: 3 Jahre (Verjährungsfrist).
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Leistungen
1. Vorübergehende/vorläufige Erwerbsunfähigkeit:
Sachleistungen
• freie Arzt- und
Krankenhauswahl
Übernahme aller Kosten durch die
Soziale Sicherheit. Amtlicher Pflichttarif je ärztliche Behandlung für alle
Ärzte und medizinischen Hilfskräfte,
die den Gesundheitsdiensten der sozialen Sicherheit nicht direkt bzw.
vertraglich angeschlossen sind.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten, auch nicht für Kauf und Ersatz von Rollstühlen und Prothesen.
Direkte Übernahme der Kosten
durch die Ortskasse der sozialen Sicherheit.
Keine Selbstbeteiligung innerhalb
der Leistungsgrenzen der Krankenkasse. Keine Krankenhauspauschale (forfait hospitalier) bei stationärer
Behandlung.
Kosten für medizinische Leistungen, Die Versicherung trägt die vollen
die nicht im Allgemeinen Siche- Kosten.
rungssystem vorgesehen sind, falls
die Leistungen als vertretbar und
notwendig gelten.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt (falls ein Zusammen- Unbegrenzt.
hang mit dem Unfall besteht).
Unbegrenzt.
Wenn die entsprechenden Strukturen bestehen, übernimmt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli
infortuni sul lavoro, INAIL) die Grundversorgung; andernfalls Rückgriff auf
den Nationalen Gesundheitsdienst
(Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.).
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
• Kostenträger und
Selbstbeteiligung
des Versicherten
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
• Dauer der Leistung
413
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Unverzügliche Meldung an den Ver- Unfall, den ein Versicherter aufgrund Nicht anwendbar.
der Arbeit oder bei Ausübung der
sicherer oder den Arbeitgeber.
Arbeit erleidet.
Plötzliche oder unerwartete äußere
Einwirkung während der Ausübung
der Arbeit oder ein konkretes zeitlich
begrenztes äußeres Ereignis, das zu
einer für die Arbeit ungewöhnlichen
Belastung führt.
Der Arbeitgeber oder der Arzt haben
einen Arbeitsunfall binnen 5 Tagen
zu melden. Die Meldeverpflichtung
hat keine Auswirkungen auf den
Leistungsanspruch.
2. Berufskrankheiten
Mindesteinwirkungsdauer der Krank- Liste von 55 Berufskrankheiten und Nicht anwendbar.
heitsursachen: Keine Mindestdauer Schadstoffen.
vorgesehen; Prüfung der Umstände.
Meldefrist: Unverzügliche Meldung
an den Versicherer oder den Arbeitgeber.
Benachrichtigung des Volksversicherungsdienstes (trygdeetaten) innerhalb
eines Jahres, nachdem dem Versicherten oder dem Arbeitgeber das
Leiden und seine wahrscheinliche
Ursache bekannt werden. Unter bestimmten Bedingungen kann auch
eine spätere Meldung akzeptiert werden.
Ansprüche auf pauschale Entschädigungszahlungen der Arbeitsunfallversicherung
(yrkesskadeforsikring)
müssen beim Arbeitgeber oder bei
der Versicherungsgesellschaft innerhalb von drei Jahren gestellt werden, nachdem der Versicherte sich
seines Anspruchs bewusst wurde
und in der Lage war, ihn zu stellen.
Betriebe und Beschäftigungsart: Nur
für bestimmte Krankheiten. Siehe
Liste der Berufskrankheiten.
Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen: Mindestdauer nur bei
Meniskusschäden (3 Jahre).
Meldefrist: Keine. Der Arbeitgeber
oder der Arzt haben eine Berufskrankheit binnen 5 Tagen zu melden. Die Meldeverpflichtung hat keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch (Frist für rückwirkende
Zahlung ab Entstehen der Berufskrankheit: 2 Jahre).
Leistungen
Freie Wahl des Arztes und des Kran- Freie Wahl.
kenhauses.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Grundsätzlich freie Wahl. In der
Krankenversicherung
versicherte
Personen erhalten die Leistungen
vorrangig durch die Krankenversicherung (siehe Tabelle II "Krankheit
- Sachleistungen"); der Unfallversicherungsträger kann die Behandlung
aber jederzeit an sich ziehen.
Bedingungen
1. Arbeitsunfälle
Nicht anwendbar.
1. Vorübergehende/vorläufige Erwerbsunfähigkeit:
Sachleistungen
• freie Arzt- und
Krankenhauswahl
414
• Kostenträger und
Selbstbeteiligung
des Versicherten
Kostenübernahme durch den zuständigen Unfallversicherer.
Die Bezahlung erfolgt direkt durch Nicht anwendbar.
den Versicherungsträger. Keine
Selbstbeteiligung des Patienten.
Bei medizinischer Behandlung auf- Für die ersten 4 Wochen: Kostentragrund eines Arbeitsunfalls entfällt die gung durch den KrankenversicheSelbstbeteiligung.
rungsträger, sonst durch den Unfallversicherungsträger.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten mit Ausnahme eines geringfügigen Kostenbeitrages bei
Krankenhauspflege, für Krankenund Zahnbehandlungsschein sowie
für Arzneimittel (siehe Tabelle II
"Krankheit - Sachleistungen").
• Dauer der Leistung
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Nicht anwendbar.
Unbegrenzt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Meldepflicht: innerhalb 48 Stunden Sofortige Meldung an den Versicherer oder Arbeitgeber.
nach dem Unfall.
Keine Wartezeit.
Meldefrist: Ein Jahr, außer unter be- Sofortige Mitteilung durch den Arbeitgeber oder Selbständigen.
sonderen Umständen.
Körperverletzung aufgrund eines Bedingungen
Unfalls infolge oder während der Arbeitsausübung des Beschäftigten.
1. Arbeitsunfälle
Meldefrist: Ein Jahr nach offizieller Sofortige Meldung an den VersicheMitteilung der Diagnose. Nach Ab- rer oder Arbeitgeber.
lauf dieser Frist werden die Leistungen ab dem Monat gezahlt, der auf
die Antragstellung folgt.
Keine Wartezeit.
Meldefrist:
Ein Jahr, außer unter besonderen
Umständen.
Beschäftigungsart:
2. Berufskrankheiten
Tätigkeit, bei der man der Einwirkung bestimmter Stoffe oder Arbeitsprozesse ausgesetzt ist.
Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen: Minimum von 10 Jahren für beruflich bedingte Taubheit,
20 Jahre bei chronischer Bronchitis
und Emphysem. Keine Regelungen
für andere Krankheiten.
Frist für die Feststellung der Krankheit: Die Krankheit muss nachweislich auf die Art der Tätigkeit des Betreffenden in versicherungspflichtiger
Beschäftigung nach dem 5. Juli 1948
zurückzuführen sein. Festgelegte
Fristen bestehen nur für Asthma (10
Jahre) und Taubheit (5 Jahre).
Arbeitsunfälle:
Die Versicherungsträger sind für die
Bereitstellung aller erforderlichen
Leistungen zuständig.
Berufskrankheiten:
Die Leistungen werden vom öffentlichen Gesundheitsdienst erbracht.
Freie Wahl. Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung
und Unterkunft in der allgemeinen
Abteilung eines Spitals, mit der ein
Zusammenarbeits- und Tarifvertrag
abgeschlossen wurde.
Sofortige Mitteilung durch den Arbeitgeber oder Selbständigen.
Grundsätzlich werden Patienten an Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleidas öffentliche Gesundheitswesen stungen".
verwiesen. Freie Wahl bei Vermeidung unnötiger Kosten. Leistungen
des privaten Sektors nur bei vorheriger Zustimmung der Versicherung.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Leistungen
1. Vorübergehende/vorläufige Erwerbsunfähigkeit:
Sachleistungen
• freie Arzt- und
Krankenhauswahl
Vollständige
Kostenübernahme Zahlung durch den Versicherer.
durch den zuständigen Träger.
Keine Kostenbeteiligung.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.
Vollständige Kostenübernahme
durch den zuständigen Träger.
Medizinische Behandlung: siehe Ta- Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachbelle II "Krankheit - Sachleistungen". leistungen".
Kosten, die für eine Behandlung im
Ausland unvermeidbar sind, sowie
Kosten für eine Zahnbehandlung
und spezielle Hilfen für Behinderte
werden übernommen.
• Kostenträger und
Selbstbeteiligung
des Versicherten
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt bis zum Alter von 65
Jahren.
• Dauer der Leistung
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
415
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Deutschland
Griechenland
Arbeitsunfälle: keine Karenzzeit.
Keine Karenzzeit.
Berufskrankheiten: Mindestens 15
Tage Arbeitsunfähigkeit.
Keine Karenzzeit.
Keine Karenzzeit.
• Dauer
Bis zur Heilung oder Konsolidierung.
78 Wochen.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
• Bezugsgrundlage und
Betrag der Leistung
Die Leistungsberechnung erfolgt auf Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldder Grundlage des effektiven Jah- leistungen".
resarbeitsentgelts im Jahr vor dem
Unfall bzw. dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Berufskrankheit.
Obergrenze: € 26.470,73. Mindestbetrag von € 5.282,14 für Auszubildende und Minderjährige. Ab Erreichen
der Volljährigkeit wird das entsprechende Entgelt eines erwachsenen
Arbeitnehmers zugrunde gelegt.
Betrag:
• Vollständige Arbeitsunfähigkeit:
täglich 1/365 von 90% des Bezugslohns.
• Teilweise Arbeitsunfähigkeit: Unterschiedsbetrag zwischen dem
Entgelt vor dem Unfall bzw. der Arbeitsunfähigkeit durch Berufskrankheit und dem Einkommen aus einer Teilzeitarbeit.
Geldleistungen
• Karenzzeit
416
Dänemark
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Grundlohn wie in der gesetzlichen Siehe Tabelle III "Krankheit - GeldKrankenversicherung, jedoch unter leistungen".
Berücksichtigung einer besonderen
Höchstgrenze.
Zur Höhe der Leistung siehe Tabelle
III "Krankheit - Geldleistungen".
Geldleistungen
• Karenzzeit
• Dauer
• Bezugsgrundlage und
Betrag der Leistung
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Keine Karenzzeit.
Frankreich
Keine Karenzzeit.
12 Monate, die um 6 Monate verlän- Bis zur Heilung oder Konsolidierung
gert werden können; danach beginnt oder bei Rückfall.
die dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Irland
Island
Tabelle VIII
Italien
3 Tage.
7 Tage. Vorausgesetzt, dass die Ar- 3 Tage ab dem auf den Unfall folbeitsunfähigkeit für mindestens 10 genden Tag. In der Praxis erfolgt Erstattung durch den Arbeitgeber
Tage besteht.
(100% für den Unfalltag, 60% für die
folgenden 3 Tage).
Ab dem 4. Tag gewährt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli
infortuni sul lavoro, INAIL) eine Leistung von 60% des täglichen Verdiensts.
Höchstdauer:156 Tage (Sonntage
ausgenommen).
52 Wochen.
Bis zur Heilung oder Konsolidierung.
• Dauer
Arbeitsunfalltagegeld (slysadagpeningar) ISK 1.038 (€ 12) und zusätzlich
ISK 222 (€ 2,48) für jedes zu versorgende Kind unter 18 Jahren.
Tarifverträge sehen Lohnfortzahlung
für einen begrenzten Zeitraum vor; in
diesem Fall wird während der Lohnfortzahlung kein Tagegeld gewährt.
Bezugsbasis: Durchschnittliches Arbeitsentgelt pro Tag während der 15
Arbeitstage vor der Unterbrechung
der Arbeit.
Leistung: 60% dieses Betrages für
die ersten 90 Tage der Arbeitsunfähigkeit, anschließend 75%.
• Bezugsgrundlage und
Betrag der Leistung
Leistung in Höhe von 75% des Refe- Als Tagesbezugslohn gilt:
Arbeitsunfallgeld (Injury benefit):
renzbetrags ab dem Tag der Arbeits- • 1/30 des vorherigen Entgelts, wenn € 124,80 pro Woche. Ferner Zulagen
unfähigkeit.
dieses monatlich ausgezahlt wird, für unterhaltsberechtigte Personen.
• 1/28 der zwei vorherigen Entgelte,
wenn das Entgelt jede Woche oder
alle zwei Wochen ausgezahlt wird,
bis zur Obergrenze von 0,834% der
jährlichen Bemessungsgrenze.
Die Leistung entspricht 60% des Bezugslohns, maximal € 148,67 für 28
Tage. Danach 80% des Bezugslohns, maximal € 198,23. Keine Kürzung bei Krankenhausaufenthalt.
Geldleistungen
• Karenzzeit
417
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
Geldleistungen
• Karenzzeit
418
2 Tage für Taggeld.
Luxemburg
Keine Karenzzeit.
Niederlande
Nicht anwendbar.
Norwegen
Österreich
Keine Karenzzeit.
3 Tage für Krankengeld.
• Dauer
Bis zur Wiedererlangung der vollen Krankengeld (indemnité pécuniaire de Nicht anwendbar.
Arbeitsfähigkeit, dem Beginn einer maladie) bis zur Heilung oder KonsoRente oder dem Tod.
lidierung, auf jeden Fall erfolgt nach
13 Wochen die Bewilligung einer
Rente.
Ein Jahr.
Bis zum endgültigen Eintritt eines
Dauerzustandes (spätestens nach 2
Jahren ist eine Dauerrente festzustellen).
• Bezugsgrundlage und
Betrag der Leistung
• Als versicherter Verdienst gilt der
letzte vor dem Unfall bezogene
Lohn zuzüglich Nebenbezüge und
Ersatzeinkünfte, maximal CHF
106.800 (€ 68.396) jährlich.
• 80% des versicherten Verdienstes
bei einer Arbeitsunfähigkeit von
über 50%. Halbe Leistung bei einer
Arbeitsunfähigkeit zwischen 25%
und 50%. Kein Anspruch bei einer
Arbeitsunfähigkeit von weniger als
25%.
100% des Einkommens zum Zeitpunkt des Unfalls.
Aufstockung durch die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikringen),
falls dies für eine volle Kompensation erforderlich ist.
Für die ersten 26 Wochen siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen",
wobei der Arbeitgeber den Lohn für
mindestens 8 Wochen weiterzugewähren hat; anschließend siehe bei
dauernder Erwerbsunfähigkeit.
Das Krankengeld berechnet sich Nicht anwendbar.
nach dem Bruttoeinkommen, das der
Arbeitnehmer ohne Unterbrechung
der Arbeit erzielt hätte.
Für die Berechnung der Rente: siehe
unten.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Keine Karenzzeit.
Schweiz
3 Tage.
Finnland
Keine Karenzzeit, wenn nach dem Siehe Tabelle III "Krankheit - GeldUnfalltag für mindestens 3 Tage Ar- leistungen".
beitsunfähigkeit besteht. Bei kürzerer Arbeitsunfähigkeit entfällt der
Leistungsanspruch.
Während der Dauer der ärztlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, aber Ein Jahr.
Behandlung oder der beruflichen Re- längstens bis zur Gewährung einer
habilitation.
Rente oder bis zum Tod des Versicherten.
Arbeitsunfälle:
• Versicherter Verdienst = letzter vor
Als Bezugsgröße dient der Tages- dem Unfall bezogener Lohn, einlohn am Unfalltag bzw. 1/30 des schließlich der Familienzulagen.
monatlichen Gehalts.
Maximaler versicherter Tagesverdienst: CHF 293 (€ 188).
Die Leistung beträgt:
• Bei vollständiger Erwerbsunfähig- • 80% des versicherten Verdienstes
keit: 70% dieser Basis.
bei voller Arbeitsunfähigkeit. Ent• Bei teilweiser Minderung der Er- sprechende Kürzung bei teilweiser
werbsfähigkeit: 70% der proportio- Arbeitsunfähigkeit.
nal der Reduktion der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Basis.
Berufskrankheiten:
Als Bezugsgröße dient das durchschnittliche Tagesentgelt (Division
des Jahreseinkommens einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld
und sonstiger regelmäßiger Lohnbestandteile durch die Anzahl der Tage
mit Beitragsdeckung).
Die Leistung beträgt:
• Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit: 70% dieser Basis in den ersten 12 Monaten und danach 75%.
• Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit: 70% der proportional der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Basis. Bei
Krankenhausaufenthalt
Kürzung
auf 45%, falls keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen.
Schweden
Unbegrenzt.
Während der ersten 4 Wochen ent- Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldspricht das Tagegeld dem Kranken- leistungen".
geld, ab der fünften Woche dem
360. Teil des Jahresverdienstes des
Versicherten.
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
3 Tage für das Gesetzliche Krankengeld (Statutory Sick Pay) oder die
Geldleistung bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit (Short-term incapacity Benefit, IB). Siehe Tabelle III
"Krankheit - Geldleistungen".
Geldleistungen
• Karenzzeit
Höchstdauer 28 Wochen für das Gesetzliche Krankengeld (Statutory Sick
Pay) und 52 Wochen für die Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Short-term incapacity
Benefit, IB).
• Dauer
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
• Bezugsgrundlage und
Betrag der Leistung
419
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit
• Mindestsatz für den
Rentenanspruch
420
Kein Mindestsatz.
Dänemark
15%.
Deutschland
20% über die 26. Woche nach dem
Arbeitsunfall.
Griechenland
50%.
2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit
• Mindestsatz für den
Rentenanspruch
• Festsetzung des Grades
der Minderung der
Erwerbsfähigkeit
• Festsetzung des Grades
der Minderung der
Erwerbsfähigkeit
Arbeitsunfälle: Vereinbarung zwi- Staatliches Versicherungsamt für In jedem Fall durch fachärztliches
schen dem Versicherer und dem Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Gutachten.
Versicherten. Bestätigung durch den (Arbejdsskadestyrelsen).
Arbeitsunfallfonds.
Berufskrankheiten: Amtliche Feststellung durch den Fonds für Berufskrankheiten.
• Erneute Feststellung
Revision möglich:
Arbeitsunfälle: Im Verlauf von 3 Jahren nach der Vereinbarung zwischen
den Parteien oder nach rechtskräftigem Urteil.
Berufskrankheiten: Jederzeit auf Antrag des Betroffenen.
Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse ist innerhalb von 5 Jahren
nach dem Rentenbescheid jederzeit
eine Neufestsetzung möglich. Bei
besonderen Umständen kann das
staatliche Versicherungsamt (Arbejdsskadestyrelsen) die Fünfjahresfrist vor deren Ablauf verlängern.
In den ersten 3 Jahren nach dem Alle 6 Monate auf Antrag des BeUnfall jederzeit möglich; nach Fest- troffenen.
stellung der Dauerrente jedoch nur
in Abständen von mindestens 1
Jahr. Die Erhöhung oder Verminderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit muss mehr als 5% betragen.
• Erneute Feststellung
• Bemessungsgrundlage
der Rente
Gesamteinkommen (eventuell hochgerechnet) des Jahres vor dem Arbeitsunfall oder dem Beginn der
durch die Berufskrankheit bedingten
Arbeitsunfähigkeit bis zur Obergrenze von € 26.410,73 pro Jahr.
Minderjährige: Berechnung aufgrund
des Entgelts der Volljährigen.
Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor dem
Arbeitsunfall bis zur Bemessungsgrenze von DKK 379.000 (€ 50.905),
mindestens aber DKK 141.000
(€ 18.938).
Tatsächliches Arbeitsentgelt im Jahr
vor dem Versicherungsfall, jedoch
mindestens 60% (Personen über 18
Jahre) bzw. 40% (Personen bis zu
18 Jahren) der maßgeblichen Bezugsgröße für 2004 von:
• West: € 28.980
• Ost:
€ 24.360
Höchstjahresarbeitsverdienstgrenzen: zwischen € 62.4006 und
€ 84.000 pro Jahr, je nach Berufsgenossenschaft.
Für Kinder wird altersabhängig ein
Jahresarbeitsverdienst festgelegt.
• Bemessungsgrundlage
der Rente
Zuständiger Träger nach dem Gutachten eines Ärzteausschusses.
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28
Versicherungsklassen, denen das
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
während der letzten 5 Jahre vor dem
Ruhestand entspricht.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Zur Festsetzung der Rentenhöhe
wird das Arbeitsentgelt der letzten 5
Jahre berücksichtigt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
33%.
Frankreich
Kein Mindestsatz.
Irland
1%.
Island
10%.
Tabelle VIII
Italien
11%. Kein Minimum bei Silikose 2. Dauernde Erwerbsoder Asbestose in Verbindung mit
unfähigkeit
Tuberkulose.
• Mindestsatz für den
Rentenanspruch
Für Unfälle: Feststellung nach Auswertungstabelle für Minderung der
Erwerbsfähigkeit.
Für Berufskrankheiten: Aufgrund des
Gutachtens des Vertrauensarztes.
• Festsetzung des Grades
der Minderung der
Erwerbsfähigkeit
In den ersten 2 Jahren nach Fest- Am Ende jedes vorläufigen Feststel- Revision ist jederzeit möglich.
stellung des Grades der Erwerbs- lungszeitraums oder früher bei Ändeunfähigkeit jederzeit, später im All- rung der Verhältnisse.
gemeinen in Abständen von mindestens einem Jahr.
Revision ist in den ersten 4 Jahren
nach Festsetzung der Rente in Abständen von mindestens einem Jahr
möglich, später in Abständen von 3
Jahren. Nach 10 Jahren keine Revision mehr möglich.
• Erneute Feststellung
Tatsächlicher Jahresarbeitsverdienst Nicht anwendbar. Leistungen sind
der letzten 12 Monate vor Einstel- einkommensunabhängig.
lung
der
Arbeit,
mindestens
€ 15.660,57; höchstens € 31.321,14.
Jährliche Anpassung aufgrund eines
Erlasses.
Der Teil des Entgelts zwischen
€ 31.321,14 und € 125.284,56 wird
nur zu 1/3 berücksichtigt. Bei einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad unter 10%
wird kein Mindestbetrag von L angewendet.
Durchschnittlicher Arbeitsverdienst
im Jahr vor Einstellung der Arbeit
abhängig vom Wirtschaftsbereich:
Industrie:
Minimum: € 11.516,46
Maximum: € 21.378,21
Landwirtschaft:
Pauschale: € 17.375,68.
Kürzung des zugrunde gelegten Arbeitsentgelts entsprechend dem Erwerbsminderungsgrad:
"t" = 11% bis 64%:
50% - 98% des Entgelts
"t" = 65% bis 100%:
100% des Entgelts.
• Bemessungsgrundlage
der Rente
Gutachterausschüsse (Equipo de
Evaluación de Incapacidades, EVI).
Kasse der Sozialen Sicherheit nach
Gutachten des Vertrauensarztes.
Revision jederzeit möglich bis zum
Mindestrentenalter.
Als Referenz dient das tatsächliche
Arbeitsentgelt für einen normalen Arbeitstag zum Zeitpunkt des Unfalls
multipliziert mit 365 zuzüglich des
Jahresgesamtbetrages von Gratifikationen, außerordentlichen Vergütungen und Zuschlägen. Dieses Ergebnis ist durch 12 zu teilen, da Renten
monatlich gezahlt werden.
Festgelegt durch das Ministerium für Sozialversicherungsanstalt
Soziales, Gemeinwesen und Familie (Tryggingastofnun ríkisins).
(Department of Social, Community and
Family Affairs) nach ärztlicher Untersuchung.
Nicht anwendbar.
421
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
Niederlande
Nicht anwendbar.
Norwegen
Österreich
Kein Mindestsatz.
Kein Mindestsatz.
• Festsetzung des Grades
der Minderung der
Erwerbsfähigkeit
Unfallversicherer.
Feststellung durch die paritätische Nicht anwendbar.
Rentenkommission (commission paritaire des rentes) aufgrund des Gutachtens des medizinischen Dienstes
der Sozialen Sicherheit (contrôle médical de la sécurité sociale).
Volksversicherungsdienst (trygdeeta- Unfallversicherungsträger.
ten).
Die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikringen) ist nicht an die Entscheidung des Volksversicherungsdienstes gebunden.
• Erneute Feststellung
Neufestsetzung der Rente bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades.
Automatische Revision der Rente,
wenn die Rente der Invalidenversicherung neu festgesetzt wird.
Revision nur in den ersten 3 Jahren Nicht anwendbar.
nach Feststellung der Rente möglich, falls eine Verschlechterung um
mehr als 10% eintritt.
Entscheidungen des Volksversicherungsdienstes (trygdeetaten) können
jederzeit revidiert werden.
Erneute Feststellung durch die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikringen) innerhalb von 5 Jahren
nach der ersten Entscheidung möglich.
In den ersten 2 Jahren bei wesentlichen Änderungen jederzeit möglich;
nachher lediglich in Zeiträumen von
mindestens einem Jahr.
• Bemessungsgrundlage
der Rente
Als versicherter Verdienst gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall
bezogene Lohn zuzüglich Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte, maximal
CHF 106.800 (€ 68.396).
Effektives Jahresarbeitseinkommen Nicht anwendbar.
im Jahr vor der Einstellung der Arbeit, oder, falls günstiger, der durchschnittliche
Tagesarbeitsverdienst
des letzten Beschäftigungsverhältnisses multipliziert mit der Durchschnittszahl der in dem Unternehmen geleisteten Arbeitstage. Für
Versicherte mit monatlicher Lohnoder Gehaltszahlung: Zwölffaches
des zum Unfallzeitpunkt geltenden
Betrages.
Anzuwendender Mindestlohn: Der
zum Zeitpunkt des Unfalls geltende
Mindestlohn (salaire social minimum).
Obergrenze: € 7.014,79.
Geschätztes jährliches Erwerbseinkommen zum Zeitpunkt des Unfalls.
Falls dies günstiger ist, kann alternativ die Einkommensbasis für befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset
uførestønad) oder Invaliditätsrente
(uførepensjon) als Grundlage herangezogen werden. Siehe Tabelle V
"Invalidität".
Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor dem
Unfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit.
Höchstbetrag:
€ 48.300 = 12 x € 3.450 + € 6.900
für Sonderzahlungen.
Sonderregelung für Personen unter
30 (theoretisches Entgelt nach Abschluss der Ausbildung) sowie für
Gewerbetreibende
(einschließlich
selbständiger Handwerker) und für
Schüler und Studenten (Fixbeträge).
2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit
• Mindestsatz für den
Rentenanspruch
422
Luxemburg
30% für Anspruch auf befristetes In- 20% (50% bei Schülern und Studenvaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestø- ten).
nad) und Invaliditätsrente (uførepensjon).
15% für Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens (ménerstatning).
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
In der Erwerbsminderungstabelle 10%.
(Tabela Nacional de Incapacidades por
Acidentes de Trabalho e Doenças Profissionais) angegeben.
Die Arbeitsfähigkeit muss sich um 1/15.
mindestens 10%, der Jahresverdienst um mindestens 5% verringert
haben.
14%, ausgenommen bei Pneumoko- 2. Dauernde Erwerbsniose, diffusem Mesotheliom und
unfähigkeit
Byssinose: 1%.
Arbeitsunfälle:
Versicherer.
Arbeitsgericht.
Berufskrankheiten:
Nationales Zentrum für den Schutz
gegen berufliche Risiken (Centro Nacional de Protecção contra os Riscos
Profissionais) oder das Arbeitsgericht,
sofern der Anspruchsteller mit der
Entscheidung des Nationalen Zentrums nicht einverstanden ist.
Zuständiger Träger.
Entscheidungsträger auf der Grundlage medizinischer Beratung und Berufungsgericht.
Neufeststellung möglich auf Veran- Bis zum 62. Altersjahr bei Frauen Eine erneute Feststellung ist jederlassung des zuständigen Trägers bzw. 65. Altersjahr bei Männern je- zeit möglich.
oder auf Antrag des Betroffenen.
derzeit möglich.
Arbeitsunfälle:
Jahreseinkommen
(einschließlich
Weihnachts- und Urlaubsgeld und
sonstiger regelmäßiger Lohnbestandteile).
Berufskrankheiten:
Durchschnittliche Monatseinkommen
(1/12 des Jahreseinkommens einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld).
Versicherter Verdienst = Lohn, den
der Versicherte im Jahr vor dem
Unfall zuletzt bezogen hat, einschließlich der Familienzulagen.
Maximaler versicherter Verdienst:
CHF 106.800 (€ 68.396) pro Jahr.
Gesamter Jahresverdienst, der ohne
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit wahrscheinlich erzielt worden wäre (L). (L) beträgt mindestens
€ 9.210 pro Jahr.
Sozialversicherungskasse (försäkringskassan).
• Mindestsatz für den
Rentenanspruch
• Festsetzung des Grades
der Minderung der
Erwerbsfähigkeit
Eine erneute Feststellung ist bis zum Revision möglich, wenn sich die
Ruhestandsalter jederzeit möglich.
Umstände ändern.
• Erneute Feststellung
Einkommen, das zum Zeitpunkt der Die Leistungen sind einkommensRentenauszahlung zum Anspruch unabhängig.
auf Krankengeld (sjukpenning) berechtigt oder das Einkommen, das
mit einem solchen Anspruch verbunden gewesen wäre, wenn die Sozialversicherungsbehörde über alle Fakten informiert gewesen wäre.
Mindestsatz: 24% des Grundbetrags
(prisbasbelopp), nämlich SEK 9.432
(€ 1.042).
Höchstsatz: SEK 294.750 (€ 32.569).
• Bemessungsgrundlage
der Rente
423
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
424
Dänemark
Deutschland
Griechenland
• Rentenbeträge
Formel: L x t.
Außer seit dem 1. April 1984: Bei
ständiger Arbeitsunfähigkeit von weniger als 10%:
0 bis 5% = um die Hälfte gekürzt; 5
bis 10% = um ein Viertel gekürzt.
Beispiele:
"t" = 100%
100%
"t" = 50%
50%
"t" = 20%
20%
"t" = 8%
6%
"t" = 4%
2%
Volle Erwerbsunfähigkeit:
Ausgleich für den Verlust der Erwerbsfähigkeit (erstatning for tab af
erhvervsevne): Rente in Höhe von
80% des Arbeitseinkommens bis zur
Bemessungsgrenze
von
DKK
379.000 (€ 50.905) pro Jahr: 80% =
DKK 303.200 (€ 40.724). Die
Höchstgrenze wird einmal jährlich
der allgemeinen Lohnentwicklung
angepasst.
Teilweise Erwerbsunfähigkeit:
Rente im Verhältnis zum Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit.
Formel: L x 66 2/3% x t.
"L" = Bruttolohn des Jahres vor
dem Versicherungsfall
"t" =
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Beispiele:
"t" = 100%
66,7% von "L"
"t" = 75%
50,0% von "L"
"t" = 50%
33,3% von "L"
"t" = 25%
16,7% von "L"
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
60% einer von 25 fiktiven Gehaltsgruppen der Versicherungsklasse
des Betroffenen.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Die Mindestrente entspricht 70% des
durch die Allgemeine Tarifvereinbarung 2002 festgesetzten Mindestlohns eines in Vollzeit beschäftigten
verheirateten Arbeiters. Ab dem
1.1.2003 wird die Mindestrente entsprechend der allgemeinen Rentenerhöhung in Abhängigkeit von der
Einkommenspolitik der Regierung
angepasst.
• Rentenbeträge
• Familienzulagen
Keine Familienzulagen.
Keine Familienzulagen.
Keine Familienzulagen.
Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
Partner: € 36,75 monatlich.
Kinder:
1. Kind:
20% der Rente
2. Kind:
15% der Rente
3. Kind:
10% der Rente
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Partner: Keine.
Kinder:
1. Kind:
8% der Rente
2. Kind:
10% der Rente
3. Kind:
12% der Rente
• Familienzulagen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
• Dauernde teilweise Minderung der
Berufsfähigkeit (incapacidad permanente parcial para la profesión habitual): 24 Monatsbeträge des Bezugslohns.
• Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total
para la profesión habitual): 55% des
Bezugslohns. Für Arbeitnehmer
über 55 Jahre erhöht sich dieser
Betrag unter bestimmten Voraussetzungen um 20% des Bezugslohns.
• Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente
absoluta): 100% des Bezugslohns.
• Schwerstbehinderung (Gran invalidez): 100% des Bezugslohns plus
Zuschlag von 50% für die Pflegeperson.
Frankreich
Formel: L x t red.
"t" red. = Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit (in %) wird für den
Anteil unter 50% um die Hälfte gekürzt; für den Anteil über 50% zur
Hälfte angerechnet.
Beispiele, falls "t" höher als 19% ist:
"t"
Rente in %
von L
100%
100,0%
75%
62,5%
50%
25,0%
25%
12,5%
Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad
bis zu 10% erfolgt eine pauschale
Kapitalabfindung (indemnité en capital, IC).
Keine Familienzulagen (siehe Min- Keine Zulage.
destrente).
Irland
Island
Behindertengeld (Disablement Benefit) • Minderung der Erwerbsfähigkeit
abhängig vom Grad der (körperli- um mindestens 75%:
Volle jährliche Grundrente (grunnchen oder geistigen) Behinderung.
• Minderung der Erwerbsfähigkeit lífeyrir) von ISK 254.988 (€ 2.853),
um 10% bis 19%: Zahlung einer Rentenzulage (tekjutrygging) von
ISK 512.136 (€ 5.731) im Jahr, erAbfindung (siehe "Abfindung").
• Minderung um 20% bis 100%: Zah- gänzende Rentenzulage (tekjutrygvon
ISK 246.480
lung einer Rente, deren Höhe vom gingarauki)
Grad der Minderung abhängt. Bei- (€ 2.758) im Jahr und die altersbespiel: € 165,90 pro Woche, wenn zogene Rentenzulage (aldurstengd
örorkuuppbót)
von
max.
ISK
"t" = 90 bis 100%.
254.988 (€ 2.853) bis min. ISK
3.828 (€ 43) im Jahr, abhängig
vom Alter bei Bewilligung der Invaliditätsrente (Siehe Tabelle V "Invalidität").
• Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50% - 75%:
½ vom vollen Rentenbetrag, erhöht
um jeweils 2% für jeden über 50%
hinausgehenden Prozentpunkt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit bis
zum Grad von 75%.
Übersteigt das Einkommen eine bestimmte Grenze, werden die Leistungen außer der Grundrente (grunnlífeyrir) gekürzt. Für Verheiratete
oder nicht verheiratete Paare gelten
andere Sätze.
Zulagen für Angehörige erhalten
Empfänger von Behindertengeld
(Disablement Benefit), die daneben
auch Krankengeld (Sickness Benefit)
beziehen oder die Zulage wegen
fehlender
Beschäftigungsfähigkeit
(Unemployability Supplement), siehe
unten "Andere Leistungen", erhalten.
Wöchentliche Leistung:
Erwachsener:
€ 89,40
Kind:
€ 16,80
Tabelle VIII
Italien
Formel: Entgelt (L) x t.
Beispiele:
"t" = 100%:
100,0% von L.
"t" = 75%:
75,0% von L.
"t" = 50%:
50,0% von L.
"t" = 25%:
13,2% von L.
Kinderrente
(barnalífeyrir)
von 5% Zulage für Ehepartner und jedes
ISK 16.025 (€ 179) pro Monat für je- unterhaltsberechtigte Kind, kumudes Kind unter 18 Jahren, das vom lierbar mit Familienleistungen.
Empfänger zur Zeit des Unfalles versorgt wurde. Bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 75% oder mehr
wird die Kinderrente auch für Kinder
gezahlt, die erst später vom Empfänger unterhalten werden.
• Rentenbeträge
• Familienzulagen
425
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
426
Luxemburg
• Rentenbeträge
80% des versicherten Verdienstes Formel: L x t x 85,6%.
bei Vollinvalidität. Entsprechende Beispiele:
Kürzung bei Teilinvalidität.
"t" = 100%:
85,6% von L
"t" =
75%:
64,2% von L
"t" =
50%:
42,8% von L
"t" =
25%:
21,4% von L.
• Familienzulagen
Keine Familienzulagen.
Niederlande
Norwegen
Österreich
Nicht anwendbar.
Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad):
66% des Referenzeinkommens bis
zum 6fachen des Grundbetrags
(Grunnbeløpet).
Rente:
Berechnet wie die volle Invaliditätsrente (uførepensjon) unabhängig von
der Dauer der bisherigen Verdienstperioden. Siehe Tabelle V "Invalidität".
Ggf. Aufstockung durch die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikringen), um einen vollen Schadensausgleich zu erhalten.
Formel: L x 66 2/3% x t.
L=
Jahresarbeitsentgelt
t=
Erwerbsunfähigkeitsgrad.
Ist "t" mindestens 50%: Zusatzrente
von 20% der Rente; ist "t" mindestens 70%: Zusatzrente von 50% der
Rente.
Beispiele:
t 100%:
80,0% von L
t 80%:
80,0% von L
t 70%:
70,0% von L
t 50%:
40,0% von L
t 25%:
16,7% von L
Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt.
Zulage von 10% für jedes unter- Nicht anwendbar.
haltsberechtigte Kind, falls "t" mindestens 50%. Höchstbetrag der
Rente: 100% von L.
Altersgrenze wie bei Kindergeld.
Wie bei Beziehern von befristetem
Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon). Siehe Tabelle V "Invalidität".
10% der Rente (inklusive Zusatzrente), wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad mindestens 50% beträgt,
für jedes Kind bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres bzw. bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres
bei Studium oder Berufsausbildung,
kein Alterslimit bei Behinderung des
Kindes. Maximal € 76,31 pro Kind.
Siehe auch Tabelle IX "Familienleistungen".
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
• Vollständige Erwerbsunfähigkeit: 80% des versicherten Verdienstes
Rente von 80% des Bezugsein- bei Vollinvalidität. Entsprechende
kommens zuzüglich 10% für jedes Kürzung bei Teilinvalidität.
unterhaltsberechtigte Familienmitglied bis zur Obergrenze von 100%
des Bezugseinkommens.
• Vollständige
Berufsunfähigkeit:
Rente zwischen 50% und 70% des
Bezugseinkommens je nach verbleibender Fähigkeit zur Ausübung
eines anderen zumutbaren Berufs.
• Teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30%:
Rente von 70% des auf die Erwerbsminderung proportional entfallenden Teils des Bezugseinkommens.
• Teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30%: Kapitalabfindung der Rente von 70%
des auf die Erwerbsminderung proportional entfallenden Teils des Bezugseinkommens.
Volle Erwerbsunfähigkeit:
100% des Verdienstausfalls.
Die Rente entspricht 85% x L
ab dem 66. Lebensjahr: 70% x L.
Teilweise Erwerbsunfähigkeit:
Proportional gekürzter Satz der Vollrente.
Leistungssatz abhängig vom Erwerbsunfähigkeitsgrad "t".
"t" = 1 – 13%: Keine Leistung, ausgenommen für Pneumokoniose, Byssinose und diffuses Mesotheliom (in
diesen Fällen "t" = 1 – 10%: GBP
11,68 (€ 17) p.W., "t" = 11 – 13%:
GBP 22,96 (€ 33) p.W.).
Für alle anderen Krankheiten: Rentengewährung ab "t" = 14% (14 19%: werden wie 20% behandelt).
Beispiele für wöchentliche Leistung:
"t" = 100%:
GBP 116,80 (€ 166)
"t" = 50%:
GBP 58,40 (€ 83)
"t" = 20%:
GBP 23,36 (€ 33)
Zahlung ab dem 91. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls, Zahlung
ab Eintritt des Versicherungsfalls bei
Mesotheliom (max. 3 Monate rückwirkend) und bei beruflich bedingter
Taubheit (bzw. ab Tag der Antragsstellung).
• Rentenbeträge
Bei dauernder vollständiger Erwerbs- Keine Zulagen.
unfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird die
Rente für jedes abhängige Familienmitglied um jeweils 10% des Bezugseinkommens (bis zur Obergrenze von 100%) erhöht.
Keine besonderen Zulagen (die Zu- Keine Familienzulagen.
lage für Kinder unter 16 Jahren ist
Teil des Volksversicherungssystems).
Keine Familienzulagen.
• Familienzulagen
427
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
428
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Je nach individuellem Fall von € 286 Versicherungsbeginn bis 31.12.92:
bis € 1.143 (West) bzw. € 246 und Bei voller Erwerbsunfähigkeit wird
€ 983 (Ost) monatlich.
die Invaliditätsrente für die Pflege
durch einen Dritten um 50% erhöht.
Dieser Zuschlag auf die Rente kann
jedoch € 490 pro Monat nicht überschreiten.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Bei voller Erwerbsunfähigkeit entspricht der Rentenzuschlag für die
Pflege durch einen Dritten ¼ des
monatlichen Durchschnitts des für
1991 festgestellten BSP je Einwohner, der jeweils entsprechend der
Erhöhung der Beamtenpensionen
angepasst wird.
• Zuschläge bei Pflege
durch Dritte
Auf Antrag des Versicherten ist eine Keine Abfindung.
Abfindung auf Dauer möglich, wenn
"t" weniger als 40% beträgt.
Wenn "t" mehr als 40% beträgt, ist
eine Abfindung für 10 Jahre möglich.
• Abfindung
• Zuschläge bei Pflege
durch Dritte
Zulage (allocation complémentaire/ Keine Pflegezulage.
aanvullende uitkering) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Höhe
von maximal dem 12fachen des garantierten durchschnittlichen Monatseinkommens je nach Bedürftigkeitsgrad. Zulage indexiert ab dem ersten
Tag. Keine Leistung ab dem 91. Tag
eines Krankenhausaufenthalts.
• Abfindung
Arbeitsunfälle:
Auf Antrag kann bei einer Erwerbsminderung um mindestens 16% die
Rente bis zu einem Drittel des Kapitalwerts abgefunden werden.
Berufskrankheiten:
Keine Abfindung.
• Kumulation mit neuem
Erwerbseinkommen
Volle Kumulierung ohne Kürzung der Volle Kumulierung ohne Kürzung der Volle Kumulierung ohne Kürzung der Siehe Tabelle V "Invalidität".
Leistung möglich.
Leistung möglich.
Leistung möglich.
Bei endgültiger Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 50% muss die Rente durch eine
pauschale Abfindung abgelöst werden. Bei einem Invaliditätsgrad von
über 50% kann auf Antrag die Hälfte
der Rente abgefunden werden.
Für Personen, die vor dem 1. Juli
1999 das 60. Lebensjahr vollendet
hatten, wird die Rente bei Vollendung des 67. Lebensjahrs durch
eine Abfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgen abgelöst.
Personen, die ab dem 1. Juli 1999
das 60. Lebensjahr vollenden, erhalten bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine Abfindung in Höhe
von 4 Jahresbeträgen der Rente.
Bei vor dem 1. Juli 1999 bewilligten
Renten beläuft sich die Abfindung
unabhängig vom Alter des Opfers
auf 4 Jahresbeträge.
• Kumulation mit neuem
Erwerbseinkommen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Zusätzlich 50% wie bei Schwerstbehinderung (Gran invalidez). Sie können auf Antrag des Betreffenden
oder seiner gesetzlichen Vertreter
und nach Genehmigung des zuständigen Trägers oder der Krankenkasse des Betriebes durch die Unterbringung des Schwerstbehinderten
in einem Pflegeheim zu Lasten der
sozialen Sicherung ersetzt werden.
40% der Jahresrente bei einem Mindestbetrag von € 11.350,44.
Der Zuschlag entfällt ab dem letzten
Tag des auf den Krankenhausaufenthalt folgenden Monats.
Dauerpflegegeld (Constant Attendance Keine Pflegezulage.
Allowance) von wöchentlich € 149,70
für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit, die ständiger
Pflege bedürfen. Siehe Tabelle XII
"Pflegebedürftigkeit".
Dauernde teilweise Minderung der
Berufsfähigkeit (incapacidad permanente parcial para la profesión habitual): einmaliger Pauschalbetrag
(siehe Tabelle V "Invalidität").
Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total
para la profesión habitual): in bestimmten Fällen kann die Rente
durch eine einmalige Zahlung in
Höhe von 84 Monatsbeträgen (unter
54-jährige) oder 12 Monatsbeträgen
(unter 59-jährige) abgefunden werden.
Eine Kapitalabfindung erfolgt bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad bis zu
10% oder wenn die Rente weniger
als 1/80 des Mindestlohns beträgt.
Unter bestimmten Bedingungen ist
eine teilweise Abfindung möglich,
frühestens 5 Jahre nach Feststellung.
Bei Erwerbsunfähigkeit unter 20% in
der Regel Zahlung einer einmaligen
Abfindung, deren Höhe von Grad
und Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit
abhängt
(max.
€ 11.610).
Renten für dauernde Erwerbsunfä- Volle Kumulierung ohne Kürzung der Volle Kumulierung ohne Kürzung der
higkeit (pensiones por incapacidad per- Leistung möglich.
Leistung möglich.
manente) sind mit Arbeitseinkünften
kumulierbar, wenn die Tätigkeit dem
gesundheitlichen Zustand entspricht
und keine Änderung des Grades der
Erwerbsfähigkeit impliziert.
Liegt der festgestellte Invaliditätsgrad unter 50%, so wird die Rente
zwangsweise durch die Zahlung eines Pauschalbetrages abgelöst.
Tabelle VIII
Italien
Im Falle dauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit: Zulage für persönliche Hilfe von € 389,32 pro Monat.
• Zuschläge bei Pflege
durch Dritte
Abfindung für gewisse Renten möglich.
Pflichtabfindung, wenn "t" nach 10
Jahren seit der Feststellung der
Rente zwischen 11% und 15% beträgt.
• Abfindung
Mit Ausnahme des Betrags der Volle Kumulierung ohne Kürzung der
Grundrente (grunnlífeyrir) werden Leistung möglich.
Leistungen reduziert, wenn das Einkommen eine bestimmte Grenze
übersteigt. Es gelten die gleichen
Regeln wie in Tabelle V "Invalidität",
außer für den Grundrentenbetrag.
• Kumulation mit neuem
Erwerbseinkommen
429
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
430
Luxemburg
Niederlande
• Zuschläge bei Pflege
durch Dritte
Bei ständigem Hilfs- und Überwa- Keine Zulagen für Pflege durch
chungsbedarf:
Hilflosenentschädi- Dritte.
gung.
Betrag abhängig vom Grad der Hilflosigkeit: Im Minimum CHF 586
(€ 375) monatlich, im Maximum
CHF 1.758 (€ 1.126) monatlich.
• Abfindung
Möglich, wenn angenommen werden
kann, dass der Versicherte durch die
Abfindung wieder erwerbsfähig würde.
Maximal der dreifache Betrag des
versicherten Jahresverdienstes.
• Kumulation mit neuem
Erwerbseinkommen
Volle Kumulierung ohne Kürzung der Volle Kumulierung ohne Kürzung der Nicht anwendbar.
Leistung möglich.
Leistung möglich.
Norwegen
Österreich
Nicht anwendbar.
Pflegegeld (hjelpestønad):
Wie bei Beziehern von befristetem
Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon). Siehe Tabelle V "Invalidität".
Die Bedingung fortbestehender Versicherung entfällt.
Bei ständigem Betreuungs- und
Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung besteht Anspruch auf
Pflegegeld als Zusatz zur Rente.
Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".
Falls "t" unter 40% liegt, ist unter be- Nicht anwendbar.
stimmten Bedingungen eine Abfindung möglich. Wenn "t" unter 10%
liegt, ist eine Abfindung vorgeschrieben.
Keine Abfindung von befristetem Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon) möglich. Lediglich für die Abgeltung des immateriellen Schadens
durch die Volksversicherung (folketrygden) ist eine Abfindung möglich,
siehe unten.
Die Leistungen der Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) bestehen ausschließlich aus einmaligen Zahlungen.
Auf Antrag des Versicherten ist eine
Abfindung möglich, wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad nicht mehr
als 25% beträgt. Beträgt der Erwerbsunfähigkeitsgrad mehr als
25%, ist eine Abfindung unter bestimmten Bedingungen (z.B. Anhörung des zuständigen Sozialhilfeträgers) möglich.
Gleiche Regeln wie bei befristetem Volle Kumulierung ohne Kürzung der
Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestø- Leistung möglich.
nad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon). Siehe Tabelle V "Invalidität".
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Leistung in Höhe der Vergütung, die Keine Zuschläge (vgl. Hilflosenentan eine dritte Person gezahlt wird, schädigung, "5. Andere Leistunbis zur Obergrenze des Haushalts- gen").
hilfen geltenden Mindestlohns.
Sondervorschriften für die Abfindung
bestimmter Renten auf Antrag des
Rentners oder des zuständigen Trägers.
Abfindung obligatorisch, wenn der
Grad einer dauerhaften teilweisen
Minderung der Erwerbsunfähigkeit
weniger als 30% beträgt und der
Betrag das 6fache des nationalen
Mindestlohns nicht übersteigt.
Abfindung (Auskauf) jederzeit möglich wenn der Monatsbetrag der Rente geringer ist als die Hälfte des
Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
In den übrigen Fällen ist die Abfindung mit dem Einverständnis und im
offenkundigen langfristigen Interesse
des Berechtigten zulässig.
Renten wegen vollständiger Er- Zulässig.
werbsunfähigkeit sind mit Arbeitseinkommen aus einer neuen Beschäftigung kumulierbar.
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Falls Pflege durch Dritte notwendig Keine Pflegezulage.
ist, kann eine Hilflosigkeitszulage
gewährt werden; höchstens € 23,41
pro Tag.
• Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) für Personen mit
festgestellter voller Erwerbsunfähigkeit (100%), die regelmäßiger
Pflege einer dritten Person bedürfen.
• Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's
Allowance) für Personen mit wöchentlichen Einkünften (nach gewissen Abzügen) unter GBP 77
(€ 109), die mindestens 35 Stunden in der Woche eine andere
Person pflegen, die bestimmte Sozialleistungen bezieht. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".
• Beihilfe für Schwerstbehinderte
(Exceptionally severe disablement allowance): für Personen, die Anspruch auf mehr als den normalen
Höchstsatz des Dauerpflegegeldes
haben und dies voraussichtlich auf
Dauer haben werden.
Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".
• Zuschläge bei Pflege
durch Dritte
Wenn die Rente nicht mehr als 20% Keine Abfindung möglich.
der Vollrente ausmacht, kann auf
Antrag des Versicherten anstelle der
Rente eine pauschale Abfindung gezahlt werden.
Keine Abfindung möglich.
• Abfindung
Volle Kumulierung ohne Kürzung der Volle Kumulierung möglich.
Leistung möglich.
Volle Kumulierung ohne Kürzung der
Leistung möglich.
• Kumulation mit neuem
Erwerbseinkommen
431
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
• Kumulation mit
anderen Renten
Kumulierung mit Leistungen der
Kranken-, Invaliditäts- und Altersversicherung sowie mit anderen Renten
wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist begrenzt möglich.
Dänemark
Deutschland
Bei Zusammentreffen der Rente als Unfallrenten werden in vollem UmAusgleich für den Verlust der Er- fang gezahlt. Siehe aber Tabelle V
werbsfähigkeit (erstatning for tab af "Invalidität".
erhvervsevne) (ohne Berücksichtigung
der Abfindung) mit einer Sozialrente
wird diese gekürzt.
Bei Zusammentreffen mit einer Beamtenpension wird die Invalidenrente gekürzt.
Griechenland
Kumulierung mit anderen Renten
möglich bis zu einer Gesamtsumme
aller Renten von € 3.114,50 im
Monat, diese Grenze entspricht dem
50fachen des fiktiven Referenzlohns
der 22. Versicherungsklasse von
€ 62,29.
• Kumulation mit
anderen Renten
Ausgleich für den Verlust des Ver- Witwe, jünger als 45 Jahre: L x 30% Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene", 3. Tod
Witwe oder Witwer: L x 30%.
3. Tod
sorgers (erstatning for tab af forsør- für die Dauer von längstens 24 Mo- jedoch keine Fristen in Bezug auf die
• Hinterbliebener Ehegatte Wiederheirat nach Bewilligung der ger): Rente in Höhe von 30% des naten.
• Hinterbliebener Ehegatte
Dauer der Ehe.
Rente: Ohne Einfluss.
Abfindung der Rente bis zur Höhe
von 1/3 des Kapitalwerts möglich.
Bei Berufskrankheiten ist keine Abfindung möglich.
Geschiedene oder getrennt Lebende: Rente unter besonderen Bedingungen.
Lebensgefährte: Nicht anspruchsberechtigt.
432
Jahresentgelts des Verstorbenen bis
zur Bemessungsgrenze von DKK
379.000 (€ 50.905) während eines
Zeitraums von höchstens 10 Jahren
(gleiche Regeln für Witwen und Witwer).
Voraussetzung: Die hinterbliebene
Person muss von dem/der Verstorbenen unterhalten worden sein oder
ihre Lage muss sich infolge des Todes des Versicherten verschlechtert
haben und die Ehe muss mindestens 2 Jahre bestanden haben.
Eine Person, die zum Zeitpunkt des
Unfalls und mindestens 2 Jahre vor
dessen Tod mit dem Versicherten
zusammenlebte, hat die gleichen
Rechte wie ein Ehepartner.
Witwe oder Witwer, älter als 45
Jahre oder berufs- oder erwerbsunfähig oder mit mindestens einem
waisenrentenberechtigten Kind:
L x 40%.
Eigenes Einkommen, das mit der
Hinterbliebenenrente zusammentrifft,
wird - einen Freibetrag beachtend angerechnet.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Irland
Kumulierung mit der Witwen- bzw. Die Kumulierung mit einer Invalidi- Volle Kumulierung ohne Kürzung der
Witwerrente (Pensión de viudedad) tätsrente (pension d'invalidité) ist auf Leistung möglich.
möglich.
80% des aktuellen Einkommens zum
Zeitpunkt des Unfalls beschränkt, sofern die Rente aufgrund des Unfalls
gewährt wird.
Keine Beschränkungen für die Altersrente (pension de vieillesse).
Der Bezugsbetrag bei einer Arbeitsunfallrente bleibt unverändert. War
der Verstorbene Arbeitnehmer, so
wird der Bezugsbetrag entsprechend
dem tatsächlichen Gehalt des letzten
Jahres berechnet. Bezog der Verstorbene eine Ruhestands- oder Invaliditätsrente, gilt der der Rentenfestsetzung zugrunde gelegte Bezugsbetrag. Er wird erhöht um die
bei den Altersrenten festgestellten
Anhebungen in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt in den Ruhestand
bzw. dem Eintritt der Invalidität und
dem Zeitpunkt des Todes. Der auf
den Bezugsbetrag anzuwendende
Satz beträgt 46% oder 70%.
Ehepartner bzw. Partner in häuslicher Gemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft (pacte civil de solidarité) im Alter unter 55 Jahren: L x 40%.
Zulage für Ehepartner über 55 Jahren oder zu mindestens 50% erwerbsunfähig: L x 20%.
Witwe/r: Rente von € 163,60 pro Woche, wenn die Person jünger als 66
Jahre ist bzw. € 171,70 ab 66 Jahren.
Ein Rentenzuschlag von € 7,70 pro
Woche erhalten alleinstehende Witwen und Witwer ab 66 Jahren.
Island
Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):
Mehr als eine Leistungsart darf nicht
zur gleichen Zeit bezogen werden.
Kumulierbar sind jedoch:
• Sterbegeld der beruflichen Unfallversicherung an Witwen/Witwer mit
allen anderen Leistungen;
• Kinderrente (barnalífeyrir) mit Tagegeldleistungen;
• Tagegeld bei Berufsunfällen und
Altersrente.
Bei Ansprüchen auf nicht kumulierbare Leistungen kann die höchste
Leistung gewählt werden.
Im Falle einer Unterbringung für
mindestens 6 Monate in einer Einrichtung, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird oder bei der
Kosten von der Krankenversicherung getragen werden, wird die
Rentenzahlung
eingestellt.
Der
Rentner erhält stattdessen eine monatliche persönliche Beihilfe von
ISK 21.249 (€ 238).
Tabelle VIII
Italien
Nach der Rentenreform (Gesetz Nr.
355 vom 8. August 1995) sind Invaliditäts- und Altersrenten nicht mehr
mit einer Arbeitsunfallrente (falls
diese aus dem gleichen Grund gewährt wird) kumulierbar. Falls allerdings die Altersrente höher als die
Unfallrente ist, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich zur Unfallrente gezahlt.
Falls der Unfall innerhalb eines Zeit- Witwe oder Witwer: 50% der Rente.
raums von 2 Jahren zum Tode führt:
Eine Leistung von ISK 24.040
(€ 269) pro Monat für 8 Jahre.
• Kumulation mit
anderen Renten
3. Tod
• Hinterbliebener Ehegatte
433
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
• Kumulation mit
anderen Renten
Bei Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV): Ausrichtung einer Komplementärrente: Differenz zwischen
dem versicherten Verdienst und der
IV/AHV-Rente.
Kürzung der Rente bei Überentschädigung.
Luxemburg
Niederlande
Wird gleichzeitig eine Invaliditäts- Nicht anwendbar.
rente (pension d'invalidité) gewährt,
so wird Letztere gekürzt, falls beide
Renten zusammen höher sind als
der Durchschnitt der Arbeitseinkommen der 5 besten Jahre oder, falls
dies günstiger ist, das Einkommen,
das der Unfallrente (rente d'accident)
zugrunde gelegt wurde.
L x 42,8%.
Witwe oder Witwer:
Nicht anwendbar.
3. Tod
• mit eigenen rentenberechtigten
• Hinterbliebener Ehegatte Kindern oder in Wohngemeinschaft Bei mindestens 50% Arbeitsunfähigkeit: L x 53,5%.
mit anderen durch den Tod des
Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern,
• wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei
Jahren nach dem Tode des Ehegatten wird,
• wenn er bei der Verwitwung das
45. Lebensjahr vollendet hat.
Rente in der Höhe von 40% des versicherten Verdienstes.
Getrennte oder geschiedene Ehegatten 20% des versicherten Verdienstes, sofern der Verunfallte ihm
gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen
verpflichtet war (höchstens aber dem
geschuldeten Unterhaltsbeitrag).
Einmalige Abfindung, wenn kein
Rentenanspruch besteht.
434
Norwegen
Österreich
Gleiche Regeln wie bei befristetem Volle Kumulierung ohne Kürzung der
Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestø- Leistung möglich.
nad) oder Invaliditätsrente (uførepensjon). Siehe Tabelle V "Invalidität".
Ist eine Invalidität nur teilweise auf
Arbeitsunfall zurückzuführen, so wird
dieser Teil gesondert festgestellt.
Sind andere Faktoren zu weniger als
30% beteiligt, so gilt die Invalidität
vollständig als durch Arbeitsunfall
verursacht.
• Ein hinterbliebener Ehegatte erhält
die volle Hinterbliebenenrente (etterlattepensjon) unabhängig von der
Dauer der Erwerbstätigkeit des
Verstorbenen oder der Ehedauer.
Eine Person, die mit dem Verstorbenen unverheiratet zusammenlebte, wird wie ein Ehepartner behandelt, wenn entweder gemeinsame Kinder vorhanden sind oder
sie früher verheiratet waren. Einer
Person, die mit dem Verstorbenen
nicht verheiratet war, aber für dessen Kinder sorgte und von ihm
unterhalten wurde, kann ebenfalls
eine Rente gewährt werden.
• Die Entschädigung der Arbeitsunfallversicherung
(yrkesskadeforsikring) beträgt das 15fache des
Grundbetrags (Grunnbeløpet), falls
die verstorbene Person höchstens
46 Jahre alt war; für jedes zusätzliche Altersjahr erfolgt eine Kürzung
um 5% bis zu maximal 80%.
Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit
dem Verstorbenen im Todeszeitpunkt aufrecht war, oder geschiedener Ehegatte, der gegen den Verstorbenen im Todeszeitpunkt einen
Unterhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalt erhielt.
Witwe (Witwer) älter als
60 (65) Jahre oder invalid:
Jahresarbeitsentgelt x 40%
In allen anderen Fällen:
Jahresarbeitsentgelt x 20%
Die Rente an den geschiedenen
Ehegatten ist mit der Unterhaltsleistung begrenzt.
Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches auf Pflegegeld siehe Zuschläge zur Rente wegen Pflege
durch Dritte.
Die Rente wird 14-mal jährlich, das
Pflegegeld 12-mal jährlich gewährt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Dauerrenten sind mit Invaliditätsund Altersrenten der obligatorischen
sozialen Sicherung kumulierbar, soweit dies die für diese Bereiche geltenden Regeln zulassen.
Bei Zusammentreffen einer Rente Bei Kumulierung mit anderen Renten
der Unfallversicherung und einer oder Leistungen der sozialen SicheRente der 1. Säule gewährt die Un- rung werden diese gekürzt.
fallversicherung eine Komplementärrente in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der 1.
Säule, höchstens jedoch den für
Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.
Bei Zusammentreffen mit einer Rente der 2. Säule geht der Anspruch
auf die Unfallrente grundsätzlich vor.
Wenn gleichzeitig eine Rente der
sozialen Sicherung bezogen wird,
wird die Unfallrente nur als Ausgleich
für den Verdienstausfall gezahlt, der
nicht durch die Rente der sozialen
Sicherung ausgeglichen wird.
Bis 65 Jahre:
L x 30%.
Älter als 65 Jahre oder bei körperlicher oder geistiger Behinderung:
L x 40%.
Für geschiedene frühere Ehepartner
gelten die gleichen Sätze bis zur
Obergrenze der Unterhaltszahlung.
Hinterbliebener Ehegatte:
• mit Kindern, die Anspruch auf eine
Rente haben oder
• der/die zu mindestens 2/3 invalid
ist oder es innerhalb von 2 Jahren
nach dem Tod des Ehegatten wird.
Ferner, Witwe:
• mit Kindern, die nicht mehr Anspruch auf eine Rente haben, oder
• die das 45. Altersjahr erreicht hat.
Die Rente beträgt 40% des versicherten Verdienstes.
Kapitalabfindung für die Witwe,
wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn der
Versicherte ihm Unterhaltsbeiträge
ausrichtete. Die Rente entspricht
20% des versicherten Verdienstes,
aber höchstens dem Unterhaltsbeitrag.
Ausgleichsleibrente (omställningsliv- Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
ränta) und besondere Leibrente für
Hinterbliebene (särskild efterlevandelivränta) mit denselben Anspruchsvoraussetzungen, die auch für die
Hinterbliebenenrenten gelten: siehe
Tabelle VII "Hinterbliebene".
Die Berechnung der Leistung erfolgt
auf der Grundlage, die zur Berechnung der Unfallrente des Verstorbenen herangezogen worden wäre und
beträgt 20% dieser Rente, wenn der
Verstorbene rentenberechtigte Kinder hinterlässt, andernfalls 45%.
Wenn keine weiteren Anspruchsberechtigten vorhanden sind, beträgt
die Witwenrente 40% x L.
Je mehr anspruchsberechtigte Kinder, desto geringer die Witwenrente.
Alle Renten insgesamt dürfen
höchstens 70% betragen.
Vollständige Kumulierung mit beitragsabhängigen Leistungen möglich. Bestimmte aufgrund von Bedürftigkeit gewährte beitragsunabhängige Leistungen werden jedoch
angerechnet.
• Kumulation mit
anderen Renten
3. Tod
• Hinterbliebener Ehegatte
435
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
436
Dänemark
Deutschland
Griechenland
• Waisen:
Halbwaisen
Vollwaisen
Jeder Halbwaise: L x 15% (höchstens 45% für alle Kinder).
Jeder Vollwaise: L x 20% (höchstens
60% für alle Kinder).
Die Renten sind höchstens bis zum
Alter von 18 Jahren oder bis zum
Auslaufen des Anspruchs auf Kindergeld zahlbar; für behinderte Waisen lebenslänglich (oder solange die
Behinderung andauert). Bedingungen durch Kgl. Erlass geregelt.
Halbwaisen:
Rente in Höhe von 10% des jährlichen Arbeitseinkommens des Verstorbenen (bis zum Alter von 18 Jahren bzw. 21 Jahren bei Studium oder
Ausbildung).
Vollwaisen:
Rente in Höhe von 20% des jährlichen Arbeitseinkommens des Verstorbenen (bis zum Alter von 18 Jahren bzw. 21 Jahren bei Studium oder
Ausbildung).
Jede Waise (bis zum vollendeten 18. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Lebensjahr; bis zum 27., falls in Ausbildung befindlich oder behindert):
Halbwaise: "L" x 20%.
Einkommen einer über 18 Jahre alten Waise, das einen bestimmten
Betrag übersteigt, wird auf die Waisenrente angerechnet.
Vollwaise;
"L" x 30%.
Einkommen einer über 18 Jahre alten Waise, das einen bestimmten
Betrag übersteigt, wird mit 40% des
übersteigenden Betrages auf die
Waisenrente angerechnet.
• Eltern oder andere
Verwandte
Vater und Mutter:
Je L x 20%, falls kein berechtigter
Ehepartner oder berechtigtes Kind
existiert; L x 15%, wenn ein berechtigter Ehepartner, aber kein Kind
existiert.
Unterhaltene Verwandte:
L x 15% unter bestimmten Bedingungen.
Brüder, Schwester, Enkel:
Unter bestimmten Bedingungen jeweils 15% (insgesamt max. 45%).
Belaufen sich die Leistungen an
Ehepartner und Kinder auf insgesamt weniger als 70% der Bemessungsgrundlage, so können unter
besonderen Voraussetzungen Leistungen an Eltern, Geschwister, Enkel
usw. gewährt werden, wenn diese
von der verstorbenen Person unterhalten wurden. Die Leistung kann
kapitalisiert werden.
"L" x 20% ("L" x 30% für ein Ehepaar).
Für Eltern und Großeltern, jedoch
mit Vorrecht für die Eltern.
• Maximum für alle
Anspruchsberechtigten
Nach Prioritätenfolge, siehe obige
Maxima.
L x 70%.
"L" x 80%.
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Ggf. unter Ausschluss der Eltern und
Großeltern.
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
• Waisen:
Halbwaisen
Vollwaisen
• Eltern oder andere
Verwandte
• Maximum für alle
Anspruchsberechtigten
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VIII
Island
Italien
Halbwaisen:
Die Witwen(r)rente wird für Kinder
unter 18 Jahren (oder unter 22 Jahren, falls das Kind eine Vollzeitschule besucht) um € 21,60 pro Woche
erhöht.
Vollwaisen:
Waisenbeihilfe (Orphan's allowance):
€ 107 pro Woche und Kind.
Halbwaisen:
Pauschale Kinderrente (barnalífeyrir)
von ISK 16.025 (€ 179) pro Monat
für jedes Kind unter 18 Jahren.
Vollwaisen:
Doppelter Betrag der Kinderrente
(barnalífeyrir) (siehe oben) für Vollwaisen.
Halbwaisen:
20% der Rente für jedes Kind bis
zum Alter von 18 Jahren (21 im Falle
eines Studiums; 26 im Falle eines
Universitätsstudiums).
Vollwaisen:
40% der Rente bis zum Alter von 18
Jahren (21 im Falle eines Studiums;
26 im Falle eines Universitätsstudiums).
• Waisen:
Halbwaisen
Vollwaisen
Bezugsbetrag, Prozentsatz und Min- Für jeden Eltern- und Großelternteil: Falls die Eltern vom Verstorbenen
destleistung: Siehe Tabelle VII "Hin- L x 10%.
unterhalten wurden, und zwar:
terbliebene".
Höchstbetrag für Eltern und Großel- • Eltern unverheirateter Arbeitnehtern insgesamt: L x 30%.
mer: € 163,60 pro Woche für einen
Elternteil, € 79,10 pro Woche für
den anderen Elternteil;
• Eltern verheirateter Arbeitnehmer:
€ 79,10 pro Woche für jeden Elternteil.
Kinder über 16 Jahren, die wegen
einer Behinderung von der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des
Unfalls versorgt wurden, erhalten
eine Leistung von mindestens
ISK 300.421 (€ 3.362) bis höchstens
ISK 901.263 (€ 10.086), je nach
Grad der Pflegebedürftigkeit.
Für Eltern, Großeltern, Enkel, Brüder, Schwestern, falls andere Rentenberechtigte nicht existieren, je
Person: 20% der Rente.
• Eltern oder andere
Verwandte
100% des in den einzelnen Fällen
geltenden Referenzbetrages.
Keine Begrenzung.
L x 100%.
• Maximum für alle
Anspruchsberechtigten
Bezugsbetrag, Prozentsatz und Min- Leistungen bis zum Alter von 20
destleistung: Siehe Tabelle VII "Hin- Jahren:
terbliebene".
• Halbwaisen:
1 Kind:
L x 25%
2 Kinder:
L x 50%
3 Kinder:
L x 70%
usw.
• Vollwaisen:
Jede Vollwaise: L x 30%.
Kumulation mit Familienleistungen
möglich.
L x 85%.
Keine Begrenzung.
437
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
438
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
• Waisen:
Halbwaisen
Vollwaisen
Kinder und Pflegekinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bzw.
des 25. Lebensjahres bei Ausbildung:
Halbwaisen:
15% des versicherten Verdienstes.
Vollwaisen:
25% der versicherten Verdienste
beider Elternteile (Summe maximal
CHF 106.800 (€ 68.396) jährlich).
Jede Waise bis zum vollendeten 18. Nicht anwendbar.
Lebensjahr (bis zu 27 Jahren bei
Studium oder Berufsausbildung und
bei Behinderung): L x 21,4%.
Kumulation mit Familienleistungen
möglich.
Halbwaisen:
Das erste Kind erhält 40% des
Grundbetrags (Grunnbeløpet), das
zweite und jedes weitere Kind jeweils 25%. Die Rente wird bis zum
Alter von 18 Jahren (bzw. 21 bei fortgesetzter Ausbildung) gewährt.
Die Entschädigung der Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) beträgt das ein- bis 6,5fache des
Grundbetrags je nach Alter des Kindes (ein Kind von 19 Jahren erhält
einen Grundbetrag).
Vollwaisen:
Das erste Kind erhält eine Rente in
gleicher Höhe wie ein hinterbliebener Ehepartner, das 2. Kind 40% des
Grundbetrags und jedes weitere
Kind jeweils 25%. Altersgrenzen wie
bei Halbwaisen. Bei Kleinkindern
wird die Summe der Beträge zwischen ihnen aufgeteilt.
Die für Kinder vorgesehene Entschädigung wird in doppelter Höhe gewährt, wenn die verstorbene Person
allein den Unterhalt trug.
Kinder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung, kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes.
Rente an Halbwaisen:
Jahresarbeitsentgelt x 20%
Vollwaisen:
Jahresarbeitsentgelt x 30%.
Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches auf Familienbeihilfe siehe
Tabelle IX "Familienleistungen". Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches auf Pflegegeld siehe Zuschläge
zur Rente wegen Pflege durch Dritte.
Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt.
• Eltern oder andere
Verwandte
Keine sonstigen Berechtigten.
Für alle unterhaltsberechtigten An- Nicht anwendbar.
gehörigen insgesamt: L x 31,1%.
Für bestimmte andere Personen
unter gewissen Voraussetzungen:
L x 21,4%.
Keine sonstigen Berechtigten.
Rente an bedürftige Eltern (Großeltern) bzw. unversorgte Geschwister
(Vorrang der Eltern), wenn Verstorbener überwiegend ihren Lebensunterhalt bestritten hat:
Jahresarbeitsentgelt x 20%.
Hinsichtlich zusätzlicher Leistungen
siehe Halbwaisen.
Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt.
• Maximum für alle
Anspruchsberechtigten
Gleichmäßige Herabsetzung der L x 85,6%.
Renten, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr
als 70% oder zusammen mit der
Rente für den getrennten oder geschiedenen Ehegatten mehr als 90%
ausmachen.
Kein Höchstbetrag.
Jahresarbeitsentgelt x 80% (ohne
Berücksichtigung einer allfälligen
Rente an einen geschiedenen Ehegatten).
Nicht anwendbar.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Halbwaisen:
Jeweils L x 20%, 40% oder 50% für
ein, zwei oder mehrere Kinder unter
18 Jahren (22 bzw. 25 Jahre bei
Mittelbzw.
Hochschulbesuch).
Keine Altersgrenze bei dauernder
und voller Erwerbsunfähigkeit.
Vollwaisen:
Jeweils L x 40%, 80% oder 100% für
ein, zwei oder mehrere Kinder, unter
denselben Bedingungen wie für
Halbwaisen, jedoch begrenzt auf
80% des Arbeitsentgelts des Verstorbenen.
Schweiz
Kinder bis zum 18. Altersjahr, bei
Studium oder Lehre bis zum 25. Altersjahr.
• Halbwaisen: 15% des versicherten
Verdienstes.
• Vollwaisen: 25% des versicherten
Verdienstes.
• Bei Vorhandensein von Ehepartner Keine Leistung.
oder Kindern mit Rentenanspruch:
10% des Bezugseinkommens für
jeden unterhaltenen Verwandten in
aufsteigender Linie.
• Ohne Ehepartner oder Kinder mit
Rentenanspruch: 15% für jeden
unterhaltenen Verwandten in aufsteigender Linie.
• 20% ab dem Alter von 65 Jahren
oder bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger
Behinderung.
Mit Ehepartner oder Kindern:
30% des Bezugseinkommens.
Ohne Ehepartner oder Kinder:
80% des Bezugseinkommens.
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Kinder unter 18 Jahren bzw. zwischen 18 und 24 Jahren, falls sie
studieren oder behindert sind.
1 Kind:
25% x L
2 Kinder (insg.)
40% x L
3 Kinder:
50% x L
4 und mehr Kinder:
55% x L
Halbwaisen:
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
40% der Grundlage zur Berechnung
der Unfallrente des Verstorbenen.
Wenn mehr als ein Kind Anspruch
auf Rente hat, erhöht sich der Prozentsatz je weiteres Kind um 20%.
Die Summe wird zu gleichen Teilen
unter den Kindern aufgeteilt. Bezugsberechtigt sind Kinder bis zu 18
Jahren bzw. bis zu 20 Jahren, wenn
sie weiterhin studieren.
Vollwaisen:
Wie oben, jedoch kann für beide Elternteile Rente bezogen werden.
• Waisen:
Halbwaisen
Vollwaisen
Keine sonstigen Berechtigten.
Keine sonstigen Berechtigten.
Keine sonstigen Berechtigten.
• Eltern oder andere
Verwandte
100% der Unfallrentengrundlage.
Keine Begrenzung.
• Maximum für alle
Anspruchsberechtigten
Bei mehreren Hinterlassenenrenten 70% x L.
werden die Renten gleichmäßig bis
auf 70% des versicherten Verdienstes herabgesetzt (90%, wenn außerdem eine Rente für einen geschiedenen Ehegatten ausgerichtet wird).
Wenn die Hinterlassenen Anspruch
auf Renten der 1. Säule haben, gewährt die Unfallversicherung eine
Komplementärrente (gleiche Regelung wie für die Invalidenrenten, vgl.
"2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit,
Kumulation mit anderen Renten").
439
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
• Sterbegeld
4. Rehabilitation
440
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Bestattungskostenzuschuss (Indemnité pour frais funéraires/ Begrafenisvergoeding) in Höhe des 30fachen
des durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts mit einem Minimum,
das demjenigen der Kranken- und
Invaliditätsversicherung entspricht.
Ferner Erstattung der tatsächlichen
Kosten der Überführung des Leichnams zum Ort der Beisetzung.
Pauschaler Übergangsbetrag wegen
Todesfalls (overgangsbeløb ved dødsfald) in Höhe von DKK 119.000
(€ 15.983) für hinterbliebenen Ehepartner oder eine Person, die mit
dem/r Verstorbenen zusammenlebte.
Siehe: Hinterbliebener Ehegatte.
Schadensausgleich für Hinterbliebene: Pauschale Geldleistung an
nahe Angehörige im Falle der Verursachung des Todes durch Absicht
oder grobe Fahrlässigkeit.
West:
€ 4.140
Sterbegeld: siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Ost:
€ 3.480
(1/7 der Bezugsgröße zum Zeitpunkt des Todes).
Übernahme der Kosten der Überführung des Verstorbenen an den Ort
der Bestattung.
Informationen erteilen die Fonds für
Behinderte der drei (französischen,
flämischen oder deutschsprachigen)
Gemeinschaften und der Fonds für
Berufskrankheiten.
Siehe Tabelle V "Invalidität".
• Funktionelle Anpassung im Rah- Siehe Tabelle V "Invalidität".
Wenn im Anschluss an die Heilbe- men der Heilbehandlung auf Verhandlung des Verunglückten eine anlassung und Kosten der BerufsUmschulung erfolgt, können die genossenschaft.
Kosten von den Versicherungsge- • Umschulung, wenn erforderlich, für
sellschaften übernommen werden.
eine neue Berufstätigkeit: Nach
eingehender Berufsberatung; Finanzhilfe für den Versicherten und
seine Familie für die Dauer der
Ausbildung.
Falls Gefahr der Entstehung, des
Wiederauflebens oder der Verschlimmerung der Berufskrankheit
vorliegt, hat die Berufsgenossenschaft den Versicherten zum Arbeitsplatzwechsel anzuhalten. Tritt
bei Arbeitsplatzwechsel eine Verdienstminderung ein, so zahlt die
Berufsgenossenschaft oft zum Ausgleich eine Übergangsleistung bis
zur Höhe der Vollrente (2/3 L),
höchstens für die Dauer von 5 Jahren, oder pauschaler Jahresbetrag
der Vollrente.
• Sterbegeld
4. Rehabilitation
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Sterbegeld (auxilio de defunción):
€ 30.
Einmalige Sonderzahlung in Höhe
von 6 Monatsbeträgen des Referenzbetrages für Witwen oder Witwer, von einem Monatsbetrag für jedes rentenberechtigte Kind (falls
kein berechtigter Ehegatte hinterbleibt, wird der für diesen vorgesehene Betrag an die Waisen gezahlt)
und 9 Monatsbeträgen bei einem
einzelnen hinterbliebenen Elternteil
(bzw. 12 Monatsbeträgen für beide
Elternteile), wenn keiner von beiden
und kein anderer Familienangehöriger Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat.
Erstattung der Bestattungskosten Bestattungsbeihilfe (Funeral grant):
begrenzt auf 1/24 der Bemessungs- € 635.
grenze der sozialen Sicherung, d.h.
€ 1.238, unter Abzug des Sterbegelds (capital décès).
Siehe Tabelle V "Invalidität".
Neben den allgemeinen Rehabilitationseinrichtungen gibt es besondere
Einrichtungen für die Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Zeigen sich bei einer ärztlichen Untersuchung Anzeichen einer Berufskrankheit, die zwar keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach sich
zieht, deren Fortschreiten jedoch
durch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ohne Risiko verhindert werden
kann, muss eine innerbetriebliche
Versetzung erfolgen.
In bestimmten Fällen gleicht die Sozialversicherung bei Berufskrankheiten Einkommensverluste infolge
des Arbeitsplatzwechsels und gegebenenfalls den Fehlbetrag zwischen
dem früheren Einkommen und den
Leistungen bei Beendigung oder
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
vorübergehend aus.
Berufliche Rehabilitation auf Kosten Das Gesundheitsgesetz (Health Act) Siehe Tabelle V "Invalidität".
der Versicherungskasse.
sieht eine kostenlose funktionelle
Nach Entscheidung des Umschu- Umschulung für Behinderte vor.
lungsträgers u.U.:
• Prämie zum Abschluss der Umschulung (prime de fin de rééducation) zwischen dem 3- bis 8fachen
des Tagesverdienstes, der als
Grundlage für die Berechnung der
täglichen Leistung dient. Minimum
€ 743,34; Maximum € 1.982,24.
• Ehrendarlehen (prêt d'honneur) für
eine Existenzgründung in Industrie,
Handwerk oder Landwirtschaft bis
zum 180fachen der Grenze des
Tagesverdiensts der Leistungsberechnung, d.h. € 44.600,40.
Tabelle VIII
Italien
Eine einmalige Zahlung eines Pau- Pauschale von € 1.322.
schalbetrags
von
ISK 420.592
(€ 4.707) erfolgt an hinterbliebene
Kinder, wenn es keine anderen
überlebenden Verwandten entsprechend den obigen Punkten 1-4 gibt.
• Sterbegeld
Funktionelle Anpassung in speziel- 4. Rehabilitation
len Gesundheitseinrichtungen und
berufliche Umschulung. Genesungsaufenthalte in anerkannten Krankenhäusern oder Kurheimen zum Zweck
der Wiedereingliederung werden von
den Regionen getragen.
Möglichkeit des Berufswechsels bei
Silikose und Asbestose.
Nachteilsausgleich: Übergangsrente
für Behinderte, deren Erwerbsunfähigkeit 80% nicht übersteigt. Die
Rente wird ein Jahr lang gezahlt und
beträgt 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen Tagesverdienst vor der Erwerbsminderung und dem Verdienst
nach der Erwerbsminderung, wenn
Letzterer geringer ist.
441
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
• Sterbegeld
4. Rehabilitation
442
Luxemburg
Niederlande
Kein Sterbegeld.
1/15 des Jahresarbeitsverdienstes.
Nicht anwendbar.
Eingliederungsmaßnahmen sind Bestandteil der Invalidenversicherung
(1. Säule).
Als Verhütungsmaßnahme kann ein
Berufsverbot verhängt und eine spezielle Entschädigung zugesprochen
werden.
Der Versicherungsträger kann eine Nicht anwendbar.
Heilbehandlung zur Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehers anordnen.
Um die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern zu erleichtern, die von einem Arbeitsplatz umgesetzt werden müssen, der schädlichen Stoffen ausgesetzt ist, die zu
einer Berufskrankheit führen können,
kann zum Ausgleich des mit der
Aufgabe der Tätigkeit verbundenen
Einkommensverlusts eine Übergangsrente (rente transitoire) gewährt
werden.
Norwegen
Österreich
Die Arbeitsunfallversicherung (yrkes- 1/15 des Jahresarbeitsentgelts, minskadeforsikring) zahlt eine Bestat- destens: € 979,79.
tungskostenbeihilfe (erstatning av
gravferdsutgifter) in Höhe der Hälfte
des Grundbetrags (Grunnbeløpet),
d.h. von NOK 28.431 (€ 3.387).
Zur Rehabilitation siehe Tabelle V
"Invalidität".
• Funktionelle Anpassung im Rahmen der Heilbehandlung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers.
• Maßnahmen der sozialen Rehabilitation (z.B. durch Zuschüsse und
Darlehen für die Adaptierung der
Wohnung).
Berufswechsel möglich als:
• Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, um einem Versehrten,
der seinen bisherigen Beruf nicht
mehr ausüben kann, die Ausübung
eines neuen Berufes zu ermöglichen. Entschädigung bei beruflicher Rehabilitation: Übergangsgeld
in Höhe von 60% des Jahresarbeitsentgelts, Zuschläge für Familienangehörige;
• präventive Maßnahme zur Ermöglichung des Überganges zu einer
anderen Erwerbstätigkeit, wenn bei
Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit die Gefahr des Auftretens oder
der Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht. Übergangsrente
bis höchstens zum Betrag der vollen Unfallrente für längstens 2
Jahre oder Übergangsbetrag bis
höchstens zum Jahresbetrag der
vollen Unfallrente.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Sterbegeld (subsídio por morte):
Kein Sterbegeld.
Leistung in Höhe des 12fachen des
nationalen Mindestlohns.
Bestattungskostenbeihilfe (subsídio
para despesas de funeral):
Leistung in Höhe der tatsächlichen
Kosten bzw. des doppelten Betrages, falls eine Überführung erfolgt.
Berufskrankheiten:
Möglich für Personen unter 55 Jahren, die Anspruch auf eine Leistung
wegen vorübergehender Minderung
der Erwerbsfähigkeit oder auf eine
Rente wegen dauernder teilweiser
oder vollständiger Berufsunfähigkeit
haben.
Arbeitsunfälle:
Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten sind zur Beschäftigung
von Behinderten verpflichtet, die im
Dienst dieses Unternehmens einen
Arbeitsunfall erlitten, der zu ihrer Erwerbsfähigkeitsminderung führte.
Die Eingliederungsmaßnahmen werden von der Invalidenversicherung
(1. Säule, Grundsystem) gewährt.
Vgl. Tabelle V "Invalidität".
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Bestattungsbeihilfe (Hautausavustus):
€ 3.850.
Bestattungsbeihilfe (begravningshjälp) Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
in Höhe von 30% des zum Zeitpunkt
des Todes geltenden Grundbetrags
(prisbasbelopp) = SEK 11.790
(€ 1.303).
Verschiedene Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation werden vom Unfallversicherungsträger kostenlos angeboten.
Rehabilitationskosten werden voll
übernommen. Während der Rehabilitation erhält der Versicherte ferner
die Geldleistungen in voller Höhe.
Rehabilitation: siehe Tabelle III
"Krankheit - Geldleistungen".
Die lokale Sozialversicherungskasse
(försäkringskassa) kann die betreffende Person dazu veranlassen, den
Beruf zu wechseln. Während eines
Studiums oder einer Berufsausbildung wird Rehabilitationsgeld (rehabiliteringsersättning) gezahlt.
Einkommensausfall als Folge eines
Arbeitsunfalls wird durch eine Unfallrente bzw. während der Rehabilitation durch Rehabilitationsgeld kompensiert.
• Sterbegeld
Spezialdienste für Behinderte wer- 4. Rehabilitation
den durch lokale Begutachtungsund Beratungsteams (Placing, Assessment and Counselling Teams) und Rehabilitationsmaßnahmen durch die
Ausbildungs- und Unternehmensräte
(Training and Enterprise Councils) angeboten. Örtliche Möglichkeiten zur
Arbeitsrehabilitation werden in Partnerschaft mit freiwilligen Organisationen gefördert. Alle genannten Organisationen werden von der Regierung finanziert. Normale Dienstleistungen und Programme der Arbeitsämter für Arbeitssuchende sind auch
- oft mit erleichterten Bedingungen für behinderte Personen zugänglich.
443
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Dänemark
Deutschland
5. Andere Leistungen
Keine sonstigen Leistungen.
Rentenanpassung
Anpassung der Renten, die einen Jährliche Anpassung nach dem An- Anpassung durch Rechtsverordnung
bestimmten nach Erwerbsminde- passungssatz (Satsregulierungspro- nach den für die Rentenversicherung
rungsgrad gestaffelten Betrag nicht centen).
geltenden Vorschriften.
erreichen. Die Beträge werden durch
Kgl. Erlass festgesetzt, indexiert und
eventuell jährlich angepasst.
444
Schadensausgleich (ménerstatning) Gegebenenfalls ergänzende Sachfür eine ständige Benachteiligung im leistungen möglich.
täglichen Leben: Bei vollständiger
Erwerbsunfähigkeit beträgt der Ausgleich DKK 631.000 (€ 84.753). In
Sonderfällen kann ein höherer Ausgleich bis zu maximal DKK 757.200
(€ 101.703) gewährt werden.
Griechenland
Keine sonstigen Leistungen.
5. Andere Leistungen
Anpassung entsprechend der jährlich von der Regierung festgelegten
Einkommenspolitik (in der Regel
nach dem Verbraucherpreisindex).
Rentenanpassung
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Entschädigungen für dauernde Beeinträchtigungen, die nicht zur Invalidität führen: Nach einer Tabelle
festgesetzter Betrag unter Berücksichtigung der physischen Beeinträchtigung von € 216 bis € 4.039.
Frankreich
Arbeitseinstellung für Asbestarbeiter:
Arbeitnehmer, die aufgrund der Inhalation von Asbeststaub erkrankt
sind und in einem Betrieb tätig waren, der in einer durch Verordnung
aufgestellten Liste aufgeführt ist, und
noch keinen Anspruch auf eine volle
Altersrente haben, können unter bestimmten Bedingungen ab dem Alter
von 50 Jahren die Beihilfe wegen
vorzeitiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit (allocation de cessation anticipée
d'activité) erhalten. Die Leistung beträgt 65% des Referenzlohns bis zur
Bemessungsgrenze und 50% des
darüber liegenden Einkommensteils
bis zum Doppelten der Bemessungsgrenze.
Automatische Anpassung zum Be- Jährliche Anpassung am 1. Januar
ginn des Kalenderjahres entspre- durch Verordnung.
chend der für dieses Jahr prognostizierten Preissteigerung.
Irland
Island
Tabelle VIII
Italien
Bei Erwerbsunfähigkeit werden verschiedene Leistungen gewährt:
• Behindertengeld (Disablement Benefit) bei Arbeitsunfähigkeit (siehe
Tabelle III);
• Zulage wegen fehlender Beschäftigungsfähigkeit (Unemployability supplement), wenn kein Anspruch auf
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit
(Disability Benefit) oder Invaliditätsrente (Invalidity pension) besteht.
Sätze wie bei der Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (Disability Benefit).
Nach dem Sozialhilfegesetz (Lög um Keine sonstigen Leistungen.
félagslega aðstoð) können in besonderen Situationen oder falls der Empfänger darauf angewiesen ist verschiedene Hilfen außer den Leistungen bei Arbeitsunfällen gewährt
werden. Beispiele:
• Haushaltszulage für Alleinstehende
(heimilisuppbót), höchstens ISK
17.469 (€ 195) pro Monat.
• Sonstige Zulagen (frekari uppbætur), höchstens ISK 25.499 (€ 285)
pro Monat, in außerordentlichen
Fällen ISK 29.749 (€ 333) pro Monat.
5. Andere Leistungen
Die Leistungen werden normalerweise einmal jährlich erhöht.
Die Leistungen werden jährlich nach Automatische Anpassung an die
der Haushaltslage angepasst. Die Entwicklung der Industrielöhne.
Anpassung soll die Lohnentwicklung
berücksichtigen, aber auf keinen Fall
niedriger als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindex sein.
Rentenanpassung
445
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
5. Andere Leistungen
Integritätsentschädigung: Wenn der Keine sonstigen Leistungen.
Versicherte durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen oder geistigen Integrität
erlitten hat.
Abstufung entsprechend dem Grad
des Integritätsschadens. Im Maximum CHF 106.800 (€ 68.396).
Nicht anwendbar.
• Ausgleich des nicht-materiellen
Schadens bis zur jährlichen Obergrenze von ¾ des Grundbetrags
(Grunnbeløpet), also NOK 42.646
(€ 5.081).
• Grundleistung (grunnstønad) zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen
aufgrund der Gesundheitssituation,
siehe Tabelle V "Invalidität".
• Entschädigungsleistung der Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring): abhängig vom Einkommen, Alter und Invaliditätsgrad. Bei
einer voll erwerbsunfähigen 45-jährigen Person beträgt sie das 22bis 30fache des Grundbetrags
(Grunnbeløpet) von NOK 56.861
(€ 6.774). Nach bestimmten Formeln wird die Entschädigung für
Jüngere erhöht und für Ältere gekürzt. Zusätzlich erfolgt ein Ausgleich für die Minderung der Lebensqualität in Höhe von ¾ bis
zum 5,5fachen des Grundbetrags
(invers altersabhängig). Eingetretene und zu erwartende zusätzliche
Aufwendungen, die anderweitig
nicht ausgeglichen werden, sind
ebenfalls gedeckt.
Integritätsabgeltung: Wenn der Unfall oder die Berufskrankheit durch
grob fahrlässige Außerachtlassung
von Arbeitnehmerschutzvorschriften
verursacht wurde und dadurch eine
wesentliche Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Integrität
eintrat. Einmalige Leistung entsprechend der Beeinträchtigung, maximal € 96.600.
Rentenanpassung
Zum Ausgleich der Teuerung: Zula- • Automatische Anpassung der Ren- Nicht anwendbar.
gen zur Rente. Anpassung in der ten an die Preisentwicklung, wenn
sich der Index gegenüber der letzRegel alle 2 Jahre.
ten Anpassung um 2,5% ändert.
• Anpassung der Renten an die
Lohnentwicklung ebenso wie die
Anpassung der Altersrenten.
Jährliche Anpassung aufgrund der
durch Parlamentsbeschluss normalerweise zum 1. Mai erfolgenden Anpassung des Grundbetrags (Grunnbeløpet) der sozialen Sicherung.
Jährliche Anpassung am 1.1. durch
Verordnung des Bundesministers für
soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz (grundsätzlich
entsprechend der Entwicklung der
Nettolöhne). Für das Jahr 2004:
1,0%.
446
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
• Weihnachts- und Urlaubsgeld: Betrag in Höhe der im Dezember
bzw. Juli gezahlten Rente.
• Ergänzungsleistung für Pflege
(prestação suplementar por assistência
de terceira pessoa): Rentenzuschlag
für Schwerbehinderte, die ständiger Fremdhilfe bedürften. Betrag
bis zur Höhe des für Haushaltshilfen geltenden Mindestlohns.
• Im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindesten 70% wird ein Schwerinvalidengeld gewährt: einmaliger Betrag in Höhe des 12fachen des
Mindestlohns.
• Bei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit kann eine Hilfe
zur Wohnungsanpassung bis zur
Höhe des 12fachen des Mindestlohns gewährt werden.
• Hilfe für Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung zur
Rehabilitation (nur bei Renten wegen Berufskrankheit): Leistung in
Höhe von 50% der Rente bis zur
Obergrenze des Mindestlohns.
• Eine Zulage zu Renten wegen dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund von Berufskrankheiten kann in Abhängigkeit von
der Art der Krankheit, dem Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Alter gewährt werden. Die Zulage beträgt 20% der
Rente bis zur Obergrenze des Bezugseinkommens.
• Hilfsmittel zum Ausgleich von körperlichen Schädigungen oder von
Funktionsausfällen.
• Deckung von Schäden an Sachen,
die einen Körperteil ersetzen.
• Reise-, Transport- und Rettungskosten.
• Leichentransport- und Bestattungskosten (innerhalb gewisser Grenzen).
• Integritätsentschädigung für den
Versicherten, der durch den Unfall
eine dauernde erhebliche Schädigung seiner körperlichen, geistigen
oder psychischen Integrität erlitten
hat. Sie wird in Form einer Kapitalleistung gewährt, die abgestuft
nach der Schwere des Integritätsschadens in % des Höchstbetrages
des versicherten Jahresverdienstes festgesetzt wird.
• Hilflosenentschädigung, wenn der
Versicherte wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd
der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Sie
wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie beträgt bei
Hilflosigkeit schweren Grades das
Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei
Hilflosigkeit leichten Grades das
Doppelte des Höchstbetrages des
versicherten Tagesverdienstes. Sie
wird monatlich ausgerichtet.
• Abfindung in Form einer Kapitalleistung.
Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit Gleichzeitiger Bezug von Behinder- Keine sonstigen Leistungen.
wird eine Beihilfe als Schadensaus- tenbeihilfe (handikappersättning) ist
gleich für Beschwernisse (Haittaraha) möglich: siehe Tabelle V "Invalidität".
gezahlt. Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit sind 20 verschiedene
Sätze möglich.
Der Höchstsatz entspricht 60% des
durchschnittlichen Mindestjahresverdienstes, der der Berechnung von
Geldleistungen zugrunde liegt.
5. Andere Leistungen
Anpassung durch Regierungsbeschluss.
Teuerungszulagen, die unter Berücksichtigung des schweizerischen
Konsumentenpreisindex festgesetzt
werden. Sie bilden integrierenden
Bestandteil der Rente.
Die Anpassung erfolgt gleichzeitig
mit den Renten der 1. Säule.
Alle Leistungen werden jährlich nach Jährliche Anpassung entsprechend Durch Gesetz erfolgt mindestens
dem gesetzlich festgelegten Index den Änderungen des Grundbetrags jährlich eine Anpassung entsprefür die Gesetzliche einkommensbe- (prisbasbelopp).
chend der Entwicklung des allgemeizogene Rente (TEL-Index) angenen Preisniveaus.
passt.
Rentenanpassung
447
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Die Leistungen unterliegen insoweit
der Besteuerung, als sie einen Ersatz für eine dauerhafte Reduktion
von Arbeitseinkünften darstellen.
In der Praxis werden Geldleistungen
an Rentner und solche aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls, wodurch die Erwerbsfähigkeit um nicht mehr als 20% gemindert wird, nicht besteuert.
Dänemark
Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- und
Waisenrente unterliegen der Besteuerung.
Der kapitalisierte Betrag (Abfindung),
Schadensausgleich (ménerstatning)
und Sterbegeld unterliegen nicht der
Besteuerung.
Deutschland
Griechenland
Leistungen der Gesetzlichen Pflichtunfallversicherung unterliegen nicht
der Besteuerung und nicht dem Progressionsvorbehalt.
Die Leistungen unterliegen grund- Besteuerung und
sätzlich der Besteuerung.
Steuerbefreiung für bestimmte Per- Sozialabgaben
sonen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer 1. Besteuerung von
und ihre Familien, Blinde und QuerGeldleistungen
schnittsgelähmte.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Für den steuerpflichtigen Teil der Keine Einkommensgrenze, keine
Leistungen wird eine Steuerermäßi- Steuerermäßigung.
gung gewährt. Diese Ermäßigung
kann maximal der Höhe eines jährlich angepassten Grundbetrags für
Alleinstehende oder Paare entsprechen. Begrenzt wird die Ermäßigung
in Abhängigkeit von der Relation des
Leistungsbetrages zur Gesamtheit
der Nettoeinkünfte und von der Höhe
der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt. Die Ermäßigung kann den
Betrag der Steuer, die auf die Leistung zu entrichten wäre, nicht übersteigen.
Keine Steuer wird erhoben, falls außer Renten oder Lohnersatzleistungen keine sonstigen Einkünfte erzielt
werden und der Leistungsbetrag den
Maximalbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengelds nicht übersteigt.
Nicht anwendbar, da die Leistungen
nicht besteuert werden.
Besteuerung ab einem Jahresein- 2. Einkommensgrenze
kommen von € 10.000. Erhöhung
für Besteuerung oder
dieser Schwelle je nach Kinderzahl:
Steuerermäßigung
1 Kind:
€ 1.000
2 Kinder:
€ 2.000
3 Kinder:
€ 10.000
4 Kinder:
€ 11.000
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Beitrag von 13,07%.
Keine Sozialabgaben.
Keine Sozialabgaben.
448
Keine Sozialabgaben.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Dauernde teilweise (incapacidad per- Die Leistungen unterliegen nicht der
manente parcial) oder vollständige Besteuerung.
Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente para la profesión habitual), vorübergehende
Erwerbsunfähigkeit,
Leistungen an Hinterbliebene: Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung
(Gran invalidez): Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen nach 6
Wochen der Besteuerung, einschließlich der Zuschläge für unterhaltsberechtigte Erwachsene und
Kinder. Beim Arbeitsunfallgeld (Injury
Benefit) bleibt allerdings die Kinderzulage von der Besteuerung ausgenommen.
Vom Einkommen und der Familien- Nicht anwendbar, da die Leistungen
situation abhängige jährlich festge- nicht besteuert werden.
setzte Grenze.
Unterhalb bestimmter Schwellen er- Besteuerung nach allgemeinen Refolgt keine Besteuerung. Diese geln. Keine besonderen ErmäßigunSchwelle liegt 2004 bei € 7.600 für gen für Sozialleistungen.
eine alleinstehende Person und bei
€ 15.200 für ein Paar. Bei Arbeitnehmern erhöhen sich diese Beträge um
€ 5.200 für jede beschäftigte Person.
Bei Personen ab 65 Jahren werden
Jahreseinkünfte unter € 15.500 (alleinstehend) bzw. € 31.000 (verheiratetes Paar) nicht besteuert.
Beiträge nur für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribu- Keine Sozialabgaben.
tion sociale généralisée, CSG) von
6,2% (ermäßigter Satz: 3,8%) des
Tagegeldes.
Kinderrente (barnalífeyrir), Sterbegeld an hinterbliebene Ehepartner,
einmalige Zahlungen bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50% und Kapitalabfindungen beim Todesfall unterliegen nicht
der Besteuerung. Andere Leistungen
unterliegen der Besteuerung.
Keine Sozialabgaben.
Tabelle VIII
Italien
Leistungen für Teil- oder Vollinvali- Besteuerung und
dität unterliegen nur insoweit der
Besteuerung, als sie Lohn- oder Sozialabgaben
Lohnersatzeinkommen darstellen.
1. Besteuerung von
Die Leistung für vorübergehende ErGeldleistungen
werbsunfähigkeit, die vom Nationalen Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) gezahlt wird,
unterliegt der Besteuerung.
Steuerbefreiung für den Teil des Ein- 2. Einkommensgrenze
kommens, der den Beiträgen zur Sofür Besteuerung oder
zialversicherung entspricht.
Steuerermäßigung
Jährliche Steuerfreigrenze für eine
alleinstehende Person: € 7.500.
Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der Einzelperson oder
Familie ab:
bis € 15.000
23%
€ 15.000 bis € 29.000
29%
€ 29.000 bis € 32.600
31%
€ 32.600 bis € 70.000
39%
ab € 70.000
45%
Keine Sozialabgaben.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
449
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Liechtenstein
Niederlande
Norwegen
Österreich
Renten in den ersten 13 Wochen Nicht anwendbar.
nach dem Unfall sind nicht steuerpflichtig. Alle anderen Leistungen
sind steuerpflichtig.
Befristetes Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) und Renten - mit
Ausnahme von Renten an Kinder,
für die auch Kindergeld (barnetrygd)
gewährt wird - unterliegen der Besteuerung.
Der
Ausgleich
nicht-materieller
Schäden und einmalige Pauschalleistungen sind steuerfrei.
Krankengeld und Lohnfortzahlung
unterliegen der Besteuerung. Das
Pflegegeld unterliegt nicht der Besteuerung.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Besteuerung erfolgt ab einem Jah- Für die Besteuerung werden die Nicht anwendbar.
reseinkommen von CHF 24.000 Leistungen wie Erwerbseinkünfte be(€ 15.370). Bei Taggeldern wird kein handelt.
Freibetrag gewährt, bei IV-Renten
ein Freibetrag von 70%. Bei Hinterlassenenrenten wird bei obligatorischer Berufsunfallversicherung ein
Freibetrag von 20%, bei obligatorischer
Nichtbetriebsunfallversicherung ein Freibetrag von 35% gewährt.
Für Bezieher von Renten und befristetem Invaliditätsgeld (tidsbegrenset uførestønad) gelten Sonderregeln
zur Steuererleichterung.
Bezieher einer vollen Mindestrente
zahlen weder Steuern noch Sozialabgaben.
Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesondere von den jeweils anzuwendenden Absetzbeträgen ab. So ist ein
allgemeiner Steuerabsetzbetrag in
der Höhe von bis zu € 1.264 jährlich
vorgesehen, dessen konkrete Höhe
vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängt; weiters Absetzbeträge
für Arbeitnehmer von jährlich € 54
und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von € 364 sowie ein
Pensionistenabsetzbetrag von bis zu
€ 400, der sich ab einem Einkommen
von € 16.715 jährlich vermindert und
bei einem Einkommen von € 21.800
jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen
Steuerschuld abgezogen.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Keine Sozialabgaben.
Bezieher von befristetem Invalidi- Keine Sozialabgaben.
tätsgeld (tidsbegrenset uførestønad)
zahlen den vollen Globalbeitrag
(7,8%) und erwerben Pensionspunkte für die Rentenanwartschaft.
Rentner zahlen einen ermäßigten
Beitrag von 3% (für Sachleistungen
bei Krankheit).
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
450
Taggelder, IV-Renten (Ausnahme:
Kapitalabfindung) und Hinterlassenenrenten aufgrund des UVG unterliegen der Besteuerung. Integritätsund Hilflosenentschädigungen sind
steuerfrei.
Luxemburg
Keine Sozialabgaben.
Nicht anwendbar.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Die Leistungen unterliegen nicht der
Besteuerung.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Renten und Tagegelder unterliegen
der Besteuerung. Die Beihilfe als
Schadensausgleich für Beschwernisse, die Hilflosigkeitszulage und
das Bestattungsgeld sind steuerfrei.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen hiervon
sind die Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und die Bestattungsbeihilfe (begravningshjälp).
Nicht anwendbar. Leistungen werden nicht besteuert.
Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommen der betreffenden Person
bzw. ihrer Familie ab.
Beginn der Steuerpflicht:
• Alleinstehende Person:
CHF 3.770 (€ 2.414) bis
CHF 21.621 (€ 13.846) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 22.047 (€ 14.119).
• Ehepaar ohne Kinder:
CHF 8.569 (€ 5.488) bis
CHF 39.736 (€ 25.447) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 36.631 (€ 23.459).
• Ehepaar mit zwei Kindern:
CHF 18.090 (€ 11.585) bis
CHF 57.335 (€ 36.718) je nach
Kanton/Bundessteuer:
CHF 50.877 (€ 32.582).
Für Renten gelten folgende volle Keine Steuerermäßigung.
jährliche Steuerfreibeträge:
kommunale Steuern:
Alleinstehende
€ 6.690
Verheiratete
€ 5.710
Staatssteuern: € 1.530 für Alleinstehende als auch für Verheiratete.
Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag, wird dieser um 70% des Differenzbetrages gekürzt. Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% (der
Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages). Liegt die Rente über den
folgenden Beträgen, entfällt der
Freibetrag:
kommunale Steuern:
Alleinstehende
€ 16.247
Verheiratete
€ 13.867
Staatssteuern:
€ 3.715
Geldleistungen bei Erwerbsunfähig- 2. Einkommensgrenze
keit aufgrund eines Arbeitsunfalls
für Besteuerung oder
(Industrial Injury Disability Benefit):
Steuerermäßigung
Nicht anwendbar.
Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (temporary disability
benefits): siehe Tabelle III "Krankheit
- Geldleistungen".
Keine Sozialabgaben.
Keine Sozialabgaben.
Keine Sozialabgaben.
Keine Sozialabgaben.
Keine Sozialabgaben.
Die Geldleistungen bei Erwerbsunfä- Besteuerung und
higkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls
Sozialabgaben
unterliegen nicht der Besteuerung.
Leistungen bei vorübergehender Er- 1. Besteuerung von
werbsunfähigkeit (temporary disability
Geldleistungen
benefits): siehe Tabelle III "Krankheit
- Geldleistungen".
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
451
452
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
XII
Pflegebedürftigkeit
453
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Geltende Rechtsgrundlage
Koordinierte Gesetze (Königlicher
Erlass vom 19. Dezember 1939).
Gesetz vom 3. Juni 1967, geänderte
Fassung.
Gesetz vom 19. März 1986 über
Kindergeld (börnefamilieydelse), geänderte Fassung.
Konsolidiertes Gesetz Nr. 1017/2000
mit Änderungen.
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Oktober 2002, zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung
steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003, StÄndG 2003)
vom 15.12.2003.
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
vom 14. April 1964, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. September 2002.
Unterhaltsvorschussgesetz vom 23.
Juli 1979, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Januar
2002, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Juni 2002.
Gesetz zum Erziehungsgeld und zur
Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz, BErzGG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Dezember
2001, zuletzt geändert durch Art. 20
des Gesetzes vom 29.12.2003.
Kindergeld
Obligatorische Sozialversicherung.
Steuerfinanziertes universelles System (Wohnsitzprinzip).
Steuerfinanziertes System für die ge- Zahlung von Beihilfen für den Unter- Kindergeld
samte Wohnbevölkerung.
halt von Kindern von Arbeitnehmern.
1. Grundprinzipien
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz stellt Familienförderung
dar, soweit es nicht der Steuerfreistellung von Elterneinkommen in
Höhe des Sach- und Betreuungsbedarfs des Kindes dient.
Arbeitnehmer ab dem ersten Kind.
Alle Einwohner. Einige Leistungen
nur an dänische Staatsangehörige
und an Ausländer, die seit einem
oder 3 Jahren ihren Wohnsitz in Dänemark haben.
Berechtigt sind Steuerpflichtige, die Arbeitnehmer und ihre Kinder.
in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder die hier unbeschränkt einkommensteuersteuerpflichtig
sind,
für leibliche oder angenommene Kinder und Pflegekinder.
1. Grundprinzipien
2. Anwendungsbereich:
Berechtigte Personen
454
Königlicher Erlass Nr. 20 vom 23.
Dezember 1959.
Präsidialerlass 527/1984.
Präsidialerlass 412/1985.
Geltende Rechtsgrundlage
2. Anwendungsbereich:
Berechtigte Personen
Familienleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Italien
Gesetzgebendes königliches Dekret Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité
Nr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufas- sociale), Buch V, Artikel L 511-1 ff.
sung des Allgemeinen Gesetzes
über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social).
Gesetz Nr. 52/2003 vom 10.12.2003.
Königliches Dekret Nr. 356/91 vom
15.03.1991.
Gesetzgebendes Königliches Dekret
Nr.1/2000 vom 14.01.2000.
Zusammenfassendes Gesetz über
die soziale Sicherheit (Social Welfare
Consolidation Act) von 1993 mit Änderungen.
Steuerfinanziertes System für Arbeit- Universelles System.
nehmer und Gleichgestellte.
Steuerfinanzierte allgemeine Leis- Leistungen an Familien mit Kindern, Leistung an Familien von Arbeitneh- Kindergeld
tung an alle Kinder (Wohnsitzprin- wenn Einkommen unter bestimmten mern, abhängig vom Einkommen der
zip).
Familie und der Anzahl der Kinder.
Grenzen liegen.
1. Grundprinzipien
Personen mit legalem Wohnsitz in
Spanien.
Alle Kinder unter 16 Jahren bzw. 19 Eltern bzw. Personen, die für den Die antragstellende Person; der 2. Anwendungsbereich:
Jahren bei Behinderung oder in Voll- Unterhalt des Kindes verantwortlich nicht geschiedene oder getrennt leBerechtigte Personen
zeit-Ausbildung.
sind.
bende Ehepartner; Kinder und unterhaltsberechtigte Eltern bis zum
Alter von 18 Jahren; kranke Kinder
auch im Alter über 18 Jahren.
Alle Einwohner.
Einkommen- und Vermögensteuergesetz (Lög um tekjuskatt og eignarskatt) Art. 69 A, Nr. 75/1981 vom
Sept. 1981, mit späteren Änderungen
Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega
aðstoð) Nr. 118/1993 vom Dez. 1993
mit späteren Änderungen.
Wohngeldgesetz (Lög um húsaleigubætur) Nr. 138/1997 vom Dez. 1997.
Gesetz über lokale soziale Dienste
(Lög um félagsþjónustu sveitarfélaga).
Nr. 40/1991 vom März 1991 mit
späteren Änderungen.
Tabelle IX
Dekret vom 30. Mai 1955.
Gesetz vom 17. Oktober 1961.
Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988
(Familienleistungen).
Dekret Nr. 306 vom 15. Juli 1999.
Geltende Rechtsgrundlage
455
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Geltende Rechtsgrundlage
Gesetz über die Familienzulagen Gesetz vom 20. Juni 1977.
vom 18. Dezember 1985. Das Ge- Gesetz vom 30. April 1980.
setz gilt in geänderter Fassung.
Gesetz vom 19. Juni 1985.
Gesetz vom 14. Juli 1986.
Allgemeines Kindergeldgesetz (Alge- Kindergeldgesetz (barnetrygdloven)
vom 8. März 2002.
mene Kinderbijslagwet, AKW).
Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe (kontantstøtteloven) vom 26.
Juni 1998.
Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven) vom 28. Februar 1997,
Abschnitt 15.
Familienlastenausgleichsgesetz vom
24. Oktober 1967 mit Änderungen.
Kinderbetreuungsgeldgesetz
(KBGG) vom 7. August 2001 mit Änderungen.
Kindergeld
Obligatorisches, beitragsfinanziertes Individuelles Recht des Kindes auföffentliches System für Personen mit grund des Wohnsitzes.
Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in
Liechtenstein.
Aus öffentlichen Mitteln finanziertes Steuerfreie Zahlung für alle Kinder
Allgemeines System für alle Einwoh- unabhängig vom Einkommen.
ner mit Leistungen in Abhängigkeit
vom Alter und der Anzahl der Kinder
(Letzteres gilt nicht für nach dem
31.12.1994 geborene Kinder).
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
grundsätzlich Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
ihre minderjährigen Kinder, die bei
ihnen haushaltszugehörig sind oder
für die sie überwiegend den Unterhalt leisten.
Leibliche Eltern, Großeltern, Stiefel- Das Kind bzw. die Kinder.
tern, Pflegeeltern und auch Vollwaisen (Anspruchskonkurrenz).
Alle Einwohner unter 65 Jahren un- Kindergeld wird an den Elternteil geabhängig von Einkommen oder Na- zahlt, bei dem das Kind in der Regel
tionalität. Personen, die ohne Wohn- seinen Aufenthalt hat.
sitz in den Niederlanden dort arbeiten und folglich Steuer auf Arbeitseinkünfte entrichten, sind ebenfalls
leistungsberechtigt.
Anspruchsberechtigt können leibliche Eltern, Großeltern, Adoptiv- oder
Pflegeeltern sein, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aber
auch das Kind selbst.
1. Grundprinzipien
2. Anwendungsbereich:
Berechtigte Personen
456
Familienleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Gesetz Nr. 32/02 vom 20. Dezember
2002.
Rechtsverordnung Nr. 176/03 vom 2.
August 2003.
Bundesrechtliches System:
Kindergeldgesetz (Lapsilisälaki) vom
Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 21. August 1922.
über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft (FLG);
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Kantonale Systeme:
26 kantonale Gesetzgebungen über
Familienzulagen.
Gesetz über das allgemeine Kindergeld (Lag om allmänna barnbidrag)
von 1947 mit Änderungen.
Unterhaltsvorschussgesetz (Lag om
underhållsstöd) von 1996.
Wohngeldgesetz (Lag om bostadsbidrag) von 1993.
Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social
Security Contributions and Benefits Act)
von 1992.
Universelles System von Familienleistungen mit persönlichem Rechtsanspruch des Kindes aufgrund des
Wohnsitzes.
Bundesrechtliches System:
Pauschale Geldleistung für Kinder
System für landwirtschaftliche Ar- mit Wohnsitz und Aufenthalt in
Finnland.
beitnehmer und Kleinbauern.
Kantonale Systeme:
System für Arbeitnehmer außerhalb
der Landwirtschaft. In gewissen
Kantonen, Zulagen an Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige.
Das Kindergeldsystem ist ein obligatorisches Sicherungssystem mit
universeller Geltung für alle Kinder
mit Wohnsitz in Schweden. Es ist
steuerfinanziert und besteht aus
zwei Teilen:
• dem eigentlichen Kindgeld,
• der Zulage für große Familien.
Steuerfinanziertes System für alle Kindergeld
Eltern mit Kindern unter 16 Jahren
(bzw. 19 Jahren unter bestimmten 1. Grundprinzipien
Bedingungen).
Kinder mit Wohnsitz in Portugal.
Bundesrechtliches System:
Eltern oder Sorgeberechtigte.
• Landwirtschaftliche Arbeitnehmer.
• Selbständige Landwirte, deren Einkommen eine gewisse Grenze
nicht übersteigt ("Kleinbauern").
Kantonale Systeme:
• Arbeitnehmer außerhalb der Landwirtschaft in allen Kantonen.
• Selbständigerwerbende in gewissen Kantonen.
• Nicht erwerbstätige Personen in
gewissen Kantonen.
Das Kindergeld wird in der Regel an Personen, die mindestens ein Kind
die Mutter gezahlt. Auf Antrag oder aufziehen.
bei Änderung des Sorgerechts kann
die Zahlung an den Vater erfolgen.
Geltende Rechtsgrundlage
2. Anwendungsbereich:
Berechtigte Personen
Kinder, für die Anspruch besteht:
Kinder von verheirateten oder nicht
verheirateten Eltern; Adoptivkinder;
Kinder des Ehegatten; Pflegekinder.
457
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
3. Bedingungen
• Wohnsitz des Kindes
• Sonstige Bedingungen
4. Altersgrenzen
458
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Das Kind muss in Belgien aufgezo- Das Kind muss seinen Wohnsitz in
gen werden und darf nicht außerhalb Dänemark haben.
Belgiens studieren.
Das Kind muss in Deutschland bzw. Das Kind muss den Wohnsitz in 3. Bedingungen
in einem sonstigen Mitgliedstaat des Griechenland oder in einem EU-Mit• Wohnsitz des Kindes
EWR oder der Schweiz seinen gliedstaat haben.
Wohnsitz haben.
Gegenüber dem Leistungsempfänger muss sich das Kind in einer Situation der Verwandtschaft, Adoption
oder Vormundschaft befinden.
Kindeseinkommen: Nach Vollendung • Der Arbeitnehmer muss 50 Versides 18. Lebensjahres kein Anspruch cherungstage während des vorausbei Einkünften und Bezügen von gegangenen Jahres nachweisen.
mehr als € 7.680 im Kalenderjahr. • Das Kind muss ledig sein.
Einkünfte und Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben außer Ansatz.
Allgemeines Kindergeld: ein Elternteil, das das Sorgerecht hat, muss
nach dem Gesetz über Quellenbesteuerung in Dänemark steuerpflichtig sein.
Normal: 18 Jahre.
18 Jahre.
Berufsausbildung: 25 Jahre.
Studium: 25 Jahre.
Schwerbehinderte: 21 Jahre (keine
Altersbegrenzung für Personen, die
am 1. Juli 1987 das 21. Lebensjahr
vollendet hatten).
Normal: 18 Jahre.
Verlängerung möglich bis zum 21.
Lebensjahr für diejenigen, die arbeitslos im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sind.
Berufsausbildung/Studium/gemeldete Bewerber um eine berufliche
Ausbildungsstelle/ bestimmte Freiwilligendienste: 27 Jahre.
Behinderte: Keine Begrenzung; die
Behinderung muss vor vollendetem
27. Lebensjahr eingetreten sein.
• Sonstige Bedingungen
Normal: 18 Jahre.
4. Altersgrenzen
Studium: 22 Jahre.
Behinderte:
Keine
Begrenzung,
wenn die Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt wurde.
Familienleistungen
Spanien
Frankreich
Wohnsitz des Kindes in Spanien.
Wohnsitz des Kindes in Frankreich.
Kindergeld wird für Kinder unter 18 Mindestens 2 unterhaltene Kinder.
Jahren und für Kinder, die zu mindestens 65% behindert sind, gewährt.
Das Jahreseinkommen darf den Betrag von € 8.495,69 nicht übersteigen.
Irland
Island
Tabelle IX
Italien
In der Regel muss das Kind bei dem Das Kind muss seinen Wohnsitz in
Zahlungsempfänger leben und von Island haben.
diesem unterhalten werden.
Keine Bedingung.
Das Kindergeld (Child benefit) wird
monatlich an die Mutter oder Stiefmutter des Kindes gezahlt. Eine
Zahlung an Väter oder Stiefväter ist
möglich, wenn das Kind in deren
Haushalt lebt und von ihnen unterhalten wird.
Das Kind muss von Personen unterhalten werden, die in Island unbeschränkt steuerpflichtig sind. Kindergeld (barnabætur) wird in Abhängigkeit vom für das Vorjahr deklarierten
Einkommen gewährt.
Das Jahreseinkommen darf einen
gesetzlich fixierten Betrag nicht
übersteigen.
Mindestens 70% der Einkünfte müssen aus abhängiger Arbeit stammen.
16 Jahre.
Normal: 18 Jahre.
Bei schwerer Behinderung: unbegrenzt.
Normal: 18 Jahre.
20 Jahre, wenn das Einkommen des Normal:
Bei Schwerstbehinderten: keine Be- Kindes nicht 55% des Mindestlohns Studium:
(salaire minimum interprofessionnel de Bei Behinderung:
grenzung.
croissance, SMIC) übersteigt.
16 Jahre
19 Jahre
19 Jahre
3. Bedingungen
• Wohnsitz des Kindes
• Sonstige Bedingungen
4. Altersgrenzen
459
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
3. Bedingungen
• Wohnsitz des Kindes
• Sonstige Bedingungen
4. Altersgrenzen
460
Wohnsitz gilt nur bei Vollwaisen als
Anspruchsvoraussetzung.
Luxemburg
Jedes Kind, das ständig in Luxemburg erzogen wird und dort seinen
gesetzlichen Wohnsitz hat. Export
der Leistung nach europäischem
Recht.
Kein Anspruch auf Kinderzulagen Keine sonstigen Bedingungen.
besteht für Kinder,
• denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist,
• für die Anspruch auf gleichartige
ausländische Zulage besteht (Differenzausgleich ist dennoch möglich).
Ab Geburt bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres.
Niederlande
Norwegen
Österreich
Kindergeld wird auch für Kinder ge- Wohnsitz des Kindes in Norwegen.
währt, die in einem EU- oder EWRStaat leben oder in einem Staat, mit
dem die Niederlande ein entsprechendes Abkommen geschlossen
haben.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für jene Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten.
Um die Voraussetzungen für den Keine sonstigen Bedingungen.
Bezug von Kindergeld zu erfüllen,
muss man:
• versichert sein;
• mindestens ein Kind haben;
• für den Unterhalt des Kindes aufkommen.
Damit für Kinder nach Erreichen der
Volljährigkeit weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden kann, müssen
zusätzliche Voraussetzungen erfüllt
werden, wie z. B. dass sich das Kind
in Berufsausbildung oder Berufsfortbildung befindet (siehe Punkt 4).
Normal: 18 Jahre.
Normal: 17 Jahre.
Berufsausbildung/Studium: 27 Jahre.
Bei schwerer Behinderung:
27 Jahre.
18 Jahre.
• Normal: 18 Jahre (Volljährigkeit).
• Berufsausbildung/-fortbildung: 26
Jahre (Ausnahme: Schwangere,
Frauen mit Kind, Präsenzdiener,
Behinderte).
• Arbeitssuchende Kinder: 21 Jahre.
• Erwerbsunfähige Kinder: unbegrenzt.
Kein Anspruch besteht für Kinder ab
18 Jahren, deren eigenes zu versteuerndes Einkommen € 8.725 im
Jahr übersteigt.
Familienleistungen
Finnland
Portugal
Schweiz
Wohnsitz in Portugal oder rechtlich
gleichgestellte Situation.
Bundesrechtliches System:
Keine Wohnsitzbedingung.
Kantonale Systeme:
Wohnsitzbedingung in einigen Kantonen.
Kindergeld (Abono de família para
crianças e jovens):
• Das Familieneinkommen darf das
5fache des Mindestlohns nicht
übersteigen;
• anspruchsberechtigt sind auch Kinder, die in gemeinnützigen sozialen
Einrichtungen leben;
• das Kind darf keine Berufstätigkeit
ausüben.
Bundesrechtliches System:
Keine sonstigen Bedingungen.
Die selbständigen Landwirte haben
Anspruch auf Zulagen, wenn ihr Einkommen CHF 30.000 (€ 19.212) pro
Jahr nicht übersteigt (dieser Betrag
wird pro Kind, für das eine Unterhaltspflicht besteht, um CHF 5.000
(€ 3.202) erhöht).
Kantonale Systeme:
In den Kantonen, die Zulagen für
Selbständigerwerbende oder für
Nichterwerbstätige vorsehen, hängt
der Anspruch grundsätzlich von Einkommensbedingungen ab.
Verlässt das Kind Schweden für we- • Das Aufenthaltsrecht von zugeniger als 6 Monate, wird das Kinder- wanderten Antragstellern darf keigeld weiter gezahlt.
nen Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen (Ausnahmen
für Flüchtlinge, Bürger der EWRStaaten und ihre Familienangehörigen, Personen aus Staaten, mit
denen bilaterale Abkommen bestehen); das Kind und der Antragsteller müssen sich im Vereinigten Königreich aufhalten und
zusammenleben (oder der Antragsteller muss zum Lebensunterhalt des Kindes beitragen);
• wird für dasselbe Kind die Leistung
von mehr als einer Person beantragt, so hat diejenige Priorität, bei
der Kind lebt.
• das Kind muss sich in schulischer
Vollzeit-Ausbildung befinden;
• nur eine einzige Person kann für
ein bestimmtes Kind eine Leistung
für die betreffende Woche erhalten.
Normal: 16 Jahre.
Studium/Berufsausbildung:
je nach Situation 18, 21 oder 24 Jahre.
Behinderung: 24 Jahre. Bei weiterführender Ausbildung ist eine Verlängerung um bis zu 3 Jahre möglich.
Bei schwerer Krankheit: in einigen
Fällen Verlängerung um bis zu 3
Jahre.
Bundesrechtliches System:
17 Jahre.
Normale Altersgrenze: 16 Jahre; Altersgrenze bei Studium oder Lehre:
25 Jahre; bei Krankheit oder Behinderung: 20 Jahre.
Kantonale Systeme:
Normale Altersgrenze: grundsätzlich
16 Jahre; Altersgrenze bei Studium
oder Lehre: grundsätzlich 25 Jahre;
bei Krankheit oder Behinderung: je
nach Kanton 18, 20 oder 25 Jahre.
16 Jahre.
Normal: 16 Jahre. Bei fortdauernder 4. Altersgrenzen
Eine vergleichbare Beihilfe wird Kin- grundlegender Ausbildung bis zur
dern gewährt, die eine weiterfüh- Vollendung des 19. Lebensjahres.
rende Schule besuchen.
Wohnsitz und Aufenthalt des Kindes
in Finnland.
Schweden
Tabelle IX
Wohnsitz des Kindes in Schweden.
Vereinigtes Königreich
Das Kind muss sich in der Regel im
Inland aufhalten.
3. Bedingungen
• Wohnsitz des Kindes
• Sonstige Bedingungen
461
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
5. Leistungen
• Monatsbeträge
• Abstufung nach
Familieneinkommen
462
1. Kind:
2. Kind:
3. Kind und folgende:
Dänemark
€ 74,06
€ 137,03
€ 204,60
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Kindergeld (börnefamilieydelse):
Für jedes Kind von 0 - 3 Jahren:
DKK 3.301 (€ 443) pro Quartal =
DKK 1.100 (€ 148) pro Monat.
Für jedes Kind von 3-7 Jahren:
DKK 2.983 (€ 401) pro Quartal =
DKK 994 (€ 134) pro Monat.
Für jedes Kind von 7 Jahren bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres:
DKK 2.347 (€ 315) pro Quartal =
DKK 782 (€ 105) pro Monat.
Deutschland
1. Kind:
2. Kind:
3. Kind:
4. Kind und folgende:
Griechenland
€ 154
€ 154
€ 154
€ 179
Eine besondere Zulage für Kinder, Keine einkommensabhängige
bei denen ein oder beide Elternteile Abstufung.
Rente beziehen, ist vom Familieneinkommen abhängig. Übersteigt
das Einkommen die Grenze, bei der
die Zulage zu Sozialrenten entfällt,
so wird diese Kinderzulage gekürzt.
Siehe unten in dieser Tabelle "Sonderfälle: Rentenbezieher".
Kindergeld (ΟΙΚΟΓΕΝΕΙΑΚΑ ΕΠΙ∆ΟΜΑΤΑ):
1 Kind:
€ 5,87
2 Kinder:
€ 18
3 Kinder:
€ 40
4 Kinder:
€ 48
Für jedes folgende Kind zusätzlich
€ 8,07.
Keine einkommensabhängige
Abstufung.
5. Leistungen
• Monatsbeträge
• Abstufung nach
Familieneinkommen
Familienleistungen
Spanien
Kindergeld (Prestaciones por hijo a
cargo) (12 Zahlungen im Jahr):
Kinder unter 18 Jahren:
• Nicht Behinderte:
€ 24,25
• Behinderte:
€ 48,47
Kinder über 18 Jahren:
• Mit einem Behinderungsgrad von
mindestens 65%:
€ 268,09
• Mit einem Behinderungsgrad von
mindestens 75%:
€ 402,14
Frankreich
2 Kinder:
3 Kinder:
4 Kinder:
5 Kinder:
6 Kinder:
Folgende Kinder:
Irland
€ 113,15
€ 258,12
€ 403,09
€ 548,06
€ 693,03
€ 144,97
Leistung entfällt, wenn das Familien- Keine einkommensabhängige
einkommen € 8.495,69 im Jahr über- Abstufung.
steigt. Diese Grenze erhöht sich ab
dem 2. Kind um 15% pro unterhaltsberechtigtes Kind.
Island
Tabelle IX
Italien
1. und 2. Kind:
€ 117,60
3. Kind und folgende:
€ 147,30
Bei Drillingen und Vierlingen wird für
jedes Kind doppeltes Kindergeld gezahlt. Bei Zwillingen beträgt das Kindergeld das 1,5fache des ersten
Kindes.
Vorauszahlungen erfolgen zum 1.
Februar und 1. Mai eines jeden Jahres.
Für 2004 gelten folgende Jahresbeträge für das Kindergeld (barnabætur):
Zum Ende des Steuerjahres 2003
Zahlung an alle Kinder unter 7 Jahren unabhängig vom Einkommen der
Eltern: ISK 36.308 (€ 406). Ferner
folgende Leistungen:
Verheiratete oder als Paar zusammenlebende Eltern:
• Erstes Kind ISK 123.254 (€ 1.379).
• Zweites und jedes weitere Kind
ISK 146.713 (€ 1.642).
Alleinerziehende Eltern:
• Erstes Kind ISK 205.288 (€ 2.297).
• Zweites und jedes weitere Kind
ISK 210.584 (€ 2.357).
Die Beträge werden nach bestimmten Regeln gekürzt, wenn das Einkommen von verheirateten oder als
Paar zusammenlebenden Eltern
mehr als ISK 1.444.139 (€ 16.161)
beträgt bzw. wenn das zu besteuernde Einkommen von Alleinerziehenden ISK 722.070 (€ 8.880) übersteigt.
Familienleistungen richten sich nach 5. Leistungen
der Zahl der Kinder und sind einkom• Monatsbeträge
mensabhängig.
Beispiel Familie mit 4 Mitgliedern
(nicht behindert):
• Jahreseinkommen bis € 11.697,13:
Leistung von € 250,48.
• Jahreseinkommen zwischen
€ 28.357,67 und € 31.133,07:
Leistung von € 38,73.
• Leistung entfällt bei Einkommen
über € 45.017,14.
Keine einkommensabhängige
Abstufung.
Siehe monatliche Beträge.
Siehe Monatsbeträge.
• Abstufung nach
Familieneinkommen
463
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
5. Leistungen
• Monatsbeträge
• CHF 260 (€ 167) pro Kind, wenn
die Familie ein oder zwei Kinder
hat,
• CHF 310 (€ 199) pro Kind bei Zwillingen sowie, wenn die Familie drei
oder mehr Kinder hat.
Die monatliche Kinderzulage erhöht
sich auf CHF 310 (€ 199) für jedes
Kind über 10 Jahren.
Luxemburg
1. Kind:
2 Kinder:
3 Kinder:
Jedes weitere Kind:
€ 176,67
€ 419,50
€ 764,07
€ 344,39
Niederlande
Ab dem 1.1.1995 geborene Kinder:
unter 6 Jahren:
€ 58,87
6 - 11 Jahre:
€ 71,49
12 - 17Jahre:
€ 84,10
Vor dem 1.1.1995 geborene Kinder,
die nach dem 1.10.1994 das Alter
von 6 oder 12 Jahren erreichten:
Grundbetrag pro Kind im Alter von
12 bis 17 Jahren in Familien mit:
1 Kind:
€ 84,10
2 Kindern:
€ 95,09
3 Kindern:
€ 98,63
4 Kindern:
€ 106,62
5 Kindern:
€ 111,41
6 Kindern:
€ 114,60
Kinder zwischen 6 und 11 Jahren:
85% dieser Grundbeträge.
Norwegen
NOK 970 (€ 116) pro Kind.
In den Gebieten im äußersten Norden des Landes wird eine Zulage
(finnmarkstillegg) von NOK 320 (€ 38)
für jedes Kind gewährt.
Die Familienbeihilfe beträgt für jedes
Kind monatlich € 105,40, sie erhöht
sich ab Beginn des Kalendermonats,
in dem das Kind das 3. Lebensjahr
vollendet, auf € 112,70, ab Beginn
des Kalendermonats, in dem das
Kind das 10. Lebensjahr vollendet,
auf € 130,90 und ab Beginn des
Kalendermonats, in dem das Kind
das 19. Lebensjahr vollendet, auf
€ 152,70.
Wird für zwei Kinder Familienbeihilfe
bezogen, erhöht sich die Familienbeihilfe um monatlich € 12,80, sie erhöht sich darüber hinaus ab dem
dritten Kind, für das Familienbeihilfe
bezogen wird, um monatlich € 25,50
pro Kind.
Für erheblich behinderte Kinder zusätzlich € 138,30 pro Monat.
Mehrkindzuschlag:
Zusätzlich € 36,40 monatlich steht
für jedes dritte und weitere Kind, für
das Familienbeihilfe gewährt wird,
wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor
dem Kalenderjahr liegt, für das der
Antrag gestellt wird, eine bestimmte
Höhe nicht überschritten hat. Die
Einkommensgrenze 2004 beträgt
€ 41.400.
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Keine einkommensabhängige
Abstufung.
Doppelte Beträge können gewährt
werden, wenn das Kind:
• unter 16 Jahre ist, nicht im Haushalt lebt und sich in schulischer
Ausbildung befindet oder behindert
ist;
• 16 oder 17 Jahre ist, nicht im
Haushalt lebt und entweder in
schulischer Ausbildung oder behindert oder arbeitslos ist.
• Abstufung nach
Familieneinkommen
464
Keine einkommensabhängige Abstu- Keine einkommensabhängige Abfung im Gesetz über die Familien- stufung.
zulagen (Bedarfsprüfung erfolgt jedoch in anderen Gesetzen: Sozialhilfegesetz, Gesetz über die Gewährung von Mietbeiträgen etc.).
Keine einkommensabhängige
Abstufung.
Österreich
Familienleistungen
Portugal
Je nach dem Referenzeinkommen
der Familie (Gesamteinkommen der
Familie dividiert durch die um 1 erhöhte Anzahl der Familienmitglieder)
und dem Alter des Kindes. Sechs
Einkommensgruppen in Abhängigkeit vom nationalen Mindestlohn:
1. Gruppe:
Referenzeinkommen bis zum 0,5fachen des Mindestlohns:
Kinder bis 12 Monate
€ 120
Kinder über 12 Monate
€ 30
2. Gruppe:
Referenzeinkommen vom 0,5- bis
1,0fachen des Mindestlohns:
Kinder bis 12 Monate
€ 100
Kinder über 12 Monate
€ 25
3. Gruppe:
Referenzeinkommen vom 1,0- bis
1,5fachen des Mindestlohns:
Kinder bis 12 Monate
€ 80
Kinder über 12 Monate
€ 23
4. Gruppe:
Referenzeinkommen vom 1,5- bis
2,5fachen des Mindestlohns:
Kinder bis 12 Monate
€ 50
Kinder über 12 Monate
€ 20
5. Gruppe:
Referenzeinkommen vom 2,5- bis
zum 5fachen des Mindestlohns:
Kinder bis 12 Monate
€ 30
Kinder über 12 Monate
€ 10
6. Gruppe:
Referenzeinkommen der Familie
über dem 5fachen des Mindestlohns:
kein Anspruch auf Familienleistungen.
Schweiz
Bundesrechtliches System:
• CHF 170 (€ 109) pro Monat im Talgebiet,
• CHF 190 (€ 122) pro Monat im
Berggebiet,
• CHF 175 (€ 112) bzw. CHF 195
(€ 125) pro Monat ab dem 3. Kind.
Kantonale Systeme:
Von CHF 150 (€ 96) bis CHF 344
(€ 220) pro Monat je nach Kanton
und Kinderzahl.
Abstufung für sechs Einkommens- Keine Abstufung nach Familieneingruppen: siehe oben "Monatsbe- kommen für Arbeitnehmer.
träge".
Finnland
Schweden
1. Kind:
€ 100,00
2. Kind:
€ 110,50
3. Kind:
€ 131,00
4. Kind:
€ 151,50
5. und jedes weitere Kind:
€ 172,00
Bei Alleinerziehenden erhöht sich
die Leistung je Kind um € 36,60.
SEK 950 (€ 105) im Monat.
Mehrkindzulage (flerbarnstillägg):
für das 3. Kind: SEK 254 (€ 28)
für das 4. Kind: SEK 760 (€ 84)
für das 5. und jedes weitere Kind:
SEK 950 (€ 105).
Keine einkommensabhängige
Abstufung.
Keine einkommensabhängige
Abstufung.
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Ältestes anspruchsberechtigtes Kind 5. Leistungen
eines Paares:
• Monatsbeträge
GBP 69,55 (€ 99),
Jedes sonstige Kind:
GBP 46,58 (€ 66).
Keine einkommensabhängige
Abstufung.
• Abstufung nach
Familieneinkommen
465
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
• Abstufung nach Alter
466
Dänemark
Ab dem 1.1.1990 geborene Kinder:
Siehe Monatsbeträge.
Zuschlag für das älteste Kind, das
den normalen Satz erhält (nicht behindertes Kind):
von 6 bis 12 Jahren:
€ 12,90
von 12 bis 18 Jahren:
€ 19,65
ab 18 Jahren (anwendbar
ab dem 1.1.2009):
€ 22,64
Zuschlag für ein zwischen dem
1.1.1991 und dem 31.12.1996 geborenes Kind, das an die erste Rangstelle gelangt, indem es ein Kind ersetzt, für das Alterszulage gewährt
wurde:
von 6 bis unter 18 Jahren:
€ 25,73
ab 18 Jahren (anwendbar
ab dem 1.1.2009):
€ 27,63
Andere Kinder (einschl. behinderte
Kinder):
von 6 bis 12 Jahren:
€ 25,73
von 12 bis 18 Jahren:
€ 39,31
ab 18 Jahren (anwendbar
ab dem 1.1.2009):
€ 49,99
Vor dem 1.1.1991 geborene Kinder:
Zuschläge für das älteste Kind, das
den normalen Satz erhält (nicht behindertes Kind):
• geboren zwischen dem 1.1.1985
und dem 31.12.1990:
bis 18 Jahre:
€ 25,73
ab 18 Jahre:
€ 27,63
• geboren zwischen dem 1.1.1981
und dem 31.12.1984:
€ 41,22
• geboren vor dem 1.1.1981: € 43,38
Andere Kinder (einschl. behinderte
Kinder):
von 12 bis 18 Jahren:
€ 39,31
ab 18 Jahren:
€ 49,99
Deutschland
Keine Abstufung nach Alter.
Griechenland
Keine Abstufung nach Alter.
• Abstufung nach Alter
Familienleistungen
Spanien
Keine Abstufung nach Alter.
Frankreich
Irland
Keine Abstufung nach Alter.
Zuschläge variieren mit dem Alter:
• über 11 Jahre: € 31,82
• über 16 Jahre: € 56,57
Ausgenommen das 1. Kind in Familien mit weniger als 3 Kindern.
Pauschalleistung von monatlich
€ 71,95 für maximal ein Jahr an Familien mit drei oder mehr Kindern mit
Anspruch auf Familienleistungen, bei
denen ein Kind das Alter von 20 Jahren erreicht.
Island
Siehe monatliche Beträge.
Tabelle IX
Italien
Keine Abstufung nach Alter.
• Abstufung nach Alter
467
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
• Abstufung nach Alter
468
Siehe Monatsbeträge.
Luxemburg
Kinder ab 6 Jahren:
Kinder ab 12 Jahren:
Niederlande
€ 15,39
€ 46,18
Siehe die obigen Leistungsbeträge.
Norwegen
Österreich
Keine Abstufung mit dem Alter mit Siehe monatliche Beträge.
Ausnahme der besonderen Kleinkindzulage (ekstra småbarnstillegg) für
alleinerziehende Eltern eines Kindes
unter drei Jahren von NOK 660
(€ 79) im Monat.
Familienleistungen
Portugal
Siehe oben "Monatsbeträge".
Schweiz
Finnland
Keine Abstufung nach Alter, außer in Keine Abstufung nach Alter.
4 Kantonen.
Schweden
Keine Abstufung nach Alter.
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Keine Abstufung nach Alter.
• Abstufung nach Alter
469
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
Erziehungsgeld
Keine besondere Leistung.
1. Grundprinzipien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Elternurlaub: Steuerfinanziertes uni- Steuerfinanziertes System für die ge- Keine besondere Leistung.
verselles System.
samte Wohnbevölkerung.
Erziehungsgeld:
Steuerfinanzierte
Leistung, die die Kommunen Eltern
gewähren können, die ihre Kinder
selbst aufziehen und keine entsprechende Einrichtung in Anspruch
nehmen.
Erziehungsgeld
1. Grundprinzipien
2. Anwendungsbereich:
Berechtigte Personen
Nicht anwendbar.
Elternurlaub: Eltern eines Kindes
unter 9 Jahren haben Anspruch auf
Beurlaubung zur Kinderbetreuung.
Erziehungsgeld: Eltern eines Kindes
im Alter von 24 Wochen bis zu 6
Jahren. Die Kommunen können engere Altersgrenzen festsetzen.
Berechtigt sind Mütter bzw. Väter, Nicht anwendbar.
die ihr unter 2 Jahre altes Kind
selbst im eigenen Haushalt betreuen
und die nicht oder nur eingeschränkt
(bis zu 30 Stunden/wöchentlich) erwerbstätig sind.
2. Anwendungsbereich:
Berechtigte Personen
3. Bedingungen
Nicht anwendbar.
Elternurlaub: Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständige), Arbeitslose und Bezieher der Mindestsicherung, die die Bedingungen für einen
Anspruch auf Krankengeld erfüllen.
Erziehungsgeld: kann für eine Periode von 8 Wochen bis zu einem
Jahr gewährt werden. Das berechtigte Elternteil muss mindestens in 7
der letzten 8 Jahre in Dänemark
seinen Wohnsitz gehabt haben.
Keine Kumulierung mit einem Arbeits- oder Transfereinkommen. Ein
Haushalt kann für maximal 3 Kinder
Leistungen beziehen, wobei der Gesamtbetrag den Maximalbetrag des
Mutterschaftsgeldes nicht übersteigen darf.
Es gelten Einkommensgrenzen. Die Nicht anwendbar.
Einkommensgrenze für Verheiratete
liegt in den ersten sechs Lebensmonaten bei € 30.000, bei anderen Berechtigten (Alleinerziehende) bei
€ 23.000 pauschaliertem Jahresnettoeinkommen. Ab dem 7. Lebensmonat liegt sie bei € 16.500 für
Verheiratete und bei € 13.500 für
andere Berechtigte. Ab dem siebten
Lebensmonat entfällt das Erziehungsgeld nicht bei Überschreiten
der Einkommensgrenze, sondern
verringert sich stufenweise. Die o.a.
Einkommensgrenzen erhöhen sich
um einen Kinderzuschlag in Höhe
von € 3.140 für jedes weitere Kind
des Berechtigten.
3. Bedingungen
470
Familienleistungen
Spanien
Keine besondere Leistung.
Frankreich
Irland
Island
Tabelle IX
Italien
Betreuungsgeld
für
Kleinkinder Keine besondere Leistung.
(Prestation d'accueil du jeune enfant,
PAJE):
Leistung zur Geburt, zum Unterhalt
und zur Erziehung junger Kinder. Die
Leistung umfasst zwei Stufen: erstens die Geburts- oder Adoptionsprämie (prime à la naissance ou à
l'adoption) und die Grundleistung
(allocation de base) (siehe Geburtsbeihilfe) und zweitens das Erziehungsgeld (complément de libre choix d'activité) und die Betreuungszulage (complément de libre choix de mode de garde).
Frühere Leistungen, die für vor dem
1.1.2004 geborene Kinder gewährt
wurden, werden weiter gezahlt.
Keine besondere Leistung.
Keine besondere Leistung.
Nicht anwendbar.
Die Familie muss mindestens ein Nicht anwendbar.
Kind unter 3 Jahren oder ein adoptiertes Kind haben.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
2. Anwendungsbereich:
Berechtigte Personen
Nicht anwendbar.
Keine Bedürftigkeitsprüfung, aber Nicht anwendbar.
Nachweis einer früheren Erwerbstätigkeit von 8 Quartalen (im Sinne der
Rentenversicherung) - auch mit Unterbrechung - in den 2 Jahren vor
Ankunft des ersten Kindes, in vier
Jahren beim zweiten Kind oder in
fünf Jahren ab dem dritten Kind. Die
Leistung wird für das erste Kind 6
Monate, für weitere Kinder 3 Jahre
lang gewährt.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
3. Bedingungen
Erziehungsgeld
1. Grundprinzipien
471
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Kein Anspruch auf Erziehungsgeld Erziehungsgeld (allocation d'éduca- Keine besondere Leistung.
(abgesehen vom Mutterschaftsur- tion): Geldleistung als Anerkennung
laub nach Tabelle IV "Mutterschaft"). der Erziehungstätigkeit.
Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger) in Tabelle IV "Mutterschaft".
Das Kinderbetreuungsgeld ist eine
Familienleistung, die unabhängig
von einer früheren Erwerbstätigkeit
oder einer Pflichtversicherung gewährt wird.
2. Anwendungsbereich:
Berechtigte Personen
Entfällt.
Die Person bzw. die Personen, die Nicht anwendbar.
das Kind erziehen.
Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger) in Tabelle IV "Mutterschaft".
Mütter bzw. Väter, die Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, in Ausnahmefällen auch ohne diesen Anspruch.
3. Bedingungen
Entfällt.
Für den Elternteil, der ein Kind unter Nicht anwendbar.
2 Jahren erzieht und entweder nicht
über ein regelmäßiges Einkommen
verfügt oder dessen Einkommen zusammen mit dem des Ehepartners
die folgenden Grenzen nicht überschreitet:
• € 3.927,09 bei Erziehung eines
Kindes,
• € 5.236,12 bei Erziehung von zwei
Kindern,
• € 6.545,15 bei Erziehung von drei
Kindern.
Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger) in Tabelle IV "Mutterschaft".
Die Zuverdienstgrenze beträgt im
Kalenderjahr € 14.600 brutto. Dabei
werden nur die Einkünfte desjenigen
Elternteils herangezogen, der das
Kinderbetreuungsgeld bezieht.
24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, gezählt ab der Geburt des Kindes, werden in der Pensionsversicherung als Beitragszeiten
angerechnet.
Der Bezug von Arbeitslosengeld
während und nach dem Bezug von
Kinderbetreuungsgeld ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
möglich.
Erziehungsgeld
1. Grundprinzipien
472
Familienleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Keine besondere Leistung.
Kein Erziehungsgeld.
Keine besondere Leistung.
Keine besondere Leistung.
Keine besondere Leistung. Aller- Erziehungsgeld
dings sehen die meisten anderen
Sozialleistungen
Kinderzuschläge 1. Grundprinzipien
vor.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
2. Anwendungsbereich:
Berechtigte Personen
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
3. Bedingungen
473
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
Dänemark
Deutschland
4. Leistungsbeträge
Nicht anwendbar.
Elternurlaub: 60% der Leistung der
Arbeitslosenversicherung.
Erziehungsgeld: maximal 85% der
Netto-Kosten einer Unterbringung
des Kindes in einer kommunalen
Einrichtung. Maximal sind Leistungen für drei Kinder möglich.
Sonstige Leistungen
€ 1.003,33 für die 1. Geburt;
€ 754,89 für die 2. und jede weitere
Geburt.
Kann zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum bezogen
werden.
Adoptionsbeihilfe (prime d'adoption/
adoptiepremie): € 1.003,33 je adoptiertes Kind.
DKK 1.710 (€ 230) pro Quartal = Siehe "Andere Leistungen" und TaDKK 570 (€ 77) pro Monat bis zum belle IV "Mutterschaft".
7. Geburtstag des Kindes im Falle
einer Mehrlingsgeburt und bei Adoption von Mehrlingen.
Einmalige Leistung bei Adoption eines ausländischen Kindes: DKK
39.492 (€ 5.304).
1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe
474
Griechenland
€ 300 in den ersten 24 Lebensmo- Nicht anwendbar.
naten des Kindes. Alternativ zum
monatlichen Erziehungsgeld in Höhe
von bis zu € 300 (Regelbetrag) über
einen Zeitraum von 24 Monaten erhalten Eltern, die sich für eine verkürzte Bezugsdauer von 12 Monaten
entscheiden, bis zu € 450 monatlich
(Budget).
Siehe Tabelle IV "Mutterschaft".
4. Leistungsbeträge
Sonstige Leistungen
1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe
Familienleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Nicht anwendbar.
Satz bei vollständiger Arbeitsaufga- Nicht anwendbar.
be: € 504,11. Reduzierte Sätze bei
Teilzeitbeschäftigung von höchstens
50% der gesetzlichen Arbeitszeit
€ 383,33 bzw. bei Arbeitszeit zwischen 50% und 80% € 289,87.
€ 450,76 für das dritte und jedes
weitere Kind.
Geburts- oder Adoptionsprämie im
Rahmen des Betreuungsgeldes für
Kleinkinder (Prime à la naissance ou à
l'adoption de la Prestation d'Accueil pour
jeune enfant, PAJE):
€ 812,37 einmalig zahlbar zum 7.
Monat der Schwangerschaft für jedes erwartete Kind oder bei Adoption eines Kindes unter 20 Jahren
(Bedürftigkeitsprüfung).
Grundleistung des Betreuungsgeldes für Kleinkinder (Allocation de base
de la prestation d'accueil du jeune enfant):
Ab dem ersten Kind monatlich
€ 162,47 ab dem Monat der Geburt
des Kindes bis zum Monat vor dem
3. Geburtstag oder ab dem Monat
der Adoption für 3 Jahre (maximal
bis zum Alter von 20 Jahren).
Island
Nicht anwendbar.
Eine Geburtsbeihilfe (Birth Grant) Siehe Tabelle IV "Mutterschaft".
von € 635 wird für Mehrfachgeburten
gezahlt, zusätzliche Zahlungen von
€ 635 erfolgen jeweils bei Vollendung des 4. und des 12. Lebensjahres.
Tabelle IX
Italien
Nicht anwendbar.
4. Leistungsbeträge
Staatliche Leistung an Familien mit 3 Sonstige Leistungen
Kindern oder an solche, die ein Kind
adoptieren, wenn die Frau Staatsan- 1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe
gehörige eines EU-Landes ist oder
als Bürgerin eines Drittlandes eine
Aufenthaltsgenehmigung hat:
• € 775 an nicht berufstätige
Frauen;
• € 1.549 an zeitweise berufstätige
Frauen.
Eine weitere Beihilfe wird bei Geburt
des dritten Kindes gewährt.
Die genannten Leistungen sind vom
steuerbaren Einkommen abhängig.
Ein Betrag von € 1.000 wird für jedes
zweite oder weitere Kind gezahlt,
das in der Zeit vom 1.12.2003 bis
zum 31.12.2004 geboren wird, sowie
für jedes in dieser Periode adoptierte
Kind. Berechtigt sind EU-Staatsangehörige. Die Leistung ist einkommensunabhängig.
475
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
4. Leistungsbeträge
Entfällt.
Betrag: € 461,65. Halbes Erzie- Nicht anwendbar.
hungsgeld bei Teilzeitbeschäftigung.
Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger) in Tabelle IV "Mutterschaft".
Sonstige Leistungen
• CHF 2.100 (€ 1.345) bei Geburt
von einem Kind,
• CHF 2.600 (€ 1.665) pro Kind bei
Mehrlingsgeburten,
• Geburtszulagen werden auch bei
Adoption eines Kindes unter 5 Jahren ausgerichtet.
Eine Geburtsbeihilfe (allocation de Keine besondere Leistung.
naissance) in Höhe von insgesamt
€ 1.656,29 ist für Frauen mit Wohnsitz in Luxemburg unter der Bedingung vorgesehen, dass sich Mutter
und Kind den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen unterziehen.
Eine Mutterschaftsbeihilfe (allocation
de maternité) der staatlichen Kasse
für Familienleistungen (caisse nationale des prestations familiales) wird
Frauen gewährt, die keinen Einkommensverlust aufgrund des Mutterschaftsurlaubs haben (siehe Tabelle
IV "Mutterschaft").
Mutterschafts- bzw. Adoptionsbeihil- Keine besondere Leistung.
fe (engangsstønad ved fødsel/ adopsjon)
von NOK 33.584 (€ 4.001) für jedes
Kind, siehe Tabelle IV.
1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe
476
€ 14,53 täglich bis max. zur Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes, wenn der andere Elternteil mindestens sechs Monate
lang Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt. Kinderbetreuungsgeld
gebührt immer nur für das jüngste
Kind. Für jedes weitere Mehrlingskind (Zwillinge) gibt es einen Zuschlag in der Höhe des halben Kinderbetreuungsgeldes.
Alleinerziehende und einkommensschwache
Familien erhalten einen Zuschuss
zum Kinderbetreuungsgeld in der
Höhe von € 6,06 täglich, der (vom
anderen Elternteil) zurückzuzahlen
ist.
Familienleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Keine besondere Leistung.
Bundesrechtliches System:
Keine Geburtszulage.
Kantonale Systeme:
10 Kantone sehen eine Geburtszulage vor. Sie beträgt je nach Kanton
zwischen CHF 600 (€ 384) und
CHF 1.500 (€ 961) pro Geburt. 5
dieser 10 Kantone gewähren eine
Adoptionszulage für das im Hinblick
auf eine Adoption aufgenommene
Kind.
Frauen mit ständigem Wohnsitz in Keine Geburtsbeihilfe.
Finnland haben nach dem 154. Tag Beihilfe bei Adoption eines ausländider Schwangerschaft Anspruch auf schen Kindes SEK 40.000 (€ 4.420).
Mutterschaftsbeihilfe (äitiysavustus),
wenn sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben.
Mütter haben die Wahl zwischen einem Mutterschaftspaket mit Kinderpflegemitteln und einer Geldleistung
in Höhe von € 140. Die Leistung wird
für jedes neugeborene Kind oder
adoptierte Kind unter 18 Jahren gewährt. Bei Mehrlingsgeburten bzw.
Adoption mehrerer Kinder wird eine
erhöhte Zulage gewährt.
Bei Adoption eines ausländischen
Kindes wird eine Adoptionsbeihilfe
(adoptiotuki) gewährt, um zusätzliche
Kosten zu decken. Je nach Herkunftsland liegt dieser Betrag zwischen € 1.900 und € 4.500.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
4. Leistungsbeträge
Mutterschaftshilfe (Sure Start Mater- Sonstige Leistungen
nity Grant): GBP 500 (€ 709) vom
Sozialfonds. Für Personen, die Leis- 1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe
tungen wegen Bedürftigkeit beziehen, und zwar für jedes erwartete
Kind (Schwangerschaft oder Adoption).
Beim Antrag ist die Bescheinigung
einer zugelassenen Stelle über eine
durchgeführte Gesundheitsberatung
bzw. zu den Bedürfnissen des Säuglings erforderlich.
477
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
2. Kinderbetreuungsbeihilfen
478
Keine besondere Leistung.
Dänemark
Ermäßigung für Geschwister in der
gleichen Einrichtung.
Deutschland
Keine besondere Leistung.
Griechenland
Keine besondere Leistung.
2. Kinderbetreuungsbeihilfen
Familienleistungen
Spanien
Keine besondere Leistung.
Frankreich
Irland
• Betreuungszulage im Rahmen des Keine besondere Leistung.
Betreuungsgeldes für Kleinkinder
(Complément du libre choix du mode de
garde de la Prestation d'Accueil pour
jeune enfant, PAJE):
Teilweise und in Abhängigkeit vom
Familieneinkommen variable Übernahme der Kosten der Entlohnung
einer Person, die ein Kind unter 3
Jahren (Kürzung um 50% bei Kindern von 3 bis unter 6 Jahren) betreut.
Volle Übernahme der Sozialabgaben für eine geprüfte Kinderpflegerin und Übernahme zu 50% (mit
Bemessungsgrenze) für die Beschäftigung einer Betreuungskraft
zu Hause. Leistung zwischen
€ 152,54 und € 355,96 pro Monat
für ein Kind ab der Geburt bis zum
Alter von 3 Jahren. Um 50% reduzierter Betrag für ein Kind von 3 bis
unter 6 Jahren.
• Zulage für die elterliche Präsenz
(allocation de présence parentale,
APP): Leistung an einen Elternteil,
der wegen schwerer Erkrankung
des Kindes die Berufstätigkeit unterbricht oder reduziert. Der Betrag
hängt vom Ausmaß der weiteren
Erwerbstätigkeit
ab: € 813,61,
€ 406,82 oder € 247,86. Wird das
Kind allein von dieser Person versorgt, erfolgt eine Erhöhung.
Island
Tabelle IX
Italien
Die lokalen Behörden können einen Keine besondere Leistung.
Kostenzuschuss für die Tagespflege
von Kindern in privaten Einrichtungen, z.B. im Fall von Alleinerziehenden, gewähren. Die meisten lokalen
Behörden bieten Alleinerziehenden
eine finanzielle Unterstützung an, so
dass die Aufwendungen für eine private Pflege den Kosten für die Unterbringung in den von den Gemeinden getragenen Kindereinrichtungen
entsprechen. Diese Zuschüsse sind
nicht einkommensabhängig.
2. Kinderbetreuungsbeihilfen
479
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
2. Kinderbetreuungsbeihilfen
480
Keine besondere Leistung.
Luxemburg
Keine besondere Leistung.
Niederlande
Keine besondere Leistung.
Norwegen
Österreich
Kinderbetreuungsbeihilfe (kontantstøt- Keine besondere Leistung.
te) für Eltern mit Kindern zwischen
einem und drei Jahren mit Wohnsitz
in Norwegen, die die staatlich unterstützten
Kindertageseinrichtungen
(barnehage) nicht oder eingeschränkt
in Anspruch nehmen. Nach der Anzahl der Wochenstunden, in denen
das Kind eine Einrichtung besucht,
gibt es fünf Leistungssätze. Der
oberste Satz (bei 0 Stunden) beträgt
NOK 3.657 (€ 436), der Mindestsatz
(bei 25-32 Stunden) NOK 732 (€ 87)
im Monat.
Für Alleinerziehende Zuschuss zu
den Kosten der Kinderbetreuung
(stønad til barnetilsyn), falls wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eine
andere Person die Kinderbetreuung
übernimmt. Die Leistung beläuft sich
auf 64% der tatsächlichen Aufwendungen mit einem monatlichen
Höchstbetrag von NOK 2.671
(€ 318) bei einem Kind, NOK 3.485
(€ 415) bei zwei Kindern und NOK
3.949 (€ 470) ab 3 Kindern. Die
Leistung kann zusätzlich zur Kinderbetreuungsbeihilfe (kontantstøtte) für
Eltern von Kindern zwischen einem
und drei Jahren gewährt werden.
Der Zuschuss zu den Kosten der
Kinderbetreuung (stønad til barnetilsyn) entfällt, wenn das Erwerbseinkommen das 6fache des Grundbetrags, d.h. NOK 441.166 (€ 52.560)
übersteigt.
Familienleistungen
Portugal
Keine besondere Leistung.
Schweiz
Keine Betreuungszulage.
Finnland
Schweden
Kinderbetreuungsbeihilfe (lasten koti- Keine besondere Leistung.
hoidon tuki) für Familien, die Kinder
bis zu 3 Jahren zu Hause versorgen
oder eine andere Regelung gefunden haben, statt die kommunale Tagesbetreuung in Anspruch zu nehmen. Die Leistung setzt sich wie folgt
zusammen: € 252,28 als Grundbetrag zzgl. € 84,09 für Geschwister
unter 3 Jahren bzw. € 50,46 für Geschwister zwischen 3 und 6 Jahren
sowie eines bedarfsabhängigen Zuschlags von maximal € 168,19 pro
Monat.
Einen Zuschuss zu den Kosten der
Kinderbetreuung (lasten yksityisen hoidon tuki) erhalten Familien, die sich
auf privater Basis um die Betreuung
ihrer Kinder bemühen. Die Beihilfe
wird direkt an den Betreuer/die Betreuerin gezahlt. Der Grundbetrag
beläuft sich auf € 117,73 pro Monat
und Kind. Darüber hinaus wird u.U.
ein einkommensabhängiger Zuschlag von maximal € 134,55 pro
Monat und Kind gewährt.
Kinderteilbetreuungsbeihilfe (osittainen hoitoraha) in Höhe von € 70 pro
Monat wird gezahlt, wenn ein Elternteil die wöchentliche Arbeitszeit
auf höchstens 30 Stunden begrenzt,
um ein Kind unter 3 Jahren oder in
den ersten beiden Schuljahren zu
versorgen.
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Im Rahmen des Steuerabsetzbe- 2. Kinderbetreuungsbeihilfen
trags für Personen mit niedrigem Erwerbseinkommen (Working Tax Credit), einer Leistung zur Aufstockung
der Löhne von Niedrigeinkommensbeziehern, kann unter folgenden Bedingungen Hilfe zur Kinderbetreuung
gewährt werden:
• der Antragsteller muss mindestens
16 Jahre alt sein und in der Woche
mindestens 16 Stunden arbeiten
und,
• wenigstens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben, oder
• eine Behinderung aufweisen, die
ihn bei der Arbeitssuche benachteiligt oder
• älter als 25 Jahre sein und mindestens 30 Stunden in der Woche arbeiten oder
• 50 Jahre oder älter sein und nach
vorherigem Bezug von Leistungen
in das Erwerbsleben zurückkehren.
481
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
3. Leistungen an
Alleinerziehende
482
Keine besondere Leistung.
Dänemark
Deutschland
Der Grundbetrag wird erhöht um Keine besonderen Leistungen, siehe
DKK 1.039 (€ 140) pro Quartal = aber "Unterhaltsvorschüsse".
DKK 346 (€ 46) monatlich je Kind.
Ferner wird eine Zulage von DKK
1.057 (€ 142) pro Quartal = DKK 352
(€ 47) monatlich je Haushalt gewährt.
Bedingung: Nachweis des Alleinerziehenden-Status einmal pro Jahr.
Griechenland
Erhöhung des Kindergeldes um 3. Leistungen an
€ 3,67 für jedes Kind, wenn ein ElAlleinerziehende
ternteil verwitwet, Invalide oder Soldat ist, sofern seine Hinterbliebenenrente einen bestimmten Betrag nicht
übersteigt. Diese Leistung wird unabhängig vom Geschlecht des Alleinerziehenden gewährt.
Familienleistungen
Spanien
Keine besondere Leistung.
Frankreich
Alleinerziehendenbeihilfe (allocation
de parent isolé, API): Garantiertes
Mindesteinkommen für Personen,
die mindestens ein Kind allein aufziehen oder schwanger sind, von
monatlich € 530,39 plus € 176,80 je
Kind. Die Leistung erfolgt in Höhe
der Differenz zwischen diesem Betrag und dem vorhandenen Einkommen.
Unterhaltsgeld (allocation de soutien
familial) für Kinder, die nicht von beiden Elternteilen anerkannt sind oder
deren Vater oder Mutter der Verpflichtung zu Unterhaltszahlung nicht
nachkommt. Keine Bedürftigkeitsprüfung. € 79,56 je Monat und Kind.
Irland
Die Alleinerziehendenbeihilfe (One
Parent Family Payment) wird als gesonderte Leistung nach Bedürftigkeitsprüfung gewährt (siehe Tabelle
XI):
Berechtigte(r): € 134,80 maximal pro
Woche.
Zulage von € 19,30 wöchentlich für
jedes Kind.
Island
Tabelle IX
Italien
Alleinerziehendenbeihilfe
(mæðra- Alleinerziehende erhalten eine Zulaun) kann an alleinerziehende El- lage zu den Familienleistungen.
tern, die Kinder unter 18 Jahren versorgen und in Island wohnhaft sind,
gezahlt werden. Der jährliche Betrag
für 2 Kinder beträgt ISK 56.016
(€ 627), für 3 oder mehr Kinder
ISK 145.620 (€ 1.630).
3. Leistungen an
Alleinerziehende
483
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
3. Leistungen an
Alleinerziehende
484
Luxemburg
Zusätzliche monatliche Alleinerzie- Keine besondere Leistung.
hendenzulage von CHF 100 (€ 64)
pro Kind.
Niederlande
Keine besondere Leistung.
Norwegen
• Bei der Leistungsberechnung wird
die tatsächliche Anzahl der Kinder
um ein weiteres erhöht. Eine zusätzliche Leistung wird für jedes
Kind unter drei Jahren gewährt,
falls dieses das volle Übergangsgeld erhält.
• Ein Übergangsgeld (overgangsstønad) vom 1,85fachen des Grundbetrags (Grunnbeløpet), also von
NOK 105.193 (€ 12.533) wird für 3
Jahre bzw. bei Teilnahme an beruflicher Ausbildung/Qualifizierung bis
zu 5 Jahren gewährt. Die Leistung
wird um 40% der über die Hälfte
des Grundbetrags hinausgehenden
Erwerbseinkünfte gekürzt. Übersteigen Unterhaltszahlungen den
Unterhaltsvorschuss
(bidragsforskott), wird die Leistung um 70% des
Unterschiedsbetrags gekürzt.
• Ausbildungshilfe (utdanningsstønad),
falls allgemeine oder berufliche
Bildungsmaßnahmen
notwendig
sind, um eine Beschäftigung zu erhalten.
Österreich
Familienbeihilfe:
Keine besondere Leistung.
Kinderbetreuungsgeld:
Alleinerziehende und einkommensschwache Familien erhalten einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in
der Höhe von € 6,06 täglich, der (vom
anderen Elternteil) zurückzuzahlen ist.
Alleinerzieherabsetzbetrag:
Von der jährlichen individuellen Steuerschuld werden € 364 abgezogen.
Familienleistungen
Portugal
Keine besondere Leistung.
Schweiz
Keine Leistungen an Alleinerziehende.
Finnland
Schweden
Alleinerziehende erhalten neben Siehe unten "Unterhaltsvorschuss".
dem allgemeinen Kindergeld (lapsilisä) zusätzlich € 36,60 pro Kind.
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Der höhere Leistungssatz für allein- 3. Leistungen an
erziehende Elternteile wurde für
Alleinerziehende
neue Anträge ab Juni 1998 abgeschafft, in einigen Restfällen erfolgt
jedoch noch die Zahlung.
485
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
4. Sonderleistungen für
behinderte Kinder
486
Dänemark
Deutschland
Zusätzliche Leistung für behinderte Leistung zum Ausgleich entgange- Keine besondere Leistung.
Kinder unter 21 Jahren mit einem nen Einkommens bei häuslicher
Behinderungsgrad ab 66%, die bis Pflege eines behinderten Kindes.
zum 1.1.1996 geboren wurden. Pro
Monat und Kind:
• € 333,17 bei 0, 1, 2 oder 3 Autonomiepunkten (points d'autonomie/
punten van zelfstandigheid) des Kindes;
• € 364,70 bei 4, 5 oder 6 Autonomiepunkten des Kindes;
• € 389,87 bei 7, 8 oder 9 Autonomiepunkten des Kindes.
Zusätzliche Leistung für behinderte
Kinder unter 21 Jahren, die nach
dem 1.1.1996 geboren wurden, deren Leiden sich hinsichtlich ihrer
physischen oder geistigen Kapazität,
ihrer Aktivität und ihrer gesellschaftlichen Teilhabe oder auf ihre Familiensituation auswirken. Pro Monat
und Kind:
• € 64,94 wenn sie mindestens 4
und maximal 8 Punkte auf einer
medizinisch-sozialen Skala erhalten;
• € 162,36 bei 9 bis 11 Punkten auf
dieser Skala;
• € 270,60 bei 12 bis 14 Punkten auf
dieser Skala;
• € 378,84 bei 15 bis 17 Punkten auf
dieser Skala;
• € 405,90 bei 18 bis 20 Punkten auf
dieser Skala;
• € 432,96 bei mehr als 20 Punkten.
Griechenland
Beihilfe für Elternteil mit behindertem 4. Sonderleistungen für
Kind: € 3,67 monatlich.
behinderte Kinder
Familienleistungen
Spanien
€ 48,47 pro Monat für jedes Kind
unter 18 Jahren mit einem Behinderungsgrad von mindestens 33%.
€ 268,09 pro Monat für jedes Kind
älter als 18 Jahre und mit einem Behinderungsgrad von mindestens
65%.
€ 402,14 pro Monat für jedes Kind
über 18 Jahren und einem Behinderungsgrad von mindestens 75%,
wenn Dritthilfe erforderlich ist.
Frankreich
Erziehungsgeld für junge Behinderte
(allocation d'éducation spéciale, AES)
für Behinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50% bis
zum vollendeten 20. Lebensjahr
€ 113,15 pro Monat. Einkommensunabhängige Leistung.
Ein Zuschlag für behinderte Kinder
wird je nach Grad der erforderlichen
Hilfe einer dritten Person oder der
Höhe der durch den Gesundheitszustand des Kindes bedingten Ausgaben gewährt. Es gibt 6 Stufen des
Zuschlags mit monatlichen Beträgen
von € 84,86 bis € 945,87.
Irland
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary
Care Allowance):
€ 164 pro Monat für Kinder zwischen
2 und 16 Jahren, die zu Hause leben. Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".
Island
Tabelle IX
Italien
Häusliches Pflegegeld (umönnunar- Ist ein Familienmitglied behindert, 4. Sonderleistungen für
greiðslur) kann an Personen, die be- wird die Familieneinkommensgrenze
behinderte Kinder
hinderte oder chronisch kranke Kin- um jährlich € 8.800,94 angehoben.
der zu Hause oder im Krankenhaus
unterhalten, bis zu einem Betrag von
ISK 84.995 (€ 951) pro Monat gewährt werden.
487
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
4. Sonderleistungen für
behinderte Kinder
488
Keine besondere Leistung.
Luxemburg
Zusatzleistung von € 176,67 für jedes Kind unter 18 Jahren, dessen
körperliche oder geistige Fähigkeiten
gegenüber einem normalen Kind
gleichen Alters um mindestens 50%
ständig eingeschränkt oder herabgesetzt sind.
Niederlande
Norwegen
Siehe die obigen Leistungsbeträge.
Keine besonderen Leistungen.
Behinderte Jugendliche ab 18 Jahren haben ggf. Anspruch auf eine
Leistung aus der Invaliditätsversicherung (siehe Tabelle V "Invalidität").
Ferner haben Personen, die ein behindertes Kind im Alter von 3 bis 18
Jahren zu Hause pflegen, Anspruch
auf eine Leistung nach dem TOG.
Österreich
Für erheblich behinderte Kinder, das
sind solche, bei denen der Grad der
Behinderung zumindest 50% beträgt
oder die dauernd erwerbsunfähig
sind, wird zusätzlich zur allgemeinen
Familienbeihilfe die erhöhte Familienbeihilfe von € 138,30 pro Monat
gewährt.
Ist die Erwerbsunfähigkeit vor
Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetreten oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, wird Familienbeihilfe
und erhöhte Familienbeihilfe unbegrenzt geleistet.
Familienleistungen
Portugal
Schweiz
• Kindergeldzuschlag für behinderte Ein Kanton gewährt eine SonderzuKinder (bonificação, por deficiência, lage.
do subsídio familiar a crianças e jovens) für Kinder unter 24 Jahren:
bis 14 Jahre:
€ 49,81
14 - 18 Jahre:
€ 72,55
18 - 24 Jahre:
€ 97,12
• Monatliche Leibrente (subsídio mensal vitalício) für diese Kinder ab
Vollendung des 24. Lebensjahres:
€ 143,80.
• Außerordentliche Solidaritätszulage (complemento extraordinário de solidariedade) zusätzlich zur Leibrente:
bis zu 70 Jahren
€ 14,46
ab 70 Jahren
€ 28,91
• Sondererziehungsgeld (subsídio de
educação especial): für Kinder unter
24 Jahren, die besondere Erziehungsmaßnahmen in Anspruch
nehmen (unterschiedliche Beträge).
• Beihilfe für Pflege durch Dritte (subsídio por assistência de terceira pessoa): € 71,90 pro Monat.
Finnland
Schweden
Kinderbetreuungsgeld für die Ver- Siehe Tabelle V "Invalidität".
sorgung von schwerbehinderten und
chronisch kranken Kindern bis zu 16
Jahren. Je nach Belastung für die
Familie sind drei verschiedene Sätze
möglich: € 76,87, € 179,37 oder
€ 333,12 pro Monat.
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Siehe Tabelle V "Invalidität": Unter- 4. Sonderleistungen für
haltsbeihilfe für Behinderte (Disability
behinderte Kinder
Living Allowance).
489
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
5. Unterhaltsvorschüsse
490
Keine besondere Leistung.
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Laufende Leistung, deren Höhe dem Das Unterhaltsvorschussgesetz si- Keine besondere Leistung.
"normalen" Unterhalt von DKK 5.304 chert für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und in
(€ 712) im Halbjahr entspricht.
Deutschland ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, und
die das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für längstens
sechs Jahre einen Mindestunterhalt,
wenn sie diesen Unterhalt nicht von
dem anderen Elternteil erhalten.
Die Unterhaltsleistung beträgt in den
alten Bundesländern bis zu € 164
und in den neuen Bundesländern bis
zu € 145 monatlich.
5. Unterhaltsvorschüsse
Familienleistungen
Spanien
Keine besondere Leistung.
Frankreich
Irland
Vorschussleistung auf den geschul- Keine besondere Leistung.
deten Unterhalt. Die Familienleistungskasse (caisse d'allocations familiales) hat einen Rückzahlungsanspruch gegen den Schuldner des
Unterhalts. Maximalbetrag € 79,56
im Monat.
Island
Tabelle IX
Italien
Ein Elternteil mit einem bestätigten Keine besondere Leistung.
Anspruch auf Unterhaltszahlung für
ein Kind kann von der Sozialversicherungsanstalt (Tryggingastofnun ríkisins) einen Betrag in Höhe des Maximalbetrages der Kinderrente (barnalífeyrir) erhalten. Die Sozialversicherungsanstalt meldet die Zahlung
der örtlichen Stelle für die Einziehung von Unterhaltszahlungen, die
dann monatlich aus den eingezogenen Beträgen der Sozialversicherungsanstalt die geleisteten Vorschusszahlungen erstattet.
5. Unterhaltsvorschüsse
491
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
5. Unterhaltsvorschüsse
492
Keine Sonderregelungen im Gesetz
über die Familienzulagen.
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 haben unterhaltsberechtigte Kinder mit Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf
Unterhaltsvorschüsse, wenn wegen
der laufenden Unterhaltsbeiträge
vergeblich Zwangsvollstreckung geführt wurde (es bestehen noch verschiedene weitere Bedingungen).
Luxemburg
Niederlande
Jede Unterhaltszahlung, die gegen- Keine besondere Leistung.
über einem Ehepartner oder einer
Person in absteigender oder aufsteigender Linie geschuldet wird, wird
auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen vom Nationen Solidaritätsfonds gezahlt und von diesem
eingezogen.
Norwegen
Falls der andere Elternteil keinen
Unterhalt zahlt, erfolgt die Zahlung
von Unterhaltsvorschuss (bidragsforskott) in Höhe von monatlich NOK
1.240 (€ 148).
Österreich
Anspruch haben minderjährige österreichische oder staatenlose Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Österreich, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein vollstreckbarer Exekutionstitel besteht
und eine Exekution einen in den
letzten 6 Monaten fällig gewordenen
Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt
hat.
Familienleistungen
Portugal
Keine besondere Leistung.
Schweiz
Alle Kantone kennen Vorschüsse für
Unterhaltsbeiträge.
Finnland
Unterhaltsgeld für Kinder (elatustuki):
Ist die Elternschaft nicht anerkannt
oder kommen Mutter oder Vater ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht
nach, so erhält der alleinerziehende
Elternteil € 118,15 Unterhaltsgeld
pro Monat.
Schweden
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Alleinerziehenden wird ein Betrag
von SEK 1.173 (€ 130) pro Monat
garantiert, den sie entweder aus Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil oder durch Unterhaltsvorschuss des Staates erhalten.
Das
Kinderunterstützungsgesetz 5. Unterhaltsvorschüsse
(Child Support Act) von 1991 regelt
Unterhaltszahlungen. Für neue Fälle
wurde mit Wirkung ab dem 3. März
2003 ein neues vereinfachtes System eingeführt.
Bezieher von Sozialhilfe (Income Support) oder Arbeitslosenhilfe (incomeBased Jobseekers Allowance), die Ansprüche für ein Kind eines abwesenden Elternteils geltend machen,
werden als Antragsteller von Kinderunterhaltshilfe (Child Support Maintenance) behandelt. Bei der Bedürftigkeitsprüfung für Sozialhilfeleistungen
werden von erhaltenen Unterhaltszahlungen bis zu GBP 10 (€ 14) pro
Woche nicht angerechnet. Solange
der Anspruch schwebt, werden die
Leistungen voll ausgezahlt, aber geleisteter Unterhalt, der diesen Betrag
von GBP 10 (€ 14) übersteigt, wird
abgezogen.
Kinderunterhaltshilfe kann entweder
unmittelbar an den Berechtigten
oder über die Kinderunterstützungsbehörde (Child Support Agency), falls
diese dies für zweckmäßig hält, gezahlt werden.
Die
Kinderunterstützungsbehörde
berechnet den Unterhalt nach einer
Formel, von der unter gewissen Umständen abgewichen werden darf.
Größere Flexibilität besteht hinsichtlich des Unterhalts für den geschiedenen Ehepartner.
Das Gesetz betrifft auch Personen,
die sich zum Unterhalt von Zuwandernden verpflichtet haben.
493
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
Dänemark
Bei Unterbringung eines Kindes bei
einer Pflegeperson auf Veranlassung oder zu Lasten einer öffentlichen Stelle wird demjenigen, der für
dieses Kind Familienleistungen erhält, zum Zeitpunkt der Unterbringung eine Pauschalleistung von
€ 49,69 gewährt.
Sonderfälle:
Arbeitslose haben, sofern die Ar- Normale Familienleistungen, siehe
beitslosenunterstützung das Haupt- oben.
einkommen des Haushalts bildet, ab
dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit
Anspruch auf das normale Kindergeld (einschl. Alterszulagen) und auf
folgende Zulagen:
1. Kind:
€ 37,70
2. Kind:
€ 23,37
3. Kind und folgende:
€ 4,10
494
Griechenland
Besondere Beihilfe für studierende • Für Geburten ab dem 01.01.1992 • Leistungen für Mütter, die nicht be- 6. Weitere Leistungen
Eltern: Für jeden studierenden El- sind Erziehungsgeld und Erzie- rufstätig sind oder die mit einem
ternteil, aber nur einmal pro Kind, hungsurlaub voneinander getrennt. Soldaten oder einem Gefangenen
werden pro Jahr DKK 5.452 (€ 732) Ab diesem Zeitpunkt beträgt zu- verheiratet sind.
gewährt, die Auszahlung erfolgt dem der Erziehungsurlaub die • Leistungen für zurückkehrende
quartalsweise.
ersten 36 Lebensmonate des Kin- griechische Emigranten.
des.
• Zahlung von Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für
den eigengenutzten Wohnraum,
wenn die Aufwendungen für eine
angemessene Wohnung nicht zumutbar sind.
6. Weitere Leistungen
1. Arbeitslose
Deutschland
Keine Sonderregelung.
Normales Kindergeld, falls 50 Ar- Sonderfälle:
beitstage im Vorjahr vorliegen.
Normales Kindergeld für Personen, 1. Arbeitslose
die während mindestens zwei Monaten Arbeitslosengeld erhalten haben
oder zwei Monate arbeitsunfähig waren und für Frauen, die wegen Mutterschaftsurlaub während zwei Monaten nicht gearbeitet haben.
Familienleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Island
Tabelle IX
Italien
Leistung bei Mehrfachgeburt:
• 2 Kinder:
€ 1.842
• 3 Kinder:
€ 3.684
• 4 u. mehr:
€ 5.526
Beihilfe zum Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire) für Kinder
im Alter von 6 bis 18 Jahren:
€ 258,90 Pauschalbetrag nach Bedürftigkeitsprüfung.
Familienzulage (complément familial)
bei Bedürftigkeit: € 147,27 für Familien mit mindestens 3 Kindern über 3
Jahren und unter 21 Jahren.
Wohngeld (allocation de logement) für
Bezieher einer der verschiedenen
Familienleistungen. Die Beihilfe wird
unter Berücksichtigung der Wohnkosten (innerhalb der festgelegten
Grenzen), der Familiensituation und
der Einkommensquellen festgesetzt.
Bei geringem Einkommen sind Zuschläge möglich.
Familieneinkommenszulage (Family
Income Supplements, FIS):
Wöchentliche Geldleistungen für
Familien mit niedrigem Einkommen
und Kindern.
Hauptvoraussetzungen:
• Mindestens 19 Stunden wöchentliche Arbeitszeit (Arbeitsstunden
des Partners können angerechnet
werden);
• mindestens ein anspruchsberechtigtes Kind unter 18 Jahren bzw.
bei Vollzeitausbildung zwischen 18
und 22 Jahren;
• wöchentliches
Durchschnittseinkommen darf einen für die Familiengröße festgelegten Betrag nicht
übersteigen. FIS kann auch Alleinerziehenden gewährt werden.
Leistungsberechnung: Die Höhe der
FIS beträgt 60% der Differenz zwischen dem Familieneinkommen abzüglich der PRSI-Beiträge und der
Einkommensteuer und dem für die
entsprechende Familiengröße vorgesehenen Einkommensfreibetrag.
Eine pauschale Rente für Kinder in Keine sonstigen Leistungen.
Ausbildung (barnalífeyrir vegna skólanáms) von ISK 16.025 (€ 179) pro
Monat kann an Jugendliche im Alter
von 18-20 Jahren gewährt werden,
die sich in Studium oder beruflicher
Ausbildung befinden, wenn mindestens ein Elternteil verstorben ist oder
Alters- oder Invalidenrente bezieht.
Bei Bedürftigkeit kann von den lokalen Behörden Wohngeld (húsaleigubætur) bis zu einem Betrag von
ISK 31.000 (€ 347) pro Monat gewährt werden. Dabei werden die
Größe der Familie, das Einkommen
und die Wohnkosten berücksichtigt.
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit".
Keine Sonderregelung.
6. Weitere Leistungen
Sonderfälle:
1. Arbeitslose
495
Familienleistungen
Tabelle IX
Liechtenstein
Luxemburg
6. Weitere Leistungen
Differenzausgleich: wenn Anspruch
auf ausländische Familienzulagen
besteht und die liechtensteinischen
Zulagen höher wären, so wird der
Unterschied als Differenzausgleich
ausgerichtet (das nationale Recht
sieht hierfür den Wohnsitz als Bedingung vor).
Sonderfälle:
Keine Sonderregelungen im Gesetz Keine Sonderregelung.
über die Familienzulagen.
Siehe auch Tabelle X "Arbeitslosigkeit".
1. Arbeitslose
496
Niederlande
Auf einen Elternschaftsurlaub (congé Keine sonstigen Leistungen.
parental) von 6 Monaten hat jede
Person Anspruch, die ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich der Erziehung eines Kindes unter 5 Jahren zu
widmen. Anspruch auf Wiederbeschäftigung. Monatliche Entschädigungsleistung von € 1.692,66.
Beihilfe zum Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire) für Kinder
über 6 Jahre:
• Bei einem Kind
6 bis 11 Jahre
€ 107,70
ab 12 Jahren
€ 153,88
• Bei 2 Kindern jeweils
6 bis 11 Jahre
€ 184,67
ab 12 Jahren
€ 230,79
• Bei 3 und mehr Kindern jeweils:
6 bis 11 Jahre
€ 261,58
ab 12 Jahren
€ 307,77
Keine Sonderregelung.
Norwegen
Österreich
Bei Bedürftigkeitsnachweis gibt es Wohn- bzw. Mietbeihilfen nach den
Wohngeld (bostøtte) für Familien mit Sozialhilfegesetzen der Bundeslänniedrigem Einkommen und Rentner. der unter Bedürftigkeitsprüfung (Familienangehörige erhöhen die Beihilfe).
Kinderabsetzbetrag:
€ 50,90 pro Kind und Monat werden
aus allgemeinen Steuermitteln gemeinsam mit der Familienbeihilfe
ausbezahlt.
Siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit".
Keine Sonderregelung.
Familienleistungen
Portugal
Schweiz
Finnland
Schweden
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Bestattungsbeihilfe (subsídio de funeral) als einmalige Zahlung von
€ 187,19 an die Person, die
nachweislich die Bestattungskosten
für ein verstorbenes Familienmitglied
oder für eine andere Person mit
Wohnsitz in Portugal getragen hat,
falls sie keinen Anspruch auf
Sterbegeld (subsídio por morte) im
Rahmen
des
obligatorischen
Sozialversicherungssystem hat.
Sonderzulage zum Kindergeld für
Kinder im Alter von 6 bis 16 Jahren
in schulischer Ausbildung, falls das
Referenzeinkommen der Familie weniger als 50% des Mindestlohns beträgt. Betrag in Höhe des Kindergeldes für die unterste Einkommenskategorie.
Bundesrechtliches System:
Haushaltungszulage von CHF 100
(€ 64) pro Monat für landwirtschaftliche Arbeitnehmer.
Kantonale Systeme:
• 12 Kantone ersetzen die Kinderzulagen 
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