INSTITUT „FINANZEN UND STEUERN" e.V Postfach 1808 53008 Bonn IFSt-Schrift Nr. 338 Unentgeltliche Zuwendungen betrieblichen Vermögens an gemeinnützige Körperschaften Bonn, im September 1995 Alle Rechte vorbehalten Bearbeiterin: Dr.Dr. Ursula Niemann Preis: 41,50 DM (darin enthalten 7 % USt = 2,72 DM) INSTITUT „FINANZEN UND STEUERN" e.V Postfach 1808 53008 Bonn IFSt-Schrift Nr. 338 Unentgeltliche Zuwendungen betrieblichen Vermögens an gemeinnützige Körperschaften Bonn, im September 1995 Das Institut „Finanzen und Steuern" überreicht Ihnen die IFSt-Schrift Nr. 338: Unentgeltliche Z u w e n d u n g e n betrieblichen V e r m ö g e n s an g e m e i n n ü t z i g e Körperschaften Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften oder Anteilseigner von Kapitalgesellschaften erwägen zunehmend, ihr Unternehmen oder ihre Anteile unentgeltlich auf eine bestehende oder auf eine zu gründende gemeinnützige Kör­ perschaft zu übertragen - vielfach ausgehend von dem Wunsch, das Unternehmen oder eine unternehmerisch orientierte Beteiligung unabhängig von dem eigenen persönlichen Schicksal erhalten und gemeinnützigen Zwecken dienend zu wissen. Die Erhaltung eines Unternehmens oder einer unternehmerisch orientierten Beteili­ gung in einer gemeinnützigen Körperschaft kann im Hinblick auf die gemeinnützige Zwecksetzung einer steuerrechtlich als gemeinnützig anzuerkennenden Körperschaft problematisch sein. Das Institut „Finanzen und Steuern" untersucht in der vorliegenden Arbeit, ob eine gemeinnützige Körperschaft unentgeltliche Zuwendungen betrieblichen Vermögens annehmen darf, ob sie es behalten kann, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden, und befaßt sich schließlich mit der Veräußerung unentgeltlich erworbenen betriebli­ chen Vermögens. Es kommt zu dem Ergebnis, daß die Annahme mit dem gemein­ nützigen Status einer Körperschaft vereinbar ist, vorausgesetzt, daß die Vorteile die möglicherweise mit dem Vermögensübertrag verbundenen Lasten nachhaltig über­ wiegen. Die Gemeinnützigkeit ist nicht gefährdet, wenn die gemeinnützige Körper­ schaft das Zugewendete unmittelbar und selbstlos im Sinne der AO-Vorschriften einsetzt. Das Halten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung als Kommanditist ist steuerunschädliche Vermögensverwaltung, wenn sich die ge­ meinnützige Körperschaft unternehmerischen Einflusses auf die Kapital- oder Per­ sonengesellschaft enthält. Die Gemeinnützigkeit ist auch nicht gefährdet, wenn eine gemeinnützige Körperschaft - wiederholt - ihr zugewendetes betriebliches Vermö­ gen veräußert, das ihr von Fall zu Fall zugewendet worden ist. Bei dem Zuwenden­ den führt die unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft nicht zur steuerpflichtigen Auflösung etwaiger stiller Reserven. Mit vorzüglicher Hochachtung Institut „Finanzen und Steuern" Dr. Adalbert Uelner Bonn, im September 1995 2 Inhaltsübersicht Einleitung: Übertragung von Einzelunternehmen oder Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften 8 Teil 1: Darf eine gemeinnützige Körperschaft betriebliches Vermögen unentgeltlich annehmen? 10 A. Unentgeltliche Zuwendungen - Bereicherung und Risiko I. Formen des Übergangs 10 10 1. Vorbemerkung 10 2. Schenkung 10 a) Unentgeltliche Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften - zivilrechtliche Schenkung trotz der Verpflichtung, das Geschenkte für satzungs­ mäßige Zwecke zu verwenden 10 b) Schenkungen - nicht stets nur ein Vorteil für den Beschenkten 11 3. Vermächtnis 11 4. Erbeinsetzung / Erbvertrag 13 II. Betriebliches Vermögen als Gegenstand unentgeltlicher Zuwendungen 1. Vorbemerkung 15 15 3 2. Form- und betriebsbedingte Risiken 16 a) Einzelunternehmen 16 b) Beteiligung an einer Personengesellschaft 17 c) Anteile an einer Kapitalgesellschaft 17 3. Handelsrechtliche Risiken des Übergangs auf einen anderen Rechtsträger III. Vereinbarkeit der Annahme mit dem Status einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft 18 19 1. Vorbemerkung 19 2. Mit Pflichten für die bedachte Körperschaft verbundene Zuwendungen 20 a) Verpflichtungen können aus dem Zugewendeten erfüllt werden 20 b) Verpflichtungsüberschuß 22 Zwischenergebnis A 23 B. Steuerrechtliche Folgen des steuerunschädlichen Übergangs auf eine gemeinnützige Körperschaft 23 I. Verkehrsteuern 4 23 1. Erbschaft- und Schenkungsteuer 23 2. Umsatzsteuer - Kein Entgelt 24 3. Grunderwerbsteuer II. Einkommen- und Körperschaftsteuer 24 25 1. Gewinnrealisierung beim Übertragenden 25 2. Übergang der (Mit-)Unternehmereigenschaft auf die bedachte Körperschaft im Erbfall? 26 Teil 2: Darf eine gemeinnützige Körperschaft das unentgeltlich zugewendete betriebliche Vermögen behalten? 34 A. Mit dem gemeinnützigen Status der bedachten Körperschaft vereinbare Möglichkeiten der Nutzung des zugewendeten betrieblichen Vermögens 34 I. Behalten zugewendeten betrieblichen Vermögens mögliche Kollision mit §§ 55, 56, 57 AO 34 II. Umwidmung für gemeinnützige Zwecke 38 III. Fortführen des betrieblichen Engagements steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder steuerunschädliche Vermögensverwaltung? 39 1. Fortführung des bisher als Einzelunternehmen geführten Betriebs 39 2. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe - Betriebe jeder Art und Größe? 40 3. Behalten der Beteiligung an einer Personengesellschaft .. 43 4. Behalten von Anteilen an Kapitalgesellschaften 43 5 B. Fortsetzung des betrieblichen Engagements durch Dritte - Nutzung der Erträge durch gemeinnützige Körperschaft 6 44 I. Vorbemerkung 44 II. Verpachtung als Vermögensverwaltung 44 1. Verpachtung an einen fremden Dritten 44 2. Verpachtung - ein Fall der steuerfreien Steuerentstrickung nach § 13 KStG 45 3. Verpachteter, nicht aufgegebener Betrieb kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 47 III. Verpachtung als Fortführung des betrieblichen Engagements - Anwendbarkeit der zur Betriebs­ aufspaltung entwickelten steuerrechtlichen Regeln 51 IV. Umwandlung/Einbringung des Einzelunter­ nehmens oder der Beteiligung an einer Perso­ nengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft 55 1. Bewertung 55 2. Steuerfreiheit / Steuerpflicht bei der Veräußerung von gegen Sacheinlagen erworbenen Gesellschaftsrechten 58 a) Vorrang des § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG? 58 b) Fallgruppen 61 aa) Veräußerung von Anteilen, die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind 61 bb) Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen 62 cc) Veräußerung von Anteilen, deren Besitz dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist 62 Teil 3: Verwertung unentgeltlich erworbenen betrieblichen Vermögens 64 A. Veräußerung des Betriebs im ganzen 64 B. Auflösung des Betriebs 65 C. Wiederholte Veräußerungen betrieblichen Vermögens aufgrund wiederholter Zuwendungen 66 Zusammenfassung 68 7 Einleitung: Übertragung von Einzelunternehmen oder Antei­ len an Personen- und Kapitalgesellschaften Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften, die keine Erben haben, die ihre Nachfolge antreten könnten oder die sie bedenken möchten, überlegen zuneh­ mend, ihr Unternehmen oder ihre Anteile unentgeltlich an eine beste­ hende oder zu gründende gemeinnützige Körperschaft zu übertragen ausgehend vielfach von dem Wunsch, das Unternehmen oder die Be­ teiligung daran erhalten oder gemeinnützigen Zwecken dienend zu wissen. Die Erhaltung eines Unternehmens oder einer unternehme­ risch orientierten Beteiligung läßt sich nicht ohne weiteres mit der gemeinnützigen Zwecksetzung einer steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannten Körperschaft in Einklang bringen; denn gemeinnützige Körperschaften müssen sich ausschließlich ihren gemeinnützigen Zwecken widmen, dürfen aber nicht unternehmerisch tätig sein. Sonst verlieren sie ganz oder teilweise ihre steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützig. Das Institut „Finanzen und Steuern" hat sich in der IFSt-Schrift Nr. 330: „Teilhabe gemeinnütziger Körperschaften an unternehmerischer Tätigkeit" mit den Grenzen zwischen steuerun­ schädlicher Vermögensverwaltung und steuerschädlichem wirtschaft­ lichem Geschäftsbetrieb befaßt. In der vorliegenden Arbeit untersucht das Institut die steuerrechtlichen Folgen der unentgeltlichen Übertra­ gung - Schenkung, Vermächtnis oder Erbeinsetzung - eines Unter­ nehmens, einer Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesell­ schaft - zusammengefaßt als betriebliches Vermögen bezeichnet - auf eine gemeinnützige Körperschaft und deren Möglichkeiten, das ihr Übertragene steuerunschädlich zu nutzen. Die Untersuchung befaßt sich im ersten Teil mit der Frage, ob eine gemeinnützige Körperschaft ihr zugedachtes betriebliches Vermögen annehmen darf, ohne ihren gemeinnützigen Status zu gefährden; denn unentgeltliche Zuwendungen können je nach der Form des Übergangs - Schenkung, Vermächtnis, Erbeinsetzung - mit zivilrechtlichen Risi8 ken verbunden sein, so daß die Annahme des Zugewendeten nicht immer nur ein Vorteil für den Bedachten ist. Risiken können sich auch aus der Art des übergehenden betrieblichen Vermögens und schließ­ lich auch aus den handelsrechtlichen Vorschriften ergeben. Im zweiten Teil wird untersucht, ob eine gemeinnützige Körperschaft das betrieb­ liche Vermögen behalten darf und wie sie es im Hinblick auf ihre Ge­ meinnützigkeit nutzen kann. Im dritten Teil werden steuerrechtliche Konsequenzen erörtert, die sich bei der Verwertung des unentgeltlich erworbenen Vermögens ergeben können. 9 Teil 1: Darf eine gemeinnützige Körperschaft betrieb­ liches Vermögen unentgeltlich annehmen? A. Unentgeltliche Zuwendungen - Bereicherung und Risiko I. Formen des Übergangs 1. Vorbemerkung Für unentgeltliche Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft gelten zivilrechtlich keine Besonderheiten. Dementsprechend kann eine gemeinnützige Körperschaft Vermögenswerte durch Schenkung, §§ 516 ff. BGB, durch Schenkung von Todes wegen \ aufgrund Ver­ mächtnisses (§§ 2147 ff. BGB) oder durch testamentarische Einset­ zung als Erbe (§§ 2064 ff. BGB) unentgeltlich erhalten. 1 2. Schenkung a) Unentgeltliche Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften - zivilrechtliche Schenkung trotz der Verpflichtung, das Ge­ schenkte für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden Nach § 516 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Dabei handelt es sich um ein beurkundungspflichtiges Schenkungsversprechen ( § 5 1 8 BGB) - unter der Bedingung gegeben, daß der Beschenkte den Schenker überlebt. 10 Die Zuwendung muß das Vermögen des Gebers mindern und das des Empfängers mehren. Eine Vermögensmehrung liegt nicht vor, wenn die Zuwendung bei dem Empfänger lediglich durchläuft, dieser das Erhaltene, ohne eigenen Nutzen davon zu haben, weitergeben muß. Eine Schenkung ist demnach nur gegeben, wenn sie den Beschenkten bereichert, er nicht nur Durchgangsperson ist. Wenn einer gemeinnützigen Körperschaft Vermögenswerte zugewen­ det werden, hat sie diese, ihrem gemeinnützigen Status entsprechend, für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Nach § 55 Abs. 1 AO handelt sie nur dann selbstlos, wenn sie nicht in erster Linie eigenwirt­ schaftliche Zwecke verfolgt, sondern ihre Mittel ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar ( § 5 7 AO) satzungsgemäß verwendet - von den Ausnahmen des § 58 AO abgesehen. Die Frage liegt daher nahe, ob Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften dennoch als Schen­ kungen zu qualifizieren sind. Bereits das Reichsgericht hat diese Frage bejaht. ' Auch wenn die Zuwendungen eine dauernde KapitalVermeh­ rung nicht zur Folge haben, sind unentgeltliche Zuwendungen auch in diesem Fall Schenkungen; denn die juristische Person ist von ihrem Zweck nicht zu trennen und das, was sie ihrem Zweck widmet, ver­ wendet sie für sich selbst. 2 Gemeinnützigen Körperschaften zugewendete Vermögenswerte sind nicht in jedem Fall geeignet oder bestimmt, sofort verwendet zu wer­ den. Sie können auch eine dauernde Kapitalmehrung zum Ziel haben, deren wiederkehrende Früchte die Körperschaft für ihre gemeinnützi­ gen Zwecke einsetzen kann und muß. Werden beispielsweise einer gemeinnützigen Körperschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft unentgeltlich zugewendet, könnte die Kör­ perschaft diese Anteile alsbald veräußern und den Veräußerungserlös satzungsgemäß verwenden. Behält sie die Anteile, sind Jahr für Jahr mehr oder weniger hohe Dividenden für ihre gemeinnützigen Aufga- Vgl. auch Kollhosser, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., München 1988, § 516 BGB Rdnr. 8. 11 ben verfügbar. In solchen oder ähnlichen Fällen ist die bedachte Kör­ perschaft demnach nicht nur Durchgangsperson. b) Schenkungen - nicht stets nur ein Vorteil für den Beschenkten Schenkungen stellen für den Beschenkten nicht immer nur einen Vor­ teil dar. Das Eigentum an den zugewendeten Vermögensgegenständen kann Pflichten des Eigentümers begründen oder mit Risiken verbun­ den sein. Außer solchen möglichen Nachteilen, die mit zugewendeten Vermögensgegenständen verknüpft sind, können Schenkungen auch mit einer Auflage belastet sein (§ 525 BGB). In einem solchen Fall soll der Beschenkte nach Maßgabe der Zweckbestimmung einer Schenkung zu einer bestimmten Leistung verpflichtet sein. Der Schen­ ker hat nach § 525 BGB, wenn er seinerseits geleistet hat, einen Rechtsanspruch darauf, daß der Beschenkte die Auflage vollzieht. Eine Schenkung unter Auflage liegt nur vor, wenn der ganze Gegen­ stand in das Vermögen des Beschenkten übergehen soll und dieser die ihm auferlegte Leistung aus dem zugewendeten Vermögen erbringt, diese sich also als Minderung des Zugewendeten darstellt. * 3 Wenn der Beschenkte unabhängig von der Zuwendung eine damit verbundene Auflage aus seinem Vermögen leisten muß, um im Aus­ tausch erst in den Besitz der Zuwendung zu gelangen, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Die Grenze zwischen Schenkungen unter Auflage, gemischten Schenkungen und entgeltlichen Zuwen­ dungen sind im Einzelfall nicht immer leicht zu erkennen. 3. Vermächtnis Ein Vermögensvorteil kann einer gemeinnützigen Körperschaft auch durch Testament zugewendet werden, ohne daß sie als Erbe eingesetzt wird (§ 1939 BGB). Der vermachte Gegenstand muß durch ein selbKollhoser in Münchener Komm., a.a.O., § 525 BGB Rdnr. 2. 12 ständiges Rechtsgeschäft unter Lebenden von dem oder den Erben auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden; dieser erwirbt also nicht unmittelbar mit dem Erbfall vom Erblasser. Auch ein Vermächtnis kann mit einer Auflage verbunden sein, zu der der Erblasser durch Testament einen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, ohne damit diesem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. 4) Vermächtnisse bedeuten daher für den Bedachten nicht stets einen Vorteil. Auch können vermachte wie geschenkte Gegenstände ihrer Art nach Risiken bergen, insbesondere wenn es sich um betriebliches Vermögen handelt. 4. Erbeinsetzung / Erbvertrag Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbfolge er­ gibt sich aus §§ 1922 ff. BGB oder davon abweichend aufgrund eines vom Erblasser nach §§ 2064 ff. BGB errichteten Testaments oder auf­ grund eines Erbvertrags (§§ 2274 ff.). Gemeinnützige Körperschaften gehören dem Kreis der gesetzlichen Erben nicht an. Sollen sie Erben werden, müssen sie vom Erblasser als solche eingesetzt werden. Erben haben nicht nur die Rechte des Erblassers, sie haben auch dessen Pflichten zu erfüllen und werden sich daher die Frage beantworten müssen, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollen. Ge­ meinnützige Körperschaften haben dabei ihren gemeinnützigen Status zu bedenken und abzuwägen, ob sie durch das Erbe bereichert werden oder ob die Pflichten überwiegen und nur zu Lasten ihres übrigen Vermögens erfüllt werden können. Nach § 1922 BGB gehen mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Perso­ nen (Erben) über. § 1940 BGB. 13 Durch Gesamtrechtsnachfolge geht jeder Nachlaßgegenstand ohne besondere rechtsgeschäftliche Übertragung des einzelnen Rechts auf den oder die Erben über. Mit dem Vermögen gehen nach § 1922 BGB auch die Verbindlichkei­ ten des Erblassers auf den Erben über. Für diese haftet er allerdings auch nach § 1967 BGB, und zwar auch für Geschäftsschulden des Erblassers - Schulden, die im Betrieb eines einzelkaufmännischen Unternehmens vor dem Erbfall entstanden sind oder nach dem Erbfall entstehen ', und Schulden, für die ein Erblasser als Gesellschafter ei­ ner OHG oder KG oder als Kommanditist haftet. 5 Der Erbe eines Gesellschafters einer OHG oder des Komplementärs einer KG haftet, wenn die Gesellschaft mit ihm fortgesetzt wird, für alte und neu entstandene Gesellschaftsschulden. Als Erbe eines Kom­ manditisten haftet er für alte Gesellschaftsschulden mit seinem Kommanditanteil, mit dem Nachlaß und mit seinem Eigenvermögen bis zur Höhe der rückständigen Haftsumme; für neue Geschäftsschulden haf­ tet er mit dem ererbten Kommanditanteil und bis zur Höhe der Haftsumme auch mit seinem Vermögen. Unter Vermögen versteht das bürgerliche Recht in der Regel den In­ begriff aller geldwerten Güter einer Person, Sachen, Rechte, auch die unfertigen oder schwebenden Rechtsbeziehungen, bedingte und künf­ tige Rechte, Rechts- und Bindungslagen, den Besitz und andere Wert­ träger, die die juristische Dogmatik weder als einheitliches Recht noch als Inbegriff anerkennt, wie den good will, den Organisation- oder Geschäfts- oder Firmenwert. Zur Erbschaft gehören auch nichtvermö­ gensrechtliche Rechtsbeziehungen; höchstpersönliche Vermögensrech­ te erlöschen mit dem Tod des Erblassers. Der allgemeine Vermögens­ begriff des bürgerlichen Rechts ist daher für die Auslegung des § 1922 BGB nicht verbindlich. ' Die Kaufmannseigenschaft vererbt sich 6 ' 6) 14 Siegmann in Münchener Komm., a.a.O., § 1967 BGB Rdnr. 57 ff.. Leipold, Münchener Komm., a.a.O., § 1922, BGB Rdnr. 15. nicht, sie kann nur durch den persönlichen Erwerb der Merkmale der §§ 1, 2, 3, 6 HGB begründet werden. Grundsätzlich sind die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs einer AG oder des Kommanditaktionärs einer KGaA oder des Gesellschafters einer GmbH vererblich. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ver­ erblich, wenn es die Satzung ausdrücklich zuläßt. Die Mitgliedschaft in der eingetragenen Genossenschaft ist zwar vererblich, aber der Erbe scheidet mit Ablauf des Todesjahres des Erblassers aus, ohne daß in der Satzung etwas anderes bestimmt werden könnte. Vererblich ist auch die Beteiligung eines Kommanditisten, weil sie überwiegend vermögensrechtlich ist (§ 177 HGB), nicht dagegen die Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG oder KG. Die Gesellschaft kann allerdings im Gesellschaftsvertrag vorsehen, daß die Gesellschaft mit dem oder den Erben oder einem der Erben fortgesetzt wird. II. Betriebliches Vermögen als Gegenstand unentgelt­ licher Zuwendungen 1. Vorbemerkung Das einer gemeinnützigen Körperschaft zugedachte betriebliche Ver­ mögen im Sinne dieser Arbeit kann in unterschiedliche Rechtsformen eingekleidet sein: Es kann sich um ein Einzelunternehmen handeln, das der Inhaber einer gemeinnützigen Körperschaft zuwenden will. Es kann sich aber auch um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft - als Komplementär oder als Kommanditist - handeln; ebenso können der gemeinnützigen Körperschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden. Die Risiken differieren mit der Rechtsform und von Fall zu Fall - mit dem Wert der betrieblichen Substanz und Er­ tragskraft. 15 2. Form- und betriebsbedingte Risiken a) Einzelunternehmen Wenn ein Einzelunternehmen einer anderen Rechtsperson unentgelt­ lich geschenkt oder vermacht wird, gehen die aktiven Werte auf diese über, zumeist aber auch etwaige Verbindlichkeiten, und zwar im Weg der Einzelrechtsnachfolge. Ausgangsbasis ist in der Regel die ord­ nungsgemäß aufgestellte Bilanz des Veräußerers. Der Bedachte ist durch die Zuwendung nur dann bereichert, wenn Verbindlichkeiten nicht zu übernehmen sind oder wenn die bilanzierten aktiven Werte die Passiva übersteigen. Stecken z.B. in den Aktiva erhebliche stille Reserven, könnte der Empfänger aber auch dann noch bereichert sein, wenn die Aktiva die Passiva nicht überwiegen. Umgekehrt können aktivierte Wirtschaftsgüter mit Risiken verbunden sein, die in der Bi­ lanz - zulässigerweise - nicht erkennbar sind. So könnte beispielsweise zu den Aktiva ein Grundstück gehören, das möglicherweise kontami­ niert ist, für dessen Entsorgung aber steuerrechtlich eine Rückstellung noch nicht gebildet werden durfte, weil die Behörden dem Unterneh­ men konkrete Pflichten, Schäden zu beseitigen, noch nicht auferlegt haben. 7) Wenn der Bedachte mit dem Betriebsvermögen betriebliche Verpflich­ tungen zu übernehmen hat, stellen diese für ihn Anschaffungskosten dar. Der Bedachte erwirbt insoweit nicht unentgeltlich. Je nach Sach­ verhalt kann sich dann sogar die Frage ergeben, ob ein Vorteil zuge­ wendet wird oder ob nicht vielmehr ein Verpflichtungsüberschuß droht. Wird ein Einzelunternehmen vererbt, rücken der oder die Erben in die Stellung des Erblassers ein. Ihnen obliegt es, die zur Zeit des Erbfalls bestehenden betrieblichen Verpflichtungen zu erfüllen. Umgekehrt können sie bestehende Ansprüche geltend machen. Steuerrechtlich sind die Erben an die Buchwerte des Erblassers gebunden. AnschafVgl. Urteil des BFH VIII R 14/92 vom 19.10.1993, BStBl. 1993 II, 891. 16 fungskosten für ererbte Wirtschaftsgüter ergeben sich nur, soweit Ausgleichszahlungen an weichende Erben zu leisten sind. ' 8 b) Beteiligung an einer Personengesellschaft Wenn statt eines Einzelunternehmens die Beteiligung an einer Perso­ nengesellschaft verschenkt oder als Vermächtnis zugewendet wird, sind ähnliche Überlegungen anzustellen wie bei der Übertragung eines Einzelunternehmens - jedenfalls dann, wenn der Zuwendende vollhaf­ tender Gesellschafter ist. Rückt der Beschenkte dagegen in die Stel­ lung eines nur beschränkt haftenden Gesellschafters ein, ist er in Höhe der geleisteten, nicht angetasteten Kommanditeinlage ' bereichert. Wenn dem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag zusätzliche Ver­ pflichtungen, z.B. Nachschußpflichten, nicht auferlegt sind, droht dem mit dem Kommanditanteil Bedachten - abgesehen von dem möglichen Einstehenmüssen für betriebliche Steuerschulden nach § 74 AO - nur das Risiko, bei schlechter Wirtschaftslage seine Kommanditeinlage zu verlieren. 9 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft vererbt, gilt grundsätz­ lich nichts anderes. Im Einzelfall kann der in die gesellschaftsrechtli­ che Stellung des Erblassers nachrückende Erbe allerdings verpflichtet sein, Ausgleichszahlungen an weichende Erben zu leisten. c) Anteile an einer Kapitalgesellschaft Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft geschenkt, vermacht oder vererbt, ergeben sich in der Regel für den Bedachten keine Risiken, wenn die Anteile voll eingezahlt sind und darüber hinausgehende Verpflichtungen nicht bestehen. Selbstverständlich teilt der Bedachte 8) Beschluß des BFH GrS 2/89 vom 5.7.1990, BStBl. 1990 II, 837. 9) Außer der Kommanditeinlage könnte auch ein zugunsten des Kommanditisten bestehendes weiteres Kapitalkonto oder ein Darlehenskonto zu berücksichtigen sein. 17 als Anteilseigner das wirtschaftliche Schicksal der Gesellschaft, d.h. der Anteil kann wertlos werden, wenn es der Gesellschaft wirtschaft­ lich nicht gut geht. Wenn der Gesellschaftsanteil nicht voll eingezahlt ist, trifft den Be­ dachten die Pflicht, zu gegebener Zeit den noch nicht eingezahlten Betrag zu leisten. Anteile an Kapitalgesellschaften können mit zusätzlichen Pflichten belastet sein, z.B. einer satzungsmäßigen Nachschußpflicht. Ferner kann eine Nießbrauchsverpflichtung daran geknüpft sein oder anläß­ lich der Schenkung des Vermächtnisses oder des Erbfalls daran ge­ knüpft werden. 3. Handelsrechtliche Risiken des Übergangs auf einen anderen Rechtsträger Neben den aus dem bürgerlichen Recht folgenden Risiken der An­ nahme einer unentgeltlichen Zuwendung für den Empfänger ergeben sich weitere Risiken aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, wenn Betriebe oder Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften vererbt werden. Nach § 27 Abs. 1 HGB haftet der Erbe eines einzelkaufmän­ nischen Handelsgeschäfts, das er unter der bisherigen Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführt, gemäß § 25 H G B für alle im Be­ trieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inha­ bers."' Für eintretende Gesellschafter von Personengesellschaften folgt die Haftung aus § 130 und § 173 HGB gemäß §§ 128, 129 HGB, gleichgültig, ob die Firma geändert wird oder nicht. Für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ergibt sich die Pflicht, für Verbindlichkeiten der Gesellschaften einzustehen, rechtsformabhängig aus den jeweils in Betracht kommenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Zu be10) § 25 HGB regelt die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung des unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts. Vgl. zu den Einzelheiten und den Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. 1995, §§ 25 ff. HGB. 18 rücksichtigen sind dabei - wie auch bei Personengesellschaften - et­ waige besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Sat­ zung. III. Vereinbarkeit der Annahme mit dem Status einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft 1. Vorbemerkung Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß Schenkungen, Vermächtnisse oder Erbschaften den Empfänger nicht stets nur berei­ chern, sondern nach Art und Form mit Risiken verbunden sein kön­ nen. Das Eigentum an Anteilen an Kapitalgesellschaften ist dabei für gemeinnützige Körperschaften problemloser als die Beteiligung an Personengesellschaften oder das Eigentum an einem Einzelunterneh­ men. Aber auch das Eigentum von Kapitalanteilen ist - wie dargetan dennoch nicht risikolos, je nachdem, in welcher Höhe die Anteile ein­ gezahlt worden sind oder gesellschaftsrechtliche Nachschuß- und Ne­ benpflichten bestehen. Für gemeinnützige Körperschaften kann der Anteilsbesitz zum - steuerpflichtigen - wirtschaftlichen Geschäftsbe­ trieb i.S. des § 14 AO werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich Einfluß ausüben können und diesen auch ausüben. ' 12 Soweit zugewendete Vermögensvorteile für den Bedachten, gleich­ gültig, ob Beschenkter, Vermächtnisnehmer oder Erbe, nur eine Ver­ mögensmehrung bedeuten, kann eine steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaft das ihr Zugewendete - sei es ein Einzelbe­ trieb, die Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft annehmen, ohne durch die Annahme ihren gemeinnützigen Status zu gefährden. IFSt, Teilhabe gemeinnütziger Körperschaften an unternehmerischer Tätigkeit, Schrift Nr. 330, 30 ff. 19 2. Mit Pflichten für die bedachte Körperschaft verbundene Zu­ wendungen a) Verpflichtungen können aus dem Zugewendeten erfüllt werden Wenn das einer gemeinnützigen Körperschaft zugewendete betriebli­ che Vermögen mit Pflichten verbunden ist, ergibt sich die Frage, ob gemeinnützige Körperschaften unentgeltlich Zuwendungen in jedem Fall annehmen können, ohne ihren Status als gemeinnützig zu gefähr­ den. Sie müssen nach §§ 55, 56, 57 AO ihre Mittel selbstlos, aus­ schließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke ver­ wenden. Nach § 58 Nr. 5 AO dürfen Stiftungen, ohne ihren gemein­ nützigen Status zu gefährden, einen Teil ihres Einkommens - höch­ stens aber ein Drittel - dazu verwenden, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Das Einkommen kann aber von Veranlagungszeitraum zu Veranlagungszeitraum schwanken. Je nach 13) • der Höhe des Einkommens ist deshalb auch das für den Stifter und seine Angehörigen verwendbare Drittel größer oder kleiner. Die in § 58 Nr. 5 AO festgelegte Grenze kann daher in dem einen oder in dem anderen Jahr überschritten werden, wenn einer Stiftung Vermö­ gen zugewendet wird mit der Auflage, dem Stifter oder seinen näch­ sten Angehörigen Unterhalt etwa in Form einer Rente zu zahlen, deren vorgesehene Höhe nicht nach Maßgabe einer festen Relation zum Ein­ kommen der Stiftung festgelegt worden ist. In solch einem Fall ist zu fragen, ob die einzelnen Veranlagungszeiträume jeweils für sich zu würdigen sind. Diese Frage wird im Schrifttum bejaht. 14) Richtiger müßte es heißen: Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben; denn eine wegen ihrer Gemeinnützigkeit steuerbefreite Körperschaft hat im steuersy­ stematischen Sinn kein Einkommen - und auch keine Einkünfte, soweit es für den Begriff der Einkünfte auf die Absicht ankommt, Einkünfte erzielen zu wol­ len. Eine solche Absicht ist gerade nicht Sache gemeinnütziger Körperschaften von einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung im Hinblick auf ihre sat­ zungsmäßigen Zwecke abgesehen. Scholtz in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, Komm. 4. Aufl., 1993 § 58 AO Rz. 7 unter Hinweis auf AEAO zu § 58 Nr. 5; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm, zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., 1991/93, 20 Zu klären ist weiter, ob die Grenze des § 58 Nr. 5 AO in jedem Fall einzuhalten ist, wenn die Gemeinnützigkeit erhalten bleiben soll, oder ob davon auszugehen ist, daß hinsichtlich der vorbehaltenen Leistung Vermögen nicht vom Stifter auf die Stiftung übergegangen ist. Nach AEAO zu § 58 Nr. 5 soll die Regelung auch bei Zuwendung eines mit Rentenansprüchen Dritter belasteten Vermögens gelten. Fi­ scher ' hat Bedenken geäußert. Seiner Meinung nach mindert die Auflage, wiederkehrende Leistungen (Renten) an Dritte zu erbringen, das einer Stiftung zugewendete Vermögen von vornherein. Wenn das zugewendete Vermögen hierfür keine ausreichenden liquiden Mittel abwirft, darf allerdings, so Fischer, das sonstige Einkommen für die Rentenzahlung nicht verwendet werden. Tipke/Kruse halten es für zulässig, Erträge der Stiftung auch in einem solchen Fall zu verwen­ den, wenn ausreichende Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke verbleiben und die Drittelgrenze eingehalten wird. 15 16) Das Institut „Finanzen und Steuern" ist der Auffassung, daß die in § 58 Nr. 5 AO genannte Grenze einzuhalten ist, wenn die steuerrecht­ liche Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig nicht gefährdet sein soll. Auf sie kann es nur dann nicht ankommen, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, daß nur das um die Auflage verminderte Netto­ vermögen auf die Stiftung übergegangen ist. Auch in diesem Fall kön­ nen auferlegte Zahlungsverpflichtungen jedoch nur aus den laufenden Einnahmen erfüllt werden, denn partiell liquidierbares Vermögen wird nur ausnahmsweise vorhanden sein. § 58 AO Rz. 33; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Komm. 15 Aufl. 1965/1994, § 58 AO Rz. 6. Finanzgerichtsordnung, Fischer weist auf ein Urteil des RFH hin, wonach die Renten nicht in Erfüllung des Stiftungszwecks gezahlt werden; sie „stellen ein Opfer dar, das gebracht werden mußte, um der Stiftung zur Entstehung zu verhelfen." (III A 399/32 vom 12.1.1933, RFHE 32,255); abschwächend aber Urt. des RFH VI a A 28/37 vom 24.9.1936, RFHE 42, 133, 135. § 58 AO Rz. 6. 21 Die vom FG München in seinem Urteil Az. 7 K 1178/93 vom 12.1.1995 vertretene Auffassung überzeugt nicht. Das FG hat nicht berücksichtigt, daß ein mit Verpflichtungen belastetes Wirtschaftsgut übergegangen ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der II. Senat des BFH ist angerufen. Sollte er die Auffassung des FG München wegen des Wortlauts von § 58 Nr. 5 AO bestätigen, ist eine klärende Geset­ zesergänzung notwendig, um zu einer sinnvollen Lösung zu kommen. 17) b) Verpflichtungsüberschuß Gegen die gesetzlichen Gebote der selbstlosen, auschließlichen und unmittelbaren Verwendung ihrer Mittel für ihre satzungsmäßigen Zwecke würde eine gemeinnützige Körperschaft verstoßen, wenn sie auf eigene Mittel zurückgreifen müßte, um Schulden des übernomme­ nen Einzelbetriebes zu begleichen oder für Verpflichtungen einzuste­ hen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Kapitalge­ sellschaft eingegangen ist, an deren Stelle sie tritt. Zuwendungen müssen in solchen Fällen aber noch zulässig sein, wenn ein etwaiger kleinerer Verpflichtungsüberschuß in keinem Verhältnis zu einem erzielbaren größeren Nutzen steht. Allerdings ist es schwie­ rig, Risiken und Chancen abzuwägen und - was vielfach erst aufgrund späterer Erkenntnisse rückwirkend möglich ist - zu entscheiden, ob die Regeln für die steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützig mit der Annahme einer nicht nur vorteilhaften Zuwendung eingehalten oder verletzt werden. Maßgebend ist der Kenntnisstand, den die gemeinnützige Körper­ schaft zu der Zeit hat, in der sie über die Annahme der Zuwendung entscheidet. Es kann nicht darauf ankommen, ob die weitere Entwick­ lung Risiken und Chancen in einem anderen Licht erscheinen läßt. Finanzgericht München, Urteil vom 12. Januar 1995 - 7 K 1178/93 - Rev. einge­ legt (Az. des BFH: II R 16/95). 22 Zwischenergebnis A Unentgeltliche Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft sind für diese nicht immer nur vorteilhaft. Sie können vielmehr mit Risiken verbun­ den sein, die sich aus der Art des Zugewendeten sowie der Form - Schen­ kung, Vermächtnis, Erbschaft -, in der die Zuwendung erfolgt, bürgerlich­ rechtlich und handelsrechtlich ergeben. Außerdem können die Zuwenden­ den den Bedachten auch Auflagen machen, die das Zugewendete nicht nur mindern, sondern im Extremfall den Bedachten dazu zwingen, anderes ei­ genes Vermögen aufzuwenden, um die auferlegten Verpflichtungen zu er­ füllen, so daß der Erwerb nicht oder teilweise unentgeltlich erfolgt. Für ge­ meinnützige Körperschaften stellt sich dann die Frage, ob die Annahme des ihnen Zugedachten mit ihrem gemeinnützigen Status vereinbar ist. Sie ist zu bejahen, wenn die Vorteile etwaige - vielleicht nur kurzfristige - Nachteile nachhaltig überwiegen, so daß die Körperschaft nicht gezwungen wird, vor­ handene eigene Mittel ihren satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecken zu entziehen. B. Steuerrechtliche Folgen des steuerunschädli­ chen Übergangs auf eine gemeinnützige Kör­ perschaft I. Verkehrsteuern 1. Erbschaft- und Schenkungsteuer Bei unentgeltlichen Zuwendungen ist nach Maßgabe der Bereicherung unter Berücksichtigung von Freibeträgen Schenkung-/Erbschaftsteuer zu entrichten. Nach § 13 Nr. 16 b ErbStG sind jedoch Zuwendungen an inländische Körperschaften und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmit­ telbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der Erbschaftsteuer befreit. 23 2. Umsatzsteuer - Kein Entgelt Der Übergang eines Einzelunternehmens auf einen anderen ist steuer­ bar, wenn er gegen Entgelt erfolgt. Bei einer unentgeltlichen Zuwen­ dung ist der gesetzliche Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht erfüllt. Etwaige Ausgleichszahlungen an weichende Erben stellen für den Zahlenden Anschaffungskosten dar, für den weichenden Erben aber kein umsatzsteuerbares Entgelt. Der Tatbestand - Lieferung oder Leistung eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erbracht - wird nur erfüllt sein, wenn ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gegeben ist. 3. Grunderwerbsteuer Wenn zu den zugewendeten Vermögenswerten Grundstücke gehören, sind Grundstückserwerbe durch gemeinnützige Körperschaften nicht deshalb von der Grunderwerbsteuer befreit, weil die Körperschaft ge­ meinnützig ist. Nach § 3 Nr. 2 GrEStG sind aber von der Grunderwerbsteuer ausge­ nommen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücks­ schenkungen unter Lebenden im Sinn des Erbschaft- und Schen­ kungsteuergesetzes. Es fehlt eine Gegenleistung. Schenkungen unter einer Auflage sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstücks den Wert der Auflage übersteigt. Die Auflage gilt als Gegenleistung. In solchen Fällen sind auch gemein­ nützige Körperschaften insoweit nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Davon abgesehen gilt für sie wie für andere, daß der Grund­ stückserwerb in den Fällen des § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunder­ werbsteuer ausgenommen ist. 24 II. Einkommen- und Körperschaftsteuer 1. Gewinnrealisierung beim Übertragenden Wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen wird, sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers/Mitunter­ nehmers die Wirschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. An diese ist der Rechtsnachfolger gebunden (§ 7 Abs. 1 EStDV). Dieser hat also die Buchwerte fortzuführen; aus der Sicht des Übertragenden werden Gewinne nicht realisiert. In seiner Person ist weder eine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 EStG noch eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG gegeben. 18) Werden dagegen einzelne Wirtschaftsgüter aus dem betrieblichen Vermögen verschenkt, ist aus der Sicht des Schenkenden einkommensteuerrechtlich in der Regel eine Entnahme i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gegeben, die nach Satz 1 dieser Vorschrift mit dem Teilwert zu bewerten sind; stille Reserven sind daher als realisiert anzusehen und zu versteuern. Werden die betreffenden Wirtschaftsgüter jedoch einer gemeinnützigen Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG zugewendet, kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG der Buchwert angesetzt werden; etwaige stille Reser­ ven sind also anläßlich der Entnahmen in diesen Fällen nicht zu ver­ steuern. Für die Zuwendung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft kommt es darauf an, ob der zugewendete Anteil zu einem Betriebsvermögen gehört hat oder Privatvermögen war. Gehörte er zum Betriebsvermö­ gen, gilt auch hier § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. War der Anteil dagegen Vgl. L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl. 1995, § 16 EStG Rz. 141 ff. für den Fall einer Schenkung, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in ei­ nem einheitlichen Vorgang auf den Beschenkten voll unentgeltlich übergehen; Rz. 430 betr. die Schenkung eines Mituntemehmeranteils, wenn der Schenker noch Mituntemehmer war und der Beschenkte Miruntemehmer wird; Rz. 590 ff. den Erbfall betreffend. 25 Zuwendung des Anteils an einen anderen nicht zu realisieren und zu versteuern. War der Zuwendende allerdings wesentlich an der Kapi­ talgesellschaft beteiligt, kann bei einer späteren Veräußerung des An­ teils durch den Zuwendungsempfänger § 17 EStG anzuwenden sein. ' Waren die übergehenden Anteile einbringungsgeboren im Sinne des § 2 1 UmwStG, bleiben sie es auch bei dem unentgeltlichen Übergang auf eine gemeinnützige Körperschaft. * 19 20 2. Übergang der (Mit-)Unternehmerschaft auf die bedachte Kör­ perschaft im Erbfall? Wenn eine gemeinnützige Körperschaft als Erbe eingesetzt wird, tritt sie als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Erblassers. Gehört zum Nachlaß ein Einzelunternehmen oder der Anteil an einer Perso­ nengesellschaft, wird die gemeinnützige Körperschaft mit dem Erbfall Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer Personen­ gesellschaft - jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Erben eines Gesellschafters das Nachrücken in die Gesellschafterstellung des Erblassers nicht verwehrt. Die zivilrechtlichen Folgen eines Erbfalls ergeben sich aus dem Bür­ gerlichen Gesetzbuch, dem Testament des Erblassers und etwaigen Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag. Steuerrechtlich ist zu fragen, ob der Erbe eines Einzelunternehmers oder des Anteils eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft ohne weiteres wie der Erblasser als Unternehmer oder Mitunternehmer zu qualifizieren ist Bei unentgeltlichem Erwerb ist keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG ge­ geben, vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH GrS 2/89 vom 5.7.1990, BStBl. 1990 II, 837; streitig ist, ob § 23 EStG anzuwenden ist, wenn die Speku­ lationsfrist zwischen Anschaffung durch den Erblasser und Veräußerung durch den oder die Erben noch nicht abgelaufen ist, vgl. Schmidt/Heinicke, § 23 EStG Rz. 13 ff. m.w.N. auch zu Schenkungen und zum Verhältnis § 17 EStG; IFStSchriftNr. 312, 5: Die Bagatellgrenze des § 17 EStG bei Nennkapitaländerungen innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Vgl. zu dieser Problematik Teil 2 B IV 2. 26 oder ob dazu das unternehmerische Tätigwerden des oder der Erben erforderlich ist. Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH GrS/89 vom 5.7.1990 ' ist im Einkommensteuerrecht grundsätzlich davon auszu­ gehen, daß die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbständiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bil­ det. Der RFH war davon ausgegangen, daß erst die Auseinanderset­ zung den Erbfall abschließt und der Miterbe das ihm zugeteilte Vermögen unmittelbar vom Erblasser erwirbt. Leistete ein Miterbe zum Erhalt von Nachiaßvermögen Abfindungszahlungen, wurden darin Erwerb und Veräußerung der auf die weichenden Erben entfallenden Vermögensanteile gesehen, sofern die Zahlungen nach dem Wert die­ ser Vermögensanteile bemessen waren. Auch der BFH ging zunächst für den Bereich des Betriebsvermögens davon aus, daß Erbfall und Erbauseinandersetzung eine Einheit bildeten und es deshalb nicht zu Veräußerungs- und Anschaffungskosten komme; Geldabfindungen an weichende Miterben wurden wie der Erbfall der Privatsphäre zuge­ rechnet. ' 21 23 Die bis zur Auseinandersetzung aus dem Nachlaßvermögen erzielten Einkünfte waren nach Ansicht des RFH wie des B F H allen Miter­ ben zuzurechnen. Diese seien zwar - so die damalige Auffassung des BFH - nicht automatisch Mitunternehmer geworden. Als Mitunter­ nehmer waren sie nur dann anzusehen, wenn sie die Auseinanderset25) 2 1 ) BStBl. 1990 II, 837; vgl. auch GrS 4-6/89 vom 5.7.1990, BStBl. 1990 II, 847 zur Übertragung von Privatvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. 2 2 ) Urteil des RFH VI A 1480/31 vom 8.11.1933, RStBl. 1934, 295; ähnlich vorher schon I A 237/28 vom 8.2.1929, RStBl. 1929, 215. 2 3 ) So zuletzt Urteil des BFH IV R 138/79 vom 19.5.1983, BStBl. 1983 II, 380. 2 4 ) Urteil des RFH VI A 1669/32 vom 2.3.1933, StuW 1933, Teil II Bd. 1 Nr. 337. 2 5 ) So zuletzt Urteil des BFH IV R 5/75 vom 12.1.1978, BStBl. 1978 II, 333; III R 215/82 vom 23.9.1986, BFH/NV 1987, 240. 27 zung ausschlossen oder den Nachlaßbetrieb über längere Zeit fortführ­ ten, und zwar rückwirkend seit Eintritt des Erbfalls. In diesen Fällen sollte die Erbauseinandersetzung ein selbständiger betrieblicher Vorgang sein, der für die beteiligten Miterben in dersel­ ben Weise wie die Auseinandersetzung über Vermögen einer gewerb­ lich tätigen Personengesellschaft zu Anschaffungskosten und Veräu­ ßerungsgewinn führen konnte. ' Der BFH hatte diese Grundsätze auch auf die Erbauseinandersetzung bei Privatvermögen übertragen. 26 Der IX. Senat des BFH ist jedoch mit seinem Urteil IX R 49/83 vom 9.7.1985 ' von dieser jahrzehntelang vertretenen Rechtsauffassung abgerückt; für den Bereich des Privatvermögens vertritt er die Ansicht, daß die Erbauseinandersetzung wie im bürgerlichen Recht als selb­ ständiges Rechtsgeschäft anzusehen sei. Die Erbauseinandersetzung sei unentgeltlich, soweit der Miterbe im Wege der Realteilung Nach­ laßgegenstände erhalte, die dem Wert seiner Erbquote entsprächen. Wenn er darüber hinaus eigene Mittel außerhalb der Erbmasse auf­ wende, handele es sich um ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft. 27 Dieser auch vom I. und III. Senat des BFH zur Erbauseinandersetzung über Privatvermögen vertretenen Auffassung hat der Große Senat des BFH zugestimmt '; sie gilt nunmehr auch für Erbauseinandersetzun­ gen über Betriebsvermögen. An der gegenteiligen Ansicht, wonach Erbfall und Erbauseinandersetzung eine Einheit darstellten, hält der BFH nicht mehr fest. Aus der geänderten Konzeption zieht der Große Senat des BFH Konsequenzen für die einkommensteuerrechtliche Be28 2 6 ) So zuletzt Urteil des BFH IV R 115/75 vom 2.12.1976, BStBl. 1977 II, 209. 2 7 ) BStBl. 1985 II, 722, bestätigt durch Urteil IX R 15/84 vom 22.9.1987, BStBl. 1988 II, 250. Der I. und der III. Senat des BFH haben sich dieser Auffassung an­ geschlossen. Vgl. Urteil des BFH I R 85/80 vom 28.1.1987, BStBl. 1987 II, 616 und III R 203/83 vom 6.2.1987, BStBl. 1987 II, 423. 2 8 ) BStBl. 1990 II, 837. 28 urteilung der von den Erben erzielten Einkünfte als Unternehmer oder Mitunternehmer. Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH - GrS 2/89 - vom 5.7.1990 kommt es entscheidend darauf an, ob die Erben in eigener Person den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen und ob hieran auch die Erbauseinandersetzung anknüpft. 29) In dem Streitfall, der den VIII. Senat des BFH veranlaßt hat, den Gro­ ßen Senat anzurufen, war das bisherige Einzelunternehmen von den Miterben fortgeführt worden - nach außen hin allerdings als Einzeluntemehmen, obwohl zwei Töchter des Erblassers Miterbinnen waren. Der Große Senat ist deshalb davon ausgegangen, daß der Betrieb in steuerrechtlicher Sicht nach dem Erbfall von den Miterben betrieben worden ist. Diese wären, so der Große Senat, seitdem Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Das Unternehmen werde nun­ mehr für Rechnung und Gefahr der Erbengemeinschaft geführt. Der Große Senat geht in seinem Beschluß davon aus, daß die Erben eines Unternehmens mit dem Erbfall Mitunternehmer werden. Der Erbe oder, wenn mehrere Personen Erben sind, die Erbengemein­ schaft, werden Träger des zum Nachlaß gehörenden Unternehmens. Sie befinden darüber, ob und in welcher Weise das Unternehmen fort­ geführt wird. Auf die Länge der Zeitspanne zwischen Erbfall und einer etwaigen Einstellung des Unternehmens kommt es nach Meinung des Großen Senats nicht an. Das Unternehmen ist demnach nicht zugleich mit dem Erbfall als eingestellt anzusehen, sondern erst dann, wenn die Erben beschließen, das Unternehmen nicht fortzuführen. Auch wenn die Erben das Unternehmen alsbald nach dem Erbfall abwickeln und einstellen oder es auf einen anderen übertragen, sollen die Erben für eine auch nur kurze Zwischenzeit als Unternehmer anzusehen sein. Das Unternehmen werde, so argumentiert der Große Senat des BFH in dem zu beurteilenden Fall zutreffend -, für Rechnung und Gefahr BStBl. 1990 II, 837. 29 der Erbenunternehmer geführt; sie hätten Anspruch auf Gewinn, müßten Verluste tragen und für Unternehmensschulden haften. Sie seien aber nicht nur mit dem Unternehmerrisiko belastet; sie könnten aufgrund ihres erbrechtlichen Mitwirkungsrechtes auch (Mit-)unternehmerinitiative entfalten und bezögen daher ihre Einkünfte nicht aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers i.S. von § 24 Nr. 2 EStG, sondern kraft vollständiger Verwirklichung des Einkünftetatbestandes. Die steuerrechtliche Beurteilung von Erbfall und Erbauseinanderset­ zung wird der zivilrechtlichen Beurteilung angenähert; Erbfall und Erbauseinandersetzung von Privat- und Betriebsvermögen werden in gleicher Weise behandelt. Schwer fällt es, dem Großen Senat hinsichtlich seiner Interpretation der Erben von Betriebsvermögen als (Mit-)Unternehmer zu folgen. Die Ausführungen des Großen Senats des BFH vermögen nur für den Fall zu überzeugen, daß das Unternehmen tatsächlich fortgeführt wird - sei es auch nur für kurze Zeit. 30) L. Schmidt weist daraufhin, daß in jedem Fall der Betrieb einkom­ mensteuerrechtlich erst durch ein Verhalten des Erben endet, und zwar auch dann, wenn der Erblasser selbst die Veräußerung oder Aufgabe angeordnet habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In Fällen, in denen jegliche unternehmerische Tätigkeit mit dem Erbfall eingestellt wird - weil der oder die Erben gar nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, das Unternehmen fortzuführen, am Tor vielleicht ein Schild aufhängen „Wegen Todesfall geschlossen" -, können Erben nicht als Mitunternehmer angesehen werden. 31) A.a.O., § 16 EStG Rz. 120 unter Hinweis auf Urt. des BFH IV R 97/89 vom 17.10.1991, BStBl. 1992 II, 392; Groh, Betriebsvermögen in der Erbauseinan­ dersetzung und in der vorweggenommenen Erbfolge: Änderung der Rechtspre­ chung?, StuW 1988, 210 ff. (211). Ehlers/Kreutzinger, Erbfall und Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen in ertragsteuerlicher Sicht, DStZ 1987, 79 ff. (80). 30 Sie entfalten in einem solchen Fall keine Mitunternehmerinitiative im Sinne des Einkommensteuerrechts. Sie haben nicht einmal die Möglichkeit dazu, solange das Unternehmen eingestellt bleibt. Sie werden auch nicht zu Mitunternehmern, wenn sie sich darauf be­ schränken, schwebende Geschäfte, die der Erblasser eingeleitet hat, abzuwickeln oder Maßnahmen durchzuführen, die der innerbetriebli­ chen Sicherung und der Vermeidung von Gefahren für Dritte dienen. Zu Mitunternehmern werden sie erst, wenn sie das Tor wieder öffnen, um den Betrieb fortzuführen. Erbrechtlich begründete Mitwirkungs­ rechte haben auch die Erben privaten Vermögens. Als 'untätige' Erben tragen sie auch kein spezifisches Unternehmerri­ siko. Das Haftenmüssen beruht vielmehr auf der Gesamtrechtsnach­ folge und gilt auch für Erben von privatem Kapitalvermögen oder von privatem Grundvermögen, die ebenso wie diejenigen, die Betriebs­ vermögen erben, für etwaige Schulden des Erblassers einzustehen ha­ ben - abgesehen von den gesetzlich möglichen Beschränkungen der Erbenhaftung und der für einen Gesellschafter geltenden Haftungsbe­ schränkung, in dessen Position Erben nachrücken. Das Haftenmüssen stützt daher nicht die Ansicht, in den Erben von Betrieben MitUnternehmer zu sehen, solange es nicht auf eigener Tätigkeit der Er­ ben beruht. In dem Fall, der den VIII. Senat des BFH veranlaßt hatte, den Großen Senat anzurufen, hatten die Ehefrau und die beiden Töchter des Erb­ lassers dessen Einzelunternehmen geerbt - die Ehefrau (= Klägerin) zur Hälfte, die beiden Töchter zu je einem Viertel. Die Ehefrau führte das Unternehmen zunächst fort - nach außen als Einzelunternehmen. Als die Töchter ihre Anteile an einen Dritten verkauften, machte die Klägerin diesem gegenüber ihr Vorkaufsrecht geltend. Später veräu­ ßerte sie das Unternehmen. Streitig war die Ermittlung des Veräuße­ rungsgewinns. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen der Klägerin für den Erwerb der Erbanteile nicht als Anschaffungskosten kauf­ preismindernd berücksichtigen - anders das Finanzgericht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und der Tragweite der beabsichtigten Entscheidung hat der VIII. Senat den Großen Senat angerufen. 31 In dem Streitfall war das ererbte Unternehmen zweifelsfrei fortgeführt worden - durch die Klägerin, der es aber zunächst nur zur Hälfte ge­ hörte. Eigentümer der anderen Hälfte waren bis zur Veräußerung ihrer Erbanteile die Töchter des Erblassers. Bis dahin, d.h. bis zur Erbaus­ einandersetzung, sind sie nach dem Beschluß des Großen Senats Mit­ unternehmer. Bei zum Nachlaß gehörenden Einzelunternehmen entscheiden die Er­ ben - und nur sie - , ob und wie sie es fortführen. War der Erblasser an einer Personengesellschaft beteiligt, entscheiden auch die anderen Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages, ob sie die Gesellschaft fortsetzen und ob sie den oder die Erben als Gesellschaf­ ter aufnehmen oder ob sie diese abfinden. Die als Erbin eines Gesell­ schafters eingesetzte gemeinnützige Körperschaft kann also nicht al­ lein über die Fortführung der Gesellschaft befinden. Eine gemeinnützige Körperschaft, die ein Einzelunternehmen erbt, das sie nicht fortführt, wird mit dem Erbfall nicht zum Unternehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Wenn sie einen Anteil an einer Personengesellschaft erbt und Gesellschafter wird, wird sie nur dann zum Mitunternehmer, wenn der Erblasser es war und sie seine gesell­ schaftsrechtliche Position fortführt - ein Fall, der allerdings nicht selbstverständlich ist. Gesellschaftsverträge sehen oft vor, daß Erben eines Komplementärs nicht als solche nachrücken, sondern Kom­ manditisten werden. Das Halten eines Kommanditanteils ist ebenso wie das Halten des Anteils an einer Kapitalgesellschaft Vermögens­ verwaltung i.S. des § 14 AO; denn Inhaber des Betriebs ist die Perso­ nengesellschaft. Übt der Kommanditist allerdings unternehmerischen Einfluß auf die Gesellschaft aus, kann ein wirtschaftlicher Geschäfts­ betrieb anzunehmen sein. ' 32 Wenn eine gemeinnützige Körperschaft betriebliches Vermögen er­ hält, kann ihr Status als gemeinnützig beeinträchtigt werden. Denn ein ererbtes Einzelunternehmen - auch wenn nur kurzzeitig fortgeführt Vgl. IFSt-SchriftNr. 330, 36 ff. m.w.N. 32 oder eine ererbte mituntemehmerische Beteiligung können für eine gemeinnützige Körperschaft zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbe­ trieb werden. Er ist von der Körperschaftsteuerbefreiung ausgenom­ men - es sei denn, daß er zum Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO wird. Würde der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zum Hauptzweck der Körperschaft, verlöre sie ihre steuerrechtliche Gemeinnützigkeit insgesamt. 33 Teil 2: Darf eine gemeinnützige Körperschaft das un­ entgeltlich zugewendete betriebliche Vermögen behalten? A. Mit dem gemeinnützigen Status der bedachten Kör­ perschaft vereinbare Möglichkeiten der Nutzung zu­ gewendeten betrieblichen Vermögens I. Behalten zugewendeten betrieblichen Vermögens mögliche Kollision mit §§ 55, 56, 57 AO § 5 5 Abs. 1 AO fordert von den gemeinnützigen Körperschaften selbstloses Handeln als eine der Grundvoraussetzungen für die steuer­ rechtliche Anerkennung. Aus der Satzung muß sich ergeben, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt und daß dieser Zweck den Anforde­ rungen der § § 5 2 bis 55 AO entspricht und ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Kennzeichnend für die Selbstlosigkeit ist die Uneigennützigkeit. 'Selbstlos' setzt vor allem voraus, daß die Kör­ perschaft ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet 34) Urt. des BFH I R 244/83 vom 20.7.1988, BFH/NV 1989, 479; (Zu „Selbst­ kosten" ist, wie der I. Senat u.a. ausführt, nicht mit „selbstlos" gleichzusetzen). Vgl. auch Widmann, Ausgewählte Probleme der Gemeinnützigkeit, JbFStR 1976/77, 383 ff. (389 f.); Müller-Gatermann, Gemeinnützigkeit und Sport, FR 1995, 261 ff.; Wegehenkel, Die Auslagerung eines wirtschaftlichen Geschäftsbe­ triebs einer gemeinnützigen Körperschaft durch Einbringung in eine Kapitalge­ sellschaft und die steuerlichen Folgen, DB 1986, 2514 ff. Scholtz in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, AO 1977, 4. Aufl. 1993, § 55 AO Rz.4. 34 und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke der Körper­ schaft oder der Beteiligten verfolgt. Eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen, z.B. durch Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, ist also zulässig. Es darf nur „nicht in erster Linie" geschehen. 37) Diese Auffassung entspricht, so betont Scholtz , der Rechtsprechung und überwiegenden Meinung im Schrifttum. Anderer Ansicht ist Hüt­ temann *. Er leitet die Grenzen wirtschaftlicher Betätigung aus dem Gebot der ausschließlich gemeinnützigen Tätigkeit ab; die Selbstlo38 Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 55 AO Tz. 2, hält die Formulierung „in erster Linie" für mißglückt; ausgedrückt werden solle, daß „ausschließlich oder in erster Linie der nicht profitable Zweck verfolgt werden müßte". Tipke weist ebenso wie Lang, Gemeinnützigkeitsab­ hängige Steuervergünstigungen, StuW 1987, 221 ff. (235) auf einen Wider­ spruch von § 55 Abs. 1 AO zu § 56 AO hin; Scholtz, Steuerbegünstigte Zwecke, FR 1976, 181 ff. (217 ff.) berichtet, daß im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens geprüft worden sei, die Worte „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwekke" durch die Worte „keine eigenwirtschaftlichen Zwecke" zu ersetzen. Diese Formulierung sei jedoch unzutreffend und mißverständlich, weil steuerbefreite Körperschaften wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten können, ohne da­ durch ihre Steuerbefreiung zu verlieren, sofern die wirtschaftliche Betätigung nicht im Vordergrund ihres Wirkens steht. Lang, a.a.O., StuW 1987, 221 ff. (235), unter Hinweis auf Scholtz in Koch/ Scholtz, a.a.O., § 55 AO Rz. 5, der betont, daß die wirtschaftliche Tätigkeit nicht zum Selbstzweck werden darf; vgl. auch Scholtz, a.a.O., FR 1976, 181 ff. und 217 ff.; Urt. des BFH I R 209/85 vom 26.4.1989, BStBl. 1989 II, 670; MüllerGatermann, a.a.O., FR 1995, 211 ff.; Thiel, Die zeitnahe Mittelverwendung Aufgabe und Bürde gemeinnütziger Körperschaften, DB 1992, 1900 ff. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Ertragsbesteuerung, FS Ludwig Schmidt, 707 ff. (717 ff.) Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, 7 ff; 35 ff; ihm folgt Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz. 93. 35 sigkeit betreffe nur die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder der Körperschaft. ^ 3 Die Ausführungen Hüttemanns rechtfertigen jedoch nicht, den Grund­ satz aufzugeben, daß das Merkmal der Selbstlosigkeit dafür bestim­ mend ist, ob das Ausmaß der wirtschaftlichen Betätigung noch mit der Steuervergünstigung zu vereinbaren ist. § 56 gibt im Gegensatz zu § 5 5 AO keinen Hinweis darauf, welchen Umfang eine wirtschaftliche Tätigkeit annehmen darf. Eine strikte Anwendung des § 56 AO als Maßstab für das Ausmaß eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs müßte zum Ausschluß jeder wirtschaftlichen Tätigkeit führen. Das ist aber mit den §§ 64, 65, 66, 67, 67 a AO, die Regelungen für wirt­ schaftliche Geschäftsbetriebe enthalten, aber auch mit § 58 Nr. 8 AO nicht zu vereinbaren, der zuläßt, daß die Körperschaft gesellige Zu­ sammenkünfte veranstaltet, wenn diese im Vergleich mit ihrer steuer­ begünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Auch das Gemeinnützigkeitsgutachten geht davon aus, daß das zulässige Aus­ maß der wirtschaftlichen Betätigung einer gemeinnützigen Körper­ schaft in Gegenwart und Zukunft nach dem Merkmal der Selbstlosig­ keit zu bestimmen sei. 40) Als Beispiel für eigenwirtschaftliche Zwecke nennt § 55 Abs. 1 S. 1 AO gewerbliche oder sonstige Erwerb szwecke. Zu den sonstigen Erwerbszwecken kann auch gehören, Mittel ertragreich anzulegen ein Handeln, das langfristig den satzungsmäßigen Zwecken dienlicher sein kann als eine sofortige Ausgabe der ertragbringenden Substanz. 41) Hüttemann, a.a.O., 64. Gutachten der unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, Heft 40 der Schriftenreihe des BMF 1988, 96. Nach Ansicht des I. Senats des BFH werden eigenwirtschaftliche Zwecke ver­ folgt, wenn die Tätigkeit vorrangig und somit nicht nebenbei die eigenen wirt­ schaftlichen Interessen der Körperschaft oder ihrer Mitglieder fordert (Urt. des BFH I R 1991 vom 23.10.1991, BStBl. 1992 II, 62; vgl. auch Urt. des BFH I R 209/85 vom 26.4.1989, BStBl. 1989 II, 670). 36 Werden einer gemeinnützigen Körperschaft Vermögenswerte - bar oder in Form von Sachwerten - unentgeltlich zugewendet, stellt sich demnach die Frage, ob die Körperschaft sich alsbald von dem Zuge­ wendeten trennen muß. Zweckdienlicher dürfte es in vielen Fällen sein, nur die Erträge des vermehrten Vermögens satzungsgemäß zu verwenden. ' 42 Aus § 5 5 Abs. 1 AO folgt, daß gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel zeitgerecht für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben und nicht ihrem Vermögen zuführen dürfen - von den nach § 58 Nr. 6 und 7 AO zulässigen Rücklagen abgesehen. ' Der Wortlaut scheint also dem Behaltendürfen zugewendeter Vermögenswerte ent­ gegenzustehen. 43 Die AO-Vorschriften stellen darauf ab, daß eine gemeinnützige Kör­ perschaft vorhandene eigene Mittel zunächst nicht vermögensbildend horten darf. Ein solches Horten ist jedoch nicht selbstverständlich ge­ geben, wenn der Körperschaft von Dritten Vermögen unentgeltlich zugewendet wird. Dieses kann der Sache nach nicht zum Veräußern bestimmt sein. Scholtz nennt als Beispiel die Schenkung eines Mietwohngrundstücks oder einer Beteiligung. Unschädlich ist auch, daß Mittel dem Vermögen zugeführt werden, wenn dieses, wie etwa 44) Seifart, Vermögensverwaltung bei Stiftungen, BB 1987, 1889 ff., 1893 ff., weist auf ein ähnliches Problem hin, nämlich den möglichen Konflikt, der sich aus den Grundsätzen ergibt, die Erträge für den Stiftungszweck zu verwenden und das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten. Urt. des BFH I R 19/85 vom 13.9.1989, BStBl. 1990 II, 28; I R 209/85 vom 26.4.1989, BStBl. 1989 II, 670; vgl. auch Thiel, Die zeitnahe Mittelverwendung - Aufgabe und Bürde gemeinnütziger Körperschaften, DB 1992, 1900 ff; Trzaskalik (Die steuerliche Förderung des Sports, StuW 1986, 219 ff. (228 ff.)), äu­ ßert Zweifel an der Wirksamkeit des Gebots des § 55 Abs. 1 AO, wenn im Be­ reich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht sparsam gewirtschaftet wird. In Koch/Scholtz, § 55 AO Rz. 7/1. 37 der Bau oder die Erweiterung eines Krankenhauses oder Altenheims, dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu erfüllen. ' 45 Zu beachten ist auch der etwaige Wunsch des Zuwendenden, daß die bedachte Körperschaft das Zugewendete im Vermögen behält und nur die Erträge für satzungsmäßige Zwecke verwendet. ' Zuwendungen von Todes wegen dürfen grundsätzlich dem Vermögen zugeführt wer­ den. ' Ausgenommen von dem Gebot, die Mittel zeitgerecht zu ver­ wenden, sind auch sogenannte Zustiftungen. ' 46 47 48 II. Umwidmung für gemeinnützige Zwecke Je nach der Art kann sich Betriebsvermögen, das einer gemeinnützi­ gen Körperschaft zugewendet wird, für deren gemeinnützige Zwecke eignen. So könnte ein bisher gewerblich betriebenes Labor den For­ schungsarbeiten dienstbar gemacht werden, die satzungsmäßiger Zweck einer gemeinnützigen Körperschaft sind. Problemlos sind Fälle, in denen sich zugewendetes Betriebsvermögen als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO nutzen läßt. Scholtz, in Koch/Scholtz, § 55 AO Rz. 7/1; so auch Hüttemann, Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, 1991, 95 f.; vgl. auch Herbert, Die Mittel- und Vermögensbindung gemeinnütziger Körperschaften, BB 1991, 178 ff. Vgl. Scholtz in Koch/Scholtz, § 55 AO Rz. 7/2 unter Hinweis auf AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. l:Nr. 5. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1: Nr. 5 Abs. 2 S. 3. Vgl. Scholtz in Koch/Scholtz, § 55 AO Rz. 7/1 unter Hinweis auf OFD Köln, StEK AO § 55 Nr. 3, FinSen Berlin, FR 1987, 397; Antwort der Bundesregie­ rung auf eine parlamentarische Anfrage, BT-Drucks. 10/2237, 24 und Neuhoff, Zur Erhöhung des Vermögens gemeinnütziger Körperschaften durch Spenden, DB 1978, 1659. 38 III. Fortführen des betrieblichen Engagements steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder steuerunschädliche Vermögensverwaltung? 1. Fortführung des bisher als Einzelunternehmen geführten Be­ triebs Wenn einer gemeinnützigen Körperschaft ein Betrieb unentgeltlich zugewendet wird, der bisher als Einzelunternehmen gefuhrt worden ist, fragt es sich, ob die Körperschaft ihn selbst fortführen kann, ohne ihren gemeinnützigen Status zu gefährden. Die Frage wäre zu bejahen, wenn das Fortführen des der Körperschaft zugewendeten Einzelunternehmens als Vermögensverwaltung zu qua­ lifizieren sein könnte. Vermögensverwaltung ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, diejenigen Erträge zu erzielen, die das Vermögen als Vermögen abwirft, es also darauf ankommt, Nutzen aus den zu erhaltenden Substanzwerten zu ziehen. ^ 49 In der Regel wird eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende selbständige, nachhaltige Tätigkeit gegeben sein, durch die Einnah­ men oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Wenn Vermögensverwaltung nicht gegeben ist, ist zu fragen, ob die Fortführung des der Körperschaft zugewendeten Einzelunternehmens zur Folge hat, daß die Körperschaft die steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützig verliert - in vollem Umfang oder nur hinsichtlich des fortgeführten Betriebs, der als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht steuerbefreit ist. Vgl. Scholtz in Koch/Scholtz, § 14 AO Rz. 13 ff. 39 2. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe - Betriebe jeder Art und Größe? Gemeinnützige Körperschaften dürfen wirtschaftliche Geschäftsbetrie­ be unterhalten; ihre steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützig ist dadurch nicht gefährdet, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Vordergrund steht. Damit ist die Frage nicht beantwortet, ob Betriebe jeder Art und Größenordnung wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i.S. des § 14 AO sein können oder nur solche, die - wenn auch steuer­ pflichtig, weil über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausge­ hend - ihrer Art nach mit der Zwecksetzung der gemeinnützigen Kör­ perschaft zusammenhängen. Das Gesetz bietet keine unmittelbare Antwort. § 14 AO bezeichnet als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätig­ keit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin­ ausgehen. Unter Bezug auf den Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 24.9.1987 weist Scholtz daraufhin, daß ein steuerpflichtiger wirt­ schaftlicher Geschäftsbetrieb weder nach dem Satzungszweck noch nach der tatsächlichen Geschäftsführung Hauptzweck der gemeinnüt­ zigen Körperschaft sein darf; denn dann würden eigenwirtschaftliche Zwecke „in erster Linie" verfolgt und damit das Gebot der Selbstlo­ sigkeit des § 5 5 Abs. 1 AO verletzt. Wird die Fortführung eines der Körperschaft zugewendeten Betriebs als wirtschaftlicher Geschäftsbe­ trieb zum Hauptzweck der Körperschaft, verliert sie insgesamt die steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützig. 50) 51) Wenn die betriebliche Tätigkeit nur als „Nebentätigkeit" anzusehen ist, ist dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO nicht BStBl. 1987 I, 664. In Koch/Scholtz, § 55 AO Rz. 5. 40 steuerbefreit, die Gemeinnützigkeit der Körperschaft bleibt im übrigen erhalten. Die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist nicht davon abhängig, daß eine bestimmte Umsatzhöhe erreicht oder überschritten wird , und zwar auch nicht nach Einführung der Besteuerungsgrenze in § 64 Abs. 3 AO. 52) Eine Antwort auf die Frage, ob Betriebe jeder Art wirtschaftliche Ge­ schäftsbetriebe einer gemeinnützigen Körperschaft sein können, läßt sich weder aus § 14 AO noch aus § 64 AO entnehmen. ' Zweifellos muß der Zusammenhang zwischen der gemeinnützigen Tätigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft und dem Unterhalten eines wirt53 5 2 ) Scholtz, § 14 AO, Rz. 3; a.A. Wegehenkel, Entgeltliche Zusammenarbeit einer gemeinnützigen Körperschaft mit einem erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung, BB 1985, 116 ff. (118). 53> Zum Begriff vgl. Scholtz in Koch/Scholtz, § 14 AO Rz. 7; Der Gewerbebetrieb i.S. des Abs. 2 S. 1 GewStG ist ein Unterbegriff zum „wirtschaftlichen Ge­ schäftsbetrieb" i.S. des § 14 AO, wie der I. Senat des BFH in seinem Beschl. I S 2/85, I S 3/85 vom 5.6.1985, BFH/NV 1986, 433, unter Hinweis auf GrS 2/71 vom 8.11.1971, BStBl. 1972 II 63 ausfuhrt; vgl. auch Brandmüller, Die Betrieb­ saufspaltung im Handels- und Steuerrecht, 6. Aufl., 1994, 247. Selbstbewirt­ schaftete Forstbetriebe sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 KStG von der Körper­ schaftsteuerpflicht wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgenommen. Kritisch dazu Jost in Dötsch/Eversberg, Die Körperschaftsteuer, Kommentar, § 5 KStG Tz. 57 h; a.A. Thiel/Eversberg, Das Vereinsförderungsgesetz und seine Auswir­ kungen auf das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Teil III, DB 1990, 395 ff, hier 401 (Teil I DB 1990, 290 ff., Teil II DB 1990, 344 ff.), anknüpfend an die frühere Rechtsprechung des RFH und des BFH. Diese ging davon aus, daß grö­ ßere Forsten insbesondere wegen der natürlich gegebenen langen Umtriebszeit sich nicht verpachten ließen. Die Finanzverwaltung habe diese Auffassung an­ läßlich der AO-Reform 1977 aufgegeben, weil der wirtschaftliche Geschäftsbe­ trieb keine Gewinnerzielungsabsicht erfordere, sondern die Einnahmeerzielung genügen lasse. Diese Auslegung sei zwar vertretbar, aber unbefriedigend, weil vergleichbare öffentliche Forsten nicht zu den Betrieben gewerblicher Art gehör­ ten (§ 4 Abs. 1 S. 1 KStG). § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 KStG stelle den früheren Rechtszustand wieder her - nicht nur für Stiftungen, sondern für alle gemeinnüt­ zigen Körperschaften und gelte auch für forstwirtschaftliche Nebenbetriebe, § 12 BewG Vermögensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 3 VStG. 41 schaftlichen Geschäftsbetriebs nicht so eng sein, wie § 65 AO ihn für einen Zweckbetrieb fordert. Zu fragen ist dennoch, ob ein Zusammen­ hang zwischen den Aufgaben der gemeinnützigen Tätigkeit der steu­ erbefreiten Körperschaft und dem nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - Teil der Körperschaft - erforderlich ist. Wenn zwischen dem Zweck einer gemeinnützigen Körperschaft und dem von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keinerlei Zu­ sammenhang besteht, dieser nicht gewissermaßen ein sich aus der ge­ meinnützigen Tätigkeit ergebender oder dieser dienender „Nebenbe­ trieb" ist, besteht die Gefahr, daß der 'fremdartige' Betrieb mit den in der Satzung festgelegten Zwecken der gemeinnützigen Körperschaft nicht vereinbar ist. Ein Betrieb, der nur dazu dient, Mittel zu beschaf­ fen - gleichgültig, auf welche Weise -, beinträchtigt die Gemeinnüt­ zigkeit der Körperschaft, wenn die Körperschaft sich durch die Art des von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu ihrem ge­ meinnützigen Zweck in Widerspruch setzt. 54) 55) 5 6 ) Nach § 64 Abs. 2 A 0 werden mehrere wirtschaftliche Geschäftsbe­ triebe einer begünstigten Körperschaft zu einem wirtschaftlichen Ge­ schäftsbetrieb zusammengefaßt, ohne daß es dabei auf die Art der ein­ zelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ankommt. Gewinne und Verluste der einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind dabei auszugleichen. Nur wenn die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ins­ gesamt Verluste erwirtschaften, die von der gemeinnützigen Körper­ schaft auszugleichen sind, kann deren Gemeinnützigkeit gefährdet • 57) sein. Scholtz in Koch/Scholtz, § 14 AO Rz. 18 nennt eine ganze Reihe von Beispielen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe. Sie hängen alle irgendwie mit den gemein­ nützigen Zwecken 'ihrer' Körperschaft zusammen. Vgl. Scholtz in Koch/Scholtz, § 64 AO Rz. 3 ff. § 64 Abs. 2 bis 5 AO sind neu eingefügt worden (BGBl. 1989 I, 2212 = BStBl. 19891,499). Vgl. Scholtz in Koch/Scholtz, § 64 AO Rz. 10 ff. m.w.H.; Scholtz (FS L.Schmidt, 707 ff., 723 f.), weist daraufhin, daß die Zusammenfassung mehre­ rer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nur für gemeinnützige Körperschaften gilt 42 3. Behalten der Beteiligung an einer Personengesellschaft Werden einer gemeinnützigen Körperschaft Anteile an einer Perso­ nengesellschaft zugewendet, kann das Behalten der Beteiligung unter­ schiedliche Folgen haben: Ermöglicht die Beteiligung mitunterneh­ merischen Einfluß auf die Gesellschaft, wie es nach der handelsrecht­ lichen Konzeption der OHG-Beteiligung der Fall ist, wird die Beteili­ gung in der Regel als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizie­ ren sein. Auch eine Beteiligung als Komplementär an einer KG führt zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Dagegen ist diese Annahme für eine bloße Kommanditbeteiligung nicht ohne wei­ teres zu rechtfertigen. 58) 4. Behalten von Anteilen an Kapitalgesellschaften Wenn einer gemeinnützigen Körperschaft Anteile an einer Kapitalge­ sellschaft zugewendet werden, kann sie diese grundsätzlich behalten, ohne ihren gemeinnützigen Status zu gefährden. Es können Fälle ausgenommen sein, in denen der Anteilsbesitz der Körperschaft gesellschaftsrechtlich ermöglicht, Einfluß auf die laufen­ de Geschäftsführung auszuüben und die Körperschaft das Geschehen in der Gesellschaft auch tatsächlich beeinflußt. Die Beteiligungsquote - mangels einer dem § 64 Abs. 2 AO entsprechenden Vorschrift nicht für andere Körperschaften mit mehreren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Vgl. IFSt-Schrift Nr. 330, 36 ff.; Scholtz, FS L. Schmidt, 701 ff. (721 ff.); vgl. auch Gschwendtner, Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt im Einkom­ mensteuerrecht nach der Rechtsprechung des Großen Senats, in Steuerrecht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik, FS F. Klein, 751 ff.; Roolf, Die Beteiligung ei­ ner gemeinützigen Körperschaft an Personen- und Kapitalgesellschaften und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, DB 1985, 1156 ff.; Herbert, Die Mittel- und Vermögensbindung gemeinnütziger Körperschaften, BB 1991, 178 ff., 186, weist darauf hin, daß eine gemeinnützige Körperschaft Verluste wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nur innerhalb dieser Sphäre ausgleichend darf. 43 für sich allein zwingt nicht, in dem Anteilsbesitz einen wirtschaftli­ chen Geschäftsbetrieb zu sehen. ' 59 B. Fortsetzung des betrieblichen Engagements durch Dritte - Nutzung der Erträge durch gemeinnützige Körperschaft I. Vorbemerkung Eine gemeinnützige Körperschaft, die einen ihr unentgeltlich zuge­ wendeten Betrieb nicht selbst fortführen kann, ohne ihren gemeinnüt­ zigen Status zu gefährden, die aber dessen Früchte für ihre gemein­ nützigen Zwecke verwenden möchte, wird geeignete Wege suchen. Zwischen zwei - allerdings nicht problemlosen - Hauptwegen ist zu wählen: Verpachtung des Betriebes oder Einbringung in eine Kapital­ gesellschaft gegen Gesellschaftsrechte. In beiden Fällen ist in der Re­ gel Vermögensverwaltung anzunehmen. § 14 S. 3 AO nennt als Bei­ spiel einer Vermögensverwaltung ausdrücklich die Vermietung oder Verpachtung unbeweglichen Vermögens oder die Nutzung von Kapi­ talvermögen. II. Verpachtung als Vermögensverwaltung 1. Verpachtung an einen fremden Dritten Die Verpachtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. des § 14 AO ist grundsätzlich als Vermögensverwaltung anzusehen. ' Eine 60 Vgl. IFSt-Schrift Nr. 330 , 30 ff. Scholtz in Koch/Scholtz, § 14 AO Rz. 17 m.w.N. 44 Vermietung oder Verpachtung kann aber als wirtschaftlicher Ge­ schäftsbetrieb anzusehen sein, wenn sie ein über die Vermögensver­ waltung hinausgehendes Tätigwerden erfordert, wie es beispielsweise dann der Fall sein kann, wenn Räumlichkeiten regelmäßig für kurze Zeit an wechselnde Benutzer vermietet werden. Verpachtet eine ge­ meinnützige Körperschaft einen ihr unentgeltlich zugewendeten Be­ trieb, in dem sie nicht fortführend tätig geworden ist, an fremde Dritte, ist in der Regel steuerunschädliche Vermögensverwaltung anzuneh­ men. 2. Verpachtung - ein Fall der steuerfreien Steuerentstrickung nach § 13 KStG Verpachtet eine steuerbegünstigte Körperschaft einen Betrieb, den sie als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat, oder einen Be­ trieb, der ihr unentgeltlich zugewendet worden ist, kann sie wählen, ob sie den verpachteten Betrieb fortführen oder ob sie ihn aufgeben will. Dabei sind die sich aus dem Beschluß des Großen Senats des BFH Gr S 1/63 S vom 13.11.1963 ergebenden Grundsätze anzuwenden. Danach hat der Verpächter ein Wahlrecht, die Betriebsaufgabe zu er­ klären oder den Betrieb fortzuführen mit der Folge, daß er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Diese sind aber mangels eines werbenden Betriebs in seiner Hand nicht gewerbesteuerpflichtig; den werbenden Betrieb unterhält der Pächter. Dieses Wahlrecht steht an und für sich nur Verpächtern zu, die entweder natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen des privaten Rechts i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG sind, nicht aber Kapitalgesellschaften oder gewerblich geprägten Personengesellschaften. Denn diese sind Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und können deshalb nicht wählen, so argumentiert L. Schmidt , weil sie grundsätzlich nur Einkünfte 61) 62) 6 0 BStBl. 1964 III, 124. 6 2 ) A.a.O., § 16 EStG Anm. 145 unter Hinweis auf Urteil des BFH I R 106/76 vom 1.8.1979, BStBl. 1979 II, 716, wonach Verpachtungsbetriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht durch Aufgabeerklärung ent­ sprechend den für die Verpachtung von Betrieben natürlicher Personen aufgege45 aus Gewerbebetrieb und gewerbliches Betriebsvermögen hätten, das sie weder durch eine erklärte noch durch eine tatsächliche Betriebs­ aufgabe in Privatvermögen verwandeln können. Gemeinnützigen Kör­ perschaften ist jedoch dieses Wahlrecht ebenfalls zuerkannt worden unter Aufgabe einer früheren abweichenden Anweisung. ' 63 Wenn ein Verpächter die Aufgabe erklärt, wird das verpachtete Be­ triebsvermögen zu seinem Privatvermögen. Dieser hat künftig inso­ weit nicht mehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirt­ schaft oder selbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei dieser Einkunftsart wirken sich Vermögensän­ derungen nicht aus. Betriebsvermögen darf dagegen aus der betriebli­ chen Verstrickung grundsätzlich nicht gelöst werden, ohne daß zuvor im Betriebsvermögen vorhandene stille Reserven steuerlich erfaßt werden. Deshalb sind die Buchwerte den Veräußerungspreisen für veräußerte Wirtschaftsgüter, bei nicht veräußerten Wirtschaftsgütern den gemeinen Werten im Zeitpunkt der Aufgabe gegenüberzustellen. Ein sich ergebender Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist nach § 16 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Freibeträge zu versteuern, mit dem halben Steuersatz, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 34 EStG gegeben sind. Wenn eine gemeinnützige Körperschaft anläßlich der Verpachtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Aufgabe erklärt, findet nicht ein Wechsel von Einkunftsarten statt, sondern ein Übergang aus dem bisher steuerpflichtigen Bereich des wirtschaftlichen Geschäfts­ betriebs in den steuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung der Körperschaft. ben werden. § 4 Abs. 4 KStG schreibt ausdrücklich vor, daß die Verpachtung ei­ nes Betriebs gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts körperschaftsteuerpflichtig ist. Vgl. Scholtz in Koch/Scholtz, § 14 Rz. 17/1 unter Hinweis auf FinMin NRW, FR 1977, 172. 46 Der einkommensteuerrechtliche Grundgedanke, stille Reserven im Betriebsvermögen nicht unversteuert aus der betrieblichen Bindung zu lösen, gilt auch im Körperschaftsteuerrecht. Anläßlich eines Wechsels von der Steuerpflicht zur Steuerfreiheit sind etwaige stille Reserven jedoch dann nicht zu versteuern, wenn die Steuerfreiheit auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG beruht. 64) Nach § 13 Abs. 4 und 5 KStG können Körperschaften die Buchwerte fortführen, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG als gemeinnützig anerkannt von der Körperschaftsteuer befreit werden. Etwaige stille Reserven bleiben also unversteuert - jedenfalls solange die Körper­ schaft steuerbefreit ist. Verliert sie den gemeinnützigen Status wieder, führen die dann anzusetzenden fortgeführten Buchwerte zu einer spä­ teren Steuerpflicht etwa vorhanden gewesener stiller Reserven. Eine betriebsaufgebende Verpachtung führt daher für eine gemeinnützige Körperschaft nicht zur Steuerpflicht etwaiger stiller Reserven. 3. Verpachteter, nicht aufgegebener Betrieb - kein wirtschaftli­ cher Geschäftsbetrieb Eine Körperschaft, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge­ schäftsbetrieb verpachtet, kann den Grundsätzen des Urteils des Gro­ ßen Senats des B F H entsprechend den verpachteten Betrieb fortbe­ stehen lassen. ' 65) 66 Einkommensteuerpflichtige, die anläßlich einer Betriebsverpachtung keine Aufgabeerklärung abgeben, sondern sich für das Fortführen ent­ scheiden, beziehen weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sind aber Vgl. IFSt-Schrift Nr. 332, Steuerentstrickung für gemeinnützige Zwecke (§ 13 Abs. 4 und 5 KStG). GrS 1/63 vom 13.11.1963, BStBl. 1964 III, 124, so FinMin NRW, FR 1977, 172. Vgl. Scholtz in Koch/Scholtz, § 14 Rz. 17/1. 47 nicht mehr gewerbesteuerpflichtig, denn die Gewerbesteuer erfaßt nur „werbende" Betriebe. Ein „werbender" Gewerbebetrieb ist nur bei Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen. Diese erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt an den Markt ge­ bracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. 68) Eine gemeinnützige Körperschaft, die einen Betrieb verpachtet, betei­ ligt sich ebenfalls nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Ka­ pitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind jedoch Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG); wenn gemeinnützig i.S. der §§ 51 bis 68 AO, sind sie von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer­ freiheit ausgeschlossen. Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nicht­ rechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbe­ trieb unterhalten (§ 2 Abs. 3 GewStG). Gewerbesteuerrechtlich stellt sich daher die Frage, ob ein verpachteter wirtschaftlicher Ge­ schäftsbetrieb noch als Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäfts­ betriebs angesehen werden kann oder ob wegen mangelnder Beteili­ gung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr die Gewerbesteuer­ pflicht entfällt. 69) Ein wirtschaftlicher Betrieb setzt nach § 14 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit voraus. An der 'Tätigkeit' fehlt es aber, wenn So L. Schmidt, a.a.O., § 16 EStG Rz. 709 unter Hinweis auf Abschn. 15 Abs. 2 GewStR. So Lenski/Steinberg/Stäuber, Gewerbesteuergesetz, § 2 GewStG Anm. 226 unter Hinweis auf Urt. des BFH IV R 153/66 vom 16.2.1967, BStBl. 1967 II, 337; I R 191/72 vom 17.1.1973, BStBl. 1973 II, 260; I R 110/76 vom 26.10.1977, BStBl. 1978 II, 137; I R 39/80 vom 3.11.1982, BStBl. 1983 II, 182; I R 120/80 vom 10.8.1983, BStBl. 1984 II, 137; I R 85/83 vom 9.7.1986, BStBl. 1986 II, 851. Gewerbesteuerpflicht besteht nicht für nichtrechtsfähige Stiftungen und Zweck­ vermögen (Abschn. 18 Abs. 6 GewStR unter Hinweis auf das Urt. des RFH I 141/43 vom 9.11.1943, RStBI. 1944, 131). 48 der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb verpachtet ist, auch wenn er als fortgeführt gilt, weil die Aufgabe nicht erklärt worden ist. Wenn die Körperschaft die Betriebsaufgabe nicht erklärt, ist zu fragen, ob die Pachteinnahmen trotz des Fehlens einer eigenen wirtschaftli­ chen Tätigkeit nur deshalb steuerpflichtig bleiben, weil die Aufgabe nicht erklärt worden ist. § 14 S. 1 AO stellt auf die selbständige nach­ haltige Tätigkeit als das den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kenn­ zeichnende Merkmal ab, die über den Rahmen der Vermögensverwal­ tung hinausgeht. Dieses Merkmal 'Tätigkeit' ist aber nicht gegeben, wenn verpachtet wird. § 14 S. 3 AO nennt die Vermietung oder Ver­ pachtung ausdrücklich als Beispiele einer Vermögensverwaltung. Aus der Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in § 14 AO läßt sich eine Steuerpflicht des verpachteten wirtschaftlichen Geschäftsbe­ triebs nicht herleiten; vielmehr läßt sich die Steuerfreiheit der Pacht­ einnahmen darauf stützen. Zur Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art von juristischen Per­ sonen des öffentlichen Rechts, die nach § 4 Abs. 4 KStG steuerpflich­ tig sind, lassen sich keine Parallelen ziehen. Die Steuerpflicht beruht in diesem Fall auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, mit der eine Sonderregelung getroffen worden ist. Für die Verpachtung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe gibt es eine solche nicht. Daraus ist zu folgern, daß die Verpachtung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nicht steuerpflichtig ist. Abschnitt 47 Abs. 2 KStR sieht zwar - gestützt auf das Urteil des BFH GrS 1/63 S vom 13.11.1963 ' - vor, daß eine gemeinnützige Körper­ schaft weiterhin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe­ trieb unterhält, wenn sie diesen verpachtet, ohne die Aufgabe zu erklä­ ren. Die Betriebsverpachtung durch eine gemeinnützige Körperschaft wird damit der Betriebsverpachtung durch einkommensteuerpflichtige Verpächter, auf die sich das Urteil des BFH bezieht, gleichgestellt. 70 BStBl. 1964 III, 124. 49 Der Vergleich - Einkorrmiensteueirechl/Körperschaftsteuerrecht hinkt jedoch: Subjekt der Einkommensteuer ist eine steuerpflichtige natürliche Person, die mit der Ausübung des Wahlrechts, das der Gro­ ße Senat des BFH eingeräumt hat, entscheidet, wann sie einen etwai­ gen Aufgabegewinn versteuert; Subjekt der Körperschaftsteuer ist eine juristische Person, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist. Steuerpflicht besteht nur, soweit sie eine als wirtschaftlicher Ge­ schäftsbetrieb zu qualifizierende Tätigkeit ausübt. Es kommt auf die steuerschädliche - Tätigkeit an. Diese ist in dem Verpachten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - mit oder ohne Aufgabeerklärung aber nicht gegeben. Zutreffend weist Hüttemann darauf hin, daß sich das Verpachten eines Geschäftsbetriebs nicht von der Verpachtung unbeweglichen Vermögens unterscheidet, die als Vermögensverwaltung anzusehen ist. Die Problematik des einkommensteuerlichen Wahlrechts bei der Betriebsverpachtung gelte einzig und allein der Besteuerung des Auf­ gabegewinns, also der stillen Reserven. Diese habe mit der ratio legis des § 14 AO, Wettbewerbsverzerrungen als Folge von Steuervergün­ stigungen zu vermeiden, nichts gemein. Es widerspreche dem Sinn des § 14 AO, die Steuerpflicht der Verpachtungseinkünfte davon abhängig zu machen, wie das einkommensteuerrechtliche Wahlrecht ausgeübt werde. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs sei daher dem steuer­ befreiten Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Auf das Wahlrecht kann es auch deshalb nicht ankommen, weil die Steuer­ pflicht der gemeinnützigen Körperschaft hinsichtlich des wirtschaftli­ chen Geschäftsbetriebs erlischt, wenn sie die - steuerschädliche - Tä­ tigkeit nicht mehr ausübt. 7 , ) 50 A.a.O., 160 f. III. Verpachtung als Fortführung des betrieblichen Engagements - Anwendbarkeit der zur Betriebs­ aufspaltung entwickelten steuerrechtlichen Regeln Die Verpachtung eines Betriebs wird nur dann als Vermögensverwal­ tung angesehen, wenn der Verpächter - hier die gemeinnützige Kör­ perschaft - an einen nicht nur formal fremden Dritten verpachtet. Wenn der Pachtvertrag nur dazu dient, ein von der Verpächterin fort­ gesetztes betriebliches Engagement einzukleiden, wird in dem Pacht­ verhältnis ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gesehen, begründet mit dem Argument, daß die gemeinnützige Körperschaft sich mittels des verpachteten Betriebs erwerbswirtschaftlich betätigt. Eine ihrer Art nach vermögensverwaltende und damit nicht gewerbliche Tätig­ keit würde durch die personelle und sachliche Verflechtung zweier rechtlich selbständiger Unternehmen zum Gewerbebetrieb. Das Besitzunternehmen sei gesellschaftsrechtlich in der Lage, seinen ge­ schäftlichen Willen bei dem Betriebsunternehmen durchzusetzen. ' Rechtsgrundlage sei ein in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ver­ standener Begriff des Gewerbebetriebs. 73 Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn eine gemeinnützige Körper­ schaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an eine Kapitalgesell­ schaft - formal eine fremde Rechtsperson - verpachtet, an der sie be­ teiligt ist und in der sie gesellschaftsrechtlich Einfluß ausüben kann. Eine Betriebsaufspaltung wird deshalb angenommen, falls die ver­ pachteten Wirtschaftsgüter für die pachtende Gesellschaft als wesent­ liche Betriebsgrundlage anzusehen sind. ' 74 Beschl. des BFH I S 2/85,1 S 3/85 vom 5.6.1985, BFH/NV 1986, 433; vgl. auch Urt. des FG Köln 13 K 2355/94 v. 9.9.1994, EFG 1995, 360 (Rev. eingelegt). Az des BFH I R 164/94. Das FG Köln weist in diesem Zusammenhang auf das Urt. des BFH IV R 11/81 vom 26.4.1984, BStBl. 1984 II, 714 hin. Orth (Gemeinnützigkeit und Wirtschaftstätigkeit, FR 1994, 253 ff. (257)) rät deshalb, wesentliche Betriebsgrundlagen auf die pachtende Kapitalgesellschaft 51 Eine Tätigkeit, die sich äußerlich zwar als Vermögensverwaltung dar­ stellt, wird demnach zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn eine wirtschaftliche Betätigung im Wege der Betriebsaufspaltung auf eine selbständige Kapitalgesellschaft ausgegliedert wird. Die OFD Han­ nover ' verweist auf den Konkurrenzgedanken, der erfordere, daß die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch bei gemeinnützigen Einrich­ tungen anzuwenden seien. ' 75) 76 77 Diese Auffassung ist jedoch umstritten. Die herrschenden Grundsätze zur Besteuerung betriebsgespaltener Unternehmen dürften, so argu­ mentiert Herbert ', nicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 78 nicht zu übertragen oder tatsächlichen Einfluß auf die laufende Geschäftsfüh­ rung nicht auszuüben, damit eine Betriebsaufspaltung vermieden wird. 7 5 ) Scholtz in Koch/Scholtz, a.a.O., § 14 AO Rz. 17/1 unter Hinweis auf Erl. FinMin Nds (koordinierter Ländererlaß) vom 29.12.1981, FR 1982, 68; Steuerliche Hinweise/Körperschaftsteuer: Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Beteiligung an einer Vermarktungs-GmbH und Überlassung von Grundstükken an diese?, DB 1980, 425; BFH I S 2/85, I S 3/85 vom 5.6.1985, BFH/NV 1986, 433; Urt. des FG Köln V 136/82 G vom 28.1.1986, EFG 1986, 351, rkr.; Urt. des Saarl. FG 1 K 7/86 vom 15.6.1988, EFG 1988, 526, Rev. zurückge­ nommen; Urt. des FG Münster XII - IX 4742/86 vom 4.5.1988, EFG 1988, 527; Anwendungserlaß zur AO (AEAO) vom 24.9.1987, BStBl. 1987 I, 664 zu § 64 AO. 76) Vfg. vom 16.2.1995, FR 1995, 293. 77) Vgl. zum Konkurrenzgedanken auch Orth, a.a.O., FR 1995, 253 ff. (257), unter Hinweis auf Urt. des BFH X R 115/91 vom 15.12.1993, BStBl. 1994 II, 314, und I R 60/91 vom 27.10.1993, BStBl. 1994 II, 573, beide zum Zweckbetrieb; Lang, a.a.O., DStZ 1988, 18 ff. (25). Die OFD Münster hat in einer Verfügung vom 26.7.1995 (DB 1995, 1785 f.) ausgeführt, daß die Grundsätze der Betriebs­ aufspaltung nicht anzuwenden sind, wenn aus einer gemeinnützigen Einrichtung ein Zweckbetrieb ausgegliedert wird und Besitz- und Betriebsuntemehmen ge­ meinnützig sind. Das Besitzunternehmen ist nur dann gemeinnützig, wenn es auch nach der Ausgliederung des Zweckbetriebs eine eigene gemeinnützige Tä­ tigkeit entfaltet oder das Betriebsuntemehmen Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO ist. 7 8 ) 52 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen Vereins, 1988, 92 ff. übertragen werden, weil sie nicht gesetzlich verankert seien. Das Prinzip der Trennung zwischen Körperschaft und Anteilseigner werde damit durchbrochen; die Durchbrechung bedürfe der besonderen Rechtfertigung. Dem Bundesfinanzhof stimmt Herbert zwar zu, daß zu unterscheiden ist, ob ein Vermieter oder Verpächter i.S. der Rechtsprechung mit dem Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist oder ob er diesem als völlig Fremder gegenübersteht. Daraus ist aber - so Her­ bert - nicht zwingend zu folgern, daß die Tätigkeit des Vermieters oder Verpächters als gewerblich qualifiziert werden muß. Umstände, die üblicherweise eine Vermietung oder Verpachtung als gewerblich kennzeichneten, fehlten: Schnelle Vermögensumschichtung, durch hohe Benutzerfrequenz besonders hoher Verwaltungsaufwand, zusätz­ liche Leistungen. In vielen Fällen nehme der Vermieter/Verpächter nicht einmal am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Die übli­ chen Abgrenzungskriterien zwischen Vermögensverwaltung und Ge­ werbebetrieb/wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb versagten; Merkmale wie die Überlassung betriebswichtiger Wirtschaftsgüter oder eine ge­ sellschaftsrechtlich beherrschende Stellung überzeugten nicht. Wer einem anderen ein Wirtschaftsgut überlasse, das für diesen wesentli­ che Betriebsgrundlage ist, sei nur vermögensverwaltend tätig, und zwar auch dann, wenn er zusätzlich gesellschaftsrechtlich beherr­ schenden Einfluß ausüben könne. Nach Hüttemann kann es nur darauf ankommen, inwieweit die Ver­ mietung oder Verpachtung an eine gesellschaftsrechtlich oder faktisch beherrschte Betriebsgesellschaft abweichend von der Grundaussage des § 14 S. 3 AO als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbe­ trieb zu behandeln ist, um die Weitergabe eines Steuervorteils an den Markt auszuschließen. In der Überlassung wesentlicher Betriebsgrund­ lagen an eine beherrschte Kapitalgesellschaft sieht Hüttemann ein er­ hebliches Indiz für eine Weitergabe der steuerlichen Vorteile an die Herbert, a.a.O., 96, unter Hinweis auf B. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unterneh­ menssteuerrecht, 6. Aufl., Köln 1987, 659. 53 Betriebsgesellschaft. Die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpach­ tung seien in solch einem Fall als Einkünfte aus einem wirtschaftli­ chen Geschäftsbetrieb anzusehen. Der Wettbewerbsgedanke dient als Argument, die Steuerpflicht wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe zu rechtfertigen. Ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet sind, ist auch aus einer anderen Perspektive relevant. Hier ist nicht im einzelnen auf die Frage einzugehen, wann Wirtschaftsgüter eine wesentliche Betriebs­ grundlage für den den Betrieb Betreibenden darstellen; die Antwort ist streitträchtig. Hinzuweisen ist aber darauf, daß sich aus der Verpach­ tung wesentlicher Betriebsgrundlagen eine Abhängigkeit des Pächters herleiten kann, die ein Kriterium dafür sein kann, daß dieser nur 'Instrument' des wirtschaftlichen Handelns einer gemeinnützigen Kör­ perschaft ist, das ihr selbst verwehrt ist. Zu unterscheiden ist im übri­ gen zwischen echter und unechter Betriebsaufspaltung. Eine echte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein bisher einheitlicher Betrieb in der Weise aufgeteilt wird, daß ein Teil des Betriebsvermö­ gens, z.B. das bewegliche Anlagevermögen und/oder das Umlaufver­ mögen, einer Betriebskapitalgesellschaft übereignet wird und minde­ stens eine der - bisherigen - wesentlichen Betriebsgrundlagen beim nunmehrigen - Besitzunternehmen verbleibt, aber der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen wird. Als unechte Betriebsaufspaltung wird angesehen, wenn beherrschende Gesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter, z.B. neu erworbene Gebäude zur Nutzung überlassen, die für die Betriebs­ gesellschaft eine ihrer wesentlichen Betriebsgrundlagen sind. Der oder die Gesellschafter werden damit zum 'Besitzunternehmen', denn die Rechtsfolgen der unechten Betriebsaufspaltung müssen aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich mit denen der echten Betriebsaufspaltung übereinstimmen. ^ 8 8 0 ) 54 S. L.Schmidt, a.a.O., § 15 EStG Rz. 802 unter Hinweis auf Urt. des BFH IV R 135/86 vom 24.8.1989, BStBl. 1989 II, 1014; XI R 58, 59/92 vom 12.5.1993, DStR 1993, 1174. Groh sieht m der unechten Aufspaltung das Ärgernis der Betriebs­ aufspaltung. Angesichts des bedenklichen Zustands des Instituts der Betriebsaufspaltung lasse sich prophezeihen, daß die Betriebsaufspal­ tung in ihrer bisherigen Form nicht überlebe, wenn der Große Senat des BFH sich abermals damit befassen werde. ' 83 IV. Umwandlung / Einbringung des Einzelunterneh­ mens oder der Beteiligung an einer Personengesell­ schaft in eine Kapitalgesellschaft 1. Bewertung Statt den ihr unentgeltlich zugewendeten Betrieb zu verpachten, könn­ te die Körperschaft diesen in eine Kapital- oder eine Personengesell­ schaft einbringen, an der sie bereits beteiligt ist, die sie neu gründet oder an der sie sich beteiligt. Eine steuerschädliche Verwendung von Mitteln der Körperschaft kann in der Übertragung eines unentgeltlich erworbenen Einzelunternehmens gegen Gesellschaftsrechte an einer Kapitalgesellschaft nicht zu sehen sein. Aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der gegeben wäre - führte sie selbst den unentgeltlichen erworbenen Betrieb fort -, wird eine steuerun8 I ) So L. Schmidt, a.a.O., § 15 EStG, Rz. 802 ff. unter Hinweis u.a. auf Urt. des BFH IV R 103/78 vom 23.7.1981, BStBl. 1982 II, 60; III R 39/86 vom 12.4.1991, BStBl. 1991 II, 773; IV R 8-9/93 vom 24.2.1994, BStBl. 1994 II, 446; Beisse, Die Betriebsaufspaltung als Rechtsinstitut, FS L. Schmidt, 1993, 455. Die Betriebsaufspaltung in der Selbstauflösung - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 15.12.1988 IV R 36/84 (BStBl. 1989 II, 363), DB 1989, 748 ff. (752). 8 i ) Nach Beisse (in: FS L. Schmidt, 455 ff.) ist die Betriebsaufspaltung ein Rechts­ institut, das von der Rechtsprechung weder abgeschafft noch ausgehöhlt werden kann. Es sei geprägt von dem Dualismus der rechtlichen Selbständigkeit der ver­ flochtenen Unternehmen und der wirtschaftlichen Einheit des Doppeluntemehmens. 55 schädliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Die Anteile an die­ ser Kapitalgesellschaft sind dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen, wenn sich die gemeinnützige Körperschaft eines gesell­ schaftsrechtlich möglichen Einflusses auf die laufende Geschäftsfüh­ rung der Kapitalgesellschaft enthält. Für das Handeln der Kapitalge­ sellschaft gelten die Schranken nicht, die eine gemeinnützige Körper­ schaft beachten müßte, wenn sie durch das Unterhalten eines wirt­ schaftlichen Gechäftsbetriebes ihren gemeinnützigen Status nicht ge­ fährden will. Außerdem ergeben sich steuerliche Vorteile: Von der Kapitalgesellschaft an die gemeinnützige Körperschaft als Gesell­ schafterin ausgeschüttete Dividenden unterliegen dem Ausschüt­ tungssteuersatz von z.Z. 30 v.H. Für etwaige Gewinne eines von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes müßte die Körperschaft z.Z. 42 v.H. an Körperschaftsteuer zahlen. 84) Wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb in eine unbeschränkt körperschaft­ steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) einge­ bracht wird und der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesell­ schaft erhält (§ 20 Abs. 1 UmwStG), darf die Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG das Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten werden (§ 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG). Der Einbringende - hier die gemeinnützige Körperschaft erhält Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft. Als Anschaf­ fungskosten dieser Anteile und als Veräußerungspreis für das Be­ triebsvermögen gilt gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert ansetzt und der einbringenden Körperschaft neben den Gesellschaftsanteilen andere Wirtschaftsgüter nicht gewährt, ergibt Vgl. auch Wegehenkel, Die Auslagerung eines wirtschaftlichen Geschäftsbe­ triebs einer gemeinnützigen Körperschaft durch Einbringung in eine Kapitalge­ sellschaft und die steuerlichen Folgen, DB 1986, 2514 ff. 8 5 ) 56 Vgl. Orth, a.a.O., FR 1995, 253 ff. (254); Dötsch/Eversberg, a.a.O., § 23 KStG Tz. 15 ff. sich zwischen dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens und den fiktiv angesetzten Anschaffungskosten der Anteile keine Dif­ ferenz. Ein Veräußerungsgewinn ergibt sich aber für die einbringende Kör­ perschaft, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsver­ mögen mit höheren Werten ansetzt. Die einbringende gemeinnützige Körperschaft steht in diesem Fall vor der Frage, ob ein solcher Ge­ winn aus der Veräußerung eines ihr zugewendeten, aber nicht von ihr unterhaltenen Betriebs unter die Steuerbefreiung fällt. Die Frage ist zu bejahen, wenn die steuerbefreite Körperschaft diesen Gewinn für ihre gemeinnützigen Zwecke verwendet und wenn das Halten der für das eingebrachte Betriebsvermögen bezogenen Anteile an der Kapitalge­ sellschaft als Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist. Ein anderes Ergebnis würde dem Willen des Gesetzgebers nicht ent­ sprechen, der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ausdrücklich zuläßt, daß Wirtschaftsgüter für gemeinnützige Zwecke zum Buchwert auf eine wegen ihrer Gemeinnützigkeit befreite Körperschaft übergehen kön­ nen. Etwaige stille Reserven sind in diesem Fall nicht von dem Steu­ erpflichtigen zu versteuern, in dessen Betriebsvermögen sie entstanden sind. Mit dieser Konzeption des Gesetzgebers ist nicht vereinbar, statt des bisherigen Betriebsinhabers die von diesem bedachte gemeinnützige Körperschaft zur Körperschaftsteuer heranzuziehen, wenn sie die ihr mit dem Betriebsvermögen unentgeltlich zugewendeten stillen Reser­ ven bei Einbringung des Betriebsvermögens in eine Kapitalgesell­ schaft gegen Gesellschaftsrechte versteuern müßte. 57 2. Steuerfreiheit / Steuerpflicht bei der Veräußerung von gegen Sacheinlage erworbenen Gesellschaftsrechten a) Vorrang des § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG? Wird das Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 UmwStG zu Buchwer­ ten oder zu unter dem Teilwert liegenden Zwischenwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, sind die Anteile an der Kapitalgesell­ schaft nach § 21 Abs. 1 UmwStG sogenannte einbringungsgeborene Anteile. Deren Veräußerung löst Steuerpflicht aus, wenn dabei ein Gewinn erzielt wird, auch wenn der Veräußernde die Anteile unent­ geltlich erworben hat. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG sieht ausdrücklich vor, daß eine persönli­ che Körperschaftsteuerbefreiung nicht für einen etwaigen Veräuße­ rungsgewinn gilt, den der Veräußerer von Anteilen im Sinne des § 21 Abs. 1 UmwStG erzielt. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG spricht allge­ mein von „persönlich von der Körperschaftsteuer befreit" , zitiert aber körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften nicht. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG ist anzuwenden, wenn eine von der Körperschaftsteuer­ pflicht befreite Körperschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Gewinn veräußert, die sie als Gegenleistung für die Einbringung eines steuerpflichtigen Betriebs ' erhalten hat. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 861 871 88 8 6 ) Für Stiftungen gilt in diesem Fall der Regelsteuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG i.V. mit § 23 Abs. 2 Nr. 2 KStG; vgl. auch Eversberg in Dötsch/Eversberg, a.a.O., § 23 KStG Tz. 23 a. 8 7 ) § 5 KStG, dessen Nummer 9 hier in Betracht kommt, spricht schlicht von „Be­ freiungen". 8 8 ) Vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körper­ schaftsteuer, § 21 UmwStG Anm. 115. § 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG schreibt vor, daß der Veräußerungsgewinn als Gewinn aus einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft gilt, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Veräußerer oder Eigner von Anteilen i.S. des Abs. 1 S. 1 ist. Steuerpflicht ent­ steht auch dann, so Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 UmwStG Anm. 110, wenn die Anteile nicht zum Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art gehö­ ren; ein Betrieb gewerblicher Art wird also fingiert. 58 soll auch darin gelten - so Herrmann/Heuer/Raupach ausdrücklich -, wenn einer steuerbefreiten Körperschaft einbringungsgeborene Anteile unentgeltlich zugewendet worden sind, denn durch den unentgeltli­ chen Übergang auf einen anderen Rechtsträger verlieren Anteile an Kapitalgesellschaften, die gegen Sacheinlage eines Betriebs zu Buch­ werten erworben worden sind, grundsätzlich ihre Qualifizierung als einbringungsgeborene Anteile nicht. Auch derjenige, der diese Anteile unentgeltlich erworben hat, muß bei einer späteren Veräußerung dieser Anteile die Versteuerung etwaiger stiller Reserven nachholen, die mit der Einbringung des Betriebsvermögens zu Buchwerten - zulässiger­ weise - zunächst unversteuert geblieben sind. Dabei wird unterstellt, daß diese stillen Reserven im Anteilswert zum Ausdruck kommen. ' Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers gelten auch für den Rechtsnachfolger. ' Für die Pflicht, Gewinne aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile versteuern zu müssen, ist also uner­ heblich, ob der Veräußerer diese Anteile erworben hat, weil er selbst Betriebsvermögen gegen Gesellschaftsrechte eingebracht hat oder ob er die Anteile von anderen - unentgeltlich - erworben hat. 90 91 § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG entspricht zwar der Grundlinie des § 21 UmwStG. Wenn Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsrechte zu einem unter dem Buchwert liegenden Teilwert eingebracht wird, ist die Differenz zwischen bilanziertem Wert und Teilwert vom Einbringenden - zunächst - nicht zu versteuern. Steuer­ pflicht tritt aber ein, sobald diese Differenz als Gewinn beim Verkauf der Anteile realisiert wird - oder wenn einer der in § 21 Abs. 2 UmwStG genannten Ersatztatbestände gegeben ist. Sie sollen verhin­ dern, daß stille Reserven dem steuerlichen Zugriff entzogen werden ', 92 8 9 ) A.a.O., § 21 UmwStG Anm. 115. 9 0 ) Vgl. zu dieser Problematik IFSt, Kapitalerhöhung gegen Einlagen - Keine Ge­ winnrealisierung beim Vorhandensein einbringungsgeborener Anteile, Schrift Nr. 315. 9 1 ) Vgl. auch Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 UmwStG Anm. 50. 9 2 ) Das Institut „Finanzen und Steuern" hat in der schon erwähnten Schrift Nr. 315, 49 ff. m.w.N., in anderem Zusammenhang daraufhingewiesen, daß es einen all59 der durch das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG nur aufgeschoben wird. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG, die in der Fassung des Umwandlungssteuergesetzes vom 28.10.1994 unverändert erhalten geblieben ist, harmoniert nicht mit der dem § 13 KStG und dem § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Kon­ zeption. Mit diesen Vorschriften verzichtet der Gesetzgeber in den dort ge­ nannten Fällen darauf, stille Reserven als realisiert der Steuerpflicht zu unterwerfen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter oder betriebliches Ver­ mögen auf eine gemeinnützige Körperschaft übergeht oder wenn sie gemeinnützig tätig - von der Steuerpflicht befreit wird. Nur beim Übergang von der Steuerbefreiung zur Steuerpflicht werden stille Re­ serven nach § 13 KStG erfaßt. §21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG könnte - als Spezialvorschrift gewertet Vorrang haben. Sachlich überzeugt der Vorrang des § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG vor § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG und § 13 Abs. 4 KStG als allgemeingültig nicht. Allerdings scheint sich auf den ersten Blick eine gewisse Parallele zwischen § 13 Abs. 6 KStG und § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG zu ergeben. Aus § 13 Abs. 6 KStG folgt, daß Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht zum Betriebsvermögen - so der Geset­ zeswortlaut - einer steuerbefreiten Körperschaft gehören, steuerfrei veräußert werden können. Auch ohne Veräußerung entsteht jedoch Steuerpflicht bei wesentlicher Beteiligung nach § 17 EStG, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift zu dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet. Die Anteile müssen demnach vor dem Eintritt der Steuerpflicht angeschafft worden sein. Gemeinnützige Körperschaften sind jedoch nach § 13 Abs. 6 S. 4 KStG und § 13 Abs. gemeinen Grundsatz, Gewinne bei Steuerentstrickung als realisiert anzusehen, nicht gibt. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG spricht von persönlich befreiten Körperschaften. Zu diesen gehören die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gemeinnützigen Körperschaften. 60 4 S. 1 KStG von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Sie haben den Wertzuwachs bei wesentlichen Beteiligungen nicht zu ver­ steuern. 'Insofern stützt § 13 Abs. 6 KStG die Auffassung des Insti­ tuts „Finanzen und Steuern", daß stille Reserve in einbringungsgebo­ renen Anteilen steuerlich erst zu erfassen sind, wenn sie für gemein­ nützige Zwecke nicht mehr verfügbar sind. ' § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG ist daher nicht grundsätzlich Vorrang einzuräumen. 94 95 Zu differenzieren ist allerdings zwischen unterschiedlichen Sachver­ halten: - Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, die einem wirt­ schaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. - Veräußerung von Anteilen, die eine gemeinnützige Körperschaft als Gegenleistung für die Einbringung eines von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erworben hat. - Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, die für die ver­ äußernde gemeinnützige Körperschaft einen wirtschaftlichen Ge­ schäftsbetrieb darstellen. - Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, die einer ge­ meinnützigen Körperschaft unentgeltlich zugewendet worden sind, der auch etwaige stille Reserven für ihre gemeinnützigen Zwecke zugute kommen sollen. b) Fallgruppen aa) Veräußerung von Anteilen, die einem Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind wirtschaftlichen Werden einbringungsgeborene Anteile, die dem wirtschaftlichen Ge­ schäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft zuzuordnen sind, Eine wesentliche Beteiligung kann, muß aber nicht wirtschaftlicher Geschäftsbe­ trieb sein. Vgl. auch IFSt-Schrift Nr. 330, 19 m.w.N. Vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 KStG Anm. 11. 61 mit Gewinn veräußert, ist dieser im Rahmen dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 21 Abs. 1 und 2 UmwStG steuerpflichtig. bb) Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen Wenn einer gemeinnützigen Körperschaft Gesellschaftsrechte gehö­ ren, die ihr nach Art und Umfang ermöglichen, Einfluß auf diese Ge­ sellschaft auszuüben und sie davon Gebrauch macht, kann der An­ teilsbesitz einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO darstellen. Werden diese Anteile veräußert, sind dabei erzielte Gewin­ ne steuerpflichtig. Wenn zum Nachlaß, den eine gemeinnützige Körperschaft erbt oder zu betrieblichem Vermögen, das ihr zugewendet wird, einbringungs­ geborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören, verlieren die Anteile ihre Qualifizierung als einbringungsgeboren, wie bereits dar­ getan, durch den Übergang im Wege der Gesamt- oder Einzelrechts­ nachfolge nicht. Wenn das Zugewendete für die bedachte gemeinnüt­ zige Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, hat sie die hinausgeschobene Steuerschuld des Erblassers oder des Ver­ mächtnisgebers bei einer Veräußerung der Anteile nachzuholen - trotz ihrer Körperschaftsteuerbefreiung. cc) Veräußerung von Anteilen, deren Besitz dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist Wenn einbringungsgeborene Anteile an Kapitalgesellschaften dem Bereich der Vermögensverwaltung i.S. des § 14 S. 2 AO zuzuordnen sind, ist eine Steuerpflicht für Gewinne, die bei der Veräußerung von Anteilen von der gemeinnützigen Körperschaft erzielt werden, nicht überzeugend zu rechtfertigen. Zum Bereich der Vermögensverwaltung können auch durch Schen­ kung, Vermächtnis oder Erbfall unentgeltlich erworbene einbrin62 gungsgeborene Anteile gehören, sei es, daß diese als solche der ge­ meinnützigen Körperschaft zugewendet werden, sei es, daß sie Teil eines ihr zugewendeten Betriebsvermögens sind, das nicht wirtschaft­ licher Geschäftsbetrieb ist. Wenn zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen einbringungsge­ borene Anteile gehören, kann er diese nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zum Buchwert, d.h. unter Verzicht auf den sonst gebotenen Ansatz des Teilwerts entnehmen - wie andere Wirtschaftsgüter auch -, wenn er sie unmittelbar nach der Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft unentgeltlich überläßt. Wenn ein Steuerpflichtiger aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG Be­ triebsvermögen einer gemeinnützigen Körperschaft übertragen kann, ohne daß er stille Reserven versteuern muß, wird die Steuerpflicht nicht nur aufgeschoben, sondern sie entfällt zugunsten der steuerbe­ günstigten Körperschaft. Aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergibt sich jedenfalls für einbringungsge­ borene Anteile nichts anderes als für andere Wirtschaftsgüter. Mit der unentgeltlichen Überlassung der Kapitalanteile an eine gemeinnützige Körperschaft verlieren diese daher ihr Merkmal - einbringungsgebo­ ren. Werden sie später von der gemeinnützigen Körperschaft veräu­ ßert, ist demnach ein Tatbestand des § 21 Abs. 3 UmwStG nicht gege­ ben. Für Zuwendungen im Erbfall kann nichts anders gelten. § 21 Abs. 3 UmwStG ist nur dann sachgerecht, wenn die veräußerten einbringungsgeborenen Anteile einen wirtschaftlichen Geschäftsbe­ trieb darstellen oder im Rahmen eines solchen veräußert werden. 63 Teil 3: Verwertung unentgeltlich erworbenen betrieb­ lichen Vermögens A. Veräußerung des Betriebs im ganzen Wenn eine gemeinnützige Körperschaft einen ihr unentgeltlich zuge­ wendeten Betrieb nicht fortfuhrt, sondern unmittelbar anschließend an den Erwerb den Betrieb als Ganzes veräußert, ergibt sich die Frage, ob sie einen etwaigen Veräußerungsgewinn zu versteuern hat oder ob dieser unverkürzt den gemeinnützigen Zwecken zugute kommen kann. Soweit die Veräußerung dem Bereich der Vermögensverwaltung zu­ zuordnen ist, entsteht keine Steuerpflicht. Ist dagegen die Veräußerung als betrieblicher Vorgang anzusehen, ist ein dabei etwa erzielter Ge­ winn nach § 16 EStG steuerpflichtig. Es kommt demnach entschei­ dend darauf an, ob die gemeinnützige Körperschaft, die den ihr zuge­ wendeten Betrieb veräußert, auch dann, wenn sie ihn nicht selbst be­ trieben hat, als veräußernde Unternehmerin anzusehen ist oder ob sie ihr zugewendetes Vermögen veräußert - in Form eines Betriebes -, so als wenn sie ihr zugewendetes Grundvermögen oder festverzinsliche Wertpapiere veräußerte. Stellt die Veräußerung nicht als solche einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, handelt es sich in den beiden zuletzt genannten Fällen um vermögensverwaltende Akte. Ein anderes Ziel verfolgt sie auch mit der Betriebsveräußerung nicht. 96) Dem Beschluß des Großen Senats des BFH GrS 2/89 vom 5.7.1990 folgend, wäre die Körperschaft mit der Zuwendung des Betriebs je­ doch zur Unternehmerin geworden. Sie müßte nach § 13 Abs. 2 KStG eine Anfangsbilanz aufstellen. Dabei wären nach § 7 EStDV die Buchwerte des Erblassers anzusetzen. Die Summe der Buchwerte wä- BStBl. 1990 II, 837. 64 re dem erzielten Veräußerungserlös abzüglich etwaiger Veräußerungs­ kosten gegenüberzustellen; ein etwa erzielter Gewinn wäre steuer­ pflichtig. Wenn unentgeltliche Zuwendung des Betriebs und seine Veräußerung nicht zeitgleich erfolgen - in der Regel wird eine kürzere oder längere Zeit zwischen Vermögensanfall und Veräußerung verge­ hen -, müßten die Buchwerte fortgeführt, d.h. Absetzungen für Abnut­ zung, Teilwertabschreibungen vorgenommen, laufende Verpflichtun­ gen und Ansprüche abgewickelt werden. Es handelt sich um Vorgän­ ge, in denen eine unternehmerische Tätigkeit nicht zu sehen ist, weil weder Unternehmerinitiative entwickelt wird noch unternehmerische Risiken eingegangen werden; vielmehr handelt es sich um eine rein verwaltende Tätigkeit hinter den verschlossenen Toren eines Betriebs. Eine gemeinnützige Körperschaft, die den zugewendeten Betrieb nicht selbst führt, ist daher entgegen der Erbfall-Rechtsprechung des BFH auch dann nicht als Unternehmer anzusehen, wenn sie Betriebsvermö­ gen veräußert. B. Auflösung des Betriebes Statt den gesamten Betrieb, der ihr unentgeltlich zugewendet worden ist, den sie aber nicht betrieben hat, zu veräußern, könnte eine ge­ meinnützige Körperschaft auch die dem Betrieb gewidmeten Wirt­ schaftsgüter einzeln veräußern. Zwei Fragen drängen sich in diesem Zusammenhang auf, nämlich zum einen wiederum auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob sie durch die Zuwendung zur Unternehmerin wider Willen geworden ist zum anderen die Frage, ob in der Veräußerung der einzelnen Wirt­ schaftsgüter ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu sehen sein könn­ te. Die erste Frage ist aus den bereits dargelegten Gründen zu verneinen. Die zweite Frage ist ebenfalls zu verneinen, und zwar gleichgültig, ob sie den Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter uno actu oder sukzes­ siv betreibt. 65 Auf diese Unterscheidung käme es nur dann an, wenn bei gegebener Steuerpfiicht von Veräußerungsgewinnen zu prüfen wäre, ob eine Be­ triebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG gegeben ist oder deshalb nicht angenommen werden kann, weil die Veräußerung der einzelnen Wirt­ schaftsgüter nicht im Rahmen einer Betriebsaufgabe, sondern allmäh­ lich - in der Regel in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen ' - er­ folgt. 97 Wenn die steuerbegünstigte Körperschaft den Betrieb nicht fortführt, sondern die dazu gehörenden Wirtschaftsgüter nach und nach veräu­ ßert, weil sie diese nicht für ihre begünstigten Zwecke verwenden kann, sind die - wiederholten - Veräußerungen als Vorgänge im Rah­ men der Vermögensverwaltung anzusehen. C. Wiederholte Veräußerungen betrieblichen Vermö­ gens aufgrund wiederholter Zuwendungen Gemeinnützige Körperschaften könnten wiederholt mit der Zuwen­ dung betrieblichen Vermögens bedacht werden. Wenn sie diese nicht umwidmen oder durch Dritte fortführen lassen, kommen sie daher wiederholt in die Situation, Betriebe veräußern zu müssen. Zu fragen ist, ob in der Wiederholung ein Vorgang der Vermögensverwaltung oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu sehen ist? Nach Ansicht des Instituts „Finanzen und Steuern" ist ein wirtschaftli­ cher Geschäftsbetrieb zu verneinen, weil der gemeinnützigen Körper­ schaft die Wiederholungsabsicht fehlt. Ob ihr Betriebsvermögen zu­ gewendet wird oder nicht, ist allein Sache der Zuwendenden. Ob es zu unentgeltlichen Zuwendungen an eine gemeinnützige Kör­ perschaft kommt, ist von dem Willen potentieller Zuwender abhängig, nicht von dem Wollen der Körperschaft. Sie wird nicht nachhaltig, Vgl. L. Schmidt, a.a.O., § 16 EStG Rz. 430. 66 d.h. planmäßig tätig, wenn sie mehrfach ihr unentgeltlich zugewende­ tes betriebliches Vermögen annimmt und anschließend veräußert. Der verständliche Wunsch nach einer Mehrung ihrer für gemeinnützige Zwecke verwendbaren Mittel ist mit einer auf aktives Tun gerichteten Wiederholungsabsicht nicht gleichzusetzen , sondern die Folge nicht vorhersehbarer sporadischer unentgeltlicher Zuwendungen. Scholtz in Koch/Scholtz, § 14 AO Rz. 11/1. 67 Zusammenfassung Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfas­ sung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, aus­ schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli­ chen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 AO dienen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ( § 1 4 AO) unterhalten. Annehmen I. Gemeinnützigen Körperschaften kann unentgeltlich Vermögen aus dem privaten wie aus dem betrieblichen Vermögen zugewendet wer­ den - in Form einer Schenkung, eines Vermächtnisses oder durch Ein­ setzung als Erbe. II. Die Zuwendung insbesondere betrieblichen Vermögens - Einzel­ unternehmen, Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft - ist nicht zwangsläufig nur ein Vorteil für die bedachte Körperschaft: • Der Zuwendende kann die Zuwendung mit Auflagen verknüpfen, die der Bedachte aus dem Zugewendeten, darüber hinaus aber u.U. auch aus einem eigenen Vermögen erfüllen muß. • Der Rechtsübergang ist mit bürgerlich-rechtlichen und handels­ rechtlichen Pflichten für den Rechtsnachfolger verbunden und je nach der Form unterschiedlich risikoreich, wobei die Erbeinsetzung für den Gesamtrechtsnachfolger am riskantesten sein kann. • Das Zugewendete kann übersehbare und nicht übersehbare Risiken in sich bergen. III. Die Annahme von Zuwendungen ist mit dem gemeinnützigen Status einer Körperschaft vereinbar, es sei denn, die Nachteile der Zuwendung überwiegen die Vorteile, so daß die Körperschaft ge- 68 zwungen wird, vorhandene eigene Mittel einzusetzen und diese damit endgültig ihrem gemeinnützigen Auftrag zu entziehen. IV. Der Rechtsübergang unentgeltlich zugewendeten Vermögens auf gemeinnützige Körperschaften löst den einschlägigen Befreiungsvor­ schriften der Verkehrsteuergesetze entsprechend keine Steuerpflicht aus. V. Unentgeltliche Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften, für ihre steuerbegünstigten Zwecke bestimmt, haben für den Zuwen­ denden betrieblichen Vermögens nicht zur Folge, daß etwaige stille Reserven zu versteuern sind. VT. Mit-Unternehmerschaft gemeinnütziger Körperschaften ist beim unentgeltlichen Übergang von Betrieben oder Kommanditbeteiligungen im Erbfall nicht selbstverständlich, es sei denn, die Körperschaft wird als Erbe unternehmerisch tätig. Behalten I. Eine gemeinnützige Körperschaft, der betriebliches Vermögen un­ entgeltlich zugewendet worden ist, gefährdet ihren gemeinnützigen Status nicht, wenn das Zugewendete unmittelbar und selbstlos im Sinn der AO-Vorschriften eingesetzt wird. II. Das Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in der Regel Vermögensverwaltung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist darin nur dann zu sehen, wenn der Anteilsbesitz benutzt wird, die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft zu beeinflussen. III. Das Behalten der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist grundsätzlich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, es sei denn, es handelt sich um eine Kommanditbeteiligung, bei der die Körperschaft sich jeden Einflusses enthält. 69 IV. Ist das zugewendete betriebliche Vermögen aufgrund der Fortfüh­ rung des Betriebs als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizie­ ren, verliert die Körperschaft insoweit ihre Steuervergünstigung. V. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, als Hauptzweck betrieben, ha­ ben den völligen Verlust der steuerrechtlichen Anerkennung als ge­ meinnützig zur Folge. VI. Die Erträge zugewendeten betrieblichen Vermögens können für gemeinnützige Zwecke nutzbar gemacht werden, ohne daß die ge­ meinnützige Körperschaft sich von der Substanz trennen muß, wenn das betriebliche Engagement Dritten überlassen wird durch Verpach­ tung oder Umwandlung/Einbringung in eine Kapitalgesellschaft. VII. Wenn eine gemeinnützige Körperschaft anläßlich der Verpach­ tung eines Betriebs die Aufgabe erklärt, ist nach § 13 Abs. 4 KStG ein Aufgabegewinn nicht zu versteuern. VIII. Wenn die gemeinnützige Körperschaft die Aufgabe nicht er­ klärt, ist der verpachtete Betrieb nach § 20 Abs. 2 UmwStG nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen, denn dieser setzt nach § 14 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit voraus. IX. Bei Einbringung / Umwandlung eines Betriebs in eine Kapitalge­ sellschaft kann diese nach § 20 Abs. 2 UmwStG die Buchwerte fort­ führen. Diese gelten nach § 20 Abs. 4 UmwStG als Anschafftrngskosten der als Gegenleistung gewährten Gesellschaftsrechte. X. § 21 Abs. 3 S. 2 UmwStG ist nicht vorrangig, wenn er mit dem in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG und § 13 Abs. 4 KStG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken kollidiert, wonach der Steuergesetzgeber darauf verzichtet, stille Reserven beim Übergang von Wirtschaftsgü­ tern oder Betrieben in den steuerbefreiten gemeinnützigen Bereich zu versteuern. 70 Verwertung I. Die gemeinnützige Körperschaft kann ihr unentgeltlich zugewende­ tes betriebliches Vermögen auch - einzeln oder im ganzen - veräußern und den Erlös ihren satzungsgemäßen Zwecken zuführen: • steuerfrei, wenn sie als Nicht-Unternehmer veräußert, • steuerpflichtig, wenn sie als Unternehmer den Betrieb veräußert oder auflöst. II. Mehrfache Veräußerungen machen eine gemeinnützige Körper­ schaft nicht zum Unternehmer, denn es fehlt die Wiederholungsab­ sicht, weil der Anlaß, betriebliches Vermögen zu veräußern, die Folge nicht vorhersehbarer sporadischer unentgeltlicher Zuwendungen von betrieblichem Vermögen ist. 71 IFSt-Schriften 1994 - 1995 Nr. 325 Sparen bleibt vorrangig - Vortrag von Dr.Dr.h.c. Joachim Funk Strukturwandel in Deutschland Herausforderung für die Wirtschaft - Vortrag von Bundesminister Dr. Günter Rexrodt (1994) 18,50 DM Nr. 326 Europa auf dem Weg zur Währungsunion: Ursachen und Lehren der EWS-Krise (1994) 39,50 DM Nr. 327 Das neue Verbrauchsteuerrecht - Grundlagen, Schaubilder (1994) 31,00 DM Nr. 328 Entwicklung wesentlicher Daten der öffent­ lichen Finanzwirtschaft in der Bundes­ republik Deutschland von 1983 - 1993 (1994) 19,50 DM Nr. 329 Die rechtliche Zulässigkeit einer Nahverkehrsabgabe (1994) 38,00 DM Nr. 330 Teilhabe gemeinnütziger Körperschaften an unternehmerischer Tätigkeit - Zu den Grenzen zwischen steuerunschädlicher Vermögensver­ waltung und steuerschädlichem wirtschaft­ lichem Geschäftsbetrieb (1994) 25,50 DM Nr. 331 Entwicklung der Realsteuerhebesätze der Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern in 1994 gegenüber 1993 (1994) 19,50 DM 72 Nr. 332 Steuerentstrickung für gemeinnützige Zwecke (§ 13 Abs. 4 und 5 KStG) (1994) 26,50 DM Nr. 333 Zur Eigendynamik unserer Staatsverschuldung (1995) 38,00 DM Nr. 334 Zur Reform des Einkommensteuertarifs (1995) 18,00 DM Nr. 335 Haushaltskonsolidierung unverzichtbar - Vortrag von Dr.Dr.h.c. Joachim Funk Finanzpolitik heute - Verantwortung für morgen - Vortrag von Bundesminister a.D. Dr. Wolfgang Schäuble (1995) 18,50 DM Nr. 336 Entwicklung wesentlicher Daten der öffent­ lichen Finanzwirtschaft in der Bundes­ republik Deutschland von 1984 - 1994 (1995) 20,50 DM Nr. 337 Entwicklung der Realsteuerhebesätze der Gemeinden mit 50.000 und mehr Einwohnern in 1995 gegenüber 1994 (1995) 22,50 DM Nr. 338 Unentgeltliche Zuwendungen betrieblichen Vermögens an gemeinnützige Körperschaften (1995) 41,50 DM 73