A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I

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Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht
Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann
Universität Trier
Lösung Fall 5 „Die aufgelöste Versammlung“
Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und
begründet ist.
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG
Enumerationsprinzip
II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 90 I 1 BVerfGG
= „jedermann“: jeder, der fähig ist, Träger von Grundrechten zu sein
Im Fall: A als natürliche Person (+)
III. Prozessfähigkeit
= die Fähigkeit, Prozesshandlungen aus eigenem Recht selbst oder durch einen
selbst bestellten Vertreter vornehmen zu können.
Wer geschäftsfähig i.S.d. BGB ist, ist auch prozessfähig (vgl. §§ 104 ff.;
§§ 1896 ff. BGB
Im Fall: A ist voll geschäftsfähig und somit auch prozessfähig.
IV. Postulationsfähigkeit, § 22 I 1 BVerfGG
= die Fähigkeit, in eigener Person rechtswirksam prozessual zu handeln; richtet
sich danach, wer das Recht zum prozessualen Handeln besitzt (= prozessfähig).
Anwaltszwang bei mündlicher Verhandlung, § 22 I 1 Hs. 2 BVerfGG!
Im Fall: A wird von Rechtsanwalt R vertreten.
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V. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG
(§ 93 I BVerfGG)
= jeder Akt der öffentlichen Gewalt [d.h. alle Maßnahmen, Handlungen und
Unterlassungen der deutschen öffentlichen Gewalt, also der Exekutive, Judikative oder Legislative (Art. 1 III GG), die über Rechtswirkung nach außen
(Grundrechtsrelevanz) verfügen].
Im Fall: Der Verwaltungsakt (Auflösungsverfügung) in der Form, die er durch
das letztinstanzliche Urteil erhalten hat.
VI. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
= wenn aufgrund des Vortrags die Möglichkeit besteht, dass der
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt ist.
1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
= Verletzung möglich und nicht von vorneherein ausgeschlossen
Hier erfolgt die Nennung aller in der Begründetheitsprüfung in Frage
kommenden Grundrechte.
Im Fall: Möglichkeit der Verletzung von Art. 8 GG; eine Verletzung von
Art. 5 I GG scheidet offensichtlich aus, da sich die Maßnahme nicht gegen die
vertretene
Meinung
richtet,
sondern
sich
allein
auf
die
Art
der
Meinungskundgabe bezieht.
2. selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen
a) Selbstbetroffenheit
= Betroffenheit in eigenen Rechten (i.d.R. Adressat der Maßnahme oder
hinreichend enge rechtliche Beziehung zwischen der Grundrechtsposition des
Beschwerdeführers und der Maßnahme).
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Im Fall: A war Adressat der Auflösungsverfügung und Kläger
im
Verwaltungsgerichtsverfahren und ist daher in eigenen Rechten betroffen.
b) Unmittelbarkeit
= wenn der angegriffene Akt den Beschwerdeführer ohne zusätzliches
Dazwischentreten eines weiteren Aktes der öffentlichen Gewalt beschwert.
Im Fall: A ist durch das ihn belastende Urteil beschwert.
c) Gegenwärtigkeit
= wenn die Beeinträchtigung noch andauert, also noch nicht weggefallen oder
erst zukünftig ist.
Im Fall: Von dem rechtskräftigen Urteil ist A momentan betroffen.
VII. Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
1. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG (i.V.m. Art. 94 II 1 GG)
=
Erschöpfung
aller
zulässigen
und
zumutbaren
Rechtsbehelfe/Rechtsschutzmöglichkeiten
Im Fall: A hat den Rechtsweg bis zur letzten Instanz beschritten.
2. Subsidiarität im engeren Sinne
= Pflicht, alle zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der
geltend
gemachten
Verfassungsverletzung
zu
erwirken
oder
eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern.
Im Fall: Wegen fehlender Angaben im Sachverhalt (+)
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
= es fehlt, wenn Ziel des Verfahrens auf anderem Wege leichter erreicht werden
kann.
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Im Fall: Wegen fehlender Angaben im Sachverhalt (+)
IX. Ordnungsgemäßer Antrag und Frist, §§ 23 I; 92, 93 BVerfGG
1. Ordnungsgemäßer Antrag
a) Schriftlichkeit, § 23 I 1 BVerfGG
b) Begründung unter Angabe der Beweismittel, §§ 23 I 2; 92 BVerfGG
2. Frist, § 93 BVerfGG
Bei Gerichtsentscheidungen innerhalb eines Monats.
Im Fall: Die Verfassungsbeschwerde müsste von A form- und fristgerecht erhoben
werden.
X. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde des A ist zulässig.
B. Begründetheit
Obersatz: A könnte durch das letztinstanzliche Urteil in seinem Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG verletzt sein. Dies ist dann der Fall, wenn in
nicht gerechtfertigter Weise in den Schutzbereich von Art. 8 I GG eingegriffen
wurde.
I. Prüfungsmaßstab des BVerfG bei Urteilsverfassungsbeschwerden
Das BVerfG ist kein Rechtsmittelgericht und somit keine Superrevisionsinstanz.
Daher prüft es im Rahmen von Urteilsverfassungsbeschwerden nicht die Einhaltung
des Verfahrens oder die richtige Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts
im Einzelfall durch das Fachgericht.
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Vielmehr überprüft es nur, ob das Fachgericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt
hat. Eine solche Verletzung ist zu bejahen, wenn das Fachgericht Prozessgrundrechte
missachtet,
ein
verfassungswidriges
Gesetz
angewandt,
eine
offensichtlich
willkürliche Entscheidung getroffen oder die Wertung eines Grundrecht bei der
Auslegung des einfachen Rechts verkannt hat.
II. Verletzung von Art. 8 I GG
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG, hier (+)
geschützt ist jeder Versammlungsteilnehmer, nicht die Versammlung als
solche
b) sachlicher Schutzbereich
(1) Versammlung
Versammlung = Zusammenkunft einer Vielzahl von Menschen, die durch eine
innere Verbindung geprägt ist und einen gemeinsamen Zweck verfolgt.
i)
Vielzahl von Menschen
Mehr als 2 Personen auf jeden Fall ausreichend.
ii)
Innere Verbindung
Diese unbestrittene Voraussetzung dient der Abgrenzung von bloßen
Ansammlungen. (z.B. einer Menge Schaulustiger bei einem Unfall)
Info:
Zufällige Ansammlungen können zu Versammlungen werden, wenn
sich die anfangs fehlende innere Verbindung nachträglich einstellt.
Im Fall: Innere Verbindung (+)
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iii)
Gemeinsamer Zweck
Problem: Welche Anforderungen sind an den Zweck der Versammlung
zu stellen?
e.A.: Weiter Versammlungsbegriff
bestimmter Zweck unnötig, weil der gemeinsame Wille
gerade durch seine thematische Offenheit geprägt ist; auch
das Selbstbestimmungsrecht über Art und Inhalt der
Versammlung ist geschützt; Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet
die Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform (Höfling, in:
Sachs, GG, Art. 8 Rn. 11); Schutzgut des Art. 8 GG ist auch
der "Schutz vor Isolierung"
a.A.: Erweiterter Versammlungsbegriff
Nötig ist eine „gemeinschaftliche, auf Kommunikation
angelegte
Entfaltung“.
Dieser
Schutz
ist
nicht
auf
Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und
gestritten wird. Private Zweckverfolgung genügt, wenn es
nur um eine Form der Meinungsbildung geht. Art. 8 GG wird
als kollektive Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) verstanden, ihm kommt insoweit eine
Komplementärfunktion zu Zweck also: Gemeinsame
Meinungsbildung und –äußerung.
a.A.: Enger Versammlungsbegriff (wohl auch BVerfG)
Der
Zweck
muss
auf
die
Erörterung
öffentlicher
Angelegenheiten gerichtet sein.
Contra:
demokratisch-funktionale
Missdeutung
der
Versammlungsfreiheit; das GG differenziert auch sonst nicht
zwischen verschiedenen Meinungen; eine politische Meinung
ist nicht per se schutzwürdiger als eine private Meinung (vgl.
Höfling aaO., Rn. 13)
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Pro: Politische Veranstaltungen bedürfen des besonderen
Schutzes vor dem Staat; funktionale Interpretation; Art. 8 GG
soll in einem parlamentarischen Repräsentativsystem der
Bevölkerung
die
Partizipation
am
demokratischen
Meinungsbildungsprozess ermöglichen, daher soll auch ein
die Allgemeinheit betreffendes Anliegen Gegenstand des
gemeinsamen Zweckes sein
Hier: Nach allen drei Meinungen liegt eine Versammlung vor, da
eine öffentliche Angelegenheit zur Erörterung steht. Eine
Entscheidung der Streitfrage erübrigt sich daher. Das Verhalten
ist auf die Teilnahme und Durchführung einer Versammlung
gerichtet und damit vom Schutzbereich des Art. 8 GG geschützt.
(2) Friedlich (zur Zuordnung zum Schutzbereich vgl. z.B. Jarras/Pieroth, GG, Art. 8
Rn. 6)
= die Versammlung ist solange friedlich, wie sie nicht einen gewalttätigen oder
aufrührerischen
Verlauf
nimmt;
es
genügt,
wenn
ein
gewalttätiger
oder
aufrührerischer Verlauf unmittelbar bevorsteht.
Irrelevant ist jedoch, dass gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, denn das
Grundrecht kann nicht vom einfachen Gesetz her interpretiert werden.
Auch genügen nicht Gewalttätigkeiten einzelner, da es sonst Einzelne in der Hand
hätten, die Versammlung zu sprengen – den friedlichen Teilnehmern kommt also
Art. 8 GG zugute (geschützt ist schließlich nicht die Versammlung als solche)
o Gewalttätigkeit setzt eine aktive körperliche Einwirkung auf Personen
oder Sachen voraus, die aggressiv und von einiger Erheblichkeit sein
muss.
o Aufrührerisch bezieht sich zum einen auf den Umsturz als das Ziel der
Versammlung, zum anderen auf das Mittel des aktiven gewaltsamen
Widerstands gegen rechtmäßig handelnde Vollstreckungsbeamte (vgl.
Pieroth/Schlink, Rn. 699). Es reicht, wenn ein gewalttätiger Verlauf
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droht, d.h. unmittelbar bevorsteht; dafür ist die Vermummung von
Teilnehmern indes kein ausreichendes Indiz.
(3) Ohne Waffen (zur Zuordnung zum Schutzbereich vgl. z.B. Jarras/Pieroth, GG,
Art. 8 Rn. 6)
= Waffen im technischen Sinne und gefährliche Werkzeuge, nicht: „passive“
Bewaffnung“ wie z.B. Helme etc.
c) Zwischenergebnis
Die Veranstaltung des A fällt unter den Schutz des Art. 8 I GG
2. Eingriff
= jedes zurechenbare staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in
den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, unmöglich macht
Im Fall: Durch die Auflösungsverfügung, die durch das letztinstanzliche Urteil
bestätigt wurde, wird es A unmöglich gemacht sein Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit auszuüben.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn die Auflösungsverfügung der Versammlung
verfassungsgemäße Konkretisierung der Grundrechtsschranken von Art. 8 GG ist.
a) Schranke (Einschränkbarkeit)
Art. 8 Abs. 2 GG gestattet es, bei Versammlungen unter freiem Himmel in den
Schutzbereich durch oder aufgrund eines Gesetzes einzugreifen.
Im Fall: Versammlung unter freiem Himmel (+)
Beachte: Entscheidend für das Vorliegen einer Versammlung unter
freiem Himmel ist der Außenkontakt, nicht eine Überdachung oder
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ähnliches. Es geht bei dem Merkmal „unter freiem Himmel“ nicht um
die Gefahr des „Nasswerdens durch Regen“, sondern darum, dass die
Kommunikation mit der Außenwelt die Versammlung besonders
störanfällig und gefährlich macht. Beim Erfordernis des freien Himmels
ist also insbesondere auf die seitlichen Begrenzungen zu achten (also
Innenhof oder Stadion = geschlossener Raum; überdachter Marktplatz =
unter freiem Himmel).
Hier stützt sich die Auflösung auf § 15 Abs. 3 VersG iVm. § 14 Abs. 1 VersG. Die
Auflösung ergeht also aufgrund eines Gesetzes (= Schranke).
b) Schranken-Schranke (Grenzen der Einschränkbarkeit)
Aber das Gesetz muss bestimmten Anforderungen genügen, nämlich den SchrankenSchranken.
(1) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Beachte:
Die
Prüfung
der
Verfassungsmäßigkeit
eines
Gesetzes
geschieht
unabhängig vom konkreten Fall; Bearbeiter müssen sich vom Sachverhalt lösen!
i) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren (+)
Beachte: Föderalismusreform
Der
Bund
hatte
nach
Art.
74
I
Nr.
3a
GG
a.
F.
die
Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht. Mittlerweile
liegt diese bei den Ländern. Bisher hat Rheinland-Pfalz von seiner
Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht. Solange gilt
das Bundesrecht gem. Art 125 a I 1 GG als Bundesrecht fort.
ii) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Art. 19 Abs. 1 GG
- Allgemeines Gesetz,
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- Zitiergebot: Das einschränkende Gesetz muss den Artikel
des eingeschränkten Gesetzes angeben. Eine Verletzung des
Zitiergebotes führt zur Verfassungswidrigkeit des gesamten
Gesetzes.
Dem Zitiergebot kommt eine Warn- und Besinnungsfunktion
zu.
Im Fall: (+), § 20 VersG
Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG
Wesensgehaltsgarantie und Bestimmtheitsgrundsatz hier (+)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Legitimer Zweck des Auflösungsgebots wg. fehlender
Anmeldung: öffentliches Interesse an rechtzeitiger
Benachrichtigung, damit Polizei rechtzeitig Maßnahmen
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
veranlassen, aber auch zum Schutz der Versammlung
selbst treffen kann z.B. Verkehrsregelungen, Schutz vor
Gegendemonstrationen
Geeignetheit: §§ 14, 15 VersG sind zur Erreichung des
Zwecks förderlich und damit geeignet
Erforderlichkeit:
(+), kein milderes, ebenso effektives
Mittel ersichtlich; insbesondere gibt die Norm hinsichtlich
der Auflösung Ermessen („kann“) zum flexiblen Handeln
im Einzelfall
Angemessenheit: Verhältnismäßigkeit von §§ 14, 15 VersG
grundsätzlich (+) [h.M.; a.A. vertretbar: danach
unangemessen, weil das verfassungsrechtlich in Art. 8
Abs. 1 GG vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis
umgekehrt werde, vgl. Höfling aaO., Rn. 58]
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iii) Zwischenergebnis
Gesetz als solches ist verfassungsgemäß.
(2) Verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes im Einzelfall
erneute Prüfung der Verhältnismäßigkeit; diesmal in Bezug auf den konkreten
Einzelfall:
Hier zur Erforderlichkeit:
Auflösung einer Versammlung ist ultima ratio nach Ausschöpfung milderer Mittel Verbot und Auflösung nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter vor einer
unmittelbaren Gefahr (BVerfGE 69, 315, 353)
Fehlende Anmeldung begünstigt die Gefahrenprognose.
Zwischen
Demonstranten
und
Sicherheitsbehörden
besteht
ein
Kooperationsverhältnis. Für die Ordnungsbehörden besteht eine Pflicht zur
Kooperation.
Im Fall: Polizei beruft sich nur auf fehlende Anmeldung. Zweifelhaft, ob dies allein
die Auflösung rechtfertigt; als Argument könnte dienen, dass keine „negative
Vorbildwirkung“ entstehen soll; doch eigentlich ausreichend, A als Veranstalter bzw.
Leiter nach § 26 Nr. 2 VersG zu bestrafen, um negative Vorbildwirkung
auszuschließen (milderes Mittel).
Verfassungsmäßigkeit der konkreten Einzelmaßnahme (-), a.A. vertretbar.
C. Gesamtergebnis
Die konkrete Maßnahme verstößt gegen Art. 8 GG. Die Verfassungsbeschwerde hat
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