EUROPÄISCHE KOMMISSION HOHE VERTRETERIN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Brüssel, den 19.12.2011 KOM(2011) 940 endgültig 2011/0467 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen BEGRÜNDUNG DE (1) Am 2. März 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Umsetzung der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Gemäß der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 17. März 2011 wurden die Vermögenswerte der Central Bank of Libya (Libysche Zentralbank) und der Libyan Arab Foreign Bank (Libysch-Arabische Auslandsbank) nach der Verordnung (EU) Nr. 233/2011 eingefroren. (2) Am 15. September 2011 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2009 (2011) zur Förderung der Erholung Libyens von dem Konflikt und zur Umsetzung einiger der mit der Resolution 1970 und nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen. Die Resolution 2009 sieht vor, dass die eingefrorenen Gelder in transparenter und verantwortungsbewusster Weise freigegeben werden sollen, um eine Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit in Libyen zu fördern. (3) Am 16. Dezember 2011 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die mit der Resolution 1973 (2011) vom 17. März 2011 gegen die Central Bank of Libya und die Libyan Arab Foreign Bank verhängten restriktiven Maßnahmen aufzuheben. Der Rat arbeitet einen GASP-Beschluss zur Umsetzung der VN-Resolution. (4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen daher vor, die entsprechenden mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen verhängten restriktiven Maßnahmen aufzuheben. 2 DE 2011/0467 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2011/…/GASP des Rates vom […] 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen1, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 2. März 2011 erließ der Rat auf der Grundlage des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen2. Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sieht insbesondere vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Central Bank of Libya (Libysche Zentralbank) und der Libyan Arab Foreign Bank (Libysch-Arabische Auslandsbank) eingefroren werden. (2) Auf der Grundlage der Resolution 2009 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie des Beschlusses 2011/625/GASP sieht die Verordnung (EU) Nr. 965/2011 insbesondere Anpassungen der Einfrierung von Vermögenswerten bestimmter libyscher Organisationen vor, um die wirtschaftliche Erholung in Libyen zu fördern. (3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss anhand eines Beschlusses vom 16. Dezember 2011, dass die Maßnahmen in Bezug auf die Central Bank of Libya und die Libyan Arab Foreign Bank eingestellt werden sollten. Im Einklang mit dem Beschluss 2011/…/GASP sollte die entsprechende Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 daher geändert werden. (4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften 1 ABl. L … vom …2011, S. … ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1. 2 DE 3 DE auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert: Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die am 16. September 2011 im Eigentum oder Besitz sind von a) der Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde) und b) dem Libyan Africa Investment Portfolio oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und die sich zu dem genannten Zeitpunkt außerhalb Libyens befinden, bleiben eingefroren.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident DE 4 DE