COM(2011)601/F1 - DE - Europäische Kommission

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EUROPÄISCHE
KOMMISSION
HOHE VERTRETERIN DER EUROPÄISCHEN
UNION FÜR AUSSEN- UND
SICHERHEITSPOLITIK
Brüssel, den 26.9.2011
KOM(2011) 601 endgültig
2011/0259 (NLE)
Gemeinsamer Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Lage in Libyen
BEGRÜNDUNG
DE
(1)
Am 2. März 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Umsetzung der Resolution 1970
(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
(2)
Am 15. September 2011 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die
Resolution 2009 (2011) zur Förderung der Erholung Libyens von dem Konflikt und
zur Umsetzung einiger der mit der Resolution 1970 und nachfolgenden Resolutionen
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen. Die Resolution
2009 sieht weitere Ausnahmen von dem Waffenembargo vor, die Lockerung der
Beschränkungen des libyschen Luftverkehrs und die transparente und
verantwortungsbewusste Freigabe von nach der Resolution 1970 eingefrorenen
Geldern, um eine Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit in Libyen zu fördern. Der
Rat arbeitet einen GASP-Beschluss zur Umsetzung der Resolution 2009 aus.
(3)
Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung
Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche
Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu
gewährleisten.
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DE
2011/0259 (NLE)
Gemeinsamer Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/ /GASP des Rates vom […] zur Änderung des Beschlusses
2011/137/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Am 2. März 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen2.
(2)
Auf der Grundlage der Resolution 2009 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen sieht der Beschluss 2011/[…]/GASP insbesondere weitere Ausnahmen von
dem Waffenembargo vor, Anpassungen der Einfrierung von Vermögenswerten
bestimmter libyscher Organisationen und die Wiederaufnahme bestimmter libyscher
Flüge, um eine wirtschaftliche Erholung in Libyen zu fördern.
(3)
Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung
Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche
Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu
gewährleisten.
(4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –
1
ABl. L […] vom […].2011, S. […].
ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.
2
DE
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DE
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:
(1)
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang IV
angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der
libyschen Behörden bei Sicherheits- und Entwaffnungsmaßnahmen die
Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im
Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten
Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit Ausrüstungen, die zur
internen Repression verwendet werden können, für Personen, Organisationen
oder Einrichtungen in Libyen genehmigen, vorausgesetzt, dass der betreffende
Mitgliedstaat seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung vorab dem
Sanktionsausschuss notifiziert und der Ausschuss nicht innerhalb von fünf
Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.“
(2)
Artikel 4a wird gestrichen.
(3)
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die am [DD.MM.2011] im
Eigentum oder Besitz sind von
(a)
der Central Bank of Libya (Libysche Zentralbank),
(b)
der Libyan Arab Foreign Bank (Libysch-Arabische Auslandsbank),
(c)
der Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde) oder
(d)
dem Libyan Africa Investment Portfolio
oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und die sich am [DD.MM.2011]
außerhalb Libyens befinden, bleiben eingefroren.“
(4)
Der folgende Artikel 8b wird eingefügt:
„Artikel 8b
(1)
Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 können die auf den Websites in Anhang IV
angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, vorausgesetzt,
dass
(a)
die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen für einen oder mehrere der
folgenden Zwecke bestimmt sind:
i)
DE
Deckung humanitärer Bedürfnisse;
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DE
(2)
DE
ii)
Bereitstellung von Kraftstoff, Strom oder Wasser ausschließlich für zivile
Zwecke;
iii)
Wiederaufnahme der Förderung und des Verkaufs fossiler Brennstoffe;
iv)
Schaffung, Wiederbelebung bzw. Ausbau der Einrichtungen der
Zivilregierung sowie der zivilen öffentlichen Infrastruktur oder
v)
Unterstützung der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Bankensektors,
unter anderem zur Förderung bzw. Erleichterung des internationalen
Handels mit Libyen;
(b)
der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert
hat, den Zugriff auf die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zu
genehmigen, und der Ausschuss nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach
dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben hat;
(c)
der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss notifiziert hat, dass die
Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen den in den Anhängen II und III
aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht bereitgestellt
oder zugutekommen werden;
(d)
der betreffende Mitgliedstaat bezüglich der Verwendung der Gelder bzw.
wirtschaftlichen Ressourcen zuvor mit den libyschen Behörden Rücksprache
gehalten hat und
(e)
der betreffende Mitgliedstaat den libyschen Behörden die nach diesem Absatz
vorgelegte Notifikation übermittelt hat und die libyschen Behörden gegen die
Freigabe der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht innerhalb von fünf
Arbeitstagen Einwände erhoben haben.
Bei Fälligkeit von Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder
Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor
dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation
oder Einrichtung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder dem
Sanktionsausschuss benannt wurde, können die auf den Websites in Anhang IV
angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5
Absatz 4 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher
Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen,
vorausgesetzt, dass
a)
die betreffende zuständige Behörde befunden hat, dass die Zahlung weder
gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt noch in Artikel 5 Absatz 4 genannten
Personen, Organisationen oder Einrichtungen zugutekommt;
b)
der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur
Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert hat.“
5
DE
Artikel 2
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung
geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[…]
DE
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DE
ANHANG
Folgende Personen, Organisationen bzw. Einrichtungen werden aus der Liste in Anhang II der
Verordnung (EU) Nr. 204/2011 gestrichen:
DE
1.
Central Bank of Libya (CBL) (Libysche Zentralbank)
2.
Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde)
3.
Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank)
4.
Libyan Africa Investment Portfolio
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DE
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