Inhaltsbeschreibung der Leistungskomplexe mit Informationen zur Pflegeversicherung >> Basis zur Berechnung von privaten Pflegeaufträgen << Ambulante Kranken- und Altenpflege Marion Weygand Osterjork 60 21635 Jork IK 460333821 Telefon: 04162/900321 Fax: 04162/900358 Email: [email protected] Homepage: www.pflegeteam-altes-land.de Wir pflegen und betreuen Sie in Ihrer gewohnten Umgebung Vertragspartner der Kranken- und Pflegekassen Einleitung Wir freuen uns, dass wir Ihnen einige Informationen zum Umgang mit den Leistungskomplexen im Rahmen der Pflegeversicherung geben dürfen. Wenn Sie bereits durch Ihre Pflegekasse in eine Pflegestufe eingestuft sind, dann haben Sie die Möglichkeit die Ihnen zustehenden Leistungen in verschiedenen Varianten abzufordern: Pflegestufe BargeldLeistung SachLeistung Stufe I 244,00 € 468,00 € Stufe II 458,00 € 1.144,00 € Stufe III 728,00 € 1.612,00 € Prozentuales Verhältnis Barleistung < > Sachleistung Stufe III Härtefall nein 1.995,00 € nein Kombi-Leistung Stand 01.01.2015 Für Personen, bei denen durch den MDK Einschränkungen in der Alltagskompetenz festgestellt wurden, gelten folgende Beträge: Pflegestufe Stufe 0 Stufe I Stufe II Stufe III Stufe III Härtefall BargeldLeistung 123,00 € 316,00 € 545,00 € 728,00 € nein SachLeistung 231,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,00 € Kombi-Leistung Prozentuales Verhältnis Barleistung < > Sachleistung nein Stand 01.01.2015 Bei Bargeldleistung in der Pflegestufe 0 muß die Grundpflege sichergestellt sein Bargeld-Leistung: Sie erhalten von Ihrer Pflegekasse den Bargeld-Betrag entsprechend Ihrer Pflegestufe im voraus ausgezahlt und haben somit die Möglichkeit sich selbst organisierte Privatpersonen für die Arbeitsleistung zu bezahlen. Wenn Sie ausschließlich Bargeld-Leistung beziehen, müssen Sie in regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen. Sach-Leistung: Sie lassen sich von einem zugelassenen Pflegedienst pflegen. Der Pflegedienst rechnet entsprechend Ihrer Pflegestufe nach Monatsende direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Bei überschreiten des Sachleistungsbetrags werden die zusätzlichen Leistungen privat in Rechnung gestellt. Wird der Sach-Leistungsbetrag vom Pflegedienst nicht ausgeschöpft, dann zahlt Ihnen Ihre Pflegekasse den verbleibenden prozentualen Bargeld-Betrag aus – dies kann allerdings nur rückwirkend geschehen, da Ihre Pflegekasse hierfür zuerst einmal die entsprechende Rechnung des Pflegedienstes bearbeiten muss. > siehe Umrechnungstabelle Kombi-Leistung: Hier haben Sie die Möglichkeit zum einen Sach-Leistung und zum anderen Bargeld-Leistung entsprechend Ihrer Pflegestufe zu nutzen. Dabei ist zu berücksichtigen das die beiden Arten der Leistungen in ein prozentuales Verhältnis gesetzt werden. Die prozentualen Anteile ergeben hier zusammen immer 100 %. Beispiele zu Kombi-Leistung in Prozent oder oder 30 % Bargeld-Leistung 60 % Bargeld-Leistung 25% Bargeld-Leistung +70 % Sach-Leistung +40 % Sach-Leistung +75 % Sachleistung Jede andere Kombination ist natürlich möglich innerhalb von 0% bis 100% Beispiele zu Kombi-Leistung in Euro Stufe I Stufe II Stufe III Bar Sach Bar Sach Bar Sach Bar Sach 30% 60% 25% 70% 40% 75% 73,20 € 146,40 € 61,00 € 327,60 € 187,20 € 351,00 € 137,40 € 274,80 € 114,50 € 800,80 € 457,60 € 858,00 € 218,40 € 436,80 € 182,00 € 1.128,00 € 644,80 € 1.209,00 € = 100 % = 100 % = 100 % = würde am Monatsende ausgezahlt werden …..wenn….. = der entsprechende Betrag als Sachleistung erbracht und berechnet wurde Bei der gemeldeten Kombileistung bei Ihrer Pflegekasse bekommen Sie Ihrer Bargeld-Leistung im monatlichen voraus und die Sachleistung wird monatlich rückwirkend durch den Pflegedienst mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet. Hierbei ist wichtig, dass Ihre Pflegekasse die Information bekommt, wie viel prozentuale Bargeld-Leistung ausgezahlt werden soll. Zusammenfassung Es ist grundsätzlich nicht möglich die volle Bargeld-Leistung und die volle Sachleistung zu nutzen! Bargeld-Leistung und Sach-Leistung kann zusammen nur im gegenseitigen prozentualen Verhältnis als Kombi-Leistung genutzt werden. Die Leistungskomplexe Mit den nachfolgend beschriebenen Leistungskomplexen haben Sie die Möglichkeit sich Ihre Pflege nach Ihren persönlichen Bedürfnissen und Erfordernissen zusammen zustellen. Die Inhalte der nachfolgenden Beschreibungen der einzelnen Leistungskomplexe entsprechen inhaltlich den Beschreibungen der Spitzenverbände der Pflegekassen. Außerdem finden Sie dort Angaben zur jeweiligen Punktzahl, welche von den Pflegekassen vorgegeben wird, und dem sich daraus ergebenen Preis für die Leistung. Der Preis für die betreffenden Leistungen ergibt sich aus Punktzahl x Punktwert. Der z. Zt. gültige Punktwert für das Pflegeteam Altes Land beträgt 0,0411 €. Umrechnungstabelle Sachleistung ./. Geldleistung - ohne Gewähr Anteile Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Sachleistung Geldleistung Sachleistung Geldleistung Sachleistung Geldleistung Sachleistung Geldleistung 100 % 0% 468,00 € 0,00 € 1144,00 € 0,00 € 1612,00 € 0,00 € 95 % 5% 444,50 € 12,20 € 1086,80 € 22,90 € 1531,40 € 36,40 € 90 % 10 % 421,20 € 24,40 € 1029,60 € 45,80 € 1450,80 € 72,80 € 85 % 15 % 397,80 € 36,60 € 972,40 € 68,70 € 1370,20 € 109,20 € 80 % 20 % 374,40 € 48,80 € 915,20 € 91,60 € 1289,60 € 145,60 € 75 % 25 % 351,00 € 61,00 € 858,00 € 114,50 € 1209,00 € 182,00 € 70 % 30 % 327,60 € 73,20 € 800,80 € 137,40 € 1128,40 € 218,40 € 65 % 35 % 304,20 € 85,40 € 743,60 € 160,30 € 1047,80 € 254,80 € 60 % 40 % 280,80 € 97,60 € 686,40 € 183,20 € 967,20 € 291,20 € 55 % 45 % 257,40 € 109,80 € 629,20 € 206,10 € 886,60 € 327,60 € 50 % 50 % 234,00 € 122,00 € 572,00 € 229,00 € 806,00 € 364,00 € 45 % 55 % 210,60 € 134,20 € 514,80 € 251,90 € 725,40 € 400,40 € 40 % 60 % 187,20 € 146,40 € 457,60 € 274,80 € 644,80 € 436,80 € 35 % 65 % 163,80 € 158,60 € 400,40 € 297,70 € 564,20 € 473,20 € 30 % 70 % 140,40 € 170,80 € 343,20 € 320,60 € 483,60 € 509,60 € 25 % 75 % 117,00 € 183,00 € 286,00 € 343,50 € 403,00 € 546,00 € 20 % 80 % 93,60 € 195,20 € 228,80 € 366,40 € 322,40 € 582,40 € 15 % 85 % 70,20 € 207,40 € 171,60 € 389,30 € 241,80 € 618,80 € 10 % 90 % 46,80 € 219,60 € 114,40 € 412,20 € 161,20 € 655,20 € Diese Tabelle gilt ausschließlich für Einschränkungen in der Alltagskompetenz Pflegebedürftige ohne Leistungskomplex 1 Erstbesuch LK 1 45,21 € Anamnese zur Erhebung des Pflegebedarfs Die Anamnese erfolgt hier im Sinne eines Aufnahmestatus und dient der Ermittlung des Pflegebedarfs unter Berücksichtigung familiärer, sozialer, biographischer, pflegerischer und medizinischer Aspekte sowie Besonderheiten wie z. B. Betreuungsgesetz. Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe und der sich daraus ergebenden Kosten Information über weitere Hilfen / Pflegehilfsmittel Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages / Abschluss des Pflegevertrages Pflegeplanung Die Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst: das Erkennen von Problemen und Ressourcen das Festlegen der Pflegeziele das Planen der Maßnahmen das Anlegen der Dokumentation Punktzahl: 1100 Der Erstbesuch ist anrechenbar, wenn der Pflegedienst erstmalig mit der Pflege nach § 36 SGB XI beauftragt wird; die Vergütung ist als Pauschale für die mit der erstmaligen Pflegeplanung zusammenhängenden Leistungen zu betrachten. Der Aufwand für die fortlaufende Planung des Pflegeprozesses ist in der Vergütung der einzelnen Leistungskomplexe berücksichtigt. Als Ergebnis des Erstbesuchs sind die vom Pflegebedürftigen ausgewählten Leistungen mit dem Pflegedienst schriftlich zu vereinbaren. Der Pflegedienst ist verpflichtet, eine Übersicht über die monatlichen Kosten der ausgewählten Leistungen zu erstellen. Der Erstbesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen. Leistungskomplex 2 Folgebesuch LK 2 24,66 € Erhebung des geänderten Pflegebedarfs Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe und der sich daraus ergebenden Kosten Information über weitere Hilfen / Pflegehilfsmittel Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages / Abschluss des Pflegevertrages Pflegeplanung Die Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst: • • • • das Erkennen von Problemen und Ressourcen das Festlegen der Pflegeziele das Planen der Maßnahmen das Anlegen der Dokumentation Punktzahl: 600 Der Folgebesuch ist abrechenbar bei einer wesentlichen Änderung des Pflegebedarfs, z.B.: Nach einer Eingruppierung in eine andere Pflegestufe Bei einem dauerhaften Ausfall der Pflegeperson Sofern sich im Verlauf des Pflegeprozesses nur geringfügige Änderungen bei den ausgewählten Leistungen ergeben, ist ein Folgebesuch nicht notwendig. Es ist lediglich die Kostenübersicht zu aktualisieren. Der Folgebesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen. Leistungskomplex 3 Kleine Pflege LK 3 9,04 € beinhaltet i.d.R. • die Auswahl der Kleidung, • das An- und Auskleiden • das An –und Ablegen von Körperersatzstücken Teilwaschen • das Waschen und die anschließende Hautpflege von Teilbereichen des Körpers, z.B. Gesicht, Oberkörper oder Genitalbereich / Gesäß, • ggf. einfaches Schneiden und Feilen der Finger- und Fußnägel • der Gang zur Toilette und ggf. die Begleitung zur Waschgelegenheit • ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung. Mund-/Zahnpflege • die Lippenpflege, • Zahnprothesenversorgung, • die Mundhygiene Punktzahl: 220 Der Leistungskomplex 3 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 4 und 5, sowie 16 gewählt werden. Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden. Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen. Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Teilwaschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen. Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege Leistungskomplex 4 Grosse Pflege I LK 4 14,80 € beinhaltet i.d.R. • die Auswahl der Kleidung, • das An- und Auskleiden • das An –und Ablegen von Körperersatzstücken Waschen (Ganzkörperwaschung) / Duschen • das Waschen bzw. das Duschen und die anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d.h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, oder Genitalbereich / Gesäß, Beine und Füße • ggf. Waschen und Trocknen der Haare • ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel • der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit • ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung. Mund-/Zahnpflege • die Lippenpflege, • Zahnprothesenversorgung, • die Mundhygiene Punktzahl: 360 Der Leistungskomplex 4 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 und 5 sowie 16 gewählt werden. Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden. Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen. Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Waschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen. Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege Leistungskomplex 5 Grosse Pflege II LK 5 18,50 € beinhaltet i.d.R. • die Auswahl der Kleidung, • das An- und Auskleiden • das An –und Ablegen von Körperersatzstücken • Ganzkörperwaschung im Vollbad • anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d.h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, oder Genitalbereich / Gesäß, Beine und Füße • ggf. Waschen und Trocknen der Haare • ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel • der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit • ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung. Mund-/Zahnpflege • die Lippenpflege, • Zahnprothesenversorgung, • die Mundhygiene Punktzahl: 450 Der Leistungskomplex 4 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 und 5 sowie 16 gewählt werden. Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden. Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen. Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Waschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen. Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege Leistungskomplex 6 Kämmen und Rasieren LK 6 2,88 € beinhaltet i.d.R. • Kämmen • einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur (z.B. Flechtfrisur) Rasieren • Nass- oder Trockenrasur einschließlich der damit verbundenen Hautpflege Punktzahl: 70 Das Kämmen ist entsprechend dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen. Das Einlegen einer Dauerwelle, das Schneiden, oder Färben der Haare ist nicht Bestandteil dieser Verrichtung. Sie gehören in den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen. Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen. Der pflegerische Aufwand für die Rasur und das Kämmen bei Männern wird gleichgesetzt mit dem Herrichten der Tagesfrisur bei Frauen. Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar Leistungskomplex 7 Hilfe beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/ -strumpfhose ab Klasse II LK 7 entfällt Leistungskomplex 8 Hilfe beim aufsuchen/verlassen des Bettes in Zusammenhang mit der Körperpflege - nur in Verbindung mit LK 3, LK 4, LK 5 - LK 8 2,06 € beinhaltet i.d.R. • Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes / des Rollstuhles o.ä. • Machen und Richten des Bettes • ggf. Teilwechseln der Bettwäsche • Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen Punktzahl: 50 Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar. Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund. Leistungskomplex 9 Hilfe beim aufsuchen/verlassen des Bettes - nur einzeln oder in Verbindung mit LK 12, LK 13, LK 14, LK 15, LK 19, LK 19 LK 9 4,11 € beinhaltet i.d.R. • Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes / des Rollstuhles o.ä. • Machen und Richten des Bettes • ggf. Teilwechseln der Bettwäsche • Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen Punktzahl : 100 Der Leistungskomplex 9 kann allein oder in Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 12 - 16 und 19 gewählt werden. Der Leistungskomplex 9 kann nicht im Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 3 – 6 sowie 8, 10 und 11 gewählt werden. Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund. Leistungskomplex 10 Spezielle Lagerung bei Immobilität I - nur in Verbindung mit LK 3, LK 4, LK 5 - LK 10 4,11 € beinhaltet i.d.R. • Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln • ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes • ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/richten Punktzahl: 100 Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar. Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert wählbar. Leistungskomplex 11 Spezielle Lagerung bei Immobilität II - allein oder mit LK 12, LK 13, LK 14, LK 15, LK 16, LK 19 - LK 11 8,22 € beinhaltet i.d.R. • • • Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/richten Punktzahl: 200 Der Leistungskomplex 11 kann allein oder in Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 12 -16 und 19 gewählt werden. Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert wählbar. Leistungskomplex 12 Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - nicht mit LK 13 - LK 12 4,11 € beinhaltet i.d.R. • Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung • • • alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Nahrungsaufnahme ermöglichen Hilfen beim Essen und Trinken /sonstige Mahlzeit Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Unter sonstiger Mahlzeit sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen, wie z.B. das Essen eines Apfels, eines Brotes oder Joghurts Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme Hände waschen, Mundpflege, ggf. Säubern / Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken Punktzahl: 100 Der Leistungskomplex 12 kann in einem Einsatz nicht neben dem Leistungskomplex 13 vom Pflegebedürftigen gewählt werden. Der Leistungskomplex 12 ist nicht gesondert wählbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Zwischenmahlzeit (LK 19: Hauswirtschaftliche Versorgung) das Portionieren bzw. Kleinschneiden der Nahrung erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt. Leistungskomplex 13 Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme LK 13 12,33 € beinhaltet i.d.R. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung • • Alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen. Hilfen beim Essen und Trinken / Hauptmahlzeit Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Beratung bei der Essen- und Getränkeauswahl, der Zubereitung und Darreichung sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern / Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken Punktzahl: 300 Der Leistungskomplex 13 kann in einem Einsatz nicht neben dem Leistungskomplex 12 vom Pflegebedürftigen gewählt werden. Der Leistungskomplex 13 kann nur gewählt werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe zu sich nehmen kann. Der Leistungskomplex 13 ist nicht gesondert wählbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Mahlzeit (LK 19: Hauswirtschaftliche Versorgung ) ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige ansonsten keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt. Der Leistungskomplex 13 kann grundsätzlich bis zu 3 x täglich vom Pflegebedürftigen gewählt werden Leistungskomplex 14 Sondenkost LK 14 4,11 € beinhaltet i.d.R. Verabreichung der Sondennahrung über • • • • • • • • Magensonde Katheter – Jejunostomie (z.B. Witzel – Fistel) PEG mittels Schwerkraft oder Pumpe Sondennahrung auf Körpertemperatur erwärmen Pflegebedürftigen ggf. in halbsitzende Position bringen Überprüfung der Lage der Sonde Spülen der Sonde nach Applikation ggf. Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems Punktzahl: 100 Die Entscheidung für das Legen einer Sonde und die Art der Sondenernährung liegt beim Arzt. Die Durchführungsverantwortung der Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung der Sondenkost. Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondennahrung handelt es sich um eine grundpflegerische Leistung. Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt häufig über eine Perkutane-endoskopische-Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde), wenn der Pflegebedürftige nicht essen kann aufgrund von Störungen im Kau- und Schlucktrakt, z. B. nach Schlaganfall oder bei Bewusstseinsstörungen. Leistungskomplex 15 Einfache Hilfe bei Ausscheidungen - nur mit LK 3, LK 4, LK 5 - LK 15 3,29 € beinhaltet i.d.R. • Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen. • Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen) • Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus-praeter-Beutels • Inkontinenzversorgung Kontinenztraining • der Blase • des Darms Hilfe bei Erbrechen Punktzahl: 80 Diese Leistung ist nur neben den Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar. Leistungskomplex 16 Umfangreiche Hilfe bei Ausscheidungen - nicht mit LK 3, LK 4, LK 5, LK 15 - LK 16 8,22 € beinhaltet i.d.R. • An- und Auskleiden, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken • Begleitung zu und von der Toilette • Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen • Unterstützung bei der physiologischen Darm- und Blasenentleerung • Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen. • Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen) • Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus-praeter-Beutels • Inkontinenzversorgung • Kontinenztraining • der Blase • des Darms Hilfe bei Erbrechen Entsorgung von Ausscheidungen Teilwaschen Punktzahl: 200 Der Leistungskomplex 16 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 - 5 sowie 15 gewählt werden. Benötigt der Pflegebedürftige Hilfen bei Ausscheidungen, die nicht im Zusammenhang mit der Körperpflege (Leistungskomplexe 3 - 5) erbracht werden, wählt er diesen Leistungskomplex. Leistungskomplex 17 Verlassen der Wohnung LK 17 3,29 € beinhaltet i.d.R. • An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung • Auswahl der Kleidung • ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung • ggf. Treppensteigen • Punktzahl: 80 Der Leistungskomplex 17 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 18 gewählt werden. Der Leistungskomplex 17 ist z.B. vor dem Transfer der/des Pflegebedürftigen zu/von einem stationären Aufenthalt oder im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflege wählbar. Leistungskomplex 18 Begleitung bei Aktivitäten LK 18 24,66 € beinhaltet i.d.R. • An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung • Auswahl der Kleidung • ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung • ggf. Treppensteigen Begleitung bei Aktivitäten • bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge und kulturellen Veranstaltungen) Punktzahl: 600 Dieser Leistungskomplex kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 17 gewählt werden. Es ist zu gewährleisten, daß der Pflegebedürftige unter ständiger Betreuung der Begleitperson steht. Dies gilt auch für evtl. Wartezeiten in Arztpraxen oder Behörden. Reine Fahrdienste können nicht gewählt werden. Leistungskomplex 19 Hauswirtschaftliche Versorgung LK 19 3,29 € beinhaltet i.d.R. • Aufräumen und Reinigung der Wohnung • Trennen und Entsorgung des Abfalls • Spülen • Aufräumen • Reinigung des Bades / der Toilette / der Küche / des Wohn- und Schlafbereichs • Staubsaugen / Nassreinigung • Staubwischen • • • • • • • • • • • • • • • • • Vor- und Zubereitung von Mahlzeiten kalte Mahlzeiten warme Mahlzeiten warme Mahlzeiten kochen Erwärmen einer vorbereiteten Mahlzeit Zwischenmahlzeit vorbereiten bzw. bereitstellen Mundgerechte Zubereitung Anrichten Tisch decken Aufräumen Spülen, Trocknen und Einräumen Reinigung des Arbeitsbereiches Einkaufen Erstellen eines Einkaufs-/Speiseplanes Das Einkaufen von Lebensmitteln sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung / Vorratsschrank Besorgungen in der Nähe der Wohnung des Pflegebedürftigen (Apotheke, Post, Reinigung) • • • • • • • • Pflege der Wäsche und Kleidung Wechseln der Wäsche Vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes Waschen der Wäsche Aufhängen der Wäsche ggf. Ausbessern Bügeln Einräumen • Beheizen der Wohnung • Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der Verbrennungsrückstände • Heizen der installierten Öfen mit Holz, Kohle und Öl (nicht Zentralheizung) Punktzahl: 80 je angefangene 10 Minuten Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme des Leistungskomplexes wird durch den Pflegebedürftigen bestimmt. Bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen handelt es sich um Leistungen, die den unmittelbaren Lebensbereich des Pflegebedürftigen betreffen. Nicht wählbar sind daher z.B. Gartenpflege, Pflege der Balkonpflanzen, Treppenhausreinigung, Haustierversorgung, Entsorgung von Sperrmüll. Leistungskomplex 20 Pflegeeinsatz n. § 37 Abs. 3 SGB XI LK 20 Stufe I + II 22,00 € Stufe III 32,00 € beinhaltet i. d. R. • • • Beratung Hilfestellung Mitteilung an die Pflegekasse (Formular nach § 37 Abs. 3, Satz 6, SGB XI) Die Pflegeeinsätze dienen der Entlastung der pflegenden Familienangehörigen oder sonstiger Pflegepersonen und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation und des häuslichen Umfeldes des Pflegebedürftigen soll ihm selbst und den Angehörigen durch eine professionelle Pflegekraft Hilfestellung zur Erleichterung der Pflege gegeben werden. Darüber hinaus soll über zusätzliche Hilfen, die sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegeperson in Anspruch nehmen kann, informiert werden. Die Beratung kann sich dabei u. a. auf • • • • • • • die Notwendigkeit medizinischer Reha- Maßnahmen, den Einsatz von Pflegehilfsmitteln, eine Anpassung des Wohnraums, die Inanspruchnahme von Tages- und/oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen (Angehörigenberatung, Selbsthilfegruppen), den möglichen Wechsel der Pflegestufe pflegeerleichternde Techniken erstrecken. Der Pflegedienst übermittelt der Pflegekasse mit Einverständnis des Pflegebedürftigen die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse und verwendet hierzu das von den Spitzenverbänden der Pflegekassen zur Verfügung gestellte einheitliche Mitteilungsformular. Mit diesem Leistungskomplex sind alle mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen – einschließlich der Wegegebühren – abgegolten. Leistungskomplex 21 Wegepauschalen 1. 3,54 € 2. 7,08 € LK 21 3. 1,77 € 4. 3,54 € beinhaltet i.d.R. • Fahrt und Wegezeit bis zur Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. Rückfahrt und Wegezeit von der Wohnung des Pflegebedürftigen sowie Leistungserbringung zu ungünstigen Zeiten. • Werden Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V und der Häuslichen Pflege nach SGB XI zusammen innerhalb eines Einsatzes erbracht, wird die Wegepauschale den Sozialversicherungsträgern hälftig berechnet. Folgende Wegepauschalen können abgerechnet werden. 1. Wegepauschale – Besuche werktags zwischen von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr: > 3,54 € < 2. erhöhte Wegepauschale – Besuch zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen: > 7,08 € < 3. halbe Wegepauschale – Besuche werktags zwischen 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V > 1,77 € < 4. halbe erhöhte Wegepauschale zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V > 3,54 € < Werden mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt durch den selben Pflegedienst in einem Einsatz gepflegt, wird die entsprechende Wegepauschale für jeden Pflegebedürftigen hälftig berechnet. In Wohnanlagen für Senioren (z.B. Seniorenresidenzen, Wohnstifte, Seniorenwohngemeinschaften) werden pflegebedürftige Bewohner häufig durch Pflegedienste betreut, deren Sitz der Wohneinrichtung räumlich unmittelbar zugeordnet ist. Betreuung nach Zeit Je Std 24,60€ beinhaltet i.d.R. Allgemeine Begleitung • Beim Spaziergang • Beim Einkauf • Bei Sportveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen • Bei Veranstaltungen der Gemeinde Beschäftigung und Beaufsichtigung • Vorlesen • Spielen • Unterhaltungen • Biografiearbeit ( Erinnerungsarbeit ) Einsatzmindestdauer : 15 Minuten Punktzahl : 600 Punkte je Stunde 10 Punkte je Minute Betreuungsleistungen umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld und schließen insbesondere mit ein • Die Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen • Die Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigung und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nachtrhytmus Die Inanspruchnahme dieser Leistung schmälert einen ggf. bestehenden Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach §45 SGB XI nicht. Der Anspruch auf Häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt ist. Der Einsatz beginnt mit dem Betreten und Endet mit dem Verlassen der Wohnung / des Hauses. Für Leistungen außerhalb der Häuslichkeit beginnt bzw. endet der Einsatz an dem vereinbarten Leistungsort. Die Dokumentationszeit der SGB XI-Leistung ist am Leistungsort abrechenbare Zeit. Die Betreuungsleistungen beinhalten nicht die Anleitung, Unterstützung, Hilfestellung bzw. vollständige Übernahme der Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie der Hauswirtschaft. Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme dieser Leistung wird zwischen dem Pflegedienst und dem Pflegebedürftigen im Pflegevertrag vereinbart. Leistungskomplexe der Pflegeversicherung Stand: 01.10.2015 Kurzbezeichnung Einzelpreis LK 1 Erstbesuch 45,21 € LK 2 Folgebesuch 24,66 € LK 3 Kleine Pflege 9,04 € LK 4 Große Pflege I 14,80 € LK 5 Große Pflege II 18,50 € LK 6 Kämmen und Rasieren 2,88 € LK 8 Hilfe Bett verlassen/zurück in Verbindung mit Grundpflege 2,06 € LK 9 Hilfe Bett verlassen/zurück 4,11 € LK 10 Spez. Lagerung bei Immobilität in Verbindung mit Grundpflege 4,11 € LK 11 Spez. Lagerung bei Immobilität 8,22 € LK 12 Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (Zwischenmahlzeit) 4,11 € LK 13 Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (Hauptmahlzeit) 12,33 € LK 14 Verabreichung von Sondenkost 4,11 € LK 15 Ergänzende Hilfe bei Ausscheidungen in Verbindung mit Grundpflege 3,29 € LK 16 Umfangreiche Hilfe bei Ausscheidungen 8,22 € LK 17 Hilfestellung verlassen/wiederaufsuchen der Wohnung 3,29 € LK 18 Begleitung bei Aktivitäten 24,66 € LK 19 Hauswirtschaftliche Versorgung je angefangene 10 Minuten 3,29 € LK 20 Stufe I/II Pflegeeinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI 22,00 € LK 20 Stufe III Pflegeeinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI 32,00 € LK 21a 1,0 Wegegeld –nur SGB XI-, werktags 6 Uhr-20 Uhr 3,54 € 1,0 Wegegeld –nur SGB XI-, Sa+So+Feiertage 0 Uhr-24 Uhr, Mo-FrLK 21b 7,08 € nach 20 Uhr LK 21c 0,5 Wegegeld –SGB XI+V-, werktags 6 Uhr- 20 Uhr 1,73 € 0,5 Wegegeld –SGB XI+V-, Sa+So+Feiertage 0 Uhr-24 Uhr, Mo-Fr LK 21d 3,46 € nach 20 Uhr Wegegeld bei Pflegebedürftigen die in z.B. Seniorenresidenzen, 1,70 € Wohnstiften, Seniorenwohngemeinschaften wohnen. Voraussetzung: bzw. wenn LK 21WE es werden zeitlich zusammenhängend mehr als zwei Pflegebedürftige zeitgleich SGB V 0,85 € versorgt ZBT Betreuung nach Zeit / Stunde 24,60 € LK = Leistungskomplex Hinweise 1. Bei nicht ausreichender Deckung durch den Pflegesachleistungsbetrag der zutreffenden Pflegestufe, werden die erbrachten Leistungen gesondert als Restbetrag dem Versicherten in Rechnung gestellt 2. Wird der Pflegesachleistungsanspruch der zutreffenden Pflegestufe nicht verbraucht, erfolgt eine prozentuale anteilige Auszahlung des Bargeldleistungsbetrag durch die Pflegekasse an den Versicherten Ärztlich verordnete Behandlungspflege - Preisliste Stand 01.01.2016 Leistung Absaugen der oberen Luftwege Bronchialtoilette Blasenspülung Blutdruckmessung Blutzuckermessung Dekubitusbehandlung Drainagen Einlauf Klysma, Klistier Digitale Enddarmausräumung Flüssigkeitsbilanzierung Infusion, intravenös Infusion, intravenös zur parenteralen Ernährung anhängen Infusion, intravenös zur parenteralen Ernährung abnehmen Infusion s.c. Legen / Anhängen Infusion, s.c. wechseln Infusion, s.c. abschließendes Entfernen Inhalation Injektion Injektion, Richten von Instillation Kälteträger Verbandwechsel bei suprabuschischem Katheter Katheterisierung Magensonde Einreibung Verabreichen, Eingeben von Medikamenten Richten von Medikamenten (Wochenbox) Dermatologisches Bad Versorgung bei PEG Stomabehandlung Wechsel und Pflege der Trachealkanüle Pflege des zentralen Venekatheters Verband anlegen, wechseln Verband anlegen/wechseln mit Reinigung Kompressionsverband anlegen, wechseln Kompressionsverband anlegen/wechseln, Wundverband Kompressionsstrümpfe ab Klasse II Stützverband anlegen Wegepauschale, -normal- nur SGB V, Mo-Fr 6 Uhr-20 Uhr Wegepauschale, -halbiert- SGB V+XI, Mo-Fr 6 Uhr-20 Uhr Wegepauschale, -normal- nur SGB V, Sa+So+Feiertage 0 Uhr-24 Uhr, Mo-Fr nach 20 Uhr Wegepauschale, -halbiert- SGB V+XI, Sa+So+Feiertage 0 Uhr-24 Uhr, Mo-Fr nach 20 Uhr Einzelpreis 6,38 € 6,38 € 4,10 € 2,53 € 2,52 € 7,30 € 3,26 € 7,54 € 3,78 € 7,54 € 3,26 € 6,38 € 21,15 € 10,58 € 12,27 € 7,16 € 5,11 € 3,20 € 4,16 € 1,26 € 4,10 € 1,64 € 3,92 € 7,94 € 6,49 € 3,20 € 3,20 € 9,22 € 3,20 € 3,92 € 6,55 € 6,38 € 5,50 € 5,50 € 11,89 € 5,50 € 11,89 € 3,54 € 5,50 € 3,78 € 1,89 € 7,56 € 3,78 € Hinweis: O. g. Leistungen müssen ärztlich verordnet sein. Erfolgt keine Kostenübernahme der zuständigen Krankenkasse werden die erbrachten Leistungen dem Versicherten in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse ist jedoch bis zur Ablehnung zur Kostenübernahme verpflichtet. Pflegevertrag Vertrag über die Erbringung ambulanter Pflege nach § 120 SGB XI Zwischen {{PD-Name1}} {{PD-Name2}} {{PD-Straße}} {{PD-PLZ}} {{PD-Ort}} und {{Anrede}} {{Titel}}{{Name}} {{Straße}} {{Ort}} (nachstehend “Pflegedienst“ genannt) (nachstehend “Leistungsnehmer“ genannt) vertreten durch: Betreut von: {{Erstellt von}} {{Betr.-Name}} Der Leistungsort ist die angegebene Wohnung des Leistungsnehmers. Präambel: Ziel des Leistungserbringers ist es, den Patienten nach dem ganzheitlichen Pflegeansatz zu versorgen, seine Fähigkeiten zu erhalten, auszubauen und zu fördern. I. Leistungsumfang: Die Parteien vereinbaren die Übernahme häuslicher Pflege ab dem {{Gültig ab}} durch den Leistungserbringer für folgende Leistungsbereiche: O häusliche Krankenpflege SGB V O Hilfe zur Pflege SGB XII O Haushaltshilfe SGB V, SGB XI, SGB XII O Pflegeversicherungsleistungen nach SGB XI O sonstige Hilfeleistungen Art und Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus Anlage 1 dieses Vertrages. II. Vergütung: § 1 Grundsätze, Kostenübernahme (1) Der Leistungserbringer berechnet für die erbrachten Leistungen die mit den Krankenund Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträgern ausgehandelten Entgelte gemäß dem derzeit gültigen Entgeltverzeichnis (Anlage 2), welches Bestandteil dieses Pflegevertrags ist. Änderungen der Vereinbarungen über Entgelte zwischen dem Leistungserbringer und den o.g. Kostenträgern wirken sich erst ab dem Zeitpunkt auf das Vertragsverhältnis zum Leistungsempfänger aus, zu dem die Vertragspartner des Pflegevertrags die neuen Vergütungen gesondert vereinbaren. (2) Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §§ 37 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 38 Sozialgesetzbuch V können nur nach vorheriger Verordnung durch den Arzt und nach Genehmigung durch die Krankenkasse abgerechnet werden. Eine Abrechnung von Hilfeleistungen zur Pflege bzw. ergänzenden Leistungen mit den Sozialhilfeträgern bedarf einer vorherigen Einstufung in die Pflegeversicherung. (3) Der Leistungsempfänger verpflichtet sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Übernahme der Kosten, soweit diese nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung nicht von einem Sozialleistungsträger übernommen werden. § 2 Abrechnung, Kostenübernahme bei Ausfall des Einsatzes (1) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf Basis von Leistungsnachweisen, welche der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger vorzulegen hat; der Leistungsempfänger hat die vorgelegten Leistungsnachweise auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und korrekte Leistungsnachweise zu unterschreiben. Leistungen, die mit der Pflegekasse, der Krankenkasse bzw. dem Sozialhilfeträger abgerechnet werden sollen, werden vom Leistungserbringer den jeweiligen Kostenträgern direkt in Rechnung gestellt. (2) Wenn der Leistungsempfänger Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, verpflichtet er sich, die Rechnungen innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt an den Leistungserbringer zu überweisen und sich um die Rückerstattung seitens der Krankenkasse selbständig zu bemühen. (3) Wird ein vereinbarter Einsatz des Leistungserbringers, der aus von dem Leistungsempfänger zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Leistungserbringer die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch abzüglich der ihm durch den Einsatzausfall ersparten Aufwendungen. III. Leistungserbringung: § 3 Durchführung der Leistung Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Leistungserbringer durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Soweit der Leistungserbringer vereinbarte Leistungen regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern von einem Kooperationspartner ausführen lässt, ist dies im Pflegevertrag zu vermerken. Der Leistungserbringer hat auch bei der Inanspruchnahme eines Kooperationspartners die alleinige Gesamtverantwortung für den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Rechnungsstellung und Zahlungsweise. § 4 Dokumentation der Leistung Der Leistungserbringer verpflichtet sich, eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen und die jeweils erbrachten Leistungen in einer Pflegedokumentation aufzuzeichnen. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Leistungserbringers und verbleibt nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungserbringer. Der Leistungsempfänger ist bei Aufforderung zur Herausgabe der Pflegedokumentation an den Leistungserbringer verpflichtet. Die Pflegedokumentation verbleibt während des Zeitraums der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungsempfänger, es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Dem Leistungsempfänger ist jederzeit die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation möglich. § 5 Mitwirkung des Leistungsempfängers (1) Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen die Mitwirkung des Leistungsempfängers voraus. Der Leistungsempfänger stellt die notwendigen Anträge und holt die Genehmigung der ärztlichen Verordnungen von den jeweiligen Kostenträgern ein. Sofern der Leistungsempfänger trotz entsprechender Hinweise des Leistungserbringers die notwendigen Anträge nicht stellt oder Verordnungen nicht fristgerecht bei den Kostenträgern einreicht, verpflichtet sich der Leistungsempfänger die in Anspruch genommen Leistungen, die nicht von der Krankenoder Pflegekasse bzw. dem Sozialhilfeträger finanziert werden, selbst zu bezahlen. (2) Der Leistungserbringer ist gemäß § 120 Abs. I Satz 2 SGB XI verpflichtet, jede wesentliche Veränderung des Zustands des Leistungsempfängers unverzüglich der zuständigen Pflegekasse mitzuteilen. Der Pflegedienst verpflichtet sich, den Leistungsempfänger vor einer entsprechenden Mitteilung an die Pflegekasse über den Inhalt der Mitteilung zu informieren. Der Leistungsempfänger ist mit der entsprechenden Informationsweitergabe einverstanden. (3) Hinsichtlich des Schadenersatzes bei einem nicht rechtzeitig vom Leistungsempfänger abgesagten Einsatz gilt §2 Absatz 3. § 6 Schweigepflicht (1) Um eine möglichst ganzheitliche Pflege zu gewährleisten, ist es notwendig alle an der Pflege beteiligten Personen von den in der Dokumentation festgehaltenen Daten Kenntnis nehmen zu lassen. Die Mitarbeiter/innen des Leistungserbringers sind zur Verschwiegenheit über alle persönlichen und gesundheitlichen Belange des Leistungsempfängers zu verpflichten. (2) Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Leistungsempfängers gespeichert oder an Dritte (z.B. Kostenträger, ggf. Abrechnungsstelle, behandelnde Ärzte, Therapeuten, stationäre Einrichtungen) übermittelt werden. Die Zustimmung zur Übermittlung wird mit Unterschrift dieses Pflegevertrages gegeben. § 7 Haftung Der Leistungserbringer haftet dem Leistungsempfänger nur für die Schäden, die durch Mitarbeiter / innen des Leistungserbringers grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. IV. Beendigung des Vertrages. § 8 Vertragsdauer Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und wird durch Kündigung eines Vertragspartners oder Tod des Leistungsempfängers beendet. Bei vorübergehendem stationären oder teilstationären Aufenthalt ruht der Vertrag. § 9 Kündigung (1) Der Leistungsempfänger kann den Pflegevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtswirksam kündigen. Für den Fall, dass der Leistungsempfänger das Vertragsverhältnis kündigt, erklärt er sich bereit, dies dem Leistungserbringer frühest möglich anzukündigen, damit dieser dies bei seiner Personaleinsatzplanung berücksichtigen kann. (2) Der Pflegevertrag kann vom Leistungserbringer mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. (3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. V. Nebenbestimmungen § 10 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für Vertragslücken. .................................................. Ort, Datum .................................................. Leistungserbringer ..................................................... Unterschrift Leistungsempfänger Anlage 1: Zwischen den Vertragspartnern dieses Pflegevertrages aktuell vereinbarten Leistungen einschließlich der dafür mit den Pflegekassen nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungen >>> gleichzusetzen mit dem Angebot / Kostenvoranschlag Anlage 2: Aktuelle Übersicht über die insgesamt zwischen dem Träger dieses Pflegedienstes und den Pflegekassen geschlossene Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI über die Pflegesachleistungen einschließlich der Darstellung der Verrichtungen und ggf. der Wegegelder/Hausbesuchspauschalen >>> gleichzusetzen mit der Informationsmappe zur Pflegeversicherung (incl. Preisliste)