Begründung Allgemeines Mit Inkrafttreten der Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), BGBl. I Nr. 46/2002, wurde die rechtliche Verankerung der Kapitalanlagevorschriften vollkommen neu geregelt. Die nunmehrigen Kapitalanlagevorschriften des VAG, welche auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 119h Abs. 2 erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten, wurden dem Inhalt nach stark vereinfacht und spiegeln, was den Inhalt der zulässigen Kapitalanlagen betrifft, die Anlagemöglichkeiten wieder, die in den Art. 22 der Richtlinie 92/49/EWG und 92/96/EWG normiert sind. Weiters ist in den §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 normiert, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nähere Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen inklusive derer der indexgebundenen und der fondsgebundenen Lebensversicherung mittels Verordnung zu erlassen hat. Mit der gegenständlichen Verordnung wird dem Gesetzesauftrag nachgekommen, in dem die FMA gegenüber den §§ 78 und 79 detailliertere Regelungen bezüglich der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erlässt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde die Verpflichtung der FMA zur Erstellung einer Verordnung gemäß § 78 Abs. 3 und § 79 Abs. 3 VAG in der Erstellung einer einzigen Verordnungen erfüllt. Bei Erstellung der Verordnung wurde im Wesentlichen auf die bewährte Textierung und Systematik der ursprünglichen Bestimmungen der §§ 77 bis 79 VAG zurückgegriffen. Zusätzlich wurde neuen Entwicklungen auf den Kapitalmärkten Rechnung getragen und der Anlagekatalog (§ 2 Abs. 1 der gegenständlichen Verordnung) und die Anrechnungsgrenzen (§ 3 Abs. 1 der gegenständlichen Verordnung) den Gegebenheiten angepasst. Als wesentliche Punkte der Verordnung, die von der alten Rechtslage in den §§ 77 bis 79 VAG in der Fassung vor in Kraft treten der VAG-Novelle BGBl. I Nr. 46/02 abweicht, sind zu nennen: - Bankkonten und Wertpapierdepots sind gesondert nach Deckungsstockabteilungen zu führen. - Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind in Zukunft depotpflichtig (keine Eigenverwahrung). - Aus systematischen Gründen und zum Zweck der leichtern Lesbarkeit werden die geeigneten Vermögenswerte des § 2 Abs. 1 der Verordnung neu gegliedert. - Strukturierte Wertpapiere ohne Kapitalgarantie werden je nach Börsenotiz in einer eigenen Kategorie ausgewiesen und in das Aktienrisiko einbezogen. - Options- und Termingeschäfte zur reinen Absicherung des Basiswertes können dem Deckungsstock- und dem Bedeckungsvermögen angereiht werden. - Sonstige, nicht nähere spezifizierte Vermögenswerte können im Rahmen von 5% mit einer Einzelgrenze von jeweils 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Bedeckung herangezogen werden („Öffnungsklausel“). - Bei Produkten im Rahmen der indexgebundenen Lebensversicherungen wird ein ausreichendes Rating des Emittenten des Underlyings verlangt. - Die Aktienquote wird von 30 auf 40 % der versicherungstechnischen Rückstellungen erhöht, wobei der Aktienanteil in gemischten Fonds dieser Grenze zuzurechnen sind. - Der Anteil an Investmentfonds wird auf 80 % der versicherungstechnischen Rückstellungen erhöht. - Die Gesamtgrenze für nicht notierte Wertpapiere beträgt nunmehr 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen. - Guthaben und laufende Guthaben werden zu einer gemeinsamen Guthabengrenze zusammengefasst die nunmehr 25 % betragen soll. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu § 1 Abs. 1: Die Sicherheit wird konkretisiert, in dem auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder Schuldners zu achten ist. Hiebei ist besonders auf den Zeitpunkt der Emission abzustellen, als absolutes Mindesterfordernis der Bonität ist ein Investment Grade anzusehen. Zu § 1 Abs. 2: Bei Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 sind gegebenenfalls in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungen einzubeziehen. Insbesonders ist hiebei bei Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. e (Options- und Termingeschäfte) auf eine allfällige Passivierung Bedacht zu nehmen. Zu § 1 Abs. 4: Um die Kontrolle von Vermögenswerten zu den einzelnen Deckungsstockabteilungen durch das Unternehmen, den Abschlussprüfer, die FMA und die Deckungsstocktreuhänder zu vereinfachen, ist eine getrennte Führung von Wertpapierdepots erforderlich. Zu § 1 Abs. 6: Zur Erhöhung der Rechtssicherheit bezüglich der Deckungsstockwidmung von Vermögenswerten sollen auf Inhaber lautende Wertpapiere hinterlegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Verwahrern die hinterlegten Werte ein Sondervermögen darstellen. Zu § 1 Abs. 7: Nunmehr müssen sämtliche Tilgungen oder Rücklösungen von Vermögenswerten, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, auf ein geeignetes Konto eingehen. Die Rechtsunsicherheit, welche durch die Einschränkung auf vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen von Vermögenswerten bestanden hat, wird somit beseitigt. Unter Bedeckungswert wird ein Vermögenswert verstanden, der der Bedeckung von versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, dient. Zu § 2: Die geeigneten Vermögenswerte wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit mit Überschriften, die dem § 78 VAG entsprechen und mit einer Tiefenstrukturierung versehen. Zu § 2 Abs. 1 lit. d und e: Unter die Position fallen unter anderem nicht kapitalgarantierte cash or share-Anleihen, Indexzertifikate, asset backed securities sowie credit linked notes. Unter einer optionalen Komponente ist neben einer Optionen auch ein sonstiges derivatives Finanzinstrument zu verstehen. Kapitalgarantien werden nur insofern anerkannt, als dass die Laufzeit des Vermögenswertes, auf das sich die Kapitalgarantie bezieht, der Laufzeit des derivativen (strukturierten) Teiles entspricht. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Laufzeit von kapitalgarantierten strukturierten Vermögenswerten maximal 15 Jahre beträgt, um im Falle einer negativen Entwicklung der strukturierten Komponente die Opportunitätskosten des Versicherungsunternehmens gering zu halten. Zu § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und d: Kapitalanlageprodukte wurden in der Vergangenheit als verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften emittiert, die dem Risikogehalt der sonstigen sich in der Z 2a und 2c nicht entsprachen, aufgelegt. Aus systematischen Gründen mussten die betreffenden Bestimmungen um die genannten Werte bereinigt werden. Diese Werte könnten jedoch den Vermögenswerten des § 2 Abs. 1 Z 7 unter Beachtung der entsprechenden Anrechnungsgrenzen angereiht werden. Zu § 2 Abs. 1 Z 2 lit. e: Nach Inkrafttreten der Verordnung können derivative Finanzinstrumente als reines Hedging-Instrument zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden. Durch die Formulierung in der Verordnung ist ausschließlich ein Mikro-Hedge auf einzelnen definierte Vermögenswerte möglich. Damit ist sichergestellt, dass der abgesicherte Vermögenswert und das Absicherungsinstrument gemeinsam, beim Deckungsstock in der selben Deckungsstockabteilung, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden. Damit soll die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen Basiswert und Derivativwert leichter nachvollziehbar werden. Zu § 2 Abs. 1 Z 3: Investmentfonds auf Aktienbasis (z. B. gemäß luxemburgischem Recht „SICAV“) sind den Investmentfonds, und nicht den Aktienveranlagungen zuzuordnen. Zu § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c: Derivative Finanzinstrumente sind in diesem Zusammenhang nur zulässig. als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos führen. Zu § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e und Z 5 lit. d: Die genannten Bestimmungen wurden um die Formulierung „und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten“ bereinigt, da diese Vermögenswerte seitens der Versicherungsunternehmen offensichtlich kein Bedarf besteht. Diese Werte könnten jedoch den Vermögenswerten des § 2 Abs. 1 Z 7 unter Beachtung der entsprechenden Anrechnungsgrenzen angereiht werden. Zu § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a: Unter diese Position werden nunmehr Guthaben und laufende Guthaben bei Kreditinstituten zusammengefasst. Die Zusammenziehung der Positionen „Guthaben“ und „laufende Guthaben“ hat sich als erforderlich erwiesen, da die Abgrenzung zwischen Guthaben als Transaktionsmedium und als Anlagemedium nur schwer möglich ist und zu Fehlinterpretationen geführt haben. Zu § 2 Abs. 1 Z 7: Unter dieser Position können Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, die im Anlagekatalog (Z 1 bis 6) nicht enthalten sind (sogenannte „Öffnungsklausel“). Typische Anwendungsfälle der „Öffnungsklausel“ sind Investmentfonds, die nicht der OGAW-Richtlinie unterliegen, Kommanditgesellschaften (Limited Partner Ships) zur Verfügungsstellung von Private Equity bzw. Venture Capital sowie sogenannte alternative Investments (Hedge Funds und Future Funds). Es ist nicht gestattet, Vermögenswerte, die gemäß den Z 1 bis 6 geeignet sind, den Vermögenswerten der Z 7 anzureihen, um allfälligen Überschreitungen von Anrechnungsgrenzen aus dem Wege zu gehen. Zu § 2 Abs. 6: Das Underlying eines indexgebundenen Lebensversicherungsproduktes besteht oftmals aus einer strukturierten Teilschuldverschreibung eines einzelnen Emittenten. Sofern das Versicherungsunternehmen das Emittentenrisiko nicht an den Zeichner der Versicherungspolizze durchgereicht hat, ist das Versicherungsunternehmen auf Grund der fehlenden Mischung und Streuung einem höheren Risiko ausgesetzt. Aus diesem Grund ist sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen den Emittenten einer Risikoprüfung unterzogen hat, sofern kein externes Rating vorliegt. Zu § 3 Abs. 1: Bei der Systematik wurde aus Gründen der Kontinuität und Nachvollziehbarkeit der Aufbau der bestehenden Bestimmungen über die Anrechnungsgrenzen (§ 79 Abs. 1 VAG) im Wesentlichen beibehalten. In der Z 1 werden die Emittenten-/Schuldnersummengrenzen, in den Z 2 bis 11 die Emittenten-/Schuldnereinzel- und Gesamtgrenzen für bestimmte Anlagegruppen festgesetzt. Zu § 3 Abs. 1 Z 1: Sämtliche Guthaben und Vermögenswerte Emittentensummengrenzen aufgenommen. der sogenannten Öffnungsklausel werden in die Zu § 3 Abs. 1 Z 2, 4 und 5: Nicht notierte Wertpapiere mit Ausnahme solcher im Zusammenhang mit Immobilien-Objektgesellschaften werden einer 10%igen Gesamtgrenze unterworfen, wobei der Anteil an nicht notierten Aktien 5% nicht überschreiten darf. Zu § 3 Abs. 1 Z 3: Die Gesamtgrenze für Vermögenswerte mit Aktienrisiko wird mit 40 % festgesetzt, wobei in die Aktienquote auch Anteilswerte, die sich in Kapitalanlagefonds befinden, einbezogen werden. Die Durchrechnung ist auch bei Dachfonds vorzunehmen, wobei aus Vereinfachungsgründen gemischte Subfonds zur Gänze einzubeziehen sind. Die Berechnung der Aktienquote in Kapitalanlagefonds erfolgt auf Basis der letzten von der KAG bzw. der Depotbank verfügbaren Information. Bei Fonds inländischer Kapitalanlagegesellschaften ist zumindest eine quartalsmäßige Durchrechnung erforderlich. Zu § 3 Abs. 1 Z 6: Die Gesamtgrenze für Kapitalanlagefonds mit Ausnahme von Immobilienfonds, Immobilien-Spezial- und Immobilien-Dachfonds wird mit 80 % der versicherungstechnischen Rückstellungen festgesetzt. Aus Gründen der Mischung und Streuung ist allerdings eine Diversifizierung von Investmentfonds erforderlich. Zu § 3 Abs. 1 Z 9: Die Gesamtgrenze für Guthaben wird auf 25 % der versicherungstechnischen Rückstellungen erhöht, da unter diese Position nunmehr auch laufende Guthaben fallen und den Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, bei volatilen Märkten Kapital am Geldmarkt zwischenzuparken. Zu § 3 Abs. 1 Z 11: Vermögenswerte der sogenannten „Öffnungsklausel“ unterliegen einer 1%igen Emittenteneinzelgrenze und einer 5%igen Gesamtgrenze. Durch diese engen Grenzen ist sichergestellt, dass ein Investment in derartigen Vermögenswerten trotz des teilweise höheren Risikopotentials auch bei einer negativen Entwicklung dieser Werte ein wesentlicher Einfluss auf die Gesamtperformance nicht eintritt.