VG München, Gerichtsbescheid v. 17.06.2015 – M 6a K 14.50470 Titel: Zuweisungsentscheidung, Asylverfahren, Ablauf der Überstellungsfrist, Abschiebungsanordnung, Italien Normenketten: AsylVfG §§ 27a, 34a VO (EU) 604/2013 Art. 29 II 1 Schlagworte: Zuweisungsentscheidung, Asylverfahren, Ablauf der Überstellungsfrist, Abschiebungsanordnung, Italien Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 6a K 14.50470 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 17. Juni 2015 M 6a K 14.50507 6a. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Asylrecht; Dublin-III-Verfahren; Ablauf der Überstellungsfrist; Frage der angeblichen Minderjährigkeit kann dahinstehen Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache ... - Klägerin bevollmächtigt: ... gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle München, Boschetsrieder Str. 41, 81379 München - Beklagte beteiligt: Regierung von Oberbayern, Vertreter des öffentlichen Interesses, Bayerstr. 30, 80335 München wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6a. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin am 17. Juni 2015 folgenden Gerichtsbescheid: I. Die Verfahren ... und ... werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... August 2014 wird aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2014 ist gegenstandslos geworden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten der Verfahren; Gerichtskosten werden nicht erhoben. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die nach ihren ursprünglichen Angaben am ... November 1984 geborene Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, wendet sich gegen die mit Bescheiden der Beklagten vom ... Mai 2014 bzw. ... August 2014 angeordnete Abschiebung nach Italien gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Die Anwesenheit der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland wurde am ... Dezember 2013 in A. festgestellt. Die Klägerin, die keine Ausweisdokumente mit sich führte, war wegen Hungers auf der Straße kollabiert. Gegenüber der Polizei erklärte sie, in Begleitung eines Mannes mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Kurz darauf erklärte sie, mit einem Mann namens A., der sie habe heiraten wollen, mit dem Auto nach Deutschland gefahren zu sein. Die Klägerin wurde am ... Dezember 2013 in B. als Asylsuchende registriert. Im Rahmen der EASY-Verteilung wurde sie der Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in C. zugeordnet. Dort stellte sie am ... Januar 2014 einen Asylantrag. Bei ihrer Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesamt am ... Januar 2014 führte die Klägerin u. a. aus, sie sei im Juli 2013 mit einem Boot nach Libyen und von dort auch mit einem Boot nach Italien geflohen. Ein Mann namens A., der sie habe heiraten wollen, habe sie mit dem Auto nach Deutschland mitgenommen und dort nachts irgendwo abgesetzt. Sie habe ihn nicht mehr gesehen. Sie wolle nicht zurück nach Italien. In Italien sei zwar alles in Ordnung gewesen. Sie würde es aber bevorzugen, in Deutschland zu bleiben. Eine EURODAC-Abfrage der Beklagten ergab am ... Februar 2014, dass die Klägerin in Italien (EURODACNr. ...) als illegal Eingereiste erfasst ist. Die Klägerin wurde laut Zuweisungsentscheidung der Regierung von Schwaben vom ... Februar 2014 ab dem ... Februar 2014 dem Landkreis D. (Unterkunft ... in D.) zugewiesen. Italien äußerte sich nicht zu dem unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 gestellten Übernahmeersuchen des Bundesamts vom ... Februar 2014. Mit Bescheid vom ... Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Nummer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nummer 2). Durch den Abgleich der Fingerabdrücke lägen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor. Da die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten geantwortet hätten, sei davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO akzeptiere. Auf die Begründung des Bescheids wird im Übrigen verwiesen. Der Bescheid, adressiert an die Klägerin unter der Adresse der ihr zugewiesenen Unterkunft „... in D.“, wurde laut Postzustellungsurkunde am ... Mai 2014 an den zum Empfang ermächtigten Vertreter (Herrn B.) übergeben, da der Zusteller die Adressatin in der Unterkunft nicht erreicht hatte. Am ... August 2014 erhob die Klägerin Klage zur Niederschrift gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... Mai 2014 (Az.: ...). Sie beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben. Den ebenfalls am ... August 2014 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom ... September 2014 als unzulässig ab (...), da die Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG versäumt und Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben waren. Auf die Gründe des Beschlusses im Übrigen wird Bezug genommen. Die Klägerin stellte am ... Juli 2014 beim Bundesamt einen erneuten Asylantrag, den das Bundesamt als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG behandelte. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie in Nigeria wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werde. Sie fürchte um ihr Leben. Sie befürchte, von ihrer Familie umgebracht zu werden, falls sie nach Hause zurückkehre. Die Klägerin wolle nicht in der Prostitution arbeiten, sondern eine richtige Arbeit finden. Das Bundesamt lehnte den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom ... August 2014 als unzulässig ab. Aufgrund der stillschweigenden Zustimmung, die in diesem Folgeverfahren noch gültig sei, sei Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 VO Dublin-III auszuüben, seinen nicht ersichtlich. Der Asylantrag werde in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Gegen den am ... August 2014 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am ... August 2014 zur Niederschrift Klage erhoben (Az. ...) und Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen im Klageverfahren ... und im Eilverfahren ... Da Asylbewerber in Italien sehr schlecht behandelt würden, befürchte sie, in die Prostitution abzurutschen. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom ... September 2014, eingegangen bei Gericht am ... September 2014, die Behördenakte vor. Den ebenfalls am ... August 2014 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom ... September 2014 als unbegründet ab (...). Das italienische Asylwesen leide nicht an systemischen Mängeln. Auch seien keine besonderen Umstände des Einzelfalls erkennen, die befürchten ließen, dass der Klägerin in Italien eine mit Art. 4 der Grundrechtecharta nicht zu vereinbarende Behandlung drohen würde. Auf die Gründe des Beschlusses im Übrigen wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 bestellte sich die Bevollmächtigte der Klägerin und teilte mit, dass die Klägerin nicht - wie ursprünglich angegeben - 1984 geboren wurde, sondern am ... November 1999. Sie habe beim Landratsamt D. (Jugendamt) die Inobhutnahme beantragt. Laut Mitteilung des Landratsamts D. (Ausländerbehörde) vom ... Oktober 2014 stehe die Klägerin aktuell nicht mehr zur Abschiebung nach Italien an. Laut Auskunft eines Vertreters des Bundesamts vom ... Oktober 2014 sei die Überstellungsfrist von sechs Monaten am ... Oktober 2015 abgelaufen. Das Asylverfahren werde nun von der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Das Bundesamt teilte dem Gericht mit Schreiben vom ... November 2014 mit, dass die Frist für die Überstellung der Klägerin nach Italien am ... März 2015 ende. Mehrere Sachstandsanfragen des Gerichts an die Beklagte blieben unbeantwortet. Die Parteien wurden mit Schreiben vom ... März 2015 zur in Frage kommenden Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte verzichtete mit Schreiben vom ... März 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Bevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schreiben vom ... März 2015, dass sie nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichte, da die Ausländerbehörde bzw. das Jugendamt beim Landratsamt D. bislang nicht bereit sei, eine Änderung des Geburtsdatums der Klägerin vorzunehmen. Derzeit sei beim Amtsgericht D. ein Sorgerechtsverfahren anhängig. Am ... März 2015 sei ein Beweisbeschluss zur Altersfeststellung der Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen. Das Gericht wies die Beklagte mit Schreiben vom ... April 2015 darauf hin, dass unabhängig von der Frage, ob die Klägerin am ... November 1984 oder am ... November 1999 geboren sei, zwischenzeitlich die Überstellungsfrist abgelaufen und deshalb die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen sei. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Beschlüssen vom ... Juni 2015 wurden die Entscheidungen in beiden Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Verfahren (auch in den Verfahren ...) sowie die bei gezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die beiden Klagen konnten gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid. Die auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom ... August 2014 gerichtete Klage (...) ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.). Nicht zulässig ist die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... Mai 2014 (...). Da Italien jedoch aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr zuständiger Staat ist, hat dieser Bescheid durch fruchtlosen Fristablauf seine Rechtswirkungen verloren (hierzu unter 3). 1. Die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom ... August 2014 (...) ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung erhoben worden. Die Klage ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrags führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheids bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (§§ 31, 24 AsylVfG). Das Bundesamt hat sich wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 27a AsylVfG bisher lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheids wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt. Das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. 2. Die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom ... August 2014 ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung war die Überstellungsfrist bereits abgelaufen. Der Bescheid ist mit dem Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist von zwei Monaten nach Erlass des Übernahmeersuchens an Italien vom ... Februar 2014 oder auf den Zeitpunkt der Zustellung der ablehnenden Eilentscheidungen am ... September 2014 und ... September 2014 abzustellen ist, da die sechsmonatige Überstellungsfrist auch im letztgenannten Fall abgelaufen ist. Nach Ablauf der Frist geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat, also die Beklagte, über (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung). Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG unzulässig. Eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG kommt nicht mehr in Betracht. Dass Italien nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme des Klägers bereit wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Folglich kommt nach den einschlägigen europarechtlichen Regularien eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ebenfalls nicht mehr in Betracht (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20, VG München, U.v. 28.1.2015 - M 12 K 14.30553). Die Klägerin ist durch den streitgegenständlichen Bescheid vom ... August 2014 auch in ihren Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Regelungen der Dublin III-VO um objektive Zuständigkeitsvorschriften, die den Asylbewerbern grundsätzlich keine subjektiven Rechte verleihen (vgl. Beck’scher OK AuslR/Günther, Stand 1.9.2014, § 27a Rn. 30). Wenn allerdings die Überstellungsfrist in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat abgelaufen ist und alleine die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Asylbewerber dies als Ausfluss des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem nunmehr zuständig gewordenen Staat geltend machen (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 a. a. O.; VG München U.v. 4.11.2014 a. a. O.). Der streitgegenständliche Bescheid vom ... August 2014 kann auch nicht in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG umgedeutet werden, da insoweit die Voraussetzungen gemäß § 47 VwVfG nicht erfüllt sind (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 22 ff.). Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Vorliegend hätte ein Bescheid nach § 71a AsylVfG nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürften, da die Klägerin ausweislich der vorgelegten Behördenakten nicht zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört worden ist. Im Einklang mit § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG wurde die Klägerin ausschließlich zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG befragt und lt. Niederschrift darauf hingewiesen, dass zunächst die Frage überprüft werde, ob die Bundesrepublik Deutschland für eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Ergebnis war die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides. Auch eine Umdeutung der Ziffer 2 des Bescheides vom ... August 2014 (Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Italien) in eine Anordnung der Abschiebung in das Herkunftsland Nigeria scheidet angesichts der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylVfG vorliegend aus. Eine Umdeutung in eine Androhung des Abschiebung in das Herkunftsland nach § 34 AsylVfG würde dazu führen, dass der umgedeutete Verwaltungsakt nicht mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wäre. Darüber hinaus würde eine solche Umdeutung für die Betroffene entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG eine ungünstigere Rechtsfolge herbeiführen, da sie nach erfolgter Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria - anders als bei der Abschiebung nach Italien - keine Möglichkeit mehr hätte, weiterhin um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 26 ff; VG München, U.v. 4.11.2014 - M 10 K 13.30627). Der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben. Die Beklagte hat ein Asylverfahren durchzuführen und mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen. Die Frage, ob die Klägerin am ... November 1984 oder am ... November 1999 geboren wurde (und möglicherweise noch minderjährig wäre), ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 3. Soweit die Klägerin die Aufhebung des bereits zuvor ergangenen Bescheids der Beklagten vom ... Mai 2014 begehrt (...), ist die Klage erfolglos. Sie ist wegen Fristversäumnis unzulässig, § 113 Abs. 1 VwGO. Nach § 74 Abs. 1 AsylVfG ist eine Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Vorliegend ist die Klage erst mehr als zwei Monate später erhoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, insbesondere auch mit dem Hinweis auf die zweiwöchige Klagefrist, versehen war, ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am ... Mai 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden, obwohl sie sich nach ihrer Klagebegründung zu diesem Zeitpunkt (und offensichtlich auch in der Folgezeit bis ca. Anfang August 2014) nicht in der zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat. Es ist insoweit ausreichend, dass der Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an den Leiter der Einrichtung bzw. einen dazu ermächtigten Vertreter ausgehändigt worden ist. Gemäß § 58 Abs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB endete die Klagefrist am ... Juni 2014. Die Klägerin erhob die Klage zur Niederschrift am ... August 2014. Die Zwei-Wochenfrist war somit versäumt. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren, da sie die zweiwöchige Klagefrist nicht unverschuldet versäumt hat. Die ausschließliche Begründung, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am ... Mai 2014 (bis zum ... August 2014) nicht in D. gewesen sei, entschuldigt nicht das Versäumen der Klagefrist. Abgesehen von der Verpflichtung der Klägerin, in die ihr zugewiesene Unterkunft einzuziehen (Zuweisungsbescheid vom ... 2014), sich dort aufzuhalten und für die zuständigen Behörden und Gericht erreichbar zu sein, hätte sie sicherstellen müssen, dass ihr die für sie bestimmten Postsendungen zeitnah hätten ausgehändigt werden können (§ 10 Abs. 4 AsylVfG). Die Klägerin hat den verspäteten Erhalt des Bescheids zu vertreten. Unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage hat der Bescheid des Bundesamts vom ... Mai 2014 spätestens mit Ablauf des ... März 2015 seine Wirksamkeit verloren. Die Zuständigkeit für die Prüfung des von der Klägerin gestellten Asylantrages ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Damit ist der bis zum Fristablauf zuständige Mitgliedstaat Italien nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Klägerin verpflichtet. Auch die Abschiebungsanordnung in Nr. 2. dieses Bescheids ist gegenstandslos geworden, da die Abschiebungsanordnung hat gemäß § 34a AsylVfG zwingend zur Voraussetzung hat, dass die Klägerin in den für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 27a AsylVfG zuständigen Staat abgeschoben werden soll. Da Italien aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr zuständiger Staat ist, hat die Abschiebungsanordnung ebenfalls ihre Rechtswirkungen verloren. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.