EAN 19/2014

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Express Accounting News
Änderungen in der UGB – Bilanzierung
Begutachtungsentwurf zum RÄG 2014
Nr. 19 vom 24. September 2014
Inhalt
Die KPMG Express Accounting
News bieten Ihnen Kurzinformationen zu aktuellen Themen in der
österreichischen und internationalen Rechnungslegung diesmal zum
Thema:
Bevorstehende Änderungen durch
den Begutachtungsentwurf des
RÄG 2014
Für den Inhalt verantwortlich:
Das Bundesministerium für Justiz hat am 23.09.2014 den
Begutachtungsentwurf
zum
„RechnungslegungsÄnderungsgesetz (RÄG) 2014“ veröffentlicht. Damit soll
sowohl die 2013 beschlossene EU-Bilanzrichtlinie (als
Nachfolge der der 4. und 7. Richtlinie) umgesetzt, als auch
eine „Harmonisierung“ mit dem Steuerrecht herbeigeführt
werden. Daraus ergeben sich mehrere wesentliche
Änderungen in der UGB-Bilanzierung, die ab 2016 in Kraft
treten.
Gabriele Lehner
Helmut Kerschbaumer
Werner Gedlicka
Für weitere Fragen wenden Sie
sich bitte direkt an Ihren
zuständigen KPMG Berater.
Wesentliche Neuerungen sind:
Größenklassen
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Einführung
einer
neuen
Größenklasse
für
„Kleinstkapitalgesellschaften“ (< 350 TEUR Bilanzsumme, < 700
TEUR Umsatz, < 10 Mitarbeiter) mit starken Erleichterungen in der
Rechnungslegung, zB Entfall des Anhangs.
Erhöhung der Schwellenwerte gemäß § 221 UGB von 19,25 auf 20
MEUR Bilanzsumme bzw von 38,5 auf 40 MEUR Umsatzerlöse.
Bestimmung der Größenklasse für Holdinggesellschaften anhand
Berechnung der Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter
Basis.
Bilanzierungsgrundsätze
Der Entwurf sieht bisher nicht explizit im Gesetz angeführte Grundsätze vor,
wie beispielsweise:
Herausgeber: KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at
Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine
allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle
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einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
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das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von
KPMG International.
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Ein „Overriding-Prinzip“, durch das - über Sonderregelungen im Verordnungswege - Abweichungen von den
gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften ermöglicht werden.
Einen „substance over form“-Grundsatz, nach dem Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Gehalts zu bilanzieren und darzustellen sind.
Einen Wesentlichkeitsgrundsatz, der festlegt, dass die Bestimmungen zu Darstellung und Offenlegung bei
unwesentlichen Sachverhalten nicht erfüllt werden müssen.
Einen Grundsatz der verlässlichen Schätzung, der vorgibt, dass einzelne Schätzungen künftig bestimmten
Objektivierungskriterien gerecht werden müssen.
Ansatz-/Bewertungsvorschriften
Änderungen in Ansatz- und Bewertungsvorschriften ergeben sich insbesondere in folgenden Bereichen:
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Das Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung von Finanzanlagevermögen bei vorübergehender
Wertminderung soll entfallen.
Es soll klargestellt werden, dass Finanzanlagen (außer Beteiligungen) auf den niedrigeren beizulegenden
Zeitwert (Marktpreis oder Börsenkurs) abzuschreiben sind (nicht auf den „beizulegenden
Wert“[=subjektiven Wert]).
Das Wahlrecht zur Zuschreibung von Vermögenswerten soll - mit entsprechenden steuerlichen ÜbergangsVorschriften – entfallen. Für Firmenwerte besteht jedoch ein Zuschreibungsverbot.
Herstellungskosten sollen auf Vollkostenbasis ermittelt werden.
Disagios unterliegen einer Aktivierungspflicht.
Geschäfts-/Firmenwerte sollen auf Basis einer verlässlich schätzbaren Nutzungsdauer abgeschrieben
werden, und wenn dies nicht möglich ist, über 10 Jahre.
Für Ansatz und Bewertung latenter Steuern ist das international übliche bilanzorientierte Konzept
vorgesehen, wobei für den Ansatz aktiver latenter Steuern aus temporären Differenzen für kleine
Gesellschaften, und für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen in jedem Fall ein vorgesehen ist. Für
einen Aktivsaldo wird eine Ausschüttungssperre normiert.
Rückstellungen sollen mit dem geschätzten Erfüllungsbetrag für die Verpflichtung, dh unter
Berücksichtigung künftiger Kostensteigerungen und einer Abzinsung bewertet werden.
Aufwandsrückstellungen sollen nur für bestimmte Sachverhalte möglich, für diese aber verpflichtend sein.
Für Personalrückstellungen sind keine wesentlichen neuen Vorgaben geplant – dazu soll das AFRAC eine
detaillierte Stellungnahme ausarbeiten (bereits in Arbeit).
Als Diskontierungszinssatz ist ein marktüblicher Zinssatz zum Bilanzstichtag vorgesehen, für
Personalrückstellungen alternativ ein Durchschnittszinssatz.
Ausweis, Anhang und Lagebericht
Wesentliche Änderungen in Ausweis und Offenlegung betreffen:
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Der gesonderte Ausweis unversteuerter Rücklagen in Bilanz und GuV soll entfallen.
Eigene Aktien sollen in der Bilanz nicht als Vermögensgegenstand ausgewiesen, sondern mit dem
Eigenkapital verrechnet werden.
Der gesonderte Ausweis außerordentlicher Aufwendungen bzw Erträge entfällt.
Die Veränderung der Rücklagen kann alternativ im Anhang dargestellt werden.
Neben der gänzlichen Streichung des Anhangserfordernisses für Kleinkapitalgesellschaften wird auch für
kleine Gesellschaften der Anhang nach Maßgabe der EU-Vorgaben gekürzt.
Der Lagebericht soll um Angaben zu eigenen Aktien erweitert werden.
Konzernrechnungslegung
Für den UGB-Konzernabschluss ergeben sich folgende nennenswerte Änderungen:
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Die Schwellenwerte für die Ausnahme von der Konsolidierung für mittlere Gruppen soll angehoben werden:
o Nettomethode: Von 17,5 auf 20 MEUR Bilanzsumme, von 35 auf 40 MEUR Umsatzerlöse
o Bruttomethode: Von 21 auf 24 MEUR Bilanzsumme, von 42 auf 48 MEUR Umsatzerlöse
Das Erfordernis einer Beteiligung zur Erfüllung des Beherrschungstatbestandes aufgrund einheitlicher
Leitung soll entfallen.
Die für Kapitalkonsolidierung bisher alternativ zulässige Buchwertmethode wird eliminiert; somit soll nur
noch die Neubewertungsmethode zulässig sein.
Express Accounting News / Nr. 19 vom 24. September 2014 2
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Für die Definition assoziierter Unternehmen soll die bisherige 20%-Grenze als Mindestausmaß für die
Beteiligung entfallen.
Neuer Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
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Zur Umsetzung von EU-Vorgaben wird ein „Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ eingeführt, den
große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden
Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, jährlich zu erstellen haben.
Neuer konsolidierter Corporate Governance-Bericht
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Börsennotierte Mutterunternehmen sollen einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufstellen,
der die in § 243b vorgeschriebenen Angaben, in ggf zur Darstellung der Gesamtkonzerns angepasster Form,
enthalten sind.
Offenlegung
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Zur Offenlegung sind eine Reihe von einzelnen Vereinfachungen und Klarstellungen, bis hin zu einer
Verminderung von Zwangsstrafen für Kleinstkapitalgesellschaften, vorgesehen.
Privatstiftungen
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Für Privatstiftungen wird klargestellt, dass die Größenklassen nach § 221 UGB für die Bilanzierung
anzuwenden sind, dh größenabhängige Erleichterungen greifen.
Nur Privatstiftungen, die nicht klein sind, haben dementsprechend die Vorschriften zum Lagebericht
sinngemäß anzuwenden.
Die neuen Vorschriften sind ab dem Geschäftsjahr 2016 anzuwenden. Mit Ausnahme einzelner Vorschriften (zB zu
Geschäfts-/Firmenwerten; Herstellungskosten, Disagios und Rückstellungen) soll die Erstanwendung retrospektiv und somit auch mit Anpassung der Vorjahreszahlen - erfolgen.
Der Entwurf steht auf der Internetseite des Parlaments zum Download zur Verfügung. Für weitere Fragen wenden
Sie sich bitte gerne an Ihren zuständigen KPMG Ansprechpartner.
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