Express Accounting News Änderungen in der UGB – Bilanzierung Begutachtungsentwurf zum RÄG 2014 Nr. 19 vom 24. September 2014 Inhalt Die KPMG Express Accounting News bieten Ihnen Kurzinformationen zu aktuellen Themen in der österreichischen und internationalen Rechnungslegung diesmal zum Thema: Bevorstehende Änderungen durch den Begutachtungsentwurf des RÄG 2014 Für den Inhalt verantwortlich: Das Bundesministerium für Justiz hat am 23.09.2014 den Begutachtungsentwurf zum „RechnungslegungsÄnderungsgesetz (RÄG) 2014“ veröffentlicht. Damit soll sowohl die 2013 beschlossene EU-Bilanzrichtlinie (als Nachfolge der der 4. und 7. Richtlinie) umgesetzt, als auch eine „Harmonisierung“ mit dem Steuerrecht herbeigeführt werden. Daraus ergeben sich mehrere wesentliche Änderungen in der UGB-Bilanzierung, die ab 2016 in Kraft treten. Gabriele Lehner Helmut Kerschbaumer Werner Gedlicka Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Wesentliche Neuerungen sind: Größenklassen Einführung einer neuen Größenklasse für „Kleinstkapitalgesellschaften“ (< 350 TEUR Bilanzsumme, < 700 TEUR Umsatz, < 10 Mitarbeiter) mit starken Erleichterungen in der Rechnungslegung, zB Entfall des Anhangs. Erhöhung der Schwellenwerte gemäß § 221 UGB von 19,25 auf 20 MEUR Bilanzsumme bzw von 38,5 auf 40 MEUR Umsatzerlöse. Bestimmung der Größenklasse für Holdinggesellschaften anhand Berechnung der Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis. Bilanzierungsgrundsätze Der Entwurf sieht bisher nicht explizit im Gesetz angeführte Grundsätze vor, wie beispielsweise: Herausgeber: KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. © 2014 KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Ein „Overriding-Prinzip“, durch das - über Sonderregelungen im Verordnungswege - Abweichungen von den gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften ermöglicht werden. Einen „substance over form“-Grundsatz, nach dem Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts zu bilanzieren und darzustellen sind. Einen Wesentlichkeitsgrundsatz, der festlegt, dass die Bestimmungen zu Darstellung und Offenlegung bei unwesentlichen Sachverhalten nicht erfüllt werden müssen. Einen Grundsatz der verlässlichen Schätzung, der vorgibt, dass einzelne Schätzungen künftig bestimmten Objektivierungskriterien gerecht werden müssen. Ansatz-/Bewertungsvorschriften Änderungen in Ansatz- und Bewertungsvorschriften ergeben sich insbesondere in folgenden Bereichen: Das Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung von Finanzanlagevermögen bei vorübergehender Wertminderung soll entfallen. Es soll klargestellt werden, dass Finanzanlagen (außer Beteiligungen) auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Marktpreis oder Börsenkurs) abzuschreiben sind (nicht auf den „beizulegenden Wert“[=subjektiven Wert]). Das Wahlrecht zur Zuschreibung von Vermögenswerten soll - mit entsprechenden steuerlichen ÜbergangsVorschriften – entfallen. Für Firmenwerte besteht jedoch ein Zuschreibungsverbot. Herstellungskosten sollen auf Vollkostenbasis ermittelt werden. Disagios unterliegen einer Aktivierungspflicht. Geschäfts-/Firmenwerte sollen auf Basis einer verlässlich schätzbaren Nutzungsdauer abgeschrieben werden, und wenn dies nicht möglich ist, über 10 Jahre. Für Ansatz und Bewertung latenter Steuern ist das international übliche bilanzorientierte Konzept vorgesehen, wobei für den Ansatz aktiver latenter Steuern aus temporären Differenzen für kleine Gesellschaften, und für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen in jedem Fall ein vorgesehen ist. Für einen Aktivsaldo wird eine Ausschüttungssperre normiert. Rückstellungen sollen mit dem geschätzten Erfüllungsbetrag für die Verpflichtung, dh unter Berücksichtigung künftiger Kostensteigerungen und einer Abzinsung bewertet werden. Aufwandsrückstellungen sollen nur für bestimmte Sachverhalte möglich, für diese aber verpflichtend sein. Für Personalrückstellungen sind keine wesentlichen neuen Vorgaben geplant – dazu soll das AFRAC eine detaillierte Stellungnahme ausarbeiten (bereits in Arbeit). Als Diskontierungszinssatz ist ein marktüblicher Zinssatz zum Bilanzstichtag vorgesehen, für Personalrückstellungen alternativ ein Durchschnittszinssatz. Ausweis, Anhang und Lagebericht Wesentliche Änderungen in Ausweis und Offenlegung betreffen: Der gesonderte Ausweis unversteuerter Rücklagen in Bilanz und GuV soll entfallen. Eigene Aktien sollen in der Bilanz nicht als Vermögensgegenstand ausgewiesen, sondern mit dem Eigenkapital verrechnet werden. Der gesonderte Ausweis außerordentlicher Aufwendungen bzw Erträge entfällt. Die Veränderung der Rücklagen kann alternativ im Anhang dargestellt werden. Neben der gänzlichen Streichung des Anhangserfordernisses für Kleinkapitalgesellschaften wird auch für kleine Gesellschaften der Anhang nach Maßgabe der EU-Vorgaben gekürzt. Der Lagebericht soll um Angaben zu eigenen Aktien erweitert werden. Konzernrechnungslegung Für den UGB-Konzernabschluss ergeben sich folgende nennenswerte Änderungen: Die Schwellenwerte für die Ausnahme von der Konsolidierung für mittlere Gruppen soll angehoben werden: o Nettomethode: Von 17,5 auf 20 MEUR Bilanzsumme, von 35 auf 40 MEUR Umsatzerlöse o Bruttomethode: Von 21 auf 24 MEUR Bilanzsumme, von 42 auf 48 MEUR Umsatzerlöse Das Erfordernis einer Beteiligung zur Erfüllung des Beherrschungstatbestandes aufgrund einheitlicher Leitung soll entfallen. Die für Kapitalkonsolidierung bisher alternativ zulässige Buchwertmethode wird eliminiert; somit soll nur noch die Neubewertungsmethode zulässig sein. Express Accounting News / Nr. 19 vom 24. September 2014 2 Für die Definition assoziierter Unternehmen soll die bisherige 20%-Grenze als Mindestausmaß für die Beteiligung entfallen. Neuer Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen Zur Umsetzung von EU-Vorgaben wird ein „Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ eingeführt, den große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, jährlich zu erstellen haben. Neuer konsolidierter Corporate Governance-Bericht Börsennotierte Mutterunternehmen sollen einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufstellen, der die in § 243b vorgeschriebenen Angaben, in ggf zur Darstellung der Gesamtkonzerns angepasster Form, enthalten sind. Offenlegung Zur Offenlegung sind eine Reihe von einzelnen Vereinfachungen und Klarstellungen, bis hin zu einer Verminderung von Zwangsstrafen für Kleinstkapitalgesellschaften, vorgesehen. Privatstiftungen Für Privatstiftungen wird klargestellt, dass die Größenklassen nach § 221 UGB für die Bilanzierung anzuwenden sind, dh größenabhängige Erleichterungen greifen. Nur Privatstiftungen, die nicht klein sind, haben dementsprechend die Vorschriften zum Lagebericht sinngemäß anzuwenden. Die neuen Vorschriften sind ab dem Geschäftsjahr 2016 anzuwenden. Mit Ausnahme einzelner Vorschriften (zB zu Geschäfts-/Firmenwerten; Herstellungskosten, Disagios und Rückstellungen) soll die Erstanwendung retrospektiv und somit auch mit Anpassung der Vorjahreszahlen - erfolgen. Der Entwurf steht auf der Internetseite des Parlaments zum Download zur Verfügung. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte gerne an Ihren zuständigen KPMG Ansprechpartner. Express Accounting News / Nr. 19 vom 24. September 2014 3