ACHTUNG: ERHÖHUNG MINDESTLOHN AB 01.01.2017!! 1. Höhe des Mindestlohns und abweichende Vereinbarungen Der Mindestlohn wird ab dem 01.01.2017 auf 8,84 EUR brutto pro Stunde erhöht. Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Ein Verzicht auf den Mindestlohnanspruch ist nur durch gerichtlichen Vergleich hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche möglich (§ 3 Satz 2 MiLoG). Anrechnung von Arbeitgeberleistungen bei der Höhe des Mindestlohns Das Gesetz trifft noch keine Aussage dazu, welche Arbeitgeberleistungen auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden können. Allerdings hat sich der Zoll bereits in der Vergangenheit mit der Frage befasst, welche Arbeitgeberleistungen auf die tariflichen Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz angerechnet werden können und welche nicht. Der Zoll hat hierzu folgende Grundsätze unter „www.zoll.de“ aufgestellt. 2. Wen betrifft der Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, d. h. nicht nur für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, sondern auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigte (Saisonkräfte). Nach § 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Ein Verzicht auf den Mindestlohnanspruch ist nur hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche durch gerichtlichen Vergleich möglich. Sonderfall Praktikanten Darüber hinaus gilt der Mindestlohn grundsätzlich auch für Praktikanten. Praktika dienen dem Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, ohne dass es sich um eine systematische Berufsausbildung handelt. Tritt der Erwerb von Berufserfahrung gegenüber der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in den Hintergrund, handelt es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein „Scheinpraktikum“, ein mit falschem Namen bezeichnetes Arbeitsverhältnis. In diesem Fall ist immer der Mindestlohn maßgeblich. Für bestimmte Praktika sieht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen vor: Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie, Praktikum von max. drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Studium Praktikum von max. drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, sofern nicht bereits zuvor ein solches Praktikum beim gleichen Ausbildenden absolviert wurde. 1 Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III (EQJ-Programme) oder Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz. Hinweis: Nehmen Sie sich im Falle eines Pflichtpraktikums die entsprechende Schul-/Ausbildungs/Studienordnung zu Ihren Unterlagen. Halten Sie die Höchstdauer für Praktika unbedingt ein. Stellen Sie sicher, dass es sich bei einem ausbildungs-/studienbegleitenden Praktikum um das erste derartige Praktikum der betreffenden Person in diesem Unternehmen handelt. Ausnahmen für Jugendliche, Auszubildende, Langzeitarbeitslose Es gibt noch weitere Ausnahmen vom Mindestlohn. So gilt er ausdrücklich nicht für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, für Auszubildende sowie für Langzeitarbeitslose gemäß § 18 Abs. 1 SGB III in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung und - ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 22 MiLoG - für sonstige von § 26 Berufsbildungsgesetz erfasste Vertragsverhältnisse, die keine Arbeits- oder Praktikantenverhältnisse sind (bspw. nicht für die sog.“ Abiturientenmodelle“). Hinweis: Lassen Sie sich bei der Einstellung eines Arbeitslosen von diesem nachweisen, dass er bereits mindestens ein Jahr arbeitslos ist und nehmen Sie dies zu Ihren Unterlagen. 3. Administrative Pflichten In § 17 MiLoG ist festgelegt, welche Aufzeichnungen der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mindestlohnansprüchen zu führen hat und welche Dokumente aufzubewahren und für Prüfungen bereitzuhalten sind. Sind im Unternehmen geringfügig Beschäftigte, sog. Minijobber, angestellt oder werden Arbeitnehmer aus den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen von § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (bspw. Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Baugewerbe, Speditions-und Transportunternehmen, Fleischwirtschaft, Sicherheitsunternehmen etc.) oder Zeitarbeitnehmer beschäftigt, sind für diese Mitarbeiter gesonderte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen. Der Arbeitgeber muss für jeden Mitarbeiter Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit sowie Urlaubstage und Krankentage aufzeichnen. Besondere Vorsicht gilt bei Minijobbern. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Urlaubstage, welche in den Stundenaufzeichnungen zu berücksichtigen sind. Für das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde von der Rechtsprechung die Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer für zulässig erachtet. Die Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach dem Tag der Arbeitsleistung erstellt sein. Wie oben bereits erwähnt drohen bei den Minijobbern die Fallen. Hier herrscht bei vielen Arbeitgebern die Vorstellung vor, dass nur die Stunden bezahlt werden müssen, die auch tatsächlich gearbeitet werden. Arbeitsrechtlich ist es jedoch so, dass Minijobber ganz normale Teilzeitbeschäftigte sind und damit auch entsprechend Anspruch auf bezahlten Urlaub und auch bezahlte Krankheitstage haben. Im Zusammenhang insbesondere mit dem Anspruchslohn in der Sozialversicherung taucht hier das Problem auf, dass bei Zurechnung des Anspruchslohns möglicherweise die Grenze von 450 EUR überschritten wird und damit sozialversicherungsrechtlich kein Minijob mehr vorliegt. 2 Beispiel: Ein Minijobber erhält für eine wöchentliche Arbeitszeit von 11 Stunden 450,00 € im Monat. Die Arbeitszeitnachweise umfassen jeweils immer nur die 11 Arbeitsstunden. So würde die Sozialversicherung den Urlaubsanspruch mit dazu addieren. Sofort führt dies zu Überschreitung der 450,00 € Grenze. Der Arbeitgeber hat weiterhin die für eine Kontrolle erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Dazu gehören alle Unterlagen, die die Behörde in die Lage versetzen, die Bezahlung des Mindestlohns zu kontrollieren. Dazu gehören z. B. die schriftlich niederzulegenden Arbeitsbedingungen nach § 2 Nachweisgesetz, Arbeitszeitnachweise, Lohnlisten, Urlaubspläne, Nachweise hinsichtlich Zeiten ohne Entgeltanspruch (Langzeiterkrankung). Verschiedene Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten sieht die Mindestlohndokumentationspflichten – Verordnung (MiLoDokV) in der Fassung vom 29.07.2015 vor: § 1 (1) Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2 958 Euro überschreitet. Für die Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach den §§ 1 und 20 des Mindestlohngesetzes sämtliche verstetigte monatliche Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2 000 Euro überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes sowie die entsprechenden Pflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 und nach § 19 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. 3