CS PROPERTY DYNAMIC Offener immobilienfonds

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Credit Suisse Asset Management Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH
CS PROPERTY DYNAMIC
Offener Immobilienfonds nach deutschem InvG
Jahresbericht zum 31. August 2012
Verkaufsprospekt und Vertragsbedingungen
CS Property Dynamic „Auf einen Blick“
Kennzahlen zum Stichtag
Fondsvermögen netto (in Mio. EUR)
Immobilienvermögen gesamt brutto (in Mio. EUR)
davon direkt gehalten (in Mio. EUR)
davon über Immobilien-Gesellschaften gehalten (in Mio. EUR)
Summe der Vermögenswerte (in Mio. EUR)
Fondsobjekte gesamt (Anzahl)
davon über Immobilien-Gesellschaften gehalten (Anzahl)
Vermietungsquote (in %)
Ausschüttung am 23.10.2012 je Anteil (in EUR)
Anlageerfolg in %*
Rücknahmepreis (in EUR)
Ausgabepreis (in EUR)
Veränderungen im Berichtszeitraum Ankäufe von Immobilien (Anzahl)
Verkäufe von Immobilien (Anzahl)
Nettomittelzufluss inkl. Rücknahmeabschläge (in Mio. EUR)
31.08.2012
288,8
493,8
493,8
0,0
512,9
17
0
85,2
0,75
1,8
109,10
109,10
01.09.2011 – 31.08.2012
0
1
-22,0
* Renditeberechnung nach Methode des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.: Anlage zum Anteilwert (= Rücknahmepreis)/Bewertung zum Anteilwert; Wiederanlage der Ausschüttung zum Anteilwert (= kostenfreie Wiederanlage). Bei der Berechnung nach der BVI-Methode, die
dem Zwecke der Vergleichbarkeit dient, werden individuelle Faktoren des Fonds oder Anlegers wie z. B. die steuerlichen Belange der Anlage (z. B.
Kapitalertragsteuer, steuerfreier Anteil der Ausschüttung) nicht berücksichtigt. Der bei nicht angekündigter Rückgabe zu zahlende Rückgabeabschlag
in Höhe von 3 % und individuelle Kosten wie beispielsweise Gebühren, Provisionen und andere Entgelte sind in der Darstellung nicht berücksichtigt und
würden sich bei Berücksichtigung negativ auf die Wertentwicklung auswirken. Historische Renditeangaben und Finanzmarktszenarien sind keine Garantie für laufende oder zukünftige Ergebnisse.
Wertpapierkennnummer: 975 135
ISIN: DE0009751354
Valorennummer: 2 787 022
Fondsauflage: 1. Oktober 2006
Titelbild und weitere Objektansichten: NL-Utrecht, Ptolemaeuslaan 70 „Dynamic Enterprises“
CS Property Dynamic
Jahresbericht zum 31. August 2012
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
2
Übersicht: Renditen, Bewertung, Vermietung
24
Zusammengefasste Vermögensaufstellung
30
Vermögensaufstellung Teil I
–Immobilienverzeichnis
Lage des Grundstücks, Nutzfläche und gutachterliche Werte
–Immobilienverzeichnis
Vermietungsinformation und Anschaffungsnebenkosten
38
42
Vermögensaufstellung Teil II
- Bestand der Geldmarktinstrumente, Investmentanteile, Wertpapiere und Bankguthaben
34
Vermögensaufstellung Teil III
- Sonstige Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Sicherungsgeschäfte
und Rückstellungen, zusätzliche Erläuterungen
44
48
Verzeichnis der Käufe und Verkäufe
Ertrags- und Aufwandsrechnung
50
Erläuterungen zur Ertrags- und Aufwandsrechnung
51
Verwendungsrechnung
52
Entwicklung des Fondsvermögens
54
Erläuterungen zur Entwicklung des Fondsvermögens
55
Entwicklung des CS PROPERTY DYNAMIC (Mehrjahresübersicht)
56
Entwicklung der Renditen (Mehrjahresübersicht)
57
Besonderer Vermerk des Abschlussprüfers59
Steuerliche Hinweise60
Verkaufsprospekt (gültig ab 1. Januar 2013)
Vertragsbedingungen
82
125
Allgemeine Vertragsbedingungen (gültig ab 1. September 2009)126
Besondere Vertragsbedingungen (gültig ab 1. September 2009)134
Anhang140
Gremien
141
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
Einordnung des CS PROPERTY DYNAMIC in der Assetklasse Immobilien
Rendite
OPPORTUNISTISCH
CS EF (Lux)
European Property
CORE-PLUS/
VALUEADDED
CS PortfolioReal
CS PROPERTY DYNAMIC
CS EUROREAL
CORE
Risiko
Sehr geehrte Anlegerinnen,
sehr geehrte Anleger,
auf den folgenden Seiten dieses Jahresberichtes informieren wir Sie über den
Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse
des Geschäftsjahres 2011/2012 des CS
PROPERTY DYNAMIC im betreffenden
Zeitraum zwischen 1. September 2011
und 31. August 2012. Erläutert werden
unter anderem die wesentlichen Ereignisse und Risiken im Berichtszeitraum,
die aktuelle Positionierung des Immobilienportfolios sowie die weitere Strategie
des Fondsmanagements für den CS
PROPERTY DYNAMIC.
Die Entwicklung des Fonds im letzten
Geschäftsjahr stellt sich zweigeteilt dar.
So weist der CS PROPERTY DYNAMIC
einerseits unverändert eine solide, ausgewogene Portfoliostruktur auf, was sich
in den im Wettbewerbsvergleich befriedi-
2
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
genden Performancezahlen und Basisdaten zeigt. Andererseits war im Berichtszeitraum aufgrund von Sonderfaktoren ein
negatives Netto-Mittelaufkommen sowie
eine steigende Anzahl von Rückgabeankündigungen von Anteilscheinen zu verzeichnen. Aufgrund der unerwartet hohen, nicht angekündigten Anteilscheinrückgaben reichte am 23. März 2012 die
für Anteilscheinrücknahmen zur Verfügung stehende Liquidität nicht mehr aus,
um die Rückgabewünsche der Anleger zu
bedienen. Infolgedessen war das Fondsmanagement gezwungen, die Anteilscheinrücknahme aus Liquiditätsgründen gemäß
§ 81 Investmentgesetz (InvG) in Verbindung mit § 12 Absatz 5 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen zum Schutz der Anleger vorübergehend auszusetzen. Auf
beide Punkte werden wir im Folgenden
näher eingehen.
Positive Renditeentwicklung auf Basis ausgewogener Portfoliostruktur
Der CS PROPERTY DYNAMIC konnte
im am 31. August 2012 abgelaufenen
Geschäftsjahr 2011/2012 eine im aktuellen Marktumfeld befriedigende Rendite
in Höhe von 1,8 %1) erzielen. Im Vergleich
zum Ende des letzten Geschäftsjahres
verringerte sich der Anlageerfolg damit
um 2,5 Prozentpunkte. Trotz des Renditerückgangs liegt der CS PROPERTY
DYNAMIC zum Berichtsstichtag weiterhin deutlich über seinem Vergleichsmaßstäben, dem Customized Benchmark Lipper Institutional Open Real Estate Funds
Germany wie auch dem vom Branchenverband BVI Bundesverband Investment
und Asset Management e.V. erfassten
offenen Immobilienfonds. Per 31. August 2012 lag die Benchmark des CS
PROPERTY DYNAMIC mit -1,1 %2) sogar im negativen Bereich. Die durchschnitt-
liche Renditeentwicklung aller vom BVI
erfassten offenen Immobilienfonds lag bei
0,5 %3). Seit Auflage des CS PROPERTY
DYNAMIC am 1. Oktober 2006 wurde
mit 4,7 %1) pro Jahr ebenfalls ein deutlich
über dem Marktdurchschnitt (2,4 %4)) liegender Anlageerfolg erreicht.
Das Fundament für diese Entwicklung
des CS PROPERTY DYNAMIC bildet die
vor dem Hintergrund der Lage an den
Immobilienmärkten in den letzten Jahren
verfolgte An­lagestrategie in Europa mit
einem weitgehenden Fokus auf stabilitätsorientierte Core-Immobilien. Durch die
Umsetzung des dynamischen Portfoliomanagementansatzes in Form der Generierung von Wertgewinnen durch Kauf und
Verkauf von Immobilien wurden in den
vergangenen beiden Geschäftsjahren zusätzliche Erträge für den Fonds erwirtschaftet.
Renditeberechnung nach Methode des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.: Anlage zum Anteilwert (= Rücknahmepreis)/Bewertung zum Anteilwert; Wiederanlage der Ausschüttung zum Anteilwert (= kostenfreie Wiederanlage). Bei der Berechnung nach der BVI-Methode, die
dem Zwecke der Vergleichbarkeit dient, werden individuelle Faktoren des Fonds oder Anlegers wie z. B. die steuerlichen Belange der Anlage (z.B.
Kapitalertragsteuer, steuerfreier Anteil der Ausschüttung) nicht berücksichtigt. Der bei nicht angekündigter Rückgabe zu zahlende Rückgabeabschlag
in Höhe von 3 % und individuelle Kosten wie beispielsweise Gebühren, Provisionen und andere Entgelte sind in der Darstellung nicht berücksichtigt und
würden sich bei Berücksichtigung negativ auf die Wertentwicklung auswirken. Historische Renditeangaben und Finanzmarktszenarien sind keine Garantie für laufende oder zukünftige Ergebnisse.
2)
Die Customized Benchmark Lipper Institutional Open Real Estate Funds Germany setzt sich zusammen aus der ungewichteten durchschnittlichen jährlichen
Wertentwicklung – berechnet nach BVI-Methode – von neun offenen Immobilienfonds, die speziell auf die Zielgruppe institutionelle Anleger ausgerichtet sind.
3)
Durchschnittswert offene Immobilienfonds per 31. August 2012 aus monatlicher Wertentwicklungsstatistik des BVI Bundesverband Investment und Asset
Management e.V. (BVI); Werte berechnet nach Renditeberechnungsmethode des BVI.
4)
Marktdurchschnitt = Customized Benchmark Lipper Institutional Open Real Estate Funds Germany. Die Customized Benchmark Lipper Institutional
Open Real Estate Funds Germany setzt sich zusammen aus der ungewichteten durchschnittlichen jährlichen Wertentwicklung – berechnet nach BVIMethode – von neun offenen Immobilienfonds, die speziell auf die Zielgruppe institutionelle Anleger ausgerichtet sind.
1)
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung3
Geografische Verteilung der Fondsimmobilien
(Basis: Verkehrswerte)
Deutschland:
31,5 %
Rhein-Ruhr
6,7 %
Weitere deutsche
Großräume
7,9 %
Sonstige Regionen
in Deutschland 16,9 %
Europäische Länder
(nicht EWU)
33,1 %
Großbritannien
15,7 %
Polen
17,4 %
Europäische Länder
(EWU)
35,4 %
Italien
4,2 %
Niederlande
22,3 %
Österreich
8,9 %
*Auf Grund einheitlicher Branchenstandards blieben im Bau bef
Innerhalb des Berichtszeitraums konnte
durch den Verkauf der Logistikimmobilie
im polnischen Myslowice im November
2011 ein Verkaufsgewinn in Höhe von
rund 11,9 % (bezogen auf den Ankaufpreis) für die Fondsanleger erzielt werden. Das Objekt ging erst im Februar
2010 dem Immobilienportfolio des CS
PROPERTY DYNAMIC zu. Mit derzeit
17 Bestandsimmobilien an 14 Standorten
in sechs europäischen Ländern (Deutschland, Niederlande, Polen, Großbritannien,
Österreich und Italien) verfügt der CS
PROPERTY DYNAMIC unverändert über
eine gute geografische Streuung und ein
auch im Hinblick auf die Nutzungsarten-,
Alters- und Mieterstruktur der Liegenschaften ausgewogen aufgestelltes Immobilienportfolio.
Die turnusmäßige Bewertung aller Fonds­
immobilien im Geschäftsjahr 2011/2012
durch die unabhängigen Sachverständigenausschüsse ergab einen leicht negativen Saldo in Höhe von -1,1 %. Damit
folgt das Bewertungsergebnis dem allgemeinen Markttrend.
4
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
Per 31. August 2012 wies der CS PROPERTY DYNAMIC mit 85,2 % weiterhin
eine angemessene Vermietungsquote auf.
Bedingt durch den Auszug einzelner größerer Mieter ist die Vermietungsquote im
Vergleich zum Vorjahr um 4 Prozentpunkte zurückgegangen. Im Rahmen des aktiven Bestandsmanagements wurde jedoch bereits ein Teil der frei gewordenen
Flächen wieder neu vermietet. Für einzelne Flächen konnten hierbei langfristige
Mietverträge abgeschlossen werden. So
wurde beispielsweise für die zu einer Hotelnutzung umgebaute Fläche in dem
Objekt „Maximus“ in Utrecht von dem
Hotelbetreiber ein Mietvertrag über 25
Jahre unterzeichnet. Zudem wurden auch
mit zahlreichen Bestandsmietern die Mietverträge verlängert. Im Ergebnis konnte
durch die erfolgreichen Vermietungsaktivitäten die Laufzeitenstruktur der Mietverträge im Vergleich zum Ende des letzten Geschäftsjahres verbessert werden.
Während zum Ende des letzten Geschäftsjahres nur 53,2 % der Mietverträge eine Laufzeit von über vier Jahren und
vier Monaten hatten, laufen nun 60 % der
Mietverträge erst nach dem vergleichbaren Zeitraum aus. Bei zahlreichen Flächen
befindet sich das Fondsmanagement bereits in fortgeschrittenen Gesprächen mit
potenziellen Mietern. Vor diesem Hintergrund sollte das Immobilienportfolio aus
heutiger Sicht auch künftig stabile Mieteinnahmen für unsere Anleger erwirtschaften.
Der Berichtszeitraum war durch eine gesteigerte Unsicherheit bei Immobilieninvestoren und Mietinteressenten über den
weiteren Wirtschaftsverlauf geprägt. Insbesondere bestand eine hohe Unsicherheit über die Mittel, die Wirksamkeit und
die Risiken der vielfältigen Maßnahmen
auf nationaler und europäischer Ebene.
Profitiert haben in den letzten zwei Jahren sowohl bei Immobilienpreisen als auch
bei Mieten die von Investoren als besonders
sicher eingeschätzten Märkte Deutschland, Frankreich und Nordeuropa sowie
dominante Volkswirtschaften in Osteuropa
wie beispielsweise Polen.
Nutzungsarten der Fondsimmobilien
(Basis: Jahres-Nettosollmieten)
Handel/Gastronomie
25,8 %
Lager/Logistik
8,9 %
Garagen/Stellplätze
5,6 %
Hotel
2,0 %
Jedoch sind die Immobilienrisiken auf Grund
der aktuellen Wirtschaftslage und des die
Nachfrage übersteigenden Angebotes in
Ländern wie Großbritannien und den Niederlanden sowie im südeuropäischen Raum
gestiegen.
Temporäre Aussetzung der Anteilscheinrücknahme aufgrund von Sonderfaktoren
Trotz der gegebenen Positionierung des
Immobilienportfolios und der auch im
Marktvergleich befriedigenden Fondsrendite verzeichnete der CS PROPERTY
DYNAMIC ein negatives Mittelaufkommen und auch die Rückgabewünsche
stiegen an. Das Mittelaufkommen betrug
im abgelaufenen Geschäftsjahr insgesamt
EUR -22,3 Mio. (ohne Rücknahmeabschläge). Die Mittelabflüsse setzten sich
zusammen aus einerseits rund EUR 10,8
Mio. mit einer Vorlauffrist von einem Jahr
angekündigten Rückgaben. Andererseits
wurden im Umfang von EUR 11,5 Mio.
nicht angekündigte Anteilscheinrücknahmen ausgeführt (inkl. Rückgabeabschlag
von EUR 0,3 Mio.). Teil der Fondsstrategie
des CS PROPERTY DYNAMIC ist, nur
eine geringe Liquiditätsquote zu halten,
um eine Verwässerung der Immobilienrendite durch eine hohe Liquiditätsquote
zu vermeiden. Die einjährige Kündigungsfrist, mit der der dreiprozentige Rücknahmeabschlag zugunsten des Fondsvermögens vermieden werden kann, sollte dazu
dienen, mit einem angemessenen Zeitvorlauf auf Rückgabewünsche reagieren
zu können.
Letztendlich reichte die für Anteilscheinrücknahmen verfügbare Liquidität nicht
mehr aus, um die weiteren nicht angekündigten Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen. Das Fondsmanagement
war daher gezwungen, per 23. März 2012
die Anteilscheinrücknahme aus Liquiditätsgründen zunächst befristet für drei Monate auszusetzen (§ 81 InvG in Verbindung mit § 12 Absatz 5 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen). Am 31. Mai 2012
wurde die Rücknahmeaussetzung gemäß
den gesetzlichen Vorgaben um weitere
bis zu neun Monate bis zum 22. März
Büro
54,9 %
Sonstiges
1,0 %
Freizeit
0,1 %
Wohnen
1,7 %
2013 verlängert. Dieser Schritt stellt im
Einklang mit den rechtlichen Vorgaben
sicher, dass der Fonds weiter über ausreichend Liquidität für die weitere ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fonds
verfügt und dient damit dem Schutz der
Anleger. Darüber hinaus lagen dem Fonds
zum Ende des Geschäftsjahres am 31.
August 2012 insgesamt 29 Rückgabeankündigungen in Höhe von insgesamt
EUR 136,9 Mio. für Rückgaben bis Februar 2014 vor. Zum Ende des Geschäftsjahres verfügte der CS PROPERTY DYNAMIC über eine Brutto-Liquidität in
Höhe von EUR 8,0 Mio. bzw. 2,8 % des
Netto-Fondsvermögens, die für Anteilscheinrücknahmen verfügbare Liquidität
lag bei EUR 5,7 Mio. bzw. 2,0 % des
Netto-Fondsvermögens.
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung5
Die beschriebene negative Entwicklung
des Mittelaufkommens und die daraus resultierende Aussetzung der Anteilscheinrücknahme sowie die starke Zunahme der
Rückgabeankündigungen ist auf Basis
der kontinuierlichen Gespräche mit den
Investoren nicht auf die Qualität des CS
PROPERTY DYNAMIC, sondern im Wesentlichen auf externe Sonderfaktoren
zurückzuführen. Insbesondere die neuen
gesetzlichen Rahmenbedingungen für offene Immobilienfonds waren ein ausschlaggebender Faktor. Kernpunkt ist hierbei
vor allem die neu eingeführte einjährige
Kündigungsfrist für Anteilscheinrückgaben über EUR 30.000,00. Der speziell
auf institutionelle Anleger ausgerichtete
CS PROPERTY DYNAMIC fällt als Immobilienpublikumsfonds unter die im Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) enthaltenen neuen Regelungen zur Liquiditätssteuerung offener
Immobilienfonds, die unter der Voraussetzung, dass der Fonds für Anteilscheinrücknahmen geöffnet ist, spätestens bis
Ende 2012 umgesetzt sein müssen. Obwohl das bisherige Konzept der Liquiditätssteuerung des CS PROPERTY DYNAMIC
bereits das Element der einjährigen Kündigungsfrist enthält, entfällt zukünftig die
Möglichkeit der täglichen Anteilscheinrückgabe für Großinvestoren. So dürfen
z.B. Versicherungen und weitere Institutionen, die der Anlageverordnung unterliegen, in Zukunft nicht mehr in offene
Immobilienpublikumsfonds investieren.
Investitionen können künftig nur noch in
Anlageprodukte getätigt werden, die innerhalb von sechs Monaten liquidierbar
6
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
sind. Da für offene Immobilienpublikumsfonds aber in Zukunft für Rückgaben von
mehr als EUR 30.000,00 im Kalenderhalbjahr eine Kündigungsfrist von einem
Jahr gilt, sind für die Zurechnung zur Immobilienquote für diese Anlegergruppen
offene Immobilienpublikumsfonds kein zulässiges Immobilienanlagevehikel mehr,
auch wenn für bestehende Anlagen dieser Anlegergruppe in offene Immobilienpublikumsfonds weitestgehend ein Bestandsschutz eingeführt wurde. Die weiteren Regelungen des AnsFuG wie beispielsweise die Reduzierung der maximal
zulässigen Fremdkapitalquote von 50 %
auf 30 % des Immobilienvermögens spätestens ab 1. Januar 2015 sowie die Änderung der Bewertungsintervalle der Immobilien hatten hingegen gemäß den
laufenden Gesprächen mit unseren Anlegern keinen Einfluss auf die Rückgabesituation.
Zudem verzeichneten auch die Anlage­
vehikel einiger unserer Investoren infolge
der herausfordernden Entwicklung auf den
Anlagemärkten im Allgemeinen wie auch
der Sondersituation der Branche offener
Immobilienfonds mit zahlreichen Rücknahmeaussetzungen bzw. angekündigten
Fondsauflösungen Mittelabflüsse. Die Anteilscheinrückgaben bzw. Rückgabeankündigungen wurden daher zu einem
großen Teil von Investoren getätigt, die wie
zum Beispiel einige Vermögensverwalter
oder Dach- und Mischfonds einem Liquiditätsdruck ausgesetzt waren und daher
Rückgaben vornehmen mussten.
Auch konnten infolge des herausfordernden Umfeldes im abgelaufenen Geschäftsjahr keine neuen Mittel eingeworben werden. So fallen aufgrund der Neuregelungen
des AnsFuG zahlreiche Anlegergruppen
wie Versicherungen als potentielle Investoren für Immobilienpublikumsfonds wie
den CS PROPERTY DYNAMIC weg. Zudem nehmen einige Investoren bzw. Investorengruppen aufgrund der künftig eingeschränkten Flexibilität und Liquidierbarkeit von einer Neuanlage in offene Immobilienpublikumsfonds Abstand.
Im Hinblick auf die vorübergehende Rücknahmeaussetzung, die Höhe der avisierten Rückgabewünsche sowie die neue
Regulierung für offene Immobilienpublikumsfonds arbeitet das Fondsmanagement zum einen an möglichen Strategien
wie beispielsweise der Umwandlung in
einen Immobilien-Spezialfonds, um den
Fonds auf die Präferenzen potentieller Investoren bedarfsgerecht neu auszurichten
und damit die Fortführung des Fonds zu
ermöglichen. Zum anderen wird der Verkauf selektiv ausgewählter Liegenschaften vorbereitet, um die Liquidität des CS
PROPERTY DYNAMIC zu erhöhen.
Anleger & Anlagestrategie
Der CS PROPERTY DYNAMIC richtet
sich an langfristig orientierte, erfahrene
institutionelle Anleger und vermögende
Privatkunden, die mit der Kapitalanlage in
Immobilien vertraut sind. Empfohlen wird
ein Anlagehorizont von mindestens fünf
Jahren. Diesem Anlegerkreis, der eine
Anlage in Immobilien unter strategischen
Aspekten betrachtet, reichen Produkte mit
einer konservativen Core-Anlagestrategie
als Kerninvestition häufig nicht mehr aus.
Vielmehr besteht im Rahmen der Portfoliosteuerung der Wunsch zur Beimischung
dynamischer Immobilienanlageprodukte.
Diese sollen einerseits einen stabilen Cashflow sowie längerfristig attraktive Renditen
liefern, dürfen andererseits dafür aber auch
höhere Wertschwankungen aufweisen.
Der CS PROPERTY DYNAMIC ist speziell auf die Bedürfnisse dieses Anlegerkreises ausgerichtet und verfolgt einen
Core-Plus-/Value-Added-Investment­
ansatz. Durch den stabilen Cashflow eines Teiles des Portfolios bleibt der TotalReturn-Charakter von offenen Immobilienfonds erhalten, wodurch sich der Fonds
als attraktive Portfolioergänzung innerhalb der Assetklasse Immobilien eignet.
Als dynamischer, offener Immobilienfonds
investiert der CS PROPERTY DYNAMIC
einerseits an bereits etablierten und andererseits an entwicklungsfähigen Standorten und Lagen, so genannten Nischenmärkten. Insbesondere Nischenmärkte
erweitern einerseits das Anlagespektrum
in Zeiten starken Wettbewerbs auf den
internationalen Kernmärkten um attraktive Investitionsmöglichkeiten und helfen
andererseits, das Rendite-/Risiko-Profil
des Portfolios zu schärfen. Zum Anlage­
spektrum gehören dabei Büro- und Einzelhandelsimmobilien, Lager-/LogistikBetreiberimmobilien (z.B. Hotels, Freizeit­
immobilien, Parkhäuser) sowie Projektentwicklungen. Anfänglich investiert der
Fonds in Europa, danach sind – je nach
sich bietenden Marktchancen – auch Investitionen in Amerika und Asien vorgesehen. Trotz seines globalen Fokusses
verfolgt der CS PROPERTY DYNAMIC
nicht zwingend eine globale Anlagestrategie. Nach der Vorauswahl qualifizierter
Investitionsländer durch die Kombination
unserer Immobilienexpertise mit den volkswirtschaftlichen Kennzahlen (Top-Down)
erfolgt die eigentliche Auswahl der Investitionen im Rahmen des Asset-Pickings
(Bottom-Up). Zu den strategischen Parametern der Anlagestrategie gehört auch
eine stärkere Nutzung der Fremdfinanzierung (Leverage) unter Einhaltung der
gesetzlich zulässigen Höchstgrenze (maximal 50 % der Summe der Verkehrswerte der zum Sondervermögen gehörenden
Immobilien bzw. maximal 30 % ab 2015).
Bei der Festlegung der jeweiligen Fremdfinanzierungsquote werden neben der
Immobilien-/Fondsrendite, der erwarteten
Zinsentwicklung und der Finanzierungsstruktur des Fonds auch länderspezifische
Finanzierungskonditionen sowie steuerliche Aspekte berücksichtigt, um eine
nachhaltige Steigerung der Eigenkapitalrendite zu erzielen (positiver Leverage).
Darüber hinaus werden die Zinsbindung
sowie die Laufzeit der Darlehen mit der
geplanten Haltedauer der jeweiligen Immobilien abgestimmt.
Über die Fremdfinanzierung wird auch
das Wechselkursrisiko bei Immobilieninvestitionen in Fremdwährungen reduziert.
Das über die Fremdfinanzierungsquote
hinausgehende Wechselkursrisiko wird
mittels Devisentermingeschäften, Währungsoptionen und/oder Devisenswaps
abgesichert. Im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben dürfen von allen im Fondsvermögen enthaltenen Immobilien und sonstigen Vermögensgegenständen maximal
bis zu 30,0 % mit einem Währungsrisiko
behaftet sein. Vermögensgegenstände gelten hierbei als währungsgesichert, wenn
Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen
und/oder Kredite in entsprechender Währung aufgenommen worden sind.
Um eine Verwässerung der Immobilienrendite durch eine hohe Liquiditätsquote
zu vermeiden, werden Kundengelder erst
kurz vor dem Erwerb geeigneter Immobilien abgerufen und nur eine geringe Liquiditätsquote vorgehalten. Die Zielgröße
für die durchschnittliche Liquiditätsquote
liegt bei rund 10,0 % des Fondsvolumens.
Dies erfordert einerseits ein aktives Liquiditätsmanagement, bei dem die Mittelzu- und -abflüsse auf die Immobilientransaktionen abgestimmt werden müssen, und andererseits ein transparentes
Verfahren, welches für alle Anleger nachvollziehbar ist. Um dies gewährleisten zu
können, erfolgt die Ausgabe der Anteilscheine ausschließlich unter Verwendung
eines Zeichnungsscheins, mit dem sich
der Anleger für zwölf Monate verbindlich
verpflichtet, dem Fonds den von ihm zugesagten Zeichnungsbetrag zur Verfügung zu stellen. Die auf diese Weise verbindlich zugesagten Mittel werden je nach
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung7
Geschäftstätigkeit des Fonds von der im
Internet unter www.credit-suisse.com/
propertydynamic veröffentlichten Zeichnungsliste in der Reihenfolge des Eingangs abgerufen (Cash-on-Demand). Das
Mindestvolumen pro Zeichnungsschein
beträgt bei erstmaliger Zeichnung (Erstzeichnung) EUR 3,0 Mio., bei Folgezeichnungen gilt ein Mindestvolumen von
EUR 1,0 Mio. Das Zeichnungsvolumen
der Folgezeichnungen muss durch EUR
0,5 Mio. teilbar sein. Weitere Informationen
hierzu finden Sie im Verkaufsprospekt.
Kurzübersicht
Zahlen • Daten • Fakten
Der CS PROPERTY DYNAMIC erzielte
im Einjahresvergleich per 31. August
2012 einen Anlageerfolg in Höhe von
1,8 %1).
Im Geschäftsjahr 2011/2012 zwischen
1. September 2011 und 31. August 2012
wurde mit Übergang von Nutzen und
Lasten am 8. November 2011 eine
Immobilie in Myslowice (Polen) über
dem zuletzt von den Sachverständigenausschüssen festgestellten Verkehrswert veräußert.
Insgesamt verfügte der Fonds zum Berichtsstichtag damit über 17 Immobilien
an 14 Standorten in sechs europäischen
Ländern im Wert von EUR 493,8 Mio.
Alle Immobilien werden im Direkteigentum gehalten.
Das Netto-Fondsvermögen zum 31. August 2012 belief sich auf EUR 288,8
Mio., während der Wert der verwalteten
Vermögensgegenstände (Brutto-Fondsvermögen) bei EUR 512,9 Mio. lag.
Der Auslandsanteil der Immobilien betrug am Berichtsstichtag 68,5 % (per
31. August 2011: 69,6 %) der Verkehrswerte der Immobilien. Der in Deutschland investierte Anteil des Portfolios
lag bei 31,5 % der Verkehrswerte der
Immobilien.
Die Vermietungsquote betrug 85,2 %
per 31. August 2012. Im Berichtszeitraum lag sie bei durchschnittlich 87,5 %.
Der CS PROPERTY DYNAMIC wies
per Ende des Geschäftsjahres 2011/
2012 eine Brutto-Liquiditätsquote in
Höhe von 2,8 % aus.
Die Ausschüttung des CS PROPERTY
DYNAMIC in Höhe von EUR 0,75005)
pro Anteil ist für den 23. Oktober
2012 geplant und entspricht einer Ausschüttungsrendite von 0,7 % (Bezogen
auf den Anteilwert in Höhe von EUR
109,10 am 31. August 2012).
Detaillierte Informationen zu diesen Zahlen
und Fakten sowie zu den einzelnen Immobilien des CS PROPERTY DYNAMIC finden Sie auf den nachfolgenden Seiten dieses Jahresberichtes.
Renditeberechnung nach Methode des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.: Anlage zum Anteilwert (= Rücknahmepreis)/Bewertung zum Anteilwert; Wiederanlage der Ausschüttung zum Anteilwert (= kostenfreie Wiederanlage). Bei der Berechnung nach der BVI-Methode, die
dem Zwecke der Vergleichbarkeit dient, werden individuelle Faktoren des Fonds oder Anlegers wie z. B. die steuerlichen Belange der Anlage (z. B.
Kapitalertragsteuer, steuerfreier Anteil der Ausschüttung) nicht berücksichtigt. Der bei nicht angekündigter Rückgabe zu zahlende Rückgabeabschlag
in Höhe von 3 % und individuelle Kosten wie beispielsweise Gebühren, Provisionen und andere Entgelte sind in der Darstellung nicht berücksichtigt und
würden sich bei Berücksichtigung negativ auf die Wertentwicklung auswirken. Historische Renditeangaben und Finanzmarktszenarien sind keine Garantie für laufende oder zukünftige Ergebnisse.
5)
Ausschüttung und Betrag der ausgeschütteten Erträge sind laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) mit vier Nachkommastellen anzugeben.
1)
8
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
Immobilien-Portfolio-Management
Im Geschäftsjahr 2011/2012 vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012
wurden keine Immobilien für das Portfolio
des CS PROPERTY DYNAMIC erworben. Eine Immobilie in Myslowice (Polen)
wurde veräußert.
Portfoliostruktur
Zum Berichtsstichtag am 31. August 2012
bestand das Immobilienportfolio des CS
PROPERTY DYNAMIC aus insgesamt
17 Immobilien an 14 Standorten in sechs
europäischen Ländern, die sich alle im
Direktbesitz befinden.
Eine Aufstellung der einzelnen Immobilien mit detaillierten Angaben unter anderem zum gutachterlichen Verkehrswert,
der gutachterlichen Bewertungsmiete und
der Leerstandsquote je Immobilie entnehmen Sie bitte dem Immobilienverzeichnis
ab Seite 34 dieses Jahresberichtes.
Das Immobilienvermögen in Höhe von
EUR 493,8 Mio. war zum Ende des Geschäftsjahres 2011/2012 zu 68,5 % im
europäischen Ausland investiert, während
der Deutschlandanteil bei 31,5 % lag. Bei
den Immobilien handelte es sich im Wesentlichen um Büro- (54,9 %) und Handelsimmobilien (25,8 %) sowie um einen
geringeren Anteil an Lager-/Logistikimmobilien (8,9 %). Betrachtet man die wirtschaftliche Altersstruktur, so waren 49,7 %
der Immobilien jünger als 10 Jahre, während 35,0 % der Immobilien ein wirtschaftliches Alter zwischen 10 und 20 Jahren
aufwiesen. 15,3 % der Immobilien waren
älter als 20 Jahre.
Verkäufe und Abgänge von Immobilien
PL-Myslowice, ul. Bialobrzeska 22
Mit Übergang von Nutzen und Lasten
am 8. November 2011 konnte der Verkauf des Intermarche Buildings im polnischen Myslowice erfolgreich abgeschlossen werden. Das zu dieser Zeit voll vermietete, im Februar 2010 erworbene Logistikobjekt im Panattoni Logistic Park
umfasst eine Lagerhalle sowie einen darin
integrierten 2-geschossigen Büro- und
Servicetrakt und bietet rund 28.000 m2
Mietfläche. Das Fondsmanagement des
CS PROPERTY DYNAMIC nutzte beim
Verkauf der Immobilie die gestiegenen
Immobilienpreise, sodass in knapp zwei
Jahren ein Verkaufsgewinn von 11,9 %
(bezogen auf den Ankaufpreis) für die Anleger erzielt werden konnte.
krug Multi Center“ in Frankfurt (Oder) in
Deutschland sowie die Büroimmobilie
„Rondo Business Park“ in Krakau (Polen) wiesen Verkehrswerte von knapp über
EUR 50,0 Mio. auf. Zusammen haben
diese einen Anteil von 21,1 % am Immobilienvermögen des CS PROPERTY DY­
NAMIC.
Detaillierte Informationen zur Struktur des
Immobilienvermögens finden Sie in den
Grafiken
Geografische Verteilung des Immobi­
lienbestandes (Seite 4)
Nutzungsarten der Fondsobjekte
(Seite 5)
Wirtschaftliche Altersstruktur (Seite 10)
Mieterstruktur (Seite 11)
Größenklassen der Fondsimmobilien
(Seite 12)
Das durchschnittliche Volumen der Fonds­
immobilien gemessen am Verkehrswert
während der letzten 12 Monate vor dem
Berichtsstichtag 31. August 2012 belief
sich auf EUR 492,5 Mio. 21,3 % der Immobilien hatten einen Verkehrswert von
bis zu EUR 25,0 Mio., bei weiteren 57,6 %
der Fondsimmobilien lag der Verkehrswert zwischen EUR 25,0 Mio. und EUR
50,0 Mio. Lediglich die Objekte „Spitz-
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung9
Wirtschaftliche Altersstruktur der Fondsimmobilien
(Basis: Verkehrswerte)
≤ 20 Jahre
(bis 1991)
15,3 %
≤ 5 Jahre
(ab 2007)
38,3 %
15 ≤ 20 Jahre
(1992 - 1996)
13,0 %
10 ≤ 15 Jahre
(1997 - 2001)
22,0 %
Vermietungssituation
Die anhand des Mietsolls ermittelte Vermietungsquote des CS PROPERTY DYNAMIC belief sich per 31. August 2012
auf 85,2 % (per 31. August 2011: 89,2 %),
die durchschnittliche Vermietungsquote im
Berichtszeitraum lag bei 87,5 % (per 31.
August 2011: 92,1 %).
Die europäischen Immobilienmärkte waren
im Berichtszeitraum durch eine leichte
Abnahme der Vermietungsleistung und eine
Stagnation des Mietpreisniveaus gekennzeichnet. So lag die durchschnittliche Leerstandsquote für den europäischen Büroflächenmarkt zum Ende des ersten Halbjahres 2012 mit rund 11,2 % in etwa auf
dem gleichem Niveau wie noch Ende Juni
2011. Für das Mietniveau konnte hingegen noch ein moderater Anstieg um ca.
4 % festgestellt werden. Die Zuwächse
lassen sich hierbei auf die überdurchschnittlich gute Entwicklung in Deutschland und Nordeuropa zurückführen, während sich die meisten Märkte in Südeu-
10 Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
5 ≤ 10 Jahre
(2002 - 2007)
11,4 %
ropa, Großbritannien und in den Niederlanden eher rückläufig entwickelten. Für
das Gesamtjahr 2012 deuten die Mietflächenumsätze im ersten Halbjahr sowie
die graduelle Verschlechterung der konjunkturellen Lage und Stimmung unter
den Dienstleistungsunternehmen auf eine
im Jahresverlauf weiter nachlassende Dynamik an den Immobilienmärkten Europas hin.
Sieben der 17 Liegenschaften des CS
PROPERTY DYNAMIC waren zum Berichtsstichtag nahezu voll vermietet bzw.
die Erträge der zur Vermietung anstehenden Mietflächen durch Mietgarantien
teilweise abgesichert. Im Hinblick auf die
Objekte, welche Leerstand aufweisen,
wurden folgende Vermietungsaktivitäten
eingeleitet:
Das „Spitzkrug Multi Center (SMC)“ in
Frankfurt an der Oder (Deutschland),
Spitzkrugring 1, war mit 97,2 % am Berichtsstichtag weiterhin nahezu voll ver-
mietet. Die leer stehenden Flächen beliefen sich insgesamt auf rund 641 m².
Im Berichtszeitraum wurden diverse Mietvertragsverhandlungen positiv zum Abschluss gebracht. Sowohl Neumieter als
auch Bestandsmieter konnten somit weiterhin langfristig im „SMC“ mietvertraglich gebunden werden. Für die restlichen,
derzeit noch leer stehenden Handelsflächen laufen aktuell Verhandlungen mit
potenziellen Mietern.
In dem Objekt Kegelenstraße 12, 12/1 in
Stuttgart (Deutschland), bestand per 31.
August 2012 unverändert ein Leerstand
in Höhe von 5,7 %. Die zu Beginn des
Geschäftsjahres frei gewordene Bürofläche von ca. 477 m² wird nach wie vor aktiv beworben.
Die gemischt genutzte Immobilie in der
Olgastraße 86, Bopserstraße 15, Wilhelmstraße 12 in Stuttgart (Deutschland), weist
zum Berichtsstichtag einen Leerstand
von 30,5 % auf (11,6 % per 31. August
Mieterstruktur
(Basis: Nettosollmieten)
Automobilbranche und Transportunternehmen 2,6 %
Öffentliche Institutionen 2,1 %
Versorgungsunternehmen 2,6 %
Bank- und Finanzdienstleistung 5,3 %
Versicherungsgewerbe 2,9 %
Baugewerbe 4,7 %
Technologie und Software, F&E Unternehmen 21,4 %
Dienstleistungen 1,3 %
Sonstige Branchen 6,1 %
Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung 7,8 %
Einzelhandel 29,8 %
Postdienste & Telekommunikation 0,7 %
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 1,6 %
Medien & Unterhaltung 1,4 %
Maschinenbau 1,7 %
Konsumgüterindustrie und übrige verarbeitende Gewerbe 3,2 %
2011). Die starke Erhöhung des Leerstandes in diesem Objekt innerhalb des
Berichtszeitraumes ist auf den Auszug
des Hauptmieters, einer Immobiliengesellschaft einer großen Bank, zum Jahresende 2011 zurückzuführen. Damit wurden rund 3.600 m2 an Bürofläche frei.
Durch die Vermietung von rund 1.800 m²
an einen Verlag, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einen Friseur konnte die
Hälfte dieses Leerstandes bereits wieder
abgebaut werden. Mit zwei Bestandsmietern wird aktuell im Rahmen der Gespräche über die Verlängerung der Mietverträge über eine Ausweitung der Flächen
um weitere insgesamt knapp 390 m² verhandelt. Darüber hinaus wurden im Rahmen der marktüblichen Fluktuation im
Berichtszeitraum Wohnungen wieder neu
vermietet. Im Nutzungsartenbereich Wohnen besteht kein Leerstand, da gekündigte Wohnungen aufgrund der guten
Lage des Objektes in der Regel direkt
durch Anschlussvermietungen kompensiert werden können.
Das Handels- und Wohngebäude „YorkCenter“ in Münster (Deutschland), Grevener Straße 69, 71/York-Ring 20, 22, 24,
26, war per 31. August 2012 zu 93,9 %
vermietet. Für eine Einzelhandelsfläche
von rund 1.500 m², die im Berichtszeitraum nach Ablauf des Mietvertrages frei
wurde, werden mit potentiellen Interessenten bereits Gespräche geführt. Der
Leerstand bei den Wohnungen, die im
Rahmen der marktüblichen Fluktuation
frei wurden, konnte durch aktive Vermietungsmaßnahmen vollständig abgebaut
werden.
Das Objekt „Maximus“, Van Deventerlaan
10, 10a, 20, 20a in Utrecht (Niederlande), war zum Berichtsstichtag 31. August
2012 insgesamt zu 59,4 % vermietet. Nach
der Erteilung der erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen (Baugenehmigung
und Genehmigung der Nutzungsänderung) sowie dem Abschluss der notwendigen Umbaumaßnahmen wurde mit einem Hotelbetreiber für 4.400 m² ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von 25 Jahren
Großhandel 0,9 %
Hotel/Gastronomie 3,9 %
abgeschlossen. Für rund die Hälfte der
noch leerstehenden Flächen von 2.677 m²
werden mit mehreren Interessenten Verhandlungen geführt.
Im Bürokomplex Meander 825 in Arnheim
(Niederlande), betrug die Leerstandsquote
am Ende des Geschäftsjahres 2011/2012
des CS PROPERTY DYNAMIC 98,9 %.
Der hohe Leerstand in dem Objekt ist auf
den Auszug beider Büromieter zurückzuführen. Derzeit wird intensiv mit drei Interessenten über eine Anmietung von mindestens 75 % der Büroflächen verhandelt.
Das in drei Bauteile gegliederte Bürogebäude, Lager und Datencenter, Dillenburgstraat 25 in Eindhoven (Niederlande),
wies per 31. August 2012 einen Leerstand in Höhe von 4,8 % auf. Der Leerstand beruht auf dem Auslauf einer Mietgarantie für rund 1.000 m² an Lagerflächen. Die Flächen werden nach dem Abschluss von Modernisierungsarbeiten aktiv
am Markt angeboten.
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung11
Größenklassen der Fondsimmobilien
(Basis: Verkehrswerte)
≤ EUR 10 Mio.
1,2 % (1 Objekt)
EUR 10 ≤ 15 Mio.
4,5 % (2 Objekte)
EUR 50 ≤ 100 Mio.
21,1 % (2 Objekte)
EUR 15 ≤ 25 Mio.
15,6 % (4 Objekte)
EUR 25 ≤ 50 Mio.
57,6 % (8 Objekte)
Der Bürokomplex 683-693 Warwick Road
in Solihull (Großbritannien), besteht aus
vier Gebäuden und war zum Berichtsstichtag zu 70,4 % vermietet (78,4 % per 31.
August 2011). Aktuell sind rund 4.100 m²,
die auf mehrere Teilflächen entfallen, nicht
vermietet und werden gemeinsam mit
unseren britischen Partnern zur Vermietung aufbereitet und am Markt angeboten. Im Allgemeinen sind derzeit potenzielle Nutzer aufgrund der wirtschaftlichen
Situation bei der Anmietung von Flächen
zögerlich. Aufgrund des renommierten
Stand­ortes in exzellenter Zentrumslage
und nach erfolgter Aufwertung des Außenbereichs bestehen jedoch Nachfragen von Mietinteressenten und es finden
regelmäßig Besichtigungen und Verhandlungen statt. Es wird daher damit gerechnet, in den nächsten Monaten für einen Teil der freien Flächen Mietverträge
abschließen zu können.
12 Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
Bei dem siebengeschossigen Bürogebäude One Park Lane in Leeds (Großbritannien), ist der Vermietungsstand nach
dem Auszug eines Mieters leicht auf
95,1 % zurückgegangen. Die 350 m² an
leerstehenden Flächen werden am Markt
beworben.
Die Handelsimmobilie „Targówek“, ul. Glebocka in Warschau (Polen), weist nach
dem insolvenzbedingten Auszug eines
Mieters zum Berichtsstichtag 31. August
2012 eine im Vergleich zum letzten Geschäftsjahr um acht Prozentpunkte höhere Leerstandsquote von 20,9 % auf.
Ein großer Bestandsmieter plant, innerhalb des Centers umzuziehen und hierbei
seine Fläche zu vergrößern. Die Verhandlungen sollen in den nächsten Wochen
abgeschlossen werden. Es ist geplant,
die im Zuge des Umzugs frei werdenden
Mietflächen in kleinere Einheiten aufzu-
teilen, um diese im Hinblick auf die aktuellen Marktanforderungen besser vermarkten zu können.
Eine Zusammenfassung der Restlaufzeiten der Mietverträge der Fondsimmobilien
finden Sie in der gleichnamigen Tabelle
auf Seite 28 dieses Jahresberichts.
Fondsrendite
Der CS PROPERTY DYNAMIC erzielte
im abgelaufenen Geschäftsjahr 2011/
2012 für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 einen
Anlageerfolg in Höhe von 1,8 %1). Im Vergleich zum Ende des letzten Geschäftsjahres mit einem Performanceergebnis
von 4,3 %1) auf Einjahresbasis verringerte
sich der Anlageerfolg des Fonds somit
trotz des herausfordernden Marktumfeldes
in einem überschaubaren Umfang und blieb
weiter positiv. Die Rendite lag deutlich
über dem Vergleichsmaßstab, der Benchmark Customized Benchmark Lipper Institutional Open Real Estate Funds Germany, deren Rendite sich mit -1,1 %2) im
negativen Bereich befand und auch deutlich über der durchschnittlichen Rendite
aller beim Branchenverband BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. gelisteten offenen Immobilienfonds, die sich per 31. August 2012 auf
0,5 %3) belief.
Auch im mittel- bis langfristigen Bereich
hat der speziell für institutionelle Anleger
und vermögende Privatkunden konzipierte
CS PROEPRTY DYNAMIC einen im Vergleich zur Benchmark überdurchschnittlicher Anlageerfolg erreicht. So gelang es
dem CS PROPERTY DYNAMIC im
3-Jahres-Zeitraum per 31. August 2012
eine Rendite in Höhe von 10,9 %1) zu erzielen, während sich die Benchmark, bei
-1,5 %2) und damit im negativen Bereich
bewegte. Die 3-Jahres-Rendite der beim
Branchenverband BVI gelisteten offenen
Immobilienfonds belief sich zum gleichen
Zeitpunkt auf 3,3 %1). Im 5-Jahres-Zeitraum konnte der Fonds zum gleichen Zeitpunkt einen Anlageerfolg in Höhe von
23,9 %1) generieren, während die Benchmark bei 8,3 %2) und die beim BVI erfassten offenen Immobilienfonds bei 13,2 %3)
lagen.
Wertentwicklung nach BVI-Methode1)
per 31. August 2012
CS Property kumuliertdurch DYNAMIC
in %
1 Jahr
1,8
3 Jahre
10,9
5 Jahre
23,9
seit Auflage
31,3
schnittlich
p.a. in %
1,8
3,5
4,4
4,7
Umfassende Informationen zum Beitrag
der einzelnen Renditekomponenten zur
Gesamtrendite erhalten Sie in der der
detaillierten Übersicht: Renditen auf Seite 24 dieses Jahresberichts.
Seit seiner Auflage am 1. Oktober 2006
weist der CS PROPERTY DYNAMIC ein
durchschnittliches Jahresplus in Höhe
von 4,7 %1) auf. Damit wurde die Benchmark, deren durchschnittliche Rendite bei
2,4 %2) lag, deutlich übertroffen.
Renditeberechnung nach Methode des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.: Anlage zum Anteilwert (= Rücknahmepreis)/Bewertung zum Anteilwert; Wiederanlage der Ausschüttung zum Anteilwert (= kostenfreie Wiederanlage). Bei der Berechnung nach der BVI-Methode, die
dem Zwecke der Vergleichbarkeit dient, werden individuelle Faktoren des Fonds oder Anlegers wie z.B. die steuerlichen Belange der Anlage (z.B. Kapitalertragsteuer, steuerfreier Anteil der Ausschüttung) nicht berücksichtigt. Der bei nicht angekündigter Rückgabe zu zahlende Rückgabeabschlag in
Höhe von 3 % und individuelle Kosten wie beispielsweise Gebühren, Provisionen und andere Entgelte sind in der Darstellung nicht berücksichtigt und
würden sich bei Berücksichtigung negativ auf die Wertentwicklung auswirken. Historische Renditeangaben und Finanzmarktszenarien sind keine Garantie für laufende oder zukünftige Ergebnisse.
2)
Die Customized Benchmark Lipper Institutional Open Real Estate Funds Germany setzt sich zusammen aus der ungewichteten durchschnittlichen jährlichen
Wertentwicklung – berechnet nach BVI-Methode – von neun offenen Immobilienfonds, die speziell auf die Zielgruppe institutionelle Anleger ausgerichtet sind.
3)
Durchschnittswert offene Immobilienfonds per 31. August 2012 aus monatlicher Wertentwicklungsstatistik des BVI Bundesverband Investment und Asset
Management e.V. (BVI); Werte berechnet nach Renditeberechnungsmethode des BVI.
1)
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung13
Ausschüttung
Die Ausschüttung für das Geschäftsjahr
2011/2012 vom 1. September 2011 bis
zum 31. August 2012, am 23. Oktober
2012, beträgt 0,7500 EUR5) je Anteil.
Bedingt durch die Barausschüttung wird
sich der Anteilpreis an diesem Tag um
den Betrag der Ausschüttung reduzieren. Da die Ausgabe von Anteilscheinen
des CS PROPERTY DYNAMIC ausschließlich im Rahmen des Zeichnungsverfahrens erfolgt, ist eine Wiederanlage
der Ausschüttung nicht möglich.
Der einkommensteuerfreie Anteil an der
Ausschüttung sowie der Thesaurierung
beträgt für Privatanleger EUR 0,18505)
(20,44 %) (Vorjahr: EUR 2,68885)/66,40 %).
Für im Betriebsvermögen gehaltene Anteilscheine beträgt der einkommen- und körperschaftssteuerfreie Anteil EUR 0,18505)
(20,44 %) (Vorjahr: EUR 2,68885)/66,40 %).
Capital Gain Tax
Bei der Veräußerung von ausländischen
Immobilien kann es zu einer Besteuerung realisierter Veräußerungsgewinne
kommen (Capital Gain Tax). Die Höhe
der Steuerlast hängt von vielen unbekannten Faktoren wie etwa dem erzielten Veräußerungsgewinn, dem Veräußerungszeitpunkt und den dann geltenden
steuerlichen Regelungen ab.
Per 31. August 2012 wurde für Steuern
aus möglichen Gewinnen aus der Veräußerung von ausländischen Immobilien ein
Betrag in Höhe von EUR 6,9 Mio. zurückgestellt. Bei einer sofortigen Veräußerung aller relevanten ausländischen
Immobilien zum Verkehrswert würde dies
eine Gesamtsteuerlast in Höhe von EUR
8,0 Mio. ergeben. Der Differenzbetrag
zwischen dem zurückgestellten Betrag
und der Gesamtsteuerlast beträgt EUR
1,1 Mio. und entspricht EUR 0,42 pro
Anteilschein.
Gemäß der Investment-Rechnungslegungsund Bewertungsverordnung (InvRBV)
werden wir die Rückstellungen für latente
Steuern innerhalb der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Übergangsfrist von
5 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (23. Dezember 2009) linear auf
100 % der bei einer sofortigen Veräußerung aller ausländischen Immobilien entstehenden Gesamtsteuerlast anheben.
5)
Kredit- und Währungsmanagement
Der CS PROPERTY DYNAMIC verfügte
per Ende des Geschäftsjahres 2011/
2012 am 31. August 2012 über ein Kreditvolumen in Höhe von insgesamt EUR
206,0 Mio. Dies entspricht 41,7 % der
Verkehrswerte der Immobilien, womit die
Fremdfinanzierungsquote in der strategisch vorgesehenen Bandbreite zwischen
30 und 45 % der Verkehrswerte der Immobilien liegt. Bis spätestens Ende 2014
muss die Fremdfinanzierungsquote gemäß dem Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und der Verbesserung der
Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes
(AnsFuG) auf 30,0 % reduziert werden.
Derzeit gilt noch eine Höchstgrenze in
Höhe von 50,0 %.
Die Aufnahme von Krediten dient hierbei
der Optimierung der Fondsrendite sowie
der Währungssicherung und der Steueroptimierung. Die durchschnittliche Laufzeit der Zinsfestschreibungen betrug per
31. August 2012 1,84 Jahre. Aufgrund
der aktuellen Friktionen an den Kreditund Kapitalmärkten sowie der regulatorisch bedingten, erhöhten Kapitalanforderungen an Banken gestalten sich die
Kreditgespräche mit den finanzierenden
Banken zunehmend anspruchsvoller. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der
Tabelle „Übersicht Kredite“ auf Seite 26
dieses Jahresberichtes.
Ausschüttung und Betrag der ausgeschütteten Erträge sind laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) mit vier Nachkommastellen anzugeben
14 Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
Die Mietverträge der Immobilien in Warschau und Krakau sind auf EUR-Basis
abgeschlossen, sodass die Bewertung
dieser Immobilien durch den Sachverständigenausschuss ebenfalls in EUR
erfolgt. Hierdurch besteht lediglich ein
Währungsrisiko auf Bankguthaben und
die Sonstigen Vermögensgegenstände.
Das Währungsrisiko für die Immobilien in
Großbritannien wird zu rund 52,6 % über
Fremdwährungskredite und der Restbetrag mittels Devisentermingeschäften ab­
gesichert. Am Berichtsstichtag waren alle
Währungsrisiken nahezu vollständig abgesichert (vgl. Tabellen auf Seite 26 dieses Jahresberichtes).
Entwicklung des Mittelaufkommens
Zeichnungen für den CS PROPERTY
DYNAMIC werden im Rahmen des transparenten „Cash-on-Demand“-Verfahrens
von der Zeichnungsliste des Fonds abgerufen. Im Geschäftsjahr 2011/2012
konnten trotz Intensivierung der Marketing- und Vertriebsaktivitäten mit dem Ziel
der Einwerbung neuer Mittel keine neuen
Zeichnungszusagen in die Zeichnungsliste
des Fonds aufgenommen werden. Nachdem alle Zeichnungen auf der Zeichnungsliste bereits vor Beginn des Berichtszeitraumes abgerufen worden waren, befand
sich auf der Zeichnungsliste auch kein
offener Zeichnungsbetrag mehr.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
dürfen von allen im Fondsvermögen enthaltenen Immobilien und sonstigen Vermögensgegenständen maximal bis zu
30 % mit einem Währungsrisiko behaftet
sein. Hierbei gelten Vermögensgegenstände als währungsgesichert, wenn Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen und/
oder Kredite in entsprechender Währung
aufgenommen worden sind. Das Fondsmanagement wird in Abhängigkeit der
volkswirtschaftlichen Rahmendaten und
Währungsprognosen von der Möglichkeit
Gebrauch machen, Fremdwährungspositionen nicht immer voll abzusichern.
Im Geschäftsjahr 2011/2012 war ohne
Berücksichtigung der Rücknahmeabschläge ein Netto-Mittelabfluss in Höhe
von insgesamt EUR 22,3 Mio. zu verzeichnen. Unter Berücksichtigung von
Rücknahmeabschlägen ergab sich ein
Netto-Mittelabfluss in Höhe von insgesamt EUR 22,0 Mio. Nicht rechtzeitig
angekündigte Anteilscheinrückgaben in
Höhe von rund EUR 9,2 Mio. wurden unter Abzug des Rücknahmeabschlages von
3,0 % des Rücknahmepreises abgewickelt. Die Rücknahmeabschläge in Höhe
von rund EUR 0,3 Mio. kamen dem Fonds
zugute und wirkten sich positiv auf die
Fondsperformance aus. Die für Anteilscheinrücknahmen verfügbare Liquidität
reichte per 23. März 2012 nicht mehr
aus, um die Rückgabewünsche zu bedienen. Das Fondsmanagement war daher
gezwungen, die Anteilscheinrücknahme
aus Liquiditätsgründen zum Schutz der
Anleger gemäß § 81 Investmentgesetz
(InvG) in Verbindung mit § 12 Absatz 5 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen temporär auszusetzen. Die zunächst auf drei
Monate befristete Rücknahmeaussetzung
wurde am 13. Mai 2012 gemäß den gesetzlichen Vorgabe um weitere bis zu
neun Monate bis zum 22. März 2013
verlängert.
Zum Ende dieses Geschäftsjahres am
31. August 2012 lagen dem Fondsmanagement zudem 29 Rückgabeankündigungen in Höhe von insgesamt EUR
136,9 Mio. für Rückgaben bis Februar
2014 vor.
Liquiditätsanlagen
Durch das praktizierte „Cash-on-Demand“Verfahren, bei dem der Abruf der benötigten, verbindlich zugesagten Anlegergelder analog der Geschäftstätigkeit des
Fonds erfolgt, wird eine möglichst geringe
durchschnittliche Liquiditätsquote angestrebt. Die Zielgröße für die durchschnittliche Liquiditätsquote liegt bei rund 10,0 %
des Fondsvolumens, um eine Verwässerung der Immobilienrendite zu vermeiden.
Am Berichtsstichtag verfügte der CS
PROPERTY DYNAMIC über eine Brutto-Liquidität in Höhe von EUR 8,0 Mio.
(2,8 % des Netto-Fondsvermögens) und
unterschreitet damit die Mindestliquiditätsgrenze in Höhe von 5,0 % des Wertes
des Sondervermögens. Die durchschnitt­
liche Liquiditätsquote lag im abgelaufenen Geschäftsjahr bei 3,9 %. Die Liquidität war zum Berichtsstichtag ausschließlich in Bankguthaben angelegt.
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung15
Risikomanagement
Das Risikomanagement der CREDIT
SUISSE ASSET MANAGEMENT Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH ist
darauf ausgerichtet, sowohl die geltenden und zukünftigen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, als auch den internen Investmentstandards und Weisungen
der CREDIT SUISSE Gruppe gerecht zu
werden.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist das Risikomanagement in unserer Organisation
als eine unabhängige, zentral organisierte
Einheit mit direkter Berichtslinie zur Geschäftsführung verankert. Auf Basis der
von der Geschäftsführung definierten Risikolimite ist es die Kernaufgabe des zentralen Risikomanagements, alle wesentlichen Risiken auf Ebene der Kapital­
anlagegesellschaft und der verwalteten
Sondervermögen systematisch zu identifizieren, kontinuierlich zu beurteilen, zu
überwachen und zu steuern. Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der
Gesellschaft werden hierbei regelmäßig
über die Risikosituation des Unternehmens
und der verwalteten Sondervermögen
durch das Risikomanagement informiert.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe nutzt das
Risikomanagement die langjährige Erfahrung und das profunde Wissen unserer Mitarbeiter: Jedes identifizierte Risiko
wurde einem spezifischen Risikoverantwortlichen zugeordnet, der für die tägliche Überwachung und Steuerung der
ihm zugeordneten Risiken zuständig ist.
Dies beinhaltet auch die kontinuierliche
Optimierung der Prozesse im Umgang
mit den Risiken.
16 Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
Das zentrale Risikomanagement erfasst
und berichtet regelmäßig die Risikosituation der Einzelrisiken und der Gesamtrisiken. Zur Steuerung der Risiken wurden
Schwellenwerte und Eskalationsprozesse
festgelegt. Hierdurch sind eine frühzeitige
Erkennung der Risiken und eine Einleitung von Gegenmaßnahmen möglich.
Der von der CREDIT SUISSE ASSET
MANAGEMENT Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH gewählte ganzheitliche Ansatz aus dezentraler Fachkompetenz und zentraler Organisation ermöglicht einerseits eine umfassende Risikoinventur mit kompetenter Steuerung der
Einzelrisiken, andererseits dient die zentrale Beurteilung, Steuerung, Überwachung
und Berichterstattung der Risiken dazu,
Interdependenzen zwischen unterschiedlichen Risikobereichen zu identifizieren.
Möglichen Fehlentwicklungen kann so
durch Anpassung der entscheidenden Prozesse zeitnah entgegengewirkt werden.
Wesentliche Risiken und Ereignisse
im Berichtszeitraum
Die Investition in einen offenen Immobilienfonds – wie den CS PROPERTY DYNAMIC – birgt neben Chancen auch Risiken für den Fondsanleger. Diese Risiken, resultierend aus der Investition, werden im Allgemeinen als Investmentrisiken
bezeichnet. Daneben existieren zusätzlich
operationale Risiken, die im Wesentlichen
aus dem Zusammenspiel von Personal,
System und Prozessen auf Ebene der
Gesellschaft entstehen und die das Ergebnis der Gesellschaft gegebenenfalls
maßgeblich beeinflussen können.
Generell beschreibt das Investmentrisiko
die potenziellen Wertschwankungen einer
Investition, die unter gewissen Umständen
zu Verlusten führen können und sich im
Wesentlichen in Adressenausfall-/Bonitäts-, Marktpreis-, Liquiditäts-, Objekt-,
Anteilscheinrückgabe- und Portfolio(stra­
tegie)risiken unterteilen. Die Marktpreisrisiken können wiederum in Immobilienmarkt-, Fremdwährungs- und Zinsänderungsrisiken differenziert werden.
Auftreten können diese Risiken auf den
verschiedenen Ebenen des Sondervermögens, welches sich explizit in eine Liquiditätsportfolio-, Immobilienportfolio- und
Gesamtfondsebene unterteilt. Abhängig
von diesen Bezugsgrößen unterscheidet
sich die Ausprägung der zuvor genannten Risikoarten teilweise signifikant.
Nachfolgend wird auf die im abgelaufenen Geschäftsjahr wesentlichen Risikoereignisse eingegangen, wobei auch auf
die aktive Minderung, Eliminierung oder
Übertragung von Risiken eingegangen wird.
Adressenausfall-/Bonitätsrisiken
Adressenausfallrisiken (Kontrahentenrisiken) auf der Liquiditätsseite bestehen darin, dass bei der Anlage liquider
Mittel Forderungen gegenüber Geschäftspartnern bei Fälligkeit nicht oder
nur unter Hinnahme von Verlusten befriedigt werden können. Diesen Risiken wird durch eine Bonitätsüberwachung der Kontrahenten und eine Diversifikation der angelegten Mittel bei
verschiedenen Kreditinstituten entgegengewirkt. Kontrahenten werden sorgfältig geprüft und nach Risikoabwägung ausgewählt, um Ausfallrisiken zu
minimieren. Per Stichtag 31. August
2012 war die Liquidität im Fonds ausschließlich in Bankguthaben angelegt.
Das Bonitätsrisiko wird laufend überwacht und konnte für den Berichtszeitraum als akzeptabel eingestuft werden.
Adressenausfallrisiken auf der Immobilienseite (Mieterrisiken und Risiken
seitens Zulieferern, Generalunternehmern, Verwaltern oder sonstigen Dienstleistern) bezeichnen das Risiko, dass
durch den vollständigen oder teilweisen
Ausfall bzw. durch eine Verschlechterung der Bonität einer Gegenpartei
(z.B. Mieter oder Dienstleister) ein
Verlust eintritt. Sowohl auf Mieter- als
auch auf Dienstleisterseite steigt das
Risiko generell mit abnehmender Bonität des Kontrahenten sowie mit zunehmender Abhängigkeit von einem
einzelnen Kontrahenten (Klumpen- bzw.
Konzentrationsrisiko). Es wird darauf
geachtet, an Adressen zu vermieten,
die keinem oder lediglich einem geringen Insolvenz- und Ausfallrisiko unterliegen. Per 31. August 2012 waren
rund 90,6 % der Flächen des CS
PROPERTY DYNAMIC an Unternehmen vermietet, die über ein Rating international anerkannter Agenturen verfügen oder als staatliche Mieter keinem
oder nur einem äußerst unwahrscheinlichen Insolvenz- und Ausfallrisiko unterliegen. Die Mietstreitigkeiten bewegen sich aufgrund von Zahlungsverweigerungen von Mietern – gemessen
am Streitwert zu den Jahresmieterträgen – und anhängigen Gerichtsprozessen auf hohem Niveau. Per 31.
August 2012 belief sich die Quote der
Mietstreitigkeiten auf 9,0 % der JahresNettosollmiete. Generell werden die
oben genannten Faktoren seitens des
Risikomanagementbereiches der Kapitalanlagegesellschaft einer permanenten Überwachung unterzogen. Die
Bonität der Mieter wird – wie bereits
beschrieben – über international anerkannte Ratingagenturen überwacht. Bei
Mietern wie Unternehmensberatungen
und Wirtschaftsberatungen, für die branchentypisch kein Rating erfolgt, wird
die Bonität soweit wie möglich mit eingeforderten Sicherheiten unterlegt.
Marktpreisrisiken
Diese Risiken resultieren generell aus
der Gefahr nachteiliger Veränderungen
von Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern in liquiden Märkten. In den Bereich der Marktpreisrisiken fallen das Immobilienpreis-, das
Zinsänderungs- und das Fremdwährungsrisiko.
Immobilienpreisrisiken
Der Immobilienmarkt und seine Teilmärkte unterliegen längerfristigen Zyklen und einer Vielzahl weiterer Einflüsse, insbesondere makro- und mikroökonomischen Trends. Diese Einflussfaktoren können zur Folge haben,
dass sich die Verkehrswerte, der im
Portfolio repräsentierten Immobilien
und damit der Inventarwert des Immobilienfonds ändern kann. Dadurch wird
wiederum das Fondsvermögen und folglich der Anteilwert beeinflusst. Solche
Entwicklungen können positiv sein und
damit auch günstige Auswirkungen auf
den Immobilienfonds haben. Negative
Trends hingegen stellen ein Risiko dar.
Im Berichtszeitraum befand sich das
Fondsportfolio aufgrund der Folgen
der Finanz- und Kapitalmarktkrise sowie der andauernden Staatsschuldenkrise speziell in der Eurozone weiterhin
in einer Korrekturphase, welche zu einer leicht negativen Immobilienwertentwicklung beim CS PROPERTY
DYNAMIC führten. Per 31. August
2012 wies das Portfolio eine leicht negative Immobilienwertentwicklung be­
zogen auf den Zeitraum 1. September
2011 bis 31. August 2012 (-1,1 %) auf.
Die Vermietungsquote sank dem Markttrend folgend leicht (von 89,2 % per
31. August 2011 auf 85,2 % per 31.
August 2012). Gründe für die im Mittel dennoch stabile Wertentwicklung
des Immobilienportfolios im Geschäftsjahr 2011/2012 sind im Wesentlichen
die mittel- bis langfristige Bindung bonitätsstarker und solventer Mietparteien, da 78,9 % der Mietverträge eine
Laufzeit über 2014 (inkl. unbefristeter
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung17
Mietverträge) aufweisen und die aufgrund ihrer Solvenz langfristige und
nachhaltige Erträge generieren. Weiterhin sind die Mietverträge an einen
Lebenshaltungsindex gekoppelt, wodurch die allgemeine Preisentwicklung
Berücksichtigung findet und damit ein
Inflationsschutz erreicht wird.
Zinsänderungsrisiken
Derartige Risiken bestehen allgemein
in der Gefahr der Verschlechterung der
Vermögens- und Ertragslage durch
eine Veränderung der Zinssätze.
Die Zinsen am Kapitalmarkt sind aktuell weiterhin auf einem niedrigen Niveau. Um nicht planbare Rückgaben
erfüllen zu können, wurden zudem Liquiditätsanlagen tendenziell eher kurzfristig verfügbar gehalten und konnten
damit nur zu deutlich niedrigen Zinsen
angelegt werden. Aufgrund der Fondscharakteristik ist die Liquiditätsquote
generell niedrig. Damit ist auch die
Basis für die Liquiditätsverzinsung eher
gering. Da die Anlagen im Berichtszeitraum fast ausschließlich in Form
von Bankguthaben gehalten wurden,
war das Zinsänderungsrisiko hauptsächlich in dieser Anlageform begründet. Das daraus weiterhin gegebene
niedrige Zinsniveau war ursächlich für
die generell niedrigen Zinserträge innerhalb des Berichtszeitraumes. Künftige inflationäre Tendenzen, wodurch
das aktuelle Zinsumfeld beeinflusst
werden kann, lassen jedoch erkennen, dass die künftige Aufwands- und
Ertragsstruktur des Fonds weiterhin
einem Spannungsfeld unterliegt.
18 Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
Fremdwährungsrisiken
Das Fremdwährungsrisiko bezeichnet
die Gefahr, dass auf Fremdwährungen lautende Positionen (z.B. Forderungen, Verbindlichkeiten, Wertpapiere oder derivative Positionen/strukturierte Produkte mit entsprechendem
Risiko) durch eine ungünstige Entwicklung der Wechselkurse (der betreffenden Währung gegenüber der
Heimatwährung) Vermögenseinbußen
erleiden.
Der CS PROPERTY DYNAMIC investiert auch in Ländern außerhalb
des Euroraums, daher unterliegt ein
Teil des Fondsvermögens einem Fremdwährungsrisiko. Das Risiko wird durch
die Aufnahme von Fremdwährungskrediten und mit Hilfe von Währungssicherungsgeschäften minimiert. Gesetzlich vorgeschrieben ist nach dem
deutschen Investmentgesetz (InvG)
eine Absicherung in Höhe von mindestens 70 %. Angestrebt wird beim
CS PROPERTY DYNAMIC eine vollständige Absicherung der Fremdwährungsrisiken. Am Berichtsstichtag beliefen sich die im Fonds befindlichen
Fremdwährungspositionen auf EUR
36,2 Mio. (12,5 % des Netto-Fondsvermögens).
Die Absicherungsquote der Fremdwährungspositionen belief sich auf
insgesamt 96,0 % des Netto-Fondsvolumens der beiden Währungsräume
Polen und Großbritannien (siehe auch
Tabelle „Währungsrisiken zum Stichtag“ auf Seite 26). Bezogen auf das
gesamte Netto-Fondsvermögen zum
Berichtsstichtag lag die Absicherungsquote bei 99,5 %. Aufgrund einer im
Berichtszeitraum äußerst niedrigen Li-
quiditätshaltung hat sich das Risiko einer negativen Wertentwicklung auf Basis des ungesicherten Fremdwährungsbestandes deutlich erhöht.
Liquiditätsrisiken
Unter dem Liquiditätsrisiko wird zum
einen das Risiko verstanden, eingegangene Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht erfüllen zu können, weil Vermögensgegenstände nicht liquidiert oder
keine angemessenen Mittel bereitgestellt werden können. Zum anderen kann
das Liquiditätsrisiko daraus resultieren,
dass spezielle Marktpositionen aufgrund
fehlender Markttiefe oder Marktstörungen („Marktliquiditätsrisiko“) nicht ohne
wesentlich niedrigere Marktpreise glattgestellt werden können.
Die Liquiditätssituation im Fonds
stand im Berichtszeitraum weiterhin unter dem Eindruck der Finanz- und Kapitalmarktkrise, der Staatschuldenkrise
und der Krise am Markt für offene Immobilienfonds. Da der CS PROPERTY
DYNAMIC über ein höheres RisikoRendite-Profil verfügt, wurde und wird
er ausschließlich einem qualifizierten
Investorenkreis zugänglich gemacht.
Zudem verfügte das Produkt über
spezifische
Reglementierungen
(Zeichnungsliste für Investorengelder,
Kündigungsfristen verknüpft mit Rückgabeabschlägen bei Nichteinhaltung
derselbigen), die das Erreichen des
Anlageziels optimal unterstützten und
die als Steuerungsmechanismen eine
Liquiditätssteuerung unter Risikomanagementgesichtspunkten ermöglichten. Aufbauend auf diesem Cash-onDemand-Prinzip und einer vollständigen Endkundentransparenz befand
sich die Brutto-Liquidität dauerhaft
unter der strategisch vorgegebenen
durchschnittlichen 10 %-Marke. Im Geschäftsjahr 2011/2012 wurde die vom
Gesetzgeber geforderte Mindestliquidität in Höhe von 5 % aufgrund von
nicht angekündigten Rückgaben unterschritten. Die als Basis für die Berechnung der Mindestliquidität erforderliche Brutto-Liquidität betrug dabei
durchschnittlich rund 3,9 %. Die für
Anteilscheinrückgaben zur Verfügung
stehende Liquidität verringerte sich im
Berichtszeitraum aufgrund von angekündigten und damit für das Fondsmanagement planbaren Rückgaben von
Anteilscheinen aber vor allem auch
aufgrund von unangekündigten Anteilscheinrückgaben immer weiter. Infolge
der unerwarteten nicht angekündigten
Rückgaben musste die Anteilscheinrückgabe per 23. März 2012 aus Liquiditätsgründen gemäß § 81 Investmentgesetz (InvG) in Verbindung mit
§ 12 Absatz 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen temporär ausgesetzt
werden. Zusätzlich erhöht sich das Liquiditätsrisiko im Zeitablauf durch die
Tatsache, dass bis spätestens Ende
2014 eine Rückführung der Verschuldungsquote von 41,7 % (per 31. August 2012) auf 30 % stattzufinden hat.
Zusätzlich ergibt sich ein Liquiditätsrisiko auch im Hinblick auf die Prolongation/Weiterführung auslaufender/
bestehender Kreditverhältnisse, welche
aufgrund der sehr niedrigen Liquiditätshaltung und der Unterschreitung der
Mindestliquiditätsquote zur Diskussion
mit den kreditfinanzierenden Banken
gestellt sind und welches bei Nichtverlängerung bzw. nicht möglicher Übertragung der Kredite schlagend werden
kann.
Anteilscheinrückgaberisiken
D
as Anteilscheinrückgaberisiko resultiert
daraus, dass Zahlungsverpflichtungen
gegenüber den Anteilinhabern bei Rückgabe nicht erfüllt werden können. Dieses Risiko kann darauf zurückzuführen
sein, dass es zu Mittelabzügen seitens
der Anleger kommt, wodurch ein kurzfristiger Engpass der liquiden Mittel des
Fonds entstehen kann. In dem Fall,
dass die liquiden Mittel zur Zahlung des
Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fonds nicht mehr ausreichen, hat die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft zur Beschaffung der
für den Fonds notwendigen Liquidität
die Rücknahme von Anteilen für maximal zwei Jahre auszusetzen. Sollte eine
Wiedereröffnung in diesem Zeitraum
nicht möglich sein, wird die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds zu einem zu bestimmenden Termin kündigen, die Ausgabe und Rücknahme von
Anteilscheinen unwiderruflich einstellen
und die geordnete Auflösung des Fonds
einleiten. Innerhalb der Kündigungsfrist
wird die Gesellschaft möglichst alle
Liegenschaften veräußern und die Veräußerungserlöse nach Abzug der für
die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
des Fonds vorzuhaltenden Liquidität in
Form von Ausschüttungen an die Anleger auskehren. Sollte der Fonds nicht
innerhalb der Kündigungsfrist liquidiert
werden können, geht er automatisch
mit Ablauf der Kündigungsfirst auf die
Depotbank über, die die geordnete Auflösung des Fonds weiterführen wird.
Im vergangenen Geschäftsjahr 2011/
2012 wurde das Anteilscheinrückgaberisiko im Rahmen des Risikomanagementprozesses für den Fonds eng
überwacht. Die Steuerung der Liquidität erfolgte, gestützt auf eine enge Investorenbetreuung, anhand der Zeichnungsliste sowie über die Kontrolle der
Entwicklung der für Anteilscheinrückgaben zur Verfügung stehenden Liquidität. Aufgrund von Mittelabflüssen
durch angekündigten wie auch nicht
angekündigte Anteilscheinrücknahmen reichte die für Anteilscheinrücknahmen verfügbare Liquidität per 23.
März 2012 nicht mehr aus, um die an
diesem Tag eingehenden nicht angekündigten Rückgabewünsche zu bedienen. Infolgedessen war das Fondsmanagement gezwungen, die Anteilscheinrücknahme aus Liquiditätsgründen gemäß § 81 Investmentgesetz (InvG)
in Verbindung mit § 12 Absatz 5 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen temporär auszusetzen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wurde die zunächst
auf drei Monate befristete Rücknahmeaussetzung um bis zu weitere neun
Monate bis zum 22. März 2013 verlängert.
Per 31. August 2012 verfügte der CS
PROPERTY DYNAMIC über eine für
Anteilscheinrücknahmen verfügbare
Liquidität in Höhe von EUR 5,7 Mio.
bzw. 2,0 % des Netto-Fondsvermögens. Zudem lagen dem Fonds am
Berichtstichtag 29 Rückgabeankündigungen mit einem Gesamtvolumen von
EUR 136,9 Mio. vor, die bis Februar
2014 zum Tragen kommen. Um die
Rücknahmeaussetzung aufheben zu
können und vor dem Hintergrund der
hohen Rückgabewünsche sowie der
neuen Regelungen des Gesetzes zur
Stärkung des Anlegerschutzes und der
Verbesserung der Funktionsfähigkeit
des Kapitalmarktes (AnsFuG) den Fort-
Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung19
bestand des Fonds zu ermöglichen,
prüft das Fondsmanagement weitere
mögliche Optionen und Strategien wie
beispielsweise die Umwandlung in einen Immobilien-Spezialfonds. Aktuell
sind Gespräche mit den im Fonds verbliebenen Investoren angesetzt, um die
Optionen und Handlungsfähigkeit rund
um ein zukunftsfähiges Produkt zu eruieren. Um die Liquidität des Fonds zu
erhöhen, wird darüber hinaus parallel
der Verkauf selektiv ausgewählter Liegenschaften vorbereitet.
Objektrisiken
Die Risiken bezeichnen die mit den
Objekten verbundenen Risiken. Sie lassen sich unterscheiden in Vermietungsund Instandhaltungsrisiken.
Vermietungsrisiken
Vermietungsrisiken sind Risiken, die
sich aus der Anschlussvermietungsproblematik oder aufgrund von plötzlichen Insolvenzen von Mietern ergeben. Die Vermietungsquote zum Berichtsstichtag per Ende August 2012
belief sich auf 85,2 %. Insgesamt sank
die Vermietungsquote gegenüber dem
31. August 2011, dem Ende des letzten
Geschäftsjahres des CS PROPERTY
DYNAMIC, um 4,0 %-Punkte. Die
durchschnittliche Vermietungsquote im
Geschäftsjahr 2011/2012 des CS
PROPERTY DYNAMIC belief sich auf
87,5 %. Insgesamt befindet sich die
Vermietungsquote damit nach wie vor
auf einem vergleichsweise akzeptablen
Niveau. Damit kann dieses Risiko für
den Berichtszeitraum als überschaubar eingestuft werden.
20 Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
Instandhaltungsrisiken
Diese Risiken resultieren sowohl bei
Bestandsimmobilien als auch beim Ankauf von Objekten aus der Unsicherheit über die Höhe der Kosten und
den zeitlichen Anfall (z.B. bei Neuvermietung) der notwendigen Maßnahmen. Das Risiko besteht darin, dass
zum einen durch eine fehlerhaft eingeschätzte Höhe der anfallenden Kosten erhöhte Bewirtschaftungskosten
entstehen und die Kosten- und Ertragssituation des Sondervermögens negativ beeinflusst wird. Zum anderen führt
eine unterlassene Instandhaltung zu
einer Verringerung der Attraktivität der
Immobilie, die unter Umständen eine
Wertminderung nach sich ziehen und
bis zur Unmöglichkeit der Nutzbarkeit
führen kann.
Portfoliostrategierisiken
Die wesentlichen Portfoliostrategierisiken resultieren aus Konzentrationserscheinungen auf Objekt-, Portfolio
oder Gesamtfondsebene. Das Konzentrationsrisiko des Vorjahres hinsichtlich der Nutzungsarten im Fonds
bestehend aus Mietern der Konsumgüter- und Einzelhandelsindustriebran­
che reduzierte mit dem Abverkauf einer
Liegenschaft in Polen im Berichtszeitraum deutlich. Ein Konzentrationsrisiko
auf Basis der Nutzungsarten ist damit
im Berichtszeitraum nicht gegeben.
Weiterhin bestand dennoch eine starke geographische Konzentration auf
Deutschland (31,5 % Anteil am Verkehrswertevolumen) und den Niederlanden (22,3 % Anteil am Verkehrswertevolumen).
Generell werden die Instandhaltungskosten pro Objekt am Anfang eines
Wirtschaftsjahres budgetiert und unterjährig durch eine Budgetüberwachung einer permanenten Kontrolle
unterzogen.
Operationale Risiken
Die Kapitalanlagegesellschaft hat erforderliche Maßnahmen getroffen, um
die operationellen Risiken auf ein angemessenes Niveau zu reduzieren.
Die hier aufgezählten Risiken stellen lediglich eine Auswahl von Risiken der Investition in einen offenen Immobilienfonds wie den CS PROPERTY DYNAMIC und keine abschließende Aufzählung
dar. Eine detaillierte Beschreibung der Risiken der Immobilieninvestition entnehmen
Sie bitte dem Verkaufsprospekt des CS
PROPERTY DYNAMIC.
21
Ausblick
Das Geschäftsjahr 2011/2012 des CS
PROPERTY DYNAMIC stand neben der
weiterhin befriedigenden Wertentwicklung
vor allem im Zeichen zunehmender Rückgabewünsche von Fondsanteilen durch Investoren aufgrund von exogenen Sonderfaktoren. Infolge der Rückgabe­wün­sche
musste das Fondsmanagement schließlich per 23. März 2012 aus Liquiditätsgründen die Rücknahme der Fondsanteile zum Schutze der Anleger vorübergehend zunächst für drei Monate und
dann um bis zu weitere neun Monate
aussetzen. Wesentliche Ursache für die
hohen Rückgabewünsche und die Rücknahmeaussetzung ist insbesondere das
am 8. April 2011 in Kraft getretene Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz. Die in diesem Gesetz enthaltenen neuen Vorschriften zur Liquiditätssteuerung offener Immobilienpublikumsfonds hätten spätestens Anfang 2013 die
Rückgabemodalitäten für Anteilscheine
des CS PROPERTY DYNAMIC geändert,
was Investoren dazu bewogen hat, Anteile bereits im Vorfeld an den Fonds zurückzugeben. Zusätzlich führte ein erhöhter Liquiditätsbedarf von Investoren zu
erhöhten Anteilscheinrückgaben. Gleichzeitig führten die in Zukunft eingeschränkte Flexibilität sowie die Mittelabflüsse und
die sich daran anschließende Rücknahme-
22 Tätigkeitsbericht der Fondsverwaltung
aussetzung auch dazu, dass viele potentielle Investoren trotz der positiven Entwicklung des Fonds in der Vergangenheit von einer Anlage in den Fonds Abstand nahmen.
Um den Fortbestand des CS PROPERTY
DYNAMIC zu sichern, muss die zukünftige
Ausrichtung des Fonds daher von Grund
auf überdacht werden. Das Fondsmanagement prüft daher alle möglichen Optionen
und Strategien, wie der Fonds im Hinblick
auf die Präferenzen institutioneller Investoren neu ausgerichtet werden kann. Als
ein mögliches Szenario bietet sich hierbei beispielsweise eine Umwandlung des
CS PROPERTY DYNAMIC in einen Immobilien-Spezialfonds nach Investmentgesetz an. Gleichzeitig wird der Verkauf
ausgewählter Immobilien vorbereitet, um
die Liquidität des Fonds zu erhöhen. Die
Maßnahmen im Rahmen des aktiven Bestandsmanagements der Fondsobjekte
sind weiter darauf ausgerichtet, dass das
Immobilienportfolio auch weiterhin stabile
Mieterträge generiert. Mit seinem gut vermieteten Immobilienportfolio von 17 Liegenschaften an 14 Standorten in sechs europäischen Ländern ist der CS PROPERTY
DYNAMIC weiter breit gestreut und ausgewogen aufgestellt.
Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter
Anleger,
für das uns entgegengebrachte Vertrauen im abgelaufenen Geschäftsjahr 2011/
2012 bedanken wir uns recht herzlich bei
Ihnen und freuen uns auch weiterhin auf
eine angenehme und konstruktive Zusammenarbeit.
Frankfurt am Main, 2. Oktober 2012
Mit freundlicher Empfehlung
CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT
Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH
Dr. Werner Bals
Karl-Heinz Heuß
23
Übersicht: Renditen, Bewertung, Vermietung
Renditekennzahlen in %
Deutschland
Polen
Italien
I. Immobilien
Bruttoertrag 1)
Bewirtschaftungsaufwand 1)
6,4
-1,6
7,4
-1,6
6,6
-4,0
Nettoertrag 1)
4,8
5,8
2,6
Wertänderung 1)
0,5
-1,0
1,9
Ausländische Ertragssteuern 1)
0,0
-0,4
0,2
Ausländische latente Steuern 1)
0,0
-1,5
-1,8
Ergebnis vor Darlehensaufwand 1)
5,3
2,9
2,9
Ergebnis nach Darlehensaufwand in Währung 2)
6,4
2,3
2,7
Währungsänderung 2)
0,0
-0,2
0,0
Gesamtergebnis in Fondswährung 2)
6,4
2,1
2,7
II. Liquidität
Liquiditätsrendite 3)
III.Fondsrendite
Ergebnis gesamter Fonds vor Rücknahmeabschlägen
und Fondskosten 4)
Ergebnis gesamter Fonds vor Fondskosten 4)
Ergebnis gesamter Fonds nach Fondskosten (BVI-Methode)
Kapitalinformationen
(Durchschnittszahlen in EUR)
Direkt gehaltene Immobilien
Deutschland
Polen
Italien
153.829.805
88.244.847
18.673.698
Über Beteiligungen gehaltene Immobilien
Immobilien gesamt
Liquidität
–
–
–
153.829.805
8.772.561
88.244.847
1.372.859
18.673.698
162.610
61.115.385
35.900.000
8.200.000
101.486.981
53.717.707
10.636.307
Kreditvolumen
Fondsvolumen (netto)
Wertänderungen
in TEUR
Deutschland
Polen
Italien
155.725
86.020
20.650
10.151
5.813
1.507
2.315
0
342
580
535
0
-2.020
-999
0
Sonstige negative Wertänderungen
-107
-1.753
-330
Wertänderungen lt. Gutachten insgesamt
295
-999
342
Sonstige Wertänderungen insgesamt
473
-1.218
-330
Gutachterliche Verkehrswerte/Kaufpreise zum 31.08.2012
Gutachterliche Bewertungsmieten Portfolio zum 31.08.2012
Positive Wertänderungen lt. Gutachten
Sonstige positive Wertänderungen
Negative Wertänderungen lt. Gutachten
1)
2)
Bezogen auf das durchschnittliche Immobilienvermögen 2011/2012.
B
ezogen auf das durchschnittliche eigenkapitalfinanzierte Immobilienvermögen 2011/2012.
24 Übersicht: Renditen, Bewertung, Vermietung
3)
4)
Bezogen auf das durchschnittliche Liquiditätsvermögen 2011/2012.
Bezogen auf das durchschnittliche Fondsvolumen 2011/2012.
Niederlande
UK
Österreich
Direktinvestments
gesamt
7,5
-3,0
5,5
-2,9
5,5
-0,1
6,6
-2,0
Beteiligungen
Gesamt
–
–
6,6
-2,0
4,5
2,6
5,4
4,6
–
4,6
-4,1
-1,9
2,5
-0,9
–
-0,9
0,1
1,0
0,0
0,1
–
0,1
-0,2
0,0
0,0
-0,4
–
-0,4
0,3
1,7
7,9
3,4
–
3,4
-2,2
-0,6
11,2
3,0
–
3,0
0,0
-0,1
0,0
0,0
–
0,0
-2,2
-0,7
11,2
3,0
–
3,0
0,5
2,9
3,0
1,8
Niederlande
UK
Österreich
Direktinvestments
gesamt
Beteiligungen
Gesamt
109.346.908
77.109.903
45.314.442
492.519.603
–
492.519.603
–
–
–
–
–
–
109.346.908
158.411
77.109.903
787.489
45.314.442
149.088
492.519.603
11.403.018
–
492.519.603
11.403.018
42.800.000
40.742.086
20.000.000
208.757.471
–
208.757.471
66.705.319
37.155.306
25.463.530
295.165.150
–
295.165.150
–
Niederlande
UK
Österreich
Direktinvestments
gesamt
Beteiligungen
Gesamt
110.105
77.448
43.860
493.808
–
493.808
7.038
5.290
2.485
32.284
–
32.284
110
0
1.460
4.227
–
4.227
269
509
0
1.893
–
1.893
-4.845
-1.965
0
-9.829
–
-9.829
-297
0
-310
-2.797
–
-2.797
-4.735
-1.965
1.460
-5.602
–
-5.602
-28
509
-310
-904
–
-904
Übersicht: Renditen, Bewertung, Vermietung25
Übersicht Kredite
Verbleibende
Laufzeit der
Zinsfestschreibung
Kredite in EUR für Immobilien im Ausland
Kreditvolumen
(indirekt über
Beteiligungsgesellschaften)
in TEUR
in % des
Verkehrswertes
aller Fondsimmobilien
in TEUR
in % des
Verkehrswertes
aller Fondsimmobilien
(netto)
Kreditvolumen
(direkt)
104.800
21,2
0
0,0
unter 1 Jahr
23.600
4,8
0
0,0
1-2 Jahre
2-5 Jahre
5-10 Jahre
27.400
53.800
0
5,5
10,9
0,0
0
0
0
0,0
0,0
0,0
über 10 Jahre
0
0,0
0
0,0
unter 1 Jahr
60.500
37.000
12,3
7,5
0
0
0,0
0,0
Kredite in EUR für Immobilien im Inland
1-2 Jahre
16.000
3,3
0
0,0
2-5 Jahre
7.500
1,5
0
0,0
5-10 Jahre
0
0,0
0
0,0
über 10 Jahre
0
0,0
0
0,0
unter 1 Jahr
40.742
0
8,2
0,0
0
0
0,0
0,0
Kredite in GBP für Immobilien im Ausland
1-2 Jahre
40.742
8,2
0
0,0
2-5 Jahre
0
0,0
0
0,0
5-10 Jahre
0
0,0
0
0,0
über 10 Jahre
0
0,0
0
0,0
206.042
41,7
0
0,0
Gesamt
Währungsrisiken zum Stichtag
% des Fondsvolumens netto
pro Währungsraum
Offene Positionen
Offene Positionen
in Fremdwährung
in EUR
GBP
1.058.646
1.335.339
3,8
PLN
469.781
111.966
11,8
1.447.305
4,0
Summe
26 Übersicht: Renditen, Bewertung, Vermietung
Vermietungsinformation Jahresnettomietertrag*
Büro
Handel/
Gastronomie
35,0
Deutschland in %
49,7
Polen in %
90,0
Italien in %
51,3
Niederlande in %
87,2
Großbritannien in %
Österreich in %
76,0
Direktinvestments gesamt in %
54,9
Portfolio gesamt in %
54,9
* bezogen auf die Jahres-Nettosollmiete per 31.08.2012
Hotel
Lager/
Logistik
Wohnen
Freizeit
Garagen/
Stellplätze
Sonstiges
54,4
0,0
1,8
5,5
0,2
2,8
0,3
44,1
0,0
0,0
0,0
0,0
1,7
4,5
0,0
0,0
4,4
0,0
0,0
5,6
0,0
0,0
8,3
33,1
0,0
0,0
7,1
0,2
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
12,8
13,1
0,0
3,0
0,0
0,0
6,8
1,1
25,8
25,8
2,0
2,0
8,9
8,9
1,7
1,7
0,1
0,1
5,6
5,6
1,0
1,0
Vermietungsinformation Leerstände**
Büro
Handel/
Gastronomie
Deutschland in %
3,7
2,7
Polen in %
0,0
9,1
Italien in %
Garagen/
Stellplätze
Sonstiges
0,0
0,7
0,0
92,7
0,0
0,0
0,0
90,9
Lager/
Logistik
Wohnen
Freizeit
0,0
0,2
0,0
0,0
0,0
0,0
Vermietungsquote
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,1
0,0
99,9
Niederlande in %
31,5
0,0
0,0
1,1
0,0
0,0
3,2
0,0
64,2
Großbritannien in %
18,2
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
1,8
0,0
80,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
100,0
0,0
0,3
0,0
0,0
1,2
0,0
85,2
Österreich in %
Portfolio gesamt in %
10,9
2,4
** bezogen auf die Jahres-Bruttosollmiete per 31.08.2012
Hotel
Übersicht: Renditen, Bewertung, Vermietung27
Restlaufzeitenstruktur der Mietverträge der Fondsimmobilien
(Basis: Jahres-Nettosollmiete)
20 %
18,3 %
14,9 %
15 %
12,3 %
12,0 %
9,4 %
10 %
9,5 %
7,0 %
5,6 %
4,5 %
5%
3,6 %
2,3 %
0,6 %
0%
unbefristet
Mietende
in 2012
Mietende
in 2013
Mietende
in 2014
Mietende
in 2015
Mietende
in 2016
Mietende
in 2017
Mietende
in 2018
Mietende
in 2019
Mietende
in 2020
Mietende
in 2021
Mietende
2022+
Restlaufzeiten der Mietverträge der Fondsimmobilien
(Basis: Jahres-Nettosollmiete)
Restlaufzeit
(Mietende)
unbefristet
in
2012
in
2013
in
2014
in
2015
in
2016
in
2017
in
2018
in
2019
in
2020
in
2021
2022+
Deutschland in %
7,0
0,6
7,5
18,5
7,9
11,1
4,7
16,0
5,4
7,2
11,1
3,0
Polen in %
0,1
2,2
15,6
40,5
7,3
3,3
31,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Italien in %
0,0
0,0
0,0
0,0
49,5
32,7
17,8
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Niederlande in %
0,2
0,0
0,0
1,1
8,9
7,0
34,8
0,0
10,4
0,0
0,0
37,6
Großbritannien in %
0,0
0,0
3,4
0,0
3,0
12,5
17,1
11,5
0,0
33,7
0,0
18,8
Österreich in %
0,2
0,0
0,0
18,1
8,4
4,9
0,0
64,3
4,1
0,0
0,0
0,0
Direktinvestments
gesamt in %
2,3
0,6
5,6
14,9
9,4
9,5
18,3
12,0
4,5
7,0
3,6
12,3
Portfolio gesamt in %
2,3
0,6
5,6
14,9
9,4
9,5
18,3
12,0
4,5
7,0
3,6
12,3
28 Übersicht: Renditen, Bewertung, Vermietung
29
Zusammengefasste Vermögensaufstellung
zum 31. August 2012
EUR
EUR
I.Immobilien (s. Seite 34 ff.)
1. Geschäftsgrundstücke
(davon in Fremdwährung 1)
EUR
493.807.804,72
Anteil am
Fondsvermögen
in %
171,0
77.447.804,72)
171,0
493.807.804,72
II.Liquiditätsanlagen
1. Bankguthaben
(davon in Fremdwährung 1)
7.974.582,57
2,8
1.164.436,99)
2,8
7.974.582,57
III.Sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus der Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung 1)
0,00
0,0
3.377.440,19
1,2
1.787.713,00
0,6
0,00)
3. Anschaffungsnebenkosten Immobilien
(davon in Fremdwährung 1)
2,0
2. Zinsansprüche
(davon in Fremdwährung 1)
5.907.221,29
720.364,13)
0,00)
4. Andere
(davon in Fremdwährung 1)
118.094,46)
Summe
IV.Verbindlichkeiten aus
1. Krediten
216.700,47
0,1
6.142.018,01
2,1
1.684.912,59
0,6
1.643.281,72)
437.541,31)
214.678.751,86
74,3
9.394.916,23
3,3
Summe
224.073.668,09
77,6
Fondsvermögen
288.781.093,68
100,0
V.Rückstellungen
(davon in Fremdwährung 1)
1)
71,5
0,00)
4. anderen Gründen
(davon in Fremdwährung 1)
177,6
40.950.918,04)
3. Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung 1)
512.854.761,77
206.042.086,20)
2. Grundstückskäufen und Bauvorhaben
(davon in Fremdwährung 1)
3,8
206.635.120,79
(davon besicherte Kredite (gem. §82 Abs. 3 InvG)
(davon in Fremdwährung 1)
11.072.374,48
9.394.916,23
206.762,73)
Unter Fremdwährung sind sämtliche Nicht-Euro-Positionen zu verstehen (hier nur PLN und GBP)
30 Zusammengefasste Vermögensaufstellung
Deutschland
Polen
Italien
Niederlande
Großbritannien
Österreich
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
155.725.000,00
86.020.000,00
20.650.000,00
110.105.000,00
77.447.804,72
43.860.000,00
6.535.142,96
895.212,31
58.340,67
100.873,15
341.300,78
43.712,70
2.101.050,65
1.053.354,74
411.099,14
1.246.143,78
665.307,96
430.265,02
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
926.419,01
0,00
0,00
0,00
0,00
2.451.021,18
28.566,43
726.349,08
6.350,67
1.022.004,81
4.442,01
0,00
165.316.179,05
88.694.916,13
21.125.790,48
112.474.021,74
78.458.855,47
46.784.998,90
60.562.456,98
33.913.620,00
8.232.253,34
42.975.872,43
40.950.918,04
20.000.000,00
216.700,47
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
1.993.618,58
792.581,21
440.466,53
882.981,70
1.643.281,72
389.088,27
670.321,43
522.274,59
0,00
10.230,00
391.837,88
90.248,69
1.678.756,72
3.233.421,27
1.882.856,86
2.393.118,65
206.762,73
0,00
65.121.854,18
38.461.897,07
10.555.576,73
46.262.202,78
43.192.800,37
20.479.336,96
100.194.324,87
50.233.019,06
10.570.213,75
66.211.818,96
35.266.055,10
26.305.661,94
Zusammengefasste Vermögensaufstellung31
32
33
Vermögensaufstellung Teil I zum 31. August 2012
Immobilienverzeichnis – Lage des Grundstücks, Nutzfläche und gutachterliche Werte
Lage des Grundstückes Art des Grundstückes*Art der Nutzung** Erwerbsdatum Bau-/Umbaujahr
Grundstücksgröße N
in m2 N
I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit Euro-Währung
Deutschland
45127 Essen
1966
II. Hagen 7, III. Hagen 24, 26, Vereinstraße
G
BU 82 %
05/2011
20103)
1.562
15234 Frankfurt (Oder)
Spitzkrugring 1/Spitzkrug Multi Center
G
H/G 98 %
12/2006
1995
84.661
40670 Meerbusch
Otto-Hahn-Straße 4
G
BÜ 88 %
01/2007
2002
6.618
48159 Münster
Grevener Straße 69, 71/York-Ring 20, 22, 24, 26
G
H/G 73 %
02/2009
1998
11.099
70372 Stuttgart
Kegelenstraße 12, 12/1
G
BÜ 99 %
05/2007
1994
2.530
70182 Stuttgart
BÜ 49 %
Olgastraße 86, Bosperstraße 15, Wilhelmstraße 12
G
H/G 27 %
05/2007
1990
4.264
Italien
20020 Lainate (Milan)
Via Rossini 1/A
G
BÜ 90 %
01/2007
2000
6.970
Niederlande
6825 Arnheim
Meander 825
G
5652 Eindhoven
Dillenburgstraat 25a
G
3528 Utrecht
Ptolemaeuslaan 40
G2)
3528 Utrecht
Ptolemaeuslaan 70
G2)
3528 Utrecht
Van Deventerlaan 10, 10a, 20, 20a
G2)
Für die Erklärung der Fußnoten verweisen wir auf Seite 40/41.
34 Vermögensaufstellung Teil I
BÜ 95 %
07/2007
2001
7.920
L/L 80 %
07/2007
2006
13.312
BÜ 95 %
09/2008
2008
3.428
BÜ 88 %
08/2009
2009
4.720
BÜ 38 %
HO 45 %
07/2007
2006
11.190
––––––––––––––––––––– gutachterliche Werte ––––––––––––––––––––––
Nutzfläche (netto)Ausstattungsmerkmale*** Verkehrswert/
Wesentliche Ergebnisse
in m2Kaufpreis5)
der Sachverständigenbewertung
Gewerbe
Wohnen
in Euro
in % zum
GutachterlicheRestnutzungsNettofonds-
Bewertungsmiete
dauer
vermögen
in Euro
in Jahren
6.882
0
teilw. K, PA, ST, TG
15.700.000
5,4
955.404
64
25.026
0
LA, PA, ST
53.165.000
18,4
3.694.705
43
8.184
0
K, PA, TG
17.170.000
5,9
1.074.528
60
LA, PA, ST, TG
30.450.000
10,5
2.209.572
46
teilw. K, PA, ST, TG
11.340.000
3,9
638.594
52
teilw. K, PA, ST, TG
27.900.000
9,7
1.578.236
49
K, LA, PA, ST, TG 20.650.000
7,2
1.506.780
59
10.164
4.757
5.384
0
10.0011)
1.301
10.846
0
13.565
0
K, PA, ST
27.415.000
9,5
2.137.750
59
11.768
0
K, PA, ST
42.180.000
14,6
2.276.769
65
1.913
0
K, LA, PA, PH, ST
6.170.000
2,1
398.204
66
2.897
0
7.157
0
K, PA, ST
10.910.000
3,8
666.400
67
teilw. K, ST
23.430.000
8,1
1.558.809
64
Vermögensaufstellung Teil I35
Lage des Grundstückes Art des Grundstückes*Art der Nutzung** Erwerbsdatum Bau-/Umbaujahr
Grundstücksgröße N
in m2 N
Österreich
1120 Wien
Schönbrunner Straße 297-307
G
BÜ 76 %
08/2010
2009
10.060
II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung
Großbritannien
Leeds LS3 1EP
One Park Lane
G
BÜ 90 %
02/2008
2001
2.384
Solihull B91 2AA
1972
683 - 693 Warwick Road
G
BÜ 85 %
08/2008
20013)
9.470
Polen
03-287 Warschau
ul. Glebocka/Targówek
G
H/G 97 %
11/2006
2007
93.808
31-476 Krakau
Lublanska 38
G2)
BÜ 90 %
12/2007
2008
13.734
Summe Direktinvestments
III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EURO-Währung
Keine
IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung
Keine
Summe Beteiligungen
Gesamt
Für die Erklärung der Fußnoten verweisen wir auf Seite 40/41.
36 Vermögensaufstellung Teil I
––––––––––––––––––––– gutachterliche Werte ––––––––––––––––––––––
Nutzfläche (netto)Ausstattungsmerkmale*** Verkehrswert/
Wesentliche Ergebnisse
in m2Kaufpreis5)
der Sachverständigenbewertung
Gewerbe
Wohnen
in Euro
in % zum
GutachterlicheRestnutzungsNettofonds-
Bewertungsmiete
dauer
vermögen
in Euro
in Jahren
15.374
0
teilw. K, PA, ST, TG
43.860.000
15,2
2.485.300
67
7.396
0
K, PA, ST, TG
13.808
0
teilw. K, PA, PH, ST
29.957.416
10,4
1.854.691
59
47.490.388
16,4
3.435.552
46
24.9871)
0
K, ST
35.200.000
12,2
2.494.573
45
17.861
0
K, PA, ST, TG
50.820.000
17,6
3.318.728
66
493.807.804
0,00
493.807.804
Vermögensaufstellung Teil I37
Immobilienverzeichnis – Vermietungsinformation und Anschaffungsnebenkosten
––––––––––––––––––– Vermietungsinformation ––––––––––––––––––
Lage des Grundstückes LeerstandsquoteRestlaufzeitenMietein-
Prognos-
Fremdfinanzierungsquote
zur Jahres-Mietverträge nahmen im tizierte
des Verkehrswertes/
Bruttosollmiete
in Jahren Geschäfts-Mietein-
Kaufpreises
in %****
jahr
nahmen
in %
in Euro
in Euro
I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit Euro-Währung
Deutschland
45127 Essen
II. Hagen 7, III. Hagen 24, 26, Vereinstraße
0,1
7,7
1.019.087
15234 Frankfurt (Oder)
Spitzkrugring 1/Spitzkrug Multi Center
2,2
3,8
3.564.254
40670 Meerbusch
4)
4)
Otto-Hahn-Straße 4
0,9
48159 Münster
Grevener Straße 69, 71/York-Ring 20, 22, 24, 26
2,7
8,1
1.522.608
70372 Stuttgart
4)
4)
Kegelenstraße 12, 12/1
5,7
70182 Stuttgart
Olgastraße 86, Bosperstraße 15, Wilhelmstraße 12
28,7
3,0
1.137.763
Italien
20020 Lainate (Milan) Via Rossini 1/A
0,8
3,7
1.220.444
1.042.577
47,8
3.646.727
33,9
4)
1.684.223
4)
39,0
41,1
44,1
1.189.679
38,7
1.458.529
39,7
Niederlande
6825 Arnheim
4)
4)
4)
Meander 825 98,9
46,7
5652 Eindhoven
Dillenburgstraat 25a
0,5
4,8
3.258.242
3.253.627
45,5
3528 Utrecht
4)
4)
4)
Ptolemaeuslaan 40
0,0
0,0
3528 Utrecht
4)
4)
4)
Ptolemaeuslaan 70
0,0
0,0
3528 Utrecht
4)
4)
4)
Van Deventerlaan 10, 10a, 20, 20a
36,8
46,1
Österreich
1120 Wien
Schönbrunner Straße 297-307
0,0
5,0
2.466.433
Für die Erklärung der Fußnoten verweisen wir auf Seite 40/41.
38 Vermögensaufstellung Teil I
2.546.256
45,6
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Anschaffungsnebenkosten ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Gesamt
davon
davon
Gesamt
im Geschäftsjahr zur Abschreibung
in % zumRestabin Euro
Gebühren Sonstige
in %
abgeschrieben
verbleibendNettofonds-
schreibungs-
und Steuern in Euro
bezogen
in Euro
in Euro
vermögen
zeitraum
in Euro
auf den
in Jahren
Kaufpreis
1.074.188
562.158
512.030
7,5
106.895
926.419
0,3
8,8
2.868.996
1.769.040
1.099.956
6,0
–
–
–
–
4,9
–
–
–
–
6,5
–
–
–
–
6,7
–
–
–
–
812.532 631.457181.075
1.807.236
1.105.687
701.549
776.570 446.353330.217
1.630.356
951.373
678.983
6,3
–
–
–
–
742.321
585.215
157.106
4,0
–
–
–
–
6,4
–
–
–
–
1,8
–
–
–
–
114248.736
3,8
–
–
–
–
279.689 40.155239.534
452.262 37.591414.671
2,3
–
–
–
–
1,8
–
–
–
–
1.783.2211.200.581 582.640
792.901
63.541
248.850
3.099.430
2.100.190
729.360
999.240
8,0
309.603
2.451.021
0,8
8,0
Vermögensaufstellung Teil I39
––––––––––––––––––– Vermietungsinformation ––––––––––––––––––
Lage des Grundstückes LeerstandsquoteRestlaufzeitenMietein-
Prognos-
Fremdfinanzierungsquote
zur Jahres-Mietverträge nahmen im tizierte
des Verkehrswertes/
Bruttosollmiete
in Jahren Geschäfts-Mietein-
Kaufpreises
in %****
jahr
nahmen
in %
in Euro
in Euro
II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung
Großbritannien
Leeds LS3 1EP
4)
4)
4)
46,3
One Park Lane
1,3
Solihull B91 2AA
683 - 693 Warwick Road
20,4
6,5
2.558.689
2.479.613
56,6
Polen
03-287 Warschau
ul. Glebocka/Targówek
17,8
4,0
2.206.867
2.271.403
39,2
31-476 Krakau
Lublanska 38
0,0
1,8
3.246.313
3.245.577
39,4
III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EURO-Währung
Keine
IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung
Keine
Flächenkorrektur aufgrund von Neuvermessung/
Neuvermietung
2)
Erbbaurecht
3)
Grundlegende Sanierung/Modernisierung
4)
Mieten und auslaufende Mietverträge werden
zum Schutz der Mieter nicht ausgewiesen,
wenn das Objekt von weniger als 5 Mietern
genutzt wird oder 75 % der Mieteinnahmen
von einem Mieter gezahlt werden.
5)
Nach § 79 Abs. 1 InvG sind Immobilien im
Zeitpunkt des Erwerbs und max. die folgenden
12 Monate zum Kaufpreis anzusetzen.
6)
Umrechnung der Anschaffungsnebenkosten
und der Kaufpreise zum Monatsendkurs des
jeweiligen Erwerbsmonats
1)
40 Vermögensaufstellung Teil I
*)
G =Geschäftsgrundstück
i.B.= im Bau befindlich
i.U.= im Umbau befindlich
**) Der Prozentsatz der Nutzung ist bezogen auf
die Jahres-Nettosollmieterträge; Nutzungen
unter 25 % werden nicht gesondert ausgewiesen.
BÜ = Büro
H/G = Handel/Gastronomie
HO = Hotel
L/L = Lager/Logistik/Service/Industrie
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Anschaffungsnebenkosten ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Gesamt
davon
davon
Gesamt
im Geschäftsjahr Zur Abschreibung
in % zumRestabin Euro
Gebühren Sonstige
in %
abgeschrieben
verbleibendNettofonds-
schreibungs-
und Steuern in Euro
bezogen
in Euro
in Euro
vermögen
zeitraum
in Euro
auf den
in Jahren
Kaufpreis
2.028.119 6)1.226.9676)801.1526)6,8
–
– –
–
2.676.0426)1.670.078 6)1.005.9646)6,4
–
– –
–
900.683
21.110
879.573
2,8
–
–
–
–
1.584.141
6.958
1.577.183
3,4
–
–
–
–
***)
K = Klimaanlage
PA = Personenaufzug
LA = Lastenaufzug
TG = Tiefgarage
ST = Kfz-Abstellplätze
PH = Parkhaus
****) Kumuliert
Umrechnungskurs zum 31.08.2012:
1 EUR = 0,792792 GBP
Vermögensaufstellung Teil I41
Vermögensaufstellung Teil II zum 31. August 2012
– Bestand der Geldmarktinstrumente, Investmentanteile, Wertpapiere und Bankguthaben
Zusammensetzung der Liquidität
Bankguthaben
100,0 %
Kurswert
in EUR
Kurswert
in % des
Fondvolumens
(netto)
keine
–
–
II. Investmentanteile
keine
–
–
III. Wertpapiere
keine
–
–
6.535.142,96
72.076,10
823.136,21
58.340,67
2,3
0,0
0,3
0,0
0,1
Währung
Bestand
I. Geldmarktinstrumente
IV. Bankguthaben
Deutschland
Polen
Italien
Commerzbank AG
BRE Bank SA
BRE Bank SA
Commerzbank AG
EUR
EUR
PLN
EUR
6.535.142,96
191.035,59
3.453.681,16
58.340,67
Niederlande
Commerzbank AG
EUR
100.873,15
100.873,15
Großbritannien
Commerzbank AG
GBP
270.580,53
341.300,78
0,1
Österreich
Commerzbank AG
EUR
43.712,70
43.712,70
0,0
7.974.582,57
2,8
Bankguthaben gesamt
42 Vermögensaufstellung Teil II
43
Vermögensaufstellung Teil III zum 31. August 2012
EUR
EUR
I.-II. s. Seite 30
501.782.387,29
III.Sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus der Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung 1)
4.709.767,17
davon Mietforderungen
1.197.454,12
2. Zinsansprüche
2,0
0,00
0,0
3.377.440,19
1,2
1.787.713,00
0,6
0,00)
4. Andere
(davon in Fremdwährung 1)
5.907.221,29
0,00)
3. Anschaffungsnebenkosten Immobilien
(davon in Fremdwährung 1)
173,8
720.364,13)
davon Betriebskostenvorlagen
(davon in Fremdwährung 1)
EUR
Anteil am
Fondsvermögen
in %
118.094,46)
davon Forderungen aus Anteilsumsatz
0,00
11.072.374,48
IV.Verbindlichkeiten aus
1. Krediten
(davon in Fremdwährung 1)
Mittelabflüsse (abzgl. Rücknahmeabschläge)
Anteilwert in EUR
umlaufende Anteile in Stück
Devisenkurse per Stichtag
1 EUR = 0,792792 Britisches Pfund (GBP)
1 EUR = 4,195759 Polnischer Zloty (PLN)
44 Vermögensaufstellung Teil III
0,6
147.775,71
V. Rückstellungen
Mittelzuflüsse
1.684.912,59
0,00
davon Verbindlichkeiten aus Sicherungsgeschäften mit
Finanzinstrumenten (siehe Erläuterungen Seite 45)
Fondsvermögen
2,1
437.541,31)
davon aus Anteilsumsatz
(davon in Fremdwährung 1)
6.142.018,01
0,00
4. anderen Gründen
(davon in Fremdwährung 1)
0,1
1.643.281,72)
davon Betriebskostenvorauszahlungen
216.700,47
0,00)
3. Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung 1)
71,5
0,00
2. Grundstückskäufen und Bauvorhaben
(davon in Fremdwährung 1)
206.635.120,79
40.950.918,04)
davon kurzfristige Kredite (gem. § 53 InvG)
3,8
214.678.751,86
74,3
9.394.916,23
3,3
206.762,73)
288.781.093,68
0,00
21.976.366,19
109,10
2.646.827
Erläuterungen zu Finanzinstrumenten
1. offene Positionen am Stichtag
Absicherung von Beständen:
Verkauf von Devisen auf Termin
Verbindlichkeiten
Offene Positionen am Stichtag
PLN 3,5 Mio.
GBP 7,5 Mio.
Kurswert
Verkauf
Kurswert2)
Stichtag
Vorläufiges
Ergebnis
EUR
EUR
EUR
Vorläufiges
Ergebnis
in % des
Fondsvolumens
(netto)
829.168
9.355.179
833.292
9.459.211
-4.124
-104.032
0,0
0,0
-0,1
GBP 7,0 Mio.
8.646.726
8.824.078
-177.352
GBP 8,4 Mio.
10.664.635
10.578.213
86.422
0,0
GBP 4,0 Mio.
5.091.455
5.040.145
51.310
0,0
34.587.163
34.734.939
-147.776
-0,1
Summe offene Positionen
Bezogen auf ein Währungsexposure in PLN und GBP i.H.v. EUR 36,2 Mio. ergibt sich ein Hedge-Ratio am Stichtag 31.08.2012 von 96,0 %.
2. Käufe und Verkäufe, die während des Berichtszeitraumes abgeschlossen wurden:
Geschlossene Positionen im Berichtszeitraum
Kurswert
Verkauf
EUR
Kurswert
Kauf
EUR
Ergebnis
EUR
PLN 20,0 Mio.
4.678.092
4.667.602
10.490
GBP 86,9 Mio.
101.461.415
105.020.516
-3.559.101
Risikomanagement
Bei der Verwaltung des Sondervermögens wendet die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nach § 51 InvG in Verbindung mit §§
8ff der DerivateV an. Die potenziellen Risikobeträge wurden mit den Parametern 99% Wahrscheinlichkeitsniveau, 10 Tage Haltedauer berechnet. Das Vergleichsvermögen besteht zu 100 % aus dem „JP Morgan Economic and Monetary Union (EMU) Government Bond Index 1-3 Years“ (100 % JPM EMU 1-3 years).
Die Berechnung der Hebelwirkung durch Derivategeschäfte, die gemäß § 28b Abs. 2 S. 4 DerivateV anzugeben ist, befand sich
bis 31.12.2011 in Umsetzung. Die Berechnung ist seit 01.01.2012 implementiert, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.08.2012
ergibt sich für den CS Property Dynamic eine durchschnittliche Hebelwirkung von 1.
1)
2)
Während des Geschäftsjahres wurden u.a. folgende potenzielle Risikobeträge ermittelt:
größter potenzieller Risikobetrag
0,140 % des Fondvermögens
kleinster potenzieller Risikobetrag
0,006 % des Fondvermögens
durchschnittlicher potenzieller Risikobetrag
0,017 % des Fondvermögens
Unter Fremdwährung sind sämtliche Nicht-Euro-Positionen zu verstehen (hier nur PLN und GBP).
Devisenterminkurs vom 31.08.2012
Vermögensaufstellung Teil III45
Vermögensaufstellung Teil III
– zusätzliche Erläuterungen
Im Berichtszeitraum vom 1. September
2011 bis zum 31. August 2012 wurde
eine Immobilie veräußert.
Der Immobilienbestand verringerte sich
somit auf 17 Objekte.
Dabei handelt es sich ausschließlich um
Geschäftsgrundstücke. Alle Immobilien
sind jeweils mit den von den Sachverständigen ermittelten Verkehrswerten im
Fondsvermögen enthalten. Diese Verkehrswerte werden nach dem Ertragswertverfahren (gem. Immobilienwertermittlungsverordnung ImmowertV) ermittelt.
46 Vermögensaufstellung Teil III
I. Zum Stichtag wird die Position „Immobilien“ mit EUR 493,8 Mio. ausgewiesen.
II. D
ie „Liquiditätsanlagen“ enthalten Bankguthaben in Höhe von EUR 8,0 Mio.
Sie werden zum Nominalwert am Stichtag ausgewiesen.
III. Die „Sonstigen Vermögensgegenstände“ betragen zum Stichtag insgesamt
EUR 11,1 Mio. Diese werden zum Nominalwert angesetzt.
III. 1. Unter der Position „Forderungen aus
der Grundstücksbewirtschaftung“
werden verauslagte, umlagefähige,
noch abzurechnende Bewirtschaftungskosten, die von den Mietern
zu tragen sind und Forderungen an
die Mieter in Höhe von EUR 5,9
Mio. ausgewiesen.
III. 3. Die Anschaffungsnebenkosten für
Immobilien betragen abzüglich der
bisher darauf entfallenden Abschreibung EUR 3,4 Mio.
III. 4. Die Position „Andere“ in Höhe von
EUR 1,8 Mio. beinhaltet insbesondere Erstattungsansprüche aus Steuern (EUR 1,4 Mio.) und Forderungen an Dritte (EUR 0,3 Mio.).
IV. Die Verbindlichkeiten werden zum Berichtsstichtag 31. August 2012 insgesamt mit EUR 214,7 Mio. ausgewiesen. Die Bewertung der Verbindlichkeiten erfolgt zum Rückzahlungsbetrag.
IV. 1. Bei den „Verbindlichkeiten aus Krediten“ in Höhe von EUR 206,6 Mio.
handelt es sich um Darlehen inklusive abgegrenzter Zinsen, die im
Zusammenhang mit Immobilienerwerben in Deutschland in Höhe
von EUR 60,6 Mio., in Polen in
Höhe von EUR 33,9 Mio., in Italien
in Höhe von EUR 8,2 Mio., in den
Niederlanden in Höhe von EUR
43,0 Mio., in Großbritannien in
Höhe von EUR 40,9 Mio. und in
Österreich in Höhe von EUR 20,0
Mio. aufgenommen wurden.
IV. 2. B
ei den „Verbindlichkeiten aus Grundstückskäufen und Bauvorhaben“
handelt es sich um Einbehalte in
Höhe von EUR 0,2 Mio.
IV. 3. Die „Verbindlichkeiten aus der Grundstücksbewirtschaftung“ (EUR 6,1
Mio.) beinhalten Verbindlichkeiten
gegenüber Mietern aus vorausbezahlten Mieten (EUR 1,2 Mio.) und
noch abzurechnende Umlagenvorauszahlungen in Höhe von EUR
4,9 Mio.
IV. 4. Die „Verbindlichkeiten aus anderen
Gründen“ in Höhe von EUR 1,7 Mio.
enthalten im Wesentlichen Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer in Höhe
von EUR 1,0 Mio., Verbindlichkeiten
aus Fondsverwaltungs- und Depotbankgebühr in Höhe von EUR 0,4
Mio. und Verbindlichkeiten aus unrealisierten Devisentermingeschäften (EUR 0,1 Mio.), welche mit von
der Depotbank zur Verfügung gestellten Terminkursen bewertet wurden.
V. Die Rückstellungen betragen EUR 9,4
Mio. und enthalten im Wesentlichen
Rückstellungen für Mieterausbauten
(EUR 0,3 Mio.), Instandhaltungskosten (EUR 0,7 Mio.), Vermietungskosten (EUR 0,2 Mio.) und noch zu zahlende Herstellungskosten (EUR 0,8
Mio.). Darüber hinaus wurde für Steuern aus möglichen Gewinnen aus der
Veräußerung von ausländischen Liegenschaften eine Rückstellung in Höhe
von EUR 6,9 Mio. gebildet. Dies entspricht einem Anteil von 86,1 % der
bei einer sofortigen Veräußerung aller
Auslandsimmobilien fälligen Steuern.
Seit Januar 2010 erfolgt die Zuführung zu dieser Rückstellung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen monatlich linear.
Alle Vermögensgegenstände in ausländischer Währung werden mit dem Stichtagskurs, welcher von der Depotbank zur
Verfügung gestellt wird, in EURO umgerechnet.
Vermögensaufstellung Teil III47
Verzeichnis der Käufe und Verkäufe
zur Vermögensaufstellung zum 31. August 2012
Lage des Grundstückes Art des
Grundstückes*
I. Käufe
Übergang Nutzen
und Lasten
1. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EURO-Währung
Keine
2. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung
Keine
3. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EURO-Währung
Keine
4. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung
Keine
II. Verkäufe
1. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EURO-Währung
Keine
2. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung
Polen
41-409 Myslowice
ul. Bialobrzeska 22
3. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EURO-Währung
Keine
4. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung
Keine
*)
G =Geschäftsgrundstück
48 Verzeichnis der Käufe und Verkäufe
G
11/2011
49
Ertrags- und Aufwandsrechnung für den Zeitraum
vom 1. September 2011 bis 31. August 2012
EUR
EUR
EUR
I.Erträge
40.353,23
1.Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
17.604,46
2. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland
(davon in Fremdwährung1)
0,00)
3.554.184,59
3. Sonstige Erträge
(davon in Fremdwährung1)
671.421,87)
28.793.481,65
4. Erträge aus Immobilien
(davon in Fremdwährung1)
4.067.105,82)
Summe der Erträge
32.405.623,93
II. Aufwendungen
10.135.935,12
1. Bewirtschaftungskosten
a) davon Betriebskosten
(davon in Fremdwährung1)
4.247.702,54
2.187.246,79)
b) davon Instandhaltungskosten
(davon in Fremdwährung1)
3.463.908,06
468.186,87)
895.446,93
c) davon Kosten der Immobilienverwaltung2)
(davon in Fremdwährung1)
75.786,80)
d) davon Sonstige Kosten
(davon in Fremdwährung1)
1.528.877,59
348.511,76)
0,00
2. Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
-649.867,17
3. Ausländische Steuern
(davon in Fremdwährung1)
-450.303,17)
7.727.002,67
4. Zinsen aus Kreditaufnahmen
(davon in Fremdwährung1)
1.486.503,42)
3.152.934,18
5. Verwaltungsvergütung 3)
6. Depotbankvergütung
105.102,87
7. Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
175.878,94
241.073,42
8. Sonstige Aufwendungen
(davon Sachverständigenkosten
117.947,90)
101.360,98)
(davon in Fremdwährung1)
Summe der Aufwendungen
20.888.060,03
Zwischensumme
Ertragsausgleich auf ordentliche Erträge/Aufwendungen
11.517.563,90
-128.890,86
III. Ordentlicher Nettoertrag
11.388.673,04
IV. Veräußerungsgeschäfte
1. a) Realisierte Gewinne aus Immobilien
b) Realisierte Gewinne aus Devisentermingeschäften
2. a) Realisierte Verluste aus Devisentermingeschäften
Ertragsausgleich auf außerordentliche Erträge/Aufwendungen
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
V. Ergebnis des Geschäftsjahres
1.490.461,17
10.490,22
-3.559.101,27
-18.238,49
-2.076.388,37
9.312.284,67
Für die Erklärung der Fußnoten verweisen wir auf Seite 51.
Die Gesamtkostenquote für das Geschäftsjahr 2011/2012 betrug 1,3 %. Als Gesamtkosten wurden die Positionen II.5.-8. berücksichtigt.
Der Gesamtbetrag der Transaktionskosten im Geschäftsjahr betrug EUR 622.848,43. Diese Transaktionskosten resultieren ausschließlich aus dem Kauf
und Verkauf von Immobilien und sind nicht Bestandteil der Ertrags- und Aufwandsrechnung.
50 Ertrags- und Aufwandsrechnung
Erläuterungen zur Ertrags- und Aufwandsrechnung
I. 1. Die Zinsen aus Liquiditätsanlagen
im Inland betragen TEUR 40,4 und
beinhalten im Wesentlichen Erträge
aus Festgeldern.
I. 2. Die Zinsen aus Liquiditätsanlagen im
Ausland betragen TEUR 17,6 und
beinhalten Erträge aus Festgeldern.
I. 3. Die sonstigen Erträge in Höhe von
EUR 3,6 Mio. resultieren im Wesentlichen aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von EUR 2,2 Mio.,
aus Auflösung von Wertberichtigungen in Höhe von EUR 0,4 Mio., aus
Erträgen aus Nebenkosten – Pauschalen in Höhe von EUR 0,2 Mio.
und aus Erträgen aus Schadenersatz
in Höhe von EUR 0,5 Mio.
I. 4. Die Erträge aus Immobilien betrugen im Berichtsjahr EUR 28,8 Mio.
(Vorjahr EUR 30,1 Mio.)
II. 1. Die Bewirtschaftungskosten erhöhten sich um EUR 2,4 Mio. und betragen nunmehr EUR 10,1 Mio.
II. 1.a. Die Betriebskosten werden in Höhe
von EUR 4,2 Mio. ausgewiesen
(Vorjahr EUR 1,8 Mio.).
II. 1.b. Instandhaltungskosten wurden in
Höhe von EUR 3,5 Mio. aufgewendet (Vorjahr EUR 3,3 Mio.).
II. 1.c. Die Kosten der Immobilienverwaltung betrugen EUR 0,9 Mio. (Vorjahr EUR 0,9 Mio.).
II. 1.d. Die sonstigen Kosten in Höhe von
EUR 1,5 Mio. beinhalten im Wesentlichen Kosten für Fremdfinanzierung, Gerichts- und Rechtskosten und Zuweisungen zu Wertberichtigungen.
II. 3. Bei der Position ausländische Steuern in Höhe von EUR -0,6 Mio. handelt es sich um Steuern auf das im
Ausland erzielte Einkommen. Diese
Position beinhaltet Aufwendungen
für Steuern in Höhe von EUR 0,2
Mio. und einen Steuerertrag in Höhe
von EUR 0,8 Mio., da in Großbritannien und Italien der CS EUROREAL
und der CS PROPERTY DYNAMIC
als gemeinsames Steuersubjekt behandelt werden und ein Ausgleich
für die durch den CS EUROREAL
genutzten steuerlichen Verluste des
CS PROPERTY DYNAMIC vorgenommen wurde.
II. 4. U
nter der Position Zinsaufwendungen
in Höhe von EUR 7,7 Mio. werden
die Darlehenszinsen ausgewiesen.
II. 5. Die Vergütung an die Fondsverwaltung beträgt EUR 3,2 Mio. und hält
sich im Rahmen des in § 13 der
Besonderen Vertragsbedingungen
angegebenen Prozentsatzes.
II. 6. Die Vergütung an die Depotbank ist
mit EUR 0,1 Mio. ausgewiesen und
hält sich somit ebenfalls im Rahmen
des in § 13 der Besonderen Vertragsbedingungen angegebenen Prozentsatzes.
II. 7. Die Prüfungs- und Veröffentlichungskosten betragen EUR 0,2 Mio. und
beinhalten im Wesentlichen Prüfungskosten für den Jahresabschluss und
Kosten der Jahres- und Halbjahresberichte.
II. 8. Die Sonstigen Aufwendungen werden mit EUR 0,2 Mio. ausgewiesen
und beinhalten im Wesentlichen Kosten für Sachverständige und sonstige Beratungskosten.
Unter Fremdwährung sind sämtliche Nicht-Euro-Positionen zu verstehen (hier nur PLN und GBP)
Davon eigene Aufwendungen gemäß § 13 Nr. 4 BVB EUR 0
3)
Gemäß § 13 Nr. 1 BVB. Zusätzlich erhielt die Gesellschaft Vergütungen gemäß § 13 Nr. 2 BVB in
Höhe von EUR 0,2 Mio. Dies entspricht 0,1 % des durchschnittlichen Nettofondsvermögens.
1)
2)
Der Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
ist der Saldo aus dem Wert der Erträge
und Aufwendungen der vom Anteilerwerber im Ausgabepreis als Ausgleich
für aufgelaufene Erträge gezahlt oder
vom Fonds bei Anteilrücknahme im Rücknahmepreis vergütet wird.
IV. 1.a. Die realisierten Gewinne aus Immobilien sind die Differenz zwischen Verkaufserlösen, steuerlichen Buchwerten und der Steuer
auf den Veräußerungsgewinn. Im
abgelaufenen Geschäftsjahr wurde beim Verkauf von Immobilien
ein Gewinn in Höhe von EUR 1,5
Mio. realisiert.
IV. 1.b. Die realisierten Gewinne aus Devisentermingeschäften sind der
Unterschied zwischen den Ankaufskursen und den Kursen bei
Verkauf.
IV. 2.a. Die realisierten Verluste aus Devisentermingeschäften sind der
Unterschied zwischen den Ankaufskursen und den Kursen bei
Verkauf.
Der Kapitalanlagegesellschaft fließen
keine Rückvergütungen der aus dem
Sondervermögen an die Depotbank und
an Dritte geleisteten Vergütungen und
Aufwandserstattungen zu.
Die Kapitalanlagegesellschaft gewährt
aus der an sie gezahlten Verwaltungsvergütung an andere Einheiten der
CREDIT SUISSE wiederkehrend –
meist jährlich – Vermittlungsentgelte
als sogenannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.
Devisenkurse per 31. August 2012
1 EUR = 0,792792 GBP
1 EUR = 4,195759 PLN
Erläuterungen zur Ertrags- und Aufwandsrechnung51
Verwendungsrechnung
insgesamt
EUR
je Anteil
EUR
I. Berechnung der Ausschüttung
10.177.400,37
3,85
1a. Ertragsausgleich auf Vortrag
1. Vortrag aus dem Vorjahr
-723.603,81
-0,28
2. Ergebnis des Geschäftsjahres
9.312.284,67
3,52
0,00
0,00
3. Zuführung aus dem Sondervermögen
II. Zur Ausschüttung verfügbar
1. Einbehalt gemäß § 78 des Investmentgesetzes
2. Vortrag auf neue Rechnung
III. Gesamtausschüttung
Einbehalt gemäß § 78 des Investment­
gesetzes
Aus dem Nettoertrag des Geschäftsjahres
werden EUR 132.341,35 nach § 14 Abs.
2 BVB für zukünftige Instandsetzungen
und zum Ausgleich von Wertminderungen
der Liegenschaften einbehalten.
52 Verwendungsrechnung
Vortrag auf neue Rechnung
Der Vortrag auf neue Rechnung beträgt
EUR 16.648.619,63. Sollte der Vortrag
auf neue Rechnung künftig zur Ausschüttung gelangen, so ist dieser steuerfrei.
18.766.081,23
7,09
-132.341,35
-0,05
-16.648.619,63
-6,29
1.985.120,25
0,75
Gesamtausschüttung
Der Ausschüttungstermin ist der 23. Oktober 2012.
53
Entwicklung des Fondsvermögens
EUR
EUR
I. Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
-10.967.340,00
1. Ausschüttung für das Vorjahr
-21.976.366,19
2. Mittelzufluss/Abfluss (netto)
a) Mittelzuflüsse aus Anteilscheinverkäufen
b) Mittelabflüsse aus Anteilscheinrücknahmen
(enthaltene Rücknahmeabschläge
0,00
-21.976.366,19
276.777,81)
128.890,86
3. Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
11.388.673,04
4. Ordentlicher Nettoertrag
-822.652,53
5. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten
davon bei Immobilien
davon bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
-822.652,53
0,00
1.500.951,39
6. Realisierte Gewinne
aus Immobilien
aus Devisentermingeschäften
7. Realisierte Verluste
aus Immobilien
aus Devisentermingeschäften
1.490.461,17
10.490,22
-3.559.101,27
0,00
-3.559.101,27
-3.768.527,27
8. Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne/Verluste
bei Immobilien
bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
bei Liquiditätsanlagen
bei Devisentermingeschäften
bei Fremdwährungspositionen
II. Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres
Erläuterungen siehe Seite 55.
54 Entwicklung des Fondsvermögens
EUR
316.856.565,65
-7.173.807,57
0,00
0,00
-446.860,88
3.852.141,18
288.781.093,68
Erläuterungen zur Entwicklung des Fondsvermögens
Die Entwicklung des Fondsvermögens
zeigt auf, welche Geschäftsvorfälle während der Berichtsperiode zu dem neuen,
in der Vermögensaufstellung des Fonds,
ausgewiesenen Vermögen geführt haben. Es handelt sich also um die Aufgliederung der Differenz zwischen dem Vermögen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres.
Erläuterungen zu den Punkten 1-8 auf
Seite 54:
1)
Es handelt sich um den Ausschüttungsbetrag.
2)Die Mittelabflüsse aus Anteilscheinrücknahmen ergeben sich aus dem
jeweiligen Rücknahmepreis multipliziert mit der Anzahl der zurückgenommenen Anteile. Erfolgt die Rückgabe von Anteilen nicht fristgemäß
wird ein Rücknahmeabschlag in Höhe
von 3,0 % erhoben. Dieser mindert
den Betrag der Mittelabflüsse aus Anteilscheinrücknahmen. In dem Rücknahmepreis sind die Erträge pro Anteil, die als Ertragsausgleich bezeichnet werden, enthalten.
3)Der Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich ist der Saldo aus dem Wert der
Erträge und Aufwendungen der vom
Anteilerwerber im Ausgabepreis als
Ausgleich für aufgelaufene Erträge
gezahlt oder vom Fonds bei Anteilrücknahme im Rücknahmepreis vergütet wird.
4)
Der ordentliche Nettoertrag ist aus
der Ertrags- und Aufwandsrechnung
ersichtlich.
5)Unter „Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ werden die Beträge angegeben, um die die Anschaffungsnebenkosten für Immobilien bzw. Beteiligungen im Berichtsjahr abgeschrieben wurden. Die Abschreibung
erfolgt linear. Bei Verkauf einer Immobilie werden die Anschaffungsnebenkosten, welche bis zum Verkauf
noch nicht abgeschrieben waren, in
voller Höhe abgeschrieben.
6)Die realisierten Gewinne aus Immobilien sind die Differenz aus Verkaufserlösen und steuerlichen Buchwerten. Die nicht realisierten Wertveränderungen der Vorjahre sind im Pkt. 8)
enthalten. Die realisierten Gewinne
aus Devisentermingeschäften sind der
Unterschied zwischen den niedrigen
Ankaufskursen und den Kursen bei
Verkauf bzw. bei Fälligkeit. Die nicht
realisierten Wertveränderungen der
Devisentermingeschäfte der Vorjahre
sind im Punkt 8) enthalten.
7)Die realisierten Verluste werden wie
die realisierten Gewinne ermittelt
(siehe Punkt 6)
8)Die Nettoveränderungen der nicht realisierten Gewinne/Verluste ergeben
sich bei den Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
aus Wertfortschreibungen und Veränderungen der Verkehrswerte im
Geschäftsjahr, unter Berücksichtigung
latenter Steuern im Ausland. Die Nettoveränderungen der nicht realisierten
Gewinne/Verluste der Devisentermingeschäfte umfassen die Bewertungen
der offenen Geschäfte vom Berichtsjahr abzüglich der Vorjahreswertveränderungen der geschlossenen Geschäfte. Die Fremdwährungspositionen beziehen sich auf Immobilien und
Liquiditätsanlagen. Bei „Fremdwährungspositionen“ ist die Differenz der
Bewertung der Fremdwährungsvermögen zum Kurs zu Beginn und – ohne
das Ergebnis der Wertfortschreibung
– zum Kurs am Ende der Berichtsperiode angegeben. Das Ergebnis der
Wertfortschreibungen ist – bewertet
mit dem Berichtsperiodenkurs – in den
Nettoveränderungen nicht realisierter
Gewinne/Verluste bei Immobilien enthalten. Außerdem beziehen sich die
Fremdwährungspositionen auf Bankguthaben und sonstige Vermögensgegenstände in PLN.
Erläuterungen zur Entwicklung des Fondsvermögens55
Entwicklung des CS PROPERTY DYNAMIC (Mehrjahresübersicht)
Immobilien (in Mio. EUR)
31.08.2009
443,7
31.08.2010
502,5
31.08.2011
510,5
31.08.2012
493,8
0,00
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften (in Mio. EUR)
0,00
0,00
0,00
Liquiditätsanlagen (in Mio. EUR)
73,5
32,2
27,7
8,0
Sonstiges Vermögen (in Mio. EUR)
12,9
29,7
18,3
11,1
Summe der Vermögenswerte (in Mio. EUR)
Verbindlichkeiten und Rückstellungen (in Mio. EUR)
530,1
207,2
564,4
217,5
556,5
239,6
512,9
Fondsvermögen (in Mio. EUR)
322,9
346,9
316,9
288,8
2.939.136
3.135.940
2.849.418
2.646.827
109,85
110,62
111,20
109,10
4,00
4,00
4,00
0,75
29.10.2009
27.10.2010
25.10.2011
23.10.2012
Umlaufende Anteile (Stück)
Anteilwert (in EUR)
Ausschüttung je Anteil (in EUR)
Ausschüttungstag
56 Entwicklung des CS PROPERTY DYNAMIC
224,1
Entwicklung der Renditen (Mehrjahresübersicht)
Renditekennzahlen in %
2008/2009
in %
2009/2010
in %
2010/2011
in %
2011/2012
in %
I. Immobilien
7,1
6,7
6,6
6,6
-1,1
-0,9
-1,5
-2,0
Nettoertrag 1)
6,0
5,8
5,1
4,6
Wertänderungen 1)
0,8
0,4
0,1
-0,9
Bruttoertrag 1)
Bewirtschaftungsaufwand 1)
0,0
-0,2
0,2
0,1
-0,2
-0,2
-0,2
-0,4
Ergebnis vor Darlehensaufwand 1)
6,6
5,8
5,2
3,4
Ergebnis nach Darlehensaufwand in Währung 2)
7,6
6,5
5,7
3,0
-0,1
-0,2
0,0
0,0
7,5
6,3
5,7
3,0
Liquiditätsrendite 3)
1,5
0,3
0,7
0,5
III. Fondsrendite
Ergebnis gesamter Fonds vor Rücknahmeabschlägen und Fondskosten4)
6,1
5,4
5,3
2,9
Ergebnis gesamter Fonds vor Fondskosten4)
6,4
5,5
5,4
3,0
Ergebnis gesamter Fonds nach Fondskosten (BVI-Methode)
5,5
4,5
4,3
1,8
Ausländische Ertragsteuern 1)
Ausländische latente Steuern 1)
Währungsänderung 2)
Gesamtergebnis in Fondswährung 2)
II. Liquidität
Bezogen auf das gesamte durchschnittliche Immobilienvermögen des jeweiligen Geschäftsjahres
Bezogen auf das durchschnittliche eigenkapitalfinanzierte Immobilienvermögen des jeweiligen Geschäftsjahres
3)
Bezogen auf das durchschnittliche Liquiditätsvermögen des jeweiligen Geschäftsjahres
4)
Bezogen auf das durchschnittliche Fondsvolumen des jeweiligen Geschäftsjahres
1)
2)
Entwicklung der Renditen57
58
Besonderer Vermerk des Abschlussprüfers
An die CREDIT SUISSE ASSET MAN­
AGEMENT Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH
Die CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH hat uns beauftragt, gemäß
§ 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes
(InvG) den Jahresbericht des Sondervermögens CS PROPERTY DYNAMIC für
das Geschäftsjahr vom 1. September 2011
bis zum 31. August 2012 zu prüfen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die Aufstellung des Jahresberichts nach
den Vorschriften des InvG liegt in der
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung
eine Beurteilung über den Jahresbericht
abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung nach § 44
Abs. 5 InvG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf den
Jahresbericht wesentlich auswirken, mit
hinreichender Sicherheit erkannt werden.
Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Verwaltung des Sondervermögens sowie
die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und die Nachweise für die Angaben im Jahresbericht überwiegend auf
der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze für den Jahresbericht und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft.
Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Prüfungsurteil
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der
bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresbericht den
gesetzlichen Vorschriften.
Frankfurt am Main, 2. Oktober 2012
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Warnke
Sträßer
WirtschaftsprüferWirtschaftsprüfer
Besonderer Vermerk des Abschlussprüfers59
Steuerliche Hinweise für in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtige Anleger
Die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2011/2012 erfolgt durch Ausschüttungsbeschluss vom 2. Oktober 2012 am 23. Oktober
2012 in Höhe von EUR 0,75 je Anteil.
Natürliche
Personen mit
Anteilen im
Privatvermögen
je Anteil
EUR
Natürliche
Personen mit
Anteilen im
Betriebsvermögen
je Anteil
EUR
Körperschaften
§ 8b
Abs. 1 und 2
KStG
je Anteil
EUR
Körperschaften
§ 8b
Abs. 7 und 8
KStG
je Anteil
EUR
Betrag der Ausschüttung1)
darin enthaltene nicht steuerbare Substanzausschüttung
0,5072
0,0000
0,5072
0,0000
0,5072
0,0000
0,5072
0,0000
Betrag der ausgeschütteten Erträge
0,5072
0,5072
0,5072
0,5072
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
darin enthaltene nicht abzugsfähige Werbungskosten
0,3977
0,0481
0,3977
0,0481
0,3977
0,0481
0,3977
0,0481
Gesamtbetrag der dem Anleger zufließenden Erträge
davon ausländische Einkünfte, die aufgrund von DBA steuerfrei sind
0,9049
0,1850
0,9049
0,1850
0,9049
0,1850
0,9049
0,1850
0,1850
0,1850
0,1850
0,1850
20,44
20,44
20,44
20,44
Steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung und Thesaurierung
Steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung und Thesaurierung in %
0,7199
79,56
0,7199
79,56
0,7199
79,56
0,7199
79,56
Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer2)
Kapitalertragsteuer (25 %)
Solidaritätszuschlag (5,5 %)
0,7199
0,1800
0,0099
0,7199
0,1800
0,0099
0,7199
0,1800
0,0099
0,7199
0,1800
0,0099
Steuerfreier und nicht steuerbarer Anteil
der Ausschüttung und Thesaurierung
Steuerfreier und nicht steuerbarer Anteil
der Ausschüttung und Thesaurierung in %
etrag der Ausschüttung enthält die investmentrechtliche Ausschüttung in Höhe von Euro 0,7500 pro Anteil zuzüglich gezahlte ausländische Steuern
B
in Höhe von Euro 0,1147 pro Anteil abzüglich erstatteter ausländischer Steuern in Höhe von Euro 0,3575 pro Anteil.
2)
In der Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer ist ein Betrag in Höhe von Euro 0,7031 pro Anteil aus inländischen Mieten enthalten, für den bei
ausländischen Anlegern, sowie bei Anteilen in ausländischen Depots, Kapitalertragsteuer einbehalten wird.
1)
60 Steuerliche Hinweise
Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die Erträge werden
von den Anlegern versteuert. Die Besteuerung hängt davon ab, ob der Anleger die Anteile im Privat- oder im Betriebsvermögen hält.
Anteile im Privatvermögen
Beim Privatanleger werden die steuerpflichtigen Erträge des Sondervermögens
als Einkünfte aus Kapitalvermögen der
Einkommensteuer unterworfen. Zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen
Erträge, der Zwischengewinn sowie der
Gewinn aus dem An- und Verkauf von
Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31.
Dezember 2008 erworben wurden bzw.
werden. Gewinne aus dem Verkauf von vor
dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanleger steuerfrei.
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von
25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und
ggf. Kirchensteuer).
Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger die Anteile auf einem inländischen Depot verwahrt und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile EUR 801,00 bei Einzelveranlagung
bzw. EUR 1.602,00 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf Antrag
von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen
und abgeführten Steuerabzug und den
Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann
die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung
auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen.
Der Steuerabzug hat grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),
so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der
Vornahme des Steuerabzugs werden durch
die depotführende Stelle grundsätzlich
bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und ausländische Quellensteuern angerechnet.
Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine
Abgeltungswirkung, wenn der persönliche
Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die
Einkünfte aus Kapitalvermögen in der
Einkommensteuererklärung angegeben
werden. Das Finanzamt setzt dann den
niedrigeren persönlichen Steuersatz an
und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug
an (sog. Günstigerprüfung).
Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen
keinem Steuerabzug unterlegen haben
(weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in
der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder
dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.
Ausgeschüttete oder thesaurierte inländische Mieterträge, Dividenden, Zinsen,
sonstige Erträge sowie Gewinne aus dem
Verkauf inländischer Immobilien innerhalb
von 10 Jahren seit Anschaffung des Sondervermögens sind für Privatanleger steuerpflichtig.
Gewinne aus dem Verkauf inländischer
und ausländischer Immobilien außerhalb
der 10-Jahresfrist, die auf der Ebene des
Sondervermögens erzielt werden, sind
beim Privatanleger stets steuerfrei.
Steuerfrei bleiben auch ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf
ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens (Freistellungsmethode) verzichtet hat (Regelfall). Die steuerfreien Erträge wirken sich
auch nicht auf den anzuwendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt).
Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ausnahmsweise die Anrechnungs-Methode vereinbart oder kein
Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von
10 Jahren seit Anschaffung analog. Die
in den Herkunftsländern gezahlten Steuern
können ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden, sofern
die gezahlten Steuern nicht bereits auf
der Ebene des Sondervermögens als
Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim
Anleger nicht erfasst, solange sie nicht
ausgeschüttet werden. Werden Gewinne
aus der Veräußerung dieser Wertpapiere
und Gewinne aus Termingeschäften ausgeschüttet, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen bei Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuer-
Steuerliche Hinweise61
abzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), wenn
die Wertpapiere nach dem 31. Dezember
2008 angeschafft wurden bzw. die Termingeschäfte nach dem 31. Dezember
2008 eingegangen wurden. Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind steuerfrei, wenn die Wertpapiere auf Ebene des Sondervermögens
vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw.
die Termingeschäfte vor dem 1. Januar
2009 eingegangen wurden.
Substanzauskehrungen (z.B. in Form von
Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitzzeit erhalten hat, sind
allerdings dem steuerlichen Ergebnis aus
der Veräußerung der Fondsanteile hinzuzurechnen, d.h. sie erhöhen den steuerlichen Gewinn.
Werden Anteile am Sondervermögen, die
nach dem 31. Dezember 2008 erworben
wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn
dem Abgeltungssatz von 25 %. Sofern die
Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende
Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann
durch die Vorlage eines ausreichenden
Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Bei ei-
62 Steuerliche Hinweise
ner Veräußerung von vor dem 1. Januar
2009 erworbenen Anteilen ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei. Bei
der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im
Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn
im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen,
damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen kommt. Zudem ist der
Veräußerungspreis um die thesaurierten
Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung
kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31. Dezember 2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf
der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Die
Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht
den Immobiliengewinn bewertungstäglich
als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils. Für Anleger, die ihre Anteile
nach dem 31. Dezember 2008 erworben
haben, wird der Veräußerungsgewinn um
die steuerfrei ausgeschütteten Erträge
erhöht, die aus Wertpapieren und Termingeschäften stammen, die der Fonds vor
dem 1. Januar 2009 erworben hat bzw.
abgeschlossen wurden.
Bei Fonds, bei denen eine Mindestanlagesumme von EUR 100.000,00 oder mehr
vorgeschrieben ist oder die Beteiligung
natürlicher Personen von der Sachkunde
der Anleger abhängig ist, gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen,
die nach dem 9. November 2007 und vor
dem 1. Januar 2009 erworben wurden,
folgende Regelung: Der Gewinn aus der
Veräußerung oder Rückgabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in
diesem Fall jedoch auf den Betrag der
auf Fondsebene thesaurierten Gewinne
aus der Veräußerung von nach dem 31.
Dezember 2008 erworbenen Wertpapieren und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31. Dezember
2008 eingegangenen Termingeschäften
begrenzt. Für das abgelaufene Geschäftsjahr betragen die thesaurierten Gewinne
aus der Veräußerung von nach dem 31.
Dezember 2008 erworbenen Wertpapieren und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31. Dezember
2008 eingegangenen Termingeschäften
EUR 0,00 pro Anteil.
Anteile im Betriebsvermögen
Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als
Betriebseinnahmen steuerlich erfasst.
Inländische Mieterträge, Zinsen und zins­
ähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Die zu
versteuernden Zinsen können im Rahmen
der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG
berücksichtigt werden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die
Vornahme des Steuerabzugs.
Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der
Regel auf die Besteuerung (Freistellung
aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist jedoch der Progressionsvorbehalt teilweise zu beachten.
Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein
Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf
die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern
die gezahlten Steuern nicht bereits auf
der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, soweit sie nach Ablauf von
10 Jahren seit der Anschaffung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden.
Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflichtig. Gewinne aus
der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist sind bei Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich auf Anlegerebene
zu berücksichtigen. Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung
(Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei Anlegern,
die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist
jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart
oder kein Doppelbesteuerungsabkommen
geschlossen wurde, können die in den
Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten
Steuern nicht bereits auf der Ebene des
Sondervermögens als Werbungskosten
berücksichtigt wurden.
Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw.
eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur
durch Vorlage einer entsprechenden NVBescheinigung möglich. Ansonsten erhält
der Anleger eine Steuerbescheinigung
über die Vornahme des Steuerabzugs.
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert werden.
Werden diese Gewinne ausgeschüttet,
sind sie auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Veräußerungsgewinne aus Renten/
Kapitalforderungen und Gewinne aus Termingeschäften sind in voller Höhe steuerpflichtig. Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne und ausgeschüttete Termingeschäftsgewinne unterliegen
grundsätzlich dem Steuerabzug in Höhe
von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009
erworbenen Wertpapieren und für Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 eingegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs
sind und dies der auszahlenden Stelle
vom Gläubiger der Kapitalerträge nach
amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird.
Steuerliche Hinweise63
Substanzauskehrungen (z.B. in Form von
Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger,
dass die Substanzauskehrungen in der
Handelsbilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz aufwandswirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch
die historischen Anschaffungskosten steuerneutral gemindert werden. Alternativ
können die fortgeführten Anschaffungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzauskehrung vermindert werden.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für betriebliche Anleger steuerfrei, soweit es
sich um noch nicht zugeflossene oder
noch nicht als zugeflossen geltende ausländische Mieten und realisierte und nicht
realisierte Gewinne des Sondervermögens aus ausländischen Immobilien handelt, sofern Deutschland auf die Besteuerung verzichtet hat (so genannter Immobiliengewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn
bewertungstäglich als Prozentsatz des
Wertes des Investmentanteils. Gewinne
aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften
zudem steuerfrei, soweit die Gewinne aus
noch nicht zugeflossenen oder noch nicht
als zugeflossen geltenden Dividenden
und aus realisierten und nicht realisierten
Gewinnen des Sondervermögens aus inund ausländischen Immobilienkapitalge-
64 Steuerliche Hinweise
sellschaften herrühren (so genannter Aktiengewinn). 5 % des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften
als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
und sind somit steuerpflichtig. Von Einzelunternehmen sind diese Veräußerungsgewinne zu 60 % zu versteuern. Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den
Aktiengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils.
Negative steuerliche Erträge
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese steuerlich auf Ebene
des Sondervermögens vorgetragen. Diese
können auf Ebene des Sondervermögens
mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung
der negativen steuerlichen Erträge auf den
Anleger ist nicht möglich. Damit wirken
sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet
bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das
die negativen steuerlichen Erträge auf
Ebene des Sondervermögens verrechnet
werden. Eine frühere Geltendmachung bei
der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich.
Kirchensteuer
Soweit die Einkommensteuer bereits von
einer inländischen depotführenden Stelle
(Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der
der Kirchensteuerpflichtige angehört, als
Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Zu
diesem Zweck hat der Kirchensteuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten in
einem schriftlichen Antrag seine Religionsangehörigkeit zu benennen. Ehegatten haben in dem Antrag zudem zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden
Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu den gesamten Kapitalerträgen
der Ehegatten steht, damit die Kirchensteuer entsprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, einbehalten und abgeführt werden
kann. Wird kein Aufteilungsverhältnis angegeben, erfolgt eine Aufteilung nach
Köpfen.
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer
als Sonderausgabe wird bereits beim
Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
Ausländische Quellensteuer
Auf die ausländischen Erträge des Sondervermögens wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten.
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene
des Sondervermögens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die
ausländische Quellensteuer auf Anleger­
ebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Kapitalanlagegesellschaft
ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht
aus, dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
Ertragsausgleich
Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile, die zur
Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behandeln wie die Erträge,
auf die diese Teile des Ausgabepreises
entfallen.
Zwischengewinnbesteuerung
Zwischengewinne sind die im Verkaufsoder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte
für vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung
von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
Buchstaben a) bis f) InvStG genannten
Kapitalforderungen, die vom Fonds noch
nicht ausgeschüttet oder thesauriert und
infolgedessen beim Anleger noch nicht
steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen
aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch
Steuerinländer einkommensteuerpflichtig.
Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn
beträgt 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag
und ggf. Kirchensteuer).
Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte
Zwischengewinn kann von Privatanlegern
im Jahr der Zahlung einkommensteuerlich
als negative Einnahme abgesetzt werden,
wenn ein Ertragsausgleich durchgeführt
wird und sowohl bei der Veröffentlichung
des Zwischengewinn als auch im Rahmen
der von den Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten auf die Durchführung des Ertragsausgleichsverfahrens hingewiesen wird. Der Zwischengewinn wird
bereits beim Steuerabzug steuermindernd
berücksichtigt. Bei betrieblichen Anlegern
ist der gezahlte Zwischengewinn unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die
nicht zu korrigieren sind. Bei Rückgabe
oder Veräußerung des Investmentanteils
durch den betrieblichen Anleger bildet
der Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses, der
nicht zu korrigieren ist.
Die Zwischengewinne können regelmäßig
auch den Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.
Gesonderte Feststellung, Außenprüfung
Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Sondervermögens ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu
hat die Investmentgesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderungen der
Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich
einer Außenprüfung (§ 11 Abs. 3 InvStG)
der Finanzverwaltung, werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden
ist. Die steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Ausschüttungstag bei der
Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr.
Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die zum
Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem
Sondervermögen beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können für diese
Anleger entweder positiv oder negativ sein.
Steuerliche Hinweise65
Steuerausländer
Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an
ausschüttenden Sondervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge,
Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er
seine steuerliche Ausländereigenschaft
nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht
bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger
gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle.
Für inländische Dividenden erfolgt hingegen ein Steuerabzug. Auch für inländische Mieten und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb
von 10 Jahren seit Anschaffung erfolgt
ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem
Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Eine DBAErstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden, inländische Mieten
und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren
seit Anschaffung erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.
66 Steuerliche Hinweise
EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung
Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV),
mit der die Richtlinie 2003/48/EG des
Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L
157 S. 38 umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit
einigen Drittstaaten (insbesondere mit der
Schweiz, Liechtenstein, Channel Islands,
Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen.
Dazu werden grundsätzlich Zinserträge,
die eine im europäischen Ausland oder
bestimmten Drittstaaten ansässige natürliche Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle handelt)
gutgeschrieben erhält, von dem deutschen
Kreditinstitut an das Bundeszentralamt für
Steuern und von dort aus letztlich an die
ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet.
Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natürliche Person in
Deutschland von einem ausländischen
Kreditinstitut im europäischen Ausland
oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von
dem ausländischen Kreditinstitut letztlich
an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten einige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die
in Deutschland anrechenbar sind.
Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Union bzw. in den
beigetretenen Drittstaaten ansässigen
Privatanleger, die grenzüberschreitend in
einem anderen EU-Land ihr Depot oder
Konto führen und Zinserträge erwirtschaften.
U.a. Luxemburg und die Schweiz haben
sich verpflichtet, von den Zinserträgen
eine Quellensteuer i.H.v. 35 % einzubehalten. Der Anleger erhält im Rahmen
der steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er sich die abgezogenen Quellensteuern im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung anrechnen
lassen kann.
Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug im Ausland befreien zu lassen, indem er eine
Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber dem
ausländischen Kreditinstitut abgibt, die
es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und stattdessen
die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbehörden zu melden.
Nach der ZIV ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jeden in- und ausländischen Fonds anzugeben, ob er der ZIV
unterliegt (in scope) oder nicht (out of
scope).
Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei
wesentliche Anlagegrenzen. Wenn das
Vermögen eines Fonds aus höchstens
15 % Forderungen im Sinne der ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die letztendlich auf die von der Kapitalanlagegesellschaft gemeldeten Daten zurückgreifen,
keine Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu versenden. Ansonsten
löst die Überschreitung der 15 %-Grenze
eine Meldepflicht der Zahlstellen an das
Bundeszentralamt für Steuern über den
in der Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus. Bei Überschreiten der 25 %Grenze ist auch der in der Rückgabe
oder Veräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu melden. Handelt es
sich um einen ausschüttenden Fonds, so
ist zusätzlich im Falle der Ausschüttung
der darin enthaltene Zinsanteil an das
Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt eine Meldung konsequenterweise nur im Falle der Rückgabe
oder Veräußerung des Fondsanteils.
Das Vermögen des Sondervermögens CS
PROPERTY DYNAMIC besteht zum Geschäftsjahresende zu unter 15 % aus Forderungen im Sinne der ZIV.
Beschränkte Steuerpflicht in Österreich
Der CS PROPERTY DYNAMIC hält österreichische Immobilien. Durch das österreichische Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) besteht in Österreich
für alle nicht in Österreich ansässigen
Anleger des CS PROPERTY DYNAMIC
eine beschränkte Steuerpflicht für die Gewinne, die der CS PROPERTY DYNAMIC
mit den österreichischen Immobilien erzielt.
Der Besteuerung in Österreich unterliegen grundsätzlich die laufenden Bewirtschaftungsgewinne aus der Vermietung
und die realisierten oder unrealisierten Gewinne aus der jährlichen Bewertung der
österreichischen Immobilien (Aufwertungsgewinne).
Die auf einen Anteil entfallenden österreichischen Einkünfte betragen für die
Ausschüttung des Geschäftsjahres 2011/
2012 EUR 0,8465. Dieser Betrag ist mit
der vom Anleger gehaltenen Anzahl von
Anteilen zu multiplizieren und ggf. in Österreich zu erklären.
Steuersubjekt für die beschränkte Steuerpflicht in Österreich ist der einzelne
Anleger.
Für natürliche Personen beträgt der österreichische Steuersatz für diese Einkünfte 25 %. Erzielt ein Privatanleger pro
Kalenderjahr insgesamt maximal EUR
2.000,00 in Österreich der Besteuerung
unterliegende Einkünfte, muss er in Österreich keine Steuererklärung abgeben
und die Einkünfte bleiben steuerfrei. Bei
Überschreiten dieser Grenze oder nach
Aufforderung durch das österreichische
Finanzamt ist jedoch in Österreich eine
Steuererklärung abzugeben.
Für Körperschaften beträgt der Steuersatz ebenfalls 25 %. Anders als bei natürlichen Personen gibt es für diese Anleger keinen gesetzlichen Freibetrag. Aus
diesem Grund ist grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in Österreich gegeben. Pensionskassen, die Anteile am CS PROPERTY
DYNAMIC halten, können von der beschränkten Steuerpflicht in Österreich befreit sein, wenn sie mit österreichischen
Pensionskassen vergleichbar sind.
Örtlich zuständig für die Veranlagung von
beschränkt Steuerpflichtigen ist das Finanzamt Wien 1/23.
Hinweis:
Die steuerlichen Hinweise beinhalten
die Rechtslage bis zum 31. August
2012. Sie richten sich ausschließlich
an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann keine Gewähr
dafür übernommen werden, dass sich
die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder
Erlasse der Finanzverwaltung nicht
ändert. Die steuerlichen Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinen Ersatz für
eine steuerliche Beratung darstellen.
Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen
mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.
Steuerliche Hinweise67
Besteuerungsgrundlagen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG
für das Immobilien-Sondervermögen CS PROPERTY DYNAMIC
§ 5 Abs. 1
InvStG
Nr. 1 und 2
Ausschüttung
zzgl. gezahlte ausländische Steuern
abzgl. erstattete ausländische Steuern
1a)
Betrag der Ausschüttungen
1a aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge
der Vorjahre
1a bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge
davon echte Substanzbeträge
davon ausgeschüttete Liquidität in Form von AfA
(neg. Thesaurierung)
2.
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
1b)
Betrag der ausgeschütteten Erträge
Summe der beim Anleger zufließenden Erträge
1c)
im Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen
Erträgen enthaltene
1c aa) Erträge i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1
KStG oder § 3 Nr. 40 EStG
1c bb) Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 2 InvStG i. V. m.
§ 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG
1c cc) Erträge i. S. d. § 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke)
1c dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1
InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
1c ee) Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am
31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung,
soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
1c ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 InvStG
in der am 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung
1c gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG, für die die
Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines DBA auf die
Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat
1c hh) in 1 c) gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem
Progressionsvorbehalt unterliegen
1c ii) ausländische Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, auf die
tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde oder
als einbehalten gilt, sofern die ausländ. Quellensteuern nicht
nach § 4 Abs. 4 InvStG als Werbungskosten abgezogen wurden
1c jj) in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m.
§ 8b Abs. 1 und 2 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist
1c kk) in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG,
die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt
geltenden (fiktiven) Steuer auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer berechtigen
1c ll) in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2
InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 und 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist
68 Steuerliche Hinweise
Natürliche
Personen
mit Anteilen
im Privatvermögen
pro Anteil in
EUR
0,7500
0,1147
0,3575
0,5072
0,0000
Natürliche
Personen mit
Anteilen im
Betriebsvermögen
pro Anteil in
EUR
0,7500
0,1147
0,3575
0,5072
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,3977
0,5072
0,9049
0,3977
0,5072
0,9049
0,3977
0,5072
0,9049
0,3977
0,5072
0,9049
–
0,0000
0,0000
–
–
0,0000
0,0000
–
–
0,0000
0,0168
–
0,0168
–
0,0168
–
0,0000
0,0000
0,0000
–
0,0000
–
–
–
0,1850
0,1850
0,1850
0,1850
0,0000
0,0000
–
–
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
–
0,0000
0,0000
–
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
–
0,0000
0,0000
–
Körperschaft
Körperschaft
§8b I+II KStG §8b VII+VIII KStG
pro Anteil in
pro Anteil in
EUR
EUR
0,7500
0,7500
0,1147
0,1147
0,3575
0,3575
0,5072
0,5072
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1
InvStG
Nr. 1 und 2
1d)
den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigenden Teil der Ausschüttung
1d aa) i. S. d. § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
1d bb) i. S. d. § 7 Abs. 3 InvStG
davon Erträge i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 InvStG (inländische
Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus inländischen
Immobilienvermögen)
1d cc) i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 5 InvStG, soweit in 1. d) aa) enthalten
1e)(weggefallen)
1f)
Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den
ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d.
§ 4 Abs. 2 InvStG entfällt und
1f aa) der nach § 4 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 32d Abs. 5 oder § 34c
Abs.1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein
Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde1)
1f bb) in 1 f) aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 und 2 des KStG
oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist
1f cc) der nach § 4 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG
abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG
vorgenommen wurde,
1f dd) in 1 f) cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 und 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist,
1f ee) der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2
InvStG i. V. m. diesem Abkommen fiktiv anrechenbar ist1)
1f ff) in 1 f) ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 und 2 des KStG
oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist
1g)
den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung,
1h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert
um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres
1i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten i. S. d. § 3 Abs. 3 S. 2
Nr. 2 InvStG (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
Zusatz durch AfA aus Vorjahren gedeckter Betrag der Substanzausschüttung
1)
Natürliche
Personen
mit Anteilen
im Privatvermögen
pro Anteil in
EUR
0,7199
Natürliche
Personen mit
Anteilen im
Betriebsvermögen
pro Anteil in
EUR
0,7199
0,0168
0,7031
0,7031
0,0168
0,7031
0,7031
0,0168
0,7031
0,7031
0,0168
0,7031
0,7031
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
–
0,0000
0,0000
–
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
–
0,0000
0,0000
–
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
–
0,0000
0,0000
–
2,7522
2,7522
2,7522
2,7522
-0,2428
-0,2428
-0,2428
-0,2428
0,0481
0,0481
0,0481
0,0481
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
Körperschaft
Körperschaft
§8b I+II KStG §8b VII+VIII KStG
pro Anteil in
pro Anteil in
EUR
EUR
0,7199
0,7199
Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim Privatanleger vor Beachtung der Höchstbetragsberechnung
Steuerliche Hinweise69
70
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG)
über die Prüfung der steuerlichen Angaben für das Investmentvermögen
CS PROPERTY DYNAMIC
für den Zeitraum vom 1. September
2011 bis 31. August 2012
An die CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT Immobilien Kapitalanlagegesellschaft
mbH (nachfolgend: die Gesellschaft):
Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die
von der Gesellschaft für das Investmentvermögen für den genannten Zeitraum
zu veröffentlichenden Angaben nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach
den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden und in die Ermittlung
Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind.
Die Verantwortung für die Ermittlung der
steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung
mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Die Ermittlung
beruht auf der Buchführung/den Aufzeichnungen und dem Jahresbericht nach
§ 44 Abs. 1 InvG für den betreffenden
Zeitraum. Sie besteht aus einer Überleitungsrechnung aufgrund steuerlicher Vorschriften und der Zusammenstellung der
zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und 2 InvStG. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) investiert
hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage
der von uns durchgeführten Prüfung eine
Beurteilung abzugeben, ob die von der
Gesellschaft nach den Vorschriften des
InvStG zu veröffentlichenden Angaben in
Übereinstimmung mit den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Unsere Prüfung erfolgt auf der Grundlage
der von einem Abschlussprüfer nach § 44
Abs. 5 InvG geprüften Buchführung/Aufzeichnungen und des geprüften Jahresberichtes. Unserer Beurteilung unterliegen die darauf beruhende Überleitungsrechnung und die zur Bekanntmachung
bestimmten Angaben. Unsere Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, von
Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten
sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Soweit die Gesellschaft Mittel in
Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die
korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die
Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender
Bescheinigungen. Die entsprechenden
steuerlichen Angaben wurden von uns
nicht geprüft.
Wir haben unsere Prüfung unter entsprechender Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die
Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei
von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Fest­
legung der Prüfungshandlungen werden
die Kenntnisse über die Verwaltung des
Investmentvermögens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des auf die Ermittlung der
Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten
Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die
von der Gesellschaft gewählte Auslegung
ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie
in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt
werden konnte. Wir weisen darauf hin,
dass eine künftige Rechtsentwicklung oder
insbesondere neue Erkenntnisse aus der
Rechtsprechung eine andere Beurteilung
der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können.
Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir
der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach
den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden und in die Ermittlung
Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind.
Frankfurt, den 2. Oktober 2012
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Stefan Schmidt ppa. Jennyfer Schneider
RechtsanwaltSteuerberaterin
Steuerberater
Steuerliche Hinweise71
Immobilien-, Aktien- und Zwischengewinn (vom 1. September 2011 bis 31. August 2012)
gültig am
Immobiliengewinn1)
Aktiengewinn1)
Zwischengewinn pro
Anteil in EUR2)
gültig am
Immobiliengewinn1)
Aktiengewinn1)
Zwischengewinn pro
Anteil in EUR2)
01.09.2011
8,90%
0,00%
0,14
31.10.2011
8,85%
0,00%
0,01
02.09.2011
8,91%
0,00%
0,14
01.11.2011
8,87%
0,00%
0,01
05.09.2011
8,94%
0,00%
0,14
02.11.2011
8,88%
0,00%
0,01
06.09.2011
8,95%
0,00%
0,14
03.11.2011
8,88%
0,00%
0,01
07.09.2011
8,94%
0,00%
0,14
04.11.2011
8,88%
0,00%
0,01
08.09.2011
8,94%
0,00%
0,14
07.11.2011
8,91%
0,00%
0,01
09.09.2011
8,96%
0,00%
0,14
08.11.2011
8,62%
0,00%
0,01
12.09.2011
8,99%
0,00%
0,14
09.11.2011
8,62%
0,00%
0,01
13.09.2011
9,00%
0,00%
0,14
10.11.2011
8,64%
0,00%
0,01
14.09.2011
9,00%
0,00%
0,14
11.11.2011
8,63%
0,00%
0,01
15.09.2011
9,00%
0,00%
0,14
14.11.2011
8,65%
0,00%
0,01
16.09.2011
9,00%
0,00%
0,14
15.11.2011
8,66%
0,00%
0,01
19.09.2011
9,03%
0,00%
0,14
16.11.2011
8,67%
0,00%
0,01
20.09.2011
9,04%
0,00%
0,14
17.11.2011
8,67%
0,00%
0,01
21.09.2011
9,04%
0,00%
0,14
18.11.2011
8,68%
0,00%
0,01
22.09.2011
9,05%
0,00%
0,14
21.11.2011
8,70%
0,00%
0,01
23.09.2011
9,05%
0,00%
0,14
22.11.2011
8,70%
0,00%
0,01
26.09.2011
9,08%
0,00%
0,14
23.11.2011
8,71%
0,00%
0,01
27.09.2011
9,08%
0,00%
0,14
24.11.2011
8,72%
0,00%
0,01
28.09.2011
9,08%
0,00%
0,14
25.11.2011
8,73%
0,00%
0,01
29.09.2011
9,08%
0,00%
0,14
28.11.2011
8,73%
0,00%
0,01
30.09.2011
9,09%
0,00%
0,14
29.11.2011
8,73%
0,00%
0,01
04.10.2011
9,09%
0,00%
0,15
30.11.2011
8,72%
0,00%
0,01
05.10.2011
9,09%
0,00%
0,15
01.12.2011
8,73%
0,00%
0,01
06.10.2011
9,10%
0,00%
0,15
02.12.2011
8,73%
0,00%
0,01
07.10.2011
9,10%
0,00%
0,15
05.12.2011
8,75%
0,00%
0,01
10.10.2011
9,10%
0,00%
0,15
06.12.2011
8,76%
0,00%
0,01
11.10.2011
8,49%
0,00%
0,15
07.12.2011
8,77%
0,00%
0,01
12.10.2011
8,46%
0,00%
0,15
08.12.2011
8,78%
0,00%
0,01
13.10.2011
8,47%
0,00%
0,15
09.12.2011
8,79%
0,00%
0,01
14.10.2011
8,48%
0,00%
0,15
12.12.2011
8,81%
0,00%
0,01
17.10.2011
8,49%
0,00%
0,15
13.12.2011
8,82%
0,00%
0,01
18.10.2011
8,51%
0,00%
0,15
14.12.2011
8,84%
0,00%
0,01
19.10.2011
8,51%
0,00%
0,15
15.12.2011
8,84%
0,00%
0,01
20.10.2011
8,52%
0,00%
0,15
16.12.2011
8,85%
0,00%
0,01
21.10.2011
8,53%
0,00%
0,15
19.12.2011
8,83%
0,00%
0,01
24.10.2011
8,55%
0,00%
0,15
20.12.2011
8,85%
0,00%
0,01
25.10.2011
8,87%
0,00%
0,01
21.12.2011
8,85%
0,00%
0,01
26.10.2011
8,88%
0,00%
0,01
22.12.2011
8,85%
0,00%
0,01
27.10.2011
8,88%
0,00%
0,01
23.12.2011
8,85%
0,00%
0,01
28.10.2011
8,78%
0,00%
0,01
27.12.2011
8,85%
0,00%
0,01
72 Steuerliche Hinweise
gültig am
Immobiliengewinn1)
Aktiengewinn1)
Zwischengewinn pro
Anteil in EUR2)
gültig am
Immobiliengewinn1)
Aktiengewinn1)
Zwischengewinn pro
Anteil in EUR2)
28.12.2011
8,84%
0,00%
0,01
28.02.2012
7,18%
0,00%
0,01
29.12.2011
8,84%
0,00%
0,01
29.02.2012
7,32%
0,00%
0,01
30.12.2011
8,81%
0,00%
0,01
01.03.2012
7,33%
0,00%
0,01
02.01.2012
6,82%
0,00%
0,01
02.03.2012
7,34%
0,00%
0,01
03.01.2012
6,83%
0,00%
0,01
05.03.2012
7,35%
0,00%
0,01
04.01.2012
6,83%
0,00%
0,01
06.03.2012
7,35%
0,00%
0,01
05.01.2012
6,89%
0,00%
0,01
07.03.2012
7,36%
0,00%
0,01
06.01.2012
6,90%
0,00%
0,01
08.03.2012
7,36%
0,00%
0,01
09.01.2012
6,92%
0,00%
0,01
09.03.2012
7,37%
0,00%
0,01
10.01.2012
6,92%
0,00%
0,01
12.03.2012
7,36%
0,00%
0,01
11.01.2012
6,93%
0,00%
0,01
13.03.2012
7,37%
0,00%
0,01
12.01.2012
6,94%
0,00%
0,01
14.03.2012
7,37%
0,00%
0,01
13.01.2012
6,94%
0,00%
0,01
15.03.2012
7,38%
0,00%
0,01
16.01.2012
6,97%
0,00%
0,01
16.03.2012
7,38%
0,00%
0,01
17.01.2012
6,97%
0,00%
0,01
19.03.2012
7,38%
0,00%
0,01
18.01.2012
6,98%
0,00%
0,01
20.03.2012
7,38%
0,00%
0,01
19.01.2012
6,98%
0,00%
0,01
21.03.2012
7,40%
0,00%
0,01
20.01.2012
6,99%
0,00%
0,01
22.03.2012
7,40%
0,00%
0,01
23.01.2012
7,01%
0,00%
0,01
23.03.2012
7,41%
0,00%
0,01
24.01.2012
7,02%
0,00%
0,01
26.03.2012
7,40%
0,00%
0,01
25.01.2012
7,02%
0,00%
0,01
27.03.2012
7,41%
0,00%
0,01
26.01.2012
7,03%
0,00%
0,01
28.03.2012
7,41%
0,00%
0,01
27.01.2012
7,02%
0,00%
0,01
29.03.2012
7,42%
0,00%
0,01
30.01.2012
7,04%
0,00%
0,01
30.03.2012
7,42%
0,00%
0,01
31.01.2012
7,04%
0,00%
0,01
02.04.2012
7,43%
0,00%
0,01
01.02.2012
7,05%
0,00%
0,01
03.04.2012
7,43%
0,00%
0,01
02.02.2012
7,05%
0,00%
0,01
04.04.2012
7,44%
0,00%
0,01
03.02.2012
7,06%
0,00%
0,01
05.04.2012
7,44%
0,00%
0,01
06.02.2012
7,08%
0,00%
0,01
10.04.2012
7,42%
0,00%
0,01
07.02.2012
7,09%
0,00%
0,01
11.04.2012
7,42%
0,00%
0,01
08.02.2012
7,09%
0,00%
0,01
12.04.2012
7,43%
0,00%
0,01
09.02.2012
7,10%
0,00%
0,01
13.04.2012
7,43%
0,00%
0,01
10.02.2012
7,11%
0,00%
0,01
16.04.2012
7,42%
0,00%
0,01
13.02.2012
7,12%
0,00%
0,01
17.04.2012
7,42%
0,00%
0,01
14.02.2012
7,12%
0,00%
0,01
18.04.2012
7,42%
0,00%
0,01
15.02.2012
7,13%
0,00%
0,01
19.04.2012
7,42%
0,00%
0,01
16.02.2012
7,14%
0,00%
0,01
20.04.2012
7,42%
0,00%
0,01
17.02.2012
7,14%
0,00%
0,01
23.04.2012
7,41%
0,00%
0,01
20.02.2012
7,16%
0,00%
0,01
24.04.2012
7,41%
0,00%
0,01
21.02.2012
7,17%
0,00%
0,01
25.04.2012
7,40%
0,00%
0,01
22.02.2012
7,17%
0,00%
0,01
26.04.2012
7,40%
0,00%
0,01
23.02.2012
7,17%
0,00%
0,01
27.04.2012
6,83%
0,00%
0,01
24.02.2012
7,17%
0,00%
0,01
30.04.2012
6,82%
0,00%
0,01
27.02.2012
7,17%
0,00%
0,01
02.05.2012
6,84%
0,00%
0,01
Steuerliche Hinweise73
gültig am
Immobiliengewinn1)
Aktiengewinn1)
Zwischengewinn pro
Anteil in EUR2)
gültig am
Immobiliengewinn1)
Aktiengewinn1)
Zwischengewinn pro
Anteil in EUR2)
03.05.2012
6,84%
0,00%
0,01
04.05.2012
6,85%
0,00%
0,01
09.07.2012
7,49%
0,00%
0,01
10.07.2012
7,50%
0,00%
07.05.2012
6,84%
0,00%
0,01
0,01
11.07.2012
7,51%
0,00%
0,01
08.05.2012
6,84%
0,00%
0,01
12.07.2012
7,51%
0,00%
0,01
09.05.2012
10.05.2012
6,85%
0,00%
0,01
13.07.2012
7,51%
0,00%
0,01
6,86%
0,00%
0,01
16.07.2012
7,50%
0,00%
11.05.2012
0,01
6,76%
0,00%
0,01
17.07.2012
7,49%
0,00%
0,01
14.05.2012
6,77%
0,00%
0,01
18.07.2012
7,50%
0,00%
0,01
15.05.2012
6,78%
0,00%
0,01
19.07.2012
7,50%
0,00%
0,01
16.05.2012
6,78%
0,00%
0,01
20.07.2012
7,51%
0,00%
0,01
18.05.2012
7,20%
0,00%
0,01
23.07.2012
7,52%
0,00%
0,01
21.05.2012
7,20%
0,00%
0,01
24.07.2012
7,52%
0,00%
0,01
22.05.2012
7,19%
0,00%
0,01
25.07.2012
7,53%
0,00%
0,01
23.05.2012
7,19%
0,00%
0,01
26.07.2012
7,53%
0,00%
0,01
24.05.2012
7,21%
0,00%
0,01
27.07.2012
7,54%
0,00%
0,01
25.05.2012
7,21%
0,00%
0,01
30.07.2012
7,51%
0,00%
0,01
29.05.2012
7,20%
0,00%
0,01
31.07.2012
7,51%
0,00%
0,01
30.05.2012
7,20%
0,00%
0,01
01.08.2012
7,52%
0,00%
0,01
31.05.2012
7,20%
0,00%
0,01
02.08.2012
7,51%
0,00%
0,01
01.06.2012
7,21%
0,00%
0,01
03.08.2012
7,52%
0,00%
0,01
04.06.2012
7,22%
0,00%
0,01
06.08.2012
7,54%
0,00%
0,01
05.06.2012
7,23%
0,00%
0,01
07.08.2012
7,54%
0,00%
0,01
06.06.2012
7,23%
0,00%
0,01
08.08.2012
7,53%
0,00%
0,01
08.06.2012
7,25%
0,00%
0,01
09.08.2012
7,54%
0,00%
0,01
11.06.2012
7,26%
0,00%
0,01
10.08.2012
7,54%
0,00%
0,01
12.06.2012
7,27%
0,00%
0,01
13.08.2012
7,53%
0,00%
0,01
13.06.2012
7,27%
0,00%
0,01
14.08.2012
7,54%
0,00%
0,01
14.06.2012
7,29%
0,00%
0,01
15.08.2012
7,54%
0,00%
0,01
15.06.2012
7,33%
0,00%
0,01
16.08.2012
7,55%
0,00%
0,01
18.06.2012
7,33%
0,00%
0,01
17.08.2012
7,54%
0,00%
0,01
19.06.2012
7,33%
0,00%
0,01
20.08.2012
7,55%
0,00%
0,01
20.06.2012
7,34%
0,00%
0,01
21.08.2012
7,54%
0,00%
0,01
21.06.2012
7,34%
0,00%
0,01
22.08.2012
7,55%
0,00%
0,01
22.06.2012
7,34%
0,00%
0,01
23.08.2012
7,55%
0,00%
0,01
25.06.2012
7,36%
0,00%
0,01
24.08.2012
7,61%
0,00%
0,01
26.06.2012
7,39%
0,00%
0,01
27.08.2012
7,62%
0,00%
0,01
27.06.2012
7,39%
0,00%
0,01
28.08.2012
7,64%
0,00%
0,01
28.06.2012
7,43%
0,00%
0,01
29.08.2012
7,64%
0,00%
0,01
29.06.2012
7,44%
0,00%
0,01
30.08.2012
7,64%
0,00%
0,01
02.07.2012
7,46%
0,00%
0,01
31.08.2012
7,54%
0,00%
0,01
03.07.2012
7,46%
0,00%
0,01
04.07.2012
7,47%
0,00%
0,01
1)
05.07.2012
7,47%
0,00%
0,01
2) 06.07.2012
7,48%
0,00%
0,01
74 Steuerliche Hinweise
Bezogen auf den Rücknahmepreis
Alle im Geschäftsjahr 2011/2012 veröffentlichten Zwischengewinne wurden
unter Berücksichtigung des Ertragsausgleichsverfahrens ermittelt.
75
Steuerliche Hinweise für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger
Besteuerungsgrundlagen
CS PROPERTY DYNAMIC ist als ausländischer Immobilienfonds im Sinne des
§ 42 Immobilieninvestmentfondsgesetz
(ImmoInvFG) zu qualifizieren. Als solcher
gilt, ungeachtet der Rechtsform, jede einem ausländischen Recht unterstehende
Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien,
die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der
Risikostreuung im Sinne des ImmoInvFG
errichtet ist.
CS PROPERTY DYNAMIC ist aus österreichischer Sicht als Meldefonds nach
§ 42 in Verbindung mit § 40 Abs 2 Z 1
ImmoInvFG anzusehen, dessen Anteile in
steuerlicher Hinsicht öffentlich angeboten werden.
Folge der Qualifikation als Meldefonds
ist, dass der Immobilienfonds für steuerliche Zwecke als transparentes Gebilde
gilt. Auf Fondsebene erfolgt daher keine
Besteuerung in Österreich, vielmehr unterliegen die Anleger mit ihren anteiligen
Erträgen der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer.
Ausschüttungsgleicher Ertrag
Seit dem 1. April 2012 ist der Besteuerung beim Anteilinhaber eines Meldefonds
ausschließlich der ausschüttungsgleiche
Ertrag zugrunde zu legen. Die Ausschüttung löst dagegen keine Besteuerung
aus (§ 40 Abs 1 ImmoInvFG).
Bezeichnung
Natürliche Personen (Privatvermögen)
Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit 31. Dezember 2012 als zugeflossen. Die Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge hat bis zum 31. März
2013 an die OeKB zu erfolgen. Im Rahmen der Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge sind die nationalen Begünstigungsvorschriften sowie die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden.
Die ausschüttungsgleichen Erträge und
die anrechenbaren ausländischen Steuern sind in der folgenden Tabelle wiedergegeben:
Zuflussdatum
Ausschüttung
ausschüttungsgleicher Ertrag
anrechenbare ausländische Ertragsteuern
nicht steuerpflichtig
31.12.2012
Progressionsvorbehalt bei Option nach § 27a Abs. 5 EStG
nicht steuerpflichtig
31.12.2012
Progressionsvorbehalt bei Option nach § 27a Abs. 5 EStG
Kapitalgesellschaften
1,5527
0,0455
1,4894
Ausschüttung
ausschüttungsgleicher Ertrag
anrechenbare ausländische Ertragsteuern
1,5527
0,0455
1,4894
Natürliche Personen (Betriebsvermögen)
Ausschüttung
ausschüttungsgleicher Ertrag
anrechenbare ausländische Ertragsteuern
Betrag in EUR
nicht steuerpflichtig
31.12.2012
1,5527
0,0455
Privatstiftungen
Ausschüttung
ausschüttungsgleicher Ertrag
anrechenbare ausländische Ertragsteuern
76 Steuerliche Hinweise
nicht steuerpflichtig
31.12.2012
1,5527
0,0455
Die ausschüttungsgleichen Erträge
und die anderen für die Besteuerung
relevanten Daten (z.B. Korrekturbetrag zu den Anschaffungskosten)
werden vom steuerlichen Vertreter
innerhalb der in der Fonds-Melde-VO
festgesetzten Fristen an die OeKB
gemeldet und können auf der Website der OeKB (https://www.profitweb.at) abgerufen werden. Die auf
der Website der OeKB veröffentlichen
Daten sind alleine verbindlich.
Modalitäten der Besteuerung
Werden die Anteile im Privatvermögen
gehalten, erzielt der Anleger Einkünfte
aus Kapitalvermögen, die im Jahr des
Zuflusses zu versteuern sind. Werden
die Anteile im Betriebsvermögen gehalten, sind die anteiligen Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich zu erfassen.
Bei Inlandsverwahrung der Anteile unterliegt der ausschüttungsgleiche Ertrag
der österreichischen Kapitalertragsteuer
von 25 %. Mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer ist bei einer natürlichen
Person (Privatvermögen, Betriebsvermögen) grundsätzlich Endbesteuerungswirkung verbunden. Bei Auslandsverwahrung der Anteile unterliegt der ausschüttungsgleiche Ertrag bei einer natürlichen
Person (Privatvermögen, Betriebsvermögen) der Veranlagungspflicht zum besonderen Steuersatz von 25 % (Veranlagungs­
endbesteuerung). Die Sicherungssteuer
wird seit dem 1. April 2012 nicht mehr
erhoben.
Bei eigennützigen Privatstiftungen unterliegen ausschüttungsgleiche Erträge
der Zwischenbesteuerung (Steuersatz von
25 %). Die Zwischenbesteuerung unterbleibt insoweit, als entsprechende kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendungen der
Privatstiftung an Begünstigte vorgenommen werden und keine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer
nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt. Die Privatstiftung ist
von der KESt auf ausschüttungsgleiche
Erträge ausgenommen.
Bei Kapitalgesellschaften unterliegen
ausschüttungsgleiche Erträge der Körperschaftsteuer von 25 %. Bei Verwahrung der Anteile auf einem österreichischen Depot unterliegt der ausschüttungsgleiche Ertrag auch der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %, deren Abzug
jedoch bei Abgabe einer Befreiungserklärung nach § 94 Z 5 EStG unterbleibt.
Veräußerung der Anteile
Bei Veräußerung oder der Rücknahme
der Anteile am Immobilienfonds sind die
steuerlichen Konsequenzen grundsätzlich
davon abhängig, ob die Anteile im Privatoder Betriebsvermögen gehalten werden.
Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig. Eine gesonderte Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge hat im Veräußerungszeitpunkt nicht
zu erfolgen.
Bei natürlichen Personen (Privatvermögen) und eigennützigen Privatstiftungen
sind Veräußerungsgewinne als Einkünfte
aus realisierten Wertsteigerungen des Kapitalvermögens steuerpflichtig. Aufgrund
des Vorliegens eines öffentlichen Angebots in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist bei natürlichen Personen (Privatvermögen) der Sondersteuersatz von
25 % anzuwenden, der – bei Inlandsverwahrung – im Wege des Kapitalertragssteuerabzuges (mit Endbesteuerungswirkung) und ansonsten im Rahmen der
Veranlagung erhoben wird. Bei Privatstiftungen ist das Regime der Zwischenbesteuerung mit dem Körperschaftsteuersatz von 25 % anzuwenden.
Steuerliche Hinweise77
Veräußerungsverluste können nach Maßgabe der Verlustausgleichsbeschränkungen des § 27 Abs 8 EStG mit anderen
sondersteuersatzbesteuerten Einkünften
aus Kapitalvermögen (ausgenommen Zinsen aus Bankeinlagen und Zuwendungen
aus Privatstiftungen) verrechnet werden.
Nach den Übergangsbestimmungen des
BBG 2011 und AbgÄG 2011 sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung
der Anteilsscheine, die vor dem 1. Januar
2011 erworben wurden, nach Ablauf der
einjährigen Spekulationsfrist grundsätzlich steuerlich unbeachtlich.
Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten, sind Veräußerungsgewinne
als betriebliche Einkünfte steuerpflichtig.
Aufgrund des Vorliegens eines öffentlichen Angebots in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist bei natürlichen Personen (Betriebsvermögen) der Sondersteuersatz von 25 % anzuwenden. Grundsätzlich unterliegen die Veräußerungsgewinne
bei Inlandsverwahrung der Anteile dem
Kapitalertragsteuerabzug, jedoch nicht der
Endbesteuerung. Somit sind Veräußerungsgewinne im Rahmen der Veranlagung zu
erfassen. Veräußerungsverluste können
nach Maßgabe der Verlustausgleichsbeschränkungen des § 6 Z 2 EStG hälftig
auch mit anderen Einkünften verrechnet
werden. Bei Kapitalgesellschaften ist auf
Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 25 % anzuwenden.
78 Steuerliche Hinweise
Der Besteuerung ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den fortgeschriebenen
Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
Die Anschaffungskosten des Fondsanteils
sind laufend um die ausschüttungsgleichen Erträge zu erhöhen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die ausschüttungsgleichen Erträge steuerpflichtig oder
aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei sind. Tatsächliche Ausschüttungen vermindern die Anschaffungskosten. Bei Anwendung des Sondersteuersatzes von 25 % bzw. der Zwischenbesteuerung dürfen Werbungskosten (z.B.
Ausgabeaufschlag oder Rücknahmeabschlag) grundsätzlich nicht abgezogen
werden.
Zinsenrichtlinie
Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2003/48/
EG am 1. Juli 2005 unterliegen auch österreichische Anleger deren Bestimmungen. Sofern daher die Anteile auf einem
ausländischen Depot verwahrt werden,
kann es zu einem Informationsaustausch
oder der Einbehaltung der EU-Quellensteuer kommen. Hinsichtlich weiterer Ausführungen wird auf die steuerlichen Hinweise für deutsche Anleger zur Zinsinformationsverordnung verwiesen.
Aufgrund der home-country rule ist die –
nach Art 4 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/
EG in Deutschland ausgeübte – Option
für österreichische Zahlstellen bindend.
Es erfolgt jedoch keine Meldung der EUQuellensteuer an die Österreichische Kontrollbank.
Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen stellen bloß eine komprimierte Zusammenfassung der steuerlichen Konsequenzen für österreichische Anleger
dar. Sie stellen und ersetzen jedoch
keine umfassende und vollständige
Beurteilung aller steuerlichen Konsequenzen für österreichische Anleger dar. Dem österreichischen Anleger
wird empfohlen, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen
und alle steuerlichen Konsequenzen
im Einzelfall individuell zu klären.
Den Ausführungen liegt die Rechtslage zum 31. August 2012 zugrunde.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen,
dass es zur steuerlichen Beurteilung
von Anteilen an ausländischen Immobilienfonds weder höchstgerichtliche
Urteile noch gesicherte Verwaltungspraxis gibt. Die Investmentfondsrichtlinien 2008 entsprechen teilweise nicht
mehr der Gesetzeslage und werden
daher in Kürze einer umfassenden
Novellierung unterzogen. Somit bleiben zahlreiche Fragen hinsichtlich der
Besteuerung der Immobilienfonds,
einschließlich der Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge, ungeklärt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Änderung hinsichtlich der Ermittlung der
steuerpflichtigen Erträge aus der Beteiligung an einem ausländischen Immobilienfonds infolge der Änderung
der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis eintritt. Die Folgen aus einer solchen abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung sind daher ausschließlich vom Anleger zu tragen.
79
80
CS PROPERTY DYNAMIC
Verkaufsprospekt und Vertragsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Verkaufsprospekt (gültig ab 1. Januar 2013)
Vertragsbedingungen
82
125
Allgemeine Vertragsbedingungen (gültig ab 1. September 2009)
126
Besondere Vertragsbedingungen (gültig ab 1. September 2009)
134
Anhang140
Gremien
141
81
CS PROPERTY DYNAMIC
Verkaufsprospekt und Vertragsbedingungen
Der Kauf von Anteilen erfolgt auf der
Grundlage dieses Prospektes, der
wesentlichen Anlegerinformationen
und der Allgemeinen Vertragsbedingungen in Verbindung mit den Besonderen Ver­tragsbedingungen. Dieser
Verkaufsprospekt ist eine gesetzlich
vorgeschriebene Verkaufsunterlage
und ist dem am Erwerb eines Anteil
Interessierten zusammen mit, den
wesentlichen Anlegerinformationen
und dem letzten Jahresbericht und
– falls der Stichtag des Jahresberichtes länger als acht Monate zurückliegt – mit dem letzten Halbjahresbericht vor Vertragsschluss anzubieten.
Abweichende Auskünfte oder Erklärungen über den Inhalt dieses Verkaufsprospektes hinaus dürfen nicht
abgegeben werden. Jeder Kauf von
Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht
in diesem Prospekt enthalten sind,
erfolgt ausschließlich auf Risiko des
Käufers.
82
Die in diesem Verkaufsprospekt genannten Informationen und das ImmobilienSondervermögen CS PROPERTY DYNA­
MIC sind aufgrund US-aufsichtsrechtlicher
Beschränkungen nicht für den Vertrieb in
den USA oder an US-Bürger bestimmt.
Mit US-Bürgern sind Personen gemeint,
die Staatsangehörige der USA sind oder
dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort
steuerpflichtig sind. US-Bürger können
auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen der
USA bzw. eines US Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet werden.
Die in diesem Verkaufsprospekt genannten Informationen und das ImmobilienSondervermögen CS PROPERTY DY­
NAMIC sind nicht für den Vertrieb an natürliche oder juristische Personen bestimmt,
die in Frankreich ansässig sind.
Die ladungsfähige Anschrift der Kapitalanlagegesellschaft lautet: CREDIT SUIS­
SE ASSET MANAGEMENT Immobilien
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Junghof­
straße 16, 60311 Frankfurt am Main, ge­
setzlich vertreten durch die Geschäfts-
führung Dr. Werner Bals und Karl-Heinz
Heuß. Handelsregister: Frankfurt am Main,
Handelsregister-Nr.: HRB 33726. Die
ladungsfähige Anschrift der Vertriebsgesellschaft lautet: CREDIT SUISSE (Deutsch­
land) AG, Junghof­straße 16, 60311 Frank­
furt am Main, gesetzlich vertreten durch den
Vorstand Johannes Baratta (Vorsitzender), Dr. Peter von Arx, Dr. Rainer Holler,
­Michael Eichler und Henning Busch.
Dem Vertragsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anleger sowie
den vorvertraglichen Beziehungen wird
deutsches Recht zugrunde gelegt. Gemäß § 18 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist der Sitz der Kapitalanlagegesellschaft Gerichtsstand für
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis,
sofern der Anleger keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat. Laut § 123
Abs. 1 InvG sind sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
deutschen Übersetzung zu versehen.
Die Kapitalanlagegesellschaft wird ferner
die gesamte Kommunikation mit ihren
Anlegern in deutscher Sprache führen.
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der
seit 8. Dezember 2004 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle der
Deutschen
Bundesbank,
Postfach
11 12 32 in 60047 Frankfurt, Tel.:
069/2388-1907 oder -1906, Fax:
069/2388-1919, [email protected] wenden. Das Recht, die Gerichte
anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
Die CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT Immobilien Kapitalanlagegesellschaft
mbh hat sich der Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI angeschlossen. Zur
Beilegung von Streitigkeiten mit der Gesellschaft besteht für Privatanleger/
-kunden die Möglichkeit, die Ombudsstelle
für Investmentfonds anzurufen. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Investmentgesetz können hier von einem unabhängigen und neutralen Schlichter geklärt
werden. Näheres regelt die „Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI“. Schlichtungsanträge sind
schriftlich an das Büro der Ombudsstelle
des BVI, Unter den Linden 42, 10117
Berlin, zu richten. Weitere Informationen
zur Ombudsstelle für Investmentfonds
und ihrem Verfahren finden Sie unter
www.ombudsstelle-investmentfonds.de.
oder bei der CREDIT SUISSE (Deutschland) AG, Junghofstraße 16, 60311 Frankfurt am Main erhältlich.
Der jeweils gültige Jahresbericht bzw.
Halbjahresbericht enthält aktuelle Angaben über die Gremien und das haftende
Eigenkapital der Kapitalanlagegesellschaft,
das haftende Eigenkapital der Depotbank
sowie die Angabe über die bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Der Verkaufsprospekt, die Vertragsbeding­
ungen, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die aktuellen Jahres- und
Halb­jahresberichte sind kostenlos bei der
CREDIT SUISSE (Deutschland) AG,
Junghofstraße 16, 60311 Frankfurt am
Main sowie bei der Depotbank erhältlich.
Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Sondervermögens, die Risikomanage­
ment­methoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen sind
im Internet in elektronischer Form unter
www.creditsuisse.com/propertydynamic
83
CS PROPERTY DYNAMIC
Verkaufsprospekt (gültig ab 1. Januar 2013)
Kapitalanlagegesellschaft 86
Depotbank 86
Orderstelle 86
Orderverfahren/Ordervolumen 87
Sachverständigenausschuss und Bewertungsverfahren87
- Sachverständigenausschüsse
87
- Bewertung vor Ankauf
87
- Bewertungsmethode
88
Sondervermögen 88
Profil des typischen Anlegers 88
Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik 88
Änderung der Vertragsbedingungen
89
Immobilien 90
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 91
Belastung mit einem Erbbaurecht
91
Risiken der Immobilieninvestitionen, der
Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
und der Belastung mit einem Erbbaurecht 92
Liquiditätsanlagen 93
Bankguthaben 94
Geldmarktinstrumente94
Anlagegrenzen für Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente 95
Mindestliquidität 96
Risiken bei Liquiditätsanlagen 96
Kreditaufnahme und Belastung
von Vermögensgegenständen 96
Derivate zu Absicherungszwecken 97
Optionsgeschäfte 97
Terminkontrakte 98
Swaps 98
Swaptions 98
Credit Default Swaps 98
In Wertpapieren verbriefte Derivate 98
Notierte und nichtnotierte Derivate 99
Immobilien als Basiswert für Derivatgeschäfte
99
84 Verkaufsprospekt
Währungsrisiken und Derivatgeschäfte
zu deren Absicherung 99
Zusammenfassung der Verlustrisiken
bei Derivatgeschäften 99
Wertpapier-Darlehen 100
Wertpapier-Pensionsgeschäfte 100
Wertentwicklung 101
Erhöhte Volatilität 101
Börsen und Märkte
101
Verwaltungs- und sonstige Kosten
101
Besonderheiten im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Investmentanteilen 102
Angabe einer Gesamtkostenquote 103
Teilfonds 103
Anteilklassen 103
Anteile 103
Ausgabe von Anteilen 103
Rücknahme von Anteilen 103
Veräußerung von Anteilen 104
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme 104
Bewertung/Ausgabe- und Rücknahmepreis 104
- Immobilien 105
- Bauleistungen 105
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 105
- Liquiditätsanlagen 106
Besondere Bewertungsregeln
für einzelne Vermögensgegenstände 106
- Nichtnotierte Schuldverschreibungen 106
- Geldmarktinstrumente 106
Derivate106
- Optionsrechte und Terminkontrakte 106
- Bankguthaben, Investmentanteile
und Wertpapier-Darlehen 106
- Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände 107
- Wertpapier-Pensionsgeschäfte 107
- Zusammengesetzte Vermögensgegenstände 107
Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag Veröffentlichung der Ausgabeund Rücknahmepreise Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile Rücknahmeaussetzung Ermittlung der Erträge Ertragsausgleichsverfahren Verwendung der Erträge Wirkung der Ausschüttung auf den Anteilwert Gutschrift der Ausschüttungen Thesaurierung Kurzangaben über die für die Anleger
bedeutsamen Steuervorschriften Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) - Inländische Mieterträge, Zinsen, Dividenden (insb.
aus Immobilienkapitalgesellschafen), sonstige
Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer
Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung
- Gewinne aus dem Verkauf inländischer und
ausländischer Immobilien nach Ablauf von
10 Jahren seit der Anschaffung - Ausländische Mieterträge und Gewinne aus
dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb
von 10 Jahren seit der Anschaffung - Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,
Gewinne aus Termingeschäften und
Erträge aus Stillhalterprämien - Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen
Immobilienpersonengesellschaften - Negative steuerliche Erträge - Substanzauskehrungen - Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) - Inländische Mieterträge und Zinserträge
sowie zinsähnliche Erträge - Ausländische Mieterträge - Gewinne aus dem Verkauf inländischer
und ausländischer Immobilien 107
108
108
108
109
109
110
110
110
110
110
111
111
112
112
112
113
113
113
113
114
114
114
- Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,
Gewinne aus Termingeschäften und
Erträge aus Stillhalterprämien 115
- In- und ausländische Dividenden
(insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften) 115
- Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen
Immobilienpersonengesellschaften 116
- Negative steuerliche Erträge 116
- Substanzauskehrungen 116
- Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene 116
Steuerausländer 116
Solidaritätszuschlag117
Kirchensteuer117
Ausländische Quellensteuer 117
Ertragsausgleich117
Gesonderte Feststellung, Außenprüfung 117
Zwischengewinnbesteuerung 118
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen 118
Transparente, semitransparente
und intransparente Besteuerung 118
EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung 119
Grunderwerbsteuer 119
Beschränkte Steuerpflicht in Österreich
119
Rechtliches und steuerliches Risiko 120
Beratung und Auslagerung 120
Berichte, Geschäftsjahr, Prüfer 121
Voraussetzungen für die Auflösung
des Sondervermögens 121
Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens 121
Übertragung aller Vermögensgegenstände
des Sondervermögens 122
Verfahren bei der Übertragung aller
Vermögensgegenstände eines Sondervermögens 122
Weitere Sondervermögen, die von der
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden 123
Widerrufsrecht des Käufers von Anteilen
gemäß §126 Investmentgesetz 123
114
Verkaufsprospekt85
Kapitalanlagegesellschaft
Kapitalanlagegesellschaft für das in diesem
Verkaufsprospekt näher beschriebene
Immobilien-Sondervermögen CS PROPERTY DYNAMIC (nachstehend „Sondervermögen“ genannt) ist die am 29.
April 1991 als Credis Immobilien-Fonds
GmbH gegründete CREDIT SUISSE AS­
SET MANAGEMENT Immobilien Kapital­
anlagegesellschaft mbH (nachstehend
„Kapitalanlagegesellschaft“ oder „Gesell­
schaft“ genannt) mit Sitz in Frankfurt am
Main. Sie ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Investmentgesetzes
(InvG) in der Rechtsform einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH).
Angaben über die Zusammensetzung der
Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des
Sachverständigenausschusses und der
Gesellschafter sowie über das gezeichnete und eingezahlte Kapital und das
haftende Eigenkapital der Kapitalanlage­
gesellschaft und der Depotbank gemäß
§ 10 KWG sind am Schluss dieses Verkaufsprospektes dargestellt.
Depotbank
Für das Immobilien-Sondervermögen CS
PROPERTY DYNAMIC hat die Commerzbank AG mit Sitz in Frankfurt am
Main das Amt der Depotbank übernommen. Sie ist Kreditinstitut nach deutschem
Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-,
Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das
Wertpapiergeschäft.
Die Depotbank ist mit der laufenden Über­
wachung des Bestandes an Immobilien,
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf­
ten und der sonstigen nicht verwahrfähigen
Vermögensgegenstände und der Verwah­
rung der zum Sondervermögen gehörenden
Bankguthaben, soweit diese nicht bei
86 Verkaufsprospekt
anderen Kreditinstituten angelegt sind,
Geldmarktinstrumente, Wertpapiere und
Investmentanteile, die im Rahmen der Liquiditätshaltung gehalten werden, beauf­
tragt. Dies entspricht den Regelungen des
InvG, das eine Trennung der Verwaltung
und Verwahrung des Sondervermögens
vorsieht.
Die Wertpapiere und Einlagenzertifikate
des Sondervermögens werden von der Depotbank in Sperrdepots verwahrt und die
Bankguthaben auf Sperrkonten gehalten,
soweit sie nicht bei anderen Kreditinstituten
auf Sperrkonten verwahrt werden. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei
jeder Veräußerung oder Belastung einer
Immobilie die Zustimmung der Depotbank
erforderlich. Die Depotbank hat darüber
hinaus zu prüfen, ob die Anlage auf Sperrkonten oder in Sperrdepots eines anderen
Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder
eines anderen Verwahrers mit dem InvG
und den Vertragsbedingungen vereinbar
ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage zu erteilen.
Im Grundbuch ist für jede einzelne Immobilie, soweit sie nicht über eine Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des
Sondervermögens gehalten wird, ein
Sperrvermerk zugunsten der Depotbank
eingetragen. Verfügungen über Immobilien ohne Zustimmung der Depotbank sind
deshalb ausgeschlossen. Sofern bei ausländischen Immobilien die Eintragung der
Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register
nicht möglich ist, wird die Kapitalanlagegesellschaft die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherstellen.
Weiterhin hat die Depotbank bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
wie sie nachfolgend dargestellt sind, zu
überwachen. Verfügungen der Kapitalan­
lagegesellschaft über Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Verfügungen
der Immobilien-Gesellschaft über Immobilien sowie Änderungen des Gesellschafts­
vertrages bzw. der Satzung der ImmobilienGesellschaft bedürfen der Zustimmung der
Depotbank, sofern die Kapitalanlage­
gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an
der Immobilien-Gesellschaft hält.
Die Depotbank hat die Ausgabe und Rück­
nahme von Anteilen vorzunehmen sowie
die Ermittlung des Wertes des Sondervermögens und des Anteils durch die
Kapitalanlagegesellschaft zu kontrollieren.
Sie hat dafür zu sorgen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert in­nerhalb
der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt. Des Weiteren hat die Depotbank dafür
zu sorgen, dass die Erträge des Sondervermögens gemäß den Vorschriften des Investmentgesetzes und der Vertragsbedingungen
verwendet werden und die zur Ausschüttung
bestimmten Erträge auszuzahlen.
Orderstelle
Mit der Orderabwicklung des CS PROPERTY DYNAMIC ist die Depotbank
beauftragt. Die Orderabwicklung erfolgt
ausschließlich über dieses Institut. Die
Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,
zukünftig weitere Orderstellen zu benennen. Soweit die Kapitalanlagegesellschaft
zukünftig weitere Orderstellen benennt,
werden diese bei Neudruck des Verkaufs­
prospektes berücksichtigt werden.
Orderverfahren/Ordervolumen
Der Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen CS PROPERTY DYNAMIC
ist ausschließlich unter Verwendung des
zusammen mit dem jeweiligen Verkaufsprospekt bei der Gesellschaft erhältlichen
Zeichnungsscheines möglich. Durch den
Zeichnungsschein verpflichtet sich der An­
leger, der Gesellschaft auf jederzeitiges
schriftliches Verlangen der Gesellschaft
den von ihm zugesagten Zeichnungsbetrag ganz oder teilweise zur Verfügung zu
stellen. Die Gesellschaft wird die zugesagten Mittel jeweils bei Bedarf (insbesondere zur Zahlung von Kaufpreisen für
die für Rechnung des Sondervermögens
erworbenen Vermögensgegenstände) bei
den Anlegern nach einem im Zeichnungs­
schein zu vereinbarenden Verfahren abrufen (cash-on-demand). Das Mindestzeichnungsvolumen pro Zeichnungsschein
beträgt bei erstmaliger Zeichnung (Erstzeichnung) durch einen Anleger 3 Millionen
Euro. Anleger, die bereits eine Erstzeichnung vorgenommen haben, sind be­rech­
tigt, ihre Beteiligung an dem Sonder­ver­
mögen durch weitere Zeichnungs­scheine
(Folgezeichnungen) zu erhöhen. Für die
Folgezeichnungen gilt ein Mindestvolumen
von 1 Million Euro; das Zeichnungsvolumen der Folgezeichnungen muss durch
EUR 500.000,00 teilbar sein. Soweit für
das Sondervermögen Anteilklassen gebildet werden, die auf eine andere Währung als Euro lauten, beträgt das Mindestvolumen bei Erstzeichnung den Gegenwert von 3 Millionen Euro in der Währung der Anteilklasse zum Zeitpunkt der
Annahme des Zeichnungsscheins. Für
Folgezeichnungen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend bezogen auf den neu gezeichneten Betrag.
Sachverständigenausschuss und Be­­­
wertungsverfahren
Sachverständigenausschüsse
Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die
Bewertung der Immobilien mindestens
einen Sachverständigenausschuss zu be­
stellen, der aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Jedes Mitglied muss eine unabhängige, unparteiliche und zuverlässige Persönlichkeit sein
und über angemessene Fachkenntnisse
sowie ausreichend praktische Erfahrung
hinsichtlich der von ihr zu bewertenden
Immobilienart und des jeweiligen regionalen Immobilienmarktes verfügen.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat zwei
Sachverständigenausschüsse bestellt, die
die gesamten Immobilien des Sondervermögens bewerten. Die Bestellung jedes Sachverständigen erfolgt grundsätzlich für fünf Jahre mit der Möglichkeit der
Wiederwahl. Ein Sachverständiger darf
für die Kapitalanlagegesellschaft in einem
Ausschuss nur bis zum Ablauf des zweiten auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres ununterbrochen
tätig sein. Dieser Zeitraum kann von der
Kapitalanlagegesellschaft anschließend
dreimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Einnahmen des
Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als
Mitglied des Ausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in dem vorletzten Jahr des
jeweils erlaubten Tätigkeitszeitraums
30 % seiner Gesamteinnahmen nicht
überschrit­
ten haben und der Sachverständige dies der Kapitalanlagegesellschaft durch eine entsprechende Erklärung im letzten Jahr des erlaubten Tätigkeitszeitraums bestätigt hat. Nach Ablauf
des gesetzlich erlaubten Bestellungszeitraums darf ein Sachverständiger zwei
Jahre lang nicht Mitglied eines Sachverständigenausschusses sein. Anschließend kann er erneut bestellt werden. Eine
Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit des
von der Kapitalanlagegesell­
schaft bestellten Sachverständigenausschusses.
Die Gutachten werden nach Maßgabe
der Geschäftsordnung vom Aus­schuss erstellt.
Der Sachverständigenausschuss hat insbesondere zu bewerten:
spätestens alle 12 Monate die zum
Sondervermögen gehörenden bzw. im
Eigentum einer Immobilien-Gesellschaft
stehenden Immobilien;
die zur Veräußerung durch die Kapitalanlagegesellschaft oder durch eine
Immobilien-Gesellschaft vorgesehenen
Im­mobilien, soweit das jährlich angefertigte Gutachten nicht mehr als aktuell anzusehen ist.
Ferner hat der Sachverständigenausschuss
nach Bestellung eines Erbaurechts innerhalb von zwei Monaten den Wert des
Grundstücks neu festzustellen.
Bewertung vor Ankauf
Eine Immobilie darf für das Sondervermögen oder für eine Immobilien-Gesellschaft, an der das Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur
erworben werden, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen im Sinne des §
77 Abs. 2 Satz 2 InvG, der nicht einem
von der Kapitalanlagegesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss ange­
hört, bewertet wurde und die aus dem
Sondervermögen zu erbringende Gegen­
leistung den ermittelten Wert nicht oder
nur unwesentlich übersteigt.
Verkaufsprospekt87
Eine Beteiligung an einer Immobilien-Ge­
sellschaft darf für das Sondervermögen
unmittelbar oder mittelbar nur erworben
werden, wenn die im Jahresabschluss oder
in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immo­
bilien von einem Sachverständigen im
Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2 InvG, der
nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurden.
Eine zum Sondervermögen gehörende
Immobilie darf nur mit einem Erbbaurecht
belastet werden, wenn die Angemessen­
heit des Erbbauzinses zuvor von einem
Sachverständigen im Sinne des § 77
Abs. 2 Satz 2 InvG, der nicht einem von
der Kapitalanlagegesellschaft gebildeten
Sachverständigenausschuss angehört, be­
stätigt wurde.
Bewertungsmethode
Der Sachverständigenausschuss oder der
für die Ankaufsbewertung zuständige Sach­
verständige hat den Verkehrswert der
Immobilie festzustellen, der nach einem
Wertermittlungsverfahren ermittelt wird,
das am jeweiligen Immobilienmarkt anerkannt ist. Zur Plausibilisierung können
auch weitere am jeweiligen Immobilienmarkt anerkannte Bewertungsverfahren
hinzugezogen werden, wenn dies für eine
sachgerechte Bewertung der Immobilie
nach Auffassung des Ausschusses erforderlich und/oder zweckmäßig erscheint.
Im Regelfall wird der Verkehrswert anhand des allgemeinen Ertragswertverfahrens in Anlehnung an die Immobilienwertermittlungsverordnung
bestimmt.
Bei diesem Verfahren kommt es auf die
marktüblich erzielbaren Mieterträge an,
die um die Bewirtschaftungskosten einschließlich der Instandhaltungs- sowie
88 Verkaufsprospekt
der Verwaltungskosten und das kalkulatorische Mietausfallwagnis gekürzt werden. Der Ertragswert ergibt sich aus der
so errechneten Nettomiete, die mit einem Faktor multipliziert wird, der eine
marktübliche Verzinsung für die zu bewertende Immobilie unter Einbeziehung
von Lage, Gebäudezustand und Restnutzungsdauer berücksichtigt. Besonderen, den Wert einer Immobilie beeinflussenden Faktoren kann durch Zu- oder
Abschläge Rechnung getragen werden.
Sondervermögen
Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung CS PROPERTY DYNAMIC. Es
wurde am 1. Oktober 2006 für unbegrenzte Dauer aufgelegt. Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände stehen im Eigentum der
Kapitalanlagegesellschaft, die sie treuhänderisch für die Anleger verwaltet. Die
Rechte der Anleger bei Errichtung des
Sondervermögens werden ausschließlich
in Globalurkunden verbrieft. Diese Globalurkunden werden bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt. Ein Anspruch
des Anlegers auf Auslieferung einzelner
Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb
von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Anteile enthalten keine Stimmrechte. Alle ausgegebenen Anteile haben derzeit gleiche Rechte.
Profil des typischen Anlegers
Das Sondervermögen richtet sich an erfahrene, vorwiegend institutionelle Anleger, die mit der Kapitalanlage in Immobilienwerten vertraut sind und ein Produkt
mit der von diesem Sondervermögen
verfolgten Anlagestrategie suchen. Empfohlen ist ein Anlagehorizont von mindestens fünf Jahren. Der Anleger sollte
in der Lage sein, leichte vorübergehende
Verluste hinzunehmen. Das Sondervermögen verfolgt eine ertragsorientierte
Anlagepolitik, bei der neben der Generierung stabiler Cash Flows insbesondere
das Erzielen von Wertsteigerungen der
Immobilien im Vordergrund steht.
Beschreibung der Anlageziele und
der Anlagepolitik
Der CS PROPERTY DYNAMIC ist ein
dynamisch investierender offener Immobilienfonds mit globalem Fokus. Aufbauend auf einem relativ stabilen ausschüttbaren Cash Flow erzielt der Fonds seine
Dynamik u.a. aus den unterschiedlichen
„optimalen“ Investitionszeitpunkten, die
sich aufgrund der jeweiligen Marktzyklenverläufe verschiedener Länder/Standorte ergeben. Im Rahmen dieser chancenorientierten Investitionsstrategie kann
der anfängliche Anlageschwerpunkt Europa – je nach sich bietenden Marktchancen – auf die im Anhang der Besonderen Vertragsbedingungen festgelegten
Länder ausgedehnt bzw. verlagert werden.
Anlageziel ist das langfristige Erreichen
einer im Vergleich zum Branchendurchschnitt der deutschen offenen Immobilienfonds überdurchschnittlichen Ren­dite
unter Inkaufnahme erhöhter Schwan­kun­
gen des Anteilpreises (Volatilität). Zum Er­
reichen des Anlageziels kann die Gesellschaft Immobilien und Beteiligungen an
Immobilien-Gesellschaften weltweit erwerben. Investiert wird einerseits an entwicklungsfähigen Standorten sowie andererseits an bereits etablierten Standorten und Lagen. Anlageobjekte sind vor­
wiegend gewerblich genutzte Immobilien
wie z.B. Geschäfts- und Bürogebäude
für Verwaltung, Handel und Dienstleistungen, Hotel- und Logistikimmobilien,
Seniorenresidenzen, etc. Zur Eingrenzung
der Risiken wird darauf geachtet, dass die
Portfoliostruktur dem festgelegten Rendite-/Risiko-Profil entspricht, eine ausreichende Diversifikation erreicht wird und
sich das Portfolio ausgewogen aus Cash
Flow-orientierten Immobilien und Immobilien mit Wertsteigerungspotential zusammensetzt. Neben bestehenden oder
in Bau befindlichen Gebäuden erwirbt die
Gesellschaft auch Projektentwicklungen.
Diese entwickelt die Gesellschaft entweder selbst oder lässt sie durch geeignete Vertragspartner entwickeln. Bei der
Auswahl der Immobilien steht nicht nur
deren nachhaltige Ertragskraft, sondern
auch das Wertsteigerungspotential in Folge von Immobilien-/Standortentwicklungen im Vordergrund. Insbesondere in der
Aufbauphase des Immobilien-Sonderver­
mögens kann es aufgrund zyklischer Markt­
schwankungen und/oder in Folge der An­
gebotssituation auf den Immobilienmärkten
bezogen auf die länderspezifische und
regionale Streuung der Investitionen zu
ausgeprägten Ungleichgewichten kommen.
Im Rahmen des aktiven Portfolio-Managements (Kauf, Verkauf, Bestandsentwicklung) werden die unterschiedlichen
Marktzyklenverläufe genutzt und bereits
beim Erwerb werden die immobilienspezifischen Merkmale für einen späteren
Verkauf mit in die Investitionsentscheidung einbezogen. Als Folge dieses aktiven Ansatzes wird das Immobilienport­
folio ständig weiterentwickelt und an sich
ändernde politische, wirtschaftliche und
(steuer-) rechtliche Rahmenbedingungen
angepasst, was zu einer fortlaufenden
Veränderung der Zusammensetzung und
Gewichtung des Immobilienportfolios
führt. Neben den wirtschaftlichen und
standortbezogenen Chancen und Risiken werden auch die länderspezifischen
Besonderheiten der Finanzierung und
die erwarteten Wechselkurs­
entwick­
lungen bei Investitionen außerhalb des
Euro-Raums aktiv mit in die Auswahl der
Immobilien einbezogen. Eine anteilige
Fremdfinanzierung unter Einhaltung der
gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen (max.
50 % der Summe der Verkehrswerte der
zum Sondervermögen gehörenden Immo­
bilien) wird vorgenommen, soweit hierdurch
eine nachhaltige Steigerung der Eigenkapitalrendite erreicht werden kann. Bei
der Festlegung der Fremdfinanzierungsquote werden sowohl die länderspezifischen Finanzierungskonditionen als auch
Wechselkursrisiken und steuerliche Aspekte berücksichtigt. Währungsrisiken von
Immobilieninvestitionen außerhalb der Euro-Zone werden mittels Devisenterminge­
schäften, Währungsoptionen, Devisenswaps und/oder Fremdwährungskrediten
abgesichert. Im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben dürfen von allen im Fondsvermögen enthaltenen Immobilien und sons­
tigen Vermögensgegenständen maximal
bis zu 30 % mit einem Währungsrisiko be­
haftet sein. Vermögensgegenstände gel­
ten hierbei als währungsgesichert, wenn
Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen
und/oder Kredite in entsprechender Wäh­
rung aufgenommen worden sind. Die vor­
beschriebene Anlagezielsetzung gilt auch
für den Erwerb von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, wodurch sich
rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche
Gestaltungsmöglichkeiten ergeben können. Von der Möglichkeit zum Erwerb von
Nießbrauchsrechten macht die Gesellschaft
derzeit keinen Gebrauch. Über den gegenwärtigen Stand der Anlagepolitik, die
Zusammensetzung des Portfolios sowie
die durchgeführten Aktivitäten zur Erreichung der Anlageziele unterrichtet der
jeweils aktuelle Jahres- und/oder Halbjahresbericht.
Es kann keine Zusicherung gemacht
werden, dass die Anlageziele er­
reicht werden.
Änderung der Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen können von der
Kapitalanlagegesellschaft geändert werden. Änderungen der Vertragsbedingungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung durch
den Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft und durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Internet unter www.credit-suisse.
com/propertydynamic bekannt gemacht.
Wenn die Änderungen Vergütungen und
Aufwandserstattungen betreffen, die aus
dem Sondervermögen entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des
Sondervermögens oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen in
Papierform oder in elektronischer Form
informiert. Diese Information umfasst die
wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte
der Anleger in Zusammenhang mit der
Änderung sowie einen Hinweis darauf,
wo und wie weitere Informationen erlangt
werden können. Die Pflicht zur Information der Anleger in Papierform oder in elektronischer Form besteht jedoch nicht in
Bezug auf Änderungen der Vertragsbedingungen, mit denen lediglich zwingend
erforderliche Anpassungen an die seit
dem 1. Juli 2011 geltende Fassung des
Investmentgesetzes vorgenommen werden. Die Änderungen treten frühestens
am Tag nach ihrer Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft. Im
Fall der Änderungen von Regelungen zu
den Vergütungen und Aufwandserstattungen treten diese 6 Monate nach Be-
Verkaufsprospekt89
kanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten ebenfalls frühestens sechs
Monate nach Bekanntmachung in Kraft
und sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Kapitalanlagegesellschaft den
Anlegern anbietet, ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen.
Immobilien
1. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für
das Sondervermögen folgende Immobilien erwerben:
a) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte
Grundstücke;
b) Grundstücke im Zustand der Bebauung;
c) unbebaute Grundstücke, die für
eine alsbaldige eigene Bebauung
nach Maßgabe der Bestimmung a)
bestimmt und geeignet sind;
d) Erbbaurechte bzw. im Ausland belegene rechtlich und wirtschaftlich
hiermit vergleichbare Rechte unter
den Voraussetzungen der Bestimmungen a) bis c);
e) andere Grundstücke, Erbbaurechte
sowie Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts.
2. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für
das Sondervermögen im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 67 Absatz 2 Satz
90 Verkaufsprospekt
3 InvG) Nießbrauchrechte an Grundstücken nach Maßgabe des Absatzes
1 Buchstabe a) erwerben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
3. Die Kapitalanlagegesellschaft darf au­
ßerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt­
schaftsraum belegene Immobilien im
Sinne von Absatz 1 und Nießbrauchsrechte im Sinne von Absatz 2 in den
im Anhang zu § 2 Absatz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen genannten Staaten (maximal bis zur Höhe
des dort jeweils angegebenen Anteils
am Wert des Sondervermögens) erwerben, wenn
a) eine angemessene regionale Streuung der Immobilien bzw. Nießbrauchsrechte gewährleistet ist,
b) in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Immobilien bzw. Nieß­
brauchsrechte gewährleistet und der
Kapitalverkehr nicht beschränkt ist
sowie
c) die Wahrnehmung der Rechte und
Pflichten der Depotbank gewährleistet ist.
Die Kapitalanlagegesellschaft wird vor
einem etwaigen Erwerb im Rahmen
der ihr obliegenden ordnungsgemäßen
Geschäftsführung prüfen, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen
in vollem Um­fang eingehalten sind.
Die Angaben im Anhang zu den Besonderen Vertragsbedingungen können
bezüglich der Staaten bzw. des jeweiligen maximalen Investitionsgrades geändert werden. Diese Änderungen be-
dürfen der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
4. Keine der Immobilien darf zum Zeitpunkt ihres Erwerbs 15 % des Wertes
des Sondervermögens überschreiten.
Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als 10 % des
Wertes des Sondervermögens beträgt,
darf 50 % des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der
Berechnung des Wertes des Sondervermögens sind aufgenommene Darlehen nicht abzuziehen, so dass sich
die Bemessungsgrundlage für die Grenz­
berechnung um die Darlehen erhöht.
5. Bei der Auswahl der Immobilien für
das Sondervermögen werden die wirtschaftlichen und standortbezogenen
Chancen und Risiken in die Beurteilung
einbezogen. Investitionen im Aus­
land,
die nach den Vertragsbedingungen zu­
lässig sind, werden auch im Hin­blick auf
die Veränderungen der Wech­
sel­
kurse
und auf steuerliche Gegeben­heiten besonders geprüft. Darüber hin­aus wird
eine angemessene Streuung nach Größenordnungen, örtlicher Belegenheit
und Mietern (Branchen) angestrebt.
6. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für
das Sondervermögen auch Gegenstände erwerben, die zur Bewirtschaftung von im Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, insbesondere Immobilien, erforderlich sind.
Über die im letzten Berichtszeitraum
getätigten Anlagen in Immobilien und
andere Vermögensgegenstände geben die jeweils aktuellen Jahres- bzw.
Halbjahresberichte Auskunft.
Beteiligungen an Immobilien-Gesell­
schaften
1. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für
Rechnung des Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf­
ten erwerben und halten, auch wenn
sie nicht die für eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung der Immobilien-Gesellschaft erforderliche Stimmen- und Kapitalmehr­
heit hat. Eine Immobilien-Gesellschaft
in diesem Sinne ist eine Gesellschaft,
die nach ihrem Gesellschaftsvertrag
bzw. ihrer Satzung
a) in ihrem Unternehmensgegenstand
auf die Tätigkeiten beschränkt ist,
welche die Kapitalanlagegesellschaft
auch selbst für das Sondervermögen
ausüben darf;
b) nur solche Immobilien und Bewirtschaftungsgegenstände erwerben
darf, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Sonder­
vermögen erworben werden dürfen,
sowie Beteiligungen an anderen Im­
mobilien-Gesellschaften;
c) eine Immobilie oder eine Beteiligung
an einer anderen Immobilie-Gesellschaft nur erwerben darf, wenn der
dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie oder
der Beteiligung 15 % des Wertes des
Sondervermögens nicht übersteigt.
2. Des Weiteren setzt eine Beteiligung
an einer Immobilien-Gesellschaft u.a.
voraus, dass durch die Rechtsform
der Immobilien-Gesellschaft eine über
die geleistete Einlage hinausgehende
Nachschusspflicht ausgeschlossen ist.
3. Die Einlagen der Gesellschafter einer
Immobilien-Gesellschaft, an der die
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
des Sondervermögens beteiligt ist,
müssen voll eingezahlt sein.
4. Beteiligt sich eine Immobilien-Gesellschaft an anderen Immobilien-Gesellschaften, so muss die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar 100 % des Ka­
pitals und der Stimmrechte betragen.
5. Der Wert der Vermögensgegenstände
aller Immobilien-Gesellschaften, an de­
nen die Kapitalanlagegesellschaft für
Rechnung des Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 % des Wertes des
Sondervermögens nicht übersteigen.
Der Wert der Immobilien, die zum Vermögen von Immobilien-Gesellschaften
gehören, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nicht die für eine
Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages erforderliche Stim­
men- und Kapitalmehrheit hat, darf
30 % des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.
6. Bei der Berechnung des Wertes des
Sondervermögens sind aufgenommene
Darlehen nicht abzuziehen, so dass sich
die Bemessungsgrundlage für die Grenz­
berechnungen um die Darlehen erhöht.
7. Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft, an der sie
für Rechnung eines Sondervermögens
beteiligt ist, für Rechnung dieses Sondervermögens Darlehen gewähren, wenn
die Konditionen marktgerecht und aus­
reichende Sicherheiten vorhanden sind.
Ferner muss für den Fall der Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung
des Darlehens innerhalb von sechs
Monaten nach der Veräußerung vereinbart werden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf Immobilien-Gesellschaf­
ten insgesamt höchstens 25 % des
Wertes des Sondervermögens, für des­
sen Rechnung sie die Beteiligungen hält,
darlehensweise überlassen, wobei sichergestellt sein muss, dass die der
einzelnen Immobilien-Gesellschaft von
der Kapitalanlagegesellschaft gewähr­
ten Darlehen insgesamt höchstens
50 % des Wertes der von ihr gehaltenen Immobilien betragen. Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn
ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Sondervermögens gewährt.
Belastung mit einem Erbbaurecht
Immobilien können mit einem Erbbaurecht belastet werden.
Durch die Neubestellung eines Erbbaurechtes darf der Gesamtwert der mit einem Erbbaurecht belasteten Immobilien,
die für Rechnung des Sondervermögens
gehalten werden, 10 % des Wertes des
Sondervermögens nicht übersteigen. Die
Verlängerung eines Erbbaurechtes gilt als
Neubestellung. Diese Belastungen dürfen nur erfolgen, wenn unvorhersehbare
Umstände die ursprünglich vorgesehene
Nutzung des Grundstückes verhindern
oder wenn dadurch wirtschaftliche Nachteile für das Sondervermögen vermieden
werden oder wenn dadurch eine wirtschaft­
lich sinnvolle Verwertung ermöglicht wird.
Verkaufsprospekt91
Risiken der Immobilieninvestitionen,
der Beteiligung an Immobilien-­
Ge­sellschaften und der Belastung
mit einem Erbbaurecht
Immobilieninvestitionen unterliegen Risiken, die sich auf den Anteilwert durch
Veränderungen bei den Erträgen, den
Aufwendungen und dem Verkehrswert der
Immobilien auswirken können. Dies gilt
auch für Investitionen in Immobilien, die
von Immobilien-Gesellschaften gehalten
werden. Die nachstehend beispielhaft ge­
nannten Risiken stellen keine abschließende Aufzählung dar.
Neben der Änderung der allgemeinen
wirtschaftlichen Rah­menbedingungen
gibt es speziell im Grund­besitz liegende Risiken, wie Leerstände, Mietrückstände und Mietausfälle, die sich u.a.
aus der Veränderung der Standortqualität oder der Mieterbonität ergeben
können. Der Gebäudezustand kann Instandhaltungsaufwendungen erforderlich machen, die nicht immer vorhersehbar sind. Zur Begrenzung dieser
Risiken strebt die Kapitalanlagegesellschaft eine hohe Dritt­
verwendungs­
fähigkeit der Immobilien und eine viele
Branchen umfassende Mieterstruktur
an. Durch laufende Instandhaltung und
Modernisierung oder Umstrukturierung der Immobilien soll deren Wettbewerbsfähigkeit erhalten bzw. verbessert werden.
Risiken aus Feuer- und Sturmschäden
sowie Elementarschäden (Überschwemmung, Hochwasser, Erdbeben) sind
international durch Versicherungen abgesichert, soweit entsprechende Versicherungskapazitäten vorhanden sind
und dies wirtschaftlich vertretbar und
sachlich geboten ist.
92 Verkaufsprospekt
Immobilien, speziell in Ballungsräumen, können möglicherweise einem
Kriegs- und Terrorrisiko ausgesetzt sein.
Ohne selbst von einem Terrorakt betroffen zu sein, kann eine Immobilie
wirtschaftlich entwertet werden, wenn
der Immobilienmarkt der betroffenen
Gegend nachhaltig beeinträchtigt wird
und die Mietersuche erschwert bzw.
unmöglich ist. Auch Terrorismusrisiken werden durch Versicherungen abgesichert, soweit entsprechende Versicherungskapazitäten vor­handen sind
und dies wirtschaftlich vertretbar und
sachlich geboten ist.
Risiken aus Altlasten (wie Bodenverunreinigungen, Asbest-Einbauten) werden
insbesondere beim Erwerb von Immobilien sorgfältig geprüft (gegebenenfalls durch Einholung von entsprechenden Sachverständigengutachten). Trotz
aller Sorgfalt sind Risiken dieser Art
jedoch nicht vollständig auszuschließen.
Bei der Projektentwicklung können sich
Risiken z.B. durch Änderungen in der
Bauleitplanung und Verzögerungen bei
der Erteilung der Baugenehmigung ergeben. Baukostenerhöhun­gen und Fertigstellungsrisiken werden nach Möglichkeit durch entsprechende Regelungen mit den Vertragspartnern und
deren sorgfältige Auswahl entgegengewirkt. Auf verbleibende Risiken ist
hier jedoch ebenso hinzuweisen wie
darauf, dass der Erfolg der Erstvermietung von der Nachfragesituation im
Zeitpunkt der Fertigstellung abhängig
ist.
Immobilien können mit Baumängeln
behaftet sein. Diese Risiken sind auch
durch sorgfältige technische Prüfung
des Objekts und gegebenenfalls Einholung von Sachverständigengutachten bereits vor dem Erwerb nicht vollständig auszuschließen.
Beim Erwerb von Immobilien im Ausland sind Risiken, die sich aus der Belegenheit der Immobilien ergeben (z.B.
abweichende Rechts- und Steuersysteme, unterschiedliche Interpretationen
von Doppelbesteuerungsabkommen und
Veränderungen der Wech­selkurse), zu
berücksichtigen. Auch sind bei ausländischen Immobilien das erhöhte Verwaltungsrisiko sowie etwaige technische Erschwernisse, einschließlich des
Transferrisikos bei laufenden Erträgen
oder Veräußerungserlösen, in Betracht
zu ziehen.
Bei Veräußerung einer Immobilie können selbst bei Anwendung größter
kaufmännischer Sorgfalt Gewähr­leis­
tungs­
ansprüche des Käufers oder
sonstiger Dritter entstehen, für die das
Sondervermögen haftet.
Beim Erwerb von Beteiligungen an
Immobilien-Gesellschaften sind Risiken, die sich aus der Gesellschaftsform ergeben, Risiken im Zusammenhang mit dem möglichen Ausfall von
Gesellschaftern und Risiken der Änderung der steuerrechtlichen und ge­
sellschaftsrecht­lichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Dies gilt
insbesondere, wenn die ImmobilienGesellschaften ihren Sitz im Ausland
haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Falle des Erwerbs
von Beteiligungen an Immobilien-Ge-
sellschaften diese mit nur schwer erkennbaren Verpflichtungen belastet
sein können. Schließlich kann es für
den Fall der beabsichtigten Veräußerung der Beteiligung an einem ausreichend liquiden Sekundärmarkt fehlen.
Immobilieninvestitionen im Ausland werden in aller Regel fremdfinanziert. Dies
erfolgt einerseits zur Währungsabsicherung (Kreditgewährung in der Fremdwährung des Belegenheitsstaates) und/
oder zur Erzielung eines Leverage-Effektes (Steigerung der Eigenkapitalrendite, indem Fremdkapital zu einem
Zinssatz unterhalb der Objektrendite
aufgenommen wird). Da das Sonder­
vermögen im Ausland steuerpflichtig ist,
können die Darlehenszinsen dort steuerlich geltend gemacht werden. Bei in
Anspruch genommener Fremdfinanzierung wirken sich Wertänderungen der
Immobilien verstärkt auf das eingesetzte Eigenkapital des Sondervermögens
aus. Bei einer 50 %igen Kreditfinanzierung etwa verdoppelt sich die Wirkung
eines Mehr- oder Minderwertes der
Immobilie auf das eingesetzte Fondskapital im Vergleich zu einer vollständigen Eigenkapitalfinanzierung, wie sie
bei Inlandsakquisitionen vorherrschend
ist. Wertänderun­gen haben somit bei
Nutzung von Fremdfinanzierungen –
im Ausland häufig der Fall – eine größere Bedeutung als bei eigenfinanzierten Objekten, die im Inland der Regelfall sind. Der Anleger profitiert damit
stärker an Mehrwerten und wird stärker
von Minderwerten belastet als bei einer
vollständigen Eigenfinanzierung.
Eine umfangreiche Fremdfinanzierung
von Immobilien verringert außerdem die
Möglichkeiten, im Falle von kurzfristigen Liquiditätsengpässen, z.B. infolge
massiver Anteilrückgaben, die notwendigen Mittel durch Objektverkäufe oder
kurzfristige Kreditaufnahmen zu beschaffen. Das Risiko, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt werden
muss (siehe Seite 108), steigt somit.
Bei Belastung einer Immobilie mit einem
Erb­baurecht besteht das Risiko, dass
der Erbbauberechtigte seinen Ver­
pflich­tungen nicht nachkommt, insbe­
sondere den Erb­bauzins nicht zahlt. In
diesem und in anderen Fällen kann es
zu einem vorzeitigen Heimfall des Erb­
baurechts kommen. Die Kapitalanlage­
gesellschaft muss dann eine andere
wirtschaftliche Nutzung der Immo­bilie
anstreben, was im Einzelfall schwierig
sein kann. Dies gilt sinngemäß auch für
den Heimfall nach Vertragsablauf.
Schließ­
lich können die Belastungen
der Immobilie mit einem Erbbaurecht
die Fungibilität einschränken, d.h. die
Immobilie lässt sich möglicherweise nicht
so leicht veräußern wie ohne eine der­
artige Belastung.
Liquiditätsanlagen
Neben dem Erwerb von Immobilien und
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind auch Liquiditätsanlagen zulässig
und vorgesehen.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf höchs­
tens 49 % des Wertes des Sondervermögens (Höchstliquidität) halten in
Bankguthaben;
Geldmarktinstrumenten;
Wertpapieren, die zur Sicherung der in
Artikel 18.1 des Protokolls über die
Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank genannten Kreditgeschäfte
von der Europäischen Zentralbank oder
der Deutschen Bundesbank zugelassen
sind oder deren Zulassung nach den
Emissionsbedingungen beantragt wird,
sofern die Zulassung innerhalb eines
Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt;
Investmentanteilen nach Maßgabe des
§ 50 InvG oder Anteilen an SpezialSondervermögen nach Maßgabe des
§ 50 Absatz 1 Satz 2 InvG, die nach
ihren Vertragsbedingungen ausschließlich in die unter den vorstehenden
Punkten 1 bis 3 genannten Bankguthaben, Geld­marktinstrumente und Wertpapiere investieren dürfen;
Wertpapieren, die an einer Börse in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt
zugelassen sind, oder festverzinsliche
Wert­papieren, soweit diese einen Betrag von 5 % des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten, und
zusätzlich;
Aktien von REIT-Aktiengesellschaften
oder vergleichbare Anteile ausländischer
juristischer Personen, die an einem der
in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 InvG
genannten Märkte zugelassen oder in
diesen einbezogen sind, soweit der Wert
dieser Aktien oder Anteile einen Betrag
von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreitet und die
in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinien 2007/
16/EG genannten Kriterien erfüllt sind.
Verkaufsprospekt93
Bei der Berechnung der Höchstliquiditäts­
grenze sind folgende gebundene
Mittel abzuziehen:
die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung
benötigten Mittel;
die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;
die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten
aus rechtswirksam geschlossenen
Grund­
stückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus
Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden 2 Jahren fällig werden.
Bankguthaben
Anlagen in Bankguthaben dürfen von der
Kapitalanlagegesellschaft entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften (§§ 66, 49
InvG) nur bei Kreditinstituten mit Sitz in
einem Staat der Europäischen Union oder
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum getätigt werden. Bei einem Kreditinstitut in einem anderen Staat
dürfen nur dann Guthaben gehalten werden, wenn die Bankaufsichtsbestimmungen in diesem Staat nach Auffassung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht denjenigen in der Europäischen Union gleichwertig sind.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis
zu 20 % des Wertes des Sondervermögens
in Bank­guthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
94 Verkaufsprospekt
Geldmarktinstrumente
Geldmarktinstrumente sind Instrumente,
die üblicherweise auf dem Geldmarkt ge­
handelt werden sowie verzinsliche Wert­
papiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs
für das Sondervermögen eine Laufzeit
bzw. Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. Sofern ihre Laufzeit länger als
12 Monate ist, muss ihre Verzinsung regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst werden.
Geldmarktinstrumente sind außerdem ver­
zinsliche Wertpapiere, deren Risikoprofil
dem der eben beschriebenen Papiere ent­
spricht.
Für das Sondervermögen dürfen Geld­
marktinstrumente nur erworben werden,
1.wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragstaat des Ab­
kommens über den Europäischen Wirt­
schaftsraum zum Handel zugelassen
oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2.wenn sie an einer der von der Bundes­
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börsen zum Handel zugelassenen oder an einem der von
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen organisierten Märkte zugelassen oder in
diesen einbezogen sind,
3.wenn sie von den Europäischen Gemeinschaften, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land,
einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft
oder von einer Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum,
der Europäischen Zentralbank oder der
Europäischen Investitionsbank, einem
Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses
Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union angehört, be­
geben oder garantiert werden,
4.wenn sie von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf
den unter Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,
5.wenn sie von einem Kreditinstitut, das
nach dem Europäischen Gemeinschafts­
recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen,
die nach Auffassung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleich­
wertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden,
6.wenn sie von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt,
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro beträgt und das seinen
Jahresabschluss nach den Vorschrif­
ten der Vierten Richtlinie 78/660/
EWG des Rates vom 25. Juli 1978
über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richt­
linie 2003/51/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18.
Juli 2003 erstellt und veröffentlicht,
b) um einen Rechtsträger, der innerhalb
einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden
Unternehmensgruppe für die Finan­
zierung dieser Gruppe zuständig ist,
oder
c) um einem Rechtsträger, der die wert­
papiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer
von der Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; für die wertpapiermäßige Unterlegung und die von
der Bank eingeräumte Kreditlinie gilt
Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.
Sämtliche genannten Geldmarktinstrumen­
te dürfen nur erworben werden, wenn sie
die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs.
1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt zusätzlich Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie
2007/16/EG.
Für Geldmarktinstrumente im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 müssen ein ausreichender Einlagen- und Anlegerschutz
bestehen, z.B. in Form eines Investmentgrade-Ratings, und zusätzlich die Kriterien
des Artikels 5 der Richtlinie 2007/16/EG
erfüllt sein. Als „Investmentgrade“ bezeichnet man eine Benotung mit „BBB“
bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der
Kreditwürdigkeits-Prüfung durch eine
Rating-Agentur. Für den Erwerb von Geld­
marktinstrumenten, die von einer regiona­
len oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Sinne
des Absatz 1 Nr. 3 begeben werden, aber
weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn
dieser ein Bundesstaat ist, einem Glied-
staat dieses Bundesstaates garantiert
werden und für den Erwerb von Geld­
marktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4
und 6 gilt Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie
2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz
1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumenten,
die von der Europäischen Zentralbank oder
der Zentralbank eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 Absatz 4
der Richtlinie 2007/16/EG. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach
Absatz 1 Nr. 5 gelten Artikel 5 Absatz 3
und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach
Auffassung der Bundesanstalt denjenigen
des Europäischen Gemeinschaftsrechts
gleichwertig sind, unterliegt und diese
einhält, begeben oder garantiert werden,
Artikel 6 der Richtlinie 2007/16/EG.
Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens darf die Kapitalanlagegesellschaft
auch in Geldmarktinstrumente von Ausstellern investieren, die die vorstehend ge­
nannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Anlagegrenzen für Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
eines Ausstellers dürfen nur bis zu 5 %
des Wertes des Sondervermögens erworben werden. Im Einzelfall dürfen Wert­
papiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen
Wertpapiere desselben Ausstellers bis
zu 10 % des Wertes des Sondervermögens erworben werden. Dabei darf der
Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller 40 %
des Wertes des Sondervermögens nicht
übersteigen.
Die Gesellschaft darf höchstens 20 %
des Wertes des Sondervermögens in
eine Kombination aus folgenden Vermögensgegenständen anlegen:
von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente,
Einlagen bei dieser Einrichtung,
Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung
eingegangenen Geschäfte in Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem anderen
organisierten Markt einbezogen sind.
Bei öffentlichen Ausstellern im Sinne des
§ 60 Abs. 2 InvG (siehe Seiten 128/129)
darf eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände 35 %
des Wertes des Sondervermögens nicht
übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben von dieser Kombinationsgrenze in jedem Fall unberührt.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf in
Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller jeweils
bis zu 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen: Bund, Länder, Europäische Gemeinschaften, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren
Gebietskörperschaften, andere Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Drittstaaten
oder internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen,
die von Kreditinstituten mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des
Verkaufsprospekt95
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgegeben worden
sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft
jeweils bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser
Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und
die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach
den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und die bei einem Ausfall des
Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der
Zinsen bestimmt sind.
Mindestliquidität
Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher­
zustellen, dass von den Liquiditätsanlagen ein Betrag, der mindestens 5 % des
Wertes des Sondervermögens entspricht,
täglich verfügbar ist (Mindestliquidität).
Risiken bei Liquiditätsanlagen
Sofern das Sondervermögen im Rahmen
seiner Liquiditätsanlagen Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile hält, ist zu beachten, dass diese
Anlagen neben den Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken enthalten. Die
Kurse der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können gegenüber dem Einstandspreis fallen, beispielsweise aufgrund
der Entwicklung der Geld- und Kapitalmärkte oder besonderer Entwicklungen der Aussteller. Dies gilt sinngemäß auch für die Anteilwertentwicklung der Investmentanteile.
96 Verkaufsprospekt
Festverzinsliche Wertpapiere werden in
ihrer Kursentwicklung von den Entwicklungen des Kapitalmarktes beeinflusst,
d.h. bei steigenden Kapitalmarktzinsen
werden festverzinsliche Wertpapiere Kurs­
verluste erleiden. Diese Kursänderungen
sind auch abhängig von den Laufzeiten
festverzinslicher Wertpapiere. In der Regel haben festverzinsliche Wertpapiere
mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit
längeren Laufzeiten; dafür sind in der
Regel geringere Renditen zu erwarten.
Bei Liquiditätsanlagen in ausländischer
Währung sind zusätzliche Wechselkursrisiken und Transferrisiken zu beachten.
Für Sondervermögen, die ihrerseits in
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
investieren, gelten die vorstehend aufgeführten Risiken entsprechend.
Aktien enthalten neben den Chancen auf
Kurssteigerungen auch Risiken; sie unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluss der Entwicklung der Kapitalmärkte
und der besonderen Entwicklung der jeweiligen Aussteller. Auch bei sorgfältiger
Auswahl der Aktien kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch
Kursschwankungen oder Vermögensver­
fall von Ausstellern eintreten.
Kreditaufnahme und Belastung von
Vermögensgegenständen
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 % der
Verkehrswerte der im Sondervermögen
befindlichen Immobilien aufnehmen, soweit die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist. Darüber hinaus darf die Ge-
sellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis
zur Höhe von 10 % des Wertes des Sondervermögens aufnehmen. Hierbei sind
Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsgeber im Rahmen eines Pensionsgeschäftes erhalten hat, anzurechnen. Eine
Kreditaufnahme darf nur erfolgen, wenn
die Bedingungen marktüblich sind und die
Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt.
Soweit die Kosten für die Kreditaufnahme
über der Rendite von Immobilien liegen,
wird das Anlageergebnis beeinträchtigt.
Dennoch können besondere Umstände
für eine Kreditaufnahme sprechen, wie die
Erhaltung einer langfristigen Ertrags- und
Wertentwicklungsquelle bei nur kurzfristigen Liquiditätsengpässen oder steuerliche Erwägungen oder die Begrenzung
von Wechselkursrisiken im Ausland.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf zum
Sondervermögen gehörende Immobilien
belasten bzw. Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien be­
ziehen, abtreten sowie belasten, wenn dies
mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank diesen Maßnahmen zustimmt,
weil sie die dafür vorgesehenen Bedingungen als marktüblich erachtet. Sie darf
auch mit dem Erwerb von Immobilien im
Zusammenhang stehende Belastungen
übernehmen. Insgesamt dürfen die Belastungen 50 % des Verkehrswertes aller
im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten. Belastungen
im Zusammenhang mit der Aussetzung
der Anteilrücknahme gemäß § 12 Abs. 5
der Allgemeinen Vertragsbedingungen und
Erbbauzinsen bleiben unberücksichtigt.
Derivate zu Absicherungszwecken
Die Kapitalanlagegesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanage­
mentsystems – zu Absicherungszwecken
in jegliche Derivate investieren, die von
Vermögensgegenständen, die gemäß §
6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f) der Allgemeinen Vertragsbedingungen und Immobilien, die gemäß § 2 Absatz 1 und 2
der Besonderen Vertragsbedingungen er­
worben werden dürfen, oder von Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen
abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und
Swaps sowie Kombinationen hieraus. Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei den vorgenannten Geschäften
von den in den ”Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen” und in diesem Prospekt genannten Anlagezielen
abweichen.
Bei der Ermittlung des Marktrisikopotentials für den Einsatz der Derivate wendet
die Kapitalanlagegesellschaft den qualifizierten Ansatz im Sinne der DerivateVerordnung an. Die mit dem Einsatz von
Derivaten verbundenen Risiken werden
durch ein Risikomanagement-Verfahren
gesteuert, das es erlaubt, das mit der
Anlageposition verbundene Risiko sowie
den jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu
überwachen.
Zudem wird eine ständige Überwachung
der Hebelwirkung vorgenommen. Die sogenannte Hebelwirkung wird gemäß den
Regelungen in den §§ 15 ff. der Derivateverordnung zum Einfachen Ansatz berechnet; allerdings findet § 15 Abs. 2
DerivateV keine Anwendung. Etwaige Ef-
fekte aus der Wiederanlage von Sicherheiten bei Wertpapierleihe- und Pensionsgeschäften werden mit berücksichtigt. Abhängig von den Marktbedingungen kann
die Hebelwirkung jedoch schwanken, so
dass es trotz der ständigen Überwachung
durch die Gesellschaft zu Überschreitungen
der angestrebten Marke kommen kann.
Als Vergleichsvermögen ist für den CS
PROPERTY DYNAMIC 100 % JP Morgen EMU Index 1-3 Jahre definiert.
Geschäfte über Derivate dürfen nur zu
Zwecken der Absicherung von im Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen, Zinsänderungs- und Währungsrisiken sowie zur Absicherung von
Mietforderungen getätigt werden. Das Investmentgesetz und die Derivate-Verordnung sehen die Möglichkeit vor, das Marktrisikopotential eines Sondervermögens
durch den Einsatz von Derivaten zu verdoppeln. Unter dem Marktrisiko versteht
man das Risiko, das sich aus der ungünstigen Entwicklung von Marktpreisen
für das Sondervermögen ergibt. Da das
Immobilien-Sondervermögen CS PROPERTY DYNAMIC Derivate nur zu Absicherungszwecken einsetzen darf, kommt
eine entsprechende Hebelung hier grundsätzlich nicht in Frage.
Optionsgeschäfte
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für
Rech­nung des Sondervermögens im Rah­
men der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken am Optionshandel teilneh­
men. Das heißt, sie darf von einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das
Recht erwerben, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten
Zeitraums zu einem von vornherein ver-
einbarten Preis (Basispreis) z.B. die Abnahme von Wertpapieren oder die Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen. Sie darf auch entsprechende Rechte gegen Entgelt von Dritten erwerben.
Insbesondere darf die Kapitalanlagegesellschaft derartige Geschäfte auf der
Basis von Investmentanteilen tätigen, die
sie direkt für das Sondervermögen erwerben dürfte. Das heißt, sie darf das Recht
erwerben, zu einem bestimmten von vor­
neherein vereinbarten Preis Anteile an
anderen Sondervermögen zu erwerben
oder zu veräußern. Sie darf entsprechende Rechte auch an Dritte verkaufen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Kauf einer Verkaufsoption (Wählerposition in Geld – Long Put) berechtigt
den Käufer, gegen Zahlung einer Prämie
vom Verkäufer die Abnahme bestimmter
Vermögensgegenstände zum Basispreis
oder die Zahlung eines entsprechenden
Differenzbetrages zu verlangen. Durch den
Kauf solcher Verkaufsoptionen können
z.B. im Fonds befindliche Wertpapiere
innerhalb der Optionsfrist gegen Kursver­
luste gesichert werden. Fallen die Wertpapiere unter den Basispreis, so können
die Verkaufsoptionen ausgeübt und damit über dem Marktpreis liegende Veräußerungserlöse erzielt werden. Anstatt die
Option auszuüben, kann die Kapitalanlagegesellschaft das Optionsrecht auch mit
Gewinn veräußern.
Dem steht das Risiko gegenüber, dass die
gezahlten Optionsprämien verloren gehen,
wenn eine Ausübung der Verkaufsoptionen zum vorher festgelegten Basispreis
Verkaufsprospekt97
wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, da
die Kurse entgegen den Erwartungen
nicht gefallen sind. Derartige Kursänderungen der dem Optionsrecht zugrunde
liegenden Wertpapiere können den Wert
des Optionsrechtes überproportional bis
hin zur Wertlosigkeit mindern. Angesichts
der begrenzten Laufzeit kann nicht darauf vertraut werden, dass sich der Preis
der Optionsrechte rechtzeitig wieder erholen wird. Bei den Gewinnerwartungen
müssen die mit dem Erwerb sowie der
Ausübung oder dem Verkauf der Option
bzw. dem Abschluss eines Gegengeschäf­
tes (Glattstellung) verbundenen Kosten
berücksichtigt werden. Erfüllen sich die
Erwartungen nicht, so dass die Kapitalanlagegesellschaft auf Ausübung verzichtet, verfällt das Optionsrecht mit Ablauf seiner Laufzeit.
Terminkontrakte
Der Einsatz von Terminkontrakten ist nur
zur Absicherung zulässig. Terminkontrak­te
sind für beide Vertragspartner unbedingt
verpflichtende Vereinbarungen, zu einem
bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes eine bestimmte Menge eines
bestimmten Basiswertes (z.B. Anleihen,
Aktien) zu einem im Voraus vereinbarten
Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw.
zu verkaufen. Dies geschieht in der Regel durch Vereinnahmung oder Zahlung
der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Marktpreis im Zeitpunkt
der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes.
zeit der Kontrakte absichern. Ins­besondere
darf die Kapitalanlagegesellschaft für
Rechnung des Sondervermögens Terminkontrakte über Investment­anteile abschließen, die sie direkt für das Sondervermögen
erwerben dürfte. Das heißt, sie kann sich
verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen eines gewissen Zeitraums eine bestimmte Menge von Anteilen an einem anderen Sondervermögen
für einen bestimmten Preis zu kaufen
oder zu verkaufen. Sofern die Kapitalanlagegesellschaft Geschäfte dieser Art
abschließt, muss das Sondervermögen,
wenn sich die Erwartungen der Kapitalanlagegesellschaft nicht erfüllen, die
Differenz zwischen dem bei Abschluss
zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstellung bzw.
Fälligkeit des Geschäftes tragen. Hierin
liegt der Verlust für das Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhinein
nicht bestimmbar und kann über etwaige
geleistete Sicherheiten hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der
Verkauf von Terminkontrakten und gegebenenfalls der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) mit Kosten verbunden sind.
abschließen. Swapgeschäfte sind Tausch­
verträge, bei denen die dem Geschäft
zugrunde liegenden Zahlungsströme oder
Risiken zwischen den Vertragspartnern
ausgetauscht werden. Verlaufen die Kursoder Wertveränderungen der dem Swap
zugrunde liegenden Basiswerte entgegen den Erwartungen der Kapitalanlagegesellschaft, so können dem Sondervermögen Verluste aus dem Geschäft entstehen.
Swaps
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech­
nung des Sondervermögens im Rahmen
der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken
In Wertpapieren verbriefte Derivate
Die Kapitalanlagegesellschaft kann Derivate auch erwerben, wenn diese in
Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in
Wertpapieren enthalten sein. Die vorstehenden Aussagen zu Chancen und Risiken gelten auch für solche verbrieften
Derivate entsprechend, jedoch mit der
Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Derivaten auf den Wert des
Wertpapiers beschränkt ist.
ZinsWährungs-
Die Kapitalanlagegesellschaft kann z.B.
Wertpapierbestände des Sondervermögens durch Verkäufe von Terminkontrakten auf diese Wertpapiere für die Lauf-
98 Verkaufsprospekt
Credit Default-Swapgeschäfte
Equity Swaps
Swaptions
Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine
Swaption ist das Recht, nicht aber die
Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten
Frist in einen hinsichtlich der Konditionen
genau spezifizierten Swap einzutreten.
Credit Default Swaps
Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles
Kreditausfallvolumen auf andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des
Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des
Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entsprechend.
Notierte und nichtnotierte Derivate
Die Kapitalanlagegesellschaft darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer
Börse zugelassene oder in einen anderen
organisierten Markt einbezogene Derivate
zum Gegenstand haben.
Geschäfte, die nicht zum Handel an einer
Börse zugelassene oder in einen anderen
organisierten Markt einbezogene Derivate
zum Gegenstand haben (OTC-Geschäfte),
dürfen nur mit geeigneten Kreditinstituten
und Finanzdienstleistungsinstituten auf der
Grundlage standardisierter Rahmenverträ­
ge getätigt werden. Die besonderen Risiken dieser individuellen Geschäfte liegen
im Fehlen eines organisierten Marktes und
damit der Veräußerungsmöglichkeit an
Dritte. Eine Glattstellung eingegangener
Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung schwierig oder mit
erheblichen Kosten verbunden sein.
Bei außerbörslich gehandelten Derivaten
wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes
des Sondervermögens beschränkt. Ist der
Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz
in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Dritt­
staat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau,
so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 %
des Wertes des Sondervermögens betragen. Außerbörslich gehandelte Derivat­
geschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden
auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen
Bewertung zu Marktkursen mit täglichem
Margin-Ausgleich unterliegen. Das Risiko
der Bonität des Kontrahenten wird dadurch deutlich reduziert, jedoch nicht eliminiert.
Immobilien als Basiswert für Derivatgeschäfte
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für das
Sondervermögen auch Derivatgeschäfte
tätigen, die auf einer für das Sondervermögen erwerbbaren Immobilie oder auf
der Entwicklung der Erträge aus einer
solchen Immobilie basieren. Durch solche Geschäfte ist es der Kapitalanlagegesellschaft insbesondere möglich, Mietund andere Erträge aus für das Sondervermögen gehaltenen Immobilien gegen
Ausfall- und Währungskursrisiken abzusichern.
Währungsrisiken und Derivatge­schäf­­te
zu deren Absicherung
Bei der Anlage in Fremdwährung und bei
Geschäften in Fremdwährung bestehen
Währungschancen und -risiken. Auch ist
zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremd­
währung einem so genannten Transferrisiko unterliegen. Die Kapitalanlagegesell­
schaft darf zur Währungskurssicherung
von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen und Mietforderun­
gen für Rechnung des Sondervermögens
Derivatgeschäfte auf der Basis von Währungen oder Wechselkursen tätigen.
Diese Währungskurssicherungsgeschäfte, die in der Regel nur Teile des Fondsvermögens absichern, dienen dazu, Wäh­
rungskursrisiken zu vermindern. Sie können
aber nicht ausschließen, dass Währungskursänderungen trotz möglicher Kurs­
sicherungsgeschäfte die Entwicklung des
Sondervermögens negativ beeinflussen.
Die bei Währungskurssicherungsgeschäften entstehenden Kosten und evtl. Verluste vermindern das Ergebnis des Sondervermögens.
Die Kapitalanlagegesellschaft muss bei
Währungskursrisiken, die 30 % des Wertes des Sondervermögens übersteigen,
von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen. Darüber hinaus wird die Kapitalanlagegesellschaft diese Möglichkeiten nut­
zen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.
Zusammenfassung der Verlustrisiken
bei Derivatgeschäften
Da den Gewinnchancen aus Geschäften
mit Derivaten hohe Verlustrisiken gegenüberstehen, müssen die Anleger zur
Kenntnis nehmen, dass
die z.B. aus Termingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder
eine Wertminderung erleiden können;
das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein
und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;
Geschäfte, mit denen die Risiken aus
eingegangenen Derivatgeschäften aus­
geschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder
nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden können;
sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus Derivatgeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus
Derivatgeschäften oder die hieraus zu
beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet.
Bei der Ausübung von Derivatgeschäften, die aus einer Kombination zweier
Grundformen bestehen (z.B. Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte) können zusätzliche Risiken entstehen, die
Verkaufsprospekt99
sich nach dem dann zu Stande gekommenen Kontrakt richten und weit über
dem ursprünglichen Einsatz z.B. in Gestalt des für ein Optionsgeschäft gezahlten Preises liegen können.
Bei OTC-Geschäften treten folgende zusätzliche Risiken auf:
es fehlt ein organisierter Markt, was zu
Problemen bei der Veräußerung des
am OTC-Markt erworbenen Derivates
an Dritte führen kann; eine Glattstellung
eingegangener Verpflichtungen kann
aufgrund der individuellen Vereinbarung
schwierig oder mit erheblichen Kosten
verbunden sein (Liquiditätsrisiko);
der wirtschaftliche Erfolg des OTCGeschäfts kann durch den Ausfall des
Kontrahenten gefährdet sein (Kontrahentenrisiko).
Die Risiken sind bei Derivatgeschäften je
nach der für das Sondervermögen übernommenen Position unterschiedlich groß.
Dementsprechend können die Verluste
des Sondervermögens
sich auf den z.B. für ein Optionsrecht
gezahlten Preis beschränken oder
weit über die gestellten Sicherheiten
(z.B. Einschüsse) hinaus gehen und
zusätzliche Sicherheiten erfordern;
zu einer Verschuldung führen und damit das Sondervermögen belasten, ohne
dass das Verlustrisiko stets im Voraus
bestimmbar ist.
100Verkaufsprospekt
Wertpapier-Darlehen
Die im Sondervermögen vorhandenen
Wertpapiere können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte
übertragen werden. Hierbei kann der ge­
samte Bestand an Wertpapieren des Son­
dervermögens auf unbestimmte Zeit als
Wertpapier-Darlehen übertragen werden.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat in diesem Fall eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, wobei vertraglich vereinbart
ist, dass Wertpapiere gleicher Art, Güte
und Menge nach erfolgter Kündigung innerhalb von fünf Börsentagen dem Sondervermögen zurückübertragen werden.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, nach
Beendigung des Darlehens durch Kündigung, Wertpapiere gleicher Art, Güte und
Menge zurückzuerstatten. Der Darlehens­
nehmer ist verpflichtet, die Zinsen aus den
darlehensweise erhaltenen Wertpapieren
bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen.
Im Interesse der Risikostreuung ist im Fall
der darlehensweisen Übertragung von
Wertpapieren vorgesehen, dass alle an
einen Darlehensnehmer übertragenen
Wert­papiere 10 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen dürfen.
Voraussetzung für die darlehensweise
Übertragung der Wertpapiere ist aber,
dass vor Übertragung der Wertpapiere dem
Sondervermögen ausreichende Sicherheiten gewährt wurden. Hierbei können
Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw.
Wertpapiere verpfändet werden. Diese
Guthaben müssen auf Euro oder die Wäh­
rung lauten, in der die Anteile des Sondervermögens begeben wurden und bei
der Depotbank oder mit ihrer Zustimmung
auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum oder in
einem Drittstaat mit gleichwertiger Bankenaufsicht unterhalten werden. Sie kön­
nen auch in Geldmarktinstrumenten im
Sinne des § 48 InvG in der Währung des
Guthabens angelegt werden. Diese Sicherheitsleistung ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestim­
men. Sie darf jedoch den Sicherungswert,
welcher sich aus dem Kurswert der darlehensweise übertragenen Wertpapiere
zusammen mit den zugehörigen Erträgen
errechnet, zuzüglich eines marktüblichen
Aufschlags nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich auch
eines organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei der Vermittlung und
Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über
das organisierte System kann auf die Stellung von Sicherheiten verzich­tet werden,
da durch die Bedingungen dieses Systems
die Wahrung der Interessen der Anleger
gewährleistet ist. Darüber hinaus ist bei
der Abwicklung von Wertpapier-Darlehen
über organisierte Systeme die Darlehensnehmer-Grenze von 10 % auf dieses organisierte System nicht anzuwenden.
Wertpapier-Pensionsgeschäfte
Die Kapitalanlagegesellschaft kann für
das Sondervermögen Wertpapier-Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer
Höchstlaufzeit von 12 Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wertpapiere
des Sondervermögens im Rahmen der
Grenze für die Kreditaufnahme auf einen
Pensionsnehmer übertragen und so vorübergehend Liquidität beschaffen, als auch
Wertpapiere im Rahmen der Grenze für
Bankguthaben und Geldmarktpapiere in
Pension nehmen und somit vorübergehend
Liquidität anlegen. Pensionsgeschäfte sind
nur in der Form so genannter echter Pen­
sionsgeschäfte zulässig. Bei echten Pen­
sionsgeschäften übernimmt der Pensions­
nehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere
zu einem bestimmten oder vom Pensions­
geber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen. Sofern das Sonderver­
mögen als Pensionsgeber tätig wird, trägt
das Sondervermögen das Risiko von zwischenzeitlichen Kursverlusten, während das
Sondervermögen als Pensionsnehmer auf­
grund der Rückübertragungsverpflichtung
möglicherweise nicht an zwischenzeitlichen Kurssteigerungen partizipieren kann.
Es kann keine Zusicherung gemacht
werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Wertentwicklung
Die aktuellen Angaben zur Wertentwicklung des Fonds werden in den Jahres- und
Halbjahresberichten und darüber hinaus auf
der Homepage der Kapitalanlagegesellschaft im In­ternet unter www.credit-suisse.
com/propertydynamic bekannt gemacht.
Die historische Wertentwicklung des
Sondervermögens ermöglicht keine
Prognose für die zukünftige Wertentwicklung.
Erhöhte Volatilität
Das Immobilien-Sondervermögen weist
aufgrund seiner Anlagestrategie eine erhöhte Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise
können auch innerhalb kurzer Zeiträume
erheblichen Schwankungen nach oben
und nach unten unterworfen sein.
Börsen und Märkte
Die Anteile des Immobilien-Sondervermögens CS PROPERTY DYNAMIC sind
nicht zum (amtlichen) Handel an einer
Börse zugelassen. Die Anteile werden
auch nicht mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft in organisierten Märkten gehandelt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat auch keine Kenntnis davon,
dass die Anteile ohne Zustimmung der
Kapitalanlagegesellschaft in organisierten
Märkten gehandelt werden.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen
werden, dass die Anteile an Börsen oder
anderen organisierten Märkten gehandelt werden.
Der dem Börsenhandel oder dem Handel in sonstigen Märkten zugrundeliegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch den Wert der im Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch Angebot
und Nachfrage bestimmt. Daher kann
dieser Marktpreis von dem ermittelten
Anteilpreis abweichen.
Verwaltungs- und sonstige Kosten
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,00 %
des Durchschnittswertes der Summe
der Vermögenswerte des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende
eines jeden Monats errechnet wird. Sie
ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. In den ers­
ten 12 Monaten nach Auflage des Son­
dervermögens (bis zum 30. September
2007) betrug die Verwaltungs­ver­gü­
tung 0,3 %, anschließend (ab dem 1.
Oktober 2007) beträgt die Verwaltungs­
vergütung 0,6 % des Durchschnittswer­
tes der Summe der Vermögenswerte
des Sondervermögens.
2. Werden für das Sondervermögen Immobilien erworben, bebaut, umgebaut
oder veräußert, kann die Gesellschaft
jeweils eine einmalige Vergütung bis
zur Höhe von 1,0 % der Gegenleistung
bzw. des Bauaufwandes beanspruchen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit
eine jährliche Vergütung bis zur Höhe
von 0,025 % des Durchschnittswertes
der Summe der Vermögenswerte des
Sondervermögens, der aus den Werten
am Ende eines jeden Monats errechnet
wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen
gehen die folgenden Aufwendungen zu
Lasten des Sondervermögens:
a) im Zusammenhang mit dem Erwerb,
der Bebauung, der Veräußerung und
der Belastung von Immobilien entstehende Nebenkosten (einschließlich Steuern) unabhängig von einem
tatsächlichen Zustandekommen des
Erwerbs, der Bebauung, der Veräußerung und der Belastung von Immobilien;
b) bei der Verwaltung von Immobilien
entstehende Fremdkapital- und Be­­
wirtschaftungskosten (Verwaltungs-,
Instandhaltungs-, Betriebs- und
Rechtsverfolgungskosten) einschließ­
lich Steuern;
Verkaufsprospekt101
c) im Zusammenhang mit dem Erwerb
und der Veräußerung von sonstigen
Vermögensgegenständen entstehende Kosten (einschließlich Steuern), unabhängig von einem tatsäch­
lichen Zustandekommen des Erwerbs
und der Veräußerung von sonstigen
Vermögensgegenständen;
d) bankübliche Depotgebühren;
e) Kosten der Sachverständigenausschüsse und anderer Sachverständiger;
f) Kosten für den Druck und Versand
der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;
g) Kosten der Bekanntmachung der
Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und
ggf. Bekanntmachung geänderter
Vertragsbedingungen sowie der Aus­
schüttungen und des Auflösungsberichtes;
h) Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels
eines dauerhaften Datenträgers, mit
Ausnahme der Kosten für Informationen über Fondsverschmelzungen
und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen
oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung.
i) Kosten für die Prüfung des Sonder­
vermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft sowie die
Kosten für die Ermittlung und Bekanntmachung der Besteuerungs-
102Verkaufsprospekt
grundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach
den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
j) im Zusammenhang mit den Kosten
der Verwaltung und Verwahrung evtl.
entstehende Steuern; Kosten für die
Geltendmachung und Durchsetzung
von Rechtsansprüchen des Sondervermögens.
5. Die Regelungen der Absätze 2 und 4
gelten entsprechend für die von der
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften und
deren Immobilien. Dabei ist der Wert
der Immobilien- Gesellschaft bzw. der
Wert der gehaltenen Immobilien anteilig in Höhe der Beteiligungsquote
anzusetzen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen nach Absatz 4, die
bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von speziellen Anforderungen des
InvG entstehen, nicht anteilig, sondern
in vollem Umfang zu Lasten des Sondervermögens.
6. Die Regelungen zu Immobilien in den
Absätzen 2, 4 und 5 gelten entsprechend für von der Gesellschaft erworbene und gehaltene Nießbrauchsrechte
gemäß § 2 Absatz 2 der Besonderen
Vertragsbedingungen.
7. Soweit die Gesellschaft dem Sondervermögen eigene Aufwendungen nach
Absatz 4 belastet, müssen diese billigem
Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen.
Vergütungen und Aufwendungserstattun­
gen an die Kapitalanlagegesellschaft, die
Depotbank und Dritte unterliegen nicht
der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Besonderheiten im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Investmentanteilen
Dem Sondervermögen wird neben der
Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine weitere Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Investmentanteile berechnet.
Im Jahres- und Halbjahresbericht wird der
Betrag der Ausgabeaufschläge und Rück­
nahmeabschläge angegeben, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen an Sondervermögen berechnet worden sind. Daneben wird die Vergütung offen gelegt, die dem Sondervermögen von
der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer
anderen Kapitalanlagegesell­schaft oder
einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Son­dervermögen gehaltenen Anteile berech­net wurde. Beim
Erwerb von Investment­anteilen, die direkt
oder indirekt von der Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet
werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine we­sentliche unmittelbare oder mittelbare Be­teiligung verbunden ist, darf sie oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen.
Angabe einer Gesamtkostenquote
Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Sondervermögens angefallenen Ver­
waltungskosten
(ohne Transaktionskosten) offen gelegt
und als Quote des durchschnittlichen
Fondsvolumens ausgewiesen (Gesamtkostenquote). Diese setzt sich aus der
Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens, der Vergütung der Depotbank sowie den Aufwendungen, die
dem Sondervermögen nach den vorstehenden Regelungen zusätzlich belastet
werden können, zusammen. Ausgenommen sind die Kosten, die beim Erwerb
und bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen.
Der Kapitalanlagegesellschaft können im
Zusammenhang mit Geschäften für Rech­
nung des Sondervermögens geldwerte
Vorteile (z.B. Broker Research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der
Anleger bei der Anlageentscheidung verwendet werden. Der Kapitalanlagegesell­
schaft fließen keine Rückvergütungen der
aus dem Sondervermögen an die Depotbank und Dritte geleisteten Vergütungen
und Aufwandserstattungen zu.
Die Kapitalanlagegesellschaft verwendet
einen Teil der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von
Anteilen als Vermittlungsfolgeprovisionen.
Teilfonds
Das Immobilien-Sondervermögen CS
PROPERTY DYNAMIC ist nicht Teilfonds
einer Umbrella-Konstruktion.
Anteilklassen
Alle Anteile am Sondervermögen CS
PROPERTY DYNAMIC haben derzeit
gleiche Rechte. Anteilklassen werden der­
zeit nicht gebildet. Für das Sondervermö­
gen können jederzeit mehrere Anteilklassen gemäß § 11 Absatz 2 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen gebildet werden.
Die Bildung ist jederzeit zulässig und liegt
im Ermessen der Gesellschaft. Anteilklassen können insbesondere auf die
Währungen Euro, Schweizer Franken,
Britisches Pfund Sterling, US Dollar und
Japanischer Yen lautend gebildet werden.
Ferner kann die Gesellschaft für das
Sondervermögen sowohl solche Anteilklassen bilden, die zu Ausschüttungen
berechtigen (ausschüttende Anteilklassen), als auch solche Anteilklassen, bei
denen keine Ausschüttungen erfolgen
(thesaurierende Anteilklassen). Die vorstehenden Merkmale können bei der Bildung von Anteilklassen beliebig miteinander kombiniert werden. Soweit die Kapitalanlagegesellschaft zukünftig von ihrem Recht zur Bildung von Anteilklassen
Gebrauch macht, werden die jeweils bestehenden Anteilklassen sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgeführt. Die
die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im jeweils
aktuellen Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen
beschrieben.
Anteile
Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Sondervermögens ausschließ­
lich in Globalurkunden verbrieft. Diese
Globalurkunden werden bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt. Ein Anspruch
des Anlegers auf Auslieferung einzelner
Anteilscheine besteht nicht.
Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Anteile lauten auf den Inhaber und verbriefen die
Ansprüche der Inhaber gegenüber der
Kapitalanlagegesellschaft. Die Anteile
enthalten keine Stimmrechte.
Ausgabe von Anteilen
Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist
grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Depotbank oder
durch Vermittlung Dritter erworben werden. Hinsichtlich des Verfahrens beim
Erwerb der Anteile gelten die Ausführungen unter der Überschrift Orderstelle und
Ordervolumen/Orderverfahren. Die Depotbank gibt sie zum Ausgabepreis aus,
der dem Inventarwert pro Anteil (Anteilwert) entspricht. Ein Ausgabeaufschlag
wird nicht erhoben. Die Kapitalanlagegesellschaft behält sich vor, die Ausgabe
von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
Rücknahme von Anteilen
Die Anleger können grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile durch Erteilung eines Rücknahmeauftrags verlangen. Rücknahmestelle ist die Depotbank.
Die Rückgabe kann auch durch Vermittlung Dritter erfolgen; dabei können Kosten anfallen. Die Kapitalanlagegesellschaft
ist verpflichtet, die Anteile zum am Abrechnungstag geltenden Rücknahmepreis, der
dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert
Verkaufsprospekt103
gegebenenfalls unter Abzug eines Rücknahmeabschlags entspricht, für Rechnung
des Sondervermögens zurückzunehmen.
Eine langfristige Anlagebindung ist in besonderem Maße erwünscht.
Eine vorübergehende Aussetzung der
Anteilscheinrücknahme bleibt daher
ausdrücklich vorbehalten (vgl. Rücknahmeaussetzung). Auf die Fol­gen
einer befristeten Rücknahmeaussetzung wird ausdrücklich hingewiesen.
Ergänzender Hinweis zur Rücknahme
von Anteilen
Bis spätestens an dem auf den Tag sechs
Monate nach der Wiederaufnahme der
Rücknahme der Anteile folgenden Tag
muss dieses Sondervermögen durch eine
Änderung der Vertragsbedingungen an
neue gesetzliche Vorgaben angepasst
werden. Dann muss u.a. die Möglichkeit
der Anleger zur Anteilrücknahme wie folgt
eingeschränkt werden:
Soweit Anteilrückgaben für einen Anleger EUR 30.000,00 pro Kalenderhalbjahr übersteigen, sind sie künftig erst
dann möglich, wenn der Anleger die Anteile mindestens 24 Monate lang gehalten hat. Der Anleger muss durch eine
Bestätigung in Textform seiner depotführenden Stelle gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft bzw. der Depotbank
nachweisen, dass er für mindestens 24
durchgehende Monate vor dem verlangten Rücknahmetermin über einen Anteilbestand verfügt hat, der mindestens seinem Rücknahmeverlangen entspricht.
Die hier beschriebene Haltefrist wird
jedoch nicht für Anteile gelten, die
der Anleger bereits vor Änderung der
Vertragsbedingungen erworben hat.
104Verkaufsprospekt
Soweit Anteilrückgaben für einen Anleger EUR 30.000,00 pro Kalenderhalbjahr übersteigen, müssen sie künftig unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung der depotführenden Stelle
des Anlegers gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft angekündigt werden.
Die Rückgabeerklärung kann auch schon
während der 24-monatigen Haltefrist
abgegeben werden. Die Anteile, auf die
sich die Erklärung bezieht, sind bis zur
tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle des Anlegers zu sperren. Falls die Anteile in einem ausländischen Depot verwahrt werden, wird die
Rückgabeerklärung erst wirksam und
beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die
Anteile von der Depotbank des Sondervermögens in ein Sperrdepot übertragen
wurden.
Veräußerung von Anteilen
Im Falle der Veräußerung von Anteilen
am Sondervermögen von Anleger zu Anleger hat der bisherige Anleger oder der
Erwerber der Gesellschaft die Übertragung der Anteile unter Angabe der Anzahl, des Namens und der Anschrift des
Erwerbers sowie der ursprünglichen Zeich­
nungsscheinnum­mer schriftlich anzuzei­
gen. Geschieht dies nicht, hat der Er­­
werber keinen Anspruch darauf, dass die
Gesellschaft – auch bei fristgerechtem
Rückgabeavis – auf den Abzug eines Rücknahmeabschlags verzichtet.
Abrechnung bei Anteilausgabe und
-rücknahme
Die CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem
sie sicherstellt, dass sich kein Anleger
durch den Kauf oder Verkauf von Antei-
len zu bereits bekannten Anteilwerten
Vorteile verschaffen kann. Sie hat daher
einen Orderannahmeschluss festgelegt,
bis zu dem Aufträge für die Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen bei ihr oder bei
der Depotbank vorliegen müssen. Die
Abrechnung von Ausgabe- und Rückgabeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Depotbank oder bei der
Kapitalanlagegesellschaft eingehen, erfolgt an dem auf den Eingang der Order
folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann für den Wertermittlungstag ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annahmeschluss bei
der Depotbank oder bei der CREDIT
SUISSE ASSET MANAGEMENT Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH eingehen, werden erst am übernächsten
Wertermittlungstag (=Abrechnungstag)
zu dem dann ermittelten Wert abgerechnet. Der Orderannahmeschluss für dieses
Sondervermögen ist auf der Homepage
der Kapitalanlagegesellschaften unter
www.creditsuisse.com/propertydynamic
veröffentlicht. Er kann von der Kapitalanlagegesellschaft jederzeit geändert werden.”
Bewertung/Ausgabe- und Rücknahmepreis
Zur Errechnung des Ausgabepreises und
des Rücknahmepreises der Anteile ermittelt die Kapitalanlagegesellschaft unter Kontrolle der Depotbank börsentäglich den Wert der zum Sondervermögen
gehörenden Vermögensgegenstände ab­­
züglich etwaiger aufgenommener Kredite
und sonstiger Verbindlichkeiten des Sondervermögens (Inventarwert). Die Division des Inventarwertes durch die Zahl der
ausgegebenen Anteile ergibt den Anteilwert. Ausgabe- und Rücknahmepreise
werden kaufmännisch gerundet.
Von einer Anteilpreisermittlung wird an Neujahr, Karfreitag, Heilige Drei Könige*, Ostermontag, Maifeiertag (1.Mai), Christi
Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam*, Friedensfest*, Mariä Himmelfahrt*,
Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag*, Allerheiligen*, Buß- und Bettag*,
Heilig Abend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen.
Im Einzelnen wird wie folgt verfahren:
Immobilien
Der Verkehrswert einer Immobilie wird
bestimmt durch den Preis, der in dem
Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung
bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
sonstigen Beschaffenheit und der Lage
der Immobilien ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre.
Immobilien werden bei Erwerb und danach nicht länger als 12 Monate mit dem
Kaufpreis angesetzt, anschließen werden
sie mit dem zuletzt vom Sachverständigenausschuss festgestellten Wert angesetzt. Dieser Wert wird für jede Immobilie spätestens alle 12 Monate ermittelt.
Die Bewertungen werden möglichst gleich­
mäßig über das Jahr verteilt, um eine Bal­
lung von Neubewertungen zu bestimmten
Stichtagen zu vermeiden. Treten bei einer
Immobilie wesentliche wertverändernde
Umstände ein, so wird die Neubewertung
gegebenenfalls zeitlich vorgezogen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Belastung
eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht
ist vom Sachverständigenausschuss der
Wert des Grundstücks neu festzustellen.
Nebenkosten, die beim Erwerb einer Immobilie für das Sondervermögen anfallen, werden über die voraussichtliche
Haltedauer der Immobilie, längstens jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abgeschrieben. Wird die Immobilie wieder veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe
abzuschreiben. Im Einzelnen richtet sich
die Behandlung von Anschaffungsnebenkosten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 der
Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV).
Für im Ausland gelegene Immobilien
werden bei der Anteilspreisermittlung
Rückstellungen für die Steuern einkalkuliert, die der Staat, in dem die Immobilie
liegt, bei der Veräußerung mit Gewinn
voraussichtlich erheben wird. Weitere
Einzelheiten hierzu ergeben sich aus §
27 Abs. 2 Nr. 2 InvRBV.
Bauleistungen
Bauleistungen werden, soweit sie bei der
Bewertung der Immobilien nicht erfasst
wurden, grundsätzlich zu Buchwerten an­
gesetzt.
Beteiligungen an Immobilien-Gesell­
schaften
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf­
ten werden bei Erwerb und danach nicht
länger als 12 Monate mit dem Kaufpreis
angesetzt. Anschließen werden der Bewertung die monatliche Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaften zu­
grunde zu legen. Spätestens alle 12 Monate wird der Wert der Beteiligung auf
Grundlage der aktuellsten Vermögensauf­
stellung von einem Abschlussprüfer im
Sinne des § 319 Handelsgesetzbuch er-
mittelt. Der ermittelte Wert wird anschließen von der Kapitalanlagegesellschaft auf
Basis der Vermögensaufstellungen bis
zum nächsten Wertermittlungstermin fort­
geschrieben. Treten bei einer Beteiligung
Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren ein, die durch eine Fortschreibung
nicht erfasst werden können, so wir die
Neubewertung gegebenenfalls zeitlich vor­
gezogen.
Nebenkosten, die beim Erwerb einer Beteiligung für das Sondervermögen anfallen, werden über die voraussichtliche
Haltedauer der Beteiligung, längstens
jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abgeschrieben. Wird die
Beteiligung wieder veräußert, sind die
Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe
abzuschreiben.
Die in dieser Vermögensaufstel­lung ausgewiesenen Immobilien sind mit dem
Wert anzusetzen, der von dem Sach­
verständigenausschuss des ImmobilienSondervermögens festgestellt wurde.
Hält die Immobilien-Gesellschaft eine im
Ausland gelegene Immobilie, so werden
bei der Anteilpreisermittlung Rückstellungen für die Steuern einkalkuliert, die
der Staat, in dem die Immobilie liegt, bei
einer Veräußerung mit Gewinn voraussichtlich erheben wird. Falls jedoch von
einer Veräußerung der Beteiligung einschließlich der Immobilie ausgegangen
wird, erfolgt bei der Bewertung der Beteiligung gegebenenfalls ein Abschlag
für latente Steuerlasten.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus §
28 InvRBV.
*nicht in allen Bundesländern Feiertage
Verkaufsprospekt105
Liquiditätsanlagen
An einer Börse zugelassene/in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände
Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind
sowie Bezugsrechte für das Sondervermögen werden zum letzten verfügbaren
handelbaren Kurs, der eine verlässliche
Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern
nachfolgend unter ”Besondere Bewertungsregeln” nicht anders angegeben.
Nicht an Börsen oder in organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs
Vermögensgegenstände, die weder zum
Handel an Börsen zugelassen sind noch
in einem anderen organisierten Markt
zugelassen oder in diesen einbezogen
sind oder für die kein handelbarer Kurs
verfügbar ist, werden zu dem aktuellen
Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten
angemessen ist, sofern nachfolgend unter ”Besondere Bewertungsregeln” nicht
anders angegeben.
106Verkaufsprospekt
Besondere Bewertungsregeln für ein­
­zelne Vermögensgegenstände
Nichtnotierte Schuldverschreibungen
Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum amtlichen Markt
zugelassen oder in einen organisierten
Markt einbezogen sind (z.B. nicht notierte
Anleihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate) werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen vereinbarten
Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller
mit entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Ver­
äußerbarkeit, herangezogen.
Geldmarktinstrumente
Bei den im Sondervermögen befindlichen
Geldmarktinstrumenten werden Zinsen und
zinsähnliche Erträge sowie Aufwendungen (z.B. Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, Prüfungskosten, Kosten
der Veröffentlichung, etc.) bis einschließlich des Tages vor dem Valutatag berücksichtigt.
Derivate
Optionsrechte und Terminkontrakte
Die zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und die Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten
Optionsrechten, die zum Handel an einer
Börse zugelassen oder in einen anderen
organisierten Markt einbezogen sind,
werden zu den jeweils zuletzt festgestellten Kursen bewertet. Das gleiche gilt für
Forderungen und Verbindlichkeiten aus für
Rechnung des Sondervermögens verkauf­
ten Terminkontrakten. Die zu Lasten des
Sondervermögens geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am
Börsentag festgestellten Bewertungsge­
winne und Bewertungsverluste zum Wert
des Sondervermögens hinzugerechnet.
Bankguthaben, Investmentanteile und
Wertpapier-Darlehen
Bankguthaben werden grundsätzlich zum
Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.
Festgelder werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent­
sprechender Vertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem jeweiligen Kreditinstitut
geschlossen wurde, der vor­
sieht, dass
das Festgeld jederzeit kündbar ist und
die Rückzahlung bei der Kündigung zum
Renditekurs erfolgt. Dabei wird im Einzelfall festgelegt, welcher Markt­zins bei der
Ermittlung des Renditekurses zugrunde
gelegt wird. Die entsprechenden Zinsforderungen werden zusätz­lich an­gesetzt.
Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche sowie Verbindlichkeiten werden
grundsätzlich zum Nennwert angesetzt.
Investmentanteile werden zum Rücknahmepreis angesetzt. Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche sowie Verbindlichkeiten werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. Investmentanteile werden
grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder
zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs,
der eine verlässliche Bewertung gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Investmentanteile zu dem
aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei
sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.
Für die Rück­
erstattungsansprüche aus
Wertpapier-Darlehensgeschäften ist der
jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wert­papiere maßgebend.
Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände
Auf Fremdwährung lautende Vermögens­
gegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung des Fixingkurses der Depotbank von 10.00 Uhr ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich
umgerechnet. Sofern kein Fixingkurs der
Depotbank verfügbar ist, wird zum zuletzt bekannten Devisenkurs der Währung in Euro umgerechnet.
Wertpapier-Pensionsgeschäfte
Werden Wertpapiere für Rechnung des
Sondervermögens in Pension gegeben,
so sind diese weiterhin bei der Bewertung zu berücksichtigen. Daneben ist der
im Rahmen des Pensionsgeschäftes für
Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag im Rahmen der liquiden
Mittel (Bankguthaben) auszuweisen. Darüber hinaus ist bei der Bewertung eine
Verbindlichkeit aus Pensionsgeschäften
in Höhe der abgezinsten Rückzahlungsverpflichtungen auszuweisen.
Werden für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere in Pension genommen, so sind diese bei der Bewertung
nicht zu berück­sichtigen. Aufgrund der
vom Sondervermögen geleisteten Zahlung ist bei der Bewertung eine Forderung an den Pensionsgeber in Höhe der
abgezinsten Rück­zahlungsansprüche zu
berücksichtigen.
Zusammengesetzte Vermögensgegenstände
Aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Vermögensgegenstände sind jeweils anteilig nach den vorgenannten Re­
gelungen zu bewerten.
Ausgabeaufschlag/Rücknahme­ab­
schlag
Ein Ausgabeaufschlag wird nicht erhoben. Bei der Rücknahme von Anteilen
wird von dem Anteilwert ein Rücknahme­
abschlag abgezogen. Der Rücknahme­ab­
schlag beträgt 3,00 % des Anteilwerts.
Der Rücknahmeabschlag steht dem Son­
dervermögen zu. Der Anteilerwerber erzielt dementsprechend bei Rückgabe seiner Anteile erst dann einen Gewinn, wenn
der um den Rücknahmeabschlag reduzierte Rücknahmepreis den beim Erwerb
gezahlten Ausgabepreis übersteigt. Aus
diesem Grund empfiehlt sich bei dem Erwerb von Anteilen eine längere Anlagedauer. Die Gesellschaft wird auf die Erhebung eines Rücknahmeabschlags verzichten, wenn der Anleger
a) und seine Beteiligung am Sondervermögen der Gesellschaft, und zwar ent­
weder aufgrund der Angaben im Zeich­
nungsschein, der dem Erwerb der Anteile zugrunde liegt, oder – im Falle der
Übertragung der Anteile vom Anleger
in Anleger – aufgrund schriftlicher Anzeige bekannt ist (vgl. Text: „Veräußerung von Anteilen“);
b) der Gesellschaft die Rückgabe der
Anteile mit einer Frist von mindestens
einem Jahr unter Angabe des vorgesehenen Rückgabedatums schriftlich
anzeigt (Rückgabeavis), und
c) die Anteile spätestens binnen eines
Monats nach dem angezeigten Rückgabedatum auch tatsächlich von dem
betreffenden Anleger zurückgegeben
werden und
Verkaufsprospekt107
d) der Anleger dafür Sorge trägt, dass die
Gesellschaft und die Depotbank den
Anleger beim Rückgabeavis und bei der
Rückgabe identifizieren können, um die
Übereinstimmung von Rückgabe und
Rückgabeavis abgleichen zu können;
hierzu ist es erforderlich, dass der Anleger seine depotführende Stelle ver­
anlasst, der Gesellschaft einen schriftlichen Beleg mit Namensnennung des
Anlegers über die erfolgte Rückgabe
der Anteile unter Beifügung einer Kopie
des Rückgabeavis zu übermitteln und
e) für Rückgabeavis und Rückgabeauftrag ausschließlich die von der Gesellschaft hierfür vorgegebenen Vordrucke verwendet hat, die jederzeit bei
der Gesellschaft angefordert werden
können oder im Internet unter www.
credit-suisse.com/propertydynamic
zum Download bereit stehen. Die Vordrucke sind vollständig auszufüllen, ins­
besondere ist die Nummer des Zeichnungsscheins anzugeben. Sind die vor­
stehenden Voraussetzungen erfüllt, er­
folgt die Rücknahme zum jeweiligen
Anteilwert. Soweit die Gesellschaft nach
Maßgabe der vorstehenden Regelungen auf die Erhebung eines Rücknahmeabschlages verzichtet, wird im Falle
einer Übertragung aller Vermögensge­
genstände dieses Sondervermögens
in ein anderes Sondervermögen gemäß
§ 10 der Allgemeinen Vertragsbedingungen die Ankündigung des Rücknahmeverlangens hinsichtlich der ursprünglich ausgegebenen Anteile bei
der Rücknahme der umgetauschten
Anteile auf die Ankündigungsfrist angerechnet.
108Verkaufsprospekt
Veröffentlichung der Ausgabe- und
Rücknahmepreise
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind
am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft und
der Depotbank verfügbar. Die Preise werden regelmäßig in mindestens einer hinreichend verbreiteten Tages- oder Wirtschaftszeitung und auf der Homepage
der Kapitalanlagegesellschaft im Internet
unter www.credit-suisse.com/property
dynamic veröffentlicht.
über Vermögensgegenstände nicht ver­
fügt werden kann,
Kosten bei Ausgabe und Rücknahme
der Anteile
Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile erfolgt durch die Kapitalanlagegesellschaft bzw. die Depotbank zum Ausgabepreis bzw. Rücknahmepreis ohne Berechnung weiterer Kosten.
Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger
durch Bekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf der Homepage der
Kapitalanlagegesellschaft im Internet unter
www.credit-suisse.com/propertydynamic
über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der An­teile. Außerdem
werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Nach Wiederaufnahme der Rücknahme wird den Anlegern der
dann gültige Rücknahmepreis ausgezahlt.
Werden Anteile durch Vermittlung Dritter
ausgegeben oder zurückgenommen, so
können zusätzliche Kosten anfallen.
Rücknahmeaussetzung
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die
Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter
Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§
12 Absatz 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“).
Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn
eine Börse, an der ein wesentlicher
Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird (außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen), geschlossen oder der Handel
eingeschränkt oder ausgesetzt ist,
die Gegenwerte bei Verkäufen nicht
zu transferieren sind,
es nicht möglich ist, den Anteilwert
ord­nungsgemäß zu ermitteln, oder
wesentliche Vermögensgegenstände
nicht bewertet werden können.
Da die eingezahlten Gelder entsprechend
den Anlagegrundsätzen überwiegend in
Immobilien angelegt sind, bleibt der Kapitalanlagegesellschaft daneben vorbehalten, die Rücknahme der Anteile befristet zu verweigern (§ 12 Absatz 5 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen), wenn
bei umfangreichem Rücknahmeverlangen
die Bankguthaben und der Erlös aus dem
Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktin­
strumente und Investmentanteile zur Zah­
lung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Be­
wirtschaftung nicht mehr ausreichen oder
nicht sogleich zur Verfügung stehen. Der
Kapitalanlagegesellschaft bleibt es vor-
behalten, die Anteile erst dann zu dem
jeweils gültigen Rücknahmepreis zurück
zu nehmen, nachdem sie unverzüglich,
jedoch unter Wahrung der Interessen der
Anleger, entsprechende Vermögenswerte veräußert hat. Die Frist für die Verweigerung der Rücknahme von Anteilen beträgt 3 Monate.
Reichen nach Ablauf dieser Frist die im
Rahmen der Liquidität angelegten Mittel
für die Rücknahme nicht aus, so sind Immobilien des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Gegenstände zu angemessenen Bedingungen oder bis zu einem Jahr nach Vorlage
der Anteile zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme
verweigern. Durch Erklärung gegenüber
den Anlegern, die im elektronischen Bun­
desanzeiger und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder auf der Homepage der Kapitalanlagegesellschaft im Internet unter www.
credit-suisse.com/propertydynamic veröffentlicht werden muss, kann die vorgenannte Jahresfrist um ein weiteres Jahr
verlängert werden. Nach Ablauf dieser
Frist kann die Kapitalanlagegesellschaft
Immobilien des Sondervermögens ohne
Beachtung der Beleihungsgrenze und über
die in § 9 Absatz 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ genannte Belastungs­
grenze hinaus beleihen, um die Mittel zur
Rücknahme der Anteile zu beschaffen.
Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger
durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf
der Homepage der Kapitalanlagegesellschaft im Internet unter www.credit-suis-
se.com/propertydynamic über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der
Rücknahme der Anteile. Nach Wiederaufnahme der Rücknahme wird den Anlegern der dann gültige Rückgabepreis
ausgezahlt.
Ermittlung der Erträge
Das Sondervermögen erzielt ordentliche
Erträge aus vereinnahmten und nicht zur
Kostendeckung verwendeten Mieten aus
Immobilien, aus Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften sowie Zinsen und
Dividenden aus Liquiditätsanlagen. Diese werden periodengerecht abgegrenzt.
Hinzu kommen Bauzinsen (Eigengeldverzinsung für Bauvorhaben), soweit sie
als kalkulatorischer Zins anstelle der markt­
üblichen Verzinsung der für die Bauvorhaben verwendeten Mittel des Sondervermögens angesetzt werden.
Außerordentliche Erträge können aus der
Veräußerung von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und
Liquiditätsanlagen entstehen. Die Veräu­
ßerungsgewinne oder -verluste aus dem
Verkauf von Immobilien und Beteiligungen
an Immobilien-Gesellschaften werden in
der Weise ermittelt, dass die Verkaufserlöse (abzüglich der beim Verkauf angefallenen Kosten) den um die steuerlich
zulässige und mögliche Abschreibung verminderten Anschaffungskosten der Immobilie oder Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft (Buchwert) gegenübergestellt werden.
Realisierte Veräußerungsverluste werden
mit realisierten Veräußerungsgewinnen
saldiert.
Die Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste bei Wertpapierverkäufen bzw. bei der Einlösung von Wertpapieren werden für jeden einzelnen Verkauf bzw. jede einzelne Einlösung gesondert ermittelt. Dabei wird bei der Er­mittlung
von Veräußerungsgewinnen bzw. Veräußerungsverlusten der aus allen Käufen
der Wertpapiergattung ermittelte Durchschnittswert zugrunde gelegt (sogenannte
Durch­schnitts- oder Fortschreibungsmethode).
Ertragsausgleichsverfahren
Die Kapitalanlagegesellschaft wendet für
das Sondervermögen ein sogenanntes
Ertragsausgleichsverfahren an. Dieses beinhaltet, dass die während des Geschäftsjahres bis zum Kauf oder Verkauf angefallenen anteiligen Erträge (Mieten, Zinsen, etc.), die der Anteilerwerber als Teil
des Ausgabepreises bezahlen muss und
der Verkäufer von Anteilen als Teil des
Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend berechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden
auch die angefallenen Aufwendungen be­
rücksich­tigt. Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sonstigen
Vermögens­gegenständen auszugleichen,
die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liquider Mittel würde andernfalls den Anteil
der Erträge am Wert des Sondervermögens verringern, jeder Abfluss ihn vermehren. Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichsverfahren da­zu, dass der Ausschüttungsbetrag je Anteil nicht durch
den Anteilumlauf beeinflusst wird. Dabei
wird in Kauf genommen, dass Anleger,
Verkaufsprospekt109
die beispielsweise kurz vor dem Ausschüttungstermin Anteile erwer­ben, den
auf Erträge entfallenden Teil des Ausgabepreises in Form einer Ausschüttung
zurückerhalten, obwohl ihr ein­gezahltes
Kapital an dem Entstehen der Erträge
nicht mitgewirkt hat.
Verwendung der Erträge
1. Die Gesellschaft schüttet für ausschüt­
tende Anteilklassen grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rech­
nung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung ver­
wendeten Erträge aus den Immobilien
und dem sonstigen Vermögen – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus.
oweit für das Sondervermögen neben
S
ausschüttenden Klassen zukünftig
auch thesaurierende Anteilklassen gebildet werden, erfolgt die Ausschüttung ausschließlich auf die Anteile der
jeweiligen ausschüttenden Anteilklassen.
2. Von den so ermittelten Erträgen müssen Beträge, die für künftige Instandsetzungen erforderlich sind, einbehalten werden. Beträge, die zum Ausgleich von Wertminderungen der Immobilien erforderlich sind, können
einbehalten werden.
3. Veräußerungsgewinne können – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ausgeschüttet werden. Veräußerungsgewinne von Wertpapiergattungen können auch dann ausgeschüttet werden, wenn andere Wertpapiergattungen Verluste ausweisen.
110Verkaufsprospekt
4. Eigengeldzinsen für Bauvorhaben können, sofern sie sich in den Grenzen der
ersparten marktüblichen Bauzinsen halten, ebenfalls für die Ausschüttung verwendet werden.
5. In der Rechenschaftsperiode abgegrenzte Erträge auf Liquiditätsanlagen werden ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen.
6. Die ausschüttbaren Erträge können
zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen
werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen
Wertes des Sondervermögens zum
Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt.
7. Im Interesse der Substanzerhaltung
können Erträge teilweise – in Sonderfällen auch vollständig – zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt
werden.
8. D
ie Ausschüttung erfolgt jährlich kostenfrei unmittelbar nach Bekanntmachung des Jahresberichtes.
Wirkung der Ausschüttung auf den
Anteilwert
Da der Ausschüttungsbetrag dem jeweiligen Sondervermögen entnommen wird,
vermindert sich am Tag der Ausschüttung
(ex-Tag) der Anteilwert der ausschüttenden Anteilklassen um den ausgeschütteten Betrag je Anteil.
Gutschrift der Ausschüttungen
Soweit die Anteile in einem Depot bei der
Depotbank verwahrt werden, schreiben
deren Geschäftsstellen Ausschüttungen
kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt
wird, können zusätzliche Kosten entstehen.
Thesaurierung
Soweit die Kapitalanlagegesellschaft zukünftig von ihrem Recht Gebrauch macht,
thesaurierende Anteilklassen einzuführen,
gilt für diese folgendes: Soweit für das
Sondervermögen thesaurierende Anteilklassen gebildet werden, legt die Gesellschaft hinsichtlich dieser Anteilklassen die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen
und nicht zur Kostendeckung verwendeten
Erträge aus den Immobilien und dem sons­
tigen Vermögen sowie die Veräußerungs­
gewinne dieser Anteilklassen unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleiches sowie Eigengeldverzinsung für
Bauvorhaben wieder im Sondervermögen
an. Hinsichtlich der Anteile der thesaurie­
renden Anteilklassen führt die Ausschüttung von Erträgen bei den ausschüttenden Anteilklassen nicht zu einer Verminderung des Anteilwertes.
Kurzangaben über die für die Anleger
bedeutsamen Steuervorschriften
Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger em­
pfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen
an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen CS PROPERTY DYNAMIC mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mög­
liche steuerliche Konsequenzen aus dem
Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.
Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen
Erträge des Sondervermögens werden
jedoch beim Privatanleger als Einkünfte
aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den
Sparer-Pauschbetrag von jährlich EUR
801,00 (für Alleinstehende oder getrennt
veranlagte Ehegatten) bzw. EUR 1.602,00
(für zusammen veranlagte Ehegatten) über­
steigen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von
25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und
ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen gehören auch die vom
Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge,
der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus
dem An- und Verkauf von Fondsanteilen,
wenn diese nach dem 31. Dezember
2008 erworben wurden bzw. werden.
Gewinne aus dem Verkauf von vor dem
1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanleger steuerfrei.
Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung
(sogenannte Abgeltungsteuer), so dass
die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch
die depotführende Stelle grundsätzlich
bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und ausländische Quellensteuern
angerechnet.
Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persön­
liche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall
können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung an­
gegeben werden. Das Finanzamt setzt dann
den niedrigeren persönlichen Steuersatz
an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerab­
zug an (sogenannte Günstigerprüfung).
Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen
keinem Steuerabzug unterlegen haben
(weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in
der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Ein­
künfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder
dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.
Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als
Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die
steuerliche Gesetzgebung erfordert zur
Ermittlung der steuerpflichtigen bzw. der
kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine
differenzierte Betrachtung der Ertragsbestandteile.
Anteile im Privatvermögen (Steuer­
inländer)
Inländische Mieterträge, Zinsen, Dividenden (insb. aus Immobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge
und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10
Jahren nach Anschaffung
Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieterträge, Dividenden,
Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne
aus dem Verkauf inländischer Immobilien
innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung
grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 %
(zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer).
Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuer­
inländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen
Ertragsteile EUR 801,00 bei Einzel­
veranlagung bzw. EUR 1.602,00 bei
Zusammenveranlagung von Ehegatten
­
nicht übersteigen.
Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung.
Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrechtlich ausschütten­den
Sondervermögens in einem inländischen
Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft
oder einem Kreditinstitut (Depotfall), so
nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn
ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer
von maximal drei Jahren erteilt wird, vor-
Verkaufsprospekt111
gelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
zug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persön­liche Steuerschuld anrechnen zu lassen.
Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die
Kapitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung.
Die depotführenden Stellen nehmen den
Steuerabzug wie im Ausschüttungsfall
unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchensteuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die
nicht abgeführt werden müssen, erfolgt
eine Erstattung.
Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt
und Ertragsscheine einem inländischen
Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird der Steuerabzug in Höhe von
25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag vorgenommen.
Befinden sich die Anteile im Depot bei
einem inländischen Kreditinstitut oder
einer inländischen Kapitalanlagegesell­
schaft, so erhält der Anleger, der seiner
depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor
Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens vorlegt, den depotführenden
Stellen zur Verfügung gestellten Betrag
auf seinem Konto gutgeschrieben.
Sofern der Freistellungsauftrag oder die
NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht recht­
zeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger
auf Antrag von der depotführenden Stelle
eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug
und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger
hat dann die Möglichkeit, den Steuerab-
112Verkaufsprospekt
Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaften als so genannte Schachteldividenden können nach
Auffassung der Finanzverwaltung nicht
steuerfrei sein.
Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien
nach Ablauf von 10 Jahren seit der
Anschaffung
Gewinne aus dem Verkauf inländischer
und ausländischer Immobilien außerhalb
der 10-Jahresfrist, die auf der Ebene des
Sondervermögens erzielt werden, sind
beim Anleger stets steuerfrei.
Ausländische Mieterträge und Ge­
winne aus dem Verkauf ausländischer
Immobilien innerhalb von 10 Jahren
seit der Anschaffung
Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf
ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens (Freistellungsmethode) verzichtet hat (Regelfall). Die steuerfreien Erträge wirken sich
auch nicht auf den anzuwendenden Steuer­
satz aus (kein Progressionsvorbehalt).
Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ausnahmsweise die
Anrechnungs-Methode vereinbart oder
kein Doppelbesteuerungsabkommen ge­­
schlos­sen wurde, gelten die Aussagen
zur Behandlung von Gewinnen aus dem
Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung ana­
log. Die in den Herkunftsländern gezahlten Steuern können ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet
werden, sofern die gezahlten Steuern
nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien,
eigenkapitalähnlichen Genussrechten und
Investmentanteilen, Gewinne aus Termin­
geschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim
Anleger nicht erfasst, solange sie nicht
ausgeschüttet werden. Zudem werden
die Gewinne aus der Veräußerung der in
§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a)
bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie
nicht ausgeschüttet werden.
Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte
Forderungen mit festem Kupon sowie
Down-Rating-Anleihen, Floater und
Reverse-Floater,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer
Aktie oder eines veröffentlichten Index
für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und
Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis
(flat) gehandelte Gewinnobligationen
und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen.
Werden Gewinne aus der Veräußerung
der oben genannten Wertpapiere/Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen
bei Verwahrung der Anteile im Inland
dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus
der Veräußerung von Wertpapieren und
Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpapiere
auf Ebene des Sondervermögens vor
dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die
Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009
eingegangen wurden.
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der oben genannten Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (siehe oben).
Erträge aus der Beteiligung an inund ausländischen Immobilienpersonengesellschaften
Erträge aus der Beteiligung an in- und
ausländischen Immobilienpersonengesell­
schaften sind steuerlich bereits mit Ende
des Wirtschaftsjahres der Personen­
gesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach
allgemeinen steuerlichen Grundsätzen
zu beurteilen.
Negative steuerliche Erträge
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens steuerlich vorgetragen.
Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Fol­
gejahre verrechnet werden. Eine direkte
Zurechnung der negativen steuerlichen
Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen
Beträge beim Anleger einkommensteuerlich erst in dem Veranlagungszeitraum
(Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet, bzw.
die Ausschüttung für das Geschäftsjahr
des Sondervermögens erfolgt, für das
die negativen steuerlichen Erträge auf
Ebene des Sondervermögens verrechnet
werden. Eine frühere Geltendmachung bei
der Einkommensteuer des Anlegers ist
nicht möglich.
Substanzauskehrungen
Substanzauskehrungen (z.B. in Form von
Bauzinsen) sind nicht steuerbar.
Substanzauskehrungen, die der Anleger
während seiner Besitzzeit erhalten hat,
sind allerdings dem steuerlichen Ergebnis aus der Veräußerung der Fondsanteile hinzuzurechnen, d.h. sie erhöhen den
steuerlichen Gewinn.
Veräußerungsgewinne auf Anleger­
ebene
Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 2008
erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von
25 %. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt
die depotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf.
­Kirchensteuer) kann durch die Vorlage
eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden.
Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen ist der
Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um
den Zwischengewinn im Zeitpunkt der
Anschaffung und der Veräußerungspreis
um den Zwischengewinn im Zeitpunkt
der Veräußerung zu kürzen, damit es
nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungspreis um die
thesaurierten Erträge zu kürzen, die der
Verkaufsprospekt113
Anleger bereits versteuert hat, damit es
auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt.
Diese Begrenzung des steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinns erfordert den Nach­
weis des entsprechenden Betrags.
Der Gewinn aus der Veräußerung nach
dem 31. Dezember 2008 erworbener
Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er
auf die während der Besitzzeit im Fonds
entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien
Erträge zurückzuführen ist (sogenannter
besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn).
Anteile im Betriebsvermögen
(Steuer­inländer)
Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des
Investmentanteils.
Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlagesumme von EUR 100.000,00
oder mehr vorgeschrieben ist oder die
Beteiligung natürlicher Personen von der
Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei
Anteilsklassen bezogen auf eine An­
teilsklasse), gilt für die Veräußerung oder
Rückgabe von Anteilen, die nach dem
9. November 2007 und vor dem 1. Ja­
nuar 2009 erworben wurden, Folgendes: Der Gewinn aus der Veräußerung
oder Rückgabe solcher Anteile unterliegt
grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz
von 25 %. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der
Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall
jedoch auf den Betrag der auf Fonds­
ebene thesaurierten Gewinne aus der Ver­
äußerung von nach dem 31. Dezember
2008 erworbenen Wertpapiere und der
auf Fondsebene thesaurierten Gewinne
aus nach dem 31. Dezember 2008 einge­
gangenen Termingeschäften begrenzt.
114Verkaufsprospekt
Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge
Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger
grundsätzlich steuerpflichtig. Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs.
2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob
diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden.
Eine Abstandnahme vom Steuerabzug
bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs
ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des
Steuerabzugs.
Ausländische Mieterträge
Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der
Regel auf die Besteuerung (Freistellung
aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist jedoch der
Progressionsvorbehalt teilweise zu beachten.
Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ausnahmsweise die
An­­rechnungsmethode vereinbart oder
kein Doppelbesteuerungsabkommen ge­­
schlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern
ggf. auf die deutsche Einkommen- oder
Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht
bereits auf der Ebene des Sonderver­
mögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien
Thesaurierte Gewinne aus der Veräu­
ßerung inländischer und ausländischer
Immobilien sind beim Anleger steuerlich
unbeachtlich, soweit sie nach Ablauf von
10 Jahren seit der Anschaffung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden.
Die Gewinne werden erst bei ihrer Aus­
schüttung steuerpflichtig, wobei Deutsch­
land in der Regel auf die Besteuerung
ausländischer Gewinne (Freistellung aufgrund Doppelbesteuerungsabkommens)
verzichtet.
Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist sind bei Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich
auf Anlegerebene zu berücksichtigen.
Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien in vollem
Umfang steuerpflichtig.
Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien verzichtet Deutschland in
der Regel auf die Besteuerung (Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist jedoch der Progressionsvorbehalt zu be­­achten.
Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ausnahmsweise die An­­
rechnungsmethode vereinbart oder kein
Doppelbesteuerungsabkommen geschlos­
sen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf
die deutsche Einkommensteuer bzw. Kör­
perschaftsteuer angerechnet werden, so­
fern die gezahlten Steuern nicht bereits
auf der Ebene des Sondervermögens als
Werbungskosten berücksichtigt wurden.
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer
Aktie oder eines veröffentlichten Index
für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw.
eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur
durch Vorlage einer entsprechenden NVBescheinigung möglich. Ansonsten erhält
der Anleger eine Steuerbescheinigung über
die Vornahme des Steuerabzugs.
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen
Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnlichen Genussrechten
und Investmentfondsanteilen, Gewinne
aus Termingeschäften sowie Erträge aus
Still­halter­prämien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert
werden. Zudem werden die Gewinne aus
der Veräußerung der nachfolgend genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht
erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet
werden:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte
Forderungen mit festem Kupon sowie
Down-Rating-Anleihen, Floater und
Reverse-Floater,
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und
Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis
(flat) gehandelte Gewinnobligationen
und Fremdkapital-Genussrechte und
Werden diese Gewinne ausgeschüttet,
so sind sie steuerlich auf Anlegerebene
zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien ganz (bei Anlegern, die Körperschaften sind) oder zu
40 % (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z.B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). 5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei
Körperschaften als nichtabzugsfähige Be­­­
triebsausgaben und sind somit steuer­
pflichtig. Veräußerungsgewinne aus Renten/Kapitalforderungen, Gewinne aus
Ter­­mingeschäften sowie Erträge aus Still­
halterprämien sind hingegen in voller Höhe
steuerpflichtig.
Ergebnisse aus der Veräußerung von
Kapitalforderungen, die nicht in der oben
genannten Aufzählung enthalten sind,
sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln
(siehe oben).
Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüttete Termingeschäfts­
gewinne sowie ausgeschüttete Erträge
aus Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag).
Dies gilt nicht für Gewinne aus der Ver-
äußerung von vor dem 1. Januar 2009
erworbenen Wertpapieren und für Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 eingegangenen Termingeschäften. Die aus­
zahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn
der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der
auszahlenden Stelle vom Gläubiger der
Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird.
In- und ausländische Dividenden
(insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften)
Dividenden in- und ausländischer Immobilien-Kapitalgesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet
oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem REITG
bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei. 5 % der Dividenden gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern sind
diese Erträge zu 60 % zu versteuern (Teil­
einkünfteverfahren).
Inländische Dividenden unterliegen dem
Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 %
zuzüglich Solidaritätszuschlag).
Ausländische Dividenden unterliegen
grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt
jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
ist (wobei von Körperschaften i.S.d. § 1
Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für
Verkaufsprospekt115
sie zuständigen Finanzamtes vorliegen
muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird.
Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern
sind die zum Teil einkommensteuerfreien
bzw. körperschaftsteuerfreien Dividendenerträge für Zwecke der Ermittlung des
Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen,
nicht aber wieder zu kürzen.
Nach Auf­fassung der Finanzverwaltung
können Dividenden von ausländischen
(Immo­bilien-) Kapitalgesellschaften als so
ge­nannte Schachteldividenden in vollem
Umfang nur dann steuerfrei sein, wenn
der Anleger eine (Kapital-) Gesellschaft
i.S.d. entsprechenden Doppel­besteu­er­
ungs­­abkommens ist und auf ihn durch­
gerechnet eine genügend hohe (Schach­
tel-) Beteiligung entfällt.
Erträge aus der Beteiligung an inund ausländischen Immobilienpersonengesellschaften
Erträge aus der Beteiligung an in- und
ausländischen Immobilienpersonengesell­
schaften sind steuerlich bereits mit Ende
des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu
beurteilen.
Negative steuerliche Erträge
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese steuerlich auf Ebene
des Sondervermögens vorgetragen. Die-
116Verkaufsprospekt
se können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte
Zurechnung der negativen steuerlichen
Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen
Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst
in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des
Sondervermögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des
Sondervermögens erfolgt, für das die ne­
gativen steuerlichen Erträge auf Ebene
des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei
der Einkommensteuer bzw. Körperschafts­
teuer des Anlegers ist nicht möglich.
Substanzauskehrungen
Substanzauskehrungen (z.B. in Form von
Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Dies
bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass die Substanzauskehrungen in
der Handelsbilanz ertragswirksam zu ver­
einnahmen sind, in der Steuerbilanz aufwandswirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch
die historischen Anschaffungskosten steu­
erneutral gemindert werden. Alternativ
können die fortgeführten Anschaffungskosten um den anteiligen Betrag der
Substanzausschüttung vermindert werden.
Veräußerungsgewinne auf Anleger­
ebene
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für betriebliche Anleger steuerfrei, soweit es
sich um noch nicht zugeflossene oder
noch nicht als zugeflossen geltende ausländische Mieten und realisierte und
nicht realisierte Gewinne des Sondervermögens aus ausländischen Immobilien
handelt, sofern Deutschland auf die Besteuerung verzichtet hat (so genannter
Immobiliengewinn).
Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des
Investmentanteils.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften zudem steuerfrei, soweit die
Gewinne aus noch nicht zugeflossenen
oder noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und
nicht realisierten Gewinnen des Sondervermögens aus in- und auslän­
dischen
(Im­mobilien-) Kapitalgesellschaften her­
rühren (so genannter Aktiengewinn).
5 % des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nicht
abzugsfähige Betriebsausgabe und sind
somit steuerpflichtig. Von Einzelunternehmen sind diese Veräußerungsgewinne zu 60 % zu versteuern.
Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils.
Steuerausländer
Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an
ausschüttenden Sondervermögen im De­
pot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge,
Wertpapierveräußerungsgewinne, Termin­
geschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er
seine steuerliche Ausländereigenschaft
nachweist. Sofern die Ausländereigen-
schaft der depotführenden Stelle nicht
bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle.
Solidaritätszuschlag
Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe
von 5,5 % zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer anrechenbar.
Hat ein ausländischer Anleger Anteile
thesaurierender Sondervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigenschaft keine Steuer
einbehalten, soweit es sich nicht um inländische Dividenden oder inländische
Mieten handelt. Erfolgt der Antrag auf
Erstattung verspätet, kann – wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds – eine
Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO auch
nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt werden.
Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei
Thesaurierung die Vergütung des Steu­
erabzugs, ist kein Solidaritätszuschlag ab­
zuführen bzw. wird dieser vergütet.
Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt hingegen ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung
oder Erstattung dieses Steuerabzugs für
den ausländischen Anleger möglich ist,
hängt von dem zwischen dem Sitzstaat
des Anlegers und der Bundesrepublik
Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische
Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.
Kirchensteuer
Soweit die Einkommensteuer bereits von
einer inländischen depotführenden Stelle
(Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige
angehört, als Zuschlag zum Steuerabzug
erhoben. Zu diesem Zweck hat der Kirchensteuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten in einem schriftlichen Antrag
seine Religionsangehörigkeit zu benennen. Ehegatten haben in dem Antrag zudem zu erklären, in welchem Verhältnis
der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu den gesamten
Kapitalerträgen der Ehegatten steht, damit die Kirchensteuer entsprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, einbehalten
und abgeführt werden kann. Wird kein
Aufteilungsverhältnis angegeben, erfolgt
eine Aufteilung nach Köpfen.
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer
als Sonderausgabe wird bereits beim
Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
Ausländische Quellensteuer
Auf die ausländischen Erträge des Sondervermögens wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten.
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die
anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des Sondervermögens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die
ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig.
Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahl­
recht zum Abzug der ausländischen Quel­
lensteuer auf Fondsebene nicht aus,
dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd
berücksichtigt.
Ertragsausgleich
Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile, die
zur Ausschüttung herangezogen werden
können (Ertragsausgleichsverfahren), sind
steuerlich so zu behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises entfallen.
Gesonderte Feststellung, Außen­
prüfung
Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebe­
ne des Sondervermögens ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu
hat die Investmentgesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderungen der
Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich
einer Außenprüfung (§ 11 Abs. 3 InvStG)
der Finanzverwaltung, werden für das Ge­
schäftsjahr wirksam, in dem die geänder­
te Feststellung unanfechtbar geworden
ist. Die steuerliche Zurechnung dieser
geänderten Feststellung beim Anleger
Verkaufsprospekt117
erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Ausschüttungstag bei der
Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr.
Damit treffen die Bereinigungen von
Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die
zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an
dem Sondervermögen beteiligt sind. Die
steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein.
Zwischengewinnbesteuerung
Zwischengewinne sind die im Verkaufsoder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene
Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
Buchstaben a) bis f) InvStG genannten
Kapitalforderungen, die vom Fonds noch
nicht ausgeschüttet oder thesauriert und
infolgedessen beim Anleger noch nicht
steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren
vergleichbar). Der vom Sondervermögen
erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei
Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch
Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte
Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsausgleich
durchgeführt wird und sowohl bei der
Veröffentlichung des Zwischengewinns
als auch im Rahmen der von den Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten
hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits
beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Wird der Zwischengewinn
nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 % des
Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße-
118Verkaufsprospekt
rung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn
unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigieren sind. Bei
Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil
des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.
Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnungen sowie den
Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen
In den Fällen der Verschmelzung eines
inländischen Sondervermögens in ein
anderes inländisches Sondervermögen
kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten
Sondervermögen zu einer Aufdeckung
von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang
ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die
Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens
auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft. Erhalten die Anleger des
übertragenden Sondervermögens eine
Barzahlung im Sinne des § 40h InvG, ist
diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschafte
und noch nicht ausgeschüttete Erträge
werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüt­
tungs­
gleiche
Erträge steuerlich zugewiesen.
Transparente, semitransparente
und intransparente Besteuerung
Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sogenannte transparente
Besteuerung) gelten nur, wenn sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne
des § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht
werden (sogenannte steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch insoweit, als das Sondervermögen Anteile
an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, EU-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, erworben hat (Zielfonds i.S.d. § 10 InvStG) und diese ihren
steuerlichen Bekanntmachungspflichten
nach­kommen.
Die Kapitalanlagegesellschaft ist bestrebt, sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu
machen.
Die erforderliche Bekanntmachung kann
jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen
Zielfonds erworben hat und diese ihren
steuerlichen Bekanntmachungspflichten
nicht nachkommen. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwischengewinn des jeweiligen Zielfonds
sowie 70 % der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr des jeweiligen Zielfonds
(mindestens jedoch 6 % des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag
auf der Ebene des Sondervermögens
angesetzt.
Die Kapitalanlagegesellschaft ist zudem
bestrebt Besteuerungsgrundlagen außerhalb des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machen.
EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformations­
verordnung
Die Zinsinformationsverordnung (kurz
ZIV), mit der die Richtlinie 2003/48/EG
des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU
Nr. L 157 S. 38 umgesetzt wird, soll
grenzüberschreitend die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher
Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein,
Channel Islands, Monaco und Andorra)
hat die EU Abkommen abgeschlossen,
die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen.
Dazu werden grundsätzlich Zinserträge,
die eine im europäischen Ausland oder
bestimmten Drittstaaten ansässige natürliche Person von einem deutschen
Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle
handelt) gutgeschrieben erhält, von dem
deutschen Kreditinstitut an das Bundeszentralamt für Steuern und von dort aus
letztlich an die ausländischen Wohnsitz­
finanzämter gemeldet.
Entsprechend werden grundsätzlich Zins­
erträge, die eine natürliche Person in
Deutschland von einem ausländischen
Kreditinstitut im europäischen Ausland
oder in bestimmten Drittstaaten erhält,
von dem ausländischen Kreditinstitut letzt­
lich an das deutsche Wohnsitzfinanz­amt
gemeldet. Alternativ behalten einige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die
in Deutschland anrechenbar sind.
Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Union bzw. in den
beigetretenen Drittstaaten ansässigen
Privatanleger, die grenzüberschreitend in
einem anderen EU-Land ihr Depot oder
Konto führen und Zinserträge erwirtschaften.
U.a. Luxemburg und die Schweiz haben
sich verpflichtet, von den Zinserträgen eine
Quellensteuer i.H.v. 35 % einzubehalten.
Der Anleger erhält im Rahmen der steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er sich die abgezogenen
Quellensteuern im Rahmen seiner Ein­
kommensteuererklärung anrechnen lassen kann.
Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug im Ausland befreien zu lassen, indem er eine
Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber dem
ausländischen Kreditinstitut abgibt, die
es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und stattdessen
die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbehörden zu melden.
Nach der ZIV ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jeden in- und ausländischen Fonds anzugeben, ob er der ZIV
unterliegt (in scope) oder nicht (out of
scope).
Für diese Beurteilung enthält die ZIV
zwei wesentliche Anlagegrenzen.
Wenn das Vermögen eines Fonds aus
höchstens 15 % Forderungen im Sinne
der ZIV besteht, haben die Zahlstellen,
die letztendlich auf die von der Kapitalanlagegesellschaft gemeldeten Daten
zurückgreifen, keine Meldungen an das
Bundeszentralamt für Steuern zu versenden. Ansonsten löst die Überschreitung
der 15 %-Grenze eine Meldepflicht der
Zahlstellen an das Bundeszentralamt für
Steuern über den in der Ausschüttung
enthaltenen Zinsanteil aus.
Bei Überschreiten der 25 %-Grenze ist der
in der Rückgabe oder Veräußerung der
Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu melden. Handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so ist zusätzlich im Falle der
Ausschüttung der darin enthaltene Zinsanteil an das Bundeszentralamt für Steuern
zu melden. Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt eine Meldung
konsequenterweise nur im Falle der Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils.
Grunderwerbsteuer
Der Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen löst keine Grunderwerbsteuer aus.
Beschränkte Steuerpflicht in Österreich
Seit 1. September 2003 ist in Österreich
das Immobilien-Investmentfondsgesetz
(ImmoInvFG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde in Österreich eine beschränkte Steuerpflicht für jene Gewinne eingeführt, die ein ausländischer Anleger über
einen Offenen Immobilienfonds aus österreichischen Immobilien erzielt. Besteuert werden die laufenden Bewirtschaftungsgewinne aus der Vermietung
und die aus der jährlichen Bewertung resultierenden Wertzuwächse der österreichischen Immobilien. Steuersubjekt für
die beschränkte Steuerpflicht in Österreich ist der einzelne Anleger, der weder
Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt
(bei Körperschaften weder Sitz noch Ort
der Geschäftsleitung) in Österreich hat.
Für natürliche Personen beträgt der
Steuersatz für diese Einkünfte in Österreich 25 %. Erzielt der Anleger pro Kalenderjahr insgesamt maximal EUR
2.000,00 in Österreich steuerpflichtige
Einkünfte, braucht er keine Steuererklärung abzugeben und die Einkünfte bleiben steuerfrei. Bei Überschreiten dieser
Verkaufsprospekt119
Grenze oder nach Aufforderung durch das
zuständige österreichische Finanzamt ist
eine Steuererklärung in Österreich abzugeben. Für Körperschaften beträgt der
Steuersatz in Österreich 25 %. Anders
als bei natürlichen Personen gibt es für
diese keinen gesetzlichen Freibetrag. Für
die Besteuerung ist das Finanzamt Wien
1/23 zuständig. Die auf einen Anteil entfallenden in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind im Jahresbericht gesondert ausgewiesen. Dieser Betrag ist mit der vom Anleger im Zeitpunkt
der Ausschüttung gehaltenen Anzahl von
Anteilen zu multiplizieren.
Bei Verwahrung der Anteile auf einem
österreichischen Depot ist die depotführende Stelle zum Abzug der Kapitalertragsteuer von 25 % von den ausschüttungsgleichen Erträgen verpflichtet, soweit diese auf österreichische Immobilien
entfallen und einem beschränkt steuerpflichtigen Anleger zufließen. Nach dem
geltenden Recht ist jedoch für öffentlich
angebotene Immobilienfonds eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer anzuwenden. Die Befreiung von der Kapitalertragsteuer für Einkünfte aus einem
öffentlich angebotenen Immobilienfonds,
soweit die Einkünfte auf österreichische
Immobilien entfallen, ist auch nach dem
1. April 2012 anzuwenden.
Hinweis:
Die steuerlichen Ausführungen gehen
von der derzeit bekannten Rechtslage
aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen.
Es kann jedoch keine Gewähr dafür
übernommen werden, dass sich die
steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder
120Verkaufsprospekt
Erlasse der Finanzverwaltung nicht
ändert. Einzelheiten zur Besteuerung
der Erträge des Sondervermögens
werden in den Jahresberichten veröffentlicht.
Rechtliches und steuerliches Risiko
Eine Änderung fehlerhaft festgestellter
Besteuerungsgrundlagen des Fonds für
vorangegangene Geschäftsjahre (z.B.
aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der
Anleger die Steuerlast aus der Korrektur
für vorangegangene Geschäftsjahre zu
tragen hat, obwohl er unter Umständen
zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Sondervermögen investiert war. Umgekehrt
kann für den Anleger der Fall eintreten,
dass ihm eine steuerlich grundsätzlich
vorteilhafte Korrektur für das aktuelle
und für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Sondervermögen
beteiligt war, durch die Rückgabe oder
Veräußerung der Anteile vor Umsetzung
der entsprechenden Korrektur nicht mehr
zugute kommt.
Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige
Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden
Veranlagungszeitraum tatsächlich steuer­
lich veranlagt werden und sich dies beim
einzelnen Anleger negativ auswirkt.
Beratung und Auslagerung
Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben
auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) auf vertraglicher Basis zur Wahrnehmung durch das Aus­
lagerungsunternehmen delegiert und der
Bankaufsichtsbehörde gemäß § 16 InvG
i.V.m. den Auslegungshilfen § 25a KWG,
AT 9 MaRisk sowie den BVI investmentspezifischen MaRisk sofern es sich um
wesentliche Auslagerungen handelt, angezeigt:
Aufgaben der Revision der Gesellschaft
sind auf die Revision der CREDIT SUISSE (Deutschland) AG übertragen
worden.
Compliance Tätigkeiten der Gesellschaft inklusive Geldwäscheüberwachungsmaßnahmen sind auf die Compliance Abteilung der CREDIT SUISSE
(Deutsch­land) AG übertragen worden.
Teile der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Buchhaltung der Gesellschaft, Aufgaben im Zusammenhang
mit der Bürotechnik und der Büroorganisation, Aufgaben im Bereich von Marketing, Werbung und Vertrieb sind auf
die CREDIT SUISSE (Deutschland) AG
ausgelagert.
Aufgaben im Bereich Recht, Fondsbuchhaltung und Risiko Management
sind auf die jeweiligen Abteilungen der
Credit Suisse (Deutschland) AG aus­
gelagert.
Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Datenschutz sind an die CREDIT SUISSE (Deutschland) AG ausgelagert.
Teile der Immobilienverwaltung sind auf
unterschiedliche Verwalter ausgelagert.
Die Planung und Durchführung von
Notfallmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ist an die CREDIT SUISSE SECURITIES (Europe) Ltd. ausgelagert worden.
Berichte, Geschäftsjahr, Prüfer
1. Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Kapitalanlagegesellschaft, bei der CREDIT SUISSE
(Deutschland) AG, Junghofstraße 16,
60311 Frankfurt am Main, sowie bei
der Depotbank erhältlich.
2. Das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet am 31. August eines Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein
Rumpfgeschäftsjahr.
3. Mit der Abschlussprüfung wurde die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, beauftragt.
Voraussetzungen für die Auflösung
des Sondervermögens
Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auf­
lösung der Sondervermögen zu beantragen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann
jedoch die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und im Jahresbericht oder
Halbjahresbericht kündigen. Außerdem
werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen in Papierform oder in elektronischer Form über die Kündigung informiert.
Mit der Erklärung der Kündigung wird die
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
eingestellt. Die Kapitalanlagegesellschaft
ist ab Erklärung der Kündigung verpflichtet, bis zum Erlöschen ihres Verwaltungsrechts an dem Sondervermögen in Abstimmung mit der Depotbank sämtliche
Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu angemessenen Bedingungen
zu veräußern. Mit Einwilligung der Anleger können bestimmte Vermögensgegen-
stände auch zu nicht angemessenen Bedingungen veräußert werden. Die Anleger
müssen ihre Einwilligung durch Mehrheitsbeschluss erklären. Das Verfahren ist nachfolgend dargestellt.
Aus den Erlösen, die durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen des
Sondervermögens erzielt werden, hat die
Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern
in Abstimmung mit der Depotbank halbjährliche Abschläge auszuzahlen. Dies gilt
nicht, soweit diese Erlöse zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden
Bewirtschaftung benötigt werden und
soweit Gewährleistungszusagen aus den
Veräußerungsgeschäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten den
Einbehalt im Sondervermögen verlangen.
Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die Verwaltung des Sondervermögens
auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu kündigen,
wenn der Wert des Sondervermögens nach
Ablauf von vier Jahren nach Auflegung
des Sondervermögens nicht mindestens
150 Millionen Euro beträgt.
Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens
Wird das Sondervermögen aufgelöst, so
wird dies im elektronischen Bundesanzeiger sowie in hinreichend verbreiteten
Tages- oder Wirtschaftszeitungen oder
auf der Homepage der Kapitalanlage­
gesellschaft im Internet unter www.
credit-suisse.com/propertydynamic ver­
öffent­licht. Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen wird eingestellt. Der
Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Sondervermögens abzüglich der noch durch das Sondervermögen zu tragenden Kosten und der
durch die Auflösung verursachten Kosten wird an die Anleger verteilt, wobei
diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am
Sondervermögen Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben.
Die Auflösung des Sondervermögens
kann längere Zeit in Anspruch nehmen.
Über die einzelnen Stadien der Auflösung werden die Anleger durch Liquidationsberichte zu den Stichtagen der bisherigen Berichte unterrichtet, die bei der
Depotbank erhältlich sind.
Des Weiteren erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten, wenn das Insolvenz­
verfahren über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft eröffnet ist oder
wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Das Sondervermögen fällt
nicht in die Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft.
Sofern das Sondervermögen aufgelöst
ist, wird der Anleger durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger und in Tages- oder Wirtschaftszeitungen oder auf der Homepage der Kapitalanlagegesellschaft im Internet unter
www.credit-suisse.com/propertydynamic
darüber unterrichtet, welche Liquida­
tionserlöse ausgezahlt werden und zu
welchem Zeitpunkt und an welchem Ort
diese erhältlich sind.
In diesen Fällen geht das Sondervermögen auf die Depotbank über, die das
Sondervermögen abwickelt und den Erlös an die Anleger auszahlt.
Nicht abgerufene Liquidationserlöse kön­
nen bei dem für die Kapitalanlagegesellschaft zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden.
Verkaufsprospekt121
Übertragung aller Vermögensgegen­
stände des Sondervermögens
Alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens dürfen zum Geschäftsjahresende auf ein anderes Sondervermögen übertragen werden. Es können
auch zum Geschäftsjahresende eines
anderen Sondervermögens alle Vermögensgegenstände dieses anderen Sondervermögens auf das Immobilien-Sondervermögen CS PROPERTY DYNAMIC
übertragen werden. Mit Zustimmung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auch ein anderer Übertragungsstichtag gewählt werden. Bevor
dieses Sondervermögen mit einem anderen verschmolzen wird, muss die Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern die
Möglichkeit geben, ihre Anteile (ohne
Rücknahmeabschlag) gegen Anteile eines anderen Fonds zu tauschen, dessen
Anlagegrundsätze mit den Anlagegrundsätzen dieses Sondervermögens vereinbar sind.
Das andere Sondervermögen muss ebenfalls von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden. Seine Anlagegrundsätze
und -grenzen, die Ausgabeaufschläge oder
Rücknahmeabschläge sowie die an die
Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen dürfen
nicht wesentlich von denen des Immobilien-Sondervermögens CS PROPERTY
DYNAMIC abweichen.
122Verkaufsprospekt
Verfahren bei der Übertragung aller
Vermögensgegenstände eines Sondervermögens
Die depotführenden Stellen der Anleger
übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren
Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu maßgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch
die wesentlichen Anlegerinformationen für
das Sondervermögen, das bestehen bleibt
oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird.
Die Anleger haben anschließend bis fünf
Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag die Möglichkeit, ihre Anteile (ohne Rückgabeabschlag) gegen
Anteile eines anderen Sondervermögens
umzutauschen, dessen Anlagegrundsätze
mit denjenigen des CS PROPERTY DYNAMIC vereinbar sind.
Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des über­
tragenden Sondervermögens berechnet,
das Umtauschverhältnis wird festgelegt
und der gesamte Vorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis
der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Über­nahme.
Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die
dem Wert seiner Anteile an dem übertragenen Sondervermögen entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile
in bar ausgezahlt werden. Findet die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen verwaltende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den
Anforderungen an einen Jahresbericht
entspricht.
Die
Kapitalgesellschaft
macht im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen und auf der Homepage der Kapitalanlagegesellschaft im Internet unter
www.credit-suisse.com/propertydynamic bekannt, wenn CS PROPERTY DYNAMIC einen anderen Fonds aufgenommen hat und die Verschmelzung wirksam
geworden ist. Sollte der CS PROPERTY
DYNAMIC durch eine Verschmelzung
untergehen, übernimmt die Gesellschaft
die Bekanntmachung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten Fonds
verwaltet.
Die Ausgabe der neuen Anteile an die
Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die ausgegebenen Anteile treten an die Stelle der
Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. Die Verschmelzung von Sondervermögen findet nur mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht statt.
Weitere Sondervermögen, die von der
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet
werden
Von der Kapitalanlagegesellschaft werden
noch folgende Publikums-Sondervermögen verwaltet, die nicht Inhalt dieses Ver­
kaufsprospektes sind:
CS EUROREAL:
EURO-Tranche: ISIN DE0009805002;
CHF-Tranche: ISIN DE0009751404
CS-WV IMMOFONDS:
ISIN DE0009805010
Die Kapitalanlagegesellschaft verwaltet
derzeit keine Spezial-Sondervermögen.
Widerrufsrecht des Käufers von An­
teilen gemäß § 126 Investmentgesetz
Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständi­
gen Geschäftsräume desjenigen, der die
Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine
auf den Kauf gerichtete Willenserklärung
abzugeben, so ist er an diese Erklärung
nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn
derjenige, der die Anteile verkauft oder
den Verkauf vermittelt, keine ständigen
Geschäftsräume hat. Handelt es sich um
ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist bei
einem Erwerb von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegt (§ 312d Abs.
4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu
laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer
ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin
eine Belehrung über das Widerrufsrecht
enthalten ist, die den Anforderungen des
§ 355 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 360 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt.
Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.
Das Recht zum Widerruf besteht nicht,
wenn der Verkäufer nachweist, dass der
Käufer die Anteile im Rahmen seines
Gewerbebetriebes erworben hat oder er
den Käufer zu den Verhandlungen, die
zum Verkauf der Anteile geführt haben,
aufgrund vorhergehender Bestellung (§
55 Absatz 1 der Gewerbeordnung) aufgesucht hat.
Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die
Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,
dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug
gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der
bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein­
gang der Widerrufserklärung entspricht.
Auf das Recht zum Widerruf kann nicht
verzichtet werden.
Diese Ausführungen gelten entsprechend
für den Verkauf der Anteile durch den
Anleger.
Verkaufsprospekt123
124
CS PROPERTY DYNAMIC
Vertragsbedingungen (gültig ab 1. September 2009)
Vertragsbedingungen125
Allgemeine Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der CREDIT
SUISSE ASSET MANAGEMENT Immo­
bilien Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frank­
furt am Main, (nachstehend „Ge­sell­schaft“
genannt) für die von der Ge­
sellschaft
aufgelegten Immobilien-Sondervermögen,
die nur in Verbindung mit den für das je­
weilige Sondervermögen aufgestellten „Be­
sonderen Vertragsbedingungen“ gelten.
§ 1 Grundlagen
1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanla­
gegesellschaft und unterliegt den Vor­
schriften des Investmentgesetzes (InvG).
2. Die Kapitalanlagegesellschaft legt das
bei ihr eingelegte Geld im eigenen
Namen für gemeinschaftliche Rech­
nung der Anleger nach dem Grund­
satz der Risikomischung in den nach
dem InvG zugelassenen Vermögens­
gegenständen gesondert vom eige­
nen Vermögen in Form von Sonder­
vermögen an. Über die hieraus sich
ergebenden Rechte der Anleger wer­
den von ihr Urkunden (Anteilscheine)
ausgestellt.
3. Die Vermögensgegenstände stehen
im Eigentum der Gesellschaft.
4. Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rech­
te in der Form des Wohnungseigen­
tums, Teileigentums, Wohnungserbbau­
rechts und Teilerbbaurechts so­wie Nieß­
brauchrechte an Grundstücken werden
in den „Allgemeinen Vertragsbedingun­
gen“ und „Besonderen Vertragsbedin­
gungen“ unter dem Begriff Immobilien
zusammengefasst.
5. Das Rechtsverhältnis zwischen Kapi­
talanlagegesellschaft und dem Anle­
ger richtet sich nach diesen Vertrags­
bedingungen und dem InvG.
126Vertragsbedingungen
§ 2 Depotbank
1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditins­
titut als Depotbank; die Depotbank han­
delt unabhängig von der Gesellschaft
und ausschließlich im Interesse der
Anleger.
2. Der Depotbank obliegen die nach dem
InvG und diesen Vertragsbedingungen
vorgeschriebenen Überwachungs- und
Kontrollaufgaben.
§ 3 Sachverständige
1. Die Gesellschaft bestellt für die Be­
wertung von Immobilien mindestens
einen Sachverständigenausschuss, der
aus drei Mitgliedern und einem Er­satz­
mitglied zu bestehen hat.
2. Jedes Mitglied muss eine unabhängi­
ge, unparteiliche und zuverlässige Per­
sönlichkeit sein und über angemessene
Fachkenntnisse sowie ausreichende
praktische Erfahrung hinsichtlich der
von ihm/ihr zu bewertenden Immobili­
enart und des jeweiligen regionalen Im­
mobilienmarktes verfügen. Hinsichtlich
ihrer finanziellen Un­abhängigkeit sind
§ 77 Abs. 2 Sätze 3 und 4 InvG zu
beachten.
3. Dem Sachverständigenausschuss ob­
liegen die ihm nach dem InvG und den
Vertragsbedingungen übertragenen Auf­
gaben nach Maßgabe einer von der
Gesellschaft zu erlassenden Geschäfts­
ordnung. Zeitnah hat der Sachverstän­
digenausschuss insbesondere zu be­
werten:
a) mindestens einmal jährlich die zum
Sondervermögen gehörenden bzw.
im Eigentum einer Immobilien-Ge­
sellschaft stehenden Immobilien;
b) die zur Veräußerung durch die Ge­
sellschaft oder durch eine Immobili­
en-Gesellschaft vorgesehenen Im­
mobilien.
4. Ferner hat der Sachverständigenaus­
schuss nach Bestellung eines Erb­
baurechts innerhalb von zwei Monaten
den Wert des Grundstücks neu fest­
zustellen.
5. Eine Immobilie darf für das Sonder­
vermögen oder für eine ImmobilienGesellschaft, an der das Sonderver­
mögen unmittelbar oder mittelbar be­
teiligt ist, nur erworben werden, wenn
sie zuvor von einem Sachverständigen
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, der
nicht einem von der Gesellschaft ge­
bildeten Sachverständigenausschuss
angehört, bewertet wurde.
6. Eine Beteiligung an einer ImmobilienGesellschaft darf für das Sonderver­
mögen unmittelbar oder mittelbar nur
erworben werden, wenn die im Jah­
resabschluss oder in der Vermögens­
aufstellung der Immobilien-Gesellschaft
ausgewiesenen Immobilien von einem
Sachverständigen im Sinne des Ab­
satzes 2 Satz 1, der nicht einem von
der Gesellschaft gebildeten Sach­ver­
ständigenausschuss angehört, be­wer­­­
tet wurden.
§ 4 Fondsverwaltung
1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet
die Vermögensgegenstände im eigenen
Namen für gemeinschaftliche Rech­
nung der Anleger mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes. Sie handelt
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
unabhängig von der Depotbank und
ausschließlich im In­teresse der Anle­
ger und der Integrität des Marktes.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem
von den Anlegern eingelegten Geld
die Vermögensgegenstände zu erwer­
ben, diese wieder zu veräußern und
den Erlös anderweitig anzulegen. Sie
ist ferner ermächtigt, alle sich aus der
Verwaltung der Vermögensgegenstän­
de ergebenden sonstigen Rechts­­hand­
lungen vorzunehmen.
4. Die Gesellschaft darf für gemeinschaft­
liche Rechnung der Anleger weder Geld­
darlehen gewähren noch Verpflichtun­
gen aus einem Bürgschafts- oder ei­
nem Garantievertrag eingehen; sie darf
keine Vermögensgegenstände nach
Maß­gabe der §§ 47, 48 und 50 InvG
verkaufen, die im Zeitpunkt des Ge­
schäftsabschlusses nicht zum Sonder­
vermögen gehören. § 51 InvG bleibt un­
berührt. Abweichend von Satz 1 darf
die Gesellschaft oder ein Dritter in ih­
rem Auftrag einer Immobilien-Gesell­
schaft für Rechnung des Sonderver­
mögens ein Darlehen gewähren, wenn
sie an dieser für Rechnung des Son­
dervermögens unmittelbar oder mittel­
bar beteiligt ist. Dieses Darlehen darf
50 % der Verkehrswerte der im Eigen­
tum der Im­mobilien-Gesellschaft ste­
henden Im­mo­bilien nicht überschreiten.
3. Über die Veräußerung von Immobilien
oder von Beteiligungen an ImmobilienGesellschaften entscheidet die Ge­
sellschaft im Rahmen einer ordnungs­
gemäßen Geschäftsführung (§ 9 Abs.
1 Satz 1 InvG). Veräußerungen nach
Aussetzung der Anteilrücknah­me ge­
mäß § 12 Abs. 5 bleiben hiervon un­
berührt.
Vertragsbedingungen127
§ 5 Anlagegrundsätze
1. Die Gesellschaft bestimmt in den „Be­
sonderen Vertragsbedingungen“,
a) welche Immobilien für das Sonderver­
mögen erworben werden dürfen;
b) ob und in welchem Umfang für Rech­
nung des Sondervermögens Beteili­
gungen an Immobilien-Ge­sellschaf­
ten erworben werden dürfen;
c) ob und unter welchen Bedingungen
Immobilien des Sondervermögens mit
einem Erbbaurecht belastet werden
dürfen;
d) ob und in welchem Umfang für Rech­
nung des Sondervermögens zur Ab­
sicherung von Vermögensgegenstän­
den in Derivate im Sinne des § 51
InvG investiert werden darf. Beim Ein­
satz von Derivaten wird die Gesell­
schaft die gemäß § 51 Abs. 3 InvG
erlassene Rechtsverordnung über Ri­
sikomanagement und Risikomessung
in Sondervermögen (DerivateV) be­
achten.
2. Die zum Erwerb vorgesehenen Immo­
bilien und Beteiligungen an Immobili­
en-Gesellschaften müssen einen dau­
ernden Ertrag erwarten lassen.
§ 6 Liquidität und Anlage- und Ausstellergrenzen
1. Die Gesellschaft hat bei der Aufnah­
me von Vermögensgegenständen in das
Sondervermögen, deren Verwaltung
und bei der Veräußerung die im InvG
und die in den Vertragsbedingungen
festgelegten Grenzen und Beschrän­
kungen zu beachten.
2. Sofern in den „Besonderen Vertrags­
bedingungen“ nichts Anderweitiges be­
stimmt ist, dürfen im Rahmen der
Höchstliquidität im gesetzlich zulässi­
gen Rahmen (§ 80 Absatz 1 InvG) fol­
gende Mittel gehalten werden:
a) Bankguthaben gemäß § 49 InvG;
b) Geldmarktinstrumente gemäß §§ 48
und 52 Nr. 2 InvG;
c) Wertpapiere, die zur Sicherung der
in Artikel 18.1 des Protokolls über
die Satzung des Europäischen Sys­
tems der Zentralbanken und der Eu­
ropäischen Zentralbank genannten
Kredit­geschäfte von der Europäischen
Zen­tralbank oder der Deutschen Bun­
des­bank zugelassen sind oder deren
Zu­
lassung nach den Emissionsbe­
dingungen beantragt wird, sofern die
Zulassung innerhalb eines Jahres
nach ihrer Ausgabe erfolgt;
d) Investmentanteile nach Maßgabe des
§ 50 InvG oder Anteile an SpezialSondervermögen nach Maßgabe des
§ 50 Abs. 1 Satz 2 InvG, die nach
den Vertragsbedingungen ausschließ­
lich in Vermögensgegenstände nach
Buchstaben a), b) und c) anlegen
dürfen;
128Vertragsbedingungen
e) Wertpapiere, die an einem organi­
sierten Markt im Sinne von § 2 Abs.
5 des Wertpapierhandelsgesetzes
zum Handel zugelassen oder fest­
verzinsliche Wertpapiere sind, soweit
diese einen Betrag von 5 % des Wer­
tes des Sondervermögens nicht über­
schreiten, und zusätzlich
f) Aktien von REIT-Aktiengesellschaften
oder vergleichbare Anteile ausländi­
scher juristischer Personen, die an
einem der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2
InvG bezeichneten Märkte zugelas­
sen oder in diesen einbezogen sind,
soweit der Wert dieser Aktien oder
Anteile einen Betrag von 5 % des
Wertes des Sondervermögens nicht
überschreitet und die in Artikel 2
Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG
ge­nannten Kriterien erfüllt sind.
3. Der Teil des Sondervermögens, der in
Bankguthaben gehalten werden darf,
wird in den „Besonderen Vertragsbe­
dingungen“ festgelegt. Die Gesellschaft
darf nur bis zu 20 % des Wertes des
Sondervermögens in Bankguthaben
bei je einem Kreditinstitut anlegen.
4. Im Einzelfall dürfen Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente einschließlich der
in Pension genommenen Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente desselben
Ausstellers über den Wertanteil von 5 %
hinaus bis zu 10 % des Wertes des
Sondervermögens erworben werden;
dabei darf der Gesamtwert der Wert­
papiere und Geldmarktinstrumente die­
ser Aussteller 40 % des Wertes des Son­
dervermögens nicht übersteigen.
5. Bei ein und derselben Einrichtung dür­
fen nur bis zu 20 % des Wertes des
Sondervermögens in eine Kombinati­
on angelegt werden
von durch diese Einrichtung begebene
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
von Einlagen bei dieser Einrichtung,
von Anrechnungsbeträgen für das Kon­
trahentenrisiko der mit dieser Einrich­
tung eingegangenen Geschäfte in De­
rivaten, die nicht zum Handel an einer
Börse zugelassen oder in einen anderen
organisierten Markt einbezogen sind.
Für die in Absatz 6 genannten Emitten­
ten und Garantiegeber gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass eine Kombination der ge­
nannten Vermögensgegenstände und An­
rechnungsbeträge 35 % des Wertes des
Sondervermögens nicht übersteigen darf.
Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben
unberührt.
6. Die Gesellschaft darf in solche Schuld­
verschreibungen und Geldmarktinstru­
mente, die vom Bund, einem Land, den
Europäischen Gemeinschaften, einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder seinen Gebietskörperschaften, ei­
nem anderen Vertragsstaat des Ab­
kommens über den Europäischen Wirt­
schaftsraum, ei­nem Drittstaat oder von
einer internationalen Organisation, der
mindestens ein Mitgliedstaat der Eu­
ropäischen Union angehört, ausgege­
ben oder garantiert worden sind, jeweils
bis zu 35 % des Wertes des Sonder­
vermögens anlegen. In Pfandbriefen
und Kommu­nalschuldverschreibungen
sowie Schuld­verschreibungen, die von
Kreditinstituten mit Sitz in einem Mit­
gliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgegeben worden
sind, darf die Gesellschaft jeweils bis
zu 25 % des Wertes des Sonderver­
mögens an­legen, wenn die Kreditins­
titute auf Grund gesetzlicher Vorschrif­
ten zum Schutz der Inhaber dieser
Schuldverschreibungen einer besonde­
ren öffent­lichen Aufsicht unterliegen
und die mit der Ausgabe der Schuldver­
schreibungen aufgenommenen Mittel
nach den gesetzlichen Vorschriften in
Vermögens­
werten angelegt werden,
die während der gesamten Laufzeit der
Schuldverschreibungen die sich aus
ihnen ergebenden Verbindlichkeiten aus­
reichend decken und die bei einem
Ausfall des Ausstellers vorrangig für
die fällig werdenden Rückzahlungen und
die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.
7. Die Grenze in Absatz 6 Satz 1 darf für
Wertpapiere und Geldmarktinstrumen­
te desselben Ausstellers nach Maß­
gabe von § 62 InvG überschritten
werden, sofern die „Besonderen Ver­
tragsbedingungen“ dies unter Angabe
der Aussteller vorsehen. In diesen Fäl­
len müssen die für Rechnung des Son­
dervermögens gehaltenen Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente aus mindes­
tens sechs verschiedenen Emis­sionen
stammen, wobei nicht mehr als 30 %
des Wertes des Sondervermögens in
einer Emission gehalten werden dürfen.
8. Die Gesellschaft hat einen Betrag, der
mindestens 5 % des Wertes des Son­
dervermögens entspricht, täglich ver­
fügbar zu halten.
§ 7 Wertpapier-Darlehen
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des
Sondervermögens einem WertpapierDarlehensnehmer gegen ein markt­
gerechtes Entgelt nach Übertragung
ausreichender Sicherheiten ein Wert­
papier-Darlehen auf unbestimmte Zeit
insoweit gewähren, als der Kurswert
der zu übertragenden Wertpapiere zu­
sammen mit dem Kurswert der für
Rechnung des Sondervermögens dem­­
selben Wertpapier-Darlehensnehmer
bereits als Wertpapier-Darlehen über­
tragenen Wertpapiere 10 % des Wer­
tes des Sondervermögens nicht über­
steigt.
2. Wird die Sicherheit für die übertrage­
nen Wertpapiere vom Wertpapier-Dar­­
lehensnehmer in Guthaben erbracht,
darf die Gesellschaft von der Möglich­
keit Gebrauch machen, diese Gutha­
ben in Geldmarktinstrumente im Sinne
des § 48 InvG in der Währung des
Guthabens anzulegen. Die Erträge aus
Sicherheiten stehen dem Sonderver­
mögen zu.
3. Die Gesellschaft kann sich auch eines
von einer Wertpapiersammelbank oder
von einem anderen in den „Besonderen
Vertragsbedingungen“ genannten Un­
ternehmen, dessen Unternehmens­ge­
genstand die Abwicklung von grenz­
überschreitenden Effektengeschäften
für andere ist, organisierten Systems
zur Vermittlung und Abwicklung der
Wertpapier-Darlehen bedienen, welches
von den Anforderungen der §§ 54 und
55 InvG abweicht, wenn durch die Be­
dingungen dieses Systems die Wah­
rung der Interessen der Anleger ge­
währleistet ist.
Vertragsbedingungen129
§ 8 Wertpapier-Pensionsgeschäfte
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung
des Sondervermögens Wertpapier-Pen­
sionsgeschäfte im Sinne von § 340b
Abs. 2 Handelsgesetzbuch gegen Ent­
­gelt mit Kreditinstituten oder Finanz­
dienstleistungsinstituten abschließen.
2. Die Wertpapier-Pensionsgeschäfte müs­
s­­ en Wertpapiere zum Gegenstand ha­
ben, die nach den Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen er­worben wer­
den dürfen.
3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchs­
tens eine Laufzeit von 12 Monaten
haben.
§ 9 Kreditaufnahme und Belastung
von Immobilien
1. Soweit die „Besonderen Vertragsbe­
dingungen“ keinen niedrigeren Prozent­
satz vorsehen, darf die Kapitalanlage­
gesellschaft für gemeinschaftliche Rech­
nung der Anleger Kredite bis zur Höhe
von 50 % der Verkehrswerte der im
Sondervermögen befindlichen Immo­
bilien aufnehmen, wenn die Gren­
ze
nach § 82 Absatz 3 Satz 2 InvG nicht
überschritten wird. Darüber hinaus darf
die Gesellschaft für gemeinschaftliche
Rechnung der Anleger kurzfristige Kre­
dite bis zur Höhe von 10 % des Wertes
des Sondervermögens aufnehmen. Hier­
bei sind Be­träge, die die Gesellschaft
als Pensionsgeber im Rahmen eines
Pensionsgeschäftes erhalten hat, an­
zurechnen. Eine Kreditaufnahme darf
nur erfolgen, wenn die Bedingungen
markt­üblich sind und die Depotbank
der Kreditaufnahme zustimmt.
2. Die Gesellschaft darf zum Sonderver­
mögen gehörende Immobilien belas­
ten sowie Forderungen aus Rechts­
verhältnissen, die sich auf Immobilien
beziehen, abtreten und belasten (Be­
lastungen), wenn dies mit einer ord­
nungsgemäßen Wirtschaftsführung ver­
­einbar ist und die Depotbank den Be­
lastungen zustimmt, weil sie die dafür
vorgesehenen Bedingungen für markt­
­­üblich erachtet. Sie darf auch mit dem
Erwerb von Immobilien im Zusammen­
hang stehende Belastungen überneh­
men. Soweit die „Besonderen Vertrags­
bedingungen“ keinen niedrigeren Pro­
zentsatz vorsehen, dürfen die je­wei­li­
gen Belastungen insgesamt 50 % des
Verkehrswertes aller im Sondervermö­
gen befindlichen Immobilien nicht über­
schreiten. Belastungen im Zusam­men­
hang mit der Aussetzung der Anteil­
rücknahme gemäß § 12 Abs. 5 und
Erbbauzinsen bleiben unberücksichtigt.
§ 10 Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens
in ein anderes Sondervermögen
1. Die Gesellschaft darf alle Vermögens­
gegenstände dieses Sondervermögens
in ein anderes Sondervermögen über­
tragen oder alle Vermögensgegenstän­
de eines anderen Sondervermögens
in dieses Sondervermögen über­neh­men,
wenn
a) beide Sondervermögen von der Ge­
sellschaft verwaltet werden,
b) die Anlagegrundsätze und -grenzen
nach den Vertragsbedingungen für
diese Sondervermögen nicht we­sent­
lich voneinander abweichen,
130Vertragsbedingungen
c) die an die Gesellschaft und die De­pot­
bank zu zahlenden Vergütungen sowie
die Ausgabeaufschläge und Rück­
nahmeabschläge nicht we­sent­lich von­
einander abweichen,
d) die Übertragung aller Vermögensge­
genstände des Sondervermögens
zum Geschäftsjahresende des über­
tragenden Sondervermögens (Über­
tragungsstichtag) erfolgt, am Über­
tragungsstichtag die Werte des über­
nehmenden und des übertragenden
Sondervermögens berechnet werden,
das Umtauschverhältnis festgelegt
wird, die Vermögensgegenstände und
Verbindlichkeiten übernommen wer­
den, der gesamte Übernahmevorgang
vom Ab­schluss­prüfer geprüft wird und
die Bundes­anstalt für Finanzdienst­
leistungsaufsicht (Bundesanstalt) die
Über­tragung der Vermögens­gegen­
stän­de, bei der die Interessen der An­­
leger ausreichend gewahrt sein müs­
sen, genehmigt hat. Mit Zustimmung
der Bundesanstalt kann ein anderer
Übertragungsstichtag bestimmt wer­­
den; § 44 Abs. 3 und 6 InvG ist ent­
sprechend anzuwenden.
2. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich
nach dem Verhältnis der Nettoinventar­
werte des übernommenen und des
aufnehmenden Sondervermögens zum
Zeitpunkt der Übernahme. Der Be­
schluss der Gesellschaft zur Übertra­
gung aller Vermögensgegenstände ei­
nes Sondervermögens in ein anderes
Sondervermögen ist bekannt zu ma­
chen; § 43 Abs. 5 Satz 1 InvG ist ent­
sprechend anzuwenden. Die Übertra­
gung darf nicht vor Ablauf von drei
Monaten nach Bekanntmachung er­
folgen, falls nicht mit der Zustimmung
der Bundesanstalt ein früherer Zeit­
punkt bestimmt wird. Die neuen An­
teile des übernehmenden Sonderver­
mögens gelten bei den Anlegern des
übertragenden Sondervermögens mit
Beginn des dem Übertragungsstich­
tag folgenden Tages als ausgegeben.
4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der
Übertragung eines Anteilscheines ge­
hen die in ihm verbrieften Rechte über.
Der Gesellschaft gegenüber gilt in je­
dem Falle der Inhaber des Anteilschei­
nes als der Berechtigte.
3. Absatz 1 Buchstabe c) gilt nicht für
die Zusammenlegung einzelner Sonder­
­vermögen zu einem einzigen Sonder­
vermögen mit unterschiedlichen An­
teilklassen. In diesem Fall ist statt des
Umtauschverhältnisses nach Abs. 2
Satz 1 der Anteil der Anteilklasse an
dem Sondervermögen zu ermitteln.
5. Sofern die Rechte der Anleger bei der
Errichtung des Sondervermögens oder
die Rechte der Anleger einer Anteil­
klasse bei Einführung der Anteilklasse
nicht in einer Globalurkunde, sondern
in einzelnen Anteilscheinen oder in
Mehrfachurkunden verbrieft werden
sollen, erfolgt die Festlegung in den
„Besonderen Vertragsbedingungen“.
4. Die Ausgabe der neuen Anteile an die
Anleger des übertragenden Sonder­
vermögens gilt nicht als Tausch. Die
ausgegebenen Anteile treten an die
Stelle der Anteile an dem übertragen­
den Sondervermögen.
§ 11 Anteilscheine
1. Die Anteilscheine lauten auf den In­
haber und sind über einen Anteil oder
eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.
2. Die Anteile können verschiedene Rech­
te, insbesondere hinsichtlich der Ertrags­
verwendung, des Ausgabeaufschlages,
des Rücknahmeabschlages, der Wäh­
rung des Anteilwertes, der Verwaltungs­
vergütung, der Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merk­
male (Anteilklassen) haben. Die Ein­
zelheiten sind in den „Besonderen Ver­
tragsbedingungen“ festgelegt.
3. Die Anteilscheine tragen mindestens
die handschriftlichen oder vervielfältig­
ten Unterschriften der Gesellschaft und
der Depotbank. Darüber hinaus wei­
sen sie die eigenhändige Unterschrift
einer Kontrollperson der De­potbank auf.
§ 12 Ausgabe und Rücknahme von
Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung
1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile
und entsprechenden Anteilscheine ist
grundsätzlich nicht beschränkt. Die
Gesellschaft behält sich vor, die Aus­
gabe von Anteilen vorübergehend oder
vollständig einzustellen.
2. Die Anteile können bei der Gesell­
schaft, der Depotbank oder durch Ver­
­mittlung Dritter erworben werden.
3. Die Anleger können von der Gesell­
schaft jederzeit die Rücknahme der
Anteile verlangen, soweit die „Beson­
deren Vertragsbedingungen“ keine ab­
weichende Regelung vorsehen. Die
­
Gesellschaft ist verpflichtet, die An­
teile zum jeweils geltenden Rücknah­
mepreis für Rechnung des Sonderver­
mögens zurückzunehmen. Rücknah­me­
stelle ist die Depotbank.
4. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbe­
halten, die Rücknahme der Anteile aus­
zusetzen, wenn außergewöhnliche Um­
stände vorliegen, die eine Aussetzung
unter Berücksichtigung der In­teressen
der Anleger erforderlich er­
scheinen
lassen.
5. Insbesondere bleibt der Gesellschaft
vorbehalten, die Rücknahme der An­
teile aus Liquiditätsgründen zum Schut­
ze der Anleger befristet zu verweigern.
Reichen die Bankguthaben und die Er­
löse aus Verkäufen der gehaltenen
Geldmarktinstrumente, Investmentan­
teile und Wertpapiere zur Zahlung des
Rücknahmepreises und zur Sicher­
stellung einer ordnungsgemäßen lau­
fenden Bewirtschaftung nicht aus oder
stehen sie nicht sogleich zur Verfügung,
kann die Gesellschaft die Rück­nahme
mit einer Frist von drei Mo­na­ten ver­
weigern. Reichen nach Ab­lauf der vor­
genannten Frist die liquiden Mittel für
die Rücknahme nicht aus, so sind Im­
mobilien des Sondervermögens zu ver­
äußern. Die Gesellschaft kann die Rück­
nahme bis zur Veräußerung der Immo­
bilien zu angemessenen Bedingungen
oder bis zu einem Jahr nach Vorlage
der Anteile zur Rücknahme verweigern.
Die vorgenannte Jahresfrist kann um
ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die Verlängerung ist im elektronischen
Bundesanzeiger und in einer hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tages­
zeitung oder in den im Verkaufspros­
pekt bezeichneten elektronischen In­
formationsmedien bekannt zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Ge­
sellschaft Immobilien ohne Beachtung
der Beleihungsgrundsätze und über die
in den „Besonderen Vertragsbedingun­
gen“ genannte Grenze für die Belas­
tungen von Immobilien hinaus belei­
Vertragsbedingungen131
hen, um die Mittel zur Rücknahme der
Anteile zu beschaffen. Bei der Wie­
deraufnahme der Rücknahme von An­
teilen sind die neuen Ausgabe- und
Rücknahmepreise im elektronischen
Bundesanzeiger und in einer hinrei­
chend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung oder in den im Verkaufs­
prospekt bezeichneten elektronischen
Informationsmedien zu veröffentlichen.
§ 13 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Zur Errechnung des Ausgabe- und
Rück­nahmepreises der Anteile wird der
Wert der zu dem Sondervermögen
gehörenden Vermögensgegenstände
(Inventarwert) zu den in Absatz 5 ge­
nannten Zeitpunkten ermittelt und durch
die Zahl der umlaufenden Anteile ge­
teilt (Anteilwert). Werden gemäß § 11
Abs. 2 unterschiedliche Anteilklassen
für das Sondervermögen eingeführt,
ist der Anteilwert sowie der Ausgabeund Rücknahmepreis für jede Anteil­
klasse gesondert zu ermitteln. Die Be­
wertung der Vermögensgegenstände
erfolgt gemäß den Grundsätzen für
die Kurs- und Preisfeststellung, die im
InvG und den auf dieser Grundlage er­
lassenen Verordnungen genannt sind.
2. Bei Festsetzung des Ausgabepreises
kann dem Anteilwert zur Abgeltung der
Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag
hinzugerechnet werden. Außer dem Aus­
gabeaufschlag werden von der Gesell­
schaft weitere Beträge von den Zah­
lungen des Anteilerwerbers zur Deckung
von Kosten nur dann verwendet, wenn
dies die „Besonderen Vertragsbedin­
gungen“ vorsehen.
132Vertragsbedingungen
3. Der Rücknahmepreis ist der vorbehalt­
lich eines Rücknahmeabschlages nach
Absatz 1 ermittelte Anteilwert. Soweit
in den „Besonderen Vertragsbedingun­
gen“ ein Rücknahmeabschlag vorge­
sehen ist, zahlt die Depotbank den
Anteilwert abzüglich des Rücknahme­
abschlages an den Anleger und den
Rücknahmeabschlag an die Gesellschaft
aus. Die Einzelheiten sind in den „Be­
sonderen Vertragsbedingungen“ fest­
gelegt.
4. Der Abrechnungsstichtag für Anteilab­
rufe und Rücknahmeaufträge ist spä­
testens der auf den Eingang des An­
teilabrufs bzw. Rücknahmeauftrages
folgende Wertermittlungstag.
5. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise
werden börsentäglich ermittelt. An ge­
setzlichen Feiertagen, die Börsentage
sind, sowie am 24. und 31. De­zember
jeden Jahres können die Ge­sellschaft
und die Depotbank von einer Ermitt­
lung des Wertes absehen; das Nähe­
re regelt der Verkaufsprospekt.
§ 14 Kosten
In den „Besonderen Vertragsbedingungen“
werden die Aufwendungen und die der
Gesellschaft, der Depotbank und Dritten
zustehenden Vergütungen, die dem Son­
dervermögen belastet werden können,
genannt. Für Vergütungen im Sinne von
Satz 1 ist in den „Besonderen Vertrags­
bedingungen“ darüber hinaus an­zugeben,
nach welcher Methode, in welcher Höhe
und auf Grund welcher Be­rechnung sie
zu leisten sind.
§ 15 Rechnungslegung
1. Spätestens vier Monate nach Ablauf
des Geschäftsjahres des Sonderver­
mögens macht die Gesellschaft einen
Jahresbericht einschließlich Ertragsund Aufwandsrechnung gemäß §§ 44
Abs. 1, 79 Abs. 1 und 2 InvG be­kannt.
2. Spätestens zwei Monate nach der
Mitte des Geschäftsjahres macht die
Gesellschaft einen Halbjahresbericht
gemäß §§ 44 Abs. 2, 79 Abs. 1 und
2 InvG bekannt.
3. Wird das Recht, das Sondervermögen
während des Geschäftsjahres auf eine
andere Kapitalanlagegesellschaft zu
übertragen, wahrgenommen, so hat die
Gesellschaft auf den Übertragungs­
stichtag einen Zwischenbericht zu er­
stellen, der den Anforderungen an ei­
nen Jahresbericht gemäß §§ 44 Abs.
1, § 79 Abs. 1 und 2 InvG entspricht.
4. Die Berichte sind bei der Gesellschaft
und der Depotbank und weiteren Stel­
len, die im Verkaufsprospekt an­zu­ge­
ben sind, erhältlich; sie werden ferner
im elektronischen Bundesanzeiger be­
kannt gemacht.
§ 16 Kündigung und Abwicklung
des Sondervermögens
1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung
des Sondervermögens mit einer Frist
von mindestens sechs Monaten durch
Bekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger und darüber hinaus
im Jahresbericht oder Halbjahresbe­
richt kündigen.
2. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die
Verwaltung des Sondervermögens auf
Verlangen der Bundesanstalt zu kündi­
gen, wenn das Sondervermögen nach
Ablauf von vier Jahren seit seiner Bil­
dung ein Volumen von 150 Millionen
Euro unterschreitet.
3. Mit dem Wirksamwerden der Kündi­
gung erlischt das Recht der Gesell­
schaft, das Sondervermögen zu ver­
walten. In diesem Falle geht das Son­
dervermögen auf die Depotbank über,
die es abzuwickeln und den Liquidati­
onserlös an die Anleger zu verteilen
hat. Für die Zeit der Abwicklung kann
die Depotbank die der Gesellschaft
zustehende Vergütung beanspruchen.
4. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an
dem ihr Verwaltungsrecht nach Maß­
gabe des § 38 InvG erlischt, einen Auf­
lösungsbericht zu erstellen, der den
Anforderungen an einen Jahresbericht
nach §§ 44 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 2
InvG entspricht.
§ 17 Änderungen der Vertragsbedingungen
1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbe­
dingungen ändern.
2. Änderungen der Vertragsbedingungen,
einschließlich des Anhanges zu den
„Besonderen Vertragsbedingungen“,
mit Ausnahme der Regelungen zu den
Aufwendungen und den der Gesell­
schaft, der Depotbank und Dritten zu­
stehenden Vergütungen, die zu Las­
ten des Sondervermögens gehen (§
43 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1
Satz 1 InvG), bedürfen der vorherigen
Ge­
nehmigung durch die Bundesan­
stalt. Soweit die Änderungen nach
Satz 1 Anlagegrundsätze des Sonder­
vermögens betreffen, bedürfen sie der
vorherigen Zustimmung des Aufsichts­
rates der Gesellschaft.
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen
werden im elektronischen Bundesan­
zeiger und darüber hinaus in einer hin­
reichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung oder in den im Verkaufs­
prospekt bezeichneten elektronischen
Informationsmedien mit ei­nem Hinweis
auf ihr Inkrafttreten bekannt gemacht
und treten – mit Ausnahme der Ände­
rungen nach Absätzen 4 und 5 – frü­
hestens am Tag nach ihrer Bekannt­
machung im elektronischen Bundes­
anzeiger in Kraft.
4. Änderungen von Regelungen zu den
Aufwendungen und den der Gesell­
schaft, der Depotbank und Dritten zu­
stehenden Vergütungen (§ 41 Abs. 1
Satz 1 InvG) treten sechs Monate nach
Bekanntmachung in Kraft, falls nicht
mit Zustimmung der Bundesanstalt ein
früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Die
Bekanntmachung erfolgt gemäß Ab­
satz 3.
5. Änderungen der bisherigen Anlage­
grundsätze des Sondervermögens tre­
ten sechs Monate nach Bekanntma­
chung in Kraft. Die Veröffentlichung
erfolgt gemäß Absatz 3.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesell­
schaft.
2. Hat der Anleger im Inland keinen all­
gemeinen Gerichtsstand, so ist der
Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand.
Vertragsbedingungen133
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der CREDIT
SUISSE ASSET MANAGEMENT Immo­
bilien Kapitalanlagegesellschaft mbH,
Frankfurt am Main, (nachstehend „Ge­
sellschaft“ genannt) für das von der Ge­
sellschaft aufgelegte Immobilien-Sonder­
vermögen CS PROPERTY DYNAMIC.
Diese „Besonderen Vertragsbedingun­
gen“ gelten nur in Verbindung mit den für
Immobilien-Sondervermögen von der Ge­
sellschaft aufgestellten „Allgemeinen Ver­
tragsbedingungen“.
Depotbank
§ 1 Depotbank
Depotbank für das Sondervermögen ist
die Commerzbank AG, mit Sitz in Frank­
furt am Main.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 2 Immobilien
1. Die Gesellschaft darf für das Sonder­
vermögen folgende Immobilien im ge­
setzlich zulässigen Rahmen (§ 67 Abs.
1 und Abs. 2 InvG) erwerben:
a) Mietwohngrundstücke, Geschäfts­
grund­stücke und ge­mischt ge­nutz­te
Grundstücke;
b) Grundstücke im Zustand der Be­bau­
ung bis zu 20 % des Wertes des
Sondervermögens;
c) unbebaute Grundstücke, die für eine
alsbaldige eigene Bebauung nach Maß­
gabe des Buchstaben a) bestimmt
und geeignet sind, bis zu 20 % des
Wertes des Sondervermögens;
d) Erbbaurechte unter den Vorausset­
zungen der Buchstaben a) bis c);
e) andere Grundstücke und andere Erb­
baurechte sowie Rechte in Form des
Wohnungseigentums, Teileigentums,
Wohnungserbbaurechts und Teilerb­
baurechts bis zu 15 % des Wertes
des Sondervermögens;
f) Nießbrauchrechte an Grundstücken
nach Maßgabe des Buchstaben a),
die der Erfüllung öffentlicher Aufga­
ben dienen, bis zu 10 % des Wertes
des Sondervermögens.
134Vertragsbedingungen
2. Die Gesellschaft darf Vermögensge­
genstände im Sinne von Abs. 1 au­ßer­­
halb eines Vertragsstaates des Ab­
kommens über den Europäischen Wirt­
­­schaftsraum erwerben, wenn die ge­
setzlichen Voraussetzungen des § 67
Abs. 3 InvG erfüllt sind. In einem An­
hang, der Bestandteil dieser „Be­son­
deren Vertragsbedingungen“ ist, sind
der betreffende Staat und der Anteil
am Wert des Sondervermögens, der
in diesem Staat höchstens angelegt
werden darf, anzugeben.
3. Bei der Berechnung des Wertes des
Sondervermögens für die gesetzlichen
und vertraglichen Anlagegrenzen ge­
mäß Abs. 1 Buchstaben b), c) e) und
f) sowie Abs. 2 sind die aufgenomme­
nen Darlehen nicht zu berücksichtigen.
§ 3 Beteiligungen an Immobilien-Ge­
sellschaften
1. Die Gesellschaft darf im gesetzlich zu­
lässigen Rahmen (§§ 68 bis 72 InvG)
Beteiligungen an Immobilien-Gesell­
schaften erwerben, deren Un­ter­neh­
mens­
gegenstand im Gesellschafts­
ver­trag oder in der Satzung auf Tätig­
keiten beschränkt ist, welche die Ge­
sellschaft für das Sondervermögen
aus­­üben darf. Die Immobilien-Gesell­
schaft darf nach dem Gesellschafts­
vertrag oder der Satzung nur Vermö­
gensgegenstände im Sinne von § 2
so­wie die zur Bewirtschaftung der Ver­­
mögensgegenstände erforderlichen Ge­­­
genstände oder Beteiligungen an an­
deren Immobilien-Gesellschaften er­
wer­ben. Die Beteiligungen an Im­mo­
bilien-Gesellschaften sind bei den
Anlagebeschränkungen nach § 2 und
bei der Berechnung der dabei gelten­
den gesetzlichen Grenzen zu berück­
sichtigen.
2. Soweit einer Immobilien-Gesellschaft
ein Darlehen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gewährt wird, hat die Gesellschaft si­
cherzustellen, dass
a) die Darlehensbedingungen marktge­
recht sind,
b) das Darlehen ausreichend besichert
ist,
c) bei einer Veräußerung der Beteiligung
die Rückzahlung des Darlehens in­
nerhalb von sechs Monaten nach
Veräußerung vereinbart ist,
§ 4 Belastung mit einem Erbbaurecht
1. Die Gesellschaft darf Grundstücke
des Sondervermögens im Sinne des §
2 Abs. 1 Buchstaben a), b), c) und e)
mit Erbbaurechten belasten, sofern der
Wert des Grundstücks, an dem ein
Erbbaurecht bestellt werden soll, zu­
sammen mit dem Wert der Grundstü­
cke, an denen bereits Erbbaurech­te be­
stellt wurden, 10 % des Wertes des Son­
dervermögens nicht übersteigt. Bei der
Berechnung des Wertes des Sonder­
vermögens sind die aufgenommenen
Darlehen nicht zu berücksichtigen.
d) die Summe der für Rechnung des
Sondervermögens einer Immo­bilienGesellschaft insgesamt ge­währ­ten
Darlehen 50 % des Wertes der von
der Immobilien-Gesellschaft gehal­
tenen Immobilien nicht übersteigt,
2. Diese Belastungen dürfen nur er­fol­gen,
wenn unvorhersehbare Um­stände die
ursprünglich vorgesehene Nutzung des
Grundstückes verhindern oder wenn
dadurch wirtschaftliche Nachteile für das
Sondervermögen vermieden werden,
oder wenn dadurch eine wirtschaftlich
sinnvolle Verwertung ermöglicht wird.
e) die Summe der für Rechnung des
Sondervermögens den ImmobilienGesellschaften insgesamt gewähr­
ten Darlehen 25 % des Wertes des
Sondervermögens nicht übersteigt.
Bei der Berechnung der Grenze sind
die aufgenommenen Darlehen nicht
abzuziehen.
§ 5 Höchstliquidität
1. Bis zu 49 % des Wertes des Sonder­
vermögens dürfen in Anlagen gemäß
§ 6 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertrags­
bedingungen“ gehalten werden (Höchst­
liquidität). Bei der Berechnung dieser
Grenze sind folgende gebundene Mit­
tel abzuziehen:
die zur Sicherstellung einer ordnungs­
gemäßen laufenden Bewirtschaftung
benötigten Mittel;
die für die nächste Ausschüttung vorge­
sehenen Mittel;
die zur Erfüllung von Verbindlich­keiten
aus rechtswirksam ge­­schlos­senen
Grund­
stückskaufverträgen, aus Dar­
lehensverträgen, die für die bevorste­
henden Anlagen in be­stimm­ten Immo­
bilien und für be­stimmte Baumaßnah­
men erforderlich werden, sowie aus
Bauverträgen erforderlichen Mittel,
sofern die Verbindlichkeiten in den fol­
genden zwei Jahren fällig werden.
2. Im Rahmen der Begrenzung von Ab­
satz 1 dürfen auch bis zu 5 % des
Wertes des Sondervermögens in an
einer Börse in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder in ei­nem
anderen Vertragsstaat des Ab­kom­mens
über den Europäischen Wirt­schafts­
raum zum amtlichen Markt zugelassene
Aktien und festverzinsliche Wertpa­
piere in- und ausländischer Aussteller
gehalten werden, wenn die Anforde­
rung gemäß § 6 Absatz 8 der „Allge­
meinen Vertragsbedingungen“ erfüllt ist.
3. Die Vermögensgegenstände des Son­
dervermögens gemäß den Absätzen 1
und 2 können auch auf Fremdwährung
lauten.
§ 6 Währungsrisiko
Die für Rechnung des Sondervermögens
gehaltenen Vermögensgegenstände dür­
fen nur insoweit einem Währungsrisiko
unterliegen, als der Wert der einem sol­
chen Risiko unterliegenden Vermögens­
gegenstände 30 % des Wertes des Son­
dervermögens nicht übersteigt.
§ 7 Derivate mit Absicherungszweck
1. Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich
eines geeigneten Risikomanagement­
systems – in jegliche Derivate inves­
tieren, die von Vermögensgegenstän­
den, die gemäß § 6 Abs. 2 Buchsta­
ben b) bis f) der „Allgemeinen Ver­
tragsbedingungen“ und von Immo­bilien,
die gemäß § 2 Abs. 1 erworben werden
dürfen, oder von Zinssätzen, Wech­
selkursen oder Währungen abgeleitet
Vertragsbedingungen135
sind. Hierzu zählen insbesondere Op­
tionen, Finanzterminkontrakte und Swaps
sowie Kombinationen hieraus. Unter
keinen Umständen darf die Ge­
sell­
schaft bei diesen Ge­schäften von den
in den „Allgemeinen und Besonderen
Vertragsbedingungen“ oder in dem Ver­
kaufsprospekt genannten An­lage­grund­
sätzen und -grenzen abweichen.
2. Bei der Ermittlung der Marktrisiko­
grenze für den Einsatz von Derivaten
wendet die Gesellschaft den qualifi­
zierten Ansatz im Sinne der DerivateV
an. Hierbei darf der dem Sonderver­
mögen zuzuordnende potenzielle Risi­
kobetrag für das Marktrisiko zu keinem
Zeitpunkt das Zweifache des poten­
ziellen Risikobetrags für das Marktrisiko
des zugehörigen Vergleichs­vermögens
gemäß § 9 der DerivateV übersteigen.
3. Die Gesellschaft wird die in Abs. 1 ge­
nannten Derivate nur zum Zwecke der
Absicherung einsetzen.
§ 8 Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte
Die §§ 7 und 8 der „Allgemeinen Ver­
tragsbedingungen“ sind bei den Anlage­
grundsätzen und Anlagegrenzen zu be­
rücksichtigen.
§ 9 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Aus­
wahl der für das Sondervermögen anzu­
schaffenden oder zu veräußernden Im­
mobilien des Rates eines Anlageaus­
schusses bedienen, den der Aufsichtsrat
der Gesellschaft bestellt.
Anteilklassen
§ 10 Anteilklassen
1. Alle Anteile haben grundsätzlich glei­
che Rechte. Für das Sondervermögen
können jederzeit mehrere Anteilklas­
sen gemäß § 11 Absatz 2 der „Allge­
meinen Vertragsbedingungen“ gebildet
werden. Die Bildung ist jederzeit zu­
lässig und liegt im Ermessen der Ge­
sellschaft. Die Anteile der verschiede­
nen Anteilklassen können verschiedene
Rechte, hinsichtlich der Ertragsverwen­
dung (z.B. ausschüttende oder the­sau­
rierende Klassen), des Ausgabeaufschla­
ges, des Rücknahmeabschlages, der
Währung des Anteilwertes (z.B. Euro,
Schweizer Franken, Britische Pfund
Sterling, US-Dollar, Japanische Yen),
der Kos­ten, der Mindestanlagesumme,
der Halte-/Kündigungsfristen oder einer
Kombination dieser Merkmale haben.
Die vorstehenden Merkmale können
bei der Bildung von Anteilklassen be­
liebig miteinander kombiniert werden.
2. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Aus­
gabe an in gleicher Weise an Erträ­
gen, Kursgewinnen und am Liquidati­
onserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse
berechtigt. Für die Anteilwertberech­
nung ergeben sich folgende Beson­
derheiten:
a) Am Tag der Einführung einer An­teil­
klasse ist der Anteilwert auf Grund­
lage des für das gesamte Sonder­
vermögen nach § 36 Absatz 1 Satz
1 InvG ermittelten Wertes zu be­
rechnen.
b) Der Anteilwert der Anteilklassen ist
für jede Anteilklasse bewertungstäg­
lich zu ermitteln. Der Wert des Ver­
mögens einer Anteilklasse er­mittelt
136Vertragsbedingungen
sich aus dem prozentualen Verhältnis
an der Nettowertverän­
derung des
Sonder­vermögens ge­genüber dem
vorangehenden Be­wertungstag zu­
züglich des Wertes des Vermögens
dieser Anteilklasse am vorangehen­
den Bewertungstag. Der Wert der
Anteilklasse ist durch die Zahl der in
den Verkehr gelangten Anteile der
betroffenen Anteilklasse zu teilen.
c) Es ist gegebenenfalls ein Ertrags­
ausgleich für die jeweilige Anteilklas­
se zu berechnen.
d) Für Anteilklassen, deren Anteile be­
sondere Rechte bezüglich der Aus­
schüttung und der Wiederanlage vor­
sehen, ist ein gesonderter Aktienge­
winn gemäß § 8 Invest­ment­steu­er­
gesetz (InvStG) zu er­­mitteln.
e) D
ie Anteilwertberechnung erfolgt nach
den im Verkaufsprospekt aufgeführ­
ten Kriterien für jede Anteilklasse
separat. Die Berechnung des Netto­
vermögens der auf Fremd­
währung
lautenden Anteilklassen erfolgt zu­
nächst in Euro und wird dann zu einem
marktüblichen Devisenreferenz­kurs in
die betreffende Währung um­ge­rech­
net. Das Ge­samtnettovermögen des
Sondervermögens wird in Euro be­
rechnet.
f) Im Fall einer Ausschüttung vermindert
sich der Anteilwert der Anteile an
ausschüttungsberechtigten An­teil­klas­
sen am Tag der Aus­
schüt­
tung um
den Betrag der Aus­schüt­tung. Damit
vermindert sich zu­gleich der prozen­
tuale Anteil dieser Anteilklasse am
gesamten Wert des Netto-Fondsver­
mögens, während sich der prozentu­
ale Anteil einer oder mehrerer ande­
rer, thesaurierender Anteilklassen am
gesamten Netto-Fondsvermögen er­
höht.
g) Der Abschluss von Währungskurssi­
cherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungs­
anteilklasse ist zulässig. Für Wäh­
rungsanteilklassen mit einer Wäh­
rungsabsicherung zugunsten der Wäh­
rung dieser Anteilklasse (Referenz­
währung) darf die Gesellschaft auch
Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Wäh­
rungen mit dem Ziel einsetzen, An­
teilwertverluste durch Wechselkurs­
verluste von nicht auf die Referenz­
währung der An­teilklasse lautenden
Vermögensgegenständen des Son­
dervermögens zu vermeiden.
h) Kosten und Ausgaben für den Um­
tausch von Geldern im Zusam­men­
hang mit der Ausgabe und Rück­
nahme und dem Umtausch von An­
teilen einer alternativen Währungs­
klasse sowie die Absicherung des
Währungsrisikos in Zusammenhang
mit der alternativen Währungsklasse
schlagen sich im Nettovermögen der
jeweiligen Anteilklasse nieder.
i) Der Nettowert eines Anteils wird auf
die nächste gängige Währungsein­
heit auf- oder abgerundet.
j) Wenn Anteile für eine Anteilklasse
ausgegeben werden, so wird der Wert
des Nettovermögens der je­
weiligen
Anteilklasse um den bei der Ausgabe
erzielten Gegenwert er­höht.
k) Wenn Anteile für eine Anteilklasse
zurückgegeben werden, so vermin­
dert sich der Wert des Nettovermö­
gens der jeweiligen Anteilklasse um
den Inventarwert der zurückgenom­
menen Anteile.
l) Die bestehenden Anteilklassen werden
sowohl im ausführlichen Verkaufs­
prospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt.
Die Anteilklassen kennzeichnenden
Ausstattungsmerkmale (Ertragsver­
wendung, Ausgabeaufschlag, Rück­
nahmeabschlag, Währung des Anteil­
wertes, Kosten, Mindestanlagesumme)
werden im ausführlichen Verkaufs­
prospekt und im Jahres- und Halb­
jahresbericht im Einzelnen beschrieben.
§ 11 Anteilscheine
Die Rechte der Anleger werden bei der
Errichtung des Sondervermögens aus­
schließlich in Anteilscheinen verbrieft.
§ 12 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Rücknahmeabschlag beträgt 3,00 %
des jeweiligen Anteilwertes. Es steht
der Gesellschaft frei, auf die Erhebung
eines Rücknahmeabschlages bei Ein­
haltung einer Mindesthaltedauer der
Anteile oder bei Einhaltung einer An­
kündigungsfrist hinsichtlich des Rück­
nahmeverlangens zu verzichten. Nähe­
res hierzu regelt der jeweils geltende
Verkaufsprospekt. Der Rücknahmeab­
schlag steht dem Sondervermögen zu.
Soweit die Ge­sellschaft auf die Erhe­
bung eines Rücknahmeabschlages bei
Einhaltung einer Mindesthaltezeit der
Anteile oder einer Ankündigungsfrist
hinsichtlich des Rücknahmeverlangens
verzichtet, wird im Falle einer Übertra­
gung aller Vermögensgegenstände die­
ses Sondervermögens in ein anderes
Sondervermögen gemäß § 10 der „All­
gemeinen Vertragsbedingungen“ die
Haltedauer der Anteile bzw. die An­
kündigung des Rücknahmeverlangens
vor der Übertragung auf die Mindest­
haltezeit bzw. die Ankündigungsfrist
angerechnet.
2. Der Anleger hat der Gesellschaft die
Veräußerung von Anteilen an einen
Dritten unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Dritten unver­
züglich nach der Veräußerung schrift­
lich anzuzeigen.
§ 13 Kosten*
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwal­
tung des Sondervermögens eine jähr­
liche Vergütung bis zur Höhe von 1,00 %
des Durchschnittswertes der Summe
der Vermögenswerte des Son­derver­
mögens, der aus den Werten am Ende
eines jeden Monats errechnet wird.
Sie ist berechtigt, hierauf mo­
nat­
lich
anteilige Vorschüsse zu erheben.
2. Werden für das Sondervermögen Im­
mobilien erworben, bebaut, umgebaut
oder veräußert, kann die Gesellschaft
jeweils eine einmalige Vergütung bis
zur Höhe von 1,00 % der Gegenleis­
tung bzw. des Bauaufwandes bean­
spruchen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit
eine jährliche Vergütung bis zur Höhe
von 0,025 % des Durchschnitts­wertes
der Summe der Vermögenswerte des
Sondervermögens, der aus den Wer­
*D
iese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vertragsbedingungen137
ten am Ende eines jeden Monats er­
rechnet wird. Sie ist be­rechtigt, hier­
auf monatlich anteilige Vorschüsse zu
erheben.
4. Neben den vorgenannten Vergütun­
gen gehen die folgenden Aufwendun­
gen zu Lasten des Sondervermögens:
a) im Zusammenhang mit dem Er­werb,
der Bebauung, der Veräußerung und
der Belastung von Immobilien ent­
stehende Nebenkosten (einschließ­
lich Steuern) unabhängig von einem
tatsächlichen Zustandekommen des
Erwerbs, der Bebauung, der Veräu­
ßerung und der Belastung von Im­
mobilien;
b) bei der Verwaltung von Immobilien ent­
stehende Fremdkapital- und Be­wirt­
schaftungskosten (Verwaltungs-, In­
standhaltungs-, Betriebs- und Rechts­­
verfolgungskosten) einschließ­lich Steu­
ern;
c) im Zusammenhang mit dem Er­werb
und der Veräußerung von sonstigen
Vermögensgegenständen entstehen­
de Kosten (einschließlich Steuern),
unabhängig von einem tatsächlichen
Zustandekommen des Erwerbs und
der Veräußerung von sonstigen Ver­
mögensgegenständen;
d) bankübliche Depotgebühren;
e) Kosten der Sachverständigenaus­
schüs­se und anderer Sachverständiger;
138Vertragsbedingungen
f) Kosten für den Druck und Versand
der für die Anleger bestimmten Jah­
res- und Halbjahresberichte;
g) Kosten der Bekanntmachung der
Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und
ggf. Bekanntmachung geänderter Ver­
tragsbedingungen sowie der Aus­
schüttungen und des Auflösungsbe­
richtes;
h) Kosten für die Prüfung des Son­der­
vermögens durch den Abschluss­
prüfer der Gesellschaft sowie die
Kosten für die Ermittlung und Be­
kanntmachung der Besteuerungs­
grundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach
den Regeln des deutschen Steuer­
rechts ermittelt wurden;
i) im Zusammenhang mit den Kosten
der Verwaltung und Verwahrung even­
­tuell entstehende Steuern;
j) Kosten für die Geltendmachung und
Durchsetzung von Rechtsansprüchen
des Sondervermögens.
5. Die Regelungen der Absätze 2 und 4
gelten entsprechend für die von der
Gesellschaft für Rechnung des Sonder­
vermögens gehaltenen Beteiligungen
an Immobilien-Gesellschaften und de­
ren Immobilien. Dabei ist der Wert der
Immobilien-Gesellschaft bzw. der Wert
der gehaltenen Immobilien an­teilig in
Höhe der Beteiligungsquote anzuset­
zen. Abweichend hiervon gehen Auf­
wendungen nach Absatz 4, die bei der
Immobilien-Gesellschaft aufgrund von
speziellen Anforderungen des InvG ent­
stehen, nicht anteilig, sondern in vollem
Umfang zu Lasten des Sondervermö­
gens.
6. Die Regelungen zu Immobilien in den
Absätzen 2, 4 und 5 gelten entspre­
chend für von der Gesellschaft er­
worbene und gehaltene Nießbrauchs­
rechte gemäß § 2 Absatz 2 der Be­
sonderen Vertragsverhältnisse.
7. Soweit die Gesellschaft dem Sonder­
vermögen eigene Aufwendungen nach
Absatz 4 belastet, müssen diese billi­
gem Ermessen entsprechen. Diese
Auf­wendungen werden in den Jahres­
berichten aufgegliedert ausgewiesen.
8. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht
und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknah­
meabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum
für den Erwerb und die Rück­nahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG
berechnet worden sind. Beim Erwerb
von Anteilen, die direkt oder indirekt
von der Gesellschaft selbst oder einer
anderen Gesellschaft verwaltet wer­
den, mit der die Gesellschaft durch
eine wesentliche unmittelbare oder mit­
telbare Beteiligung verbunden ist, darf
die Gesellschaft oder die andere Ge­
sellschaft für den Erwerb und die Rück­
nahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und
im Halbjahresbericht die Vergütung of­
fen zu le­gen, die dem Sondervermögen
von der Gesellschaft selbst, von einer
an­deren Kapitalanlagegesellschaft, ei­
ner Investment-Aktiengesellschaft mit
ver­­änderlichem Kapital oder einer an­
deren Gesellschaft, mit der die Ge­
sellschaft durch eine wesentliche un­
mittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich
ihrer Verwaltungsgesellschaft als Ver­
waltungsvergütung für die im Sonder­
vermögen gehaltenen Anteile berech­
net wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 14 Ausschüttung
1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für
Rechnung des Sondervermögens an­
gefallenen und nicht zur Kostende­
ckung verwendeten Erträge aus den
Immobilien und dem sonstigen Ver­
mögen – unter Berücksichtigung des
zugehörigen Ertragsausgleichs – aus.
Soweit für das Sondervermögen ne­ben
ausschüttenden Klassen auch thesau­
rierende Anteilklassen gebildet werden,
erfolgt die Ausschüttung aus­schließlich
auf die Anteile der jeweiligen ausschüt­
tenden Anteilklassen.
2. Von den nach Abs. 1 ermittelten Er­
trägen müssen Beträge, die für künf­
tige Instandsetzungen erforderlich sind,
einbehalten werden. Be­träge, die zum
Ausgleich von Wertminderungen der
Immobilien erforderlich sind, können
einbehalten werden.
3. Veräußerungsgewinne – unter Be­rück­
­sichtigung des zugehörigen Er­trags­
ausgleichs – und Eigengeldverzinsung
für Bauvorhaben, soweit sie sich in
den Grenzen der ersparten marktübli­
chen Bauzinsen hält, können ebenfalls
zur Ausschüttung herangezogen wer­
den.
4. Ausschüttbare Erträge gemäß den Ab­
sätzen 1 bis 3 können zur Ausschüt­
tung in späteren Geschäftsjahren in­
soweit vorgetragen werden, als die
Summe der vorgetragenen Er­träge 15 %
des jeweiligen Wertes des Sonderver­
mögens zum Ende des Ge­schäfts­jah­res
nicht übersteigt. Er­träge aus Rumpf­
geschäftsjahren können vollständig vor­
getragen werden.
§ 15 Thesaurierung
Soweit für das Sondervermögen thesau­
rierende Anteilklassen gebildet werden,
legt die Gesellschaft hinsichtlich dieser
Anteilklassen die während des Ge­schäfts­­
jahres für Rechnung des Sondervermö­
gens angefallenen und nicht zur Kosten­
deckung verwendeten Erträge aus den
Immobilien und dem sonstigen Vermögen
sowie die Veräußerungsgewinn dieser An­
teilklassen unter Berücksichtigung des zu­
gehörigen Ertragsausgleiches sowie Ei­
gengeldverzinsung für Bauvorhaben wie­
der im Sondervermögen an.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens
beginnt am 1. September und endet am
31. August.
5. Im Interesse der Substanzerhaltung kön­
nen Erträge teilweise, in Sonderfällen
auch vollständig zur Wiederanlage im
Sondervermögen bestimmt werden.
6. Die Ausschüttung erfolgt jährlich un­
mittelbar nach Bekanntmachung des
Jahresberichts bei den in den Aus­
schüttungsbekanntmachungen ge­­nann­
­ten Zahlstellen.
Vertragsbedingungen139
Anhang
Liste der Staaten außerhalb des EWR
gemäß § 2 Abs. 2 „Besondere Vertragsbedingungen“ in denen nach
vorheriger Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen durch die Gesellschaft
Immobilien für das Immobilien-Son­
der­vermögen CS PROPERTY DYNAMIC
erworben werden dürfen.
140Anhang
StaatErwerb
bis zu %
des Sondervermögens
StaatErwerb
bis zu %
des Sondervermögens
Afrika
Ägypten
Algerien
Marokko
Südafrika
Tunesien
bis 20 %
bis 20 %
bis 20 %
bis 50 %
bis 20 %
Europa
Kroatien
Monaco
Schweiz
Ukraine
Weißrussland
bis 90 %
bis 90 %
bis 90 %
bis 90 %
bis 90 %
Asien
China
Dubai
Hongkong
Indien
Indonesien
Israel
Japan
Kuwait
Malaysia
Philippinen
Russische Föderation
Saudi-Arabien
Singapur
Südkorea
Taiwan
Thailand
Türkei
Vereinigte Arabische Emirate
Vietnam
bis 50 %
bis 50 %
bis 50 %
bis 25 %
bis 20 %
bis 20 %
bis 50 %
bis 20 %
bis 20 %
bis 20 %
bis 50 %
bis 25 %
bis 50 %
bis 50 %
bis 50 %
bis 50 %
bis 50 %
bis 50 %
bis 25 %
Mittel- und Südamerika
Argentinien
Bolivien
Brasilien
Chile
Costa Rica
Dominikanische Republik
Kolumbien
Mexiko
Paraguay
Peru
Uruguay
Venezuela
bis 50 %
bis 25 %
bis 50 %
bis 25 %
bis 20 %
bis 50 %
bis 25 %
bis 90 %
bis 50 %
bis 50 %
bis 50 %
bis 50 %
Nordamerika
Kanada
bis 90 %
Vereinigte Staaten von Amerika bis 90 %
Ozeanien
Australien
Neuseeland
bis 90 %
bis 90 %
Gremien
Kapitalanlagegesellschaft
CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT
Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH
Junghofstraße 16
D-60311 Frankfurt am Main
Telefon: + 49 (0) 69/7538-1200
Telefax: + 49 (0) 69/7538-1203
Gezeichnetes und eingezahltes Kapital:
EUR 6,1 Mio.
Haftendes Eigenkapital per 31. Dezember
2011: EUR 6,1 Mio.
Gründung: 29. April 1991
Aufsichtsrat
Mario Seris
(Vorsitzender)
Managing Director Senior Advisor
CREDIT SUISSE, Zürich
(bis 14. August 2012)
Timothy Blackwell
(Vorsitzender)
Managing Director CREDIT SUISSE AG,
Zürich (ab 15. August 2012)
Markus Graf
(stellvertretender Vorsitzender)
Managing Director
CREDIT SUISSE, Zürich
Henning Busch
Managing Director CREDIT SUISSE
(Deutschland) Aktiengesellschaft,
Frank­furt am Main
Geschäftsführung
Dr. Werner Bals
Karl-Heinz Heuß1)
Gesellschafter
CREDIT SUISSE (Deutschland)
Aktiengesellschaft,
Frankfurt am Main
CREDIT SUISSE AG, Zürich
Depotbank
Commerzbank AG, Frankfurt am Main
Gezeichnetes und eingezahltes Kapital per
31. Dezember 2011: EUR 8.642 Mio.
Haftendes Eigenkapital per 31. Dezember
2011: EUR 26.011 Mio.
Sachverständiger für Bewertungen
vor Erwerb
Dipl.-Ing. Hartmut Nuxoll, Düsseldorf
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­
­verständiger
Sachverständigenausschuss A
Dipl.-Rpfl. Wolfgang Froelich, Frankfurt
am Main (Vorsitzender)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­
­verständiger
Dipl.-Ing. (FH) Florian Lehn, München
(stellvertretender Vorsitzender)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­
­verständiger
Dr. oec. Peter Dellsperger
Paris, Frankreich
Betriebswirt (BdH) Uwe Ditt, Hochheim
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­
­verständiger
Jürgen Gausepohl
Direktor Wertpapier- und Versicherungs­
geschäft der Deutschen Postbank AG,
Bonn (bis 1. März 2012)
Dipl.-Ing. Winfried Adolf, Kempten
(Ersatzmitglied)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­
­verständiger
Karl Huwyler
Managing Director CREDIT SUISSE AG,
Zürich (ab 15. August 2012)
Sachverständigenausschuss B
Dipl.-Ing. Winfried Adolf, Kempten
(Vorsitzender)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­
­verständiger
Prof. Dr.-Ing. Michael Sohni, Darmstadt
(stellvertretender Vorsitzender)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­
­verständiger (bis 31. Dezember 2011)
Dipl.-Oec., Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Thore Simon, Hannover
(stellvertretender Vorsitzender)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­
­verständiger (ab 1. Januar 2012)
Dipl.-Ing. Martin von Rönne, Hamburg
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­­
verständiger (ab 1. Januar 2012)
Dipl.-Rpfl. Wolfgang Froelich, Frankfurt
am Main (Ersatzmitglied)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­
­verständiger
Dipl.-Ing. (FH) Florian Lehn, München
(Ersatzmitglied)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sach­
­verständiger
Abschlussprüfer
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
The Squaire
Am Flughafen
D-60549 Frankfurt am Main
Vertriebspartner
CREDIT SUISSE (Deutschland)
Aktiengesellschaft
Junghofstraße 16
D-60311 Frankfurt am Main
Telefon: + 49 (0) 69/7538-1500
Telefax: + 49 (0) 69/7538-1796
Günther Hackeneis
Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtschaftsingenieur,
Raubling
1)
zugleich Geschäftsführer der CREDIT SUISSE Realwerte (Deutschland) GmbH
Gremien141
CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT
Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH
Junghofstraße 16
D-60311 Frankfurt
Telefon +49 (0) 69/7538-1200
www.credit-suisse.com/de
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