Informationen für Eltern ohne Trauschein

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Finanzielle Hilfen
Übrigens:
Unterhaltsvorschuss
Wenn Ihr Kind nicht oder nicht ausreichend
Unterhalt erhält, können Sie Leistungen
nach
dem
Unterhaltsvorschussgesetz
beantragen. Anträge erhalten Sie bei den
örtlichen
Stadt-/Gemeindeverwaltungen
oder beim Fachbereich Jugend und Familie
(Tel: 02861/82-2230).
Wenn der Ehemann nicht der Erzeuger des
Kindes ist, gilt er rechtlich dennoch als Vater.
Auch in diesen Fällen bietet das Jugendamt
gerne Beratung und Unterstützung an.
Kindergeld
Anträge auf Kindergeld bekommen Sie bei
Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung und bei
der Familienkasse Bundesagentur für Arbeit
Coesfeld, Holtwicker Str. 1, 48653
Coesfeld, Tel: 02541/ 919-0.
Elterngeld
Anträge auf Elterngeld erhalten Sie bei Ihrer
Stadt-/Gemeindeverwaltung
und
beim
Fachbereich Jugend und Familie des
Kreises Borken (Tel.: 02861/82-2243 oder
02861/82-2245)
Steuerklasse/Kinderfreibetrag
Bedenken Sie, dass nach der Geburt Ihres
Kindes ein Wechsel der Steuerklasse
finanzielle Vorteile bringen kann. Nähere
Informationen erhalten Sie bei Ihrem
zuständigen Finanzamt.
Impressum:
Herausgeber:
Stand:
Druck:
Kreis Borken
Fachbereich Jugend und Familie
September 2015
Kreis Borken
Alle
beschriebenen
Angebote
des
Fachbereichs Jugend und Familie sind
kostenlos. Damit wir genügend Zeit für Sie
haben, empfehlen wir Ihnen telefonisch
einen Termin mit uns zu vereinbaren.
Kontakt
Kreis Borken
Fachbereich Jugend- und Familie
Burloer Str. 93
46325 Borken
Internet: http://www.kreis-borken.de
Tel.: 02861/82-2203
Fax: 02861/82-1910
Ansprechpartner für die Wohnorte
Heek, Legden,
Stadtlohn,
Schöppingen
Frau Reupke
Tel.: 02861/82-2240
[email protected]
Isselburg, Rhede
Südlohn
Herr Weddeling
Tel.: 02861/82-2238
[email protected]
Raesfeld, Reken,
Velen, Heiden
Frau Wirth
Tel.: 02861/82-2236
[email protected]
Vreden
Frau Hüging
Tel.: 02861/82-22640
[email protected]
Gescher
Frau Grave-Möllmann
Tel.: 02861/ 82-2237
[email protected]
Die Städte Ahaus, Bocholt, Borken und
Gronau haben eigene Jugendämter.
Informationen
für
Eltern
ohne
Trauschein
Auf Ihren Wunsch berät und unterstützt Sie
der Fachbereich Jugend und Familie des
Kreises Borken auch schon vor Geburt
Ihres Kindes, in folgenden Fragen:
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Vaterschaft
Elterliche Sorge
Namensrecht
Unterhalt
Erbrecht
Beistandschaft
Umgangsrecht
Finanzielle Hilfen
Vaterschaft
Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern
nicht miteinander verheiratet sind, bedarf
die Vaterschaft immer einer besonderen
Feststellung
(auch
bei
Haushaltsgemeinschaft).
Freiwillige Anerkennung:
Der Vater Ihres Kindes kann - auch schon
vor Geburt - die Vaterschaft in Form einer
Urkunde anerkennen. Diese Erklärung kann
er in öffentlicher Form beim Jugendamt
oder Standesamt abgeben; wirksam wird
sie erst mit Zustimmung der Mutter.
Gerichtliche Klärung:
Kann aus persönlichen Gründen eine
freiwillige Vaterschaftsanerkennung nicht
erfolgen, ist eine gerichtliche Klärung
möglich. Auf Ihren Antrag wird das Kind in
diesem
Verfahren
vom
Jugendamt
vertreten.
Elterliche Sorge
Beistandschaft
Die urkundlich oder gerichtlich festgestellte
Vaterschaft
begründet
nicht
das
gemeinsame Sorgerecht. Die Mutter hat
zunächst die alleinige Sorge. Wollen nicht
miteinander verheiratete Eltern die Sorge für
ihr Kind gemeinsam ausüben, kann beim
Jugendamt eine entsprechende Erklärung
abgegeben werden, auch bereits vor Geburt.
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfeangebot des Jugendamtes für alleinerziehende Elternteile. Neben der Beratung
übernimmt der Beistand folgende Aufgaben:
Durch das Gesetz zur Reform der elterlichen
Sorge hat der Vater seit dem 19.05.2013 die
Möglichkeit, die gemeinsame Sorge im
vereinfachten gerichtlichen Verfahren zu
beantragen. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort des Kindes.
Namensrecht
Ist die Vaterschaft bei Geburt Ihres Kindes
noch
nicht
anerkannt,
erhält
das
Neugeborene zunächst den Namen der
Mutter. Die Eltern können einvernehmlich
dem Kind den Familiennamen des Vaters
geben.
Unterhalt
Wenn Sie mit dem Vater Ihres Kindes nicht
zusammenleben, stellt sich die Frage des
Unterhalts für das Kind. Anspruch auf
Unterhalt kann auch der betreuende
Elternteil – bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
–
haben.
Über
die
Höhe
der
Unterhaltsansprüche
und
deren
Durchsetzung beraten wir Sie gerne.
Erbrecht
Kinder, deren Eltern nicht miteinander
verheiratet sind, sind erbrechtlich ehelichen
Kindern gleichgestellt.
 Die Vaterschaft festzustellen und
Unterhaltsansprüche Ihres Kindes geltend
zu machen. Falls erforderlich vertritt der
Beistand die Interessen Ihres Kindes auch
vor Gericht.
 Der
Beistand
informiert
über
Änderungen der Unterhaltshöhe und klärt
mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil
regelmäßig die aktuellen Ansprüche Ihres
Kindes.
 Die Beistandschaft kann jederzeit auch schon vor Geburt eines Kindes eingerichtet werden und endet spätestens
mit der Volljährigkeit Ihres Kindes. Besteht
schon vorher kein Bedarf mehr, kann die
Beistandschaft jederzeit beendet werden.
Die elterliche Sorge wird durch
Beistandschaft nicht eingeschränkt.
die
Umgangsrecht
Der Umgang Ihres Kindes mit beiden
Elternteilen dient in der Regel dem Wohl
des Kindes und ist von besonderer
Bedeutung für seine Entwicklung. Wie Sie
den Umgang im einzelnen gestalten, ist
nicht gesetzlich geregelt. Es liegt in der
Verantwortung beider Elternteile, dies
miteinander zu vereinbaren. Treten dabei
Schwierigkeiten auf, beraten und unterstützen die Allgemeinen Sozialen Dienste
des Fachbereichs Jugend und Familie.
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