Finanzielle Hilfen Übrigens: Unterhaltsvorschuss Wenn Ihr Kind nicht oder nicht ausreichend Unterhalt erhält, können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Anträge erhalten Sie bei den örtlichen Stadt-/Gemeindeverwaltungen oder beim Fachbereich Jugend und Familie (Tel: 02861/82-2230). Wenn der Ehemann nicht der Erzeuger des Kindes ist, gilt er rechtlich dennoch als Vater. Auch in diesen Fällen bietet das Jugendamt gerne Beratung und Unterstützung an. Kindergeld Anträge auf Kindergeld bekommen Sie bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung und bei der Familienkasse Bundesagentur für Arbeit Coesfeld, Holtwicker Str. 1, 48653 Coesfeld, Tel: 02541/ 919-0. Elterngeld Anträge auf Elterngeld erhalten Sie bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung und beim Fachbereich Jugend und Familie des Kreises Borken (Tel.: 02861/82-2243 oder 02861/82-2245) Steuerklasse/Kinderfreibetrag Bedenken Sie, dass nach der Geburt Ihres Kindes ein Wechsel der Steuerklasse finanzielle Vorteile bringen kann. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Impressum: Herausgeber: Stand: Druck: Kreis Borken Fachbereich Jugend und Familie September 2015 Kreis Borken Alle beschriebenen Angebote des Fachbereichs Jugend und Familie sind kostenlos. Damit wir genügend Zeit für Sie haben, empfehlen wir Ihnen telefonisch einen Termin mit uns zu vereinbaren. Kontakt Kreis Borken Fachbereich Jugend- und Familie Burloer Str. 93 46325 Borken Internet: http://www.kreis-borken.de Tel.: 02861/82-2203 Fax: 02861/82-1910 Ansprechpartner für die Wohnorte Heek, Legden, Stadtlohn, Schöppingen Frau Reupke Tel.: 02861/82-2240 [email protected] Isselburg, Rhede Südlohn Herr Weddeling Tel.: 02861/82-2238 [email protected] Raesfeld, Reken, Velen, Heiden Frau Wirth Tel.: 02861/82-2236 [email protected] Vreden Frau Hüging Tel.: 02861/82-22640 [email protected] Gescher Frau Grave-Möllmann Tel.: 02861/ 82-2237 [email protected] Die Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau haben eigene Jugendämter. Informationen für Eltern ohne Trauschein Auf Ihren Wunsch berät und unterstützt Sie der Fachbereich Jugend und Familie des Kreises Borken auch schon vor Geburt Ihres Kindes, in folgenden Fragen: Vaterschaft Elterliche Sorge Namensrecht Unterhalt Erbrecht Beistandschaft Umgangsrecht Finanzielle Hilfen Vaterschaft Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung (auch bei Haushaltsgemeinschaft). Freiwillige Anerkennung: Der Vater Ihres Kindes kann - auch schon vor Geburt - die Vaterschaft in Form einer Urkunde anerkennen. Diese Erklärung kann er in öffentlicher Form beim Jugendamt oder Standesamt abgeben; wirksam wird sie erst mit Zustimmung der Mutter. Gerichtliche Klärung: Kann aus persönlichen Gründen eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung nicht erfolgen, ist eine gerichtliche Klärung möglich. Auf Ihren Antrag wird das Kind in diesem Verfahren vom Jugendamt vertreten. Elterliche Sorge Beistandschaft Die urkundlich oder gerichtlich festgestellte Vaterschaft begründet nicht das gemeinsame Sorgerecht. Die Mutter hat zunächst die alleinige Sorge. Wollen nicht miteinander verheiratete Eltern die Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben, kann beim Jugendamt eine entsprechende Erklärung abgegeben werden, auch bereits vor Geburt. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfeangebot des Jugendamtes für alleinerziehende Elternteile. Neben der Beratung übernimmt der Beistand folgende Aufgaben: Durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge hat der Vater seit dem 19.05.2013 die Möglichkeit, die gemeinsame Sorge im vereinfachten gerichtlichen Verfahren zu beantragen. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort des Kindes. Namensrecht Ist die Vaterschaft bei Geburt Ihres Kindes noch nicht anerkannt, erhält das Neugeborene zunächst den Namen der Mutter. Die Eltern können einvernehmlich dem Kind den Familiennamen des Vaters geben. Unterhalt Wenn Sie mit dem Vater Ihres Kindes nicht zusammenleben, stellt sich die Frage des Unterhalts für das Kind. Anspruch auf Unterhalt kann auch der betreuende Elternteil – bis zum 3. Lebensjahr des Kindes – haben. Über die Höhe der Unterhaltsansprüche und deren Durchsetzung beraten wir Sie gerne. Erbrecht Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind erbrechtlich ehelichen Kindern gleichgestellt. Die Vaterschaft festzustellen und Unterhaltsansprüche Ihres Kindes geltend zu machen. Falls erforderlich vertritt der Beistand die Interessen Ihres Kindes auch vor Gericht. Der Beistand informiert über Änderungen der Unterhaltshöhe und klärt mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil regelmäßig die aktuellen Ansprüche Ihres Kindes. Die Beistandschaft kann jederzeit auch schon vor Geburt eines Kindes eingerichtet werden und endet spätestens mit der Volljährigkeit Ihres Kindes. Besteht schon vorher kein Bedarf mehr, kann die Beistandschaft jederzeit beendet werden. Die elterliche Sorge wird durch Beistandschaft nicht eingeschränkt. die Umgangsrecht Der Umgang Ihres Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung. Wie Sie den Umgang im einzelnen gestalten, ist nicht gesetzlich geregelt. Es liegt in der Verantwortung beider Elternteile, dies miteinander zu vereinbaren. Treten dabei Schwierigkeiten auf, beraten und unterstützen die Allgemeinen Sozialen Dienste des Fachbereichs Jugend und Familie.