bundesgesetzblatt

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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2013
116. Bundesgesetz:
Ausgegeben am 11. Juli 2013
Teil I
Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013
(NR: GP XXIV RV 2319 AB 2366 S. 206. BR: 9007 AB 9013 S. 822.)
[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32011L0036]
116. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und
Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
1
2
3
4
Gegenstand
Änderung des Strafgesetzbuches
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Umsetzung von Richtlinien
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 120/2012 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 53 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
2. Im § 53 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. Im § 64 Abs. 1 Z 4a wird nach der Wendung „verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194)“ die Wendung
„Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202)“ eingefügt.
3a. § 65a samt Überschrift lautet:
„Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
§ 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und
Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber
nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.“
4. § 74 Abs. 1 Z 9 lautet:
„9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher
Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch
a) eine minderjährige Person oder
b) eine volljährige Person in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende
Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;“
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BGBl. I - Ausgegeben am 11. Juli 2013 - Nr. 116
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5. § 104a lautet:
„§ 104a. (1) Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3),
unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt,
befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über
Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines
Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines
Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
(3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die
Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe
bedrohter Handlungen.
(4) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder
so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder
die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige
Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt,
befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.“
5a. Im § 165 Abs. 1 wird das Zitat „308“ durch das Zitat „309“ ersetzt.
6. § 194 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer
1. bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder
einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, oder
2. sonst als Vermittler die Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Person zur Adoption einer
minderjährigen Person entgegen Art. 4 des Haager Übereinkommens über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III
Nr. 145/1999, herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
7. Im § 201 Abs. 1 werden die Worte „sechs Monaten“ durch das Wort „einem“ ersetzt.
8. § 202 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der
genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen
qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von
fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
9. § 205 lautet:
„§ 205. (1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen
einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen
schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des
Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch
missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt
oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden
geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu
erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche
Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Abs. 1)
unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung
vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer
anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu
verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der
missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
10. § 206 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der
unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre,
wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand
versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu
bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.“
11. § 207 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige
Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise
erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der
unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre,
wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand
versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der
Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet.“
12. Im § 207b Abs. 2 wird der Ausdruck „16. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
13. § 208 Abs. 2 lautet:
„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Abs. 1, um sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche
Handlung wahrnimmt.“
14. Dem § 208 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass
eine unmündige Person eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 und im Abs. 2 das Alter der
unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es
sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“
15. Im § 208a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3
oder 3a in Bezug auf eine pornographische Darstellung (§ 207a Abs. 4) dieser Person zu begehen, im
Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
16. § 208a Abs. 2 lautet:
„(2) Nach Abs. 1 und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3)
von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden
offenbart.“
17. Im § 215a Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zu drei“ durch die Wortfolge „von sechs Monaten bis zu
fünf“ ersetzt.
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18. § 215a Abs. 2 lautet:
„(2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter
Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder
grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge
hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
19. Im § 216 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Jahr“ durch die Wortfolge „zwei Jahren“ ersetzt.
20. Im § 216 Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
21. Im § 216 Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „bis zu drei“ durch die Wortfolge „von sechs
Monaten bis zu fünf“ ersetzt.
22. Im § 220b Abs. 1 wird nach dem Wort „Minderjähriger“ die Wortfolge „oder sonst intensive Kontakte
mit Minderjährigen“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 66 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.“
2. In § 514 wird nach dem Abs. 22 folgender Abs. 23. angefügt:
„(23) § 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2013 tritt mit 1. Jänner 2014
in Kraft.“
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(1) Artikel 1 Z 3, 4, 12 bis 18 sowie 22 und Artikel 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes dienen der
Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen
Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom
21.1.2012 S. 7.
(2) Artikel 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/629/JI, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 S. 1.
Artikel 4
Inkrafttreten
Art. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 2013 in Kraft.
Fischer
Faymann
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