Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

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Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn weniger als 10 Arbeitnehmer (früher 5) beschäftigt sind. Das
Kündigungsschutzgesetz findet nur dann Anwendung, wenn diese Zahl überschritten und der
Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist. Ist daher ein Arbeitnehmer in einem solchen
Kleinbetrieb schutzlos? Kann er willkürlich gekündigt werden? Nein sagte schon 1998 das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 169), was später dann das Bundesarbeitsgericht auch
mit Urteil vom 21.02.2001 bestätigt hat. (AZR 15/00).
Ein Mandant kam zu mir und sagte, er sei in einem solchen Kleinbetrieb gekündigt worden und
sein damaliger Anwalt hätte ihm gesagt, dass er keine Chance hätte gegen diese Kündigung
vorzugehen. Hätte er doch gehabt. Der Kollege kannte diese Entscheidung offenbar nicht.
Im Gesetz ist dieser Schutz zwar nicht geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch
ausgeführt,
dass auch in Kleinbetreiben über Artikel 12 des Grundgesetzes und dem § 138 BGB, der einen
Verstoß gegen die „guten Sitten“ sanktioniert, ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme bei
der Auswahl eines zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmers zu wahren ist. Geschieht dies
nicht, so ist die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB)
unwirksam.
Es gelten daher auch in Kleinbetrieben die Kriterien, die in Großbetrieben anzuwenden sind.
Wenn der Arbeitgeber kein besonderes eigenes Interesse an einem bestimmten Arbeitnehmer –
z.B. aufgrund dessen spezieller Qualifikation – hat, so muss er die allgemeinen Grundsätze bei
der Auswahl beachten. D.h.: die Länge der Betriebszugehörigkeit, das höhere Alter des
Mitarbeiters, die höhere Zahl an unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern oder eine
Schwerbehinderteneigenschaft sind den Mitarbeitern gegenüberzustellen, die im Betrieb
verbleiben sollen.
Sind also im Betrieb jüngere Mitarbeiter beschäftigt, die weniger Berufsjahre aufweisen können
und weniger oder gar keine Unterhaltsverpflichtungen haben, so muss der gekündigte
Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (Eingang bei Gericht)
Kündigungsschutzklage erheben.
Er muss dann darlegen (vortragen), dass gleich qualifizierte Mitarbeiter, auf die die vorstehenden
Kriterien zutreffen, im Betrieb verbleiben sollen, also für seinen Chef/Chefin ein spezielles
Interesse
an der Beibehaltung der anderen Mitarbeiten nicht gegeben ist, dass es gerade ihn trifft, daher
willkürlich ist.
Dann müsste der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die anderen Arbeitnehmer z.B. eine
höhere Qualifikation hätten, er also ein eigenes spezielles Interesse an der Beibehaltung der
nicht gekündigten Arbeitnehmer hat. Gelingt ihm das nicht, z.B. weil es keine besonderen
Qualifikationen gibt, dann ist die Kündigung unwirksam.
Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dürfte dann sowohl wegen der Kündigung und dem
anschließenden Rechtsstreit dem Arbeitnehmer kaum noch zuzumuten sein, so dass das
Arbeitsgericht den Vorschlag machen wird, das Arbeitsverhältnis zu beenden gegen Zahlung
einer Abfindung. Diese richtet sich wiederum nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Regelmäßig wird ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zugesprochen, bei
älteren Arbeitnehmer auch mehr. Würde die Abfindung aber dazu führen, dass der Betrieb
Insolvenz anmelden müsste, dann müssen die Parteien mit Hilfe des Gerichtes einen Betrag
ermitteln, mit dem beide Seiten leben können, oder aber, das Arbeitsverhältnis besteht weiter.
Letzteres ist dann der Grund, weshalb gekündigte Arbeitnehmer auch mit kleineren Abfindungen
– die sie als Genugtuung empfinden – zufrieden sind.
Es lohnt sich also auch gegen eine Kündigung in einem Kleinbetrieb vorzugehen.
Thilo Müller,
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt & Notar
Bahnhofstraße 22
64668 Rimbach
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