Die Fachliteratur

Werbung
Veröffentlicht auf http://www.todinrostock.de/index6.htm
Selbstmord: Fachliteratur Psychiatrie, Suizidpropyhlaxe
bei psychischen Störungen
Hier nur einige weitere Beispiele aus Büchern des sehr angesehenen
Psychiaters, Prof. Dr. Asmus Finzen, exemplarisch für zahlreiche
andere Veröffentlichungen, in denen im Kern die gleichen Aussagen
getätigt werden.
Diese Aussagen und die allgemein gültigen Leitlinien fordern ein
ganz anderes Verhalten der Behandler als das, was in Rostock
während der Behandlung dort dokumentiert wurde.
Asmus Finsen: Suizidpropyhlaxe bei psychischen Störungen
Leitlinien für den therapeutischen Alltag, Psychiatrie Verlag
„Ich bin nicht davon überzeugt, dass eine patienten- und
krankheitsgerechte psychiatrische Therapie jeden Suizid unter der
Behandlung verhindern kann. Ich bin jedoch absolut sicher, dass die
Höhe der Suizidrate in Klinik und Ambulanz keinem Naturgesetz
unterliegt.
Selbstmordverhütung während der psychiatrischen Behandlung ist
möglich und aussichtsreich, sie muß eines unserer zentralen
Anliegen sein.“ (Rückseite des Buches)
„Das bedeutet aber nicht, dass Rehabilitation für den psychisch
Kranken generell gefährlich ist, genau so wenig wie die Behandlung
auf offenen Stationen oder die frühzeitige Gewährung von Ausgang
und Urlaub.
Es unterstreicht vielmehr, dass alle diese Maßnahmen auf die
Belastbarkeit des einzelnen Kranken abgestimmt werden müssen.
Nicht nur Medikamente bedürfen der sorgsamen Dosierung!
Das beginnt mit der Übereinstimmung des Therapie bzw.
Rehabilitationsziels. Es nimmt seinen Fortgang mit der
Berücksichtigung kritischer Behandlungsprobleme, die während des
gesamten Krankheitsverlaufs immer wider auftreten können.“
Seite101
„Unabhängig von ihrer Ursache sind depressive
Verstimmungszustände im Verlauf schizophrener Erkrankungen sehr
ernst zu nehmen.
Sie müssen Anlaß sein, die Maßnahmen der Behandlung, nicht nur
die medikamentöse Therapie, kritisch zu überprüfen.“ Seite 114
„Neuroleptika und Antidepressiva wirken, wie allgemein bekannt, in
vieler Hinsicht symptomatisch. Erregung, Angst, Agitiertheit werden
rasch und verhältnismäßig zuverlässig beeinflußt.
Dadurch treten Suizidgedanken oft in den Hintergrund, ohne dass die
Krankheit selber verschwunden ist. Verbliebene bedrohliche
Symptome werden maskiert.
Die anhaltende Gefahr wird nicht mehr ausreichend wahrgenommen,
Belastbarkeit und Stabilität werden lediglich vorgetäuscht.
Diese Möglichkeit bedarf der Beachtung. Das gilt vor allem bei der
Erstgewährung von Ausgang oder Urlaub, beim Einsatz von
aktivierenden und damit belastenden soziotherapeutischen
Maßnahmen und bei der Entlassungsplanung.
Der Möglichkeit einer Maskierung fortbestehender
Krankheitssymptome ist besonders dann nachzugehen, wenn noch
hohe Medikamentendosen erforderlich sind. Dann ist erhöhte
Wachsamkeit schon deshalb am Platz, weil unregelmäßige
Medikamenteneinnahme- etwa im Urlaub oder nach der Entlassungin eine Krise führen können. Dieses Risiko ist besonders hoch, wenn
Entlassung oder Beurlaubung unter hohen Medikamentendosen
vorzeitig und ohne Einverständnis zwischen Arzt und Patient
erfolgen. “ Seite 114/115
„Nach unseren Beobachtungen ist die Gefahr der Fehlbeurteilung
aufgrund der Maskierung des Schweregrades der Erkrankung
besonders groß, wenn Neuroleptika in hoher Dosierung verabfolgt
werden.“ Seite 116
„Ausgang und Urlaub
Ausgang und Beurlaubung sind in psychiatrischen Krankenhäusern
therapeutische Schritte.
Die Belastungsfähigkeit des Patienten wird erprobt. Die Gewährung
von beidem muß überdacht werden wie jede andere therapeutische
Maßnahme auch. Ein schrittweises Vorgehen empfiehlt sich.
Ausgang zunächst in Begleitung von therapeutischem Personal,
dann in einer Gruppe von Mitpatienten, schließlich allein. Urlaub
kann zunächst als Tagesurlaub gewährt werden, wenn Angehörige
den Patienten holen und wiederbringen; in einem zweiten Schritt
über Nacht usw.
Das Milieu, in das beurlaubt wird, bedarf der Beachtung.“ Seite 145
“Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Ausmaßes der
Suizidgefährdung ist auf diesem Hintergrund die Absprachefähigkeit
des Kranken. Besteht eine deutliche Suizidalität in Verbindung mit
einer schizophrenen oder depressiven Psychose oder einem
organischen Psychosyndrom, muß der Kranke als außerordentlich
gefährdet angesehen werden.
Die Art seiner Erkrankung macht es dann unwahrscheinlich, dass er
seine Lebenssituation realitätsgerecht sieht, dass er
situationsgerecht handeln kann und dass er ein therapeutisches
Bündnis eingehen kann. Seine Absprachefähigkeit ist dann durch
krankheitsbedingte Veränderungen von Wahrnehmung und Gefühlen
beeinträchtigt. Er kann plötzlich einschießenden Suizidimpulsen bei
gleichzeitig verminderten Möglichkeiten der Kontrolle des eigenen
Verhaltens unterworfen werden .“ Seite 163
„ Alle an der Behandlung Beteiligten müssen über die aktuelle
Suizidgefährdung der ihnen anvertrauten Kranken informiert sein.
Die Einschätzung der Suizidalität und die daraus abgeleiteten
Schlussfolgerungen müssen dokumentiert werden.“ Seite 197
„ Allerdings habe ich nur geringe Zweifel, dass keine Anklage
erhoben werden kann, wenn wir belegen können, dass wir
gewissenhaft und sorgfältig gearbeitet haben.
Dazu gehört der Nachweis, dass wir den Patienten untersucht und
ausreichend gründlich exploriert haben; dass wir die Frage nach der
Suizidgefährdung intensiv und wiederholt geprüft haben.
Dazu gehört auch, dass wir bei erkannter Suizidgefährdung die Frage
der Bündnisfähigkeit des Patienten gegen die Notwendigkeit
restriktiver Maßnahmen abgewogen haben, Wenn wir die Meinung
aller Mitarbeiter auf einer Krankenhausstation berücksichtigen,
wenn wir ggf. im Zweifel die Beurteilung eines weiteren Arztes
hinzuziehen haben wir nicht nur ausreichend Sorgfalt walten lassen.
Wir sind im Falle eines Irrtums auch ausreichend gegen eine
Strafverfolgung abgesichert.
Das gilt allerdings mit der Einschränkung, dass unser Überlegungen
und unsere Maßnahmen auch ausreichend sorgfältig dokumentiert
haben.“ Seite 194
Diese Zitate stammen aus einem sehr bekannten Standardwerk der
Psychiatrie.
Es sind Leitlinien für den therapeutischen Alltag,
also Basiswissen.
Es ist leicht zu erkennen, was in dem hier vorliegenden Fall alles
nicht beachtet wurde. Dafür muss man kein Fachmann sein, man
muss nur lesen können und lesen wollen.
Setzt man diese Aussagen des Prof. Dr. Asmus Finzen in Relation zu
dem in der Krankenakte dokumentierten Vorgang, so stellt man sehr
viele gravierende Fehler fest.
Darüber kann man nicht diskutieren oder unterschiedlicher Meinung
sein. Die Fakten und dieBeweise in der Akte selbst sprechen eine zu
deutliche Sprache. Dazu kommen noch die bisher gezielt
unberücksichtigten Aussagen der externen Zeugen.
Aus dem Buch „Der Patientensuizid“ von Prof. Dr. Finzen, Seite 223:
„Therapeutenverhalten und Therapiefehler sind meiner Überzeugung
nach von großer Bedeutung bei der Entwicklung zum
Patientensuizid. Ihre Erforschung ist immer noch weitgehend tabu.
Aber die Zeichen mehren sich, dass handwerkliche Fehler bei der
Diagnostik und Therapie sowie eine gestörte Gegenübertragung der
Behandelnden gegenüber den Kranken gewichtige Risikofaktoren
sind.“
„Der Patientensuizid mag zwar nicht generell vermeidbar sein, aber
seine Häufigkeit unterliegt unserem Einfluß, wenn wir entsprechend
handeln.“ Seite 125
Noch ein Beispiel aus der Fachliteratur:
An keiner Stelle wurde in der Behandlung des Patienten
auch nur ansatzweise darauf eingegangen, auch die
Gutachter umgehen systematisch diese dokumentierten
skandalösen Ereignisse bis heute!
Anders als im Regelfall einer psychotherapeutischen oder
psychiatrischen Behandlung können Behandlungsfehler
den Tod oder schwere Verletzungen des Patienten nach
einem Suizidversuch zur Folge haben (u.a. Wolfersdorf
1996). http://www.uke.de/extern/tzs/tzs/ambulanz/konzept.html
"Kein Patient mit dem Risiko suizidalen
Verhaltens kann ohne Therapie gelassen
werden" (Möller 1996).
Im ambulanten Setting besteht für die Therapeuten nicht
die Möglichkeit der Überwachung suizidaler Patienten.
Daher ist "die wichtigste suizidpräventive Maßnahme ..
das vertrauensvolle therapeutische Gespräch in
Verbindung mit einem stabilen Kontakt zum
therapeutischen Team. Die Suizidalität muß im
therapeutischen Gespräch bearbeitet werden" (Venzlaff
1996, s.a. Wolferdorf 1996).
Das therapeutische Gespräch gilt als ein relevantes
Kriterium bei Begutachtung von Kliniksuiziden.
"Die Anerkennung der Unvermeidlichkeit des Irrtums
bezüglich der Suizidgefahr setzt .. voraus, daß die
persönliche (psychotherapeutische) Zuwendung der
professionell Verantwortlichen zureichend war (hier
können Mängel durch Organisationsverschulden infolge
unzureichender Stellenausstattung ebenso eine Rolle
spielen wie der Zwang zum Einsatz unerfahrener Kräfte
...)" (Bochnik u. Gärtner-Huth 1989). Ein weiteres Kriterium
ist die zureichende Therapie.
Eine therapeutische Arbeit an der Beziehung (z.B. Sonneck
1995) ist u.a. deshalb wichtig, weil manche Patienten
lieber in den Tod als in eine stationäre psychiatrische
Behandlung gehen - es also die Alternative einer
stationären Behandlung nicht immer gibt.
Außerdem kann eine geschlossene stationäre Behandlung
die Suizidgefahr erhöhen (Bochnik u. Gärtner-Huth 1989,
Pohlmeier 1994, Venzlaff 1996). Die Akzeptanz einer
stationären Behandlung kann das erfolgreiche Ergebnis
einer ambulanten Behandlung sein.
Die Arbeit mit Suizidpatienten hat daher sowohl im
stationären als auch im ambulanten Bereich einen
erhöhten Aufwand zur Folge. Ernst & Whinney bemerken,
daß in anderen bundesdeutschen Städten
Kriseninterventionsstationen die suizidalen Patienten für
wenige Tage stationär aufnehmen, aber kaum eine
Weiterbehandlungsmöglichkeit anbieten können. "Die
personelle Besetzung liegt dabei wesentlich über dem
Niveau psychiatrischer Intensivbehandlung gem. PsychPV" (Ernst & Whinney 1995).
"Die Suizidalität muß im therapeutischen
Gespräch bearbeitet werden."
In diesem Fall wird nicht gesprochen, der Patient, der in
widerrechtlich fixiertem Zustand nach einem an ihm
begangenen Missbrauch nach einem Anwalt verlangt, um
aus der Klinik herauszukommen, bekommt keinen Anwalt;
stattdessen wird er mit Medikamenten in den Zustand der
Willenlosigkeit gebracht.
Weder die Traumatisierung durch den Missbrauch, noch
die danach mehrfach dokumentierte Suizidalität werden
nicht einmal ansatzweise behandelt, siehe
"Dokumentation der Einzelgespräche", auch sonst steht
nichts dazu in der Krankenakte.
Die behandelnde und verantwortliche Ärztin ist entweder auf
Reisen oder im Urlaub.
http://www.todinrostock.de/einzel2.pdf
http://www.todinrostock.de/CHA.pdf
Zugehörige Unterlagen
Herunterladen