Veröffentlicht auf http://www.todinrostock.de/index6.htm Selbstmord: Fachliteratur Psychiatrie, Suizidpropyhlaxe bei psychischen Störungen Hier nur einige weitere Beispiele aus Büchern des sehr angesehenen Psychiaters, Prof. Dr. Asmus Finzen, exemplarisch für zahlreiche andere Veröffentlichungen, in denen im Kern die gleichen Aussagen getätigt werden. Diese Aussagen und die allgemein gültigen Leitlinien fordern ein ganz anderes Verhalten der Behandler als das, was in Rostock während der Behandlung dort dokumentiert wurde. Asmus Finsen: Suizidpropyhlaxe bei psychischen Störungen Leitlinien für den therapeutischen Alltag, Psychiatrie Verlag „Ich bin nicht davon überzeugt, dass eine patienten- und krankheitsgerechte psychiatrische Therapie jeden Suizid unter der Behandlung verhindern kann. Ich bin jedoch absolut sicher, dass die Höhe der Suizidrate in Klinik und Ambulanz keinem Naturgesetz unterliegt. Selbstmordverhütung während der psychiatrischen Behandlung ist möglich und aussichtsreich, sie muß eines unserer zentralen Anliegen sein.“ (Rückseite des Buches) „Das bedeutet aber nicht, dass Rehabilitation für den psychisch Kranken generell gefährlich ist, genau so wenig wie die Behandlung auf offenen Stationen oder die frühzeitige Gewährung von Ausgang und Urlaub. Es unterstreicht vielmehr, dass alle diese Maßnahmen auf die Belastbarkeit des einzelnen Kranken abgestimmt werden müssen. Nicht nur Medikamente bedürfen der sorgsamen Dosierung! Das beginnt mit der Übereinstimmung des Therapie bzw. Rehabilitationsziels. Es nimmt seinen Fortgang mit der Berücksichtigung kritischer Behandlungsprobleme, die während des gesamten Krankheitsverlaufs immer wider auftreten können.“ Seite101 „Unabhängig von ihrer Ursache sind depressive Verstimmungszustände im Verlauf schizophrener Erkrankungen sehr ernst zu nehmen. Sie müssen Anlaß sein, die Maßnahmen der Behandlung, nicht nur die medikamentöse Therapie, kritisch zu überprüfen.“ Seite 114 „Neuroleptika und Antidepressiva wirken, wie allgemein bekannt, in vieler Hinsicht symptomatisch. Erregung, Angst, Agitiertheit werden rasch und verhältnismäßig zuverlässig beeinflußt. Dadurch treten Suizidgedanken oft in den Hintergrund, ohne dass die Krankheit selber verschwunden ist. Verbliebene bedrohliche Symptome werden maskiert. Die anhaltende Gefahr wird nicht mehr ausreichend wahrgenommen, Belastbarkeit und Stabilität werden lediglich vorgetäuscht. Diese Möglichkeit bedarf der Beachtung. Das gilt vor allem bei der Erstgewährung von Ausgang oder Urlaub, beim Einsatz von aktivierenden und damit belastenden soziotherapeutischen Maßnahmen und bei der Entlassungsplanung. Der Möglichkeit einer Maskierung fortbestehender Krankheitssymptome ist besonders dann nachzugehen, wenn noch hohe Medikamentendosen erforderlich sind. Dann ist erhöhte Wachsamkeit schon deshalb am Platz, weil unregelmäßige Medikamenteneinnahme- etwa im Urlaub oder nach der Entlassungin eine Krise führen können. Dieses Risiko ist besonders hoch, wenn Entlassung oder Beurlaubung unter hohen Medikamentendosen vorzeitig und ohne Einverständnis zwischen Arzt und Patient erfolgen. “ Seite 114/115 „Nach unseren Beobachtungen ist die Gefahr der Fehlbeurteilung aufgrund der Maskierung des Schweregrades der Erkrankung besonders groß, wenn Neuroleptika in hoher Dosierung verabfolgt werden.“ Seite 116 „Ausgang und Urlaub Ausgang und Beurlaubung sind in psychiatrischen Krankenhäusern therapeutische Schritte. Die Belastungsfähigkeit des Patienten wird erprobt. Die Gewährung von beidem muß überdacht werden wie jede andere therapeutische Maßnahme auch. Ein schrittweises Vorgehen empfiehlt sich. Ausgang zunächst in Begleitung von therapeutischem Personal, dann in einer Gruppe von Mitpatienten, schließlich allein. Urlaub kann zunächst als Tagesurlaub gewährt werden, wenn Angehörige den Patienten holen und wiederbringen; in einem zweiten Schritt über Nacht usw. Das Milieu, in das beurlaubt wird, bedarf der Beachtung.“ Seite 145 “Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Ausmaßes der Suizidgefährdung ist auf diesem Hintergrund die Absprachefähigkeit des Kranken. Besteht eine deutliche Suizidalität in Verbindung mit einer schizophrenen oder depressiven Psychose oder einem organischen Psychosyndrom, muß der Kranke als außerordentlich gefährdet angesehen werden. Die Art seiner Erkrankung macht es dann unwahrscheinlich, dass er seine Lebenssituation realitätsgerecht sieht, dass er situationsgerecht handeln kann und dass er ein therapeutisches Bündnis eingehen kann. Seine Absprachefähigkeit ist dann durch krankheitsbedingte Veränderungen von Wahrnehmung und Gefühlen beeinträchtigt. Er kann plötzlich einschießenden Suizidimpulsen bei gleichzeitig verminderten Möglichkeiten der Kontrolle des eigenen Verhaltens unterworfen werden .“ Seite 163 „ Alle an der Behandlung Beteiligten müssen über die aktuelle Suizidgefährdung der ihnen anvertrauten Kranken informiert sein. Die Einschätzung der Suizidalität und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen müssen dokumentiert werden.“ Seite 197 „ Allerdings habe ich nur geringe Zweifel, dass keine Anklage erhoben werden kann, wenn wir belegen können, dass wir gewissenhaft und sorgfältig gearbeitet haben. Dazu gehört der Nachweis, dass wir den Patienten untersucht und ausreichend gründlich exploriert haben; dass wir die Frage nach der Suizidgefährdung intensiv und wiederholt geprüft haben. Dazu gehört auch, dass wir bei erkannter Suizidgefährdung die Frage der Bündnisfähigkeit des Patienten gegen die Notwendigkeit restriktiver Maßnahmen abgewogen haben, Wenn wir die Meinung aller Mitarbeiter auf einer Krankenhausstation berücksichtigen, wenn wir ggf. im Zweifel die Beurteilung eines weiteren Arztes hinzuziehen haben wir nicht nur ausreichend Sorgfalt walten lassen. Wir sind im Falle eines Irrtums auch ausreichend gegen eine Strafverfolgung abgesichert. Das gilt allerdings mit der Einschränkung, dass unser Überlegungen und unsere Maßnahmen auch ausreichend sorgfältig dokumentiert haben.“ Seite 194 Diese Zitate stammen aus einem sehr bekannten Standardwerk der Psychiatrie. Es sind Leitlinien für den therapeutischen Alltag, also Basiswissen. Es ist leicht zu erkennen, was in dem hier vorliegenden Fall alles nicht beachtet wurde. Dafür muss man kein Fachmann sein, man muss nur lesen können und lesen wollen. Setzt man diese Aussagen des Prof. Dr. Asmus Finzen in Relation zu dem in der Krankenakte dokumentierten Vorgang, so stellt man sehr viele gravierende Fehler fest. Darüber kann man nicht diskutieren oder unterschiedlicher Meinung sein. Die Fakten und dieBeweise in der Akte selbst sprechen eine zu deutliche Sprache. Dazu kommen noch die bisher gezielt unberücksichtigten Aussagen der externen Zeugen. Aus dem Buch „Der Patientensuizid“ von Prof. Dr. Finzen, Seite 223: „Therapeutenverhalten und Therapiefehler sind meiner Überzeugung nach von großer Bedeutung bei der Entwicklung zum Patientensuizid. Ihre Erforschung ist immer noch weitgehend tabu. Aber die Zeichen mehren sich, dass handwerkliche Fehler bei der Diagnostik und Therapie sowie eine gestörte Gegenübertragung der Behandelnden gegenüber den Kranken gewichtige Risikofaktoren sind.“ „Der Patientensuizid mag zwar nicht generell vermeidbar sein, aber seine Häufigkeit unterliegt unserem Einfluß, wenn wir entsprechend handeln.“ Seite 125 Noch ein Beispiel aus der Fachliteratur: An keiner Stelle wurde in der Behandlung des Patienten auch nur ansatzweise darauf eingegangen, auch die Gutachter umgehen systematisch diese dokumentierten skandalösen Ereignisse bis heute! Anders als im Regelfall einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung können Behandlungsfehler den Tod oder schwere Verletzungen des Patienten nach einem Suizidversuch zur Folge haben (u.a. Wolfersdorf 1996). http://www.uke.de/extern/tzs/tzs/ambulanz/konzept.html "Kein Patient mit dem Risiko suizidalen Verhaltens kann ohne Therapie gelassen werden" (Möller 1996). Im ambulanten Setting besteht für die Therapeuten nicht die Möglichkeit der Überwachung suizidaler Patienten. Daher ist "die wichtigste suizidpräventive Maßnahme .. das vertrauensvolle therapeutische Gespräch in Verbindung mit einem stabilen Kontakt zum therapeutischen Team. Die Suizidalität muß im therapeutischen Gespräch bearbeitet werden" (Venzlaff 1996, s.a. Wolferdorf 1996). Das therapeutische Gespräch gilt als ein relevantes Kriterium bei Begutachtung von Kliniksuiziden. "Die Anerkennung der Unvermeidlichkeit des Irrtums bezüglich der Suizidgefahr setzt .. voraus, daß die persönliche (psychotherapeutische) Zuwendung der professionell Verantwortlichen zureichend war (hier können Mängel durch Organisationsverschulden infolge unzureichender Stellenausstattung ebenso eine Rolle spielen wie der Zwang zum Einsatz unerfahrener Kräfte ...)" (Bochnik u. Gärtner-Huth 1989). Ein weiteres Kriterium ist die zureichende Therapie. Eine therapeutische Arbeit an der Beziehung (z.B. Sonneck 1995) ist u.a. deshalb wichtig, weil manche Patienten lieber in den Tod als in eine stationäre psychiatrische Behandlung gehen - es also die Alternative einer stationären Behandlung nicht immer gibt. Außerdem kann eine geschlossene stationäre Behandlung die Suizidgefahr erhöhen (Bochnik u. Gärtner-Huth 1989, Pohlmeier 1994, Venzlaff 1996). Die Akzeptanz einer stationären Behandlung kann das erfolgreiche Ergebnis einer ambulanten Behandlung sein. Die Arbeit mit Suizidpatienten hat daher sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich einen erhöhten Aufwand zur Folge. Ernst & Whinney bemerken, daß in anderen bundesdeutschen Städten Kriseninterventionsstationen die suizidalen Patienten für wenige Tage stationär aufnehmen, aber kaum eine Weiterbehandlungsmöglichkeit anbieten können. "Die personelle Besetzung liegt dabei wesentlich über dem Niveau psychiatrischer Intensivbehandlung gem. PsychPV" (Ernst & Whinney 1995). "Die Suizidalität muß im therapeutischen Gespräch bearbeitet werden." In diesem Fall wird nicht gesprochen, der Patient, der in widerrechtlich fixiertem Zustand nach einem an ihm begangenen Missbrauch nach einem Anwalt verlangt, um aus der Klinik herauszukommen, bekommt keinen Anwalt; stattdessen wird er mit Medikamenten in den Zustand der Willenlosigkeit gebracht. Weder die Traumatisierung durch den Missbrauch, noch die danach mehrfach dokumentierte Suizidalität werden nicht einmal ansatzweise behandelt, siehe "Dokumentation der Einzelgespräche", auch sonst steht nichts dazu in der Krankenakte. Die behandelnde und verantwortliche Ärztin ist entweder auf Reisen oder im Urlaub. http://www.todinrostock.de/einzel2.pdf http://www.todinrostock.de/CHA.pdf