anhang - DZ BANK Gruppe

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DZ BANK
Geschäftsbericht 2011
konzernabschluss
anhang
Anhang
A Allgemeine Angaben
Der Konzernabschluss der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frank­-
furt am Main, (DZ BANK) für das Geschäftsjahr 2011 ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Juli 2002 nach den Be-
stimmungen der International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt, wie sie in der Europäischen Union (EU) anzuwenden sind.
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Grundlagen der
Aufstellung
des Konzern­
abschlusses
Des Weiteren werden die in § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) genannten Vorschriften
für kapitalmarktorientierte Unternehmen im Konzernabschluss der DZ BANK angewendet.
Daneben werden grundsätzlich weitere vom Deutschen Standardisierungsrat verabschiedete
Standards beachtet, sofern sie vom Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB
im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind be-
stimmte Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, in der Gesamtergebnisrechnung und in der Bilanz zusammengefasst und durch zusätzliche Angaben im Anhang ergänzt. Sofern
nicht abweichend gekennzeichnet, sind alle Beträge in Millionen Euro (Mio. €) dargestellt. Es wird kaufmännisch gerundet. Hierdurch können sich bei der Bildung von Summen und
bei der Berechnung von Prozentangaben geringfügige Abweichungen ergeben.
Die Freigabe zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses der DZ BANK erfolgt durch den
Vorstand nach Billigung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat am 22. März 2012.
Änderungen der Rechnungslegungsmethoden
Die Abschlüsse der in den DZ BANK Konzern einbezogenen Unternehmen werden nach
einheitlichen Rechnungslegungsmethoden erstellt.
Im Geschäftsjahr 2011 erstmalig berücksichtigte Änderungen der IFRS
Im Konzernabschluss der DZ BANK werden die folgenden überarbeiteten Fassungen und Än-
­derungen von Rechnungslegungsstandards, die nachstehenden neuen beziehungsweise geän-
derten Interpretationen sowie die genannten Verbesserungen der IFRS erstmalig berücksichtigt:
– IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
(IAS 24 (2009)),
– Änderung an IFRS 1 – Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach
IFRS 7,
– Änderung an IAS 32 – Einstufung von Bezugsrechten,
– IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente,
– Änderungen an IFRIC 14 – Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestdotierungsverpflichtungen
und
– Verbesserungen der IFRS (2010).
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Rechnungslegungsmethoden
und Schätzungen
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Die Verbesserungen der IFRS (2010) von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben führen im
Geschäftsjahr 2011 zu Änderungen der Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken, die sich aus
Finanzinstrumenten ergeben und in Übereinstimmung mit IFRS 7.B6 im Risikobericht des
Konzernlageberichts veröffentlicht werden. Aufgrund der Neufassung des IFRS 7.36(b) ist die
Offenlegung der Sicherheiten für das gesamte Kreditportfolio in quantitativer Hinsicht
gefordert. Die bisherige Fassung des IFRS 7.36(b) verlangt lediglich die verbale Beschreibung
der gehaltenen Sicherheiten. Im Gegenzug entfällt die auf die Teilportfolios des überfälligen,
nicht wertberichtigten Kreditvolumens sowie des einzelwertberichtigten Kreditvolumens
bezogene Angabepflicht der beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten. Ebenso entfallen durch
die Streichung von IFRS 7.36(d) die Angabepflichten zum nachverhandelten Kreditvolumen.
Die übrigen Änderungen an IFRS 7 durch die Verbesserungen der IFRS (2010) führen nicht
zu Veränderungen in der Finanzberichterstattung des DZ BANK Konzerns.
Aus den übrigen Änderungen der IFRS resultieren keine wesentlichen Auswirkungen auf den
Konzernabschluss der DZ BANK.
Nicht angewendete übernommene Änderungen der IFRS
Von einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung der Änderung an IFRS 7 – Übertragung finanzieller Vermögenswerte, für die die Übernahme durch die EU erfolgt ist, wurde abgesehen.
Die Änderung durch die Einführung der IFRS 7.42A bis 42H, die IFRS 7.13 ersetzen, führt
zu umfangreichen Erweiterungen der Angaben in der Finanzberichterstattung hinsichtlich der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte. Die Angaben zu übertragenen finanziellen
Vermögenswerten, die nicht in ihrer Gesamtheit ausgebucht wurden, werden um eine Über-
sicht der beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte und der mit ihnen verbundenen
Verbindlichkeiten sowie um zusätzliche qualitative Angaben zu den Transaktionen ergänzt.
Zusätzlich sieht die Änderung an IFRS 7 nun auch qualitative und quantitative Angaben zu
finanziellen Ver­mögenswerten vor, die in ihrer Gesamtheit ausgebucht wurden, bei denen
jedoch weiterhin ein anhaltendes Engagement besteht. Aus der Änderung an IFRS 7 ergeben
sich keine Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des DZ BANK Kon-
zerns. Die Änderung an IFRS 7 ist prospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder
nach dem 1. Juli 2011 beginnen. Im DZ BANK Konzern wird die Änderung an IFRS 7 ab
dem Geschäftsjahr 2012 angewendet.
Nicht übernommene verabschiedete Änderungen der IFRS
Für folgende durch das International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedete
neue beziehungsweise überarbeitete Rechnungslegungsstandards, Änderungen von Rechnungslegungsstandards sowie neue Interpretationen ist eine Übernahme durch die EU noch
nicht erfolgt:
– IFRS 9 Financial Instruments,
– IFRS 10 Consolidated Financial Statements,
– IFRS 11 Joint Arrangements,
– IFRS 12 Disclosure of Interests in Other Entities,
– IFRS 13 Fair Value Measurement,
– IAS 27 Separate Financial Statements,
– IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures,
– Amendments to IFRS 1 – Severe Hyperinflation and Removal of Fixed Dates for First-time
Adopters,
– Amendments to IFRS 7 – Disclosures – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities,
– Amendments to IFRS 9 and IFRS 7 – Mandatory Effective Date and Transition Disclosures,
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Amendments to IAS 1 – Presentation of Items of Other Comprehensive Income,
Amendments to IAS 12 – Deferred Tax: Recovery of Underlying Assets,
Amendments to IAS 19 – Employee Benefits,
Amendments to IAS 32 – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities und
IFRIC Interpretation 20 – Stripping Costs in the Production Phase of a Surface Mine.
IFRS 9 Financial Instruments stellt den ersten Teil (Phase I) eines umfangreichen Projekts zur
vollständigen Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dar. Am 12. November 2009 verabschiedete das IASB geänderte Vorschriften für die Klassifizierung von finan-
ziellen Vermögenswerten. Am 28. Oktober 2010 wurde IFRS 9 mit der Verabschiedung und
Veröffentlichung der Vorschriften zur Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten ergänzt und
damit die Vorgaben für die erste Phase abgeschlossen. IFRS 9 enthält Bestimmungen zu Ansatz
und Bewertung sämtlicher Sachverhalte im Anwendungsbereich von IAS 39. Die Bewertungsvorschriften sind momentan noch unvollständig. IFRS 9 führt zu einer Neuklassifizierung der
finanziellen Vermögenswerte. Hierfür sind sowohl die Geschäftsmodelle der Portfolios als auch
die Eigenschaften der vertraglichen Cashflows der einzelnen finanziellen Vermögenswerte zu be-
trachten. Für die Bilanzierung von aus der Änderung des Ausfallrisikos resultierenden Wertän-
derungen von zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestuften
finanziellen Verbindlichkeiten schreibt IFRS 9 in Abweichung zu IAS 39 grundsätzlich eine er-
folgsneutrale Erfassung vor. Die weiteren Vorschriften zu finanziellen Verbindlichkeiten wurden
weitgehend unverändert aus IAS 39 übernommen. Derzeit werden im Rahmen von Projekten
bei den Unternehmen des DZ BANK Konzerns Untersuchungen über die Auswirkungen des
IFRS 9 auf künftige Konzernabschlüsse durchgeführt, die erst nach Veröffentlichung der Phase II
Amortised Cost and Impairment of Financial Assets und Phase III Hedge Accounting abgeschlossen
werden können.
Die Übergangsvorschriften von IAS 39 auf IFRS 9 wurden durch die Amendments to IFRS 9
and IFRS 7 – Mandatory Effective Date and Transition Disclosures geändert. Durch diese Amendments verschiebt sich der Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung vom 1. Januar 2013
auf den 1. Januar 2015. Die Anwendung ist grundsätzlich retrospektiv vorzunehmen. Eine
frühere Anwendung ist möglich. Des Weiteren entfällt durch die Amendments die Verpflichtung
zur Darstellung von angepassten Vorjahreszahlen. Für Unternehmen, die IFRS 9 für Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, wird IFRS 7 um Anhang­
angaben ergänzt, die die Effekte aus dem Übergang von IAS 39 auf IFRS 9 darstellen. Der Zeit-
punkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 im DZ BANK Konzern hängt von der Über-
nahme in EU-Recht ab, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Konzernabschlusses noch
nicht absehbar war.
Im Mai 2011 wurden mit IFRS 10 Consolidated Financial Statements, IFRS 11 Joint Arrangements
und IFRS 12 Disclosure of Interests in Other Entities vom IASB drei Standards verabschiedet,
die im Wesentlichen den Bereich der Konzernrechnungslegung betreffen. IFRS 10 als zentraler
Standard zur Aufstellung von Konzernabschlüssen ersetzt die entsprechenden Regelungen in
IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse und SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften und begründet ein einheitliches Beherrschungskonzept, das auf alle Unternehmen einschließlich der
Zweckgesellschaften Anwendung findet. IAS 27 Separate Financial Statements enthält zukünftig
ausschließlich Regelungen zu IFRS-Einzelabschlüssen. IFRS 11 betrifft sogenannte gemein-
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schaftliche Vereinbarungen und ersetzt IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen. Sämtliche
Anhangangaben betreffend Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen
sowie nicht konsolidierte, strukturierte Unternehmen werden in IFRS 12 zusammengefasst. Die
drei Standards sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, verpflich-
tend retrospektiv anzuwenden. Die Auswirkungen auf den Konzernabschluss der DZ BANK
werden derzeit untersucht.
IFRS 13 Fair Value Measurement regelt die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts einheitlich
für alle IFRS. Der beizulegende Zeitwert wird als der Preis definiert, den eine Partei in einer
regulären Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines
Vermögenswerts erhalten oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit zahlen würde. Wann
eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen hat, ist weiterhin in den einzelnen
Standards festgelegt. Des Weiteren werden umfangreiche quantitative und qualitative Angabepflichten zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts eingeführt. Die DZ BANK prüft gegenwärtig die Auswirkungen von IFRS 13 im Rahmen eines Projekts. IFRS 13 ist prospektiv für
Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
Die Amendments to IFRS 7 – Disclosures – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities
fordern umfangreiche Anhangangaben zu Finanzinstrumenten, die unter rechtlich durchsetz­
baren Globalaufrechnungsvereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen stehen. Die Amendments sind retrospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013
beginnen.
Die Amendments to IAS 19 – Employee Benefits führen zu diversen Änderungen bei der Bilanzierung der leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen. Durch die Amendments werden die
Wahlrechte bei der Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne / Verluste abgeschafft und
die sofortige Erfassung dieser Neubewertungen im Erfolgsneutralen Konzernergebnis vorgeschrieben. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind zukünftig neben dem Dienstzeitaufwand
die Nettozinsaufwendungen /-erträge für die leistungsorientierten Nettovermögen /-verpflichtungen zu erfassen. Durch diese Änderungen werden im DZ BANK Konzern keine wesentlichen
Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erwartet. Jedoch wird es zu einer
deutlichen Ausweitung der geforderten Anhangangaben kommen. Die Amendments sind retros-
pektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
Die Amendments to IAS 32 – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities konkretisieren
die Anwendungsleitlinien zur Saldierung von Finanzinstrumenten. Die bestehenden grundlegenden Bestimmungen zur Saldierung von Finanzinstrumenten werden jedoch beibehalten. Es
ergeben sich keine Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des DZ BANK
Konzerns. Die Amendments sind retrospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach
dem 1. Januar 2014 beginnen.
Aus den übrigen oben aufgeführten Amendments ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen
auf den Konzernabschluss der DZ BANK.
Die Erstanwendungszeitpunkte der verabschiedeten Änderungen der IFRS gelten vorbehaltlich
einer Übernahme in EU-Recht.
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Im Geschäftsjahr 2011 erstmalig berücksichtigte Änderungen des HGB
Im Konzernabschluss der DZ BANK werden die folgenden neuen Deutschen Rechnungslegungs
Standards (DRS) erstmalig berücksichtigt:
– DRS 18 Latente Steuern und
– DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises.
Aus den oben genannten neuen DRS resultieren keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss
der DZ BANK.
Quellen von Schätzungsunsicherheiten
Für die Ermittlung der Buchwerte der im Konzernabschluss angesetzten Vermögenswerte und Schulden sowie der Erträge und Aufwendungen sind in Übereinstimmung mit den be-
treffenden Rechnungslegungsstandards Annahmen und Schätzungen vorzunehmen. Diese
beruhen auf historischen Erfahrungen, Planungen und Erwartungen oder Prognosen zukünftiger Ereignisse.
Annahmen und Schätzungen kommen vor allem bei der Ermittlung der beizulegenden Zeit-
werte von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten sowie der Erhe-
bung der Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte zur Anwendung. Darüber hinaus
haben Schätzungen einen wesentlichen Einfluss auf die Bestimmung der Werthaltigkeit von
Geschäfts- oder Firmenwerten sowie von immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen erworben wurden. Annahmen und Schätzungen wir-
ken sich des Weiteren auf die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen, von
Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer beziehungsweise von anderen Rückstellungen
sowie auf den Ansatz und die Bewertung von Ertragsteueransprüchen und Ertragsteuerverpflichtungen aus.
Beizulegende Zeitwerte finanzieller Vermögenswerte und
finanzieller Verbindlichkeiten
Die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte finanzieller Vermögenswerte und finanzieller
Verbindlichkeiten ist mit Schätzungsunsicherheiten verbunden, wenn für die jeweiligen
Finanz­instrumente keine Kurse aktiver Märkte verfügbar sind. Schätzungsunsicherheiten
treten vor allem dann auf, wenn die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte mittels Bewertungstechniken erfolgt, in die wesentliche nicht am Markt beobachtbare Bewertungspara­
meter einfließen. Dies betrifft sowohl Finanzinstrumente, die mit dem beizulegenden Zeit­-
wert bewertet werden, als auch Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
be­wertet und deren beizulegende Zeitwerte im Anhang angegeben werden. Die der Be­
stimmung von beizulegenden Zeitwerten zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungs­
methoden bei fehlenden Marktwerten sind in den Angaben zu Finanzinstrumenten in
Abschnitt 67 dargestellt.
Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte
Bei der Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs finanzieller Vermögenswerte der Kategorie
„Kredite und Forderungen“ und bei Forderungen aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen sind
die erwarteten künftigen Zahlungsströme aus Zins- und Tilgungsleistungen sowie aus der Ver-
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wertung von Sicherheiten zu ermitteln. Unsicherheiten ergeben sich aus den hierfür erforderlichen Einschätzungen und Annahmen.
Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte
Der Ansatz von Geschäfts- oder Firmenwerten basiert im Wesentlichen auf zukünftig erwarteten positiven Erträgen und Synergieeffekten sowie nicht ansetzbaren immateriellen Vermögenswerten, die sich aus Unternehmenszusammenschlüssen ergeben beziehungsweise im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworben werden. Die Werthaltigkeit wird
mittels Planungsrechnungen überprüft, die im Wesentlichen auf Schätzungen beruhen. Im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbene identifizierbare immaterielle
Vermögenswerte werden auf Basis ihres künftigen wirtschaftlichen Nutzens angesetzt. Dieser
wird aufgrund angemessener und begründeter Annahmen durch das Management beurteilt.
Die für Unternehmenszusammenschlüsse des Geschäftsjahres und des Vorjahres angewendeten Schätzungen sind in Abschnitt 85 dargestellt.
Versicherungstechnische Rückstellungen
Die der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegenden Ermes-
sensausübungen, Schätzungen und Annahmen sind in den Angaben zum Versicherungsgeschäft in Abschnitt 10 dargestellt.
Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer und
andere Rückstellungen
Schätzungsunsicherheiten im Zusammenhang mit Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer ergeben sich vor allem aus leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen, auf deren
Bewertung versicherungsmathematische Annahmen wesentlichen Einfluss haben. Die versi-
cherungsmathematischen Annahmen beinhalten zahlreiche langfristige, zukunftsorientierte
Faktoren wie Gehalts- und Rententrends oder durchschnittliche künftige Lebenserwartungen.
Zukünftig tatsächlich eintretende Mittelabflüsse aufgrund von Sachverhalten, für die andere
Rückstellungen erfasst wurden, können von der erwarteten Inanspruchnahme abweichen.
Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen
Der Ermittlung der latenten Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen liegen Schätzungen
zukünftiger zu versteuernder Einkommen der Steuersubjekte zugrunde, welche sich insbesondere auf die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Ertragsteueransprüche auswirken. Weiter-
hin erfordert die Berechnung der tatsächlichen Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen
zum Zeitpunkt der Erstellung der handelsrechtlichen Abschlüsse Einschätzungen ertragsteuerrelevanter Sachverhalte vorzunehmen.
In den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011 sind neben der DZ BANK als Mutterunternehmen noch weitere 26 Tochterunternehmen (Vorjahr: 27) und 5 Teilkonzerne (Vorjahr: 5)
mit insgesamt 903 Tochterunternehmen (Vorjahr: 943) einbezogen. Die Einbeziehung in den Konsolidierungskreis erfolgt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die DZ BANK
beherrschenden Einfluss über das Tochterunternehmen erlangt. Der beherrschende Einfluss
resultiert regelmäßig aus der vom Mutterunternehmen direkt oder indirekt gehaltenen Mehr-
heit der Stimmrechte am Tochterunternehmen. Weiterhin sind im Konsolidierungskreis 03
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Konsolidierungskreis
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