Zum Jahreswechsel 2015/2016 ändern sich wieder

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Zum Jahreswechsel 2015/2016 ändern sich wieder eine Vielzahl von Gesetzen
und Verordnungen. Einige Änderungen sind bereits in 2015 in Kraft getreten. Die
wichtigsten Änderungen haben wir in diesem Newsletter für Sie zusammengestellt.
Änderungen im Sozialversicherungsrecht
 Änderungen der SV-Rechengrößen in Euro
West
Ost
Zweig der SV
(monatlich/jährlich)
(monatlich/jährlich)
Kranken4.237,50/50.850,00
/Pflegeversicherung BBG
Renten-/Arbeitslosen6.200,00/74.400,00 5.400,00/64.800,00
versicherung BBG
Jahresarbeitsentgelt4.687,50/56.250,00
grenze (JAEG)
Besondere JAEG
Beitragssatz
Krankenversicherung
KV-Arbeitnehmer-Zuschlag
Pflegeversicherung
PV-AN-Zuschlag (Kinderlose)
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
U1/U2
Insolvenzgeldumlage
4.237,50/50.850,00
%
14,60%
Je Krankenkasse
2,35%
0,25%
18,70%
3,00%
Je Krankenkasse
0,12%
Veränderung
Tendenz steigend
-0,03%
dungen aller Arbeitgeber bis Februar 2016. Mitarbeiter mit einer Hauptbeschäftigung und einem Minijob sind von dieser Regelung nicht betroffen.
 Gesetzliche Unfallversicherung
Ab 01.01.2016 entfällt in den Meldungen zur Sozialversicherung der Datenbaustein der gesetzlichen Unfallversicherung. Erstmals müssen für das Meldejahr 2015 bis zum 16.02.2016 „UV-Jahresmeldungen“ erstellt werden.
Dies übernehmen wir mit der Januar-Abrechnung in 2016 automatisch für
Sie. Der Mitarbeiter erhält diese Meldung nicht.
Anfang 2017 soll erstmalig für das Jahr 2016 ein elektronischer Entgeltnachweis an die Berufsgenossenschaften übermittelt werden. Für 2015
übermitteln wir den Papier-Entgeltnachweis für Sie per Post bzw. Fax. Dieser
bleibt parallel bis 2018 erhalten.
 Meldedialog/Kommunikationsserver
Ab 2016 sind alle Firmen verpflichtet, die Daten des Kommunikationsservers
einmal in der Woche abzurufen. Da wir mehrmals täglich die Daten abrufen,
erledigen wir diese neue gesetzliche Vorgabe für Sie – ohne zusätzliche
Kosten.
Aktuell erhalten wir von den Krankenkassen elektronische Rückmeldungen (z.B.
SV-Nummer, Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen). Dieser Weg der
Kommunikation wird nun weiter ausgebaut. Ab 2016 können die Krankenkassen Probleme mit abgegebenen SV-Meldungen elektronisch an uns zurückmelden. Bisher war dies nur telefonisch oder per Brief über Sie möglich. Eine
Bearbeitung durch uns ist daher gewährleistet.
Über den Kommunikationsserver sollen wir ab 2016 ebenfalls Rückmeldungen
zu den AAG-Erstattungsanträgen (U1/U2) erhalten (z.B. wenn diese nicht in
voller Höhe ausgezahlt werden).
Änderungen im Lohnsteuerrecht
 Mehrfachbeschäftigte
Bereits zum 01.01.2015 ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanz-  Rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrages
struktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ in Kraft geDer Gesetzgeber hat am 16.07.2015 die rückwirkende Anhebung des steuertreten. Hierdurch wurde u.a. das Meldeverfahren verändert. So können Mitlichen Grundfreibetrags beschlossen. Um den Arbeitsaufwand bei den Arbeitarbeiter, die mehrere Arbeitgeber haben und in der Gleitzone abgerechnet
gebern gering zu halten, wird diese Entlastung einmalig im Dezember 2015
werden oder über den Beitragsbemessungsgrenzen verdienen, automatische
berücksichtigt. So sind keine Korrekturen notwendig. Die Entlastung wird auf
Rückrechnungen (Korrekturen) für das Jahr 2015 erhalten. Dieser Anstoß
der Dezember-Abrechnung zwar berechnet, aber nicht gesondert angedruckt.
erfolgt elektronisch von den Krankenkassen nach Abgabe der JahresmelDie enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erarbeitet. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und erfolgen ohne Gewähr oder Haftung.
Stand: 1. Dezember 2015
 Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen
 Beschäftigung von Flüchtlingen
Ab Oktober 2015 ist es möglich, die Freibeträge in der Lohnsteuer für zwei
Aufgrund der aktuellen, großen Einwanderungswelle möchten wir Ihnen einen
Jahre zu beantragen. Dies gilt auch für den Freibetrag für Alleinerziehende
kurzen Überblick über die Besonderheiten bei der Einstellung von Flüchtlingen
(Steuerklasse II).
geben. Es werden drei Gruppen von Flüchtlingen unterschieden:
 Wegfall des Reuemonats bei einem Kirchenaustritt
Seit dem 01.11.2015 wird bei einem Kirchenaustritt kein Reuemonat mehr
berücksichtigt. Bisher gab es bis zu zwei Monate, in denen der Kirchenaustritt
nicht berücksichtigt wurde.
Gruppe
Status
Anerkannte Flüchtlinge
mit Aufenthaltserlaubnis
Personen, über deren
Asylantrag positiv entschieden wurde und die
eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen,
humanitären
oder politischen Gründen erhalten haben.
Personen, deren Asylverfahren noch nicht
abgeschlossen ist.
 ELStAM bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
Bisher war es den Meldebehörden nicht möglich, eingetragene Lebenspartner
richtig für die Bereitstellung der ELStAM zu melden. Ab 01.11.2015 ist dies
möglich. Die Umstellung der bereits vor dem 01.11.2015 eingetragenen
Lebenspartnerschaften wird voraussichtlich jedoch bis März 2016 dauern.
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung
 Änderungen der Sachbezugswerte
Sachbezugswert ab 2016
Frühstück
Mittag- und Abendessen
Euro
1,67
3,10
Änderungen im Arbeitsrecht
 Neue Bescheinigungspflicht für Geburten ab 01.07.2015
Nach § 16 Abs. 1 S. 8 und 9 BEEG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Inanspruchnahme von Elternzeit bei Austritt zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer
kann bis zum vollendeten achten Lebensjahr Elternzeit auf einen neuen Arbeitgeber übertragen. Dies gilt allerdings nur für Geburten nach dem 30. Juni
2015.
 Neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Ab 2016 verwenden die Krankenkassen die neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Ersatz für die bisherigen Auszahlscheine für Krankengeld.
Der Arbeitgeber erhält deshalb auch über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung
(42 Tage) hinaus einen „gelben Schein“. Neu ist auch, dass der Arbeitnehmer
ein Exemplar für seine Akten erhält. Die neue Bescheinigung für den Arbeitgeber gleicht im Aussehen der bisherigen.
Aufnahme einer Beschäftigung
Diese Personen dürfen
jede
Beschäftigung
annehmen. Für den
Arbeitgeber bestehen
keine Besonderheiten.
Die Ausländerbehörde
kann nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Für eine
konkrete Beschäftigung
muss eine Erlaubnis bei
der Ausländerbehörde
beantragt
werden
(nachrangiger ArbeitsDie
Geduldete
Personen, deren Asylan- marktzugang).
trag in der Regel abge- Ausländerbehörde wielehnt wurde, die aber derum benötigt die
nicht abgeschoben wer- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
den können.
(Vorrangprüfung).
Nach 15 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland,
entfällt die Vorrangprüfung.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Broschüren mit der Broschüre „Potenziale nutzen – geflüchtete
Menschen beschäftigen“.
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