Zum Jahreswechsel 2015/2016 ändern sich wieder eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Einige Änderungen sind bereits in 2015 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen haben wir in diesem Newsletter für Sie zusammengestellt. Änderungen im Sozialversicherungsrecht Änderungen der SV-Rechengrößen in Euro West Ost Zweig der SV (monatlich/jährlich) (monatlich/jährlich) Kranken4.237,50/50.850,00 /Pflegeversicherung BBG Renten-/Arbeitslosen6.200,00/74.400,00 5.400,00/64.800,00 versicherung BBG Jahresarbeitsentgelt4.687,50/56.250,00 grenze (JAEG) Besondere JAEG Beitragssatz Krankenversicherung KV-Arbeitnehmer-Zuschlag Pflegeversicherung PV-AN-Zuschlag (Kinderlose) Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung U1/U2 Insolvenzgeldumlage 4.237,50/50.850,00 % 14,60% Je Krankenkasse 2,35% 0,25% 18,70% 3,00% Je Krankenkasse 0,12% Veränderung Tendenz steigend -0,03% dungen aller Arbeitgeber bis Februar 2016. Mitarbeiter mit einer Hauptbeschäftigung und einem Minijob sind von dieser Regelung nicht betroffen. Gesetzliche Unfallversicherung Ab 01.01.2016 entfällt in den Meldungen zur Sozialversicherung der Datenbaustein der gesetzlichen Unfallversicherung. Erstmals müssen für das Meldejahr 2015 bis zum 16.02.2016 „UV-Jahresmeldungen“ erstellt werden. Dies übernehmen wir mit der Januar-Abrechnung in 2016 automatisch für Sie. Der Mitarbeiter erhält diese Meldung nicht. Anfang 2017 soll erstmalig für das Jahr 2016 ein elektronischer Entgeltnachweis an die Berufsgenossenschaften übermittelt werden. Für 2015 übermitteln wir den Papier-Entgeltnachweis für Sie per Post bzw. Fax. Dieser bleibt parallel bis 2018 erhalten. Meldedialog/Kommunikationsserver Ab 2016 sind alle Firmen verpflichtet, die Daten des Kommunikationsservers einmal in der Woche abzurufen. Da wir mehrmals täglich die Daten abrufen, erledigen wir diese neue gesetzliche Vorgabe für Sie – ohne zusätzliche Kosten. Aktuell erhalten wir von den Krankenkassen elektronische Rückmeldungen (z.B. SV-Nummer, Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen). Dieser Weg der Kommunikation wird nun weiter ausgebaut. Ab 2016 können die Krankenkassen Probleme mit abgegebenen SV-Meldungen elektronisch an uns zurückmelden. Bisher war dies nur telefonisch oder per Brief über Sie möglich. Eine Bearbeitung durch uns ist daher gewährleistet. Über den Kommunikationsserver sollen wir ab 2016 ebenfalls Rückmeldungen zu den AAG-Erstattungsanträgen (U1/U2) erhalten (z.B. wenn diese nicht in voller Höhe ausgezahlt werden). Änderungen im Lohnsteuerrecht Mehrfachbeschäftigte Bereits zum 01.01.2015 ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanz- Rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrages struktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ in Kraft geDer Gesetzgeber hat am 16.07.2015 die rückwirkende Anhebung des steuertreten. Hierdurch wurde u.a. das Meldeverfahren verändert. So können Mitlichen Grundfreibetrags beschlossen. Um den Arbeitsaufwand bei den Arbeitarbeiter, die mehrere Arbeitgeber haben und in der Gleitzone abgerechnet gebern gering zu halten, wird diese Entlastung einmalig im Dezember 2015 werden oder über den Beitragsbemessungsgrenzen verdienen, automatische berücksichtigt. So sind keine Korrekturen notwendig. Die Entlastung wird auf Rückrechnungen (Korrekturen) für das Jahr 2015 erhalten. Dieser Anstoß der Dezember-Abrechnung zwar berechnet, aber nicht gesondert angedruckt. erfolgt elektronisch von den Krankenkassen nach Abgabe der JahresmelDie enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erarbeitet. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und erfolgen ohne Gewähr oder Haftung. Stand: 1. Dezember 2015 Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen Beschäftigung von Flüchtlingen Ab Oktober 2015 ist es möglich, die Freibeträge in der Lohnsteuer für zwei Aufgrund der aktuellen, großen Einwanderungswelle möchten wir Ihnen einen Jahre zu beantragen. Dies gilt auch für den Freibetrag für Alleinerziehende kurzen Überblick über die Besonderheiten bei der Einstellung von Flüchtlingen (Steuerklasse II). geben. Es werden drei Gruppen von Flüchtlingen unterschieden: Wegfall des Reuemonats bei einem Kirchenaustritt Seit dem 01.11.2015 wird bei einem Kirchenaustritt kein Reuemonat mehr berücksichtigt. Bisher gab es bis zu zwei Monate, in denen der Kirchenaustritt nicht berücksichtigt wurde. Gruppe Status Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben. Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. ELStAM bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Bisher war es den Meldebehörden nicht möglich, eingetragene Lebenspartner richtig für die Bereitstellung der ELStAM zu melden. Ab 01.11.2015 ist dies möglich. Die Umstellung der bereits vor dem 01.11.2015 eingetragenen Lebenspartnerschaften wird voraussichtlich jedoch bis März 2016 dauern. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung Änderungen der Sachbezugswerte Sachbezugswert ab 2016 Frühstück Mittag- und Abendessen Euro 1,67 3,10 Änderungen im Arbeitsrecht Neue Bescheinigungspflicht für Geburten ab 01.07.2015 Nach § 16 Abs. 1 S. 8 und 9 BEEG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Inanspruchnahme von Elternzeit bei Austritt zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer kann bis zum vollendeten achten Lebensjahr Elternzeit auf einen neuen Arbeitgeber übertragen. Dies gilt allerdings nur für Geburten nach dem 30. Juni 2015. Neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Ab 2016 verwenden die Krankenkassen die neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Ersatz für die bisherigen Auszahlscheine für Krankengeld. Der Arbeitgeber erhält deshalb auch über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (42 Tage) hinaus einen „gelben Schein“. Neu ist auch, dass der Arbeitnehmer ein Exemplar für seine Akten erhält. Die neue Bescheinigung für den Arbeitgeber gleicht im Aussehen der bisherigen. Aufnahme einer Beschäftigung Diese Personen dürfen jede Beschäftigung annehmen. Für den Arbeitgeber bestehen keine Besonderheiten. Die Ausländerbehörde kann nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden (nachrangiger ArbeitsDie Geduldete Personen, deren Asylan- marktzugang). trag in der Regel abge- Ausländerbehörde wielehnt wurde, die aber derum benötigt die nicht abgeschoben wer- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. den können. (Vorrangprüfung). Nach 15 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland, entfällt die Vorrangprüfung. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Broschüren mit der Broschüre „Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“.