1. Teil EF besicherte Zeit-Rente Zert

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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
Frankfurt am Main
Basisprospekt
vom 17. Juli 2009
über
Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate
INHALT
Zusammenfassung........................................................................................................................
Zusammenfassung der Informationen bezüglich der Zertifikate
und der damit verbundenen Risiken...................................................................................
Zusammenfassung der Informationen bezüglich der Emittentin
und das Emittentenrisiko ....................................................................................................
3
Risikofaktoren................................................................................................................................
Risikofaktoren bezüglich der Zertifikate.................................................................................
Risikofaktoren bezüglich der Emittentin.... ............................................................................
7
8
25
Allgemeine Informationen ............................................................................................................
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Besteuerung...................................................................................................................................
36
Verkaufsbeschränkungen ............................................................................................................
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Emissionsbedingungen ................................................................................................................
39
Sicherheitentreuhandvertrag .......................................................................................................
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Commerzbank Aktiengesellschaft...............................................................................................
Allgemeine Beschreibung ..................................................................................................
Aktuelle Entwicklung...........................................................................................................
Per Verweis einbezogene Dokumente...............................................................................
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103
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111
Unterschriften ................................................................................................................................
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2
3
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ZUSAMMENFASSUNG
Diese Zusammenfassung enthält eine Übersicht über die nach Meinung der Emittentin wichtigsten
Risiken in Bezug auf die Emittentin und die von der Emittentin im Rahmen dieses Basisprospekts
begebenen Zertifikate. Diese Zusammenfassung ist nicht abschließender Natur. Sie ist als
Einleitung zu diesem Basisprospekt zu verstehen. Anleger sollten jede Entscheidung zur Anlage in
die Zertifikate nur auf der Grundlage einer Prüfung des gesamten Basisprospekts (einschließlich
etwaiger Nachträge) sowie der jeweiligen Endgültigen Bedingungen treffen.
Die Commerzbank Aktiengesellschaft (die "Emittentin", die "Bank" oder die "Commerzbank"
bzw. zusammen mit ihren Konzerngesellschaften die "Commerzbank-Gruppe" oder die
"Gruppe") kann möglicherweise für diese Zusammenfassung haftbar gemacht werden; dies gilt
jedoch nur im Falle, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist,
wenn sie zusammen mit den übrigen Teilen dieses Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen
Bedingungen gelesen wird.
Für den Fall, dass vor einem Gericht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
Ansprüche aufgrund der in diesem Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen
enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, können dem als Kläger auftretenden Anleger
in Anwendung der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vor Prozessbeginn die Kosten
für die Übersetzung dieses Basisprospekts (einschließlich etwaiger Nachträge) sowie der
jeweiligen Endgültigen Bedingungen auferlegt werden.
ZUSAMMENFASSUNG DER INFORMATIONEN BEZÜGLICH DER ZERTIFIKATE UND DER
DAMIT VERBUNDENEN RISIKEN
Überblick über die Zertifikatestruktur
Bei den Zertifikaten, die im Rahmen dieses Basisprospekts (sowie nach Maßgabe der jeweiligen
Endgültigen Bedingungen) ausgegeben werden können, handelt es sich um Zertifikate ohne
Einlösungsbetrag am Ende der Laufzeit der Zertifikate. Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate
gewähren dem Anleger einen Anspruch auf Zahlungen von Zeit-Rentenbeträgen an in den
Emissionsbedingungen festgelegten Zeit-Rentenzahltagen. Die Höhe der zahlbaren ZeitRentenbeträge wird nach einer in den Emissionsbedingungen festgelegten Formel berechnet und
hängt vom Referenzkurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Basiswert an den jeweiligen
Bewertungstagen ab. Eine etwaige positive Wertentwicklung des Referenzkurses des Basiswerts
nach dem letzten Bewertungstag hat keinen Einfluss auf die Höhe der Zeit-Rentenbeträge für die
restliche Laufzeit des Zertifikats.
In jedem Fall entspricht die Höhe der Zeit-Rentenbeträge jedoch mindestens dem in den
Emissionsbedingungen festgelegten Mindestbetrag.
Außer den an den jeweiligen Zeit-Rentenzahltagen zahlbaren Zeit-Rentenbeträge erfolgen keine
weiteren Zahlungen unter dem Zertifikat.
Überblick über die Sicherheitenstruktur
Die sich aus den Emissionsbedingungen nach Eintritt eines Verwertungsfalls (wie unten definiert)
ergebenden Ansprüche der Zertifikatsinhaber sind, wie nachfolgend im einzelnen dargestellt,
durch von der Sicherheitentreuhänderin verwaltete Wertpapiere besichert. Allerdings besteht eine
Absicherung lediglich gegen solche auf die Emittentin bezogene Risiken, deren Realisierung auf
der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages eine Verwertung der als Sicherheiten gestellten
Wertpapiere erlauben. Diese Risiken bestehen darin, dass
-
über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
-
die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt;
3
-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen
gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift;
Jeder dieser Fälle wird im Folgenden als „Verwertungsfall“ bezeichnet. Verwirklicht sich eines der
vorgenannten Risiken, d.h. tritt ein Verwertungsfall ein, ist die Sicherheitentreuhänderin nach
Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages berechtigt und verpflichtet, die als Sicherheiten
gestellten Wertpapiere zu verwerten und den Netto-Verwertungserlös zur Befriedigung der
Ansprüche der Zertifikatsinhaber zu verwenden. Der Netto-Verwertungserlös ist der aus der
Verwertung der Sicherheiten der Sicherheitentreuhänderin zufließende Erlös, abzüglich der Kosten
der Verwertung.
Gegen andere Risiken, die mit den Zertifikaten verbunden und in diesem Prospekt
beschrieben sind, besteht eine derartige Absicherung nicht. Diese anderen Risiken werden
durch die gestellten Sicherheiten nicht vermindert.
Die Emittentin schließt mit der Sicherheitentreuhänderin einen Sicherheitentreuhandvertrag ab.
Darin verpflichtet sich die Emittentin, zur Sicherung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber,
Wertpapiere an die Sicherheitentreuhänderin zur Sicherheit zu übereignen. Die Ansprüche der
Zertifikatsinhaber sind allerdings nur in Höhe des von der Sicherheitentreuhänderin festgestellten
Verwertungsbetrages besichert. Der Verwertungsbetrag ist derjenige Betrag, der (nach näherer
Maßgabe der Ziffer 6.4 des Sicherheitentreuhandvertrages) von bestimmten von der
Sicherheitentreuhänderin nach Eintritt eines Verwertungsfalls ausgewählten Banken als
angemessener Marktpreis eines Zertifikats bestimmt wird.
Die aufgrund des Sicherheitentreuhandvertrages bestellten Sicherheiten werden von der
Sicherheitentreuhänderin entsprechend den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages
gehalten bzw. im Verwertungsfall verwertet. Die Sicherheitentreuhänderin prüft an jedem
Zahlungsgeschäftstag, ob der Wert der als Sicherheit gestellten Wertpapiere dem Gesamtwert der
maßgeblichen Zertifikatswerte entspricht (im folgenden: “Gesamtwert der Maßgeblichen
Zertifikatswerte“). Dieser Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte ist die Summe der
Maßgeblichen Zertifikatswerte (wie im Sicherheitentreuhandvertrag definiert) der einzelnen auf der
Grundlage des Basisprospekts begebenen Zertifikatsemissionen. Der Maßgebliche Zertifikatswert
(W) einer einzelnen besicherten Zertifikatsemission ermittelt sich an jedem Zahlungsgeschäftstag
wie folgt:
W= A x B
wobei
A
die Anzahl der begebenen und ausstehenden Zertifikate einer Zertifikatsemission
ist, wie sie sich nach den Unterlagen der Clearstream Banking AG ermittelt; und
B
der relevante Bewertungskurs ist, der von Clearstream auf der Basis von
folgenden Eingangsgrößen ermittelt wird:
•
einem Fixing, wie es an einem Geschäftstag an der Handelsplattform
SCOACH festgestellt wird
•
dem Kassakurs eines Zertifikats der betreffenden Zertifikatsemission wie
er an einem Geschäftstag an der Stuttgarter Wertpapierbörse (EUWAX) ermittelt
wird
•
dem ‚Fair Value’, wie er von der Handelsplattform SCOACH an einem
Geschäftstag festgestellt wird
Bei der Ermittlung des relevanten Bewertungskurses kann sich Clearstream
Banking AG auch weiterer Preis- oder Bewertungsquellen als Eingangsgrößen
bedienen. Hierbei findet in der Regel der höchste Wert Berücksichtigung, soweit
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dieser nicht aus offensichtlichen Gründen als fehlerhaft einzustufen ist. Soweit an
einem Geschäftstag keine Eingangsgröße zur Ermittlung des relevanten
Bewertungskurses verfügbar ist, ist der am vorangegangenen Geschäftstag
ermittelte relevante Bewertungskurs maßgeblich, zuzüglich eines Aufschlags von
5 % auf diesen Wert. An Zahlungsgeschäftstagen, die keine Geschäftstage sind,
ist der zuletzt an einem Geschäftstag ermittelte relevante Bewertungskurs
maßgeblich.
Sollte an einem Zahlungsgeschäftstag der Wert der als Sicherheit gestellten Wertpapiere den
Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte übersteigen (Übersicherung), ist die Sicherheitentreuhänderin verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Wertpapiere freizugeben. Sollte an einem
Zahlungsgeschäftstag der Wert der als Sicherheit gestellten Wertpapiere den Gesamtwert der
Maßgeblichen Zertifikatswerte unterschreiten (Untersicherung), ist die Emittentin verpflichtet, eine
entsprechende Anzahl von weiteren Wertpapieren der Sicherheitentreuhänderin zur Verfügung zu
stellen. Die Emittentin ist darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt berechtigt, die zur Besicherung der
Zertifikate der Treuhänderin überlassenen Wertpapiere nach eigenem Ermessen durch andere
Wertpapiere zu ersetzen, soweit zu diesem Zeitpunkt der Wert der sicherungsübereigneten
Wertpapiere den Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte nicht unterschreitet und der Wert
der sicherungsübereigneten Wertpapiere dadurch nicht unter den Gesamtwert der Maßgeblichen
Zertifikatswerte sinkt.
Eine Verwertung der Sicherheiten erfolgt bei Eintritt eines Verwertungsfalles. Tritt ein
Verwertungsfall ein, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand unverzüglich, nachdem sie
Kenntnis hiervon erhalten hat, den Zertifikatsinhabern bekanntmachen. In diesem Fall werden
sämtliche ausstehenden Zertifikate zur Rückzahlung zu dem oben beschriebenen
Verwertungsbetrag je Zertifikat fällig. Die Sicherheitentreuhänderin wird den von ihr aus der
Verwertung der Sicherheiten erlangten Netto-Verwertungserlös verwenden, um die Ansprüche der
Zertifikatsinhaber auf Zahlung des Verwertungsbetrags zu befriedigen.
Für den Fall, dass die Summe aller unter den besicherten Zertifikaten zu zahlenden
Verwertungsbeträge den aus der Verwertung der Sicherheiten erzielten Netto-Verwertungserlös
übersteigt, erfolgt die Befriedigung der Zertifikatsinhaber pro-ratarisch, d.h. jeder Zertifikatsinhaber
kann pro Zertifikat lediglich denjenigen Anteil am Netto-Verwertungserlös verlangen, der sich aus
dem Verhältnis ergibt, in dem der auf ein Zertifikat entfallende Verwertungsbetrag zur
Gesamtsumme der Verwertungsbeträge aller besicherten Zertifikate steht. Mit der Auszahlung des
entsprechenden Anteils am Netto-Verwertungserlös gelten sämtliche Ansprüche des betreffenden
Zertifikatsinhabers gegen die Sicherheitentreuhänderin als befriedigt. Weitergehende Ansprüche
gegen die Emittentin bleiben hiervon jedoch unberührt.
Für den Fall, dass die Emittentin ihren Verpflichtungen zur Besicherung der Zertifikate nach dem
Sicherheitentreuhandvertrag innerhalb von drei Zahlungsgeschäftstagen nach einer Aufforderung
durch die Sicherheitentreuhänderin nicht oder nicht vollständig nachkommt, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand bekanntmachen. In diesem Fall hat der Zertifikatsinhaber das
Recht, die vorzeitige Einlösung der Zertifikate zu verlangen. Anders als im Falle einer
automatischen Verwertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin bei Vorliegen
eines Verwertungsfalls, muss der Zertifikatsinhaber bei Vorliegen einer Untersicherung seine
Rechte gegenüber der Emittentin geltend machen und eine Einlösungserklärung bei der Zahlstelle
einreichen. Außerdem muss der Zertifikatsinhaber beachten, dass im Falle einer vorzeitigen
Einlösung der zahlbare vorzeitige Einlösungsbetrag je Zertifikat von bestimmten von der
Sicherheitentreuhänderin ausgewählten Banken als angemessener Marktpreis je Zertifikat am
zweiten Zahlungsgeschäftstag zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Zugang der
Einlösungserklärung bestimmt wird. Der in diesem Fall erzielbare vorzeitige Einlösungsbetrag wird
– unter Umständen auch wesentlich - unter der Summe der nach den Emissionsbedingungen
zahlbaren Zeit-Rentenbeträge liegen.
Zudem ist vom Zertifikatsinhaber zu beachten, dass falls nach einer Geltendmachung des
vorzeitigen Einlösungsrechts, jedoch vor Zahlung des vorzeitigen Einlösungsbetrags durch die
Emittentin, ein Verwertungsfall eintritt, der Anspruch des Zertifikatsinhabers auf Zahlung des
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vorzeitigen Einlösungsbetrags durch den Anspruch auf Zahlung des oben beschriebenen
Verwertungsbetrags ersetzt wird.
ZUSAMMENFASSUNG DER INFORMATIONEN BEZÜGLICH DER EMITTENTIN UND DAS
EMITTENTENRISIKO
Die Commerzbank Aktiengesellschaft ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Sitz der Bank
ist Frankfurt am Main, die Zentrale befindet sich am Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main
(Telefon: 069 – 136-20). Sie ist unter der Nummer HRB 32 000 im Handelsregister des
Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
Die Commerzbank ist eine private Großbank. Sie betreut im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
Privat- und Firmenkunden in allen Facetten des Bankgeschäfts. Zudem operiert die Bank − zum
Teil über Tochtergesellschaften − in Spezialbereichen wie Hypotheken- und Immobiliengeschäft,
Leasing und Vermögensverwaltung. Ihre Dienstleistungen konzentrieren sich auf Kontoführung
und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, auf Kredit-, Spar- und Geldanlageformen sowie auf das
Wertpapiergeschäft. Weitere Finanzdienstleistungen werden im Rahmen der Allfinanz-Strategie in
Kooperation mit führenden Unternehmen benachbarter Branchen angeboten, darunter Bausparund Versicherungsprodukte. Das operative Geschäft des Commerzbank-Konzerns ist in fünf
Segmenten gebündelt: Private Kunden, Mittelstandsbank, Mittel- und Osteuropa, Corporates &
Markets sowie Commercial Real Estate / Shipping.
Die Geschäftstätigkeit der Commerzbank konzentriert sich überwiegend auf den deutschen Markt.
Im Bereich Wealth Management werden ferner Österreich, Luxemburg, Singapur und die Schweiz
sowie im Firmenkundengeschäft West-, Mittel- und Osteuropa, die USA und Asien als Kernmärkte
angesehen.
Die
Emittentin
ist
verschiedenen
marktund
branchenspezifischen
sowie
unternehmensspezifischen Risiken ausgesetzt, deren Realisierung erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und somit auf die Fähigkeit der
Emittentin, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nachzukommen, haben können.
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RISIKOFAKTOREN
Der Erwerb von unter diesem Basisprospekt ausgegebenen Zertifikaten (die "Zertifikate") ist mit
diversen Risiken verbunden. Im Falle von Zertifikaten, die aufgrund ihrer besonderen Struktur eine
gesonderte Beschreibung der maßgeblichen Risikofaktoren erfordern wird – falls erforderlich - in
den Endgültigen Bedingungen in Bezug auf die betreffenden Zertifikate eine die nachstehende
Auflistung ergänzende Beschreibung der besonderen Risikofaktoren aufgenommen. Die
nachstehenden und in den Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen beschreiben
lediglich die nach Auffassung der Emittentin wichtigsten Risiken, die mit einer Anlage in die
Zertifikate verbunden sind, wobei die Emittentin ausdrücklich darauf hinweist, dass die
Darstellung der mit einer Investition in die Zertifikate verbundenen Risiken möglicherweise
nicht vollständig ist.
Ferner enthält die Reihenfolge der dargestellten Risiken keine Aussage über das Ausmaß ihrer
jeweils möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle ihrer Realisierung und deren
Realisierungswahrscheinlichkeit. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann nachteilige
Auswirkungen auf den Wert der Zertifikate und/oder die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Commerzbank Aktiengesellschaft haben. Dies könnte sich ebenfalls negativ auf den Wert der
Zertifikate auswirken.
Darüber hinaus könnten sich weitere Risiken, die zum Datum der Erstellung des Basisprospekts
und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen noch nicht bekannt sind oder derzeit als
unwesentlich erachtet werden, negativ auf den Wert der Zertifikate auswirken.
Anleger sollten die Zertifikate nur dann kaufen, wenn sie die mit dem Erwerb der Zertifikate
verbundenen Risiken kennen und sich über das Verhältnis des eingesetzten Kapitals
einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten zu den durch die Zahlung der ZeitRentenbeträge erzielbaren Erlöse im Klaren sind. Jeder potenzielle Anleger muss unter
Berücksichtigung seiner individuellen Lebenssituation und Finanzlage für sich selbst entscheiden,
ob die Zertifikate eine für ihn geeignete Anlage darstellen. Insbesondere sollte jeder potenzielle
Anleger:
●
über ausreichendes Know-how und ausreichende Erfahrung verfügen, um die Zertifikate und
die mit einer Anlage in diese verbundenen Vorteile und Risiken sowie die in diesem
Basisprospekt, etwaigen Nachträgen und/oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen
enthaltenen bzw. durch Bezugnahme in die vorstehenden Dokumente aufgenommenen
Angaben hinreichend beurteilen zu können;
●
über hinreichende finanzielle Ressourcen und Liquidität verfügen, um alle mit einer Anlage in
die Zertifikate verbundenen Risiken tragen zu können;
●
die Emissionsbedingungen der Zertifikate im Detail verstehen und mit dem Verhalten des
jeweiligen Basiswerts und der Finanzmärkte vertraut sein; und
●
in der Lage sein, die möglichen Konsequenzen von wirtschaftlichen Einflüssen, Zinsen und
sonstigen Faktoren, die sich auf den Wert der Anlage auswirken können, (entweder alleine
oder mit Hilfe eines Finanzberaters) einzuschätzen und die hiermit verbundenen Risiken zu
tragen.
Diese Risikohinweise sind nicht als Ersatz für eine Beratung durch die Bank des Anlegers oder
dessen Rechts-, Wirtschafts- oder Steuerberater zu betrachten, die der Anleger in jedem Fall
einholen sollte, um die möglichen Konsequenzen einer Anlage in die Zertifikate einschätzen zu
können. Anlageentscheidungen sollten nicht ausschließlich auf Grundlage der in diesem
Basisprospekt, etwaigen Nachträgen und/oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen
enthaltenen Risikohinweise getroffen werden, da diese Angaben nicht als Ersatz für eine
individuelle Beratung dienen können, die auf die Bedürfnisse, die Zielsetzungen, die Erfahrung,
das Wissen und die Umstände des jeweiligen Anlegers zugeschnitten sind.
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RISIKOFAKTOREN BEZÜGLICH DER ZERTIFIKATE
Die im Rahmen dieses Basisprospektes emittierten Zertifikate sind – möglicherweise erheblichen Kursschwankungen ausgesetzt und können im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin das
Risiko eines Total- oder Teilverlustes des investierten Kapitals (einschließlich etwaiger in
Zusammenhang mit dem Erwerb der Zertifikate entstandener Kosten) bergen. Insbesondere bei
Zertifikaten, bei denen Zahlungen an einen Basiswert (z.B. eine Aktie, einen Index, eine Ware
(z.B. ein Edelmetall), einen Wechselkurs, oder einen sonstigen Basiswert) geknüpft sind, handelt
es sich um eine Anlage, die möglicherweise nicht für jeden Anleger geeignet ist.
Den Zertifikaten liegen komplexe Strukturen zugrunde liegen, die der Anleger möglicherweise
nicht vollständig versteht. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Anleger das tatsächliche mit
einem Erwerb der Zertifikate verbundene Risiko unterschätzt. Daher sollten potenzielle Anleger
die mit einer Anlage in die Zertifikate verbundenen Risiken (in Bezug auf die Emittentin, die Art der
Zertifikate sowie ggf. den oder die Basiswert/e) sowie die sonstigen in diesem Basisprospekt,
etwaigen Nachträgen und/oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen
Informationen aufmerksam lesen und sich ggf. mit ihrem persönlichen Berater (einschließlich
Steuerberater) in Verbindung setzen. Potenzielle Anleger sollten vor einem Kauf sicherstellen,
dass sie die Funktionsweise der zu erwerbenden Zertifikate genau verstehen sowie das jeweils mit
einem Erwerb verbundene Verlustrisiko (ggf. Totalverlustrisiko) einschätzen und tragen können.
Potenzielle Erwerber von Zertifikaten sollten genau abwägen, ob die Zertifikate unter
Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation und Finanzlage eine für sie geeignete
Anlageform darstellen.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Wertentwicklung der Zertifikate von mehreren Risikofaktoren
gleichzeitig nachteilig beeinflusst wird. Die Emittentin ist jedoch nicht in der Lage, hinsichtlich
solcher Kombinationseffekte eine verlässliche Aussage zu treffen.
I. Allgemeine Risiken
●
Abweichung des Ausgabepreises von dem Marktwert sowie Auswirkung von
Nebenkosten
Der Ausgabepreis von Zertifikaten basiert auf internen Kalkulationsmodellen der Emittentin und
kann höher sein als der Marktwert der Zertifikate. Die Kalkulationsmodelle anderer
Marktteilnehmer weichen möglicherweise vom internen Kalkulationsmodell der Emittentin ab oder
führen zu abweichenden Ergebnissen.
Der Preis, der u.U. auf dem Sekundärmarkt für die Zertifikate zu erzielen ist, kann niedriger sein
als der Ausgabepreis der betreffenden Zertifikate.
Der Ausgabepreis kann (unabhängig von etwaigen zu zahlenden Aufgeldern (Agio)) u.a.
Provisionen und/oder sonstige Gebühren in Bezug auf die Ausgabe und den Verkauf der
Zertifikate (einschließlich einer Marge) enthalten, die gegenüber Platzeuren oder Dritten fällig sind
oder von der Emittentin einbehalten werden. Zudem kann der Ausgabepreis Kosten umfassen, die
in Bezug auf die Absicherung der Verbindlichkeiten der Emittentin im Zusammenhang mit der
Emission der Zertifikate entstehen. Sekundärmarktpreise enthalten i.d.R. solche Provisionen
und/oder sonstige Gebühren nicht.
●
Handel mit den Zertifikaten, Reduzierung der Liquidität
Nicht jede Serie von Zertifikaten, die unter dem Basisprospekt emittiert wird, wird in den
Freiverkehr einer Börse einbezogen oder zum Handel an einer Börse zugelassen. Auch bei einer
einmal erfolgten Einbeziehung oder Zulassung kann nicht gewährleistet werden, dass diese
dauerhaft aufrechterhalten wird. Sollte sie (falls es eine gab) nicht dauerhaft beibehalten werden,
sind der Erwerb und der Verkauf solcher Zertifikate erheblich erschwert. Selbst wenn eine solche
Einbeziehung oder Zulassung erfolgt, ist dies nicht notwendig mit hohen Umsätzen der Zertifikate
verbunden.
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Ferner gibt es nicht für jede Serie von Zertifikaten einen Market Maker, d.h. jemanden, der sich
verpflichtet, unter gewöhnlichen Marktbedingungen Ankaufs- und Verkaufskurse für die Zertifikate
einer Emission zu stellen. Selbst wenn es einen Market Maker gibt, übernimmt der Market Maker
keine Verpflichtung zur Stellung derartiger Kurse in allen Fällen. Wenn es einen Market Maker
gibt, übernimmt die Emittentin i.d.R. diese Funktion.
Insbesondere bei außergewöhnlichen Marktbedingungen oder extrem volatilen Märkten stellt der
Market Maker i.d.R. keine Ankaufs- bzw. Verkaufskurse. Ein Market Maker stellt An- und
Verkaufskurse nur unter gewöhnlichen Marktbedingungen für die Zertifikate. Aber selbst für die
Fälle der gewöhnlichen Marktbedingungen übernimmt er gegenüber den Zertifikatinhabern
keinerlei rechtliche Verpflichtung, solche Preise zu stellen bzw. dass diese Preise angemessen
sind. Ggf. übernimmt der Market Maker gegenüber bestimmten Börsen in Übereinstimmung mit
den entsprechenden Börsenregelungen eine Verpflichtung zur Stellung von An- und
Verkaufskursen für bestimmte Auftrags- oder Zertifikatvolumina unter gewöhnlichen
Marktbedingungen. Eine derartige Verpflichtung gilt jedoch lediglich gegenüber der beteiligten
Börse. Dritte Personen, wie die Zertifikatinhaber, können daraus keine Verpflichtung des
Emittenten ableiten. Daher können die Inhaber der Zertifikate nicht darauf vertrauen, dass sie die
Zertifikate zu einer bestimmten Zeit oder zu einem bestimmten Kurs veräußern können.
Insbesondere ist der Market Maker nicht verpflichtet, die Zertifikate während der Laufzeit
zurückzukaufen.
Auch wenn es zu Beginn oder während der Laufzeit von Zertifikaten ein Market Making gab,
bedeutet dies nicht, dass es das Market Making während der ganzen Laufzeit der Zertifikate
geben wird.
Aus den vorgenannten Gründen kann nicht garantiert werden, dass sich für die jeweiligen
Zertifikate ein Sekundärmarkt entwickeln wird, der den Inhabern der Zertifikate eine Möglichkeit
zur Weiterveräußerung verschafft. Je eingeschränkter der Sekundärmarkt ist, desto schwieriger
kann es für die Inhaber der Zertifikate sein, das Wertpapier im Sekundärmarkt zu verkaufen. Dies
gilt auch für den Fall einer Einführung der Zertifikate in den Freiverkehr oder die Zulassung zu
einer Börse.
●
Bestimmung des Zertifikatpreises im Sekundärmarkt
Wenn es für eine Serie von Zertifikaten einen Market Maker gibt, legt dieser im börslichen (falls es
einen solchen gibt) und außerbörslichen Sekundärmarkt die An- und Verkaufskurse für die
Zertifikate auf der Basis interner Kalkulationsmodelle in Abhängigkeit von diversen Faktoren fest.
Diese Faktoren können die folgenden Parameter umfassen: finanzmathematischer Wert des
Wertpapiers, Preis des Basiswerts, Angebot und Nachfrage nach den Zertifikaten, Kosten für die
Risikoabsicherung und Risikonahme, Margen sowie Provisionen.
Manche Einflussfaktoren wirken sich möglicherweise im Rahmen der Preisstellung nicht
gleichmäßig über die Laufzeit hinweg auf den Preis der Zertifikate aus, sondern werden im
Ermessen des Market Makers unter Umständen bereits zu einem frühen Zeitpunkt bei der
Preisstellung der Zertifikate berücksichtigt. Insbesondere spielt die Preisentwicklung des
Basiswertes für die Preisstellung der Zertifikate nur bis zu dem Zeitpunkt eine Rolle, an dem die
Höhe der bis zum Ende der Laufzeit zahlbaren Zeit-Rentenbeträge endgültig festgestellt wurde. Zu
den Einflussfaktoren, die sich nicht gleichmäßig auf die Preisentwicklung der Zertifikate auswirken,
gehören außerdem die ggf. im Ausgabepreis enthaltene Marge, ggf. erhobene
Verwaltungsgebühren sowie gezahlte oder erwartete Erträge des Basiswerts oder der
Bestandteile des Basiswerts (wie z.B. Dividenden), die - je nach der Ausgestaltung der Zertifikate von der Emittentin vereinnahmt werden. Erwartete Dividenden des Basiswerts oder der
Bestandteile des Basiswerts können auf Basis der für die gesamte Laufzeit oder einen bestimmten
Zeitabschnitt erwarteten Erträge bereits vor dem "Ex-Dividende"-Tag des Basiswerts oder der
Bestandteile des Basiswerts in Abzug gebracht werden. Vom Market Maker zur Bewertung
verwendete Dividendenschätzungen, können sich während der Laufzeit der Zertifikate verändern
oder von der allgemein im Markt erwarteten oder der tatsächlich gezahlten Dividende abweichen.
Dies kann ebenfalls Einfluss auf die Preisstellung im Sekundärmarkt haben.
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Die von dem Market Maker gestellten Preise können daher von dem finanzmathematischen Wert
der Zertifikate beziehungsweise dem wirtschaftlich zu erwartenden Preis abweichen, der sich zum
jeweiligen Zeitpunkt in einem liquiden Markt gebildet hätte, auf dem verschiedene unabhängig
voneinander agierende Market Maker Preise stellen. Darüber hinaus kann der Market Maker nach
seinem Ermessen die Methodik, nach der er die gestellten Preise festsetzt, jederzeit abändern,
indem er beispielsweise seine Kalkulationsmodelle ändert oder andere Kalkulationsmodelle
anwendet und/oder die Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskursen vergrößert oder verringert.
Darüber hinaus gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen
zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge festgelegt wird, folgendes:
Sofern während der Öffnungszeiten des Sekundärhandels der Zertifikate durch den Market Maker
bzw. während der Öffnungszeiten der Börsen, an denen die Zertifikate zugelassen oder
einbezogen sind, der Basiswert auch an seinem Heimatmarkt gehandelt wird, wird der Kurs des
Basiswertes in der Preisberechnung der Zertifikate berücksichtigt. Ist der Heimatmarkt des
Basiswerts jedoch geschlossen, während das auf diesen Basiswert bezogene Wertpapier
gehandelt wird, muss der Preis des Basiswertes geschätzt werden. Da die unter dem
Basisprospekt emittierten Zertifikate auch zu Zeiten angeboten werden, zu denen die
Heimatmärkte der Basiswerte geschlossen sind, kann dieses Risiko jedes Wertpapier betreffen.
Insbesondere trifft dies jedoch auf Basiswerte zu, die in Zeitzonen gehandelt werden, die zu
Mitteleuropa deutlich verschoben sind, wie z.B. amerikanische oder asiatische Aktien oder
Aktienindizes aus solchen Regionen. Das gleiche Risiko tritt auf, wenn die Zertifikate auch an
Tagen gehandelt werden, an denen der Heimatmarkt des Basiswertes aufgrund eines Feiertages
geschlossen ist. Sofern der Preis des Basiswertes mangels geöffnetem Heimatmarkt geschätzt
wird, kann sich eine solche Schätzung innerhalb weniger Stunden, sofern der Heimatmarkt dann
den Handel im Basiswert eröffnet, als zutreffend, zu hoch oder zu niedrig erweisen. Entsprechend
erweisen sich dann die vor Eröffnung des Heimatmarktes des Basiswertes vom Market Maker für
die Zertifikate gestellten Kurse als im nachhinein vergleichsweise zu hoch bzw. zu niedrig.
●
Eingeschränkter Sekundärhandel
Handelssystemen
bei
Nichtverfügbarkeit
von
elektronischen
Der Market Maker stellt An- und Verkaufskurse im börslichen und außerbörslichen Handel i.d.R.
über ein elektronisches Handelssystem. Ist die Verfügbarkeit des benutzten elektronischen
Handelssystems eingeschränkt oder gar eingestellt, wirkt sich dies auf die Handelbarkeit der
Zertifikate negativ aus.
●
Interessenkonflikte
Im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und/oder Pflichten der Emittentin, der
Berechnungsstelle oder einer anderen Stelle (z.B. eines Indexsponsors oder externen Beraters)
nach Maßgabe der Emissionsbedingungen der Zertifikate (z.B. im Zusammenhang mit der
Feststellung oder Anpassung von Parametern der Emissionsbedingungen), die sich auf die
zahlbaren Beträge oder zu liefernden Vermögenswerte auswirken, können Interessenkonflikte
auftreten.
Bei Zertifikaten, die sich auf einen Basiswert beziehen, können die Emittentin, die
Berechnungsstelle oder eine andere Stelle sowie mit ihnen verbundene Unternehmen auf eigene
Rechnung oder auf Rechnung ihrer Kunden Geschäfte in diesen Basiswerten abschließen, die
einen positiven oder negativen Einfluss auf die Wertentwicklung des entsprechenden Basiswerts
haben und sich damit vor dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen
zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge endgültig festgelegt wird, negativ auf den Wert der Zertifikate
auswirken können.
Handelt es sich bei dem Basiswert um Aktien, besteht die Möglichkeit, dass die Emittentin, die
Berechnungsstelle oder eine andere Stelle sowie mit ihnen verbundene Unternehmen Aktien der
Gesellschaft, die den Basiswert emittiert hat, besitzen können.
Derjenige, der in Bezug auf die Zertifikate eine bestimmte Funktion ausübt (z.B. als
Berechnungsstelle und/oder als Indexsponsor) muss ggf. über die Zusammensetzung des
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Basiswerts bestimmen oder dessen Wert berechnen. Dies kann dann zu Interessenkonflikten
führen, wenn von ihm emittierte Zertifikate als Basiswert ausgewählt werden können.
Die Emittentin kann außerdem in Bezug auf den Basiswert weitere derivative Instrumente
emittieren. Eine Einführung dieser neuen konkurrierenden Produkte kann vor dem Zeitpunkt, an
dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge endgültig
festgelegt wird, den Wert der Zertifikate beeinträchtigen.
Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können ferner gegenwärtig oder zukünftig in
einer Geschäftsbeziehung zum Emittenten eines oder mehrerer Basiswerte stehen (u.a.
einschließlich der Ausgabe anderer Zertifikate mit Bezug auf den betreffenden Basiswert oder der
Kreditvergabe-, Verwahr-, Risikomanagement-, Beratungs- und Handelsaktivitäten). Solche
Geschäftstätigkeiten können als Dienstleistung im Namen von Kunden oder für eigene Rechnung
durchgeführt werden. Die Emittentin und/oder ein verbundenes Unternehmen werden
möglicherweise Handlungen durchführen und Maßnahmen vornehmen, die sie für notwendig oder
angemessen erachten, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen, ohne hierbei etwaige negative
Konsequenzen für die Zertifikate in Betracht zu ziehen. Bei solchen Handlungen und Konflikten
handelt es sich z.B. um die Ausübung von Stimmrechten, den Erwerb und Verkauf von
Zertifikaten, Finanzberatungsbeziehungen und die Ausübung von Gläubigerrechten. Die Emittentin
und ihre verbundenen Unternehmen sowie deren jeweilige leitenden Angestellten und
Verwaltungsratsmitglieder können solche Handlungen jeweils vornehmen, ohne hierbei die
möglicherweise direkt oder indirekt nachteiligen Auswirkungen auf die Zertifikate in Betracht zu
ziehen.
Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können im Rahmen ihrer sonstigen
Geschäftstätigkeiten wesentliche (auch nicht-öffentliche) Informationen über den Basiswert
besitzen oder einholen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen sind nicht verpflichtet,
derartige Informationen über den Basiswert offenzulegen.
Die Emittentin kann für die Zertifikate sowie in bestimmten Fällen auch für den Basiswert als
Market Maker auftreten. Durch ein Market Making wird die Emittentin den Preis der Zertifikate und
ggf. des Basiswerts maßgeblich selbst bestimmen und damit den Wert der Zertifikate
beeinflussen. Die von der Emittentin in ihrer Funktion als Market Maker gestellten Kurse werden
nicht immer den Kursen entsprechen, die sich ohne solches Market Making und in einem liquiden
Markt gebildet hätten.
●
Absicherungsrisiken
Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können sich gegen die mit der Emission der
Zertifikate verbundenen finanziellen Risiken absichern, indem sie Absicherungs-Maßnahmen
(Hedging-Maßnahmen) in Bezug auf den oder die betreffenden Basiswerte vornehmen. Solche
Tätigkeiten, insbesondere Hedging-Maßnahmen in Bezug auf die Zertifikate, können den
Marktpreis des Basiswerts beeinflussen, auf den sich die Zertifikate beziehen. Dies ist
insbesondere zu dem Zeitpunkt der Fall, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen
zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge endgültig festgelegt wird. Es ist nicht auszuschließen, dass der
Abschluss und die Freigabe von Hedging-Positionen den Wert der Zertifikate oder die Zahlungen,
auf die der Inhaber der Zertifikate einen Anspruch hat, negativ beeinflussen.
Darüber hinaus sind die Anleger möglicherweise nicht in der Lage, Absicherungsgeschäfte
abzuschließen, die ihre Risiken in Verbindung mit dem Erwerb der Zertifikate ausschließen oder
einschränken. Die Möglichkeit, solche Absicherungsgeschäfte abzuschließen, hängt von den
Marktbedingungen und den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Bedingungen ab.
●
Angebotsvolumen
Das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Angebotsvolumen entspricht der
Höchstzahl der angebotenen Zertifikate, ist jedoch kein Indikator für das Wertpapiervolumen, das
tatsächlich ausgegeben wird. Das tatsächliche Volumen hängt von den Marktbedingungen ab und
kann sich während der Laufzeit der Zertifikate ändern. Deshalb sollten sich Anleger darüber
11
bewusst sein, dass anhand des angegebenen Angebotsvolumens keine Rückschlüsse hinsichtlich
der Liquidität der Zertifikate im Sekundärmarkt gezogen werden können.
●
Darlehensverwendung
Falls der Anleger den Erwerb der Zertifikate im Wege eines Darlehens finanziert, muss er - soweit
er das investierte Kapital ganz oder teilweise verliert - nicht nur den erlittenen Verlust, sondern
auch die angefallenen Zinsen tragen und das Darlehen zurückzahlen. In einem solchen Fall steigt
das Verlustrisiko deutlich. Anleger sollten sich niemals darauf verlassen, dass sie das betreffende
Darlehen sowie die hierauf anfallenden Zinsen ausschließlich aus Zahlungen im Zusammenhang
mit den Zertifikaten oder - im Falle eines Verkaufs der Zertifikate vor deren Fälligkeit - aus dem
betreffenden Verkaufserlös zurückführen können. Stattdessen müssen Erwerber der Zertifikate auf
Grundlage ihrer Finanzlage im Voraus überlegen, ob sie im Falle, dass anstatt der erwarteten
Gewinne Verluste eintreten, immer noch in der Lage sein werden, die angefallenen Zinsen und
den Darlehensbetrag zurückzuzahlen.
●
Transaktionskosten
Transaktionskosten, die durch die depotführende Bank bzw. die Börse, über die ein Anleger seine
Kauf- bzw. Verkaufsorder tätigt, in Rechnung gestellt werden, reduzieren etwaige Gewinne bzw.
erhöhen etwaige Verluste. Bei Eintritt eines Totalverlustes im Hinblick auf das Wertpapier
erhöhen die Transaktionskosten den beim Anleger eingetretenen Verlust.
●
Auswirkung einer Herabsetzung des Kreditratings
Es ist davon auszugehen, dass der Wert der Zertifikate teilweise durch die allgemeine
Einschätzung der Bonität der Emittentin seitens der Anleger beeinflusst wird. Deren
Wahrnehmung wird i.d.R. durch Bonitätseinstufungen ("Ratings") beeinflusst, die in Bezug auf die
ausstehenden Zertifikate der Emittentin von Rating-Agenturen wie Moody's Investors Services
Inc., Fitch Ratings Ltd, einer Tochtergesellschaft der Fimalac, S.A., und Standard & Poor's Ratings
Services, einem Unternehmensbereich der The McGraw Hill Companies, Inc., vergeben werden.
●
Wiederanlagerisiko bei Vorzeitiger Kündigung
Im Anschluss an Zahlungen von Kündigungsbeträgen im Falle einer Kündigung der Zertifikate
kann der Anleger diese Beträge möglicherweise nur zu deutlich schlechteren Bedingungen erneut
anlegen.
●
Anwendbarkeit von Anlagebeschränkungen
Für bestimmte Anleger gelten möglicherweise gesetzliche Anlagebeschränkungen.
Die Anlagetätigkeit bestimmter Anleger unterliegt Anlagegesetzen und -vorschriften bzw. der
Überprüfung oder Regulierung durch bestimmte Behörden (dies gilt im besonderen Maße für
Zertifikate). Jeder potenzielle Anleger sollte seine Rechtsberater zu Rate ziehen, um zu
bestimmen, ob und in welchem Ausmaß (a) der Erwerb der Zertifikate für ihn eine gesetzlich
zulässige Anlage darstellt, (b) die Zertifikate als Sicherheit für Finanzierungen in Frage kommen
und (c) sonstige Beschränkungen auf den Erwerb oder eine Verpfändung der Zertifikate durch den
Anleger Anwendung finden. Anleger, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, sollten sich mit
ihren Rechtsberatern oder den zuständigen Aufsichtsbehörden beraten, um die angemessene
Behandlung der Zertifikate im Sinne der anwendbaren Vorschriften in Bezug auf risikobasiertes
Kapital o.ä. zu bestimmen.
●
Steuern und sonstige Abgaben
Jegliche Steuern und sonstige Abgaben, die seitens der Emittentin oder der Inhaber der Zertifikate
in Bezug auf Zahlungen im Zusammenhang mit den Zertifikaten anfallen, sind von den Inhabern
der Zertifikate zu tragen. Die Emittentin wird an die Inhaber der Zertifikate keine zusätzlichen
Beträge im Hinblick auf solche Steuern oder Abgaben zahlen.
12
●
Ersetzung der Emittentin
Die Emittentin ist bei Vorliegen der in den Emissionsbedingungen genannten Voraussetzungen
jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate eine andere Gesellschaft als
neue Emittentin hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten an
die Stelle der Emittentin zu setzen. In diesem Fall übernimmt der Inhaber der Zertifikate
grundsätzlich auch das Insolvenzrisiko der neuen Emittentin.
●
Gesetzesänderungen
Die den Zertifikaten zugrunde liegenden Bestimmungen und Emissionsbedingungen basieren auf
den jeweils zum Datum dieses Basisprospekts anwendbaren einschlägigen Gesetzen. Hinsichtlich
der Auswirkung etwaiger Gerichtsentscheidungen, Gesetzesänderungen oder Praktiken der
Verwaltungsbehörden nach dem Datum dieses Basisprospekts können keine Zusicherungen
abgegeben werden.
III. Risiken im Zusammenhang mit der Besicherung der Zertifikate
Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Sicherheiten
Die Zertifikatsinhaber können nicht davon ausgehen, dass die in diesem Prospekt dargestellten
Risiken sämtlich durch die der Sicherheitentreuhänderin gestellten Sicherheiten abgedeckt sind.
Eine Absicherung besteht lediglich gegen solche auf die Emittentin bezogene Risiken, deren
Eintritt eine Verwertung der auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages gestellten
Sicherheiten erlaubt. Diese Risiken bestehen darin, dass
-
über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
-
die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt;
-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen
gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift;
Jeder dieser Fälle wird in diesem Prospekt als „Verwertungsfall“ bezeichnet. Verwirklicht sich
eines der vorgenannten Risiken, d.h. tritt ein Verwertungsfall ein, ist die Sicherheitentreuhänderin
nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages berechtigt und verpflichtet, die als Sicherheiten
gestellten Wertpapiere zu verwerten und den Netto-Verwertungserlös zur Befriedigung der
Ansprüche der Zertifikatsinhaber zu verwenden.
Gegen andere Risiken, die mit den Zertifikaten verbunden und in diesem Prospekt
beschrieben sind, besteht eine derartige Absicherung nicht. Diese anderen Risiken werden
durch die Sicherheiten nicht vermindert.
Im Falle des Eintritts eines Verwertungsfalls entsteht ein Anspruch der Zertifikatsinhaber auf
Zahlung eines Verwertungsbetrags. Der Verwertungsbetrag ist derjenige Betrag, der (nach
näherer Maßgabe der Ziffer 6.4 des Sicherheitentreuhandvertrages) von bestimmten von der
Sicherheitentreuhänderin nach Eintritt eines Verwertungsfalls ausgewählten Banken als
angemessener Marktpreis eines Zertifikats bestimmt wird. Der Verwertungsbetrag, den der
Zertifikatsinhaber nach Eintritt eines Verwertungsfalls verlangen kann, ist nicht identisch mit der
Summe der nach den Emissionsbedingungen zahlbaren Zeit-Rentenbeträge.
Die Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung des Verwertungsbetrags sind der Höhe nach auf
den dem betreffenden Zertifikatsinhaber zustehenden Anteil am Netto-Verwertungserlös
beschränkt, der durch die Verwertung der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen
Sicherheiten erzielt wird. Der jedem Zertifikatsinhaber zustehende Anteil bemisst sich an dem
Verhältnis, in dem der von dem betreffenden Zertifikatsinhaber zu beanspruchende
13
Verwertungsbetrag zur Gesamtsumme der allen besicherten Zertifikatsinhabern zustehenden
Verwertungsbeträge steht.
Der Betrag, der nach Eintritt eines Verwertungsfalls aufgrund der Besicherung zur Auszahlung an
die Zertifikatsinhaber zur Verfügung steht, ist daher auch abhängig davon, welcher Wert sich
aufgrund der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheiten zum Zeitpunkt der
Verwertung realisieren lässt. Zwar wird der Wert der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen
Sicherheiten an jedem Zahlungsgeschäftstag überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die
Anpassung der Sicherheiten erfolgt an jedem Zahlungsgeschäftstag gemäß den Bedingungen des
Sicherheitentreuhandvertrags.
Bei
der
Bewertung
der
Wertpapiere
durch
die
Sicherheitentreuhänderin erfolgt ein Sicherheitenabschlag nach Maßgabe der im
Sicherheitentreuhandvertrag festgelegten Höhe. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der bei Eintritt eines Verwertungsfalls aus der Verwertung der Sicherheiten durch die
Sicherheitentreuhänderin erzielte Betrag der Höhe nach nicht ausreicht, die Ansprüche aller
besicherten Zertifikatsinhaber auf Zahlung des von der Sicherheitentreuhänderin festgelegten
Verwertungsbetrags vollumfänglich zu erfüllen.
Zunächst ist der Gesamtwert der durch die Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheit
abhängig vom Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte (wie unter "Risiken im
Zusammenhang mit der Besicherung" dargestellt). Grundlage der Berechnung des
Gesamtbetrages der Maßgeblichen Zertifikatswerte sind u.a. die an der Börse ermittelten
Kassakurse der Zertifikate, die in Praxis regelmäßig davon abhängig sein werden, welche
Verkaufskurse die Emittentin stellt. Bei der Stellung von Verkaufskursen durch die Emittentin
bestehen gewisse Bewertungsspielräume, es fließen nicht objektvierbare Faktoren ein und es
besteht die Möglichkeit, dass aufgrund bestimmter Umstände die Stellung von Verkaufskursen
vorübergehend oder dauerhaft nicht erfolgen kann. Sollten die von der Sicherheitentreuhänderin
beauftragten Sachverständige bei Eintritt eines Verwertungsfalls zu einer höheren Bewertung des
Gesamtwerts der Zertifikate kommen, oder konnte eine Anpassung des Gesamtwerts der
Sicherheit an die ausstehenden Zertifikate aufgrund fehlender Verkaufspreise für die Zertifikate
nicht erfolgen, besteht das Risiko, dass der bei Verwertung der Sicherheit zu erzielende Betrag
nicht zur Erfüllung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge
ausreicht. Unter außergewöhnlichen Umständen können die beim Eintritt des Verwertungsfalls
vorhandenen Sicherheiten bis zum Zeitpunkt der Verwertung ihren Wert vollständig verlieren. In
diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zertifikatsinhaber trotz der Besicherung
einen Totalverlust in Bezug auf ihre Anlage erleiden.
Des Weiteren unterliegt die von der Sicherheitentreuhänderin gehaltene Sicherheit
Wertschwankungen. Die Sicherheit besteht aus an regulierten Märkten gehandelten Wertpapieren.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Wertpapiere zwischen Eintritt des
Verwertungsfalls und dem Zeitpunkt der Verwertung durch die Sicherheitentreuhänderin einer
negativen Wertentwicklung unterliegen. Dies kann ebenfalls zur Folge haben, dass der bei
Verwertung der Sicherheit erzielte Verwertungserlös nicht zur Erfüllung der Ansprüche auf
Zahlung der Verwertungsbeträge ausreicht. Dieses Risiko kann sich noch dadurch verschärfen,
dass die Emittentin hinsichtlich der Art der zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin zu
übereignenden Wertpapiere berechtigt ist, nach eigenem Ermessen Wertpapiere mit der Maßgabe
auszuwählen, dass diese den im Sicherheitentreuhandvertrag spezifizierten Wertpapieren
entsprechen. Es kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Emittentin zur
Sicherheit übereigneten Wertpapiere nur gering diversifiziert sind, d.h. nur wenige verschiedene
Wertpapiere als Sicherheit bestellt werden. Das sich daraus ergebenden Konzentrationsrisiko
begründet bzw. erhöht ebenfalls das Risiko, dass die erzielten Verwertungserlöse nicht ausreichen
um die Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge zu befriedigen.
Verwertung der Sicherheit durch den Insolvenzverwalter
Risiken ergeben sich für die Zertifikatsinhaber ferner daraus, dass im Falle der Insolvenz der
Emittentin die Verwertung der Sicherheit möglicherweise nicht durch die Sicherheitentreuhänderin,
sondern durch den Insolvenzverwalter der Emittentin erfolgt (§ 166 der Insolvenzordnung (InsO)).
Würde die Verwertung durch den Insolvenzverwalter erfolgen, hätte dieser die Kontrolle über den
Verwertungsprozess. In diesem Fall könnte es zu zeitlichen Verzögerungen im Hinblick auf die
Verwertung kommen. Während des Verzögerungszeitraums könnte sich der Wert der Sicherheiten
14
vermindern, möglicherweise bis hin zum vollständigen Wertverlust der Sicherheiten. Es besteht
daher das Risiko, dass der bei der Verwertung der Sicherheit zu erzielende Betrag nicht zur
Erfüllung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge ausreicht bzw.
dass die Zertifikatsinhaber trotz der Besicherung einen Totalverlust in Bezug auf ihre Anlage
erleiden. Ferner könnte der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Kosten der Feststellung und
Verwertung der Sicherheiten vom Verwertungserlöses abziehen und zu Gunsten der
Insolvenzmasse vereinnahmen. Gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 InsO sind die Feststellungskosten
pauschal mit 4% des Verwertungserlöses anzusetzen. Die Verwertungskosten sind pauschal mit
5% des Verwertungserlöses anzusetzen, es sei denn, die tatsächlich entstandenen, für die
Verwertung erforderlichen Kosten lagen erheblich höher oder niedriger; in diesem Fall sind diese
Kosten anzusetzen. Zusätzlich kann Umsatzsteuer anfallen. Insoweit anfallende Abzüge würden
sich mindernd auf die zur Befriedigung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber zur Verfügung
stehenden Netto-Verwertungserlöse auswirken.
Zwar sind die Sicherheitentreuhänderin und die Emittentin der Auffassung, dass im Falle der
Insolvenz der Emittentin sie (die Sicherheitentreuhänderin) und nicht der Insolvenzverwalter zur
Verwertung berechtigt ist. Dementsprechend beabsichtigt die Sicherheitentreuhänderin im Falle
der Insolvenz der Emittentin die Sicherheiten zu verwerten. Allerdings ist nicht auszuschließen,
dass der Insolvenzverwalter der Emittentin die Auffassung der Sicherheitentreuhänderin bestreitet
und der Meinung ist, dass im Insolvenzfall er (der Insolvenzverwalter) und nicht die
Sicherheitentreuhänderin zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt ist.
Ob im Falle der Insolvenz der Emittentin der Insolvenzverwalter oder die Sicherheitentreuhänderin
zur Verwertung berechtigt wäre, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Das Verwertungsrecht des
Insolvenzverwalters nach § 166 InsO setzt voraus, dass dieser Besitz an den zur Sicherheit
übereigneten Wertpapieren hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Emittentin als Besitzerin
der zur Sicherheit gestellten Wertpapiere angesehen werden könnte. Ob jedoch die aufgrund des
Sicherheitentreuhandvertrags als Sicherheit bestellten und in Girosammelverwahrung gehaltenen
Wertpapiere besitzrechtlich der Emittentin oder der Sicherheitentreuhänderin zuzuordnen sind, ist
rechtlich nicht eindeutig. Zwar gibt es Stimmen in der juristischen Literatur, die jeglichen Besitz der
Hinterleger von Wertpapieren ablehnen, insbesondere in dem in der Praxis häufigen Fall der
Verbriefung in Globalurkunden. Nach dieser Ansicht hätte die Emittentin auch nach der
Sicherungsübereignung keinerlei Besitz an den als Sicherheit dienenden Wertpapieren und der
Insolvenzverwalter der Emittentin kein Verwertungsrecht. Allerdings gibt es in der Literatur auch
Gegenstimmen, die davon ausgehen, dass die Emittentin auch bei der Verbriefung durch
Globalurkunden als Besitzerin der Wertpapiere anzusehen ist und eine Verwertung damit durch
den Insolvenzverwalter nach § 166 InsO zu erfolgen hat. Soweit zum Zeitpunkt dieses Prospekts
erkennbar, ist die vorstehend beschriebene juristische Streitfrage bisher nicht durch die
Rechtsprechung entschieden.
Soweit man von der Emittentin als Besitzerin der Sicherheit ausgeht, wäre eine Verwertung durch
den Insolvenzverwalter aber dann ausgeschlossen, wenn die Sicherheit eine Finanzsicherheit im
Sinne des § 1 Abs. 17 KWG darstellen würde und damit eine Ausnahme nach § 166 Abs. 3 InsO
eingriffe. Maßgebliches Kriterium hierbei ist, ob die Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der
bestellten Sicherheit als Sicherungsnehmerin anzusehen ist. Dafür spricht, dass die
Sicherheitentreuhänderin im Sicherheitentreuhandvertrag die Sicherheit im Interesse der
Zertifikatsinhaber treuhänderisch verwaltet. Allerdings wird ebenfalls vertreten, dass im Rahmen
einer wie im vorliegenden Falle bestehenden Doppeltreuhandstruktur nicht der Treuhänder,
sondern die Dritten, deren Interessen durch den Treuhänder wahrgenommen werden, als
Sicherungsnehmer anzusehen seien. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die
Sicherheit im Ergebnis nicht als Finanzsicherheit angesehen wird und eine Verwertung durch den
Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgt.
Da die Frage, ob der Insolvenzverwalter oder die Sicherungstreuhänderin zur Verwertung der zur
Sicherheit gestellten Wertpapiere berechtigt ist, nicht eindeutig geklärt ist, besteht das Risiko, dass
der Insolvenzverwalter die Auffassung der Sicherheitentreuhänderin, sie sei zur Verwertung
berechtigt, bestreitet. Setzt er sich mit seiner Auffassung durch, kann es sein, dass, wie oben
dargestellt, sich die Verwertung der Wertpapiere verzögert sowie dass der Insolvenzverwalter die
vorstehend dargestellten Abschläge zu Lasten der Zertifikatsinhaber vereinnahmt. Während des
15
Verzögerungszeitraums besteht ferner das Risiko, dass der Wert der Sicherheit sich bis hin zum
Totalverlust vermindert.
Anfechtbarkeit der Besicherung durch den Insolvenzverwalter
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht das Risiko, dass die Bestellung von Sicherheiten
durch den Insolvenzverwalter der Emittentin anfechtbar ist. Gelänge es dem Insolvenzverwalter
die Bestellung von Sicherheiten erfolgreich anzufechten, müssten die betreffenden Sicherheiten
der Insolvenzmasse zurück gewährt werden. Eine derartige Anfechtungsmöglichkeit des
Insolvenzverwalters besteht u.a. nach § 130 Abs. 1, Satz 1 InsO grundsätzlich im Hinblick auf
diejenigen Sicherheiten, die der Sicherheitentreuhänderin innerhalb des Zeitraums der letzten drei
Monate vor Eröffnung eines zukünftigen Insolvenzverfahrens gewährt wurden, vorausgesetzt, die
Emittentin wäre in diesem Zeitraum bereits zahlungsunfähig gewesen und die
Sicherheitentreuhänderin hätte zum Zeitpunkt der entsprechenden Sicherheitenbestellung die
Zahlungsunfähigkeit der Emittentin gekannt.
Allerdings besteht das vorstehend beschriebene Risiko nach § 130 InsO dann nicht, wenn die
gewährten Sicherheiten „Finanzsicherheiten“ im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG darstellten und damit
der Ausnahmetatbestand nach § 130 Abs. 1, Satz 2 InsO eingriffe. Wie oben dargelegt, ist
maßgebliches Kriterium hierbei, ob die Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der bestellten
Sicherheit
als
Sicherungsnehmerin
anzusehen
ist.
Dafür
spricht,
dass
die
Sicherheitentreuhänderin im Sicherheitentreuhandvertrag die Sicherheit im Interesse der
Zertifikatsinhaber treuhänderisch verwaltet. Allerdings wird ebenfalls vertreten, dass im Rahmen
einer wie im vorliegenden Falle bestehenden Doppeltreuhandstruktur nicht der Treuhänder,
sondern die Dritten, deren Interessen durch den Treuhänder wahrgenommen werden, als
Sicherungsnehmer anzusehen seien. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die
Sicherheit im Ergebnis nicht als Finanzsicherheit angesehen wird und deshalb die die
Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1, Satz 1 InsO ausschließenden Voraussetzungen des § 130 Abs.
1, Satz 2 InsO nicht vorliegen.
Unwirksamkeit der Verwertung der Sicherheit im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß §§ 45,
46, 46a und 46b KWG
Weiterhin besteht für den Fall, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“)
gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift und damit ein
Verwertungsfall eintritt, im Rahmen der dann erfolgenden Verwertung der Sicherheit ein Risiko,
dass die Verwertung der Sicherheiten durch die Sicherheitentreuhänderin unrechtmäßig und damit
unwirksam ist. Nach einer Ansicht in der juristischen Literatur tritt hinsichtlich der Verbindlichkeiten
einer von den Maßnahmen nach §§ 45, 46, 46a und 46b KWG betroffenen Bank keine Fälligkeit
ein. Dies hätte im Falle der Emittentin zur Konsequenz, dass die Verbindlichkeiten unter den
Zertifikaten nicht fällig wären und eine Verwertung der Sicherheiten, soweit man eine Fälligkeit der
zugrundeliegenden besicherten Verbindlichkeiten für die rechtmäßige Verwertung der
Sicherheiten voraussetzt, nicht rechtmäßig und unwirksam wäre. Es ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass der Sicherheitentreuhandvertrag von Maßnahmen nach §§ 45, 46, 46a und 46b
KWG nicht unmittelbar betroffen wäre und dass im Sicherheitentreuhandvertrag als
Sicherungszweck und Verwertungsfall der Sicherheiten ausdrücklich auf Maßnahmen nach §§ 45,
46, 46a und 46b KWG abgestellt und gerade keine Fälligkeit der zugrunde liegenden
Verbindlichkeiten vorausgesetzt wird. Dies sollte unter dem Gesichtspunkt, dass die Verwertung
von Sicherheiten nicht per se unter die nach § 46a Abs. 1 S. 5 KWG unzulässigen Maßnahmen
fällt und andere Gläubiger der Emittentin nicht benachteiligt würden, da diese im Falle der
Insolvenz der Emittentin auch nicht von einer Verwertung der Sicherheiten profitieren würden,
keine Umgehung des § 46a KWG darstellen. Obwohl somit gute Gründe für die Zulässigkeit der
Verwertung der Sicherheiten auch in dem Fall sprechen, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b
KWG ergreift, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die BaFin oder ein über diese Frage
verbindlich entscheidendes Gericht eine andere Auffassung vertritt. In diesem Fall besteht das
Risiko, dass die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit zugunsten der
Zertifikatsinhaber sich auf unbestimmte Zeit verzögert. Während dieser Zeit besteht ferner
das Risiko, dass der Wert der Sicherheit sich vermindert, möglicherweise bis hin zum
vollständigen Wertverlust der Sicherheiten.
16
Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung
Für den Fall, dass die Emittentin ihrer Verpflichtung nach dem Sicherheitentreuhandvertrag,
Sicherheiten zu stellen, an drei aufeinander folgenden Zahlungsgeschäftstagen nicht oder nicht
vollständig nachkommt, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand bekanntmachen. In
diesem Fall hat der Zertifikatsinhaber das Recht, die vorzeitige Einlösung der Zertifikate zu
verlangen. Anders als im Fall einer automatischen Verwertung der Wertpapiere durch die
Sicherheitentreuhänderin bei Vorliegens eines Verwertungsfalls, muss der Zertifikatsinhaber bei
Vorliegen einer Untersicherung seine Rechte gegenüber der Emittentin geltend machen und eine
Einlösungserklärung bei der Zahlstelle einreichen.
Außerdem muss der Zertifikatsinhaber beachten, dass im Falle einer vorzeitigen Einlösung der
zahlbare
vorzeitige
Einlösungsbetrag
je
Zertifikat
von
bestimmten
von
der
Sicherheitentreuhänderin ausgewählten Banken als angemessener Marktpreis je Zertifikat am
zweiten Zahlungsgeschäftstag nach Zugang der Einlösungserklärung bestimmt wird. Der in
diesem Fall erzielbare vorzeitige Einlösungsbetrag kann – unter Umständen auch wesentlich unter dem Einlösungsbetrag der Zertifikate liegen, den der Zertifikatsinhaber bei Einlösung der
Zertifikate am Fälligkeitstag erhalten hätte. Insbesondere muss der Anleger beachten, dass er im
Falle der vorzeitigen Einlösung der Zertifikate die möglicherweise nach den
Emissionsbedingungen am Einlösungstag zahlbaren Festbeträge (z.B. Barbeträge bei BonusZertifikaten und Höchstbeträge bei Discount-Zertifikaten) u.U. nicht erhalten wird.
Schließlich ist vom Zertifikatsinhaber zu beachten, dass falls nach einer Geltendmachung des
vorzeitigen Einlösungsrechts, jedoch vor Zahlung des vorzeitigen Einlösungsbetrags durch die
Emittentin, ein Verwertungsfall eintritt, der Anspruch des Zertifikatsinhabers auf Zahlung des
vorzeitigen Einlösungsbetrags durch den Anspruch auf Zahlung des oben beschriebenen
Verwertungsbetrags ersetzt wird.
Vorzeitiges Kündigungsrecht im Falle der Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin
Die Sicherheitentreuhänderin ist nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrags berechtigt, den
Sicherheitentreuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren ordentlich zu
kündigen und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen. Dieses Kündigungsrecht kann
nur bis fünf Jahre vor der Zahlung des letzten Zeit-Rentenbetrag ausgeübt werden. Den
Zertifikatsinhabern steht im Falle einer solchen Kündigung ein vorzeitiges Kündigungsrecht zum
Ablauf der genannten Kündigungsfrist zu. Die Emittentin wird darauf hinwirken, eine neue
Sicherheitentreuhänderin zu bestellen. Sollte die Emittentin drei Monate vor Ablauf der genannten
Kündigungsfrist keine neue Sicherheitentreuhänderin bestellt haben, werden die Zertifikate zum
Ablauf der Kündigungsfrist automatisch gekündigt.
Eine Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin vor dem Ende der Laufzeit könnte zur Folge
haben, dass eine höhere Anzahl von Zertifikatsinhabern ihre Zertifikate veräußern wollen, als dies
ohne eine solche Kündigung der Fall wäre. Denn im Falle einer derartigen Kündigung besteht das
Risiko, dass es der Emittentin nicht gelingt eine geeignete neue Sicherheitentreuhänderin zu
finden, oder dass sie lediglich eine solche neue Sicherheitentreuhänderin findet, die sich aus Sicht
der Zertfikatsgläubiger von der jetzigen Sicherheitentreuhänderin nachteilig unterscheidet.
Infolgedessen könnte eine Kündigung zur Folge haben, dass der bei Verkauf der Zertifikate
erzielbare Verkaufspreis unter dem Preis liegt, der ohne Kündigung der Sicherheitentreuhänderin
erzielbar gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Emittentin
keine Verpflichtung trifft, zu irgendeinem Zeitpunkt Ankaufs- bzw. Verkaufskurse für die Zertifikate
zu stellen.
[Weitere produktspezifische Risikofaktoren:] [●]
17
III. Risiken im Zusammenhang mit dem Bezug auf einen Basiswert und die Struktur der
Zertifikate
Bestimmte Faktoren sind für die Einschätzung der mit einer Anlage in die im Rahmen dieses
Basisprospekts emittierten Zertifikate verbundenen Risiken von maßgeblicher Bedeutung. Diese
Faktoren hängen davon ab, um welche Art von Zertifikaten es sich im Einzelfall handelt.
●
Allgemeines
Eine Anlage in die unter diesem Basisprospekt emittierten auf einen Basiswert bezogenen
Zertifikate ist mit maßgeblichen weiteren Risiken verbunden, die sowohl Risiken in Bezug auf den
bzw. die Basiswert(e) als auch Risiken, die ausschließlich mit den Zertifikaten selbst verbunden
sind, umfassen.
Zu diesen Risiken gehört u.a.,
(i)
dass die Höhe der nach den Emissionsbedingungen eines Zertifikats zu zahlenden ZeitRentenbeträge von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basiswerte abhängt.
(ii)
dass diverse Gebühren von der Emittentin, einem verbundenen Unternehmen oder einem
Dritten erhoben werden, die die Auszahlungen unter den Zertifikaten mindern.
Beispielsweise können Verwaltungsvergütungen (Management Fees) im Zusammenhang
mit der Zusammenstellung und Berechnung eines Index, Korbes, Fonds oder einem
anderen Basiswert, Erfolgsvergütungen (Performance Fees) im Zusammenhang mit der
Wertentwicklung eines Basiswerts und/oder Bestandteilen dieses Basiswerts oder
sonstige Vergütungen anfallen;
(iii)
dass die Wertentwicklung eines Basiswerts von der Expertise einzelner Personen abhängt
(insbesondere, wenn der Basiswert aktiv gemanagt wird oder eine Beratung der Emittentin
bezüglich des Basiswerts erforderlich ist). Das Ausscheiden einer oder mehrerer dieser
Personen aus einem Unternehmen, das für diese Wertentwicklung entscheidend ist, oder
die Kündigung eines Vertrags zwischen einer dieser Personen und der Emittentin oder der
Berechnungsstelle unter den Zertifikaten kann sich erheblich nachteilig auf die Zertifikate
auswirken;
(iv)
dass die mit einer Anlage in die Zertifikate verbundenen Risiken sowohl Risiken in Bezug
auf den Basiswert als auch Risiken umfassen, die ausschließlich mit den Zertifikaten
selbst einhergehen;
(v)
dass es Anlegern ggf. nicht möglich ist, sich gegen bestimmte Risiken in Bezug auf die
Zertifikate abzusichern;
(vi)
dass der Basiswert, auf den sich die Zertifikate beziehen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem
die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge
festgelegt wird, aufhört zu existieren oder durch einen anderen Basiswert ersetzt werden
kann (letzteres gilt nicht nur bei aktiv gemanagten Basiswerten, sondern auch bei an sich
statischen Basiswerten) und dass der Anleger je nach Ausgestaltung des Zertifikats und
des Basiswerts beim Erwerb des Zertifikats den künftigen Basiswert oder die zukünftige
Zusammensetzung des Basiswerts nicht immer kennt, und
(vii)
dass der Wert der Zertifikate im ggf. existierenden Sekundärmarkt größeren
Schwankungen und somit höheren Risiken unterliegt, als der Wert anderer Zertifikate, da
er von einem oder mehreren Basiswerten abhängt. Die Wertentwicklung eines Basiswerts
wiederum hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die jenseits des Einflussbereichs der
Emittentin liegen. Diese Faktoren werden wesentlich von den Risiken auf den
Aktienmärkten, den Rentenmärkten und den Devisenmärkten, der Entwicklung der
Zinssätze, der Volatilität der in Bezug genommenen Basiswerte und von wirtschaftlichen,
politischen und regulatorischen Risiken bzw. von einer Kombination dieser Risiken
beeinflusst.
18
Der Sekundärmarkt, der ggf. für Zertifikate besteht, wird unabhängig von der Bonität der
Emittentin und dem Wert des jeweiligen Basiswerts bzw. der jeweiligen Basiswerte von
einer Reihe von weiteren Faktoren beeinflusst. Dies sind u.a. die Volatilität des jeweiligen
Basiswerts, die verbleibende Laufzeit, die Entwicklung und die Zinsentwicklung des
jeweiligen Zertifikats sowie das ausstehende Volumen des Zertifikats.
●
Außerordentliche Rechte auf Kündigung, vorzeitige Einlösung und Anpassung
Die Emittentin ist nach Maßgabe der den Zertifikaten zugrunde liegenden Emissionsbedingungen
in einigen Fällen berechtigt, Anpassungen hinsichtlich der genannten Emissionsbedingungen
vorzunehmen oder die Zertifikate bei Eintritt bestimmter Umstände zu kündigen und vorzeitig
einzulösen. Diese Umstände sind in den anwendbaren Emissionsbedingungen beschrieben.
Solche Anpassungen der zugrunde liegenden Emissionsbedingungen können sich negativ auf den
Wert der Zertifikate sowie auf die unter den Zertifikaten geleisteten Zahlungen auswirken.
Der Kündigungsbetrag unter den Zertifikaten im Falle einer Kündigung ist unter Umständen
niedriger als die Beträge, den die Inhaber der Zertifikate über die gesamte Laufzeit erhalten
hätten, wenn keine Kündigung erfolgt wäre. Darüber hinaus werden bei der Berechnung des
Kündigungsbetrages, der im Falle einer Kündigung gemäß den Emissionsbedingungen gezahlt
wird, möglicherweise die Abwicklungskosten hinsichtlich der Kündigung abgezogen. Diese
Abwicklungskosten können alle Kosten, Auslagen (einschließlich etwaiger Finanzierungsverluste),
Steuern und sonstigen Abgaben enthalten, die der Emittentin im Zusammenhang mit der
Kündigung der Zertifikate sowie der damit verbundenen Kündigung, Abwicklung oder dem
Neuaufbau von Hedge- oder ähnlichen Handelspositionen entstehen.
Anleger sind darüber hinaus dem Risiko ausgesetzt, dass sie die Beträge, die sie im Falle einer
vorzeitigen Kündigung erhalten, möglicherweise nur zu einer Rendite anlegen können, die unter
der Rendite der vorzeitig eingelösten Zertifikate liegt.
●
Marktstörungen
Bei Zertifikaten ist die Emittentin i.d.R. berechtigt, Marktstörungen oder sonstige Ereignisse zu
bestimmen, die möglicherweise zu einer Verzögerung von Berechnungen und/oder Zahlungen
unter den Zertifikaten führen und den Wert der Zertifikate beeinflussen können.
Ferner kann die Emittentin in bestimmten in den Emissionsbedingungen genannten Fällen
(insbesondere, wenn die Marktstörung mehrere Tage andauert) den Preis des jeweiligen
Basiswerts schätzen, der für die Bestimmung der Höhe der nach den Emissionsbedingungen der
Zertifikate zahlbaren Zeit-Rentenbeträge relevant ist. Diese Schätzungen können vom realen Wert
abweichen.
●
Hebelwirkung
Die Kurse der Zertifikate am Sekundärmarkt können besonderen Schwankungen unterliegen,
wenn der Wert des Zertifikats überproportional auf die Wertentwicklung des Basiswerts reagiert.
Dies führt dazu, dass je höher der Partizipatonsfaktor ist, auch der Einfluss auf die Höhe der zu
zahlenden Zeit-Rentenbeträge zunimmt.
●
Kein Anspruch gegen den Emittenten eines Basiswerts
Zertifikate bezogen auf einen Basiswert begründen keinerlei Zahlungs- oder sonstigen Ansprüche
gegen die Emittenten der in diesen Zertifikaten in Bezug genommenen Basiswerte.
19
●
Risikofaktoren in Bezug auf den Basiswert
Der Wert des Basiswerts eines Zertifikats hängt von einer Reihe von möglicherweise im
Zusammenhang stehenden Faktoren ab. Dies können wirtschaftliche, finanzielle und politische
Ereignisse jenseits des Einflussbereichs der Emittentin sein.
Die historische Erfahrung in Bezug auf die Wertentwicklung eines Basiswertes sollte nicht als
Indikator für dessen zukünftige Wertentwicklung während der Laufzeit eines Zertifikats betrachtet
werden.
a) Besondere Risiken in Bezug auf Zertifikate, bei deren Basiswert es sich um Aktien
handelt
Zertifikate bezogen auf Aktien sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den
Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge festgelegt wird, mit besonderen Risiken
verbunden, die außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin liegen, wie z.B. dem Risiko, dass
das betreffende Unternehmen zahlungsunfähig wird, dass der Aktienkurs Schwankungen
ausgesetzt ist oder Risiken, die in Bezug auf die Dividendenzahlungen des Unternehmens
auftreten. Die Wertentwicklung der Aktien hängt in ganz besonderem Maße von Entwicklungen an
den Kapitalmärkten ab, die wiederum von der allgemeinen globalen Lage und spezifischen
wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten beeinflusst werden. Aktien von Unternehmen mit
einer niedrigen bis mittleren Marktkapitalisierung unterliegen möglicherweise noch höheren
Risiken (z.B. in Bezug auf Volatilität oder Insolvenz) als die Aktien von größeren Unternehmen.
Darüber hinaus können Aktien von Unternehmen mit niedriger Marktkapitalisierung aufgrund
niedriger Handelsvolumina extrem illiquide sein.
Aktien von Unternehmen, die ihren Geschäftssitz oder maßgebliche Betriebstätigkeit in Ländern
haben bzw. abwickeln, in denen eine geringe Rechtssicherheit herrscht, unterliegen zusätzlichen
Risiken, wie z.B. dem Risiko von Regierungsmaßnahmen oder Verstaatlichungen. Dies kann zu
einem Gesamt- oder Teilverlust des Wertes der Aktie führen. Die Realisierung solcher Risiken
kann dann für Inhaber von Zertifikaten bezogen auf solche Aktien zum Total- oder Teilverlust des
investierten Kapitals führen.
Inhaber von Zertifikaten bezogen auf Aktien erhalten im Gegensatz zu Anlegern, die unmittelbare
Aktieninvestitionen tätigen, keine Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen, die an die Inhaber
der in Bezug genommenen Aktien gezahlt werden.
Handelt es sich bei dem Basiswert um aktienvertretende Wertpapiere (z.B. um American
Depositary Receipts ("ADRs") oder Global Depositary Receipts ("GDRs"), zusammen
"Depositary Receipts"), können zusätzliche Risiken auftreten. ADRs sind in den Vereinigten
Staaten von Amerika ausgegebene Wertpapiere in Form von Anteilsscheinen an einem Bestand
von Aktien, der in dem Sitzland des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien außerhalb der USA
gehalten wird. GDRs sind ebenfalls Wertpapiere in Form von Anteilsscheinen an einem Bestand
von Aktien, der in dem Sitzland des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien gehalten wird. Sie
unterscheiden sich von dem als ADR bezeichneten Anteilsschein i.d.R. dadurch, dass sie
regelmäßig außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika öffentlich angeboten bzw.
ausgegeben werden. Jedes Depositary Receipt verkörpert eine oder mehrere Aktien oder einen
Bruchteil des Wertpapiers einer ausländischen Aktiengesellschaft. Rechtlicher Eigentümer der
zugrunde liegenden Aktien ist bei beiden Typen von Depositary Receipts die Depotbank, die
zugleich Ausgabestelle der Depositary Receipts ist.
Je nachdem, unter welcher Rechtsordnung die Depositary Receipts emittiert worden sind und
welcher Rechtsordnung der Depotvertrag unterliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
entsprechende Rechtsordnung den Inhaber des Depositary Receipts nicht als den eigentlich
wirtschaftlich Berechtigten an den zugrunde liegenden Aktien anerkennt. Insbesondere im Falle
einer Insolvenz der Depotbank beziehungsweise im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen diese ist es möglich, dass die den Depositary Receipts zugrunde liegenden Aktien mit einer
Verfügungsbeschränkung belegt werden bzw. dass diese Aktien im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen die Depotbank wirtschaftlich verwertet werden. Ist dies der Fall, verliert
der Inhaber des Depositary Receipts die durch den Anteilsschein (Depositary Receipt) verbrieften
20
Rechte an den zugrunde liegenden Aktien. Das Depositary Receipt als Basiswert wird dadurch
wertlos, was dazu führt, dass auch die auf dieses Depositary Receipt bezogenen Zertifikate an
Wert verlieren
Zu beachten ist ferner, dass die Depotbank das Angebot der Depositary Receipts jederzeit
einstellen kann und die Emittentin dieser Wertpapiere in diesem Fall beziehungsweise im Fall der
Insolvenz der Depotbank - nach genauer Maßgabe der Zertifikate zur Anpassung der
Emissionsbedingungen bzw. zur vorzeitigen Einlösung der Zertifikate berechtigt ist.
b) Besondere Risiken in Bezug auf Zertifikate, bei deren Basiswert es sich um einen Index
handelt
Zertifikate bezogen auf einen Index sind mit den folgenden besonderen Risiken verbunden:
Abhängigkeit von dem Wert der Indexbestandteile
Der Wert eines Index wird auf Grundlage des Wertes seiner Bestandteile berechnet.
Veränderungen der Preise der Indexbestandteile, der Indexzusammensetzung sowie andere
Faktoren, die sich auf den Wert der Indexbestandteile auswirken (können), beeinflussen bis zu
dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden ZeitRentenbeträge festgelegt wird, auch den Wert der Zertifikate, die sich auf den entsprechenden
Index beziehen und können sich somit auf den Ertrag einer Anlage in diesen Zertifikaten
auswirken. Schwankungen des Werts eines Indexbestandteils können durch Schwankungen des
Werts anderer Indexbestandteile ausgeglichen oder verstärkt werden. Die Wertentwicklung eines
Index in der Vergangenheit stellt keine Garantie für dessen zukünftige Wertentwicklung dar. Ein
als Basiswert eingesetzter Index steht ggf. bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den
Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge festgelegt wird, zur Verfügung und wird
möglicherweise ausgetauscht oder vom Emittenten selbst weiterberechnet. In diesen oder
anderen in den Endgültigen Bedingungen genannten Fällen können Zertifikate auch von der
Emittentin gekündigt werden.
Ein Index bildet möglicherweise nur die Wertentwicklung von Vermögenswerten bestimmter
Länder oder bestimmter Branchen ab. In diesem Fall sind die Anleger einem Konzentrationsrisiko
ausgesetzt. Im Falle einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung in einem Land oder in Bezug
auf eine bestimmte Branche kann sich diese Entwicklung nachteilig für den Anleger auswirken.
Sind mehrere Länder oder Branchen in einem Index vertreten, ist es möglich, dass die in dem
betreffenden Index enthaltenen Länder oder Branchen ungleich gewichtet werden. Dies bedeutet,
dass der Index im Falle einer ungünstigen Entwicklung in einem Land oder einer Branche mit einer
hohen Gewichtung im Index den Wert des Index unverhältnismäßig nachteilig beeinflussen kann.
Anleger sollten beachten, dass die Auswahl eines Index nicht auf den Erwartungen oder
Einschätzungen der Emittentin oder der Berechnungsstelle mit Hinblick auf die zukünftige
Wertentwicklung des ausgewählten Index basiert. Anleger sollten deshalb auf Grundlage ihres
eigenen Wissens und ihrer eigenen Informationsquellen eine Einschätzung in Bezug auf die
zukünftige Wertentwicklung eines Index selbst treffen.
Preisindex - keine Berücksichtigung von Dividenden
Der in den jeweiligen Emissionsbedingungen eines Zertifikats in Bezug genommene Index kann
ein Preisindex sein. Anders als bei Performanceindizes führen bei Preisindizes
Dividendenausschüttungen der im Index enthaltenen Aktien zu einer Reduzierung des
Indexstands. Anleger nehmen somit nicht an Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen in Bezug
auf die im Preisindex enthaltenen Aktien teil.
Einflussnahme durch die Emittentin
Die Emittentin hat i.d.R. keinen Einfluss auf die Zusammensetzung und Wertentwicklung eines
einem Zertifikat zugrunde liegenden Index oder die Wertentwicklung der betreffenden
Indexbestandteile, es sei denn, die Emittentin und der Indexsponsor sind identisch.
21
Keine Haftung des Indexsponsors
Falls die Zertifikate sich auf einen Index beziehen, der nicht von der Emittentin berechnet wird,
wird die Emission, die Vermarktung und der Vertrieb der Zertifikate normalerweise nicht vom
jeweiligen Indexsponsor unterstützt. Dabei wird der Index von dem jeweiligen Indexsponsor ohne
Berücksichtigung der Interessen der Emittentin oder der Inhaber der Zertifikate zusammengesetzt
und berechnet. In einem solchen Fall übernehmen die Indexsponsoren keine Verpflichtung oder
Haftung in Bezug auf die Ausgabe, den Verkauf bzw. den Handel der Zertifikate.
Keine anerkannten Finanzindizes, kein unabhängiger Dritter
Die Zertifikate können sich auf einen oder mehrere Indizes beziehen, bei denen es sich nicht um
anerkannte Finanzindizes handelt, sondern um Indizes, die speziell für die Ausgabe des
betreffenden Zertifikats geschaffen wurden. Die Indexsponsoren solcher Indizes sind
möglicherweise nicht von der Emittentin unabhängig und könnten die Interessen der Emittentin
vorrangig gegenüber den Interessen der Inhaber der Zertifikate behandeln.
Währungsrisiken
Die Preise der Indexbestandteile können in einer anderen Währung (z.B. USD) ausgedrückt sein
als die Emissionswährung der Zertifikate (z.B. EUR). Ist das der Fall, können die ZeitRentenbeträge und der Wert der Zertifikate während ihrer Laufzeit nicht nur von der
Wertentwicklung des Basiswertes, sondern auch von der Entwicklung der Wechselkurse einer
oder mehrerer anderer Währungen gegenüber der Emissionswährung abhängen.
Indexgebühren
Bei der Berechnung eines Index können bestimmte Gebühren, Kosten, Provisionen oder sonstige
Honorare für die Zusammensetzung und Berechnung des Index zum Abzug kommen. Dadurch
wird die Wertentwicklung der einzelnen Indexbestandteile bei der Berechnung des Index nicht
vollständig berücksichtigt, sondern wird um den Betrag der betreffenden Gebühren, Kosten,
Provisionen und sonstigen Honorare reduziert, wodurch eine positive Wertentwicklung einzelner
Indexbestandteile zum Teil wieder aufgezehrt werden kann. Es sollte außerdem zur Kenntnis
genommen werden, dass solche Kosten auch im Falle einer negativen Wertentwicklung des Index
entstehen können.
Veröffentlichung der Indexzusammensetzung
Auch wenn die Zusammensetzung der Indizes auf einer Website oder in sonstigen, in den
Emissionsbedingungen genannten Medien zu veröffentlichen ist, entspricht die veröffentlichte
Zusammensetzung möglicherweise nicht immer der aktuellen Zusammensetzung des
betreffenden Index, weil die Veröffentlichung der aktualisierten Zusammensetzung auf der
Website des jeweiligen Indexsponsors unter Umständen mit einer erheblichen Verzögerung von
bis zu mehreren Monaten erfolgt.
c) Besondere Risiken in Bezug auf Zertifikate, bei deren Basiswert es sich um Waren wie
z.B. Edelmetalle handelt
Waren, bzw. Rohstoffe werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt: Mineralische
Rohstoffe (z.B. Öl, Gas oder Aluminium), landwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B. Weizen oder Mais)
und Edelmetalle (z.B. Gold oder Silber). Ein Großteil der Waren wird an spezialisierten Börsen
oder im Interbankenhandel in Form von OTC-Geschäften (over-the-counter; außerbörslich)
gehandelt.
Inhaber von Zertifikaten bezogen auf den Preis von Waren sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem die
Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge festgelegt wird,
maßgeblichen Preisrisiken ausgesetzt, da Warenpreise erheblichen Schwankungen unterliegen.
Die Preise von Waren werden durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, wie z.B.:
22
Kartelle und regulatorische Änderungen
Eine Reihe von Warenproduzenten oder warenproduzierenden Ländern haben sich zu
Organisationen oder Kartellen zusammengeschlossen, um das Warenangebot zu regulieren und
somit die Preise zu beeinflussen. Der Warenhandel unterliegt aber andererseits
aufsichtsbehördlichen Vorschriften oder Marktregeln, deren Anwendung sich ebenfalls auf die
Preisentwicklung der betroffenen Waren auswirken kann.
Angebots- und Nachfragezyklus
Landwirtschaftliche Waren werden nur zu bestimmten Jahreszeiten produziert, jedoch während
des gesamten Jahres nachgefragt. Dahingegen wird Energie ständig produziert, obwohl sie
hauptsächlich während kalter oder sehr heißer Jahreszeiten benötigt wird. Dieses zyklische
Angebots- und Nachfragemuster kann zu starken Preisschwankungen führen.
Kosten im Zusammenhang mit direkten Anlagen
Direkte Anlagen in Waren sind mit Lager- und Versicherungskosten sowie Steuern verbunden.
Darüber hinaus werden auf Waren keine Zinsen oder Dividenden gezahlt. Die Gesamtrendite
einer Investition in Waren wird von diesen Faktoren beeinflusst.
Inflation und Deflation
Die allgemeine Preisentwicklung kann sich stark auf die Preisentwicklung von Waren auswirken.
Liquidität
Viele Warenmärkte sind nicht besonders liquide und sind somit ggf. nicht in der Lage, schnell und
in ausreichendem Maße auf Angebots- und Nachfrageveränderungen zu reagieren. Im Falle einer
niedrigen Liquidität können spekulative Anlagen durch einzelne Marktteilnehmer zu
Preisverzerrungen führen.
Politische Risiken
Waren werden häufig in Schwellenländern (Emerging Markets) produziert und von
Industrienationen nachgefragt. Die politische und wirtschaftliche Situation von Schwellenländern
ist jedoch meist weitaus weniger stabil als in den Industriestaaten. Sie sind eher den Risiken
schneller politischer Veränderungen und konjunktureller Rückschläge ausgesetzt. Politische
Krisen können das Vertrauen von Anlegern erschüttern, was wiederum die Preise der Waren
beeinflussen kann. Kriegerische Auseinandersetzungen oder Konflikte können Angebot und
Nachfrage bestimmter Waren verändern. Darüber hinaus ist es möglich, dass Industrieländer ein
Embargo beim Export und Import von Waren und Dienstleistungen auferlegen. Dies kann sich
direkt oder indirekt auf den Preis der Waren, die als Basiswert der Zertifikate dienen, auswirken.
Klima- und Katastrophenrisiken
Ungünstige Wetterbedingungen und Naturkatastrophen können sich längerfristig negativ auf das
Angebot bestimmter Waren auswirken. Eine derartige Angebotskrise kann zu starken und
unberechenbaren Preisschwankungen führen.
d) Besondere Risiken in Bezug auf Zertifikate, bei deren Basiswert es sich um
Wechselkurse/Währungen handelt
Wechselkurse geben das Wertverhältnis einer bestimmten Währung zu einer anderen Währung
an, d.h. die Anzahl der Einheiten einer Währung, die für eine Einheit der anderen Währung
eingetauscht werden können.
Wechselkurse leiten sich aus dem Angebot und der Nachfrage nach Währungen an den
internationalen Devisenmärkten her, die verschiedenen Wirtschaftsfaktoren unterliegen, wie z.B.
der Inflationsrate des jeweiligen Landes, Zinsdifferenzen zum Ausland, die Einschätzung der
23
jeweiligen Konjunkturentwicklung, die weltpolitische Situation, die Konvertierbarkeit einer Währung
in eine andere, die Sicherheit der Geldanlage in der jeweiligen Währung und von Regierungen und
Zentralbanken
ergriffenen
Maßnahmen
(z.B.
Wechselkontrollen
und
-beschränkungen). Neben diesen abschätzbaren Faktoren können aber Faktoren relevant sein,
die kaum einschätzbar sind, so zum Beispiel Faktoren psychologischer Natur wie
Vertrauenskrisen in die politische Führung eines Landes oder andere Spekulationen. Auch solche
Komponenten psychologischer Natur können einen erheblichen Einfluss auf den Wert der
entsprechenden Währung ausüben.
IV. Spezielle Risiken der unter diesem Basisprospekt begebenen Zertifikate
Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate
●
Allgemeines
Bei den Zertifikaten, die im Rahmen dieses Basisprospekts (sowie nach Maßgabe der jeweiligen
Endgültigen Bedingungen) ausgegeben werden können, handelt es sich um Zertifikate ohne
Einlösungsbetrag am Ende der Laufzeit der Zertifikate. Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate
gewähren dem Anleger einen Anspruch auf Zahlungen von Zeit-Rentenbeträgen an in den
Emissionsbedingungen festgelegten Zeit-Rentenzahltagen. Die Höhe der zahlbaren ZeitRentenbeträge wird nach einer in den Emissionsbedingungen festgelegten Formel berechnet und
hängt vom Referenzkurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Basiswert an den jeweiligen
Bewertungstagen ab. Eine etwaige positive Wertentwicklung des Referenzkurses des Basiswerts
nach dem letzten Bewertungstag hat keinen Einfluss auf die Höhe der Zeit-Rentenbeträge für die
restliche Laufzeit des Zertifikats.
In Jedem Fall entspricht die Höhe der Zeit-Rentenbeträge jedoch mindestens dem in den
Emissionsbedingungen festgelegten Mindestbetrag.
Außer den an den jeweiligen Zeit-Rentenzahltagen zahlbaren Zeit-Rentenbeträge erfolgen keine
weiteren Zahlungen unter dem Zertifikat.
Darüber hinaus sollte der Anleger die folgenden Punkte besonders beachten:
•
Verlustrisiken
Bei der wirtschaftlichen Betrachtung einer Anlage in den Zertifikaten sollten die mit dem Erwerb
oder dem Verkauf der Zertifikate anfallenden Kosten berücksichtigt werden.
●
Anpassungen und Kündigung durch die Emittentin
Die Emittentin ist nach Maßgabe der Emissionsbedingungen gegebenenfalls berechtigt,
Anpassungen vorzunehmen. Diese können sich negativ auf den Wert der Zertifikate auswirken.
Des weiteren ist die Emittentin nach Maßgabe der Emissionsbedingungen berechtigt, die
Zertifikate gegebenenfalls zu kündigen. In diesem Fall endet die Laufzeit der Zertifikate vorzeitig.
Der an die Zertifikatsinhaber pro Zertifikat zahlbare Kündigungsbetrag wird von der Emittentin
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt und wird in keinem Fall der Summe der nach den
Zertifikatsbedingungen noch zahlbaren Zeit-Rentenbeträgen entsprechen.
●
Verkauf der Zertifikate
Vor Ende der Laufzeit ist die Realisierung des durch die Zertifikate verbrieften wirtschaftlichen
Wertes nur durch Veräußerung der Zertifikate möglich. Eine Veräußerung der Zertifikate setzt
jedoch voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf der Zertifikate zu einem
entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten Marktteilnehmer, kann
der Wert der Zertifikate möglicherweise nicht realisiert werden. Insbesondere können die Anleger
nicht davon ausgehen, dass es für die Zertifikate unter allen Umständen einen liquiden Markt
geben wird und die in den Zertifikaten angelegten Vermögenswerte deshalb zu jedem Zeitpunkt
24
durch den Verkauf der Zertifikate realisiert werden können. Die Anleger sollten deshalb darauf
eingerichtet sein, die Zertifikate u. U. bis zum Ende der Laufzeit zu halten.
[Weitere produktspezifische Risikofaktoren:][●]
RISIKOFAKTOREN BEZÜGLICH DER EMITTENTIN
Konjunkturelles Umfeld
Die Nachfrage nach den von der Gesellschaft angebotenen Produkten und Dienstleistungen hängt
wesentlich von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ab. Im Unternehmensbereich
„Corporate und Investment Banking“ hat beispielsweise eine schwache Konjunktur direkte
Auswirkungen auf die Kreditnachfrage der Unternehmen und führt zu einer rückläufigen
Kreditvergabe sowie einer durchschnittlichen Bonitätsverschlechterung. Da zudem in einem
wirtschaftlich schwachen Umfeld die Wahrscheinlichkeit von Unternehmensinsolvenzen und damit
des Ausfalls von Krediten steigt, ist eine höhere Risikovorsorge erforderlich. Sinkende
Gewinnaussichten der Unternehmen führen zudem zu niedrigeren Unternehmensbewertungen
und infolgedessen zu einer geringeren Bereitschaft zu Unternehmenszusammenschlüssen und –
akquisitionen sowie Kapitalmarkttransaktionen wie Börsengängen, Kapitalerhöhungen oder
Übernahmen; dementsprechend sinken in einem schwachen wirtschaftlichen Umfeld auch die
Erlöse aus dem Beratungs- und Platzierungsgeschäft. Des Weiteren ist auch das Handelsergebnis
vom Kapitalmarktumfeld und den Erwartungen der Marktteilnehmer abhängig. Im
Unternehmensbereich
"Privatund
Geschäftskunden"
führen
sinkende
Unternehmensbewertungen zu einem Ausweichen der Anleger in risikoärmere Anlageformen (wie
etwa Geldmarktfonds anstelle anderer Fondsprodukte), mit deren Vertrieb in der Regel nur
geringe Provisionen erwirtschaftet werden können.
Die Emittentin ist in ihrer Geschäftstätigkeit vor allem auf die europäischen Märkte, und hier ganz
überwiegend auf den deutschen Markt ausgerichtet. Demzufolge ist sie in besonders hohem Maß
von der konjunkturellen Entwicklung im Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
und insbesondere in Deutschland abhängig. Sollten sich die konjunkturellen Rahmenbedingungen
weiter verschlechtern oder die zur Belebung der deutschen und europäischen Wirtschaft
notwendigen Impulse und Reformen ausbleiben, kann dies wesentliche negative Auswirkungen
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.
Intensiver Wettbewerb
Der deutsche Bankensektor ist durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet. In
verschiedenen
Geschäftsbereichen
mit
Investoren
bestehen
Überkapazitäten.
Im
Firmenkundengeschäft, insbesondere im Bereich des Investment Banking, konkurrieren deutsche
Banken mit einer Reihe von ausländischen Anbietern, die in den vergangenen Jahren ihre
Präsenz im deutschen Markt erheblich ausgebaut haben. Die Commerzbank steht nicht nur zu
anderen Privatbanken, sondern auch zu Genossenschaftsbanken und öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten (Sparkassen und Landesbanken) in Wettbewerb. Während Privatbanken ihren
Aktionären gegenüber zur Wertsteigerung und Gewinnerzielung verpflichtet sind, gründen die
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute ihre Existenzberechtigung auf ihren öffentlichen Auftrag, breite
Schichten der Bevölkerung mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu einem angemessenen Preis zu
versorgen. Aufgrund dieser Gemeinwohlorientierung steht bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten
die Gewinnerzielungsabsicht nicht im Vordergrund. Allerdings hat sich aufgrund der Abschaffung
der Anstaltslast und der staatlichen Garantien im Juli 2005 der Wettbewerbsvorteil der öffentlichrechtlichen Kreditinstitute verringert. Trotzdem bieten die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute ihre
Produkte und Dienstleistungen teilweise nicht zu markt- bzw. risikoadäquaten Preisen an;
Privatbanken ist dies nicht möglich. Die Finazmarktkrise könnte ferner dazu führen, dass sich
insbesondere bestimmte, von der Subprime-Krise betroffene Landesbanken mehr auf das
traditionelle Bankgeschäft konzentrieren und dort noch aggressiver werden. Der
Konsolidierungsprozess und Zusammenschlüsse innerhalb der drei Säulen des deutschen
Bankensystems (öffentlich-rechtliche Banken, Genossenschaftsbanken und Privatbanken)
25
könnten diese Mitbewerber auch zu effizienteren und aggressiveren Marktteilnehmern werden
lassen.
Durch den intensiven Wettbewerb ist es nicht immer möglich, angemessene Margen in einzelnen
Geschäftsbereichen zu erzielen oder Geschäfte in einem Bereich müssen mit margenschwachen
Geschäften oder Geschäften ohne Margen anderer Bereiche verrechnet werden. Außerdem
geben die Konditionen für die Kreditgewährung wettbewerbsbedingt das Adressenausfallrisiko
nicht immer genau wieder.
Sollte es der Emittentin nicht gelingen, ihre Produkte und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen
Konditionen anzubieten und damit Margen zu erzielen, die die mit ihrer Geschäftstätigkeit
verbundenen Kosten und Risiken zumindest ausgleichen, kann dies erhebliche negative
Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
Adressenausfallrisiken
Die Commerzbank ist dem Adressenausfallrisiko ausgesetzt, d.h., dem Risiko von Verlusten oder
entgangenen Gewinnen aufgrund von Ausfall oder Bonitätsverschlechterung von Geschäftspartnern sowie daraus resultierenden negativen Marktwertveränderungen aus Finanzprodukten.
Das Adressenausfallrisiko umfasst neben dem klassischen Kreditausfallrisiko auch Länderrisiken
und Emittentenrisiken sowie Kontrahenten- und Abwicklungsrisiken aus Handelsgeschäften.
Dazu kann es beispielsweise bei Illiquidität oder Insolvenz der Kunden kommen, für die etwa der
konjunkturelle Abschwung, Fehler in der Unternehmensführung bei den jeweiligen Kunden oder
Wettbewerbsgründe ausschlaggebend sein können. Derartige Ausfallrisiken bestehen grundsätzlich bei jedem Geschäft, das eine Bank mit einem Kunden vornimmt, also auch bei dem Erwerb
von Wertpapieren (Risiko von Kursverlusten aufgrund unerwarteter Bonitätsverschlechterung
eines Emittenten (= Emittentenrisiko) oder z.B. der Absicherung von Kreditrisiken mittels
Kreditderivaten (=Kontrahentenrisiko). In besonders hohem Maße besteht ein Ausfallrisiko aber in
Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten, da im Falle der Realisierung dieses Risikos nicht
nur die Vergütung für die Tätigkeit entfällt, sondern vor allem die ausgereichten Darlehen
ausfallen. Die Emittentin ist der Auffassung, dass für alle bekannten latent oder akut gefährdeten
Kreditengagements des Konzerns ausreichende Risikovorsorge getroffen wurde. Es kann jedoch
nicht ausgeschlossen werden, dass die Commerzbank etwa als Folge einer anhaltend schwachen
wirtschaftlichen Situation, der fortschreitenden Verschlechterung der finanziellen Situation der
Kreditnehmer der Commerzbank, des Anstiegs von Unternehmens- und Privatinsolvenzen
(besonders in Deutschland), des Wertverfalls von Sicherheiten, der teilweise fehlenden
Möglichkeit, Sicherheiten zu verwerten oder einer Änderung bei den Rückstellungs- und
Risikomanagementerfordernissen, zusätzliche Kreditvorsorge treffen oder weitere Kreditausfälle
realisieren muss. Dies könnte die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzers erheblich
negativ beeinträchtigen.
Marktrisiken
Das Marktrisiko umfasst die mögliche negative Wertänderung von Positionen der Bank durch die
Veränderung von Marktpreisen, also beispielsweise Zinsen, Credit Spreads, Devisen- und
Aktienkurse sowie der entsprechenden preisbeeinflussenden Parameter (Volatilitäten,
Korrelationen). Schwankungen in diesen Parametern könnten die Ergebnisse im Bankgeschäft
des Konzerns beeinflussen.
Im Finanzanlagevermögen des Konzerns überwiegen die in Euro denominierten festverzinslichen
Wertpapiere. Dementsprechend können Zinsschwankungen sowie Veränderungen der Credit
Spreads in der Euro-Zone den Wert des Finanzanlagevermögens wesentlich beeinflussen. Ein
Anstieg des Zinsniveaus oder eine wesentliche Ausweitung der Credit Spreads könnte den Wert
des festverzinslichen Finanzanlagevermögens substantiell verringern.
Außerdem beeinflusst die Steuerung des Zinsrisikos durch den Konzern das Ergebnis des
Bereichs Treasury. Die Zusammensetzung der Aktiva und Passiva sowie jedes Missverhältnis,
26
dass sich aus dieser Zusammensetzung ergibt, führen dazu, dass sich die Erträge aus dem
Bankgeschäft des Konzerns bei Zinsschwankungen verändern. Ein Missverhältnis zwischen
zinstragenden Aktiva und zinstragenden Passiva im Hinblick auf Laufzeiten kann einen
wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Finanz- und Ertragslage des Bankgeschäfts der
Commerzbank haben. Sollte es dem Konzern nicht möglich sein, Inkongruenzen zwischen
zinstragenden Aktiva und Passiva auszugleichen, könnten die Konsequenzen eines weiteren
Rückgangs der Zinsmarge und der Zinserträge einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die
Ertragslage des Konzerns haben.
Ein Teil der Erträge und der Aufwendungen des Commerzbank-Konzerns entsteht außerhalb der
Euro-Zone. Dadurch unterliegen sie grundsätzlich dem Währungsrisiko. Da der Konzernabschluss
der Commerzbank in Euro aufgestellt wird, werden die Fremdwährungsgeschäfte und die nicht auf
Euro lautenden Positionen der Einzelabschlüsse einer jeden Tochtergesellschaft zu den am Ende
der jeweiligen Periode geltenden Wechselkursen in Euro umgerechnet. Daher unterliegt das
Ergebnis des Commerzbank-Konzerns den Auswirkungen der Schwankungen des Euro
gegenüber anderen Währungen. Sollten infolge von Währungsschwankungen Erträge, die in einer
anderen Währung als Euro anfallen, bei der Umrechnung in Euro niedriger ausfallen und
Aufwendungen, die in einer anderen Währung als Euro anfallen, bei der Umrechnung in Euro
höher ausfallen, könnte sich dies nachteilig auf die Finanz- und Ertragslage des CommerzbankKonzerns auswirken.
Das Handelsergebnis des Commerzbank-Konzerns ist möglicherweise volatil und hängt von
zahlreichen Faktoren ab, die außerhalb der Kontrolle des Konzerns liegen, wie allgemeines
Marktumfeld und Marktvolatilität, Handelstätigkeit insgesamt, Zinsniveau und dem Credit Spread
Niveau oder Währungsschwankungen. Ein wesentlicher Rückgang des Handelsergebnisses des
Commerzbank-Konzerns oder ein Anstieg der Verluste im Handelsgeschäft kann die Fähigkeit des
Konzerns, profitabel zu operieren, beeinträchtigen.
Liquiditätsrisiken
Die Commerzbank unterliegt grundsätzlich dem Liquiditätsrisiko, d.h. dass die Bank ihren
gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen
kann (Solvenz- oder Refinanzierungsrisiko). Darüber hinaus besteht für die Commerzbank das
Risiko, dass die Bank Handelspositionen aufgrund von unzureichender Marktliquidität
(Marktliquiditätsrisiko) nicht kurzfristig veräußern oder absichern kann oder nur zu einem
geringeren Preis verkaufen kann.
Das Liquiditätsrisiko kann in unterschiedlichen Ausprägungen auftreten. Es kann der Fall
auftreten, dass die Bank an einem bestimmten Tag ihren Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommen kann und dann kurzfristig Liquidität am Markt zu teuren Konditionen nachfragen
muss. Darüber hinaus besteht die Gefahr, das Einlagen vorzeitig abgezogen oder Kreditzusagen
unerwartet in Anspruch genommen werden.
Herabstufung der Ratings des Konzerns
Die Rating-Agenturen Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch Ratings bewerten mit Hilfe einer
Bonitätsbeurteilung, ob ein potenzieller Kreditnehmer zukünftig in der Lage sein wird, seinen
Kreditverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachzukommen. Ein wesentlicher Baustein für die
Bonitätseinstufung (=Rating) hierfür ist die Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gesellschaft. Das Rating einer Bank ist ein wichtiges komparatives Element im Wettbewerb
mit anderen Banken. Es hat insbesondere auch einen bedeutenden Einfluss auf die Einzelratings
der wichtigsten Tochtergesellschaften. Eine Herabstufung oder die bloße Möglichkeit der
Herabstufung des Ratings der Bank oder einer ihrer Tochtergesellschaften könnte wiederum
nachteilige Auswirkungen auf das Verhältnis zu Kunden und für den Vertrieb von Produkten und
Dienstleistungen der entsprechenden Gesellschaft haben. Auf diese Weise könnten Neuabschlüsse beeinträchtigt, die Konkurrenzfähigkeit auf den Märkten reduziert und die Finanzierungskosten der entsprechenden Gesellschaft spürbar erhöht werden. Eine Herabstufung des
Ratings hätte darüber hinaus nachteilige Auswirkungen auf die Kosten des Konzerns für die
Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung und könnte zum Entstehen neuer oder zur Fälligstellung
27
bestehender Verbindlichkeiten führen, die von der Aufrechterhaltung eines bestimmten Ratings
abhängen. Daneben könnte der Fall eintreten, dass die Commerzbank nach einer
Ratingabstufung im Zusammenhang mit ratingabhängigen Sicherheitenvereinbarungen für
Derivatgeschäfte zusätzlich Sicherheiten stellen müsste. Wenn das Rating der Bank oder einer
ihrer wesentlichen Tochtergesellschaften in den Bereich zum „non-investment grade“ fallen sollte,
könnten das operative Geschäft der betroffenen Tochtergesellschaft und damit auch die
Refinanzierungskosten aller Konzerngesellschaften erheblich beeinträchtigt werden. Dies
wiederum,
könnte
die
Möglichkeit
des
Commerzbank-Konzerns,
in
bestimmten
Geschäftsbereichen tätig zu sein, beeinträchtigen.
Operationelle Risiken
Die Solvabilitätsverordnung (SolvV) definiert das operationelle Risiko als das Risiko bezogen auf
die Unangemessenheit oder das Versagen interner oder externer Verfahren und Systeme,
menschliches Versagen, Rechtsverletzung, Fehlverhalten der Angestellten oder externe
Ereignisse wie z.B. Betrug. Diese Ereignisse können möglicherweise zu einem finanziellen Verlust
führen oder den Ruf der Bank schädigen. Diese Definition umfasst auch das Rechtsrisiko sowie
regulatorische Risiken, nicht jedoch das Geschäftsrisiko sowie nicht-quantifizierbare Risiken.
Der Geschäftsbetrieb der Bank bringt von Natur aus operationelle Risiken mit sich. Er ist abhängig
von der Abwicklung einer Vielzahl komplexer Transaktionen quer durch verschiedenartigste
Produkte und unterliegt verschiedensten gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften. Die Bank
ist bestrebt, durch ein intaktes und gut geregeltes Umfeld hinsichtlich der Charakteristika ihrer
Geschäftstätigkeit, der Märkte und des regulatorischen Umfeldes, in dem sie agiert, das
operationelle Risiko auf einem überschaubaren Niveau zu halten. Obwohl diese
Kontrollmechanismen operationelle Risiken unterbinden können, können sie erfolglos sein und
diese Risiken nicht ausschalten.
Die Bank sieht sich folgenden zwei wesentlichen Schwierigkeiten im externen Umfeld ausgesetzt:
- eine hohe Marktvolatiliät, die eine besondere Aufmerksamkeit auf die Abwicklung und
Überwachung der Handelsgeschäfte erfordert,
- wachsende Risiken in Bezug auf Wirtschaftskriminalität, die die Bedeutung der internen
Kontrollsysteme insbesondere hinsichtlich des Betrugsrisikos hervorheben.
Operationelle Risiken beinhalten auch Rechtsrisiken. Dies sind diejenigen rechtlichen
Verlustgefahren, die insbesondere entstehen, wenn:
- sich Ansprüche und Rechte der Bank aus rechtlichen Gründen gerichtlich nicht durchsetzen
lassen,
- die Bank gegen sie erhobene Klagen (Passiv-Prozesse) ganz oder teilweise zu verlieren droht
hinsichtlich des Streitwertes,
- die Bank Passiv- oder Aktiv-Prozesse (Klagen der Bank) ganz oder teilweise zu verlieren droht
hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten,
- die Bank die eigenen Anwaltskosten aufgrund einer individuellen Vereinbarung oder aufgrund
der spezifischen Rechtsordnung auch im Fall des Obsiegens tragen muss.
Derzeit betragen die Rechtsrisiken rund 30 % der operationellen Risiken der Bank. Die weltweite
Steuerung der Rechtsrisiken im Commerzbank-Konzern erfolgt durch die Rechtsabteilung. Die
zentrale Aufgabe der Rechtsabteilung besteht darin, mögliche Verluste aus rechtlichen Risiken in
einem frühen Stadium zu erkennen, Lösungsmöglichkeiten zur Minimierung, Begrenzung oder
Vermeidung dieser Risiken aufzuzeigen und die erforderlichen Rückstellungen zu bilden. In
diesem Zusammenhang erstellt die Rechtsabteilung Richtlinien und Standardverträge für den
gesamten Konzern, die in enger Zusammenarbeit mit den Geschäftbereichen, Filialen und
Tochtergesellschaften umgesetzt werden.
Operationelle Risiken entstehen auch durch den in den letzten Jahren stark gestiegenen Einsatz
anspruchsvoller Technologien im Bankgeschäft. So ist das umfangreiche institutionelle
Bankgeschäft, wie es der Commerzbank-Konzern betreibt, in zunehmendem Maß von
hochentwickelten Informationstechnologie („IT“)-Systemen abhängigen. IT-Systeme sind
gegenüber einer Reihe von Problemen, wie Computerviren, Hackern, Schäden an den
28
entscheidenden IT-Zentren sowie Soft- oder Hardwarefehler, anfällig. Jeglicher Ausfall oder
jegliche Betriebsstörung oder Verletzung der Sicherheitsbestimmungen in diesen Systemen
könnte zu Ausfällen oder Unterbrechungen im Kundenbeziehungsmanagement der Bank, der
Hauptkontenbuchhaltung, der Einlagen-, Service- und/oder Kreditverwaltungssysteme führen. Die
Bank kann nicht sicherstellen, dass diese Ausfälle oder Störungen nicht auftreten und falls sie
auftreten, dann auch adäquat adressiert werden. Das Auftreten jeglicher Ausfälle oder Störungen
könnte die Finanzlage und das Geschäftsergebnis beeinträchtigen. Die Harmonisierung der ITSysteme der Bank- und Finanztochtergesellschaften des Commerzbank-Konzerns zur Schaffung
einer einheitlichen IT-Architektur stellt eine besondere Herausforderung dar. Die Integration der
Eurohypo im Jahre 2006 hat ebenfalls die Notwendigkeit einheitlicher Systeme aufgezeigt und ein
Harmonisierungsprozess wurde innerhalb des Konzerns abgeschlossen. Darüber hinaus sind für
IT-Systeme regelmäßige Upgrades erforderlich, um den Anforderungen sich ändernder Geschäftsund aufsichtsrechtlicher Erfordernisse gerecht werden zu können. Insbesondere die Einhaltung
der Basel II-Vorschriften wird weitere erhebliche Anforderungen an die Funktionalität der ITSysteme des Commerzbank-Konzerns stellen. Die im Hinblick auf die Einführung der Basel IIVorschriften erforderlichen Upgrades können möglicherweise nicht rechtzeitig umgesetzt werden
und nicht so funktionieren wie es erforderlich ist. Auch wenn der Commerzbank-Konzern
Maßnahmen ergreift, um sich vor diesen Problemen zu schützen, können diese in Bezug auf
Upgrades für den Konzern bedeutsame Risiken darstellen.
Strategische Risiken
Strategische Risiken umfassen potenzielle negative Einflüsse in Bezug auf das Erreichen der
strategischen Ziele der Commerzbank, resultierend aus Veränderungen von Markt- und
Wettbewerbsumfeld, Kapitalmarktanforderungen, Regulation/Politik sowie unzureichender
Umsetzung der Konzernstrategie und Inkonsistenz der Entwicklung von Segmenten und
Geschäftsfeldern.
Diese beinhalten vor allem veränderte gesamtwirtschaftliche und/oder Banken-spezifische
Bedingungen in den Kernmärkten des Commerzbank-Konzerns, d.h. vor allem in Deutschland und
Mittel- und Osteuropa, die sich in hohen Schwankungen mit temporären oder dauerhaften
Geschäftsrückgängen und einer veränderten Marktstellung des Commerzbank-Konzerns
niederschlagen können.
Aktuell sind es insbesondere und unmittelbar die Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf das
tradingbezogene Geschäft und die Verbriefungsmöglichkeiten von Kreditrisiken, die ausgewählte
Teile des Geschäftsmodells der Commerzbank gefährden können. So kann bei einem Anhalten
der Finanzmarktkrise weiterer Abschreibungsbedarf auf das ABS-Portfolio mit strukturierten
Produkten nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für das Segment Public Finance, so dass
das Geschäftsmodell überprüft und ggf. strategisch neu ausgerichtet werden muss. Bei einer
folgenden weiteren Verschlechterung der internationalen Immobilienmärkte kann die gewerbliche
Immobilienfinanzierung
durch
die
Tochtergesellschaft
Eurohypo,
insbesondere
die
Finanzierungsaktivitäten in Märkten wie Spanien, UK und USA, beeinträchtigt werden.
Ein potenzielles Übergreifen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft in den Kernmärkten
Deutschland und Mittel-/Osteuropa könnte mittelbar zu erhöhten Kreditausfällen der
Commerzbank im Segment Privat- und Geschäftskunden und in der Mittelstandsbank führen und
die angestrebte Wachstumsstrategie gefährden. Eine konjunkturelle Abkühlung in den genannten
Kernmärkten würde das Wachstum zusätzlich erschweren. Zudem ist die Wachstumsstrategie in
diesen beiden Segmenten durch eine Intensivierung des Wettbewerbs im Privat- und
Firmenkundengeschäft bedroht, wenn Geschäftsbanken wegfallende Erträge aus dem
Investmentbanking in diesen Bereichen zu kompensieren versuchen.
Risiken aus der Beteiligung an anderen Unternehmen
Die Commerzbank hält diverse Beteiligungen an börsennotierten und nicht börsennotierten
Gesellschaften. Die effiziente Steuerung eines aus börsennotierten und nicht börsennotierten
Gesellschaften bestehenden Portfolios erfordert hohe Refinanzierungskosten, die durch die
29
erzielbaren Dividenden der Beteiligungsgesellschaften nicht annähernd kompensiert werden
könnten.
Die Commerzbank verfügt zudem größtenteils lediglich über Minderheitsbeteiligungen an großen
börsennotierten Gesellschaften im In- und Ausland. Diese Beteiligungsstruktur verhindert die
zeitnahe effiziente Beschaffung ausreichender Informationen, um rechtzeitig etwaigen negativen
Entwicklungen bei diesen Beteiligungsgesellschaften entgegenzuwirken. Es ist nicht
auszuschließen, dass aufgrund der Börsenentwicklung in den betreffenden Heimatländern der
börsennotierten
Beteiligungen
oder
unternehmensspezifischer
Entwicklungen
künftig
Wertberichtigungsbedarf für das Beteiligungsportfolio entsteht oder dass es der Commerzbank
nicht möglich sein wird, ihre Beteiligungen über die Börse oder außerbörslich zu angemessenen
Preisen oberhalb des aktuellen Buchwerts zu veräußern. Sollten sich die Börsenkurse negativ
entwickeln, könnte dies negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Bank haben.
Risiken in Zusammenhang mit dem Erwerb der Dresdner Bank AG
Die Commerzbank hat im Januar 2009 die Übernahme der Dresdner Bank AG von der Allianz SE
vollzogen. Am 11. Mai 2009 wurde die Verschmelzung der Dresdner Bank als übertragender
Rechtsträger auf die Commerzbank als übernehmendem Rechtsträger im Handelsregister der
Gesellschaft beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen. Aus der Transaktion können sich
verschiedene Risiken ergeben, die Auswirkungen auf die Erträge oder das Ergebnis der
Commerzbank haben können.
Ökonomische Risiken: Das vergrößerte gemeinsame Unternehmen könnte bei schwächeren
nationalen und/oder internationalen Rahmenbedingungen eine höhere Anfälligkeit aufweisen.
Daraus könnten sich Druck auf die Erträge, Refinanzierungsmöglichkeiten und die Qualität der
Bilanzaktiva ergeben. Insbesondere wird die Transaktion zunächst zu einer Erhöhung der
Portfoliorisiken führen, da bei der Dresdner Bank z.B. in den Bereichen „Asset Backed
1
2
3
Securities/Conduits “, „Leverage Acquisition Finance “ und „Credit Default Swaps “ größere
Portfolien bestehen und die Zusammen-führung der Portfolien beider Häuser Klumpenrisiken mit
sich bringen kann. Ein weiterer Risikofaktor kann dadurch entstehen, dass ein
ergebnisschonender Abbau einzelner Portfolien nicht im vorgesehenen Zeitablauf darstellbar ist.
Auch das Marktrisiko wird durch den Zusammenschluss der beiden Banken zunächst ansteigen,
obgleich die Commerzbank plant, die bisherigen Eigenhandelsaktivitäten der Dresdner Bank
aufzugeben und Risikopositionen zurückzuführen.
Integrationsrisiken: Der Erwerb der Dresdner Bank erfordert einen komplexen Integrationsprozess.
Das Erreichen der Synergien könnte länger als erwartet benötigen und die Restrukturierung
könnte aufwendiger sein und sich über einen länger als geplanten Zeitraum bewegen. Die gezielte
Reduktion bzw. Restrukturierung von Geschäft sowie Kundenüberschneidungen könnten zum
Verlust von Erträgen bzw. einer schwächeren Ergebnisperformance führen.
Regulatorische Risiken
Die Geschäftstätigkeit des Commerzbank-Konzerns wird von den Zentralbanken und
Aufsichtsbehörden der Länder, in denen sie tätig ist, reguliert und beaufsichtigt. In jedem dieser
1
Unter „Asset Backed Securities“ werden von einer Zweckgesellschaft emittierte Schuldver-schreibungen
verstanden, die durch auf die Zweckgesellschaft übertragene Vermögenswerte und den daraus
resultierenden Zahlungsströmen bedient (Tilgung, ggf. Zins) werden. Bei “Asset Backed Conduits“ handelt es
sich um diese Zweckgesellschaften.
2
„Leverage Acquisition Finance“ beschreibt eine mit einem relativ geringen Einsatz von Eigenmitteln und
daher zu einem wesentlichen Teil fremdfinanzierte Unternehmensübernahme. Dadurch kann der Käufer eine
hohe Eigenkapitalrentabilität erreichen, solange die Rentabilität der Übernahme größer ist als die
Verpflichtungen aus den Fremdkapitalzinsen..
3
„Credit Default Swaps“ sind Finanzinstrumente, bei der sich ein Vertragspartner gegen Vergütung dem
anderen Vertragspartner verpflichtet, im Falle eines näher beschriebenen Kreditereignisses (z.B. der
Insolvenz) eines oder mehrerer bestimmter Referenzobjekte (z.B. ein Unternehmen) einen bestimmten
Ausgleichsbetrag zu zahlen
30
Länder ist für den Commerzbank-Konzern eine Banklizenz oder zumindest eine Anzeige an die
nationale Aufsichtsbehörde erforderlich. Das bankaufsichtsrechtliche Regime in den
verschiedenen Ländern kann sich ändern. Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen in
einem Land können den Unternehmen des Commerzbank-Konzerns zusätzliche Verpflichtungen
auferlegen. Außerdem kann die Befolgung geänderter aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu einem
erheblichen Anstieg des Verwaltungsaufwands führen, was sich nachteilig auf die Finanz- und
Ertragslage des Commerzbank-Konzerns auswirken könnte. Aufsichtsbehörden könnten der Bank
und ihren Tochtergesellschaften zudem Auflagen machen, die ihre Möglichkeit, in bestimmten
Geschäftsbereichen tätig zu sein, beeinträchtigen könnten.
Ferner könnten als Konsequenz aus der Finanzmarktkrise Veränderungen der regulatorischen
Rahmenbedingungen vorgenommen werden, die ggf. selektiv einzelne Geschäftsaktivitäten der
Commerzbank und ihrer Wettbewerber auf den Prüfstand stellen würden.
31
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Dieser Basisprospekt wird gemäß § 6 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erstellt. Die für eine
Zertifikatemission unter diesem Basisprospekt relevanten endgültigen Bedingungen werden in
einem gesonderten Dokument (die "Endgültigen Bedingungen") spätestens am Tag des
öffentlichen Angebots der betreffenden Zertifikatemission den Anlegern auf der Internet-Seite
www.commerzbank.de zur Verfügung gestellt.
Verantwortung
Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (nachstehend auch "Commerzbank",
"Bank", "Emittentin" oder "Gesellschaft", zusammen mit ihren Tochtergesellschaften auch
"Commerzbank-Konzern" oder "Konzern" genannt) übernimmt die Verantwortung für die in
diesem Basisprospekt enthaltenen Angaben. Sie erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in
diesem Basisprospekt richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Die
Emittentin hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die in diesem
Basisprospekt genannten Angaben ihres Wissens richtig sind und keine wesentlichen Umstände
ausgelassen wurden, die die Aussage dieses Dokumentes verändern könnten.
Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Zertifikate ist niemand berechtigt,
irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesem
Basisprospekt enthalten sind. Für Informationen von Dritten, die nicht in diesem Basisprospekt
enthalten sind, lehnt die Emittentin jegliche Haftung ab. Die hierin enthaltenen Informationen
beziehen sich auf das Datum des Basisprospekts und können aufgrund später eingetretener
Veränderungen unrichtig und/oder unvollständig geworden sein.
Wichtiger Hinweis in Bezug auf diesen Basisprospekt
Dieser Basisprospekt ist zusammen mit etwaigen Nachträgen und sonstigen Dokumenten, die
durch Bezugnahme in diesen Basisprospekt aufgenommen wurden, zu lesen und entsprechend
auszulegen.
Keine Person ist befugt oder von der Emittentin autorisiert worden, Informationen weiterzugeben
oder Zusicherungen abzugeben, die nicht in diesem Basisprospekt enthalten sind oder diesem
Basisprospekt bzw. sonstigen Informationen, die im Zusammenhang mit dem Basisprospekt oder
den Zertifikaten zur Verfügung gestellt werden, widersprechen. Falls dennoch solche
Informationen weitergegeben oder solche Zusicherungen abgegeben werden, darf nicht davon
ausgegangen werden, dass sie von der Emittentin autorisiert wurden.
Weder dieser Basisprospekt noch irgendwelche sonstigen Informationen, die im Zusammenhang
mit dem Basisprospekt oder den Zertifikaten zur Verfügung gestellt werden, sind allein als
Grundlage für eine Bonitätsbewertung oder eine sonstige Beurteilung der Emittentin vorgesehen,
noch sollten sie als Empfehlung der Emittentin an den Empfänger dieses Basisprospekts oder
sonstiger Informationen, die im Zusammenhang mit dem Basisprospekt oder den Zertifikaten zur
Verfügung gestellt werden, betrachtet werden, die in diesem Basisprospekt und in den
Endgültigen Bedingungen beschriebenen Zertifikate zu erwerben.
Die Verteilung dieses Basisprospekts und das Angebot oder der Verkauf der Zertifikate können in
bestimmten Rechtsordnungen rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die in den
Besitz dieses Basisprospekts oder von Zertifikaten gelangen, müssen sich hinsichtlich solcher
Beschränkungen informieren und diese beachten. Insbesondere gelten Beschränkungen in Bezug
auf die Verteilung dieses Basisprospekts und das Angebot oder den Verkauf der Zertifikate
32
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vereinigten Staaten (siehe "Angebots- und
Verkaufsbeschränkungen").
Die Emittentin sichert nicht zu, dass dieses Dokument in einer anderen als der deutschen
Rechtsordnung auf gesetzliche Weise verteilt werden kann oder dass die Zertifikate nach
Maßgabe anwendbarer Registrierungsanforderungen bzw. sonstiger Vorschriften oder im Rahmen
einer entsprechenden Ausnahmeregelung in einer anderen als der deutschen Rechtsordnung auf
gesetzliche Weise angeboten werden können, und sie verpflichtet sich nicht, eine solche
Verteilung oder ein solches Angebot zu unterstützen. Insbesondere hat die Emittentin keine
Handlung vorgenommen, die ein öffentliches Angebot der Zertifikate oder die Verteilung dieses
Dokuments in einer anderen als der deutschen Rechtsordnung ermöglichen würde, in welcher für
diesen Zweck eine solche Handlung erforderlich wäre. Demgemäß dürfen die Zertifikate in einer
beliebigen Rechtsordnung nur in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Gesetzen und
Vorschriften direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden; dasselbe gilt für die Verteilung
und Veröffentlichung dieses Basisprospekts sowie jeglicher Werbematerialien und sonstiger
Angebotsunterlagen.
Verfügbarkeit von Dokumenten
Dieser Basisprospekt und etwaige Nachträge zu diesem werden in elektronischer Form auf der
Website der Commerzbank Aktiengesellschaft www.commerzbank.com zur Verfügung gestellt.
Druckexemplare dieses Basisprospekts können kostenlos vom Hauptsitz der Emittentin
(Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland) angefordert werden.
Darüber hinaus können für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Datum dieses
Basisprospekts die Satzung der Commerzbank Aktiengesellschaft in der jeweils aktuellen Fassung
und die Geschäftsberichte des Commerzbank-Konzerns für die Geschäftsjahre 2007 und 2008
sowie der Zwischenbericht des Commerzbank-Konzerns zum 31. März 2009 (prüferisch
durchgesehen)
am Hauptsitz der Emittentin (Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main,
Bundesrepublik Deutschland) eingesehen werden bzw. sind diese auf der Internet-Seite
www.commerzbank.de verfügbar.
Informationen in Bezug auf die Zertifikate
Weitere Angaben zu einer bestimmten Emission von Zertifikaten, wie z.B. Emissionsbedingungen,
Valutatag, Einlösungs- oder sonstige Zahlungsberechnungen oder –angaben, kleinste handelbare
Einheit, Währung, Marktstörungen, Abwicklungsstörungen, Anpassungen, ggf. bestimmte
Risikofaktoren, Clearing-System, ISIN oder sonstige Wertpapierkennnummern, Börsennotierung,
Verbriefung der Zertifikate (unter Angabe des jeweiligen Clearing Systems inkl. der zugehörigen
Anschrift) und sonstige weitere Informationen sind den jeweiligen Endgültigen Bedingungen zu
entnehmen.
Angebot und Verkauf
Die Einzelheiten des Angebotes und des Verkaufs, insbesondere der jeweilige Emissionstermin
und das jeweilige Angebotsvolumen sowie der jeweilige Ausgabepreis bzw. Verkaufspreis
(Ausgabepreis zuzüglich etwaiger Kosten) jeder unter dem vorliegenden Basisprospekt zu
begebenden Emission sind den entsprechenden Endgültigen Bedingungen zu entnehmen.
Im Falle eines Angebotes der Zertifikate während einer Zeichnungsfrist, deren Dauer den
zugehörigen Endgültigen Bedingungen zu entnehmen ist, werden die zum Ende der
Zeichnungsfrist zu bestimmenden Einzelheiten der Emission von der Emittentin unverzüglich nach
Ende der Zeichnungsfrist veröffentlicht. Es kann zudem vorgesehen werden, dass die Zertifikate
33
nach Ablauf der Zeichnungsfrist von der Emittentin weiterhin freibleibend zum Kauf angeboten
werden. Der Ausgabepreis wird dann fortlaufend festgelegt.
Die Lieferung der verkauften Zertifikate erfolgt [nach Ablauf der Zeichnungsfrist] [nach dem
Emissionstag] an dem in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Valutatag über
das angegebene Clearing System. Bei einem Verkauf der Zertifikate nach dem Valutatag erfolgt
die Lieferung gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über das in den jeweiligen
Endgültigen Bedingungen angegebene Clearing System.
Der Ausgabepreis der Zertifikate basiert auf internen Kalkulationsmodellen der Emittentin und
kann infolge von Provisionen und/oder sonstigen Gebühren im Zusammenhang mit der Ausgabe
und dem Verkauf der Zertifikate (einschließlich einer Marge, die an Vertriebspersonen oder Dritte
gezahlt oder von der Emittentin einbehalten wird) sowie von Beträgen, die der Absicherung der
Verbindlichkeiten der Emittentin im Zusammenhang mit den Zertifikate dienen, den Marktwert der
Zertifikate übersteigen. Personen, welche die Zertifikate vertreiben und hierfür eine Provision,
Gebühr oder nicht-monetäre Vorteile erhalten, sind möglicherweise nach anwendbarem Recht
verpflichtet, das Bestehen, die Art und die Höhe solcher Provisionen, Gebühren oder Vorteile
gegenüber dem Anleger offenzulegen. Anleger sollten sicherstellen, dass sie die betreffenden
Angaben vor dem Erwerb der Zertifikate von der betreffenden Vertriebsperson erhalten.
Berechnungsstelle
In Fällen, in denen eine Berechnung notwendig wird, fungiert die Commerzbank als
Berechnungsstelle.
Status
Die Verpflichtungen aus den Zertifikaten stellen unmittelbare, unbedingte und dinglich besicherte
Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas
anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht nachrangigen
Verpflichtungen der Emittentin.
Besicherung
Die Zahlungsansprüche, die sich aus den Zertifikaten ergeben, sind durch von der
Sicherheitentreuhänderin verwaltete Wertpapiere besichert. Allerdings besteht eine Absicherung
lediglich gegen solche auf die Emittentin bezogene Risiken, deren Realisierung auf der Grundlage
des Sicherheitentreuhandvertrages eine Verwertung der als Sicherheiten gestellten Wertpapiere
erlauben.
Diese Risiken bestehen darin, dass
-
über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
-
die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt;
-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen
gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift;
Jeder dieser Fälle wird als "Verwertungsfall" bezeichnet. Verwirklicht sich eines der vorgenannten
Risiken, d.h. tritt ein Verwertungsfall ein, ist die Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe des
Sicherheitentreuhandvertrags berechtigt und verpflichtet, die als Sicherheiten gestellten
Wertpapiere zu verwerten und den Netto-Verwertungserlös zur Befriedigung der Ansprüche der
Zertifikatsinhaber zu verwenden. Der Netto-Verwertungserlös ist der aus der Verwertung der
Sicherheiten der Sicherheitentreuhänderin zufließende Erlös, abzüglich der Kosten der Verwertung.
34
Gegen andere Risiken, die mit den Zertifikaten verbunden und in diesem Prospekt
beschrieben sind, besteht eine derartige Absicherung nicht. Diese anderen Risiken werden
durch die gestellten Sicherheiten nicht vermindert.
Informationen über den Basiswert
Die unter dem vorliegenden Basisprospekt zu begebenden Zertifikate können sich z.B. auf Aktien,
Indizes, Edelmetalle, und andere Basiswerte (der "Basiswert") beziehen. Die jeweils für eine
Einzelemission unter diesem Basisprospekt zu erstellenden Endgültigen Bedingungen enthalten
gegebenenfalls Angaben darüber, wo Informationen (ISIN, Wertentwicklung, Volatilität,
Indexbeschreibung im Falle von Indizes) über den Basiswert eingeholt werden können.
Diese Informationen über den Basiswert sind auf einer frei zugänglichen Internetseite, die in den
Endgültigen Bedingungen genannt wird, verfügbar.
Angaben nach der Emission
Im Falle von Zertifikaten, bei denen Zahlungen an einen oder mehrere Basiswerte gebunden sind,
stellt die Emittentin nach der Emission keine Angaben hinsichtlich des betreffenden Basiswerts zur
Verfügung.
35
EINFLUSS DES BASISWERTS AUF DIE ZERTIFIKATE
Bei den Zertifikaten, die im Rahmen dieses Basisprospekts (sowie nach Maßgabe der jeweiligen
Endgültigen Bedingungen) ausgegeben werden können, handelt es sich um Zertifikate ohne
Einlösungsbetrag am Ende der Laufzeit der Zertifikate. Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate
gewähren dem Anleger einen Anspruch auf Zahlungen von Zeit-Rentenbeträgen an in den
Emissionsbedingungen festgelegten Zeit-Rentenzahltagen. Die Höhe der zahlbaren ZeitRentenbeträge wird nach einer in den Emissionsbedingungen festgelegten Formel berechnet und
hängt vom Referenzkurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Basiswert an den jeweiligen
Bewertungstagen ab. Eine etwaige positive Wertentwicklung des Referenzkurses des Basiswerts
nach dem letzten Bewertungstag hat keinen Einfluss auf die Höhe der Zeit-Rentenbeträge für die
restliche Laufzeit des Zertifikats.
In jedem Fall entspricht die Höhe der Zeit-Rentenbeträge jedoch mindestens dem in den
Emissionsbedingungen festgelegten Mindestbetrag.
Außer den an den jeweiligen Zeit-Rentenzahltagen zahlbaren Zeit-Rentenbeträge erfolgen keine
weiteren Zahlungen unter dem Zertifikat.
BESTEUERUNG
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben im
Zusammenhang mit den Zertifikaten sind von den Inhabern der Zertifikate zu tragen und zu
zahlen. Die Emittentin ist berechtigt, von Zahlungen, die im Zusammenhang mit den
Zertifikatenanfallen, Steuern, Gebühren und/oder Abgaben in Abzug zu bringen, die von den
Inhabern der Zertifikate nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu zahlen sind.
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland
Derzeit unterliegt die (als Emittentin der Zertifikate und nicht als auszahlende Stelle im Sinne des
deutschen Steuerrechts auftretende) Emittentin keiner rechtlichen Verpflichtung, deutsche
Quellensteuer von Zins-, Nennbetrag und Ertragszahlungen im Zusammenhang mit der
Einlösungen der Zertifikate oder in Zusammenhang mit regelmäßigen Zahlungen an einen Inhaber
von Zertifikaten abzuziehen oder einzubehalten. Darüber hinaus unterliegen Einkünfte und
Kapitalerträge im Zusammenhang mit bestimmten Emissionen von Zertifikaten gegebenenfalls der
deutschen Einkommensteuer. Die steuerliche Situation kann sich aufgrund zukünftiger
Gesetzesänderungen ändern.
Potenziellen Anlegern wird geraten, hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in die
Zertifikate ihre eigenen Berater hinzuzuziehen, wobei auch die Steuervorschriften im Wohnsitzland
oder angenommenen Wohnsitzland des Anlegers zu berücksichtigen sind.
[ggf. Bezugnahme auf weitere steuerliche Bestimmungen]
36
VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN
Verkaufsbeschränkungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Die Zertifikate dürfen in jedem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR"), der
Richtlinie 2003/71/EG (die "Prospektrichtlinie") umgesetzt hat (jeweils ein "Relevanter
Mitgliedstaat"), ab dem Datum des Inkrafttretens (einschließlich) der jeweiligen Umsetzung in
dem Relevanten Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden, soweit dies nach geltendem Recht
und den sonstigen Vorschriften zulässig ist und soweit
(a)
das Öffentliche Angebot innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach der
Veröffentlichung des von der BaFin gemäß WpPG genehmigten Prospekts beginnt oder
stattfindet und, falls die Zertifikate in einem Relevanten Mitgliedstaat außerhalb
Deutschlands angeboten werden, die Genehmigung der zuständigen Behörde in dem
Relevanten Mitgliedstaat gemäß § 18 WpPG mitgeteilt wurde; oder
(b)
eine der Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2 WpPG Anwendung findet oder, im Falle eines
Angebots außerhalb Deutschlands, nach Maßgabe des umsetzenden Gesetzes des
Relevanten Mitgliedstaats, in dem das Öffentliche Angebot stattfinden soll, eine Befreiung
von der Prospekterstellungspflicht vorliegt.
"Öffentliches Angebot" bezeichnet (i) eine Mitteilung an Personen ein jeglicher Form und über
jegliches Medium, die ausreichende Angaben zu den Bedingungen des Angebots und den
angebotenen Zertifikaten enthält, um es einem Anleger zu ermöglichen, eine Entscheidung über
den Erwerb oder die Zeichnung der betreffenden Zertifikate zu treffen, sowie (ii) jegliche weiteren
Angaben, die in dem umsetzenden Gesetz des Relevanten Mitgliedstaats, in dem das Öffentliche
Angebot stattfinden soll, näher definiert sind.
In einem EWR-Mitgliedstaat, der die Prospektrichtlinie nicht umgesetzt hat, dürfen die Zertifikate
nur innerhalb oder ausgehend von der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats öffentlich
angeboten werden, soweit dies nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Gesetze und sonstigen
Vorschriften geschieht. Die Emittentin hat keine Schritte unternommen und wird keine Schritte
unternehmen, die darauf abzielen, eine Gesetzeskonformität des Öffentlichen Angebots der
Zertifikate oder ihres Besitzes oder der Vermarktung von Angebotsunterlagen in Bezug auf die
Zertifikate in der betreffenden Rechtsordnung zu erreichen, soweit hierfür besondere Maßnahmen
erforderlich sind.
Verkaufsbeschränkungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
In einem Land außerhalb des EWR dürfen die Zertifikate in Übereinstimmung mit den Vorschriften
der Rechtsordnung des betreffenden Landes öffentlich angeboten werden, soweit dies nach
Maßgabe der jeweils anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften geschieht und soweit die
Emittentin in diesem Zusammenhang keine Verpflichtungen eingeht. Die Emittentin hat keine
Schritte unternommen und wird keine Schritte unternehmen, die darauf abzielen, eine
Gesetzeskonformität des Öffentlichen Angebots der Zertifikate oder ihres Besitzes oder der
Vermarktung von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Zertifikate in der betreffenden
Rechtsordnung zu erreichen, soweit hierfür besondere Maßnahmen erforderlich sind.
Verkaufsbeschränkungen in den USA
Die Zertifikate sind und werden nicht gemäß dem United States Securities Act of 1933 in seiner
jeweils geltenden Fassung (das "US-Wertpapiergesetz") registriert und dürfen nicht in den
Vereinigten Staaten sowie (außer im Rahmen bestimmter Transaktionen, die von den
Registrierungsbestimmungen des US-Wertpapiergesetzes befreit sind oder diesen nicht
unterliegen) an oder für Rechnung oder zugunsten von US-Personen verkauft oder angeboten
37
werden. Den in diesem Absatz verwendeten Begriffen kommt die ihnen in Regulation S unter dem
US-Wertpapiergesetz zugewiesene Bedeutung zu.
Zertifikate in Inhaberform unterliegen den US-Steuerbestimmungen und dürfen (außer im Rahmen
bestimmter Transaktionen, die gemäß den US-Steuerbestimmungen zulässig sind) nicht in den
Vereinigten Staaten oder ihren Besitzungen oder an US-Personen angeboten, verkauft oder
geliefert werden. Den in diesem Absatz verwendeten Begriffen kommt die ihnen im U.S. Internal
Revenue Code of 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie den darunter erlassenen
Verordnungen zugewiesene Bedeutung zu.
Bis zum Ablauf von 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots der Zertifikate kann das Angebot
oder der Verkauf der Zertifikate innerhalb der Vereinigten Staaten durch einen Händler
(unabhängig davon, ob dieser an dem Angebot teilnimmt oder nicht) gegen die
Registrierungsbestimmungen des US-Wertpapiergesetzes verstoßen, falls das Angebot oder der
Verkauf nicht im Rahmen einer bestehenden Registrierungsbefreiung unter dem USWertpapiergesetz erfolgt.
38
Die in den folgenden Emissionsbedingungen durch Platzhalter gekennzeichneten
Auslassungen werden in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen ergänzt; Angaben in
eckigen Klammern können gegebenenfalls entfallen.
EMISSIONSBEDINGUNGEN
§1
Form
1.
Die Besicherten-Zeit-Rente-Zertifikate [einer jeden Serie] (die
"Zertifikate") der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main,
(die "Emittentin") werden [jeweils] durch ein Inhaber-Sammelzertifikat
(das "Sammelzertifikat") verbrieft, das bei der [Clearstream Banking
AG, Frankfurt am Main] [Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, als
Common Depository für Clearstream Banking, société anonyme,
Luxembourg und Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiberin der
Euroclear-Systems] (das "Clearing System"), hinterlegt ist.
2.
Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Der Anspruch der
Inhaber von Zertifikaten (die "Zertifikatsinhaber") auf Lieferung
effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen. Den Zertifikatsinhabern stehen
Miteigentumsanteile an dem Sammelzertifikat zu, die gemäß den
Regeln und Bestimmungen des Clearing Systems übertragen werden
können. Im Effektengiroverkehr sind die Zertifikate in Einheiten von
[einem][●] Zertifikat[en] oder einem ganzzahligen Vielfachen davon
übertragbar.
3.
Die Globalurkunde ist nur wirksam, wenn sie die eigenhändigen
Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin trägt.
4.
Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber
weitere Zertifikate mit im wesentlichen gleicher Ausstattung in der
Weise zu begeben, dass sie mit den Zertifikaten zu einer einheitlichen
Serie von Zertifikaten konsolidiert werden und ihr Gesamtvolumen
erhöhen. Der Begriff "Zertifikate" umfasst im Falle einer solchen
Konsolidierung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate.
§2
Definitionen
[1.]
Alternative:
Für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gelten, vorbehaltlich
etwaiger Anpassungen nach diesen Emissionsbedingungen, die
folgenden Begriffsbestimmungen:
Wenn der Basiswert eine Aktie ist
["Basiswert" ist das in Absatz 2. genannte Wertpapier (die "Aktie").]
["Basiswert" ist [die [●-]Aktie][der/die/das [Wertpapier]] der [Gesellschaft]
(ISIN ●) (die "Aktie").]
"Bewertungstag[e]" [ist der] [sind die] [●].
Wenn an einem Bewertungstag der Referenzkurs der Aktie an der
Maßgeblichen Börse nicht festgestellt und veröffentlicht wird oder an
einem Bewertungstag eine Marktstörung vorliegt, dann wird der
Bewertungstag auf
den nächstfolgenden
Börsengeschäftstag
39
verschoben, an dem ein Referenzkurs der Aktie an der Maßgeblichen
Börse wieder festgestellt und veröffentlicht wird und an dem keine
Marktstörung vorliegt.
Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung ein Bewertungstag [um
drei
Börsengeschäftstage][entsprechende
andere
Bestimmung
einfügen] verschoben und wird auch an diesem Tag kein Referenzkurs
der Aktie an der Maßgeblichen Börse festgestellt und veröffentlicht oder
liegt auch an diesem Tag eine Marktstörung vor, dann gilt dieser Tag
als Bewertungstag, und die Emittentin wird den Referenzkurs der Aktie
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der an
diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten festlegen und gemäß
§ 12 bekannt machen.
"Börsengeschäftstag" ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse
üblicherweise geöffnet ist und an dem die Maßgebliche Börse sowie die
Maßgebliche Terminbörse (§ 5 Absatz 4.) während ihrer jeweiligen
regulären Handelszeiten für den Handel geöffnet sind, auch wenn der
Handel an der Maßgeblichen Börse bzw. Maßgeblichen Terminbörse
vor dem üblichen Börsenschluss geschlossen wird. Ein nachbörslicher
Handel oder andere Handelsaktivitäten außerhalb der regulären
Handelszeiten bleiben unberücksichtigt.
"Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder Einschränkung des Handels
(a) der Aktie an der Maßgeblichen Börse oder (b) von auf die Aktie
bezogenen Options- oder Terminkontrakten an der Maßgeblichen
Terminbörse (falls solche Options- oder Terminkontrakte an der
Maßgeblichen Terminbörse gehandelt werden), sofern diese
Aussetzung oder Einschränkung nach billigem Ermessen der Emittentin
(§ 315 BGB) wesentlich ist. Das Vorliegen einer Marktstörung wird nach
§ 12 bekannt gemacht.
Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen
ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die
Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären
Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des
Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt
nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit
an dem betreffenden Tag andauert.
["Maßgebliche Börse" ist die in Absatz 2. genannte Börse.]
["Maßgebliche Börse" ist die [entsprechende Börse einfügen].]
"Referenzkurs" ist der [an einem Tag zuletzt festgestellte und veröffentlichte
Kurs
(Schlusskurs)
der
Aktie
an
der
Maßgeblichen
Börse][entsprechende andere Bestimmung einfügen].
Alternative:
Wenn der Basiswert ein Index ist
"Basiswert" ist der von [Indexsponsor] (der "Indexsponsor") festgestellte
und veröffentlichte ●-Index [(ISIN ●)] (der "Index").
"Bewertungstag[e]" [ist der] [sind die] [●]].
Wenn an einem Bewertungstag der Referenzkurs des Index nicht
festgestellt und veröffentlicht wird oder an einem Bewertungstag eine
Marktstörung vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den
nächstfolgenden Indexgeschäftstag verschoben, an dem ein
40
Referenzkurs des Index vom Indexsponsor wieder festgestellt und
veröffentlicht wird und an dem keine Marktstörung vorliegt.
Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag [um
drei Indexgeschäftstage][entsprechende andere Bestimmung einfügen]
verschoben und wird auch an diesem Tag kein Referenzkurs des Index
festgestellt und veröffentlicht oder liegt auch diesem Tag eine
Marktstörung vor, dann gilt dieser Tag als Bewertungstag, und die
Emittentin wird den Referenzkurs des Index nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden
Marktgegebenheiten festlegen und gemäß § 12 bekannt machen.
"Indexgeschäftstag" ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse
üblicherweise geöffnet ist und an dem der Indexsponsor üblicherweise
den Index berechnet und veröffentlicht.
"Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder die Einschränkung des
Handels der im Index enthaltenen [Wertpapiere an den
Wertpapierbörsen oder Handelssystemen][Terminkontrakte oder
Optionskontrakte], deren Kurse für die Berechnung des Index
herangezogen werden [oder die Aussetzung oder die Einschränkung
des Handels von auf den Index bezogenen Terminkontrakten oder
Optionskontrakten an der Terminbörse mit dem
größten
Handelsvolumen in auf den Index bezogenen Terminkontrakten oder
Optionskontrakten], sofern diese Aussetzung oder Einschränkung nach
billigem Ermessen der Emittentin (§ 315 BGB) wesentlich ist. Das
Vorliegen einer Marktstörung wird nach § 12 bekannt gemacht.
Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen
ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die
Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären
Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des
Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von
Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten,
gilt nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der regulären
Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert.
"Referenzkurs" ist der [an einem Tag vom Indexsponsor zuletzt festgestellte
und veröffentlichte Kurs (Schlusskurs)][entsprechende andere
Bestimmung einfügen] des Index.
Alternative:
Wenn der Basiswert ein Edelmetall ist
"Basiswert" ist [Edelmetall] (das "Edelmetall").
"Bewertungstag[e]" [ist der] [sind die] [●].
Wenn an einem Bewertungstag der Referenzkurs des Edelmetalls nicht
festgestellt und veröffentlicht wird oder an einem Bewertungstag eine
Marktstörung vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den
nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, an dem ein Referenzkurs
des Edelmetalls wieder festgestellt und veröffentlicht wird und an dem
keine Marktstörung vorliegt.
"Geschäftstag" ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse
üblicherweise geöffnet ist und an dem [ein "Londoner Banken-Fixing"
(spot fixing) für das Edelmetall üblicherweise durchgeführt wird]
[entsprechende andere Bestimmung einfügen].
41
"Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder Einschränkung des Handels
des Edelmetalls am Interbankenmarkt für Edelmetalle oder die
Aussetzung oder Einschränkung des Handels von auf den Preis des
Edelmetalls bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an
der Maßgeblichen Terminbörse (§ 5 Absatz 3.), sofern diese
Aussetzung oder Einschränkung nach billigem Ermessen der Emittentin
(§ 315 BGB) wesentlich ist. Das Vorliegen einer Marktstörung wird nach
§ 12 bekannt gemacht.
Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen
ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die
Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären
Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des
Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt
nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit
an dem betreffenden Tag andauert.
"Referenzkurs" ist [der erste am Bewertungstag auf der [Bildschirmseite]
(oder einer diese ersetzenden Seite) als "Londoner Banken-Fixing" in
USD veröffentlichte Kassakurs (spot fixing) für eine Feinunze (fine troy
ounce,
31,1035 g)
des
Edelmetalls][entsprechende
andere
Bestimmung einfügen].
Alternative:
Wenn der Basiswert ein Wechselkurs ist
"Basiswert" ist der [Wechselkurs]-Kurs.
"Bewertungstag" [ist der] [sind die] [●].
"Geschäftstag" ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse
üblicherweise geöffnet ist und an dem die EZB üblicherweise ein Fixing
für EUR/● durchführt.
"Referenzkurs" ist der auf der Reuters-Seite [ECB37][●] als "Referenzkurs
der Europäischen Zentralbank" veröffentlichte EUR/●-Durchschnittskurs
am Bewertungstag (der "Basiswert").
Sollte ein solcher Kurs nicht mehr auf der Reuters-Seite [ECB37][●],
sondern auf einer anderen Seite (die "Ersatzseite") veröffentlicht
werden, so ist der Referenzkurs der auf der Ersatzseite veröffentlichte
EUR/●-Durchschnittskurs. Die Emittentin wird die Ersatzseite gemäß §
12 bekannt machen.
Sollte
die
Ermittlung
eines
EUR/●-Durchschnittskurses
als
"Referenzkurs der Europäischen Zentralbank" dauerhaft eingestellt
werden, so wird die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
einen anderen EUR/●-Kurs für die Bestimmung des Referenzkurses
festlegen und gemäß § 12 bekannt machen.
Sollte am Bewertungstag der als "Referenzkurs der Europäischen
Zentralbank" ermittelte EUR/•-Durchschnittskurs auf der Reuters-Seite
ECB37 oder einer diese ersetzenden Seite nicht veröffentlicht werden
und die Emittentin keinen anderen EUR/•-Kurs als Referenzkurs
festgelegt haben, so gilt der am International Interbank Spot Market
tatsächlich gehandelte Kurs für EUR 1,00 in [USD][•] am
Bewertungstag gegen 14.15 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) als
Referenzkurs.
42
Für alle
Basiswerte
anwendbar
["Anfänglicher Kurs" ist der in Absatz 2. genannte Betrag.]
[Der "Anfängliche Kurs" beträgt [● Indexpunkte]] [[EUR][USD][●] ●].
[Die „Anzahl der Zeitrentenzahltage“ beträgt [●]]
"Zeit-Rentenzahltag" ist [jeweils der] [●] [die [Daten]].
"Emissionstag" ist der [Datum].
[Der "Mindestbetrag" entspricht dem in Absatz 2. genannten Betrag.]
[Der "Mindestbetrag" entspricht [EUR ●][USD ●][●].]
["Zahlungsgeschäftstag" ist ein Tag, an dem das Trans-European
Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System
(TARGET-System) sowie das Clearing System Zahlungen in EUR
abwickeln.]
["Zahlungsgeschäftstag" ist ein Tag, an dem die Geschäftsbanken und
Devisenmärkte in New York sowie das Clearing System Zahlungen in
USD abwickeln.]
[zusätzliche oder andere produktspezifische Definitionen einschließlich
zusätzliche oder andere Basiswerte einfügen]
Dieser Absatz 2. ist
anwendbar im Falle
einer Serie von
Zertifikaten.
[2.
Für jede Serie von Besicherten-Zeit-Rente-Zertifikaten [gelten für die
Begriffe [entsprechende Bestimmungen einfügen] die in der
nachstehenden Tabelle genannten Angaben:
[Tabelle einfügen]
§3
Zeit-Rentenzahlung
Dieser Absatz 1 ist
nur anwendbar wenn
ein Averaging
stattfindet.
An den jeweiligen Zeit-Rentenzahltagen erfolgt [vorbehaltlich § 5] die Zahlung
eines Betrages in EUR je Zertifikat (der "Zeit-Rentenbetrag"), der gemäß der
folgenden Formel berechnet wird:

 Basiswert AVG

1
ZR = [EUR •][•]1 + p * max
− 1;0  *
 Basiswert 0
 ZRZ

wobei
ZR
=
der gegebenenfalls auf den nächsten Cent (EUR
0,01) kaufmännisch auf- oder abgerundete ZeitRentenbetrag pro Zertifikat
p
=
[●] [Die von der Emittentin am
festgelegte Partizipationsfaktor]
ZRZ
=
Anzahl der Zeit-Rentenzahltage
43
Emissionstag
Dieser Absatz 1 ist
nur anwendbar wenn
kein Averaging
stattfindet.
1.
BasiswertAVG =
das Arithmetische Mittel der Referenzkurse des
Basiswerts an den Bewertungstagen
Basiswert0
=
der Anfängliche Kurs des Basiswerts
max
=
bedeutet den höheren der beiden (durch Semikolon
getrennten) Werte in der unmittelbar nachfolgenden
Klammer
An den jeweiligen Zeit-Rentenzahltagen erfolgt [vorbehaltlich § 5] die
Zahlung eines Betrages in EUR je Zertifikat (der
"Zeit-Rentenbetrag"), der gemäß der folgenden
Formel berechnet wird:

 Basiswert AVG

1
ZR = [EUR •][•]1 + p * max
− 1;0  *
 Basiswert 0
 ZRZ

wobei
ZR
=
der gegebenenfalls auf den nächsten Cent (EUR
0,01) kaufmännisch auf- oder abgerundete ZeitRentenbetrag pro Zertifikat
p
=
[●] [Die von der Emittentin am
festgelegte Partizipationsfaktor]
ZRZ
=
Anzahl der Zeit-Rentenzahltage
Basiswertt
=
der Referenzkurs des Basiswerts am Bewertungstag
Basiswert0
=
der Anfängliche Kurs des Basiswerts
max
=
bedeutet den höheren der beiden (durch Semikolon
getrennten) Werte in der unmittelbar nachfolgenden
Klammer
Emissionstag
Für die Berechnungen gemäß diesen Emissionsbedingungen entspricht
jeweils ein Indexpunkt [Währung] ●.
Diesen Absatz
gegebenenfalls bei
einem Index einfügen.
Der Zeit-Rentenbetrag entspricht in jedem Fall mindestens dem
Mindestbetrag.
[zusätzliche oder andere produktspezifische Möglichkeiten der Vergütung
einfügen]
§4
Zahlungen
1.
Sämtliche gemäß den Emissionsbedingungen zahlbaren Beträge sind
der Zahlstelle (§ 10) mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle
die zahlbaren Beträge an den in diesen Emissionsbedingungen
genannten Terminen dem Clearing System zwecks Gutschrift auf die
Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die
44
Zertifikatsinhaber überweist.
2.
Falls eine Zahlung gemäß den Emissionsbedingungen an einem Tag
zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung
am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den
betreffenden Zertifikatsinhabern weder ein Anspruch auf Zahlung noch
ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen
dieser zeitlichen Verschiebung zu.
3.
Alle Zahlungen unterliegen jeweils den anwendbaren Steuer- und
sonstigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien.
§5
Anpassungen [; Kündigung durch die Emittentin]
Alternative:
Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate bezogen auf Aktien
1.
Im Fall eines Anpassungsereignisses oder eines Außergewöhnlichen
Ereignisses (beide wie nachstehend definiert) ist die Emittentin
berechtigt, die Emissionsbedingungen unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Vorschriften anzupassen. Im Fall eines Außergewöhnlichen Ereignisses ist die Emittentin darüber hinaus berechtigt, die
Zertifikate (anstelle einer Anpassung der Emissionsbedingungen) unter
Berücksichtigung
der
nachfolgenden
Vorschriften
durch
Bekanntmachung gemäß § 12 mit einer Frist von sieben
Zahlungsgeschäftstagen
zu
einem
Kündigungstermin
(der
"Kündigungstermin") zu kündigen, sofern eine Anpassung nicht
möglich oder der Emittentin nicht zumutbar ist. Eine Teilkündigung ist
ausgeschlossen. Die Emittentin ist jedoch weder zur Vornahme von
Anpassungen noch zu einer Kündigung verpflichtet.
a) Anpassungen der Emissionsbedingungen nimmt die Emittentin
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Im Rahmen der
Ermessensausübung berücksichtigt die Emittentin Anpassungen
von Termin- oder Optionskontrakten auf die Aktie, die die
Maßgebliche Terminbörse (wie nachstehend definiert) vorgenommen hat oder vornehmen würde, wenn entsprechende
Termin- oder Optionskontrakte dort gehandelt würden. Jegliche der
vorgenannten Anpassungen können sich u.a. auf [den
Anfänglichen Kurs] [bzw]. den [Partizipationsfaktorden
Basiswert0] [den Partizipationsfaktor] [●] beziehen und
insbesondere auch dazu führen, dass die Aktie durch eine andere
Aktie oder anderes Wertpapier, einen Wertpapierkorb und/oder
einen Barbetrag ersetzt wird oder eine andere Börse als
Maßgebliche Börse bestimmt wird. Die Emittentin ist berechtigt,
unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze, auch andere
Anpassungen durchzuführen.
Anpassungen und Festlegungen treten zu dem von der Emittentin
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt in
Kraft, wobei (für den Fall, dass die Emittentin Anpassungen
berücksichtigt, wie sie von der Maßgeblichen Terminbörse
vorgenommen werden oder würden) die Emittentin auch
berücksichtigt, wann entsprechende Anpassungen der an der
Maßgeblichen Terminbörse auf die Aktie gehandelten Optionsoder Terminkontrakte in Kraft treten bzw. in Kraft treten würden,
falls diese dort gehandelt würden.
45
Anpassungen und Festlegungen sowie der Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens werden durch die Emittentin gemäß § 12 bekannt
gemacht.
b) Hat die Emittentin die Zertifikate wegen des Vorliegens eines
Außergewöhnlichen Ereignisses gekündigt, werden die Zertifikate
am Kündigungstermin zu einem Kündigungsbetrag je Zertifikat (der
"Kündigungsbetrag") eingelöst. Der Kündigungsbetrag wird von
der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt und
gemäß § 12 bekannt gemacht. Die Rechte aus den Zertifikaten
erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrags.
2.
Ein "Anpassungsereignis" liegt vor:
a) bei folgenden Maßnahmen des Emittenten der Aktie (die
"Gesellschaft"): Kapitalerhöhungen durch Ausgabe neuer Aktien
gegen Einlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, Ausgabe von Wertpapieren
mit Options- oder Wandelrechten auf die Aktie, Ausschüttungen
von Sonderdividenden, Aktiensplits oder sonstige Teilungen,
Zusammenlegung oder Gattungsänderung der Aktie;
b) bei der Abspaltung oder Ausgliederung eines Unternehmensteils
der Gesellschaft in der Weise, dass ein neues selbstständiges
Unternehmen entsteht oder der Unternehmensteil von einem dritten
Unternehmen aufgenommen wird;
c) bei der Anpassung von an der Maßgeblichen Terminbörse
gehandelten Options- oder Terminkontrakten auf die Aktie bzw. im
Fall der Ankündigung einer solchen Anpassung; oder
d) bei Vorliegen eines anderen, den vorgenannten Ereignissen in
seinen Wirkungen wirtschaftlich vergleichbaren Ereignisses.
3.
Ein "Außergewöhnliches Ereignis" liegt vor:
a) bei einem Übernahmeangebot, d.h. bei einem Angebot zur
Übernahme oder zum Tausch oder einem sonstigen Angebot oder
einer sonstigen Handlung einer natürlichen oder juristischen
Person, das bzw. die dazu führt, dass die natürliche oder juristische
Person durch Umtausch oder in sonstiger Weise mehr als 10 % der
umlaufenden Aktien kauft, anderweitig erwirbt oder ein Recht zum
Erwerb dieser Aktien erlangt; die Feststellung eines solchen
Ereignisses erfolgt durch die Emittentin auf der Grundlage von
Anzeigen an die zuständigen Behörden oder anderer von der
Emittentin als relevant erachteter Informationen;
b) bei Einstellung des Handels oder der vorzeitigen Abrechnung von
Options- oder Terminkontrakten auf die Aktie an der Maßgeblichen
Terminbörse bzw. bereits im Fall der Ankündigung eines solchen
Ereignisses;
c) bei der Einstellung der Börsennotierung der Aktie an der
Maßgeblichen Börse aufgrund einer Verschmelzung durch
Aufnahme oder Neugründung oder aus einem sonstigen Grund,
oder der Ankündigung der Maßgeblichen Börse oder
Bekanntwerden der Absicht der Gesellschaft, dass die Börsennotierung der Aktie mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren
Zeitpunkt eingestellt wird und die Aktie nicht in unmittelbarem
46
zeitlichem Zusammenhang nach der Einstellung wieder an einer
anderen der bisherigen Maßgeblichen Börse gleichwertigen Börse
(einschließlich
des
Börsensegments,
sofern
vorhanden)
zugelassen, gehandelt oder notiert wird;
d) wenn die Emittentin und/oder die mit der Emittentin verbundenen
Unternehmen (§ 15 AktG) nicht in der Lage sind, unter Aufwendung
wirtschaftlich zumutbarer Bemühungen (i) Geschäfte oder Anlagen
abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, aufrecht zu
erhalten, aufzulösen, zu erwerben oder zu veräußern, die
erforderlich sind, um das Risiko der Emittentin aus der Übernahme
und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten
abzusichern, oder (ii) die Erlöse aus derartigen Geschäften oder
Anlagen zu realisieren, wieder zu gewinnen oder zu transferieren;
e) wenn alle Aktien oder alle wesentlichen Vermögenswerte der
Gesellschaft verstaatlicht, enteignet oder in sonstiger Weise auf
staatliche Stellen, Behörden oder Einrichtungen übertragen werden
müssen;
f)
wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines
nach dem für die Gesellschaft anwendbaren Recht vergleichbaren
Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt wird; oder
g) bei Vorliegen eines anderen, den vorgenannten Ereignissen in
seinen Wirkungen wirtschaftlich vergleichbaren Ereignisses.
4.
"Maßgebliche Terminbörse" bezeichnet die Börse mit dem größten
Handelsvolumen von Options- oder Terminkontrakten auf die Aktie.
Werden an keiner Börse Options- oder Terminkontrakte auf die Aktie
gehandelt, ist die Maßgebliche Terminbörse die Börse mit dem größten
Handelsvolumen von Options- oder Terminkontrakten auf Aktien von
Gesellschaften, die ihren Sitz in demselben Land haben, in dem die
Gesellschaft der Aktie ihren Sitz hat. Gibt es in dem Land, in dem die
Gesellschaft der Aktie ihren Sitz hat, keine Terminbörse, an der
Options- oder Terminkontrakte auf die Aktie gehandelt werden,
bestimmt die Emittentin die Maßgebliche Terminbörse nach billigem
Ermessen (§ 315 BGB) und wird dies nach § 12 bekannt machen.
[zusätzliche oder andere Bestimmungen hinsichtlich der Anpassungen
einfügen]
Alternative:
Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate bezogen auf Indizes
1.
Wird der Index nicht mehr vom Indexsponsor, sondern von einer
anderen geeigneten Person, Gesellschaft oder Institution (der
"Nachfolgesponsor") berechnet und veröffentlicht, so wird der ZeitRentenbetrag auf der Grundlage des vom Nachfolgesponsor
berechneten und veröffentlichten Index berechnet. Jede in diesen
Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Indexsponsor
gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den
Nachfolgesponsor.
2.
Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen
anderen Index ersetzt, legt die Emittentin nach billigem Ermessen (§
315 BGB) fest, welcher Index künftig für die Berechnung des ZeitRentenbetrages zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"). Der
Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung
werden gemäß § 12 bekannt gemacht. Jede in diesen
47
Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt
dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den
Nachfolgeindex.
dieser Absatz 3.
ist nur anwendbar
bei Aktienindizes
[3.
Für den Fall, dass der Eintritt eines Anpassungsereignisses in Hinblick
auf eine der im Index enthaltenen Aktien einen wesentlichen Einfluss
auf den Kurs des Index hat, ist die Emittentin berechtigt, die
Emissionsbedingungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
anzupassen. Anpassungen werden gemäß § 12 bekannt gemacht und
können können sich u.a. auf [den Anfänglichen Kurs] [bzw]. den
[Partizipationsfaktorden Basiswert0] [den Partizipationsfaktor] [●]
beziehen. Anpassungen erfolgen mit Wirkung zu dem Tag, an dem sich
das jeweilige Anpassungsereignis in Hinblick auf die im Index
enthaltenen Aktien auf den Kurs des Index auswirkt.
Ein "Anpassungsereignis" liegt vor:
a)
bei Ersetzung des Index durch einen Nachfolgeindex gemäß Absatz 2.;
b)
bei folgenden Maßnahmen einer der Gesellschaften, deren Aktien im
Index enthalten sind: Kapitalerhöhungen durch Ausgabe neuer Aktien
gegen Einlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, Ausgabe von Wertpapieren mit
Options- oder Wandelrechten auf die Aktie, Ausschüttungen von
Sonderdividenden, Aktiensplits oder sonstige Teilungen, Zusammenlegung oder Gattungsänderung der Aktie;
c)
bei der Abspaltung oder Ausgliederung eines Unternehmensteils einer
der Gesellschaften, deren Aktien im Index enthalten sind, so dass ein
neues selbstständiges Unternehmen entsteht oder der Unternehmensteil von einem dritten Unternehmen aufgenommen wird;
d)
bei der Anpassung von an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelten
Options- oder Terminkontrakten auf eine im Index enthaltene Aktie bzw.
im Fall der Ankündigung einer solchen Anpassung;
e)
bei einem Übernahmeangebot, d.h. bei einem Angebot zur Übernahme
oder zum Tausch oder einem sonstigen Angebot oder einer sonstigen
Handlung einer natürlichen oder juristischen Person, das bzw. die dazu
führt, dass die natürliche oder juristische Person durch Umtausch oder
in sonstiger Weise mehr als 10 % der umlaufenden Aktien einer der
Gesellschaften, deren Aktien im Index sind, kauft, anderweitig erwirbt
oder ein Recht zum Erwerb dieser Aktien erlangt; die Feststellung eines
solchen Ereignisses erfolgt durch die Emittentin auf der Grundlage von
Anzeigen an die zuständigen Behörden oder anderer von der Emittentin
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) als relevant erachteter
Informationen;
f)
bei Einstellung des Handels oder der vorzeitigen Abrechnung von
Options- oder Terminkontrakten auf eine der im Index enthaltene Aktie
oder auf den Index selbst bzw. im Fall der Ankündigung eines solchen
Ereignisses;
g)
bei der Einstellung der Börsennotierung einer der im Index enthaltenen
Aktie an der Börse, deren Kurse zur Berechnung des Index
herangezogen werden, aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme
oder Neugründung oder aus einem sonstigen Grund, oder der
Ankündigung dieser Börse oder Bekanntwerden der Absicht der
Gesellschaft, deren Aktien im Index enthalten sind, dass die
48
Börsennotierung der betreffenden Aktie mit sofortiger Wirkung oder zu
einem späteren Zeitpunkt eingestellt wird und die Aktie nicht in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach der Einstellung wieder
an einer anderen der bisherigen Börse gleichwertigen Börse
(einschließlich des Börsensegments, sofern vorhanden) zugelassen,
gehandelt oder notiert wird;
h)
wenn die Emittentin und/oder die mit der Emittentin verbundenen
Unternehmen (§ 15 AktG) nicht in der Lage sind, unter Aufwendung
wirtschaftlich zumutbarer Bemühungen (i) Geschäfte oder Anlagen
abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, aufrecht zu
erhalten, aufzulösen, zu erwerben oder zu veräußern, die erforderlich
sind, um das Risiko der Emittentin aus der Übernahme und Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten abzusichern, oder (ii) die
Erlöse aus derartigen Geschäften oder Anlagen zu realisieren, wieder
zu gewinnen oder zu transferieren;
i)
wenn alle Aktien einer der im Index enthaltenen Gesellschaften oder
alle wesentlichen Vermögenswerte einer der Gesellschaften, deren
Aktien im Index enthalten sind, verstaatlicht, enteignet oder in sonstiger
Weise auf staatliche Stellen, Behörden oder Einrichtungen übertragen
werden müssen;
j)
wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines
nach dem jeweils anwendbaren Recht vergleichbaren Verfahrens über
das Vermögen einer der Gesellschaften, deren Aktien im Index
enthalten sind, gestellt wird; oder
k)
bei Vorliegen eines anderen, den vorgenannten Ereignissen in seinen
Wirkungen wirtschaftlich vergleichbaren Ereignisses.]
[3.][4.] Ist (i) die Festlegung eines Nachfolgeindex nach Absatz 2. nicht
möglich oder der Emittentin nicht zumutbar, oder (ii) nimmt der
Indexsponsor nach dem Emissionstag eine wesentliche Veränderung
hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index vor
oder verändert der Indexsponsor den Index auf irgendeine andere
Weise wesentlich (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im
Rahmen der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index für den
Fall der Veränderung der Zusammensetzung der dem Index zugrunde
gelegten Aktien, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen
vorgesehen ist), kann die Emittentin (a) für die Weiterrechnung und
Veröffentlichung des Index auf der Grundlage des bisherigen
Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des Index Sorge
tragen oder (b) die Zertifikate mit einer Frist von sieben
Zahlungsgeschäftstagen
zu
einem
Kündigungstermin
(der
"Kündigungstermin") durch Bekanntmachung gemäß § 12 kündigen.
[4.][5.] Hat die Emittentin die Zertifikate gemäß Absatz 4. gekündigt, werden
die Zertifikate am Kündigungstermin zu einem Kündigungsbetrag je
Zertifikat (der ”Kündigungsbetrag”) eingelöst. Der Kündigungsbetrag
wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt
und gemäß § 12 bekannt gemacht. Die Rechte aus den Zertifikaten
erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrags.
[zusätzliche oder andere Bestimmungen hinsichtlich der Anpassungen
einfügen]
49
Alternative:
Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate bezogen auf Edelmetalle
1.
Im Fall eines Außergewöhnlichen Ereignisses (wie nachstehend
definiert) ist die Emittentin berechtigt, die Emissionsbedingungen unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Vorschriften anzupassen. Im Fall
eines Außergewöhnlichen Ereignisses ist die Emittentin darüber hinaus
berechtigt,
die
Zertifikate
(anstelle
einer
Anpassung
der
Emissionsbedingungen) unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Vorschriften durch Bekanntmachung gemäß § 12 mit einer Frist von
sieben Zahlungsgeschäftstagen zu einem Kündigungstermin (der
"Kündigungstermin") zu kündigen, sofern eine Anpassung nicht
möglich oder der Emittentin nicht zumutbar ist. Eine Teilkündigung ist
ausgeschlossen. Die Emittentin ist jedoch weder zur Vornahme von
Anpassungen noch zu einer Kündigung verpflichtet.
a) Anpassungen der Emissionsbedingungen nimmt die Emittentin
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Im Rahmen der
Ermessensausübung berücksichtigt die Emittentin Anpassungen
von Termin- oder Optionskontrakten auf das Edelmetall, die die
Maßgebliche Terminbörse vorgenommen hat oder vornehmen
würde, wenn entsprechende Termin- oder Optionskontrakte dort
gehandelt würden. Jede der vorgenannten Anpassungen kann sich
u.a. auf [den Anfänglichen Kurs] [bzw]. den [Partizipationsfaktorden
Basiswert0] [den Partizipationsfaktor] [●] beziehen und
insbesondere auch dazu führen, dass die Definition des
Referenzkurses geändert wird. Die Emittentin ist berechtigt, unter
Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze, auch andere
Anpassungen durchzuführen.
Anpassungen und Festlegungen treten zu dem von der Emittentin
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt in
Kraft, wobei (für den Fall, dass die Emittentin Anpassungen
berücksichtigt, wie sie von der Maßgeblichen Terminbörse
vorgenommen werden oder würden) die Emittentin auch
berücksichtigt, wann entsprechende Anpassungen der an der
Maßgeblichen Terminbörse auf das Edelmetall gehandelten
Options- oder Terminkontrakte in Kraft treten bzw. in Kraft treten
würden, falls diese dort gehandelt würden.
Anpassungen und Festlegungen sowie der Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens werden durch die Emittentin gemäß § 12 bekannt
gemacht.
b) Hat die Emittentin die Zertifikate wegen des Vorliegens eines
Außergewöhnlichen Ereignisses gekündigt, werden die Zertifikate
am Kündigungstermin zu einem Kündigungsbetrag je Zertifikat (der
"Kündigungsbetrag") eingelöst. Der Kündigungsbetrag wird von
der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt und
gemäß § 12 bekannt gemacht. Die Rechte aus den Zertifikaten
erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrags.
2.
Ein "Außergewöhnliches Ereignis" liegt vor:
a) wenn seit dem Emissionstag bei der zur Berechnung des Preises
des Edelmetalls verwendeten Grundlage (z.B. betr. der Menge,
Qualität oder Währung) und/oder Methode eine wesentliche
Änderung eingetreten ist;
b) bei der Anpassung von Edelmetall-Kontrakten an der Maßgeblichen
50
Terminbörse bzw. im Fall der Ankündigung einer solchen
Anpassung;
c) bei der Einführung, Aufhebung oder Veränderung einer Steuer, die
auf das Edelmetall erhoben wird, sofern sich dies auf den Preis des
Edelmetalls auswirkt und sofern diese Einführung, Aufhebung oder
Veränderung nach dem Emissionstag erfolgt;
d) wenn die Emittentin und/oder die mit der Emittentin verbundenen
Unternehmen (§ 15 AktG) nicht in der Lage sind, unter Aufwendung
wirtschaftlich zumutbarer Bemühungen (i) Geschäfte oder Anlagen
abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, aufrecht zu
erhalten, aufzulösen, zu erwerben oder zu veräußern, die
erforderlich sind, um das Risiko der Emittentin aus der Übernahme
und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten
abzusichern, oder (ii) die Erlöse aus derartigen Geschäften oder
Anlagen zu realisieren, wieder zu gewinnen oder zu transferieren;
oder
e) bei Vorliegen eines anderen, den vorgenannten Ereignissen in
seinen Wirkungen wirtschaftlich vergleichbaren Ereignisses.
3.
"Maßgebliche Terminbörse" bezeichnet die Börse mit dem größten
Handelsvolumen von Options- oder Terminkontrakten auf den Preis des
Edelmetalls.
[zusätzliche oder andere Bestimmungen hinsichtlich der Anpassungen
einfügen]
Alternative:
Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate bezogen auf andere Basiswerte
[entfällt] [Bestimmungen hinsichtlich der Anpassungen einfügen]
§6
Sicherheiten, Verwertungsfall,
Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung
1.
Die
aufgrund
dieser
Emissionsbedingungen
bestehenden
Zahlungsansprüche der Zertifikatsinhaber gegen die Emittentin sind
nach Maßgabe des als Anlage 1 als Kopie beigefügten
Sicherheitentreuhandvertrages (der „Sicherheitentreuhandvertrag")
besichert. Der zwischen der Emittentin und Clearstream Banking AG
(die
„Sicherheitentreuhänderin“)
als
Sicherheitentreuhänderin
zugunsten der Inhaber von bestimmten von der Emittentin begebenen
besicherten Zertifikaten abgeschlossene Sicherheitentreuhandvertrag
ist integraler Bestandteil dieser Emissionsbedingungen. Im
Sicherheitentreuhandvertrag verpflichtet sich die Emittentin, zur
Sicherung der dort definierten besicherten Verbindlichkeiten,
Wertpapiere an die Sicherheitentreuhänderin zur Sicherheit zu
übereignen. Die aufgrund des Sicherheitentreuhandvertrages bestellten
Sicherheiten werden von der Sicherheitentreuhänderin entsprechend
den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages gehalten bzw. im
Sicherungsfall verwertet.
2.
Solange die Zertifikate ausstehen, hat die Emittentin sicherzustellen,
dass
eine
Sicherheitentreuhänderin
nach
Maßgabe
eines
Sicherheitentreuhandvertrages bestellt ist, der im Wesentlichen dem
51
beigefügten Sicherheitentreuhandvertrag entspricht.
3.
Mit Bekanntmachung des Eintritts eines Verwertungsfalles (wie in Ziffer
6.2 des Sicherheitentreuhandvertrages definiert) durch die
Sicherheitentreuhänderin
gemäß
Ziffer
6.3
des
Sicherheitentreuhandvertrages werden die unter den Zertifikaten
geschuldeten Zahlungsansprüche durch den Anspruch auf Zahlung des
Verwertungsbetrags ersetzt. Der Verwertungsbetrag wird von der
Sicherheitentreuhänderin
auf
Grundlage
der
angemessenen
Marktpreise
pro
Zertifikat
entsprechend
Ziffer
6.4
des
Sicherheitentreuhandvertrages ermittelt und ebenfalls bekannt
gemacht.
Nach
Eintritt
eines
Verwertungsfalles
wird
die
Sicherheitentreuhänderin
die
Sicherheiten
gemäß
dem
Sicherheitentreuhandvertrag verwerten und den von ihr aus der
Verwertung der Sicherheiten erlangten Verwertungserlös verwenden,
um die Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung des
Verwertungsbetrags zu befriedigen. Soweit die Verwertungserlöse nicht
ausreichen, um
den
jedem
Zertifikatsinhaber
zustehenden
Verwertungsbetrag zu zahlen, bestehen keine weitergehenden
Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin. Insoweit bleibt jedoch
das Recht der Zertifikatsinhaber unberührt, diese weitergehenden
Ansprüche auf Zahlung des Verwertungsbetrags gegen die Emittentin
geltend zu machen.
4.
Die Emittentin ist verpflichtet, Sicherheiten zur Besicherung der
Zertifikate nach Maßgabe der Ziffern 4 und 10 des
Sicherheitentreuhandvertrages zu stellen. Kommt die Emittentin dieser
Verpflichtung nicht innerhalb von drei Zahlungsgeschäftstagen nach
Eingang einer Benachrichtigung durch die Sicherheitentreuhänderin
gemäß § 10.7 des Sicherheitentreuhandvertrages bei der Emittentin
nach, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand gemäß § 12
bekanntmachen. Nach erfolgter Bekanntmachung steht den
Zertifikatsinhabern
ein
Einlösungsrecht
(das
"Vorzeitige
Einlösungsrecht") zu dem in § 6 Absatz 6 definierten vorzeitigen
Einlösungsbetrag je Zertifikat (der "Vorzeitige Einlösungsbetrag") zu.
Das Vorzeitige Einlösungsrecht kann der Zertifikatsinhaber ab der
Bekanntmachung dieses Umstands bis zum [fünften] [●]
Zahlungsgeschäftstag nach einer weiteren Bekanntmachung durch die
Sicherheitentreuhänderin, dass eine Besicherung gemäß den
Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrags erfolgt ist, nach
Maßgabe des § 6 Absatz 5 geltend machen.
5.
Um das Einlösungsrecht nach § 6 Absatz 4 geltend zu machen, muss
der Zertifikatsinhaber (i) die depotführende Bank anweisen, bei der
Zahlstelle (§ 10) eine schriftliche Erklärung auf einem dort erhältlichen
Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten
Angaben und Erklärungen einzureichen (die "Einlösungserklärung")
und (ii) die Zertifikate, aufschiebend bedingt durch die Zahlung des
dem Zertifikatsinhaber nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 zustehenden
Vorzeitigen Einlösungsbetrags, an die Emittentin übereignen.
Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine
Einlösungserklärung ist nichtig, wenn sie nach Ablauf des [fünften] [●]
Zahlungsgeschäftstages
nach
Bekanntmachung
durch
die
Sicherheitentreuhänderin gemäß § 12, dass eine Besicherung der
Zertifikate gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrags
wieder gegeben ist, eingeht. Weicht die in der Einlösungserklärung
genannte Zahl von Zertifikaten, für die die Einlösung beantragt wird,
von der Zahl der an die Emittentin aufschiebend bedingt übereigneten
52
Zertifikate ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren
der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Zertifikaten als
eingereicht.
6.
Nach wirksamer Geltendmachung des Einlösungsrechtes wird die
Zahlstelle die Einlösungserklärung an die Sicherheitentreuhänderin
weiterleiten, die den zahlbaren Vorzeitigen Einlösungsbetrag pro
eingelöstes Zertifikat bestimmen wird. Dazu wird die Sicherheitentreuhänderin – nach ihrem Ermessen – eine oder mehrere
unabhängige Banken identifizieren, die im Zertifikatemarkt in
Deutschland eine führende Rolle einnehmen. Jede dieser Banken wird
beauftragt, den angemessenen Marktpreis der vorzeitig eingelösten
Zertifikate am [zweiten][●] Zahlungsgeschäftstag nach Zugang der
vorzeitigen Einlösungserklärung bei der Zahlstelle und der
aufschiebend bedingten Übereignung der Zertifikate an die Emittentin
zu bestimmen. Der Vorzeitige Einlösungsbetrag pro Zertifikat ist das
arithmetische Mittel der der Sicherheitentreuhänderin von diesen
Banken pro Zertifikat mitgeteilten angemessenen Marktpreise. Die
Sicherheitentreuhänderin wird der Emittentin den so ermittelten
Vorzeitigen Einlösungsbetrag unverzüglich mitteilen.
Mit der Zahlung des Vorzeitigen Einlösungsbetrages erlöschen alle
Rechte aus den eingelösten Zertifikaten.
7.
Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der
Sicherheitentreuhänderin sind, sofern kein offensichtlicher Fehler
vorliegt, für alle Beteiligten bindend.
8.
Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der Zertifikate anfallenden
Steuern, Gebühren oder andere Abgaben sind von den
Zertifikatsinhabern zu tragen und zu zahlen.
9.
Sollte nach Geltendmachung des vorzeitigen Einlösungsrechts durch
einen Zertifikatsinhaber, jedoch vor Zahlung des Vorzeitigen
Einlösungsbetrags an den Zertifikatsinhaber, ein Verwertungsfall (wie in
Ziffer 6.2 des Sicherheitentreuhandvertrags definiert) eintreten, wird die
Einlösungserklärung ungültig und der Anspruch des Zertifikatsinhabers
auf Zahlung des Vorzeitigen Einlösungsbetrags wird durch den
Anspruch auf Zahlung des Verwertungsbetrags nach Maßgabe des § 6
Absatz 3 ersetzt.
§7
Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin
1.
Die Sicherheitentreuhänderin ist gemäß Ziffer [15.1] des
Sicherheitentreuhandvertrags
berechtigt,
den
Sicherheitentreuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
fünf Jahren ordentlich zu kündigen und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen. Dieses Kündigungsrecht kann nur bis fünf
Jahre vor der Zahlung des letzten Zeit-Rentenbetrag ausgeübt werden.
2.
Eine Kündigung der Sicherheitentreuhänderin gemäß Absatz (1) wird
durch die Emittentin unverzüglich nach Maßgabe des [§ 12]
bekanntgemacht.
53
3.
Im Falle einer Kündigung der Sicherheitentreuhänderin gemäß Absatz
(1) wird die Emittentin nach Maßgabe der Ziffer 15.2 des
Sicherheitentreuhandvertrags
darauf
hinwirken,
eine
neue
Sicherheitentreuhänderin zu bestellen. Die Emittentin wird die Idendität
der neuen Sicherheitentreuhänderin und den mit ihr abgeschlossenen
Sicherheitentreuhandvertrag (soweit die neue Sicherheitentreuhänderin
nicht in die Rechte und Pflichten unter dem bestehenden
Sicherheitentreuhandvertrag eintritt) unverzüglich, spätestens aber drei
Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Kündigungsfrist von fünf
Jahren nach Maßgabe des [§11] bekannt machen (die
„Ersetzungsbekanntmachung“).
4.
Erfolgt eine ordentliche Kündigung der Sicherheitentreuhänderin gemäß
§ [7] Absatz 1, steht den Zertifikatsinhabern ein vorzeitiges
Kündigungsrecht zu, das nach näherer Maßgabe des § [7] Absatz 5
auszuüben ist (das "Vorzeitige Kündigungsrecht").
5.
Um das vorzeitige Kündigungsrecht nach § [7] Absatz 4 geltend zu
machen, muss der Zertifikatsinhaber innerhalb der in § 7 Absatz 6
bestimmten Frist (i) die depotführende Bank anweisen, bei der
Zahlstelle (§ [9]) eine schriftliche Erklärung auf einem dort erhältlichen
Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten
Angaben
und
Erklärungen
einzureichen
(die
"Vorzeitige
Kündigungserklärung") und (ii) die Zertifikate, aufschiebend bedingt
durch die Zahlung des dem Zertifikatsinhaber nach Maßgabe des § [7]
Absatz 7 zustehenden vorzeitigen Kündigungsbetrags, an die
Emittentin übereignen. Die vorzeitige Kündigungserklärung ist
verbindlich und unwiderruflich.
6.
Eine Vorzeitige Kündigungserklärung ist nur wirksam, wenn sie vor
dem
Ablauf
des
[20]
Zahlungsgeschäftstages
nach
der
Ersetzungsbekanntmachung nach Maßgabe des § [11] bei der
Zahlstelle eingegangen ist. Eine nach diesem Zeitpunkt eingegangene
Vorzeitige Kündigungserklärung ist nichtig. Weicht die in der
vorzeitigen Kündigungserklärung genannte Zahl von Zertifikaten, für
die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Emittentin
aufschiebend bedingt übereigneten Zertifikate ab, so gilt die vorzeitige
Kündigungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen
entsprechende Anzahl von Zertifikaten als eingereicht.
7.
Nach wirksamer Ausübung des Vorzeitigen Kündigungsrechts wird die
Zahlstelle die vorzeitige Kündigungserklärung an die Emittentin
weiterleiten, die den zahlbaren vorzeitigen Kündigungsbetrag (der
„Vorzeitige Kündigungsbetrag“) pro eingelöstes Zertifikat bestimmen
wird. Der Vorzeitige Kündigungsbetrag entspricht dem Barwert der
noch austehenden Zeit-Rentenbeträgen. Wobei die Zahlstelle zur
Berechnung des Barwerts die entsprechenden Zinssätzte nach billigem
Ermessen (§ 315 BGB) festlegt. . Der Vorzeitige Kündigungsbetrag
wird gemäß § [11] bekannt gemacht. Sämtliche Rechte aus den
Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des vorzeitigen Kündigungsbetrags.
8.
Für den Fall, dass die Emittentin, nachdem eine ordentliche Kündigung
durch die Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe der Ziffer 15.1 des
Sicherheitentreuhandvertrags erfolgt ist, innerhalb eines Zeitraums, der
drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 7 Absatz (1)
endet, keine neue Sicherheitentreuhänderin bestellt hat, werden die
Zertifikate zum Ablauf der in § 7 Absatz (1) genannten Kündigungsfrist
54
automatisch gekündigt.
Die Zertifikate werden dann zu diesem Termin zu einem
außerordentlichen
Kündigungsbetrag
je
Zertifikat
(der
"Außerordentliche
Kündigungsbetrag")
eingelöst.
Der
Außerordentliche Kündigungsbetrag entspricht dem Barwert der noch
austehenden Zeit-Rentenbeträgen. Wobei die Zahlstelle zur
Berechnung des Barwerts die entsprechenden Zinssätzte nach billigem
Ermessen
(§ 315
BGB)
festlegt.
Der
Außerordentlichen
Kündigungsbetrag wird gemäß § [11] bekannt gemacht. Sämtliche
Rechte aus den Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des
Außerordentlichen Kündigungsbetrags.
9.
Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der Zertifikate anfallenden
Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von den
Zertifikatsinhabern zu tragen und zu zahlen.
§8
Steuern
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen
Abgaben im Zusammenhang mit den Zertifikaten sind von den
Zertifikatsinhabern zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin ist berechtigt, von
im Zusammenhang mit den Zertifikaten seitens des Inhabers fälligen
Zahlungen etwaige Steuern, Gebühren und/oder Abgaben nach Maßgabe
des vorstehenden Satzes in Abzug zu bringen.
§9
Status
Die Verpflichtungen aus den Zertifikaten stellen unmittelbare, unbedingte und
dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern
nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im
gleichen Rang mit allen anderen nicht nachrangigen Verpflichtungen der
Emittentin.
§ 10
Zahlstelle
1.
Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Hauptniederlassung, Kaiserplatz,
60261 Frankfurt am Main ist Zahlstelle (die "Zahlstelle").
2.
Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, eine andere inländische Bank von
internationalem Ansehen als Zahlstelle zu bestellen. Die Bestellung
einer anderen Zahlstelle und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens
werden gemäß § 12 bekannt gemacht.
3.
Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB und
etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts
anderer Länder befreit.
55
§ 11
Schuldnerwechsel
1.
Jede andere Gesellschaft kann vorbehaltlich Absatz 2. jederzeit
während der Laufzeit der Zertifikate ohne Zustimmung der
Zertifikatsinhaber alle Verpflichtungen der Emittentin aus und im
Zusammenhang mit den Zertifikaten übernehmen. Die Übernahme und
der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens werden von der Emittentin
gemäß § 12 bekannt gemacht.
Bei einer solchen Übernahme folgt die übernehmende Gesellschaft
(nachfolgend "Neue Emittentin" genannt) der Emittentin im Recht
nach und tritt in jeder Hinsicht an deren Stelle; sie kann alle sich für die
Emittentin aus den Zertifikate ergebenden Rechte und Befugnisse mit
derselben Wirkung ausüben, als wäre die Neue Emittentin in diesen
Emissionsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden. Die
Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses § 11,
jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von ihren
Verpflichtungen aus diesen Emissionsbedingungen und ihrer Haftung
als Schuldnerin aus den Zertifikaten befreit.
Nach dem Wirksamwerden einer solchen Übernahme gilt jede in
diesen Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die
Emittentin fortan als Bezugnahme auf die Neue Emittentin.
2.
3.
Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn
a)
die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den
Zertifikaten übernimmt;
b)
sich die Neue Emittentin verpflichtet, jeden Zertifikatsinhaber
wegen aller Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder
behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm im
Zusammenhang mit einer solchen Übernahme entstehen oder
auferlegt werden;
b)
die Emittentin (in dieser Eigenschaft "Garantin" genannt)
unbedingt und unwiderruflich zugunsten der Zertifikatsinhaber
die Erfüllung aller von der Neuen Emittentin zu übernehmenden
Zahlungsverpflichtungen garantiert;
c)
die
Neue
Emittentin
alle
erforderlichen
staatlichen
Ermächtigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen
in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin ihren
Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist.
Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser
§ 11 erneut Anwendung.
§ 12
Bekanntmachungen
[Bekanntmachungen gemäß diesen Emissionsbedingungen werden auf der
Internetseite [Internetseite] (oder auf einer anderen Internetseite, welche die
Emittentin mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen nach Maßgabe
dieser Bestimmung bekannt macht) veröffentlicht und mit dieser
Veröffentlichung den Zertifikatsinhabern gegenüber wirksam, soweit nicht in
der Bekanntmachung ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt wird.
56
Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder
Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stelle vorsehen,
erfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle.]
[Soweit in diesen Emissionsbedingungen nicht ausdrücklich eine
Veröffentlichung auf der Internetseite der Emittentin vorgesehen ist, werden
Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen:
a)
im elektronischen Bundesanzeiger und soweit gesetzlich erforderlich in
je
einem
überregionalen
Pflichtblatt
der
Wertpapierbörsen
veröffentlicht, an denen die Zertifikate zum Börsenhandel zugelassen
sind. Eine Mitteilung gilt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung (oder bei
mehreren Mitteilungen mit dem Tage der ersten Veröffentlichung) als
erfolgt
oder
b)
solange die Zertifikate nicht an einem organisierten Markt zugelassen
sind, durch eine Mitteilung an das Clearing System zur Weiterleitung an
die Zertifikatsinhaber oder durch eine schriftliche Mitteilung an die
Zertifikatsinhaber erfolgen. Bekanntmachungen durch eine schriftliche
Mitteilung an das Clearing System gelten sieben Tage nach der
Mitteilung an das Clearing System, direkte Mitteilungen an die
Zertifikatsinhaber mit ihrem Zugang als bewirkt.]
§ 13
Haftungsbeschränkungen
Für die Vornahme oder Unterlassung von Maßnahmen jedweder Art im
Zusammenhang mit den Zertifikaten haftet die Emittentin nur in den Fällen
einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Pflichten aus oder im
Zusammenhang mit diesen Emissionsbedingungen oder einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung sonstiger Pflichten. Das Gleiche gilt für die
Zahlstelle.
§ 14
Schlussbestimmungen
1.
Form und Inhalt der Zertifikate sowie die Rechte und Pflichten der
Zertifikatsinhaber, der Emittentin, der Zahlstelle und einer etwaigen
Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2.
Sollte eine Bestimmung dieser Emissionsbedingungen unwirksam sein
oder werden oder sich als undurchführbar oder unvollständig erweisen,
so wird hierdurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt
eine dem Sinn und Zweck dieser Emissionsbedingungen und den
wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten entsprechende Regelung.
Entsprechendes gilt für Vertragslücken, sofern sie sich nicht nach
Absatz 5. beseitigen lassen.
3.
Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
4.
Gerichtsstand für alle Klagen und sonstigen Verfahren für Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche
57
Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland aus oder im Zusammenhang mit den
Zertifikaten ist Frankfurt am Main. Der Gerichtsstand Frankfurt am Main
ist in einem derartigen Fall für alle Klagen gegen die Emittentin
ausschließlich.
5.
Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Emissionsbedingungen a)
offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten zu berichtigen sowie b) widersprüchliche oder
lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber zu
ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter b) genannten Fällen nur
solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter
Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Zertifikatsinhaber
zumutbar sind, d. h. deren finanzielle Situation nicht wesentlich
verschlechtern. Solche Berichtigungen, Änderungen bzw. Ergänzungen
dieser Emissionsbedingungen werden gemäß § 12 bekannt gemacht.
58
Anlage 1
Juli 2009
Der folgende Sicherheitentreuhandvertrag ist den Emissionsbedingungen als Anlage
1 angefügt und stellt einen wesentlichen Teil der Emissionsbedingungen dar.
Commerzbank Aktiengesellschaft
(als Emittentin)
und
Clearstream Banking AG
(als Sicherheitentreuhänderin)
(Emittentin und Sicherheitentreuhänderin zusammen „die Parteien")
Sicherheitentreuhandvertrag
59
Inhalt
Klausel
Seite
1
Definitionen......................................................................................................................... 61
2
Aufgaben und Stellung der Sicherheitentreuhänderin ....................................................... 63
3
Stellung der Sicherheitentreuhänderin gegenüber den Zertifikatsinhabern....................... 63
4
Sicherungsübereignung ..................................................................................................... 64
5
Sicherungszweck................................................................................................................ 65
6
Verwertung der Wertpapiere und Bekanntmachung bei nicht ausreichender
Sicherheitenbestellung ....................................................................................................... 65
7
Vollmacht............................................................................................................................ 67
8
Zusicherungen und Gewährleistungen .............................................................................. 67
9
Verpflichtungen................................................................................................................... 68
10
Sicherheitenfreigabe und Anpassung des Bestands der Wertpapiere .............................. 68
11
Freistellung ......................................................................................................................... 70
12
Beauftragung Dritter ........................................................................................................... 70
13
Vergütung und Auslagen.................................................................................................... 70
14
Steuern ............................................................................................................................... 71
15
Beendigung des Amtes der Sicherheitentreuhänderin....................................................... 71
16
Kündigung / Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin ....................................................... 72
17
Übertragung der Wertpapiere; Kosten; Bekanntmachung ................................................. 72
18
Teilunwirksamkeit; Verzichtserklärung ............................................................................... 72
19
Änderungen ........................................................................................................................ 73
20
Verzicht auf Bankgeheimnis............................................................................................... 73
21
Mitteilungen ........................................................................................................................ 73
22
Ausfertigungen ................................................................................................................... 74
23
Anwendbares Recht; Gerichtsbarkeit................................................................................. 74
Anlage 1 .......................................................................................................................................... 76
Anlage 2 Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung .................................................................. 77
Anlage 3 Auflistung der für die Sicherungsübereignung ............................................................... 102
60
DIESER SICHERHEITENTREUHANDVERTRAG, der integraler Bestandteil
der Emissionsbedingungen ist, für die er gelten soll, wird am 20. Juli 2009
abgeschlossen
ZWISCHEN:
(1)
Commerzbank Aktiengesellschaft, einer nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland gegründeten Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Handelsregisternummer HRB HRB 7500,
geschäftsansässig in 60261 Frankfurt am Main , Kaiserplatz (Emittentin); und
(2)
Clearstream Banking AG, einer nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
gegründeten Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Frankfurt unter der Handelsregisternummer HRB 7500, geschäftsansässig Neue
Börsenstraße 1, 60485 Frankfurt am Main als Sicherheitentreuhänderin
(Sicherheitentreuhänderin) für die nachstehend definierten Zertifikatsinhaber.
PRÄAMBEL
(A)
Die Emittentin begibt auf der Grundlage des am 20. Juli 2009 durch die BaFin
gebilligten Basisprospekts (der Basisprospekt) sowie ggf. auf der Grundlage eines
oder mehrerer zu einem späteren Zeitpunkt von der BaFin gebilligten Basisprospekte,
die Nachfolgebasisprospekte (jeweils ein Nachfolgebasisprospekt) des
Basisprospektes sind, besicherte Zeitrenten-Zertifikate. Die Emissionsbedingungen
dieser Zertifikate werden von Zeit zu Zeit als Teil der Endgültigen Bedingungen, die
den Basisprospekt bzw. Nachfolgeprospekt ergänzen, veröffentlicht.
(B)
Im Zusammenhang mit der Begebung der besicherten Zertifikate hat sich die
Emittentin gegenüber den Zertifikatsinhabern verpflichtet, zur Sicherung der
Zahlungsansprüche der Zertifikatsinhaber, Wertpapiere (wie nachstehend definiert)
zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin zu übereignen. Die zur Sicherheit zu
übereignenden Wertpapiere werden von der Sicherheitentreuhänderin im eigenen
Namen zugunsten der Zertifikatsinhaber als Treuhänderin verwaltet.
(C)
Die von der Emittentin gestellten Sicherheiten, die zum Zeitpunkt der Einlieferung
ihrer uneingeschränkten Verfügungsbefugnis unterliegen müssen, besichern alle
Zertifikate, die unter dem Basisprospekt bzw. einem Nachfolgebasisprospekt begeben
wurden. Die Sicherheiten werden durch die Sicherheitentreuhänderin auf der
Grundlage der Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (wie nachstehend
definiert), welche durch diesen Sicherheitentreuhandvertrag ergänzt und konkretisiert
werden, verwaltet.
AUF DIESER GRUNDLAGE WIRD HIERMIT FOLGENDES VEREINBART:
1
Definitionen
Alle Begriffe und Ausdrücke in diesem Vertrag werden, sofern nicht in den
Emissionsbedingungen anders definiert, dort mit derselben Bedeutung verwendet. Im
Falle einer abweichenden Definition in den Emissionsbedingungen geht die in diesem
Vertrag enthaltene Definition der Definition in den Emissionsbedingungen vor.
Besicherte Verbindlichkeiten sind die sich nach Eintritt eines Verwertungsfalles
ergebenden Ansprüche der Inhaber von Besicherten Zertifikaten der Emittentin auf
Zahlung der Verwertungsbeträge.
Besicherung bezeichnet jeweils die Sicherungsübereignung.
61
Besicherte Zertifikate sind alle auf der Grundlage des Basisprospektes bzw. eines
Nachfolgebasisprospektes
begebenen
Besicherten
Zertifikate
soweit
die
Sicherheitentreuhänderin der Einbeziehung nicht gemäß Ziffer 9.1. dieses Vertrages
widersprochen hat...
Emittentin ist das unter (1) auf Seite 1 dieses Vertrages bezeichnete Unternehmen.
Fair Value bezeichnet den Wert eines Zertifikates, der durch ein theoretisches
Bewertungsmodell ohne Berücksichtigung des Emittentenrisikos ermittelt und als
Betrag in der zugehörigen Emissionswährung ausgedrückt wird.
Geschäftstag bezeichnet jeden Bankarbeitstag, an dem die Banken und
Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main und Stuttgart für den Geschäftsverkehr
geöffnet sind.
Ein Zahlungsgeschäftstag ist ein Tag, an dem das Trans-European Automated RealTime Gross Settlement Express Transfer System (TARGET-System) sowie das
Clearing- und Abwicklungssystem der Clearstream Banking AG Zahlungen in EUR
abwickeln.
Der Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte ist die Summe der
Maßgeblichen Zertifikatswerte der einzelnen auf der Grundlage des Basisprospekts
bzw. eines Nachfolgebasisprospekts begebenen Zertifikatsemissionen.
Der Maßgebliche Zertifikatswert W einer einzelnen besicherten Zertifikatsemission
ermittelt sich an jedem Zahlungsgeschäftstag wie folgt:
W= A x B
wobei
A
die Anzahl der begebenen und ausstehenden Zertifikate einer
Zertifikatsemission ist, wie sie sich nach den Unterlagen der Clearstream
Banking AG ermittelt; und
B
der relevante Bewertungskurs ist, der von Clearstream auf der Basis
von folgenden Eingangsgrößen ermittelt wird:
•
einem Fixing, wie es an einem Geschäftstag an der Handelsplattform
SCOACH festgestellt wird
•
dem Kassakurs eines Zertifikats der betreffenden Zertifikatsemission
wie er an einem Geschäftstag an der Stuttgarter Wertpapierbörse
(EUWAX) ermittelt wird
•
dem ‚Fair Value’, wie er von der Handelsplattform SCOACH an einem
Geschäftstag festgestellt wird
Bei der Ermittlung des relevanten Bewertungskurses kann sich Clearstream
Banking AG auch weiterer Preis- oder Bewertungsquellen als Eingangsgrößen
bedienen. Hierbei findet in der Regel der höchste Wert Berücksichtigung,
soweit dieser nicht aus offensichtlichen Gründen als fehlerhaft einzustufen ist.
62
Soweit an einem Geschäftstag keine Eingangsgröße zur Ermittlung des
relevanten Bewertungskurses verfügbar ist, ist der am vorangegangenen
Geschäftstag ermittelte relevante Bewertungskurs maßgeblich, zuzüglich
eines Aufschlags von 5 % auf diesen Wert. An Zahlungsgeschäftstagen, die
keine Geschäftstage sind, ist der zuletzt an einem Geschäftstag ermittelte
relevante Bewertungskurs maßgeblich.
Hinweisbekanntmachungen sind Mitteilungen seitens der Sicherheitentreuhänderin
nach Maßgabe dieses Vertrages, die in einer (oder mehreren) renommierten
überörtlichen Wirtschafts- oder Tageszeitung(en) veröffentlicht und zusätzlich mit
Hilfe einer Mitteilung über das Abwicklungssystem zur Weiterleitung an die
Zertifikatsinhaber übermittelt werden.
Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung sind die jeweils aktuellen
Sonderbedingungen des Sicherheitenverwaltungssystems Xemac (SB Xemac) der
Clearstream Banking AG, Frankfurt. Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Basisprospekts
aktuelle
Version
der
SB
Xemac
ist
diesem
Sicherheitentreuhandvertrag als Anlage Y anfügt. Die Emittentin wird die
Veröffentlichung einer neuen Version der SB Xemac gemäß § 12 der
Emissionsbedingungen bekanntmachen. Die aktuelle Version der SB Xemac ist bei
der Emittentin und der Zahlstelle kostenfrei erhältlich.
Zertifikatsemission bezeichnet eine Emission von Zertifikaten auf der Grundlage
von Endgültigen Bedingungen in Verbindung mit dem Basisprospekt bzw.
Nachfolgebasisprospekt.
Wertpapiere sind Miteigentumsanteile an von Dritten emittierten Wertpapieren, die
bei der Sicherheitentreuhänderin in Girosammelverwahrung gehalten werden, die
jeweils den in Anlage 3 dieses Sicherheitentreuhandvertrages dargelegten Kriterien
entsprechen und die gemäß Ziffer 4 dieses Vertrages von der Emittentin an die
Sicherheitentreuhänderin sicherungsübereignet werden.
Verwertungsfall bezeichnet einen der Umstände unter 6.2, mit dessen Eintritt die
Wertpapiere verwertet werden können.
2
Aufgaben und Stellung der Sicherheitentreuhänderin
Dieser Vertrag begründet das Recht und die Pflicht der Sicherheitentreuhänderin, die
ihr nach diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Die
Sicherheitentreuhänderin ist, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt,
nicht verpflichtet, die Erfüllung der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen der
Emittentin zu überwachen oder Aufgaben zu übernehmen, die in den Bereich der
Geschäftsführung der Emittentin fallen.
3
Stellung
der
Zertifikatsinhabern
Sicherheitentreuhänderin
3.1
Die Sicherheitentreuhänderin nimmt die in diesem Vertrag bestimmten Aufgaben im
Interesse der Zertifikatsinhaber treuhänderisch wahr.
3.2
Dieser Vertrag begründet ein Recht der Zertifikatsinhaber, von der
Sicherheitentreuhänderin die Erfüllung der ihr aufgrund dieses Vertrages obliegenden
Verpflichtungen zu verlangen (echter Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB).
63
gegenüber
den
4
Sicherungsübereignung
4.1
Die Emittentin übereignet hiermit die folgenden Wertpapiere gemäß
nachfolgenden Regelungen zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin.
der
Hierzu stellt die Emittentin zunächst sämtliche Wertpapiere, bezüglich derer zum
betreffenden Zeitpunkt folgendes zutrifft, für Zwecke der Sicherungsübereignung
bereit: die Wertpapiere befinden sich im Eigenbestand der Emittentin auf dem
Wertpapierdepot (Depot-Nr.: 7004, Bankennummer: 50040000) der Emittentin bei der
Sicherheitentreuhänderin (die „Verfügbaren Wertpapiere“).
Aus den Verfügbaren Wertpapieren wird die Sicherheitentreuhänderin fortwährend die
zur Besicherung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Forderung sicherungsübereigneten Wertpapiere bestimmen und hinsichtlich dieser Wertpapiere den
Sicherungszweck und die Sicherheitentreuhänderin als Sicherungsnehmerin im
Sicherheitenverwaltungssystem Xemac erfassen ("designating entry" oder
"Earmarking").
4.2
Die Parteien sind sich einig, dass mit der vorstehend beschriebenen technischen
Kennzeichnung der Wertpapiere (i) die Sicherheitentreuhänderin die Übereignung
annimmt und (ii) das Eigentum an den betreffenden Wertpapieren auf die
Sicherheitentreuhänderin zum Zwecke der Besicherung einer bestimmten
Zertifikatemission übergeht. Die Sicherheitentreuhänderin trägt im Rahmen ihrer
Wertpapierdepotkonten- und Buchungssysteme dafür Sorge, dass die zur Sicherheit
an die Sicherheitentreuhänderin übereigneten Wertpapiere hinreichend bestimmt und
gegenüber anderen, nicht im Zusammenhang mit den Zertifikatsemissionen unter
dem Basisprospekt bzw. Nachfolgebasisprospekt stehenden zur Sicherheit
übereigneten Wertpapieren abgrenzbar sind.
4.3
Die Emittentin verpflichtet sich, nur Wertpapiere aus der diesem Vertrag als Anlage 3
beigefügten
Auflistung
(„Zulässige
Wertpapiere“),
die
bei
der
Sicherheitentreuhänderin in ihrer Funktion als Abwicklungssystem verwahrt sind, zur
Sicherheit zu übereignen. Die Sicherheitentreuhänderin überprüft gemäß den
Regelungen der SB Xemac bei jedem Übertragungsvorgang, ob es sich bei den zur
Sicherheit übereigneten Wertpapieren um Zulässige Wertpapiere handelt.
4.4
Die während der Dauer der Sicherungsübereignung auf die Wertpapiere geleisteten
Zinsen, Gewinnanteile sowie sonstigen Zahlungen oder Ausschüttungen stehen der
Emittentin zu. Den Gegenwert hat die Sicherheitentreuhänderin mit Wertstellung zum
Tag der tatsächlichen Zahlung durch den Emittenten des betreffenden Wertpapiers zu
zahlen (Kompensationszahlung).
Die Kompensationszahlung umfasst nicht unter den Wertpapieren geleistete
Bezugsrechte und Berichtigungsaktien. Entfallen auf die Wertpapiere Bezugsrechte,
so sind die aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte anfallenden Wertpapiere mit
Übertragung und Lieferung an die Sicherheitentreuhänderin Gegenstand der
Besicherung. Berichtigungsaktien sowie eventuell verbleibende Teilrechte, die
während der Dauer der Besicherung auf die Wertpapiere begeben werden, sind
ebenfalls Gegenstand der Besicherung.
Falls und soweit die Wertpapiere unterteilt, zusammengelegt, neu gestückelt oder neu
klassifiziert werden (zusammen Neustückelung), werden die aus einer solchen
64
Neustückelung hervorgehenden Wertpapiere ebenfalls von der Besicherung erfasst
und sind dementsprechend mit Besicherung an die Sicherheitentreuhänderin
sicherungsübereignete Wertpapiere i.S.d. Ziffer 4.1.
Im Falle eines Kontrollwechsels eines Emittenten der Wertpapiere werden alle in
Verbindung mit einem Übernahmeangebot gelieferten börsennotierten Wertpapiere an
die Sicherheitentreuhänderin den Wertpapieren i.S.d. Ziffer 4.1 hinzugefügt. Soweit
die Sicherheitentreuhänderin als Inhaberin der Wertpapiere im Zusammenhang mit
einem Kontrollwechsel Barbeträge oder nicht börsennotierte Wertpapiere,
Schuldurkunden, Beweisurkunden oder sonstige nichtbare Vermögensgegenstände
erhält, sind diese unverzüglich nach Erhalt an die Emittentin zu zahlen bzw. zu liefern.
4.5
Die Sicherheitentreuhänderin erteilt für die Dauer der Besicherung der Wertpapiere
der Emittentin eine uneingeschränkte Vollmacht für die Geltendmachung jeglicher im
Zusammenhang mit den Wertpapieren existierenden und zukünftigen Rechte,
insbesondere die Ausübung der Stimmrechte auf sämtlichen ordentlichen und
außerordentlichen Hauptversammlungen der jeweiligen Emittenten der Wertpapiere.
Ein Muster der Vollmacht ist diesem Vertrag als Anlage 1 angefügt.
4.6
Die von der Sicherheitentreuhänderin zu leistenden Kompensationszahlungen gemäß
Ziffer 4.4 gelten mit Wertstellung auf das von der Emittentin der
Sicherheitentreuhänderin
schriftlich
mitgeteilte
Konto
bei
der
Sicherheitentreuhänderin als erfüllt.
5
Sicherungszweck
Die Besicherung der Wertpapiere an die Sicherheitentreuhänderin dient der
Besicherung der unverzüglichen und vollständigen Erfüllung aller Besicherten
Verbindlichkeiten.
6
Verwertung der Wertpapiere und
ausreichender Sicherheitenbestellung
Bekanntmachung
bei
6.1
Die Wertpapiere werden mit Eintritt eines Verwertungsfalles verwertbar.
6.2
Ein Verwertungsfall liegt vor, wenn
nicht
6.2.1
über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; oder
6.2.2
die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt
gibt; oder
6.2.3
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin
Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift oder soweit
anderweitig der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Emittentin gestellt wird.
6.3
Die Sicherheitentreuhänderin wird den Eintritt eines Verwertungsfalles
unverzüglich, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, mittels
Hinweisbekanntmachung veröffentlichen.
Weiterhin wird die Sicherheitentreuhänderin die Tatsache einer Verletzung der Pflicht
der Emittentin, Sicherheiten gemäß diesem Sicherheitentreuhandvertrag zu stellen,
mittels Hinweisbekanntmachung veröffentlichen, soweit die Emittentin nicht innerhalb
65
von drei Zahlungsgeschäftstagen nach Eingang der fernmündlichen oder
elektronischen Benachrichtigung durch die Sicherheitentreuhänderin bei der
Emittentin nach Ziffer 10.7 ausreichende Sicherheiten im Sinne der Ziffer 10.3 an die
Sicherheitentreuhänderin übereignet hat.
In dieser Bekanntmachung wird die Sicherheitentreuhänderin auf die den
Zertifikatsinhabern gemäß § 6 Absatz 4. der Emissionsbedingungen zustehende
Möglichkeit der Vorzeitigen Einlösung der Zertifikate hinweisen. Sobald die Emittentin
ihrer Pflicht, Sicherheiten gemäß Ziffer 4 dieses Sicherheitentreuhandvertrags zu
stellen, wieder nachkommt, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand
ebenfalls unverzüglich mittels Hinweisbekanntmachung veröffentlichen.
6.4
Bei Eintritt eines Verwertungsfalles wird die Sicherheitentreuhänderin den nach
§ 6 Absat 3. der Emissionsbedingungen maßgeblichen Verwertungsbetrag nach
folgendem Verfahren festlegen:
Die Sicherheitentreuhänderin wird – nach ihrem Ermessen – eine oder mehrere
unabhängige Banken identifizieren, die im Zertifikatemarkt in Deutschland eine
führende Rolle einnehmen. Jede dieser Banken wird beauftragt, in Bezug auf jede
besicherte Zertifikatsemission den angemessenen Marktpreis pro Zertifikat zum
Zeitpunkt des Eintritts des Verwertungsfalles zu bestimmen. Der Verwertungsbetrag
bezüglich jeder Zertifikatsemission ist das arithmetische Mittel der der
Sicherheitentreuhänderin von diesen Banken pro Zertifikat mitgeteilten angemessenen Marktpreise. Der so ermittelte Verwertungsbetrag wird von der
Sicherheitentreuhänderin durch Hinweisbekanntmachung veröffentlicht.
6.5
Nach Eintritt eines Verwertungsfalles wird die Sicherheitentreuhänderin die
Wertpapiere unverzüglich – soweit möglich durch freihändigen Verkauf –
verwerten oder verwerten lassen, sofern nicht aus zwingenden gesetzlichen
Gründen die Verwertung durch den Insolvenzverwalter der Emittentin erfolgt.
Erfolgt die Verwertung durch den Insolvenzverwalter der Emittentin, gelten als
Verwertungserlöse im Sinne dieses Vertrages diejenigen Beträge, die der
Insolvenzverwalter der Sicherheitentreuhänderin als Verwertungserlöse
auszahlt. Die Sicherheitentreuhänderin ist berechtigt, von den ihr zugeflossenen
Verwertungserlösen die ihr nach Treu und Glauben entstandenen Kosten
(einschließlich eventueller Ausgaben für gemäß Ziffer 12.1 beauftragte Berater
bis zur Höhe der marktüblichen Vergütung) vorab zu befriedigen. Die
verbleibenden Netto-Verwertungserlöse sind zur Erfüllung der Ansprüche der
Zertifikatsinhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge zu verwenden.
6.6
Die Sicherheitentreuhänderin wird Wertpapiere nach Möglichkeit nur in dem
Umfang verwerten, wie dies zur Erfüllung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber
auf Zahlung der Verwertungsbeträge erforderlich ist. Wertpapiere, bzw.
Übererlöse, die nach vollständiger Befriedigung dieser Ansprüche verbleiben,
wird die Sicherheitentreuhänderin an die Emittentin gemäß Ziffer 10 dieses
Vertrags zurück übertragen.
6.7
Für den Fall, dass die Summe aller unter den Besicherten Zertifikaten zu
zahlenden Verwertungsbeträge den aus der Verwertung der Sicherheiten
erzielten Netto-Verwertungserlös übersteigt, erfolgt die Befriedigung der
Zertifikatsinhaber pro-ratarisch, d.h. jeder Zertifikatsinhaber kann pro Zertifikat
denjenigen Anteil am Netto- Verwertungserlös verlangen, der sich aus dem
Verhältnis ergibt, in dem der auf ein Zertifikat entfallende Verwertungsbetrag zur
66
Gesamtsumme der Verwertungsbeträge aller Besicherten Zertifikate steht. Mit
der Auszahlung des entsprechenden Anteils am Netto-Verwertungserlös bzw.
mit vollständiger Zahlung der unter den Zertifikaten zu beanspruchenden
Verwertungsbeträge erlöschen sämtliche Rechte, die den Zertifikatsinhabern
gegen die Sicherheitentreuhänderin zustehen. Weitergehende Ansprüche
gegen die Sicherheitentreuhänderin sind ausgeschlossen. Weitergehende
Ansprüche gegen die Emittentin, soweit vorhanden, bleiben unberührt.
6.8
7
Sämtliche auf die Wertpapiere nach Eintritt eines Verwertungsfalles geleisteten
Gewinnanteile sowie sonstige Ausschüttungen, Bezugsrechte und im
Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel erhaltene Bar-Beträge oder
Wertpapiere, Schuldurkunden, Beweisurkunden oder sonstige nichtbare
Vermögensgegenstände stehen der Sicherheitentreuhänderin zur Verwertung
nach dieser Ziffer 6 (Verwertung der Wertpapiere und Bekanntmachung bei
nicht ausreichender Sicherheitenbestellung) zu. Die Sicherheitentreuhänderin
hat das Recht, nach Eintritt eines Verwertungsfalles der Emittentin erteilte
Stimmrechtsvollmachten für die Wertpapiere i.S.d. Ziffer 4.5 zu widerrufen.
Vollmacht
Die Emittentin bevollmächtigt die Sicherheitentreuhänderin hiermit unwiderruflich
unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, entsprechend den
Bestimmungen dieses Vertrages diejenigen Handlungen auszuführen und
Erklärungen für die Emittentin bzw. die Depotbank abzugeben, zu denen die
Emittentin aufgrund dieses Vertrages verpflichtet sind.
8
Zusicherungen und Gewährleistungen
8.1
Zusicherungen und Gewährleistungen der Emittentin
Die Emittentin garantiert der Sicherheitentreuhänderin im Wege eines unabhängigen
Garantieversprechens im Sinne von § 311 BGB, dass:
8.1.1
die Emittentin vor der in diesem Vertrag bestimmten Besicherung
uneingeschränkter Eigentümer bzw. (Wertrechts-)Inhaber der Wertpapiere ist
und sie über die Wertpapiere frei verfügen kann;
8.1.2
die Emittentin keine Rechte Dritter an oder im Zusammenhang mit den
Wertpapieren begründet hat; und
8.1.3
kein Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren anhängig ist oder anhängig zu
werden droht, durch das der Abschluss dieses Vertrages, die Verwertung des
Sicherungsgutes oder die Durchsetzung der durch diesen Vertrag
begründeten Verpflichtungen gefährdet werden könnte.
8.2
Zusicherungen und Gewährleistungen der Sicherheitentreuhänderin
Die Sicherheitentreuhänderin garantiert der Emittentin im Wege eines unabhängigen
Garantieversprechens im Sinne von § 311 BGB, dass die Sicherheitentreuhänderin in
der Lage und befugt ist, die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Aufgaben gemäß
den Bestimmungen dieses Vertrages auszuführen und ein Kündigungsgrund gemäß
Ziffer 16 dieses Vertrages weder besteht noch absehbar ist.
67
9
Verpflichtungen
9.1
10
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verpflichtet sich die Emittentin für
die Dauer dieses Vertrages gegenüber der Sicherheitentreuhänderin:
9.1.1
(i) während der Laufzeit der Zertifikate, nach Maßgabe der jeweils gültigen
Fassung der Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der BadenWürttembergischen Wertpapierbörse für den elektronischen Handel verbriefter
Derivate an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, insbesondere im
Handelssegment EUWAX, handelbare An- und Verkaufspreise (Quotierung)
hinsichtlich der Besicherten Zertifikate zu stellen; sowie (ii) soweit an der
Baden-Württembergischen Wertpapierbörse die Veröffentlichung eines
EUWAX-Kassakurses dauerhaft eingestellt wird, in Abstimmung mit der
Sicherheitentreuhänderin einen anderen Kurs für die Bestimmung des
Börsenkurses an einem Geschäftstag festzulegen; die Emittentin wird in
diesem Falle den neuen Kurs gemäß den Emissionsbedingungen
veröffentlichen. Die vorgenannte Verpflichtung zur Festlegung eines anderen
Kurses
begründet
ein
korrespondierendes
Recht
lediglich
der
Sicherheitentreuhänderin (das diese im Interesse der Zertifikatsinhaber
wahrnimmt), nicht aber der Zertifikatsinhaber; und schließlich (iii) auf die
Einbeziehung
einzelner
Zertifikate-Emissionen
in
diesen
Sicherheitentreuhandvertrag zu verzichten, falls und sobald die
Sicherheitentreuhänderin der Emittentin mitteilt, daß sie der Einbeziehung in
diesen Vertrag widerspricht. Die Sicherheitentreuhänderin kann der
Einbeziehung in diesen Vertrag nur aus sachgemäßen Erwägungen
widersprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die betreffende
Zertifikate-Emission die geschäftstägliche Ermittlung eines "Fair Value"
seitens der Handelplattform SCOACH nicht gewährleistet werden kann.
9.1.2
die Sicherheitentreuhänderin unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich
zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, die einen Verwertungsfall
gemäß Ziffer 6.2 begründen;
9.1.3
unverzüglich,
spätestens
aber
am
Tag
einer
gemäß
den
Emissionsbedingungen erfolgten Bekanntmachung der Emittentin die
betreffende Bekanntmachung in Kopie zu übersenden oder übersenden zu
lassen;
9.1.4
die Sicherheitentreuhänderin unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren,
die die durch diesen Vertrag begründete Besicherung der Wertpapiere
beeinträchtigen könnte; und
9.1.5
jede Handlung zu unterlassen, die das Eigentum der Sicherheitentreuhänderin
im Hinblick auf die im Rahmen dieses Vertrages an die
Sicherheitentreuhänderin gegenwärtig und zukünftig zu übereignenden
Wertpapiere fraglich oder unklar erscheinen lässt.
Sicherheitenfreigabe und Anpassung des Bestands der Wertpapiere
10.1
Nach vollständiger und unwiderruflicher Erfüllung der Besicherten
Verbindlichkeiten wird die Sicherheitentreuhänderin sämtliche noch an sie zur
Sicherheit übereigneten Wertpapiere auf Kosten der Emittentin freigeben und
68
alle etwaigen Mehrerlöse aus einer Durchsetzung oder Verwertung der
Wertpapiere an die Emittentin herausgeben.
10.2
Sofern zum täglichen Feststellungszeitpunkt gemäß Ziffer 10.8 der von der
Sicherheitentreuhänderin festgestellte Wert der sicherungsübereigneten
Wertpapiere
den
Gesamtbetrag
der
Maßgeblichen
Zertifikatswerte
überschreitet, wird die Sicherheitentreuhänderin nach einer Benachrichtigung
gemäß Ziffer 10.7 auf Verlangen der Emittentin mit Wertstellung am gleichen
Zahlungsgeschäftstag denjenigen Teil der Wertpapiere freigeben, den die
Emittentin bestimmt, um den realisierbaren Wert der Wertpapiere dem
Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte anzupassen. Sollte dabei der
realisierbare Wert der verbleibenden Wertpapiere nach billigem Ermessen der
Sicherheitentreuhänderin nicht ausreichen, um den Gesamtbetrag der
Maßgeblichen Zertifikatswerte zu sichern, ist die Sicherheitentreuhänderin
berechtigt, die Freigabe der Wertpapiere zu verweigern.
10.3
Sofern zum täglichen Feststellungszeitpunkt gemäß Ziffer 10.8 der Wert der
sicherungsübereigneten Wertpapiere den Gesamtbetrag der Maßgeblichen
Zertifikatswerte unterschreitet, wird die Emittentin nach Benachrichtigung durch
die Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 10.7 diejenige Art und Anzahl von
Wertpapieren mit Wertstellung am gleichen Zahlungsgeschäftstag an die
Sicherheitentreuhänderin entsprechend diesem Vertrag übereignen, die
notwendig ist, um den realisierbaren Wert der Wertpapiere dem Gesamtbetrag
der Maßgeblichen Zertifikatswerte anzupassen. Sollte dabei der realisierbare
Wert der Wertpapiere nach billigem Ermessen der Sicherheitentreuhänderin
nicht ausreichen um den Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte zu
sichern, ist die Sicherheitentreuhänderin berechtigt, von der Emittentin die
Besicherung weiterer, durch die Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe der
Ziffer 4.3 zu bestimmender Wertpapiere zu verlangen.
10.4
Die Emittentin ist zu jedem Zeitpunkt an einem Zahlungsgeschäftstag
berechtigt, die sicherungsübereigneten Wertpapiere durch andere Zulässige
Wertpapiere zu ersetzen, soweit zu diesem Zeitpunkt der Wert der
sicherungsübereigneten
bzw.
Wertpapiere
den
Gesamtbetrag
der
Maßgeblichen Zertifikatswerte nicht unterschreitet und der Wert der
sicherungsübereigneten Wertpapiere dadurch nicht unter den Gesamtwert der
Maßgeblichen Zertifikatswerte sinkt. Die Sicherheitentreuhänderin hat in diesem
Fall auf Verlangen der Emittentin die zu ersetzenden, zur Sicherung
übereigneten Wertpapiere freizugeben.
10.5
Die von der Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe der Ziffern 10.2 - 10.4
vorzunehmende
Bewertung
der
Wertpapiere
erfolgt
an
jedem
Zahlungsgeschäftstag gemäß den Regelungen der SB Xemac.
10.6
Bei der Bewertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin erfolgt
ein Sicherheitenabschlag nach Maßgabe der in Anlage 3 dieses
Sicherheitentreuhandvertrages festgelegten Höhe.
10.7
Die Sicherheitentreuhänderin prüft bei jeder Bewertung, ob der Wert der
sicherungsübereigneten Wertpapiere den Gesamtwert der Maßgeblichen
Zertifikatswerte
übersteigt
(Übersicherung)
oder
unterschreitet
(Untersicherung).
Im
Falle
der
Übersicherung
informiert
die
Sicherheitentreuhänderin die Emittentin unverzüglich durch Anzeige im
69
Sicherheitenverwaltungssystem Xemac. Im Falle der Untersicherung informiert
die Sicherheitentreuhänderin die Emittentin zusätzlich durch fernmündliche oder
elektronische Mitteilung.
11
12
13
10.8
Die Sicherheitentreuhänderin kann von der Emittentin verlangen, dass diese an
jedem Zahlungsgeschäftstag bis spätestens 16:00 Uhr Frankfurter Zeit (der
tägliche Feststellungszeitpunkt) den Gesamtwert der Maßgeblichen
Zertifikatswerte an die Sicherheitentreuhänderin übermittelt.
10.9
Die
Sicherheitentreuhänderin
ermittelt
ebenfalls
an
jedem
Zahlungsgeschäftstag den Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte nach
Maßgabe der Ziffer 10.8. Sollte eine Abweichung zwischen dem durch die
Emittentin ermittelten Gesamtwert und dem durch die Sicherheitentreuhänderin
ermittelten Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte vorliegen, ist der
höhere ermittelte Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte maßgeblich.
Freistellung
11.1
Die Sicherheitentreuhänderin sowie die Personen, deren sie sich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben bedient (Erfüllungsgehilfen), sind nicht für Verluste oder
Schäden haftbar, die der Emittentin entstehen, es sei denn, diese sind auf
vorsätzliches
Fehlverhalten
oder
grobe
Fahrlässigkeit
der
Sicherheitentreuhänderin oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
11.2
Die Emittentin wird die Sicherheitentreuhänderin und ihre Erfüllungsgehilfen von
sämtlichen Schäden freistellen und die Sicherheitentreuhänderin und ihre
Erfüllungsgehilfen
diesbezüglich
schadlos
halten,
die
der
Sicherheitentreuhänderin oder ihren Erfüllungsgehilfen aufgrund irgendwelcher
Handlungen oder Unterlassungen in der Ausübung oder angenommenen
Ausübung ihrer in diesem Vertrag enthaltenen Rechte entstehen oder gegen sie
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Schäden sind auf grobe
Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der Sicherheitentreuhänderin
oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
Beauftragung Dritter
12.1
Die Sicherheitentreuhänderin darf sich bei der Erfüllung der ihr nach diesem
Vertrag
obliegenden
Verpflichtungen
geeigneter
Berater
bedienen.
Beraterhonorare werden jedoch nur bis zur Höhe marktüblicher Vergütungen
ersetzt.
12.2
Die Sicherheitentreuhänderin hat der Emittentin von jeder Beauftragung gemäß
Ziffer 12.1 unverzüglich Mitteilung zu machen.
12.3
Im
Falle
einer
Beauftragung
gemäß
Ziffer
Sicherheitentreuhänderin nur für Auswahlverschulden.
12.1
haftet
die
Vergütung und Auslagen
13.1
Die Emittentin wird der Sicherheitentreuhänderin eine Vergütung zahlen, deren
Höhe zwischen der Emittentin und der Sicherheitentreuhänderin gesondert zu
vereinbaren ist. Gegenüber den Zertifikatsinhabern verzichtet die
70
Sicherheitentreuhänderin auf alle Einwendungen, die ihr wegen einer
eventuellen Nichtleistung der Vergütung gegen die Emittentin zustehen.
13.2
14
15
Die Emittentin trägt gemäß § 670 BGB alle angemessenen Kosten und
Auslagen (einschließlich Rechtsberatungskosten und Kosten anderer
Sachverständiger), die der Sicherheitentreuhänderin im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben der
Sicherheitentreuhänderin entstehen, einschließlich der Kosten und Auslagen im
Zusammenhang mit dem Halten und der Verwertung der Wertpapiere.
Steuern
14.1
Die Emittentin hat alle Verkehrssteuern und andere ähnliche Steuern oder
Abgaben zu tragen, welche auf das Halten oder die Verwertung der
Wertpapiere anfallen oder im Zusammenhang hiermit entstehen.
14.2
Sämtliche Zahlungen von Vergütung und Erstattung von Aufwendungen an die
Sicherheitentreuhänderin erfolgen zuzüglich etwaiger Umsatzsteuern,
Mehrwertsteuern oder ähnlicher Steuern, die künftig auf die Leistungen der
Sicherheitentreuhänderin erhoben werden (mit Ausnahme solcher Steuern, die
auf das Einkommen oder den Gewinn der Sicherheitentreuhänderin anfallen).
Beendigung des Amtes der Sicherheitentreuhänderin
15.1
Die Sicherheitentreuhänderin ist berechtigt, den Sicherheitentreuhandvertrag
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren ordentlich zu kündigen
und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen. Dieses
Kündigungsrecht kann nur bis fünf Jahre vor der Zahlung des letzten ZeitRentenbetrags ausgeübt werden. Die ordentliche Kündigung durch die
Sicherheitentreuhänderin ist durch die Emittentin unverzüglich nach Maßgabe
der Emissionsbedingungen bekanntzumachen.
15.2
Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin wird
die Emittentin darauf hinwirken, eine Bank oder Wirtschaftsprüfungs- bzw.
Treuhandgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zur neuen
Sicherheitentreuhänderin zu bestellen. Die Emittentin wird ferner darauf
hinwirken, dass die neue Sicherheitentreuhänderin nach Möglichkeit in die
Rechte und Pflichten aus diesem Sicherheitentreuhandvertrag eintritt.
Anderenfalls wird sie darauf hinwirken, dass sie mit der neuen
Sicherheitentreuhänderin einen Sicherheitentreuhandvertrag abschließt, der
den Zertifikatsinhabern Rechte einräumt, die denjeingen Rechten (rechtlich und
wirtschaflich) vergleichbar sind, die den Zertifikatsinhabern unter diesem
Sicherheitentreuhandvertrag gewährt werden. Die Emittentin wird die neue
Sicherheitentreuhänderin und den neuen Sicherheitentreuhandvertrag
unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der in Satz 1 genannten
Kündigungsfrist, nach Maßgabe des [§11] der Emissionsbedingungen
bekanntmachen.
15.3
Die Sicherheitentreuhänderin ist darüber hinaus jederzeit berechtigt, ihr Amt als
Sicherheitentreuhänderin aus wichtigem Grund niederzulegen, sofern sie
zugleich oder zuvor eine Bank oder eine Wirtschaftsprüfungs- bzw.
Treuhandgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland im Namen der
71
Emittentin als Nachfolgerin bestellt, die in die Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag eintritt und der alle der Sicherheitentreuhänderin erteilten Vollmachten
erteilt worden sind. Die Bestellung der neuen Sicherheitentreuhänderin ist
unverzüglich nach Maßgabe des [§12] der Emissionsbedingungen von der
Emittentin bekanntzumachen.
16
15.4
Unbeschadet der Verpflichtung der Sicherheitentreuhänderin zur Bestellung
eines Nachfolgers gemäß Ziffer 15.3 ist die Emittentin berechtigt, diese
Bestellung an Stelle der Sicherheitentreuhänderin vorzunehmen.
15.5
Ungeachtet einer Kündigung gemäß Ziffer 15.3 bestehen die Rechte und
Pflichten der Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der unter diesem
Basisprospekt bzw. eines Nachfolgebasisprospekts begebenen besicherten
Zertifikate solange fort, bis ein neuer Sicherheitentreuhänder wirksam bestellt
wurde und die in Ziffer 17 genannten Rechte übertragen wurden
Kündigung
Emittentin
/
Ersetzung
der
Sicherheitentreuhänderin
durch
die
Das Recht zur Kündigung bzw. Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin steht der
Emittentin nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu.
17
18
Übertragung der Wertpapiere; Kosten;
17.1
Im Falle der Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 15 oder 16
ist die Sicherheitentreuhänderin verpflichtet, die von ihr aufgrund dieses
Vertrages
gehaltenen
Wertpapiere
unverzüglich
auf
den
neuen
Sicherheitentreuhänder zu übertragen. Unbeschadet dieser Verpflichtung wird
die Emittentin hiermit unwiderruflich bevollmächtigt, diese Übertragung unter
der Voraussetzung des Satzes 1 im Namen der Sicherheitentreuhänderin
vorzunehmen, soweit die Sicherheitentreuhänderin ihrer Mitwirkungspflicht
gemäß Ziffer 17 Satz 1 nicht nachkommt.
17.2
Die
Kosten
im
Zusammenhang
mit
einer
Ersetzung
Sicherheitentreuhänderin nach Ziffer 15 und Ziffer 16 trägt die Emittentin.
17.3
Die
Sicherheitentreuhänderin
ist
verpflichtet,
dem
neuen
Sicherheitentreuhänder gegenüber Rechenschaft über ihreTätigkeit im Rahmen
dieses Vertrags abzulegen.
17.4
Die Bestellung des neuen Sicherheitentreuhänders ist unverzüglich nach
Maßgabe der Zertifikatsbedingungen bekanntzumachen.
der
Teilunwirksamkeit; Verzichtserklärung
18.1
Falls zu irgendeinem Zeitpunkt eine oder mehrere Bestimmungen dieses
Vertrages in irgendeiner Hinsicht nach dem Recht irgendeiner maßgeblichen
Rechtsordnung unwirksam, unrechtmäßig oder undurchsetzbar sind oder
werden, ist die betreffende Bestimmung, soweit erforderlich, in Bezug auf diese
Rechtsordnung unwirksam, ohne dass hierdurch die Wirksamkeit,
Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages oder solcher Bestimmungen in einer anderen Rechtsordnung berührt
oder beeinträchtigt werden. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung
72
ist durch diejenige wirksame, rechtmäßige oder durchsetzbare Bestimmung zu
ersetzen, die der ursprünglichen Absicht der Parteien und der unwirksamen,
unrechtmäßigen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Die
vorstehende Regelung gilt entsprechend für eine etwaige Lücke in diesem
Vertrag.
18.2
19
Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines Rechts oder
Rechtsanspruchs
aufgrund
dieses
Vertrages
seitens
der
Sicherheitentreuhänderin gilt nicht als Verzicht darauf und eine einzelne oder
teilweise Ausübung irgendeines Rechts oder Rechtsanspruchs schließt eine
weitere oder andere Ausübung davon oder die Ausübung eines anderen Rechts
oder Rechtsanspruchs nicht aus. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte
und Rechtsansprüche gelten nebeneinander und schließen keine gesetzlich
vorgesehenen Rechte oder Rechtsansprüche aus.
Änderungen
Änderungen, Neufassungen oder Verzichtserklärungen in Bezug auf diesen Vertrag
dürfen nur schriftlich durch eine von der Sicherheitentreuhänderin unterzeichnete
Vereinbarung erfolgen. Dies gilt auch für diese Vorschrift.
20
Verzicht auf Bankgeheimnis
Jede der Parteien verzichtet hiermit - im Gegenzug für einen entsprechenden Verzicht
jeder der anderen Parteien - in Bezug auf die im Rahmen dieses Vertrages
gegenwärtig und künftig zu übereignenden Wertpapiere zugunsten der jeweils
anderen Parteien auf ihr Bankgeheimnis. Die Emittentin verpflichtet sich, die
Anweisung und Genehmigung für die Dauer dieses Vertrages nicht zu widerrufen.
21
Mitteilungen
Jede Mitteilung oder sonstige Benachrichtigung aufgrund oder im Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung ist persönlich, per Brief, per Fax oder per E-mail an die
folgenden Anschriften zu übermitteln:
Für die Emittentin:
Anschrift: [●]
Fax:
[●]
z.H.:
[●]
Für die Sicherheitentreuhänderin:
Anschrift: Neue Börsenstraße 1, 60485 Frankfurt am Main
Fax:
[●]
z.H.:
[●]
73
oder an diejenige andere Anschrift, die der Empfänger gegebenenfalls der anderen
Partei schriftlich mitteilt oder mitgeteilt hat.
22
Ausfertigungen
Diese Vereinbarung kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen erstellt und
von ihren Parteien in verschiedenen Ausfertigungen unterzeichnet werden, von denen
jede nach Unterzeichnung und Übergabe als Original gilt, die jedoch alle zusammen
ein und dieselbe Urkunde bilden.
23
Anwendbares Recht; Gerichtsbarkeit
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag
ist das Landgericht Frankfurt am Main. Die Sicherheitentreuhänderin ist jedoch auch
berechtigt, die Emittentin vor jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
74
Dieser Sicherheitentreuhandvertrag wurde am eingangs genannten Datum
abgeschlossen durch:
[●]
________________________________
Name:
Clearstream Banking AG
________________________________
Name:
[●]
________________________________
Name:
75
Anlage 1
Vollmacht
Die Unterzeichnete (Clearstream Banking AG) ist Eigentümerin sämtlicher Wertpapiere,
welche sich im Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream Banking AG nach Vorgabe
der Emittentin als sicherungsübereignet im Zusammenhang mit einer oder mehreren
Zertifikatsemissionen unter dem am 20. Juli 2009 von der BaFin gebilligten Basisprospekt
bzw. Nachfolgebasisprospekt gekennzeichnet sind (die "maßgeblichen Wertpapiere").
Dies vorausgeschickt, bevollmächtigt die Unterzeichnete, hiermit
die Commerzbank Aktiengeselschaft (die "Bevollmächtigte-"), jeweils einzeln und
unabhängig voneinander, sämtliche Rechte der Unterzeichneten aus den von der
Unterzeichneten gegenwärtig und zukünftig gehaltenen maßgeblichen Wertpapieren
auszuüben und insbesondere für die Unterzeichnete bei allen Abstimmungen in
Hauptversammlungen das Stimmrecht auszuüben.
Die Bevollmächtigte ist befugt, sämtliche Rechte aus den von der Unterzeichneten
gehaltenen maßgeblichen Wertpapieren, insbesondere etwaige Stimmrechte, nach eigenem
Ermessen auszuüben.
Die Bevollmächtigte ist, soweit gesetzlich zulässig, von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit. Sie ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht begründet nicht zugleich
eine Verpflichtung gegenüber dem Vollmachtgeber oder Dritten, tätig zu werden. Diese
Vollmacht unterliegt deutschem Recht.
Frankfurt am Main, den 20. Juli 2009
___________________________
___________________________
76
Anlage 2
Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung
77
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
(SB Xemac)
Stand: 24. November 2008
78
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79
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I: Grundlagen der Xemac Sicherheitenverwaltung
Nr. 1
Geltungsbereich; Regelungsinhalt; Änderungen
Nr. 2
Teilnahme; Kündigung
Nr. 3
Pflichten der CBF
Nr. 4
Haftung der CBF
Nr. 5
Sicherheitengeschäfte
Nr. 6
Gegenstand der Sicherheitengeschäfte
Nr. 7
Grundbestimmung
Nr. 8
Sicherungsübereignung; Sicherungsabtretung
Nr. 9
Übereignung; Besicherung bei GC Pooling Repos
Nr. 10
Verpfändung
Nr. 11
Verwertung
Nr. 12
Bewertung der Sicherheitengegenstände
Nr. 13
Übersicherung; Untersicherung
Nr. 14
Austausch von Sicherheitengegenständen
Nr. 15
Erträgnisse; Bezugsrechte und Berichtigungsaktien; Stimmrecht; Steuern
und sonstige Abgaben
Nr. 16
Beendigung eines Sicherheitengeschäfts
Nr. 17
Entgelt
Abschnitt II: Technische Abwicklung
Nr. 18
Grundbestimmung
Nr. 18.1
Vereinbarung beider Parteien
Nr. 18.2
Bestimmung durch den Sicherheitengeber
Nr. 19
Bestimmung des Betrags der zu sichernden Forderung
Nr. 19.1
Bestätigung; Forderungsaufschlag
Nr. 19.2
Antizipierte Zustimmung; Forderungsaufschlag
Nr. 19.3
Bestimmung durch CBF
Nr. 19.3.1
Relative Abweichung
Nr. 19.3.2
Absolute Abweichung
Nr. 19.3.3
Überschreitung von relativer und absoluter Abweichung
Stand: 24. November 2008
80
Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Nr. 19.4
Anfangs-, Endtermin
Nr. 20
Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände
Nr. 20.1
Allgemeine Zulässigkeitsprüfung
Nr. 20.2
Zulässigkeitsprüfung der Sicherheitengegenstände
Nr. 20.3
Zulässigkeitsprüfung der Sicherheitengegenstände bei GC Pooling Repos
Nr. 21
Verwendungsbestimmung von Sicherheitengegenständen
Nr. 22
Bestimmung der Gegenstände der Sicherheitengegenstände
Nr. 22.1
Auswahlbefugnis der CBF
Nr. 22.2
Keine Auswahlbefugnis der CBF
Nr. 23
Bewertung der Sicherheitengegenstände
Nr. 23.1
Zeitpunkt der Bewertung
Nr. 23.2
Bewertungskurs
Nr. 23.3
Stückzinsen
Nr. 23.4
Währung
Nr. 23.5
Sicherheitenabschlag
Nr. 23.5.1
Geld- und Devisensicherheiten
Nr. 23.5.2
Sicherheitenpapiere
Nr. 24
Übersicherung
Nr. 24.1
Auswahlbefugnis der CBF
Nr. 24.2
Keine Auswahlbefugnis der CBF
Nr. 25
Untersicherung
Nr. 25.1
Auswahlbefugnis der CBF
Nr. 25.2
Auswahlbefugnis der CBF bei der Besicherung von GC Pooling Repos
Nr. 25.3
Keine Auswahlbefugnis der CBF
Nr. 26
Austausch von Sicherheitengegenständen (Substitution)
Nr. 26.1
Auswahlbefugnis der CBF
Nr. 26.2
Keine Auswahlbefugnis der CBF
Nr. 26.3
Austausch von Sicherheitengegenständen bei
Weiterveräußerungsermächtigung
Nr. 27
Freigabe von Sicherheitengegenständen
Nr. 28
Weitere Verfügungen über Sicherheitenpapiere (Re-Use)
Stand: 24. November 2008
81
Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Abschnitt I:
Grundlagen der Xemac® Sicherheitenverwaltung
Nr. 1
Geltungsbereich; Regelungsinhalt; Änderungen
(1) Die Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (SB Xemac®) regeln die Teilnahme von
Kunden der Clearstream Banking AG, Frankfurt (nachfolgend ”CBF”) am
Sicherheitenverwaltungssystem Xemac® (Xemac®) der CBF.
(2) Im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystem Xemac wird die automatisierte
Sicherheitenverwaltung für verschiedene Formen von Besicherungsgeschäften ermöglicht.
Hierunter fallen unter anderem auch GC Pooling® Repo Geschäfte, die im entsprechenden
Handelssegment auf der Handelsplattform der Eurex Repo GmbH nach den dortigen
Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheitenverwaltung sowie Besonderheiten spezifischer
Besicherungsgeschäfte.
(3) Die SB Xemac werden seitens der Kunden im Rahmen ihres Teilnahmeantrags in ihrer
jeweils gültigen Fassung ausdrücklich als Grundlage der Teilnahme an der
Sicherheitenverwaltung Xemac und aller darüber abgewickelten Sicherheitengeschäfte
anerkannt. Abhängig von der Nutzung von Sicherheitengegenständen (Nr.6) , die bei
bestimmten ausländischen Verwahrstellen ( z.B. Clearstream Banking S.A., Luxemburg –
CBL -) verwahrt und für Besicherungsgeschäfte im Rahmen des
Sicherheitenverwaltungssystems Xemac verwendet werden, werden die Bestimmungen
dieses Regelwerks gegebenenfalls durch komplementäre Vertragswerke zur
internationalen Sicherheitenverwaltung ergänzt.
(4) Die im Bezug auf die Dienstleistung einer ausländischen Verwahrstelle sich ergebenden
Rechte und Pflichten, welche aus den komplementären Vertragswerken resultieren, bleiben
von den Regelungen dieser Sonderbedingungen unberührt, soweit nichts Gegenteiliges
bestimmt ist.
(5) Sofern diese Sonderbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten
ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBF (nachfolgend ”AGB CBF”).
(6) Für Änderungen dieser Sonderbedingungen gilt Nr. 1 Absatz 2 AGB CBF entsprechend.
Nr. 2
Teilnahme; Kündigung
(1) Zur Teilnahme am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac ist jeder Kunde der CBF (Nr. 2
AGB CBF) berechtigt, der die Geltung dieser Sonderbedingungen gemäß Nr. 1 Absatz 3
anerkannt hat (nachfolgend bezeichnet als Teilnehmer). Soweit im Rahmen des
Sicherheitenverwaltungssystem Xemac auch Sicherheitengegenstände verwendet werden
sollen, die bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen verwahrt werden, bedarf es der
Anerkennung der komplementären Vertragswerke zur internationalen
Sicherheitenverwaltung.
(2) Zur Teilnahme am Sicherheitenverwaltungssystem im Zusammenhang mit GC Pooling
Repo-Geschäften, die im entsprechenden Handelssegment der Eurex Repo GmbH
Stand: 24. November 2008
82
Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
abgeschlossen werden, werden nur die Kunden der CBF (Nr. 2 AGB CBF) zugelassen, die
über eine Handelsberechtigung für GC Pooling Repos an der Eurex Repo GmbH verfügen
und die nach Nr. 2 Absatz 1 Satz 2 SB Xemac erforderlichen komplementären
Vertragswerke anerkannt haben.
(3) Für die Beendigung der Teilnahme am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac gelten die
Nr. 71 und 72 AGB CBF entsprechend. Die Teilnahme endet, ungeachtet einer vorherigen
Wirksamkeit der Kündigung, jedoch frühestens nach Beendigung oder Übertragung aller im
Sicherheitenverwaltungssystem Xemac laufenden Besicherungsgeschäfte des Teilnehmers
und erfolgter Trennung der technischen Anbindung des Teilnehmers an das System.
Nr. 3
Pflichten der CBF
CBF übernimmt im Rahmen der Sicherheitenverwaltung unter Nutzung des Xemac -Systems
keine über die ihr nach diesen Sonderbedingungen sowie die gegebenenfalls
komplementären Vertragswerke zur internationalen Sicherheitenverwaltung übertragenen
Aufgaben hinausgehenden Pflichten.
Nr. 4
Haftung der CBF
CBF haftet ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Nr. 7 AGB CBF.
Nr. 5
Sicherheitengeschäfte
(1) Die Bestellung von Sicherheiten erfolgt entweder durch Sicherungsübereignung,
Sicherungsabtretung oder Verpfändung (Sicherheitengeschäft). Auszahlungsansprüche
über Geldguthaben können nur verpfändet werden. Die Teilnehmer als Parteien eines
Sicherheitengeschäfts – nachfolgend auch Sicherheitengeber und -nehmer - bestimmen,
welches Sicherheitengeschäft abgeschlossen wird.
(2) CBF wird nicht Partei der zwischen den Teilnehmern vereinbarten Sicherheitengeschäfte.
(3) Die von den Parteien im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems zu treffenden
Vereinbarungen und Bestimmungen erfolgen durch Eingabe in die EDV der CBF, soweit
nachfolgend oder in komplementären Vertragswerken nichts anderes bestimmt ist.
(4) Im Zusammenhang mit GC Pooling Repos werden die entsprechenden Übereignungsvereinbarungen bereits bei Abschluss des jeweiligen GC Pooling Repos mittels des Systems
der Eurex Repo GmbH getroffen. Bei der hierbei vereinbarten Lieferung von Wertpapieren
handelt es sich jeweils um Vollrechtsübertragungen der seitens der übertragenden Partei
innegehabten Rechtsposition. Nachfolgend wird insoweit teilweise von einem
Sicherheitengeschäft bzw. Sicherheitenpapieren gesprochen.
Stand: 24. November 2008
83
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SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Nr. 6
Gegenstand der Sicherheitengeschäfte
(1) Gegenstand der Sicherheitengeschäfte der Teilnehmer sind grundsätzlich alle von CBF in
Sammelverwahrung oder in Wertpapierrechnung verwahrten Wertpapiere
(Sicherheitenpapiere) sowie Auszahlungsansprüche der Teilnehmer über Geldguthaben
gegenüber CBF.
(2) CBF ist berechtigt, einzelne Sicherheitengegenstände bei Vorliegen wichtiger Gründe und
unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der Teilnehmer vom
Sicherheitenverwaltungssystem auszuschließen. Ein solcher Ausschluß ist den Teilnehmern
unverzüglich bekanntzugeben. Ein Anspruch eines Teilnehmers auf Einbeziehung oder
Ausschluß bestimmter Sicherheitengegenstände besteht nicht.
(3) Gegenstand von GC Pooling Repos der Teilnehmer sind die von CBF für ihre Kunden
verwahrten Wertpapiere sowie entsprechende Wertpapierbestände des Kunden bei
bestimmten ausländischen Verwahrstellen, die als zulässig für den jeweiligen GC Pooling
Repo-Basket gelten. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Wertpapieren im
Zusammenhang mit den jeweiligen GC Pooling Repo-Baskets werden von der Eurex Repo
GmbH festgelegt. Aus Gründen der Systemstabilität, wie insbesondere des
Risikomanagements bzw. der Bewertbarkeit oder auch aus steuerlichen Gründen können
durch CBF weitere Wertpapiere aus dem Kreis der zulässigen Wertpapiere ausgeschlossen
werden. Dieses Recht besteht auch während der Laufzeit eines Geschäftes. Hierdurch
erforderliche Substitutionen von Wertpapieren werden von Xemac nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen automatisch veranlasst. Eine Liste der für GC Pooling Repos
grundsätzlich zulässigen Wertpapiere wird den Teilnehmern des GC Pooling Repo Handels
im Sicherheitenverwaltungssystem Xemac zur Verfügung gestellt.
Nr. 7
Grundbestimmung
(1) Die Parteien treffen eine oder mehrere Vereinbarungen über folgende Bestandteile der
dinglichen Einigung der abzuschließenden Sicherheitengeschäfte (Grundbestimmung):
a)
Bestimmung von Sicherheitengeber und –nehmer,
b)
Bestimmung der zulässigen Sicherheitengegenstände,
c)
Bestimmung der Art des Sicherheitengeschäfts für Sicherheitenpapiere
(Sicherungsübereignung bzw. -abtretung oder Verpfändung).
Das schuldrechtliche Verhältnis der Parteien untereinander wird hiervon nicht berührt. Die
einzelnen zwischen den Parteien vereinbarten Sicherheitengeschäfte müssen sich auf eine
bestimmte Grundbestimmung beziehen. Darüber hinaus können die Parteien weitere
dingliche und schuldrechtliche Vereinbarungen gemäß Abschnitt II treffen, soweit hier
nichts anderes bestimmt ist. Die Parteien können die zwischen ihnen vereinbarte/n
Grundbestimmung/en nachträglich einvernehmlich ändern.
(2) CBF prüft nicht die Rechte oder Ermächtigungen des Sicherheitengebers hinsichtlich der
Sicherheitengegenstände.
Stand: 24. November 2008
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Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
(3) Die Parteien bestätigen die vereinbarte Grundbestimmung sowie jede Änderung. CBF wird
Sicherheitengeschäfte nur bei Vorliegen der Bestätigungen durchführen. Darüber hinaus
prüft CBF nicht die Wirksamkeit der Grundbestimmung.
(4) Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Sicherheitengeber einseitig weitere Bestimmungen gemäß den Bestimmungen in Abschnitt II treffen kann. Ferner kann eine Partei im
voraus bestimmten von der anderen Partei einseitig getroffenen Bestimmungen zustimmen.
(5) Die Parteien vereinbaren abweichend von den Absätzen 1 bis 4 bereits im Rahmen eines GC
Pooling Repos eine Übereignung von Wertpapieren oder Wertpapiergutschriften als
Sicherungsgeschäft im Sinne der SB Xemac und treffen eine oder mehrere der
nachfolgenden Vereinbarungen („Grundbestimmung“):
a.
Bestimmung von Sicherheitengeber und –nehmer,
b.
Bestimmung der zulässigen Wertpapiere durch Auswahl des GC Pooling RepoBaskets,
(6) Darüber hinaus können die „Parteien“ weitere Vereinbarungen gemäß Abschnitt II der SB
Xemac treffen, soweit in Abschnitt I dieser Sonderbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
Nr. 8
Sicherungsübereignung; Sicherungsabtretung
(1) Haben die Parteien in der Grundbestimmung eine Sicherungsübereignung (Übertragung des
Miteigentums am Bruchteil eines Sammelbestandes) bzw. Sicherungsabtretung (Abtretung
der Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift) vereinbart, bestimmen
sie den Betrag der zu sichernden Forderung des Sicherheitennehmers gemäß dem in
Abschnitt II geregelten Verfahren. CBF prüft nicht den Bestand der zu sichernden
Forderung.
(2) Die Parteien können die zu übereignenden Sicherheitenpapiere bzw. die abzutretenden
Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift bestimmen, indem sie im
Voraus dem in Abschnitt II geregelten Verfahren der Auswahlbefugnis der CBF zustimmen.
(3) Die Parteien können die zu übereignenden Sicherheitenpapiere bzw. die abzutretenden
Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift bestimmen, indem der
Sicherheitennehmer im Voraus jeder vom Sicherheitengeber getroffenen Bestimmung
zustimmt (dann keine Auswahlbefugnis der CBF). CBF prüft die Zulässigkeit dieser
Bestimmung gemäß den in Abschnitt II getroffenen Regelungen.
(4) Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Sicherheitennehmer unbedingtes Sicherungseigentum an den Sicherheitenpapieren bzw. unbedingte Sicherungsforderungsinhaberschaft
an den Ansprüchen aus Wertpapierrechnung erwirbt. Der Erwerb erfolgt, indem CBF die
Sicherheitenpapiere dem Konto der verfügbaren Sicherheiten (Sicherheitenpool) des
Sicherheitennehmers gutschreibt und ihr Besitzmittlungsverhältnis vom Sicherheitengeber
auf den Sicherheitennehmer umstellt.
Stand: 24. November 2008
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Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
(5) Haben die Parteien in der Grundbestimmung keine Weiterveräußerungsermächtigung des
Sicherheitennehmers vereinbart, sperrt CBF die Sicherheitenpapiere für jede Verfügung mit
Ausnahme der Verwertung durch den Sicherheitennehmer.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 finden im Zusammenhang mit GC Pooling Repos keine
Anwendung.
Nr. 9
Übereignung; Besicherung bei GC Pooling Repos
(1) Für jeden Teilnehmer am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac werden die aus seinen GC
Pooling Repo Geschäften je Basket resultierenden Übereignungs- bzw.
Besicherungspflichten und seine Ansprüche auf Übereignung bzw. Besicherung fortlaufend
miteinander saldiert. Der daraus resultierende Saldo bestimmt für den jeweiligen GC
Pooling Teilnehmer, soweit er selbst Clearing-Mitglied der Eurex Clearing AG ist oder für
dessen Clearing Mitglied wenn er selbst kein Clearing-Mitglied ist, bezogen auf den
jeweiligen GC Pooling Repo-Basket, die Höhe des Nennbetrages an Wertpapieren,
Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift der von ihm bzw. seinem
Clearing-Mitglied oder an ihn bzw. sein Clearing-Mitglied zwecks Übereignung bzw.
Übertragung und Besicherung im Zusammenhang mit seinen laufenden GC Pooling Repo
Geschäften in Xemac bereitzustellen ist.
(2) Die Teilnehmer am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac bestimmen die im
Zusammenhang mit GC Pooling Repos zu übereignenden bzw. zu übertragenden
Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, indem sie
hiermit der CBF die Befugnis einräumen, mit Wirkung für sie und zu ihren Lasten die
Auswahl von Wertpapieren gemäß diesen Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung in
ihrer jeweils gültigen Fassung vorzunehmen und die ausgewählten Papiere, Ansprüche aus
Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift zu übereignen. Die Bestimmung der Nr. 13
Abs. 5 findet Anwendung.
(3) Der GC Pooling Teilnehmer, der einen Anspruch auf Übereignung von Wertpapieren,
Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift hat („Sicherheitennehmer“)
ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen zur weiteren Verfügung über die
übereigneten Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift
(„Sicherheitenpapiere“) berechtigt.
Nr. 10
Verpfändung
(1) Haben die Parteien in der Grundbestimmung eine Verpfändung vereinbart, bestimmen sie
den Betrag der zu sichernden Forderung des Sicherheitennehmers gemäß dem in
Abschnitt II geregelten Verfahren. CBF prüft nicht den Bestand der zu sichernden
Forderung.
(2) Die Parteien können die zu verpfändenden Sicherheitengegenstände bestimmen, indem sie
im Voraus dem in Abschnitt II geregelten Verfahren der Auswahlbefugnis der CBF
zustimmen.
(3) Die Parteien können die zu verpfändenden Sicherheitengegenstände bestimmen, indem der
Sicherheitennehmer im Voraus jeder vom Sicherheitengeber getroffenen Bestimmung
Stand: 24. November 2008
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Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
zustimmt (keine Auswahlbefugnis der CBF). CBF prüft die Zulässigkeit dieser Bestimmung
gemäß den in Abschnitt II getroffenen Regelungen.
(4) Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Sicherheitennehmer ein Pfandrecht an den
Sicherheitengegenständen erwirbt. Der Erwerb erfolgt, indem CBF die verpfändeten
Sicherheitengegenstände in Xemac kennzeichnet. Der Sicherheitengeber weist CBF an, die
so gekennzeichneten Sicherheitengegenstände ausschließlich für den Sicherheitennehmer
als Pfandgläubiger zu besitzen. CBF sperrt die verpfändeten Sicherheitengegenstände für
jede Verfügung mit Ausnahme der Verwertung durch den Sicherheitennehmer.
(5) Eine Verpfändung von Wertpapierbeständen, die bei bestimmten ausländischen
Verwahrstellen verwahrt werden, an die Deutsche Bundesbank ist nicht zulässig. Ebenso
können Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein
Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling
Extended Basket Repo-Geschäft als Sicherheitenpapiere erhält, nicht an die Deutsche
Bundesbank verpfändet werden.
Nr. 11
Verwertung
Sobald der Sicherheitennehmer der CBF die Verwertungsreife der Gegenstände eines
Sicherheitengeschäfts anzeigt, gibt die CBF diese zur Verwertung durch den
Sicherheitennehmer frei, ohne dessen Verwertungsberechtigung zu prüfen.
Nr. 12
Bewertung der Sicherheitengegenstände
CBF bewertet die Sicherheitengegenstände gemäß der Vereinbarung in der
Grundbestimmung sowie dem in Abschnitt II geregelten Verfahren. Die
Bewertungsergebnisse werden den Parteien bekannt gegeben.
Nr. 13
Übersicherung; Untersicherung
(1) Übersteigt der Wert der Gegenstände eines Sicherheitengeschäfts den Betrag der
gesicherten Forderung des Sicherheitennehmers (Übersicherung), sind sich die Parteien
darüber einig, daß der Sicherheitennehmer Gegenstände des Sicherheitengeschäfts
zugunsten des Sicherheitengebers freigibt.
(2) Unterschreitet der Wert der Gegenstände eines Sicherheitengeschäfts den Betrag der
gesicherten Forderung des Sicherheitennehmers (Untersicherung), sind sich die Parteien
darüber einig, daß der Sicherheitengeber weitere Sicherheitengegenstände nachleistet.
Erfolgt keine Nachleistung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien.
(3) Das Verfahren gemäß Absatz 1 und 2 wird durch Abschnitt II dieser Sonderbedingungen
geregelt.
(4) Abweichend von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 gilt im Zusammenhang mit der
Übereignung bzw. Besicherung von GC Pooling Repos mit Wertpapieren, Ansprüchen aus
Stand: 24. November 2008
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SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift Folgendes:
(5)
a.
Unterschreitet der Wert der übereigneten Sicherheitenpapiere den gemäß Nr. 9
ermittelten Saldo für die GC Pooling Repos des Sicherheitennehmers
(Untersicherung), bevollmächtigt der entsprechende Sicherungsgeber hiermit die
CBF, von den von ihm im oder über das Xemac -System bereitgestellten
Wertpapieren, Ansprüchen aus Wertpapierrechnung automatisch weitere Wertpapiere
als zusätzliche Sicherheit an den Sicherheitennehmer zu übereignen. Selbiges gilt im
Bezug auf Wertpapiergutschriften, die bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen
gehalten werden und die über komplementäre Vertragswerke zur internationalen
Sicherheitenverwaltung in die Verfügbarkeit über das Xemac -System einbezogen
sind.
b.
Ist mangels verfügbarer und freier Sicherheitenpapiere keine zusätzliche
Übereignung von Wertpapieren, Übertragung von Ansprüchen aus
Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift und somit Besicherung des
Sicherungsnehmers durch CBF möglich, dann informiert CBF unverzüglich die
Parteien. Die Eurex Clearing AG ist in ihrer Funktion als Clearinghaus für das
Clearing von GC Pooling Repos berechtigt, gegebenenfalls weitere Maßnahmen
entsprechend ihren Clearing Bedingungen für und gegen die Parteien einzuleiten.
Die Parteien berechtigen und ermächtigen CBF, CBL und die Eurex Clearing AG zu allen
zur Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Handlungen und erteilen hierzu
explizit die erforderlichen Handlungsvollmachten.
Nr. 14
Austausch von Sicherheitengegenständen
Die Gegenstände eines Sicherheitengeschäfts können gemäß dem in Nr. 26 – 26.3
geregelten Verfahren ausgetauscht werden. Nr. 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
Nr. 15
Erträgnisse; Bezugsrechte und Berichtigungsaktien; Stimmrecht; Steuern und
sonstige Abgaben
(1) Gläubiger sämtlicher Erträgnisse (z. B. Zinsen, Dividenden) ist im Fall der
Sicherungsübereignung bzw. -abtretung der Sicherheitennehmer ab dem Zeitpunkt des
Eigentumserwerbs bzw. der Forderungsinhaberschaft. Im Fall der Verpfändung werden
Erträgnisse nicht vom Pfandrecht erfasst und verbleiben dem Sicherheitengeber. Die
Vereinbarung eines Wertausgleichs obliegt den Parteien.
(2) Gläubiger anfallender Bezugsrechte sowie von Berichtigungsaktien ist im Fall der
Verpfändung der Sicherheitengeber; im Fall der Sicherungsübereignung bzw. –abtretung ist
dies der Sicherheitennehmer ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bzw. der
Forderungsinhaberschaft. Eine Vereinbarung über die Ausübung oder Verwertung von
Bezugsrechten und/oder einen Wertausgleich obliegt den Parteien. Berichtigungsaktien
werden Gegenstand des für die alten Aktien abgeschlossenen Sicherheitengeschäfts.
Stand: 24. November 2008
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SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
(3) Stimmrechtsinhaber von Aktien ist im Fall der Verpfändung der Sicherheitengeber; im Fall
der Sicherungsübereignung bzw. –abtretung ist dies der Sicherheitennehmer ab dem
Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bzw. der Forderungsinhaberschaft. Eine Vereinbarung der
Parteien über die Stimmrechtsausübung bleibt hiervon unberührt.
(4) Sofern die Parteien in der Grundbestimmung keine anderweitige Vereinbarung getroffen
haben, werden etwaige Verkehrssteuern oder sonstige Abgaben vom Sicherheitengeber
getragen.
(5) Die Regelungen dieser Nummer finden im Zusammenhang mit GC Pooling Repos keine
Anwendung. CBF wird bei anstehenden Kapitalmaßnahmen in einem Sicherheitenpapier
regelmäßig eine Substitution dieser Papiere im Namen des Sicherheitengebers vor dem
Zeitpunkt der Kapitalmaßnahme durchführen. Wurde eine Substitution nicht durchgeführt,
so erfolgt eine Kompensation der Kapitalmaßnahme über die Eurex Clearing AG.
Nr. 16
Beendigung eines Sicherheitengeschäfts
Sobald der Sicherheitennehmer die gesicherte Forderung für erledigt erklärt, gibt CBF die
Gegenstände des betreffenden Sicherheitengeschäfts zugunsten des Sicherheitengebers
frei. CBF veranlaßt die Freigabe ohne Prüfung der Freigabeberechtigung. Nr. 13 Absatz 5
gilt entsprechend.
Nr. 17
Entgelt
(1) Die Höhe der Entgelte für Dienstleistungen im Sicherheitenverwaltungssystem Xemac
ergibt sich aus dem Dienstleistungspreisverzeichnis der CBF. Die Regelungen
gegebenenfalls abgeschlossener, komplementärer Vertragswerke bleiben hiervon
unberührt.
(2) Für die Änderung der Entgelte nach Nr. 17 Absatz 1 Satz 1 gilt Nr. 18 Absatz 3 AGB CBF
entsprechend.
Stand: 24. November 2008
89
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SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Abschnitt II:
Technische Abwicklung
Nr. 18
Grundbestimmung
Nr. 18.1
Vereinbarung beider Parteien
(1)
(2)
Die Parteien treffen folgende dingliche Vereinbarungen:
(a)
Benennung von Sicherheitengeber und -nehmer;
(b)
Bestimmung der zulässigen Sicherheitengegenstände;
(c)
Bezeichnung der Art des Sicherheitengeschäfts:
i.
Sicherungsübereignung/-abtretung ohne Weiterveräußerungsermächtigung;
ii.
Sicherungsübereignung/-abtretung mit Weiterveräußerungsermächtigung;
iii.
Verpfändung;
Darüber hinaus können die Parteien folgende weitere dingliche und schuldrechtliche
Vereinbarungen treffen:
(a)
Bestimmung der Basiswährung;
(b)
Bestimmung des prozentualen Forderungsaufschlags;
(c)
Bestimmung des prozentualen Toleranzbereichs des Forderungsbetrags;
(d)
Bestimmung der höchsten Abweichung des Forderungsbetrags;
(e)
Bestimmung der Forderungsverrechnung;
(f)
Bestimmung der zulässigen Restlaufzeit von Sicherheitengegenständen;
(g)
Bestimmung des Mindestbuchungswerts im Rahmen der Bestimmung der
Gegenstände der Sicherheitengeschäfte;
(h)
Bestimmung der Zeitabstände der Bewertung der Sicherheitengegenstände in der
Stapelverarbeitung;
(i)
Bestimmung der Bewertung einschließlich Stückzinsen;
(j)
Bestimmung des Sicherheitenabschlags bei der Bewertung von Geld- und
Devisensicherheiten;
(k)
Bestimmung des Sicherheitenabschlags bei der Bewertung von Sicherheitenpapieren;
Stand: 24. November 2008
90
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SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
(l)
Bestimmung der Frist zur Anschaffung bzw. Nachleistung von
Sicherheitengegenständen bei Untersicherung;
(m)
Bestimmung der Frist zur Anschaffung von weiterveräußerten
Sicherheitengegenständen beim Austausch von Sicherheitengegenständen.
Nr. 18.2
Bestimmung durch den Sicherheitengeber
Der Sicherheitengeber kann zusätzlich festlegen, ob der CBF bei der Bestimmung der
Gegenstände des Sicherheitengeschäfts eine Auswahlbefugnis zustehen soll oder nicht.
Dieses Wahlrecht besteht nicht im Zusammenhang mit GC Pooling Repos, vielmehr wird die
Bestimmung entsprechend eines von CBF vorgegebenen Algorithmus durch das Xemac System vorgenommen.
Nr. 19
Bestimmung des Betrags der zu sichernden Forderung
Nr. 19.1
Bestätigung; Forderungsaufschlag
(1)
Die Parteien können den Betrag der zu sichernden Forderung bestimmen, indem die eine
Partei den Betrag bestimmt und die andere Partei diesen bestätigt.
(2)
Haben die Parteien einen prozentualen Forderungsaufschlag bestimmt, sind sie sich
darüber einig, dass der entsprechend erhöhte Forderungsbetrag den Betrag der zu
sichernden Forderung bildet.
(3)
Die Parteien bestimmen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung für GC Pooling Repos als
zu sichernden Saldo je Basket den jeweiligen Betrag, der gemäß Nr. 9 Absatz 1 berechnet
wird. Dieser Betrag wird jeder Partei in Xemac ausgewiesen.
Nr. 19.2
Antizipierte Zustimmung; Forderungsaufschlag
(1)
Die Parteien können den Betrag der zu sichernden Forderung bestimmen, indem die eine
Partei im Voraus jedem von der anderen Partei bestimmten Forderungsbetrag zustimmt.
(2)
Haben die Parteien einen prozentualen Forderungsaufschlag bestimmt, sind sie sich
darüber einig, dass der entsprechend erhöhte Forderungsbetrag den Betrag der zu
sichernden Forderung bildet.
Nr. 19.3
Bestimmung durch CBF
Die Parteien können den Betrag der zu sichernden Forderung bestimmen, indem sie im
Voraus dem von der CBF gemäß dem Verfahren nach 3.3.1 - 3.3.3 ermittelten Betrag
zustimmen.
Stand: 24. November 2008
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Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Nr. 19.3.1
Relative Abweichung
Die Parteien bestimmen jeweils einen Forderungsbetrag. Ist der Differenzbetrag beider
Forderungsbeträge, ausgehend vom Forderungsbetrag des Sicherheitennehmers, kleiner
oder gleich der von den Parteien bestimmten prozentualen relativen Abweichung, errechnet
CBF den Mittelwert als Betrag der zu sichernden Forderung.
Nr. 19.3.2
Absolute Abweichung
Ist der Differenzbetrag beider Forderungsbeträge, ausgehend vom Forderungsbetrag des
Sicherheitennehmers, größer als die von den Parteien bestimmte prozentuale relative
Abweichung, errechnet CBF den Mittelwert als Betrag der zu sichernden Forderung, sofern
der Differenzbetrag kleiner oder gleich der von den Parteien bestimmten betragsmäßigen
höchsten Abweichung ist.
Nr. 19.3.3
Überschreitung von relativer und absoluter Abweichung
Ist der Differenzbetrag beider Forderungsbeträge, ausgehend vom Forderungsbetrag des
Sicherheitennehmers, größer als die prozentuale relative Abweichung und größer als die
betragsmäßige absolute Abweichung, erfolgt keine Bestimmung des Betrags der zu
sichernden Forderung. CBF unterrichtet die Parteien hiervon unverzüglich.
Nr. 19.4
Anfangs-, Endtermin
Die Parteien können eine zu sichernde Forderung aufschiebend und auflösend befristen.
Nr. 19.5
Anwendbarkeit bei GC Pooling Repos
Die Bestimmungen der Nummern 19.2 – 19.4 finden im Zusammenhang mit GC Pooling
Repos keine Anwendung.
Nr. 20
Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände
Nr. 20.1
Allgemeine Zulässigkeitsprüfung
(1)
CBF prüft die Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände (Nr. 6 Sonderbedingungen) bei
jeder Buchung auf das Konto der verfügbaren Sicherheiten (Sicherheitenpool) jedes
Teilnehmers. CBF weist die Buchung unzulässiger Sicherheitengegenstände in einen
Sicherheitenpool zurück.
(2)
CBF bucht im Sicherheitenpool gebuchte Sicherheitengegenstände, die nachträglich
unzulässig werden, auf das Hauptkonto des betreffenden Teilnehmers zurück, sofern diese
Stand: 24. November 2008
92
Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Sicherheitengegenstände nicht Gegenstand eines Sicherheitengeschäfts sind. Sind diese
Sicherheitengegenstände Gegenstand eines Sicherheitengeschäfts, verbleiben sie im
Sicherheitenpool und werden mit Null bewertet.
(3)
Sicherheitengegenstände müssen eine Restlaufzeit von mindestens einem Bankarbeitstag
haben, sofern die Parteien keine höhere Restlaufzeit bestimmen.
(4)
Darüber hinaus kann CBF gemäß Nr. 6 SB Xemacandere Zulässigkeitskriterien bestimmen.
Nr. 20.2
Zulässigkeitsprüfung der Sicherheitengegenstände
(1)
CBF prüft die Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände eines Sicherheitengeschäfts gemäß
den in der Grundbestimmung der Parteien festgelegten Zulässigkeitskriterien. CBF weist
unzulässige Sicherheitengegenstände zurück.
(2)
Sicherheitengegenstände, die Gegenstand eines Sicherheitengeschäfts sind und
nachträglich unzulässig werden, werden mit Null bewertet.
Nr. 20.3
Zulässigkeitsprüfung der Sicherheitengegenstände bei GC Pooling Repos
(1)
CBF prüft die Zulässigkeit von Wertpapieren („Sicherheitenpapiere“ i.S. Nr. 6 Abs. 3) für
deren Übereignung oder Übertragung zwecks Besicherung von GC Pooling Repo Geschäften
gemäß den von den Parteien in der Grundbestimmung gem. Nr. 7 Abs. 5 lit. b festgelegten
Zulässigkeitskriterien.
(2)
Sicherheitenpapiere, die für die Besicherung eines GC Pooling Repo Geschäftes unzulässig
sind, verbleiben, im Sicherheitenpool der jeweiligen Partei in Xemac , werden aber nicht zur
Besicherung von GC Pooling Repo-Geschäften verwendet. Soweit Sicherheitenpapiere auf
Konten bei einer ausländischen Verwahrstelle bereitgestellt werden, erfolgt deren Freigabe
nach Maßgabe der Regelungen der insoweit komplementären Vertragswerke.
(3)
Sicherheitenpapiere, die Gegenstand einer Übereignung oder Übertragung im
Zusammenhang mit einem GC Pooling Repo Geschäfte sind und nachträglich unzulässig
werden, werden als Sicherheiten nicht mehr angerechnet, mit Null bewertet und nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausgetauscht.
Nr. 21
Verwendungsbestimmung von Sicherheitengegenständen
(1)
Hat ein Teilnehmer bei der Buchung von zulässigen Sicherheitengegenständen in seinen
Sicherheitenpool einen der nachfolgenden Verwendungszwecke bestimmt, wählt CBF im
Rahmen ihrer Auswahlbefugnis (Nr. 8 Absatz 2, 10 Absatz 2 SB Xemac
) die betreffenden
Sicherheitengegenstände nur bestimmungsgemäß aus.
(2)
Verwendungszwecke sind:
(a)
Reservierung für eine bestimmte Grundbestimmung,
Stand: 24. November 2008
93
Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
(3)
(b)
Reservierung für eine bestimmte Partei,
(c)
Reservierung für eine bestimmte zu sichernde Forderung,
(d)
Ausschluss der Auswahlbefugnis der CBF.
Die Bestimmungen der Nr. 21 finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung.
Nr. 22
Bestimmung der Gegenstände der Sicherheitengeschäfte
Nr. 22.1
Auswahlbefugnis der CBF
(1)
Sobald der Betrag der zu sichernden Forderung feststeht, wählt CBF aus dem
Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zulässige Sicherheitengegenstände mindestens im
Wert des Betrags der zu sichernden Forderung aus. Bei der Auswahl beachtet CBF den von
den Parteien bestimmten Mindestbuchungswert.
(2)
Bei der Auswahl von Sicherheitenpapieren für Zwecke der Besicherung werden folgende
Grundsätze und Kriterien hinsichtlich der Bestimmung der Reihenfolge der Verwendung
berücksichtigt:
(a)
Es werden zunächst Sicherheitenpapiere verwendet, deren Wert dem Betrag der
gesicherten Forderung am nächsten kommt, wobei:
- eine eintretende Übersicherung möglichst gering gehalten wird,
- nur Vielfache der kleinsten übertragbaren Einheit bei der Kalkulation berücksichtigt
werden können.
(b)
(3)
Falls die Voraussetzungen zu (a) durch mehrere Gattungen von Wertpapieren erfüllt
werden, werden die Sicherheitenpapiere mit der numerisch kleinsten internen
Sicherheitennummer herangezogen.
Im Zusammenhang mit der Übereignung oder Übertragung von Sicherheitenpapieren
zwecks Besicherung von GC Pooling Repos erfolgt das in Absatz 1 und 2 genannte Verfahren
bezogen auf den zu besichernden Betrag je GC Pooling Repo-Basket.
Nr. 22.2
Keine Auswahlbefugnis der CBF
(1)
Der Sicherheitengeber bestimmt die Sicherheitengegenstände. CBF weist unzulässige
Sicherheitengegenstände zurück.
(2)
Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung.
Stand: 24. November 2008
94
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Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Nr. 23
Bewertung der Sicherheitengegenstände
Nr. 23.1
Zeitpunkt der Bewertung
(1)
CBF bewertet die Gegenstände der Sicherheitengeschäfte bei jeder Bestimmung im Rahmen
eines Sicherheitengeschäfts sowie bei jedem Austausch von Sicherheitengegenständen.
(2)
Darüber hinaus erfolgt eine regelmäßige Bewertung aller Sicherheitengeschäfte im Rahmen
der Stapelverarbeitung der CBF in den von den Parteien bestimmten Zeitabständen.
(3)
Die im Zusammenhang mit GC Pooling Repos übereigneten beziehungsweise zu
übereignenden Sicherheitenpapiere bewertet CBF bei jeder neuen Bestimmung des zu
besichernden Saldos nach Nr. 9 Abs. 1, bei jedem Austausch von Sicherheitenpapieren
sowie nach Maßgabe der in den Teilnahmebedingungen der Eurex Repo GmbH für den
jeweiligen GC Pooling Repo-Basket im Anhang festgelegten Bewertungsgrundsätze.
Nr. 23.2
Bewertungskurs
(1)
Für Devisensicherheiten (Auszahlungsansprüche über Devisenguthaben) ist der aktuelle
Devisenmittelkurs maßgeblich.
(2)
Für im Inland börsengehandelte Sicherheitenpapiere gilt folgende Reihenfolge:
(3)
(a)
Der im Börsenhandelssystem Xetra® ermittelte aktuelle Eröffnungs- oder
Schlussauktionskurs;
(b)
der aktuelle Kassakurs der Frankfurter Wertpapierbörse;
(c)
die aktuellen Kassakurse der deutschen Regionalbörsen in der von der CBF
bestimmten Reihenfolge;
(d)
bei Wertpapieren deutscher Emittenten, der im Börsenhandelssystem Xetra
ermittelte Kurs der Eröffnungsauktionskurs des Vortages oder, bei Wertpapieren
ausländischer Emittenten, der aktuelle Kurs der Heimatbörse oder der aktuelle Kurs
anderer ausländischer Börsen;
(e)
der nach dieser Systematik tagweise bis zu fünf Tage vor dem Bewertungstag
ermittelte Kurs.
Für ausschließlich im Ausland börsengehandelte Sicherheitenpapiere gilt folgende
Reihenfolge:
(a)
Der aktuelle Tageskurs der Heimatbörse;
(b)
der aktuelle Tageskurs einer anderen ausländischen Börse;
(c)
der Vortageskurs der Heimatbörse;
Stand: 24. November 2008
95
Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
(d)
der Vortageskurs einer anderen ausländischen Börse;
(e)
der nach dieser Systematik tagweise bis zu fünf Tage vor dem Bewertungstag
ermittelte Kurs.
(4)
Sofern kein Kurs ermittelt werden kann, wird das betreffende Sicherheitenpapier mit Null
bewertet.
(5)
Ist der Sicherheitennehmer die Deutsche Bundesbank oder EZB, kann ein hiervon
abweichender Bewertungskurs oder ein abweichendes Bewertungsverfahren festgesetzt
werden. CBF gibt diesen Bewertungskurs den Teilnehmern bekannt.
(6)
Für die im Zusammenhang mit GC Pooling Repos übereigneten Sicherheitenpapiere erfolgt
die Bewertung nach Maßgabe der in den Teilnahmebedingungen der Eurex Repo GmbH für
die Bewertung des jeweiligen GC Pooling Repo-Baskets im Anhang vorgegebenen
Verfahrens. Sind die dort angeführten Grundsätze nicht anwendbar, erfolgt die Bewertung
entsprechend vorstehend Absatz 1 – 4. CBF gibt den Bewertungskurs den Teilnehmern
bekannt.
Nr. 23.3
Stückzinsen
Haben die Parteien bestimmt, dass die Bewertung einschließlich Stückzinsen erfolgt, wird
der bis zum Bewertungstag aufgelaufene Zinsbetrag zum betreffenden Wertpapierkurs
addiert.
Nr. 23.4
Währung
Lautet der im Rahmen der Bewertung festgestellte Kurs auf eine andere als die von den
Parteien bestimmte Basiswährung, erfolgt eine Umrechnung in die Basiswährung auf der
Grundlage des Devisenmittelkurses des Marktdatensystems der Gruppe Deutsche Börse.
Nr. 23.5
Sicherheitenabschlag
Nr. 23.5.1
Geld- und Devisensicherheiten
(1)
Entspricht eine Geld- oder Devisensicherheit (Auszahlungsansprüche über Geld- und
Devisenguthaben) der von den Parteien bestimmten Basiswährung, erfolgt kein
Sicherheitenabschlag.
(2)
Entspricht eine Geld- oder Devisensicherheit(Auszahlungsansprüche über Geld- und
Devisenguthaben) nicht der von den Parteien bestimmten Basiswährung, erfolgt ein
Sicherheitenabschlag in Höhe des von den Parteien bestimmten Prozentsatzes.
(3)
Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung.
Stand: 24. November 2008
96
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SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Nr. 23.5.2
Sicherheitenpapiere
(1)
Bei Sicherheitenpapieren erfolgt ein Sicherheitenabschlag in Höhe des von den Parteien
bestimmten Prozentsatzes. Der Abschlag erfasst auch etwaige Stückzinsen.
(2)
Bei Sicherheitenpapieren, die im Zusammenhang mit GC Pooling Repos übereignet oder
übertragen werden, erfolgt ein Sicherheitenabschlag in Höhe des von der Eurex Repo GmbH
im Anhang ihrer Teilnahmebedingungen für den jeweiligen GC Pooling Repo-Basket
festgelegten Betrages bzw. Prozentsatzes. Der Abschlag erfasst auch etwaige Stückzinsen.
Nr. 24
Übersicherung
CBF prüft bei jeder Bewertung, ob der Wert der Sicherheitengegenstände eines
Sicherheitengeschäfts den Betrag der gesicherten Forderung übersteigt (Übersicherung).
Nr. 24.1
Auswahlbefugnis der CBF
(1)
CBF wählt aus den Sicherheitengegenständen des Sicherheitengeschäfts die
freizugebenden Sicherheitengegenstände im Wert des Mehrbetrags aus. Bei Auswahl der
freizugebenden Sicherheitengegenständen werden folgende Grundsätze und Kriterien bei
der Bestimmung der Reihenfolge der Freigabe berücksichtigt:
(a)
Es werden zunächst Sicherheitengegenstände verwendet, deren Wert dem Betrag der
Übersicherung am nächsten kommt, wobei:
- eine fortbestehende Übersicherung möglichst gering gehalten wird und
- nur Vielfache der kleinsten übertragbaren Einheit bei der Kalkulation berücksichtigt
werden können.
(b)
(2)
Falls die Voraussetzungen gemäß (a) durch mehrere Wertpapier-Gattungen erfüllt
werden, werden die Sicherheitengegenstände mit der numerisch kleinsten internen
Sicherheitennummer herangezogen.
Im Zusammenhang mit der Besicherung von GC Pooling Repos erfolgt das in Absatz 1
genannte Freigabeverfahren bezogen auf den zu besichernden Nennbetrag je Basket.
Nr. 24.2
Keine Auswahlbefugnis der CBF
CBF informiert den Sicherheitengeber, der die freizugebenden Sicherheitengegenstände
bestimmt.
Stand: 24. November 2008
97
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Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Nr. 25
Untersicherung
CBF prüft bei jeder Bewertung, ob der Wert der Sicherheitengegenstände eines
Sicherheitengeschäfts den Betrag der gesicherten Forderung unterschreitet
(Untersicherung).
Nr. 25.1
Auswahlbefugnis der CBF
(1)
CBF wählt aus dem Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zulässige
Sicherheitengegenstände im Wert des Fehlbetrags aus. Für die Auswahl gilt die unter Nr.
22.1 geregelte Reihenfolge. Stehen nicht genügend zulässige Sicherheitengegenstände zur
Verfügung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien.
(2)
Der Sicherheitengeber ist verpflichtet, innerhalb der bestimmten Frist genügend zulässige
Sicherheitengegenstände auf seinem Sicherheitenpool anzuschaffen, um den Fehlbetrag
auszugleichen. Stehen bei Fristablauf nicht genügend zulässige Sicherheitengegenstände
zur Verfügung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien.
Nr. 25.2
Auswahlbefugnis der CBF bei GC Pooling Repos
(1)
CBF wählt aus dem über Xemac verfügbaren Sicherheitenpool des Sicherheitengebers die
zulässigen Sicherheitenpapiere im Nennwert der Unterbesicherung aus. Für die Auswahl
gilt die unter Nr. 22.1 geregelte Reihenfolge. Stehen nicht genügend zulässige
Sicherheitengegenstände in dem Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zur Verfügung,
informiert CBF unverzüglich beide Parteien.
(2)
Der Sicherheitengeber ist verpflichtet, innerhalb der von CBF bestimmten Frist genügend
zulässige Sicherheitenpapiere in seinem Sicherheitenpool anzuschaffen, damit die
Unterbesicherung beseitigt werden kann. Stehen im Sicherheitenpool des
Sicherheitengebers bei Fristablauf nicht genügend zulässige Sicherheitenpapiere zur
Verfügung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien durch Ausweis in Xemac .
(3)
Die Eurex Clearing AG wird in ihrer Position als Clearinghaus gegebenenfalls die
erforderlichen weiteren Maßnahmen gemäß ihren Clearing Bedingungen einleiten.
Nr. 25.3
Keine Auswahlbefugnis der CBF
(1)
CBF informiert unverzüglich beide Parteien. Der Sicherheitengeber bestimmt die
nachzuleistenden Sicherheitengegenstände. CBF weist unzulässige
Sicherheitengegenstände zurück. Der Sicherheitengeber ist verpflichtet, innerhalb der
bestimmten Frist genügend zulässige Sicherheitengegenstände nachzubestimmen, um den
Fehlbetrag auszugleichen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht fristgerecht, informiert CBF
unverzüglich beide Parteien.
(2)
Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung.
Stand: 24. November 2008
98
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Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Nr. 26
Austausch von Sicherheitengegenständen (Substitution)
Nr. 26.1
Auswahlbefugnis der CBF
(1)
Der Sicherheitengeber bestimmt die auszutauschenden Sicherheitengegenstände. CBF
ersetzt die auszutauschenden Sicherheitengegenstände gegen zulässige mindestens
wertgleiche andere Sicherheitengegenstände. Stehen keine zulässigen oder mindestens
wertgleiche anderen Sicherheitengegenstände zur Verfügung, weist CBF den Austausch
zurück.
(2)
Im Zusammenhang mit GC Pooling Repos gilt abweichend von Abs. 1 folgendes:
a.
Im Fall des Austausches von Sicherheitenpapieren durch den Sicherheitengeber, kann
dieser die neu zu übertragenden Sicherheitenpapiere selbst bestimmen, soweit diese
zulässig sind und in wertmäßig ausreichendem Betrag in dem über Xemac verfügbaren
Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zur Verfügung stehen. Trifft der
Sicherheitengeber insoweit keine Bestimmung, erfolgt dies durch CBF. Hierbei werden alle
Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein
Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling
Extended Basket Repo-Geschäft als Sicherheitenpapiere erhält, als ein separater
Sicherheitenpool behandelt.
b. Neben dem Sicherheitengeber kann CBF Sicherheitenpapiere jederzeit gegen mindestens
wertgleiche Ersatzsicherheitenpapiere des Sicherheitengebers austauschen, soweit die
übertragenen Sicherheitenpapiere nachträglich entweder unzulässig geworden oder als
Sicherheiten nicht mehr angerechnet werden können und somit mit Null zu bewerten sind.
c.
Die Bestimmung der Nr. 13 Abs. 5 findet Anwendung. wobei für den Austausch verpfändeter
Wertpapiere die Ermächtigung im Sinne Nr. 13 Abs. 5 der CBF und Eurex Clearing
ausdrücklich auch seitens der Pfandnehmer erteilt wird.
Nr. 26.2
Keine Auswahlbefugnis der CBF
(1)
Der Sicherheitengeber bestimmt sowohl die auszutauschenden als auch die
einzutauschenden Sicherheitengegenstände. CBF weist den Austausch zurück, sofern die
einzutauschenden Sicherheitengegenstände unzulässig oder nicht mindestens wertgleich
sind.
(2)
Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung.
Nr. 26.3
Austausch von Sicherheitengegenständen bei Weiterveräußerungsermächtigung
(1)
Bestimmt der Sicherheitengeber Sicherheitengegenstände zum Austausch, die der
Sicherheitennehmer weiterveräußert hat, weist CBF den Austausch zurück, bis der
Sicherheitennehmer Sicherheitengegenstände der gleichen Art und Menge angeschafft hat.
Stand: 24. November 2008
99
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Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Der Sicherheitennehmer ist verpflichtet, innerhalb der bestimmten Frist
Sicherheitengegenstände der gleichen Art und Menge anzuschaffen.
(2)
Bestimmt der Sicherheitengeber Sicherheitengegenstände zum Austausch, die der
Sicherheitennehmer im Rahmen weiterer GC Pooling Repos übereignet oder im Rahmen
von Xemac verpfändet hat, weist CBF den Austausch zurück, bis der Sicherheitennehmer
Sicherheitengegenstände der gleichen Art und Menge angeschafft hat.
Nr. 27
Freigabe von Sicherheitengegenständen
Außer bei Freigabe zur Verwertung (Nr. 11 SB Xemac ) verbleiben freigegebene
Sicherheitengegenstände im Sicherheitenpool des Sicherheitengebers (Verpfändung) bzw.
werden in dessen Sicherheitenpool zurückgebucht (Sicherungsübereignung/-abtretung).
Soweit es sich bei den freigegebenen Sicherheitengegenständen um Wertpapiergutschriften
handelt, die bei ausländischen Verwahrstellen gehalten werden, richtet sich deren
Rückbuchung nach den betreffenden komplementären Vertragswerken.
Nr. 28
Weitere Verfügungen über Sicherheitenpapiere (Re-use)
(1)
Das Recht des Sicherheitennehmers, die ihm im Rahmen eines GC Pooling Repos als
Sicherheit übereigneten Sicherheitenpapiere in Xemac weiter zu verwenden, ist beschränkt.
Solche Sicherheitenpapiere können durch den Sicherheitennehmer nur:
a. im Rahmen weiterer GC Pooling Repos als Sicherheit an andere Teilnehmer
übereignet oder
b. im Rahmen von Xemac verpfändet werden.
Im Rahmen von vorstehend Buchstabe a) können Wertpapiere, Ansprüche aus
Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein Teilnehmer in Erfüllung eines
Liefer- oder Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling Extended Basket als
Sicherheitenpapiere erhält, dabei nur im Zusammenhang mit weiteren GC Pooling Extended
Basket Repo-Geschäften weiter übertragen werden.
(2) Eine Verpfändung von im Rahmen eines GC Pooling Repos als Sicherheit erhaltenen
Sicherheitenpapieren an die Deutsche Bundesbank ist ausgeschlossen, soweit diese nach ihrer
Übertragung auf einem Konto bei einer ausländischen Verwahrstelle gehalten werden. Ebenso
können Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein
Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling
Extended Basket Repo-Geschäft als Sicherheitenpapiere erhält, nicht an die Deutsche
Bundesbank verpfändet werden.
(3) Eine Auslieferung von Stücken einer Wertpapier-Gattung aus dem Sicherheitenpool kann nur
verlangt werden, soweit im Sicherheitenpool des Teilnehmers für die Besicherung seiner GC
Pooling Repos und für die Belieferung bereits laufender, künftig fällig werdender GC Pooling
Repos des Teilnehmers eine ausreichende Anzahl an Wertpapieren in der erforderlichen
Gattung und in Höhe des zur Erfüllung seiner Rücklieferungsverpflichtungen erforderlichen
Nennbetrages verbleibt. Hierbei werden alle Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung
oder Wertpapiergutschrift, die ein Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder
Stand: 24. November 2008
100
Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Sonderbedingungen
Sicherheitenverwaltung
Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling Extended Basket Repo-Geschäft als
Sicherheitenpapiere erhält, als ein separater Sicherheitenpool behandelt.
Stand: 24. November 2008
101
Clearstream Banking AG, Frankfurt
SB Xemac®
Anlage 3
Auflistung der für die Sicherungsübereignung qualifizierten Wertpapiere
1
Die Emittentin wird gemäß Ziffer 4.1 des Sicherheitentreuhandvertrags lediglich solche
Wertpapiere
in
inund
ausländischer Ausstellung
zur
Sicherheit an die
Sicherheitentreuhänderin übereignen
2
die
(a)
an einer Börse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
regulierten Markt zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen OECD
Staat einbezogen sind („Wertpapieruniversum"); und
(b)
bei der Clearstream Banking AG zur Girosammelverwahrung zugelassen sind; und
(c)
nicht von der Emittentin oder einem mit der Emittentin verbundenen Unternehmen
emittiert wurden (es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Clearstream
Banking AG eine vollumfängliche Überprüfung nicht möglich ist und damit selbst
keinerlei Haftung übernehmen kann); und
(d)
Finanzinstrumente im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e Richtlinie 2002/47/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten
darstellen.
3
Bis zu dem Zeitpunkt einer entsprechenden von der Emittentin gemäß § 11 der
Emissionsbedingungen veranlassten Hinweisbekanntmachung werden die Emittentin und die
Sicherheitentreuhänderin nur solche Wertpapiere aus dem Wertpapieruniversum zur
Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin zu übertragen, die in der Einheitlichen Liste der
notenbankfähigen Wertpapiere der Europäischen Zentralbank (EZB) (Eligible Asset Database
(EAD)) enthalten sind.
4
Bis zu dem Zeitpunkt einer entsprechenden von der Emittentin gemäß § 11 der
Emissionsbedingungen veranlassten Hinweisbekanntmachung erfolgt bei der Bewertung der
Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin ein Abschlag für die jeweils zur Sicherheit
übereigneten Wertpapiere nach den Grundsätzen des Eurosystems, wie in Abschnitt 6.4 der
Veröffentlichung: „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine
Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems" dargelegt.
102
COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
Allgemeine Beschreibung
Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung
Die Commerzbank Aktiengesellschaft ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts und wurde 1870
als Commerz- und Disconto-Bank in Hamburg gegründet. Die Bank ist am 1. Juli 1958 aus dem
Wiederzusammenschluss von 1952 im Zuge einer Nachkriegsentflechtung geschaffenen Nachfolgeinstituten hervorgegangen. Sitz der Bank ist Frankfurt am Main, die Zentrale befindet sich am
Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main (Telefon: 069 - 136-20). Sie ist unter der Nummer HRB 32 000
im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
Überblick über die Geschäftstätigkeit
Haupttätigkeitsbereiche
Die Commerzbank ist eine private Großbank. Sie betreut im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Privatund Firmenkunden in allen Facetten des Bankgeschäfts. Zudem operiert die Bank – zum Teil über
Tochtergesellschaften – in Spezialbereichen wie Hypotheken- und Immobiliengeschäft, Leasing und
Vermögensverwaltung. Ihre Dienstleistungen konzentrieren sich auf Kontoführung und Abwicklung
des Zahlungsverkehrs, auf Kredit-, Spar- und Geldanlageformen sowie auf das Wertpapiergeschäft.
Weitere Finanzdienstleistungen werden im Rahmen der Allfinanz-Strategie in Kooperation mit
führenden Unternehmen benachbarter Branchen angeboten, darunter Bauspar- und
Versicherungsprodukte. Das operative Geschäft des Commerzbank-Konzerns ist in fünf Segmenten
gebündelt: Private Kunden, Mittelstandsbank, Mittel- und Osteuropa, Corporates & Markets sowie
Commercial Real Estate.
Private Kunden
In diesem Segment sind die gesamten Aktivitäten der Bank rund um die Privat- und Geschäftskunden
zusammengefasst. Es besteht somit aus den Geschäftsfeldern Privat- und Geschäftskunden, Kredit,
Wealth Management sowie Direct Banking.
Geschäftsfeld Privat- und Geschäftskunden
Das Produktangebot umfasst die komplette Palette des Privatkundengeschäfts, einschließlich
Zahlungsverkehr, Anlage- und Wertpapiergeschäft sowie Immobilien- und Konsumentenkredite. In
Kombination mit den Versicherungsprodukten des Partners Volksfürsorge aus dem AMB GeneraliKonzern bietet die Commerzbank zudem maßgeschneiderte Lösungen für die private Vorsorge an.
Zur Gruppe der Geschäftskunden gehören Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende sowie
Inhaber von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 2,5 Mio. Die ganz auf die
spezifischen Bedürfnisse dieser Kundengruppe zugeschnittene Produktpalette ist eine Kombination
aus Lösungen in geschäftlichen Finanzfragen und ganzheitlicher, individueller Beratung für private
Geldangelegenheiten.
Mittlerweile wurden bereits rund ein Drittel aller Commerzbank-Filialen auf das Vertriebsmodell „Filiale
der Zukunft“ umgestellt. Im Mittelpunkt dieser Filialen stehen Kundenorientierung, Beratung und
Vertrieb. Neben dem Einsatz einer modernen SB-Automatisierung werden administrative Aufgaben
vereinheitlicht, verschlankt und zentralisiert.
Im Internet steht eine virtuelle Filiale zur Verfügung, die praktisch das gesamte Angebot einer
traditionellen Filiale zur Verfügung stellt, einschließlich Zahlungsverkehr und Wertpapiertransaktionen.
103
Geschäftsfeld Kredit
Im Geschäftsfeld Kredit wurden der Vertrieb und die Abwicklung komplett neu aufgestellt. Ziel ist es,
die Bearbeitung von Krediten zu konzentrieren und im Prozess sowohl im Hinblick auf die Qualität der
Kreditentscheidungen als auch hinsichtlich der Entscheidungszeiten zu optimieren. Weiterer
Schwerpunkt ist die Intensivierung des aktiven Portfoliomanagements.
Geschäftsfeld Wealth Management
Das Wealth Management umfasst hauptsächlich die Private Vermögensverwaltung, die Münchner
Kapitalanlage Aktiengesellschaft, die MK Luxinvest S. A. sowie die European Bank for Fund Services
GmbH (ebase).
In diesem Geschäftsfeld werden Kunden betreut, die über ein liquides Vermögen ab EUR 500 000
verfügen oder bei denen besondere Lösungen erforderlich sind, etwa aufgrund der Komplexität der
Vermögensstruktur. Die Kunden werden in allen Fragen der Vermögensverwaltung beraten; dabei
reicht das Angebot von individueller Vermögensverwaltung und Wertpapiermanagement über
Finanzanlagen- und Immobilienmanagement bis hin zu Stiftungs- und Nachlass-Management.
Direct Banking
Das Geschäftsfeld umfaßt hauptsächlich die Aktivitäten der Tochtergesellschaft comdirect bank AG;
diese bietet Privatkunden Bank- und vor allem Dienstleistungen im Wertpapiergeschäft an. Ihre
Tochtergesellschaft comdirect private finance AG bietet zusätzlich Finanzdienstleistungen hinsichtlich
komplexerer Themen wie Altersvorsorge und Vermögensbildung.
Mittelstandsbank
Zu diesem Segment gehören die Geschäftsfelder Corporate Banking, Mittelstandsbanken
Deutschland I und II, Großkunden Deutschland, Corporates International und Financial Institutions.
Corporate Banking mit dem Center of Competence Renewable Energies betreut kleine bis mittelgroße
Unternehmen mit einer Umsatzgröße zwischen EUR 2,5 Mio und EUR 250 Mio resp. 500 Mio,
abhängig von der Kapitalmarktaffinität der Unternehmen. Im Bereich Großkunden Deutschland
werden die Aktivitäten mit großen und kapitalmarktnahen Firmenkunden zusammengefaßt. Das
Geschäftsfeld Financial Institutions verantwortet die Beziehungen zu in- und ausländischen Banken
und Finanzinstituten sowie Zentralbanken und Staaten und unterstützt damit Firmenkunden bei ihren
Handelsgeschäften oder Investitionen in den jeweiligen Regionen. Der Bereich Corporates
International umfasst die ausländischen Filialen an allen wichtigen Finanzstandorten in Asien und den
westeuropäischen Hauptstädten. Die Konzentration dieses Bereichs liegt auf der Begleitung unserer
inländischen Firmenkunden ins Ausland sowie auf asiatischen und westeuropäischen Großkunden mit
Bezug zum deutschen Markt und den weiteren Kernregionen der Bank.
Mittel- und Osteuropa
Bisher organisatorisch in der Mittelstandsbank verankert, werden seit dem ersten Quartal 2008 die
Aktivitäten aller Tochtergesellschaften und Filialen in Mittel- und Osteuropa in einer separaten Holding
zusammengefasst.
Corporates & Markets
In diesem Segment sind die kundenorientierten Marktaktivitäten sowie die Geschäftsbeziehungen zu
multinationalen Konzernen und ausgewählten Großkunden zusammengefasst. Außerdem werden die
Regionen Westeuropa, Amerika und Afrika betreut. Corporates & Markets besteht aus den
Hauptbereichen: Sales, Fixed Income, Corporate Finance, Equity Markets & Commodities, Client
Relationship Management, Research und Public Finance. Dieses umfasst das Staatsfinanzierungsgeschäft der Eurohypo und der Erste Europäische Pfandbrief- und Kommunalkreditbank in
Luxemburg.
104
Commercial Real Estate
Im Segment Commercial Real Estate sind alle gewerblichen Immobilien- und Schiffsaktivitäten des
Commerzbank-Konzerns zusammengefasst. Es besteht aus CRE Inland und Ausland (im
wesentlichen Eurohypo AG), Real Estate Asset Management (Commerz Real AG, entstanden aus der
Verschmelzung von CommerzLeasing und Immobilien AG mit der Commerz Grundbesitz Gruppe) und
Shipping.
CRE Inland / Ausland
Die Eurohypo bietet eine Vielzahl von verschiedenen Dienstleistungen an. Im Bereich der
gewerblichen Immobilienfinanzierung reicht die Produktpalette vom klassischen Festzinsdarlehen über
Strukturierte Finanzierungen bis zum Immobilien-Investment-Banking oder zu Kapitalmarktprodukten.
Kernstück des Geschäftsmodells ist das Buy-and-Manage-Konzept, bei dem sich die Eurohypo neben
einem reinen Kreditgeber für Immobilienkunden auch hin zu einem Vermittler zwischen Kunden und
Kapitalmarkt entwickelt.
Real Estate Asset Management
Das Leistungsspektrum umfasst die Anlageprodukte mit offenen Immobilienfonds und geschlossenen
Fonds, den Bereich Structured Investments mit einem breit gefächerten Angebot an individuell
strukturierten Finanzierungsangeboten und das Mobilienleasing.
Shipping
Hier werden die Schiffsaktivitäten der Commerzbank zusammengefaßt, insbesondere das Angebot
der Deutsche Schiffsbank AG, Bremen/Hamburg.
Wichtigste Märkte
Die Geschäftstätigkeit der Commerzbank konzentriert sich überwiegend auf den deutschen Markt, wo
sie als integrierter Finanzdienstleister für alle Kundengruppen ein flächendeckendes Filialnetz für
Beratung und Vertrieb unterhält. Im Bereich Wealth Management werden ferner Österreich,
Luxemburg, Singapur und die Schweiz sowie im Firmenkundengeschäft in Europa insbesondere
Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Ungarn, die
Tschechische Republik, Polen und Russland, in Übersee die USA und in Asien China, Dubai, Japan
und Singapur als Kernmärkte angesehen.
105
Struktur des Commerzbank Konzerns
Vorstand
Segmente
Private Kunden
Mittelstandsbank
Mittel- und
Osteuropa
Corporates &
Markets
Commercial
Real Estate
Client Relationship
Management
CRE Inland
Corporate Finance
Real Estate Asset
Management
Operative Einheiten
Privat- und
Geschäftskunden
Wealth Management
Direct Banking
Kredit
Corporate Banking
Mittelstandsbank
Deutschland I
Mittel- und
Osteuropa
Mittelstandsbank
Deutschland II
Equity Markets &
Commodities
Großkunden
Deutschland
Fixed Income
Corporates
International
Sales
CRE Ausland
Shipping
Research
London
Financial Institutions
Amerika
Public Finance
Alle Stabs- und Steuerungsfunktionen sind im Unternehmensbereich Konzernsteuerung zusammengefasst; Informationstechnologie, Transaction Banking und Organisation sind im Unternehmensbereich Services gebündelt.
Wesentliche Konzerngesellschaften und Beteiligungen
Inland
comdirect bank AG, Quickborn
Commerz Real AG, Eschborn
Eurohypo AG, Eschborn
CBG Commerz Beteiligungsgesellschaft Holding mbH, Bad Homburg v.d.H.
CommerzFactoring GmbH, Mainz
Reuschel Co. Kommanditgesellschaft, München
Deutsche Schiffsbank AG, Bremen/Hamburg
Ausland
BRE Bank SA, Warschau
Commerzbank Capital Markets Corporation, New York
Dresdner Kleinwort Securities LLC, Wilmington/Delaware
Commerzbank (Eurasija) SAO, Moskau
Commerzbank Europe (Ireland), Dublin
Commerzbank International S.A., Luxemburg
Dresdner Bank Luxembourg S.A., Luxemburg
Commerzbank (Schweiz) AG, Zürich
Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich
Commerzbank (South East Asia) Ltd., Singapur
Commerzbank Zrt., Budapest
Dresdner Kleinwort Limited, London
Erste Europäische Pfandbrief- und Kommunalkreditbank AG, Luxemburg
Joint Stock Commercial Bank “Forum”, Kiew
106
Weitere Informationen über den Anteilsbesitz der Commerzbank befinden sich im Abschluss des
Commerzbank-Konzerns 2008, der in diesen Prospekt per Verweis einbezogen ist (siehe S. 311 bis
335 des Nachtrags C vom 2. April 2009 zum Basisprospekt vom 3. November 2008 über Besicherte
Bonus- und Besicherte Discount-Zertifikate der Commerzbank (siehe S. 111 dieses Prospekts)).
Organe
Vorstand
Dem Vorstand der Commerzbank, der satzungsgemäß aus mindestens zwei Mitgliedern besteht,
gehören zurzeit an:
Martin Blessing, Frankfurt am Main, Vorsitzender
Konzernentwicklung/-controlling, Konzernkommunikation, Recht,
Treasury
Frank Annuscheit, Frankfurt am Main
Organisation, Security, Information Technology, Transaction Banking, Support
Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien:
comdirect bank AG
Markus Beumer, Frankfurt am Main
Corporate Banking, Financial Institutions, Mittelstandsbank Deutschland I, Mittelstandsbank
Deutschland II, Großkunden Deutschland, Corporates International
Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien:
ThyssenKrupp Services AG
Commerz Real AG
Dr. Achim Kassow, Frankfurt am Main
Privat- und Geschäftskunden, Wealth Management, Direct Banking, Kredit, Mittel- und Osteuropa
Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien:
AMB Generali Holding AG
ThyssenKrupp Steel AG
comdirect bank AG, Vorsitzender
Commerzbank Auslandsbanken Holding AG
Allianz Global Investors Deutschland GmbH
BRE Bank SA
COMMERZ PARTNER Beratungsgesellschaft für Vorsorge- und Finanzprodukte mbH, Vorsitzender
Jochen Klösges, Frankfurt am Main
CRE Inland, CRE Ausland, Real Estate Asset Management, Public Finance, Shipping
Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien:
Eurohypo AG, Vorsitzender
Michael Reuther, Frankfurt am Main
Client Relationship Management, Corporate Finance, Equity Markets & Commodities, Fixed Income,
Research, Sales, London, Amerika,
Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien:
Eurohypo AG
Commerzbank Capital Markets Corporation
107
Dr. Stefan Schmittmann, Frankfurt am Main
Group Credit and Capital Risk Management, Group Market and Operational Risk Management, Global
Intensive Care, Group Risk Operations
Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien:
Deutsche Schiffsbank AG, Vorsitzender
Schaltbau Holding AG
Verlagsgruppe Weltbild GmbH
Commerzbank Auslandsbanken Holding AG, Vorsitzender
Commerz Real AG, Vorsitzender
Commerz Real-Investmentgesellschaft mbH, Vorsitzender
KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.
Ulrich Sieber, Frankfurt am Main
Human Resources, Integration
Dr. Eric Strutz, Frankfurt am Main
Group Compliance, Group Finance, Group Finance Architecture, Revision, Portfolio Restructuring Unit
Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien:
ABB AG
BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.
RWE Power AG
Commerzbank Auslandsbanken Holding AG, Vorsitzender
Mediobanca – Banca di Credito Finanziario S.p.A.
Commerzbank Auslandsbanken Holding Nova GmbH, Vorsitzender
Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, Vorsitzender
SdB – Sicherungseinrichtungsgesellschaft deutscher Banken mbH
Die Bank wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied
gemeinsam mit einem Prokuristen.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht satzungsgemäß aus zwanzig Mitgliedern. Davon werden zehn Mitglieder von
der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn Mitglieder von den
Arbeitnehmern nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Zurzeit gehören dem
Aufsichtsrat an:
Klaus-Peter Müller, Vorsitzender, Frankfurt am Main
Uwe Tschäge, stellv. Vorsitzender, Commerzbank AG, Düsseldorf
Hans-Hermann Altenschmidt, Commerzbank AG, Essen
Dott. Sergio Balbinot, Managing Director der Assicurazioni Generali S. p. A., Triest
Dr. Burckhard Bergmann, ehemaliges Mitglied des Vorstands der E.ON AG, Berater, Essen
Dr. Nikolaus von Bomhard, Mitglied des Vorstands der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft, München
Herbert Bludau-Hoffmann, Bundesverwaltung ver.di, Fachbereich Finanzdienstleistungen, Essen
Karin van Brummelen,Commerzbank AG, Düsseldorf
Astrid Evers, Commerzbank AG, Hamburg
Uwe Foullong, Mitglied des ver.di-Bundesvorstands, Berlin
Daniel Hampel, Commerzbank AG, Berlin
Dr.-Ing. Otto Happel, Unternehmer, Luserve AG, Luzern
Sonja Kasischke, Commerzbank AG, Braunschweig
Prof. Dr.-Ing. Hans-Peter Keitel, Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF AG, Essen
Alexandra Krieger, Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf
Dr. Edgar Meister, Rechtsanwalt, Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank a.D.,
Kronberg im Taunus
Prof. h.c. (CHN) Dr. rer. oec. Ulrich Middelmann, stellv. Vorsitzender des Vorstands der
ThyssenKrupp AG, Düsseldorf
Dr. Helmut Perlet, Mitglied des Vorstands der Allianz SE, München
Barbara Priester, Commerzbank AG, Frankfurt am Main
Dr. Marcus Schenck, Mitglied des Vorstands der E.ON AG, Düsseldorf
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Der Aufsichtsrat kann – neben dem gemäß § 27 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes zu bildenden
Ausschuss – aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden, deren Aufgaben festlegen und ihnen, soweit
gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnis übertragen.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind über die Geschäftsadresse der Gesellschaft
erreichbar.
Potenzielle Interessenkonflikte
Interessenkonflikte von Mitgliedern des Vorstands im Sinne von Ziffer 4.3 des Deutschen Corporate
Governance Kodex sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrates im Sinne von Ziffer 5.5 des Deutschen
Corporate Governance Kodex sind im Geschäftsjahr 2008 sowie bis zum Datum des Prospekts nicht
eingetreten.
Potenzielle Konflikte könnten aufgrund von Mitgliedschaften in Aufsichtsräten von Beteiligungsgesellschaften der Commerzbank AG bei folgenden Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats der
Commerzbank AG auftreten:
Herr Annuscheit (comdirect bank AG), Herr Dr. Kassow (comdirect bank AG, BRE Bank SA), Herr
Reuther (Erste Europäische Pfandbrief- und Kommunalkreditbank AG), Herr Dr. Strutz (comdirect
bank AG, Mediobanca – Banca di Credito Finanziario S. p. A., Erste Europäische Pfandbrief- und
Kommunalkreditbank AG)
Anhaltspunkte für konkrete Interessenskonflikte sind derzeit nicht ersichtlich.
Historische Finanzinformationen
Der Konzernlagebericht sowie der Konzernabschluss des Commerzbank-Konzerns und der
Lagebericht sowie der Jahresabschluss der Commerzbank Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre
2007 und 2008 sind per Verweis in diesen Prospekt einbezogen.
Abschlussprüfer
Abschlussprüfer der Bank für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 war PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Olof-Palme-Straße 35, 60439 Frankfurt am Main,
die die Jahres- und Konzernabschlüsse der Commerzbank Aktiengesellschaft für die zum
31. Dezember 2007 und 2008 beendeten Geschäftsjahre geprüft und jeweils mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen hat. Der Zwischenbericht des CommerzbankKonzerns zum 31. März 2009 wurde von PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüferisch durchgesehen.
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist ordentliches Mitglied
im Institut der Wirtschaftsprüfer.
Interims-Finanzinformationen / Trendinformationen
Der Zwischenbericht des Commerzbank-Konzerns zum 31. März 2009 (prüferisch durchgesehen) und
der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008 sind per Verweis in diesen Prospekt einbezogen.
Seit dem Datum des Jahresabschlusses (31. Dezember 2008) bzw. dem Datum des Zwischenberichts
(31. März 2009) haben sich die im Folgenden unter „Aktuelle Entwicklung“ dargestellten wesentlichen
Veränderungen ergeben. Darüber hinaus sind keine weiteren wesentlichen negativen Veränderungen
in den Aussichten sowie keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage der Emittentin
eingetreten.
Rechtsstreitigkeiten
Es gab innerhalb der letzten 12 Monate keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren, die sich in spürbarer Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität der
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Commerzbank und/oder des Commerzbank-Konzerns ausgewirkt haben noch sind nach Kenntnis der
Bank solche Verfahren anhängig oder angedroht.
Aktuelle Entwicklung
Übernahme der Dresdner Bank AG von der Allianz SE
Am 12. Januar 2009 erwarb die Commerzbank von der Allianz 92,9 % der Aktien der Dresdner Bank
(was aufgrund von der Dresdner Bank gehaltener eigener Aktien in Höhe von 7,1 % des
Grundkapitals 100 % der Stimmrechte entsprach) für einen Kaufpreis von insgesamt € 4,7 Mrd. (die
„Transaktion“). Der Barkaufpreis betrug € 3,2 Mrd. Darüber hinaus erhielt die Allianz im Rahmen
einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 163.461.537 Stückaktien der Gesellschaft. Unter
Zugrundelegung des XETRA-Schlusskurses zum 12. Januar 2009 belief sich der Wert dieser Aktien
auf € 0,8 Mrd. Zusätzlich erhielt die Allianz von der Gesellschaft die cominvest Asset Management
GmbH, die cominvest Asset Management S.A., die Münchener Kapitalanlage Aktiengesellschaft und
die MK LUXINVEST S.A. im Wert von insgesamt € 0,7 Mrd. In der Transaktionsvereinbarung wurde im
Rahmen des Konzepts einer umfassenden Vertriebskooperation in Deutschland zudem der Abschluss
von langfristigen Vertriebsverträgen zwischen der Allianz und der Gesellschaft bzw. ihren jeweiligen
Tochtergesellschaften vereinbart. Mit Vollzug der Transaktion stärkte die Allianz das Eigenkapital der
Gesellschaft, indem sie von dieser verbriefte Wertpapiere mit einem Nominalwert von € 2,0 Mrd. für
einen Kaufpreis von € 1,1 Mrd. übernahm. Darüber hinaus gewährte die Allianz der Gesellschaft am
8. Juni 2009 eine stille Einlage in Höhe von € 750 Mio. Die Gewinnbeteiligung für die stille Einlage
besteht zum einen aus einer auf den Einlagennennbetrag bezogenen Festverzinsung in Höhe von 9 %
p. a. und zum anderen aus einer dividendenabhängigen Zusatzvergütung in Höhe von 0,01 % p. a.
auf den Einlagennennbetrag für jede volle € 5.906.764 Dividendensumme.
Am 11. Mai 2009 wurde die Verschmelzung der Dresdner Bank als übertragender Rechtsträger auf
die Commerzbank als übernehmendem Rechtsträger im Handelsregister der Gesellschaft beim
Amtsgericht Frankfurt eingetragen.
Finanzmarktkrise und SoFFin-Eigenkapitalmaßnahmen
Im Geschäftsjahr 2008 wurde das Ergebnis des Konzerns durch die globale Finanzmarktkrise
signifikant belastet, und es ist anzunehmen, dass sich aufgrund dieser Krise weitere negative Folgen
für den Konzern ergeben werden. Als Reaktion auf die Krise und die sukzessive Verschlechterung des
wirtschaftlichen Umfelds stellte die Gesellschaft am 2. November 2008 beim SoFFin einen Antrag auf
die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen. Am 19. Dezember 2008 gewährte der SoFFin der
Gesellschaft eine stille Einlage in Höhe von € 8,2 Mrd. Um die angesichts der verschärften
Finanzmarktkrise erheblich gestiegenen Erwartungen an die Kapitalausstattung von Kreditinstituten zu
erfüllen, wurden in der Folge weitere Eigenkapitalmaßnahmen erforderlich. Zum einen erhielt der
SoFFin aus der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2009 beschlossenen
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 295.338.233 Stückaktien der Gesellschaft. In Folge dieser
Kapitalerhöhung hält der SoFFin einen Anteil von 25 % plus einer Aktie an der Gesellschaft. Zum
anderen gewährte der SoFFin der Gesellschaft am 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage in Höhe von
€ 8,2 Mrd. Im Zusammenhang mit den diversen Eigenkapitalmaßnahmen hat sich die Gesellschaft
verpflichtet, für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 keine Dividende an ihre Aktionäre auszuschütten.
Die Gewinnbeteiligung für die stillen Einlagen besteht zum einen aus einer auf den
Einlagennennbetrag bezogenen Festverzinsung in Höhe von 9 % p. a. und zum anderen aus einer
dividendenabhängigen Zusatzvergütung in Höhe von 0,01 % p. a. auf den Einlagennennbetrag für
jede volle € 4.430.073 Dividendensumme.
Am 7. Mai 2009 erklärte die Europäische Kommission die von der Gesellschaft in Anspruch
genommenen Stabilisierungsmaßnahmen als mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags für
grundsätzlich vereinbar. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wurden der Gesellschaft jedoch eine
Reihe von Auflagen erteilt. Diese Auflagen beinhalten insbesondere:
- die Aufgabe mehrerer Geschäftsfelder,
- den Verkauf bis 2014 der Eurohypo Aktiengesellschaft sowie bis 2011 der Kleinwort Benson Private
Bank, der Dresdner Van Moer Courtens S.A., der Dresdner VPV NV, der Privatinvest Bank AG, der
Reuschel & Co. KG und der Allianz Dresdner Bauspar AG,
- die Auflage zeitlich begrenzter Beschränkungen in Bezug auf die Übernahme weiterer Unternehmen
und
- Vorgaben bei der Gewährung von Konditionen an Kunden.
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Per Verweis einbezogene Dokumente
Die folgenden per Verweis in diesen Prospekt einbezogenen Dokumente wurden im Basisprospekt
vom 18. April 2008 über Add-on Bonus-Zertifikate der Commerzbank veröffentlicht:
Jahresabschluss und Lagebericht 2007 der Commerzbank AG……………… S. 42 – 105
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers …………………………………….S. 106
Konzern-Lagebericht 2007………………………………………………………….S. 107 – 184
Konzern-Abschluß 2007…………………………………………………………….S. 185 – 291
Bestätigungsvermerk des Konzernabschlussprüfers…………………………….S. 292
Anteilsbesitz…………………………………………………………………………..S. 293 – 317
Die folgenden per Verweis in diesen Prospekt einbezogenen Dokumente wurden im Nachtrag C vom
2. April 2009 zum Basisprospekt vom 3. November 2008 über Besicherte Bonus- und Besicherte
Discount-Zertifikate der Commerzbank veröffentlicht:
Jahresabschluss und Lagebericht 2008 der Commerzbank AG…………………S. 1 – 80
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers……………………………………….S. 81
Konzern-Lagebericht 2008…………………………………………………………...S. 83 – 202
Konzern-Abschluß 2008………………………………………………………………S. 203 – 309
Bestätigungsvermerk des Konzernabschlussprüfers………………………………S. 310
Anteilsbesitz……………………………………………………………………………S. 311 – 335
Pro-Forma-Zahlen der Commerzbank für das Geschäftsjahr 2008……………...S. 336
Der per Verweis in diesem Prospekt einbezogene Zwischenbericht des Commerzbank-Konzerns zum
31. März 2009 (prüferisch durchgesehen) wurde im Nachtrag A vom 11. Mai 2009 zum Basisprospekt
vom 22. April 2009 über TURBO-Zertifikate und Unlimited TURBO-Zertifikate auf den Seiten 3 bis 79
veröffentlicht.
Die per Verweis einbezogenen Dokumente sind auf der Internetseite www.commerzbank.de verfügbar.
Frankfurt am Main, 17. Juli 2009
COMMERZBANK
AKTIENGESELLSCHAFT
gez. Kürschner
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gez. Jung
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