COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Basisprospekt vom 17. Juli 2009 über Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate INHALT Zusammenfassung........................................................................................................................ Zusammenfassung der Informationen bezüglich der Zertifikate und der damit verbundenen Risiken................................................................................... Zusammenfassung der Informationen bezüglich der Emittentin und das Emittentenrisiko .................................................................................................... 3 Risikofaktoren................................................................................................................................ Risikofaktoren bezüglich der Zertifikate................................................................................. Risikofaktoren bezüglich der Emittentin.... ............................................................................ 7 8 25 Allgemeine Informationen ............................................................................................................ 32 Besteuerung................................................................................................................................... 36 Verkaufsbeschränkungen ............................................................................................................ 37 Emissionsbedingungen ................................................................................................................ 39 Sicherheitentreuhandvertrag ....................................................................................................... 59 Commerzbank Aktiengesellschaft............................................................................................... Allgemeine Beschreibung .................................................................................................. Aktuelle Entwicklung........................................................................................................... Per Verweis einbezogene Dokumente............................................................................... 103 103 110 111 Unterschriften ................................................................................................................................ 111 2 3 6 ZUSAMMENFASSUNG Diese Zusammenfassung enthält eine Übersicht über die nach Meinung der Emittentin wichtigsten Risiken in Bezug auf die Emittentin und die von der Emittentin im Rahmen dieses Basisprospekts begebenen Zertifikate. Diese Zusammenfassung ist nicht abschließender Natur. Sie ist als Einleitung zu diesem Basisprospekt zu verstehen. Anleger sollten jede Entscheidung zur Anlage in die Zertifikate nur auf der Grundlage einer Prüfung des gesamten Basisprospekts (einschließlich etwaiger Nachträge) sowie der jeweiligen Endgültigen Bedingungen treffen. Die Commerzbank Aktiengesellschaft (die "Emittentin", die "Bank" oder die "Commerzbank" bzw. zusammen mit ihren Konzerngesellschaften die "Commerzbank-Gruppe" oder die "Gruppe") kann möglicherweise für diese Zusammenfassung haftbar gemacht werden; dies gilt jedoch nur im Falle, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den übrigen Teilen dieses Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird. Für den Fall, dass vor einem Gericht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Ansprüche aufgrund der in diesem Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, können dem als Kläger auftretenden Anleger in Anwendung der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vor Prozessbeginn die Kosten für die Übersetzung dieses Basisprospekts (einschließlich etwaiger Nachträge) sowie der jeweiligen Endgültigen Bedingungen auferlegt werden. ZUSAMMENFASSUNG DER INFORMATIONEN BEZÜGLICH DER ZERTIFIKATE UND DER DAMIT VERBUNDENEN RISIKEN Überblick über die Zertifikatestruktur Bei den Zertifikaten, die im Rahmen dieses Basisprospekts (sowie nach Maßgabe der jeweiligen Endgültigen Bedingungen) ausgegeben werden können, handelt es sich um Zertifikate ohne Einlösungsbetrag am Ende der Laufzeit der Zertifikate. Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate gewähren dem Anleger einen Anspruch auf Zahlungen von Zeit-Rentenbeträgen an in den Emissionsbedingungen festgelegten Zeit-Rentenzahltagen. Die Höhe der zahlbaren ZeitRentenbeträge wird nach einer in den Emissionsbedingungen festgelegten Formel berechnet und hängt vom Referenzkurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Basiswert an den jeweiligen Bewertungstagen ab. Eine etwaige positive Wertentwicklung des Referenzkurses des Basiswerts nach dem letzten Bewertungstag hat keinen Einfluss auf die Höhe der Zeit-Rentenbeträge für die restliche Laufzeit des Zertifikats. In jedem Fall entspricht die Höhe der Zeit-Rentenbeträge jedoch mindestens dem in den Emissionsbedingungen festgelegten Mindestbetrag. Außer den an den jeweiligen Zeit-Rentenzahltagen zahlbaren Zeit-Rentenbeträge erfolgen keine weiteren Zahlungen unter dem Zertifikat. Überblick über die Sicherheitenstruktur Die sich aus den Emissionsbedingungen nach Eintritt eines Verwertungsfalls (wie unten definiert) ergebenden Ansprüche der Zertifikatsinhaber sind, wie nachfolgend im einzelnen dargestellt, durch von der Sicherheitentreuhänderin verwaltete Wertpapiere besichert. Allerdings besteht eine Absicherung lediglich gegen solche auf die Emittentin bezogene Risiken, deren Realisierung auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages eine Verwertung der als Sicherheiten gestellten Wertpapiere erlauben. Diese Risiken bestehen darin, dass - über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; - die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt; 3 - die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift; Jeder dieser Fälle wird im Folgenden als „Verwertungsfall“ bezeichnet. Verwirklicht sich eines der vorgenannten Risiken, d.h. tritt ein Verwertungsfall ein, ist die Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages berechtigt und verpflichtet, die als Sicherheiten gestellten Wertpapiere zu verwerten und den Netto-Verwertungserlös zur Befriedigung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber zu verwenden. Der Netto-Verwertungserlös ist der aus der Verwertung der Sicherheiten der Sicherheitentreuhänderin zufließende Erlös, abzüglich der Kosten der Verwertung. Gegen andere Risiken, die mit den Zertifikaten verbunden und in diesem Prospekt beschrieben sind, besteht eine derartige Absicherung nicht. Diese anderen Risiken werden durch die gestellten Sicherheiten nicht vermindert. Die Emittentin schließt mit der Sicherheitentreuhänderin einen Sicherheitentreuhandvertrag ab. Darin verpflichtet sich die Emittentin, zur Sicherung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber, Wertpapiere an die Sicherheitentreuhänderin zur Sicherheit zu übereignen. Die Ansprüche der Zertifikatsinhaber sind allerdings nur in Höhe des von der Sicherheitentreuhänderin festgestellten Verwertungsbetrages besichert. Der Verwertungsbetrag ist derjenige Betrag, der (nach näherer Maßgabe der Ziffer 6.4 des Sicherheitentreuhandvertrages) von bestimmten von der Sicherheitentreuhänderin nach Eintritt eines Verwertungsfalls ausgewählten Banken als angemessener Marktpreis eines Zertifikats bestimmt wird. Die aufgrund des Sicherheitentreuhandvertrages bestellten Sicherheiten werden von der Sicherheitentreuhänderin entsprechend den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages gehalten bzw. im Verwertungsfall verwertet. Die Sicherheitentreuhänderin prüft an jedem Zahlungsgeschäftstag, ob der Wert der als Sicherheit gestellten Wertpapiere dem Gesamtwert der maßgeblichen Zertifikatswerte entspricht (im folgenden: “Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte“). Dieser Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte ist die Summe der Maßgeblichen Zertifikatswerte (wie im Sicherheitentreuhandvertrag definiert) der einzelnen auf der Grundlage des Basisprospekts begebenen Zertifikatsemissionen. Der Maßgebliche Zertifikatswert (W) einer einzelnen besicherten Zertifikatsemission ermittelt sich an jedem Zahlungsgeschäftstag wie folgt: W= A x B wobei A die Anzahl der begebenen und ausstehenden Zertifikate einer Zertifikatsemission ist, wie sie sich nach den Unterlagen der Clearstream Banking AG ermittelt; und B der relevante Bewertungskurs ist, der von Clearstream auf der Basis von folgenden Eingangsgrößen ermittelt wird: • einem Fixing, wie es an einem Geschäftstag an der Handelsplattform SCOACH festgestellt wird • dem Kassakurs eines Zertifikats der betreffenden Zertifikatsemission wie er an einem Geschäftstag an der Stuttgarter Wertpapierbörse (EUWAX) ermittelt wird • dem ‚Fair Value’, wie er von der Handelsplattform SCOACH an einem Geschäftstag festgestellt wird Bei der Ermittlung des relevanten Bewertungskurses kann sich Clearstream Banking AG auch weiterer Preis- oder Bewertungsquellen als Eingangsgrößen bedienen. Hierbei findet in der Regel der höchste Wert Berücksichtigung, soweit 4 dieser nicht aus offensichtlichen Gründen als fehlerhaft einzustufen ist. Soweit an einem Geschäftstag keine Eingangsgröße zur Ermittlung des relevanten Bewertungskurses verfügbar ist, ist der am vorangegangenen Geschäftstag ermittelte relevante Bewertungskurs maßgeblich, zuzüglich eines Aufschlags von 5 % auf diesen Wert. An Zahlungsgeschäftstagen, die keine Geschäftstage sind, ist der zuletzt an einem Geschäftstag ermittelte relevante Bewertungskurs maßgeblich. Sollte an einem Zahlungsgeschäftstag der Wert der als Sicherheit gestellten Wertpapiere den Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte übersteigen (Übersicherung), ist die Sicherheitentreuhänderin verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Wertpapiere freizugeben. Sollte an einem Zahlungsgeschäftstag der Wert der als Sicherheit gestellten Wertpapiere den Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte unterschreiten (Untersicherung), ist die Emittentin verpflichtet, eine entsprechende Anzahl von weiteren Wertpapieren der Sicherheitentreuhänderin zur Verfügung zu stellen. Die Emittentin ist darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt berechtigt, die zur Besicherung der Zertifikate der Treuhänderin überlassenen Wertpapiere nach eigenem Ermessen durch andere Wertpapiere zu ersetzen, soweit zu diesem Zeitpunkt der Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere den Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte nicht unterschreitet und der Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere dadurch nicht unter den Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte sinkt. Eine Verwertung der Sicherheiten erfolgt bei Eintritt eines Verwertungsfalles. Tritt ein Verwertungsfall ein, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand unverzüglich, nachdem sie Kenntnis hiervon erhalten hat, den Zertifikatsinhabern bekanntmachen. In diesem Fall werden sämtliche ausstehenden Zertifikate zur Rückzahlung zu dem oben beschriebenen Verwertungsbetrag je Zertifikat fällig. Die Sicherheitentreuhänderin wird den von ihr aus der Verwertung der Sicherheiten erlangten Netto-Verwertungserlös verwenden, um die Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung des Verwertungsbetrags zu befriedigen. Für den Fall, dass die Summe aller unter den besicherten Zertifikaten zu zahlenden Verwertungsbeträge den aus der Verwertung der Sicherheiten erzielten Netto-Verwertungserlös übersteigt, erfolgt die Befriedigung der Zertifikatsinhaber pro-ratarisch, d.h. jeder Zertifikatsinhaber kann pro Zertifikat lediglich denjenigen Anteil am Netto-Verwertungserlös verlangen, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem der auf ein Zertifikat entfallende Verwertungsbetrag zur Gesamtsumme der Verwertungsbeträge aller besicherten Zertifikate steht. Mit der Auszahlung des entsprechenden Anteils am Netto-Verwertungserlös gelten sämtliche Ansprüche des betreffenden Zertifikatsinhabers gegen die Sicherheitentreuhänderin als befriedigt. Weitergehende Ansprüche gegen die Emittentin bleiben hiervon jedoch unberührt. Für den Fall, dass die Emittentin ihren Verpflichtungen zur Besicherung der Zertifikate nach dem Sicherheitentreuhandvertrag innerhalb von drei Zahlungsgeschäftstagen nach einer Aufforderung durch die Sicherheitentreuhänderin nicht oder nicht vollständig nachkommt, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand bekanntmachen. In diesem Fall hat der Zertifikatsinhaber das Recht, die vorzeitige Einlösung der Zertifikate zu verlangen. Anders als im Falle einer automatischen Verwertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin bei Vorliegen eines Verwertungsfalls, muss der Zertifikatsinhaber bei Vorliegen einer Untersicherung seine Rechte gegenüber der Emittentin geltend machen und eine Einlösungserklärung bei der Zahlstelle einreichen. Außerdem muss der Zertifikatsinhaber beachten, dass im Falle einer vorzeitigen Einlösung der zahlbare vorzeitige Einlösungsbetrag je Zertifikat von bestimmten von der Sicherheitentreuhänderin ausgewählten Banken als angemessener Marktpreis je Zertifikat am zweiten Zahlungsgeschäftstag zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Zugang der Einlösungserklärung bestimmt wird. Der in diesem Fall erzielbare vorzeitige Einlösungsbetrag wird – unter Umständen auch wesentlich - unter der Summe der nach den Emissionsbedingungen zahlbaren Zeit-Rentenbeträge liegen. Zudem ist vom Zertifikatsinhaber zu beachten, dass falls nach einer Geltendmachung des vorzeitigen Einlösungsrechts, jedoch vor Zahlung des vorzeitigen Einlösungsbetrags durch die Emittentin, ein Verwertungsfall eintritt, der Anspruch des Zertifikatsinhabers auf Zahlung des 5 vorzeitigen Einlösungsbetrags durch den Anspruch auf Zahlung des oben beschriebenen Verwertungsbetrags ersetzt wird. ZUSAMMENFASSUNG DER INFORMATIONEN BEZÜGLICH DER EMITTENTIN UND DAS EMITTENTENRISIKO Die Commerzbank Aktiengesellschaft ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Sitz der Bank ist Frankfurt am Main, die Zentrale befindet sich am Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main (Telefon: 069 – 136-20). Sie ist unter der Nummer HRB 32 000 im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Die Commerzbank ist eine private Großbank. Sie betreut im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Privat- und Firmenkunden in allen Facetten des Bankgeschäfts. Zudem operiert die Bank − zum Teil über Tochtergesellschaften − in Spezialbereichen wie Hypotheken- und Immobiliengeschäft, Leasing und Vermögensverwaltung. Ihre Dienstleistungen konzentrieren sich auf Kontoführung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, auf Kredit-, Spar- und Geldanlageformen sowie auf das Wertpapiergeschäft. Weitere Finanzdienstleistungen werden im Rahmen der Allfinanz-Strategie in Kooperation mit führenden Unternehmen benachbarter Branchen angeboten, darunter Bausparund Versicherungsprodukte. Das operative Geschäft des Commerzbank-Konzerns ist in fünf Segmenten gebündelt: Private Kunden, Mittelstandsbank, Mittel- und Osteuropa, Corporates & Markets sowie Commercial Real Estate / Shipping. Die Geschäftstätigkeit der Commerzbank konzentriert sich überwiegend auf den deutschen Markt. Im Bereich Wealth Management werden ferner Österreich, Luxemburg, Singapur und die Schweiz sowie im Firmenkundengeschäft West-, Mittel- und Osteuropa, die USA und Asien als Kernmärkte angesehen. Die Emittentin ist verschiedenen marktund branchenspezifischen sowie unternehmensspezifischen Risiken ausgesetzt, deren Realisierung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und somit auf die Fähigkeit der Emittentin, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nachzukommen, haben können. 6 RISIKOFAKTOREN Der Erwerb von unter diesem Basisprospekt ausgegebenen Zertifikaten (die "Zertifikate") ist mit diversen Risiken verbunden. Im Falle von Zertifikaten, die aufgrund ihrer besonderen Struktur eine gesonderte Beschreibung der maßgeblichen Risikofaktoren erfordern wird – falls erforderlich - in den Endgültigen Bedingungen in Bezug auf die betreffenden Zertifikate eine die nachstehende Auflistung ergänzende Beschreibung der besonderen Risikofaktoren aufgenommen. Die nachstehenden und in den Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen beschreiben lediglich die nach Auffassung der Emittentin wichtigsten Risiken, die mit einer Anlage in die Zertifikate verbunden sind, wobei die Emittentin ausdrücklich darauf hinweist, dass die Darstellung der mit einer Investition in die Zertifikate verbundenen Risiken möglicherweise nicht vollständig ist. Ferner enthält die Reihenfolge der dargestellten Risiken keine Aussage über das Ausmaß ihrer jeweils möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle ihrer Realisierung und deren Realisierungswahrscheinlichkeit. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann nachteilige Auswirkungen auf den Wert der Zertifikate und/oder die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Commerzbank Aktiengesellschaft haben. Dies könnte sich ebenfalls negativ auf den Wert der Zertifikate auswirken. Darüber hinaus könnten sich weitere Risiken, die zum Datum der Erstellung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen noch nicht bekannt sind oder derzeit als unwesentlich erachtet werden, negativ auf den Wert der Zertifikate auswirken. Anleger sollten die Zertifikate nur dann kaufen, wenn sie die mit dem Erwerb der Zertifikate verbundenen Risiken kennen und sich über das Verhältnis des eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten zu den durch die Zahlung der ZeitRentenbeträge erzielbaren Erlöse im Klaren sind. Jeder potenzielle Anleger muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebenssituation und Finanzlage für sich selbst entscheiden, ob die Zertifikate eine für ihn geeignete Anlage darstellen. Insbesondere sollte jeder potenzielle Anleger: ● über ausreichendes Know-how und ausreichende Erfahrung verfügen, um die Zertifikate und die mit einer Anlage in diese verbundenen Vorteile und Risiken sowie die in diesem Basisprospekt, etwaigen Nachträgen und/oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen bzw. durch Bezugnahme in die vorstehenden Dokumente aufgenommenen Angaben hinreichend beurteilen zu können; ● über hinreichende finanzielle Ressourcen und Liquidität verfügen, um alle mit einer Anlage in die Zertifikate verbundenen Risiken tragen zu können; ● die Emissionsbedingungen der Zertifikate im Detail verstehen und mit dem Verhalten des jeweiligen Basiswerts und der Finanzmärkte vertraut sein; und ● in der Lage sein, die möglichen Konsequenzen von wirtschaftlichen Einflüssen, Zinsen und sonstigen Faktoren, die sich auf den Wert der Anlage auswirken können, (entweder alleine oder mit Hilfe eines Finanzberaters) einzuschätzen und die hiermit verbundenen Risiken zu tragen. Diese Risikohinweise sind nicht als Ersatz für eine Beratung durch die Bank des Anlegers oder dessen Rechts-, Wirtschafts- oder Steuerberater zu betrachten, die der Anleger in jedem Fall einholen sollte, um die möglichen Konsequenzen einer Anlage in die Zertifikate einschätzen zu können. Anlageentscheidungen sollten nicht ausschließlich auf Grundlage der in diesem Basisprospekt, etwaigen Nachträgen und/oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Risikohinweise getroffen werden, da diese Angaben nicht als Ersatz für eine individuelle Beratung dienen können, die auf die Bedürfnisse, die Zielsetzungen, die Erfahrung, das Wissen und die Umstände des jeweiligen Anlegers zugeschnitten sind. 7 RISIKOFAKTOREN BEZÜGLICH DER ZERTIFIKATE Die im Rahmen dieses Basisprospektes emittierten Zertifikate sind – möglicherweise erheblichen Kursschwankungen ausgesetzt und können im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin das Risiko eines Total- oder Teilverlustes des investierten Kapitals (einschließlich etwaiger in Zusammenhang mit dem Erwerb der Zertifikate entstandener Kosten) bergen. Insbesondere bei Zertifikaten, bei denen Zahlungen an einen Basiswert (z.B. eine Aktie, einen Index, eine Ware (z.B. ein Edelmetall), einen Wechselkurs, oder einen sonstigen Basiswert) geknüpft sind, handelt es sich um eine Anlage, die möglicherweise nicht für jeden Anleger geeignet ist. Den Zertifikaten liegen komplexe Strukturen zugrunde liegen, die der Anleger möglicherweise nicht vollständig versteht. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Anleger das tatsächliche mit einem Erwerb der Zertifikate verbundene Risiko unterschätzt. Daher sollten potenzielle Anleger die mit einer Anlage in die Zertifikate verbundenen Risiken (in Bezug auf die Emittentin, die Art der Zertifikate sowie ggf. den oder die Basiswert/e) sowie die sonstigen in diesem Basisprospekt, etwaigen Nachträgen und/oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen aufmerksam lesen und sich ggf. mit ihrem persönlichen Berater (einschließlich Steuerberater) in Verbindung setzen. Potenzielle Anleger sollten vor einem Kauf sicherstellen, dass sie die Funktionsweise der zu erwerbenden Zertifikate genau verstehen sowie das jeweils mit einem Erwerb verbundene Verlustrisiko (ggf. Totalverlustrisiko) einschätzen und tragen können. Potenzielle Erwerber von Zertifikaten sollten genau abwägen, ob die Zertifikate unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation und Finanzlage eine für sie geeignete Anlageform darstellen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Wertentwicklung der Zertifikate von mehreren Risikofaktoren gleichzeitig nachteilig beeinflusst wird. Die Emittentin ist jedoch nicht in der Lage, hinsichtlich solcher Kombinationseffekte eine verlässliche Aussage zu treffen. I. Allgemeine Risiken ● Abweichung des Ausgabepreises von dem Marktwert sowie Auswirkung von Nebenkosten Der Ausgabepreis von Zertifikaten basiert auf internen Kalkulationsmodellen der Emittentin und kann höher sein als der Marktwert der Zertifikate. Die Kalkulationsmodelle anderer Marktteilnehmer weichen möglicherweise vom internen Kalkulationsmodell der Emittentin ab oder führen zu abweichenden Ergebnissen. Der Preis, der u.U. auf dem Sekundärmarkt für die Zertifikate zu erzielen ist, kann niedriger sein als der Ausgabepreis der betreffenden Zertifikate. Der Ausgabepreis kann (unabhängig von etwaigen zu zahlenden Aufgeldern (Agio)) u.a. Provisionen und/oder sonstige Gebühren in Bezug auf die Ausgabe und den Verkauf der Zertifikate (einschließlich einer Marge) enthalten, die gegenüber Platzeuren oder Dritten fällig sind oder von der Emittentin einbehalten werden. Zudem kann der Ausgabepreis Kosten umfassen, die in Bezug auf die Absicherung der Verbindlichkeiten der Emittentin im Zusammenhang mit der Emission der Zertifikate entstehen. Sekundärmarktpreise enthalten i.d.R. solche Provisionen und/oder sonstige Gebühren nicht. ● Handel mit den Zertifikaten, Reduzierung der Liquidität Nicht jede Serie von Zertifikaten, die unter dem Basisprospekt emittiert wird, wird in den Freiverkehr einer Börse einbezogen oder zum Handel an einer Börse zugelassen. Auch bei einer einmal erfolgten Einbeziehung oder Zulassung kann nicht gewährleistet werden, dass diese dauerhaft aufrechterhalten wird. Sollte sie (falls es eine gab) nicht dauerhaft beibehalten werden, sind der Erwerb und der Verkauf solcher Zertifikate erheblich erschwert. Selbst wenn eine solche Einbeziehung oder Zulassung erfolgt, ist dies nicht notwendig mit hohen Umsätzen der Zertifikate verbunden. 8 Ferner gibt es nicht für jede Serie von Zertifikaten einen Market Maker, d.h. jemanden, der sich verpflichtet, unter gewöhnlichen Marktbedingungen Ankaufs- und Verkaufskurse für die Zertifikate einer Emission zu stellen. Selbst wenn es einen Market Maker gibt, übernimmt der Market Maker keine Verpflichtung zur Stellung derartiger Kurse in allen Fällen. Wenn es einen Market Maker gibt, übernimmt die Emittentin i.d.R. diese Funktion. Insbesondere bei außergewöhnlichen Marktbedingungen oder extrem volatilen Märkten stellt der Market Maker i.d.R. keine Ankaufs- bzw. Verkaufskurse. Ein Market Maker stellt An- und Verkaufskurse nur unter gewöhnlichen Marktbedingungen für die Zertifikate. Aber selbst für die Fälle der gewöhnlichen Marktbedingungen übernimmt er gegenüber den Zertifikatinhabern keinerlei rechtliche Verpflichtung, solche Preise zu stellen bzw. dass diese Preise angemessen sind. Ggf. übernimmt der Market Maker gegenüber bestimmten Börsen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Börsenregelungen eine Verpflichtung zur Stellung von An- und Verkaufskursen für bestimmte Auftrags- oder Zertifikatvolumina unter gewöhnlichen Marktbedingungen. Eine derartige Verpflichtung gilt jedoch lediglich gegenüber der beteiligten Börse. Dritte Personen, wie die Zertifikatinhaber, können daraus keine Verpflichtung des Emittenten ableiten. Daher können die Inhaber der Zertifikate nicht darauf vertrauen, dass sie die Zertifikate zu einer bestimmten Zeit oder zu einem bestimmten Kurs veräußern können. Insbesondere ist der Market Maker nicht verpflichtet, die Zertifikate während der Laufzeit zurückzukaufen. Auch wenn es zu Beginn oder während der Laufzeit von Zertifikaten ein Market Making gab, bedeutet dies nicht, dass es das Market Making während der ganzen Laufzeit der Zertifikate geben wird. Aus den vorgenannten Gründen kann nicht garantiert werden, dass sich für die jeweiligen Zertifikate ein Sekundärmarkt entwickeln wird, der den Inhabern der Zertifikate eine Möglichkeit zur Weiterveräußerung verschafft. Je eingeschränkter der Sekundärmarkt ist, desto schwieriger kann es für die Inhaber der Zertifikate sein, das Wertpapier im Sekundärmarkt zu verkaufen. Dies gilt auch für den Fall einer Einführung der Zertifikate in den Freiverkehr oder die Zulassung zu einer Börse. ● Bestimmung des Zertifikatpreises im Sekundärmarkt Wenn es für eine Serie von Zertifikaten einen Market Maker gibt, legt dieser im börslichen (falls es einen solchen gibt) und außerbörslichen Sekundärmarkt die An- und Verkaufskurse für die Zertifikate auf der Basis interner Kalkulationsmodelle in Abhängigkeit von diversen Faktoren fest. Diese Faktoren können die folgenden Parameter umfassen: finanzmathematischer Wert des Wertpapiers, Preis des Basiswerts, Angebot und Nachfrage nach den Zertifikaten, Kosten für die Risikoabsicherung und Risikonahme, Margen sowie Provisionen. Manche Einflussfaktoren wirken sich möglicherweise im Rahmen der Preisstellung nicht gleichmäßig über die Laufzeit hinweg auf den Preis der Zertifikate aus, sondern werden im Ermessen des Market Makers unter Umständen bereits zu einem frühen Zeitpunkt bei der Preisstellung der Zertifikate berücksichtigt. Insbesondere spielt die Preisentwicklung des Basiswertes für die Preisstellung der Zertifikate nur bis zu dem Zeitpunkt eine Rolle, an dem die Höhe der bis zum Ende der Laufzeit zahlbaren Zeit-Rentenbeträge endgültig festgestellt wurde. Zu den Einflussfaktoren, die sich nicht gleichmäßig auf die Preisentwicklung der Zertifikate auswirken, gehören außerdem die ggf. im Ausgabepreis enthaltene Marge, ggf. erhobene Verwaltungsgebühren sowie gezahlte oder erwartete Erträge des Basiswerts oder der Bestandteile des Basiswerts (wie z.B. Dividenden), die - je nach der Ausgestaltung der Zertifikate von der Emittentin vereinnahmt werden. Erwartete Dividenden des Basiswerts oder der Bestandteile des Basiswerts können auf Basis der für die gesamte Laufzeit oder einen bestimmten Zeitabschnitt erwarteten Erträge bereits vor dem "Ex-Dividende"-Tag des Basiswerts oder der Bestandteile des Basiswerts in Abzug gebracht werden. Vom Market Maker zur Bewertung verwendete Dividendenschätzungen, können sich während der Laufzeit der Zertifikate verändern oder von der allgemein im Markt erwarteten oder der tatsächlich gezahlten Dividende abweichen. Dies kann ebenfalls Einfluss auf die Preisstellung im Sekundärmarkt haben. 9 Die von dem Market Maker gestellten Preise können daher von dem finanzmathematischen Wert der Zertifikate beziehungsweise dem wirtschaftlich zu erwartenden Preis abweichen, der sich zum jeweiligen Zeitpunkt in einem liquiden Markt gebildet hätte, auf dem verschiedene unabhängig voneinander agierende Market Maker Preise stellen. Darüber hinaus kann der Market Maker nach seinem Ermessen die Methodik, nach der er die gestellten Preise festsetzt, jederzeit abändern, indem er beispielsweise seine Kalkulationsmodelle ändert oder andere Kalkulationsmodelle anwendet und/oder die Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskursen vergrößert oder verringert. Darüber hinaus gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge festgelegt wird, folgendes: Sofern während der Öffnungszeiten des Sekundärhandels der Zertifikate durch den Market Maker bzw. während der Öffnungszeiten der Börsen, an denen die Zertifikate zugelassen oder einbezogen sind, der Basiswert auch an seinem Heimatmarkt gehandelt wird, wird der Kurs des Basiswertes in der Preisberechnung der Zertifikate berücksichtigt. Ist der Heimatmarkt des Basiswerts jedoch geschlossen, während das auf diesen Basiswert bezogene Wertpapier gehandelt wird, muss der Preis des Basiswertes geschätzt werden. Da die unter dem Basisprospekt emittierten Zertifikate auch zu Zeiten angeboten werden, zu denen die Heimatmärkte der Basiswerte geschlossen sind, kann dieses Risiko jedes Wertpapier betreffen. Insbesondere trifft dies jedoch auf Basiswerte zu, die in Zeitzonen gehandelt werden, die zu Mitteleuropa deutlich verschoben sind, wie z.B. amerikanische oder asiatische Aktien oder Aktienindizes aus solchen Regionen. Das gleiche Risiko tritt auf, wenn die Zertifikate auch an Tagen gehandelt werden, an denen der Heimatmarkt des Basiswertes aufgrund eines Feiertages geschlossen ist. Sofern der Preis des Basiswertes mangels geöffnetem Heimatmarkt geschätzt wird, kann sich eine solche Schätzung innerhalb weniger Stunden, sofern der Heimatmarkt dann den Handel im Basiswert eröffnet, als zutreffend, zu hoch oder zu niedrig erweisen. Entsprechend erweisen sich dann die vor Eröffnung des Heimatmarktes des Basiswertes vom Market Maker für die Zertifikate gestellten Kurse als im nachhinein vergleichsweise zu hoch bzw. zu niedrig. ● Eingeschränkter Sekundärhandel Handelssystemen bei Nichtverfügbarkeit von elektronischen Der Market Maker stellt An- und Verkaufskurse im börslichen und außerbörslichen Handel i.d.R. über ein elektronisches Handelssystem. Ist die Verfügbarkeit des benutzten elektronischen Handelssystems eingeschränkt oder gar eingestellt, wirkt sich dies auf die Handelbarkeit der Zertifikate negativ aus. ● Interessenkonflikte Im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und/oder Pflichten der Emittentin, der Berechnungsstelle oder einer anderen Stelle (z.B. eines Indexsponsors oder externen Beraters) nach Maßgabe der Emissionsbedingungen der Zertifikate (z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung oder Anpassung von Parametern der Emissionsbedingungen), die sich auf die zahlbaren Beträge oder zu liefernden Vermögenswerte auswirken, können Interessenkonflikte auftreten. Bei Zertifikaten, die sich auf einen Basiswert beziehen, können die Emittentin, die Berechnungsstelle oder eine andere Stelle sowie mit ihnen verbundene Unternehmen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer Kunden Geschäfte in diesen Basiswerten abschließen, die einen positiven oder negativen Einfluss auf die Wertentwicklung des entsprechenden Basiswerts haben und sich damit vor dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge endgültig festgelegt wird, negativ auf den Wert der Zertifikate auswirken können. Handelt es sich bei dem Basiswert um Aktien, besteht die Möglichkeit, dass die Emittentin, die Berechnungsstelle oder eine andere Stelle sowie mit ihnen verbundene Unternehmen Aktien der Gesellschaft, die den Basiswert emittiert hat, besitzen können. Derjenige, der in Bezug auf die Zertifikate eine bestimmte Funktion ausübt (z.B. als Berechnungsstelle und/oder als Indexsponsor) muss ggf. über die Zusammensetzung des 10 Basiswerts bestimmen oder dessen Wert berechnen. Dies kann dann zu Interessenkonflikten führen, wenn von ihm emittierte Zertifikate als Basiswert ausgewählt werden können. Die Emittentin kann außerdem in Bezug auf den Basiswert weitere derivative Instrumente emittieren. Eine Einführung dieser neuen konkurrierenden Produkte kann vor dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge endgültig festgelegt wird, den Wert der Zertifikate beeinträchtigen. Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können ferner gegenwärtig oder zukünftig in einer Geschäftsbeziehung zum Emittenten eines oder mehrerer Basiswerte stehen (u.a. einschließlich der Ausgabe anderer Zertifikate mit Bezug auf den betreffenden Basiswert oder der Kreditvergabe-, Verwahr-, Risikomanagement-, Beratungs- und Handelsaktivitäten). Solche Geschäftstätigkeiten können als Dienstleistung im Namen von Kunden oder für eigene Rechnung durchgeführt werden. Die Emittentin und/oder ein verbundenes Unternehmen werden möglicherweise Handlungen durchführen und Maßnahmen vornehmen, die sie für notwendig oder angemessen erachten, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen, ohne hierbei etwaige negative Konsequenzen für die Zertifikate in Betracht zu ziehen. Bei solchen Handlungen und Konflikten handelt es sich z.B. um die Ausübung von Stimmrechten, den Erwerb und Verkauf von Zertifikaten, Finanzberatungsbeziehungen und die Ausübung von Gläubigerrechten. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen sowie deren jeweilige leitenden Angestellten und Verwaltungsratsmitglieder können solche Handlungen jeweils vornehmen, ohne hierbei die möglicherweise direkt oder indirekt nachteiligen Auswirkungen auf die Zertifikate in Betracht zu ziehen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können im Rahmen ihrer sonstigen Geschäftstätigkeiten wesentliche (auch nicht-öffentliche) Informationen über den Basiswert besitzen oder einholen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen sind nicht verpflichtet, derartige Informationen über den Basiswert offenzulegen. Die Emittentin kann für die Zertifikate sowie in bestimmten Fällen auch für den Basiswert als Market Maker auftreten. Durch ein Market Making wird die Emittentin den Preis der Zertifikate und ggf. des Basiswerts maßgeblich selbst bestimmen und damit den Wert der Zertifikate beeinflussen. Die von der Emittentin in ihrer Funktion als Market Maker gestellten Kurse werden nicht immer den Kursen entsprechen, die sich ohne solches Market Making und in einem liquiden Markt gebildet hätten. ● Absicherungsrisiken Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können sich gegen die mit der Emission der Zertifikate verbundenen finanziellen Risiken absichern, indem sie Absicherungs-Maßnahmen (Hedging-Maßnahmen) in Bezug auf den oder die betreffenden Basiswerte vornehmen. Solche Tätigkeiten, insbesondere Hedging-Maßnahmen in Bezug auf die Zertifikate, können den Marktpreis des Basiswerts beeinflussen, auf den sich die Zertifikate beziehen. Dies ist insbesondere zu dem Zeitpunkt der Fall, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge endgültig festgelegt wird. Es ist nicht auszuschließen, dass der Abschluss und die Freigabe von Hedging-Positionen den Wert der Zertifikate oder die Zahlungen, auf die der Inhaber der Zertifikate einen Anspruch hat, negativ beeinflussen. Darüber hinaus sind die Anleger möglicherweise nicht in der Lage, Absicherungsgeschäfte abzuschließen, die ihre Risiken in Verbindung mit dem Erwerb der Zertifikate ausschließen oder einschränken. Die Möglichkeit, solche Absicherungsgeschäfte abzuschließen, hängt von den Marktbedingungen und den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Bedingungen ab. ● Angebotsvolumen Das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Angebotsvolumen entspricht der Höchstzahl der angebotenen Zertifikate, ist jedoch kein Indikator für das Wertpapiervolumen, das tatsächlich ausgegeben wird. Das tatsächliche Volumen hängt von den Marktbedingungen ab und kann sich während der Laufzeit der Zertifikate ändern. Deshalb sollten sich Anleger darüber 11 bewusst sein, dass anhand des angegebenen Angebotsvolumens keine Rückschlüsse hinsichtlich der Liquidität der Zertifikate im Sekundärmarkt gezogen werden können. ● Darlehensverwendung Falls der Anleger den Erwerb der Zertifikate im Wege eines Darlehens finanziert, muss er - soweit er das investierte Kapital ganz oder teilweise verliert - nicht nur den erlittenen Verlust, sondern auch die angefallenen Zinsen tragen und das Darlehen zurückzahlen. In einem solchen Fall steigt das Verlustrisiko deutlich. Anleger sollten sich niemals darauf verlassen, dass sie das betreffende Darlehen sowie die hierauf anfallenden Zinsen ausschließlich aus Zahlungen im Zusammenhang mit den Zertifikaten oder - im Falle eines Verkaufs der Zertifikate vor deren Fälligkeit - aus dem betreffenden Verkaufserlös zurückführen können. Stattdessen müssen Erwerber der Zertifikate auf Grundlage ihrer Finanzlage im Voraus überlegen, ob sie im Falle, dass anstatt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten, immer noch in der Lage sein werden, die angefallenen Zinsen und den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. ● Transaktionskosten Transaktionskosten, die durch die depotführende Bank bzw. die Börse, über die ein Anleger seine Kauf- bzw. Verkaufsorder tätigt, in Rechnung gestellt werden, reduzieren etwaige Gewinne bzw. erhöhen etwaige Verluste. Bei Eintritt eines Totalverlustes im Hinblick auf das Wertpapier erhöhen die Transaktionskosten den beim Anleger eingetretenen Verlust. ● Auswirkung einer Herabsetzung des Kreditratings Es ist davon auszugehen, dass der Wert der Zertifikate teilweise durch die allgemeine Einschätzung der Bonität der Emittentin seitens der Anleger beeinflusst wird. Deren Wahrnehmung wird i.d.R. durch Bonitätseinstufungen ("Ratings") beeinflusst, die in Bezug auf die ausstehenden Zertifikate der Emittentin von Rating-Agenturen wie Moody's Investors Services Inc., Fitch Ratings Ltd, einer Tochtergesellschaft der Fimalac, S.A., und Standard & Poor's Ratings Services, einem Unternehmensbereich der The McGraw Hill Companies, Inc., vergeben werden. ● Wiederanlagerisiko bei Vorzeitiger Kündigung Im Anschluss an Zahlungen von Kündigungsbeträgen im Falle einer Kündigung der Zertifikate kann der Anleger diese Beträge möglicherweise nur zu deutlich schlechteren Bedingungen erneut anlegen. ● Anwendbarkeit von Anlagebeschränkungen Für bestimmte Anleger gelten möglicherweise gesetzliche Anlagebeschränkungen. Die Anlagetätigkeit bestimmter Anleger unterliegt Anlagegesetzen und -vorschriften bzw. der Überprüfung oder Regulierung durch bestimmte Behörden (dies gilt im besonderen Maße für Zertifikate). Jeder potenzielle Anleger sollte seine Rechtsberater zu Rate ziehen, um zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß (a) der Erwerb der Zertifikate für ihn eine gesetzlich zulässige Anlage darstellt, (b) die Zertifikate als Sicherheit für Finanzierungen in Frage kommen und (c) sonstige Beschränkungen auf den Erwerb oder eine Verpfändung der Zertifikate durch den Anleger Anwendung finden. Anleger, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, sollten sich mit ihren Rechtsberatern oder den zuständigen Aufsichtsbehörden beraten, um die angemessene Behandlung der Zertifikate im Sinne der anwendbaren Vorschriften in Bezug auf risikobasiertes Kapital o.ä. zu bestimmen. ● Steuern und sonstige Abgaben Jegliche Steuern und sonstige Abgaben, die seitens der Emittentin oder der Inhaber der Zertifikate in Bezug auf Zahlungen im Zusammenhang mit den Zertifikaten anfallen, sind von den Inhabern der Zertifikate zu tragen. Die Emittentin wird an die Inhaber der Zertifikate keine zusätzlichen Beträge im Hinblick auf solche Steuern oder Abgaben zahlen. 12 ● Ersetzung der Emittentin Die Emittentin ist bei Vorliegen der in den Emissionsbedingungen genannten Voraussetzungen jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate eine andere Gesellschaft als neue Emittentin hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten an die Stelle der Emittentin zu setzen. In diesem Fall übernimmt der Inhaber der Zertifikate grundsätzlich auch das Insolvenzrisiko der neuen Emittentin. ● Gesetzesänderungen Die den Zertifikaten zugrunde liegenden Bestimmungen und Emissionsbedingungen basieren auf den jeweils zum Datum dieses Basisprospekts anwendbaren einschlägigen Gesetzen. Hinsichtlich der Auswirkung etwaiger Gerichtsentscheidungen, Gesetzesänderungen oder Praktiken der Verwaltungsbehörden nach dem Datum dieses Basisprospekts können keine Zusicherungen abgegeben werden. III. Risiken im Zusammenhang mit der Besicherung der Zertifikate Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Sicherheiten Die Zertifikatsinhaber können nicht davon ausgehen, dass die in diesem Prospekt dargestellten Risiken sämtlich durch die der Sicherheitentreuhänderin gestellten Sicherheiten abgedeckt sind. Eine Absicherung besteht lediglich gegen solche auf die Emittentin bezogene Risiken, deren Eintritt eine Verwertung der auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages gestellten Sicherheiten erlaubt. Diese Risiken bestehen darin, dass - über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; - die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt; - die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift; Jeder dieser Fälle wird in diesem Prospekt als „Verwertungsfall“ bezeichnet. Verwirklicht sich eines der vorgenannten Risiken, d.h. tritt ein Verwertungsfall ein, ist die Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages berechtigt und verpflichtet, die als Sicherheiten gestellten Wertpapiere zu verwerten und den Netto-Verwertungserlös zur Befriedigung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber zu verwenden. Gegen andere Risiken, die mit den Zertifikaten verbunden und in diesem Prospekt beschrieben sind, besteht eine derartige Absicherung nicht. Diese anderen Risiken werden durch die Sicherheiten nicht vermindert. Im Falle des Eintritts eines Verwertungsfalls entsteht ein Anspruch der Zertifikatsinhaber auf Zahlung eines Verwertungsbetrags. Der Verwertungsbetrag ist derjenige Betrag, der (nach näherer Maßgabe der Ziffer 6.4 des Sicherheitentreuhandvertrages) von bestimmten von der Sicherheitentreuhänderin nach Eintritt eines Verwertungsfalls ausgewählten Banken als angemessener Marktpreis eines Zertifikats bestimmt wird. Der Verwertungsbetrag, den der Zertifikatsinhaber nach Eintritt eines Verwertungsfalls verlangen kann, ist nicht identisch mit der Summe der nach den Emissionsbedingungen zahlbaren Zeit-Rentenbeträge. Die Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung des Verwertungsbetrags sind der Höhe nach auf den dem betreffenden Zertifikatsinhaber zustehenden Anteil am Netto-Verwertungserlös beschränkt, der durch die Verwertung der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheiten erzielt wird. Der jedem Zertifikatsinhaber zustehende Anteil bemisst sich an dem Verhältnis, in dem der von dem betreffenden Zertifikatsinhaber zu beanspruchende 13 Verwertungsbetrag zur Gesamtsumme der allen besicherten Zertifikatsinhabern zustehenden Verwertungsbeträge steht. Der Betrag, der nach Eintritt eines Verwertungsfalls aufgrund der Besicherung zur Auszahlung an die Zertifikatsinhaber zur Verfügung steht, ist daher auch abhängig davon, welcher Wert sich aufgrund der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheiten zum Zeitpunkt der Verwertung realisieren lässt. Zwar wird der Wert der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheiten an jedem Zahlungsgeschäftstag überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Anpassung der Sicherheiten erfolgt an jedem Zahlungsgeschäftstag gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrags. Bei der Bewertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin erfolgt ein Sicherheitenabschlag nach Maßgabe der im Sicherheitentreuhandvertrag festgelegten Höhe. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der bei Eintritt eines Verwertungsfalls aus der Verwertung der Sicherheiten durch die Sicherheitentreuhänderin erzielte Betrag der Höhe nach nicht ausreicht, die Ansprüche aller besicherten Zertifikatsinhaber auf Zahlung des von der Sicherheitentreuhänderin festgelegten Verwertungsbetrags vollumfänglich zu erfüllen. Zunächst ist der Gesamtwert der durch die Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheit abhängig vom Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte (wie unter "Risiken im Zusammenhang mit der Besicherung" dargestellt). Grundlage der Berechnung des Gesamtbetrages der Maßgeblichen Zertifikatswerte sind u.a. die an der Börse ermittelten Kassakurse der Zertifikate, die in Praxis regelmäßig davon abhängig sein werden, welche Verkaufskurse die Emittentin stellt. Bei der Stellung von Verkaufskursen durch die Emittentin bestehen gewisse Bewertungsspielräume, es fließen nicht objektvierbare Faktoren ein und es besteht die Möglichkeit, dass aufgrund bestimmter Umstände die Stellung von Verkaufskursen vorübergehend oder dauerhaft nicht erfolgen kann. Sollten die von der Sicherheitentreuhänderin beauftragten Sachverständige bei Eintritt eines Verwertungsfalls zu einer höheren Bewertung des Gesamtwerts der Zertifikate kommen, oder konnte eine Anpassung des Gesamtwerts der Sicherheit an die ausstehenden Zertifikate aufgrund fehlender Verkaufspreise für die Zertifikate nicht erfolgen, besteht das Risiko, dass der bei Verwertung der Sicherheit zu erzielende Betrag nicht zur Erfüllung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge ausreicht. Unter außergewöhnlichen Umständen können die beim Eintritt des Verwertungsfalls vorhandenen Sicherheiten bis zum Zeitpunkt der Verwertung ihren Wert vollständig verlieren. In diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zertifikatsinhaber trotz der Besicherung einen Totalverlust in Bezug auf ihre Anlage erleiden. Des Weiteren unterliegt die von der Sicherheitentreuhänderin gehaltene Sicherheit Wertschwankungen. Die Sicherheit besteht aus an regulierten Märkten gehandelten Wertpapieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Wertpapiere zwischen Eintritt des Verwertungsfalls und dem Zeitpunkt der Verwertung durch die Sicherheitentreuhänderin einer negativen Wertentwicklung unterliegen. Dies kann ebenfalls zur Folge haben, dass der bei Verwertung der Sicherheit erzielte Verwertungserlös nicht zur Erfüllung der Ansprüche auf Zahlung der Verwertungsbeträge ausreicht. Dieses Risiko kann sich noch dadurch verschärfen, dass die Emittentin hinsichtlich der Art der zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin zu übereignenden Wertpapiere berechtigt ist, nach eigenem Ermessen Wertpapiere mit der Maßgabe auszuwählen, dass diese den im Sicherheitentreuhandvertrag spezifizierten Wertpapieren entsprechen. Es kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Emittentin zur Sicherheit übereigneten Wertpapiere nur gering diversifiziert sind, d.h. nur wenige verschiedene Wertpapiere als Sicherheit bestellt werden. Das sich daraus ergebenden Konzentrationsrisiko begründet bzw. erhöht ebenfalls das Risiko, dass die erzielten Verwertungserlöse nicht ausreichen um die Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge zu befriedigen. Verwertung der Sicherheit durch den Insolvenzverwalter Risiken ergeben sich für die Zertifikatsinhaber ferner daraus, dass im Falle der Insolvenz der Emittentin die Verwertung der Sicherheit möglicherweise nicht durch die Sicherheitentreuhänderin, sondern durch den Insolvenzverwalter der Emittentin erfolgt (§ 166 der Insolvenzordnung (InsO)). Würde die Verwertung durch den Insolvenzverwalter erfolgen, hätte dieser die Kontrolle über den Verwertungsprozess. In diesem Fall könnte es zu zeitlichen Verzögerungen im Hinblick auf die Verwertung kommen. Während des Verzögerungszeitraums könnte sich der Wert der Sicherheiten 14 vermindern, möglicherweise bis hin zum vollständigen Wertverlust der Sicherheiten. Es besteht daher das Risiko, dass der bei der Verwertung der Sicherheit zu erzielende Betrag nicht zur Erfüllung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge ausreicht bzw. dass die Zertifikatsinhaber trotz der Besicherung einen Totalverlust in Bezug auf ihre Anlage erleiden. Ferner könnte der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Kosten der Feststellung und Verwertung der Sicherheiten vom Verwertungserlöses abziehen und zu Gunsten der Insolvenzmasse vereinnahmen. Gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 InsO sind die Feststellungskosten pauschal mit 4% des Verwertungserlöses anzusetzen. Die Verwertungskosten sind pauschal mit 5% des Verwertungserlöses anzusetzen, es sei denn, die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten lagen erheblich höher oder niedriger; in diesem Fall sind diese Kosten anzusetzen. Zusätzlich kann Umsatzsteuer anfallen. Insoweit anfallende Abzüge würden sich mindernd auf die zur Befriedigung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber zur Verfügung stehenden Netto-Verwertungserlöse auswirken. Zwar sind die Sicherheitentreuhänderin und die Emittentin der Auffassung, dass im Falle der Insolvenz der Emittentin sie (die Sicherheitentreuhänderin) und nicht der Insolvenzverwalter zur Verwertung berechtigt ist. Dementsprechend beabsichtigt die Sicherheitentreuhänderin im Falle der Insolvenz der Emittentin die Sicherheiten zu verwerten. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Insolvenzverwalter der Emittentin die Auffassung der Sicherheitentreuhänderin bestreitet und der Meinung ist, dass im Insolvenzfall er (der Insolvenzverwalter) und nicht die Sicherheitentreuhänderin zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt ist. Ob im Falle der Insolvenz der Emittentin der Insolvenzverwalter oder die Sicherheitentreuhänderin zur Verwertung berechtigt wäre, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO setzt voraus, dass dieser Besitz an den zur Sicherheit übereigneten Wertpapieren hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Emittentin als Besitzerin der zur Sicherheit gestellten Wertpapiere angesehen werden könnte. Ob jedoch die aufgrund des Sicherheitentreuhandvertrags als Sicherheit bestellten und in Girosammelverwahrung gehaltenen Wertpapiere besitzrechtlich der Emittentin oder der Sicherheitentreuhänderin zuzuordnen sind, ist rechtlich nicht eindeutig. Zwar gibt es Stimmen in der juristischen Literatur, die jeglichen Besitz der Hinterleger von Wertpapieren ablehnen, insbesondere in dem in der Praxis häufigen Fall der Verbriefung in Globalurkunden. Nach dieser Ansicht hätte die Emittentin auch nach der Sicherungsübereignung keinerlei Besitz an den als Sicherheit dienenden Wertpapieren und der Insolvenzverwalter der Emittentin kein Verwertungsrecht. Allerdings gibt es in der Literatur auch Gegenstimmen, die davon ausgehen, dass die Emittentin auch bei der Verbriefung durch Globalurkunden als Besitzerin der Wertpapiere anzusehen ist und eine Verwertung damit durch den Insolvenzverwalter nach § 166 InsO zu erfolgen hat. Soweit zum Zeitpunkt dieses Prospekts erkennbar, ist die vorstehend beschriebene juristische Streitfrage bisher nicht durch die Rechtsprechung entschieden. Soweit man von der Emittentin als Besitzerin der Sicherheit ausgeht, wäre eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter aber dann ausgeschlossen, wenn die Sicherheit eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG darstellen würde und damit eine Ausnahme nach § 166 Abs. 3 InsO eingriffe. Maßgebliches Kriterium hierbei ist, ob die Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der bestellten Sicherheit als Sicherungsnehmerin anzusehen ist. Dafür spricht, dass die Sicherheitentreuhänderin im Sicherheitentreuhandvertrag die Sicherheit im Interesse der Zertifikatsinhaber treuhänderisch verwaltet. Allerdings wird ebenfalls vertreten, dass im Rahmen einer wie im vorliegenden Falle bestehenden Doppeltreuhandstruktur nicht der Treuhänder, sondern die Dritten, deren Interessen durch den Treuhänder wahrgenommen werden, als Sicherungsnehmer anzusehen seien. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheit im Ergebnis nicht als Finanzsicherheit angesehen wird und eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgt. Da die Frage, ob der Insolvenzverwalter oder die Sicherungstreuhänderin zur Verwertung der zur Sicherheit gestellten Wertpapiere berechtigt ist, nicht eindeutig geklärt ist, besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Auffassung der Sicherheitentreuhänderin, sie sei zur Verwertung berechtigt, bestreitet. Setzt er sich mit seiner Auffassung durch, kann es sein, dass, wie oben dargestellt, sich die Verwertung der Wertpapiere verzögert sowie dass der Insolvenzverwalter die vorstehend dargestellten Abschläge zu Lasten der Zertifikatsinhaber vereinnahmt. Während des 15 Verzögerungszeitraums besteht ferner das Risiko, dass der Wert der Sicherheit sich bis hin zum Totalverlust vermindert. Anfechtbarkeit der Besicherung durch den Insolvenzverwalter Unter bestimmten Voraussetzungen besteht das Risiko, dass die Bestellung von Sicherheiten durch den Insolvenzverwalter der Emittentin anfechtbar ist. Gelänge es dem Insolvenzverwalter die Bestellung von Sicherheiten erfolgreich anzufechten, müssten die betreffenden Sicherheiten der Insolvenzmasse zurück gewährt werden. Eine derartige Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters besteht u.a. nach § 130 Abs. 1, Satz 1 InsO grundsätzlich im Hinblick auf diejenigen Sicherheiten, die der Sicherheitentreuhänderin innerhalb des Zeitraums der letzten drei Monate vor Eröffnung eines zukünftigen Insolvenzverfahrens gewährt wurden, vorausgesetzt, die Emittentin wäre in diesem Zeitraum bereits zahlungsunfähig gewesen und die Sicherheitentreuhänderin hätte zum Zeitpunkt der entsprechenden Sicherheitenbestellung die Zahlungsunfähigkeit der Emittentin gekannt. Allerdings besteht das vorstehend beschriebene Risiko nach § 130 InsO dann nicht, wenn die gewährten Sicherheiten „Finanzsicherheiten“ im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG darstellten und damit der Ausnahmetatbestand nach § 130 Abs. 1, Satz 2 InsO eingriffe. Wie oben dargelegt, ist maßgebliches Kriterium hierbei, ob die Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der bestellten Sicherheit als Sicherungsnehmerin anzusehen ist. Dafür spricht, dass die Sicherheitentreuhänderin im Sicherheitentreuhandvertrag die Sicherheit im Interesse der Zertifikatsinhaber treuhänderisch verwaltet. Allerdings wird ebenfalls vertreten, dass im Rahmen einer wie im vorliegenden Falle bestehenden Doppeltreuhandstruktur nicht der Treuhänder, sondern die Dritten, deren Interessen durch den Treuhänder wahrgenommen werden, als Sicherungsnehmer anzusehen seien. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheit im Ergebnis nicht als Finanzsicherheit angesehen wird und deshalb die die Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1, Satz 1 InsO ausschließenden Voraussetzungen des § 130 Abs. 1, Satz 2 InsO nicht vorliegen. Unwirksamkeit der Verwertung der Sicherheit im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG Weiterhin besteht für den Fall, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift und damit ein Verwertungsfall eintritt, im Rahmen der dann erfolgenden Verwertung der Sicherheit ein Risiko, dass die Verwertung der Sicherheiten durch die Sicherheitentreuhänderin unrechtmäßig und damit unwirksam ist. Nach einer Ansicht in der juristischen Literatur tritt hinsichtlich der Verbindlichkeiten einer von den Maßnahmen nach §§ 45, 46, 46a und 46b KWG betroffenen Bank keine Fälligkeit ein. Dies hätte im Falle der Emittentin zur Konsequenz, dass die Verbindlichkeiten unter den Zertifikaten nicht fällig wären und eine Verwertung der Sicherheiten, soweit man eine Fälligkeit der zugrundeliegenden besicherten Verbindlichkeiten für die rechtmäßige Verwertung der Sicherheiten voraussetzt, nicht rechtmäßig und unwirksam wäre. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Sicherheitentreuhandvertrag von Maßnahmen nach §§ 45, 46, 46a und 46b KWG nicht unmittelbar betroffen wäre und dass im Sicherheitentreuhandvertrag als Sicherungszweck und Verwertungsfall der Sicherheiten ausdrücklich auf Maßnahmen nach §§ 45, 46, 46a und 46b KWG abgestellt und gerade keine Fälligkeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten vorausgesetzt wird. Dies sollte unter dem Gesichtspunkt, dass die Verwertung von Sicherheiten nicht per se unter die nach § 46a Abs. 1 S. 5 KWG unzulässigen Maßnahmen fällt und andere Gläubiger der Emittentin nicht benachteiligt würden, da diese im Falle der Insolvenz der Emittentin auch nicht von einer Verwertung der Sicherheiten profitieren würden, keine Umgehung des § 46a KWG darstellen. Obwohl somit gute Gründe für die Zulässigkeit der Verwertung der Sicherheiten auch in dem Fall sprechen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die BaFin oder ein über diese Frage verbindlich entscheidendes Gericht eine andere Auffassung vertritt. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit zugunsten der Zertifikatsinhaber sich auf unbestimmte Zeit verzögert. Während dieser Zeit besteht ferner das Risiko, dass der Wert der Sicherheit sich vermindert, möglicherweise bis hin zum vollständigen Wertverlust der Sicherheiten. 16 Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung Für den Fall, dass die Emittentin ihrer Verpflichtung nach dem Sicherheitentreuhandvertrag, Sicherheiten zu stellen, an drei aufeinander folgenden Zahlungsgeschäftstagen nicht oder nicht vollständig nachkommt, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand bekanntmachen. In diesem Fall hat der Zertifikatsinhaber das Recht, die vorzeitige Einlösung der Zertifikate zu verlangen. Anders als im Fall einer automatischen Verwertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin bei Vorliegens eines Verwertungsfalls, muss der Zertifikatsinhaber bei Vorliegen einer Untersicherung seine Rechte gegenüber der Emittentin geltend machen und eine Einlösungserklärung bei der Zahlstelle einreichen. Außerdem muss der Zertifikatsinhaber beachten, dass im Falle einer vorzeitigen Einlösung der zahlbare vorzeitige Einlösungsbetrag je Zertifikat von bestimmten von der Sicherheitentreuhänderin ausgewählten Banken als angemessener Marktpreis je Zertifikat am zweiten Zahlungsgeschäftstag nach Zugang der Einlösungserklärung bestimmt wird. Der in diesem Fall erzielbare vorzeitige Einlösungsbetrag kann – unter Umständen auch wesentlich unter dem Einlösungsbetrag der Zertifikate liegen, den der Zertifikatsinhaber bei Einlösung der Zertifikate am Fälligkeitstag erhalten hätte. Insbesondere muss der Anleger beachten, dass er im Falle der vorzeitigen Einlösung der Zertifikate die möglicherweise nach den Emissionsbedingungen am Einlösungstag zahlbaren Festbeträge (z.B. Barbeträge bei BonusZertifikaten und Höchstbeträge bei Discount-Zertifikaten) u.U. nicht erhalten wird. Schließlich ist vom Zertifikatsinhaber zu beachten, dass falls nach einer Geltendmachung des vorzeitigen Einlösungsrechts, jedoch vor Zahlung des vorzeitigen Einlösungsbetrags durch die Emittentin, ein Verwertungsfall eintritt, der Anspruch des Zertifikatsinhabers auf Zahlung des vorzeitigen Einlösungsbetrags durch den Anspruch auf Zahlung des oben beschriebenen Verwertungsbetrags ersetzt wird. Vorzeitiges Kündigungsrecht im Falle der Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin Die Sicherheitentreuhänderin ist nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrags berechtigt, den Sicherheitentreuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren ordentlich zu kündigen und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen. Dieses Kündigungsrecht kann nur bis fünf Jahre vor der Zahlung des letzten Zeit-Rentenbetrag ausgeübt werden. Den Zertifikatsinhabern steht im Falle einer solchen Kündigung ein vorzeitiges Kündigungsrecht zum Ablauf der genannten Kündigungsfrist zu. Die Emittentin wird darauf hinwirken, eine neue Sicherheitentreuhänderin zu bestellen. Sollte die Emittentin drei Monate vor Ablauf der genannten Kündigungsfrist keine neue Sicherheitentreuhänderin bestellt haben, werden die Zertifikate zum Ablauf der Kündigungsfrist automatisch gekündigt. Eine Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin vor dem Ende der Laufzeit könnte zur Folge haben, dass eine höhere Anzahl von Zertifikatsinhabern ihre Zertifikate veräußern wollen, als dies ohne eine solche Kündigung der Fall wäre. Denn im Falle einer derartigen Kündigung besteht das Risiko, dass es der Emittentin nicht gelingt eine geeignete neue Sicherheitentreuhänderin zu finden, oder dass sie lediglich eine solche neue Sicherheitentreuhänderin findet, die sich aus Sicht der Zertfikatsgläubiger von der jetzigen Sicherheitentreuhänderin nachteilig unterscheidet. Infolgedessen könnte eine Kündigung zur Folge haben, dass der bei Verkauf der Zertifikate erzielbare Verkaufspreis unter dem Preis liegt, der ohne Kündigung der Sicherheitentreuhänderin erzielbar gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Emittentin keine Verpflichtung trifft, zu irgendeinem Zeitpunkt Ankaufs- bzw. Verkaufskurse für die Zertifikate zu stellen. [Weitere produktspezifische Risikofaktoren:] [●] 17 III. Risiken im Zusammenhang mit dem Bezug auf einen Basiswert und die Struktur der Zertifikate Bestimmte Faktoren sind für die Einschätzung der mit einer Anlage in die im Rahmen dieses Basisprospekts emittierten Zertifikate verbundenen Risiken von maßgeblicher Bedeutung. Diese Faktoren hängen davon ab, um welche Art von Zertifikaten es sich im Einzelfall handelt. ● Allgemeines Eine Anlage in die unter diesem Basisprospekt emittierten auf einen Basiswert bezogenen Zertifikate ist mit maßgeblichen weiteren Risiken verbunden, die sowohl Risiken in Bezug auf den bzw. die Basiswert(e) als auch Risiken, die ausschließlich mit den Zertifikaten selbst verbunden sind, umfassen. Zu diesen Risiken gehört u.a., (i) dass die Höhe der nach den Emissionsbedingungen eines Zertifikats zu zahlenden ZeitRentenbeträge von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basiswerte abhängt. (ii) dass diverse Gebühren von der Emittentin, einem verbundenen Unternehmen oder einem Dritten erhoben werden, die die Auszahlungen unter den Zertifikaten mindern. Beispielsweise können Verwaltungsvergütungen (Management Fees) im Zusammenhang mit der Zusammenstellung und Berechnung eines Index, Korbes, Fonds oder einem anderen Basiswert, Erfolgsvergütungen (Performance Fees) im Zusammenhang mit der Wertentwicklung eines Basiswerts und/oder Bestandteilen dieses Basiswerts oder sonstige Vergütungen anfallen; (iii) dass die Wertentwicklung eines Basiswerts von der Expertise einzelner Personen abhängt (insbesondere, wenn der Basiswert aktiv gemanagt wird oder eine Beratung der Emittentin bezüglich des Basiswerts erforderlich ist). Das Ausscheiden einer oder mehrerer dieser Personen aus einem Unternehmen, das für diese Wertentwicklung entscheidend ist, oder die Kündigung eines Vertrags zwischen einer dieser Personen und der Emittentin oder der Berechnungsstelle unter den Zertifikaten kann sich erheblich nachteilig auf die Zertifikate auswirken; (iv) dass die mit einer Anlage in die Zertifikate verbundenen Risiken sowohl Risiken in Bezug auf den Basiswert als auch Risiken umfassen, die ausschließlich mit den Zertifikaten selbst einhergehen; (v) dass es Anlegern ggf. nicht möglich ist, sich gegen bestimmte Risiken in Bezug auf die Zertifikate abzusichern; (vi) dass der Basiswert, auf den sich die Zertifikate beziehen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge festgelegt wird, aufhört zu existieren oder durch einen anderen Basiswert ersetzt werden kann (letzteres gilt nicht nur bei aktiv gemanagten Basiswerten, sondern auch bei an sich statischen Basiswerten) und dass der Anleger je nach Ausgestaltung des Zertifikats und des Basiswerts beim Erwerb des Zertifikats den künftigen Basiswert oder die zukünftige Zusammensetzung des Basiswerts nicht immer kennt, und (vii) dass der Wert der Zertifikate im ggf. existierenden Sekundärmarkt größeren Schwankungen und somit höheren Risiken unterliegt, als der Wert anderer Zertifikate, da er von einem oder mehreren Basiswerten abhängt. Die Wertentwicklung eines Basiswerts wiederum hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die jenseits des Einflussbereichs der Emittentin liegen. Diese Faktoren werden wesentlich von den Risiken auf den Aktienmärkten, den Rentenmärkten und den Devisenmärkten, der Entwicklung der Zinssätze, der Volatilität der in Bezug genommenen Basiswerte und von wirtschaftlichen, politischen und regulatorischen Risiken bzw. von einer Kombination dieser Risiken beeinflusst. 18 Der Sekundärmarkt, der ggf. für Zertifikate besteht, wird unabhängig von der Bonität der Emittentin und dem Wert des jeweiligen Basiswerts bzw. der jeweiligen Basiswerte von einer Reihe von weiteren Faktoren beeinflusst. Dies sind u.a. die Volatilität des jeweiligen Basiswerts, die verbleibende Laufzeit, die Entwicklung und die Zinsentwicklung des jeweiligen Zertifikats sowie das ausstehende Volumen des Zertifikats. ● Außerordentliche Rechte auf Kündigung, vorzeitige Einlösung und Anpassung Die Emittentin ist nach Maßgabe der den Zertifikaten zugrunde liegenden Emissionsbedingungen in einigen Fällen berechtigt, Anpassungen hinsichtlich der genannten Emissionsbedingungen vorzunehmen oder die Zertifikate bei Eintritt bestimmter Umstände zu kündigen und vorzeitig einzulösen. Diese Umstände sind in den anwendbaren Emissionsbedingungen beschrieben. Solche Anpassungen der zugrunde liegenden Emissionsbedingungen können sich negativ auf den Wert der Zertifikate sowie auf die unter den Zertifikaten geleisteten Zahlungen auswirken. Der Kündigungsbetrag unter den Zertifikaten im Falle einer Kündigung ist unter Umständen niedriger als die Beträge, den die Inhaber der Zertifikate über die gesamte Laufzeit erhalten hätten, wenn keine Kündigung erfolgt wäre. Darüber hinaus werden bei der Berechnung des Kündigungsbetrages, der im Falle einer Kündigung gemäß den Emissionsbedingungen gezahlt wird, möglicherweise die Abwicklungskosten hinsichtlich der Kündigung abgezogen. Diese Abwicklungskosten können alle Kosten, Auslagen (einschließlich etwaiger Finanzierungsverluste), Steuern und sonstigen Abgaben enthalten, die der Emittentin im Zusammenhang mit der Kündigung der Zertifikate sowie der damit verbundenen Kündigung, Abwicklung oder dem Neuaufbau von Hedge- oder ähnlichen Handelspositionen entstehen. Anleger sind darüber hinaus dem Risiko ausgesetzt, dass sie die Beträge, die sie im Falle einer vorzeitigen Kündigung erhalten, möglicherweise nur zu einer Rendite anlegen können, die unter der Rendite der vorzeitig eingelösten Zertifikate liegt. ● Marktstörungen Bei Zertifikaten ist die Emittentin i.d.R. berechtigt, Marktstörungen oder sonstige Ereignisse zu bestimmen, die möglicherweise zu einer Verzögerung von Berechnungen und/oder Zahlungen unter den Zertifikaten führen und den Wert der Zertifikate beeinflussen können. Ferner kann die Emittentin in bestimmten in den Emissionsbedingungen genannten Fällen (insbesondere, wenn die Marktstörung mehrere Tage andauert) den Preis des jeweiligen Basiswerts schätzen, der für die Bestimmung der Höhe der nach den Emissionsbedingungen der Zertifikate zahlbaren Zeit-Rentenbeträge relevant ist. Diese Schätzungen können vom realen Wert abweichen. ● Hebelwirkung Die Kurse der Zertifikate am Sekundärmarkt können besonderen Schwankungen unterliegen, wenn der Wert des Zertifikats überproportional auf die Wertentwicklung des Basiswerts reagiert. Dies führt dazu, dass je höher der Partizipatonsfaktor ist, auch der Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge zunimmt. ● Kein Anspruch gegen den Emittenten eines Basiswerts Zertifikate bezogen auf einen Basiswert begründen keinerlei Zahlungs- oder sonstigen Ansprüche gegen die Emittenten der in diesen Zertifikaten in Bezug genommenen Basiswerte. 19 ● Risikofaktoren in Bezug auf den Basiswert Der Wert des Basiswerts eines Zertifikats hängt von einer Reihe von möglicherweise im Zusammenhang stehenden Faktoren ab. Dies können wirtschaftliche, finanzielle und politische Ereignisse jenseits des Einflussbereichs der Emittentin sein. Die historische Erfahrung in Bezug auf die Wertentwicklung eines Basiswertes sollte nicht als Indikator für dessen zukünftige Wertentwicklung während der Laufzeit eines Zertifikats betrachtet werden. a) Besondere Risiken in Bezug auf Zertifikate, bei deren Basiswert es sich um Aktien handelt Zertifikate bezogen auf Aktien sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge festgelegt wird, mit besonderen Risiken verbunden, die außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin liegen, wie z.B. dem Risiko, dass das betreffende Unternehmen zahlungsunfähig wird, dass der Aktienkurs Schwankungen ausgesetzt ist oder Risiken, die in Bezug auf die Dividendenzahlungen des Unternehmens auftreten. Die Wertentwicklung der Aktien hängt in ganz besonderem Maße von Entwicklungen an den Kapitalmärkten ab, die wiederum von der allgemeinen globalen Lage und spezifischen wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten beeinflusst werden. Aktien von Unternehmen mit einer niedrigen bis mittleren Marktkapitalisierung unterliegen möglicherweise noch höheren Risiken (z.B. in Bezug auf Volatilität oder Insolvenz) als die Aktien von größeren Unternehmen. Darüber hinaus können Aktien von Unternehmen mit niedriger Marktkapitalisierung aufgrund niedriger Handelsvolumina extrem illiquide sein. Aktien von Unternehmen, die ihren Geschäftssitz oder maßgebliche Betriebstätigkeit in Ländern haben bzw. abwickeln, in denen eine geringe Rechtssicherheit herrscht, unterliegen zusätzlichen Risiken, wie z.B. dem Risiko von Regierungsmaßnahmen oder Verstaatlichungen. Dies kann zu einem Gesamt- oder Teilverlust des Wertes der Aktie führen. Die Realisierung solcher Risiken kann dann für Inhaber von Zertifikaten bezogen auf solche Aktien zum Total- oder Teilverlust des investierten Kapitals führen. Inhaber von Zertifikaten bezogen auf Aktien erhalten im Gegensatz zu Anlegern, die unmittelbare Aktieninvestitionen tätigen, keine Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen, die an die Inhaber der in Bezug genommenen Aktien gezahlt werden. Handelt es sich bei dem Basiswert um aktienvertretende Wertpapiere (z.B. um American Depositary Receipts ("ADRs") oder Global Depositary Receipts ("GDRs"), zusammen "Depositary Receipts"), können zusätzliche Risiken auftreten. ADRs sind in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgegebene Wertpapiere in Form von Anteilsscheinen an einem Bestand von Aktien, der in dem Sitzland des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien außerhalb der USA gehalten wird. GDRs sind ebenfalls Wertpapiere in Form von Anteilsscheinen an einem Bestand von Aktien, der in dem Sitzland des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien gehalten wird. Sie unterscheiden sich von dem als ADR bezeichneten Anteilsschein i.d.R. dadurch, dass sie regelmäßig außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika öffentlich angeboten bzw. ausgegeben werden. Jedes Depositary Receipt verkörpert eine oder mehrere Aktien oder einen Bruchteil des Wertpapiers einer ausländischen Aktiengesellschaft. Rechtlicher Eigentümer der zugrunde liegenden Aktien ist bei beiden Typen von Depositary Receipts die Depotbank, die zugleich Ausgabestelle der Depositary Receipts ist. Je nachdem, unter welcher Rechtsordnung die Depositary Receipts emittiert worden sind und welcher Rechtsordnung der Depotvertrag unterliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die entsprechende Rechtsordnung den Inhaber des Depositary Receipts nicht als den eigentlich wirtschaftlich Berechtigten an den zugrunde liegenden Aktien anerkennt. Insbesondere im Falle einer Insolvenz der Depotbank beziehungsweise im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese ist es möglich, dass die den Depositary Receipts zugrunde liegenden Aktien mit einer Verfügungsbeschränkung belegt werden bzw. dass diese Aktien im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen die Depotbank wirtschaftlich verwertet werden. Ist dies der Fall, verliert der Inhaber des Depositary Receipts die durch den Anteilsschein (Depositary Receipt) verbrieften 20 Rechte an den zugrunde liegenden Aktien. Das Depositary Receipt als Basiswert wird dadurch wertlos, was dazu führt, dass auch die auf dieses Depositary Receipt bezogenen Zertifikate an Wert verlieren Zu beachten ist ferner, dass die Depotbank das Angebot der Depositary Receipts jederzeit einstellen kann und die Emittentin dieser Wertpapiere in diesem Fall beziehungsweise im Fall der Insolvenz der Depotbank - nach genauer Maßgabe der Zertifikate zur Anpassung der Emissionsbedingungen bzw. zur vorzeitigen Einlösung der Zertifikate berechtigt ist. b) Besondere Risiken in Bezug auf Zertifikate, bei deren Basiswert es sich um einen Index handelt Zertifikate bezogen auf einen Index sind mit den folgenden besonderen Risiken verbunden: Abhängigkeit von dem Wert der Indexbestandteile Der Wert eines Index wird auf Grundlage des Wertes seiner Bestandteile berechnet. Veränderungen der Preise der Indexbestandteile, der Indexzusammensetzung sowie andere Faktoren, die sich auf den Wert der Indexbestandteile auswirken (können), beeinflussen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden ZeitRentenbeträge festgelegt wird, auch den Wert der Zertifikate, die sich auf den entsprechenden Index beziehen und können sich somit auf den Ertrag einer Anlage in diesen Zertifikaten auswirken. Schwankungen des Werts eines Indexbestandteils können durch Schwankungen des Werts anderer Indexbestandteile ausgeglichen oder verstärkt werden. Die Wertentwicklung eines Index in der Vergangenheit stellt keine Garantie für dessen zukünftige Wertentwicklung dar. Ein als Basiswert eingesetzter Index steht ggf. bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge festgelegt wird, zur Verfügung und wird möglicherweise ausgetauscht oder vom Emittenten selbst weiterberechnet. In diesen oder anderen in den Endgültigen Bedingungen genannten Fällen können Zertifikate auch von der Emittentin gekündigt werden. Ein Index bildet möglicherweise nur die Wertentwicklung von Vermögenswerten bestimmter Länder oder bestimmter Branchen ab. In diesem Fall sind die Anleger einem Konzentrationsrisiko ausgesetzt. Im Falle einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung in einem Land oder in Bezug auf eine bestimmte Branche kann sich diese Entwicklung nachteilig für den Anleger auswirken. Sind mehrere Länder oder Branchen in einem Index vertreten, ist es möglich, dass die in dem betreffenden Index enthaltenen Länder oder Branchen ungleich gewichtet werden. Dies bedeutet, dass der Index im Falle einer ungünstigen Entwicklung in einem Land oder einer Branche mit einer hohen Gewichtung im Index den Wert des Index unverhältnismäßig nachteilig beeinflussen kann. Anleger sollten beachten, dass die Auswahl eines Index nicht auf den Erwartungen oder Einschätzungen der Emittentin oder der Berechnungsstelle mit Hinblick auf die zukünftige Wertentwicklung des ausgewählten Index basiert. Anleger sollten deshalb auf Grundlage ihres eigenen Wissens und ihrer eigenen Informationsquellen eine Einschätzung in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung eines Index selbst treffen. Preisindex - keine Berücksichtigung von Dividenden Der in den jeweiligen Emissionsbedingungen eines Zertifikats in Bezug genommene Index kann ein Preisindex sein. Anders als bei Performanceindizes führen bei Preisindizes Dividendenausschüttungen der im Index enthaltenen Aktien zu einer Reduzierung des Indexstands. Anleger nehmen somit nicht an Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen in Bezug auf die im Preisindex enthaltenen Aktien teil. Einflussnahme durch die Emittentin Die Emittentin hat i.d.R. keinen Einfluss auf die Zusammensetzung und Wertentwicklung eines einem Zertifikat zugrunde liegenden Index oder die Wertentwicklung der betreffenden Indexbestandteile, es sei denn, die Emittentin und der Indexsponsor sind identisch. 21 Keine Haftung des Indexsponsors Falls die Zertifikate sich auf einen Index beziehen, der nicht von der Emittentin berechnet wird, wird die Emission, die Vermarktung und der Vertrieb der Zertifikate normalerweise nicht vom jeweiligen Indexsponsor unterstützt. Dabei wird der Index von dem jeweiligen Indexsponsor ohne Berücksichtigung der Interessen der Emittentin oder der Inhaber der Zertifikate zusammengesetzt und berechnet. In einem solchen Fall übernehmen die Indexsponsoren keine Verpflichtung oder Haftung in Bezug auf die Ausgabe, den Verkauf bzw. den Handel der Zertifikate. Keine anerkannten Finanzindizes, kein unabhängiger Dritter Die Zertifikate können sich auf einen oder mehrere Indizes beziehen, bei denen es sich nicht um anerkannte Finanzindizes handelt, sondern um Indizes, die speziell für die Ausgabe des betreffenden Zertifikats geschaffen wurden. Die Indexsponsoren solcher Indizes sind möglicherweise nicht von der Emittentin unabhängig und könnten die Interessen der Emittentin vorrangig gegenüber den Interessen der Inhaber der Zertifikate behandeln. Währungsrisiken Die Preise der Indexbestandteile können in einer anderen Währung (z.B. USD) ausgedrückt sein als die Emissionswährung der Zertifikate (z.B. EUR). Ist das der Fall, können die ZeitRentenbeträge und der Wert der Zertifikate während ihrer Laufzeit nicht nur von der Wertentwicklung des Basiswertes, sondern auch von der Entwicklung der Wechselkurse einer oder mehrerer anderer Währungen gegenüber der Emissionswährung abhängen. Indexgebühren Bei der Berechnung eines Index können bestimmte Gebühren, Kosten, Provisionen oder sonstige Honorare für die Zusammensetzung und Berechnung des Index zum Abzug kommen. Dadurch wird die Wertentwicklung der einzelnen Indexbestandteile bei der Berechnung des Index nicht vollständig berücksichtigt, sondern wird um den Betrag der betreffenden Gebühren, Kosten, Provisionen und sonstigen Honorare reduziert, wodurch eine positive Wertentwicklung einzelner Indexbestandteile zum Teil wieder aufgezehrt werden kann. Es sollte außerdem zur Kenntnis genommen werden, dass solche Kosten auch im Falle einer negativen Wertentwicklung des Index entstehen können. Veröffentlichung der Indexzusammensetzung Auch wenn die Zusammensetzung der Indizes auf einer Website oder in sonstigen, in den Emissionsbedingungen genannten Medien zu veröffentlichen ist, entspricht die veröffentlichte Zusammensetzung möglicherweise nicht immer der aktuellen Zusammensetzung des betreffenden Index, weil die Veröffentlichung der aktualisierten Zusammensetzung auf der Website des jeweiligen Indexsponsors unter Umständen mit einer erheblichen Verzögerung von bis zu mehreren Monaten erfolgt. c) Besondere Risiken in Bezug auf Zertifikate, bei deren Basiswert es sich um Waren wie z.B. Edelmetalle handelt Waren, bzw. Rohstoffe werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt: Mineralische Rohstoffe (z.B. Öl, Gas oder Aluminium), landwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B. Weizen oder Mais) und Edelmetalle (z.B. Gold oder Silber). Ein Großteil der Waren wird an spezialisierten Börsen oder im Interbankenhandel in Form von OTC-Geschäften (over-the-counter; außerbörslich) gehandelt. Inhaber von Zertifikaten bezogen auf den Preis von Waren sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höhe der nach den Emissionsbedingungen zu zahlenden Zeit-Rentenbeträge festgelegt wird, maßgeblichen Preisrisiken ausgesetzt, da Warenpreise erheblichen Schwankungen unterliegen. Die Preise von Waren werden durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, wie z.B.: 22 Kartelle und regulatorische Änderungen Eine Reihe von Warenproduzenten oder warenproduzierenden Ländern haben sich zu Organisationen oder Kartellen zusammengeschlossen, um das Warenangebot zu regulieren und somit die Preise zu beeinflussen. Der Warenhandel unterliegt aber andererseits aufsichtsbehördlichen Vorschriften oder Marktregeln, deren Anwendung sich ebenfalls auf die Preisentwicklung der betroffenen Waren auswirken kann. Angebots- und Nachfragezyklus Landwirtschaftliche Waren werden nur zu bestimmten Jahreszeiten produziert, jedoch während des gesamten Jahres nachgefragt. Dahingegen wird Energie ständig produziert, obwohl sie hauptsächlich während kalter oder sehr heißer Jahreszeiten benötigt wird. Dieses zyklische Angebots- und Nachfragemuster kann zu starken Preisschwankungen führen. Kosten im Zusammenhang mit direkten Anlagen Direkte Anlagen in Waren sind mit Lager- und Versicherungskosten sowie Steuern verbunden. Darüber hinaus werden auf Waren keine Zinsen oder Dividenden gezahlt. Die Gesamtrendite einer Investition in Waren wird von diesen Faktoren beeinflusst. Inflation und Deflation Die allgemeine Preisentwicklung kann sich stark auf die Preisentwicklung von Waren auswirken. Liquidität Viele Warenmärkte sind nicht besonders liquide und sind somit ggf. nicht in der Lage, schnell und in ausreichendem Maße auf Angebots- und Nachfrageveränderungen zu reagieren. Im Falle einer niedrigen Liquidität können spekulative Anlagen durch einzelne Marktteilnehmer zu Preisverzerrungen führen. Politische Risiken Waren werden häufig in Schwellenländern (Emerging Markets) produziert und von Industrienationen nachgefragt. Die politische und wirtschaftliche Situation von Schwellenländern ist jedoch meist weitaus weniger stabil als in den Industriestaaten. Sie sind eher den Risiken schneller politischer Veränderungen und konjunktureller Rückschläge ausgesetzt. Politische Krisen können das Vertrauen von Anlegern erschüttern, was wiederum die Preise der Waren beeinflussen kann. Kriegerische Auseinandersetzungen oder Konflikte können Angebot und Nachfrage bestimmter Waren verändern. Darüber hinaus ist es möglich, dass Industrieländer ein Embargo beim Export und Import von Waren und Dienstleistungen auferlegen. Dies kann sich direkt oder indirekt auf den Preis der Waren, die als Basiswert der Zertifikate dienen, auswirken. Klima- und Katastrophenrisiken Ungünstige Wetterbedingungen und Naturkatastrophen können sich längerfristig negativ auf das Angebot bestimmter Waren auswirken. Eine derartige Angebotskrise kann zu starken und unberechenbaren Preisschwankungen führen. d) Besondere Risiken in Bezug auf Zertifikate, bei deren Basiswert es sich um Wechselkurse/Währungen handelt Wechselkurse geben das Wertverhältnis einer bestimmten Währung zu einer anderen Währung an, d.h. die Anzahl der Einheiten einer Währung, die für eine Einheit der anderen Währung eingetauscht werden können. Wechselkurse leiten sich aus dem Angebot und der Nachfrage nach Währungen an den internationalen Devisenmärkten her, die verschiedenen Wirtschaftsfaktoren unterliegen, wie z.B. der Inflationsrate des jeweiligen Landes, Zinsdifferenzen zum Ausland, die Einschätzung der 23 jeweiligen Konjunkturentwicklung, die weltpolitische Situation, die Konvertierbarkeit einer Währung in eine andere, die Sicherheit der Geldanlage in der jeweiligen Währung und von Regierungen und Zentralbanken ergriffenen Maßnahmen (z.B. Wechselkontrollen und -beschränkungen). Neben diesen abschätzbaren Faktoren können aber Faktoren relevant sein, die kaum einschätzbar sind, so zum Beispiel Faktoren psychologischer Natur wie Vertrauenskrisen in die politische Führung eines Landes oder andere Spekulationen. Auch solche Komponenten psychologischer Natur können einen erheblichen Einfluss auf den Wert der entsprechenden Währung ausüben. IV. Spezielle Risiken der unter diesem Basisprospekt begebenen Zertifikate Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate ● Allgemeines Bei den Zertifikaten, die im Rahmen dieses Basisprospekts (sowie nach Maßgabe der jeweiligen Endgültigen Bedingungen) ausgegeben werden können, handelt es sich um Zertifikate ohne Einlösungsbetrag am Ende der Laufzeit der Zertifikate. Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate gewähren dem Anleger einen Anspruch auf Zahlungen von Zeit-Rentenbeträgen an in den Emissionsbedingungen festgelegten Zeit-Rentenzahltagen. Die Höhe der zahlbaren ZeitRentenbeträge wird nach einer in den Emissionsbedingungen festgelegten Formel berechnet und hängt vom Referenzkurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Basiswert an den jeweiligen Bewertungstagen ab. Eine etwaige positive Wertentwicklung des Referenzkurses des Basiswerts nach dem letzten Bewertungstag hat keinen Einfluss auf die Höhe der Zeit-Rentenbeträge für die restliche Laufzeit des Zertifikats. In Jedem Fall entspricht die Höhe der Zeit-Rentenbeträge jedoch mindestens dem in den Emissionsbedingungen festgelegten Mindestbetrag. Außer den an den jeweiligen Zeit-Rentenzahltagen zahlbaren Zeit-Rentenbeträge erfolgen keine weiteren Zahlungen unter dem Zertifikat. Darüber hinaus sollte der Anleger die folgenden Punkte besonders beachten: • Verlustrisiken Bei der wirtschaftlichen Betrachtung einer Anlage in den Zertifikaten sollten die mit dem Erwerb oder dem Verkauf der Zertifikate anfallenden Kosten berücksichtigt werden. ● Anpassungen und Kündigung durch die Emittentin Die Emittentin ist nach Maßgabe der Emissionsbedingungen gegebenenfalls berechtigt, Anpassungen vorzunehmen. Diese können sich negativ auf den Wert der Zertifikate auswirken. Des weiteren ist die Emittentin nach Maßgabe der Emissionsbedingungen berechtigt, die Zertifikate gegebenenfalls zu kündigen. In diesem Fall endet die Laufzeit der Zertifikate vorzeitig. Der an die Zertifikatsinhaber pro Zertifikat zahlbare Kündigungsbetrag wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt und wird in keinem Fall der Summe der nach den Zertifikatsbedingungen noch zahlbaren Zeit-Rentenbeträgen entsprechen. ● Verkauf der Zertifikate Vor Ende der Laufzeit ist die Realisierung des durch die Zertifikate verbrieften wirtschaftlichen Wertes nur durch Veräußerung der Zertifikate möglich. Eine Veräußerung der Zertifikate setzt jedoch voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf der Zertifikate zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten Marktteilnehmer, kann der Wert der Zertifikate möglicherweise nicht realisiert werden. Insbesondere können die Anleger nicht davon ausgehen, dass es für die Zertifikate unter allen Umständen einen liquiden Markt geben wird und die in den Zertifikaten angelegten Vermögenswerte deshalb zu jedem Zeitpunkt 24 durch den Verkauf der Zertifikate realisiert werden können. Die Anleger sollten deshalb darauf eingerichtet sein, die Zertifikate u. U. bis zum Ende der Laufzeit zu halten. [Weitere produktspezifische Risikofaktoren:][●] RISIKOFAKTOREN BEZÜGLICH DER EMITTENTIN Konjunkturelles Umfeld Die Nachfrage nach den von der Gesellschaft angebotenen Produkten und Dienstleistungen hängt wesentlich von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ab. Im Unternehmensbereich „Corporate und Investment Banking“ hat beispielsweise eine schwache Konjunktur direkte Auswirkungen auf die Kreditnachfrage der Unternehmen und führt zu einer rückläufigen Kreditvergabe sowie einer durchschnittlichen Bonitätsverschlechterung. Da zudem in einem wirtschaftlich schwachen Umfeld die Wahrscheinlichkeit von Unternehmensinsolvenzen und damit des Ausfalls von Krediten steigt, ist eine höhere Risikovorsorge erforderlich. Sinkende Gewinnaussichten der Unternehmen führen zudem zu niedrigeren Unternehmensbewertungen und infolgedessen zu einer geringeren Bereitschaft zu Unternehmenszusammenschlüssen und – akquisitionen sowie Kapitalmarkttransaktionen wie Börsengängen, Kapitalerhöhungen oder Übernahmen; dementsprechend sinken in einem schwachen wirtschaftlichen Umfeld auch die Erlöse aus dem Beratungs- und Platzierungsgeschäft. Des Weiteren ist auch das Handelsergebnis vom Kapitalmarktumfeld und den Erwartungen der Marktteilnehmer abhängig. Im Unternehmensbereich "Privatund Geschäftskunden" führen sinkende Unternehmensbewertungen zu einem Ausweichen der Anleger in risikoärmere Anlageformen (wie etwa Geldmarktfonds anstelle anderer Fondsprodukte), mit deren Vertrieb in der Regel nur geringe Provisionen erwirtschaftet werden können. Die Emittentin ist in ihrer Geschäftstätigkeit vor allem auf die europäischen Märkte, und hier ganz überwiegend auf den deutschen Markt ausgerichtet. Demzufolge ist sie in besonders hohem Maß von der konjunkturellen Entwicklung im Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und insbesondere in Deutschland abhängig. Sollten sich die konjunkturellen Rahmenbedingungen weiter verschlechtern oder die zur Belebung der deutschen und europäischen Wirtschaft notwendigen Impulse und Reformen ausbleiben, kann dies wesentliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben. Intensiver Wettbewerb Der deutsche Bankensektor ist durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet. In verschiedenen Geschäftsbereichen mit Investoren bestehen Überkapazitäten. Im Firmenkundengeschäft, insbesondere im Bereich des Investment Banking, konkurrieren deutsche Banken mit einer Reihe von ausländischen Anbietern, die in den vergangenen Jahren ihre Präsenz im deutschen Markt erheblich ausgebaut haben. Die Commerzbank steht nicht nur zu anderen Privatbanken, sondern auch zu Genossenschaftsbanken und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten (Sparkassen und Landesbanken) in Wettbewerb. Während Privatbanken ihren Aktionären gegenüber zur Wertsteigerung und Gewinnerzielung verpflichtet sind, gründen die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute ihre Existenzberechtigung auf ihren öffentlichen Auftrag, breite Schichten der Bevölkerung mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu einem angemessenen Preis zu versorgen. Aufgrund dieser Gemeinwohlorientierung steht bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten die Gewinnerzielungsabsicht nicht im Vordergrund. Allerdings hat sich aufgrund der Abschaffung der Anstaltslast und der staatlichen Garantien im Juli 2005 der Wettbewerbsvorteil der öffentlichrechtlichen Kreditinstitute verringert. Trotzdem bieten die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute ihre Produkte und Dienstleistungen teilweise nicht zu markt- bzw. risikoadäquaten Preisen an; Privatbanken ist dies nicht möglich. Die Finazmarktkrise könnte ferner dazu führen, dass sich insbesondere bestimmte, von der Subprime-Krise betroffene Landesbanken mehr auf das traditionelle Bankgeschäft konzentrieren und dort noch aggressiver werden. Der Konsolidierungsprozess und Zusammenschlüsse innerhalb der drei Säulen des deutschen Bankensystems (öffentlich-rechtliche Banken, Genossenschaftsbanken und Privatbanken) 25 könnten diese Mitbewerber auch zu effizienteren und aggressiveren Marktteilnehmern werden lassen. Durch den intensiven Wettbewerb ist es nicht immer möglich, angemessene Margen in einzelnen Geschäftsbereichen zu erzielen oder Geschäfte in einem Bereich müssen mit margenschwachen Geschäften oder Geschäften ohne Margen anderer Bereiche verrechnet werden. Außerdem geben die Konditionen für die Kreditgewährung wettbewerbsbedingt das Adressenausfallrisiko nicht immer genau wieder. Sollte es der Emittentin nicht gelingen, ihre Produkte und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Konditionen anzubieten und damit Margen zu erzielen, die die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Kosten und Risiken zumindest ausgleichen, kann dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. Adressenausfallrisiken Die Commerzbank ist dem Adressenausfallrisiko ausgesetzt, d.h., dem Risiko von Verlusten oder entgangenen Gewinnen aufgrund von Ausfall oder Bonitätsverschlechterung von Geschäftspartnern sowie daraus resultierenden negativen Marktwertveränderungen aus Finanzprodukten. Das Adressenausfallrisiko umfasst neben dem klassischen Kreditausfallrisiko auch Länderrisiken und Emittentenrisiken sowie Kontrahenten- und Abwicklungsrisiken aus Handelsgeschäften. Dazu kann es beispielsweise bei Illiquidität oder Insolvenz der Kunden kommen, für die etwa der konjunkturelle Abschwung, Fehler in der Unternehmensführung bei den jeweiligen Kunden oder Wettbewerbsgründe ausschlaggebend sein können. Derartige Ausfallrisiken bestehen grundsätzlich bei jedem Geschäft, das eine Bank mit einem Kunden vornimmt, also auch bei dem Erwerb von Wertpapieren (Risiko von Kursverlusten aufgrund unerwarteter Bonitätsverschlechterung eines Emittenten (= Emittentenrisiko) oder z.B. der Absicherung von Kreditrisiken mittels Kreditderivaten (=Kontrahentenrisiko). In besonders hohem Maße besteht ein Ausfallrisiko aber in Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten, da im Falle der Realisierung dieses Risikos nicht nur die Vergütung für die Tätigkeit entfällt, sondern vor allem die ausgereichten Darlehen ausfallen. Die Emittentin ist der Auffassung, dass für alle bekannten latent oder akut gefährdeten Kreditengagements des Konzerns ausreichende Risikovorsorge getroffen wurde. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Commerzbank etwa als Folge einer anhaltend schwachen wirtschaftlichen Situation, der fortschreitenden Verschlechterung der finanziellen Situation der Kreditnehmer der Commerzbank, des Anstiegs von Unternehmens- und Privatinsolvenzen (besonders in Deutschland), des Wertverfalls von Sicherheiten, der teilweise fehlenden Möglichkeit, Sicherheiten zu verwerten oder einer Änderung bei den Rückstellungs- und Risikomanagementerfordernissen, zusätzliche Kreditvorsorge treffen oder weitere Kreditausfälle realisieren muss. Dies könnte die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzers erheblich negativ beeinträchtigen. Marktrisiken Das Marktrisiko umfasst die mögliche negative Wertänderung von Positionen der Bank durch die Veränderung von Marktpreisen, also beispielsweise Zinsen, Credit Spreads, Devisen- und Aktienkurse sowie der entsprechenden preisbeeinflussenden Parameter (Volatilitäten, Korrelationen). Schwankungen in diesen Parametern könnten die Ergebnisse im Bankgeschäft des Konzerns beeinflussen. Im Finanzanlagevermögen des Konzerns überwiegen die in Euro denominierten festverzinslichen Wertpapiere. Dementsprechend können Zinsschwankungen sowie Veränderungen der Credit Spreads in der Euro-Zone den Wert des Finanzanlagevermögens wesentlich beeinflussen. Ein Anstieg des Zinsniveaus oder eine wesentliche Ausweitung der Credit Spreads könnte den Wert des festverzinslichen Finanzanlagevermögens substantiell verringern. Außerdem beeinflusst die Steuerung des Zinsrisikos durch den Konzern das Ergebnis des Bereichs Treasury. Die Zusammensetzung der Aktiva und Passiva sowie jedes Missverhältnis, 26 dass sich aus dieser Zusammensetzung ergibt, führen dazu, dass sich die Erträge aus dem Bankgeschäft des Konzerns bei Zinsschwankungen verändern. Ein Missverhältnis zwischen zinstragenden Aktiva und zinstragenden Passiva im Hinblick auf Laufzeiten kann einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Finanz- und Ertragslage des Bankgeschäfts der Commerzbank haben. Sollte es dem Konzern nicht möglich sein, Inkongruenzen zwischen zinstragenden Aktiva und Passiva auszugleichen, könnten die Konsequenzen eines weiteren Rückgangs der Zinsmarge und der Zinserträge einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Ertragslage des Konzerns haben. Ein Teil der Erträge und der Aufwendungen des Commerzbank-Konzerns entsteht außerhalb der Euro-Zone. Dadurch unterliegen sie grundsätzlich dem Währungsrisiko. Da der Konzernabschluss der Commerzbank in Euro aufgestellt wird, werden die Fremdwährungsgeschäfte und die nicht auf Euro lautenden Positionen der Einzelabschlüsse einer jeden Tochtergesellschaft zu den am Ende der jeweiligen Periode geltenden Wechselkursen in Euro umgerechnet. Daher unterliegt das Ergebnis des Commerzbank-Konzerns den Auswirkungen der Schwankungen des Euro gegenüber anderen Währungen. Sollten infolge von Währungsschwankungen Erträge, die in einer anderen Währung als Euro anfallen, bei der Umrechnung in Euro niedriger ausfallen und Aufwendungen, die in einer anderen Währung als Euro anfallen, bei der Umrechnung in Euro höher ausfallen, könnte sich dies nachteilig auf die Finanz- und Ertragslage des CommerzbankKonzerns auswirken. Das Handelsergebnis des Commerzbank-Konzerns ist möglicherweise volatil und hängt von zahlreichen Faktoren ab, die außerhalb der Kontrolle des Konzerns liegen, wie allgemeines Marktumfeld und Marktvolatilität, Handelstätigkeit insgesamt, Zinsniveau und dem Credit Spread Niveau oder Währungsschwankungen. Ein wesentlicher Rückgang des Handelsergebnisses des Commerzbank-Konzerns oder ein Anstieg der Verluste im Handelsgeschäft kann die Fähigkeit des Konzerns, profitabel zu operieren, beeinträchtigen. Liquiditätsrisiken Die Commerzbank unterliegt grundsätzlich dem Liquiditätsrisiko, d.h. dass die Bank ihren gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen kann (Solvenz- oder Refinanzierungsrisiko). Darüber hinaus besteht für die Commerzbank das Risiko, dass die Bank Handelspositionen aufgrund von unzureichender Marktliquidität (Marktliquiditätsrisiko) nicht kurzfristig veräußern oder absichern kann oder nur zu einem geringeren Preis verkaufen kann. Das Liquiditätsrisiko kann in unterschiedlichen Ausprägungen auftreten. Es kann der Fall auftreten, dass die Bank an einem bestimmten Tag ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann und dann kurzfristig Liquidität am Markt zu teuren Konditionen nachfragen muss. Darüber hinaus besteht die Gefahr, das Einlagen vorzeitig abgezogen oder Kreditzusagen unerwartet in Anspruch genommen werden. Herabstufung der Ratings des Konzerns Die Rating-Agenturen Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch Ratings bewerten mit Hilfe einer Bonitätsbeurteilung, ob ein potenzieller Kreditnehmer zukünftig in der Lage sein wird, seinen Kreditverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachzukommen. Ein wesentlicher Baustein für die Bonitätseinstufung (=Rating) hierfür ist die Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Das Rating einer Bank ist ein wichtiges komparatives Element im Wettbewerb mit anderen Banken. Es hat insbesondere auch einen bedeutenden Einfluss auf die Einzelratings der wichtigsten Tochtergesellschaften. Eine Herabstufung oder die bloße Möglichkeit der Herabstufung des Ratings der Bank oder einer ihrer Tochtergesellschaften könnte wiederum nachteilige Auswirkungen auf das Verhältnis zu Kunden und für den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen der entsprechenden Gesellschaft haben. Auf diese Weise könnten Neuabschlüsse beeinträchtigt, die Konkurrenzfähigkeit auf den Märkten reduziert und die Finanzierungskosten der entsprechenden Gesellschaft spürbar erhöht werden. Eine Herabstufung des Ratings hätte darüber hinaus nachteilige Auswirkungen auf die Kosten des Konzerns für die Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung und könnte zum Entstehen neuer oder zur Fälligstellung 27 bestehender Verbindlichkeiten führen, die von der Aufrechterhaltung eines bestimmten Ratings abhängen. Daneben könnte der Fall eintreten, dass die Commerzbank nach einer Ratingabstufung im Zusammenhang mit ratingabhängigen Sicherheitenvereinbarungen für Derivatgeschäfte zusätzlich Sicherheiten stellen müsste. Wenn das Rating der Bank oder einer ihrer wesentlichen Tochtergesellschaften in den Bereich zum „non-investment grade“ fallen sollte, könnten das operative Geschäft der betroffenen Tochtergesellschaft und damit auch die Refinanzierungskosten aller Konzerngesellschaften erheblich beeinträchtigt werden. Dies wiederum, könnte die Möglichkeit des Commerzbank-Konzerns, in bestimmten Geschäftsbereichen tätig zu sein, beeinträchtigen. Operationelle Risiken Die Solvabilitätsverordnung (SolvV) definiert das operationelle Risiko als das Risiko bezogen auf die Unangemessenheit oder das Versagen interner oder externer Verfahren und Systeme, menschliches Versagen, Rechtsverletzung, Fehlverhalten der Angestellten oder externe Ereignisse wie z.B. Betrug. Diese Ereignisse können möglicherweise zu einem finanziellen Verlust führen oder den Ruf der Bank schädigen. Diese Definition umfasst auch das Rechtsrisiko sowie regulatorische Risiken, nicht jedoch das Geschäftsrisiko sowie nicht-quantifizierbare Risiken. Der Geschäftsbetrieb der Bank bringt von Natur aus operationelle Risiken mit sich. Er ist abhängig von der Abwicklung einer Vielzahl komplexer Transaktionen quer durch verschiedenartigste Produkte und unterliegt verschiedensten gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften. Die Bank ist bestrebt, durch ein intaktes und gut geregeltes Umfeld hinsichtlich der Charakteristika ihrer Geschäftstätigkeit, der Märkte und des regulatorischen Umfeldes, in dem sie agiert, das operationelle Risiko auf einem überschaubaren Niveau zu halten. Obwohl diese Kontrollmechanismen operationelle Risiken unterbinden können, können sie erfolglos sein und diese Risiken nicht ausschalten. Die Bank sieht sich folgenden zwei wesentlichen Schwierigkeiten im externen Umfeld ausgesetzt: - eine hohe Marktvolatiliät, die eine besondere Aufmerksamkeit auf die Abwicklung und Überwachung der Handelsgeschäfte erfordert, - wachsende Risiken in Bezug auf Wirtschaftskriminalität, die die Bedeutung der internen Kontrollsysteme insbesondere hinsichtlich des Betrugsrisikos hervorheben. Operationelle Risiken beinhalten auch Rechtsrisiken. Dies sind diejenigen rechtlichen Verlustgefahren, die insbesondere entstehen, wenn: - sich Ansprüche und Rechte der Bank aus rechtlichen Gründen gerichtlich nicht durchsetzen lassen, - die Bank gegen sie erhobene Klagen (Passiv-Prozesse) ganz oder teilweise zu verlieren droht hinsichtlich des Streitwertes, - die Bank Passiv- oder Aktiv-Prozesse (Klagen der Bank) ganz oder teilweise zu verlieren droht hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten, - die Bank die eigenen Anwaltskosten aufgrund einer individuellen Vereinbarung oder aufgrund der spezifischen Rechtsordnung auch im Fall des Obsiegens tragen muss. Derzeit betragen die Rechtsrisiken rund 30 % der operationellen Risiken der Bank. Die weltweite Steuerung der Rechtsrisiken im Commerzbank-Konzern erfolgt durch die Rechtsabteilung. Die zentrale Aufgabe der Rechtsabteilung besteht darin, mögliche Verluste aus rechtlichen Risiken in einem frühen Stadium zu erkennen, Lösungsmöglichkeiten zur Minimierung, Begrenzung oder Vermeidung dieser Risiken aufzuzeigen und die erforderlichen Rückstellungen zu bilden. In diesem Zusammenhang erstellt die Rechtsabteilung Richtlinien und Standardverträge für den gesamten Konzern, die in enger Zusammenarbeit mit den Geschäftbereichen, Filialen und Tochtergesellschaften umgesetzt werden. Operationelle Risiken entstehen auch durch den in den letzten Jahren stark gestiegenen Einsatz anspruchsvoller Technologien im Bankgeschäft. So ist das umfangreiche institutionelle Bankgeschäft, wie es der Commerzbank-Konzern betreibt, in zunehmendem Maß von hochentwickelten Informationstechnologie („IT“)-Systemen abhängigen. IT-Systeme sind gegenüber einer Reihe von Problemen, wie Computerviren, Hackern, Schäden an den 28 entscheidenden IT-Zentren sowie Soft- oder Hardwarefehler, anfällig. Jeglicher Ausfall oder jegliche Betriebsstörung oder Verletzung der Sicherheitsbestimmungen in diesen Systemen könnte zu Ausfällen oder Unterbrechungen im Kundenbeziehungsmanagement der Bank, der Hauptkontenbuchhaltung, der Einlagen-, Service- und/oder Kreditverwaltungssysteme führen. Die Bank kann nicht sicherstellen, dass diese Ausfälle oder Störungen nicht auftreten und falls sie auftreten, dann auch adäquat adressiert werden. Das Auftreten jeglicher Ausfälle oder Störungen könnte die Finanzlage und das Geschäftsergebnis beeinträchtigen. Die Harmonisierung der ITSysteme der Bank- und Finanztochtergesellschaften des Commerzbank-Konzerns zur Schaffung einer einheitlichen IT-Architektur stellt eine besondere Herausforderung dar. Die Integration der Eurohypo im Jahre 2006 hat ebenfalls die Notwendigkeit einheitlicher Systeme aufgezeigt und ein Harmonisierungsprozess wurde innerhalb des Konzerns abgeschlossen. Darüber hinaus sind für IT-Systeme regelmäßige Upgrades erforderlich, um den Anforderungen sich ändernder Geschäftsund aufsichtsrechtlicher Erfordernisse gerecht werden zu können. Insbesondere die Einhaltung der Basel II-Vorschriften wird weitere erhebliche Anforderungen an die Funktionalität der ITSysteme des Commerzbank-Konzerns stellen. Die im Hinblick auf die Einführung der Basel IIVorschriften erforderlichen Upgrades können möglicherweise nicht rechtzeitig umgesetzt werden und nicht so funktionieren wie es erforderlich ist. Auch wenn der Commerzbank-Konzern Maßnahmen ergreift, um sich vor diesen Problemen zu schützen, können diese in Bezug auf Upgrades für den Konzern bedeutsame Risiken darstellen. Strategische Risiken Strategische Risiken umfassen potenzielle negative Einflüsse in Bezug auf das Erreichen der strategischen Ziele der Commerzbank, resultierend aus Veränderungen von Markt- und Wettbewerbsumfeld, Kapitalmarktanforderungen, Regulation/Politik sowie unzureichender Umsetzung der Konzernstrategie und Inkonsistenz der Entwicklung von Segmenten und Geschäftsfeldern. Diese beinhalten vor allem veränderte gesamtwirtschaftliche und/oder Banken-spezifische Bedingungen in den Kernmärkten des Commerzbank-Konzerns, d.h. vor allem in Deutschland und Mittel- und Osteuropa, die sich in hohen Schwankungen mit temporären oder dauerhaften Geschäftsrückgängen und einer veränderten Marktstellung des Commerzbank-Konzerns niederschlagen können. Aktuell sind es insbesondere und unmittelbar die Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf das tradingbezogene Geschäft und die Verbriefungsmöglichkeiten von Kreditrisiken, die ausgewählte Teile des Geschäftsmodells der Commerzbank gefährden können. So kann bei einem Anhalten der Finanzmarktkrise weiterer Abschreibungsbedarf auf das ABS-Portfolio mit strukturierten Produkten nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für das Segment Public Finance, so dass das Geschäftsmodell überprüft und ggf. strategisch neu ausgerichtet werden muss. Bei einer folgenden weiteren Verschlechterung der internationalen Immobilienmärkte kann die gewerbliche Immobilienfinanzierung durch die Tochtergesellschaft Eurohypo, insbesondere die Finanzierungsaktivitäten in Märkten wie Spanien, UK und USA, beeinträchtigt werden. Ein potenzielles Übergreifen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft in den Kernmärkten Deutschland und Mittel-/Osteuropa könnte mittelbar zu erhöhten Kreditausfällen der Commerzbank im Segment Privat- und Geschäftskunden und in der Mittelstandsbank führen und die angestrebte Wachstumsstrategie gefährden. Eine konjunkturelle Abkühlung in den genannten Kernmärkten würde das Wachstum zusätzlich erschweren. Zudem ist die Wachstumsstrategie in diesen beiden Segmenten durch eine Intensivierung des Wettbewerbs im Privat- und Firmenkundengeschäft bedroht, wenn Geschäftsbanken wegfallende Erträge aus dem Investmentbanking in diesen Bereichen zu kompensieren versuchen. Risiken aus der Beteiligung an anderen Unternehmen Die Commerzbank hält diverse Beteiligungen an börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften. Die effiziente Steuerung eines aus börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften bestehenden Portfolios erfordert hohe Refinanzierungskosten, die durch die 29 erzielbaren Dividenden der Beteiligungsgesellschaften nicht annähernd kompensiert werden könnten. Die Commerzbank verfügt zudem größtenteils lediglich über Minderheitsbeteiligungen an großen börsennotierten Gesellschaften im In- und Ausland. Diese Beteiligungsstruktur verhindert die zeitnahe effiziente Beschaffung ausreichender Informationen, um rechtzeitig etwaigen negativen Entwicklungen bei diesen Beteiligungsgesellschaften entgegenzuwirken. Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der Börsenentwicklung in den betreffenden Heimatländern der börsennotierten Beteiligungen oder unternehmensspezifischer Entwicklungen künftig Wertberichtigungsbedarf für das Beteiligungsportfolio entsteht oder dass es der Commerzbank nicht möglich sein wird, ihre Beteiligungen über die Börse oder außerbörslich zu angemessenen Preisen oberhalb des aktuellen Buchwerts zu veräußern. Sollten sich die Börsenkurse negativ entwickeln, könnte dies negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank haben. Risiken in Zusammenhang mit dem Erwerb der Dresdner Bank AG Die Commerzbank hat im Januar 2009 die Übernahme der Dresdner Bank AG von der Allianz SE vollzogen. Am 11. Mai 2009 wurde die Verschmelzung der Dresdner Bank als übertragender Rechtsträger auf die Commerzbank als übernehmendem Rechtsträger im Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen. Aus der Transaktion können sich verschiedene Risiken ergeben, die Auswirkungen auf die Erträge oder das Ergebnis der Commerzbank haben können. Ökonomische Risiken: Das vergrößerte gemeinsame Unternehmen könnte bei schwächeren nationalen und/oder internationalen Rahmenbedingungen eine höhere Anfälligkeit aufweisen. Daraus könnten sich Druck auf die Erträge, Refinanzierungsmöglichkeiten und die Qualität der Bilanzaktiva ergeben. Insbesondere wird die Transaktion zunächst zu einer Erhöhung der Portfoliorisiken führen, da bei der Dresdner Bank z.B. in den Bereichen „Asset Backed 1 2 3 Securities/Conduits “, „Leverage Acquisition Finance “ und „Credit Default Swaps “ größere Portfolien bestehen und die Zusammen-führung der Portfolien beider Häuser Klumpenrisiken mit sich bringen kann. Ein weiterer Risikofaktor kann dadurch entstehen, dass ein ergebnisschonender Abbau einzelner Portfolien nicht im vorgesehenen Zeitablauf darstellbar ist. Auch das Marktrisiko wird durch den Zusammenschluss der beiden Banken zunächst ansteigen, obgleich die Commerzbank plant, die bisherigen Eigenhandelsaktivitäten der Dresdner Bank aufzugeben und Risikopositionen zurückzuführen. Integrationsrisiken: Der Erwerb der Dresdner Bank erfordert einen komplexen Integrationsprozess. Das Erreichen der Synergien könnte länger als erwartet benötigen und die Restrukturierung könnte aufwendiger sein und sich über einen länger als geplanten Zeitraum bewegen. Die gezielte Reduktion bzw. Restrukturierung von Geschäft sowie Kundenüberschneidungen könnten zum Verlust von Erträgen bzw. einer schwächeren Ergebnisperformance führen. Regulatorische Risiken Die Geschäftstätigkeit des Commerzbank-Konzerns wird von den Zentralbanken und Aufsichtsbehörden der Länder, in denen sie tätig ist, reguliert und beaufsichtigt. In jedem dieser 1 Unter „Asset Backed Securities“ werden von einer Zweckgesellschaft emittierte Schuldver-schreibungen verstanden, die durch auf die Zweckgesellschaft übertragene Vermögenswerte und den daraus resultierenden Zahlungsströmen bedient (Tilgung, ggf. Zins) werden. Bei “Asset Backed Conduits“ handelt es sich um diese Zweckgesellschaften. 2 „Leverage Acquisition Finance“ beschreibt eine mit einem relativ geringen Einsatz von Eigenmitteln und daher zu einem wesentlichen Teil fremdfinanzierte Unternehmensübernahme. Dadurch kann der Käufer eine hohe Eigenkapitalrentabilität erreichen, solange die Rentabilität der Übernahme größer ist als die Verpflichtungen aus den Fremdkapitalzinsen.. 3 „Credit Default Swaps“ sind Finanzinstrumente, bei der sich ein Vertragspartner gegen Vergütung dem anderen Vertragspartner verpflichtet, im Falle eines näher beschriebenen Kreditereignisses (z.B. der Insolvenz) eines oder mehrerer bestimmter Referenzobjekte (z.B. ein Unternehmen) einen bestimmten Ausgleichsbetrag zu zahlen 30 Länder ist für den Commerzbank-Konzern eine Banklizenz oder zumindest eine Anzeige an die nationale Aufsichtsbehörde erforderlich. Das bankaufsichtsrechtliche Regime in den verschiedenen Ländern kann sich ändern. Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen in einem Land können den Unternehmen des Commerzbank-Konzerns zusätzliche Verpflichtungen auferlegen. Außerdem kann die Befolgung geänderter aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu einem erheblichen Anstieg des Verwaltungsaufwands führen, was sich nachteilig auf die Finanz- und Ertragslage des Commerzbank-Konzerns auswirken könnte. Aufsichtsbehörden könnten der Bank und ihren Tochtergesellschaften zudem Auflagen machen, die ihre Möglichkeit, in bestimmten Geschäftsbereichen tätig zu sein, beeinträchtigen könnten. Ferner könnten als Konsequenz aus der Finanzmarktkrise Veränderungen der regulatorischen Rahmenbedingungen vorgenommen werden, die ggf. selektiv einzelne Geschäftsaktivitäten der Commerzbank und ihrer Wettbewerber auf den Prüfstand stellen würden. 31 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Dieser Basisprospekt wird gemäß § 6 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erstellt. Die für eine Zertifikatemission unter diesem Basisprospekt relevanten endgültigen Bedingungen werden in einem gesonderten Dokument (die "Endgültigen Bedingungen") spätestens am Tag des öffentlichen Angebots der betreffenden Zertifikatemission den Anlegern auf der Internet-Seite www.commerzbank.de zur Verfügung gestellt. Verantwortung Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (nachstehend auch "Commerzbank", "Bank", "Emittentin" oder "Gesellschaft", zusammen mit ihren Tochtergesellschaften auch "Commerzbank-Konzern" oder "Konzern" genannt) übernimmt die Verantwortung für die in diesem Basisprospekt enthaltenen Angaben. Sie erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Basisprospekt richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Die Emittentin hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die in diesem Basisprospekt genannten Angaben ihres Wissens richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden, die die Aussage dieses Dokumentes verändern könnten. Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Zertifikate ist niemand berechtigt, irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesem Basisprospekt enthalten sind. Für Informationen von Dritten, die nicht in diesem Basisprospekt enthalten sind, lehnt die Emittentin jegliche Haftung ab. Die hierin enthaltenen Informationen beziehen sich auf das Datum des Basisprospekts und können aufgrund später eingetretener Veränderungen unrichtig und/oder unvollständig geworden sein. Wichtiger Hinweis in Bezug auf diesen Basisprospekt Dieser Basisprospekt ist zusammen mit etwaigen Nachträgen und sonstigen Dokumenten, die durch Bezugnahme in diesen Basisprospekt aufgenommen wurden, zu lesen und entsprechend auszulegen. Keine Person ist befugt oder von der Emittentin autorisiert worden, Informationen weiterzugeben oder Zusicherungen abzugeben, die nicht in diesem Basisprospekt enthalten sind oder diesem Basisprospekt bzw. sonstigen Informationen, die im Zusammenhang mit dem Basisprospekt oder den Zertifikaten zur Verfügung gestellt werden, widersprechen. Falls dennoch solche Informationen weitergegeben oder solche Zusicherungen abgegeben werden, darf nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der Emittentin autorisiert wurden. Weder dieser Basisprospekt noch irgendwelche sonstigen Informationen, die im Zusammenhang mit dem Basisprospekt oder den Zertifikaten zur Verfügung gestellt werden, sind allein als Grundlage für eine Bonitätsbewertung oder eine sonstige Beurteilung der Emittentin vorgesehen, noch sollten sie als Empfehlung der Emittentin an den Empfänger dieses Basisprospekts oder sonstiger Informationen, die im Zusammenhang mit dem Basisprospekt oder den Zertifikaten zur Verfügung gestellt werden, betrachtet werden, die in diesem Basisprospekt und in den Endgültigen Bedingungen beschriebenen Zertifikate zu erwerben. Die Verteilung dieses Basisprospekts und das Angebot oder der Verkauf der Zertifikate können in bestimmten Rechtsordnungen rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die in den Besitz dieses Basisprospekts oder von Zertifikaten gelangen, müssen sich hinsichtlich solcher Beschränkungen informieren und diese beachten. Insbesondere gelten Beschränkungen in Bezug auf die Verteilung dieses Basisprospekts und das Angebot oder den Verkauf der Zertifikate 32 innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vereinigten Staaten (siehe "Angebots- und Verkaufsbeschränkungen"). Die Emittentin sichert nicht zu, dass dieses Dokument in einer anderen als der deutschen Rechtsordnung auf gesetzliche Weise verteilt werden kann oder dass die Zertifikate nach Maßgabe anwendbarer Registrierungsanforderungen bzw. sonstiger Vorschriften oder im Rahmen einer entsprechenden Ausnahmeregelung in einer anderen als der deutschen Rechtsordnung auf gesetzliche Weise angeboten werden können, und sie verpflichtet sich nicht, eine solche Verteilung oder ein solches Angebot zu unterstützen. Insbesondere hat die Emittentin keine Handlung vorgenommen, die ein öffentliches Angebot der Zertifikate oder die Verteilung dieses Dokuments in einer anderen als der deutschen Rechtsordnung ermöglichen würde, in welcher für diesen Zweck eine solche Handlung erforderlich wäre. Demgemäß dürfen die Zertifikate in einer beliebigen Rechtsordnung nur in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Gesetzen und Vorschriften direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden; dasselbe gilt für die Verteilung und Veröffentlichung dieses Basisprospekts sowie jeglicher Werbematerialien und sonstiger Angebotsunterlagen. Verfügbarkeit von Dokumenten Dieser Basisprospekt und etwaige Nachträge zu diesem werden in elektronischer Form auf der Website der Commerzbank Aktiengesellschaft www.commerzbank.com zur Verfügung gestellt. Druckexemplare dieses Basisprospekts können kostenlos vom Hauptsitz der Emittentin (Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland) angefordert werden. Darüber hinaus können für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Datum dieses Basisprospekts die Satzung der Commerzbank Aktiengesellschaft in der jeweils aktuellen Fassung und die Geschäftsberichte des Commerzbank-Konzerns für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 sowie der Zwischenbericht des Commerzbank-Konzerns zum 31. März 2009 (prüferisch durchgesehen) am Hauptsitz der Emittentin (Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland) eingesehen werden bzw. sind diese auf der Internet-Seite www.commerzbank.de verfügbar. Informationen in Bezug auf die Zertifikate Weitere Angaben zu einer bestimmten Emission von Zertifikaten, wie z.B. Emissionsbedingungen, Valutatag, Einlösungs- oder sonstige Zahlungsberechnungen oder –angaben, kleinste handelbare Einheit, Währung, Marktstörungen, Abwicklungsstörungen, Anpassungen, ggf. bestimmte Risikofaktoren, Clearing-System, ISIN oder sonstige Wertpapierkennnummern, Börsennotierung, Verbriefung der Zertifikate (unter Angabe des jeweiligen Clearing Systems inkl. der zugehörigen Anschrift) und sonstige weitere Informationen sind den jeweiligen Endgültigen Bedingungen zu entnehmen. Angebot und Verkauf Die Einzelheiten des Angebotes und des Verkaufs, insbesondere der jeweilige Emissionstermin und das jeweilige Angebotsvolumen sowie der jeweilige Ausgabepreis bzw. Verkaufspreis (Ausgabepreis zuzüglich etwaiger Kosten) jeder unter dem vorliegenden Basisprospekt zu begebenden Emission sind den entsprechenden Endgültigen Bedingungen zu entnehmen. Im Falle eines Angebotes der Zertifikate während einer Zeichnungsfrist, deren Dauer den zugehörigen Endgültigen Bedingungen zu entnehmen ist, werden die zum Ende der Zeichnungsfrist zu bestimmenden Einzelheiten der Emission von der Emittentin unverzüglich nach Ende der Zeichnungsfrist veröffentlicht. Es kann zudem vorgesehen werden, dass die Zertifikate 33 nach Ablauf der Zeichnungsfrist von der Emittentin weiterhin freibleibend zum Kauf angeboten werden. Der Ausgabepreis wird dann fortlaufend festgelegt. Die Lieferung der verkauften Zertifikate erfolgt [nach Ablauf der Zeichnungsfrist] [nach dem Emissionstag] an dem in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Valutatag über das angegebene Clearing System. Bei einem Verkauf der Zertifikate nach dem Valutatag erfolgt die Lieferung gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Clearing System. Der Ausgabepreis der Zertifikate basiert auf internen Kalkulationsmodellen der Emittentin und kann infolge von Provisionen und/oder sonstigen Gebühren im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Zertifikate (einschließlich einer Marge, die an Vertriebspersonen oder Dritte gezahlt oder von der Emittentin einbehalten wird) sowie von Beträgen, die der Absicherung der Verbindlichkeiten der Emittentin im Zusammenhang mit den Zertifikate dienen, den Marktwert der Zertifikate übersteigen. Personen, welche die Zertifikate vertreiben und hierfür eine Provision, Gebühr oder nicht-monetäre Vorteile erhalten, sind möglicherweise nach anwendbarem Recht verpflichtet, das Bestehen, die Art und die Höhe solcher Provisionen, Gebühren oder Vorteile gegenüber dem Anleger offenzulegen. Anleger sollten sicherstellen, dass sie die betreffenden Angaben vor dem Erwerb der Zertifikate von der betreffenden Vertriebsperson erhalten. Berechnungsstelle In Fällen, in denen eine Berechnung notwendig wird, fungiert die Commerzbank als Berechnungsstelle. Status Die Verpflichtungen aus den Zertifikaten stellen unmittelbare, unbedingte und dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin. Besicherung Die Zahlungsansprüche, die sich aus den Zertifikaten ergeben, sind durch von der Sicherheitentreuhänderin verwaltete Wertpapiere besichert. Allerdings besteht eine Absicherung lediglich gegen solche auf die Emittentin bezogene Risiken, deren Realisierung auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages eine Verwertung der als Sicherheiten gestellten Wertpapiere erlauben. Diese Risiken bestehen darin, dass - über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; - die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt; - die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift; Jeder dieser Fälle wird als "Verwertungsfall" bezeichnet. Verwirklicht sich eines der vorgenannten Risiken, d.h. tritt ein Verwertungsfall ein, ist die Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrags berechtigt und verpflichtet, die als Sicherheiten gestellten Wertpapiere zu verwerten und den Netto-Verwertungserlös zur Befriedigung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber zu verwenden. Der Netto-Verwertungserlös ist der aus der Verwertung der Sicherheiten der Sicherheitentreuhänderin zufließende Erlös, abzüglich der Kosten der Verwertung. 34 Gegen andere Risiken, die mit den Zertifikaten verbunden und in diesem Prospekt beschrieben sind, besteht eine derartige Absicherung nicht. Diese anderen Risiken werden durch die gestellten Sicherheiten nicht vermindert. Informationen über den Basiswert Die unter dem vorliegenden Basisprospekt zu begebenden Zertifikate können sich z.B. auf Aktien, Indizes, Edelmetalle, und andere Basiswerte (der "Basiswert") beziehen. Die jeweils für eine Einzelemission unter diesem Basisprospekt zu erstellenden Endgültigen Bedingungen enthalten gegebenenfalls Angaben darüber, wo Informationen (ISIN, Wertentwicklung, Volatilität, Indexbeschreibung im Falle von Indizes) über den Basiswert eingeholt werden können. Diese Informationen über den Basiswert sind auf einer frei zugänglichen Internetseite, die in den Endgültigen Bedingungen genannt wird, verfügbar. Angaben nach der Emission Im Falle von Zertifikaten, bei denen Zahlungen an einen oder mehrere Basiswerte gebunden sind, stellt die Emittentin nach der Emission keine Angaben hinsichtlich des betreffenden Basiswerts zur Verfügung. 35 EINFLUSS DES BASISWERTS AUF DIE ZERTIFIKATE Bei den Zertifikaten, die im Rahmen dieses Basisprospekts (sowie nach Maßgabe der jeweiligen Endgültigen Bedingungen) ausgegeben werden können, handelt es sich um Zertifikate ohne Einlösungsbetrag am Ende der Laufzeit der Zertifikate. Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate gewähren dem Anleger einen Anspruch auf Zahlungen von Zeit-Rentenbeträgen an in den Emissionsbedingungen festgelegten Zeit-Rentenzahltagen. Die Höhe der zahlbaren ZeitRentenbeträge wird nach einer in den Emissionsbedingungen festgelegten Formel berechnet und hängt vom Referenzkurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Basiswert an den jeweiligen Bewertungstagen ab. Eine etwaige positive Wertentwicklung des Referenzkurses des Basiswerts nach dem letzten Bewertungstag hat keinen Einfluss auf die Höhe der Zeit-Rentenbeträge für die restliche Laufzeit des Zertifikats. In jedem Fall entspricht die Höhe der Zeit-Rentenbeträge jedoch mindestens dem in den Emissionsbedingungen festgelegten Mindestbetrag. Außer den an den jeweiligen Zeit-Rentenzahltagen zahlbaren Zeit-Rentenbeträge erfolgen keine weiteren Zahlungen unter dem Zertifikat. BESTEUERUNG Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit den Zertifikaten sind von den Inhabern der Zertifikate zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin ist berechtigt, von Zahlungen, die im Zusammenhang mit den Zertifikatenanfallen, Steuern, Gebühren und/oder Abgaben in Abzug zu bringen, die von den Inhabern der Zertifikate nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu zahlen sind. Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Derzeit unterliegt die (als Emittentin der Zertifikate und nicht als auszahlende Stelle im Sinne des deutschen Steuerrechts auftretende) Emittentin keiner rechtlichen Verpflichtung, deutsche Quellensteuer von Zins-, Nennbetrag und Ertragszahlungen im Zusammenhang mit der Einlösungen der Zertifikate oder in Zusammenhang mit regelmäßigen Zahlungen an einen Inhaber von Zertifikaten abzuziehen oder einzubehalten. Darüber hinaus unterliegen Einkünfte und Kapitalerträge im Zusammenhang mit bestimmten Emissionen von Zertifikaten gegebenenfalls der deutschen Einkommensteuer. Die steuerliche Situation kann sich aufgrund zukünftiger Gesetzesänderungen ändern. Potenziellen Anlegern wird geraten, hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in die Zertifikate ihre eigenen Berater hinzuzuziehen, wobei auch die Steuervorschriften im Wohnsitzland oder angenommenen Wohnsitzland des Anlegers zu berücksichtigen sind. [ggf. Bezugnahme auf weitere steuerliche Bestimmungen] 36 VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN Verkaufsbeschränkungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Die Zertifikate dürfen in jedem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR"), der Richtlinie 2003/71/EG (die "Prospektrichtlinie") umgesetzt hat (jeweils ein "Relevanter Mitgliedstaat"), ab dem Datum des Inkrafttretens (einschließlich) der jeweiligen Umsetzung in dem Relevanten Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden, soweit dies nach geltendem Recht und den sonstigen Vorschriften zulässig ist und soweit (a) das Öffentliche Angebot innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach der Veröffentlichung des von der BaFin gemäß WpPG genehmigten Prospekts beginnt oder stattfindet und, falls die Zertifikate in einem Relevanten Mitgliedstaat außerhalb Deutschlands angeboten werden, die Genehmigung der zuständigen Behörde in dem Relevanten Mitgliedstaat gemäß § 18 WpPG mitgeteilt wurde; oder (b) eine der Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2 WpPG Anwendung findet oder, im Falle eines Angebots außerhalb Deutschlands, nach Maßgabe des umsetzenden Gesetzes des Relevanten Mitgliedstaats, in dem das Öffentliche Angebot stattfinden soll, eine Befreiung von der Prospekterstellungspflicht vorliegt. "Öffentliches Angebot" bezeichnet (i) eine Mitteilung an Personen ein jeglicher Form und über jegliches Medium, die ausreichende Angaben zu den Bedingungen des Angebots und den angebotenen Zertifikaten enthält, um es einem Anleger zu ermöglichen, eine Entscheidung über den Erwerb oder die Zeichnung der betreffenden Zertifikate zu treffen, sowie (ii) jegliche weiteren Angaben, die in dem umsetzenden Gesetz des Relevanten Mitgliedstaats, in dem das Öffentliche Angebot stattfinden soll, näher definiert sind. In einem EWR-Mitgliedstaat, der die Prospektrichtlinie nicht umgesetzt hat, dürfen die Zertifikate nur innerhalb oder ausgehend von der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats öffentlich angeboten werden, soweit dies nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften geschieht. Die Emittentin hat keine Schritte unternommen und wird keine Schritte unternehmen, die darauf abzielen, eine Gesetzeskonformität des Öffentlichen Angebots der Zertifikate oder ihres Besitzes oder der Vermarktung von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Zertifikate in der betreffenden Rechtsordnung zu erreichen, soweit hierfür besondere Maßnahmen erforderlich sind. Verkaufsbeschränkungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums In einem Land außerhalb des EWR dürfen die Zertifikate in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Rechtsordnung des betreffenden Landes öffentlich angeboten werden, soweit dies nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften geschieht und soweit die Emittentin in diesem Zusammenhang keine Verpflichtungen eingeht. Die Emittentin hat keine Schritte unternommen und wird keine Schritte unternehmen, die darauf abzielen, eine Gesetzeskonformität des Öffentlichen Angebots der Zertifikate oder ihres Besitzes oder der Vermarktung von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Zertifikate in der betreffenden Rechtsordnung zu erreichen, soweit hierfür besondere Maßnahmen erforderlich sind. Verkaufsbeschränkungen in den USA Die Zertifikate sind und werden nicht gemäß dem United States Securities Act of 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung (das "US-Wertpapiergesetz") registriert und dürfen nicht in den Vereinigten Staaten sowie (außer im Rahmen bestimmter Transaktionen, die von den Registrierungsbestimmungen des US-Wertpapiergesetzes befreit sind oder diesen nicht unterliegen) an oder für Rechnung oder zugunsten von US-Personen verkauft oder angeboten 37 werden. Den in diesem Absatz verwendeten Begriffen kommt die ihnen in Regulation S unter dem US-Wertpapiergesetz zugewiesene Bedeutung zu. Zertifikate in Inhaberform unterliegen den US-Steuerbestimmungen und dürfen (außer im Rahmen bestimmter Transaktionen, die gemäß den US-Steuerbestimmungen zulässig sind) nicht in den Vereinigten Staaten oder ihren Besitzungen oder an US-Personen angeboten, verkauft oder geliefert werden. Den in diesem Absatz verwendeten Begriffen kommt die ihnen im U.S. Internal Revenue Code of 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie den darunter erlassenen Verordnungen zugewiesene Bedeutung zu. Bis zum Ablauf von 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots der Zertifikate kann das Angebot oder der Verkauf der Zertifikate innerhalb der Vereinigten Staaten durch einen Händler (unabhängig davon, ob dieser an dem Angebot teilnimmt oder nicht) gegen die Registrierungsbestimmungen des US-Wertpapiergesetzes verstoßen, falls das Angebot oder der Verkauf nicht im Rahmen einer bestehenden Registrierungsbefreiung unter dem USWertpapiergesetz erfolgt. 38 Die in den folgenden Emissionsbedingungen durch Platzhalter gekennzeichneten Auslassungen werden in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen ergänzt; Angaben in eckigen Klammern können gegebenenfalls entfallen. EMISSIONSBEDINGUNGEN §1 Form 1. Die Besicherten-Zeit-Rente-Zertifikate [einer jeden Serie] (die "Zertifikate") der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, (die "Emittentin") werden [jeweils] durch ein Inhaber-Sammelzertifikat (das "Sammelzertifikat") verbrieft, das bei der [Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main] [Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, als Common Depository für Clearstream Banking, société anonyme, Luxembourg und Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiberin der Euroclear-Systems] (das "Clearing System"), hinterlegt ist. 2. Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Der Anspruch der Inhaber von Zertifikaten (die "Zertifikatsinhaber") auf Lieferung effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen. Den Zertifikatsinhabern stehen Miteigentumsanteile an dem Sammelzertifikat zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen des Clearing Systems übertragen werden können. Im Effektengiroverkehr sind die Zertifikate in Einheiten von [einem][●] Zertifikat[en] oder einem ganzzahligen Vielfachen davon übertragbar. 3. Die Globalurkunde ist nur wirksam, wenn sie die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin trägt. 4. Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber weitere Zertifikate mit im wesentlichen gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Zertifikaten zu einer einheitlichen Serie von Zertifikaten konsolidiert werden und ihr Gesamtvolumen erhöhen. Der Begriff "Zertifikate" umfasst im Falle einer solchen Konsolidierung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate. §2 Definitionen [1.] Alternative: Für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gelten, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach diesen Emissionsbedingungen, die folgenden Begriffsbestimmungen: Wenn der Basiswert eine Aktie ist ["Basiswert" ist das in Absatz 2. genannte Wertpapier (die "Aktie").] ["Basiswert" ist [die [●-]Aktie][der/die/das [Wertpapier]] der [Gesellschaft] (ISIN ●) (die "Aktie").] "Bewertungstag[e]" [ist der] [sind die] [●]. Wenn an einem Bewertungstag der Referenzkurs der Aktie an der Maßgeblichen Börse nicht festgestellt und veröffentlicht wird oder an einem Bewertungstag eine Marktstörung vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Börsengeschäftstag 39 verschoben, an dem ein Referenzkurs der Aktie an der Maßgeblichen Börse wieder festgestellt und veröffentlicht wird und an dem keine Marktstörung vorliegt. Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung ein Bewertungstag [um drei Börsengeschäftstage][entsprechende andere Bestimmung einfügen] verschoben und wird auch an diesem Tag kein Referenzkurs der Aktie an der Maßgeblichen Börse festgestellt und veröffentlicht oder liegt auch an diesem Tag eine Marktstörung vor, dann gilt dieser Tag als Bewertungstag, und die Emittentin wird den Referenzkurs der Aktie nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten festlegen und gemäß § 12 bekannt machen. "Börsengeschäftstag" ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse üblicherweise geöffnet ist und an dem die Maßgebliche Börse sowie die Maßgebliche Terminbörse (§ 5 Absatz 4.) während ihrer jeweiligen regulären Handelszeiten für den Handel geöffnet sind, auch wenn der Handel an der Maßgeblichen Börse bzw. Maßgeblichen Terminbörse vor dem üblichen Börsenschluss geschlossen wird. Ein nachbörslicher Handel oder andere Handelsaktivitäten außerhalb der regulären Handelszeiten bleiben unberücksichtigt. "Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder Einschränkung des Handels (a) der Aktie an der Maßgeblichen Börse oder (b) von auf die Aktie bezogenen Options- oder Terminkontrakten an der Maßgeblichen Terminbörse (falls solche Options- oder Terminkontrakte an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelt werden), sofern diese Aussetzung oder Einschränkung nach billigem Ermessen der Emittentin (§ 315 BGB) wesentlich ist. Das Vorliegen einer Marktstörung wird nach § 12 bekannt gemacht. Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert. ["Maßgebliche Börse" ist die in Absatz 2. genannte Börse.] ["Maßgebliche Börse" ist die [entsprechende Börse einfügen].] "Referenzkurs" ist der [an einem Tag zuletzt festgestellte und veröffentlichte Kurs (Schlusskurs) der Aktie an der Maßgeblichen Börse][entsprechende andere Bestimmung einfügen]. Alternative: Wenn der Basiswert ein Index ist "Basiswert" ist der von [Indexsponsor] (der "Indexsponsor") festgestellte und veröffentlichte ●-Index [(ISIN ●)] (der "Index"). "Bewertungstag[e]" [ist der] [sind die] [●]]. Wenn an einem Bewertungstag der Referenzkurs des Index nicht festgestellt und veröffentlicht wird oder an einem Bewertungstag eine Marktstörung vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Indexgeschäftstag verschoben, an dem ein 40 Referenzkurs des Index vom Indexsponsor wieder festgestellt und veröffentlicht wird und an dem keine Marktstörung vorliegt. Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag [um drei Indexgeschäftstage][entsprechende andere Bestimmung einfügen] verschoben und wird auch an diesem Tag kein Referenzkurs des Index festgestellt und veröffentlicht oder liegt auch diesem Tag eine Marktstörung vor, dann gilt dieser Tag als Bewertungstag, und die Emittentin wird den Referenzkurs des Index nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten festlegen und gemäß § 12 bekannt machen. "Indexgeschäftstag" ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse üblicherweise geöffnet ist und an dem der Indexsponsor üblicherweise den Index berechnet und veröffentlicht. "Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels der im Index enthaltenen [Wertpapiere an den Wertpapierbörsen oder Handelssystemen][Terminkontrakte oder Optionskontrakte], deren Kurse für die Berechnung des Index herangezogen werden [oder die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels von auf den Index bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der Terminbörse mit dem größten Handelsvolumen in auf den Index bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten], sofern diese Aussetzung oder Einschränkung nach billigem Ermessen der Emittentin (§ 315 BGB) wesentlich ist. Das Vorliegen einer Marktstörung wird nach § 12 bekannt gemacht. Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert. "Referenzkurs" ist der [an einem Tag vom Indexsponsor zuletzt festgestellte und veröffentlichte Kurs (Schlusskurs)][entsprechende andere Bestimmung einfügen] des Index. Alternative: Wenn der Basiswert ein Edelmetall ist "Basiswert" ist [Edelmetall] (das "Edelmetall"). "Bewertungstag[e]" [ist der] [sind die] [●]. Wenn an einem Bewertungstag der Referenzkurs des Edelmetalls nicht festgestellt und veröffentlicht wird oder an einem Bewertungstag eine Marktstörung vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, an dem ein Referenzkurs des Edelmetalls wieder festgestellt und veröffentlicht wird und an dem keine Marktstörung vorliegt. "Geschäftstag" ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse üblicherweise geöffnet ist und an dem [ein "Londoner Banken-Fixing" (spot fixing) für das Edelmetall üblicherweise durchgeführt wird] [entsprechende andere Bestimmung einfügen]. 41 "Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder Einschränkung des Handels des Edelmetalls am Interbankenmarkt für Edelmetalle oder die Aussetzung oder Einschränkung des Handels von auf den Preis des Edelmetalls bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der Maßgeblichen Terminbörse (§ 5 Absatz 3.), sofern diese Aussetzung oder Einschränkung nach billigem Ermessen der Emittentin (§ 315 BGB) wesentlich ist. Das Vorliegen einer Marktstörung wird nach § 12 bekannt gemacht. Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert. "Referenzkurs" ist [der erste am Bewertungstag auf der [Bildschirmseite] (oder einer diese ersetzenden Seite) als "Londoner Banken-Fixing" in USD veröffentlichte Kassakurs (spot fixing) für eine Feinunze (fine troy ounce, 31,1035 g) des Edelmetalls][entsprechende andere Bestimmung einfügen]. Alternative: Wenn der Basiswert ein Wechselkurs ist "Basiswert" ist der [Wechselkurs]-Kurs. "Bewertungstag" [ist der] [sind die] [●]. "Geschäftstag" ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse üblicherweise geöffnet ist und an dem die EZB üblicherweise ein Fixing für EUR/● durchführt. "Referenzkurs" ist der auf der Reuters-Seite [ECB37][●] als "Referenzkurs der Europäischen Zentralbank" veröffentlichte EUR/●-Durchschnittskurs am Bewertungstag (der "Basiswert"). Sollte ein solcher Kurs nicht mehr auf der Reuters-Seite [ECB37][●], sondern auf einer anderen Seite (die "Ersatzseite") veröffentlicht werden, so ist der Referenzkurs der auf der Ersatzseite veröffentlichte EUR/●-Durchschnittskurs. Die Emittentin wird die Ersatzseite gemäß § 12 bekannt machen. Sollte die Ermittlung eines EUR/●-Durchschnittskurses als "Referenzkurs der Europäischen Zentralbank" dauerhaft eingestellt werden, so wird die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) einen anderen EUR/●-Kurs für die Bestimmung des Referenzkurses festlegen und gemäß § 12 bekannt machen. Sollte am Bewertungstag der als "Referenzkurs der Europäischen Zentralbank" ermittelte EUR/•-Durchschnittskurs auf der Reuters-Seite ECB37 oder einer diese ersetzenden Seite nicht veröffentlicht werden und die Emittentin keinen anderen EUR/•-Kurs als Referenzkurs festgelegt haben, so gilt der am International Interbank Spot Market tatsächlich gehandelte Kurs für EUR 1,00 in [USD][•] am Bewertungstag gegen 14.15 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) als Referenzkurs. 42 Für alle Basiswerte anwendbar ["Anfänglicher Kurs" ist der in Absatz 2. genannte Betrag.] [Der "Anfängliche Kurs" beträgt [● Indexpunkte]] [[EUR][USD][●] ●]. [Die „Anzahl der Zeitrentenzahltage“ beträgt [●]] "Zeit-Rentenzahltag" ist [jeweils der] [●] [die [Daten]]. "Emissionstag" ist der [Datum]. [Der "Mindestbetrag" entspricht dem in Absatz 2. genannten Betrag.] [Der "Mindestbetrag" entspricht [EUR ●][USD ●][●].] ["Zahlungsgeschäftstag" ist ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET-System) sowie das Clearing System Zahlungen in EUR abwickeln.] ["Zahlungsgeschäftstag" ist ein Tag, an dem die Geschäftsbanken und Devisenmärkte in New York sowie das Clearing System Zahlungen in USD abwickeln.] [zusätzliche oder andere produktspezifische Definitionen einschließlich zusätzliche oder andere Basiswerte einfügen] Dieser Absatz 2. ist anwendbar im Falle einer Serie von Zertifikaten. [2. Für jede Serie von Besicherten-Zeit-Rente-Zertifikaten [gelten für die Begriffe [entsprechende Bestimmungen einfügen] die in der nachstehenden Tabelle genannten Angaben: [Tabelle einfügen] §3 Zeit-Rentenzahlung Dieser Absatz 1 ist nur anwendbar wenn ein Averaging stattfindet. An den jeweiligen Zeit-Rentenzahltagen erfolgt [vorbehaltlich § 5] die Zahlung eines Betrages in EUR je Zertifikat (der "Zeit-Rentenbetrag"), der gemäß der folgenden Formel berechnet wird: Basiswert AVG 1 ZR = [EUR •][•]1 + p * max − 1;0 * Basiswert 0 ZRZ wobei ZR = der gegebenenfalls auf den nächsten Cent (EUR 0,01) kaufmännisch auf- oder abgerundete ZeitRentenbetrag pro Zertifikat p = [●] [Die von der Emittentin am festgelegte Partizipationsfaktor] ZRZ = Anzahl der Zeit-Rentenzahltage 43 Emissionstag Dieser Absatz 1 ist nur anwendbar wenn kein Averaging stattfindet. 1. BasiswertAVG = das Arithmetische Mittel der Referenzkurse des Basiswerts an den Bewertungstagen Basiswert0 = der Anfängliche Kurs des Basiswerts max = bedeutet den höheren der beiden (durch Semikolon getrennten) Werte in der unmittelbar nachfolgenden Klammer An den jeweiligen Zeit-Rentenzahltagen erfolgt [vorbehaltlich § 5] die Zahlung eines Betrages in EUR je Zertifikat (der "Zeit-Rentenbetrag"), der gemäß der folgenden Formel berechnet wird: Basiswert AVG 1 ZR = [EUR •][•]1 + p * max − 1;0 * Basiswert 0 ZRZ wobei ZR = der gegebenenfalls auf den nächsten Cent (EUR 0,01) kaufmännisch auf- oder abgerundete ZeitRentenbetrag pro Zertifikat p = [●] [Die von der Emittentin am festgelegte Partizipationsfaktor] ZRZ = Anzahl der Zeit-Rentenzahltage Basiswertt = der Referenzkurs des Basiswerts am Bewertungstag Basiswert0 = der Anfängliche Kurs des Basiswerts max = bedeutet den höheren der beiden (durch Semikolon getrennten) Werte in der unmittelbar nachfolgenden Klammer Emissionstag Für die Berechnungen gemäß diesen Emissionsbedingungen entspricht jeweils ein Indexpunkt [Währung] ●. Diesen Absatz gegebenenfalls bei einem Index einfügen. Der Zeit-Rentenbetrag entspricht in jedem Fall mindestens dem Mindestbetrag. [zusätzliche oder andere produktspezifische Möglichkeiten der Vergütung einfügen] §4 Zahlungen 1. Sämtliche gemäß den Emissionsbedingungen zahlbaren Beträge sind der Zahlstelle (§ 10) mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge an den in diesen Emissionsbedingungen genannten Terminen dem Clearing System zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die 44 Zertifikatsinhaber überweist. 2. Falls eine Zahlung gemäß den Emissionsbedingungen an einem Tag zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Zertifikatsinhabern weder ein Anspruch auf Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser zeitlichen Verschiebung zu. 3. Alle Zahlungen unterliegen jeweils den anwendbaren Steuer- und sonstigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. §5 Anpassungen [; Kündigung durch die Emittentin] Alternative: Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate bezogen auf Aktien 1. Im Fall eines Anpassungsereignisses oder eines Außergewöhnlichen Ereignisses (beide wie nachstehend definiert) ist die Emittentin berechtigt, die Emissionsbedingungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorschriften anzupassen. Im Fall eines Außergewöhnlichen Ereignisses ist die Emittentin darüber hinaus berechtigt, die Zertifikate (anstelle einer Anpassung der Emissionsbedingungen) unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorschriften durch Bekanntmachung gemäß § 12 mit einer Frist von sieben Zahlungsgeschäftstagen zu einem Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen, sofern eine Anpassung nicht möglich oder der Emittentin nicht zumutbar ist. Eine Teilkündigung ist ausgeschlossen. Die Emittentin ist jedoch weder zur Vornahme von Anpassungen noch zu einer Kündigung verpflichtet. a) Anpassungen der Emissionsbedingungen nimmt die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt die Emittentin Anpassungen von Termin- oder Optionskontrakten auf die Aktie, die die Maßgebliche Terminbörse (wie nachstehend definiert) vorgenommen hat oder vornehmen würde, wenn entsprechende Termin- oder Optionskontrakte dort gehandelt würden. Jegliche der vorgenannten Anpassungen können sich u.a. auf [den Anfänglichen Kurs] [bzw]. den [Partizipationsfaktorden Basiswert0] [den Partizipationsfaktor] [●] beziehen und insbesondere auch dazu führen, dass die Aktie durch eine andere Aktie oder anderes Wertpapier, einen Wertpapierkorb und/oder einen Barbetrag ersetzt wird oder eine andere Börse als Maßgebliche Börse bestimmt wird. Die Emittentin ist berechtigt, unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze, auch andere Anpassungen durchzuführen. Anpassungen und Festlegungen treten zu dem von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt in Kraft, wobei (für den Fall, dass die Emittentin Anpassungen berücksichtigt, wie sie von der Maßgeblichen Terminbörse vorgenommen werden oder würden) die Emittentin auch berücksichtigt, wann entsprechende Anpassungen der an der Maßgeblichen Terminbörse auf die Aktie gehandelten Optionsoder Terminkontrakte in Kraft treten bzw. in Kraft treten würden, falls diese dort gehandelt würden. 45 Anpassungen und Festlegungen sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens werden durch die Emittentin gemäß § 12 bekannt gemacht. b) Hat die Emittentin die Zertifikate wegen des Vorliegens eines Außergewöhnlichen Ereignisses gekündigt, werden die Zertifikate am Kündigungstermin zu einem Kündigungsbetrag je Zertifikat (der "Kündigungsbetrag") eingelöst. Der Kündigungsbetrag wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt und gemäß § 12 bekannt gemacht. Die Rechte aus den Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrags. 2. Ein "Anpassungsereignis" liegt vor: a) bei folgenden Maßnahmen des Emittenten der Aktie (die "Gesellschaft"): Kapitalerhöhungen durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, Ausgabe von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten auf die Aktie, Ausschüttungen von Sonderdividenden, Aktiensplits oder sonstige Teilungen, Zusammenlegung oder Gattungsänderung der Aktie; b) bei der Abspaltung oder Ausgliederung eines Unternehmensteils der Gesellschaft in der Weise, dass ein neues selbstständiges Unternehmen entsteht oder der Unternehmensteil von einem dritten Unternehmen aufgenommen wird; c) bei der Anpassung von an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelten Options- oder Terminkontrakten auf die Aktie bzw. im Fall der Ankündigung einer solchen Anpassung; oder d) bei Vorliegen eines anderen, den vorgenannten Ereignissen in seinen Wirkungen wirtschaftlich vergleichbaren Ereignisses. 3. Ein "Außergewöhnliches Ereignis" liegt vor: a) bei einem Übernahmeangebot, d.h. bei einem Angebot zur Übernahme oder zum Tausch oder einem sonstigen Angebot oder einer sonstigen Handlung einer natürlichen oder juristischen Person, das bzw. die dazu führt, dass die natürliche oder juristische Person durch Umtausch oder in sonstiger Weise mehr als 10 % der umlaufenden Aktien kauft, anderweitig erwirbt oder ein Recht zum Erwerb dieser Aktien erlangt; die Feststellung eines solchen Ereignisses erfolgt durch die Emittentin auf der Grundlage von Anzeigen an die zuständigen Behörden oder anderer von der Emittentin als relevant erachteter Informationen; b) bei Einstellung des Handels oder der vorzeitigen Abrechnung von Options- oder Terminkontrakten auf die Aktie an der Maßgeblichen Terminbörse bzw. bereits im Fall der Ankündigung eines solchen Ereignisses; c) bei der Einstellung der Börsennotierung der Aktie an der Maßgeblichen Börse aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung oder aus einem sonstigen Grund, oder der Ankündigung der Maßgeblichen Börse oder Bekanntwerden der Absicht der Gesellschaft, dass die Börsennotierung der Aktie mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wird und die Aktie nicht in unmittelbarem 46 zeitlichem Zusammenhang nach der Einstellung wieder an einer anderen der bisherigen Maßgeblichen Börse gleichwertigen Börse (einschließlich des Börsensegments, sofern vorhanden) zugelassen, gehandelt oder notiert wird; d) wenn die Emittentin und/oder die mit der Emittentin verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) nicht in der Lage sind, unter Aufwendung wirtschaftlich zumutbarer Bemühungen (i) Geschäfte oder Anlagen abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, aufrecht zu erhalten, aufzulösen, zu erwerben oder zu veräußern, die erforderlich sind, um das Risiko der Emittentin aus der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten abzusichern, oder (ii) die Erlöse aus derartigen Geschäften oder Anlagen zu realisieren, wieder zu gewinnen oder zu transferieren; e) wenn alle Aktien oder alle wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht, enteignet oder in sonstiger Weise auf staatliche Stellen, Behörden oder Einrichtungen übertragen werden müssen; f) wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines nach dem für die Gesellschaft anwendbaren Recht vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt wird; oder g) bei Vorliegen eines anderen, den vorgenannten Ereignissen in seinen Wirkungen wirtschaftlich vergleichbaren Ereignisses. 4. "Maßgebliche Terminbörse" bezeichnet die Börse mit dem größten Handelsvolumen von Options- oder Terminkontrakten auf die Aktie. Werden an keiner Börse Options- oder Terminkontrakte auf die Aktie gehandelt, ist die Maßgebliche Terminbörse die Börse mit dem größten Handelsvolumen von Options- oder Terminkontrakten auf Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in demselben Land haben, in dem die Gesellschaft der Aktie ihren Sitz hat. Gibt es in dem Land, in dem die Gesellschaft der Aktie ihren Sitz hat, keine Terminbörse, an der Options- oder Terminkontrakte auf die Aktie gehandelt werden, bestimmt die Emittentin die Maßgebliche Terminbörse nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und wird dies nach § 12 bekannt machen. [zusätzliche oder andere Bestimmungen hinsichtlich der Anpassungen einfügen] Alternative: Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate bezogen auf Indizes 1. Wird der Index nicht mehr vom Indexsponsor, sondern von einer anderen geeigneten Person, Gesellschaft oder Institution (der "Nachfolgesponsor") berechnet und veröffentlicht, so wird der ZeitRentenbetrag auf der Grundlage des vom Nachfolgesponsor berechneten und veröffentlichten Index berechnet. Jede in diesen Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Indexsponsor gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgesponsor. 2. Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, legt die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest, welcher Index künftig für die Berechnung des ZeitRentenbetrages zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"). Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß § 12 bekannt gemacht. Jede in diesen 47 Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. dieser Absatz 3. ist nur anwendbar bei Aktienindizes [3. Für den Fall, dass der Eintritt eines Anpassungsereignisses in Hinblick auf eine der im Index enthaltenen Aktien einen wesentlichen Einfluss auf den Kurs des Index hat, ist die Emittentin berechtigt, die Emissionsbedingungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. Anpassungen werden gemäß § 12 bekannt gemacht und können können sich u.a. auf [den Anfänglichen Kurs] [bzw]. den [Partizipationsfaktorden Basiswert0] [den Partizipationsfaktor] [●] beziehen. Anpassungen erfolgen mit Wirkung zu dem Tag, an dem sich das jeweilige Anpassungsereignis in Hinblick auf die im Index enthaltenen Aktien auf den Kurs des Index auswirkt. Ein "Anpassungsereignis" liegt vor: a) bei Ersetzung des Index durch einen Nachfolgeindex gemäß Absatz 2.; b) bei folgenden Maßnahmen einer der Gesellschaften, deren Aktien im Index enthalten sind: Kapitalerhöhungen durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, Ausgabe von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten auf die Aktie, Ausschüttungen von Sonderdividenden, Aktiensplits oder sonstige Teilungen, Zusammenlegung oder Gattungsänderung der Aktie; c) bei der Abspaltung oder Ausgliederung eines Unternehmensteils einer der Gesellschaften, deren Aktien im Index enthalten sind, so dass ein neues selbstständiges Unternehmen entsteht oder der Unternehmensteil von einem dritten Unternehmen aufgenommen wird; d) bei der Anpassung von an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelten Options- oder Terminkontrakten auf eine im Index enthaltene Aktie bzw. im Fall der Ankündigung einer solchen Anpassung; e) bei einem Übernahmeangebot, d.h. bei einem Angebot zur Übernahme oder zum Tausch oder einem sonstigen Angebot oder einer sonstigen Handlung einer natürlichen oder juristischen Person, das bzw. die dazu führt, dass die natürliche oder juristische Person durch Umtausch oder in sonstiger Weise mehr als 10 % der umlaufenden Aktien einer der Gesellschaften, deren Aktien im Index sind, kauft, anderweitig erwirbt oder ein Recht zum Erwerb dieser Aktien erlangt; die Feststellung eines solchen Ereignisses erfolgt durch die Emittentin auf der Grundlage von Anzeigen an die zuständigen Behörden oder anderer von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) als relevant erachteter Informationen; f) bei Einstellung des Handels oder der vorzeitigen Abrechnung von Options- oder Terminkontrakten auf eine der im Index enthaltene Aktie oder auf den Index selbst bzw. im Fall der Ankündigung eines solchen Ereignisses; g) bei der Einstellung der Börsennotierung einer der im Index enthaltenen Aktie an der Börse, deren Kurse zur Berechnung des Index herangezogen werden, aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung oder aus einem sonstigen Grund, oder der Ankündigung dieser Börse oder Bekanntwerden der Absicht der Gesellschaft, deren Aktien im Index enthalten sind, dass die 48 Börsennotierung der betreffenden Aktie mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wird und die Aktie nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach der Einstellung wieder an einer anderen der bisherigen Börse gleichwertigen Börse (einschließlich des Börsensegments, sofern vorhanden) zugelassen, gehandelt oder notiert wird; h) wenn die Emittentin und/oder die mit der Emittentin verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) nicht in der Lage sind, unter Aufwendung wirtschaftlich zumutbarer Bemühungen (i) Geschäfte oder Anlagen abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, aufrecht zu erhalten, aufzulösen, zu erwerben oder zu veräußern, die erforderlich sind, um das Risiko der Emittentin aus der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten abzusichern, oder (ii) die Erlöse aus derartigen Geschäften oder Anlagen zu realisieren, wieder zu gewinnen oder zu transferieren; i) wenn alle Aktien einer der im Index enthaltenen Gesellschaften oder alle wesentlichen Vermögenswerte einer der Gesellschaften, deren Aktien im Index enthalten sind, verstaatlicht, enteignet oder in sonstiger Weise auf staatliche Stellen, Behörden oder Einrichtungen übertragen werden müssen; j) wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines nach dem jeweils anwendbaren Recht vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen einer der Gesellschaften, deren Aktien im Index enthalten sind, gestellt wird; oder k) bei Vorliegen eines anderen, den vorgenannten Ereignissen in seinen Wirkungen wirtschaftlich vergleichbaren Ereignisses.] [3.][4.] Ist (i) die Festlegung eines Nachfolgeindex nach Absatz 2. nicht möglich oder der Emittentin nicht zumutbar, oder (ii) nimmt der Indexsponsor nach dem Emissionstag eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index vor oder verändert der Indexsponsor den Index auf irgendeine andere Weise wesentlich (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der dem Index zugrunde gelegten Aktien, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen vorgesehen ist), kann die Emittentin (a) für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des Index Sorge tragen oder (b) die Zertifikate mit einer Frist von sieben Zahlungsgeschäftstagen zu einem Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") durch Bekanntmachung gemäß § 12 kündigen. [4.][5.] Hat die Emittentin die Zertifikate gemäß Absatz 4. gekündigt, werden die Zertifikate am Kündigungstermin zu einem Kündigungsbetrag je Zertifikat (der ”Kündigungsbetrag”) eingelöst. Der Kündigungsbetrag wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt und gemäß § 12 bekannt gemacht. Die Rechte aus den Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrags. [zusätzliche oder andere Bestimmungen hinsichtlich der Anpassungen einfügen] 49 Alternative: Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate bezogen auf Edelmetalle 1. Im Fall eines Außergewöhnlichen Ereignisses (wie nachstehend definiert) ist die Emittentin berechtigt, die Emissionsbedingungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorschriften anzupassen. Im Fall eines Außergewöhnlichen Ereignisses ist die Emittentin darüber hinaus berechtigt, die Zertifikate (anstelle einer Anpassung der Emissionsbedingungen) unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorschriften durch Bekanntmachung gemäß § 12 mit einer Frist von sieben Zahlungsgeschäftstagen zu einem Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen, sofern eine Anpassung nicht möglich oder der Emittentin nicht zumutbar ist. Eine Teilkündigung ist ausgeschlossen. Die Emittentin ist jedoch weder zur Vornahme von Anpassungen noch zu einer Kündigung verpflichtet. a) Anpassungen der Emissionsbedingungen nimmt die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt die Emittentin Anpassungen von Termin- oder Optionskontrakten auf das Edelmetall, die die Maßgebliche Terminbörse vorgenommen hat oder vornehmen würde, wenn entsprechende Termin- oder Optionskontrakte dort gehandelt würden. Jede der vorgenannten Anpassungen kann sich u.a. auf [den Anfänglichen Kurs] [bzw]. den [Partizipationsfaktorden Basiswert0] [den Partizipationsfaktor] [●] beziehen und insbesondere auch dazu führen, dass die Definition des Referenzkurses geändert wird. Die Emittentin ist berechtigt, unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze, auch andere Anpassungen durchzuführen. Anpassungen und Festlegungen treten zu dem von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt in Kraft, wobei (für den Fall, dass die Emittentin Anpassungen berücksichtigt, wie sie von der Maßgeblichen Terminbörse vorgenommen werden oder würden) die Emittentin auch berücksichtigt, wann entsprechende Anpassungen der an der Maßgeblichen Terminbörse auf das Edelmetall gehandelten Options- oder Terminkontrakte in Kraft treten bzw. in Kraft treten würden, falls diese dort gehandelt würden. Anpassungen und Festlegungen sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens werden durch die Emittentin gemäß § 12 bekannt gemacht. b) Hat die Emittentin die Zertifikate wegen des Vorliegens eines Außergewöhnlichen Ereignisses gekündigt, werden die Zertifikate am Kündigungstermin zu einem Kündigungsbetrag je Zertifikat (der "Kündigungsbetrag") eingelöst. Der Kündigungsbetrag wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt und gemäß § 12 bekannt gemacht. Die Rechte aus den Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrags. 2. Ein "Außergewöhnliches Ereignis" liegt vor: a) wenn seit dem Emissionstag bei der zur Berechnung des Preises des Edelmetalls verwendeten Grundlage (z.B. betr. der Menge, Qualität oder Währung) und/oder Methode eine wesentliche Änderung eingetreten ist; b) bei der Anpassung von Edelmetall-Kontrakten an der Maßgeblichen 50 Terminbörse bzw. im Fall der Ankündigung einer solchen Anpassung; c) bei der Einführung, Aufhebung oder Veränderung einer Steuer, die auf das Edelmetall erhoben wird, sofern sich dies auf den Preis des Edelmetalls auswirkt und sofern diese Einführung, Aufhebung oder Veränderung nach dem Emissionstag erfolgt; d) wenn die Emittentin und/oder die mit der Emittentin verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) nicht in der Lage sind, unter Aufwendung wirtschaftlich zumutbarer Bemühungen (i) Geschäfte oder Anlagen abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, aufrecht zu erhalten, aufzulösen, zu erwerben oder zu veräußern, die erforderlich sind, um das Risiko der Emittentin aus der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten abzusichern, oder (ii) die Erlöse aus derartigen Geschäften oder Anlagen zu realisieren, wieder zu gewinnen oder zu transferieren; oder e) bei Vorliegen eines anderen, den vorgenannten Ereignissen in seinen Wirkungen wirtschaftlich vergleichbaren Ereignisses. 3. "Maßgebliche Terminbörse" bezeichnet die Börse mit dem größten Handelsvolumen von Options- oder Terminkontrakten auf den Preis des Edelmetalls. [zusätzliche oder andere Bestimmungen hinsichtlich der Anpassungen einfügen] Alternative: Besicherte-Zeit-Rente-Zertifikate bezogen auf andere Basiswerte [entfällt] [Bestimmungen hinsichtlich der Anpassungen einfügen] §6 Sicherheiten, Verwertungsfall, Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung 1. Die aufgrund dieser Emissionsbedingungen bestehenden Zahlungsansprüche der Zertifikatsinhaber gegen die Emittentin sind nach Maßgabe des als Anlage 1 als Kopie beigefügten Sicherheitentreuhandvertrages (der „Sicherheitentreuhandvertrag") besichert. Der zwischen der Emittentin und Clearstream Banking AG (die „Sicherheitentreuhänderin“) als Sicherheitentreuhänderin zugunsten der Inhaber von bestimmten von der Emittentin begebenen besicherten Zertifikaten abgeschlossene Sicherheitentreuhandvertrag ist integraler Bestandteil dieser Emissionsbedingungen. Im Sicherheitentreuhandvertrag verpflichtet sich die Emittentin, zur Sicherung der dort definierten besicherten Verbindlichkeiten, Wertpapiere an die Sicherheitentreuhänderin zur Sicherheit zu übereignen. Die aufgrund des Sicherheitentreuhandvertrages bestellten Sicherheiten werden von der Sicherheitentreuhänderin entsprechend den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages gehalten bzw. im Sicherungsfall verwertet. 2. Solange die Zertifikate ausstehen, hat die Emittentin sicherzustellen, dass eine Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe eines Sicherheitentreuhandvertrages bestellt ist, der im Wesentlichen dem 51 beigefügten Sicherheitentreuhandvertrag entspricht. 3. Mit Bekanntmachung des Eintritts eines Verwertungsfalles (wie in Ziffer 6.2 des Sicherheitentreuhandvertrages definiert) durch die Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 6.3 des Sicherheitentreuhandvertrages werden die unter den Zertifikaten geschuldeten Zahlungsansprüche durch den Anspruch auf Zahlung des Verwertungsbetrags ersetzt. Der Verwertungsbetrag wird von der Sicherheitentreuhänderin auf Grundlage der angemessenen Marktpreise pro Zertifikat entsprechend Ziffer 6.4 des Sicherheitentreuhandvertrages ermittelt und ebenfalls bekannt gemacht. Nach Eintritt eines Verwertungsfalles wird die Sicherheitentreuhänderin die Sicherheiten gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag verwerten und den von ihr aus der Verwertung der Sicherheiten erlangten Verwertungserlös verwenden, um die Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung des Verwertungsbetrags zu befriedigen. Soweit die Verwertungserlöse nicht ausreichen, um den jedem Zertifikatsinhaber zustehenden Verwertungsbetrag zu zahlen, bestehen keine weitergehenden Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin. Insoweit bleibt jedoch das Recht der Zertifikatsinhaber unberührt, diese weitergehenden Ansprüche auf Zahlung des Verwertungsbetrags gegen die Emittentin geltend zu machen. 4. Die Emittentin ist verpflichtet, Sicherheiten zur Besicherung der Zertifikate nach Maßgabe der Ziffern 4 und 10 des Sicherheitentreuhandvertrages zu stellen. Kommt die Emittentin dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Zahlungsgeschäftstagen nach Eingang einer Benachrichtigung durch die Sicherheitentreuhänderin gemäß § 10.7 des Sicherheitentreuhandvertrages bei der Emittentin nach, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand gemäß § 12 bekanntmachen. Nach erfolgter Bekanntmachung steht den Zertifikatsinhabern ein Einlösungsrecht (das "Vorzeitige Einlösungsrecht") zu dem in § 6 Absatz 6 definierten vorzeitigen Einlösungsbetrag je Zertifikat (der "Vorzeitige Einlösungsbetrag") zu. Das Vorzeitige Einlösungsrecht kann der Zertifikatsinhaber ab der Bekanntmachung dieses Umstands bis zum [fünften] [●] Zahlungsgeschäftstag nach einer weiteren Bekanntmachung durch die Sicherheitentreuhänderin, dass eine Besicherung gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrags erfolgt ist, nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 geltend machen. 5. Um das Einlösungsrecht nach § 6 Absatz 4 geltend zu machen, muss der Zertifikatsinhaber (i) die depotführende Bank anweisen, bei der Zahlstelle (§ 10) eine schriftliche Erklärung auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen einzureichen (die "Einlösungserklärung") und (ii) die Zertifikate, aufschiebend bedingt durch die Zahlung des dem Zertifikatsinhaber nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 zustehenden Vorzeitigen Einlösungsbetrags, an die Emittentin übereignen. Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung ist nichtig, wenn sie nach Ablauf des [fünften] [●] Zahlungsgeschäftstages nach Bekanntmachung durch die Sicherheitentreuhänderin gemäß § 12, dass eine Besicherung der Zertifikate gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrags wieder gegeben ist, eingeht. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von Zertifikaten, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Emittentin aufschiebend bedingt übereigneten 52 Zertifikate ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Zertifikaten als eingereicht. 6. Nach wirksamer Geltendmachung des Einlösungsrechtes wird die Zahlstelle die Einlösungserklärung an die Sicherheitentreuhänderin weiterleiten, die den zahlbaren Vorzeitigen Einlösungsbetrag pro eingelöstes Zertifikat bestimmen wird. Dazu wird die Sicherheitentreuhänderin – nach ihrem Ermessen – eine oder mehrere unabhängige Banken identifizieren, die im Zertifikatemarkt in Deutschland eine führende Rolle einnehmen. Jede dieser Banken wird beauftragt, den angemessenen Marktpreis der vorzeitig eingelösten Zertifikate am [zweiten][●] Zahlungsgeschäftstag nach Zugang der vorzeitigen Einlösungserklärung bei der Zahlstelle und der aufschiebend bedingten Übereignung der Zertifikate an die Emittentin zu bestimmen. Der Vorzeitige Einlösungsbetrag pro Zertifikat ist das arithmetische Mittel der der Sicherheitentreuhänderin von diesen Banken pro Zertifikat mitgeteilten angemessenen Marktpreise. Die Sicherheitentreuhänderin wird der Emittentin den so ermittelten Vorzeitigen Einlösungsbetrag unverzüglich mitteilen. Mit der Zahlung des Vorzeitigen Einlösungsbetrages erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Zertifikaten. 7. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Sicherheitentreuhänderin sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. 8. Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der Zertifikate anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben sind von den Zertifikatsinhabern zu tragen und zu zahlen. 9. Sollte nach Geltendmachung des vorzeitigen Einlösungsrechts durch einen Zertifikatsinhaber, jedoch vor Zahlung des Vorzeitigen Einlösungsbetrags an den Zertifikatsinhaber, ein Verwertungsfall (wie in Ziffer 6.2 des Sicherheitentreuhandvertrags definiert) eintreten, wird die Einlösungserklärung ungültig und der Anspruch des Zertifikatsinhabers auf Zahlung des Vorzeitigen Einlösungsbetrags wird durch den Anspruch auf Zahlung des Verwertungsbetrags nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 ersetzt. §7 Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin 1. Die Sicherheitentreuhänderin ist gemäß Ziffer [15.1] des Sicherheitentreuhandvertrags berechtigt, den Sicherheitentreuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren ordentlich zu kündigen und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen. Dieses Kündigungsrecht kann nur bis fünf Jahre vor der Zahlung des letzten Zeit-Rentenbetrag ausgeübt werden. 2. Eine Kündigung der Sicherheitentreuhänderin gemäß Absatz (1) wird durch die Emittentin unverzüglich nach Maßgabe des [§ 12] bekanntgemacht. 53 3. Im Falle einer Kündigung der Sicherheitentreuhänderin gemäß Absatz (1) wird die Emittentin nach Maßgabe der Ziffer 15.2 des Sicherheitentreuhandvertrags darauf hinwirken, eine neue Sicherheitentreuhänderin zu bestellen. Die Emittentin wird die Idendität der neuen Sicherheitentreuhänderin und den mit ihr abgeschlossenen Sicherheitentreuhandvertrag (soweit die neue Sicherheitentreuhänderin nicht in die Rechte und Pflichten unter dem bestehenden Sicherheitentreuhandvertrag eintritt) unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Kündigungsfrist von fünf Jahren nach Maßgabe des [§11] bekannt machen (die „Ersetzungsbekanntmachung“). 4. Erfolgt eine ordentliche Kündigung der Sicherheitentreuhänderin gemäß § [7] Absatz 1, steht den Zertifikatsinhabern ein vorzeitiges Kündigungsrecht zu, das nach näherer Maßgabe des § [7] Absatz 5 auszuüben ist (das "Vorzeitige Kündigungsrecht"). 5. Um das vorzeitige Kündigungsrecht nach § [7] Absatz 4 geltend zu machen, muss der Zertifikatsinhaber innerhalb der in § 7 Absatz 6 bestimmten Frist (i) die depotführende Bank anweisen, bei der Zahlstelle (§ [9]) eine schriftliche Erklärung auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen einzureichen (die "Vorzeitige Kündigungserklärung") und (ii) die Zertifikate, aufschiebend bedingt durch die Zahlung des dem Zertifikatsinhaber nach Maßgabe des § [7] Absatz 7 zustehenden vorzeitigen Kündigungsbetrags, an die Emittentin übereignen. Die vorzeitige Kündigungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. 6. Eine Vorzeitige Kündigungserklärung ist nur wirksam, wenn sie vor dem Ablauf des [20] Zahlungsgeschäftstages nach der Ersetzungsbekanntmachung nach Maßgabe des § [11] bei der Zahlstelle eingegangen ist. Eine nach diesem Zeitpunkt eingegangene Vorzeitige Kündigungserklärung ist nichtig. Weicht die in der vorzeitigen Kündigungserklärung genannte Zahl von Zertifikaten, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Emittentin aufschiebend bedingt übereigneten Zertifikate ab, so gilt die vorzeitige Kündigungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Zertifikaten als eingereicht. 7. Nach wirksamer Ausübung des Vorzeitigen Kündigungsrechts wird die Zahlstelle die vorzeitige Kündigungserklärung an die Emittentin weiterleiten, die den zahlbaren vorzeitigen Kündigungsbetrag (der „Vorzeitige Kündigungsbetrag“) pro eingelöstes Zertifikat bestimmen wird. Der Vorzeitige Kündigungsbetrag entspricht dem Barwert der noch austehenden Zeit-Rentenbeträgen. Wobei die Zahlstelle zur Berechnung des Barwerts die entsprechenden Zinssätzte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festlegt. . Der Vorzeitige Kündigungsbetrag wird gemäß § [11] bekannt gemacht. Sämtliche Rechte aus den Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des vorzeitigen Kündigungsbetrags. 8. Für den Fall, dass die Emittentin, nachdem eine ordentliche Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe der Ziffer 15.1 des Sicherheitentreuhandvertrags erfolgt ist, innerhalb eines Zeitraums, der drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 7 Absatz (1) endet, keine neue Sicherheitentreuhänderin bestellt hat, werden die Zertifikate zum Ablauf der in § 7 Absatz (1) genannten Kündigungsfrist 54 automatisch gekündigt. Die Zertifikate werden dann zu diesem Termin zu einem außerordentlichen Kündigungsbetrag je Zertifikat (der "Außerordentliche Kündigungsbetrag") eingelöst. Der Außerordentliche Kündigungsbetrag entspricht dem Barwert der noch austehenden Zeit-Rentenbeträgen. Wobei die Zahlstelle zur Berechnung des Barwerts die entsprechenden Zinssätzte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festlegt. Der Außerordentlichen Kündigungsbetrag wird gemäß § [11] bekannt gemacht. Sämtliche Rechte aus den Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des Außerordentlichen Kündigungsbetrags. 9. Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der Zertifikate anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von den Zertifikatsinhabern zu tragen und zu zahlen. §8 Steuern Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit den Zertifikaten sind von den Zertifikatsinhabern zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin ist berechtigt, von im Zusammenhang mit den Zertifikaten seitens des Inhabers fälligen Zahlungen etwaige Steuern, Gebühren und/oder Abgaben nach Maßgabe des vorstehenden Satzes in Abzug zu bringen. §9 Status Die Verpflichtungen aus den Zertifikaten stellen unmittelbare, unbedingte und dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin. § 10 Zahlstelle 1. Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Hauptniederlassung, Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main ist Zahlstelle (die "Zahlstelle"). 2. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, eine andere inländische Bank von internationalem Ansehen als Zahlstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens werden gemäß § 12 bekannt gemacht. 3. Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit. 55 § 11 Schuldnerwechsel 1. Jede andere Gesellschaft kann vorbehaltlich Absatz 2. jederzeit während der Laufzeit der Zertifikate ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber alle Verpflichtungen der Emittentin aus und im Zusammenhang mit den Zertifikaten übernehmen. Die Übernahme und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens werden von der Emittentin gemäß § 12 bekannt gemacht. Bei einer solchen Übernahme folgt die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend "Neue Emittentin" genannt) der Emittentin im Recht nach und tritt in jeder Hinsicht an deren Stelle; sie kann alle sich für die Emittentin aus den Zertifikate ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre die Neue Emittentin in diesen Emissionsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden. Die Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses § 11, jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Emissionsbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den Zertifikaten befreit. Nach dem Wirksamwerden einer solchen Übernahme gilt jede in diesen Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als Bezugnahme auf die Neue Emittentin. 2. 3. Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn a) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Zertifikaten übernimmt; b) sich die Neue Emittentin verpflichtet, jeden Zertifikatsinhaber wegen aller Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm im Zusammenhang mit einer solchen Übernahme entstehen oder auferlegt werden; b) die Emittentin (in dieser Eigenschaft "Garantin" genannt) unbedingt und unwiderruflich zugunsten der Zertifikatsinhaber die Erfüllung aller von der Neuen Emittentin zu übernehmenden Zahlungsverpflichtungen garantiert; c) die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist. Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser § 11 erneut Anwendung. § 12 Bekanntmachungen [Bekanntmachungen gemäß diesen Emissionsbedingungen werden auf der Internetseite [Internetseite] (oder auf einer anderen Internetseite, welche die Emittentin mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen nach Maßgabe dieser Bestimmung bekannt macht) veröffentlicht und mit dieser Veröffentlichung den Zertifikatsinhabern gegenüber wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt wird. 56 Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stelle vorsehen, erfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle.] [Soweit in diesen Emissionsbedingungen nicht ausdrücklich eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Emittentin vorgesehen ist, werden Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen: a) im elektronischen Bundesanzeiger und soweit gesetzlich erforderlich in je einem überregionalen Pflichtblatt der Wertpapierbörsen veröffentlicht, an denen die Zertifikate zum Börsenhandel zugelassen sind. Eine Mitteilung gilt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung (oder bei mehreren Mitteilungen mit dem Tage der ersten Veröffentlichung) als erfolgt oder b) solange die Zertifikate nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind, durch eine Mitteilung an das Clearing System zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber oder durch eine schriftliche Mitteilung an die Zertifikatsinhaber erfolgen. Bekanntmachungen durch eine schriftliche Mitteilung an das Clearing System gelten sieben Tage nach der Mitteilung an das Clearing System, direkte Mitteilungen an die Zertifikatsinhaber mit ihrem Zugang als bewirkt.] § 13 Haftungsbeschränkungen Für die Vornahme oder Unterlassung von Maßnahmen jedweder Art im Zusammenhang mit den Zertifikaten haftet die Emittentin nur in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen Emissionsbedingungen oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung sonstiger Pflichten. Das Gleiche gilt für die Zahlstelle. § 14 Schlussbestimmungen 1. Form und Inhalt der Zertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber, der Emittentin, der Zahlstelle und einer etwaigen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Sollte eine Bestimmung dieser Emissionsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar oder unvollständig erweisen, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine dem Sinn und Zweck dieser Emissionsbedingungen und den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten entsprechende Regelung. Entsprechendes gilt für Vertragslücken, sofern sie sich nicht nach Absatz 5. beseitigen lassen. 3. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. 4. Gerichtsstand für alle Klagen und sonstigen Verfahren für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche 57 Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten ist Frankfurt am Main. Der Gerichtsstand Frankfurt am Main ist in einem derartigen Fall für alle Klagen gegen die Emittentin ausschließlich. 5. Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Emissionsbedingungen a) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen sowie b) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter b) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Zertifikatsinhaber zumutbar sind, d. h. deren finanzielle Situation nicht wesentlich verschlechtern. Solche Berichtigungen, Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Emissionsbedingungen werden gemäß § 12 bekannt gemacht. 58 Anlage 1 Juli 2009 Der folgende Sicherheitentreuhandvertrag ist den Emissionsbedingungen als Anlage 1 angefügt und stellt einen wesentlichen Teil der Emissionsbedingungen dar. Commerzbank Aktiengesellschaft (als Emittentin) und Clearstream Banking AG (als Sicherheitentreuhänderin) (Emittentin und Sicherheitentreuhänderin zusammen „die Parteien") Sicherheitentreuhandvertrag 59 Inhalt Klausel Seite 1 Definitionen......................................................................................................................... 61 2 Aufgaben und Stellung der Sicherheitentreuhänderin ....................................................... 63 3 Stellung der Sicherheitentreuhänderin gegenüber den Zertifikatsinhabern....................... 63 4 Sicherungsübereignung ..................................................................................................... 64 5 Sicherungszweck................................................................................................................ 65 6 Verwertung der Wertpapiere und Bekanntmachung bei nicht ausreichender Sicherheitenbestellung ....................................................................................................... 65 7 Vollmacht............................................................................................................................ 67 8 Zusicherungen und Gewährleistungen .............................................................................. 67 9 Verpflichtungen................................................................................................................... 68 10 Sicherheitenfreigabe und Anpassung des Bestands der Wertpapiere .............................. 68 11 Freistellung ......................................................................................................................... 70 12 Beauftragung Dritter ........................................................................................................... 70 13 Vergütung und Auslagen.................................................................................................... 70 14 Steuern ............................................................................................................................... 71 15 Beendigung des Amtes der Sicherheitentreuhänderin....................................................... 71 16 Kündigung / Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin ....................................................... 72 17 Übertragung der Wertpapiere; Kosten; Bekanntmachung ................................................. 72 18 Teilunwirksamkeit; Verzichtserklärung ............................................................................... 72 19 Änderungen ........................................................................................................................ 73 20 Verzicht auf Bankgeheimnis............................................................................................... 73 21 Mitteilungen ........................................................................................................................ 73 22 Ausfertigungen ................................................................................................................... 74 23 Anwendbares Recht; Gerichtsbarkeit................................................................................. 74 Anlage 1 .......................................................................................................................................... 76 Anlage 2 Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung .................................................................. 77 Anlage 3 Auflistung der für die Sicherungsübereignung ............................................................... 102 60 DIESER SICHERHEITENTREUHANDVERTRAG, der integraler Bestandteil der Emissionsbedingungen ist, für die er gelten soll, wird am 20. Juli 2009 abgeschlossen ZWISCHEN: (1) Commerzbank Aktiengesellschaft, einer nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gegründeten Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Handelsregisternummer HRB HRB 7500, geschäftsansässig in 60261 Frankfurt am Main , Kaiserplatz (Emittentin); und (2) Clearstream Banking AG, einer nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gegründeten Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter der Handelsregisternummer HRB 7500, geschäftsansässig Neue Börsenstraße 1, 60485 Frankfurt am Main als Sicherheitentreuhänderin (Sicherheitentreuhänderin) für die nachstehend definierten Zertifikatsinhaber. PRÄAMBEL (A) Die Emittentin begibt auf der Grundlage des am 20. Juli 2009 durch die BaFin gebilligten Basisprospekts (der Basisprospekt) sowie ggf. auf der Grundlage eines oder mehrerer zu einem späteren Zeitpunkt von der BaFin gebilligten Basisprospekte, die Nachfolgebasisprospekte (jeweils ein Nachfolgebasisprospekt) des Basisprospektes sind, besicherte Zeitrenten-Zertifikate. Die Emissionsbedingungen dieser Zertifikate werden von Zeit zu Zeit als Teil der Endgültigen Bedingungen, die den Basisprospekt bzw. Nachfolgeprospekt ergänzen, veröffentlicht. (B) Im Zusammenhang mit der Begebung der besicherten Zertifikate hat sich die Emittentin gegenüber den Zertifikatsinhabern verpflichtet, zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Zertifikatsinhaber, Wertpapiere (wie nachstehend definiert) zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin zu übereignen. Die zur Sicherheit zu übereignenden Wertpapiere werden von der Sicherheitentreuhänderin im eigenen Namen zugunsten der Zertifikatsinhaber als Treuhänderin verwaltet. (C) Die von der Emittentin gestellten Sicherheiten, die zum Zeitpunkt der Einlieferung ihrer uneingeschränkten Verfügungsbefugnis unterliegen müssen, besichern alle Zertifikate, die unter dem Basisprospekt bzw. einem Nachfolgebasisprospekt begeben wurden. Die Sicherheiten werden durch die Sicherheitentreuhänderin auf der Grundlage der Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (wie nachstehend definiert), welche durch diesen Sicherheitentreuhandvertrag ergänzt und konkretisiert werden, verwaltet. AUF DIESER GRUNDLAGE WIRD HIERMIT FOLGENDES VEREINBART: 1 Definitionen Alle Begriffe und Ausdrücke in diesem Vertrag werden, sofern nicht in den Emissionsbedingungen anders definiert, dort mit derselben Bedeutung verwendet. Im Falle einer abweichenden Definition in den Emissionsbedingungen geht die in diesem Vertrag enthaltene Definition der Definition in den Emissionsbedingungen vor. Besicherte Verbindlichkeiten sind die sich nach Eintritt eines Verwertungsfalles ergebenden Ansprüche der Inhaber von Besicherten Zertifikaten der Emittentin auf Zahlung der Verwertungsbeträge. Besicherung bezeichnet jeweils die Sicherungsübereignung. 61 Besicherte Zertifikate sind alle auf der Grundlage des Basisprospektes bzw. eines Nachfolgebasisprospektes begebenen Besicherten Zertifikate soweit die Sicherheitentreuhänderin der Einbeziehung nicht gemäß Ziffer 9.1. dieses Vertrages widersprochen hat... Emittentin ist das unter (1) auf Seite 1 dieses Vertrages bezeichnete Unternehmen. Fair Value bezeichnet den Wert eines Zertifikates, der durch ein theoretisches Bewertungsmodell ohne Berücksichtigung des Emittentenrisikos ermittelt und als Betrag in der zugehörigen Emissionswährung ausgedrückt wird. Geschäftstag bezeichnet jeden Bankarbeitstag, an dem die Banken und Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main und Stuttgart für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. Ein Zahlungsgeschäftstag ist ein Tag, an dem das Trans-European Automated RealTime Gross Settlement Express Transfer System (TARGET-System) sowie das Clearing- und Abwicklungssystem der Clearstream Banking AG Zahlungen in EUR abwickeln. Der Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte ist die Summe der Maßgeblichen Zertifikatswerte der einzelnen auf der Grundlage des Basisprospekts bzw. eines Nachfolgebasisprospekts begebenen Zertifikatsemissionen. Der Maßgebliche Zertifikatswert W einer einzelnen besicherten Zertifikatsemission ermittelt sich an jedem Zahlungsgeschäftstag wie folgt: W= A x B wobei A die Anzahl der begebenen und ausstehenden Zertifikate einer Zertifikatsemission ist, wie sie sich nach den Unterlagen der Clearstream Banking AG ermittelt; und B der relevante Bewertungskurs ist, der von Clearstream auf der Basis von folgenden Eingangsgrößen ermittelt wird: • einem Fixing, wie es an einem Geschäftstag an der Handelsplattform SCOACH festgestellt wird • dem Kassakurs eines Zertifikats der betreffenden Zertifikatsemission wie er an einem Geschäftstag an der Stuttgarter Wertpapierbörse (EUWAX) ermittelt wird • dem ‚Fair Value’, wie er von der Handelsplattform SCOACH an einem Geschäftstag festgestellt wird Bei der Ermittlung des relevanten Bewertungskurses kann sich Clearstream Banking AG auch weiterer Preis- oder Bewertungsquellen als Eingangsgrößen bedienen. Hierbei findet in der Regel der höchste Wert Berücksichtigung, soweit dieser nicht aus offensichtlichen Gründen als fehlerhaft einzustufen ist. 62 Soweit an einem Geschäftstag keine Eingangsgröße zur Ermittlung des relevanten Bewertungskurses verfügbar ist, ist der am vorangegangenen Geschäftstag ermittelte relevante Bewertungskurs maßgeblich, zuzüglich eines Aufschlags von 5 % auf diesen Wert. An Zahlungsgeschäftstagen, die keine Geschäftstage sind, ist der zuletzt an einem Geschäftstag ermittelte relevante Bewertungskurs maßgeblich. Hinweisbekanntmachungen sind Mitteilungen seitens der Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe dieses Vertrages, die in einer (oder mehreren) renommierten überörtlichen Wirtschafts- oder Tageszeitung(en) veröffentlicht und zusätzlich mit Hilfe einer Mitteilung über das Abwicklungssystem zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber übermittelt werden. Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung sind die jeweils aktuellen Sonderbedingungen des Sicherheitenverwaltungssystems Xemac (SB Xemac) der Clearstream Banking AG, Frankfurt. Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts aktuelle Version der SB Xemac ist diesem Sicherheitentreuhandvertrag als Anlage Y anfügt. Die Emittentin wird die Veröffentlichung einer neuen Version der SB Xemac gemäß § 12 der Emissionsbedingungen bekanntmachen. Die aktuelle Version der SB Xemac ist bei der Emittentin und der Zahlstelle kostenfrei erhältlich. Zertifikatsemission bezeichnet eine Emission von Zertifikaten auf der Grundlage von Endgültigen Bedingungen in Verbindung mit dem Basisprospekt bzw. Nachfolgebasisprospekt. Wertpapiere sind Miteigentumsanteile an von Dritten emittierten Wertpapieren, die bei der Sicherheitentreuhänderin in Girosammelverwahrung gehalten werden, die jeweils den in Anlage 3 dieses Sicherheitentreuhandvertrages dargelegten Kriterien entsprechen und die gemäß Ziffer 4 dieses Vertrages von der Emittentin an die Sicherheitentreuhänderin sicherungsübereignet werden. Verwertungsfall bezeichnet einen der Umstände unter 6.2, mit dessen Eintritt die Wertpapiere verwertet werden können. 2 Aufgaben und Stellung der Sicherheitentreuhänderin Dieser Vertrag begründet das Recht und die Pflicht der Sicherheitentreuhänderin, die ihr nach diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Sicherheitentreuhänderin ist, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, nicht verpflichtet, die Erfüllung der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen der Emittentin zu überwachen oder Aufgaben zu übernehmen, die in den Bereich der Geschäftsführung der Emittentin fallen. 3 Stellung der Zertifikatsinhabern Sicherheitentreuhänderin 3.1 Die Sicherheitentreuhänderin nimmt die in diesem Vertrag bestimmten Aufgaben im Interesse der Zertifikatsinhaber treuhänderisch wahr. 3.2 Dieser Vertrag begründet ein Recht der Zertifikatsinhaber, von der Sicherheitentreuhänderin die Erfüllung der ihr aufgrund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen zu verlangen (echter Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB). 63 gegenüber den 4 Sicherungsübereignung 4.1 Die Emittentin übereignet hiermit die folgenden Wertpapiere gemäß nachfolgenden Regelungen zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin. der Hierzu stellt die Emittentin zunächst sämtliche Wertpapiere, bezüglich derer zum betreffenden Zeitpunkt folgendes zutrifft, für Zwecke der Sicherungsübereignung bereit: die Wertpapiere befinden sich im Eigenbestand der Emittentin auf dem Wertpapierdepot (Depot-Nr.: 7004, Bankennummer: 50040000) der Emittentin bei der Sicherheitentreuhänderin (die „Verfügbaren Wertpapiere“). Aus den Verfügbaren Wertpapieren wird die Sicherheitentreuhänderin fortwährend die zur Besicherung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Forderung sicherungsübereigneten Wertpapiere bestimmen und hinsichtlich dieser Wertpapiere den Sicherungszweck und die Sicherheitentreuhänderin als Sicherungsnehmerin im Sicherheitenverwaltungssystem Xemac erfassen ("designating entry" oder "Earmarking"). 4.2 Die Parteien sind sich einig, dass mit der vorstehend beschriebenen technischen Kennzeichnung der Wertpapiere (i) die Sicherheitentreuhänderin die Übereignung annimmt und (ii) das Eigentum an den betreffenden Wertpapieren auf die Sicherheitentreuhänderin zum Zwecke der Besicherung einer bestimmten Zertifikatemission übergeht. Die Sicherheitentreuhänderin trägt im Rahmen ihrer Wertpapierdepotkonten- und Buchungssysteme dafür Sorge, dass die zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin übereigneten Wertpapiere hinreichend bestimmt und gegenüber anderen, nicht im Zusammenhang mit den Zertifikatsemissionen unter dem Basisprospekt bzw. Nachfolgebasisprospekt stehenden zur Sicherheit übereigneten Wertpapieren abgrenzbar sind. 4.3 Die Emittentin verpflichtet sich, nur Wertpapiere aus der diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügten Auflistung („Zulässige Wertpapiere“), die bei der Sicherheitentreuhänderin in ihrer Funktion als Abwicklungssystem verwahrt sind, zur Sicherheit zu übereignen. Die Sicherheitentreuhänderin überprüft gemäß den Regelungen der SB Xemac bei jedem Übertragungsvorgang, ob es sich bei den zur Sicherheit übereigneten Wertpapieren um Zulässige Wertpapiere handelt. 4.4 Die während der Dauer der Sicherungsübereignung auf die Wertpapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile sowie sonstigen Zahlungen oder Ausschüttungen stehen der Emittentin zu. Den Gegenwert hat die Sicherheitentreuhänderin mit Wertstellung zum Tag der tatsächlichen Zahlung durch den Emittenten des betreffenden Wertpapiers zu zahlen (Kompensationszahlung). Die Kompensationszahlung umfasst nicht unter den Wertpapieren geleistete Bezugsrechte und Berichtigungsaktien. Entfallen auf die Wertpapiere Bezugsrechte, so sind die aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte anfallenden Wertpapiere mit Übertragung und Lieferung an die Sicherheitentreuhänderin Gegenstand der Besicherung. Berichtigungsaktien sowie eventuell verbleibende Teilrechte, die während der Dauer der Besicherung auf die Wertpapiere begeben werden, sind ebenfalls Gegenstand der Besicherung. Falls und soweit die Wertpapiere unterteilt, zusammengelegt, neu gestückelt oder neu klassifiziert werden (zusammen Neustückelung), werden die aus einer solchen 64 Neustückelung hervorgehenden Wertpapiere ebenfalls von der Besicherung erfasst und sind dementsprechend mit Besicherung an die Sicherheitentreuhänderin sicherungsübereignete Wertpapiere i.S.d. Ziffer 4.1. Im Falle eines Kontrollwechsels eines Emittenten der Wertpapiere werden alle in Verbindung mit einem Übernahmeangebot gelieferten börsennotierten Wertpapiere an die Sicherheitentreuhänderin den Wertpapieren i.S.d. Ziffer 4.1 hinzugefügt. Soweit die Sicherheitentreuhänderin als Inhaberin der Wertpapiere im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel Barbeträge oder nicht börsennotierte Wertpapiere, Schuldurkunden, Beweisurkunden oder sonstige nichtbare Vermögensgegenstände erhält, sind diese unverzüglich nach Erhalt an die Emittentin zu zahlen bzw. zu liefern. 4.5 Die Sicherheitentreuhänderin erteilt für die Dauer der Besicherung der Wertpapiere der Emittentin eine uneingeschränkte Vollmacht für die Geltendmachung jeglicher im Zusammenhang mit den Wertpapieren existierenden und zukünftigen Rechte, insbesondere die Ausübung der Stimmrechte auf sämtlichen ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen der jeweiligen Emittenten der Wertpapiere. Ein Muster der Vollmacht ist diesem Vertrag als Anlage 1 angefügt. 4.6 Die von der Sicherheitentreuhänderin zu leistenden Kompensationszahlungen gemäß Ziffer 4.4 gelten mit Wertstellung auf das von der Emittentin der Sicherheitentreuhänderin schriftlich mitgeteilte Konto bei der Sicherheitentreuhänderin als erfüllt. 5 Sicherungszweck Die Besicherung der Wertpapiere an die Sicherheitentreuhänderin dient der Besicherung der unverzüglichen und vollständigen Erfüllung aller Besicherten Verbindlichkeiten. 6 Verwertung der Wertpapiere und ausreichender Sicherheitenbestellung Bekanntmachung bei 6.1 Die Wertpapiere werden mit Eintritt eines Verwertungsfalles verwertbar. 6.2 Ein Verwertungsfall liegt vor, wenn nicht 6.2.1 über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; oder 6.2.2 die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt; oder 6.2.3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, 46a und 46b KWG ergreift oder soweit anderweitig der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin gestellt wird. 6.3 Die Sicherheitentreuhänderin wird den Eintritt eines Verwertungsfalles unverzüglich, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, mittels Hinweisbekanntmachung veröffentlichen. Weiterhin wird die Sicherheitentreuhänderin die Tatsache einer Verletzung der Pflicht der Emittentin, Sicherheiten gemäß diesem Sicherheitentreuhandvertrag zu stellen, mittels Hinweisbekanntmachung veröffentlichen, soweit die Emittentin nicht innerhalb 65 von drei Zahlungsgeschäftstagen nach Eingang der fernmündlichen oder elektronischen Benachrichtigung durch die Sicherheitentreuhänderin bei der Emittentin nach Ziffer 10.7 ausreichende Sicherheiten im Sinne der Ziffer 10.3 an die Sicherheitentreuhänderin übereignet hat. In dieser Bekanntmachung wird die Sicherheitentreuhänderin auf die den Zertifikatsinhabern gemäß § 6 Absatz 4. der Emissionsbedingungen zustehende Möglichkeit der Vorzeitigen Einlösung der Zertifikate hinweisen. Sobald die Emittentin ihrer Pflicht, Sicherheiten gemäß Ziffer 4 dieses Sicherheitentreuhandvertrags zu stellen, wieder nachkommt, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand ebenfalls unverzüglich mittels Hinweisbekanntmachung veröffentlichen. 6.4 Bei Eintritt eines Verwertungsfalles wird die Sicherheitentreuhänderin den nach § 6 Absat 3. der Emissionsbedingungen maßgeblichen Verwertungsbetrag nach folgendem Verfahren festlegen: Die Sicherheitentreuhänderin wird – nach ihrem Ermessen – eine oder mehrere unabhängige Banken identifizieren, die im Zertifikatemarkt in Deutschland eine führende Rolle einnehmen. Jede dieser Banken wird beauftragt, in Bezug auf jede besicherte Zertifikatsemission den angemessenen Marktpreis pro Zertifikat zum Zeitpunkt des Eintritts des Verwertungsfalles zu bestimmen. Der Verwertungsbetrag bezüglich jeder Zertifikatsemission ist das arithmetische Mittel der der Sicherheitentreuhänderin von diesen Banken pro Zertifikat mitgeteilten angemessenen Marktpreise. Der so ermittelte Verwertungsbetrag wird von der Sicherheitentreuhänderin durch Hinweisbekanntmachung veröffentlicht. 6.5 Nach Eintritt eines Verwertungsfalles wird die Sicherheitentreuhänderin die Wertpapiere unverzüglich – soweit möglich durch freihändigen Verkauf – verwerten oder verwerten lassen, sofern nicht aus zwingenden gesetzlichen Gründen die Verwertung durch den Insolvenzverwalter der Emittentin erfolgt. Erfolgt die Verwertung durch den Insolvenzverwalter der Emittentin, gelten als Verwertungserlöse im Sinne dieses Vertrages diejenigen Beträge, die der Insolvenzverwalter der Sicherheitentreuhänderin als Verwertungserlöse auszahlt. Die Sicherheitentreuhänderin ist berechtigt, von den ihr zugeflossenen Verwertungserlösen die ihr nach Treu und Glauben entstandenen Kosten (einschließlich eventueller Ausgaben für gemäß Ziffer 12.1 beauftragte Berater bis zur Höhe der marktüblichen Vergütung) vorab zu befriedigen. Die verbleibenden Netto-Verwertungserlöse sind zur Erfüllung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge zu verwenden. 6.6 Die Sicherheitentreuhänderin wird Wertpapiere nach Möglichkeit nur in dem Umfang verwerten, wie dies zur Erfüllung der Ansprüche der Zertifikatsinhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge erforderlich ist. Wertpapiere, bzw. Übererlöse, die nach vollständiger Befriedigung dieser Ansprüche verbleiben, wird die Sicherheitentreuhänderin an die Emittentin gemäß Ziffer 10 dieses Vertrags zurück übertragen. 6.7 Für den Fall, dass die Summe aller unter den Besicherten Zertifikaten zu zahlenden Verwertungsbeträge den aus der Verwertung der Sicherheiten erzielten Netto-Verwertungserlös übersteigt, erfolgt die Befriedigung der Zertifikatsinhaber pro-ratarisch, d.h. jeder Zertifikatsinhaber kann pro Zertifikat denjenigen Anteil am Netto- Verwertungserlös verlangen, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem der auf ein Zertifikat entfallende Verwertungsbetrag zur 66 Gesamtsumme der Verwertungsbeträge aller Besicherten Zertifikate steht. Mit der Auszahlung des entsprechenden Anteils am Netto-Verwertungserlös bzw. mit vollständiger Zahlung der unter den Zertifikaten zu beanspruchenden Verwertungsbeträge erlöschen sämtliche Rechte, die den Zertifikatsinhabern gegen die Sicherheitentreuhänderin zustehen. Weitergehende Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin sind ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche gegen die Emittentin, soweit vorhanden, bleiben unberührt. 6.8 7 Sämtliche auf die Wertpapiere nach Eintritt eines Verwertungsfalles geleisteten Gewinnanteile sowie sonstige Ausschüttungen, Bezugsrechte und im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel erhaltene Bar-Beträge oder Wertpapiere, Schuldurkunden, Beweisurkunden oder sonstige nichtbare Vermögensgegenstände stehen der Sicherheitentreuhänderin zur Verwertung nach dieser Ziffer 6 (Verwertung der Wertpapiere und Bekanntmachung bei nicht ausreichender Sicherheitenbestellung) zu. Die Sicherheitentreuhänderin hat das Recht, nach Eintritt eines Verwertungsfalles der Emittentin erteilte Stimmrechtsvollmachten für die Wertpapiere i.S.d. Ziffer 4.5 zu widerrufen. Vollmacht Die Emittentin bevollmächtigt die Sicherheitentreuhänderin hiermit unwiderruflich unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages diejenigen Handlungen auszuführen und Erklärungen für die Emittentin bzw. die Depotbank abzugeben, zu denen die Emittentin aufgrund dieses Vertrages verpflichtet sind. 8 Zusicherungen und Gewährleistungen 8.1 Zusicherungen und Gewährleistungen der Emittentin Die Emittentin garantiert der Sicherheitentreuhänderin im Wege eines unabhängigen Garantieversprechens im Sinne von § 311 BGB, dass: 8.1.1 die Emittentin vor der in diesem Vertrag bestimmten Besicherung uneingeschränkter Eigentümer bzw. (Wertrechts-)Inhaber der Wertpapiere ist und sie über die Wertpapiere frei verfügen kann; 8.1.2 die Emittentin keine Rechte Dritter an oder im Zusammenhang mit den Wertpapieren begründet hat; und 8.1.3 kein Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren anhängig ist oder anhängig zu werden droht, durch das der Abschluss dieses Vertrages, die Verwertung des Sicherungsgutes oder die Durchsetzung der durch diesen Vertrag begründeten Verpflichtungen gefährdet werden könnte. 8.2 Zusicherungen und Gewährleistungen der Sicherheitentreuhänderin Die Sicherheitentreuhänderin garantiert der Emittentin im Wege eines unabhängigen Garantieversprechens im Sinne von § 311 BGB, dass die Sicherheitentreuhänderin in der Lage und befugt ist, die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages auszuführen und ein Kündigungsgrund gemäß Ziffer 16 dieses Vertrages weder besteht noch absehbar ist. 67 9 Verpflichtungen 9.1 10 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verpflichtet sich die Emittentin für die Dauer dieses Vertrages gegenüber der Sicherheitentreuhänderin: 9.1.1 (i) während der Laufzeit der Zertifikate, nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der BadenWürttembergischen Wertpapierbörse für den elektronischen Handel verbriefter Derivate an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, insbesondere im Handelssegment EUWAX, handelbare An- und Verkaufspreise (Quotierung) hinsichtlich der Besicherten Zertifikate zu stellen; sowie (ii) soweit an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse die Veröffentlichung eines EUWAX-Kassakurses dauerhaft eingestellt wird, in Abstimmung mit der Sicherheitentreuhänderin einen anderen Kurs für die Bestimmung des Börsenkurses an einem Geschäftstag festzulegen; die Emittentin wird in diesem Falle den neuen Kurs gemäß den Emissionsbedingungen veröffentlichen. Die vorgenannte Verpflichtung zur Festlegung eines anderen Kurses begründet ein korrespondierendes Recht lediglich der Sicherheitentreuhänderin (das diese im Interesse der Zertifikatsinhaber wahrnimmt), nicht aber der Zertifikatsinhaber; und schließlich (iii) auf die Einbeziehung einzelner Zertifikate-Emissionen in diesen Sicherheitentreuhandvertrag zu verzichten, falls und sobald die Sicherheitentreuhänderin der Emittentin mitteilt, daß sie der Einbeziehung in diesen Vertrag widerspricht. Die Sicherheitentreuhänderin kann der Einbeziehung in diesen Vertrag nur aus sachgemäßen Erwägungen widersprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die betreffende Zertifikate-Emission die geschäftstägliche Ermittlung eines "Fair Value" seitens der Handelplattform SCOACH nicht gewährleistet werden kann. 9.1.2 die Sicherheitentreuhänderin unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, die einen Verwertungsfall gemäß Ziffer 6.2 begründen; 9.1.3 unverzüglich, spätestens aber am Tag einer gemäß den Emissionsbedingungen erfolgten Bekanntmachung der Emittentin die betreffende Bekanntmachung in Kopie zu übersenden oder übersenden zu lassen; 9.1.4 die Sicherheitentreuhänderin unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die die durch diesen Vertrag begründete Besicherung der Wertpapiere beeinträchtigen könnte; und 9.1.5 jede Handlung zu unterlassen, die das Eigentum der Sicherheitentreuhänderin im Hinblick auf die im Rahmen dieses Vertrages an die Sicherheitentreuhänderin gegenwärtig und zukünftig zu übereignenden Wertpapiere fraglich oder unklar erscheinen lässt. Sicherheitenfreigabe und Anpassung des Bestands der Wertpapiere 10.1 Nach vollständiger und unwiderruflicher Erfüllung der Besicherten Verbindlichkeiten wird die Sicherheitentreuhänderin sämtliche noch an sie zur Sicherheit übereigneten Wertpapiere auf Kosten der Emittentin freigeben und 68 alle etwaigen Mehrerlöse aus einer Durchsetzung oder Verwertung der Wertpapiere an die Emittentin herausgeben. 10.2 Sofern zum täglichen Feststellungszeitpunkt gemäß Ziffer 10.8 der von der Sicherheitentreuhänderin festgestellte Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere den Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte überschreitet, wird die Sicherheitentreuhänderin nach einer Benachrichtigung gemäß Ziffer 10.7 auf Verlangen der Emittentin mit Wertstellung am gleichen Zahlungsgeschäftstag denjenigen Teil der Wertpapiere freigeben, den die Emittentin bestimmt, um den realisierbaren Wert der Wertpapiere dem Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte anzupassen. Sollte dabei der realisierbare Wert der verbleibenden Wertpapiere nach billigem Ermessen der Sicherheitentreuhänderin nicht ausreichen, um den Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte zu sichern, ist die Sicherheitentreuhänderin berechtigt, die Freigabe der Wertpapiere zu verweigern. 10.3 Sofern zum täglichen Feststellungszeitpunkt gemäß Ziffer 10.8 der Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere den Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte unterschreitet, wird die Emittentin nach Benachrichtigung durch die Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 10.7 diejenige Art und Anzahl von Wertpapieren mit Wertstellung am gleichen Zahlungsgeschäftstag an die Sicherheitentreuhänderin entsprechend diesem Vertrag übereignen, die notwendig ist, um den realisierbaren Wert der Wertpapiere dem Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte anzupassen. Sollte dabei der realisierbare Wert der Wertpapiere nach billigem Ermessen der Sicherheitentreuhänderin nicht ausreichen um den Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte zu sichern, ist die Sicherheitentreuhänderin berechtigt, von der Emittentin die Besicherung weiterer, durch die Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe der Ziffer 4.3 zu bestimmender Wertpapiere zu verlangen. 10.4 Die Emittentin ist zu jedem Zeitpunkt an einem Zahlungsgeschäftstag berechtigt, die sicherungsübereigneten Wertpapiere durch andere Zulässige Wertpapiere zu ersetzen, soweit zu diesem Zeitpunkt der Wert der sicherungsübereigneten bzw. Wertpapiere den Gesamtbetrag der Maßgeblichen Zertifikatswerte nicht unterschreitet und der Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere dadurch nicht unter den Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte sinkt. Die Sicherheitentreuhänderin hat in diesem Fall auf Verlangen der Emittentin die zu ersetzenden, zur Sicherung übereigneten Wertpapiere freizugeben. 10.5 Die von der Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe der Ziffern 10.2 - 10.4 vorzunehmende Bewertung der Wertpapiere erfolgt an jedem Zahlungsgeschäftstag gemäß den Regelungen der SB Xemac. 10.6 Bei der Bewertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin erfolgt ein Sicherheitenabschlag nach Maßgabe der in Anlage 3 dieses Sicherheitentreuhandvertrages festgelegten Höhe. 10.7 Die Sicherheitentreuhänderin prüft bei jeder Bewertung, ob der Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere den Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte übersteigt (Übersicherung) oder unterschreitet (Untersicherung). Im Falle der Übersicherung informiert die Sicherheitentreuhänderin die Emittentin unverzüglich durch Anzeige im 69 Sicherheitenverwaltungssystem Xemac. Im Falle der Untersicherung informiert die Sicherheitentreuhänderin die Emittentin zusätzlich durch fernmündliche oder elektronische Mitteilung. 11 12 13 10.8 Die Sicherheitentreuhänderin kann von der Emittentin verlangen, dass diese an jedem Zahlungsgeschäftstag bis spätestens 16:00 Uhr Frankfurter Zeit (der tägliche Feststellungszeitpunkt) den Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte an die Sicherheitentreuhänderin übermittelt. 10.9 Die Sicherheitentreuhänderin ermittelt ebenfalls an jedem Zahlungsgeschäftstag den Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte nach Maßgabe der Ziffer 10.8. Sollte eine Abweichung zwischen dem durch die Emittentin ermittelten Gesamtwert und dem durch die Sicherheitentreuhänderin ermittelten Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte vorliegen, ist der höhere ermittelte Gesamtwert der Maßgeblichen Zertifikatswerte maßgeblich. Freistellung 11.1 Die Sicherheitentreuhänderin sowie die Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient (Erfüllungsgehilfen), sind nicht für Verluste oder Schäden haftbar, die der Emittentin entstehen, es sei denn, diese sind auf vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit der Sicherheitentreuhänderin oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. 11.2 Die Emittentin wird die Sicherheitentreuhänderin und ihre Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Schäden freistellen und die Sicherheitentreuhänderin und ihre Erfüllungsgehilfen diesbezüglich schadlos halten, die der Sicherheitentreuhänderin oder ihren Erfüllungsgehilfen aufgrund irgendwelcher Handlungen oder Unterlassungen in der Ausübung oder angenommenen Ausübung ihrer in diesem Vertrag enthaltenen Rechte entstehen oder gegen sie geltend gemacht werden, es sei denn, diese Schäden sind auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der Sicherheitentreuhänderin oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Beauftragung Dritter 12.1 Die Sicherheitentreuhänderin darf sich bei der Erfüllung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen geeigneter Berater bedienen. Beraterhonorare werden jedoch nur bis zur Höhe marktüblicher Vergütungen ersetzt. 12.2 Die Sicherheitentreuhänderin hat der Emittentin von jeder Beauftragung gemäß Ziffer 12.1 unverzüglich Mitteilung zu machen. 12.3 Im Falle einer Beauftragung gemäß Ziffer Sicherheitentreuhänderin nur für Auswahlverschulden. 12.1 haftet die Vergütung und Auslagen 13.1 Die Emittentin wird der Sicherheitentreuhänderin eine Vergütung zahlen, deren Höhe zwischen der Emittentin und der Sicherheitentreuhänderin gesondert zu vereinbaren ist. Gegenüber den Zertifikatsinhabern verzichtet die 70 Sicherheitentreuhänderin auf alle Einwendungen, die ihr wegen einer eventuellen Nichtleistung der Vergütung gegen die Emittentin zustehen. 13.2 14 15 Die Emittentin trägt gemäß § 670 BGB alle angemessenen Kosten und Auslagen (einschließlich Rechtsberatungskosten und Kosten anderer Sachverständiger), die der Sicherheitentreuhänderin im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben der Sicherheitentreuhänderin entstehen, einschließlich der Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Halten und der Verwertung der Wertpapiere. Steuern 14.1 Die Emittentin hat alle Verkehrssteuern und andere ähnliche Steuern oder Abgaben zu tragen, welche auf das Halten oder die Verwertung der Wertpapiere anfallen oder im Zusammenhang hiermit entstehen. 14.2 Sämtliche Zahlungen von Vergütung und Erstattung von Aufwendungen an die Sicherheitentreuhänderin erfolgen zuzüglich etwaiger Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern oder ähnlicher Steuern, die künftig auf die Leistungen der Sicherheitentreuhänderin erhoben werden (mit Ausnahme solcher Steuern, die auf das Einkommen oder den Gewinn der Sicherheitentreuhänderin anfallen). Beendigung des Amtes der Sicherheitentreuhänderin 15.1 Die Sicherheitentreuhänderin ist berechtigt, den Sicherheitentreuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren ordentlich zu kündigen und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen. Dieses Kündigungsrecht kann nur bis fünf Jahre vor der Zahlung des letzten ZeitRentenbetrags ausgeübt werden. Die ordentliche Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin ist durch die Emittentin unverzüglich nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bekanntzumachen. 15.2 Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin wird die Emittentin darauf hinwirken, eine Bank oder Wirtschaftsprüfungs- bzw. Treuhandgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zur neuen Sicherheitentreuhänderin zu bestellen. Die Emittentin wird ferner darauf hinwirken, dass die neue Sicherheitentreuhänderin nach Möglichkeit in die Rechte und Pflichten aus diesem Sicherheitentreuhandvertrag eintritt. Anderenfalls wird sie darauf hinwirken, dass sie mit der neuen Sicherheitentreuhänderin einen Sicherheitentreuhandvertrag abschließt, der den Zertifikatsinhabern Rechte einräumt, die denjeingen Rechten (rechtlich und wirtschaflich) vergleichbar sind, die den Zertifikatsinhabern unter diesem Sicherheitentreuhandvertrag gewährt werden. Die Emittentin wird die neue Sicherheitentreuhänderin und den neuen Sicherheitentreuhandvertrag unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der in Satz 1 genannten Kündigungsfrist, nach Maßgabe des [§11] der Emissionsbedingungen bekanntmachen. 15.3 Die Sicherheitentreuhänderin ist darüber hinaus jederzeit berechtigt, ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin aus wichtigem Grund niederzulegen, sofern sie zugleich oder zuvor eine Bank oder eine Wirtschaftsprüfungs- bzw. Treuhandgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland im Namen der 71 Emittentin als Nachfolgerin bestellt, die in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintritt und der alle der Sicherheitentreuhänderin erteilten Vollmachten erteilt worden sind. Die Bestellung der neuen Sicherheitentreuhänderin ist unverzüglich nach Maßgabe des [§12] der Emissionsbedingungen von der Emittentin bekanntzumachen. 16 15.4 Unbeschadet der Verpflichtung der Sicherheitentreuhänderin zur Bestellung eines Nachfolgers gemäß Ziffer 15.3 ist die Emittentin berechtigt, diese Bestellung an Stelle der Sicherheitentreuhänderin vorzunehmen. 15.5 Ungeachtet einer Kündigung gemäß Ziffer 15.3 bestehen die Rechte und Pflichten der Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der unter diesem Basisprospekt bzw. eines Nachfolgebasisprospekts begebenen besicherten Zertifikate solange fort, bis ein neuer Sicherheitentreuhänder wirksam bestellt wurde und die in Ziffer 17 genannten Rechte übertragen wurden Kündigung Emittentin / Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin durch die Das Recht zur Kündigung bzw. Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin steht der Emittentin nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu. 17 18 Übertragung der Wertpapiere; Kosten; 17.1 Im Falle der Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 15 oder 16 ist die Sicherheitentreuhänderin verpflichtet, die von ihr aufgrund dieses Vertrages gehaltenen Wertpapiere unverzüglich auf den neuen Sicherheitentreuhänder zu übertragen. Unbeschadet dieser Verpflichtung wird die Emittentin hiermit unwiderruflich bevollmächtigt, diese Übertragung unter der Voraussetzung des Satzes 1 im Namen der Sicherheitentreuhänderin vorzunehmen, soweit die Sicherheitentreuhänderin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Ziffer 17 Satz 1 nicht nachkommt. 17.2 Die Kosten im Zusammenhang mit einer Ersetzung Sicherheitentreuhänderin nach Ziffer 15 und Ziffer 16 trägt die Emittentin. 17.3 Die Sicherheitentreuhänderin ist verpflichtet, dem neuen Sicherheitentreuhänder gegenüber Rechenschaft über ihreTätigkeit im Rahmen dieses Vertrags abzulegen. 17.4 Die Bestellung des neuen Sicherheitentreuhänders ist unverzüglich nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen bekanntzumachen. der Teilunwirksamkeit; Verzichtserklärung 18.1 Falls zu irgendeinem Zeitpunkt eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages in irgendeiner Hinsicht nach dem Recht irgendeiner maßgeblichen Rechtsordnung unwirksam, unrechtmäßig oder undurchsetzbar sind oder werden, ist die betreffende Bestimmung, soweit erforderlich, in Bezug auf diese Rechtsordnung unwirksam, ohne dass hierdurch die Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages oder solcher Bestimmungen in einer anderen Rechtsordnung berührt oder beeinträchtigt werden. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung 72 ist durch diejenige wirksame, rechtmäßige oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht der Parteien und der unwirksamen, unrechtmäßigen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für eine etwaige Lücke in diesem Vertrag. 18.2 19 Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines Rechts oder Rechtsanspruchs aufgrund dieses Vertrages seitens der Sicherheitentreuhänderin gilt nicht als Verzicht darauf und eine einzelne oder teilweise Ausübung irgendeines Rechts oder Rechtsanspruchs schließt eine weitere oder andere Ausübung davon oder die Ausübung eines anderen Rechts oder Rechtsanspruchs nicht aus. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Rechtsansprüche gelten nebeneinander und schließen keine gesetzlich vorgesehenen Rechte oder Rechtsansprüche aus. Änderungen Änderungen, Neufassungen oder Verzichtserklärungen in Bezug auf diesen Vertrag dürfen nur schriftlich durch eine von der Sicherheitentreuhänderin unterzeichnete Vereinbarung erfolgen. Dies gilt auch für diese Vorschrift. 20 Verzicht auf Bankgeheimnis Jede der Parteien verzichtet hiermit - im Gegenzug für einen entsprechenden Verzicht jeder der anderen Parteien - in Bezug auf die im Rahmen dieses Vertrages gegenwärtig und künftig zu übereignenden Wertpapiere zugunsten der jeweils anderen Parteien auf ihr Bankgeheimnis. Die Emittentin verpflichtet sich, die Anweisung und Genehmigung für die Dauer dieses Vertrages nicht zu widerrufen. 21 Mitteilungen Jede Mitteilung oder sonstige Benachrichtigung aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist persönlich, per Brief, per Fax oder per E-mail an die folgenden Anschriften zu übermitteln: Für die Emittentin: Anschrift: [●] Fax: [●] z.H.: [●] Für die Sicherheitentreuhänderin: Anschrift: Neue Börsenstraße 1, 60485 Frankfurt am Main Fax: [●] z.H.: [●] 73 oder an diejenige andere Anschrift, die der Empfänger gegebenenfalls der anderen Partei schriftlich mitteilt oder mitgeteilt hat. 22 Ausfertigungen Diese Vereinbarung kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen erstellt und von ihren Parteien in verschiedenen Ausfertigungen unterzeichnet werden, von denen jede nach Unterzeichnung und Übergabe als Original gilt, die jedoch alle zusammen ein und dieselbe Urkunde bilden. 23 Anwendbares Recht; Gerichtsbarkeit Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist das Landgericht Frankfurt am Main. Die Sicherheitentreuhänderin ist jedoch auch berechtigt, die Emittentin vor jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. 74 Dieser Sicherheitentreuhandvertrag wurde am eingangs genannten Datum abgeschlossen durch: [●] ________________________________ Name: Clearstream Banking AG ________________________________ Name: [●] ________________________________ Name: 75 Anlage 1 Vollmacht Die Unterzeichnete (Clearstream Banking AG) ist Eigentümerin sämtlicher Wertpapiere, welche sich im Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream Banking AG nach Vorgabe der Emittentin als sicherungsübereignet im Zusammenhang mit einer oder mehreren Zertifikatsemissionen unter dem am 20. Juli 2009 von der BaFin gebilligten Basisprospekt bzw. Nachfolgebasisprospekt gekennzeichnet sind (die "maßgeblichen Wertpapiere"). Dies vorausgeschickt, bevollmächtigt die Unterzeichnete, hiermit die Commerzbank Aktiengeselschaft (die "Bevollmächtigte-"), jeweils einzeln und unabhängig voneinander, sämtliche Rechte der Unterzeichneten aus den von der Unterzeichneten gegenwärtig und zukünftig gehaltenen maßgeblichen Wertpapieren auszuüben und insbesondere für die Unterzeichnete bei allen Abstimmungen in Hauptversammlungen das Stimmrecht auszuüben. Die Bevollmächtigte ist befugt, sämtliche Rechte aus den von der Unterzeichneten gehaltenen maßgeblichen Wertpapieren, insbesondere etwaige Stimmrechte, nach eigenem Ermessen auszuüben. Die Bevollmächtigte ist, soweit gesetzlich zulässig, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht begründet nicht zugleich eine Verpflichtung gegenüber dem Vollmachtgeber oder Dritten, tätig zu werden. Diese Vollmacht unterliegt deutschem Recht. Frankfurt am Main, den 20. Juli 2009 ___________________________ ___________________________ 76 Anlage 2 Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung 77 Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (SB Xemac) Stand: 24. November 2008 78 This page has intentionally been left blank. 79 Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Inhaltsverzeichnis Abschnitt I: Grundlagen der Xemac Sicherheitenverwaltung Nr. 1 Geltungsbereich; Regelungsinhalt; Änderungen Nr. 2 Teilnahme; Kündigung Nr. 3 Pflichten der CBF Nr. 4 Haftung der CBF Nr. 5 Sicherheitengeschäfte Nr. 6 Gegenstand der Sicherheitengeschäfte Nr. 7 Grundbestimmung Nr. 8 Sicherungsübereignung; Sicherungsabtretung Nr. 9 Übereignung; Besicherung bei GC Pooling Repos Nr. 10 Verpfändung Nr. 11 Verwertung Nr. 12 Bewertung der Sicherheitengegenstände Nr. 13 Übersicherung; Untersicherung Nr. 14 Austausch von Sicherheitengegenständen Nr. 15 Erträgnisse; Bezugsrechte und Berichtigungsaktien; Stimmrecht; Steuern und sonstige Abgaben Nr. 16 Beendigung eines Sicherheitengeschäfts Nr. 17 Entgelt Abschnitt II: Technische Abwicklung Nr. 18 Grundbestimmung Nr. 18.1 Vereinbarung beider Parteien Nr. 18.2 Bestimmung durch den Sicherheitengeber Nr. 19 Bestimmung des Betrags der zu sichernden Forderung Nr. 19.1 Bestätigung; Forderungsaufschlag Nr. 19.2 Antizipierte Zustimmung; Forderungsaufschlag Nr. 19.3 Bestimmung durch CBF Nr. 19.3.1 Relative Abweichung Nr. 19.3.2 Absolute Abweichung Nr. 19.3.3 Überschreitung von relativer und absoluter Abweichung Stand: 24. November 2008 80 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Nr. 19.4 Anfangs-, Endtermin Nr. 20 Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände Nr. 20.1 Allgemeine Zulässigkeitsprüfung Nr. 20.2 Zulässigkeitsprüfung der Sicherheitengegenstände Nr. 20.3 Zulässigkeitsprüfung der Sicherheitengegenstände bei GC Pooling Repos Nr. 21 Verwendungsbestimmung von Sicherheitengegenständen Nr. 22 Bestimmung der Gegenstände der Sicherheitengegenstände Nr. 22.1 Auswahlbefugnis der CBF Nr. 22.2 Keine Auswahlbefugnis der CBF Nr. 23 Bewertung der Sicherheitengegenstände Nr. 23.1 Zeitpunkt der Bewertung Nr. 23.2 Bewertungskurs Nr. 23.3 Stückzinsen Nr. 23.4 Währung Nr. 23.5 Sicherheitenabschlag Nr. 23.5.1 Geld- und Devisensicherheiten Nr. 23.5.2 Sicherheitenpapiere Nr. 24 Übersicherung Nr. 24.1 Auswahlbefugnis der CBF Nr. 24.2 Keine Auswahlbefugnis der CBF Nr. 25 Untersicherung Nr. 25.1 Auswahlbefugnis der CBF Nr. 25.2 Auswahlbefugnis der CBF bei der Besicherung von GC Pooling Repos Nr. 25.3 Keine Auswahlbefugnis der CBF Nr. 26 Austausch von Sicherheitengegenständen (Substitution) Nr. 26.1 Auswahlbefugnis der CBF Nr. 26.2 Keine Auswahlbefugnis der CBF Nr. 26.3 Austausch von Sicherheitengegenständen bei Weiterveräußerungsermächtigung Nr. 27 Freigabe von Sicherheitengegenständen Nr. 28 Weitere Verfügungen über Sicherheitenpapiere (Re-Use) Stand: 24. November 2008 81 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Abschnitt I: Grundlagen der Xemac® Sicherheitenverwaltung Nr. 1 Geltungsbereich; Regelungsinhalt; Änderungen (1) Die Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (SB Xemac®) regeln die Teilnahme von Kunden der Clearstream Banking AG, Frankfurt (nachfolgend ”CBF”) am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac® (Xemac®) der CBF. (2) Im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystem Xemac wird die automatisierte Sicherheitenverwaltung für verschiedene Formen von Besicherungsgeschäften ermöglicht. Hierunter fallen unter anderem auch GC Pooling® Repo Geschäfte, die im entsprechenden Handelssegment auf der Handelsplattform der Eurex Repo GmbH nach den dortigen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die allgemeinen Grundsätze der Sicherheitenverwaltung sowie Besonderheiten spezifischer Besicherungsgeschäfte. (3) Die SB Xemac werden seitens der Kunden im Rahmen ihres Teilnahmeantrags in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich als Grundlage der Teilnahme an der Sicherheitenverwaltung Xemac und aller darüber abgewickelten Sicherheitengeschäfte anerkannt. Abhängig von der Nutzung von Sicherheitengegenständen (Nr.6) , die bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen ( z.B. Clearstream Banking S.A., Luxemburg – CBL -) verwahrt und für Besicherungsgeschäfte im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems Xemac verwendet werden, werden die Bestimmungen dieses Regelwerks gegebenenfalls durch komplementäre Vertragswerke zur internationalen Sicherheitenverwaltung ergänzt. (4) Die im Bezug auf die Dienstleistung einer ausländischen Verwahrstelle sich ergebenden Rechte und Pflichten, welche aus den komplementären Vertragswerken resultieren, bleiben von den Regelungen dieser Sonderbedingungen unberührt, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist. (5) Sofern diese Sonderbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBF (nachfolgend ”AGB CBF”). (6) Für Änderungen dieser Sonderbedingungen gilt Nr. 1 Absatz 2 AGB CBF entsprechend. Nr. 2 Teilnahme; Kündigung (1) Zur Teilnahme am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac ist jeder Kunde der CBF (Nr. 2 AGB CBF) berechtigt, der die Geltung dieser Sonderbedingungen gemäß Nr. 1 Absatz 3 anerkannt hat (nachfolgend bezeichnet als Teilnehmer). Soweit im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystem Xemac auch Sicherheitengegenstände verwendet werden sollen, die bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen verwahrt werden, bedarf es der Anerkennung der komplementären Vertragswerke zur internationalen Sicherheitenverwaltung. (2) Zur Teilnahme am Sicherheitenverwaltungssystem im Zusammenhang mit GC Pooling Repo-Geschäften, die im entsprechenden Handelssegment der Eurex Repo GmbH Stand: 24. November 2008 82 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung abgeschlossen werden, werden nur die Kunden der CBF (Nr. 2 AGB CBF) zugelassen, die über eine Handelsberechtigung für GC Pooling Repos an der Eurex Repo GmbH verfügen und die nach Nr. 2 Absatz 1 Satz 2 SB Xemac erforderlichen komplementären Vertragswerke anerkannt haben. (3) Für die Beendigung der Teilnahme am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac gelten die Nr. 71 und 72 AGB CBF entsprechend. Die Teilnahme endet, ungeachtet einer vorherigen Wirksamkeit der Kündigung, jedoch frühestens nach Beendigung oder Übertragung aller im Sicherheitenverwaltungssystem Xemac laufenden Besicherungsgeschäfte des Teilnehmers und erfolgter Trennung der technischen Anbindung des Teilnehmers an das System. Nr. 3 Pflichten der CBF CBF übernimmt im Rahmen der Sicherheitenverwaltung unter Nutzung des Xemac -Systems keine über die ihr nach diesen Sonderbedingungen sowie die gegebenenfalls komplementären Vertragswerke zur internationalen Sicherheitenverwaltung übertragenen Aufgaben hinausgehenden Pflichten. Nr. 4 Haftung der CBF CBF haftet ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Nr. 7 AGB CBF. Nr. 5 Sicherheitengeschäfte (1) Die Bestellung von Sicherheiten erfolgt entweder durch Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Verpfändung (Sicherheitengeschäft). Auszahlungsansprüche über Geldguthaben können nur verpfändet werden. Die Teilnehmer als Parteien eines Sicherheitengeschäfts – nachfolgend auch Sicherheitengeber und -nehmer - bestimmen, welches Sicherheitengeschäft abgeschlossen wird. (2) CBF wird nicht Partei der zwischen den Teilnehmern vereinbarten Sicherheitengeschäfte. (3) Die von den Parteien im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems zu treffenden Vereinbarungen und Bestimmungen erfolgen durch Eingabe in die EDV der CBF, soweit nachfolgend oder in komplementären Vertragswerken nichts anderes bestimmt ist. (4) Im Zusammenhang mit GC Pooling Repos werden die entsprechenden Übereignungsvereinbarungen bereits bei Abschluss des jeweiligen GC Pooling Repos mittels des Systems der Eurex Repo GmbH getroffen. Bei der hierbei vereinbarten Lieferung von Wertpapieren handelt es sich jeweils um Vollrechtsübertragungen der seitens der übertragenden Partei innegehabten Rechtsposition. Nachfolgend wird insoweit teilweise von einem Sicherheitengeschäft bzw. Sicherheitenpapieren gesprochen. Stand: 24. November 2008 83 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Nr. 6 Gegenstand der Sicherheitengeschäfte (1) Gegenstand der Sicherheitengeschäfte der Teilnehmer sind grundsätzlich alle von CBF in Sammelverwahrung oder in Wertpapierrechnung verwahrten Wertpapiere (Sicherheitenpapiere) sowie Auszahlungsansprüche der Teilnehmer über Geldguthaben gegenüber CBF. (2) CBF ist berechtigt, einzelne Sicherheitengegenstände bei Vorliegen wichtiger Gründe und unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der Teilnehmer vom Sicherheitenverwaltungssystem auszuschließen. Ein solcher Ausschluß ist den Teilnehmern unverzüglich bekanntzugeben. Ein Anspruch eines Teilnehmers auf Einbeziehung oder Ausschluß bestimmter Sicherheitengegenstände besteht nicht. (3) Gegenstand von GC Pooling Repos der Teilnehmer sind die von CBF für ihre Kunden verwahrten Wertpapiere sowie entsprechende Wertpapierbestände des Kunden bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen, die als zulässig für den jeweiligen GC Pooling Repo-Basket gelten. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Wertpapieren im Zusammenhang mit den jeweiligen GC Pooling Repo-Baskets werden von der Eurex Repo GmbH festgelegt. Aus Gründen der Systemstabilität, wie insbesondere des Risikomanagements bzw. der Bewertbarkeit oder auch aus steuerlichen Gründen können durch CBF weitere Wertpapiere aus dem Kreis der zulässigen Wertpapiere ausgeschlossen werden. Dieses Recht besteht auch während der Laufzeit eines Geschäftes. Hierdurch erforderliche Substitutionen von Wertpapieren werden von Xemac nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen automatisch veranlasst. Eine Liste der für GC Pooling Repos grundsätzlich zulässigen Wertpapiere wird den Teilnehmern des GC Pooling Repo Handels im Sicherheitenverwaltungssystem Xemac zur Verfügung gestellt. Nr. 7 Grundbestimmung (1) Die Parteien treffen eine oder mehrere Vereinbarungen über folgende Bestandteile der dinglichen Einigung der abzuschließenden Sicherheitengeschäfte (Grundbestimmung): a) Bestimmung von Sicherheitengeber und –nehmer, b) Bestimmung der zulässigen Sicherheitengegenstände, c) Bestimmung der Art des Sicherheitengeschäfts für Sicherheitenpapiere (Sicherungsübereignung bzw. -abtretung oder Verpfändung). Das schuldrechtliche Verhältnis der Parteien untereinander wird hiervon nicht berührt. Die einzelnen zwischen den Parteien vereinbarten Sicherheitengeschäfte müssen sich auf eine bestimmte Grundbestimmung beziehen. Darüber hinaus können die Parteien weitere dingliche und schuldrechtliche Vereinbarungen gemäß Abschnitt II treffen, soweit hier nichts anderes bestimmt ist. Die Parteien können die zwischen ihnen vereinbarte/n Grundbestimmung/en nachträglich einvernehmlich ändern. (2) CBF prüft nicht die Rechte oder Ermächtigungen des Sicherheitengebers hinsichtlich der Sicherheitengegenstände. Stand: 24. November 2008 84 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (3) Die Parteien bestätigen die vereinbarte Grundbestimmung sowie jede Änderung. CBF wird Sicherheitengeschäfte nur bei Vorliegen der Bestätigungen durchführen. Darüber hinaus prüft CBF nicht die Wirksamkeit der Grundbestimmung. (4) Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Sicherheitengeber einseitig weitere Bestimmungen gemäß den Bestimmungen in Abschnitt II treffen kann. Ferner kann eine Partei im voraus bestimmten von der anderen Partei einseitig getroffenen Bestimmungen zustimmen. (5) Die Parteien vereinbaren abweichend von den Absätzen 1 bis 4 bereits im Rahmen eines GC Pooling Repos eine Übereignung von Wertpapieren oder Wertpapiergutschriften als Sicherungsgeschäft im Sinne der SB Xemac und treffen eine oder mehrere der nachfolgenden Vereinbarungen („Grundbestimmung“): a. Bestimmung von Sicherheitengeber und –nehmer, b. Bestimmung der zulässigen Wertpapiere durch Auswahl des GC Pooling RepoBaskets, (6) Darüber hinaus können die „Parteien“ weitere Vereinbarungen gemäß Abschnitt II der SB Xemac treffen, soweit in Abschnitt I dieser Sonderbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Nr. 8 Sicherungsübereignung; Sicherungsabtretung (1) Haben die Parteien in der Grundbestimmung eine Sicherungsübereignung (Übertragung des Miteigentums am Bruchteil eines Sammelbestandes) bzw. Sicherungsabtretung (Abtretung der Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift) vereinbart, bestimmen sie den Betrag der zu sichernden Forderung des Sicherheitennehmers gemäß dem in Abschnitt II geregelten Verfahren. CBF prüft nicht den Bestand der zu sichernden Forderung. (2) Die Parteien können die zu übereignenden Sicherheitenpapiere bzw. die abzutretenden Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift bestimmen, indem sie im Voraus dem in Abschnitt II geregelten Verfahren der Auswahlbefugnis der CBF zustimmen. (3) Die Parteien können die zu übereignenden Sicherheitenpapiere bzw. die abzutretenden Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift bestimmen, indem der Sicherheitennehmer im Voraus jeder vom Sicherheitengeber getroffenen Bestimmung zustimmt (dann keine Auswahlbefugnis der CBF). CBF prüft die Zulässigkeit dieser Bestimmung gemäß den in Abschnitt II getroffenen Regelungen. (4) Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Sicherheitennehmer unbedingtes Sicherungseigentum an den Sicherheitenpapieren bzw. unbedingte Sicherungsforderungsinhaberschaft an den Ansprüchen aus Wertpapierrechnung erwirbt. Der Erwerb erfolgt, indem CBF die Sicherheitenpapiere dem Konto der verfügbaren Sicherheiten (Sicherheitenpool) des Sicherheitennehmers gutschreibt und ihr Besitzmittlungsverhältnis vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer umstellt. Stand: 24. November 2008 85 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (5) Haben die Parteien in der Grundbestimmung keine Weiterveräußerungsermächtigung des Sicherheitennehmers vereinbart, sperrt CBF die Sicherheitenpapiere für jede Verfügung mit Ausnahme der Verwertung durch den Sicherheitennehmer. (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 finden im Zusammenhang mit GC Pooling Repos keine Anwendung. Nr. 9 Übereignung; Besicherung bei GC Pooling Repos (1) Für jeden Teilnehmer am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac werden die aus seinen GC Pooling Repo Geschäften je Basket resultierenden Übereignungs- bzw. Besicherungspflichten und seine Ansprüche auf Übereignung bzw. Besicherung fortlaufend miteinander saldiert. Der daraus resultierende Saldo bestimmt für den jeweiligen GC Pooling Teilnehmer, soweit er selbst Clearing-Mitglied der Eurex Clearing AG ist oder für dessen Clearing Mitglied wenn er selbst kein Clearing-Mitglied ist, bezogen auf den jeweiligen GC Pooling Repo-Basket, die Höhe des Nennbetrages an Wertpapieren, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift der von ihm bzw. seinem Clearing-Mitglied oder an ihn bzw. sein Clearing-Mitglied zwecks Übereignung bzw. Übertragung und Besicherung im Zusammenhang mit seinen laufenden GC Pooling Repo Geschäften in Xemac bereitzustellen ist. (2) Die Teilnehmer am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac bestimmen die im Zusammenhang mit GC Pooling Repos zu übereignenden bzw. zu übertragenden Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, indem sie hiermit der CBF die Befugnis einräumen, mit Wirkung für sie und zu ihren Lasten die Auswahl von Wertpapieren gemäß diesen Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung in ihrer jeweils gültigen Fassung vorzunehmen und die ausgewählten Papiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift zu übereignen. Die Bestimmung der Nr. 13 Abs. 5 findet Anwendung. (3) Der GC Pooling Teilnehmer, der einen Anspruch auf Übereignung von Wertpapieren, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift hat („Sicherheitennehmer“) ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen zur weiteren Verfügung über die übereigneten Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift („Sicherheitenpapiere“) berechtigt. Nr. 10 Verpfändung (1) Haben die Parteien in der Grundbestimmung eine Verpfändung vereinbart, bestimmen sie den Betrag der zu sichernden Forderung des Sicherheitennehmers gemäß dem in Abschnitt II geregelten Verfahren. CBF prüft nicht den Bestand der zu sichernden Forderung. (2) Die Parteien können die zu verpfändenden Sicherheitengegenstände bestimmen, indem sie im Voraus dem in Abschnitt II geregelten Verfahren der Auswahlbefugnis der CBF zustimmen. (3) Die Parteien können die zu verpfändenden Sicherheitengegenstände bestimmen, indem der Sicherheitennehmer im Voraus jeder vom Sicherheitengeber getroffenen Bestimmung Stand: 24. November 2008 86 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung zustimmt (keine Auswahlbefugnis der CBF). CBF prüft die Zulässigkeit dieser Bestimmung gemäß den in Abschnitt II getroffenen Regelungen. (4) Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Sicherheitennehmer ein Pfandrecht an den Sicherheitengegenständen erwirbt. Der Erwerb erfolgt, indem CBF die verpfändeten Sicherheitengegenstände in Xemac kennzeichnet. Der Sicherheitengeber weist CBF an, die so gekennzeichneten Sicherheitengegenstände ausschließlich für den Sicherheitennehmer als Pfandgläubiger zu besitzen. CBF sperrt die verpfändeten Sicherheitengegenstände für jede Verfügung mit Ausnahme der Verwertung durch den Sicherheitennehmer. (5) Eine Verpfändung von Wertpapierbeständen, die bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen verwahrt werden, an die Deutsche Bundesbank ist nicht zulässig. Ebenso können Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling Extended Basket Repo-Geschäft als Sicherheitenpapiere erhält, nicht an die Deutsche Bundesbank verpfändet werden. Nr. 11 Verwertung Sobald der Sicherheitennehmer der CBF die Verwertungsreife der Gegenstände eines Sicherheitengeschäfts anzeigt, gibt die CBF diese zur Verwertung durch den Sicherheitennehmer frei, ohne dessen Verwertungsberechtigung zu prüfen. Nr. 12 Bewertung der Sicherheitengegenstände CBF bewertet die Sicherheitengegenstände gemäß der Vereinbarung in der Grundbestimmung sowie dem in Abschnitt II geregelten Verfahren. Die Bewertungsergebnisse werden den Parteien bekannt gegeben. Nr. 13 Übersicherung; Untersicherung (1) Übersteigt der Wert der Gegenstände eines Sicherheitengeschäfts den Betrag der gesicherten Forderung des Sicherheitennehmers (Übersicherung), sind sich die Parteien darüber einig, daß der Sicherheitennehmer Gegenstände des Sicherheitengeschäfts zugunsten des Sicherheitengebers freigibt. (2) Unterschreitet der Wert der Gegenstände eines Sicherheitengeschäfts den Betrag der gesicherten Forderung des Sicherheitennehmers (Untersicherung), sind sich die Parteien darüber einig, daß der Sicherheitengeber weitere Sicherheitengegenstände nachleistet. Erfolgt keine Nachleistung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien. (3) Das Verfahren gemäß Absatz 1 und 2 wird durch Abschnitt II dieser Sonderbedingungen geregelt. (4) Abweichend von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 gilt im Zusammenhang mit der Übereignung bzw. Besicherung von GC Pooling Repos mit Wertpapieren, Ansprüchen aus Stand: 24. November 2008 87 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift Folgendes: (5) a. Unterschreitet der Wert der übereigneten Sicherheitenpapiere den gemäß Nr. 9 ermittelten Saldo für die GC Pooling Repos des Sicherheitennehmers (Untersicherung), bevollmächtigt der entsprechende Sicherungsgeber hiermit die CBF, von den von ihm im oder über das Xemac -System bereitgestellten Wertpapieren, Ansprüchen aus Wertpapierrechnung automatisch weitere Wertpapiere als zusätzliche Sicherheit an den Sicherheitennehmer zu übereignen. Selbiges gilt im Bezug auf Wertpapiergutschriften, die bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen gehalten werden und die über komplementäre Vertragswerke zur internationalen Sicherheitenverwaltung in die Verfügbarkeit über das Xemac -System einbezogen sind. b. Ist mangels verfügbarer und freier Sicherheitenpapiere keine zusätzliche Übereignung von Wertpapieren, Übertragung von Ansprüchen aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift und somit Besicherung des Sicherungsnehmers durch CBF möglich, dann informiert CBF unverzüglich die Parteien. Die Eurex Clearing AG ist in ihrer Funktion als Clearinghaus für das Clearing von GC Pooling Repos berechtigt, gegebenenfalls weitere Maßnahmen entsprechend ihren Clearing Bedingungen für und gegen die Parteien einzuleiten. Die Parteien berechtigen und ermächtigen CBF, CBL und die Eurex Clearing AG zu allen zur Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Handlungen und erteilen hierzu explizit die erforderlichen Handlungsvollmachten. Nr. 14 Austausch von Sicherheitengegenständen Die Gegenstände eines Sicherheitengeschäfts können gemäß dem in Nr. 26 – 26.3 geregelten Verfahren ausgetauscht werden. Nr. 13 Absatz 5 gilt entsprechend. Nr. 15 Erträgnisse; Bezugsrechte und Berichtigungsaktien; Stimmrecht; Steuern und sonstige Abgaben (1) Gläubiger sämtlicher Erträgnisse (z. B. Zinsen, Dividenden) ist im Fall der Sicherungsübereignung bzw. -abtretung der Sicherheitennehmer ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bzw. der Forderungsinhaberschaft. Im Fall der Verpfändung werden Erträgnisse nicht vom Pfandrecht erfasst und verbleiben dem Sicherheitengeber. Die Vereinbarung eines Wertausgleichs obliegt den Parteien. (2) Gläubiger anfallender Bezugsrechte sowie von Berichtigungsaktien ist im Fall der Verpfändung der Sicherheitengeber; im Fall der Sicherungsübereignung bzw. –abtretung ist dies der Sicherheitennehmer ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bzw. der Forderungsinhaberschaft. Eine Vereinbarung über die Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten und/oder einen Wertausgleich obliegt den Parteien. Berichtigungsaktien werden Gegenstand des für die alten Aktien abgeschlossenen Sicherheitengeschäfts. Stand: 24. November 2008 88 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (3) Stimmrechtsinhaber von Aktien ist im Fall der Verpfändung der Sicherheitengeber; im Fall der Sicherungsübereignung bzw. –abtretung ist dies der Sicherheitennehmer ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bzw. der Forderungsinhaberschaft. Eine Vereinbarung der Parteien über die Stimmrechtsausübung bleibt hiervon unberührt. (4) Sofern die Parteien in der Grundbestimmung keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, werden etwaige Verkehrssteuern oder sonstige Abgaben vom Sicherheitengeber getragen. (5) Die Regelungen dieser Nummer finden im Zusammenhang mit GC Pooling Repos keine Anwendung. CBF wird bei anstehenden Kapitalmaßnahmen in einem Sicherheitenpapier regelmäßig eine Substitution dieser Papiere im Namen des Sicherheitengebers vor dem Zeitpunkt der Kapitalmaßnahme durchführen. Wurde eine Substitution nicht durchgeführt, so erfolgt eine Kompensation der Kapitalmaßnahme über die Eurex Clearing AG. Nr. 16 Beendigung eines Sicherheitengeschäfts Sobald der Sicherheitennehmer die gesicherte Forderung für erledigt erklärt, gibt CBF die Gegenstände des betreffenden Sicherheitengeschäfts zugunsten des Sicherheitengebers frei. CBF veranlaßt die Freigabe ohne Prüfung der Freigabeberechtigung. Nr. 13 Absatz 5 gilt entsprechend. Nr. 17 Entgelt (1) Die Höhe der Entgelte für Dienstleistungen im Sicherheitenverwaltungssystem Xemac ergibt sich aus dem Dienstleistungspreisverzeichnis der CBF. Die Regelungen gegebenenfalls abgeschlossener, komplementärer Vertragswerke bleiben hiervon unberührt. (2) Für die Änderung der Entgelte nach Nr. 17 Absatz 1 Satz 1 gilt Nr. 18 Absatz 3 AGB CBF entsprechend. Stand: 24. November 2008 89 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Abschnitt II: Technische Abwicklung Nr. 18 Grundbestimmung Nr. 18.1 Vereinbarung beider Parteien (1) (2) Die Parteien treffen folgende dingliche Vereinbarungen: (a) Benennung von Sicherheitengeber und -nehmer; (b) Bestimmung der zulässigen Sicherheitengegenstände; (c) Bezeichnung der Art des Sicherheitengeschäfts: i. Sicherungsübereignung/-abtretung ohne Weiterveräußerungsermächtigung; ii. Sicherungsübereignung/-abtretung mit Weiterveräußerungsermächtigung; iii. Verpfändung; Darüber hinaus können die Parteien folgende weitere dingliche und schuldrechtliche Vereinbarungen treffen: (a) Bestimmung der Basiswährung; (b) Bestimmung des prozentualen Forderungsaufschlags; (c) Bestimmung des prozentualen Toleranzbereichs des Forderungsbetrags; (d) Bestimmung der höchsten Abweichung des Forderungsbetrags; (e) Bestimmung der Forderungsverrechnung; (f) Bestimmung der zulässigen Restlaufzeit von Sicherheitengegenständen; (g) Bestimmung des Mindestbuchungswerts im Rahmen der Bestimmung der Gegenstände der Sicherheitengeschäfte; (h) Bestimmung der Zeitabstände der Bewertung der Sicherheitengegenstände in der Stapelverarbeitung; (i) Bestimmung der Bewertung einschließlich Stückzinsen; (j) Bestimmung des Sicherheitenabschlags bei der Bewertung von Geld- und Devisensicherheiten; (k) Bestimmung des Sicherheitenabschlags bei der Bewertung von Sicherheitenpapieren; Stand: 24. November 2008 90 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (l) Bestimmung der Frist zur Anschaffung bzw. Nachleistung von Sicherheitengegenständen bei Untersicherung; (m) Bestimmung der Frist zur Anschaffung von weiterveräußerten Sicherheitengegenständen beim Austausch von Sicherheitengegenständen. Nr. 18.2 Bestimmung durch den Sicherheitengeber Der Sicherheitengeber kann zusätzlich festlegen, ob der CBF bei der Bestimmung der Gegenstände des Sicherheitengeschäfts eine Auswahlbefugnis zustehen soll oder nicht. Dieses Wahlrecht besteht nicht im Zusammenhang mit GC Pooling Repos, vielmehr wird die Bestimmung entsprechend eines von CBF vorgegebenen Algorithmus durch das Xemac System vorgenommen. Nr. 19 Bestimmung des Betrags der zu sichernden Forderung Nr. 19.1 Bestätigung; Forderungsaufschlag (1) Die Parteien können den Betrag der zu sichernden Forderung bestimmen, indem die eine Partei den Betrag bestimmt und die andere Partei diesen bestätigt. (2) Haben die Parteien einen prozentualen Forderungsaufschlag bestimmt, sind sie sich darüber einig, dass der entsprechend erhöhte Forderungsbetrag den Betrag der zu sichernden Forderung bildet. (3) Die Parteien bestimmen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung für GC Pooling Repos als zu sichernden Saldo je Basket den jeweiligen Betrag, der gemäß Nr. 9 Absatz 1 berechnet wird. Dieser Betrag wird jeder Partei in Xemac ausgewiesen. Nr. 19.2 Antizipierte Zustimmung; Forderungsaufschlag (1) Die Parteien können den Betrag der zu sichernden Forderung bestimmen, indem die eine Partei im Voraus jedem von der anderen Partei bestimmten Forderungsbetrag zustimmt. (2) Haben die Parteien einen prozentualen Forderungsaufschlag bestimmt, sind sie sich darüber einig, dass der entsprechend erhöhte Forderungsbetrag den Betrag der zu sichernden Forderung bildet. Nr. 19.3 Bestimmung durch CBF Die Parteien können den Betrag der zu sichernden Forderung bestimmen, indem sie im Voraus dem von der CBF gemäß dem Verfahren nach 3.3.1 - 3.3.3 ermittelten Betrag zustimmen. Stand: 24. November 2008 91 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Nr. 19.3.1 Relative Abweichung Die Parteien bestimmen jeweils einen Forderungsbetrag. Ist der Differenzbetrag beider Forderungsbeträge, ausgehend vom Forderungsbetrag des Sicherheitennehmers, kleiner oder gleich der von den Parteien bestimmten prozentualen relativen Abweichung, errechnet CBF den Mittelwert als Betrag der zu sichernden Forderung. Nr. 19.3.2 Absolute Abweichung Ist der Differenzbetrag beider Forderungsbeträge, ausgehend vom Forderungsbetrag des Sicherheitennehmers, größer als die von den Parteien bestimmte prozentuale relative Abweichung, errechnet CBF den Mittelwert als Betrag der zu sichernden Forderung, sofern der Differenzbetrag kleiner oder gleich der von den Parteien bestimmten betragsmäßigen höchsten Abweichung ist. Nr. 19.3.3 Überschreitung von relativer und absoluter Abweichung Ist der Differenzbetrag beider Forderungsbeträge, ausgehend vom Forderungsbetrag des Sicherheitennehmers, größer als die prozentuale relative Abweichung und größer als die betragsmäßige absolute Abweichung, erfolgt keine Bestimmung des Betrags der zu sichernden Forderung. CBF unterrichtet die Parteien hiervon unverzüglich. Nr. 19.4 Anfangs-, Endtermin Die Parteien können eine zu sichernde Forderung aufschiebend und auflösend befristen. Nr. 19.5 Anwendbarkeit bei GC Pooling Repos Die Bestimmungen der Nummern 19.2 – 19.4 finden im Zusammenhang mit GC Pooling Repos keine Anwendung. Nr. 20 Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände Nr. 20.1 Allgemeine Zulässigkeitsprüfung (1) CBF prüft die Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände (Nr. 6 Sonderbedingungen) bei jeder Buchung auf das Konto der verfügbaren Sicherheiten (Sicherheitenpool) jedes Teilnehmers. CBF weist die Buchung unzulässiger Sicherheitengegenstände in einen Sicherheitenpool zurück. (2) CBF bucht im Sicherheitenpool gebuchte Sicherheitengegenstände, die nachträglich unzulässig werden, auf das Hauptkonto des betreffenden Teilnehmers zurück, sofern diese Stand: 24. November 2008 92 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Sicherheitengegenstände nicht Gegenstand eines Sicherheitengeschäfts sind. Sind diese Sicherheitengegenstände Gegenstand eines Sicherheitengeschäfts, verbleiben sie im Sicherheitenpool und werden mit Null bewertet. (3) Sicherheitengegenstände müssen eine Restlaufzeit von mindestens einem Bankarbeitstag haben, sofern die Parteien keine höhere Restlaufzeit bestimmen. (4) Darüber hinaus kann CBF gemäß Nr. 6 SB Xemacandere Zulässigkeitskriterien bestimmen. Nr. 20.2 Zulässigkeitsprüfung der Sicherheitengegenstände (1) CBF prüft die Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände eines Sicherheitengeschäfts gemäß den in der Grundbestimmung der Parteien festgelegten Zulässigkeitskriterien. CBF weist unzulässige Sicherheitengegenstände zurück. (2) Sicherheitengegenstände, die Gegenstand eines Sicherheitengeschäfts sind und nachträglich unzulässig werden, werden mit Null bewertet. Nr. 20.3 Zulässigkeitsprüfung der Sicherheitengegenstände bei GC Pooling Repos (1) CBF prüft die Zulässigkeit von Wertpapieren („Sicherheitenpapiere“ i.S. Nr. 6 Abs. 3) für deren Übereignung oder Übertragung zwecks Besicherung von GC Pooling Repo Geschäften gemäß den von den Parteien in der Grundbestimmung gem. Nr. 7 Abs. 5 lit. b festgelegten Zulässigkeitskriterien. (2) Sicherheitenpapiere, die für die Besicherung eines GC Pooling Repo Geschäftes unzulässig sind, verbleiben, im Sicherheitenpool der jeweiligen Partei in Xemac , werden aber nicht zur Besicherung von GC Pooling Repo-Geschäften verwendet. Soweit Sicherheitenpapiere auf Konten bei einer ausländischen Verwahrstelle bereitgestellt werden, erfolgt deren Freigabe nach Maßgabe der Regelungen der insoweit komplementären Vertragswerke. (3) Sicherheitenpapiere, die Gegenstand einer Übereignung oder Übertragung im Zusammenhang mit einem GC Pooling Repo Geschäfte sind und nachträglich unzulässig werden, werden als Sicherheiten nicht mehr angerechnet, mit Null bewertet und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausgetauscht. Nr. 21 Verwendungsbestimmung von Sicherheitengegenständen (1) Hat ein Teilnehmer bei der Buchung von zulässigen Sicherheitengegenständen in seinen Sicherheitenpool einen der nachfolgenden Verwendungszwecke bestimmt, wählt CBF im Rahmen ihrer Auswahlbefugnis (Nr. 8 Absatz 2, 10 Absatz 2 SB Xemac ) die betreffenden Sicherheitengegenstände nur bestimmungsgemäß aus. (2) Verwendungszwecke sind: (a) Reservierung für eine bestimmte Grundbestimmung, Stand: 24. November 2008 93 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (3) (b) Reservierung für eine bestimmte Partei, (c) Reservierung für eine bestimmte zu sichernde Forderung, (d) Ausschluss der Auswahlbefugnis der CBF. Die Bestimmungen der Nr. 21 finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung. Nr. 22 Bestimmung der Gegenstände der Sicherheitengeschäfte Nr. 22.1 Auswahlbefugnis der CBF (1) Sobald der Betrag der zu sichernden Forderung feststeht, wählt CBF aus dem Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zulässige Sicherheitengegenstände mindestens im Wert des Betrags der zu sichernden Forderung aus. Bei der Auswahl beachtet CBF den von den Parteien bestimmten Mindestbuchungswert. (2) Bei der Auswahl von Sicherheitenpapieren für Zwecke der Besicherung werden folgende Grundsätze und Kriterien hinsichtlich der Bestimmung der Reihenfolge der Verwendung berücksichtigt: (a) Es werden zunächst Sicherheitenpapiere verwendet, deren Wert dem Betrag der gesicherten Forderung am nächsten kommt, wobei: - eine eintretende Übersicherung möglichst gering gehalten wird, - nur Vielfache der kleinsten übertragbaren Einheit bei der Kalkulation berücksichtigt werden können. (b) (3) Falls die Voraussetzungen zu (a) durch mehrere Gattungen von Wertpapieren erfüllt werden, werden die Sicherheitenpapiere mit der numerisch kleinsten internen Sicherheitennummer herangezogen. Im Zusammenhang mit der Übereignung oder Übertragung von Sicherheitenpapieren zwecks Besicherung von GC Pooling Repos erfolgt das in Absatz 1 und 2 genannte Verfahren bezogen auf den zu besichernden Betrag je GC Pooling Repo-Basket. Nr. 22.2 Keine Auswahlbefugnis der CBF (1) Der Sicherheitengeber bestimmt die Sicherheitengegenstände. CBF weist unzulässige Sicherheitengegenstände zurück. (2) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung. Stand: 24. November 2008 94 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Nr. 23 Bewertung der Sicherheitengegenstände Nr. 23.1 Zeitpunkt der Bewertung (1) CBF bewertet die Gegenstände der Sicherheitengeschäfte bei jeder Bestimmung im Rahmen eines Sicherheitengeschäfts sowie bei jedem Austausch von Sicherheitengegenständen. (2) Darüber hinaus erfolgt eine regelmäßige Bewertung aller Sicherheitengeschäfte im Rahmen der Stapelverarbeitung der CBF in den von den Parteien bestimmten Zeitabständen. (3) Die im Zusammenhang mit GC Pooling Repos übereigneten beziehungsweise zu übereignenden Sicherheitenpapiere bewertet CBF bei jeder neuen Bestimmung des zu besichernden Saldos nach Nr. 9 Abs. 1, bei jedem Austausch von Sicherheitenpapieren sowie nach Maßgabe der in den Teilnahmebedingungen der Eurex Repo GmbH für den jeweiligen GC Pooling Repo-Basket im Anhang festgelegten Bewertungsgrundsätze. Nr. 23.2 Bewertungskurs (1) Für Devisensicherheiten (Auszahlungsansprüche über Devisenguthaben) ist der aktuelle Devisenmittelkurs maßgeblich. (2) Für im Inland börsengehandelte Sicherheitenpapiere gilt folgende Reihenfolge: (3) (a) Der im Börsenhandelssystem Xetra® ermittelte aktuelle Eröffnungs- oder Schlussauktionskurs; (b) der aktuelle Kassakurs der Frankfurter Wertpapierbörse; (c) die aktuellen Kassakurse der deutschen Regionalbörsen in der von der CBF bestimmten Reihenfolge; (d) bei Wertpapieren deutscher Emittenten, der im Börsenhandelssystem Xetra ermittelte Kurs der Eröffnungsauktionskurs des Vortages oder, bei Wertpapieren ausländischer Emittenten, der aktuelle Kurs der Heimatbörse oder der aktuelle Kurs anderer ausländischer Börsen; (e) der nach dieser Systematik tagweise bis zu fünf Tage vor dem Bewertungstag ermittelte Kurs. Für ausschließlich im Ausland börsengehandelte Sicherheitenpapiere gilt folgende Reihenfolge: (a) Der aktuelle Tageskurs der Heimatbörse; (b) der aktuelle Tageskurs einer anderen ausländischen Börse; (c) der Vortageskurs der Heimatbörse; Stand: 24. November 2008 95 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (d) der Vortageskurs einer anderen ausländischen Börse; (e) der nach dieser Systematik tagweise bis zu fünf Tage vor dem Bewertungstag ermittelte Kurs. (4) Sofern kein Kurs ermittelt werden kann, wird das betreffende Sicherheitenpapier mit Null bewertet. (5) Ist der Sicherheitennehmer die Deutsche Bundesbank oder EZB, kann ein hiervon abweichender Bewertungskurs oder ein abweichendes Bewertungsverfahren festgesetzt werden. CBF gibt diesen Bewertungskurs den Teilnehmern bekannt. (6) Für die im Zusammenhang mit GC Pooling Repos übereigneten Sicherheitenpapiere erfolgt die Bewertung nach Maßgabe der in den Teilnahmebedingungen der Eurex Repo GmbH für die Bewertung des jeweiligen GC Pooling Repo-Baskets im Anhang vorgegebenen Verfahrens. Sind die dort angeführten Grundsätze nicht anwendbar, erfolgt die Bewertung entsprechend vorstehend Absatz 1 – 4. CBF gibt den Bewertungskurs den Teilnehmern bekannt. Nr. 23.3 Stückzinsen Haben die Parteien bestimmt, dass die Bewertung einschließlich Stückzinsen erfolgt, wird der bis zum Bewertungstag aufgelaufene Zinsbetrag zum betreffenden Wertpapierkurs addiert. Nr. 23.4 Währung Lautet der im Rahmen der Bewertung festgestellte Kurs auf eine andere als die von den Parteien bestimmte Basiswährung, erfolgt eine Umrechnung in die Basiswährung auf der Grundlage des Devisenmittelkurses des Marktdatensystems der Gruppe Deutsche Börse. Nr. 23.5 Sicherheitenabschlag Nr. 23.5.1 Geld- und Devisensicherheiten (1) Entspricht eine Geld- oder Devisensicherheit (Auszahlungsansprüche über Geld- und Devisenguthaben) der von den Parteien bestimmten Basiswährung, erfolgt kein Sicherheitenabschlag. (2) Entspricht eine Geld- oder Devisensicherheit(Auszahlungsansprüche über Geld- und Devisenguthaben) nicht der von den Parteien bestimmten Basiswährung, erfolgt ein Sicherheitenabschlag in Höhe des von den Parteien bestimmten Prozentsatzes. (3) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung. Stand: 24. November 2008 96 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Nr. 23.5.2 Sicherheitenpapiere (1) Bei Sicherheitenpapieren erfolgt ein Sicherheitenabschlag in Höhe des von den Parteien bestimmten Prozentsatzes. Der Abschlag erfasst auch etwaige Stückzinsen. (2) Bei Sicherheitenpapieren, die im Zusammenhang mit GC Pooling Repos übereignet oder übertragen werden, erfolgt ein Sicherheitenabschlag in Höhe des von der Eurex Repo GmbH im Anhang ihrer Teilnahmebedingungen für den jeweiligen GC Pooling Repo-Basket festgelegten Betrages bzw. Prozentsatzes. Der Abschlag erfasst auch etwaige Stückzinsen. Nr. 24 Übersicherung CBF prüft bei jeder Bewertung, ob der Wert der Sicherheitengegenstände eines Sicherheitengeschäfts den Betrag der gesicherten Forderung übersteigt (Übersicherung). Nr. 24.1 Auswahlbefugnis der CBF (1) CBF wählt aus den Sicherheitengegenständen des Sicherheitengeschäfts die freizugebenden Sicherheitengegenstände im Wert des Mehrbetrags aus. Bei Auswahl der freizugebenden Sicherheitengegenständen werden folgende Grundsätze und Kriterien bei der Bestimmung der Reihenfolge der Freigabe berücksichtigt: (a) Es werden zunächst Sicherheitengegenstände verwendet, deren Wert dem Betrag der Übersicherung am nächsten kommt, wobei: - eine fortbestehende Übersicherung möglichst gering gehalten wird und - nur Vielfache der kleinsten übertragbaren Einheit bei der Kalkulation berücksichtigt werden können. (b) (2) Falls die Voraussetzungen gemäß (a) durch mehrere Wertpapier-Gattungen erfüllt werden, werden die Sicherheitengegenstände mit der numerisch kleinsten internen Sicherheitennummer herangezogen. Im Zusammenhang mit der Besicherung von GC Pooling Repos erfolgt das in Absatz 1 genannte Freigabeverfahren bezogen auf den zu besichernden Nennbetrag je Basket. Nr. 24.2 Keine Auswahlbefugnis der CBF CBF informiert den Sicherheitengeber, der die freizugebenden Sicherheitengegenstände bestimmt. Stand: 24. November 2008 97 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Nr. 25 Untersicherung CBF prüft bei jeder Bewertung, ob der Wert der Sicherheitengegenstände eines Sicherheitengeschäfts den Betrag der gesicherten Forderung unterschreitet (Untersicherung). Nr. 25.1 Auswahlbefugnis der CBF (1) CBF wählt aus dem Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zulässige Sicherheitengegenstände im Wert des Fehlbetrags aus. Für die Auswahl gilt die unter Nr. 22.1 geregelte Reihenfolge. Stehen nicht genügend zulässige Sicherheitengegenstände zur Verfügung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien. (2) Der Sicherheitengeber ist verpflichtet, innerhalb der bestimmten Frist genügend zulässige Sicherheitengegenstände auf seinem Sicherheitenpool anzuschaffen, um den Fehlbetrag auszugleichen. Stehen bei Fristablauf nicht genügend zulässige Sicherheitengegenstände zur Verfügung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien. Nr. 25.2 Auswahlbefugnis der CBF bei GC Pooling Repos (1) CBF wählt aus dem über Xemac verfügbaren Sicherheitenpool des Sicherheitengebers die zulässigen Sicherheitenpapiere im Nennwert der Unterbesicherung aus. Für die Auswahl gilt die unter Nr. 22.1 geregelte Reihenfolge. Stehen nicht genügend zulässige Sicherheitengegenstände in dem Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zur Verfügung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien. (2) Der Sicherheitengeber ist verpflichtet, innerhalb der von CBF bestimmten Frist genügend zulässige Sicherheitenpapiere in seinem Sicherheitenpool anzuschaffen, damit die Unterbesicherung beseitigt werden kann. Stehen im Sicherheitenpool des Sicherheitengebers bei Fristablauf nicht genügend zulässige Sicherheitenpapiere zur Verfügung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien durch Ausweis in Xemac . (3) Die Eurex Clearing AG wird in ihrer Position als Clearinghaus gegebenenfalls die erforderlichen weiteren Maßnahmen gemäß ihren Clearing Bedingungen einleiten. Nr. 25.3 Keine Auswahlbefugnis der CBF (1) CBF informiert unverzüglich beide Parteien. Der Sicherheitengeber bestimmt die nachzuleistenden Sicherheitengegenstände. CBF weist unzulässige Sicherheitengegenstände zurück. Der Sicherheitengeber ist verpflichtet, innerhalb der bestimmten Frist genügend zulässige Sicherheitengegenstände nachzubestimmen, um den Fehlbetrag auszugleichen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht fristgerecht, informiert CBF unverzüglich beide Parteien. (2) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung. Stand: 24. November 2008 98 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Nr. 26 Austausch von Sicherheitengegenständen (Substitution) Nr. 26.1 Auswahlbefugnis der CBF (1) Der Sicherheitengeber bestimmt die auszutauschenden Sicherheitengegenstände. CBF ersetzt die auszutauschenden Sicherheitengegenstände gegen zulässige mindestens wertgleiche andere Sicherheitengegenstände. Stehen keine zulässigen oder mindestens wertgleiche anderen Sicherheitengegenstände zur Verfügung, weist CBF den Austausch zurück. (2) Im Zusammenhang mit GC Pooling Repos gilt abweichend von Abs. 1 folgendes: a. Im Fall des Austausches von Sicherheitenpapieren durch den Sicherheitengeber, kann dieser die neu zu übertragenden Sicherheitenpapiere selbst bestimmen, soweit diese zulässig sind und in wertmäßig ausreichendem Betrag in dem über Xemac verfügbaren Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zur Verfügung stehen. Trifft der Sicherheitengeber insoweit keine Bestimmung, erfolgt dies durch CBF. Hierbei werden alle Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling Extended Basket Repo-Geschäft als Sicherheitenpapiere erhält, als ein separater Sicherheitenpool behandelt. b. Neben dem Sicherheitengeber kann CBF Sicherheitenpapiere jederzeit gegen mindestens wertgleiche Ersatzsicherheitenpapiere des Sicherheitengebers austauschen, soweit die übertragenen Sicherheitenpapiere nachträglich entweder unzulässig geworden oder als Sicherheiten nicht mehr angerechnet werden können und somit mit Null zu bewerten sind. c. Die Bestimmung der Nr. 13 Abs. 5 findet Anwendung. wobei für den Austausch verpfändeter Wertpapiere die Ermächtigung im Sinne Nr. 13 Abs. 5 der CBF und Eurex Clearing ausdrücklich auch seitens der Pfandnehmer erteilt wird. Nr. 26.2 Keine Auswahlbefugnis der CBF (1) Der Sicherheitengeber bestimmt sowohl die auszutauschenden als auch die einzutauschenden Sicherheitengegenstände. CBF weist den Austausch zurück, sofern die einzutauschenden Sicherheitengegenstände unzulässig oder nicht mindestens wertgleich sind. (2) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung. Nr. 26.3 Austausch von Sicherheitengegenständen bei Weiterveräußerungsermächtigung (1) Bestimmt der Sicherheitengeber Sicherheitengegenstände zum Austausch, die der Sicherheitennehmer weiterveräußert hat, weist CBF den Austausch zurück, bis der Sicherheitennehmer Sicherheitengegenstände der gleichen Art und Menge angeschafft hat. Stand: 24. November 2008 99 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Der Sicherheitennehmer ist verpflichtet, innerhalb der bestimmten Frist Sicherheitengegenstände der gleichen Art und Menge anzuschaffen. (2) Bestimmt der Sicherheitengeber Sicherheitengegenstände zum Austausch, die der Sicherheitennehmer im Rahmen weiterer GC Pooling Repos übereignet oder im Rahmen von Xemac verpfändet hat, weist CBF den Austausch zurück, bis der Sicherheitennehmer Sicherheitengegenstände der gleichen Art und Menge angeschafft hat. Nr. 27 Freigabe von Sicherheitengegenständen Außer bei Freigabe zur Verwertung (Nr. 11 SB Xemac ) verbleiben freigegebene Sicherheitengegenstände im Sicherheitenpool des Sicherheitengebers (Verpfändung) bzw. werden in dessen Sicherheitenpool zurückgebucht (Sicherungsübereignung/-abtretung). Soweit es sich bei den freigegebenen Sicherheitengegenständen um Wertpapiergutschriften handelt, die bei ausländischen Verwahrstellen gehalten werden, richtet sich deren Rückbuchung nach den betreffenden komplementären Vertragswerken. Nr. 28 Weitere Verfügungen über Sicherheitenpapiere (Re-use) (1) Das Recht des Sicherheitennehmers, die ihm im Rahmen eines GC Pooling Repos als Sicherheit übereigneten Sicherheitenpapiere in Xemac weiter zu verwenden, ist beschränkt. Solche Sicherheitenpapiere können durch den Sicherheitennehmer nur: a. im Rahmen weiterer GC Pooling Repos als Sicherheit an andere Teilnehmer übereignet oder b. im Rahmen von Xemac verpfändet werden. Im Rahmen von vorstehend Buchstabe a) können Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling Extended Basket als Sicherheitenpapiere erhält, dabei nur im Zusammenhang mit weiteren GC Pooling Extended Basket Repo-Geschäften weiter übertragen werden. (2) Eine Verpfändung von im Rahmen eines GC Pooling Repos als Sicherheit erhaltenen Sicherheitenpapieren an die Deutsche Bundesbank ist ausgeschlossen, soweit diese nach ihrer Übertragung auf einem Konto bei einer ausländischen Verwahrstelle gehalten werden. Ebenso können Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling Extended Basket Repo-Geschäft als Sicherheitenpapiere erhält, nicht an die Deutsche Bundesbank verpfändet werden. (3) Eine Auslieferung von Stücken einer Wertpapier-Gattung aus dem Sicherheitenpool kann nur verlangt werden, soweit im Sicherheitenpool des Teilnehmers für die Besicherung seiner GC Pooling Repos und für die Belieferung bereits laufender, künftig fällig werdender GC Pooling Repos des Teilnehmers eine ausreichende Anzahl an Wertpapieren in der erforderlichen Gattung und in Höhe des zur Erfüllung seiner Rücklieferungsverpflichtungen erforderlichen Nennbetrages verbleibt. Hierbei werden alle Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder Stand: 24. November 2008 100 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling Extended Basket Repo-Geschäft als Sicherheitenpapiere erhält, als ein separater Sicherheitenpool behandelt. Stand: 24. November 2008 101 Clearstream Banking AG, Frankfurt SB Xemac® Anlage 3 Auflistung der für die Sicherungsübereignung qualifizierten Wertpapiere 1 Die Emittentin wird gemäß Ziffer 4.1 des Sicherheitentreuhandvertrags lediglich solche Wertpapiere in inund ausländischer Ausstellung zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin übereignen 2 die (a) an einer Börse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum regulierten Markt zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen OECD Staat einbezogen sind („Wertpapieruniversum"); und (b) bei der Clearstream Banking AG zur Girosammelverwahrung zugelassen sind; und (c) nicht von der Emittentin oder einem mit der Emittentin verbundenen Unternehmen emittiert wurden (es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Clearstream Banking AG eine vollumfängliche Überprüfung nicht möglich ist und damit selbst keinerlei Haftung übernehmen kann); und (d) Finanzinstrumente im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten darstellen. 3 Bis zu dem Zeitpunkt einer entsprechenden von der Emittentin gemäß § 11 der Emissionsbedingungen veranlassten Hinweisbekanntmachung werden die Emittentin und die Sicherheitentreuhänderin nur solche Wertpapiere aus dem Wertpapieruniversum zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin zu übertragen, die in der Einheitlichen Liste der notenbankfähigen Wertpapiere der Europäischen Zentralbank (EZB) (Eligible Asset Database (EAD)) enthalten sind. 4 Bis zu dem Zeitpunkt einer entsprechenden von der Emittentin gemäß § 11 der Emissionsbedingungen veranlassten Hinweisbekanntmachung erfolgt bei der Bewertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin ein Abschlag für die jeweils zur Sicherheit übereigneten Wertpapiere nach den Grundsätzen des Eurosystems, wie in Abschnitt 6.4 der Veröffentlichung: „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems" dargelegt. 102 COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Allgemeine Beschreibung Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung Die Commerzbank Aktiengesellschaft ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts und wurde 1870 als Commerz- und Disconto-Bank in Hamburg gegründet. Die Bank ist am 1. Juli 1958 aus dem Wiederzusammenschluss von 1952 im Zuge einer Nachkriegsentflechtung geschaffenen Nachfolgeinstituten hervorgegangen. Sitz der Bank ist Frankfurt am Main, die Zentrale befindet sich am Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main (Telefon: 069 - 136-20). Sie ist unter der Nummer HRB 32 000 im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Überblick über die Geschäftstätigkeit Haupttätigkeitsbereiche Die Commerzbank ist eine private Großbank. Sie betreut im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Privatund Firmenkunden in allen Facetten des Bankgeschäfts. Zudem operiert die Bank – zum Teil über Tochtergesellschaften – in Spezialbereichen wie Hypotheken- und Immobiliengeschäft, Leasing und Vermögensverwaltung. Ihre Dienstleistungen konzentrieren sich auf Kontoführung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, auf Kredit-, Spar- und Geldanlageformen sowie auf das Wertpapiergeschäft. Weitere Finanzdienstleistungen werden im Rahmen der Allfinanz-Strategie in Kooperation mit führenden Unternehmen benachbarter Branchen angeboten, darunter Bauspar- und Versicherungsprodukte. Das operative Geschäft des Commerzbank-Konzerns ist in fünf Segmenten gebündelt: Private Kunden, Mittelstandsbank, Mittel- und Osteuropa, Corporates & Markets sowie Commercial Real Estate. Private Kunden In diesem Segment sind die gesamten Aktivitäten der Bank rund um die Privat- und Geschäftskunden zusammengefasst. Es besteht somit aus den Geschäftsfeldern Privat- und Geschäftskunden, Kredit, Wealth Management sowie Direct Banking. Geschäftsfeld Privat- und Geschäftskunden Das Produktangebot umfasst die komplette Palette des Privatkundengeschäfts, einschließlich Zahlungsverkehr, Anlage- und Wertpapiergeschäft sowie Immobilien- und Konsumentenkredite. In Kombination mit den Versicherungsprodukten des Partners Volksfürsorge aus dem AMB GeneraliKonzern bietet die Commerzbank zudem maßgeschneiderte Lösungen für die private Vorsorge an. Zur Gruppe der Geschäftskunden gehören Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende sowie Inhaber von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 2,5 Mio. Die ganz auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Kundengruppe zugeschnittene Produktpalette ist eine Kombination aus Lösungen in geschäftlichen Finanzfragen und ganzheitlicher, individueller Beratung für private Geldangelegenheiten. Mittlerweile wurden bereits rund ein Drittel aller Commerzbank-Filialen auf das Vertriebsmodell „Filiale der Zukunft“ umgestellt. Im Mittelpunkt dieser Filialen stehen Kundenorientierung, Beratung und Vertrieb. Neben dem Einsatz einer modernen SB-Automatisierung werden administrative Aufgaben vereinheitlicht, verschlankt und zentralisiert. Im Internet steht eine virtuelle Filiale zur Verfügung, die praktisch das gesamte Angebot einer traditionellen Filiale zur Verfügung stellt, einschließlich Zahlungsverkehr und Wertpapiertransaktionen. 103 Geschäftsfeld Kredit Im Geschäftsfeld Kredit wurden der Vertrieb und die Abwicklung komplett neu aufgestellt. Ziel ist es, die Bearbeitung von Krediten zu konzentrieren und im Prozess sowohl im Hinblick auf die Qualität der Kreditentscheidungen als auch hinsichtlich der Entscheidungszeiten zu optimieren. Weiterer Schwerpunkt ist die Intensivierung des aktiven Portfoliomanagements. Geschäftsfeld Wealth Management Das Wealth Management umfasst hauptsächlich die Private Vermögensverwaltung, die Münchner Kapitalanlage Aktiengesellschaft, die MK Luxinvest S. A. sowie die European Bank for Fund Services GmbH (ebase). In diesem Geschäftsfeld werden Kunden betreut, die über ein liquides Vermögen ab EUR 500 000 verfügen oder bei denen besondere Lösungen erforderlich sind, etwa aufgrund der Komplexität der Vermögensstruktur. Die Kunden werden in allen Fragen der Vermögensverwaltung beraten; dabei reicht das Angebot von individueller Vermögensverwaltung und Wertpapiermanagement über Finanzanlagen- und Immobilienmanagement bis hin zu Stiftungs- und Nachlass-Management. Direct Banking Das Geschäftsfeld umfaßt hauptsächlich die Aktivitäten der Tochtergesellschaft comdirect bank AG; diese bietet Privatkunden Bank- und vor allem Dienstleistungen im Wertpapiergeschäft an. Ihre Tochtergesellschaft comdirect private finance AG bietet zusätzlich Finanzdienstleistungen hinsichtlich komplexerer Themen wie Altersvorsorge und Vermögensbildung. Mittelstandsbank Zu diesem Segment gehören die Geschäftsfelder Corporate Banking, Mittelstandsbanken Deutschland I und II, Großkunden Deutschland, Corporates International und Financial Institutions. Corporate Banking mit dem Center of Competence Renewable Energies betreut kleine bis mittelgroße Unternehmen mit einer Umsatzgröße zwischen EUR 2,5 Mio und EUR 250 Mio resp. 500 Mio, abhängig von der Kapitalmarktaffinität der Unternehmen. Im Bereich Großkunden Deutschland werden die Aktivitäten mit großen und kapitalmarktnahen Firmenkunden zusammengefaßt. Das Geschäftsfeld Financial Institutions verantwortet die Beziehungen zu in- und ausländischen Banken und Finanzinstituten sowie Zentralbanken und Staaten und unterstützt damit Firmenkunden bei ihren Handelsgeschäften oder Investitionen in den jeweiligen Regionen. Der Bereich Corporates International umfasst die ausländischen Filialen an allen wichtigen Finanzstandorten in Asien und den westeuropäischen Hauptstädten. Die Konzentration dieses Bereichs liegt auf der Begleitung unserer inländischen Firmenkunden ins Ausland sowie auf asiatischen und westeuropäischen Großkunden mit Bezug zum deutschen Markt und den weiteren Kernregionen der Bank. Mittel- und Osteuropa Bisher organisatorisch in der Mittelstandsbank verankert, werden seit dem ersten Quartal 2008 die Aktivitäten aller Tochtergesellschaften und Filialen in Mittel- und Osteuropa in einer separaten Holding zusammengefasst. Corporates & Markets In diesem Segment sind die kundenorientierten Marktaktivitäten sowie die Geschäftsbeziehungen zu multinationalen Konzernen und ausgewählten Großkunden zusammengefasst. Außerdem werden die Regionen Westeuropa, Amerika und Afrika betreut. Corporates & Markets besteht aus den Hauptbereichen: Sales, Fixed Income, Corporate Finance, Equity Markets & Commodities, Client Relationship Management, Research und Public Finance. Dieses umfasst das Staatsfinanzierungsgeschäft der Eurohypo und der Erste Europäische Pfandbrief- und Kommunalkreditbank in Luxemburg. 104 Commercial Real Estate Im Segment Commercial Real Estate sind alle gewerblichen Immobilien- und Schiffsaktivitäten des Commerzbank-Konzerns zusammengefasst. Es besteht aus CRE Inland und Ausland (im wesentlichen Eurohypo AG), Real Estate Asset Management (Commerz Real AG, entstanden aus der Verschmelzung von CommerzLeasing und Immobilien AG mit der Commerz Grundbesitz Gruppe) und Shipping. CRE Inland / Ausland Die Eurohypo bietet eine Vielzahl von verschiedenen Dienstleistungen an. Im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung reicht die Produktpalette vom klassischen Festzinsdarlehen über Strukturierte Finanzierungen bis zum Immobilien-Investment-Banking oder zu Kapitalmarktprodukten. Kernstück des Geschäftsmodells ist das Buy-and-Manage-Konzept, bei dem sich die Eurohypo neben einem reinen Kreditgeber für Immobilienkunden auch hin zu einem Vermittler zwischen Kunden und Kapitalmarkt entwickelt. Real Estate Asset Management Das Leistungsspektrum umfasst die Anlageprodukte mit offenen Immobilienfonds und geschlossenen Fonds, den Bereich Structured Investments mit einem breit gefächerten Angebot an individuell strukturierten Finanzierungsangeboten und das Mobilienleasing. Shipping Hier werden die Schiffsaktivitäten der Commerzbank zusammengefaßt, insbesondere das Angebot der Deutsche Schiffsbank AG, Bremen/Hamburg. Wichtigste Märkte Die Geschäftstätigkeit der Commerzbank konzentriert sich überwiegend auf den deutschen Markt, wo sie als integrierter Finanzdienstleister für alle Kundengruppen ein flächendeckendes Filialnetz für Beratung und Vertrieb unterhält. Im Bereich Wealth Management werden ferner Österreich, Luxemburg, Singapur und die Schweiz sowie im Firmenkundengeschäft in Europa insbesondere Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Ungarn, die Tschechische Republik, Polen und Russland, in Übersee die USA und in Asien China, Dubai, Japan und Singapur als Kernmärkte angesehen. 105 Struktur des Commerzbank Konzerns Vorstand Segmente Private Kunden Mittelstandsbank Mittel- und Osteuropa Corporates & Markets Commercial Real Estate Client Relationship Management CRE Inland Corporate Finance Real Estate Asset Management Operative Einheiten Privat- und Geschäftskunden Wealth Management Direct Banking Kredit Corporate Banking Mittelstandsbank Deutschland I Mittel- und Osteuropa Mittelstandsbank Deutschland II Equity Markets & Commodities Großkunden Deutschland Fixed Income Corporates International Sales CRE Ausland Shipping Research London Financial Institutions Amerika Public Finance Alle Stabs- und Steuerungsfunktionen sind im Unternehmensbereich Konzernsteuerung zusammengefasst; Informationstechnologie, Transaction Banking und Organisation sind im Unternehmensbereich Services gebündelt. Wesentliche Konzerngesellschaften und Beteiligungen Inland comdirect bank AG, Quickborn Commerz Real AG, Eschborn Eurohypo AG, Eschborn CBG Commerz Beteiligungsgesellschaft Holding mbH, Bad Homburg v.d.H. CommerzFactoring GmbH, Mainz Reuschel Co. Kommanditgesellschaft, München Deutsche Schiffsbank AG, Bremen/Hamburg Ausland BRE Bank SA, Warschau Commerzbank Capital Markets Corporation, New York Dresdner Kleinwort Securities LLC, Wilmington/Delaware Commerzbank (Eurasija) SAO, Moskau Commerzbank Europe (Ireland), Dublin Commerzbank International S.A., Luxemburg Dresdner Bank Luxembourg S.A., Luxemburg Commerzbank (Schweiz) AG, Zürich Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich Commerzbank (South East Asia) Ltd., Singapur Commerzbank Zrt., Budapest Dresdner Kleinwort Limited, London Erste Europäische Pfandbrief- und Kommunalkreditbank AG, Luxemburg Joint Stock Commercial Bank “Forum”, Kiew 106 Weitere Informationen über den Anteilsbesitz der Commerzbank befinden sich im Abschluss des Commerzbank-Konzerns 2008, der in diesen Prospekt per Verweis einbezogen ist (siehe S. 311 bis 335 des Nachtrags C vom 2. April 2009 zum Basisprospekt vom 3. November 2008 über Besicherte Bonus- und Besicherte Discount-Zertifikate der Commerzbank (siehe S. 111 dieses Prospekts)). Organe Vorstand Dem Vorstand der Commerzbank, der satzungsgemäß aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, gehören zurzeit an: Martin Blessing, Frankfurt am Main, Vorsitzender Konzernentwicklung/-controlling, Konzernkommunikation, Recht, Treasury Frank Annuscheit, Frankfurt am Main Organisation, Security, Information Technology, Transaction Banking, Support Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien: comdirect bank AG Markus Beumer, Frankfurt am Main Corporate Banking, Financial Institutions, Mittelstandsbank Deutschland I, Mittelstandsbank Deutschland II, Großkunden Deutschland, Corporates International Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien: ThyssenKrupp Services AG Commerz Real AG Dr. Achim Kassow, Frankfurt am Main Privat- und Geschäftskunden, Wealth Management, Direct Banking, Kredit, Mittel- und Osteuropa Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien: AMB Generali Holding AG ThyssenKrupp Steel AG comdirect bank AG, Vorsitzender Commerzbank Auslandsbanken Holding AG Allianz Global Investors Deutschland GmbH BRE Bank SA COMMERZ PARTNER Beratungsgesellschaft für Vorsorge- und Finanzprodukte mbH, Vorsitzender Jochen Klösges, Frankfurt am Main CRE Inland, CRE Ausland, Real Estate Asset Management, Public Finance, Shipping Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien: Eurohypo AG, Vorsitzender Michael Reuther, Frankfurt am Main Client Relationship Management, Corporate Finance, Equity Markets & Commodities, Fixed Income, Research, Sales, London, Amerika, Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien: Eurohypo AG Commerzbank Capital Markets Corporation 107 Dr. Stefan Schmittmann, Frankfurt am Main Group Credit and Capital Risk Management, Group Market and Operational Risk Management, Global Intensive Care, Group Risk Operations Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien: Deutsche Schiffsbank AG, Vorsitzender Schaltbau Holding AG Verlagsgruppe Weltbild GmbH Commerzbank Auslandsbanken Holding AG, Vorsitzender Commerz Real AG, Vorsitzender Commerz Real-Investmentgesellschaft mbH, Vorsitzender KG Allgemeine Leasing GmbH & Co. Ulrich Sieber, Frankfurt am Main Human Resources, Integration Dr. Eric Strutz, Frankfurt am Main Group Compliance, Group Finance, Group Finance Architecture, Revision, Portfolio Restructuring Unit Mandate in Aufsichtsgremien und vergleichbaren Kontrollgremien: ABB AG BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. RWE Power AG Commerzbank Auslandsbanken Holding AG, Vorsitzender Mediobanca – Banca di Credito Finanziario S.p.A. Commerzbank Auslandsbanken Holding Nova GmbH, Vorsitzender Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, Vorsitzender SdB – Sicherungseinrichtungsgesellschaft deutscher Banken mbH Die Bank wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen. Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat besteht satzungsgemäß aus zwanzig Mitgliedern. Davon werden zehn Mitglieder von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn Mitglieder von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Zurzeit gehören dem Aufsichtsrat an: Klaus-Peter Müller, Vorsitzender, Frankfurt am Main Uwe Tschäge, stellv. Vorsitzender, Commerzbank AG, Düsseldorf Hans-Hermann Altenschmidt, Commerzbank AG, Essen Dott. Sergio Balbinot, Managing Director der Assicurazioni Generali S. p. A., Triest Dr. Burckhard Bergmann, ehemaliges Mitglied des Vorstands der E.ON AG, Berater, Essen Dr. Nikolaus von Bomhard, Mitglied des Vorstands der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, München Herbert Bludau-Hoffmann, Bundesverwaltung ver.di, Fachbereich Finanzdienstleistungen, Essen Karin van Brummelen,Commerzbank AG, Düsseldorf Astrid Evers, Commerzbank AG, Hamburg Uwe Foullong, Mitglied des ver.di-Bundesvorstands, Berlin Daniel Hampel, Commerzbank AG, Berlin Dr.-Ing. Otto Happel, Unternehmer, Luserve AG, Luzern Sonja Kasischke, Commerzbank AG, Braunschweig Prof. Dr.-Ing. Hans-Peter Keitel, Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF AG, Essen Alexandra Krieger, Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf Dr. Edgar Meister, Rechtsanwalt, Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank a.D., Kronberg im Taunus Prof. h.c. (CHN) Dr. rer. oec. Ulrich Middelmann, stellv. Vorsitzender des Vorstands der ThyssenKrupp AG, Düsseldorf Dr. Helmut Perlet, Mitglied des Vorstands der Allianz SE, München Barbara Priester, Commerzbank AG, Frankfurt am Main Dr. Marcus Schenck, Mitglied des Vorstands der E.ON AG, Düsseldorf 108 Der Aufsichtsrat kann – neben dem gemäß § 27 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes zu bildenden Ausschuss – aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden, deren Aufgaben festlegen und ihnen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnis übertragen. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind über die Geschäftsadresse der Gesellschaft erreichbar. Potenzielle Interessenkonflikte Interessenkonflikte von Mitgliedern des Vorstands im Sinne von Ziffer 4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrates im Sinne von Ziffer 5.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex sind im Geschäftsjahr 2008 sowie bis zum Datum des Prospekts nicht eingetreten. Potenzielle Konflikte könnten aufgrund von Mitgliedschaften in Aufsichtsräten von Beteiligungsgesellschaften der Commerzbank AG bei folgenden Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats der Commerzbank AG auftreten: Herr Annuscheit (comdirect bank AG), Herr Dr. Kassow (comdirect bank AG, BRE Bank SA), Herr Reuther (Erste Europäische Pfandbrief- und Kommunalkreditbank AG), Herr Dr. Strutz (comdirect bank AG, Mediobanca – Banca di Credito Finanziario S. p. A., Erste Europäische Pfandbrief- und Kommunalkreditbank AG) Anhaltspunkte für konkrete Interessenskonflikte sind derzeit nicht ersichtlich. Historische Finanzinformationen Der Konzernlagebericht sowie der Konzernabschluss des Commerzbank-Konzerns und der Lagebericht sowie der Jahresabschluss der Commerzbank Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 sind per Verweis in diesen Prospekt einbezogen. Abschlussprüfer Abschlussprüfer der Bank für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 war PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Olof-Palme-Straße 35, 60439 Frankfurt am Main, die die Jahres- und Konzernabschlüsse der Commerzbank Aktiengesellschaft für die zum 31. Dezember 2007 und 2008 beendeten Geschäftsjahre geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen hat. Der Zwischenbericht des CommerzbankKonzerns zum 31. März 2009 wurde von PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüferisch durchgesehen. PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist ordentliches Mitglied im Institut der Wirtschaftsprüfer. Interims-Finanzinformationen / Trendinformationen Der Zwischenbericht des Commerzbank-Konzerns zum 31. März 2009 (prüferisch durchgesehen) und der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008 sind per Verweis in diesen Prospekt einbezogen. Seit dem Datum des Jahresabschlusses (31. Dezember 2008) bzw. dem Datum des Zwischenberichts (31. März 2009) haben sich die im Folgenden unter „Aktuelle Entwicklung“ dargestellten wesentlichen Veränderungen ergeben. Darüber hinaus sind keine weiteren wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten sowie keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage der Emittentin eingetreten. Rechtsstreitigkeiten Es gab innerhalb der letzten 12 Monate keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, die sich in spürbarer Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität der 109 Commerzbank und/oder des Commerzbank-Konzerns ausgewirkt haben noch sind nach Kenntnis der Bank solche Verfahren anhängig oder angedroht. Aktuelle Entwicklung Übernahme der Dresdner Bank AG von der Allianz SE Am 12. Januar 2009 erwarb die Commerzbank von der Allianz 92,9 % der Aktien der Dresdner Bank (was aufgrund von der Dresdner Bank gehaltener eigener Aktien in Höhe von 7,1 % des Grundkapitals 100 % der Stimmrechte entsprach) für einen Kaufpreis von insgesamt € 4,7 Mrd. (die „Transaktion“). Der Barkaufpreis betrug € 3,2 Mrd. Darüber hinaus erhielt die Allianz im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 163.461.537 Stückaktien der Gesellschaft. Unter Zugrundelegung des XETRA-Schlusskurses zum 12. Januar 2009 belief sich der Wert dieser Aktien auf € 0,8 Mrd. Zusätzlich erhielt die Allianz von der Gesellschaft die cominvest Asset Management GmbH, die cominvest Asset Management S.A., die Münchener Kapitalanlage Aktiengesellschaft und die MK LUXINVEST S.A. im Wert von insgesamt € 0,7 Mrd. In der Transaktionsvereinbarung wurde im Rahmen des Konzepts einer umfassenden Vertriebskooperation in Deutschland zudem der Abschluss von langfristigen Vertriebsverträgen zwischen der Allianz und der Gesellschaft bzw. ihren jeweiligen Tochtergesellschaften vereinbart. Mit Vollzug der Transaktion stärkte die Allianz das Eigenkapital der Gesellschaft, indem sie von dieser verbriefte Wertpapiere mit einem Nominalwert von € 2,0 Mrd. für einen Kaufpreis von € 1,1 Mrd. übernahm. Darüber hinaus gewährte die Allianz der Gesellschaft am 8. Juni 2009 eine stille Einlage in Höhe von € 750 Mio. Die Gewinnbeteiligung für die stille Einlage besteht zum einen aus einer auf den Einlagennennbetrag bezogenen Festverzinsung in Höhe von 9 % p. a. und zum anderen aus einer dividendenabhängigen Zusatzvergütung in Höhe von 0,01 % p. a. auf den Einlagennennbetrag für jede volle € 5.906.764 Dividendensumme. Am 11. Mai 2009 wurde die Verschmelzung der Dresdner Bank als übertragender Rechtsträger auf die Commerzbank als übernehmendem Rechtsträger im Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen. Finanzmarktkrise und SoFFin-Eigenkapitalmaßnahmen Im Geschäftsjahr 2008 wurde das Ergebnis des Konzerns durch die globale Finanzmarktkrise signifikant belastet, und es ist anzunehmen, dass sich aufgrund dieser Krise weitere negative Folgen für den Konzern ergeben werden. Als Reaktion auf die Krise und die sukzessive Verschlechterung des wirtschaftlichen Umfelds stellte die Gesellschaft am 2. November 2008 beim SoFFin einen Antrag auf die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen. Am 19. Dezember 2008 gewährte der SoFFin der Gesellschaft eine stille Einlage in Höhe von € 8,2 Mrd. Um die angesichts der verschärften Finanzmarktkrise erheblich gestiegenen Erwartungen an die Kapitalausstattung von Kreditinstituten zu erfüllen, wurden in der Folge weitere Eigenkapitalmaßnahmen erforderlich. Zum einen erhielt der SoFFin aus der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2009 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 295.338.233 Stückaktien der Gesellschaft. In Folge dieser Kapitalerhöhung hält der SoFFin einen Anteil von 25 % plus einer Aktie an der Gesellschaft. Zum anderen gewährte der SoFFin der Gesellschaft am 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage in Höhe von € 8,2 Mrd. Im Zusammenhang mit den diversen Eigenkapitalmaßnahmen hat sich die Gesellschaft verpflichtet, für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 keine Dividende an ihre Aktionäre auszuschütten. Die Gewinnbeteiligung für die stillen Einlagen besteht zum einen aus einer auf den Einlagennennbetrag bezogenen Festverzinsung in Höhe von 9 % p. a. und zum anderen aus einer dividendenabhängigen Zusatzvergütung in Höhe von 0,01 % p. a. auf den Einlagennennbetrag für jede volle € 4.430.073 Dividendensumme. Am 7. Mai 2009 erklärte die Europäische Kommission die von der Gesellschaft in Anspruch genommenen Stabilisierungsmaßnahmen als mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags für grundsätzlich vereinbar. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wurden der Gesellschaft jedoch eine Reihe von Auflagen erteilt. Diese Auflagen beinhalten insbesondere: - die Aufgabe mehrerer Geschäftsfelder, - den Verkauf bis 2014 der Eurohypo Aktiengesellschaft sowie bis 2011 der Kleinwort Benson Private Bank, der Dresdner Van Moer Courtens S.A., der Dresdner VPV NV, der Privatinvest Bank AG, der Reuschel & Co. KG und der Allianz Dresdner Bauspar AG, - die Auflage zeitlich begrenzter Beschränkungen in Bezug auf die Übernahme weiterer Unternehmen und - Vorgaben bei der Gewährung von Konditionen an Kunden. 110 Per Verweis einbezogene Dokumente Die folgenden per Verweis in diesen Prospekt einbezogenen Dokumente wurden im Basisprospekt vom 18. April 2008 über Add-on Bonus-Zertifikate der Commerzbank veröffentlicht: Jahresabschluss und Lagebericht 2007 der Commerzbank AG……………… S. 42 – 105 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers …………………………………….S. 106 Konzern-Lagebericht 2007………………………………………………………….S. 107 – 184 Konzern-Abschluß 2007…………………………………………………………….S. 185 – 291 Bestätigungsvermerk des Konzernabschlussprüfers…………………………….S. 292 Anteilsbesitz…………………………………………………………………………..S. 293 – 317 Die folgenden per Verweis in diesen Prospekt einbezogenen Dokumente wurden im Nachtrag C vom 2. April 2009 zum Basisprospekt vom 3. November 2008 über Besicherte Bonus- und Besicherte Discount-Zertifikate der Commerzbank veröffentlicht: Jahresabschluss und Lagebericht 2008 der Commerzbank AG…………………S. 1 – 80 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers……………………………………….S. 81 Konzern-Lagebericht 2008…………………………………………………………...S. 83 – 202 Konzern-Abschluß 2008………………………………………………………………S. 203 – 309 Bestätigungsvermerk des Konzernabschlussprüfers………………………………S. 310 Anteilsbesitz……………………………………………………………………………S. 311 – 335 Pro-Forma-Zahlen der Commerzbank für das Geschäftsjahr 2008……………...S. 336 Der per Verweis in diesem Prospekt einbezogene Zwischenbericht des Commerzbank-Konzerns zum 31. März 2009 (prüferisch durchgesehen) wurde im Nachtrag A vom 11. Mai 2009 zum Basisprospekt vom 22. April 2009 über TURBO-Zertifikate und Unlimited TURBO-Zertifikate auf den Seiten 3 bis 79 veröffentlicht. Die per Verweis einbezogenen Dokumente sind auf der Internetseite www.commerzbank.de verfügbar. Frankfurt am Main, 17. Juli 2009 COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT gez. Kürschner 111 gez. Jung