BVW-Info 10-05 Beratungspflichten des Arbeitgebers Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die Beratungspflicht? Am 15.9.2010 hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil zur Zillmerung (3 AZR 17/09) für Rechtssicherheit bezüglich der Verteilung der Abschlusskosten gesorgt. Ein Nebenaspekt des Urteils, der oft übersehen wurde, birgt Sprengstoff für die Arbeitgeber und kann noch Jahrzehnte nach dem Ausscheiden für Schadensersatzansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter sorgen. Hier tut Handeln not. Das Gericht hat in dem Urteil festgestellt, dass der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nicht schuldhaft verletzt hat und deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass bei einer Verletzung der Nebenpflichten sehr wohl ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen kann. (so. z. B. auch Prof Schwintowski, HU Berlin) Weiter wird in dem Urteil ausgeführt, dass es zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers gehört, die Informationen des Versicherungsunternehmens zur angebotenen Altersversorgung weiterzuleiten. Es gehört dann sicher auch zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers, die Mitarbeiter über den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung aufzuklären und dem Mitarbeiter vorzustellen, welche Lösungen im Unternehmen angeboten werden. Verletzt er diese Aufklärungspflicht, so kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wobei der „Schaden“ die zu geringe Versorgung des Arbeitnehmers ist. Diese fehlende Versorgung müsste der Arbeitgeber dann ausgleichen. Während bei Großunternehmen die Umsetzung dieser Verpflichtung selbstverständlich ist, wird sie von den meisten kleinen und mittleren Unternehmen einfach ignoriert. Durch dieses nicht beachten der arbeitsrechtlichen Nebenpflichten tickt in vielen Unternehmen eine Zeitbombe, die im schlimmsten Fall pro Arbeitnehmer mehrere 10.000 EUR kosten kann. Beweispflicht des Arbeitgebers Hat der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten erfüllt, ist es wichtig, dass er diese auch gerichtsfest nachweisen kann. Es hilft ihm in einem Gerichtsverfahren wenig, wenn er in 10 Jahren behauptet: „Ich habe immer alle meine Mitarbeiter über die Möglichkeiten der bAv informiert.“ Das kann das Gericht glauben oder nicht und erfahrungsgemäß tendieren gerade Arbeitsgerichte zur Seite der Arbeitnehmer und schützen deren Interessen. Hilfreich ist es deshalb, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er jeden Mitarbeiter informiert hat. Dazu muss dieser schriftlich bestätigen, dass er die Informationen erhalten hat und ent- Beratungspflichten des Arbeitgebers weder eine Beratung wünscht oder auf eine ausführliche Beratung verzichtet. Wünscht der Arbeitnehmer eine Beratung, dokumentiert er seine Entscheidung entweder mit dem Beitritt zum Versorgungswerk oder mit einer Bestätigung über eine erfolgte Beratung und den Verzicht auf die Teilnahme am Versorgungswerk. Diese Unterlagen müssen jeweils zur Personalakte genommen werden. Unterstützung durch das BVW Diese zusätzlichen Aufgaben für den Arbeitgeber müssen nicht mit großem zusätzlichen Aufwand für den Arbeitgeber verbunden sein. Er kann die Beratung auf das Bundes-Versorgungs-Werk (BVW) und seine Partner auslagern. Diese stellen alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung, die zur Information der Arbeitnehmer benötigt werden. Das sind je nach Wunsch kurze Flyer oder ausführliche Broschüren. Das BVW und die Partner können die Mitarbeiter auch in einer Betriebsversammlung über die von der Firma gebotenen Versorgungsmöglichkeiten informieren und in Einzelgesprächen zur persönlichen Versorgungslösung beraten. Das BVW unterstützt damit die Arbeit der Personalabteilung. Das BVW liefert auch die Formblätter mit denen die Arbeitnehmer ihre Entscheidung dokumentieren können, so dass ein gerichtsfester Nachweis erbracht werden kann. Außerdem kann das BVW – bzw. der Partner – den Umfang der Beratung bezeugen, da er ein Beratungsprotokoll anfertigen muss. Umsetzung über das Internet Sehr interessant ist auch die Einrichtung einer eigenen Versorgungshomepage für kleinere und mittlere Unternehmen ab 10 – 12 Mitarbeiter. Auf einer solchen Seite können alle Informationen und alle Dokumente gebündelt abgelegt werden. Außerdem stellen wir den Unternehmen Rechentools zur Verfügung mit denen die Arbeitnehmer für sich selber – oder mit Unterstützung des Beraters - berechnen können, welche Versorgungsleistungen bei geplanten Netto– oder auch Bruttobeiträgen zu erwarten sind. Verglichen werden diese Lösungen automatisch mit den Alternativen Riester-, Rürup- oder Privat- www.bvw-gmbh.de rente. Auch wenn das sicher nicht mehr zu den Nebenpflichten eines Arbeitgebers gehört, ist ein solcher Vergleich doch sinnvoll, denn es erhöht die Zufriedenheit der Arbeitnehmer mit dem Versorgungswerk und dem Arbeitsverhältnis, wenn dieser weiß, dass ihm sein Arbeitgeber wirklich „etwas gutes tut“. Die Besonderheit unserer Tools: Wir hinterlegen die Regeln der Altersversorgung so auf der Homepage, dass ein Ratsuchender diese automatisch über einen Schlüssel einlesen kann. Keiner muss sich merken welche Lösungen zulässig sind oder ob der Arbeitgeber die bAv mit Zuschüssen fördert. Eine „Falschberatung“ ist praktisch ausgeschlossen, außer jemand möchte die Programme vorsätzlich in die Irre führen. Altersversorgung positiv nutzen Viele Arbeitgeber sehen die betriebliche Altersversorgung als lästige Pflichtaufgabe, dieses gilt natürlich durch das neue Urteil noch mehr, wenn ein Schadensersatzanspruch aus einer nicht erfolgten Information resultieren kann. Arbeitgeber können die bAv aber auch zur Verminderung der Personalkosten nutzen. So sind Gehaltsteile unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bis zu 4% dieser Grenze (in 2010 sind das 220 EUR) von Sozialabgaben befreit. Dadurch können die Personalkosten im Laufe eines Berufslebens um mehrere tausend EURO reduziert werden. Fazit Die arbeitsrechtliche Nebenpflicht zur Information über die betriebliche Altersversorgung wurde im BAG-Urteil vom 15.9.2009 begründet. Wird diese Nebenpflicht nicht erfüllt, so können Arbeitgeber zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen Versorgungsleistungen herangezogen werden. Es ist sinnvoll, dass Arbeitgeber diese Verpflichtung zur Information der Arbeitnehmer für eine positive Darstellung des Unternehmens nutzen, um sich als verantwortungsbewusster Arbeitgeber zu profilieren. Sie sollten diesen Ansatz nutzen, um mit Ihren Firmenkunden erneut über die bAv ins Gespräch zu kommen. Um Ihren Kunden zu zeigen, sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass Sie das Unternehmen über diese geänderte Sichtweise informiert haben. Das schützt auch Sie vor eventuellen Regressforderungen der Kunden wegen unterlassener Aufklärung. Wichtiger ist jedoch, dass Ihr Kunde sieht, wie ernst Ihnen das Thema ist. Das BVW unterstützt Sie bei dieser Umsetzung mit einem fertigen Beratungsansatz, für den alle notwendigen Werkzeuge vorliegen. Hans-Dieter Stubben Wenn Chefs diese Informationspflicht nicht umgehen können, ist es bestimmt sinnvoll, „das Beste aus der Situation zu machen“. Bieten Sie Ihren Mandanten die Chance sich als verantwortungsbewusster Arbeitgeber zu profilieren, der sich seiner sozialen Verantwortung für seine Mitarbeiter stellt. Ermöglichen Sie Ihren Unternehmer-Kunden mit einer professionellen Umsetzung der bAv, den Arbeitnehmern zu beweisen dass der Chef ein Interesse daran hat, dass sich möglichst viele Mitarbeiter an der bAv beteiligen. Auch wenn man es heute noch nicht glauben mag, der Kampf um qualifizierte Mitarbeiter wird zunehmend härter. Deswegen kann es sehr sinnvoll sein, rechtzeitig qualifizierte Mitarbeiter ans Unternehmen zu binden. Dabei wird eine bAv inzwischen höher eingeschätzt als eine Gehaltserhöhung. Am erfolgreichsten ist die Umsetzung einer bAv in Unternehmen immer dann, wenn der Chef die Entgeltumwandlung durch Zuschüsse fördert. Das geht sogar kostenneutral, in dem die gesparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (ganz oder teilweise) in einen Zuschuss zur Altersversorgung umwandeln Man kann aber auch einen bisher gezahlten Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen (VL) in einen Zuschuss zur bAv umwidmen. Ein solcher Zuschuss zur VL ist sozialabgabenpflichtig der Zuschuss zur bAv ist sozialabgabenfrei. Damit spat nicht nur das Unternehmen die Versicherungsbeiträge, auch der Arbeitnehmer wird um einen kleinen Sozialversicherungsbeitrag entlastet. Beratungspflichten des Arbeitgebers www.bvw-gmbh.de Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und stellen die Einschätzung der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH da. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten. Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall einschlägige Spezialisten zurate zu ziehen. Weitere Information zum Thema betriebliche Altersversorgung finden sie auf http://www.bvw-gmbh.de/service/bvw-info/ Beratungspflichten des Arbeitgebers www.bvw-gmbh.de