Beratungspflichten des Arbeitgebers

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BVW-Info 10-05
Beratungspflichten des Arbeitgebers
Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die Beratungspflicht?
Am 15.9.2010 hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil zur Zillmerung (3 AZR 17/09) für Rechtssicherheit bezüglich
der Verteilung der Abschlusskosten gesorgt. Ein Nebenaspekt des Urteils, der oft übersehen wurde, birgt Sprengstoff für die
Arbeitgeber und kann noch Jahrzehnte nach dem Ausscheiden für Schadensersatzansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter
sorgen. Hier tut Handeln not.
Das Gericht hat in dem Urteil festgestellt, dass der Arbeitgeber
seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nicht schuldhaft verletzt
hat und deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Im
Umkehrschluss folgt daraus, dass bei einer Verletzung der
Nebenpflichten sehr wohl ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen kann. (so. z. B. auch Prof Schwintowski, HU Berlin)
Weiter wird in dem Urteil ausgeführt, dass es zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers gehört, die Informationen des Versicherungsunternehmens zur angebotenen Altersversorgung
weiterzuleiten. Es gehört dann sicher auch zu den Nebenpflichten
des Arbeitgebers, die Mitarbeiter über den Rechtsanspruch auf
Entgeltumwandlung aufzuklären und dem Mitarbeiter vorzustellen, welche Lösungen im Unternehmen angeboten werden.
Verletzt er diese Aufklärungspflicht, so kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wobei der „Schaden“ die zu geringe Versorgung des Arbeitnehmers ist. Diese fehlende Versorgung
müsste der Arbeitgeber dann ausgleichen.
Während bei Großunternehmen die Umsetzung dieser Verpflichtung selbstverständlich ist, wird sie von den meisten kleinen
und mittleren Unternehmen einfach ignoriert. Durch dieses nicht
beachten der arbeitsrechtlichen Nebenpflichten tickt in vielen
Unternehmen eine Zeitbombe, die im schlimmsten Fall pro Arbeitnehmer mehrere 10.000 EUR kosten kann.
Beweispflicht des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten
erfüllt, ist es wichtig, dass er diese auch gerichtsfest nachweisen
kann. Es hilft ihm in einem Gerichtsverfahren wenig, wenn er in
10 Jahren behauptet: „Ich habe immer alle meine Mitarbeiter über
die Möglichkeiten der bAv informiert.“ Das kann das Gericht
glauben oder nicht und erfahrungsgemäß tendieren gerade
Arbeitsgerichte zur Seite der Arbeitnehmer und schützen deren
Interessen.
Hilfreich ist es deshalb, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann,
dass er jeden Mitarbeiter informiert hat. Dazu muss dieser schriftlich bestätigen, dass er die Informationen erhalten hat und ent-
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weder eine Beratung wünscht oder auf eine ausführliche Beratung verzichtet. Wünscht der Arbeitnehmer eine Beratung,
dokumentiert er seine Entscheidung entweder mit dem Beitritt
zum Versorgungswerk oder mit einer Bestätigung über eine
erfolgte Beratung und den Verzicht auf die Teilnahme am Versorgungswerk. Diese Unterlagen müssen jeweils zur Personalakte genommen werden.
Unterstützung durch das BVW
Diese zusätzlichen Aufgaben für den Arbeitgeber müssen nicht
mit großem zusätzlichen Aufwand für den Arbeitgeber verbunden
sein. Er kann die Beratung auf das Bundes-Versorgungs-Werk
(BVW) und seine Partner auslagern. Diese stellen alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung, die zur Information der
Arbeitnehmer benötigt werden. Das sind je nach Wunsch kurze
Flyer oder ausführliche Broschüren. Das BVW und die Partner
können die Mitarbeiter auch in einer Betriebsversammlung über
die von der Firma gebotenen Versorgungsmöglichkeiten informieren und in Einzelgesprächen zur persönlichen Versorgungslösung beraten. Das BVW unterstützt damit die Arbeit der Personalabteilung.
Das BVW liefert auch die Formblätter mit denen die Arbeitnehmer ihre Entscheidung dokumentieren können, so dass ein
gerichtsfester Nachweis erbracht werden kann. Außerdem kann
das BVW – bzw. der Partner – den Umfang der Beratung bezeugen, da er ein Beratungsprotokoll anfertigen muss.
Umsetzung über das Internet
Sehr interessant ist auch die Einrichtung einer eigenen Versorgungshomepage für kleinere und mittlere Unternehmen ab 10
– 12 Mitarbeiter. Auf einer solchen Seite können alle
Informationen und alle Dokumente gebündelt abgelegt werden.
Außerdem stellen wir den Unternehmen Rechentools zur Verfügung mit denen die Arbeitnehmer für sich selber – oder mit
Unterstützung des Beraters - berechnen können, welche Versorgungsleistungen bei geplanten Netto– oder auch Bruttobeiträgen zu erwarten sind. Verglichen werden diese Lösungen
automatisch mit den Alternativen Riester-, Rürup- oder Privat-
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rente. Auch wenn das sicher nicht mehr zu den Nebenpflichten
eines Arbeitgebers gehört, ist ein solcher Vergleich doch sinnvoll,
denn es erhöht die Zufriedenheit der Arbeitnehmer mit dem
Versorgungswerk und dem Arbeitsverhältnis, wenn dieser weiß,
dass ihm sein Arbeitgeber wirklich „etwas gutes tut“.
Die Besonderheit unserer Tools: Wir hinterlegen die Regeln der
Altersversorgung so auf der Homepage, dass ein Ratsuchender
diese automatisch über einen Schlüssel einlesen kann. Keiner
muss sich merken welche Lösungen zulässig sind oder ob der
Arbeitgeber die bAv mit Zuschüssen fördert. Eine „Falschberatung“ ist praktisch ausgeschlossen, außer jemand möchte die
Programme vorsätzlich in die Irre führen.
Altersversorgung positiv nutzen
Viele Arbeitgeber sehen die betriebliche Altersversorgung als
lästige Pflichtaufgabe, dieses gilt natürlich durch das neue Urteil
noch mehr, wenn ein Schadensersatzanspruch aus einer nicht
erfolgten Information resultieren kann.
Arbeitgeber können die bAv aber auch zur Verminderung der
Personalkosten nutzen. So sind Gehaltsteile unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bis zu 4% dieser Grenze (in 2010 sind
das 220 EUR) von Sozialabgaben befreit. Dadurch können die
Personalkosten im Laufe eines Berufslebens um mehrere
tausend EURO reduziert werden.
Fazit
Die arbeitsrechtliche Nebenpflicht zur Information über die betriebliche Altersversorgung wurde im BAG-Urteil vom 15.9.2009
begründet. Wird diese Nebenpflicht nicht erfüllt, so können
Arbeitgeber zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen
Versorgungsleistungen herangezogen werden.
Es ist sinnvoll, dass Arbeitgeber diese Verpflichtung zur
Information der Arbeitnehmer für eine positive Darstellung des
Unternehmens nutzen, um sich als verantwortungsbewusster
Arbeitgeber zu profilieren.
Sie sollten diesen Ansatz nutzen, um mit Ihren Firmenkunden
erneut über die bAv ins Gespräch zu kommen. Um Ihren Kunden
zu zeigen, sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass Sie
das Unternehmen über diese geänderte Sichtweise informiert
haben. Das schützt auch Sie vor eventuellen Regressforderungen der Kunden wegen unterlassener Aufklärung.
Wichtiger ist jedoch, dass Ihr Kunde sieht, wie ernst Ihnen das
Thema ist.
Das BVW unterstützt Sie bei dieser Umsetzung mit einem fertigen
Beratungsansatz, für den alle notwendigen Werkzeuge vorliegen.
Hans-Dieter Stubben
Wenn Chefs diese Informationspflicht nicht umgehen können, ist
es bestimmt sinnvoll, „das Beste aus der Situation zu machen“.
Bieten Sie Ihren Mandanten die Chance sich als verantwortungsbewusster Arbeitgeber zu profilieren, der sich seiner sozialen
Verantwortung für seine Mitarbeiter stellt. Ermöglichen Sie Ihren
Unternehmer-Kunden mit einer professionellen Umsetzung der
bAv, den Arbeitnehmern zu beweisen dass der Chef ein
Interesse daran hat, dass sich möglichst viele Mitarbeiter an der
bAv beteiligen. Auch wenn man es heute noch nicht glauben
mag, der Kampf um qualifizierte Mitarbeiter wird zunehmend
härter. Deswegen kann es sehr sinnvoll sein, rechtzeitig qualifizierte Mitarbeiter ans Unternehmen zu binden. Dabei wird eine
bAv inzwischen höher eingeschätzt als eine Gehaltserhöhung.
Am erfolgreichsten ist die Umsetzung einer bAv in Unternehmen
immer dann, wenn der Chef die Entgeltumwandlung durch Zuschüsse fördert. Das geht sogar kostenneutral, in dem die gesparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (ganz oder
teilweise) in einen Zuschuss zur Altersversorgung umwandeln
Man kann aber auch einen bisher gezahlten Zuschuss zu den
vermögenswirksamen Leistungen (VL) in einen Zuschuss zur bAv
umwidmen. Ein solcher Zuschuss zur VL ist sozialabgabenpflichtig der Zuschuss zur bAv ist sozialabgabenfrei. Damit spat
nicht nur das Unternehmen die Versicherungsbeiträge, auch der
Arbeitnehmer wird um einen kleinen Sozialversicherungsbeitrag
entlastet.
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Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und stellen die Einschätzung der Bundes-Versorgungs-Werk BVW
GmbH da. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten.
Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall einschlägige
Spezialisten zurate zu ziehen.
Weitere Information zum Thema betriebliche Altersversorgung finden sie auf http://www.bvw-gmbh.de/service/bvw-info/
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