formal unwirksame Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG

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▶▶Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Formal unwirksame Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG
| Eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung muss formale Voraussetzungen erfüllen. Werden diese
nicht eingehalten, ist ein Rücktrittsrecht des VR ausgeschlossen. |
Das ergibt sich aus einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO des OLG
Hamm (13.2.15, 20 U 169/14, Abruf-Nr. 145021). Nach Ansicht des OLG genügen
als Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung keine Ausführungen zur Belehrung in einer längeren „Erklärung
zum Antrag“, welche nicht besonders hervorgehoben sind, verbunden mit
„„ einem Hinweis am Anfang der Antragsseite zu den Gesundheitsfragen, die
„Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß
§ 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12 der Erklärungen des Antragstellers und der
zu versichernden Personen“ zu beachten, und
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Abruf-Nr. 145021
„„ einem weiteren Hinweis im unteren Drittel der Seite auf die „Mitteilung
nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen
Anzeigepflicht (siehe Ziffer 12)“,
wenn diese Hinweise aufgrund eines durchgehend kleinen Schriftgrads und
eines auch in anderen Passagen verwendeten Fettdrucks im dichtbedruckten
Formulartext untergehen, zumal andere Passagen mit einem Rahmen hervorgehoben sind. Es handelt sich dann nicht um eine Belehrung, die drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass sie nicht übersehen werden kann.
PRAXISHINWEIS | Bei einem Rücktritt des VR muss der Anwalt des VN immer
die Belehrungen nach § 19 Abs. 5 VVG prüfen. In vielen Fällen kann der Rücktritt
bereits auf diesem Weg zu Fall gebracht werden.
▶▶Krankenversicherung
Anfechtung des Vertrags – Versicherter bleibt weiter in der PKV
PDF erstellt für Gast am 01.11.2017
| Wer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gewechselt ist, bleibt auch dann in der PKV, wenn der private Krankenversicherer später den Vertrag anficht. |
Das hat das SG Düsseldorf klargestellt (13.2.15, S 8 KR 1061/12, Abruf-Nr.
144784, nicht rechtskräftig). Die Anfechtung des Versicherungsvertrags bewirkt zwar zivilrechtlich, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Das hat aber nicht zur Folge, dass sozialversicherungsrechtlich nie
eine PKV bestanden hat, so das SG. Die Beurteilung des krankenversicherungsrechtlichen Status könne und dürfe nicht vom Eintritt eines ungewissen
späteren Ereignisses – wie zum Beispiel einer Anfechtung – abhängen. Die
einmal getroffene Zuordnung zur PKV bleibe. Der VN sei geschützt: Die privaten Krankenversicherer seien zumindest zum Abschluss des Basis-Tarifs
verpflichtet. Dafür sorge der Kontrahierungszwang in § 193 Abs. 5 S. 1 VVG.
08-2015
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