Arzneimittelwesen · Gesundheitspolitik · Industrie und Gesellschaft Fachthemen IT-Unterstützung vs. Datenschutz im Bereich klinischer Studien Jalalle Chahboune*) evimed GmbH, Frankfurt/Main 1. Üb erblick Mit über 805 durch die Industrie initiierten klinischen Studien pro Jahr ist die Bundesrepublik Deutschland der zweitgrößte Studienstandort weltweit [1]. Das hat nicht nur wirtschaftspolitische Bedeutung, sondern ist auch Ausweis eines anerkanntermaßen hohen Standards in der medizinischen Versorgung wie auch in der Forschungsqualität und dient nicht zuletzt den Patienten durch die damit einhergehenden Innovationen. Es ist im Interesse aller Beteiligten, diesen Status zu erhalten. Dennoch bedrohen die immer weiter steigenden Kosten die Forschung und den ForschungsOutput im Gesundheitswesen. Die Kosten steigen nicht zuletzt wegen der hohen regulatorischen Anforderungen, sondern vor allem auch wegen der teils ineffizienten Verfahren auf dem Weg von der Forschung zur Zulassung. Ein besonderes Interesse an der Kosteneffizienz haben natürlich auch die Pharmaunternehmen, *) Unter Mitwirkung von Dr. Andreas Börner (Norton Rose Fulbright LLP, München), Prof. Dr. Michael J. J. Brück und Dr. Christoph Ritzer (Norton Rose Fulbright LLP, Frankfurt/Main). Pharm. Ind. 77, Nr. 2, 173–180 (2015) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) die enorme Investitionen in die Entwicklung neuer Medikamente tätigen müssen, um die eigene Wettbewerbsfähigkeit auf Dauer zu erhalten. Der Innovationsdruck der Pharmaunternehmen wird – nicht nur hierzulande – verstärkt durch die vielen auslaufenden Patente. Mit Ablauf des Patentschutzes verfallen die Preise, und Nachahmerprodukte wie Biosimilars erobern signifikante Marktanteile, was die Umsätze und Gewinne der Hersteller der Originalprodukte nachhaltig schmälert – dies oft zu Lasten von Investitionen in zukünftige Entwicklung und Forschung [2]. Auf der anderen Seite ist die Erforschung eines neuen Medikaments extrem kostenintensiv. So können die Kosten für die Erforschung eines neuen Arzneimittels bis zur Zulassung schnell 1 Mrd. Euro und mehr erreichen.1) Unabhängig vom wirtschaftlichen Eigeninteresse gibt es ein gesamtgesellschaftliches Interesse daran, dass 1) Nach Angaben des vfa, dem Verband der forschenden Pharmaunternehmen, belaufen sich die Kosten auf 1,0 bis 1,6 Mrd. US-Dollar [3], wobei diese in Einzelfällen auch bis zu 3 Mrd. Euro erreichen können [4]. Hierbei sind die Kosten fehlgeschlagener Projekte eingerechnet. die Unternehmen der pharmazeutischen Industrie einen erfolgreichen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheitssituation in der Bevölkerung leisten und dabei die Kosten nicht explodieren. Deshalb darf nicht verkannt werden, dass diese Unternehmen mit jedem Forschungsvorhaben auch ein erhebliches unternehmerisches Risiko auf sich nehmen, da bei den zuvor erwähnten Kosten für die Erforschung eines Medikaments die Möglichkeit des Scheiterns mit einkalkuliert werden muss. Jedes nicht zur Zulassung geführte Medikament bedeutet eine enorme Kostenbelastung ohne Aussicht auf einen entsprechenden „return on investment“. Insofern liegt es sowohl im Interesse der Pharmaunternehmen als auch im Interesse der Patienten und der Mitglieder der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten, dass sich diese Kosten nicht zu sehr auf die Medikamentenpreise der zugelassenen Medikamente auswirken und die Zahl der scheiternden Forschungsprojekte auf ein Minimum reduziert wird. Zwar lässt sich nicht vermeiden, dass sich auf dem Weg von der Forschung über die vorklinische Entwicklung bis hin zur klinischen Erprobung der einzelnen Phasen herausstellt, dass das Medikament oder ein zentraler Wirkstoff nicht die erhoffte Wirkung erzielen. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich nicht jede Erwartung an ein Forschungsprojekt erfüllt.2) Sehr viel unerfreulicher ist aber, 2) Hierzu ist festzuhalten, dass von den 5 000 bis 10 000 Substanzen, die während der Forschungsphase neu synthetisiert werden nur 12,4 Wirkstoffe die vorklinische Entwicklung erreichen und hiervon wiederum nur für 1,1 Wirkstoffe letztlich die Zulassung beantragt wird. Der Weg dorthin dauert durchschnittlich 13,5 Jahre [3]. Chahboune · IT-Unterstützung vs. Datenschutz 1 Zur Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Verlages / For use with permission of the publisher Die Gesundheits-IT gewinnt besonders im Bereich klinischer Studien immer mehr an Bedeutung. Mithilfe effizienter Software können Zeit und Kosten gespart sowie valide Ergebnisse erzielt werden. Jedoch muss man sich zuvor spezifischen Herausforderungen beim Einsatz von IT-gestützten Systemen im Gesundheitswesen stellen. Die hohen Anforderungen im Bereich des Datenschutzes und die damit einhergehenden Unsicherheiten bei der Beurteilung der Datenschutzkonformität sind zunächst Hürden, die es zu nehmen gilt. Allerdings haben sich diese als überwindbar erwiesen, denn die entwickelten Softwarelösungen können mittlerweile eingesetzt werden, ohne datenschutzrechtliche Probleme zu bereiten. Arzneimittelwesen · Gesundheitspolitik · Industrie und Gesellschaft Zur Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Verlages / For use with permission of the publisher Fachthemen wenn ein solches Projekt nicht an der mangelnden Wirksamkeit des Medikaments, sondern an der Ineffizienz des Verfahrens bzw. des Prozesses scheitert. So können jahrelange Investitionen und Anstrengungen mit einem Schlag erledigt sein, wenn man nicht ausreichend viele Patienten für eine klinische Studie rekrutieren kann. Schnell belaufen sich die dadurch entstehenden Verluste auf Summen in vielfacher Millionenhöhe.3) Abgesehen vom monetären Verlust kann dies dazu führen, dass ein eigentlich wirksames und für die potenziellen Patienten nutzbringendes Medikament nicht auf den Markt gelangt. Dazu muss man sich vergegenwärtigen, dass die erfolgreiche Durchführung einer klinischen Studie in hohem Maße davon abhängt, dass eine ausreichende Zahl geeigneter Probanden rekrutiert werden kann. Deshalb ist es von höchster Bedeutung, die Prüfzentren bzw. Studieneinrichtungen (Kliniken, Schwerpunktpraxen etc.) zu identifizieren, die zum Zeitpunkt der Studie eine ausreichende Zahl geeigneter Patienten betreuen und zur Verfügung stellen können. Der erste Schritt, die Patientenpotenzial-Analyse oder auch Feasibility, ist somit entscheidend für den erfolgreichen Verlauf einer aufgesetzten Studie. Die gängige Methode ist in den meisten Einrichtungen derzeit noch eine manuelle Überprüfung der Patientendaten, um das Potenzial für eine anstehende Studie zu analysieren. Diese Potenzialanalyse wird meist durch die Einrichtung selbst oder eine Clinical/Contract Research Organisation (CRO) durchgeführt. Da der zeitliche Aufwand hierbei sehr hoch ist, können häufig nur einige Parameter 3) Regelmäßig werden in der Literatur sämtliche Risikofaktoren in Studien auch als Kostenfaktoren begriffen. So wirken sich eine lange Rekrutierungsdauer, Upfront-Zahlungen, Expertenhonorare, Schulung des betreuenden Personals und Aufwandsentschädigungen für die Probanden negativ auf den Kostenrahmen von Studien aus. Die hohen Kosten führen dazu, dass das Scheitern von Studien für die forschenden Unternehmen sogar als Existenzbedrohung verstanden werden [5]. Für eine eingehende Analyse der Kostenfaktoren in der pharmazeutischen Forschung und Entwicklung siehe auch Thierolf [6]. 2 Chahboune · IT-Unterstützung vs. Datenschutz anhand einer geringen Anzahl von Patientenakten überprüft werden; die Ergebnisse werden in Relativität zum jährlichen Patientenaufkommen extrapoliert. Dies führt oftmals zu erheblichen Fehleinschätzungen hinsichtlich des tatsächlichen Patientenpotenzials, insbesondere dann, wenn die Gruppe der Patienten aufgrund saisonaler Krankheiten oder Epidemien reduziert wird. Konsequenterweise stützt sich die Entscheidung des Pharmaunternehmens oder auch der CRO hinsichtlich der Auswahl der zu beteiligenden Studieneinrichtungen dann auf Ergebnisse, die häufig keine valide Basis für eine fehlerfreie Auswahl darstellen [7]. Dementsprechend verwundert es nicht, wenn im Ergebnis die ausgewählte Einrichtung nicht die erwartete Zahl an Patienten rekrutieren kann und ggf. ganz ausfällt. Daraufhin müssen neue Prüfzentren gefunden werden, die ein vielversprechenderes Patientenpotenzial aufweisen. Der Aufwand dafür ist sowohl zeit- als auch kostenintensiv. Aufgrund solcher Erfahrungen planen die meisten Studienkoordinatoren Totalausfälle bei den ausgewählten Einrichtungen in ihre Studienkonzipierung mit ein. Sie versuchen so, sich einen Puffer einzubauen, und binden von Beginn an mehr Einrichtungen ein, als laut Patientenanforderungsanzahl und Potenzialanalyse benötigt würden. Alternativ wird auch versucht, durch Nachrekrutierungen dem Problem zu begegnen. Beides führt zu deutlich höheren Kosten. Leider reichen diese Maßnahmen zur Kompensation oft nicht aus und im schlechtesten Fall muss die Studie komplett eingestellt werden. Die bisherige Vorgehensweise bringt es mit sich, dass derzeit immer noch über 60 % der Studien nicht erfolgreich abgeschlossen werden können. Dies ist ein klares Indiz dafür, dass neue Prozesse und „Werkzeuge“ benötigt werden, um ein bestmögliches Ergebnis im Interesse aller am Prozess Beteiligten herbeizuführen. Genau hier setzen IT-gestützte Lösungen an. Sie können helfen, die gewünschten Verbesserungen, etwa in den Prozessen der Potenzialanalyse und Patientenrekrutierung, zu erzielen. Die Analyse mittels einer Software, die ein Vorgehen unter Einbeziehung aller studienrelevanten Ein- und Ausschlusskriterien und unter Einbeziehung aller geeigneten Patienten ermöglicht, führt in der Regel zu einem verlässlichen Ergebnis. Allerdings erfordert die damit verbundene Vorgehensweise Lösungen, die die datenschutzrechtlichen Hürden zu überwinden helfen. Hieraus dürfen sich am Ende keine Hemmnisse für die Inanspruchnahme dieser nützlichen Lösungen ergeben. Eine der entscheidenden Fragen im Datenschutz ist, in welchem Rahmen die Verwendung von anonymisierten (nicht personenbezogenen) und pseudonymisierten (formal personenbezogenen) Patientendaten in der informationstechnischen Verarbeitung gestattet ist. Die Komplexität dieser Fragestellung ist nicht zu unterschätzen, doch stehen Lösungen zur Verfügung, die den Einsatz der Software erlauben, ohne mit datenschutzrechtlichen Erfordernissen in Konflikt zu geraten. 1.1 Welche Lösungen gibt es bereits? IT-gestützte Lösungen gibt es für die Bereiche der Potenzialanalyse, der Rekrutierung, der Dokumentation inklusive Patientenapplikation, der Auswertung und auch der Kommunikation zwischen den Beteiligten einer Studie. Die im Folgenden beschriebenen Lösungen sind heute schon voll funktionsfähig und stellen sinnvolle Ergänzungen zu den heute gängigen Methoden dar. 1.2 Potenzialanalyse/ Feasibility Die Potenzialanalyse wird in der Regel noch manuell durchgeführt. Wie bereits oben beschrieben bedeutet das, dass sich einzelne Personen die Zeit nehmen, die Patientenakten durchzuarbeiten und nach möglichen Probanden für die geplante Studie zu suchen. Hierbei werden nur wenige ausgewählte Parameter und PatientenPharm. Ind. 77, Nr. 2, 173–180 (2015) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) Abbildung 1 akten berücksichtigt. Anschließend werden die Ergebnisse hochgerechnet. Dies führt schon bei der historischen Betrachtung hinsichtlich des Studienpotenzials zu erheblichen Unsicherheiten. Die Historie kann aufgrund des hohen Informationsgehalts ebenfalls kaum berücksichtigt werden. Leider ergibt sich durch diese Vorgehensweise im Regelfall kein klares Bild darüber, wie das Patientenpotenzial sich in der vorausgewählten Einrichtung tatsächlich darstellt. Die Alternative zur beschriebenen manuellen Analyse ist die IT-gestützte Potenzialanalyse. Hierbei können sämtliche Patientendaten mit Hilfe einer eigens entwickelten MatchingSoftware auf Übereinstimmung mit den Studienparametern analysiert werden. Die IT-gestützte Potenzialanalyse kann historische Daten Pharm. Ind. 77, Nr. 2, 173–180 (2015) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) ebenso matchen wie verschiedene Parameter oder Studien. Das Resultat aus der Analyse ist ein Dashboard, welches in kürzester Zeit eine valide Aussage über das tatsächlich vorhandene Patientenpotenzial in der betreffenden Einrichtung liefert. Auf dieser Basis lässt sich eine ergebnisorientierte Entscheidung über den Nutzen einer Einrichtung in Bezug auf eine bestimmte Studie treffen. Das Risiko des Ausfalls bzw. des erheblichen Abweichens von der erwarteten Rekrutierungsanzahl der Patienten lässt sich mit dieser Methode auf ein Minimum reduzieren. Das Ergebnis spiegelt unbeeinflusst von subjektiven Einschätzungen die Fakten, wie sie sich tatsächlich in einer Einrichtung darstellen, wider. Die IT-gestützte Potenzialanalyse führt zu erheblichen Kosten- und Zeitersparnissen. Auch sind die Analysen studienspezifisch in vollem Umfang skalierbar. 1.3 Rekrutierung Einer der am schwersten steuerbaren Prozesse innerhalb des Studienverlaufs ist die Rekrutierung. Das liegt vor allem an den zahlreichen Einflussfaktoren und Beteiligten wie u. a. dem Prüfarzt, den Patienten, der Einrichtung und den gesetzlichen Rahmenbedingungen. In der Regel kennen nur der Prüfarzt bzw. die Study Nurse die Studienkriterien und sind somit auch als einzige in der Lage einen potenziellen Patienten für eine Studie zu identifizieren – vorausgesetzt sie erinnern sich just in dem Moment daran, hierzu die Daten des Patienten mit den Parametern der in der Einrichtung laufenden Studien abzugleichen. Daraufhin muss der Arzt dies für sich Chahboune · IT-Unterstützung vs. Datenschutz 3 Zur Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Verlages / For use with permission of the publisher Studienprozesse mit IT-Unterstützung (Quelle: eigene Darstellung der Autoren). Arzneimittelwesen · Gesundheitspolitik · Industrie und Gesellschaft Zur Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Verlages / For use with permission of the publisher Fachthemen validieren und den Patienten fragen, ob dieser bereit wäre, an einer Studie teilzunehmen. Nachdem der Patient eingewilligt hat, darf der Prüfarzt ihn als potenziellen Kandidaten vorschlagen. Der Patient muss dann noch durch einen Überprüfungsprozess bestätigt werden, bevor er vollständig als rekrutiert anerkannt wird. Der Prozess hört sich relativ lapidar an, ist es aber nicht. Die meisten Schwierigkeiten entstehen bereits im Ansatz. Zum einen muss der Arzt erkennen, dass vor ihm ein potenzieller Proband für eine laufende Studie sitzt, zum anderen muss der Patient für die medizinische Versorgung direkt auf den Prüfarzt oder einen Verantwortlichen der Studie treffen, um überhaupt die Gelegenheit zu bekommen, an einer für ihn passenden Studie teilzunehmen. Hinzu kommt, dass der Arzt nicht gleich abschätzen kann, ob dieser Patient tatsächlich passt, da er im Regelfall nur einen Teil der Studienparameter griffbereit hat. Dementsprechend ist die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass einerseits der Patient für die Studie letzten Endes doch nicht geeignet ist, andererseits viele Patienten unberücksichtigt bleiben und so nicht in den Genuss einer für sie hilfreichen Studie kommen können. Der Rekrutierungsprozess kann durch eine KIS/TDS/AIS-basierte ITLösung erheblich verbessert werden. So kann etwa unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange die elektronische Rekrutierungssoftware in das Krankenhausinformationssystem (KIS) integriert werden. Im Hintergrund erfolgt durch das Programm ein automatisierter Abgleich der Patientendaten mit den in der Studiendatenbank eingespeisten Studienkriterien, sobald eine Patientenakte aufgerufen wird. Nachdem der Abgleich eine Übereinstimmung ergeben hat, öffnet sich ein kleines Informationsfenster, in dem der Arzt darüber informiert wird, dass der vor ihm sitzende Patient für eine oder mehrere laufende Studien in der Einrichtung ein geeigneter Proband ist. Der Arzt hat nun unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit zu rekru- 4 Chahboune · IT-Unterstützung vs. Datenschutz tieren. Aufgrund der Flexibilität dieses Systems könnte theoretisch jeder Prüfarzt in der Einrichtung rekrutieren, der Zugang zu einem Rechner hat. Das heißt, die Einrichtung könnte sich aussuchen, welcher Arzt die Informationen erhalten soll und auch rekrutieren darf. Somit geht kein potenzieller Proband mehr verloren. Selbst über mehrere Einrichtungen hinweg könnte sich eine zentralisierte Rekrutierung gestalten lassen. Die Ärzte selbst müssten sich nicht mehr die Kriterien der einzelnen Studien merken bzw. diese ständig mitführen. Sie könnten sich voll und ganz auf ihre Arbeit konzentrieren und dem System die ressourcenzehrende Arbeit überlassen. Sobald ein potenzieller Patient identifiziert ist, geht die Information an den behandelnden Arzt, damit er die weiteren Schritte einleiten kann. Durch den bereits vollständig durchgeführten Datenabgleich im Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit, dass der im System als passend markierte Patient tatsächlich für eine Studie bestätigt wird, sehr hoch. Das Patientenpotenzial könnte zum Mehrwert aller Beteiligten (Studien-Sponsor, Einrichtung, Arzt, Patient) voll ausgeschöpft werden. Dem Patienten könnten geeignete Studien bereits während des Arztgespräches empfohlen werden, er könnte gezielt informiert werden. Auch der Rekrutierungsverlauf könnte jederzeit eingesehen, ausgewertet und extrapoliert werden. 1.4 Monitoring/ Dokumentation Die Regularien der Zulassung eines neuen Präparates verlangen die vollständige Dokumentation einer Studie. Allerdings ist die Dokumentation ein zeitintensiver und aufwendiger Prozess. Der Hauptgrund dafür ist die Notwendigkeit der doppelten Datenerfassungen bei nicht integrierten Systemen. Elektronische Case Report Form (CRF) Lösungen, die für das Monitoring und die Dokumentation genutzt werden, sind externe Systeme. Das heißt, dass der bereits dokumentierte Teil in der Patientenakte nicht automatisiert in das CRF übertragen wird. Dies führt dazu, dass selbst Stammdaten nochmals erfasst und neu angelegt werden müssen. Das kostet nicht nur unnötig viel Zeit, sondern wird regelmäßig auch von den beteiligten Ärzten als hinderlich empfunden. Abhilfe leisten integrierte Systeme – also Systeme, die z. B. bereits mit einem KIS/TDS/AIS-basierten Rekrutierungstool gekoppelt sind und so die Daten automatisiert übernehmen können, soweit den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt wird. Diese Rekrutierungstools bieten nicht nur eine nutzerfreundliche Oberfläche für Ärzte, Praxen und Prüfzentren zur schrittweisen Dokumentation, sondern ermöglichen den einfachen Transfer bestehender Patientendaten inkl. Plausibilitätsprüfung neuer Eingaben. Die Dokumentation einer Studie hat eine besondere Relevanz, denn ohne sie erhält das betroffene Medikament keine Zulassung. Das Monitoring ist ein wichtiger Bestandteil der Steuerung innerhalb der laufenden Studie. Die Studiensponsoren erhalten so einen Überblick über den aktuellen Stand der Rekrutierung in den einzelnen Prüfzentren und die Ereignisse während der Studie. Kommt es z. B. zu unerwarteten Nebenwirkungen, müssen diese dokumentiert und dem Monitor (Studienkoordinator auf Pharmaseite) über das Monitoring Tool zur Verfügung gestellt werden. Das ersetzt allerdings nicht die Meldepflicht über gesonderte Formulare im Falle von ADEs, ADRs und SUSARs. IT-basierte, integrierte Systeme ermöglichen diesbezüglich automatische Informationen über kritische Parameter mittels im System installierter Informationsfenster, so genannter Widgets. So kann der Studiensponsor die geeigneten Maßnahmen entsprechend der Situation einleiten. Diese neuen Lösungen machen nun nicht nur die Doppelerfassung überflüssig, sie sind auch individuell skalierbar und führen zu erheblichen Effizienzsteigerungen in Studienüberwachung und Dokumentation. Pharm. Ind. 77, Nr. 2, 173–180 (2015) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) 1.5 Kommunikationsschnittstelle Patient und Arzt Pharm. Ind. 77, Nr. 2, 173–180 (2015) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) 2 . Auf g a b e : E f f i z i e n t e u n d ef fe kt iv e D ur ch fü h r un g v o n St u d i e n d u r c h IT- U nt erstütz un g Um die Prozesse in der Studiendurchführung effektiver und effizienter zu gestalten, wird der Einsatz von unterstützender IT unumgänglich sein. Wir leben in einer hochtechnisierten Gesellschaft und vertrauen jeden Tag auf den Einsatz innovativer Informations- und Kommunikationstechnologie, um unser Leben zu vereinfachen und besser zu gestalten. Der Datenschutz erweist sich dabei regelmäßig als Hürde. Zwar geben Bürger heutzutage recht leichtfertig Daten über ihre Person in sozialen Netzwerken oder bei ähnlichen Angeboten preis. Wenn es dagegen um unsere Gesundheit und den damit verbundenen Austausch unserer persönlichen Daten geht, sieht die Sache anders aus. Der Gesetzgeber fordert für die Nutzung von Gesundheitsdaten die Einhaltung besonders hoher Schutzstandards. Das ist an sich begrüßenswert. Jedoch wirft die elektronische Nutzung von Gesundheitsdaten damit auch eine Reihe von weiteren Rechtsfragen auf, die in der Praxis eine Herausforderung beim Einsatz von Gesundheits-IT darstellen. 2.1 Herausforderungen/ Fallstricke Die rechtlichen Unsicherheiten beim Einsatz von Gesundheits-IT beginnen bereits bei der Frage, welche Daten vom Datenschutzrecht noch geschützt werden. Während alle Patientendaten mit Hinweisen auf Namen oder ähnliche Identifizierungsmerkmale als personenbezogene Daten unzweifelhaft unter das Datenschutzrecht fallen, gilt das nicht für anonymisierte Daten. Eine Zwischenkategorie stellt die so genannte Pseudonymisierung dar, bei der etwa der Name von Patienten durch eine Nummer ersetzt wird. Hierbei existiert jedoch weiterhin ein „Schlüssel“, mithilfe dessen der Inhaber dieses Schlüssels die Daten wieder den Personen zuordnen kann. Rechtlich ist nicht ganz einfach abzugrenzen, wann Daten über eine Person ausreichend verfremdet wurden, um als anonym zu gelten. Hier sei nur am Rande erwähnt, dass derzeit eine Reformbestrebung auf europäischer Ebene vorangetrieben wird, die die zukünftigen Handlungsspielräume ganz entscheidend verändern wird [9]. So hat sich kürzlich auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe ausführlich den Fragen der Anonymisierung gewidmet [10]. Hierin zeigt sich diese Koordinierungsgruppe der europäischen Datenschutz-Aufsichtsgremien durchaus kritisch, und würdigt die unterschiedlichen technischen Möglichkeiten zur Anonymisierung von Daten. 2.2 Strukturierung Es fragt sich, wie der Einsatz einer Software zur elektronischen Studienpotenzialanalyse strukturiert werden kann, um den in einem Prüfzentrum oder einer klinischen Einrichtung erfassten Datenbestand unter Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen zu sichten und das konkrete Potenzial möglicher Teilnehmer an klinischen oder Anwendungsstudien zu ermitteln. Dies hängt unter anderem davon ab, ob und wie weit . der vorhandene Bestand personenbezogener Gesundheitsdaten bereits in einer Weise anonymisiert oder pseudonymisiert ist, die nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzes oder eines Datenschutzgesetzes eines Bundeslands für die weitere Nutzung und/ oder die Übermittlung an einen ITDienstleister ausreicht; . eine Auswertung auch ohne Übermittlung oder Offenbaren der Daten an den IT-Dienstleister erfolgen kann; . die ggf. erforderlichen Einwilligungen betroffener Patienten in der betreffenden Situation den rechtlichen Anforderungen entsprechen bzw. nachträglich eingeholt oder ergänzt werden können. Chahboune · IT-Unterstützung vs. Datenschutz 5 Zur Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Verlages / For use with permission of the publisher Die eHealth-Branche versucht seit geraumer Zeit, die Kommunikation zwischen Arzt und Patient zu verbessern. Die neuesten mobilen Lösungen erlauben es Arzt und Patienten, effizienter miteinander zu kommunizieren. Damit können unter anderem die Therapietreue und Retention gesteigert werden. Für den Studienbereich ist das von erheblicher Relevanz, denn eine erfolgreiche Studie hängt nicht zuletzt auch von der Therapietreue und Retention der Studienteilnehmer ab [8]. Daher sind die sog. Adherence Apps ein wichtiger Studienbestandteil. Kein Arzt oder behandelnder Therapeut ist in der Lage, für seine Patienten rund um die Uhr sicherzustellen, dass sie sich exakt an den besprochenen Therapieplan halten. Umgekehrt ist kaum ein Patient in der Lage, stets zur richtigen Zeit an seine Medikation oder andere Studienmaßnahmen zu denken. Hier ist der Einsatz von innovativer Technologie sinnvoll. Adherence Apps können diese Lücke schließen. In Zukunft wird es auch möglich sein, mit diesen Apps und z. B. einem Smartphone vitale Werte zu messen und zu dokumentieren, ferner, den Patienten individuell zu informieren. Mit solchen Funktionen kann der Behandlungsverlauf signifikant verbessert werden. Allerdings zeichnen sich dabei auch neue Schwierigkeiten ab. Die ersten Diskussionen, ob solche Apps als Medizinprodukte einzustufen sind, sind bereits im vollen Gang. Im Bereich der Therapietreue lassen sich, zumindest heute noch, solche Apps recht unproblematisch einsetzen. In ihrer Grundfunktion liefern diese Apps Hinweise über den Therapieplan der Patienten, die Einnahmezeiten für die Medikamente mit Erinnerungsfunktion und eine Terminübersicht über die Behandlungen. Ob es in Zukunft noch möglich sein wird, eine komplette Patientenakte mit der Behandlungshistorie in so einer App zu hinterlegen und somit alle wichtigen Informationen stets verfügbar zu haben, ist noch nicht abschließend geklärt. Arzneimittelwesen · Gesundheitspolitik · Industrie und Gesellschaft Fachthemen Zur Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Verlages / For use with permission of the publisher Auch wenn die zum Teil sehr komplexe und im Einzelnen umstrittene Rechtslage im Folgenden nur in groben Zügen dargestellt werden kann, wird es in der Regel doch in nahezu jeder Situation möglich sein, das Potenzial einer elektronischen Studienpotenzialanalyse wirksam auszunutzen. 2.3 Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.“ Handelt es sich dabei um Gesundheitsdaten, so unterliegen diese besonderen Schutzanforderungen, da es sich um eine besondere Art personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG handelt. Außerhalb der hier nicht einschlägigen Vorschriften z. B. im AMG oder SGB wird das Prüfzentrum als verantwortliche Stelle schon für die eigene Nutzung häufig nur nach sorgfältiger Abwägung und in absoluten Ausnahmefällen über den Zweck hinausgehen dürfen, der durch eine im Rahmen des Behandlungsverhältnisses erteilte Einwilligung des Patienten bezeichnet ist.4) Da die in einem KIS erfassten Gesundheitsdaten in der Regel im Rahmen der ärztlichen Versorgung erhoben worden sind, unterliegen sie außerdem der nach § 203 StGB strafrechtlich bewehrten ärztlichen Schweigepflicht und der gesteigerten Zweckbindung nach § 39 BDSG. Eine „Offenbarung“ solcher Geheimnisse kann daher selbst bei datenschutzrechtlicher Zulässigkeit der Datenübermittlung eine Einwilligung des Patienten und ggf. des zur Verschwiegenheit verpflichteten Erstempfängers erfordern. Die Vereinbarung einer Auftragsdatenverarbeitung vermeidet zwar rechtstechnisch eine Übermittlung der Daten, es bleibt jedoch im Ergebnis eine rechtfertigungsbedürftige Nutzung, sodass diese Gestal4) Je nach Kontext und Stellung der Beteiligten sind dafür unter anderem §§ 14 Abs. 5 Nr. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. 6 Nr. 4 und 39 BDSG relevant. 6 Chahboune · IT-Unterstützung vs. Datenschutz tungsalternative über die Auftragsdatenverarbeitung bei Gesundheitsdaten an ihre Grenzen stößt. 2.4 Pseudonymisierte und anonymisierte Daten Der Personenbezug als rechtlicher Anknüpfungspunkt datenschutzrechtlicher Beschränkungen kann durch eine Anonymisierung der Gesundheitsdaten ganz oder teilweise neutralisiert werden. Zum Ausschluss des strafrechtlich relevanten Tatbestandmerkmals der „Offenbarung“ genügt regelmäßig schon eine Pseudonymisierung, wenn nur der Geheimnisträger selbst Zugriff auf den Schlüssel behält und Dritte die Daten nicht mehr einzelnen Patienten zuordnen können. Die datenschutzrechtliche Grenze zwischen Anonymisierung und Pseudonymisierung ist allerdings nicht immer eindeutig, obwohl beide Begriffe im Bundesdatenschutzgesetz gesetzlich definiert sind. Anonymisieren bedeutet nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 BDSG „das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können“. Das kann etwa bei einer Zusammenfassung oder Mischung der Datensätze einer ausreichend großen Zahl nicht identifizierter Personen der Fall sein. Pseudonymisierung bedeutet hingegen nach § 3 Abs. 6a BDSG „das Ersetzen des Namens oder anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zwecke, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren“. Wie viel Aufwand im Einzelfall betrieben werden muss, um eine ausreichende Begrenzung des Reidentifikationsrisikos zu erzielen, ist unter den Bundes- und Landesdatenschutzbehörden umstritten. Als im Wesentlichen konsensfähig gilt jedoch, dass es aus Sicht des konkreten Datenverwenders auf dessen vorhandenes oder zulässig erwerbbares Zusatzwis- sen, seine gegenwärtigen und künftigen technischen Möglichkeiten, seinen möglichen Aufwand und die ihm verfügbare Zeit ankommt. In der juristischen Literatur wird ausgeführt, dass dies auch relativ – also jeweils mit Blick auf den Empfänger – beurteilt werden kann. Was für die verantwortliche Stelle pseudonymisierte Daten sind, können hiernach für den Empfänger anonymisierte Daten sein, wenn und soweit dieser Dritte nach den Umständen keine nennenswerte Möglichkeit hat, eine Re-Identifizierung vorzunehmen [10, 11]. Demgegenüber führte die Artikel-29-Datenschutzgruppe kürzlich aus, dass eine wirksame Anonymisierungslösung erfordere, dass keine Partei mehr in der Lage sei, eine Person aus einem Datenbestand herauszugreifen [12]. Allerdings gesteht die Artikel-29-Datenschutzgruppe selbst ein, dass die Fragen der Anonymität in den Mitgliedstaaten der EU wiederum unterschiedlich ausgelegt werden [12]. Mit Blick auf die Reformbestrebungen bleibt daher zu hoffen, dass der europäische Gesetzgeber diese Frage aufgreift und klar stellt, inwieweit der Personenbezug künftig relativ oder absolut zu verstehen ist. Zum Schutz der Betroffenen sollte nach dem derzeitigen Rechtsstand eine relative Sichtweise ausreichen. 2.5 Einsatz von Patientenrekrutierungs-Software Damit zeigt sich, dass es für den Einsatz von Patientenrekrutierungs-Software auch aus rechtlicher Sicht praktisch umsetzbare Lösungen gibt. Neben der Einwilligung des Patienten sind dies vor allem eine Internalisierung der betreffenden Datenverarbeitung und die der Auftragsverarbeitung vorgeschaltete Anonymisierung. 2.5.1 Einwilligung Sowohl das elektronische Monitoring als auch die Adherence App werden erst nach einer erfolgreichen Rekrutierung eingesetzt. Der Einsatz erfolgt daher regelmäßig auf Grundlage einer schriftlichen Einwilligung des Studienteilnehmers zur Nutzung seiner perPharm. Ind. 77, Nr. 2, 173–180 (2015) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) Auswertung auch im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung sowohl datenschutz- als auch strafrechtlich zulässig ist, soweit die Anbieter im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind. Welche vorgeschaltete Aufbereitung der Daten dabei notwendig und sinnvoll ist, hängt etwa von der Größe und Organisation des Prüfzentrums, der Zwischenschaltung von Datentreuhändern und/oder mehrstufigen Pseudonymisierungen, der Möglichkeit weiterer interner Prüfungen ggf. mit Einholung von individuellen Einwilligungen und natürlich auch der besonderen landesrechtlichen Vorgaben ab, die hier zum Teil größere Handlungsspielräume vorsehen. Dies gilt es im Einzelfall auszuloten. 2.5.2 Interne Nutzung Eine weitere Alternative besteht in der rein internen Nutzung der Software. Dabei wird Rekrutierungssoftware in der KIS/AIS/TDS-basierten Variante direkt in die Systeme integriert. Als Bestandteil des KIS/TDS/AIS-Systems werden die Gesundheitsdaten von der verantwortlichen Stelle nur intern genutzt und unterliegen damit auch nur den für eine solche Nutzung geltenden Schranken. Sowohl eine Übermittlung als auch ein „Offenbaren“ lassen sich hierdurch vermeiden, sodass die personenbezogenen Daten – ggf. in zuvor pseudonymisierter Form – unter Nutzung der von einem Dritten zur Verfügung gestellten Hard- und Software offline so ausgewertet werden, dass der Vorgang vollständig unter alleiniger Kontrolle der verantwortlichen Stelle steht. Soweit Hardware zur Verfügung gestellt wird, dürfen nach der Nutzung durch die verantwortliche Stelle auf dem Computer keinerlei personenbezogene Daten verbleiben, sodass kein unbefugter Dritter Zugriff auf diese Daten nehmen kann. 3. Faz i t Im Ergebnis zeigt sich, dass der Einsatz von IT-gestützten Lösungen zur Patientenanalyse und Patientenrekrutierung sowie zur verbesserten Durchführung von klinischen Studien und Anwendungsstudien bei entsprechender Gestaltung auch schon nach geltendem Recht rechtskonform möglich ist, weil sowohl den datenschutzrechtlichen als auch den strafrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht angemessen Rechnung getragen werden kann. Erfreulicherweise können damit die möglichen Effizienzsteigerungen sowie die erheblichen Kosteneinsparungen mit dem weitergehenden Einsatz solcher Software erzielt werden. Es ist letztendlich nur eine Frage der für alle Seiten passenden Gestaltung der Rahmenbedingungen, die von den beteiligten Parteien in einem gemeinsamen Prozess möglichst effizient bestimmt werden sollten. 2.5.3 Vorgeschaltete Anonymisierung Zur Prüfung der Potenzialanalyse einer Patientenrekrutierung können schließlich die Gesundheitsdaten so weit anonymisiert werden, dass die [1] vfa auf Basis des Studienregisters clinicaltrials.gov; Stand März 2014. [2] 5Brody T. Clinical Trials – Study Design, Endpoints and Biomarkers, Drug Safety, and FDA and ICH Guidelines. Amsterdam: Elsevier; 2012. [3] vfa; So entsteht ein neues Medikament; http://www.vfa.de/de/arzneimittel-for Pharm. Ind. 77, Nr. 2, 173–180 (2015) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14] schung/so-funktioniert-pharmaforschung/ so-entsteht-ein-medikament.html [Letzter Zugriff 16.12.14]. Biotechnologie.de: Die deutsche Biotechnologie-Branche 2014, Abs. 1.4. 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Ferner wurde dieser Entwurf der Kommission inzwischen durch das Europäische Parlament ergänzt, vgl. hierzu die inoffizielle konsolidierte Fassung unter http://www.janalbrecht.eu/file admin/material/Dokumente/DPR-Regulati on-inofficial-consolidated-LIBE.pdf [Letzter Zugriff 16.12.14]. Kühling, J, & Klar, M. „Unsicherheitsfaktor Datenschutzrecht. Das Beispiel des Personenbezugs und der Anonymität.“ NJW 50:2013, 3611–3617. Ziff. 2.2 eines Rechtsgutachtens (Version 1.1, TMF-Produktnummer: P039031, Stand: Dezember 2009, download unter http://www.tmf-ev.de/EnglishSite/Products Services/ArticleType/ArticleView/Arti cleID/293/PageID/265.aspx), das von der Kanzlei Dierks & Bohle im Auftrag der TMF – Technologie und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V. (TMF) erstellt wurde. WP216 vom 10. April 2014, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/data-protecti on/article-29/documentation/opinion-re commendation/files/2014/wp216_de.pdf [Letzter Zugriff 16.12.14]; S. 11, 33. vfa; Perspektive Gesundes Europa; S. 13; www.vfa.de/download/perspektive-gesun des-europa.pdf [Letzter Zugriff 16.12.14]. Porter M, Guth C. Chancen für das deutsche Gesundheitssystem – Von Partikularinteressen zu mehr Patientennutzen. Berlin, Heidelberg: Springer; 2012. L I T E R AT U R Korrespondenz: Jalalle Chahboune evimed GmbH Lindleystraße 14 60314 Frankfurt/Main (Germany) e-mail: [email protected] Chahboune · IT-Unterstützung vs. Datenschutz 7 Zur Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Verlages / For use with permission of the publisher sonenbezogenen Daten für den betreffenden Zweck, die er regelmäßig mit seiner Erklärung über die Teilnahme an der Studie abgibt. Da es sich um Gesundheitsdaten handelt, muss die Einwilligung den gesteigerten Anforderungen des § 4a Abs. 3 BDSG entsprechen. Die Einwilligung muss sich also konkret auch auf die Gesundheitsdaten beziehen und der Studienteilnehmer muss zuvor in der erforderlichen Form und im erforderlichen Umfang aufgeklärt werden, welche seiner Daten für welche Studien- oder Studienvorbereitungszwecke an welche Dritte weitergegeben werden. Letztlich ist auch zu beachten, dass man – soweit anwendbar – den zusätzlich bestehenden Pflichten zur Pseudonymisierung nach § 40 AMG nachkommen muss. Arzneimittelwesen · Gesundheitspolitik · Industrie und Gesellschaft Zur Verwendung mit freundlicher Genehmigung des Verlages / For use with permission of the publisher Fachthemen Chefredaktion: Claudius Arndt. Sekretariat: Gudrun Geppert. Verlag: ECV · Editio Cantor Verlag für Medizin und Naturwissenschaften GmbH, Baendelstockweg 20, 88326 Aulendorf (Germany). Tel.: +49 (0) 75 25 94 00, Fax: +49 (0) 75 25 94 01 80. e-mail: [email protected]. http://www.ecv.de. Herstellung: Rombach Druck- und Verlagshaus GmbH & Co. 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