in der Nö. Gebietskrankenkasse

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Informationsunterlagen
für Wahlärzte mit
Rezepturvereinbarung
Jänner 2017
Pilotprojekt Rezepturvereinbarung für
Wahlärztinnen/-ärzte (1)
• Ab 1.1.2015 befristet bis 31.12.2015; Verlängerung bis 31.12.2018.
Die Teilnahme basiert auf Freiwilligkeit. Alle Wahlärzte werden
informiert.
• Hellblaue Rezepte mit einer Identifikationsnummer werden zur Verfügung gestellt. Nachbestellung der Rezepte über Homepage der
NÖGKK unter www.noegkk.at
 Achtung: Rezepte werden per Post zugestellt, daher bitte
allfällige Adressänderungen bekannt geben.
• Der Erstattungskodex (EKO) wird einmal im Jahr in Papierform
übermittelt, zusätzlich stehen das Infotool zum Erstattungskodex
und EKO2go immer aktuell zur Verfügung.
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Pilotprojekt Rezepturvereinbarung für
Wahlärztinnen/-ärzte (2)
• Die Rezepturvereinbarung gilt für frei verschreibbare Medikamente
und magistrale Zubereitungen des Grünen Bereiches des EKO
(Beachtung der RöV).
• Rezepturvereinbarung gilt nicht für Ordinationsbedarf.
• Informationsmaterial wird regelmäßig zugesandt.
• Teilnahme an einer Informationsveranstaltung ist fakultativ.
• Anlassbezogen finden Beratungsgespräche mit einem Arzt/einer
Ärztin der NÖGKK statt.
• Generikaanteil der Wahlärztinnen/-ärzte mit Rezepturvereinbarung
orientiert sich am Generikaanteil der Vertragsärztinnen/-ärzte.
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Rechtliche Rahmenbedingungen
• Sämtliche Verschreibungen von Heilmitteln oder Heilbehelfen, für die
die Krankenversicherungsträger die Kosten tragen, haben gemäß
den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger über die ökonomische
Verschreibweise (RöV), § 31 Abs. 5 Z 13 ASVG, für die
Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig zu sein und
dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
RöV vom 08.01.2005: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2005_0005/AVSV_2005_0005.pdfsig
Änderung 15.07.2005: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2005_0068/AVSV_2005_0068.pdfsig
Änderung 23.03.2006: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2006_0029/AVSV_2006_0029.pdfsig
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...ausreichend und zweckmäßig…
• Verschreibung des ökonomisch günstigsten von mehreren
therapeutisch geeigneten Heilmitteln
 Einsatz von Generika
 Einsatz von kostengünstigen Verschreibungsalternativen mit ähnlichem,
therapeutisch vergleichbarem Wirkstoff
 Einsatz von Biosimilars
 immer bei Neueinstellungen und medizinisch indizierten
Umstellungen auf einen anderen Wirkstoff
 wo möglich Umstellungen vom Erstanbieterpräparat auf
eine kostengünstigere Verschreibungsalternative
• Verschreibung einer kleineren Menge im Hinblick auf Art und Dauer
der Erkrankung (z. B. Kleinpackung zur Anbehandlung oder Erprobung).
• Einhaltung des Ampelprinzips
• Nichtmedikamentöse Maßnahmen
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Was ist der EKO?
Erstattungskodex (EKO)
• Seit 1.1.2005
• Monatliche Änderungen im Internet unter
http://www.ris.bka.gv.at/SVRecht/
(amtliche Verlautbarungen)
• Infotool zum EKO (Grüner und Gelber Bereich)
im Internet unter
http://www.hauptverband.at/portal27/hvbportal/emed/
• EKO2go als Gratisapp für Smartphones und Tablets
• Die Broschüre in Papierform einmal jährlich in der Vollversion
• Gliederung in drei Bereiche:
Grüner Bereich, Gelber Bereich und Roter Bereich
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Boxensystem
Ampelprinzip:
Grün vor Gelb vor Rot
• Grün: IND, FA-Beschränkung, Mengen- und Altersbeschränkung
• Gelb: RE1 und RE2 (bestimmte Verwendung)
• Rot: „Übergangsbereich“ bis zur endgültigen Entscheidung des
Hauptverbandes
• Nicht im EKO: grundsätzlich nicht erstattungsfähig
• Magistrale Zubereitungen:
manche Bestandteile sind bewilligungspflichtig, es gibt
Mengenbeschränkungen (z. B. bei p. o. Zubereitungen 30 Tagesdosen aber
max. 90 Stk., bei topischen Zubereitungen 100 ml  Ausnahme IND) - siehe
Seiten 549 – 554 im aktuellen Erstattungskodex
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Wahlarztrezept mit
Rezepturvereinbarung (1)
• Kostenübernahme derzeit nur für Anspruchsberechtigte der
NÖGKK, BGKK, OÖGKK, STGKK, SGKK, TGKK, BKK Mondi,
BKK Kapfenberg und BKK Zeltweg;
Verlängerung bis 31.12.2018.
• nur Grün ist frei verschreibbar
Achtung:
− Mengenüberschreitung  Bewilligung erforderlich
− FA-Beschränkung  keine Bewilligung erforderlich,
Dokumentation der medizinisch notwendigen fachärztlichen
Indikationsstellung und allfälliger regelmäßiger fachärztlicher
Kontrolle in der Kartei ausreichend
− Altersbeschränkung  Bewilligung mit Begründung erforderlich
− IND nicht zutreffend  Bewilligung mit Begründung erforderlich
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Wahlarztrezept mit
Rezepturvereinbarung (2)
• Gelb, Rot und Nicht im EKO ist jedenfalls bewilligungspflichtig
 Patient sollte darüber aufgeklärt werden.
• Bewilligung nur per Post oder persönlich in einem Service-Center
der NÖGKK möglich.
• Keine Möglichkeit der Langzeitbewilligung (LZB).
• Verordnung nur bei Leistungszuständigkeit der NÖGKK, d. h., es
dürfen nur Heilmittel verordnet werden, die der Krankenbehandlung
nach § 133 ASVG dienen.
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Rezeptausstellung
IND
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•
Die ersten 6 Ziffern
unterhalb des Strichcodes
links stellen Ihre
Identifikationsnummer dar,
die Ziffern rechts sind Laufbzw. Kontrollnummern.
•
Das Anbringen eines
zweiten Arztstempels als
Nachweis einer
Rezeptgebührenbefreiung
ist nur zulässig, wenn diese
gesichert besteht – der/die
Anspruchsberechtigte eine
Bestätigung eines KVTrägers vorlegen kann.
Rezeptnachbestellung (1)
Über die Homepage der NÖGKK unter www.noegkk.at im Channel
Vertragspartner  Services  Drucksortenbestellung Ärzte
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Rezeptnachbestellung (2)
• Die Bestellung von Wahlarzt-Rezeptformularen (blaues Rezept)
erfolgt in der Web-Applikation in folgendem Feld:
• Falls zusätzlich zum Rezepturrecht mit der NÖGKK ein kuratives
Vertragsverhältnis mit einem bundesweiten Krankenversicherungsträger (BVA, SVB, SVA, VAEB) besteht, können im folgendem Feld
die erforderlichen Rezepte ebenfalls bestellt werden:
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Suchtgiftrezept zur Schmerztherapie
• Verwendung des blauen Kassenrezeptes +
Aufkleben einer SG-Vignette.
• Nur Einzelverschreibungen möglich –
keine Dauerverschreibungen!!
• SG-Vignette erhältlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
• Dokumentation der SG-Verschreibung lt. SG-VO in geeigneter
Form (z. B. Kopie oder Einscannen des ausgestellten, mit Vignette
versehenen Rezepts):
Die Suchtgiftrezept-Kopien sind mit einer lfd. Nummerierung/Jahr
zu versehen und in einem eigenen Ordner abzulegen.
Aufbewahrungsfrist = 3 Jahre
• Nur Präparate aus dem Grünen Bereich sind frei verschreibbar.
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Notwendige Angaben am
Suchtgiftrezept
• Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse des Patienten
• Ausstellungsdatum
• Bezeichnung von Arzneimittel, Darreichungsform, Menge und
Stärke, Packungsgröße, Anzahl der verschriebenen Packungen
jeweils in Ziffern und in Worten
• Genaue Gebrauchsanweisung mit Angabe der Dosis
• Name und Berufssitz des Arztes (Stampiglie)
• Eigenhändige Unterschrift des Arztes
(Vor- und Zuname, keine Paraphe!)
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Substitutionsbehandlung
• Suchtgiftdauerrezepte zur Substitutionstherapie können von den
zur Substitution berechtigten Ärzten schriftlich bei der NÖGKK
Abteilung VPA/HA oder per E-mail [email protected] bestellt
werden.
• Seit 1. April 2015 können auch Wahlärzte, welche über die
entsprechenden Voraussetzungen zur Substitutionsbehandlung
verfügen, am Pilotprojekt „Substitutionsbehandlung“ teilnehmen.
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Infotool zum Erstattungskodex (1)
Seit Juli 2010 im Internet unter
http://www.hauptverband.at/portal27/portal/hvbportal/emed/
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Beispiel Vergleichskennzeichen 1
Infotool zum Erstattungskodex (2)
Erstanbieterpräparat
gleicher Wirkstoff,
gleiche Stärke,
gleiche Darreichungsform
(VKZ 1)
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Beispiel Vergleichskennzeichen 2
Infotool zum Erstattungskodex (3)
Erstanbieterpräparat
Biosimilar:
gleicher ATC-Code,
vergleichbare Stärke,
geringfügige Unterschiede
möglich (VKZ 2)
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Beispiel Vergleichskennzeichen 3
Infotool zum Erstattungskodex (4)
Erstanbieterpräparat
vergleichbarer Wirkstoff,
vergleichbare Stärke,
gleiche Darreichungsform (VKZ 3)
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EKO2go
•
•
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Mobiles Infotool zum EKO
für Smartphone und Tablet
seit 09/2014
Kostenlose App über
App Store (Apple),
Google Play Store (Android)
Einsatz von Generika
•
Jedenfalls bei Neueinstellungen
•
Medizinisch vertretbaren Umstellungen
(Berücksichtigung von Compliance, geringer therapeutischer Breite, etc.)
•
Max. gesamtes jährliches Kostenreduktionspotenzial rd. 22,7 Mio. €*
VKZ 1 …………rd. 12,1 Mio. €
VKZ 3 …………rd. 9,2 Mio. €
VKZ 2 …………rd. 1,4 Mio. €
•
Auf Wunsch, Übermittlung einer Auflistung der von Ihnen verordneten
Wirkstoffe (nach ca. 3 Monaten erstmalig möglich) mit nennenswerten
Kostenreduktionspotenzialen sowie der TOP Kostenreduktionspotenziale in NÖ (nicht ordinationsspezifisch), die als kostengünstige Alternativen zur Verfügung stehen.
•
Anforderung der Öko-Liste und der TOP- Kostenreduktionspotenziale in
NÖ unter der Tel. Nr.: 050 899-6161.
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* Verordnungsbasis: 01-03/2016, Preisbasis: 10/2016
Beispiel: Öko-Liste
Öko-Liste
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Beispiel: TOP
Kostenreduktionspotenziale
TOP-Kostenreduktionspotenziale
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Liste wird einmal jährlich
als Beilage zum ServiceBrief übermittelt
Unsere heilmittelökonomischen
Informationen
• Therapie Tipps *
10 x pro Jahr
• Top Tipps *
4 x pro Jahr
• Service-Brief *
10 x pro Jahr
• Öko-Liste und
Kostenreduktionspotenzial
* www.noegkk.at unter Vertragspartner > Ärzte & Apotheken >
Medizinische Fachthemen > Therapie-Tipps, Top-Tipps bzw. Service-Brief
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Ansprechpartner
• Für inhaltliche Fragen zur Rezeptur, zum
EKO etc. stehen wir Ihnen unter 050 899-6161
zur Verfügung.
• Für Fragen zur Rezeptbestellung wenden Sie
sich bitte an die Abteilung VPA/Heilmittelabrechnung der NÖGKK, Hrn. Peter Gastegger,
unter der Tel. Nr. 050 899-3408.
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