RECHNUNGSWESEN Die neuen Richtlinien FAS 158 haben unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmensbilanz. Der Beitrag zeigt unter anderem die Erfassung in der Unternehmensbilanz gemäss den Richtlinien FAS 158 auf und zieht Vergleiche mit den bisherigen Richtlinien FAS 87. K AT E K R I S TO V I C BENNO AMBROSINI PENSIONSRÜCKSTELLUNGEN NACH US GAAP WERDEN VOLATIL Auswirkungen der neuen Richtlinien FAS 158 1. EINFÜHRUNG Der Financial Accounting Standard Board (FASB) hat im Dezember 2006 die Richtlinien FAS 158 (Statement of Financial Accounting Standards No. 158: «Employers Accounting for Defined Benefit Pension and Other Postretirement Plans») in Kraft gesetzt. Dadurch wird die Erfassung der Vorsorgeverpflichtungen in der Unternehmensbilanz grundsätzlich revidiert. Gemäss den neuen Richtlinien FAS 158 sind im Unterschied zu den bisherigen Richtlinien FAS 87 (die Richtlinien FAS 158 ersetzen einige Teile der Richtlinien FAS 87) die Veränderungen der Über-/Unterdeckung in der Unternehmensbilanz sofort über das Eigenkapital zu erfassen. Zudem wird die bisherige Möglichkeit, die Berechnungen der Vorsorgeverpflichtungen bis zu drei Monate vor dem Bilanzstichtag durchzuführen, abgeschafft. Die Vorbereitung der FAS-158-Zahlen für den Unternehmensabschluss dürfte damit zeitkritisch werden. Nachfolgend werden die Auswirkungen der Richtlinien FAS 158 auf die Erfassung der Vorsorgeverpflichtungen in der Unternehmensbilanz gezeigt. Zudem wird dargelegt, wie die FAS-158-Zahlen trotz dem Wegfall der dreimonatigen Option ermittelt werden können. 2. ERFASSUNG IN DER UNTERNEHMENSBILANZ 2.1 Erfassung in der Unternehmensbilanz gemäss bisherigen Richtlinien FAS 87. Die Richtlinien FAS 87 schreiben dem Unternehmen vor, das Vorsorgevermögen und die Vorsorgeverpflichtungen ihrer leistungsorientierten Vorsorgepläne jährlich zu berechnen. Aus diesen Berechnungen wird nach genau definierten Regeln das in der Bilanz zu erfassende Pensionsaktivum bzw. die Pensionsrückstellung abgeleitet. Gemäss diesen Richtlinien muss die ermittelte Über-/Unterdeckung (Differenz zwischen Vorsorgevermögen und Vorsorgeverpflichtungen) in der Regel nicht sofort in der Bilanz aktiviert bzw. zurückgestellt werden. Vielmehr kann die Erfassung einer Veränderung der Über-/Unterdeckung zeitlich aufgeschoben oder über eine bestimmte Periode amortisiert werden. Die Information über die effektive Über-/Unterdeckung am Bilanzstichtag (Funding Status) ist nur aus dem Anhang zur Konzernrechnung ersichtlich. Die Erfassung in der Unternehmensbilanz nach den Richtlinien FAS 87 führt dazu, dass die Differenzen zwischen dem in der Bilanz zu erfassenden Betrag und der effektiven Über-/ Unterdeckung beträchtlich sein können. Die Veränderungen der Über-/Unterdeckung, die nicht sofort in der Bilanz erfasst werden müssen, entstehen insbesondere aus: é versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten sowie é Planänderungen. Auch bei einer Erstanwendung von US GAAP ist die ermittelte Über-/Unterdeckung gemäss den Richtlinien FAS 87 nicht sofort in der Bilanz zu aktivieren bzw. zurückzustellen, sondern linear über die durchschnittliche Restdienstzeit der Arbeitnehmer zu amortisieren. Die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste können vereinfacht als die nicht erwartete Veränderung der Über-/Unterdeckung definiert werden. Die Veränderung der Über-/Unterdeckung aufgrund einer Anpassung der Berechnungsannahmen gilt auch als versicherungsmathematischer Gewinn und Verlust. Die Volatilität der Über-/Unterdeckung, KATE KRISTOVIC, DIPL. ING. BENNO AMBROSINI, DR. SC. ELEKTROTECHNIK, NAT. ETH, EIDG. DIPL. EIDG. DIPL. PENSIONS- PENSIONSVERSICHE- VERSICHERUNGSEXPERTIN, RUNGSEXPERTE, VORSORGEEXPERTIN, AKTUAR SAV, VORSORGE- LCP LIBERA AG, ZÜRICH, EXPERTE, LCP LIBERA AG, KATE.KRISTOVIC@ ZÜRICH, LIBERA.CH BENNO.AMBROSINI@ LIBERA.CH 9 | 2007 D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R 619 RECHNUNGSWESEN die auf die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste zurückzuführen ist, kann gemäss den bisherigen Richtlinien FAS 87 in der Bilanz weitgehend unberücksichtigt bleiben. In der Regel wird dazu die sog. «Korridormethode» angewendet. Nach diesem Ansatz sind die nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste über die durchschnittliche Restdienstzeit der Arbeitnehmer zu erfassen, wenn sie eine gewisse Grenze (Korridor) übersteigen. Das Pensionsaktivum bzw. die Pensionsrückstellung in der Bilanz sind somit weitgehend von Schwankungen des Vorsorgevermögens und der Vorsorgeverpflichtungen abgekoppelt. Planänderungen haben oft eine Erhöhung oder eine Reduktion der Vorsorgeverpflichtungen und somit eine Über-/ Unterdeckung zur Folge. Diese Veränderungen mussten bisher nicht sofort erfasst, sondern über die Restdienstzeit der Arbeitnehmer amortisiert werden. 2.2 Erfassung in der Unternehmensbilanz gemäss den neuen Richtlinien FAS 158. Die Bewertung des Vorsorgevermögens und der Vorsorgeverpflichtungen sowie die Ermittlung der Pensionskosten, welche in der Erfolgsrechnung zu erfassen sind, erfahren mit der Einführung der neuen Richtlinien FAS 158 keine Änderungen. Im Sinne der erhöhten Transparenz des Unternehmensabschlusses ist neu gemäss den Richtlinien FAS 158 die volle Über-/Unterdeckung (Funding Status) per Bilanzstichtag in der Bilanz über das Eigenkapital zu erfassen. Damit wird die Über-/Unterdeckung per Bilanzstichtag im Unterschied zur bisherigen Praxis direkt aus der Unternehmensbilanz ersichtlich. Planänderungen, versicherungsmathematische Gewinne/ Verluste und Auswirkungen aus einer Erstanwendung von US GAAP sind neu in der Bilanz als sonstiger Aufwand/Ertrag (other comprehensive income) ausserhalb der Erfolgsrechnung sofort zu erfassen. In der Erfolgsrechnung werden je- Abbildung 1: ANGENOMMENER VERLAUF DER ÜBER-/UNTERDECKUNG in Mio. CHF 400 Überdeckung 350 Unterdeckung 300 250 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 per 31.12. Vermögen 620 Verpflichtungen P E N S I O N S R Ü C K S T E L L U N G E N N A C H U S G A A P W E R D E N V O L AT I L doch diese Ereignisse über mehrere Jahre erfasst, analog bisheriger Praxis. Folglich ist beispielsweise die Auswirkung einer Planänderung (z. B. die Erhöhung der Unterdeckung aus einer Leistungsverbesserung) sofort in der Bilanz zu erfassen. In der Erfolgsrechnung ist der Betrag jedoch über die «Im Sinne der erhöhten Transparenz des Unternehmensabschlusses ist neu gemäss den Richtlinien FAS 158 die volle Über-/Unterdeckung per Bilanzstichtag in der Bilanz über das Eigenkapital zu erfassen.» Restdienstzeit der Arbeitnehmer zu amortisieren. Dies führt dazu, dass die Erfassung dieser Ereignisse in der Bilanz und der Erfolgsrechnung zeitlich inkongruent ist. Die Abstimmung zwischen Bilanz und Erfolgsrechnung erfolgt über den sonstigen Aufwand/Ertrag (other comprehensive income). Für die Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste in der Erfolgsrechnung kann die bisherige Praxis (sog. Korridormethode) weiter angewendet werden. Alle börsenkotierte Unternehmen mit Bilanzstichtag nach dem 15. Dezember 2006 waren bezüglich der Erfassung in der Unternehmensbilanz verpflichtet, die neuen Richtlinien FAS 158 anzuwenden. Für die nicht börsenkotierten Unternehmen gilt die Erfassungsmethode nach den Richtlinien FAS 158 für den Jahresabschluss mit dem Bilanzstichtag nach dem 15. Juni 2007. 2.3 Stichtag der Berechnungen gemäss Richtlinien FAS 87. Um die FAS-Zahlen für die Unternehmensbilanz rechtzeitig zur Verfügung stellen zu können, besteht gemäss FAS-87-Richtlinien die Möglichkeit, die Berechnung der Verpflichtungen und/oder des Vermögens bis zu drei Monate vor dem Bilanzstichtag durchzuführen. Die Ergebnisse der Berechnungen können dann in der Unternehmensbilanz per Bilanzstichtag eingesetzt werden. Auf diese Weise bleiben die u. U. wesentlichen Veränderungen auf den Verpflichtungen (z. B. infolge Austritte, Pensionierungen usw.) und auf dem Vorsorgevermögen (z. B. bei starken Schwankungen auf den Kapitalmärkten) für die Zeit zwischen dem Stichtag der Berechnungen und dem Bilanzstichtag unberücksichtigt. Folglich widerspiegelt die Unternehmensbilanz per Bilanzstichtag bei der Wahl der dreimonatigen Option u. U. nicht die effektive finanzielle Lage des Unternehmens. Dies trifft vor allem bei wesentlichen Änderungen des Vorsorgevermögens und/oder der Vorsorgeverpflichtungen zu. 2.4 Stichtag der Berechnungen gemäss Richtlinien FAS 158. Die dreimonatige Option für die Berechnung des Vorsorgevermögens und der Vorsorgeverpflichtungen wird mit der Einführung der Richtlinien FAS 158 abgeschafft. Es müssen D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R 2007 | 9 P E N S I O N S R Ü C K S T E L L U N G E N N A C H U S G A A P W E R D E N V O L AT I L Abbildung 2: QUANTITATIVE AUSWIRKUNGEN Vergleich per 31. 12. 120 in Mio. CHF 100 Planänderung 80 60 40 20 0 (20) 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 (Über-)/Unterdeckung (Aktivum)/Rückstellung in der Bilanz gemäss FAS 158 (Aktivum)/Rückstellung in der Bilanz gemäss FAS 87 9 | 2007 D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R RECHNUNGSWESEN zur Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen und des Vorsorgevermögens die gleichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, wie sie am Bilanzstichtag gelten. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl der versicherungsmathematischen Annahmen (v. a. die Wahl des Diskontierungsfaktors) sowie die Ermittlung des Vorsorgevermögens. Vielfach müssen bei den Jahresabschlussarbeiten die Berechnungsergebnisse noch vor oder unmittelbar nach dem Bilanzstichtag vorliegen. Um dieser Problematik Rechnung tragen zu können, kann u. E. die Berechnung der Vorsorgeverpflichtungen basierend auf den Bestandeszahlen zu einem früheren, dem Bilanzstichtag möglichst nahe liegenden Stichtag, durchgeführt werden. Ausgehend von diesem Stichtag können dann die Vorsorgeverpflichtungen unter Berücksichtung der in der Zeit zwischen dem Berechnungsstichtag und dem Bilanzstichtag erfolgten Ein- und Auszahlungen auf den Bilanzstichtag fortgeschrieben werden. Auf diese Weise können die zeitaufwendigen Berechnungen bezüglich der Vorsorgeverpflichtungen noch vor dem Bilanzstichtag vorbereitet werden. Bei Bedarf können die bereits durchgeführten Berechnungen unmittelbar nach dem Bilanzstichtag aktualisiert werden. Bei der Bewertung des Vorsorgevermögens gibt es u. E. keine alternative Möglichkeit, da das Vorsorgevermögen zwingend dem per Bilanzstichtag ermittelten Marktwert entsprechen muss. 621 RECHNUNGSWESEN P E N S I O N S R Ü C K S T E L L U N G E N N A C H U S G A A P W E R D E N V O L AT I L Abbildung 3: VORSORGEAUFWAND 80 in Mio. CHF 60 40 20 0 Planänderung (20) (40) (60) 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 10 Jahren (von 2006 bis 2015) berücksichtigt. Dabei wird angenommen, dass sich die Über-/Unterdeckung in den ersten 5 Jahren durch entstandene versicherungsmathematische Gewinne und Verluste um rund 10% der Vorsorgeverpflichtungen verbessert und sich danach um rund 25% verschlechtert. Aufgrund einer angenommenen Planänderung (Ausbau der Leistungen) nehmen die Vorsorgeverpflichtungen per 31. Dezember 2013 zusätzlich um CHF 20 Mio. (entspricht einer Zunahme der Vorsorgeverpflichtungen von 5.5%) zu. Der angenommene Verlauf der Über-/Unterdeckung ist aus Abbildung 1 ersichtlich. Dieser angenommene Verlauf dient allein der Darstellung der möglichen Auswirkungen der Richtlinien 158 auf die Erfassung in der Bilanz und entspricht in keiner Weise einer Prognose. Der Einfachheit halber wird angenommen, dass der Dienstzeitaufwand, die ausbezahlten Leistungen sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der betrachteten Periode konstant bleiben. Die angewendete Restdienstzeit der Arbeitnehmer beträgt zehn Jahre. per 31.12. Vorsorgeaufwand gemäss FAS 87 Vorsorgeaufwand gemäss FAS 158 Sonstiger Aufwand/Ertrag gemäss FAS 158 Bezüglich der Abschaffung der dreimonatigen Option bei der Durchführung der Berechnungen gilt gemäss den Richtlinien FAS 158 eine Übergangsfrist bis zum 15. Dezember 2008. Dies bedeutet, dass spätestens für die Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag nach dem 15. Dezember 2008 die neuen Richtlinien FAS 158 bezüglich des Stichtags der Berechnungen anzuwenden sind. 3. AUSWIRKUNGEN AUF BILANZ UND ERFOLGSRECHNUNG 3.1 Ausgangslage. Im folgenden werden die Auswirkungen der neuen Richtlinien FAS 158 auf die Erfassung in der Bilanz anhand eines Zahlenbeispiels veranschaulicht. Betrachtet werden ein börsenkotiertes Unternehmen und der entsprechende leistungsorientierte Vorsorgeplan mit folgenden Kennzahlen per 31. Dezember 2005: é Anzahl Mitarbeiter (aktive Versicherte): 900 é Vorsorgeverpflichtungen (Projected Benefit Obligation): CHF 345 Mio. é Vorsorgevermögen: CHF 315 Mio. Die Unterdeckung per 31. Dezember 2005 beträgt somit CHF 30 Mio. Anzunehmen ist, dass die nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne CHF 10 Mio. betragen. Daraus folgt, dass die Pensionsrückstellung in der Unternehmensbilanz gemäss bisherigen Richlinien FAS 87 per 31. Dezember 2005 CHF 40 Mio. entsprechen. Die neuen Richtlinien FAS 158 werden per 31. Dezember 2006 eingeführt. 3.2 Angenommene künftige Entwicklung. Zur Darstellung der Auswirkungen der neuen Richtlinien auf die Erfassung in der Bilanz und der Erfolgsrechnung wird eine Periode von 622 3.3 Quantitative Auswirkungen. Abbildung 2 zeigt die Auswirkungen der neuen Richtlinien FAS 158 auf die Erfassung in der Bilanz im Vergleich mit den Auswirkungen welche sich bei der weiteren Anwendung der Richtlinien FAS 87 ergeben hätten. Es zeigt sich, dass bei der Bilanzierung gemäss den neuen Richtlinien FAS 158 die in der Bilanz auszuweisende Rückstellung starken Schwankungen unterliegt. Im weiteren entspricht die in der Bilanz auszuweisende Rückstellung jederzeit genau der vorhandenen Über-/Unterdeckung. Die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste sowie die Auswirkungen einer Planänderung werden sofort in vollem Umfang in der Bilanz erfasst. Im Vergleich dazu wäre bei der Weiteranwendung der Richtlinien FAS 87 die in der Bilanz auszuweisende Rückstellung deutlich stabiler. Die Volatilität der Über-/Unterdeckung aufgrund der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und der Planänderung wäre über die Restdienstzeit der Arbeitnehmer zu amortisieren. Damit wird der Verlauf der in der Bilanz auszuweisenden Rückstellung im Vergleich zur effektiven Über-/Unterdeckung geglättet und zeitlich aufgeschoben. Die neuen Richtlinien FAS 158 müssen nicht rückwirkend angewendet werden. Im vorangehenden Beispiel wird per 31. Dezember 2005 eine Rückstellung von CHF 40 Mio. in der Bilanz ausgewiesen. Per 31. Dezember 2006 wird gemäss Richtlinien FAS 158 jedoch eine Rückstellung von CHF 22 Mio. (im Vergleich zu CHF 38 Mio. gemäss FAS 87) ausgewiesen. Die Differenz (versicherungsmathematische Gewinne) von CHF 16 Mio. wird als sonstiger Ertrag (accumulated other comprehensive income) im Jahr 2006 erfasst. Der Vorsorgeaufwand sowie der Verlauf des sonstigen Aufwands/Ertrags (accumulated other comprehensive income) kann Abbildung 3 entnommen werden. Der Vorsorgeaufwand bleibt mit der Einführung der Richtlinien FAS 158 unverändert, was aus Abbildung 3 ersichtlich ist. Die per Ende des Berichtsjahres ermittelten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste sowie die Aus- D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R 2007 | 9 RECHNUNGSWESEN P E N S I O N S R Ü C K S T E L L U N G E N N A C H U S G A A P W E R D E N V O L AT I L wirkungen allfälliger Planänderungen werden analog bisheriger Praxis (Amortisation über die Restdienstzeit) in den Folgejahren in der Erfolgsrechnung erfasst. 4. FAZIT Ausgehend von den vorangehenden Erläuterungen und quantitativen Auswirkungen der Richtlinien FAS 158 auf die Unternehmensbilanz anhand des Zahlenbeispiels sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen: é Die Einführung der neuen Richtlinien FAS 158 hat im Vergleich zu den bisher angewendeten Richtlinien FAS 87 eine sehr volatile Rückstellung/Aktivum mit entsprechenden Schwankungen des Eigenkapitals in der Bilanz zur Folge. é Der in der Bilanz per Ende des Berichtsjahres zu erfassende Betrag entspricht der effektiven Über-/Unterdeckung (Funding Status). Dieser Betrag ist jedoch erst am Ende des Berichtsjahres bestimmbar und besitzt somit ein gewisses Überraschungspotential in bezug auf die Höhe des Eigenkapitals. é Die Bewertung des Vorsorgeaufwandes erfährt mit der Einführung der Richtlinien FAS 158 keine Änderungen. Der zu erfassende Teil der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste sowie die Auswirkungen allfälliger Planänderungen oder einer Erstanwendung von US GAAP werden analog bisheriger Praxis in der Erfolgsrechnung über die Restdienstzeit der Arbeitnehmer amortisiert. é Die Abschaffung der dreimonatigen Option bei der Durchführung der Berechnungen hat insbesondere Auswirkungen auf die «Die Einführung der neuen Richtlinien FAS 158 hat im Vergleich zu den bisher angewendeten Richtlinien FAS 87 eine sehr volatile Rückstellung/Aktivum mit entsprechenden Schwankungen des Eigenkapitals in der Bilanz zur Folge.» Organisation und Vorbereitung der FAS-Zahlen für den Jahresabschluss. Das rechtzeitige Planen der Abschlussarbeiten gewinnt dadurch an Wichtigkeit. Die Übergangsfrist bis zum 15. Dezember 2008 dient dazu, rechtzeitig die notwendigen Überlegungen bezüglich des Vorgehens- und Zeitplanes für die zukünftigen FAS-Abschlussarbeiten anzustellen. n R É SU M É Les provisions de prévoyance selon les US GAAP deviennent volatiles En décembre 2006, le Financial Accounting Standard Board (FASB) a mis en vigueur la norme Statement of Financial Accounting Standards No. 158 (FAS 158): «Employers’ Accounting for Defined Benefit Pension and Other Postretirement Plans». Les nouvelles directives de la FAS 158 modifient fondamentalement la comptabilisation des engagements de prévoyance dans le bilan des entreprises. Contrairement aux directives précédentes, la norme FAS 87 (la FAS 158 remplace certaines parties de la FAS 87), les variations intervenues dans l’excédent/le déficit de couverture des engagements doivent être immédiatement comptabilisées dans les fonds propres. À cela s’ajoute la suppression de la possibilité actuelle d’effectuer le calcul des engagements de prévoyance, trois mois au maximum avant la date du bilan. Cela réduit de façon problématique le temps de préparation des données chiffrées selon la FAS 158 pour la clôture des comptes de l’entreprise. Les répercussions des directives de la FAS 158 sur la comptabilisation des enga- 9 | 2007 D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R gements de prévoyance dans le bilan des entreprises, sont décrites ci-après. Il sera également montré comment obtenir, de façon optimale, les données chiffrées selon la FAS 158 malgré la disparition de l’option des trois mois d’anticipation pour les calculs. Après avoir présenté les explications et les répercussions quantitatives des directives de la FAS 158 sur le bilan des entreprises à l’aide d’un exemple chiffré, nous en arrivons aux conclusions suivantes: l’entrée en vigueur des nouvelles directives de la FAS 158, comparée à l’application des directives antérieures de la FAS 87, a pour effet d’introduire dans le bilan une très forte volatilité des provisions/de l’actif avec des fluctuations correspondantes pour les fonds propres; le montant à porter au bilan en fin d’exercice correspond à l’excédent/au découvert effectif (capitalisation/funding status). Ce montant ne peut cependant être déterminé qu’en fin d’exercice avec des effets de surprise possibles concernant le montant des fonds propres; l’évalua- tion des charges de prévoyance n’est pas modifiée par l’introduction des directives de la FAS 158. La partie des gains/ pertes actuariels à comptabiliser, ainsi que les répercussions d’éventuelles modifications du plan de prévoyance ou d’une première application des US GAAP, seront amorties dans le compte de résultat sur la durée restante d’activité professionnelle des salariés comme il était d’usage jusqu’à présent; la suppression de l’option des trois mois d’anticipation des calculs a surtout des effets sur l’organisation et sur la préparation des données chiffrées selon les directives FAS pour les comptes annuels. De ce fait, il devient plus important de planifier à temps la clôture des comptes. Une période transitoire jusqu’au 15 décembre 2008 doit permettre de mener à bien les réflexions nécessaires sur la marche à suivre et le planning des activités de clôture des comptes, en application des directives FAS. KK/BA/PB 623