Revision Umweltschutzgesetz Antrag und Empfehlungen

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Revision Umweltschutzgesetz
Antrag und Empfehlungen der Interessengemeinschaft
Detailhandel Schweiz
Inhaltsverzeichnis
Antrag
1. Allgemeinverbindlichkeit von Branchenvereinbarungen (Art. 41a)
Empfehlungen
2. Verankerung der Wirkungseffizienz bei stofflicher Verwertung (Art.
30d)
3. Keine vorgezogene Entsorgungsgebühr zur Finanzierung von
Verwaltungsaufgaben (32 abis)
4. Anforderungen an das Inverkehrbringen ökologisch kritischer
Rohstoffe und Produkte (Art. 35f)
Stand: 19. Februar 2015
Titel
Rev. Umweltschutzgesetz: Anträge der IG DHS
Autor Thomas Mahrer, Leiter AG Umwelt und Energie, IG DHS
Dokument Eingaben IG DHS in NR
Kontakt [email protected]
Erstelldatum 19.02.2015
Version 8
(Die beantragten Textänderungen sind durch die kursive blaue Schrift ersichtlich und die beantragten
Streichungen durch die durchgestrichenen Wörter.)
Antrag
1.
Allgemeinverbindlichkeit von Branchenvereinbarungen (Art. 41a)
Art. 41a Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
1
Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes
mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2
Sie können:
a. Branchenvereinbarungen durch die Vorgaben mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen
fördern;
b. mit Unternehmen und Organisationen der Wirtschaft mengenmässige Ziele und entsprechende
Fristen direkt vereinbaren.
3
Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft.
Insbesondere können sie auf Begehren einer Branchenorganisation Branchenvereinbarungen und
Vereinbarungen mit Unternehmen und Organisationen der Wirtschaft, die Gegenstände der Artikel 30a
– d und 35d –e betreffen, allgemeinverbindlich erklären, wenn:
a. die Vereinbarung in der Branche langjährigen Bestand hat und auf allen von ihr betroffenen
Stufen der Wertschöpfungskette breit unterstützt wird;
b. wichtige Unternehmen sich ihr nicht anschliessen wollen; und
c. die Vereinbarung dem Zweck dieses Gesetzes entspricht.
4
Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen sowie Vereinbarungen mit
Unternehmen und Organisationen der Wirtschaft ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
Begründung

Den freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft kommt im neuen USG eine wichtige Rolle zu.
Deshalb sollen freiwillige Branchenvereinbarungen – sofern sie breit unterstützt sind und
langjährigen Bestand haben – auf Begehren einer Branchenorganisation zeitnah
allgemeinverbindliche Gültigkeit erlangen können, um Trittbrettfahrer schnell und wirksam
einzubinden.

Trittbrettfahrer schaffen ungleiche Spiesse, hemmen die Entstehung von freiwilligen
Branchenvereinbarungen und untergraben deren Wirkung. Aktuelles Beispiel: ElektroschrottRecycling.

Die vorliegende Formulierung verleiht somit dem Subsidiaritätsprinzip mehr Nachdruck. Es soll die
folgende Stufenordnung gelten:
1.Freiwillige Branchenvereinbarungen
 2. Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Branchenvereinbarungen auf Antrag einer
Branchenorganisation (Übernahme in das Ausführungsrecht und damit öffentliches
Recht  Verordnung)
 3. Erlass von Ausführungsrecht durch den Bund aus eigenem Anlass.
2/6

Eine Branchenvereinbarung ist "breit unterstützt", wenn sie von der Mehrheit der
Branchenteilnehmer auf allen von ihr betroffenen Stufen der Wertschöpfungskette getragen wird.
Beispielsweise müssen Branchenvereinbarungen zwischen der Herstellungsindustrie und dem
Detailhandel für die Sammlung von Verpackungen oder ausgedienten Produkten zwingend von
einer Mehrheit beider beteiligten Stufen getragen werden. Es versteht sich von selbst, dass die
Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Branchenvereinbarungen nur für die Unternehmen und
Organisationen in der Schweiz gilt (Territorialprinzip).

Die IG DHS geht davon aus, dass durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Branchenvereinbarungen direkt in das Ausführungsrecht übernommen und dadurch zu
öffentlichem Recht, d. h. Verordnungsrecht, werden. Voraussetzung dafür sind ein öffentliches
Interesse und dass die Vereinbarung dem Zweck des Umweltschutzgesetzes entspricht. Wichtig
ist dabei, dass die betroffenen Akteure involviert werden.

Der Vorteil der Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach Abs. 3 gegenüber dem Abs. 4 ist, dass
die Branchenvereinbarung inhaltlich praktisch unverändert übernommen werden soll, wodurch
erheblich Zeit eingespart werden kann. Auch erhalten Branchenorganisationen so explizit die
Möglichkeit, den Prozess selbst anzustossen – ohne, wie in Abs. 4 vorgesehen, darauf warten zu
müssen, bis der Gesetzgeber von sich aus aktiv wird. Der eingeschobene Abs. 3 betont somit die
wichtige Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Behörden nochmals stärker.

Das Anliegen der IG DHS, Branchenvereinbarungen stärker zu fördern, ist in der
Ständeratsdebatte zwar teilweise mittels des neu integrierten Absatz 2ter zu Artikel 35f
aufgenommen worden, dies jedoch nur für das „Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten“.
Für den Bereich „Sammlung von Wertstoffen“ sowie weitere Branchenvereinbarungen ist unser
Anliegen noch nicht im USG integriert. Die IG DHS setzt sich daher weiterhin für einen gestärkten
Absatz 3 im Artikel 41a ein.
Beispiel
Die freiwilligen, privatwirtschaftlich geführten Recyclingsysteme wie beispielsweise PET-Recycling
Schweiz oder SENS/SWICO (Elektroschrott-Recycling). Diese Organisationen sind
Branchenlösungen, die auf freiwilliger Ebene gewährleisten, dass die gesetzlichen Vorgaben im
Bereich Recycling eingehalten werden können.
3/6
Empfehlungen
2.
Verankerung der Wirkungseffizienz bei stofflicher Verwertung (Art. 30d)
Art. 30d Verwertung
1
Abfälle müssen stofflich verwertet werden, wenn
a. dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
b. für die Unternehmen wirtschaftlich tragbar ist;
c. die Verwertung wirkungseffizient ist; und
d. die Sekundärrohstoffe aus der Verwertung dem Verwendungszweck entsprechende
Qualitätsansprüche erfüllen und am Markt nachgefragt werden;
1bis
Die Verwertung der Abfälle muss dabei die Umwelt weniger belasten als eine andere Entsorgung
oder die Herstellung neuer Produkte.
…
3
Besteht die Pflicht zur stofflichen Verwertung nicht Erfolgt keine stoffliche Verwertung, so müssen
die brennbaren Anteile der Abfälle energetisch verwertet werden, wenn dies technisch möglich und
wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung.
4
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwertung von Abfällen, wenn dies aufgrund der Höhe
der anfallenden Abfallmenge oder aus ökologischer Sicht geboten ist. Er berücksichtigt dabei auch die
Rohstoff- und Energieeffizienz sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen.
5
Er kann die Verwendung … einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten
aus der Abfallverwertung gefördert wird, dies ökologische Vorteile mit sich bringt, wirtschaftlich
tragbar ist und ohne Qualitätseinbussen möglich ist.
Begründung

Der stofflichen Verwertung ist grundsätzlich Vorrang vor der energetischen Verwertung
einzuräumen. Denn damit können Stoff-Kreisläufe geschlossen werden.

Die Priorisierung der stofflichen Verwertung muss nach klaren Kriterien erfolgen – mit der
Neuformulierung wird diesem Umstand besser Rechnung getragen.

Massnahmen zur stofflichen Verwertung sind dann vorzuziehen, wenn dies nach dem Stand der
Technik möglich, für die Unternehmen wirtschaftlich tragbar und einen echten ökologischen
Mehrwert bringt.

Die Bedingung der Wirkungseffizienz stellt sicher, dass diejenigen Massnahmen ergriffen werden,
bei denen der ökologische Nutzen im bestmöglichen Verhältnis zum (technischen und
wirtschaftlichen) Aufwand steht. Anders gesagt: Ist der Aufwand der getrennten Sammlung und
Verwertung deutlich grösser als deren ökologischer Nutzen, sind andere wirkungseffizientere
Massnahmen zur Schonung der Ressourcen zu ergreifen.

Die IG DHS versteht unter energetische Verwertung den Einsatz der Abfälle als Ersatzbrennstoff
in der Industrie oder die Energiegewinnung in Kehrichtverbrennungsanlagen oder anderen
bewilligten Anlagen.
Beispiel
Das Recycling von Getränkekartons oder Kunststoff-Gemischtsammlungen aus Haushalten (inkl.
verschmutzter Folien und Schalen) ist zurzeit nicht wirkungs- und ökoeffizient, da wesentliche
Bestandteile letztlich doch verbrannt werden.
4/6
3.
Keine vorgezogene Entsorgungsgebühr zur Finanzierung von
Verwaltungsaufgaben (Art. 32abis)
Art. 32abis Vorgezogene Entsorgungsgebühr
1
Der Bundesrat kann Hersteller und Importeure, welche Produkte in Verkehr bringen, die nach
Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder
zur Verwertung geeignet sind, verpflichten, einer vom Bund beauftragten und beaufsichtigten privaten
Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Der Ertrag aus der vorgezogenen
Entsorgungsgebühr wird einschliesslich Zinsen und nach Abzug der Vollzugskosten für die
Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder öffentlich rechtliche Körperschaften
verwendet.
Begründung

Die IG DHS anerkennt die hoheitliche Aufgabe des Bundes in Bezug auf die Aufsichtspflicht bei
der Entsorgung von Abfällen.

Vorgezogene Entsorgungsgebühren (VEG) sind zweckgebunden. Sie sind nicht zur Deckung von
Vollzugskosten gedacht, sondern zur Finanzierung der eigentlichen Entsorgung der
entsprechenden Abfallfraktion.

Vollzugskosten sind mit allgemeinen Staatsmittel zu finanzieren.

Dient die VEG auch zur Deckung der Vollzugskosten, fällt sie höher aus. Sie verteuert im Auge
der Kunden die betroffenen Produkte und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer
Detailhandels gegenüber den Konkurrenten im grenznahen Ausland.

Die Finanzierung der Vollzugskosten durch die VEG führt zu einer Verteuerung der Abfallfraktion,
auf die eine VEG erhoben wird (z. B. Glas). Dies entspricht einer Diskriminierung dieser
Fraktionen gegenüber denjenigen, die durch einen vorgezogenen Recyclingbeitrag (VRB)
privatwirtschaftlich und auf freiwilliger Basis geregelt sind (z.B. PET oder Alu).
5/6
4.
Anforderungen an das Inverkehrbringen ökologisch kritischer
Rohstoffe und Produkte (Art. 35f)
Art. 35f Inverkehrbringen von ökologisch kritischen Rohstoffen und Produkten und
Berichterstattung
…
2
Er kann im Einklang mit internationalen anerkannten Standards an das Inverkehrbringen von
ökologisch kritischen Rohstoffen und Produkten Anforderungen stellen oder das Inverkehrbringen
verbieten, wenn deren An- oder Abbau oder die Herstellung die Umwelt erheblich belastet.
…
Begründung

Die IG DHS begrüsst, dass Anforderungen an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und
Produkten gestellt werden können – dies jeweils im Einklang mit international anerkannten
Standards und Vorschriften.

Dabei dürfen jedoch nur solche Rohstoffe und Produkte eingeschränkt werden, deren
Umweltauswirkungen ökologisch kritisch und wissenschaftlich erwiesen sind.

Es gibt einige Rohstoffe und Produkte, welche ökologisch bedeutend sind, jedoch in der Schweiz
nicht als kritisch einzustufen sind (z. B. Milch, Fleisch aus der Schweiz oder Weizen oder Zucker
aus Zuckerrüben).

Die IG DHS ist der Auffassung, dass die ökologisch kritischen Rohstoffe auf Verordnungsebene
und unter Einbezug der Plattform grüne Wirtschaft zu definieren sind. Von einer abschliessenden
Regulierung im Gesetz ist abzusehen, da sich die Voraussetzungen im Verlaufe der Zeit ändern
können und damit die notwendige Flexibilität fehlt.

Soll durch das Parlament dennoch eine abschliessende Liste von ökologisch kritischen
Rohstoffen und Produkten im USG festgelegt werden, dann erachtet die IG DHS, nebst Holz,
folgende als ökologisch kritisch: Papier; Torf und torfhaltige Erden; Soja; Palmöl; Fische und
Meeresfrüchte, Kaffee; Kakao; Baumwolle.

Um den z. T. unterschiedlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz gerecht zu werden, soll es
möglich sein, in gut begründeten Ausnahmefällen, eine internationale Vorschrift nicht übernehmen
zu müssen oder weitergehende Regelungen einzuführen (z.B. Verbot von Torf). Diese sollen von
der Wirtschaft z.B. via Plattform "Grüne Wirtschaft" angestossen werden.
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