Versuch, Fahrlässigkeit, Unterlassungsdelikt - law

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21.10.2006
Versuch, 22, 23 I
o
 Strafgrund d. Versuchs (Eindruckstheorie): Ein Verhalten ist als Versuch strafbar, wenn und soweit dieses Verhalten in der
Allgemeinheit einen rechtserschütternden Eindruck hervorruft.
I. Vorprüfung
1) Nichtvollendung d. Delikts


Grundkonstellation: OT nicht gegeben
Sonderkonstellationen:
wesentlicher Irrtum über den Kausalverlauf
umgekehrter ETBI
o
o
2) Strafbarkeit d. Versuchs, 23 I = bei Verbrechen (12 I, II) oder Vergehen + gesetzl. Regelung
 Versuch erfolgsqualifizierter Delikte
o Versuch d. Erfolgsqualifikation (+)
o Erfolgsqualifizierter Versuch (+/-)



Delikte, durch deren Vollendung d. Qualifikation verursacht werden muss (-)
Delikte, bei denen die tatbestandsmäßige Hdlg. die Qualifikation verursachen muss (+)
 Versuch d. Grundtat straflos (zB. § 251)
 (-), da Qualifikation sonst strafbegründende Wirkung hätte.
II. Tatbestand
1) Tatentschluss (ST): Vorsatz bzgl. der obj. TBMs und besondere subj. TBMs


Abgr. Wahndelikt = Irrtümliche Überdehnung der rechtl. Grenzen eines TBs zu Lasten des Täters oder
irrige Annahme eines nicht existierenden TBs
 Irrtum über Tauglichkeit als Täter
mM.: Wahndelikt



 hM.(differenzierend): Wahndelikt bei Wertungsfehler, Untauglicher Versuch bei Sachverhaltsirrtum
Untauglicher Versuch



(+) allgemein strafbar, arg. e § 23 III
(+) bei grobem Unverstand  SZM § 23 III
(-) bei abergläubischem/ irrealen Versuch
TE unter Bedingung = (+), wenn subjektiv entschlossen und Verhalten lediglich von objektiver Bedingung
abhängig gemacht
 Irrtum über normative TBM (zB. Fremdheit e. Sache)
 hM.: untaugl. Versuch
2) Unmittelbares Ansetzen (OT)


nach Vorstellungsbild d. Täters beurteilen
Vorüberlegung:
Teilverwirklichung d. TBs
(= Vornahme d. Tathandlung)
 unproblematisch!
Verhalten im Vorfeld
d. Tathandlung
 problematisch!
1) Sonderfälle

Beendeter Versuch (idR. zeitl./ räuml. Zäsur)


Mittäterschaft (nur f. Tatfernen)
mittelbare Täterschaft
Unechte Unterlassungsdelikte

 hM.: es genügt d. Ingangsetzen einer Kausalkette
+ aus d. Hand geben d. weiteren Geschehens
 hM.: es genügt d. aus d. Hand geben d. weiteren
Geschehens
2) Grundfall: unbeendeter Versuch

hM.: Gemischt subjektiv-objektive-Theorie (vereinigt alle Meinungen; nur in HA streiten)
= Täter überschreitet die Schwelle zum jetzt-geht’s-los, das ist dann der Fall wenn er eine Handlung
vornimmt, die nach seinem Tatplan ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tathandlung einmünden soll
und das geschützte RG aus Sicht des Täters bereits konkret gefährdet ist.
a) Subjektive Voraussetzung: Schwelle zum jetzt-geht’s-los
 bloße Phrase und damit unsubsumierbar
b) Objektive Voraussetzung [nach dem Vorstellungsbild d. Täters]
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aa) Hdlg. d. Tathandlung vorgelagert: immer (+)
bb) Hdlg. soll unmittelbar, d.h. ohne wesentl. Zwischenschritte in die Tathdlg. einmünden
(1) Zwischenschritte
(2) Unwesentlichkeit
 Strafgrund d. Versuchs
 enger räumlicher/ zeitlicher Zusammenhang

Schusswaffe: Anvisieren reicht

Diebstahl aus Räumichkeit: Versuch d. Hineingehens reicht
(3) geschütztes RG bereits konkret gefährdet: (+) wenn (2) (+)!
 Strafgrund d. Versuchs/ enger räumlicher/ zeitlicher Zusammenhang
 Auflauerungs-Fälle
 Abstellen auf Vorstellungsbild d. Täters; d.h. unmittelbares Ansetzen (+) wenn Täter sich vorstellt, dass
d. Opfer sich in seinem Einwirkungsbereich befindet;
 bei Fallenstellung = uA (+), wenn für d. Täter feststeht, dass d. Opfer erscheinen und "in die Falle gehen"
wird; nicht wenn d. Täter dies nur für möglich oder unwahrscheinlich hält (BGH)
III. RW
IV. Schuld
V. Kein Rücktritt, § 24

 Grundprinzipien
Opferschutz: Täter bekommt Anreiz Opfer zu retten
Strafzwecktheorie: Spezialprävention (erzieherische Einwirkung auf Täter durch Bestrafung) läuft bei Rücktritt leer
o
o
1) Vorprüfung: Kein fehlgeschlagener Versuch (hM.)
= Aus Sicht d. Täters kann der erstrebte Erfolg nicht oder nicht ohne weiteren Tatentschluss und erneuten
Versuch erreich werden.
 Rechtsfigur d. fehlgeschlagenen Versuchs?
mM.: (-), das Problem löst sich über die "Freiwilligkeit".
hM.: (+)
[A] bei Fehlschlagen kann ein Aufgeben der Tat begriffsnotwendig nicht vorliegen.
 Mehraktiges Geschehen – Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Einzelaktstheorie: Jeder Einzelakt ist isoliert zu betrachten. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Täter
einen aus seiner Sicht erfolgsgeeigneten Akt verwirklicht und dessen Misslingen erkannt hat.
[A] Kriminalpolit. Erwägungen; Klarheit
[GA] Opferfeindlich
Tatplantheorie: Tatplan d. Täters vor Beginn d. ersten Ausführungshandlung wird betrachtet. Fehlgeschlagen
ist der Versuch, wenn der Täter den Plan hatte, den Erfolg mit einem bestimmten Tatmittel/ Ausführungsakt
herbeizuführen und er dessen Misslingen erkennt.
Bei keinem Tatplan  Rücktrittshorizont.
[A] Täter legt durch Tatplan Tatbegriff fest
[GA] Privilegiert besonders umsichtig planenden Täter; Willkürliche Differenzierung
hM. Rücktrittshorizont + Gesamtbetrachtungslehre: maßgeblich ist

Sicht d. Täters nach Abschluß d. letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont)
sowie

alle Teilakte/ Tathandlungen, wenn bisher verwirklichte/ dazugedachte weitere Teilakte ein einheitliches
Handlungsgeschehen iSe. natürlichen Handlungseinheit bilden (Gesamtbetrachtungslehre)
[A] Opferschutz; Täterfreundlich; einheitliche Beurteilung
2) Abgrenzung: Beendeter <-> unbeendeter Versuch [NICHT bei mehreren Tatbeteiligten]
3) Rücktrittshandlung
 Rücktritt auch bei weiterer deliktischer Betätigung
mM.: (+), da es nur auf das konkrete Delikt ankommt.
hM.: (+) NUR wenn nicht derselbe konkrete TB bzw. Qualis davon verwirklicht werden.
 inzident Verhältnis von Delikten zB. 249 – 255 klären
a) Alleintäter, § 24 I
1.
Unbeendeter Versuch, § 24 I 1 1. Alt.: Aufgabe d. Tatentschlusses + Nichtweiterhandeln
2.
Beendeter Versuch, § 24 I 1 2. Alt.: Verhinderung d. Tatvollendung
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3.
Vermeintlich vollendbarer Versuch, § 24 I 2: Ernsthaftes Bemühen
b) Mehrere Tatbeteiligte
1.
Grds.: § 24 II 1: Verhinderung d. Tatvollendung
2.
Vermeintlich vollendbarer Versuch, § 24 II 2 1. Alt.: Ernsthaftes Bemühen
3.
Beteiligungsunabhängige Tatvollendung, § 24 II 2 2. Alt.: Ernsthaftes Bemühen
4) Freiwilligkeit

Rücktritt aus autonomen (nicht heteronomen) Gründen
 Außertatbestandliche Zweckerreichung bei Eventualvorsatz
mM.: Keine Freiwilligkeit, da die Zweckerreichung kein autonomer sondern heteronomer Grund ist.
[A] Sinnlosigkeit d. Begriffs d. Tataufgabe bei Zweckerreichung; § 24 setzt nachvollziehbaren Verzicht d. Täters voraus.
h.M.: Freiwilligkeit, da Tat iSd. § 24 den gesetzlichen Tatbestand umfasst und nur diese konkrete Tat
aufgegeben werden muss.
[A] Aufgeben erfordert keine honorierfähige Umkehrleistung; sinnwidrige Besserstellung des mit dolus directus 1. grades
handelnden!
VI. Strafzumessung

bei grobem Unverstand: § 23 III)
________________
 Rücktritt trotz vorzeitiger Vollendung (Erfolgseintritt!) bei Irrtum d. Täters über die Wirksamkeit d.
Getätigten
hM. (Vollendungslösung): Vollendungsstrafbarkeit; es sei denn es liegt eine wesentliche Abweichung vom KV vor,
dann Rücktrittsmöglichkeit
[A] d. Erfolg ist dem Täter sonst objektiv zurechenbar und d. Tat durch ihn vollendet
mM. (differenzierende Lösung): wenn Erfolgseintritt nach freiwilliger Tataufgabe  Rücktritt vom unbeendeten
Versuch + ggfs. Fahrlässigkeit; wenn Erfolgseintritt vor Tataufgabe  Vollendung
mM. (Fahrlässigkeitslösung): immer Rücktritt v. unbeendeten Versuch + Fahrlässigkeitsdelikt wg. Fehlens eines
Vollendungsvorsatzes
 Halbherziger Rücktritt bei 24 I 2. Alt. (Maß d. erforderlichen Bemühungen)
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Fahrlässigkeit
I. Tatbestand
1) Tobjekt + Terfolg
2) Handlung
3) Kausalität
4) Fahrlässigkeit, 15
a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Maßstab = Anforderungen, die an einen besonnen, gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage des
Täters bei ex-ante-Betrachtung zu stellen sind
 strenge Anforderungen (zB. auch Sonderwissen)

gesetzl. Sorgfaltspflichten:
o
o
o

Überholabstand: 5 IV StVO
Geschwindigkeit: 3 III Nr. 1 StVO
BtM-Verkauf: 29, 29a BtMG
Einschränkungen:
o
o
Erlaubtes Risiko
Vertrauensgrundsatz, sofern
1) selbst sorgfaltsgemäß
2) keine Anhaltspunkte für drohende Sorgfaltspflichtverletzung
b) Objektive Vorhersehbarkeit
 (-) bei außerhalb d. allg. Lebenserfahrung liegendem (atypischem) KV
5) Objektive Zurechnung = wenn sich das rechtl. missbilligte Verhalten in tatbestandstypischer Weise im Erfolg
niedergeschlagen hat
Fallgruppen:
a) Schutzzweckzusammenhang: (+), wenn der Sinn & Zweck d. Sorgfaltsnorm darin besteht, den
konkreten Erfolg zu verhindern

 Geschwindigkeitsbeschränkung (str.)
mM.: s.u. + Ankunft an bestimmten Orten zu verzögern um Kreuzungs- und Begegnungsverkehr zu
ermöglichen.
hM.: Möglichkeit bei Gefahren rechtzeitig anhalten zu können.
[A] zeitliche Dimension nicht erfasst, da sonst auch noch schnelleres Fahren verlangbar

 Teilnahme an/ Veranlassung von einer freiveranwortlichen Selbstgefährdung
fr. Rspr.: Zurechnung (+), nur (-) wenn keine Pflichtwidrigkeit d. Mitwirkung/ Veranlassung zur fremden
Selbstgefährdung gegeben ist.
hM.: Zurechnung immer (-) bei Veranlassung einer fremden eigenverantwortlichen Selbstgefährdung
[A] arg. a maiore ad minus = selbst Teilnahme an Selbsttötung ist straflos; Schutzzweck d. Norm endet dort,
wo autonome/ freiverantwortliche Entscheidungen d. Opfers vorliegen
b)  Pflichtwidrigkeitszusammenhang (str.)
mM.: es reicht jede Risikoerhöhung aus (Risikoerhöhungslehre) = idR. immer (+)
mM.: Risikoerhöhungslehre, aber Einzelfallklärung + in dubio pro reo
[GA] Verstoß gg. Wortlaut d. Fahrlässigkeitsdelikte; unzulässige Verkürzung d. Grds. "in dubio pro reo"
hM.: (+), wenn der konkrete Erfolg bei sog. pflichtgemäßen Alternativverhaltens nicht
eingetreten wäre + in dubio pro reo
c) Freiverantwortliche Selbstgefährdung/ Dazwischentreten eines Dritten
  Erst-recht-Schluss = Selbsttötung ist straflos
  Freiveranwortlichkeit
mM.: Grenze ist d. Schuldfähigkeit
hM.: Grenze d. Einwilligungsfähigkeit = Fähigkeit Wesen, Bedeutung und Tragweite d.
Gefährdung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen
[A] Merkmal stellt auf Opfer + seine Schutzbedürftigkeit ab (vgl. Einwilligung)
[A] Erweiterung d. Strafbarkeit d. Tatveranlassers + damit bessere Abschreckung
 Abgr. Fremdgefährdung – Selbstgefährdung
mM.: Selbstgefährung, wenn volles Risikowissen seitens d. Opfers vorliegt
hM.: Kriterium ist d. Tatherrschaft bzgl. d. zum Deliktserfolg führenden Aktes
 wenn Fremdgefährdung bejaht => RW: Einwilligung prüfen!
[hM.: es genügt die Einwilligung in d. sorgfaltswidrige Verhalten]
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II. RW
III. Schuld
1) Schuldfähigkeit: 19, 20
2) Fahrlässigkeitsschuld: subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit [= individuelle
Erfüllbarkeit d. Sorgfaltspflicht]
3) Verbotsirrtum, 17 [= individuelle Erkennbarkeit d. Sorgfaltspflicht]
4) Keine Entschuldigungsgründe
a) Allg. EG
b) Besondere EG: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
 2 Kriterien:
1) Interessenlage d. Täters
2) Bedeutung d. betroffenen RGs
3) Grad d. diesen drohenden Gefahren
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Unterlassungsdelikte
Echtes U.
= normiert im BT



Unechtes U.
Neutrales Delikt
= § 13 I
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323c
221 I Nr. 2
= durch Tun oder Unterlassen

1. HS – Garantenstellung
2. HS – Entsprechungsklausel
221 I Nr. 1
Unechtes Unterlassungsdelikt

ganz hM.: auch Versuchsstrafbarkeit durch Unterlassen, da dies auch beim Tun der Fall ist
I. Tatbestand
1) Tobjekt + Terfolg
2) Unterlassen (Tathdlg.)
 hM.: Schwerpunkttheorie (hM.) unter Berücksichtigung d. sozialen Handlungssinnes.
 omissio libera in causa (Täter beraubt sich seiner Handlungsmöglichkeiten)
 vorsätzliche/ fahrlässiges Begeben in den Zustand d. Handlungsunmöglichkeit
 Vorverlagerung d. Verantwortung
 Abbruch einer fremden/ zufälligen Rettung = positives Tun (allg. M.)
1.
2.
Zerstörung eines Rettungsmittels = positives Tun
Abhalten eines Rettungswilligen durch Mittel iSd. mittelbaren Täterschaft (Tatherrschaft!) = pos. Tun
 Abbruch eigener Rettungshandlung
3.
4.
5.
dadurch bereits Rettungsmöglichkeit eröffnet = positives Tun (allg. M.)
noch nicht alles zur Rettung erforderliche getan = Unterlassen
 Abschalten von Geräten/ Einstellen künstl. Ernährung durch Arzt
mM.: aktives Tun
[GA] aushebeln der Strafbarkeit durch Maschinen, die sich selbst abschalten
hM.: Unterlassen (sog. Unterlassen durch Tun).
[A] sozialer Handlungssinn liegt auf Unterlassen d. Weiterbehandlung
~ Abschaltung durch Dritte = positives Tun
3) Möglichkeit d. Tuns
4) (hypothetische) Kausalität
5) Garantenstellung, 13 I 1. HS

faktische Übernahme = beidseitig objektiver Vertrauenstatbestand
auch: bei Verkürzung d. Möglichkeit, von Dritten Hilfe zu erlangen
 Garant aus Ingerenz nach Notwehr
 #1 = Vorverhalten war bereits mit Tötungsvorsatz durchgeführt [unabhängig von NW-Lage]
mM.: Wer vorsätzlich Erfolg anstrebt kann nicht gleichzeitig verpflichtet sein, diesen abzuwenden; Begehungsdelikt
schließt eine hieraus begründete Garantenstellung aus.
[GA] unsachgem. Unterscheidung bzgl. Fährlassigkeits- und Vorsatzdelikten
hM.: Garantenstellung (+), Lösung auf Konkurrenzebene.
[A] Ingerenz begründet Handlungspflicht aus Vorverhalten, egal welcher Form
 #2 = Voraussetzung bzgl. Vorverhaltens bei Ingerenz (bei gerechtfertigtem + sorgfaltsgem. Vorverhalten)
mM.: jedes gefährliche VV reicht aus, da Ingerenz in jedem Fall eine Vermeidungsverantwortlichkeit begründet.
[A] "neminem laede" = verletze niemanden
hM.: VV muss gefahrerhöhend + pflichtwidrig sein; d.h. (-) bei Notwehr.
Ausnahme: Schaffung eines Dauerzustandes, der nachträglich pflichtwidrig wird; Schädigung eines Unbeteiligten
in Aggressivnotstand.
[A] gerechtfertigtes VV wird von der Rechtsordnung nicht nur toleriert sondern auch akzeptiert; eine
Haftungsverschärfung durch Garantenstellung wäre demnach sinnwidrig
[A] Hilfebedürftiger ist durch 323c hinreichend geschützt.
 Schutzfunktion bzgl. IndividualRGs wg. polizeilicher Amtsstellung
mM.: (-), da diese nur bzgl. dienstl. anvertrauter RGs d. anstellenden Körperschaft
hM.: (+), da allgemeiner Aufgabenbereich d. Polizei (Schutz d. öffentl. Sicherheit) + berufsbezogene Pflicht.
 hM.: aber (-) bei außerdienstl. Kenntnisnahme, da kein Hineinreichen in Privatsphäre wg. Art. 1, 2
Ausnahme: (+) bei Delikten, die als Dauerdelikte/ durch ständige Wiederholung in die Dienstzeit reichen
und wenn aufgrund einer Abwägung die öffentl. Belange, die des Polizisten überwiegen (= besonders
Schwerwiegende Delikte).
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 "Psychisch vermittelte Ingerenz" (= Bewirken einer eigenverantwortl. Selbstgefährdung d. Opfers oder d.
Tatentschlusses zu einer Straftat bei einem Dritten)
mM.: (-), da jeder nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich (Verantwortungsprinzip).
hM.: (+), wenn
1) VV eigenes oder zurechenbares (25) Verhalten
2) inhärente Gefahr, dass fremder Entschluss zur Selbst-/ Fremdschädigung entsteht
3) Abgr. Beihilfe/ Täterschaft beim Geschehenlassen (s.u.)
6) Objektive Zurechnung
7) Entsprechungsklausel, 13 I 2. HS
 reine Erfolgsdelikte = immer (+)
 verhaltensgebundene D. = hypothetisches aktives Tun prüfen!


hier zB. auch Qualis ansprechen
 Kontrollklausel ob 13 anwendbar
8) Vorsatz


Irrtum über GarantenSTELLUNG = TBI, 16 bzw. bei Annahme einer tatsächl. nicht gegebenen GS = Wahndelikt
Irrtum über Umfang d. GarantenPFLICHT = VerbotsI, 17
II. RW
[...]
 Rechtfertigende Pflichtenkollision
1) Pflichtenkollision = mehrere, gleichwertige, gleichartige Handlungspflichten deren Erfüllung nur auf
Kosten der jeweils anderen möglich ist; NICHT bei Kollision von Handlungs- + Unterlassungspflicht.
2) Erfüllung einer Handlungspflicht
3) Subjektives RF-Element
III. Schuld
[...]
b) Unzumutbarkeit (besonderer EG)
___________________
 Unmittelbares Ansetzen
mM.: Verstreichenlassen d. ersten Rettungsmöglichkeit, da dort Pflichtversäumnis beginnt
[GA] Pflichtversäumnis liegt erst dann vor wenn Rettugnshandlung geboten, nicht nur möglich war.
mM.: Verstreichenlassen d. letzten Rettungsmöglichkeit, da dort unmittelbarer Übergang von Versuch zu Vollendung
[GA] dann nur untaugliche bzw. fehlgeschlagene Versuche möglich; automatische Vollendung
mM.: Subjektive Vorstellung d. Täters von einer Gefahrerhöhung durch Unterlassen, also vorgestelltes Verstreichenlassen d.
1. Handlungsmöglichkeit
[GA] Meinung versagt, wenn Erfolg noch weit entfernt ist, der Täter aber das Geschehen aus d. Hand gibt.
hM. (Alternativformel): Subjektive Vorstellung d. Täters + wenn Handlungsverlauf aus d. Hand gegeben wird.
 Teilnahme am Unterlassungsdelikt durch pos. Tun
 (+), hM.
  Garantenstellung als pers. Merkmal iSd. 28 I?
eA.: (-), da diese nur d. Festlegung d. Täterkreises dient.
aA.: (+), da Strukturähnlichkeit mit Amtsdelitken.
 Teilnahme durch Unterlassen  Garant hindert Begehungstäter nicht... Teilnahme oder Täterschaft
mM.: Täter bei Beschützergaranten (Ausnahme: fehlen bestimmter Tätermerkmale), Teilnehmer bei
Überwachungsgaranten (Ausnahme: Überwachung e. Schuldunfähigen = mbT).
[GA] sinnwidrig, da kein qualitativer Unterschied zw. Garantenstellungen
mM.: Unterlassungsdelikte sind Pflichtendelikte; jeder der seine Sonderpflicht verletzt ist automatisch Täter.
[GA] Pauschalisierung verstößt gg. Rechtsstaatsprinzip
mM.: Nicht einschreitender Garant immer Gehilfe
[GA] Wertungswiderspruch, da Garant bei sonst. Gefahren auch Unterlassungstäter wäre
mM.: Beurteilung nach Tatherrschaftskriterien
Rspr.: Beurteilung nach subjektiver Teilnahmelehre (Täterwille).
 Mittäterschaft
 zwischen Begehungs- und Unterlassungstäter (+)
 zwischen zwei Unterlassungstätern, wenn beide gemeinsam ihre Garantenpflicht verletzen
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323c (echtes Unterlassungsdelikt)
1) Tatsituation
a) Unglücksfall = plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen
hervorzurufen droht
b) Gemeine Gefahr = Entfesselung von Naturgewalten oder Kräften, deren Auswirkungen der Täter nicht
zu begrenzen vermag und die ihrer Art nach geeignet sind, eine unbestimmt Anzahl von Personen oder
Sachwerten zu gefährden
c) Gemeine Not = eine die Allgemeinheit betreffende Notlage
2) Tathandlung
a) Unterlassen
b) Möglichkeit d. Tuns

ungeschr. TBM
c) Erforderlichkeit = wenn ohne Hdlg. die Gefahr besteht, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden an
Personen oder Sachen eintritt
d) Zumutbarkeit

bei vorherigem 32 (+)
Ausnahme: Fortsetzung d. Angriffs ist zu erwarten
3) Vorsatz
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Konkurrenzen
Handlungseinheit
Handlungsmehrheit
 Eine Handlung im natürlichen Sinn
= keine Handlungseinheit
 Natürliche Handlungseinheit
1) gleichartige Tätigkeitsakte aufgrund eines
einheitlichen Willensentschlusses
2) Verwirklichung d. gleichen TBs in unmittelbarer
aufeinanderfolge
 Extensive Auslegung (Rspr.)
1. Tätigwerden erscheint bei nat. Lebensauffassung als
Einheit (räuml./ zeitl. Verknüpfung)
2. aufgrund einheitlichen Willensentschlusses
[aA. (-), da sonst Gefahr d. willkürlichen Handhabung]
 Juristische Handlungseinheit


Zusammengesetzte Delikte (zB. 249)
Dauerdelikte (zB. 123, 239, 316)
-> Abgr. von Zustandsdelikten
Prinzip d. Verklammerung
- wenn sich entweder die durch verschiedene Handlungen
verwirklichten Delikte in ihren TB teilweise überschneiden
oder
- wenn die Delikte mit einem 3. TB einen identischen
Ausführungsakt aufweisen

 Unterlassungsdelikte
 Tateinheit, 52 (Idealkonkurrenz)
 Tatmehrheit, 53 (Realkonkurrenz)
 es sei denn:
Gesetzeskonkurrenzen
Gesetzeskonkurrenzen
 Spezialität


 Mitbestrafte Vortat
Qualifizierung, Privilegierung, Sonderdelikt
Zusammengesetztes Delikt zu TeilTBs
= Subsidiarität oder Konsumtion, wenn
Unrechtsgehalt d. früheren Tuns von dem späteren
mitumfasst wird
 Konsumtion
= bestimmter TB in einem anderen zwar nicht notwendigerweise
enthalten (sonst bereits Spezialität), aber idR. mit der Begehung
eines anderen zusammentrifft

242, 243 I 2 Nr. 1 – 123

248b – 242, 246

 243 I 2 Nr. 1 - 303
Lit.: Konsumtion.
BGH: Tateinheit, 52.
 Mitbestrafte Nachtat
= Konsumtion, wenn Nachtat im Verhältnis zur
Vortat keinen selbstständigen Unwertgehalt enthält.
Täter will d. durch d. Tat erlangen Vorteil sichern,
ausnutzen, verwerten.
 Nachtat muss sich gg. denselben RG-Träger und
dasselbe RG richten.
 Subsidiarität

Gesetzliche Subsidiarität
(= Subsidiaritätsklausel)






145d I
316 I
248b I
265a
246 I
Logische Subsidiarität
(= ergibt sich aus Sinn & Zweck)






Versuch ggü. Vollendung
Teilnahme ggü. Täterschaft
Beihilfe ggü. Anstiftung
Gefährdungsdelikte ggü. Verletzungsdelikte
abstrakte ggü. konkrete Gefährdungsdelikte
323c ggü. 212, 13
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Idealkonkurrenz, 52



RF: Eingeschränktes Absorbtionsprinzip
= Strafe nach d. Gesetz, das die schwerste Strafe androht
Gleichartige Idealkonkurrenz = durch eine Handlung dasselbe Delikt mehrmals verwirklicht
Ungleichartige Idealkonkurrenz = durch eine Handlung mehrere Delikte verwirklicht
Realkonkurrenz, 53


RF: Asperationsprinzip
= Verschärfung d. höchsten Strafe bzw. Erhöhung d. ihrer Art nach schwersten Strafe + Würdigung d.
Einzelfalles (54 I).
Gleichartige/ Ungleichartige Realkonkurrenz
Wahlfeststellung (bei Nichtbeweisbarkeiten im SV)
1) Tatsachenungewissheit liegt vor  daraus auch rechtl. Ungewissheit?
 inzident Prüfung nach jeweiligen Sachverhaltsvarianten
a) Strafbarkeit nach Variante 1
b) Strafbarkeit nach Variante 2
...
2) Rechtl. Behandlung d. Ergebnisse
= gem. 103 II GG, § 1 StGB gilt d. Gesetzlichkeitsprinzip, d.h. Angeklagtem muss Tat nachgewiesen werden.
 Grds.: Eindeutige Verurteilung möglich?

"in dubio pro reo" = Bestrafung nach d. milderen Gesetz bei Stufenverhältnis d. möglichen Delikte
 wenn (-): Echte Wahlfeststellung
 Voraussetzungen = str.
Lit.: Identität d. Unrechtskerns d. Delikte erforderlich, d.h. Delikte müssen sich gg. dasselbe RG richten + der
Handlungsunwert muss sich in etwa entsprechen.
Rspr.: in Betracht kommende Verhaltensweisen müssen rechtsethisch + psychologisch vergleichbar
sein.
o rechtsethische Vergleichbarkeit = (+), wenn etwa gleiche Schwere d. Schuldvorwürfe und das
allg. Rechtsempfinden eine vergleichbare Bewertung gestattet
o psychologische Vergleichbarkeit = (+) wenn in etwa vergleichbare seelische Beziehung d.
Täters zu den Verhaltensweisen besteht
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