21.10.2006 Versuch, 22, 23 I o Strafgrund d. Versuchs (Eindruckstheorie): Ein Verhalten ist als Versuch strafbar, wenn und soweit dieses Verhalten in der Allgemeinheit einen rechtserschütternden Eindruck hervorruft. I. Vorprüfung 1) Nichtvollendung d. Delikts Grundkonstellation: OT nicht gegeben Sonderkonstellationen: wesentlicher Irrtum über den Kausalverlauf umgekehrter ETBI o o 2) Strafbarkeit d. Versuchs, 23 I = bei Verbrechen (12 I, II) oder Vergehen + gesetzl. Regelung Versuch erfolgsqualifizierter Delikte o Versuch d. Erfolgsqualifikation (+) o Erfolgsqualifizierter Versuch (+/-) Delikte, durch deren Vollendung d. Qualifikation verursacht werden muss (-) Delikte, bei denen die tatbestandsmäßige Hdlg. die Qualifikation verursachen muss (+) Versuch d. Grundtat straflos (zB. § 251) (-), da Qualifikation sonst strafbegründende Wirkung hätte. II. Tatbestand 1) Tatentschluss (ST): Vorsatz bzgl. der obj. TBMs und besondere subj. TBMs Abgr. Wahndelikt = Irrtümliche Überdehnung der rechtl. Grenzen eines TBs zu Lasten des Täters oder irrige Annahme eines nicht existierenden TBs Irrtum über Tauglichkeit als Täter mM.: Wahndelikt hM.(differenzierend): Wahndelikt bei Wertungsfehler, Untauglicher Versuch bei Sachverhaltsirrtum Untauglicher Versuch (+) allgemein strafbar, arg. e § 23 III (+) bei grobem Unverstand SZM § 23 III (-) bei abergläubischem/ irrealen Versuch TE unter Bedingung = (+), wenn subjektiv entschlossen und Verhalten lediglich von objektiver Bedingung abhängig gemacht Irrtum über normative TBM (zB. Fremdheit e. Sache) hM.: untaugl. Versuch 2) Unmittelbares Ansetzen (OT) nach Vorstellungsbild d. Täters beurteilen Vorüberlegung: Teilverwirklichung d. TBs (= Vornahme d. Tathandlung) unproblematisch! Verhalten im Vorfeld d. Tathandlung problematisch! 1) Sonderfälle Beendeter Versuch (idR. zeitl./ räuml. Zäsur) Mittäterschaft (nur f. Tatfernen) mittelbare Täterschaft Unechte Unterlassungsdelikte hM.: es genügt d. Ingangsetzen einer Kausalkette + aus d. Hand geben d. weiteren Geschehens hM.: es genügt d. aus d. Hand geben d. weiteren Geschehens 2) Grundfall: unbeendeter Versuch hM.: Gemischt subjektiv-objektive-Theorie (vereinigt alle Meinungen; nur in HA streiten) = Täter überschreitet die Schwelle zum jetzt-geht’s-los, das ist dann der Fall wenn er eine Handlung vornimmt, die nach seinem Tatplan ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tathandlung einmünden soll und das geschützte RG aus Sicht des Täters bereits konkret gefährdet ist. a) Subjektive Voraussetzung: Schwelle zum jetzt-geht’s-los bloße Phrase und damit unsubsumierbar b) Objektive Voraussetzung [nach dem Vorstellungsbild d. Täters] law-research.de 1 21.10.2006 aa) Hdlg. d. Tathandlung vorgelagert: immer (+) bb) Hdlg. soll unmittelbar, d.h. ohne wesentl. Zwischenschritte in die Tathdlg. einmünden (1) Zwischenschritte (2) Unwesentlichkeit Strafgrund d. Versuchs enger räumlicher/ zeitlicher Zusammenhang Schusswaffe: Anvisieren reicht Diebstahl aus Räumichkeit: Versuch d. Hineingehens reicht (3) geschütztes RG bereits konkret gefährdet: (+) wenn (2) (+)! Strafgrund d. Versuchs/ enger räumlicher/ zeitlicher Zusammenhang Auflauerungs-Fälle Abstellen auf Vorstellungsbild d. Täters; d.h. unmittelbares Ansetzen (+) wenn Täter sich vorstellt, dass d. Opfer sich in seinem Einwirkungsbereich befindet; bei Fallenstellung = uA (+), wenn für d. Täter feststeht, dass d. Opfer erscheinen und "in die Falle gehen" wird; nicht wenn d. Täter dies nur für möglich oder unwahrscheinlich hält (BGH) III. RW IV. Schuld V. Kein Rücktritt, § 24 Grundprinzipien Opferschutz: Täter bekommt Anreiz Opfer zu retten Strafzwecktheorie: Spezialprävention (erzieherische Einwirkung auf Täter durch Bestrafung) läuft bei Rücktritt leer o o 1) Vorprüfung: Kein fehlgeschlagener Versuch (hM.) = Aus Sicht d. Täters kann der erstrebte Erfolg nicht oder nicht ohne weiteren Tatentschluss und erneuten Versuch erreich werden. Rechtsfigur d. fehlgeschlagenen Versuchs? mM.: (-), das Problem löst sich über die "Freiwilligkeit". hM.: (+) [A] bei Fehlschlagen kann ein Aufgeben der Tat begriffsnotwendig nicht vorliegen. Mehraktiges Geschehen – Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt Einzelaktstheorie: Jeder Einzelakt ist isoliert zu betrachten. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Täter einen aus seiner Sicht erfolgsgeeigneten Akt verwirklicht und dessen Misslingen erkannt hat. [A] Kriminalpolit. Erwägungen; Klarheit [GA] Opferfeindlich Tatplantheorie: Tatplan d. Täters vor Beginn d. ersten Ausführungshandlung wird betrachtet. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Täter den Plan hatte, den Erfolg mit einem bestimmten Tatmittel/ Ausführungsakt herbeizuführen und er dessen Misslingen erkennt. Bei keinem Tatplan Rücktrittshorizont. [A] Täter legt durch Tatplan Tatbegriff fest [GA] Privilegiert besonders umsichtig planenden Täter; Willkürliche Differenzierung hM. Rücktrittshorizont + Gesamtbetrachtungslehre: maßgeblich ist Sicht d. Täters nach Abschluß d. letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) sowie alle Teilakte/ Tathandlungen, wenn bisher verwirklichte/ dazugedachte weitere Teilakte ein einheitliches Handlungsgeschehen iSe. natürlichen Handlungseinheit bilden (Gesamtbetrachtungslehre) [A] Opferschutz; Täterfreundlich; einheitliche Beurteilung 2) Abgrenzung: Beendeter <-> unbeendeter Versuch [NICHT bei mehreren Tatbeteiligten] 3) Rücktrittshandlung Rücktritt auch bei weiterer deliktischer Betätigung mM.: (+), da es nur auf das konkrete Delikt ankommt. hM.: (+) NUR wenn nicht derselbe konkrete TB bzw. Qualis davon verwirklicht werden. inzident Verhältnis von Delikten zB. 249 – 255 klären a) Alleintäter, § 24 I 1. Unbeendeter Versuch, § 24 I 1 1. Alt.: Aufgabe d. Tatentschlusses + Nichtweiterhandeln 2. Beendeter Versuch, § 24 I 1 2. Alt.: Verhinderung d. Tatvollendung law-research.de 2 21.10.2006 3. Vermeintlich vollendbarer Versuch, § 24 I 2: Ernsthaftes Bemühen b) Mehrere Tatbeteiligte 1. Grds.: § 24 II 1: Verhinderung d. Tatvollendung 2. Vermeintlich vollendbarer Versuch, § 24 II 2 1. Alt.: Ernsthaftes Bemühen 3. Beteiligungsunabhängige Tatvollendung, § 24 II 2 2. Alt.: Ernsthaftes Bemühen 4) Freiwilligkeit Rücktritt aus autonomen (nicht heteronomen) Gründen Außertatbestandliche Zweckerreichung bei Eventualvorsatz mM.: Keine Freiwilligkeit, da die Zweckerreichung kein autonomer sondern heteronomer Grund ist. [A] Sinnlosigkeit d. Begriffs d. Tataufgabe bei Zweckerreichung; § 24 setzt nachvollziehbaren Verzicht d. Täters voraus. h.M.: Freiwilligkeit, da Tat iSd. § 24 den gesetzlichen Tatbestand umfasst und nur diese konkrete Tat aufgegeben werden muss. [A] Aufgeben erfordert keine honorierfähige Umkehrleistung; sinnwidrige Besserstellung des mit dolus directus 1. grades handelnden! VI. Strafzumessung bei grobem Unverstand: § 23 III) ________________ Rücktritt trotz vorzeitiger Vollendung (Erfolgseintritt!) bei Irrtum d. Täters über die Wirksamkeit d. Getätigten hM. (Vollendungslösung): Vollendungsstrafbarkeit; es sei denn es liegt eine wesentliche Abweichung vom KV vor, dann Rücktrittsmöglichkeit [A] d. Erfolg ist dem Täter sonst objektiv zurechenbar und d. Tat durch ihn vollendet mM. (differenzierende Lösung): wenn Erfolgseintritt nach freiwilliger Tataufgabe Rücktritt vom unbeendeten Versuch + ggfs. Fahrlässigkeit; wenn Erfolgseintritt vor Tataufgabe Vollendung mM. (Fahrlässigkeitslösung): immer Rücktritt v. unbeendeten Versuch + Fahrlässigkeitsdelikt wg. Fehlens eines Vollendungsvorsatzes Halbherziger Rücktritt bei 24 I 2. Alt. (Maß d. erforderlichen Bemühungen) law-research.de 3 21.10.2006 Fahrlässigkeit I. Tatbestand 1) Tobjekt + Terfolg 2) Handlung 3) Kausalität 4) Fahrlässigkeit, 15 a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Maßstab = Anforderungen, die an einen besonnen, gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage des Täters bei ex-ante-Betrachtung zu stellen sind strenge Anforderungen (zB. auch Sonderwissen) gesetzl. Sorgfaltspflichten: o o o Überholabstand: 5 IV StVO Geschwindigkeit: 3 III Nr. 1 StVO BtM-Verkauf: 29, 29a BtMG Einschränkungen: o o Erlaubtes Risiko Vertrauensgrundsatz, sofern 1) selbst sorgfaltsgemäß 2) keine Anhaltspunkte für drohende Sorgfaltspflichtverletzung b) Objektive Vorhersehbarkeit (-) bei außerhalb d. allg. Lebenserfahrung liegendem (atypischem) KV 5) Objektive Zurechnung = wenn sich das rechtl. missbilligte Verhalten in tatbestandstypischer Weise im Erfolg niedergeschlagen hat Fallgruppen: a) Schutzzweckzusammenhang: (+), wenn der Sinn & Zweck d. Sorgfaltsnorm darin besteht, den konkreten Erfolg zu verhindern Geschwindigkeitsbeschränkung (str.) mM.: s.u. + Ankunft an bestimmten Orten zu verzögern um Kreuzungs- und Begegnungsverkehr zu ermöglichen. hM.: Möglichkeit bei Gefahren rechtzeitig anhalten zu können. [A] zeitliche Dimension nicht erfasst, da sonst auch noch schnelleres Fahren verlangbar Teilnahme an/ Veranlassung von einer freiveranwortlichen Selbstgefährdung fr. Rspr.: Zurechnung (+), nur (-) wenn keine Pflichtwidrigkeit d. Mitwirkung/ Veranlassung zur fremden Selbstgefährdung gegeben ist. hM.: Zurechnung immer (-) bei Veranlassung einer fremden eigenverantwortlichen Selbstgefährdung [A] arg. a maiore ad minus = selbst Teilnahme an Selbsttötung ist straflos; Schutzzweck d. Norm endet dort, wo autonome/ freiverantwortliche Entscheidungen d. Opfers vorliegen b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang (str.) mM.: es reicht jede Risikoerhöhung aus (Risikoerhöhungslehre) = idR. immer (+) mM.: Risikoerhöhungslehre, aber Einzelfallklärung + in dubio pro reo [GA] Verstoß gg. Wortlaut d. Fahrlässigkeitsdelikte; unzulässige Verkürzung d. Grds. "in dubio pro reo" hM.: (+), wenn der konkrete Erfolg bei sog. pflichtgemäßen Alternativverhaltens nicht eingetreten wäre + in dubio pro reo c) Freiverantwortliche Selbstgefährdung/ Dazwischentreten eines Dritten Erst-recht-Schluss = Selbsttötung ist straflos Freiveranwortlichkeit mM.: Grenze ist d. Schuldfähigkeit hM.: Grenze d. Einwilligungsfähigkeit = Fähigkeit Wesen, Bedeutung und Tragweite d. Gefährdung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen [A] Merkmal stellt auf Opfer + seine Schutzbedürftigkeit ab (vgl. Einwilligung) [A] Erweiterung d. Strafbarkeit d. Tatveranlassers + damit bessere Abschreckung Abgr. Fremdgefährdung – Selbstgefährdung mM.: Selbstgefährung, wenn volles Risikowissen seitens d. Opfers vorliegt hM.: Kriterium ist d. Tatherrschaft bzgl. d. zum Deliktserfolg führenden Aktes wenn Fremdgefährdung bejaht => RW: Einwilligung prüfen! [hM.: es genügt die Einwilligung in d. sorgfaltswidrige Verhalten] law-research.de 4 21.10.2006 II. RW III. Schuld 1) Schuldfähigkeit: 19, 20 2) Fahrlässigkeitsschuld: subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit [= individuelle Erfüllbarkeit d. Sorgfaltspflicht] 3) Verbotsirrtum, 17 [= individuelle Erkennbarkeit d. Sorgfaltspflicht] 4) Keine Entschuldigungsgründe a) Allg. EG b) Besondere EG: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens 2 Kriterien: 1) Interessenlage d. Täters 2) Bedeutung d. betroffenen RGs 3) Grad d. diesen drohenden Gefahren law-research.de 5 21.10.2006 Unterlassungsdelikte Echtes U. = normiert im BT Unechtes U. Neutrales Delikt = § 13 I 138 323c 221 I Nr. 2 = durch Tun oder Unterlassen 1. HS – Garantenstellung 2. HS – Entsprechungsklausel 221 I Nr. 1 Unechtes Unterlassungsdelikt ganz hM.: auch Versuchsstrafbarkeit durch Unterlassen, da dies auch beim Tun der Fall ist I. Tatbestand 1) Tobjekt + Terfolg 2) Unterlassen (Tathdlg.) hM.: Schwerpunkttheorie (hM.) unter Berücksichtigung d. sozialen Handlungssinnes. omissio libera in causa (Täter beraubt sich seiner Handlungsmöglichkeiten) vorsätzliche/ fahrlässiges Begeben in den Zustand d. Handlungsunmöglichkeit Vorverlagerung d. Verantwortung Abbruch einer fremden/ zufälligen Rettung = positives Tun (allg. M.) 1. 2. Zerstörung eines Rettungsmittels = positives Tun Abhalten eines Rettungswilligen durch Mittel iSd. mittelbaren Täterschaft (Tatherrschaft!) = pos. Tun Abbruch eigener Rettungshandlung 3. 4. 5. dadurch bereits Rettungsmöglichkeit eröffnet = positives Tun (allg. M.) noch nicht alles zur Rettung erforderliche getan = Unterlassen Abschalten von Geräten/ Einstellen künstl. Ernährung durch Arzt mM.: aktives Tun [GA] aushebeln der Strafbarkeit durch Maschinen, die sich selbst abschalten hM.: Unterlassen (sog. Unterlassen durch Tun). [A] sozialer Handlungssinn liegt auf Unterlassen d. Weiterbehandlung ~ Abschaltung durch Dritte = positives Tun 3) Möglichkeit d. Tuns 4) (hypothetische) Kausalität 5) Garantenstellung, 13 I 1. HS faktische Übernahme = beidseitig objektiver Vertrauenstatbestand auch: bei Verkürzung d. Möglichkeit, von Dritten Hilfe zu erlangen Garant aus Ingerenz nach Notwehr #1 = Vorverhalten war bereits mit Tötungsvorsatz durchgeführt [unabhängig von NW-Lage] mM.: Wer vorsätzlich Erfolg anstrebt kann nicht gleichzeitig verpflichtet sein, diesen abzuwenden; Begehungsdelikt schließt eine hieraus begründete Garantenstellung aus. [GA] unsachgem. Unterscheidung bzgl. Fährlassigkeits- und Vorsatzdelikten hM.: Garantenstellung (+), Lösung auf Konkurrenzebene. [A] Ingerenz begründet Handlungspflicht aus Vorverhalten, egal welcher Form #2 = Voraussetzung bzgl. Vorverhaltens bei Ingerenz (bei gerechtfertigtem + sorgfaltsgem. Vorverhalten) mM.: jedes gefährliche VV reicht aus, da Ingerenz in jedem Fall eine Vermeidungsverantwortlichkeit begründet. [A] "neminem laede" = verletze niemanden hM.: VV muss gefahrerhöhend + pflichtwidrig sein; d.h. (-) bei Notwehr. Ausnahme: Schaffung eines Dauerzustandes, der nachträglich pflichtwidrig wird; Schädigung eines Unbeteiligten in Aggressivnotstand. [A] gerechtfertigtes VV wird von der Rechtsordnung nicht nur toleriert sondern auch akzeptiert; eine Haftungsverschärfung durch Garantenstellung wäre demnach sinnwidrig [A] Hilfebedürftiger ist durch 323c hinreichend geschützt. Schutzfunktion bzgl. IndividualRGs wg. polizeilicher Amtsstellung mM.: (-), da diese nur bzgl. dienstl. anvertrauter RGs d. anstellenden Körperschaft hM.: (+), da allgemeiner Aufgabenbereich d. Polizei (Schutz d. öffentl. Sicherheit) + berufsbezogene Pflicht. hM.: aber (-) bei außerdienstl. Kenntnisnahme, da kein Hineinreichen in Privatsphäre wg. Art. 1, 2 Ausnahme: (+) bei Delikten, die als Dauerdelikte/ durch ständige Wiederholung in die Dienstzeit reichen und wenn aufgrund einer Abwägung die öffentl. Belange, die des Polizisten überwiegen (= besonders Schwerwiegende Delikte). law-research.de 6 21.10.2006 "Psychisch vermittelte Ingerenz" (= Bewirken einer eigenverantwortl. Selbstgefährdung d. Opfers oder d. Tatentschlusses zu einer Straftat bei einem Dritten) mM.: (-), da jeder nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich (Verantwortungsprinzip). hM.: (+), wenn 1) VV eigenes oder zurechenbares (25) Verhalten 2) inhärente Gefahr, dass fremder Entschluss zur Selbst-/ Fremdschädigung entsteht 3) Abgr. Beihilfe/ Täterschaft beim Geschehenlassen (s.u.) 6) Objektive Zurechnung 7) Entsprechungsklausel, 13 I 2. HS reine Erfolgsdelikte = immer (+) verhaltensgebundene D. = hypothetisches aktives Tun prüfen! hier zB. auch Qualis ansprechen Kontrollklausel ob 13 anwendbar 8) Vorsatz Irrtum über GarantenSTELLUNG = TBI, 16 bzw. bei Annahme einer tatsächl. nicht gegebenen GS = Wahndelikt Irrtum über Umfang d. GarantenPFLICHT = VerbotsI, 17 II. RW [...] Rechtfertigende Pflichtenkollision 1) Pflichtenkollision = mehrere, gleichwertige, gleichartige Handlungspflichten deren Erfüllung nur auf Kosten der jeweils anderen möglich ist; NICHT bei Kollision von Handlungs- + Unterlassungspflicht. 2) Erfüllung einer Handlungspflicht 3) Subjektives RF-Element III. Schuld [...] b) Unzumutbarkeit (besonderer EG) ___________________ Unmittelbares Ansetzen mM.: Verstreichenlassen d. ersten Rettungsmöglichkeit, da dort Pflichtversäumnis beginnt [GA] Pflichtversäumnis liegt erst dann vor wenn Rettugnshandlung geboten, nicht nur möglich war. mM.: Verstreichenlassen d. letzten Rettungsmöglichkeit, da dort unmittelbarer Übergang von Versuch zu Vollendung [GA] dann nur untaugliche bzw. fehlgeschlagene Versuche möglich; automatische Vollendung mM.: Subjektive Vorstellung d. Täters von einer Gefahrerhöhung durch Unterlassen, also vorgestelltes Verstreichenlassen d. 1. Handlungsmöglichkeit [GA] Meinung versagt, wenn Erfolg noch weit entfernt ist, der Täter aber das Geschehen aus d. Hand gibt. hM. (Alternativformel): Subjektive Vorstellung d. Täters + wenn Handlungsverlauf aus d. Hand gegeben wird. Teilnahme am Unterlassungsdelikt durch pos. Tun (+), hM. Garantenstellung als pers. Merkmal iSd. 28 I? eA.: (-), da diese nur d. Festlegung d. Täterkreises dient. aA.: (+), da Strukturähnlichkeit mit Amtsdelitken. Teilnahme durch Unterlassen Garant hindert Begehungstäter nicht... Teilnahme oder Täterschaft mM.: Täter bei Beschützergaranten (Ausnahme: fehlen bestimmter Tätermerkmale), Teilnehmer bei Überwachungsgaranten (Ausnahme: Überwachung e. Schuldunfähigen = mbT). [GA] sinnwidrig, da kein qualitativer Unterschied zw. Garantenstellungen mM.: Unterlassungsdelikte sind Pflichtendelikte; jeder der seine Sonderpflicht verletzt ist automatisch Täter. [GA] Pauschalisierung verstößt gg. Rechtsstaatsprinzip mM.: Nicht einschreitender Garant immer Gehilfe [GA] Wertungswiderspruch, da Garant bei sonst. Gefahren auch Unterlassungstäter wäre mM.: Beurteilung nach Tatherrschaftskriterien Rspr.: Beurteilung nach subjektiver Teilnahmelehre (Täterwille). Mittäterschaft zwischen Begehungs- und Unterlassungstäter (+) zwischen zwei Unterlassungstätern, wenn beide gemeinsam ihre Garantenpflicht verletzen law-research.de 7 21.10.2006 323c (echtes Unterlassungsdelikt) 1) Tatsituation a) Unglücksfall = plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorzurufen droht b) Gemeine Gefahr = Entfesselung von Naturgewalten oder Kräften, deren Auswirkungen der Täter nicht zu begrenzen vermag und die ihrer Art nach geeignet sind, eine unbestimmt Anzahl von Personen oder Sachwerten zu gefährden c) Gemeine Not = eine die Allgemeinheit betreffende Notlage 2) Tathandlung a) Unterlassen b) Möglichkeit d. Tuns ungeschr. TBM c) Erforderlichkeit = wenn ohne Hdlg. die Gefahr besteht, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden an Personen oder Sachen eintritt d) Zumutbarkeit bei vorherigem 32 (+) Ausnahme: Fortsetzung d. Angriffs ist zu erwarten 3) Vorsatz law-research.de 8 21.10.2006 Konkurrenzen Handlungseinheit Handlungsmehrheit Eine Handlung im natürlichen Sinn = keine Handlungseinheit Natürliche Handlungseinheit 1) gleichartige Tätigkeitsakte aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses 2) Verwirklichung d. gleichen TBs in unmittelbarer aufeinanderfolge Extensive Auslegung (Rspr.) 1. Tätigwerden erscheint bei nat. Lebensauffassung als Einheit (räuml./ zeitl. Verknüpfung) 2. aufgrund einheitlichen Willensentschlusses [aA. (-), da sonst Gefahr d. willkürlichen Handhabung] Juristische Handlungseinheit Zusammengesetzte Delikte (zB. 249) Dauerdelikte (zB. 123, 239, 316) -> Abgr. von Zustandsdelikten Prinzip d. Verklammerung - wenn sich entweder die durch verschiedene Handlungen verwirklichten Delikte in ihren TB teilweise überschneiden oder - wenn die Delikte mit einem 3. TB einen identischen Ausführungsakt aufweisen Unterlassungsdelikte Tateinheit, 52 (Idealkonkurrenz) Tatmehrheit, 53 (Realkonkurrenz) es sei denn: Gesetzeskonkurrenzen Gesetzeskonkurrenzen Spezialität Mitbestrafte Vortat Qualifizierung, Privilegierung, Sonderdelikt Zusammengesetztes Delikt zu TeilTBs = Subsidiarität oder Konsumtion, wenn Unrechtsgehalt d. früheren Tuns von dem späteren mitumfasst wird Konsumtion = bestimmter TB in einem anderen zwar nicht notwendigerweise enthalten (sonst bereits Spezialität), aber idR. mit der Begehung eines anderen zusammentrifft 242, 243 I 2 Nr. 1 – 123 248b – 242, 246 243 I 2 Nr. 1 - 303 Lit.: Konsumtion. BGH: Tateinheit, 52. Mitbestrafte Nachtat = Konsumtion, wenn Nachtat im Verhältnis zur Vortat keinen selbstständigen Unwertgehalt enthält. Täter will d. durch d. Tat erlangen Vorteil sichern, ausnutzen, verwerten. Nachtat muss sich gg. denselben RG-Träger und dasselbe RG richten. Subsidiarität Gesetzliche Subsidiarität (= Subsidiaritätsklausel) 145d I 316 I 248b I 265a 246 I Logische Subsidiarität (= ergibt sich aus Sinn & Zweck) Versuch ggü. Vollendung Teilnahme ggü. Täterschaft Beihilfe ggü. Anstiftung Gefährdungsdelikte ggü. Verletzungsdelikte abstrakte ggü. konkrete Gefährdungsdelikte 323c ggü. 212, 13 law-research.de 9 21.10.2006 Idealkonkurrenz, 52 RF: Eingeschränktes Absorbtionsprinzip = Strafe nach d. Gesetz, das die schwerste Strafe androht Gleichartige Idealkonkurrenz = durch eine Handlung dasselbe Delikt mehrmals verwirklicht Ungleichartige Idealkonkurrenz = durch eine Handlung mehrere Delikte verwirklicht Realkonkurrenz, 53 RF: Asperationsprinzip = Verschärfung d. höchsten Strafe bzw. Erhöhung d. ihrer Art nach schwersten Strafe + Würdigung d. Einzelfalles (54 I). Gleichartige/ Ungleichartige Realkonkurrenz Wahlfeststellung (bei Nichtbeweisbarkeiten im SV) 1) Tatsachenungewissheit liegt vor daraus auch rechtl. Ungewissheit? inzident Prüfung nach jeweiligen Sachverhaltsvarianten a) Strafbarkeit nach Variante 1 b) Strafbarkeit nach Variante 2 ... 2) Rechtl. Behandlung d. Ergebnisse = gem. 103 II GG, § 1 StGB gilt d. Gesetzlichkeitsprinzip, d.h. Angeklagtem muss Tat nachgewiesen werden. Grds.: Eindeutige Verurteilung möglich? "in dubio pro reo" = Bestrafung nach d. milderen Gesetz bei Stufenverhältnis d. möglichen Delikte wenn (-): Echte Wahlfeststellung Voraussetzungen = str. Lit.: Identität d. Unrechtskerns d. Delikte erforderlich, d.h. Delikte müssen sich gg. dasselbe RG richten + der Handlungsunwert muss sich in etwa entsprechen. Rspr.: in Betracht kommende Verhaltensweisen müssen rechtsethisch + psychologisch vergleichbar sein. o rechtsethische Vergleichbarkeit = (+), wenn etwa gleiche Schwere d. Schuldvorwürfe und das allg. Rechtsempfinden eine vergleichbare Bewertung gestattet o psychologische Vergleichbarkeit = (+) wenn in etwa vergleichbare seelische Beziehung d. Täters zu den Verhaltensweisen besteht law-research.de 10