EGK-Voyage Ihr umfassender Versicherungsschutz für Ferien und Reisen +41 44 283 33 93 www.egk.ch EGK-Voyage: Heilungskosten Unsere Leistungen Ungedeckte Heilungskosten im Ausland zusätzlich zur Grund- und Zusatzversicherung bis CHF 200 000.– aaDer Versicherungs-Vertrag tritt nur in Kraft, wenn der Versicherungs-Antrag vor Versicherungsbeginn und vor der Abreise ins Ausland an die EGK gesandt wurde. aaEin rückwirkender Vertragsabschluss oder wenn die zu versichernde Person bereits abgereist ist, ist nicht möglich. aaAls definitive Versicherungsbestätigung wird nach Eingang des Versicherungs-Antrages umgehend eine schriftliche Deckungszusage erstellt, sofern die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind. aaFerner muss die entsprechende Prämie bezahlt werden. Diese wird mit der nächsten ordentlichen Prämienrechnung erhoben. Wir wünschen Ihnen schöne und gesunde Ferientage! Ihre EGK-Gesundheitskasse In Notfällen stehen ­Ihnen die Mitarbeiter der Notruf­zentrale rund um die Uhr mit Rat und Tat zur Seite! EGK-VOYAGE: Ergänzende ­Versicherungsbedingungen Ergänzende ­Versicherungsbedingungen für die Ferien- und Reiseversicherung EGK-VOYAGE nach Versicherungs­ vertrags-Gesetz (EVB/VVG) Ausgabe 1.7.2008 A. Allgemeine Bestimmungen A6. A1. Versicherungsträger Die EGK-Gesundheitskasse, Postfach, 4242 Laufen, versichert die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen der Heilungskosten gemäss Artikel B. A6.1 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann. A2. Versicherungsangebote Die Versicherungsangebote sind definiert durch die Versicherungspolice, die Allgemeinen Bestimmungen zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) pro Versicherungsart. A3. Abschluss A3.1 Die Ferien- und Reiseversicherung EGK-VOYAGE kann nur von Personen abgeschlossen werden, die bei der EGKGesundheitskasse (nachfolgend EGK) für eine Zusatzversicherung mit Assistance-Zusatzdeckung versichert sind. A6.2 Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die versicherte Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber der EGK von ihrer Schweigepflicht befreit werden. A6.3 Kann die versicherte Person Leistungen, welche die EGK erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an die EGK abtreten. A7. Welches sind die Folgen bei der Verletzung von Auskunftsund Verhaltenspflichten? Wenn die anspruchsberechtigte Person ihre vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten verletzt, kann die EGK ihre Leistungen ablehnen oder kürzen. A8. Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen? A3.2 Der Versicherungs-Vertrag tritt nur in Kraft, wenn der Versicherungs-Antrag vor Versicherungsbeginn und vor der Abreise ins Ausland an die EGK gesandt wurde. A3.3 Ein rückwirkender Vertragsabschluss oder wenn die zu versichernde Person bereits abgereist ist, ist nicht möglich. A3.4 Als definitive Versicherungsbestätigung wird nach Eingang des Versicherungs-Antrages umgehend eine schriftliche Deckungszusage erstellt, sofern die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind. A4. Wer ist versichert? Bei der Einzelversicherung und der Versicherung für 2 Personen sind die zu versichernden Personen anzugeben. Bei Wahl der Familienversicherung erstreckt sich die Deckung auf alle in der Versicherungspolice aufgeführten Personen. A5. Zeitlicher Geltungsbereich Versichert sind Ereignisse, die während der Vertragsdauer eintreten. Für Ereignisse, die nach Ablauf der Vertragsdauer eintreten, besteht keine Versicherungsdeckung mehr. Welches sind die Pflichten der versicherten Person im Schadenfall? A8.1 Wenn ein versichertes Ereignis bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten ist, oder dessen Eintritt für die versicherte Person bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung erkennbar war. A8.2 Wenn die versicherte Person das Ereignis oder Leiden herbeigeführt hat durch: aaMissbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln; aaSuizid oder versuchter Suizid; aaTeilnahme an Streiks oder Unruhen; aaTeilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten; aaTeilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt; aaGrobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen; aaBegehung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu. A8.3 Für Schäden aufgrund von kriegerischen oder terroristischen Ereignissen und Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen. B. EGK-Heilungskosten B1. Wann und wo gilt die Versicherung? Während der in der schriftlichen Deckungszusage vereinbarten Versicherungsdauer für im Ausland entstehende Heilungskosten. B2. Welche Leistungen werden erbracht? Bei Krankheit oder Unfall während einem Auslandaufenthalt werden in Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung, Unfallversicherung etc.) und zu eventuellen Zusatzversicherungen und unter Beachtung der Koordinationsregeln gemäss Art. 26 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertrags-Gesetz (AVB/VVG) die Kosten bei ambulanter Behandlung und bei einem Spital-Aufenthalt bis maximal CHF 200 000.– pro versicherte Person und Fall übernommen. B3. Welche Kostenbeteiligung gilt? A8.4 Wenn der Zweck der Reise eine medizinische Behandlung ist. A8.5 Bei Folgen aus Ereignissen von behördlichen Verfügungen, z.B. Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre. A8.6 Wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt, bzw. verschwägert ist. A8.7 Kosten im Zusammenhang mit Entführungen. A8.8 Vom Zeitpunkt an, in dem eine Heimreise angezeigt oder zumutbar ist. A9. Verjährung Die Forderungen verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. A10. Welche Leistungen werden bei Mehrfachversicherungen erbracht? A10.1 Hat eine versicherte Person Anspruch aus anderen Versicherungsverträgen (freiwillige oder obligatorische Versicherungen), beschränkt sich die Deckung auf den Teil der Leistungen, welche denjenigen des anderen Versicherungsvertrages übersteigt. Für Selbstbehalte aus anderen Versicherungen wird keine Leistung erbracht. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet. A10.2 Hat die EGK trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an die EGK ab. A11. Geltungsbereich im Zweifelsfall Bei sprachlichen Differenzen zwischen den französischen, italienischen und deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version. A12. Rechtsanwendung Soweit diese Ergänzenden Versicherungsbedingungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertrags-Gesetz (AVB/VVG) der EGK sowie das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). A13. Gerichtsstand Klagen gegen die EGK können beim Gericht am Sitz der EGK in Laufen oder am schweizerischen Wohnort der versicherten oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. B3.1 Auf Leistungen dieser Versicherung werden keine Kostenbeteiligungen erhoben. B3.2 Allfällige Selbstbehalte oder Franchise-Beträge aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung oder einer Zusatzversicherung sind jedoch nicht gedeckt. B4. Welche Verhaltenspflichten sind zu beachten? B4.1 Bei einer Hospitalisation im Ausland ist unverzüglich die Assistance-Zentrale der EGK-Gesundheitskasse zu benachrichtigen: Tel. +41 44 283 33 93, Fax +41 44 283 33 43 B4.2 Die entstandenen Leistungsansprüche sind, mit der detaillierten Originalrechnung und mit einem ausführlichen Arztzeugnis, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung geltend zu machen. Sind die Unterlagen innert dieser Frist ungenügend, unvollständig oder gar nicht eingereicht worden und werden sie trotz Aufforderung der EGK innert der gesetzten Frist schuldhaft nicht nachgereicht, werden die Leistungen der EGK aufgrund von Erfahrungswerten festgesetzt. Ihr Kontrolltalon Beginndatum: Bitte gewünschte Variante ankreuzen Tage Einzelperson 2 Personen Familie 17 25.– 50.– 60.– 31 40.– 80.– 90.– 62 50.– 100.– 120.– 92 60.– 120.– 140.– 185 90.– 180.– 200.– 365 120.– 240.– 260.– 0215/D/DACHCOM EGK-Gesundheitskasse Brislachstrasse 2, 4242 Laufen T 061 765 51 11, F 061 765 51 12 [email protected], www.egk.ch