EGK-Voyage Ihr umfassender Versicherungsschutz für Ferien und

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EGK-Voyage
Ihr umfassender Versicherungsschutz
für Ferien und Reisen
+41 44 283 33 93
www.egk.ch
EGK-Voyage:
Heilungskosten
Unsere Leistungen
Ungedeckte Heilungskosten im Ausland zusätzlich zur
Grund- und Zusatzversicherung bis CHF 200 000.–
aaDer Versicherungs-Vertrag tritt nur in Kraft, wenn der
Versicherungs-Antrag vor Versicherungsbeginn und vor der
Abreise ins Ausland an die EGK gesandt wurde.
aaEin rückwirkender Vertragsabschluss oder wenn die zu
versichernde Person bereits abgereist ist, ist nicht möglich.
aaAls definitive Versicherungsbestätigung wird nach Eingang
des Versicherungs-Antrages umgehend eine schriftliche
Deckungszusage erstellt, sofern die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind.
aaFerner muss die entsprechende Prämie bezahlt werden.
Diese wird mit der nächsten ordentlichen Prämienrechnung
erhoben.
Wir wünschen Ihnen schöne und gesunde Ferientage!
Ihre EGK-Gesundheitskasse
In Notfällen stehen ­Ihnen die
Mitarbeiter der Notruf­zentrale
rund um die Uhr mit Rat und
Tat zur Seite!
EGK-VOYAGE:
Ergänzende ­Versicherungsbedingungen
Ergänzende ­Versicherungsbedingungen
für die Ferien- und Reiseversicherung
EGK-VOYAGE nach Versicherungs­
vertrags-Gesetz (EVB/VVG)
Ausgabe 1.7.2008
A.
Allgemeine Bestimmungen
A6. A1. Versicherungsträger
Die EGK-Gesundheitskasse, Postfach, 4242 Laufen, versichert die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten
Leistungen der Heilungskosten gemäss Artikel B.
A6.1 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, alles zu
unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu
dessen Klärung beitragen kann.
A2. Versicherungsangebote
Die Versicherungsangebote sind definiert durch die Versicherungspolice, die Allgemeinen Bestimmungen zusammen
mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) pro
Versicherungsart.
A3. Abschluss
A3.1 Die Ferien- und Reiseversicherung EGK-VOYAGE kann nur
von Personen abgeschlossen werden, die bei der EGKGesundheitskasse (nachfolgend EGK) für eine Zusatzversicherung mit Assistance-Zusatzdeckung versichert sind.
A6.2 Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung
eingetreten ist, hat die versicherte Person dafür zu sorgen,
dass die behandelnden Ärzte gegenüber der EGK von ihrer
Schweigepflicht befreit werden.
A6.3 Kann die versicherte Person Leistungen, welche die EGK
erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss
sie diese Ansprüche wahren und an die EGK abtreten.
A7. Welches sind die Folgen bei der Verletzung von Auskunftsund Verhaltenspflichten?
Wenn die anspruchsberechtigte Person ihre vertraglichen
oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten verletzt, kann die EGK ihre Leistungen ablehnen oder
kürzen.
A8. Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen?
A3.2 Der Versicherungs-Vertrag tritt nur in Kraft, wenn der
Versicherungs-Antrag vor Versicherungsbeginn und vor der
Abreise ins Ausland an die EGK gesandt wurde.
A3.3 Ein rückwirkender Vertragsabschluss oder wenn die zu
versichernde Person bereits abgereist ist, ist nicht möglich.
A3.4 Als definitive Versicherungsbestätigung wird nach Eingang
des Versicherungs-Antrages umgehend eine schriftliche
Deckungszusage erstellt, sofern die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind.
A4. Wer ist versichert?
Bei der Einzelversicherung und der Versicherung für 2 Personen sind die zu versichernden Personen anzugeben. Bei
Wahl der Familienversicherung erstreckt sich die Deckung
auf alle in der Versicherungspolice aufgeführten Personen.
A5. Zeitlicher Geltungsbereich
Versichert sind Ereignisse, die während der Vertragsdauer
eintreten. Für Ereignisse, die nach Ablauf der Vertragsdauer
eintreten, besteht keine Versicherungsdeckung mehr.
Welches sind die Pflichten der versicherten Person im
Schadenfall?
A8.1 Wenn ein versichertes Ereignis bei Vertragsabschluss oder
Reisebuchung bereits eingetreten ist, oder dessen Eintritt
für die versicherte Person bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung erkennbar war.
A8.2 Wenn die versicherte Person das Ereignis oder Leiden herbeigeführt hat durch:
aaMissbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln;
aaSuizid oder versuchter Suizid;
aaTeilnahme an Streiks oder Unruhen;
aaTeilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten;
aaTeilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich
wissentlich einer Gefahr aussetzt;
aaGrobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen;
aaBegehung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch
dazu.
A8.3 Für Schäden aufgrund von kriegerischen oder terroristischen Ereignissen und Unruhen aller Art, Epidemien,
Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren,
biologischen oder chemischen Substanzen.
B. EGK-Heilungskosten
B1. Wann und wo gilt die Versicherung?
Während der in der schriftlichen Deckungszusage vereinbarten Versicherungsdauer für im Ausland entstehende
Heilungskosten.
B2. Welche Leistungen werden erbracht?
Bei Krankheit oder Unfall während einem Auslandaufenthalt
werden in Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen
Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung, Unfallversicherung etc.) und zu eventuellen Zusatzversicherungen
und unter Beachtung der Koordinationsregeln gemäss Art.
26 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertrags-Gesetz
(AVB/VVG) die Kosten bei ambulanter Behandlung und bei
einem Spital-Aufenthalt bis maximal CHF 200 000.– pro
versicherte Person und Fall übernommen.
B3. Welche Kostenbeteiligung gilt?
A8.4 Wenn der Zweck der Reise eine medizinische Behandlung
ist.
A8.5 Bei Folgen aus Ereignissen von behördlichen Verfügungen,
z.B. Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre.
A8.6 Wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt
oder mit der versicherten Person verwandt, bzw. verschwägert ist.
A8.7 Kosten im Zusammenhang mit Entführungen.
A8.8 Vom Zeitpunkt an, in dem eine Heimreise angezeigt oder
zumutbar ist.
A9. Verjährung
Die Forderungen verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
A10. Welche Leistungen werden bei Mehrfachversicherungen
erbracht?
A10.1 Hat eine versicherte Person Anspruch aus anderen
Versicherungsverträgen (freiwillige oder obligatorische
Versicherungen), beschränkt sich die Deckung auf den Teil
der Leistungen, welche denjenigen des anderen Versicherungsvertrages übersteigt. Für Selbstbehalte aus anderen
Versicherungen wird keine Leistung erbracht. Die Kosten
werden insgesamt nur einmal vergütet.
A10.2 Hat die EGK trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden
erbracht, gelten diese als Vorschuss, und die versicherte
Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem
Umfang an die EGK ab.
A11. Geltungsbereich im Zweifelsfall
Bei sprachlichen Differenzen zwischen den französischen,
italienischen und deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version.
A12. Rechtsanwendung
Soweit diese Ergänzenden Versicherungsbedingungen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertrags-Gesetz (AVB/VVG)
der EGK sowie das schweizerische Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG).
A13. Gerichtsstand
Klagen gegen die EGK können beim Gericht am Sitz der EGK
in Laufen oder am schweizerischen Wohnort der versicherten oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden.
B3.1 Auf Leistungen dieser Versicherung werden keine Kostenbeteiligungen erhoben.
B3.2 Allfällige Selbstbehalte oder Franchise-Beträge aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen
Unfallversicherung oder einer Zusatzversicherung sind
jedoch nicht gedeckt.
B4. Welche Verhaltenspflichten sind zu beachten?
B4.1 Bei einer Hospitalisation im Ausland ist unverzüglich die
Assistance-Zentrale der EGK-Gesundheitskasse zu benachrichtigen: Tel. +41 44 283 33 93, Fax +41 44 283 33 43
B4.2 Die entstandenen Leistungsansprüche sind, mit der detaillierten Originalrechnung und mit einem ausführlichen Arztzeugnis, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung geltend
zu machen. Sind die Unterlagen innert dieser Frist ungenügend, unvollständig oder gar nicht eingereicht worden und
werden sie trotz Aufforderung der EGK innert der gesetzten
Frist schuldhaft nicht nachgereicht, werden die Leistungen
der EGK aufgrund von Erfahrungswerten festgesetzt.
Ihr Kontrolltalon
Beginndatum: Bitte gewünschte Variante ankreuzen
Tage
Einzelperson
2 Personen
Familie
17
25.–
50.–
60.–
31
40.–
80.–
90.–
62
50.–
100.–
120.–
92
60.–
120.–
140.–
185
90.–
180.–
200.–
365
120.–
240.–
260.–
0215/D/DACHCOM
EGK-Gesundheitskasse
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen
T 061 765 51 11, F 061 765 51 12
[email protected], www.egk.ch
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