www.de.ey.com/IFRS Mai 2013 IFRS Entwicklungen Wichtige Fakten ► ► ► ► Die Leasingnehmer würden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus den meisten Leasingverhältnissen bilanziell erfassen. Unternehmen würden Leasingverhältnisse weiterhin klassifizieren. Für die Klassifizierung wäre maßgeblich, ob der Leasingnehmer voraussichtlich einen mehr als unwesentlichen Teil des wirtschaftlichen Nutzens des Leasinggegenstandes während der Leasinglaufzeit verbraucht. Die Klassifizierung von Leasingverhältnissen wäre ausschlaggebend für die Erfassung von Erträgen und Aufwendungen aus dem Leasingverhältnis sowie für die bilanzielle Erfassung beim Leasinggeber. Es wird erwartet, dass IASB und FASB noch umfangreiche Outreach Aktivitäten vornehmen. Die Kommentierungsfrist für den ED läuft bis zum 13. September 2013. Neuer Exposure Draft zu Leasingverhältnissen Überblick Am 16. Mai 2013 veröffentlichten das International Accounting Standards Board (IASB) und das Financial Accounting Standards Board (FASB) (zusammen „die Boards“) im Rahmen ihres Gemeinschaftsprojekts zu Leasingverhältnissen einen zweiten Exposure Draft (ED). Laut dem ED soll ein Nutzungsrechtsmodell (right-of-use model) eingeführt werden, wonach die meisten Leasingverhältnisse vom Leasingnehmer bilanziell erfasst werden müssten. Auch die Bilanzierung beim Leasinggeber wäre von der Neuregelung betroffen. Ein Leasingverhältnis wäre als ein Vertrag definiert, der einem Kunden das Recht zur Nutzung eines identifizierbaren Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt einräumt. Um als Leasingverhältnis eingestuft zu werden, muss der zugrunde liegende Vertrag (1) von der Verwendung eines explizit oder implizit identifizierbaren Vermögenswertes, einschließlich physisch abgegrenzter Teile eines Vermögenswertes (z. B. eine Etage in einem Gebäude), abhängig sein und (2) das Recht zur Kontrolle der Nutzung übertragen. Ein Vertrag würde das Recht zur Kontrolle der Nutzung übertragen, wenn der Kunde (1) die Möglichkeit hat, die Nutzung des identifizierbaren Vermögenswertes zu bestimmen und (2) einen wirtschaftlichen Nutzen aus dessen Verwendung zu ziehen. Es ist geplant, dieses Kriterium des Rechts zur Kontrolle der Nutzung mit dem von den Boards im Rahmen ihres Gemeinschaftsprojekts zur Umsatzrealisierung entwickelten Konzept der Verfügungsgewalt in Einklang zu bringen. Unsere Sichtweise Das Kriterium des „identifizierbaren Vermögenswertes“ im ED steht grundsätzlich in Einklang mit dem Konzept des „bestimmten Vermögenswertes“ in den derzeit geltenden Leasingstandards. Allerdings stellt das Kriterium des „Rechts zur Kontrolle der Nutzung“ eine bewusste Änderung dar. Folglich würden einige Vereinbarungen, die derzeit als Leasingverhältnis bilanziert werden, gemäß ED nicht länger als solche eingestuft. Leasing- und Nichtleasingkomponenten (z. B. Dienstleistungen) eines Leasingvertrages wären separat zu bilanzieren. Leasingnehmer wären, falls dies möglich ist, verpflichtet beobachtbare Einzelpreise für jede einzelne Komponente einzuholen und ein eventuell verbleibendes Entgelt auf Komponenten ohne beobachtbare Einzelpreise aufzuteilen. Sofern für keine Komponente beobachtbare Einzelpreise verfügbar sind, würden Leasingnehmer alle im Leasingvertrag enthaltenen Komponenten zusammenfassen und einzeln als Leasingkomponente bilanzieren (d. h. die Zahlungen nicht auf Leasing und Nichtleasingkomponenten aufteilen). Die Boards sind der Auffassung, dass Leasinggeber adäquate Informationen zur Bewertung der Komponenten haben und deshalb Leasing- und Nichtleasingkomponenten eines Vertrages in jedem Fall trennen würden. Leasingnehmern und Leasinggebern ist es gestattet, die derzeitige Bilanzierungsmethode für Operating-Leasingverhältnisse auf Leasingverhältnisse mit einer maximalen Laufzeit von 12 Monaten (einschließlich Verlängerungsoptionen) anzuwenden. Leasingnehmer und Leasinggeber würden bei der vorzunehmenden Klassifizierung von Leasingverhältnissen denselben Grundsatz anwenden. Klassifizierung von Leasingverhältnissen Die Boards haben festgelegt, dass die Aufgliederung der Leasingverhältnisse in zwei Kategorien (als „Typ A“ und „Typ B“ bezeichnet) den wirtschaftlichen Gehalt der äußerst vielgestaltigen Leasingverträge am besten abbilden würde. Leasingnehmer und Leasinggeber würden bei der vorzunehmenden Klassifizierung von Leasingverträgen denselben Grundsatz anwenden. Ein Leasingverhältnis wäre als Typ A-Leasingverhältnis zu klassifizieren, wenn der Leasingnehmer voraussichtlich einen mehr als unwesentlichen Teil des wirtschaftlichen Nutzens des Leasinggegenstandes während der Leasinglaufzeit verbraucht. Wäre dies nicht der Fall, wäre das Leasingverhältnis als Typ BLeasingverhältnis zu klassifizieren. Zur Verringerung der Komplexität schlägt der Standardentwurf vor, diesen Grundsatz an die Art des Leasinggegenstandes zu knüpfen. Folglich wären Leasingverhältnisse über ► Immobilien (d. h. Grundstücke und/oder Gebäude oder identifizierbare Teile von Gebäuden) als Typ B-Leasingverhältnisse zu klassifizieren, es sei denn, ► ► ► die Leasinglaufzeit erstreckt sich über den größten Teil der restlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes oder der Barwert der Leasingzahlungen entspricht im Wesentlichen dem gesamten beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes, andere Vermögenswerte (d. h. Mobilien) als Typ A-Leasingverhältnisse zu klassifizieren, es sei denn, ► ► die Leasinglaufzeit erstreckt sich über einen unwesentlichen Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes oder der Barwert der Leasingzahlungen ist unwesentlich im Verhältnis zum beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes. Der Standardentwurf der Boards würde klarstellen, dass Leasingkomponenten, die sowohl Immobilienelemente als auch Elemente anderer Vermögenswerte enthalten (z. B. Lagertanks auf Grundstücken), in Abhängigkeit von der Art des primären Leasinggegenstandes dieser Komponente zu klassifizieren wären. Auffällig ist, dass der Standardentwurf eine Definition des Konzeptes eines „primären Leasinggegenstandes“ schuldig bleibt. 2 IFRS Entwicklungen - Neuer Exposure Draft zu Leasingverhältnissen Leasingnehmer und Leasinggeber würden leistungs- oder nutzungsabhängige variable Mietzahlungen erfassen, wenn sie anfallen bzw. Erträge generieren. Bilanzierung beim Leasingnehmer Erstmalige Erfassung Bei beiden Arten von Leasingverhältnissen hätten Leasingnehmer zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses beim erstmaligen Ansatz eine Leasingverbindlichkeit für die Verpflichtung zur Leistung von Leasingzahlungen sowie einen Vermögenswert für das bis zum Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses gewährte Nutzungsrecht am Leasinggegenstand zu erfassen. Die Leasingverbindlichkeit würde sich nach dem Barwert der festen Leasingzahlungen (abzüglich erhaltener Leasinganreize durch den Leasinggeber), variablen Zahlungen, die an einen Index oder Zinssatz gekoppelt sind, sowie die Zahlungen, die im Rahmen einer Restwertgarantie oder bei Ausübung bestimmter Kaufoptionen und als Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung des Leasingvertrages voraussichtlich fällig werden, bemessen. Variable Mietzahlungen, die nicht an einen Index oder Zinssatz gekoppelt sind (z. B. variable Mietzahlungen, die sich nach der Leistung oder Nutzung bemessen), würden nicht in die Bemessung der Leasingverbindlichkeit eingehen, sondern erfolgswirksam erfasst werden, wenn die Zahlungsverpflichtung entsteht. Das Nutzungsrecht am Leasinggegenstand wäre mit den Anschaffungskosten zu bewerten, d. h. basierend auf der Höhe der Leasingverbindlichkeit zuzüglich Leasingvorauszahlungen (abzüglich eventuell erhaltener Leasinganreize) und der dem Leasingnehmer entstandenen anfänglichen direkten Kosten (z. B. Provisionen, Rechtskosten). Folgebewertung Die Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit ist bei beiden Arten von Leasingverhältnissen (d. h. Typ A und Typ B) identisch. Leasingnehmer würden die Leasingverbindlichkeit unter Anwendung der Effektivzinsmethode aufzinsen. Leasingzahlungen würden den Buchwert der Verbindlichkeit mindern. Die Folgebewertung des Nutzungsrechts am Leasinggegenstand würde je nach Kategorie des Leasingverhältnisses einer anderen Verfahrensweise folgen: ► ► Bei Typ A-Leasingverhältnissen wäre das Nutzungsrecht am Leasinggegenstand linear abzuschreiben, es sei denn, eine andere planmäßige Verteilung entspricht eher dem vom Leasingnehmer erwarteten Nutzenverbrauch. Die Summe aus Zinsaufwendungen aus der Leasingverbindlichkeit und der Abschreibung auf das Nutzungsrecht am Leasinggegenstand würde in der Regel zu einem höheren Gesamtperiodenaufwand in den ersten Jahren des Leasingverhältnisses führen. Bei Typ B-Leasingverhältnissen wäre die Abschreibung auf das Nutzungsrecht am Leasinggegenstand aus der Differenz zwischen dem periodischen, linear zu erfassenden Aufwand (ähnlich wie bei den derzeit geltenden Regelungen für Operating-Leasingverhältnisse) und dem in der Berichtsperiode gebuchten Aufzinsungsbetrag der Leasingverbindlichkeit zu ermitteln. Die Wertminderungsvorschriften des IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten für nichtfinanzielle Vermögenswerte würden auf das Nutzungsrecht der Leasingnehmer am Leasinggegenstand Anwendung finden. IFRS Entwicklungen - Neuer Exposure Draft zu Leasingverhältnissen 3 Darstellung Nutzungsrechte am Leasinggegenstand und Leasingverbindlichkeiten vom Typ A und Typ B wären entweder in der Bilanz oder im zugehörigen Anhang getrennt voneinander und getrennt von anderen Vermögenswerten und Schulden auszuweisen. In der Gewinn- und Verlustrechnung wären Abschreibungs- und Zinsaufwendungen aus Typ A-Leasingverhältnissen getrennt voneinander auszuweisen. Bei Typ B-Leasingverhältnissen wäre der periodische, linear zu erfassende Aufwand als gesonderter Posten (z. B. Leasing- oder Mietaufwendungen) in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Bei Typ B-Leasingverhältnissen würden Leasinggeber keine Leasingforderung erfassen, obwohl Leasingnehmer eine entsprechende Verbindlichkeit erfassen würden. Bilanzierung beim Leasinggeber Typ B-Leasingverhältnisse würde der Leasinggeber nach einer Methode ähnlich der derzeitigen Bilanzierungsmethode für Operating-Leasingverhältnisse erfassen. Das heißt, der Leasinggeber würde den Leasinggegenstand weiterhin ansetzen und Leasingerträge nach einer linearen oder ggf. einer anderen systematischen Methode erfassen, die sein Ertragsmuster besser abbildet. Erstmalige Erfassung — Typ A-Leasingverhältnisse Leasinggeber würden einen ähnlichen Ansatz wie bei den heutigen Finanzierungsleasingverhältnissen anwenden. Zu Beginn der Leasinglaufzeit würde der Leasinggeber den Leasinggegenstand ausbuchen und Folgendes erfassen: ► ► ► eine Leasingforderung für das Recht auf Erhalt von Leasingzahlungen (ähnlich der Erfassung einer Leasingverbindlichkeit durch den Leasingnehmer), einen Restvermögenswert für die beim Leasinggeber verbleibenden Rechte am Leasinggegenstand und einen Gewinn (sofern vorhanden) für den vermieteten Teil des Leasinggegenstandes. Folgebewertung — Typ A-Leasingverhältnisse Leasinggeber würden Zinserträge aus der Aufzinsung der Leasingforderung und des Restvermögenswertes (unter Anwendung der Effektivzinsmethode) erfassen und die Leasingforderung um die erhaltenen Zahlungen verringern. Auf Leasingforderungen und Restvermögenswerte würden die Wertminderungsvorschriften des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung/IFRS 9 Finanzinstrumente bzw. des IAS 36 Anwendung finden. Darstellung — Typ A-Leasingverhältnisse Leasinggeber würden die Summe aus erfassten Leasingforderungen und Restvermögenswerten getrennt von anderen Vermögenswerten in der Bilanz ausweisen. Mit Leasingverhältnissen verbundene Aufwands- oder Ertragsposten wären im Anhang oder getrennt von anderen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. 4 IFRS Entwicklungen - Neuer Exposure Draft zu Leasingverhältnissen Sonstiges Sale-and-leaseback-Transaktionen Die Bestimmung, ob eine Sale-and-leaseback-Transaktion als Verkauf mit anschließendem Rückleasing oder als reiner Finanzierungsvorgang zu bilanzieren ist, soll anhand der im Hinblick auf die Verfügungsgewalt im Gemeinschaftsprojekt der Boards zur Umsatzrealisierung erarbeiteten Kriterien vorgenommen werden: ► ► Eine Sale-and-leaseback-Transaktion, bei der die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert auf den Käufer/Leasinggeber übergeht, wäre als Verkauf mit anschließendem Rückleasing zu bilanzieren. Eine Sale-and-leaseback-Transaktion, bei der der Verkäufer/Leasingnehmer die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert zurückbehält, wäre hingegen als reiner Finanzierungsvorgang zu bilanzieren. Übergang Der erwartete Zeitpunkt für das Inkrafttreten des neuen Standards ist im Standardentwurf noch nicht festgelegt. Die Boards werden die Stellungnahmen zum ED analysieren, bevor sie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Standards festlegen werden. Die Unternehmen würden zum Zeitpunkt des Übergangs entweder einen vollständig retrospektiven Ansatz oder einen modifizierten retrospektiven Ansatz anwenden. Bei beiden Ansätzen würden die Unternehmen leasingbezogene Vermögenswerte und Schulden mit Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode erfassen. Unternehmen, die den modifizierten retrospektiven Ansatz anwenden, dürften jedoch bestimmte vereinfachte Berechnungen bei der erstmaligen Bewertung von leasingbezogenen Vermögenswerten und Schulden verwenden. Diesen Unternehmen wäre es außerdem gestattet, anhand aktueller Kenntnisse nachträglich die Leasinglaufzeit zu bestimmen oder festzulegen, ob eine bestehende Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält. Für bestehende Leasingverhältnisse ist kein „Bestandsschutz“ vorgesehen. Allerdings würden zum Zeitpunkt des Übergangs bestimmte optionale Übergangserleichterungen zur Verfügung stehen. Die Kommentierungsfrist endet am 13. September 2013. IFRS Entwicklungen - Neuer Exposure Draft zu Leasingverhältnissen 5 Ihre Subject Matter Experts – Leasing _____________________________________________________________________________ Elfriede Eckl Telefon +49 6196 996 27339 [email protected] Christoph Piesbergen Telefon +49 40 36132 12343 [email protected] Jochen Kirch Telefon +49 6196 996 24240 [email protected] ___________________________________________________________________________ Ihre Kontaktpartner aus dem IFRS Solutions Center in Deutschland, Österreich und der Schweiz Ernst & Young Assurance | Tax | Transactions | Advisory About Ernst & Young Ernst & Young is a global leader in assurance, tax, transaction and advisory services. 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