Praxisprobleme Umgang mit Bleiakkumulatoren und gefährlichen Stoffen Richtlinie 2002/95/EG vom 27. 1. 2003 (RoHS-Richtlinie), WEEE-Richtlinie, ElektroG FRAGESTELLUNG Wir sind im Bereich der Gebäudeautomation als Errichter von projektbezogenen Schaltanlagen und als Hersteller standardisierter Steuerungen tätig. In diesem Zusammenhang haben wir Probleme mit der Richtlinie 2002/95/EG vom 27. 1. 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Wir sind einigermaßen ratlos, wie der praktische Umgang mit der Richtlinie aussehen soll. Daher folgende Fragen: Wie soll künftig mit Bleibatterien, z. B. für den Funktionserhalt in Geräten oder Anlagen, umgegangen werden, wenn der Einsatz von Blei nicht mehr erlaubt ist? Gibt es künftig keine Bleibatterien mehr? Wie ist die Ausnahme von Blei in Lötmitteln im Anhang unter Nr. 7 zu 20 verstehen? Dürfen künftig bleihaltige Lötmittel, wie sie in der Leiterplattenfertigung und -bestückung üblich sind, verwendet werden? Müssen wir künftig prüfen, ob in von uns eingesetzten Bauteilen und Geräten gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie enthalten sind? Dies betrifft ja von verzinnten Anschlussdrähten oder -litzen bis zu Schaltkontakten in Relais und Schützen alle möglichen Bauteile. Es gibt eine Anzahl von Kabeln und Leitungen, die bleihaltige Legierungen enthalten. Wie wird dieser Bereich künftig aussehen? J. H., Bayern ANTWORT Ihre Fragen beziehen sich auf die Richtlinie 2002/95/EG vom 27.1. 2003, die RoHS-Richtlinie. Diese Richtlinie, sowie auch die WEEE-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 2002/96/EG vom 27. 1. 2003 mit der Änderung 2003/108/EG vom 8. 12. 2003, wurden inzwischen in deutsches Recht umgesetzt: Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG vom 16. 3. 2005. Viele Fragen noch in der Diskussion auf EU-Ebene Bevor ich hier inhaltlich auf Ihre Fragen eingehe, gestatten Sie mir den Hinweis, dass für die von Ihnen hergestellten und/oder vertriebenen Produkte geklärt werden muss, ob sie in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Fragen zum Anwendungsbereich des ElektroG beschäftigen aktuell viele Unternehmen. Jetzt in der Einführungsphase des Gesetzes ist es gerade in Grenzbereichen nicht einfach, eindeutige Antworten hierzu zu erhalten. Auch für Schaltanlagen dürfte sich speziell die Frage stellen, ob diese Teil einer »ortsde 1-2/2006 Praxisprobleme festen Anlage« sind und dann ggf. nicht in den Anwendungsbereich fallen. Hilfreich hierbei sind die »Hinweise zum Anwendungsbereich ElektroG« des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Fachlich zuständig für Fragen zum Anwendungsbereich ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in Fürth, siehe www.stiftung-ear.de Im §2 Anwendungsbereich Absatz (3) des ElektroG heißt es u. a.: »...Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen ... an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektround Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt.« Das trifft auf Batterien zu. Hier gibt es neben nationalen Vorschriften einen europäischen Batterierichtlinienentwurf, dessen Inhalt und Anwen- de 1-2/2006 dungsumfang allerdings derzeit noch vehement diskutiert wird. Es ist davon auszugehen, dass die von Ihnen genannten Bleibatterien weiterhin, zumindest für einen bestimmten Zeitraum, eingesetzt werden können. Grundsätzlich fällt Blei in Lötmitteln gemäß §5 Stoffverbote unter die Anwendung des ElektroG. Absatz (2) des §5 nimmt davon die Verwendungszwecke aus, die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG genannt sind. Die dort aufgeführten Lötmittel sind spezielle Lötmittel, so dass das Stoffverbot für Blei in üblichen Lötmitteln gilt. Im ElektroG sind maximal zulässige Konzentrationsgrenzwerte für die verbotenen Stoffe festgelegt (§ 5). Diese Grenzwerte beziehen sich auf den eingesetzten »homogenen Werkstoff« eines Bauteils. Die Definition hierfür ist noch in Diskussion. Die EU-Kommission definiert einen homogenen Werkstoff als Werkstoff, der mechanisch nicht in verschiedene Werkstoffe zerlegt werden kann. Da jeder Werkstoff (eines Bauteils) den Grenzwert einhalten muss, werden die Anforderungen an das Produkt damit erheblich verschärft. Das gilt zum Beispiel auch für die von Ihnen erwähnten Kabel und Leitungen. Anstelle der von Ihnen angesprochenen Prüfung zugelieferter Bauteile und Geräte bezüglich der Einhaltung des ElektroG wird empfohlen, entsprechende »Herstellererklärungen« abzufordern. Gute Hilfestellung gibt die »Handlungshilfe zur Kommunikation entlang der Lieferkette« vom ZVEI. B. Jänsch 21