Umgang mit Bleiakkumulatoren und gefährlichen Stoffen

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Praxisprobleme
Umgang mit Bleiakkumulatoren und
gefährlichen Stoffen
Richtlinie 2002/95/EG vom 27. 1. 2003 (RoHS-Richtlinie), WEEE-Richtlinie, ElektroG
FRAGESTELLUNG
Wir sind im Bereich der Gebäudeautomation als Errichter von projektbezogenen Schaltanlagen und als Hersteller
standardisierter Steuerungen tätig. In
diesem Zusammenhang haben wir Probleme mit der Richtlinie 2002/95/EG
vom 27. 1. 2003 zur Beschränkung der
Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Wir sind einigermaßen ratlos, wie
der praktische Umgang mit der Richtlinie aussehen soll.
Daher folgende Fragen:
Wie soll künftig mit Bleibatterien,
z. B. für den Funktionserhalt in Geräten
oder Anlagen, umgegangen werden,
wenn der Einsatz von Blei nicht mehr
erlaubt ist?
Gibt es künftig keine Bleibatterien
mehr?
Wie ist die Ausnahme von Blei in
Lötmitteln im Anhang unter Nr. 7 zu
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verstehen? Dürfen künftig bleihaltige
Lötmittel, wie sie in der Leiterplattenfertigung und -bestückung üblich sind, verwendet werden?
Müssen wir künftig prüfen, ob in von
uns eingesetzten Bauteilen und Geräten
gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie enthalten sind?
Dies betrifft ja von verzinnten
Anschlussdrähten oder -litzen bis zu
Schaltkontakten in Relais und Schützen
alle möglichen Bauteile. Es gibt eine
Anzahl von Kabeln und Leitungen, die
bleihaltige Legierungen enthalten.
Wie wird dieser Bereich künftig aussehen?
J. H., Bayern
ANTWORT
Ihre Fragen beziehen sich auf die Richtlinie 2002/95/EG vom 27.1. 2003, die
RoHS-Richtlinie. Diese Richtlinie, sowie
auch die WEEE-Richtlinie über Elektro-
und Elektronik-Altgeräte 2002/96/EG
vom 27. 1. 2003 mit der Änderung
2003/108/EG vom 8. 12. 2003, wurden
inzwischen in deutsches Recht umgesetzt: Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG vom 16. 3. 2005.
Viele Fragen noch in der
Diskussion auf EU-Ebene
Bevor ich hier inhaltlich auf Ihre Fragen
eingehe, gestatten Sie mir den Hinweis,
dass für die von Ihnen hergestellten
und/oder vertriebenen Produkte geklärt
werden muss, ob sie in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Fragen zum Anwendungsbereich des
ElektroG beschäftigen aktuell viele
Unternehmen. Jetzt in der Einführungsphase des Gesetzes ist es gerade in
Grenzbereichen nicht einfach, eindeutige Antworten hierzu zu erhalten. Auch
für Schaltanlagen dürfte sich speziell die
Frage stellen, ob diese Teil einer »ortsde 1-2/2006
Praxisprobleme
festen Anlage« sind und dann ggf. nicht
in den Anwendungsbereich fallen. Hilfreich hierbei sind die »Hinweise zum
Anwendungsbereich ElektroG« des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU).
Fachlich zuständig für Fragen zum
Anwendungsbereich ist die Stiftung
Elektro-Altgeräte Register (EAR) in
Fürth, siehe www.stiftung-ear.de
Im §2 Anwendungsbereich Absatz (3)
des ElektroG heißt es u. a.: »...Bestehen
auf Grund anderer Rechtsvorschriften
besondere Anforderungen ... an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektround Elektronikgeräten, bleiben diese
unberührt.« Das trifft auf Batterien zu.
Hier gibt es neben nationalen Vorschriften einen europäischen Batterierichtlinienentwurf, dessen Inhalt und Anwen-
de 1-2/2006
dungsumfang allerdings derzeit noch
vehement diskutiert wird. Es ist davon
auszugehen, dass die von Ihnen genannten Bleibatterien weiterhin, zumindest
für einen bestimmten Zeitraum, eingesetzt werden können.
Grundsätzlich fällt Blei in Lötmitteln
gemäß §5 Stoffverbote unter die Anwendung des ElektroG. Absatz (2) des §5
nimmt davon die Verwendungszwecke
aus, die im Anhang der Richtlinie
2002/95/EG genannt sind. Die dort aufgeführten Lötmittel sind spezielle Lötmittel, so dass das Stoffverbot für Blei in
üblichen Lötmitteln gilt.
Im ElektroG sind maximal zulässige
Konzentrationsgrenzwerte für die verbotenen Stoffe festgelegt (§ 5). Diese
Grenzwerte beziehen sich auf den eingesetzten »homogenen Werkstoff« eines
Bauteils. Die Definition hierfür ist noch
in Diskussion. Die EU-Kommission definiert einen homogenen Werkstoff als
Werkstoff, der mechanisch nicht in verschiedene Werkstoffe zerlegt werden
kann. Da jeder Werkstoff (eines Bauteils) den Grenzwert einhalten muss,
werden die Anforderungen an das Produkt damit erheblich verschärft. Das gilt
zum Beispiel auch für die von Ihnen
erwähnten Kabel und Leitungen. Anstelle
der von Ihnen angesprochenen Prüfung
zugelieferter Bauteile und Geräte bezüglich der Einhaltung des ElektroG wird
empfohlen, entsprechende »Herstellererklärungen« abzufordern. Gute Hilfestellung gibt die »Handlungshilfe zur Kommunikation entlang der Lieferkette«
vom ZVEI.
B. Jänsch
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