Fragen zur Überführung einer (altArt. 394 ZGB) ins neue Recht

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Fragen zur Überführung einer
altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN
(altArt. 394 ZGB)
ins neue Recht
→ Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke!
Name, Vorname, Geburtsdatum:
I. Aktuelle Bedürfnisse
Die Massnahmen nach bisherigem Vormundschaftsrecht sind aufgrund der seinerzeitigen Bedürfnisse und rechtlichen Möglichkeiten angeordnet
worden. In vielen Fällen sind die Betroffenen noch in gleicher Weise wie damals auf Hilfe angewiesen, beispielsweise bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. In andern Fällen hat sich die Lebenssituation in der Zwischenzeit verändert, was bei der Überführung der Massnahme ins neue Recht berücksichtigt werden muss.
Für uns als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist massgebend, welchen aktuellen Bedürfnissen eine behördliche Massnahme im
konkreten Einzelfall Rechnung tragen muss. In der Regel betrifft dies die Angelegenheiten, die von Ihnen als Beiständin oder Beistand derzeit besorgt werden müssen oder bei denen sie die betroffene Person beraten oder hinsichtlich welcher Sie die betroffene Person oder deren Umfeld
schützen müssen. Es geht also darum, uns über Ihre entsprechenden Bemühungen, Feststellungen und sonstigen Kenntnisse zu informieren,
damit wir gestützt auf Ihre Angaben und nach allfälligen weiteren Abklärungen darüber entscheiden können, welche Beistandschaftsart bzw. sonstigen Anordnungen angesichts der gesamten Umstände angezeigt erscheinen.
Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beistandschaft auf eigenes Begehren ins neue Recht (altArt. 394 ZGB)
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II. Konkrete Fragestellungen
A. Hilfsbedürftigkeit in praktisch allen Belangen
Nach bisherigem Recht wurden gestützt auf altArt. 394 ZGB Beistandschaften auf eigenes Begehren angeordnet für Menschen, die breitgefächerte Hilfe benötigten, sowohl in persönlichen Belangen als auch bei der Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten, insbesondere auch bei der Verwaltung von Einkünften bzw. Vermögen. Falls hinsichtlich der von Ihnen betreuten Person solche Verhältnisse vorliegen,
füllen Sie bitte diese Tabelle aus, damit ersichtlich wird, ob die Hilfsbedürftigkeit weiterhin hinsichtlich praktisch aller Belange besteht.
Braucht die von Ihnen betreute Person weiterhin beiständliche Unterstützung in den folgenden Belangen?
•
Sie sollte bei allen Handlungen betreffend die Sorge um
eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft beiständlich
vertreten werden
•
Sie sollte bei allen Vorkehrungen betreffend die Sorge um
ihr gesundheitliches Wohl sowie ihre hinreichende medizinische Betreuung beiständlich vertreten werden
•
Sie sollte bei allen Vorkehrungen betreffend die Förderung
ihres sozialen Wohls beiständlich vertreten werden
•
Sie sollte beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten beiständlich vertreten werden, insbesondere auch im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen
•
Sie sollte beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten
beiständlich vertreten werden, insbesondere bei der Verwaltung ihrer gesamten Einkünfte und ihres gesamten Vermögens
•
Es sollten der Beiständin bzw. dem Beistand zusätzliche
Aufgaben bzw. Kompetenzen erteilt werden
ja
nein
teilallfällige Erläuterungen:
weise
Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beistandschaft auf eigenes Begehren ins neue Recht (altArt. 394 ZGB)
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B. Veränderte Verhältnisse
Falls sich die Lebensverhältnisse der von Ihnen betreuten Person heute so präsentieren, dass die bisherige Beistandschaft auf eigenes Begehren
inhaltlich deren Bedürfnissen nicht (mehr) entspricht und daher angepasst werden sollte, bitten wir Sie, diejenigen der folgenden Tabellen auszufüllen, welche auf die heutige konkrete Situation anwendbar erscheinen.
1. Es braucht gar keine Beistandschaft mehr,
weil
•
die von Ihnen betreute Person aufgrund Ihrer Feststellungen
und sonstigen Kenntnisse heute geistig und psychisch in der
Lage ist, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen
Angelegenheiten zu überblicken und hinreichend selbst zu
erledigen.
•
Sie die von Ihnen betreute Person heute als vollmachtsfähig
erachten, d.h. als geistig hinreichend klar und willens, für die
Angelegenheiten, die sie nicht selbst zweckmässig besorgen
kann, eine geeignete Person oder Stelle als Bevollmächtigte
auszuwählen, dieser eine Vollmacht mit sachgerechten Weisungen zu erteilen, sowie die Tragweite einer solchen Bevollmächtigung hinreichend abzuschätzen.
•
heute die Unterstützung der von Ihnen betreuten Person
durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste anstelle einer Beistandschaft
genügt.
ja
nein
teilweise
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allfällige Erläuterungen
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2. Es braucht eine andere Beistandschaftsart,
weil
•
die von Ihnen betreute Person nicht mehr vertreten, sondern
lediglich für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitend unterstützt bzw. beraten werden muss, sie also
selbst handeln kann
•
die von Ihnen betreute Person vor sich selber (z.B. Spielsucht, Kaufsucht, Verschwendung oder sonstiges unsinniges Verhalten) oder vor Dritten (z.B. ausgenützt oder übervorteilt werden) geschützt werden muss
3. Es braucht sonstige behördliche Anordnungen,
weil
•
die von Ihnen betreute Person den unterstützenden Personen den Zutritt zu ihren Wohnräumen (teilweise) verwehrt,
dieser aber unbedingt erforderlich ist (bitte begründen)
•
die von Ihnen betreute Person nicht damit einverstanden ist,
dass Sie als Beiständin oder Beistand sämtliche Post öffnen, dies aber unbedingt erforderlich ist (bitte begründen)
•
die von Ihnen betreute Person Ihre Aufgabe als Beiständin
oder Beistand durch eigenes Handeln behindert oder gar zu
durchkreuzen versucht, beispielsweise durch Unterzeichnung nachteiliger Verträge, durch unnötige Aufnahme von
Darlehen oder durch (versuchte) Bezüge zulasten der von
Ihnen verwalteten Vermögenswerten etc.
ja
nein
bitte gegebenenfalls erläutern, hinsichtlich welcher Angelegenheiten und
aus welchen Gründen bzw. in welcher Weise
ja
nein
bitte gegebenenfalls detailliert erläutern
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C. Weitere Aspekte
Ergebnis der Besprechung mit der betroffenen Person
(Gemäss Art. 411 Abs. 2 ZGB zieht die Beiständin oder der
Beistand bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.)
Klient/in
stimmt zu
Klient/in
stimmt
nicht oder
nur teilweise zu
Klient/in
kann sich
dazu nicht
äussern
Gründe für die allfällige (teilweise) Verweigerung der
Zustimmung:
Im Hinblick auf das weitere Überführungsverfahren bitten
wir Sie, darüber zu informieren, wie die von Ihnen betreute
Person auf Ihre Ausführungen bezüglich der Überführung
der Massnahme in eine Beistandschaft des neuen Rechts
reagiert hat.
Anhörung der verbeiständeten Person
(Nach Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die betroffene Person von der
Behörde persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Unverhältnismässig wäre die Anhörung
z.B. dann, wenn die verbeiständete Person urteilsunfähig ist,
das Ganze nicht verstehen bzw. nachvollziehen könnte und
überfordert würde oder wenn sie durch eine Anhörung unnötig
belastet würde, insbesondere falls es lediglich um eine Neuformulierung der Aufgaben (vgl. oben Abschnitt A) und nicht
um eine inhaltliche Änderung der Massnahme oder um eine
Einschränkung ihrer Rechte geht.)
Anhörung
ist aus
Ihrer Sicht
verhältnismässig
Anhörung
wäre aus
Ihrer Sicht
unverhältnismässig
Begründung:
Im Hinblick auf das weitere Überführungsverfahren bitten wir
Sie, uns darüber zu informieren, ob die Anhörung der von Ihnen betreuten Person durch die Behörde aus Ihrer Sicht als
unverhältnismässig zu qualifizieren wäre und gegebenenfalls
aus welchen Gründen.
28.11.2013/He - Vers. 7.1.14
Datum:
Unterschrift (pB):
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