Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altArt. 394 ZGB) ins neue Recht → Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum: I. Aktuelle Bedürfnisse Die Massnahmen nach bisherigem Vormundschaftsrecht sind aufgrund der seinerzeitigen Bedürfnisse und rechtlichen Möglichkeiten angeordnet worden. In vielen Fällen sind die Betroffenen noch in gleicher Weise wie damals auf Hilfe angewiesen, beispielsweise bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. In andern Fällen hat sich die Lebenssituation in der Zwischenzeit verändert, was bei der Überführung der Massnahme ins neue Recht berücksichtigt werden muss. Für uns als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist massgebend, welchen aktuellen Bedürfnissen eine behördliche Massnahme im konkreten Einzelfall Rechnung tragen muss. In der Regel betrifft dies die Angelegenheiten, die von Ihnen als Beiständin oder Beistand derzeit besorgt werden müssen oder bei denen sie die betroffene Person beraten oder hinsichtlich welcher Sie die betroffene Person oder deren Umfeld schützen müssen. Es geht also darum, uns über Ihre entsprechenden Bemühungen, Feststellungen und sonstigen Kenntnisse zu informieren, damit wir gestützt auf Ihre Angaben und nach allfälligen weiteren Abklärungen darüber entscheiden können, welche Beistandschaftsart bzw. sonstigen Anordnungen angesichts der gesamten Umstände angezeigt erscheinen. Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beistandschaft auf eigenes Begehren ins neue Recht (altArt. 394 ZGB) 1/ 5 II. Konkrete Fragestellungen A. Hilfsbedürftigkeit in praktisch allen Belangen Nach bisherigem Recht wurden gestützt auf altArt. 394 ZGB Beistandschaften auf eigenes Begehren angeordnet für Menschen, die breitgefächerte Hilfe benötigten, sowohl in persönlichen Belangen als auch bei der Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten, insbesondere auch bei der Verwaltung von Einkünften bzw. Vermögen. Falls hinsichtlich der von Ihnen betreuten Person solche Verhältnisse vorliegen, füllen Sie bitte diese Tabelle aus, damit ersichtlich wird, ob die Hilfsbedürftigkeit weiterhin hinsichtlich praktisch aller Belange besteht. Braucht die von Ihnen betreute Person weiterhin beiständliche Unterstützung in den folgenden Belangen? • Sie sollte bei allen Handlungen betreffend die Sorge um eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft beiständlich vertreten werden • Sie sollte bei allen Vorkehrungen betreffend die Sorge um ihr gesundheitliches Wohl sowie ihre hinreichende medizinische Betreuung beiständlich vertreten werden • Sie sollte bei allen Vorkehrungen betreffend die Förderung ihres sozialen Wohls beiständlich vertreten werden • Sie sollte beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten beiständlich vertreten werden, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen • Sie sollte beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten beiständlich vertreten werden, insbesondere bei der Verwaltung ihrer gesamten Einkünfte und ihres gesamten Vermögens • Es sollten der Beiständin bzw. dem Beistand zusätzliche Aufgaben bzw. Kompetenzen erteilt werden ja nein teilallfällige Erläuterungen: weise Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beistandschaft auf eigenes Begehren ins neue Recht (altArt. 394 ZGB) 2/ 5 B. Veränderte Verhältnisse Falls sich die Lebensverhältnisse der von Ihnen betreuten Person heute so präsentieren, dass die bisherige Beistandschaft auf eigenes Begehren inhaltlich deren Bedürfnissen nicht (mehr) entspricht und daher angepasst werden sollte, bitten wir Sie, diejenigen der folgenden Tabellen auszufüllen, welche auf die heutige konkrete Situation anwendbar erscheinen. 1. Es braucht gar keine Beistandschaft mehr, weil • die von Ihnen betreute Person aufgrund Ihrer Feststellungen und sonstigen Kenntnisse heute geistig und psychisch in der Lage ist, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und hinreichend selbst zu erledigen. • Sie die von Ihnen betreute Person heute als vollmachtsfähig erachten, d.h. als geistig hinreichend klar und willens, für die Angelegenheiten, die sie nicht selbst zweckmässig besorgen kann, eine geeignete Person oder Stelle als Bevollmächtigte auszuwählen, dieser eine Vollmacht mit sachgerechten Weisungen zu erteilen, sowie die Tragweite einer solchen Bevollmächtigung hinreichend abzuschätzen. • heute die Unterstützung der von Ihnen betreuten Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste anstelle einer Beistandschaft genügt. ja nein teilweise Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beistandschaft auf eigenes Begehren ins neue Recht (altArt. 394 ZGB) allfällige Erläuterungen 3/ 5 2. Es braucht eine andere Beistandschaftsart, weil • die von Ihnen betreute Person nicht mehr vertreten, sondern lediglich für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitend unterstützt bzw. beraten werden muss, sie also selbst handeln kann • die von Ihnen betreute Person vor sich selber (z.B. Spielsucht, Kaufsucht, Verschwendung oder sonstiges unsinniges Verhalten) oder vor Dritten (z.B. ausgenützt oder übervorteilt werden) geschützt werden muss 3. Es braucht sonstige behördliche Anordnungen, weil • die von Ihnen betreute Person den unterstützenden Personen den Zutritt zu ihren Wohnräumen (teilweise) verwehrt, dieser aber unbedingt erforderlich ist (bitte begründen) • die von Ihnen betreute Person nicht damit einverstanden ist, dass Sie als Beiständin oder Beistand sämtliche Post öffnen, dies aber unbedingt erforderlich ist (bitte begründen) • die von Ihnen betreute Person Ihre Aufgabe als Beiständin oder Beistand durch eigenes Handeln behindert oder gar zu durchkreuzen versucht, beispielsweise durch Unterzeichnung nachteiliger Verträge, durch unnötige Aufnahme von Darlehen oder durch (versuchte) Bezüge zulasten der von Ihnen verwalteten Vermögenswerten etc. ja nein bitte gegebenenfalls erläutern, hinsichtlich welcher Angelegenheiten und aus welchen Gründen bzw. in welcher Weise ja nein bitte gegebenenfalls detailliert erläutern Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beistandschaft auf eigenes Begehren ins neue Recht (altArt. 394 ZGB) 4/ 5 C. Weitere Aspekte Ergebnis der Besprechung mit der betroffenen Person (Gemäss Art. 411 Abs. 2 ZGB zieht die Beiständin oder der Beistand bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.) Klient/in stimmt zu Klient/in stimmt nicht oder nur teilweise zu Klient/in kann sich dazu nicht äussern Gründe für die allfällige (teilweise) Verweigerung der Zustimmung: Im Hinblick auf das weitere Überführungsverfahren bitten wir Sie, darüber zu informieren, wie die von Ihnen betreute Person auf Ihre Ausführungen bezüglich der Überführung der Massnahme in eine Beistandschaft des neuen Rechts reagiert hat. Anhörung der verbeiständeten Person (Nach Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die betroffene Person von der Behörde persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Unverhältnismässig wäre die Anhörung z.B. dann, wenn die verbeiständete Person urteilsunfähig ist, das Ganze nicht verstehen bzw. nachvollziehen könnte und überfordert würde oder wenn sie durch eine Anhörung unnötig belastet würde, insbesondere falls es lediglich um eine Neuformulierung der Aufgaben (vgl. oben Abschnitt A) und nicht um eine inhaltliche Änderung der Massnahme oder um eine Einschränkung ihrer Rechte geht.) Anhörung ist aus Ihrer Sicht verhältnismässig Anhörung wäre aus Ihrer Sicht unverhältnismässig Begründung: Im Hinblick auf das weitere Überführungsverfahren bitten wir Sie, uns darüber zu informieren, ob die Anhörung der von Ihnen betreuten Person durch die Behörde aus Ihrer Sicht als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre und gegebenenfalls aus welchen Gründen. 28.11.2013/He - Vers. 7.1.14 Datum: Unterschrift (pB): Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beistandschaft auf eigenes Begehren ins neue Recht (altArt. 394 ZGB) 5/ 5