Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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Sorgen für sich selber –
und andere entlasten
Erwachsenenschutzrecht - Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
Dienstag, 25. Oktober 2016
Für Mitarbeitende der Mitgliedsfirmen von profawo
Kindes- und Erwachsenschutzbehörde der Stadt Zürich
RA lic. iur. Petra Kropf Giger, jur. Adjunktin
Überblick über die Bestimmungen
1. Die eigene Vorsorge
•
•
Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB)
Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB)
2. Massnahmen von Gesetzes wegen
•
•
•
Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB)
Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB)
Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB)
3. Die behördlichen Massnahmen
•
•
Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB)
Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB)
2
Überblick über die Bestimmungen
1. Die eigene Vorsorge
•
•
Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB)
Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB)
2. Massnahmen von Gesetzes wegen
•
•
•
Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB)
Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB)
Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB)
3. Die behördlichen Massnahmen
•
•
Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB)
Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB)
3
Vorsorgeauftrag
Vorsorgeauftrag
(Art. 360 - 369 ZGB)
Was?
Auftrag einer handlungsfähigen Person an eine natürliche oder juristische
Person betr. Aufgaben der
• Personensorge
• Vermögenssorge
• Vertretung im Rechtsverkehr
der im Zeitpunkt der eigenen Urteilsunfähigkeit Wirkung entfalten soll. (Art. 360
ff. ZGB)
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Vorsorgeauftrag
Vorsorgeauftrag
(Art. 360 - 369 ZGB)
Wie?
• Formvorschriften:
• Eigenhändig (vollständig von Hand geschrieben, datiert, unterzeichnet)
oder
• durch Notar öffentlich beurkundet
• Widerruf ist bis zur Urteilsunfähigkeit jederzeit möglich
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Vorsorgeauftrag
Vorsorgeauftrag
(Art. 360 - 369 ZGB)
Wieso?
• Vollmacht mit Geltung über die Urteilsunfähigkeit hinaus ist weiterhin möglich
•
Vorsorgeauftrag
6
Vorsorgeauftrag
Aufbewahrung
Vorsorgeauftrag
(Art. 360 - 369 ZGB)
•
Hinterlegungsort frei wählbar
•
In ZH ist KESB verpflichtet, Vorsorgeaufträge zu hinterlegen
(Kosten: Fr. 150.--)
•
Meldung des Hinterlegungsortes an Zivilstandsamt grundsätzlich nur durch
Vorsorgeauftraggeber möglich (Kosten: Fr. 75.--)
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Wie wird
ein Vorsorgeauftrag
wirksam?
Vorsorgeauftrag
(Art. 360
- 369 ZGB)
• Erklärung der Wirksamkeit durch KESB (Validierung)
• KESB prüft insbesondere: Urteilsunfähigkeit
Subsidiarität
Formelle und materielle Gültigkeit
Eignung des Beauftragten
Entschädigung
• Legitimationsurkunde
• soweit nötig: - Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages
- Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen
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Was ist Vorsorgeauftrag
nach der Validierung?
(Art. 360 - 369 ZGB)
Pflichten des Vorsorgebeauftragten
Art. 394 ff. OR); insbesondere:
– Vertragsgemässe und sorgfältige Besorgung des Auftrages
– Kann jederzeit Rechenschaft über seine Geschäftsführung ablegen
– Meldepflicht: Interessenkollision / Geschäft ist nicht von Auftrag erfasst
Grundsätzlich keine Überwachung des Vorsorgebeauftragten!
Einschreiten der KESB nur bei Meldung konkreter Hinweise auf Missstände
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Vorsorgeauftrag
Vorsorgeauftrag
Hinweise
•
Mehrere Vorsorgeauftraggeber / Mehrere Vorsorgebeauftragte?
•
Umschreibung der Aufgaben
•
Thematisierung von Grundstücken
•
Entschädigung
•
Testamten / Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
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Vorsorgeauftrag
Vorsorgeauftrag
Beispiele für Vorlagen
•
Curaviva
•
Notariate Kanton Bern und Kanton Zürich
•
Pro Senectute (Docupass)
•
Beobachter
•
K-Tipp
•
Caritas
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Überblick über die Bestimmungen
1. Die eigene Vorsorge
•
•
Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB)
Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB)
2. Massnahmen von Gesetzes wegen
•
•
•
Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB)
Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB)
Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB)
3. Die behördlichen Massnahmen
•
•
Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB)
Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB)
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Patientenverfügung
Was ? (Art. 370 ZGB)
Anweisungen einer urteilsfähigen Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit:
• Zustimmung oder Nichtzustimmung zu medizinischen Massnahmen
• Bezeichnung einer natürlichen Person für die Entscheidung (evtl. mit
Weisungen)
Ersatzverfügungen sind möglich
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Patientenverfügung
Typische Inhalte von Patientenverfügungen
Vertretungsberechtigte Personen
Werteerklärung
Lebenserhaltende Massnahmen (Künstliche Ernährung, Reanimation usw.)
Schmerzlinderung und Sedierung
Erwünschte / unerwünschte Personen (z.B. auch Seelsorger)
Wünsche vor / nach Tod (z.B. Musik, Körperpflege, Sterbeort)
Organspende
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Patientenverfügung
Wie?
Einfache Schriftlichkeit genügt d.h.
•
Schriftlich (auch Maschinenschrift)
•
Datiert
•
Eigenhändig unterzeichnet
15
Patientenverfügung
Wirkung?
Gilt bei Urteilsunfähigkeit als Wille im Zeitpunkt des Eingriffs
•
Arzt muss Anweisungen der Patientenverfügung befolgen, ausser
– bei Verstoss gegen Gesetz,
– begründetem Zweifel an freiem Willen oder
– begründetem Zweifel an Übereinstimmung mit mutmasslichem Willen
des Patienten
•
Sonderbestimmungen bei psychischen Störungen (ZGB 433 III)
•
Im Notfall entscheidet Arzt nach mutmasslichem Wille und Interessen der
urteilsunfähigen Person
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Patientenverfügung
Funktion der KESB?
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann angerufen werden wenn
• der Verfügung nicht entsprochen wird,
• sie nicht auf freiem Willen beruht oder
• die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr
gewahrt sind.
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Patientenverfügung
Empfehlungen
•
Besprechung mit Arzt
•
Mitteilung an eingesetzte Person
•
Gespräche mit Angehörigen über Wünsche
•
Werteerklärung
•
Regelmässige Überprüfung (Neuverfassung oder Neudatierung)
•
Eintragung auf Patientenkarte
•
Abgrenzung Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag
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Patientenverfügung
Beispiele für Patientenverfügungen
•
Curaviva; Übersicht Patientenverfügungen in der Deutschschweiz
•
FMH /SAMW (Kurze und längere Version)
•
Psychiatrische Patientenverfügungen (Pro Mente Sana / Sanatorium
Kilchberg)
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Überblick über die Bestimmungen
1. Die eigene Vorsorge
•
•
Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB)
Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB)
2. Massnahmen von Gesetzes wegen
•
•
•
Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB)
Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB)
Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB)
3. Die behördlichen Massnahmen
•
•
Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB)
Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB)
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Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB)
Vertretung
Vertretung Ehegatte
Ehegatte // eingetragene/r
eingetragene/r Partner/in
Partner/in
Was?
•
Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten, der eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen Partners,
•
erst wenn der andere Ehegatte / eingetragene Partner urteilsunfähig
geworden ist und
•
nur wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und/oder bei Leistung
regelmässigen persönlichen Beistands (Art. 374 ff. ZGB).
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Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB)
Vertretung
Vertretung Ehegatte
Ehegatte // eingetragene/r
eingetragene/r Partner/in
Partner/in
Umfang?
• Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
• Ordentliche Verwaltung Einkommen und Vermögen
• Post wenn nötig öffnen und erledigen
• Ausserordentliche Vermögensverwaltung nur mit Zustimmung der KESB
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Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB)
Vertretung
Vertretung Ehegatte
Ehegatte // eingetragene/r
eingetragene/r Partner/in
Partner/in
Wie?
• Das Recht gilt von Gesetzes wegen ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit
• Nötigenfalls händigt KESB Urkunde aus oder entzieht das Recht
• Vorsorgeauftrag und Beistandschaft gehen vor, soweit sie gleiche Bereiche
umfassen
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Überblick über die Bestimmungen
1. Die eigene Vorsorge
•
•
Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB)
Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB)
2. Massnahmen von Gesetzes wegen
•
•
•
Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB)
Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB)
Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB)
3. Die behördlichen Massnahmen
•
•
Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB)
Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB)
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Vertretung beibei
medizinischen
Massnahmen
(Art. 377 ff. ZGB)
Vertretung
medizinischen
Massnahmen
Was?
Bei Urteilsunfähigkeit eines Patienten plant Arzt Behandlung unter Beizug der
zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person (Art. 377
ff. ZGB).
25
Vertretung beibei
medizinischen
Massnahmen
(Art. 377 ff. ZGB)
Vertretung
medizinischen
Massnahmen
Wer ist vertretungsberechtigte Person?
1. Person gemäss eigener Vorsorge (Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag)
2. Beistand, sofern dieser Aufgabe zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen hat
3. Ehegatte / eingetragene/r Partner/in bei gemeinsamem Haushalt oder
persönlichem Beistand
4. Andere Person im gemeinsamem Haushalt und mit persönlichem Beistand
(Lebenspartner/in)
5. Nachkommen bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand
6. Eltern bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand
7. Geschwister bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand
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Vertretung beibei
medizinischen
Massnahmen
(Art. 377 ff. ZGB)
Vertretung
medizinischen
Massnahmen
Ausnahmen?
• Bei Dringlichkeit handelt Arzt nach mutmasslichem Willen u. Interessen der
urteilsunfähigen Person
• Sonderregelungen bei Behandlung psychischer Erkrankungen
• Einschreiten der KESB bei Fehlen einer vertretungsberechtigten Person
oder wenn Interessen gefährdet oder nicht gewahrt sind
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Überblick über die Bestimmungen
1. Die eigene Vorsorge
•
•
Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB)
Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB)
2. Massnahmen von Gesetzes wegen
•
•
•
Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB)
Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB)
Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB)
3. Die behördlichen Massnahmen
•
•
Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB)
Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB)
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Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB)
Beistandschaften
Beistandschaften
Voraussetzungen für behördliche Massnahmen
•
Schwächezustand (geistige Behinderung, psychische Störung, oder
ähnlicher Schwächezustand)
•
Schutzbedürftigkeit
•
Subsidiarität: Andere Unterstützung reicht nicht aus / erscheint als
ungenügend
•
Verhältnismässigkeit: So wenig wie möglich, so viel wie nötig
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Arten der Beistandschaft
(Art. 393 ff. ZGB)
Beistandschaften
/ Arten
Begleitbeistandschaft
Keine Vertretung, nur Begleitung (Art. 393 ZGB)
Vertretungsbeistandschaft
Vertretung für bestimmtes Geschäft oder mehrere Angelegenheiten; Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung; Handlungsfähigkeit kann eingeschränkt werden (Art. 394 f. ZGB)
Mitwirkungsbeistandschaft
Zustimmung des Beistandes für gewisse Geschäfte erforderlich (Art. 396 ZGB)
Umfassende Beistandschaft
Anstelle Vormundschaft, Verlust der Handlungsfähigkeit, nur wenn keine andere Beistandschaft
möglich (Art. 398 ZGB)
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Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB)
Beistandschaften
Beistandschaften
Verzicht auf Beistandschaft
(bei Unverhältnismässigkeit; Art. 392 ZGB)
•
KESB nimmt Handlung selber vor
•
Dritter erhält Auftrag für einzelne Aufgaben
•
Einblick und Auskunft an Person oder Stelle
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Was kann jeder für sich tun?
Was kann jeder für sich tun
•
Sich frühzeitig mit Thematik befassen / Gespräche mit Angehörigen
•
Bankvollmachten
•
Vollmacht mit Geltung über Urteilsunfähigkeit hinaus;
eventuell: notarielle Beglaubigung und/oder ärztliche Bestätigung der Urteilsfähigkeit
•
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
(Formvorschriften beachten)
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Fragen ?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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