Text AGBs - LTI

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Angebote, Umfang der Leistungen
1. Unsere angebotenen Lieferungen oder Leistungen liegen die nachstehenden Verkaufsund Lieferungsbedingungen zugrunde. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen
sind die beiderseitigen Erklärungen maßgeblich.
2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer
eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und
andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben.
4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
II. Preis
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Soll die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen,
behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des Entgelts unter der Voraussetzung vor,
dass sich die bei Vertragsabschluss gegebenen, für die Bestimmungen des Entgelts
maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche
Abgaben nicht unerheblich verändert haben sollten.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller
zustehenden Ansprüche. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und Weiterveräußerungen nur Wiederkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung
erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besitzer.
2. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der noch nicht
fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, in unserem Eigentum. Dies gilt auch für
den Fall der Erteilung des Saldo-Anerkenntnisses. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesem
Falle als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo. Bis zur Erfüllung aller Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer und
seinem Konzernunternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine
Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr
Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an die
Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Auftraggebers an seinen Abnehmer, der bis
zur Höhe unserer gesamten Forderung schon jetzt als an uns abgetreten gilt.
Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt.
Die eingezogenen Beträge sind bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen
von dem Auftraggeber gesammelt zu deponieren und an uns abzuführen.
Zahlt der Kunde des Auftraggebers durch Überweisung, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt die ihm hieraus gegen das betreffende Geldinstitut zustehende Forderungen an uns
ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht
in die Unterlagen zu gewähren.
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4. Soweit noch in unserem Eigentum stehende Ware durch den Auftraggeber be- oder
verarbeitet wird, besteht Einigung darüber, dass die Be- oder Verarbeitung für uns
erfolgt, wir also Eigentümer der neuen Sachen werden. Sollten die Kosten der Be- oder
Verarbeitung den Wert unserer Ware erheblich übersteigen, besteht Einigung darüber,
dass die Be- oder Verarbeitung auch für uns erfolgt und wir das dem Rechnungswert
unserer Ware quotenmäßig entsprechende Miteigentum an der neuen Sache erwerben.
Wird noch in unserem Eigentum stehende Ware von dem Auftraggeber mit einer anderen
Sache derart verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer anderen Sache wird,
die als Hauptsache anzusehen ist, so überträt der Auftraggeber uns jetzt schon das
quotenmäßige Miteigentum an der neuen Sache.
Die neue Sache wird jeweils von dem Auftraggeber unentgeltlich für uns verwahrt.
Im Falle der Weiterveräußerung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
5. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die zu begründeten Zweifeln an der
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder kommt dieser mit der Erfüllung
einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, zu unserer Sicherung
die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren bis zur
vollständigen Begleichung unserer Forderungen zu verlangen.
6. Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder
die uns zustehenden Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Auftraggeber
dem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten unser Eigentum bzw. unsere
Inhaberschaft an dem Gegenstand unverzüglich nachzuweisen; außerdem hat der
Auftraggeber unverzüglich uns von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und uns
bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Die Pfändung der
Waren durch uns gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder als Rücktritt
vom Vertrag.
7. Sicherungseigentum, Verpfändung und dergleichen der in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehenden Ware an Dritte sind unzulässig.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind sofort zu leisten ohne jeden Abzug frei. Zahlstelle des Lieferers.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
3. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen: Wechselsteuer, Diskont- und
Einziehungsspesen sowie die üblichen Bankprovisionen gehen in jedem Falle zu Lasten
unseres Kunden. Die Zahlung gilt als eingegangen, sofern und soweit wir über den
gezahlten Betrag frei verfügen können. Unsere Kunden sind nicht berechtigt, Zahlungen
zurückzuhalten oder mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten
Forderungen die Aufrechnung zu erklären. Dies gilt auch bei Beanstandungen.
V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt an dem Tage, an dem
Übereinstimmungen über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer
schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der
vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt
die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten
Frist.
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3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurückzuführen, so wird die
Frist angemessen verlängert.
Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 3, Absatz 1 genannten
Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung
Schaden erwachsen ist – als Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der
Verspätung von 0,5 vom Hundert bis zur Höhe vom im ganzen 5 vom Hundert vom Werte
desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht
rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Der Besteller kann die Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 3,
Absatz 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der
ursprünglichen vereinbarten Frist eintreten.
Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter
Lieferung, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gesetzten Frist, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend
gehaftet wird.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer
gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, u.z.
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B.
die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufsteilung übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tage der Versandschaft ab auf den Besteller über.
3. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VII. Haftung für Mängel
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche –
vorbehaltlich Abschnitt 8 – wie folgt:
Sachmängel
1. All diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als nicht unerheblich mangelhaft herausstellen, insbesondere
infolge von fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die
daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen,
angemessenen Aufwendungen zu verlangen. Ansonsten steht dem Besteller kein Recht
zur Ersatzvornahme zu, dass heißt insbesondere, der Lieferer haftet nicht für solche
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Ersatzvornahmekosten, die der Besteller ohne Vorliegen der so eben dargestellten
Voraussetzung oder ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferer verursacht hat.
3. Der Besteller hat die obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die
vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes, so kann der Besteller
Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung keinerlei Zweifel bestehen kann.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle –
eine ihm unter Beachtung von VII Nr. 2 gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
lässt.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur
Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt
ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird übernommen auf die natürliche Abnutzung und den Verschleiß,
ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter,
ungeeigneter, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung von ungeeigneten
Betriebsmitteln, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrunde und chemischer
oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind –
sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des
Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige
Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind
ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind. Es gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend
gehaftet wird.
Rechtsmängel
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem
Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Besteller in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht
möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus soll der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in Abschnitt VII Nr. 9 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitte VIII für den Fall der Schutz – oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in
angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt
bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII
Nr. 8 ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des
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Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der
Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet.
VIII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen –
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom
Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Abschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII
entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer –
aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des
Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhaftem Verletzen von Leben,
Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit der Lieferer garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit
nach Produkthaftungsgesetz für Person oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder bei
leichter Fahrlässigkeit im letzteren begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in
12 Monaten ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. bei Ansprüchen aus einer
ausdrücklich vereinbarten Garantieabsprache in 12 Monaten nach Kenntnis des
Bestellers vom Mangel. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie bei
Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Diese
gelten auch bei Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Durchführung einer Nachbesserung führt nicht zu
einem Neubeginn der Verjährung.
X. Anwendbares Recht – Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich
das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist
jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl
des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
XI. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen
Teilen verbindlich.
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