Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Angebote, Umfang der Leistungen 1. Unsere angebotenen Lieferungen oder Leistungen liegen die nachstehenden Verkaufsund Lieferungsbedingungen zugrunde. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen Erklärungen maßgeblich. 2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. 3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. II. Preis 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 2. Soll die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des Entgelts unter der Voraussetzung vor, dass sich die bei Vertragsabschluss gegebenen, für die Bestimmungen des Entgelts maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben nicht unerheblich verändert haben sollten. III. Eigentumsvorbehalt 1. Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerungen nur Wiederkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besitzer. 2. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der noch nicht fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, in unserem Eigentum. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Saldo-Anerkenntnisses. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesem Falle als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer und seinem Konzernunternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. 3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Auftraggebers an seinen Abnehmer, der bis zur Höhe unserer gesamten Forderung schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Die eingezogenen Beträge sind bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen von dem Auftraggeber gesammelt zu deponieren und an uns abzuführen. Zahlt der Kunde des Auftraggebers durch Überweisung, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm hieraus gegen das betreffende Geldinstitut zustehende Forderungen an uns ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Seite 1 von 5 Rev.-Stand 03/2003 4. Soweit noch in unserem Eigentum stehende Ware durch den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird, besteht Einigung darüber, dass die Be- oder Verarbeitung für uns erfolgt, wir also Eigentümer der neuen Sachen werden. Sollten die Kosten der Be- oder Verarbeitung den Wert unserer Ware erheblich übersteigen, besteht Einigung darüber, dass die Be- oder Verarbeitung auch für uns erfolgt und wir das dem Rechnungswert unserer Ware quotenmäßig entsprechende Miteigentum an der neuen Sache erwerben. Wird noch in unserem Eigentum stehende Ware von dem Auftraggeber mit einer anderen Sache derart verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträt der Auftraggeber uns jetzt schon das quotenmäßige Miteigentum an der neuen Sache. Die neue Sache wird jeweils von dem Auftraggeber unentgeltlich für uns verwahrt. Im Falle der Weiterveräußerung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 5. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die zu begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder kommt dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, zu unserer Sicherung die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen zu verlangen. 6. Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder die uns zustehenden Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Auftraggeber dem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten unser Eigentum bzw. unsere Inhaberschaft an dem Gegenstand unverzüglich nachzuweisen; außerdem hat der Auftraggeber unverzüglich uns von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Die Pfändung der Waren durch uns gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder als Rücktritt vom Vertrag. 7. Sicherungseigentum, Verpfändung und dergleichen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware an Dritte sind unzulässig. IV. Zahlungsbedingungen 1. Die Zahlungen sind sofort zu leisten ohne jeden Abzug frei. Zahlstelle des Lieferers. 2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen: Wechselsteuer, Diskont- und Einziehungsspesen sowie die üblichen Bankprovisionen gehen in jedem Falle zu Lasten unseres Kunden. Die Zahlung gilt als eingegangen, sofern und soweit wir über den gezahlten Betrag frei verfügen können. Unsere Kunden sind nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung zu erklären. Dies gilt auch bei Beanstandungen. V. Frist für Lieferungen oder Leistungen 1. Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmungen über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. 2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Seite 2 von 5 Rev.-Stand 03/2003 3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 3, Absatz 1 genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – als Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 vom Hundert bis zur Höhe vom im ganzen 5 vom Hundert vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 3, Absatz 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglichen vereinbarten Frist eintreten. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. VI. Gefahrübergang und Entgegennahme 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, u.z. auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufsteilung übernommen hat. 2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandschaft ab auf den Besteller über. 3. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. 4. Teillieferungen sind zulässig. VII. Haftung für Mängel Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 8 – wie folgt: Sachmängel 1. All diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als nicht unerheblich mangelhaft herausstellen, insbesondere infolge von fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen, angemessenen Aufwendungen zu verlangen. Ansonsten steht dem Besteller kein Recht zur Ersatzvornahme zu, dass heißt insbesondere, der Lieferer haftet nicht für solche Seite 3 von 5 Rev.-Stand 03/2003 Ersatzvornahmekosten, die der Besteller ohne Vorliegen der so eben dargestellten Voraussetzung oder ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferer verursacht hat. 3. Der Besteller hat die obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keinerlei Zweifel bestehen kann. 4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm unter Beachtung von VII Nr. 2 gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 5. Keine Gewähr wird übernommen auf die natürliche Abnutzung und den Verschleiß, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter, ungeeigneter, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrunde und chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. 6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Es gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Rechtsmängel 8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus soll der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 9. Die in Abschnitt VII Nr. 9 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitte VIII für den Fall der Schutz – oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII Nr. 8 ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Seite 4 von 5 Rev.-Stand 03/2003 Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet. VIII. Haftung 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Abschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII entsprechend. 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhaftem Verletzen von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit der Lieferer garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Person oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder bei leichter Fahrlässigkeit im letzteren begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. IX. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. bei Ansprüchen aus einer ausdrücklich vereinbarten Garantieabsprache in 12 Monaten nach Kenntnis des Bestellers vom Mangel. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch bei Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Durchführung einer Nachbesserung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung. X. Anwendbares Recht – Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. 3. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers. XI. Verbindlichkeiten des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Seite 5 von 5 Rev.-Stand 03/2003