Fusionskontrolle: Kommission gibt Übernahme von

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Europäische Kommission - Pressemitteilung
Fusionskontrolle: Kommission gibt Übernahme von Hospira durch Pfizer
unter Bedingungen frei
Brüssel, 04 August 2015
Die Europäische Kommission hat die von Pfizer geplante Übernahme von Hospira nach der EUFusionskontrollverordnung geprüft und genehmigt. Beide Unternehmen haben ihren Sitz in den USA
und sind weltweit in der Entwicklung und Vermarktung von pharmazeutischen Produkten für die
Humanmedizin tätig. Die Genehmigung erfolgt unter der Bedingung, dass Pfizer bestimmte sterile
injizierbare Arzneimittel sowie sein derzeit in der Entwicklung befindliches, dem Medikament Infliximab
äquivalentes biotechnologisches Arzneimittel veräußert. Die Kommission äußerte Bedenken, dass das
aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen keinem ausreichenden Wettbewerbsdruck
von anderen Anbietern auf den entsprechenden Märkten ausgesetzt wäre, so dass es zu
Preiserhöhungen und zur Einstellung der Entwicklung des dem Medikament Infliximab äquivalenten
biotechnologischen Arzneimittels von Pfizer kommen könnte. Durch die von den Unternehmen
angebotenen Verpflichtungen wurden diese Bedenken ausgeräumt, indem alle Überschneidungen
zwischen den Geschäftstätigkeiten von Pfizer und Hospira auf allen Märkten beseitigt wurden, in Bezug
auf welche die Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert hatte.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Bei diesem
Fusionskontrollverfahren ging es nicht nur darum, Preiserhöhungen für Patienten und
Gesundheitsdienstleister zu verhindern. Durch ihren Beschluss sorgt die Kommission auch dafür, dass
der Zusammenschluss zwischen Pfizer und Hospira die Erforschung und Entwicklung von Arzneimitteln,
die für die Gesellschaft von enormem Nutzen sein können, nicht beeinträchtigt.“
Untersuchung der Kommission
Die Kommission konzentrierte sich bei ihrer Untersuchung auf die beiden Produktmärkte, auf denen
Pfizer und Hospira miteinander im Wettbewerb stehen: äquivalente biotechnologische
Arzneimittel und sterile injizierbare Arzneimittel.
- Bei äquivalenten biotechnologischen Arzneimitteln handelt es sich um Nachahmerprodukte
patentgeschützter Biopharmazeutika mit derselben therapeutischen Funktionsweise. Im Gegensatz
zu klassischen Generika sind äquivalente biotechnologische Arzneimittel jedoch nicht vollständig
mit den Originalpräparaten identisch. In Anbetracht der Tatsache, dass Biopharmazeutika zu den
teuersten überhaupt gehören, wird damit gerechnet, dass infolge der Markteinführung äquivalenter
biotechnologischer Arzneimittel die Preise fallen und mehr Patienten Zugang zu Biopharmazeutika
erhalten.
Das Arzneimittel Infliximab, das in den 1990er Jahren entwickelt wurde, zählt zu den drei
meistverkauften Arzneimitteln der Welt. Es dient zur Behandlung von Autoimmunkrankheiten wie
rheumatoider Arthritis oder der Crohn-Krankheit. Ein äquivalentes biotechnologisches Arzneimittel
wurde zum Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassen (entwickelt von Celltrion,
vermarktet durch Celltrion und Hospira), und zwei Unternehmen verfügen über äquivalente
biotechnologische Arzneimittel in fortgeschrittenen Stadien der Entwicklung (Samsung Bioepis und
Pfizer). Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die geplante Übernahme Anlass zu
wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Markt für Infliximab-Ersatzarzneimittel geben
könnte, weil damit zu rechnen wäre, dass Pfizer nach der Übernahme entweder
- die Entwicklung seines äquivalenten biotechnologischen Arzneimittels verzögert oder einstellt und
sich auf das von Hospira vertriebene Produkt konzentriert, so dass der künftige Wettbewerb durch
eines von nur drei verschiedenen äquivalenten biotechnologischen Arzneimitteln, deren
Entwicklung fortgeschritten ist (1. Hospira/Celltrion, 2. Samsung Bioepis, 3. Pfizer), wegfiele
oderden Vertrieb des Produkts von Celltrion durch Hospira einstellt, so dass der Preiswettbewerb
zwischen Hospira und Celltrion beendet würde.
Beide Folgen der Übernahme (Rückgang der Zahl der äquivalenten biotechnologischen Arzneimittel von
drei auf zwei und Wegfall des Preiswettbewerbs) würden den Wettbewerb auf dem Markt für das
Arzneimittel Infliximab beeinträchtigen.
- Bei sterilen injizierbaren Arzneimitteln handelt es sich um eine große Gruppe von
Arzneimitteln, die anhand einer Spritze mit aufgesetzter Kanüle (durch Injektion durch die Haut)
verabreicht werden. Die meisten der im Rahmen der Untersuchung betrachteten sterilen
injizierbaren Arzneimittel werden als Chemotherapie zur Behandlung von Krebs verwendet. Was
diese Arzneimittel betrifft, so ergab die Untersuchung, dass vor allem wegen der hohen
gemeinsamen Marktanteile von Pfizer und Hospira und der geringen Zahl der auf diesen Märkten
verbleibenden Wettbewerber wettbewerbsrechtliche Bedenken in Bezug auf bestimmte Moleküle in
einigen Mitgliedstaaten bestehen (insbesondere Carboplatin in Belgien; Cytarabin in Belgien,
Italien, Portugal und Schweden; Epirubicin in Österreich, Belgien, Italien, den Niederlanden und
Spanien; Irinotecan in Belgien, der Tschechischen Republik und Italien;Vancomycin in Irland und
Voriconazol im gesamten EWR).
Verpflichtungen
Um die von der Kommission geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, legte Pfizer
ein Paket von Verpflichtungen vor. Infolge eines umfassenden Markttests zu den ursprünglichen
Verpflichtungsangeboten legten die Unternehmen verbesserte Verpflichtungen vor, die Folgendes
vorsahen:
- in Bezug auf Infliximab die vollständige Veräußerung der Entwicklung, Herstellung und
Vermarktung seines derzeit in der Entwicklung befindlichen, dem Medikament Infliximab
äquivalenten biotechnologischen Arzneimittels (einschließlich der dazugehörigen Rechte des
geistigen Eigentums, Technologie und Know-how), wobei die Rechte zum Vertrieb außerhalb des
EWR beim aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen verbleiben sollten;
- in Bezug auf sterile injizierbare Arzneimittel die Veräußerung von Zulassungen und damit
verbundenen Rechten von Pfizer bzw. Hospira hinsichtlich aller fraglichen Moleküle in den
jeweiligen Ländern.
Durch die verbesserten Verpflichtungen werden die Überschneidungen zwischen den
Geschäftstätigkeiten von Pfizer und Hospira auf allen Märkten beseitigt, in Bezug auf welche die
Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert hatte. Daher stellte die Kommission fest, dass
der geplante Zusammenschluss in der durch die Verpflichtungen geänderten Form keinen Anlass zu
wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. Die Genehmigung ist an die Bedingung gebunden, dass die
Verpflichtungen in vollem Umfang eingehalten werden.
Das Vorhaben wurde am 15. Juni 2015 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.
Unternehmen und Produkte
Das US-Unternehmen Pfizer ist eine weltweit tätige forschungsbasierte Biomedizin- und
Pharmagesellschaft, die in der Erforschung, Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und im Verkauf
innovativer Produkte für die Humanmedizin tätig ist.
Das US-Unternehmen Hospira ist ein weltweit tätiger Anbieter von injizierbaren Arzneimitteln und
Infusionstechnologien, der über eine breite Palette von Generika, Markenprodukten und äquivalenten
biotechnischen Arzneimitteln für die Humanmedizin verfügt.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren
Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und
Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten EWR oder in einem
wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich
und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der
Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I)
genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. Diese Frist verlängert sich auf 35
Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, Abhilfemaßnahmen anbieten.
Weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache werden auf der Website der GD Wettbewerb im
öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer M.7559 veröffentlicht.
IP/15/5470
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