.SIAK-Journal – Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis Nautz, Jürgen (2011): Der Kampf gegen den Frauenhandel in Österreich vor dem Ersten Weltkrieg SIAK-Journal − Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis (2), 47- 60. doi: 10.7396/2011_2_E Um auf diesen Artikel als Quelle zu verweisen, verwenden Sie bitte folgende Angaben: Nautz, Jürgen (2011). Der Kampf gegen den Frauenhandel in Österreich vor dem Ersten Weltkrieg, SIAK-Journal − Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis (2), 4760, Online: http://dx.doi.org/10.7396/2011_2_E. © Bundesministerium für Inneres – Sicherheitsakademie / Verlag NWV, 2011 Hinweis: Die gedruckte Ausgabe des Artikels ist in der Print-Version des SIAK-Journals im Verlag NWV (http://nwv.at) erschienen. Online publiziert: 3/2013 2/2011 . SIAK-JOURNAL Der Kampf gegen den Frauenhandel in Österreich vor dem Ersten Weltkrieg1 Der Frauenhandel entwickelte sich als Begleiterscheinung der ersten Globalisierungs­ und Migrationswelle im Gefolge der Industrialisierung seit der 2. Hälfte des 19. Jahrhun­ derts. Die ärmsten Gebiete der Habsburgermonarchie waren die Hauptrekrutierungsge­ biete für die Opfer; in Altösterreich war dies vor allem Galizien. Hauptdestination war vor 1914 Buenos Aires. Rasch stand die Problematik ganz oben auf der politischen Tagesordnung, wozu vor allem zivilgesellschaftliche Initiativen gesorgt haben. Die Stra­ tegien gegen Frauenhandel waren fast von Beginn an geprägt durch modern anmutende Governance-Strukturen, die auch in Österreich Erfolge verbuchen konnten. Der Beitrag zeigt die Kooperation in Österreich am Beispiel der „Österreichischen Mädchen- und Kinderschutz-Liga“. T here is not a life that this social evil does not menace. There is not a daughter, or a sister, who may not be in danger“ (Roe 1911, 9). „In tausend Formen geht der moderne Mädchenhandel durch unsere Welt (…) Österreich-Ungarn hat nicht nur den regsten Export, sondern auch einen lebhaften Innenhandel in lebendiger Ware. Es hat dadurch, daß es ein Bindeglied zwischen dem Orient und dem Abendlande ist, eine große Bedeutung als Durchgangsland“ (Baer 1908, 5; Baer 1908, 55). EINLEITUNG Seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert geriet ein Phänomen immer stärker in das Blickfeld des öffentlichen Interesses, das in den zurückliegenden Jahrzehnten erneut die öffentlichen Debatten und die Politik national wie international mitgeprägt hat: der Handel mit Frauen. Bis JÜRGEN NAUTZ , Univ.-Prof. für Wirtschaftsgeschichte am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität Wien. zum Vorabend des Ersten Weltkriegs hatte sich diese Problematik zu einer der meist­ beachteten in Europa, Amerika und den mit Europa verbundenen Kolonien ent­ wickelt. Mädchenhandel, wie es zunächst hieß, oder white slave trade, wie es anfänglich im englischsprachigen Raum hieß, nahm einen breiten Platz in der öf­ fentlichen Debatte und in der Politik ein. Darüber hinaus fand das Thema eine brei­ te Rezeption in der Literatur und im neu aufkommenden Medium Film (Sabelus 2009; Jazbinsek 1995; Nautz 2011). Der Handel mit Frauen begleitet die Industrialisierung und die Globalisierung seit dem 19. Jahrhundert. Koloniale Expansion, Industrialisierung und Globalisierung verstärkten die wirtschaftlichen Verflechtungen und die Migrationsströme in einem mehr oder weniger globalen Ausmaß (Held et al. 2003). Ronald Hyam sieht die Ausweitung des Frauenhandels 47 . SIAK-JOURNAL 2/2011 im Kontext einer neuen Mobilität der Ar­ beitskräfte aufgrund der technischen Inno­ vationen des 19. Jahrhunderts (Hyam 1992, 142–149). Es stellte sich rasch heraus, dass Frauen sehr migrationswillig waren. So hat Ernst Georg Ravenstein in seinen bahnbrechenden Migrationsstudien fest­ gestellt: „Woman is a greater migrant than man. This may surprise those who as­ sociate women with domestic life, but the figures of the census clearly prove it. Nor do women migrate merely from the rural districts into the towns in search of domestic service, for they migrate quite as frequently into certain manufacturing districts, and the workshop is a formidable rival of the kitchen and scullery“ (Raven­ stein 1885, 196). Vier Jahre später formu­ lierte er auf der Basis empirischer Daten aus über 20 Staaten: „Females appear to predominate among short-journey mig­ rants. On the other hand long-journey migrants appear to predominate among females born in large towns, including London; all the great Scotch towns, Paris, Vienna, and many others“ (Ravenstein 1889, 288). Die bis dahin nicht gekannten hohen Migrationszahlen von (Unterschicht-) Frauen vom Land und aus Kleinstädten in die sich entwickelnden Großstädte und In­ dustrieagglomerationen, aus den Mutter­ ländern in die Kolonien sowie von Europa und Asien nach Amerika werden als die Hauptursache für das Aufkommen von Frauenhandel identifiziert (Bristow 1977; Hyam 1990, 142–145). Zudem wird der Institutionalisierung der Prostitution durch den Staat in der Forschung ein star­ ker Einfluss auf die Entwicklung des Frauenhandels zugeschrieben (Limoncelli 2006, 39 ff; Doezma 2004, 66). Diese Ver­ bindung von Prostitution und Frauenhan­ del spiegelt sich auch in den Definitionen von Frauenhandel wider (Mexin 1904; Schrank 1904, 1; Schrank 1904, 9). 48 Die Mehrzahl der kontinentaleuropäi­ schen Opfer kam aus Italien, Russland (Russisch-Polen) und Österreich-Ungarn, eine geringere Zahl auch aus Deutschland und Frankreich. Aus Österreich-Ungarn kamen sehr viele gehandelte Frauen. Die meisten cisleithanischen Opfer kamen aus Galizien und aus der Bukowina sowie dem Grenzgebiet zu Rumänien. Innerhalb der ungarischen Reichshälfte stellte das Szek­ lerland die meisten Trafficking-Opfer. Die primären Destinationen vor 1914 waren Argentinien, Brasilien und die USA auf dem amerikanischen Kontinent, Singapur, Shanghai, Hong Kong und verschiedene Gebiete in Indochina im kolonialen Fernen Osten. Im mittleren Osten galt Ägypten (Ale­ xandria) als Hauptziel, Ostafrika war eine weitere Destination für europäische Frau­ en (Limoncelli 2006; Schrank 1904; Nautz 2008a; Nautz 2008b). Innerhalb Alt­ österreichs kamen die meisten Opfer aus Galizien. Ein Vergleich der wirtschaftlichen und sozialen Lage Galiziens mit anderen Kronländern weist deutlich auf eine der wichtigsten Ursachen für Frauenhandel: die wirtschaftliche Schwäche und die große Armut und Perspektivlosigkeit in der Her­ kunftsregion als Pushfaktoren und die – zu­ mindest imaginierte – Chance auf eine Bes­ serung der wirtschaftlichen Lage und der Lebenschancen an den Destinationen als Pullfaktoren. Abbildung 1 (siehe Seite 49) zeigt den großen Einkommensunterschied zwischen Niederösterreich und Galizien, und sie zeigt auch, dass Galizien vom all­ gemeinen wirtschaftlichen Wachstum ab­ gekoppelt wird. Diese Differenzen zwischen den Lohnhöhen in entwickelten oder boomenden Regionen und Gegenden, die von der wirt­ schaftlichen Aufwärtsdynamik abgekop­ pelt sind, wie z.B. etwa Galizien, waren eine der Hauptursachen für die Auswei­ tung krimineller Geschäfte. Das Sexge­ 2/2011 . SIAK-JOURNAL Quelle: Good 1993 werbe gehörte hier zu jenen Wirtschafts­ bereichen, die am stärksten boomten. Von Vorteil war die Hoffnung der Menschen, an einem anderen Ort die miserablen Le­ bensverhältnisse für sich und gegebenen­ falls ihre Familie verbessern zu können. An diese Hoffnung knüpften die Händler an. Frappierend ist, dass sich eine gegen­ wartsbezogene Analyse wie die nachfol­ gende von der OSCE genauso auf histo­ rische Tatbestände beziehen lässt. „The steady supply of persons trying to improve their lives, or those of their children, is created by a climate of (relative) poverty and political and/or social exclusion; lack of educational or employment opportuni­ ties; discrimination and violence against women, children or ethnic minorities; go­ vernment corruption; natural disasters and war” (OSCE 2010, 23). Die Hauptdestination der Auswanderung aus der Habsburger-Monarchie war der amerikanische Kontinent. In Südamerika war Buenos Aires einer der bedeutendsten Ankunftshäfen für die Einwanderer. Bue­ nos Aires (mit Montevideo) galt vor dem Ersten Weltkrieg aber auch als das Zent­ rum des Frauenhandels in Südamerika. Verflochten über Migrationsnetzwerke wurden die Opfer von Galizien nach Buenos Aires gebracht. In der Regel kamen so­ wohl die Opfer als auch die kriminellen Akteure aus demselben Migrationsmilieu.2 In Buenos Aires bzw. Montevideo wurden die Frauen größtenteils in Bordelle ver­ bracht, die Emigranten aus dem gleichen Kulturkreis gehörten. Ein „Verzeichnis der Bordelle in Buenos Aires“ des österrei­ chisch-ungarischen Konsulats in Buenos Aires aus dem Jahre 1898 enthält eine Aufstellung von 111 Bordellbesitze­ rInnen, deren Namen überwiegend auf eine österreichisch-ungarische Herkunft schließen lassen.3 Ähnliche Rückschlüsse lassen auch die Berichte der Organisatio­ nen, die gegen Frauenhandel vorgingen, Abb. 1: Das Pro-Kopf-Einkommen in Galizien im Vergleich zu Niederösterreich, der Monarchie sowie der österrei­ chischen und ungarischen Reichshälfte, in int. $ (1980) zu (Deutsches Nationalkomitee 1903; Schrank 1904). Wie in unseren Tagen gibt es auch für das 19. und 20. Jahrhundert keine verläss­ lichen Makrodaten. Allerdings finden sich in den unterschiedlichen zeitgenössischen Pub­ likationen sowie im behördlichen Schrift­ verkehr einige Zahlen (siehe Tabelle 1), die auf entdeckten Opfern beruhen. Quellen: Ö-U Generalkonsul Buenos Aires 1892; Deutsche Botschaft Wien 1889; ABPD4 Periode/Datum Zahl Herkunft Ziel Jährlich > 400 Ungarn (Szeklerland i. Siebenbürgen) Buenos Aires ? „mehrere Tausend“ Ungarische Grenzkomitate Rumänien Serbien Jährlich > 400 Ungarn Montevideo Jährlich > 400 Ungarn Rio de Janeiro Jährlich > 400 Ungarn Pernambuco Monatlich (1896) 117 1898 1.500 Russland Buenos Aires Buenos Aires Jährlich; um 1900 8.000–10.000 Russisch-Polen Südamerika Jährlich „mehrere Tausend“ Österreich (Galizien) u. Russland Indien Jährlich <_ 1.000 Galizien – Tabelle 1: Aussagen über die Zahl der Opfer vor 1914 49 . SIAK-JOURNAL 2/2011 DIE PROBLEMATISIERUNG DES FRAUENHANDELS Die Frauenhandelsproblematik war wäh­ rend des Fin de siècle, nur unterbrochen durch die Kriegsjahre, ein prominenter Gegenstand öffentlicher Diskurse sowie staatlicher und zivilgesellschaftlicher Ge­ geninitiativen. Ein Kriminalhauptkommis­ sar des Reichskriminalpolizeiamts in Ber­ lin stellte Ende der 1930er Jahre fest, nichts werde „so umfassend bekämpft (…) wie der Mädchenhandel“ (Hauke 1939, 102–106). Dass sich die Politik seit dem aus­ gehenden 19. Jahrhundert intensiv der Bekämpfung des Mädchenhandels zuge­ wandt hat, verdanken wir der geschickten Initiative einer Organisationsstruktur, die wir heute ein transnationales Netzwerk von NGOs nennen würden. Ausgehend von der Abolitionismus-Bewegung in England5 entstanden auf der Insel Organi­ sationen, die sich den Kampf gegen den Frauenhandel und die (Zwangs-)Prostitu­ tion auf ihre Fahnen geschrieben hatten.6 Die in diesem Kontext entstandene „Na­ tional Vigilance Association“ konnte mit erheblichem propagandistischem Auf­ wand den Gedanken der organisierten Ar­ beit gegen den Frauenhandel auch auf dem europäischen Kontinent verankern (Coote 1910) und die Gründung von Nationalkomitees zur Bekämpfung des Mädchenhandels in einer Reihe kontinen­ taleuropäischer Staaten initiieren. Die bri­ tische Initiative verband sich mit origi­ nären deutschen und österreichischen Diskursen, die Themen wie Genderrollen, Sexualität und Moral auch schon aufge­ griffen hatten (Nautz 2011). Zur Koordinierung der Arbeit der na­ tionalen Komitees wurde in London ein internationales Büro eingerichtet (vgl. Bristow 1977, 112; Baer 1908, 95; Dietrich 1989, 60 f). Auf diese Weise wollte man mit systematischer Lobbyarbeit die euro­ 50 päischen Regierungen für den Kampf ge­ gen den Frauenhandel gewinnen, was auch in beachtlichem Ausmaß gelang: Am Beginn des 20. Jahrhunderts wurden die ersten internationalen Abkommen er­ reicht. DIE ERSTEN INTERNATIONALEN ABKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DES FRAUENHANDELS In der zweiten Hälfte der 1880er Jahre ent­ stand zunächst eine Reihe von bilateralen, gleichlautenden Verträgen zur Behandlung ausländischer Prostituierter. 1866 kam eine solche Vereinbarung zwischen Belgien und den Niederlanden zu Stande, 1888 zwischen Belgien und Österreich-Ungarn, 1889 zwischen den Niederlanden und dem Deutschen Reich, 1890 zwischen dem Deutschen Reich und Belgien. Vereinbart wurde, dass Prostituierte, die die Staatsan­ gehörigkeit eines der Vertragsstaaten hatten und in einem der anderen Vertragsstaaten ihrem Gewerbe nachgingen, von den Be­ hörden darüber befragt werden sollten, wer sie zur Immigration veranlasst hatte. Frauen, die gegen ihren Willen der Prosti­ tution nachgingen und Minderjährige, auch wenn sie dies freiwillig taten, sollten in ihr Heimatland zurückgeführt werden (Nautz 2008a). Eine besondere Wirkung wird diesen Vereinbarungen nicht nachge­ sagt (Hauke 1939, 104). Aber die Problematik rückte immer stärker in den Mittelpunkt des Interesses. So wurde die Thematik auch bei den Be­ ratungen von Auswanderungsgesetzen in Deutschland und in Österreich-Ungarn behandelt. Während 1897 im Deutschen Reich ein solches Gesetz mit entsprechen­ den Strafbestimmungen beschlossen wurde (Reichsgesetz über das Auswanderungs­ wesen7; de Werth 1928, 10)8, blieben die Beratungen in der Habsburger-Monarchie ergebnislos (Zippel 2003). Tagungen auf nationaler, europäischer und internatio­ 2/2011 naler Ebene befassten sich mit der Frauen­ handelsproblematik: z.B. 1895 der 5. In­ ternationale Gefängniskongress in Paris, 1899 die Konferenz der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung in Buda­ pest. Währenddessen arbeitete das Netz­ werk der nationalen Komitees gemeinsam mit anderen Organisationen an der Durch­ setzung einer weitergehenden nationalen und internationalen Rechtssetzung. Bei ih­ rem internationalen Kongress 1899 in London wurde explizit von den Regierun­ gen eine offizielle Mitarbeit bei der Be­ kämpfung des Mädchenhandels gefordert. Drei Jahre später lud der französische Au­ ßenminister interessierte Regierungen zu einer Konferenz nach Paris ein. Delegatio­ nen aus 15 europäischen Staaten und aus Brasilien erarbeiteten drei Empfehlungen für gesetzgeberische und verwaltungstech­ nische Maßnahmen. Darunter findet sich die Forderung, dass für eine wirksame Be­ kämpfung des Mädchenhandels die Dis­ krepanz der nationalen Strafgesetzgebun­ gen beseitigt und stattdessen gleich lautende nationalstaatliche Strafbestim­ mungen eingeführt werden sollten (Brewster Lewis 1992). Auf der Basis dieser Vorarbeiten wurde am 18. Mai 1904 von Belgien, Dänemark, dem Deutschen Reich, Frankreich, Groß­ britannien, Italien, den Niederlanden, Nor­ wegen, Portugal, Russland, Schweden, Spanien und der Schweiz in Paris das „Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung eines wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel“9 vereinbart, dem etwas später auch Österreich-Ungarn, die USA und Brasilien beitraten. Mit die­ sem Abkommen verpflichteten sich die Signatarstaaten zur Errichtung einer natio­ nalen Behörde zur Beobachtung und Be­ kämpfung des Mädchenhandels. Diese Zentralen sollten alle Informationen über Mädchenhandel sammeln. Ferner sah das . SIAK-JOURNAL Abkommen vor, polizeiliche Kontrollen an neuralgischen Punkten (Bahnhöfen, Hafenstädten) zu intensivieren. Außerdem sollte eine bessere Betreuung ein- und ausreisender Mädchen gewährleistet wer­ den. Das unter Verdacht stehende Stellen­ vermittlungsgewerbe wollte man schärfer überwachen. Die Bestimmungen der o.g. Verträge aus den 1880er Jahren wurden in das Abkommen integriert. Um den Kampf gegen den Mädchenhandel möglichst effektiv zu gestalten, waren die nationalen Zentralen berechtigt, direkt miteinander zu kommunizieren. Sie mussten also nicht die sonst üblichen diplomatischen Kanäle für ihre Kommunikation benutzen. Eine Verpflichtung zur Bestrafung des Frauenoder Mädchenhandels enthielt der Ver­ tragstext jedoch nicht (Wijers/Lap-Chew 1997, 20; Bullough/Bullough 1987, 320; Frostell 2002). In den folgenden Jahren arbeiteten die staatlichen Bürokratien, die Politik und die interessierten NGOs an einer Weiterent­ wicklung dieses ersten Abkommens. Wie­ derum in Paris konnte am 4. Mai 1910 das „Internationale Übereinkommen zur Be­ kämpfung des Mädchenhandels“ unter­ zeichnet werden, das die Vertragspartner zur koordinierten Verfolgung und Bestrafung des Frauenhandels verpflichtete.10 Allerdings galt das Anwerben und Entführen von voll­ jährigen Frauen nur dann als strafbar, wenn es mittels Täuschung, Gewalt, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder eines ande­ ren Zwangsmittels praktiziert wurde. Min­ derjährige Frauen oder Mädchen zu Zwe­ cken der „Unzucht“ anzuwerben oder zu entführen wurde unter Strafe gestellt, selbst wenn diese eingewilligt hatten. Das die Minderjährigkeit bestimmende Schutzalter wurde in einem Schlussproto­ koll zu diesem Vertrag auf 20 Jahre festge­ setzt. Auch die Konvention von 1910 war noch auf die Unterdrückung des Handels von weißen Europäerinnen zugeschnitten. 51 . SIAK-JOURNAL 2/2011 Erst die Völkerbund-Konvention von 1921 machte keinen Unterschied in Bezug auf die Herkunft der Opfer.11 Bei der Vorbereitung, aber auch bei der Umsetzung von Rechtsetzungen zur Be­ kämpfung des Handels mit Frauen, bildete sich eine Kooperation, ein Netzwerk von staatlichen und politischen Stellen, zivil­ gesellschaftlichen Organisationen und Medien, die in der Zielsetzung, den Han­ del mit Frauen zu unterbinden, überein­ stimmten, obwohl sie in ihren Frauen- und Männerbildern zum Teil erheblich von­ einander abwichen. Die Bekämpfung des Frauenhandels gehört zu den ersten Ver­ brechenstatbeständen, die mittels einer in­ ternationalen Kooperation der Strafverfol­ gungsbehörden behandelt wurden (Jäger 2006). Noch interessanter ist, dass sich auf diesem Gebiet eine frühe Kooperation Quellen: Nautz12 1866 Belgisch-Niederländisches Abkommen zum Schutz weiblicher Personen 1888 Abkommen zum Schutz weiblicher Personen zwischen Belgien und Österreich-Ungarn*) 1889 Deutsch-Niederländisches Abkommen zum Schutz verkuppelter weiblicher Personen*), in Kraft 1891 1890 Deutsch-Belgisches Abkommen zum Schutz verkuppelter weiblicher Personen*), in Kraft 1891 1904 International Agreement for the Suppression of White Slave Trade 1910 1910 International Convention for the Suppression of the White Slave Traffic, League of Nations, Treaty Series, vol. VIII, p. 278 (Modifikation Vertrag 1904) 1919 Friedensvertrag Versailles, Artikel 282, Nr. 17 1919 Staatsvertrag von Saint Germain, Artikel 234, Nr. 14 1919 Satzung des Völkerbundes 1919 Friedensvertrag von Neuilly-sur-Seine, Artikel 167 1920 Vertrag von Trianon, Artikel 217 1921 International Convention for the Suppression of the Traffic in Women and Children 1923 Vertrag von Lausanne, Artikel 100 1933 International Convention for the Suppression of the Traffic in Women of Full Age 1949 UN Convention for the Suppression of the Traffic in Persons and of the Exploitation of the Prostitution of Others *) Inhaltlich identisch mit dem Abkommen von 1866 Tabelle 2: Historische Staatsverträge zur Bekämpfung des Frauenhandels 52 zwischen staatlichen, politischen und zivilgesellschaftlichen Akteuren sowie den Medien entwickelt hat, die bereits alle Merkmale jener Struktur aufweist, die wir heute als Governance bezeichnen (de Vries 2004, 22; Limoncelli 2004, 1; Nautz 2007; Nautz 2008a; Nautz 2008b). Der Ausbruch des Ersten Weltkriegs unter­ brach diese internationale Zusammenar­ beit, beendete sie jedoch nicht. Bereits im Rahmen der Vorbereitungen für die Frie­ densverhandlungen wurden Frauenorgani­ sationen konsultiert, die auch das Thema Frauenhandel einbrachten. Dies führte da­ zu, dass alle Verträge mit den Kriegsver­ lierern Verpflichtungen zur Bekämpfung des Frauenhandels enthielten. Vor allem aber wurde der neugeschaffene Völker­ bund mit der Koordinierung des interna­ tionalen Kampfs gegen dieses Verbrechen beauftragt.13 In die zuständigen Gremien und Aktionen des Völkerbundes wurden von Beginn an fachkompetente NGOs ein­ gebunden.14 DIE AKTIVITÄTEN GEGEN FRAUENHANDEL IN ÖSTERREICH Die Aktivität der österreichischen Straf­ verfolgungsbehörden korrespondierte mit dem wachen Problembewusstsein in der österreichischen Öffentlichkeit, dass sich im ausgehenden 19. Jahrhundert heraus­ bildete. Als Konsequenz des Abkommens von 1904 und der zivilgesellschaftlichen Anti-Trafficking-Kampagnen wurde 1904 in Wien die „Zentralstelle zur Bekämp­ fung des internationalen Mädchenhan­ dels“ ins Leben gerufen. Seit 1903 gab es eine entsprechende Einrichtung in Berlin: die „Zentralpolizeistelle (Reichszentrale) zur Bekämpfung des internationalen Mäd­ chenhandels“. Für die Jahre 1910 bis 1913 weist die Wiener Zentralstelle Zahlen über die er­ öffneten Ermittlungsverfahren wegen des 2/2011 . SIAK-JOURNAL Quelle: Zentralstelle zur Bekämpfung des internationalen Mädchenhandels 1914, 20 Verdachts auf Frauenhandel aus (siehe Ta­ belle 3, Seite 53). Demnach wurden 1910 und 1911 rund 320 Ermittlungsverfahren aufgenommen, 1912 waren es deutlich mehr, nämlich 360. In der ersten Hälfte des letzten Friedensjahres waren es 181 Verfahren. Diese gesteigerte Tätigkeit führte die Behörde nicht auf einen Auf­ schwung des Mädchenhandels zurück, sondern auf die Wirkung von Informati­ onskampagnen, durch die „das Publikum (…) aufgeklärter und vorsichtiger wurde und daher die Behörden bei Reisen ins Ausland, bei Antritt von Dienstposten u.dgl. öfter als früher in Anspruch nahm“15. Die Zentralstelle überwachte nicht nur das Rotlichtmilieu, sondern auch andere Gewerbezweige, die im Verdacht standen, als Deckmantel für Frauen- und Kinderhandel zu fungieren. Dies waren vor allem Künstleragenturen, Stellenver­ mittlungen und Auswanderungsbüros. Zur Bekämpfung des Frauenhandels so­ wie der Zwangsprostitution Minderjähri­ ger konnte in Österreich das Verbot der Verführung Minderjähriger im Österrei­ chischen Strafgesetz vom 27. Mai 1852 angewandt werden (§§ 25, 97). Hatte sich ein österreichischer Staatsbürger eines solchen Verbrechens im Ausland strafbar gemacht, konnte diese Tat von der öster­ reichischen Justiz geahndet werden (§§ 36, 235). Bei der Verfolgung von Straftaten von Nicht-Österreichern in Dritt­ staaten wurde den Behörden des Heimat­ landes des Beschuldigten Amtshilfe bei der Verfolgung des Verbrechens gewährt (§§ 39, 40). Eine Verordnung des Handels­ ministeriums vom 7. Mai 190816 enthielt besondere Bestimmungen für die gewerbs­ mäßige Vermittlung von Arbeitsstellen im Ausland. Sie erlaubte die Vermittlung auf Arbeitsstellen im Ausland für Personen unter 18 Jahren nur bei nachgewiesener Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, nachdem man die Erfahrung gemacht hat- 1910 320 1911 321 1912 360 1913 (Januar – Mai) 181 Tabelle 3: Eröffnete Ermittlungsverfahren17 te, dass Eltern und auch Vormunde vor dem Hintergrund materieller Not oft zu sorglos ihre Einwilligung gaben.18 Bei ihrer Arbeit baute die Polizeidirek­ tion Wien ein umfangreiches Archiv auf, in dem Informationen über Personen, die im Verdacht standen, Frauenhandel zu be­ treiben, gesammelt wurden. Es gab eine umfangreiche Sammlung von Fotografien (von Tatverdächtigen und Opfern) sowie von Fingerabdrücken von Personen, die wegen Frauenhandels in Haft gewesen wa­ ren. Die Zentralstelle wurde von den ande­ ren österreichischen und österreichischungarischen Dienststellen, wie etwa den Gesandtschaften und Konsulaten, unter­ stützt. Die gesammelten Informationen wurden auf Anfrage auch ausländischen Ermittlungsbehörden zur Verfügung ge­ stellt. Innerhalb Österreichs korrespon­ dierte die Wiener Zentralstelle besonders mit den Polizeidirektionen in Czernowitz, Krakau und Lemberg, da die wohl meisten Opfer, aber auch viele internationale Mäd­ chenhändler, aus Galizien und aus der Bu­ kowina stammten und auch mit Lands­ leuten in Übersee eng verflochten waren. Allerdings nahm sich die Zentralstelle auch der Verfolgung von Frauenhandel innerhalb der Reichsgrenzen an, wo auch einige Verurteilungen wegen Zuhälterei erreicht werden konnten.19 Viele private Organisationen nahmen sich der Bekämpfung des Frauenhandels an, wobei die Bahnhofsmissionen eine wichtige Rolle spielten. Es bildete sich seit dem letzten Viertel des 19. Jahrhunderts ein immer umfassenderes Netzwerk von Ver­ einen und Behörden heraus, die sich dem Kampf gegen den Frauenhandel widmeten 53 . SIAK-JOURNAL 2/2011 (Nautz 2006a; Jäger 2002). Beachtlich ist dabei, dass es eine Zusammenarbeit über die weltanschaulichen, religiösen Grenzen hinweg gab, was in jenen Jahren alles an­ dere als selbstverständlich war (Berichte der „Österreichischen Liga zur Bekämp­ fung des Mädchenhandels“; Nautz 2011; für Deutschland: Brinkmeier 2003, 338 f). Die Polizeistellen und die politischen Organe arbeiteten mit den zivilgesellschaft­ lichen Akteuren, die häufig aus dem religi­ ösen Milieu kamen, zwar nicht konfliktfrei, letztendlich jedoch erfolgreich zusammen (Hauke 1939, 155). Dies drückte sich auch in personellen Verflechtungen aus. So war der Wiener Polizeiarzt Josef Schrank zu­ gleich der Präsident der Österreichischen Liga zur Bekämpfung des Mädchenhan­ dels, die sich später in „Österreichische Mädchen- und Kinderschutzliga“ umbe­ nannte. Die Liga war am 17. November 1902 in Wien von einigen Männern ge­ gründet worden und hielt nach der Geneh­ migung durch das Innenministerium am 29. Mai 1903 ihre erste Generalversamm­ lung ab (Österreichische Liga zur Bekämp­ fung des Mädchenhandels/Österreichische Mädchen- und Kinderschutzliga 1913, 6). Der Wiener Verein fungierte als Zentral­ stelle für eine Reihe von Zweigstellen und kooperierenden Vereinen: die „Società d’as­ sistenza e protezione femminile“, Triest, die „Liga für Frauen- und Kinderschutz“ in Lemberg, die Sektion „Frauenschutz“ des Verbandes jüdischer Frauen in Krakau, das Lokalkomitee in Czernowitz, die Ver­ trauensstelle in Prag, ein Nachrichtenbüro für Ungarn, Rumänien, Serbien, Russland und den Orient, Budapest und Wien sowie die Vertrauensstelle für Sarajevo. Es waren zwar auch andere Organisa­ tionen in der Bekämpfung des Frauen­ handels engagiert (etwa die von Hildegard Burjan gegründeten Organisationen „Cari­ tas socialis“ und katholische Bahnhofs­ mission; zu Burjan: Schödl 2008), jedoch erscheinen die Österreichische Liga mit ihren Mitgliedsorganisationen als die zent­ ralen Ansprechpartner der staatlichen Stel­ len (siehe Tabelle 4). Die Zahlen der an die Liga verwiesenen Klientinnen dürfen nicht als Opferzahlen gesehen werden. Ein großer Teil der Frau­ en wurde wegen unterschiedlicher Um­ Quelle: Liga-Berichte 1909–1914 1908 1909 1910 1911 1912 1913 Vormundschaftsbehörden 95 81 95 155 109 180 k.k. Polizeidirektion Wien 270 343 183 198 273 264 a) Bureau für sittenpolizeiliche Agenden — — 160 180 231 209 b) Jugendfürsorge — — 23 18 42 55 Polizeibezirkskommissariate 57 41 165 194 201 228 Komitee für Jugendgerichtshilfe — — — 4 9 2 Wiener Rettungsgesellschaft — — — 3 4 1 Wiener Waisenräte u. sonst. Vereine 36 15 20 49 41 30 Eltern, Vormünder 58 39 75 176 133 147 Von privater Seite Aus eigenem Antrieb a) aus Wien b) zugereist Gesamtzahl 97 37 40 97 60 87 126 109 190 248 185 66 — — 173 200 — — — — 17 48 — — 739 665 768 1.124 1.015 1.005 Tabelle 4: Kooperation staatlicher Stellen mit dem Wiener Zentralsekretariat der Österreichischen Mädchen- und Kinderschutzliga 54 2/2011 . SIAK-JOURNAL Quelle: Liga-Berichte 1909–1914 1908 1909 1910 1911 1912 1913 314 312 390 471 458 514 223 214 170 299 245 219 30 10 15 94 94 45 Gefallen 172 129 198 260 260 227 Total 739 665 768 1.124 1.015 1.005 Bezogen auf ihr Vorleben waren unschuldig aber mehr oder weniger moralisch gefährdet eines lockeren Lebenswandels verdächtig Vagantinnen Tabelle 5: Charakterisierung der Klientinnen durch die Liga in Wien stände als gefährdet angesehen, die gerin­ gere Zahl als „gefallen“. Es war die Kernüberzeugung, dass die jungen Frauen vor dem Abgleiten in einen „lockeren Lebenswandel“ und schließlich in die Prostitution geschützt werden müss­ ten. Prostitution wurde wie eine unheil­ bare Infektionskrankheit gesehen, vor der die jungen Frauen geschützt, gegen die sie immunisiert werden müssten. Die Groß­ stadt mit ihren vielfältigen Angeboten, „Verlockungen“, war die Brutstätte dieser Seuche. Warenhäuser, Konfektionsge­ schäfte, Vergnügungslokale, Bahnhöfe, Häfen, aber auch Eiscafés galten als die Orte, wo sich die Frauen am ehesten infi­ zieren konnten. Die Narrative zu diesem Thema sind im gesamten transatlantischen Raum fast identisch und greifen auf ältere Erzählstränge zurück (Nautz 2011; Sabelus 2009). Viele der Opfer kamen vom Land und/oder unterbürgerlichen und -bäuerli­ chen Schichten. Die Aktiven gingen davon aus, dass diese jungen Frauen und Mäd­ chen nicht genügend Abwehrkräfte gegen das Virus der Lust aufbauen konnten und daher sichere Beute des Lasters und Ver­ brechens würden. Die mangelnde Immu­ nität wurde vor allem bei einem unterbür­ gerlichen oder -bäuerlichen Hintergrund auf Defizite im Elternhaus (mangelnde Erziehung, schlechtes Vorbild) zurückge­ führt, bei einem anderen familiären Hin­ tergrund machte man vor allem die schlechtere Ausbildung und die geringere Entlohnung sowie prekäre Arbeitsverhält­ nisse für die mangelnde Widerstandsfähig­ keit verantwortlich. Daher legten die Anti­ Trafficking-Organisationen, nicht nur die Österreichische Liga, besonderen Wert auf die Vermittlung von zusätzlicher (beruf­ Quelle: Liga-Berichte 1909–1914 Services 1907 1908 1909 1910 1911 1912 1913 Mit Arbeitsplatz versorgt — 552 496 608 967 746 789 Finanzierung der Heimfahrt — 15 19 21 39 30 19 Heiratsvermittlung**) — 3 2 3 2 — — Adoption — — 1 — — Andere Hilfestellungen*) — 63 15 17 „als unverbesserlich ihrem Schicksal überlassen“ — 106 132 119 356 739 665 768 Total — — 18 21 116 221 176 1.124 1.015 1.005 *) „Andere Hilfestellungen“ umfasst: finanzielle Unterstützung, Beratung, Bestellung eines Vormunds; 1909, 1910 nur finanzielle Unterstützung **) 1910, 1911: verheiratet und mit Aussteuer versorgt Tabelle 6: Hilfsleistungen des Wiener Komitees 55 . SIAK-JOURNAL 2/2011 Quelle: Liga-Bericht 1913, 17 Hilfestellung Arbeitsvermittlung 660 Juristischer Beistand 26 Unterkunft 170 Bahnhofsmission 31 Total 887 Tabelle 7: Komitees in Czernowitz, 1913 Quelle: Liga-Bericht 1913, 15 Ausweispapiere beschafft 95 Medizinische Hilfe 17 Beistand vor Gericht 19 Kleidung 36 Unterkunft 40 Heimreise 10 Beratung 450 Auskünfte 199 Quelle: Liga-Berichte 1909–1914 Jahr Personen Nächtigungen 1908 301 — 1909 358 1.293 1910 434 1.423 142 1911 516 1.485 Arbeitsvermittlung 1.012 1912 409 1.506 Total 2.020 1913 601 1.520 Interventionen bei Behörden oder Privaten 56 Frauen Unterschlupf finden konnten. In Wien wurde die „Schutzstation“ der Liga am 3. Dezember 1907 im V. Bezirk, Grün­ gasse 15, eröffnet (Österreichische Liga zur Bekämpfung des Mädchenhandels/ Österreichische Mädchen- und Kinder­ schutzliga 1908, 14). Diese Wohnmöglich­ keit wurde gut angenommen und die Nut­ zungsfrequenz nahm beständig zu (siehe Tabelle 8). Auch an den anderen Stand­ orten entwickelte sich dieses Service in ähnlicher Weise (Österreichische Liga zur Bekämpfung des Mädchenhandels/Öster- Tabelle 8: Hilfestellungen der Società d’assistenza e protezione femminile (Triest 1913) Tabelle 9: Unterbringungen in der Wiener Schutz­ station 1909–1914 licher) Bildung, die Vermittlung ordent­ lich bezahlter Arbeitsstellen, die Bereit­ stellung einer sicheren Unterkunft, die Einbindung in stabile Familienstrukturen und gemeinsame Freizeitaktivitäten, die die Frauen von den Angeboten der Groß­ stadt fernhalten sollten. Der Stellenwert der Arbeitsvermittlung wird in den Tabel­ len 6 bis 8 sichtbar. Die Wohnungsfrage war für viele Frauen problematisch: Junge Frauen, die vom Land in die Stadt kamen, wurden gerne von FrauenhändlerInnen und ZuhälterIn­ nen mit dem Versprechen auf Unterkunft angelockt, um sie der Prostitution zuzu­ führen. Andere kamen in Schwierigkeiten, wenn sie ihre Stellung verloren und die Miete nicht mehr aufbringen konnten. Daher richteten die Mitgliedsorganisa­ tionen der Liga Schutzhäuser ein, in denen wohnungslose und anderweitig bedrohte reichische Mädchen- und Kinderschutz­ liga 1909–1914). Die Anerkennung der Arbeit der Öster­ reichischen Liga zeigte sich auch darin, dass sie jährliche Zuwendungen von der Stadt Wien und von Ministerien erhielt, hinzu kamen Spenden von Privatpersonen und von Unternehmungen (Österreichische Liga zur Bekämpfung des Mädchenhan­ dels/Österreichische Mädchen- und Kin­ derschutzliga 1918–1913). SCHLUSS Der moderne Frauenhandel entwickelte sich parallel zu den Industrialisierungs­ und Modernisierungsprozessen seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die im Bereich der Habsburger-Monarchie oft in Netzwerken agierenden Frauenhändler unterhielten Geschäftsverbindungen in alle Teile der Welt, wobei bis 1914 die Region 2/2011 . SIAK-JOURNAL Quelle: Liga-Berichte 1909-1914 Buenos Aires/Montevideo herausragte, wohin engmaschige Verflechtungen zum Prostitutionsgewerbe bestanden. Nur wenig zeitversetzt entwickelte eine sich formierende Koalition von zivilge­ sellschaftlichen und staatlichen Akteuren eine Vielzahl von Aktivitäten gegen den Frauenhandel. Justizbehörden und Poli­ tiker schätzten die Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen, wie dies am Beispiel der Kooperation mit der Österreichischen Liga exempla­ risch gezeigt wurde. Diese spezifische Form der Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen politischen Institutionen, staatlichen Stellen und Zivilgesellschaft, die wir heute wohl Governance nennen Das Datenmaterial basiert u.a. auf der Arbeit des Autors im Projekt W.E.S.T (Wo­ men East Smuggling and Trafficking) und im Networking-Projekt Gendered Migra­ tion, Sex Work and Exploitation: Traffi­ cking in Women and Prostitution. Es wur­ den in der Hauptsache Quellen aus österreichischen Archiven verwandt. Be­ sonderen Dank schuldet der Autor dem Archiv der Bundespolizeidirektion Wien für die Unterstützung seiner Recherchen. 2 Zur Netzwerkstruktur im Frauenhandel ausführlich: Nautz 2007. 3 Bericht Zl. 116.039 ex 1898, 12. Januar 1899, BPD Wien, Prostitution – Mäd­ chenhandel 1897–1899. 4 Wien Karton 1887–1890/2 (Prostitution – Mädchenhandel); Schrank 1904, 45, 74, 77. 5 Der Begriff Abolitionismus hat eine ähn­ liche Entwicklung wie jener der White Sla­ very genommen: Zunächst stand die Bewe­ gung des Abolitionismus für den Kampf zur Abschaffung der Sklaverei. Der Rückgriff auf die Kampagnen gegen Sklaverei war auch hier gewollt und sollte entsprechende Assoziationen auslösen (McPherson 1964). 6 Starken Auftrieb erhielt diese Bewegung durch eine Artikelserie des Londoner 1 Abb. 2: Unterbringungen in der Wiener Schutzstation 1909–1914 würden, konnte durchaus Erfolge aufweisen. In ihrer Ausprägung ist die his­ torische Kooperation durchaus mit ak­ tuellen Formen der Zusammenarbeit vergleichbar. Journalisten William Thomas Stead mit dem Titel „The maiden tribut of modern Babylon“, die in der Londoner „PallMall Gazette“ 1885 erschienen war. Sie erregte erhebliches Aufsehen und war Vorbild für den aufkommenden investiga­ tiven Journalismus in Kontinentaleuropa. Online sind Steads Artikel nachzulesen unter: http://www.attackingthedevil.co.uk/ pmg/tribute/index.php (02.03.2011). 7 Deutsches Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1897, 404. 8 „§ 48. Wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der gewerbsmässigen Un­ zucht zuzuführen, mittelst arglistiger Ver­ schweigung dieses Zweckes zur Auswan­ derung verleitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Neben der Zucht­ hausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundert­ fünfzig bis zu sechstausend Mark sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er­ kannt werden. Dieselben Strafvorschrif­ ten finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Kenntniss des vom Thäter in solcher Weise verfolgten Zweckes die Aus­ wanderung der Frauensperson vorsätz­ lich befördert; sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden kann. § 22. Der Unternehmer darf Aus­ wanderer nur befördern auf Grund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Ver­ trags. Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt werden, den Be­ förderungspreis oder einen Theil dessel­ ben oder ihnen geleistete Vorschüsse nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen oder zurückzuerstatten oder durch Arbeit abzuverdienen; ebensowenig dür­ fen sie in der Wahl ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Beschäftigung im Bestim­ mungslande beschränkt werden“ (Gesetz über das Auswanderungswesen vom 09. Juni 1897, RGBl., 463). 9 Österreichisches RGBl. 1905, 695. 10 Österreichisches RGBl. 1913, 31. Artikel 1: „Wer, um der Unzucht eines an­ deren Vorschub zu leisten, eine minderjäh­ rige Frau, selbst mit deren Einwilligung, zu unsittlichem Zweck anwirbt, ver­ schleppt oder entführt, soll bestraft wer­ den, auch wenn die einzelnen Tatsachen, 57 . SIAK-JOURNAL 2/2011 welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.“ Artikel 2: „Ferner soll bestraft werden, wer, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mäd­ chen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Dro­ hung, Missbrauch des Ansehens oder durch ir­ gend ein anderes Zwangsmittel zu unsittlichem Zweck anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merk­ male der strafbaren Handlung bilden, auf ver­ schiedene Länder entfallen.“ 11 Internationale Übereinkunft zur Unterdrü­ ckung des Frauen- und Kinderhandels, österrei­ chisches RGBl. 1924, 180. 12 Fundstellen Vertrags- u. Gesetzestexte: BelgischNiederländisches Abkommen zum Schutz weib­ licher Personen und Abkommen zum Schutz weiblicher Personen zwischen Belgien und Ös­ terreich-Ungarn: Hauke 1939, 104. 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Nr. 97. 17 Zentralstelle zur Bekämpfung des internatio­ nalen Mädchenhandels wegen Verdachts auf Frauenhandel. 18 Zentralstelle zur Bekämpfung des internatio­ nalen Mädchenhandels 1914, 21; Bundeskanz­ leramt, Rundschreiben an alle Landesregierungs­ ämter und an die Bundespolizeibehörden, Zl. 83034 – 9. Bedenkliche Anwerbungen ins Aus­ land, in: AdR, 14/HP 844; zu Fällen in Deutsch­ land: I HA Rep. 77. Ministerium des Inneren Titl. 423, Nr. 31 Acta betr. die polizeilichen Maßregeln und Strafen wegen Entführung und Raub von Kindern und jungen Mädchen. 19 Zentralstelle zur Bekämpfung des internationa­ len Mädchenhandels 1914. Quellenangaben Baer, M. [Pseudonym für Karl Baer] (1908). Der internationale Mädchenhandel, GroßstadtDokumente (37). Brewster Lewis, B. (1992). Women Crossing Boundaries: A Field Report on the Paris Confe­ rence „African Americans and Europe“, African American Review (26, 3), 515–519. Bristow, E. J. (1977). Vice and Vigilance. 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