Stadt Solingen - MITTEILUNG DER VERWALTUNG erstellt am: 01.02.2016 Nr. 1381 M05 - öffentlich - Soziale Wohnraumförderung Ressort 5: Vorlage erstellt: Stadtdirektor Hoferichter 64 Stadtdienst Wohnen Beratungsfolge: Gremium: Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Wohnungswesen, Senioren und Beschäftigungsförderung (Vorl. Nr. 1381, M 05) Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz und Mobilität (Vorl. Nr. 1409 M 06) Finanzausschuss (Vorl. Nr. 1422 M 03) Datum 02.02.2016 11.02.2016 15.02.2016 Im Zusammenhang mit dem stark angestiegenen Zuzug von Flüchtlingen kommt es verstärkt zu Fragen in Bezug auf die Förderung von Wohnraum. Dies bezieht sich allgemein auf die Förderung von Wohnraum als auch speziell auf die Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbewerber. Mit der folgenden Darstellung soll ein kurzer Überblick gegeben werden, welche Instrumente der Förderung bestehen, wer und was gefördert wird, welche Fördervolumina in Rede stehen und wie das Verfahren einschließlich Ansprechpartner ist. Die Wohnungspolitik und die soziale Wohnraumförderung im Besonderen stehen in den kommenden Jahren vor großen Herausforderungen. Nach Abschluss des Asylverfahrens und einem erteilten Aufenthaltstitel können sich Flüchtlingshaushalte am Wohnungsmarkt mit Wohnraum versorgen. Zur Integration dieser Menschen ist geeigneter, bezahlbarer Wohnraum schnell und flexibel bereitzustellen. Daneben erfordert die demografische Entwicklung neue Wohnungsangebote und Wohnqualitäten für ältere Menschen. Vorhandene Barrieren im Wohnbereich und im Wohnumfeld müssen verstärkt abgebaut und generationsgerechter, bezahlbare Wohnungsangebote müssen geschaffen bzw. erhalten werden. Die Folgen des Klimawandels und steigende Mietnebenkosten erfordern auch in Zukunft zielgerichtete Anstrengungen zur energetischen Erneuerung und Optimierung des Wohnungsbestandes. Mitteilung der Verwaltung Soziale Wohnraumförderung Seite 1/6 Stadt Solingen - MITTEILUNG DER VERWALTUNG Nr. 1381 M05 Förderinstrumente und Fördergegenstände Soziale Wohnungsbauförderung Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der Förderung von Neu- bzw. Ausbau einerseits und der Modernisierung von Mietwohnraum andererseits. Um die Darstellung nicht zu komplex werden zu lassen, wird auf eine Darstellung der Förderung der Modernisierung an dieser Stelle verzichtet. Gefördert wird Wohnraum für Begünstigte, hierzu zählen auch Asylberechtigte mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis bzw. Flüchtlinge mit Aufenthaltsduldungen, die noch mindestens ein Jahr in die Zukunft reichen, deren Einkommen festgelegte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Bei der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum ist jeweils zu differenzieren zwischen Neubau und bauliche Maßnahmen im Bestand. Um die Darstellung leserfreundlich zu erhalten, konzentrieren sich die folgenden Ausführungen auf die Förderung von Mietwohnraum Mietwohnungen Neubau. Gefördert wird der Neubau von Miet- und Genossenschaftswohnungen, zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen, Mieteinfamilienhäusern. Es gelten insbesondere die folgenden Voraussetzungen. Standortqualität (Lage, Erreichbarkeit Versorgungseinrichtungen, ÖPNV, Erschließung, Lärmbelästigung, Angebot an wohnungsnahen Spiel- und Freiflächen) Das Gebäude darf nicht mehr als 4 Vollgeschosse enthalten und die städtebauliche Dich te soll sich an einer Geschossflächenzahl von 1,0 orientieren. Die Wohnungen sind barrierefrei (z.B. mit bodengleicher Dusche) zu errichten. Es sind die Regelungen der DIN 18040 Teil 2 zu beachten. Jede geförderte Wohnung muss mit einem Balkon, einer Terrasse oder Loggia ausgestat tet sein und über der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 6 der Bauordnung des Landes NRW liegen. Der Neubau von Mietwohnungen und die Neuschaffung von zur Vermietung bestimm ten Eigentumswohnungen werden nur gefördert, wenn die Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wird. Ein Drittel der Grundstücksfläche soll mindestens als Grünfläche (ohne Stellplätze) gestal tet werden. Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn Ihre Wohnfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Raumanzahl steht und festgelegte Wohnflächenobergrenzen nicht über schritten werden. Die Bewilligung der Fördermittel setzt voraus, dass die Finanzierung der Gesamtkosten gesichert erscheint. Beim Neubau oder der Neuschaffung eines Förderobjektes ist eine Eigenleistung von mindestens 20 v. H. der Gesamtkosten zu erbringen. Mitteilung der Verwaltung Soziale Wohnraumförderung Seite 2/6 Stadt Solingen - MITTEILUNG DER VERWALTUNG Nr. 1381 M05 An dem geförderten Wohnraum ist gemäß den Festlegungen in der Förderzusage für die Dauer von 20 oder 25 Jahren der zuständigen Stelle ein Besetzungsrecht einzuräumen. Der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, über den geförderten Wohnraum mit dem oder den Berechtigten Individualmietverträge abzuschließen. Die Bewilligungsmiete in Solingen darf je Quadratmeter Wohnfläche höchstens 5,25 Euro betragen. Art und Umfang der Förderung sowie die Konditionen bezogen auf Solingen sind in folgender Aufstellung zusammengefasst. FÖRDERDARLEHEN Grundpauschale Neubau Zusatzdarlehen Aufzug (bis 50.000 ) kleine Wohnungen Mieteinfamilienhäuser Passivhäuser Sinnesgärten Standortaufbereitung bis 20.000/WE 1.500 /m² EnEV bis 2015 1.605 /m² EnEV 2016 Tilgungsnachlass 15 % 15 % 2.500 je WE 5.000 je WE 10.000 je Haus 100 /m² Wohnfläche 200/m² gestalteter Fläche 75 % der förderf. Kosten Tilgungsnachlass 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % KONDITIONEN 0,0 % Zinsen für 10 Jahre (für weitere 10 oder 15 Jahre 0,5%) 0,5 % Verwaltungskostenbeitrag 1,0 % Tilgung (auf Antrag 2,0 %) 20 % Eigenleistung 20/25 Jahre Miet- und Belegungsbindung Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der lfd. Verwaltungskostenbeitrag werden vom reduzierten Darlehen erhoben. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die aktuellen Erleichterungen im Baugesetzbuch (BauGB) keine Auswirkungen auf den sozialen Wohnungsbau haben. Der soziale Wohnungsbau ist keine soziale Einrichtung im Sinne des BauGB. Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge Mit RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) vom 17.06.2015 sind neue Richtlinien zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) erlassen worden. Diese wurden unter Vorlage Nr: 1018 in der Sitzung des ASGWSB vom 11.08.2015 ausführlich vorgestellt. Zuletzt wurden die Richtlinien mit RdErl. vom 21.01.2016 geändert. Mitteilung der Verwaltung Soziale Wohnraumförderung Seite 3/6 Stadt Solingen - MITTEILUNG DER VERWALTUNG Nr. 1381 M05 Ziel dieser Richtlinien ist es, einen Beitrag zur Herstellung oder Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbewerber zu leisten, die den Kommunen aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zugewiesen werden und noch nicht berechtigt sind, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten. Gefördert wird Wohnraum im Land NRW in der Form von Mietwohnungen einschließlich von Gemeinschaftsräumen, Genossenschaftswohnungen, zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen, Gruppenwohnungen und Mieteinfamilienhäuser. Förderfähige bauliche Maßnahmen sind Neubau von Wohnraum Neuschaffung von Wohnraum im Bestand mit wesentlichem Bauaufwand (mehr als 650 Euro Baukosten inklusive Baunebenkosten pro Quadratmeter Wohnfläche) durch A. Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden, die bisher nicht Wohnzwecken dienten B. Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse Andere Maßnahmen zur Herrichtung oder Anpassung von Wohnraum für Flüchtlinge, sofern die Baukosten inklusive Baunebenkosten oder die Kosten für geringfügige Maß nahmen weniger als 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Die Bewilligung der Fördermittel setzt voraus, dass die Finanzierung der Gesamtkosten gesichert erscheint. Beim Neubau oder der Neuschaffung eines Förderobjektes ist eine Eigenleistung von mindestens 20 v. H. der Gesamtkosten zu erbringen. Bei der Förderung des Neubaus von Wohnraum müssen die Grundstücke und Gebäude die Qualitätsanforderungen den Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung (siehe oben) auch im Hinblick auf den Denkmalschutz, Bauplanung und Bauordnungsrecht entsprechen. Auf die bauliche Realisierung von Freisitzen (Balkone, Loggien, Terrassen) kann zunächst verzichtet werden, wenn der Nachweis der Nachrüstbarkeit erbracht wird. Sobald der Bedarf für die Flüchtlingsunterkunft entfällt, sind die Freisitze entsprechend nachzurüsten. Der geförderte Wohnraum im Bestand inklusive der anderen Maßnahmen muss hinsichtlich Lage, Ausstattung und Gebrauchswert zur Wohnraumversorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern geeignet sein. Damit eine Förderung auch zielgerichtet möglichst kurzfristig umgesetzt wird, würde eine Förderzusage unwirksam, wenn mit der Ausführung der Fördermaßnahme nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Förderzusage begonnen wird. An dem geförderten Wohnraum ist gemäß den Festlegungen in der Förderzusage für die Dauer von 20 oder 25 Jahren der zuständigen Stelle ein Besetzungsrecht einzuräumen. Bei den anderen Maßnahmen (< 650 Euro/qm Wohnfläche) beträgt die Belegungsbindung 10 Jahre. Der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, über den geförderten Wohnraum mit dem oder den Berechtigten Individualmietverträge abzuschließen. Wird die Miete von der für das Asylbewerberleistungsrecht zuständigen Stelle getragen, kann der Verfügungsberechtigte stattdessen einen (Global-) Mietvertrag mit der Kommune abschließen. Die Bewilligungsmiete in Solingen darf je Quadratmeter Wohnfläche höchstens 5,25 Euro betragen. Zuschläge zur Miete z. B. zur Abdeckung der Mehrkosten, die aus der deutlich erhöhten Mitteilung der Verwaltung Soziale Wohnraumförderung Seite 4/6 Stadt Solingen - MITTEILUNG DER VERWALTUNG Nr. 1381 M05 Fluktuationsrate resultieren, können in der Förderzusage in Abstimmung mit der für die Unterbringung des berechtigten Personenkreises zuständigen Stelle zugelassen werden. Art und Umfang der Förderung sowie die Konditionen bezogen auf Solingen sind in folgender Aufstellung zusammengefasst. FÖRDERDARLEHEN Grundpauschale Neubau Neuschaffung im Bestand (> 650 /m²) 100 %-Förderung im Bestand (< 650 /m²) Zusatzdarlehen Aufzug (bis 50.000 ) kleine Wohnungen Standortaufbereitung (bis 20.000 /WE) 1.500 /m² EnEV bis 2015 1605 /m² EnEV 2016 bis 1.125 /m² EnEV 2015 bis 650 /m² Tilgungsnachlass 25 % 25 % 25 % 30 % 2.500 je WE 5.000 je WE 75 % förderfähiger Kosten Tilgungsnachlass 50 % 50 % 50 % KONDITIONEN Neubau / Neuschaffung im Bestand 0,0 % Zinsen für 10 Jahre (für weitere 10 oder 15 Jahre 0,5%) 0,5 % Verwaltungskostenbeitrag 1,0 % Tilgung (auf Antrag 2,0 %) 20 % Eigenleistung 20/25 Jahre Miet- und Belegungsbindung 100 %-Förderung im Bestand 0,0 % Zinsen für 10 Jahre 0,5 % Verwaltungskostenbeitrag 4,0 % Tilgung 10 Jahre Miet- und Belegungsbindung (mit Zustimmung des MBWSV und Änderung des Tilgungssatzes kann im Einzelfall von der 10jährigenBindung abgewichen werden). Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der lfd. Verwaltungskostenbeitrag werden vom reduzierten Darlehen erhoben. Förderberechtigter Förderberechtigt ist grundsätzliche jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person. Wohnungsberechtigter Soziale Wohnungsbauförderung Mitteilung der Verwaltung Soziale Wohnraumförderung Seite 5/6 Stadt Solingen - MITTEILUNG DER VERWALTUNG Nr. 1381 M05 Voraussetzung für den Einzug in Wohnraum, der wie oben beschrieben gefördert worden ist, ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins. (WBS) Ein WBS kann erteilt werden, wenn das so genannte bereinigte Einkommen des Haushaltes die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaues nicht überschreitet. Im Regelfall kann ein WBS erteilt werden, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld II, von Sozialbzw. Wohngeld oder von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) vorliegt. Darüber hinaus ist ein zumindest verfestigter Aufenthaltsstatus gesetzliche Voraussetzung, so dass insbesondere Flüchtlinge gleich welches Rechtskreises unmittelbar nach ihrem Zuzug regelmäßig keinen WBS-Anspruch haben. Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge In Immobilien, die nach der RL Flü gefördert worden sind, dürfen Flüchtlingen gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) bzw. Asylbewerber gemäß Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ohne Anspruch auf einen WBS einziehen. Fördervolumina Die Fördervolumina für das Jahr 2016 werden durch das Land Nordrhein-Westfalen Ende Februar 2016 mitgeteilt. Für das Jahr 2015 standen für die Klingenstadt Solingen zusammen für den Sozialen Wohnungsbau und für die Förderung des Wohnraums für Flüchtlinge Fördermittel in Höhe von rd. 5 Millionen Euro zur Verfügung. Dies entspricht rd. 50 Wohneinheiten. Darüber hinaus konnten bei Bedarf im Rahmen der Umverteilung weitere Fördermittel beantragt werden, wenn andere Kommunen ihr Förderkontingent nicht gänzlich ausschöpften. Förderverfahren und Ansprechpartner Das Land Nordrhein-Westfalen bedient sich zur Abwicklung der Wohnungsbauförderung der NRW.Bank sowie der Kommunen. Interessierte wenden sich an die Solinger Stadtverwaltung. Diese berät, erteilt die Förderzusagen und stellt den Kontakt zur NRW.Bank her. Diese wickelt das privatrechtliche Darlehensgeschäft ab und führt die Konten. Ansprechpartner für die oben dargestellten Förderungen bei der Solinger Stadtverwaltung ist der Leiter der Wohnungsbauförderung im Stadtdienst Wohnen, Herr Bernd Wörder Rathausplatz 1, Zimmer 2.074, Telefon 290-2534, Mail [email protected]. Weitergehende Informationen sind der städtischen Homepage unter www.wohnungsbaufoerderung.solingen.de zu entnehmen. Mitteilung der Verwaltung Soziale Wohnraumförderung Seite 6/6