Stadt Solingen - MITTEILUNG DER VERWALTUNG 1381 M05

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Stadt Solingen - MITTEILUNG DER VERWALTUNG
erstellt am: 01.02.2016
Nr.
1381
M05
- öffentlich -
Soziale Wohnraumförderung
Ressort 5:
Vorlage erstellt:
Stadtdirektor Hoferichter
64 Stadtdienst Wohnen
Beratungsfolge:
Gremium:
Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Wohnungswesen, Senioren
und Beschäftigungsförderung (Vorl. Nr. 1381, M 05)
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz und Mobilität (Vorl. Nr. 1409 M 06)
Finanzausschuss (Vorl. Nr. 1422 M 03)
Datum
02.02.2016
11.02.2016
15.02.2016
Im Zusammenhang mit dem stark angestiegenen Zuzug von Flüchtlingen kommt es verstärkt zu
Fragen in Bezug auf die Förderung von Wohnraum. Dies bezieht sich allgemein auf die Förderung von Wohnraum als auch speziell auf die Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und
Asylbewerber.
Mit der folgenden Darstellung soll ein kurzer Überblick gegeben werden, welche Instrumente
der Förderung bestehen, wer und was gefördert wird, welche Fördervolumina in Rede stehen
und wie das Verfahren einschließlich Ansprechpartner ist.
Die Wohnungspolitik und die soziale Wohnraumförderung im Besonderen stehen in den kommenden Jahren vor großen Herausforderungen.
Nach Abschluss des Asylverfahrens und einem erteilten Aufenthaltstitel können sich Flüchtlingshaushalte am Wohnungsmarkt mit Wohnraum versorgen. Zur Integration dieser Menschen ist
geeigneter, bezahlbarer Wohnraum schnell und flexibel bereitzustellen.
Daneben erfordert die demografische Entwicklung neue Wohnungsangebote und Wohnqualitäten für ältere Menschen. Vorhandene Barrieren im Wohnbereich und im Wohnumfeld müssen
verstärkt abgebaut und generationsgerechter, bezahlbare Wohnungsangebote müssen geschaffen bzw. erhalten werden.
Die Folgen des Klimawandels und steigende Mietnebenkosten erfordern auch in Zukunft zielgerichtete Anstrengungen zur energetischen Erneuerung und Optimierung des Wohnungsbestandes.
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Förderinstrumente und Fördergegenstände
Soziale Wohnungsbauförderung
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der Förderung von Neu- bzw. Ausbau einerseits und der
Modernisierung von Mietwohnraum andererseits.
Um die Darstellung nicht zu komplex werden zu lassen, wird auf eine Darstellung der Förderung
der Modernisierung an dieser Stelle verzichtet.
Gefördert wird Wohnraum für Begünstigte, hierzu zählen auch Asylberechtigte mit unbefristeter
Aufenthaltserlaubnis bzw. Flüchtlinge mit Aufenthaltsduldungen, die noch mindestens ein Jahr
in die Zukunft reichen, deren Einkommen festgelegte Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Bei der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum ist jeweils zu differenzieren zwischen
Neubau und bauliche Maßnahmen im Bestand.
Um die Darstellung leserfreundlich zu erhalten, konzentrieren sich die folgenden Ausführungen
auf die Förderung von Mietwohnraum – Mietwohnungen Neubau.
Gefördert wird der Neubau von

Miet- und Genossenschaftswohnungen,

zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen,

Mieteinfamilienhäusern.
Es gelten insbesondere die folgenden Voraussetzungen.

Standortqualität (Lage, Erreichbarkeit Versorgungseinrichtungen, ÖPNV, Erschließung,
Lärmbelästigung, Angebot an wohnungsnahen Spiel- und Freiflächen)

Das Gebäude darf nicht mehr als 4 Vollgeschosse enthalten und die städtebauliche Dich
te soll sich an einer Geschossflächenzahl von 1,0 orientieren.

Die Wohnungen sind barrierefrei (z.B. mit bodengleicher Dusche) zu errichten. Es sind
die Regelungen der DIN 18040 Teil 2 zu beachten.

Jede geförderte Wohnung muss mit einem Balkon, einer Terrasse oder Loggia ausgestat
tet sein und über der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 6 der Bauordnung des
Landes NRW liegen.

Der Neubau von Mietwohnungen und die Neuschaffung von zur Vermietung bestimm
ten Eigentumswohnungen werden nur gefördert, wenn die Energieeinsparverordnung in
der jeweils geltenden Fassung eingehalten wird.

Ein Drittel der Grundstücksfläche soll mindestens als Grünfläche (ohne Stellplätze) gestal
tet werden.

Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn Ihre Wohnfläche in einem angemessenen
Verhältnis zur Raumanzahl steht und festgelegte Wohnflächenobergrenzen nicht über
schritten werden.
Die Bewilligung der Fördermittel setzt voraus, dass die Finanzierung der Gesamtkosten gesichert
erscheint. Beim Neubau oder der Neuschaffung eines Förderobjektes ist eine Eigenleistung von
mindestens 20 v. H. der Gesamtkosten zu erbringen.
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An dem geförderten Wohnraum ist gemäß den Festlegungen in der Förderzusage für die Dauer
von 20 oder 25 Jahren der zuständigen Stelle ein Besetzungsrecht einzuräumen.
Der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, über den geförderten Wohnraum mit dem oder den Berechtigten Individualmietverträge abzuschließen.
Die Bewilligungsmiete in Solingen darf je Quadratmeter Wohnfläche höchstens 5,25 Euro betragen.
Art und Umfang der Förderung sowie die Konditionen bezogen auf Solingen sind in folgender
Aufstellung zusammengefasst.
FÖRDERDARLEHEN
Grundpauschale
Neubau
Zusatzdarlehen
Aufzug (bis 50.000 €)
kleine Wohnungen
Mieteinfamilienhäuser
Passivhäuser
Sinnesgärten
Standortaufbereitung bis 20.000€/WE
1.500 €/m² EnEV bis 2015
1.605 €/m² EnEV 2016
Tilgungsnachlass
15 %
15 %
2.500 € je WE
5.000 € je WE
10.000€ je Haus
100 €/m² Wohnfläche
200€/m² gestalteter Fläche
75 % der förderf. Kosten
Tilgungsnachlass
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
KONDITIONEN
0,0 %
Zinsen für 10 Jahre (für weitere 10 oder 15 Jahre 0,5%)
0,5 %
Verwaltungskostenbeitrag
1,0 %
Tilgung (auf Antrag 2,0 %)
20 %
Eigenleistung
20/25
Jahre Miet- und Belegungsbindung
Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der lfd. Verwaltungskostenbeitrag werden vom reduzierten Darlehen erhoben.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die aktuellen Erleichterungen im Baugesetzbuch
(BauGB) keine Auswirkungen auf den sozialen Wohnungsbau haben. Der soziale Wohnungsbau
ist keine soziale Einrichtung im Sinne des BauGB.
Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge
Mit RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen (MBWSV) vom 17.06.2015 sind neue Richtlinien zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) erlassen worden. Diese wurden unter Vorlage Nr: 1018 in der Sitzung des ASGWSB vom 11.08.2015 ausführlich vorgestellt. Zuletzt wurden die Richtlinien mit
RdErl. vom 21.01.2016 geändert.
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Ziel dieser Richtlinien ist es, einen Beitrag zur Herstellung oder Bereitstellung von Wohnraum für
Flüchtlinge und Asylbewerber zu leisten, die den Kommunen aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zugewiesen werden und noch nicht berechtigt sind, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten.
Gefördert wird Wohnraum im Land NRW in der Form von Mietwohnungen einschließlich von
Gemeinschaftsräumen, Genossenschaftswohnungen, zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen, Gruppenwohnungen und Mieteinfamilienhäuser. Förderfähige bauliche Maßnahmen sind

Neubau von Wohnraum

Neuschaffung von Wohnraum im Bestand mit wesentlichem Bauaufwand (mehr als 650
Euro Baukosten inklusive Baunebenkosten pro Quadratmeter Wohnfläche) durch
A.
Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden, die bisher nicht
Wohnzwecken dienten
B.
Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse

Andere Maßnahmen zur Herrichtung oder Anpassung von Wohnraum für Flüchtlinge,
sofern die Baukosten inklusive Baunebenkosten oder die Kosten für geringfügige Maß
nahmen weniger als 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Die Bewilligung der Fördermittel setzt voraus, dass die Finanzierung der Gesamtkosten gesichert
erscheint. Beim Neubau oder der Neuschaffung eines Förderobjektes ist eine Eigenleistung von
mindestens 20 v. H. der Gesamtkosten zu erbringen.
Bei der Förderung des Neubaus von Wohnraum müssen die Grundstücke und Gebäude die Qualitätsanforderungen den Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung (siehe oben) auch im
Hinblick auf den Denkmalschutz, Bauplanung und Bauordnungsrecht entsprechen. Auf die bauliche Realisierung von Freisitzen (Balkone, Loggien, Terrassen) kann zunächst verzichtet werden,
wenn der Nachweis der Nachrüstbarkeit erbracht wird. Sobald der Bedarf für die Flüchtlingsunterkunft entfällt, sind die Freisitze entsprechend nachzurüsten.
Der geförderte Wohnraum im Bestand inklusive der anderen Maßnahmen muss hinsichtlich Lage, Ausstattung und Gebrauchswert zur Wohnraumversorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern geeignet sein.
Damit eine Förderung auch zielgerichtet möglichst kurzfristig umgesetzt wird, würde eine Förderzusage unwirksam, wenn mit der Ausführung der Fördermaßnahme nicht innerhalb von
6 Monaten nach Erteilung der Förderzusage begonnen wird.
An dem geförderten Wohnraum ist gemäß den Festlegungen in der Förderzusage für die Dauer
von 20 oder 25 Jahren der zuständigen Stelle ein Besetzungsrecht einzuräumen. Bei den anderen Maßnahmen (< 650 Euro/qm Wohnfläche) beträgt die Belegungsbindung 10 Jahre.
Der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, über den geförderten Wohnraum mit dem oder den Berechtigten Individualmietverträge abzuschließen. Wird die Miete von
der für das Asylbewerberleistungsrecht zuständigen Stelle getragen, kann der Verfügungsberechtigte stattdessen einen (Global-) Mietvertrag mit der Kommune abschließen.
Die Bewilligungsmiete in Solingen darf je Quadratmeter Wohnfläche höchstens 5,25 Euro betragen. Zuschläge zur Miete z. B. zur Abdeckung der Mehrkosten, die aus der deutlich erhöhten
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Fluktuationsrate resultieren, können in der Förderzusage in Abstimmung mit der für die Unterbringung des berechtigten Personenkreises zuständigen Stelle zugelassen werden.
Art und Umfang der Förderung sowie die Konditionen bezogen auf Solingen sind in folgender
Aufstellung zusammengefasst.
FÖRDERDARLEHEN
Grundpauschale
Neubau
Neuschaffung im Bestand (> 650 €/m²)
100 %-Förderung im Bestand (< 650 €/m²)
Zusatzdarlehen
Aufzug (bis 50.000 €)
kleine Wohnungen
Standortaufbereitung (bis 20.000 €/WE)
1.500 €/m² EnEV bis 2015
1605 €/m² EnEV 2016
bis 1.125 €/m² EnEV 2015
bis 650 €/m²
Tilgungsnachlass
25 %
25 %
25 %
30 %
2.500 € je WE
5.000 € je WE
75 % förderfähiger Kosten
Tilgungsnachlass
50 %
50 %
50 %
KONDITIONEN
Neubau / Neuschaffung im Bestand
0,0 %
Zinsen für 10 Jahre (für weitere 10 oder 15 Jahre 0,5%)
0,5 %
Verwaltungskostenbeitrag
1,0 %
Tilgung (auf Antrag 2,0 %)
20 %
Eigenleistung
20/25
Jahre Miet- und Belegungsbindung
100 %-Förderung im Bestand
0,0 %
Zinsen für 10 Jahre
0,5 %
Verwaltungskostenbeitrag
4,0 %
Tilgung
10
Jahre Miet- und Belegungsbindung
(mit Zustimmung des MBWSV und Änderung des Tilgungssatzes kann im Einzelfall von der
10jährigenBindung abgewichen werden).
Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der lfd. Verwaltungskostenbeitrag werden vom reduzierten Darlehen erhoben.
Förderberechtigter
Förderberechtigt ist grundsätzliche jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person.
Wohnungsberechtigter
Soziale Wohnungsbauförderung
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Voraussetzung für den Einzug in Wohnraum, der wie oben beschrieben gefördert worden ist, ist
der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins. (WBS)
Ein WBS kann erteilt werden, wenn das so genannte bereinigte Einkommen des Haushaltes die
Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaues nicht überschreitet.
Im Regelfall kann ein WBS erteilt werden, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld II, von Sozialbzw. Wohngeld oder von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG)
vorliegt.
Darüber hinaus ist ein zumindest verfestigter Aufenthaltsstatus gesetzliche Voraussetzung, so
dass insbesondere Flüchtlinge gleich welches Rechtskreises unmittelbar nach ihrem Zuzug regelmäßig keinen WBS-Anspruch haben.
Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge
In Immobilien, die nach der RL Flü gefördert worden sind, dürfen Flüchtlingen gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) bzw. Asylbewerber gemäß Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ohne
Anspruch auf einen WBS einziehen.
Fördervolumina
Die Fördervolumina für das Jahr 2016 werden durch das Land Nordrhein-Westfalen Ende Februar 2016 mitgeteilt.
Für das Jahr 2015 standen für die Klingenstadt Solingen zusammen für den Sozialen Wohnungsbau und für die Förderung des Wohnraums für Flüchtlinge Fördermittel in Höhe von rd. 5
Millionen Euro zur Verfügung. Dies entspricht rd. 50 Wohneinheiten. Darüber hinaus konnten
bei Bedarf im Rahmen der Umverteilung weitere Fördermittel beantragt werden, wenn andere
Kommunen ihr Förderkontingent nicht gänzlich ausschöpften.
Förderverfahren und Ansprechpartner
Das Land Nordrhein-Westfalen bedient sich zur Abwicklung der Wohnungsbauförderung der
NRW.Bank sowie der Kommunen.
Interessierte wenden sich an die Solinger Stadtverwaltung. Diese berät, erteilt die Förderzusagen
und stellt den Kontakt zur NRW.Bank her. Diese wickelt das privatrechtliche Darlehensgeschäft
ab und führt die Konten.
Ansprechpartner für die oben dargestellten Förderungen bei der Solinger Stadtverwaltung ist der
Leiter der Wohnungsbauförderung im Stadtdienst Wohnen, Herr Bernd Wörder – Rathausplatz
1, Zimmer 2.074, Telefon 290-2534, Mail [email protected].
Weitergehende Informationen sind der städtischen Homepage unter
www.wohnungsbaufoerderung.solingen.de zu entnehmen.
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