Erläuterungen zu den Meldebedingungen und den Meldeverfahren für arbeitsmedizinisch nachgehende Untersuchungen im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Land ODIN Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (ODIN) bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG Chemie) Beschäftigte, die mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen, sind während dieser Tätigkeit durch den Arbeitgeber arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Geben sie die Tätigkeit mit dem krebserzeugenden Gefahrstoff auf, hat der Arbeitgeber sie auch weiterhin untersuchen zu lassen, da die Wirkung dieser Stoffe oft erst nach mehreren Jahrzehnten auftritt. Nach dem Ausscheiden aus der Behörde oder Einrichtung werden die notwendigen Untersuchungen von der Unfallkasse als dem zuständigen Unfallversicherungsträger veranlasst. Die Koordination dieser Untersuchungen übernimmt der Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (ODIN), dem die Unfallkasse NRW als Nachfolgerin der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land angeschlossen ist. Das für die Organisation der Untersuchungen notwendige Verfahren und die Kriterien für die Meldung werden im folgenden erläutert. 1.1 Kriterien für die Meldung von Versicherten aus Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land bei ODIN Die Versicherten, die Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Überschreiten der Auslöseschwelle für einen oder mehrere krebserzeugende Gefahrstoffe ausüben oder ausgeübt haben, sind nach § 13 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) durch den Unternehmer an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden, sofern diese Tätigkeiten in der Summe nicht weniger als 3 Monate ausgeübt worden sind. In die Ermittlung, ob ein Versicherter die Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen mindestens 3 Monate ausgeübt hat, sind auch frühere Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen an den verschiedenen Arbeitsplätzen, soweit bekannt, mit einzubeziehen. Zeiträume, in denen die Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nur kurzzeitig unterbrochen wurde (z.B. Urlaub, vorübergehende Betriebsunterbrechung, nur zeitweiliger Umgang) sind in die Berechnung der Expositionsdauer mit einzubeziehen. Die Meldung erfolgt mit dem Anmeldebogen A von ODIN. Die Unfallkasse NRW leitet diese Meldungen nach inhaltlicher Überprüfung an ODIN weiter. ODIN übernimmt die Organisation der nachgehenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen für Versicherte in Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land. Die nachgehenden Untersuchungen für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer werden von der zentralen Meldestelle für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer (ZAs) organisiert, der die Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land ebenfalls angeschlossen ist (siehe Seite 4). Beamte fallen ausdrücklich nicht unter diese Regelung, da sie nicht zum versicherten Personenkreis nach Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) zählen (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Für diesen Personenkreis hat der Dienstherr eine gleichwertige arbeitsmedizinische Betreuung zu gewährleisten. Gemäß § 15 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) sind Versicherte durch nachgehende Untersuchungen zu überwachen, wenn sie nach dem 1. Oktober 1984 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten war, und diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, dass mindestens eine Nachuntersuchung zu veranlassen war, oder, bei Umgang mit Asbest, diese Tätigkeit mindestens 3 Monate ausgeübt haben. Da sowohl die Regelung über den Stichtag als auch über eine Mindestexpositionsdauer aus medizinischer Sicht nicht in jedem Fall sinnvoll und nachvollziehbar ist, räumt § 15 Abs. 2 GUVV A4 dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit ein, abweichend von Absatz 1 nachgehende Untersuchungen anzuordnen. Des Weiteren befreit das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung den Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Vorsorgeuntersuchung der Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 GUV-V A4). Zu diesen Vorsorgeuntersuchungen zählen neben der arbeitsmedizinischen Erstuntersuchung auch die Nachuntersuchungen und die nachgehenden Untersuchungen. Zwischen einer Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen und dem eventuellen Auftreten einer Berufskrankheit können sehr viele Jahre liegen. Aus diesem Grund sollten auch diejenigen Beschäftigten nachgehend arbeitsmedizinisch untersucht werden, die im nennenswerten Umfang exponiert waren und deren Beschäftigung mit krebserzeugenden Gefahrstoffen vor dem Stichtag am 1. Oktober 1984 geendet hat. Dasselbe gilt auch für Beschäftigte, für die die Mindestexpositionsdauer, die den Arbeitgeber zur Veranlassung von nachgehenden Untersuchungen verpflichtet, nicht eindeutig nachgewiesen aber auch nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist z.B. der Fall bei • inhomogenen Tätigkeiten mit luftmesstechnisch nicht sicher erfassbaren Stoßbelastungen (Reparatur- und Wartungsarbeiten durch Handwerker oder das Räumen von Munition jeglicher Art aus den beiden Weltkriegen durch die Kampfmittelräumdienste) • häufig wechselnden Arbeitssituationen mit nicht (mehr) eindeutig quantifizierbarer Exposition • einmaligen Ereignissen (Unfall, Betriebsstörung, etc.) mit einer sehr hohen Belastung. Meldungen von Beschäftigten, die aufgrund derartiger Ermessensentscheidungen erfolgen, sollten jedoch nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Betriebsarzt und mit Zustimmung des/der Beschäftigten erfolgen. Mit der Meldung einer Tätigkeit mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen sollen die Unternehmen dem Unfallversicherungsträger zudem eine möglichst lückenlose Arbeitsanamnese des/der Beschäftigten, insbesondere in Bezug auf die Exposition gegenüber Asbest und anderen krebserzeugenden Gefahrstoffen übergeben. Dies erfolgt ausschließlich im Interesse der Versicherten, um dem mit den arbeitsmedizinischen Untersuchungen beauftragten Arzt die Möglichkeit zu geben, optimale zeitliche Untersuchungsintervalle festlegen zu können. Hinweise zum An- und Abmeldebogen von ODIN Neben den Erläuterungen zum Meldebogen „nachgehende Untersuchungen“, die sich auf der Rückseite des 6-seitigen Durchschreibesatzes für ODIN befinden, sind folgende Hinweise beim Ausfüllen der An- und Abmeldebögen zu beachten: Die Meldebögen, sowie das erwähnte Merkblatt „nachgehende Untersuchungen“ und das ODIN-Schlüsselverzeichniss erhalten Sie auf Anfrage von der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land. Die Angaben müssen vollständig sein. Der Meldebogen soll mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Ein EDV-gestützten Meldesystem befindet sich zurzeit im Aufbau. Weitergehende Informationen finden Sie in den beigefügten Anlagen zu ODIN. Für Auskünfte und Fragen bezüglich der Meldekriterien und des Meldeverfahrens für ODIN im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land steht Herr Dr. Grumbach zur Verfügung. Dr. Hans-Joachim Grumbach Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land Präventionsabteilung Tel.: 02 11/90 24-3 07 Fax: 02 11/90 24-4 80 e-mail: [email protected] 2 ZAs Zentrale Meldestelle für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer (ZAs) bei der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft Beschäftigte, die mit Asbest umgehen, sind während dieser Tätigkeit durch den Arbeitgeber arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Geben sie die Tätigkeit mit Asbest auf, hat der Arbeitgeber sie auch weiterhin untersuchen zu lassen, da die Wirkung dieser Stoffe oft erst nach mehreren Jahrzehnten auftritt. Nach Beendigung der Tätigkeit mit Asbest werden die notwendigen Untersuchungen von der Unfallkasse als dem zuständigen Unfallversicherungsträger veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn der/die Beschäftigte noch in derselben Behörde oder Einrichtung tätig ist. Das für die Organisation der Untersuchungen notwendige Verfahren und die Kriterien für die Meldung werden im folgenden erläutert. 2.1 Kriterien für die Meldung von Versicherten aus Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land bei ZAs Die Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land hat die ZAs in einem Abkommen beauftragt, die arbeitsmedizinischen Nachuntersuchungen sowie die nachgehenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen für asbeststaubgefährdete Versicherte in Mitgliedsunternehmen für die Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land zu übernehmen. Zu diesem Zweck melden die Mitgliedsbetriebe ihre asbeststaubgefährdeten Beschäftigten, unter Verwendung des An- und Abmeldebogens von ZAs, an die Unfallkasse. Sind die Kriterien für eine Meldung bei ZAs erfüllt, erfolgt die Meldung durch die Unfallkasse NRW an ZAs. Beamte fallen ausdrücklich nicht unter diese Regelung, da sie nicht zum versicherten Personenkreis nach SGB VII zählen (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Für diesen Personenkreis hat der Dienstherr eine gleichwertige arbeitsmedizinische Betreuung zu gewährleisten. Gemäß § 15 Abs. 1 GUV-V A4 sind Versicherte durch nachgehende Untersuchungen zu überwachen, wenn sie 1. nach dem 1. Oktober 1984 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten war, und 2. diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, dass mindestens eine Nachuntersuchung zu veranlassen war, oder, bei Umgang mit Asbest, diese Tätigkeit mindestens 3 Monate ausgeübt haben. Da sowohl die Regelung über den Stichtag als auch über die Mindestexpositionsdauer von 3 Monaten aus medizinischer Sicht nicht in jedem Fall sinnvoll und nachvollziehbar ist, räumt § 15 Abs. 2 GUV-V A4 dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit ein, abweichend von Absatz 1 nachgehende Untersuchungen anzuordnen. Des Weiteren befreit das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung den Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Vorsorgeuntersuchung der Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 GUV-V A4). Zu diesen Vorsorgeuntersuchungen zählen neben der arbeitsmedizinischen Erstuntersuchung auch die Nachuntersuchungen und die nachgehenden Untersuchungen. Aufgrund der langen Latenzzeit von 15 bis 40 Jahren bei asbeststaubbedingten Erkrankungen sollten auch diejenigen Beschäftigten nachgehend arbeitsmedizinisch untersucht werden, die im nennenswerten Umfang exponiert waren und deren Beschäftigung mit Asbeststaubexposition vor dem Stichtag am 1. Oktober 1984 geendet hat. Dasselbe gilt auch für Beschäftigte, für die eine mindestens 3-monatige asbeststaubbelastete Beschäftigung nicht eindeutig nachgewiesen aber auch nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist z.B. der Fall bei • inhomogenen Tätigkeiten mit luftmesstechnisch nicht sicher erfassbaren Stoßbelastungen (Technikumsarbeiten, Reparatur- und Wartungsarbeiten durch Handwerker) • häufig wechselnden Arbeitssituationen mit nicht (mehr) eindeutig quantifizierbarer Asbeststaubbelastung • einmaligen Ereignissen (Unfall, Betriebsstörung, etc.) mit einer sehr hohen Belastung. Meldungen von Beschäftigten, die aufgrund derartiger Ermessensentscheidungen erfolgen, sollten jedoch nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Betriebsarzt und mit Zustimmung des/der Beschäftigten erfolgen. Mit der Meldung einer Asbeststaubexposition sollen die Unternehmen dem Unfallversicherungsträger zudem eine möglichst lückenlose Arbeitsanamnese des/der Beschäftigten, insbesondere in Bezug auf die Exposition gegenüber Asbest und anderen krebserzeugenden Gefahrstoffen übergeben. Hier müssen auch Expositionen aus früheren Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden. Dies erfolgt ausschließlich im Interesse der Versicherten, um dem mit den arbeitsmedizinischen Untersuchungen beauftragten Arzt die Möglichkeit zu geben, optimale zeitliche Untersuchungsintervalle festlegen zu können. 2.2 Hinweise zum An- und Abmeldebogen bei ZAs Beim Ausfüllen der An- und Abmeldebögen asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer bei der ZAs sind folgende Hinweise zu beachten: 2.2.1 Anmelden eines Versicherten bei der ZAs • Anmeldung mit Anmeldebogen (VA 1-G 1) Die Anmeldung einer versicherten Person erfolgt mit dem Anmeldebogen, wobei nur der obere Teil vom Arbeitgeber auszufüllen ist. Im Anmeldebogen sind alle vorgesehenen Felder auszufüllen, Der obere Teil im Anmeldebogen und im Untersuchungsbericht sind von den anzugebenden Daten her identisch. Aus diesem Grund kann die Anmeldung nach erfolgter Erstuntersuchung auch mit dem Untersuchungsbogen erfolgen. 2.2.2 • Abmeldung eines Versicherten bei Ausscheiden aus der Asbeststaubefährdung bei bisheriger Durchführung von Nachuntersuchungen und evtl. Veranlassung von nachgehenden Untersuchungen (mittlerer Teil des An- und Abmeldebogens) Abmeldung mit Abmeldebogen (VA 1-G 1) Scheidet ein bei der ZAs erfaßter Versicherter aus der asbeststaubgefährdeten Tätigkeit aus, dann ist vom Arbeitgeber immer ein Abmeldebogen zu erstellen und an die Landesunfallkasse zu übersenden. Die Unfallkasse gibt diesen Abmeldebogen nach Prüfung an die ZAs weiter. Der Abmeldebogen dient a) der Erfassung des Ausscheidens des Versicherten aus der asbeststaubgefährdetenTätigkeit und damit der Einstellung der Nachuntersuchungen b) und der evtl. Veranlassung nachgehender Untersuchungen. Eine nachgehende Untersuchung kann nur durch die Übersendung eines Abmeldebogens veranlaßt werden. • Angaben im Abmeldebogen Wird der Bogen VA 1-G 1 als Abmeldebogen erstellt, so sind alle im Bogen vorgesehenen Felder, beginnend mit der Versicherungsnummer des Rentenversicherungsträgers, auszufüllen. Der Arbeitgeber füllt nur die für ihn vorgesehenen Abschnitte (Kennzeichnung am rechten Rand) aus. Hinweise zu den einzelnen Feldern der Angaben für das Ausscheiden, die vom Arbeitgeber auszufüllen sind: • ausgeschieden am Hier sollte möglichst immer auch der Tag und der Monat angegeben werden. Nur wenn überhaupt keine diesbezüglichen Feststellungen zu treffen sind, ist nur das Jahr mit z.B. 00 00 83 einzutragen. Aus dem Austrittsdatum in Verbindung mit dem Datum „staubgefährdet beschäftigt seit“ wird die Dauer der Exposition errechnet. Wurde der oder die Beschäftigte nur phasenweise staubgefährdet beschäftigt, ist es unbedingt notwendig, diese Zeiträume sowie Art und Umfang der Exposition in der Arbeitsanamnese festzuhalten und diese zusammen mit dem Abmeldebogen an die Unfallkasse zu senden. • Grund des Ausscheidens Diese Angabe hat Bedeutung hinsichtlich der weiteren Bearbeitung des Falles. 2.2.3 Aufnahme von Personen in die nachgehenden Untersuchungen ohne vorherige Nachuntersuchungen Wurden bei einem Versicherten keine Erst- und Nachuntersuchungen durchgeführt, kann durch die Übersendung eines vollständig ausgefüllten Abmeldebogens (als Ersteingang) an die Unfallkasse eine nachgehende Untersuchung veranlasst werden. Für das Ausfüllen des Abmeldebogens gelten die Ausführungen unter Punkt 2.2.2 dieser Erläuterungen. Der Abmeldebogen muss auf jeden Fall die aktuelle Anschrift des Versicherten enthalten. Sie ist für den Versand des Ankündigungsschreibens für die nachgehende Untersuchung durch die ZAs und des Einbestellungsschreibens durch den ermächtigten Arzt erforderlich. Im Feld „Anschrift des Arbeitgebers“ ist der Arbeitgeber anzugeben, bei dem der Versicherte zuletzt asbeststaubgefährdet gearbeitet hat und nicht etwa der jetzige Arbeitgeber des Versicherten, bei dem eine Asbeststaubgefährdung gar nicht gegeben ist. Der Abmeldebogen ist zusammen mit der Zustimmungserklärung des Versicherten für die Datenspeicherung an die Unfallkasse zu schicken. 2.2.4 Schreibweise der Mitgliedsnummer und der Nummer des UV-Trägers • Mitgliedsnummer Das in den Vordrucken für die Mitgliedsnummer vorgesehene Feld hat 14 Stellen. Die Mitgliedsnummer ist immer linksbündig einzutragen. Soweit die Mitgliedsnummer weniger als 14 Stellen hat, bleiben die restlichen Stellen leer (nicht mit Nullen auffüllen). Die Mitgliedsnummer der jeweiligen Behörde oder Einrichtung kann bei der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land erfragt werden. • Nummer des UV-Trägers Die Nummer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Geschäftsbereich Land lautet 820. 2.2.5 • • • • „Herkunft“ der Schlüsselzahlen für das Ausfüllen des An- und Abmeldebogens Versicherungs-Nr. des Rentenversicherungsträgers Die RV-Nummer ergibt sich aus dem Heft „Versicherungsnachweise der Sozialversicherung“, das vom Rentenversicherungsträger ausgestellt wird. Die entsprechenden Unterlagen liegen dem Versicherten und dem Arbeitgeber vor. Staatsangehörigkeit (0913) Die Schlüsselzahlen ergeben sich aus den vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen „Schlüsselverzeichnisse zur Unfallanzeige“ unter dem Stichwort STAA. (Schlüsselzahlen liegen bei) Mitgliedsnummer des Betriebes beim UV-Träger Die Mitgliedsnummer ergibt sich aus dem Eintrag im Mitgliederverzeichnis der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land und kann dort erfragt werden. Nr. des UV-Trägers Die Schlüsselzahl ergibt sich aus den vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen „Schlüsselverzeichnisse zur Unfallanzeige“ • • unter dem Stichwort VSER. Die Nummer der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land lautet 820. Art der Tätigkeit (9232) Die Schlüsselzahlen ergeben sich aus dem von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen „Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Versicherungsnachweisen“, das bei allen Arbeitsämtern erhältlich ist. Einwirkung durch (9205); Tätigkeitsbereich (9206); Art des verwendeten technischen Hilfsmittels (9207); Art der Schutzmaßnahmen (9208) Die Schlüsselzahlen ergeben sich aus dem von der ZAs herausgegebenen Schlüsselverzeichnis (VA 50-G 1). Das Verzeichnis kann bei der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land angefordert werden. Weitergehende Informationen finden Sie in den beigefügten Anlagen zu ZAs. Für Auskünfte und Fragen bezüglich der Meldekriterien und des Meldeverfahrens für ZAs im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land steht Herr Dr. Grumbach zur Verfügung. Dr. Hans-Joachim Grumbach Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land Präventionsabteilung Tel.: 02 11/90 24-3 07 Fax: 02 11/90 24-4 80 e-mail: [email protected]