Erläuterungen zu den Meldebedingungen und den

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Erläuterungen zu den Meldebedingungen
und den Meldeverfahren
für arbeitsmedizinisch nachgehende Untersuchungen
im Zuständigkeitsbereich der
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Geschäftsbereich Land
ODIN
Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen der gesetzlichen
Unfallversicherungsträger (ODIN) bei der Berufsgenossenschaft der chemischen
Industrie (BG Chemie)
Beschäftigte, die mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen, sind während dieser Tätigkeit
durch den Arbeitgeber arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Geben sie die Tätigkeit mit dem
krebserzeugenden Gefahrstoff auf, hat der Arbeitgeber sie auch weiterhin untersuchen zu
lassen, da die Wirkung dieser Stoffe oft erst nach mehreren Jahrzehnten auftritt. Nach dem
Ausscheiden aus der Behörde oder Einrichtung werden die notwendigen Untersuchungen von
der Unfallkasse als dem zuständigen Unfallversicherungsträger veranlasst. Die Koordination
dieser Untersuchungen übernimmt der Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen
der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (ODIN), dem die Unfallkasse NRW als Nachfolgerin
der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land angeschlossen ist. Das für die Organisation der
Untersuchungen notwendige Verfahren und die Kriterien für die Meldung werden im folgenden
erläutert.
1.1
Kriterien für die Meldung von Versicherten aus Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse
NRW, Geschäftsbereich Land bei ODIN
Die Versicherten, die Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Überschreiten der Auslöseschwelle für
einen oder mehrere krebserzeugende Gefahrstoffe ausüben oder ausgeübt haben, sind nach
§ 13 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) durch den
Unternehmer an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden, sofern diese
Tätigkeiten in der Summe nicht weniger als 3 Monate ausgeübt worden sind.
In die Ermittlung, ob ein Versicherter die Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
mindestens 3 Monate ausgeübt hat, sind auch frühere Tätigkeiten mit krebserzeugenden
Gefahrstoffen an den verschiedenen Arbeitsplätzen, soweit bekannt, mit einzubeziehen.
Zeiträume, in denen die Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nur kurzzeitig
unterbrochen wurde (z.B. Urlaub, vorübergehende Betriebsunterbrechung, nur zeitweiliger
Umgang) sind in die Berechnung der Expositionsdauer mit einzubeziehen.
Die Meldung erfolgt mit dem Anmeldebogen A von ODIN. Die Unfallkasse NRW leitet diese
Meldungen nach inhaltlicher Überprüfung an ODIN weiter. ODIN übernimmt die Organisation
der nachgehenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen für Versicherte in Mitgliedsbetrieben
der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land.
Die nachgehenden Untersuchungen für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer werden von der
zentralen Meldestelle für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer (ZAs) organisiert, der die
Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land ebenfalls angeschlossen ist (siehe Seite 4).
Beamte fallen ausdrücklich nicht unter diese Regelung, da sie nicht zum versicherten
Personenkreis nach Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) zählen (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII). Für diesen Personenkreis hat der Dienstherr eine gleichwertige arbeitsmedizinische
Betreuung zu gewährleisten.
Gemäß § 15 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) sind
Versicherte durch nachgehende Untersuchungen zu überwachen, wenn sie nach dem 1.
Oktober 1984 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle für krebserzeugende
Gefahrstoffe überschritten war,
und
diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, dass mindestens eine Nachuntersuchung zu
veranlassen war, oder, bei Umgang mit Asbest, diese Tätigkeit mindestens 3 Monate ausgeübt
haben.
Da sowohl die Regelung über den Stichtag als auch über eine Mindestexpositionsdauer aus
medizinischer Sicht nicht in jedem Fall sinnvoll und nachvollziehbar ist, räumt § 15 Abs. 2 GUVV A4 dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit ein, abweichend von Absatz 1
nachgehende Untersuchungen anzuordnen. Des Weiteren befreit das Tragen von persönlicher
Schutzausrüstung den Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten
Vorsorgeuntersuchung der Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 GUV-V A4). Zu diesen
Vorsorgeuntersuchungen zählen neben der arbeitsmedizinischen Erstuntersuchung auch die
Nachuntersuchungen und die nachgehenden Untersuchungen.
Zwischen einer Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen und dem eventuellen Auftreten
einer Berufskrankheit können sehr viele Jahre liegen. Aus diesem Grund sollten auch
diejenigen Beschäftigten nachgehend arbeitsmedizinisch untersucht werden, die im
nennenswerten Umfang exponiert waren und deren Beschäftigung mit krebserzeugenden
Gefahrstoffen vor dem Stichtag am 1. Oktober 1984 geendet hat. Dasselbe gilt auch für
Beschäftigte, für die die Mindestexpositionsdauer, die den Arbeitgeber zur Veranlassung von
nachgehenden Untersuchungen verpflichtet, nicht eindeutig nachgewiesen aber auch nicht
ausgeschlossen werden kann.
Dies ist z.B. der Fall bei
• inhomogenen Tätigkeiten mit luftmesstechnisch nicht sicher erfassbaren Stoßbelastungen
(Reparatur- und Wartungsarbeiten durch Handwerker oder das Räumen von Munition
jeglicher Art aus den beiden Weltkriegen durch die Kampfmittelräumdienste)
• häufig wechselnden Arbeitssituationen mit nicht (mehr) eindeutig quantifizierbarer
Exposition
• einmaligen Ereignissen (Unfall, Betriebsstörung, etc.) mit einer sehr hohen Belastung.
Meldungen von Beschäftigten, die aufgrund derartiger Ermessensentscheidungen erfolgen,
sollten jedoch nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Betriebsarzt und mit Zustimmung
des/der Beschäftigten erfolgen.
Mit der Meldung einer Tätigkeit mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen
sollen die Unternehmen dem Unfallversicherungsträger zudem eine möglichst lückenlose
Arbeitsanamnese des/der Beschäftigten, insbesondere in Bezug auf die Exposition gegenüber
Asbest und anderen krebserzeugenden Gefahrstoffen übergeben. Dies erfolgt ausschließlich im
Interesse der Versicherten, um dem mit den arbeitsmedizinischen Untersuchungen
beauftragten Arzt die Möglichkeit zu geben, optimale zeitliche Untersuchungsintervalle
festlegen zu können.
Hinweise zum An- und Abmeldebogen von ODIN
Neben den Erläuterungen zum Meldebogen „nachgehende Untersuchungen“, die sich auf der
Rückseite des 6-seitigen Durchschreibesatzes für ODIN befinden, sind folgende Hinweise beim
Ausfüllen der An- und Abmeldebögen zu beachten:
Die Meldebögen, sowie das erwähnte Merkblatt „nachgehende Untersuchungen“ und das
ODIN-Schlüsselverzeichniss erhalten Sie auf Anfrage von der Unfallkasse NRW,
Geschäftsbereich Land.
Die Angaben müssen vollständig sein.
Der Meldebogen soll mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Ein EDV-gestützten Meldesystem
befindet sich zurzeit im Aufbau.
Weitergehende Informationen finden Sie in den beigefügten Anlagen zu ODIN.
Für Auskünfte und Fragen bezüglich der Meldekriterien und des Meldeverfahrens für ODIN im
Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land steht Herr Dr. Grumbach
zur Verfügung.
Dr. Hans-Joachim Grumbach
Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land
Präventionsabteilung
Tel.: 02 11/90 24-3 07
Fax: 02 11/90 24-4 80
e-mail: [email protected]
2 ZAs
Zentrale Meldestelle für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer (ZAs) bei der Textil- und
Bekleidungs-Berufsgenossenschaft
Beschäftigte, die mit Asbest umgehen, sind während dieser Tätigkeit durch den Arbeitgeber
arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Geben sie die Tätigkeit mit Asbest auf, hat der Arbeitgeber
sie auch weiterhin untersuchen zu lassen, da die Wirkung dieser Stoffe oft erst nach mehreren
Jahrzehnten auftritt. Nach Beendigung der Tätigkeit mit Asbest werden die notwendigen
Untersuchungen von der Unfallkasse als dem zuständigen Unfallversicherungsträger
veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn der/die Beschäftigte noch in derselben Behörde oder
Einrichtung tätig ist. Das für die Organisation der Untersuchungen notwendige Verfahren und
die Kriterien für die Meldung werden im folgenden erläutert.
2.1
Kriterien für die Meldung von Versicherten aus Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse
NRW, Geschäftsbereich Land bei ZAs
Die Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land hat die ZAs in einem Abkommen beauftragt, die
arbeitsmedizinischen Nachuntersuchungen sowie die nachgehenden arbeitsmedizinischen
Untersuchungen für asbeststaubgefährdete Versicherte in Mitgliedsunternehmen für die
Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land zu übernehmen. Zu diesem Zweck melden die
Mitgliedsbetriebe ihre asbeststaubgefährdeten Beschäftigten, unter Verwendung des An- und
Abmeldebogens von ZAs, an die Unfallkasse. Sind die Kriterien für eine Meldung bei ZAs erfüllt,
erfolgt die Meldung durch die Unfallkasse NRW an ZAs.
Beamte fallen ausdrücklich nicht unter diese Regelung, da sie nicht zum versicherten
Personenkreis nach SGB VII zählen (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Für diesen
Personenkreis hat der Dienstherr eine gleichwertige arbeitsmedizinische Betreuung zu
gewährleisten.
Gemäß § 15 Abs. 1 GUV-V A4 sind Versicherte durch nachgehende Untersuchungen zu
überwachen, wenn sie
1. nach dem 1. Oktober 1984 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle für
krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten war,
und
2. diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, dass mindestens eine Nachuntersuchung zu
veranlassen war, oder, bei Umgang mit Asbest, diese Tätigkeit mindestens 3 Monate
ausgeübt haben.
Da sowohl die Regelung über den Stichtag als auch über die Mindestexpositionsdauer von
3 Monaten aus medizinischer Sicht nicht in jedem Fall sinnvoll und nachvollziehbar ist, räumt
§ 15 Abs. 2 GUV-V A4 dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit ein, abweichend von
Absatz 1 nachgehende Untersuchungen anzuordnen. Des Weiteren befreit das Tragen von
persönlicher Schutzausrüstung den Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten
Vorsorgeuntersuchung der Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 GUV-V A4). Zu diesen
Vorsorgeuntersuchungen zählen neben der arbeitsmedizinischen Erstuntersuchung auch die
Nachuntersuchungen und die nachgehenden Untersuchungen.
Aufgrund der langen Latenzzeit von 15 bis 40 Jahren bei asbeststaubbedingten Erkrankungen
sollten auch diejenigen Beschäftigten nachgehend arbeitsmedizinisch untersucht werden, die
im nennenswerten Umfang exponiert waren und deren Beschäftigung mit
Asbeststaubexposition vor dem Stichtag am 1. Oktober 1984 geendet hat. Dasselbe gilt auch
für Beschäftigte, für die eine mindestens 3-monatige asbeststaubbelastete Beschäftigung nicht
eindeutig nachgewiesen aber auch nicht ausgeschlossen werden kann.
Dies ist z.B. der Fall bei
• inhomogenen Tätigkeiten mit luftmesstechnisch nicht sicher erfassbaren Stoßbelastungen
(Technikumsarbeiten, Reparatur- und Wartungsarbeiten durch Handwerker)
• häufig wechselnden Arbeitssituationen mit nicht (mehr) eindeutig quantifizierbarer
Asbeststaubbelastung
• einmaligen Ereignissen (Unfall, Betriebsstörung, etc.) mit einer sehr hohen Belastung.
Meldungen von Beschäftigten, die aufgrund derartiger Ermessensentscheidungen erfolgen,
sollten jedoch nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Betriebsarzt und mit Zustimmung
des/der Beschäftigten erfolgen.
Mit der Meldung einer Asbeststaubexposition sollen die Unternehmen dem
Unfallversicherungsträger zudem eine möglichst lückenlose Arbeitsanamnese des/der
Beschäftigten, insbesondere in Bezug auf die Exposition gegenüber Asbest und anderen
krebserzeugenden Gefahrstoffen übergeben. Hier müssen auch Expositionen aus früheren
Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden. Dies erfolgt ausschließlich im Interesse der
Versicherten, um dem mit den arbeitsmedizinischen Untersuchungen beauftragten Arzt die
Möglichkeit zu geben, optimale zeitliche Untersuchungsintervalle festlegen zu können.
2.2 Hinweise zum An- und Abmeldebogen bei ZAs
Beim Ausfüllen der An- und Abmeldebögen asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer bei der ZAs
sind folgende Hinweise zu beachten:
2.2.1 Anmelden eines Versicherten bei der ZAs
• Anmeldung mit Anmeldebogen (VA 1-G 1)
Die Anmeldung einer versicherten Person erfolgt mit dem Anmeldebogen, wobei nur der
obere Teil vom Arbeitgeber auszufüllen ist. Im Anmeldebogen sind alle vorgesehenen
Felder auszufüllen, Der obere Teil im Anmeldebogen und im Untersuchungsbericht sind von
den anzugebenden Daten her identisch. Aus diesem Grund kann die Anmeldung nach
erfolgter Erstuntersuchung auch mit dem Untersuchungsbogen erfolgen.
2.2.2
•
Abmeldung eines Versicherten bei Ausscheiden aus der Asbeststaubefährdung
bei bisheriger Durchführung von Nachuntersuchungen und evtl. Veranlassung
von nachgehenden Untersuchungen (mittlerer Teil des An- und Abmeldebogens)
Abmeldung mit Abmeldebogen (VA 1-G 1)
Scheidet ein bei der ZAs erfaßter Versicherter aus der asbeststaubgefährdeten Tätigkeit
aus, dann ist vom Arbeitgeber immer ein Abmeldebogen zu erstellen und an die
Landesunfallkasse zu übersenden. Die Unfallkasse gibt diesen Abmeldebogen nach
Prüfung an die ZAs weiter.
Der Abmeldebogen dient
a) der Erfassung des Ausscheidens des Versicherten aus der asbeststaubgefährdetenTätigkeit
und damit der Einstellung der Nachuntersuchungen
b) und
der evtl. Veranlassung nachgehender Untersuchungen.
Eine nachgehende Untersuchung kann nur durch die Übersendung eines Abmeldebogens
veranlaßt werden.
•
Angaben im Abmeldebogen
Wird der Bogen VA 1-G 1 als Abmeldebogen erstellt, so sind alle im Bogen vorgesehenen
Felder, beginnend mit der Versicherungsnummer des Rentenversicherungsträgers,
auszufüllen. Der Arbeitgeber füllt nur die für ihn vorgesehenen Abschnitte (Kennzeichnung
am rechten Rand) aus.
Hinweise zu den einzelnen Feldern der Angaben für das Ausscheiden, die vom Arbeitgeber
auszufüllen sind:
• ausgeschieden am
Hier sollte möglichst immer auch der Tag und der Monat angegeben werden. Nur wenn
überhaupt keine diesbezüglichen Feststellungen zu treffen sind, ist nur das Jahr mit z.B.
00 00 83 einzutragen. Aus dem Austrittsdatum in Verbindung mit dem Datum
„staubgefährdet beschäftigt seit“ wird die Dauer der Exposition errechnet. Wurde der oder
die Beschäftigte nur phasenweise staubgefährdet beschäftigt, ist es unbedingt notwendig,
diese Zeiträume sowie Art und Umfang der Exposition in der Arbeitsanamnese festzuhalten
und diese zusammen mit dem Abmeldebogen an die Unfallkasse zu senden.
•
Grund des Ausscheidens
Diese Angabe hat Bedeutung hinsichtlich der weiteren Bearbeitung des Falles.
2.2.3
Aufnahme von Personen in die nachgehenden Untersuchungen ohne vorherige
Nachuntersuchungen
Wurden bei einem Versicherten keine Erst- und Nachuntersuchungen durchgeführt, kann durch
die Übersendung eines vollständig ausgefüllten Abmeldebogens (als Ersteingang) an die
Unfallkasse eine nachgehende Untersuchung veranlasst werden. Für das Ausfüllen des
Abmeldebogens gelten die Ausführungen unter Punkt 2.2.2 dieser Erläuterungen.
Der Abmeldebogen muss auf jeden Fall die aktuelle Anschrift des Versicherten enthalten. Sie
ist für den Versand des Ankündigungsschreibens für die nachgehende Untersuchung durch die
ZAs und des Einbestellungsschreibens durch den ermächtigten Arzt erforderlich. Im Feld
„Anschrift des Arbeitgebers“ ist der Arbeitgeber anzugeben, bei dem der Versicherte zuletzt
asbeststaubgefährdet gearbeitet hat und nicht etwa der jetzige Arbeitgeber des Versicherten,
bei dem eine Asbeststaubgefährdung gar nicht gegeben ist.
Der Abmeldebogen ist zusammen mit der Zustimmungserklärung des Versicherten für die
Datenspeicherung an die Unfallkasse zu schicken.
2.2.4 Schreibweise der Mitgliedsnummer und der Nummer des UV-Trägers
• Mitgliedsnummer
Das in den Vordrucken für die Mitgliedsnummer vorgesehene Feld hat 14 Stellen. Die
Mitgliedsnummer ist immer linksbündig einzutragen. Soweit die Mitgliedsnummer weniger
als 14 Stellen hat, bleiben die restlichen Stellen leer (nicht mit Nullen auffüllen). Die
Mitgliedsnummer der jeweiligen Behörde oder Einrichtung kann bei der Unfallkasse NRW,
Geschäftsbereich Land erfragt werden.
•
Nummer des UV-Trägers
Die Nummer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Geschäftsbereich Land lautet 820.
2.2.5
•
•
•
•
„Herkunft“ der Schlüsselzahlen für das Ausfüllen des An- und Abmeldebogens
Versicherungs-Nr. des Rentenversicherungsträgers
Die RV-Nummer ergibt sich aus dem Heft „Versicherungsnachweise der
Sozialversicherung“, das vom Rentenversicherungsträger ausgestellt wird. Die
entsprechenden Unterlagen liegen dem Versicherten und dem Arbeitgeber vor.
Staatsangehörigkeit (0913)
Die Schlüsselzahlen ergeben sich aus den vom Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften herausgegebenen „Schlüsselverzeichnisse zur Unfallanzeige“
unter dem Stichwort STAA. (Schlüsselzahlen liegen bei)
Mitgliedsnummer des Betriebes beim UV-Träger
Die Mitgliedsnummer ergibt sich aus dem Eintrag im Mitgliederverzeichnis der Unfallkasse
NRW, Geschäftsbereich Land und kann dort erfragt werden.
Nr. des UV-Trägers
Die Schlüsselzahl ergibt sich aus den vom Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften herausgegebenen „Schlüsselverzeichnisse zur Unfallanzeige“
•
•
unter dem Stichwort VSER. Die Nummer der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land
lautet 820.
Art der Tätigkeit (9232)
Die Schlüsselzahlen ergeben sich aus dem von der Bundesanstalt für Arbeit
herausgegebenen „Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den
Versicherungsnachweisen“, das bei allen Arbeitsämtern erhältlich ist.
Einwirkung durch (9205); Tätigkeitsbereich (9206); Art des verwendeten technischen
Hilfsmittels (9207); Art der Schutzmaßnahmen (9208)
Die Schlüsselzahlen ergeben sich aus dem von der ZAs herausgegebenen
Schlüsselverzeichnis (VA 50-G 1). Das Verzeichnis kann bei der Unfallkasse NRW,
Geschäftsbereich Land angefordert werden.
Weitergehende Informationen finden Sie in den beigefügten Anlagen zu ZAs.
Für Auskünfte und Fragen bezüglich der Meldekriterien und des Meldeverfahrens für ZAs im
Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land steht Herr Dr. Grumbach
zur Verfügung.
Dr. Hans-Joachim Grumbach
Unfallkasse NRW, Geschäftsbereich Land
Präventionsabteilung
Tel.: 02 11/90 24-3 07
Fax: 02 11/90 24-4 80
e-mail: [email protected]
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