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Rat der
Europäischen Union
Brüssel, den 13. Oktober 2015
(OR. en)
B
PU
12295/15
LIMITE
ENTWURF EINES PROTOKOLLS
Betr.:
3411. Tagung des Rates der Europäischen Union (JUSTIZ UND
INNERES) vom 22. September 2015 in Brüssel
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rp/CF/zb
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Conseil UE
C
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PV/CONS 47
JAI 684
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DE
INHALT
Seite
1.
Annahme der vorläufigen Tagesordnung ................................................................................... 3
INNERES
NICHT DIE GESETZGEBUNG BETREFFENDE TÄTIGKEITEN
2.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im
Bereich desinternationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn ........... 3
3.
Maßnahmen im Anschluss an die Tagung des Rates vom 14. September 2015 ........................ 3
4.
Sonstiges ..................................................................................................................................... 3
ANLAGE – Erklärungen für das Ratsprotokoll ................................................................................... 4
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*
*
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DE
1.
Annahme der Tagesordnung
12065/15 OJ/CONS 47 JAI 664
Der Rat nahm die vorgenannte Tagesordnung an.
INNERES 1
NICHT DIE GESETZGEBUNG BETREFFENDE TÄTIGKEITEN
2.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen
im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und
Ungarn
=
Annahme
12144/15 ASIM 88
Der Rat nahm den vorgenannten Beschluss zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im
Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland mit
qualifizierter Mehrheit an. Die Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien und die Slowakei
stimmten dagegen. Finnland enthielt sich der Stimme.
Die Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Ungarn, Irland, Rumänien, die Slowakei,
die Kommission und der Rat gaben einseitige Erklärungen ab. Der Rat und die Kommission
gaben zudem eine gemeinsame Erklärung ab. Alle Erklärungen sind in der Anlage
wiedergegeben.
3.
Maßnahmen im Anschluss an die Tagung des Rates vom 14. September 2015
=
Informationen des Vorsitzes und der Kommission
Der Rat nahm die Informationen des Vorsitzes und der Kommission bezüglich der Umsetzung
des am 14. September 2015 angenommenen Ratsbeschlusses über die Umsiedlung zur
Kenntnis.
4.
Sonstiges
Unter diesem Punkt wurden keine Fragen zur Sprache gebracht.
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Ausnahmsweise in Anwesenheit der assoziierten Staaten
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ANLAGE
ERKLÄRUNGEN FÜR DAS RATSPROTOKOLL
Zu B-Punkt 2:
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von
vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes
zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn
=
Annahme
ERKLÄRUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
"Die Tschechische Republik ist der Auffassung, dass die Einführung der Umsiedlungsregelung
durch die Annahme des entsprechenden Ratsbeschlusses überstürzt ist. Die vorgeschlagene
Umsiedlungsregelung wird niemals funktionsfähig sein. Die Tschechische Republik hat in ihrem
Schreiben an den luxemburgischen EU-Ratsvorsitz ihre Vorbehalte bezüglich des vorgeschlagenen
Umsiedlungsverfahrens zum Ausdruck gebracht. Bedauerlicherweise ist bei den tschechischen
Behörden bisher keine Reaktion auf ihre Vorbehalte in Bezug auf die rechtlichen und technischen
Aspekte der Umsiedlungsregelung eingegangen.
Für die Tschechische Republik besteht der entscheidende Mangel der Umsiedlungsregelung darin,
dass der freie Wille der umgesiedelten Personen nicht genügend berücksichtigt wird, ganz zu
schweigen vom Aspekt der Sekundärmigration im Schengen-Raum. Als Ergebnis werden die
umgesiedelten Personen lediglich näher zu den Staaten gebracht, in die sie eigentlich wollen; dies
alles auf Kosten der EU, wobei noch mehr Anreiz für Zuwanderung in die EU geschaffen wird. Wir
haben Gründe zu der Annahme, dass es höchstwahrscheinlich auch künftig nicht funktionieren
wird, wenn die EU-Einwanderungspolitik Flüchtlinge als reine Objekte behandelt, die
herumgeschoben werden können.
Die Tschechische Republik möchte ihre Bedenken gegenüber dem Verfahren zur Annahme des
entsprechenden Ratsbeschlusses zum Ausdruck bringen. Nach unserer Auffassung sollten
weitreichende politische Beschlüsse wie der Ratsbeschluss vom 22. September 2015 zur Einführung
von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und
Griechenland trotz der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen
Möglichkeit einvernehmlich angenommen werden. Ratsbeschlüsse wie dieser sollten nicht nur
hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Durchsetzbarkeit als Rechtsakte angenommen werden,
sondern auch sicherstellen, dass die Rechtmäßigkeit des neuen politischen Konzepts für alle
Nationen der Europäischen Union erkennbar ist.
Die Tschechische Republik hat ihre Bedenken zu der Tatsache geäußert, dass die EU bei der
vorgeschlagenen Umsiedlungsregelung von dem Konzept der freiwilligen Beteiligung ihrer
Mitgliedstaaten abrückt. Mitgliedstaaten zur Teilnahme zu zwingen, könnte als unglücklicher
Schritt aufgefasst werden, durch den eine Schwächung des Geistes der Zusammenarbeit innerhalb
der Europäischen Union droht – auch wenn dieser Schritt im Namen der Solidarität unternommen
wird.
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In Einklang mit ihrer vorläufigen Erklärung zu der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Umsiedlung von 40 000 Personen, die unzweifelhaft
internationalen Schutz benötigen, aus Griechenland und Italien erklärt die Tschechische Republik:
–
Mit der vorgeschlagenen Regelung sollten wir keinen neuen systemrelevanten Aspekt in das
Gemeinsame Europäische Asylsystem aufnehmen. Sollte es künftig Diskussionen über
irgendeine dauerhafte Umsiedlungsregelung geben, dann sollten diese Debatten erst beginnen,
wenn die Funktionsweise der vorgeschlagenen vorübergehenden Regelung gründlich geprüft
worden ist – einschließlich des Aspekts der Sekundärmigration, der Auswirkungen auf die
umgesiedelten Personen sowie auch auf die Mitgliedstaaten, in die umgesiedelt werden soll,
und des gesamten zusätzlichen Nutzens der politischen Maßnahme im Hinblick auf die
allgemeine Funktionsweise der Migrationssteuerung durch die EU. Zudem muss gründlich
geprüft werden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird.
–
Für die Durchführung des Beschlusses des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen
im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland sollte die
Regel gelten, dass das Solidaritätsprinzip und die Verantwortung der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet der Migrationssteuerung untrennbar miteinander verbunden sind.
–
Überstellungen zum Zwecke der Umsiedlung aus Griechenland und Italien in die
Tschechische Republik sind abhängig von greifbaren Ergebnissen dieser Mitgliedstaaten
hinsichtlich Registrierung, Identifizierung und Abnahme von Fingerabdrücken von Migranten
sowie von Fortschritten bei der Rückführung illegaler Einwanderer, die keinen Anspruch auf
internationalen Schutz haben. In diesem Zusammenhang ist die Tschechische Republik bereit,
die in das "Hotspot-Konzept" eingebundenen Mitgliedstaaten zu unterstützen.
–
Entsprechend der obengenannten Erklärung möchte die Tschechische Republik feststellen,
dass sie die innere Sicherheit für einen entscheidenden Aspekt der Migrationssteuerung durch
die EU hält. Vor diesem Hintergrund sollte die EU sämtliche im Ratsbeschluss
vorgeschlagenen Möglichkeiten nutzen, einschließlich der Überprüfung von umzusiedelnden
Personen vor Ort durch Verbindungsbeamte der Umsiedlungsmitgliedstaaten.
Die Tschechische Republik ist bereit, an solidarischen Maßnahmen teilzunehmen und sich
konstruktiv an wirksamen gemeinsamen Aktivitäten zu beteiligen, die eine ordnungsgemäße
Steuerung der Flüchtlingsströme sowohl in Richtung EU als auch innerhalb der EU-Grenzen
ermöglichen."
ERKLÄRUNG DÄNEMARKS
"Im Zusammenhang mit dem Ratsbeschluss zur Umsiedlung von 120 000 Asylbewerbern aus
Italien und Griechenland – aber nicht als Teil desselben – hat die dänische Regierung ihre Absicht
bekundet, auf einseitiger und freiwilliger Basis 1 000 Asylbewerber aus den geplanten
Registrierungszentren in Italien und Griechenland aufzunehmen."
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ERKLÄRUNG FINNLANDS
"Finnland begrüßt die heute von allen Beteiligten im Rat unternommenen Anstrengungen, die auf
eine Lösung durch die Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen
Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland abzielen. Finnland war bereit, der
vorgeschlagenen Zuteilung zuzustimmen und durch Umsiedlung von rund 2 400 Menschen
Solidarität mit den betroffenen Ländern zu zeigen. Finnland konnte gleichwohl nicht für eine
Lösung stimmen, bei der die Umsiedlung Teil des Ratsbeschlusses ist. Für Finnland war es
besonders wichtig, die Zuteilung von dem heute gefassten Beschluss zu trennen und die
Zuteilungen von den Mitgliedstaaten in einer Entschließung gesondert vereinbaren zu lassen.
Es war besonders wichtig, dass das Ziel 120 000 erreicht wurde."
ERKLÄRUNG UNGARNS
"Ungarn konnte der Annahme des Beschlusses aus den folgenden Gründen nicht zustimmen:
Ungarn hat die notwendigen Maßnahmen durchgeführt, um seine Grenzen, die zugleich
Außengrenzen der Europäischen Union und des Schengen-Raums sind, zu schützen. Der Umfang
und die Vielschichtigkeit des gegenwärtigen Migrationsdrucks auf Europa machen wirksame und
nachhaltige Maßnahmen auch auf Ebene der Europäischen Union erforderlich. Ungarn ist bereit
und willens, zu all diesen Anstrengungen beizutragen.
Zugleich ist Ungarn überzeugt, dass die Reihenfolge der Annahme von Maßnahmen auf
europäischer Ebene von allergrößter Bedeutung ist. Die Umsiedlung könnte ein umfassendes und
wirksames gemeinsames Vorgehen zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen an den
Außengrenzen der Europäischen Union nicht ersetzen, sondern nur vervollständigen. In Bezug auf
Ungarn und die gesamte Westbalkanroute sind wirksame Kontrollen an den Außengrenzen
Griechenlands von besonderer Bedeutung, da dies der erste Eintrittsort für Migranten von außerhalb
der EU ist. Eine klare Unterscheidung zwischen Asylbewerbern und Migranten mit wirtschaftlichen
Beweggründen ist unvermeidbar. Sichere Herkunftsländer und sichere (Transit-)Drittländer müssen
ermittelt werden, während in Nicht-EU-Ländern, die in geographischer Nähe zu den
Herkunftsländern liegen – insbesondere in der Türkei, in Libanon und in Jordanien – angemessene
Bedingungen geschaffen werden müssen.
Zu den vorangegangenen allgemeinen Überlegungen kommt hinzu, dass sich Ungarn in einer
besonderen Situation befindet. Die für den Schutz der südlichen Grenzen Ungarns notwendigen
Maßnahmen wurden durchgeführt, um der Verantwortung, die sich aus den Verpflichtungen
Ungarns aufgrund der Gesetzgebung der EU und des Schengen-Kodex ergibt, gerecht zu werden.
Da bestimmte Mitgliedstaaten der EU ihrer jeweiligen Verantwortung nicht nachgekommen sind,
werden von Ungarn noch weitere Anstrengungen gefordert, um seiner Entschlossenheit, seine
rechtlichen Verpflichtungen durch die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle seiner
Außengrenzen zu erfüllen, Wirkung zu verleihen.
Ungarn ist bereit, seinen Beitrag zu den Umsiedlungsbemühungen zu leisten, sobald geklärt ist,
wann und in welchem Umfang seine besondere Situation mit Erfolg angegangen wird.
Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen wird Ungarn dem Rat weitere Einzelheiten bei
der frühestmöglichen Gelegenheit – nicht später als 31. Oktober 2015 – übermitteln."
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ERKLÄRUNG IRLANDS
"Die irische Delegation stellt fest, dass beabsichtigt wird, dass der Rat einen Beschluss über den
Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen
Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland weniger als drei Monate nach der Vorlage dieses
Vorschlags im Rat fassen wird.
Unter diesen außergewöhnlichen Umständen wird die irische Delegation in dem Bewusstsein der
Bedeutung des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses und in Kenntnisnahme der Notwendigkeit, eine
rasche Annahme und Umsetzung zu ermöglichen, in diesem Fall nicht auf ihrem Recht beharren,
drei Monate zur Verfügung zu haben, um die Wahlmöglichkeit Irlands auszuüben und gemäß
Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs
und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dem Ratspräsidenten
mitzuteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses
beteiligen möchte."
ERKLÄRUNG RUMÄNIENS
"Rumänien unterstützt die Anstrengungen, die auf die Ermittlung tragfähiger und nachhaltiger
Lösungen zur Bewältigung des Migrationsphänomens abzielen, mit dem die Europäische Union
konfrontiert ist, und bekräftigt seine Zusagen bezüglich des Solidaritätsprinzips.
Unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. Juni 2015, in denen
die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Solidarität mit Personen, die internationalen Schutz
benötigen, gezeigt haben, ist Rumänien der Auffassung, dass das Auferlegen von verpflichtenden
Quoten keine tragfähige Lösung für das Flüchtlingsproblem darstellt. Dieser Ansatz zielt nur auf die
unmittelbaren Symptome ab und nicht auf die Ursachen des Phänomens.
Eine Herausforderung von solcher Tragweite kann nicht durch das Auferlegen eines automatischen
Systems zur Umverteilung von Migranten gelöst werden. Es ist unbedingt notwendig, die
Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten und ihre tatsächlichen Aufnahme- und
Integrationskapazitäten zu berücksichtigen."
ERKLÄRUNG DER SLOWAKEI
"Die Slowakische Republik bekräftigt ihre Bereitschaft, auf eine umfassende europäische Lösung
der aktuellen Migrationskrise hinzuarbeiten. Sie ist dazu unter der Voraussetzung bereit, dass diese
praktikabel ist und die nationalen Besonderheiten der Mitgliedstaaten achtet.
Die verwaltungstechnische Verteilung der Asylbewerber, wie sie in dem am 22. September 2015
angenommenen Ratsbeschluss in Aussicht genommen wird, berücksichtigt unserer Auffassung nach
nicht den freiwilligen Charakter von Beiträgen der Mitgliedstaaten.
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Wir halten den angenommenen Mechanismus nicht für eine nachhaltige Antwort auf den
anhaltenden Migrationsdruck. Grundlegende Themen, wie irreguläre Sekundärmigration, werden
durch den Mechanismus nicht angegangen und die von den betroffenen Asylbewerbern geäußerten
Präferenzen werden außer Acht gelassen. Darüber hinaus wirkt er auf den anwachsenden Strom von
Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten als Sogfaktor.
Um Solidarität zu zeigen, ist die Slowakische Republik jedoch weiterhin bereit, den auf einigen
Mitgliedstaaten lastenden Druck durch eine vorübergehende Umsiedlungsregelung zu mindern, auf
deren Grundlage Asylbewerber, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Asyl suchen, während
eines anhängigen Asylverfahrens aufgenommen werden."
ERKLÄRUNG DES RATES
zu Artikel 6 Nummer 5 dieses Beschlusses
"Es gilt als vereinbart, dass Artikel 6 Absatz 5 des Umsiedlungsbeschlusses ein spezielles
beschleunigtes Verfahren ist, mit dem der Sekundärmigration von Antragstellern oder
internationalen Schutz genießenden Personen, die dem Umsiedlungsverfahren unterliegen und die
in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Umsiedlungsmitgliedstaats einreisen, ohne
die Voraussetzungen für den Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen,
entgegengewirkt werden soll.
Dieses Verfahren stellt eine 'lex specialis' zur Dublin-Verordnung für die Zwecke des reibungslosen
Funktionierens des Umsiedlungsverfahrens dar."
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
zum (dauerhaften) Dublin-Notfallmechanismus
"Die Kommission wird die Lage mit Blick auf den massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen,
die eindeutig internationalen Schutz benötigen, kontinuierlich überwachen und im Fall einer
weiteren Notlage infolge eines solchen Zustroms vorläufige Maßnahmen zugunsten des oder der
betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen. Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur
Einrichtung eines Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen (COM(2015) 450) bleibt hiervon
unberührt. Die Kommission ruft das Europäische Parlament und den Rat auf, die Beratungen über
diesen Vorschlag dringend weiterzuführen."
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION
"Der Rat und die Kommission sind sich darin einig, dass, wenn von der Kommission ein Vorschlag
zur Änderung des Umsiedlungsbeschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 – in
Bezug auf die Zahl der Bewerber nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c – vorgelegt wird, darin die
Obergrenze von höchstens 120 000 Antragstellern und die Zuteilungen an die Mitgliedstaaten, die
in gleicher Weise wie in den Anhängen I und II des Umsiedlungsbeschlusses berechnet werden,
eingehalten werden sollten."
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Zugehörige Unterlagen
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