Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Oktober 2015 (OR. en) B PU 12295/15 LIMITE ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: 3411. Tagung des Rates der Europäischen Union (JUSTIZ UND INNERES) vom 22. September 2015 in Brüssel 12295/15 rp/CF/zb DG D Conseil UE C LI PV/CONS 47 JAI 684 LIMITE 1 DE INHALT Seite 1. Annahme der vorläufigen Tagesordnung ................................................................................... 3 INNERES NICHT DIE GESETZGEBUNG BETREFFENDE TÄTIGKEITEN 2. Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich desinternationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn ........... 3 3. Maßnahmen im Anschluss an die Tagung des Rates vom 14. September 2015 ........................ 3 4. Sonstiges ..................................................................................................................................... 3 ANLAGE – Erklärungen für das Ratsprotokoll ................................................................................... 4 * * * 12295/15 rp/CF/zb DG D LIMITE 2 DE 1. Annahme der Tagesordnung 12065/15 OJ/CONS 47 JAI 664 Der Rat nahm die vorgenannte Tagesordnung an. INNERES 1 NICHT DIE GESETZGEBUNG BETREFFENDE TÄTIGKEITEN 2. Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn = Annahme 12144/15 ASIM 88 Der Rat nahm den vorgenannten Beschluss zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland mit qualifizierter Mehrheit an. Die Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien und die Slowakei stimmten dagegen. Finnland enthielt sich der Stimme. Die Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Ungarn, Irland, Rumänien, die Slowakei, die Kommission und der Rat gaben einseitige Erklärungen ab. Der Rat und die Kommission gaben zudem eine gemeinsame Erklärung ab. Alle Erklärungen sind in der Anlage wiedergegeben. 3. Maßnahmen im Anschluss an die Tagung des Rates vom 14. September 2015 = Informationen des Vorsitzes und der Kommission Der Rat nahm die Informationen des Vorsitzes und der Kommission bezüglich der Umsetzung des am 14. September 2015 angenommenen Ratsbeschlusses über die Umsiedlung zur Kenntnis. 4. Sonstiges Unter diesem Punkt wurden keine Fragen zur Sprache gebracht. ************ 1 Ausnahmsweise in Anwesenheit der assoziierten Staaten 12295/15 rp/CF/zb DG D LIMITE 3 DE ANLAGE ERKLÄRUNGEN FÜR DAS RATSPROTOKOLL Zu B-Punkt 2: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn = Annahme ERKLÄRUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK "Die Tschechische Republik ist der Auffassung, dass die Einführung der Umsiedlungsregelung durch die Annahme des entsprechenden Ratsbeschlusses überstürzt ist. Die vorgeschlagene Umsiedlungsregelung wird niemals funktionsfähig sein. Die Tschechische Republik hat in ihrem Schreiben an den luxemburgischen EU-Ratsvorsitz ihre Vorbehalte bezüglich des vorgeschlagenen Umsiedlungsverfahrens zum Ausdruck gebracht. Bedauerlicherweise ist bei den tschechischen Behörden bisher keine Reaktion auf ihre Vorbehalte in Bezug auf die rechtlichen und technischen Aspekte der Umsiedlungsregelung eingegangen. Für die Tschechische Republik besteht der entscheidende Mangel der Umsiedlungsregelung darin, dass der freie Wille der umgesiedelten Personen nicht genügend berücksichtigt wird, ganz zu schweigen vom Aspekt der Sekundärmigration im Schengen-Raum. Als Ergebnis werden die umgesiedelten Personen lediglich näher zu den Staaten gebracht, in die sie eigentlich wollen; dies alles auf Kosten der EU, wobei noch mehr Anreiz für Zuwanderung in die EU geschaffen wird. Wir haben Gründe zu der Annahme, dass es höchstwahrscheinlich auch künftig nicht funktionieren wird, wenn die EU-Einwanderungspolitik Flüchtlinge als reine Objekte behandelt, die herumgeschoben werden können. Die Tschechische Republik möchte ihre Bedenken gegenüber dem Verfahren zur Annahme des entsprechenden Ratsbeschlusses zum Ausdruck bringen. Nach unserer Auffassung sollten weitreichende politische Beschlüsse wie der Ratsbeschluss vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland trotz der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Möglichkeit einvernehmlich angenommen werden. Ratsbeschlüsse wie dieser sollten nicht nur hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Durchsetzbarkeit als Rechtsakte angenommen werden, sondern auch sicherstellen, dass die Rechtmäßigkeit des neuen politischen Konzepts für alle Nationen der Europäischen Union erkennbar ist. Die Tschechische Republik hat ihre Bedenken zu der Tatsache geäußert, dass die EU bei der vorgeschlagenen Umsiedlungsregelung von dem Konzept der freiwilligen Beteiligung ihrer Mitgliedstaaten abrückt. Mitgliedstaaten zur Teilnahme zu zwingen, könnte als unglücklicher Schritt aufgefasst werden, durch den eine Schwächung des Geistes der Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union droht – auch wenn dieser Schritt im Namen der Solidarität unternommen wird. 12295/15 rp/CF/zb DG D LIMITE 4 DE In Einklang mit ihrer vorläufigen Erklärung zu der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Umsiedlung von 40 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Griechenland und Italien erklärt die Tschechische Republik: – Mit der vorgeschlagenen Regelung sollten wir keinen neuen systemrelevanten Aspekt in das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufnehmen. Sollte es künftig Diskussionen über irgendeine dauerhafte Umsiedlungsregelung geben, dann sollten diese Debatten erst beginnen, wenn die Funktionsweise der vorgeschlagenen vorübergehenden Regelung gründlich geprüft worden ist – einschließlich des Aspekts der Sekundärmigration, der Auswirkungen auf die umgesiedelten Personen sowie auch auf die Mitgliedstaaten, in die umgesiedelt werden soll, und des gesamten zusätzlichen Nutzens der politischen Maßnahme im Hinblick auf die allgemeine Funktionsweise der Migrationssteuerung durch die EU. Zudem muss gründlich geprüft werden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. – Für die Durchführung des Beschlusses des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland sollte die Regel gelten, dass das Solidaritätsprinzip und die Verantwortung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Migrationssteuerung untrennbar miteinander verbunden sind. – Überstellungen zum Zwecke der Umsiedlung aus Griechenland und Italien in die Tschechische Republik sind abhängig von greifbaren Ergebnissen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich Registrierung, Identifizierung und Abnahme von Fingerabdrücken von Migranten sowie von Fortschritten bei der Rückführung illegaler Einwanderer, die keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben. In diesem Zusammenhang ist die Tschechische Republik bereit, die in das "Hotspot-Konzept" eingebundenen Mitgliedstaaten zu unterstützen. – Entsprechend der obengenannten Erklärung möchte die Tschechische Republik feststellen, dass sie die innere Sicherheit für einen entscheidenden Aspekt der Migrationssteuerung durch die EU hält. Vor diesem Hintergrund sollte die EU sämtliche im Ratsbeschluss vorgeschlagenen Möglichkeiten nutzen, einschließlich der Überprüfung von umzusiedelnden Personen vor Ort durch Verbindungsbeamte der Umsiedlungsmitgliedstaaten. Die Tschechische Republik ist bereit, an solidarischen Maßnahmen teilzunehmen und sich konstruktiv an wirksamen gemeinsamen Aktivitäten zu beteiligen, die eine ordnungsgemäße Steuerung der Flüchtlingsströme sowohl in Richtung EU als auch innerhalb der EU-Grenzen ermöglichen." ERKLÄRUNG DÄNEMARKS "Im Zusammenhang mit dem Ratsbeschluss zur Umsiedlung von 120 000 Asylbewerbern aus Italien und Griechenland – aber nicht als Teil desselben – hat die dänische Regierung ihre Absicht bekundet, auf einseitiger und freiwilliger Basis 1 000 Asylbewerber aus den geplanten Registrierungszentren in Italien und Griechenland aufzunehmen." 12295/15 rp/CF/zb DG D LIMITE 5 DE ERKLÄRUNG FINNLANDS "Finnland begrüßt die heute von allen Beteiligten im Rat unternommenen Anstrengungen, die auf eine Lösung durch die Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland abzielen. Finnland war bereit, der vorgeschlagenen Zuteilung zuzustimmen und durch Umsiedlung von rund 2 400 Menschen Solidarität mit den betroffenen Ländern zu zeigen. Finnland konnte gleichwohl nicht für eine Lösung stimmen, bei der die Umsiedlung Teil des Ratsbeschlusses ist. Für Finnland war es besonders wichtig, die Zuteilung von dem heute gefassten Beschluss zu trennen und die Zuteilungen von den Mitgliedstaaten in einer Entschließung gesondert vereinbaren zu lassen. Es war besonders wichtig, dass das Ziel 120 000 erreicht wurde." ERKLÄRUNG UNGARNS "Ungarn konnte der Annahme des Beschlusses aus den folgenden Gründen nicht zustimmen: Ungarn hat die notwendigen Maßnahmen durchgeführt, um seine Grenzen, die zugleich Außengrenzen der Europäischen Union und des Schengen-Raums sind, zu schützen. Der Umfang und die Vielschichtigkeit des gegenwärtigen Migrationsdrucks auf Europa machen wirksame und nachhaltige Maßnahmen auch auf Ebene der Europäischen Union erforderlich. Ungarn ist bereit und willens, zu all diesen Anstrengungen beizutragen. Zugleich ist Ungarn überzeugt, dass die Reihenfolge der Annahme von Maßnahmen auf europäischer Ebene von allergrößter Bedeutung ist. Die Umsiedlung könnte ein umfassendes und wirksames gemeinsames Vorgehen zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union nicht ersetzen, sondern nur vervollständigen. In Bezug auf Ungarn und die gesamte Westbalkanroute sind wirksame Kontrollen an den Außengrenzen Griechenlands von besonderer Bedeutung, da dies der erste Eintrittsort für Migranten von außerhalb der EU ist. Eine klare Unterscheidung zwischen Asylbewerbern und Migranten mit wirtschaftlichen Beweggründen ist unvermeidbar. Sichere Herkunftsländer und sichere (Transit-)Drittländer müssen ermittelt werden, während in Nicht-EU-Ländern, die in geographischer Nähe zu den Herkunftsländern liegen – insbesondere in der Türkei, in Libanon und in Jordanien – angemessene Bedingungen geschaffen werden müssen. Zu den vorangegangenen allgemeinen Überlegungen kommt hinzu, dass sich Ungarn in einer besonderen Situation befindet. Die für den Schutz der südlichen Grenzen Ungarns notwendigen Maßnahmen wurden durchgeführt, um der Verantwortung, die sich aus den Verpflichtungen Ungarns aufgrund der Gesetzgebung der EU und des Schengen-Kodex ergibt, gerecht zu werden. Da bestimmte Mitgliedstaaten der EU ihrer jeweiligen Verantwortung nicht nachgekommen sind, werden von Ungarn noch weitere Anstrengungen gefordert, um seiner Entschlossenheit, seine rechtlichen Verpflichtungen durch die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle seiner Außengrenzen zu erfüllen, Wirkung zu verleihen. Ungarn ist bereit, seinen Beitrag zu den Umsiedlungsbemühungen zu leisten, sobald geklärt ist, wann und in welchem Umfang seine besondere Situation mit Erfolg angegangen wird. Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen wird Ungarn dem Rat weitere Einzelheiten bei der frühestmöglichen Gelegenheit – nicht später als 31. Oktober 2015 – übermitteln." 12295/15 rp/CF/zb DG D LIMITE 6 DE ERKLÄRUNG IRLANDS "Die irische Delegation stellt fest, dass beabsichtigt wird, dass der Rat einen Beschluss über den Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland weniger als drei Monate nach der Vorlage dieses Vorschlags im Rat fassen wird. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen wird die irische Delegation in dem Bewusstsein der Bedeutung des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses und in Kenntnisnahme der Notwendigkeit, eine rasche Annahme und Umsetzung zu ermöglichen, in diesem Fall nicht auf ihrem Recht beharren, drei Monate zur Verfügung zu haben, um die Wahlmöglichkeit Irlands auszuüben und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dem Ratspräsidenten mitzuteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses beteiligen möchte." ERKLÄRUNG RUMÄNIENS "Rumänien unterstützt die Anstrengungen, die auf die Ermittlung tragfähiger und nachhaltiger Lösungen zur Bewältigung des Migrationsphänomens abzielen, mit dem die Europäische Union konfrontiert ist, und bekräftigt seine Zusagen bezüglich des Solidaritätsprinzips. Unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. Juni 2015, in denen die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Solidarität mit Personen, die internationalen Schutz benötigen, gezeigt haben, ist Rumänien der Auffassung, dass das Auferlegen von verpflichtenden Quoten keine tragfähige Lösung für das Flüchtlingsproblem darstellt. Dieser Ansatz zielt nur auf die unmittelbaren Symptome ab und nicht auf die Ursachen des Phänomens. Eine Herausforderung von solcher Tragweite kann nicht durch das Auferlegen eines automatischen Systems zur Umverteilung von Migranten gelöst werden. Es ist unbedingt notwendig, die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten und ihre tatsächlichen Aufnahme- und Integrationskapazitäten zu berücksichtigen." ERKLÄRUNG DER SLOWAKEI "Die Slowakische Republik bekräftigt ihre Bereitschaft, auf eine umfassende europäische Lösung der aktuellen Migrationskrise hinzuarbeiten. Sie ist dazu unter der Voraussetzung bereit, dass diese praktikabel ist und die nationalen Besonderheiten der Mitgliedstaaten achtet. Die verwaltungstechnische Verteilung der Asylbewerber, wie sie in dem am 22. September 2015 angenommenen Ratsbeschluss in Aussicht genommen wird, berücksichtigt unserer Auffassung nach nicht den freiwilligen Charakter von Beiträgen der Mitgliedstaaten. 12295/15 rp/CF/zb DG D LIMITE 7 DE Wir halten den angenommenen Mechanismus nicht für eine nachhaltige Antwort auf den anhaltenden Migrationsdruck. Grundlegende Themen, wie irreguläre Sekundärmigration, werden durch den Mechanismus nicht angegangen und die von den betroffenen Asylbewerbern geäußerten Präferenzen werden außer Acht gelassen. Darüber hinaus wirkt er auf den anwachsenden Strom von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten als Sogfaktor. Um Solidarität zu zeigen, ist die Slowakische Republik jedoch weiterhin bereit, den auf einigen Mitgliedstaaten lastenden Druck durch eine vorübergehende Umsiedlungsregelung zu mindern, auf deren Grundlage Asylbewerber, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Asyl suchen, während eines anhängigen Asylverfahrens aufgenommen werden." ERKLÄRUNG DES RATES zu Artikel 6 Nummer 5 dieses Beschlusses "Es gilt als vereinbart, dass Artikel 6 Absatz 5 des Umsiedlungsbeschlusses ein spezielles beschleunigtes Verfahren ist, mit dem der Sekundärmigration von Antragstellern oder internationalen Schutz genießenden Personen, die dem Umsiedlungsverfahren unterliegen und die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Umsiedlungsmitgliedstaats einreisen, ohne die Voraussetzungen für den Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen, entgegengewirkt werden soll. Dieses Verfahren stellt eine 'lex specialis' zur Dublin-Verordnung für die Zwecke des reibungslosen Funktionierens des Umsiedlungsverfahrens dar." ERKLÄRUNG DER KOMMISSION zum (dauerhaften) Dublin-Notfallmechanismus "Die Kommission wird die Lage mit Blick auf den massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, kontinuierlich überwachen und im Fall einer weiteren Notlage infolge eines solchen Zustroms vorläufige Maßnahmen zugunsten des oder der betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen. Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Einrichtung eines Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen (COM(2015) 450) bleibt hiervon unberührt. Die Kommission ruft das Europäische Parlament und den Rat auf, die Beratungen über diesen Vorschlag dringend weiterzuführen." GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION "Der Rat und die Kommission sind sich darin einig, dass, wenn von der Kommission ein Vorschlag zur Änderung des Umsiedlungsbeschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 – in Bezug auf die Zahl der Bewerber nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c – vorgelegt wird, darin die Obergrenze von höchstens 120 000 Antragstellern und die Zuteilungen an die Mitgliedstaaten, die in gleicher Weise wie in den Anhängen I und II des Umsiedlungsbeschlusses berechnet werden, eingehalten werden sollten." 12295/15 rp/CF/zb DG D LIMITE 8 DE