Oranienburg am 14.05.2014 Rainer Balloff Verlusterleben und kindliche Entwicklung bei Trennung und Scheidung, Varianten der entwicklungsfördernden Sorgerechts- und Umgangsgestaltung Trennung des Kindes unmittelbar nach der Geburt des Kindes von der leiblichen Mutter • • • • • Aussetzen des Kindes (verboten) Ablegen des Neugeborenen in die Babyklappe Anonyme Geburt Anonyme Übergabe des Kindes an Professionelle Seit 1. Mai 2014 vertrauliche Geburt • (Besonderheiten im Rahmen der Fremdinsemination eines Kindes) § 26 Abs. 1 bis 3 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten § 26 Das Verfahren der vertraulichen Geburt (1) Wünscht die Schwangere eine vertrauliche Geburt, wählt sie 1. einen Vor- und einen Familiennamen, unter dem sie im Verfahren der vertraulichen Geburt handelt (Pseudonym), und 2. je einen oder mehrere weibliche und einen oder mehrere männliche Vornamen für das Kind. (2) Die Beratungsstelle hat einen Nachweis für die Herkunft des Kindes zu erstellen. Dafür nimmt sie die Vornamen und den Familiennamen der Schwangeren, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift auf und überprüft diese Angaben anhand eines gültigen zur Identitätsfeststellung der Schwangeren geeigneten Ausweises. (3) Der Herkunftsnachweis ist in einem Umschlag so zu verschließen, dass ein unbemerktes Öffnen verhindert wird. Auf dem Umschlag sind zu vermerken: 1. die Tatsache, dass er einen Herkunftsnachweis enthält, 2. das Pseudonym, 3. der Geburtsort und das Geburtsdatum des Kindes, 4. der Name und die Anschrift der geburtshilflichen Einrichtung oder der zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person, bei der die Anmeldung nach Absatz 4 erfolgt ist, und 5. die Anschrift der Beratungsstelle. § 26 Abs. 4 bis 8 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (4) Mit dem Hinweis, dass es sich um eine vertrauliche Geburt handelt, meldet die Beratungsstelle die Schwangere unter deren Pseudonym in einer geburtshilflichen Einrichtung oder bei einer zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person zur Entbindung an. Diese Einrichtung oder Person kann die Schwangere frei wählen. Die Beratungsstelle teilt bei der Anmeldung die nach Absatz 1 Nummer 2 gewählten Vornamen für das Kind mit. (5) Die Beratungsstelle teilt dem am Geburtsort zuständigen Jugendamt folgende Angaben mit: 1. das Pseudonym der Schwangeren, 2. den voraussichtlichen Geburtstermin und 3. die Einrichtung oder die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person, bei der die Anmeldung nach Absatz 4 erfolgt ist. (6) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung der Geburtshilfe, in der die Schwangere geboren hat, teilt der Beratungsstelle nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes mit. Das Gleiche gilt bei einer Hausgeburt für die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person. (7) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den beurkundeten Namen des Kindes zusammen mit dem Pseudonym der Mutter mit. (8) Nachrichten der Frau an das Kind werden von der Beratungsstelle an die Adoptionsvermittlungsstelle weitergeleitet und dort in die entsprechende Vermittlungsakte aufgenommen; bei nicht adoptierten Kindern werden sie an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weitergeleitet. § 28 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten § 28 Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt (1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 können die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Geburt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bieten sowie über hinreichend persönlich und fachlich qualifizierte Beratungsfachkräfte verfügen. (2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt wohnortnah durchzuführen, können die Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 eine Beratungsfachkraft nach Absatz 1 hinzuziehen. Zahlen zu Fragen der anonymen Geburt • Im Zeitraum von 2000 bis Mitte 2010 wurden in Deutschland 973 Kinder anonym abgegeben. • Davon konnten 250 zur Mutter zurückgeführt, 198 regulär und weitere 314 anonym adoptiert werden. • Etwa 50 % der Kinder, die in eine Babyklappe abgelegt wurden, werden im Anschluss direkt in eine Adoptivfamilie vermittelt. • Bei den anonym geborenen Kindern trifft dies auf etwa ein Drittel der Kinder zu. • 20 bis 30 Kinder werden in Deutschland jährlich nach der Geburt getötet oder tot ausgesetzt (Neonatizid). Literatur: Deutsches Jugendinstitut (2011). Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland. Fallzahlen, Angebote, Kontexte. Bearbeitet von Joelle Coutinho und Claudia Krell. § 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen § 1626a BGB (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, 1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), 2. wenn sie einander heiraten oder 3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) mit Wirkung von (amtl. Abkürzung: m.W.v.) 19.05.2013. § 1686a BGB Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters § 1686a BGB Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ein nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt hat, 1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und 2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.“ § 167a FamFG Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167a FamFG (1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. (2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. (3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend. • Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.2013 (BGBL. I. S. 2176 m.W.v. = mit Wirkung vom 13.07.2013). § 151 FamFG Kindschaftssachen § 151 Kindschaftssachen Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die 1. die elterliche Sorge, 2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, 3. die Kindesherausgabe, 4. die Vormundschaft, 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, 6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen. • Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.2013 (BGBL. I S 2176 m.W.v. 13.07.2013). Ehe-/Partnerschaftsmodelle Ehe/Partnerschaft als Institution – Dient dem Überleben der Familienmitglieder – Zeugung des Nachwuchses – Starre Hierarchie und – Unauflösbarkeit – Trennung ist nahezu unmöglich Ehe/Partnerschaft als Bündnis – Idee des Glücks – Trennung führt zu Sanktionen gegenüber dem „Treulosen“ – Trennung hinterlässt die Vorstellung von Schande – Trennung führt zum Rückzug Ehe/Partnerschaft als Liebes- oder Verschmelzungsbeziehung – Tiefe und Intimität der gefühlsmäßigen Beziehung ist ausschlaggebend – Jeweils der andere ist für das „Seelenheil“ und Wohlergehen des Partners verantwortlich – Das Schwinden der Liebe führt zur Trennung – Im Fall der Trennung tritt her das Gefühl des Versagens, das mit Gefühlen der Verletzung und Kränkung einhergeht – Trennung wird als Katastrophe erlebt Partnerschaftliche Beziehung oder Vernunftehe – Harmonische, solidarische, funktionierende auf Absprache beruhende Paarbeziehung – Mit dem Ende der gemeinsam befriedigenden Erfahrungen trennen sich die beiden Partner (das Paar) wie Geschäftspartner, während die nun ehemaligen Partner als Eltern weiterhin kooperieren – Dramatik und traumatisierende Erlebnisinhalte fehlen auf der Paar- und Elternebene und treten normalerweise auch bezüglich der gemeinsamen Kinder mangels nachhaltiger Konflikte auf der Paarebene nicht auf – Trennung wird für denkbar und bewältigbar gehalten Kinder Erwachsene Wechselmodell „Das Wechselmodell ist eine Betreuungs- und Lebensform für Kinder getrennt lebender Eltern, in der • Kinder abwechselnd jeweils einen substantiellen Anteil (d.h. mindestens 30 %) bei jedem Elternteil leben • in beiden Elternhäusern zuhause sind und • sich Mutter und Vater die elterliche Verantwortung teilen“ Literatur: Sünderhauf, H. (2013). Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis, S. 61. Wechselmodell • Haben sich die sorgeberechtigten Eltern auf ein Wechselmodell geeinigt, sind sie dieser Regelung verpflichtet, bis eine anderweitige Regelung getroffen worden ist. Eine einseitige Aufkündigung ist nicht möglich. • Kommt eine einvernehmliche Änderung des Wechselmodells nicht zustande, ist auf Antrag eines Elternteils eine Regelung gemäß § 1671 Abs. 2 zum Aufenthalt des Kindes zu treffen. Eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells ist dann nicht möglich (OLG Brandenburg, Forum Familienrecht 2012, 457, 458). • Von den Gerichten wird z.T. in diesen Fällen eine Umgangsanordnung nach § 1684 Abs. 3 BGB im Rahmen einer amtswegigen Regelung getroffen, die dann den Charakter einer Wechselregelung trägt, was unzulässig ist. • Im Antragsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB ist ein „amtswegiges“ Vorgehen nicht möglich. Literatur: OLG Brandenburg, Forum Familienrecht 2012, 457, 458 Günstige und ungünstige Voraussetzungen für ein Wechselmodell nach einer 50-zu-50-Regelung Voraussetzungen für ein Wechselmodell - - - die räumliche Wohnnähe der Eltern zueinander, die zeitliche Verfügbarkeit der Eltern, die Akzeptanz der Kinder, beide Eltern bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder, Beziehungen und Bindungen zu beiden Eltern bleiben erhalten und das Kind erlebt sie in ihren jeweiligen alltäglichen Bezügen, das Vorliegen einer Elternvereinbarung. Ein wichtiger Streitpunkt zur Frage des Unterhalts verliert an Bedeutung, da sich die Unterhaltsansprüche gegeneinander aufheben. Diese Aufhebung kann jedoch den einkommensschwächeren Elternteil benachteiligen, obwohl ein Sonderbedarf entsprechend der elterlichen Einkommenssituation aufgeteilt werden kann. Allerdings kann im Wechselmodell auch der Unterhaltsvorschuss eingestellt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG). Absprachen und eine gewisses Maß an effektiver und respektvoller Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern sollten selbstverständlich sein. Wird ein Wechselmodell praktiziert und werden Auffälligkeiten des Kindes durch die Eltern bemerkt, die auch von Dritten (Kita, Schule, Jugendamt) thematisiert werden, dann sollte möglicherweise diese Regelung beispielsweise von bisher 50 : 50 reduziert werden, zumal Säuglinge und Kinder unter zwei Jahren möglicherweise eine längere Trennung von den Eltern (noch) nicht verkraften. Eine exakte 50:50-Regelung schwer einzuhalten, wenn beide Eltern voll berufstätig sind. Elternkonflikte und Hochkonflikthaftigkeit Merkmale bei hocheskalierenden Familienkonflikten Zur Frage einer definitorischen Eingrenzung der Hochkonflikthaftigkeit hat Dettenborn 2013 in Deutschland vermutlich das umfassendste Kategorialsystem mit Einzelkategorien vorgestellt. Hiernach thematisiert er insgesamt zwei Vorstufen der Hochkonflikhaftigkeit und eine Stufe der Hochkonflikthaftigkeit mit 18 feingegliederte Unterstufen. ● ▪▪ ▪▪ ▪▪ Wortkonflikte z.B. Meinungsverschiedenheiten Feindselige Polemik Drohungen ● ▪▪ ▪▪ ▪▪ Konflikthandeln z.B. Setzen von Einschränkungen, Negativdarstellungen von Verhaltensweisen des Konfliktpartners bei Dritten Herausverlagerung der Konflikte in Behörden, Einrichtungen und Institutionen (z.B. wiederholt in verschiedenen Beratungsstellen, Jugendamt, Familiengericht) Literatur: (Dettenborn, H. (2013a). Hochkonflikthaftigkeit bei Trennung und Scheidung – Teil 1. Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 6, 231–234, 232; ders. (2013b). Hochkonflikthaftigkeit bei Trennung und Scheidung – Teil 2. Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 7, 272–276. Hochkonflikthaftigkeit ● ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ ▪▪ Hochkonflikthaftigkeit z.B. Schikanehandeln Gegenseitiges Drohverhalten mit Ultimaten (Eskalationsdialog) Verharren im Vorwurskreislauf Allianzbildung Behinderung der Kommunikation zwischen den Konfliktparteien Überhöhte Kontrollansprüche in Bezug auf das Verhalten des Konfliktpartners Kriminalisierung (sog. Badness-Modell) oder Psychiatrisierung des Konfliktpartners (ihn als verrückt erklären, sog. Madness-Modell – das Madness-Modell hinzugefügt von Balloff); Selbstschädigung Häufige Anwaltswechsel Ausgeprägte Gerichtshängigkeit (häufige Anträge und Beschwerden in der Familiengerichtsbarkeit, Strafanzeigen) Nichteinhaltung von Absprachen und festgelegten Maßnahmen Mangelnde Bereitschaft zur Nutzung professioneller Hilfe Hohe Anzahl von Konfliktthemen Drohverhalten gegenüber professionellen Dritten Belastung des Kindes (in Abwesenheit des Konfliktpartners) Belastung des Kindes (in Anwesenheit des Konfliktpartners). Kindeswohlgefährdung durch Körperliche Misshandlung Definition: Kindesmisshandlung kann verstanden werden als eine nicht zufällige, bewusste oder unbewusste, gewaltsame, psychische oder physische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (beispielsweise Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht, die zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt und die das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht. Beachte hierzu § 225 StGB, §§ 1631 Abs. 2, 1666, 1666a BGB, §§ 8, 8a, 8b, 42 SGB VIII (KJHG) Physische Misshandlung – hartes, häufiges Schlagen (mit Faust oder Gegenständen) – zusammenschlagen, verprügeln, absichtlich Knochen brechen – würgen, treten, beißen – absichtliche Verbrennungen, Verbrühen – Bedrohungen oder Angriff mit Waffen (Messer, Schusswaffen) – Nicht indizierte Medikamente geben (z.B. Hypnotika, Marcumar, DiabetesMedikamente ) 20 Seelische Misshandlung und Vernachlässigung Definition: Seelische Misshandlung eines Kindes betrifft das wiederholte Auftreten oder die extreme Ausprägung von Verhaltensweisen einer Pflegeperson, die dem Kind zu verstehen gibt, es sei wertlos, mit Fehlern behaftet, ungeliebt, ungewollt, gefährlich oder nur dazu nütze, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen. Psychische Misshandlung – z.B. – emotionale Unerreichbarkeit der Bindungsperson – keine Reaktion auf Signale, Wünsche, Bedürfnisse des Kindes – kein Trösten – Ablehnung des Kindes, depressives Verhalten – extreme Drohungen – Herabwürdigen, Demütigen, Bloß stellen, Schlecht machen (schlimmstenfalls vor Dritten) Vernachlässigung: – Ignorieren des körperlichen Wohls des Kindes – Ignorieren der psychischen Bedürfnisse des Kindes – wenig/keine Stimulierung des Kindes 21 Ca. 60.000 Kinder im Kinderheim Thesen: - Kinder, die in Wohngruppen und Kinderheimen aufwachsen, sind erheblichen Risiken in ihrer seelischen Entwicklung ausgesetzt, da eine Unterbringung des Kindes immer mit einem Trennungsverlust und oft mit einem Beziehungs- und Bindungsabbruch mit den Eltern einhergeht. - Die Gruppenerziehung im Kinderheim mit einer nach wie vor hohen Fluktuation des Erziehungspersonals (z.B. durch Krankheit, Urlaub, Versetzung, Erreichung der Altersgrenze) verbunden, die insbesondere bei jüngeren Kindern unter sechs Jahren einen (neuen) Bindungsaufbau auch bei einer mehrjährigen Unterbringung unmöglich machen. - Oft liegt auch eine Vorschädigung des Kindes vor, die einen Bindungsaufbau erschweren. - Negativen Folgeerscheinungen einer Trennung aus Bindung können in einem an die kindlichen Bedürfnisse ausgerichteten Wohngruppen und Kinderheims abklingen. Das setzt eine kontinuierliche Betreuung des Kindes durch einen beständigen Erzieherstab voraus, so dass letztlich eine kontinuierliche, feinfühlige, zugewandte, unterstützende und klare Grenzen aufzeigende Erziehung die seelische Stabilität, Beziehungs- und Bindungsfähigkeit des Kindes wiederherstellen kann. - Es bestehen erhebliche Unterschiede in den Bindungsqualitäten bei Familienkindern, Pflegekindern und Heimkindern. - Dient bei schwer geschädigten und traumatisierten Kindern ein Umgang dem Kindeswohl? Kontrollierter - beschützter - begleiteter Umgang? 22 Resilienz 1. Resilienz ist das positive Gegenstück zur Verletzlichkeit (Vulnerabilität), die geprägt ist durch die Fähigkeit, bei Risiken und Belastungserleben erfolgreich und sozial akzeptabel Widerstand zu leisten, indem sich eine verringerte Anfälligkeit für Stress zeigt. Dies gilt vordringlich für sicher gebundene Kinder, Jugendliche und Erwachsene. 2. Resilienz weist einerseits eine genetische Komponente auf (z.B. Temperament eines Kindes) ist aber andererseits ebenso das Produkt von Entwicklung in einem Konflikt bzw. in einem Konfliktverlauf. 3. Bemerkbar wird vor allem die Resilienz in Krisen- und Konfliktsituationen durch Nutzung und Beibehaltung von Bewältigungsstrategien (CopingStrategien) des Kindes und der Überzeugung von Selbstwirksamkeit. 4. Resilienz ist somit denjenigen Personen vorbehalten, die ein hohes Funktions- oder Anpassungsniveau trotz erheblicher Risiken erreichen, während Personen, die trotz eines nur geringen Risikoniveaus ein geringes Funktions- und Anpassungsniveau aufweisen, eher vulnerabel sind. Literatur: Körner, W. & Deegener, G. (Hrsg.). (2011). Erfassung von Kindeswohlgefährdung in Theorie und Praxis, S. 204f. Lengerich: Pabst. 23 Grundlegende Erkenntnisse der Pflege- und Heimkinderforschung mit Bezug zur Bindungstheorie Resilienzfaktoren: - Die Persönlichkeit des Kindes selbst, - Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, - kindgerechtes Ersatzmilieu nach Elternverlust (z.B. durch Tod eines Elternteils oder beider Eltern, Trennung), - soziale Förderung, - wenigstens durchschnittliche Intelligenz (IQ 100), - spezielle Eigenschaften der Persönlichkeit (z.B. Temperamentsausprägung: robustes, aktives und kontaktfreudiges ), - wie es sich verhält, - was es tut und was nicht, - wie es selbst in Interaktion mit seinem sozialen Umfeld tritt, - wie es in die Umgebung eingreift, - was es verlangt oder etwas ablehnt, - Aufmerksamkeit und ein positives Interesse der Umgebung auf sich ziehen, Beziehung zu den Geschwistern (leibliche oder andere Kinder in Institution/ Familie), - Später: Gründung einer eigenen Familie und die dadurch die u.U. gewonnene Lebenssicherheit. 24 Big Five als Faktoren der Resilienz Prädiktoren eines psychosozialen Erfolgs (von Eltern-, Pflege- und Heimkindern) ranken sich neben den Beziehungs- und Bindungsqualitäten ebenso um die so genannten Big Five, die letztlich einen wichtigen Bestandteil der so genannten bio-psycho-sozialen Perspektive eines jeden Menschen darstellen: 1. 2. 3. 4. 5. Intelligenz Gewissenhaftigkeit Extraversion Positive Emotionalität Freundschaftlichkeit 25 Präventive Interventionsmöglichkeiten Spezielle Interventionen in professionellen Netzwerke – Schaffung eines stabilen, bindungssicheren Alternativmilieus (z.B. therapeutischer Kindergarten; heilpädagogische Pflegefamilie oder Wohngruppe; keine Wechsel der Bezugspersonen. Problem: Kurzzeit- oder Bereitschaftspflegestelle; stabiler, Orientierung und Zuwendung gebender Rahmen in der Pflegefamilie, im Kinderheim und Jugendstrafvollzug etc.) – Arbeiten in kleinen stabilen Gruppen – möglichst frühe psychotherapeutische Intervention in der Familie kombiniert mit einer Elternberatung, Psychotherapie der Eltern, Einzel-, Paar-, Familientherapie, Video-Home-Training etc. 26 Präventive Interventionsmöglichkeiten Alltagsinterventionen • Vielfältige, anregungsreiche und emotional zugewandte kognitive, emotionale und soziale Prozesse in der Interaktion durch die für das Kind wichtigen, zugewandten und feinfühligen Bezugspersonen. • Eine sichere (organisierte) Bindung stellt für viele soziale Bereiche einen stabilisierenden und präventiven Faktor dar (z.B. für prosoziales Verhalten, z.B. in der Kita, Schule, Freundschafts- und Liebesbeziehungen, aber auch bei der Verhinderung von abweichendem Verhalten und Kriminalität). • Traumata führen dagegen neben den psychosozialen Auffälligkeiten auch zum Abbau von Nervenzellen, zu einem verringerten Hirnvolumen und zu erweiterten Hirninnenräumen. 27 Spezielle Interventionen Beispiele für Elternprogramme • Baby-Beobachtung im Kindergarten zur Vorbeugung von aggressiven und ängstlichen Verhaltensstörungen bei Kindern (B.A.S.A. = Baby-Watching (B.) - Against Aggression and - Anxiety (A.) - For Sensivity (S.) - For Empathy (E.). • STEEP (Steps Toward Effective Enjoyable Parentieng - Schritte zu einer effektiven, freudvollen Elternschaft), in deutscher Version von Suess und Kißgen, 2005: STEEP unterstützt Peronen in HochRisiken-Familien (insbesondere Mütter) – dient der Stärkung der Eternrolle durch Erlenen der Feinfühligkeit und Etablierung der Bindungssicherheit des Kindes: Dauer: Ein bis drei Jahre. • „Entwicklungspsychologische Beratung“ - von Ute Ziegenhain (2007): Dient der Förderung der Feinfühligkeit, Empathie, Fähigkeit zur Perspektivenübernahme des Kindes und der Freude im Umgang mit dem Kind. Vorgehen: Themenfestlegung, z.B. Wickeln, Füttern, Spielen. Durchführung und Dauer: jeweils ca. 5 Minuten. Medien: Videoanalyse, Videofeedback. Methodisches Vorgehen nach den Maximen: Sehen – Verstehen - Handeln mit positiven Feedback. Spezielle Interventionen Fortsetzung: Elternprogramme SAFE – Sichere Ausbildung für Eltern durch Multiplikatoren - von Karl-Heinz Brisch (2010). Das Programm soll von der 20. Schwangerschaftswoche bis zum ersten Lebensjahr des Kindes erfolgen und besteht aus vier Modulen: - Safe-Pränatales Modul (umfassende Informationen und Austausch in der Gruppe) - Safe Postnatales Modul (sechs ganztätige Sitzungen) - Traumapsychotherapie mit den Eltern, wenn sie ungelöste Traumata haben - Hotline für die Eltern zur Gruppenleiterin