Der Senat von Berlin BildJugWiss - III A 1 / III G 2 Tel.: 90227 (9227) – 5513 / 6322 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben Vom 4. Juni 2013 Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet: Artikel I § 1 Nummer 4 der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), die zuletzt durch Verordnung vom 26. August 2008 (GVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf für a) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeberoder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERPMitteln geförderten Wohnungen, 2 b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,“ Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die sich ohne ihre Personensorgeberechtigten als Flüchtlinge in Berlin aufhalten (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, auch als alleinstehende minderjährige Ausländerinnen und Ausländer oder als alleinstehende minderjährige Flüchtlinge bezeichnet), werden nach Nummer 3 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer (AV-JAMA) durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen. Der Begriff Flüchtling ist hierbei nicht auf die Personen begrenzt verwendet, die Schutz vor einer in § 60 des Aufenthaltsgesetzes aufgezählten Bedrohung suchen, sondern gilt für alle Minderjährigen, die Zuflucht vor Bedrohungen suchen. Manche von ihnen verlassen ihre Heimat im Einverständnis mit ihren Eltern, um hier Schutz vor Verfolgung, andere um Hilfe aus wirtschaftlicher Not zu suchen. Die Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme erfolgt in der Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) des Trägers FSD-Stiftung in Steglitz-Zehlendorf. Das Clearingverfahren beginnt mit der Inobhutnahme und endet mit der Herausgabe des Minderjährigen an Personensorgeberechtigte, falls diese erreicht werden können, oder nach Zuweisung der Zuständigkeit an ein Bezirksjugendamt mit einer Anschlussunterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung auf Antrag und in Kooperation mit dem Vormund. Für in Obhut genommene Minderjährige wird regelmäßig bei dem für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf örtlich zuständigen Familiengericht (Amtsgericht Schöneberg) von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung die Bestellung einer gesetzlichen Vertretung beantragt. Da mit wenigen Ausnahmen keine Person bekannt ist, die sich als Einzelvormund eignet, wird bei andauerndem Aufenthalt in der EAC das örtlich zuständige Jugendamt Steglitz-Zehlendorf vom Familiengericht Schöneberg zum Vormund bestellt. 3 Bisher werden daher die Amtsvormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Berlin beim Jugendamt Steglitz-Zehlendorf geführt. Dort arbeitet eine spezielle Vormundschaftsrate, die sowohl über langjährige Erfahrung mit den besonderen Problemen ausländischer Minderjähriger als auch über Kontakte zu gelegentlich notwendigen Sprachmittlern für seltene Sprachen verfügt. Da die Bestellung zum Vormund erst kurz vor dem Ende des Aufenthaltes in der EAC erfolgt, weil damit die Voraussetzung für eine Beendigung der Inobhutnahme durch Entscheidung über eine Hilfe zur Erziehung geschaffen wird, ist die örtliche Nähe zur EAC für die Führung der Vormundschaften praktisch ohne Relevanz. Tatsächlich wird gemäß Nummer 4 Abs. 2 der AV-JAMA spätestens nach drei Monaten von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung ein Berliner Jugendamt nach einem Quotenschlüssel für die weitere Gewährung von Jugendhilfe bestimmt. Dieses Jugendamt entscheidet im Rahmen der Hilfeplanung, in welcher Einrichtung – in Ausnahmefällen durch welche Pflegeperson – eine angemessene Jugendhilfe gewährt wird. Daher erfolgt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nur zufällig in dem Bezirk, dessen Jugendamt für die Leistungsgewährung zuständig ist. Die Amtsvormundschaft des Jugendamtes Steglitz-Zehlendorf bleibt im Regelfall weiter zuständig, weil die Voraussetzungen für eine Entlassung nicht gegeben sind, insbesondere weil ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht dem Wohl der Minderjährigen dient (§ 1887 Abs. 1 BGB, § 1889 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wegen der großen Zahl von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist die EAC seit längerer Zeit ständig überbelegt. Daher wurde bisher im selben Bezirk eine Außenstelle eingerichtet. Da die Zahl der neu einreisenden Minderjährigen weiterhin steigt und zudem der Pachtvertrag für die Außenstelle demnächst, sucht der Träger berlinweit nach geeigneten Räumen. Sofern eine Unterbringung deshalb schon während des Clearingverfahrens in einem anderen Bezirk erfolgt, könnte für die dort untergebrachten minderjährigen Flüchtlinge ein anderes Jugendamt örtlich zuständig werden, weil sich die Zuständigkeit für Amtsvormundschaften gemäß § 87c Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. dem tatsächlichen Aufenthalt der Minderjährigen zum Zeitpunkt der Bestellung durch das Familiengericht richtet. Um die Führung der Vormundschaften für diesen speziellen Personenkreis – unabhängig von schwankenden Einreisezahlen und damit einhergehend ggf. notwendig werdenden Unterbringungen in Einrichtungen in anderen Bezirken – auch weiterhin durch das sachkundige Personal beim Jugendamt Steglitz-Zehlendorf zu ermöglichen, ist das dortige Jugendamt bereit, diese Aufgabe für alle Berliner Bezirke durchzuführen. Die übrigen Bezirke sind mit der Übertragung dieser Zuständigkeit an das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf einverstanden. Die Befugnis zu einer derartigen abweichenden Zuständigkeitsregelung ergibt sich aus der Stadtstaaten-Klausel des § 69 SGB I i.V.m. Art. 67 Abs. 5 VvB und § 3 Abs. 3 AZG. Sobald durch diese Zuständigkeitsregelung die notwendige Grundlage geschaffen ist, sollen die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer durch neue Ausführungsvorschriften 4 über die Betreuung und Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge durch die Kinder- und Jugendhilfe ersetzt werden. b) Einzelbegründung Zu Artikel I (Änderung § 1 Nr. 4) Die bisher einzige für alle Bezirke vom Bezirk Steglitz-Zehlendorf wahrzunehmende Aufgabe wird Buchstabe a). Als Buchstabe b) werden die Vormundschaften und Pflegschaften für die betreffenden alleinstehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer angefügt. Bei dieser Gelegenheit wird der Bezirksname von Zehlendorf-Steglitz in Steglitz-Zehlendorf korrigiert. Zu Artikel II Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. B. Beteiligung des Rats der Bürgermeister: Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt. C. Rechtsgrundlage: Artikel 67 Abs. 5 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Artikel I Elftes Änderungsgesetz vom 17. März 2010 (GVBl. S. 134), § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530) geändert worden ist. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: keine E. Gesamtkosten: Keine zusätzlichen Kosten F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine G. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Zu Artikel I 5 Das regionalisiert wahrgenommene Produkt „63117 - R - (Jug) - Führung von Vormundschaften für unbegleitet einreisende minderjährige Asylbewerber (BA Steglitz-Zehlendorf)“ ist im aktuellen Produktkatalog der Bezirke enthalten. Die dort eingesetzten Dienstkräfte sind im Teilplafond Personal berücksichtigt. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Zu Artikel I Keine. Berlin, den 4. Juni 2013 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft 6 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert durch Art. I Zweite ÄndVO vom 26. 08. 2008 GVBl. S. 242) §1 §1 Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke Zuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist ... 4. der Bezirk Zehlendorf-Steglitz für Zuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist ... 4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf für a) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen, 5. die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERPMitteln geförderten Wohnungen, b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, 5. 7 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist Artikel 16a (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. 8 Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Artikel I Elftes Änderungsgesetz vom 17. März 2010 (GVBl. S. 134) Artikel 64 (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen. Artikel 67 (1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören: 1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht), 2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung, 3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen. Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden. (2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt. (3) Die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen. (4) Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden. (5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl I S. 3015), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist § 69 Stadtstaaten-Klausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. 9 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, ber. S. 472), zuletzt geändert durch Art. I Achtes ÄndG vom 18. 12. 2012 (GVBl. S. 530) §3 Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen (1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören: 1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht), 2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung, 3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen. (2) Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. (3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest. (4) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Sind mehrere Verwaltungsstellen zuständig, so wirken sie zügig und erfolggerichtet zusammen. Die federführende Verwaltungsstelle holt die Mitentscheidungen der anderen regelmäßig in einem Zuge ein, also in gemeinsamem Gespräch und nicht schriftlich nacheinander. Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins (1) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. (2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. (3) Das Familiengericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören. § 1889 Entlassung auf eigenen Antrag (1) Das Familiengericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen. 10 (2) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorgeoder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. (4) Die Inobhutnahme endet mit 11 1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, 2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. (6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen. § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft (1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft). (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen. (3) Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. Amtspfleger und Amtsvormund haben den persönlichen Kontakt zu diesem zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu gewährleisten. § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a (1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung beseitigt, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. (2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die Vormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Familiengericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Familiengericht angerufen werden. (3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt 12 wechselt oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim Familiengericht einen Antrag auf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Gegenvormundschaft des Jugendamts entsprechend. (4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Beistandschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Beistandschaft zu beantragen; Absatz 2 Satz 2 und § 86c gelten entsprechend. (6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach § 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf Ersuchen mit, ob eine Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorliegt. Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist. (2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. 13 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist § 60 Verbot der Abschiebung (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.