Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes eV zum Entwurf eines

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Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes e.V.
zum
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften des
Energiewirtschaftsgesetzes
Die Novelle des EEG ist für eine erfolgreiche Weiterführung der Energiewende notwendig.
Das Vorhaben der Bundesregierung, mit der anstehenden Reform die Stromkosten für die
Verbraucher zu senken, ist zu begrüßen. Dies ist angesichts der in den letzten Jahren stetig
gestiegenen EEG-Umlage und der damit verbundenen Belastung für Geringverdiener und
einkommensschwache Haushalte dringend notwendig.
Eigenstromprivileg, § 37 Absatz 3 EEG 2014
Bislang ist der Eigenstromverbraucher von der Zahlung der EEG-Umlage befreit, § 37
Absatz 3 EEG 2102. Davon profitieren grundsätzlich die Hauseigentümer, die eine Anlage
auf oder in ihrem Haus zur Erzeugung erneuerbarer Energien installieren. Mieter können
davon nicht profitieren, selbst wenn sie Strom verbrauchen, der in ihrem Haus oder dem
Quartier erzeugt wird, in dem sie wohnen, da das Eigentum an der Anlage Voraussetzung für
die Befreiung von der Ökostromumlage ist. Dies hat zur Folge, dass die Mieter für die
Befreiung der selbstnutzenden Hauseigentümer durch die Zahlung einer entsprechend
höheren EEG-Umlage aufkommen müssen. Da für die Erreichung der Klimaziele jedoch
unerheblich ist, ob der Eigenstromverbraucher auch Anlageneigentümer ist, ist dies in
energiewirtschaftlicher
Hinsicht
nicht
zu
rechtfertigen,
weshalb
hier
dringender
Korrekturbedarf geboten ist. Eine denkbare Lösung liegt darin, den Befreiungstatbestand des
§ 37 Absatz 3 EEG 2012 gleichermaßen auf alle Eigenstromverbraucher auszuweiten.
Da jedoch die Erweiterung der Anzahl der befreiten Verbraucher zu Mehrbelastungen der
sowieso zumeist schon einkommensschwachen Haushalte führt, die sich keine Anlage zur
Erzeugung erneuerbarer Energien leisten können oder an einem benachteiligten Standort
liegen und daher nicht in den Genuss von selbst erzeugtem Strom kommen, ist die geplante
Einbeziehung aller Eigenstromerzeuger in eine Ökostromumlage ebenfalls ein gangbarer
Weg, diese momentane Fehlentwicklung der Kostenbelastung zu beseitigen.
Eine Bagatellgrenze für die Befreiung von der Ökostromumlage für Kleinanlagen sollte ggf.
aus den oben erwähnten Gründen nicht nur den Anlageneigentümern zu Gute kommen,
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sondern für alle Verbraucher gleichermaßen gelten, die eigenerzeugten Strom beziehen. Um
die Stromkosten für die Verbraucher aber tatsächlich in relevantem Umfang zu reduzieren,
ist eine Neuregelung der Befreiung der stromintensiven Unternehmen von der Zahlung der
EEG-Umlage
unumgänglich.
Aufgrund
der
in
§
41
EEG
2012
genannten
Ausnahmetatbestände wird momentan nur noch die Hälfte des in der Industrie verbrauchten
Stroms mit der vollen EEG-Umlage belastet, wodurch den übrigen Verbrauchern
Mehrbelastungen in Höhe von rund 5 Milliarden Euro pro Jahr entstehen. Auch im Hinblick
auf die Entscheidung der EU-Kommission (C (2013) 4424), in welcher die Behörde die EEGIndustrieausnahmen als unerlaubte staatliche Beihilfe einstuft, ist hier dringender
Korrekturbedarf geboten. Eine wirkliche Entlastung der Stromverbraucher kann effektiv nur
dadurch erreicht werden, dass die Industrieausnahmen auf ein sinnvolles Maß begrenzt
werden und die ausufernde Befreiungspolitik der letzten Jahre gestoppt wird. Bislang gibt es
für zahlreiche Firmen der stromintensiven Industrie Rabatte bei der EEG-Umlage. Mit der
Novelle des EEG zum 1. Januar 2012 wurden die für eine Befreiung notwendigen
Grenzwerte gesenkt, wie etwa der für Stromverbrauch von zehn auf eine Gigawattstunde
(GWh), was zu einem enormen Anstieg der Befreiungen führte. Während im Jahr 2012
(Antragsjahr 2011) lediglich 813 Unternehmen von der EEG-Umlage befreit waren, sind laut
Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft im Jahr 2014 bereits 2098 Firmen von der Zahlung
befreit. Ohne eine entsprechende Neuregelung wird die Zahl der Unternehmen, die von der
Zahlung der Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien Gesetz befreit sind, auch in Zukunft
weiter steigen, was zur Steigerung des Strompreises für die übrigen Verbraucher führt, die
über die Zahlung der Ökostromumlage diese Befreiung finanzieren.
Eine Neuregelung der Befreiungstatbestände von der EGG Umlage für die stromintensive
Industrie ist für die Senkung des Strompreises und die gerechte Verteilung der Kosten der
Energiewende daher zwingend notwendig.
Steuerliche Hemmnisse
Der Deutsche Mieterbund hat Verständnis für die Wohnungswirtschaft, wenn sie die
vorhandenen Dächer und Grundstücke nutzen will, um Solarstrom zu erzeugen und damit
den Mietern zusätzlichen Nutzen zu verschaffen. Das kann auch für die Mieter und
Wohnungsnutzer
von
Interesse
sein,
wenn
ihnen
der
Strom
seitens
Wohnungsunternehmens unter dem Marktpreis angeboten wird.
Hierfür sind allerdings einige Rahmenbedingungen zu erfüllen:
Die steuerlichen Hemmnisse für die Wohnungsunternehmen sind zu beseitigen.
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des
Die Wohnungswirtschaft sieht sich momentan mit dem Problem konfrontiert, dass die durch
die Vergütung des eingespeisten Solarstroms erzielten Einnahmen als gewerbliche
Einnahmen qualifiziert werden und sie durch den Betrieb einer einzigen Photovoltaikanlage
daher ihre Möglichkeit der sogenannten „erweiterten Gewerbesteuerkürzung“ gemäß § 9
Nummer 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz verliert. Indem die Energieerzeugung durch die
Wohnungsunternehmen zum Verlust der „erweiterten Gewerbesteuerkürzung“ führt, wird ein
breites Engagement der Wohnungswirtschaft, in erneuerbare Energien zu investieren,
verhindert. Dies sollte im Sinne des gesetzgeberischen Ziels, den Ausbau der erneuerbaren
Energien zu fördern, geändert werden.
Mieterhöhung, § 559 Absatz 1 BGB
In Zusammenhang mit der für die Wohnungsunternehmen einzuräumenden Möglichkeit,
steuerbegünstigt in Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Energien zu investieren, muss
begleitend klargestellt werden, dass das bauliche Engagement des Wohnungsunternehmens
für die Errichtung der Solarstromanlage keine mietrechtlichen Auswirkungen haben darf.
Daher ist gesetzlich auszuschließen, dass Vermieter mit dem Argument, der selbsterzeugte
Strom komme der Mietsache zugute, die Miete nach § 559 Absatz 1 BGB erhöhen kann.
Dies würde erhebliche Mietpreissteigerungen nach sich ziehen, die auch im Hinblick auf
etwaige Kosteneinsparungen bei den Stromkosten nicht zu rechtfertigen wären.
Kopplungsgeschäft
Die Vertragsfreiheit der Mieter zum Strombezug muss gewahrt bleiben. Dem Mieter muss
auch bei der Stromversorgung durch seinen Vermieter, ebenso wie bei der herkömmlichen
Stromversorgung, das Recht zum jederzeitigen Wechsel des Stromanbieters bleiben. Dies
ist
schon
deshalb
erforderlich,
um
Missbrauchsgefahren
Kopplungsgeschäfte zu vermeiden.
Berlin, den 31.03.2014
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sowie
unzulässige
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