Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes Die Novelle des EEG ist für eine erfolgreiche Weiterführung der Energiewende notwendig. Das Vorhaben der Bundesregierung, mit der anstehenden Reform die Stromkosten für die Verbraucher zu senken, ist zu begrüßen. Dies ist angesichts der in den letzten Jahren stetig gestiegenen EEG-Umlage und der damit verbundenen Belastung für Geringverdiener und einkommensschwache Haushalte dringend notwendig. Eigenstromprivileg, § 37 Absatz 3 EEG 2014 Bislang ist der Eigenstromverbraucher von der Zahlung der EEG-Umlage befreit, § 37 Absatz 3 EEG 2102. Davon profitieren grundsätzlich die Hauseigentümer, die eine Anlage auf oder in ihrem Haus zur Erzeugung erneuerbarer Energien installieren. Mieter können davon nicht profitieren, selbst wenn sie Strom verbrauchen, der in ihrem Haus oder dem Quartier erzeugt wird, in dem sie wohnen, da das Eigentum an der Anlage Voraussetzung für die Befreiung von der Ökostromumlage ist. Dies hat zur Folge, dass die Mieter für die Befreiung der selbstnutzenden Hauseigentümer durch die Zahlung einer entsprechend höheren EEG-Umlage aufkommen müssen. Da für die Erreichung der Klimaziele jedoch unerheblich ist, ob der Eigenstromverbraucher auch Anlageneigentümer ist, ist dies in energiewirtschaftlicher Hinsicht nicht zu rechtfertigen, weshalb hier dringender Korrekturbedarf geboten ist. Eine denkbare Lösung liegt darin, den Befreiungstatbestand des § 37 Absatz 3 EEG 2012 gleichermaßen auf alle Eigenstromverbraucher auszuweiten. Da jedoch die Erweiterung der Anzahl der befreiten Verbraucher zu Mehrbelastungen der sowieso zumeist schon einkommensschwachen Haushalte führt, die sich keine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien leisten können oder an einem benachteiligten Standort liegen und daher nicht in den Genuss von selbst erzeugtem Strom kommen, ist die geplante Einbeziehung aller Eigenstromerzeuger in eine Ökostromumlage ebenfalls ein gangbarer Weg, diese momentane Fehlentwicklung der Kostenbelastung zu beseitigen. Eine Bagatellgrenze für die Befreiung von der Ökostromumlage für Kleinanlagen sollte ggf. aus den oben erwähnten Gründen nicht nur den Anlageneigentümern zu Gute kommen, 1 sondern für alle Verbraucher gleichermaßen gelten, die eigenerzeugten Strom beziehen. Um die Stromkosten für die Verbraucher aber tatsächlich in relevantem Umfang zu reduzieren, ist eine Neuregelung der Befreiung der stromintensiven Unternehmen von der Zahlung der EEG-Umlage unumgänglich. Aufgrund der in § 41 EEG 2012 genannten Ausnahmetatbestände wird momentan nur noch die Hälfte des in der Industrie verbrauchten Stroms mit der vollen EEG-Umlage belastet, wodurch den übrigen Verbrauchern Mehrbelastungen in Höhe von rund 5 Milliarden Euro pro Jahr entstehen. Auch im Hinblick auf die Entscheidung der EU-Kommission (C (2013) 4424), in welcher die Behörde die EEGIndustrieausnahmen als unerlaubte staatliche Beihilfe einstuft, ist hier dringender Korrekturbedarf geboten. Eine wirkliche Entlastung der Stromverbraucher kann effektiv nur dadurch erreicht werden, dass die Industrieausnahmen auf ein sinnvolles Maß begrenzt werden und die ausufernde Befreiungspolitik der letzten Jahre gestoppt wird. Bislang gibt es für zahlreiche Firmen der stromintensiven Industrie Rabatte bei der EEG-Umlage. Mit der Novelle des EEG zum 1. Januar 2012 wurden die für eine Befreiung notwendigen Grenzwerte gesenkt, wie etwa der für Stromverbrauch von zehn auf eine Gigawattstunde (GWh), was zu einem enormen Anstieg der Befreiungen führte. Während im Jahr 2012 (Antragsjahr 2011) lediglich 813 Unternehmen von der EEG-Umlage befreit waren, sind laut Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft im Jahr 2014 bereits 2098 Firmen von der Zahlung befreit. Ohne eine entsprechende Neuregelung wird die Zahl der Unternehmen, die von der Zahlung der Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien Gesetz befreit sind, auch in Zukunft weiter steigen, was zur Steigerung des Strompreises für die übrigen Verbraucher führt, die über die Zahlung der Ökostromumlage diese Befreiung finanzieren. Eine Neuregelung der Befreiungstatbestände von der EGG Umlage für die stromintensive Industrie ist für die Senkung des Strompreises und die gerechte Verteilung der Kosten der Energiewende daher zwingend notwendig. Steuerliche Hemmnisse Der Deutsche Mieterbund hat Verständnis für die Wohnungswirtschaft, wenn sie die vorhandenen Dächer und Grundstücke nutzen will, um Solarstrom zu erzeugen und damit den Mietern zusätzlichen Nutzen zu verschaffen. Das kann auch für die Mieter und Wohnungsnutzer von Interesse sein, wenn ihnen der Strom seitens Wohnungsunternehmens unter dem Marktpreis angeboten wird. Hierfür sind allerdings einige Rahmenbedingungen zu erfüllen: Die steuerlichen Hemmnisse für die Wohnungsunternehmen sind zu beseitigen. 2 des Die Wohnungswirtschaft sieht sich momentan mit dem Problem konfrontiert, dass die durch die Vergütung des eingespeisten Solarstroms erzielten Einnahmen als gewerbliche Einnahmen qualifiziert werden und sie durch den Betrieb einer einzigen Photovoltaikanlage daher ihre Möglichkeit der sogenannten „erweiterten Gewerbesteuerkürzung“ gemäß § 9 Nummer 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz verliert. Indem die Energieerzeugung durch die Wohnungsunternehmen zum Verlust der „erweiterten Gewerbesteuerkürzung“ führt, wird ein breites Engagement der Wohnungswirtschaft, in erneuerbare Energien zu investieren, verhindert. Dies sollte im Sinne des gesetzgeberischen Ziels, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern, geändert werden. Mieterhöhung, § 559 Absatz 1 BGB In Zusammenhang mit der für die Wohnungsunternehmen einzuräumenden Möglichkeit, steuerbegünstigt in Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Energien zu investieren, muss begleitend klargestellt werden, dass das bauliche Engagement des Wohnungsunternehmens für die Errichtung der Solarstromanlage keine mietrechtlichen Auswirkungen haben darf. Daher ist gesetzlich auszuschließen, dass Vermieter mit dem Argument, der selbsterzeugte Strom komme der Mietsache zugute, die Miete nach § 559 Absatz 1 BGB erhöhen kann. Dies würde erhebliche Mietpreissteigerungen nach sich ziehen, die auch im Hinblick auf etwaige Kosteneinsparungen bei den Stromkosten nicht zu rechtfertigen wären. Kopplungsgeschäft Die Vertragsfreiheit der Mieter zum Strombezug muss gewahrt bleiben. Dem Mieter muss auch bei der Stromversorgung durch seinen Vermieter, ebenso wie bei der herkömmlichen Stromversorgung, das Recht zum jederzeitigen Wechsel des Stromanbieters bleiben. Dies ist schon deshalb erforderlich, um Missbrauchsgefahren Kopplungsgeschäfte zu vermeiden. Berlin, den 31.03.2014 3 sowie unzulässige