Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Solingen BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DER ERÖFFNUNGSBILANZ DER STADT SOLINGEN DURCH DEN RECHNUNGSPRÜFUNGSAUSSCHUSS* DER STADT SOLINGEN BILANZSTICHTAG 01.01.2008 *Nach § 92 Abs. 5 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Eröffnungsbilanz. In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung dieser Prüfung dieser Rechnungsprüfung (§ 101 Abs. 8 GO NRW). Stand: 18. Juni 2010 2 Abkürzungsverzeichnis Alg II ALh ALn BauGB BeamtVG BewG BGB BuKr DGK e. G. GemHVO GenG gGmbH GO GPA NRW HGB Handreichung IDW IM IT KAG Kita NKF NKFEG NRW WertR WertV Arbeitslosengeld II (=“Hartz IV“) Andere Laubbäume hoher Lebensdauer Andere Laubbäume niedriger Lebensdauer Baugesetzbuch Beamtenversorgungsgesetz Bewertungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Buchungskreis Deutsche Grundkarte eingetragene Genossenschaft Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen Genossenschaftsgesetz gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Handelsgesetzbuch Handreichung NKF des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen für Kommunen, 3. Auflage (Sept. 2008) Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. Innenministerium Nordrhein-Westfalen Informationstechnik Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen Kindertagesstätte Neues Kommunales Finanzmanagement Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wertermittlungsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 3 I. II. III. IV. Gegenstand der Prüfung und Prüfauftrag ................................................... 5 Grundsätzliche Feststellungen ...................................................................... 7 Gegenstand der Prüfung ............................................................................... 9 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung ........................ 12 Aktiva ............................................................................................................ 13 1. 1.1 1.2 1.2.1 1.2.1.1 1.2.1.2 1.2.1.3 1.2.1.4 1.2.2 1.2.2.1 1.2.2.2 1.2.2.3 1.2.2.4 1.2.3 1.2.3.1 1.2.3.2 1.2.3.3 1.2.3.4 1.2.3.5 1.2.3.6 1.2.4 1.2.5 1.2.6 1.2.7 1.2.8 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.5.1 1.3.5.2 1.3.5.3 1.3.5.4 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.1.1 2.2.1.2 2.2.1.3 2.2.1.4 Anlagevermögen...................................................................................................... 13 Immaterielle Vermögensgegenstände ....................................................................... 13 Sachanlagen ............................................................................................................ 13 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.......................................... 13 Grünflächen ............................................................................................................. 14 Ackerland ................................................................................................................ 22 Wald, Forsten........................................................................................................... 22 Sonstige unbebaute Grundstücke............................................................................. 26 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte .............................................. 29 Kinder- und Jugendeinrichtungen............................................................................. 30 Schulen.................................................................................................................... 30 Wohnbauten............................................................................................................ 34 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude.................................................... 34 Infrastrukturvermögen.............................................................................................. 35 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens.......................................................... 35 Brücken und Tunnel ................................................................................................. 36 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen ................................... 37 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen .................................................. 37 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen................................ 37 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens ............................................................ 38 Bauten auf fremdem Grund und Boden.................................................................... 38 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler........................................................................ 40 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge........................................................ 42 Betriebs- und Geschäftsausstattung.......................................................................... 43 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau ................................................................. 48 Finanzanlagen .......................................................................................................... 48 Anteile an verbundenen Unternehmen ..................................................................... 50 Beteiligungen........................................................................................................... 59 Sondervermögen...................................................................................................... 60 Wertpapiere des Anlagevermögens .......................................................................... 61 Ausleihungen........................................................................................................... 61 an verbundene Unternehmen................................................................................... 62 an Beteiligungen ...................................................................................................... 62 an Sondervermögen ................................................................................................. 62 Sonstige Ausleihungen ............................................................................................. 62 Umlaufvermögen ..................................................................................................... 64 Vorräte .................................................................................................................... 64 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren ...................................................................... 65 Geleistete Anzahlungen ........................................................................................... 65 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände.................................................. 66 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen.............. 66 Gebühren ................................................................................................................ 66 Beiträge ................................................................................................................... 66 Steuern .................................................................................................................... 66 Forderungen aus Transferleistungen ......................................................................... 66 4 2.2.1.5 2.2.2 2.2.2.1 2.2.2.2 2.2.2.3 2.2.2.4 2.2.2.5 2.2.3 2.3 2.4 3. Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen ............................................................... 66 Privatrechtliche Forderungen .................................................................................... 66 gegenüber dem privaten Bereich .............................................................................. 66 gegenüber dem öffentlichen Bereich ........................................................................ 66 gegen verbundene Unternehmen ............................................................................. 66 gegen Beteiligungen ................................................................................................ 66 gegen Sondervermögen ........................................................................................... 66 Sonstige Vermögensgegenstände............................................................................. 73 Wertpapiere des Umlaufvermögens .......................................................................... 73 Liquide Mittel ........................................................................................................... 74 Aktive Rechnungsabgrenzung .................................................................................. 75 Passiva........................................................................................................... 79 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 3 3.1 3.2 3.3 3.4 4 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.3 4.3.1 4.3.2 4.4 4.5 4.6 4.7 5. Eigenkapital ............................................................................................................. 79 Allgemeine Rücklage ................................................................................................ 79 Sonderrücklagen ...................................................................................................... 79 Ausgleichsrücklage................................................................................................... 80 Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag........................................................................... 80 Sonderposten........................................................................................................... 80 Sonderposten für Zuwendungen .............................................................................. 80 Sonderposten für Beiträge........................................................................................ 82 Sonderposten für den Gebührenausgleich ................................................................ 84 Sonstige Sonderposten............................................................................................. 85 Rückstellungen......................................................................................................... 85 Pensionsrückstellungen ............................................................................................ 85 Rückstellungen für Deponien und Altlasten .............................................................. 86 Instandhaltungsrückstellungen 0,00 € ...................................................................... 87 Sonstige Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO NRW ............................. 87 Verbindlichkeiten ..................................................................................................... 89 Anleihen .................................................................................................................. 89 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen........................................................ 89 von verbundenen Unternehmen ............................................................................... 89 von Beteiligungen .................................................................................................... 89 von Sondervermögen ............................................................................................... 89 vom öffentlichen Bereich.......................................................................................... 89 vom privaten Kreditmarkt ......................................................................................... 89 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung ............................................ 91 vom öffentlichen Bereich.......................................................................................... 91 vom privaten Kreditmarkt ......................................................................................... 91 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen ......................................................................................................... 92 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.................................................... 93 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen .................................................................. 96 Sonstige Verbindlichkeiten ....................................................................................... 96 Passive Rechnungsabgrenzung ................................................................................. 99 V. Bestätigungsvermerk des Revisionsdienstes ........................................... 101 5 I. Gegenstand der Prüfung und Prüfauftrag Die Stadt Solingen erfasst seit dem 01. Januar 2008 flächendeckend ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der kaufmännischen doppelten Buchführung im Sinne des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Hiernach ergab sich die Verpflichtung spätestens zum Stichtag 01.01.2009 eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 – 3 GO NRW unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen und nach § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO NRW zu gliedern. Der Eröffnungsbilanz ist ein erläuternder Anhang entsprechend § 44 Abs. 1 und 2 GemHVO sowie ein Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO und ein Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO beizufügen. Sie ist durch einen Lagebericht nach § 48 GemHVO NRW zu ergänzen. Die Eröffnungsbilanz wird vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Oberbürgermeister bestätigt. Dieser ist somit für Inhalt und Ausgestaltung der Eröffnungsbilanz verantwortlich (§ 92 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW). Der Oberbürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist dem Rat zur Feststellung zu. Der Entwurf der Eröffnungsbilanz wurde dem Rat der Stadt Solingen in seiner Sitzung am 25. Juni 2009 vorgelegt. Aufgrund der mit der Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik verbundenen Schwierigkeiten, konnte die Frist zur Vorlage, nämlich zum Ende des 1. Quartals 2008, nicht eingehalten werden. Die Stadt Solingen hatte sich seinerzeit entschlossen, diese Umstellung frühzeitig durchzuführen und in diesem Zusammenhang Gebrauch von der rechtlichen Möglichkeit gemacht, diese zunächst in Teilbereichen vorzunehmen. Zum Stichtag 01.01.2007 wurden daraufhin insgesamt 7 Pilotbereiche ausgewählt. Hierzu beschloss der Rat der Stadt Solingen am 08.02.2007 mehrheitlich den NKF-Pilothaushalt mit der Ergebnis- und Finanzplanung der Pilotbereiche. Die Haushaltsansätze der Pilotbereiche wurden mit den Werten der am 09.02.2006 erlassenen Haushaltssatzung nach den Regeln des NKF abgebildet und in entsprechender Höhe im kameralen Nachtragshaushalt reduziert. Es handelte sich allerdings lediglich um einen technischen Nachtrag. Die Umstellung für die Gesamtverwaltung erfolgte dann zum Stichtag 01.01.2008. Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben gem. § 92 Abs. 2 GO NRW zum Bilanzstichtag unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln. Die Eröffnungsbilanz ist damit die Grundlage für die Ermittlung des Eigenkapitals und über die darin enthaltene Ausgleichsrücklage und ggf. Allgemeine Rücklage Basis für den Ausgleich von Fehlbeträgen der Folgejahre. Im Anhang sind gem. § 44 GemHVO NRW die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der Bilanzposten der Eröffnungsbilanz, bestehende Haftungsverhältnisse sowie alle sonstigen Sachverhalte, die künftige erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können so anzugeben und zu erläutern, dass sachverständige Dritte dies beurteilen können. Die Anwendung von Vereinfachungsregeln und Schätzungen ist zu beschreiben. Die Eröffnungsbilanz ist gem. § 92 Abs. 5 GO NRW durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen. In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung. 6 Gegenstand der Prüfung ist die Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und Lagebericht. Hierbei sind die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in die Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen (§ 92 Abs. 4 und 5 GO). Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfbericht aufzunehmen. Dieser Vermerk ist auch von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die §§ 101 Abs. 2 bis 8, 103 Abs. 4,5 und 7, 104 Abs. 4 und 105 Abs. 8 GO NRW finden entsprechend Anwendung. Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung ist es, auf der Grundlage der pflichtgemäß durchgeführten Prüfung ein Urteil über die Eröffnungsbilanz abzugeben. Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht mit der Eröffnungsbilanz im Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt sind (§ 101 Abs. 5 i.V.m. § 92 Abs. 5 GO NRW). Art und Umfang der Prüfung Im Rahmen des zuvor beschriebenen Prüfauftrages hat der Revisionsdienst gem. §§ 92, 101 und 103 GO NRW und in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung die Prüfung vorgenommen. Nach diesen Grundsätzen ist es erforderlich, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass letztendlich ein sicheres Urteil darüber abgegeben werden kann, ob die vorgelegte Eröffnungsbilanz, der Anhang und der Lagebericht frei von wesentlichen Fehlaussagen sind. Auf der Grundlage eines risikoorientierten Prüfansatzes hat der Revisionsdienst eine am Risiko der Stadt Solingen ausgerichtete Prüfungsplanung durchgeführt. Die Prüfungsplanung basiert auf ersten analytischen Prüfungshandlungen sowie einer grundsätzlichen Einschätzung des rechnungslegenden internen Kontrollsystems. Vor diesem Hintergrund wurden seitens des Revisionsdienstes folgende Prüfungsschwerpunkte gebildet: 1. Ansatz und Bewertung bebauter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte 2. Ansatz und Bewertung des Infrastrukturvermögens 3. Finanzanlagen/Beteiligungen 4. Übernahme der Altdaten ( Schwerpunkt Forderungen) aus SG 9 bzw. SG 6 (VBS –alt-) unter besonderer Berücksichtigung der Daten aus den NKFPilotbereichen 5. Eigenkapital • Sonderrücklagenbildung • Ausgleichsrücklagenermittlung 7 6. Dotierung der Sonderposten 7. Vollständigkeit und Höhe der Rückstellungen • • Pensionsrückstellungen Sonstige Rückstellungen 8. Vollständigkeit und Höhe der Verbindlichkeiten aus Krediten • • • für Investitionen zur Liquiditätssicherung aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 9. Haftungsverhältnisse • Bürgschaften II. Grundsätzliche Feststellungen 1. Stellungnahme zur Lagebeurteilung des Oberbürgermeisters Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde Der Lagebericht entspricht den gesetzlichen Vorschriften und enthält Kernaussagen zur allgemeinen Finanzlage der Stadt Solingen, bestehenden Rahmenbedingungen und einem auf der Haushalts- und Finanzplanung basierenden Ausblick auf die kommenden Jahre. Er ist plausibel und nachvollziehbar und steht mit den bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz gewonnenen Erkenntnissen im Einklang. Die Beurteilung der Lage vermittelt insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage. Der Revisionsdienst schließt sich den inhaltlichen Ausführungen des Oberbürgermeisters vollinhaltlich an. Das Anlagevermögen als das dem längeren Verbleib gewidmete Vermögen hat mit rund 1,284 Milliarden € einen Anteil von ca. 96 % an den Aktivposten der Bilanz. Das langfristige Kapital (Eigenkapital, Sonderposten und längerfristiges Fremdkapital) deckt das Anlagevermögen nur zu rund 57 %. Dies hat zum Ergebnis, dass rund 43 % des Anlagevermögens durch kurzfristige Verbindlichkeiten (im Wesentlichen Kassenkredite) finanziert werden. Hervorzuheben ist aus Sicht des Revisionsdienstes die Aussage des Oberbürgermeisters, dass die Ausgleichsrücklage voraussichtlich spätestens mit dem Jahresabschluss 2009 verbraucht und das Eigenkapital, selbst bei vollständiger Erfüllung der HSK-Vorgaben, bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes auf rund 23,5 Mio. € abgeschmolzen sein wird. Durch die damit entstehende Überschuldung besteht die konkrete Gefahr, dass die verfassungsrechtlich normierte kommunale Selbstverwaltung faktisch weitgehend außer Kraft gesetzt und damit durch die Kommunalaufsicht bestimmt wird. 8 Die kommunale Finanzsituation ist zwar in besonderem Maße durch äußere Einflüsse bestimmt, allerdings sind diese kurzfristig weniger beeinflussbar als die eigenen verstärkten Bemühungen um die weitere Konsolidierung der städtischen Finanzen. Dieser Verantwortung hat sich die Stadt Solingen in besonderem Maße gestellt. Allein in den letzten acht Jahren wurden HSK-Maßnahmen mit einem Volumen von rund 22 Mio. € in den städtischen Haushalt eingearbeitet. Solingens Haushaltswirtschaft ist seit mehr als zwanzig Jahren geprägt von Haushaltsicherungskonzepten, mit denen versucht wurde, sowohl den verschlechterten Rahmenbedingungen als auch den entstandenen Fehlentwicklungen nachhaltig entgegenzuwirken. Problematisch stellten sich die Ergebnisse der Konsolidierungsbemühungen allerdings oftmals dar, wenn sie durch äußere Einflüsse und Entwicklungen überholt oder gar ausgehebelt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung der Solinger Verwaltungsspitze nach einer Reform des kommunalen Finanzsystems durch entsprechende strukturelle Maßnahmen auf Bundesund auf Landesebene in besonderem Maße zu unterstreichen. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint es von daher äußerst schwierig, Prognosen zu den Chancen und Risiken künftiger Entwicklungen der Gemeinde zu abzugeben und damit der gesetzlich normierten Forderung gem. § 101 Abs. 5 i.V.m. § 92 Abs. 5 GO NRW zu entsprechen. Dennoch gilt es zu versuchen, diese im Rahmen der Jahresabschlüsse der nächsten Jahre konkret zu beleuchten und darzustellen. In diesem Zusammenhang erscheint es besonders wichtig, zunächst einmal festzustellen, dass es sich bei der Eröffnungsbilanz ausschließlich um eine "Startaufstellung" für ein verändertes Rechnungswesen handelt. Wesentliche Bedeutung hat hier die Darstellung der zukünftigen Entwicklung der Vermögens- und Schuldenlage. Dieser ist eine größere Bedeutung beizumessen als der Darstellung des reinen bilanziellen Zahlenwerkes, die eine reine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Umstellung auf die kaufmännische Buchführung aufzeigt. 2. Weitere grundsätzliche Feststellungen Änderungen in der Eröffnungsbilanz Dem Rat der Stadt Solingen wurde am 25. Juni 2009 der Entwurf der Eröffnungsbilanz vorgelegt. Die im Rahmen der örtlichen Prüfung festgestellten Werte der als Anlage beigefügten Eröffnungsbilanz weichen in Teilen von denen des Entwurfes ab. Zum einen resultieren diese Abweichungen aus der Umsetzung von getroffenen Prüfungsfeststellungen und zum anderen aus Nachbuchungen, die von der Finanzbuchhaltung im Einvernehmen mit dem Finanzmanagement, basierend auf eigenen Wert erhellenden Kenntnissen, durchgeführt wurden. Wegen der Einflüsse auf die zukünftigen Jahresabschlüsse wurden alle wesentlichen Änderungen in die dem Rat vorzulegende und festzustellende Eröffnungsbilanz eingebucht. Diese Nachbuchungen wurden auf Anraten des Revisionsdienstes dezidiert in einer Änderungsliste dokumentiert. Alle die Prüfungsfestgestellungen, die gemessen an Wesentlichkeitsgesichtspunkten, keine unmittelbaren Buchungsnotwendigkeiten nach sich ziehen, wurden vor Abschluss der Prü- 9 fung dem Finanzmanagement mitgeteilt. Hierbei empfiehlt der Revisionsdienst, diese im Rahmen der nächsten Jahresabschlüsse zu beachten und umzusetzen. Der Gesetzgeber ermöglicht überdies nach Feststellung der Eröffnungsbilanz die Berichtigung von Wertansätzen gem. § 57 Abs. GemHVO NRW und führt hierzu aus: "Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden mit zu hohen oder zu niedrigen Werten bzw. zu Unrecht oder zu Unrecht nicht angesetzt wurden, so ist in der später aufzustellenden Bilanz der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Wertbetrag handelt." Eine solche Berichtigung ist gem. § 57 Abs. 2 GemHVO NRW ergebnisneutral mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Sondersituation VBS Aus Sicht des Revisionsdienstes scheint es besonders erwähnenswert darzustellen, welche Besonderheiten die "anteilige Rücküberführung des städtischen Vermögens und der Verbindlichkeiten" zum 01.01.2008 aus dem im Jahre 1997 gegründeten VBS in die "Kernverwaltung" mit sich brachte. Außerdem sollte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass diese "Rücküberführung" insgesamt drei Bereiche betraf. Dies sind: • • • Kernverwaltung TBSG (Technischer Betrieb Straßen und Grün der Stadt Solingen) DBSG (Dienstleistungsbetrieb Gebäude der Stadt Solingen) Die beiden VBS- Nachfolgebetriebe werden seit dem 01.01.2008 als eigenbetriebsähnliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 der Gemeindeordnung NRW geführt. Mit gleichem Datum wurden sämtliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aus dem Vermögensbetrieb Solingen (VBS) auf die Kernverwaltung übertragen, anschließend fand die weitere Übertragung von ausgewählten Vermögensgegenständen auf die beiden Nachfolgebetriebe statt. Das Restvermögen verblieb dann in der Kernverwaltung. Sofern nicht im Wege der Übertragung eine Neubewertung zur Anpassung an die Verkehrswerte vorzunehmen war, wurden die Werte aus der testierten Schlussbilanz des VBS im Wesentlichen übernommen. III. Gegenstand der Prüfung Gegenstand der Prüfung ist die Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und Lagebericht sowie insbesondere die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Restnutzungsdauern (§ 92 Abs. 4 und 5 GO NRW). Die Eröffnungsbilanz wird vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Oberbürgermeister bestätigt. Der Oberbürgermeister ist damit für den Inhalt und die Ausgestaltung der Eröffnungsbilanz verantwortlich (§§ 92 Abs. 1 und 95 Abs. 3 GO NRW). Aufgabe der örtlichen Rech- 10 nungsprüfung ist es, auf der Grundlage der durchgeführten pflichtgemäßen Prüfung ein Urteil über die Eröffnungsbilanz abzugeben. Der Revisionsdienst hat im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses das Ergebnis der Prüfung in diesem Prüfbericht zusammengefasst und einen Bestätigungsvermerk erstellt. Dieser Vermerk ist gem. § 101 Abs. 7 GO NRW vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Prüfungsfeststellungen mit Auswirkungen auf das Testat Die Prüfungsfeststellungen zu folgenden Bilanzpositionen führen aus Sicht des Revisionsdienstes im Ergebnis zu einem eingeschränkten Testat. Bilanzposition 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Im Rahmen der Stichprobenprüfung wurde der Bereich der Schulen als Schwerpunkt bestimmt, da dieser Bereich innerhalb der Bilanzposition bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit einem prozentualen Anteil von rund 65 % den größten Wert abbildet. Bewertet wurde hier nach dem Sachwertverfahren. Eine Neubewertung der kommunalnutzungsorientierten Gebäude wurde entsprechend der NKF-Vorgabe anhand des Sachwertverfahrens nach NHK 2000 durchgeführt. (Nach § 55 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 107 Abs. 2 GO NRW soll für kommunalnutzungsorientierte Gebäude das Sachwertverfahren angewendet werden). Dies geschah im Zeitraum August 2006 bis Juni 2008 und somit im Großen und Ganzen zeitnah zum Eröffnungsbilanzstichtag.. Da im Rahmen des gesetzlich normierten Wahlrechtes anstelle einer Instandhaltungsrückstellung entsprechende Abschläge in Form von Wertminderungen oder der Verkürzung von Restnutzungsdauern vorgenommen wurden, waren hier besonders die Daten im Fokus, die zur Berechnung dieser Abschläge führten. Da eine genaue Beurteilung der Qualität des hier zugrunde liegenden Datenbestandes zum Instandhaltungsstau zum Zeitpunkt der Prüfung nicht möglich war, wird die Bewertung des städtischen Gebäudebestandes dahingehend in Frage gestellt. Der Instandhaltungsstau sämtlicher städtischer Gebäude ist von daher im Rahmen der nächsten Inventuren bzw. der nächsten Jahresabschlüsse, spätestens zum Jahresabschluss des Haushaltsjahrs 2011 zu erfassen und gebäudegenau detailliert und nachvollziehbar festzuhalten. Dies wäre auch Grundlage für eine künftige gebäudegenaue Fortschreibung des Datenbestandes. 11 Bilanzposition 1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen Ein wichtiger Prüfungsschwerpunkt war die Bewertung der städtischen Straßen. Die Überprüfung dieser Bilanzposition hat ergeben, dass die Wertansätze der Aufbauten im Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen aus der Schlussbilanz des VBS zum Restbuchwert vom 31.12.2007 übernommen wurden. Eine zeitnahe Inventur im Sinne des § 53 Abs.2 i.V.m. § 28 GemHVO NRW sowie eine Ermittlung von vorsichtig geschätzten Zeitwerten i.S.d. § 54 Abs. 1 GemHVO NRW fanden nicht statt. Darüber hinaus waren zum Eröffnungsbilanzstichtag aufgrund der Übernahme der Buchwerte aus der Schlussbilanz des VBS mit 1114 Anlagen mehr als 51 v.H. des Straßennetzes vollständig abgeschrieben und wurden mit einem Erinnerungswert von 0,01 Euro in die Eröffnungsbilanz der Stadt Solingen eingestellt. Die Restnutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes beurteilt sich jedoch zum Bewertungszeitpunkt anhand der tatsächlich vorhandenen Bausubstanz und der damit verbundenen weiteren Verwendbarkeit; eine eventuelle altersmäßige Überschreitung der grundsätzlichen Nutzungsdauer wird dabei nicht berücksichtigt. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass das Straßennetz weiterhin uneingeschränkt genutzt werden kann und damit im Einzelfall überprüft werden muss, ob das Anlagegut einen zu bilanzierenden Wert darstellt. Insofern entsprechen die in der Eröffnungsbilanz eingestellten Werte dieser Bilanzposition nicht dem vorsichtig geschätzten Zeitwert im Sinne des § 54 (1) GemHVO. Die unterlassene Inventur des Straßenvermögens zeitnah zum Bilanzstichtag (§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 28 GemHVO) ist ebenso wie die fehlerhafte Bewertung zu beanstanden und muss zur Ermittlung eines zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und der Schuldenlage schnellstmöglich nachgeholt bzw. korrigiert werden. Die Verwaltung wurde umgehend vom Revisionsdienst über die Beanstandung in Kenntnis gesetzt und hat Ende 2009 ein Erfassungs- und Bewertungsverfahren entwickelt. Das Vorhaben, mithilfe dieses Verfahrens anhand von zunächst 50 zufällig ausgewählten Straßenabschnitten probeweise unter Berücksichtigung des Straßenzustandes, unterlassenen Erhaltungsaufwandes und geschätzter Restnutzungsdauern eine Bewertung bezogen auf den Bilanzstichtag durchzuführen, konnte durch die Verwaltung bisher nicht durchgeführt werden. Der Revisionsdienst setzt voraus, dass die Bewertung nach NKF auf Grundlage einer vollständigen Erfassung und Zustandsbewertung im Rahmen der nächsten Jahresabschlüsse, spätestens zum Jahresabschluss des Haushaltsjahrs 2011 erfasst wird. Dies kann unter Zuhilfenahme der zwischenzeitlich beschafften Straßendatenbank-Software „Tifosy“ geschehen. Das Ergebnis wird in der Fortführung auch als Grundlage für den Finanzierungsbedarf für die Erhaltung des Vermögensbestandes dienlich sein. Da vor diesen Hintergründen die Vermögenslage der Stadt Solingen aus Sicht des Revisionsdienstes nicht richtig dargestellt wurde, kann ein uneingeschränktes Testat nicht erteilt werden. Allerdings wird hierzu die Meinung vertreten, dass im Rahmen der in § 57 GemHVO NRW eingeräumten Möglichkeiten zur Berichtigung von Wertansätzen in der Eröffnungsbilanz in den nächsten Jahresabschlüssen noch eine Korrektur vorgenommen werden kann. 12 IV. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 1. Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen Buchführungssystem Für die Buchführung kommt ein zertifiziertes SAP-Buchführungssystem zum Einsatz, das umfassend geprüft und vor dem Systemstart auch ausführlich gestestet wurde. Die Programmfreigaben gem. § 103 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW wurden vor dem Produktivstart im Dezember 2006 erteilt. Das SAP-System bildet mit den angebundenen Vorverfahren die Grundlage für eine ordnungsgemäße Buchführung. Archivierung der Belege Die Aufbewahrung der Buchhaltungsbelege erfolgt in einem elektronischen Archivierungssystem (Hyp-Archiv). Die Verwaltung und die Prüfung von Belegen werden hierdurch erheblich vereinfacht. Altdatenübernahme Die geprüfte Eröffnungsbilanz ist teilweise das Bindeglied zwischen dem kameralen Rechnungswesen bis 31.12.2007 und der doppelten Buchführung nach den Regeln des NKF, die flächendeckend zum 01.01.2008 eingeführt wurde. Für die Überführung der Werte der Forderungen, Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung als auch der Transferleistungen aus den kameralen Konten in die Eröffnungsbilanzbestände der entsprechenden Bilanzbestandskonten wurden im zuständigen Teilprojekt, unter Beteiligung des Revisionsdienstes, genau festgelegte Methoden und Verfahren angewandt. Die Altdatenübernahme wurde umfänglich dokumentiert. Der Schwerpunkt der Prüfung lag zum einen auf der Einhaltung der angewandten Methoden und durchgeführten Verfahren und zum anderen auf der stichprobenartigen Überprüfung der korrekten Einbuchungen in die entsprechenden Bilanzbestandskonten. Organisation der Buchhaltung Mit der NKF-Einführung musste zur Abwicklung der Buchhaltung die bisherige Stadtkasse in die Finanzbuchhaltung umgestaltet werden. Gleichzeitig wurde die bisherige Buchhaltung des VBS aufgelöst. Organisatorisch gliedert sich die Finanzbuchhaltung in die folgenden Abteilungen: 21-0 Verwaltung 21-1 Geschäftsbuchhaltung 21-11 Anlagenbuchhaltung 21-12 Hauptbuchhaltung 21-13 Kreditorenbuchhaltungen 21-2 Zahlungsabwicklung 21-21 Zahlungsverkehr 21-22 Kontenverwaltung 13 21-23 Vollstreckung/Inkasso Die Fachbereiche sind in die Buchführung eingebunden, sofern sie über Vorverfahren Einnahmen bewirtschaften. Die Daten werden mittels automatisierter Schnittstelle an die SAPFinanzbuchhaltung übergeben. 2. Prüfungsfeststellungen zur Eröffnungsbilanz Die Gliederung der Feststellungen zur Eröffnungsbilanz orientiert sich an den Vorgaben zur Gliederung der Bilanz gem. § 41 GemHVO NRW. Vor diesem Hintergrund war eine Eingliederung ohne Brüche in die Gliederung des Gesamtberichtes nicht durchgängig möglich. Aktiva 1.333.261.854,46 € 1. Anlagevermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 1.281.147.106,52 € 25.906,52 € Unter diesen Bilanzposten fallen die Vermögensgegenstände, die nicht körperlich erfassbar sind. Hierzu zählen z.B. Lizenzen, Rechte, Konzessionen und Software. DV-Software ist grundsätzlich den immateriellen Vermögensgegenständen zuzuordnen. Eine Ausnahme bildet die Betriebs- und Systemsoftware, die der Hardware zugeordnet wird und somit als materieller Vermögensgegenstand auszuweisen ist. Da sich der Wert dieser Bilanzposition lediglich auf die durch Schulen im Rahmen der Schulbudgetierung beschafften Softwareprodukte mit ihrem Zeitwert bezieht und überdies die Beschaffung von DV-Soft- und Hardware überwiegend über die itec erfolgte, wurde die Bilanzposition aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht in die Prüfung einbezogen. 1.2 Sachanlagen 862.106.520,92 € 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 172.438.896,52 € Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine nutzbaren Gebäude befinden. Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören u. a. die Erbaurechte. Die Mindestanforderung, die Bilanzpositionen zu untergliedern in • • Grünflächen (Parkanlagen, naturschutzwürdige Flächen, Wasserflächen) Ackerland (landwirtschaftlich genutzte Flächen der Gemeinde ohne Gebäude-, Hof- oder Wegeflächen) 14 • • Wald und Forsten der im gemeindlichen Eigentum befindliche Wald sowie sonstige forstwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Gebäude-, Hof- oder Wegeflächen) Sonstige unbebaute Grundstücke (andere, nicht unter den zuvor genannten Flächen aufgeführte Grundstücke, z.B. unbebaute Bau- und Gewerbegrundstücke) ist eingehalten. Ebenso ist aufgrund des nicht abzuschreibenden Grund und Bodens bzw. der abzuschreibenden Aufbauten oder Anlagen eine entsprechend differenzierte Erfassung und Bewertung vorgenommen worden. Die unbebauten Grundstücke und die dazugehörenden Aufbauten (nicht Gebäude) Anlagen und Aufwüchse sind einzeln erfasst und bewertet worden. Die Wertansätze sind auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten durch geeignete Verfahren gem. § 54 GemHVO NRW ermittelt worden. Bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz der Stadt Solingen sind die Empfehlungen aus dem Leitfaden der Kreissparkasse Köln mit dem Prozentsatz von 40 % des mittleren Bodenrichtwertes der umliegenden Grundstücke angewandt worden. 1.2.1.1 Grünflächen 112.796.512,39 € Die Prüfung umfasste zum einen die Auswertung der vorgelegten Grundstücksnachweise in Verbindung mit den für die Stadt Solingen festgelegten Bewertungsparametern, die sich an den Bewertungsmaßstäben der Kreissparkasse Köln orientierten und zum anderen an den für die Aufbauten und den Aufwuchs gebildeten Bewertungskriterien. Die stichprobenartige Auswahl erfolgte nach Nutzungsausweis der Grundstücke als Spielbzw. Sportfläche, Grünanlagen, etc. Da die kommunalen Friedhöfe zum 01.01.2008 aus dem VBS in den TBSG übergegangen und dort bilanziert sind, spielten diese im Rahmen der Prüfung keine Rolle. Bis Ende 2007 sind die Flächendaten für die einzelnen Grundstücke in der Verwaltung und im VBS jeweils separat verwaltet worden. Teilweise sind auch innerhalb einer Organisationseinheit Daten an verschiedenen Stellen vorgehalten und gepflegt worden. Dabei sind Veränderungen der Datenbestände vielfach nicht mit anderen tangierten Verwaltungsbereichen kommuniziert worden. Dies hat insgesamt dazu geführt, dass der vorgehaltene Datenbestand im Rahmen der Aktivitäten zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz konsolidiert werden musste und Verfahren zur koordinierten Aktualisierung der Datenbestände gefunden werden mussten. Im Rahmen der Projektarbeit wurde festgelegt, dass das grundlegende Ordnungskriterium für das städtische Grundvermögen ausschließlich der städtische Liegenschafsnachweis ist 15 Im städtischen Liegenschaftsnachweis werden durch Stadtdienst Vermessung und Kataster (62) Informationen zu allen städtischen Grundflächen vorgehalten und dort systematisch erfasst und gepflegt. Ordnungsziffern der unbebauten Flächen 00 Sonstige unbebaute Flächen 01 öffentliche Straßen, Wege, Plätze 02 nicht öffentliche Straßen, Wege, Plätze 03 öffentliche Grünanlagen 04 Kleingartenanlagen 05 Sport- und Spielflächen 06 Waldflächen 07 Landwirtschaftliche Flächen 08 Biotope / Brachflächen Im Städtischen Liegenschaftsnachweis werden pro Ziffer mindestens folgende Informationen geführt: - Flurstücke - Größe in qm - Wert - verwaltende Stelle (Farbkennzeichnung) Vor der Veränderung der Informationen zu einzelnen Ziffern des städtischen Liegenschaftsnachweises durch Stadtdienst 62 sind grundsätzlich die beteiligten (verwaltenden) Stellen zu beteiligen. Die verwaltenden Stellen sind ihrerseits dazu verpflichtet, Veränderungen bei den einzelnen Flächen unverzüglich an Stadtdienst 62 zu melden. Die städtische Bewertungsstelle hat ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen zur Bewertung des Grundstückseigentums und unter zu Hilfenahme des Bewertungsleitfadens der Kreissparkasse Köln eine Bewertungsmatrix aufgestellt, nach der sämtliche sich im Eigentum der Stadt Solingen befindliche Flächen bewertet wurden. 16 Für die Bilanzposition 1.2.1.1 waren hiernach folgende Parameter einschlägig: Parkanlagen Innenbereich Außenbereich Dauerkleingarten Innenbereich Außenbereich Sportflächen Innenbereich Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) Außenbereich Freibäder Innenbereich Außenbereich Kinderspielplatz Innenbereich Außenbereich 25 % des durchschnittlichen Bauland-Bodenwertes des Umfeldes hierzu wird ein Radius von etwa einem Kilometer empfohlen. (Bauerwartungsland Durchschnittswert der letzten 4 Jahre, Grundstücksmarktbericht, rd. 25 %) Leitfaden der KSK Köln 1,5 bis 2,5-facher Ansatz des landwirtschaftlichen Bodenwertes (Entsprechend der Wertrelation in Solingen 2,2 fach) 25 % des durchschnittlichen Bauland-Bodenwertes des Umfeldes hierzu wird ein Radius von etwa einem Kilometer empfohlen. (Bauerwartungsland Durchschnittswert der letzten 4 Jahre, Grundstücksmarktbericht, rd. 25 %) Leitfaden der KSK Köln 3 bis 4-facher Ansatz des landwirtschaftlichen Bodenwertes (Entsprechend zu der Bewertung der an der Pilotierungsphase bet. Kommunen 3,5 fach) 25 % des durchschnittlichen Bauland-Bodenwertes des Umfeldes hierzu wird ein Radius von etwa einem Kilometer empfohlen. (Bauerwartungsland Durchschnittswert der letzten 4 Jahre, Grundstücksmarktbericht, rd. 25 %) Leitfaden der KSK Köln 1,5 bis 2,5-facher Ansatz des landwirtschaftlichen Bodenwertes (Entsprechend der Wertrelation in Solingen 2,2 fach) 25 % des durchschnittlichen Bauland-Bodenwertes des Umfeldes hierzu wird ein Radius von etwa einem Kilometer empfohlen. (Bauerwartungsland Durchschnittswert der letzten 4 Jahre, Grundstücksmarktbericht, rd. 25 %) Leitfaden der KSK Köln 1,5 bis 2,5-facher Ansatz des landwirtschaftlichen Bodenwertes (Entsprechend der Wertrelation in Solingen 2,2 fach) 25 % des durchschnittlichen Bauland-Bodenwertes desUmfeldes hierzu wird ein Radius von etwa einem Kilometer empfohlen. (Bauerwartungsland Durchschnittswert der letzten 4 Jahre, Grundstücksmarktbericht, rd. 25 %) 1,5 bis 2,5-facher Ansatz des landwirtschaftlichen Bodenwertes Leitfaden der KSK Köln (Entsprechend der Wertrelation in Solingen 2,2 fach) Die einzelnen Bewertungen sind durch den Stadtdienst Vermessung und Kataster vorgenommen worden und wurden bei den unbebauten Grundstücken in Listenform, ansonsten einzelobjektbezogen an das NKF Projekt übermittelt. Im Rahmen der Prüfung wurden zunächst stichprobenartig einzelne Grundstücksbewertungen überprüft. Grundlage waren die Bewertungstabellen der städtischen Bewertungsstelle. 17 Die Bewertungen entsprachen den Festlegungen der nachfolgenden Bewertungsmatrix und orientierten sich korrespondierend an dem entsprechenden Grundstücksmarktbericht für das Jahr 2008. Letztendlich wurde die buchmäßige Übernahme der Bewertungen in der Anlagebuchhaltung nach den einzelnen Anlageklassen stichprobenartig überprüft. In der Anlagebuchhaltung des SAP Systems KF3 sind für die Ansätze des Grund- und Bodens jeweils eigene Anlageklassen ausgewiesen: A021100 – Grund und Boden von Grünanlagen A021110 – Aufbauten in Grünanlagen A021120 - Aufwuchs bei Grünanlagen A021200 – Grund und Boden von Spielplätzen A021210 – Aufbauten auf Spielplätzen A021220 – Aufwuchs bei Spielplätzen A021300 – Grund und Boden von Sportplätzen A021310 – Aufbauten auf Sportplätzen A021320 – Aufwuchs bei Sportplätzen A021400 – Grund und Boden von Kleingartenanlagen A021410 – Aufbauten von Kleingartenanlagen A021420 – Aufwuchs bei Kleingartenanlagen A021600 – Grund und Boden von sonstigen Grünflächen Bis auf geringe Rundungsdifferenzen sind die übernommenen Werte korrekt und es ergeben sich keine Beanstandungen. Bewertung Aufbauten und Aufwuchs Bewertung der Spielplätze Die vom Stadtdienst Sport und Freizeit verwalteten Spielplätze sind zum 1.1.2007 aus dem Anlagevermögen des VBS herausgelöst und an die Stadt Solingen übertragen worden. Die Bewertung ist nach dem im folgenden beschriebenen Verfahren, das auch mit dem Revisionsdienst abgestimmt wurde, vorgenommen worden. In den letzten Jahren wurden zwar einige neue Spielplätze gebaut, diese wurden jedoch als wirtschaftliche Einheit mit den Grünanlagen meistens dem SD Natur und Umwelt zugeordnet. Im Zuständigkeitsbereich des SD Sport und Freizeit gibt es ca. 135 Spielplätze. Davon wurden 13 Stück seit VBS-Gründung neu gebaut. Diese neu gebauten Spielplätze entsprechen dem 18 aktuellen Standard. Hier führte auch die ursprünglich angedachte Bewertung über die Herstellkosten zu einem vernünftigen Ergebnis. Bei den restlichen 120 Spielplätzen trifft das jedoch nicht zu, so dass eine Bewertung nach aktuellen pauschalen Herstellkosten zu keinem brauchbaren Ergebnis führt. Im Anlagevermögen des VBS wurden zur Eröffnungsbilanz nur Spielgeräte und sonstige Aufbauten aktiviert, die Begrünung und das Geländemodell, welche ca. 20 % der Herstellkosten ausmachen, wurden nicht berücksichtigt. Erst bei neu hergestellten Spielplätzen wurden die kompletten Herstellkosten inkl. Begrünung aktiviert. Die Spielplätze werden in drei Gruppen unterteilt: a. Spielplätze, die vor 1997 hergestellt wurden: Von den ursprünglichen Anschaffungskosten, die im VBS aktiviert sind, wird pro Spielplatz ein Wert von 50 % als Anhaltewert für die Spielgeräte und sonst. Aufbauten aktiviert. Für die Begrünung und Geländemodellierung kommt dann noch einmal ein Anteil pro Spielplatz hinzu. Ausgangsbasis für die Berechnung dieses Anteils bildet eine Auswertung der Flächendatei. Hier wird pro Spielplatz die Größe der begrünten Fläche ermittelt und mit einem durchschnittlichen Herstellwert multipliziert. Diese beiden Werte bilden zusammen einen Festwert und werden nicht weiter abgeschrieben. b. Spielplätze, die zwischen 1997 und 2007 hergestellt wurden: Bei diesen Spielplätzen wurden die Herstellungskosten inkl. der Begrünung genau festgehalten und aktiviert. Hier wird pro Spielplatz ein Anhaltewert in Höhe von 50 % der ursprünglichen Herstellkosten gebildet und nicht weiter abgeschrieben. c. Spielplätze, die nach dem 01.01.2007 hergestellt werden: Neue Spielplätze werden zukünftig zu 100 % der Kosten aktiviert und bis auf einen Anhaltewert von 50 % abgeschrieben. Dieser Wert wird dann als Festwert beibehalten. Liegenschaftsobjektnummern 05xxxx00 Spielplatz Grundstück, xxxx = fortlaufende Nummerierung 05xxxx70 Spielplatz befestigte Aufbauten, Festwert, bzw. Anschaffungs- und Herstellungskosten und Abschreibung bis auf Anhaltewert 05xxxx71 unbefestigte Aufbauten (Begrünung und Geländemodellierung), Festwert 09xxxx00 Spielplatz auf privatem Grundstück, Grundstück als Bestand in der Anlagebuchhaltung, allerdings ohne Wert 09xxxx70 Spielplatz auf privatem Grundstück, befestigte Aufbauten, Festwert, bzw. Anschaffungs- und Herstellungskosten und Abschreibung bis auf Anhaltewert 09xxxx71 Spielplatz auf privatem Grundstück, unbefestigte Aufbauten, (Begrünung und Geländemodellierung), Festwert Der Spielplatz Matthias-Claudius-Straße wird unter der Liegenschaftsnummer 002045 geführt, da er nach Abschluss der Bewertungen dem SD 23 zugeordnet wurde. 19 Bewertungen der Aufbauten Die Wertansätze für die Übernahme des Altvermögens (unbefestigten und befestigten Außenanlagen) wurden vom SD Sport und Freizeit (5)2 ermittelt. Dieses Bewertungsverfahren war mit dem Revisionsdienst abgestimmt. Zu beachten ist, dass neben den durch Inventur, bzw. Neubewertung zum 1.1.2007 aufgenommenen Anlagen auch die im Pilotbetrieb des Jahres 2007 neu beschafften bzw. erstellten Anlagegüter in die Eröffnungsbilanz zum 1.1.2008 Eingang finden. Bewertung der Sportplätze Ausgangslage Die vom Stadtdienst Sport und Freizeit verwalteten Sportplätze sind zum 1.1.2007 aus dem Anlagevermögen des VBS herausgelöst und an die Stadt Solingen übertragen worden. Die Bewertung ist nach dem im folgenden beschriebenen Verfahren, das auch mit dem Revisionsdienst abgestimmt wurde, vorgenommen worden. Die Dokumentation dieses Verfahrens findet sich in Anlage 2 „Anlagevermögen Sportanlagen zum 01.01.2007.xls“. Weitere Auskünfte zur Entwicklung der einzelnen Ansätze sind beim SD Sport erhältlich. Liegenschaftsobjektnummern 52xxxx00 Sportplatz Grundstück, xxxx = fortlaufende Nummerierung 52xxxx01ff Gebäude Sportplatz 52xxxx70ff sonstige Aufbauten Sportplatz Bewertungen der Aufbauten - Gebäude Die Gebäude wurden von SD Vermessung und Kataster 62 bewertet. Für die einzelnen Gebäude liegen entsprechende Datenblätter vor. Bewertungen der Aufbauten – Sportnutzfläche Die Werte werden aufgrund der vorliegenden AHK 80-312 (VBS) mitgeteilt. In den Ausnahmefällen, bei denen keine aktuellen AHK vorlagen, wurden die Werte nach fachlichen Gesichtspunkten ermittelt. Die Wertermittlung wurde hinreichend dokumentiert. Die Elemente der Sportnutzfläche sind: - Sportplatzaufbau (alle Schichten einschl. der Schlussschicht "Kunstrasen" - Laufbahnen - alle Flächen der Sportanlagen innerhalb der umlaufenden Barriere - Sportrasenflächen - Leichtathletikanlagen wie Sprunganlagen, Laufbahnen, Wurfkreise, Kugelstoßanlagen - Segmentflächen der Sportanlagen - Fußballtore, Ballfangzäune - umlaufende Barrieren, umlaufende Wege, Stehstufenanlagen, Zuwege - Beregnungsanlagen, Bänke, Papierkörbe, Aschenbecher, Schilder, Poller, etc. 20 Bewertungen der Aufbauten - Aufwuchsflächen Die Aufwuchsflächen werden auf der Grundlage des Grundstückskatasters durch 80-311 ermittelt. Der qm/Preis der Aufwuchsflächen wurde gemeinsam mit 80-352 und 80-363 festgelegt. Der Gesamtwert der Aufwuchsflächen wurde danach rechnerisch ermittelt. Die Dokumentation der Wertermittlung erfolgte bei 80-312. Bewertungen der Aufbauten - Beleuchtungsanlagen Unter Beleuchtungsanlagen sind die Trainingsbeleuchtungsanlagen auf den Freisportanlagen sowie die Flutlichtanlage des Stadions Hermann-Löns-Weg zu verstehen. Zu den Beleuchtungsanlagen gehören auch die notwendigen Wegeleuchten auf den Anlagen. Die Werte dieser Anlagen wurden aus dem SAP-Verfahren des VBS übernommen. Bewertungen der Aufbauten - Parkplätze auf den Sportanlagen Die Fläche der Parkplätze wurde durch 80-312 (VBS) anhand von Luftbildaufnahmen sowie Katasterkarten abgegriffen. Der Restwert der Flächen wurde anhand der bekannten oder geschätzten AHK unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer durch 80-312 in Zusammenarbeit mit 80-35 und 80-36 ermittelt. Die Dokumentation erfolgte durch 80-312. Bewertungen der Aufbauten - Sonstige Ausstattung Unter sonstiger Ausstattung sind die Sportflächen bzw. Sportanlagen erfasst, die nicht unter 3.2.4 definiert sind. Dies sind beispielsweise die Sportflächen der Radrennbahn Birken und die unterirdische Schießanlage Oberburg. Auch hier hat 80-312 versucht, zu nachvollziehbaren Werten zu kommen. Die Wertermittlung wurde hierbei selbstverständlich ebenfalls durch 80312 dokumentiert. Bewertung Sporthallen Die vom Stadtdienst Sport und Freizeit verwalteten Sporthallen wurden zum Bewertungsstichtag 1.1.2007 (1. Welle -Pilotdienste -) aus dem Anlagevermögen des VBS herausgelöst und an die Stadt Solingen übertragen. Die Sporthallen Neuenhofer Straße und Hasencleverstraße werden beim Anlagevermögen des Stadtdienstes Schulen geführt. Die Bewertung der Klingenhalle umfasst auch den Bereich der Schwimmhalle. Liegenschaftsobjektnummern 51xxxx00 Sporthalle Grundstück, xxxx = fortlaufende Nummerierung 51xxxx01..99 Sporthalle Aufbauten Gebäude 51xxxx70.. 1 Sporthalle Aufbauten nicht Gebäude Ehemals kaufmännische Abteilung VBS Ehemals Planungsabteilung VBS 3 Ehemals Unterhaltung Grünanlagen VBS 2 21 Bewertungen der Aufbauten – Gebäude Die Gebäude wurden von SD Vermessung und Kataster bewertet. Für die einzelnen Gebäude liegen entsprechende Datenblätter vor. Die nicht gebäudebezogenen Bestandteile der Grundstücke wurden aus der Anlagenbuchhaltung des VBS übernommen. Bewertungen der Aufbauten – nicht gebäudebezogene Bestandteile der Grundstücke Die nicht gebäudebezogenen Bestandteile der Grundstücke (Außenanlagen, Aufwuchs etc.) wurden aus der Anlagenbuchhaltung des VBS übernommen. Bewertungen der Aufbauten - Bewegliche Einrichtungen der Sporthallen Das bewegliche Vermögen wurde im Rahmen der Inventur der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfasst und dort auch dokumentiert Bewertung Schwimmbäder Die vom Stadtdienst Sport und Freizeit (Pilotdienst) verwalteten Schwimmhallen und Freibäder wurden zum Bewertungsstichtag 1.1.2007 aus dem Anlagevermögen des VBS herausgelöst und an die Stadt Solingen übertragen. Die Klingenhalle ist vollständig bei den Sporthallen ausgewiesen. Liegenschaftsobjektnummern 53xxxx00 Hallenbad Grundstück, xxxx = fortlaufende Nummerierung 53xxxx01..99 Hallenbad Aufbauten Gebäude 53xxxx70.. Hallenbad Aufbauten nicht Gebäude 54xxxx00 Freibad Grundstück, xxxx = fortlaufende Nummerierung 54xxxx01..99 Freibad Aufbauten Gebäude 54xxxx70.. Freibad Aufbauten nicht Gebäude Bewertungen der Aufbauten - Gebäude Die Gebäude wurden von SD 62 bewertet. Für die einzelnen Gebäude liegen entsprechende Datenblätter vor. Die nicht gebäudebezogenen Bestandteile der Grundstücke wurden aus der Anlagenbuchhaltung des VBS übernommen. Bewegliche Einrichtungen der Schwimmhallen / Freibäder Das bewegliche Vermögen wurde im Rahmen der Inventur der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfasst und dort auch dokumentiert. 22 Anfangsbestände in der Eröffnungsbilanz Zu beachten ist, dass neben den durch Inventur bzw. Neubewertung zum 1.1.2007 aufgenommenen Anlagen auch die im Pilotbetrieb des Jahres 2007 neu beschafften bzw. erstellten Anlagegüter in die Eröffnungsbilanz zum 1.1.2008 Eingang finden. Bewertung Aufbauten und Aufwuchs der Kleingartenanlagen Aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht in die Prüfung einbezogen. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen und Abgleich mit der SAPAnlagenbuchhaltung wurde festgestellt, dass sowohl die Bewertungen als auch die eingebuchten Werte als vollständig und korrekt erscheinen. Die in der Dokumentation dargelegten Bewertungsmaßstäbe sind nachvollziehbar und nach Stichprobenprüfung durchgängig richtig angewandt. 1.2.1.2 Ackerland 757.047,20 € Unter dieser Bilanzposition sind das Ackerland der Gemeinde sowie sonstige landwirtschaftlich genutzte Flächen auszuweisen. Im Rahmen der Prüfung wurde die Vollständigkeit und die Bewertung aller als Ackerland ausgewiesenen Flächen geprüft (100%-Prüfung). Prüfungsgrundlage war der städtische Liegenschaftsnachweis. Nach den vorgelegten Unterlagen verfügt die Stadt Solingen insgesamt über 5 zu bilanzierende Flächen mit einer Gesamtgröße von rd. 40,8 ha. Die bezeichneten Grundstücke sind nicht durchgängig als Ackerland bezeichnet sondern in zwei Fällen auch als Wald und Grünland. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob diese Flächen ganz oder teilweise dem Waldbesitz zuzuordnen sind. Korrespondierend hierzu finden sich in der Bewertung der Waldflächen mehrere Grundstücke, die nicht als Wald sondern als Acker- bzw. Grünlandflächen ausgewiesen wurden. Im Rahmen der Prüfung wurde seitens des SD Natur und Umwelt dargelegt, dass es im Bereich der Forstflächen rund 200 ha verpachtete Acker- und Grünlandflächen im städtischen Eigentum gibt. Grundlage sind hier die Pachtverträge und eine entsprechende Meldung an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Der Revisionsdienst empfiehlt, die Zuordnung bzw. konkretisierend die Nutzung und danach die Bewertung der einzelnen Flächen erneut zu überprüfen. (s. hierzu auch die Prüfbemerkungen zu 1.2.1.3 Wald, Forsten) 1.2.1.3 Wald, Forsten 16.409.605,21 € Zu dieser Bilanzposition gehören der im gemeindlichen Besitz befindliche Wald sowie sonstige forstwirtschaftlich genutzte Flächen inklusive der vorhandenen Aufbauten (Holzvermögen, Pflanzen, Einfriedungen, Umzäunungen, Waldwege, sonstige Ausstattungsgegenstände u.a.) 23 Die Prüfung erstreckte sich auf die städtischen Wald- und Grünlandflächen, das stehende Holzvermögen sowie die sonstigen Vermögensgegenstände in diesem Bereich und deren Bewertung. In diesem Zusammenhang wurden stichpunktartig einzelne Wald- und Grünlandflächen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und nach den vorhandenen Dokumentationen überprüft. Darüber hinaus wurden stichprobenartig die Berechnungen für das aufstehende Holzvermögen (getrennt nach Holzarten) nach der sog. Blume´schen Formel überprüft. Aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten wurde auf die Prüfung der sonstigen Ausstattungsgegenstände verzichtet. Es handelt sich hier um Müllgefäße, Sitzbänke, Schutzhütten sowie Wander- und Hinweisschilder. Die Stadt Solingen ist Eigentümerin von rund 1.250 ha Wald- und Forstflächen. Bei diesen Flächen handelt es sich zum einen um reine Waldflächen (inkl. Waldwege) im originären Sinne, allerdings anteilig auch um Grünland (u.ä.) und Wasserflächen. Die Bewertung der Wald- und Forstflächen erfolgte im Rahmen der Bewertung des Grundvermögens (Grund und Boden) durch die städtische Bewertungsstelle. Basis für die Bewertung war eine dort entwickelte Bewertungsmatrix, die sich an den gesetzlichen Grundlagen zur Bewertung des Grundeigentums und an dem durch die Kreissparkasse Köln erstellten Bewertungsleitfaden zur Bewertung von Aktiva und Passiva für die Eröffnungsbilanzierung im Rahmen der Einführung eines doppischen Kommunalhaushaltes in NRW orientierte. Diese Bewertungsmatrix legte für das hier zu bewertenden Grundvermögen des Wald- und Forsteigentums der Stadt Solingen folgende Parameter fest: Flächen für die Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft (Ackerland/Grünland) 1,95 €/m² basierend auf dem Durchschnittswert der letzten 3 Jahre Forstwirtschaft/Wald (ohne wertvollen Aufwuchs) 0,70 €/m² basierend auf dem Durchschnittswert der letzten 3 Jahre Wasserläufe (Innen- und Außenbereich) 0,35 €/m² ermittelt auf Grund Ermessen des Sachverständigen Besonderheiten ergaben sich hinsichtlich der Bewertung eines Dauerkleingartens im Außenbereich, der mit dem 3,5fachen Ansatz (6,80 €/m²) des landwirtschaftlichen Bodenwertes erfolgte und bei der Bewertung einer Fläche im Vogelpark mit dem 2,2fachen Ansatz des landwirtschaftlichen Bodenwertes (entsprechend der Wertrelation). 24 Überdies wurden zwei Waldflächen im Innenbereich als Rohbauland bzw. Gewerbebauland ausgewiesen und mit 57 v.H. des Mittelwertes des umliegenden Wohnbaulandes bzw. Gewerbebaulandes bewertet. Im Rahmen der Prüfung der Bewertung von Wald- und Forstflächen wurde festgestellt, dass bei den von SD 622 "bewirtschafteten" Flächen rund 56 ha Acker- und Grünlandflächen bei der Bilanzierung eingeflossen sind. Bei der Überprüfung der einzelnen Grundstücksdaten stellte sich heraus, dass es sich tatsächlich um rund 188 ha Acker- und Grünlandflächen handelt, wovon rund 170 ha an Landwirte u.a. dauerhaft verpachtet und rund 18 ha nicht verpachtet sind. Stehendes Holzvermögen Grundlage für diese Bewertung ist der aktuelle Forstbetriebsplan für den städt. Waldbesitz vom 01.01.2003 bis 31.12.2012. Nach den hier erhobenen und festgeschriebenen Bestandesdaten wurde der Bestandeserwartungswert je Baumart bzw. Baumartengruppe/Hektar mit Hilfe des Alterswertfaktorenverfahrens nach der sog. "Blume´schen Formel" ermittelt. Die notwendigen Eingangsdaten für diese Formel (Holzpreis, Werbungskosten, Kulturkosten, Alterswert- und Reduktionsfaktoren wurden den Richtlinien zur Waldbewertung in NRW (Ausgabe 2007) entnommen. Der Gesamtbestandeserwartungswert in Höhe von 9.283.401,73 € ergab sich aus folgenden Einzelwerten Waldbewertung Endbestand Baumart Eiche Buche ALh ALn Pappel Kiefer Fichte Lärche Douglasie ha ar 232 230 115 200 33 68 184 44 1 Gesamtbewertung 57 67 06 74 17 66 15 67 40 Bestandeswert 3.682.483,95 2.071.138,00 528.422,94 565.339,48 93.739,37 234.439,92 1.834.551,56 264.266,55 9.019,96 ------------------9.283.401,73 € € € € € € € € € € Auf diesen Bestandeswert wurde, entsprechend dem empfohlenen Verfahren, ein Abschlag von 50 v.H. für besonders wertbeeinflussende Faktoren und Risiken vorgenommen. Es handelt sich hierbei um u.a. um die Größe und Lage der Waldflächen, die Geländeneigung, die Erschließung, Verbiss- und Schälschäden, aber auch Risiken, wie Kalamitäten und neuartige Waldschäden. 25 Damit ergab sich als Eröffnungsbilanzwert für das aufstehende Holzvermögen ein Betrag von 4.641.700,87 €. Die stichprobenartige Prüfung ergab keine Beanstandungen. Die Bewertung erfolgte methodengerecht nach Holzarten getrennt. Die Berechnungen waren rechnerisch richtig und nachvollziehbar. Zu bemängeln ist allerdings, dass die vorliegende Berechnung weder datiert noch verantwortlich gezeichnet wurde. Sonstige Ausstattungsgegenstände des Waldvermögens Hierzu zählen insbesondere die befestigten und unbefestigten Wege innerhalb und außerhalb (nur Solinger Anteil) von Waldflächen. Diese wurden längenmäßig erfasst und anhand einer Kostenherleitung für die Erstellung von befestigten und unbefestigten Wegen mit einem Festwert ermittelt und in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. Hierzu lagen folgende Kostenbetrachtungen zu Grunde: Herleitung der Kosten für befestigte Wege: Trassenaufhieb, Schieben des Planums 10€/lfm; Lieferung und Einbau von Wegebaugemisch 15€/lfm; Herstellung von Wegeseitengräben und Durchlässen 5€/lfm Herleitung der Kosten für unbefestigte Wege: Trassenaufhieb, Schieben des Planums; Herstellung von Wegeseitengraben und Durchlässen 10€/lfm Herleitung der Kosten für Wege zum Teil außerhalb der städtischen Waldflächen: 2/3 von 184,85 km; Lieferung und Einbau von Wegebaugemisch 15€1lfm; Herstellung von Wegeseitengräben und Durchlässen 5€/lfm Der ermittelte Festwert basiert auf 50 v.H. der ermittelten Herstellungskosten. Damit ergab sich ein Bilanzwert in Höhe von 3.061.083,04 €, der sich aus folgenden Einzelwerten ergab: befestigte Wege innerhalb von Waldflächen 91km unbefestigte Wege innerhalb von Waldflächen 84km 1.368.000,00 EUR 419.750,00 EUR Wege außerhalb städtische Waldflächen 123 km (nur Solinger Anteil) 1.232.333,00 EUR sonstige Ausstattungsgegenstände (Erinnerungswerte) 0,04 EUR Die sonstigen Ausstattungsgegenstände wurden lediglich mit einem Erinnerungswert übernommen. Dieser Verfahrensweise wurde gewählt, da sich diese Werte bereits aus der testierten Schlussbilanz des VBS ergaben. Grundsätzlich wäre hier eine Wertermittlung auf Basis der aktuellen Wiederbeschaffungswerte vorzunehmen. Allerdings vertritt der Revisionsdienst vor dem Hintergrund des vorliegenden Mengengerüstes die Auffassung, dass von einer Bilanzierung auf Grund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen abgesehen werden kann. Festzustellen ist, dass die in diesem Zusammenhang vorgenommene Bewertung von Brücken in Wander- und Wirtschaftswegen (Gesamtzahl 41 Stück), mit einem Festwert von 1.000€ /pro Brücke, nicht zulässig ist. Die Bewertung ist im Rahmen einer Inventur einzeln nach vor- 26 sichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Darüber hinaus sind diese Brücken in die Bilanzposition 1.2.3.2 Infrastrukturvermögen/ Brücken und Tunnel umzugliedern. Die gewählte Festwertbildung für die unbefestigten Wege (sand- und schottergebundenen Forstwege) wird als zulässig erachtet, da hier durch das Neuaufbringen von Sand oder Schotter und entsprechender Verdichtung ein regelmäßiger Ersatz gesehen werden kann. Die Festwertbildung für die befestigten Wege hingegen wird als nicht zulässig erachtet, da der für eine Festwertbildung notwenige „regelmäßige Ersatz“ in der Regel nicht gegeben ist. Hier ist anlog zu der Erstbewertung von Straßen, Wegen und Plätzen eine aktuelle Zustanderfassung Abnutzung und Restnutzungsdauer zu ermitteln als auch eine Rückindizierung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die betreffenden Wege in die Neubewertung der Straßen, Wege und Plätze (s. Prüfungsfeststellungen zu Bilanzposition 1.2.3.5) einzubeziehen. Bei der Prüfung dieser Bilanzposition ergaben sich darüber hinaus keine weiteren wesentlichen Beanstandungen. Über die zuvor gemachten Prüfbemerkungen hinaus ist lediglich anzumerken, dass die vorliegende Dokumentation die hier zu prüfende Bilanzposition nicht sehr umfänglich erläutert. Vor allen Dingen wäre es systematisch sinnvoll und notwendig gewesen, die wertmäßig in die Bilanzsumme einbezogenen Grundstücke entsprechend zu erläutern. Der Verweis auf die Dokumentation "Bewertung des Grundvermögens" ist hier als nicht ausreichend anzusehen. Die Dokumentation sollte von daher folgende ergänzende Aufstellung enthalten: 1. Waldflächen 2. Stehendes Holzvermögen 3. Sonstige Ausstattungsgegenstände Gesamtsumme 8.706.821,29 € 4.641.700,87 € 3.061.083,04 € 16.409.605,20 € Die Abweichende Bilanzsumme (0,01€) resultiert aus einer Rundungsdifferenz. 1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke 43.475.731,72 € Die Prüfung wurde anhand der vorliegenden Anlagenlisten und der Bewertungsmatrix vorgenommen. Die Bewertung der Grundstücke erfolgte abhängig von Lage und möglicherweise vorliegendem Baurecht. Die Prüfung beschränkte sich hier auf die buchmäßige Darstellung in der Anlagenbuchhaltung und die korrespondierende Darstellung im städtischen Liegenschaftsnachweis. Überdies erfolgte ein Abgleich mit den entsprechend berührten Finanzkonten. Zusätzlich wurden stichprobenartig die bestehenden Erbbaupachtverträge inkl. der hierzu durchgeführten NKF-Bewertungen geprüft. Zunächst erfolgte eine Überprüfung der Buchwerte auf den berührten Sachkonten 24100 (Geschäftsbereich 6220/ Buchungskreis 3000) und 24100 (Geschäftsbereich 6230/ Buchungskreis 3000). Die Summe der Vermögenswerte (Grundstücke) aus dem ehemaligen Bereich 622 beträgt: 6.896.840,31 € (Saldenbuchung Altdaten). Die Summe der Vermögenswerte (Grundstücke) aus dem ehemaligen Bereich 623 beträgt: 34.213.555,41 € (Saldenbuchung Altdaten). 27 Zu der sich daraus ergebenden Bilanzsumme von 41.110.395,72 € gab es folgende Korrekturbuchungen: 1. 831.736,00 € (s. Korrekturliste) 2. 533.600,00 € (s. Korrekturliste) In Summe insgesamt 1.365.336,00 €. Damit stieg die Bilanzsumme auf 42.475.731,72 €. Die Stichprobenprüfung innerhalb der vorliegenden Grundstücksdatensätze (inkl. Bewertungen) ergab, dass die Grundstücksbewertungen nachvollziehbar an der festgelegten Bewertungsmatrix orientierten und die nach Grundstückslage und -größe ermittelten Werte korrekt in die Bilanz eingeflossen sind. Weiterhin wurden stichprobenartig die städt. Grundstücke überprüft, bei denen die Stadt Erbbaupachtgeber ist. Grundlage waren hier einmal die durch die städt. Bewertungsstelle vorgelegten Datensätze inkl. Bewertungen sowie eine Auswertung der im Geodatenportal der Stadt ausgewiesenen Erbbaupachtgrundstücke, sowie eine komplette Dokumentation zur Verfahrensweise und den Bewertungsergebnissen. Die Durchschnittspreise für Rohbauland, Bauerwartungsland, Gartengrundstücke wie auch die entsprechenden durchschnittlichen Bodenrichtwerte orientierten sich an den Hinweisen aus dem Grundstücksmarktbericht 2008. Im Rahmen der Stichprobenprüfung konnte festgestellt werden, dass die Grundsätze der Wertermittlung der Erbbaurechte bzw. der Erbbaugrundstücke (WertV und WertR 2006) beachtet wurden. Hierbei waren insbesondere die Höhe des Erbbauzinses, eventuell vorgenommene Anpassungen (Wertsicherungsklauseln), die Restlaufzeiten und möglicherweise andere Wert beeinflussende Umstände bzw. Faktoren zu betrachten. Bei der Bodenwertermittlung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist der Bodenwertanteil des Erbbaurechts (Anteil des Erbbauberechtigten an Grund und Boden) von entscheidender Bedeutung. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches, veräußerliches und vererbliches Recht an einem Grundstück, das dem Erbbauberechtigten die Befugnis verleiht, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben. Der Anteil des Bodenwertes am Erbbaurecht bemisst sich nach dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts ergebenden Barwert des Unterschieds, zwischen dem angemessenen Erbbauzins und dem gezahlten Erbbauzins. Dem Eigentümer steht der volle Bodenwert erst nach Ablauf des Erbbaurechts zur Verfügung, was bedeutet, dass bei Erbbaurechtverträgen mit langer Restlaufzeit nur ein geringer Anteil des Bodenwertes beim Eigentümer liegt (der größere Anteil liegt beim Erbbauberechtigten). Bei kurzer Restlaufzeit liegt der größere Anteil beim Eigentümer (der kleinere Anteil bei Erbbauberechtigten). Der Bodenwertanteil der Stadt Solingen als Erbbaurechtsgeber ist in erster Linie vom vereinbarten Erbbauzins und von der Restlaufzeit des Vertrages abhängig. Es muss somit eine individuelle Bewertung in Abhängigkeit der Vertragsverhältnisse erfolgen. Die Bewertung wurde auf der Grundlage des Leitfadens der Kreissparkasse Köln durchgeführt. Hiernach wurden alle notwendigen Berechnungen zur Bodenwertermittlung vorgenommen. Auch die Faktoren für die Abschläge vom Bodenwert aufgrund der Restlaufzeit und des Erbbauzinssatzes wurden hier ermittelt. 28 Wie in der Dokumentation dargestellt, sind nach der WertR 2006 zwei Verkehrswertermittlungsverfahren möglich. Zum einen das Vergleichswertverfahren und zum anderen das finanzmathematische Verfahren. Im Zuge der NKF-Bewertungen wurde überwiegend das Vergleichswertverfahren angewandt, da die finanzmathematische Methode bei den in der 50er und 60er Jahren vereinbarten niedrigen, nicht marktüblichen Erbbauzinsen ohne Anpassungsklausel zu keinem marktgerechten Ergebnis führte. Nach der Dokumentation wurden, um das Vergleichswertverfahren durchführen zu können, vorab aus Kaufpreisen und unbelasteten Bodenwerten Vergleichsfaktoren ermittelt. Die daraus resultierende lineare Funktion bildete die Grundlage zur Ermittlung des restlaufzeitabhängigen Vergleichsfaktors. Die Anwendung der finanzmathematischen Methode erfolgt regelmäßig bei Objekten, deren jährlicher Erbbauzins weitgehend als marktüblich angesehen wird. Außerdem wird diese Verfahrensweise auch bei Objekten mit nicht marktüblichem Erbbauzins, aber sehr kurzer Laufzeit angewandt. Der unbelastete Bodenwert wurde größtenteils aus Bodenrichtwerten zum Stichtag 01.01.2007 abgeleitet. Da sich diese allerdings zum Bilanzstichtag wertmäßig nicht verändert hatten, war dies für die Wertermittlung ohne Bedeutung. Bereits im Jahre 1985 wurden alle die Erbbaurechtsverträge durch die Fachverwaltung geprüft, die keine Anpassungsklauseln enthielten. Grundlage dafür war die seinerzeit aktuelle Rechtssprechung des BGH. Danach konnten Verträge angepasst werden, wenn die Steigerung der Verbraucherpreise und des Bruttolohnes mehr als 150 % betrugen. Diese Steigerung wurde mit dem Wegfall bzw. der Geschäftsgrundlage begründet. Da die Verträge überwiegend aus den 50er Jahren stammten, wurde der Erbbauzins erhöht. Es war festzustellen, dass sich die Bewertungen der unbebauten Grundstücke an den Grundstücksmarktberichten der Jahre 2002 - 2006 und der für die Stadt Solingen entwickelten Bewertungsmatrix orientieren. Der Berechnung lagen folgende Parameter zu Grunde: (Teil-) Fläche x Bodenwert x Faktor = Ergebnis Erläuternd ist hier festzustellen, wie sich die einzelnen Faktoren ergeben: Faktor Erläuterung O,1 Verkehrsflächen (Innenbereich) 0,3 Parkanlagen etc. (0,25, aufgerundet 0,3) 0,5 bzw. 0,6 Rohbauland (Wohnbebauung) (0,57, aufgerundet 0,6) 0,7 Rohbauland (Gewerbe) (0,73, abgerundet 0,7) 29 Danach wurden in Stichproben die Bewertungen überprüft. Dies führte im Ergebnis zu Abweichungen, die sich nach Rücksprache mit der Bewertungsstelle der Stadt Solingen aus Rundungsdifferenzen (2. Nachkommastelle) ergeben. Diese basieren auf der Ausgabe aus der entsprechenden Access-Datenbank. Bei der Prüfung konnte zunächst eine Abweichung dahin gehend festgestellt werden, dass die Fläche der ehemaligen Sportanlage "Rölscheider Berg" (Anlagen-Nr. 1078342) mit eine Bilanzwert von 0 € ausgewiesen war, obwohl die Bewertungsstelle hier einen Wert von 55.000 € festgelegt hat. Hier muss eine entsprechende Korrektur in der Anlagebuchhaltung vorgenommen werden. Außerdem wurde festgestellt, dass in den Unterlagen der Anlagebuchhaltung das Grundstück mit der Anlagen-Nr. 1071386 - Alexander-Coppel-Straße - anstelle des durch die Bewertungsstelle ermittelten Wertes von 1.115.728,00 € lediglich mit einem Wert von 115.728,00 € gebucht wurde. Eine entsprechende Korrekturbuchung in Höhe von 1.000.000,00 € wurde zwischenzeitlich vorgenommen. Überdies war festzustellen, dass das Grundstück Nr. 00-2480 versehentlich mit einem Faktor 10,0 anstatt 1,0 berechnet wurde. Von daher ist die rechnerische Differenz in Höhe von - 76.680,00 € zu korrigieren. Insgesamt ist festzustellen, dass ansonsten die Berechnungen stichprobenbezogen korrekt und nachvollziehbar sind. Sie orientieren sich sowohl an den festgelegten Werten der Bewertungsmatrix als auch an den ergänzenden Angaben aus den letztjährigen Grundstückmarktberichten. Die Bewertung der Erbbaupachtgrundstücke entspricht den entsprechenden Wertermittlungsrichtlinien und wird als korrekt erachtet. Es ergeben sich keine weiteren Prüfbemerkungen. 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 395.204.905,16 € Mit rd. 395 Mio. € und einem Anteil von etwa 30 % an der Gesamtbilanzsumme nimmt die Bilanzposition einen der größten Posten in der städtischen Bilanz ein. Die Bilanzposition gliedert sich auf in die Bilanzpositionen Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen, Wohnbauten und sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude. Die unter dieser Bilanzposition bilanzierten, von der Stadt Solingen vergebenen Erbbaurechte sind durch die Bewertungsstelle der Stadt Solingen zum Bilanzstichtag neu bewertet worden. Die betroffenen Grundstücke haben mit Zeitablauf an Wert gewonnen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass der entsprechende Ansatz in der Schlussbilanz des VBS deutlich über den bisherigen in den VBS-Bilanzen ausgewiesenen Werten lag und von daher als "stille Reserven" zu sehen sind. Überdies ist festzustellen, dass die Erbbaurechte bilanziell unter der Bilanzposition 1.2.1 "Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte" abzubilden und damit umzugliedern sind, da dies sowohl der Bewertungsleitfaden der Kreissparkasse Köln als auch die 3. Handreichung des IM NRW entsprechend ausführen und festlegen. 30 1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen 20.181.458,56 € Die Kinder- und Jugendeinrichtungen gehören zu den kommunalnutzungsorientierten bebauten Grundstücken. Diese, von der Nutzungsart in der GemHVO explizit aufgeführten Grundstücke, sind nach dem Sachwertverfahren zu bewerten. Der Grund und Boden ist bei bebauten Grundstücken, die einer kommunalen Nutzung unterliegen, mit 25 bis 40 % des aktuellen Wertes des umgebenden erschlossenen Baulandes in der bestehenden örtlichen Lage anzusetzen. Die Stadt Solingen hat hier eine Bewertung mit 40 % festgelegt. Der Bilanzansatz setzt sich zusammen aus den Vermögensgegenständen der Anlageklassen A031100 Kita Grund und Boden A031200 Kita Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen A031300 Kita Aufwuchs Summe: 5.965.485,00 € 13.756.419,89 € 459.553,67 € 20.181.458,56 € Die Summen aus den Anlageklassen stimmen mit dem Bilanzansatz überein. Aufgrund des kommunalnutzungsorientierten Charakters der Gebäude wurden die Bewertungen nach dem Sachwertverfahren durchgeführt. In Bezug auf das Bewertungsverfahren, die Ermittlung der Restnutzungsdauer, die Berücksichtigung des Instandhaltungsstaus, sowie die Bewertung des Grund und Bodens wird auf die Ausführungen zur Bilanzposition „1.2.2.2 Schulen“ verwiesen. Die dort getroffenen Prüfungsfeststellungen gelten hier gleichermaßen. 1.2.2.2 Schulen 255.224.103,52 € Innerhalb der Bilanzposition bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bildet dieser Bereich mit einem prozentualen Anteil von rund 65 % den größten Wert ab. Bewertet wurde hier nach dem Sachwertverfahren, welches hier auch den Prüfungsschwerpunkt bildete. Eine Neubewertung der kommunalnutzungsorientierten Gebäude wurde entsprechend der NKF-Vorgabe anhand des Sachwertverfahrens nach NHK 2000 durchgeführt. (Nach § 55 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 107 Abs. 2 GO NRW soll für kommunalnutzungsorientierte Gebäude das Sachwertverfahren angewendet werden). Dies geschah im Zeitraum August 2006 bis Juni 2008 und somit im Großen und Ganzen zeitnah zum Eröffnungsbilanzstichtag. Unselbständige Gebäudeteile wurden zusammengefasst, selbständige Gebäudeteile getrennt bewertet. 31 Ermittlung der Herstellungskosten Unter Berücksichtigung des Gebäudetyps (z. B. Schulen) und des Ausstattungsstandards wurden gemäß „NHK 2000“ durchschnittliche Baukosten in €/m² ermittelt. Dafür wurde der Ausstattungsstandard lt. Tabelle Anlage II zum Sachwertmodell der Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in NordrheinWestfalen vom 09.09.2008 (AGVGA – NRW) ermittelt durch Bewertung jeder einzelnen Kostengruppe (z. B. Fassade, Fenster, Dächer, Sanitär, Heizung etc.) und durch Einteilung in Kategorien „einfach“, „mittel“, „gehoben“, „stark gehoben“. Jede Kostengruppe wurde dabei unterschiedlich gewichtet (z. B. Heizung = 15%) „Die Kosten der Brutto-Grundfläche in €/m²“ wurden ermittelt aus der entsprechenden Tabelle in den NHK 2000 (z. B. der für Schulen) aus der entsprechenden Zeile für den Ausstattungsstandard und der Spalte für den Baujahreszeitraum unter Annäherung an das tatsächliche Baujahr. Die Gebäudebaujahrsklasse wurde durch Faktoren berücksichtigt (z. B. für 1970 = 0,87, für 1985 = 0,92). Für Zwischenwerte wurde ein interpolierter Faktor angewendet (z. B. tatsächliches Baujahr = 1975 => Faktor 0,88). Baunebenkosten (für Planung etc.) wurden gemäß NHK 2000 durch pauschale Zuschläge berücksichtigt (z. B. für Schulen = 14%). Eine Bewertung von Sonderbauteilen (Bewertung nach Sprengnetter) wurde ggf. addiert. Die Baupreise wurden durch extrapolierten Baupreisindex auf den Stichtag 01.01.2008 indiziert. (Baupreisindices lt. statistischem Landesamt NRW). Zur Anpassung der für das Bundesgebiet geltenden Baupreise nach NHK 2000 wurde ein Regionalisierungsfaktor für Nordrhein-Westfalen auf den Baupreis angewendet (Basis: lt. NHK 2000: 1,06 gegenüber NHK 1995. In Solingen: 1,04 für Wohngebäude und 1,06 für Bürogebäude und kommunalnutzungsorientierte Gebäude (Bewertung des Gutachterausschusses in Abstimmung mit dem Gutachterausschuss der Stadt Remscheid)). Als Zwischenergebnis ergibt sich ein Neuherstellungswert als Gebäudewert ohne Berücksichtigung von Instandhaltungsmängeln Ermittlung der Restnutzungsdauer Als Basis diente zunächst die NKF-Rahmentabelle für Gesamtnutzungsdauern, die z. B für Schulen in massiver Bauweise eine Gesamtnutzungsdauer von 40 bis 80 Jahren vorsieht (Stand der Handreichung 3. Auflage Sep 2008). Nach dem Stand der Handreichung zum Zeitpunkt der Bewertung sah die Rahmentabelle noch eine Gesamtnutzungsdauer von 50 bis 80 Jahren vor. Innerhalb dieser Spanne wurden die Gesamtnutzungsdauern für jedes Gebäude individuell festgelegt. 32 Es wurde folgende Unterscheidung vorgenommen: • Wenn tatsächliches Baujahr 2000 oder jünger: Gesamtnutzungsdauer minus Alter = Restnutzungsdauer • Wenn Gebäude älter als Baujahr 2000: Festlegung der Restnutzungsdauer anhand des Modernisierungsgrades lt. Tabelle „Anlage III zum Sachwertmodell der Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2008 (AGVGA – NRW)“ Die Bewertung des Modernisierungsgrades ist vorgesehen durch Vergabe von jeweils 2 bis 3 Punkten. Beurteilung von 9 Modernisierungselementen (z. B. Verbesserung der Fenster oder Wärmedämmung). In der Summe ergäbe sich ein Modernisierungsgrad von 0 bis 20 Punkten (d. h. von nicht modernisiert bis umfassend modernisiert) ergeben. Zur Ermittlung der „modifizierten Restnutzungsdauer“ stehen verschiedene Tabellen für unterschiedliche übliche Gesamtnutzungsdauern zur Verfügung. Nach Wahl der entsprechenden Tabelle ergäbe sich die RND aus der Zeile „tatsächliches Gebäudealter und der Spalte des Punktewertes. Tatsächlich wurde die Bewertung des Modernisierungsgrades nicht mit dem vorgesehenen Punktesystem vorgenommen. Stattdessen wurde anhand der Daten über den Instandhaltungsstau auf den Modernisierungsgrad geschlossen. Bei den Daten zum Instandhaltungsstau ergeben sich aus prüferischer Sicht jedoch Grenzen in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit. Im Ergebnis erstreckt sich die Gesamtnutzungsdauer von einem fiktiven Baujahr bis zum Ende der Restnutzungsdauer. Wertminderung wegen Alters Der prozentuale Abschlag wurde abgelesen aus der „Tabelle zur Berechnung der Wertminderung wegen Alters von Gebäuden – lineare Abschreibung bzw. Abschreibung nach Ross in v. H des Herstellungswertes“ aus der Zeile „Restnutzungsdauer in Jahren und der Spalte „übliche Gesamtnutzungsdauer in Jahren. Zum Beispiel ergibt sich für eine RND von 20 Jahren und einer GND von 60 Jahren eine abzulesende Wertminderung nach Ross in Höhe von 56%. Somit ergab sich ein Gebäudezeitwert, zunächst ohne Berücksichtigung von Instandhaltungsmängeln. Berücksichtigung des Instandhaltungsstaus Da keine Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gebildet worden sind, wurde der Instandhaltungsstau durch Abzug vom Gebäudezeitwert berücksichtigt: Gebäudezeitwert (s. o.) minus Wert der Instandhaltungsmängel gleich Wert des Gebäudes zum Stichtag (vorsichtig geschätzter Zeitwert). Baumängel bzw. Bauschäden wurden im Rahmen der Neubewertung der Gebäude nicht neu erfasst, sondern vom ehemaligen VBS ungeprüft übernommen. 33 Bereits Ende 2002 wurde die Ermittlung des Instandhaltungsstaus städtischer Gebäude durch den Vermögensbetrieb bei einer Fremdfirma in Auftrag gegeben. Anfang 2004 lagen die Ergebnisse vor. Ziel der Erhebung war die Korrektur der Bilanz des damaligen VBS. Kritische Würdigung: Bei den Daten zum Instandhaltungsstau ergeben sich aus prüferischer Sicht Grenzen in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit. Bei der Ermittlung des Instandhaltungsstaus waren zunächst Daten für jedes Gebäude einzeln erfasst worden und in einer Summe pro Gewerk (z. B. Dach, Fassade, Fenster, Heizung, Wände etc.) festgehalten. In der weiteren Bearbeitung durch die Verwaltung wurde der Datenbestand von 2004 in der Folgezeit fortgeschrieben und dabei grober strukturiert und damit auf die wesentlichen baulichen Notwendigkeiten beschränkt. Der Instandhaltungsstau mehrerer Gebäude wurde zu einem Gebäudekomplex zusammengefasst. (z. B. ein Objekt Schule bestehend aus mehreren Gebäuden), so dass eine gebäudegenaue Zuordnung bereits zu Beginn der NKF-Bewertung 2006 nicht möglich war. Die für die weitere Bearbeitung in der Bewertungsstelle erforderliche Aufteilung auf einzelne Gebäude wurde nach Quoten vorgenommen. Gespräche mit der Verwaltung haben ergeben, dass unterschiedliche Ansichten über die Qualität des Datenbestandes existieren. Damit der Instandhaltungsstau nicht zu hoch ausfällt, ist auf eine Indizierung vom 01.01.2007 auf den Stichtag 01.01.2008 verzichtet worden. Unterlagen über die Kalkulation der Daten oder Dokumentation der Erhebung durch die Fremdfirma wurden nicht vorgelegt. Eine genauere Beurteilung der Qualität des Datenbestandes zum Instandhaltungsstau ist daher nicht möglich. Der Instandhaltungsstau sämtlicher städtischer Gebäude ist im Rahmen der nächsten Inventur bzw. der nächsten Jahresabschlüsse, spätestens zum Jahresabschluss des Haushaltsjahrs 2011 zu erfassen und gebäudegenau detailliert und nachvollziehbar festzuhalten. Dies wäre auch Grundlage für eine künftige gebäudegenaue Fortschreibung des Datenbestandes. Besonderes Vorgehen in Solingen: Verringerung des Gebäudewertes in bestimmten Fällen: Wenn sich bei einzelnen Bewertungen herausstellte, dass der Instandhaltungsstau größer als 25% des bis dahin ermittelten Gebäudewertes war, wurde eine Neuberechnung mit halbierter Restnutzungsdauer durchgeführt. Hierdurch sollte berücksichtigt werden, dass ein Verfall des Gebäudes künftig schneller als üblich eintreten wird. Kritische Würdigung: Aus systematischen Gründen ist die Bewertung mit halbierter Restnutzungsdauer zu beanstanden, da sich hierdurch die Mängel sowohl in einer Verringerung der Restnutzungsdauer (Halbierung), als auch in einer Verringerung des Gebäudezeitwertes niederschlagen, der durch das Verhältnis RND zu GND bestimmt wird. Dies stellt eine unzulässige Doppelberücksichtigung dar, die auch nach Punkt 3.6.1.1.8 der Wertermittlungsrichtlinien systemfremd ist. Nach dem gewählten Vorgehen hätte ein in der Zukunft eintretendes und damit in der Zukunft zu bilanzierendes Ereignis, nämlich der für die Zukunft erwartete Verfall, bereits Einfluss auf die aktuelle Bewertung am Bilanzstichtag. 34 Bewertung des Grund und Bodens Nach § 55 GemHVO: Bewertung des Grund und Bodens mit 25 bis 40 % des aktuellen Wertes des umgebenden erschlossenen Baulandes in der bestehenden örtlichen Lage. Für die Bewertung des Grund und Bodens kommunalnutzungsorientierter Gebäude wurde in Solingen die vorgesehene Spanne (25% bis 40% des aktuellen Wertes des umgebenden erschlossenen Baulandes in der bestehenden örtlichen Lage) durch Wahl des Faktors 40% voll ausgeschöpft. Die darauf basierenden Berechnungen sind korrekt. Folgende Stichproben wurden bei der Prüfung der Gebäudebewertung exemplarisch herangezogen: Gymnasium August-Dicke-Schule, Schützenstraße 44 Grundschule Bogenstraße, Bogenstraße 14-20 Grundschule Meigen, Meigener Straße 130 und Schützenstraße 119 Da die Prüfungsfeststellungen systematischen Charakter haben, wurde auf die Prüfung weiterer Einzelfälle verzichtet. 1.2.2.3 Wohnbauten 5.906.123,00 € Zu dieser Bilanzposition gehören sämtliche im städtischen Eigentum befindlichen Wohngebäude. Die Überprüfung erfolgte stichprobenweise anhand der Bewertungsblätter der städtischen Bewertungsstelle. Der Anlagenbestand weist 51 Gebäude auf 41 Grundstücken aus. Die Wohnbauten gehören zu den marktfähigen bebauten Grundstücken. Die Bewertung ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten durch geeignete Verfahren vorzunehmen. In Bezug auf das Bewertungsverfahren, die Ermittlung der Restnutzungsdauer, die Berücksichtigung des Instandhaltungsstaus, sowie die Bewertung des Grund und Bodens wird auf die Ausführungen zur Bilanzposition „1.2.2.2 Schulen“ verwiesen. Die dort getroffenen Prüfungsfeststellungen gelten hier gleichermaßen. Bei der Bewertung einiger Gebäude (Mehrfamilienhäuser) wurde gemäß § 55 Abs. 1, Satz 3 GemHVO NRW anstelle des Sachwertverfahrens das Ertragswertverfahren angewendet. Anhand der Bewertungsblätter der Bewertungsstelle kann die Berechnung nachvollzogen werden. 1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude 113.893.220,08 € Zu dieser Bilanzposition gehören sämtliche im städtischen Eigentum befindlichen Gebäude, die nicht unter den Bilanzpositionen 1.2.2.1, 1.2.2.2 und 1.2.2.3 erfasst sind. Dies sind beispielsweise Verwaltungsgebäude, Feuerwehrgebäude, Museen, Begegnungsstätten, Übergangsheime, Häuser der Jugend, Sporthallen/-anlagen, Frei- und Hallenbäder etc. Die Überprüfung erfolgte stichprobenweise anhand der Bewertungsblätter der städtischen Bewertungsstelle. 35 Prüfungsschwerpunkt war hier die Zuordnung zur richtigen Nutzungsart und dem richtigen Bewertungsverfahren (Sachwert- oder Ertragswertverfahren, Verkehrswert). Die Gebäude wurden abhängig von der Nutzungsmöglichkeit nach dem Sachwertverfahren oder nach dem Ertragswertverfahren bewertet. In Bezug auf das Bewertungsverfahren, die Ermittlung der Restnutzungsdauer, die Berücksichtigung des Instandhaltungsstaus, sowie die Bewertung des Grund und Bodens wird auf die Ausführungen zur Bilanzposition „1.2.2.2 Schulen“ verwiesen. Die dort getroffenen Prüfungsfeststellungen gelten hier gleichermaßen. 1.2.3 Infrastrukturvermögen 252.329.286,70 € 1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 115.955.237,07 € Bei dieser Bilanzposition sind die besonderen Bewertungsvorschriften des §55 Abs. 2 GemHVO zu beachten und anzuwenden. Hiernach sind Grund und Boden des Infrastrukturvermögens mit 10 v.H. des nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte abgeleiteten gebietstypischen Wertes für das Gemeindegebiet für baureifes Land für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser des individuellen Wohnbaus in mittlerer Lage anzusetzen. Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Außenbereich ist mit 10 v.H. des Bodenrichtwertes für Ackerland anzusetzen, sofern nicht wegen der umliegenden Grundstücke andere Bodenrichtwerte gelten, mindestens jedoch mit einen Euro pro Quadratmeter. Der Grund und Boden des Infrastrukturvermögens wurde von der städtischen Bewertungsstelle bewertet. Die zugrundeliegenden Flächenangaben basieren auf dem Datenbestand der Software Geodatenportal / Geographischer Arbeitsplatz zum Stichtag 31.12.2007. Flächen im planungsrechtlichen Innenbereich wurden mit 24,00 € (10% des gebietstypischen Wertes für Solingen (240,00 €) für baureifes Land für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser des individuellen Wohnungsbaus in mittlerer Lage) bewertet. Flächen im planungsrechtlichen Außenbereich wurden gem. § 55 Abs. 2 GemHVO NRW mit 1,00 € / m² bewertet. Eigentumsanteile wurden anteilig berücksichtigt. Ausnahmen: Die Bilanzposition enthält 18 Flächen für die Stromversorgung (Trafo). Diese wurden in Anlehnung an den Gewerbebaulandwert größtenteils mit 60 €/m² bewertet, da es sich nicht um Straßenland handelt. Wert insgesamt: 112.957,31 €. Kritische Würdigung: Die Bewertungen entsprechen grundsätzlich den rechtlichen Vorgaben und sind rechnerisch nachvollziehbar. Lediglich in Einzelfällen ergeben sich (sowohl positive als auch negative) Abweichungen zwischen dem Datenbestand der Bewertung und dem Datenbestand der Anlagenbuchhaltung. So sind die Flächen der Straßen Ringelshäuschen und der Thomasstraße doppelt erfasst: 36 Ringelshäuschen: Liegenschaftsnummer 01-0094, unter Anlagennummer 1055084 mit 153.864,00 € (=korrekt) und unter Anlagennummer 1055083 mit 154.032,00 € Thomasstraße: Liegenschaftsnummer 01-0188, unter Anlagennummer 1055176 mit 32.976,00 € (=korrekt) und unter Anlagennummer 1055175 mit 32.952,00 €. Die Fläche Kirschbaumer Straße, Liegenschaftsnummer 01-0811, wurde in der Anlagenbuchhaltung unter der Anlagennummer 1055764 mit einem Wert von 95.943,00 € erfasst. Korrekt wäre ein Wert von 291.240,00 €. Weitere Abweichungen zwischen 191,92 € und 33.456,00 € sind bei den Anlagennummern 1055776, 1055850, 1055940, 1056274, 1056409 und 1056752 zu verzeichnen. Der Vermögensbestand wird den Vorgaben entsprechend im Wesentlichen zutreffend dargestellt. 1.2.3.2 Brücken und Tunnel 14.300.266,21 € Unter dieser Bilanzposition werden sämtliche Brücken und Tunnel als ingenieurtechnische Bauwerke, unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung für Fußgänger, Kraftfahrzeug- oder Schienenverkehr, erfasst. Zunächst erfolgte ein Abgleich der Anlagenklasse „A042000“ (Brücken und Tunnel) aus der Anlagenbuchhaltung des SAP-Systems KF3 mit einem städtischen Brückenverzeichnis. Sich daraus ergebende Differenzen erforderten eine vollständige Überprüfung sämtlicher in Betracht kommender Anlagegüter dieser Bilanzposition, teilweise auch unter Berücksichtigung von Anlagegütern aus Anlagenklassen anderer Bilanzpositionen. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass ein Teil der sich im Eigentum der Stadt Solingen befindlichen Brücken von der Eröffnungsbilanz nicht erfasst ist und sich weitere Brücken entgegen § 41 Abs. 3 GemHVO nicht in der o.g. Bilanzposition, sondern in den Bilanzpositionen „1.2.1.1 Grünflächen“ sowie „1.2.1.3 Wald, Forsten“ befinden. Lt. Dokumentation wurden die Brücken zum Restbuchwert der Schlussbilanz des VBS übernommen; weitere 41 Brücken in Wander- und Wirtschaftswegen wurden pro Brücke mit einem Festwert von 1.000 Euro bewertet. Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz sind sämtliche Vermögensgegenstände im Rahmen einer Inventur einzeln zu erfassen und Bewertungen auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen (§ 92 Abs. 3 GO, § 54 Abs. 1 GemHVO). Die Übernahme von Restbuchwerten des VBS ist ebenso wie bei der Bilanzposition „1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“, nicht zulässig, da diese sich aus Wertermittlungen vergangener Jahre zusammensetzen, Preissteigerungen zum Bilanzstichtag nicht berücksichtigen und somit kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde bezogen auf diese Bilanzposition vermitteln. Weiterhin ist die Übernahme von Restnutzungsdauern aus der Schlussbilanz des VBS nicht zulässig, da sich die prognostizierbare Nutzbarkeit des Anlagegutes ausschließlich am Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz orientiert und dies zu erheblichen Abweichungen im Vergleich zu Restbuchwerten des VBS führen kann. Darüber hinaus sieht der Revisionsdienst eine Bildung von Festwerten i.S.d. § 34 GemHVO NRW kritisch, da es sich auch bei den Brücken in Wander- 37 und Wirtschaftswegen zwar im Verhältnis zu Straßenbrücken um kleinere, aber sowohl unter technischen Gesichtspunkten als auch im Hinblick auf Anschaffungs- und Herstellungskosten um verschiedenartige Einzelbauwerke handelt, die dementsprechend als eigenständige Anlagegüter zu inventarisieren und zu bewerten sind. Die unvollständige Erfassung sämtlicher im Eigentum der Stadt Solingen befindlicher Brücken und Tunnel, die unterlassene Inventur der Anlagegüter zeitnah zum Bilanzstichtag (§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 28 GemHVO NRW ) sowie die fehlerhafte Bewertung sind zu beanstanden und müssen zur Ermittlung eines zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und der Schuldenlage schnellstmöglich nachgeholt bzw. korrigiert werden. 1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen 1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen 0,00 € 48.382,86 € Hierzu gehören die ausgebauten Abwasserbeseitigungsanlagen, Kanäle, Grundstücksanschlüsse, Straßenabläufe sowie Pumpwerke und Kläranlagen, soweit sie sich im Eigentum der Stadt Solingen befinden. Diese Bilanzposition wurde aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht in die Prüfung einbezogen. 1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen 121.879.849,57 € Dieser Bilanzposten beinhaltet alle begeh- und befahrbaren gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zur öffentlichen Straße gehören der Straßenkörper sowie sämtliche zur Verkehrsführung und Verkehrssteuerung eingesetzten Einrichtungen und Anlagen (z.B. Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen, etc.). Die Prüfung erfolgte anhand der Auswertung der Anlagenklasse „A 045000“ aus der Anlagenbuchhaltung des SAP Systems KF3. Die Überprüfung dieser Bilanzposition hat ergeben, dass die Wertansätze der Aufbauten im Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen aus der Schlussbilanz des VBS zum Restbuchwert vom 31.12.2007 übernommen wurden. Eine zeitnahe Inventur im Sinne des § 53 Abs.2 i.V.m. § 28 GemHVO sowie eine Ermittlung von vorsichtig geschätzten Zeitwerten i.S.d. § 54 Abs. 1 GemHVO fanden nicht statt. Damit basieren die Wertansätze von insgesamt 2160 Anlagen (Straßen bzw. Straßenabschnitte) auf Bewertungen aus dem Bilanzierungszeitraum des VBS (1997- 2007). Aus der Preisentwicklung dieser Jahre bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz 01.01.2008 ergeben sich jedoch erhebliche Preisveränderungen, die bei der Ermittlung des vorsichtig geschätzten Zeitraumes zwingend zu beachten sind und die im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung fanden. Darüber hinaus waren zum Eröffnungsbilanzstichtag aufgrund der Übernahme der Buchwerte aus der Schlussbilanz des VBS mit 1114 Anlagen mehr als 51 v.H. des Straßennetzes vollstän- 38 dig abgeschrieben und wurden mit einem Erinnerungswert von 0,01 Euro in die Eröffnungsbilanz der Stadt Solingen eingestellt. Die Restnutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes beurteilt sich jedoch zum Bewertungszeitpunkt anhand der tatsächlich vorhandenen Bausubstanz und der damit verbundenen weiteren Verwendbarkeit; eine eventuelle altersmäßige Überschreitung der grundsätzlichen Nutzungsdauer wird dabei nicht berücksichtigt. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass das Straßennetz weiterhin uneingeschränkt genutzt werden kann und damit im Einzelfall überprüft werden muss, ob das Anlagegut einen zu bilanzierenden Wert darstellt. Insofern entsprechen die in der Eröffnungsbilanz eingestellten Werte dieser Bilanzposition nicht dem vorsichtig geschätzten Zeitwert im Sinne des § 54 (1) GemHVO. Die unterlassene Inventur des Straßenvermögens zeitnah zum Bilanzstichtag (§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 28 GemHVO) ist ebenso wie die fehlerhafte Bewertung zu beanstanden und muss zur Ermittlung eines zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und der Schuldenlage schnellstmöglich nachgeholt bzw. korrigiert werden. Die Verwaltung wurde umgehend vom Revisionsdienst über die Beanstandung in Kenntnis gesetzt und hat Ende 2009 ein Erfassungs- und Bewertungsverfahren entwickelt. Das Vorhaben, mithilfe dieses Verfahrens anhand von zunächst 50 zufällig ausgewählten Straßenabschnitten probeweise unter Berücksichtigung des Straßenzustandes, unterlassenen Erhaltungsaufwandes und geschätzter Restnutzungsdauern eine Bewertung bezogen auf den Bilanzstichtag durchzuführen, konnte durch die Verwaltung bisher nicht durchgeführt werden. Der Revisionsdienst setzt voraus, dass die Bewertung nach NKF auf Grundlage einer vollständigen Erfassung und Zustandsbewertung im Rahmen der nächsten Jahresabschlüsse, spätestens zum Jahresabschluss des Haushaltsjahrs 2011 erfasst wird. Dies kann unter Zuhilfenahme der zwischenzeitlich beschafften Straßendatenbank-Software „Tifosy“ geschehen. Das Ergebnis wird in der Fortführung auch als Grundlage für den Finanzierungsbedarf für die Erhaltung des Vermögensbestandes dienlich sein. 1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 145.550,99 € Diese Position wurde aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht in die Prüfung einbezogen. 1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden 833.976,80 € Diesem Bilanzposten sind die gemeindlichen Bauten zuzuordnen, die sich nicht auf gemeindlichem, sondern auf fremden Grund und Boden befinden. Der fremde Grundstückseigentümer gestattet dadurch der Gemeinde, eine bauliche Anlage auf seinem Grund und Boden vorzuhalten. Dies schließt sog. Mietereinbauten ein. Die Prüfung hatte zum Gegenstand festzustellen, um welche Bauten bzw. Anlagen es sich handelte, auf welchen fremden Grundstücken sich diese befinden und ob alle erfasst und bewertet wurden. 39 Basis der Prüfung war zum einen der sich aus der testierten Schlussbilanz des VBS ergebende Wert für Mietereinbauten und Gebäude auf fremden Grund und Boden und zum anderen der sich aus der Anlagebuchhaltung entwickelte NKF-Wert in der Eröffnungsbilanz. Im Anhang zur Eröffnungsbilanz 2008 wird dargelegt, dass in dieser Bilanzposition lediglich die in der Schlussbilanz des VBS angesetzten Mietereinbauten des Verwaltungsgebäudes Bonner Str. 100 übernommen worden. Dies deshalb, weil das Gebäude geleast ist. In der Schlussbilanz des VBS zum 31.12.2007 sind allerdings für diese sog. Mietereinbauten lediglich 828.372,00 E ausgewiesen, wogegen die NKF-Eröffnungsbilanz 2008 einen Wert von 833.976,80 € ausweist. Überdies stellt sich die Frage, warum die in der VBS-Schlussbilanz bilanzierte Summe von 730.857,00 € für "Gebäude auf fremden Grund und Boden" nicht ebenfalls in die NKFEröffnungsbilanz übernommen wurde. Bei den beim VBS bilanzierten Bauten auf fremden Grund und Boden als auch bei den Mietereinbauten handelte es sich überwiegend um Bauten bzw. Einbauten auf städtischen Grundstücken, die aus Sicht des Eigenbetriebes sicherlich richtig bilanziert wurden. Nach Auflösung des VBS und der damit einhergehenden Vermögensrückübertragung auf die "Kernverwaltung" handelte es sich allerdings nicht mehr um fremde Grundstücke, sondern um eigene und damit auch Einbauten in bzw. Bauten auf eigenen Grundstücken. Bei der Überprüfung der aktivierten Werte war folgendes festzustellen: Bei den auf dem Grundstück Bonner Str. 100 errichteten Garagen für die Fahrzeuge der Bußgeldstelle handelt es sich um Bauten auf fremden Grund und Boden, da das Grundstück lediglich geleast ist. Der fehlende Wert von 7.848,00 € ist nachzubilanzieren. Die Brandmeldeanlage Bonner Str. 100, die folgerichtig als Mietereinbau dargestellt und bilanziert wurde, differiert mit dem aus der VBS-Anlagebuchhaltung übernommenen Wert um 103,00 € und ist entsprechend zu korrigieren. Der in der VBS-Anlagenbuchhaltung als Mietereinbau dargestellte "Aschenbechereinbau (außen) Bonner Str. 100, wurde nicht mit dem Betrag von 2067,00 € in die NKF-Bilanz übernommen und ist nachzuholen. Bei dem als Mietereinbau deklarierten Einbau einer Schließanlage im "Coppelstift" handelt es sich um einen Einbau in ein eigenes und nicht in ein fremdes Gebäude. Der Bilanzansatz ist um eine Summe von 3.456,14 € entsprechend zu korrigieren. Die in der VBS-Anlagenbuchhaltung als Bauten auf fremden Grund und Boden ausgewiesenen Anlagen auf den Grundstücken Fuhrstr. 15 Pavillon Fuhr (71.600,00 €), KITA Hossenhauser Straße 39 – 41(873.277,00 €) und Parkstraße 12 (34.320,00 €) sind in dieser Bilanzposition stichtagsbezogen abzubilden. Sofern eine Bilanzierung an anderer Stelle vorgenommen wurde, ist eine entsprechende Umgliederung vorzunehmen. Die entsprechenden bilanziellen Korrekturen sind mit den nächsten Jahresabschlüssen durchzuführen. Weitere Prüfbemerkungen ergeben sich nicht. 40 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 16.354.995,10 € Diese Position setzt sich im Wesentlichen aus dem Kunstbesitz des Deutschen Klingenmuseums in Höhe von 15.233.873,60 € und des Stadtarchivs in Höhe von 1.120.000,00 € zusammen. Der Kunstbesitz des Klingenmuseums besteht aus • einer Bestecksammlung, • einer Waffensammlung,, • einer Sammlung Fachgrafik / Varia und • einer Bibliothek: Gesamtwert: 10.233.873,60 € sowie • dem städtischen Kunstbesitz Museum Baden: 5.000.000,00 €. Im Stadtarchiv befinden sich • • eine Bibliothek: 1.000.000,00 € und Gemälde: 120.000,00 €. Grundlagen • • • • • • • • • • • • • • • • Dokumentation zur Eröffnungsbilanz 01.01.2008, Inventur der Stadt Solingen zum Stichtag 31.12.2007, Bewegliches Anlagevermögen, Stand: 02.06.2009 Inventurleitfaden, Stand: 27.11.2006 Inventurrichtlinie der Stadt Solingen, Stand: 20.03.2006 Inventur-Sonderrichtlinie zur Vorbereitung einer Eröffnungsbilanz, Inventurbereich 4225 - Klingenmuseum Importdateien 4224 (Stadtarchiv) und 4225 (Deutsches Klingenmuseum) (Altdatenübernahme) „Inventarlisten 4224 und 4225“ und „Inventarlisten 4224 und 4225 Original“ „Inventar Erfassung und Bewertung des beweglichen Vermögens“ der Jahre 2000 bis 2009 für das Deutsche Klingenmuseum Schreiben des Deutschen Klingenmuseums an den Fachdienst Finanzen vom 14.01.2008 mit Wertangaben Versicherungsschein vom 21.11.2001 (Exponate des Deutschen Klingenmuseums) Nachtrag zur Ausstellungs-Versicherung vom 21.08.2003 Schreiben des Museums Baden an den Fachdienst Finanzen vom 21.06.2007 mit Wertangaben Versicherungsschein vom 02.10.1996 (Exponate des Museums Baden) Leihvertrag zwischen der Stadt Solingen (Deutsches Klingenmuseum) und der Kunstmuseum Solingen Betriebsgesellschaft mbH vom 05.04.1998 Bestandsübersicht Städtische Galerie vom März 1995 Städtischer Kunstbesitz, Dauerleihgaben an das Museum Baden, Stand: Mai 2009 Ausleihen aus städtischem Kunstbesitz ohne Datum (vor Gründung des Kunstmuseums 1996) 41 Zunächst wurde jeweils ein Abgleich der Importdatei (Altdatenübernahme) mit SAP durchgeführt, dabei wurden Inventarnummern und Anschaffungs- bzw. Restbuchwerte überprüft. Diese sind identisch, da Kunstgegenstände nicht der Abschreibung unterliegen. Bei der Erfassung der Exponate wurden Sachgesamtheiten gebildet, für die jeweils eine Inventarnummer vergeben wurde. Auf die Anbringung von Inventaraufklebern wurde gemäß der InventurSonderrichtlinie für den Museumsbereich verzichtet. Dem Inventurleitfaden und der Sonderrichtlinie wird entsprochen. Die Zuordnung zu der Anlagenklasse „Kunstgegenstände“ entspricht den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen und der Handreichung zu § 41 GemHVO. Die Daten der Importdateien stimmten mit den SAP-Daten überein. Die Einzelerfassung und –bewertung der Exponate wird im Deutschen Klingenmuseum in Inventarbüchern dokumentiert, die alle relevanten Daten enthalten, sowie in einer Einzeldokumentation für jedes Exponat. Mithin liegt eine zweifache ausführliche Dokumentation vor, die im Rahmen eines Ortstermins exemplarisch eingesehen wurde. Alle Zugänge werden also systematisch und zeitnah erfasst; Abgänge sind nicht zu verzeichnen. Seit einigen Jahren werden die Vitrinen etc. auf ihren Inhalt geprüft und anhand der Inventarnummern mit den Inventarbüchern verglichen. Es wird mithin eine permanente Inventur der Exponate durchgeführt, jedoch erfolgte keine Inventur vor Erstellung der Eröffnungsbilanz gemäß § 53 Abs. 2 GemHVO und § 28 Abs. 1 GemHVO. Auch im Museum Baden, an das das Deutsche Klingenmuseum Exponate ausgeliehen hat, werden Inventarbücher geführt. Eine Inventur zum Bilanzstichtag erfolgte nicht. Im Jahr 2010 soll ein Inventarisierungsprogramm angeschafft werden, d.h. auch hier wird an einer Inventur gearbeitet. Im Stadtarchiv wurden die Kunstgegenstände vor dem Bilanzstichtag ebenfalls nicht körperlich erfasst. Angesichts der Vielzahl der Exponate in den Museen bzw. im Archiv sind wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Bestimmung des Inventurumfangs zu beachten; zulässige Inventurvereinfachungsverfahren können zur Anwendung gelangen (s. die Handreichung des Innenministeriums und den Kommentar der GPA zu den §§ 28 und 29 GemHVO NRW). Der Aufwand für die Inventur – es geht sowohl um Form als auch Umfang der Arbeiten – hängt von den örtlichen Grundlagen ab, etwa von geführten Bestandsverzeichnissen. Gemäß § 55 Abs. 3 GemHVO NRW sollen Kunstgegenstände, wenn sie bedeutsam sind, mit ihrem Versicherungswert angesetzt werden. Dem entsprechend wurde im vorliegenden Fall verfahren. Der städtische Kunstbesitz im Museum Baden wurde mit der Versicherungssumme in Höhe von 5.000.000,00 € angesetzt. Im Stadtarchiv wird der Dokumentation zur Inventur des beweglichen Anlagevermögens zufolge ein fiktiver oder geschätzter Versicherungswert in Ansatz gebracht. Eine weitergehende Prüfung erfolgte an dieser Stelle nicht. 42 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 6.704.384,42 € Bei der Prüfung der Bilanzposition Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge lag der Schwerpunkt auf der Erfassung der Vermögensgegenstände (Inventur und Inventar) Und der korrekten Bewertung und Zuordnung der Abschreibungsdauern. Unter der Bilanzziffer 1.2.6 sind die Maschinen und technischen Anlagen anzusetzen, die der kommunalen Aufgabenerfüllung dienen. Sie müssen als Vermögensgegenstände selbständig bewertbar und als nicht fest mit dem Gebäude verbunden zu bewerten sein. Hierzu zählen sämtliche vom unbeweglichen Vermögen abgegrenzten Betriebsvorrichtungen. Neben den üblichen „Fahrzeugen“ umfasst dieser Bilanzposten auch die kommunalen Spezialfahrzeuge wie z. B. Einsatz- oder Löschfahrzeuge der Feuerwehr. Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sind hier nicht bilanziert. Die Prüfung wurde stichprobenartig anhand der vorgelegten Unterlagen vorgenommen. Die Ziffer 4.2 des Inventurleitfadens der Stadt Solingen war auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Die Ansätze in der Eröffnungsbilanz und die Bewertung einzelner Bilanzposten wurden stichprobenartig auf ihre Richtigkeit hin geprüft. Der Wert der Bilanzposition 1.2.6 in Höhe von insgesamt 6.704.384,42 € setzt sich aus nachfolgenden Anlagegruppen zusammen: • • • • • • Maschinen Technische Anlagen Personenkraftwagen/Lastkraftwagen Feuerwehrfahrzeuge Rettungsdienstfahrzeuge Sonstige Fahrzeuge 267.271,76 € 296.772,89 € 385.819,92 € 4.897.422,91 € 729.224,91 € 127.872,03 € 6.704.384,42 € Für die Bewertung der Maschinen und technischen Anlagen sowie der Fahrzeuge wurden die Zähl- und Inventarlisten in den verschiedenen Bereichen erstellt. Gem. § 92 Abs. 3 GO NRW sind die Wertansätze für die Eröffnungsbilanz auf Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten zu ermitteln. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der Bilanzziffer 1.2.6 wurden überwiegend die Anschaffungskosten herangezogen. Nach Ziffer 4.2 des Inventurleitfadens sind die Vermögensgegenstände zu bewerten. Die gewählte Form der Bewertung ist in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern. Als Stichprobe wurde der NKF-Pilot „Feuerwehr“ ausgewählt. 43 Hier ergeben sich folgende Anlagegruppen: • • • • Maschinen Technische Anlagen Feuerwehrfahrzeuge Rettungsdienstfahrzeuge 27.390,91 € 61.042,29 € 4.897.422,91 € 729.224,91 € 5.715.081,02 € Damit wurde der wertmäßig größte Bereich prüfungsseitig abgedeckt und somit eine repräsentative Stichprobe sichergestellt. In den Projektsitzungen im Vorfeld der Aufstellung der Eröffnungsbilanz wie auch im Inventurleitfaden ist auf die Notwendigkeit, Ergebnisse zu erläutern bzw. zu dokumentieren, regelmäßig hingewiesen worden. Die Prüfung beim SD Feuerwehr (37) zeigte, dass eine Dokumentation, wie in der Vergangenheit immer vom Revisionsdienst gefordert, nicht vorhanden ist. So wurde z. B. im Inventurleitfaden festgelegt, dass bei historischen Anschaffungswerten eines Vermögensgegenstandes von mehr als 10.000,00 € eine Einzelbewertung nach „Ansicht“ vorzunehmen ist. Die gewählte Form der Bewertung ist in der Spalte „Bemerkungen“ entsprechend zu erläutern. Die Prüfung des Revisionsdienstes ergab, dass im Einsatz befindliche Fahrzeuge mit 0,01 € bewertet und -vermindert um die Abschreibung von 0,01 €-, mit 0,00 € in die Eröffnungsbilanz eingeflossen sind. Der Revisionsdienst hält es für erforderlich, die Bewertung der Bilanzposition 1.2.6 entsprechend den bestehenden Vorschriften durchzuführen. 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 9.376.675,66 € Unter dieser Bilanzposition, die sich aus einer größeren Anzahl von Werten zusammensetzt, werden die Anlageklassen Betriebs- und Geschäftsausstattung, Informationstechnik, Musikinstrumente, Werkzeuge / Geräte, Festwerte und geringwertige Wirtschaftsgüter subsumiert. In die Prüfung einbezogen wurden • das Stadtarchiv • das Deutsche Klingenmuseum • die Stadtbibliothek • die Theodor-Heuss-Realschule • das Friedrich-List-Berufskolleg • der Stadtdienst Sport und Freizeit • die Kindertagesstätte Kannenhof Für diese Dienste und Einrichtungen wurden unterschiedliche Prüfungsschwerpunkte gewählt, um der Vielfalt und den Besonderheiten der hier erfassten Vermögensgegenstände möglichst gerecht zu werden. 44 Der Prüfung lagen folgende Unterlagen zugrunde: • • • • • • • • • • • • • • • • • Dokumentation zur Eröffnungsbilanz 01.01.2008, Inventur der Stadt Solingen zum Stichtag 31.12.2007, Bewegliches Anlagevermögen, Stand: 02.06.2009 Inventurleitfaden, Stand: 27.11.2006 Inventurrichtlinie der Stadt Solingen, Stand: 20.03.2006 Inventur-Sonderrichtlinie zur Vorbereitung einer Eröffnungsbilanz, Inventurbereich 4225 – Klingenmuseum Inventur-Sonderrichtlinie zur Vorbereitung einer Eröffnungsbilanz, Inventurbereich 4210 – Stadtdienst Schulen Inventur-Sonderregeln zur Vorbereitung einer Eröffnungsbilanz, Inventurbereich 4240, Stadtdienst Sport und Freizeit Inventur-Sonderrichtlinie, Inventurbereich Kindertagesstätten / Kinderheime Importdateien Inventarlisten Zähllisten Inventurprotokolle des Deutschen Klingenmuseums, des Stadtarchivs und der Stadtbibliothek zum 31.12.2007 Dokumentationen der Zähllisten der 3. Inventur-Welle und der Theodor-HeussRealschule Durchschnittspreise 2006 – Bücher der EKZ Inventur 2007 Wert Medien Rechnungen des Friedrich-List-Berufskollegs Bericht über die Prüfung der Inventur 2006 im Stadtdienst Sport und Freizeit - Pilotdienst NKF -, Bericht-Nr. 04/08 Bericht über die Prüfung der Inventur 2007 in der städtischen Kindertagesstätte Kannenhof, Bericht-Nr 33/08 Für den Bereich der Verwaltung des Deutschen Klingenmuseums wurden die Zähllisten der Inventur insgesamt, für das Stadtarchiv und die Theodor-Heuss-Realschule nur in Bezug auf Besonderheiten (z.B. Schenkungen) geprüft. In der Stadtbibliothek wurde vor Erstellung der Eröffnungsbilanz keine Inventur der Medien gemäß § 53 Abs. 2 GemHVO und § 28 Abs. 1 GemHVO durchgeführt. Der Bestand wurde durch ein Statistikprogramm ermittelt, das alle Zugänge mit den relevanten Daten systematisch erfasst. Es wurde in einem Ortstermin eingesehen. In dem System erfolgte bisher keine Archivierung mit der Konsequenz, dass die Bestände vom Bilanzstichtag nicht mehr nachvollziehbar sind. Künftig ist hier eine Inventarisierung erforderlich. Angesichts der Vielzahl der Medien sind wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Bestimmung des Inventurumfangs zu beachten; zulässige Inventurvereinfachungsverfahren können zur Anwendung gelangen (s. die Handreichung des Innenministeriums und den Kommentar der GPA zu den §§ 28 und 29 GemHVO). Der Aufwand für die Inventur - es geht sowohl um Form als auch Umfang der Arbeiten - hängt von den örtlichen Grundlagen ab, etwa von geführten Bestandsverzeichnissen. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist unter Beachtung dieser Grundsätze alle drei Jahre durchzuführen und insofern im Rahmen des nächsten Jahresabschlusses zu berücksichtigen. Die Nachpflege der Bestandsveränderungen zwischen der Inventur und dem Bilanzstichtag wird insbesondere in der Dokumentation zur Inventur des beweglichen Anlagevermögens bestätigt. 45 Die Inventarlisten der oben genannten Organisationseinheiten und der Stadtbibliothek waren ebenfalls Prüfgegenstand. Sie enthalten diverse Anlagegüter, die nicht durch die Stadt Solingen, sondern durch Fremde finanziert wurden. § 43 Abs. 5 GemHVO zufolge sind für sie Sonderposten zu bilden. Das Konto „Sonderposten Zuweisungen übrige Bereiche“ weist für das Klingenmuseum einen Betrag von 31.782,12 € aus, der der Summe der entsprechenden Anlagegegenstände entspricht. Die Abbildung im Rechnungswesen ist korrekt. Die fremdfinanzierten Anlagegegenstände der übrigen Bereiche wurden zum Teil nicht in die Inventarlisten „Sonderposten“ aufgenommen bzw. auf ein Sonderpostenkonto übertragen. Da die Anlagegüter - insgesamt- nicht werthaltig sind, beeinflussen sie nicht die Höhe der Sonderposten; sie sind lediglich unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit zu sehen. Im Deutschen Klingenmuseum, in der Theodor-Heuss-Realschule und in der Stadtbibliothek wurde geprüft, ob dem Grundsatz der Einzelerfassung und -bewertung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO entsprochen wurde. Das ist der Fall; außerdem wurden Gruppen- und Festwerte oder Sachgesamtheiten gebildet, für die jeweils eine Inventarnummer vergeben wurde. Die Verfahrensweisen entsprechen § 34 Abs. 3 GemHVO. Die Festwerte für die verschiedenen Medien der Stadtbibliothek wurden ebenfalls in die Prüfung einbezogen. Die Bestände (Sachbücher, Romane, CDs etc.) aus dem bereits genannten Statistikprogramm wurden mit Durchschnittspreisen bewertet, die von der Einkaufszentrale für öffentliche Bibliotheken empfohlen werden. Die in die Bewertung eingeflossenen Preise sind nur für Bücher, jedoch nicht für Nonbooks belegt, so dass die Berechnung nur zum Teil nachvollziehbar war. Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist künftig erforderlich. Die rechnerische Ermittlung ist - soweit bisher geprüft - korrekt. Die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 GemHVO NRW für die Festwertbildung werden erfüllt. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Ansatz von Festwerten angesichts der aktuellen Haushaltslage noch zu rechtfertigen bzw. ein regelmäßiger Ersatz künftig noch gewährleistet ist. Des Weiteren wurde für einige Einzelangaben Anlageklassen, Anschaffungswerte, Abschreibungsschlüssel etc.) flächendeckend, für andere stichprobenartig ein Abgleich der Importdateien (Altdatenübernahme) bzw. der Inventarlisten mit SAP durchgeführt. Es ergaben sich keine Prüfbemerkungen. Der Dokumentation zur Inventur des beweglichen Anlagevermögens zufolge wurden historische Anschaffungswerte, sofern sie bekannt waren, andernfalls geschätzte Anschaffungsoder Zeitwerte zugrunde gelegt. Diese Ansätze sind gem. § 54 Abs. 1 GemHVO NRW bzw. der Handreichung des IM zufolge zulässig. Die Nutzungsdauern von Anlagegütern der Stichprobe liegen in den fünf Organisationseinheiten insgesamt im Rahmen der Solingen-internen Nutzungsdauerübersicht und - soweit sich dort Daten finden - der NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensgegenstände, über- oder unterschreiten in einigen Fällen jedoch die Dauer der internen Tabelle. Manche Abweichungen lassen sich durch den zeitlichen Ablauf der vorbereitenden Arbeiten für die Eröffnungsbilanz erklären: Verschiedene Inventuren waren bereits durchgeführt, ehe die Solingen-interne Nutzungsdauertabelle erstellt wurde. Hinzu kommt, dass die jeweilige Nutzungsdauer den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entsprechen und insofern auf Erfahrungswerte Bezug genommen werden sollte. Diese Vorgehensweise entspricht § 35 Abs. 3 GemHVO NRW. Eine Überarbeitung der internen Tabelle sollte erfolgen, um den Erfahrungen und realen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 46 Die §§ 33 Abs. 4 und 35 Abs. 1 GemHVO sehen für geringwertige Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung, für Anlagegüter eine lineare Abschreibung über die Restnutzungsdauer prorata bis Null vor. In den geprüften Fällen wird den Regelungen generell entsprochen. Weiterhin wurde für die genannten Organisationseinheiten (für das Friedrich-List-Berufskolleg in einer Stichprobe) die Zuordnung der Vermögensgegenstände zu Anlageklassen geprüft: • • • • • • A082000 = Betriebs- und Geschäftsausstattung, A082001 = Informationstechnik, A082002 = Musikinstrumente, A082003 = Werkzeuge / Geräte, A082004 = Festwerte, A086000 = GWG (in der Eröffnungsbilanz generell mit Null in Ansatz gebracht). Die Zuordnungen entsprechen durchgehend den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen und der Handreichung zu § 41 GemHVO. Auch § 33 Abs. 4 GemHVO wird gefolgt: Die Anschaffungswerte der geringwertigen Vermögensgegenstände liegen im zulässigen Intervall von 60 bis 410 € netto. Den Erfordernissen des Inventurleitfadens, der Inventurrichtlinie und Sonderrichtlinien wurde insgesamt Genüge geleistet. Für das Friedrich-List-Berufskolleg wurden einige Rechnungen geprüft in Bezug auf • • • Lieferantendaten rechnerische Richtigkeit Übereinstimmung mit Bestellscheinen, Lieferscheinen und - sofern vorhanden - Angeboten. Es ergaben sich keine Prüfbemerkungen. Inventurprüfungen im Stadtdienst Sport und Freizeit und in der Kindertagesstätte Kannenhof Der Stadtdienst Sport und Freizeit war 2007 als Pilotdienst und die Kindertagesstätte Kannenhof 2008 per Zufallszahlentabelle für eine Inventurprüfung ausgewählt worden. Prüfgegenstand waren (u.a.) die sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung, Werkzeuge / Geräte und geringwertige Wirtschaftsgüter. Prüfhandlungen bestanden in der Sichtung insbesondere der Zähl- und Inventarlisten, dem Abgleich des Verfahrens mit dem zu berücksichtigenden Regelwerk, der stichprobenartigen Prüfung des Vorhandenseins der Gegenstände vor Ort sowie der Anbringung von Inventarschildern und der Durchsicht der Importdateien bezüglich der Zuordnung der Gegen- stände zu Anlageklassen, Gruppenbewertungen und Abschreibungsmethode. Die Auswahl zu prüfender Gegenstände erfolgte anhand einer Zufallszahlentabelle und umfasste für den Bereich der Kindertagesstätte zusätzlich die Festwerte. Grundsätzlich erfolgte eine Einzelerfassung und -bewertung; in zulässigen Fällen wurden Gruppen-, Festwerte oder Sachgesamtheiten gebildet. Der Dokumentation zur Inventur des beweglichen Anlagevermögens zufolge wurden auch hier historische Anschaffungswerte, 47 sofern sie bekannt waren, andernfalls geschätzte Anschaffungs- oder Zeitwerte zugrunde gelegt. Inventarnummern wurden vergeben und Aufkleber - sofern möglich und sinnvoll - an den Anlagegütern angebracht. Die Vermögensgegenstände waren bei der Ortsbesichtigung vorhanden. In der Eröffnungsbilanz werden für den Stadtdienst Sport und Freizeit nur Anlagegüter - mit einem Wert von 93.132,97 € - unter der Anlagenklasse Betriebs- und Geschäftsausstattung erfasst, geringwertige Wirtschaftgüter werden nicht ausgewiesen. Die Gegenstände werden linear über die Restnutzungsdauer prorata bis Null abgeschrieben. Damit wird § 35 Abs. 1 GemHVO NRW gefolgt. Für die Kindertagesstätte wurden nur die Festwerte aus Altdatenübernahme, die gemäß der maßgeblichen Inventur-Sonderrichtlinie gebildet wurden, unter der Anlagenklasse Betriebsund Geschäftsausstattung mit einem Wert von 7.400,00 € in die Eröffnungsbilanz eingestellt, alle übrigen Gegenstände wurden mit Nullwerten ausgewiesen. Die Zuordnung der Gegenstände zur Betriebs- und Geschäftsausstattung bzw. zu geringwertigen Wirtschaftsgütern, die gemäß § 33 Abs. 4 GemHVO der Sofortabschreibung unterliegen, war nachvollziehbar. Prüfbemerkungen ergaben sich nicht. Laut Objektliste bzw. Sach- und Personalplanungsformular wurden sowohl Bäder als auch Turnhallen und Freisportanlagen komplett erfasst und die Objektnummern richtig zugeordnet. Festwerte wurden in der Kindertagesstätte gemäß der Inventur-Sonderrichtlinie, Inventurbereich Kindertagesstätten / Kinderheime gebildet. In allen Fällen konnte der Weg von der Inventur in das Inventar nachvollzogen werden (korrekte Übernahme der Inventarnummern und Kostenstellen von der Zählliste in die Inventarliste). Der Abgleich der Importdatei mit SAP zeigte eine korrekte Datenübernahme. Den Regelungen der Inventurrichtlinie und des Inventurleitfadens sowie den jeweiligen Inventur-Sonderregeln wurde Genüge geleistet. Im Stadtdienst Sport und Freizeit sowie in der Kindertagesstätte Kannenhof wurden sowohl Inventur als auch Inventar gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 3 GemHVO bzw. § 53 Abs. 2 GemHVO NRW durchgeführt bzw. erstellt, in den anderen Bereichen wurde dem Regelwerk insgesamt ebenfalls gefolgt. In der Stadtbibliothek erstreckte sich die Inventur nicht auf die Medien. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und der zulässigen Inventurvereinfachungsverfahren alle drei Jahre durchzuführen und insofern im Rahmen des nächsten Jahresabschlusses zu berücksichtigen. Grundsätzlich erfolgte eine Einzelbewertung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO NRW , wobei sich keine Hinweise auf unsachgemäße Bewertungen ergaben, d.h. von vorsichtiger Bewertung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO NRW und vorsichtig geschätzten Zeitwerten gemäß § 54 Abs. 1 GemHVO NRW kann ausgegangen werden. 48 Die Bewertung der Vermögensgegenstände mit Fest- bzw. Gruppenwerten entspricht den Bewertungsvereinfachungsverfahren gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GemHVO, dem Inventurleitfaden und den jeweiligen Sonderrichtlinien. Die Festwerte der Medien in der Stadtbibliothek wurden rechnerisch richtig ermittelt. Das Abschreibungsverfahren wird § 33 Abs. 4 bzw. § 35 Abs. 1 GemHVO NRW folgend richtig angewandt. Die stichprobenweise geprüften Nutzungsdauern liegen insgesamt im Rahmen der Solingeninternen Nutzungsdauerübersicht und - soweit sich dort Daten befinden - der NKFRahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensgegenstände. Eine Überarbeitung der internen Tabelle sollte erfolgen, um den Erfahrungen und realen Gegebenheiten vor Ort Rechnung zu tragen. Die Zuordnungen der Vermögensgegenstände zu den Anlageklassen entsprechen § 41 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO NRW und den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (Kommunaler Kontierungsplan). Bei der Zuordnung geringwertiger Vermögensgegenstände wurde § 56 Abs. 1 GemHVO NRW bezüglich der Wertgrenzen beachtet. Die Abbildung der durch Spenden finanzierten Gegenstände als Sonderposten ist nicht vollständig. Da sie insgesamt nicht werthaltig sind, beeinflussen sie jedoch nicht die Höhe der Sonderposten; sie sind lediglich unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit zu sehen. 1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 10.899.014,16 € Unter dieser Bilanzposition werden Anzahlungen aktiviert, die eine Vorausleistung der Stadt Solingen auf den Kaufpreis für Sachanlagevermögen darstellen. In diesen Fällen steht der Anzahlung noch kein entsprechender Vermögensgegenstand gegenüber. Erst nach Erfüllung des Rechtsgeschäftes ist der als Anzahlung geleistete Betrag seiner Verwendung entsprechend umzubuchen. Anlagen im Bau bilden den Wert noch nicht fertig gestellter Sachanlagen ab. Nach endgültiger Fertigstellung bzw. Betriebsbereitschaft werden die gesamten Herstellungskosten auf die endgültige Anlage nach der Vermögensverwendung umgebucht. Die in die Eröffnungsbilanz eingestellten Werte wurden aus der VBS-Schlussbilanz übernommen, sofern sie nicht in das Vermögen eines der beiden Nachfolgebetriebe gehörten. 1.3 Finanzanlagen 419.014.679,08 € Unter den Finanzanlagen sind nur solche Geld- bzw. Kapitalanlagen auszuweisen, die auf Dauer finanziellen Anlagezwecken oder Unternehmensverbindungen sowie damit zusammenhängenden Ausleihungen dienen. Für die Zuordnung der einschlägigen Vermögensgegenstände zu den Finanzanlagen gelten die allgemeinen Abgrenzungskriterien von Anlageund Umlaufvermögen nach § 247 Abs. 2 HGB. 49 Für eine spätere Konsolidierung innerhalb des kommunalen Konzerns ist der Bereich der Finanzanlagen im NKF wie folgt strukturiert worden: • • • • • Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen, Wertpapiere, Ausleihungen. Die Bewertungsverfahren für die Bewertung von Finanzanlagen (Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen) in der NKF-Eröffnungsbilanz sind in § 55 Abs. 6 und 7 GemHVO NRW dargestellt. Hiernach gilt folgendes: • Börsennotierte Wertpapiere sind mit dem Tiefstkurs der vergangenen zwölf Wochen ausgehend vom Bilanzstichtag anzusetzen. Gleiches gilt für Beteiligungen an Unternehmen in Form von börsennotierten Aktien. • Beteiligungen, die nach § 116 Abs. 3 GO NRW nicht zwingend in den Gesamtabschluss der Kommune einzubeziehen sind – dies sind im Wesentlichen Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung – sowie Sondervermögen und rechtlich unselbständige Stiftungen können mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals (Eigenkapital-Spiegelbildmethode) angesetzt werden. Es handelt sich insoweit um ein Wahlrecht. • Die übrigen Beteiligungen an Unternehmen sollen unter Beachtung ihrer öffentlichen Zwecksetzung anhand des Ertragswert- oder des Substanzwertverfahrens bewertet werden. Dabei darf die Wertermittlung auf die wesentlichen wertbeeinflussenden Faktoren unter Berücksichtigung vorhandener Planungsrechnungen beschränkt werden. Konzeptionell gilt: - erwerbswirtschaftliche Beteiligungen sind nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten, sachzielbezogene Beteiligungen sind nach dem Substanzwertverfahren zu bewerten. Die Ermittlung der Beteiligungswerte der Stadt Solingen erfolgte durch die IVC Independent Valuation Et Consulting Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen. Geprüft wurde die Bilanzposition Finanzanlagen in Bezug auf Beachtung des Aktivierungsgebots und -verbots, der Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (Kommunaler Kontierungsplan) gemäß § 41 Abs. 3 GemHVO NRW und der Bewertungsvorschriften gemäß § 55 Abs. 6 und 7 GemHVO NRW . Ein Verzeichnis mit vollständigen Daten der - unmittelbaren und mittelbaren - Beteiligungen, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, des Zweckverbandes Bergische Volkshochschule, der Genossenschaften und der sonstigen Finanzanlagen liefert der Beteiligungsbericht: Aus ihm gehen alle relevanten Daten hervor. Um die Bewertungsverfahren nachzuvollziehen, wurden Stichproben gezogen, die einen repräsentativen Querschnitt der Finanzanlagen bilden. 50 Grundlagen: Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft IVC über die Bewertung der Beteiligungen der Stadt Solingen im Rahmen des nach NKF aufzustellenden Jahresabschlusses und Gesamtabschlusses zum 31.12.2006 und zum 31.12.2007 Beteiligungsbericht 2007 der Stadt Solingen Beteiligungsbericht 2008 der Stadt Solingen Ein Abgleich des Beteiligungsberichtes, des Berichtes der Firma IVC und der SAP-Eingaben wurde durchgeführt. Die Vollständigkeit ist demzufolge gewährleistet bzw. dem Aktivierungsgebot wird gefolgt. Die entsprechenden Konten sind mithin in der Anlagenbuchhaltung angelegt. Ein Verstoß gegen das Aktivierungsverbot wurde nicht festgestellt. Die Zuordnung der Finanzanlagen zu Einzelpositionen in der Eröffnungsbilanz, deren Gliederung § 41 Abs. 3 GemHVO NRW entspricht, wurde geprüft mit dem Ergebnis, dass folgende Finanzanlagen nicht korrekt zugeordnet wurden: • • die Anteile an den Wohnungsbaugenossenschaften und die Eheleute-Carl-Ruß-Stiftung. Die notwendigen Umgliederungen sind zeitnah im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu korrigieren. Die Bewertungsverfahren - Ertragswert- und Substanzwertverfahren sowie Eigenkapitalspiegelbildmethode - sind, soweit sie im Rahmen der Stichprobe geprüft wurden, entsprechend den Erfordernissen des § 55 GemHVO NRW und den jeweiligen Zielsetzungen der Unternehmen zur Anwendung gelangt. Die Bewertungen sind rechnerisch richtig, sachgerecht und in sich schlüssig. Es ergaben sich keine Hinweise auf Unangemessenheit in der Bewertung. Die Verfahrensweise bezüglich der Aktivierung der Finanzanlagen ist sachgerecht. Zu Prüfergebnissen der einzelnen Arten von Finanzanlagen sei auf die Folgeabschnitte verwiesen. 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 334.641.000,00 € Unter diesem Posten werden Anteile an privatrechtlichen Organisationen (Unternehmen) oder öffentlich-rechtlichen Organisationen gezeigt, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesen Organisationen herzustellen. Der Unternehmensbegriff ist im handelsrechtlichen Sinne gemäß § 271 HGB zu verwenden. Als verbundene Unternehmen sind jene Beteiligungen gesondert auszuweisen, die im Gesamtabschluss der Gemeinde soll zu konsolidieren sind (§§ 300 – 309 HGB). Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde steht bzw. die Gemeinde auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dieses ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Beteiligung von mehr als 50 % oder andere Gründe, z. B. durch Vertrag, vorliegen (vgl. Ausführungen zu § 50 GemHVO NRW). Die Eigengesellschaften der Gemeinde, die dadurch gekennzeichnet 51 sind, dass die Gemeinde alleinige Gesellschafterin des Unternehmens ist (Beteiligungsquote von 100 %), sind regelmäßig als verbundene Unternehmen einzuordnen. Entsprechend der Differenzierung des Gesetzgebers ist das Bewertungsverfahren nach Maßgabe der „öffentlichen Zwecksetzung“ der Gesellschaft zu bestimmen. Bewertung vorwiegend erwerbswirtschaftlicher Beteiligungen mit dem Ertragswertverfahren Vorwiegend erwerbswirtschaftlich orientierte Beteiligungen wurden nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Der Ertragswert eines Unternehmens bestimmt sich unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner (Zukunftserfolgswert). Zur Ableitung des Barwerts dieser Überschüsse wird ein Kapitalisierungszinssatz verwendet, der die Rendite aus einer Alternativanlage repräsentiert, die zu der Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquat ist. Die zur Ermittlung des Ertragswertes abzuzinsenden Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner ergeben sich vorrangig aus den Ausschüttungen der vom Unternehmen erwirtschafteten Überschüsse nach Abzug der Ertragsteuerbelastung ¹. Eine Unternehmensbewertung setzt daher die Prognose der entziehbaren künftigen finanziellen Überschüsse voraus. Diese Prognose stellt das Kernproblem jeder Unternehmensbewertung dar. Die in der Vergangenheit erwiesene Ertragskraft dient im Allgemeinen als Ausgangspunkt für Plausibilitätsüberlegungen. Dabei müssen insbesondere die wesentlichen Ansätze der Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung nachvollziehbar aus realistischen Annahmen abgeleitet werden können. Bewertung vorwiegend sachzielbezogener Beteiligungen mit dem Substanzwertverfahren Vorwiegend sachzielbezogene Beteiligungsgesellschaften wurden nach dem Substanzwertverfahren bewertet. Die grundlegende Vorgehensweise der Substanzwertermittlung kann als Ermittlung des Zeitwertes der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden des zu bewertenden Unternehmens aus der Perspektive eines unterstellten Unternehmensnachbaus charakterisiert werden. Es wird gleichsam ein fiktives nachgebautes Unternehmen neben das eigentliche Bewertungsobjekt gestellt. Dabei wird danach gefragt, welchen Betrag der Unternehmenseigner aufwenden müsste, um das fiktive nachgebaute Unternehmen zu errichten, das einen identischen Nutzen erbringt wie das tatsächlich vorhandene zu bewertende Unternehmen. Der Substanzwert entspricht aus der Sicht der Kommune den ersparten Aufwendungen durch die Tatsache, dass das zu bewertende Unternehmen bereits vorhanden ist und nicht nachgebaut werden muss. Methodisch werden beim Substanzwertverfahren entweder die historischen Anschaffungskosten der Vermögenswerte auf den Bewertungsstichtag indiziert oder die aktuellen Wiederbeschaffungswerte zum Bewertungsstichtag ermittelt. Durch Absetzung zeitanteiliger linearer Abschreibungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Nutzungsdauern ergeben sich die Rekonstruktionszeitwerte. Abzusetzen sind ferner die zum Bewertungsstichtag vorhandenen Schulden. 52 Ermittlung des Gesamtwerts des Beteiligungsvermögens zum 31. Dezember 2007 Die auf den Bewertungsstichtag 31. Dezember 2006 ermittelten Wertansätze sind daher auf den Umstellungsstichtag fortzuentwickeln. Die Wertermittlung auf den Bewertungsstichtag 31. Dezember 2007 erfolgte in der Weise, dass wesentliche wertmäßige und die Beteiligungsstruktur betreffende Veränderungen gegenüber dem 31. Dezember 2006 berücksichtigt wurden. Diese betreffen insbesondere: • • • • • • Erwerb von 139.216 Namensaktien der MVV Energie AG durch die Beteiligungsgesellschaft Stadt Solingen mbH zum 16. Oktober 2007, Veränderte Kurswerte für die Aktien der börsennotierten Aktiengesellschaften MVV Energie AG und RWE AG, Anpassung der Bewertungsstichtage der Ertragswertbewertungen der Stadtwerke Solingen GmbH – Sparte Versorgung und Enserva GmbH, Verlust der Wirtschaftsförderung Solingen GmbH & Co. KG in Höhe von 1.703.000 € Transaktion von Anteilen, insbesondere der Gründer- und Technologiezentrum Solingen GmbH und Umwandlung des Städtischen Klinikums Solingen in eine gemeinnützige GmbH. Die Ertragswerte der Stadtwerke Solingen GmbH – Sparte Versorgung und der Enserva GmbH wurden zum Bilanzstichtag der Gesellschaften – jeweils der 30. September 2007 – berechnet. Grundlage hierfür waren die Wirtschaftspläne für den Zeitraum 2008 bis 2012. Die Ermittlung des anteiligen Wertansatzes zu den Bewertungsstichtagen erfolgte durch Abzinsung (für den 31. Dezember 2006) bzw. Aufzinsung (für den 31. Dezember 2007). Die Summe des Kontos „Anteile an verbundenen Unternehmen und sonstige Anteilsrechte“ ist durch Einzelwerte im Bericht der Firma IVC nachgewiesen. Die Zuordnung der Unternehmen zu dieser Position ist korrekt; in allen Fällen liegt die Beteiligung der Stadt bei mindestens 50% (beherrschender Einfluss). Grundlagen Städtische Klinikum Solingen gemeinnützige GmbH • Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31.12.2007 • Gesellschaftsvertrag der Städtisches Klinikum Solingen gemeinnützige GmbH vom 18.08.2007 • Diverse Unterlagen der Firma IVC (Berechnung des Effektes der wiederholbaren Zuschüsse bzw. der daraus resultierenden Sonderposten auf den Substanzwert 2006 und 2007, Anlagenbestand zum 31.12.2006 etc.) Bergische Volkshochschule • Auszug aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H.-D. Kubak GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2007 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2007 • Satzung 53 Enserva GmbH • Gesellschaftsvertrag • Auszug aus dem Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, Jahresabschluss und Lagebericht zum 30.09.2007 • Wirtschaftsplan 2007/2008, 5-Jahresplan 2007/2008 bis 2011/2012, Gewinn- und Verlustrechnung 2007/2008 bis 2011/2012 Übrige • Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft IVC • Beteiligungsbericht 2008 der Stadt Solingen In die Eröffnungsbilanz wurden folgende Anteile an verbundenen Unternehmen eingestellt: Beteiligungsgesellschaft Stadt Solingen mbH Sanierungsgesellschaft Südliche Innenstadt Solingen Verwaltungs GmbH Sanierungsgesellschaft mbH & Co. KG Wirtschaftsförderung Kunst-M Musikschule Städt. Klinikum Kunstmuseum Berg. Symphoniker Berg. Volkshochschule 292.845.000 € Summe der Anteile 334.641.000 € 29.000 € 107.000 € 1902.000 € 40.000 € 169.000 € 39.119.000 € 58.000 € 43.000 € …..329.000 € Die Beteiligungsgesellschaft Stadt Solingen mbH weist mit 292.845.000 € rd. 87,5% dieser Bilanzposition aus. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt: Bilanz BSG Aktiva - Sachanlagen 16.000 € - Finanzanlagen MVV Energie AG RW Holding AG RWE AG Klingenfonds Bädergesellschaft mbH Wirtschaftsförderung Solingen Verwaltungs GmbH Institut für Galvano- und Oberflächentechnik GmbH Gründer- und Technologiezentrum Solingen GmbH 24.217.000 € 13.687.000 € 73.000 € 100.000.000 € 25.000 € 25.000 € - 147.000 € 2.873.000 € 54 itec Informationstechnologie Solingen GmbH Enserva GmbH TAG Tropolys Altgesellschafter GmbH Vienna / Sàrl Stadtwerke Solingen GmbH – Sparte Versorgung Stadtwerke Solingen GmbH – Sparte Verkehr Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht - Umlaufvermögen - Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 155.000 € 1.633.000 € 5.000 € 35.000 € 102.343.000 € 19.832.000 € 1.135.000 € 32.975.000 € 11.000 € Passiva - Rückstellungen - Verbindlichkeiten 1.081.000 € 4.966.000 € Aktienpaket der Beteiligungsgesellschaft Stadt Solingen mbH (BSG) an der RWE AG (RWE) Die BSG verfügt über 875 RWE-Stammaktien (0,00016 % des Kapitals der RWE). Der Wert per 31.12.2007 betrug 73.000 €. Die Bewertung des RWE-Aktienpakets erfolgt nach der von § 55 Abs. 6 GemHVO NRW für börsennotierte Wertpapiere vorgegebenen Methodik. Tiefkurs der 12 Wochen vor dem Bilanzstichtag (31.12.2007). Dieser lag bei 83,49 € je Aktie in dem Zeitraum 01.10.2007 bis 31.12.2007. 875 Aktien x 83,49 € = 73.053,75 € Der Ausweis ist nachvollziehbar. Wirtschaftsförderung Solingen Verwaltungs GmbH Die Stadt Solingen hält 100 % der Anteile der Gesellschaft. Der Wert per 31.12.2006 betrug 25.000 €. Dieser Ansatz wurde unter Wesentlichkeitsaspekten auch als Wertansatz zum 31.12.2007 unterstellt. Die Bewertung erfolgte nach der Eigenkapitalspiegelbildwert-Methode. Auf § 55 Abs. 6 GemHVO NRW auf Ziffer 6.3.23 der Erläuterungen zu § 55 Abs. 6 GemHVO NRW wird verwiesen. Die rechnerische Prüfung führte zu keinen Prüfbemerkungen. Unter Wesentlichkeitsaspekten ist dieser Ausweis nachvollziehbar. 55 Gemäß Beteiligungsbericht 2008 liegen folgende Ergebnisse vor: Eigenkapital 31.12.2006 31.12.2007 24.790 € 25.860 € Eine Steigerung von gut 4 % liegt vor. Enserva GmbH Außerdem wurde die Enserva GmbH in die Stichprobe einbezogen, an der die Beteiligungsgesellschaft 25,1% der Anteile hält, d.h. 1.633.000 € vom Unternehmenswert zum 31.12.2007. Es handelt sich also auch hier um eine mittelbare Beteiligung der Stadt Solingen. Gemäß § 55 Abs. 6 GemHVO wurde der Ertragswert ermittelt, da das Unternehmen vorwiegend erwerbswirtschaftlich orientiert ist. Dabei erfolgte eine Beschränkung auf die wesentlichen wertbildenden Faktoren. Die rechnerische Überprüfung des Ertragswertes per 30.09.2007 sowie per 31.12.2007 führte nicht zu Prüfbemerkungen. Die der Berechnung zugrunde gelegten Erträge und Aufwendungen entsprechen dem Geschäftsjahr der Enserva; sie wurden ohne Umrechnung vom Geschäftsjahr auf das Kalenderjahr übernommen. Gegen das Verfahren ist nichts einzuwenden. Eine von der Prüferin durchgeführte Alternativberechnung führte lediglich zu einer geringen Abweichung. Die Berechnungen und das Bewertungsverfahren sind korrekt, plausibel und nachvollziehbar. Die Zuordnung dieser Finanzanlage zu den Anteilen an verbundenen Unternehmen folgt § 41 Abs. 3 Ziffer 1.3.1 GemHVO bzw. den Zuordnungsvorschriften. Das Verfahren zur Wertermittlung ist sachlich begründet und nachvollziehbar; es entspricht § 55 Abs. 6 GemHVO NRW. Die rechnerische Ermittlung der Werte ist korrekt. Anteile der Beteiligungsgesellschaft Stadt Solingen mbH (BSG) an der Stadtwerke Solingen GmbH (SWS) Die BSG hält 50 % der Anteile der Gesellschaft. Der Wert per 31.12.2007 betrug 102.343.000 €. Die Wertermittlung der Versorgungssparte erfolgte anhand des Ertragswertverfahrens auf den Stichtag 30.09.2007 (Geschäftsjahr 01.10.-30.09.) mit anschließender Aufzinsung auf den 31.12.2007. Die Gesellschaft (Versorgungssparte) verfolgt lt. Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen erwerbswirtschaftliche Ziele. Für den Wert der Beteiligung der BSG an der SWS-Versorgung wird die Gesellschaft gem. § 55 Abs. 6 GemHVO NRW als vorwiegend erwerbswirtschaftliches Unternehmen klassifiziert und mit dem Ertragswert bewertet. Die aktuelle Prognoserechnung der SWS wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft IVC beschränkt auf 7 wesentlich wertbildenden Faktoren plausibilisiert. Die rechnerische Prüfung führte zu keinen Prüfbemerkungen. Der Ausweis ist nachvollziehbar. 56 Sanierungsgesellschaft Südliche Innenstadt Solingen Verwaltungs-GmbH Die Stadt Solingen hält 100 % der Anteile der Gesellschaft. Der Wert per 31.12.2006 betrug 29.000 €. Dieser Ansatz wurde unter Wesentlichkeitsaspekten auch als Wertansatz zum 31.12.2007 unterstellt. Die Bewertung erfolgte nach der Eigenkapitalspiegelbildwert-Methode. Auf § 55 Abs. 6 GemHVO NRW und auf Ziffer 6.3.2.2 der Erläuterungen zu § 55 Abs. 6 GemHVO NRW wird verwiesen. Die rechnerische Prüfung führte zu keinen Prüfbemerkungen. Unter Wesentlichkeitsaspekten ist dieser Ausweis nachvollziehbar. Gemäß Beteiligungsbericht 2008 liegen folgende Ergebnisse vor: Eigenkapital 31.12.2006 31.12.2007 29.080 € 30.000 € Eine Steigerung von gut 3 % liegt vor. Sanierungsgesellschaft Südliche Innenstadt Solingen mbH & Co. KG Die Stadt Solingen hält 100 % der Anteile der Gesellschaft. Der Wert per 31.12.2006 betrug 107.000 €. Dieser Ansatz wurde unter Wesentlichkeitsaspekten auch als Wertansatz zum 31.12.2007 unterstellt. Die Bewertung erfolgte nach der Eigenkapitalspiegelbildwert-Methode. Auf § 55 Abs. 6 GemHVO NRW und auf Ziffer 6.3.2.2 der Erläuterungen zu § 55 Abs. 6 GemHVO NRW wird verwiesen. Die rechnerische Prüfung führte zu keinen Prüfbemerkungen. Unter Wesentlichkeitsaspekten ist dieser Ausweis nachvollziehbar. Gemäß Beteiligungsbericht 2008 liegen folgende Ergebnisse vor: Eigenkapital 31.12.2006 31.12.2007 107.590 € 120.140 € Eine Steigerung von rd. 12 % liegt vor. Wirtschaftsförderung Solingen GmbH & Co. KG Die Stadt Solingen hält 100 % der Anteile der Gesellschaft. Der Wert per 31.12.2007 betrug 1.902.000 €. 57 Die Bewertung erfolgte nach der Eigenkapitalspiegelbildwert-Methode. Auf § 55 Abs. 6 GemHVO NRW und auf Ziffer 6.3.2.2 der Erläuterungen zu § 55 Abs. 6 GemHVO NRW wird verwiesen. Die rechnerische Prüfung führte zu keinen Prüfbemerkungen. Der Ausweis ist nachvollziehbar. Gemäß Beteiligungsbericht 2008 liegen folgende Ergebnisse vor: Eigenkapital 31.12.2006 31.12.2007 3.588.870 € 1.901.800 € Kunstmuseum Solingen Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH Die Stadt Solingen hält 100 % der Anteile der Gesellschaft. Der Wert per 31.12.2006 betrug 40.000 €. Dieser Ansatz wurde unter Wesentlichkeitsaspekten auch als Wertansatz zum 31.12.2007 unterstellt. Die Bewertung erfolgte nach der Eigen-Kapitalspiegelbildwert-Methode. Auf § 55 Abs. 6 GemHVO NRW und auf Ziffer 6.3.2.2 der Erläuterungen zu § 55 Abs. 6 GemHVO NRW wird verwiesen. Gemäß Beteiligungsbericht 2008 liegen folgende Ergebnisse vor: 31.12.2006 KG Eigenkapital 1.059.000 € 31.12.2007 GmbH 0,00 € Der Ausweis ist nicht nachvollziehbar, unter Wesentlichkeitsaspekten ist eine Änderung nicht erforderlich. Bis zum 31.12.2006 existierte eine Vorgängergesellschaft (Kunstmuseum Solingen Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG). Musikschule Solingen gGmbH Die Stadt Solingen hält 100 % der Anteile der Gesellschaft. Der Wert per 31.12.2006 betrug 169.000 €. Dieser Ansatz wurde unter Wesentlichkeitsaspekten auch als Wertansatz zum 31.12.2007 unterstellt. Die Bewertung erfolgte nach der Eigenkapitalspiegelbildwert-Methode. Auf § 55 Abs. 6 GemHVO NRW und auf Ziffer 6.3.2.2 der Erläuterungen zu § 55 Abs. 6 GemHVO NRW wird verwiesen. Die rechnerische Prüfung führte zu keinen Prüfbemerkungen. 58 Gemäß Beteiligungsbericht 2008 liegen folgende Ergebnisse vor: 31.07.2006 Eigenkapital 168.680 € 31.07.2007 172.530 € Eine Steigerung von gut 2 % liegt vor. Unter Wesentlichkeitsaspekten ist dieser Ausweis nachvollziehbar. Städt. Klinikum Solingen gGmbH Zu dieser Bilanzposition gehört ferner das „Städtisches Klinikum Solingen gemeinnützige GmbH“, das in der Stichprobe enthalten ist. Die Stadt Solingen hält 100% der Anteile; der Wert per 31.12.2007 beträgt 39.119.000 €. Gemäß § 55 Abs. 6 GemHVO besteht ein Bewertungswahlrecht zwischen dem Substanzwertund Ertragswertverfahren für Beteiligungen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind. Dieser Sachverhalt trifft auf das Klinikum zu. Ermittelt wurde der Substanzwert, da vorwiegend eine Sachzielorientierung vorliegt. Dabei erfolgte eine Beschränkung auf die wesentlichen wertbildenden Faktoren gemäß § 55 Abs. 6 GemHVO. Die rechnerische Überprüfung des Substanzwertes und des Effektes der Sonderposten auf den Substanzwert, der auch inhaltlich nachvollzogen wurde, führte nicht zu Prüfbemerkungen. Die Zuordnung dieser Finanzanlage zu den Anteilen an verbundenen Unternehmen folgt § 41 Abs. 3 Ziffer 1.3.1 GemHVO bzw. den Zuordnungsvorschriften. Das Verfahren zur Wertermittlung ist sachlich begründet und nachvollziehbar; es entspricht § 55 Abs. 6 GemHVO NRW .Die rechnerische Ermittlung der Werte ist korrekt. Bergische Symphoniker-Orchester der Städte Remscheid und Solingen GmbH Die Stadt Solingen hält 50 % der Anteile der Gesellschaft. Der Wert per 31.12.2006 betrug 43.000 € (50 %). Dieser Ansatz wurde unter Wesentlichkeitsaspekten auch als Wertansatz zum 31.12.2007 unterstellt. Die Bewertung erfolgte nach der Eigen-Kapitalspiegelbildwert-Methode. Auf § 55 Abs. 6 GemHVO NRW und auf Ziffer 6.3.2.2 der Erläuterungen zu § 55 Abs. 6 GemHVO NRW wird verwiesen. Die rechnerische Prüfung führte zu keinen Prüfbemerkungen. Gemäß Beteiligungsbericht 2008 liegen folgende Ergebnisse vor. Eigenkapital 31.08.2006 KG 31.08.2007 GmbH 84.450 € 84.450 € Das Eigenkapital blieb unverändert. Der Ausweis ist nachvollziehbar. 59 Bergische Volkshochschule Ferner ist unter der Position verbundener Unternehmen die Bergische Volkshochschule, Zweckverband der Städte Solingen – Wuppertal für allgemeine und berufliche Weiterbildung sowie Familienbildung erfasst. Die von der Stadt Solingen erbrachte Kapitalrücklage bzw. das anteilige Eigenkapital betrug per 31.12.2007 329.000 € oder 76,87%. Dieser Wert wurde in Ansatz gebracht. Es ergaben sich - auch aufgrund der rechnerischen Überprüfung - keine Prüfbemerkungen. Die Zuordnung dieser Finanzanlage zu den Anteilen an verbundenen Unternehmen folgt § 41 Abs. 3 Ziffer 1.3.1 GemHVO bzw. den Zuordnungsvorschriften. Das Verfahren zur Wertermittlung ist sachlich begründet und nachvollziehbar; es entspricht § 55 Abs. 6 GemHVO. Die rechnerische Ermittlung des Wertes ist korrekt. 1.3.2 Beteiligungen 608.401,00 € Unter der Bilanzposition „Beteiligungen und sonstige Anteilsrechte“ sind zwei Konten erfasst, die zum 31.12.2007 mit Summen in Höhe von 108.000,00 € und 500.401,00 € abschließen. Zu den Beteiligungen rechnen Unternehmen, an denen die Stadt mindestens 20% des Nennkapitals hält. Der Prüfung lagen folgende Unterlagen zugrunde: • • • • • • • Dokumentation zur Eröffnungsbilanz: Kommunale Stiftungen Saldenbestätigungen der Wohnungsbaugenossenschaften (Walder Bauverein / Sparund Bauverein eG, Beamten-Wohnungsbauverein eG, Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Bauverein Gräfrath eG, Gemeinnützige Baugenossenschaft Eigenheim eG, Ohligser Wohnungsbau eG, Spar- und Bauverein Solingen eG und Neue Eigentümer Wohnungsbaugenossenschaft Solingen eG) Satzung des Spar- und Bauvereins Solingen eG Bericht über die Prüfung gemäß § 53 GenG unter Einbeziehung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 und des Lageberichts 2006 der Neuen Eigentümer Wohnungsbaugenossenschaft Solingen eG (N.E.W.S) durch den Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.V. Bilanz der zum 31.12.2007 der N.E.W.S. Satzung der N.E.W.S. Beschluss des Amtsgerichtes Solingen vom 06.10.2008 (Eigenkapitalverzehr der N.E.W.S.) In der Eröffnungsbilanz wurden auch Anteile unter 20% unter der Position Beteiligungen erfasst; es handelt sich dabei um die Bergische Entwicklungsagentur, das Bergische Institut für Produktentwicklung und die Lokalfunk Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG. Begründet wird das Verfahren mit der strategischen Bedeutung dieser Beteiligungen. 60 Der Betrag in Höhe von 108.000,00 € ist durch Einzelwerte im Bericht der Firma IVC nachgewiesen. Die Summe in Höhe von 500.401,00 € setzt sich aus sieben Positionen zusammen; er ist belegt und nachvollziehbar. Dabei handelt es sich um die Gesamtheit der Anteile an Wohnungsbaugenossenschaften bzw. deren Geschäftsguthaben, die die Stadt Solingen aus Mitteln der August-Dicke-Stiftung hält. Alle Beträge sind durch Saldenbestätigungen etc. der Genossenschaften belegt. Sie stimmen außerdem mit den im Bericht der Firma IVC und in der Dokumentation zu kommunalen Stiftungen ausgewiesenen Werten überein. Ihre Bewertung zum voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag, der hier mit ihren Anschaffungskosten gleichgesetzt wird, ist plausibel. Eine Ausnahme bildet die Neue Eigentümer Wohnungsgenossenschaft, die mit 1,00 € Erinnerungswert in Ansatz gebracht wird statt mit dem Geschäftsanteil in Höhe von 51.129,19 €. Ihre nicht mehr vorhandene Werthaltigkeit ist darin begründet, dass das Eigenkapital aufgezehrt ist. Der Eigenkapitalverzehr ist belegt. Für die Stichprobe wurde der Spar- und Bauverein Solingen eG herangezogen. Der Anteil der Stadt Solingen beträgt 364.000 € oder 2,33%. Die Firma IVC hat aus Vereinfachungsgründen eine Bewertung mit dem anteiligen Geschäftsguthaben an der Genossenschaft in Ansatz gebracht. Diese Vereinfachung ist aus Sicht der Prüferin nachvollziehbar. Die rechnerische Überprüfung führte nicht zu Prüfbemerkungen. Die Zuordnung des Betrages in Höhe von 500.401,00 € zu den Beteiligungen ist im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu korrigieren. Genossenschaftsanteile sind der Handreichung des Innenministeriums (3. Auflage, Erläuterungen zu § 41 GemHVO) zufolge unter der Position „Sonstige Ausleihungen“ auszuweisen. Das betreffende Konto ist damit auf Null zu setzen. Die Zuordnung dieser Finanzanlagen zu den Beteiligungen folgt insgesamt § 41 Abs. 3 Ziffer 1.3.2 GemHVO bzw. den Zuordnungsvorschriften. Eine Ausnahme bilden die Genossenschaftsanteile, die unter der Position 1.3.5.4 zu erfassen sind. Die Verfahren zur Wertermittlung (Rückzahlungsbetrag, Eigenkapitalverzehr) sind sachlich begründet und nachvollziehbar; sie entsprechen § 55 Abs. 6 GemHVO. Die rechnerische Ermittlung der Werte ist - soweit im Rahmen der Prüfung nachvollzogen korrekt. 1.3.3 Sondervermögen 73.686.833,32€ Die Summe des Kontos „Sondervermögen“ ist durch Einzelwerte im Bericht der Firma IVC nachgewiesen. Die Zuordnung der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen folgt § 41 Abs. 3 Ziffer 1.1.1 GemHVO NRW bzw. den Zuordnungsvorschriften. Grundlagen: • • Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft Treuhandpartner Jäger, Finken, Welling, Janssen, Steinborn GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Altenzentren der Stadt Solingen zum 31.12.2007 Betriebssatzung für die Altenzentren der Stadt Solingen 61 • Diverse Unterlagen der Firma IVC für die Altenzentren der Stadt Solingen (Anlagennachweis (Pflege-Buchführungsverordnung) vom 01.01.2006 bis 31.12.2006, Inventarverzeichnis zum 31.12.2005, Substanzwert zum 31.12.2006 etc.) Zur Stichprobe gehören die Altenzentren der Stadt Solingen, an denen die Stadt 100% der Anteile hält; der Wert per 31.12.2006 betrug 6.842.000 €. Dieser Wert wurde unter Wesentlichkeitsaspekten von der Firma IVC für 2007 übernommen. Ein Vergleich der Substanzwerte 2006 und 2007 durch die Prüferin führte zu einer nur minimalen Differenz (0,7%). Gemäß § 55 Abs. 6 GemHVO besteht ein Bewertungswahlrecht für Sondervermögen: Zugrunde gelegt werden können sowohl das Substanzwert- als auch das Ertragswertverfahren sowie die Eigenkapitalspiegelbildmethode. Ermittelt wurde der Substanzwert, da vorwiegend eine Sachzielorientierung vorliegt. Dabei erfolgte eine Beschränkung auf die wesentlichen wertbildenden Faktoren gemäß § 55 Abs. 6 GemHVO NRW. Eine Aufdeckung stiller Reserven in Höhe von 519.000 € erfolgte durch die Gegenüberstellung der Anhaltewerte (20% der historischen Anschaffungskosten) und Buchwerte. Die rechnerische Überprüfung des Substanzwertes und der stillen Reserven führte nicht zu Prüfbemerkungen. Die Berechnungen und das Bewertungsverfahren sind korrekt, plausibel und nachvollziehbar. 1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens 2.423.207,34 € Unter dieser Bilanzposition sind Investmentzertifikate erfasst. Der Betrag ist durch den Depotauszug per 31.12.2007 sowie eine Übersicht über die Kursentwicklung des letzten Quartals 2007 nachgewiesen. Voraussetzung für die Subsummierung unter dieser Bilanzposition ist ein Anteil der Gemeinde von unter 20% des Nennkapitals und der Verbleib der Papiere über einem Jahr. Die Anteile des RVR Fonds wurden gemäß § 55 Abs. 7 GemHVO NRW mit dem Tiefststand der letzten zwölf Wochen vor dem Bilanzstichtag bewertet. Die Zuordnung dieser Finanzanlagen zu den Wertpapieren des Anlagevermögens folgt § 41 Abs. 3 Ziffer 1.3.4 GemHVO NRW bzw. den Zuordnungsvorschriften. 1.3.5 Ausleihungen 7.655.237,42 € Generell gilt für Ausleihungen, dass sie eine Mindestlaufzeit von über einem Jahr haben müssen (s. Handreichung zu § 41 GemHVO NRW, 3. Aufl.). Dieser Tatbestand ist bei den geprüften Positionen erfüllt. Ihre Bewertung erfolgt - wie auch die der übrigen Positionen des Anlagevermögens - höchstens zu Anschaffungskosten, die hier dem ausgezahlten Betrag bzw. dem voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag entsprechen (s. Handreichung). Diesen Anforderungen wird im Fall der geprüften Positionen entsprochen. Die Ansätze im Entwurf der Eröffnungsbilanz wurden abgeglichen mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen; sie stimmen überein. Die Zuordnung dieser Finanzanlagen zu den Ausleihungen folgt insgesamt § 41 Abs. 3 Ziffer 1.3.5 GemHVO NRW bzw. den Zuordnungsvorschriften. 62 Hinsichtlich der zu korrigierenden Bilanzierung der Vermögensbestandteile der Eheleute-CarlRuß-Stiftung wird auf die Darstellung unter 1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen verwiesen. Das Verfahren zur Wertermittlung entspricht § 55 Abs. 6 GemHVO NRW. Die rechnerische Ermittlung der Werte ist korrekt. 1.3.5.1 Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2.288.990,65 € Unter dieser Position werden Forderungen aus Geld- und Finanzgeschäften der Gemeinde mit ihren verselbständigten Organisationseinheiten erfasst, die eine Laufzeit von über einem Jahr haben (s. Handreichung zu § 41 GemHVO, 3. Aufl.). Der Prüfung lagen folgende Unterlagen zugrunde: • • Schreiben des Finanzmanagements an den Revisionsdienst vom 14.12.2009 M-Zins-Ausdruck zum Darlehen an die Kunst-Museum Solingen Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH Bei dem Betrag handelt es sich um ein an die Kunst-Museum Solingen Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH vergebenes Darlehen von 2.045.167,52 € und eine Ausleihung an die Sanierungsgesellschaft von 243.823,13 €. Die Zuordnung dieser Finanzanlagen zu den Ausleihungen an verbundene Unternehmen folgt § 41 Abs. 3 Ziffer 1.3.5.1 GemHVO NRW bzw. den Zuordnungsvorschriften. Das Verfahren zur Wertermittlung entspricht § 55 Abs. 6 GemHVO. Die rechnerische Ermittlung der Werte ist korrekt. 1.3.5.2 Ausleihungen an Beteiligungen 0,00 € Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unvollständige Erfassung der Ausleihungen 1.3.5.3 Ausleihungen an Sondervermögen 0,00 € Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unvollständige Erfassung der Ausleihungen 1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen 5.366.246,77 € Unter dieser Bilanzposition werden Ausleihungen an Gemeinden bzw. Gemeindeverbände und an den sonstigen inländischen Bereich erfasst. Die Ausleihungen an Gemeinden bzw. Gemeindeverbände wurden komplett in die Prüfung einbezogen. Aus der Gesamtheit der Ausleihungen an den sonstigen inländischen Bereich, 63 die sich aus einer Vielzahl von Einzelbeträgen zusammensetzt, wurde unter Zugrundelegung der Höhe der Darlehensbeträge eine Stichprobe gezogen. Grundlagen: • • • • • • • • • • • • M-Zins-Ausdruck des Kommunaldarlehens der Eheleute-Carl-Ruß-Stiftung Beschlussvorlage (Umlaufbeschluss) zur Anlage des Stiftungsvermögens vom 10.07.2006 und Beschlussausfertigung vom 12.02.2008 Zinsberechnung für den Kassenkredit der Eheleute-Carl-Ruß-Stiftung Beschlussvorlage zur Anlage des Stiftungsvermögens der Geschwister-Niehoff-Stiftung vom 28.01.2008 Zinsberechnung für den Kassenkredit der Geschwister-Niehoff-Stiftung Schreiben des Finanzmanagements an den Revisionsdienst vom 14.12.2009 Schuldenübersicht für das Jahr 2007 Darlehensverträge mit den Altenheimen der Neusser Augustinerinnen gGmbH, dem Diakonischen Werk Bethanien e.V., der Evangelischen Altenhilfe Wald gGmbH, der Evangelischen Kirchengemeinde Ohligs / dem Evangelischen Altenzentrum Ohligs GmbH, der Evangelischen Kirchengemeinde Altstadt, der G.b.R. Ballmann / Schmäing, der Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph in Ohligs / den Katholischen Senioreneinrichtungen Kplus GmbH und dem Spar- und Bauverein Solingen e.G. M-Zins-Ausdrucke dieser Darlehen Beschlüsse des Rates Bewilligungsbescheide Mitteilungen über Zinsanhebungen Die Ausleihungen an Gemeinden bzw. Gemeindeverbände betragen 459.263,84 €; diese Summe setzt sich zusammen aus Kassenkrediten der Geschwister-Niehoff- sowie der Eheleute-Carl-Ruß-Stiftung in Höhe von 158.000,00 € bzw. 165.000,00 € und einem Kommunaldarlehen in Höhe von 136.263,84 € der letztgenannten Stiftung. Die Beträge sind belegt durch Unterlagen der Stiftungen. Bei den beiden Kassenkrediten werden die Anschaffungskosten als Rückzahlungsbeträge angesetzt, da während der Laufzeit keine Tilgungen erfolgen. Für das Kommunaldarlehen wird der Restbetrag per 30.07.2007 zugrunde gelegt, da halbjährliche Tilgungsleistungen erbracht werden. Der Betrag wurde rechnerisch nicht nachvollzogen. Die jeweiligen Bewertungen sind richtig. Die Erfassung von Positionen der Eheleute-Carl-Ruß-Stiftung ist nicht korrekt. Rechtlich selbständige Stiftungen sind unter Beteiligungen oder verbundenen Unternehmen zu erfassen. Der bilanzierte Betrag reduziert sich an dieser Stelle also um 301.263,84 €. Eine Prüfung des Zahlenwerks erfolgte nicht. Die Ausleihungen an den sonstigen inländischen Bereich betragen 4.906.982,93 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Vielzahl von Einzeldarlehen, u.a. einem Wohnungsbaudarlehen aus Mitteln der August-Dicke-Stiftung von 86.585,39 €, und GmbH-Anteilen in Höhe von 13.000,00 €. Hierbei handelt es sich um die Anteile an der Verband der kommunalen RWE Aktionäre GmbH, die mittels des vereinfachten Substanzwertverfahrens ermittelt wurden, und an der Stadtwerke Aue GmbH, für die der Buchwert zugrunde gelegt wurde. Beizulegender Wert ist im Fall der Wohnungsbaudarlehen der voraussichtliche Rückzahlungsbetrag, da Tilgungsleistungen erfolgen. Die Bewertung ist richtig. 64 Aus der Gesamtheit der Einzeldarlehen - die Addition ist rechnerisch richtig - wurde eine Stichprobe einer weitergehenden Prüfung unterzogen. Diese Darlehen wurden gewährt für die (Mit-) Finanzierung von Baumaßnahmen im Bereich von Alten- und Altenpflegeheimen bzw. einer Altentagesstätte sowie für die Schaffung von Mietwohnungen für Spätaussiedler. Die rechnerische - in Stichproben durchgeführte - Überprüfung erstreckte sich insbesondere auf die Umrechnungen von DM auf Euro, Zinsberechnungen und die Berechnung der Tilgungsbeträge als Resultante aus gleichbleibender Annuität und sich ändernden Zinsen und Gebühren. Abzinsungen unverzinslicher oder niedrigverzinslicher Ausleihungen wurden nicht vorgenommen, da Gegenleistungsverpflichtungen bestehen. Zu beachten ist, dass sich die Bilanzposition „Sonstige Ausleihungen“ bei korrekter Zuordnung der Anteile an Wohnungsbaugenossenschaften (s. Beteiligungen) um 500.401,00 € erhöht. Die Zuordnung dieser Finanzanlagen zu den sonstigen Ausleihungen folgt nur z.T. § 41 Abs. 3 Ziffer 1.3.5.4 GemHVO NRW bzw. den Zuordnungsvorschriften. Das Verfahren zur Wertermittlung (Anschaffungskosten bzw. Restbetrag) entspricht z.T. § 55 Abs. 6 GemHVO NRW. Die rechnerische Ermittlung der Werte ist - soweit in die Prüfung einbezogen - korrekt. 2. Umlaufvermögen 43.370.308,52 € Als Umlaufvermögen werden auf der Aktivseite der Bilanz die Vermögensgegenstände ausgewiesen, die dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde nicht dauerhaft dienen sollen, sondern zum Verbrauch, Verkauf oder nur für eine kurzfristige Nutzung vorgesehen sind. Insbesondere sind hier die Vorräte, die Forderungen und die liquiden Mittel zu nennen. Bei der Bewertung dieser Vermögensgegenstände ist gem. §54 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 7 GemHVO das strenge Niederstwertprinzip zu beachten. Das ausgewiesene Umlaufvermögen in Höhe von 43.370.308,52 € enthält neben den öffentlich-rechtlichen Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen in Höhe von 13.456.801,78 €, privatrechtliche Forderungen in Höhe von 12.187.463,92 €, sonstige Vermögensgegenstände in Höhe von 10.304.913,11 €, Vorräte in Höhe von 3.858.580,55 €, Wertpapiere des Umlaufvermögens in Höhe von 2.029.534,58 € und Liquide Mittel in Höhe von 1.533.014,58 €. 2.1 Vorräte 3.858.580,55 € Bei dem Vorratsvermögen der Stadt Solingen handelt es sich zum einen um die aus dem ehemaligen VBS übernommenen Vorräte an Heizstoffen sowie die Grundstücke und Gebäude des Umlaufvermögens, die zur Veräußerung anstehen. 65 2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren 3.858.580,55 € Durch die Inventur werden das tatsächliche Vorhandensein und die Vollständigkeit der Erfassung der Vorräte nachgewiesen. Es ist zu prüfen, inwieweit die Grundsätze Vollständigkeit und Richtigkeit der Bestandsaufnahme, Einzelerfassung der Bestände und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme eingehalten worden sind. Der Prüfungsschwerpunkt lag darin festzustellen, ob die Inventur gründlich und sachgerecht vorbereitet worden ist und ob die in den Inventurrichtlinien dargestellten Verfahren auch tatsächlich angewandt worden sind. Unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit beschränkten sich die Prüfungshandlungen auf eine reine buchmäßige Prüfung. Auf eine stichprobenweise Überprüfung der körperlichen Bestandsaufnahme wurde vor diesem Hintergrund verzichtet. Überdies wurde die buchmäßige Erfassung der sich im Umlaufvermögen bilanzierten Grundstücke und Gebäude geprüft. Es handelt sich hier um Grundstücke und Gebäude, die sich in Vermarktung befinden. Bilanziert wurden hier ausschließlich die Grundstücke und Gebäude, die aus dem ehemaligen Betrieb Wohnbauverwaltung (von 1999 – 2007 im VBS) übernommen wurden und durch Ratsbeschluss seit Jahren zur Veräußerung anstehen. Alle anderen Immobilien wurden im Anlagevermögen ausgewiesen und unterlagen der dortigen Prüfung. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass auf dem Finanzkonto 151.210 BuKr. 3000 "Gebäude als Umlaufvermögen" ein Gebäudewert von 64.900 € fehlte. Dieser wurde zwischenzeitlich nachgebucht. Des Weiteren fehlte im gleichen Buchungskreis auf dem Finanzkonto 151.200 "Grundstücke als Umlaufvermögen" ein Grundstückswert von 80.094,00 €. Auch dieser wurde zwischenzeitlich nachgebucht. Vor diesem Hintergrund hat sich der ursprüngliche Bilanzwert entsprechend verändert. Die Prüfung der Bestände an Heizstoffen hat zu keinen Beanstandungen geführt. 2.1.2 Geleistete Anzahlungen Es liegen keine Anzahlungen vor. 0,00 € 66 2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 35.949.178,81 € 2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen 13.456.801,78 € 2.2.1.1 Gebühren 1.986.878,12 € 2.2.1.2 Beiträge 814.239,21 € 2.2.1.3 Steuern 5.933.660,54 € 2.2.1.4 Forderungen aus Transferleistungen 2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 2.2.2 Privatrechtliche Forderungen 2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich 2.2.2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich 2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen 2.2.2.4 gegen Beteiligungen 2.2.2.5 gegen Sondervermögen 2.160,00 € 4.719.863,91€ 12.187.463,92 € 4.197.383,55 € 60.186,12 € 7.200.069,63 € 7.963,20 € 721.861,42 € Kommunale Forderungen sind Ansprüche einer Kommune aufgrund eines Schuldverhältnisses an andere Wirtschaftssubjekte auf Übertragung von Geld (Regelfall), Realgütern oder Dienstleistungen. Forderungen sind demnach Vermögensgegenstände, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Bei den Forderungen des Umlaufvermögens handelt es sich um solche Vermögensgegenstände, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Verwaltung dienen. Der Forderungsbereich ist unterteilt in öffentlich-rechtliche Forderungen, privatrechtliche Forderungen sowie sonstige Vermögensgegenstände. Dabei werden öffentlich-rechtliche Forderungen an inhaltlichen Kriterien und privatrechtliche Forderungen anhand der Struktur der Debitoren in der Bilanzstruktur differenziert. Zu prüfen waren die Erfassung (Altdatenübernahme aus den Altsystemen) und Bewertung (Nominalwert, Pauschalwertberichtigung -für alle großen Forderungen getrennt bewertet, für den Rest mit gleichem Prozentsatz-) der offenen Forderungen der Stadt Solingen. 67 An Prüfungsunterlagen standen zur Verfügung: • die Rechenschaftsberichte zu den Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2001 bis 2007 des Finanzmanagements der Stadt Solingen • die Schlussberichte über die Prüfung der Jahresrechnungen 2001 bis 2007 (Allgemeiner Berichtsband nach § 101 GO NW -alte Fassung-) des Revisionsdienstes • revisionsinterne Verzeichnisse der Kasseneinnahmereste des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts -Stand 22.07.2008- • • der Entwurf der Eröffnungsbilanz i. V. m. dem Forderungsspiegel zum 01.01.2008 -Stand 23.06.2009CD der Finanzbuchhaltung –Eröffnungsbilanz 2007 (Umgliederungen, Einzelwertberichtungen -EWB- und Pauschalwertberichtigungen,- PWB-) sowie weitere diverse prüfungsrelevante Unterlagen • Aufstellung fehlender Bilanzwerte (Stichtag 08.03.2010) der Finanzbuchhaltung Dokumentationen: Altdatenübernahme der ersten Welle -NKF-Pilotbereiche- Forderungen und Verbindlichkeiten auf Personenkonten im Jahreswechsel 2006/2007 vom kameralen SAP-System ins SAP-System für NKF -Stand 06.12.2008Altdatenübernahme der zweiten Welle ins NKF -Forderungen und Verbindlichkeiten auf Personenkonten im Jahreswechsel 2007/2008 vom kameralen SAP-System ins SAP-System für NKF -Stand 07.03.2009Übernahme von Nebenforderungen aus dem Fachverfahren für Vollstreckung ins KF3(100) Stand 26.03.2009Altdatenübernahme im Bereich Verwahr- und Vorschuss (VVS) sowie Sonderhaushalte im Jahreswechsel 2007/2008 vom kameralen System ins SAP-System für NKF -Stand 31.03.2009Ergänzung der Dokumentation zur NKF-Altdatenübernahme von Forderungen und Verbindlichkeiten im Veranlagungsbereich -Stand 01.12.2008Die Stadt Solingen hat entschieden, das NKF in zwei Schritten zu realisieren. Sieben Pilotbereiche haben die Umstellung bereits zum Stichtag 01.01.2007 vollzogen. Die zweite Welle folgte im Haushaltsjahr 2008 Die Altdaten für die NKF-Pilotbereiche wurden zum Stichtag 31.12.2006 übernommen. Die Altdaten für die Dienste der zweiten Welle wurden zum Stichtag 31.12.2007 übernommen. Die Altdatenübernahme erfolgte – zur Abgrenzung vom laufenden Buchungsstoff der NKFPiloten in 2007 – in der zweiten Welle in Periode 15/2007. Im debitorischen Bereich wurde die Altdatenübernahme zum Großteil maschinell durchgeführt. 68 Mit der zweiten Welle wurde die Altdatenübernahme ins NKF abgeschlossen. Neben der Übernahme von Forderungen auf Debitorenkonten aus dem kameralen SAP-System waren weitere Altdaten ins KF3(100) zu übernehmen. Zu übernehmen waren Daten des Verwahr- und Vorschussbereiches (VVS) sowie Sonderhaushaltsfinanzpositionen. Der Vermögensbetrieb der Stadt Solingen (VBS) wurde zum 31.12.2007 abgewickelt. Die Forderungen und Verbindlichkeiten des VBS wurden entweder in die Kernverwaltung übernommen oder in einen der beiden VBS-Nachfolgebetriebe. Mit der NKF-Gesamtumstellung der Kernverwaltung zum 01.01.2008 erfolgte auch die Ablösung der HOST-Veranlagungsverfahren. Die Erhebung von Steuern und Abgaben erfolgt seither mit der ins KF3(100) integrierten GES-KA-Software. Mit der NKF-Einführung wurde bei der Stadt Solingen die SAP-Debitorenbuchhaltung durch die sogenannte Geschäftspartnerbuchhaltung (Public Sector Collection and Disbursement; synonym Vertragskontokorrent) ersetzt. In der Altdatenübernahme wurden daher debitorische Belege in die Geschäftspartnerbuchhaltung übernommen. Zur Abgrenzung der Altdaten für die erste bzw. zweite Welle wurden in erster Linie die Berechtigungsgruppen in den Debitorstammdaten des kameralen SAP-Systems verwendet. Im Rahmen der NKF-Altdatenübernahme fand eine Bereinigung der Debitorenstämme mit dem Ziel der Bildung von Einheitspersonenkonten statt. Im kameralen SAP-System legte jeder Dienst seine eigenen Personenkonten an, mit dem Ergebnis, dass ein und dieselbe Person bzw. Organisation unter Umständen mehrfach mit unterschiedlichen Kontonummern im SAP-System vorhanden war. Im SG9(100) wurden auf diesem Weg mehr als 1,3 Millionen Debitoren gespeichert. Spezielle Prüfverfahren, die Erfassung -Altdatenübernahme aus den Altsystemen- betreffend, sind revisionsintern detailliert dokumentiert Im Rahmen der Altdatenübernahme der zweiten Welle wurden Forderungen in Höhe von 21.905.002,56 € plus offene Debitorenposten -NKF-Pilotbereiche- in Höhe von 700.443,22 € und 1.014,00 € -2. Welle –Verwahrkonten-) erfasst und vom kameralen SAP-System ins SAPSystem für NKF übernommen. Zu rd. 50 % überprüft wurden die mit der Dokumentation 2006/2007 zur Verfügung gestellten Gesamtbeträge SG 9(100) mit den in KF 3(100) übernommenen Summen. Die stichprobenartige Prüfung - rd. 50 % aller Fälle der zweiten Welle in Höhe von 21.905.002,56 € nach dem Zufallsprinzip- ergab, dass die Belegübernahme vollständig und in der Gesamtheit richtig übernommen worden ist. Am 22.03.2010 wurden die letzten Veränderungen zum Entwurf der Eröffnungsbilanz durch die Finanzbuchhaltung bekanntgegeben. Danach ergaben sich bei den privatrechtliche Forderungen gegenüber dem privaten Bereich Veränderungen in Höhe von 185.000,00 € sowie eine Veränderung bei den privatrechtliche Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen- in Höhe von 4.625.319,08 €. Dadurch erhöhte sich der Forderungsbestand zum Stichtag 01.01.2008 um weitere 4.810.319,08 €. auf insgesamt 25.644.265,70 €. 69 Im Anhang zum korrigierten Entwurf der Eröffnungsbilanz (Stand 22.03.2010) ist bezüglich der Forderungen in Höhe von 25.644.265,70 (Stand 22.03.2010). ausgeführt: Wortlaut: „Die Forderungen wurden aus den Altsystemen (kamerales System Kernverwaltung, doppisches System des VBS und der NKF-Pilotdienste) übernommen. Niedergeschlagene Forderungen wurden aus Vorsichtsgründen grundsätzlich nicht übernommen. Forderungen des VBS gegenüber der Stadt wurden obsolet und daher nicht übernommen, gleiches gilt für Forderungen der Stadt gegenüber dem VBS. Forderungen zwischen Stadtdiensten wurden eliminiert. Die Forderungen wurden zum Nennbetrag angesetzt. In der letzten Mahnstufe, d. h. der Vollstreckung befindliche Forderungen wurden aus Vorsichtsgründen zur Hälfte pauschalwertberichtigt; dies gilt nicht für konzerninterne Forderungen. Die Summe der Pauschalwertberichtigungen betrug 3.806.932,75 EUR“. Mit der Erläuterung, dass die Forderungen aus den Altsystemen (kamerales System Kernverwaltung, doppisches System des VBS und der NKF-Pilotdienste) übernommen wurden, ist nicht schlüssig dokumentiert, ob sich die ausgewiesenen Forderungen aus der Jahresrechnung 2007 ergeben und den Kasseneinnahmeresten des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes sowie des Vorschuss- und Verwahrbuches entsprechen. Ebenso nicht klar betragsmäßig beziffert sind die obsoleten Forderungen des VBS gegenüber der Stadt sowie die Forderungen der Stadt gegenüber dem VBS, die nicht übernommen wurden und auch die eliminierten Forderungen zwischen Stadtdiensten. Diesbezüglich prüfungsrelevante Unterlagen wurden Mitte Mai 2010 durch die Organisationseinheit 21 – Finanzbuchhaltung - zur Verfügung gestellt. Danach ergibt sich nachstehende betragsmäßige Bezifferung des Bilanzansatzes Zweitwohnungssteuer bis Periode 14/2007 Piloten bis Periode 12/2007 im Hauptbuch Altdatenübernahme VBS Altdatenübernahme Kernverwaltung 2.Welle in Periode 15/2007 Nebenforderungen aus Vollkomm in Periode 16/2007 abzüglich Ausbuchungen (Schiefstand) und Umgliederungen Differenzen zum 31.12.2007 Altdatenübernahme Hauptbuch insgesamt 8.113,25 € 1.611.137,04 € 215.707,73 € 23.492.687,33 € 746.068,30 € 427.999,76 € -1.148,19 € 25.644.265,70 € Detaillierte Erläuterungen bezüglich der Ausbuchungen (Schiefstand) und Umgliederungen ergeben sich aus den durch die Finanzbuchhaltung zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die detaillierte Erläuterung der Differenzen zwischen den Summenwerten aus der Altdatenübernahme und den Saldenanzeigen der betreffenden Sachkonten ist der Dokumentation Altdatenübernahme der zweiten Welle ins NKF -Forderungen und Verbindlichkeiten auf 70 Personenkonten im Jahreswechsel 2007/2008 vom kameralen SAP-System ins SAP-System für NKF -Stand 07.03.2009- zu entnehmen. Genaue Angaben bezüglich obsoleter und eliminierter Forderungen können derzeit noch nicht gemacht werden. (s. § 92 Abs. 3 und 7 GO NRW i. V. m. § 57 Abs. 1 GemHVO NRW). Niedergeschlagene Forderungen wurden aus Vorsichtsgründen grundsätzlich nicht übernommen. 2006 wurden für die Pilotbereiche sowie 2007 für die übrige Kernverwaltung „Schwerpunktaktionen Niederschlagungen“ organisiert, d. h. Forderungen mit einer Fälligkeit bis 31.12.2003 waren als derzeit uneinbringlich vom Einnahmesoll abzusetzen. Die Entscheidung wurde getroffen mit Blick auf den Sachverhalt, dass die Forderungen, soweit sie bis Ende 2007 nicht bereinigt sind, im Rahmen der Altdatenübernahme ins SAPSystem für NKF zu übernehmen wären, mit der Folge der Pauschalwertberichtigung in der Eröffnungsbilanz und der Belastung des NKF - Jahresergebnisses. Die Kernverwaltung erhielt SAP-Bildschirmausdrucke der betreffenden Debitorenkonten und wurde auf die (in Absprache mit dem Stadtkämmerer und der Projektleitung NKF) Notwendigkeit der „Pauschalierten befristeten Niederschlagung offener Altforderungen“ hingewiesen“. Eine Überprüfung der Niederschlagungsvorschläge durch die Fachdienste war durch die pauschale Begründung der Niederschlagung i. V .m. dem SAP-Bildschirmausdruck des betreffenden Debitorenkontos nicht mehr erforderlich. Im Rahmen der „Schwerpunktaktionen Niederschlagungen 2006 und 2007“ wurden Forderungen von rd. 16.800.000,00 € als uneinbringlich ausgebucht. Diese Art pauschalierter „Wertberichtigung“ bis zu einem frei gewählten Stichtag noch offener Forderungen spiegelt nicht die reale Werthaltigkeit der Forderungen wider. Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nominalbetrag zu bewerten. Hierbei ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen. Der Grundsatz des Vorsichtsprinzips verlangt somit, dass alle wert beeinflussenden Faktoren bei der Bewertung kritisch zu würdigen sind. Es ist wirklichkeitsnah zu bewerten. Als zentrales Element des Vorsichtsgrundsatzes ist das Realisationsprinzip anzusehen. Dieses Prinzip besagt, dass nur die Erträge und die entsprechenden Forderungen ausgewiesen werden dürfen, die durch Ansprüche begründet sind. Somit ist die Werthaltigkeit der Forderungen bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz besonders zu würdigen. Auch der Wertansatz der Bilanzposition „Forderungen“ soll die tatsächliche Vermögens- und Finanzlage widerspiegeln. Der Ausweis von Forderungen bedingt einen Nachweis über die Werthaltigkeit. Der Forderungsbestand ist daher laufend zu überwachen und gegebenenfalls wertmäßig zu korrigieren. Hierzu bedürfte es bereits im Vorfeld der Umstellung auf die Doppik organisatorischer Verfahrensweisen hinsichtlich der: • • • Analyse der Alterstruktur der Forderungen, Kontrolle der lfd. Einzahlungen auf die Forderungen, Würdigung der bisherigen Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen, 71 • • Festlegung von Wertgrenzen für durchzuführende Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, dem buchhalterischen Umgang mit sog. Kleinstbeträgen. Die Stadt Solingen hat stattdessen im Rahmen der Eröffnungsbilanz in der letzten Mahnstufe, d. h. der Vollstreckung befindliche Forderungen aus Vorsichtsgründen als zweifelhaft eingestuft und als Pauschalwertberichtigung zu 50 % in Abgang gestellt. Insofern wurden diese noch offenen Kasseneinnahmereste im Rahmen der Eröffnungsbilanz als uneinbringlich berücksichtigt. Das Vorsichtsprinzip normiert zwar, dass alle vorhersehbaren Risiken bei der Bewertung der Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind. Eine pauschale Wertberichtigung in Höhe von 50 % der in der letzten Mahnstufe, d. h. der Vollstreckung befindliche Forderungen spiegelt aber nicht die reale Werthaltigkeit der Forderungen wider. Der Bestand der eigenen Vollstreckungsersuchen zum Stichtag 27.12.2007 betrug nicht 7.613.865,50 € sondern insgesamt 23.432.400,04 € (22.686.331,74 € Hauptforderungen plus 746.068,30 € Nebenforderungen aus Vollkomm -Periode 16/2007-) Auch mit Blick auf die Tatsache, dass die Finanzlage der Stadt Solingen es erfordert, dass jede Einnahmemöglichkeit bis zu einem vertretbaren Höchstmaß (freiwillige und beigetriebene Zahlungen und Teilzahlungen) auszuschöpfen ist, wurden in der Vergangenheit befristete Niederschlagungen weitestgehend vermieden (Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, z. B. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Schuldners, Zahlungen des Insolvenzverwalters). Die im Rahmen der „Schwerpunktaktionen Niederschlagungen 2006 und 2007“ als uneinbringlich ausgebuchten Altforderungen in Höhe von rd. 16.800.000,00 € waren und sind regelmäßig ganzjährig bei der Organisationseinheit 21-23 Vollstreckung/Inkasso in Beitreibung und Überwachung. Niedergeschlagene Forderungen sind nicht mehr in den Soll-Einnahmen enthalten. Mit der Niederschlagung erlischt jedoch, anders als beim Erlass, der Anspruch nicht. Es besteht weiterhin eine Forderung. Niedergeschlagene Forderungen sind daher aus grundsätzlich zu übernehmen. Sie sind jedoch in der Höhe des erwarteten Zahlungsausfalls einzeln wert zu berichtigen. Der Geschäftsvorfall der Niederschlagung stellt nach § 26 Abs. 2 GemHVO NRW die Zurückstellung der Weiterverfolgung einer fällig gewordenen Forderung dar, d. h. dieser offene Posten muss auf dem Debitorkonto weiterhin geführt werden. Der Ertrag, der dem Jahr des wirtschaftlichen Entstehens zugeordnet worden ist, darf in diesem Fall nicht „abgesetzt“ werden. Vielmehr muss der Ansatz um eine Einzelwertberichtigung geändert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Niederschlagung handelt. Mit der Einzelwertberichtigung kann die Niederschlagung als eine Abschreibung der Forderung gebucht werden und der offene Posten weiterhin auf dem Debitorenkonto geführt werden. In der Kameralistik war alljährlich eine pauschale Restebereinigung durchzuführen. Um das Jahresergebnis wirklichkeitsnah zu gestalten, wird ein Teil der nicht eingegangenen Forderungen, die sonst als Kasseneinnahmereste (KER) ins nächste Haushaltsjahr vorzutragen wären, auf der Basis von Erfahrungswerten pauschal um eine Summe gekürzt, mit deren 72 Eingang im laufenden Haushaltsjahr nicht zu rechnen ist (Pauschalbereinigung - § 41 GemHVO alte Fassung). Nach dem Sollprinzip werden die KER so behandelt, als wären die Beträge tatsächlich eingegangen. Sie beeinflussen somit das Rechnungsergebnis. Deshalb ist die Ausräumung der Reste besonders wichtig. Ähnliches gibt es auch im NKF. Hierbei wird allerdings zwischen einer Einzel- bzw. einer Pauschalwertberichtigung unterschieden. Seit dem Haushaltsjahr 2002 wurde keine pauschale Restebereinigung durchgeführt, da seitens des Finanzmanagements davon ausgegangen wurde, „dass die ausgewiesenen Einnahmereste tatsächlich durch Zahlungseingang ausgebucht werden. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Neue kommunale Finanzmanagement zu bemerken, dass der Referentenentwurf keine Regelungen zur pauschalen Restebereinigung vorsieht.“ Es erscheint dringend erforderlich, das bestehende Forderungsmanagement noch leistungsfähiger zu gestalten, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. Die zügige Realisierung ausstehender Zahlungen ist vor dem Hintergrund der angespannten kommunalen Finanzlage und der damit einhergehenden Liquiditätsschwierigkeiten eine unabdingbare Notwendigkeit. Weiterhin ist ein zeitnaher Einzug bestehender Forderungen essenzieller Bestandteil einer gerechten Verteilung der finanziellen Lasten. Häufig ist es nicht leicht, eine Forderung eindeutig zuzuordnen und die Erfassung oder Nichterfassung in der Bilanz zu begründen. Die oftmals sehr komplexen Zusammenhänge, die zur Entstehung einer Forderung führen, müssen detailliert analysiert werden, um sicherzustellen, dass es sich wirklich um einen Anspruch der Gemeinde handelt. Um die Forderungsbestände in der Bilanz zutreffend zu zeigen, ist es notwendig, jährlich die Werthaltigkeit aller Forderungen zu prüfen und eine zutreffende Bewertung der gemeindlichen Forderungen durchzuführen. Beide Elemente, die Verfolgung eines zeitnahen Geldeingangs zum einen und die bilanzielle Betrachtung der zum Jahresabschluss noch offenstehenden Forderung andererseits bilden den Kern der Forderungsabwicklung. Mit der Einführung des NKF in Nordrhein Westfalen findet die Handhabung von Forderungen ihre rechtlichen Grundlagen in der GemHVO NRW. Gemäß § 23 Abs. 3 GemHVO NRW ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen werden. Für die Verfolgung des zeitnahen Geldeinganges bedarf es eines durchgängigen Mahn- und Vollstreckungswesens. Eine stetige maschinelle Nachhaltbarkeit der offenen Forderungen erleichtert die Verfolgbarkeit. Nach § 32 GemHVO NRW ist auf die Betrachtung der einzelnen Wertansätze in der Bilanz abzustellen. Sowohl die Vorgabe der Einzelbewertung als auch das Vorsichtsprinzip ist auf die Bilanzposition der Forderungen anzuwenden. 73 Für die Stadt Solingen könnte eine Kombination von Einzel- und Pauschalwertberichtigung zur Anwendung kommen. Zunächst wäre eine zeitliche Komponente zu Grunde zu legen. Z. B. könnten Forderungen, deren Fälligkeit länge als 3 Jahre vor Abschlussstichtag liegt, nicht mehr als werthaltig angesehen und zu 100 % bereinigt werden. Forderungen, deren Fälligkeit nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, könnten ab einem Einzelwert von z. B. 5.000 € einer Einzelfallprüfung unterzogen und auf Werthaltigkeit begutachtet werden. Für die Summe der nach Einzelbetrachtung noch offenstehenden Forderungen könnte bei einer Fälligkeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt eine volle und für Forderungen, deren Fälligkeit mehr als ein Jahr, aber weniger als 3 Jahre zurückliegt, eine hälftige Werthaltigkeit angenommen werden. Die dann nur im Hauptbuch abgebildeten ergebnisrelevanten Wertberichtigungen korrigieren die Bilanzposition. Die Verbindung der im Einzelfall veranlassten Beitreibung von Forderungen zur Sicherung des Liquiditätsflusses und der bilanziellen Betrachtungsweise der Werthaltigkeit der Bilanzposition „Forderungen“ wird durch die Instrumente des § 26 Abs. Abs. 3 GemHVO NRW hergestellt. Gemäß § 46 Abs. 1 GemHVO NRW sind Forderungen in einem Forderungsspiegel darzustellen. Der Forderungsspiegel soll den Stand und die Entwicklung einzelner Posten des Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert nachweisen. Er ist daher mindestens entsprechend § 41 Abs. 3 Nummern 2.2.1 und 2.2.2 zu gliedern. Um die Änderungen dieser Bilanzposten nachvollziehbar zu machen, ist dazu jeweils tabellarisch der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzugeben. Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Aufstellung des Forderungsspiegels beachtet. Wegen der Umstellung auf NKF zum 01.01.2008 werden keine Vorjahreswerte ausgewiesen. 2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände 10.304.913,11 € Bei den sonstigen Vermögensgegenständen handelt es sich um Vermögenswerte, die nicht anderen Aktivposten zugeordnet werden können, z.B. Schadensersatzforderungen, Forderungen gegenüber Mitarbeitern (Gehaltsvorschüsse), Steuerforderungen gegenüber dem Finanzamt etc. Im Rahmen einer Korrekturbuchung wurde der ursprüngliche Bilanzansatz um 15.494,82 € erhöht. Die Korrektur beruht auf einer anteiligen Zinsforderung der BSG aus der Erstattung von Darlehenskosten für das seinerzeit aufgenommene "Tropolys-Darlehen (s. auch Position 4.2) 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 2.029.534,58 € Im Anhang zum Entwurf der Eröffnungsbilanz wird dargelegt, dass zum einen die Vermögenspositionen der rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Solingen (Sparbücher, Investmentzertifikate und Festgelder) als auch die Sparguthaben der rechtlich selbständigen Eheleute-Carl-Ruß-Stiftung in dieser Bilanzposition abgebildet wurden. 74 Auf die passivisch korrespondierende Abbildung in einem "Sonstigen Sonderposten" wird an dieser Stelle nur insofern eingegangen, als diese hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe wie auch der bilanziellen Darstellung als korrekt erachtet wird. Gem. § 41 GemHVO NRW ist hier allerdings zu beachten, dass die Sonderposten keine zusammengefasste Darstellung erfahren. Die Bildung von sonstigen Sonderposten soll grundsätzlich, schon wegen der Eigenkapitalmehrung, die "eingeschränkte Verfügbarkeit" der hier betroffenen Vermögensgegenstände dokumentieren. Gemäß der 3. Handreichung NKF zu § 41 GemHVO NRW sind die gemeindlichen Sondervermögen, zu denen auch die rechtlich unselbständigen Stiftungen zählen, nicht gesondert anzusetzen. Das Stiftungsvermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen ist vielmehr Teil des Haushaltes der Gemeinde und von daher wie die sonstigen Vermögensgegenstände unter den jeweils zutreffenden Vermögensposten der gemeindlichen Bilanz anzusetzen. Vor diesem Hintergrund sind die Vermögenswerte dieser Stiftungen aufzuspalten und in die entsprechenden aktivischen Bilanzpositionen umzugliedern. Die in dieser Bilanzposition abgebildeten Sparguthaben der rechtlich selbständigen EheleuteCarl-Ruß-Stiftung sind ebenfalls in voller Höhe umzugliedern und in einer Gesamtdarstellung dieses Stiftungsvermögens in den Finanzanlagen abzubilden. Um eine Verwendungsbeschränkung des Stiftungsvermögens darzustellen, ist auf der Passivseite eine wertmäßig korrespondierende Sonderrücklage gebildet worden. Diese wird hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe wie der bilanziellen Darstellung als korrekt erachtet. Dies schließt die vorgenommene Rückbuchung von 14.749,43 €, die bereits im Rahmen der Altdatenübernahme als Verbindlichkeit in die NKF-Kreditorenbuchhaltung übernommen wurde ein. Die entsprechende Aufstockung der Sonderrücklage erfolgte dann ebenso wie die der Finanzanlagen in 2008. Im Ergebnis ist festzustellen, dass nach den vorzunehmenden Umgliederungen der Bilanzansatz dieses Bilanzpostens den Wert 0 € ausweisen sollte, da die Stadt Solingen zum Bilanzstichtag über sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens ausweislich nicht verfügt. Die Umgliederungen sind im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nach § 57 GemHVO NRW im Jahresabschluss vorzunehmen. 2.4 Liquide Mittel 1.533.014,58 € Die liquiden (flüssigen) Mittel umfassen die Bar- u. Geldbestände, die der Gemeinde sehr kurzfristig zur Verfügung stehen und setzen sich zusammen aus dem Kassenbestand, dem Guthaben bei Kreditinstituten und den Schecks. Die Bilanzposition 2.4 setzt sich wie folgt zusammen: 1.401.747,28 € 91.870,81 € 39.396,49 € 1.533.014,58 € Schulgirokonten Übrige Sichteinlagen zzgl. Schwebeposten Barkasse, Handvorschüsse, Schecks 75 Schwerpunkt der Prüfung war der Bereich der Schulgirokonten. Die von den einzelnen Schulen in Solingen selbständig geführten Schulgirokonten sind bereits in den vergangenen Jahren intensiv geprüft worden. Die Prüfung erfolgte im Rahmen der Prüfung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch die jeweils geprüfte Schule. So wurden z. B. im Haushaltsjahr 2008 insgesamt 7 derartige Prüfungen durchgeführt (Berichte 01, 05, 11, 13, 25, 30 u. 35/08). Beanstandungen sind bei den Prüfungen in 2008 und auch in den Vorjahren nicht ausgesprochen worden. Im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz sind -ergänzend zu den bisherigen Prüfungendie Schulgirokonten mit den höchsten Beständen zum Stichtag 31.12.2007 geprüft worden. Hierbei handelte es sich um folgende Schulen: • Gymnasium Schwertstraße • Friedrich-List-Berufskolleg • Friedrich-Albert-Lange-Gesamtschule (Kontenstand 31.12.07: 162.160,29 €) (Kontenstand 31.12.07: 113.723,73 €) (Kontenstand 31.12.07: 101.363,07 €) Die Prüfung dieser drei Schulgirokonten erfolgte auf der Grundlage der vom SD 40 (Schulverwaltung) im Einzelnen zur Verfügung gestellten Unterlagen (Rechnungen, Belege, Auszüge SSS, Kontogegenbücher etc.). Die Prüfungen ergaben, dass die Konten ordnungsgemäß geführt wurden. Die ermittelten Endbestände zum 31.12.2007 sind korrekt ermittelt worden, die Werte der Buchführungsunterlagen stimmten mit den Endbeständen der Girokonten lt. Auszügen der SSS zum 31.12.2007 überein. Ebenso wurden die Bereiche Übrige Sichteinlagen zzgl. Schwebeposten und Barkasse, Handvorschüsse, Schecks auf der Basis der von der Fachverwaltung zur Verfügung gestellten Unterlagen kontrolliert. Auch bei dieser Prüfung haben sich keine Prüfungsbemerkungen ergeben. Alle Werte sind zutreffend ermittelt und in der Eröffnungsbilanz korrekt wiedergegeben worden. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass das Guthaben auf der Frankiermaschine der zentralen Poststelle der Stadt Solingen im Rathaus Cronenberger Straße 59/61 nicht mit erfasst wurde. Von daher ist hier das zum 01.01.2008 vorhandene Guthaben in Höhe von 33.458,58 € nachzubuchen. 3. Aktive Rechnungsabgrenzung 8.744.439,42 € Als aktive Rechnungsabgrenzung sind vor dem Bilanzstichtag geleistete Ausgaben, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen (§ 42 Abs. 1 GemHVO). Der Bilanzansatz in Höhe von 8.744.439,42 € steht für Zahlungen, die bis zum 31.12.2007 erfolgt sind, aber erst in 2008 aufwandswirksam wurden. Im Rahmen der Prüfung wurden sämtliche aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, durch die der Bilanzansatz nachgewiesen wird, rechnerisch geprüft (100%-Prüfung). 76 Im Wesentlichen umfasst diese Bilanzposition Vorauszahlungen für die Beamtenbesoldung/versorgung (2.796.895,40 €), für Sozialhilfeleistungen (1.787.839,95 €), für Jugendhilfeleistungen (151.445,65 €), für Investitionszuweisungen an Dritte /Feuerwehrleitstelle Wuppertal (297.110,09 €), für Zahlungen an Träger Kitas (1.405.968,00 €) für Zahlungen an die ARGE (2.212.571,01 €), diverse Mietvorauszahlungen (88.021.61 €) und die übrige aktive Rechnungsabgrenzung (4.587,71 €). Grundlagen • • • • • • • • • • die Dokumentation die Darstellung auf den Finanzkonten 191100 aktive RAP Gehälter/Pensionen 191110 aktive RAP Transferleistungen 191120 aktive RAP Investitionszuweisungen an Dritte 191140 aktive RAP Mieten 191190 aktive RAP Sonstiges Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Bundesagentur für Arbeit in Solingen und der Stadt Solingen vom November 2004 Mietverträge Leistungsbegründender Schriftwechsel zwischen der Arge und Leistungsempfängern/empfängerinnen Bescheide der Arge an Empfänger/innen Diverse Ausdrucke der von der Arge verwendeten Software SGB II SGB XII Übersicht zu Alg II und den Unterkunftskosten Die Finanzkonten 191120 Investitionsförderung (Investitionszuweisungen an Dritte) und 191130 Disagio wurden nicht in die Prüfung einbezogen, da geleistete Investitionszuweisungen an Dritte und Fälle von aufgenommenen Darlehen mit Disagio zum Bilanzstichtag nicht vorlagen. Aktive RAP Gehälter/ Pensionen (Sachkonto 191100) Die in der Dokumentation geschilderte Verfahrensweise zur Abgrenzung des Januaraufwands an Gehältern und Pensionen wurde inhaltlich wie rechnerisch nachvollziehbar dargestellt. Eine zunächst bestehende Differenz in Höhe von 31.964,40 € konnte im Rahmen der begleitenden Prüfung nachträglich zugeordnet und verursachungsgerecht gebucht werden. Durch die Gründung der VBS-Nachfolgebetriebe DBSG und TBSG zum 01.01.2008 und die bereits zum 01.01.2007 eingerichteten Pilotdienste, waren die buchungstechnischen Zuordnungen genauer zu betrachten. Für die in die Nachfolgebetriebe überführten Mitarbeiter des VBS und der Kernverwaltung erfolgte zunächst eine buchungsmäßige Belastung der neuen Betriebsgirokonten, zu deren Ausgleich später eine Erstattung aus dem VBS (SG 6 BuKr 1401) erfolgte; diese Beträge wurden in der Schlussbilanz des VBS in die aktive RAP aufgenommen, sowie in die Eröffnungsbilanzen der Nachfolgebetriebe. Insofern tangierten diese Beträge nicht die Eröffnungsbilanz der Kernverwaltung. 77 Der Gesamtbetrag an Aktivbezügen für die Kernverwaltung und die Pilotdienste für Januar 2008 belief sich auf 1.930.936,75 €. Die Aktivbezüge der Personale der Pilotdienste beliefen sich 737.006,39 € (SG 9 Buchungskreis 3000) und die Aktivbezüge der Restkernverwaltung (alte Zuordnung der Mitarbeiter im SAP/HR/ Buchungskreis 1000 im kameralen System) auf 1.193.930,36 €. Die Summe der Versorgungsbezüge belief sich auf 865.958,65 €. Diverse Buchungsläufe und Berechnungen der Gehälter / Pensionen und Versorgungsbezüge wurden rechnerisch nachvollzogen. Das Verfahren zur Berechnung wurde schlüssig erläutert. In Summe sind für diesen Posten insgesamt 2.796.895,40 € in die Bilanz eingeflossen, die über das geprüfte Sachkonto 191100/BuKr. 3000 nachgewiesen wurden. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen. Aktive RAP Transferleistungen des Sozial- und Jugendbereiches (Sachkonto 191110) Bei diesen Transferleistungen handelt es sich, wie bereits zuvor beschrieben, um Leistungen, die bereits im Monat Dezember 2007 aus dem kameralen System gezahlt wurden, damit der Leistungsempfänger pünktlich zum Monatsbeginn über sein Geld verfügen konnte. Die entsprechenden Auszahlungsbelege liegen den tangierten Diensten vor. Über die entsprechenden Beträge liegen schriftliche Meldungen dieser Dienste vor, die der Dokumentation beiliegen. Die Transferleistungen wurden wegen ihrer Größenordnung einer detaillierteren Prüfung unterzogen. Für die Stichprobe wurde die Leistungsart „Unterkunft und Heizung“, die vom Stadtdienst 50 an die Arge transferiert wird und mit 2.103.488,14 € den höchsten Teilbetrag der Transferleistungen ausmacht, ausgewählt. Ein Abgleich mit der zur Verfügung gestellten Liste der Arge (Kommunale Leistungen gemäß SGB II, Zahlungen am 20.12.2007) wurde ebenso wie eine rechnerische Überprüfung durchgeführt; das Ergebnis war korrekt. Aus dieser Summe wurden als Stichprobe wiederum die zehn Fälle mit den höchsten Beträgen ausgewählt. Angesichts der Vielzahl der Fälle, der Geringfügigkeit der Einzelbeträge und der Komplexität der Akten und des Sachverhalts wurde diese Entscheidung aus Praktikabilitätsgründen getroffen. Die in der Übersichtsliste enthaltenen Beträge wurden mit den Daten der Akten (Mietverträge, leistungsbegründender Schriftwechsel, Bescheide der Arge an Leistungsempfänger/innen etc.) bzw. der von der Arge verwendeten Software (Zahlungsübersichten, bearbeitete Buchungen etc.) abgeglichen; sie stimmten jeweils überein. Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden rechnerisch nachvollzogen; sie waren korrekt ermittelt. Die Aktenführung war übersichtlich und gut nachvollziehbar. Die inhaltliche Richtigkeit gemäß SGB II war nicht Gegenstand der Prüfung; hierfür wäre eine detaillierte Fachprüfung erforderlich. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen. 78 Aktive RAP Investitionszuweisungen an Dritte Bei den Investitionszuweisungen an Dritte handelt es sich ausschließlich um den in der Eröffnungsbilanz darzustellenden Investitionskostenzuschuss der Stadt Solingen für die gemeinsame Feuerwehrleitstelle in Wuppertal, der in Form einer Abschlagszahlung in Höhe von 297.110,09 € für das Jahr 2008 an die Stadt Wuppertal zu entrichten war. Die vorgelegten Berechnungen zum Bilanzstichtag waren schlüssig und nachvollziehbar. Die Buchung wurde im Rahmen von Nachbuchungen zur Eröffnungsbilanz vorgenommen, so dass sich der bisherige Bilanzwert in dieser Position um den vorgenannten Betrag erhöht. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen. Aktive RAP Mieten (Sachkonto 191140) Bei den Mietzahlungen handelt es sich um solche, die der VBS im Dezember 2007 geleistet hat und die zum 01.01. 2008 fällig waren. Wegen des Systemwechsels wäre eine fristgerechte Zuordnung und Buchung bzw. Auszahlung im neuen System nicht möglich gewesen. In die Eröffnungsbilanz wurden für Mieten an Dritte u.ä. insgesamt 88.021,61 € übernommen, betragsmäßig korrespondierend mit dem Betrag in der Schlussbilanz des VBS zum 31.12.2007. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen. Aktive RAP Sonstiges (Sachkonto 191190) Die übrigen Geschäftsvorfälle mit einer Gesamtsumme von 4.587,71 € beziehen sich auf Abonnementszahlungen, GEMA-Gebühren u.ä. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen. Die Voraussetzungen für die Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 42 GemHVO NRW werden erfüllt. Die Zuordnung der Gehälter / Pensionen, Versorgungsbezüge, Transferleistungen, Mieten und sonstigen Rechnungsabgrenzungsposten ist korrekt. Eine Dokumentation zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten mit einer Aufstellung der Positionen liegt vor. Sie ist plausibel und ausführlich. Die dortigen Berechnungen sind – soweit nachvollzogen – korrekt. Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden durch begründende Unterlagen nachgewiesen; sie waren rechnerisch korrekt. Anhaltspunkte für nicht gebildete, aber notwendige aktive Rechnungsabgrenzungsposten ergaben sich nicht. 79 Passiva 1. 1.333.261.854,46 € Eigenkapital 330.690.984,00 € Das Eigenkapital wird aus der Differenz zwischen Vermögen (Aktivseite) und den Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen/ Passivseite) unter Einbeziehung der Sonderposten gebildet. 1.1 Allgemeine Rücklage 262.176.031,58 € Die allgemeine Rücklage ergibt sich aus dem Saldo aller Aktiva und aller übrigen Passiva. Im Rahmen der Prüfung wurde eine Umgliederungsnotwendigkeit festgestellt. Die aus dem kameralen Haushalt "übergeleiteten" Haushaltsausgabereste, die als Ermächtigungen in Höhe von 842.315,77 € für Aufwand nach 2008 übertragen und als Deckungsrücklage gebildet wurden, waren in die allgemeine Rücklage umzugliedern. Die Bildung einer Deckungsrücklage in der Eröffnungsbilanz wurde als unzulässig erachtet. Die Umgliederung wurde zwischenzeitlich vorgenommen. 1.2 Sonderrücklagen 460.270,42 € Die Gemeinde darf Sonderrücklagen grundsätzlich nur für die vorgesehenen Zwecke bilden. Von daher ist die Bildung von Sonderrücklagen für selbst gewählte Zwecke unzulässig. Allerdings ist die Bildung von Sonderrücklagen in allgemein bestimmten Fälle dann als sachgerecht zu sehen, wenn z.B. nach den geltenden Grundsätzen einzelne Vermögensgegenstände zu aktivieren sind, deren freie Verwendung für die Gemeinde ausgeschlossen ist. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn die Gemeinde eine rechtlich selbständige Stiftung errichtet hat und diese in der eigenen Bilanz als Vermögensgegenstand zu aktivieren ist. Im Rahmen der Prüfung wurde eine Umgliederungsnotwendigkeit festgestellt. Die aus dem kameralen Haushalt "übergeleiteten" Haushaltsausgabereste, die als Ermächtigungen in Höhe von 842.315,77 € für Aufwand nach 2008 übertragen und als Deckungsrücklage gebildet wurden, waren in die allgemeine Rücklage umzugliedern. Die Bildung einer Deckungsrücklage in der Eröffnungsbilanz wurde als unzulässig erachtet. Die Umgliederung wurde zwischenzeitlich vorgenommen. Der betragsmäßig verbleibende Bilanzansatz in Höhe von 460.270,42 € entspricht korrespondierend dem Stiftungsvermögen der rechtlich selbständigen Eheleute-Carl-Ruß-Stiftung, die unter der Bilanzposition "Finanzanlagen" bilanziert wurde. Um eine Verwendungsbeschränkung des Stiftungsvermögens darzustellen, ist hier auf der Passivseite eine wertmäßig korrespondierende Sonderrücklage gebildet worden. Diese wird hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe wie der bilanziellen Darstellung als korrekt erachtet. Dies schließt die vorgenommene Rückbuchung von 14.749,43 €, die bereits im Rahmen der 80 Altdatenübernahme als Verbindlichkeit in die NKF-Kreditorenbuchhaltung übernommen wurde ein. Die entsprechende Aufstockung der Sonderrücklage erfolgte dann ebenso wie die der Finanzanlagen in 2008. 1.3 Ausgleichsrücklage 68.054.682,00 € Die Gemeinde ist verpflichtet, in ihrer Eröffnungsbilanz eine Ausgleichsrücklage als gesonderten Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Teil des gemeindlichen Eigenkapitals, der von der Gemeinde als Ausgleichsrücklage angesetzt werden kann, bestimmt sich nach dem bei der Eröffnungsbilanzierung vorhandenen Eigenkapital und der Ertragskraft der Kommune. Die Entscheidung über die Höhe des Bilanzansatzes trifft sie in eigener Zuständigkeit, lediglich die Höchstgrenzen sind festgelegt. Danach kann eine Ausgleichsrücklage nach der Maßgabe des § 75 Abs. 3 GO NRW bis zur Höhe von einem Drittel des Eigenkapitals, jedoch maximal zu einem Drittel der durchschnittlichen jährlichen steuerlichen Einnahmen und der Zuweisungen der letzten drei Jahre vor dem Bilanzstichtag gebildet werden. Die Berechnung und der Ausweis der Ausgleichsrücklage erfolgten innerhalb der gesetzlich normierten Grenzen. 1.4 Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 0,00 € Ein Ausweis entfällt in der Eröffnungsbilanz. 2. Sonderposten 201.336.601,05 € 2.1 Sonderposten für Zuwendungen 184.685.787,47 € Erhaltene Zuwendungen für Investitionen, die im Rahmen einer Zweckbindung bewilligt und gezahlt werden, sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen de Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes aufzulösen. Die Ermittlung der Wertansätze hat gem. § 43 Abs. 5 i.V.m. § 54 Abs. 1 GemHVO NRW zu erfolgen. Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde darzustellen, ist auch die Höhe der Sonderposten auf Zeitwertbasis zu ermitteln Die Prüfung der Sonderposten erfolgte schwerpunktmäßig durch Betrachtung der für die seit 1979 als Investitionspauschale erhaltenen Zuweisungen. Sonderposten für die als Investitionspauschale erhaltenen Zuweisungen Neben Zuweisungen für bestimmte investive Zwecke ist auch die seit 1979 jährlich erhaltene pauschale Zuweisung zur Förderung investiver Maßnahmen (Investitionspauschalen) als Son- 81 derposten berücksichtigt worden. Die Werte der Investitionspauschalen (insgesamt nominal rd. 57,5 Mio. Euro sind auf den Stichtag hoch indiziert worden, sodass sich im Ergebnis ein Gesamtwert in Höhe von rd. 73.295.764 Mio. Euro ergibt. Unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit ist diese Summe allen Schulgebäuden im Verhältnis der Gebäudewerte zugeordnet worden. Zuvor waren objektbezogene Förderungen berücksichtigt worden, sodass der Sonderposten den Anlagewert des zugeordneten Vermögensgegenstandes jeweils nicht überschreitet und somit bei Mehrfachförderung keine Förderquote von mehr als 100% entsteht. Eine Indizierung der Sonderposten auf den Zeitwert ist für die seit 1979 erhaltenen Investitionspauschalen vorgenommen worden. Bei den entsprechenden Gebäudebewertungen sind jedoch auch Abschläge wegen Alterswertminderung und aufgrund von Baumängeln vorgenommen worden. Der Prozentsatz der Wertminderung (ermittelt aus der GND, der RND und der Tabelle nach Ross) ist als bekannte Größe aus dem jeweiligen Gebäudebewertungsblatt ersichtlich. Da Sonderposten im Zeitablauf das Schicksal der durch die Zuwendung geförderten Vermögensgegenstände teilen, muss sich auch der Wert der Sonderposten entsprechend verzehrt haben. Während bei der Ermittlung der Gebäudezeitwerte eine Alterswertminderung und im Prinzip auch eine Wertminderung aufgrund von Instandhaltungsmängeln vorgenommen wurde, ist dies bei der Bewertung der Sonderposten für erhaltene Investitionspauschalen nicht geschehen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Sonderposten für die seit 1979 gezahlten Investitionspauschalen sind daher zu hoch. Trotz Vereinfachung (Beschränkung auf den Bereich Schulen) dürfen die Sonderposten nur Vermögensgegenständen zugeordnet werden, für die im jeweiligen Jahr der Zahlung der Investitionspauschale tatsächlich Investitionen getätigt wurden. Die bis zum Eröffnungsbilanzstichtag eingetretene Wertminderung genau dieser Vermögensgegenstände muss Einfluss auf die Höhe des jeweiligen Sonderpostens haben. Sonderposten für objektbezogen erhaltene Zuweisungen. Die für objektbezogene Zuwendungen gebildeten Sonderposten basieren auf dem Datenbestand der Anlagenbuchhaltung des bis zum Eröffnungsbilanzstichtag bestehenden Vermögensbetriebes. Darin enthalten sind auch die Mittel aus der Schul- und Sportpauschale. Zur Bildung des Sonderpostens wurden zunächst die Werte bezogen auf das Jahr der Zuwendung ermittelt. Diese Nennwerte wurden auf den Zeitpunkt des Stichtages 01.01.2008 durch Anwendung eines Baupreiskostenindex indiziert. Schließlich wurden die so ermittelten Werte im gleichen Verhältnis vermindert, wie dies bei den zugeordneten Gebäuden durch Alterswertminderung und Abzug von Instandhaltungsmängeln geschehen ist. Die Anwendung des beschriebenen Verfahrens zur Ermittlung der Sonderposten konnte in Bezug auf die Gebäude anhand von Stichproben aus dem Datenbestand rechnerisch nachvollzogen werden. Im Gegensatz zur Berechnung der Sonderposten aus der Investitionspauschale ist bei der Berechnung der Sonderposten aus objektbezogene Förderungen der Aspekt der Wertminderung wegen Alters bzw. unterlassener Instandhaltung vorgenommen worden. 82 Neben objektbezogenen Förderungen für Gebäude sind auch Zuwendungen für Straßen Grundlage für die Bildung der Sonderposten. Da die Höhe der Sonderposten mit der Bewertung der zugeordneten Anlagegüter korrespondiert, ist der Bilanzansatz zwangsläufig mit den Ungenauigkeiten behaftet, die etwa aus der Übernahme der Werte aus der Anlagenbuchhaltung des Vermögensbetriebes resultieren bzw. aus Ungenauigkeiten bei der Bewertung des Instandhaltungsstaus (vgl. hierzu die Ausführungen zu 1.2.3.5 Straßennetz und 1.2.2.2 Schulen). 2.2 Sonderposten für Beiträge 12.769.880,45 € Da die Beträge für diesen Sonderposten aus der testierten VBS- Schlussbilanz stammten, beschränkte sich die Prüfung zunächst einmal auf die buchmäßig korrekte Übernahme dieser Beträge. Hierzu erfolgte ein Abgleich mit der Schlussbilanz, den vorgenommen Korrekturbuchungen und dem angesprochenen Sachkonto. Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstückes, insbesondere eines Baugrundstückes finanziert. Man unterscheidet hier in verkehrsmäßige und technische Erschließung (Baulanderschließung). Die hier bilanzierten Erschließungsbeiträge beziehen sich zum einen auf Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer zum Ausbau bestimmten Straße bzw. Erschließungsanlage (Bau GB - Bundesrecht-) und zum anderen auf die Beiträge für die Verbesserung / den Ausbau einer bereits erstmalig hergestellten Erschließungsanlage (KAG – Landesrecht; Straßenbaubeitrag). Die Eigentümer tragen höchstens 90 % der Kosten für die erstmalige Herstellung der Anlagen. Die Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Gemeinde hat gem. § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB mindestens 10 % der Erschließungskosten zu tragen. Die Erhebung und Berechnung des Erschließungsbeitrages wird über kommunale Satzungen geregelt. Rechtliche Voraussetzungen Bevor es zu einer endgültigen Abrechnung einer Maßnahme nach BauGB kommen kann, sind seitens der Gemeinde u.a. folgende rechtliche Voraussetzungen zu schaffen • Öffentlichkeit (Widmung) einer Erschließungsanlage (nach Straßen- und Wegegesetz NRW) • Planungsrecht nach § 125 BauGB (B-Plan oder B-Planähnliches Verfahren) • Alle Unternehmerrechnungen müssen vorliegen Dann erst entsteht die Beitragspflicht und die Verjährungsfrist fängt an zu laufen und zwar zum 01.01. eines Folgejahres nach Abrechnung / bzw. den o. g. Voraussetzungen. Die Verjährungsfrist beträgt von diesem Zeitpunkt an 4 Jahre. Im Beitragsrecht werden damit Fremdfinanzierungskosten erhoben. Dies betrifft allerdings nur Maßnahmen nach BauGB. Dies ist für KAG-Maßnahmen nicht möglich (Rechtsprechung OVG 83 Münster). Die Fremdfinanzierungskosten werden bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht berechnet und erhoben. In diesem Zusammenhang besteht eine Zinserhebungspflicht der Gemeinde. Die Berechnung des Zinssatzes beruht regelmäßig auf Angaben des Finanzmanagements. Die Bildung eines Durchschnittszinssatzes orientiert sich an mehreren Faktoren des jeweiligen Jahres wie z. B. dem durchschnittlichen Zinssatz aller aufgenommenen Investitions-Kredite und den Tilgungen im jeweiligen Jahr. Ablöseverträge Ablöseverträge (§ 133 Abs. 3 letzter Satz BauGB) regeln die Zahlung des Beitrages im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht. Sie werden freiwillig geschlossen. Es ist festzustellen, dass solche Ablöseverträge in Solingen in den mindestens in den letzten 15 Jahren keine Rolle spielten, weil das Instrument nicht genutzt wurde. Erstmalig kam dies wieder im Jahre 2009 mit 11 Ablösungen zur Anwendung (Baugebiet Börkhaus/Siebels). Davor wurden Erschließungsverträge nur mit Bauträgern geschlossen, wobei dabei 100 % der Erschließungskosten von diesen übernommen wurden (kein Rest von 10 % bei der Gemeinde). Eine Ablösequote existiert vor diesem Hintergrund nicht. KAG-Quotelung (Erneuerungsmaßnahmen) Hier handelt es sich um eine anteilige Umlegung, die basierend auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG) ortsrechtlich durch Satzung geregelt ist. Diese Quotelung beträgt: 1. bei Anliegerstraßen a) Gehwege, Parkspuren/-buchten 60 % b) gemeinsame Rad-/Gehwege 55 % c) Beleuchtung, Entwässerung, Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege 50 % 2. bei Haupterschließungsstraßen a) Gehwege, Parkspuren/-buchten 50 % b) gemeinsame Rad-/Gehwege 40 % c) Beleuchtung, Entwässerung, Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege 30 % 3. bei Hauptverkehrsstraßen a) Gehwege, Parkspuren/-buchten 50 % b) gemeinsame Rad-/Gehwege 30 % c) Beleuchtung, Entwässerung, Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege 10 % 4. verkehrsberuhigte Bereiche 50 % einschließlich Entwässerung, Beleuchtung, Grunderwerb und Freilegung 84 5. Bei Fußgängergeschäftsstraßen wird der Anliegeranteil durch Einzelsatzung festgelegt. Weitere Ausgestaltungen ergeben sich darüber hinaus durch die ständige Rechtsprechung. Wie im Anhang zur Eröffnungsbilanz dargestellt, wurden die objektbezogenen Sonderposten für Beiträge aus der Schlussbilanz des VBS zum 31.12.2007 1:1 übernommen. Die VBS-Schlussbilanz weist einen Wert für Anliegerbeiträge in Höhe von 2.773.954,00 € aus. Die Eröffnungsbilanz 2008 hingegen weist einen Wert von 13.810.754,47 € aus. Der Differenzbetrag beträgt 1.036.800,47 €. Die Änderungsliste weist eine korrigierende Buchung der SoPo für Beiträge in Höhe von 1.040.874,02 € aus (Umgliederung). Dadurch ergibt sich nunmehr eine Differenz von 4.073,55 €, die weniger bilanziert ist, als in der VBS Schlussbilanz ausgewiesen und von dort lt. Anhang übernommen wurde. Damit ist die Bilanzsumme in dieser Position auf 12.769.880,45 € gesunken. Der Differenzbetrag war trotz eingehender Prüfung nicht aufklärbar. Aus Gründen der Wesentlichkeit wurde von tiefer gehenden Prüfungshandlungen abgesehen. Die Umgliederung in „Sonstige Sonderposten“ ist erfolgt, weil es sich um „geschenkte Straßengrundstücke“ (Aufbauten) handelte, die aktiviert wurden und für die ein sonstiger Sonderposten schon wegen der „Schenkungsherkunft“ zu bilden war. Im Zusammenhang mit der geplanten Neubewertung des Infrastrukturvermögens ist korrespondierend zu beachten, dass die SoPo anzupassen sind. Nicht als Sonderposten bilanziert sind die noch nicht erhobenen Beiträge für bereits fertig gestellte Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind gesetzeskonform und dezidiert im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufgelistet (Summe 1.395.000 €). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, warum hierin Maßnahmen enthalten sind, die seit 2002 fertig gestellt jedoch noch nicht abgerechnet sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Übernahme der Werte aus der testierten Schlussbilanz des VBS, insbesondere vor dem Hintergrund der durchgeführten Korrekturbuchung (bis auf die zuvor deklarierte Differenz) korrekt erfolgte. Die Werte entsprachen den angesprochen Sachkonten Nr. 232100 und korrespondierend Nr. 238100 im Buchungskreis 3000. 2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich 0,00 € Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG in den folgenden drei Jahren ausgeglichen werden müssen, sind als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen sind im Anhang anzugeben. Da sich die umsatzstärksten kostenrechnenden Einrichtungen in den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen EBS und TBSG befinden und im Kernhaushalt lediglich die Märkte und der Rettungsdienst verbleiben, mussten keine Sonderposten wegen künftiger rückzahlbarer Überschüsse aus Vorjahren gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG gebildet werden. 85 2.4 Sonstige Sonderposten 3.880.933,13 € Der Wert der aktivierten unselbständigen Stiftungen und zweckgebundenen Nachlässe (insgesamt 2.615.484,95 €) ist unter dieser Bilanzposition passiviert worden, da die Stadt Solingen aufgrund der Zweckbestimmungen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann. Sonderposten in Höhe von insgesamt 1.265.448,18 € wurden angesetzt für Grundstücke, die der Stadt Solingen aufgrund von Erschließungsverträgen entgeltfrei übertragen worden sind, sowie für erhaltene Vermögensgegenstände vornehmlich im Schul- und Kindergartenbereich, die im Rahmen der Inventur als Schenkung identifiziert worden sind. Die Bildung der Sonderposten ist sachlich gerechtfertigt, die Zusammensetzung der Position konnte rechnerisch nachvollzogen werden. 3 Rückstellungen 230.547.038,20 € 3.1 Pensionsrückstellungen 217.906.818,00 € Gemäß § 36 Abs. 1 GemHVO NRW muss die Gemeinde für die beamtenrechtlichen Pensionsverpflichtungen (bestehender und zukünftiger Versorgungsansprüche) eine Rückstellung bilden. Pensionsrückstellungen sind aufgrund von Versorgungsansprüchen der Bediensteten gegenüber dem Dienstherren zu bilden. In § 36 Abs. 1 GemHVO NRW werden sowohl das Berechnungsverfahren als auch der Rechnungszinsfuß verbindlich festgelegt und andere fortgeltende Ansprüche, die nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (z.B. Beihilfe) entstehen, als Pensionsrückstellungen definiert. Das Innenministerium hat darüber hinaus durch Runderlass vom 04.01.2006 Eckpunkte zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen bestimmt. Für die Pensionsrückstellungen gilt die Einzelerfassung und – bewertung. Durch den zuvor genannten Runderlass werden Bewertungsmaßgaben festgelegt, die Vereinfachungen zur Einzelbewertung darstellen. Alle Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen sind nach § 36 Abs. 1 GemHVO NRW mit ihrem im Teilwertverfahren zu ermittelnden Barwert als Rückstellung anzusetzen. Die Höhe der Pensionsrückstellungen wurde mit dem Programm „HPR Pensionsrückstellungen“ der Fa. Haessler ermittelt. Dabei handelt es sich um ein lizenziertes Verfahren auf Basis der von der Finanzverwaltung allgemein anerkannten Heubeckschen Richttafeln. Nach den von der Haessler-Software ermittelten Werten wurden für die aktiven Beschäftigten Pensionsrückstellungen von 88.617.862,00 € und für die Versorgungsempfänger 102.898.999,00 € gebildet. Pensionsrückstellungen wurden auch gebildet für die Beamtinnen und Beamten in den Betrieben und Gesellschaften, da diese eine Versorgungsumlage an die Stadt Solingen entrichten. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des Städtischen Klinikums, da hier eigenständige Rückstellungen gebildet werden. Für die ehemaligen Beamtinnen und Beamten der Stadt Solingen, die zur Bergischen Volkshochschule gewechselt sind, wird ebenfalls keine Rückstellung gebildet, da diese vollständig 86 bei der Bergischen Volkshochschule als Dienstherr gebildet worden ist. Allerdings ist für die bei der Stadt Solingen abgeleistete Dienstzeit eine fiktive Rückstellung im Teilwertverfahren berechnet worden. Dieser Wert wird als „sonstige Verbindlichkeit“ gegenüber der Bergischen Volkshochschule in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. Umgekehrt hat die Stadt Solingen für die Beamtinnen und Beamten des Landes NRW, die im Rahmen der Aufgabenübertragung „Versorgungsverwaltung“ und „Immissionsschutz“ die vollständige Rückstellung berechnet, weist aber diese Summe in voller Höhe als „sonstigen Vermögensgegenstand“ in der Eröffnungsbilanz aus, da die Versorgungsbezüge vollständig vom Land NRW erstattet werden. Hierzu ergeben sich keine Beanstandungen, insbesondere zur "Problematik echter Doppelbilanzierungen". Auch für Beihilfen sind nach § 36 GemHVO NRW Rückstellungen zu bilden. Danach können die Beihilferückstellungen für die aktiven Beamten und die Versorgungsempfänger als prozentualer Anteil der Pensionsrückstellungen ermittelt werden. Die Berechnung des Prozentsatzes wird jährlich aktualisiert und beläuft sich zum Bilanzstichtag 01.01.2008 auf ca. 13,78 %. Insgesamt wurden für die aktiv Beschäftigten Beihilferückstellungen in Höhe von 12.211.048,00 € und für Versorgungsempfänger in Höhe von 14.178.909,00 € gebildet. Die Berechnung dieser beiden Werte ist korrekt. 3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten 0€ Besteht eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde für die Rekultivierung und Nachsorge kommunaler Deponien, sind gem. § 36 Abs. 2 GemHVO NRW Rückstellungen in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen anzusetzen. Das gilt entsprechend für die Sanierung von Altlasten Die seitens des Stadtdienstes Natur und Umwelt erstellte gutachtliche Stellungnahme, die zu einer pauschalen Rückstellung von 1.000.000 € geführt hat, führt beim Revisionsdienst zu der Annnahme, dass diese Rückstellung überhaupt und in dieser Höhe nicht gebildet werden durfte. Insbesondere die Tatsache, dass eine dezidierte und vertiefende Bewertung der immerhin 1540 ermittelten Verdachtsflächen aktuell nicht vorgenommen wurde, sondern sofern vorliegend Untersuchungsberichte zu Grunde gelegt wurden, denen andere Rechtsgrundlagen und Sachzusammenhänge zu Grunde lagen, lässt eine solche Annahme zu. Gem. § 36 Abs. 2 GemHVO NRW sind für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien Rückstellungen in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen anzusetzen. Dies gilt entsprechend für die Sanierung von Altlasten. Wie eingangs dargelegt, beschränkte sich die Prüfung auf Rückstellungen für die städt. Liegenschaften, die als sog. Altlastenverdachtsflächen bezeichnet werden. Die Prüfung erstreck- 87 te sich ausdrücklich nicht auf die Notwendigkeit von Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien, da diese im Bereich der Entsorgungsbetriebe gebildet wurden. Eine seitens der Gemeinde grundsätzlich bestehende Absicht zur Beseitigung von Altlasten bildet keine ausreichende Grundlage für eine Rückstellungsbildung. Dies wiederum bedeutet, dass solange nicht konkret zum Bilanzstichtag ein entsprechender Altlastenfall bekannt und bezifferbar ist, eine Rückstellung nicht gebildet werden darf. Die alleinige Tatsache, dass es eine große Anzahl entsprechender „Verdachtsgrundstücke“ gibt, die allerdings nachweislich nicht verprobt wurden, reicht hier nicht aus. Obwohl gerade die Sachlage der jüngeren Vergangenheit vor dem Hintergrund der Pflicht zur Gefahrenabwehr gezeigt hat, dass es trotz der finanziellen Beteiligung des Landes bereits in Einzelfällen durch „Drittrisiken“ zu erheblichen Belastungen des kommunalen Haushaltes kommen kann, wird die Bildung einer pauschalen Risikorückstellung in der Eröffnungsbilanz als nicht zulässig erachtet. Der Bilanzansatz war mangels konkret vorliegender Schadenssachverhalte auf Null € abzusenken. Eine entsprechende Korrekturbuchung wurde zwischenzeitlich vorgenommen. Überdies empfiehlt der Revisionsdienst allerdings, die entsprechenden Flächen, die sich im städtischen Eigentum befinden, zeitnah zu untersuchen und für die Zukunft die Rücklage dem dann ermittelten Risikopotential entsprechend anzupassen. 3.3 Instandhaltungsrückstellungen 0,00 € Rückstellungen für Instandhaltungen wurden nicht gebildet. Vielmehr wurde bei dem in der Eröffnungsbilanz zu bewertenden Gebäudebestand der Sanierungsbedarf entweder wertmindernd beim Zeitwert oder aber der Festsetzung der Restnutzungsdauer berücksichtigt. 3.4 Sonstige Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO NRW 11.640.220,20 € Unter den sonstigen Rückstellungen werden Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und laufenden Verfahren gem. § 36 Abs. 5 GemHVO (Drohverlustrückstellungen) ausgewiesen. Ebenso sind gem. § 36 Abs. 4 GemHVO sonstige Rückstellungen zu bilden für Verpflichtungen, bei denen die wirtschaftliche Ursache vor dem Bilanzstichtag liegt, eine Verbindlichkeit wahrscheinlich entstehen wird und der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist (Verpflichtungsrückstellungen). Die Festlegung der Geringfügigkeitsgrenze liegt hierbei in der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde. Personalbezogene Rückstellungen • • • • • Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub Rückstellungen für Überstunden Rückstellungen für Beihilfe Beschäftigte Rückstellungen für Beihilfe Versorgungsempfänger Rückstellungen für Inanspruchnahme Altersteilzeit 1.220.865,14 € 178.179,44 € 197.800,00 € 262.200,00 € 2.280.690,20 € 88 • Rückstellungen für Gleitzeitguthaben • Rückstellungen Reisekosten Gesamtsumme Steuerrückstellungen (Sachkonto 288100) 468.814,46 € .......2.343,28 € 4.630.892,52 € 12.737,00 € Hierbei handelt es sich um Rückstellungen, die sich aus erwarteten künftigen ertragssteuerlichen Festsetzungen für abgelaufene Haushaltsjahre (= Steuerjahre) für Betriebe gewerblicher Art ergeben. Rückstellungen für fehlende Eingangsrechnungen (Sachkonto 285600) 3.640.155,81 € Diese Rückstellungen stellen den klassischen Fall der Verbindlichkeitenrückstellungen dar. Hier handelt es sich um Lieferungen oder Leistungen, bei denen die Rechnungen der Lieferanten zum Bilanzstichtag noch nicht vorlagen bzw. von den Diensten noch nicht geprüft und freigegeben waren. Andere sonstige Rückstellungen (Sachkonto 289100) 3.356.434,87 € Enthalten sind hier: Die aus der Schlussbilanz des VBS übernommenen Positionen, soweit sie nicht den Nachfolgebetrieben zuzuordnen waren, nach Überprüfung die Rückstellungsgründe entfallen sind oder unter dem Schwellenwert liegen. In einem Fall wurden die Beträge erhöht, weil für den gleichen Rückstellungsgrund Teilbeträge für die am 31.12.2007 bestehenden Dienste der Kernverwaltung hinzukamen; Für von den Diensten der Kernverwaltung, die nicht aus dem VBS hervorgegangen sind, neu ermittelte Rückstellungsgründe; hier handelt es sich um drohende Verluste aus anhängigen Gerichtsverfahren in Bearbeitung des Stadtdienstes Recht sowie um eine drohende Nachzahlungsverpflichtung des Stadtdienstes Soziales an Krankenversicherungsträger. Drohende Verluste aus arbeitsgerichtlichen Streitverfahren, die vom Stadtdienst Personal/Organisation bearbeitet werden, lagen keine über dem Schwellenwert vor; Ungewisse Verbindlichkeiten aus künftigen Erstattungsansprüchen der Bergischen VHS bzgl. der Versorgungsansprüche von der Stadt Solingen übernommener Beamtinnen sowie aus Erstattungsansprüchen des Bundes oder anderer öffentlicher Träger aus Versorgungsansprüchen i. S. d. § 107 b BeamtVG und des Gesetzes zu Artikel 131 GG („G 131“); Ungewisse Verbindlichkeiten aus drohender Nachzahlung einer Umlage an den VRR wegen einer Nachzahlungsverpflichtung des VRR aus einem Rechtsstreit mit der DB AG. Ungewisse Verbindlichkeiten aus Zinsforderungen des Landes wegen zurückgeforderter Landeszuweisungen. Ungewisse Verbindlichkeiten aus Drohverlustrückstellung bezüglich Kaufpreiszahlung Rathausparkplatz. Ungewisse Verbindlichkeiten für ein Zinsderivat mit Auflösungsdatum 28.02.2008 89 4 Verbindlichkeiten 570.583.684,98 € Der Bilanzausweis der Verbindlichkeiten orientiert sich im Wesentlichen an den Arten der Verbindlichkeiten. Er verlangt bei den Krediten für Investitionen eine weitere Gliederung nach Gläubigern. 4.1 Anleihen 0,00 € Anleihen wurden nicht emittiert. 4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 202.493.364,58 € Den größten Anteil an den Verbindlichkeiten haben mit 343.453.794,28 € die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung und mit 202.493.364,58 € die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen. 4.2.1 von verbundenen Unternehmen 0,00 € 4.2.2 von Beteiligungen 0,00 € 4.2.3 von Sondervermögen 4.2.4 vom öffentlichen Bereich - von Gemeinden (GV) - von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen 4.2.5 vom privaten Kreditmarkt 136.263,84 € 55.924.190,89 € 16.565,86 € 55.907.625,03 € 146.432.909,85 € Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen sind die der Gemeinde von einem Dritten für Investitionen zur Verfügung gestellten Finanzmittel, die zurückgezahlt werden müssen und für die die Kommune Zinsen zu leisten hat. Kredite dürfen gem. § 86 Abs. 1 GO NRW nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune in Einklang stehen. Die Ermächtigung von Krediten für Investitionen wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Die Kreditverbindlichkeiten sind mit ihrem Restkapital in der Eröffnungsbilanz auszuweisen. Die Gemeinde hat ihre aufgenommenen Kredite in ihrer Bilanz differenziert anzusetzen, so dass die Kredite für Investitionen getrennt nach Kreditgebern, z.B. dem privaten Kreditmarkt, dem öffentlichen Bereich und den eigenen Organisationseinheiten ausgewiesen werden. Ein entsprechender Ausweis der Kredite für Investitionen ist auch entsprechend im Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO NRW vorzunehmen. 90 Im Rahmen der Prüfung wurden sämtliche Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen anhand der vorliegenden Vertragsunterlagen und ergänzender Tilgungspläne geprüft (100%Prüfung). Überdies wurde die Einhaltung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung festgesetzten Investitionskredite geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass alle Kreditverbindlichkeiten (Anzahl insgesamt 37) mit ihrem Rückzahlungsbetrag (Restkapital) in der Eröffnungsbilanz angesetzt wurden. Die korrekte Einbuchung der Werte konnte anhand vorliegender Saldenbestätigungen bzw. aktueller Kontoauszüge der einzelnen Kreditinstitute und Darlehensgeber festgestellt werden. Die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen entfallen auf folgende Kreditgeber: Kreditgeber Bilanzansatz Sondervermögen Öffentlicher Bereich, Gemeinden und Gemeindeverbände Sonstige öffentliche Sonderrechungen Privater Kreditmarkt, Banken und Kreditinstitute 136.263,84 € 16.565,86 € 55.907.625,03 € 146.432.909,85 € Gesamtsumme 202.493.364,58 € Enthalten sind hier zwei Tilgungsleistungen in Höhe von 2.016,75 € und 126.414,73 (Gesamtsumme 128.431,48 €) mit Fälligkeit 30.12.2007, die erst zum 02.01.2008 eingebucht wurden. Nach Restlaufzeiten gliedern sich diese Kreditverbindlichkeiten wie folgt: bis zu 1 Jahr 6.282.867,47 € 1 bis 5 Jahre 23.597.737,03 € mehr als 5 Jahre 172.612.760,08 € Der Gesamtbetrag der im Verbindlichkeitenspiegel ausgewiesenen Investitionskredite stimmte überein mit den in der Dokumentation dargestellten und den in SAP auf den berührten Sachkonten eingebuchten Beträgen. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass der Schuldendienst (Zins- und Tilgungsdienst) für einen im Jahre 2000 aufgenommenen Investitionskredit, der anteilig in Höhe von 5.153.822,16 € zur Finanzierung der Tropolys GmbH diente, dem Anteil entsprechend von der Beteiligungsgesellschaft Stadt Solingen GmbH erstattet wurde, nachdem diese die Geschäftsanteile übernommen hatte. Dieser Kreditanteil beträgt zum Bilanzstichtag 4.625.319,08 €. Nachrichtlich sei an dieser Stelle festgestellt, dass eine entsprechende Forderung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft Stadt Solingen GmbH (BSG) nicht bilanziert wurde. Nach Rücksprache mit dem Finanzmanagement wurde in der Zwischenzeit eine entsprechende Korrekturbuchung vorgenommen. 91 Die im Rahmen der Prüfung empfohlenen redaktionellen Änderungen in der Dokumentation wurden inhaltlich vollständig umgesetzt. Es ergaben sich keine weiteren Prüfbemerkungen. 4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung 343.452.794,28 € 4.3.1 vom öffentlichen Bereich 57.779.140,33 € 4.3.2 vom privaten Kreditmarkt 285.673.653,95 € Gem. § 89 Abs. 2 GO NRW kann die Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung (kameralistisch Kassenkredite) bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Prüfung wurden sämtliche Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung anhand der vorliegenden Vertragsunterlagen und ergänzender Tilgungspläne geprüft (100 %-Prüfung). Überdies wurde die Einhaltung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages der Liquiditätskredite geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass alle Kreditverbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag in der Eröffnungsbilanz angesetzt wurden. Die korrekte Einbuchung der Werte konnte anhand vorliegender Saldenbestätigungen bzw. aktueller Kontoauszüge der einzelnen Kreditinstitute und Darlehensgeber festgestellt werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass die zur Liquiditätssicherung aufgenommen Kredite nicht für investive Zwecke eingesetzt wurden. Der Gesamtbetrag der im Verbindlichkeitenspiegel ausgewiesenen Liquiditätskredite stimmte überein mit den in der Dokumentation dargelegten Darlehensverbindlichkeiten und den in SAP auf den berührten Sachkonten gebuchten Beträge. Der Gesamtbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten in Höhe von 343.452.794,28 € gliedert sich auf in Verbindlichkeiten vom öffentlichen Bereich in Höhe von 57.779.140,33 € und vom privaten Bereich in Höhe von 285.673.653,95 €. Hiervon entfallen auf die Restlaufzeiten von einem Jahr 258.452.794,28 € und über einem Jahr bis fünf Jahre 85.000.000 €. Eine Besonderheit stellt sicherlich das automatische Cash-Management-System der Stadt Solingen dar, an dem neben der Kernverwaltung eine Reihe von städtischen Betrieben und Gesellschaften beteiligt sind. Auf das von der Stadtsparkasse Solingen betriebene sog. "Masterkonto" werden banktäglich automatisch alle beteiligten Geschäftskonten der Stadt und der Betriebe bzw. Gesellschaften mit den jeweiligen positiven oder negativen Salden übertragen. Abhängig vom Saldenstand dieses Masterkontos werden vorhandene Erträge bei der Stadtsparkasse angelegt bzw. notwendige Darlehen aufgenommen. Vor dem Hintergrund der Subsidiarität "externer Geldaufnahme" wird hier die "Gesamtliquidität" des Konzerns Stadt Solingen genutzt. 92 Zum Bilanzstichtag 01.01.2008 bestanden auf dem Masterkonto gegenüber den beteiligten Betrieben und Gesellschaften sowie der Stadtsparkasse Solingen Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 57.979.794,28 € (davon allein gegenüber der Stadtparkasse 35.673.651,95 €). Die in diesem Zusammenhang bestehenden und auf dem Masterkonto ebenfalls ausgewiesenen Forderungen gegenüber der Wirtschaftsförderung Solingen in Höhe von insgesamt 436.597,37 € korrespondieren mit dem für das Wirtschaftsjahr 2007 testierten Jahresabschluss der Gesellschaft. Es handelt sich um zwei Einzelbeträge von 247.268,67 € und 189.310,70 €. Die im Rahmen der Prüfung empfohlenen redaktionellen Änderungen in der Dokumentation wurden inhaltlich vollständig umgesetzt. Es ergaben sich keine weiteren Prüfbemerkungen. 4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 1.049.393,50 € Unter dieser Bilanzposition wurde neben den Leibrenten der Tilgungsanteil einer an das Klinikum zu zahlenden Schuldendiensthilfe in Höhe der vom Klinikum finanzierten Darlehen an seine Beschäftigten abgebildet. Unter dieser Bilanzposition sind zwei Konten erfasst, die per 31.12.2007 mit 131.254,13 € und 918.139,37 € abschließen. Es handelt sich dabei um eine Verbindlichkeit gegenüber dem Klinikum und Leibrenten. Der Leibrentenbetrag setzt sich aus acht Beträgen zusammen, die vollständig geprüft wurden. Der Prüfung lagen zugrunde Verträge, differenzierte Berechnungen, Schriftwechsel, SAPAusdrucke sowie die Dokumentation zu aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (s. u.). Im VBS wurden die Leibrenten unter der Position „aktive Rechnungsabgrenzungsposten“ gebucht. Unter Bezugnahme auf die Handreichung des Innenministeriums (3. Auflage) zu § 42 GemHVO NRW wird nun eine Erfassung unter den sonstigen Verbindlichkeiten vorgenommen, da „um RAP anzusetzen, … die betreffende Zeit kalendermäßig bestimmbar, d. h. die Dauer … berechenbar sein (muss).“ Eine Erfassung unter Verbindlichkeiten ist insofern plausibel. Die Durchsicht der Akten zeigte, dass die Nachweise für die Zahlungsverpflichtungen in Form von Verträgen, Berechnungen etc. vorhanden waren. Die Aktenführung war bezüglich der hier relevanten Sachverhalte lückenlos und gut nachvollziehbar. Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen der Aufsichtsbehörde etc. waren vorhanden, so etwa die Genehmigung der Wertsicherungsklausel durch die Landeszentralbank NRW, die Genehmigung der Übernahme einer kreditähnlichen Verpflichtung seitens der Stadt Solingen durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf, ein Schreiben der Landesentwicklungsgesellschaft NRW für Städtebau, Wohnungswesen und Agrarordnung GmbH bezüglich der Übernahme von Rentenzahlungsverpflichtungen mit Wertsicherungsklausel durch die Stadt Solingen. Die in den Verträgen vorgesehene Kopplung an Preisindizes wurde geprüft. Die Kopplung wurde beachtet, die Veränderungen wurden richtig errechnet. 93 Barwerte, Verbindlichkeiten und Zahlungen wurden rechnerisch nachvollzogen. Sie waren ebenfalls korrekt. Eine Abstimmung der Beträge mit dem Sachkonto wurde im Rahmen der Prüfung ebenfalls durchgeführt; auch hier ergaben sich keine Abweichungen. Der im Entwurf der Eröffnungsbilanz abgebildete Verbindlichkeitenspiegel weist unter „4. Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen“, einen Gesamtbetrag von 1.049.393,50 € aus, der sich auf einen Betrag von 193.945,44 € bis zu 1 Jahr Restlaufzeit, 761.103,56 € über 1 bis 5 Jahre Restlaufzeit und 94.344,50 € mehr als 5 Jahre Restlaufzeit aufteilt. Die Berechnung der Leibrenten ist richtig, die angegebenen Restlaufzeiten sind korrekt. Die Zuordnung zur Bilanzposition „Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen“, erfolgte gemäß § 41 Abs. 4 Ziffer 4.4 GemHVO NRW sowie den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (kommunaler Kontierungsplan). Der Wertansatz, in diesem Falle der Barwert, entspricht § 91 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW. Die Rentenbeträge wurden durch Vertragsunterlagen, interne Berechnungen und Zahlungen nachgewiesen. Die rechnerische Prüfung ergab keinen Grund zur Beanstandung. Der Vorschrift nach § 47 Abs. 2 GemHVO NRW wurde entsprochen – Angaben des Gesamtbetrages am Abschlusstag mit Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben mit unterschiedlichen Restlaufzeiten. 4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 3.908.335,06 € Hierunter werden alle vertraglichen Vereinbarungen geführt, bei denen die Kommune die Leistung bereits erhalten hat, die Zahlung aber noch nicht am Bilanzstichtag erfolgt ist. Die Bilanzposition setzt sich zusammen aus Verbindlichkeiten gegen - verbundene Unternehmen - Beteiligungen - Sondervermögen - den öffentlichen Bereich - den privaten Bereich - Eigenbetriebe - Ausland Für die Prüfung wurden die Kreditorenkonten mit den höchsten Salden - „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen den privaten Bereich“- als Stichprobe ausgewählt; außerdem wurde die Altdatenübernahme einbezogen. Der Prüfung zugrunde lagen Verträge, Schriftwechsel, Rechnungen, Vergabemitteilungen, ein Ratsbeschluss sowie SAP-Ausdrucke und die Unterlagen der „Altdatenübernahme NKF-Pilotbereiche (inklusive Anlagen)“, 94 „Dokumentation der Altdatenübernahme von Forderungen und Verbindlichkeiten auf Personenkonten im Jahreswechsel 2006/2007 vom kameralen SAP-System ins SAP-System für NKF, Stand: 06.12.2008“, „Altdatenübernahme der zweiten Welle ins NKF (inklusive Anlagen)“, ferner die „Dokumentation der Altdatenübernahme von Forderungen und Verbindlichkeiten auf Personenkonten im Jahreswechsel 2007/2008 vom kameralen SAP-System ins SAP-System für NKF, Stand: 07.03.2009“. Saldenbestätigungen wurden durch die Stadt Solingen nicht eingeholt. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen machen mit einer Summe von 3.908.335,06 € knapp 0,7 % der Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten in Höhe von 570.094.939,85 € aus, ihr Anteil ist insofern von untergeordneter Bedeutung. Die offenen Posten wurden, soweit in die Prüfung miteinbezogen, überwiegend in den ersten Monaten des Jahres 2008 beglichen, zum Teil allerdings erst nach dem Fälligkeitsdatum. Eine Gliederung nach Restlaufzeiten gem. § 47 Abs. 2 GemHVO NRW im Verbindlichkeitenspiegel entfällt insofern. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen betrugen per 31.12.2007 1.315.095,43 €. Die geprüften Kreditoren wurden im Stichprobenverfahren ausgewählt. Hierbei handelt es sich um Geschäftsvorfälle mit den Stadtwerken Solingen über Schülerbeförderungskosten und Energiekosten für Straßenbeleuchtung i. H. von insgesamt 528.720,70 €. Des Weiteren wurden Zahlungsvorgänge der Stadtwerke AVISE für Energiekosten i. H. von 278.407,69 € überprüft. Eine Abstimmung der Beträge mit den Sachkonten wurde im Rahmen der Prüfung ebenfalls durchgeführt; es ergaben sich keine Abweichungen. Die Prüfungshandlungen hinsichtlich der Altdatenübernahme ergaben, dass die Summen und Einzelbeträge im Alt- und Neusystem der Dokumentation zufolge übereinstimmten; sie wurden ferner abgeglichen mit dem entsprechenden Abstimmkonto. Die Zuordnung zur Bilanzposition Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber verbundenen Unternehmen entspricht § 41 Abs. 4 Ziffer 4.5 GemHVO sowie den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (kommunaler Kontierungsplan). Die Beträge wurden durch Rechnungen, einen Ratsbeschluss, Vertragsunterlage und Schriftverkehr nachgewiesen. Die rechnerische Prüfung ergab keinen Grund zur Beanstandung. Die Verbindlichkeiten aus der Altdatenübernahme der vorgenannten Bilanzposition i. H. von 60.788,67 € wurden korrekt übernommen. Verbindlichkeiten gegen Beteiligungen Die Prüfung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegen Beteiligungen erstreckte sich auf die Altdatenübernahme. Das Abstimmkonto schließt mit einem Betrag von 364.317,80 € ab, während die Dokumentation eine Summe von 359.879,84 € ausweist; 95 mithin ergibt sich eine Differenz von 4.437,96 €. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der in der Dokumentation storniert wurde, in die Eröffnungsbilanz jedoch eingeflossen ist. Verbindlichkeiten gegen Sondervermögen Das Abstimmkonto Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegen Sondervermögen mit einem Saldo von 56.830,89 € enthält Altdaten i. H. von 26.459,53 €. Die Verbindlichkeiten wurden korrekt in die Eröffnungsbilanz übernommen. Verbindlichkeiten gegen den öffentlichen Bereich Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegen den öffentlichen Bereich betragen per 31.12.2007 88.381,11 €. Darin enthalten sind 19.764,66 € aus der Altdatenübernahme der zweiten Welle; die Übernahme ist korrekt erfolgt. Daten der ersten Welle, die die Pilotbereiche betreffen, sind korrekterweise nicht in die Bilanzposition eingeflossen. Verbindlichkeiten gegenüber dem privaten Bereich Der Saldo des Abstimmkontos beträgt 1.779.978,38 €. Aus dieser Summe wurden die Kreditoren im Stichprobenverfahren ausgewählt und geprüft. Geprüft wurden die Kontenbewegungen der einzelnen Kreditoren. Es handelte sich hier u. a. um Verbindlichkeiten aus Beratungsleistungen, Verlustausgleichen für einen Sportverein, Abschlagszahlungen/Schlussrechnung für Hochbaumaßnahmen, Portoaufladung für eine Frankiermaschine. Ob die Höhe vorgenommener Skontoabzüge bzw. der Nichtabzug von Skonto korrekt war, ließe sich nur im Rahmen einer detaillierten Fachprüfung feststellen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit wurde ausnahmslos bestätigt, das Vieraugenprinzip bei der Zahlbarmachung eingehalten. Rechnungen waren nicht in allen Fällen im System hinterlegt, weshalb die zahlungsbegründenden Unterlagen dem Revisionsdienst im weiteren Verlauf der Prüfung auf Anforderung zur Verfügung zu stellen waren. Eine Abstimmung der Beträge mit den Sachkonten wurde im Rahmen der Prüfung ebenfalls durchgeführt; es ergaben sich keine Abweichungen. In der oben genannten Summe sind 126.554,91 € aus der Altdatenübernahme der zweiten Welle enthalten. Sie wurden korrekt übernommen. Daten der ersten Welle, die die Pilotbereiche betreffen, sind korrekterweise nicht in die Bilanzposition eingeflossen. Die Zuordnung zur Bilanzposition Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen entspricht § 41 Abs. 4 Ziffer 4.5 der GemHVO sowie den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (kommunaler Kontierungsplan). Die Beträge wurden durch die genannten Unterlagen nachgewiesen. Die rechnerische Prüfung ergab keinen Grund zur Beanstandung. Verbindlichkeiten gegenüber Eigenbetrieben Das Abstimmkonto schließt per 31.12.2007 mit einem Betrag i. H. von 221.232,78 € ab. Darin enthalten sind 177.183,85 € aus der Altdatenübernahme der zweiten Welle. Die Über- 96 nahme ist korrekt erfolgt. Daten der ersten Welle, die die Pilotbereiche betreffen, sind korrekterweise nicht in die Bilanzposition eingeflossen. 4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 11.376,91 € Es handelt sich hier um Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Transferleistungen (Leistungsempfänger sind andere Träger mit Erstattungsansprüchen). Diese Verbindlichkeiten – ausschließlich den öffentlichen Bereich betreffend – wurden unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht in die Prüfung einbezogen. 4.7 Sonstige Verbindlichkeiten 19.668.420,65 € Es sind unter dieser Position Steuer-, Sozialversicherungsverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeiter/innen und Dritten, aus erhaltenen Anzahlungen und weiterzuleitenden durchlaufenden Geldern in die Bilanz aufzunehmen. Die Bilanzposition Sonstige Verbindlichkeiten erfüllt eine Sammelfunktion für alle Verbindlichkeiten, die keiner speziellen Verbindlichkeitenart zuzuordnen sind. Hierzu gehören beispielsweise - Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer der Beschäftigten - Zinsabgrenzungen - Sonstige Verbindlichkeiten - Umgliederung zu sonstigen Verbindlichkeiten, die einer Prüfung unterzogen wurden. Die Altdatenübernahme der ersten Welle, die die Pilotbereiche betreffen, wurde korrekterweise nicht in die Bilanzposition einbezogen. Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer der Beschäftigten Der Prüfung lagen zugrunde SAP-Ausdrucke und Abrechnungsbelege des Personalservicedienstes, die Lohnsteuer-Anmeldung für das Jahr 2007 sowie die „Altdatenübernahme der zweiten Welle ins NKF: Einzelnachweis der Kreditorenbelege zur Lohn- und Kirchensteuer im SG9 (100) sowie im KF3 (100)“. Der Saldo des Kontos betrug 1.508.315,91 €. Ausgewählt wurden die höchsten Beträge mit einer Gesamtsumme von 1.449.999,84 €. Der Abgleich der Belege mit dem Verbindlichkeitenkonto ergab keine Abweichungen. Die Einzelbeträge und die Gesamtsumme im Alt- und Neusystem stimmen der Dokumentation zufolge überein; sie wurden abgeglichen mit dem entsprechenden Konto. Die Zuordnung zur Bilanzposition „Sonstige Verbindlichkeiten“ entspricht § 41 Abs. 4 Ziffer 4.7 GemHVO NRW sowie den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (kommunaler Kontierungsplan). Es ergaben sich keine Prüfbemerkungen. 97 Zinsabgrenzungen Grundlagen: • • • • • • • • • • • Darlehensverträge, Mitteilungen der Banken über die aktuellen Zinssätze des Swaps, Zinsberechnungen und –abgrenzungen für Liquiditätskredite, M-Zins-Ausdrucke mit den relevanten Daten im Zeitverlauf für Investitionskredite, M-Zins-Ausdrucke mit den relevanten Daten im Zeitverlauf sowie Gegenüberstellung von Payer-Zahlungen und Payer-Erstattungen für den Swap, Gesamtübersicht – Grundgeschäft und Derivat – über den Swap, Buchungsunterlagen und –anweisungen zu den verspätet von den Banken abgebuchten Annuitäten und zu den Umbuchungen aus dem Cash-Management-Verfahren, Schriftwechsel zum Cash-Management-Verfahren, Zinsabrechnungen der Banken zum Cash-Management-Verfahren, Entwurf der Dokumentation zu Investitionskrediten, Entwurf der Dokumentation zu Liquiditätskrediten. Das Konto „Verbindlichkeiten Zinsabgrenzung“ weist einen Endbestand per 31.12.2007 in Höhe von 3.582.561,64 € aus. Die Zinsabgrenzungen resultieren aus Liquiditäts- und Investitionskrediten, einem Payer-Swap, zwei erst im Januar 2008 von den Banken abgebuchten Annuitäten, deren Fälligkeit in den Dezember 2007 gehört sowie Umbuchungen aus dem Cashmanagement. Um einen repräsentativen Querschnitt zu erhalten, wurden für die Stichprobe sowohl ein Liquiditäts- als auch ein Investitionskredit - jeweils derjenige mit dem höchsten Zinsbetrag - sowie der Swap wegen der generellen Bedeutung von Derivaten ausgewählt. Die Annuitäten und Umbuchungen wurden inhaltlich und rechnerisch ebenfalls nachvollzogen. Für die Stichprobe wurde sowohl die Berechnung der Zinsen als auch der Zinsabgrenzung des Liquiditätskredits auf der Grundlage des Vertrages rechnerisch nachvollzogen. Die Zinsabgrenzung beträgt internen Berechnungen zufolge 508.102,78 €; dieser Betrag ist richtig. In SAP wurden jedoch 512.250,56 € gebucht. Die Gesamtsumme der Zinsabgrenzungen der Liquiditätskredite beträgt 1.546.376,13 € (die Addition ist richtig) vor bzw. 1.542.228,35 € nach Korrektur. Im Fall des Investitionskredits wurde - ebenfalls auf der Grundlage des Vertrages - die Berechnung der Zinsen und der Zinsabgrenzungen sowie der Restbeträge und Annuitäten rechnerisch nachvollzogen. Die Unterlagen waren richtig. Die Zinsabgrenzung beträgt 187.254,26 €. Die Gesamtsumme der Zinsabgrenzungen der Investitionskredite macht 1.023.276,74 € aus; die Addition ist richtig. Auch beim Swap wurde die Berechnung der Zinsen, Zinsabgrenzungen, Restbeträge und Annuitäten auf der Grundlage der Verträge zum Grundgeschäft und zum Derivat rechnerisch nachvollzogen. Die Unterlagen waren korrekt. Die Zinsabgrenzung, die sich aus der Differenz zwischen dem Grundgeschäft und der Swap-Differenz ergibt, beträgt 133.007,57 €. 98 In zwei Fällen wurden Annuitäten, die eine Summe von 354.827,36 € ausmachen und sich auf das Jahr 2007 beziehen, erst zu Beginn des Jahres 2008 von den Banken abgebucht. Die Vorgänge sind belegt. Außerdem wurden vier Positionen in einer Gesamthöhe von 525.073,84 € aus dem CashManagement-Verfahren umgebucht. Es handelt sich dabei um Zinsen aus verschiedenen Krediten für den Dezember 2007; betroffen sind die Konten Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten gegenüber Zweckverbänden, verbundenen Unternehmen / Beteiligungen / Sondervermögen, sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen und Kreditinstituten. Die Zuordnung zur Bilanzposition sonstige Verbindlichkeiten entspricht § 41 Abs. 4 Ziffer 4.7 GemHVO sowie den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (kommunaler Kontierungsplan). Eine Gliederung nach Restlaufzeiten im Verbindlichkeitenspiegel gemäß § 47 Abs. 2 GemHVO ist im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da Zinsabgrenzungen nur innerhalb eines Jahres vorgenommen werden. Die Beträge werden durch Vertragsunterlagen, Mitteilungen der Banken über aktuelle Zinssätze, Stichtagsauszüge per 31.12.2007, Unterlagen aus Vorverfahren, interne Berechnungen, Buchungsunterlagen und Schriftwechsel nachgewiesen. Saldenbestätigungen werden in Solingen nicht eingeholt. Eine Abstimmung mit den Sachkonten ist erfolgt. Eine rechnerische Überprüfung wurde durchgeführt; bis auf die fehlerhafte Ermittlung der Zinsabgrenzung des Kassenkredits aus der Stichprobe waren die Daten korrekt. Differenzen zwischen Bilanzwert und Einzelnachweisen wurden nicht festgestellt. Im Rahmen der Prüfung ergaben sich keine Hinweise auf Unvollständigkeiten. Sonstige Verbindlichkeiten Das Konto Sonstige Verbindlichkeiten weist per 31.12.2007 einen Saldo in Höhe von 2.262.000,-- € aus. Es handelt sich hierbei um Wertabschöpfungszahlungen der Stadt Solingen an die Wirtschaftsförderung Solingen GmbH & Co. KG für in der Vergangenheit getätigte Grundstücksankäufe. Grundlagen: • • • • • Wertabschöpfungsverträge, Beschlussvorlagen, Anerkenntnis der Forderung „Wertabschöpfungszahlungen i. H. von 2.262.000,-- €“ durch die Stadt Solingen, Ratsbeschluss, Schriftverkehr und ein SAP-Ausdruck. 99 Die Zuordnung zur Bilanzposition Sonstige Verbindlichkeiten entspricht § 41 Abs. 4 Ziffer 4.7 GemHVO sowie den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (kommunaler Kontierungsplan). Sämtliche Unterlagen wurden gesichtet. Die Höhe der Verbindlichkeit entspricht dem Sachverhalt. Umgliederung zu sonstigen Verbindlichkeiten Das Konto schließt per 31.12.2007 mit einem Saldo von 1.058.201,17 € ab. Bei den Geschäftsvorfällen, die stichprobenartig geprüft wurden, handelt es sich ausschließlich um Korrekturbuchungen, die diverse Stadtdienste betreffen und zunächst nicht zugeordnet werden konnten. Zu nennen sind hier beispielsweise Sitzungsentschädigungen, die auf dem falschen Abstimmkonto – Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen – erfasst waren. Sie wurden umgebucht auf sonstige Verbindlichkeiten. Die Umbuchung ist korrekt. Der Prüfung zugrunde lagen diverse Buchungsunterlagen sowie SAP-Ausdrucke. Die Zuordnung zur Bilanzposition Sonstige Verbindlichkeiten erfolgte gemäß § 41 Abs. 4 Ziffer 4.7 GemHVO sowie den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (kommunaler Kontierungsplan). Die Prüfung der Umgliederung zu sonstigen Verbindlichkeiten führte nicht zu Prüfbemerkungen. 5. Passive Rechnungsabgrenzung 103.546,23 € Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind gem. § 42 Abs. 3 GemHVO vor dem Abschlussstichtag eingegangene Einnahmen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen. Der Bilanzansatz in Höhe von 103.546,23 € steht für Zahlungen, die vor dem 31.12.2007 eingegangen sind, aber erst in 2008 ertragswirksam wurden. Im Rahmen der Prüfung wurden sämtliche passiven Rechnungsabgrenzungsposten, durch die der Bilanzansatz nachgewiesen wird, rechnerisch geprüft (100%-Prüfung). Im Wesentlichen umfasst die Bilanzposition entgelte für Theater- und Konzertabonnements (100.019,15 €) und Entgelte für noch durchzuführende Veranstaltungen des Seniorenbeauftragten (3.527,08 €). Grundlagen: • • die Dokumentation die Darstellung auf den Finanzkonten 391100 Entgelte Theater- und Konzertabonnements und Veranstaltungen des Seniorenbeauftragten 100 Die Finanzkonten 391110 Friedhofsgebühren und 391190 Sonstige passive Rechnungsabgrenzung wurden nicht in die Prüfung einbezogen, weil zum einen die Friedhofsgebühren (Einmalzahlungen insbes. für Ruherechte) betragsmäßig aus der Schlussbilanz des VBS in die Eröffnungsbilanz des Nachfolgebetriebes TBSG übernommen wurden und von daher in der Eröffnungsbilanz der Kernverwaltung keiner Darstellung bedurften und zum anderen keine weiteren passiven Rechnungsabgrenzungsposten durch die Dienste gemeldet wurden bzw. nach Kenntnis der Finanzverwaltung und der Finanzbuchhaltung vorhanden sind. Entgelte Theater- und Konzertabonnements (Sachkonto 391100) Aufgrund der Dokumentation sowie der seitens des Kulturbüros vorgelegten, ergänzenden Unterlagen zu den bestehenden Theater- und Konzertabonnements aus dem Vorverfahren "Showsoft", wurde insbesondere vor dem Hintergrund der vom Haushaltsjahr abweichenden Spielzeit, die erforderliche Rechnungsabgrenzung nachvollziehbar dargelegt. Die Summe der übernommenen Einzelbeträge von 74.238,15 € (Theaterbereich) und 25781,00 € (Konzertbereich) entspricht rechnerisch dem in die Bilanz eingeflossenen Betrag von 100.019,15 €, der über das geprüfte Sachkonto 391100/BuKr. 3000 nachgewiesen wurde. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen. Entgelte für noch durchzuführende Veranstaltungen des Seniorenbeauftragten (Sachkonto 391100) Die in der Dokumentation dargestellten und seitens des Stadtdienstes 50 ermittelten und gemeldeten Beträge in Höhe von 3.527,08 € wurden rechnerisch richtig in die Bilanz übernommen. Überdies wurde eine weitere Prüfung nach Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht vorgenommen. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen. Die Voraussetzungen für die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 42 GemHVO NRW werden erfüllt. Die Zuordnung der Theater- und Konzertabonnements und Seniorenveranstaltungen ist korrekt. Eine Dokumentation zu den passiven Rechnungsabgrenzungsposten mit einer Aufstellung der Positionen liegt vor. Die Dokumentation ist plausibel, die dortigen Berechnungen sind – soweit nachvollzogen – korrekt. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden durch begründende Unterlagen nachgewiesen; sie waren rechnerisch korrekt. Die Abgrenzung zu sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstellungen ist ebenfalls korrekt. Anhaltspunkte für nicht gebildete, aber notwendige passive Rechnungsabgrenzungsposten ergaben sich nicht. 101 V. Bestätigungsvermerk des Revisionsdienstes Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Eröffnungsbilanz der Stadt Solingen zum 01.01.2008 - bestehend aus Eröffnungsbilanz, Anhang und Lagebericht – unter Beachtung des § 92 Abs. 2 und 4 GO NRW geprüft. Die Inventur, das Inventar sowie die Übersicht über die örtlich festgelegten Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände wurden in die Prüfung einbezogen. Zur Durchführung der Prüfung hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Solingen, wie in § 101 Abs. 8 GO NRW vorgesehen, des Revisionsdienstes bedient. Die Prüfung wurde vom Revisionsdienst der Stadt Solingen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, der Gemeindehaushaltsverordnung NRW, der Handreichungen des Innenministeriums NRW und in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Überdies sind in die Prüfung einbezogen worden die die gemeinderechtlichen Vorschriften des Landes NRW ergänzenden satzungsrechtlichen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Solingen. Nach den festgelegten Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung war es erforderlich, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Eröffnungsbilanz, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und durch den Lagebericht, vermittelten Bildes der Vermögens- und Schuldenlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen wurden die Kenntnisse über die Verwaltungstätigkeiten und über das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld der Stadt Solingen sowie die Ergebnisse vorlaufender und ergänzender Prüfungen berücksichtigt. Bei der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben in der Buchführung, der Eröffnungsbilanz und im Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Oberbürgermeisters sowie der Würdigung der Gesamtdarstellung der Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und Lagebericht. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist nach der durch den Revisionsdienst durchgeführten Prüfung der Auffassung, dass die Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung bildet. Die Prüfung hat zu folgenden Einwendungen geführt: Bilanzposition 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Die Gebäudebewertungen sind vor dem Hintergrund der oben geschilderten Tatsachen hinsichtlich der Wertabschläge für Instandhaltungsmängel zu korrigieren. Bilanzposition 1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen Die Bilanzwert des Straßenvermögens ist nach Einführung und Auswertung der neuen Straßendatenbank-Software "Tifosy" zu korrigieren 102 Mit der Maßgabe, dass spätestens mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2011 die Berichtigung der in der Eröffnungsbilanz unter den Bilanzpositionen "1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte" und "1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen" bilanzierten Werte im Rahmen der rechtlich normierten Berichtigungsmöglichkeiten gem.§ 57 GemHVO NRW erfolgt, wird ein eingeschränktes Testat erteilt. Nach den bei der Prüfung gewonnen Erkenntnissen entspricht überdies die Eröffnungsbilanz nebst Anhang den gesetzlichen Vorschriften, den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Solingen und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung dar. Solingen, … Solingen, … Achim Fritsche Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses Peter Kamp Leiter des Revisionsdienstes