Kommission für Wirtschaft und Abgaben des

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e-parl 08.05.2017 11:05
Nationalrat
Conseil national
Consiglio nazionale
Cussegl naziunal
16.424
n
Pa.Iv. Badran Jacqueline. Privilegierte Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen an Start-ups
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 3. April 2017
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat die von Nationalrätin
Jacqueline Badran am 18. März 2016 eingereichte parlamentarische Initiative an ihrer Sitzung vom
3. April 2017 vorgeprüft.
Mit der parlamentarischen Initiative wird verlangt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
(DBG) und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) derart anzupassen, dass sich die steuerliche
Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups deutlich reduziert.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 18 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.
Berichterstattung: schriftlich
Im Namen der Kommission
Die Präsidentin:
Susanne Leutenegger Oberholzer
Inhalt des Berichtes
1 Text und Begründung
2 Erwägungen der Kommission
101-04/16.424n/WAK--CER
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1
1.1
Text und Begründung
Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes
reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Die gesetzlichen Bestimmungen des DBG und StHG sollen derart angepasst werden, dass sich die
steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups deutlich reduziert.
Vorschlag zur Änderung des DBG:
Art. 16
...
Abs. 3
Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Als Veräusserung
von Privatvermögen gilt insbesondere die Veräusserung von Mitarbeiteraktien von Start-upUnternehmen, welche mindestens 5 Jahre gehalten wurden.
Art. 17b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
...
Abs. 2bis
Der Verkehrswert der Mitarbeiteraktien von Start-up-Unternehmen bemisst sich während den ersten
7 Jahren seit Gründung nach dem Eigenkapital des Unternehmens, mindestens aber nach dem
Aktienkapital. Als Start-up-Unternehmen gelten Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche zum Zweck gegründet werden, eine Innovation zur
Marktreife zu entwickeln, und in der Schweiz mindestens (xxx) Mitarbeitende beschäftigen.
Abs. 3
Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nichtbörsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im
Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie
bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis. Bei nichtbörsenkotierten Mitarbeiteroptionen von
Start-up-Unternehmen bemisst sich der Verkehrswert der Aktie nach Absatz 2bis, und die
steuerbare Leistung wird um 50 Prozent ermässigt.
Analog sind Artikel 7 Absatz 4 Litera b sowie Artikel 7d Absätze 2 und 3 StHG zu ergänzen.
1.2
Begründung
Ein Grund für den Erfolg der Schweizer Wirtschaft liegt unbestritten in ihrer grossen Innovationskraft.
In den letzten Jahren wurden auch die Rahmenbedingungen für die Innovationstätigkeit verbessert.
Dabei wurde aber besonders auf multinationale börsenkotierte Grosskonzerne fokussiert, jedoch
wurden Start-ups aussen vor gelassen. So sind auch im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III
grosszügige Steuererleichterungen für Unternehmen mit Patenten und Forschungs- und
Entwicklungsaktivitäten vorgesehen. Start-ups profitieren nicht davon, weil sie (noch) keine Patente
haben und auch keine Steuerabzüge geltend machen können, da sie in den ersten Jahren keine
Gewinne schreiben. Auch bestehende Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen sind massgeschneidert
für börsenkotierte Grosskonzerne (Beendung der Steuervermeidung bei Mitarbeiterbeteiligungen als
Lohnbestandteil). Leidtragende sind hochinnovative Start-up-Mitarbeitende, die keinerlei
begünstigende Rahmenbedingungen haben und deswegen in andere Länder abwandern.
Im Jahr 2013 trat das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft.
Darin wurde klar geregelt, dass Aktien bei der Zuteilung und Optionen bei der Ausübung zu
besteuern sind. Die Änderungen fanden auch im StHG Einzug, weshalb eine Harmonisierung in den
Kantonen betreffend Zeitpunkt der Besteuerung stattfand. Mit diesem Gesetz wurde auch das
Kreisschreiben 37 der ESTV erlassen. In diesem Kreisschreiben wird auch die Besteuerung von
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Aktien geregelt, welche nicht an einer Börse notiert sind, also gerade solche, die beispielsweise an
Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens abgegeben werden.
Bei nichtnotierten Aktien steht steuerrechtlich immer eine Bewertungsproblematik im Vordergrund.
Für die Vermögenssteuer hat die Schweizerische Steuerkonferenz das Kreisschreiben 28 erlassen,
welches Richtlinien zur steuerlichen Bewertung von nichtnotierten Aktien beinhaltet. Im
Kreisschreiben wird anhand von Formeln aufgezeigt, wie Aktien für die Vermögenssteuern (und
damit auch für die Einkommenssteuern) zu bewerten sind (z. B. Praktikermethode). Diese
Bewertungsformeln haben sich in der Vergangenheit auch bei der Ermittlung des massgebenden
Wertes für Mitarbeiteraktien bewährt und wurden von verschiedenen Kantonen entsprechend
angewendet, insbesondere dann, wenn kein Drittpreis vorhanden war.
Bei Start-up-Unternehmen existiert jedoch vielfach ein Drittpreis, da zur Marktentwicklung einer Idee
oder Erfindung entsprechende finanzielle Mittel benötigt werden, die von bestehenden Aktionären
oder oft von neuen Investoren gegen Ausgabe von Aktien (Aktienkapitalerhöhung) in die
Unternehmung eingebracht werden (Finanzierungsrunde). Die Steuerbehörden wenden bei der
Zuteilung von Mitarbeiteraktien in der Regel den vom Investor bezahlten Preis zur Ermittlung des
steuerbaren Einkommens an. Dieser hohe Preis basiert oft auf der Hoffnung und der zukünftigen
Erwartung des Investors, dass das Unternehmen einmal erfolgreich sein wird. Entsprechend muss
der Mitarbeiter einen sehr hohen Aktienwert bezahlen oder auf diesem sehr hohen Wert die
Einkommenssteuern entrichten, falls er die Aktien zu einem tieferen Preis erhält, was in aller Regel
der Fall ist.
Die Erfahrung zeigt, dass hochqualifizierte Mitarbeiter oft zu Löhnen unter dem marktüblichen Lohn
in der Branche (im Vergleich zu den Grossunternehmen) eingestellt werden mit der Möglichkeit,
Aktien am Start-up zu erwerben. Somit können diese Mitarbeiter in aller Regel den vom Investor
bezahlten Preis oder die hohen Steuerfolgen bei der entschädigungslosen Zuteilung gar nicht
bezahlen.
Die Steuerbehörden bieten diesbezüglich zwar Hand, indem die Besteuerung zu einem Formelwert
erfolgen kann, welcher wesentlich unter dem Wert des vom Investor bezahlten Preises liegt. In
einem solchen Fall wird aber später bei der Veräusserung des Unternehmens oder beim Verkauf der
Aktien durch den Mitarbeiter immer an diesem Formelwert festgehalten. Eine Differenz zwischen
dem Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung und dem Veräusserungserlös des Mitarbeiters wird
als Einkommen besteuert. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Aktien an einen unabhängigen
Dritten veräussert werden oder an die Börse gebracht werden. Nur die Differenz zwischen
ursprünglichem Kauf zum Formelwert und späterem Formelwert bei Verkauf gilt als steuerfreier
Kapitalgewinn.
Somit verliert der Mitarbeiter die Möglichkeit, einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen, obwohl
das Steuergesetz vorsieht, dass Kapitalgewinne im Privatvermögen steuerfrei sind. Diese
Benachteiligung von mitarbeitenden Aktieneigentümern gegenüber nichtmitarbeitenden Aktionären
oder Aktionären von börsenkotierten Unternehmen ist stossend.
Mit dieser Praxis ist es für qualifizierte Mitarbeiter nicht attraktiv, für ein Schweizer Start-up zu
arbeiten oder eines zu gründen, da der gesamte Veräusserungserlös mit der Einkommenssteuer
erfasst wird, vielfach aufgrund der Progression zum Maximalsatz. Inklusive Sozialversicherungen
kann das zu einer Belastung von bis zu 50 Prozent führen. Zudem wird auch die Unternehmung
belastet, da auf dem Gewinn auch Arbeitgeberbeiträge bezahlt werden müssen. Im Gegensatz zum
Ausland kennt die Schweiz keine Höchstgrenzen für Sozialversicherungsleistungen und auch keine
Kapitalgewinnsteuer; in vielen Ländern wird zu einem wesentlich tieferen Satz besteuert (z. B. in den
USA 15 Prozent, zu welchen die sogenannten Incentive Stock Options (ISO) besteuert werden; vor
allem im Silicon Valley weitverbreitet). Im Weiteren kennt die Schweiz keine Förderung von
Beteiligungsplänen für Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens, wie dies beispielsweise England
kennt, das jährlich steuerfreie Zuteilungen von bis zu 50 000 GBP an Mitarbeiter eines Start-ups
zulässt.
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Die oben beschriebene Steuerpraxis ist im Kreisschreiben 37 festgehalten. Das Kreisschreiben 37
ist eine Verwaltungsanweisung und hat letztendlich keine verbindliche Wirkung, sondern
widerspiegelt lediglich die Meinung der Steuerbehörden. Damit die im Kreisschreiben 37
festgesetzte Steuerpraxis geändert werden kann, braucht es zur Start-up-Förderung eine
gesetzliche Grundlage im DBG und StHG.
2
Erwägungen der Kommission
Mit der parlamentarischen Initiative wird aus Sicht der Kommission ein berechtigtes Anliegen
aufgegriffen. Die WAK-NR ist jedoch der Auffassung, dass beim mit der Initiative aufgezeigten
Lösungsweg zu viele offene Fragen bestehen. So seien beispielsweise die in der Initiative
genannten Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung durch Neugründung oder
Abspaltung von Unternehmen relativ leicht zu umgehen. Die WAK-NR ist deshalb der Auffassung,
dass die Thematik breiter angegangen werden soll. Dabei sollen verschiedene Punkte noch genauer
beleuchtet werden, so etwa die Definition von Start-ups, die unterschiedliche Situation in den
Kantonen, die Frage der rechtsgleichen Behandlung von Mitarbeitenden einerseits, Start-ups sowie
anderen Unternehmenstypen andererseits. Sie hat deshalb am 3. April 2017 eine eigene
Kommissionsmotion für eine wettbewerbsfähige und international attraktive Besteuerung von Startups beschlossen (17.3261 Mo. WAK-NR. Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups
inklusive deren Mitarbeiterbeteiligungen). Der Initiative gab sie im Gegenzug keine Folge.
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