Indien Immobilien-Portfolio Delhi Mumbai Hyderabad INDIEN FONDS II Das am 24.10.2004 in Kraft getretene Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) schreibt für Kapitalanlagen, die ab dem 01.07.2005 Anlegern in Form von geschlossenen Fonds angeboten werden, gem. § 8 f ff. Verkaufsprospektgesetz i.V.m. der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung einen Verkaufsprospekt vor, dessen Veröffentlichung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestattet ist. DIE ANBIETER Deutsche Fonds Holding AG Kriegsbergstraße 13 70174 Stuttgart SachsenFonds GmbH Hans-Stießberger-Straße 2a 85540 Haar b. München Inhaltsverzeichnis INDIEN FONDS II Auf einen Blick 4 – 27 Angebot im Überblick Risiken Anbieter Chancen/Sicherheitskonzept Geschlossener Immobilien-Fonds 4–9 10 – 19 20 – 24 25 26/27 Fondsprojekte 28 – 81 Investmentmanagerin und Co-Investoren Indien Tech Oasis (Delhi) Luxor Cyber City (Delhi) Manjeera (Hyderabad) Tata Colony (Mumbai) MIG Bandra (Mumbai) 28 – 31 32 – 39 40 – 51 52 – 55 56 – 65 66 – 74 75 – 81 Fondskonzept 82 – 103 Beteiligungsangebot Investition und Finanzierung Prognoserechnungen Erläuterungen zu den Prognoserechnungen Anlageerfolg Sensitivitäten 104 – 176 Steuerliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Partner Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Treuhand- und Verwaltungsvertrag Ergänzende Angaben zum Verkaufsprospekt 104 – 111 112 – 133 134 – 147 148 – 160 161 – 166 167 – 176 Erklärung der Prospektherausgeber Abwicklungshinweise Fernabsatz-Kundeninformation Glossar Informationen via Internet Impressum 177/178 179/180 181 – 186 187 – 189 189 190 Inhaltsverzeichnis Steuern & Recht 82 – 88 89 – 91 92/93 94 – 97 98 99 – 103 Anlage: Beitrittserklärung Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). INDIEN FONDS II 3 Angebot im Überblick IMMOBILIEN – SICHER, 4 INDIEN FONDS II Angebot im Überblick Beteiligungsangebot Die Anleger beteiligen sich unmittelbar als Direktkommanditisten oder mittelbar über die SachsenFonds Treuhand GmbH, Haar b. München, bzw. die RENTABEL, WERTBESTÄNDIG DFH Treuhandgesellschaft mbH, Stuttgart, als Treugeber am Emissionskapital der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG mit Sitz in Haar b. München (Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft deutschen das Halten, das Verwalten und die Verwertung von Beteiligungen an fünf Gesellschaften in Mauritius, die jeweils Beteiligungen an indischen Projektgesellschaften halten, deren Gegenstand die Entwicklung von Immobilien in Indien ist. Es ist vorgesehen, Kommanditkapital i.H.v. rund € 98 Millionen zzgl. 5% Agio einzuwerben. Beteiligungsziel Indien ist derzeit die am schnellsten wachsende demokratisch regierte Volkswirtschaft der Welt. Das Wirtschaftswachstum spiegelt sich vor allem in der indischen Dienstleistungsindustrie wider, die im IT- Angebot im Überblick Auf einen Blick Rechts. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, Bereich bereits weltweit führend ist. Gründe für das Wirtschaftswachstum sind vor allem die sich durch die Liberalisierung des Rechtssystems öffnende Volkswirtschaft und das große, gut ausgebildete Arbeitskräftepotential. Die sich in den Städten rasch bildende Mittelschicht strebt nach Konsumgütern und Wohnungen. Die wachsende Dienstleistungsindustrie benötigt Büros. INDIEN FONDS II 5 Manjeera ist ein Projekt mit gemischter Nutzung nahe Hyderabad, das aufgrund des IT-Schwerpunkts den Spitznamen Cyberabad trägt. Das Projekt ist strategisch günstig an der Straße gelegen, die Hi-Tech City, in der die meisten IT-Firmen angesiedelt sind, mit dem Zentrum von Hyderabad verbindet. Auf Basis des aktuellen Entwicklungsstandes ist geplant, bis zum Ende des dritten Quartals 2010 rund 77.000 m2 Büroflächen, rund 62.000 m2 Handelsflächen und rund 26.000 m2 für Wohnungen zu errichten, zu vermieten und zu verkaufen. Die Fondsgesellschaft Durch die Beteiligung an der Fondsgesellschaft kön- beteiligt sich mittelbar mit ca. 29% an der indischen nen die Anleger an der prosperierenden Entwick- Projektgesellschaft. lung Indiens partizipieren. Das Projekt Tata Colony umfasst auf Basis des aktuellen Entwicklungsstandes sechs moderne Bürohäuser mit einer Gesamtfläche von rund 85.000 m2 in Investitionsprojekte einem attraktiven Geschäftszentrum von Mumbai. Mit dem Projekt Tech Oasis entsteht ein IT-Zentrum Die Büros sollen bis Ende 2010 fertiggestellt, ver- in Greater Noida, einer Satellitenstadt in der Nähe mietet und verkauft sein. Die mittelbare Beteiligung von Delhi. Greater Noida ist von der Regierung im der Fondsgesellschaft an der indischen Projektge- Rahmen der Raumentwicklungsplanung als der sellschaft beträgt ca. 14%. nächste IT-Standort vorgesehen. Auf Basis des aktuellen Entwicklungsstandes sollen bis zum Ende des Mit dem Projekt MIG Bandra erfolgt die Neuent- ersten Quartals 2013 rund 514.000 m2 Büros, rund wicklung einer Wohnanlage in unmittelbarer Nach- 2 93.000 m Handelsflächen und rund 100.000 m2 Mumbai. Es entstehen rund 55.000 m2 Wohn- errichtet, vermietet und verkauft werden. Dem Pro- flächen, wovon rund 31.000 m2 den derzeitigen jekt wurde der Status einer „Sonderwirtschaftszo- Bewohnern kostenlos übertragen werden und rund ne“ zuerkannt, der Steuervergünstigungen bis hin 24.000 m2 frei veräußerbar sind, sowie Ladenflä- zur Steuerfreiheit für die innerhalb dieser Zone er- chen von rund 1.000 m2. Die frei veräußerbaren wirtschafteten Erlöse gewährleistet. Die mittelbare Flächen sollen jeweils bis Ende des ersten Quartals Beteiligung der Fondsgesellschaft an der indischen 2011 gebaut, vermietet und verkauft werden. Die Projektgesellschaft beträgt ca. 25%. Luxor Cyber City ist ein IT-Park in Gurgaon, einer Satellitenstadt in der Nähe von Delhi. In diesem Angebot im Überblick bereits etablierten Zentrum der IT-Industrie sol- 6 barschaft eines attraktiven Geschäftszentrums in Wohnungen sowie ein Hotel mit rund 20.000 m2 len bis zum Ende des zweiten Quartals 2012 ca. 454.000 m2 Büroflächen gebaut, vermietet und verkauft werden. Dem Projekt wurde der Status einer „Sonderwirtschaftszone“ zuerkannt, der Steuervergünstigungen bis hin zur Steuerfreiheit für die innerhalb dieser Zone erwirtschafteten Erlöse gewährleistet. Die mittelbare Beteiligung der Fondsgesellschaft an der indischen Projektgesellschaft beträgt ca. 7%. INDIEN FONDS II Fondsgesellschaft beteiligt sich mittelbar mit ca. Mindestbeteiligung 27% an der indischen Projektgesellschaft. Die Mindestbeteiligung beträgt € 10.000 zzgl. 5% Die restlichen Anteile an den mauritischen Gesell- Agio. Höhere Beträge müssen durch 5.000 ohne Rest schaften werden von der Verkäuferin, der Trinity teilbar sein und dürfen grundsätzlich € 1.660.000 Capital Mauritius Ltd, Port Louis, Mauritius, einer nicht überschreiten (für Anleger, die bereits an der Beteiligungsgesellschaft der Trikona Trinity Capital Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG PLC, Douglas, Isle of Man (siehe unten), von der beteiligt sind, ist die Höchstgrenze individuell zu prü- Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG, fen). Ausnahmen von dem Höchstbetrag kann die Haar b. München, der Fondsgesellschaft des Vorgän- Komplementärin im Einzelfall zulassen. gerproduktes der beiden Anbieter, von renommierten Projektentwicklungsgesellschaften und von einer weiteren Co-Investorin, der IL&FS UnternehmensGruppe, Mumbai, Indien (siehe unten), gehalten. Investmentmanagerin TSF Advisers Mauritius Ltd, Port Louis, Mauritius, ist als Investmentmanagerin beauftragt, die Fondsgesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Rechte aus den Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften zu beraten und zu unterstützen. TSF Advisers Mauritius Ltd ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Trikona Advisers Ltd, George Town, Cayman Islands, und der SachsenFonds Asset Management Einzahlung GmbH, Haar b. München. Die Einzahlung des Beteiligungsbetrages (zzgl. 5% Trikona Advisers Ltd betreut auch die weiteren Agio) erfolgt innerhalb von zehn Banktagen nach Projektgesellschaften von Trikona Trinity Capital Mitteilung über die Annahme der Beitrittserklärung PLC, einer an der Londoner Börse gehandelten durch Überweisung in Euro auf das Einzahlungs- Fondsgesellschaft mit Fokus auf indische Beteiligun- konto der jeweiligen Treuhänderin (vgl. Kapitel gen. Aus dem Gesamtportfolio haben die Anbieter Abwicklungshinweise). fünf Investitionsgelegenheiten in Immobilien ausgewählt. Zeichnungsfrist Die Zeichnungsfrist läuft planmäßig bis zum Angebot im Überblick Investition und Finanzierung 30.06.2009. Die Geschäftsführung der FondsgesellDas Investitionsvolumen von insgesamt rd. € 102,9 schaft kann die Zeichnungsfrist jederzeit zu einem Millionen (inkl. 5% Agio) wird vollständig aus früheren Zeitpunkt beenden. Eigenmitteln finanziert. Die Fondsgesellschaft hat sich bisher mit rund € 71,1 Millionen an den mauritischen Gesellschaften beteiligt. Ausschüttungen Diese und weitere Positionen sind im Investitions- Gemäß den Prognoserechnungen erfolgen Aus- und Finanzierungsplan auf Seite 89 abgebildet. schüttungen an die Anleger, nachdem die Fondsge- INDIEN FONDS II 7 sellschaft Einnahmen aus der Verwertung von An- während der Projektlaufzeit Dividenden an die teilen an den mauritischen Gesellschaften erzielt Fondsgesellschaft ausschütten. Die Anleger erzielen hat. Die gesamten Ausschüttungen betragen im Rahmen der vorliegenden Fondskonstruktion in ca.150% des eingesetzten Kapitals exkl. Agio. Bei Deutschland Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf prognosegemäßem Verlauf der Investitionen kön- der Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaf- nen die Anleger bereits nach drei Jahren ihr inves- ten. Diese Veräußerungsgewinne sind in Deutschland tiertes Kapital zurückerhalten haben. Die kalkulier- steuerfrei, wenn die Anleger ihre Anteile vor dem te Fondslaufzeit beträgt rund fünf Jahre und drei 01.01.2009 erworben haben, diese mindestens ein Monate. Jahr gehalten haben und zu keinem Zeitpunkt mit jeweils mindestens 1% (auch mittelbar) an einer der mauritischen Gesellschaften beteiligt waren. Anlagestrategie – Anlageziele Die Fondsgesellschaft hat sich an fünf ausgewähl- Haftung ten Projekten der Trinity Capital Mauritius Ltd beteiligt. Es ist beabsichtigt, sich von diesen Beteiligun- Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist gen zu trennen, sobald der wirtschaftliche Erfolg die persönliche Haftung der Anleger auf ihre jeweili- der indischen Projektgesellschaften feststeht. Dies ge Hafteinlage begrenzt. Die gesetzliche Haftung kann auch bereits vor dem abschließenden Verkauf erlischt mit Einzahlung der Hafteinlage (vgl. §§ 171 der Projekte oder der Projektgesellschaften in Indien ff. HGB). Die Kommanditisten werden mit einer Haft- erfolgen. Für den Fall, dass vor Ablauf des jeweili- einlage von 10% der Pflichteinlage in das Handelsre- gen vollständigen Projektzeitraums kein Käufer für gister eingetragen. Werden die Kapitalkonten der die Anteile an den mauritischen Gesellschaften ge- Anleger durch Entnahmen (Ausschüttungen) unter funden wird, soll ein Verkauf über die zugunsten die Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung der Fondsgesellschaft vertraglich eingeräumte Put- gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur Option (siehe Kapitel Rechtliche Grundlagen, Seiten Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i.V.m. 120 f.) erfolgen. Der Preis für diese Put-Option ist § 171 Abs. 1 HGB). Einzelheiten hierzu finden sich in der grundsätzliche Verzicht auf laufende Dividen- dem Kapitel Rechtliche Grundlagen auf Seite 113. denzahlungen, da die Strategie der Fondsgesellschaft auf der Wertsteigerung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften beruht. Nachschusspflicht Eine Nachschusspflicht der Anleger ist ausgeschlossen Steuerliche Grundlagen (vgl. § 9 des Gesellschaftsvertrages auf Seite 151). Die Fondsgesellschaft ist vermögensverwaltend tätig, die Anleger erzielen Einkünfte aus Kapitalver- Platzierungsgarantien Angebot im Überblick mögen. Die Erträge aus den Projektentwicklungen 8 werden in Indien auf Ebene der Projektgesellschaf- Die SachsenFonds Holding GmbH, Haar b. München, ten besteuert. Es wird nicht erwartet, dass es auf und die Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart, ga- Ebene der mauritischen Gesellschaften zu einer rantieren die Vollplatzierung des Emissionskapitals. relevanten Steuerbelastung kommt. Die Anleger müssen weder in Indien noch auf Mauritius eine persönliche Steuererklärung abgeben. Laufzeit Aufgrund der oben dargestellten Anlagestrategie ist Die Laufzeit der Fondsgesellschaft endet plangemäß nicht geplant, dass die mauritischen Gesellschaften am 31.12.2016. Sofern die Laufzeit einer der indi- INDIEN FONDS II schen Projektgesellschaften nach diesem Datum Dieser Prospektinhalt ist maßgeblich relevant für endet, verlängert sich die Laufzeit der Fondsgesell- Anleger, die der Fondsgesellschaft vor dem schaft um drei Monate über das Ende der am längs- 01.01.2009 beitreten. Bei einem späteren Beitritt ten laufenden indischen Projektgesellschaft hinaus. bestehen andere rechtliche und steuerliche Rah- Die Anleger können die Beteiligung an der Fondsge- menbedingungen. sellschaft erstmals mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12.2016 kündigen, danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Rechte der Kommanditisten und der Treugeber Die mit der Beteiligung an der Vermögensanlage verbundenen Rechte, insbesondere Rechte auf Ergebnisbeteiligung, Kündigungs- und Übertragungsrechte sowie Mitwirkungs- und Kontrollrechte, sind im Kapitel Rechtliche Grundlagen auf den Seiten 112 ff. detailliert beschrieben. Anlegerprofil Das Angebot richtet sich in erster Linie an Anleger, die sich an einem mittelfristigen Investment beteiligen und hohe Renditen erzielen möchten und die sich der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung sowie der Risiken aus Immobilien-Projektentwicklungen, insbesondere im Ausland, bewusst und mit den wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Grundzügen eines solchen Angebots vertraut sind. Das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft steht zum Zeitpunkt der Beteiligung nicht fest. Dieses Angebot ist daher nur für Anleger geeignet, die bei einer unerwartet negativen Entwicklung einen entstehenden Verlust, bis hin zum Totalverlust, des eingesetzten Kapitals hinnehmen können. Detaillierte Angebot im Überblick Angaben zu den Risiken finden sich auf den Seiten 10 ff. Anbieter und Prospektherausgeber Anbieter und Prospektherausgeber sind die SachsenFonds GmbH, Haar b. München, ein Mitglied der KanAm Gruppe, und die Deutsche Fonds Holding AG. INDIEN FONDS II 9 Risiken Trotz sorgfältiger Auswahl der Projekte, der Investmentmanagerin sowie der Projektentwickler vor Ort beinhaltet die Beteiligung an diesem Angebot ein unternehmerisches Risiko. Das Beteiligungsangebot wurde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen erstellt. Unvorhergesehene Veränderungen rechtlicher und tatsächlicher Art können daher die Ertragslage der Fondsgesellschaft, der mauritischen Gesellschaften und der indischen Projektgesellschaften und somit auch die Liquiditätslage und die Ausschüttungen an die Anleger negativ beeinflussen. Dieses Beteiligungsangebot richtet sich daher nur an solche Anleger, die willens sind, derartige Risiken auch in Zukunft zu tragen. Im Nachgang werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung dargestellt. Mögliche Risiken, die allein aus der Sphäre der Anleger resultieren, werden dagegen nicht aufgezeigt. Aus diesem Grund wird empfohlen, dass sich die Anleger vor der Übernahme einer Beteiligung gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen. Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert sowie in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten. Dabei kann auch der vollständige Verlust des eingesetzten Kapitals eintreten (Totalverlust). Falls die Anleger ihre Beteiligung fremdfinanzieren, würde ein Totalverlust neben dem Verlust des eingesetzten Kapitals auch bedeuten, dass das zur Finanzierung der Beteiligung zusätzlich aufgenommene Darlehen aus dem Privatvermögen getilgt werden muss (maximales Risiko). Investitionsplan und Prognoserechnungen Das Beteiligungsangebot wurde mit Sorgfalt erstellt. Insbesondere wurden die in den Investitionsplan und die Prognoserechnungen eingestellten Werte sorgfältig ermittelt. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Einnahmen nicht in dem prognostizierten Umfang eintreten und/oder Investitions- bzw. laufende Kosten in größerem Umfang als prognostiziert anfallen bzw. sonstige unvorhergesehene Kosten, Steuern und Abgaben entstehen. So ist es möglich, dass es neben den unten dargestellten negativen Veränderungen der Einnahmen aus der Verwertung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften zu ungünstigen Änderungen des Wechselkurses der indischen Rupie zum Euro kommt oder liquide Mittel nicht zu den prognostizierten Zinssätzen angelegt werden können. In den vorgenannten Fällen könnte die Abweichung von den prognostizierten Werten zu einer Verschlechterung der Ertragslage der Fondsgesellschaft und damit zu Ausschüttungsreduzierungen führen. Sollten Fondskosten höher als kalkuliert ausfallen (insbesondere durch außergewöhnlichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Eintritt von Risiken), so hat das negative Auswirkungen auf die Liquiditätsreserve und/oder die Ausschüttungen der Fondsgesellschaft. Risiken Einnahmen aus der Verwertung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften 10 Die kalkulierten Einnahmen der Fondsgesellschaft basieren auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung kalkulierten Einnahmen aus der Verwertung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften. Diese wurden auf der INDIEN FONDS II Grundlage von kalkulatorischen Gesellschaftswerten ermittelt und basieren hauptsächlich auf den Einnahmen auf indischer Ebene aus den Objektverkäufen nach erfolgreichem Abschluss der Projektentwicklungen, zu einem geringen Teil auch auf Mieteinnahmen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Einnahmen aus der Verwertung der Anteile nicht in entsprechender Höhe und/oder nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder aufgrund der Insolvenz einer oder mehrerer der indischen Projektgesellschaften überhaupt nicht erzielt werden und damit auf Ebene der Fondsgesellschaft zu Ausschüttungskürzungen oder zu einem Ausschüttungsentfall führen können. Im Einzelnen können hierfür insbesondere die nachfolgend aufgeführten Gründe ausschlaggebend sein: Genehmigungsrisiko Die Genehmigungsfähigkeit von Projektentwicklungen ist abhängig vom Baurecht der jeweiligen Region und der Akzeptanz der Projekte bei den Grundstücksnachbarn oder der weiteren Öffentlichkeit. Aufgrund der Möglichkeit von Verzögerungen im Genehmigungsprozess besteht ein Zeit- und Finanzierungsrisiko. Wird eine Genehmigung versagt, kann das entsprechende Projekt nicht durchgeführt werden und es gehen insoweit Investitionskosten verloren. Gegebenenfalls können sich während der Genehmigungsphase außerdem Einschränkungen oder behördliche Auflagen in der Bauausführung mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Vermietungs- und Vermarktungsmöglichkeiten sowie auf die Kostenstruktur der Projektentwicklungen ergeben. Altlasten/Schadstoffrisiko Im Laufe der Projektentwicklungen kann sich herausstellen, dass sich auf den betreffenden Grundstücken Altlasten oder Schadstoffe befinden. In diesem Fall können die indischen Projektgesellschaften aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Verfügungen oder vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein, diese Altlasten oder Schadstoffe zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung und dadurch erst verspätet erzielbare Erträge aus den Objektverkäufen können das Ergebnis der betroffenen Projektentwicklung vermindern. Fremdfinanzierungsrisiko Die Projektentwicklungen werden auf Ebene der indischen Projektgesellschaften zum Teil mit Fremdkapitalanteilen finanziert. Steigende oder fallende Zinsen bzw. längere oder kürzere Finanzierungszeiträume können somit die Investitionskosten verändern und damit die erzielbaren Erträge aus den Objektverkäufen negativ beeinflussen. Sollte die Veräußerung einer Projektentwicklung nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen, könnte die finanzierende Bank eine Prolongation der bestehenden Finanzierung ablehnen bzw. die Finanzierung fällig stellen. Sollte die Projektgesellschaft ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag, zum Beispiel mittels einer Ablösung durch eine Finanzierung eines anderen Finanzinstitutes, nicht nachkommen können, könnte die finanzierende Risiken Bank die Verwertung des Projektes, gegebenenfalls auch mit Wertabschlägen, betreiben. INDIEN FONDS II 11 Risiko unvollständiger Versicherungen Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Risiken für Projektentwicklungen nicht von bestehenden Versicherungen umfasst oder dass derartige Risiken nicht versicherbar sind. Dies kann zum Beispiel für bestimmte Arten von Naturkatastrophen oder Schäden durch terroristische Akte gelten. Soweit eingetretene Schäden nicht oder durch Einbezug von Selbstbehalten des Versicherten nicht vollständig von Versicherungen abgedeckt sind, verschlechtern sie das prognostizierte Ergebnis und können im schlimmsten Fall zur Insolvenz einer oder mehrerer der indischen Projektgesellschaften und folglich zur Unveräußerbarkeit/Unverwertbarkeit der jeweiligen Anteile an den mauritischen Gesellschaften führen. Fertigstellungs-/Kosten-/Finanzierungsrisiko Die Projektentwicklungen werden unter anderem in Zusammenarbeit mit erfahrenen lokalen Projektentwicklern mit entsprechenden Referenzen vorgenommen. Nichtsdestotrotz kann sich aus unterschiedlichen Gründen die geplante Fertigstellung der Projekte verzögern oder gar nicht erfolgen, so dass die kalkulierten Erträge aus den Investitionen erst verspätet oder gar nicht erzielt werden können. Auch besteht die Möglichkeit, dass die tatsächlichen Kosten der Projektentwicklungen (zum Beispiel Planungs-, Steuerungs- und Baukosten) die kalkulierten Kosten übersteigen, was die Erträge aus den Investitionen schmälert. In diesem Zusammenhang kann es auch dazu kommen, dass eine der mauritischen Gesellschaften weitere Mittel zur Finanzierung ihrer jeweiligen indischen Projektgesellschaft zur Verfügung stellen muss. In einem solchen Fall hat sie sich um eine möglichst hohe Non-Recourse-Finanzierung (Finanzierung ohne persönliche Haftung) zu bemühen. Gelingt dies nicht und gelingt es auch nicht, eine sonstige Finanzierung zu beschaffen, so sind die Gesellschafter der jeweiligen mauritischen Gesellschaft verpflichtet, entsprechend ihrer Beteiligungsquote Eigenkapital gegen Ausgabe von Aktien zur Verfügung zu stellen. Wenn einer der Gesellschafter den geforderten Nachschuss nicht leistet, so sind die anderen Gesellschafter berechtigt, anstelle des nichtleistenden Gesellschafters den von diesem geschuldeten Nachschuss zu leisten. In diesem Fall wird die Beteiligung des nichtleistenden Gesellschafters entsprechend herabgesetzt. Sollten weitere Finanzierungsmittel weder durch eine Non-Recourse-Finanzierung noch durch eine sonstige Finanzierung zu erlangen sein und können diese Finanzierungsmittel nicht oder nicht gänzlich von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden, könnte dies zur Insolvenz der betroffenen indischen Projektgesellschaft führen. Standort- und Marktrisiko Die Erzielbarkeit der kalkulatorisch ermittelten Erträge aus den Objektverkäufen hängt unter anderem wesentlich von der Entwicklung des indischen Immobilienmarktes ab. Eine negative Gesamtentwicklung des indischen Immobilienmarktes, aber auch eine negative Wertentwicklung des jeweiligen Standortes der Projektentwicklungen oder auch der Projekte selbst kann dazu führen, dass der in der Kalkulation angesetzte Veräußerungserlös nicht erreicht wird. Risiken Vermietungs- und Vermarktungsrisiko 12 Die kalkulierten Mieterträge basieren auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erwarteten Vermietungen unter kalkulatorischen Annahmen. Mietmindereinnahmen bzw. Mietausfälle über die Annahmen hinaus kön- INDIEN FONDS II nen zur Folge haben, dass die tatsächliche Ertragsentwicklung hinter den erwarteten Ergebnissen zurückbleibt. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der tatsächliche Stand der Vermietungen vom kalkulierten Stand abweicht und es dadurch zu schlechteren Vermarktungschancen der Projektentwicklungen kommt. Dadurch besteht die Gefahr, dass die kalkulierten Erträge verspätet, niedriger als kalkuliert oder gar nicht erzielt werden können. Risiko von zusätzlichen Bewirtschaftungskosten und Instandhaltungsaufwendungen In den Kalkulationen der indischen Projektgesellschaften sind Kosten für die laufende Bewirtschaftung berücksichtigt, für die die zukünftigen Mieter nicht aufzukommen haben. Es können Ertragseinbußen entstehen, indem Bewirtschaftungskosten und Instandhaltungsaufwendungen über die kalkulierten Beträge hinaus anfallen. Risiko der eingeschränkten Verkaufsmöglichkeiten der Anteile Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die möglichen Verkäufe der Anteile an den mauritischen Gesellschaften an Trinity Capital Mauritius Ltd (Put-Option) aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Fondsgesellschaft liegen, nicht oder nicht zu den kalkulierten Preisen erfolgen können. Es besteht die Gefahr, dass kein anderer Käufer gefunden wird oder nur niedrigere Preise für die Anteile erzielt werden können. Ferner kann durch andere als die dargestellten Verkäufe der Anteile eine Besteuerung in Deutschland verursacht werden, was bei den Anlegern zu einem geringeren Anlageerfolg nach Steuern führen würde. Eigenkapital-Zwischenfinanzierung Die Fondsgesellschaft hat mehrere Darlehen für die Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals im Rahmen der Investition aufgenommen. Die Darlehen sollen aus den Kommanditeinlagen der beitretenden Anleger zurückgeführt werden. Eine langsamere Platzierung des Eigenkapitals als kalkuliert kann zu erhöhten Zinsbelastungen aus den Darlehen führen und die Liquidität der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen. Fremdfinanzierung der Beteiligung Das Konzept sieht grundsätzlich keine Anteilsfinanzierung der Beteiligung vor. Sollten Anleger ihren Zeichnungsbetrag ganz oder teilweise durch Kredite finanzieren, besteht das Risiko, dass die Rückflüsse aus der Beteiligung nicht ausreichen, um die Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber den Kreditinstituten zu erbringen. In diesem Falle bestünde neben dem Risiko des Totalverlustes der geleisteten Einlage eine Gefährdung für das Privatvermögen der Anleger. Bei einer Anteilsfinanzierung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft besteht das Risiko, dass die Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der Anleger von der Finanzverwaltung angezweifelt wird. Dies hätte zur Folge, dass die aus der Fremdfinanzierung von den Anlegern geltend gemachten Zinsaufwendungen einkommens- INDIEN FONDS II Risiken Überschusserzielungsabsicht 13 steuerlich nicht zu berücksichtigen wären (Gültigkeit nur noch im Veranlagungszeitraum 2008, da ab dem 01.01.2009 im Rahmen der dann anzuwendenden Abgeltungssteuer keine Aufwendungen mehr geltend gemacht werden können). Haftung der Anleger Die Haftung der Anleger gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn und soweit die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage i.H.v. 10% der Kommanditeinlage geleistet wurde. Erfolgen jedoch – entgegen der Prognose – Ausschüttungen, die zu einer teilweisen Rückzahlung der Hafteinlage führen, so lebt die Haftung der Anleger insoweit wieder auf. Nach dem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft haften die Anleger gemäß § 160 Abs. 1 HGB bis zur Höhe ihrer Hafteinlage für die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bereits begründeten Verbindlichkeiten für fünf Jahre ab Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister weiter. Fungibilität Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist eine mittelfristige Kapitalanlage. Eine vorzeitige Übertragung oder Veräußerung der Beteiligung ist sowohl gesellschaftsvertraglich als auch faktisch eingeschränkt. Ein geregelter Markt, an dem die Anteile der Fondsgesellschaft gehandelt werden, ist nicht vorhanden. Die Verfügung über Gesellschaftsanteile kann nur zum Jahresende erfolgen und bedarf der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein Veräußerungswunsch ist nicht oder nur schwer zu realisieren, weil potentielle Käufer nicht gefunden werden oder ein Verkauf mit erheblichen Preisabschlägen verbunden sein kann. Wegen der vorgenannten eingeschränkten Veräußerbarkeit ist die Anlage nur für Anleger geeignet, die ein mittel- bis langfristiges Investment suchen. Managementrisiko Es besteht das Risiko, dass aufgrund von Managementfehlern oder Personalwechsel bei der beauftragten Investmentmanagerin und/oder auf Ebene der Fondsgesellschaft, der mauritischen Gesellschaften und der indischen Projektgesellschaften bzw. deren jeweiligen Beauftragten höhere Kosten entstehen bzw. niedrigere Erträge erzielt werden als prognostiziert. Es ist nicht sichergestellt, dass bei einem Ausscheiden von Mitarbeitern dieser Gesellschaften in verantwortlichen Positionen geeignete Nachfolger gefunden werden können. Investitionsrisiko Teile der Kapitalleistungen der Fondsgesellschaft bei einer der mauritischen Gesellschaften (11,6% des Kommanditkapitals) sind ggf. erst zu späteren Zeitpunkten fällig. Es besteht das Risiko, dass nicht alle bei der Fondsgesellschaft verfügbaren Mittel investiert werden können, da möglicherweise die beabsichtigte Investition nicht Risiken in dem geplanten Umfang getätigt werden kann. In der Folge ist es möglich, dass nicht die gesamten gezeich- 14 neten Kapitaleinlagen bei der Fondsgesellschaft abgerufen werden. Die Fondsgesellschaft wird dann die nicht benötigten Kapitalanlagen an die Anleger ausschütten und erwirtschaftet somit für den betroffenen Teil des von den Anlegern gezeichneten Kapitals nicht die prognostizierten Erträge. INDIEN FONDS II Majorisierung Bei der Beteiligung der Anleger handelt es sich um die Beteiligung an einer deutschen Kommanditgesellschaft. Als Kommanditisten sind die Anleger zur Geschäftsführung nicht berechtigt und bei Beschlussfassungen der Fondsgesellschaft an Mehrheitsentscheidungen gebunden. Eine Majorisierung der Fondsgesellschaft durch die SachsenFonds Holding GmbH bzw. die Deutsche Fonds Holding AG ist wegen deren jeweiliger Übernahmeverpflichtung im Rahmen der abgegebenen Platzierungsgarantien oder durch einen Großinvestor, der einen sehr hohen Anteil am Kommanditkapital zeichnet, nicht auszuschließen. Es besteht die Gefahr, dass diese aufgrund ihrer erworbenen Stimmrechte einen beherrschenden Einfluss auf die Fondsgesellschaft ausüben könnten. Interessenskonflikte Aufgrund der Verbundenheit von Gesellschaften in einem Konzern könnte es zu Interessenskonflikten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Fondskonstruktion zum Nachteil von Anlegern kommen. So sind die beiden Treuhandkommanditisten jeweils Tochtergesellschaften der Anbieter des Beteiligungsangebotes und nehmen gleichzeitig in ihrer Funktion als Treuhänder die Interessen der Anleger wahr. Die SachsenFonds Asset Management GmbH ist Asset Managerin der Fondsgesellschaft und gehört gleichzeitig zur SachsenFonds-Gruppe. Ferner ist sie Gesellschafterin der Investmentmanagerin TSF Advisers Mauritius Ltd. Auch die zweite Gesellschafterin der TSF Advisers Mauritius Ltd, die Trikona Advisers Ltd, könnte als Teil der Trikona Unternehmens-Gruppe Interessenskonflikten unterliegen, da diese Mitgesellschafterin an einigen der mauritischen Gesellschaften ist. Vertragserfüllungsrisiko Der Erfolg der Beteiligung hängt unter anderem auch von der Bonität und Vertragserfüllung der im Prospekt aufgeführten wichtigen Vertragspartner (zum Beispiel im Kapitel Partner aufgeführte Gesellschaften sowie mauritische und indische Mitgesellschafter) ab. Vertragsverletzungen oder Insolvenzen können Kündigungen und Mehraufwendungen für die Fondsgesellschaft, die mauritischen Gesellschaften und die indischen Projektgesellschaften nach sich ziehen, die letztlich das Ergebnis der Anleger belasten. Währungsrisiko Teile der Kapitalleistungen der Fondsgesellschaft bei einer der mauritischen Gesellschaften (11,6% des Kommanditkapitals) sind ggf. erst zu späteren Zeitpunkten fällig. Es besteht ein Währungsrisiko, wenn sich der Wechselkurs zwischen Euro und indischer Rupie im Vergleich zu dem vereinbarten Wechselkurs verschlechtert und die Fondsgesellschaft dadurch für alle oder mehrere der weiteren Kapitalleistungen einen höheren Gegenwert in Euro als unterstellt bezahlen muss. Die Einzahlung des Kommanditkapitals und die Ausschüttungen auf Basis der Einnahmen aus der Verwertung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften an die Anleger erfolgen in Euro. Zu Währungsrisiken kann es kommen, wenn sich der Wechselkurs zwischen indischer Rupie und Euro für die Einnahmen aus der Verwertung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften gegenüber dem vereinbarten Wechselkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile verschlechtert und die Anleger dadurch wenidie nicht in Euro anfallen. Hierzu sind insbesondere die Vergütungen an indische Beratungsgesellschaften sowie Steuer- und Rechtsberater zu zählen. INDIEN FONDS II Risiken ger Gegenwert in Euro erhalten. Für die Fondsgesellschaft besteht ein Währungsrisiko für Ausgabepositionen, 15 Steuerliche Risiken Allgemeine steuerliche Risiken Die steuerlichen Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bekannten Rechtslage in Deutschland, Mauritius und Indien. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die steuerliche Beurteilung durch eine Änderung von Rechtsprechung, Abkommen, Gesetzen und Erlassen der Finanzverwaltungen und der Besteuerungspraxis bzw. Betriebsprüfungen (zum Beispiel Bewertung von Investitions-, Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Art und Höhe) in Deutschland, Mauritius oder Indien künftig verändern wird (vgl. Kapitel Steuerliche Grundlagen). Eine Gewähr dafür, dass die im Zeitpunkt der Prospektaufstellung bzw. des Gesellschaftsbeitritts der Anleger geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen während der gesamten Laufzeit der Fondsgesellschaft unverändert bleiben, kann nicht übernommen werden. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die derzeit geltende Steuerfreiheit der Einnahmen aus Verkaufserlösen in Mauritius und Deutschland zum Verkaufszeitpunkt nicht mehr besteht. Risiko der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in Indien Gegenwärtig wird das zwischen Indien und Mauritius geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen neu verhandelt, so dass eine Rechtsunsicherheit bzgl. zukünftiger Abkommensregelungen besteht. Derzeit sind noch keine Einzelheiten zu den Verhandlungen bekannt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Neuregelungen möglicherweise negative Auswirkungen auf das Beteiligungsangebot haben werden. Dies betrifft insbesondere eine mögliche, einseitig von Indien ausgehende, zusätzliche Besteuerung der nach derzeit geltendem Doppelbesteuerungsabkommen in Mauritius zu besteuernden Veräußerungsgewinne. Die Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Indien und Mauritius setzt weiterhin voraus, dass die mauritischen Gesellschaften für Abkommenszwecke als in Mauritius steuerlich ansässig angesehen werden. Die indischen Finanzbehörden haben in der Vergangenheit Gesellschaften, die eine Global Business Licence 1 innehatten und eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung (Tax Residence Certificate) vorweisen konnten, stets als in Mauritius steuerlich ansässig und daher als abkommensberechtigt behandelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die indischen Steuerbehörden künftig eine andere Rechtsauffassung vertreten und das Merkmal der steuerlichen Ansässigkeit anders interpretieren. Sollten die mauritischen Gesellschaften nach dieser Interpretation als nicht in Mauritius steuerlich ansässig anzusehen sein, wäre ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen in Indien zu versteuern. Im Ergebnis unterlägen in Indien erzielte Veräußerungsgewinne nach derzeit geltendem indischem Recht einer von der Haltedauer abhängigen Besteuerung i.H.v. 42,23% (bis zu zwölf Monate) bzw. 21,115% (mehr als 12 Monate). Vermögensverwaltend tätige Fondsgesellschaft Risiken Wie im Kapitel Steuerliche Grundlagen dargestellt, ist die Fondsgesellschaft vermögensverwaltend tätig. Es 16 besteht jedoch ein Risiko dahingehend, dass die Fondsgesellschaft von der zuständigen Finanzverwaltung als gewerbliche Personengesellschaft qualifiziert wird. Folge dieser Umqualifizierung wäre, dass die Fondsgesellschaft mit ihren Einkünften der Gewerbesteuer unterfallen würde. Weiterhin wären die Einnahmen aus der Ver- INDIEN FONDS II wertung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften von den Anlegern nach dem sog. „Halbeinkünfteverfahren“ (bis zum 31.12.2008) bzw. „Teileinkünfteverfahren“ (ab dem 01.01.2009) zu versteuern, so dass im Ergebnis sowohl zusätzliche Steuerzahlungen auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene der Anleger das erzielbare Ergebnis aus dieser Beteiligung verringern würden. Steuerrechtliche Umqualifizierung von Einkünften Es ist vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft keine laufenden Einkünfte aus den Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften erzielt, sondern ausschließlich (nicht steuerbare) Einnahmen aus der Verwertung dieser Anteile, da der Fondsgesellschaft insoweit keine Dividendenansprüche zustehen und diese konzeptionell auch nur mittelbar an den Wertsteigerungen der indischen Projektgesellschaften partizipieren möchte. Die Finanzverwaltung könnte allerdings die Ansicht vertreten, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die gewählte rechtliche Gestaltung Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Dies würde zu einer Umqualifizierung der Einkünfte zu der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünften führen, soweit der Veräußerungsgewinn laufende Gewinnansprüche beinhalten würde. Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) Das Steuergesetz kann nicht durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden, § 42 Abs. 1 AO. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde diese allgemeine Missbrauchsvorschrift ab dem 01.01.2008 modifiziert. Künftig liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird und diese zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Ein Missbrauch ist dagegen zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe nachweisen kann (Gegenbeweismöglichkeit). Gelingt ein Gegenbeweis nicht, entsteht der Steueranspruch hierbei so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung in der vorliegenden Fondsstruktur eine solche unangemessene Gestaltung unter anderem in der Beteiligung an den mauritischen Gesellschaften und/oder der nicht steuerbaren Veräußerung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften erkennen könnte. Kann die Fondsgesellschaft jeweils entsprechende beachtliche außersteuerliche Gründe nicht darlegen, besteht das Risiko, dass es zu einer Steuermehrbelastung für die Fondsgesellschaft und die Anleger kommen könnte. Individuelle Steuererklärung Nach dem derzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mauritius und Indien von 1982 hat Indien das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von indischem Grundvermögen. Ferner steht Indien das Recht zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von in Indien gelegenen Immobilien zu. Sollten jedoch die derzeit stattfindenden Neuverhandlungen des zwischen Mauritius und Indien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens oder eine Änderung der Steuergesetze bzw. der Besteuerungspraxis in Mauritius und/oder Indien dazu führen, dass die Anleger zur Abgabe einer individuellen Steuererklärung in Mauritius und/oder Indien verpflichtet werden, kann der Aufwand für eine solche Steuererklärung Risiken die Rendite der Vermögensanlage verschlechtern. INDIEN FONDS II 17 Steuerliche Behandlung der Einnahmen aus der Verwertung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften Die Ausführungen in den steuerlichen Grundlagen zu den Folgen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft gelten nur unter den dort getroffenen Annahmen und Prämissen. Für die Erzielung eines nicht steuerbaren Gewinns aus der Verwertung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften ist entscheidend, dass die Anleger vor dem 01.01.2009 eine Beteiligung von durchgerechnet jeweils weniger als 1% an einer der mauritischen Gesellschaften halten und sich ihre Fondsbeteiligung im Privatvermögen befindet. Sollten die Anleger der Fondsgesellschaft erst nach dem 31.12.2008 beitreten, unterliegt ein späterer Veräußerungsgewinn unbeachtlich der Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung stets der Abgeltungssteuer, das heißt die Anleger haben den Gewinn mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. anfallender Kirchensteuer oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz zu versteuern. Sofern die Anleger eine mittelbare Beteiligung von jeweils mindestens 1% an einer der mauritischen Gesellschaften halten, treten im Veräußerungsfall im Vergleich zu den steuerlichen Grundlagen ebenfalls abweichende Steuerfolgen ein. Für die Bemessung der 1%-Grenze wird dabei auch die mittelbare Beteiligung an den mauritischen Gesellschaften, die Anleger bereits über das von den Anbietern aufgelegte Vorgängerprodukt Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG halten, berücksichtigt. Dies bedeutet, dass für die Berechnung dieser Grenze die mittelbare Beteiligung an den mauritischen Gesellschaften über die Fondsgesellschaft mit der mittelbaren Beteiligung an den mauritischen Gesellschaften über die Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG zusammengerechnet wird. Der Veräußerungsgewinn zählt dann gemäß § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und ist unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. anfallender Kirchensteuer zu versteuern. Die Steuer bemisst sich derzeit nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren, nach dem im Ergebnis nur die Hälfte des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig ist. Auf Veräußerungen nach dem 31.12.2008 ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, nach dem 60% des Veräußerungsgewinns zu versteuern sind. Umsatzsteuerrisiko in Bezug auf die Ergebnisbeteiligung der Geschäftsführung Die der Kalkulation zugrunde gelegten steuerlichen Erwägungen setzen voraus, dass nach § 20 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages die an die Geschäftsführung zu leistende Ergebnisbeteiligung keine umsatzsteuerpflichtige Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes darstellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung nicht anschließt und von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung ausgeht. Da sich in diesem Fall die Ergebnisbeteiligung der Geschäftsführung zulasten der Ergebnisbeteiligung der Anleger um die deutsche Umsatzsteuer erhöht, können die tatsächlichen Ergebnisse für die Anleger nachteilig von den prognostizierten Ergebnissen abweichen. Außerbilanzielle Verbindlichkeiten/Garantieansprüche Der Erwerb der Objekte erfolgt nicht direkt, sondern durch die Übernahme von Gesellschaftsanteilen an mauri- Risiken tischen Gesellschaften, die wiederum Anteile an indischen Projektgesellschaften besitzen. 18 Die Verkäuferin der Gesellschaftsanteile, Trinity Capital Mauritius Ltd, garantiert, dass die Rechnungslegung und die letzten geprüften Jahresabschlüsse der mauritischen Gesellschaften in Übereinstimmung mit den allgemein INDIEN FONDS II geltenden Buchführungsgrundsätzen erfolgt bzw. erstellt worden sind und Letztere ein zutreffendes Bild von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie den Ergebnissen der mauritischen Gesellschaften geben. Außerdem garantiert die Trinity Capital Mauritius Ltd, dass die mauritischen Gesellschaften keine Garantieverpflichtungen eingegangen sind, sie keine Verbindlichkeiten aus Mietverträgen haben und sie keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen sind, die nicht im normalen Geschäftsablauf oder nicht zu Bedingungen wie unter Fremden abgeschlossen worden sind. Trinity Capital Mauritius Ltd garantiert ferner der Fondsgesellschaft, dass (mit Ausnahme der Rustomjee Constructions Private Ltd) die letzten geprüften Jahresabschlüsse der indischen Projektgesellschaften ein zutreffendes Bild von deren Vermögens- und Finanzlage geben. Sollten außerbilanzielle Verbindlichkeiten der mauritischen Gesellschaften bestehen oder andere von der Trinity Capital Mauritius Ltd vertraglich zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt werden können, kann dies zur Insolvenz einer oder mehrerer der mauritischen Gesellschaften führen. Fernabsatzgesetz Zur Anwendbarkeit und Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wie den Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds gibt es bisher noch keine gefestigte Rechtsprechung. Gleiches gilt für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Geltendmachung ggf. bestehender Rechte und Ansprüche durch Anleger auch noch nach mehreren Jahren zu Liquiditätsabflüssen und dadurch ggf. zu Liquiditätsengpässen kommen kann, welche die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung beeinträchtigen können. Rechtsordnung Wichtige Verträge, insbesondere der Anteilskaufvertrag, der Vertrag mit der Investmentmanagerin sowie die Verträge mit den Projektentwicklern, unterliegen mauritischem bzw. indischem Recht. Bei etwaigen Streitigkeiten sind die Gerichte in dem jeweiligen Land zuständig. Dies kann die Durchsetzung eigener und die Abwehr fremder Ansprüche erschweren und verlängern und insoweit zu erhöhten Kosten führen. Zudem können Änderungen des jeweiligen Rechtssystems zu einer negativen Wertentwicklung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft führen. Platzierungsrisiko/Vorzeitige Beendigung Es besteht die Möglichkeit, dass das Eigenkapital nicht bis zum Ablauf der Platzierungsphase zum 30.06.2009 in der prospektierten Höhe eingeworben werden kann und zusätzlich die Platzierungsgaranten ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen können. In einem solchen Fall müsste ggf. eine Fremdfinanzierung für den fehlenden Anteil aufgenommen oder eine vorzeitige Beendigung des Fonds vorgenommen werden. Die Kosten einer zusätzlichen Fremdfinanzierung können den Wert der Beteiligung an der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung können verauslagte und nicht erstattbare Fondskosten zu Neben den vorstehend genannten Risiken sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung ersichtlich. INDIEN FONDS II Risiken einem teilweisen Verlust der Kapitaleinlage führen. 19 Anbieter Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot, das in Das seither insgesamt von SachsenFonds platzierte Kooperation zwischen der SachsenFonds-Gruppe Eigenkapital beläuft sich zum Zeitpunkt der Pro- (SachsenFonds) mit Sitz in Haar b. München und der spektaufstellung auf rund € 1,8 Milliarden. Das Deutsche Fonds Holding AG mit Sitz in Stuttgart er- gesamte Fondsvolumen aller Publikums-Beteili- stellt wurde, handelt es sich um den zweiten durch die gungsangebote beläuft sich zum Zeitpunkt der Pro- beiden Anbieter konzipierten Immobilien-Fonds mit spektaufstellung auf rund € 3,3 Milliarden. Investitionen in Projektentwicklungen in Indien. SachsenFonds versteht sich als innovatives Emissionshaus für Finanzdienstleistungen mit dem Ziel, SachsenFonds das Vermögen der Kunden nachhaltig unter den Prämissen Renditeoptimierung und Sicherheitsorientierung zu mehren. Innovativ heißt dabei, Solidität und Kreativität ideal zu kombinieren. SachsenFonds in Zahlen Emittierte Fonds – Immobilien-Fonds mit Investitionen in Australien, Deutschland, Indien, den Niederlanden, Österreich, Polen, Tschechien und den USA – Flugzeug-Leasing-Fonds SachsenFonds ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen mit einem vielfältigen Produkt- und Dienstleistungsangebot im Bereich strukturierter Kapitalanlagen. Der Fokus liegt auf der Konzeption, Emission und Verwaltung von geschlossenen Publikums-Fonds und Fonds für institutionelle Investoren sowie der Übernahme von Asset Management-Funktionen. Das Produktangebot umfasst inländische und ausländische Immobilien-Fonds, Mobilien-LeasingFonds, Erneuerbare Energien-Fonds, Private Equity- Anbieter Fonds und Spezialfonds für private Anleger sowie 20 Immobilien-Fonds für institutionelle Anleger. Die im Jahr 1999 gegründete SachsenFonds zählt zu den erfolgreichen Emissionshäusern in Deutschland. INDIEN FONDS II – Erneuerbare Energien-Fonds – Medien-Fonds – Private Equity-Fonds – Mikrofinanz-Fonds Emissionskapital Fondsvolumen Verwaltete Publikums-Fonds – Eigene Fonds – Weitere, von Dritten emittierte Fonds Betreute Zeichnungen Verwaltete institutionelle Fonds Mitarbeiter Weitere Standorte 46 24 10 7 2 2 1 € 1,8 Mrd. € 3,3 Mrd. 62 46 16 rd. 55.000 3 rd. 125 Delhi, Dortmund, Dreieich, Heidenheim, Prag, Sydney, Warschau SachsenFonds ist seit Ende Dezember 2007 Mitglied essenvertretung der Anbieter geschlossener Fonds. der KanAm Gruppe (KanAm). KanAm ist ein priva- Er hat seinen Sitz in Berlin und ein Büro in Brüssel. Zu tes Immobilienunternehmen mit Sitz in München, den 46 Mitgliedern des Verbandes zählen Anbieter Frankfurt, Paris und Atlanta. Das Investitionsvolu- mit Bankenhintergrund, börsennotierte Unterneh- men der gesamten Gruppe beläuft sich auf rund men und inhabergeführte Emissionshäuser. Gemein- € 14 Milliarden. sam repräsentieren sie ein Marktvolumen von rund € 18 Milliarden jährlich, das entspricht annähernd SachsenFonds verfügt über hohe Qualität und Kom- 80% des Marktes. Die Mitglieder des Verbandes petenz im Fondsmanagement sowie in der Anleger- dokumentieren ihre Arbeit in jährlichen Leistungs- betreuung und bietet ihre Dienstleistungen in diesen bilanzen. Bereichen auch anderen Fondsanbietern an. Neben den 46 selbst aufgelegten Fonds verwaltet Sachsen- Die Leistungsbilanz der SachsenFonds wird regel- Fonds aktuell noch 16 weitere, von Dritten initiierte, mäßig von verschiedenen Analysehäusern bewertet. Immobilien-, Mobilien- und Infrastruktur-Fonds Das „fondstelegramm“, ein Online-Branchendienst (Fonds- und/oder Anlegerverwaltung). für Beteiligungsmodelle, hat die SachsenFonds Leistungsbilanz 2006 analysiert. Das Fazit der Analyse Mit dem englischen Fondsmanager Morley Fund vom 28.01.2008 lautet: „SachsenFonds präsentiert Management, London, einer Tochter des britischen sich in einer transparenten Leistungsbilanz als über- Aviva-Versicherungskonzerns, London, kooperiert wiegend guter Partner der Anleger.“ SachsenFonds bei drei Beteiligungsangeboten für institutionelle Investoren, davon zwei ImmobilienFonds, die in Zentral- und Osteuropa investieren, und Weitere Informationen über SachsenFonds ein deutscher Einzelhandels-Immobilien-Fonds. Das und die bisherigen Beteiligungsangebote können Zielvolumen dieser drei Fonds beträgt insgesamt der geprüften und testierten Leistungsbilanz € 1,3 Milliarden. SachsenFonds ist mit dem Einkauf 2006 entnommen werden, die zum Download von geeigneten Immobilien sowie dem Asset Mana- unter www.sachsenfonds.com zur Verfügung gement der Fonds beauftragt. steht oder jederzeit von interessierten Anlegern bei SachsenFonds angefordert werden kann. Die wirtschaftliche Entwicklung der bisher emittierten Vermögensanlagen im Bereich der geschlossenen Immobilien-Fonds ist in einer Anbieter Übersicht auf den Seiten 140 ff. dargestellt. SachsenFonds ist Mitglied im VGF Verband Geschlossene Fonds e.V. Dieser Verband ist die Inter- INDIEN FONDS II 21 Deutsche Fonds Holding AG Die Deutsche Fonds Holding AG mit Sitz in Stuttgart, die aus der DaimlerChrysler Services Structured Finance GmbH, Stuttgart, hervorgegangen ist, die wiederum 1993 als debis Fondsmanagement GmbH, Stuttgart, gegründet wurde, initiiert, platziert und verwaltet seit 1993 geschlossene Fonds mit Beteiligungsmöglichkeiten für private und institutionelle Investoren. Je nach Anforderung werden die Fonds als Publikumsfonds gestaltet und über ausgewählte, langjährige Vertriebspartner, in erster Linie Anfang 2008 startete der Vertrieb eines erstmals namhafte deutsche Groß- und Privatbanken, – teil- von der Deutsche Fonds Holding AG initiierten Ver- weise exklusiv – im Markt platziert oder sie werden mögensstrukturfonds, das Beteiligungsangebot 85 als maßgeschneidertes Private Placement konzipiert. DFH Vermögensstrukturfonds Concentio 2008, mit einem geplanten Investitionsvolumen und Eigenka- Zu den von der Deutsche Fonds Holding AG im Rah- pital i.H.v. € 30 Millionen. Platzierungsbeginn für men von geschlossenen Fonds angebotenen Investiti- einen weiteren Vermögensstrukturfonds, das Betei- onsobjekten gehören Immobilien, Flugzeuge, Film- ligungsangebot 86 DFH Vermögensstrukturfonds produktionen und Schiffe. Bis Juni 2008 wurden 85 Constantia, war im Juni 2008. Außerdem bietet die Großprojekte mit einem Transaktionsvolumen von Deutsche Fonds Holding AG mit dem Beteiligungs- nahezu € 12 Milliarden erfolgreich realisiert. angebot 84 DFH Lebensversicherungsfonds Großbritannien aktuell erstmals eine Beteiligung im Segment britischer Sekundärmarkt-Policen an. Das ge- Deutsche Fonds Holding AG in Zahlen Emittierte Publikumsfonds davon – Geschlossene ImmobilienFonds mit Investitionsobjekten in Deutschland, Asien und den USA Anbieter 50 gungsangeboten jeweils rund € 30 Millionen. Die laufende Objektverwaltung, die Verwaltung der Fonds sowie die Betreuung der rund 22.000 Anleger über die Laufzeit der Beteiligung erfolgt durch 14 langjährige Partner oder das Unternehmen selbst. – Vermögensstruktur-Fonds 2 1) – Lebensversicherungs-Fonds 11) Die Deutsche Fonds Holding AG ist eine 100%ige – Schiffs-Fonds 1 Tochtergesellschaft der Deutsche Immobilien Hol- – Flugzeug-Fonds 22 ding Beteiligungsgesellschaft mbH, Delmenhorst. – Medien-Fonds 2 Die Gesellschaftsanteile der Deutsche Immobilien – Mobilien-Fonds 5 Holding Beteiligungsgesellschaft mbH werden zu 90% von der börsennotierten Deutsche Immobilien – Mobilien-Leasing-Fonds/ Betreibermodelle 1 Holding AG, Bremen, und zu 10% von der Sparkas- – Immobilien-Leasing-Fonds 2 se Bremen AG, Bremen, über ihre 100%ige Tochter- Private Placements 15 gesellschaft nwk nordwest Kapitalbeteiligungsge- Cross-Border-Leasingtransaktionen 22 plante Kommanditkapital beträgt bei beiden Beteili- Transaktionsvolumen Platziertes Eigenkapital 1) sellschaft der Sparkasse Bremen mbH, Bremen, 20 ¤ € 12 Mrd. € 3,7 Mrd. Diese Beteiligungsangebote befinden sich derzeit in der Platzierungsphase. INDIEN FONDS II gehalten. Die von der Deutsche Fonds Holding AG aufgelegten Fonds wurden alle vollständig und ohne Inanspruchnahme von Fondsschließungsgarantien plat- ziert und konnten ihre prognostizierten Auszahlun- Fonds informiert. Die Tilgung des Fremdkapitals gen weitgehend erreichen oder lagen sogar über erfolgt bei allen Fonds plangemäß. den Prognosewerten. Auch die steuerlichen Ergebniszuweisungen entsprachen weitgehend den Pro- Ein Auslandsimmobilien-Fonds wurde bereits erfolg- gnosewerten. Dies unterstreicht die Sorgfalt der reich aufgelöst. Drei inländische Immobilien wurden Konzeption und realistisch angesetzte Planungs- aufgrund der äußerst attraktiven Marktsituation mit prämissen. Die Anleger werden im Rechenschafts- verstärktem Interesse ausländischer Investoren An- bericht der jeweiligen Beteiligungsangebote regel- fang 2007 für die Anleger vorteilhaft veräußert. Die mäßig über die wirtschaftliche Entwicklung der Fonds befinden sich aktuell in der Liquidationsphase. Kumulierte steuerliche Ergebniszuweisung (per 31.12.2006) Geschlossene Immobilien-Fonds 3 1 7 entsprechend Prognose höher als Prognose Leasingähnliche Medien-Fonds 2 ImmobilienLeasing-Fonds 2 niedriger als Prognose Flugzeug- und Mobilien-Leasing-Fonds 10 Zusammenfassung aller Fonds 19 17 0 5 20 10 15 20 25 7 30 35 40 45 Anzahl Fonds Kumulierte Ausschüttungen (per 31.12.2006) Geschlossene Immobilien-Fonds 7 3 1 entsprechend Prognose höher als Prognose 2 ImmobilienLeasing-Fonds 2 niedriger als Prognose Flugzeug- und Mobilien-Leasing-Fonds 24 2 Zusammenfassung aller Fonds 3 35 0 5 10 15 5 20 25 30 35 4 40 45 Anzahl Fonds Anbieter Leasingähnliche Medien-Fonds INDIEN FONDS II 23 Durch die nachgewiesene Solidität bei allen von der Deutsche Fonds Holding AG aufgelegten Fonds, wurde dem Emissionshaus der „Scope Award 2007“ im Segment „Geschlossene Inlands-Fonds“ verliehen. Ferner wurde die Anbieterin in zwei Kategorien, „Immobilien-Fonds Deutschland“ und „Leasing-Fonds“, im Elite Report der geschlossenen Fonds, welcher vom Zeitungs-Verlagshaus „Die Welt und Welt am Sonntag“ Anfang 2007 erstmals herausgegeben wurde, ausgezeichnet. Die testierte Leistungsbilanz zum 31.12.2006 kann bei der Deutsche Fonds Holding AG angefordert werden. Weitere Informationen zur Deutsche Fonds Holding AG und den bisherigen Beteiligungsangeboten können im Internet unter www.dfh-ag.com abgerufen werden. Die Übersicht auf den Seiten 143 ff. zeigt in Form eines Soll-Ist-Vergleiches die Entwicklung aller von der Deutsche Fonds Holding AG aufgelegten Beteiligungsangebote im Bereich geschlossener Immobilien-Fonds im Vergleich zu Anbieter den ursprünglichen Prospektprognosen. 24 INDIEN FONDS II Chancen/Sicherheitskonzept ● Investitionen in einem Land mit sehr hohen Wachstumsraten ● Kennzeichnung des Immobilienmarktes durch einen großen Nachfrageüberhang und damit ein hohes Wertsteigerungspotential ● Gute Diversifikation durch Investitionen in fünf Projektgesellschaften an drei Standorten mit verschiedenen Nutzungsarten der zu erstellenden Gebäude ● Projektstandorte in den wirtschaftlich starken Ballungsgebieten Delhi, Hyderabad und Mumbai und dort in jeweils zukunftsträchtigen Lagen ● Errichtung und Steuerung der Projekte in Kooperation mit renommierten Partnern ● Kurze Fondslaufzeit (rund fünf Jahre und drei Monate) bei einer geplanten Rückzahlung des investierten Kapitals bereits nach drei Jahren ● Hohe Gesamtrückflüsse von ca. 150% des eingesetzten Kapitals (exkl. Agio) Chancen/Sicherheitskonzept ● Keine Nachschusspflicht für Anleger INDIEN FONDS II 25 Geschlossener Immobilien-Fonds Ziel jeder Vermögensanlage sollten hohe Erträge bei Eine Fondsbeteiligung ist darüber hinaus „pflege- einem überschaubaren Risiko sein. Die Beteiligung leicht“, da alle Geschäfte von einem erfahrenen an einem Geschlossenen Immobilien-Fonds, der Fondsmanagement erledigt werden. in ausländische Immobilien investiert, bietet darüber hinaus die Möglichkeit, an den in vielen Ländern Der Geschlossene Immobilien-Fonds ist eine höheren Immobilienrenditen zu partizipieren und Gesellschaft, die in ein oder mehrere bestimmte eine im Vergleich zu Deutschland höhere Nachsteu- Projekte bzw. Gesellschaften, die solche Projekte errendite zu erreichen. Gute Argumente sprechen besitzen, investiert. Demzufolge ist auch das Finan- außerdem für die Investition in Immobilien-Projekt- zierungsvolumen des Geschlossenen Immobilien- entwicklungen, da hier im Vergleich zu Immobilien- Fonds festgelegt. Hierin liegt ein großer Vorteil: Objekten in der Regel deutlich höhere Erträge, je- Viele wirtschaftliche Eckdaten sind bekannt und doch bei Inkaufnahme entsprechenden Risikos, er- können überprüft werden, zum Beispiel Investitions- reicht werden können. Durch die Investition in fünf plan, Finanzierung, Standort und steuerliche Aus- Projektgesellschaften an drei Standorten mit ver- wirkungen. schiedenen Nutzungsarten erhalten die Anleger eine gute Diversifikation ihres Investments. Wie bei einer Aktie erwerben die Anleger einen Teil am Ganzen. Durch die gesellschaftsrechtliche Kon- Für erfolgreiche Immobilien-Projektentwicklungen struktion werden den Anlegern zahlreiche Mitwir- ist die Lage besonders wichtig. Gute Standorte sind kungs- und Kontrollrechte eingeräumt. begehrt und nicht beliebig vermehrbar, so dass spätere Käufer deshalb bereit sind, entsprechend hohe Wesentlich für die nachhaltige Qualität einer Beteili- Kaufpreise zu bezahlen. gung an Immobilien-Projektentwicklungen sind die fachliche und wirtschaftliche Kompetenz sowie die Im Allgemeinen sind derartige Investitionen wegen des damit verbundenen hohen Kapitalbedarfs, des fehlenden Fachwissens und der notwendigen, sehr zeitaufwendigen Verwaltung für private Einzelanle- Geschlossener Immobilien-Fonds ger nicht realisierbar. Dies hat dazu geführt, dass 26 eine Organisationsform entwickelt wurde, die den Zusammenschluss einer größeren Zahl von Kapitalanlegern zur gemeinschaftlichen Finanzierung ermöglicht: der Geschlossene Immobilien-Fonds. Durch eine Beteiligung an einem solchen Geschlossenen Immobilien-Fonds können die Anleger schon mit überschaubaren Beträgen wirtschaftlich Miteigentümer an lukrativen Immobilien-Projektentwicklungen werden. Damit profitieren sie von deren Ertragspotential und dem Know-how professioneller Manager, was sonst nur Versicherungen, Pensionsfonds, Banken und sehr großen Privatvermögen möglich war. INDIEN FONDS II Seriosität des Emissionshauses. INDIEN FONDS II 27 Investmentmanagerin und Co-Investoren Investmentmanagerin TSF Advisers Mauritius Ltd, Port Louis, Mauritius, ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Trikona Advisers Ltd, George Town, Cayman Islands, und der SachsenFonds Asset Management GmbH, Haar b. München, die beide jeweils 50% der Gesellschaftsanteile halten. TSF Advisers Mauritius Ltd wurde als Investmentmanagerin beauftragt, für die Fondsgesellschaft das Management der Investitionen in die DIE FONDSPROJEKTE – AUSGEWÄHL mauritischen Gesellschaften, insbesondere die Konschaften, die Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten, das Reporting, die Vorlage von Abschlüssen, die Koordination, die Budgetierung und die Beratung und Durchführung möglicher Verkäu- Investmentmanagerin und Co-Investoren fe von Anteilen zu übernehmen. 28 Die im Jahr 2003 gegründete Trikona Advisers Ltd ist eine der führenden unabhängigen Fondsmanagerinnen für institutionelle Investitionen in indische Projektentwicklungen und Infrastrukturvorhaben. Der Erfolg des Unternehmens resultiert aus einer Kombination von drei Hauptfaktoren: ein sehr erfahrenes Team, Partnerschaften mit bewährten regionalen Unternehmen, die einen einfachen und INDIEN FONDS II Fondsprojekte trolle des Managements der mauritischen Gesell- Investmentmanagerin und Co-Investoren TE QUALITÄT SICHERT ERTRÄGE INDIEN FONDS II 29 frühen Zugang zu lukrativen Investitions-Gelegen- Ramgopal (Vorstandsvorsitzender der Marco Polo heiten ermöglichen, und eine starke US-basierte Unternehmens-Gruppe). Unternehmensführung, die hohe Reportingstandards für die Investoren sicherstellt. Die SachsenFonds Asset Management GmbH ist ein Unternehmen der im Jahr 1999 gegründeten Sach- Neben den Projektgesellschaften der Trikona Trinity senFonds-Gruppe (weitere Informationen finden sich Capital PLC, einem seit April 2006 am alternativen in dem Kapitel Anbieter auf den Seiten 20 f.). Investment-Markt der Londoner Börse gehandelten Unternehmen mit Sitz in Douglas, Isle of Man, be- Die Investmentmanagerin hat ab dem 17.06.2008 bis treut Trikona Advisers Ltd ein Portfolio von Invest- zur Beendigung des Portfolio-Verwaltungsvertrages ments, die sich vom Handels-, über den Hotel-, den einen vierteljährlichen Anspruch auf eine Vergütung, Industrie-, den Infrastruktur- bis zum Wohnsektor die 2% p.a. des von der Fondsgesellschaft investierten erstrecken. Die betreuten Investitionen umfassen Kapitals beträgt. Darüber hinaus erhält die Invest- die gesamte Palette, die nötig ist, um aus Indiens mentmanagerin eine Gewinnbeteiligung beim Ver- aufstrebender wirtschaftlicher und sozialer Entwick- kauf der Vermögenswerte, vorausgesetzt, dass sich lung Nutzen ziehen zu können, und minimieren aus dem Verkauf für die Fondsgesellschaft ein inter- durch die breite Diversifikation der Immobilien- ner Zinsfuß (siehe Glossar) von mindestens 10% p.a. nutzungsarten gleichzeitig die Risiken. des investierten Betrages ergibt. Die Gewinnbeteiligung der Investmentmanagerin beträgt 20%, soweit Mit Büros in Delhi, Mumbai, London und New York der interne Zinsfuß bis zu 20% p.a. beträgt. Für kann Trikona Advisers Ltd auf ein Team aus über 50 Gewinne, die den internen Zinsfuß von 20% p.a. erfahrenen Mitarbeitern zurückgreifen, die zusätzlich übersteigen, beträgt die Gewinnbeteiligung der zu ihren Kenntnissen und Erfolgen ein fundiertes Investmentmanagerin 30%. Wissen über die Märkte sowie unternehmerische Fähigkeiten mitbringen. Außerdem verfügt das Un- Die Vergütung sowie die Gewinnbeteiligung der ternehmen über einen erfahrenen Beirat und verfolgt Investmentmanagerin werden gestundet, bis der konsequent einen transparenten und sozialverträgli- Fondsgesellschaft aus den Beteiligungen an den chen Ansatz in Bezug auf potentielle Investitionen. mauritischen Gesellschaften entsprechende Liqui- Investmentmanagerin und Co-Investoren dität zur Verfügung steht. Ausstehende Zahlungen 30 Die Geschäftsführung der Trikona Capital Unter- werden mit der 3-Monats-EURIBOR-Rate p.a. (siehe nehmens-Gruppe besteht aus den beiden Firmen- Glossar) verzinst. Für nähere Informationen siehe gründern Rak Chugh (früherer Abteilungsleiter bei das Kapitel Rechtliche Grundlagen. Lehman Brothers und Prudential Securities) und Aashish Kalra (Mitbegründer der Spydre Technologies und Gastredner auf internationalen Wirt- Co-Investoren schaftskongressen). Weitere Geschäftsführer sind Mahesh Gandhi (früherer Vorstandsvorsitzender bei Trikona Trinity Capital PLC wurde im Jahr 2006 mit Jardine Fleming) und Dr. John Charlton (früherer dem Ziel gegründet, in den indischen Immobilien- Finanzvorstand bei Kvaerner ASA, einem britisch- sektor und hier vorwiegend in Projektentwicklun- norwegischen Bauunternehmen). gen zu investieren. Damit bildet sie eine Plattform für institutionelle Investoren, die sich an den Chan- Der Beirat der Trikona Capital Unternehmens-Grup- cen des boomenden Immobilienmarktes in Indien pe, ein Gremium mit beratender Funktion, besteht beteiligen möchten. Bedeutende Anteilseigner des aus Arthur J. Mirante II (früherer Vorstandsvorsit- Unternehmens per 07.02.2008 sind u.a. Morstan zender von Cushman & Wakefield), Gordon Sweely Nominees Ltd (36,40%), Vidacos Nominees Ltd (Generaldirektor bei Lehman Brothers) und Vinode (29,16%), Deutsche Bank Aktiengesellschaft (4,42%), Nortrust Nominees Ltd (4,31%), State INDIEN FONDS II Street Nominees Ltd (4,31%) und The Bank of 1) bedeutenden Anteil zum Eigenkapital des jeweili- New York (Nominees) Ltd (3,55%) . gen Projektes beizusteuern. Trikona Trinity Capital PLC besitzt über ihre Bereits im April 2006, sechs Monate vor dem 100%ige Tochtergesellschaft, die Trinity Capital geplanten Termin, war das Kapital vorzeitig plat- Mauritius Ltd, Port Louis, Mauritius, die Anteile an ziert. Derzeit besteht das Portfolio aus drei strategi- verschiedenen mauritischen Gesellschaften, die schen Beteiligungen an etablierten Unternehmen wiederum Anteile an indischen Projektgesellschaf- aus den Bereichen Infrastruktur, Schiffsbau und ten halten. Von dieser Tochtergesellschaft hat die Gesundheitswesen sowie aus Investitionen in Fondsgesellschaft Immobilien Development Indien II 15 Immobilien-Projektentwicklungen, in deren Rah- GmbH & Co. KG, Haar b. München, einen Teil der men insgesamt rund 6,7 Millionen m2 Fläche ent- Anteile an fünf mauritischen Gesellschaften gekauft stehen sollen. Aus diesen 15 Investments erfolgte und sich dadurch mittelbar an fünf indischen Pro- die Auswahl der fünf Projekte, an denen sich die jektentwicklungen beteiligt. Trinity Capital Mauriti- Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG us Ltd fungiert somit als Verkäuferin der Anteile mittelbar beteiligt hat. Weitere Investmentunter- und als Co-Investorin der Investitionen der Fonds- nehmen, die zusammen mit Trikona Trinity Capital gesellschaft. PLC Investitionen getätigt haben, sind die Blackstone Unternehmens-Gruppe, die Goldman Sachs Michael Cassidy, der Vorstandsvorsitzende von Tri- Unternehmens-Gruppe und Lehman Brothers Inc. kona Trinity Capital PLC, ist im Vorstand von British Land PLC und UBS Ltd. Die weiteren Mitglieder des Der Nettogewinn nach Steuern von Trikona Trinity Vorstands sind Rak Chugh (früherer Leiter des Capital PLC für das Halbjahr vom 01.04.2007 bis Bereichs für festverzinsliche Wertpapiere bei Leh- zum 30.09.2007 betrug rund £ 43 Millionen. des an der Londoner Börse notierten Immobilien- Die zweite Co-Investorin neben der Trinity Capital fonds Dawnay Day Carpathian PLC und Vorstand Mauritius Ltd bei drei der fünf mauritischen Gesell- der Immobiliensparte der Antler Property Unterneh- schaften ist die Immobilien Development Indien I mens-Gruppe), Paul Orchard-Lisle (früherer Vor- GmbH & Co. KG, die Fondsgesellschaft des ersten standsvorsitzender von Slough Estates PLC und von den Anbietern aufgelegten Indien-Fonds. Diese Cushman & Wakefield Asien) und Philip Scales hat sich im Dezember 2007 durch den Erwerb von (Vorstand der IOMA Fund and Management Ltd). Anteilen an den mauritischen Gesellschaften Trinity Capital (One) Ltd, Trinity Capital (Six) Ltd und Trinity Nach der Aufnahme an der Londoner Börse im April Capital (Ten) Ltd mittelbar an drei der fünf vorliegen- 2006 akquirierte das Unternehmen £ 500 Millionen den indischen Projektgesellschaften beteiligt. Eigenkapital. Das Kapital soll typischerweise in Projektentwicklungen in Indien mit einer Größenordnung von £ 5 Millionen bis £ 30 Millionen investiert werden. Für die verschiedenen Investitionen wird jeweils ein renommierter Projektentwickler ausgewählt, der in dem entsprechenden Segment und/oder in dem jeweiligen Markt bereits eine Erfolgsgeschichte vorweisen kann. Diese Projektentwickler haben üblicherweise die finanziellen Möglichkeiten, einen 1) vgl. www.trinitycapitalplc.com INDIEN FONDS II Investmentmanagerin und Co-Investoren man Brothers), William Hamilton-Turner (Vorstand 31 Indien © RB-DESKKART C PAKISTAN Greater Noida Gurgaon UTTAR H DELHI I NEPAL N A BHUTAN Lucknow PRADESH MYANMAR BURMA Kolkata Bhopal (Kalkutta) BANGLADESH INDIEN MAHARASHTRA MUMBAI (BOMBAY) (BOMBA Y) HYDERABAD ANDHRA PRADESH Bangalore Chennai (Madras) 500 km SRI LANKA Indien, das Land der heiligen Kühe1), hat nicht berühmte Ayurveda-Kuren, sondern auch eine Viel- nur eine jahrtausendealte Yogatradition und welt- zahl weiterer Besonderheiten aufzuweisen. So ist das Land mit seiner Fläche von 3.287.590 km2 die größte Demokratie der Welt und der siebtgrößte Staat der Erde. Es ist noch sehr stark durch die frühere Kolonialherrschaft Großbritanniens geprägt, wovon sowohl die Idee von Indien als ein geeintes Land als auch die Amtssprache Englisch und das Rechtssystem zeugen. Außerdem stellt Indien ein Sechstel der Weltbevölkerung und weist einen hohen Grad an jungen, gut ausgebildeten Menschen auf. Die zunehmende Liberalisierung der Wirtschaft Indien und der geplante massive Ausbau der Infrastruktur 32 1) Neben dem Kastensystem gelten die heiligen Kühe als die bekannteste Eigenart des Hinduismus. Sie gehören zum täglichen indischen Straßenbild und haben selbst auf vielbefahrenen Straßen stets Vorfahrt, schließlich werden die Kühe von den Hindus als heilige Wesen verehrt. INDIEN FONDS II Die Bevölkerungsentwicklung der G6-/BRIC-Länder 2) (in Millionen) G6-Länder BRIC-Länder 2007 2030 Italien 58 Großbritannien 61 Italien 55 Großbritannien 64 Frankreich 64 Frankreich 69 Deutschland 82 Deutschland 80 Japan 127 Japan 114 Russische Föderation 141 Russische Föderation 124 Brasilien 190 Brasilien 223 USA 301 USA 364 Indien 1.130 China 1.462 China 1.322 Indien 1.533 Quelle: U.S. Census Bureau, 2008 sind weitere wichtige Voraussetzungen für das er- rund 1,1 Milliarden. Damit ist Indien nach der Volks- wartete langfristige Wachstum und damit die Ver- republik China der zweitbevölkerungsreichste Staat besserung der Einkommensentwicklung für eine der Erde. breite Mittelschicht. Damit ist der indische Tiger auf dem besten Weg, zu ökonomischer Blüte zu gelan- Und das Wachstum schwächt sich nur langsam ab, gen, und folgt hierin seinem Nachbarn, dem chine- derzeit liegt es bei ca. 1,4% pro Jahr, was einem sischen Drachen. jährlichen Bevölkerungszuwachs von rund 15 Millionen Menschen entspricht. Damit wird Indien in naher Zukunft die Volksrepublik China als bevölke- Bevölkerung rungsreichstes Land der Erde ablösen. Das Bevölkerungswachstum erklärt sich jedoch nicht aus einer Nach dem Überschreiten der Milliardengrenze am gestiegenen Geburtenrate, sondern aus der in den 12.05.2000 liegt die Bevölkerungszahl heute bei letzten Jahrzehnten gestiegenen Lebensdauer. Alter in Jahren Indiens sich wandelnde Alterspyramide 2030 2007 55 + 55 + 45–54 45–54 35–44 35–44 25–34 25–34 15–24 15–24 5–14 5–14 0–4 300 250 200 150 0–4 100 50 0 50 100 150 200 250 300 Bevölkerung in Millionen 2) Als G6-Länder werden die klassischen Industrieländer zusammengefasst, die zum Betrachtungszeitpunkt ein Bruttoinlandsprodukt von über einer Billion US$ aufweisen (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, USA). Brasilien, die Russische Föderation, Indien und China werden als BRIC-Länder bezeichnet. INDIEN FONDS II Indien Quelle: U.S. Census Bureau, 2008 33 Diese ist unter anderem auf eine Verbesserung der Gesundheitsfürsorge zurückzuführen. Die Geburtenrate sinkt dagegen langsam und liegt derzeit bei geschätzten 2,73 Kindern pro Frau. Aufgrund der erst allmählich steigenden Lebenserwartung ist die indische Bevölkerung insgesamt sehr jung. Das durchschnittliche Alter lag im Jahr 2006 bei 24,9 Jahren. Jeder dritte Inder ist jünger als 15 Jahre, nur jeder dritte älter als 35 Jahre. Im Vergleich hierzu sind beispielsweise in China fast die Hälfte der Einwohner älter als 35 Jahre, in Europa sogar fast 60%. Politik und Staat Die Zahl der erwerbstätigen Menschen in Indien wird bereits heute auf über 700 Millionen Menschen Gemäß der Verfassung von 1950 ist Indien eine geschätzt, in den kommenden 20 Jahren wird ein souveräne, parlamentarische Republik innerhalb Anstieg um weitere 250 Millionen Menschen erwar- des Commonwealth und gliedert sich in 28 Bundes- tet. Zwar ist ein starkes Bevölkerungswachstum staaten und sieben Unionsterritorien, die sich wie- allein kein Garant für Wirtschaftswachstum, es ist derum in insgesamt 603 Distrikte unterteilen. Wäh- jedoch eine der Grundvoraussetzungen für die wirt- rend die Unionsterritorien von der Zentralregierung schaftliche Entwicklung eines Landes. Der Reform- in Neu-Delhi verwaltet werden, verfügt jeder Bun- kurs Indiens, insbesondere die zunehmende Liberali- desstaat über ein eigenes Parlament und eine eigene Regierung. Das indische Parlament übt die gesetzgebende Gewalt aus und besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus und dem Unterhaus. Das Oberhaus ist die Vertretung der Bundesstaaten auf nationaler Ebene und wird von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt, das Unterhaus wird auf fünf Jahre nach dem Prinzip des Mehrheitswahlrechtes von allen wahlberechtigten Staatsbürgern gewählt. Der Präsident als Staatsoberhaupt wird von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder auf fünf Jahre gewählt. Seit 2007 hat mit Pratibha Patil erstmals eine Frau das Amt inne. Das Präsidentenamt ist jedoch überwiegend von zeremoniellen oder repräsentativen Aufgaben geprägt, während die politische Macht beim Premierminis- Indien ter liegt. 34 sierung der Wirtschaft und die Investitionen in den Da in Indien Gewaltenteilung herrscht, ist die Ju- Bildungssektor, hat die Voraussetzungen geschaffen, dikative streng von Legislative und Exekutive ge- dass das Bevölkerungswachstum auch in ein Wirt- trennt. Oberster Gerichtshof des Landes ist der schaftswachstum umgesetzt werden kann. Supreme Court in Neu-Delhi. In Folge der britischen INDIEN FONDS II Welt vorgestoßen und macht sich analog den anderen BRIC-Ländern Brasilien, Russische Föderation und China daran, in den nächsten Jahren die G6Länder 2) Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan und die USA zu überholen. Im Jahr 2007 stieg der Wert des Bruttoinlandsproduktes nach Angaben der Bundesagentur für Außenwirtschaft auf US$ 910 Milliarden. Die Leistungsfähigkeit der indischen Wirtschaft hat nach Einschätzung vieler Beobachter in einigen Branchen (zum Beispiel Informations- und Biotechnologie sowie Pharmazie) Rechtspraxis der Kolonialzeit findet in Indien auch inzwischen internationales Spitzenniveau erreicht. heute noch vielfach das Common Law Anwendung, das sich nicht auf Gesetze, sondern auf maßgebliche Die aktuelle gesamtwirtschaftliche Entwicklung Urteile hoher Gerichte in Präzedenzfällen stützt. Die stellt sich äußerst positiv dar: In den letzten zehn Gerichtssprache ist Englisch, das neben Hindi auch Jahren wuchs das Bruttoinlandsprodukt Indiens eine der beiden überregionalen Amtssprachen ist. durchschnittlich um ca. 6% jährlich. Im Wirtschaftsjahr 2006/2007 ist es um ca. 9,4% gestiegen und Der Laizismus, die Trennung von Staat und Religion, für das Jahr 2007/2008 wird mit einem Wert von zählt zu den wesentlichsten Grundsätzen des indischen Staates und ist in seiner Verfassung verankert. Seit Jahrhunderten bestehen verschiedene Glaubensrichtungen zumeist friedlich nebeneinander. Dies gilt ebenso für die Vielzahl der verschiedenen Volksgruppen, die in Indien zusammenleben. Indien ist eines der Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen sowie Mitglied zahlreicher weiterer internationaler Organisationen, darunter Commonwealth, Internationaler Währungsfonds und Weltbank. In der Welthandelsorganisation ist das Land eine der treibenden Kräfte in der Gruppe der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer und der ca. 8,7% gerechnet. Eine Studie der Deutschen G33. Eine tragende Funktion besitzt es auch in der Bank sieht Indien bis zum Jahr 2020 mit durch- Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusam- schnittlich ca. 5,5% als die weltweit am stärksten menarbeit. Außerdem bemüht sich Indien um einen wachsende Wirtschaftsnation, noch vor der Volksre- ständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat und strebt publik China. Trotz des starken Bevölkerungswachs- damit eine Statusaufwertung an. tums wird davon ausgegangen, dass das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf, also die Kaufkraft der Bevölkerung, bis 2020 um jährlich ca. 4% zulegen wird, Wirtschaft das heißt, die Kaufkraft der indischen Bevölkerung und es wird zur Entwicklung einer breiten Mittel- schiedenen Bereichen ein beachtlicher Wandel, im schicht kommen. So wird prognostiziert, dass in den Zuge dessen sich das Wirtschaftswachstum deutlich nächsten sechs Jahren rund 544 Millionen Inder in beschleunigt hat. Bereits im Jahr 2004 ist Indien in die Mittelklasse aufrücken. den Kreis der zehn größten Volkswirtschaften der INDIEN FONDS II Indien wird sich in den nächsten 15 Jahren fast verdoppeln In Indien vollzieht sich seit einigen Jahren in ver- 35 Bruttosozialprodukt: BRIC-Länder überholen G6-Länder Die Autos markieren jeweils den Zeitpunkt des Übertreffens des Bruttosozialproduktes eines G6-Landes durch eines der BRIC-Länder. GB D J USA China I F D J Indien I F D I F Russland D Brasilien G6 BRICs 2000 2005 2010 2015 2020 2025 2030 2035 2040 2045 2050 Quelle: Goldman Sachs, Global Economics Paper No. 99, 2003 Durchschnittliche jährliche Wachstumsraten bis 2020 Maßgeblich für die dynamische Entwicklung ist erstens das wirtschaftliche Umfeld, unterstützt von BIP BIP pro Kopf entwickelten Finanzmärkten und der erwiesenen Indien 5,5% 3,9% politischen Stabilität. Fast das gesamte politische China 5,2% 4,4% USA 3,1% 2,1% Deutschland 1,5% 1,4% Quelle: Deutsche Bank Research, 2006 Spektrum unterstützt die seit dem Fall der Regierung Chandra Shekhar im Jahr 1991 stattfindende wirtschaftliche Liberalisierung und die seit dem Beitritt Indiens zur Welthandelsorganisation WTO im Jahr 1995 zunehmende Öffnung gegenüber der Die Integration Indiens in die Weltwirtschaft hat Weltwirtschaft. Beispiele hierfür sind der Abbau der sich in den letzten Jahren verstärkt. Das Land profi- umfangreichen Einfuhrbeschränkungen und Zollta- tiert zunehmend von den Vorteilen der internatio- rife sowie die Außerkraftsetzung von Regelungen, nalen Arbeitsteilung und der Globalisierung. Dank die ausländische Direktinvestitionen erschwerten. seiner gut ausgebildeten und englischsprachigen Die Inflationsbekämpfung nimmt im Haushalt eine Fachkräfte hat sich Indien in den letzten Jahren zum Schlüsselstellung ein und es werden verschiedene wichtigsten Markt für ausgelagerte Software- und Maßnahmen ergriffen, damit die Inflationsrate, die IT-Dienstleistungen sowie für IT-gestützte Geschäfts- zuletzt bei ca. 7,4% lag, trotz des anhaltenden prozesse entwickelt. So betrugen im Wirtschaftsjahr hohen Wirtschaftswachstums nicht weiter steigt. 2006/2007 die Umsätze Indiens in diesem Bereich Der Geldmarkt ähnelt dem in stärker entwickelten knapp US$ 40 Milliarden, was einem Umsatzplus Ländern. Indiens Demokratie, seine freie Presse und von ca. 31% entspricht. Auch für das Geschäftsjahr sein Rechtssystem stärken zusätzlich die Attrakti- 2007/2008 wird die Umsatzentwicklung der Bran- vität für Auslandsinvestitionen. che positiv eingeschätzt und mit einem weiteren Anstieg von ca. 24 bis 27% gerechnet. Zweitens verfügt Indien über einen sehr hohen Indien Anteil junger Menschen an der Bevölkerung, von 36 Die mittel- und langfristigen Wachstumsperspekti- denen ein immer größer werdender Teil auch her- ven Indiens werden vielfach sehr günstig beurteilt. vorragend ausgebildet ist. So beträgt die momenta- Dies lässt sich im Wesentlichen auf drei Gründe ne Zahl der Studierenden rund 10 Millionen, jährlich zurückführen: verlassen rund 2,3 Millionen Absolventen die indi- INDIEN FONDS II Nachfrageanstiegs sind deutliche Lohnzuwächse für Hochschulabsolventen. Die Beratungsfirma Hewitt Associates ermittelte in einer Studie zu den Gehaltsentwicklungen in Asien, dass die Gehälter in Indien im Jahr 2007 um durchschnittlich ca. 14,8% angestiegen sind. Unter allen betrachteten Ländern war dies nach Sri Lanka der zweitstärkste Anstieg. Dies ist der Hauptgrund für die in der folgenden Abbildung dargestellte rasch wachsende Mittelschicht in Indien. Drittens entwickeln sich in Indien starke Unternehmen, die von Dienstleistungen zur Industrie diversifizieren, darunter auch eine wachsende Gruppe international tätiger Firmen. Multinationale Unternehmen aus dem Ausland investieren in indische Branchen, in denen dereguliert wurde, und steigern so noch zusätzlich die Wettbewerbsfähigkeit. Trotz des prognostizierten langfristigen Wachstums schen Hochschulen, davon sind ca. 40% Frauen. bestehen in der Zukunft noch einige Aufgaben, die Und der Bildungshunger vor allem der aufstreben- es zu lösen gilt. Problematisch ist vor allem, dass den Mittelschicht ist enorm. Dennoch reichen die nicht alle Bevölkerungsschichten gleichermaßen hohen Absolventenzahlen bereits heute nicht mehr von dem Aufschwung profitieren. So muss nach wie aus, um die starke Nachfrage nach qualifizierten vor rund ein Viertel der Bevölkerung Indiens mit Arbeitnehmern zu decken. Die Konsequenz dieses weniger als einem US-Dollar pro Tag auskommen. über 4.700 1 Mio. Haushalte 3 Mio. Haushalte 6 Mio. Haushalte + 12% 1.000 bis 4.700 29 Mio. Haushalte 55 Mio. Haushalte 75 Mio. Haushalte + 5% 500 bis 1.000 48 Mio. Haushalte 66 Mio. Haushalte 78 Mio. Haushalte + 3% 350 bis 500 48 Mio. Haushalte 32 Mio. Haushalte 33 Mio. Haushalte + 1% unter 350 35 Mio. Haushalte 24 Mio. Haushalte 17 Mio. Haushalte – 6% 1994/1995 1999/2000 2005/2006 Durchschnittliche jährliche Wachstumsrate 1999–2006 Indien Jährliches Einkommen in US$ Indiens rasch wachsende Mittelschicht Quelle: NCAER, NSSO, Ernst & Young, 2007 INDIEN FONDS II 37 Inzwischen hat Indien außerdem erkannt, dass der Ausbau der Infrastruktur lange überfällig und ein unabdingbarer Bestandteil einer langfristigen Wachstumsstrategie ist. Das Land plant, in den nächsten fünf bis sieben Jahren insgesamt rund US$ 300 Milliarden in diesem Bereich zu investieren. Dadurch entstehen kurz- und mittelfristige Impulse für die Bauwirtschaft, die mittel- bis langfristig die Voraussetzungen für einen reibungslosen Güterverkehr schaffen. Eine weitere Herausforderung, der sich Indien im Zuge seiner wirtschaftlichen Entwicklung stellen muss, ist der zunehmende Grad der Urbanisierung. Laut einer Untersuchung der Vereinten Nationen wird erwartet, dass dieser bis zum Jahr 2030 auf über 40% steigt. Das bedeutet, dass die Stadtbevölkerung in den kommenden 25 Jahren um ca. 2,5% pro Jahr wachsen wird, was bis 2030 nahezu eine Verdopplung der Zahl der in den Städten lebenden Menschen darstellt. Wendet man diesen Durchschnittswert auf die größten Ballungsräume Indiens an, folgt daraus, dass im Jahr 2030 beispielsweise Mumbai rund 35 Millionen Einwohner zählen wird. Dies bedeutet natürlich, dass in den nächsten Jahren neben den Büro- und Einzelhandelsimmobilien vor allem auch die Wohnmöglichkeiten zügig ausgebaut Auch wenn die Ernährungssituation in den letzten werden müssen, insbesondere da bereits heute ein Jahrzehnten bereits stark verbessert werden konnte, deutliches Angebotsdefizit in diesem Bereich ist noch immer mehr als ein Viertel der Bevölkerung besteht. Die Hauptgründe für die hohe Nachfrage zu arm, um sich eine ausreichende Ernährung leis- nach Wohnungen sind der Rückgang der durch- ten zu können. Unter- und Fehlernährung ist vor- schnittlichen Haushaltsgrößen von derzeit rund 5,4 wiegend in den ländlichen Gebieten ein weit ver- Personen auf geschätzte 3,7 bis 4,7 im Jahr 2030, breitetes Problem, da hier der Anteil der Armen das steigende zur Verfügung stehende Einkommen besonders hoch ist. sowie die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten. Zwar ist die Alphabetisierungsquote in den letzten Die indischen Großstädte werden üblicherweise in Jahrzehnten auf ca. 65% gestiegen, was jedoch drei Gruppen unterteilt: Der ersten Gruppe gehören bedeutet, dass noch immer mehr als 400 Millionen Menschen nicht lesen und schreiben können. Von den rund 40 Millionen gemeldeten Arbeitslosen (Arbeitslosenquote von ca. 10%) kommt der größte Teil aus der Gruppe der Geringqualifizierten. In die- Indien ser Gruppe sind auch in den kommenden Jahren 38 keine signifikanten Lohnzuwächse zu erwarten. Bisher verzeichnet Indien jedoch trotz aller Schwierigkeiten eine bemerkenswert große soziale Stabilität. INDIEN FONDS II unternehmerischen Funktionen und Prozessen der 17,8 Millionen Einwohner), das Handels- und Finanz- zweiten Runde ins Visier genommen wurden und zentrum Mumbai (rund 13 Millionen Einwohner) und über gut ausgebildete Arbeitskräfte verfügen. Die die IT-Hochburg Bangalore (rund 6 Millionen Einwoh- Städte der dritten Gruppe sind jene der rund 30 ner) an. Die zweite Gruppe enthält Hyderabad (rund bestehenden Millionenstädte, die sich noch nicht 6,7 Millionen Einwohner), Pune (rund 4 Millionen endgültig als für Auslandsverlagerungen interessante Einwohner) und Chennai (rund 8,8 Millionen Ein- Städte etablieren konnten, aufgrund der gestiegenen wohner) und damit jene Städte, die von Unterneh- Kosten in den anderen beiden Gruppen jedoch zu- men als Ziele für eine Auslandsverlagerung von nehmend auch von Unternehmen geprüft werden. Indien die Hauptstadt Neu-Delhi (zusammen mit Delhi rund INDIEN FONDS II 39 Tech Oasis (Delhi) Mit dem Projekt Tech Oasis entsteht ein IT-Zentrum einer Stammaktie) an einer indischen Projektgesell- in Greater Noida, einer Satellitenstadt in der Nähe schaft hält. von Delhi. Hier soll es den Arbeitnehmern ermöglicht werden, am Standort zu arbeiten und zu leben. Der indischen Projektgesellschaft ist das Recht zur Auf einem rund 308.000 m2 großen Grundstück Entwicklung des Grundstücks durch die Regierung m2 übertragen worden. Das Projekt ist Teil des Vorha- werden rund 726.000 IT-, Büro-, Handels-, Hotel- und Wohnflächen errichtet. bens der indischen Regierung zur Entwicklung eines voll integrierten, modernen IT-Standortes im Südos- Die Fondsgesellschaft ist im Rahmen dieses Projek- ten von Delhi. Zur Unterstützung dieses Plans for- tes mit 25% an einer mauritischen Gesellschaft ciert die Regierung den Ausbau der Infrastruktur beteiligt, die wiederum 100% (mit Ausnahme und hat dem Projekt den Status einer „Sonderwirtschaftszone“ (Special Economic Zone) zuerkannt, der Steuervergünstigungen bis hin zur Steuerfreiheit für die innerhalb dieser Zone erwirtschafteten Tech Oasis Erlöse gewährleistet. 40 Delhi Delhi hatte in den letzten Jahrzehnten ein massives Bevölkerungswachstum zu verzeichnen und ist mit INDIEN FONDS II Bevölkerung in Mio. Bevölkerungsentwicklung im Großraum Delhi 25 20 15 10 Prognose 5 0 1930 1940 1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010 2020 Quelle: Wikipedia und Bundesagentur für Außenwirtschaft, 2008 derzeit über 11 Millionen Einwohnern nach Mum- Christus zurückgeführt. Delhi wird auch „Stadt der bai die zweitgrößte Stadt Indiens. Außerdem ist sie sieben Städte“ genannt, da in ihr Ruinen von sieben Industriestadt, Verkehrsknoten und Kulturzentrum ehemaligen Städten zu besichtigen sind. mit Universitäten, Theatern, Museen, Galerien und Prachtbauten aus der Mogulzeit. Delhi war die frühere Hauptstadt von Indien, bis sie im Jahr 1931 durch Neu-Delhi abgelöst wurde. Aber auch heute noch wird sie in diversen Lexika als Hauptstadt Indiens angegeben, was daher rührt, dass Delhi und Neu-Delhi eine zusammenhängende urbane Einheit bilden. Die Ursprünge des modernen Delhi werden gemeinhin auf die Gründung im Jahre 736 nach © RB-DESKKART 1192 fiel der letzte Hindukönig in einer Schlacht C I N gegen die angreifenden Moslems. Die islamische A Herrschaft dauerte bis zur britischen Kolonialzeit an. Greater Noida Gurgaon UTTAR DELHI NEPAL BHUTAN Lucknow Am 30.12.1803 eroberten britische Streitkräfte die PRADESH MYANMAR BURMA Kolkata Bhopal (Kalkutta) BANGLADESH INDIEN MAHARASHTRA Stadt. Der Hauptsitz der Briten war ursprünglich in Kalkutta, dem heutigen Kolkata, von wo ihn König Georg V. jedoch im Jahr 1911 nach Delhi verlegte, MUMBAI um die Muslime von Autonomiebestrebungen (BOMBAY) (BOMBAY) HYDERABAD abzuhalten. ANDHRA PRADESH Bangalore Chennai (Madras) Ab 1911, dem Jahr der Grundsteinlegung, entstand 500 km SRI LANKA südlich des historischen Stadtkerns das moderne Neu-Delhi. Die von den britischen Architekten INDIEN FONDS II Tech Oasis PAKISTAN H 41 Edwin Lutyens und Herbert Baker geplante Reißbrettstadt wurde 1931 eingeweiht und ist noch heute Sitz aller indischen Regierungsstellen. Delhis größtes Bauwerk ist „Lal Qila“, das Rote Fort. Die dicken, roten Sandsteinmauern mit Türmen und Zinnen sind von einem breiten Burggraben umgeben. Das monumentale Bauwerk, 1639 bis 1648 erbaut, ist dem Fort in Agra nachempfunden. Es war das Machtzentrum der Moguln und bot Hallen für private und öffentliche Empfänge, Marmorpaläste, luxuriöse Privaträume, eine Moschee und kunstvoll angelegte Gärten. Seit 2007 ist das Rote Fort als Weltkulturerbe der UNESCO anerkannt. Road das Mausoleum von Humayun. Mit dem Bau an Delhis erstem Mogul-Grab wurde 1564 nach Weithin sichtbar überragt westlich des Roten Forts dem Tod des zweiten Mogul-Herrschers begonnen. die rot-weiße Jami Masjid, Indiens größte Moschee, Das Grab gehört aufgrund des eleganten persi- die umgebenden Basare. Was bereits aus der Ferne schen Stils zu den prächtigsten historischen Bau- riesig erscheint, ist noch gigantischer, wenn man die werken in Delhi. breite Treppe zum Torbogen hinaufsteigt und den dahinter liegenden Innenhof betritt: Bis zu 25.000 Gläubige finden hier Platz. Wirtschaft Nahe dem mittelalterlichen muslimischen Zentrum Delhi hat sich von einer Stadt, die rein der Verwal- steht an der Kreuzung Lodi Road und Mathura tung des Landes diente, zu einem der wichtigsten Wirtschaftszentren Indiens entwickelt. Heute besitzt sie eine vielfältige verarbeitende Industrie. Es werden Textilien, Schuhe, elektronische Anlagen, Präzisionswerkzeuge und Kraftfahrzeuge hergestellt. Außerdem sind in Delhi die Druckindustrie und in hohem Maße die wissensbasierten Industrien wie die Telekommunikations- und die IT-Industrie beheimatet. Ein großes Angebot im Bereich des Kunsthandwerks vermittelt einen nahezu umfassenden Überblick über das kulturelle Erbe Indiens. In den Geschäften werden Waren aus allen Teilen des Landes angeboten – von Teppichen, Antiquitäten und Schmuck bis zu moderner Kunst und Designerkleidung. Nach Jahren der wirtschaftlichen Isolierung, verurder Unabhängigkeit von Großbritannien erlassen wurden, erfährt Delhi heute einen rasanten Wirtschaftsboom. So ist die Stadt das Eingangstor für viele internationale Unternehmen und das Hauptziel für Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbe- INDIEN FONDS II Tech Oasis sacht durch die strengen Handelsgesetze, die nach 43 sondere seit der Entstehung der beiden Satellitenstädte Noida und Gurgaon als wirtschaftliche und industrielle Zentren. Die Umgebung der Stadt wird landwirtschaftlich genutzt. Es werden Weizen, Hülsenfrüchte, Obst und Gemüse angebaut. Die Milchviehzucht ist ein bedeutender Wirtschaftszweig. Delhi ist ein nationaler und internationaler Verkehrsknotenpunkt mit Autobahnen, Überland-Busterminals, Eisenbahnlinien, einer Metro und zwei Flughäfen. Die internationalen Flüge landen auf dem 23 km südwestlich vom Stadtzentrum liegenden „Indira Gandhi International Airport“, die Inlandsflüge auf dem 15 km südwestlich der Stadt gelegenen „Palam Airport“. Die öffentlichen Verkehrsmittel können bis jetzt die Bedürfnisse der ständig wachsenden Stadt kaum befriedigen. Insbesondere in Vorbereitung auf die im Jahr 2010 stattfindenden Commonwealth-Spiele große Verbesserungsmaßnahmen geplant. Außer- sind deshalb viele Infrastrukturmaßnahmen geplant, dem soll eine hohe Anzahl von Wohnmöglichkeiten die die Vernetzung innerhalb der Stadt weiter verbes- für die stetig wachsende Bevölkerung entstehen. sern werden. Außerdem ist ein weiterer Ausbau des U-Bahn-Netzes geplant. Im Rahmen eines Master- Für gut ausgebildete Arbeitskräfte sorgen unter an- plans der Regierung soll es bis zum Jahre 2021 auf derem die fünf wichtigsten Universitäten in Delhi: eine Länge von 240 km erweitert werden. die University of Delhi, die Jawaharlal Nehru University, die Guru Gobind Singh Indraprastha University, die Jamia Millia Islamia und die Indira Gandhi National Open University. Weitere wichtige Bildungseinrichtungen sind das All India Institute of Medical Science, das Indian Institute of Technology Delhi, die Delhi School of Economics, das Shri Ram College of Commerce, das Lady Shri Ram College for Women, das Netaji Subhas Institute of Technology, das Delhi College of Engineering sowie das St. Stephen's College. Tech Oasis Immobilienmarkt Delhi 44 Neben dem Ausbau des Nahverkehrssystems als Die Regierung von Delhi betreibt eine aktive Förde- Mischung aus straßen- und schienengebundenen rung der Industrie, hält die Grunderwerbsteuer auf Komponenten und der Parkmöglichkeiten sind im einem sehr niedrigen Niveau und tätigt beträchtli- Rahmen dieses Masterplans auch für die Wasser- che Investitionen im Bereich der städtischen Pla- und Stromversorgung sowie die Müllentsorgung nung und Entwicklung. Dies hat die Region um INDIEN FONDS II Delhi zu einem gut geplanten, organisierten und Gurgaon, Noida und Greater Noida an, während der industriefreundlichen Immobilienmarkt gemacht. Banken- und Finanzdienstleistungssektor als Haupt- Durch Infrastrukturmaßnahmen, die den Vernet- nachfrager im Stadtzentrum von Delhi auftritt. zungsgrad der Stadt, vor allem auch mit ihren Vororten und Satellitenstädten, weiter erhöhen, wer- Im Jahr 2007 wurden im Großraum Delhi rund den zusätzliche Immobilienaktivitäten ausgelöst. 1 Million m2 Büroflächen vermietet, davon waren ca. 40% bereits vorvermietet. Insbesondere eine große Anzahl von IT-Unternehmen hat diese Politik in den Großraum Delhi ge- Bis zum Jahr 2011 wird ein beachtlicher Anstieg des lockt, so dass die Nachfrage nach Büro-, Handels- Angebots an neuen Büroflächen erwartet, allein im und Wohnflächen ebenso wie nach Hotelzimmern Jahr 2008 sollen rund 2,8 Millionen m2 neu entste- stark zugenommen hat. hen. Während das Zentrum von Delhi aufgrund eines Angebotmangels weiterhin niedrige Leerstandsraten aufweist, bestehen in den Satelliten- Büroimmobilien städten zum Teil höhere Leerstandsraten. Die größte Nachfrage nach Büroimmobilien in Delhi Die Entwicklung der Mieten in den einzelnen Gebie- kommt aus dem Bereich der IT-Industrie und der ten des Großraums Delhi war uneinheitlich. So fand Anbieter für IT-gestützte Geschäftsprozesse, wie im Stadtzentrum im Jahr 2007 ein Anstieg der Mie- zum Beispiel IBM, Alcatel, Atos Origin und Sky Tech. ten im Vergleich zum Vorjahr von ca. 20% statt, Auch für die nächsten vier bis fünf Jahre wird ange- während in Gurgaon im I. Quartal 2007 eine Steige- nommen, dass diese Unternehmen die Nachfrage- rung von ca. 32% verzeichnet wurde und sich die treiber sein werden. Mieten anschließend stabilisiert haben. Die monatlichen Nettomieten liegen aktuell zwischen rund Die IT-Unternehmen siedeln sich vor allem in den € 10 pro m2 in Noida und rund € 71 pro m2 im Satellitenstädten von Delhi und hier insbesondere in Stadtzentrum. Kaufpreise Mieten 8.000 80 7.000 70 6.000 60 5.000 50 4.000 40 3.000 30 2.000 20 1.000 10 0 0 Connaught Place Nehru Place Okhla Industrial Area Mohan Cooperative Area Gurgaon Noida Bhikaji Cama Place Quelle: Jones Lang LaSalle Meghraj, 2008 INDIEN FONDS II Tech Oasis 90 9.000 Mieten in € pro m2 Kaufpreise in € pro m2 Durchschnittliche Mieten und Kaufpreise für Büroflächen im I. Quartal 2008 in Delhi und Region 45 Die Kaufpreise für Büroflächen schwanken zwischen rund € 1.100 pro m2 nachfragetreiber nach Handelsflächen derzeit Mar- in Noida und rund kenbekleidungs- und Schuhgeschäfte, Geschäfte € 7.400 pro m2 im Zentrum von Delhi. für Lifestyle- und Gesundheitsprodukte sowie Spezialitäten- und Schnellrestaurants sind. Aufgrund des erwarteten generellen Wachstums des Großraums Delhi wird mit einem weiteren An- Die fertiggestellten Einkaufszentren in der Region stieg der Preise für Büroflächen von ca. 12%–18% weisen hohe Nettovermietungsleistungen mit in den nächsten 12 bis 18 Monaten gerechnet. wenig oder keinen Leerstandsraten auf. Die hohe Akzeptanz dieser Einkaufspassagen in der Bevölkerung kann neben dem Neuheitsfaktor vor allem Handelsimmobilien auch auf das Einkaufserlebnis in diesen Zentren zurückgeführt werden. Um dem zunehmenden Bedarf der wachsenden Bevölkerung gerecht zu werden, siedeln sich immer Für den Großraum Delhi wird bis Ende 2008 die mehr Handelsketten im Großraum Delhi an. Insbe- Entwicklung von Handelsflächen i.H.v. rund 2,4 Mil- sondere steigt auch die Nachfrage nach internatio- lionen m2 erwartet. nalen Markenartikeln, so dass als Folge die Haupt- € pro m2 Durchschnittliche Mieten für Handelsflächen im I. Quartal 2008 in Delhi und Region 300 250 Minimum Maximum 200 150 100 Tech Oasis 50 46 0 Connaught Place South Extension Khan Market Great Kailash Gurgaon Noida Ghaziabad Faridabad Quelle: Jones Lang LaSalle Meghraj, 2008 INDIEN FONDS II Während die monatlichen Nettomieten in den Hauptlagen zwischen etwa € 79 und € 278 pro m2 liegen, schwanken sie in den Einkaufszentren der Satellitenstädte zwischen rund € 14 und € 74 pro m2. Aufgrund der immer höheren zur Verfügung stehenden Einkommen wird weiter mit einer hohen Nachfrage nach Handelsflächen gerechnet. Insbesondere im Stadtzentrum erwartet man ein Wachstum von ca. 12% bis 18%. In den nächsten zwei bis drei Jahren wird aufgrund Auch Greater Noida erlebt derzeit die schnelle Ent- der sich stabilisierenden Zinssätze für Wohnungs- wicklung einer organisierten Handels-Infrastruktur. darlehen und der sich weiter entwickelnden Infra- Die Satellitenstadt ist als integrierte Stadtgemeinde struktur mit einem Anstieg der Preise von ca. 15% geplant und soll einen gesunden Mix an Handels- gerechnet. formaten bekommen. Hotels Wohnimmobilien Derzeit ist die Hoteldichte im Großraum Delhi niedObwohl der Wohnimmobilienmarkt derzeit haupt- rig. Dies trifft insbesondere auch für Greater Noida sächlich von Investoren bestimmt wird, erwartet man zu. Jedoch wird aufgrund des prognostizierten im Zuge der Entwicklung von Büroimmobilien und Wachstums des IT-Sektors in der Region und dem damit von gut bezahlten Arbeitsplätzen einen An- dadurch erwarteten starken Anstieg der Geschäfts- stieg der Nachfrage durch Endnutzer. Die durch- reisenden ein großer Bedarf an Hotelzimmern ent- schnittlichen Kaufpreise in den Satellitenstädten stehen. Auch die geplanten bzw. bereits durchge- liegen um die € 1.100 pro m2 und können in den führten tourismusorientierten Entwicklungen wie Toplagen auf bis zu € 9.100 pro m2 steigen. zum Beispiel der internationale Flughafen, die Night 10.000 9.000 Minimum 8.000 Maximum 7.000 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 Tech Oasis € pro m2 Durchschnittliche Kaufpreise für Wohnflächen im I. Quartal 2008 in Delhi und Region 0 Chanakyapuri Jor Bagh Greater Kailash Gurgaon Noida Greater Noida Faridabad Ghaziabad Quelle: Knight Frank Research, 2008 INDIEN FONDS II 47 Safari, das International Expo Centre und eine For- nahmen wie zum Beispiel der Taj Expressway als Ver- mel 1 Strecke werden die Nachfrage nach Hotelzim- bindung nach Agra (Standort von Taj Mahal) und mern steigen lassen. Mumbai, die Greater Noida Metro Rail und der geplante internationale Flughafen den Vernetzungsgrad in Greater Noida noch einmal erhöhen. Außer- Projektstandort dem soll bis zum Jahr 2010 die Delhi Metro Rail bis nach Greater Noida ausgebaut werden. Das Projekt befindet sich in Greater Noida, einer schnell expandierenden Satellitenstadt im Südosten Greater Noida ist als Mischgebiet geplant, in wel- von Delhi. Sie ist als der nächste große IT-Standort chem in einem ausgewogenen Verhältnis Büro-, Nordindiens vorgesehen und durch eine Hauptver- Handels- und Wohnimmobilien sowie Hotels, Frei- bindungsstraße, den Greater Noida Expressway, mit zeit- und Kultureinrichtungen, Sportzentren, Ein- Delhi verbunden. kaufszentren und Parkhäuser entstehen sollen. Aktuell hat Greater Noida rund 300.000 Einwohner, In der Nachbarschaft des Projektstandortes gibt es es wird jedoch damit gerechnet, dass die Bevölke- bereits viele Entwicklungen, die sehr bedeutsam für rungszahl bis zum Jahr 2011 auf rund 700.000 und die Region sind. Diese beinhalten das India Exposition bis zum Jahr 2021 auf rund 1,2 Millionen Einwoh- Centre, ein hochmodernes Messe- und Ausstellungs- ner steigen wird. zentrum, die Gautam Budh University, Asiens größte Universität, die Night Safari, eine Erholungsstätte für Die Satellitenstadt wurde auf dem Reißbrett geplant Touristen und die Einwohner von Greater Noida, und und ist derzeit noch im Entstehungsprozess. Dies hat den Knowledge Park, ein Ausbildungszentrum mit den erheblichen Vorteil, dass in den Bereichen Stadt- Schulen, Managementinstituten, Berufsbildungszen- planung, Architektur und Konstruktion nur hochmo- tren sowie einer Behindertenschule. derne Technologien verwendet wurden. Außerdem wurde durch die Regierung von Anfang an größter Projektentwickler Wert auf eine hervorragend ausgebaute Infrastruktur gelegt, so dass trotz des rasanten Wachstums jederzeit eine gute Verkehrsanbindung gegeben ist. Aktuell werden Verhandlungen mit einem renom- In naher Zukunft werden weitere Infrastrukturmaß- mierten Projektentwickler über eine Beteiligung an S Tri Nagar NH10 K Pira Garhi Punjabi Bagh Tagore Tilak Garden Vikas Nagar Puri Janakpuri Karol Bagh Rajendra Nagar DELHI Kalkaji Sarita Vihar Vasant Kunj H NOIDA er an Riv ind Vasant Rama Krishna Puram Vihar Rajokri 5 km © RB-DESKKART er Riv Bijwasan GHAZIABAD Ya m a un Indira Gandhi Indira International Inter national Airport NH24 NH24 Anand Seelampur Vihar Vaishali Chandni Chowk Gagan Kaushambi Vihar NEW DELHI Lakshmi Nagar Makanpur Connaught Mayur Place Vihar Chanakya Puri Delhi Cantt Rajendra Nagar Shahdara Mehrauli Gr ea ter No id ida NH91 Dadri Ex pre ss wa y Badarpur Gre No er at NH8 id a G au FARIDABAD tam B ud xp hE res ay sw Taj Tech Oasis GREATER NOIDA y wa GURGAON E xp ay sw re res 48 Ex pr s es NH2 INDIEN FONDS II © RB-DESKKART India Exposition Centre Ga u ta m Bu dh Ex es pr sw ay j Ta Ex ay ssw pre Knowledge Park Greater Noida Gautam Budh University Night Safari j Ta Ex es pr sw ay 2000 m der indischen Projektgesellschaft geführt. Zum Zeit- Uppals IT Projects Private Ltd wiederum beträgt punkt der Prospektaufstellung lag eine Absichtser- 100% (mit Ausnahme einer Stammaktie). klärung zwischen der mauritischen Gesellschaft und dem Projektentwickler vor. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung einer Dividende bzw. Gewinnzuteilung von Uppals IT Projects Private Ltd Projektgesellschaft an ihre Aktionäre. Das Projekt Tech Oasis wird von der Uppals IT Projects Private Ltd, Neu-Delhi, Indien, vergleichbar mit Fondsprojekt der Rechtsform einer GmbH in Deutschland, durchgeführt. Das Projekt wird auf einem rund 308.000 m2 Der Anteil der Fondsgesellschaft an der mauriti- tuellen Projektentwicklungsstandes sollen rund schen Gesellschaft Trinity Capital (One) Ltd, Port 726.000 m2 vermietbarer Fläche entstehen. Im Ein- Louis, Mauritius, beträgt 25%, die restlichen Anteile zelnen teilen sich die Flächen wie folgt auf: Auf an der mauritischen Gesellschaft werden zu 67% rund 514.000 m2 entstehen Büroflächen, davon von der Verkäuferin, der Trinity Capital Mauritius rund 433.000 m2 speziell für IT-Unternehmen, auf Ltd, Port Louis, Mauritius, und zu 8% von der rund 93.000 m2 werden Handelsflächen gebaut Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG, und rund 100.000 m2 sind für Wohnflächen vorge- Haar b. München, der Fondsgesellschaft des Vor- sehen. Außerdem wird ein Hotel mit einer Fläche gängerproduktes der beiden Anbieter, gehalten. von rund 20.000 m2 errichtet. Der Anteil der Trinity Capital (One) Ltd an der INDIEN FONDS II Tech Oasis großen Grundstück errichtet. Auf Basis des ak- 49 Dem Projekt werden aufgrund der hohen Wachs- 02.01.2008 über die Zuerkennung des Status als tumsprognosen für Greater Noida und der durch- „Sonderwirtschaftszone“ (Special Economic Zone) dachten Entwicklung eines alle Lebensbereiche die Zukunftsperspektive des Projektes noch weiter. umfassenden Gesamtkomplexes sehr gute VerDer Status „Sonderwirtschaftszone“ bedeutet, dass sert die Entscheidung der indischen Regierung vom ein darunter fallendes Projekt für die erwirtschafte- Tech Oasis marktungschancen vorhergesagt. Zusätzlich verbes- 50 INDIEN FONDS II ten Erlöse geringe bis hin zu keinen Steuern und vertreten und in mehr als 700 Städten und 60 Län- Abgaben zu zahlen hat, was sich positiv auf die dern tätig. erzielbare Rendite auswirkt. Die Zielsetzung dieser Politik der indischen Regierung ist die Ansiedlung In dem Gutachten wird unter anderem Folgendes inländischer und ausländischer Investoren in be- aufgeführt: stimmten Gebieten, um damit das exportgestützte Wachstum zu fördern, die Beschäftigungsmöglich- „Zusätzlich gibt es innerhalb der IT-Zentren und keiten für die Bevölkerung zu erhöhen und das Sonderwirtschaftszonen weitläufige Wohnprojekte technische Wissen zu steigern. zur Unterbringung der arbeitenden Bevölkerung, die ebenfalls zur Attraktivität dieser Region bei- Für die mittelbare Beteiligung der Fondsgesellschaft tragen.“ an der Uppals IT Projects Private Ltd über den Erwerb von Anteilen an der entsprechenden mauritischen „Entlang des Taj Expressways werden Freizeitein- Gesellschaft wurde ein Kaufpreis i.H.v. € 25.625.519 richtungen par excellence geplant, die die Beliebt- bezahlt. Als Einnahmen aus der Verwertung der mit- heit des Gebietes sicherstellen werden.“ telbaren Anteile an diesem Projekt werden € 53.584.890 erwartet. „Die Verbindungen zum Projektstandort sind hervorragend.“ Gutachten „Der Taj Expressway wird eine direkte Verbindung mit dem geplanten internationalen Flughafen in Die Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consul- Greater Noida darstellen und so die Gegend zu tants Private Ltd wurde damit beauftragt, die der einem bevorzugten Wohn- und Freizeitgebiet Projektkalkulation von Tech Oasis zugrunde liegen- machen.“ den Annahmen anhand der aktuellen Marktsituation zu überprüfen und zu verifizieren. Das entsprechende Gutachten wurde mit Datum 12.05.2008 vorgelegt .1) Das Unternehmen gehört zur Jones Lang LaSalle Unternehmens-Gruppe, einem der weltweit führenden Finanz-, Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Immobilienbereich. Es ist weltweit mit über 170 Büros und mehr als 25.500 Mitarbeitern Angabenvorbehalt Die Mitwirkung von Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd bei der Vorbereitung des Prospektes beschränkt sich auf die Beschreibung der Projekte und ist auf die Teile begrenzt, in denen sie ausdrücklich genannt wird. Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd haftet nicht für falsche oder missverständliche Aussagen, für Weglassungen durch Dritte oder in Bezug auf Teile, in denen sie nicht ausdrücklich genannt wird. Die Zustimmung zur Nennung von Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd im Prospekt stellt keine Empfehlung für eine Beteiligung für potentielle Anleger dar. Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd gibt weiterhin keinerlei Zusicherungen, Gewährleistungen, Versicherungen oder Garantien in Bezug auf die Rendite oder Einnahmen aus einer Beteiligung. INDIEN FONDS II Tech Oasis 1) 51 Luxor Cyber City (Delhi) Mit dem Projekt Luxor Cyber City entsteht ein IT- Delhi Park in Gurgaon, einer Satellitenstadt in der Nähe von Delhi. Auf zwei Grundstücken mit einer Gesamtgröße von rund 125.000 m2 Siehe Beschreibung im Kapitel Tech Oasis. werden rund 454.000 m2 Büroflächen speziell für IT-Unternehmen errichtet. Büroimmobilienmarkt Delhi Die Fondsgesellschaft ist im Rahmen dieses Projek- Siehe Beschreibung im Kapitel Tech Oasis. tes mit 15% an einer mauritischen Gesellschaft Luxor Cyber City beteiligt, die wiederum 49,4% an einer indischen 52 Projektgesellschaft hält. Projektstandort Der indischen Projektgesellschaft ist das Recht zur Das Projekt befindet sich in Gurgaon, einer vor Entwicklung des Grundstücks durch die Regierung allem innerhalb des letzten Jahrzehnts sehr schnell übertragen worden. Als Anreiz hat sie dem Projekt gewachsenen Satellitenstadt im Südwesten von den Status einer „Sonderwirtschaftszone“ (Special Delhi. Sie ist das bedeutendste Zentrum der IT-In- Economic Zone) zuerkannt, der Steuervergünsti- dustrie in Indien, in dem auch sehr viele multinatio- gungen bis hin zur Steuerfreiheit für die innerhalb nale Unternehmen Büros haben. Eine direkte Ver- dieser Zone erwirtschafteten Erlöse gewährleistet. kehrsanbindung an Delhi ist durch den National Highway 8 gegeben. INDIEN FONDS II Shastri Nagar © RB-DESKKART NH10 Kamaruddin Nagar Tri Nagar Pira Garhi Punjabi Bagh Tagore Garden Tilak Vikas Nagar Puri Janakpuri Rajendra Nagar NH24 Anand Seelampur Vihar Chandni Chowk Gagan Vihar NEW DELHI Lakshmi Nagar Connaught Mayur Place Vihar Chanakya Puri Ya m a un Delhi Cantt Dwarka Shahdara Karol Bagh DELHI NAJAFGARH Yamuna Vihar NOIDA Bijwasan Kalkaji Rajokri Sarita Vihar Vasant Kunj Mehrauli Daulatabad er Riv Vasant Rama Krishna Puram Vihar Indiraa Gandhi Indir International Airport International Badarpur NH8 NH2 GURGAON FARIDABAD NH8 Sikohpur Badshahpur 5 km Aktuell hat Gurgaon rund 1.000.000 Einwohner, es Ausbau der Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf wird jedoch mit weiteren deutlichen Steigerungen die öffentlichen Verkehrsmittel, gearbeitet. So wer- der Bevölkerungszahl gerechnet. den derzeit bzw. in naher Zukunft zum Beispiel der Schienen- und der Busverkehr ausgeweitet und die Die Satellitenstadt verfügt über ein gut geplantes Delhi Metro Rail gebaut, die ab dem Jahr 2010 das Straßennetz. Außerdem wird offensiv am weiteren Zentrum von Delhi mit Gurgaon verbinden soll. © RB-DESKKART NH8 Hotel Urban Centre Luxor Cyber City Sikohpur 1000 m INDIEN FONDS II 53 Projektentwickler dard belegen. Darüber hinaus hat die Belegschaft einen wichtigen Stellenwert innerhalb des Kon- Die Luxor Unternehmens-Gruppe, Neu-Delhi, Indi- zerns. So wird insbesondere großer Wert auf die en, ist ein international agierender Mischkonzern, Bereiche Sicherheit, Gesundheit und soziale Absi- der im Jahr 1963 durch Herrn D.K. Jain gegründet cherung gelegt. wurde. Das erste Geschäftsfeld, mit dem ein kontinuierlicher Wachstumsprozess eingeleitet wurde, waren hochwertige Schreibgeräte. Inzwischen Projektgesellschaft gehören auch die Bereiche Hotelgewerbe, Handel und Immobilien-Projektentwicklung zum Konzern. Das Projekt Luxor Cyber City wird von der Luxor Cyber City Private Ltd, Neu-Delhi, Indien, vergleich- Im Jahr 2003 hat sich der Mischkonzern mit der bar mit der Rechtsform einer GmbH in Deutschland, renommierten Uppal Unternehmens-Gruppe, Neu- durchgeführt. Delhi, Indien, zusammengeschlossen, die auf dem Immobilien-Projektentwicklungssektor bereits eine Der Anteil der Fondsgesellschaft an der mauriti- 30-jährige Erfolgsgeschichte mit mehr als 500 Pro- schen Gesellschaft Trinity Capital (Fourteen) Ltd, jekten vorweisen kann. Port Louis, Mauritius, beträgt 15%, die restlichen 85% der Anteile an der mauritischen Gesellschaft werden von der Verkäuferin, der Trinity Capital sehr ernst genommen. Dies belegen zahlreiche Aus- Mauritius Ltd, Port Louis, Mauritius, gehalten. Der zeichnungen und mehrere zuerkannte ISO-Zertifi- Anteil der Trinity Capital (Fourteen) Ltd an der Luxor zierungen, die den auch international hohen Stan- Cyber City Private Ltd wiederum beträgt 49,4%, die Luxor Cyber City Qualität wird bei der Luxor Unternehmens-Gruppe 54 INDIEN FONDS II restlichen Anteile an der indischen Projektgesellschaft werden von dem Projektentwickler gehalten. Dividendenzahlungen und sonstige Ausschüttungen richten sich nach den Vorschriften des indischen Gesellschaftsrechts. Fondsprojekt Das Projekt wird auf zwei Grundstücken mit einer Gesamtgröße von rund 125.000 m2 errichtet. Darauf sollen rund 454.000 m2 Büroflächen speziell für IT-Unternehmen entstehen. Aufgrund des zugewiesenen Status als „Sonderwirtschaftszone“ (Special Economic Zone) besteht eine attraktive Zukunftsperspektive für das Projekt. Gutachten Der Status „Sonderwirtschaftszone“ bedeutet, dass Die Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consul- ein darunter fallendes Projekt für die erwirtschafte- tants Private Ltd (siehe Kapitel Tech Oasis, Seite 51) ten Erlöse geringe bis hin zu keinen Steuern und wurde damit beauftragt, die der Projektkalkulation Abgaben zu zahlen hat, was sich positiv auf die von Luxor Cyber City zugrunde liegenden Annah- erzielbare Rendite auswirkt. Die Zielsetzung dieser men anhand der aktuellen Marktsituation zu über- Politik der indischen Regierung ist die Ansiedlung prüfen und zu verifizieren. Das entsprechende Gut- inländischer und ausländischer Investoren in be- achten wurde mit Datum 12.05.2008 vorgelegt.1) stimmten Gebieten, um damit das exportgestützte Wachstum zu fördern, die Beschäftigungsmöglich- In dem Gutachten wird unter anderem Folgendes keiten für die Bevölkerung zu erhöhen und das aufgeführt: technische Wissen zu steigern. „Die Stärke des Gebiets beinhaltet eine gute AnbinFür die mittelbare Beteiligung der Fondsgesell- dung an den National Highway 8, einen großen Ein- schaft an der Luxor Cyber City Private Ltd über zugsbereich mit vielen Arbeitskräften und die Ver- den Erwerb von Anteilen an der entsprechenden fügbarkeit einer gut entwickelten Infrastruktur.“ mauritischen Gesellschaft wurde ein Kaufpreis i.H.v. € 11.924.421 bezahlt. Als Einnahmen aus der Ver- „Eine geplante achtspurige Straße soll den Flugha- wertung der mittelbaren Anteile an diesem Projekt fen mit dem National Highway 8 verbinden, wo- werden € 23.478.105 erwartet. durch die Anbindung des Gebiets in der Zukunft noch weiter verbessert wird.“ gene Sonderwirtschaftszone innerhalb der Region.“ 1) Angabenvorbehalt Die Mitwirkung von Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd bei der Vorbereitung des Prospektes beschränkt sich auf die Beschreibung der Projekte und ist auf die Teile begrenzt, in denen sie ausdrücklich genannt wird. Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd haftet nicht für falsche oder missverständliche Aussagen, für Weglassungen durch Dritte oder in Bezug auf Teile, in denen sie nicht ausdrücklich genannt wird. Die Zustimmung zur Nennung von Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd im Prospekt stellt keine Empfehlung für eine Beteiligung für potentielle Anleger dar. Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd gibt weiterhin keinerlei Zusicherungen, Gewährleistungen, Versicherungen oder Garantien in Bezug auf die Rendite oder Einnahmen aus einer Beteiligung. INDIEN FONDS II Luxor Cyber City „Das Projektgrundstück ist eine hervorragend gele- 55 56 INDIEN FONDS II Manjeera (Hyderabad) Das Projekt Manjeera ist die Errichtung von Immobi- Hyderabad lien mit gemischter Nutzung mit Büro-, Handelsund Wohnflächen auf zwei Grundstücken im Groß- Hyderabad ist die Hauptstadt des Bundesstaates raum Hyderabad, einer der durch den IT-Boom am Andhra Pradesh und dessen politisches und wirt- schnellsten wachsenden Städte von Indien. Es wird schaftliches Zentrum. Mit ihren rund 6,7 Millionen durch die Manjeera Unternehmens-Gruppe, Hydera- Einwohnern ist sie die drittgrößte Stadt Indiens und bad, Indien, einen lokalen Projektentwickler (siehe aufgrund ihrer Wachstumsrate von ca. 32% alle unten), realisiert. 10 Jahre eine der am schnellsten wachsenden Metropolen. Die Fondsgesellschaft ist im Rahmen dieses Projektes mit 59% an einer mauritischen Gesellschaft beteiligt, die wiederum 49% an einer indischen Projektgesellschaft hält. Dem Projektentwickler ist das Recht zur Entwicklung der beiden Grundstücke durch die Regierung des Bundesstaates übertragen worden. Das Projekt Manjeera ist Teil des Vorhabens der Regierung zur Entwicklung eines voll integrierten, modernen Vororts von Hyderabad. INDIEN FONDS II 57 © RB-DESKKART C H I N Hyderabad verfügt über viele monumentale Bauten, Tempel, Moscheen und Kirchen. Die wichtigsten A Sehenswürdigkeiten sind der Charminar und das PAKISTAN Greater Noida Gurgaon UTTAR DELHI Golkonda-Fort. Der Charminar ist ein 56 m hohes NEPAL BHUTAN Denkmal mit vier Minaretten und das Zentrum der Lucknow PRADESH MYANMAR BURMA Kolkata Bhopal (Kalkutta) BANGLADESH Altstadt. Das Golkonda-Fort war von 1518 bis 1590 die Hauptstadt der sieben Qutb-Shahi-Könige. INDIEN MAHARASHTRA MUMBAI (BOMBAY) (BOMBAY) HYDERABAD Wirtschaft ANDHRA PRADESH Bangalore Innerhalb der letzten Jahrzehnte hat sich Hyderabad Chennai (Madras) von einer durch kleine und mittlere Betriebe des 500 km SRI LANKA verarbeitenden Gewerbes geprägten zu einer wissensbasierten Industriestadt entwickelt. Dies ist vor allem auch auf die Politik der Regierung zurückzu- Sie wurde 1590 von dem Herrscher des Sultanats führen, die den Wissenssektor stark fördert. Mit der Golkonda gegründet und war ein bedeutendes Gründung des Genome Valleys hat sich die Stadt als Zentrum der indisch-muslimischen Kultur, in dem Zentrum der Biotechnologie- sowie der Pharmain- traditionell gebildete Muslime hoch angesehen dustrie in Indien etabliert. Weitere wichtige, dort waren. angesiedelte Industrien sind die Elektroindustrie und der Maschinenbau, vor allem aber die Soft- Nach dem Anschluss von Hyderabad an Indien im wareindustrie. Jahr 1948 wanderte ein großer Teil der muslimischen Oberschicht in das pakistanische Karachi aus. Dennoch ist der muslimische Bevölkerungsanteil mit fast 40% immer noch der höchste in einer indischen Metropole. Die Stadt hat moderne Einkaufszentren, ein gut ausgebautes Straßennetz, zwei große Bahnhöfe mit Verbindungen ins übrige Indien sowie einen neuen internationalen Flughafen. Außerdem ist Hyderabad Sitz dreier großer Universitäten und von mehreren internationalen Schulen. Hyderabad ist eine der am schnellsten wachsenden IT-Städte des Landes und der viertgrößte Exporteur von Softwareprodukten Indiens. Die Wachstumszahlen des Exports sind jedes Jahr immens, inner- Manjeera halb des letzten Jahrzehnts lagen sie durchschnitt- 58 lich bei ca. 80% pro Jahr. Derzeit haben rund 500 IT-Unternehmen wie zum Beispiel Dell, Google, Microsoft oder Motorola ihren Sitz in der Stadt und sie ist als Zentrum für die IT-Ausbildung be- INDIEN FONDS II bau des Schienennetzes. Es steht eine Fülle von gut ausgebildeten Arbeitskräften zur Verfügung und die Immobilienpreise und vor allem die Lebenshaltungskosten sind im Vergleich zu anderen Städten wie Bangalore und Mumbai geringer. Aufgrund dieser Faktoren steigen die Preise für Immobilien derzeit stark an und in naher Zukunft ist nicht mit einem Absinken zu rechnen. kannt. Aus diesem Grund wird Hyderabad oft auch „Cyberabad“ genannt. Außerdem ist in Hyderabad Ramoji Film angesiedelt, das größte Filmstudio der Welt. Seit 1995 wird alle zwei Jahre ein internationales Kinderfilmfestival in der Stadt veranstaltet. Die Stadt leistet den höchsten Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt des Bundesstaates und erwirtschaftet den größten Anteil des jährlichen Steueraufkom- Büroimmobilien mens. Die unterstützende Politik der Regierung und die geplanten Infrastrukturmaßnahmen fördern das Wachstum des Büroimmobilienmarktes. Die bereits in der Stadt ansässigen Unternehmen expandieren und konsolidieren ihre Flächen und zunehmend eröffnen neue Unternehmen Niederlassungen in Hyderabad. Vor allem das Interesse durch IT-Unternehmen hat in den letzten Jahren zu einer steten Nachfrage nach Büroflächen geführt und hält weiter an, so dass auch immer mehr speziell an den Bedürfnissen dieser Branche ausgerichtete Objekte entwickelt werden. Insbesondere Hi-Tech City, das Zentrum für IT-Unternehmen und neben dem Stadtzentrum der zweite wichtige GeschäftsbeBüroimmobilien. Der Markt hat sich als bevorzugtes Investitionsziel Während im Jahr 2007 rund 386.000 m2 Büro- für die wissensbasierte Industrie etabliert. Die Infra- flächen neu errichtet wurden, wird für das aktuelle strukturentwicklung wird massiv vorangetrieben. Jahr mit neuen Flächen von rund 1.660.000 m2 Beispiele hierfür sind der neue internationale Flug- gerechnet, wovon der Großteil in den Vororten der hafen, der äußere Ring um die Stadt sowie der Aus- Stadt entstehen soll. INDIEN FONDS II Manjeera reich, ist einer der boomenden Standorte für Immobilienmarkt Hyderabad 59 1.600 16 Mieten Kaufpreise 1.400 14 1.200 12 1.000 10 800 8 600 6 400 4 200 2 0 Mieten in € pro m2 Kaufpreise in € pro m2 Durchschnittliche Mieten und Kaufpreise für Büroimmobilien im I. Quartal 2008 in Hyderabad und Region 0 Banjara Hills Jubilee Hills Begumpet Madhapur Raj Bhavan Road Somajiguda Himayatnagar Quelle: Jones Lang LaSalle Meghraj, 2008 Der Büroimmobilienmarkt von Hyderabad hat auch Interesse erwartet. Aufgrund des hohen Neuange- im Jahr 2007 eine hohe Nettovermietungsleistung bots, das für das Jahr 2008 erwartet wird, wird für 2 erlebt. So wurden rund 325.000 m vom Markt ab- Büromieten mit einem weiteren Anstieg von ledig- sorbiert, was in etwa der Absorption des Jahres lich ca. 10% bis 20% gerechnet. 2006 entspricht. Wie in der Vergangenheit auch sorgten die IT-Unternehmen mit ca. 85% für die größte Nachfrage nach hochwertigen Büroflächen. Handelsimmobilien Die steigende Nachfrage im Bereich Büroimmobilien Das Wachstum der IT-Industrie lässt die Einwohner- führt derzeit zu einem bedeutenden Anstieg der zahl der Stadt stark steigen, so dass auch immer Kaufpreise und der Mieten. Im Vergleich zum ersten mehr Einkaufsmöglichkeiten benötigt werden. Folg- Quartal 2007 liegt die Steigerung zwischen ca. 35% lich boomt der Markt mit Handelsimmobilien, wo- und 80%, abhängig von dem jeweiligen Mikro- bei die traditionellen Straßenmärkte langsam den markt. Die durchschnittlichen Kaufpreise liegen der- großen Handelsketten weichen. zeit zwischen rund € 965 pro m2 in Himayatnagar und rund € 1.485 pro m2 in Banjara Hills. Die Mieten schwanken zwischen rund € 7,90 pro m2 in Madhapur und rund € 12,00 pro m2 in Banjara Hills. Nachdem das Zentrum von Hyderabad nun weitgehend gesättigt ist, entstehen derzeit neue Einkaufszentren vor allem in den Vororten und hier insbe- Manjeera sondere in den begehrten Wohngegenden Banjara 60 Die Nachfragetrends im Büroimmobilienmarkt von Hills und Jubilee Hills. Bis zum Ende des Jahres 2008 Hyderabad eröffnen attraktive Möglichkeiten für wird mit der Fertigstellung von rund 490.000 m2 Projektentwicklungen in diesem Bereich. Neben den neuer Handelsflächen gerechnet, die sich auf neun IT-Unternehmen, die auch weiterhin für eine starke große Einkaufszentren aufteilen. Im Vergleich hierzu Nachfrage sorgen werden, wird in der Zukunft auch sind in 2007 nur rund 149.000 m2 im Bereich Handel aus den Sparten Biotechnologie, Pharmaindustrie fertiggestellt worden. und anderen wissensbasierten Industrien verstärktes INDIEN FONDS II € pro m2 Durchschnittliche Mieten für Handelsflächen des unteren und oberen Preissegments im I. Quartal 2008 in Hyderabad und Region 40 Minimum 35 Projektstandort Maximum 30 25 20 15 10 5 Somajiguda Kukatpally Begumpet Ameerpet Madhapur Jubilee Hills Punjagutta Banjara Hills 0 Quelle: Jones Lang LaSalle Meghraj, 2008 Auch die Nachfrage nach Handelsflächen ist im Jahr wissensbasierten Industrien, hat dazu beigetragen, 2007 stark gewachsen. Dies resultiert insbesondere die Nachfrage nach Wohnimmobilien und hier ins- aus dem Boom der IT-Industrie und der darauf ba- besondere nach hochwertigen Objekten in Hydera- sierenden Errichtung mehrerer Wohnanlagen im bad massiv zu erhöhen. hochpreisigen Segment. In 2007 lag die gesamte Flächenabsorption im Bereich Handel bei ca. 85%. Neubauprojekte für Wohnimmobilien werden derzeit, analog zu den Büroimmobilien, vor allem im Die monatlichen Mieten im Zentrum und den bei- Westen der Stadt realisiert. Im Jahr 2007 sind rund den Vororten Banjara Hills und Jubilee Hills sind um 620.000 m2 neuer Wohnflächen entstanden, für ca. 25% bis 65% gestiegen und liegen aktuell zwi- das Jahr 2008 wird mit einem Neubauvolumen von schen rund € 19 und rund € 37 pro m2. rund 820.000 m2 gerechnet. Hierzu tragen Projekt- In den anderen Vororten schwanken die Mieten pro Monat zwischen rund € 11 pro m2 und rund € 26 pro m2. entwicklungen im Westen des Großraums Hyderabad mit ca. 70% den größten Anteil bei. In den kommenden 12 bis 18 Monaten wird ein Die Nachfrage nach Wohnungen mit gehobener weiterer Anstieg der Mieten für Handelsflächen von Ausstattung steigt aufgrund des starken Wachs- ca. 10% bis 25% erwartet. tums der IT-Industrie kontinuierlich an. Gemäß der Behörde für Stadtentwicklung in Hyderabad werden rund 80.000 Wohneinheiten pro Jahr benötigt, Wohnimmobilien um den derzeit noch bestehenden Aufholbedarf zu zu ersetzen und die zusätzlichen Anforderungen Stadt haben zu einem hohen Zuzug von Menschen der wachsenden Bevölkerung zu befriedigen. Neue sowohl aus anderen Teilen des Landes als auch aus Verordnungen fördern hier insbesondere große Pro- anderen Ländern geführt. Dieser Zustrom von Ar- jektentwicklungen außerhalb der zentralen Wohn- beitskräften, vor allem aus den technologie- und gebiete. INDIEN FONDS II Manjeera decken, alte und unbrauchbar gewordene Objekte Die steigenden wirtschaftlichen Aktivitäten in der 61 € pro m2 Durchschnittliche Kaufpreise für Wohnflächen im I. Quartal 2008 in Hyderabad und Region 1.400 Minimum 1.200 Maximum 1.000 800 600 400 200 Gachibowli Madhapur Secunderabad Begumpet Srinagar Colony Jubilee Hills Banjara Hills 0 Quelle: Knight Frank Research, 2008 Die Kaufpreise für Wohnimmobilien in den erstklas- Für das Jahr 2008 wird mit einem weiteren Anstieg sigen Lagen wie Banjara Hills und Jubilee Hills sind der durchschnittlichen Kaufpreise um ca. 20 bis im letzten Jahr mit ca. 30 bis 50% beachtlich ange- 35% gerechnet. stiegen. Sie liegen derzeit zwischen rund € 1.000 und rund € 1.300 pro m2. Auch die aufstrebenden Projektstandort Wohngebiete, zu denen der Projektstandort gehört, haben beträchtliche Preissteigerungen zwischen ca. 30% und 45% verzeichnen können. Hier schwan- Das Projekt befindet sich in Kukatpalli, dem am ken die durchschnittlichen Kaufpreise zwischen schnellsten wachsenden Vorort von Hyderabad mit rund € 600 und rund € 1.000 pro m2. aktuell rund 375.000 Einwohnern. Kukatpalli liegt © RB-DESKKART NH9 Kuk atp Kukatpalli alli Mai n Rd Exhibition Ground + Shopping Mall Jawaharlal Nehru Rd Technological KPHB Phase l Boa rd University Manjeera Kuk atp alli Ho usin g JNTU Play Ground 62 500 m INDIEN FONDS II KPHB Phase ll Genome Valley Suraram © RB-DESKKART Pragathi Nagar Bolarum Jidimatia Cheruvu Ambir Cheruvu NH7 Rajiv Gandhi Colony Sai Nagar SECUNDERABAD Kukatpalli NH9 Hi-Tech-City Bon Cheruvu Hi-Tech-City Hi-Tec ech-City h-City Musapet Hi-T Railway Railway Station Erragada Yusufguda Rajiv Gandhi Airport Panjagutta Hussain Saggar Banjara Hills HYDERABAD Pupalguda Sitaram Nagar Sanath Nagar Amerpeet Jubilee Hills T Balanagar Secunderabad Secunderabad Railway Railway Station Mushirabad Azamabad Khairatabad Masablank Mehdipatnam Ramkot Hyderabad Hyderabad Railway Railway Station NH202 Jiya Guda Hydershahguda 5 km Upparpalli NH9 Afzalgunj NH7 Charminar Ramoji Film City Old Malakpet S nordwestlich des Zentrums der Stadt und ist durch Der Vorort ist ein Mischgebiet, der neben hochwer- eine Hauptverkehrsstraße direkt damit verbunden. tigen Büroimmobilien und Wohnanlagen auch Han- Außerdem ist der Vorort nur 4 km von dem boo- delsflächen und Erholungsmöglichkeiten aufweist. menden IT-Zentrum Hi-Tech City, einem weiteren Vor allem die geplanten Handelsflächen werden wichtigen Wirtschaftszentrum, entfernt. Auch die davon profitieren, dass in der umliegenden Nach- Entfernungen zu anderen wichtigen Örtlichkeiten barschaft mit Banjara Hills und Jubilee Hills insbe- sind sehr gering, so sind die beiden Bahnhöfe sondere hochwertige Wohngebiete bestehen, die Hyderabad und Secunderabad nur 14,5 bzw. 18 km dringend weitere Einkaufsmöglichkeiten benötigen. entfernt, der Flughafen von Begumpet 13,5 km, das Geschäftszentrum von Panjagutta 10 km und die Der anhaltende Boom der IT-Industrie hat einen hochwertigen Wohngebiete Banjara Hills und Jubi- starken Zuzug von Arbeitskräften ausgelöst. Der lee Hills jeweils 11 km. daraus resultierende Bedarf an Wohnflächen und Mit einem Bevölkerungswachstum von ca. 56% in für Stück gedeckt. So entstehen neben neuen den letzten zehn Jahren erlebt Kukatpalli eine star- Wohnhäusern auch Hotels, Krankenhäuser, Kon- ke Ausdehnung. Der Haupteinzugsbereich erstreckt gresszentren, Einkaufszentren, Supermärkte und sich inzwischen über einen Radius von 5 bis 7 km. Restaurants. INDIEN FONDS II Manjeera an anderen notwendigen Einrichtungen wird Stück 63 Projektentwickler sen von Hyderabad, Bangalore, Chennai und Ahmedabad gelistet. Die Manjeera Unternehmens-Gruppe, Hyderabad, Indien, wurde 1987 als eine der ersten Projektent- Die Gruppe hat sich ihren hervorragenden Ruf wicklungsgesellschaften in Hyderabad gegründet durch qualitativ hochwertige Bauweise, professio- und hat sich über die Jahre zum führenden Projekt- nelles Management und verlässliche Einhaltung der entwickler der Stadt entwickelt. Die Gruppe arbei- Zeitvorgaben erworben. tet nach den Richtlinien der sogenannten „ISO 9001:2000-Zertifizierung“, einem international anerkannten betrieblichen Qualitätsmanagement- Projektgesellschaft system, und hat bisher über 185.000 m2 Büro-, Handels-, Hotel- und Wohnflächen entwickelt. Die Das Projekt Manjeera wird durch die Manjeera aktuelle Auftragslage des Unternehmens umfasst Retail Holdings Private Ltd, Hyderabad, Indien, 2 ein Volumen von weiteren rund 185.000 m an vergleichbar mit der Rechtsform einer GmbH in Immobilienentwicklungen. Deutschland, durchgeführt. Das Flaggschiff der Gruppe ist die Manjeera Con- Der Anteil der Fondsgesellschaft an der mauriti- structions Ltd, Hyderabad, Indien, die durch Herrn schen Gesellschaft Trinity Capital (Six) Ltd, Port G. Yoganand, einen Ingenieursabsolventen des Indi- Louis, Mauritius, beträgt 59%, die restlichen 41% an Institute of Science in Bangalore, gegründet der Anteile an der mauritischen Gesellschaft wer- wurde. Manjeera Constructions Ltd ist an den Bör- den von der Immobilien Development Indien I Manjeera GmbH & Co. KG, Haar b. München, der Fonds- 64 INDIEN FONDS II gesellschaft des Vorgängerproduktes der beiden Anbieter, gehalten. Der Anteil der Trinity Capital (Six) Ltd an der Manjeera Retail Holdings Private Ltd wiederum beträgt 49%, die restlichen Anteile an der indischen Projektgesellschaft werden von dem Projektentwickler gehalten. Informationen zur Gewinnverteilung finden sich in dem Kapitel Rechtliche Grundlagen auf den Seiten Gutachten 125 f. Die Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd (siehe Kapitel Tech Oasis, Seite 51) Fondsprojekt wurde damit beauftragt, die der Projektkalkulation von Manjeera zugrunde liegenden Annahmen an- Das Projekt wird auf zwei aneinandergrenzenden hand der aktuellen Marktsituation zu überprüfen Grundstücken errichtet. Die Gesamtgröße des und zu verifizieren. Das entsprechende Gutachten ersten Grundstücks beträgt rund 12.650 m2. Das wurde mit Datum 12.05.2008 vorgelegt.1) zweite Grundstück ist über drei Straßen erreichbar und hat eine Gesamtgröße von rund 28.500 m2. In dem Gutachten wird unter anderem Folgendes Gemäß dem aktuellen Projektentwicklungsstand aufgeführt: sollen darauf insgesamt rund 77.000 m2 Büroflächen, rund 62.000 m2 Handelsflächen und rund „Die Nähe zu Hi-Tech City ist ein bedeutender Vor- 26.000 m2 Wohnflächen errichtet werden. teil für die Projektgrundstücke.“ Das Objekt hat einen direkten Zugang zur Hauptver- „Die Stärken der Projektgrundstücke beinhalten kehrsstraße und damit eine exzellente Straßenfront. eine gute Straßenfront und Sichtbarkeit, einen Die dadurch bedingte hervorragende Sichtbarkeit ist großen Einzugsbereich mit gut ausgebildeten vor allem für die geplanten Handelsflächen von Arbeitskräften, die Nähe zu Hi-Tech City und die großem Vorteil. Die Nachbarschaft des Grundstücks Verfügbarkeit von gut entwickelter Infrastruktur.“ verfügt über eine vollständig entwickelte Infrastruktur wie Straßen, Energieversorgung, Telefon, Schu- „Das Gebiet ist über Straßen und Schienen sehr gut len, Hochschulen, Einkaufsmöglichkeiten etc. an andere Stadtteile von Hyderabad angebunden.“ Für die mittelbare Beteiligung der Fondsgesellschaft „Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen, Super- an der Manjeera Retail Holdings Private Ltd über märkte etc. zur Versorgung der täglichen Bedürf- den Erwerb von Anteilen an der entsprechenden nisse der Einwohner bestehen bereits.“ mauritischen Gesellschaft wurde ein Kaufpreis i.H.v. € 11.942.908 bezahlt. Als Einnahmen aus der Ver- „Es wird erwartet, dass sich Kukatpalli zu einem wertung der mittelbaren Anteile an diesem Projekt idealen und eigenständigen Vorort der Stadt ent- werden € 19.433.024 erwartet. wickelt.“ Angabenvorbehalt Die Mitwirkung von Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd bei der Vorbereitung des Prospektes beschränkt sich auf die Beschreibung der Projekte und ist auf die Teile begrenzt, in denen sie ausdrücklich genannt wird. Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd haftet nicht für falsche oder missverständliche Aussagen, für Weglassungen durch Dritte oder in Bezug auf Teile, in denen sie nicht ausdrücklich genannt wird. Die Zustimmung zur Nennung von Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd im Prospekt stellt keine Empfehlung für eine Beteiligung für potentielle Anleger dar. Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd gibt weiterhin keinerlei Zusicherungen, Gewährleistungen, Versicherungen oder Garantien in Bezug auf die Rendite oder Einnahmen aus einer Beteiligung. INDIEN FONDS II Manjeera 1) 65 Tata Colony (Mumbai) Die Dynamix Balwas Unternehmens-Gruppe, Mumbai, Subkontinents. Derzeit leben hier über 13 Millionen Indien, ein lokaler Projektentwickler (siehe unten), Einwohner, wovon ca. 30% dem höheren Einkom- errichtet im Zuge des Projektes Tata Colony sechs mens-Segment zuzurechnen sind. Damit ist Mum- moderne Bürotürme in einem sehr schnell wachsen- bai die zweitgrößte Metropole der Welt. den Geschäftszentrum von Mumbai, dem BandraKurla-Komplex. Die Stadt ist das Handels- und Finanzzentrum Indiens und beherbergt die größte Filmindustrie der Welt, Die Fondsgesellschaft ist im Rahmen dieses Projek- Bollywood. Außerdem ist sie Verkehrsknotenpunkt tes mit 48% an einer mauritischen Gesellschaft und Kulturzentrum mit Theatern, Museen und Galeri- beteiligt, die wiederum 28,99% an einer indischen en sowie die europäischste der indischen Städte. Eng- Projektgesellschaft hält. © RB-DESKKART Das Projekt ist Teil des städtischen Verjüngungsund Sanierungsprogramms, bei dem die Regierung in Zusammenarbeit mit einem Projektentwickler bereits bewohnte Gebiete, in der Regel Slums, C PAKISTAN Greater Noida Gurgaon UTTAR H DELHI umwidmen oder besonders verkehrsreiche Zonen NEPAL N A BHUTAN Lucknow PRADESH MYANMAR BURMA neu entwickeln lässt. Ziel ist es, die Bereiche Woh- Kolkata Bhopal (Kalkutta) nungswesen, Infrastruktur und Lebensstandard entscheidend zu verbessern. I BANGLADESH INDIEN MAHARASHTRA MUMBAI Tata Colony (BOMBAY) (BOMBAY) 66 HYDERABAD ANDHRA PRADESH Mumbai Bangalore Chennai (Madras) Mumbai ist die Hauptstadt des Bundesstaates Maharashtra und die wichtigste Hafenstadt des INDIEN FONDS II 500 km SRI LANKA lische Kolonialbauten und neuindische Wolkenkratzer, das größte Geschäftsviertel im Land und westliche Kinos, daneben Tempel, Kirchen und Moscheen sind die Kontraste, die das Stadtbild prägen. Außerdem weist die Stadt eine Vielzahl hervorragender Bildungseinrichtungen auf, darunter zwei Universitäten und eine Anzahl von Forschungsinstituten, Akademien und Colleges. Der 1857 gegründeten University of Mumbai sind fast alle Colleges der Stadt angeschlossen, ebenso in Indien führende Lehr- und Forschungseinrichtungen wie das 1934 rashtras vorgelagerte Insel Salsette. Die Stadt ist in eröffnete Mumbai University Institute of Chemical sechs Zonen aufgeteilt, diese gliedern sich wiederum Technology und das 1945 eingerichtete Tata Institu- in 24 Stadtbezirke. te of Fundamental Research. Auch das 1958 gegründete renommierte Indian Institute of Technology Bombay hat seinen Sitz in Mumbai. Wirtschaft Die Stadt beherbergt eine vielseitige Industrie. Sie ist das Zentrum von Wirtschaft, Handel und Mode in Indien. Es werden Maschinen, Metallprodukte, Chemikalien, Düngemittel und Textilien aus Baumwolle hergestellt sowie Erdölprodukte verarbeitet. Bedeutung haben auch die Informationstechnologie, das Kunsthandwerk, das Verlagswesen, der Schiffbau sowie die Fischerei. Die Stadt erwirtschaftet etwa ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes des gesamten Landes, etwa 10% der industriellen Arbeitsplätze Indiens befinden sich hier und ca. 40% des indischen Außenhandels Seit Beginn der Kolonialisierung Anfang des werden in Mumbai abgewickelt. Ihr 8 km2 großer 16. Jahrhunderts wurde die Stadt als Bombay Hafen, einer der größten Naturhäfen der Welt, hat bekannt. Der Name Mumbai wird von der örtlichen sich zu einem der bedeutendsten Umschlagplätze Bevölkerung bereits genauso lange verwendet. Am am Arabischen Meer entwickelt. Die Stadt leistet 04.05.1995 beschloss die Regierung Maharashtras einen hohen Beitrag zu den Einkünften des Landes. die Umbenennung der Stadt in Mumbai. Inder ver- So kommen ca. 33% der gesamten Einkommen- schiedener Muttersprachen in Mumbai verwenden steuer-Einnahmen aus Mumbai, des Weiteren ca. jedoch die beiden Bezeichnungen weiterhin paral- 60% der Zoll-Einnahmen und ca. 20% der Ver- lel, auch öffentliche Einrichtungen wie etwa die brauchssteuer-Einnahmen. Die Banken der Stadt Börse und der Gerichtshof tragen weiterhin Bom- vergeben mehr als 27% der Bankkredite Indiens. Die 1875 gegründete Bombay Stock Exchange, die Mumbai liegt an der Küste des Arabischen Meeres im älteste Börse in Asien und die größte in Indien, hat Westen von Indien auf einer Halbinsel. Das adminis- ebenso wie die National Stock Exchange of India trative Stadtgebiet hat eine Fläche von 437,71 km2 und erstreckt sich bis auf die der Westküste Maha- ihren Sitz in der Stadt. Letztere wurde 1992 auf Initiative indischer Politiker gegründet und unter- INDIEN FONDS II Tata Colony bay in ihrem Namen. 67 scheidet sich von anderen Börsen im Land durch die menden Nachfrage der indischen Mittelschicht so- Trennung von Handel und Management. Die beiden wie als potenzieller Zulieferer der globalen Automo- Börsen sind zusammen für ca. 92% der gesamten bilindustrie der Fahrzeugbau noch nicht genutzte indischen Börsenumsätze verantwortlich. Möglichkeiten. Entwicklungsmöglichkeiten in Mumbai werden vor allem im Dienstleistungsbereich erwartet, gute Büroimmobilienmarkt Mumbai Möglichkeiten hat aber auch die ComputerindusDas starke Wachstum der Wirtschaft in Mumbai führt zu einer hohen Nachfrage nach Büroflächen. tenerfassung und -verarbeitung übernommen. Im Jedoch bestehen aufgrund der Halbinsel-Lage und industriellen Bereich bietet aufgrund der zuneh- der damit verbundenen beschränkten Ausdeh- Tata Colony trie. Viele Unternehmen der Stadt haben für europäische Kunden arbeitsintensive Bereiche der Da- 68 INDIEN FONDS II INDIEN FONDS II 69 100 Projektstandort 9.000 Mieten Kaufpreise 90 40 3.000 30 2.000 20 1.000 10 0 0 Navi Mumbai (Nicht-IT-Flächen) 4.000 Navi Mumbai (IT-Flächen) 50 Thane 5.000 Powai, Vikhroli 60 Goregaon-Malad 6.000 Andheri-Kurla 70 Bandra-Kurla-Komplex 7.000 Worli, Prabhadevi, Parel 80 CBD (Ballad Estate/Churhgate) 8.000 Mieten in € pro m2 10.000 CBD (Nariman Point) Kaufpreise in € pro m2 Durchschnittliche Mieten und Kaufpreise für Büroimmobilien im I. Quartal 2008 in Mumbai und Region Quelle: Jones Lang LaSalle Meghraj, 2008 nungsmöglichkeiten im Zentrum und im Süden der cherungsunternehmen, die dadurch auch Kosten- Stadt nur sehr begrenzte Möglichkeiten für Neu- vorteile realisieren können. bauprojekte. Aus diesem Grund verlagert sich das wirtschaftliche Zentrum immer weiter in nordwestli- Der Büroimmobilienmarkt blieb auch im Jahr 2007 cher Richtung und es entsteht ein von der Regie- stark und wies sinkende Leerstandsraten und eine rung initiiertes neues Geschäftszentrum, der Band- hohe Nachfrage auf, die neue Möglichkeiten für ra-Kurla-Komplex, der inzwischen eine echte Alter- Projektentwicklungen in allen Bereichen der Stadt native zum zentralen Geschäftsbereich im Süden eröffnet. Aufgrund des noch anhaltenden Ange- der Stadt darstellt. botsmangels steigen die Mieten vor allem für hochwertige Büroflächen. Ungefähr 90% der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen Indiens haben ihren Hauptsitz in In 2007 wurden rund 510.000 m2 Büroflächen vom Mumbai, was zu einer starken Nachfrage nach Markt absorbiert, davon waren mehr als die Hälfte Büroflächen führt. Ursprünglich konzentrierte sich bereits vorvermietet. Die Nachfrager waren sowohl die Hauptnachfrage aus diesem Sektor auf den zen- Unternehmen, die sich neu in Mumbai ansiedeln tralen Geschäftsbereich, inzwischen verschiebt sie wollen, als auch bereits niedergelassene Firmen, die sich jedoch, analog zu der der vielen anderen auf- ihre Flächen erweitern möchten. Tata Colony strebenden Wirtschaftszweige, zunehmend in an- 70 dere Gebiete der Stadt, insbesondere in den Band- An neuen Büroflächen kamen im Jahr 2007 rund ra-Kurla-Komplex. Neben den Banken und Finanz- 490.000 m2 zum bestehenden Markt hinzu. Der dienstleistungsunternehmen sind die Hauptinteres- Großteil, nämlich mehr als 60%, dieser neuen Flä- senten für neue Büroflächen in diesem Gebiet vor chen wurden im Bandra-Kurla-Komplex errichtet. allem IT-, Pharma-, Telekommunikations- und Versi- Auch bis 2010 wird mit der Fertigstellung einer INDIEN FONDS II beträchtlichen Anzahl weiterer neuer Büroflächen nähern sich immer mehr den Preisen im zentralen Ge- gerechnet. schäftsbereich an. Damit ist Mumbai weiterhin weltweit der zweitteuerste Bürostandort nach London. Die Kaufpreise in den verschiedenen Bereichen von Mumbai sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Derzeit liegen sie zwischen rund € 9.300 pro m2 im Projektstandort zentralen Geschäftsbereich und etwa € 930 pro m2 in Thane. Im Bandra-Kurla-Komplex werden um die Das Projekt befindet sich in einem neu entstehen- € 7.400 pro m2 bezahlt. den Geschäftszentrum von Mumbai, dem BandraKurla-Komplex. Dieser ist inzwischen nach dem Auch die monatlichen Mieten für Büroflächen haben zentralen Geschäftsbereich das wichtigste wirt- sich in ganz Mumbai kontinuierlich erhöht. Im letzten schaftliche Zentrum der Stadt. Er zeichnet sich Jahr lag die Steigerung für Büros im zentralen durch neue und hochwertige Gebäude, eine gute Geschäftsbereich bei ca. 30% bis 40%, die Preise lie- Infrastruktur und eine hohe Lebensqualität aus. In gen derzeit zwischen rund € 73 und € 93 pro Monat dem Gebiet des Bandra-Kurla-Komplexes befinden 2. und m Die monatlichen Mieten im Bandra-Kurla- sich aktuell vor allem Büros der Regierung, der Komplex liegen derzeit bei etwa € 74 pro m2 und öffentlichen Verwaltungen und von Banken und IT- Hig ighw ay “Bollywood”- Film City © RB-DESKKART Juhu Kurla Govandi East er n Exp Bandra Arabian Mahim Sea Ex p Ea ste rn Exp Exp re res s International International Western W estern Santacruz ig h Chhatr Hig Chhatrapati apati Shivaji Shivaji ress Sakinaka w ay Juhu Aerodrom wa y High ress Trombay Sion Chembur Dadar Wadala Worli Lower Parel Mumbai Central Centr al Tardeo Byculla Mazagaon MUMBAI (BOMBAY) Butcher Island Malabar Hill Elephanta Island Harbour Nariman Point Shewa Fort Gateway Gateway of India Tata Colony Mahalaxmi 5 km Colaba INDIEN FONDS II 71 Western Express Hwy Bandra East rg d tion R Sta hu ad M o1 a x ple om C rla Ku Rd 3 su da n K e al n Ba lk dr a Rd Ku ex ar R d Road No 7 Ma Rd SV ak an r un Gu Bandra Station Western Express Hwy Road N m Station R d S V Rd Bandra Ban dr Sharada Devi Rd Pip eli ne S V Rd Rd © RB-DESKKART r la C pl o 500 m Unternehmen. So haben zum Beispiel die British des Gebietes sind für gewerbliche Nutzung vorge- High Commission, die Bank of India, die Citibank, sehen, ca. 14% für Wohnungen. die Union Bank und Jet Airways hier Büros angemietet. Außerdem soll auch ein breites Angebot an Freizeitund Erholungsmöglichkeiten für die dort lebende Der Bandra-Kurla-Komplex bietet den großen Vor- und arbeitende Bevölkerung entstehen. Beispiele teil einer zentralen Lage, insbesondere bezogen auf dafür sind ein Kricketstadion, Parks, Theater, Kinos die Wohnorte eines Großteils der arbeitenden Be- und Minigolf-Anlagen. völkerung mit höherem Einkommen, die sich hauptsächlich in den westlichen Außenbezirken der Stadt befinden. Außerdem ist das Gebiet gut durch Projektentwickler Straßen (Western Express Highway und Eastern Express Highway) und Schienen (Bandra Station) Die Dynamix Balwas Unternehmens-Gruppe ist angebunden und liegt in der Nähe des Flughafens. Mitte der 90er Jahre durch einen Zusammenschluss der Dynamix Unternehmens-Gruppe (Gründung in Für den Gesamtkomplex ist eine gemischte Nut- den 1970er Jahren) und der Balwas Unternehmens- zung vorgesehen, unter anderem bestehend aus Gruppe (mehr als 100-jährige Geschichte) entstan- Büroflächen, Wohnflächen, Schulen, einem Kran- den. Der daraus entstandene Konzern mit einem kenhaus, Konsulaten und Hotels. Ungefähr 42% Bilanzvolumen von rund US$ 2 Milliarden besitzt Anteile an Immobilienentwicklungen, Hotels, Molkereien sowie Edelstein- und Granitminen. Die Gruppe ist aber auch sozial sehr engagiert. So hat sie zum Beispiel Bildungseinrichtungen und Krankenhäuser gegründet. Tata Colony Die Gruppe zählt zu den bestangesehenen Projekt- 72 entwicklern in Mumbai und kann 25 Jahre Erfahrung im Immobiliensektor vorweisen. In dieser Zeit hat sie rund 1,2 Millionen m2 Büro-, Handels- und Wohnflächen in verschiedenen Außenbezirken der Stadt gebaut. INDIEN FONDS II Weiterer Investor die über einen internen Zinsfuß von 20% p.a. hinausgehen, erfolgt die Verteilung im Verhältnis 49% Die IL&FS Unternehmens-Gruppe ist ein Finanz- für die Investoren (davon entfallen 22,273% auf die dienstleistungsunternehmen und gehört anteilig Trinity Capital (Ten) Ltd) und 51% für den Projektent- der Central Bank of India, der Housing Develop- wickler. Weitere Informationen zur Gewinnverteilung ment Finance Corporation Ltd und dem Unit Trust finden sich in dem Kapitel Rechtliche Grundlagen auf of India. Es hat sich als Indiens bekanntestes Infra- der Seite 126. strukturentwicklungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen etabliert, indem es eine entscheidende Rolle in der Privatisierung von Infrastruktur-Projek- Fondsprojekt ten in Indien übernommen hat. Das Recht zur Entwicklung des Grundstücks ist der Seit ihrer Gründung wurden durch die IL&FS Unter- Projektgesellschaft im Zuge des Verjüngungs- und nehmens-Gruppe Infrastruktur-Projekte i.H.v. mehr Sanierungsprogramms durch die Regierung übertra- als US$ 7,9 Milliarden durchgeführt. Das derzeitige gen worden. Auftragsvolumen beläuft sich auf mehr als US$ 8,9 Milliarden im Bereich Infrastruktur und Finanz- Tata Colony liegt auf einem rund 18.000 m2 großen dienstleistungen. Grundstück an der mehrspurigen Bandra-Kurla-Complex Road, die das Gelände mit dem Western Express Highway verbindet und als eine der wichtigsten Ver- Projektgesellschaft bindungsstraßen zwischen dem Süden von Mumbai und den nordwestlich gelegenen Vororten der Stadt Das Projekt Tata Colony wird durch die M.K. Malls & gilt. Nach aktuellem Projektentwicklungsstand ist Developers Private Ltd, Mumbai, Indien, vergleich- geplant, auf diesem Grundstück bis März 2010 sechs bar mit der Rechtsform einer GmbH in Deutschland, Bürotürme mit einer Gesamtfläche von rund 85.000 durchgeführt. Die Gesellschaft wurde 1998 ge- m2 zu errichten. gründet. Der Anteil der Fondsgesellschaft an der mauritischen Gesellschaft Trinity Capital (Ten) Ltd, Port Louis, Mauritius, beträgt 48%, die restlichen Anteile an der mauritischen Gesellschaft werden zu 12% von der Verkäuferin, der Trinity Capital Mauritius Ltd, Port Louis, Mauritius, und zu 40% von der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG, Haar b. München, der Fondsgesellschaft des Vorgängerproduktes der beiden Anbieter, gehalten. Der Anteil der Trinity Capital (Ten) Ltd an der M.K. Malls & Developers Private Ltd wiederum beträgt 28,99%, die restlichen Anteile an der indischen Projektgesellschaft werden von dem Projektentwickler und dem weiteren Investor gehalten. Es bestehen hervorragende Aussichten, dass das Dies gilt insbesondere aufgrund der örtlichen Nähe gen auf das investierte Kapital, werden die Ausschüt- zu den Wohnorten der Arbeitskräfte in den nord- tungen so verteilt, dass die Trinity Capital (Ten) Ltd westlichen Vororten, der Kostenvorteile im Ver- sowie der weitere Investor 77,06% und der Projekt- gleich zum zentralen Geschäftsbereich der Stadt, entwickler 22,94% erhalten. Bei Ausschüttungen, des begrenzten Angebots an Büroimmobilien für INDIEN FONDS II Tata Colony Projekt schnell am Markt platziert werden kann. Bis zu einem internen Zinsfuß von 20% p.a., bezo- 73 verschiedene Mieter sowie der geplanten neuen und zu verifizieren. Das entsprechende Gutachten Hotels, unter anderem von Trident Hilton und Sofi- wurde mit Datum 12.05.2008 vorgelegt.1) tel, die die Attraktivität des Bandra-Kurla-Komplexes weiter steigern werden. In dem Gutachten wird unter anderem Folgendes aufgeführt: Für die mittelbare Beteiligung der Fondsgesellschaft an der M.K. Malls & Developers Private Ltd über den „Der Bandra-Kurla-Komplex befindet sich in der Erwerb von Anteilen an der entsprechenden mauri- Nähe sämtlicher Straßen aus den westlichen und tischen Gesellschaft wurde ein Kaufpreis i.H.v. zentralen Vororten von Mumbai. All diese Straßen € 18.993.623 bezahlt. Als Einnahmen aus der Ver- sind untereinander und mit Bahnhöfen und Bushal- wertung der mittelbaren Anteile an diesem Projekt testellen verbunden.“ werden € 33.683.763 erwartet. „Vorteilhaft für das Projektgrundstück ist die Nähe zum Flughafen.“ Gutachten „Eine Stärke des Projektgrundstücks ist der geplanDie Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consul- te Ausbau der Straße nach Vaibhav und nach tants Private Ltd (siehe Kapitel Tech Oasis, Seite 51) W.E.H. zur weiteren Verbesserung der Anbindung.“ wurde damit beauftragt, die der Projektkalkulation von Tata Colony zugrunde liegenden Annahmen „Das Projektgrundstück liegt innerhalb eines Zen- anhand der aktuellen Marktsituation zu überprüfen trums von Geldinstituten.“ Tata Colony 1) 74 Angabenvorbehalt Die Mitwirkung von Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd bei der Vorbereitung des Prospektes beschränkt sich auf die Beschreibung der Projekte und ist auf die Teile begrenzt, in denen sie ausdrücklich genannt wird. Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd haftet nicht für falsche oder missverständliche Aussagen, für Weglassungen durch Dritte oder in Bezug auf Teile, in denen sie nicht ausdrücklich genannt wird. Die Zustimmung zur Nennung von Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd im Prospekt stellt keine Empfehlung für eine Beteiligung für potentielle Anleger dar. Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd gibt weiterhin keinerlei Zusicherungen, Gewährleistungen, Versicherungen oder Garantien in Bezug auf die Rendite oder Einnahmen aus einer Beteiligung. INDIEN FONDS II MIG Bandra (Mumbai) Das Projekt MIG Bandra ist die Neuentwicklung chen neu entwickelten Wohnflächen von 23.700 m2 einer Wohnanlage in einer zunehmend an Bedeu- können am freien Markt veräußert werden. tung gewinnenden Lage in Mumbai. Es wird durch die Keystone Unternehmens-Gruppe, Mumbai, Indien, einen lokalen Projektentwickler (siehe unten), Mumbai realisiert. Siehe Beschreibung im Kapitel Tata Colony. Die Fondsgesellschaft ist im Rahmen dieses Projektes mit 55% an einer mauritischen Gesellschaft beteiligt, die wiederum 49% an einer indischen Immobilienmarkt Mumbai Projektgesellschaft hält. erneut den Wachstumspfad beschritten. Mit einer Bewohner des Areals, die sich zu einer genossen- Nachfrage, die das Angebot übertroffen hat, ent- schaftlichen Wohnungsbaugesellschaft zusammenge- wickelten sich die Preise weiter nach oben, wobei schlossen haben, ausgewählt, die Neuentwicklung die Steigerungen gleichmäßig über alle Nutzungs- des in den 1960er Jahren bebauten Grundstücks vor- arten verteilt waren. zunehmen. Als Teil der Vereinbarung hat der Projektentwickler sich verpflichtet, einen festen Betrag zu bezahlen und den Bewohnern rund 30.700 m2 Wohnflächen kostenlos zu übertragen. Die restli- Vor allem aufgrund der vielen geplanten Infrastrukturmaßnahmen wird damit gerechnet, dass die Bautätigkeit weiterhin hoch sein wird und die Preise INDIEN FONDS II MIG Bandra Der Immobilienmarkt in Mumbai hat im letzten Jahr Der Projektentwickler wurde durch die derzeitigen 75 sich auf lange Sicht konsolidieren werden. Zusätzlich Wohnimmobilien wird durch gesetzliche Maßnahmen mit einer immer größeren Transparenz des Marktes gerechnet. Das starke Wachstum der Wirtschaft in Mumbai führt zu einer hohen Nachfrage nach Büro- und vor allem Wohnflächen. Jedoch bestehen aufgrund der Halbinsel-Lage und der damit verbundenen be- Handelsimmobilien schränkten Ausdehnungsmöglichkeiten im Zentrum In den letzten 12 bis 18 Monaten entstanden in und im Süden der Stadt nur sehr begrenzte Mög- der Stadt nur wenige neue Einkaufszentren. Trotz- lichkeiten für Neubauprojekte. Aus diesem Grund dem floriert der Handelssektor in Mumbai. Haupt- breitet sich Mumbai nun gezwungenermaßen vor gründe dafür sind die hohe Kaufkraft der oberen allem in nordöstlicher und nordwestlicher Richtung Einkommensschichten und die positiven Auswir- aus und verschmilzt so immer mehr mit seinen Vor- kungen durch die lebhafte Entwicklung der lokalen orten und Satelliten-Städten. Börse im letzten Jahr. Für das Jahr 2008 wird ein deutlicher Anstieg des Angebotes an Handels- Derzeit besteht in der Stadt ein akuter Mangel an flächen erwartet. fertiggestellten Wohnungen im mittleren bis oberen Preissegment. Das führt dazu, dass bei Woh- Durchschnittlich erfolgte im Jahr 2007 ein Anstieg nungsentwicklungen viele der geplanten Einheiten der Kaufpreise und Mieten für Handelsflächen von schon lange vor der Baufertigstellung reserviert ca. 20% bis 30%. Die monatlichen Mieten im Süden werden. Die Mehrheit der gerade gebauten oder und im Zentrum der Stadt liegen derzeit zwischen sich noch im Bau befindlichen Objekte weist bereits rund € 50 und € 85 pro m2. eine Abverkaufsrate von fast 80% auf, was die star- Im aufstrebenden Stadt- ke Nachfragesituation verdeutlicht. teil Bandra, wo sich das Projekt befindet, schwanken sie zwischen rund € 55 und € 150 pro m2. In den nächsten 12 bis 18 Monaten wird mit einem Anstieg Im Jahr 2007 wurden rund 3,1 Millionen m2 neue der Mieten von ca. 15% bis 20% gerechnet. Wohnflächen geschaffen. Der größte Teil davon, € pro m2 Durchschnittliche Kaufpreise für Wohnimmobilien im I. Quartal 2008 in Mumbai und Region 12.000 Minimum Maximum 10.000 8.000 6.000 4.000 MIG Bandra 2.000 76 Vashi Thane Ghatkopar Goregaon und Borivili Andheri Bandra Worli South Mumbai 0 Quelle: Knight Frank Research, 2008 INDIEN FONDS II nämlich fast 75%, entstand in den Vororten von dieser für die verschiedenen Mikromärkte durchaus Mumbai und hier insbesondere in der Nähe des unterschiedlich ausfallen kann. Wie im Büromarkt Bandra-Kurla-Komplexes. Dies liegt vor allem an der werden die Vororte auch bei den Wohnimmobilien zunehmenden Bedeutung dieses neu entstehenden immer mehr an Bedeutung gewinnen. Geschäftszentrums, das viele Arbeitsplätze zur Verfügung stellt. Für das Jahr 2008 wird sogar mit der Die Kaufpreise für Wohnungen mit gehobener Aus- Fertigstellung einer noch etwas höheren Quadrat- stattung im Zentrum und im Süden von Mumbai lie- meterzahl an neuen Wohnflächen, nämlich rund gen im Durchschnitt innerhalb einer Bandbreite von 3,4 Millionen m2, gerechnet, die sich ebenfalls rund € 4.600 bis € 6.500 pro m2. Am Projektstand- vor allem auf die Vororte konzentrieren wird. ort im Stadtteil Bandra schwanken die Preise zwischen rund € 2.800 und € 5.600 pro m2. In den letzten zwölf Monaten sind die Preise für Wohnungen in allen Teilen der Stadt gestiegen. In Projektstandort der Spitze lagen die Steigerungsraten zwischen ca. 40% und 50%, ansonsten wurden ca. 25% bis 35% verzeichnet. Für das Jahr 2008 wird ein gemäßigter Das Grundstück liegt nordwestlich des Zentrums Anstieg zwischen ca. 15% und 25% erwartet, wobei von Mumbai im Stadtteil Bandra. Nur etwa 1,5 km Hiiggh way “Bollywood”- Film City © RB-DESKKART Juhu Kurla Govandi East er n Exp Bandra Arabian Mahim Sea Ex p Ea ste rn Exp Exp re res s International International Western W estern Santacruz ig h Chhatr Hig Chhatrapati apati Shivaji Shivaji ress Sakinaka w ay Juhu Aerodrom wa y High ress Trombay Sion Chembur Dadar Wadala Worli Lower Parel Mumbai Central Centr al Tardeo Byculla Mazagaon MUMBAI (BOMBAY) Butcher Island Malabar Hill Elephanta Island Harbour Nariman Point Shewa Fort Gateway Gateway of India MIG Bandra Mahalaxmi 5 km Colaba INDIEN FONDS II 77 Ma ress Hwy Ban dr Rd da n n Ba el ka dr a Ku d r la ex rR R d su l Ka C pl o Bandra East 500 m es S V Rd n Ex p hu ad M a x ple om C rla Ku 3 ter rg d tion R Sta o1 m ak an r un Gu Bandra Station Road N Road No 7 Station R d S V Rd Bandra Sharada Devi Rd Western Express Hwy S V Rd Pip eli ne © RB-DESKKART W entfernt befindet sich eines der wichtigsten neuen weiter ausgebaut werden, um dem steigenden Ver- Geschäftszentren, der Bandra-Kurla-Komplex. Die kehrsaufkommen gerecht zu werden. Der Flugha- Universität von Mumbai befindet sich in einer Ent- fen, der derzeit modernisiert wird, ist knapp 6 km fernung von 4 km. entfernt. Der Standort ist hervorragend angebunden und hat Die unmittelbare Nachbarschaft des Grundstücks einen direkten Zugang zum Western Express High- hat einen ausgeprägten Wohncharakter mit großen way, der über Jaipur nach Delhi führt, und zum genossenschaftlichen Wohnungsbauobjekten. In- Bahnhof von Bandra, über den man per Bahn Surat nerhalb eines Radius von 2 km befinden sich auch und Ahmadabad erreichen kann. Außerdem führen Gewerbegebiete. Außerdem gibt es in naher Entfer- verschiedene Straßen direkt zum Bandra-Kurla- nung eine Schule und einen Spielplatz. In diesem Komplex. Diese sollen in naher Zukunft sogar noch Gebiet wohnen typischerweise Menschen der oberen Mittelklasse und der Oberklasse. Die Nachfrage war in den letzten Jahren aufgrund der starken Expansion des Bandra-Kurla-Komplexes und der Entwicklung des Stadtteils Bandra zum bedeutenden Einzelhandels-Zentrum hoch. Außerdem werden aktuell weitere Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt bzw. sind in naher Zukunft geplant. So ist für Ende 2008 die Fertigstellung einer 1,3 km langen Fußgängerbrücke geplant, die den Standort mit dem Bahnhof von Bandra verbindet. Dadurch sollen vor allem die vielen Pendler, die im Bandra-Kurla-Komplex arbeiten, einfach und schnell zu Fuß vom Bahnhof zu allen umliegenden Örtlich- MIG Bandra keiten gelangen. Das Grundstück liegt entlang einer 78 U-Bahn-Linie, die 2011 in Betrieb gehen soll. Diese 31,87 km lange Strecke mit 27 Stationen, wovon sich zwei in unmittelbarer Nähe zum Standort befinden, soll das bereits bestehende Schienen- und Straßen-Netz ergänzen. Außerdem ist geplant, ein INDIEN FONDS II internationales Finanz- und Wirtschaftszentrum im erhalten. Dies ist ein international anerkanntes Bandra-Kurla-Komplex zu errichten, das eine Alter- betriebliches Qualitätsmanagementsystem. native zum zentralen Geschäftsbereich von Mumbai darstellen soll. Derzeit umfasst dieser neue Komplex Auch im Bereich Umweltschutz und in sozialen As- die Wertpapierbörse, die Diamantenbörse und ver- pekten ist Rustomjee Developers sehr engagiert. So schiedene nationale und internationale Banken, die werden zum Beispiel seit der Gründung der Gesell- bereits ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Ein schaft für jedes erbaute Objekt mehr als 100 Bäume großes Kongresszentrum, eine Kricket-Schule, eini- gepflanzt und das Unternehmen hat eine eigene ge Einkaufsmalls und ein Hotel sollen in den nächs- Schule gegründet, innerhalb derer verschiedene ten Quartalen funktionsbereit sein. Programme, vor allem auch für benachteiligte Bevölkerungsgruppen, angeboten werden. Projektentwickler Projektgesellschaft Die Keystone Unternehmens-Gruppe ist im Jahr 1995 durch Herrn Boman R. Irani gegründet wor- Das Projekt MIG Bandra wird durch die Rustomjee den und seit 1996 mit ihrer Tochtergesellschaft Constructions Private Ltd, Mumbai, Indien, ver- Rustomjee Developers, Mumbai, Indien, im Immobi- gleichbar mit der Rechtsform einer GmbH in lienmarkt von Mumbai aktiv. Inzwischen gehört sie Deutschland, durchgeführt. zu den führenden Projektentwicklern der Stadt und hat bereits 32 Projekte mit einer Fläche von rund 2 Der Anteil der Fondsgesellschaft an der mauriti- 280.000 m im Bereich Gewerbe- und Wohnimmo- schen Gesellschaft Trinity Capital (Fifteen) Ltd, Port bilien erfolgreich realisiert. Für ihre Arbeit wurde sie Louis, Mauritius, beträgt 55%, die restlichen 45% mehrfach ausgezeichnet, unter anderem mit dem der Anteile an der mauritischen Gesellschaft wer- Titel als kundenfreundlichster Projektentwickler. den von der Verkäuferin, der Trinity Capital Mauritius Ltd, Port Louis, Mauritius, gehalten. Der Anteil der Trinity Capital (Fifteen) Ltd an der Rustomjee tativ hochwertige Bauweise und hat als eines der Constructions Private Ltd wiederum beträgt 49%, ersten indischen Immobilienunternehmen im die restlichen Anteile an der indischen Projektgesell- August 2001 die „ISO 9001:2000-Zertifizierung“ schaft werden von dem Projektentwickler gehalten. MIG Bandra Das Unternehmen legt größten Wert auf eine quali- INDIEN FONDS II 79 Die Trinity Capital (Fifteen) Ltd hält sämtliche Vor- Diese 168 Haushalte haben Ende 2006 eine genos- zugsaktien der Rustomjee Constructions Private Ltd. senschaftliche Wohnungsbaugesellschaft gegrün- Mit diesen ist eine Verzinsung i.H.v. 25% p.a. ver- det und eine Ausschreibung zur Neuentwicklung bunden. Diese Vorzugsaktien sind in Aktien der des Grundstücks vorgenommen. Im Jahr 2007 ha- Klasse B umzutauschen. Weitere Informationen zu ben sie sich im Rahmen dieses Prozesses für den Dividendenzahlungen finden sich in dem Kapitel oben beschriebenen Projektentwickler, die Rustom- Rechtliche Grundlagen auf der Seite 127. jee Developers, entschieden. Als Teil der Vereinbarung hat der Projektentwickler sich verpflichtet, einen festen Betrag an die Genossenschaft zu Fondsprojekt zahlen und den derzeitigen Bewohnern rund MIG Bandra 30.700 m2 Wohnflächen kostenlos zu übertra- 80 Derzeit befinden sich auf dem rund 17.900 m2 gen. Der Projektentwickler geht davon aus, dass großen, rechteckigen Grundstück Wohnungen, die gesamten Wohnflächen für das Projekt rund die in den Jahren 1962 bis 1964 errichtet wurden. 54.400 m2 betragen werden, so dass rund Es handelt sich um 16 Gebäude mit insgesamt 23.700 m2 auf dem freien Markt verkauft wer- 168 Wohnungen. den können. INDIEN FONDS II Auf dem Grundstück befindet sich außerdem ein jeweils gültigen Wechselkurs) noch zu entrichten. kleiner Supermarkt mit einer Fläche von rund Als Einnahmen aus der Verwertung der mittelbaren 1.100 m2, der ebenfalls verkauft werden kann. Anteile an diesem Projekt werden € 23.200.070 erwartet. Für die mittelbare Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Rustomjee Constructions Private Ltd über den Erwerb von Anteilen an der entsprechenden Gutachten mauritischen Gesellschaft wurde ein Kaufpreis i.H.v. € 2.585.113 bereits bezahlt, rund € 11.370.000 Die Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consul- sind in Form von Kapitalerhöhungen ggf. zu späte- tants Private Ltd (siehe Kapitel Tech Oasis, Seite 51) ren Zeitpunkten in indischen Rupien (zum dann wurde damit beauftragt, die der Projektkalkulation von MIG Bandra zugrunde liegenden Annahmen anhand der aktuellen Marktsituation zu überprüfen und zu verifizieren. Das entsprechende Gutachten wurde mit Datum 12.05.2008 vorgelegt.1) In dem Gutachten wird unter anderem Folgendes aufgeführt: „Bandra hat sich zu einem wichtigen Handelszentrum entwickelt.“ „Der Projektstandort genießt durch den direkten Zugang zum Western Express Highway und zum Bahnhof von Bandra eine hervorragende Anbindung.“ „Der Projektstandort hat über mehrere Straßen auch eine direkte Verbindung zum Bandra-KurlaKomplex, die in naher Zukunft durch den Ausbau der Straßen noch verbessert werden soll.“ „Der Standort weist in geringer Entfernung gute Einkaufsmöglichkeiten sowie eine Schule und einen Kindergarten auf.“ Angabenvorbehalt Die Mitwirkung von Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd bei der Vorbereitung des Prospektes beschränkt sich auf die Beschreibung der Projekte und ist auf die Teile begrenzt, in denen sie ausdrücklich genannt wird. Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd haftet nicht für falsche oder missverständliche Aussagen, für Weglassungen durch Dritte oder in Bezug auf Teile, in denen sie nicht ausdrücklich genannt wird. Die Zustimmung zur Nennung von Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd im Prospekt stellt keine Empfehlung für eine Beteiligung für potentielle Anleger dar. Jones Lang LaSalle Meghraj Property Consultants Private Ltd gibt weiterhin keinerlei Zusicherungen, Gewährleistungen, Versicherungen oder Garantien in Bezug auf die Rendite oder Einnahmen aus einer Beteiligung. INDIEN FONDS II MIG Bandra 1) 81 Beteiligungsangebot DAS FONDSKONZEPT – MASSGESCHN Beteiligungsstruktur Die Anleger beteiligen sich als Direktkommanditisten oder als Treugeber über eine Treuhänderin an einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht (Fondsgesellschaft), der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG mit Sitz in 85540 Haar b. München, Hans-Stießberger-Str. 2a. Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) der Fondsgesellschaft ist die Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in 85540 Haar b. München, Hans-Stießberger-Str. 2a, ohne Kapitaleinlage. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft ist die SachsenFonds GmbH mit Sitz in 85540 Haar b. München, Hans-Stießberger-Str. 2a, mit einer Pflichteinlage i.H.v. € 100 und einer Hafteinlage i.H.v. € 10. Geschäftsführende Kommanditisten der Fondsgesellschaft sind die Herren Klaus D. Schmidt und Thomas Schober, jeweils geschäftsansässig in 85540 Haar b. München, Hans-Stießberger-Str. 2a (jeweils zugleich auch Gründungskommanditisten), sowie die DFH Managementgesellschaft mbH Beteiligungsangebot mit Sitz in 70174 Stuttgart, Kriegsbergstr. 13, mit je 82 einer Pflichteinlage i.H.v. € 1.500 und einer Hafteinlage i.H.v. € 150. Treuhandkommanditisten (Treuhänder) sind die SachsenFonds Treuhand GmbH mit Sitz in 85540 Haar b. München, Hans-Stießberger-Str. 2a (zugleich auch Gründungskommanditistin), und die DFH Treuhandgesellschaft mbH mit Sitz in 70174 Stuttgart, Kriegsbergstr. 13, mit je einer INDIEN FONDS II Beteiligungsangebot Fondskonzept EIDERT ZUM NUTZEN DER ANLEGER INDIEN FONDS II 83 Beteiligungsstruktur nach Vollplatzierung Anleger Direktkommanditisten Treugeber Schmidt, Schober, DFH Managementgesellschaft mbH SachsenFonds Treuhand GmbH DFH Treuhandgesellschaft mbH Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH Geschäftsführende Kommanditisten Treuhandkommanditistin Treuhandkommanditistin Komplementärin Bundesrepublik Deutschland Treugeber 15% 59% 48% 55% Trinity Capital (One) Ltd Trinity Capital (Fourteen) Ltd Trinity Capital (Six) Ltd Trinity Capital (Ten) Ltd Trinity Capital (Fifteen) Ltd 100% (mit Ausnahme einer Stammaktie) 49,4% 49% 28,99% 49% Uppals IT Projects Private Ltd (Projekt: Tech Oasis) Luxor Cyber City Private Ltd (Projekt: Luxor Cyber City) Manjeera Retail Holdings Private Ltd (Projekt: Manjeera) M.K. Malls & Developers Private Ltd (Projekt: Tata Colony) Rustomjee Constructions Private Ltd (Projekt: MIG Bandra) Indien 25% Mauritius Fondsgesellschaft Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG Pflichteinlage i.H.v. € 200 und einer Hafteinlage bei Delhi, das Projekt Manjeera mit gemischter Nut- i.H.v. € 20. Die Pflichteinlagen der Treuhand- zung in Hyderabad sowie der Bürokomplex Tata kommanditisten erhöhen sich im Rahmen der plan- Colony und die Wohnbauprojektentwicklung MIG mäßigen Kapitalerhöhung durch entsprechende Bandra jeweils in Mumbai. Beteiligungsangebot Erhöhung ihrer jeweiligen Kommanditbeteiligun- 84 gen. Die in das Handelsregister einzutragende Haft- Im Einzelnen stellen sich diese Beteiligungen der einlage beträgt 10% ihrer jeweiligen Pflichteinlage. Fondsgesellschaft wie folgt dar: Die Fondsgesellschaft hat Beteiligungen an fünf – Die Fondsgesellschaft hält einen Anteil von 25% Gesellschaften in Mauritius erworben, die jeweils an der mauritischen Gesellschaft Trinity Capital Beteiligungen an indischen Projektgesellschaften (One) Ltd, Port Louis, Mauritius, die restlichen Antei- halten, deren Gegenstand die Entwicklung von le verteilen sich zu 8% auf die Immobilien Develop- Immobilien in Indien ist. Diese Projektentwicklun- ment Indien I GmbH & Co. KG, Haar b. München, gen sind das IT-Zentrum Tech Oasis in Greater Noida und zu 67% auf die Trinity Capital Mauritius Ltd, bei Delhi, der IT-Park Luxor Cyber City in Gurgaon Port Louis, Mauritius. Die Trinity Capital (One) Ltd INDIEN FONDS II wiederum hält 100% (mit Ausnahme einer Stamm- – Die Fondsgesellschaft hält einen Anteil von 55% aktie) der Anteile an der indischen Projektgesell- an der mauritischen Gesellschaft Trinity Capital (Fif- schaft Uppals IT Projects Private Ltd, Neu-Delhi, Indi- teen) Ltd, Port Louis, Mauritius, die restlichen 45% en, die das Projekt Tech Oasis in Greater Noida, einer der Anteile hält die Trinity Capital Mauritius Ltd. Die Satellitenstadt in der Nähe von Delhi, durchführt. Trinity Capital (Fifteen) Ltd wiederum hält 49% der Anteile an der indischen Projektgesellschaft Rus- – Die Fondsgesellschaft hält einen Anteil von 15% tomjee Constructions Private Ltd, Mumbai, Indien, an der mauritischen Gesellschaft Trinity Capital die restlichen 51% der Anteile hält der Projektent- (Fourteen) Ltd, Port Louis, Mauritius, die restlichen wickler, die Keystone Unternehmens-Gruppe, Mum- 85% der Anteile hält die Trinity Capital Mauritius bai, Indien. Die Rustomjee Constructions Private Ltd Ltd. Die Trinity Capital (Fourteen) Ltd wiederum hält führt das Projekt MIG Bandra in Mumbai durch. 49,4% der Anteile an der indischen Projektgesellschaft Luxor Cyber City Private Ltd, Neu-Delhi, In- Es ist vorgesehen, das Kommanditkapital der Fonds- dien, die restlichen 50,6% der Anteile hält der Pro- gesellschaft auf € 98 Millionen zu erhöhen. jektentwickler, die Luxor Unternehmens-Gruppe, Neu-Delhi, Indien. Die Luxor Cyber City Private Ltd Rechtliche Grundlagen für eine Beteiligung an der führt das Projekt Luxor Cyber City in Gurgaon, einer Fondsgesellschaft sind dieser Prospekt, der Gesell- Satellitenstadt in der Nähe von Delhi, durch. schaftsvertrag der Fondsgesellschaft sowie der Treuhand- und Verwaltungsvertrag. – Die Fondsgesellschaft hält einen Anteil von 59% an der mauritischen Gesellschaft Trinity Capital (Six) Ltd, Port Louis, Mauritius, die restlichen 41% der Rechtliche Gestaltung der Beteiligung GmbH & Co. KG. Die Trinity Capital (Six) Ltd wieder- Die Anleger können sich an der Fondsgesellschaft um hält 49% der Anteile an der indischen Projekt- entweder als Direktkommanditisten oder als Treu- gesellschaft Manjeera Retail Holdings Private Ltd, geber über einen der beiden Treuhandkommandi- Hyderabad, Indien, die restlichen 51% der Anteile tisten, die SachsenFonds Treuhand GmbH bzw. die hält der Projektentwickler, die Manjeera Unterneh- DFH Treuhandgesellschaft mbH, beteiligen. Die mens-Gruppe, Hyderabad, Indien. Die Manjeera Treuhandkommanditisten halten und verwalten die Retail Holdings Private Ltd führt das Projekt Man- Gesellschaftsbeteiligungen jeweils in eigenem jeera in Hyderabad durch. Namen, jedoch für Rechnung der Anleger. – Die Fondsgesellschaft hält einen Anteil von 48% Nach außen treten die Treuhandkommanditisten an der mauritischen Gesellschaft Trinity Capital (Ten) jeweils in eigenem Namen auf, handeln jedoch im Ltd, Port Louis, Mauritius, die restlichen Anteile ver- Innenverhältnis ausschließlich im Auftrag und auf teilen sich zu 40% auf die Immobilien Development Rechnung der Treugeber. Diese werden wirtschaft- Indien I GmbH & Co. KG und zu 12% auf die Trinity lich so behandelt, als seien sie unmittelbar Komman- Capital Mauritius Ltd. Die Trinity Capital (Ten) Ltd ditisten der Fondsgesellschaft. Gemäß Treuhand- wiederum hält 28,99% der Anteile an der indischen und Verwaltungsvertrag übertragen die Treuhand- Projektgesellschaft M.K. Malls & Developers Private kommanditisten ihre Rechte jeweils weitestgehend Ltd, Mumbai, Indien, die restlichen Anteile werden auf die Treugeber. So können zum Beispiel diese das zu 34,01% von dem Projektentwickler, der Dynamix auf sie entfallende Stimmrecht bei Gesellschaftsbe- Balwas Unternehmens-Gruppe, Mumbai, Indien, schlüssen der Fondsgesellschaft selbst ausüben; sie und zu 37% von einem Co-Investor, der IL&FS haben auch unmittelbaren Anspruch auf Beteiligung Unternehmens-Gruppe, Mumbai, Indien, gehalten. am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Die M.K. Malls & Developers Private Ltd führt das Verlust, auf Ausschüttungen, auf ein Auseinander- Projekt Tata Colony in Mumbai durch. setzungsguthaben und auf einen Liquidationserlös. INDIEN FONDS II Beteiligungsangebot Anteile hält die Immobilien Development Indien I 85 Im Innenverhältnis haben die Treugeber damit die- Mindestbeteiligung und Einzahlung selben Rechte wie Direktkommanditisten. Die Mindestbeteiligung (Pflicht- bzw. KommanditeinDer Komplementärin einzeln und den geschäfts- lage) beträgt € 10.000 zzgl. 5% Agio. Höhere Beträ- führenden Kommanditisten jeweils zu zweit obliegt ge müssen durch 5.000 ohne Rest teilbar sein und die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Die dürfen grundsätzlich € 1.660.000 nicht überschrei- Geschäftsführung durch die Herren Klaus D. Schmidt ten. Ausnahmen von dem Höchstbetrag kann die und Thomas Schober alleine ist ausgeschlossen. Sie Komplementärin im Einzelfall zulassen. Die Einzah- sind zur Geschäftsführung jeweils nur gemeinsam mit lung des Beteiligungsbetrages (zzgl. 5% Agio) erfolgt der DFH Managementgesellschaft mbH berechtigt. innerhalb von zehn Banktagen nach Mitteilung über die Annahme der Beitrittserklärung durch Überwei- Die Geschäftsführung hat die SachsenFonds Asset sung in Euro (vgl. Kapitel Abwicklungshinweise). Management GmbH mit der Geschäftsbesorgung beauftragt. Beteiligungsfrist Gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft kann ein Beirat gewählt werden, der Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft bera- nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und ten, unterstützen und überwachen soll. endet zum 30.06.2009, sofern die Geschäftsführung das Platzierungsende nicht auf einen früheren Termin verlegt. Eine Möglichkeit, Zeichnungen, Anteile oder Währung Beteiligungen zu kürzen, ist nicht vorgesehen. Die Einzahlung der Pflichteinlagen und die Ausschüttungen an die Anleger erfolgen in Euro. Beteiligungszeitpunkt Ebenso werden der Kaufpreis der Anteile an den Der Beitritt der Anleger zur Fondsgesellschaft wird mauritischen Gesellschaften zu dem im Kaufvertrag jeweils zum Letzten des Monats wirksam, in dem festgelegten Wechselkurs von 1 €/63,8275 INR die Annahme der Beitrittserklärung sowie die voll- sowie die Gebühren an den Investmentmanager ständige Einzahlung der Kommanditeinlage zzgl. TSF Advisers Mauritius Ltd in Euro bezahlt. 5% Agio erfolgt ist. Voraussetzung für den Beitritt der Anleger ist weiterhin, dass zuvor oder gleichzei- Teile der Kapitalleistungen der Fondsgesellschaft bei tig der Beitritt von weiteren Anlegern erfolgt, so einer der mauritischen Gesellschaften (ca. 11,3% dass zu jedem Beitrittszeitpunkt das übernommene des Kommanditkapitals) sowie die Investitionen in Kommanditkapital der Fondsgesellschaft bis zum die indischen Projektgesellschaften werden in indi- Platzierungsende mehr als das 59-fache der Pflicht- schen Rupien getätigt. einlage der jeweiligen Anleger beträgt und einzelne Die von den indischen Projektgesellschaften erwirt- gern, die bereits an der Immobilien Development schafteten Erträge in indischen Rupien werden im Indien I GmbH & Co. KG beteiligt sind, ist eine wei- Zuge der Weiterleitung an die mauritischen Gesell- tere Beitrittsvoraussetzung, dass die jeweilige per- schaften in Euro gewechselt, so dass die Verwer- sönliche Beteiligungsquote der betreffenden Anle- tung der Anteile an den mauritischen Gesellschaf- ger an den mittelbar über die Fondsgesellschaft ten durch die Fondsgesellschaft in Euro erfolgt. gehaltenen Beteiligungen an den mauritischen Ge- Beteiligungsangebot Anteile nicht höher als € 1.660.000 sind. Bei Anle- 86 sellschaften zusammen mit den mittelbaren Beteiligungen aus der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG bei keiner der mauritischen Gesell- INDIEN FONDS II schaften 1% oder mehr beträgt. Hierüber führt die Steuerliche Behandlung Komplementärin eine individuelle Zulassungsprüfung durch. Bei Abweichung von diesen Regelun- Die Fondsgesellschaft hat sich an fünf ausgewähl- gen sind die Anleger mit ihrem anteiligen Veräuße- ten Projekten der Trinity Capital Mauritius Ltd betei- rungsgewinn nach § 17 EStG im Rahmen des Halb- ligt. Es ist beabsichtigt, sich von diesen Beteiligun- bzw. Teileinkünfteverfahrens (ab dem 01.01.2009) gen zu trennen, sobald der wirtschaftliche Erfolg steuerpflichtig. Ausnahmen von den oben genann- der indischen Projektgesellschaften feststeht. Dies ten Regelungen können aus diesem Grund nur mit kann auch bereits vor dem abschließenden Verkauf Genehmigung der Komplementärin zugelassen der Projekte oder der Projektgesellschaften in Indien werden. Näheres hierzu regelt § 4 des Gesell- erfolgen. Für den Fall, dass vor Ablauf des jeweili- schaftsvertrages auf den Seiten 148 ff. gen vollständigen Projektzeitraums kein Käufer für die Anteile an den mauritischen Gesellschaften gefunden wird, soll ein Verkauf über die zugunsten Haftung der Anleger und Nachschusspflicht der Fondsgesellschaft vertraglich eingeräumte PutOption (siehe Kapitel Rechtliche Grundlagen, Seiten Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft 120 f.) erfolgen. Der Preis für diese Put-Option ist ist die Haftung der Kommanditisten auf ihre jeweili- der grundsätzliche Verzicht auf laufende Dividen- ge Hafteinlage begrenzt. Die gesetzliche Haftung denzahlungen, da die Strategie der Fondsgesell- erlischt mit Einzahlung der Hafteinlage (vgl. §§ 171 schaft auf der Wertsteigerung der Anteile an den ff. HGB). Die Kommanditisten werden mit einer mauritischen Gesellschaften beruht. Hafteinlage von 10% der Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Werden die Kapitalkonten Die Fondsgesellschaft ist vermögensverwaltend der Anleger durch Entnahmen (Ausschüttungen) tätig. Die Erträge aus den Projekten werden in Indi- unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Außen- en auf Ebene der Projektgesellschaften besteuert. haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft bis Auf Ebene der mauritischen Gesellschaften wird zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 nicht erwartet, dass es zu einer relevanten Steuer- i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB). Einzelheiten hierzu finden belastung kommt. Die Anleger müssen weder in sich in dem Kapitel Rechtliche Grundlagen auf Seite Indien noch auf Mauritius eine persönliche Steuer- 113. erklärung abgeben. Eine Nachschusspflicht der Anleger ist ausgeschlossen Aufgrund der oben dargestellten Verwertungsstra- (vgl. § 9 des Gesellschaftsvertrages auf Seite 151). tegie ist nicht geplant, dass die mauritischen Gesellschaften während der Projektlaufzeit Dividenden an die Fondsgesellschaft ausschütten. Sollte es abwei- Ausschüttungen chend hiervon jedoch zu solchen Dividendenzahlungen kommen, unterliegen diese Einkünfte nach derzeit geltendem Recht auf Ebene der Anleger als Ein- schüttungen an die Anleger, nachdem die Fondsge- künfte aus Kapitalvermögen dem Halbeinkünfte- sellschaft Einnahmen aus der Verwertung von An- verfahren. Im Zuge der Unternehmensteuerreform teilen an den mauritischen Gesellschaften erzielt 2008 ändert sich diese steuerliche Behandlung, so hat und der ausschüttungsfähige Betrag mindes- dass ab dem 01.01.2009 Dividenden in voller Höhe tens 3% des Kommanditkapitals der Gesellschaft der pauschalen Abgeltungssteuer i.H.v. 25% zzgl. ausmacht. Die gesamten Ausschüttungen betragen Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und ggf. anfallen- voraussichtlich ca. 150% des eingesetzten Kapitals der Kirchensteuer unterliegen. Im Rahmen der vor- exkl. Agio. Bei prognosegemäßem Verlauf können liegenden Fondskonstruktion ist jedoch geplant, die Anleger bereits nach drei Jahren ihr investiertes dass die Anleger in Deutschland einen Veräuße- Kapital zurückerhalten haben. rungsgewinn aus dem Verkauf der Beteiligungen an INDIEN FONDS II Beteiligungsangebot Gemäß den Prognoserechnungen erfolgen Aus- 87 den mauritischen Gesellschaften erzielen. Dieser Veräußerungsgewinn ist in Deutschland steuerfrei, wenn die Anleger ihre Anteile vor dem 01.01.2009 erworben haben, diese mindestens ein Jahr gehalten haben und zu keinem Zeitpunkt mit jeweils mindestens 1% (auch mittelbar) am Kapital der mauritischen Gesellschaften beteiligt waren. Sofern sich Anleger auch an der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG beteiligt haben, sind die mittelbaren Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften im Rahmen der Ermittlung der 1%Grenze zusammenzurechnen. Vertrieb Die Kommanditanteile werden ausschließlich in Deutschland zur Zeichnung angeboten. Laufzeit/Kündigung Die Laufzeit der Fondsgesellschaft endet am 31.12.2016. Sofern die Laufzeit einer der indischen Projektgesellschaften nach diesem Datum endet, verlängert sich die Laufzeit der Fondsgesellschaft um drei Monate über das Ende der am längsten laufenden Projektgesellschaft hinaus. Die Anleger können die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erstmals mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12.2016 kündigen, danach mit gleicher Frist Beteiligungsangebot jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. 88 INDIEN FONDS II Investition und Finanzierung in € in % des Fondsvolumens in % des Kommanditkapitals (ohne Agio) 82.441.772 80,1 84,1 645.000 0,6 0,7 Mittelverwendung 1. Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften 2. Kosten für die Erstellung von Gutachten und Rechts- und Steuerberatung 3. Sonstige Kosten 340.000 0,3 0,3 83.426.772 81,1 85,1 4. Eigenkapitalbeschaffungskosten 9.800.000 9,5 10,0 5. Investitionsvermittlung 1.850.000 1,8 1,9 400.000 0,4 0,4 1.200.000 1,2 1,2 Beteiligungsbezogene Kosten 6. Konzeption, Prospektierung, Marketing 7. Platzierungsgarantien 1.750.000 1,7 1,8 Fondsbezogene Kosten 8. Finanzierungsvermittlung 15.000.000 14,6 15,3 9. Finanzierungskosten 3.353.943 3,3 3,4 1.119.285 1,1 1,1 102.900.000 100,0 105,0 98.000.000 95,2 100,0 4.900.000 4,8 5,0 102.900.000 100,0 105,0 10. Liquiditätsreserve Gesamtaufwand Mittelherkunft 1. Kommanditkapital 2. Agio Finanzierungsmittel gesamt Der abgebildete Investitions- und Finanzierungs- Alle Beträge verstehen sich, sofern diese anfällt, plan stellt den Gesamtaufwand der Fondsgesell- jeweils inkl. gesetzlich gültiger Umsatzsteuer. schaft dar. Die vertraglichen Grundlagen des Investitions- und Mittelverwendung Finanzierungsplans, insbesondere die Vergütungen und ihre Fälligkeiten, werden ausführlich im Kapitel Rechtliche Grundlagen auf den Seiten 112 ff. dar- 1. Beteiligungen an den mauritischen gestellt. Teilweise enthält der Investitions- und Gesellschaften Finanzierungsplan geschätzte Werte. Insofern handelt es sich um eine Prognose zum Zeitpunkt der Im Rahmen der Investition erfolgte zum 17.06.2008 Prospektaufstellung. der Erwerb von Beteiligungen an fünf mauritischen Gesellschaften durch die Fondsgesellschaft. Der INDIEN FONDS II Investition und Finanzierung (Mögliche Differenzen der letzten Stelle beruhen auf Rundungen.) 89 Kaufpreis für diese Beteiligungen betrug insgesamt 4. Eigenkapitalbeschaffungskosten rund € 71,072 Millionen. Für die Vermittlung des zu platzierenden EmissionsDieser Gesamtkaufpreis setzt sich aus folgenden kapitals erhalten die SachsenFonds GmbH und die Teilen zusammen: Deutsche Fonds Holding AG im Rahmen eines Vertriebsauftrages eine Vergütung von insgesamt – Kaufpreis für die Beteiligung an der Trinity Capital € 9,8 Millionen. (One) Ltd: rd. € 25,626 Millionen Die SachsenFonds GmbH und die Deutsche Fonds – Kaufpreis für die Beteiligung an der Trinity Capital Holding AG können auch Dritte mit der Eigenkapi- (Six) Ltd: rd. € 11,943 Millionen talvermittlung beauftragen. – Kaufpreis für die Beteiligung an der Trinity Capital (Ten) Ltd: rd. € 18,994 Millionen 5. Investitionsvermittlung – Kaufpreis für die Beteiligung an der Trinity Capital Die SachsenFonds GmbH und die Deutsche Fonds (Fourteen) Ltd: rd. € 11,924 Millionen Holding AG wurden von der Fondsgesellschaft ge- – Kaufpreis für die Beteiligung an der Trinity Capi- nen mit der Suche und Auswahl der mauritischen tal (Fifteen) Ltd: rd. € 2,585 Millionen sowie rd. Gesellschaften bzw. der indischen Projektgesell- € 11,370 Millionen in Form von Kapitalerhöhungen schaften sowie mit der Vorbereitung der Beteiligung ggf. zu späteren Zeitpunkten in indischen Rupien an den mauritischen Gesellschaften beauftragt. gen eine Vergütung von insgesamt € 1,85 Millio- (zum dann jeweils gültigen Wechselkurs) Der im Kaufvertrag festgelegte Wechselkurs 6. Konzeption, Prospektierung, Marketing zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile betrug 1 €/63,827 INR. Die SachsenFonds GmbH und die Deutsche Fonds Holding AG haben die Konzeption des Beteiligungsangebotes, die Prospektaufstellung sowie die Orga- 2. Kosten für die Erstellung von Gutachten und nisation und Durchführung des Marketings über- Rechts- und Steuerberatung nommen. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für diese Leistungen beträgt insgesamt € 400.000. Für die Erstellung von Gutachten sowie für Rechtsund Steuerberatung im Zusammenhang mit dem Investition und Finanzierung Erwerb der Beteiligungen an den mauritischen 90 7. Platzierungsgarantien Gesellschaften sowie der Vertragsgestaltung und der Konzeption des Beteiligungsangebotes betra- Die SachsenFonds Holding GmbH und die Deutsche gen die Kosten für die beauftragten Unternehmen Fonds Holding AG haben gegen eine Vergütung rund € 645.000. von insgesamt € 1,2 Millionen jeweils eine Platzierungsgarantie über 60% bzw. 40% des einzuwerbenden Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft 3. Sonstige Kosten abgegeben. Wird das Kommanditkapital von Anlegern bis zum 30.06.2009 nicht vollständig erbracht, Für weitere Aufwendungen sowie für noch nicht sind die SachsenFonds Holding GmbH und die endgültig feststehende Kosten wurde ein Betrag Deutsche Fonds Holding AG verpflichtet, den je- i.H.v. € 340.000 kalkuliert. weiligen Differenzbetrag selbst zu übernehmen oder durch von ihnen benannte Dritte übernehmen INDIEN FONDS II zu lassen. Alternativ sind sie berechtigt, die dem fende Kosten sowie Unvorhergesehenes verwendet jeweils ausstehenden Kapitalerhöhungsbetrag der werden kann. Die jeweilige Höhe ist von der tat- Fondsgesellschaft entsprechenden Mittel ganz oder sächlichen Entwicklung der Einnahmen und Aus- teilweise als Darlehen entweder selbst oder durch gaben abhängig. einen von ihnen benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Darlehen – gleichgültig von wem sie gegeben werden – werden zu einem Zinssatz ver- Mittelherkunft zinst, der dem für den entsprechenden Zeitraum gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ermittelten Ausschüttungsbetrag im Verhältnis zum 1. Kommanditkapital vereinbarten Gesellschaftskapital entspricht. Die Darlehen sind nur aus Einzahlungen der der Fonds- Das Kommanditkapital setzt sich aus den Einlagen gesellschaft neu beitretenden Gesellschafter oder der geschäftsführenden Kommanditisten, der Grün- aus Einzahlungen bereits beigetretener Gesellschaf- dungskommanditistin sowie der Treuhandkomman- ter zur Erhöhung eines bereits gezeichneten Kapi- ditisten i.H.v. insgesamt € 5.000 und den Einlagen talanteils zu tilgen. von weiteren der Fondsgesellschaft beitretenden Kommanditisten (Emissionskapital i.H.v. € 97,995 Millionen) zusammen. 8. Finanzierungsvermittlung Für die Vermittlung der Vorfinanzierung des Eigen- 2. Agio kapitals der Fondsgesellschaft durch die SachsenFonds GmbH und die Deutsche Fonds Holding AG Das Agio wird i.H.v. 5% des Kommanditkapitals von ist eine Vergütung von insgesamt € 1,75 Millionen Anlegern, die der Fondsgesellschaft beitreten, erho- vereinbart. ben und ist bei Beitritt zusammen mit der Pflichteinlage zu zahlen. 9. Finanzierungskosten Die Fondsgesellschaft hat zur Vorfinanzierung des Eigenkapitals mehrere Kredite i.H.v. insgesamt € 87,5 Millionen aufgenommen. Die Position beinhaltet insbesondere kalkulierte Zinsen für die Zwischenfinanzierung. Des Weiteren Investition und Finanzierung enthält sie zu zahlende Bankgebühren für die Kredite von insgesamt € 816.875. Es wird unterstellt, dass die Anleger der Fondsgesellschaft sukzessive beitreten und der Fonds bis zum 31.12.2008 voll platziert ist. 10. Liquiditätsreserve Es wurde eine angemessene Liquiditätsreserve auf Ebene der Fondsgesellschaft gebildet, die für lau- INDIEN FONDS II 91 Prognoserechnungen für den Zeitraum 01.09.2008 Prognoserechnung für die Anleger in € 2008 Beispielhafter Verlauf für eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft i.H.v. € 100.000 1. Ausschüttungen – in % des Kommanditkapitals p.a. 2. Ausschüttungen kumuliert – in % des Kommanditkapitals kumuliert 0 0,00% 0 0,00% Prognoserechnung für die Fondsgesellschaft in € Prognostizierte Entwicklung der Fondsgesellschaft A. Einnahmen 1. Verwertung von Anteilen an der Trinity Capital (One) Ltd 0 2. Verwertung von Anteilen an der Trinity Capital (Six) Ltd 0 3. Verwertung von Anteilen an der Trinity Capital (Ten) Ltd 0 4. Verwertung von Anteilen an der Trinity Capital (Fourteen) Ltd 0 5. Verwertung von Anteilen an der Trinity Capital (Fifteen) Ltd 0 6. Zinseinnahmen 0 7. Gesamteinnahmen 0 B. Ausgaben 1. Geschäftsbesorgung 2. Anlegerbetreuung 136.057 3. Gesellschaftskosten 40.000 4. Vorabvergütung und Erfolgsbeteiligung Komplementärin und geschäftsführende Kommanditisten 21.420 5. Gesamtausgaben 6. Einnahmenüberschuss 7. Ausschüttungen Prognoserechnungen 267.449 – 267.449 0 – in % des Kommanditkapitals p.a. 0,00% – in % des Kommanditkapitals kumuliert 0,00% 8. Zuführung (+)/Entnahme (–) Liquiditätsreserve 92 69.972 C. Liquiditätsreserve (Mögliche Differenzen der letzten Stelle beruhen auf Rundungen.) *Unterstellte Vollbeendigung 30.09.2013 INDIEN FONDS II – 267.449 851.836 2009 2010 2011 2012 2013* 0 53.292 70.261 23.755 3.217 0,00% 53,29% 70,26% 23,75% 3,22% 0 53.292 123.553 147.308 150.525 0,00% 53,29% 123,55% 147,31% 150,53% 0 0 40.388.389 10.376.055 2.820.446 0 19.433.024 0 0 0 0 33.683.763 0 0 0 0 0 5.558.023 17.920.082 0 0 0 23.200.070 0 0 18.971 113.513 365.312 168.766 34.112 18.971 53.230.300 69.511.794 28.464.903 2.854.557 139.944 142.743 145.598 148.510 113.610 408.170 416.333 424.660 433.153 331.362 40.800 41.616 42.448 43.297 44.163 42.840 42.840 42.840 3.784.372 588.501 631.754 643.532 655.546 4.409.332 1.077.636 – 612.783 52.586.767 68.856.248 24.055.571 1.776.921 0 52.225.821 68.856.248 23.279.725 3.152.767 0,00% 53,29% 70,26% 23,75% 3,22% 0,00% 53,29% 123,55% 147,31% 150,53% – 612.783 360.946 0 775.846 – 1.375.846 239.054 600.000 600.000 1.375.846 0 INDIEN FONDS II Prognoserechnungen bis 30.09.2013 93 Erläuterungen zu den Prognoserechnungen Die voraussichtliche Liquiditätsentwicklung Prognoserechnung für die Anleger auf Ebene der Fondsgesellschaft für den dargestellten Zeitraum basiert auf Annahmen, die die zukünftige Entwicklung aus heutiger Sicht Beispielhafter Verlauf für eine Beteiligung an prognostizieren, jedoch nicht genau vorhersa- der Fondsgesellschaft i.H.v. € 100.000 gen können. Je länger die Prognosezeiträume sind, desto schwieriger ist es, aufgrund der Vielzahl der Einflussfaktoren die Genauigkeit 1. Ausschüttungen der Prognosen zu gewährleisten. Es bleibt den Anlegern vorbehalten, die einzelnen Annah- Es werden die jährlich vorgesehenen Ausschüttun- men der Fondsinitiatorinnen persönlich zu gen an die Anleger während des Prognosezeitrau- beurteilen. mes, die aus der Verwertung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften resultieren, aufgeführt. Einige beeinflussende Werte der Prognoserechnun- Ferner sind die prozentualen Anteile der Ausschüt- gen wie Kosten der Geschäftsbesorgung und der tungen im Verhältnis zur dargestellten Kommandit- Anlegerbetreuung sind vertraglich fest vereinbart einlage (ohne Agio) aufgeführt. und erhöhen die Prognosesicherheit. Durch unkalkulierbare Entwicklungen von weiteren Plangrößen Aufgrund der Annahmen des Beteiligungsangebotes können die tatsächlichen Zu- und Abflüsse jedoch fällt im Prognosezeitraum voraussichtlich kein laufen- von den prognostizierten Werten abweichen. Die der Steueraufwand auf die Einnahmen aus der Ver- betreffenden Einflussfaktoren sind in den nachste- wertung der Anteile in Deutschland an. henden Erläuterungen zu den Prognoserechnungen beschrieben. Erläuterungen zu den Prognoserechnungen 2. Ausschüttungen kumuliert 94 Es ist unterstellt, dass die Anleger der Fondsgesellschaft sukzessive beitreten und der Fonds bis zum Die Ausschüttungen werden hier mit den jeweiligen 31.12.2008 voll platziert ist. Die Vollbeendigung Vorjahreswerten zusammengefasst dargestellt. Fer- des Fonds ist für den 30.09.2013 unterstellt. ner sind die prozentualen Anteile der kumulierten Ausschüttungen im Verhältnis zur dargestellten Die Fondsgesellschaft hat Beteiligungen an fünf Gesellschaften in Mauritius erworben, die jeweils Beteiligungen an indischen Projektgesellschaften halten, deren Gegenstand die Entwicklung von Immobilienprojekten in Indien ist. Die Prognoserechnungen weisen die relevanten Daten für eine exemplarische Beteiligung an der Fondsgesellschaft i.H.v. € 100.000 sowie auf Ebene der Fondsgesellschaft aus. Sämtliche Angaben sind in Euro abgebildet. Der unterstellte Wechselkurs von Euro zur indischen Rupie in den Prognoserechnungen beträgt 1 €/63,827 INR. INDIEN FONDS II Kommanditeinlage (ohne Agio) aufgeführt. Prognoserechnung für die Fondsgesellschaft resultiert aus der Beteiligung an der indischen Pro- Prognostizierte Entwicklung der 4. Verwertung von Anteilen an der Trinity Fondsgesellschaft Capital (Fourteen) Ltd jektgesellschaft M.K. Malls & Developers Private Ltd. Die Fondsgesellschaft erhält durch die Veräußerung A. Einnahmen ihrer Beteiligung an der mauritischen Gesellschaft Trinity Capital (Fourteen) Ltd nach Berücksichtigung der Management-Vergütung für die TSF Advisers 1. Verwertung von Anteilen an der Trinity Mauritius Ltd prognostizierte Einnahmen in darge- Capital (One) Ltd stellter Höhe. Die Wertentwicklung der Trinity Capital (Fourteen) Ltd resultiert aus der Beteiligung an Die Fondsgesellschaft erhält durch die Veräußerung der indischen Projektgesellschaft Luxor Cyber City ihrer Beteiligung an der mauritischen Gesellschaft Private Ltd. Trinity Capital (One) Ltd nach Berücksichtigung der Management-Vergütung für die TSF Advisers Mauritius Ltd prognostizierte Einnahmen in dargestellter 5. Verwertung von Anteilen an der Trinity Höhe. Die Wertentwicklung der Trinity Capital (One) Capital (Fifteen) Ltd Ltd resultiert aus der Beteiligung an der indischen Projektgesellschaft Uppals IT Projects Private Ltd. Die Fondsgesellschaft erhält durch die Veräußerung ihrer Beteiligung an der mauritischen Gesellschaft Trinity Capital (Fifteen) Ltd nach Berücksichtigung 2. Verwertung von Anteilen an der Trinity der Management-Vergütung für die TSF Advisers Capital (Six) Ltd Mauritius Ltd prognostizierte Einnahmen in darge- Die Fondsgesellschaft erhält durch die Veräußerung tal (Fifteen) Ltd resultiert aus der Beteiligung an der ihrer Beteiligung an der mauritischen Gesellschaft Tri- indischen Projektgesellschaft Rustomjee Construc- nity Capital (Six) Ltd nach Berücksichtigung der Ma- tions Private Ltd. nagement-Vergütung für die TSF Advisers Mauritius Ltd prognostizierte Einnahmen in dargestellter Höhe. Die Wertentwicklung der Trinity Capital (Six) Ltd re- 6. Zinseinnahmen sultiert aus der Beteiligung an der indischen Projektgesellschaft Manjeera Retail Holdings Private Ltd. Guthaben der Fondsgesellschaft werden verzinslich angelegt. Der Guthabenzinssatz wird mit 3% p.a. angenommen. 3. Verwertung von Anteilen an der Trinity Capital (Ten) Ltd Die im Prognosezeitraum tatsächlich erwirtschafteten Zinseinnahmen können je nach Höhe des Anla- Die Fondsgesellschaft erhält durch die Veräußerung gebetrages und der Entwicklung des Zinsniveaus ihrer Beteiligung an der mauritischen Gesellschaft Tri- abweichen. nity Capital (Ten) Ltd nach Berücksichtigung der Management-Vergütung für die TSF Advisers Mauritius Ab dem Jahr 2009 wird mit Abgeltungssteuer und Ltd prognostizierte Einnahmen in dargestellter Höhe. Solidaritätszuschlag auf die Zinseinnahmen i.H.v. Die Wertentwicklung der Trinity Capital (Ten) Ltd 26,25% kalkuliert. Entsprechende Abschläge (ohne INDIEN FONDS II Erläuterungen zu den Prognoserechnungen stellter Höhe. Die Wertentwicklung der Trinity Capi- 95 ggf. anfallende Kirchensteuer) sind in den darge- 4. Vorabvergütung und Erfolgsbeteiligung stellten Werten berücksichtigt. Komplementärin und geschäftsführende Kommanditisten 7. Gesamteinnahmen Für die Übernahme der persönlichen Haftung bzw. der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft erhal- Diese Position beinhaltet die Summe aller Einnah- ten die Komplementärin und die geschäftsführen- men der Fondsgesellschaft. den Kommanditisten eine Vorabvergütung i.H.v. insgesamt € 36.000 p.a. zzgl. Umsatzsteuer. B. Ausgaben Nach Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen der Anleger (ohne Agio) sowie der Ausschüttung einer Vorzugsrendite (IRR-Methode) i.H.v. 10% p.a. (be- 1. Geschäftsbesorgung zogen auf die effektive Kapitalbindung bei der Fondsgesellschaft ab Platzierungsende mit jährli- Für die Geschäftsbesorgung der Fondsgesellschaft cher Zinsberechnung) erhalten die Komplementärin durch die SachsenFonds Asset Management GmbH und die geschäftsführenden Kommanditisten eine sind Kosten i.H.v. 0,12% p.a. des Kommanditkapi- Erfolgsbeteiligung von insgesamt 15% des darüber tals zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. hinausgehenden Ergebnisses. Dieser Prozentsatz teilt sich in der Weise auf, dass die Komplementärin 13%, die DFH Managementgesellschaft mbH 1% 2. Anlegerbetreuung und die Herren Klaus D. Schmidt und Thomas Schober jeweils 0,5% erhalten. Die SachsenFonds Treuhand GmbH und die DFH Treuhandgesellschaft mbH übernehmen die Anlegerbetreuung für die Fondsgesellschaft. Sie haben 5. Gesamtausgaben Erläuterungen zu den Prognoserechnungen sämtliche Maßnahmen der Betreuung und Informa- 96 tion der Anleger zu planen und durchzuführen. Für Diese Position beinhaltet die Summe aller Ausgaben diese Tätigkeiten erhalten sie jährlich einen Betrag der Fondsgesellschaft. i.H.v. 0,35% des von ihnen treuhänderisch gehaltenen oder verwalteten Kommanditkapitals zzgl. Umsatzsteuer. 6. Einnahmenüberschuss Dieser Betrag stellt das jährlich erwirtschaftete 3. Gesellschaftskosten Liquiditätsergebnis der Fondsgesellschaft vor den Ausschüttungen dar. Diese Position enthält den kalkulierten Aufwand für die Jahresabschlussprüfungen und Steuererklärungen der Fondsgesellschaft, die laufende steuerliche 7. Ausschüttungen Betreuung, die Aufwendungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen, die Übernahme von Die Ausschüttungen an die Anleger erfolgen in Kosten im Rahmen des Treuhand- und Verwaltungs- unregelmäßigen Abständen, da sie von den Ver- vertrages sowie sonstige Fondsaufwendungen. wertungszeitpunkten der Anteile an den mauritischen Gesellschaften abhängen. Die erste Ausschüttung an die Anleger soll prognosegemäß Ende 2010 erfolgen. Ausschüttungen erfolgen, wenn der INDIEN FONDS II ausschüttungsfähige Betrag mindestens 3% des Kommanditkapitals ausmacht. Die gesamten Ausschüttungen sowie der Anteil dieser Beträge im Verhältnis zum Kommanditkapital der Fondsgesellschaft sind in Prozent aufgeführt. Außerdem werden die Prozentzahlen zusätzlich mit den jeweiligen Vorjahreswerten zusammengefasst dargestellt. 8. Zuführung (+)/Entnahme (–) Liquiditätsreserve Es wird dargestellt, wie sich aus den jährlich erwirtschafteten Einnahmenüberschüssen (B.6.) und den Ausschüttungen (B.7.) Erhöhungen oder Reduzierungen der Liquiditätsreserve ergeben. C. Liquiditätsreserve Es wird eine Liquiditätsreserve vorgehalten, die für laufende Kosten sowie Unvorhergesehenes verwendet werden kann. Die jeweilige Höhe ist von der tatsächlichen Entwicklung der Einnahmen und Aus- Erläuterungen zu den Prognoserechnungen gaben abhängig. INDIEN FONDS II 97 Anlageerfolg (Angaben in Euro) Beispielhafter Verlauf für eine Beteiligung i.H.v. € 100.000 zzgl. 5% Agio 100.000 Beteiligungssumme Agio 5.000 Einzahlung insgesamt 105.000 Summe der prognostizierten Auszahlungen 150.525 Gesamtergebnis in % der Kommanditeinlage (ohne Agio, nach Gebühren) 150% (Mögliche Differenzen der letzten Stelle beruhen auf Rundungen) Bei der Ermittlung des Anlageerfolges wurde unter- Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft ist auf ihre stellt, dass sich die Einnahmen und Ausgaben wie jeweilige Hafteinlage beschränkt. Sie erlischt, wenn prognostiziert entwickeln und die Ausschüttungen die Anleger ihre Hafteinlage geleistet haben. wie in den Prognoserechnungen dargestellt erfolgen. Das Wiederaufleben der persönlichen Haftung ist Hieraus ergibt sich ein exemplarisches Gesamter- auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen gebnis von ca. 150% der von den Anlegern jeweils Hafteinlage beschränkt. geleisteten Kapitaleinlage (ohne Agio). Die persönliche Haftung der Anleger lebt wieder Das gebundene Kapital im Jahr 2008 ergibt sich aus auf, soweit sie Entnahmen (Ausschüttungen) erhal- dem einbezahlten Kapital zzgl. der Ausschüttung ten, während ihr jeweiliger Kapitalanteil durch Ver- des Jahres 2008. Entsprechend errechnet sich das luste oder Entnahmen unter den Betrag der geleis- gebundene Kapital in den Folgejahren durch Addi- teten Hafteinlage herabgemindert ist (§ 172 Abs. 4 tion des gebundenen Kapitals des Vorjahres und S. 2 HGB). der Ausschüttung des jeweiligen Jahres. Gemäß Prognoserechnungen ist nicht mit einem Das Haftungsvolumen ergibt sich aus § 172 Abs. 4 Wiederaufleben der Haftung zu rechnen. HGB. Die persönliche Haftung der Anleger für die Prognostizierte Entwicklung des gebundenen Kapitals für eine Beteiligung i.H.v. € 100.000 zzgl. 5% Agio 2008 2009 2010 2011 2012 2013 – 105.000 0 0 0 0 0 0 0 53.292 70.261 23.755 3.217 Gebundenes Kapital – 105.000 – 105.000 – 51.708 18.553 42.308 45.525 Haftungsvolumen nach § 172 (4) HGB 0 0 0 0 0 0 Eigenkapitaleinzahlung Anlageerfolg Ausschüttung 98 INDIEN FONDS II Sensitivitäten Die dargestellten Ergebnisse in den Prognoserech- Einnahmen aus der Verwertung der Anteile an den nungen sowie in dem Kapitel Anlageerfolg resultie- mauritischen Gesellschaften als kalkuliert würden ren zum Teil aus Annahmen über künftige Entwick- Auswirkungen auf die Ausschüttungen an die Anle- lungen von zum Beispiel Einnahmen aus den indi- ger haben. Die Einnahmen aus den indischen Pro- schen Projektentwicklungen, Zeitpunkten dieser jektentwicklungen werden durch die Entwicklung Einnahmen und Wechselkursen. Da eine genaue des Immobilienmarktes an dem jeweiligen Standort Vorhersage relevanter Daten über den Prognosezeit- der Projektentwicklung beeinflusst. Die Prognose- raum nicht möglich ist, werden in diesem Kapitel rechnungen beruhen auf aus heutiger Sicht ermit- Auswirkungen von Veränderungen der angenom- telten erzielbaren Preisen der einzelnen Projektent- menen Einflussgrößen auf das erzielbare Gesamter- wicklungen zum jeweiligen Zeitpunkt der Fertigstel- gebnis und die Renditen dargestellt. Die Auswirkun- lung. In der Graphik „Sensitivität Höhe der Einnah- gen von Abweichungen von der Prognose auf die men“ ist dargestellt, wie sich die prozentuale Höhe Beteiligung sollen durch Kalkulation unterschiedli- (im Verhältnis zum Kommanditkapital) der gesam- cher Ausprägungen von Parametern und die Darstel- ten Ausschüttungen auf Fondsebene verändern lung von daraus resultierenden Bandbreiten mögli- würde, sollten die Einnahmen aus den indischen cher Ergebnisse verdeutlicht werden. Projektentwicklungen höher (+ 10% p.a. bzw. Die Ergebnisse, die auf der Grundlage des internen p.a.) ausfallen als in den Prognoserechnungen un- Zinsfußes (siehe Glossar, Seite 188) ermittelt werden, terstellt. Aus der Tabelle „Sensitivität Höhe der Ein- können nur mit Ergebnissen verglichen werden, die nahmen“ kann man ersehen, wie sich diese prozen- nach der gleichen Methode errechnet worden sind, tualen Veränderungen auf den internen Zinsfuß und unter der Voraussetzung, dass die Kapitalbin- auswirken würden. + 20% p.a.) oder niedriger (– 10% p.a. bzw. – 20% dung, das heißt das jeweils kalkulatorisch gebundene Kapital, übereinstimmt. Da die IRR-Methode neben dem absoluten auch den zeitlichen Anfall von Sensitivität Höhe der Einnahmen (IRR) – Abweichung von der Prognose Zahlungen berücksichtigt und die Verzinsung der Abweichung von der Prognose IRR telte interne Zinsfuß nicht mit der Verzinsung zum + 20% 19,16% Beispiel eines festverzinslichen Wertpapiers ver- + 10% 16,39% Prognose 13,47% – 10% 10,27% – 20% 6,44% jeweils gebundenen Bareinlage angibt, ist der ermit- gleichbar. Eine Vorteilhaftigkeitsberechnung dieser Beteiligung gegenüber anderen Kapitalanlagen nur auf Basis des internen Zinsfußes ist nicht möglich. Die Verwertung der Projektentwicklungen in Indien hat einen entscheidenden Einfluss auf die Rentabilität der Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Ihre Sensitivitäten Höhe beeinflusst maßgeblich die erzielbaren Einnahmen aus der Verwertung der Anteile der Fondsgesellschaft an den mauritischen Gesellschaften. Sie können aufgrund nicht vorhersagbarer Entwicklungen im Verlauf einer Projektentwicklung niedriger oder höher ausfallen als prognostiziert. Niedrigere INDIEN FONDS II 99 Sensitivität Höhe der Einnahmen (Gesamtergebnis) – Abweichung von der Prognose 180% 160% 140% 120% 100% 80% 60% 40% 20% 0% + 20% + 10% Prognose – 10% – 20% Abweichung der Ausschüttungen Neben der Höhe kann auch eine Verschiebung der stellt, wie sich die prozentuale Höhe der gesamten prognostizierten Zeitpunkte der Einnahmen aus den Ausschüttungen auf Fondsebene verändern würde, indischen Projektentwicklungen zu Veränderungen sollte der Zeitpunkt der Einnahmen aus den indi- der Einnahmensituation der Fondsgesellschaft füh- schen Projektentwicklungen früher (1/2 Jahr früher ren. So besteht die Möglichkeit, dass die Einnahmen bzw. 1 Jahr früher) oder später (1/2 Jahr später bzw. aus den indischen Projektentwicklungen durch einen 1 Jahr später) stattfinden als in den Prognoserech- optimalen Verlauf des Bau- und Vermarktungspro- nungen unterstellt. Aus der Tabelle „Sensitivität Zeit- zesses früher als ursprünglich geplant erzielt werden punkt der Einnahmen“ kann man ersehen, wie sich können und damit die Fondsgesellschaft bereits zu diese prozentualen Veränderungen auf den internen einem früheren Zeitpunkt Einnahmen aus der Ver- Zinsfuß auswirken würden. wertung ihrer Anteile an den mauritischen Gesellschaften generieren kann. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund von Verzö- Sensitivität Zeitpunkt der Einnahmen* (IRR) – Abweichung von der Prognose gerungen im Bauprozess oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Käufersuche für die fertigen Objek- Abweichung von der Prognose te die Einnahmen aus den indischen Projektentwick- Einnahmen 1 Jahr früher 19,74% lungen erst später generiert werden können und Einnahmen 1/2 Jahr früher 16,13% damit die Fondsgesellschaft ihre Einnahmen aus Prognose 13,47% Einnahmen 1/2 Jahr später 11,54% Einnahmen 1 Jahr später 10,24% der Verwertung ihrer Anteile an den mauritischen Gesellschaften erst später erzielt. In der Graphik „Sensitivität Zeitpunkt der Einnahmen“ ist darge- IRR Sensitivitäten * Einnahmen aus den indischen Projektgesellschaften 100 INDIEN FONDS II Sensitivität Zeitpunkt der Einnahmen (Gesamtergebnis) – Abweichung von der Prognose 180% 160% 140% 120% 100% 80% 60% 40% 20% 0% Einnahmen 1 Jahr früher Einnahmen 1/2 Jahr früher Prognose Einnahmen 1/2 Jahr später Einnahmen 1 Jahr später Abweichung der Ausschüttungen Durch Wechselkursschwankungen zwischen der Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Wechsel- indischen Rupie und dem Euro können sich die kurs sowohl zugunsten als auch zuungunsten der tatsächlichen Einnahmen der Fondsgesellschaft ver- Fondsgesellschaft verändern kann. ändern. In den Prognoserechnungen wurde ein konstanter Wechselkurs von 63,827 INR/1 € während Um die negativen und positiven Auswirkungen für des gesamten Prognosezeitraums unterstellt. Die die Fondsgesellschaft zu verdeutlichen, wurde in der nachfolgend abgebildete Graphik zeigt die Entwick- folgenden Sensitivitätsanalyse unterstellt, dass sich lung des durchschnittlichen Wechselkurses von indi- der Wechselkurs INR/€ bis 2013 linear um 10% und scher Rupie zu Euro seit 2000. 20% verändert (vgl. Kapitel Risiken, Punkt Investi- 70,0 60,0 50,0 40,0 30,0 20,0 10,0 Sensitivitäten Wechselkurs INR pro 1 € Wechselkursentwicklung INR/€ 0,0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008* * Wechselkurs zum 17.06.2008 (Financial Closing) INDIEN FONDS II 101 tionsplan und Prognoserechnungen, Seite 10). Die Auswirkungen der unterstellten Wechselkursveränderungen auf das Gesamtergebnis im Vergleich zu Sensitivität Währung INR/€ (IRR) – Abweichung von der Prognose Abweichung des Wechselkurses IRR + 20% 17,78% + 10% 15,49% Währung INR/€“ kann man ersehen, wie sich diese Prognose 13,47% prozentualen Veränderungen auf den internen Zins- – 10% 11,65% fuß auswirken würden. – 20% 10,05% den dargestellten Prognoserechnungen sind in der nachfolgenden Graphik „Sensitivität Währung INR/€“ dargestellt. Aus der Tabelle „Sensitivität Sensitivität Währung INR/€ (Gesamtergebnis) – Abweichung von der Prognose 180% 160% 140% 120% 100% 80% 60% 40% 20% 0% + 20% + 10% Prognose – 10% – 20% Sensitivitäten Abweichung des Wechselkurses 102 INDIEN FONDS II Sensitivitäten INDIEN FONDS II 103 Steuerliche Grundlagen TRANSPARENZ SCHAFFT Die folgende Beschreibung soll die steuerlichen Grundlagen darstellen sowie einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Aspekte und Folgen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft geben. Sie kann nicht alle Details berücksichtigen, die für Anleger im Hinblick auf ihre persönliche steuerliche Situation wichtig sein können. Den Anlegern wird daher empfohlen, einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater hinzuzuziehen. Steuerliche Grundlagen Die folgenden Informationen gelten für Anleger, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen sind und für Zwecke der mauritischen Besteuerung als nicht dort ansässig gelten. Ferner wird unterstellt, dass die Anleger keine weiteren Einkünfte in Mauritius erzielen und ihre Beteiligungen im Privatvermögen halten. Des Weiteren wird in den nachfolgenden Ausführungen davon ausgegangen, dass entsprechend den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages die Anleger zu keinem Zeitpunkt aufgrund ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft (mittelbar) eine Beteiligung von jeweils 1% oder mehr an einer der mauritischen Gesellschaften halten. 104 Gesetzes- und Abkommensänderungen oder eine Änderung der Praxis der beteiligten Finanzverwaltungen, die zu anderen als den im Folgenden dargestellten steuerlichen Folgen führen, sind nicht auszuschließen. Es ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass die Finanzbehörden von Indien, Mauritius oder Deutschland die steuerlichen Wirkungen von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft anders als hier dargestellt beurteilen. INDIEN FONDS II Steuern & Recht Vorbemerkung Steuerliche Grundlagen SICHERHEIT INDIEN FONDS II 105 I. Ertragsbesteuerung Besteuerung von Veräußerungsgewinnen 1. Besteuerung in Indien Werden Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens veräußert, wird der reguläre Körperschaftsteuersatz von 33,99% auf die hieraus entstehenden Veräußerungsgewinne angewandt. Nach dem derzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und Mauritius von 1982 hat Indien das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von indischem Grundvermögen. Ferner steht Indien das Recht zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von in Indien belegenen Immobilien zu. Die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer indischen Kapitalgesellschaft durch eine mauritische Gesellschaft sind hingegen laut dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und Mauritius grundsätzlich nur in Mauritius steuerbar. Steuerliche Behandlung des laufenden Ergebnisses der indischen Projektgesellschaften Die indischen Projektgesellschaften sind in Form der indischen Private Limited gegründet und somit nach indischem Recht nicht transparente Kapitalgesellschaften. Sie unterliegen grundsätzlich in Indien mit ihrem Welteinkommen der dortigen Besteuerung. Steuerliche Grundlagen In Indien werden die laufenden Einkünfte der indischen Projektgesellschaften mit einem Körperschaftsteuersatz von 33,99% besteuert. 106 Bei einer Steuerlast der indischen Projektgesellschaften, die 10% der Buchgewinne der indischen Projektgesellschaften nicht übersteigt, greift die indische Mindestbesteuerung i.H.v. 11,33%. Die Mindestbesteuerung kann auch für in Sonderwirtschaftszonen belegene Objekte Anwendung finden. In Sonderwirtschaftszonen erfolgt die Besteuerung abhängig von der Förderstufe, wobei als steuerliche Förderung im günstigsten Fall zeitlich beschränkt (in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren) keine Besteuerung vorgenommen wird. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens werden je nach Haltedauer dem kurzfristigen Steuersatz von 42,23% oder dem langfristigen Steuersatz von 21,115% unterworfen. Werden Immobilien und sonstige Vermögensgegenstände des Anlagevermögens veräußert, ist der kurzfristige Steuersatz für eine Haltedauer von bis zu drei Jahren anzuwenden. Bei dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft reduziert sich die maßgebliche Haltedauer auf ein Jahr und sämtliche nach Ablauf von einem Jahr erzielten Veräußerungsgewinne unterfallen dem langfristigen Steuersatz. Besteuerung von Liquiditätsabflüssen Werden von den indischen Projektgesellschaften Dividenden an ihre Anteilseigner gezahlt, kommt es in Indien neben der Besteuerung der laufenden Einkünfte und der Veräußerungsgewinne zu einer Besteuerung der Dividende i.H.v. 16,995% auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft. Da es sich hierbei nicht um eine Quellensteuer handelt, ist eine entsprechende Anrechnung auf eine Steuerschuld der Dividendenempfänger (mauritische Gesellschaften) nicht möglich. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen an den indischen Projektgesellschaften können gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und Mauritius lediglich in Mauritius besteuert werden. In Indien fällt somit keine Steuer an. Veräußerungsgewinne aus Anteilsrückkäufen sind nach diesem Prinzip ebenfalls nicht in Indien zu versteuern. Steuererklärungspflicht Das indische Wirtschaftsjahr endet jeweils am 31.03. eines Kalenderjahres. Bis zum 30.09. dieses Jahres müssen in Indien die Steuererklärungen der indischen Projektge- 1) sellschaften eingereicht werden. Sofern die Steuererklärungen zu spät eingereicht werden, ist eine Nutzung etwaiger bestehender Verlustvorträge nicht möglich. Steuervorauszahlungen haben quartalsweise zu erfolgen. Sie werden auf Grundlage des geschätzten Einkommens des betreffenden Jahres berechnet. 2. Besteuerung in Mauritius Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und Mauritius hat Mauritius das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer indischen Kapitalgesellschaft. Steuerliche Behandlung des laufenden Ergebnisses der mauritischen Gesellschaften Die mauritischen Gesellschaften sind in Form der mauritischen Limited gegründet und somit nach mauritischem Recht nicht transparente Kapitalgesellschaften. Sie unterliegen grundsätzlich in Mauritius mit ihrem Welteinkommen der dortigen Besteuerung. Die Gesellschaften qualifizieren in Mauritius als GBL 1 Companies1). GBL 1 Companies sind in Mauritius steuerpflichtig und fallen somit in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens. Der mauritische Körperschaftsteuersatz beträgt grundsätzlich 15%. Es sind jedoch diverse Einkunftsarten von der mauritischen Besteuerung befreit. So werden Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft in Mauritius keiner Besteuerung unterworfen. Dies schließt auch die Veräußerungsgewinne aus dem Rückkauf von eigenen Anteilen ein. Ferner sind Zinserträge aus einer Geldanlage in Fremdwährung in Mauritius von der Steuer befreit. Dividenden von einer indischen Kapitalgesellschaft dürfen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und Mauritius in Mauritius besteuert werden. Auf derartige nicht steuerbefreite Einkünfte ist grundsätzlich der Körperschaftsteuersatz von 15% anzuwenden. Es kann jedoch die in Indien gezahlte Körperschaftsteuer auf eine auf ausländische Einkünfte entstehende Bei GBL 1 Companies handelt es sich um mauritische Gesellschaften, welche nach dem Companies Act 2001 gegründet wurden und von der für Finanzdienstleistungen zuständigen mauritischen Behörde (der Financial Services Commission) eine besondere Lizenz (die Global Business Licence 1) erhalten haben. Mit der Klassifikation als GBL 1 Companies unterliegen derartige Gesellschaften in Mauritius zwar einer bestimmten regulatorischen Aufsicht, genießen jedoch auch verschiedene Vorteile. So sind etwas Dividendenzahlungen an in- und ausländische Anteilseigner von GBL 1 Companies von der Steuer befreit. Darüber hinaus können sich derartige Gesellschaften als „ansässig“ im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen qualifizieren. INDIEN FONDS II Steuererklärungspflicht Das mauritische Wirtschaftsjahr beginnt grundsätzlich am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die mauritischen Gesellschaften sollen laut Gesellschaftsvertrag ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben. Dieses beginnt zum 01.04. und endet am 31.03. des Folgejahres. Die Steuererklärungen der mauritischen Gesellschaften sind innerhalb einer 6-Monatsfrist und daher bis zum 30.09. dieses Jahres abzugeben. Die sich aus den eingereichten Steuererklärungen ergebende Zahllast ist bei Abgabe zu entrichten. Es besteht zudem eine vierteljährliche Pflicht zur Abgabe von Steuervoranmeldungen und zur Leistung von Steuervorauszahlungen. 3. Besteuerung in Deutschland Nach dem derzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mauritius und Deutschland von 1978 haben sowohl Mauritius als auch Deutschland das Besteuerungsrecht für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer mauritischen Kapitalgesellschaft. Zur Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung für in Deutschland ansässige Personen ist das Anrechnungsverfahren vereinbart, nach dem eine evtl. in Mauritius erhobene Steuer auf die deutsche Steuerschuld auf die mauritischen Einkünfte angerechnet werden kann, das heißt Dividenden werden im Ergebnis mit der höheren mauritischen oder deutschen Steuer besteuert. Mauritius übt dieses Besteuerungsrecht allerdings derzeit nach nationalem Recht nicht aus, die Einkünfte unterliegen damit nur in Deutschland einer Besteuerung. Sofern es sich gemäß den nachstehenden Ausführungen nicht um nicht steuerbare Veräußerungsgewinne handelt, beziehen die Anleger in Deutschland über die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG (Zinsen und ggf. Dividenden bzw. steuerpflichtige Veräußerungsgewinne), die auf Ebene der Fondsgesellschaft festzustellen sind und den Anlegern transparent zugewiesen werden. Einkünfteerzielungsabsicht Die steuerliche Berücksichtigung der Einkünfte setzt sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft wie auch auf Ebene der Anleger die Absicht voraus, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in der Gesamtperiode zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Die Fondsgesellschaft erwartet – bezogen auf die gesamte Laufzeit – keinen Überschuss aus den laufenden Einkünften, da konzeptionell nur nicht steuerbare Veräußerungsgewinne angestrebt werden. Sollte diese Erwartung, keinen Totalüberschuss zu erzielen, erreicht werden oder die Finanzverwaltung von vornherein die Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkennen, würde dies dazu führen, dass mögliche Verluste der Fondsgesellschaft (einschließlich Sonderwerbungskosten der Anleger) bei den Anlegern steuerlich nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist die Einkünfteerzielungsabsicht auch auf Ebene der Anleger zu prüfen. Die Anleger müssen dabei über die gesamte Beteiligungsdauer einen positiven Überschuss aus der jeweiligen Beteiligung – ohne die nicht steuerbaren Veräußerungsgewinne – anstreben. Andernfalls werden die Ergebnisse bei den Anlegern steuerlich nicht berücksichtigt. Finanzieren die Anleger ihre jeweilige Beteiligung durch ein Darlehen, besteht die Gefahr, dass infolge der als Sonderwerbungskosten zu behandelnden Schuldzinsen ein Totalüberschuss während der Laufzeit der Anlage nicht erzielt werden kann. Die entstehenden laufenden Verluste (insbesondere in der Anfangsphase) sind aber auch bei Vorliegen oder Anerkennung einer Einkünfteerzielungsabsicht voraussichtlich nicht berücksichtigungsfähig, da diese ausschließlich mit nicht steuerbaren Veräußerungsgewinnen und ggf. der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 EStG zusammenhängen. Dies trifft auch unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen auf die Sonderwerbungskosten der Anleger zu. Zurechnung von Einkünften aufgrund des Treuhandverhältnisses Die Anleger haben die Möglichkeit, sich entweder direkt oder über eine der beiden Treuhandgesellschaften an der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Sofern sie sich für eine mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft entscheiden, sind ihnen als Treugeber aufgrund des Treuhandverhältnisses zwischen der Fondsgesellschaft und der jeweiligen Treuhandkommanditistin als Treuhänderin die von der jeweiligen Treuhandkom- manditistin erzielten Einkünfte nach den Grundsätzen des Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 01.09.1994 zur Zurechnung von Einkünften bei Treuhandverhältnissen (BStBl. 1994 I, Seite 604) zuzurechnen. Eine Zurechnung der Einkünfte bei den Treugebern findet statt, weil das Treuhandverhältnis so ausgestaltet ist, dass den Treugebern im Innenverhältnis die Rechte an und aus dem Treuhandvermögen (hier den Anteilen an der Fondsgesellschaft) zustehen. Sie bleiben wirtschaftliche Eigentümer der von ihnen gezeichneten Anteile an der Fondsgesellschaft und können jederzeit entsprechende Weisungen an die jeweilige Treuhandkommanditistin erteilen. Sofern es sich (wie im vorliegenden Fall) um ein auch steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis handelt, werden die Treugeber ertragsteuerlich als Steuersubjekte für Anteile am Gewinn oder Verlust des Treuguts (das heißt der Fondsgesellschaft) angesehen. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft sind damit auf Ebene der Treugeber zu versteuern. Vermögensverwaltend tätige Fondsgesellschaft Die Investition in die Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften ist auf Ebene der Fondsgesellschaft als private Vermögensverwaltung der Anleger/Treugeber zu qualifizieren. Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 S. 3 AO). Vorliegend wird die Fondsgesellschaft lediglich die Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften halten, ohne aktiv in deren Management einzugreifen oder andere, weiterführende Tätigkeiten auszuüben. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft in den mauritischen Gesellschaften ist vielmehr auf die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte beschränkt, weshalb sich die Betätigung der Fondsgesellschaft als vermögensverwaltende Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt. Des Weiteren liegt eine gewerbliche Prägung der Fondsgesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), die eine Erzielung von ausschließlich gewerblichen Einkünften zur Folge hätte, nicht vor, da im vorliegenden Fall ein nicht persönlich haftender Gesellschafter zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft befugt ist. Da die Fondsgesellschaft daher als vermögensverwaltende Gesellschaft einzuordnen ist, erzielen die Anleger/Treugeber Einkünf- INDIEN FONDS II Steuerliche Grundlagen mauritische Steuerschuld angerechnet werden. Somit kommt es zu keiner tatsächlichen Steuerbelastung in Mauritius. 107 te aus einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG genannten Einkunftsarten (und keine gewerblichen Einkünfte), wenn die jeweiligen Voraussetzungen der entsprechenden Einkunftsart erfüllt sind. Besteuerung von Dividenden Es ist nicht geplant, dass die mauritischen Gesellschaften während der gesamten Projektlaufzeit Dividenden an die Fondsgesellschaft ausschütten. Sollte es abweichend hiervon jedoch bereits im Jahr 2008 zu solchen Dividendenzahlungen kommen, unterfallen diese Einkünfte nach derzeit geltendem Recht auf Ebene der Anleger/Treugeber als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Halbeinkünfteverfahren. Da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt, ändert sich dies im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008, denn zukünftig unterliegen die Dividenden in voller Höhe der pauschalen Abgeltungsteuer i.H.v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und ggf. anfallender Kirchensteuer. Die Regelungen zur Abgeltungsteuer finden grundsätzlich ab dem 01.01.2009 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2009 Anwendung. Die Anwendung der Abgeltungsteuer hat zur Folge, dass auf diese Einkünfte (ggf. auch nur anteilig) anfallende Werbungskosten nicht abgezogen werden können, dies trifft auch auf Sonderwerbungskosten der Anleger zu. Steuerliche Grundlagen Besteuerung von Zinsen 108 Der Fondsgesellschaft zurechenbare Zinseinnahmen stammen im Wesentlichen aus der Anlage von Liquiditätsreserven. Diese stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei den Anlegern/Treugebern dar. Soweit die Liquiditätsreserven in Deutschland angelegt sind, werden von den Zinsen zunächst Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten. Diese Abzugsteuern können von den Anlegern als Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden, ggf. werden diese erstattet. Entsprechend der aktuellen Rechtslage sind Zinseinnahmen, die die Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2008 erzielt, bei den Anlegern/Treugebern dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen, damit in Zusammenhang stehende Werbungskosten sind abzugsfähig. Dies wird sich für Zinsen, die den Anlegern/Treugebern ab dem 01.01.2009 INDIEN FONDS II zufließen, aufgrund der Unternehmensteuerreform 2008 ändern. Denn ab diesem Zeitpunkt erzielte Zinsen unterliegen der einheitlichen Abgeltungsteuer i.H.v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und ggf. anfallender Kirchensteuer bezogen auf die Bruttoeinnahmen. Die Anwendung der Abgeltungsteuer hat zur Folge, dass auf diese Einkünfte (ggf. auch nur anteilig) anfallende Werbungskosten nicht mehr abgezogen werden können. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Zum Projektende und/oder nach Veräußerung der indischen Projektgesellschaften ist durch die Fondsgesellschaft jeweils die Veräußerung ihrer Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften an einen Dritten geplant. Hierbei entsteht voraussichtlich ein grundsätzlich in Deutschland nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn, sofern die Anleger/Treugeber ihre Anteile (mittelbar) vor dem 01.01.2009 erworben und mindestens ein Jahr gehalten haben. Die Anleger/Treugeber kommen insofern noch in den Geltungsbereich der Bestimmungen zu privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. in Verbindung mit § 52 a Abs. 10 EStG n.F. Danach sind derartige private Veräußerungsgeschäfte nicht steuerbar, wenn zwischen dem Anschaffungszeitpunkt der Beteiligung und ihrer Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Werden die Anteile jedoch vor Ablauf der derzeit noch gültigen Jahresfrist veräußert, unterfallen die erzielten Gewinne dem Halbeinkünfteverfahren nach § 52 a Abs. 3 S. 2 EStG. Diese Regelungen sind im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 für nach dem 31.12.2008 erworbene Anteile geändert worden. Zukünftig stellen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen somit unabhängig von ihrer Haltedauer der pauschalen Abgeltungsteuer i.H.v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und ggf. anfallender Kirchensteuer. Sofern Kommanditbeteiligungen auf Anleger/Treugeber mittels Erbschaft oder Schenkung übergehen, kommt es für die Ermittlung des Anschaffungszeitpunktes auf den Erwerbszeitpunkt der jeweiligen Beteiligung durch den Erblasser bzw. Schenkenden an. Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für den Fall, dass Anleger/Treugeber (mittelbar) mit jeweils mindestens 1% an einer der mauritischen Gesellschaften beteiligt sind. Schädliche Beteiligungen von mindestens 1% können sich insbesondere ergeben, wenn Anleger bereits über die Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG Anteile an einer der mauritischen Gesellschaften halten, da für die Überprüfung der 1%-Grenze die Beteiligungen über die Fondsgesellschaft mit diesen Beteiligungen zusammenzurechnen sind. In diesem Fall sind die Anleger/Treugeber mit ihrem anteiligen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG unabhängig von der Haltedauer der Beteiligung im Rahmen des Halb- bzw. ab dem 01.01.2009 des Teileinkünfteverfahrens steuerpflichtig. Einkünfteermittlung Da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine für steuerliche Zwecke transparente Gesellschaft handelt, erfolgt die Besteuerung der von der Fondsgesellschaft vereinnahmten Einkünfte bei den Anlegern/Treugebern. Diese Einkünfte werden auf Ebene der Fondsgesellschaft als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß § 11 EStG ermittelt. Verlustverrechnung Verluste aus Kapitalvermögen können ab dem 01.01.2009 nicht mehr mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, da Einkünfte aus Kapitalvermögen zukünftig der pauschalen Abgeltungsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz unterfallen. Aus diesem Grund ist auch ein Verlustvor- oder -rücktrag innerhalb der verschiedenen Einkunftsarten in andere Veranlagungszeiträume nicht möglich. Zwar sind Verlustvorträge zeitlich unbegrenzt möglich und ohne etwaige Beschränkungen (zum Beispiel durch die Regelungen zur Mindestbesteuerung) verrechenbar, Verlustrücktragsmöglichkeiten bei Verlusten aus Kapitalvermögen bestehen hingegen nicht. Für Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen oder ähnlichen Wirtschaftsgütern nach § 20 Abs. 2 EStG n.F. sind die Verlustausgleichsregelungen durch § 20 Abs. 6 EStG n.F. eingeschränkt, weil bei diesen ein Ausgleich nur mit positiven Einkünften aus solchen Veräußerungen erfolgen kann. Vorliegend sind diese Verlustausgleichsbeschränkungen allerdings nur insoweit beachtlich als die Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften vor dem 01.01.2009 erworben und vor Ablauf von einem Jahr wieder veräußert werden bzw. die entsprechenden Beteiligungen erst nach dem Veranlagung Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für Zwecke der deutschen Besteuerung erfolgt durch das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt. Dieses leitet auch die Ergebnisse an die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der Anleger/Treugeber weiter. Durch die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ab dem 01.01.2009 eingeführte Abgeltungsteuer wird zukünftig der Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich bereits direkt an der Quelle mit abgeltender Wirkung vorgenommen und an das Finanzamt abgeführt. Dies ist nur möglich, sofern es sich bei dem Schuldner der Kapitalerträge um ein inländisches Kreditinstitut handelt. Zahlen die mauritischen Gesellschaften Dividenden an die Fondsgesellschaft, ist ein Kapitalertragsteuereinbehalt durch ein inländisches Kreditinstitut nicht möglich. Aus diesem Grund kann kein Einbehalt der geschuldeten Kapitalerträge an der Quelle mit abgeltender Wirkung stattfinden. Diese Erträge werden im Rahmen eines besonderen Veranlagungsverfahrens unter Anwendung eines pauschalierten Einkommensteuertarifs von den Anlegern/Treugebern gemäß § 32 d Abs. 3 S. 1 EStG n.F. nachveranlagt. Beträgt der individuelle Steuersatz der Anleger/Treugeber weniger als 25% (Abgeltungsteuersatz), können sie zur Vermeidung steuerlicher Härten zwischen der besonderen Veranlagung der Kapitaleinkünfte zum Abgeltungsteuersatz und der Veranlagung zum individuellen Steuersatz wählen. In beiden Fällen ist ein Abzug nachgewiesener Werbungskosten nicht möglich. Geltendmachung von Aufwendungen Im Rahmen des derzeit geltenden Rechts können die Anleger/Treugeber im Zusammenhang mit der Beteiligung getätigte Aufwendungen als Sonderwerbungskosten bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft geltend machen, soweit diese im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften stehen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Veräußerungsgewinnen stehen, können steuerlich nicht angesetzt werden. Ab dem 01.01.2009 werden Aufwendungen, die zur Erzielung von der Abgeltungsteuer unterfallenden Kapitaleinkünften (inkl. Veräußerungsgewinnen) entstehen, nicht mehr berücksichtigt. tungsteuer ebenfalls nicht auf die Hinzurechnungsbeträge anzuwenden sind. Folge dieses Anwendungsausschlusses ist, dass die Hinzurechnungsbeträge bei den Anlegern/ Treugebern in voller Höhe ihrem jeweiligen persönlichen Steuersatz unterliegen. Investmentsteuergesetz Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Außensteuergesetzes ist u.a., dass die ausländische Körperschaft (direkt oder indirekt) zu mehr als 50% von in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten wird (sogenannte Deutschbeherrschung). Im vorliegenden Fall besteht durch die mittelbare Beteiligung der Anleger/Treugeber und weiterer unbeschränkt Steuerpflichtiger aus ihrer Beteiligung an der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG eine solche Deutschbeherrschung im Falle von drei der fünf mauritischen Gesellschaften (TC-6, TC-10 und TC-15). Von den durch diese Gesellschaften erzielten Einkünften sind allerdings ausschließlich die Zinseinkünfte, sofern diese nach Erwerb der Anteile an den indischen Projektgesellschaften entstehen und die Freigrenze von jeweils € 80.000 bei den mauritischen Gesellschaften oder den Anlegern/Treugebern bzw. 10% der Bruttoerträge der mauritischen Gesellschaften pro Jahr übersteigen, den Anlegern/Treugebern anteilig in Höhe ihrer Beteiligung an der betreffenden mauritischen Gesellschaft fiktiv zuzurechnen und in voller Höhe mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und ggf. anfallender Kirchensteuer zu versteuern. Die anderen Einkünfte, das heißt ggf. den mauritischen Gesellschaften zufließende Dividenden oder Veräußerungsgewinne, unterliegen als aktive Einkünfte nicht der Hinzurechnungsbesteuerung. Da es sich bei einer inländischen Personengesellschaft nicht um ein inländisches Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 2 InvG handelt, unterfällt die Fondsgesellschaft selbst nicht den Regelungen des Investmentgesetzes (InvG) und des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Grundsätzlich ist das InvStG aber auch auf sogenannte ausländische Investmentvermögen i.S.d. § 2 Abs. 8 Investmentgesetz (InvG) anwendbar. Das InvStG wurde diesbezüglich mit dem Investmentänderungsgesetz zum 01.01.2008 geändert. Danach sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen nur noch solche Anteile, „bei denen die Anleger verlangen können, dass ihnen gegen Rückgabe der Anteile ihre Anteile an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt werden, oder bei denen die Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile haben, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist“ (§ 2 Abs. 9 InvG). Die mauritischen Gesellschaften unterliegen in Mauritius keiner Investmentaufsicht i.S.d. Investmentgesetzes. Hat die Fondsgesellschaft, wie im vorliegenden Fall, kein Rückgaberecht, ist somit die Anwendbarkeit des InvG bzw. des InvStG ausgeschlossen. Außensteuergesetz Kernpunkt des Außensteuergesetzes ist u.a. die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, bei der unter bestimmten Voraussetzungen die von einer ausländischen Körperschaft erzielten passiven Einkünfte, die im Ausland niedrig besteuert werden, den deutschen Anteilseignern anteilig in Höhe ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zugerechnet werden. Hierbei handelt es sich um eine fiktive Zurechnung ohne das Erfordernis eines tatsächlichen Zuflusses der Einkünfte. Im Rahmen des derzeit geltenden Rechts ist auf derartig zugerechnete Einkünfte das Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden. Das Außensteuergesetz sieht nach Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 vor, dass das ab dem 01.01.2009 im betrieblichen Bereich geltende Teileinkünfteverfahren sowie die im privaten Bereich geltende Abgel- Für die verbleibenden zwei mauritischen Gesellschaften (TC-1 und TC-14) scheidet die Anwendbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich aus, da weder unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als 50% noch einzelne Anleger zu mindestens 1% an diesen mauritischen Gesellschaften beteiligt sind und somit eine der Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung nicht gegeben ist. Die Hinzurechnungsbesteuerung könnte allerdings auch unabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen zur Anwendung kommen, falls die ausländische Gesellschaft ausschließlich sogenannte Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt. Hierunter fallen von den durch die mauritischen Gesellschaften erzielten Einkünften ausschließlich die Zinseinkünfte. Da diese Einkünfte nach derzeitiger Planung jedoch nicht mindestens 90% der Bruttoerträge INDIEN FONDS II Steuerliche Grundlagen 31.12.2008 erworben werden. Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Fondsgesellschaft wird die Veräußerung von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft wie die Veräußerung der Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften durch die Fondsgesellschaft behandelt. 109 ausmachen, sollte eine Anwendbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung auch unter diesem Aspekt für diese beiden Gesellschaften nicht in Betracht kommen. a) Umsatzsteuer berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Halten und Verwalten von Beteiligungen bei einer vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft einschließlich der gelegentlichen Veräußerung von Beteiligungen begründet keine Unternehmereigenschaft dieser Gesellschaft. Daher kann im vorliegenden Sachverhalt die Fondsgesellschaft in Deutschland mangels Unternehmereigenschaft auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. 1. Besteuerung in Indien b) Erbschaft- und Schenkungsteuer II. Sonstige Steuern In Indien wird bei der Erhebung der Umsatzsteuer auf gehandelte Güter unterschieden, ob ein steuerbarer Umsatz innerhalb eines Bundesstaates oder zwischen mehreren Bundesstaaten ausgeführt wird. Steuerbare Umsätze, die innerhalb eines Bundesstaates ausgeführt werden, unterliegen in diesem der Umsatzsteuer. Der Standardsatz für die Umsatzsteuer beträgt 12,5%, der ermäßigte Steuersatz 4%. Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Ebenso wird auf die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen keine Umsatzsteuer erhoben. 2. Besteuerung in Mauritius Steuerliche Grundlagen Umsatzsteuer wird für Umsätze auf Mauritius grundsätzlich i.H.v. 15% erhoben, jedoch können auch Steuerbefreiungen oder ein Steuersatz von null Anwendung finden. Umsatzsteuer wird unter anderem auf Warenlieferungen und Leistungen, die auf Mauritius von steuerpflichtigen Personen ausgeführt werden, auf Dienstleistungen, die an auf Mauritius steuerpflichtige Personen erbracht werden, und auf den Import von Gütern nach Mauritius erhoben. 110 Steuerpflichtige Personen für umsatzsteuerliche Zwecke sind in Mauritius alle Gesellschaften oder Personen, die verpflichtet sind, sich für die Umsatzsteuer registrieren zu lassen. Die mauritischen Gesellschaften sind keine steuerpflichtigen Personen. Sie können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer daher auch nicht als Vorsteuer geltend machen. 3. Besteuerung in Deutschland Gegenstand der Umsatzsteuer sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG die Umsätze, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erzielt. Dabei ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder INDIEN FONDS II 1. Besteuerung in Indien Eine Besteuerung des Vermögensübergangs in Indien erfolgt nicht, da die Beteiligung an den indischen Projektgesellschaften mittels zwischengeschalteter Kapitalgesellschaften (den mauritischen Gesellschaften) erfolgt ist und somit keine transparente Zuordnung des Vermögensübergangs nach Indien möglich ist. Im Falle der Beteiligung als Treugeber über eine der beiden Treuhandkommanditistinnen sind die vorstehenden für Direktbeteiligungen geltenden Besteuerungsregeln für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht anzuwenden. Vielmehr wird die Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Ländererlass vom 27.05.2005, DB S. 1493 und vom 16.02.2007, DStR S. 627) als Zuwendung des Herausgabeanspruchs gegen die jeweilige Treuhänderin auf Rückübereignung des Treuguts (hier: Beteiligung an der Fondsgesellschaft) behandelt. Dieser Sachleistungsanspruch ist mit dem Verkehrswert (gemeiner Wert) der Beteiligungen an der Fondsgesellschaft und nicht etwa wie bei Direktbeteiligungen mit den anteiligen Steuerwerten der Fondsgesellschaft zu bewerten. Da die Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften aber ohnehin mit dem gemeinen Wert angesetzt werden müssen, wird der erbschaft- und schenkungsteuerliche Wert von Treuhandbeteiligungen im vorliegenden Fall im Wesentlichen demjenigen von Direktbeteiligungen entsprechen. 2. Besteuerung in Mauritius Auf Mauritius wird keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf die Übertragung von Anteilen an mauritischen GBL 1 Companies (siehe Fußnote auf Seite 106) erhoben. 3. Besteuerung in Deutschland Beim Erwerb von Beteiligungen als Gesellschafter der Fondsgesellschaft im Rahmen eines Erbfalls oder durch Schenkung ist danach zu unterscheiden, ob sich die Anleger unmittelbar als Direktkommanditisten oder mittelbar als Treugeber beteiligt haben. Im Falle der Direktbeteiligung ist der anteilige Wert der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens der Fondsgesellschaft, hier im Wesentlichen die Anteile an den mauritischen Gesellschaften, zum Besteuerungszeitpunkt (Besteuerungsstichtag) anzusetzen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Dabei sind die Anteile an den mauritischen Gesellschaften mit ihrem gemeinen Wert, der aufgrund zeitnaher Verkäufe oder aufgrund einer Unternehmensbewertung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten in Anlehnung an das sogenannte Stuttgarter Verfahren ermittelt wird, zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 BewG; Ländererlass vom 09.03.1990, DStR S. 353). Andere Wirtschaftsgüter werden nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts angesetzt (§ 12 Abs. 1 ErbStG). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2006 (DStR 2007, S. 235) entschieden, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar sei und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Das Gericht fordert eine einheitliche Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, denn es hält die derzeitigen Regelungen für Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie für Grundbesitz (einschließlich des landund forstwirtschaftlichen Vermögens) für gleichheitswidrig ausgestaltet. Die notwendige Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird derzeit vorbereitet. Das Gesetzgebungsverfahren ist mit Veröffentlichung eines Regierungsentwurfs am 11.12.2007 eingeleitet worden. Die Verabschiedung des Reformgesetzes durch den Bundestag ist für Oktober 2008 geplant. Nach den derzeit beabsichtigten Änderungen dürfte die geplante Reform nur geringfügige Auswirkungen haben (zum Beispiel aufgrund der geänderten Freibeträge und Steuersätze). Insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Anteile sollte es bei der Bewertung mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) bleiben, der jedoch nicht mehr nach dem bisher angewendeten Stuttgarter Verfahren berechnet werden darf. Insoweit kann es infolge anderer Wertermittlungs- methoden zu abweichenden (höheren) Wertansätzen kommen. c) Angabenvorbehalt Steuerliche Grundlagen Das steuerliche Konzept beruht auf den im Jahr 2008 geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die zugrunde liegenden Abkommensregelungen in Zukunft ändern werden. Ferner wurden die derzeit gültigen gesetzlichen Regelungen in Indien, Mauritius und Deutschland sowie die herrschende Verwaltungspraxis und aktuelle Rechtsprechung der obersten Gerichte zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zugrunde gelegt. Änderungen der Doppelbesteuerungsabkommen sowie der gesetzlichen Regelungen können somit zu negativen Auswirkungen führen. Daneben könnten negative Auswirkungen dadurch entstehen, dass die Finanzverwaltungen in Indien und/oder Mauritius bzw. Deutschland zu der dem Beteiligungsangebot zugrunde liegenden Konzeption eine andere Auffassung vertreten. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Folgen aus einer Investition in die Fondsgesellschaft erfolgt durch die jeweilige Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft. Die kalkulierten Ergebnisse können nicht garantiert werden, daher tragen die Risiken aus steuerlicher Konzeption und Steuerrechtsänderungen vollständig und allein die Anleger (vgl. Kapitel Risiken, Punkt Allgemeine steuerliche Risiken, Seite 16). INDIEN FONDS II 111 Rechtliche Grundlagen Allgemeines Bei der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) handelt es sich um einen geschlossenen ImmobilienFonds in der Rechtsform einer deutschen Kommanditgesellschaft. Die Fondsgesellschaft ist am 23.04.2007 unter HRA 90047 in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen worden. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Verwertung von Beteiligungen an fünf Gesellschaften in Mauritius („mauritische Gesellschaften“), die jeweils Beteiligungen an indischen Gesellschaften („indische Projektgesellschaften“) halten, deren Gegenstand die Entwicklung von Immobilien in Indien ist. Zu diesem Zweck hat die Fondsgesellschaft mit Vertrag vom 09.05.2008, der am 17.06.2008 durchgeführt worden ist, von der Trinity Capital Mauritius Ltd („TCML“), einer Gesellschaft mit Sitz in Port Louis, Mauritius, die in Ziff. 3 näher beschriebenen Anteile an den folgenden fünf mauritischen Gesellschaften erworben, die ihrerseits ihren Sitz in Mauritius haben: – TC6: 49% an Manjeera Retail Holdings Private Ltd, Hyderabad („Manjeera”) – die direkt ins Handelsregister eingetragenen Kommanditisten als Direktkommanditisten. – TC10: 28,99% an M.K. Malls & Developers Private Ltd, Mumbai („M.K. Malls”) Beitritt von Anlegern – TC14: 49,4 % an Luxor Cyber City Private Ltd, Neu-Delhi („Luxor“) – TC15: 49% an Rustomjee Constructions Private Ltd, Mumbai („Rustomjee”) Im Folgenden werden die für eine Beteiligung der Anleger wesentlichen Vertragswerke dargestellt. 1. Gesellschaftsvertrag der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG Gesellschafter Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) ist die Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Haar b. München. Sie leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. – Trinity Capital (One) Ltd („TC1”) Kommanditisten sind bzw. werden: Die Fondsgesellschaft bietet weiteren Kommanditisten (Anlegern) eine Erhöhung des Kommanditkapitals auf insgesamt € 98 Millionen an. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft kann unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar als Treugeber über die SachsenFonds Treuhand GmbH oder die DFH Treuhandgesellschaft mbH erfolgen. Die Anleger haben die diesem Verkaufsprospekt beigefügte Beitrittserklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben direkt oder über einen Vertriebsbeauftragten bei der Fondsgesellschaft oder bei der jeweiligen Treuhandkommanditistin einzureichen. Darin haben die Treugeber auch anzugeben, ob sie sich bereits bei dem Vorgängerfonds der Fondsgesellschaft, der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG, beteiligt haben. Die Treugeber sind gemäß § 5 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages berechtigt, jederzeit als Direktkommanditisten in das Handelsregister eingetragen zu werden und ihre Kommanditbeteiligung in eigenem Namen zu übernehmen. – Trinity Capital (Six) Ltd („TC6“) – Trinity Capital (Ten) Ltd („TC10“) – Trinity Capital (Fourteen) Ltd („TC14“) – die Herren Klaus D. Schmidt, München, und Thomas Schober, Unterhaching, mit einer Pflichteinlage i.H.v. jeweils € 1.500 und davon Hafteinlage i.H.v. jeweils € 150 als geschäftsführende SF-Kommanditisten, Rechtliche Grundlagen – Trinity Capital (Fifteen) Ltd („TC15“) 112 An TC1, TC6 und TC10 ist neben der Fondsgesellschaft und TCML die Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG („Indien I KG“), der von den Anbietern SachsenFonds GmbH und Deutsche Fonds Holding AG aufgelegte Vorläuferfonds, beteiligt. An TC14 und TC15 sind allein die Fondsgesellschaft und TCML beteiligt. Die mauritischen Gesellschaften wiederum halten bzw. werden nachstehende Anteile an den folgenden fünf indischen Projektgesellschaften halten: – TC1: 100% (mit Ausnahme einer Stammaktie) an Uppals IT Projects Private Ltd, NeuDelhi („Uppals“) INDIEN FONDS II – die DFH Managementgesellschaft mbH, Stuttgart, mit einer Pflichteinlage i.H.v. € 1.500 und davon Hafteinlage i.H.v. € 150 als geschäftsführende DFH-Kommanditistin, – die SachsenFonds GmbH, Haar b. München, mit einer Pflichteinlage i.H.v. € 100 und davon Hafteinlage i.H.v. € 10 als Gründungskommanditistin, – die SachsenFonds Treuhand GmbH, Haar b. München, und die DFH Treuhandgesellschaft mbH, Stuttgart, mit einer Pflichteinlage i.H.v. jeweils € 200 und davon Hafteinlage i.H.v. jeweils € 20 als Treuhandkommanditistinnen, sowie Die Anleger haben neben ihrer Pflichteinlage ein Agio i.H.v. 5% ihrer Pflichteinlage zu leisten. Eine Nachschussverpflichtung der Anleger besteht nicht. Die jeweilige Pflichteinlage (Kommanditeinlage, Beteiligungssumme) der Anleger muss mindestens € 10.000 betragen, höhere Beträge müssen durch 5.000 ohne Rest teilbar sein. Die jeweilige Pflichteinlage der Anleger darf grundsätzlich € 1.660.000 nicht überschreiten. Die Anleger haben die gezeichnete Pflichteinlage zzgl. Agio i.H.v. 5% der Pflichteinlage innerhalb von zehn Banktagen nach Mitteilung über die Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft zu leisten. Für rückständige Zahlungen können gesetzliche Verzugszinsen und ein etwaiger darüber hinausgehender Schaden geltend gemacht werden (§ 7 des Gesellschaftsvertrages). Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft muss grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt bis zum Platzierungsende mehr als das 59-fache der Pflichteinlage der einzelnen Anleger betragen. Der mittelbare oder Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme (Hafteinlage) der Kommanditisten beträgt 10% der Pflichteinlage. Die Fondsgesellschaft führt für alle Kommanditisten ein Register mit ihren persönlichen beteiligungsbezogenen Daten. Für eine Umschreibung im Register ist eine Gebühr von 0,35% des Beteiligungsbetrages, mindestens aber € 100, jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, an die Fondsgesellschaft zu entrichten. Dies gilt nicht im Falle des originären Beitritts zur Fondsgesellschaft als Direktkommanditist. Für die spätere Eintragung von Treugebern als Direktkommanditisten ist jedoch jeweils eine einmalige Pauschalgebühr von € 100 zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe an die Fondsgesellschaft zu entrichten (§ 4 Ziff. (10) des Gesellschaftsvertrages). Die Direktkommanditisten haben der Komplementärin unverzüglich nach ihrem Beitritt zur Fondsgesellschaft eine unwiderruf- liche, über den Tod hinaus geltende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen, die die Komplementärin zu allen Anmeldungen zum Handelsregister ermächtigt, an denen die Kommanditisten mitzuwirken verpflichtet sind. Die mit der Vollmachtserteilung verbundenen Kosten tragen die Direktkommanditisten (§ 4 Ziff. (11) des Gesellschaftsvertrages). Die weiteren Kommanditisten haben der Komplementärin unverzüglich die in § 8 Geldwäschegesetz (GwG) aufgeführten Angaben zu machen und ihre Identifikation nach § 1 Abs. 5 GwG – sofern dies nicht bereits im Rahmen der Handelsregistervollmacht erfolgt ist – entweder durch Übersendung eines durch eine Bank, Sparkasse oder Gemeinde/Verwaltung bestätigten Identifikationsnachweises oder durch Postidentverfahren nachzuweisen. Die damit verbundenen Kosten tragen die weiteren Kommanditisten (§ 4 Ziff. (12) des Gesellschaftsvertrages). Kommen die Anleger der Verpflichtung zur Vorlage der Handelsregistervollmacht bzw. der Angabepflicht nach GwG nicht nach, werden je Mahnung Bearbeitungsgebühren i.H.v. € 50 zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 4 Ziff. (11) des Gesellschaftsvertrages). Die Geschäftsführung kann die Anleger darüber hinaus aus der Fondsgesellschaft ausschließen (§ 27 Ziff. (2) des Gesellschaftsvertrages). Die Anleger haben der Fondsgesellschaft darüber hinaus ihre Anschrift, Steuernummer und Bankverbindung sowie jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist grundsätzlich nur durch einzelne, volljährige natürliche Personen möglich. Haftung der Kommanditisten Die persönliche Haftung der Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft ist auf ihre im Handelsregister eingetragene Hafteinlage beschränkt. Sie erlischt, wenn die Anleger ihre Hafteinlage geleistet haben. Die Haftung lebt insoweit wieder auf, falls Ausschüttungen vorgenommen worden sind, die zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die Hafteinlage durch Verluste gemindert war, oder die die Gewinnanteile überstiegen haben (§ 172 Abs. 4 HGB). Weitergehende Verpflichtungen und Haftungen haben die Anleger nicht zu übernehmen. Sie haben insbesondere im Verlustfall keine Ausgleichsverpflichtung gegenüber der Komplementärin. Derartige Verpflichtungen oder Haftungen können nur mit Zustimmung aller Gesellschafter, also auch aller Anleger, durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages begründet werden (§ 9 und § 16 Ziff. (5) des Gesellschaftsvertrages). Investitions- und Finanzierungsplan Die Investition der Fondsgesellschaft wird nach Maßgabe des Investitions- und Finanzierungsplans getätigt (§ 8 Ziff. (1) des Gesellschaftsvertrages). Geschäftsführung und Vertretung Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (Geschäftsführung) obliegt der Komplementärin einzeln sowie den geschäftsführenden Kommanditisten jeweils zu zweit (§ 10 Ziff. (1) des Gesellschaftsvertrages). Die geschäftsführenden SF-Kommanditisten sind zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft jeweils nur gemeinsam mit der geschäftsführenden DFHKommanditistin berechtigt. Die Geschäftsführung ist zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte befugt, die zum üblichen Betrieb der Fondsgesellschaft gehören. Außerdem ist sie zur Durchführung der nach dem Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehenen Rechtsgeschäfte berechtigt. Sie bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages. Für die in § 12 Ziff. (2) aufgeführten, bereits abgeschlossenen Verträge gilt die Zustimmung der Gesellschafter als erteilt. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft eine jährliche Vorabvergütung i.H.v. € 20.000 zzgl. einer ggf. anfallenden Umsatzsteuer. Die geschäftsführenden SF-Kommanditisten erhalten für die Übernahme der Geschäftsführung eine jährliche Vorabvergütung i.H.v. jeweils € 4.000 zzgl. einer ggf. anfallenden Umsatzsteuer. Die geschäftsführende DFHKommanditistin erhält ab dem Jahr des Beitritts eine jährliche Vorabvergütung i.H.v. € 8.000 zzgl. einer ggf. anfallenden Umsatzsteuer. Die Vorabvergütungen sind jährlich am 31.12. für das gerade zu Ende gehende Jahr zur Zahlung fällig und auch in Verlustjahren zu zahlen. Soweit die Liquidität der Fondsgesellschaft die Zahlung der Vorabvergütungen nicht zulässt, werden diese zinslos gestundet, bis die Fondsgesellschaft über entsprechende Liquidität ver- INDIEN FONDS II Rechtliche Grundlagen unmittelbare Beitritt von weiteren Kommanditisten zur Fondsgesellschaft wird jeweils zum Letzten des Monats wirksam, in dem die Unterzeichnung und Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft und die vollständige Einzahlung der zu leistenden Pflichteinlage zzgl. Agio i.H.v. 5% der Pflichteinlage erfolgt ist, sowie gleichzeitig weitere Kommanditisten der Fondsgesellschaft in dem Umfang beitreten oder bereits beigetreten sind, dass das insgesamt übernommene Kommanditkapital der Fondsgesellschaft mehr als das 59-fache der Pflichteinlage der einzelnen beitretenden weiteren Kommanditisten beträgt (§ 4 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages). Weitere Beitrittsvoraussetzung für Anleger, die sich bereits bei dem Vorgängerfonds beteiligt haben, ist, dass die persönliche Beteiligungsquote des Anlegers an den mittelbar über die Fondsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften zusammen mit den mittelbaren Beteiligungen aus dem Vorgängerfonds bei keiner der mauritischen Gesellschaften 1% oder mehr beträgt. Sollten letztgenannte Voraussetzungen nicht gegeben sein, werden die weiteren Kommanditisten darüber informiert. Treten die Anleger als Treugeber mittelbar bei, wird die Fondsgesellschaft die Pflichteinlage der jeweiligen Treuhandkommanditistin um die Pflichteinlage der Anleger erhöhen. Anderenfalls werden die Anleger als Direktkommanditisten in die Fondsgesellschaft aufgenommen. Im Außenverhältnis wird der Beitritt als Direktkommanditisten erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Bis dahin haben die Anleger den Status von atypisch-stillen Gesellschaftern. 113 fügt. Die Vorabvergütungen für das letzte Geschäftsjahr fallen bei unterjähriger Vollbeendigung der Fondsgesellschaft lediglich zeitanteilig an (§ 22 des Gesellschaftsvertrages). – Aufnahme einer neuen Treuhandkommanditistin; – Änderung des Gesellschaftsvertrages; – Auflösung der Gesellschaft; Beirat Zur Beratung, Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung kann die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft einen Beirat wählen, der aus bis zu drei Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder des Beirats werden aus dem Kreis der Kommanditisten gewählt, ein Mitglied entsendet die Geschäftsführung (§ 13 des Gesellschaftsvertrages). Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse Die Geschäftsführung ist verpflichtet, bis spätestens 30.11. eines Jahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen oder diese in der Form einer schriftlichen Abstimmung durchzuführen. Die erste ordentliche Gesellschafterversammlung oder schriftliche Abstimmung findet bis spätestens 30.11.2009 statt (§ 14 Ziff. (1) des Gesellschaftsvertrages). Rechtliche Grundlagen Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Antrag weiterer Kommanditisten, die mindestens 30% des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft vertreten, oder des Beirates und auf Initiative der Geschäftsführung statt oder werden in der Form einer schriftlichen Abstimmung durchgeführt (§ 14 Ziff. (2) des Gesellschaftsvertrages). 114 Beschlüsse können in Gesellschafterversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden. Das Stimmrecht richtet sich nach dem Kapitalkonto I A (Hafteinlage) der Anleger in der Weise, dass auf je € 10 eine Stimme entfällt. Die Komplementärin, die nicht kapitalmäßig an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, erhält zehn Stimmen (§ 16 Ziff. (7) des Gesellschaftsvertrages). Soweit nicht durch Gesellschaftsvertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 16 Ziff. (4) und (7) des Gesellschaftsvertrages). Insbesondere Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten erfordern eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen und die Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann: INDIEN FONDS II – Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplans; – Vorzeitige Veräußerung der Anteile der Fondsgesellschaft an den mauritischen Gesellschaften und Zustimmung der Gesellschaft zur vorzeitigen Veräußerung von Anteilen der mauritischen Gesellschaften an den indischen Projektgesellschaften, mit Ausnahme der in dem Kaufvertrag mit TCML vom 09.05.2008 vorgesehenen Veräußerungen; – Änderungen und vorzeitige Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der SachsenFonds Asset Management GmbH; – Änderungen und vorzeitige Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit der SachsenFonds Treuhand GmbH und der DFH Treuhandgesellschaft mbH; – Änderungen und vorzeitige Beendigung des Portfolio-Verwaltungsvertrages mit der TSF Advisers Mauritius Ltd. unter Berücksichtigung der Vorabvergütung der Geschäftsführung (vgl. „Geschäftsführung und Vertretung“, Seiten 113 f.) und der Vergütung der Treuhandkommanditistinnen (vgl. „Vergütung der Treuhandkommanditistinnen“, Seiten 114 f.) wie folgt verteilt (§ 20 Ziff. (2) des Gesellschaftsvertrages): – Zunächst werden sämtliche Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I A zueinander gleichgestellt. Dazu erhalten die Anleger von den nach Beitritt zur Fondsgesellschaft anfallenden Gewinnen und Verlusten jeweils positive oder negative Vorabanteile zugewiesen, bis sämtliche Anleger im gleichen Verhältnis begünstigt und belastet sind. – Nach dem Ausgleich der Kapitalkonten sind die Anleger im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I A zueinander zeitanteilig am Ergebnis beteiligt, bis allen Anlegern ein Betrag in Höhe der eingezahlten Pflichteinlage zzgl. einer Vorzugs-Rendite i.H.v. 10% p.a. (IRRMethode) ausgezahlt wurde. – Anschließend wird das Ergebnis zu 85% auf die Anleger im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I A verteilt und hinsichtlich der verbleibenden 15% der Geschäftsführung zugerechnet. Die Anleger der Fondsgesellschaft können ihre Kontrollrechte gemäß § 166 HGB durch einen Angehörigen der rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe auf ihre Kosten ausüben lassen (§ 11 Ziff. (1) des Gesellschaftsvertrages). Die Fondsgesellschaft schüttet die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse unter Berücksichtigung der Vorabvergütung der Geschäftsführung und der Vergütung der Treuhandkommanditistinnen nach Maßgabe der oben beschriebenen Ergebnisverteilung bis spätestens zum jeweiligen Ende des Folgequartals nach Eingang der Erlöse an die Gesellschafter aus, wenn der ausschüttungsfähige Betrag mindestens 3% des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft ausmacht. Ferner erfolgt eine Ausschüttung, soweit bei den indischen Projektgesellschaften bestimmte Kapitalleistungen durch die mauritischen Gesellschaften nicht investiert werden und dadurch bei der Fondsgesellschaft ein verringerter Kapitalbedarf besteht. Die Geschäftsführung kann angemessene Beträge des Jahresüberschusses zur Risikovorsorge, wie insbesondere für etwaige Investitionen oder Reinvestitionen, in eine Rücklage einstellen bzw. der Liquiditätsreserve zuführen (§ 21 des Gesellschaftsvertrages). Beteiligung am Ergebnis, Ausschüttungen Vergütung der Treuhandkommanditistinnen Die Anleger sind am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt. Der Bilanzgewinn der Fondsgesellschaft (Ergebnis) wird jeweils Die Treuhandkommanditistinnen erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine jährliche Vergütung i.H.v. 0,35% des von In Not- und Eilfällen hat die Komplementärin das Recht und die Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Eine Nachschusspflicht kann nur mit den Stimmen aller Kommanditisten beschlossen werden (§ 16 Ziff. (5) des Gesellschaftsvertrages). Kontrollrechte der Anleger Verfügungen über Kommanditbeteiligungen, Tod von Kommanditisten Verfügungen über Kommanditbeteiligungen an der Fondsgesellschaft sind nur schriftlich und mit Wirkung zum 31.12. eines Jahres möglich und bedürfen der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grunde verweigert werden darf. Verfügungen über Teile der Kommanditbeteiligungen sind ausgeschlossen, soweit dadurch Kommanditbeteiligungen unter der Mindestbeteiligung i.H.v. € 10.000 entstehen oder solche Kommanditbeteiligungen nicht durch 5.000 ohne Rest teilbar sind. Die Kosten, die der Fondsgesellschaft durch Verfügungen entstehen, sind von den verfügenden Kommanditisten zu ersetzen (§ 24 Ziff. (1), (3) und (6) des Gesellschaftsvertrages). Im Erbfall geht die Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf den oder die Erben über. Die Anleger haben dafür Sorge zu tragen, dass im Fall der Aufteilung der Kommanditbeteiligung auf mehrere Erben kein Erbe einen Teil der Kommanditbeteiligung erwirbt, der unter der Mindestbeteiligung i.H.v. € 10.000 liegt oder nicht durch 5.000 glatt teilbar ist. Entsprechendes gilt für Vermächtnisnehmer. Die Kosten, die der Fondsgesellschaft durch den Wechsel der Kommanditisten entstehen, sind von dem oder den Erben zu ersetzen (§ 25 Ziff. (1) und (5) des Gesellschaftsvertrages). Dauer der Fondsgesellschaft, Kündigung, Ausscheiden von Gesellschaftern, Auflösung der Fondsgesellschaft, Auseinandersetzungsguthaben Die Fondsgesellschaft endet am 31.12.2016. Sofern die Laufzeiten einer oder mehrerer indischer Projektgesellschaften später als zum 31.12.2016 enden, verlängert sich die Laufzeit der Fondsgesellschaft um drei Monate über das Ende der längsten Laufzeit der jeweiligen indischen Projektgesellschaft hinaus. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft kann von den Treuhandkommanditistinnen und den Direktkommanditisten sowie der Komplementärin erstmals mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12.2016 gekündigt werden, danach ist sie mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres kündbar (§ 26 Ziff. (1) und (2) des Gesellschaftsvertrages). Die Gründungskommanditistin SachsenFonds GmbH scheidet grundsätzlich zum Zeitpunkt des Platzierungsendes gemäß § 4 Ziff. (14) des Gesellschaftsvertrages, spätestens jedoch zum 31.12.2009 aus der Fondsgesellschaft aus (§ 27 Ziff. (8) des Gesellschaftsvertrages). Ein Gesellschafter scheidet jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft aus, wenn das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt oder über sein Vermögen oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder sein Gesellschaftsanteil von einem Gläubiger gepfändet worden ist und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wird. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Fondsgesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern mit der bisherigen Firma fortgeführt (§ 27 Ziff. (1) des Gesellschaftsvertrages). Im Falle des Ausscheidens von Gesellschaftern steht der Treuhandkommanditistin, die die jeweilige Kommanditbeteiligung der ausscheidenden Gesellschafter treuhänderisch hält oder verwaltet, ein vorrangiges Recht zur Übernahme der Kommanditbeteiligung der ausscheidenden Gesellschafter zu (§ 27 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages), das schriftlich gegenüber den betreffenden Gesellschaftern auszuüben ist. Die Kaufpreisbestimmung sowie die sonstigen Bedingungen für den Erwerb der Kommanditbeteiligungen durch die jeweilige Treuhandkommanditistin erfolgen entsprechend den in § 29 Ziff. (1) bis einschließlich (8) des Gesellschaftsvertrages genannten Bedingungen für das Auseinandersetzungsguthaben. Scheidet die Komplementärin aus der Fondsgesellschaft aus, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, eine geeignete natürliche oder juristische Person als neue Komplementärin in die Fondsgesellschaft aufzunehmen (§ 27 Ziff. (5) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet eine der Treuhandkommanditistinnen aus der Fondsgesellschaft aus, kann entweder eine neue Treuhandkommanditistin in die Fondsgesellschaft aufgenommen werden, die unter Ausschluss der Auseinandersetzung in alle Rechte und Pflichten der ausscheidenden Treuhandkommanditistin eintritt, oder die Fondsgesellschaft unter Übertragung des Gesellschaftsanteils der Treuhandkommanditistin an ihre Treugeber mit diesen Treugebern als Direktkommanditisten fortgesetzt werden (§ 27 Ziff. (7) des Gesellschaftsvertrages). Die Geschäftsführung kann Anleger aus der Fondsgesellschaft ausschließen, die ihre Identifikation aufgrund der Vorschriften des Geldwäschegesetzes nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versendung der Annahmeerklärung bestätigen (vgl. „Beitritt von Anlegern“, Seiten 112 f.) oder als Direktkommanditisten der bei – bzw. unverzüglich nach – ihrem Beitritt zur Fondsgesellschaft zu erfüllenden Verpflichtung zur Übersendung einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen nicht nachkommen (§ 27 Ziff. (2) des Gesellschaftsvertrages). Scheiden Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, haben sie Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben auf Basis des Verkehrswertes der Beteiligung. Scheidet ein Gesellschafter zum 31.12. aus, ist für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens unmittelbar der geprüfte und testierte Jahresabschluss auf den 31.12. im Verhältnis der Gesellschafter zueinander maßgeblich (§ 29 des Gesellschaftsvertrages). Scheiden Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, weil über ihr Vermögen oder ihren Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder ihr Gesellschaftsanteil von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wird, oder werden sie aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen, erhalten die Anleger das Auseinandersetzungsguthaben nur mit einem Abschlag i.H.v. 20% (§ 29 Ziff. (2) des Gesellschaftsvertrages). Die Fondsgesellschaft kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden, frühestens jedoch zum 31.12.2016. Im Falle einer Auflösung ist die Fondsgesellschaft durch die SachsenFonds Asset Management GmbH im Rahmen des abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten. Der Liquidationserlös wird dazu verwendet, zunächst etwaige Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft auszugleichen. Der verbleibende Verwertungserlös wird nach Maßgabe des § 20 Ziff. (2), (3) und (4) in Verbindung mit § 6 Ziff. (1) lit. a) des Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt (§ 30 des Gesellschaftsvertrages). Schlichtungsverfahren Die SachsenFonds GmbH und die Fondsgesellschaft haben sich dem Schlichtungsver- INDIEN FONDS II Rechtliche Grundlagen ihnen jeweils gehaltenen oder verwalteten Kommanditkapitals zzgl. Umsatzsteuer. Die Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2010 jährlich um 2% (§ 23 des Gesellschaftsvertrages). 115 fahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. angeschlossen. Anleger haben die Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten (§ 31 des Gesellschaftsvertrages). 2. Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der SachsenFonds Treuhand GmbH und der DFH Treuhandgesellschaft mbH Beitritt von Anlegern Die Fondsgesellschaft hat mit der SachsenFonds Treuhand GmbH, Haar b. München, und der DFH Treuhandgesellschaft mbH, Stuttgart, (Treuhänderinnen) einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag geschlossen. Anleger, die der Fondsgesellschaft als Treugeber mittelbar beitreten, treten diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag aufgrund des entsprechenden mit der Beitrittserklärung abgegebenen Angebots zum Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit dem Beitritt bei. Die oben beschriebenen Regelungen des Beitritts zur Fondsgesellschaft sowie die zur Mindestbeteiligung gelten entsprechend (vgl. „Beitritt von Anlegern“ in „1. Gesellschaftsvertrag der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG“, Seiten 112 f.). Rechtliche Grundlagen Für Anleger, die als Direktkommanditisten in die Fondsgesellschaft aufgenommen werden, übernimmt die jeweilige Treuhänderin die organisatorische Durchführung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betreuung und Information (Anlegerbetreuung) auf Grundlage des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Regelungen gelten für diese Anleger mit ihrem Beitritt zur Fondsgesellschaft (vgl. „Beitritt von Anlegern“ in „1. Gesellschaftsvertrag der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG“, Seiten 112 f.) entsprechend (§ 12 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). 116 Die für die jeweilige Treuhänderin in das Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt 10% der von den Treugebern gezeichneten Pflichteinlagen. Die Haftsumme der Treuhänderinnen entfällt im Innenverhältnis dementsprechend jeweils i.H.v. 10% der gezeichneten Pflichteinlage auf die Treugeber. Die Treuhänderinnen sind verpflichtet, die erforderliche Eintragung im Handelsregister spätestens unverzüglich nach dem Platzierungsende der Fondsgesellschaft zu veranlassen. INDIEN FONDS II Die Treuhänderinnen führen für alle Treugeber ein Register mit ihren persönlichen beteiligungsbezogenen Daten. Die Treugeber haben für eine Umschreibung im Register eine Gebühr von 0,35% des Beteiligungsbetrages, mindestens aber € 100, jeweils zzgl. Umsatzsteuer, an die jeweilige Treuhänderin zu entrichten. Dies gilt nicht im Falle des originären Beitritts zur Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten. Für die spätere Eintragung von Treugebern als Direktkommanditisten gemäß § 5 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft ist eine einmalige Pauschalgebühr von € 100 zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe an die Fondsgesellschaft zu entrichten (§ 4 Ziff. (4) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Die Treugeber haben der jeweiligen Treuhänderin unverzüglich die in § 8 Geldwäschegesetz (GwG) aufgeführten Angaben zu machen und – sofern dies nicht bereits im Rahmen der Erteilung der Handelsregistervollmacht gemäß § 4 Ziff. (11) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft erfolgt ist – ihre Identifikation nach § 1 Abs. 5 GwG entweder durch Übersendung eines durch eine Bank, Sparkasse oder Gemeinde/Verwaltung bestätigten Identifikationsnachweises oder durch Postidentverfahren nachzuweisen. Die Treugeber haben der jeweiligen Treuhänderin darüber hinaus ihre Anschrift, Steuernummer und Bankverbindung sowie jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kommen die Treugeber dem nicht nach, werden je Mahnung Bearbeitungsgebühren i.H.v. € 50 zzgl. Umsatzsteuer berechnet. Weisen Treugeber ihre Identifikation nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versendung der Annahmeerklärung nach, kann die jeweilige Treuhänderin das Treuhandverhältnis mit den jeweiligen Treugebern darüber hinaus außerordentlich kündigen (§ 6 Ziff. (3) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Eine Beteiligung als Treugeber ist grundsätzlich nur durch einzelne, volljährige natürliche Personen möglich. Rechte und Pflichten sowie Aufgaben der Treuhänderinnen Die Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben der Treuhänderinnen ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft sowie aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Die Treuhänderinnen haben im Wesentlichen die Aufgabe, für die Treugeber eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesell- schaft in Höhe des in der Beitrittserklärung angegebenen Beteiligungsbetrages zu übernehmen und treuhänderisch – das heißt in eigenem Namen, jedoch für Rechnung der Treugeber – nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages zu verwalten. Die Treugeber werden also nicht unmittelbar Kommanditisten der Fondsgesellschaft, sondern nur mittelbar. Im Innenverhältnis der Gesellschafter der Fondsgesellschaft gelten die Treugeber jedoch als Kommanditisten der Fondsgesellschaft. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere Stimmund Entnahmerechte. Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft sind damit einverstanden, dass die Treugeber an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und kraft der ihnen erteilten Vollmacht das auf ihre Beteiligung entfallende Stimmrecht sowie die den Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz zustehenden Kontroll- und sonstigen Rechte unmittelbar selbst oder durch Bevollmächtigte ausüben können (§ 5 Ziff. (1) des Treuhandund Verwaltungsvertrages). Die Treuhänderinnen nehmen die Gesellschafterrechte und -pflichten im Interesse der Treugeber nach billigem Ermessen und unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern und Treugebern in eigenem Namen wahr, soweit die einzelnen Treugeber diese nicht selbst oder durch Vertreter wahrnehmen. Die Treuhänderinnen unterrichten die Treugeber über alle wesentlichen Angelegenheiten der Fondsgesellschaft und leiten alle wesentlichen Unterlagen, Erläuterungen und Auskünfte über die Fondsgesellschaft und die Kommanditbeteiligung an sie weiter, soweit dem gesetzliche oder vertragliche Pflichten gegenüber der Fondsgesellschaft oder den anderen Gesellschaftern nicht entgegenstehen. Die Treuhänderinnen sind verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft oder im Wege der schriftlichen Abstimmung Weisungen der einzelnen Treugeber hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen. Die Treuhänderinnen werden ihr Stimmrecht je nach den Weisungen der Treugeber unterschiedlich ausüben. Rechte und Pflichten der Treugeber Die Treugeber übernehmen alle Rechte und Pflichten der jeweiligen Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, soweit diese nicht aus der Natur der Sache zwingend der jeweiligen Treuhänderin selbst zuzuordnen sind, und stellen die jeweilige Treuhänderin von allen Verpflichtungen, die diese für sie eingeht, auf erstes Anfordern frei, jedoch beschränkt auf ihre jeweils noch offenen Einzahlungsverpflichtungen zzgl. Agio i.H.v. 5% der Pflichteinlage unter Berücksichtigung etwaiger Rückzahlungen im Sinne des § 172 HGB. Die Treugeber haften nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber. Die Treugeber haben die gezeichnete Pflichteinlage zzgl. Agio i.H.v. 5% der Pflichteinlage innerhalb von zehn Banktagen nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft zu leisten. Für rückständige Zahlungen können gesetzliche Verzugszinsen und ein etwaiger darüber hinausgehender Schaden geltend gemacht werden (§ 6 Ziff. (2) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Die Treugeber sind berechtigt, bei Gesellschafterversammlungen und schriftlichen Abstimmungen ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Sofern Treugeber auf einer Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft nicht anwesend oder durch einen Dritten vertreten sind oder bei einer schriftlichen Abstimmung nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben, wird die jeweilige Treuhänderin das auf sie entfallende Stimmrecht nach deren Weisungen, ansonsten gemäß den zuvor den Treugebern mitgeteilten Abstimmungsempfehlungen ausüben (§ 5 Ziff. (3) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Verfügungen über Treuhandbeteiligungen, Tod von Treugebern Die Treugeber können über ihre Treuhandbeteiligung nur mit allen Rechten und Pflich- ten aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag verfügen. Im Übrigen gelten die oben beschriebenen Voraussetzungen für Verfügungen über Kommanditbeteiligungen und die Vorschriften den Tod von Kommanditisten betreffend entsprechend (vgl. „Verfügungen über Kommanditbeteiligungen, Tod von Kommanditisten“ in „1. Gesellschaftsvertrag der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG“, Seite 115). Dauer, Beendigung und Umwandlung von Treuhandverhältnissen, Austausch einer Treuhänderin Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag beginnt mit der Annahme des im Rahmen der Beitrittserklärung abgegebenen Angebots der Treugeber zum Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Treuhandverhältnisse beginnen mit Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Ziff. (2) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Sie enden spätestens mit vollständiger Liquidation der Fondsgesellschaft und Auskehrung des Liquidationserlöses an die Treugeber (§ 11 Ziff. (1) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Eine ordentliche Kündigung des Treuhandverhältnisses ist mit einer Frist von sechs Monaten frühestens zum 31.12.2016 möglich. Die jeweilige Treuhänderin kann nur gegenüber allen Treugebern gleichzeitig kündigen. Die Treugeber können das Treuhandverhältnis nur zusammen mit einer Weisung an die jeweilige Treuhänderin, den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ebenfalls zu kündigen, kündigen oder aber die Eintragung als Direktkommanditist verlangen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt (§ 11 Ziff. (2), (3) und (4) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Das Treuhandverhältnis endet ohne Kündigung, wenn die jeweilige Treuhänderin aus der Fondsgesellschaft ausscheidet oder in die Kommanditbeteiligung der Treuhänderin gepfändet wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wird oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweiligen Treuhänderin eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Für diesen Fall treten die Treugeber als Direktkommanditisten in die Fondsgesellschaft ein. Ferner endet das betreffende Treuhandverhältnis von weiteren Kommanditisten bei ihrem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft gemäß § 27 Ziff. (1) lit. b) des Gesellschafts- vertrages der Fondsgesellschaft (§ 11 Ziff. (5) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Die jeweilige Treuhänderin ist berechtigt, ihre sämtlichen Rechte und Pflichten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag auf eine andere geeignete Treuhänderin zu übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung der Treugeber (§ 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Haftung der Treuhänderinnen, Verjährung Die Treuhänderinnen haften grundsätzlich nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten, es sei denn, es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderinnen beträgt drei Jahre und beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, soweit gesetzlich nicht früher Verjährung eintritt (§ 14 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). 3. Kaufvertrag über Anteile an den mauritischen Gesellschaften Kaufgegenstand und Kaufpreis Nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 09.05.2008 hat die Fondsgesellschaft am 17.06.2008 in folgendem Umfang Aktien der Klasse A sowie der Klasse E an den mauritischen Gesellschaften erworben: – 23.167 Aktien der Klasse A der TC1 und 62.574.770 Aktien der Klasse E dieser Gesellschaft; die erworbenen Aktien der Klasse A betragen 25% aller ausgegebenen Aktien der Klasse A dieser Gesellschaft; bei den erworbenen Aktien der Klasse E handelt es sich um alle Aktien der Klasse E dieser Gesellschaft. Die Indien I KG hält 8% und TCML hält 67% der Aktien der Klasse A der TC1. Die Indien I KG hält sämtliche Aktien der Klasse B und TCML hält sämtliche Aktien der Klasse C der TC1. – 92.736 Aktien der Klasse A der TC6 und 37.288.000 Aktien der Klasse E dieser Gesellschaft; die erworbenen Aktien der Klasse A betragen 59% aller ausgegebenen INDIEN FONDS II Rechtliche Grundlagen Die Treuhänderinnen haben alles, was sie in Ausführung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages erlangen und ihnen nicht selbst zusteht, entsprechend dem Treuhandund Verwaltungsvertrag an die Treugeber herauszugeben. Insbesondere werden die Treuhänderinnen sämtliche auf die Beteiligung der Treugeber entfallenden Zahlungen, insbesondere Auszahlungen und das Auseinandersetzungsguthaben, entsprechend an die Treugeber weiterleiten, soweit keine schriftlichen anderslautenden Erklärungen der Treugeber vorliegen. 117 Mit den Aktien der Klassen B, C, D und E sind keine Stimmrechte verbunden, sofern nicht das Recht von Mauritius etwas anderes vorschreibt. Die Indien I KG hält 41% der Aktien der Klasse A und sämtliche Aktien der Klasse B der TC6. TCML ist nicht mehr an TC6 beteiligt. Mit den Aktien der Klasse B sind folgende Rechte verbunden: – im Falle der Liquidation der mauritischen Gesellschaften Ansprüche auf den Liquidationserlös in Höhe der vorgenannten Prozentsätze. – ein Anspruch auf Rücknahme der Aktien durch die betreffende mauritische Gesellschaft aus den ausschüttungsfähigen Geldmitteln („Distributable Cash“), die im Falle von TC1 8% des Distributable Cash, im Falle von TC6 41% des Distributable Cash und im Falle von TC10 40% des Distributable Cash betragen, Aktien der Klasse F sind noch nicht ausgegeben worden. Über die Ausgabe solcher Aktien und die mit ihnen verbundenen Rechte entscheiden gemeinsam die Aktionäre der betreffenden mauritischen Gesellschaft. – 45.643 Aktien der Klasse A der TC10 und 70.460.982 Aktien der Klasse E dieser Gesellschaft; die erworbenen Aktien der Klasse A betragen 48% aller ausgegebenen Aktien der Klasse A dieser Gesellschaft; bei den erworbenen Aktien der Klasse E handelt es sich um sämtliche Aktien der Klasse E dieser Gesellschaft. Die Indien I KG hält 40% der Aktien der Klasse A und sämtliche Aktien der Klasse B der TC10. TCML hält 12% der Aktien der Klasse A und 100% der Aktien der Klasse D der TC10. – 18.014 Aktien der Klasse A der TC14 und 56.850.000 Aktien der Klasse E dieser Gesellschaft; die erworbenen Aktien der Klasse A betragen 15% aller ausgegebenen Aktien der Klasse A dieser Gesellschaft; bei den erworbenen Aktien der Klasse E handelt es sich um sämtliche Aktien der Klasse E dieser Gesellschaft. TCML hält 85% der Aktien der Klasse A und 100% der Aktien der Klasse C der TC14. Die Indien I KG ist nicht an TC14 beteiligt. – 53.138 Aktien der Klasse A der TC15 und 19.873.772 Aktien der Klasse E dieser Gesellschaft; die erworbenen Aktien der Klasse A betragen 55% aller ausgegebenen Aktien der Klasse A dieser Gesellschaft; bei den erworbenen Aktien der Klasse E handelt es sich um sämtliche Aktien der Klasse E dieser Gesellschaft. Rechtliche Grundlagen TCML hält 45% der Aktien der Klasse A und 100% der Aktien der Klasse C der TC15. Die Indien I KG ist nicht an TC15 beteiligt. 118 TC10 60%, im Falle von TC14 15% und im Falle von TC15 55% des Distributable Cash betragen, Aktien der Klasse A dieser Gesellschaft; bei den erworbenen Aktien der Klasse E handelt es sich um sämtliche Aktien der Klasse E dieser Gesellschaft. Sämtliche Aktien der Klassen A, B, C und E der vorgenannten mauritischen Gesellschaften haben einen Nominalwert von 0,1 britischen Pfund („GBP“), d.h. 10 britischen Pence. Mit den Aktien der Klasse A sind die Stimmrechte und bei Auflösung und Abwicklung der betreffenden mauritischen Gesellschaft das Recht auf Rückzahlung der auf diese Aktien eingezahlten Gelder verbunden, jedoch vorbehaltlich der vorrangigen Rechte der Aktionäre der anderen Klassen der betreffenden mauritischen Gesellschaft. INDIEN FONDS II – im Falle der Liquidation der mauritischen Gesellschaften Ansprüche auf den Liquidationserlös i.H.v. 8% für TC1, 41% für TC6 und 40% der Liquidationserlöse für TC10. Mit den Aktien der Klasse C sind folgende Rechte verbunden: – das Recht, von den mauritischen Gesellschaften die Rücknahme dieser Aktien zu verlangen, – ein Anspruch auf alle von den mauritischen Gesellschaften ausgezahlten Dividenden, – ein Anspruch auf Liquidationserlöse, die im Falle von TC1 67%, im Falle von TC14 85% und im Falle von TC15 45% der Liquidationserlöse betragen. Mit den Aktien der Klasse D der TC10 sind folgende Rechte verbunden: – das Recht auf Rücknahme dieser Aktien durch TC10, – das Recht auf alle Beträge, einschließlich Dividenden, die TC10 aus ihrer Investition bei M.K. Malls auf der Grundlage von Schuldverschreibungen bezieht, die an TC10 ausgegeben worden sind. Dieses Recht ist der Höhe nach begrenzt durch einen Betrag in Höhe eines internen Zinsfußes („Internal Rate of Return“) von 20% p.a. eines Hauptsachebetrages von 1.000 Millionen indischen Rupien („INR“). Wenn TC10 derartige Beträge von M.K. Malls erhält, ist sie verpflichtet, die Aktien der Klasse D ganz oder teilweise zurückzukaufen. Mit den Aktien der Klasse E sind folgende Rechte verbunden: – ein Recht auf Rücknahme der Aktien durch die betreffende mauritische Gesellschaft aus dem Distributable Cash, die im Falle von TC1 25%, im Falle von TC6 59%, im Falle von Wenn nach der Vereinbarung der Gesellschafter und Uppals TC1 verpflichtet ist, Uppals weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, hat TCML gegen Zahlung von INR 232.211.940 weitere Aktien der Klassen C, B und E (im Verhältnis 67:8:25) zu zeichnen und die so gezeichneten Aktien der Klasse E gegen Zahlung von insgesamt € 1.000 auf die Fondsgesellschaft zu übertragen. In Erfüllung der Finanzierungsverpflichtungen, die TC15 in der Vereinbarung mit den Gesellschaftern der Rustomjee i.H.v. INR 1.619.500.000 eingegangen ist, sind die Fondsgesellschaft und TCML verpflichtet, weitere Aktien der Klasse E bzw. der Klasse C der TC15 zu zeichnen, sodass insgesamt INR 890.725.000 (Zeichnung von Aktien der Klasse E durch die Fondsgesellschaft) bzw. INR 728.775.000 (Zeichnung von Aktien der Klasse C durch TCML) einbezahlt sind. Solange die Fondsgesellschaft Aktien der Klasse E einer mauritischen Gesellschaft hält, hat sie auf ihr Recht verzichtet, den Rückkauf von Aktien der Klasse E der betreffenden mauritischen Gesellschaft zu verlangen. Der am 17.06.2008 entrichtete Kaufpreis für die von der Fondsgesellschaft erworbenen Aktien beträgt insgesamt € 71.071.584,12. Darüber hinaus sind noch weitere Kapitalleistungen der Fondsgesellschaft i.H.v. INR 725.725.000 (nach dem Umrechnungskurs für den entrichteten Kaufpreis von € 1/INR 63,827 wären dies € 11.370.188,16) bei der TC15 aufgrund deren Finanzierungsverpflichtungen in der Vereinbarung mit den Gesellschaftern der Rustomjee zu erbringen. Die weiteren Kapitalleistungen der Fondsgesellschaft sind ggf. erst zu späteren Zeitpunkten fällig, wobei die jeweilige Zahlung zu den Zahlungszeitpunkten in indischen Rupien zum entsprechenden Tageskurs zu leisten ist. Die Fondsgesellschaft hat TCML und den mauritischen Gesellschaften zugesichert und garantiert, dass sie berechtigt ist, diesen Kaufvertrag abzuschließen und der Abschluss und die Durchführung dieses Kaufvertrages nicht im Widerspruch zu ihrem Gesellschaftsvertrag oder zu ihren sonstigen vertraglichen Verpflichtungen stehen. Zusicherungen und Garantien der TCML TCML hat der Fondsgesellschaft zugesichert und garantiert, dass u a. – TCML und die mauritischen Gesellschaften berechtigt sind, diesen Kaufvertrag abzuschließen und durchzuführen und dass Abschluss und Durchführung des Kaufvertrages weder die Satzung noch sonstige Verpflichtungen der TCML und der mauritischen Gesellschaften verletzen, – die Zusicherungen und Garantien, die Gegenstand dieses Kaufvertrages sind, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zutreffen und in allen wesentlichen Punkten vollständig sind, – TCML Inhaber von 92% der Aktien der Klasse A und von 100% der Aktien der Klasse E der TC1, 59% der Aktien der Klasse A und 100% der Aktien der Klasse C der TC6, 60% der Aktien der Klasse A und 100% der Aktien der Klasse D sowie 100% der Aktien der Klasse E der TC10 und 100% der Aktien der Klasse A, der Aktien der Klasse E und der Aktien der Klasse C der TC14 und der TC15 ist, – alle von TCML gehaltenen Aktien der mauritischen Gesellschaften rechtswirksam ausgegeben und bezahlt sind, – die an die Fondsgesellschaft veräußerten Aktien nicht mit Rechten Dritter belastet sind und eine etwa erforderliche Zustimmung Dritter zur Übertragung der Aktien vorliegt, – die mauritischen Gesellschaften wirksam errichtet worden sind und keine Verletzung der Satzungen der mauritischen Gesellschaften vorliegt, – die Bücher und Papiere der mauritischen Gesellschaften zeitnah und in Übereinstimmung mit der jeweils anzuwendenden Rechtsordnung vollständig geführt worden sind, – die Rechnungslegung und die letzten geprüften Jahresabschlüsse der mauritischen Gesellschaften in Übereinstimmung mit den allgemein geltenden Buchführungsgrundsätzen geführt bzw. erstellt worden sind und Letztere ein zutreffendes Bild von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie den Ergebnissen der mauritischen Gesellschaften geben, – sie keine Dividenden oder andere Ausschüttungen an ihre Gesellschafter vorgenommen haben, – die mauritischen Gesellschaften keine Verbindlichkeiten haben, mit Ausnahme von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber TCML, Verbindlichkeiten aus der Durchführung von Vereinbarungen mit den indischen Projektgesellschaften und Verbindlichkeiten, die im normalen Geschäftsgang eingegangen worden sind, – die ungeprüften Abschlüsse zum 31.03.2008 nach bestem Wissen der TCML zutreffend aus der Rechnungslegung der mauritischen Gesellschaften abgeleitet sind, – die mauritischen Gesellschaften keine Garantieverpflichtungen eingegangen sind, – die mauritischen Gesellschaften keine Grundstücke besitzen oder angemietet haben, mit Ausnahme eines Büros in Port Louis, Mauritius, – ihre Investitionen in die indischen Projektgesellschaften in Übereinstimmung mit der jeweils anwendbaren Rechtsordnung stehen, – sie keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist, die nicht im normalen Geschäftsablauf oder nicht zu Bedingungen wie unter Fremden abgeschlossen worden sind, – alle Informationen, die der Fondsgesellschaft über Verträge der mauritischen Gesellschaften erteilt worden sind, vollständig und richtig sind, – es mit Ausnahme der vertraglichen Vereinbarungen zwischen TC1 und Uppals keine Vertragsverhältnisse zwischen den mauritischen Gesellschaften und TCML oder mit ihr verbundenen Unternehmen gibt, – alle Genehmigungen für die Geschäftstätigkeit der mauritischen Gesellschaften vorliegen, – keine Rechtsstreitigkeiten vorliegen oder angedroht sind, – die mauritischen Gesellschaften alle Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben und alle Steuern bezahlt haben. TCML hat ferner der Fondsgesellschaft zugesichert und garantiert, dass – mit Ausnahme von Uppals und Rustomjee – alle Zusicherungen und Garantien, die von den indischen Projektgesellschaften der jeweiligen mauritischen Gesellschaft gemacht bzw. übernommen worden sind, auch gegenüber der Fondsgesellschaft gelten und bestimmte Zusicherungen und Garantien aus diesen Vereinbarungen zutreffend sind. TCML hat u.a. der Fondsgesellschaft zugesichert und garantiert, dass – mit Ausnahme von Uppals und Rustomjee – – die Anteile der mauritischen Gesellschaften an den indischen Projektgesellschaften frei von Belastungen jedweder Art sind, – die Bücher der indischen Projektgesellschaften ordnungsgemäß geführt worden sind, – die letzten geprüften Jahresabschlüsse der indischen Projektgesellschaften ein zutreffendes Bild von der Finanz- und Vermögenslage der indischen Projektgesellschaften geben, – die Geschäfte der indischen Projektgesellschaften in der üblichen Weise geführt werden, die Kreditverbindlichkeiten der indischen Projektgesellschaften im normalen Geschäftsverkehr und nach Maßgabe der jeweiligen Unternehmenspläne begründet worden sind, – alle der Fondsgesellschaft erteilten Informationen über Verträge der indischen Projektgesellschaften vollständig und richtig sind, – die indischen Projektgesellschaften über alle für ihre jeweilige Tätigkeit benötigten Genehmigungen verfügen, – die indischen Projektgesellschaften alle Steuern bezahlt haben oder in ihrer Rechnungslegung diesbezügliche Rückstellungen vorgenommen haben. Ähnliche Zusicherungen und Garantien hat TCML auch bzgl. Uppals übernommen. TCML hat ferner zugesichert und garantiert, dass TC1 Eigentümer sämtlicher Aktien von Uppals ist und diese Aktien frei von jeglichen Belastungen sind, Uppals keine Dividende oder sonstige Ausschüttungen an ihre Gesellschafter geleistet hat, ihre Vermögenswerte nicht belastet hat und mit einem führenden Developer ein Memorandum of INDIEN FONDS II Rechtliche Grundlagen Zusicherungen und Garantien der Fondsgesellschaft 119 Understanding bzgl. einer gemeinsamen Projektentwicklung eingegangen ist. Die Fondsgesellschaft hat zugesagt, dass sie aus den Garantien und Zusicherungen der TCML keine Ansprüche aus Umständen ableiten wird, die sich aus dem Offenlegungs-Schreiben vom 09.05.2008 ergeben. Das Offenlegungs-Schreiben enthält die Beschreibung bestimmter Umstände und Entwicklungen bei den Projekten der indischen Projektgesellschaften. Im Falle einer Verletzung der Zusicherungen und Garantien der TCML hat die Fondsgesellschaft Schadensersatzansprüche, jedoch nur dann, wenn diese je Schadensfall mindestens € 40.000 betragen. Die Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach begrenzt auf den jeweiligen Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft für die Aktien an den mauritischen Gesellschaften gezahlt hat. Die Schadensersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach dem 09.05.2008 geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche bzgl. der Besteuerung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem 09.05.2008 geltend gemacht werden. Streiten die Parteien darüber, ob die Verletzung einer Zusicherung oder Garantie vorliegt, so entscheidet darüber ein Gutachter. Finanzierungsverpflichtungen gegenüber Uppals und Rustomjee Rechtliche Grundlagen Soweit TC1 nach der Vereinbarung mit Uppals verpflichtet ist, weitere Kapitaleinlagen bei Uppals zu leisten, muss TCML weitere Aktien der TC1 zeichnen und einzahlen. Die gezeichneten Aktien der Klasse B sind von TCML an die Indien I KG zu einem Kaufpreis von insgesamt € 1.000 und die Aktien der Klasse E sind von TCML an die Fondsgesellschaft zu einem Kaufpreis von insgesamt € 1.000 zu übertragen. 120 Nach der Vereinbarung mit Rustomjee hat TC15 der indischen Gesellschaft insgesamt INR 1.619.500.000 zur Verfügung zu stellen. Dazu ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, insgesamt Aktien der Klasse E der TC15 im Wert von INR 890.725.000 zu zeichnen und ist TCML verpflichtet, insgesamt Aktien der Klasse C der TC15 im Wert von INR 728.775.000 zu zeichnen. Zum Prospektaufstellungsdatum hat die Fondsgesellschaft bei der TC15 bereits Kapitaleinlagen i.H.v. INR 165.000.000 einbezahlt. Die Zahlung noch ausstehender Kapitaleinlagen bei TC15 erfolgt parallel zu den weiteren Tranchen bei der Rustomjee, die nach Projektfortschritt zu zahlen sind. INDIEN FONDS II Verpflichtungen bzgl. Uppals und Luxor TCML hat sich dazu verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Uppals zu veranlassen, einen Joint Venture-Vertrag mit Godrej Properties Ltd nach Maßgabe eines Memorandum of Understanding vom 02.05.2008 abzuschließen. Gelingt dies nicht, hat TCML Uppals zu veranlassen, einen Joint Venture-Vertrag mit einem Developer mit vergleichbarer Erfahrung wie Godrej Properties Ltd mit Zustimmung der Fondsgesellschaft abzuschließen. Schließt Uppals den Joint Venture-Vertrag mit Godrej Properties Ltd ab, und weichen die finanziellen Bedingungen, insbesondere bzgl. der Einnahmenverteilung, von dem Memorandum of Understanding in einer Weise ab, die es der Fondsgesellschaft nicht ermöglicht, aus ihrem Investment in TC1 die projektierte interne Zinsfuß-Rendite (IRR) von 27,44% p.a. zu erzielen, so hat TCML den der Fondsgesellschaft entstandenen Schaden auszugleichen. TCML hat sich ferner verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Luxor zu veranlassen, den von ihren Gesellschaftern bereits genehmigten Masterplan für ihre Projektentwicklungen den Behörden zur Genehmigung vorzulegen. Wenn nach Maßgabe dieses Masterplans die bebaubare Fläche für TC14 weniger als 3.369.579 sq.ft. (313.044 m2) beträgt und hierdurch für die Fondsgesellschaft ein Verlust hinsichtlich der projektierten internen Zinsfuß-Rendite von 20,95% p.a. entsteht, so hat TCML diesen Schaden der Fondsgesellschaft auszugleichen. Kündigung Ein Kündigungsgrund liegt vor, wenn der eine oder andere Vertragsteil seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt und hierdurch bzgl. der mauritischen Gesellschaften oder den indischen Projektgesellschaften oder einigen von ihnen ein Schaden i.H.v. mindestens € 5 Millionen entsteht. In einem solchen Fall kann der nicht für den Kündigungsgrund verantwortliche Vertragsteil eine Kündigungs-Mitteilung machen. Der für den Kündigungsgrund verantwortliche Vertragsteil kann dann innerhalb von 60 Tagen oder in einer bestimmten Situation innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Kündigungs-Mitteilung den Kündigungsgrund heilen. Geschieht dies nicht, so kann der kündigende Vertragsteil von dem anderen Vertragsteil verlangen, dass dieser die Aktien, die der kündigende Vertragsteil an der von dem Schaden betroffenen mauritischen Gesellschaft hält, zu einem Preis i.H.v. 120% ihres Verkehrswerts ankauft oder die Aktien, die der andere Vertragsteil an der von dem Schaden betroffenen mauritischen Gesellschaft hält, zu einem Preis i.H.v. 80% des Verkehrswerts an den kündigenden Gesellschafter verkauft. Alternativ dazu kann der kündigende Vertragsteil seine Aktien an der betroffenen mauritischen Gesellschaft an einen Dritten veräußern. Die beiden letzteren Alternativen gelten nicht im Falle eines Schadens, der TC6 betrifft. Put-Option Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, von TCML den Ankauf von Aktien der Klasse E der betreffenden mauritischen Gesellschaft zu verlangen („Put-Option“), wenn die betreffende mauritische Gesellschaft folgende Beträge aus ihrer Beteiligung an der betreffenden indischen Projektgesellschaft erhalten hat: – TC1: € 800.000 – TC6: € 800.000 – TC10: € 1.250.000 – TC14: € 800.000 – TC15: € 1.000.000 Die Anzahl der Aktien der Klasse E, deren Ankauf durch TCML von der Fondsgesellschaft verlangt werden kann, und die Preise für die Aktien der Klasse E sind in einer Kaufpreisformel im Kaufvertrag festgelegt. Wenn die Fondsgesellschaft alle Aktien der Klasse E einer mauritischen Gesellschaft an TCML veräußert hat, so ist sie verpflichtet, die Aktien der Klasse A der betreffenden mauritischen Gesellschaft an TCML zu einem Preis i.H.v. insgesamt € 3.000 zu veräußern. Die Put-Option ist von der Fondsgesellschaft durch eine schriftliche Erklärung gegenüber TCML auszuüben. Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Zugang dieser Erklärung hat TCML der Fondsgesellschaft mitzuteilen, ob sie den Kaufpreis für die betreffenden Aktien aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln der betreffenden mauritischen Gesellschaft finanzieren will („FinanzierungsMitteilung“). Innerhalb von sieben Geschäftstagen nach Zugang der Finanzierungs-Mitteilung sind die Aktien der Klasse E, die Gegenstand der Put-Option sind, von der Fondsgesellschaft an TCML zu übertragen und ist – bei Finanzierung aus eigenen Mitteln der TCML – gleichzeitig der Optionspreis zu bezahlen. Falls TCML im Falle einer Finanzierungs-Mitteilung (soweit der Kaufpreis durch Mittel der betreffenden mauritischen Gesellschaft bewirkt werden soll) eine Dividenden-Ausschüttung durch die betreffende mauritische Gesellschaft anstrebt, hat die betreffende mauritische Gesellschaft innerhalb von zehn Geschäftstagen nach der Finanzierungs-Mitteilung Dividenden auszuschütten, die folgende Beträge nicht übersteigen: im Falle der TC1 67% des Distributable Cash, im Falle der TC14 85% und im Falle der TC15 45% des Distributable Cash. Im Falle der TC6 und der TC10 darf TCML den Optionspreis nicht durch Distributable Cash der betreffenden mauritischen Gesellschaft bezahlen. Der jeweils ausschüttungsfähige Betrag ist in Höhe des Put-Preises auf das vorgenannte Treuhandkonto des Escrow Agenten auszuzahlen, der ihn an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten hat. Erhält die Fondsgesellschaft den Kaufpreis für die Aktien nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, so hat sie einen Anspruch auf Verzinsung in Höhe der LIBOR-Rate p.a. oder auf eine Erhöhung des Kaufpreises um 0,5% für jeweils 30 Tage des Verzugs. Schadloshaltung Die Fondsgesellschaft einerseits und TCML andererseits sind verpflichtet, den jeweils anderen Vertragsteil schadlos zu halten, wenn Zusicherungen oder Garantien oder sonstige Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt werden. Derartige Schadensersatzansprüche sind jedoch auf Schäden begrenzt, die je Schadensfall mehr als € 40.000 betragen und den Kaufpreis für die Aktien der betroffenen mauritischen Gesellschaft nicht übersteigen. dem Kaufvertrag der Indien I KG mit TCML vom 17.11.2007 ergeben. Streitbeilegung, Anwendbares Recht Nachschüsse Im Falle einer Streitigkeit der Vertragsteile über u.a. die Anwendung dieses Vertrages haben die Vertragsteile 45 Geschäftstage, um die Streitigkeit gütlich beizulegen. Gelingt dies nicht innerhalb der vorgenannten Frist, so entscheidet über die Streitigkeit ein Schiedsgericht in Singapur nach den Vorschriften des Internationalen Schiedsgerichtscenters in Singapur (Singapore International Arbitration Center Rules). Die Fondsgesellschaft und TCML können jeweils einen Schiedsrichter bestellen; die von ihnen bestellten Schiedsrichter bestellen eine dritte Person als Schiedsrichter. Soweit eine mauritische Gesellschaft Mittel zur Finanzierung ihrer indischen Projektgesellschaft benötigt, hat sie sich um eine möglichst hohe Non-Recourse-Finanzierung (Finanzierung ohne persönliche Haftung) zu bemühen. Gelingt dies nicht und gelingt es auch nicht, eine sonstige an den Vermögenswerten der betreffenden mauritischen Gesellschaft abgesicherte Finanzierung zu beschaffen, so sind die Aktionäre nach entsprechender Beschlussfassung des Verwaltungsrats verpflichtet, entsprechend ihrer Beteiligungsquote der mauritischen Gesellschaft Eigenkapital gegen Ausgabe von Aktien der Klasse A zur Verfügung zu stellen. Wenn auch dieser Weg nicht beschritten wird, sind die Aktionäre berechtigt, Aktien der Klasse F zu zeichnen. Die Ausgabebedingungen dieser Aktien der Klasse F und die mit dieser Aktienklasse verbundenen Rechte sind gemeinsam von den Aktionären festzulegen. Dieser Kaufvertrag unterliegt dem Recht des Staates Mauritius. Abtretung der Rechte aus dem Kaufvertrag Die Rechte und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag können sowohl von der Fondsgesellschaft als auch von TCML ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragsteils abgetreten werden. 4. Aktionärs-Vereinbarungen TMCL und die Fondsgesellschaft haben am 09.05.2008 jeweils mit TC1, TC10, TC14 und TC15 Vereinbarungen getroffen, die die internen Angelegenheiten der Aktionäre der vorgenannten mauritischen Gesellschaften betreffen. In der Vereinbarung mit TC1 und TC10 ist auch die Indien I KG Vertragsteil. Ferner hat die Fondsgesellschaft mit der Indien I KG und der TC6 eine Aktionärs-Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarungen sind im Wesentlichen identisch und können daher im Folgenden gemeinsam beschrieben werden: Diese Vereinbarungen sind sämtlich am 17.06.2008, am Tag der Durchführung des Kaufvertrages vom 09.05.2008, in Kraft getreten. Beteiligungsverhältnisse Entscheidet sich der Verwaltungsrat zur Ausgabe von Aktien der Klasse A und leistet ein Aktionär den geforderten Nachschuss nicht, so sind die anderen Aktionäre berechtigt, anstelle des nicht leistenden Aktionärs den von diesem geschuldeten Nachschuss zu leisten. In diesem Fall wird die Beteiligung des nicht leistenden Aktionärs entsprechend herabgesetzt und die Beteiligung des leistenden Aktionärs heraufgesetzt. Die Fondsgesellschaft und die Indien I KG können die Leistung ihres Nachschusses um 90 Geschäftstage hinausschieben und können von den anderen Aktionären, wenn diese an ihrer Stelle den Nachschuss geleistet haben, den Ankauf der an diese Aktionäre ausgegebenen Aktien zu einem erhöhten Preis verlangen. Falls Aktien der Klasse F ausgegeben werden, um Nachschüsse der Aktionäre zu erhalten, so ist jeder Aktionär berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Aktien der Klasse F zu zeichnen. Wenn ein Aktionär nicht entsprechend seiner Beteiligungsquote Aktien der Klasse F zeichnet, sind die anderen Aktionäre berechtigt, an dessen Stelle die Aktien der Klasse F zu zeichnen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zeichnung der Aktien der Klasse F kann der nicht leistende Aktionär die Übertragung der an seiner Stelle ausgegebenen Aktien der Klasse F gegen Zahlung eines erhöhten Kaufpreises verlangen. Diese Vereinbarungen schreiben die Beteiligungsverhältnisse bei den jeweiligen mauritischen Gesellschaften fest, wie sie sich aus dem Kaufvertrag vom 09.05.2008 und aus INDIEN FONDS II Rechtliche Grundlagen Falls TCML im Falle einer Finanzierungs-Mitteilung (soweit der Kaufpreis durch Mittel der betreffenden mauritischen Gesellschaft bewirkt werden soll) nach der Übertragung den Rückkauf der Aktien durch die betreffende mauritische Gesellschaft anstrebt, hat die betreffende mauritische Gesellschaft innerhalb von 17 Geschäftstagen nach Zugang der Finanzierungs-Mitteilung die Aktien zurückzukaufen und TCML sich nach besten Kräften darum zu bemühen, den Optionspreis innerhalb von 18 Geschäftstagen nach der Finanzierungs-Mitteilung, spätestens jedoch einen Geschäftstag nach Erhalt des Rückkaufpreises von der betreffenden mauritischen Gesellschaft, zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen sind über das Treuhandkonto einer Treuhandgesellschaft („Escrow Agent“) abzuwickeln, die von TCML, der Fondsgesellschaft und der Indien I KG gemeinsam ausgewählt wird. 121 Verwaltungsrat Gesellschafterversammlungen Der Verwaltungsrat der TC1 hat fünf Mitglieder, von denen die Fondsgesellschaft und die Indien I KG jeweils ein Mitglied und TCML drei Mitglieder bestellen. Zumindest einmal im Jahr ist eine Gesellschafterversammlung jeder mauritischen Gesellschaft durchzuführen. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn jeder Aktionär anwesend oder vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Gesellschafterversammlung oder sind ggf. zwei weitere Gesellschafterversammlungen mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist bzw. sind, jedoch nicht über Angelegenheiten der Minderheits-Schutzklausel ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft und der Indien I KG im Falle von TC1, TC6 und TC10 und ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft im Falle von TC14 und TC15 entscheiden kann. Der Verwaltungsrat von TC6 hat zwei Mitglieder, die jeweils von der Fondsgesellschaft und der Indien I KG bestellt werden. Der Verwaltungsrat von TC10 hat drei Mitglieder, von denen die Fondsgesellschaft, die Indien I KG und TCML jeweils ein Mitglied bestellen. Der Verwaltungsrat von TC14 hat drei Mitglieder, von denen ein Mitglied von der Fondsgesellschaft und zwei Mitglieder von TCML bestellt werden. Der Verwaltungsrat von TC15 hat drei Mitglieder, von denen zwei Mitglieder von der Fondsgesellschaft und ein Mitglied von TCML bestellt werden. Rechtliche Grundlagen Jeder Vertragsteil kann den von ihm bestellten Verwaltungsrat oder die von ihm bestellten Verwaltungsräte abberufen und einen bzw. mehrere neue Verwaltungsräte bestellen. 122 Der Verwaltungsrat von TC1 und TC10 ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind, wovon jeweils ein Mitglied von den Aktionären bestellt sein muss. Der Verwaltungsrat von TC6, TC14 und TC15 ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Im Falle der TC14 und der TC15 muss es sich um jeweils ein von der Fondsgesellschaft und TCML bestelltes Mitglied und im Falle der TC6 um jeweils ein von der Fondsgesellschaft und der Indien I KG bestelltes Mitglied handeln. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so ist eine und sind ggf. zwei weitere Verwaltungsratssitzungen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die – mit der nachgenannten Ausnahme – in jedem Fall beschlussfähig sind. In keiner Verwaltungsratssitzung oder der Sitzung eines Ausschusses des Verwaltungsrats kann über Angelegenheiten der Minderheits-Schutzklausel (siehe unten) Beschluss gefasst werden, sofern nicht die vorgenannten Mitglieder des Verwaltungsrats, die für die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats anwesend sein müssen, dafür stimmen. Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn ein solcher Beschluss von den Verwaltungsräten, die für die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats anwesend sein müssen, unterzeichnet wird. INDIEN FONDS II Die Stimmrechte eines Aktionärs richten sich nach der Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien der Klasse A. Demnach sind im Falle der TC1 die Fondsgesellschaft und die Indien I KG nur Minderheitsgesellschafter und ist im Falle der TC14 die Fondsgesellschaft Minderheitsgesellschafter. Im Falle der TC6 und der TC10 halten die Fondsgesellschaft und die Indien I KG gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte. Im Falle der TC15 hält die Fondsgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte. Die Rechte der Minderheitsgesellschafter sind durch die Minderheits-Schutzklausel geschützt. Minderheits-Schutzklausel Die Aktionäre haben dafür Sorge zu tragen, dass die mauritischen Gesellschaften und die indischen Projektgesellschaften nicht ohne einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Verwaltungsrats der mauritischen Gesellschaften bestimmte Maßnahmen treffen bzw. Rechtshandlungen vornehmen, die in einer jeweils umfangreichen Anlage der Aktionärs-Vereinbarungen festgehalten sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um: – Änderung der Satzungen der mauritischen Gesellschaften und der indischen Projektgesellschaften, – Auflösung und Liquidation der mauritischen Gesellschaften und der indischen Projektgesellschaften, – Änderungen der Geschäftspläne der indischen Projektgesellschaften, – finanzielle Angelegenheiten der mauritischen Gesellschaften und der indischen Projektgesellschaften, – Veräußerung von Vermögenswerten der indischen Projektgesellschaften, – operative Angelegenheiten der indischen Projektgesellschaften. Der Katalog der zustimmungspflichtigen Rechtshandlungen und Maßnahmen geht bei allen mauritischen Gesellschaften nicht unwesentlich über das hinaus, was oben dargestellt ist. Es handelt sich bei der obigen Darstellung nur um einige wesentliche Punkte. Rechnungslegung Die Aktionäre haben dafür Sorge zu tragen, dass die indischen Projektgesellschaften ihre Bücher und Papiere ordnungsgemäß führen und eine Rechnungslegung nach den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften Indiens und nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) vornehmen. Sie haben ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Aktionäre und ihre Vertreter jederzeit Zugang zu den Büchern und Papieren der indischen Projektgesellschaften haben. Die Aktionäre haben schließlich die mauritischen Gesellschaften zu veranlassen, Halbjahresabschlüsse und geprüfte Jahresabschlüsse zu erstellen und vorzulegen. Die mauritischen Gesellschaften haben sich verpflichtet, ungeprüfte Halbjahresabschlüsse und geprüfte Jahresabschlüsse ihrer jeweiligen indischen Projektgesellschaft vorzulegen. Schließlich sind die mauritischen Gesellschaften verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Indien I KG und die Fondsgesellschaft innerhalb von sieben Geschäftstagen von allen Ausschüttungen der indischen Projektgesellschaften an die mauritischen Gesellschaften unterrichtet werden. Dividenden der mauritischen Gesellschaften Die mauritischen Gesellschaften dürfen ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft und der Indien I KG (im Falle von TC1 und TC10) keine Dividenden ausschütten, die mehr als die folgenden Vomhundertsätze der ausschüttbaren Geldmittel (Distributable Cash) betragen: Bei TC1 67%, bei TC14 85% und bei TC15 45%. Ausschüttungen der TC6 und der TC10 bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der Fondsgesellschaft und der Indien I KG. Eine Patt-Situation gilt als eingetreten, wenn über eine Angelegenheit der MinderheitsSchutzklausel in zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen des Verwaltungsrats einer mauritischen Gesellschaft oder der Gesellschafter einer mauritischen Gesellschaft kein Beschluss gefasst werden konnte, weil entweder die Fondsgesellschaft und/oder die Indien I KG oder die von der Fondsgesellschaft und/oder von der Indien I KG berufenen Verwaltungsräte einerseits oder TCML oder die von TCML berufenen Verwaltungsräte andererseits gegen den Beschluss gestimmt oder sich der Stimmabgabe enthalten haben. Wie sich die Fondsgesellschaft und die Indien I KG (bei TC1 und TC10) in einem solchen Fall um eine Einigung bemühen müssen, ist in den Aktionärsvereinbarungen im Einzelnen geregelt. Wenn sich die Patt-Situation nicht auflösen lässt, haben sich die Aktionäre gemeinsam um die Bestimmung des Verkehrswerts der betreffenden mauritischen Gesellschaft durch einen Gutachter oder durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf der Basis der Mittelzuflüsse bei der betreffenden mauritischen Gesellschaft durch ihre indische Projektgesellschaft zu bemühen. Nach Bestimmung des Verkehrswerts kann jeder Aktionär den anderen Aktionären (im Falle von TC1 und TC10) bzw. dem anderen Aktionär (im Falle von TC14 und TC15) anbieten, auf der Basis des Verkehrswerts seiner Aktien, diese den anderen Aktionären bzw. dem anderen Aktionär zu verkaufen oder die Aktien der anderen Aktionäre bzw. des anderen Aktionärs anzukaufen. Die anderen Aktionäre bzw. der andere Aktionär kann sich dann entscheiden, ob er seine Aktien verkauft oder ob er bzw. sie die Aktien des anderen Aktionärs ankauft. Im Falle der TC1 und TC10 sind die beiden Aktionäre, denen gegenüber das obige Verfahren eingeleitet wird, unabhängig in ihrer Entscheidung über den Ankauf bzw. Verkauf. Bei diesen Gesellschaften ist derjenige Aktionär, der dieses Verfahren einleitet, nur verpflichtet, seine Aktien zu verkaufen bzw. die Aktien der anderen Aktionäre anzukaufen, wenn die beiden anderen Aktionäre das Angebot zum Ankauf bzw. Verkauf annehmen. Wenn nur einer der beiden anderen Aktionäre das Angebot nicht annimmt, kann der andere Aktionär das Angebot annehmen und seine Aktien verkaufen oder einen Teil der Aktien des anbietenden Aktionärs erwerben. Wenn das Angebot nicht angenommen wird, können die Aktionäre ihre Aktien an einen Dritten verkaufen, sie haben jedoch zuvor den anderen Aktionären die Möglichkeit einzuräumen, ihre Aktien zu einem von ihnen bestimmten Preis zu erwerben. Wird dieses Angebot angenommen, so hat der betreffende Aktionär bzw. haben die betreffenden Aktionäre eine Kaufpreisanzahlung oder eine Bankgarantie i.H.v. 5% des Kaufpreises zu leisten und den Ankauf innerhalb von 30 Tagen durchzuführen. Verfügungen über Aktien an den mauritischen Gesellschaften Jede Verfügung (Veräußerung oder Belastung) von Aktien an den mauritischen Gesellschaften ist nur nach Maßgabe der Aktionärs-Vereinbarungen zulässig. Wenn ein Aktionär seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen oder auf sonstige Weise darüber verfügen will, so muss er zunächst seine Aktien bzw. den Teil der Aktien, über die er eine Verfügung treffen will, den anderen Aktionären (im Falle von TC 1 und TC10) bzw. dem anderen Aktionär (im Falle von TC14 und TC15) zum Erwerb zu einem von ihm bestimmten Preis anbieten. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Angebotes müssen die anderen Aktionäre bzw. muss der andere Aktionär das Angebot annehmen oder zurückweisen. Wird das Angebot angenommen, hat der annehmende Aktionär eine Kaufpreisanzahlung oder eine Bankgarantie i.H.v. 5% des Kaufpreises zu leisten bzw. zu stellen und den Ankauf innerhalb von weiteren 30 Tagen durchzuführen. Wenn im Falle von TC1 und TC10 einer der beiden anderen Aktionäre das Angebot nicht annimmt, ist der andere Aktionär berechtigt, sämtliche von dem anbietenden Aktionär angebotenen Aktien anzukaufen. Wird das Angebot des anbietenden Aktionärs nicht angenommen, kann der anbietende Aktionär innerhalb von sechs Monaten seine Aktien an einen Dritten veräußern, jedoch nur zu dem Preis und den sonstigen Bedingungen, zu denen er seine Aktien den anderen Aktionären bzw. dem anderen Aktionär angeboten hat. Der Dritte, der die Aktien erwirbt, muss eine Erklärung unterzeichnen, nach der er an alle Bestimmungen der betreffenden Aktionärsvereinbarung gebunden ist. Jeder Aktionär, der berechtigt ist, seine Aktien zu übertragen oder Aktien zu erwerben, kann einen Dritten bestimmen, der den Ankauf vornimmt, vorausgesetzt, dieser erklärt, an die Bedingungen der betreffenden Aktionärs-Vereinbarungen gebunden zu sein. Wollen die Indien I KG oder die Fondsgesellschaft ihre Aktien der Klasse B und der Klasse E abtreten, so hat der Abtretungsnehmer auf die Rechte auf Rückkauf der Aktien durch die betreffende mauritische Gesellschaft zu verzichten. Kündigung der Aktionärs-Vereinbarungen Ein Kündigungsgrund liegt vor, wenn ein Aktionär seine Verpflichtungen aus der Aktionärs-Vereinbarung verletzt und hierdurch bzgl. einer mauritischen Gesellschaft ein Schaden i.H.v. mindestens 10% des Kaufpreises für die Aktien der betreffenden mauritischen Gesellschaft entsteht oder ein Aktionär insolvent wird oder ein Insolvenzoder Vergleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet oder eine Zwangsvollstreckung in seine Vermögenswerte erfolgt. In diesen Fällen kann der bzw. können die nicht für den Kündigungsgrund verantwortliche(n) Aktionär bzw. Aktionäre eine Kündigungsmitteilung machen. Der für den Kündigungsgrund verantwortliche Aktionär kann dann innerhalb von 60 Tagen oder in einer bestimmten Situation innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Kündigungs-Mitteilung den Kündigungsgrund heilen. Geschieht dies nicht, so kann im Falle einer Vertragsverletzung der kündigende Aktionär so verfahren, wie dies bzgl. der Kündigung des Kaufvertrages (siehe oben Seite 120) dargestellt ist. Ist der kündigende Aktionär nicht innerhalb von 90 Tagen in der Lage den Ankauf oder Verkauf durchzuführen, so kann jeder der beteiligten Aktionäre einen Dritten beibringen, der die Aktien des kündigenden Aktionärs zu einem zu vereinbarenden Preis erwirbt. Geschieht dies nicht innerhalb von 120 Tagen, ist der kündigende Aktionär berechtigt, die betreffende mauritische Gesellschaft zu liquidieren. Zu diesem Zweck gelten alle Stimmrechte des für den Kündigungsgrund verantwortlichen Aktionärs als auf den kündigenden Aktionär übertragen. Im Falle einer Insolvenz (unter anderem Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren, Zwangsvollstreckung) kann der kündigende Aktionär die Aktien des betroffenen Aktionärs zum Verkehrswert erwerben oder seine Aktien an einen Dritten veräußern. Schadloshaltung Die Aktionäre sind verpflichtet, sich im Falle einer Vertragsverletzung schadlos zu halten. Schadensersatzansprüche sind jedoch auf Schäden begrenzt, die je Schadensfall mehr als € 50.000 betragen. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis für die Aktien der betreffenden mauritischen Gesellschaft. INDIEN FONDS II Rechtliche Grundlagen Patt-Situation, Ankauf/Verkauf, Ankaufsrecht 123 Streitbeilegung, anwendbares Recht Für die Streitbeilegung gelten Vorschriften, die mit den diesbezüglichen Vorschriften des Kaufvertrages (siehe oben Seite 121) identisch sind. Die Aktionärsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staates Mauritius. Abtretung der Rechte aus den Aktionärs-Vereinbarungen Die Rechte und Verpflichtungen aus den Aktionärs-Vereinbarungen können von den Aktionären ohne Zustimmung der anderen Aktionäre abgetreten werden. Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmungen über die Put-Option, die nur mit Zustimmung der Fondsgesellschaft und der Indien I KG abgetreten werden können. Geheimhaltung Die Vertragsteile sind zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichtet, dies gilt unter anderem nicht für die Informationen von Investoren der Indien I KG und der Fondsgesellschaft. 5. Gesellschaftsverträge der mauritischen Gesellschaften Die Gesellschaftsverträge der fünf mauritischen Gesellschaften in der Fassung vom 13.06.2008 nehmen Bezug auf die oben beschriebenen Aktionärsvereinbarungen und sind im Wesentlichen identisch. Sie werden daher im Folgenden gemeinsam beschrieben. Rechtliche Grundlagen Rechtsform, Aktienkapital 124 Die mauritischen Gesellschaften sind sog. private Aktiengesellschaften nach dem Recht von Mauritius. Die von mauritischen Gesellschaften ausgegebenen Aktien der verschiedenen Klassen sind in „3. Kaufvertrag über Anteile an den mauritischen Gesellschaften“ (siehe oben Seiten 117 ff.) dargestellt. Mit den verschiedenen Aktienklassen sind die im Abschnitt „Kaufgegenstand und Kaufpreis“ (siehe oben Seiten 117 f.) beschriebenen Rechte verbunden. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ausgabe von Aktien. Die Gesellschaften können ausgegebene Aktien selbst erwerben und halten. INDIEN FONDS II Die Haftung der Aktionäre der Gesellschaften ist auf diejenigen Beträge beschränkt, die sie auf die von ihnen gezeichneten Aktien noch einzuzahlen haben. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 6. Gesellschaftsverträge der indischen Projektgesellschaften Verwaltungsrat Gründung, Gesellschafter und Kapitalbeteiligung Die Geschäfte der mauritischen Gesellschaften werden von einem Verwaltungsrat geführt, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. Die Besetzung der Verwaltungsräte ist in den Aktionärs-Vereinbarungen geregelt (vgl. „Verwaltungsrat“ in „4. Aktionärs-Vereinbarungen“, Seite 122). Mindestens zwei Verwaltungsräte müssen in Mauritius ihren Wohnsitz haben. Die Vergütung der Verwaltungsräte wird von den Verwaltungsräten festgelegt und bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Uppals IT Projects Private Ltd. („Uppals“) Uppals ist eine sog. private Aktiengesellschaft nach dem Recht von Indien und wurde am 22.12.2004 gegründet. Sitz von Uppals ist Old Ishwar Nagar, Neu-Delhi, Indien. Uppals darf die Zeichnung von Aktien nicht öffentlich anbieten. Alle Verwaltungsratssitzungen müssen in Mauritius stattfinden. Die Beschlussfähigkeit der Verwaltungsräte ist in den Aktionärs-Vereinbarungen geregelt (vgl. „Verwaltungsrat“ in „4. Aktionärs-Vereinbarungen“, Seite 122). Der Verwaltungsrat ist ferner nur beschlussfähig, wenn die beiden in Mauritius ansässigen Verwaltungsräte anwesend sind. Uppals hat ein genehmigtes Aktienkapital i.H.v. INR 690.000.000, das sich aus 1.000.000 Stammaktien im Nennwert von INR 10 sowie aus 68.000.000 Vorzugsaktien im Nennwert von INR 10 zusammensetzt. Das ausgegebene und einbezahlte Aktienkapital beträgt INR 677.748.350. Hiervon hält TC1 Stammaktien im Nennwert von INR 9.999.990 sowie Vorzugsaktien im Nennwert von INR 447.748.350 sowie von INR 220.000.000. Panthera Information & Technology Development Private Ltd hält eine Stammaktie im Nennwert von INR 10. Mit den Vorzugsaktien sind keine Stimmrechte verbunden. Gesellschafterversammlungen Gesellschaftszweck, Geschäftsführung Zumindest einmal im Jahr ist eine Gesellschafterversammlung durchzuführen. Die Beschlussfähigkeit von Gesellschafterversammlungen ist ebenfalls in den AktionärsVereinbarungen geregelt (vgl. „Gesellschafterversammlungen“ in „4. Aktionärs-Vereinbarungen“, Seite 122). Soweit es sich nicht um außerordentliche Beschlüsse handelt, beschließt die Gesellschafterversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Inhaber der Aktien der Klasse A. Außerordentliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Ein außerordentlicher Beschluss ist u.a. zu fassen bei Gesellschaftszweck von Uppals ist unter anderem der Erwerb von Immobilien sowie die Entwicklung, Sanierung oder Renovierung von Gebäuden, die als Teil eines internationalen Software Technologieparks oder als telefonisches Kundendienstleistungszentrum (Call Center) oder als Zentren für Biotechnologie und/oder Informationstechnologie dienen. Die Geschäfte von Uppals werden von einem Verwaltungsrat geführt, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens zwei und höchstens zwölf Verwaltungsräten. Derzeit besteht der Verwaltungsrat aus drei Verwaltungsräten. Die Verwaltungsräte sind nicht berechtigt, Aktien von Uppals zu halten. Die Verwaltungsräte sind berechtigt, weitere Personen als zusätzliche Verwaltungsräte zu bestellen, sofern die Gesamtanzahl der Verwaltungsräte die vorgenannte Höchstzahl an Verwaltungsräten nicht übersteigt. – Änderung oder Aufhebung des Gesellschaftsvertrages, – Herabsetzung des festgesetzten Aktienkapitals, – Genehmigung eines Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen, – Liquidation der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder oder ein Drittel der Gesamtzahl der Verwaltungsräte, wenn dies höher ist, anwesend sind. Verwaltungs- Laufzeit det mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Verwaltungsräte, sofern es sich nicht um eine „Besondere Angelegenheit“ handelt. Jeder Verwaltungsrat hat eine Stimme. Bei den „Besonderen Angelegenheiten“ handelt es sich um wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft. Beschlüsse des Verwaltungsrats über eine Angelegenheit der „Besonderen Angelegenheiten“ bedürfen der Zustimmung je eines von den Aktionären bestellten Verwaltungsrats. Die Dauer von Uppals ist unbeschränkt. Luxor Cyber City Private Ltd („Luxor“) Gründung, Gesellschaftsform, Kapitalbeteiligung Luxor ist eine sog. private Aktiengesellschaft nach dem Recht von Indien und wurde am 15.07.2005 unter der Firma Uppal Luxor Cyber City Private Ltd gegründet. Am 08.03.2006 wurde die Firma geändert in Luxor Cyber City Private Ltd. Sitz von Luxor ist Neu-Delhi, Indien. Luxor hat ein genehmigtes Aktienkapital i.H.v. INR 2.500.000, das sich aus 2,5 Millionen Aktien jeweils im Nennwert von INR 1 zusammensetzt. Das gezeichnete und eingezahlte Aktienkapital beträgt INR 114.285, das sich aus 114.285 Aktien jeweils im Nennwert von INR 1 zusammensetzt. Von diesen Aktien hält Herr Bhushan Kumar Uppal („B.K. Uppal“) 19.755 Stück (= 17,286%), Herr Davinder Kumar Jain („D.K. Jain“) 38.095 Stück (= 33,333%) und TC14 56.435 Stück (= 49,381%). Sofern Luxor zusätzliche Grundstücke erwirbt, wird B.K. Uppal weitere Aktien zeichnen und der Prozentsatz der von TC14 gehaltenen Aktien auf 33,3933% absinken. Gesellschafterversammlungen sind beschlussfähig, wenn jeweils einer der von den Aktionären bestellten Verwaltungsräte als Vertreter eines Aktionärs an der Gesellschafterversammlung teilnimmt. Dies gilt jedoch nur für Aktionäre, die mehr als 10% des Aktienkapitals halten. Beschlüsse über eine Angelegenheit der „Besonderen Angelegenheiten“ bedürfen der Zustimmung aller Aktionäre. Gegenstand der Gesellschaft ist die Entwicklung von Sonderwirtschaftszonen (Special Economic Zones) und der Bau der benötigten Infrastruktureinrichtungen nach Maßgabe staatlicher Richtlinien sowie der Verkauf und die Vermietung der Einrichtungen dieser Sonderwirtschaftszonen. Die Geschäfte von Luxor werden von einem Verwaltungsrat geführt. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sechs Mitgliedern, von denen jeweils zwei von TC14 und von B.K. Uppal bzw. D.K. Jain bestellt und abberufen werden. Der Verwaltungsrat entschei- – TC6 43.235.294 Aktien im Nennwert von INR 432.352.940; – Manjeera Construction Ltd (MCL), eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht von Indien, 45.000.000 Aktien im Nennwert von INR 450.000.000. TC6 hat 367.647 Stück Schuldverschreibungen im Nominalwert von jeweils INR 1.000 gezeichnet und einbezahlt. Die Schuldverschreibungen sind mit 14% p.a. zu verzinsen und drei Jahre nach dem Closing Termin in Aktien umzutauschen. Gesellschaftszweck, Geschäftsführung Ausschüttungen Dividendenzahlungen und sonstige Ausschüttungen richten sich nach den Vorschriften des indischen Gesellschaftsrechts. Sonstiges Es gibt Vorschriften, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Beschluss des Verwaltungsrats oder der Gesellschafterversammlung über eine „Besondere Angelegenheit“ keine Einigung erzielt werden kann. Ferner gibt es im Falle eines Verkaufs Vorkaufsrechte und das Recht der anderen Aktionäre, ihre Aktien zum gleichen Preis an denselben Erwerber mitzuverkaufen. Laufzeit Die Dauer von Luxor ist unbeschränkt. Gesellschaftszweck, Geschäftsführung, Gesellschafterversammlungen Manjeera hat ein genehmigtes Aktienkapital i.H.v. INR 900.000.000, das sich aus 90 Millionen Aktien jeweils mit einem Nennwert von INR 10 zusammensetzt. Hiervon halten Manjeera Retail Holdings Private Ltd („Manjeera“) Gründung, Gesellschaft und Kapitalbeteiligung Manjeera ist eine sog. private Aktiengesellschaft nach dem Recht von Indien und wurde am 25.02.2000 unter der Firma Applika Solutions Private Ltd gegründet. Im Dezember 2003 wurde die Firma in Manjeera Retail Holdings Private Ltd geändert. Sitz von Manjeera ist Hyderabad, Indien. Manjeera darf die Zeichnung von Aktien nicht öffentlich anbieten. Gegenstand der Gesellschaft ist unter anderem die Entwicklung von Immobilien sowie der Betrieb von Einkaufszentren in Indien. Die Geschäfte von Manjeera werden von einem Verwaltungsrat geführt, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Gesellschaft besonderen Regelungen vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat besteht mindestens aus fünf und höchstens sieben Verwaltungsräten. TC6 ist berechtigt, zwei Verwaltungsräte und MCL ist berechtigt, drei Verwaltungsräte zu bestellen und abzuberufen. Derzeit besteht der Verwaltungsrat aus fünf Verwaltungsräten. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein von TC6 und ein von MCL bestellter Verwaltungsrat anwesend sind. Sämtliche Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen zu den wesentlichen Geschäftsvorfällen von Manjeera (zum Beispiel Änderung der Satzung, Aufnahme von Darlehen über INR 50 Mio., Beitritt von neuen Aktionären zur Gesellschaft etc.) bedürfen der Zustimmung zumindest jeweils eines Verwaltungsrats von TC6 und MCL. Ausschüttungen Sämtliche Ertragsüberschüsse (Erlöse nach Projektkosten und Zinsdienst) der Projekte von Manjeera sind gemäß Kaufvertrag vom 24.01.2007 in der nachstehenden Rangfolge auszuschütten: – Auszahlung von Zinsen aus etwaigen von TC6 gehaltenen Schuldverschreibungen von Manjeera; INDIEN FONDS II Rechtliche Grundlagen ratssitzungen finden mindestens einmal im Kalenderquartal statt. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet unter anderem über die Ausgabe von Aktien und den Zeitpunkt und die Höhe der Zahlung einer Dividende an die Aktionäre von Uppals. 125 – Ausschüttung des Vorabgewinns an TC6 und an MCL; der Vorabgewinn beträgt jeweils eine Verzinsung der Kapitaleinlagen dieser Gesellschafter (im Falle von MCL erhöht um INR 100 Millionen) in Höhe eines kumulierten internen Zinsfuß-Satzes von 25% p.a. (nach Steuern in Indien); wenn die Erträge nicht ausreichen, um den Vorabgewinn auszahlen zu können, sind jeweils gleiche Teilbeträge des Vorabgewinns auszuzahlen; – Ausschüttung eines Betrages in Höhe der Einkommensteuer, die von Manjeera auf Zinszahlungen an TC6 nach den gesetzlichen Vorschriften einbehalten wurde; – Rückzahlung der Kapitaleinlagen von TC6 und MCL (zzgl. INR 100 Millionen); sofern Ausschüttungen nicht zur vollständigen Rückzahlung ausreichen, werden die ausschüttungsfähigen Geldmittel an TC6 und MCL im Verhältnis 80 (TC6) zu 55 (MCL) ausgeschüttet; – Ausschüttung von verbleibenden ausschüttungsfähigen Geldmitteln an TC6 und MCL im Verhältnis von 37,5 (TC6) zu 62,5 (MCL). TC6 und MCL haben vereinbart, dass innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des Projektes ein geprüfter Abschluss der Manjeera erstellt wird, der als Grundlage für die Ausschüttungen dient. Kodia, Herrn Aftab Patel, Herrn Ibraham Momin, IL&FS Trust Company Ltd und IL&FS Reality Fund LLC sowie die verbleibenden Vorzugsaktien in verschiedenen Beteiligungsverhältnissen von D.B. Realty Ltd, IL&FS Trust Company Ltd und IL&FS Reality Fund LLC gehalten. Darüber hinaus hält TC10 noch 50% einer weiteren Klasse von Vorzugsaktien; die verbleibenden 50% dieser Aktienklasse wird von HRF Holdings XI Ltd und IL&FS India Realty Fund LLC gehalten. Gesellschaftszweck, Geschäftsführung Gegenstand der Gesellschaft ist unter anderem die Entwicklung, der Kauf, der Verkauf, der Bau, die Finanzierung, die Vermietung von Immobilien, insbesondere Bürogebäuden, Industrie- und Wohnungsimmobilien sowie Einkaufszentren. Die Geschäfte von M.K. Malls werden von einem Verwaltungsrat geführt, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Gesellschaft besonderen Regelungen vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens zehn Verwaltungsräten. Derzeit hat der Verwaltungsrat neun Mitglieder. TC10 ist berechtigt, Verwaltungsräte nach ihrem prozentualen Beteiligungsverhältnis am Aktienkapital zu stellen. Die Verwaltungsräte sind berechtigt, weitere Personen als zusätzliche Verwaltungsräte zu bestellen, sofern die Gesamtzahl der Verwaltungsräte die Höchstzahl von Verwaltungsräten nicht übersteigt. Laufzeit Die Dauer von Manjeera ist unbeschränkt. M.K. Malls & Developers Private Ltd („M.K. Malls“) Rechtliche Grundlagen Gründung, Gesellschaftsform, Kapitalbeteiligung 126 M.K. Malls ist eine sog. private Aktiengesellschaft nach dem Recht von Indien und wurde am 14.02.2006 gegründet. Sitz von M.K. Malls ist Mumbai, Indien. M.K. Malls darf die Zeichnung von Aktien nicht öffentlich anbieten. M.K. Malls hat ein genehmigtes Aktienkapital i.H.v. INR 20.000.000. Davon hält TC10 28,99% der mit Stimmrechten verbundenen Stammaktien, 28,99% stimmrechtsloser Vorzugsaktien und 50% weiterer stimmrechtsloser Vorzugsaktien. Die verbleibenden mit Stimmrecht verbundenen Stammaktien werden in unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen von D.B. Realty Ltd, Herrn Salim INDIEN FONDS II Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Verwaltungsräte anwesend sind und ferner Verwaltungsräte anwesend sind, die jeweils von TC10, IL&FS Reality Fund LLC und IL&FS Trust Company Ltd und D.B. Realty, Herrn Vinod Goenka und Herrn Shahid Balwa bestellt wurden. Verwaltungsratssitzungen finden mindestens viermal im Geschäftsjahr statt. Auf sämtliche Klassen von Vorzugsaktien sind folgende Ausschüttungen vorzunehmen: – die Laufzeit der Vorzugsaktien beträgt fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der Zeichnung; – mit den Vorzugsaktien ist ein fester Zins in Höhe von 0,001% p.a. verbunden; – sofern M.K. Malls eine Dividende auf die Stammaktien ausschüttet, sind entsprechende Ausschüttungen auf die Vorzugsaktien vorzunehmen; – bis zu einem internen Zinsfuß von 20% p.a. werden die Ausschüttungen so verteilt, dass TC10 sowie der weitere Investor 77,06% und der Projektentwickler 22,94% erhalten. Bei Ausschüttungen, die über einen internen Zinsfuß von 20% p.a. hinausgehen, erfolgt die Verteilung im Verhältnis 49% für TC10 sowie den weiteren Investor und 51% für den Projektentwickler. Sofern die Aktionäre von Vorzugsaktien vor Ablauf des vorgenannten Zeitraums eine Rücknahme ihrer Vorzugsaktien wünschen, ist dies unter der Maßgabe möglich, dass sämtliche Aktionäre, die Vorzugsaktien halten, zustimmen. Sofern die Geschäftsführung von M.K. Malls ihre Zustimmung erklärt und eine Rücknahme nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, kann eine vorzeitige Rücknahme erfolgen. Wenn es M.K. Malls gelingt, auf ihrem Grundstück eine verkaufbare Fläche von mehr als 650.000 sq.ft. (ca. 60.000 m2) zu errichten, ist unter den Aktionären vereinbart worden, dass die Gewinne aus dem Verkauf dieser zusätzlichen Fläche wie folgt verteilt werden: – wenn die Finanzierung durch M.K. Malls gestellt wird, 35% an TC10 und an einen weiteren Investor und 65% an die übrigen Aktionäre; Ausschüttungen Die Gewinnverteilung zwischen den Aktionären richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Indian Companies Act. M.K. Malls ist gemäß Kaufvertrag vom 09.03.2007 nebst Nachtrag vom 06.11.2007 verpflichtet, sämtliche etwaigen überschüssigen Gewinne (Erlöse nach Projektkosten und Zinsdienst), die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeschüttet werden können, in der nachfolgenden Reihenfolge zu verteilen. – wenn die Finanzierung durch die anderen Aktionäre (nicht durch TC10 und den weiteren Investor) gestellt wird, 25% an TC10 und den weiteren Investor und 75% an die anderen Aktionäre. Vorgenannte Ausschüttungsregelungen werden zur Umsetzung der Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten noch in den Gesellschaftsvertrag von M.K. Malls aufgenommen. Laufzeit Die Dauer von M.K. Malls ist unbeschränkt. Rustomjee ist eine sog. private Aktiengesellschaft nach dem Recht von Indien und ist am 09.03.2007 gegründet worden. Ihr Sitz ist in Mumbai, Indien. Rustomjee hat derzeit ein genehmigtes Aktienkapital von INR 350 Millionen, das unterteilt ist in 21.500.000 Aktien der Klasse A mit einem Nominalwert von jeweils INR 10 und 135 Millionen Vorzugsaktien im Nominalwert von jeweils INR 1. Mit Ausnahme von einer Aktie, die von einer Privatperson für Rechnung der nachgenannten Gesellschaft gehalten wird, befanden sich bei Abschluss und Durchführung des nachgenannten Vertrages vom 08.05.2008 alle Aktien in der Hand von Keystone Realtors Private Ltd („Keystone“), einer Gesellschaft, die in erster Linie die Entwicklung von Immobilienprojekten in Indien zum Gegenstand hat. Der Gegenstand der Gesellschaft ist sehr weit gefasst und erstreckt sich in erster Linie auf den Ankauf und die Entwicklung von Immobilien aller Art, insbesondere von Wohnimmobilien, Büroimmobilien und Einkaufszentren. Mit Vertrag vom 08.05.2008 hat sich TC15 verpflichtet, insgesamt INR 1.619.500.000 in vier Tranchen in Rustomjee durch Zeichnung von Aktien der Klasse A und von Vorzugsaktien zu investieren. Die erste Tranche, die wiederum in zwei Teilbeträge aufgeteilt ist, betrug INR 300 Millionen und ist von den Gesellschaftern der TC15 bereits eingezahlt worden. Die Fälligkeit der Tranchen 2 bis 4 ist von der Erfüllung zahlreicher Voraussetzungen abhängig. Neben den weiteren Tranchen 2 bis 4 gibt es eine optionale Zahlungsverpflichtung der TC15 in Höhe von INR 148.225.000, die möglicherweise für den Erwerb sog. Transferable Development Rights besteht. Sollte dieser Kapitalbedarf nicht entstehen, erfolgt eine Ausschüttung durch die Fondsgesellschaft in Höhe des nicht benötigten Kapitals. Mit Zahlung der ersten Tranche hat TC15 490.000 Aktien der Klasse A zum Nominalwert von jeweils INR 10, mithin 49% aller Aktien der Klasse A, und im Übrigen Vorzugsaktien erworben. Bei Einzahlung der weiteren Tranchen werden lediglich Vorzugsaktien ausgegeben. Die Vorzugsaktien gewähren ein Recht auf Verzinsung i.H.v. 0,01% p.a. und sind 48 Monate nach Ihrer Ausgabe (auf Verlangen von TC15 18 Monate nach ihrer Ausgabe) oder bei Beginn der Liquidation der Rustomjee in Aktien der Klasse B umzutauschen. Mit den Vorzugsaktien und den Aktien der Klasse B sind keine Stimmrechte verbunden. Die Aktien der Klasse A gewähren lediglich Stimmrechte. Die Aktien der Klasse B haben bezüglich der Dividendenzahlungen Vorrang vor den Aktien der Klasse C. Wenn die Voraussetzungen für die Fälligkeit der weiteren Tranchen innerhalb der jeweils vorgegebenen Fristen nicht erfüllt sind, ist TC15 berechtigt, von dem Vertrag vom 08.05.2008 zurückzutreten und Rückzahlung ihres Investments mit einer Verzinsung i.H.v. 18% p.a. des internen Zinsfußes durch Rückkauf der Aktien durch Rustomjee oder Ankauf durch Keystone zu verlangen. Am 08.05.2008 haben die Aktionäre der Rustomjee mit TC15 u.a. Folgendes vereinbart: – Die Vertragsteile sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, durch Zeichnung zusätzlicher Aktien im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Aktien der Klasse A Nachschüsse zu leisten, TC15 jedoch nicht mehr als insgesamt INR 162 Mio. – Die Tagesangelegenheiten der Rustomjee, insbesondere die Durchführung des von dem Verwaltungsrat genehmigten Geschäftsplans, ist Sache der Keystone. – Rustomjee steht unter der Leitung eines Verwaltungsrats, der fünf Mitglieder hat. Drei Mitglieder werden von Keystone, zwei Mitglieder von TC15 bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Verwaltungsräte oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Bei bestimmten Rechtshandlungen und Maßnahmen („Reserved Matters“) ist der Verwaltungsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens jeweils ein von Keystone und von TC15 bestelltes Verwaltungsratsmitglied anwesend sind. In diesen Reserved Matters wird ein Beschluss des Verwaltungsrats oder der Gesellschafterversammlung nur mit Zustimmung der TC15 wirksam. Zu diesen „Reserved Matters“ gehören unter anderem Änderungen der Satzung der Rustomjee, Auflösung und Liquidation der Rustomjee, Aufnahme weiterer Aktionäre der Rustomjee, Verkauf oder Vermietung von Vermögensgegenständen der Rustomjee im Wert von mehr als INR 500.000 in einem Geschäftsjahr (mit Ausnahme der Veräußerung von Apartments oder anderen Einheiten), wesentliche Abweichungen von einem genehmigten Geschäftsplan oder Budget, Rückkauf von Aktien oder Zahlung einer Dividende (soweit nicht in dem Vertrag vom 08.05.2008 geregelt), Auswahl von Architekten oder Projektberatern zu Vergütungen von mehr als INR 10 Millionen, Festlegung der Bedingungen des Bauwerkvertrages für das Projekt und Transaktionen zwischen Rustomjee und einem Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen. Auf Wunsch von TC15 sind Dividenden an TC15 auszuschütten, die zu einer Internen Zinsfußrendite i.H.v. 25% p.a. für TC15 führen. Der Vertrag vom 08.05.2008 enthält Regelungen, wie zu verfahren ist, wenn bzgl. einer „Besonderen Angelegenheit“ keine Einigung erzielt werden kann. 7. Portfolio-Verwaltungsvertrag mit TSF Advisers Mauritius Ltd Die Fondsgesellschaft hat mit der TSF Advisers Mauritius Ltd („Investmentmanager“), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Staates Mauritius mit Sitz in Port Louis, Mauritius, einen Portfolio-Verwaltungsvertrag abgeschlossen. An der TSF Advisers Mauritius Ltd sind zu gleichen Teilen beteiligt die SachsenFonds Asset Management GmbH, Haar b. München, und Trikona Advisers Ltd, George Town, Cayman Islands. Der Investmentmanager hat unter anderem die Aufgabe – die Fondsgesellschaft bei ihren Investitionen in die mauritischen Gesellschaften und bei der Verwaltung ihrer Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften zu beraten, – die mauritischen Gesellschaften bzgl. ihrer Investitionen in die indischen Projektgesellschaften zu beraten, insbesondere bei Vertragsabschlüssen mit den indischen Projektgesellschaften, und für die Realisierung der Investitionen in die indischen Projektgesellschaften Sorge zu tragen, – die mauritischen Gesellschaften bei der Ausübung ihrer Rechte aus den Beteiligungen an den indischen Projektgesellschaften zu beraten, – die mauritischen Gesellschaften bzgl. des Verkaufs ihrer Anteile an den indischen Projektgesellschaften zu beraten und den Verkauf durchzuführen, – eine effiziente Kontrolle des Managements der mauritischen Gesellschaften sicherzustellen, – alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicher zu stellen, dass die Fondsgesellschaft und die mauritischen Gesellschaften alle behördlichen Auflagen, insbesondere um- INDIEN FONDS II Rechtliche Grundlagen Rustomjee Constructions Private Ltd („Rustomjee“) 127 weltschutzrechtlicher und planungsrechtlicher Art, erfüllen, – Möglichkeiten operativer Verbesserungen, die zu einer Verminderung von Kosten und/oder zur Wertsteigerung führen, zu untersuchen, – die Fondsgesellschaft bei einer etwaigen Kreditaufnahme durch die mauritischen Gesellschaften und die indischen Projektgesellschaften zu beraten, – die steuerlichen Angelegenheiten der mauritischen Gesellschaften und ggf. der indischen Projektgesellschaften wahrzunehmen, – der Fondsgesellschaft Auskünfte bzgl. des deutschen Außensteuergesetzes zu erteilen, – monatliche Verwaltungsberichte vorzulegen, – Halbjahresabschlüsse und geprüfte Jahresabschlüsse der mauritischen Gesellschaften und der indischen Projektgesellschaften vorzulegen, – auf Wunsch der Fondsgesellschaft Bewertungen durch einen unabhängigen Gutachter auf Kosten des Fondsgesellschaft einzuholen, – jährlich Geschäftspläne der indischen Projektgesellschaften und wesentliche Änderungen derselben der Fondsgesellschaft zur Genehmigung vorzulegen. Die Fondsgesellschaft hat dem Investmentmanager eine während der Laufzeit des Portfolio-Managementvertrages unwiderrufliche Vollmacht erteilt, die den Investmentmanager berechtigt, unter anderem Rechtliche Grundlagen – die Rechte der Fondsgesellschaft aus ihren Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften und aus den Investitionen der mauritischen Gesellschaften in die indischen Projektgesellschaften wahrzunehmen und 128 – Verwaltungsräte der mauritischen Gesellschaften zu bestellen und abzuberufen. Diese Vollmacht berechtigt den Investmentmanager nicht, ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft von den Geschäftsplänen des Investmentmanagers für die indischen Projektgesellschaften abzuweichen oder den Portfolio-Verwaltungsvertrag zu ändern. Die Verwaltervollmacht endet automatisch mit Beendigung des Portfolio-Verwaltungs- INDIEN FONDS II vertrages. Die Fondsgesellschaft ist nicht berechtigt, vorher die Verwaltervollmacht zu widerrufen. Die Fondsgesellschaft hat sich verpflichtet, sämtliche Maßnahmen, die der Investmentmanager im Rahmen der Vollmacht tätigt, zu genehmigen. Der Investmentmanager ist berechtigt, Dritte mit dem Projekt-Management der indischen Projektgesellschaften und den Projektentwicklungen auf Kosten der Fondsgesellschaft, der mauritischen Gesellschaften und der indischen Projektgesellschaften nach Maßgabe des Geschäftsplanes des Investmentmanagers für die indischen Projektgesellschaften zu beauftragen, insbesondere auch bzgl. eines Verkaufs von Vermögenswerten der indischen Projektgesellschaften und der mauritischen Gesellschaften. Soweit dies nach den Vereinbarungen mit den indischen Projektgesellschaften zulässig ist, wird der Investmentmanager unter anderem – geeignete Berater zur Überwachung von Planungsangelegenheiten empfehlen und instruieren, – die Beachtung des Geschäftsplans des Investmentmanagers für die indischen Projektgesellschaften koordinieren und kontrollieren, – alle Tätigkeiten des Developers und seiner Berater koordinieren und kontrollieren, – Änderungen der Geschäftspläne der indischen Projektgesellschaften überwachen und darüber berichten, – die Durchführung der Development-Arbeiten nach Maßgabe unter anderem der jeweiligen Spezifikationen koordinieren und darüber berichten, – dafür Sorge tragen, dass die indischen Projektgesellschaften einen geeigneten Property Manager und geeignete Vermietungsagenten bestellen und die Leistungen des Property Managers und des Vermietungsagenten überwachen. Der Investmentmanager hat ab dem 17.06.2008 bis zur Beendigung des Portfolio-Verwaltungsvertrages einen Anspruch auf eine Vergütung, die bzgl. der jeweiligen mauritischen Gesellschaft jährlich 2% des jeweils von der Fondsgesellschaft investierten Betrages beträgt. Die Vergütung wird zeitanteilig jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. fällig. Ferner erhält der Investmentmanager eine Gewinnbeteiligung beim Verkauf von Vermögenswerten der indischen Projektgesell- schaften oder der mauritischen Gesellschaften. Voraussetzung für die Gewinnbeteiligung ist, dass sich aus dem Verkauf für die Fondsgesellschaft eine interne Zinsfuß-Rendite (IRR) von mindestens 10% p.a. ergibt. Die Gewinnbeteiligung beträgt 20%, soweit die interne Zinsfuß-Rendite bis zu 20% p.a. beträgt. Für Gewinne, die die interne Zinsfußrendite von 20% p.a. übersteigen, beträgt die Gewinnbeteiligung 30%. Die Vergütung sowie die Gewinnbeteiligung des Investmentmanagers werden gestundet, bis der Fondsgesellschaft aus den Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften entsprechende Liquidität zur Verfügung steht. Ausstehende Zahlungen werden mit der 3-Monats-EURIBOR-Rate verzinst. 2/3 der Gewinnbeteiligung werden nach Durchführung eines Verkaufs geschuldet. Die restliche Gewinnbeteiligung ist zum Zeitpunkt des Verkaufs in das Treuhandkonto einer Bank einzuzahlen und von der Bank nach Maßgabe der Escrow-Vereinbarung auszuzahlen. Nach Erhalt der Gelder aus dem Verkauf der letzten Beteiligung an einer mauritischen Gesellschaft oder der Liquidation der letzten mauritischen Gesellschaft oder nach einer sonstigen Beendigung des Portfolio-Verwaltungsvertrages, ist von dem Investmentmanager die interne Zinsfußrendite zu berechnen und feststellen, ob der sofort ausgezahlte Teil der Gewinnbeteiligung die endgültige Gewinnbeteiligung erreicht, unterschreitet oder überschreitet. Je nachdem werden Zahlungen der Fondsgesellschaft, des Investmentmanagers oder der Treuhandgesellschaft fällig. Der Portfolio-Verwaltungsvertrag endet, wenn (i) einer der Vertragsteile den Portfolio-Verwaltungsvertrag nach den vertraglichen Bestimmungen kündigt, (ii) die Anteile der Fondsgesellschaft an der letzten mauritischen Gesellschaft veräußert sind oder (iii) die letzte mauritische Gesellschaft in Liquidation tritt. Der Portfolio-Verwaltungsvertrag kann auch teilweise bzgl. einzelner der mauritischen Gesellschaften beendet werden. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, den Portfolio-Verwaltungsvertrag zu kündigen, wenn – eine wesentliche Vertragsverletzung des Investmentmanagers vorliegt, – wenn hinsichtlich bestimmter Personen aus dem Gesellschafterkreis der Trikona Advisers Ltd, einem der Gesellschafter des – eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter der Trikona Advisers Ltd wird, – der Investmentmanager insolvent wird oder ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet wird. Der Investmentmanager ist berechtigt, den Portfolio-Verwaltungsvertrag zu kündigen, wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung der Fondsgesellschaft vorliegt oder die Fondsgesellschaft insolvent wird oder ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird. Der Portfolio-Managementvertrag unterliegt dem Recht des Staates Mauritius. 8. Dienstleistungsverträge Vermittlung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften Die Fondsgesellschaft hat die SachsenFonds GmbH („SF“) und die Deutsche Fonds Holding AG („DFH“) vor dem Erwerb der Anteile an den mauritischen Gesellschaften mit der Suche und Auswahl der mauritischen Gesellschaften sowie der Vorbereitung der Beteiligung an den mauritischen Gesellschaften beauftragt. SF erhält hierfür eine einmalige Vergütung i.H.v. € 1.110.000 und DFH erhält hierfür eine einmalige Vergütung i.H.v. € 740.000 jeweils inkl. einer ggf. anfallenden Umsatzsteuer. Der jeweilige Vergütungsanspruch ist mit der erfolgreichen Beteiligung an den mauritischen Gesellschaften entstanden. SF und DFH haben ihren jeweiligen Anspruch jedoch gestundet, bis der Fondsgesellschaft aus der Platzierung des Emissionskapitals ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. SF und DFH haften lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit die Haftung nicht auf einer Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) beruht. Konzeption, Prospektierung und Marketing Die Fondsgesellschaft hat die SachsenFonds GmbH („SF“) und die Deutsche Fonds Holding AG („DFH“) mit der Konzeption und der Prospektierung des Beteiligungsangebots sowie dem Marketing beauftragt. Der Emissionsprospekt muss den Maßgaben des IDW-Standards „Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen“ genügen. Außerdem muss der Emissionsprospekt die formellen Anforderungen der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) erfüllen. SF erhält hierfür eine einmalige Vergütung i.H.v. € 240.000 und DFH eine einmalige Vergütung i.H.v. € 160.000 jeweils inkl. Umsatzsteuer. Die Vergütungsansprüche sind mit der Veröffentlichung des Emissionsprospektes entstanden. SF und DFH haben ihren jeweiligen Anspruch jedoch gestundet, bis der Fondsgesellschaft aus der Platzierung des Emissionskapitals ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. SF und DFH haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospektes, soweit Fehler nicht auf Dritten beruhen, und stellen die Fondsgesellschaft von etwaigen Ansprüchen der Anleger frei. Sie haften darüber hinaus lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit die Haftung nicht auf einer Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) beruht. Vertriebsauftrag Die Fondsgesellschaft hat die SachsenFonds GmbH („SF“) und die Deutsche Fonds Holding AG („DFH“) exklusiv mit dem Vertrieb von 60% (SF) bzw. 40% (DFH) der Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft beauftragt. Die beiden Vertriebsaufträge sind im Wesentlichen inhaltsgleich. SF und DFH sind insbesondere berechtigt, den Vertrieb oder Teile davon geeigneten Dritten zu übertragen. SF und DFH erhalten hierfür eine Vergütung i.H.v. 10% bezogen auf das jeweils platzierte Emissionskapital inkl. einer ggf. anfallenden Umsatzsteuer. Die Vergütungsansprüche entstehen jeweils anteilig mit der Annahme der Beitrittserklärungen durch die Fondsgesellschaft und sind frühestens mit der vollständigen Einzahlung der entsprechenden Pflichteinlage und des Agios i.H.v. 5% der Pflichteinlage zur Zahlung fällig. Bei der Inanspruchnahme der SachsenFonds Holding GmbH bzw. der DFH aus den von ihnen gegebenen Platzierungsgarantien entsteht der jeweilige Vergütungsanspruch am 30.06.2009. SF und DFH haften lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit die Haftung nicht auf einer Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) beruht. Platzierungsgarantien Die SachsenFonds Holding GmbH („SFH“) und die Deutsche Fonds Holding AG („DFH“) garantieren insgesamt gegenüber der Fondsgesellschaft, dass das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft bis zum 30.06.2009 durch den Beitritt der Anleger auf € 98 Millionen erhöht sein wird (Platzierungsgarantien). Hiervon garantiert SFH ein gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital i.H.v. € 58,8 Millionen und DFH ein gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital i.H.v. € 39,2 Millionen, insgesamt somit € 98 Millionen. Sofern dies nicht der Fall ist, wird SFH bzw. DFH das Kommanditkapital selbst oder durch von ihr benannte Dritte übernehmen bzw. übernehmen lassen. SFH bzw. DFH sind berechtigt, das nicht platzierte Kommanditkapital ganz oder teilweise durch ein eigenes Darlehen oder durch ein Darlehen eines Dritten zu ersetzen. Ein solches Darlehen ist verzinslich. Die Zinsen sind variabel und entsprechen dem auf den Darlehensbetrag anfallenden Ausschüttungsbetrag entsprechend eines Kommanditisten. Das Darlehen wird aus den Einlagen weiterer beitretender Anleger, aus Erhöhungen der Beteiligungen von bereits an der Fondsgesellschaft beteiligten Anlegern und/oder aus einem an die Fondsgesellschaft ausgekehrten Liquiditätsüberschuss aus einem Verkauf der Anteile an den mauritischen Gesellschaften getilgt. SFH erhält für die Übernahme ihrer Platzierungsgarantie eine einmalige Vergütung i.H.v. € 720.000 und DFH erhält eine einmalige Vergütung i.H.v. € 480.000 jeweils inkl. einer ggf. anfallenden Umsatzsteuer. Der jeweilige Vergütungsanspruch entsteht anteilig mit der Annahme der Beitrittserklärungen durch die Fondsgesellschaft, spätestens jedoch mit Inanspruchnahme aus der jeweiligen Platzierungsgarantie. Der jeweilige Vergütungsanspruch ist frühestens mit der vollständigen Einzahlung der entsprechenden Pflichteinlage und des Agios i.H.v. 5% der Pflichteinlage zur Zahlung fällig. SFH und DFH haben ihren jeweiligen Anspruch jedoch gestundet, bis der Fondsgesellschaft aus der Platzierung des Emissionskapitals ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. SFH und DFH haften lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit die Haftung nicht auf einer Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) beruht. INDIEN FONDS II Rechtliche Grundlagen Investmentmanagers, ein Wechsel in der Kontrolle über Trikona Advisers Ltd erfolgt, 129 Finanzierungsvermittlung Die Fondsgesellschaft hat die SachsenFonds GmbH („SF“) und die Deutsche Fonds Holding AG („DFH“) mit der Vermittlung eines Zwischenfinanzierungskredits zur Vorfinanzierung des Eigenkapitals zu marktüblichen Bedingungen beauftragt. Der Auftrag ist ein Alleinauftrag und umfasst insbesondere die Auswahl der Kreditgeber, die Führung sämtlicher Korrespondenz mit den Kreditgebern, die Beschaffung von Wertgutachten für Rechnung der Fondsgesellschaft, die Verhandlungen der Kreditverträge und die Überwachung der Durchführung dieser Verträge sowie die Durchführung sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit den Kreditsicherungen. Die SachsenFonds Asset Management GmbH ist zu Rechtsgeschäften, die nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, nur bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses befugt. Die SachsenFonds Asset Management GmbH haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit die Haftung nicht auf einer Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) beruht. Der Vertrag endet mit Vollbeendigung der Fondsgesellschaft und kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Fonds Holding AG und der Einzahlungsansprüche gegenüber den Kapitalanlegern der DFH-Tranche. Ferner ist das Konto, auf das die Kapitalanleger der DFH-Tranche ihre Kommanditeinlagen und das Agio einzuzahlen haben, an die Darlehensgeber verpfändet worden. Die Sicherheiten sind freizugeben, sobald die Darlehen vollständig getilgt und verzinst sind. Wenn die DFH-Tranche nicht bis zum 30.10.2008 vollständig platziert worden ist, ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, mit den Darlehensgebern eine Vereinbarung zu treffen, die im Gleichrang mit den anderen Banken, die Kredite an die Fondsgesellschaft gegeben haben, eine Verpfändung der Gesellschaftsanteile der Fondsgesellschaft an den mauritischen Gesellschaften zum Gegenstand hat. 9. Finanzierung SF erhält für ihre Vermittlungsleistung eine einmalige Vergütung i.H.v. € 1.050.000 und die DFH eine einmalige Vergütung i.H.v. € 700.000 jeweils inkl. einer ggf. anfallenden Umsatzsteuer. Die Vergütungsansprüche sind mit den verbindlichen Zusagen der Kreditgeber für die Kredite entstanden. SF und DFH haben ihren jeweiligen Anspruch jedoch gestundet, bis der Fondsgesellschaft aus der Platzierung des Emissionskapitals ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. SF und DFH haften lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit die Haftung nicht auf einer Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) beruht. SF und DFH haften nicht dafür, dass die Kreditgeber ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. den Treuhandgesellschaften ordnungsgemäß erfüllen. Rechtliche Grundlagen Geschäftsbesorgungsvertrag 130 Die Fondsgesellschaft hat die SachsenFonds Asset Management GmbH bis zu ihrer Vollbeendigung (Eintragung des Erlöschens der Fondsgesellschaft in das Handelsregister) mit der Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft verbundenen laufenden Geschäfte beauftragt. Diese umfasst insbesondere die Führung des Rechnungswesens und die Mitwirkung bei der Erstellung der Jahresabschlüsse sowie das Liquiditätsmanagement. Die SachsenFonds Asset Management GmbH erhält von der Fondsgesellschaft eine jährliche Vergütung i.H.v. € 117.600 zzgl. Umsatzsteuer. Die Vergütung erhöht sich erstmalig zum 01.01.2010 und alsdann jährlich um 2% gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn bzw. gegenüber dem Stand des Vorjahres. Die Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 beträgt € 58.800 zzgl. Umsatzsteuer. INDIEN FONDS II Darlehensverträge mit der Nordwest Industrie Capital GmbH, der Deutsche Fonds Holding AG und der DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH Die vorgenannten drei Gesellschaften haben der Fondsgesellschaft Darlehen i.H.v. € 24,5 Millionen (Nordwest Industrie Capital GmbH), € 7 Millionen (Deutsche Fonds Holding AG) und € 3,5 Millionen (DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH) zugesagt. Die drei Darlehensverträge sind identisch und können daher gemeinsam wie folgt beschrieben werden: Die drei Darlehen dienen der Vorfinanzierung der sogenannten DFH-Tranche des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft und sind ausschließlich zur Bezahlung des Kaufpreises für die Anteile an den fünf mauritischen Gesellschaften, für Nebenkosten des Anteilserwerbs und für Kosten der Strukturierung der Fondsgesellschaft ausgezahlt worden. Die Darlehen haben eine grundsätzliche Laufzeit bis 30.06.2009. Die Darlehen sind am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Die Fondsgesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Die Darlehen sind bis 30.06.2009 mit 8% p.a. zu verzinsen. Ferner ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 0,3% der Darlehenssumme zu bezahlen. Die Fondsgesellschaft hat Auskunfts- und Berichtspflichten, deren Verletzung die Darlehensgeber berechtigen, die Darlehensverträge zu kündigen und die sofortige Rückzahlung der Darlehen zu verlangen. Die Forderungen aus den Darlehen sind abgesichert durch Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Platzierungsgarantie der Deutsche Weitere Darlehensverträge mit Bankenkonsortium Zusammen mit einer österreichischen Bank hat eine deutsche Großbank der Fondsgesellschaft ein in zwei Tranchen A und B auszureichendes Darlehen i.H.v. insgesamt € 42,5 Millionen („Bankkredit I“), eine weitere deutsche Geschäftsbank hat der Fondsgesellschaft ein Darlehen i.H.v. € 10 Millionen („Bankkredit II“) zugesagt. Die Darlehensverträge der drei Banken („Bankenkonsortium“) vom 12.06.2008 sind im Wesentlichen inhaltsgleich und können daher gemeinsam beschrieben werden: Die Darlehen sind zur Vorfinanzierung der SF-Tranche des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft gewährt und zur Bezahlung des Kaufpreises für die Anteile an den mauritischen Gesellschaften und zur Bezahlung von Finanzierungskosten und Beratungskosten der Fondsgesellschaft verwendet worden bzw. sind für diese Zwecke noch zu verwenden. Die Laufzeit dieser Kredite endet mit der vollständigen Platzierung und Einzahlung der SF-Tranche des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, spätestens jedoch am 30.06.2009. Die Darlehen sehen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von insgesamt € 711.875 vor. Die Darlehen können als variabel verzinslicher Kredit und – bei Mindestbeträgen von € 500.000 – als Festzinskredit aufgenommen werden. Bei der ersten Inanspruchnahme des Bankkredits I hat der feste Zinssatz für die Tranchen A und B jeweils 4,471% p.a. betragen. Bei der ersten Inanspruchnahme des Bankkredits II hat der feste Zinssatz 4,55% p.a. betragen. Der Zinssatz für die Festzinskredite ist im Falle des Bankkredits I der jeweils am Tag der Konditionsvereinbarung wahlweise für einen, drei, sechs oder zwölf Monate geltende EURIBOR-Satz zzgl. der nachgenannten Kreditmarge und im Falle des Bankkredits II der Bankeneinstandssatz zzgl. der nachgenannten Kreditmarge. Die Kreditmarge beträgt im Falle des Bankkredits I für die Tranche A anfänglich maximal 2,5% p.a. und für die Tranche B maximal 1,5% p.a. und im Falle des Bankkredits II anfänglich maximal 2,5% p.a. Falls bis zum 30.09.2008 nicht mindestens 50% der SF-Tranche des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft platziert worden sind, erhöhen sich ab 01.10.2008 die Margen für die Tranche A des Bankkredits I auf 2,75% p.a., für die Tranche B des Bankkredits I auf 1,75% p.a. und für den Bankkredit II auf 2,75% p.a. Wenn bis zum 31.12.2008 nicht mindestens 80% der SF-Tranche des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft platziert worden sind, erhöhen sich ab dem 01.01.2009 die Margen für die Tranche A des Bankkredits I auf 3,25% p.a., für die Tranche B des Bankkredits I auf 2,25% p.a. und für den Bankkredit II auf 3,25% p.a. Die Zinsen sind bei variabler Verzinsung kalendervierteljährlich im Nachhinein und im Falle einer Festverzinsung zum Ende einer jeden Festzinsperiode nachträglich zu zahlen. Die Zinsen werden dem Kreditkonto belastet. Der Bereitstellungszins beträgt für die Tranche A des Bankkredits I 1% p.a., für die Tranche B des Bankkredits I 0,65% p.a. und für den Bankkredit II 1% p.a. für die jeweils nicht in Anspruch genommenen Teile dieser Kreditlinien. Die Darlehen werden laufend je nach Platzierungsfortschritt i.H.v. 91% der Kapitaleinzahlungen der Kapitalanleger (exkl. Agio) der SF-Tranche getilgt und sind spätestens zum Laufzeitende vollständig zurückzuzahlen. Die Kommanditeinlagen und die AgioBeträge sind auf ein an die beiden Banken verpfändetes Konto der Treuhänderin bei dem Poolführer des Sicherheitenpools des Bankenkonsortiums („Poolführer“) einzuzahlen. Zur Absicherung sämtlicher Forderungen aus den Bankendarlehen sind dem Bankenkonsortium im Wesentlichen folgende Sicherheiten bestellt worden: – Die SachsenFonds Treuhand GmbH hat dem Poolführer ihre Ansprüche gegen die mittelbar über die Treuhänderin beitretenden Gesellschafter auf Einzahlung ihrer Kommanditeinlagen und Agio-Beträge abgetreten. – Die Fondsgesellschaft hat sicherungshalber an den Poolführer ihre Ansprüche gegen die SachsenFonds Treuhand GmbH und die der Fondsgesellschaft unmittelbar beitretenden Kommanditisten auf Einzahlung der Kommanditeinlagen zzgl. Agio abgetreten. – Die Fondsgesellschaft hat sicherungshalber ihre Ansprüche aus der von der SachsenFonds Holding GmbH übernommenen Platzierungsgarantie an den Poolführer abgetreten. – Die Fondsgesellschaft hat sicherungshalber ihre Ansprüche gegenüber den mauritischen Gesellschaften auf insbesondere Dividenden, Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens und Einziehungsvergütung an den Poolführer abgetreten, ferner für den Fall der Veräußerung der Gesellschaftsanteile den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. – Die Fondsgesellschaft hat Guthaben auf ihren bei dem Poolführer geführten Kontokorrentkonten verpfändet. – Die KanAm KG, München, hat gegenüber den Banken die Garantie für die Erfüllung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber diesen Banken übernommen. Die KanAm KG kann keine Einwendungen der Fondsgesellschaft geltend machen und übernimmt die Zahlungsverpflichtungen unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Kreditverträge. Der Poolführer hat die Fondsgesellschaft und die SachsenFonds Treuhand GmbH ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Dieser ist berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen und die Abtretung offenzulegen sowie die abgetretenen Forderungen zu verwerten, wenn die Fondsgesellschaft mit der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus den Krediten in Verzug gerät, ihre Zahlungen einstellt oder ein gerichtliches Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt wird. Falls bis zum 30.10.2008 nicht mindestens 50% der SF-Tranche des Kommanditkapi- tals der Fondsgesellschaft platziert worden sind, ist das Bankenkonsortium berechtigt, die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen, insbesondere die Verpfändung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften. Die Fondsgesellschaft hat gegenüber den Banken umfangreiche Berichtspflichten. Sie hat insbesondere die testierten Jahresabschlüsse der Fondsgesellschaft, der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der KanAm KG, der SachsenFonds GmbH, der SachsenFonds-Gruppe, jeweils einschließlich des Prüfberichtes, vorzulegen und jederzeit alle gewünschten Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtungen sind die Banken berechtigt, die Kreditverhältnisse zu kündigen und die sofortige Rückzahlung der Kredite zu verlangen. Die Fondsgesellschaft und die Treuhänderin sind nach dem Bankkredit I verpflichtet, während der Laufzeit des Kreditvertrages keine weiteren Verbindlichkeiten einzugehen. Ferner ist nach diesem Kreditvertrag die Fondsgesellschaft verpflichtet, ihre Anteile an den mauritischen Gesellschaften nicht zu veräußern oder zu belasten und im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass die mauritischen Gesellschaften ihre Anteile an den indischen Projektgesellschaften nicht veräußern oder belasten. Die KanAm KG als Garantin hat sich gegenüber dem Bankenkonsortium verpflichtet, ihre Beteiligung an der SachsenFonds Holding GmbH und der KanAm Grund GmbH unverändert fortzuführen. Die SachsenFonds Holding GmbH hat sich gegenüber dem Bankenkonsortium ferner verpflichtet, während der Laufzeit der Kreditverträge ihre Beteiligungen an der SachsenFonds GmbH, der SachsenFonds Asset Management GmbH und der Treuhänderin sowie bestimmte Ergebnisabführungsverträge unverändert fortzuführen. Die Darlehensgeber sind berechtigt, die Darlehensverträge fristlos zu kündigen, wenn unter anderem die Fondsgesellschaft, die SachsenFonds Holding GmbH oder die KanAm KG gegenüber einem dritten Kreditgeber mit Leistungen in Verzug geraten oder gegen die Fondsgesellschaft ein Vollstreckungstitel i.H.v. mindestens € 100.000 zur Vollstreckung gelangt oder gegen die SachsenFonds Holding GmbH oder die KanAm KG ein Vollstreckungstitel i.H.v. mindestens € 300.000 zur Vollstreckung gelangt oder gegen die Fondsgesellschaft, die INDIEN FONDS II Rechtliche Grundlagen Der variable Zinssatz für den Bankkredit I beträgt anfänglich 7,75% p.a. (Tranche A) bzw. 6,80% p.a. (Tranche B). Der variable Zinssatz für den Bankkredit II beträgt anfänglich 11,25% p.a. 131 Rechtliche Grundlagen SachsenFonds Holding GmbH oder die KanAm KG ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn wesentliche Bestimmungen der Kreditverträge nicht eingehalten werden. 132 INDIEN FONDS II INDIEN FONDS II 133 Rechtliche Grundlagen Partner I. Fondsgesellschaft 1. Fondsgesellschaft/Emittentin/Zahlstelle Firma: Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG Sitz/Geschäftsanschrift: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Handelsregister: Amtsgericht München, HRA 90047 Eingetragen seit: 23.04.2007 Vorgesehenes Kommanditkapital: € 98.000.000 2. Komplementärin (zugleich Gründungskomplementärin der Fondsgesellschaft) Firma: Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH Sitz/Geschäftsanschrift: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 167309 Eingetragen seit: 10.04.2007 Stammkapital: € 25.000 (das Stammkapital ist vollständig eingezahlt) Geschäftsführer: 1. Marion Hermatschweiler, München 2. Susanne Pelz, Wessling 3. Alexander Bernth, Grassau 4. Dr. Thorsten Kupfer, Stuttgart Jeweils geschäftsansässig: 1. und 2. Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München 3. und 4. Kriegsbergstr. 13 70174 Stuttgart Partner Gesellschafter: 134 INDIEN FONDS II SachsenFonds Holding Asia Pacific GmbH, Haar b. München (100%) 3. Gründungskommanditistin Firma: SachsenFonds GmbH Sitz/Geschäftsanschrift: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 139182 Eingetragen seit: 14.09.2001 Stammkapital: € 1.000.000 Pflichteinlage: € 100 Hafteinlage: € 10 Geschäftsführer: Jürgen Göbel, Ottobrunn Klaus D. Schmidt, München Thomas Schober, Unterhaching Gesellschafter: SachsenFonds Holding GmbH, Haar b. München (100%) 4. Geschäftsführende Kommanditisten 1. Klaus D. Schmidt, München 2. Thomas Schober, Unterhaching (jeweils zugleich auch Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft) Jeweils geschäftsansässig: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Je mit einer Pflichteinlage: € 1.500 Je mit einer Hafteinlage: € 150 Firma: 3. DFH Managementgesellschaft mbH Sitz/Geschäftsanschrift: Kriegsbergstr. 13 70174 Stuttgart Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 24064 Eingetragen seit: 30.09.2003 Stammkapital: € 25.000 Pflichteinlage: € 1.500 Hafteinlage: € 150 Michael Ruhl, Stuttgart Geschäftsansässig: Kriegsbergstr. 13 70174 Stuttgart Gesellschafter: Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart (100%) Partner Geschäftsführer: INDIEN FONDS II 135 5. Treuhandkommanditistinnen Firma: 1. SachsenFonds Treuhand GmbH (zugleich Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft) Sitz/Geschäftsanschrift: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 132382 Eingetragen seit: 31.07.2000 Stammkapital: € 50.000 Pflichteinlage: € 200 Hafteinlage: € 20 Geschäftsführer: Stefan Mehl, Poing Uwe de Vries, Dachau Gesellschafter: Sachsen Fonds GmbH, Haar b. München (98%) Uwe de Vries, Dachau (1%) Klaus D. Schmidt, München (1%) Firma: 2. DFH Treuhandgesellschaft mbH Sitz/Geschäftsanschrift: Kriegsbergstr. 13 70174 Stuttgart Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 24591 Eingetragen seit: 24.05.2004 Stammkapital: € 25.000 Pflichteinlage: € 200 Hafteinlage: € 20 Geschäftsführer: Alexander Bernth, Grassau Dr. Thorsten Kupfer, Stuttgart Gesellschafter: Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart (100%) II. Treuhandgesellschaften Firma: 1. SachsenFonds Treuhand GmbH Sitz/Geschäftsanschrift: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Weitere Angaben siehe unter I.5. Firma: 2. DFH Treuhandgesellschaft mbH Sitz/Geschäftsanschrift: Kriegsbergstr. 13 70174 Stuttgart Partner Weitere Angaben siehe unter I.5. 136 INDIEN FONDS II III. Anbieter und Prospektherausgeber Firma: 1. SachsenFonds GmbH Sitz/Geschäftsanschrift: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Weitere Angaben siehe unter I.3. und Kapitel Anbieter. Firma: 2. Deutsche Fonds Holding AG Sitz/Geschäftsanschrift: Kriegsbergstr. 13 70174 Stuttgart Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 725832 Eingetragen seit: (Umwandlung in Aktiengesellschaft): 02.02.2006 (18.03.2008) Stammkapital: € 5.000.000 Vorstand: Dr. Thorsten Kupfer, Stuttgart (Vorsitzender) Alexander Bernth, Grassau Tobias Börsch, Hennef Michael Ruhl, Stuttgart Gesellschafter: Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH, Delmenhorst (100%), deren Gesellschafter sind: Deutsche Immobilien Holding AG, Bremen (90%) nwk nordwest Kapitalbeteiligungsgesellschaft der Sparkasse Bremen mbH, Bremen (10%) Weitere Angaben siehe unter Kapitel Anbieter. Firma: SachsenFonds Holding GmbH Sitz/Geschäftsanschrift: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 131510 Eingetragen seit: 10.10.2001 Stammkapital: € 10.000.000 Geschäftsführer: Jürgen Göbel, Ottobrunn Klaus D. Schmidt, München Gesellschafter: KanAm KG, München (85,1%) Diverse Gesellschafter (14,9%) Mit der SachsenFonds Holding GmbH besteht ein Vertrag hinsichtlich der Platzierungsgarantie. INDIEN FONDS II Partner IV. Funktionsträger 137 Firma: SachsenFonds GmbH Sitz/Geschäftsanschrift: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Weitere Angaben siehe unter I.3. und Kapitel Anbieter. Mit der SachsenFonds GmbH bestehen Verträge hinsichtlich Finanzierungsvermittlung, Investitionsvermittlung, Konzeption, Prospektierung und Marketing und Vertriebsauftrag. Firma: Deutsche Fonds Holding AG Sitz/Geschäftsanschrift: Kriegsbergstr. 13 70174 Stuttgart Weitere Angaben siehe unter III. und Kapitel Anbieter. Mit der Deutsche Fonds Holding AG bestehen Verträge hinsichtlich Finanzierungsvermittlung, Investitionsvermittlung, Konzeption, Prospektierung und Marketing, Platzierungsgarantie und Vertriebsauftrag. Firma: SachsenFonds Asset Management GmbH Sitz/Geschäftsanschrift: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 152002 Eingetragen seit: 07.04.2004 Stammkapital: € 25.000 Geschäftsführer: Stephan Hof, München Uwe de Vries, Dachau Klaus D. Schmidt, München Gesellschafter: SachsenFonds Holding GmbH, Haar b. München (100%) Die SachsenFonds Asset Management GmbH wurde mit der Geschäftsbesorgung für die Fondsgesellschaft beauftragt. Firma: SachsenFonds Treuhand GmbH Sitz/Geschäftsanschrift: Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Weitere Angaben siehe unter I.5. Partner Die SachsenFonds Treuhand GmbH wurde mit der Anlegerbetreuung beauftragt. 138 INDIEN FONDS II Firma: DFH Treuhandgesellschaft mbH Sitz/Geschäftsanschrift: Kriegsbergstr. 13 70174 Stuttgart Weitere Angaben siehe unter I.5. Die DFH Treuhandgesellschaft mbH wurde mit der Anlegerbetreuung beauftragt. Firma: TSF Advisers Mauritius Ltd Sitz/Geschäftsanschrift: Les Cascades Building Edith Carrel Street Port Louis Mauritius Company Number: 079865 C1/GBL Geschäftsführer: Aashish Kalra, New York, USA Susanne Pelz, Wessling Ashraf Ramtoola, Port Louis, Mauritius Kamalam Pillay Rungapadiachy, Port Louis, Mauritius Klaus D. Schmidt, München Gesellschafter: Trikona Advisers Ltd, George Town, Cayman Islands (50%) SachsenFonds Asset Management GmbH, Haar b. München (50%) Die TSF Advisers Mauritius Ltd wurde als Investmentmanagerin beauftragt. V. Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen Die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen sind aus vorigen Abschnitten sowie den Ergänzenden Angaben zum Verkaufsprospekt (vgl. Seiten 167 ff.) zu ersehen. Die Namensnennungen der gesetzlichen Vertretungen der Gesellschaften erfolgen ausschließlich zur Information über die Vertretungsverhältnisse. Eine persönliche Vertrauenswerbung mit den genannten Personen wird damit nicht bezweckt. VI. Leistungsbilanz der SachsenFonds GmbH Die SachsenFonds GmbH hat bereits eine Vielzahl geschlossener Beteiligungsmodelle in unterschiedlichen Bereich der geschlossenen Immobilien-Fonds auf Basis der testierten Leistungsbilanz zum 31.12.2006 abgedruckt. INDIEN FONDS II Partner Assetklassen initiiert. Auf den folgenden Seiten ist eine Übersicht der bisherigen Initiatorentätigkeit im 139 Bisherige Initiatorentätigkeit im Bereich geschlossener Immobilien-Fonds Emissionsjahr Immobilien-Fonds Fondsobjekt PrognoseAnzahl zeitraum Investoren bis Emissionskapital in Tsd. € Soll Ist Fondsvolumen in Tsd. € Soll Ist Auszug aus der testierten Leistungsbilanz 2006 2000 Holland-Fonds I Büroimmobilien in Amsterdam und Utrecht 2015 661 13.750 13.750 29.458 29.458 2001 Deutschland-Fonds I Büroimmobilie in Böblingen 2016 797 27.000 27.000 60.981 60.981 2001 Österreich-Fonds I Büroimmobilie in Wien 2016 812 23.200 23.200 46.360 46.360 2002 USA-Fonds I 1) Büroimmobilie in Tampa, Florida 2014 524 16.500 16.500 35.342 35.262 2002 Österreich-Fonds II Büro- und Produktionsimmobilie in Wien (inkl. Erweiterungsbau für den Mieter VA-Tech) 2017 596 16.500 16.500 36.311 36.076 2.755 2.755 6.393 6.412 (inkl. Kapitalerhöhung in 2004) 2003 USA-Fonds II 1) Büro- und Auktionshaus in Manhattan, New York 2014 1.910 60.745 60.745 178.821 178.816 2003 § 6b-Fonds I Hotelgebäude mit Gastronomie und Einzelhandelsflächen in Berlin 2027 438 27.840 27.840 124.420 124.420 2003 Österreich-Fonds III Büro- und Geschäftsgebäude in Wien 2017 740 21.000 21.000 44.233 44.233 2003 Zentraleuropa-Fonds I Gebäudeensemble in Prag 2018 1.004 32.000 32.000 71.128 71.128 2004 Deutschland-Fonds II Bürogebäude in München 2018 564 38.500 26.825 86.466 86.466 2004 USA-Fonds III 1) Bürohochhaus in Manhattan, New York 2016 1.663 68.510 68.510 151.143 151.143 2004 Deutschland-Fonds III Dienstleistungszentrum in Bremen 2034 57 10.500 1.765 16.670 3) 16.670 3) 3) 16.670 3) 2004 Deutschland-Fonds IV Dienstleistungszentrum in Bremen 2034 120 10.500 3.945 16.670 2004 Zentraleuropa-Fonds II Gebäudeensemble in Prag 2019 569 16.800 16.800 37.605 37.584 2004 Zentraleuropa-Fonds III 6) Bürogebäude in Warschau 2019 1.287 43.000 43.000 93.599 93.599 2004 Österreich-Fonds IV Büro- und Geschäftsgebäude in Wien 2019 881 22.000 22.000 50.977 50.977 2005 Zentraleuropa-Fonds IV Bürogebäudeensemble in Prag 2019 1.976 65.000 65.000 143.165 142.985 2005 Österreich-Fonds V Bürokomplex in Wien 2016 2.329 54.000 54.000 116.645 116.645 2006 Österreich-Fonds VI Büro- und Geschäftsgebäude in Linz und Wien 2018 n.v. 23.300 23.300 5) 49.570 n.v. 2006 Australien-Fonds I 2) Büro- und Geschäftsgebäude in Melbourne 2018 n.v. 56.945 56.9455) 155.149 n.v. 1.551.106 650.345 Summe: Nach Leistungsbilanz 2006 initiierte geschlossene Immobilien-Fonds (bis 30.06.2008) 2007 Australien-Fonds II 2) 2 Büro- und Geschäftsgebäude in Melbourne 2019 n.v. 18.305 n.v. 49.565 n.v. 2008 Indien-Fonds I 14) 4 Projektentwicklungen in Delhi, Hyderabad und Mumbai 2013 n.v. 52.700 n.v. 54.281 n.v. 2008 Australien-Fonds III 2) 3 Büro- und Geschäftsgebäude in Adelaide 2020 n.v. 73.805 n.v. 135.475 n.v. 140 INDIEN FONDS II Summe: 144.810 239.321 Gesamt: 795.155 1.790.427 Ausschüttung Liquiditätsergebnis vor kumuliert in % Ausschüttung kumuliert in Tsd. € Soll Ist Soll 33,8 17,8 4.772 35,3 34,0 9) 31,3 36,0 29,0 Ist Steuerliches Ergebnis kumuliert in % Stand Fremdkapital in Tsd. Stand Liquiditätsreserve in Tsd. € Soll Ist Soll Ist 2.827 15,4 – 13,8 21.882 CHF 21.882 CHF 3 397 9.857 9.207 1,8 – 8,5 46.987 CHF 46.987 CHF 416 – 82 28,0 7.131 6.382 20,1 15,6 31.879 CHF 31.879 CHF 420 383 36,0 6.670 6.440 20,0 24,4 22.800 US$ 22.800 US$ 1.231 1.090 29,0 5.495 5.421 14,6 12,4 26.479 CHF 26.479 CHF 536 571 5.264 CHF 5.264 CHF 0 0 0 0 713 847 588 452 1.757 4.856 27,0 165,0 10) 8.642 10.376 10,6 6,1 5,6 19,4 2.396 2.032 12,4 37,0 18,0 18,0 3.711 3.896 12,1 11,3 24,0 24,0 6.984 61.926 0,0 7) 3,6 7) 113.604 € 31.934 CHF 20.480 € Soll 113.604 € 31.934 CHF 0 € 8) Ist 8) 19.799 CHF 0 CHF 20,3 20,3 8.595 8.910 7,2 8,8 65.109 CHF 65.109 CHF 774 796 21,0 21,0 11.718 11.832 17,2 8,2 110.790 US$ 110.883 US$ 11) 628 808 0,0 21 – 60 – 1,0 – 3,4 15.152 CHF 15.147 CHF 357 39 0,0 4) 0,0 4) 14,0 0,0 57 – 46 – 1,0 – 2,2 14,0 2.060 1.830 6,5 9,6 15.152 CHF 15.147 CHF 357 54 10.000 € 10.000 € 394 342 14.870 CHF 14.870 CHF 14,0 14,0 4.434 3.244 n.v. n.v. 47.513 € 47.722 € 12) 676 676 12,0 12,0 2.551 3.129 7,7 5,7 39.869 CHF 39.869 CHF 688 688 14,0 14,0 6.082 91.381 0,0 – 0,6 36.927 € 4.007 € 13) 1.734 5.291 53.656 CHF 3.426 CHF 13) 85.542 CZK 20.880 CZK 13) 44.899 € 44.899 € 392 382 6,0 6,0 3.018 3.050 1,9 1,4 23.100 CHF 23.100 CHF 6,25 n.v. 1.389 n.v. 3,2 n.v. 39.192 CHF n.v. 374 n.v. 6,0 n.v. 576 n.v. n.v. n.v. 180.600 AUD n.v. 331 n.v. 6,0 n.v. 875 n.v. – 2,0 n.v. 59.500 AUD n.v. 85 n.v. 0,0 n.v. – 267 n.v. n.v. n.v. 0 0 852 n.v. 6,0 n.v. 4.083 n.v. 130,0 n.v. 96.632 AUD n.v. 936 n.v. INDIEN FONDS II 141 Vorzeitige Exits im Bereich geschlossener Immobilien-Fonds ImmobilienFonds Fondsobjekt Exitjahr Exit Exitergebnis vor Steuern in % des Kommanditkapitals USA-Fonds II 1) Büro- und Auktionshaus in Manhattan, New York 2006 Liquidation der Fondsgesellschaft 143 (ggf. befristete Einbehalte für anfallende Abwicklungskosten) ZentraleuropaFonds I Gebäudeensemble in Prag 2006 Liquidation der Fondsgesellschaft 158 (teilweise befristete Einbehalte für Garantiestellung und anfallende Abwicklungskosten) ZentraleuropaFonds IV Bürogebäudeensemble in Prag 2007 Teilliquidation der Fondsgesell145 (teilweise befristete Einbehalschaft (Verkauf der mittelbaren te für Garantiestellung und anBeteiligungen an den Objektgefallende Abwicklungskosten) sellschaften der Gebäudeteile A–C, Gebäudeteil D wird weiterhin gehalten) USA-Fonds III 1) Bürohochhaus in Manhattan, New York 2007 Liquidation der Fondsgesellschaft 110 (teilweise befristete Einbehalte für anfallende Abwicklungskosten) ZentraleuropaFonds III 6) Bürogebäude in Warschau 2007 Liquidation der Fondsgesellschaft 130 (teilweise befristete Einbehalte für anfallende Abwicklungskosten) 1) US$ 1 = € 1 10) inkl. Veräußerungserlös 2) AUD 1 = € 0,60 11) Der Zinsaufwand liegt aufgrund der abweichenden Zinsberechnungsmethode der darlehensgebenden US-Bank (actual/360) um ca. US$ 92.594 höher als angenommen. Da eine gleichbleibende Annuität (Zins und Tilgung) gezahlt wird, ist die Tilgung dementsprechend geringer und damit der Darlehensstand höher. 12) Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten planmäßig, allerdings im Februar 2007 rückwirkend. Die prospektierte Sollzahl dagegen war auf das Wirtschaftsjahr abgegrenzt. 13) Nachdem für die verkauften Gebäude A, B und C die Darlehen gegenüber den finanzierenden Banken abgelöst wurden, entspricht der Stand des Fremdkapitals für Gebäude D zum 31.12.2006 den geplanten Werten. 14) in Kooperation mit Deutsche Fonds Holding AG 3) inkl. anteiliges Fremdkapital der Objektgesellschaft 4) Ausschüttungen gem. Prognoserechnung ab 2016 5) entspricht Platzierungsstand zum 31.12.2007 6) in Kooperation mit LHI Leasing GmbH 7) Das steuerliche Ergebnis wurde vom neuen Eigentümer im Zuge des Verkaufs übernommen, so dass für die Objektgesellschaft bzw. die Kommanditisten keine Steuern für das Geschäftsjahr 2006 anfielen. 8) Die Darlehen wurden im Zuge des Verkaufs bei den finanzierenden Banken abgelöst. 9) In Abstimmung mit dem Beirat wurde die Ausschüttung um 1,25% reduziert. Grund hierfür ist die Absicherung der Reserven, z.B. für Neuvermietungen. n.v. = nicht vorhanden VII. Leistungsbilanz der Deutsche Fonds Holding AG Die Deutsche Fonds Holding AG hat bereits eine Vielzahl geschlossener Beteiligungsmodelle in unterschiedlichen Assetklassen initiiert. Auf den folgenden Seiten ist eine Übersicht der bisherigen Initiatorentätigkeit im Bereich der geschlossenen Immobilien-Fonds auf Basis der testierten Leistungsbilanz zum 31.12.2006 abge- Partner druckt. 142 INDIEN FONDS II Bisherige Initiatorentätigkeit der Deutsche Fonds Holding AG im Bereich geschlossener Immobilien-Fonds Allgemeine Angaben zu den Fonds FondsNr. Fondsgesellschaft 80 DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 7 mbH & Co. Objekt Godesberger Allee KG DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 8 mbH & Co. Objekt Stuttgart & Hamburg KG DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 6 mbH & Co. Beteiligungsgesellschaft Bonn KG DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 5 mbH & Co. Objekt München/Pullach KG DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 4 mbH & Co. Objekt Stuttgart-Vaihingen KG DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG DCCS Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Aschheim-Dornach KG Genero Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Projekt Stuttgart/Bonn KG 78 76 75 73 64 60 59 Emissions- Geselljahr schafter Kooperation mit einem anderen Initiator nein Gegenstand/ Art Fondswährung Bürogebäude € 2006 138 2005 1.813 nein Bürogebaude € 2005 1.830 nein Bürogebäude € 2004 220 Deutsche Bank AG Bürogebäude € 2004 2.681 nein € 2003 2.373 nein Bürogebäude, Einkaufszentrum, Hotel Bürogebäude 2001 – 2003 2001 – 2002 813 nein Bürogebäude € 1.557 nein Bürogebäude € € € 51 Fides Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Projekt Nr. 4 KG 2000 613 nein Bürogebäude 44 US Fund Sylvan Avenue, L.P. 1999 – 2000 73 nein Immobilie US$ 34 LOVOR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG 1998 398 Alcas GmbH1) Immobilie € € € 82 81 DFH Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 12 mbH & Co. Beteiligungsgesellschaft Berlin KG DFH Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 9 mbH & Co. Beteiligungsgesellschaft Augustinum KG 2007 1.790 nein Büro-, Handels-, Hotel- und Wohnimmobilien Büroimmobilie 2007 n.v. nein Wohnstift € Partner Nach Leistungsbilanz 2006 initiierte geschlossene Immobilien-Fonds n.v. SachsenFonds 2008 Immobilien Development 83 Indien I GmbH & Co. KG GmbH – Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte Auf- und Abrundungen sind möglich. – Die Beträge wurden in der jeweiligen Fondswährung auf Tausend gerundet angegeben. – Prozentangaben beziehen sich (mit Ausnahme der Abweichungen) auf die (Bar-)Einlage. – n.v. = per 31.12.2007 bzw. 31.05.2008 nicht vorhanden INDIEN FONDS II 143 Bisherige Initiatorentätigkeit der Deutsche Fonds Holding AG im Bereich geschlossener Immobilien-Fonds Investition/Finanzierung FondsNr. Vermietung/Bewirtschaftung 80 Gesamtinvestitionsvolumen (ohne Agio) Soll Ist 20.300 20.300 Eigenkapital (ohne Agio) Soll Ist 8.020 8.020 Fremdkapital 78 136.550 144.050 1) 53.550 53.550 83.000 90.500 1) – 6,40 – 10,30 – 3,90 76 132.550 132.550 53.450 53.450 79.100 79.100 – 6,40 – 5,20 1,20 75 88.860 88.860 33.720 33.720 55.140 55.140 – 4,10 – 6,40 – 2,30 73 199.610 199.610 75.610 75.610 124.000 124.000 – 11,50 – 11,80 – 0,30 64 173.000 173.000 69.920 69.920 103.080 103.080 – 28,60 – 36,90 – 8,30 60 63.500 63.500 25.400 25.400 38.100 38.100 – 3,30 – 4,10 – 0,80 59 180.020 176.8111) 80.092 80.092 99.928 96.719 – 2,40 – 4,90 – 2,50 51 71.070 72.5471) 31.189 31.189 39.881 41.358 – 1,20 – 4,60 – 3,40 44 73.000 73.000 73.000 73.000 0 0 0,00 0,00 0,00 34 112.683 112.683 61.3552) 61.3552) 49.602 49.602 – 112,00 – 113,10 – 1,10 Soll 12.280 Ist 12.280 Steuerliches Ergebnis kumuliert in % Soll Ist – 0,40 – 4,50 Abweichung – 4,10 höher als Prognose (> + 5%) 1 3 gemäß Prognose niedriger als Prognose (< – 5%) 7 Anzahl 11 Nach Leistungsbilanz 2006 initiierte geschlossene Immobilien-Fonds 83 52.700 52.700 52.700 52.700 0 n.v. n.v. n.v. 82 78.300 78.300 49.300 49.300 29.000 29.000 n.v. n.v. n.v. 81 85.400 n.v. 54.000 n.v. 31.400 n.v. n.v. n.v. n.v. Partner 144 0 INDIEN FONDS II Ausschüttung 2006 Ausschüttung 2006 in % Soll Ist 0,00 0,00 Abweichung 0,00 Ausschüttung kumuliert Soll Ist 0 0 Ausschüttung kumuliert in % Soll Ist 0,00 0,00 Abweichung 0,00 Soll 0 Ist 1.830 1.830 6,00 6,00 0,00 1.830 1.830 6,00 6,00 2) 0,00 3.207 3.207 6,00 6,00 0,00 4.811 4.811 12,00 12,00 1) 0,00 2.275 2.275 6,75 6,75 0,00 4.552 4.552 13,50 13,50 0,00 4.537 4.536 6,00 6,00 0,00 10.586 10.585 16,00 16,00 1) 0,00 4.195 5.594 6,00 8,00 2,00 14.053 15.452 24,00 26,00 1) 2,00 1.524 1.588 6,00 6,25 0,30 7.620 8.192 30,00 32,25 2,30 5.046 5.046 6,30 6,30 0,00 23.049 23.049 31,50 31,50 2) 0,00 1.871 1.871 6,00 6,00 0,00 11.228 11.228 36,00 36,00 0,00 0 0 0,00 0,00 0,00 16.608 19.046 28,00 31,341) 3,30 1.256 0 2,80 0,00 – 2,80 7.445 5.696 16,60 12,70 3) – 3,90 0 höher als Prognose (> + 5%) 3 gemäß Prognose 7 niedriger als Prognose (< – 5%) 1 Anzahl 11 0 0,00 0,00 0,00 0 0 0,00 0,00 0,00 0 0 0,00 0,00 0,00 0 0 0,00 0,00 0,00 n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. Partner 0 INDIEN FONDS II 145 Bisherige Initiatorentätigkeit der Deutsche Fonds Holding AG im Bereich geschlossener Immobilien-Fonds FondsNr. Tilgung kumuliert 80 Soll 0 78 Ist Stand Fremdkapital Liquiditätsreserve 0 Soll 11.845 Ist 11.845 Soll 585 Ist 581 188 188 82.812 90.312 1) 3.542 2.755 – 22,20 / 76 2.019 2.019 77.081 77.081 3.903 4.461 14,30 / 75 1.064 1.064 54.076 54.076 1.640 1.536 – 6,30 / 73 3.567 3.567 120.433 120.433 5.014 5.147 2,70 / 64 3.846 5.231 99.234 97.849 3.089 6.117 98,00 / 60 2.421 2.421 35.679 35.679 1.018 1.735 70,40 / 59 7.806 5.642 92.122 91.077 2.667 2.965 11,20 / 51 4.260 4.944 35.621 36.414 1.857 1.849 – 0,40 / 44 0 0 0 0 0 0 0 34 5.319 5.319 42.980 42.980 899 Nach Leistungsbilanz 2006 initiierte geschlossene Immobilien-Fonds 83 n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. 2.0223) 124,90 / 2003 / n.v. n.v. / 82 n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. / 81 n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. / Partner 146 Auflösung Abweichung in % – 0,70 INDIEN FONDS II Ergänzende Informationen Gesamtüberschuss bei Auflösung in % Soll Ist / / Betriebsprüfung erfolgt bzw. bestandskräftig veranlagt bis Bemerkungen / / 1) Zur Modernisierung und Renovierung des Objektes in Stuttgart wurde gemäß Gesellschafterbeschluss zusätzliches Fremdkapital i.H.v. € 7,5 Millionen aufgenommen. 2) Ausschüttung 2006 6% auf 1. Eigenkapital-Rate (60%) / / 1) Ausschüttung 2005 6% anteilig für sechs Monate / / / / 1) Ausschüttung 2004 4% anteilig für sechs Monate / / 1) / / / / 1) Da die Kosten der Zusatzeinbauten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht exakt ermittelt werden konnten, wurden dafür T€ 7.699 angenommen. Tatsächlich wurden Sondereinbauten im Wert von T€ 4.966 erstellt. Entsprechend hat sich das Fremdkapital verringert. 2) Ausschüttung 2002 6,3% auf 1. Eigenkapital-Rate (70%) / / 1) Zur Finanzierung der Sondereinbauten wurde von der Fondsgesellschaft ein zusätzliches Darlehen i.H.v. T€ 1.478 aufgenommen. Das Darlehen wird bis zum 31.12.2010 komplett getilgt. Da diese Zusatzinvestitionen Sonderwünsche des Mieters waren, kommt dieser für die zusätzlich entstandenen Kosten auf. / / Vorzeitige Veräußerung der Immobilie im Jahr 2003. Der Verkaufspreis lag rund 8,5% über dem Einstandspreis. Durch diesen Verkauf lag die tatsächliche IRR-Rendite der Anleger zwischen 7,33% und 15,60% und damit über dem im Prospekt prognostizierten Wert von 6,27% bis 7,33%. 1) 1999: anteilige Ausschüttung ab 01.10.1999 / / / / / / / / Ausschüttung 2003 6% anteilig für sechs Monate auf 1. Eigenkapital-Rate (70%); im Jahr 2006 gemäß Gesellschafterbeschluss Sonderausschüttung i.H.v. 2% aufgrund erhöhter Liquiditätsreserve 1) Dieses Beteiligungsangebot wird durch die KG Allgemeine Leasing GmbH & Co., Grünwald, betreut. Zum 01.03.2006 hat die KG Allgemeine Leasing GmbH & Co. die operativen Tätigkeiten der Alcas GmbH übernommen. 2) (Bar-)Einlage T€ 44.850,5 3) Aufgrund der Kündigung des Mietvertrages mit dem Berliner Senat im Februar 2006 wurden zur Stärkung der Liquiditätsreserve die freien Ausschüttungen ab 2006 eingestellt. Dies führte zu einer Erhöhung bzw. positiven Abweichung der Liquiditätsreserve. Platzierungsbeginn März 2008 Platzierungsbeginn Dezember 2007 Partner 2001 INDIEN FONDS II 147 Gesellschaftsvertrag der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG I. Firma, Sitz, Gegenstand der Gesellschaft Sie ist am Gesellschaftskapital nicht beteiligt. Sie ist zur Leistung einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet. § 1 Firma, Sitz (2) Kommanditisten sind bzw. werden sein: (1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft und führt die Firma a) Herr Klaus D. Schmidt, München, und Herr Thomas Schober, Unterhaching, („geschäftsführende SF-Kommanditisten“), mit einer Pflichteinlage i.H.v. jeweils € 1.500 und davon Hafteinlage i.H.v. jeweils € 150, Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG (2) Sitz der Gesellschaft ist Haar b. München. § 2 Gegenstand der Gesellschaft (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Verwertung von Beteiligungen an fünf Gesellschaften in Mauritius („mauritische Gesellschaften“), die jeweils Beteiligungen an indischen Gesellschaften („indische Projektgesellschaften“) halten, deren Gegenstand die Entwicklung von Immobilien in Indien ist. Diese Projektentwicklungen sind das IT-Zentrum Tech Oasis in Greater Noida bei Delhi, der IT-Park Luxor Cyber City in Gurgaon bei Delhi, das Projekt Manjeera mit gemischter Nutzung in Hyderabad sowie der Bürokomplex Tata Colony und die Wohnbauprojektentwicklung MIG Bandra in Mumbai. Gesellschaftsvertrag (2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie kann die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst oder durch Dritte vornehmen lassen. 148 II. Gesellschafter, Kapitalerhöhung, Rechtsstellung der weiteren Kommanditisten b) die DFH Managementgesellschaft mbH, Kriegsbergstr. 13, 70174 Stuttgart („geschäftsführende DFH-Kommanditistin“), mit einer Pflichteinlage i.H.v. € 1.500 und davon Hafteinlage i.H.v. € 150, c) die SachsenFonds GmbH, Hans-Stießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München („Gründungskommanditistin“), mit einer Pflichteinlage i.H.v. € 100 und davon Hafteinlage i.H.v. € 10. Die Gründungskommanditistin ist nur zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft beigetreten und wird gegebenenfalls gemäß § 27 Ziff. (8) aus der Gesellschaft ausscheiden. d) die SachsenFonds Treuhand GmbH, HansStießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München, und die DFH Treuhandgesellschaft mbH, Kriegsbergstr. 13, 70174 Stuttgart, („Treuhandkommanditistinnen“ bzw. einzeln auch „jeweilige Treuhandkommanditistin“), mit einer Pflichteinlage i.H.v. jeweils € 200 und davon Hafteinlage i.H.v. jeweils € 20. Die Pflichteinlage der jeweiligen Treuhandkommanditistin wird in dem Umfang erhöht, der sich aus der Kapitalerhöhung gemäß § 4 Ziff. (1) und (2) ergibt; sowie e) die gemäß § 4 Ziff. (1) direkt ins Handelsregister eingetragenen Kommanditisten (Direktkommanditisten). (3) Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, umfassen die Begriffe § 3 Gesellschafter (1) Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) ist die Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH, Hans-StießbergerStr. 2a, 85540 Haar b. München. INDIEN FONDS II a) „geschäftsführende Kommanditisten“ die geschäftsführenden SF-Kommanditisten und die geschäftsführende DFH-Kommanditistin, b) „Geschäftsführung“ neben der Komplementärin auch die geschäftsführenden Kommanditisten, c) „Gesellschafter“ neben der Komplementärin die geschäftsführenden Kommanditisten, die Treuhandkommanditistinnen und die mittelbar über die Treuhandkommanditistinnen beteiligten Anleger (Treugeber) sowie die Direktkommanditisten und d) „weitere Kommanditisten“ die Direktkommanditisten und die Treugeber sowie deren Rechtsnachfolger. § 4 Kapitalerhöhung (1) Das Kommanditkapital der Gesellschaft soll zur Finanzierung der im Investitions- und Finanzierungsplan gemäß § 8 vorgesehenen Investitionen durch mittelbare Beteiligung der Treugeber an der Gesellschaft, durch Erhöhung der Pflichteinlage („Kommanditbeteiligung“) der jeweiligen Treuhandkommanditistin und durch die Aufnahme von Direktkommanditisten auf insgesamt € 98.000.000 (exkl. Agio) erhöht werden. (2) Die Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, die Kommanditbeteiligung der jeweiligen Treuhandkommanditistin zu erhöhen und Direktkommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen. (3) Die Pflichteinlagen der Kommanditisten bilden zusammen das Kommanditkapital der Gesellschaft. Die für die Treuhandkommanditistinnen und die Direktkommanditisten in das Handelsregister einzutragende Haftsumme (Hafteinlage) beträgt 10% ihrer Pflichteinlage. Die jeweilige Hafteinlage bildet – dies gilt anteilig auch für die mittelbar beteiligten Treugeber – den Kapitalanteil im Sinne von § 264 c) Abs. 2 Satz 1 Ziff. I HGB. Die weiteren 90% der jeweils gezeichneten Pflichteinlagen werden als Rücklage im Sinne des § 264 c) Abs. 2 Satz 1 Ziff. II HGB verbucht. (4) Das Kommanditkapital der Gesellschaft muss grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt bis zum Platzierungsende mehr als das 59-fache der Pflichteinlage jedes weiteren Kommanditisten betragen. Ausnahmen hiervon können nur mit Genehmigung der Komplementärin zugelassen werden. Für weitere Kommanditisten, die sich bereits bei dem Vorgängerfonds der Gesellschaft, der Im- (a) Unterzeichnung und Annahme der Beitrittserklärung durch die Gesellschaft sowie (b) vollständige Einzahlung der nach § 7 Ziff. (1) zu leistenden Pflichteinlage zzgl. Agio und (c) gleichzeitiger oder zuvor erfolgter Beitritt von weiteren Kommanditisten, sodass zu jedem Beitrittszeitpunkt das übernommene Kommanditkapital der Gesellschaft bis zum Platzierungsende mehr als das 59-fache der Pflichteinlage jedes weiteren Kommanditisten beträgt, wobei die Komplementärin in Ausnahmefällen auch abweichend hiervon weitere Kommanditisten zulassen kann. Weitere Beitrittsvoraussetzung für einen Vorgängerfonds-Anleger ist, dass die persönliche Beteiligungsquote des betreffenden weiteren Kommanditisten an den mittelbar über die Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften zusammen mit den mittelbaren Beteiligungen aus dem Vorgängerfonds bei keiner der mauritischen Gesellschaften 1% oder mehr beträgt. Die weiteren Kommanditisten werden darüber informiert, falls ihr Beitritt aufgrund vorgenannter lit. c) trotz Vorliegens der in lit. a) und b) geregelten Voraussetzungen nicht zum Letzten des betreffenden Monats erfolgen kann. Sobald der Beitritt zur Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden diese weiteren Kommanditisten ebenfalls entsprechend darüber unterrichtet. (5) Im Außenverhältnis, im Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gläubigern, wird die Beteiligung der Direktkommanditisten erst mit der Eintragung der Haftsumme in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam. Bis dahin gelten die Direktkommanditisten bzgl. der Pflichteinlage als atypisch-stille Gesellschafter. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages finden hierauf entsprechende Anwendung. Die vorstehenden Sätze dieser Ziff. (5) gelten entsprechend für die Erhöhung der Kommanditbeteiligung und die Erhöhung der Hafteinlage der jeweiligen Treuhandkommanditistin. (6) Jede Pflichteinlage eines weiteren Kommanditisten muss mindestens € 10.000 be- tragen (höhere Beträge müssen durch 5.000 ohne Rest teilbar sein) und darf grundsätzlich € 1.660.000 nicht überschreiten. Ausnahmen von dem Höchstbetrag kann die Komplementärin im Einzelfall zulassen. (7) Die Gesellschaft führt für die Gesellschafter ein Register mit ihren persönlichen beteiligungsbezogenen Daten. Jeder weitere Kommanditist erhält seinen Registerauszug. Er ist verpflichtet, die Daten auf diesem Registerauszug unverzüglich nach Übersendung zu prüfen, alle Korrekturen oder nachfolgende Änderungen seiner eingetragenen Daten der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen und auf Anforderung durch geeignete Unterlagen zu belegen. (8) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist oder soweit der betreffende weitere Kommanditist die Gesellschaft nicht von der ihr obliegenden Verschwiegenheitspflicht entbindet, darf die Gesellschaft Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten in dem erforderlichen Umfang (außer dem betroffenen weiteren Kommanditisten) nur einem Geschäftsbesorger gemäß § 10 Ziff. (1), den zuständigen Finanzbehörden, den zuständigen Behörden in Mauritius (zum Beispiel Financial Services Commission of Mauritius), etwaigen Kreditgebern der Gesellschaft, dem Beirat oder ihren von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern sowie den Vertriebspartnern erteilen. (9) Über die Beteiligung wird auf Anforderung ein Zertifikat ausgestellt. Jedoch können Rechte nur aus diesem Gesellschaftsvertrag hergeleitet werden. (10) Jeder weitere Kommanditist hat für eine Umschreibung im Register eine Gebühr von 0,35% des Beteiligungsbetrages, mindestens aber € 100, jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, an die Gesellschaft zu entrichten. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb der Kommanditbeteiligung als Direktkommanditist im Rahmen der geplanten Kapitalerhöhung gemäß Ziff. (1). Für die spätere Eintragung eines Treugebers als Direktkommanditist gemäß § 5 Ziff. (4) ist eine einmalige Pauschalgebühr von € 100 zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe an die Gesellschaft zu entrichten. (11) Jeder Direktkommanditist hat der Komplementärin unverzüglich eine unwiderrufliche, über den Tod hinaus geltende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen und im Original zu übersenden, die die Komplementärin zu allen Anmeldungen zum Handelsregister ermächtigt, an denen ein Direktkommanditist mitzuwirken verpflichtet ist. Die mit der Vollmachtserteilung verbundenen Kosten trägt der Direktkommanditist. Im Falle nicht rechtzeitiger Vollmachtsvorlage werden aufgrund des dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwandes Bearbeitungsgebühren i.H.v. € 50 zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe je Mahnung berechnet. Die entsprechenden Verpflichtungen treffen den Sonderrechtsnachfolger an einem Kommanditanteil. (12) Jeder weitere Kommanditist hat der Komplementärin unverzüglich die in § 8 Geldwäschegesetz (GwG) aufgeführten Angaben zu machen und seine Identifikation nach § 1 Abs. 5 GwG – sofern dies nicht bereits im Rahmen der Erteilung der Handelsregistervollmacht gemäß Ziff. (11) erfolgt ist – entweder durch Übersendung eines durch eine Bank, Sparkasse oder Gemeinde/Verwaltung bestätigten Identifikationsnachweises oder durch Postidentverfahren nachzuweisen. Ziff. (11) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Jeder weitere Kommanditist hat der Gesellschaft darüber hinaus seine Anschrift, Steuernummer und Bankverbindung sowie jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die entsprechenden Verpflichtungen treffen den Sonderrechtsnachfolger an einem Kommanditanteil. (13) Zusätzliche Leistungen der Gesellschaft oder der von ihr Beauftragten zugunsten eines einzelnen weiteren Kommanditisten werden darüber hinaus diesem gesondert in Rechnung gestellt. Für zusätzliche Leistungen der Gesellschaft im Auftrag oder Interesse eines weiteren Kommanditisten, die nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, berechnet die Gesellschaft Gebühren unter Berücksichtigung der marktüblichen Sätze und des Aufwands nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Solche im Interesse eines weiteren Kommanditisten getätigten Ausgaben, die über die allgemeinen Geschäftskosten hinausgehen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. (14) Die Platzierung beginnt an dem auf den Tag der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes folgenden Werktag und endet am 30.06.2009, sofern die Geschäftsführung das Platzierungsende nicht auf einen früheren Termin verlegt („Platzierungszeitraum“). Die Platzierung im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages setzt die Unterzeichnung und Annahme der Beitrittserklärung sowie den Ablauf der Widerrufsfrist voraus. Wenn in Erfüllung der Platzierungsgarantie der SachsenFonds Holding GmbH oder der Deutsche Fonds Holding AG (zusammen „Platzierungsgarantinnen“) anstelle oder INDIEN FONDS II Gesellschaftsvertrag mobilien Development Indien I GmbH & Co. KG beteiligt haben („Vorgängerfonds-Anleger“), wird die Komplementärin darüber hinaus eine individuelle Zulassungsprüfung durchführen. Der Beitritt eines weiteren Kommanditisten zur Gesellschaft wird wirksam jeweils zum Letzten des Monats, in dem die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 149 zusätzlich zur Übernahme von Kommanditbeteiligungen der Gesellschaft ein Darlehen gewährt wird, ist die Komplementärin im Umfang der diesem Darlehen entsprechenden Kommanditbeteiligungen auch nach Beendigung des Platzierungszeitraums berechtigt, weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen. (15) Als weitere Kommanditisten zugelassen werden grundsätzlich nur einzelne, volljährige natürliche Personen. Ausnahmsweise können juristische Personen mit Zustimmung der Geschäftsführung aufgenommen werden. § 5 Rechtsstellung der weiteren Kommanditisten Gesellschaftsvertrag (1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die Treuhandkommanditistinnen an der geplanten Kapitalerhöhung zwar in eigenem Namen, jedoch als Treuhänderinnen für fremde Rechnung teilnehmen und ihren Gesellschaftsanteil für die Treugeber halten werden. Dieses Treuhandverhältnis ist in dem als Anlage zu diesem Gesellschaftsvertrag beigefügten Treuhand- und Verwaltungsvertrag geregelt, den die Treuhandkommanditistinnen mit den jeweiligen Treugebern bzw. mit den Direktkommanditisten abschließen (Treuhand- und Verwaltungsvertrag). 150 (2) Im Innenverhältnis der Gesellschafter gelten die Treugeber als Kommanditisten der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere Stimmund Entnahmerechte. Die Gesellschafter sind damit einverstanden, dass die Treugeber an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und kraft der ihnen erteilten Vollmacht das auf ihre Beteiligung entfallende Stimmrecht sowie die einem Kommanditisten nach dem Gesetz und diesem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontroll- und sonstigen Rechte unmittelbar selbst oder durch Bevollmächtigte ausüben können. (3) Die Treuhandkommanditistinnen können über die treuhänderisch gehaltene Beteiligung nur auf schriftliche Weisung oder mit schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Treugebers verfügen. (4) Wenn der Treugeber es wünscht, wird er unter Übernahme aller damit verbundenen Kosten und Gebühren als Direktkommanditist in das Handelsregister der Gesellschaft INDIEN FONDS II eingetragen. In diesem Fall übernimmt die jeweilige Treuhandkommanditistin für den bisherigen Treugeber entsprechend den Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages die organisatorische Durchführung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betreuung und Information der Direktkommanditisten (Anlegerbetreuung). Entsprechendes gilt auch in dem Fall, dass ein Direktkommanditist der Gesellschaft unmittelbar beitritt. § 4 Ziff. (3) und (11) gelten entsprechend. Ergänzend gelten die Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. III. Gesellschafterkonten, Erbringung der Pflichteinlagen, Investitions- und Finanzierungsplan, Ausschluss der Nachschusspflicht § 6 Gesellschafterkonten (1) Für jeden Gesellschafter werden folgende Kapitalkonten geführt: a) Ein Kapitalkonto I, aufgeteilt in ein Kapitalkonto I A für den Kapitalanteil im Sinne von § 264 c) Abs. 2 Satz 1 Ziff. I HGB und in ein Kapitalkonto I B für die Rücklage im Sinne von § 264 c) Abs. 2 Satz 1 Ziff. II HGB. Das Kapitalkonto I A ist unveränderlich und maßgebend für das Stimm- und Entnahmerecht, für die Ergebnisverteilung, für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Kapitaleinzahlungen werden bis zur Höhe von 10% der gezeichneten Kommanditeinlage zuerst auf dem Kapitalkonto I A verbucht und darüber hinaus auf dem Kapitalkonto I B. Kapitalrückzahlungen werden grundsätzlich auf dem Kapitalkonto I B verbucht, bis dieses vollständig ausgebucht ist. b) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem Kapitalkonto II verbucht. c) Alle sonstigen Geschäftsvorfälle im Verhältnis zu den Gesellschaftern, die nicht auf dem Kapitalkonto I verbucht werden, werden auf dem Kapitalkonto III verbucht, sofern sie nicht auf dem Kapitalkonto IV zu buchen sind. d) Verluste werden auf dem Kapitalkonto IV verbucht. Gewinne werden bis zum Ausgleich solcher Verluste ebenfalls auf dem Kapitalkonto IV verbucht. (2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich. (3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, wie zum Beispiel fällige Einzahlungsverpflichtungen auf die Einlagen und Agio, wird ein gesondertes Verrechnungskonto geführt. Das Konto hat im Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter. § 7 Erbringung der Pflichteinlage (1) Die weiteren Kommanditisten sind innerhalb von zehn Banktagen nach Mitteilung der jeweiligen Treuhandkommanditistin über die Annahme der Beitrittserklärung durch die Gesellschaft zur Leistung der gezeichneten Pflichteinlage zzgl. Agio i.H.v. 5% der Pflichteinlage nach Maßgabe der Regelungen in der Beitrittserklärung verpflichtet. Die Zahlung erfolgt auf das in der Beitrittserklärung angegebene Einzahlungskonto der jeweiligen Treuhandkommanditistin, die ihrerseits gegenüber der Gesellschaft zur Leistung der von den Treugebern und den Direktkommanditisten erfolgten Zahlungen verpflichtet ist. (2) Die jeweilige Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft dadurch zu erfüllen, dass sie ihre Zahlungsansprüche gegen die Treugeber mit befreiender Wirkung an Erfüllung-Statt an die Gesellschaft abtritt. Die Treuhandkommanditistinnen selbst sind zu Zahlungen nur verpflichtet, wenn und soweit sie ihrerseits Zahlungen von den Treugebern erhalten haben. Für rückständige Zahlungen der weiteren Kommanditisten können gesetzliche Verzugszinsen und ein etwaiger darüber hinausgehender Schaden der Gesellschaft geltend gemacht werden. § 8 Investitions- und Finanzierungsplan (1) Die Gesellschafter wollen den Gesellschaftszweck gemäß § 2 auf der Grundlage des nachfolgenden Investitions- und Finanzierungsplans erreichen. (2) Investitions- und Finanzierungsplan für die Fondsgesellschaft in €1) Mittelverwendung 1. Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften2) 2. Kosten für die Erstellung von Gutachten und Rechtsund Steuerberatung 3. Sonstige Kosten Beteiligungsbezogene Kosten 4. Eigenkapitalbeschaffungskosten 5. Investitionsvermittlung 6. Konzeption, Prospektierung, Marketing 7. Platzierungsgarantien 8. Finanzierungsvermittlung 82.441.772 645.000 340.000 83.426.772 9.800.000 1.850.000 400.000 1.200.000 1.750.000 Fondsbezogene Kosten 15.000.000 9. Finanzierungskosten 10. Liquiditätsreserve 3.353.943 1.119.285 Gesamtaufwand 102.900.000 Kommanditisten alleine ist ausgeschlossen. Ein geschäftsführender SF-Kommanditist ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft jeweils nur gemeinsam mit der geschäftsführenden DFH-Kommanditistin berechtigt. Die Komplementärin und ihre Organe sowie die geschäftsführenden Kommanditisten sind bzgl. aller Rechtsgeschäfte in Angelegenheit der Gesellschaft, zwischen ihnen und der Gesellschaft oder den Gesellschaftern sowie zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehören. Dies umfasst insbesondere die zur Durchführung und Abwicklung der nach dem Investitions- und Finanzierungsplan gemäß § 8 vorgesehenen Rechtsgeschäfte. Das Widerspruchsrecht der weiteren Kommanditisten besteht nur im Rahmen des § 12. Die Komplementärin und die geschäftsführenden Kommanditisten führen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie sind berechtigt, die Geschäfte der Gesellschaft von Dritten (Geschäftsbesorger) besorgen zu lassen und die dazu erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Mittelherkunft Finanzierungsmittel gesamt 98.000.000 4.900.000 102.900.000 1) Soweit Vorsteuer nicht abziehbar ist, ist sie in den obigen Beträgen enthalten. Evtl. Rundungsdifferenzen sind EDV-bedingt. 2) Der am 17.06.2008 entrichtete Kaufpreis für die von der Gesellschaft erworbenen Aktien der mauritischen Gesellschaften beträgt insgesamt € 71.071.584,12. Darüber hinaus sind noch weitere Kapitalleistungen der Fondsgesellschaft in indischen Rupien („INR“) i.H.v. INR 725.725.000 (nach dem Umrechnungskurs für den entrichteten Kaufpreis von € 1/INR 63,827 wären dies € 11.370.188,16) bei einer der mauritischen Gesellschaften zu erbringen. Die weiteren Kapitalleistungen der Fondsgesellschaft sind ggf. erst zu späteren Zeitpunkten fällig, wobei die jeweilige Zahlung zu den Zahlungszeitpunkten in indischen Rupien zum entsprechenden Tageskurs zu leisten ist. § 9 Ausschluss der Nachschusspflicht Über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Pflichteinlage und des Agios hinaus übernehmen die Kommanditisten keine weiteren Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen oder Haftungen. Die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff. HGB bleibt von dem vertraglichen Ausschluss unberührt. IV. Geschäftsführung und Vertretung, Kontrollrechte, zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, Beirat § 10 Geschäftsführung und Vertretung (1) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin einzeln und sind die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils zu zweit berechtigt. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch die geschäftsführenden SF- (2) Die Gesellschaft hat mit der SachsenFonds Asset Management GmbH, HansStießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München, einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen und ihr die Geschäftsbesorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft übertragen sowie eine entsprechende Generalvollmacht erteilt. Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführung wird hiervon nicht berührt. (3) Die Gesellschaft hat mit der SachsenFonds Treuhand GmbH, Hans-Stießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München, sowie mit der DFH Treuhandgesellschaft mbH, Kriegsbergstr. 13, 70174 Stuttgart, einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen, dem die weiteren Kommanditisten mit Unterzeichnung und Annahme der Beitrittserklärung beitreten. Soweit die weiteren Kommanditisten diesem Gesellschaftsvertrag nicht als Treugeber beitreten, gilt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die organisatorische Durchführung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betreuung und Information der Direktkommanditisten (Anlegerbetreuung) entsprechend. (4) Die Geschäftsführung unterliegt keinen Wettbewerbsbeschränkungen. INDIEN FONDS II Gesellschaftsvertrag 1. Kommanditkapital 2. Agio 151 (5) Die Geschäftsführung haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Geschäftsführung auch bei einer fahrlässigen Verursachung, jedoch nur für typischerweise vorhersehbare Schäden, nicht aber für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind die in Ziff. (1) genannten Leistungen. Die Geschäftsführung haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Die Haftungsmilderungen gelten auch für die persönlich haftenden Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Geschäftsführung. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung beträgt drei Jahre und beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, soweit gesetzlich nicht früher Verjährung eintritt. Ohne Rücksicht hierauf verjähren die Schadensersatzansprüche in fünf Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis, an, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung wegen Vorsatzes. Gesellschaftsvertrag Diese Ziff. (5) gilt entsprechend für die Haftung der Gesellschafter untereinander. 152 (6) Die geschäftsführenden Kommanditisten sind berechtigt, durch eine an die Gesellschaft zu richtende Erklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres abzugeben ist, die Geschäftsführung niederzulegen. Die Komplementärin ist bei Niederlegung der Geschäftsführung durch einen geschäftsführenden Kommanditisten berechtigt und verpflichtet, einen zur Geschäftsführung befugten Kommanditisten mit einer Pflichteinlage i.H.v. € 1.500 und davon Hafteinlage i.H.v. € 150 in die Gesellschaft aufzunehmen. Wenn die Gesellschaft nicht mindestens eine natürliche oder juristische Person als geschäftsführenden Kommanditisten hat, wird die Niederlegung der Geschäftsführung erst mit der Aufnahme einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen als geschäftsführender Kommanditist in die Gesellschaft wirksam. INDIEN FONDS II § 11 Kontrollrechte (1) Die weiteren Kommanditisten können das Kontrollrecht gemäß § 166 HGB durch einen Angehörigen der rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe auf ihre Kosten ausüben lassen. (2) Die Geschäftsführung informiert die Gesellschafter und den Beirat über wesentliche geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft. (3) Die Geschäftsführung hat jährlich mit der Einberufung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern schriftlich über den Geschäftsverlauf und über die Lage der Gesellschaft zu berichten. § 12 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (1) Zu den folgenden Geschäften bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist: a) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die über die Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen oder die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind; zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Gesellschaft gehören insbesondere die Beendigung von Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften gemäß Kaufvertrag mit Trinity Capital Mauritius Ltd vom 09.05.2008, die Zeichnung weiterer Aktien der Trinity Capital (Fifteen) Ltd („TC15“) durch Kapitaleinzahlungen bis maximal INR 725.725.000 bei der indischen Projektgesellschaft Rustomjee Constructions Private Ltd, die Ausübung aller Rechte, die der Gesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an den mauritischen Gesellschaften zustehen (wie zum Beispiel Stimmrechte), sowie die Änderung der Gesellschaftsverträge der mauritischen Gesellschaften, soweit die Rechte der Fondsgesellschaft dadurch nicht wesentlich berührt werden (wie zum Beispiel im Zusammenhang mit der Aufnahme weiterer Gesellschafter in die mauritischen Gesellschaften), und der Abschluss von Dienstleistungsverträgen gemäß § 10 Ziff. (1); b) Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplanes gemäß § 8; c) Vorzeitige Veräußerung der Anteile der Gesellschaft an den mauritischen Gesellschaften und Zustimmung der Gesellschaft zur vorzeitigen Veräußerung von Anteilen der mauritischen Gesellschaften an den indischen Projektgesellschaften, mit Ausnahme der in dem Kaufvertrag mit Trinity Capital Mauritius Ltd vom 09.05.2008 vorgesehenen Veräußerungen; d) die Bestellung von Prokuristen, mit Ausnahme der Erteilung von Prokura an geschäftsführende Kommanditisten; e) Kreditgewährung und Kreditaufnahme durch die Gesellschaft. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens durch die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung der Platzierungsgarantien der SachsenFonds Holding GmbH und der Deutsche Fonds Holding AG. Ferner ist ausgenommen die Kreditaufnahme bis maximal 5% des gesamten Kommanditkapitals, insbesondere zum Zwecke der Finanzierung von außerplanmäßigen Nachschüssen auf Ebene der mauritischen Gesellschaften oder der indischen Projektgesellschaften; f) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft, soweit dies nicht der Durchführung des Investitions- und Finanzierungsplanes gemäß § 8 dient; g) Änderung und vorzeitige Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der SachsenFonds Asset Management GmbH; h) Änderung und vorzeitige Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit der SachsenFonds Treuhand GmbH und der DFH Treuhandgesellschaft mbH; i) Änderung und vorzeitige Beendigung des Portfolio-Verwaltungsvertrages mit TSF Advisers Mauritius Ltd vom 17.06.2008. (2) Im Hinblick auf die durch die Gesellschaft bereits abgeschlossenen Verträge gilt die Zustimmung der Gesellschafter als erteilt. Dies sind insbesondere – Kaufvertrag mit Trinity Capital Mauritius Ltd vom 09.05.2008; – Aktionärsvereinbarungen (Shareholder Agreements) der mauritischen Gesellschaften vom 09.05.2008; – Portfolio-Verwaltungsvertrag mit TSF Advisers Mauritius Ltd vom 17.06.2008; – Gesellschaftsverträge der mauritischen Gesellschaften; – Kreditverträge und Sicherheitenverträge über eine Kreditlinie von insgesamt € 52.500.000 mit einem Bankenkonsortium vom 12.06.2008; – Darlehensvertrag und Sicherungsabtretungsvereinbarung mit DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH vom 06./11.06.2008; – Darlehensvertrag und Sicherungsabtretungsvereinbarung mit Deutsche Fonds Holding AG vom 05./11.06.2008; – Vertrag über die Übernahme einer Platzierungsgarantie mit der SachsenFonds Holding GmbH vom 11.06.2008; – Vertrag über die Übernahme einer Platzierungsgarantie mit der Deutsche Fonds Holding AG vom 12./13.06.2008; – Geschäftsbesorgungsvertrag über das Asset Management mit der SachsenFonds Asset Management GmbH vom 10.06.2008; – Vertriebsauftrag mit der SachsenFonds GmbH vom 10.06.2008; – Vertriebsauftrag mit der Deutsche Fonds Holding AG vom 10.06.2008; – Geschäftsbesorgungsvertrag über die Finanzierungsvermittlung mit der SachsenFonds GmbH und der Deutsche Fonds Holding AG vom 10.06.2008; – Vertrag über die Vermittlung von Anteilen an Objektgesellschaften mit der SachsenFonds GmbH und der Deutsche Fonds Holding AG vom 10.06.2008; – Vertrag über Konzeption, Prospektierung und Marketing mit der SachsenFonds GmbH und der Deutsche Fonds Holding AG vom 10.06.2008. (3) In Not- und Eilfällen hat die Geschäftsführung das Recht und die Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung, vorzunehmen. § 13 Beirat (1) Es kann ein Beirat gewählt werden, der aus bis zu drei Mitgliedern bestehen soll. Die Geschäftsführung entsendet ein Mitglied in den Beirat, wobei die Entsendung von Geschäftsführern oder Mitarbeitern der SachsenFonds GmbH bzw. der Deutsche Fonds Holding AG oder mit diesen jeweils verbundener Unternehmen ausgeschlossen ist. Alle weiteren Mitglieder, die Gesellschafter sein müssen, werden von der Gesellschafterversammlung gewählt. (2) Die Komplementärin kann in Abstimmung mit den geschäftsführenden Kommanditisten einen Gründungsbeirat bestellen, der bis zur ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung amtiert, in der die von den Gesellschaftern in den Beirat zu entsendenden Mitglieder gewählt werden. (3) Die von der Gesellschafterversammlung in den Beirat gewählten Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis zu der dritten ordentlichen Gesellschafterversammlung bestellt, die auf ihre Wahl folgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann auf der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden. (4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Es können dann solche Beschlüsse gefasst werden, denen die beiden anwesenden Mitglieder zustimmen. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung. Der Beirat ist nicht berechtigt, der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch von der Geschäftsführung Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen und eines seiner Mitglieder oder einen sachverständigen Dritten auf Kosten der Gesellschaft beauftragen, die Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen und Bericht zu erstatten. (6) Die Mitglieder des Beirats nehmen an den Gesellschafterversammlungen teil. Die Geschäftsführung oder ein von dieser zu benennender Vertreter haben das Recht, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. (7) Der Beirat ist kein Organ im Sinn des Aktienrechts. Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche der Gesellschafter oder der Gesellschaft beträgt drei Jahre und beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens am Schluss des dritten Jahres nach der Entstehung der Schadensersatzansprüche, ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzes. Die Haftung eines Beiratsmitglieds ist ausgeschlossen, soweit es überstimmt worden ist. (8) Die Beiratsmitglieder erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine Vergütung, die von der Gesellschafterversammlung zu beschließen ist. V. Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse, Niederschriften § 14 Gesellschafterversammlung, schriftliche Abstimmung (1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet bis spätestens 30.11. eines Jahres statt; die erste Gesellschafterversammlung ist bis spätestens 30.11.2009 einzuberufen bzw. in der Form einer schriftlichen Abstimmung durchzuführen. (2) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Antrag weiterer Kommanditisten, die mindestens 30% des Kommanditkapitals der Gesellschaft vertreten, oder des Beirates und auf Initiative der Geschäftsführung statt. Erfolgt in einem solchen Fall die Einberufung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Antrages, ist der Antragsteller berechtigt, die Versammlung wirksam einzuberufen. (3) Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft oder München, soweit die Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen. (4) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift der weiteren Kommanditisten durch die Geschäftsführung unter Wahrung einer Frist von vier Wochen. Bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen kann die Einberufungsfrist auf zehn Tage verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung mitgezählt. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben und sind Stimmzettel für die Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte, über die Beschluss gefasst werden soll, zuzusenden. (5) Die Gesellschafterversammlung wird von einem Mitglied der Geschäftsführung oder einer von der Geschäftsführung benannten Person geleitet. INDIEN FONDS II Gesellschaftsvertrag – Darlehensvertrag und Sicherungsabtretungsvereinbarung mit Nordwest Industrie Capital GmbH vom 06./11.06.2008; 153 (6) Jeder weitere Kommanditist kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Dritten vertreten lassen. (7) Statt der Durchführung einer ordentlichen oder außerordentlichen Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung eine schriftliche Abstimmung durchführen lassen, wenn diesem Verfahren nicht mit mindestens 30% der Stimmen aller Gesellschafter (a) für den Fall einer ordentlichen Gesellschafterversammlung innerhalb von vier Wochen oder (b) für den Fall einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung innerhalb von zehn Tagen widersprochen wird. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung. Im Fall des Widerspruchs wird von der Geschäftsführung binnen 14 weiteren Tagen eine Gesellschafterversammlung zu den angekündigten Beschlussgegenständen einberufen. Die Stimmabgabe der weiteren Kommanditisten im Rahmen der schriftlichen Abstimmung muss innerhalb der in Satz 1 genannten Fristen bei der Gesellschaft eingehen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Komplementärin; der Beirat hat das Recht, die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis der Abstimmung sind die weiteren Kommanditisten schriftlich zu unterrichten. (8) Bei schriftlichen Abstimmungen hat die Geschäftsführung mit der Aufforderung zur Durchführung einer schriftlichen Abstimmung den Gegenstand der Abstimmung mit einem Beschlussvorschlag bekannt zu geben. Sofern ein Beirat bestellt ist, sind diesem die Abstimmungsunterlagen zuvor mit angemessener Frist vorzulegen. Soweit dieser eine eigene Stellungnahme abgibt, ist diese den Abstimmungsunterlagen beizufügen. Gesellschaftsvertrag § 15 Gegenstand der Gesellschafterbeschlüsse 154 (1) Die Gesellschafter beschließen in Gesellschafterversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung und sind insbesondere für folgende Beschlussfassungen zuständig: a) Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte gemäß § 12 Ziff. (1); b) Feststellung des Jahresabschlusses; c) Wahl des Abschlussprüfers der Gesellschaft; d) Entlastung der Geschäftsführung; INDIEN FONDS II e) Wahl, Abberufung, Entlastung und Vergütung des Beirates; f) Aufnahme einer neuen Treuhandkommanditistin; g) Änderung des Gesellschaftsvertrages; h) Auflösung der Gesellschaft. (2) Für Geschäftsjahre vor dem 01.01.2009 gilt abweichend von Ziff. (1), dass über a) Feststellung der Jahresabschlüsse und b) Entlastung der Geschäftsführung nur jeweils die zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres beteiligten Gesellschafter beschließen. § 16 Beschlussfassung (1) Die Gesellschafter beschließen über die in diesem Vertrag und im Gesetz vorgesehenen Fälle. Die Beschlüsse können in Gesellschafterversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden. (2) Die Gesellschafterversammlung ist unabhängig von der Präsenz beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und die Komplementärin sowie die Treuhandkommanditistinnen anwesend oder vertreten sind. Sind die Komplementärin und/oder die Treuhandkommanditistinnen bei einer ordnungsgemäß geladenen Gesellschafterversammlung weder anwesend noch vertreten, ist der Beirat ermächtigt, die Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung und einer Frist von zehn Tagen erneut zu laden. Die Gesellschafterversammlung ist dann auch ohne die Anwesenheit der Komplementärin und/oder Treuhandkommanditistinnen beschlussfähig. Im Wege der schriftlichen Abstimmung kommt ein Beschluss nur zustande, wenn mindestens 20% der Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen und der schriftlichen Abstimmung nicht mit der Quote des § 14 Ziff. (7) widersprochen wird. (3) Sofern ein weiterer Kommanditist auf einer Gesellschafterversammlung nicht anwesend und nicht durch einen Dritten vertreten ist oder bei einer schriftlichen Abstimmung nicht innerhalb der in § 14 Ziff. (7) bestimmten Frist seine Stimme abgibt, ist die Treuhandkommanditistin, welche die Kommanditbeteiligung dieses weiteren Kom- manditisten treuhänderisch hält oder verwaltet, berechtigt, das auf diesen weiteren Kommanditisten entfallende Stimmrecht auszuüben. Zuvor hat die jeweilige Treuhandkommanditistin Weisungen des weiteren Kommanditisten hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen. Derartige Weisungen an die jeweilige Treuhandkommanditistin werden schriftlich erteilt. Die Treuhandkommanditistinnen werden den weiteren Kommanditisten Abstimmungsvorschläge unterbreiten. Geht den Treuhandkommanditistinnen bis zum letzten Werktag, mit Ausnahme von Samstag, 16:00 Uhr vor dem Termin der Gesellschafterversammlung bzw. innerhalb der Frist der schriftlichen Abstimmung keine ausdrücklich abweichende Weisung zu, gilt dies als Weisung des weiteren Kommanditisten entsprechend der Abstimmungsvorschläge abzustimmen. Die Treuhandkommanditistinnen haben hierauf bei Unterbreitung der Abstimmungsvorschläge hinzuweisen. Abweichende Weisungen des weiteren Kommanditisten, die der jeweiligen Treuhandkommanditistin nach dieser Frist, aber vor der Gesellschafterversammlung zugehen, werden die Treuhandkommanditistinnen nicht berücksichtigen. Der weitere Kommanditist ermächtigt insoweit die jeweilige Treuhandkommanditistin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, sein Stimmrecht in der Höhe auszuüben, wie es seinem Beteiligungsbetrag entspricht. (4) Beschlüsse der Gesellschafter bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmabgaben gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Direktkommanditisten können auch in der Form an der Abstimmung in einer Gesellschafterversammlung teilnehmen, dass sie die Stimmzettel, die ihnen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung zugesandt worden sind, ausgefüllt und unterzeichnet der Komplementärin bis drei Tage vor der Gesellschafterversammlung zusenden. (5) Beschlüsse zu § 15 Ziff. (1) lit. f) bis h) sowie nach § 15 Ziff. (1) lit. a) i.V.m. § 12 lit. b), c), g) bis i) bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Eine Nachschusspflicht kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden. (6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Kommanditisten vertritt, kann voneinander ab- (7) Das Stimmrecht richtet sich nach dem Kapitalkonto I A in der Weise, dass auf je € 10 eine Stimme entfällt. Die Komplementärin, die nicht kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt ist, erhält zehn Stimmen. Wenn die (i) SachsenFonds Holding GmbH oder die (ii) Deutsche Fonds Holding AG in Erfüllung ihrer Platzierungsgarantie anstelle oder zusätzlich zur Übernahme von Kommanditbeteiligungen der Gesellschaft ein Darlehen gewährt, gilt Folgendes: Im Fall (i) ist die Gründungskommanditistin berechtigt, ihre Beteiligung jederzeit auf die SachsenFonds Holding GmbH zu übertragen. Im Fall (ii) ist die Deutsche Fonds Holding AG berechtigt, eine Kommanditbeteiligung mit einer Pflichteinlage i.H.v. € 100 und davon Hafteinlage i.H.v. € 10 zu übernehmen. Die betreffende Platzierungsgarantin erhält sodann je ¤ € 100 der Darlehenssumme ein Stimmrecht von einer Stimme. Wenn die SachsenFonds Holding GmbH in Erfüllung ihrer Platzierungsgarantie einen Dritten benennt, der der Gesellschaft ein entsprechendes Darlehen gewährt, ist die Gründungskommanditistin berechtigt, an diesen jederzeit ihre Beteiligung ganz oder teilweise zu übertragen, sodass der Dritte je € 100 der Darlehenssumme ein Stimmrecht von einer Stimme erhält. Wenn die Deutsche Fonds Holding AG in Erfüllung ihrer Platzierungsgarantie einen Dritten benennt, der der Gesellschaft ein entsprechendes Darlehen gewährt, ist die Deutsche Fonds Holding AG berechtigt, ihre übernommene Kommanditbeteiligung an diesen jederzeit ganz oder teilweise zu übertragen, sodass der Dritte je € 100 der Darlehenssumme ein Stimmrecht von einer Stimme erhält. (8) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Absendung des schriftlichen Beschlusses bzw. nach Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. § 17 Niederschriften der Gesellschafterbeschlüsse (1) Über die in der Gesellschafterversammlung und im Wege der schriftlichen Abstimmung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Geschäfts- führung, den Treuhandkommanditistinnen und – soweit vorhanden – einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zu übersenden ist. (2) Beanstandungen der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sind innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber der Geschäftsführung zu erklären. Über die Einsprüche wird bei der nächsten schriftlichen Abstimmung oder Gesellschafterversammlung entschieden. VI. Jahresabschluss, Steuerveranlagungen, Ergebnisverteilung, Entnahmen, Vergütungen, Vorabvergütungen § 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Geschäftsführung hat innerhalb der handelsrechtlich vorgegebenen Fristen für das vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft aufzustellen sowie die für die Zwecke der Besteuerung maßgebliche Ergebnisermittlung durchzuführen. (3) Buchführung und Jahresabschluss sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Bis zur ersten Gesellschafterversammlung bzw. der ersten schriftlichen Abstimmung wird der Abschlussprüfer von der Komplementärin bestellt. (4) Der geprüfte Jahresabschluss ist mit entsprechenden Erläuterungen allen Gesellschaftern mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung oder der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung zuzusenden. Die Komplementärin hat den Prüfungsbericht dem Beirat auszuhändigen. § 19 Sonderwerbungskosten, Steuerveranlagung (1) Den Kommanditisten ist bekannt, dass sie Sonderwerbungskosten (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft geltend machen können. (2) Die Kommanditisten haben ihre Sonderwerbungskosten für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres der Gesellschaft mitzuteilen und belegmäßig nachzuweisen. Weitere Kommanditisten, die ihre Sonderwerbungskosten erst nach Ablauf der vorgenannten Frist oder ohne vollständigen belegmäßigen Nachweis geltend machen, haben wegen des anfallenden organisatorischen Mehraufwandes einen Kostenbeitrag i.H.v. € 150 zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe an die Gesellschaft zu leisten. Dieser Betrag wird entsprechend § 23 Ziff. (2) erhöht. (3) Die Kommanditisten bestellen die Geschäftsführung als gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183 AO und verpflichten sich untereinander, Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im Rahmen der Steuerveranlagungen der Gesellschaft nur im Einvernehmen mit der Geschäftsführung und nur durch den Steuerberater der Gesellschaft einzulegen, auch soweit sie persönlich (zum Beispiel hinsichtlich ihrer Sonderwerbungskosten) betroffen sind. Diese Verpflichtung und die Empfangsvollmacht, die bei einem etwaigen Wechsel der Geschäftsführung ggf. zu erneuern ist, gelten unwiderruflich über die Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen sind, die für die Veranlagungszeiträume der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen. § 20 Beteiligung am Gesellschaftsergebnis (1) Für die Ergebnisbeteiligung für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2008 gelten nachfolgende Ziff. (2) bis (5), wobei folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden sind: a) „Ergebnis“ im Sinne der Ergebnisverteilung ist der Bilanzgewinn. b) „Vorzugs-Rendite“ ist eine rechnerische Verzinsung gemäß der Methode des internen Zinsfußes (IRR-Methode) der von den Gesellschaftern geleisteten Kapitaleinzahlungen (exkl. Agio) i.H.v. 10% p.a. bezogen auf die jeweils effektive Kapitalbindung bei der Gesellschaft mit jährlicher Zinsberechnung. c) „Voll-Rückzahlung“ ist der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft einen Betrag in Höhe des gesamten Kommanditkapitals (exkl. Agio) zzgl. Vorzugs-Rendite an die Gesellschafter ausgezahlt hat. d) Die „effektive Kapitalbindung“ errechnet sich unter Berücksichtigung von Zinseszin- INDIEN FONDS II Gesellschaftsvertrag weichende Stimmen abgeben. Dies gilt auch für die Treuhandkommanditistinnen. Im Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur eine einheitliche Stimme abgeben. 155 sen aus der geleisteten Kapitaleinzahlung (exkl. Agio) abzgl. der an die Gesellschafter erfolgten Ausschüttungen. Quellensteuern werden bei der Gesellschaft wie Entnahmen behandelt. Die Kapitaleinzahlungen werden zum Zeitpunkt des Platzierungsendes gemäß § 4 Ziff. (14), Ausschüttungen zum Zahlungszeitpunkt und Steuergutschriften zum Ende des Jahres ihrer Entstehung berücksichtigt. e) „Ausschüttungen“ im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages können sowohl Kapitalrückzahlungen als auch Auszahlungen von Gewinn- oder sonstigen Liquiditätsüberschussanteilen sein. Gesellschaftsvertrag (2) Zunächst werden sämtliche Gesellschafter – soweit steuerlich zulässig – im Verhältnis der Kapitalkonten I A zueinander gleichgestellt. Dies gilt auch für etwaige nach Inanspruchnahme der Platzierungsgarantie ab dem 01.07.2009 beitretende Gesellschafter. Hierbei nehmen neu beitretende weitere Kommanditisten an den auf die Zeit bis zu ihrem jeweiligen Beitritt anfallenden Gewinnen und Verlusten nicht teil. Um die Gleichstellung zu erreichen, erhalten sämtliche Gesellschafter von den späteren Gewinnen und Verlusten, nach Berücksichtigung der Vorabvergütung der Geschäftsführung gemäß § 22 und der Vergütung der Treuhandkommanditistinnen gemäß § 23 jeweils positive oder negative Vorabanteile zugewiesen, bis sämtliche neu beigetretene weitere Kommanditisten unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts im gleichen Verhältnis begünstigt oder belastet sind. Die im Beteiligungsangebot aufgeführten Beträge gemäß dem Investitions- und Finanzierungsplan werden, soweit sie handelsrechtlich nicht aktiviert werden, den weiteren Kommanditisten im Verhältnis der Kapitalkonten I A zueinander zugerechnet. 156 (3) Nach dem Ausgleich der Kapitalkonten gemäß Ziff. (2) wird das Ergebnis der Gesellschaft bis zur Voll-Rückzahlung nach Berücksichtigung der Vorabvergütung der Geschäftsführung gemäß § 22 und der Vergütungen der Treuhandkommanditistinnen gemäß § 23 unter den Gesellschaftern zeitanteilig im Verhältnis der Kapitalkonten I A zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zueinander verteilt. (4) Nach der Voll-Rückzahlung wird das Ergebnis der Gesellschaft nach Berücksichtigung der Vorabvergütung der Geschäftsführung gemäß § 22 und der Vergütung der Treuhandkommanditistinnen gemäß § 23 in der Weise verteilt, dass das erzielte Ergebnis zu 85% allen Gesellschaftern im Verhältnis der Kapitalkonten I A zueinander und hin- INDIEN FONDS II sichtlich der verbleibenden 15% der Geschäftsführung zugerechnet wird. Dabei entfallen 13% auf die Komplementärin, jeweils 0,5% auf die geschäftsführenden SF-Kommanditisten und 1% auf die geschäftsführende DFH-Kommanditistin. Ein Verlust wird zwischen den Gesellschaftern zeitanteilig im Verhältnis der Kapitalkonten I A zueinander verteilt. Soweit die Ergebniszuteilung der Geschäftsführung umsatzsteuerpflichtig ist, erhöht sich ihr Ergebnisanteil entsprechend. (5) Wenn und soweit aufgrund der Verteilung des Verlustes der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen der Saldo sämtlicher Kapitalkonten der Gesellschafter negativ würde, sind die überschießenden Verlustanteile wie folgt zuzuweisen: a) Diese Verluste werden dem Kapitalkonto IV der Komplementärin belastet. b) Die künftig realisierten Gewinne der Gesellschaft, die gemäß den Regelungen der vorstehenden Ziff. (3) und (4) den Gesellschaftern gutzuschreiben wären, werden solange dem Kapitalkonto IV der Komplementärin gutgeschrieben, bis die besonderen Verlustzuweisungen gemäß vorstehendem Buchstaben a) ausgeglichen sind. § 21 Ausschüttungen, Entnahmen (1) Geldüberschüsse der Gesellschaft ergeben sich in der Regel aus Einnahmen aus der Verwertung von Anteilen der Gesellschaft an den mauritischen Gesellschaften sowie aus Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve. Soweit bei den indischen Projektgesellschaften bestimmte Kapitalleistungen durch die mauritischen Gesellschaften nicht investiert werden können und dadurch bei der Gesellschaft ein verringerter Kapitalbedarf besteht, erfolgt eine Ausschüttung an die Gesellschafter in Höhe des nicht benötigten Kapitals. Die Gesellschaft ist berechtigt, ausschüttungsfähige Geldüberschüsse – unter Berücksichtigung der Vorabvergütung der Geschäftsführung gemäß § 22 und der Vergütung der Treuhandkommanditistinnen gemäß § 23 – bis spätestens zum jeweiligen Ende des Folgequartals nach Eingang der Erlöse an die Gesellschafter auszuschütten, wenn der ausschüttungsfähige Betrag mindestens 3% des Kommanditkapitals der Gesellschaft ausmacht. Die auszuschüttenden Geldüberschüsse werden von der Komplementärin unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht und unter ausreichender Reservendotierung festgelegt. (2) Die Komplementärin kann angemessene Beträge der ausschüttungsfähigen Geldüberschüsse zur Risikovorsorge, wie insbesondere für etwaige Investitionen oder Reinvestitionen, in eine Rücklage einstellen bzw. der Liquiditätsreserve zuführen. (3) Für die Verteilung und Verbuchung von Ausschüttungen gelten folgende Bestimmungen: a) Ausschüttungen werden in jedem Fall zulasten der Kapitalkonten III der Gesellschafter gebucht und sofern das Kapitalkonto III negativ werden würde als Kapitalrückführungen zulasten des Kapitalkontos I B. b) Bis zum Zeitpunkt der Voll-Rückzahlung erfolgen Ausschüttungen an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I A zueinander. c) Nach Voll-Rückzahlung erfolgen Ausschüttungen an die Gesellschafter zulasten der Kapitalkonten III sämtlicher Gesellschafter im Verhältnis ihrer Guthabenstände auf den Kapitalkonten III unmittelbar vor Ausschüttung zueinander. d) Ausschüttungen erfolgen stets nur, wenn der an einen Gesellschafter auszuschüttende Betrag nicht höher ist als der Saldo seiner sämtlichen Kapitalkonten. (4) Kapitalrückzahlungen erfolgen nur solange, wie der Saldo des Kapitalkontos I B positiv ist. § 22 Vorabvergütung der Geschäftsführung (1) Die Komplementärin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung und der Haftung eine jährliche Vorabvergütung i.H.v. € 20.000 zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. (2) Die geschäftsführenden Kommanditisten erhalten für die mit der Übernahme der Geschäftsführung verbundenen Leistungen a) eine jährliche Vorabvergütung i.H.v. jeweils € 4.000 zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für die geschäftsführenden SF-Kommanditisten sowie b) eine jährliche Vorabvergütung i.H.v. € 8.000 zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für die geschäftsführende DFH-Kommanditistin. (3) Die Vorabvergütungen gemäß Ziff. (1) und (2) sind jährlich am 31.12. für das gera- (4) Der Komplementärin und den geschäftsführenden Kommanditisten sind darüber hinaus alle angemessenen Aufwendungen zulasten des Ergebnisses der Gesellschaft zu erstatten, die ihnen durch ihre Tätigkeit in der Gesellschaft entstanden sind. (5) Im Falle der Niederlegung der Geschäftsführung gemäß § 10 Ziff. (6), der Abtretung gemäß § 24 Ziff. (4) oder dem Ausscheiden gemäß § 27 Ziff. (1) erhalten die jeweiligen geschäftsführenden Kommanditisten eine zeitanteilige Vergütung. Diese ist mit dem Ausscheiden zur Zahlung fällig und auch in Verlustjahren zu zahlen. § 23 Vergütung der Treuhandkommanditistinnen (1) Die jeweilige Treuhandkommanditistin erhält für die nach dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag zu erbringenden Leistungen eine jährliche Vergütung i.H.v. 0,35% zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe des von ihr jeweils treuhänderisch gehaltenen oder verwalteten Kommanditkapitals. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung dieser Vergütung ist der 31.12. eines Jahres. (2) Die Vergütung gemäß Ziff. (1) ändert sich erstmals zum 01.01.2010 und alsdann jährlich um 2% gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn bzw. bei späteren Anpassungen gegenüber dem Stand des jeweiligen Vorjahres. (3) Die Vergütung gemäß Ziff. (1) ist jährlich am 31.12. für das gerade zu Ende gehende Geschäftsjahr fällig. Abweichend hiervon ist die Vergütung bereits fällig, wenn – nach Beendigung der Liquidation der Gesellschaft – das Erlöschen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde („Vollbeendigung“). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Vergütung ist in diesem Fall die Vollbeendigung. Für das Geschäftsjahr 2008 entsteht die Vergütung nur für vier Monate. Die Vergütung für das letzte Geschäftsjahr fällt zeitanteilig an, wenn der Treuhand- und Verwaltungsvertrag unterjährig endet. Die Treuhandkommanditistinnen sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen anzufordern. (4) Die Vergütungen gemäß vorstehend Ziff. (1) werden unter Entlastung der Treugeber und der Direktkommanditisten von der Gesellschaft geschuldet und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand der Gesellschaft behandelt. VII. Verfügungen, Tod eines Kommanditisten/Treugebers § 24 Rechtsgeschäftliche Verfügungen (1) Jeder weitere Kommanditist kann über seine Kommanditbeteiligung und/oder seine Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag nur mit Wirkung zum 31.12. eines Jahres und mit allen Rechten und Pflichten aus diesem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag verfügen. Die Verfügung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grunde verweigert werden darf. Die Verpfändung eines Kommanditanteils oder der Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist auch ohne Zustimmung der Komplementärin zulässig, sofern die Verpfändung ausschließlich zur Besicherung eines Kredits erfolgt, den der Kommanditist zur Finanzierung seiner Pflichteinlage aufgenommen hat. Abweichend hiervon können die Platzierungsgarantinnen SachsenFonds Holding GmbH und Deutsche Fonds Holding AG oder ein von diesen benannter Dritte ihre/seine Kommanditbeteiligung, die sie/er in Erfüllung der Platzierungsgarantie der Platzierungsgarantinnen übernommen haben/hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf, ganz oder teilweise jeweils zum Letzten eines Monats übertragen. (2) Der weitere Kommanditist, der die Verfügung beabsichtigt, hat diese bis spätestens 30.11. des betreffenden Jahres der Komplementärin durch Übersendung der Abtretungsvereinbarung anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Kommanditbeteiligungen der Platzierungsgarantinnen Sachsenfonds Holding GmbH und Deutsche Fonds Holding AG oder eines von diesen benannten Dritten, die in Erfüllung der Platzierungsga- rantie der Platzierungsgarantinnen übernommen wurden. (3) Eine Verfügung über einen Teil einer Kommanditbeteiligung oder einen Teil der Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist ausgeschlossen, soweit dadurch Kommanditbeteiligungen unter der in § 4 Ziff. (6) geregelten Mindestbeteiligung i.H.v. € 10.000 entstehen oder solche Kommanditbeteiligungen nicht durch 5.000 ohne Rest teilbar sind. (4) Jeder geschäftsführende Kommanditist kann über seine Kommanditbeteiligung nur unter Beachtung von § 10 Ziff. (6) verfügen. Eine Verfügung über einen Teil der Kommanditbeteiligung ist für die geschäftsführenden Kommanditisten ausgeschlossen. (5) Wird die Kommanditbeteiligung oder werden die Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag im Rahmen einer Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge ganz oder teilweise übertragen, werden alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich fortgeführt. Die Übertragung einzelner Rechte und Pflichten aus einzelnen Gesellschafterkonten ist nicht möglich. (6) Die Kosten, die der Gesellschaft durch die Verfügung entstehen, sind vom verfügenden Kommanditisten zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für die Umschreibung des Registers gemäß § 4 Ziff. (10). Die Kosten, die dem verfügenden Gesellschafter entstehen, trägt dieser selbst. § 25 Tod eines Kommanditisten/Treugebers (1) Stirbt ein weiterer Kommanditist, gehen die Kommanditbeteiligung und/oder die Rechte und Verpflichtungen aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag auf seine(n) Erben über. Jeder weitere Kommanditist hat dafür Sorge zu tragen, dass im Falle der Aufteilung seiner unmittelbaren oder mittelbaren Kommanditbeteiligung auf mehrere Erben kein Erbe einen Teil der Kommanditbeteiligung erwirbt, der unter der in § 4 Ziff. (6) geregelten Mindestbeteiligung i.H.v. € 10.000 liegt und nicht durch 5.000 glatt teilbar ist. Entsprechendes gilt für Vermächtnisnehmer. Die Gesellschaft wird mit diesen Erben fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines oder durch solche Unterlagen, die die Komplementärin nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zum Nachweis der Erbfolge als ausreichend erachtet, legitimieren. Falls der Erblasser Direktkommanditist war, haben die Erben der Komplementärin eine Handelsregister- INDIEN FONDS II Gesellschaftsvertrag de zu Ende gehende Jahr zur Zahlung fällig und auch in Verlustjahren zu zahlen. Abweichend vom oben genannten Datum sind die Vorabvergütungen bereits fällig, wenn – nach Beendigung der Liquidation der Gesellschaft – das Erlöschen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde („Vollbeendigung“). Soweit die Liquidität der Gesellschaft die Zahlung der Vorabvergütungen nicht zulässt, werden die Vorabvergütungen zinslos gestundet, bis die Gesellschaft über entsprechende Liquidität verfügt. Die Vorabvergütungen für das Jahr 2008 fallen nur in Höhe der Hälfte der jährlichen Vergütungen an. Für das letzte Geschäftsjahr fallen die Vorabvergütungen bei unterjähriger Vollbeendigung der Gesellschaft lediglich zeitanteilig an. 157 vollmacht mit notariell beglaubigten Unterschriften im Original einzureichen. Werden ausländische Urkunden zum Nachweis der Erbfolge, des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Komplementärin berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf diese ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten im Hinblick auf die Rechtsfolgen der vorgelegten Urkunden einzuholen. (2) Mehrere Erben bestellen zur Ausübung ihrer gesellschaftsvertraglichen Rechte und der Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme von Entnahmen und Erklärungen (zum Beispiel Ladung zur Gesellschafterversammlung) ermächtigt ist. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung und/oder aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag, soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages handelt. (3) Stirbt ein geschäftsführender Kommanditist, geht dessen Kommanditbeteiligung auf seine(n) Erben über; die Geschäftsführungsbefugnis erlischt. In diesem Falle ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, einen weiteren zur Geschäftsführung befugten Kommanditisten mit einer Pflichteinlage i.H.v. € 1.500 und davon Hafteinlage i.H.v. € 150 in die Gesellschaft aufzunehmen. § 10 Ziff. (6) gilt entsprechend. (4) Soweit nach dem Tod eines weiteren Kommanditisten die Kommanditbeteiligung und/ oder die Rechte und Verpflichtungen aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag von dem/den Erben auf einen oder mehrere Vermächtnisnehmer übergehen, kann die Komplementärin die Fristen für rechtsgeschäftliche Verfügungen gemäß § 24 nach pflichtgemäßem Ermessen abkürzen, Gesellschaftsvertrag (5) § 24 Ziff. (5) und (6) gelten für den/die Erben entsprechend. 158 VIII. Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Ausscheiden von Gesellschaftern, Kapitalherabsetzung bei den Treuhandkommanditistinnen § 26 Dauer der Gesellschaft, Kündigung (1) Die Gesellschaft endet am 31.12.2016. Sofern die Laufzeiten einer oder mehrerer INDIEN FONDS II indischer Projektgesellschaften später als zum 31.12.2016 enden, verlängert sich die Laufzeit der Gesellschaft um drei Monate über das Ende der längsten Laufzeit der jeweiligen indischen Projektgesellschaft hinaus. Die Gesellschaft kann von den Treuhandkommanditistinnen und den Direktkommanditisten sowie der Komplementärin erstmals mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12.2016 gekündigt werden, danach ist sie mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres kündbar. (2) Die Treuhandkommanditistinnen können nur mit schriftlicher Zustimmung oder auf schriftliche Weisung der Treugeber kündigen, und zwar jeweils bezogen auf den Teil ihrer Kommanditbeteiligung, den sie für den betreffenden Treugeber jeweils treuhänderisch halten. (3) Die geschäftsführenden Kommanditisten können ihre Beteiligung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. (4) Das Recht zur Kündigung wegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. (5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang der Kündigungsschreiben bei der Gesellschaft. (6) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge. § 27 Ausscheiden von Gesellschaftern (1) Ein Gesellschafter scheidet jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, wenn a) das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt worden ist oder b) über sein Vermögen oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder sein Gesellschaftsanteil oder seine Rechte aus dem Treuhandund Verwaltungsvertrag von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wird. (2) Die Geschäftsführung kann einen weiteren Kommanditisten aus der Gesellschaft ausschließen, der a) seine Identifikation gemäß § 4 Ziff. (12) nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versendung der Annahmeerklärung bestätigt; b) als Direktkommanditist den bei – bzw. unverzüglich nach – seinem Beitritt zur Gesellschaft nach § 4 Ziff. (11) zu erfüllenden Verpflichtungen trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen nicht nachkommt. (3) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern mit der bisherigen Firma fortgeführt. Wenn die jeweilige Treuhandkommanditistin ihr Übernahmerecht gemäß Ziff. (4) nicht ausübt, ist die Komplementärin berechtigt, im Umfang der gezeichneten Pflichteinlage des ausscheidenden Gesellschafters auch nach Beendigung des Platzierungszeitraums weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen. (4) Die Treuhandkommanditistin, die die Kommanditbeteiligung eines ausscheidenden Gesellschafters treuhänderisch hält oder verwaltet, hat ein vorrangiges Recht zur Übernahme der Kommanditbeteiligung des ausscheidenden Gesellschafters zum Ausscheidenszeitpunkt, sodass diese Kommanditbeteiligung nicht an die Gesellschaft zurückfällt, sondern durch rechtsgeschäftliche Verfügung von der jeweiligen Treuhandkommanditistin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernommen wird. Die jeweilige Treuhandkommanditistin hat den ausscheidenden Gesellschafter von der Geltendmachung des Übernahmerechts schriftlich zu informieren. Das Übernahmerecht erlischt, wenn es nicht zum Ausscheidenszeitpunkt ausgeübt wird. Das Verfahren für rechtsgeschäftliche Verfügungen gemäß § 24 gilt in diesem Fall nicht. Die Kaufpreisbestimmung sowie die sonstigen Bedingungen für den Erwerb der Kommanditbeteiligung durch die jeweilige Treuhandkommanditistin erfolgen entsprechend den in § 29 Ziff. (1) bis einschließlich (8) genannten Bedingungen für das Auseinandersetzungsguthaben. (5) Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft aus, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, eine geeignete natürliche oder juristische Person als neue Komplementärin in die Gesellschaft aufzunehmen. Hierzu hat die Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung in angemessener Frist einen geeigneten Kandidaten vorzuschlagen. Durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung wird die neue Komplementärin in die Gesellschaft aufgenommen. Vor einem Ausscheiden der (6) Scheidet ein geschäftsführender Kommanditist aus der Gesellschaft aus, gelten die Verpflichtungen der Komplementärin aus § 10 Ziff. (6) Sätze 2 und 3 entsprechend. (7) Scheidet eine der Treuhandkommanditistinnen aus der Gesellschaft aus, kann entweder a) eine neue Treuhandkommanditistin in die Gesellschaft aufgenommen werden, die unter Ausschluss der Auseinandersetzung in alle Rechte und Pflichten der ausscheidenden Treuhandkommanditistin eintritt; Ziff. (5) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend; oder b) die Gesellschaft unter Übertragung des Gesellschaftsanteils der Treuhandkommanditistin an ihre Treugeber mit diesen Treugebern als Direktkommanditisten fortgesetzt werden. (8) Die Gründungskommanditistin scheidet zum Zeitpunkt des Platzierungsendes gemäß § 4 Ziff. (14), spätestens jedoch zum 31.12.2009 aus der Gesellschaft aus. Dies gilt nicht, soweit zum vorgenannten Zeitpunkt das Kommanditkapital der Gesellschaft gemäß § 4 Ziff. (1) noch nicht vollständig von Kapitalanlegern übernommen ist und die SachsenFonds Holding GmbH in Erfüllung ihrer Platzierungsgarantie anstelle oder zusätzlich zur Übernahme von Kommanditbeteiligungen der Gesellschaft ein Darlehen gewährt. In diesem Fall ist die SachsenFonds Holding GmbH oder ein von ihr benannter Dritter gemäß § 16 Ziff. (7) berechtigt, die Kommanditbeteiligung der Gründungskommanditistin zu übernehmen, sodass die Gründungskommanditistin zum Zeitpunkt der Übertragung ihrer Kommanditeinlage auf die SachsenFonds Holding GmbH bzw. auf den von ihr benannten Dritten als Sonderrechtsnachfolger aus der Gesellschaft ausscheidet. Ein etwaiger Sonderrechtsnachfolger scheidet zum Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, in dem das ggf. anstelle oder zusätzlich zur Übernahme von Kommanditbeteiligungen der Gesellschaft gewährte Darlehen vollständig getilgt ist. Entsprechendes gilt auch für die Deutsche Fonds Holding AG und einen etwaigen Sonderrechtsnachfolger, wenn die Deutsche Fonds Holding AG gemäß § 16 Ziff. (7) im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Platzierungsgarantie eine Kommanditbeteiligung übernimmt. (9) Die aus Ziff. (3) bis (8) resultierenden Kosten trägt die Gesellschaft. § 28 Kapitalherabsetzung bei den Treuhandkommanditistinnen (1) Liegen Gründe, die die Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zum Ausschluss berechtigen, oder Gründe gemäß § 27 Ziff. (1) lit. b) in der Person des Treugebers vor, kann in entsprechender Anwendung der Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages der Kapitalanteil und die Haftung der betroffenen Treuhandkommanditistin in dem Umfang herabgesetzt werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses Treugebers entspricht. (2) Bei einer Kapitalherabsetzung hat die betroffene Treuhandkommanditistin Anspruch auf ein entsprechendes anteiliges Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 29, es sei denn, der Treugeber oder ein sonstiger Berechtigter kann gemäß den Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages die Herausgabe der Beteiligung und seine persönliche Eintragung in das Handelsregister verlangen. Wert der Beteiligung. Ansonsten ist der volle Verkehrswert anzusetzen. (3) Scheidet ein Gesellschafter zum 31.12. eines Geschäftsjahres aus, ist für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens unmittelbar der geprüfte und testierte Jahresabschluss auf den 31.12., an dem sein Ausscheiden wirksam wird, im Verhältnis der Gesellschafter zueinander maßgeblich. Bei einem unterjährigen Ausscheiden aus der Gesellschaft ist auf den Tag des Ausscheidens des Gesellschafters von dieser eine Zwischenbilanz (Stichtagsbilanz) zu erstellen, die vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens im Verhältnis der Gesellschafter zueinander maßgeblich ist. Auf Wunsch des Ausscheidenden ist diese zu prüfen und zu testieren, wobei der Ausscheidende die dafür anfallenden Kosten zu tragen und auf Anforderung der Gesellschaft vorzuleisten hat. Ergibt sich bei einem unterjährigen Ausscheiden aufgrund des geprüften und testierten Jahresabschlusses auf den 31.12. des Vorjahres jedoch ein niedrigeres Auseinandersetzungsguthaben als nach der Zwischenbilanz (Stichtagsbilanz), erhält der ausscheidende Gesellschafter lediglich das niedrigere Auseinandersetzungsguthaben. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben wird zunächst von der Gesellschaft festgelegt. Der jeweils bestellte Abschlussprüfer bewertet dieses Ergebnis als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen und wird es (nach Berücksichtigung etwaiger Anpassungen) als verbindlich feststellen. IX. Abfindung, Liquidation § 29 Auseinandersetzungsguthaben (1) Scheidet ein Gesellschafter, der nicht am Gesellschaftskapital beteiligt ist, aus der Gesellschaft aus, hat er ausschließlich Anspruch auf sein etwa bestehendes Verrechnungskonto in nomineller Höhe. (2) Scheidet ein Gesellschafter, der am Gesellschaftskapital beteiligt ist, aus der Gesellschaft aus, hat er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben auf Basis des Verkehrswertes seiner Beteiligung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bzw. zum 31.12. des Vorjahres gemäß Ziff. (3). Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 27 Ziff. (1) lit. b) aus der Gesellschaft aus oder wird ein Gesellschafter gemäß § 27 Ziff. (2) aus der Gesellschaft ausgeschlossen, bestimmt sich das Auseinandersetzungsguthaben nach dem um einen Abschlag von 20% verminderten (5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird zwölf Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben in fünf Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige Rest mit 3% p.a. zu verzinsen. (6) Am Gewinn und Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil. (7) Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen. (8) Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Auseinandersetzung nach den vorstehenden Bedingungen unberührt. (9) Bei Ausscheiden der Gründungskommanditistin oder der Deutsche Fonds Hol- INDIEN FONDS II Gesellschaftsvertrag Komplementärin aus der Gesellschaft ist möglichst eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung findet wenigstens zwei Monate vor dem Ausscheiden der Komplementärin statt. Die Komplementärin scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, für den sie fristgerecht gekündigt hat, aus der Gesellschaft aus, nicht jedoch, bevor ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen wurde. 159 ding AG (bei Übernahme einer Kommanditbeteiligung gemäß § 16 Ziff. (7)) bzw. eines Sonderrechtsnachfolgers nach den Vorschriften des § 27 Ziff. (8) gilt für das Auseinandersetzungsguthaben abweichend von Ziff. (2) Folgendes: Die Gründungskommanditistin und die Deutsche Fonds Holding AG bzw. ihre jeweiligen Sonderrechtsnachfolger haben als Auseinandersetzungsguthaben Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens auf ihren Kapitalkonten, mindestens aber in Höhe ihrer Pflichteinlage. Das Auseinandersetzungsguthaben ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Zahlung fällig. § 30 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden, frühestens jedoch zum 31.12.2016. (2) Im Falle einer Auflösung ist die Gesellschaft durch die SachsenFonds Asset Management GmbH im Rahmen des gemäß § 10 Ziff. (2) abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten. Sollte der vorgenannte Geschäftsbesorgungsvertrag mit der SachsenFonds Asset Management GmbH zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft nicht oder nicht mehr bestehen, ist die Gesellschaft von der Komplementärin abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten. (3) Der Liquidationserlös wird dazu verwendet, zunächst etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft auszugleichen. Der verbleibende Verwertungserlös wird nach Maßgabe des § 20 Ziff. (2), (3) und (4) in Verbindung mit § 6 Ziff. (1) lit. a) zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt. Eine Haftung der Komplementärin für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist ausgeschlossen. Gesellschaftsvertrag § 31 Schlichtungsvereinbarung/ Ombudsverfahren 160 Die weiteren Kommanditisten sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. Geht eine Beteiligung an der INDIEN FONDS II Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Gesellschafter über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den neuen Gesellschafter. Ein ausscheidender Gesellschafter soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen. Haar b. München, 01.07.2008 Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH vertreten durch: Alexander Bernth (Geschäftsführer) Marion Hermatschweiler (Geschäftsführer) Dr. Thorsten Kupfer (Geschäftsführer) Susanne Pelz (Geschäftsführer) § 32 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit sie nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen dieses Vertrages getroffen werden. Genügen sie dieser Form nicht, so sind sie nichtig. Vorgenannte Formerfordernisse gelten auch für die Änderung oder Ergänzung dieser Klausel selbst. § 33 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke verpflichten sich die Vertragsparteien, diejenige rechtlich zulässige Bestimmung zu vereinbaren, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit/Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung gekannt bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. (2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie zum Beispiel Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen, können als Aktiv- oder Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt werden. (3) Etwaige Kosten dieses Gesellschaftsvertrages trägt die Gesellschaft. Klaus D. Schmidt Thomas Schober DFH Managementgesellschaft mbH vertreten durch: Michael Ruhl (Geschäftsführer) SachsenFonds GmbH vertreten durch: Jürgen Göbel (Geschäftsführer) Klaus D. Schmidt (Geschäftsführer) Thomas Schober (Geschäftsführer) SachsenFonds Treuhand GmbH vertreten durch: Stefan Mehl (Geschäftsführer) Uwe de Vries (Geschäftsführer) DFH Treuhandgesellschaft mbH vertreten durch: Alexander Bernth (Geschäftsführer) Dr. Thorsten Kupfer (Geschäftsführer) Treuhand- und Verwaltungsvertrag Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG Hans-Stießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH – nachstehend „Fondsgesellschaft“ genannt – und SachsenFonds Treuhand GmbH Hans-Stießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München – nachstehend „SF-Treuhänderin“ genannt – und DFH Treuhandgesellschaft mbH Kriegsbergstr. 13, 70174 Stuttgart – nachstehend „DFH-Treuhänderin“ genannt – Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, umfassen die Begriffe Fondsgesellschaft berechtigt, ihre Pflichteinlage (Kommanditbeteiligung) um die während des Platzierungszeitraums von Treugebern gezeichneten Treuhandbeteiligungen der Treugeber (exkl. Agio) zu erhöhen (Treuhandvermögen). Die Treuhänderinnen sind gemäß § 4 Ziff. (2) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft berechtigt, die von ihnen übernommenen Kommanditeinlagen vollständig oder teilweise für Treugeber nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft zu halten und für diese zu verwalten. § 4 Ziff. (2) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft lässt ferner die Aufnahme von Dritten als Direktkommanditisten in die Fondsgesellschaft zu. In diesem Fall und im Falle, dass ein Treugeber von seiner Berechtigung gemäß § 5 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft jederzeit als Direktkommanditist in das Handelsregister eingetragen zu werden, Gebrauch macht (nachstehend „Direkt-Kommanditbeteiligung“ genannt), wird die jeweilige Treuhänderin nach Maßgabe dieses Vertrages die treuhänderische Verwaltung dieser DirektKommanditbeteiligung übernehmen. § 2 Treuhandverhältnis a) „Treuhänderinnen“ bzw. „jeweilige Treuhänderin“ nachstehend einzeln und gemeinsam die SF-Treuhänderin und die DFHTreuhänderin, b) „Direktkommanditisten“ die direkt ins Handelsregister eingetragenen Kommanditisten, c) „Treugeber“ die mittelbar über die jeweilige Treuhänderin beteiligten Anleger, d) „weitere Kommanditisten“ die Direktkommanditisten und die Treugeber sowie deren Rechtsnachfolger. § 1 Präambel Die Treuhänderinnen sind an der Fondsgesellschaft als Kommanditistinnen beteiligt. Sie sind gemäß § 4 Ziff. (1) bis (3) in Verbindung mit § 5 des Gesellschaftsvertrages der (1) Der Treugeber beauftragt hiermit die in der Beitrittserklärung benannte SF-Treuhänderin oder DFH-Treuhänderin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, für ihn eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe des in der Beitrittserklärung angegebenen Beteiligungsbetrages zu übernehmen und treuhänderisch – das heißt in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des Treugebers – nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft zu erwerben und zu verwalten (Treuhandbeteiligung). (2) Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag kommt mit der Annahme des im Rahmen der Beitrittserklärung abgegebenen Angebots des Treugebers zum Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch die jeweilige Treuhänderin zustande. Das Treuhandverhältnis und damit auch die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft beginnen jeweils zum Letzten des Monats, in dem die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (a) Unterzeichnung und Annahme der Beitrittserklärung durch die Gesellschaft sowie (b) vollständige Einzahlung der nach § 6 Ziff. (2) zu leistenden Pflichteinlage zzgl. Agio und (c) gleichzeitiger oder zuvor erfolgter Beitritt von weiteren Kommanditisten, sodass zu jedem Beitrittszeitpunkt das übernommene Kommanditkapital der Gesellschaft bis zum Platzierungsende mehr als das 59-fache der Pflichteinlage jedes weiteren Kommanditisten beträgt. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft kann in Ausnahmefällen auch abweichend hiervon weitere Kommanditisten zulassen. Weitere Voraussetzung für einen weiteren Kommanditisten, der sich bereits bei dem Vorgängerfonds der Fondsgesellschaft, der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG, beteiligt hat (Vorgängerfonds-Anleger), ist, dass die persönliche Beteiligungsquote des betreffenden weiteren Kommanditisten an den mittelbar über die Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften zusammen mit den mittelbaren Beteiligungen aus dem Vorgängerfonds bei keiner der mauritischen Gesellschaften 1% oder mehr beträgt. Die weiteren Kommanditisten werden darüber informiert, falls ihr Beitritt aufgrund vorgenannter lit. c) trotz Vorliegens der in lit. a) und b) geregelten Voraussetzungen nicht zum Letzten des betreffenden Monats erfolgen kann. Sobald der Beitritt zur Fondsgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden diese weiteren Kommanditisten ebenfalls entsprechend darüber unterrichtet. (3) Als Treugeber zugelassen werden grundsätzlich nur einzelne, volljährige natürliche Personen. Ausnahmsweise können juristische Personen mit Zustimmung der jeweiligen Treuhänderin aufgenommen werden. (4) Die Treuhandbeteiligung eines jeden Treugebers, die in Euro zu leisten ist, muss mindestens € 10.000 betragen (höhere Be- INDIEN FONDS II Treuhand- und Verwaltungsvertrag zwischen 161 träge müssen durch 5.000 ohne Rest teilbar sein) und darf grundsätzlich € 1.660.000 nicht überschreiten. Ausnahmen von dem Höchstbetrag kann die Komplementärin der Fondsgesellschaft im Einzelfall zulassen. (5) Für das Verhältnis zwischen der jeweiligen Treuhänderin und den Treugebern gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag etwas Abweichendes geregelt ist. oder des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft handeln, können die Treuhänderinnen im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vornehmen bzw. rechtserhebliche Erklärungen abgeben (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). (6) Die Treuhänderinnen halten und verwalten das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen. Der getrennten Verwaltung ist Genüge getan, wenn sich der Kapitalstand aus den Treuhandkonten ergibt. § 3 Treuhandverwaltung § 4 Treugeberregister (1) Die jeweilige Treuhänderin wird die von ihr auszuübenden Rechte und Pflichten dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen. Treuhand- und Verwaltungsvertrag (2) Die Treuhänderinnen halten ihre Kommanditbeteiligungen für alle Treugeber im Außenverhältnis jeweils als einheitliche Kommanditbeteiligung und treten gegenüber Dritten in eigenem Namen auf. Im Innenverhältnis handeln die Treuhänderinnen ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er unmittelbar Kommanditist der Fondsgesellschaft. 162 (3) Die für die Treuhänderinnen in das Handelsregister einzutragenden Haftsummen betragen entsprechend § 4 Ziff. (3) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft 10% der vom Treugeber jeweils gezeichneten Pflichteinlage. Die Haftsumme der Treuhänderinnen entfällt im Innenverhältnis dementsprechend i.H.v. 10% der gezeichneten Pflichteinlage auf den Treugeber. Die Treuhänderinnen sind verpflichtet, die erforderliche Eintragung im Handelsregister spätestens nach vollständiger Platzierung des Kommanditkapitals zu veranlassen. (4) Die jeweilige Treuhänderin unterliegt bei der Durchführung ihrer Aufgaben den Weisungen des Treugebers, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft oder dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag dem nicht entgegensteht. Erteilt der Treugeber solche Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig, so hat die jeweilige Treuhänderin im Rahmen ihrer treuhänderischen Verwaltung der Kommanditbeteiligung nach billigem Ermessen zu handeln. (5) Soweit die Treuhänderinnen aufgrund dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages INDIEN FONDS II (1) Die Treuhänderinnen führen für alle Treugeber ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten. Jeder Treugeber erhält seinen Registerauszug. Er ist verpflichtet, die Daten auf diesem Registerauszug unverzüglich nach Übersendung zu prüfen, alle Korrekturen oder nachfolgende Änderungen seiner eingetragenen Daten der jeweiligen Treuhänderin unverzüglich mitzuteilen und auf Anforderung durch geeignete Unterlagen zu belegen. manditbeteiligung als Direktkommanditist im Rahmen der geplanten Kapitalerhöhung gemäß § 4 Ziff. (1) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. Für die spätere Eintragung eines Treugebers als Direktkommanditist gemäß § 5 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft ist eine einmalige Pauschalgebühr von € 100 zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe an die Fondsgesellschaft zu entrichten. (5) Zusätzliche Leistungen der Treuhänderinnen oder der von ihnen Beauftragten zugunsten eines einzelnen Treugebers werden darüber hinaus diesem gesondert in Rechnung gestellt. Für zusätzliche Leistungen der Treuhänderinnen im Auftrag oder Interesse eines Treugebers, die nicht in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag geregelt sind, berechnen die Treuhänderinnen Gebühren unter Berücksichtigung der marktüblichen Sätze und des Aufwands nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Solche im Interesse eines Treugebers getätigten Ausgaben, die über die allgemeinen Geschäftskosten hinausgehen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. § 5 Rechte des Treugebers (2) Soweit in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist oder, soweit der betreffende Treugeber die jeweilige Treuhänderin nicht von der ihr obliegenden Verschwiegenheitspflicht entbindet, dürfen die Treuhänderinnen Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten in dem erforderlichen Umfang (außer dem betroffenen Treugeber) nur einem Geschäftsbesorger gemäß § 10 Ziff. (1) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft, dem zuständigen Finanzamt, den zuständigen Behörden in Mauritius (zum Beispiel Financial Services Commission of Mauritius), etwaigen Kreditgebern der Fondsgesellschaft, dem Beirat oder ihren von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern sowie den Vertriebspartnern erteilen. (3) Über die Beteiligung des Treugebers wird auf Anforderung ein Zertifikat durch die Fondsgesellschaft ausgestellt. Jedoch können Rechte grundsätzlich nur aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft hergeleitet werden. (4) Jeder Treugeber hat für eine Umschreibung im Register eine Gebühr von 0,35% des Beteiligungsbetrages, mindestens aber € 100, jeweils zzgl. Umsatzsteuer, an die jeweilige Treuhänderin zu entrichten. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb der Kom- (1) Im Innenverhältnis der Gesellschafter der Fondsgesellschaft gelten die Treugeber als Kommanditisten der Fondsgesellschaft. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere Stimm- und Entnahmerechte. Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft sind damit einverstanden, dass die Treugeber an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und kraft der ihnen erteilten Vollmacht das auf ihre Beteiligung entfallende Stimmrecht sowie die einem Kommanditisten nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft zustehenden Kontroll- und sonstigen Rechte unmittelbar selbst oder durch Bevollmächtigte ausüben können. (2) Die Treuhänderinnen nehmen die Gesellschafterrechte und -pflichten im Interesse des Treugebers nach billigem Ermessen und unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern und Treugebern in eigenem Namen wahr, soweit der jeweilige Treugeber diese nicht selbst oder durch Vertreter wahrnimmt. Der Treugeber ist insbesondere berechtigt, bei Gesellschafterversammlungen und schriftlichen Abstimmungen sein Stimmrecht wahrzunehmen. Sofern der Treugeber auf einer Gesell- derrechtsnachfolger eines Treugebers. Jeder Treugeber hat der jeweiligen Treuhänderin darüber hinaus seine Anschrift, Steuernummer und Bankverbindung sowie jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kommt ein Treugeber dem nicht rechtzeitig nach, werden von der jeweiligen Treuhänderin aufgrund des dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwandes Bearbeitungsgebühren i.H.v. € 50 zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet. Im Übrigen gilt § 11 Ziff. (4). § 6 Pflichten des Treugebers (4) Die Treugeber sind verpflichtet, die sich aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag ergebenden Verpflichtungen auch untereinander zu beachten. (1) Der Treugeber übernimmt alle Rechte und Pflichten der jeweiligen Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, soweit diese nicht aus der Natur der Sache zwingend der jeweiligen Treuhänderin selbst zuzuordnen sind, und stellt die jeweilige Treuhänderin von allen Verpflichtungen auf erstes Anfordern frei, die diese für ihn eingeht, jedoch beschränkt auf seine jeweils noch offenen Einzahlungsverpflichtungen zzgl. Agio unter Berücksichtigung etwaiger Rückzahlungen im Sinne des § 172 HGB. Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber. (2) Die Treugeber sind innerhalb von zehn Banktagen nach Mitteilung der jeweiligen Treuhänderin über die Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft zur Leistung der gezeichneten Pflichteinlage zzgl. Agio i.H.v. 5% der Pflichteinlage nach Maßgabe der Regelungen in der Beitrittserklärung verpflichtet. Für rückständige Zahlungen der Treugeber können gesetzliche Verzugszinsen und ein etwaiger darüber hinausgehender Schaden der Fondsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Zahlung erfolgt auf das in der Beitrittserklärung angegebene Einzahlungskonto der jeweiligen Treuhänderin, die ihrerseits gegenüber der Fondsgesellschaft zur Leistung der von den Treugebern und den Direktkommanditisten erfolgten Zahlungen verpflichtet ist. (3) Jeder Treugeber hat der jeweiligen Treuhänderin unverzüglich die in § 8 Geldwäschegesetz (GwG) aufgeführten Angaben zu machen und seine Identifikation nach § 1 Abs. 5 GwG – sofern dies nicht bereits im Rahmen der Erteilung der Handelsregistervollmacht gemäß § 4 Ziff. (11) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft erfolgt ist – entweder durch Übersendung eines durch eine Bank, Sparkasse oder Gemeinde/Verwaltung bestätigten Identifikationsnachweises oder durch Postidentverfahren nachzuweisen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Treugeber. Die entsprechenden Verpflichtungen treffen den Son- (5) Werden an die Treuhänderinnen Entnahmen ausgezahlt, während der handelsrechtliche Buchwert ihres jeweiligen Kommanditanteils durch Verlust oder Entnahmen unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (10% des Pflichtkapitals) herabgemindert ist oder wird, lebt die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gemäß Ziff. (1) in dem Umfang wieder auf, wie der Buchwert seines Beteiligungsbetrages infolge der Entnahmen unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen, dem Treugeber nach diesem Vertrag anteilig zuzurechnenden Haftsumme herabgemindert ist, höchstens jedoch bis zum Betrag der anteilig auf ihn entfallenden Haftsumme (10% des Beteiligungsbetrages). (6) Gegen Ansprüche der Treuhänderinnen aus diesem § 6 ist eine Aufrechnung nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung. § 7 Pflichten der Treuhänderinnen (1) Die Treuhänderinnen unterrichten den Treugeber über alle wesentlichen Angelegenheiten der Fondsgesellschaft und leiten alle wesentlichen Unterlagen, Erläuterungen und Auskünfte über die Fondsgesellschaft und die Kommanditbeteiligung an ihn weiter, soweit dem gesetzliche oder vertragliche Pflichten gegenüber der Fondsgesellschaft oder den anderen Gesellschaftern nicht entgegenstehen. (2) Die Treuhänderinnen sind verpflichtet, für jeden Treugeber die in § 6 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft vorgesehenen Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung ist zusammen mit dem Jahresabschluss der Fondsgesellschaft von dem Abschlussprüfer zu prüfen. Hiervon sind die Treuhänderinnen befreit, wenn die Fondsgesellschaft die Treuhandbuchhaltung in ihre Finanzbuchhaltung integriert. (3) Die Treuhänderinnen sind verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft oder im Wege der schriftlichen Abstimmung Weisungen des jeweiligen Treugebers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen. Die Treuhänderinnen werden ihr Stimmrecht je nach den Weisungen der Treugeber unterschiedlich ausüben. (4) Die Treuhänderinnen haben alles, was sie in Ausführung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages erlangen und ihnen nicht selbst zusteht, entsprechend diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag an die Treugeber herauszugeben. Insbesondere werden die Treuhänderinnen sämtliche auf die Beteiligung der Treugeber entfallenden Zahlungen, insbesondere Ausschüttungen gemäß der Definition in § 20 Ziff. (1) lit. e) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und das Auseinandersetzungsguthaben, entsprechend an die Treugeber weiterleiten, soweit keine schriftliche anderslautende Erklärung des Treugebers vorliegt. § 8 Rechtsgeschäftliche Verfügungen (1) Jeder Treugeber kann über seine Treuhandbeteiligung nur mit Wirkung zum 31.12. eines Jahres und mit allen Rechten und Pflichten aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft verfügen. Die Verfügung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Komplementärin der Fondsgesellschaft, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Die Verpfändung eines Treuhandanteils eines Treugebers ist auch ohne Zustimmung der Komplementärin der Fondsgesellschaft zulässig, sofern die Verpfändung ausschließlich zur Besicherung eines Kredits erfolgt, den der Treugeber zur Finanzierung seiner Treuhandbeteiligung aufgenommen hat. (2) Der Treugeber, der die Verfügung beabsichtigt, hat diese bis spätestens 30.11. des betreffenden Jahres der Komplementärin der Fondsgesellschaft durch Übersendung der Abtretungsvereinbarung anzuzeigen. (3) Eine Verfügung über einen Teil der Treuhandbeteiligung ist ausgeschlossen, soweit dadurch Treuhandbeteiligungen unter der in § 2 Ziff. (4) geregelten Mindestbeteiligung i.H.v. € 10.000 entstehen oder solche Treuhandbeteiligungen nicht durch 5.000 ohne Rest teilbar sind. INDIEN FONDS II Treuhand- und Verwaltungsvertrag schafterversammlung der Fondsgesellschaft nicht anwesend oder durch einen Dritten vertreten ist oder bei einer schriftlichen Abstimmung nicht innerhalb der in § 14 Ziff. (7) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft bestimmten Frist seine Stimme abgibt, wird die jeweilige Treuhänderin das auf diesen entfallende Stimmrecht nach dessen Weisungen ausüben. Näheres zur Ausübung des Stimmrechts regelt § 16 Ziff. (3) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. 163 (4) Im Übrigen gilt § 24 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend. § 9 Tod eines Treugebers Treuhand- und Verwaltungsvertrag (1) Stirbt ein Treugeber, geht die Treuhandbeteiligung auf seine(n) Erben über. Jeder Treugeber hat dafür Sorge zu tragen, dass im Falle der Aufteilung der Treuhandbeteiligung auf mehrere Erben kein Erbe einen Teil der Treuhandbeteiligung erwirbt, der unter der in § 2 Ziff. (4) geregelten Mindestbeteiligung i.H.v. € 10.000 liegt und nicht durch 5.000 ohne Rest teilbar ist. Entsprechendes gilt für Vermächtnisnehmer. Die Fondsgesellschaft wird mit diesen Erben fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines oder durch solche Unterlagen, die die jeweilige Treuhänderin nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zum Nachweis der Erbfolge als ausreichend erachtet, legitimieren. Werden ausländische Urkunden zum Nachweis der Erbfolge, des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die jeweilige Treuhänderin berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf diese ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten in Hinblick auf die Rechtsfolgen der vorgelegten Urkunden einzuholen. 164 (2) Mehrere Erben bestellen zur Ausübung ihrer gesellschaftsvertraglichen Rechte und der Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme von Entnahmen und Erklärungen (zum Beispiel Ladung zur Gesellschafterversammlung) ermächtigt ist. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Treuhandbeteiligung, soweit es sich nicht um Stimmrechte der Gesellschafter im schriftlichen Abstimmungsverfahren oder in der Gesellschafterversammlung handelt. (3) Soweit nach Tod eines Treugebers die Treuhandbeteiligung von dem/den Erben auf einen oder mehrere Vermächtnisnehmer übergeht, kann die jeweilige Treuhänderin die Fristen für rechtsgeschäftliche Verfügungen gemäß § 8 nach pflichtgemäßem Ermessen abkürzen. (4) Im Übrigen gilt § 25 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend. § 10 Austausch einer Treuhänderin (1) Die jeweilige Treuhänderin ist berechtigt, ihre sämtlichen Rechte und Pflichten aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und den Treuhandverhältnissen mit den Treugebern auf einen anderen geeigneten Treuhänder zu übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung der Treugeber. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn a) die jeweilige Treuhänderin jeden Treugeber jeweils durch Schreiben an die letzte ihr bekannte Anschrift zur Abstimmung über die vorgenannte Übertragung der Rechte und Pflichten innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab Aufgabe der jeweiligen Schreiben, aufgefordert hat und b) die Treugeber mit der Mehrheit der innerhalb der vorgenannten Frist der Treuhänderin zugehenden schriftlichen Stimmen dem beabsichtigten Austausch der Treuhänderin zustimmen, wobei für die Bestimmung der vorgenannten Mehrheit auf je € 100 des Beteiligungsbetrags eine Stimme entfällt. Gilt die Zustimmung der Treugeber danach als erteilt, tritt der neue Treuhänder in diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag und in die Treuhandverhältnisse mit den Treugebern mit Wirkung zum Zeitpunkt der Übertragung der Rechte und Pflichten ein; gleichzeitig scheidet die betreffende Treuhänderin aus den Treuhandverhältnissen aus, wobei zu diesem Zeitpunkt gegen die betreffende Treuhänderin bereits entstandene Ansprüche hiervon unberührt bleiben. (2) Die ausscheidende Treuhänderin hat ihre gesamte Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft auf den neuen Treuhänder zu übertragen. (3) Jeder Treugeber, der bei der in Ziff. (1) genannten Abstimmung gegen die Übertragung der Treuhandverhältnisse gestimmt hat, hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Treuhandverhältnisses. § 11 Dauer, Beendigung und Umwandlung des Treuhandverhältnisses (1) Das Treuhandverhältnis beginnt entsprechend § 2 Ziff. (2) und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es endet spätestens mit vollständiger Liquidation der Fondsgesellschaft und Auskehrung des Liquidationserlöses an die Treugeber. (2) Die Treuhänderinnen können ihr jeweiliges Treuhandverhältnis nur mit einer Frist INDIEN FONDS II von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen und an alle ihre Treugeber gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum 31.12.2016 ausgesprochen werden. (3) Der Treugeber kann dieses Treuhandverhältnis nur unter Beachtung der Kündbarkeit der Fondsgesellschaft gemäß § 26 Ziff. (1) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft kündigen. Eine Kündigung kann nur zusammen mit einer Weisung an die jeweilige Treuhänderin, den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nach Maßgabe des § 26 Ziff. (1) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft zu kündigen, erfolgen. Eine schriftliche Weisung oder Zustimmung des Treugebers zu einer Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft durch die jeweilige Treuhänderin gilt gleichzeitig als Kündigung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die jeweilige Treuhänderin ist zur anteiligen Kündigung ihrer Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft zum nächstmöglichen Termin verpflichtet, sofern ihr eine entsprechende Weisung mindestens vier Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist zugeht; geht die Weisung später ein, ist die jeweilige Treuhänderin berechtigt, eine anteilige Kündigung zum darauffolgenden Termin auszusprechen. Die Kündigung des Treugebers hat schriftlich an die jeweilige Treuhänderin zu erfolgen. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Treuhänderinnen insbesondere vor, wenn ein Treugeber seiner Verpflichtung gemäß § 6 Ziff. (3) nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versendung der Annahmeerklärung nachkommt. (5) Ohne Kündigung endet das Treuhandverhältnis, wenn die jeweilige Treuhänderin aus der Fondsgesellschaft ausscheidet oder in die Kommanditbeteiligung der jeweiligen Treuhänderin gepfändet wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wird oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweiligen Treuhänderin eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ferner endet das betreffende Treuhandverhältnis eines weiteren Kommanditisten bei seinem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft gemäß § 27 Ziff. (1) lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. (6) Der Treugeber ist gemäß § 5 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft jederzeit berechtigt, von der jeweiligen Treuhänderin die Übertragung der (7) Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, tritt die jeweilige Treuhänderin hiermit die treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an den dies annehmenden Treugeber ab. Die Abtretung der Kommanditbeteiligung ist im Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Treugebers in das Handelsregister. Entsprechendes gilt für den Fall, dass von Gläubigern der jeweiligen Treuhänderin Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in die Kommanditbeteiligung ergriffen werden oder das Treuhandverhältnis sonst aus einem wichtigen Grund endet, der nicht vom Treugeber zu vertreten ist. § 12 Rechtsstellung der Direktkommanditisten (Verwaltungstreuhand) (1) Soweit ein Treugeber von seiner Berechtigung gemäß § 5 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft in Verbindung mit § 11 Ziff. (6) dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages, jederzeit als Direktkommanditist in das Handelsregister eingetragen zu werden, Gebrauch macht (Umwandlung des Treuhandverhältnisses) oder der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist unmittelbar beitritt, wird die jeweilige Treuhänderin die treuhänderische Verwaltung dieser Direkt-Kommanditbeteiligung übernehmen (Verwaltungstreuhand). (2) Die jeweilige Treuhänderin übernimmt insoweit die organisatorische Durchführung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betreuung und Information der Direktkommanditisten (Anlegerbetreuung) entsprechend den für die Treugeber anwendbaren Regelungen dieses Treuhandund Verwaltungsvertrages. Die in diesem Zusammenhang in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag in Bezug auf die Treugeber getroffenen Bestimmungen, insbesondere über das Zustandekommen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (§ 2 Ziff. (2)), das Treugeberregister (§ 3), die Einzahlung der zu leistenden Pflichteinlage (§ 6 Ziff. (2)), die Pflichten der Treuhänderinnen (§ 7), den Austausch einer Treuhänderin (§ 10), die Dauer und die Beendigung des Treuhandverhältnisses (§ 11), die Haftung der Treuhänderinnen und die Verjährung (§ 14), sind insoweit entsprechend auch für Direktkommanditisten anwendbar. (3) Soweit ein Direktkommanditist den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nach den Regelungen des § 26 des Gesellschaftsvertrages kündigt, endet mit Ausscheiden des kündigenden Direktkommanditisten aus der Fondsgesellschaft gleichzeitig auch die Verwaltungstreuhand und damit auch der Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit dem kündigenden Direktkommanditisten. (4) Im Übrigen richtet sich das Verhältnis der Direktkommanditisten zur Fondsgesellschaft nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft, soweit nicht in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag ergänzende Regelungen insbesondere zur Anlegerbetreuung getroffen sind. § 13 Vergütung der Treuhänderinnen Die Treuhänderinnen erhalten für ihre Treuhandtätigkeit jeweils eine Vergütung gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. § 14 Haftung der Treuhänderinnen, Verjährung (1) Die Treuhänderinnen haben weder die im Beteiligungsangebot enthaltenen Informationen noch den Prospektinhalt bzw. die darin gemachten Angaben überprüft und übernehmen deshalb auch keine Haftung für den Inhalt des Verkaufsprospektes, die Angaben zur Wirtschaftlichkeit und die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung. Die Treuhänderinnen haften insbesondere nicht für die Werthaltigkeit der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit. (2) Ansonsten haften die Treuhänderinnen den Treugebern nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Treuhänderinnen den Treugebern auch bei einer fahrlässigen Verursachung, jedoch nur für typischerweise vorhersehbare Schäden, nicht aber für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind die sich aus dem Inhalt und Zweck dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages ergebenden wesentlichen Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist bzw. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Treugeber regelmäßig vertrauen darf. Die Geschäftsführung haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Die Haftungsmilderungen gelten auch für die persönlich haftenden Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Treuhänderinnen. (3) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderinnen beträgt drei Jahre und beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, soweit gesetzlich nicht früher Verjährung eintritt. Ohne Rücksicht hierauf verjähren die Schadensersatzansprüche in fünf Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung wegen Vorsatzes. § 15 Sonderwerbungskosten, Steuerveranlagung (1) Dem Treugeber ist bekannt, dass er Sonderwerbungskosten (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft geltend machen kann. (2) Der Treugeber hat seine Sonderwerbungskosten für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres den Treuhänderinnen mitzuteilen und belegmäßig nachzuweisen. Treuge- INDIEN FONDS II Treuhand- und Verwaltungsvertrag treuhänderisch für ihn gehaltenen Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu verlangen. Für diesen Fall bietet die jeweilige Treuhänderin bereits hiermit die Übertragung der treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen Beteiligung an der Fondsgesellschaft unmittelbar auf den Treugeber an. Der Treugeber nimmt dieses bedingte Angebot durch die Übermittlung des Übertragungsverlangens und die Übersendung der notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht gemäß § 4 Ziff. (11) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft an. Die Wirksamkeit der Übertragung ist im Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Treugebers als Kommanditist der Fondsgesellschaft (Direktkommanditist) in das Handelsregister. Mit dem Eintritt dieser Bedingung erlischt das Treuhandverhältnis und wandelt sich in eine Verwaltungstreuhand um (vgl. § 10 Ziff. (3) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft). Kosten, Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar- und Gerichtsgebühren) trägt gemäß § 4 Ziff. (11) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft der Treugeber. 165 ber, die ihre Sonderwerbungskosten erst nach Ablauf der vorgenannten Frist oder ohne vollständigen belegmäßigen Nachweis geltend machen, haben wegen des anfallenden organisatorischen Mehraufwandes einen Kostenbeitrag i.H.v. € 150 zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe an die Treuhänderinnen zu leisten. Dieser Betrag wird entsprechend § 23 Ziff. (2) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft erhöht. (3) Die Treugeber bestellen die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft als gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183 AO und verpflichten sich untereinander, Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im Rahmen der Steuerveranlagungen der Fondsgesellschaft nur im Einvernehmen mit der Geschäftsführung und nur durch den Steuerberater der Fondsgesellschaft einzulegen, auch soweit sie persönlich (zum Beispiel hinsichtlich ihrer Sonderwerbungskosten) betroffen sind. Diese Verpflichtung und die Empfangsvollmacht, die bei einem etwaigen Wechsel der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ggf. zu erneuern ist, gelten unwiderruflich über die Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen sind, die für die Veranlagungszeiträume der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen. Treuhand- und Verwaltungsvertrag § 16 Schlichtungsvereinbarung/ Ombudsverfahren 166 Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und dem damit begründeten Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Treuhänderinnen ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. Geht eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Treugeber über, überträgt der Verkäufer seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (schuldrechtliche Treugeberposition), der mit der jeweiligen Treuhänderin besteht, so dass die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender Treugeber soll seine Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen. INDIEN FONDS II § 17 Schlussbestimmungen Haar b. München, 01.07.2008 (1) Die Beitrittserklärung des Treugebers und der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG vertreten durch: Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin) vertreten durch: Alexander Bernth (Geschäftsführer) Marion Hermatschweiler (Geschäftsführer) Dr. Thorsten Kupfer (Geschäftsführer) Susanne Pelz (Geschäftsführer) Klaus D. Schmidt (geschäftsführender Kommanditist) Thomas Schober (geschäftsführender Kommanditist) DFH Managementgesellschaft mbH (geschäftsführender Kommanditist) vertreten durch: Michael Ruhl (Geschäftsführer) (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diejenigen rechtlich zulässigen Bestimmungen zu vereinbaren, die soweit wie möglich dem entsprechen, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmungen gekannt hätten. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine Regelungslücke ergeben sollte. (3) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit sie nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft getroffen werden. Genügen sie dieser Form nicht, so sind sie nichtig. Vorgenannte Formerfordernisse gelten auch für die Änderung oder Ergänzung dieser Klausel selbst. (4) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München. (5) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. SachsenFonds Treuhand GmbH vertreten durch: Stefan Mehl (Geschäftsführer) Uwe de Vries (Geschäftsführer) DFH Treuhandgesellschaft mbH vertreten durch: Alexander Bernth (Geschäftsführer) Dr. Thorsten Kupfer (Geschäftsführer) Ergänzende Angaben zum Verkaufsprospekt § 2 Abs. 1 Satz 5 VermVerkProspV Der Verkaufsprospekt wird ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst. – Entnahmeansprüche – das Recht zur Kündigung der Beteiligung (ordentlich erstmals zum 31.12.2016 mit einer Frist von sechs Monaten) – ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft – Kontrollrechte gemäß § 166 HGB Weitere Rechte sind mit der angebotenen Vermögensanlage nicht verbunden. § 4 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV Die Anleger beteiligen sich unmittelbar als Direktkommanditisten oder mittelbar als Treugeber über einen der beiden Treuhänder, die SachsenFonds Treuhand GmbH bzw. die DFH Treuhandgesellschaft mbH, am Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Die Anleger haben das Recht, von der jeweiligen Treuhänderin die Übertragung der für sie gehaltenen Kommanditanteile zu verlangen und direkt als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen zu werden. In jedem Fall erfolgt die Verwaltung der Beteiligungen für die Anleger auf Grundlage des Treuhandund Verwaltungsvertrages. § 4 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV Das Kapital der Fondsgesellschaft ist in Kommanditanteile zerlegt. Die Anzahl der insgesamt angebotenen Beteiligungen steht noch nicht fest. Der Mindestbetrag zur Realisierung des Fondskonzeptes beträgt € 98.000.000. Die Mindestanzahl der angebotenen Anteile ist eins. Das Treuhandverhältnis, das auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, kann von beiden Parteien, das heißt von der jeweiligen Treuhänderin und von den Anlegern, mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres, frühestens zum 31.12.2016, gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für den Fall der Beendigung des Treuhandverhältnisses überträgt die jeweilige Treuhänderin die treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen an die dies annehmenden Treugeber in Höhe des von diesen jeweils übernommenen Beteiligungsbetrages zum Zeitpunkt der Beendigung des Treuhandverhältnisses. Die Wirksamkeit dieser Übertragung ist im Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Treugeber als Kommanditisten der Fondsgesellschaft (Direktkommanditisten) in das Handelsregister. Nach der Übersendung der notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht durch die Treugeber ist die jeweilige Treuhänderin zur unverzüglichen Stellung des Eintragungsantrages verpflichtet. Kosten, Mit den zur Zeichnung angebotenen unmittelbaren oder mittelbaren Kommanditbeteiligungen an der Fondsgesellschaft sind aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft sowie des Treuhand- und Verwaltungsvertrages verbunden: – Stimmrechte bei Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und deshalb der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen (zum Beispiel Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung der Geschäftsführung, Änderungen des Gesellschaftsvertrages) – eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft Die SachsenFonds GmbH und die Deutsche Fonds Holding AG (Anbieter) übernehmen für den Anleger keine Zahlungen von Steuern. § 4 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV Grundsätzlich ist die Übertragung von Beteiligungen durch Abtretung, zum Beispiel aufgrund einer Schenkung, eines Verkaufs oder im Erbfall, möglich. Auslagen und Gebühren (einschließlich Notarund Gerichtsgebühren) tragen die Treugeber. Sind die Anleger danach als Kommanditisten der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen und damit Direktkommanditisten geworden, ist die Übertragbarkeit ihrer jeweiligen Beteiligung an der Fondsgesellschaft wie folgt beschränkt: Kommanditanteile können nur mit Wirkung zum 31.12. eines Jahres übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Komplementärin der Fondsgesellschaft, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn die Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten der Übertragenden aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft eintreten. Die Übertragung einzelner Rechte und Pflichten aus einzelnen Gesellschafterkonten ist nicht möglich. Teilverfügungen sind zulässig, wenn die Teile, über die verfügt wird, jeweils mindestens € 10.000 betragen und durch 5.000 ohne Rest teilbar sind; außerdem müssen die verbleibenden Teile jeweils mindestens € 10.000 betragen und durch 5.000 glatt teilbar sein. Kommanditisten, die eine Übertragung beabsichtigen, haben diese bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres der Komplementärin durch Übersendung der Abtretungsvereinbarung anzuzeigen. Die Kosten, die der Fondsgesellschaft durch eine Übertragung entstehen, sind ihr von den übertragenden Kommanditisten zu ersetzen. Für die durch eine Übertragung notwendig werdende Umschreibung im Register der Fondsgesellschaft, das diese für sämtliche Kommanditisten führt, ist eine Gebühr von 0,35% des jeweiligen Beteiligungsbetrages, mindestens aber jeweils € 100 zzgl. Umsatzsteuer, an die Fondsgesellschaft zu entrichten. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Kommanditbeteiligungen im Rahmen der geplanten Kapitalerhöhung. Für die spätere Eintragung von Treugebern als Direktkommanditisten ist eine Pauschalgebühr von jeweils € 100 zzgl. Umsatzsteuer an die Fondsgesellschaft zu entrichten. Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlagen ist insofern eingeschränkt, als kein geregelter Zweitmarkt für solche Beteiligungen besteht. Es ist weder sicher, ob Beteiligungen überhaupt veräußert werden können (weil zum Beispiel kein Käufer gefunden werden kann) noch, ob mit potentiellen Käufern eine Einigung über die Konditionen (unter anderem über den Kaufpreis) erreicht werden kann. INDIEN FONDS II Ergänzende Angaben Gemäß der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) vom 16.12.2004 sind in Ergänzung zu den bereits an anderer Stelle dieses Prospektes genannten Informationen und Erläuterungen folgende weitere Angaben zu machen: 167 § 4 Satz 1 Nr. 10 VermVerkProspV Neben der Kapitaleinlage zzgl. 5% Agio sind von den Anlegern die Kosten zu tragen, die mit ihrer Eintragung ins Handelsregister (sofern die Anleger dies wünschen) entstehen. Die Höchstgebühr für die Beglaubigung von Unterschriften gemäß § 45 KostO beträgt derzeit € 130 zzgl. Umsatzsteuer; für eine Beteiligung von € 10.000 beträgt die Gebühr etwa € 10 zzgl. Umsatzsteuer. Daneben kann der Notar ggf. eine Gebühr für die Identitätsfeststellung erheben. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage der für die Eintragung ins Handelsregister notwendigen Vollmacht werden aufgrund zusätzlichen Aufwandes Bearbeitungsgebühren i.H.v. € 50 zzgl. Umsatzsteuer je Mahnung berechnet. Anleger, die keine Eintragung ins Handelsregister wünschen, haben ihre Identifikation nach § 1 Abs. 5 Geldwäschegesetz nachzuweisen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Identifikation werden Bearbeitungsgebühren i.H.v. € 50 zzgl. Umsatzsteuer berechnet. Ferner sind die Kosten im Falle einer Abtretung, Belastung oder Übertragung von Beteiligungen durch Schenkung oder Erbschaft zu tragen. Dabei fällt für die Umschreibung im Gesellschafterregister eine Gebühr von 0,35% des jeweiligen Beteiligungsbetrages an, mindestens aber jeweils € 100 zzgl. Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Kommanditbeteiligungen im Rahmen der geplanten Kapitalerhöhung. Für die spätere Eintragung von Treugebern als Direktkommanditisten ist eine Pauschalgebühr von jeweils € 100 zzgl. Umsatzsteuer an die Fondsgesellschaft zu entrichten. Bei verspäteter Einzahlung der Kommanditeinlage zzgl. 5% Agio können Verzugszinsen i.H.v. monatlich 1% geltend gemacht werden. Ergänzende Angaben Sofern Kommanditisten der Fondsgesellschaft eine Änderung ihrer Bankverbindung nicht mitteilen und so die manuelle Bearbeitung einer Ausschüttungszahlung notwendig wird, wird neben den ggf. anfallenden Bankgebühren eine Bearbeitungspauschale i.H.v. € 50 zzgl. Umsatzsteuer erhoben. 168 Kommanditisten, die Sonderwerbungskosten erst nach Ablauf der im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft geregelten Fristen oder ohne vollständigen belegmäßigen Nachweis geltend machen, haben wegen des anfallenden organisatorischen Mehraufwandes einen Kostenbeitrag i.H.v. € 150 zzgl. Umsatzsteuer an die Gesellschaft zu leisten. Zusätzliche Leistungen der Fondsgesellschaft oder der von ihr Beauftragten zugunsten ein- INDIEN FONDS II zelner Kommanditisten werden diesen gesondert in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Einzahlung der Kommanditeinlage zzgl. 5% Agio bzw. der Ausschüttungszahlungen können Bankgebühren anfallen. Diese sind von den Kommanditisten zu tragen. Sollten die Anleger verpflichtet sein oder werden, Einkommensteuererklärungen in Mauritius und/oder Indien abzugeben, sind die Kosten für die Beantragung einer Steuernummer sowie für die Abgabe etwaiger Steuererklärungen von den Anlegern selbst zu tragen. Darüber hinaus entstehen für die Anleger keine weiteren Kosten in Verbindung mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen. § 4 Satz 1 Nr. 11 VermVerkProspV Die Anleger sind nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten. § 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere der Vermittlungsprovisionen und vergleichbarer Vergütungen, beträgt € 15 Millionen. Darin sind die Eigenkapitalbeschaffungskosten, die Kosten für die Investitionsvermittlung, für Konzeption, Prospektierung und Marketing, für die Platzierungsgarantien und für die Finanzierungsvermittlung enthalten. § 5 Nr. 2 VermVerkProspV Die Fondsgesellschaft wurde am 23.04.2007 gegründet und endet zum 31.12.2016. Sofern die Laufzeiten einer oder mehrerer indischer Projektgesellschaften später als zum 31.12.2016 enden, verlängert sich die Laufzeit der Gesellschaft um drei Monate über das Ende der längsten Laufzeit der jeweiligen indischen Projektgesellschaft hinaus. § 5 Nr. 3 VermVerkProspV Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft und unterliegt deutschem Recht. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist die Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin). Zwar ist die Haftung der Komplementärin gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft unbe- schränkt, da jedoch die Haftung der Komplementärin gesetzlich auf deren Vermögen beschränkt ist, weicht der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft insoweit von dem gesetzlichen Leitbild der unbeschränkt haftenden Komplementärin (§ 161 Abs. 1 HGB) ab. Weitere Abweichungen dieses Gesellschaftsvertrages vom gesetzlichen Leitbild ergeben sich daraus, dass neben der Komplementärin auch drei geschäftsführende Kommanditisten zur Geschäftsführung befugt sind, dass die Komplementärin und ihre Organe sowie die geschäftsführenden Kommanditisten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind, dass die Geschäftsführung von dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB) befreit ist, dass verschiedene Geschäfte der Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, dass der Komplementärin und den geschäftsführenden Kommanditisten eine Vorabvergütung zusteht und dass eine Kündigung der Gesellschaft durch die Komplementärin zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist. Die Satzung der Komplementärin weicht insoweit vom gesetzlichen Leitbild ab, als die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Zudem besteht die Möglichkeit, durch Beschluss die Vertretungsberechtigung auf zwei namentlich bestimmte Geschäftsführer oder einen namentlich bestimmten Geschäftsführer zusammen mit einem entsprechend bestimmten Prokuristen zu beschränken (Paarbildung). Weitere Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild bestehen hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung und des Zustandekommens von Gesellschafterbeschlüssen. § 5 Nr. 4 VermVerkProspV Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Verwertung von Beteiligungen an fünf Gesellschaften in Mauritius, die jeweils Beteiligungen an indischen Projektgesellschaften halten, deren Gegenstand die Entwicklung von Immobilien in Indien ist. Die Fondsgesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie kann die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Fondsgesellschaft ist kein Konzernunternehmen. § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV Das Kapital der Fondsgesellschaft ist in Kommanditanteile zerlegt. Die Höhe des gezeichneten Kapitals beträgt derzeit ¤ € 5.000. Die zu § 4 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV (siehe oben) angegebenen mit den Vermögensanlagen verbundenen Rechte stellen die Hauptmerkmale der zur Zeichnung angebotenen Kommanditbeteiligungen dar. Diese stimmen mit den Hauptmerkmalen des bereits gezeichneten Kapitals überein. Die Höhe der ausstehenden Einlagen beträgt derzeit € 3.000. Das Stammkapital der Komplementärin i.H.v. € 25.000 ist eingezahlt. Verwaltungsvertrag zu erbringenden Leistungen eine Vergütung (vgl. Kapitel Rechtliche Grundlagen, Seiten 114 f.). Die (Vorab-)Vergütungen der Gründungsgesellschafter können unabhängig von der Liquidität der Fondsgesellschaft entnommen werden. Die Gründungsgesellschafter haben entsprechend ihrer Beteiligung am Ergebnis Anspruch auf Entnahme der erwirtschafteten Geldüberschüsse der Fondsgesellschaft. Ferner wird nach der Voll-Rückzahlung das Ergebnis der Gesellschaft nach Berücksichtigung der Vorabvergütung der Geschäftsführung und der Vergütung der Treuhandkommanditisten zu 13% auf die Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH und zu jeweils 0,5% auf die Gründungsgesellschafter Schmidt und Schober verteilt. Bisher wurden noch keine Wertpapiere und/oder Vermögensanlagen i.S.d. § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in Bezug auf die Fondsgesellschaft emittiert. Die Fondsgesellschaft ist keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages stehen den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft keinerlei Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art zu. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV § 7 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV Der Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern gezeichneten Einlagen beträgt € 3.300. Die Gründungsgesellschafterin SachsenFonds GmbH hat eine Pflichteinlage i.H.v. € 100, die Gründungsgesellschafterin SachsenFonds Treuhand GmbH hat eine Pflichteinlage i.H.v. € 200 gezeichnet. Beide wurden bereits eingezahlt. Die Gründungsgesellschafter Schmidt und Schober haben je eine Pflichteinlage i.H.v. € 1.500 gezeichnet, jedoch nicht eingezahlt. Die SachsenFonds GmbH und die Deutsche Fonds Holding AG sind von der Fondsgesellschaft mit dem Vertrieb der Kommanditbeteiligungen an der Fondsgesellschaft beauftragt worden. Die Gründungsgesellschafter Schmidt und Schober sind mittelbar (Schmidt 8,3%) bzw. unmittelbar (Schmidt 1,55%, Schober 0,97%) an der SachsenFonds Holding GmbH beteiligt, die ihrerseits Alleingesellschafter der SachsenFonds GmbH ist. Weitere unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlagen betraut sind, bestehen nicht. § 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 VermVerkProspV § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV Innerhalb des Gesellschaftsvertrages stehen den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft folgende Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstige Gesamtbezüge zu: Die Gründungsgesellschafterin Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH sowie die Gründungsgesellschafter Schmidt und Schober haben Anspruch auf eine Vorabvergütung (vgl. Kapitel Rechtliche Grundlagen, Seiten 113 f.). Die Gründungsgesellschafterin SachsenFonds Treuhand GmbH erhält für die nach dem Treuhand- und § 7 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV Die Gründungsgesellschafter sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen. § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV Die Gründungsgesellschafter sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft sind identisch mit dem zu § 5 Nr. 4 VermVerkProspV (siehe oben) beschriebenen Gegenstand der Fondsgesellschaft. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV Über die in diesem Verkaufsprospekt auf den Seiten 112 ff. beschriebene Abhängigkeit der Fondsgesellschaft von Verträgen (insbesondere Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaft sowie der mauritischen und indischen Gesellschaften, Treuhand- und Verwaltungsvertrag, Kaufvertrag, Portfolio-Verwaltungsvertrag und Dienstleistungsverträge) hinaus bestehen keine Abhängigkeiten von Patenten, Lizenzen, Verträgen und neuen Herstellungsverfahren, die wesentliche Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der Fondsgesellschaft haben. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können, sind weder anhängig noch angedroht. § 8 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV Mit dem Erwerb der Anteile an den mauritischen Gesellschaften ist die Investition der Fondsgesellschaft abgeschlossen. Die Fondsgesellschaft hat daneben keine wichtigen laufenden Investitionen. § 8 Abs. 2 VermVerkProspV Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. § 9 Abs. 1 VermVerkProspV Der Erwerb der Anteile an den mauritischen Gesellschaften wurde bereits realisiert. Die Nettoeinnahmen aus dem Angebot sind zur Realisierung der Anlageziele ausreichend. Neben der in dem vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebenen Vermögensanlage werden die Nettoeinnahmen aus der Emission nicht für sonstige Zwecke genutzt. INDIEN FONDS II Ergänzende Angaben § 5 Nr. 6 VermVerkProspV 169 § 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV Weder Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospektes die Verantwortung übernehmen, noch Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft noch Mitgliedern der Geschäftsführung oder des – bisher noch nicht gewählten – Beirats der Fondsgesellschaft bzw. Treuhändern stand oder steht das Eigentum oder aus anderen Gründen eine sonstige Berechtigung an den Anteilen zu. § 9 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV Nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjekts bestehen nicht. § 9 Abs. 2 Nr. 4 VermVerkProspV Die Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts unterliegen aufgrund der abgeschlossenen Verträge rechtlichen Beschränkungen (vgl. Seiten 112 ff). Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten aus diesen Verträgen im Hinblick auf die Realisierung der Anlageziele sind jedoch nicht bekannt. Ebenso sind tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten nicht bekannt. Seiten 173 ff. abgedruckten Lagebericht dargestellt. Eine Zwischenübersicht wurde nicht veröffentlicht. § 10 Abs. 2 Satz 1 HS.1 VermVerkProspV Die Emittentin ist nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. § 12 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV Die Fondsgesellschaft hat weder einen Vorstand oder ein Aufsichtsgremium noch ist bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ein Beirat gewählt worden. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin, die Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH, einzeln und sind die geschäftsführenden Kommanditisten, denen Prokura erteilt wurde, jeweils zu zweit berechtigt. Unter den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft gibt es keine Funktionstrennung. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV Die Mitglieder der Geschäftsführung der Komplementärin sowie die geschäftsführenden Kommanditisten sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. § 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV § 12 Abs. 3 Nr. 4 VermVerkProspV Behördliche Genehmigungen sind nicht erforderlich. Die Fondsgesellschaft wurde am 23.04.2007 neu gegründet. Für das Jahr 2007 wurden den Mitgliedern der Geschäftsführung keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt. § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV § 12 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV Ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt wurde nicht erstellt. Die SachsenFonds GmbH und die Deutsche Fonds Holding AG sind von der Fondsgesellschaft mit dem Vertrieb der Kommanditbeteiligungen an der Fondsgesellschaft beauftragt worden. Die geschäftsführenden Kommanditisten Schmidt und Schober sind Geschäftsführer der SachsenFonds GmbH. Weitere unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen der derzeitigen Mitglieder der Geschäftsführung an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlagen betraut sind, bestehen nicht. § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV Fonds Holding AG, die der Fondsgesellschaft zur Vorfinanzierung eines Teils des Kommanditkapitals ein Darlehen i.H.v. € 7 Millionen zur Verfügung gestellt hat. Die geschäftsführenden Kommanditisten Schmidt und Schober sind Geschäftsführer der SachsenFonds GmbH, die der Fondsgesellschaft zur Vorfinanzierung von Kosten ein Darlehen i.H.v. € 100.000 zur Verfügung gestellt hat. Der Geschäftsführer Ruhl der geschäftsführenden Kommanditistin DFH Managementgesellschaft mbH ist Mitglied des Vorstands der Deutsche Fonds Holding AG, die der Fondsgesellschaft zur Vorfinanzierung eines Teils des Kommanditkapitals ein Darlehen i.H.v. € 7 Millionen zur Verfügung gestellt hat. Die jeweilige Treuhandkommanditistin erhält für die nach dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag zu erbringenden Leistungen eine jährliche Vergütung i.H.v. 0,35% zzgl. Umsatzsteuer des von ihr jeweils treuhänderisch gehaltenen oder verwalteten Kommanditkapitals. § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV Ergänzende Angaben § 9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV 170 Weder durch die Anbieter (Prospektverantwortliche) noch durch die Gründungsgesellschafter, die Treuhänder oder die Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft werden nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen erbracht, die nicht im vorliegenden Verkaufsprospekt auf den Seiten 89–91 genannt wurden. § 12 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 VermVerkProspV Alle wesentlichen Änderungen nach dem Stichtag des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft zum 31.12.2007 bis zum Datum der Prospektaufstellung sind in dem auf den INDIEN FONDS II Die Geschäftsführer Hermatschweiler und Pelz der Komplementärin der Fondsgesellschaft sind nicht für Unternehmen tätig, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben. Die Geschäftsführer Bernth und Dr. Kupfer der Komplementärin der Fondsgesellschaft sind Mitglieder des Vorstands der Deutsche Gesellschafter der Treuhänderin SachsenFonds Treuhand GmbH sind zu 98% die SachsenFonds GmbH (Anbieterin) sowie zu je 1% die Herren de Vries und Schmidt (letzterer auch Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft). Gesellschafterin der Treuhänderin DFH Treuhandgesellschaft mbH ist zu 100% die Deutsche Fonds Holding AG (Anbieterin). Aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Verbindungen kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass Interessenkonflikte entstehen können. Weitere Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen könnten, liegen nicht vor. § 12 Abs. 4 VermVerkProspV Es haben keine Personen, die nicht in den Kreis der nach der VermVerkProspV angabepflichtigen Personen fallen, die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abga- be oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlagen wesentlich beeinflusst. son oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen. § 14 VermVerkProspV Für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage hat keine juristische Per- Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 15.03.2007 bis 31.12.2007 Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG, Haar b. München (vormals: SachsenFonds Indien I GmbH & Co. KG) Bilanz zum 31.12.2007 Aktiva Passiva 31.12.2007 € A. Ausstehende Einlagen ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital davon eingefordert € 0,00 (Vj.: € 0,00) B. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Fehlbetrag 3.400,00 21.215,47 24.615,47 15.03.2007 € € A. Eigenkapital Kapitalanteile der Kommanditisten 1. Festkapital 2. Ergebnisanteile 3. nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Fehlbetrag B. Rückstellungen 0,00 sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr € 20.093,47 (Vj.: € 0,00) 3.400,00 31.12.2007 € 15.03.2007 € 3.400,00 3.400,00 – 24.615,47 21.215,47 3.400,00 0,00 0,00 0,00 4.522,00 0,00 20.093,47 0,00 24.615,47 3.400,00 Gewinn- und Verlustrechnung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 15.03.2007 bis 31.12.2007 Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG (vormals: SachsenFonds Indien I GmbH & Co. KG) Die Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt entsprechend den Bestimmungen der §§ 266 und 275 i.V.m. § 264a Abs. 1 HGB. Anhang für das Rumpfgeschäftsjahr vom 15.03.2007 bis 31.12.2007 Die Gesellschaft ist eine kleine Kommanditgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264a Abs. 1 HGB. Der Gesellschaftsvertrag sieht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Prüfung unter Berücksichtigung aller Grundsätze, die für die Pflichtprüfung gelten, vor. I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Der Jahresabschluss der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG, HRA 90047, Amtsgericht München, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 15.03.2007 bis zum 31.12.2007 wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufgestellt. Dabei wurden die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 246 bis 256 HGB beachtet sowie die ergänzenden Vorschriften des § 264a HGB i.V.m. §§ 269 bis 274, 279 bis 283 HGB angewandt. Für Ausweis- und Bilanzierungszwecke wurden freiwillig die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB angewandt. Für den Anhang wurde von größenabhängigen Erleichterungen Gebrauch gemacht. Die Darstellung des Eigenkapitals erfolgte unter Beachtung der Vorschriften des § 264c Abs. 2 HGB. € 24.615,47 24.615,47 Gemäß § 264c Abs. 1 HGB wurden in der Bilanz Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert ausgewiesen. Die Bilanz wurde gemäß § 268 Abs. 1 HGB unter vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses 2007 aufgestellt. Die Gesellschaft weist zum Bilanzstichtag ein negatives Eigenkapital aus. Die Bewertung wird trotz der bilanziellen Überschuldung weiterhin unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) vorgenommen, da durch den Beitritt weiterer Anleger-Kommanditisten in den Folgejahren der Gesellschaft ausreichend Eigenkapital zugeführt wird, um die bestehenden und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen zu bedienen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. INDIEN FONDS II Ergänzende Angaben 1. Sonstige betriebliche Aufwendungen 2. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit/Jahresfehlbetrag 171 Der Bilanzgewinn/-verlust zum 31.12.2007 ermittelt sich wie folgt € Bilanzgewinn/-verlust zum 15.03.2007 Jahresfehlbetrag des Rumpfgeschäftsjahres vom 15.03.2007 bis zum 31.12.2007 Ergebnisverteilung des Rumpfgeschäftsjahres vom 15.03.2007 bis zum 31.12.2007 Bilanzgewinn/-verlust zum 31.12.2007 0,00 24.615,47 – 24.615,47 0,00 II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der generellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 246 bis 256 HGB sowie der aufgrund des § 264 a Abs. 1 HGB für die Gesellschaft anzuwendenden speziellen Vorschriften der §§ 269 bis 274 und 279 bis 283 HGB aufgestellt. Rückstellungen Komplementärin der Gesellschaft Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten auf der Grundlage vernünftiger kaufmännischer Beurteilung. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH, Haar b. München, – HRB 167309. Ihr Stammkapital per 31.12.2007 beträgt € 25.000,00. Verbindlichkeiten Deren Geschäftsführer sind: Die Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag passiviert. Verbindlichkeiten i.H.v. € 20.093,47 sind innerhalb eines Jahres fällig. Es bestehen keine Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren. – Hans Heinrichs, geschäftsführender Gesellschafter SachsenFonds Holding GmbH, geschäftsansässig Haar b. München (bis 20.09.2007) – Klaus D. Schmidt, geschäftsführender Gesellschafter SachsenFonds Holding GmbH, geschäftsansässig Haar b. München (bis 20.09.2007) – Susanne Pelz, Leiterin Recht, SachsenFonds Holding GmbH, geschäftsansässig Haar b. München (ab 20.09.2007) – Marion Hermatschweiler, Mitarbeiterin der Rechtsabteilung, SachsenFonds Holding GmbH, geschäftsansässig Haar b. München (ab 20.09.2007) Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bestehen insgesamt i.H.v. € 20.093,47 (gegen Immobilien Develpoment Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH). Die Verbindlichkeiten sind insgesamt nicht besichert. Sonstige finanzielle Verpflichtungen Geschäftsführung Bei der Gesellschaft bestehen keine sonstigen finanziellen Verpflichtungen zum 31.12.2007. Aktiva III. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung Ausstehende Einlagen Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB. Die ausstehenden Einlagen sind zum Nennwert angesetzt. Im Rumpfgeschäftsjahr 2007 erfolgte die Geschäftsführung durch die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Die am 31.12.2007 amtierenden Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Geschäftsjahr ist keine Geschäftsführervergütung angefallen. Haar b. München, den 19.05.2008 Ergänzende Angaben Die ausstehenden Einlagen betreffen die noch nicht eingezahlten Anteile der Kommanditisten SachsenFonds GmbH, Haar b. München, und SachsenFonds Treuhand GmbH, Haar b. München, mit einer Haftund Pflichteinlage i.H.v. je € 100,00, sowie die noch nicht eingezahlten Anteile der geschäftsführenden Kommanditisten Klaus D. Schmidt und Thomas Schober mit einer Haft- und Pflichteinlage i.H.v. je € 1.600,00. 172 IV. Wiederauflebende Haftung Im Umfang der ausstehenden Einlagen auf das Kommanditkapital i.H.v. € 3.400,00 wurden die Hafteinlagen der geschäftsführenden Kommanditisten Klaus D. Schmidt, München (€ 1.600,00), und Thomas Schober, Taufkirchen (€ 1.600,00), und der Gründungskommanditistin SachsenFonds GmbH, Haar b. München (€ 100,00), und der Kommanditistin SachsenFonds Treuhand GmbH, Haar b. München (€ 100,00), noch nicht erbracht. Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG vertreten durch: Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH gez. Susanne Pelz Passiva gez. Marion Hermatschweiler V. Sonstige Angaben Eigenkapital Das Kommanditkapital (Festkapital) beträgt zum Bilanzstichtag € 3.400,00. Arbeitnehmer Die Gesellschaft verfügt über kein Personal. INDIEN FONDS II 1. Unternehmensgegenstand und Geschäftsentwicklung Unternehmensgegenstand Gegenstand der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) ist gemäß Gesellschaftsvertrag vom 15.03.2007 der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere der Erwerb und die Errichtung, die Verwaltung und die Vermietung von gewerblich genutzten Immobilien aller Art, wie zum Beispiel Verbrauchermärkten, Einkaufszentren und SB-Warenhäusern sowie Büro- und Geschäftshäusern. Es ist vorgesehen, den Gegenstand des Unternehmens auf den künftigen Unternehmenszweck, nämlich den Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Verwertung von Beteiligungen an fünf Gesellschaften in Mauritius (mauritische Beteiligungen), die jeweils Beteiligungen an indischen Projektgesellschaften halten, deren Gegenstand die Entwicklung von Immobilien (gewerbliche Immobilien und Wohnungen) in Indien ist, anzupassen. Die Fondsgesellschaft ist vermögensverwaltend tätig. Die Anleger der Fondsgesellschaft werden gemäß § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen. Entwicklung der geschlossenen Fondsbranche im Jahr 2007 Das Marktvolumen der geschlossenen Fonds ist im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr mit einem Anstieg von ca. 8,7% gut ausgefallen. Das insgesamt platzierte Eigenkapital betrug rund € 12,7 Milliarden und das damit finanzierte Investitionsvolumen rund € 23,1 Milliarden. Damit hat das platzierte Anlegerkapital den Spitzenwert aus dem Jahr 2004 i.H.v. rund € 12,9 Milliarden nur knapp verfehlt. Klassische Immobilienfonds mussten im Jahr 2007 aufgrund stark gestiegener Immobilienpreise beim Anlegerkapital einen Verlust von ca. 9,4% verzeichnen. Das Fondsvolumen reduzierte sich von rund € 11,2 Milliarden im Vorjahr auf nunmehr rund € 8,2 Milliarden. Der Marktanteil der Immobilienfonds betrug damit ca. 35,6%. Besonders betroffen von dieser Entwicklung waren Deutschland-Immobilienfonds. Hier reduzierte sich das Fondsvolumen um ca. 52% auf rund € 2,4 Milliarden. Einen deutlichen Zuwachs verzeichneten im Jahr 2007 hingegen Schiffsbeteiligungen mit einem Anstieg beim platzierten Anlegerkapital um rund € 1 Milliarde auf rund € 3,6 Milliarden. Das Fondsvolumen bei Schiffsbeteiligungen stieg um ca. 33% auf rund € 8,4 Milliarden. Bei Private Equity-Fonds, deren platziertes Volumen sich im Jahr 2006 um rund € 900 Millionen auf rund € 2,3 Milliarden erhöht hatte, verzeichneten die Platzierungszahlen im Jahr 2007 einen leichten Rückgang. Mit rund € 2,1 Milliarden Anlegerkapital konnte ein fast identisches Investitionsvolumen von rund € 2,2 Milliarden erzielt werden. Nach dem Einbruch der Fonds im Lebensversicherungs-Zweitmarkt im Jahr 2006 konnten diese in 2007 einen leichten Anstieg beim Anlegerkapital von ca. 5,6% auf rund € 893 Millionen verbuchen. Die Fonds im New-Energy-Bereich konnten mit einem Platzierungsvolumen i.H.v. rund € 269 Millionen fast exakt den Vorjahreswert erreichen. Allerdings stieg in diesem Segment das Fondsvolumen deutlich auf rund € 727 Millionen, was einer Steigerung von ca. 20,6% entspricht. Vom Markt völlig verschwunden sind nach der Abschaffung nennenswerter Verlustzuweisungsmöglichkeiten Ende 2005 durch die Einführung von § 15b EStG Medienfonds. Auch im Bereich der Leasingfonds entspricht das im Jahr 2007 eingesammelte Anlegerkapital i.H.v. rund € 48 Millionen nur noch der Hälfte des Vorjahreswertes. Gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Indien In Indien vollzieht sich seit einigen Jahren in verschiedenen Bereichen ein beachtlicher Wandel, im Zuge dessen sich das Wirtschaftswachstum deutlich beschleunigt hat. Bereits im Jahr 2004 ist Indien in den Kreis der zehn größten Volkswirtschaften der Welt vorgestoßen und es wird erwartet, dass das Land bis 2020 nach China und den USA die drittgrößte Volkswirtschaft der Welt sein wird. Im Jahr 2007 stieg der Wert des Bruttoinlandsproduktes nach Angaben der Bundesagentur für Außenwirtschaft auf rund US$ 910 Milliarden. Die Leistungsfähigkeit der indischen Wirtschaft hat nach Einschätzung vieler Beobachter in einigen Branchen (zum Beispiel Informations- und Biotechnologie sowie Pharmazie) inzwischen internationales Spitzenniveau erreicht. Die aktuelle gesamtwirtschaftliche Entwicklung stellt sich äußerst positiv dar: In den letzten zehn Jahren wuchs das Bruttoinlandsprodukt Indiens durchschnittlich um ca. 6% jährlich. Im Wirtschaftsjahr 2006/ 2007 ist es um ca. 9,4% gestiegen und für das Jahr 2007/2008 wird mit einem Wert von ca. 8,7% gerechnet. Eine Studie der Deutschen Bank AG sieht Indien bis zum Jahr 2020 mit durchschnittlich ca. 5,5% als die weltweit am stärksten wachsende Wirtschaftsnation, noch vor der Volksrepublik China. Trotz des starken Bevölkerungswachstums wird davon ausgegangen, dass das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf, also die Kaufkraft der Bevölkerung, bis 2020 um jährlich ca. 4% zulegen wird, das heißt, die Kaufkraft der indischen Bevölkerung wird sich in den nächsten 15 Jahren fast verdoppeln und es wird zur Entwicklung einer breiten Mittelschicht kommen. So wird prognostiziert, dass bis Ende 2012 etwa 544 Millionen Inder in die Mittelklasse aufrücken. Die Integration Indiens in die Weltwirtschaft hat sich in den letzten Jahren verstärkt. Das Land profitiert zunehmend von den Vorteilen der internationalen Arbeitsteilung und der Globalisierung. Dank seiner gut ausgebildeten und englischsprachigen Fachkräfte hat sich Indien in den letzten Jahren zum wichtigsten Markt für ausgelagerte Software- und IT-Dienstleistungen sowie für ITgestützte Geschäftsprozesse entwickelt. So betrugen im Wirtschaftsjahr 2006/2007 die Umsätze Indiens in diesem Bereich knapp US$ 40 Milliarden, was einem Umsatzplus von ca. 31% entspricht. Auch für das Geschäftsjahr 2007/2008 wird die Umsatzentwicklung der Branche positiv eingeschätzt und mit einem weiteren Anstieg von ca. 24 bis 27% gerechnet. Die mittel- und langfristigen Wachstumsperspektiven Indiens werden vielfach sehr günstig beurteilt. Dies lässt sich im Wesentlichen auf drei Gründe zurückführen: Maßgeblich für die dynamische Entwicklung ist zum einen das wirtschaftliche Umfeld, unterstützt von der erwiesenen politischen Stabilität. Zweitens verfügt Indien über einen sehr hohen Anteil junger Menschen an der Bevölkerung, von denen ein immer größer werdender Teil auch hervorragend ausgebildet ist. So beträgt die momentane Zahl der Studierenden rund 10 Millionen, INDIEN FONDS II Ergänzende Angaben Lagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr vom 15.03.2007 bis 31.12.2007 der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG (vormals: SachsenFonds Indien I GmbH & Co. KG) 173 jährlich verlassen rund 2,3 Millionen Absolventen die indischen Hochschulen, davon sind ca. 40% Frauen. Drittens entwickelt Indien starke Unternehmen, die von Dienstleistungen bis zur Industrie diversifiziert sind, darunter auch eine wachsende Gruppe international tätiger Firmen. Multinationale Unternehmen aus dem Ausland investieren in indische Branchen, in denen dereguliert wurde, und steigern so noch zusätzlich die Wettbewerbsfähigkeit. Immobilienmarkt in Indien Laut einer Studie der Deutschen Bank wird erwartet, dass der Urbanisierungsgrad Indiens aufgrund des kräftigen Wirtschaftswachstums und der stetig wachsenden Bevölkerung bis zum Jahr 2030 auf über 40% steigt. Das bedeutet, dass die Stadtbevölkerung in den kommenden 25 Jahren um ca. 2,5% pro Jahr wachsen wird, was einer Verdopplung der in der Stadt lebenden Menschen auf rund 600 Millionen gleichkommt. Schon im Jahr 2030 werden Mumbai mit rund 35 und Delhi mit rund 30 Millionen Einwohnern zu den größten Städten der Welt gehören. Der gesamte gewerbliche Immobilienbestand betrug Anfang 2007 rund US$ 300 Milliarden und es wird erwartet, dass er bis zum Jahr 2010 auf rund US$ 450 Milliarden wachsen wird. Weltweit betrachtet stellt diese Zahl nur einen kleinen Anteil des Bestandes dar, so dass in diesem Bereich hohe Wachstumschancen liegen. Ergänzende Angaben Auch der institutionelle Kapitalmarkt ist noch unterentwickelt. Nur ca. 27% des gesamten gewerblichen Immobilienbestandes bieten Investitionspotenzial für Anlageprodukte. Angesichts der stark wachsenden indischen Volkswirtschaft wird erwartet, dass die Nachfrage nach Büro-, Handelsund Logistikimmobilien in den nächsten Jahren deutlich steigen wird und der Immobilienbestand und damit das Investitionspotenzial stark wachsen werden. Indiens Investmentmarkt steht damit am Anfang einer vielversprechenden Entwicklung. 174 Insbesondere die Entwicklung Indiens zum wichtigsten Markt für ausgelagerte Software- und IT-Dienstleistungen sowie für IT-gestützte Geschäftsprozesse führt zu einem starken Anstieg der Nachfrage nach Büroimmobilien. Bisher befanden sich die wichtigsten Bürostandorte in den Innenstädten. Aufgrund der dortigen Flächenknappheit entwickeln sich jedoch immer mehr wirtschaftliche Zentren in peripheren Lagen. So entstehen beispielsweise in Delhi INDIEN FONDS II rund um das Stadtzentrum herum mehrere Satellitenstädte. Das Neubauvolumen konnte die Nachfrage bisher nicht decken. Nach einer Analyse der Unternehmensberatung A.T. Kearney bietet der indische Handelsimmobilienmarkt weltweit das größte Wachstumspotential. Es wird erwartet, dass insbesondere die wachsende Mittelschicht Impulse für den Einzelhandel bringen wird. Traditionell war der indische Einzelhandel lange Zeit vor ausländischer Konkurrenz geschützt. Aus diesem Grund ist der Handelsimmobilienmarkt im Vergleich zum Büroimmobilienmarkt eher unterentwickelt. Anfang 2006 hat die Regierung ausländische Direktinvestitionen im Einzelhandelsmarkt erlaubt, was dazu führt, dass der filialisierte Einzelhandel deutlich schneller als der traditionelle Handel wächst. Bis zum Jahr 2025 wird eine durchschnittliche Wachstumsrate im Filialeinzelhandel von über 16% pro Jahr erwartet. Durch die stark wachsende Bevölkerung in Indien muss in den nächsten Jahren vor allem der Bestand an Wohnimmobilien zügig erweitert werden. Zusätzlich tragen die steigenden zur Verfügung stehenden Einkommen zu dem bereits heute bestehenden deutlichen Angebotsdefizit bei Wohnungen bei. Der Bauverband National Building Organisation schätzte im Jahr 2006 den aufgestauten Bedarf an Wohnungen auf rund 20 Millionen Einheiten, das Ministerium für urbane Entwicklung und Armutsbekämpfung veranschlagte den Nachholbedarf sogar auf über 31 Millionen Wohneinheiten. Geschäftsentwicklung der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG Bei der Fondsgesellschaft Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG handelte es sich im Rumpfgeschäftsjahr vom 15.03.2007 bis zum 31.12.2007 um eine Vorratsgesellschaft, die ihren operativen Geschäftsbetrieb mit dem Erwerb der Anteile an fünf mauritischen Gesellschaften (voraussichtlicher wirtschaftlicher Übergang der Anteile am 17.06.2008) aufnehmen wird. Die Geschäftstätigkeit war im Rumpfgeschäftsjahr durch Vorbereitungstätigkeiten für den Erwerb der Beteiligungen und die Einwerbung von Eigenkapital geprägt. schluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 15.03.2007 bis zum 31.12.2007 hervor. Es wird auf den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang – verwiesen. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag soll durch das eingeworbene Eigenkapital ausgeglichen werden. Dadurch wird der Gesellschaft auch ausreichend Liquidität zur Verfügung stehen, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen. 3. Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres Bei der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Sobald die Investitionstätigkeit abgeschlossen ist, soll das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft um rund € 98 Millionen erhöht werden. Für die Einwerbung des Kommanditkapitals wird ein Fondsprospekt vorbereitet. Die Platzierung der Anteile wird voraussichtlich im III. Quartal 2008 beginnen und bis spätestens 30.06.2009 abgeschlossen sein. Die Gesellschaft hat am 09.05.2008 einen Kaufvertrag über die Anteile an fünf mauritischen Gesellschaften, die wiederum Anteile an indischen Projektgesellschaften halten, abgeschlossen. Der Übergang der vorgenannten Anteile wird mit vollständiger Kaufpreiszahlung voraussichtlich am 17.6.2008 erfolgen. Als Kaufpreis für die Anteile wurde ein Betrag i.H.v. rund € 82,5 Millionen vereinbart. Zuvor war die Fondsgesellschaft planungsgemäß mit vorbereitenden Maßnahmen beschäftigt. Zur Vorfinanzierung des noch einzuwerbenden Kommanditkapitals wird die Fondsgesellschaft durch noch abzuschließende Kreditverträge bei verschiedenen Kreditgebern einen Zwischenfinanzierungsrahmen i.H.v. insgesamt rund € 87,5 Millionen eingeräumt bekommen. 4. Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung Risikomanagement 2. Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Wegen der einfachen bilanziellen Verhältnisse gehen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unmittelbar aus dem Jahresab- Die Fondsgesellschaft wird in einem Geschäftsbesorgungsvertrag die SachsenFonds Asset Management GmbH mit der Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft verbundenen laufenden Geschäfte beauftra- gen. Weiter ist vorgesehen, die SachsenFonds Treuhand GmbH sowie die DFH Treuhandgesellschaft mbH mit der Anlegerbetreuung zu betrauen. Ziel des Risikomanagements ist die Vermeidung möglicher Risiken bzw. deren Kontrolle oder das Treffen entsprechender Vorsorge jeweils unter Berücksichtigung der sich bietenden Chancen. Das Risikomanagement der Geschäftsbesorgerin setzt zum einen auf die Früherkennung interner und externer Risiken mittels der Analyse der Informations- und Meinungsmärkte sowie auf das risikosensible Berichtswesen der Zielinvestitionsgesellschaften. ben. Aufgrund der laufenden Verhandlungen mit den refinanzierenden Banken sind derzeit keine Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die geplante Geschäftsentwicklung der Gesellschaft zu erkennen. Chancen Chancen sehen wir insbesondere in der Wertentwicklung der indischen ImmobilienProjektentwicklungen und der damit verbundenen positiven Wertentwicklung der Anteile an den mauritischen Gesellschaften. 5. Voraussichtliche Entwicklung Operative Risiken Die Fondsgesellschaft wird sich jeweils anteilig an fünf mauritischen Gesellschaften beteiligen, die wiederum Anteile an indischen Projektgesellschaften halten, und sieht sich damit im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit insbesondere mit dem Projektentwicklungsund Verwertungsrisiko beim Wiederverkauf der Immobilien bzw. der Anteile konfrontiert. Dies kann die Entwicklung der Gesellschaft beeinflussen. Die erste prognostizierte Ausschüttung an die Anleger soll im Jahr 2010 erfolgen. Hinweise auf Geschäftsrisiken, die einen konzeptionsgemäßen Verlauf gefährden könnten, liegen derzeit nicht vor. Haar b. München, den 03.06.2008 Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG vertreten durch: Ebenfalls mittelbar unterliegt die Fondsgesellschaft den branchentypischen Marktrisiken, Liquiditätsrisiken sowie den allgemeinen operativen Unternehmensrisiken. Diese potentiellen Risiken werden im Rahmen der Konzeptionierung im Wesentlichen durch die Diversifikation in mehrere indische Projektgesellschaften sowie die Auswahl der Geschäftspartner eingegrenzt. Immobilien Development Indien II Verwaltungsgesellschaft mbH gez. Marion Hermatschweiler gez. Susanne Pelz Fremdwährungsrisiken Ergänzende Angaben Ein Fremdwährungsrisiko ergibt sich aus der Kursentwicklung der indischen Rupie gegenüber dem Euro bei der Verwertung der Anteile. Die Veränderung des Wechselkurses zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung im Vergleich zum Zeitpunkt des Erwerbs hat unmittelbaren Einfluss auf das Beteiligungsergebnis. Finanzierungsrisiken Es besteht das Risiko der nicht vollständigen Platzierung des Eigenkapitals. Die SachsenFonds Holding GmbH und die Deutsche Fonds Holding AG werden jeweils eine Platzierungsgarantie über voraussichtlich 60% bzw. 40% des gesamten einzuwerbenden Eigenkapitals der Fondsgesellschaft abge- INDIEN FONDS II 175 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers: An die Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG, Haar b. München Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG, Haar b. München, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 15.03. bis 31.12.2007 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der Verantwortung der Geschäftsführung der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäftsführung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. München, den 09.06.2008 KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Paskert Wirtschaftsprüfer Kleppich Wirtschaftsprüfer Ergänzende Angaben KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ganghoferstr. 29 80339 München 176 Bei Veröffentlichungen oder Weitergabe des Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form (einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen) bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird; wir weisen insbesondere auf § 328 HGB hin. INDIEN FONDS II Erklärung der Prospektherausgeber Prospektverantwortung der Planung und auf der Grundlage der erwähnten Verträge sowie auf den in der Bundesrepublik Für den Inhalt des Prospektes übernehmen die Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen SachsenFonds GmbH mit Sitz in 85540 Haar b. zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Die den München, Hans-Stießberger-Str. 2a, und die Deut- Prospektaussagen zugrunde liegenden Annahmen sche Fonds Holding AG mit Sitz in 70174 Stuttgart, wurden durch die Prospektverantwortlichen getrof- Kriegsbergstr. 13, die Verantwortung. Die Sachsen- fen. Eine Haftung für den Eintritt der im Emissions- Fonds GmbH und die Deutsche Fonds Holding AG prospekt enthaltenen Ergebnis- und Liquiditätspro- sind Herausgeber des Prospektes, die SachsenFonds gnosen wird nicht übernommen. GmbH ist außerdem Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die SachsenFonds GmbH und die Die Prospektverantwortlichen erklären, dass ihres Deutsche Fonds Holding AG sind außerdem mit der Wissens die Angaben richtig und keine wesentli- Finanzierungsvermittlung, der Investitionsvermitt- chen Umstände ausgelassen sind. lung, der Konzeption und Prospektierung des Beteiligungsangebotes, dem Marketing sowie dem Ver- Die Haftung bei fehlerhaftem Prospekt hat der trieb der Kommanditanteile an der Fondsgesell- Gesetzgeber in § 13 des Verkaufsprospektgesetzes schaft beauftragt worden. Ferner stellt die Deutsche in Verbindung mit §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes Fonds Holding AG eine Platzierungsgarantie für geregelt. Die Prospektverantwortlichen weisen dar- 40% des Emissionsvolumens und hat der Fondsge- auf hin, dass die Anleger einen Anspruch nur dann sellschaft ein Darlehen zur Vorfinanzierung eines geltend machen können, wenn der Beitritt nach Teils des Kommanditkapitals i.H.v. € 7 Millionen Veröffentlichung dieses Prospektes und innerhalb gegeben. von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland stattgefunden hat. Den Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots können die Prospektaufstellung Anleger bei den Prospektverantwortlichen (SachsenFonds GmbH, Telefon: 089 45666-0 und Deutsche Fonds Holding AG, Telefon: 0711 32653-00) dem vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) her- erfragen. Erklärung der Prospektherausgeber Der vorliegende Emissionsprospekt richtet sich nach ausgegebenen Standard über die „Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen (IDW S 4)“ sowie nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte vom 16.12.2004. Erklärung Bei den diesem Emissionsprospekt zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen wurde größtmögliche Sorgfalt angewandt. Die dem Emissionsprospekt zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen beruhen auf dem derzeitigen Stand INDIEN FONDS II 177 Haar b. München, Datum der Prospektaufstellung: 03.07.2008 SachsenFonds GmbH (Anbieterin), vertreten durch Jürgen Göbel, Geschäftsführer Thomas Schober, Geschäftsführer Stuttgart, Datum der Prospektaufstellung: 03.07.2008 Deutsche Fonds Holding AG (Anbieterin), vertreten durch Dr. Thorsten Kupfer, Vorstandsvorsitzender Erklärung der Prospektherausgeber Alexander Bernth, Vorstand 178 Michael Ruhl, Vorstand INDIEN FONDS II Abwicklungshinweise Erforderliche Unterlagen Sollte der Identifikationsnachweis der unterschriebenen Beitrittserklärung nicht beiliegen, erhalten Senden Sie bitte die Beitrittsunterlagen bestehend die Anleger zusammen mit den Annahmeunterla- aus gen einen Coupon für das dann durchzuführende Postident-Verfahren. Dieser Coupon ist innerhalb – Beitrittserklärung (Zeichnungsschein, zweifach) von vier Wochen bei einer Filiale der Deutschen Post inkl. Widerrufsbelehrung AG vorzulegen, die dann die Identifikation durchführen und eine Bestätigung der Identitätsprüfung – Identifikationsnachweis an die jeweilige Treuhänderin übersenden wird. (jeweils im Original) zusammen mit Den Anlegern wird nach Annahme und Gegenzeichnung der Beitrittserklärung durch die Fondsge- – einer Kopie des Reisepasses oder Personalaus- sellschaft und die jeweilige Treuhänderin eine weises (Vorder- und Rückseite) Durchschrift der Beitrittserklärung zusammen mit dem Annahmeschreiben übersandt. Die Anleger, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an die die der Fondsgesellschaft unmittelbar beitreten, haben unverzüglich die ihnen mit dem Annahme- SachsenFonds Treuhand GmbH schreiben zugesandte Handelsregistervollmacht Hans-Stießberger-Str. 2a vollständig ausgefüllt, unverändert und mit 85540 Haar b. München ihrer notariell beglaubigten Unterschrift im Original zurückzusenden. bzw. an die DFH Treuhandgesellschaft mbH Einzahlungsverfahren Kriegsbergstr. 13 70174 Stuttgart Die Beteiligungssumme zzgl. 5% Agio ist unmittelbar nach Annahme der Beitrittserklärung fällig und In der Beitrittserklärung soll die Mitteilung erfolgen, innerhalb von zehn Bankarbeitstagen auf das Ein- ob Anleger bereits an der Immobilien Development zahlungskonto der jeweiligen Treuhänderin wie Indien I GmbH & Co. KG, der Fondsgesellschaft des folgt zu überweisen: sind. SachsenFonds Treuhand GmbH: Die Anleger haben der Komplementärin aufgrund Empfängerin/Begünstigte: der Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GWG) SachsenFonds Treuhand GmbH ihre Identifikation nach § 1 Abs. 5 GwG durch Empfängerbank: HSH Nordbank AG Übersendung eines durch eine Bank, Sparkasse Konto-Nummer: 1000 460 786 oder Gemeinde-/Stadtverwaltung bestätigten Iden- BLZ: 210 500 00 tifikationsnachweises nachzuweisen. Alternativ Verwendungszweck: Name des Anlegers Abwicklungshinweise Vorgängerproduktes der beiden Anbieter, beteiligt kann die Identifikation mit dem Postident-Verfahren durchgeführt werden. bzw. INDIEN FONDS II 179 DFH Treuhandgesellschaft mbH: € 1.660.000 nicht überschreiten. Bei Anlegern, die bereits an der Immobilien Development Indien I Empfängerin/Begünstigte: GmbH & Co. KG beteiligt sind, ist eine weitere Bei- DFH Treuhandgesellschaft mbH trittsvoraussetzung, dass die jeweilige persönliche Empfängerbank: HSH Nordbank AG Beteiligungsquote der betreffenden Anleger an den Konto-Nummer: 1000 460 820 mittelbar über die Fondsgesellschaft gehaltenen BLZ: 210 500 00 Beteiligungen an den mauritischen Gesellschaften Verwendungszweck: Name des Anlegers zusammen mit den mittelbaren Beteiligungen aus der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. Hierzu verwenden Sie bitte den Überweisungsvor- KG bei keiner der mauritischen Gesellschaften 1% druck an der Beitrittserklärung. oder mehr beträgt. Hierüber führt die Komplementärin eine individuelle Zulassungsprüfung durch. Bei Abweichung von diesen Regelungen sind die Anle- Hinweise: ger mit ihrem anteiligen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG im Rahmen des Halb- bzw. Teileinkünfte- Den Anlegern steht das Recht zu, binnen einer verfahrens (ab dem 01.01.2009) steuerpflichtig. Frist von zwei Wochen ihre im Rahmen der Bei- Ausnahmen von den oben genannten Regelungen trittserklärung abgegebene Willenserklärung können aus diesem Grund nur mit Genehmigung zum Erwerb einer mittelbaren bzw. unmittelba- der Komplementärin zugelassen werden. ren Beteiligung an der Fondsgesellschaft und zum Abschluss des Treuhand- und Verwaltungs- Sollten die Anleger mit ihren Einzahlungen in Ver- vertrages ohne Angabe von Gründen schriftlich zug geraten, kann die Fondsgesellschaft gegenüber zu widerrufen. Auf der Beitrittserklärung sind in den Anlegern die in der Beitrittserklärung geregel- der Widerrufsbelehrung die Voraussetzungen ten Verzugs- und Schadensersatzansprüche geltend eines Widerrufs im Einzelnen sowie dessen Fol- machen. gen erläutert. Grundsätzlich ist nur eine Beteiligung von einzelSollte der Identifikationsnachweis nach Zusendung nen, volljährigen natürlichen Personen als Gesell- der Annahmeerklärung durch die jeweilige Treuhän- schafter möglich. Eine Beteiligung von Ehepaaren, derin nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgen, hat die BGB-Gesellschaften oder sonstigen Gesellschaften jeweilige Treuhänderin das Recht, das Vertragsver- und Gemeinschaften ist ausgeschlossen. Im Einzel- hältnis mit den entsprechenden Anlegern mit sofor- fall können juristische Personen mit Zustimmung tiger Wirkung zu kündigen. Darüber hinaus hat die der Geschäftsführung aufgenommen werden. Geschäftsführung der Fondsgesellschaft das Recht, die entsprechenden Anleger aus der Fondsgesell- Für Anleger, die der Fondsgesellschaft nach dem schaft auszuschließen (§ 27 Ziff. (2) des Gesell- 31.12.2008 beitreten, bestehen andere rechtli- schaftsvertrages und § 6 Ziff. (3) des Treuhand- che und steuerliche Rahmenbedingungen. Abwicklungshinweise und Verwaltungsvertrages). 180 Der Mindestzeichnungsbetrag beträgt € 10.000 zuzüglich 5% Agio. Höhere Zeichnungsbeträge müssen durch 5.000 ohne Rest teilbar sein. Das gezeichnete oder zu zeichnende Kommanditkapital der Fondsgesellschaft muss grundsätzlich mehr als das 59-fache der Pflichteinlage der jeweiligen Anleger betragen. Außerdem darf diese INDIEN FONDS II Fernabsatz-Kundeninformation zur Beteiligung an der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG, Haar b. München (Stand: Juli 2008) Übersicht Anlegerverwaltung I. Allgemeine Informationen SachsenFonds Treuhand GmbH, Hans-Stießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München; gesetzlich II. Informationen zur Beteiligung vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Mehl und Uwe de Vries III. Informationen über Besonderheiten von Fernabsatzverträgen Sitz: Haar b. München; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; seit 31.07.2000 einge- IV. Einlagensicherung, Sprache, Gültigkeit der tragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mün- Informationen chen unter HRB 132382. Hauptgeschäftstätigkeit der SachsenFonds Treu- I. Allgemeine Informationen hand GmbH ist die Übernahme von treuhänderischen Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere als Treuhandgesellschafterin bei Kapital- Fondsgesellschaft oder Personengesellschaften, zum Beispiel als Treuhandkommanditistin bei Kommanditgesellschaften, Immobilien Development Indien II GmbH & Co. in eigenem Namen für Rechnung der Treugeber. KG (Fondsgesellschaft), Hans-Stießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München; gesetzlich vertre- Die SachsenFonds Treuhand GmbH ist einer der bei- ten durch die persönlich haftende Gesellschaf- den Treuhandkommanditisten der Fondsgesell- terin Immobilien Development Indien II Ver- schaft. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Sachsen- waltungsgesellschaft mbH, Hans-Stießberger- Fonds GmbH. Str. 2a, 85540 Haar b. München; gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Marion Telefon: 089 45666-0, Telefax: 089 45666-219, Hermatschweiler und Susanne Pelz (Ansprech- Internet: www.sachsenfonds.com partnerin). 13, 70174 Stuttgart; gesetzlich vertreten durch sellschaft; seit 23.04.2007 eingetragen im Handels- die Geschäftsführer Alexander Bernth und Dr. register des Amtsgerichts München unter HRA Thorsten Kupfer 90047. Sitz: Stuttgart; Rechtsform: Gesellschaft mit beHauptgeschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft ist schränkter Haftung; seit 24.05.2004 eingetragen der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Ver- im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter wertung von Beteiligungen an fünf Gesellschaften HRB 24591. in Mauritius, die jeweils Beteiligungen an indischen Gesellschaften halten, deren Gegenstand die Ent- Hauptgeschäftstätigkeit der DFH Treuhandgesell- wicklung von Immobilien in Indien ist. schaft mbH ist die treuhänderische Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, deren Gegenstand darin besteht, unmittelbare und INDIEN FONDS II Fernabsatz-Kundeninformation DFH Treuhandgesellschaft mbH, Kriegsbergstr. Sitz: Haar b. München; Rechtsform: Kommanditge- 181 mittelbare Minderheitsbeteiligungen an Unterneh- Deutsche Fonds Holding AG, Kriegsbergstr. 13, men mit unterschiedlichen Gesellschaftsgegenstän- 70174 Stuttgart; gesetzlich vertreten durch den im In- und Ausland zu erwerben, zu halten und den Vorstandsvorsitzenden Dr. Thorsten zu verwalten. Kupfer Die DFH Treuhandgesellschaft mbH ist einer der Sitz: Stuttgart; Rechtsform: Aktiengesellschaft; seit beiden Treuhandkommanditisten der Fondsgesell- 18.03.2008 eingetragen im Handelsregister des schaft. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Deutsche Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 725832. Fonds Holding AG. Hauptgeschäftstätigkeit der Deutsche Fonds HolTelefon: 0711 32653-00, Telefax: 0711 28454-01, ding AG sind die Strukturierung, die Konzeption, Internet: www.dfh-ag.com die Vermarktung und die Verwaltung von Kapitalanlagen, Investitions- und Finanzierungsmodellen, insbesondere von Mobilien- und Immobilien-Fonds Anbieter und in diesem Zusammenhang die Übernahme von Platzierungsgarantien, sowie die Vermittlung ge- SachsenFonds GmbH, Hans-Stießberger-Str. 2a, mäß § 34 c GewO, die Verwaltung und die Verwer- 85540 Haar b. München; gesetzlich vertreten tung von Grundstücken und grundstücksgleichen durch die Geschäftsführer Jürgen Göbel, Klaus Rechten sowie von beweglichen Sachen und Rech- D. Schmidt und Thomas Schober ten aller Art. Die Gesellschaft führt Investitions-, Finanzierungs-, Organisations- und sonstige Unter- Sitz: Haar b. München; Rechtsform: Gesellschaft nehmensberatungen durch. Ausgenommen sind mit beschränkter Haftung; seit 14.09.2001 einge- Tätigkeiten und Geschäfte, die der Erlaubnis nach tragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mün- dem Kreditwesengesetz bedürfen. chen unter HRB 139182. Die Deutsche Fonds Holding AG ist einer der beiden Fernabsatz-Kundeninformation Hauptgeschäftstätigkeit der SachsenFonds GmbH 182 Anbieter des Beteiligungsangebots und unter ande- sind Immobiliengeschäfte aller Art, die Konzeption, rem mit der Koordination des Vertriebs der Kom- die Emission und die Verwaltung von Immobilien- manditanteile der Fondsgesellschaft betraut wor- Fonds, Immobilien- und Mobilien-Leasing-Fonds, den. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Deutsche Erneuerbare Energien- und Private Equity-Fonds Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH, sowie von sonstigen Fonds für private und institu- Delmenhorst, deren Gesellschafter wiederum die tionelle Anleger sowie die Gründung von und die Deutsche Immobilien Holding AG, Bremen, und die Beteiligung an Objektgesellschaften. nwk nordwest Kapitalbeteiligungsgesellschaft der Sparkasse Bremen mbH, Bremen, sind. Die SachsenFonds GmbH ist einer der beiden Anbieter des Beteiligungsangebots und unter anderem Telefon: 0711 32653-00; Telefax: 0711 28454-01; mit der Koordination des Vertriebs der Komman- Internet: www.dfh-ag.com ditanteile der Fondsgesellschaft betraut worden. Sie ist über die SachsenFonds Holding GmbH ein Mitglied der KanAm Gruppe, München. Rechtslage Telefon: 089 45666-0, Telefax: 089 45666-219, Nach derzeitiger Rechtslage ist für die vorgenann- Internet: www.sachsenfonds.com ten Gesellschaften keine Aufsichtsbehörde vorhanden. INDIEN FONDS II Seit dem 01.07.2005 muss für öffentlich angebote- Einzahlung der zu erbringenden Einlage (zzgl. Agio ne Anteile an geschlossenen Fonds nach Abschnitt i.H.v. 5% der Einlage) und dem Vorliegen der weite- IIIa. des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes ein ren Voraussetzungen des § 4 Ziff. (4) des Gesell- Emissionsprospekt veröffentlicht werden. Der Emis- schaftsvertrages der Fondsgesellschaft vom sionsprospekt ist vor seiner Veröffentlichung der 01.07.2008. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Hinterlegungsstelle zu übermitteln. Er darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Beteiligung Veröffentlichung gestattet. Die inhaltliche Richtigkeit der im Emissionsprospekt gemachten Angaben Ab Beginn der Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag ist nicht Gegenstand der Prüfung des Emissionspro- bzw. des Treuhand- und Verwaltungsvertrages hal- spektes durch die BaFin, deren Anschrift wie folgt ten die Anleger eine unmittelbare bzw. über die lautet: jeweilige Treuhänderin eine mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe ihrer Einlage. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Gegenstand der Fondsgesellschaft ist oben be- Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt; Telefon: 0228 4108- schrieben. Die Anleger haben jederzeit das Recht, 0; Telefax: 0228 4108-123. sich unmittelbar als Kommanditisten in das Handelsregister eintragen zu lassen, sofern sich die Das Recht der Bundesrepublik Deutschland wird Anleger mittelbar über die jeweilige Treuhänderin der Aufnahme von Beziehungen zu den Anlegern an der Fondsgesellschaft beteiligt haben; das Treu- vor Abschluss des Fernabsatzvertrages zugrunde handverhältnis wandelt sich dann in eine Verwal- gelegt. Wenn die Anleger Verbraucher i.S.d. § 13 tungstreuhand um (siehe § 11 Ziff. (6) des Treu- BGB sind, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes hand- und Verwaltungsvertrages). die gesetzlichen Vorschriften. Mindestzeichnung und Einlage II. Informationen zur Beteiligung Die Einlage muss mindestens € 10.000 betragen. Höhere Beträge müssen durch 5.000 ohne Rest teilZustandekommen bar sein. Die Einlage sowie das Agio i.H.v. 5% der Die Anleger geben mit der Unterzeichnung und trittserklärung genannten Termin und nach den dort Übermittlung der Beitrittserklärung an die jeweilige genannten Regelungen auf das dort genannte Kon- Treuhänderin ein Angebot zum Beitritt als Direkt- to zu leisten. Liefer- oder Versandkosten werden kommanditist zur Fondsgesellschaft sowie zum nicht in Rechnung gestellt. Als weitere Kosten fallen Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertra- ggf. Gebühren und Auslagen für die notarielle Be- ges mit der jeweiligen Treuhänderin ab. Sofern sich glaubigung der Handelregistervollmacht an; diese die Anleger nur mittelbar an der Fondsgesellschaft Kosten sowie eigene Kosten für Telefon, Internet, über die jeweilige Treuhänderin beteiligen, erteilen Porti etc. haben die Anleger selbst zu tragen. sie ein Angebot auf Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit der jeweiligen Treuhänderin. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag kommt mit der Annahme durch die Fondsgesellschaft bzw. die jeweilige Treuhänderin zustande. Das Treuhandund/oder das Verwaltungsverhältnis und die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft beginnen mit Annahme der Beitrittserklärung sowie INDIEN FONDS II Fernabsatz-Kundeninformation Einlage sind von den Anlegern zu dem in der Bei- 183 Kündigungsregelungen Die Anleger können ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft oder den Treuhand- und Verwaltungsvertrag (bei mittelbaren Anlegern) mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, erstmals zum 31.12.2016. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Folgen aus der verspäteten Einzahlung der Einlage zzgl. 5% Agio ergeben sich insbesondere aus § 7 des Gesellschaftsvertrages und aus der Beitrittserklärung. Zu Einzelheiten zur Beendigung der Beteiligungen wird insbesondere auf die §§ 26 bis 30 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft verwiesen. Leistungsvorbehalte Steuerliche Auswirkungen Nach Annahme des in der Beitrittserklärung abge- Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung gebenen Angebotes zum Beitritt zur Fondsgesell- für die Anleger wird auf die Erläuterungen im schaft und der vollständigen Einzahlung der Einlage Emissionsprospekt, insbesondere im Kapitel Steuer- zzgl. 5% Agio bestehen keine Leistungsvorbehalte. liche Grundlagen, verwiesen. Weitere Vertragsbedingungen III. Informationen über Besonderheiten von Fernabsatzverträgen Die konkreten Vertragsbestimmungen ergeben sich aus dem jeweils im Emissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und Definition dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Unter Fernabsatzverträgen versteht man im Allgemeinen Verträge über die Erbringung von DienstAnwendbares Recht leistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, Fernabsatz-Kundeninformation die zwischen Unternehmern und Verbrauchern 184 Auf die Beziehungen der Anleger zur Fondsgesell- unter ausschließlicher Verwendung von Fernkom- schaft und der Gesellschafter der Fondsgesellschaft munikationsmitteln abgeschlossen werden. Finanz- untereinander findet deutsches Recht Anwendung. dienstleistungen im vorstehenden Sinn sind unter Wenn die Anleger Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, anderem Dienstleistungen im Zusammenhang mit gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzli- Geldanlagen. Fernkommunikationsmittel sind Kom- chen Vorgaben. munikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss von Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ohne gleichzeitige körperliche Risiken Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Tele- Eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist, wie im fonanrufe, Telekopien, E-Mails, Internet sowie Tele- Emissionsprospekt dargestellt, wegen ihrer spezifi- und Mediendienste. Bei Fernabsatzverträgen haben schen Merkmale mit speziellen Risiken behaftet Unternehmer den Verbrauchern nach bestimmter (siehe Kapitel Risiken, Seiten 10 ff.). Maßgabe Informationen zur Verfügung zu stellen. In dieser Fernabsatz-Kundeninformation sind be- INDIEN FONDS II stimmte Informationen zusammengestellt. Für spekt einschließlich der dort abgedruckten Verträge weitere Informationen wird auf den Emissionspro- sowie auf die Beitrittserklärung hingewiesen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist und auch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: SachsenFonds Treuhand GmbH, Hans-Stießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München, Telefax: 089 45666-219, E-Mail: [email protected] bzw. DFH Treuhandgesellschaft mbH, Kriegsbergstr. 13, 70174 Stuttgart, Telefax: 0711 28454-01, E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben. Ende der Widerrufsbelehrung INDIEN FONDS II Fernabsatz-Kundeninformation Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. 185 Außergerichtliche Streitschlichtung Die zur Verfügung gestellten Informationen gelten bis zur Mitteilung von Änderungen. Preisanpassun- Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschrif- gen sind nicht vorgesehen. ten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können die Beteiligten, unbeschadet ihres Rechtes die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung ist bei Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt, Telefon: 069 2388-1907/-1906, Telefax: 069 2388-1919, erhältlich. Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zu den Anbietern, zur Fondsgesellschaft sowie zu allen mit der Verwaltung der Beteiligungen im Zusammenhang stehenden Sachverhalte betreffen, kann zudem die Schlichtungsstelle Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. angerufen werden. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung ist bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V., Postfach 64 02 22, 10048 Berlin, Telefon: 030 25761690, Telefax: 030 25761691, E-Mail: [email protected] erhältlich. Jeweilige Beschwerden sind schriftlich unter Schilderung des Sachverhaltes und Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Schlichtungsstelle einzureichen. Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat. Eine Beschwerde kann auch per E-Mail oder per Fax eingereicht wer- Fernabsatz-Kundeninformation den. Eine Vertretung im Verfahren ist möglich. 186 IV. Einlagensicherung, Sprache, Gültigkeit der Informationen Ein Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen bestehen nicht. Die Vertragsbedingungen sowie diese Information stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Wir verpflichten uns, mit Zustimmung der Anleger, die Kommunikation während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses in Deutsch zu führen. INDIEN FONDS II Haar b. München, 03.07.2008 Glossar Agio Emittentin Aufgeld auf die Beteiligungssumme, das der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG, Deckung von Kosten dient. Hans-Stießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München. Beitrittserklärung EStG Vereinbarung, auf deren Grundlage Anleger der Einkommensteuergesetz. Fondsgesellschaft beitreten. EURIBOR Beteiligungsbetrag EURIBOR ist die Abkürzung für European Interbank Betrag (ohne Agio), den Anleger auf Basis ihrer Offered Rate. Beitrittserklärung in die Fondsgesellschaft investieren. Dies ist der Zinssatz für Termingelder in Euro, die zwischen Banken gehandelt werden. BMF Bundesministerium für Finanzen. Exit Ausstieg von Anlegern aus einer Unternehmens- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beteiligung. Möglich ist dieser zum Beispiel durch Veräußerung der Unternehmensanteile an einen Abkommen zwischen zwei Staaten zur Vermeidung Finanzinvestor. der Doppelbesteuerung. Hier: DBA zwischen der Republik Indien und der Fungibilität Republik Mauritius sowie DBA zwischen der Republik Mauritius und der Bundesrepublik Deutschland. Übertragbarkeit bzw. Handelbarkeit. Nur eingeschränkte Handelbarkeit von Anteilen an geschlossenen Fonds aufgrund des fehlenden geregelten Due Diligence Marktes. Detaillierte Untersuchung, Prüfung und Bewertung einer potenziellen Beteiligung an einem Unterneh- Geschlossener Fonds Anlageklasse, bei der Investitionsobjekt und -volumen fixiert sind. Schließung des Fonds mit Platzierung des Eigenkapitals, ab dann kein Beitritt mehr möglich. INDIEN FONDS II Glossar men als Grundlage für die Investitionsentscheidung. 187 Hafteinlage Beratung und Unterstützung der Fondsgesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Rechte aus den Beteili- Betrag, mit dem Kommanditisten im Handelsregis- gungen an den mauritischen Gesellschaften. ter eingetragen sind und auf den die Haftung dieser Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt ist. LIBOR LIBOR ist die Abkürzung für London Interbank Handelsregistervollmacht Offered Rate. Vollmacht von Anlegern an die Komplementärin der Zinssatz aus dem Londoner Interbankenhandel, Fondsgesellschaft, die Anmeldung zum Handelsre- der täglich als Referenzzinssatz festgelegt wird. gister bzw. die Eintragung der Anleger in das Han- In Deutschland vergleichbar mit dem FIBOR, der delsregister durchzuführen. Unterschriften auf der Frankfurter Interbank Offered Rate. Vollmacht sind notariell zu beglaubigen. Majorisierung Internal Rate of Return (IRR) Beherrschung durch Stimmenmehrheit. Darstellung der Verzinsung des rechnerisch gebundenen Kapitals unter Berücksichtigung der Höhe der jeweiligen Zu- und Abflüsse sowie deren zeitli- Private Limited chen Bezug. Ermittlung eines Abzinsungssatzes (Interner Zinsfuß, IRR-Rendite), bei dem die Sum- Ausländische Kapitalgesellschaft. Vergleichbar mit men der Barwerte der Ein- und Auszahlungen der Rechtsform einer deutschen GmbH. gleich groß sind und der damit zu einem Kapitalwert von null führt. Wirtschaftlich gesehen Messung der Ertragskraft der gesamten Investition un- Prospektverantwortliche und Anbieter ter Berücksichtigung der gewählten Kalkulationsprämissen durch die IRR-Rendite. Verdichtung der SachsenFonds GmbH, Hans-Stießberger-Str. 2a, Zahlungsströme zu einer einzigen Zahl, dem Inter- 85540 Haar b. München und Deutsche Fonds Hol- nen Zinsfuß. Keine Vergleichbarkeit dieser Rendite ding AG, Kriegsbergstr. 13, 70174 Stuttgart. mit den Renditen anderer Kapitalanlagen, die einen anderen Kapitalbindungsverlauf haben. Vergleich nur unter Einbeziehung des jeweils durchschnittlich Put-Option (Verkaufs-Option) gebundenen Kapitals, des Gesamtertrages und der Anlagedauer der jeweiligen Investition möglich. IRR- Recht, einen Gegenstand oder Anteile durch einsei- Methode als eine für geschlossene Fonds und ähnli- tige Ausübung des entsprechenden Rechtes zu ver- che Kapitalanlageformen üblicherweise verwendete einbarten Bedingungen zu verkaufen. Renditeberechnungsmethode. Return on Equity Glossar Investmentmanagerin 188 Eigenkapitalrentabilität (EKR) oder EigenkapitalrenTSF Advisers Mauritius Ltd. dite (englisch: Return on Equity bzw. ROE) als betriebswirtschaftliche Kennzahl und Steuerungsgröße. Dokumentation der Höhe der Verzinsung INDIEN FONDS II des vom Kapitalgeber investierten Kapitals inner- Treugeber halb einer Rechnungsperiode. Mittelbare Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft als Treugeber über einen Treuhänder. Sensitivität Empfindlichkeit gegenüber bestimmten einzelnen Treuhänder/Treuhandkommanditisten oder kumulierten Einflussfaktoren. SachsenFonds Treuhand GmbH und DFH Treuhandgesellschaft mbH. Sonderwirtschaftszone (Special Economic Zone) Vermögensanlage Von der indischen Regierung zugebilligter Status für bestimmte Gebiete, der dazu führt, dass auf die Beteiligung an der Immobilien Development Indien erwirtschafteten Erlöse für darunter fallende Projek- II GmbH & Co. KG. te geringere bis hin zu keinen Steuern und Abgaben zu zahlen sind. Positive Auswirkung auf die erzielbare Rendite. Vorzugs-Rendite Rechnerische Mindestverzinsung für die Anbieter, Track Record ab deren Überschreitung das Management eine Gewinnbeteiligung erhält. Erfolgs- und Erfahrungsgeschichte einer Beteiligungsgesellschaft bzw. eines Unternehmens oder Informationen via Internet Anbieter www.sachsenfonds.com Wirtschafts- www.bseindia.com www.dfh-ag.com standort- www.censusindia.net Indien www.ciionline.org www.ficci.com Partner www.trikonacapital.com www.globalpropertyguide.com www.nse-india.com www.planningcommission.nic.in Immobilien- www.cbreindia.com www.rbi.org.in markt www.colliers.com/india www.worldbank.org.in www.jllm.co.in www.wto.org/india INDIEN FONDS II Glossar/Informationen via Internet eines Managers. 189 Herausgeber SachsenFonds GmbH, Haar b. München Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart Gestaltung/Produktion intermünchen Werbegesellschaft mbH, Vaterstetten Bildnachweis Fotos Titelseite, Seite 3, 25 Foto Seite 67 intermünchen Werbegesellschaft mbH, Vaterstetten http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Mumbai_Taj- Fotos Titelseite, Seite 6, 7, 28/29, 34, 35, 38, 39, 40, 41, MahalHotel.jpg?uselang=de 43, 44, 46, 47, 52, 56, 57, 58, 59, 67 Foto Seite 68 Dinodia Photo Library, Mumbai, Indien http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Bombay-Stock- Fotos und Illustration Titelseite, Seite 20, 27, 28/29, 35, Exchange.jpg?uselang=de (Nichalp) 37, 39, 57, 66 Foto Seite 68 iStockphoto, Calgary, Kanada http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Nariman- Illustrationen Seite 3, 4, 5, 25, 50, 51, 54, 55, 64, 65, 73, Point_Bombay_2005.JPG?uselang=de 74, 79, 80, 81, 82, 83 (Abhishek Madhani) Trikona Trinity Capital PLC, Isle of Man, Großbritannien Foto Seite 68 Fotos Seite 6, 32, 34, 38, 42, 83 http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:DSC03239.JPG Fotolia LLC, New York, USA ?uselang=de (Nikhil Kulkarni) Foto Seite 20 Fotos Seite 69, 75 Airbus Industrie G.I.E., Blagnac, Frankreich Fotosearch Publitek, Inc., Waukesha, USA Foto Seite 20 Foto Seite 72 Digital Harbour Management Pty Ltd, Melbourne, http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Brabourne.jpg Australien ?uselang=de (Ojas) Foto Seite 20 Foto Seite 78 John Gollings, Melbourne, Australien http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Nehru_c.jpg? Foto Seite 20 uselang=de (Nanasur) Foto Wiesen, Köln Foto Seite 104 Foto Seite 20 F1 ONLINE, Frankfurt a.M. Stefan Müller-Naumann, München Fotos Seite 105 Foto Seite 22 jupiterimages, Ottobrunn Impressum Image Source, Köln 190 Urkunde Seite 24 Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart Irrtum vorbehalten. Landkarten und Stadtpläne Seite 32, 41, 48, 49, 53, 58, Nachdruck ist nicht gestattet. 62, 63, 66, 71, 72, 77, 78 RB-Deskkart, Hamburg INDIEN FONDS II ÜBERREICHT DURCH: Deutsche Fonds Holding AG Kriegsbergstraße 13 70174 Stuttgart Service-Nr. 0800 1788817 Telefax 0711 2845401 E-Mail [email protected] www.dfh-ag.com SachsenFonds GmbH Hans-Stießberger-Straße 2a 85540 Haar b. München Telefon 089 45666-0 Telefax 089 45666-219 E-Mail [email protected] www.sachsenfonds.com VB Süd Hans-Stießberger-Straße 2a 85540 Haar b. München Telefon 089 45666-120 Telefax 089 45666-2120 VB Südwest Grabenstraße 20 89522 Heidenheim/Brenz Telefon 07321 3499-0 Telefax 07321 3499-29 VB Mitte Robert-Bosch-Straße 12a 63303 Dreieich Telefon 06103 48568-0 Telefax 06103 48568-20 VB Nordwest Hohe Straße 11 44139 Dortmund Telefon 0231 1206535 Telefax 0231 1206537 Bitte einsenden an: Vertriebspartner-Nr. Name des Beraters: Blatt 1 von 2 Vertriebspartner/Firma: SachsenFonds GmbH Vertretungsberechtigter der Firma: Hans-Stießberger-Str. 2 a 85540 Haar b. München Telefax 089 45666-219 Anschrift: Vermittler/Berater-Nr. Telefon: BEITRITTSERKLÄRUNG Angebot über den Beitritt zur Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG von: ❏ Herrn Name Titel Vorname ❏ Frau PLZ, Ort Straße Staatsangehörigkeit Beruf Wohnsitzfinanzamt Steuer-Nr. Telefon Legitimationsdaten ❏ Reisepass-Nr. ❏ Personalausweis-Nr. Ausstellung (Datum, Ort) gültig bis Geburtsdatum Geburtsort Meine Identifizierung gemäß § 1 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG) erfolgt mit beiliegendem Identifikationsnachweis bzw. mittels Postident-Verfahren - bei Direktbeteiligung mittels Handelsregistervollmacht. Ich bestätige hiermit gegenüber (Name des Beraters) , den Emissionsprospekt für die Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG vom 03.07.2008 erhalten und die darin auf den Seiten 181-186 abgedruckte Fernabsatz-Kundeninformation mit Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen zu haben. 1. Unterschrift des Anlegers Ort, Datum Ich biete hiermit der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 90047 (nachstehend „Fondsgesellschaft“ genannt) die Übernahme (mittelbar oder unmittelbar) einer Kommanditbeteiligung (Beteiligungssumme) an der Fondsgesellschaft in Höhe von € in Worten (EURO ) an. (Mindestzeichnung € 10.000, höhere Beträge müssen durch 5.000 ohne Rest teilbar sein) und der SachsenFonds Treuhand GmbH, Hans-Stießberger-Str. 2a, 85540 Haar b. München (nachstehend „Treuhänderin“ genannt) den Abschluss des im Emissionsprospekt abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages an. Zuzüglich 5% Agio beträgt meine Einzahlungsverpflichtung insgesamt: € ❏ Mein Beitritt zur Fondsgesellschaft soll mittelbar als Treugeber erfolgen. Die Treuhänderin wird meine Kommanditbeteiligung treuhänderisch halten und verwalten. ❏ Mein Beitritt zur Fondsgesellschaft soll nicht mittelbar, sondern unmittelbar als Direktkommanditist erfolgen. Die Treuhänderin wird meine Kommanditbeteiligung treuhänderisch verwalten. Ich werde persönlich mit einer Haftsumme in Höhe von 10% meiner Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen und verpflichte mich, unverzüglich nach meinem Beitritt zur Fondsgesellschaft die mir mit dem Annahmeschreiben zugesandte Handelsregistervollmacht notariell beglaubigt zurückzusenden. Die Beglaubigungsgebühr des Notars übernehme ich unmittelbar. Den mir vorliegenden Verkaufsprospekt (Herausgeber: SachsenFonds GmbH und Deutsche Fonds Holding AG) mit Gesellschaftsund Treuhand- und Verwaltungsvertrag erkenne ich vollinhaltlich an. Mir ist bekannt, dass der mittelbare oder unmittelbare Beitritt zur Fondsgesellschaft jeweils zum Letzten des Monats erfolgt, in dem die Fondsgesellschaft meine Beitrittserklärung annimmt und die Kommanditeinlage zzgl. 5% Agio (nachfolgend „Einzahlungsverpflichtung“ genannt) auf dem Einzahlungskonto eingegangen ist sowie die weitere Voraussetzung des § 4 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages gegeben ist. Ich verzichte darauf, dass mir gegenüber die Annahme der Beitrittserklärung erklärt wird. Die Treuhänderin wird mich aber über die Annahme informieren und mir eine Durchschrift der Beitrittserklärung zusenden. weiß: SachsenFonds blau: Berater gelb: Anleger Indien2 03.07.2008 Blatt 2 von 2 Beitrittserklärung Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG Seite 2 zur von: ❏ Herrn ❏ Frau Name Vorname Meine Einzahlungsverpflichtung erfülle ich innerhalb von 10 Bankarbeitstagen, nachdem ich über die erfolgte Annahme der Beitrittserklärung informiert wurde, durch unwiderrufliche Überweisung (jedoch unbeschadet gesetzlicher Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechte) auf das Einzahlungskonto der Treuhänderin, Konto-Nr. 1000 460 786 bei der HSH Nordbank AG, BLZ 210 500 00, unter Angabe meines Namens und meiner Beteiligungsnummer. Die Fondsgesellschaft und die Treuhänderin können von der Annahme meiner Beitrittserklärung zurücktreten, wenn ich meiner Einzahlungsverpflichtung auch nach einer schriftlichen Mahnung unter Setzung einer Frist von nicht weniger als 14 Tagen nicht vollständig nachkomme. Unabhängig davon kann die Fondsgesellschaft bzw. die Treuhänderin die gesetzlichen Verzugszinsen und einen etwaigen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen. Die Treuhänderin bzw. die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft kann mich aus der Fondsgesellschaft ausschließen, wenn ich die nach dem Geldwäschegesetz geforderte Identifizierung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versendung der Annahmeerklärung erbringe oder – im Falle einer direkten Beteiligung – ich nicht nach Mahnung innerhalb einer Nachfrist von 30 Tagen die beglaubigte Handelsregistervollmacht mit ordnungsgemäßer Identifizierung zurücksende. Die mir zustehenden Ausschüttungen bitte ich meinem €-Konto Nr. , bei der Bank , BLZ gutzuschreiben. ❏ Das genannte Konto lautet auf meinen Namen. ❏ Das genannte Konto lautet abweichend auf: Mitteilung über eine Beteiligung (mittelbar oder unmittelbar) an der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG: ❏ Ja, ich bin an der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG beteiligt. ❏ Nein, ich bin nicht an der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG beteiligt. Mit der Verarbeitung und Nutzung meiner in dieser Beitrittserklärung angegebenen personenbezogenen Daten durch die SachsenFonds GmbH, die SachsenFonds Treuhand GmbH und die Fondsgesellschaft sowie durch die mit der Durchführung und Verwaltung der Beteiligung Beauftragten - dies sind insbesondere von der Fondsgesellschaft beauftragte Geschäftsbesorger, Vertriebspartner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, die Beiratsmitglieder und die zuständigen Behörden in Mauritius (z.B. Financial Services Commission of Mauritius) - bin ich einverstanden. Die Daten werden nur im Rahmen der zur Durchführung der Beteiligung notwendigen Maßnahmen verarbeitet und genutzt. 2. Unterschrift des Anlegers Ort, Datum Das vorstehende Angebot nehmen wir hiermit an und bieten gleichzeitig - sofern der Anleger als Treugeber beitritt - der Fondsgesellschaft die Erhöhung unseres Kapitalanteils um den oben genannten Betrag an. Das vorstehende Angebot nehmen wir hiermit an und sofern der Anleger als Treugeber beitritt, nehmen wir auch das Angebot der Treuhänderin zur Erhöhung ihres Kapitalanteils an. Haar, den Haar, den Unterschrift Treuhänderin Unterschrift der Fondsgesellschaft Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist und auch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: SachsenFonds GmbH Hans-Stießberger-Str. 2a 85540 Haar b. München Telefax 089 45666-219 E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. 3. Unterschrift des Anlegers Ort, Datum weiß: SachsenFonds blau: Berater gelb: Anleger Indien2 03.07.2008 Bitte zusammen mit der Beitrittserklärung einsenden an: Telefax 089 45666-219 SachsenFonds GmbH Hans-Stießberger-Str. 2 a 85540 Haar b. München Identifikationsnachweis Abschluss einer treuhänderischen Beteiligung an der Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG für Herrn/Frau/Firma Name, Vorname ……………………………………………………….………………………………………………………. Geburtsdatum, Geburtsort ……………………………………………………….………………………………………………………. Staatsangehörigkeit ……………………………………………………….………………………………………………………. Straße ……………………………………………………….……………………………………….……………… PLZ, Ort ……………………………………………………….………………………….…………………………… Die Identifikationsprüfung der vorgenannten Person ist in unserem Hause erfolgt. Nachfolgender Ausweis lag vor und liegt in Kopie bei: Personalausweis/Reisepass Mit der amtlichen Nummer ……………………………………………………….………………………….…………………………… Austellende Behörde ……………………………………………………….………………………….…………………………… Ausstellungsort/-datum ……………………………….……………………….……… gültig bis …………….………………. Bestätigt durch: F Bank, Sparkasse ……………………………………………………….………………………….…………………………… F Gemeinde-/Stadtverwaltung ……………………………………………………….………………………….…………………………… ……………………………………………………….………………………….…………………………… F Sonstiger zuverlässiger Dritter (mit Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG) Ort, Datum ……………………………………………………….………………………….…………………………… Stempel und Unterschrift ……………………………………………………….………………………….…………………………… Hinweis: Falls der Identifikationsnachweis nicht auf diesem Wege erfolgt, muss die Identifikation mit dem PostidentVerfahren durchgeführt werden. In diesem Fall werden dem Anleger die erforderlichen Unterlagen zusammen mit der Annahmeerklärung zugesandt.