Zertifizierter Insolvenzbuchhalter Einführung in die insolvenzrechtliche Rechnungslegung RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH – 20./21.03.2017- Frankfurt Oliver Schulte, Rechtsanwalt / FA InsR Oliver Ehrhardt, Rechtsanwalt RECHTSANWÄLTE . INSOLVENZVERWALTER Profil Referent – Oliver Ehrhardt Oliver Ehrhardt Rechtsanwalt Bestellung seit 2014 als Insolvenzverwalter an verschiedenen Gerichten Beratung im Insolvenzrecht Forensische Tätigkeit mit Schwerpunkt Insolvenzrecht EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 2 Profil Referent – Oliver Schulte Oliver Ehrhardt Rechtsanwalt Bestellung seit 2001 als Insolvenzverwalter an verschiedenen Gerichten Bearbeitung von Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren Beratung im Insolvenzrecht Forensische Tätigkeit mit Schwerpunkt Insolvenzrecht EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 3 Überblick Ablauf Regelinsolvenzverfahren (ohne RSB) Zertifizierter Insolvenzbuchhalter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 4 Kurz und knapp Das Insolvenzverfahren dient …. der Feststellung des Schuldnervermögens, der bestmöglichen Verwertung des Schuldnervermögens, der Feststellung der Gläubiger und Ihrer Forderungen, der gleichmäßigen Verteilung des Vermögens unter den Gläubigern, (der Erlangung der Restschuldbefreiung für den redlichen Schuldner (nat. Person)). © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 5 Ablauf Regelinsolvenzverfahren Eröffnungsverfahren eröffnetes Verfahren max. 3 Wochen Antrag Eröffnung Eigenantrag Bestellung IV Aufhebung Fremdantrag betriebswirtschaftliche Krise unmittelbare Gefahr für Schuldnerin aber: noch keine Antragspflicht insolvenzrechtliche Krise Maßnahmen Gericht (drohende ZU) SV Zahlungsunfähigkeit vorl. InsoVerw. (stark / schwach) Überschuldung EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG BT / PT © bitter . ehrhardt ST RECHTSANWÄLTE 6 Zeitlicher Ablauf – vom Antrag zur Eröffnung Eingang des Antrags bei Gericht Insolvenzrichter prüft Antrag (zulässig und zuständig) Ist die Sache noch nicht entscheidungsreif: Insolvenzrichter bestellt Gutachter (Aufklärung) oder vorl. Insolvenzverwalter (Aufklärung und Sicherung) ggfls. setzt vorl. Gläubigerausschuss ein Gutachter / vorl. Insolvenzverwalter erstattet Gutachten Richter entscheidet auf Basis des Gutachtens und wählt bei Eröffnung den Insolvenzverwalter aus © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 7 Unterschiede Sachverständiger / vorl. Insolvenzverwalter • Erstellung Gutachten • Prüfung Eröffnungsgründe • Prüfung Massekostendeckung Sachverständiger • ggfl. Anregung von Sicherungsmaßnahmen • Informationspflicht gegenüber Gericht • Sicherung und Erhaltung künftiger Insolvenzmasse • Erstellung Gutachten • Prüfung Eröffnungsgründe • Prüfung Massekostendeckung starker/schwacher vorl. IV EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG • • • • • ggfl. Anregung von weiteren Sicherungsmaßnahmen Informationspflicht gegenüber Gericht Sicherung und Erhaltung künftiger Insolvenzmasse Inbesitznahme Insolvenzmasse Fortführung Unternehmen © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 8 Zeitlicher Ablauf – Eröffnung bis Abschluss Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen des Schuldners Gläubiger melden die Forderungen an Insolvenzverwalter prüft die Forderungen der Insolvenzgläubiger Mitbestimmung der Gläubiger durch Gl.-Versammlung und ggfls. Gl.-Ausschuss Regelmäßige Berichterstattung IV an Insolvenzgericht (Rechtspfleger) Schlussrechnung nach Abschluss der Verwertung Prüfung der Schlussrechnung durch Gericht (und ggfls. Gl.-aussch.) Schlusstermin und Schlussverteilung => Aufhebung EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 9 Wirkungen der Insolvenzeröffnung § 80 InsO Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. …. § 35 InsO Begriff der Insolvenzmasse (1) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). … Der IV ist Vermögensverwalter im Sinne von § 34 Abs.3 AO, soweit seine Befugnisse reichen. Erst nach Eröffnung erhält die Masse eine eigene Steuernummer. EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 10 Gläubiger mit Tabellenforderungen gem. § 38 „normal“ mit Tabellenforderungen gem. § 38 „Sonderrechte“ Gläubiger mit nachrangigen Forderungen gem. § 39 mit Masseforderungen gem. § 55 © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 11 Ablauf Regelinsolvenzverfahren Bestreiten Anerkennen / Feststellen - IV kann anhand Unterlagen erkennen, dass Forderung besteht - Forderung wird in Höhe angemeldeter Forderung (ganz oder teilweise) anerkannt - Forderung nimmt in Höhe Anerkenntnis an möglicher Verteilung teil - Unterlagen pp., die Forderung nachweisen fehlen - Gläubiger muss Feststellungsklage erheben (Ausnahme titulierte Forderung) - Klage auf Feststellung im ordentlichen Verfahren - bereits anhängige Leistungsklage bei Eröffnung ist umzustellen auf Feststellungsklage Ergebnis Forderungsprüfung IV Feststellung unter Beschränkung auf Ausfall - Ford. besteht zwar dem Grunde nach in Höhe angemeldeter Forderung, Gläubiger hat aber Sonderrechte und Verwertung ist noch nicht abgeschlossen - nach Verwertung Reduzierung oder Rücknahme der Forderung und anschließende Feststellung durch IV EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Feststellung unter aufschiebender Bedingung - Ford. besteht zwar dem Grunde nach in Höhe angemeldeter Forderung, Bedingung ist aber noch nicht eingetreten - nach Bedingungseintritt Rücknahme, Reduzierung und / oder Feststellung der Forderung durch IV © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 12 Masse Ist-Masse Masse, wie IV sie vorfindet Bereinigung um Sonderrechte Aussonderungsrechte + Absonderungsrechte Soll-Masse Masse, die nach Abzug Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten zur Verteilung zur Verfügung steht © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 13 Besondere Rechte • Aussonderung: Recht oder Gegenstand gehört nicht zur Masse Aussonderung §§ 47 ff • Eigentum • Miteigentum • einfacher Eigentumsvorbehalt • Leasing • echtes Factoring • pp. • Absonderungsrecht Bevorzugte Befriedigung aus einem massezugehörigen Gegenstand bzw. Recht Absonderung §§ 49 ff EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG • Grundschulden, Hypotheken (unbewegliches Anlagevermögen) • Pfandrechte (bewegliches Anlagevermögen, Forderungen) Vermieterpfandrecht, Frachtführerpfandrecht • Sicherungseigentum (bewegliches Anlagevermögen) • Sicherungszession (Forderungen) • verlängerter und erweiterter EV (Forderungen) • Sonstige (Aufzählung nicht abschließend) © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 14 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - • Verbot der Selbsthilfe • Anzeige Sonderrecht gegenüber IV (Übersendung forderungsbegründender Unterlagen, pp.) • Prüfungspflicht IV • Mitteilungspflicht IV • bei Anerkennung Aussonderungsrecht Geltendmachung Aussonderungsrecht • Herausgabeverpflichtung IV (Aussonderung aus Ist-Masse) • bei beweglichen Gegenständen zur Abholung bereit stellen • bei unbeweglichen Gegenständen keine Verpflichtung zur Räumung, wenn Gegenstände vor Eröffnung in Räumlichkeiten waren, ansonsten ja • Reduzierung Forderung durch Gläubiger • Kosten Aussonderung sind Masseverbindlichkeiten • Beweislast liegt bei Anspruchssteller (Eigentumsvermutung 1006 BGB spricht für IV) Ersatzaussonderung § 48 • ursprünglich war berechtigter Anspruch zur Aussonderung gegeben, Gegenstand wurde aber unberechtigter Weise veräußert • Abtretung Recht auf Gegenleistung, sofern diese noch aussteht oder • Anspruch auf Herausgabe noch unterscheidbarer Gegenleistung (gesamte Gegenleistung, auch wenn Gegenwert höher) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 15 Aus- und Absonderungsrechte Verwertung Immobilien, § 165 Verwertung beweglicher Gegenstände §§ 166 - 173 • durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung • freihändige Verwertung durch IV • Vereinbarung Kostenpauschale (keine Regelung gesetzlich vorgesehen) • freihändige Verwertungsmöglichkeit IV, wenn er zu verwertende Gegenstände in Besitz hat • aber: keine Verwertungspflicht => Überlassung an Gläubiger mögl. • Mitteilung Veräußerungsabsicht gegenüber Gläubiger mit Fristsetzung (§ 168) • Schutz Gläubiger vor Verzögerung Verwertung (§ 169) • Entschädigung für eintretenden Wertverlust (§ 172) • Zinsen ab BT • Kostenbeiträge und Umsatzsteuer gem. §§ 170, 171 • Feststellungpauschale (4 %) • Verwertungspauschale (5 %) Verwertung Forderungen § 166 Abs. 2 • Verwertungsrecht für Forderungen, die bei Verfahrenseröffnung noch Bestand hatten • Schutz absonderungsberechtigter Gläubiger, die vor Eröffnung schon eingezogen haben • Recht zur Verwertung entsteht grds. erst mit Eröffnung • vorl. IV kann sich Ermächtigung geben lassen EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 16 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - • Verbot der Selbsthilfe • Anzeige Sonderrecht gegenüber IV (Übersendung forderungsbegründender Unterlagen, pp.) • Prüfungspflicht IV • Mitteilungspflicht IV • bei Anerkennung Absonderungsrecht Geltendmachung Absonderungsrecht • Verwertung durch IV und Erlösverteilung nach Abzug Kostenpauschalen und Umsatzsteuer an Gläubiger oder • Freigabe durch IV oder • Verwertung durch Gläubiger und Zahlung Kostenpauschalen und Umsatzsteuer an IV • Reduzierung Forderung durch Gläubiger • Kosten Absonderung sind Masseverbindlichkeiten • Beweislast liegt bei Anspruchssteller © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 17 RECHTSANWÄLTE 18 Exkurs: Verteilung der freien Masse § 54 InsO Massekosten § 55 InsO Masseverbindlichkeiten § 38 InsO Insolvenzforderungen § 39 InsO Nachrang. Insolvenzforderungen EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt Interne und externe Rechnungslegung Zertifizierter Insolvenzbuchhalter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 19 Interne und externe Rechnungslegung • Rechnungslegungspflichten IV in InsO nur rudimentär geregelt • Unterscheidung zwischen interner und externer Rechnungslegung Rechtsgrundlagen • interne Rechnungslegung §§ 66, 156, 151-153 = Rechnungslegung IV gegenüber Gläubigern und Insolvenzgericht • externe Rechnungslegung § 155 = handels- und steuerrechtliche Rechnungslegungspflichten des Schuldners in Bezug auf die Masse treffen den Verwalter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 20 Interne und externe Rechnungslegung interne Rechnungslegung § 66 • Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen (§ 66 Abs. 1 S. 1). • Vor der abschl. Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Verwalters (§ 66 Abs. 2 S. 2). • Es legt die Schlussrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; … (§ 66 Abs. 2 S. 2). • allgemeiner Grundsatz (vgl. §§ 259, 666 BGB) allgemein • wer entgeltlich oder unentgeltlich fremde Geschäfte besorgt, hat Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen • sofern Geschäftsführung mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist, ist Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen zur Verfügung zu stellen • Konkretisierung allgemeiner Grundsatz in § 66 mit Berücksichtigung Besonderheiten Insolvenzverfahren © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 21 Interne und externe Rechnungslegung Adressaten interne Rechnungslegung • Insolvenzgericht • Gläubiger • Gläubigerversammlung • Gläubigerausschuss • Schuldner • Information für Gericht und Gläubiger • durch Rechnungslegung sollen Verfahrensbeteiligte Möglichkeit haben, sich umfassenden Einblick über Arbeit IV zu verschaffen • Kontrollinstrument für Gericht und Gläubiger Zweck interne Rechnungslegung • Rechnungslegung als Grundlage für Durchsetzung von Regressansprüchen gegen IV • IV obliegt als Partei kraft Amtes Verwaltung und Verwertung Insolvenzmasse • IV soll am Ende Verfahren Rechenschaft darüber ablegen, dass und in welchem Umfang er seinen aus InsO folgenden Pflichten nachgekommen ist • Information für Schuldner, was mit Vermögen passiert ist • Dokumentation Inbesitznahme Insolvenzmasse, Verwaltung und Verwertung Insolvenzmasse • Grundlage für Berechnung Vergütung IV und Gerichtskosten EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 22 Interne und externe Rechnungslegung • in § 66 ausdrücklich benannt IV • gilt entsprechend auch für Geltungsbereich interne Rechnungslegung • vorl. IV (§ 21 Abs. 2 S. 1, Nr. 1) • Treuhänder (alt) / Insolvenzverwalter (neu) IK (§ 313 Abs. 1 S. 1) • Treuhänder RSB (§ 292) • Schuldner bei Eigenverwaltung (§ 281 Abs. 3 S. 1), nicht (vorl.) Sachwalter • Sonderinsolvenzverwalter • bei Insolvenzplan kann von Rechnungslegung abgesehen werden (§ 66 Abs. 1 S. 2) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 23 Interne und externe Rechnungslegung • IV Zeitpunkte interner Rechnungslegung • Beendigung Insolvenzverfahren • Aufhebung (§ 200) • Einstellung mangels Masse (§ 207) • Einstellung nach Anzeige Masseunzulänglichkeit (§ 211) • Einstellung wegen Wegfall Eröffnungsgrund (§ 212) • Einstellung mit Zustimmung Gläubiger (§ 213) • Beendigung Amt IV (Teilschlussrechnung erforderlich) • vorläufiger IV (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 66) • Beendigung vorläufiges Insolvenzverfahren • Beendigung Amt vorläufiger IV • Ausprägung variiert je nach Anforderungen des Gerichts und Anforderungen des jeweiligen Verwalters EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 24 Interne und externe Rechnungslegung • keine Regelungen im Gesetz • richtet sich nach Haftung IV (§§ 60, 61) gegenüber verschiedenen Verfahrensbeteiligten Inhalt interne Rechnungslegung • Prüfungsrecht Gläubiger(versammlung) §§ 66 Abs. 1 • Prüfungspflicht Gläubigerausschuss §§ 66 Abs. 2, 69 • Prüfungspflicht Insolvenzgericht §§ 66 Abs. 2, 58 • Rechnungslegung hat Verfahrensbeteiligten vollständiges Bild von Tätigkeit IV zu vermitteln und für Beteiligte sämtliche notwendige Informationen bereit zu stellen, die sie für Beurteilung und zur Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Verwaltertätigkeit benötigen © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 25 Interne und externe Rechnungslegung laufende • keine Regelungen im Gesetz, dass laufend Rechnung über Verwaltertätigkeit zu legen ist interne Rechnungslegung? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG • aber: es existieren verschiedene Vorschriften, die aus Sicht der verschiedenen Beteiligten solche Pflicht unterstellen © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 26 Interne und externe Rechnungslegung • allgemeine Auskunfts- und Berichtspflicht gegenüber Gericht • IV steht unter Aufsicht Insolvenzgericht (§ 58 Abs. 1) Insolvenzgericht • Insolvenzgericht kann jederzeit Auskünfte oder Bericht über Sachstand und Geschäftsführung von IV verlangen (§ 58 Abs. 1 S. 2) • bei Nichterfüllung Pflichten Festsetzung Zwangsgeld (§ 58 Abs. 2) • Aufsicht wird idR. durch Bericht, Sachstandsberichte (6-Monate) ausgeübt • allgemeine Auskunftspflicht gegenüber Gläubiger (§ 79) • einzelner Gläubiger • grds. kein Informationsanspruch außerhalb Gläubigerversammlungen • Gläubigerversammlung Gläubiger • grds. Informationsrecht in Berichtsterminen, pp. (§ 156) (Gläubigerversammlung trifft verfahrensleitende Entscheidungen) • Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3) • Einzelauskünfte, Berichte über Sachstand, Geschäftsführung (§ 79) • Gläubigerausschuss • Unterstützung und Überwachung IV bei Geschäftsführung (§ 69 S. 1) • Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere, Prüfung Geldverkehr und – bestand (§ 69 S. 2) • Prüfung Schlussrechnung IV (§ 66 Abs. 2 S. 2) • allgemeine Auskunftspflicht gegenüber Schuldner Schuldner • in InsO nicht geregelt • IV als „Treuhänder“ für Vermögen des Schuldners • Auftragsverhältnis gem. § 666 BGB © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 27 Interne und externe Rechnungslegung • in InsO sind keine eindeutigen Regelungen über Quantität der Rechnungslegung enthalten • IV hat aber nicht nur am Ende des Verfahrens Schlussrechnung zu legen • IV muss vielmehr während Insolvenzverfahren jederzeit in Lage sein, Rechnung legen zu können Fazit • in InsO sind keine eindeutigen Regelungen über Qualität der Rechnungslegung enthalten • IV kann Pflichten aus InsO nur nachkommen, wenn er seine Geschäfte ordentlich führt • zur ordentlichen Geschäftsführung gehört ordentliche Buchhaltung, die sachverständigem Dritten Überblick über Geschäftsvorfälle und Lage des Unternehmens ermöglicht • Orientierung an § 238 Abs. 1 S. 2, 3 HGB, § 145 Abs. 1 S. 1 AO • Orientierung an IDW-Standards (IDW RH HFA 1.010, IDW RH HFA 1.011 und IDW RH HFA 1.012) und GOI (Ziffer III. 10) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 28 Interne und externe Rechnungslegung externe Rechnungslegung § 155 • Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und Rechnungslegung bleiben unberührt (§ 155 Abs. 1 S. 1). • In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der IV diese Pflichten zu erfüllen (§ 155 Abs. 1 S. 2) • Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 S. 1). • handels- und steuerrechtliche Rechnungslegungspflicht des Schuldners allgemein • unternehmerische Buchführungs-, Bilanzierungs- und Erklärungspflichten des Steuer- und Handelsrechts • Pflichten bestehen im Insolvenzverfahren fort • Pflichten sind nach Eröffnung des Verfahrens in Bezug auf Insolvenzmasse durch IV zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 AO) • unabhängig davon, ob Insolvenzmasse ausreicht, um Kosten von Steuererklärungen zu decken © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 29 Interne und externe Rechnungslegung • Verpflichtung externe Buchführung und Rechnungslegung nur für solche Schuldner, für die Verpflichtung auch schon vor Eröffnung Insolvenzverfahren bestand • handelsrechtliche Buchführungspflichten nur für Kaufleute iSv. § 1 HGB (§ 238 Abs. 1 HGB) • also: keine Verpflichtung für Nichtkaufleute Inhalt externe Rechnungslegung • mit Eröffnung geht Verpflichtung auf IV über, sofern Insolvenzmasse betroffen ist • keine Verpflichtung bei Freigabe selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2) • Arten der Rechenwerke • • • • • • Buchführung (§§ 238, 239 HGB) Rechnungslegung (§§ 242 ff. HGB) Eröffnungsbilanz mit Eröffnung Abschluss für Rumpfgeschäftsjahr Jahresabschlüsse während Insolvenzverfahren Abschluss bei Verfahrensende • steuerrechtliche Pflichten (§ 141 AO) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 30 Interne und externe Rechnungslegung BEISPIEL: Im Unternehmen S ist das Ende des Geschäftsjahres der 31.12. Am 01.03.2011 stellt S einen Insolvenzantrag. Das Verfahren wird am 01.04.2011 eröffnet. Das Verfahren wird zum 01.05.2012 beendet. Welche Abschlüsse sind für welche Zeiträume zu erstellen? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 31 Interne und externe Rechnungslegung BEISPIEL: Im Unternehmen S ist das Ende des Geschäftsjahres der 31.12. Am 01.03.2011 stellt S einen Insolvenzantrag. Das Verfahren wird am 01.04.2011 eröffnet. Das Verfahren wird zum 01.05.2012 beendet. Welche Abschlüsse sind für welche Zeiträume zu erstellen? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 32 Interne und externe Rechnungslegung • keine ausreichende Masse für externe Rechnungslegung, insbes. Bilanzerstellung, und Abgabe Steuererklärungen vorhanden? Praxis Insolvenzverfahren • Auswirkung von unzulänglicher Masse nicht abschließend geklärt • § 155 lässt handels- und steuerrechtliche Verpflichtungen unberührt und verpflichtet IV zur Abgabe • von Problematik Masseunzulänglichkeit keine Rede • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Verpflichtungen muss richtigerweise unter Vorbehalt ausreichender Masse stehen • Sanktionen bei Nichterfüllung wegen unzulänglicher Masse dürften eigentlich nicht gegen IV verhängt werden • aber: streitig EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 33 RECHTSANWÄLTE 34 Berichtswesen Insolvenzverwalter Zertifizierter Insolvenzbuchhalter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt Berichtswesen Insolvenzverwalter - Eingaben Gericht - • Zwischenbericht • Gutachten (§§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 5 Abs. 1) • Bericht (§ 156 Abs. 1) „Eingaben“ an das Gericht • Sachstandsbericht / (Zwischen)Rechnungslegung (§§ 66 Abs. 3) • Schlussbericht IN-, IK- und RSB-Verfahren (§§ 66 Abs. 1, 313 Abs. 1, 292 Abs. 3) • Tätigkeitsbericht RSB-Verfahren (§ 292 Abs. 1) • sonstige Berichte (§§ 58 Abs. 1, 69) • Vollzug Nachtragsverteilung (§ 205 S. 2) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 35 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Eingaben Gericht - • Anregung Abweisung mangels Masse gem. § 26 Abs. 1 • Anregung Eröffnung Insolvenzverfahren • Stellungnahme zu Fragen Gericht im Gutachtenauftrag Inhalt Gutachten • Vorliegen Eröffnungsgründe • Verfahrenskosten deckende Insolvenzmasse • Fortführungsaussichten • Anordnung von Sicherungsmaßnahmen • IK-oder IN-Verfahren bei natürlichen Personen • Ursachen der Insolvenz • Auslandsbezug • Anlagen • ggfl. Übersicht über Aktivvermögen, Kontoauszug und SuSa (ForStaB) • ggfl. Inventarisierung • Statistikerhebungsbogen • idR. JVEG-Antrag und Vergütungsantrag vorl. IV Praxis-Tipp: (möglichst) vollständige Verzeichnisse im Gutachten können „reibungslos“ in die Verzeichnisse nach §§ 151, 153 InsO übernommen werden. EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 36 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Eingaben Gericht - • Erstellung zur ersten (mündlichen oder schriftlichen) Gläubigerversammlung • Stellungnahme Tagesordnungspunkte Eröffnungsbeschluss Inhalt Bericht • wirtschaftliche Lage Schuldner • Ursachen der Insolvenz • Fortführungsaussichten • Insolvenzplan • Anlagen bzw. vorher überreichen • Masseverzeichnis (§ 151) • Gläubigerverzeichnis (§ 152) • Vermögensübersicht (§ 153) • ggfl. Übersicht über Aktivvermögen, Kontoauszug und SuSa (ForStaB) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 37 RECHTSANWÄLTE 38 Berichtswesen Insolvenzverwalter -Masseverzeichnis- Zertifizierter Insolvenzbuchhalter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt Berichtswesen Insolvenzverwalter - Verzeichnisse - Verzeichnisse • Masseverzeichnis (§ 151) • Gläubigerverzeichnis (§ 152) • Vermögensübersicht (§ 153) • Verzeichnisse dienen Informationsbeschaffung der Beteiligten über Vermögensverhältnisse Schuldner Sinn und Zweck Frist Einreichung Verzeichnisse • Gläubiger sollen in Lage versetzt werden, in Versammlung sachgerechte Entscheidungen zu treffen und zu klären, ob sie an Verfahren teilnehmen wollen (Quotenerwartung) • Gericht soll über Vermögensverhältnisse und Tätigkeit IV informiert werden • Gericht kann anhand von Masseverzeichnis bei Schlussrechnung prüfen, ob alle Vermögensgegenstände verwertet wurden • IV kann anhand von Verzeichnissen sich Überblick über Stand Verfahren, Deckung Verfahrenskosten und Befriedigungsmöglichkeiten für Gläubiger verschaffen • Verzeichnisse sind spätestens 1 Woche vor Berichtstermin auf Geschäftsstelle niederzulegen (§ 154) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 39 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Verzeichnisse - • Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen (§ 151 Abs. 1 S. 1). Masseverzeichnis § 151 • Jeder Gegenstand ist unterscheidbar aufzunehmen. Sammelposten können mit Zustimmung des Gerichts gebildet werden. • Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben (§ 151 Abs. 2 S. 1, 2). EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 40 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - • IV hat grds. Verzeichnis einzelner Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen • zeitnahe Bestandsaufnahme / Inventarisierung erforderlich • bei schwierigen Fällen Hinzuziehung Sachverständiger (technische Anlagen, Unternehmensbewertung, pp.) • bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben Masseverzeichnis § 151 • Erfassung von Fortführungs- und Liquidationswerten, wenn diese abweichen (Gläubiger soll Möglichkeit in BT haben, über Fortführung / Stilllegung zu entscheiden; IV soll Entscheidung nicht über einseitige Beurteilung Insolvenzmasse vorweg nehmen können) • Erfassung von Fortführungswerten kann unterbleiben, wenn Fortführung ausgeschlossen (z. B. Betrieb vor Antragsstellung bereits stillgelegt) • Erfassung von (Brutto)Verwertungserlösen • in Masseverzeichnis ausgewiesene Vermögenswerte stellen idR. Aktivseite einer Bilanz dar • Gliederung in Gesetz nicht vorgesehen • Orientierung an § 266 HGB sinnvoll zzgl. insolvenzrechtlicher Besonderheiten • ausnahmsweise auf Antrag IV Verzicht auf Übermittlung Masseverzeichnis • wenn keine wesentlichen Vermögensgegenstände vorhanden sind oder die vom Schuldner in Insolvenzantrag getätigten Angaben vollständig und richtig sind • entsprechende Erklärung gegenüber Gericht erforderlich (§ 151 Abs. 3 S. 1) • Zustimmung von Gläubigerausschuss erforderlich, wenn vorhanden (§ 151 Abs. 3 S. 3) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 41 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - • Masseverzeichnis (Inventar) dient dazu, die zum Schuldner gehörenden Vermögenswerte im Einzelnen darzustellen • Rohvermögensrechnung (lediglich Aufstellung Aktiva) • Information für Beteiligte, was zum Vermögen Schuldner gehört Zweck Masseverzeichnis • Information für Beteiligte, was mit Vermögensgegenstand im Verlauf Verfahren passiert • Kontrolle für IV, was verwertet wurde und welchen Wert Vermögensgegenstände haben • Grundlage für IV, um Vermögensübersicht (Aktiva) erstellen zu können EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 42 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - • in InsO keine Gliederung vorgesehen • sinnvoll Masseverzeichnis in Anlehnung an § 266 HGB zu erstellen • Aufteilung nach kurzfristiger Liquidierbarkeit in Anlage- und Umlaufvermögen • Anlagevermögen • alle Vermögensteile, die dauernd dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes dauerhaft notwendig sind • Umlaufvermögen Aufstellung Masseverzeichnis • alle Gegenstände, die am Abschluss-Stichtag dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb nur vorübergehend zu dienen • Vermögensgegenstände werden im Masseverzeichnis nach ihrer Liquidierbarkeit, d.h. mit zunehmender Liquidität (Geldnähe) gegliedert • beginnend mit Grundstücken und endend mit Kassenbestand • Zerschlagungs- und Fortführungswerte, Ausweis Drittrechte und freie Masse • insolvenzrechtliche Besonderheiten berücksichtigen © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 43 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - • Allgemeine Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur (GOI) • Einzelerfassung Bestände • Aufzeichnung idR. durch körperliche Inventur (Zählen, Messen, Wiegen – vgl. § 240 HGB), ggfl. Stichproben (vgl. § 241 Abs. 1 HGB) • Erfassung Forderungen, liquide Mittel durch Saldenbestätigungen • detaillierte Erfassung erforderlich • Gegenstände müssen identifizierbar sein (Angabe Serien-, Fahrgestellnr, pp.) • Erfassung Warenvorräte, pp. aus Gründen Übersichtlichkeit ggfl. gruppenweise (§ 240 Abs. 4 HGB) • Vollständigkeit Bestandsaufnahme Erfassung und Aufzeichnung Massegegenstände • unabhängig von Möglichkeit Verwertung sind alle zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände zu erfassen • unerheblich, ob Gegenstand nach handels- oder steuerrechtlichen Gesichtspunkten bilanzierungsfähig ist • es zählt nur Insolvenzrecht (bei Privatpersonen Hausrat, pp. aufnehmen) • Klarheit, Nachprüfbarkeit und Dokumentation Bestandsaufnahme • Wahrheit, Richtigkeit und Willkürfreiheit Bestandsaufnahme • Zeitpunkt Bestandsaufnahme • in § 151 nicht geregelt • aber: ergibt sich aus § 153 (Zeitpunkt Eröffnung) • aber: idR. wird Grundlage für Masseverzeichnis bereits im Antragsverfahren geschaffen durch Inventur (Ausübung Insolvenzbeschlag) • in Praxis bei Betriebsfortführung idR. zwei Inventuren erforderlich (unmittelbar nach Antragsstellung und Zeitpunkt Eröffnung) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 44 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - • Buchwert • Wert, der aus letzter Bilanz, pp. ersichtlich ist • für Insolvenzverfahren Buchwert eigentlich unerheblich, weil tatsächlich zu erzielende Werte zu ermitteln sind • Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt Eröffnung zu erstellen • Liquidationswert • Wert, der bei Betriebsstilllegung konkret am Markt im Wege Einzelveräußerung zu erzielen ist Bewertung Vermögensgegenstände • Orientierung am Absatzmarkt bei Einzelveräußerung • Berücksichtigung weiterer wertbestimmender Faktoren (Fabrikat, Baujahr, Alter, Nutzungsdauer, pp.) • Berücksichtigung von Verwertungskosten • Berücksichtigung von Zeitfaktor (Verwertung im zeitlichen Rahmen Insolvenzverfahren) • Wertansatz wie bei Überschuldungsbilanz mit negativer Fortführungsprognose • Fortführungswert • Wert, den Gegenstand hat, wenn er bei Betriebsfortführung weitergenutzt werden kann (Synergieeffekte berücksichtigen) • Wertansatz wie bei Überschuldungsbilanz mit positiver Fortführungsprognose © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 45 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - • Geschäfts- oder Firmenwert • kommt idR. nur in Betracht, wenn (übertragende) Sanierung • dann Barwert / Marktwert (ggfl. Gutachten einholen) • geleistete Anzahlungen • voraussichtliche Realisierungswerte • Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte • Verkehrswert (Ertragswert- oder Substanzwert) • MTA / BGA Beispiele für Wertermittlung • Marktwert (Stilllegung) • Wiederbeschaffungswert (Fortführung) • Ansprüche gegen Geschäftsführer • Möglichkeit Realisierung prüfen • unabhängig von Stilllegung oder Fortführung • Anfechtungsansprüche • Möglichkeit Realisierung prüfen • unabhängig von Stilllegung oder Fortführung • Kassenbestand / Guthaben Altkonto • Nennwert • unabhängig von Stilllegung oder Fortführung • Ausleihungen / Forderungen an verbundene Unternehmen • Schicksal Unternehmen? Ggfl. Nominalwert EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 46 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - • Insolvenzmasse (§ 35) • nur Insolvenzmasse wird erfasst, unpfändbare Gegenstände nicht (§ 36) • Sonderrechte • Aussonderungsrechte (§§ 49 ff.) • Erfassung Aussonderungsrechte str. (IDW (+) Praxis eher (-)) • grds. Erfassung, wenn Rechte noch nicht eindeutig geklärt oder Ablösung und damit Übererlös zu erwarten ist • Erfassung ansonsten mit separater Spalte Drittrechte • Absonderungsrechte (§§ 47 ff.) insolvenzrechtliche Besonderheiten • grds. zu erfassen • in separater Spalte auf Drittrechte und ggfl. Feststellungs- und Verwertungspauschalen als freie Masse hinweisen • Aufrechnungslagen (§§ 94 ff.) • Erfassung str. • bereits saldiert aufnehmen, bei streitigen Aufrechnungslagen Einzelausweis • anders IDW: Aufrechnung als Drittrecht ausweisen (vgl. Verbindlichkeiten) • mit Eröffnung entstehende Ansprüche • Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff.) • Ansprüche gegen Geschäftsführer (§ 64 GmbHG) • ausstehende Einlage • gilt mit Eröffnung als fällig gestellt • Privatvermögen Schuldner • Hausrat, Lebensversicherungen, pfändbare Bezüge, pp. • Kostenvorschuss Dritter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 47 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Die Pizza Taxi Presto GmbH hat den Betrieb zum 31.12.2013 eingestellt. Zum Anlagevermögen gehört ein Pkw. Die Pizza Taxi Presto GmbH stellt am 20.10.2014 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ist der Pkw und ggfl. wie in dem Masseverzeichnis mit aufzuführen? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 48 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Die Pizza Taxi Presto GmbH hat ihren Betrieb zum 31.12.2013 eingestellt. Zum Anlagevermögen gehört ein Pkw. Die Pizza Taxi Presto GmbH stellt am 20.10.2014 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ist der Pkw und ggfl. wie in dem Masseverzeichnis mit aufzuführen? Pkw steht grds. unter Insolvenzbeschlag (§ 35 InsO) IV kann Pkw nach Eröffnung verwerten Pkw ist im Masseverzeichnis (frei von Rechten Dritter) aufzuführen EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 49 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Bei der Pizza Taxi Presto GmbH findet der Insolvenzverwalter im Rahmen der Inventarisierung noch eine alte Büroausstattung mit einem Buchwert von 200,00 EUR. Die Verwertungsgesellschaft schätzt die Kosten für die Abholung und Verwertung mit 350,00 EUR. Ein Interessent ist bislang nicht bekannt. Wie sieht das Masseverzeichnis aus? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 50 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Bei der Pizza Taxi Presto GmbH findet der Insolvenzverwalter im Rahmen der Inventarisierung noch eine alte Büroausstattung in einem Buchwert von 200,00 EUR. Die Verwertungsgesellschaft schätzt die Kosten für die Abholung und Verwertung mit 350,00 EUR. Ein Interessent ist bislang nicht bekannt. Wie sieht das Masseverzeichnis aus? zur Insolvenzmasse gehört gem. § 35 InsO auch die Büroausstattung aber: Freigabe durch IV möglich Kosten für Verwertung sind höher als zu erwartender Erlös kein Wert im Masseverzeichnis (ggfl. 1,00 EUR Erinnerungswert) Die GmbH erhält mit Freigabe Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Büroausstattung zurück. EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 51 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Die Pizza Taxi Presto GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks. Das Grundstück hat einen Wert von 50.000,00 EUR. In dem Grundbuch sind zugunsten der Sparkasse Niemandsland 70.000,00 EUR eingetragen. Das der Grundschuld zugrundeliegende Darlehen valutiert noch in voller Höhe. Wie sieht das Masseverzeichnis aus? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 52 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Die Pizza Taxi Presto GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks. Das Grundstück hat einen Wert von 50.000,00 EUR. In dem Grundbuch sind zugunsten der Sparkasse Niemandsland 70.000,00 EUR eingetragen. Das der Grundschuld zugrundeliegende Darlehen valutiert noch in voller Höhe. Wie sieht das Masseverzeichnis aus? zur Insolvenzmasse gehört gem. § 35 InsO auch ein mit Grundschulden (Absonderungsrechten) belastetes Grundstück. IV kann Grundstück verwerten IV hat alle anfallenden Masseverbindlichkeiten (Grundbesitzabgaben, Kosten Notar, pp.) aus der vorhandenen Masse zu zahlen aus dem Kaufpreis ist Inhaberin der Grundschuld abzufinden bei Verwertung von mit Sonderrechten belastetem Grundbesitz keine Kostenpauschalen für Masse also: ggfl. „schlechtes“ Geschäft für Insolvenzmasse, wenn Kosten anfallen aber: Freigabe durch IV möglich Kosten für Verwertung sind höher als zu erwartender Erlös 1,00 EUR Erinnerungswert im Masseverzeichnis Die GmbH erhält mit Freigabe Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Immobilie zurück. EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 53 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Eine der Sparkasse Niemandsland sicherungsübereignete Trockenhaube befand sich bei Antragsstellung im Hundesalon „Glücklicher Hund GmbH“. Nach Eröffnung wird der Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt und die Trockenhaube soll nach Rücksprache mit der Sparkasse veräußert werden. Die Verwertungsgesellschaft hat einen Käufer gefunden, der bereit ist, einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR netto zu zahlen. Die Sparkasse wurde über das Kaufangebot informiert und unter Fristsetzung aufgefordert, eine bessere Verwertungsoption vorzuschlagen. Nachdem kein besserer Vorschlag einging, wurde die Maschine veräußert. Der Sparkasse stehen gesicherte Forderungen von 50.000,00 EUR zu. Wie sieht die Abrechnung mit der Sparkasse Niemandsland aus? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 54 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Eine der Sparkasse Niemandsland sicherungsübereignete Trockenhaube befand sich bei Antragsstellung im Hundesalon „Glücklicher Hund GmbH“. Nach Eröffnung wird der Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt und die Trockenhaube soll nach Rücksprache mit der Sparkasse veräußert werden. Die Verwertungsgesellschaft hat einen Käufer gefunden, der bereit ist, einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR netto zu zahlen. Die Sparkasse wurde über das Kaufangebot informiert und unter Fristsetzung aufgefordert, eine bessere Verwertungsoption vorzuschlagen. Nachdem kein besserer Vorschlag einging, wurde die Maschine veräußert. Der Sparkasse stehen gesicherte Forderungen von 50.000,00 EUR zu. Wie sieht die Abrechnung mit der Sparkasse Niemandsland aus? Betrag / EUR Bruttoverwertungserlös abzgl. Feststellungspauschale abzgl. Verwertungspauschale abzgl. Umsatzsteuer Bruttoverwertungserlös 1.190,00 4% 47,60 5% 59,50 19% 190,00 Auskehr an Sonderrechtsgläubiger 892,90 © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 55 RECHTSANWÄLTE 56 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Wie ist die Trockenhaube im Masseverzeichnis aufzuführen? Betrag / EUR 1.190,00 Bruttoverwertungserlös abzgl. Feststellungspauschale 4% 47,60 abzgl. Verwertungspauschale 5% 59,50 19% 190,00 abzgl. Umsatzsteuer Bruttoverwertungserlös Auskehr an Sonderrechtsgläubiger EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 892,90 © bitter . ehrhardt Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Wie ist die Trockenhaube im Masseverzeichnis aufzuführen? Trockenhaube gehört zur Insolvenzmasse, weil „nur“ Sicherungseigentum der Sparkasse Niemandsland Bruttoverwertungserlös als „Wert“ einstellen, Drittrechte ausweisen und als freie Masse Pauschalen (zzgl. Umsatzsteuer) aufnehmen © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 57 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis Zeitpunkt Vornahme Rechtshandlung Möglichkeit der Anfechtung 10 Jahre vor Antrag § 133 Abs. 1 Vorsätzliche Benachteiligung § 135 Nr. 1 Sicherung Rückgewähr Gesellschafterdarlehen 4 Jahre vor Antrag § 134 unentgeltliche Leistung 2 Jahre vor Antrag § 133 Abs. 2 entgeltlicher Vertrag mit nahestehenden Personen 1 Jahr vor Antrag § 135 Abs. 2 Rückgewähr Gesellschafterdarlehen § 136 Einlagenrückgewähr oder Erlass Verlustanteil stiller Gesellschafter § 130 Abs.1 Nr. 1 kongruente Deckung bei Kenntnis Zahlungsunfähigkeit § 132 Abs. 1 Nr. 1 unmittelbare Gläubigerbenachteiligung § 131 Abs. 1 Nr. 2 inkongruente Deckung bei Zahlungsunfähigkeit § 131 Abs. 1 Nr. 3 inkongruente Deckung bei Kenntnis Gläubigerbenachteiligung 1 Monat vor Antrag § 131 Abs. 1 Nr. 1 inkongruente Deckung nach Antrag §§ 130 ff anfechtbar nach allen Tatbeständen nach Eröffnung §§ 130 ff Anfechtung, wenn entgegen §§ 80 ff, 91 wegen Gläubigerschutz bei Registergeschäften wirksam 3 Monate vor Antrag 2 - 3 Monate vor Antrag Inhalt Anfechtungsanspruch Anfechtungstatbestände stehen grds. selbst. nebeneinander und schließen sich (außer §§ 130,131) nicht gegenseitig aus; können auch gleichzeitig erfüllt sein EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 58 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Der Leckerchen-Lieferant hat an den Hundesalon „Glücklicher Hund GmbH“ am 15.02.2014 Leckerchen für 500,00 EUR geliefert. Die Rechnung war zur Zahlung sofort fällig. Da nicht gezahlt wurde, hat der Leckerchen-Lieferant sich die Forderung titulieren lassen und dann den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher vollstreckte die Forderung am 19.07.2014. Die GmbH stellt am 02.08.2014 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird am 01.10.2014 eröffnet. Wie ist die Forderung im Masseverzeichnis aufzunehmen? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 59 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Der Leckerchen-Lieferant hat an den Hundesalon „Glücklicher Hund GmbH“ am 15.02.2014 Leckerchen für 500,00 EUR geliefert. Die Rechnung war zur Zahlung sofort fällig. Da nicht gezahlt wurde, hat der Leckerchen-Lieferant sich die Forderung titulieren lassen und dann den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher vollstreckte die Forderung am 19.07.2014. Die GmbH stellt am 02.08.2014 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird am 01.10.2014 eröffnet. Wie ist die Forderung im Masseverzeichnis aufzunehmen? die Forderung in Höhe von 500,00 EUR könnte in das Masseschuldenverzeichnis ohne Abschlag aufzunehmen, weil sich die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO richtet und die Voraussetzungen relativ einfach schlüssig darzulegen sind. (Bei Risiken könnte ein Abschlag gerechtfertigt sein – Wert dann mit dem Verwalter besprechen.) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 60 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Der Leckerchen-Lieferant hat an dem Hundesalon am 15.02.2014 Leckerchen für 500,00 EUR geliefert. Die Rechnung war zur Zahlung sofort fällig. Da die GmbH nicht gezahlt hat, hat der Leckerchen-Lieferant sich die Forderung titulieren lassen und dann den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher vollstreckte die Forderung am 19.07.2014. Die GmbH stellt am 02.08.2014 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird am 01.10.2014 eröffnet. Über das Vermögen des Leckerchen-Lieferanten wurde nun ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet. Wie ist die Forderung im Masseverzeichnis aufzunehmen? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 61 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Der Leckerchen-Lieferant hat an dem Hundesalon am 15.02.2014 Leckerchen für 500,00 EUR geliefert. Die Rechnung war zur Zahlung sofort fällig. Da die GmbH nicht gezahlt hat, hat der Leckerchen-Lieferant sich die Forderung titulieren lassen und dann den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher vollstreckte die Forderung am 19.07.2014. Die GmbH stellt am 02.08.2014 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird am 01.10.2014 eröffnet. Über das Vermögen des Leckerchen-Lieferanten wurde nun ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet. Wie ist die Forderung im Masseverzeichnis aufzunehmen? die Forderung in Höhe von 500,00 EUR ist in das Masseschuldenverzeichnis mit Abschlag bzw. mit einem Erinnerungswert aufzunehmen, weil der Anfechtungsanspruch zur Insolvenztabelle in dem Verfahren über das Vermögen des Leckerchen-Lieferanten anzumelden ist und nicht klar ist, ob und in welcher Höhe ggfl. eine Quote gezahlt werden kann EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 62 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - Erbringung Stammeinlage durch Gesellschafter § 19 GmbHG Haftung Geschäftsführer § 64 S. 1 GmbHG • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist als Korrektiv zur Haftungsbeschränkung bestimmtes Haftungskapital ordnungsgemäß zu leisten • Sicherung tatsächlicher Kapitalaufbringung • freie Verfügbarkeit Mittel für Gesellschaft • persönliche Haftung GF gegenüber GmbH für eigene masseschmälernde Handlungen • Erhaltung des zum Zeitpunkt Insolvenzreife vorhandenen Gesellschaftsvermögens und damit Sicherstellung gleichmäßiger Gläubigerbefriedigung in späterem Insolvenzverfahren EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 63 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Ausstehende Einlage Gesellschafter hat 20.000,00 EUR von 25.000,00 EUR Stammkapital eingezahlt Gesellschafter hat ausreichendes Vermögen, um ausstehendes Kapital in Höhe von 5.000,00 EUR noch einzuzahlen Einzahlungsmöglichkeit ist unabhängig von Betriebsfortführung Immaterielle Vermögensgegenstände Patente haben einen Buchwert von 5.000,00 EUR im Falle Liquidation des Unternehmens kann niemand etwas mit Patenten anfangen im Falle Fortführung des Unternehmens sind Patente werthaltig Unbewegliches Anlagevermögen Immobilie hat noch einen Buchwert in Höhe von 150.000,00 EUR und ist wertausschöpfend mit Grundschulden eines Kreditinstituts belastet Wert Immobilie ist in der Regel bei Liquidation und Fortführung gleich Drittrechte (Grundschulden) sind vollumfänglich berücksichtigt ggfl. möglich Kostenbeitrag für Immobilienverkauf zu vereinbaren EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 64 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - Bewegliches Anlagevermögen Fahrzeuge, BGA bei Buchwert schon abgeschrieben, weil 10 Jahre alt tatsächlich aber noch veräußerbar zum Kaufpreis 20.500,00 EUR bzw. 35.500,00 EUR Fahrzeuge sind sicherungsübereignet an Kreditinstitut 4 % Feststellungspauschale als freie Masse berücksichtigt 5 % Verwertungskosten nicht, weil Verwertungsgesellschaft veräußert und Kosten Masse in Rechnung stellt Vorräte im Falle Liquidation nicht absehbar, dass tatsächlicher Verkaufswert ohne Abschläge realisiert werden kann es bestehen Drittrechte für weiteren Kreditgeber in Höhe von 5.000,00 EUR Forderungen L+L Buchwert höher, weil noch nicht alle Wertberichtigungen erfolgt sind 4% Feststellungspauschale und 5% Verwertungspauschale als freie Masse, weil Forderungseinzug über IV erfolgt Sonstige Vermögenswerte nach Eröffnung gibt es noch „Sondereinnahmen“, die in Buchhaltung Unternehmen ohne Insolvenzverfahren nicht auftauchen (§ 103 – Beitragserstattung Versicherung, pp.) Insolvenzspezifische Ansprüche nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Realisierung unabhängig von Liquidation oder Fortführung des Unternehmens © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 65 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - Kapitalgesellschaft Vermögensgegenstand Buchwert Liquidation Liquidationswert A. Ausstehende Einlage 5.000,00 5.000,00 Drittrechte Fortführung Freie Masse - 5.000,00 - 1,00 Fortführungswert Drittrechte 5.000,00 Freie Masse - 5.000,00 - 5.000,00 B. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögengegenstände II. Unbewegliches Anlagevermögen III. Bewegliches Anlagevermögen 5.000,00 1,00 150.000,00 100.000,00 100.000,00 0,00 20.500,00 19.600,00 IV. Finanzanlagen - - - 900,00 - 5.000,00 100.000,00 100.000,00 35.000,00 33.600,00 - 1.400,00 - - C. Umlaufvermögen I. Vorräte 50.000,00 10.000,00 5.000,00 5.000,00 45.000,00 5.000,00 40.000,00 II. Forderungen aus L + L 30.000,00 15.000,00 13.650,00 1.350,00 15.000,00 13.650,00 1.350,00 1.000,00 1.000,00 - 1.000,00 1.000,00 - 1.000,00 - 1.500,00 - 1.500,00 1.500,00 - 1.500,00 I. Anfechtungsansprüche - 10.000,00 - 10.000,00 10.000,00 - 10.000,00 II. Haftungsansprüche - 20.000,00 - 20.000,00 20.000,00 - 20.000,00 44.751,00 247.500,00 III. Liquide Mittel IV. Sonstige Vermögenswerte D. Insolvenzspezifische Ansprüche Summe 241.000,00 EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 183.001,00 138.250,00 161.350,00 © bitter . ehrhardt 86.150,00 RECHTSANWÄLTE 66 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Immaterielle Vermögensgegenstände Internetseite Schuldner hat Wert von 500,00 EUR, wenn weiter genutzt wird wenn keine Nutzung, kein Wert Unbewegliches Anlagevermögen Immobilie hat Wert in Höhe von 100.000,00 EUR und ist wertausschöpfend mit Grundschulden eines Kreditinstituts belastet Wert Immobilie ist in der Regel bei Liquidation und Fortführung gleich Drittrechte (Grundschulden) sind vollumfänglich berücksichtigt ggfl. möglich Kostenbeitrag für Immobilienverkauf zu vereinbaren Hausrat unpfändbar, ggfl. fruchtloser Pfändungsversuch von Gerichtsvollzieher Fahrzeuge veräußerbar zu Kaufpreis 20.500,00 EUR bzw. 35.500,00 EUR Fahrzeuge sind sicherungsübereignet an Kreditinstitut 4 % Feststellungspauschale als freie Masse berücksichtigt 5 % Verwertungskosten nicht, weil Verwertungsgesellschaft veräußert und Kosten Masse in Rechnung stellt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 67 RECHTSANWÄLTE 68 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis - Rückkaufswert Lebensversicherung Vertrag hat zum Zeitpunkt Kündigung Rückkaufswert in Höhe von 10.000,00 EUR Verpfändung zugunsten Kreditinstitut von Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR (Aussonderungsrecht) Guthaben Bausparvertrag Vertrag hat zum Zeitpunkt Kündigung Guthaben in Höhe von 15.000,00 EUR Guthaben ist an Kreditinstitut abgetreten bei Kündigung 4% Feststellungspauschale und 5% Verwertungspauschale für Insolvenzmasse Pfändbares Einkommen idR. Hochrechnung auf 6 Monate; ggfl. Erinnerungswert 1,00 EUR einstellen Sonstige Forderungen Mietkaution Absonderungsrecht zugunsten Vermieter 4% Feststellungspauschale und 5% Verwertungspauschale für Insolvenzmasse EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt Berichtswesen Insolvenzverwalter -Gläubigerverzeichnis- Zertifizierter Insolvenzbuchhalter © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 69 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Gläubigerverzeichnis - • Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind (§ 152 Abs. 1). Gläubigerverzeichnis § 152 • In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen (§ 152 Abs. 2). • Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten Aufrechnung bestehen (§ 152 Abs. 3 S. 1). der • Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen (§ 152 Abs. 3 S. 2). EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 70 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Gläubigerverzeichnis - • Erfassung sämtlicher Verbindlichkeiten • Gegenüberstellung Vermögenswerte – Verbindlichkeiten ermöglicht es Gläubiger zu prüfen, in welcher Höhe Befriedigungsmöglichkeit besteht • Gläubigerverzeichnis ist nicht „Personalverzeichnis“ der Gläubiger, sondern sachliches Bestandsverzeichnis, was Aufschluss über Verbindlichkeiten gibt Erfassung und Aufzeichnung Gläubiger • Inhalt Verzeichnis • alle Gläubiger • ladungsfähige Anschrift, Adresse, Vertretungsverhältnisse bzw. Verfahrensbevollmächtigte • Gegenstand mit Sonderrechten • Masseverbindlichkeiten • Zeitpunkt der Bestandsaufnahme • in § 152 nicht geregelt • aber: ergibt sich aus § 153 (Zeitpunkt der Eröffnung) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 71 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Gläubigerverzeichnis - • in § 152 Gliederung vorgesehen • Masseverbindlichkeiten • Verfahrenskosten (§ 54) • sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55) • Insolvenzgläubiger (§ 38) • absonderungsberechtigte Gläubiger • aussonderungsberechtigte Gläubiger • wenn in Masseverzeichnis Aussonderungsrechte berücksichtigt • ggfl. nur Schadensersatz über Wert Gegenstand • aufrechnungsbefugte Gläubiger Aufstellung Gläubigerverzeichnis • wenn in Masseverzeichnis Drittrechte ausgewiesen • keine Aufnahme in Gläubigerverzeichnis, wenn Saldierung • nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39) mit Rangklassen • erforderlich, wenn Gericht zur Anmeldung aufgefordert hat • erforderlich, wenn IV erkennt, dass auf nachrangige Forderungen Quote gezahlt werden kann • Problemfall • konkurrierende Drittrechte (ggfl. Erinnerungswert) • Inhalt Gläubigerverzeichnis hat mit Inhalt Masseverzeich-nis übereinzustimmen • Masseverzeichnis und Gläubigerverzeichnis ergeben Aktiva und Passiva des Vermögensverzeichnisses • wenn Anfechtungsanspruch geltend gemacht wird, müssen Tabellenforderungen für Anfechtungsgläubiger eingestellt werden EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 72 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Gläubigerverzeichnis - A. Verfahrenskosten gem. § 54 I. Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1) 1. Auslagen JVEG 2. Kosten GVG II. Vergütung / Auslagen (§ 54 Nr. 2) 1. Vergütung / Auslagen vorl. Insolvenzverwalter 2. Vergütung / Auslagen Insolvenzverwalter 3. Vergütung / Auslagen Mitglieder Gläubigerausschuss Verbindlichkeiten Rechte Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten Gesamt Dritter Insolvenzgläubiger Masse - - - - B. Sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55 I. Verbindlichkeiten begründet durch Handlungen IV (Abs. 1 Nr. 1) II. Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen (Abs. 1 Nr. 2) III. Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung (Abs. 1 Nr. 3) IV. Verbindlichkeiten durch starken vorl. IV begründet (Abs. 2) V. Verbindlichkeiten aus Steuererhältnis im Antragsverfahren (Abs. 4) - - C. Weitere Masseverbindlichkeiten I. Unterhalt aus Insolvenzmasse (§ 100 Abs. 1) II. Verbindlichkeiten aus Sozialplan unter Berücksichtigung Drittelgrenze (§ 123 Abs. 2 S. 1) III. Verbindlichkeiten eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung (§ 135 Abs. 3 S. 2) IV. Schadensersatz für verzögerte Verwertung Absonderungsrecht (§ 169 S. 1) V. Wertersatz für Nutzung von Absonderungsrechten (§ 172 Abs. 1) VI. Verbindlichkeiten bei Nachlassinsolvenz (§ 324) - - D. Insolvenzforderungen gem. § 38 I. Verbindlichkeiten Lieferanten II. Verbindlichkeiten Arbeitnehmer III. Verbindlichkeiten Bundesagentur für Arbeit IV. Verbindlichkeiten Sozialversicherungsträger V. Verbindlichkeiten Berufsgenossenschaft VI. Verbindlichkeiten Kreditinstitute VII. Verbindlichkeiten Finanzamt VIII. Verbindlichkeiten Darlehen - - - E. Nachrangige Insolvenzforderungen gem. § 39 - - - Summe - - - EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt - RECHTSANWÄLTE 73 RECHTSANWÄLTE 74 Berichtswesen Insolvenzverwalter -Vermögensübersicht- Zertifizierter Insolvenzbuchhalter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt Berichtswesen Insolvenzverwalter - Vermögensverzeichnis - Vermögensübersicht § 153 • Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden (§ 153 Abs. 1 S. 1). • Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 S. 1 (§ 153 Abs. 1 S. 2). © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 75 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Vermögensverzeichnis - • IV hat geordnete Übersicht aufzustellen, in der Gegenstände der Insolvenzmasse und Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und gegenübergestellt werden (§ 153 Abs. 1) Vermögensübersicht § 153 • „Insolvenzeröffnungsbilanz“ • im Gegensatz zur Handelsbilanz geht es nicht um Saldierung, bei der Gewinn ermittelt wird • geht vielmehr um Darstellung der Gesamtvermögenssituation, anhand derer Quote prognostiziert werden kann • Insolvenzgericht kann auf Antrag IV oder Gläubiger Vollständigkeit von Vermögensübersicht von Schuldner eidesstattlich versichern lassen (§ 153 Abs. 2) • zuständig für Abnahme eidesstattliche Versicherung ist Insolvenzgericht • ggfl. strafrechtliche Konsequenzen EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 76 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Vermögensübersicht - • in InsO ist Gliederung nicht geregelt Aufstellung Vermögensübersicht • Vermögensverzeichnis ist Zusammenfassung der Verzeichnisse §§ 151, 152 • Eröffnungsbilanz für Insolvenzverfahren • wird bis Schlussbericht fortgeschrieben • bildet Grundlage für Verteilung an Insolvenzgläubiger • bildet Grundlage für Gläubiger zur Entscheidung im Berichtstermin © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 77 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Vermögensübersicht - AKTIVA Vermögensgegenstand A. Ausstehende Einlage B. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögengegenstände II. Unbewegliches Anlagevermögen III. Bewegliches Anlagevermögen IV. Finanzanlagen C. Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen aus L + L III. Liquide Mittel IV. Sonstige Vermögenswerte D. Insolvenzspezifische Ansprüche I. Anfechtungsansprüche II. Haftungsansprüche Summe EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Fortführungswert 5.000,00 Fortführung Drittrechte - Freie Masse 5.000,00 5.000,00 100.000,00 35.000,00 - 100.000,00 33.600,00 - 5.000,00 1.400,00 - 45.000,00 25.000,00 1.000,00 1.500,00 5.000,00 22.750,00 - 40.000,00 2.250,00 1.000,00 1.500,00 10.000,00 20.000,00 247.500,00 161.350,00 10.000,00 20.000,00 86.150,00 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 78 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Vermögensübersicht - PASSIVA Verbindlichkeiten Gesamt A. Verfahrenskosten gem. § 54 I. Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1) II. Vergütung / Auslagen (§ 54 Nr. 2) B. Sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55 I. Verbindlichkeiten begründet durch Handlungen IV (Abs. 1 Nr. 1) II. Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen (Abs. 1 Nr. 2) III. Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung (Abs. 1 Nr. 3) IV. Verbindlichkeiten durch starken vorl. IV begründet (Abs. 2) V. Verbindlichkeiten aus Steuererhältnis im Antragsverfahren (Abs. 4) C. Insolvenzforderungen gem. § 38 I. Verbindlichkeiten Lieferanten II. Verbindlichkeiten Arbeitnehmer III. Verbindlichkeiten Bundesagentur für Arbeit IV. Verbindlichkeiten Sozialversicherungsträger V. Verbindlichkeiten Berufsgenossenschaft VI. Verbindlichkeiten Kreditinstitute VII. Verbindlichkeiten Finanzamt VIII. Verbindlichkeiten Darlehen Summe Rechte Dritter Verbindlichkeiten Insolvenzgläubiger Verbindlichkeiten Masse 7.000,00 30.000,00 7.000,00 30.000,00 5.000,00 10.000,00 - 5.000,00 10.000,00 - 10.000,00 2.000,00 20.000,00 7.000,00 1,00 200.000,00 10.000,00 301.001,00 5.000,00 156.350,00 161.350,00 5.000,00 2.000,00 20.000,00 7.000,00 1,00 43.650,00 10.000,00 87.651,00 © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 52.000,00 RECHTSANWÄLTE 79 Berichtswesen Insolvenzverwalter • Verzeichnisse sind vor Berichtstermin zu erstellen • Fortführung Verzeichnisse erforderlich? • Gläubigerverzeichnis • eher (-), Insolvenztabelle wird geführt Fortführung Verzeichnisse • Vermögensübersicht • eher (-), wenn Gläubigerverzeichnis nicht fortgeführt wird; Bestandteil von Vermögensübersicht • Masseverzeichnis • • • • EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG eher (+), weil vergleichbar mit Anlagenbuchhaltung gesetzliche Regelung fehlt GOI (Mitglieder VID) Erwartungshaltung Insolvenzgericht © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 80 Berichtswesen Insolvenzverwalter Vermögensgegenstand Gutachten Liquidationswert A. Ausstehende Einlage Drittrechte 5.000,00 Bericht Freie Masse - 5.000,00 - 5.000,00 Fortführungswert Drittrechte 5.000,00 Realisierung Freie Masse - 5.000,00 - 5.000,00 Fortführungswert Drittrechte 2.000,00 Freie Masse - 2.000,00 - 5.000,00 B. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögengegenstände II. Unbewegliches Anlagevermögen III. Bewegliches Anlagevermögen 5.000,00 100.000,00 100.000,00 35.000,00 33.600,00 IV. Finanzanlagen - - 5.000,00 1.400,00 - 100.000,00 100.000,00 35.000,00 33.600,00 - - 1.400,00 - 5.000,00 100.000,00 100.000,00 15.000,00 33.600,00 - - 18.600,00 - - C. Umlaufvermögen I. Vorräte 45.000,00 5.000,00 40.000,00 45.000,00 5.000,00 40.000,00 45.000,00 5.000,00 40.000,00 II. Forderungen aus L + L 25.000,00 22.750,00 2.250,00 25.000,00 22.750,00 2.250,00 25.000,00 22.750,00 2.250,00 III. Liquide Mittel 1.000,00 - 1.000,00 1.000,00 - 1.000,00 1.000,00 - 1.000,00 IV. Sonstige Vermögenswerte 1.500,00 - 1.500,00 1.500,00 - 1.500,00 1.500,00 - 1.500,00 D. Insolvenzspezifische Ansprüche I. Anfechtungsansprüche 10.000,00 - 10.000,00 10.000,00 - 10.000,00 5.000,00 - 5.000,00 II. Haftungsansprüche 20.000,00 - 20.000,00 20.000,00 - 20.000,00 10.000,00 - 10.000,00 86.150,00 247.500,00 86.150,00 209.500,00 Summe 247.500,00 161.350,00 161.350,00 © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 161.350,00 48.150,00 RECHTSANWÄLTE 81 Berichtswesen Insolvenzverwalter Vermögensgegenstand Fortführungswert A. Ausstehende Einlage B. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögengegenstände II. Unbewegliches Anlagevermögen III. Bewegliches Anlagevermögen IV. Finanzanlagen C. Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen aus L + L III. Liquide Mittel IV. Anderkonto V. Sonstige Vermögenswerte D. Insolvenzspezifische Ansprüche I. Anfechtungsansprüche II. Haftungsansprüche Summe EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Drittrechte Freie Masse 5.000,00 - 5.000,00 5.000,00 - - 5.000,00 - 45.000,00 25.000,00 1.000,00 135.000,00 1.500,00 5.000,00 22.750,00 133.600,00 - 40.000,00 2.250,00 1.000,00 1.400,00 1.500,00 10.000,00 20.000,00 247.500,00 161.350,00 10.000,00 20.000,00 86.150,00 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 82 Berichtswesen Insolvenzverwalter Forstab – Gutachten (jur. Person) Vermögens- / Überschuldungsstatus (Aktiva) Wert Fremdrechte freie Masse A. Anlageve rm öge n I. 1. 2. 3. 4. Im m aterielle Ve rm öge ns ge ge ns tände Selbst geschaf f ene gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte, Werte Entgeltlich erw orbene Konzessionen, gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte Geschäf ts- oder Firmenw ert Geleistete Anzahlungen - - - II. 1. 2. 3. 4. Sachanlage n Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich Bauten auf f remden Grundstücken Technische Anlagen und Maschinen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäf tsausstattung Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau - - - Finanzanlage n Anteile an verbundenen Unternehmen Ausleihungen an verbundene Unternehmen Beteiligungen Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Wertpapiere des Anlagevermögens Sonstige Ausleihungen - - - - - - - - - III. We rtpapie re 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Sonstige Wertpapiere - - - IV. 1. 2. 3. - - - - - - - - III. 1. 2. 3. 4. 5. 6. B. Um laufve rm öge n I. 1. 2. 3. 4. Vorräte Roh-, Hilf s- und Betriebsstof f e Unf ertige Erzeugnisse, unf ertige Leistungen Fertige Erzeugnisse und Waren Geleistete Anzahlungen II. 1. 2. 3. 4. Forde rungen und s ons tige Ve rm ögens gege ns tände Forderungen aus Lief erungen und Leistungen Forderungen gegen verbundene Unternehmen Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Sonstige Vermögensgegenstände Kas s enbe s tand, Bank be stand, e tc. Geschäf tskonten Barkasse Kassenbestand vorl. Verw alter, Übertrag IE C. Rechnungs abgre nzungs poste n D. Ak tive late nte Steue rn E. Ak tive r Unte rs chie ds be trag aus de r Ve rm öge ns ve rre chnung F. I. II. III. IV. Ge sam t (Aktiva) - Ins olve nzs pe zifische Ans prüche Anf echtung gem. §§ 129 f f . InsO Sondermasse gem. § 92 InsO Sondermasse gem. § 93 InsO, § 171 Abs. 2 HGB Massekostenvorschuss, Zuschüsse Dritter - - - - - - Ge sam t (Aktiva + ins olvenzspe zifis che Ans prüche ) - - - EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 83 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 84 Berichtswesen Insolvenzverwalter Forstab – Bericht (jur. Person) Vermögensübersicht gem. § 153 InsO (Aktiva) Wert Fremdrechte freie Masse A. Anlageve rm öge n I. 1. 2. 3. 4. Im m aterielle Ve rm öge nsgege ns tände Selbst geschaf f ene gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte, Werte Entgeltlich erw orbene Konzessionen, gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte Geschäf ts- oder Firmenw ert Geleistete Anzahlungen - - - II. 1. 2. 3. 4. Sachanlage n Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich Bauten auf f remden Grundstücken Technische Anlagen und Maschinen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäf tsausstattung Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau - - - Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen Ausleihungen an verbundene Unternehmen Beteiligungen Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Wertpapiere des Anlagevermögens Sonstige Ausleihungen - - - III. 1. 2. 3. 4. 5. 6. B. Um laufve rm öge n I. 1. 2. 3. 4. Vorräte Roh-, Hilf s- und Betriebsstof f e Unf ertige Erzeugnisse, unf ertige Leistungen Fertige Erzeugnisse und Waren Geleistete Anzahlungen - - - II. 1. 2. 3. 4. Forderungen und sonstige Verm ögensge ge ns tände Forderungen aus Lief erungen und Leistungen Forderungen gegen verbundene Unternehmen Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Sonstige Vermögensgegenstände - - - III. We rtpapie re 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Sonstige Wertpapiere - - - IV. Kass enbes tand, Bank bes tand, e tc. 1. Geschäf tskonten 2. Barkasse - - - C. Re chnungs abgrenzungspos te n D. Ak tive late nte Ste ue rn E. Ak tive r Unte rs chie ds betrag aus de r Ve rm öge ns ve rrechnung - - - F. I. II. III. IV. - - - - - - - - - Ins olvenzs pe zifis che Ans prüche Anf echtung gem. §§ 129 f f . InsO Sondermasse gem. § 92 InsO Sondermasse gem. § 93 InsO, § 171 Abs. 2 HGB Massekostenvorschuss, Zuschüsse Dritter G. Kass enbes tand vorl. Verw alter, Übe rtrag IE Ge sam t EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Berichtswesen Insolvenzverwalter Forstab – Sachstandsbericht (jur. Person) Aktiva fortgeschriebene Vermögensübersicht zum Zw ischenbericht vom Masse Wert incl. Drittrechte Fremdrechte Wertberichtigung Wert korrigiert Freie Masse Drittrechte bei IE Wertberichtigung Drittrechte Wert Drittrechte korrigiert abgegolten noch abzugelten bisheriger Verw ertungserlös Sachstand noch zu erw artender Verw ertungserlös erledigt im Bericht vom A. Anlageverm ögen I. 1. 2. 3. 4. Im m aterielle Verm ögensgegenstände Selbst geschaff ene gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte, Werte Entgeltlich erw orbene Konzessionen, gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte Geschäf ts- oder Firmenw ert Geleistete Anzahlungen - - - - - - - - - - II. 1. 2. 3. 4. Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken Technische Anlagen und Maschinen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau - - - - - - - - - - III. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen Ausleihungen an verbundene Unternehmen Beteiligungen Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Wertpapiere des Anlagevermögens Sonstige Ausleihungen - - - - - - - - - - B. Um laufverm ögen I. 1. 2. 3. 4. Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Unf ertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen Fertige Erzeugnisse und Waren Geleistete Anzahlungen - - - - - - - - - - II. 1. 2. 3. 4. Forderungen und sonstige Verm ögensgegenstände Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen gegen verbundene Unternehmen Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Sonstige Vermögensgegenstände - - - - - - - - - - III. Wertpapiere 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Sonstige Wertpapiere - - - - - - - - - - IV. Kassenbestand, Bankbestand, etc. 1. Geschäf tskonten 2. Barkasse - - - - - - - - - - C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Verm ögensverrechnung - - - - - - - - - - F. I. II. III. IV. Insolvenzspezifische Ansprüche Anf echtung gem. §§ 129 ff. InsO Sondermasse gem. § 92 InsO Sondermasse gem. § 93 InsO, § 171 Abs. 2 HGB Massekostenvorschuss, Zuschüsse Dritter - - - - - - - - - - G. Kassenbestand vorl. Verw alter, Übertrag IE - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Gesam t EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 85 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 86 Grundlagen Buchhaltung Zertifizierter Insolvenzbuchhalter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Grundlagen Buchführung • Problem: • keine eindeutige Regelung im Gesetz, wie Rechnungslegung im Einzelnen auszusehen hat insolvenzrechtliche Rechnungslegung • keine eindeutige Regelung, an welchen Grundsätzen sich Rechnungslegung zu orientieren hat • Lösung: • Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze • VID (Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) • GOI (Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 87 Grundlagen Buchführung • Grundsatz der Überprüfbarkeit • sachverständiger Dritter muss in Lage sein, sich über Buchführung in angemessener Zeit Überblick zu verschaffen • Änderungen müssen erkennbar sein • Grundsatz der Vollständigkeit • alle Aufzeichnungen sollen lückenlos erfasst sein • Grundsatz der Richtigkeit • sachlich und rechnerisch richtige Aufzeichnungen aller Geschäftsvorfälle Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) • richtig (zutreffende Bezeichnung, Verbot Buchung fiktiver Geschäftsvorfälle) • geordnet (sachgerechte Kontierung, Belegnummer, Datum, sinnvoll und planmäßig gegliedertes Kontensystem) • Belegprinzip • keine Buchung ohne Beleg • wenn Beleg fehlt, Eigenbeleg erstellen • Grundsatz der Ordnungsgemäßheit • chronologische und zeitnahe Verbuchung • Grundsatz der Sicherheit • es müssen alle organisatorisch erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen getroffen werden • Aufbewahrungsfristen • 10 Jahre (Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Buchungsbelege, Bankauszüge, Kassenberichte, pp. - §§ 147 Abs. 3 AO, 157 Abs. 4 HGB) • 6 Jahre (Geschäftspapiere, Handelsbriefe - §§ 238 Abs. 2, 257 Abs. 1, 4 HGB) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 88 Grundlagen Buchführung • insolvenzrechtliche Rechnungslegung (EinnahmenAusgaben-Rechnung) erfolgt unter Beachtung Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) • mittels System, welches „Radierbuchungen“ ausschließt • Ausschluss von Radierbuchungen ist gegeben, wenn in System nach Festschreibung Buchung Überschreiben oder Löschen von Buchungssatz technisch nicht mehr möglich ist • Verwendung Standardkontenrahmen InsO SKR 04 oder InsO SKR 03 für ab 01.01.2013 eröffnete Verfahren • zeitnahes Buchen • zahlungswirksame Geschäftsvorfälle sind regelmäßig innerhalb von 10 Arbeitstagen buchhalterisch zu verarbeiten • Verarbeitungs- bzw. Buchungsdatum ist regelmäßig entweder aus Buchungsstempeln auf Belegen oder Buchungsdaten des Buchhaltungssystems zu entnehmen • lässt sich Zugangszeitunkt des Kontoauszugs nicht feststellen, beginnt Frist mit Ablauf des 4. Tages nach Auszugsdatum © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 89 Grundlagen Buchführung • in Gesetz und Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte für Form oder Inhalt insolvenzrechtlicher Rechnungslegung • in § 66 Abs. 2 S. 2 nur Verweis darauf, welche Anlagen Rechnungslegung beizufügen sind • Belege • Prüfungsvermerk Gericht • Anmerkungen Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist Inhalt / Form insolvenzrechtliche Rechnungslegung • Inhalt und Form richtet sich nach GOB und GOI • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung • Zahlungsbewegungen sind in buchhalterischer Weise zu führen und darzustellen • chronologische Auflistung Einnahmen und Ausgaben • Führung von Sachkonten, aus denen sich z. B. Verwertung von Anlagevermögen, Befriedigung von Absonderungsrechten, Personalausgaben, pp. ergeben • theoretisch würde für Rechnungslegung einfache Einnahmen-AusgabenRechnung (ähnlich wie Kassenbuch) ausreichen • aber: unbestritten, dass dies Anforderungen von Gericht an IV nicht mehr genügt, weil einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung • weder zwischen Abwicklung noch Fortführung unterscheidet • nicht für steuerliche Zwecke brauchbar ist • noch gleiche Geschäftsvorfälle sich in Gruppen zusammenfassen lassen EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 90 Grundlagen Buchführung Datum Beleg Bezeichnung Geschäftsvorfall 12.05.2013 12.05.2013 12.05.2013 13.05.2013 13.05.2013 13.05.2013 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Übernahme Guthaben Altkonto Müller GmbH (Sandlieferung) Meier GmbH (Steinelieferung) Schulze, Reinhard (Ford. L+L) Lohn Schneider Porto Summen Einnahme Ausgabe 10.000,00 1.000,00 1.500,00 2.500,00 2.400,00 5,00 12.500,00 © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 4.905,00 RECHTSANWÄLTE 91 Grundlagen Buchführung • Prinzip der doppelten Buchführung • jeder Geschäftsvorfall wird doppelt erfasst und berührt daher zumindest zwei Konten • doppelte Erfassung führt zu automatischer Kontrolle doppelte Buchführung • Geschäftsvorfälle werden jeweils in zeitlicher Reihenfolge in Journal (sog. Grundbuch) erfasst und nach bestimmten Gesichtspunkten in einzelnen Konten (sog. Hauptbuch) aufgezeichnet • ein Konto verändert sich im Soll und das andere im Haben • Buchung und Gegenbuchung • Veränderung muss in gleicher Höhe erfolgen • Trennung Konten in • Bestandskonten (Bilanzkonten = Vermögens- und Kapitalkonten) • Erfolgskonten (Konten der GuV = Aufwands- und Ertragskonten) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 92 Grundlagen Buchführung Grundstücke Bank 100,00 100,00 ↔ GruBo 100 an Bank 100 © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 93 Grundlagen Buchführung Bestandskonten ↙ Aktiva EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG ↘ Passiva Erfolgskonten ↙ ↘ Aufwandskonten Ertragskonten © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 94 Grundlagen Buchführung AKTIVA (§ 266 Abs. 2 HGB) A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte und Werte 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 3. Geschäfts- und Firmenwert 4. geleistete Anzahlungen II. Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 2. technische Anlagen und Maschinen 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen B. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 3. fertige Erzeugnisse und Waren 4. geleistete Anzahlungen II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 4. Sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Sonstige Wertpapiere IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 95 RECHTSANWÄLTE 96 Grundlagen Buchführung PASSIVA (§ 266 Abs. 3 HGB) A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen 1. gesetzliche Rücklage 2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen 3. satzungsmäßige Rücklagen 4. andere Gewinnrücklagen IV. Gewinnvortrag / Verlustvortrag V. Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag B. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten 1. Anleihen davon konvertibel 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 8. sonstige Verbindlichkeiten davon aus Steuern davon im Rahmen der sozialen Sicherheit D. Rechnungsabgrenzungposten E. Passive latente Steuern EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt Grundlagen Buchführung • Abschluss, der das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellt (§ 242 HGB) • Vermögen und Schulden werden gegenübergestellt und saldiert • Aktiva = Vermögen Mittelverwendung konkret vorhandene Vermögenswerte Bilanz § 266 HGB • Passiva = Kapital (Eigenkapital und Fremdkapital) Mittelherkunft Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten • Bilanz wird anhand Buchführung erstellt • in Bilanz werden gleichartige Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zusammengefasst (alles „auf einen Blick“ erkennbar) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 97 Grundlagen Buchführung • Bilanzkonten • stellen Bewegungen auf Aktiv- oder Passivseite einer Bilanz dar • Bestandskonten werden zu einzelnen Positionen einer Bilanz nach § 266 HGB zusammengefasst Bestandskonten • damit nicht nach jedem Geschäftsvorfall neue Bilanz erstellt werden muss, werden Bestandsveränderungen im laufenden Geschäftsjahr auf den jeweiligen Konten erfasst • zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres werden Bestände der Bilanz auf einzelne Konten übertragen (= Eröffnung Konten) • Aktivkonten (Konten zu Aktivposten – linke Seite Bilanz) • Passivkonten (Konten zu Passivkonten – rechte Seite Bilanz) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 98 Grundlagen Buchführung • stellen (positiven oder negativen) Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit dar • Aufwandskonten • Ertragskonten Erfolgskonten • Konten werden zu Positionen gebildet, die sich in GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) wieder finden EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 99 RECHTSANWÄLTE 100 Grundlagen Buchführung Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 Abs. 2 HGB) 1. Umsatzerlöse 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige betriebliche Erträge 5. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung davon für Altersversorgung 7. Abschreibungen a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese in der Kapitalgesellschaft übliche Abschreibungen überschreiten 8. sonstige betriebliche Aufwendungen 9. Erträge aus Beteiligungen davon aus verbundenen Unternehmen 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens davon aus verbundenen Unternehmen 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge davon aus verbundenen Unternehmen 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon an verbundene Unternehmen 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 15. außerordentliche Erträge 16. außerordentliche Aufwendungen 17. außerordentliches Ergebnis 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 19. sonstige Steuern 20. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt Grundlagen Buchführung • Eröffnungsbilanz • bei Einleitung Insolvenzantragsverfahren („analog“) • bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens • Bestandskonten • Aktiva • idR. beschränkt auf Geld- und Interimskonten • übrige Aktiva finden sich im (fortgeführten) Masseverzeichnis wieder • Passiva • idR. (-), weil vor Eröffnung begründete Forderungen Insolvenzforderungen darstellen und diese zur Insolvenztabelle angemeldet werden • Erfolgskonten • Ertrags- und Aufwandskonten finden im Insolvenzrecht eher Anwendung • aber: da in Buchführung IV idR. anhand von Zahlungsströmen gebucht wird, spricht man hier von Einnahmen und Ausgaben • bei Buchführung IV sind Bestandsveränderungen ohne Bedeutung • im Vordergrund steht Überschuss nach Abzug Ausgaben von Einnahmen (Masse, die an Gläubiger verteilt werden kann) Bezug zum Insolvenzrecht • im Insolvenzverfahren wird idR. von Brutto-Buchhaltung Gebrauch gemacht • Netto-Buchhaltung • für Umsatzsteuer / Vorsteuer separate Aufwands- und Ertragskonten • Brutto-Buchhaltung • Ausweis Netto-Beträge insolvenzrechtlich nicht erforderlich • Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten, sondern Masseverbindlichkeit • Steuererstattungen sind echte Einnahmen EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 101 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 102 Kontenrahmen Zertifizierter Insolvenzbuchhalter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Kontenrahmen • in Gesetz und Gesetzesbegründung keine Vorgaben • wie muss Kontenrahmen beschaffen sein, um insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu genügen und Transparenz für Gericht zu schaffen? • idR. wird EDV-Software für Buchhaltung genutzt • Kontenrahmen orientiert sich idR. an Konten handelsrechtlicher GuV bzw. Bilanz Kontenrahmen insolvenzrechtliche Buchhaltung • jedem Konto soll entnommen werden können, was auf diesem Konto verbucht werden soll bzw. verbucht wurde • nicht ausreichend, dass „allgemeine“ Konten, wie z.B. Abwicklung, Einnahmen nach Eröffnung, pp. gebildet werden • insolvenzrechtliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen (Anfechtung, Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer, Anspruch Einzahlung Stammeinlage, pfändbare Bezüge, Rückkaufswert Lebensversicherungen, pp.) • Kontenrahmen in Insolvenzverfahren orientiert sich idR. an DATEVStandardkontenrahmen • leichtere Überprüfbarkeit für Schlussrechnungsprüfer • Implementierung über DATEV-Schnittstellen für handelsrechtliche Buchhaltung Steuerberater (Abgabe Steuererklärungen) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 103 Kontenrahmen • Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie (GKR) • besteht aus 10 Kontenklassen (0-9) • Reihenfolge Konten soll Geschäftsablauf entsprechen • Industriekontenrahmen (IKR) • besteht aus 10 Kontenklassen (0-9) • ist nach Bilanz und GuV strukturiert • Zweikreissystem Kontenrahmen handelsrechtliche Buchführung • Rechnungskreis I (Finanzbuchhaltung, externes Rechnungswesen) • Rechnungskreis II (Kosten- und Leistungsrechnung, internes Rechnungswesen) • Standardkontenrahmen (SKR) • besteht aus 10 Kontenklassen (0-9) • Kontenrahmen für Handel, Banken, Versicherungen und weitere Wirtschaftszweige • • • • • • • • • EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG SKR 03: publizitätspflichtige Firmen – Prozessgliederungsprinzip (GKR) SKR 04: publizitätspflichtige Firmen – Abschlussgliederungsprinzip (IKR) SKR 14: Land- und Forstwirtschaft SKR 30: Einzelhandelskontenrahmen SKR 45: Heime und soziale Einrichtungen SKR 49: Vereinskontenrahmen SKR 70: Hotel- und Gaststätten SKR 80: Zahnärzte SKR 81: Arztpraxen © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 104 Kontenrahmen • Problem: • wegen insolvenzrechtlicher Besonderheiten kann Standardkontenrahmen nicht ohne Weiteres übernommen werden • da keine gesetzlichen Vorschriften in InsO existieren, ist Buchführung in Bezug auf Bebuchung Konten von IV zu IV unterschiedlich StandardKontenrahmen insolvenzrechtliche Buchführung • Gerichte und externe Schlussrechnungsprüfer haben sich bei jedem IV auf unterschiedliche Kontierung einzustellen • Rechnungslegung ist qualitativ nicht ohne Weiteres vergleichbar • Lösung: • standardisierter Kontenrahmen, der für alle IV verbindlich sein soll • SKR-04 Inso • • • • entwickelt aus DATEV-Kontenrahmen SKR 04 VID, Gravenbrucher Kreis und ZEFIS Änderungen und Modifizierungen Kontenplan anhand Erfahrungen in Praxis Änderungen und Modifizierungen nur mit Zustimmung VID, Gravenbrucher Kreis und ZEFIS • Fachausschuss SKR-Inso © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 105 Kontenrahmen • mit standardisiertem Kontenplan sind folgende insolvenzrechtlichen Problemfelder zu erfassen: • Abgrenzung Abwicklung / Betriebsfortführung • bei Fortführung Unternehmen ist für Vergütung nur Überschuss zu berücksichtigen • Absonderungsrechte • bei Vergütung IV Differenzberechnung berücksichtigen • Feststellungsbeiträge müssen ersichtlich sein SKR 04-Inso • Sondermassen • Einnahmen werden zwar über Anderkonto abgewickelt, Einnahmen gehören aber nicht zur Insolvenzmasse (Mietkautionen, zweckgebundene Zahlungen Dritter Verfahrenskostenvorschuss oder Zuzahlung zu Insolvenzplan, pp.) • zeitliche Zuordnung Zahlungsströme • idR. finden nach Eröffnung noch Zahlungen statt, deren Leistungszeitraum vor Eröffnung liegt • bei Auswertung über „bisherigen“ Kontenplan kann nur nach Geldzufluss- oder abgang gefiltert werden • zeitliche Zuordnung bei Masseunzulänglichkeit • nach Anzeige MUZ können Geschäftsvorfälle, die vor MUZ begründet wurden, abgegrenzt werden EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 106 Kontenrahmen • 4-stellige Konten • Ausweitung auf 5. Stelle für Zuweisung Geschäftsvorfälle zu zeitlichen Abschnitten • vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung (noch: IA – vor Insolvenzantragsstellung - verwirrend) • Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung (noch: Antragsverfahren) • nach Eröffnung • nach Anzeige Masseunzulänglichkeit Aufbau SKR 04-Inso • Ausweitung auf 5. Stelle für Zuweisung Geschäftsvorfälle zur Abgrenzung • Abwicklung • Fortführung • Ausweitung auf 5. Stelle für Zuweisung Geschäftsvorfälle zu Eigenverwaltung / Sachwaltung • Ausweitung auf 6. Stelle grds. zur freien Verfügbarkeit Anwender, soweit nicht bereits im Standardkontenrahmen vergeben • Kontenklasse 90 ist noch nicht vergeben, kann derzeit noch individuell genutzt werden EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 107 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 108 Kontenrahmen Grundstruktur Einzelhauptkonto 00 vor IA 01 Antragsverfahren (Abwicklung) 10 Antragsverfahren (Fortführung) 20 nach IE (Abwicklung) 30 nach IE (Abwicklung § 209) 40 nach IE (Fortführung) 50 nach IE (Fortführung § 209) 60 § 55 Abs. 2 70 Eigenverwaltung / Sachwaltung 80 EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Kontenrahmen Grundstruktur Einzelhauptkonto 00 vor IA 01 gemeint ist vor AO vorl. IV / SV Antragsverfahren (Abwicklung) 10 gemeint ist Zeitraum nach Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung bis Eröffnung Antragsverfahren (Fortführung) 20 dto. nach IE (Abwicklung) 30 nach IE (Abwicklung § 209) 40 nach Anzeige MUZ, damit soll separate Rechnungslegung iSv. § 211 Abs. 2 ermöglicht werden nach Beseitigung MUZ wieder Verwendung von "normalen" Strukturziffern PR: bei Stundungsverfahren ist MUZ gegeben (Strukturziffer 4 + 6 nutzen) nach IE (Fortführung) 50 nach IE (Fortführung § 209) 60 § 55 Abs. 2 70 bei starkem vorl. IV PR: keine Unterscheidung zwischen Fortführung und Abwicklung PR: Begründung Masseverbindlichkeiten schwacher vorl. IV durch Beschluss (Strukturziffer 7 (-), einige Masseverbindlichkeiten mit Einzelermächtigung und einige ohne) PR: Treuhandkontenmodell (Strukturziffer 7 (-), weil Trennung über separates Konto gegeben) Eigenverwaltung / Sachwaltung 80 Grund für 70: Erleichterung Rechnungsprüfung, ob Insolvenzforderungen beglichen wurden PR: keine Unterscheidung zwischen Fortführung und Abwicklung (entbehrlich, weil §§ 270 ff. idR. von Fortführung ausgehen) PR: keine zeitliche Abgrenzung Antragsverfahren / nach IE PR: keine zeitliche Abgrenzung vor / nach Anzeige MUZ (erforderlich, weil § 211 auch bei Eigenverwaltung gilt) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 109 Kontenrahmen • Standardkontenrahmen unterliegt ständigen Korrekturen und Veränderungen durch praktische Anwendung • Konten können nur über Fachausschuss geändert werden SKR 04-Inso • Betroffene können nur in Diskussionsforum www.skr-inso.de Änderungswünsche mitteilen • kanzleispezifische Kontenpläne sollen nicht entstehen • Anlage individueller Konten ist möglich, soll aber Ausnahme bleiben EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 110 Verbuchung von Geschäftsvorfällen Zertifizierter Insolvenzbuchhalter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 111 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 112 Verbuchung von Geschäftsvorfällen EXKURS: Vorüberlegungen bei Verbuchung Geschäftsvorfälle AV und Vorräte was wird verwertet? Immaterielle Vermögensgegenstände Grundvermögen Maschinen und technische Anlagen Betriebs- und Geschäftsausstattung Vorräte, pp. wer verwertet? IV Verwertungsgesellschaft im Auftrag IV Sicherungsgläubiger wer ist Eigentümer? Insolvenzmasse (Schuldner) Sicherungsgläubiger ist es ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang? Auslandsbezug Höhe Umsatzsteuer bei SKR 04-Inso welcher Leistungszeitraum Eigenverwaltung oder Sachwaltung Anzeige MUZ EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Verbuchung von Geschäftsvorfällen EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 113 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.). Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 150.000,00 EUR. Der IV vereinbart mit Sparkasse Niemandsland für den Verkauf einen Massebeitrag von 5.000,00 EUR. Der Kaufpreis fließt direkt an die Grundpfandgläubigerin. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 114 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.). Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 150.000,00 EUR. Der IV vereinbart mit Sparkasse Niemandsland für den Verkauf einen Massebeitrag von 5.000,00 EUR. Der Kaufpreis fließt direkt an die Grundpfandgläubigerin. Vorüberlegungen Verwertung Grundvermögen besichert (Grundschulden Sparkasse Niemandsland) nach Eröffnung Abwicklung (keine selbständige Tätigkeit mehr) keine Kosten für Verwertung, weil IV selbst verkauft frei ausgehandelte Feststellungspauschale für Verkauf Einnahme Massekostenbeitrag 407X 30 5.000,00 EUR (USt-pflichtiger Vorgang) Kostenbeitrag muss wegen Leistungserbringung IV versteuert werden ACHTUNG: In der Regel liegt „Soll-Versteuerung“ vor (§ 4 Abs.1 EStG) => Betrag ist bereits bei Rechnungsstellung in die Voranmeldung aufzunehmen (und in der Rechnung auszuweisen) Alternative Darstellung siehe folgender Fall. EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 115 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.). Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 150.000,00 EUR. Der IV vereinbart mit Sparkasse Niemandsland für den Verkauf einen Massebeitrag von 5.000,00 EUR. Der Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 116 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.). Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 150.000,00 EUR. Der IV vereinbart mit Sparkasse Niemandsland für den Verkauf einen Massebeitrag von 5.000,00 EUR. Der Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse. Vorüberlegungen Verwertung Grundvermögen besichert (Grundschulden Sparkasse Niemandsland) nach Eröffnung Abwicklung (keine selbständige Tätigkeit mehr) keine Kosten für Verwertung, weil IV selbst verkauft frei ausgehandelte Feststellungspauschale für Verkauf Kaufpreis zunächst in Insolvenzmasse, danach Auskehr an Sparkasse Niemandsland © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 117 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.). Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 150.000,00 EUR. Der IV vereinbart mit Sparkasse Niemandsland für den Verkauf einen Massebeitrag von 5.000,00 EUR. Der Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse. Eine mögliche Lösung: Einnahme Kaufpreis besichert (Auskehr Sonderrecht) 4883 30 95.000,00 EUR (keine USt) Einnahme Kostenbeitrag (individuell) 407X 30 5.000,00 EUR (USt-pflichtig) Ausgabe Abrechnung Sonderrecht 7521 30 EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 95.000,00 EUR © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 118 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.). Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 80.000,00 EUR. Der Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 119 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.). Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 80.000,00 EUR. Der Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse. Vorüberlegungen Verwertung Grundvermögen besichert (Grundschulden Sparkasse Niemandsland) nach Eröffnung Abwicklung (keine selbständige Tätigkeit mehr) keine Kosten für Verwertung, weil IV selbst verkauft Übererlös in Höhe von 20.000,00 EUR (also kein Kostenbeitrag, gesetzlich nicht vorgesehen) Kaufpreis zunächst in Insolvenzmasse, danach Auskehr an Sparkasse Niemandsland EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 120 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.). Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 80.000,00 EUR. Der Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse. Eine mögliche Lösung: Einnahme Kaufpreis besichert (Auskehr Sonderrecht) 4883 30 80.000,00 EUR (keine USt) Einnahme Kaufpreis unbesichert 4873 30 20.000,00 EUR (keine USt) Ausgabe Abrechnung Sonderrecht 7521 30 80.000,00 EUR EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 121 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 122 Verbuchung von Geschäftsvorfällen EXKURS: Vorüberlegungen bei Verbuchung Forderungen aus L + L was wird verwertet? Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wer verwertet? IV Sicherungsgläubiger wer ist Inhaber der Forderung? Insolvenzmasse (Schuldner) Sicherungsgläubiger ist es ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang? Auslandsbezug Höhe Umsatzsteuer bei SKR 04-Inso welcher Leistungszeitraum Eigenverwaltung oder Sachwaltung Anzeige MUZ EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Verbuchung von Geschäftsvorfällen EXKURS: Unterscheidung Alt- und Neudebitoren Altdebitoren Forderungen, die vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung / Beauftragung SV entstanden sind Neudebitoren (Insolvenzeröffnungsverfahren) Forderungen, die im Insolvenzantragsverfahren entstanden sind (nach Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung / Beauftragung SV bis Eröffnung) Neudebitoren (Insolvenzverfahren) Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind Achtung: Für die Abgrenzung bei der Buchung nur auf Leistungsdatum abstellen, nicht auf Rechnungsdatum oder Zahlungseingang auf Konto!! als Abgrenzung, wenn Leistungsdatum nicht eindeutig erkennbar ist, Rechnungsdatum nehmen oder Individualvereinbarung als Abgrenzung Tag Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung / SV Unterscheidung ist für Abrechnung Sonderrechte wichtig (Sonderrecht Globalzession „endet“ mit Einleitung Insolvenzverfahren) Unterscheidung ist für Vergütung wichtig (nur Übererlös aus Betriebsfortführung ist bei vergütungsrechtlicher Masse zu berücksichtigen) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 123 Verbuchung von Geschäftsvorfällen EXKURS: Unterscheidung besicherte / unbesicherte Forderungen besicherte Forderungen Absonderungsrecht Gläubiger Globalzession (alle Forderungen sind abgetreten) Einzelabtretung (Forderung gegen Firma „Meyer GmbH“) Abtretung Forderungen mit Anfangsbuchstaben XY Gläubiger wird aus Erlös vorrangig befriedigt Feststellungs- (und Verwertungs)pauschale für Insolvenzmasse betrifft idR. nur Forderungen, die vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung Beauftragung SV entstanden sind (Sicherungen werden unwirksam, sind anfechtbar) unbesicherte Forderungen Forderungen stehen in vollem Umfang Insolvenzmasse zu EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 124 Verbuchung von Geschäftsvorfällen EXKURS: Steuersätze 19% Umsatzsteuer allgemeiner Steuersatz 7% Umsatzsteuer ermäßigter Steuersatz bei Lebensmitteln (aber: Speisen im Lokal 19%), Bücher und Zeitungen, Kunstgegenstände, Hotelübernachtungen, Blumen andere Steuersätze z. B. Landwirtschaft (Viehbetrieb 10,7%) steuerfreie Umsätze bei Geschäften mit Ausland beachten EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 125 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Die GmbH hat bei Antragsstellung am 03.06.2014 offene Forderungen aus Tätigkeit als Hundefrisör in Höhe von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer). Der Betrieb wird mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt. Das Verfahren wird am 01.09.2014 eröffnet. Bis zur Eröffnung konnten offene Forderungen in Höhe von 10.000,00 EUR auf dem Anderkonto eingezogen werden. Nach Eröffnung wurden die restlichen offenen Forderungen (1.190,00 EUR) bezahlt. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 126 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Die GmbH hat bei Antragsstellung am 03.06.2014 offene Forderungen aus Tätigkeit als Hundefrisör in Höhe von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer). Der Betrieb wird mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt. Das Verfahren wird am 01.09.2014 eröffnet. Bis zur Eröffnung konnten offene Forderungen in Höhe von 10.000,00 EUR auf dem Anderkonto eingezogen werden. Nach Eröffnung wurden die restlichen offenen Forderungen (1.190,00 EUR) bezahlt. Vorüberlegungen Forderungen entstanden vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung Forderungen unbesichert Zahlungseingang für die Zuordnung der Forderung vor und nach Eröffnung – relevant? Nein, weil Leistungsdatum und nicht Zahlungseingang ausschlaggebend ist Einnahme Forderungseinzug unbesichert 4200 01 11.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 127 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Die Schuldnerin hat bei Antragsstellung am 03.06.2014 offene Forderungen aus einer Tätigkeit als Hundefrisör in Höhe von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer). Der Betrieb des Salons wird bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Das Verfahren wird am 01.09.2014 eröffnet. Bis zur Eröffnung konnten offene Forderungen in Höhe von 10.000,00 EUR auf dem Anderkonto eingezogen werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren wurden die restlichen offenen Forderungen in Höhe von 1.190,00 EUR bezahlt. Während der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden noch Forderungen in Höhe von 119,00 EUR (19% Umsatzsteuer) aufgebaut und nach Eröffnung bezahlt. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 128 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Die Schuldnerin hat bei Antragsstellung am 03.06.2014 offene Forderungen aus einer Tätigkeit als Hundefrisör in Höhe von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer). Der Betrieb des Salons wird bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Das Verfahren wird am 01.09.2014 eröffnet. Bis zur Eröffnung konnten offene Forderungen in Höhe von 10.000,00 EUR auf dem Anderkonto eingezogen werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren wurden die restlichen offenen Forderungen in Höhe von 1.190,00 EUR bezahlt. Während der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden noch Forderungen in Höhe von 119,00 EUR (19% Umsatzsteuer) aufgebaut und nach Eröffnung bezahlt. Vorüberlegungen Forderungen entstanden vor und nach Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung Forderungen unbesichert Zahlungseingang vor und nach Eröffnung – relevant? Nein, weil Leistungsdatum und nicht Zahlungseingang ausschlaggebend ist Einnahme Forderungseinzug unbesichert 4200 01 11.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) Einnahme Forderungseinzug unbesichert 4200 20 119,00 EUR (Ust-pflichtiger Umsatz) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 129 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Die Schuldnerin hat der Sparkasse Niemandsland am 01.02.2012 die Forderungen mit den Anfangsbuchstaben A-Z aus Lieferung und Leistung abgetreten. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wird am 03.06.2013 angeordnet. Das Insolvenzverfahren wird am 01.09.2013 eröffnet. Bei Anordnung der vorläufiger Insolvenzverwaltung bestanden Forderungen in Höhe von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer). Der Geschäftsbetrieb wurde mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt. Im Antragsverfahren konnten Forderungen in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR realisiert werden. Forderungen in Höhe von 1.190,00 EUR wurden nach Eröffnung bezahlt. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 130 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Die Schuldnerin hat der Sparkasse Niemandsland am 01.02.2012 die Forderungen mit den Anfangsbuchstaben A-Z aus Lieferung und Leistung abgetreten. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wird am 03.06.2013 angeordnet. Das Insolvenzverfahren wird am 01.09.2013 eröffnet. Bei Anordnung der vorläufiger Insolvenzverwaltung bestanden Forderungen in Höhe von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer). Der Geschäftsbetrieb wurde mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt. Im Antragsverfahren konnten Forderungen in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR realisiert werden. Forderungen in Höhe von 1.190,00 EUR wurden nach Eröffnung bezahlt. Vorüberlegungen Forderungen entstanden vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung Forderungen besichert (Globalzession Sparkasse Niemandsland) Zahlungseingang vor und nach Eröffnung – relevant? Nein, weil Leistungszeitraum ausschlaggebend ist Feststellung- und Verwertungspauschale für Einzug von besicherten Forderungen Jede einzelne Forderung mit Feststellungs- und Verwertungspauschale buchen? Abrechnung mit Sonderrechtsgläubigerin © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 131 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Die Schuldnerin hat der Sparkasse Niemandsland am 01.02.2012 die Forderungen mit den Anfangsbuchstaben A-Z aus Lieferung und Leistung abgetreten. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wird am 03.06.2013 angeordnet. Das Insolvenzverfahren wird am 01.09.2013 eröffnet. Bei Anordnung der vorläufiger Insolvenzverwaltung bestanden Forderungen in Höhe von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer). Der Geschäftsbetrieb wurde mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt. Im Antragsverfahren konnten Forderungen in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR realisiert werden. Forderungen in Höhe von 1.190,00 EUR wurden nach Eröffnung bezahlt. Eine Möglichkeit Einnahme Forderungseinzug besichert 4201 01 1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) Ausgabe Forderungen besichert (Auskehr Sonderrecht) 7523 30 1.190,00 EUR Einnahme Feststellungs-, Verwertungspauschale und USt. 406X 30 47,60 EUR 406X 30 59,50 EUR 408X 30 190,00 EUR EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG (später: Ausgabe 3822 30 190,00 EUR) © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 132 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Auf dem Altkonto der Schuldnerin waren nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung folgende Zahlungseingänge zu verzeichnen: 1.190,00 EUR Altdebitorenforderungen 500,00 EUR Beitragserstattung Versicherung Bei Sperrung des Altkontos war ein Guthaben in Höhe von 1.000,00 EUR vorhanden. Nach Eröffnung kehrt Kreditinstitut insgesamt 2.690,00 EUR auf das Anderkonto aus. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 133 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Auf dem Altkonto der Schuldnerin waren nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung folgende Zahlungseingänge zu verzeichnen: 1.190,00 EUR Altdebitorenforderungen 500,00 EUR Beitragserstattung Versicherung Bei Sperrung des Altkontos war ein Guthaben in Höhe von 1.000,00 EUR vorhanden. Nach Eröffnung kehrt Kreditinstitut insgesamt 2.690,00 EUR auf das Anderkonto aus. Vorüberlegungen Guthaben ist verschiedener Herkunft Kontoguthaben Forderungen Altdebitor (vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung entstanden) Beitragserstattung Versicherung (nach Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung entstanden) Forderungen bzw. Guthaben nicht besichert EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 134 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Auf dem Altkonto der Schuldnerin waren nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung folgende Zahlungseingänge zu verzeichnen: 1.190,00 EUR Altdebitorenforderungen 500,00 EUR Beitragserstattung Versicherung Bei Sperrung des Altkontos war ein Guthaben in Höhe von 1.000,00 EUR vorhanden. Nach Eröffnung kehrt Kreditinstitut insgesamt 2.690,00 EUR auf das Anderkonto aus. Einnahme Übernahme Guthaben 4005 01 1.000,00 EUR Einnahme Forderungseinzug unbesichert 4200 01 1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) Einnahme Beitragserstattung (sonstige Einnahmen) 4030 01 500,00 EUR EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 135 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Der Kunde „Herrchen von Pudel Jonathan“ zahlt die berechtigte Forderung in Höhe von 1.190,00 EUR nicht. Die Forderung war während der Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren entstanden. Nach Eröffnung beauftragt IV Rechtsanwalt Saubermann mit der Durchführung eines Mahnverfahrens. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids und Androhung der Vollstreckung zahlt das Herrchen von Pudel Jonathan die Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von 1.490,00 EUR. 200,00 EUR wurden für Gebühren von Herrn Rechtsanwalt Saubermann aus Masse gezahlt und 100,00 EUR für die angefallenen Gerichtskosten. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 136 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Der Kunde „Herrchen von Pudel Jonathan“ zahlt die berechtigte Forderung in Höhe von 1.190,00 EUR nicht. Die Forderung war während der Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren entstanden. Nach Eröffnung beauftragt IV Rechtsanwalt Saubermann mit der Durchführung eines Mahnverfahren. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids und Androhung der Vollstreckung zahlt das Herrchen von Pudel Jonathan die Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von 1.490,00 EUR. 200,00 EUR wurden für Gebühren von Herrn Rechtsanwalt Saubermann aus Masse gezahlt und 100,00 EUR für die angefallenen Gerichtskosten. Vorüberlegungen Forderung während Betriebsfortführung im Antragsverfahren entstanden Forderung unbesichert Zahlungseingang nach Titulierung und Androhung der Vollstreckung nach Eröffnung Debitor oder Forderung aus Prozess? Hauptforderung und Kosten nach Eröffnung Anwalts- und Gerichtskosten als Masseverbindlichkeiten EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 137 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Der Kunde „Herrchen von Pudel Jonathan“ zahlt die berechtigte Forderung in Höhe von 1.190,00 EUR nicht. Die Forderung war während der Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren entstanden. Nach Eröffnung beauftragt IV Rechtsanwalt Saubermann mit der Durchführung eines Mahnverfahren. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids und Androhung der Vollstreckung zahlt das Herrchen von Pudel Jonathan die Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von 1.490,00 EUR. 200,00 EUR wurden für Gebühren von Herrn Rechtsanwalt Saubermann aus Masse gezahlt und 100,00 EUR für die angefallenen Gerichtskosten. Einnahme unbesicherte Forderung 4200 20 1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) Einnahme Kostenerstattung Rechtsverfolgung 4040 30 300,00 EUR Ausgabe Kosten Rechtsanwalt 6825 35 200,00 EUR (USt-relevanter Umsatz) Ausgabe Kosten Gericht 6826 30 100,00 EUR EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 138 Verbuchung von Geschäftsvorfällen EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 139 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV selbst verkauft im Eigentum der insolventen GmbH stehenden PKW nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto. Der Geschäftsbetrieb war bereits vor Antragsstellung stillgelegt. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 140 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV selbst verkauft im Eigentum von Nina S. stehenden PKW nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto. Der Geschäftsbetrieb des Salons „Hundeglück“ war bereits vor Antragsstellung stillgelegt. Vorüberlegungen: Verwertung BGA (Fahrzeug) unbesichert (Eigentum von Nina S.) nach Eröffnung Abwicklung (Betriebsstilllegung) Umsatzsteuer keine Kosten für Verwertung, weil IV selbst verkauft (also nur Einnahme für Masse) Einnahme Kaufpreis 4875 30 1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 141 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV lässt PKW der Schuldnerin zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto von der Verwertungsgesellschaft „Billig GmbH“ verkaufen. Der Geschäftsbetrieb des Salons „Hundeglück“ war bereits vor Antragsstellung stillgelegt. Die Billig GmbH erhält für Verwertungshandlung 10% des Bruttokaufpreiserlöses. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 142 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV lässt PKW der Schuldnerin zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto von der Verwertungsgesellschaft „Billig GmbH“ verkaufen. Der Geschäftsbetrieb des Salons „Hundeglück“ war bereits vor Antragsstellung stillgelegt. Die Billig GmbH erhält für Verwertungshandlung 10% des Bruttokaufpreiserlöses. Vorüberlegungen: Verwertung BGA (Fahrzeug) unbesichert (Eigentum von Nina S.) nach Eröffnung Abwicklung (Betriebsstilllegung) Umsatzsteuer Kosten für Verwertung, weil Billig GmbH als Dienstleister für IV verkauft (also auch Ausgabe) Einnahme Kaufpreis 4875 30 1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) Ausgabe Verwertungskosten 6306 32 119,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 143 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV selbst verkauft den bei der VW Bank GmbH finanzierten PKW nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 144 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV selbst verkauft den von Nina S. bei der VW Bank GmbH finanzierten PKW nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto. Der Geschäftsbetrieb des Salons „Hundeglück“ war bereits vor Antragsstellung stillgelegt. Vorüberlegungen: Verwertung BGA (Fahrzeug) besichert (Sicherungseigentum VW Bank GmbH) nach Eröffnung Abwicklung (Betriebsstilllegung) Umsatzsteuer keine Kosten für Verwertung, weil IV selbst verkauft Feststellungs- und Verwertungspauschale Bei Händlern ist zudem zu beachten: Die Lösung hängt davon ab, ob bereits der Sicherungsfall eingetreten ist. Sicherungsfall noch nicht eingetreten (Verwertung im eigenen Namen) => Einfacher Umsatz Sicherungsfall bereits eingetreten (Regel) => Dreifachumsatz (Verwertung im eigenen Namen, für Rechnung der Bank als Sicherungsgeber) (Fortsetzung auf nächster Seite) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 145 VK Neuwagen mit SÜ durch Insolvenzverwalter nach Eröffnung Darlehen Insol.Verw. Bank SÜ Pkw Kunde EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 146 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Eine Möglichkeit Einnahme Kaufpreis 4885 30 1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) Vermögensgegenstand wäre aus AV ausgebucht Ausgabe Kaufpreis besichert (Auskehr Sonderrecht) 7523 30 1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) Einnahme Umsatzsteuer 408X 30 190,00 EUR (später: Ausgabe 3822 30 190,00 EUR) Einnahme Feststellungsbeitrag (4%) § 171 Abs. 1 InsO 406X 30 47,60 EUR Einnahme Verwertungskosten (5%) § 171 Abs. 2 S. 1 InsO 406X 30 59,50 EUR EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 147 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV lässt den im Sicherungseigentum der VW Bank GmbH stehenden PKW zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto von der Verwertungsgesellschaft „Billig GmbH“ verkaufen. Die Billig GmbH erhält für Verwertungshandlung 5% (Pauschale nach § 171 Abs. 2) des Bruttokaufpreiserlöses. LÖSUNG? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 148 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV lässt den im Sicherungseigentum der VW Bank GmbH stehenden PKW zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto von der Verwertungsgesellschaft „Billig GmbH“ verkaufen. Die Billig GmbH erhält für Verwertungshandlung 5% (Pauschale nach § 171 Abs. 2) des Bruttokaufpreiserlöses. Vorüberlegungen: Verwertung BGA (Fahrzeug) besichert (Sicherungseigentum VW Bank GmbH) nach Eröffnung Abwicklung (Betriebsstilllegung) Umsatzsteuer Kosten für Verwertung, weil Billig GmbH für IV verkauft Feststellungspauschale für Masse © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 149 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: IV lässt den im Eigentum der VW Bank GmbH stehenden PKW von Nina S. zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto von der Verwertungsgesellschaft „Billig GmbH“ verkaufen. Der Geschäftsbetrieb des Salons „Hundeglück“ war bereits vor Antragsstellung stillgelegt. Die Billig GmbH erhält für Verwertungshandlung 5% (Pauschale nach § 171 Abs. 2) des Bruttokaufpreiserlöses. Eine Möglichkeit Einnahme Kaufpreis 4885 30 1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) Vermögensgegenstand wäre aus AV ausgebucht Ausgabe Kaufpreis besichert (Auskehr Sonderrecht) 7523 30 1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz) Einnahme Umsatzsteuer 408X 30 190,00 EUR (später: Ausgabe 3822 30 190,00 EUR) Einnahme Feststellungsbeitrag (4%) § 171 Abs. 1 InsO 406X 30 47,60 EUR Einnahme Verwertungskosten (5%) § 171 Abs. 2 S. 1 InsO 406X 30 59,50 EUR Ausgabe Verwertungskosten Verwertungsgesellschaft 6306 32 EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 70,81 EUR (später: Vorsteuerabzug) © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 150 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Die BMW Bank GmbH verwertet den in ihrem Sicherungseigentum stehenden PKW nach Eröffnung selbst zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto. LÖSUNG? © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 151 Verbuchung von Geschäftsvorfällen BEISPIEL: Die BMW Bank GmbH verwertet in ihrem Eigentum stehenden PKW von Nina S. selbst zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto. Der Geschäftsbetrieb war bereits vor Antragsstellung stillgelegt. Vorüberlegungen Verwertung BGA (Fahrzeug) besichert (Sicherungseigentum BMW Bank GmbH) nach Eröffnung Abwicklung (Betriebsstilllegung) Umsatzsteuer keine Verwertungspauschale, weil Verwertung durch Gläubiger Feststellungspauschale für Masse ACHTUNG: DOPPELUMSATZ! Der Wert der Leistung der Masse ist die Höhe der Schuldentilgung (also abzgl. der Feststellungspauschale) => 1.000,00 EUR – 47,60 EUR = 952,40 EUR In der Praxis erteilt die Bank in der Regel eine Gutschrift. Einnahme Feststellungsbeitrag (4%) § 171 Abs. 1 InsO 4061 30 47,60 EUR Einnahme Umsatzsteuer (19%) von Kaufpreiserlös § 171 Abs. 2 S. 3 InsO 408X 30 EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 180,96 EUR © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 152 Verwertung durch Bank nach Insolvenzeröffnung Darlehen Schuldner Bank SÜ Pkw Kaufpreis 11.190,00 € Kunde © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 153 Überblick Veräußerung von gebrauchten Fahrzeugen Zeitpunkt Vor Insolvenzeröffnung / im vorläufigen Verfahren mit schwachem Insolvenzverwalter Im Insolvenzverfahren / im vorläufigen Verfahren mit starkem Insolvenzverwalter Verwerter Umsatzsteuerliche Einordnung Verwertung durch Bank (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Doppelumsatz, Reverse Charge (§ 13 b UStG) Verwertung durch Schuldner / vorläufigen Insolvenzverwalter* Dreifachumsatz, Reverse Charge (§ 13 b UStG) Verwertung durch Bank (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Doppelumsatz Verwertung durch Insolvenzverwalter (auch bei Eigenverwaltung) Dreifachumsatz * Es ist streitig, ob bei Verwertung durch einen starken vorl. IV § 13b UStG zu beachten ist. EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 154 Massearmut und Masseunzulänglichkeit Zertifizierter Insolvenzbuchhalter © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 155 Massearmut und Masseunzulänglichkeit Verfahrenskosten (§ 54) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Masseverbindlichkeiten (§ 55) Tabellenforderungen (§ 38) © bitter . ehrhardt nachrangige Forderungen (§ 39) RECHTSANWÄLTE 156 Massearmut und Masseunzulänglichkeit © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 157 Massearmut und Masseunzulänglichkeit • Gerichtskosten für Insolvenzverfahren (Nr.1) • JVEG • GKG Verfahrenskosten § 54 • Vergütung und Auslagen vorläufiger IV (Nr. 2) • § 63 Abs. 3 S. 1, § 11 InsVV • Vergütung und Auslagen IV (Nr. 2) • § 63 Abs. 1 S. 1, §§ 2 ff. InsVV • Vergütung und Auslagen Mitglieder Gläubigerausschuss (Nr. 2) • § 73 Abs. 1 S. 1, § 17 InsVV EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 158 Massearmut und Masseunzulänglichkeit • Befriedigung nach Verfahrenskosten und vor Tabellenforderungen • von IV zu ermitteln Masseverbindlichkeiten • Anzeige Masseunzulänglichkeit (§ 208) • Reihenfolge Befriedigung beachten • Alt- und Neumasseverbindlichkeiten § 55 Abs. 1, 2 und 4 • Verbindlichkeiten aus Verwalterhandlungen (Abs. 1 Nr. 1) • aufoktroyierte Verbindlichkeiten nach Eröffnung (Abs. 1 Nr. 2) • Verbindlichkeiten ungerechtfertigte Bereicherung (Abs. 1 Nr. 3) • Verbindlichkeiten starker vorläufiger IV (Abs. 2) • Steuerverbindlichkeiten vor Eröffnung (Abs. 4) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 159 Massearmut • Insolvenzmasse reicht nicht aus, um Kosten des Verfahrens zu decken Einstellung mangels Masse § 207 • Insolvenzgericht stellt Verfahren ein • Einstellung unterbleibt, wenn ausreichender Geldbetrag vorgeschossen oder Kosten gem. § 4a gestundet werden • vor Einstellung sind Gläubigerversammlung, IV und Massegläubiger zu hören • IV ist zur Verwertung von Massegegenständen nicht mehr verpflichtet • Das Verfahren ist umgehend abzuschließend. Verteilung § 207 Abs. 3 S. 1 EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG • Verteilung Barmittel • Begleichung Auslagen nach Verhältnis ihrer Beträge • dann anteilige Zahlungen auf Gerichtskosten und Vergütung © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 160 Massearmut und Masseunzulänglichkeit BEISPIEL: Auf dem Anderkonto sind 4.000,00 EUR. Die verwaltete Masse belief sich auf 8.000,00 EUR. Ein weiterer Massezufluss ist nicht abzusehen. Das Verfahren dauerte 5 Jahre. Die Verfahrenskosten berechnen sich wie folgt: Wie sind die Barmittel zu verteilen? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 161 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 162 Massearmut und Masseunzulänglichkeit LÖSUNG: Barmittel 4.000,00 Auslagen IV 1.142,40 Auslagen Gericht 1.540,00 Rest nach Abzug Auslagen 1.317,60 Vergütung IV 1.135,93 Gerichtskosten GKG EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 181,67 Masseunzulänglichkeit (MUZ) Kosten des Insolvenzverfahrens sind gedeckt, Insolvenzmasse reicht aber nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 InsO Anzeige auch bei drohender MUZ möglich. Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO ist zu beachten „Vor“ und „Nach“ Anzeige der MUZ müssen in der Rechnungslegung unterscheidbar sein (z.B. durch SKR InsO) Es gilt das strikte Stichtagsprinzip der Anzeige Die Masse wird durch § 210 InsO vor Vollstreckung geschützt. © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 163 Massearmut und Masseunzulänglichkeit Einstellung nach Anzeige Masseunzulänglichkeit § 211 • Kosten des Verfahrens sind gedeckt, Masseverbindlichkeiten können aber nicht vollständig beglichen werden (§ 208 Abs. 1 S. 1) oder Masseverbindlichkeiten können voraussichtlich künftig nicht vollständig beglichen werden (§ 208 Abs. 1 S. 2) • IV hat MUZ bei Gericht anzuzeigen • Gericht hat Anzeige öffentlich bekannt zu machen • Zustellung Anzeige an Massegläubiger (idR. durch IV) • IV ist weiter zur Verwertung verpflichtet (§ 208 Abs. 3) • nach Anzeige Vollstreckungsverbot für Massegläubiger iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 3 (§ 210) • Befriedigung nach Rangfolge Verteilung § 209 EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG • Kosten Insolvenzverfahren • Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige Masseunzulänglichkeit begründet wurden (Neumasseverbindlichkeiten) • alle übrigen Masseverbindlichkeiten, dabei zuletzt Unterhalt (§§ 100, 101 Abs. 1 S. 3) © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 164 Massearmut und Masseunzulänglichkeit BEISPIEL: Auf Anderkonto befinden sich derzeit noch 35.000,00 EUR. Die verwaltete Masse belief sich auf 50.000,00 EUR. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat IV den 5 Arbeitnehmern gekündigt. Im Auslauf der Kündigungsfrist (3 Monate) fallen Lohn- und Gehaltsforderungen sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21.500,00 EUR an. Das Mietverhältnis wurde durch IV ebenfalls nach Eröffnung gekündigt. Hier sind Mietzinsen für den Auslauf der Kündigungsfrist in Höhe von 7.500,00 EUR zu berücksichtigen. Es sind nach Anzeige Masseunzulänglichkeit Steuerberatungskosten in Höhe von 1.500,00 EUR angefallen. Bei Schlussrechnung sind liquide Mittel in Höhe von 41.000,00 EUR vorhanden. Wie sind die Barmittel zu verteilen? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 165 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 166 Massearmut und Masseunzulänglichkeit LÖSUNG: Liquide Mittel 41.000,00 abzgl. Verfahrenskosten 24.800,00 an Massegläubiger zu verteilen 16.200,00 Neumassegläubiger an Altmassegläubiger zu verteilen 1.500,00 14.700,00 Quote für Altmassegläubiger 50,69% Löhne, Gehälter, Sozialversicherung Mietzinsen EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 10.898,30 3.801,70 Massearmut und Masseunzulänglichkeit • idR. führt IV Masseschuldenverzeichnis • Auflistung aller Masseverbindlichkeiten • Gläubiger mit vollständiger Adresse und Höhe der Forderung „Masseschuldenverzeichnis“ • bei Anzeige Masseunzulänglichkeit ist Gericht Berechnung vorzulegen • bei Schlussrechnung wird Masseschuldenverzeichnis idR. mit überreicht • Transparenz bei Gericht • Kontrollmöglichkeit für IV, wann MUZ anzuzeigen ist • bei Massearmut nicht erforderlich, aber sinnvoll © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 167 Massearmut und Masseunzulänglichkeit I. Verfahrenskosten gem. § 54 1. Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1) a) JVEG b) GKG Amtsgericht Paderborn 2. Vergütung und Auslagen (Nr. 2) a) Vergütung vorl. IV b) Auslagen vorl. IV c) Vergütung IV Sandra Bitter d) Auslagen IV e) Vergütung Mitglieder GA f) Auslagen Mitglieder GA SUMME II. Masseverbindlichkeiten gem. § 55 1. § 55 Abs. 1 a) § 55 Abs. 1 Nr. 1 b) § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alfons Meier Susanne Schmidt Meinolf Müller Markus Mustermann Katrin Schmal AOK Finanzamt Paderborn Am Bogen 2 - 4 Busdorfwall 22 Blümchenweg 3 Tannenweg 12 Baumstraße 4 Im Busch 4 Auf dem Feld 7 33098 Paderborn 33098 Paderborn 33100 Paderborn 33100 Paderborn 33100 Paderborn 33100 Paderborn 33100 Paderborn Krankenkassenstr. 2a 33106 Paderborn Bahnhofstr. 1 33106 Paderborn c) § 55 Abs. 1 Nr. 3 2. § 55 Abs. 2 3. § 55 Abs. 4 SUMME EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt Betrag / EUR 2.500,00 900,00 1.600,00 22.500,00 19.500,00 3.000,00 22.000,00 3.500,00 2.600,00 2.700,00 900,00 2.500,00 3.500,00 5.800,00 21.500,00 RECHTSANWÄLTE 168 Überblick Ablauf Verbraucherinsolvenzverfahren (mit RSB) Zertifizierter Insolvenzbuchhalter © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 169 Ablauf Verbraucherinsolvenzverfahren binnen 6 Monaten Durchführung außergerichtl. SBP Annahme Plan durch alle Gläubiger Ablehnung Plan von (nur einem) Gläubiger Vergleich Antrag auf Eröffnung IK-Verfahren Durchführung gerichtl. SBP Annahme Plan durch alle Gläubiger Vergleich Befreiung von Schulden EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Eröffnung IK-Verfahren RSB Ablehnung Plan von (nur einem) Gläubiger Möglichkeit Zustimmungsersetzung durch Gericht Befreiung von Schulden Befreiung von Schulden © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 170 Ablauf Restschuldbefreiungsverfahren (“alt”) Eröffnungsverfahren Wohlverhaltensphase eröffnetes Verfahren 1 Jahr 6 Jahre Antrag Eröffnung Antrag auf Erteilung RSB Aufhebung BT / PT und Erklärung Abtretung pfändbare Bezüge für Zeitraum 6 Jahre Erteilung RSB Möglichkeit d. Widerrufs ST Entscheidung über Ankündigung RSB Entscheidung über Erteilung RSB Vorliegen von Versagungsgründen (§ 290) Vorliegen von Versagungsgründen (§§ 297, 298) Verletzung von Obliegenheiten (§ 295) Versagung RSB Ankündigung RSB Versagung RSB und Ernennung Treuhänder Aufhebung Verfahren keine Befreiung von verbliebenen Schulden keine Befreiung von verbliebenen Schulden © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 171 Ablauf Restschuldbefreiungsverfahren (“neu”) Eröffnungsverfahren Wohlverhaltensphase eröffnetes Verfahren 1 Jahr Max. 6 Jahre Antrag Antrag auf Erteilung RSB und Erklärung Abtretung pfändbare Bezüge für Zeitraum 6 Jahre Eröffnung Entscheidung über Ankündigung RSB Aufhebung BT / PT Erteilung RSB Möglichkeit d. Widerrufs ST Vorliegen von Versagungsgründen (§ 290) Vorliegen von Versagungsgründen (§§ 297, 297a, 298) Verletzung von Obliegenheiten (§ 295) Versagung RSB Ernennung Treuhänder Aufhebung Verfahren Erlangung RSB unter Bedingung keine Versagungsgründe keine Befreiung von verbliebenen Schulden EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Versagung RSB keine Befreiung von verbliebenen Schulden © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 172 Besonderheiten IK Verfahren Es kann unpfändbares Vermögen des Schuldners geben, § 36 InsO Auswirkungen auf Verzeichnisse (massefreie Gegenstände) Auswirkungen auf Steuern (eventuell kein Massebezug) Pfändbares Einkommen als „besonderer“ Vermögensgegenstand EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 173 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Die Schuldnerin Nina S. lebt in Paderborn. Seit Antragstellung arbeitet sie abhängig beschäftigt im Wechselschichtdienst in dem Frisörsalon „Hundehütte“. Sie ist Eigentümerin eines Pkws mit einem Zeitwert von 2.000,00 EUR. Was wird der Insolvenzverwalter nach Eröffnung mit dem PKW machen? Ist dieser und ggfl. wie in dem Masseverzeichnis mit aufzuführen? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 174 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Die Schuldnerin Nina S. lebt in Paderborn. Seit Antragstellung arbeitet sie abhängig beschäftigt im Wechselschichtdienst in dem Frisörsalon „Hundehütte“. Sie ist Eigentümerin eines Pkws mit einem Zeitwert von 2.000,00 EUR. Was wird der Insolvenzverwalter nach Eröffnung mit dem PKW machen? Ist dieser und ggfl. wie in dem Masseverzeichnis mit aufzuführen? Pkw steht nicht unter Insolvenzbeschlag (§ 36 InsO i.V.m. § 811 Abs.1 Nr.5 ZPO), => unpfändbar und damit nicht Massebestandteil IV kann Pkw nach Eröffnung nicht verwerten Pkw könnte damit nicht ins Masseverzeichnis auszunehmen sein Aber: Pkw könnte (je nach Gericht) Neuerwerb werden, wenn der Arbeitsplatz wegfällt. Praxistipp: PKW aufführen, ggfl. mit 1,00 EUR beziffern (vielleicht wird Nina S. ja wieder arbeitslos und PKW wäre dann pfändbar) und erklären, warum PKW derzeit nicht pfändbar ist (je nach Gericht und Verwalter) EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 175 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Nina S. ist sie bei einer Hundesalonkette beschäftigt. Bei ihrem Arbeitgeber verdient Nina S. monatlich 1.643,20 EUR netto. Nina S. hat keinen Ehemann und keine Kinder, nur einen Hund. Das Insolvenzverfahren wird am 17.01.2017 eröffnet. . Wie sieht das Masseverzeichnis aus? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 176 Berichtswesen Insolvenzverwalter - Masseverzeichnis BEISPIEL: Nina S. ist sie bei einer Hundesalonkette beschäftigt. Bei ihrem Arbeitgeber verdient Nina S. monatlich 1.643,20 EUR netto. Nina S. hat keinen Ehemann und keine Kinder, nur einen Hund. Das Insolvenzverfahren wird am 17.01.2017 eröffnet. . Wie sieht das Masseverzeichnis aus? zur Insolvenzmasse gehören gem. § 35 InsO die pfändbaren Bezüge Der nach der Pfändungstabelle als Anlage zu § 850c ZPO pfändbare Anteil bei keinen Unterhaltspflichten könnte einzustellen sein Höhe? Praxis: Höhe bisher realisierter Beträge zzgl. 1,00 EUR Erinnerungswert für künftige Bezüge (ggfl. wird sie arbeitslos oder Höhe verändert sich) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 177 RSB Treuhänder • Unterrichtung Arbeitgeber über Abtretung pfändbarer Bezüge • ggfl. weitere Überwachungspflichten Treuhänder RSB-Verfahren • Erfüllung Obliegenheiten • jährliche Verteilung pfändbarer Bezüge • Berichterstattung gegenüber Gericht • Tätigkeitsberichte, Schlussrechnung, pp. • Informationspflicht gegenüber Gericht EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 178 Rechnungslegung RSB Treuhänder Der RSB Treuhänder hat keine eigene Verwertungsbefugnis jenseits der Abtretung Es fehlen die externen Rechnungslegungspflichten Die Rechnungslegung kann daher einfach gehalten werden Eine einfache Einnahmen- Ausgaben- Überschussrechnung genügt daher den allermeisten Gerichten EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 179 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 180 Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren Zertifizierter Insolvenzbuchhalter EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Insolvenzplan Vorlage bei Insolvenzgericht durch Schuldner oder IV (§ 218) Prüfung durch Insolvenzgericht • formell ok? (Vorlagerecht + Inhalt) • offensichtliche Annahme durch Gläubiger? • offensichtliche Erfüllbarkeit? Entscheidung des Gerichts Übersendung Plan zwecks Stellungnahme mit 2- Wochen-Frist (§ 232) Zurückweisung (§ 231) Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde wenn kein Rechtsmittel oder Beschwerde nicht erfolgreich = „normales“ Insolvenzverfahren • Gläubigerausschuss • Betriebsrat • Sprecherausschuss der leitenden Angestellten • Schuldner / IV Niederlegung Plan mit Stellungnahmen auf Geschäftsstelle ( §234) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 181 Insolvenzplan Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235) • max. 1 Monat • Übersendung Plan Erörterungs- und Abstimmungstermin (§§ 235 ff) • Erörterung Insolvenzplan • Erörterung Stimmrechte Entscheidung Gläubiger • Abstimmung in Gruppen (§ 243) Ablehnung Gläubiger Ablehnung Plan durch Gericht (§ 250) Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde ggf. Obstruktionsverbot (§ 245) + Zustimmungsersetzung durch Gericht Falls keine Rechtsmittel oder Rechtsmittel nicht erfolgreich • Kopf- und Summenmehrheit (§ 244) Zustimmung Gläubiger Bestätigung Plan durch Gericht (§ 248) Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde (§ 253) wenn Beschwerde erfolgreich wenn Beschwerde nicht erfolgreich Aufhebung Insolvenzverfahren (§§ 254 ff) „normales“ Insolvenzverfahren EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Überwachung Planerfüllung (§ §260 ff) © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 182 Insolvenzplan Besonderheiten Rechnungslegung Insolvenzplan • Vergleichsrechnung für Gläubiger erforderlich • Verzeichnisse (§§ 151 – 153) müssen ebenfalls erstellt werden • besondere Planrechnungen erforderlich (siehe Anlagen zum Insolvenzplan) • Vermögensübersicht, Ergebnis- und Finanzplan (§ 229) • weitere Anlagen (§ 230) • IV hat bei Beendigung Verfahren grds. Rechnung zu legen • aber: Insolvenzplan kann abweichende Regelung treffen (§ 66 Abs. 1 S. 2) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 183 Eigenverwaltung Schuldner behält Berechtigung unter Aufsicht Sachwalter Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen kein eigenes Verfahren, sondern „besonders“ ausgestaltetes Verfahren Ablauf Regelinsolvenzverfahren mit „Besonderheiten“ für Verfahren gelten allgemeine Vorschriften in InsO, es sei denn etwas anderes ist vereinbart Vorteile • Anreiz für frühzeitige Antragsstellung • keine Angst vor „unfähigem“ IV • ggfl. kostengünstiger als IV und damit besseres Ergebnis für Gläubiger • GF kennt „sein“ Unternehmen • Funktionen werden auf GF und Sachwalter verteilt • Misstrauen gegenüber GF, der ggfl. Insolvenz mit zu verantworten hat Nachteile EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG • • • • Bock zum Gärtner machen Schuldner wird zum eigenen Abwickler bestellt gläubigerschädigende Absichten GF Zweckentfremdung von Geldern © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 184 Eigenverwaltung Voraussetzungen § 270 Abs. 2 • Antrag durch Schuldner • keine Nachteile für Gläubiger bei Anordnung Eigenverwaltung • Anhörung vorl. GA, es sei denn Nachteile drohen • idR. keine Verfügungsverbote (§ 270a Abs. 1) • Schuldner kann „frei“ über Vermögen verfügen • Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, können nur mit Zustimmung Sachwalter begründet werden Rechtsfolgen §§ 270 ff. Aufhebung § 272 • anstelle (vorl.) IV wird (vorl.) Sachwalter bestellt • Aufgaben (vorl.) Sachwalter • Prüfung wirtschaftliche Lage und Überwachung Ausgaben für Lebensführung Schuldner • Mitteilungspflichten gegenüber GA und Gericht, wenn Nachteile für Gläubiger drohen • Tabellenführung • Anfechtung (§§ 129 ff) • Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen durch Sachwalter • Antrag Gläubigerversammlung (Kopf- und Summenmehrheit) • Antrag absonderungsberechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger bei drohenden Nachteilen für Gläubiger insgesamt und drohende Nachteile für Antragssteller • Antrag Schuldner © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 185 Schutzschirmverfahren Schutzschirmverfahren § 270b EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG • Schuldner hat Möglichkeit bei Betriebsfortführung und Antragsstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in vorläufiger Eigenverwaltung unter Aufsicht Sachwalter Sanierungsplan zu erarbeiten, der noch vor Eröffnung als Insolvenzplan umgesetzt werden soll © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 186 Schutzschirmverfahren Voraussetzungen § 270b Abs. 1 S. 1, 2 • Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung • Antrag Eigenverwaltung • Bescheinigung von StB, WP, RA oder Person mit gleicher Qualifikation, dass nur drohende ZU oder Überschuldung vorliegt und nicht schon ZU und angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos Rechtsfolgen § 270b Abs. 2 • wenn angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, Frist binnen max. 3 Monaten Insolvenzplan vorlegen • Bestellung vorl. Sachwalter, der personenverschieden von Austeller Bescheinigung ist Aufhebung § 270b Abs. 4 • anstrebte Sanierung wurde aussichtslos • Eintritt Zahlungsunfähigkeit • Antrag vorl. GA auf Aufhebung Anordnung Schutzschirmverfahren • Antrag absonderungsberechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger auf Aufhebung Anordnung Schutzschirmverfahren, wenn Nachteile für Gläubiger drohen (Antrag nur zulässig, wenn kein vorl. GA bestellt ist und Umstände glaubhaft gemacht worden sind) © bitter . ehrhardt EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG RECHTSANWÄLTE 187 Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren Eigenverwaltung (§ 270a) • Voraussetzungen • Antrag auf Eröffnung wegen ZU, drohende ZU und Überschuldung • Antrag auf Eigenverwaltung • keine Nachteile für Gläubiger • Rechtsfolge • (vorl.) Sachwalter • Beauftragung SV • Eröffnung Verfahren unter Eigenverwaltung EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Schutzschirmverfahren (§ 270b) • Voraussetzungen • Antrag auf Eröffnung wegen drohender ZU und Überschuldung • Antrag auf Eigenverwaltung • keine Nachteile für Gläubiger • Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos • Vorliegen Bescheinigung • Rechtsfolge • (vorl.) Sachwalter • Sanierung über Insolvenzplan © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 188 Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren • Schuldner selbst verfügt über sein Vermögen Besonderheiten Rechnungslegung Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG • interne und externe Rechnungslegungspflichten treffen Schuldner, nicht Sachwalter • Sachwalter prüft wirtschaftliche Lage und Geschäftsführung • Sachwalter überwacht Ausgaben Schuldner für die Lebensführung • Sachwalter erstattet Gutachten (sofern vom Gericht angeordnet) • Sachwalter führt Insolvenztabelle • Sachwalter hat Masseunzulänglichkeit anzuzeigen • Schuldner erstattet Bericht, Sachstandsbericht und Schlussrechnung • Schuldner hat Verwertungsrecht • Schuldner verteilt vorhandene Insolvenzmasse © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 189 © bitter . ehrhardt RECHTSANWÄLTE 190 Fragen? EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Insolvenzrecht auf den . gebracht EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG 191