Zertifizierter Insolvenzbuchhalter

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Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
Einführung in die insolvenzrechtliche Rechnungslegung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH – 20./21.03.2017- Frankfurt
Oliver Schulte, Rechtsanwalt / FA InsR
Oliver Ehrhardt, Rechtsanwalt
RECHTSANWÄLTE . INSOLVENZVERWALTER
Profil Referent – Oliver Ehrhardt
Oliver Ehrhardt
Rechtsanwalt
Bestellung seit 2014 als Insolvenzverwalter an
verschiedenen Gerichten
Beratung im Insolvenzrecht
Forensische Tätigkeit mit Schwerpunkt
Insolvenzrecht
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
© bitter . ehrhardt
RECHTSANWÄLTE
2
Profil Referent – Oliver Schulte
Oliver Ehrhardt
Rechtsanwalt
Bestellung seit 2001 als Insolvenzverwalter an
verschiedenen Gerichten
Bearbeitung von Regel- und
Verbraucherinsolvenzverfahren
Beratung im Insolvenzrecht
Forensische Tätigkeit mit
Schwerpunkt Insolvenzrecht
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RECHTSANWÄLTE
3
Überblick Ablauf Regelinsolvenzverfahren
(ohne RSB)
Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
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RECHTSANWÄLTE
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Kurz und knapp
Das Insolvenzverfahren dient ….
der Feststellung des Schuldnervermögens,
der bestmöglichen Verwertung des Schuldnervermögens,
der Feststellung der Gläubiger und Ihrer Forderungen,
der gleichmäßigen Verteilung des Vermögens unter den Gläubigern,
(der Erlangung der Restschuldbefreiung für den redlichen Schuldner
(nat. Person)).
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5
Ablauf Regelinsolvenzverfahren
Eröffnungsverfahren
eröffnetes Verfahren
max.
3 Wochen
Antrag
Eröffnung
Eigenantrag
Bestellung IV
Aufhebung
Fremdantrag
betriebswirtschaftliche
Krise
unmittelbare
Gefahr für
Schuldnerin
aber: noch keine
Antragspflicht
insolvenzrechtliche
Krise
Maßnahmen
Gericht
(drohende ZU)
SV
Zahlungsunfähigkeit
vorl. InsoVerw.
(stark /
schwach)
Überschuldung
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BT / PT
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ST
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Zeitlicher Ablauf – vom Antrag zur Eröffnung
Eingang des Antrags bei Gericht
Insolvenzrichter prüft Antrag (zulässig und zuständig)
Ist die Sache noch nicht entscheidungsreif:
Insolvenzrichter bestellt Gutachter (Aufklärung) oder vorl.
Insolvenzverwalter (Aufklärung und Sicherung)
ggfls. setzt vorl. Gläubigerausschuss ein
Gutachter / vorl. Insolvenzverwalter erstattet Gutachten
Richter entscheidet auf Basis des Gutachtens
und wählt bei Eröffnung den Insolvenzverwalter aus
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Unterschiede
Sachverständiger / vorl. Insolvenzverwalter
• Erstellung Gutachten
• Prüfung Eröffnungsgründe
• Prüfung Massekostendeckung
Sachverständiger
• ggfl. Anregung von Sicherungsmaßnahmen
• Informationspflicht gegenüber Gericht
• Sicherung und Erhaltung künftiger Insolvenzmasse
• Erstellung Gutachten
• Prüfung Eröffnungsgründe
• Prüfung Massekostendeckung
starker/schwacher
vorl. IV
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•
•
•
•
•
ggfl. Anregung von weiteren Sicherungsmaßnahmen
Informationspflicht gegenüber Gericht
Sicherung und Erhaltung künftiger Insolvenzmasse
Inbesitznahme Insolvenzmasse
Fortführung Unternehmen
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8
Zeitlicher Ablauf – Eröffnung bis Abschluss
Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen des Schuldners
Gläubiger melden die Forderungen an
Insolvenzverwalter prüft die Forderungen der Insolvenzgläubiger
Mitbestimmung der Gläubiger durch Gl.-Versammlung und ggfls.
Gl.-Ausschuss
Regelmäßige Berichterstattung IV an Insolvenzgericht (Rechtspfleger)
Schlussrechnung nach Abschluss der Verwertung
Prüfung der Schlussrechnung durch Gericht (und ggfls. Gl.-aussch.)
Schlusstermin und Schlussverteilung => Aufhebung
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Wirkungen der Insolvenzeröffnung
§ 80 InsO
Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über. ….
§ 35 InsO
Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt
(Insolvenzmasse). …
Der IV ist Vermögensverwalter im Sinne von § 34 Abs.3 AO, soweit seine Befugnisse reichen.
Erst nach Eröffnung erhält die Masse eine eigene Steuernummer.
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Gläubiger
mit Tabellenforderungen gem. § 38
„normal“
mit Tabellenforderungen gem. § 38
„Sonderrechte“
Gläubiger
mit nachrangigen Forderungen
gem. § 39
mit Masseforderungen gem. § 55
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Ablauf Regelinsolvenzverfahren
Bestreiten
Anerkennen / Feststellen
- IV kann anhand Unterlagen erkennen, dass
Forderung besteht
- Forderung wird in Höhe angemeldeter
Forderung (ganz oder teilweise) anerkannt
- Forderung nimmt in Höhe Anerkenntnis an
möglicher Verteilung teil
- Unterlagen pp., die Forderung nachweisen fehlen
- Gläubiger muss Feststellungsklage erheben
(Ausnahme titulierte Forderung)
- Klage auf Feststellung im ordentlichen Verfahren
- bereits anhängige Leistungsklage bei Eröffnung ist
umzustellen auf Feststellungsklage
Ergebnis
Forderungsprüfung IV
Feststellung unter Beschränkung auf
Ausfall
- Ford. besteht zwar dem Grunde nach in Höhe
angemeldeter Forderung, Gläubiger hat aber
Sonderrechte und Verwertung ist noch nicht
abgeschlossen
- nach Verwertung Reduzierung oder Rücknahme
der Forderung und anschließende Feststellung
durch IV
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Feststellung unter aufschiebender
Bedingung
- Ford. besteht zwar dem Grunde nach in Höhe
angemeldeter Forderung, Bedingung ist aber noch
nicht eingetreten
- nach Bedingungseintritt Rücknahme, Reduzierung
und / oder Feststellung der Forderung durch IV
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Masse
Ist-Masse
Masse, wie IV sie
vorfindet
Bereinigung um
Sonderrechte
Aussonderungsrechte
+
Absonderungsrechte
Soll-Masse
Masse, die nach Abzug
Verfahrenskosten und
Masseverbindlichkeiten
zur Verteilung zur
Verfügung steht
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Besondere Rechte
• Aussonderung:
Recht oder Gegenstand gehört nicht zur Masse
Aussonderung
§§ 47 ff
• Eigentum
• Miteigentum
• einfacher Eigentumsvorbehalt
• Leasing
• echtes Factoring
• pp.
• Absonderungsrecht
Bevorzugte Befriedigung aus einem massezugehörigen
Gegenstand bzw. Recht
Absonderung
§§ 49 ff
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• Grundschulden, Hypotheken (unbewegliches Anlagevermögen)
• Pfandrechte (bewegliches Anlagevermögen, Forderungen)
Vermieterpfandrecht, Frachtführerpfandrecht
• Sicherungseigentum (bewegliches Anlagevermögen)
• Sicherungszession (Forderungen)
• verlängerter und erweiterter EV (Forderungen)
• Sonstige
(Aufzählung nicht abschließend)
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
• Verbot der Selbsthilfe
• Anzeige Sonderrecht gegenüber IV
(Übersendung forderungsbegründender Unterlagen, pp.)
• Prüfungspflicht IV
• Mitteilungspflicht IV
• bei Anerkennung Aussonderungsrecht
Geltendmachung
Aussonderungsrecht
• Herausgabeverpflichtung IV (Aussonderung aus Ist-Masse)
• bei beweglichen Gegenständen
zur Abholung bereit stellen
• bei unbeweglichen Gegenständen
keine Verpflichtung zur Räumung, wenn Gegenstände vor Eröffnung in
Räumlichkeiten waren, ansonsten ja
• Reduzierung Forderung durch Gläubiger
• Kosten Aussonderung sind Masseverbindlichkeiten
• Beweislast liegt bei Anspruchssteller
(Eigentumsvermutung 1006 BGB spricht für IV)
Ersatzaussonderung
§ 48
• ursprünglich war berechtigter Anspruch zur Aussonderung gegeben,
Gegenstand wurde aber unberechtigter Weise veräußert
• Abtretung Recht auf Gegenleistung, sofern diese noch aussteht
oder
• Anspruch auf Herausgabe noch unterscheidbarer Gegenleistung
(gesamte Gegenleistung, auch wenn Gegenwert höher)
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Aus- und Absonderungsrechte
Verwertung
Immobilien, § 165
Verwertung
beweglicher
Gegenstände
§§ 166 - 173
• durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung
• freihändige Verwertung durch IV
• Vereinbarung Kostenpauschale (keine Regelung gesetzlich vorgesehen)
• freihändige Verwertungsmöglichkeit IV, wenn er zu verwertende
Gegenstände in Besitz hat
• aber: keine Verwertungspflicht => Überlassung an Gläubiger mögl.
• Mitteilung Veräußerungsabsicht gegenüber Gläubiger mit Fristsetzung
(§ 168)
• Schutz Gläubiger vor Verzögerung Verwertung (§ 169)
• Entschädigung für eintretenden Wertverlust (§ 172)
• Zinsen ab BT
• Kostenbeiträge und Umsatzsteuer gem. §§ 170, 171
• Feststellungpauschale (4 %)
• Verwertungspauschale (5 %)
Verwertung
Forderungen
§ 166 Abs. 2
• Verwertungsrecht für Forderungen, die bei Verfahrenseröffnung noch
Bestand hatten
• Schutz absonderungsberechtigter Gläubiger, die vor Eröffnung schon eingezogen
haben
• Recht zur Verwertung entsteht grds. erst mit Eröffnung
• vorl. IV kann sich Ermächtigung geben lassen
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
• Verbot der Selbsthilfe
• Anzeige Sonderrecht gegenüber IV
(Übersendung forderungsbegründender Unterlagen, pp.)
• Prüfungspflicht IV
• Mitteilungspflicht IV
• bei Anerkennung Absonderungsrecht
Geltendmachung
Absonderungsrecht
• Verwertung durch IV und Erlösverteilung nach Abzug Kostenpauschalen und
Umsatzsteuer an Gläubiger
oder
• Freigabe durch IV
oder
• Verwertung durch Gläubiger und Zahlung Kostenpauschalen und Umsatzsteuer
an IV
• Reduzierung Forderung durch Gläubiger
• Kosten Absonderung sind Masseverbindlichkeiten
• Beweislast liegt bei Anspruchssteller
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RECHTSANWÄLTE
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Exkurs: Verteilung der freien Masse
§ 54 InsO
Massekosten
§ 55 InsO
Masseverbindlichkeiten
§ 38 InsO
Insolvenzforderungen
§ 39 InsO
Nachrang. Insolvenzforderungen
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Interne und externe Rechnungslegung
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Interne und externe Rechnungslegung
• Rechnungslegungspflichten IV in InsO nur rudimentär geregelt
• Unterscheidung zwischen interner und externer
Rechnungslegung
Rechtsgrundlagen
• interne Rechnungslegung
§§ 66, 156, 151-153
= Rechnungslegung IV gegenüber Gläubigern und Insolvenzgericht
• externe Rechnungslegung
§ 155
= handels- und steuerrechtliche Rechnungslegungspflichten des
Schuldners in Bezug auf die Masse treffen den Verwalter
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Interne und externe Rechnungslegung
interne
Rechnungslegung
§ 66
• Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seines Amtes
einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen
(§ 66 Abs. 1 S. 1).
• Vor der abschl. Gläubigerversammlung prüft das
Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Verwalters
(§ 66 Abs. 2 S. 2).
• Es legt die Schlussrechnung mit den Belegen, mit einem
Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuss
bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der
Beteiligten aus; … (§ 66 Abs. 2 S. 2).
• allgemeiner Grundsatz (vgl. §§ 259, 666 BGB)
allgemein
• wer entgeltlich oder unentgeltlich fremde Geschäfte besorgt, hat
Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen
• sofern Geschäftsführung mit Einnahmen und Ausgaben verbunden
ist, ist Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der
Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen zur Verfügung zu stellen
• Konkretisierung allgemeiner Grundsatz in § 66 mit
Berücksichtigung Besonderheiten Insolvenzverfahren
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Interne und externe Rechnungslegung
Adressaten
interne
Rechnungslegung
• Insolvenzgericht
• Gläubiger
• Gläubigerversammlung
• Gläubigerausschuss
• Schuldner
• Information für Gericht und Gläubiger
• durch Rechnungslegung sollen Verfahrensbeteiligte Möglichkeit
haben, sich umfassenden Einblick über Arbeit IV zu verschaffen
• Kontrollinstrument für Gericht und Gläubiger
Zweck
interne
Rechnungslegung
• Rechnungslegung als Grundlage für Durchsetzung von
Regressansprüchen gegen IV
• IV obliegt als Partei kraft Amtes Verwaltung und Verwertung Insolvenzmasse
• IV soll am Ende Verfahren Rechenschaft darüber ablegen, dass und in welchem
Umfang er seinen aus InsO folgenden Pflichten nachgekommen ist
• Information für Schuldner, was mit Vermögen passiert ist
• Dokumentation Inbesitznahme Insolvenzmasse, Verwaltung
und Verwertung Insolvenzmasse
• Grundlage für Berechnung Vergütung IV und Gerichtskosten
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Interne und externe Rechnungslegung
• in § 66 ausdrücklich benannt IV
• gilt entsprechend auch für
Geltungsbereich
interne
Rechnungslegung
• vorl. IV (§ 21 Abs. 2 S. 1, Nr. 1)
• Treuhänder (alt) / Insolvenzverwalter (neu) IK (§ 313 Abs. 1 S. 1)
• Treuhänder RSB (§ 292)
• Schuldner bei Eigenverwaltung (§ 281 Abs. 3 S. 1), nicht (vorl.)
Sachwalter
• Sonderinsolvenzverwalter
• bei Insolvenzplan kann von Rechnungslegung abgesehen
werden (§ 66 Abs. 1 S. 2)
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Interne und externe Rechnungslegung
• IV
Zeitpunkte
interner
Rechnungslegung
• Beendigung Insolvenzverfahren
• Aufhebung (§ 200)
• Einstellung mangels Masse (§ 207)
• Einstellung nach Anzeige Masseunzulänglichkeit (§ 211)
• Einstellung wegen Wegfall Eröffnungsgrund (§ 212)
• Einstellung mit Zustimmung Gläubiger (§ 213)
• Beendigung Amt IV (Teilschlussrechnung erforderlich)
• vorläufiger IV (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 66)
• Beendigung vorläufiges Insolvenzverfahren
• Beendigung Amt vorläufiger IV
• Ausprägung variiert je nach Anforderungen des Gerichts
und Anforderungen des jeweiligen Verwalters
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Interne und externe Rechnungslegung
• keine Regelungen im Gesetz
• richtet sich nach Haftung IV (§§ 60, 61) gegenüber
verschiedenen Verfahrensbeteiligten
Inhalt
interne
Rechnungslegung
• Prüfungsrecht Gläubiger(versammlung)
§§ 66 Abs. 1
• Prüfungspflicht Gläubigerausschuss
§§ 66 Abs. 2, 69
• Prüfungspflicht Insolvenzgericht
§§ 66 Abs. 2, 58
• Rechnungslegung hat Verfahrensbeteiligten vollständiges Bild
von Tätigkeit IV zu vermitteln und für Beteiligte sämtliche
notwendige Informationen bereit zu stellen, die sie für
Beurteilung und zur Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
Verwaltertätigkeit benötigen
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Interne und externe Rechnungslegung
laufende
• keine Regelungen im Gesetz, dass laufend Rechnung über
Verwaltertätigkeit zu legen ist
interne
Rechnungslegung?
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• aber: es existieren verschiedene Vorschriften, die aus Sicht
der verschiedenen Beteiligten solche Pflicht unterstellen
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Interne und externe Rechnungslegung
• allgemeine Auskunfts- und Berichtspflicht gegenüber Gericht
• IV steht unter Aufsicht Insolvenzgericht (§ 58 Abs. 1)
Insolvenzgericht
• Insolvenzgericht kann jederzeit Auskünfte oder Bericht über Sachstand und
Geschäftsführung von IV verlangen (§ 58 Abs. 1 S. 2)
• bei Nichterfüllung Pflichten Festsetzung Zwangsgeld (§ 58 Abs. 2)
• Aufsicht wird idR. durch Bericht, Sachstandsberichte (6-Monate) ausgeübt
• allgemeine Auskunftspflicht gegenüber Gläubiger (§ 79)
• einzelner Gläubiger
• grds. kein Informationsanspruch außerhalb Gläubigerversammlungen
• Gläubigerversammlung
Gläubiger
• grds. Informationsrecht in Berichtsterminen, pp. (§ 156)
(Gläubigerversammlung trifft verfahrensleitende Entscheidungen)
• Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3)
• Einzelauskünfte, Berichte über Sachstand, Geschäftsführung (§ 79)
• Gläubigerausschuss
• Unterstützung und Überwachung IV bei Geschäftsführung (§ 69 S. 1)
• Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere, Prüfung Geldverkehr und –
bestand (§ 69 S. 2)
• Prüfung Schlussrechnung IV (§ 66 Abs. 2 S. 2)
• allgemeine Auskunftspflicht gegenüber Schuldner
Schuldner
• in InsO nicht geregelt
• IV als „Treuhänder“ für Vermögen des Schuldners
• Auftragsverhältnis gem. § 666 BGB
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Interne und externe Rechnungslegung
• in InsO sind keine eindeutigen Regelungen über Quantität
der Rechnungslegung enthalten
• IV hat aber nicht nur am Ende des Verfahrens Schlussrechnung zu
legen
• IV muss vielmehr während Insolvenzverfahren jederzeit in Lage sein,
Rechnung legen zu können
Fazit
• in InsO sind keine eindeutigen Regelungen über Qualität der
Rechnungslegung enthalten
• IV kann Pflichten aus InsO nur nachkommen, wenn er seine
Geschäfte ordentlich führt
• zur ordentlichen Geschäftsführung gehört ordentliche Buchhaltung,
die sachverständigem Dritten Überblick über Geschäftsvorfälle und
Lage des Unternehmens ermöglicht
• Orientierung an § 238 Abs. 1 S. 2, 3 HGB, § 145 Abs. 1 S. 1 AO
• Orientierung an IDW-Standards (IDW RH HFA 1.010, IDW RH HFA
1.011 und IDW RH HFA 1.012) und GOI (Ziffer III. 10)
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Interne und externe Rechnungslegung
externe
Rechnungslegung
§ 155
• Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur
Buchführung und Rechnungslegung bleiben unberührt (§ 155
Abs. 1 S. 1).
• In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der IV diese Pflichten zu
erfüllen (§ 155 Abs. 1 S. 2)
• Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues
Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 S. 1).
• handels- und steuerrechtliche Rechnungslegungspflicht des
Schuldners
allgemein
• unternehmerische Buchführungs-, Bilanzierungs- und
Erklärungspflichten des Steuer- und Handelsrechts
• Pflichten bestehen im Insolvenzverfahren fort
• Pflichten sind nach Eröffnung des Verfahrens in Bezug auf
Insolvenzmasse durch IV zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 AO)
• unabhängig davon, ob Insolvenzmasse ausreicht, um Kosten von
Steuererklärungen zu decken
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Interne und externe Rechnungslegung
• Verpflichtung externe Buchführung und Rechnungslegung nur
für solche Schuldner, für die Verpflichtung auch schon vor
Eröffnung Insolvenzverfahren bestand
• handelsrechtliche Buchführungspflichten nur für Kaufleute iSv. § 1
HGB (§ 238 Abs. 1 HGB)
• also: keine Verpflichtung für Nichtkaufleute
Inhalt
externe
Rechnungslegung
• mit Eröffnung geht Verpflichtung auf IV über, sofern
Insolvenzmasse betroffen ist
• keine Verpflichtung bei Freigabe selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2)
• Arten der Rechenwerke
•
•
•
•
•
•
Buchführung (§§ 238, 239 HGB)
Rechnungslegung (§§ 242 ff. HGB)
Eröffnungsbilanz mit Eröffnung
Abschluss für Rumpfgeschäftsjahr
Jahresabschlüsse während Insolvenzverfahren
Abschluss bei Verfahrensende
• steuerrechtliche Pflichten (§ 141 AO)
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Interne und externe Rechnungslegung
BEISPIEL:
Im Unternehmen S ist das Ende des Geschäftsjahres der 31.12. Am 01.03.2011 stellt S einen
Insolvenzantrag. Das Verfahren wird am 01.04.2011 eröffnet. Das Verfahren wird zum 01.05.2012 beendet.
Welche Abschlüsse sind für welche Zeiträume zu erstellen?
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31
Interne und externe Rechnungslegung
BEISPIEL:
Im Unternehmen S ist das Ende des Geschäftsjahres der 31.12. Am 01.03.2011 stellt S einen
Insolvenzantrag. Das Verfahren wird am 01.04.2011 eröffnet. Das Verfahren wird zum 01.05.2012 beendet.
Welche Abschlüsse sind für welche Zeiträume zu erstellen?
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Interne und externe Rechnungslegung
• keine ausreichende Masse für externe Rechnungslegung,
insbes. Bilanzerstellung, und Abgabe Steuererklärungen
vorhanden?
Praxis
Insolvenzverfahren
• Auswirkung von unzulänglicher Masse nicht abschließend geklärt
• § 155 lässt handels- und steuerrechtliche Verpflichtungen unberührt
und verpflichtet IV zur Abgabe
• von Problematik Masseunzulänglichkeit keine Rede
• Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Verpflichtungen muss
richtigerweise unter Vorbehalt ausreichender Masse stehen
• Sanktionen bei Nichterfüllung wegen unzulänglicher Masse dürften
eigentlich nicht gegen IV verhängt werden
• aber: streitig
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RECHTSANWÄLTE
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Eingaben Gericht -
• Zwischenbericht
• Gutachten
(§§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 5 Abs. 1)
• Bericht
(§ 156 Abs. 1)
„Eingaben“
an das Gericht
• Sachstandsbericht / (Zwischen)Rechnungslegung
(§§ 66 Abs. 3)
• Schlussbericht IN-, IK- und RSB-Verfahren
(§§ 66 Abs. 1, 313 Abs. 1, 292 Abs. 3)
• Tätigkeitsbericht RSB-Verfahren
(§ 292 Abs. 1)
• sonstige Berichte
(§§ 58 Abs. 1, 69)
• Vollzug Nachtragsverteilung
(§ 205 S. 2)
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Eingaben Gericht -
• Anregung Abweisung mangels Masse gem. § 26 Abs. 1
• Anregung Eröffnung Insolvenzverfahren
• Stellungnahme zu Fragen Gericht im Gutachtenauftrag
Inhalt
Gutachten
• Vorliegen Eröffnungsgründe
• Verfahrenskosten deckende Insolvenzmasse
• Fortführungsaussichten
• Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
• IK-oder IN-Verfahren bei natürlichen Personen
• Ursachen der Insolvenz
• Auslandsbezug
• Anlagen
• ggfl. Übersicht über Aktivvermögen, Kontoauszug und SuSa
(ForStaB)
• ggfl. Inventarisierung
• Statistikerhebungsbogen
• idR. JVEG-Antrag und Vergütungsantrag vorl. IV
Praxis-Tipp:
(möglichst) vollständige Verzeichnisse im Gutachten können „reibungslos“ in die
Verzeichnisse nach §§ 151, 153 InsO übernommen werden.
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Eingaben Gericht -
• Erstellung zur ersten (mündlichen oder schriftlichen)
Gläubigerversammlung
• Stellungnahme Tagesordnungspunkte Eröffnungsbeschluss
Inhalt
Bericht
• wirtschaftliche Lage Schuldner
• Ursachen der Insolvenz
• Fortführungsaussichten
• Insolvenzplan
• Anlagen bzw. vorher überreichen
• Masseverzeichnis (§ 151)
• Gläubigerverzeichnis (§ 152)
• Vermögensübersicht (§ 153)
• ggfl. Übersicht über Aktivvermögen, Kontoauszug und SuSa
(ForStaB)
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RECHTSANWÄLTE
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
-Masseverzeichnis-
Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Verzeichnisse -
Verzeichnisse
• Masseverzeichnis (§ 151)
• Gläubigerverzeichnis (§ 152)
• Vermögensübersicht (§ 153)
• Verzeichnisse dienen Informationsbeschaffung der
Beteiligten über Vermögensverhältnisse Schuldner
Sinn und Zweck
Frist Einreichung
Verzeichnisse
• Gläubiger sollen in Lage versetzt werden, in Versammlung
sachgerechte Entscheidungen zu treffen und zu klären, ob sie an
Verfahren teilnehmen wollen (Quotenerwartung)
• Gericht soll über Vermögensverhältnisse und Tätigkeit IV informiert
werden
• Gericht kann anhand von Masseverzeichnis bei Schlussrechnung
prüfen, ob alle Vermögensgegenstände verwertet wurden
• IV kann anhand von Verzeichnissen sich Überblick über Stand
Verfahren, Deckung Verfahrenskosten und Befriedigungsmöglichkeiten für Gläubiger verschaffen
• Verzeichnisse sind spätestens 1 Woche vor Berichtstermin
auf Geschäftsstelle niederzulegen
(§ 154)
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Verzeichnisse -
• Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen
Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen
(§ 151 Abs. 1 S. 1).
Masseverzeichnis
§ 151
• Jeder Gegenstand ist unterscheidbar aufzunehmen.
Sammelposten können mit Zustimmung des Gerichts gebildet
werden.
• Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt
der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder
stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben
(§ 151 Abs. 2 S. 1, 2).
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
• IV hat grds. Verzeichnis einzelner Gegenstände der Insolvenzmasse
aufzustellen
• zeitnahe Bestandsaufnahme / Inventarisierung erforderlich
• bei schwierigen Fällen Hinzuziehung Sachverständiger (technische Anlagen,
Unternehmensbewertung, pp.)
• bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben
Masseverzeichnis
§ 151
• Erfassung von Fortführungs- und Liquidationswerten, wenn diese abweichen
(Gläubiger soll Möglichkeit in BT haben, über Fortführung / Stilllegung zu
entscheiden; IV soll Entscheidung nicht über einseitige Beurteilung
Insolvenzmasse vorweg nehmen können)
• Erfassung von Fortführungswerten kann unterbleiben, wenn Fortführung
ausgeschlossen (z. B. Betrieb vor Antragsstellung bereits stillgelegt)
• Erfassung von (Brutto)Verwertungserlösen
• in Masseverzeichnis ausgewiesene Vermögenswerte stellen idR.
Aktivseite einer Bilanz dar
• Gliederung in Gesetz nicht vorgesehen
• Orientierung an § 266 HGB sinnvoll zzgl. insolvenzrechtlicher Besonderheiten
• ausnahmsweise auf Antrag IV Verzicht auf Übermittlung
Masseverzeichnis
• wenn keine wesentlichen Vermögensgegenstände vorhanden sind oder die
vom Schuldner in Insolvenzantrag getätigten Angaben vollständig und richtig
sind
• entsprechende Erklärung gegenüber Gericht erforderlich (§ 151 Abs. 3 S. 1)
• Zustimmung von Gläubigerausschuss erforderlich, wenn vorhanden (§ 151
Abs. 3 S. 3)
© bitter . ehrhardt
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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41
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
• Masseverzeichnis (Inventar) dient dazu, die zum Schuldner
gehörenden Vermögenswerte im Einzelnen darzustellen
• Rohvermögensrechnung (lediglich Aufstellung Aktiva)
• Information für Beteiligte, was zum Vermögen Schuldner
gehört
Zweck
Masseverzeichnis
• Information für Beteiligte, was mit Vermögensgegenstand im
Verlauf Verfahren passiert
• Kontrolle für IV, was verwertet wurde und welchen Wert
Vermögensgegenstände haben
• Grundlage für IV, um Vermögensübersicht (Aktiva) erstellen
zu können
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
• in InsO keine Gliederung vorgesehen
• sinnvoll Masseverzeichnis in Anlehnung an § 266 HGB zu erstellen
• Aufteilung nach kurzfristiger Liquidierbarkeit in Anlage- und
Umlaufvermögen
• Anlagevermögen
• alle Vermögensteile, die dauernd dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und
die zur Aufrechterhaltung des Betriebes dauerhaft notwendig sind
• Umlaufvermögen
Aufstellung
Masseverzeichnis
• alle Gegenstände, die am Abschluss-Stichtag dazu bestimmt sind, dem
Geschäftsbetrieb nur vorübergehend zu dienen
• Vermögensgegenstände werden im Masseverzeichnis nach
ihrer Liquidierbarkeit, d.h. mit zunehmender Liquidität
(Geldnähe) gegliedert
• beginnend mit Grundstücken und endend mit Kassenbestand
• Zerschlagungs- und Fortführungswerte, Ausweis Drittrechte
und freie Masse
• insolvenzrechtliche Besonderheiten berücksichtigen
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43
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
• Allgemeine Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur (GOI)
• Einzelerfassung Bestände
• Aufzeichnung idR. durch körperliche Inventur (Zählen, Messen, Wiegen – vgl.
§ 240 HGB), ggfl. Stichproben (vgl. § 241 Abs. 1 HGB)
• Erfassung Forderungen, liquide Mittel durch Saldenbestätigungen
• detaillierte Erfassung erforderlich
• Gegenstände müssen identifizierbar sein (Angabe Serien-, Fahrgestellnr, pp.)
• Erfassung Warenvorräte, pp. aus Gründen Übersichtlichkeit ggfl.
gruppenweise (§ 240 Abs. 4 HGB)
• Vollständigkeit Bestandsaufnahme
Erfassung und
Aufzeichnung
Massegegenstände
• unabhängig von Möglichkeit Verwertung sind alle zur Insolvenzmasse
gehörenden Gegenstände zu erfassen
• unerheblich, ob Gegenstand nach handels- oder steuerrechtlichen
Gesichtspunkten bilanzierungsfähig ist
• es zählt nur Insolvenzrecht (bei Privatpersonen Hausrat, pp. aufnehmen)
• Klarheit, Nachprüfbarkeit und Dokumentation Bestandsaufnahme
• Wahrheit, Richtigkeit und Willkürfreiheit Bestandsaufnahme
• Zeitpunkt Bestandsaufnahme
• in § 151 nicht geregelt
• aber: ergibt sich aus § 153 (Zeitpunkt Eröffnung)
• aber: idR. wird Grundlage für Masseverzeichnis bereits im
Antragsverfahren geschaffen durch Inventur (Ausübung
Insolvenzbeschlag)
• in Praxis bei Betriebsfortführung idR. zwei Inventuren erforderlich
(unmittelbar nach Antragsstellung und Zeitpunkt Eröffnung)
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
• Buchwert
• Wert, der aus letzter Bilanz, pp. ersichtlich ist
• für Insolvenzverfahren Buchwert eigentlich unerheblich, weil
tatsächlich zu erzielende Werte zu ermitteln sind
• Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt Eröffnung zu erstellen
• Liquidationswert
• Wert, der bei Betriebsstilllegung konkret am Markt im Wege
Einzelveräußerung zu erzielen ist
Bewertung
Vermögensgegenstände
• Orientierung am Absatzmarkt bei Einzelveräußerung
• Berücksichtigung weiterer wertbestimmender Faktoren (Fabrikat, Baujahr,
Alter, Nutzungsdauer, pp.)
• Berücksichtigung von Verwertungskosten
• Berücksichtigung von Zeitfaktor (Verwertung im zeitlichen Rahmen
Insolvenzverfahren)
• Wertansatz wie bei Überschuldungsbilanz mit negativer
Fortführungsprognose
• Fortführungswert
• Wert, den Gegenstand hat, wenn er bei Betriebsfortführung
weitergenutzt werden kann (Synergieeffekte berücksichtigen)
• Wertansatz wie bei Überschuldungsbilanz mit positiver
Fortführungsprognose
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
• Geschäfts- oder Firmenwert
• kommt idR. nur in Betracht, wenn (übertragende) Sanierung
• dann Barwert / Marktwert (ggfl. Gutachten einholen)
• geleistete Anzahlungen
• voraussichtliche Realisierungswerte
• Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
• Verkehrswert (Ertragswert- oder Substanzwert)
• MTA / BGA
Beispiele für
Wertermittlung
• Marktwert (Stilllegung)
• Wiederbeschaffungswert (Fortführung)
• Ansprüche gegen Geschäftsführer
• Möglichkeit Realisierung prüfen
• unabhängig von Stilllegung oder Fortführung
• Anfechtungsansprüche
• Möglichkeit Realisierung prüfen
• unabhängig von Stilllegung oder Fortführung
• Kassenbestand / Guthaben Altkonto
• Nennwert
• unabhängig von Stilllegung oder Fortführung
• Ausleihungen / Forderungen an verbundene Unternehmen
• Schicksal Unternehmen? Ggfl. Nominalwert
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
• Insolvenzmasse (§ 35)
• nur Insolvenzmasse wird erfasst, unpfändbare Gegenstände nicht
(§ 36)
• Sonderrechte
• Aussonderungsrechte (§§ 49 ff.)
• Erfassung Aussonderungsrechte str. (IDW (+) Praxis eher (-))
• grds. Erfassung, wenn Rechte noch nicht eindeutig geklärt oder Ablösung
und damit Übererlös zu erwarten ist
• Erfassung ansonsten mit separater Spalte Drittrechte
• Absonderungsrechte (§§ 47 ff.)
insolvenzrechtliche
Besonderheiten
• grds. zu erfassen
• in separater Spalte auf Drittrechte und ggfl. Feststellungs- und
Verwertungspauschalen als freie Masse hinweisen
• Aufrechnungslagen (§§ 94 ff.)
• Erfassung str.
• bereits saldiert aufnehmen, bei streitigen Aufrechnungslagen
Einzelausweis
• anders IDW: Aufrechnung als Drittrecht ausweisen (vgl. Verbindlichkeiten)
• mit Eröffnung entstehende Ansprüche
• Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff.)
• Ansprüche gegen Geschäftsführer (§ 64 GmbHG)
• ausstehende Einlage
• gilt mit Eröffnung als fällig gestellt
• Privatvermögen Schuldner
• Hausrat, Lebensversicherungen, pfändbare Bezüge, pp.
• Kostenvorschuss Dritter
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Die Pizza Taxi Presto GmbH hat den Betrieb zum 31.12.2013 eingestellt.
Zum Anlagevermögen gehört ein Pkw.
Die Pizza Taxi Presto GmbH stellt am 20.10.2014 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Ist der Pkw und ggfl. wie in dem Masseverzeichnis mit aufzuführen?
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Die Pizza Taxi Presto GmbH hat ihren Betrieb zum 31.12.2013 eingestellt.
Zum Anlagevermögen gehört ein Pkw.
Die Pizza Taxi Presto GmbH stellt am 20.10.2014 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Ist der Pkw und ggfl. wie in dem Masseverzeichnis mit aufzuführen?
Pkw steht grds. unter Insolvenzbeschlag (§ 35 InsO)
IV kann Pkw nach Eröffnung verwerten
Pkw ist im Masseverzeichnis (frei von Rechten Dritter) aufzuführen
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Bei der Pizza Taxi Presto GmbH findet der Insolvenzverwalter im Rahmen der Inventarisierung noch eine
alte Büroausstattung mit einem Buchwert von 200,00 EUR.
Die Verwertungsgesellschaft schätzt die Kosten für die Abholung und Verwertung mit 350,00 EUR.
Ein Interessent ist bislang nicht bekannt.
Wie sieht das Masseverzeichnis aus?
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Bei der Pizza Taxi Presto GmbH findet der Insolvenzverwalter im Rahmen der Inventarisierung noch eine
alte Büroausstattung in einem Buchwert von 200,00 EUR.
Die Verwertungsgesellschaft schätzt die Kosten für die Abholung und Verwertung mit 350,00 EUR.
Ein Interessent ist bislang nicht bekannt.
Wie sieht das Masseverzeichnis aus?
zur Insolvenzmasse gehört gem. § 35 InsO auch die Büroausstattung
aber: Freigabe durch IV möglich
Kosten für Verwertung sind höher als zu erwartender Erlös
kein Wert im Masseverzeichnis (ggfl. 1,00 EUR Erinnerungswert)
Die GmbH erhält mit Freigabe Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Büroausstattung zurück.
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Die Pizza Taxi Presto GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks. Das Grundstück hat einen Wert von
50.000,00 EUR.
In dem Grundbuch sind zugunsten der Sparkasse Niemandsland 70.000,00 EUR eingetragen. Das der
Grundschuld zugrundeliegende Darlehen valutiert noch in voller Höhe.
Wie sieht das Masseverzeichnis aus?
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Die Pizza Taxi Presto GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks. Das Grundstück hat einen Wert von
50.000,00 EUR.
In dem Grundbuch sind zugunsten der Sparkasse Niemandsland 70.000,00 EUR eingetragen. Das der
Grundschuld zugrundeliegende Darlehen valutiert noch in voller Höhe.
Wie sieht das Masseverzeichnis aus?
zur Insolvenzmasse gehört gem. § 35 InsO auch ein mit Grundschulden (Absonderungsrechten)
belastetes Grundstück.
IV kann Grundstück verwerten
IV hat alle anfallenden Masseverbindlichkeiten (Grundbesitzabgaben, Kosten Notar, pp.) aus der vorhandenen Masse zu
zahlen
aus dem Kaufpreis ist Inhaberin der Grundschuld abzufinden
bei Verwertung von mit Sonderrechten belastetem Grundbesitz keine Kostenpauschalen für Masse
also: ggfl. „schlechtes“ Geschäft für Insolvenzmasse, wenn Kosten anfallen
aber: Freigabe durch IV möglich
Kosten für Verwertung sind höher als zu erwartender Erlös
1,00 EUR Erinnerungswert im Masseverzeichnis
Die GmbH erhält mit Freigabe Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Immobilie zurück.
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Eine der Sparkasse Niemandsland sicherungsübereignete Trockenhaube befand sich bei Antragsstellung
im Hundesalon „Glücklicher Hund GmbH“. Nach Eröffnung wird der Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt und
die Trockenhaube soll nach Rücksprache mit der Sparkasse veräußert werden.
Die Verwertungsgesellschaft hat einen Käufer gefunden, der bereit ist, einen Betrag in Höhe von 1.000,00
EUR netto zu zahlen. Die Sparkasse wurde über das Kaufangebot informiert und unter Fristsetzung
aufgefordert, eine bessere Verwertungsoption vorzuschlagen.
Nachdem kein besserer Vorschlag einging, wurde die Maschine veräußert.
Der Sparkasse stehen gesicherte Forderungen von 50.000,00 EUR zu.
Wie sieht die Abrechnung mit der Sparkasse Niemandsland aus?
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Eine der Sparkasse Niemandsland sicherungsübereignete Trockenhaube befand sich bei Antragsstellung
im Hundesalon „Glücklicher Hund GmbH“. Nach Eröffnung wird der Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt und
die Trockenhaube soll nach Rücksprache mit der Sparkasse veräußert werden.
Die Verwertungsgesellschaft hat einen Käufer gefunden, der bereit ist, einen Betrag in Höhe von 1.000,00
EUR netto zu zahlen. Die Sparkasse wurde über das Kaufangebot informiert und unter Fristsetzung
aufgefordert, eine bessere Verwertungsoption vorzuschlagen.
Nachdem kein besserer Vorschlag einging, wurde die Maschine veräußert.
Der Sparkasse stehen gesicherte Forderungen von 50.000,00 EUR zu.
Wie sieht die Abrechnung mit der Sparkasse Niemandsland aus?
Betrag / EUR
Bruttoverwertungserlös
abzgl. Feststellungspauschale
abzgl. Verwertungspauschale
abzgl. Umsatzsteuer Bruttoverwertungserlös
1.190,00
4%
47,60
5%
59,50
19%
190,00
Auskehr an Sonderrechtsgläubiger
892,90
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Wie ist die Trockenhaube im Masseverzeichnis aufzuführen?
Betrag / EUR
1.190,00
Bruttoverwertungserlös
abzgl. Feststellungspauschale
4%
47,60
abzgl. Verwertungspauschale
5%
59,50
19%
190,00
abzgl. Umsatzsteuer Bruttoverwertungserlös
Auskehr an Sonderrechtsgläubiger
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
892,90
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- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Wie ist die Trockenhaube im Masseverzeichnis aufzuführen?
Trockenhaube gehört zur Insolvenzmasse, weil „nur“ Sicherungseigentum der Sparkasse Niemandsland
Bruttoverwertungserlös als „Wert“ einstellen, Drittrechte ausweisen und als freie Masse Pauschalen (zzgl.
Umsatzsteuer) aufnehmen
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis Zeitpunkt Vornahme
Rechtshandlung
Möglichkeit der
Anfechtung
10 Jahre vor Antrag
§ 133 Abs. 1
Vorsätzliche Benachteiligung
§ 135 Nr. 1
Sicherung Rückgewähr Gesellschafterdarlehen
4 Jahre vor Antrag
§ 134
unentgeltliche Leistung
2 Jahre vor Antrag
§ 133 Abs. 2
entgeltlicher Vertrag mit nahestehenden Personen
1 Jahr vor Antrag
§ 135 Abs. 2
Rückgewähr Gesellschafterdarlehen
§ 136
Einlagenrückgewähr oder Erlass Verlustanteil stiller
Gesellschafter
§ 130 Abs.1 Nr. 1
kongruente Deckung bei Kenntnis Zahlungsunfähigkeit
§ 132 Abs. 1 Nr. 1
unmittelbare Gläubigerbenachteiligung
§ 131 Abs. 1 Nr. 2
inkongruente Deckung bei Zahlungsunfähigkeit
§ 131 Abs. 1 Nr. 3
inkongruente Deckung bei Kenntnis
Gläubigerbenachteiligung
1 Monat vor Antrag
§ 131 Abs. 1 Nr. 1
inkongruente Deckung
nach Antrag
§§ 130 ff
anfechtbar nach allen Tatbeständen
nach Eröffnung
§§ 130 ff
Anfechtung, wenn entgegen §§ 80 ff, 91
wegen Gläubigerschutz bei Registergeschäften wirksam
3 Monate vor Antrag
2 - 3 Monate vor Antrag
Inhalt
Anfechtungsanspruch
Anfechtungstatbestände stehen grds. selbst. nebeneinander und schließen sich (außer §§ 130,131) nicht gegenseitig
aus; können auch gleichzeitig erfüllt sein
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Der Leckerchen-Lieferant hat an den Hundesalon „Glücklicher Hund GmbH“ am 15.02.2014 Leckerchen für
500,00 EUR geliefert. Die Rechnung war zur Zahlung sofort fällig.
Da nicht gezahlt wurde, hat der Leckerchen-Lieferant sich die Forderung titulieren lassen und dann den
Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt.
Der Gerichtsvollzieher vollstreckte die Forderung am 19.07.2014.
Die GmbH stellt am 02.08.2014 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird am
01.10.2014 eröffnet.
Wie ist die Forderung im Masseverzeichnis aufzunehmen?
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Der Leckerchen-Lieferant hat an den Hundesalon „Glücklicher Hund GmbH“ am 15.02.2014 Leckerchen für
500,00 EUR geliefert. Die Rechnung war zur Zahlung sofort fällig.
Da nicht gezahlt wurde, hat der Leckerchen-Lieferant sich die Forderung titulieren lassen und dann den
Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt.
Der Gerichtsvollzieher vollstreckte die Forderung am 19.07.2014.
Die GmbH stellt am 02.08.2014 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird am
01.10.2014 eröffnet.
Wie ist die Forderung im Masseverzeichnis aufzunehmen?
die Forderung in Höhe von 500,00 EUR könnte in das Masseschuldenverzeichnis ohne Abschlag
aufzunehmen, weil sich die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO richtet und die Voraussetzungen
relativ einfach schlüssig darzulegen sind.
(Bei Risiken könnte ein Abschlag gerechtfertigt sein – Wert dann mit dem Verwalter besprechen.)
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60
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Der Leckerchen-Lieferant hat an dem Hundesalon am 15.02.2014 Leckerchen für 500,00 EUR geliefert. Die
Rechnung war zur Zahlung sofort fällig. Da die GmbH nicht gezahlt hat, hat der Leckerchen-Lieferant sich
die Forderung titulieren lassen und dann den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der
Gerichtsvollzieher vollstreckte die Forderung am 19.07.2014. Die GmbH stellt am 02.08.2014 Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird am 01.10.2014 eröffnet.
Über das Vermögen des Leckerchen-Lieferanten wurde nun ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Wie ist die Forderung im Masseverzeichnis aufzunehmen?
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Der Leckerchen-Lieferant hat an dem Hundesalon am 15.02.2014 Leckerchen für 500,00 EUR geliefert. Die
Rechnung war zur Zahlung sofort fällig. Da die GmbH nicht gezahlt hat, hat der Leckerchen-Lieferant sich
die Forderung titulieren lassen und dann den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der
Gerichtsvollzieher vollstreckte die Forderung am 19.07.2014. Die GmbH stellt am 02.08.2014 Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird am 01.10.2014 eröffnet.
Über das Vermögen des Leckerchen-Lieferanten wurde nun ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Wie ist die Forderung im Masseverzeichnis aufzunehmen?
die Forderung in Höhe von 500,00 EUR ist in das Masseschuldenverzeichnis mit Abschlag bzw. mit einem
Erinnerungswert aufzunehmen, weil der Anfechtungsanspruch zur Insolvenztabelle in dem Verfahren über
das Vermögen des Leckerchen-Lieferanten anzumelden ist und nicht klar ist, ob und in welcher Höhe ggfl.
eine Quote gezahlt werden kann
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
Erbringung
Stammeinlage
durch
Gesellschafter
§ 19 GmbHG
Haftung
Geschäftsführer
§ 64 S. 1 GmbHG
• bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist als Korrektiv
zur Haftungsbeschränkung bestimmtes Haftungskapital
ordnungsgemäß zu leisten
• Sicherung tatsächlicher Kapitalaufbringung
• freie Verfügbarkeit Mittel für Gesellschaft
• persönliche Haftung GF gegenüber GmbH für eigene
masseschmälernde Handlungen
• Erhaltung des zum Zeitpunkt Insolvenzreife vorhandenen
Gesellschaftsvermögens und damit Sicherstellung
gleichmäßiger Gläubigerbefriedigung in späterem
Insolvenzverfahren
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Ausstehende Einlage
Gesellschafter hat 20.000,00 EUR von 25.000,00 EUR Stammkapital eingezahlt
Gesellschafter hat ausreichendes Vermögen, um ausstehendes Kapital in Höhe von 5.000,00 EUR noch einzuzahlen
Einzahlungsmöglichkeit ist unabhängig von Betriebsfortführung
Immaterielle Vermögensgegenstände
Patente haben einen Buchwert von 5.000,00 EUR
im Falle Liquidation des Unternehmens kann niemand etwas mit Patenten anfangen
im Falle Fortführung des Unternehmens sind Patente werthaltig
Unbewegliches Anlagevermögen
Immobilie hat noch einen Buchwert in Höhe von 150.000,00 EUR und ist wertausschöpfend mit Grundschulden eines
Kreditinstituts belastet
Wert Immobilie ist in der Regel bei Liquidation und Fortführung gleich
Drittrechte (Grundschulden) sind vollumfänglich berücksichtigt
ggfl. möglich Kostenbeitrag für Immobilienverkauf zu vereinbaren
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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64
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
Bewegliches Anlagevermögen
Fahrzeuge, BGA bei Buchwert schon abgeschrieben, weil 10 Jahre alt
tatsächlich aber noch veräußerbar zum Kaufpreis 20.500,00 EUR bzw. 35.500,00 EUR
Fahrzeuge sind sicherungsübereignet an Kreditinstitut
4 % Feststellungspauschale als freie Masse berücksichtigt
5 % Verwertungskosten nicht, weil Verwertungsgesellschaft veräußert und Kosten Masse in Rechnung stellt
Vorräte
im Falle Liquidation nicht absehbar, dass tatsächlicher Verkaufswert ohne Abschläge realisiert werden kann
es bestehen Drittrechte für weiteren Kreditgeber in Höhe von 5.000,00 EUR
Forderungen L+L
Buchwert höher, weil noch nicht alle Wertberichtigungen erfolgt sind
4% Feststellungspauschale und 5% Verwertungspauschale als freie Masse, weil Forderungseinzug über IV erfolgt
Sonstige Vermögenswerte
nach Eröffnung gibt es noch „Sondereinnahmen“, die in Buchhaltung Unternehmen ohne Insolvenzverfahren nicht
auftauchen (§ 103 – Beitragserstattung Versicherung, pp.)
Insolvenzspezifische Ansprüche
nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Realisierung unabhängig von Liquidation oder Fortführung des Unternehmens
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
RECHTSANWÄLTE
65
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
Kapitalgesellschaft
Vermögensgegenstand
Buchwert
Liquidation
Liquidationswert
A. Ausstehende Einlage
5.000,00
5.000,00
Drittrechte
Fortführung
Freie Masse
-
5.000,00
-
1,00
Fortführungswert
Drittrechte
5.000,00
Freie Masse
-
5.000,00
-
5.000,00
B. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögengegenstände
II. Unbewegliches Anlagevermögen
III. Bewegliches Anlagevermögen
5.000,00
1,00
150.000,00
100.000,00
100.000,00
0,00
20.500,00
19.600,00
IV. Finanzanlagen
-
-
-
900,00
-
5.000,00
100.000,00
100.000,00
35.000,00
33.600,00
-
1.400,00
-
-
C. Umlaufvermögen
I. Vorräte
50.000,00
10.000,00
5.000,00
5.000,00
45.000,00
5.000,00
40.000,00
II. Forderungen aus L + L
30.000,00
15.000,00
13.650,00
1.350,00
15.000,00
13.650,00
1.350,00
1.000,00
1.000,00
-
1.000,00
1.000,00
-
1.000,00
-
1.500,00
-
1.500,00
1.500,00
-
1.500,00
I. Anfechtungsansprüche
-
10.000,00
-
10.000,00
10.000,00
-
10.000,00
II. Haftungsansprüche
-
20.000,00
-
20.000,00
20.000,00
-
20.000,00
44.751,00
247.500,00
III. Liquide Mittel
IV. Sonstige Vermögenswerte
D. Insolvenzspezifische Ansprüche
Summe
241.000,00
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
183.001,00
138.250,00
161.350,00
© bitter . ehrhardt
86.150,00
RECHTSANWÄLTE
66
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Immaterielle Vermögensgegenstände
Internetseite Schuldner hat Wert von 500,00 EUR, wenn weiter genutzt wird
wenn keine Nutzung, kein Wert
Unbewegliches Anlagevermögen
Immobilie hat Wert in Höhe von 100.000,00 EUR und ist wertausschöpfend mit Grundschulden eines Kreditinstituts
belastet
Wert Immobilie ist in der Regel bei Liquidation und Fortführung gleich
Drittrechte (Grundschulden) sind vollumfänglich berücksichtigt
ggfl. möglich Kostenbeitrag für Immobilienverkauf zu vereinbaren
Hausrat
unpfändbar, ggfl. fruchtloser Pfändungsversuch von Gerichtsvollzieher
Fahrzeuge
veräußerbar zu Kaufpreis 20.500,00 EUR bzw. 35.500,00 EUR
Fahrzeuge sind sicherungsübereignet an Kreditinstitut
4 % Feststellungspauschale als freie Masse berücksichtigt
5 % Verwertungskosten nicht, weil Verwertungsgesellschaft veräußert und Kosten Masse in Rechnung stellt
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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68
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis -
Rückkaufswert Lebensversicherung
Vertrag hat zum Zeitpunkt Kündigung Rückkaufswert in Höhe von 10.000,00 EUR
Verpfändung zugunsten Kreditinstitut von Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR (Aussonderungsrecht)
Guthaben Bausparvertrag
Vertrag hat zum Zeitpunkt Kündigung Guthaben in Höhe von 15.000,00 EUR
Guthaben ist an Kreditinstitut abgetreten
bei Kündigung 4% Feststellungspauschale und 5% Verwertungspauschale für Insolvenzmasse
Pfändbares Einkommen
idR. Hochrechnung auf 6 Monate; ggfl. Erinnerungswert 1,00 EUR einstellen
Sonstige Forderungen
Mietkaution
Absonderungsrecht zugunsten Vermieter
4% Feststellungspauschale und 5% Verwertungspauschale für Insolvenzmasse
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
-Gläubigerverzeichnis-
Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
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69
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Gläubigerverzeichnis -
• Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger
des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und
Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer
Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden
sind (§ 152 Abs. 1).
Gläubigerverzeichnis
§ 152
• In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten
Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei
jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und
der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der
Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und
die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen (§ 152
Abs. 2).
• Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten
Aufrechnung bestehen (§ 152 Abs. 3 S. 1).
der
• Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer
zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu
schätzen (§ 152 Abs. 3 S. 2).
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70
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Gläubigerverzeichnis -
• Erfassung sämtlicher Verbindlichkeiten
• Gegenüberstellung Vermögenswerte – Verbindlichkeiten ermöglicht
es Gläubiger zu prüfen, in welcher Höhe Befriedigungsmöglichkeit
besteht
• Gläubigerverzeichnis ist nicht „Personalverzeichnis“ der
Gläubiger, sondern sachliches Bestandsverzeichnis, was
Aufschluss über Verbindlichkeiten gibt
Erfassung und
Aufzeichnung
Gläubiger
• Inhalt Verzeichnis
• alle Gläubiger
• ladungsfähige Anschrift, Adresse, Vertretungsverhältnisse bzw.
Verfahrensbevollmächtigte
• Gegenstand mit Sonderrechten
• Masseverbindlichkeiten
• Zeitpunkt der Bestandsaufnahme
• in § 152 nicht geregelt
• aber: ergibt sich aus § 153 (Zeitpunkt der Eröffnung)
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71
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Gläubigerverzeichnis -
• in § 152 Gliederung vorgesehen
• Masseverbindlichkeiten
• Verfahrenskosten (§ 54)
• sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55)
• Insolvenzgläubiger (§ 38)
• absonderungsberechtigte Gläubiger
• aussonderungsberechtigte Gläubiger
• wenn in Masseverzeichnis Aussonderungsrechte berücksichtigt
• ggfl. nur Schadensersatz über Wert Gegenstand
• aufrechnungsbefugte Gläubiger
Aufstellung
Gläubigerverzeichnis
• wenn in Masseverzeichnis Drittrechte ausgewiesen
• keine Aufnahme in Gläubigerverzeichnis, wenn Saldierung
• nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39) mit Rangklassen
• erforderlich, wenn Gericht zur Anmeldung aufgefordert hat
• erforderlich, wenn IV erkennt, dass auf nachrangige Forderungen Quote
gezahlt werden kann
• Problemfall
• konkurrierende Drittrechte (ggfl. Erinnerungswert)
• Inhalt Gläubigerverzeichnis hat mit Inhalt
Masseverzeich-nis übereinzustimmen
• Masseverzeichnis und Gläubigerverzeichnis ergeben Aktiva und
Passiva des Vermögensverzeichnisses
• wenn Anfechtungsanspruch geltend gemacht wird, müssen
Tabellenforderungen für Anfechtungsgläubiger eingestellt werden
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72
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Gläubigerverzeichnis -
A. Verfahrenskosten gem. § 54
I. Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1)
1. Auslagen JVEG
2. Kosten GVG
II. Vergütung / Auslagen (§ 54 Nr. 2)
1. Vergütung / Auslagen vorl. Insolvenzverwalter
2. Vergütung / Auslagen Insolvenzverwalter
3. Vergütung / Auslagen Mitglieder Gläubigerausschuss
Verbindlichkeiten
Rechte
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten
Gesamt
Dritter
Insolvenzgläubiger
Masse
-
-
-
-
B. Sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55
I. Verbindlichkeiten begründet durch Handlungen IV (Abs. 1 Nr. 1)
II. Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen (Abs. 1 Nr. 2)
III. Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung (Abs. 1 Nr. 3)
IV. Verbindlichkeiten durch starken vorl. IV begründet (Abs. 2)
V. Verbindlichkeiten aus Steuererhältnis im Antragsverfahren (Abs. 4)
-
-
C. Weitere Masseverbindlichkeiten
I. Unterhalt aus Insolvenzmasse (§ 100 Abs. 1)
II. Verbindlichkeiten aus Sozialplan unter Berücksichtigung Drittelgrenze (§ 123 Abs. 2 S. 1)
III. Verbindlichkeiten eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung (§ 135 Abs. 3 S. 2)
IV. Schadensersatz für verzögerte Verwertung Absonderungsrecht (§ 169 S. 1)
V. Wertersatz für Nutzung von Absonderungsrechten (§ 172 Abs. 1)
VI. Verbindlichkeiten bei Nachlassinsolvenz (§ 324)
-
-
D. Insolvenzforderungen gem. § 38
I. Verbindlichkeiten Lieferanten
II. Verbindlichkeiten Arbeitnehmer
III. Verbindlichkeiten Bundesagentur für Arbeit
IV. Verbindlichkeiten Sozialversicherungsträger
V. Verbindlichkeiten Berufsgenossenschaft
VI. Verbindlichkeiten Kreditinstitute
VII. Verbindlichkeiten Finanzamt
VIII. Verbindlichkeiten Darlehen
-
-
-
E. Nachrangige Insolvenzforderungen gem. § 39
-
-
-
Summe
-
-
-
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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-
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74
Berichtswesen Insolvenzverwalter
-Vermögensübersicht-
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Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Vermögensverzeichnis -
Vermögensübersicht
§ 153
• Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht
aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse
und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und
einander gegenübergestellt werden (§ 153 Abs. 1 S. 1).
• Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2
entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten §
152 Abs. 2 S. 1 (§ 153 Abs. 1 S. 2).
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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75
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Vermögensverzeichnis -
• IV hat geordnete Übersicht aufzustellen, in der Gegenstände der Insolvenzmasse und Verbindlichkeiten des
Schuldners aufgeführt und gegenübergestellt werden (§
153 Abs. 1)
Vermögensübersicht
§ 153
• „Insolvenzeröffnungsbilanz“
• im Gegensatz zur Handelsbilanz geht es nicht um Saldierung, bei
der Gewinn ermittelt wird
• geht vielmehr um Darstellung der Gesamtvermögenssituation,
anhand derer Quote prognostiziert werden kann
• Insolvenzgericht kann auf Antrag IV oder Gläubiger
Vollständigkeit von Vermögensübersicht von Schuldner
eidesstattlich versichern lassen (§ 153 Abs. 2)
• zuständig für Abnahme eidesstattliche Versicherung ist
Insolvenzgericht
• ggfl. strafrechtliche Konsequenzen
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76
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Vermögensübersicht -
• in InsO ist Gliederung nicht geregelt
Aufstellung
Vermögensübersicht
• Vermögensverzeichnis ist Zusammenfassung der
Verzeichnisse §§ 151, 152
• Eröffnungsbilanz für Insolvenzverfahren
• wird bis Schlussbericht fortgeschrieben
• bildet Grundlage für Verteilung an Insolvenzgläubiger
• bildet Grundlage für Gläubiger zur Entscheidung im
Berichtstermin
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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77
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Vermögensübersicht -
AKTIVA
Vermögensgegenstand
A. Ausstehende Einlage
B. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögengegenstände
II. Unbewegliches Anlagevermögen
III. Bewegliches Anlagevermögen
IV. Finanzanlagen
C. Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen aus L + L
III. Liquide Mittel
IV. Sonstige Vermögenswerte
D. Insolvenzspezifische Ansprüche
I. Anfechtungsansprüche
II. Haftungsansprüche
Summe
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Fortführungswert
5.000,00
Fortführung
Drittrechte
-
Freie Masse
5.000,00
5.000,00
100.000,00
35.000,00
-
100.000,00
33.600,00
-
5.000,00
1.400,00
-
45.000,00
25.000,00
1.000,00
1.500,00
5.000,00
22.750,00
-
40.000,00
2.250,00
1.000,00
1.500,00
10.000,00
20.000,00
247.500,00
161.350,00
10.000,00
20.000,00
86.150,00
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78
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Vermögensübersicht -
PASSIVA
Verbindlichkeiten
Gesamt
A. Verfahrenskosten gem. § 54
I. Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1)
II. Vergütung / Auslagen (§ 54 Nr. 2)
B. Sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55
I. Verbindlichkeiten begründet durch Handlungen IV (Abs. 1 Nr. 1)
II. Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen (Abs. 1 Nr. 2)
III. Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung (Abs. 1 Nr. 3)
IV. Verbindlichkeiten durch starken vorl. IV begründet (Abs. 2)
V. Verbindlichkeiten aus Steuererhältnis im Antragsverfahren (Abs. 4)
C. Insolvenzforderungen gem. § 38
I. Verbindlichkeiten Lieferanten
II. Verbindlichkeiten Arbeitnehmer
III. Verbindlichkeiten Bundesagentur für Arbeit
IV. Verbindlichkeiten Sozialversicherungsträger
V. Verbindlichkeiten Berufsgenossenschaft
VI. Verbindlichkeiten Kreditinstitute
VII. Verbindlichkeiten Finanzamt
VIII. Verbindlichkeiten Darlehen
Summe
Rechte
Dritter
Verbindlichkeiten
Insolvenzgläubiger
Verbindlichkeiten
Masse
7.000,00
30.000,00
7.000,00
30.000,00
5.000,00
10.000,00
-
5.000,00
10.000,00
-
10.000,00
2.000,00
20.000,00
7.000,00
1,00
200.000,00
10.000,00
301.001,00
5.000,00
156.350,00
161.350,00
5.000,00
2.000,00
20.000,00
7.000,00
1,00
43.650,00
10.000,00
87.651,00
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
52.000,00
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79
Berichtswesen Insolvenzverwalter
• Verzeichnisse sind vor Berichtstermin zu erstellen
• Fortführung Verzeichnisse erforderlich?
• Gläubigerverzeichnis
• eher (-), Insolvenztabelle wird geführt
Fortführung
Verzeichnisse
• Vermögensübersicht
• eher (-), wenn Gläubigerverzeichnis nicht fortgeführt wird; Bestandteil von
Vermögensübersicht
• Masseverzeichnis
•
•
•
•
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
eher (+), weil vergleichbar mit Anlagenbuchhaltung
gesetzliche Regelung fehlt
GOI (Mitglieder VID)
Erwartungshaltung Insolvenzgericht
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80
Berichtswesen Insolvenzverwalter
Vermögensgegenstand
Gutachten
Liquidationswert
A. Ausstehende Einlage
Drittrechte
5.000,00
Bericht
Freie Masse
-
5.000,00
-
5.000,00
Fortführungswert
Drittrechte
5.000,00
Realisierung
Freie Masse
-
5.000,00
-
5.000,00
Fortführungswert
Drittrechte
2.000,00
Freie Masse
-
2.000,00
-
5.000,00
B. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögengegenstände
II. Unbewegliches Anlagevermögen
III. Bewegliches Anlagevermögen
5.000,00
100.000,00
100.000,00
35.000,00
33.600,00
IV. Finanzanlagen
-
-
5.000,00
1.400,00
-
100.000,00
100.000,00
35.000,00
33.600,00
-
-
1.400,00
-
5.000,00
100.000,00
100.000,00
15.000,00
33.600,00
-
-
18.600,00
-
-
C. Umlaufvermögen
I. Vorräte
45.000,00
5.000,00
40.000,00
45.000,00
5.000,00
40.000,00
45.000,00
5.000,00
40.000,00
II. Forderungen aus L + L
25.000,00
22.750,00
2.250,00
25.000,00
22.750,00
2.250,00
25.000,00
22.750,00
2.250,00
III. Liquide Mittel
1.000,00
-
1.000,00
1.000,00
-
1.000,00
1.000,00
-
1.000,00
IV. Sonstige Vermögenswerte
1.500,00
-
1.500,00
1.500,00
-
1.500,00
1.500,00
-
1.500,00
D. Insolvenzspezifische Ansprüche
I. Anfechtungsansprüche
10.000,00
-
10.000,00
10.000,00
-
10.000,00
5.000,00
-
5.000,00
II. Haftungsansprüche
20.000,00
-
20.000,00
20.000,00
-
20.000,00
10.000,00
-
10.000,00
86.150,00
247.500,00
86.150,00
209.500,00
Summe
247.500,00
161.350,00
161.350,00
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
161.350,00
48.150,00
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81
Berichtswesen Insolvenzverwalter
Vermögensgegenstand
Fortführungswert
A. Ausstehende Einlage
B. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögengegenstände
II. Unbewegliches Anlagevermögen
III. Bewegliches Anlagevermögen
IV. Finanzanlagen
C. Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen aus L + L
III. Liquide Mittel
IV. Anderkonto
V. Sonstige Vermögenswerte
D. Insolvenzspezifische Ansprüche
I. Anfechtungsansprüche
II. Haftungsansprüche
Summe
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Drittrechte
Freie Masse
5.000,00
-
5.000,00
5.000,00
-
-
5.000,00
-
45.000,00
25.000,00
1.000,00
135.000,00
1.500,00
5.000,00
22.750,00
133.600,00
-
40.000,00
2.250,00
1.000,00
1.400,00
1.500,00
10.000,00
20.000,00
247.500,00
161.350,00
10.000,00
20.000,00
86.150,00
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82
Berichtswesen Insolvenzverwalter
Forstab – Gutachten (jur. Person)
Vermögens- / Überschuldungsstatus (Aktiva)
Wert
Fremdrechte
freie Masse
A. Anlageve rm öge n
I.
1.
2.
3.
4.
Im m aterielle Ve rm öge ns ge ge ns tände
Selbst geschaf f ene gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte, Werte
Entgeltlich erw orbene Konzessionen, gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte
Geschäf ts- oder Firmenw ert
Geleistete Anzahlungen
-
-
-
II.
1.
2.
3.
4.
Sachanlage n
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich Bauten auf f remden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäf tsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
-
-
-
Finanzanlage n
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
-
-
-
-
-
-
-
-
-
III. We rtpapie re
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Sonstige Wertpapiere
-
-
-
IV.
1.
2.
3.
-
-
-
-
-
-
-
-
III.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
B. Um laufve rm öge n
I.
1.
2.
3.
4.
Vorräte
Roh-, Hilf s- und Betriebsstof f e
Unf ertige Erzeugnisse, unf ertige Leistungen
Fertige Erzeugnisse und Waren
Geleistete Anzahlungen
II.
1.
2.
3.
4.
Forde rungen und s ons tige Ve rm ögens gege ns tände
Forderungen aus Lief erungen und Leistungen
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Vermögensgegenstände
Kas s enbe s tand, Bank be stand, e tc.
Geschäf tskonten
Barkasse
Kassenbestand vorl. Verw alter, Übertrag IE
C. Rechnungs abgre nzungs poste n
D. Ak tive late nte Steue rn
E. Ak tive r Unte rs chie ds be trag aus de r Ve rm öge ns ve rre chnung
F.
I.
II.
III.
IV.
Ge sam t (Aktiva)
-
Ins olve nzs pe zifische Ans prüche
Anf echtung gem. §§ 129 f f . InsO
Sondermasse gem. § 92 InsO
Sondermasse gem. § 93 InsO, § 171 Abs. 2 HGB
Massekostenvorschuss, Zuschüsse Dritter
-
-
-
-
-
-
Ge sam t (Aktiva + ins olvenzspe zifis che Ans prüche )
-
-
-
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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83
© bitter . ehrhardt
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84
Berichtswesen Insolvenzverwalter
Forstab – Bericht (jur. Person)
Vermögensübersicht gem. § 153 InsO (Aktiva)
Wert
Fremdrechte
freie Masse
A. Anlageve rm öge n
I.
1.
2.
3.
4.
Im m aterielle Ve rm öge nsgege ns tände
Selbst geschaf f ene gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte, Werte
Entgeltlich erw orbene Konzessionen, gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte
Geschäf ts- oder Firmenw ert
Geleistete Anzahlungen
-
-
-
II.
1.
2.
3.
4.
Sachanlage n
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich Bauten auf f remden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäf tsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
-
-
-
Finanzanlagen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
-
-
-
III.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
B. Um laufve rm öge n
I.
1.
2.
3.
4.
Vorräte
Roh-, Hilf s- und Betriebsstof f e
Unf ertige Erzeugnisse, unf ertige Leistungen
Fertige Erzeugnisse und Waren
Geleistete Anzahlungen
-
-
-
II.
1.
2.
3.
4.
Forderungen und sonstige Verm ögensge ge ns tände
Forderungen aus Lief erungen und Leistungen
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Vermögensgegenstände
-
-
-
III. We rtpapie re
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Sonstige Wertpapiere
-
-
-
IV. Kass enbes tand, Bank bes tand, e tc.
1. Geschäf tskonten
2. Barkasse
-
-
-
C. Re chnungs abgrenzungspos te n
D. Ak tive late nte Ste ue rn
E. Ak tive r Unte rs chie ds betrag aus de r Ve rm öge ns ve rrechnung
-
-
-
F.
I.
II.
III.
IV.
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Ins olvenzs pe zifis che Ans prüche
Anf echtung gem. §§ 129 f f . InsO
Sondermasse gem. § 92 InsO
Sondermasse gem. § 93 InsO, § 171 Abs. 2 HGB
Massekostenvorschuss, Zuschüsse Dritter
G. Kass enbes tand vorl. Verw alter, Übe rtrag IE
Ge sam t
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Berichtswesen Insolvenzverwalter
Forstab – Sachstandsbericht (jur. Person)
Aktiva
fortgeschriebene Vermögensübersicht zum Zw ischenbericht vom
Masse
Wert incl. Drittrechte
Fremdrechte
Wertberichtigung
Wert korrigiert
Freie Masse
Drittrechte bei IE Wertberichtigung Drittrechte Wert Drittrechte korrigiert
abgegolten
noch abzugelten
bisheriger Verw ertungserlös
Sachstand
noch zu erw artender Verw ertungserlös
erledigt im Bericht vom
A. Anlageverm ögen
I.
1.
2.
3.
4.
Im m aterielle Verm ögensgegenstände
Selbst geschaff ene gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte, Werte
Entgeltlich erw orbene Konzessionen, gew erbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte
Geschäf ts- oder Firmenw ert
Geleistete Anzahlungen
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
II.
1.
2.
3.
4.
Sachanlagen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich Bauten auf fremden
Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
III.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Finanzanlagen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
B. Um laufverm ögen
I.
1.
2.
3.
4.
Vorräte
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Unf ertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
Fertige Erzeugnisse und Waren
Geleistete Anzahlungen
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
II.
1.
2.
3.
4.
Forderungen und sonstige Verm ögensgegenstände
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Vermögensgegenstände
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Sonstige Wertpapiere
-
-
-
-
-
-
-
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-
-
IV. Kassenbestand, Bankbestand, etc.
1. Geschäf tskonten
2. Barkasse
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Aktive latente Steuern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Verm ögensverrechnung
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
F.
I.
II.
III.
IV.
Insolvenzspezifische Ansprüche
Anf echtung gem. §§ 129 ff. InsO
Sondermasse gem. § 92 InsO
Sondermasse gem. § 93 InsO, § 171 Abs. 2 HGB
Massekostenvorschuss, Zuschüsse Dritter
-
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-
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-
-
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-
G. Kassenbestand vorl. Verw alter, Übertrag IE
-
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-
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-
-
-
Gesam t
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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RECHTSANWÄLTE
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© bitter . ehrhardt
RECHTSANWÄLTE
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Grundlagen Buchhaltung
Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Grundlagen Buchführung
• Problem:
• keine eindeutige Regelung im Gesetz, wie Rechnungslegung im
Einzelnen auszusehen hat
insolvenzrechtliche
Rechnungslegung
• keine eindeutige Regelung, an welchen Grundsätzen sich
Rechnungslegung zu orientieren hat
• Lösung:
• Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze
• VID (Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.)
• GOI (Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung)
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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Grundlagen Buchführung
• Grundsatz der Überprüfbarkeit
• sachverständiger Dritter muss in Lage sein, sich über Buchführung in
angemessener Zeit Überblick zu verschaffen
• Änderungen müssen erkennbar sein
• Grundsatz der Vollständigkeit
• alle Aufzeichnungen sollen lückenlos erfasst sein
• Grundsatz der Richtigkeit
• sachlich und rechnerisch richtige Aufzeichnungen aller
Geschäftsvorfälle
Grundsätze
ordnungsgemäßer
Buchführung
(GOB)
• richtig (zutreffende Bezeichnung, Verbot Buchung fiktiver Geschäftsvorfälle)
• geordnet (sachgerechte Kontierung, Belegnummer, Datum, sinnvoll und
planmäßig gegliedertes Kontensystem)
• Belegprinzip
• keine Buchung ohne Beleg
• wenn Beleg fehlt, Eigenbeleg erstellen
• Grundsatz der Ordnungsgemäßheit
• chronologische und zeitnahe Verbuchung
• Grundsatz der Sicherheit
• es müssen alle organisatorisch erforderlichen Maßnahmen zur
Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen getroffen werden
• Aufbewahrungsfristen
• 10 Jahre (Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Buchungsbelege, Bankauszüge,
Kassenberichte, pp. - §§ 147 Abs. 3 AO, 157 Abs. 4 HGB)
• 6 Jahre (Geschäftspapiere, Handelsbriefe - §§ 238 Abs. 2, 257 Abs. 1, 4 HGB)
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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88
Grundlagen Buchführung
• insolvenzrechtliche Rechnungslegung (EinnahmenAusgaben-Rechnung) erfolgt unter Beachtung Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung (GOB)
Grundsätze
ordnungsgemäßer
Insolvenzverwaltung
(GOI)
• mittels System, welches „Radierbuchungen“ ausschließt
• Ausschluss von Radierbuchungen ist gegeben, wenn in System
nach Festschreibung Buchung Überschreiben oder Löschen von
Buchungssatz technisch nicht mehr möglich ist
• Verwendung Standardkontenrahmen InsO SKR 04 oder
InsO SKR 03 für ab 01.01.2013 eröffnete Verfahren
• zeitnahes Buchen
• zahlungswirksame Geschäftsvorfälle sind regelmäßig innerhalb von
10 Arbeitstagen buchhalterisch zu verarbeiten
• Verarbeitungs- bzw. Buchungsdatum ist regelmäßig entweder aus
Buchungsstempeln auf Belegen oder Buchungsdaten des
Buchhaltungssystems zu entnehmen
• lässt sich Zugangszeitunkt des Kontoauszugs nicht feststellen, beginnt Frist
mit Ablauf des 4. Tages nach Auszugsdatum
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
RECHTSANWÄLTE
89
Grundlagen Buchführung
• in Gesetz und Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte
für Form oder Inhalt insolvenzrechtlicher Rechnungslegung
• in § 66 Abs. 2 S. 2 nur Verweis darauf, welche Anlagen
Rechnungslegung beizufügen sind
• Belege
• Prüfungsvermerk Gericht
• Anmerkungen Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist
Inhalt / Form
insolvenzrechtliche
Rechnungslegung
• Inhalt und Form richtet sich nach GOB und GOI
• Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
• Zahlungsbewegungen sind in buchhalterischer Weise zu führen
und darzustellen
• chronologische Auflistung Einnahmen und Ausgaben
• Führung von Sachkonten, aus denen sich z. B. Verwertung von
Anlagevermögen, Befriedigung von Absonderungsrechten,
Personalausgaben, pp. ergeben
• theoretisch würde für Rechnungslegung einfache Einnahmen-AusgabenRechnung (ähnlich wie Kassenbuch) ausreichen
• aber: unbestritten, dass dies Anforderungen von Gericht an IV nicht mehr
genügt, weil einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
• weder zwischen Abwicklung noch Fortführung unterscheidet
• nicht für steuerliche Zwecke brauchbar ist
• noch gleiche Geschäftsvorfälle sich in Gruppen zusammenfassen lassen
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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RECHTSANWÄLTE
90
Grundlagen Buchführung
Datum
Beleg
Bezeichnung Geschäftsvorfall
12.05.2013
12.05.2013
12.05.2013
13.05.2013
13.05.2013
13.05.2013
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Übernahme Guthaben Altkonto
Müller GmbH (Sandlieferung)
Meier GmbH (Steinelieferung)
Schulze, Reinhard (Ford. L+L)
Lohn Schneider
Porto
Summen
Einnahme
Ausgabe
10.000,00
1.000,00
1.500,00
2.500,00
2.400,00
5,00
12.500,00
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4.905,00
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91
Grundlagen Buchführung
• Prinzip der doppelten Buchführung
• jeder Geschäftsvorfall wird doppelt erfasst und berührt daher
zumindest zwei Konten
• doppelte Erfassung führt zu automatischer Kontrolle
doppelte
Buchführung
• Geschäftsvorfälle werden jeweils in zeitlicher Reihenfolge in
Journal (sog. Grundbuch) erfasst und nach bestimmten
Gesichtspunkten in einzelnen Konten (sog. Hauptbuch)
aufgezeichnet
• ein Konto verändert sich im Soll und das andere im Haben
• Buchung und Gegenbuchung
• Veränderung muss in gleicher Höhe erfolgen
• Trennung Konten in
• Bestandskonten (Bilanzkonten = Vermögens- und Kapitalkonten)
• Erfolgskonten (Konten der GuV = Aufwands- und Ertragskonten)
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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92
Grundlagen Buchführung
Grundstücke
Bank
100,00
100,00
↔
GruBo
100 an
Bank
100
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Grundlagen Buchführung
Bestandskonten
↙
Aktiva
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↘
Passiva
Erfolgskonten
↙
↘
Aufwandskonten
Ertragskonten
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94
Grundlagen Buchführung
AKTIVA
(§ 266 Abs. 2 HGB)
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte und Werte
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3. Geschäfts- und Firmenwert
4. geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2. technische Anlagen und Maschinen
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. sonstige Ausleihungen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3. fertige Erzeugnisse und Waren
4. geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. Sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Sonstige Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Aktive latente Steuern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
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RECHTSANWÄLTE
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Grundlagen Buchführung
PASSIVA
(§ 266 Abs. 3 HGB)
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag / Verlustvortrag
V. Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag
B. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2. Steuerrückstellungen
3. sonstige Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
1. Anleihen
davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
D. Rechnungsabgrenzungposten
E. Passive latente Steuern
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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Grundlagen Buchführung
• Abschluss, der das Verhältnis des Vermögens und der
Schulden darstellt (§ 242 HGB)
• Vermögen und Schulden werden gegenübergestellt und saldiert
• Aktiva = Vermögen
Mittelverwendung
konkret vorhandene Vermögenswerte
Bilanz
§ 266 HGB
• Passiva = Kapital (Eigenkapital und Fremdkapital)
Mittelherkunft
Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten
• Bilanz wird anhand Buchführung erstellt
• in Bilanz werden gleichartige Vermögensgegenstände und
Verbindlichkeiten zusammengefasst
(alles „auf einen Blick“ erkennbar)
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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Grundlagen Buchführung
• Bilanzkonten
• stellen Bewegungen auf Aktiv- oder Passivseite einer Bilanz dar
• Bestandskonten werden zu einzelnen Positionen einer Bilanz
nach § 266 HGB zusammengefasst
Bestandskonten
• damit nicht nach jedem Geschäftsvorfall neue Bilanz erstellt
werden muss, werden Bestandsveränderungen im laufenden
Geschäftsjahr auf den jeweiligen Konten erfasst
• zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres werden Bestände der
Bilanz auf einzelne Konten übertragen (= Eröffnung Konten)
• Aktivkonten (Konten zu Aktivposten – linke Seite Bilanz)
• Passivkonten (Konten zu Passivkonten – rechte Seite Bilanz)
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98
Grundlagen Buchführung
• stellen (positiven oder negativen) Erfolg der
unternehmerischen Tätigkeit dar
• Aufwandskonten
• Ertragskonten
Erfolgskonten
• Konten werden zu Positionen gebildet, die sich in GuV
(Gewinn- und Verlustrechnung) wieder finden
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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Grundlagen Buchführung
Gewinn- und Verlustrechnung
(§ 275 Abs. 2 HGB)
1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese in der Kapitalgesellschaft übliche Abschreibungen überschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15. außerordentliche Erträge
16. außerordentliche Aufwendungen
17. außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern
20. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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Grundlagen Buchführung
• Eröffnungsbilanz
• bei Einleitung Insolvenzantragsverfahren („analog“)
• bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
• Bestandskonten
• Aktiva
• idR. beschränkt auf Geld- und Interimskonten
• übrige Aktiva finden sich im (fortgeführten) Masseverzeichnis wieder
• Passiva
• idR. (-), weil vor Eröffnung begründete Forderungen Insolvenzforderungen
darstellen und diese zur Insolvenztabelle angemeldet werden
• Erfolgskonten
• Ertrags- und Aufwandskonten finden im Insolvenzrecht eher
Anwendung
• aber: da in Buchführung IV idR. anhand von Zahlungsströmen
gebucht wird, spricht man hier von Einnahmen und Ausgaben
• bei Buchführung IV sind Bestandsveränderungen ohne Bedeutung
• im Vordergrund steht Überschuss nach Abzug Ausgaben von
Einnahmen (Masse, die an Gläubiger verteilt werden kann)
Bezug zum
Insolvenzrecht
• im Insolvenzverfahren wird idR. von Brutto-Buchhaltung
Gebrauch gemacht
• Netto-Buchhaltung
• für Umsatzsteuer / Vorsteuer separate Aufwands- und Ertragskonten
• Brutto-Buchhaltung
• Ausweis Netto-Beträge insolvenzrechtlich nicht erforderlich
• Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten, sondern Masseverbindlichkeit
• Steuererstattungen sind echte Einnahmen
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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Kontenrahmen
Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Kontenrahmen
• in Gesetz und Gesetzesbegründung keine Vorgaben
• wie muss Kontenrahmen beschaffen sein, um
insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu genügen und
Transparenz für Gericht zu schaffen?
• idR. wird EDV-Software für Buchhaltung genutzt
• Kontenrahmen orientiert sich idR. an Konten handelsrechtlicher GuV
bzw. Bilanz
Kontenrahmen
insolvenzrechtliche
Buchhaltung
• jedem Konto soll entnommen werden können, was auf diesem Konto verbucht
werden soll bzw. verbucht wurde
• nicht ausreichend, dass „allgemeine“ Konten, wie z.B. Abwicklung, Einnahmen
nach Eröffnung, pp. gebildet werden
• insolvenzrechtliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen
(Anfechtung, Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer, Anspruch
Einzahlung Stammeinlage, pfändbare Bezüge, Rückkaufswert
Lebensversicherungen, pp.)
• Kontenrahmen in Insolvenzverfahren orientiert sich idR. an DATEVStandardkontenrahmen
• leichtere Überprüfbarkeit für Schlussrechnungsprüfer
• Implementierung über DATEV-Schnittstellen für handelsrechtliche Buchhaltung
Steuerberater (Abgabe Steuererklärungen)
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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103
Kontenrahmen
• Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie (GKR)
• besteht aus 10 Kontenklassen (0-9)
• Reihenfolge Konten soll Geschäftsablauf entsprechen
• Industriekontenrahmen (IKR)
• besteht aus 10 Kontenklassen (0-9)
• ist nach Bilanz und GuV strukturiert
• Zweikreissystem
Kontenrahmen
handelsrechtliche
Buchführung
• Rechnungskreis I (Finanzbuchhaltung, externes Rechnungswesen)
• Rechnungskreis II (Kosten- und Leistungsrechnung, internes
Rechnungswesen)
• Standardkontenrahmen (SKR)
• besteht aus 10 Kontenklassen (0-9)
• Kontenrahmen für Handel, Banken, Versicherungen und weitere
Wirtschaftszweige
•
•
•
•
•
•
•
•
•
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
SKR 03: publizitätspflichtige Firmen – Prozessgliederungsprinzip (GKR)
SKR 04: publizitätspflichtige Firmen – Abschlussgliederungsprinzip (IKR)
SKR 14: Land- und Forstwirtschaft
SKR 30: Einzelhandelskontenrahmen
SKR 45: Heime und soziale Einrichtungen
SKR 49: Vereinskontenrahmen
SKR 70: Hotel- und Gaststätten
SKR 80: Zahnärzte
SKR 81: Arztpraxen
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104
Kontenrahmen
• Problem:
• wegen insolvenzrechtlicher Besonderheiten kann
Standardkontenrahmen nicht ohne Weiteres übernommen werden
• da keine gesetzlichen Vorschriften in InsO existieren, ist
Buchführung in Bezug auf Bebuchung Konten von IV zu IV
unterschiedlich
StandardKontenrahmen
insolvenzrechtliche
Buchführung
• Gerichte und externe Schlussrechnungsprüfer haben sich bei jedem IV auf
unterschiedliche Kontierung einzustellen
• Rechnungslegung ist qualitativ nicht ohne Weiteres vergleichbar
• Lösung:
• standardisierter Kontenrahmen, der für alle IV verbindlich sein soll
• SKR-04 Inso
•
•
•
•
entwickelt aus DATEV-Kontenrahmen SKR 04
VID, Gravenbrucher Kreis und ZEFIS
Änderungen und Modifizierungen Kontenplan anhand Erfahrungen in Praxis
Änderungen und Modifizierungen nur mit Zustimmung VID, Gravenbrucher
Kreis und ZEFIS
• Fachausschuss SKR-Inso
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
RECHTSANWÄLTE
105
Kontenrahmen
• mit standardisiertem Kontenplan sind folgende
insolvenzrechtlichen Problemfelder zu erfassen:
• Abgrenzung Abwicklung / Betriebsfortführung
• bei Fortführung Unternehmen ist für Vergütung nur Überschuss zu
berücksichtigen
• Absonderungsrechte
• bei Vergütung IV Differenzberechnung berücksichtigen
• Feststellungsbeiträge müssen ersichtlich sein
SKR 04-Inso
• Sondermassen
• Einnahmen werden zwar über Anderkonto abgewickelt, Einnahmen gehören
aber nicht zur Insolvenzmasse (Mietkautionen, zweckgebundene Zahlungen
Dritter Verfahrenskostenvorschuss oder Zuzahlung zu Insolvenzplan, pp.)
• zeitliche Zuordnung Zahlungsströme
• idR. finden nach Eröffnung noch Zahlungen statt, deren Leistungszeitraum vor
Eröffnung liegt
• bei Auswertung über „bisherigen“ Kontenplan kann nur nach Geldzufluss- oder
abgang gefiltert werden
• zeitliche Zuordnung bei Masseunzulänglichkeit
• nach Anzeige MUZ können Geschäftsvorfälle, die vor MUZ begründet wurden,
abgegrenzt werden
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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106
Kontenrahmen
• 4-stellige Konten
• Ausweitung auf 5. Stelle für Zuweisung Geschäftsvorfälle zu
zeitlichen Abschnitten
• vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung
(noch: IA – vor Insolvenzantragsstellung - verwirrend)
• Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung
(noch: Antragsverfahren)
• nach Eröffnung
• nach Anzeige Masseunzulänglichkeit
Aufbau
SKR 04-Inso
• Ausweitung auf 5. Stelle für Zuweisung Geschäftsvorfälle zur
Abgrenzung
• Abwicklung
• Fortführung
• Ausweitung auf 5. Stelle für Zuweisung Geschäftsvorfälle zu
Eigenverwaltung / Sachwaltung
• Ausweitung auf 6. Stelle grds. zur freien Verfügbarkeit
Anwender, soweit nicht bereits im Standardkontenrahmen
vergeben
• Kontenklasse 90 ist noch nicht vergeben, kann derzeit noch
individuell genutzt werden
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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108
Kontenrahmen
Grundstruktur
Einzelhauptkonto
00
vor IA
01
Antragsverfahren (Abwicklung)
10
Antragsverfahren (Fortführung)
20
nach IE (Abwicklung)
30
nach IE (Abwicklung § 209)
40
nach IE (Fortführung)
50
nach IE (Fortführung § 209)
60
§ 55 Abs. 2
70
Eigenverwaltung / Sachwaltung
80
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Kontenrahmen
Grundstruktur
Einzelhauptkonto
00
vor IA
01
gemeint ist vor AO vorl. IV / SV
Antragsverfahren (Abwicklung)
10
gemeint ist Zeitraum nach Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung bis Eröffnung
Antragsverfahren (Fortführung)
20
dto.
nach IE (Abwicklung)
30
nach IE (Abwicklung § 209)
40
nach Anzeige MUZ, damit soll separate Rechnungslegung iSv. § 211 Abs. 2 ermöglicht werden
nach Beseitigung MUZ wieder Verwendung von "normalen" Strukturziffern
PR: bei Stundungsverfahren ist MUZ gegeben (Strukturziffer 4 + 6 nutzen)
nach IE (Fortführung)
50
nach IE (Fortführung § 209)
60
§ 55 Abs. 2
70
bei starkem vorl. IV
PR: keine Unterscheidung zwischen Fortführung und Abwicklung
PR: Begründung Masseverbindlichkeiten schwacher vorl. IV durch Beschluss (Strukturziffer 7 (-),
einige Masseverbindlichkeiten mit Einzelermächtigung und einige ohne)
PR: Treuhandkontenmodell (Strukturziffer 7 (-), weil Trennung über separates Konto gegeben)
Eigenverwaltung / Sachwaltung
80
Grund für 70: Erleichterung Rechnungsprüfung, ob Insolvenzforderungen beglichen wurden
PR: keine Unterscheidung zwischen Fortführung und Abwicklung (entbehrlich, weil §§ 270 ff. idR.
von Fortführung ausgehen)
PR: keine zeitliche Abgrenzung Antragsverfahren / nach IE
PR: keine zeitliche Abgrenzung vor / nach Anzeige MUZ (erforderlich, weil § 211 auch bei
Eigenverwaltung gilt)
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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Kontenrahmen
• Standardkontenrahmen unterliegt ständigen Korrekturen und
Veränderungen durch praktische Anwendung
• Konten können nur über Fachausschuss geändert werden
SKR 04-Inso
• Betroffene können nur in Diskussionsforum www.skr-inso.de
Änderungswünsche mitteilen
• kanzleispezifische Kontenpläne sollen nicht entstehen
• Anlage individueller Konten ist möglich, soll aber Ausnahme
bleiben
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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110
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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111
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112
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
EXKURS: Vorüberlegungen bei Verbuchung Geschäftsvorfälle AV und Vorräte
was wird verwertet?
Immaterielle Vermögensgegenstände
Grundvermögen
Maschinen und technische Anlagen
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Vorräte, pp.
wer verwertet?
IV
Verwertungsgesellschaft im Auftrag IV
Sicherungsgläubiger
wer ist Eigentümer?
Insolvenzmasse (Schuldner)
Sicherungsgläubiger
ist es ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang?
Auslandsbezug
Höhe Umsatzsteuer
bei SKR 04-Inso
welcher Leistungszeitraum
Eigenverwaltung oder Sachwaltung
Anzeige MUZ
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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113
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse
Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.).
Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 150.000,00 EUR.
Der IV vereinbart mit Sparkasse Niemandsland für den Verkauf einen Massebeitrag von 5.000,00 EUR.
Der Kaufpreis fließt direkt an die Grundpfandgläubigerin.
LÖSUNG?
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114
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse
Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.).
Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 150.000,00 EUR.
Der IV vereinbart mit Sparkasse Niemandsland für den Verkauf einen Massebeitrag von 5.000,00 EUR.
Der Kaufpreis fließt direkt an die Grundpfandgläubigerin.
Vorüberlegungen
Verwertung Grundvermögen
besichert (Grundschulden Sparkasse Niemandsland)
nach Eröffnung
Abwicklung (keine selbständige Tätigkeit mehr)
keine Kosten für Verwertung, weil IV selbst verkauft
frei ausgehandelte Feststellungspauschale für Verkauf
Einnahme Massekostenbeitrag
407X 30
5.000,00 EUR (USt-pflichtiger Vorgang)
Kostenbeitrag muss wegen Leistungserbringung IV
versteuert werden
ACHTUNG: In der Regel liegt „Soll-Versteuerung“ vor (§ 4 Abs.1 EStG)
=> Betrag ist bereits bei Rechnungsstellung in die Voranmeldung aufzunehmen (und in der Rechnung auszuweisen)
Alternative Darstellung siehe folgender Fall.
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115
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse
Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.).
Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 150.000,00 EUR.
Der IV vereinbart mit Sparkasse Niemandsland für den Verkauf einen Massebeitrag von 5.000,00 EUR.
Der Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse.
LÖSUNG?
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116
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse
Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.).
Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 150.000,00 EUR.
Der IV vereinbart mit Sparkasse Niemandsland für den Verkauf einen Massebeitrag von 5.000,00 EUR.
Der Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse.
Vorüberlegungen
Verwertung Grundvermögen
besichert (Grundschulden Sparkasse Niemandsland)
nach Eröffnung
Abwicklung (keine selbständige Tätigkeit mehr)
keine Kosten für Verwertung, weil IV selbst verkauft
frei ausgehandelte Feststellungspauschale für Verkauf
Kaufpreis zunächst in Insolvenzmasse, danach Auskehr an Sparkasse Niemandsland
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117
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse
Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.).
Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 150.000,00 EUR.
Der IV vereinbart mit Sparkasse Niemandsland für den Verkauf einen Massebeitrag von 5.000,00 EUR.
Der Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse.
Eine mögliche Lösung:
Einnahme Kaufpreis besichert (Auskehr Sonderrecht)
4883 30
95.000,00 EUR (keine USt)
Einnahme Kostenbeitrag (individuell)
407X 30
5.000,00 EUR (USt-pflichtig)
Ausgabe Abrechnung Sonderrecht
7521 30
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95.000,00 EUR
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118
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse
Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.).
Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 80.000,00 EUR. Der
Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse.
LÖSUNG?
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119
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse
Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.).
Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 80.000,00 EUR. Der
Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse.
Vorüberlegungen
Verwertung Grundvermögen
besichert (Grundschulden Sparkasse Niemandsland)
nach Eröffnung
Abwicklung (keine selbständige Tätigkeit mehr)
keine Kosten für Verwertung, weil IV selbst verkauft
Übererlös in Höhe von 20.000,00 EUR (also kein Kostenbeitrag, gesetzlich nicht vorgesehen)
Kaufpreis zunächst in Insolvenzmasse, danach Auskehr an Sparkasse Niemandsland
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Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV verkauft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die mit Grundpfandrechten der Sparkasse
Niemandsland besicherte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 EUR (keine USt.).
Die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehen valutieren in Höhe von 80.000,00 EUR.
Der Kaufpreis fließt an die Insolvenzmasse.
Eine mögliche Lösung:
Einnahme Kaufpreis besichert (Auskehr Sonderrecht)
4883 30
80.000,00 EUR (keine USt)
Einnahme Kaufpreis unbesichert
4873 30
20.000,00 EUR (keine USt)
Ausgabe Abrechnung Sonderrecht
7521 30
80.000,00 EUR
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121
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122
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
EXKURS: Vorüberlegungen bei Verbuchung Forderungen aus L + L
was wird verwertet?
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
wer verwertet?
IV
Sicherungsgläubiger
wer ist Inhaber der Forderung?
Insolvenzmasse (Schuldner)
Sicherungsgläubiger
ist es ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang?
Auslandsbezug
Höhe Umsatzsteuer
bei SKR 04-Inso
welcher Leistungszeitraum
Eigenverwaltung oder Sachwaltung
Anzeige MUZ
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Verbuchung von Geschäftsvorfällen
EXKURS: Unterscheidung Alt- und Neudebitoren
Altdebitoren
Forderungen, die vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung / Beauftragung SV entstanden sind
Neudebitoren (Insolvenzeröffnungsverfahren)
Forderungen, die im Insolvenzantragsverfahren entstanden sind
(nach Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung / Beauftragung SV bis Eröffnung)
Neudebitoren (Insolvenzverfahren)
Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind
Achtung:
Für die Abgrenzung bei der Buchung nur auf Leistungsdatum abstellen,
nicht auf Rechnungsdatum oder Zahlungseingang auf Konto!!
als Abgrenzung, wenn Leistungsdatum nicht eindeutig erkennbar ist, Rechnungsdatum nehmen oder
Individualvereinbarung
als Abgrenzung Tag Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung / SV
Unterscheidung ist für Abrechnung Sonderrechte wichtig
(Sonderrecht Globalzession „endet“ mit Einleitung Insolvenzverfahren)
Unterscheidung ist für Vergütung wichtig
(nur Übererlös aus Betriebsfortführung ist bei vergütungsrechtlicher Masse zu berücksichtigen)
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123
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
EXKURS: Unterscheidung besicherte / unbesicherte Forderungen
besicherte Forderungen
Absonderungsrecht Gläubiger
Globalzession (alle Forderungen sind abgetreten)
Einzelabtretung (Forderung gegen Firma „Meyer GmbH“)
Abtretung Forderungen mit Anfangsbuchstaben XY
Gläubiger wird aus Erlös vorrangig befriedigt
Feststellungs- (und Verwertungs)pauschale für Insolvenzmasse
betrifft idR. nur Forderungen, die vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung Beauftragung SV entstanden sind
(Sicherungen werden unwirksam, sind anfechtbar)
unbesicherte Forderungen
Forderungen stehen in vollem Umfang Insolvenzmasse zu
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Verbuchung von Geschäftsvorfällen
EXKURS: Steuersätze
19% Umsatzsteuer
allgemeiner Steuersatz
7% Umsatzsteuer
ermäßigter Steuersatz bei Lebensmitteln (aber: Speisen im Lokal 19%), Bücher und Zeitungen, Kunstgegenstände,
Hotelübernachtungen, Blumen
andere Steuersätze
z. B. Landwirtschaft (Viehbetrieb 10,7%)
steuerfreie Umsätze
bei Geschäften mit Ausland beachten
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125
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Die GmbH hat bei Antragsstellung am 03.06.2014 offene Forderungen aus Tätigkeit als Hundefrisör in Höhe
von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer).
Der Betrieb wird mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt.
Das Verfahren wird am 01.09.2014 eröffnet.
Bis zur Eröffnung konnten offene Forderungen in Höhe von 10.000,00 EUR auf dem Anderkonto
eingezogen werden.
Nach Eröffnung wurden die restlichen offenen Forderungen (1.190,00 EUR) bezahlt.
LÖSUNG?
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126
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Die GmbH hat bei Antragsstellung am 03.06.2014 offene Forderungen aus Tätigkeit als Hundefrisör in Höhe
von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer).
Der Betrieb wird mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt.
Das Verfahren wird am 01.09.2014 eröffnet.
Bis zur Eröffnung konnten offene Forderungen in Höhe von 10.000,00 EUR auf dem Anderkonto
eingezogen werden.
Nach Eröffnung wurden die restlichen offenen Forderungen (1.190,00 EUR) bezahlt.
Vorüberlegungen
Forderungen entstanden vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung
Forderungen unbesichert
Zahlungseingang für die Zuordnung der Forderung vor und nach Eröffnung – relevant?
Nein, weil Leistungsdatum und nicht Zahlungseingang ausschlaggebend ist
Einnahme Forderungseinzug unbesichert
4200 01
11.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
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127
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Die Schuldnerin hat bei Antragsstellung am 03.06.2014 offene Forderungen aus einer Tätigkeit als
Hundefrisör in Höhe von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer).
Der Betrieb des Salons wird bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt.
Das Verfahren wird am 01.09.2014 eröffnet.
Bis zur Eröffnung konnten offene Forderungen in Höhe von 10.000,00 EUR auf dem Anderkonto
eingezogen werden.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren wurden die restlichen offenen Forderungen in Höhe von 1.190,00
EUR bezahlt. Während der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden noch Forderungen in
Höhe von 119,00 EUR (19% Umsatzsteuer) aufgebaut und nach Eröffnung bezahlt.
LÖSUNG?
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128
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Die Schuldnerin hat bei Antragsstellung am 03.06.2014 offene Forderungen aus einer Tätigkeit als
Hundefrisör in Höhe von 11.190,00 EUR (19% Umsatzsteuer).
Der Betrieb des Salons wird bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt.
Das Verfahren wird am 01.09.2014 eröffnet.
Bis zur Eröffnung konnten offene Forderungen in Höhe von 10.000,00 EUR auf dem Anderkonto
eingezogen werden.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren wurden die restlichen offenen Forderungen in Höhe von 1.190,00
EUR bezahlt. Während der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden noch Forderungen in
Höhe von 119,00 EUR (19% Umsatzsteuer) aufgebaut und nach Eröffnung bezahlt.
Vorüberlegungen
Forderungen entstanden vor und nach Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung
Forderungen unbesichert
Zahlungseingang vor und nach Eröffnung – relevant?
Nein, weil Leistungsdatum und nicht Zahlungseingang ausschlaggebend ist
Einnahme Forderungseinzug unbesichert
4200 01
11.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
Einnahme Forderungseinzug unbesichert
4200 20
119,00 EUR (Ust-pflichtiger Umsatz)
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129
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Die Schuldnerin hat der Sparkasse Niemandsland am 01.02.2012 die Forderungen mit den
Anfangsbuchstaben A-Z aus Lieferung und Leistung abgetreten.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung wird am 03.06.2013 angeordnet.
Das Insolvenzverfahren wird am 01.09.2013 eröffnet.
Bei Anordnung der vorläufiger Insolvenzverwaltung bestanden Forderungen in Höhe von 11.190,00 EUR
(19% Umsatzsteuer).
Der Geschäftsbetrieb wurde mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt.
Im Antragsverfahren konnten Forderungen in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR realisiert werden.
Forderungen in Höhe von 1.190,00 EUR wurden nach Eröffnung bezahlt.
LÖSUNG?
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130
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Die Schuldnerin hat der Sparkasse Niemandsland am 01.02.2012 die Forderungen mit den
Anfangsbuchstaben A-Z aus Lieferung und Leistung abgetreten.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung wird am 03.06.2013 angeordnet.
Das Insolvenzverfahren wird am 01.09.2013 eröffnet.
Bei Anordnung der vorläufiger Insolvenzverwaltung bestanden Forderungen in Höhe von 11.190,00 EUR
(19% Umsatzsteuer).
Der Geschäftsbetrieb wurde mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt.
Im Antragsverfahren konnten Forderungen in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR realisiert werden.
Forderungen in Höhe von 1.190,00 EUR wurden nach Eröffnung bezahlt.
Vorüberlegungen
Forderungen entstanden vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung
Forderungen besichert (Globalzession Sparkasse Niemandsland)
Zahlungseingang vor und nach Eröffnung – relevant?
Nein, weil Leistungszeitraum ausschlaggebend ist
Feststellung- und Verwertungspauschale für Einzug von besicherten Forderungen
Jede einzelne Forderung mit Feststellungs- und Verwertungspauschale buchen?
Abrechnung mit Sonderrechtsgläubigerin
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131
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Die Schuldnerin hat der Sparkasse Niemandsland am 01.02.2012 die Forderungen mit den Anfangsbuchstaben A-Z aus
Lieferung und Leistung abgetreten.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung wird am 03.06.2013 angeordnet.
Das Insolvenzverfahren wird am 01.09.2013 eröffnet.
Bei Anordnung der vorläufiger Insolvenzverwaltung bestanden Forderungen in Höhe von 11.190,00 EUR (19%
Umsatzsteuer).
Der Geschäftsbetrieb wurde mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt.
Im Antragsverfahren konnten Forderungen in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR realisiert werden. Forderungen in Höhe
von 1.190,00 EUR wurden nach Eröffnung bezahlt.
Eine Möglichkeit
Einnahme Forderungseinzug besichert
4201 01
1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
Ausgabe Forderungen besichert (Auskehr Sonderrecht)
7523 30
1.190,00 EUR
Einnahme Feststellungs-, Verwertungspauschale und USt.
406X 30
47,60 EUR
406X 30
59,50 EUR
408X 30
190,00 EUR
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(später: Ausgabe 3822 30 190,00 EUR)
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132
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Auf dem Altkonto der Schuldnerin waren nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung folgende
Zahlungseingänge zu verzeichnen:
1.190,00 EUR Altdebitorenforderungen
500,00 EUR Beitragserstattung Versicherung
Bei Sperrung des Altkontos war ein Guthaben in Höhe von 1.000,00 EUR vorhanden. Nach Eröffnung kehrt
Kreditinstitut insgesamt 2.690,00 EUR auf das Anderkonto aus.
LÖSUNG?
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133
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Auf dem Altkonto der Schuldnerin waren nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung folgende
Zahlungseingänge zu verzeichnen:
1.190,00 EUR Altdebitorenforderungen
500,00 EUR Beitragserstattung Versicherung
Bei Sperrung des Altkontos war ein Guthaben in Höhe von 1.000,00 EUR vorhanden. Nach Eröffnung kehrt
Kreditinstitut insgesamt 2.690,00 EUR auf das Anderkonto aus.
Vorüberlegungen
Guthaben ist verschiedener Herkunft
Kontoguthaben
Forderungen Altdebitor (vor Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung entstanden)
Beitragserstattung Versicherung (nach Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung entstanden)
Forderungen bzw. Guthaben nicht besichert
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134
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Auf dem Altkonto der Schuldnerin waren nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung folgende
Zahlungseingänge zu verzeichnen:
1.190,00 EUR Altdebitorenforderungen
500,00 EUR Beitragserstattung Versicherung
Bei Sperrung des Altkontos war ein Guthaben in Höhe von 1.000,00 EUR vorhanden. Nach Eröffnung kehrt
Kreditinstitut insgesamt 2.690,00 EUR auf das Anderkonto aus.
Einnahme Übernahme Guthaben
4005 01
1.000,00 EUR
Einnahme Forderungseinzug unbesichert
4200 01
1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
Einnahme Beitragserstattung (sonstige Einnahmen)
4030 01
500,00 EUR
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135
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Der Kunde „Herrchen von Pudel Jonathan“ zahlt die berechtigte Forderung in Höhe von 1.190,00 EUR
nicht. Die Forderung war während der Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren entstanden. Nach
Eröffnung beauftragt IV Rechtsanwalt Saubermann mit der Durchführung eines Mahnverfahrens. Nach
Erlass des Vollstreckungsbescheids und Androhung der Vollstreckung zahlt das Herrchen von Pudel
Jonathan die Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von 1.490,00 EUR. 200,00 EUR wurden für Gebühren
von Herrn Rechtsanwalt Saubermann aus Masse gezahlt und 100,00 EUR für die angefallenen
Gerichtskosten.
LÖSUNG?
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136
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Der Kunde „Herrchen von Pudel Jonathan“ zahlt die berechtigte Forderung in Höhe von 1.190,00 EUR
nicht. Die Forderung war während der Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren entstanden. Nach
Eröffnung beauftragt IV Rechtsanwalt Saubermann mit der Durchführung eines Mahnverfahren. Nach
Erlass des Vollstreckungsbescheids und Androhung der Vollstreckung zahlt das Herrchen von Pudel
Jonathan die Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von 1.490,00 EUR. 200,00 EUR wurden für Gebühren
von Herrn Rechtsanwalt Saubermann aus Masse gezahlt und 100,00 EUR für die angefallenen
Gerichtskosten.
Vorüberlegungen
Forderung während Betriebsfortführung im Antragsverfahren entstanden
Forderung unbesichert
Zahlungseingang nach Titulierung und Androhung der Vollstreckung nach Eröffnung
Debitor oder Forderung aus Prozess?
Hauptforderung und Kosten nach Eröffnung
Anwalts- und Gerichtskosten als Masseverbindlichkeiten
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137
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Der Kunde „Herrchen von Pudel Jonathan“ zahlt die berechtigte Forderung in Höhe von 1.190,00 EUR
nicht. Die Forderung war während der Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren entstanden. Nach
Eröffnung beauftragt IV Rechtsanwalt Saubermann mit der Durchführung eines Mahnverfahren. Nach
Erlass des Vollstreckungsbescheids und Androhung der Vollstreckung zahlt das Herrchen von Pudel
Jonathan die Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von 1.490,00 EUR. 200,00 EUR wurden für Gebühren
von Herrn Rechtsanwalt Saubermann aus Masse gezahlt und 100,00 EUR für die angefallenen
Gerichtskosten.
Einnahme unbesicherte Forderung
4200 20
1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
Einnahme Kostenerstattung Rechtsverfolgung
4040 30
300,00 EUR
Ausgabe Kosten Rechtsanwalt
6825 35
200,00 EUR (USt-relevanter Umsatz)
Ausgabe Kosten Gericht
6826 30
100,00 EUR
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138
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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139
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV selbst verkauft im Eigentum der insolventen GmbH stehenden PKW nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto.
Der Geschäftsbetrieb war bereits vor Antragsstellung stillgelegt.
LÖSUNG?
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140
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV selbst verkauft im Eigentum von Nina S. stehenden PKW nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu
einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto. Der Geschäftsbetrieb des Salons „Hundeglück“ war
bereits vor Antragsstellung stillgelegt.
Vorüberlegungen:
Verwertung BGA (Fahrzeug)
unbesichert (Eigentum von Nina S.)
nach Eröffnung
Abwicklung (Betriebsstilllegung)
Umsatzsteuer
keine Kosten für Verwertung, weil IV selbst verkauft (also nur Einnahme für Masse)
Einnahme Kaufpreis
4875 30
1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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141
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV lässt PKW der Schuldnerin zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto von der
Verwertungsgesellschaft „Billig GmbH“ verkaufen.
Der Geschäftsbetrieb des Salons „Hundeglück“ war bereits vor Antragsstellung stillgelegt. Die Billig GmbH
erhält für Verwertungshandlung 10% des Bruttokaufpreiserlöses.
LÖSUNG?
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142
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV lässt PKW der Schuldnerin zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto von der
Verwertungsgesellschaft „Billig GmbH“ verkaufen.
Der Geschäftsbetrieb des Salons „Hundeglück“ war bereits vor Antragsstellung stillgelegt. Die Billig GmbH
erhält für Verwertungshandlung 10% des Bruttokaufpreiserlöses.
Vorüberlegungen:
Verwertung BGA (Fahrzeug)
unbesichert (Eigentum von Nina S.)
nach Eröffnung
Abwicklung (Betriebsstilllegung)
Umsatzsteuer
Kosten für Verwertung, weil Billig GmbH als Dienstleister für IV verkauft (also auch Ausgabe)
Einnahme Kaufpreis
4875 30
1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
Ausgabe Verwertungskosten
6306 32
119,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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143
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV selbst verkauft den bei der VW Bank GmbH finanzierten PKW nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto.
LÖSUNG?
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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144
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV selbst verkauft den von Nina S. bei der VW Bank GmbH finanzierten PKW nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto. Der Geschäftsbetrieb des
Salons „Hundeglück“ war bereits vor Antragsstellung stillgelegt.
Vorüberlegungen:
Verwertung BGA (Fahrzeug)
besichert (Sicherungseigentum VW Bank GmbH)
nach Eröffnung
Abwicklung (Betriebsstilllegung)
Umsatzsteuer
keine Kosten für Verwertung, weil IV selbst verkauft
Feststellungs- und Verwertungspauschale
Bei Händlern ist zudem zu beachten:
Die Lösung hängt davon ab, ob bereits der Sicherungsfall eingetreten ist.
Sicherungsfall noch nicht eingetreten
(Verwertung im eigenen Namen)
=>
Einfacher Umsatz
Sicherungsfall bereits eingetreten (Regel)
=>
Dreifachumsatz
(Verwertung im eigenen Namen, für Rechnung der Bank als Sicherungsgeber)
(Fortsetzung auf nächster Seite)
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
RECHTSANWÄLTE
145
VK Neuwagen mit SÜ
durch Insolvenzverwalter nach Eröffnung
Darlehen
Insol.Verw.
Bank
SÜ Pkw
Kunde
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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146
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Eine Möglichkeit
Einnahme Kaufpreis
4885 30
1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
Vermögensgegenstand wäre aus AV ausgebucht
Ausgabe Kaufpreis besichert (Auskehr Sonderrecht)
7523 30
1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
Einnahme Umsatzsteuer
408X 30
190,00 EUR
(später: Ausgabe 3822 30 190,00 EUR)
Einnahme Feststellungsbeitrag (4%) § 171 Abs. 1 InsO
406X 30
47,60 EUR
Einnahme Verwertungskosten (5%) § 171 Abs. 2 S. 1 InsO
406X 30
59,50 EUR
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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147
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV lässt den im Sicherungseigentum der VW Bank GmbH stehenden PKW zu einem Kaufpreis in Höhe von
1.190,00 EUR brutto von der Verwertungsgesellschaft „Billig GmbH“ verkaufen.
Die Billig GmbH erhält für Verwertungshandlung 5% (Pauschale nach § 171 Abs. 2) des
Bruttokaufpreiserlöses.
LÖSUNG?
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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RECHTSANWÄLTE
148
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV lässt den im Sicherungseigentum der VW Bank GmbH stehenden PKW zu einem Kaufpreis in Höhe von
1.190,00 EUR brutto von der Verwertungsgesellschaft „Billig GmbH“ verkaufen.
Die Billig GmbH erhält für Verwertungshandlung 5% (Pauschale nach § 171 Abs. 2) des
Bruttokaufpreiserlöses.
Vorüberlegungen:
Verwertung BGA (Fahrzeug)
besichert (Sicherungseigentum VW Bank GmbH)
nach Eröffnung
Abwicklung (Betriebsstilllegung)
Umsatzsteuer
Kosten für Verwertung, weil Billig GmbH für IV verkauft
Feststellungspauschale für Masse
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
RECHTSANWÄLTE
149
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
IV lässt den im Eigentum der VW Bank GmbH stehenden PKW von Nina S. zu einem Kaufpreis in Höhe
von 1.190,00 EUR brutto von der Verwertungsgesellschaft „Billig GmbH“ verkaufen. Der Geschäftsbetrieb
des Salons „Hundeglück“ war bereits vor Antragsstellung stillgelegt. Die Billig GmbH erhält für
Verwertungshandlung 5% (Pauschale nach § 171 Abs. 2) des Bruttokaufpreiserlöses.
Eine Möglichkeit
Einnahme Kaufpreis
4885 30
1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
Vermögensgegenstand wäre aus AV ausgebucht
Ausgabe Kaufpreis besichert (Auskehr Sonderrecht)
7523 30
1.190,00 EUR (USt-pflichtiger Umsatz)
Einnahme Umsatzsteuer
408X 30
190,00 EUR
(später: Ausgabe 3822 30 190,00 EUR)
Einnahme Feststellungsbeitrag (4%) § 171 Abs. 1 InsO
406X 30
47,60 EUR
Einnahme Verwertungskosten (5%) § 171 Abs. 2 S. 1 InsO
406X 30
59,50 EUR
Ausgabe Verwertungskosten Verwertungsgesellschaft
6306 32
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70,81 EUR
(später: Vorsteuerabzug)
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150
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Die BMW Bank GmbH verwertet den in ihrem Sicherungseigentum stehenden PKW nach Eröffnung selbst
zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.190,00 EUR brutto.
LÖSUNG?
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151
Verbuchung von Geschäftsvorfällen
BEISPIEL:
Die BMW Bank GmbH verwertet in ihrem Eigentum stehenden PKW von Nina S. selbst zu einem Kaufpreis
in Höhe von 1.190,00 EUR brutto. Der Geschäftsbetrieb war bereits vor Antragsstellung stillgelegt.
Vorüberlegungen
Verwertung BGA (Fahrzeug)
besichert (Sicherungseigentum BMW Bank GmbH)
nach Eröffnung
Abwicklung (Betriebsstilllegung)
Umsatzsteuer
keine Verwertungspauschale, weil Verwertung durch Gläubiger
Feststellungspauschale für Masse
ACHTUNG: DOPPELUMSATZ!
Der Wert der Leistung der Masse ist die Höhe der Schuldentilgung (also abzgl. der Feststellungspauschale)
=> 1.000,00 EUR – 47,60 EUR = 952,40 EUR
In der Praxis erteilt die Bank in der Regel eine Gutschrift.
Einnahme Feststellungsbeitrag (4%) § 171 Abs. 1 InsO
4061 30
47,60 EUR
Einnahme Umsatzsteuer (19%) von Kaufpreiserlös § 171 Abs. 2 S. 3 InsO
408X 30
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180,96 EUR
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152
Verwertung durch Bank
nach Insolvenzeröffnung
Darlehen
Schuldner
Bank
SÜ Pkw
Kaufpreis
11.190,00 €
Kunde
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
RECHTSANWÄLTE
153
Überblick
Veräußerung von gebrauchten Fahrzeugen
Zeitpunkt
Vor Insolvenzeröffnung / im
vorläufigen
Verfahren mit schwachem
Insolvenzverwalter
Im Insolvenzverfahren /
im vorläufigen Verfahren mit
starkem Insolvenzverwalter
Verwerter
Umsatzsteuerliche Einordnung
Verwertung durch Bank
(im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung)
Doppelumsatz,
Reverse Charge (§ 13 b UStG)
Verwertung durch Schuldner /
vorläufigen Insolvenzverwalter*
Dreifachumsatz,
Reverse Charge (§ 13 b UStG)
Verwertung durch Bank
(im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung)
Doppelumsatz
Verwertung durch Insolvenzverwalter
(auch bei Eigenverwaltung)
Dreifachumsatz
* Es ist streitig, ob bei Verwertung
durch einen starken vorl. IV § 13b
UStG zu beachten ist.
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154
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
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RECHTSANWÄLTE
155
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
Verfahrenskosten
(§ 54)
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Masseverbindlichkeiten
(§ 55)
Tabellenforderungen
(§ 38)
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nachrangige
Forderungen
(§ 39)
RECHTSANWÄLTE
156
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
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EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
RECHTSANWÄLTE
157
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
• Gerichtskosten für Insolvenzverfahren (Nr.1)
• JVEG
• GKG
Verfahrenskosten
§ 54
• Vergütung und Auslagen vorläufiger IV (Nr. 2)
• § 63 Abs. 3 S. 1, § 11 InsVV
• Vergütung und Auslagen IV (Nr. 2)
• § 63 Abs. 1 S. 1, §§ 2 ff. InsVV
• Vergütung und Auslagen Mitglieder Gläubigerausschuss (Nr. 2)
• § 73 Abs. 1 S. 1, § 17 InsVV
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158
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
• Befriedigung nach Verfahrenskosten und vor
Tabellenforderungen
• von IV zu ermitteln
Masseverbindlichkeiten
• Anzeige Masseunzulänglichkeit (§ 208)
• Reihenfolge Befriedigung beachten
• Alt- und Neumasseverbindlichkeiten
§ 55 Abs. 1, 2 und 4
• Verbindlichkeiten aus Verwalterhandlungen
(Abs. 1 Nr. 1)
• aufoktroyierte Verbindlichkeiten nach Eröffnung
(Abs. 1 Nr. 2)
• Verbindlichkeiten ungerechtfertigte Bereicherung
(Abs. 1 Nr. 3)
• Verbindlichkeiten starker vorläufiger IV
(Abs. 2)
• Steuerverbindlichkeiten vor Eröffnung
(Abs. 4)
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RECHTSANWÄLTE
159
Massearmut
• Insolvenzmasse reicht nicht aus, um Kosten des Verfahrens
zu decken
Einstellung
mangels Masse
§ 207
• Insolvenzgericht stellt Verfahren ein
• Einstellung unterbleibt, wenn ausreichender Geldbetrag
vorgeschossen oder Kosten gem. § 4a gestundet werden
• vor Einstellung sind Gläubigerversammlung, IV und
Massegläubiger zu hören
• IV ist zur Verwertung von Massegegenständen nicht mehr
verpflichtet
• Das Verfahren ist umgehend abzuschließend.
Verteilung
§ 207 Abs. 3 S. 1
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• Verteilung Barmittel
• Begleichung Auslagen nach Verhältnis ihrer Beträge
• dann anteilige Zahlungen auf Gerichtskosten und Vergütung
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RECHTSANWÄLTE
160
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
BEISPIEL:
Auf dem Anderkonto sind 4.000,00 EUR. Die verwaltete Masse belief sich auf 8.000,00 EUR. Ein weiterer
Massezufluss ist nicht abzusehen. Das Verfahren dauerte 5 Jahre. Die Verfahrenskosten berechnen sich
wie folgt:
Wie sind die Barmittel zu verteilen?
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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RECHTSANWÄLTE
161
© bitter . ehrhardt
RECHTSANWÄLTE
162
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
LÖSUNG:
Barmittel
4.000,00
Auslagen IV
1.142,40
Auslagen Gericht
1.540,00
Rest nach Abzug Auslagen
1.317,60
Vergütung IV
1.135,93
Gerichtskosten GKG
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
181,67
Masseunzulänglichkeit (MUZ)
Kosten des Insolvenzverfahrens sind gedeckt,
Insolvenzmasse reicht aber nicht aus, um die fälligen sonstigen
Masseverbindlichkeiten zu erfüllen
Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht anzuzeigen, dass
Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 InsO
Anzeige auch bei drohender MUZ möglich.
Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO ist zu beachten
„Vor“ und „Nach“ Anzeige der MUZ müssen in der Rechnungslegung
unterscheidbar sein (z.B. durch SKR InsO)
Es gilt das strikte Stichtagsprinzip der Anzeige
Die Masse wird durch § 210 InsO vor Vollstreckung geschützt.
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RECHTSANWÄLTE
163
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
Einstellung nach
Anzeige
Masseunzulänglichkeit
§ 211
• Kosten des Verfahrens sind gedeckt, Masseverbindlichkeiten können aber nicht vollständig beglichen werden (§
208 Abs. 1 S. 1) oder Masseverbindlichkeiten können
voraussichtlich künftig nicht vollständig beglichen werden
(§ 208 Abs. 1 S. 2)
• IV hat MUZ bei Gericht anzuzeigen
• Gericht hat Anzeige öffentlich bekannt zu machen
• Zustellung Anzeige an Massegläubiger (idR. durch IV)
• IV ist weiter zur Verwertung verpflichtet (§ 208 Abs. 3)
• nach Anzeige Vollstreckungsverbot für Massegläubiger
iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 3 (§ 210)
• Befriedigung nach Rangfolge
Verteilung
§ 209
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
• Kosten Insolvenzverfahren
• Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige Masseunzulänglichkeit begründet wurden (Neumasseverbindlichkeiten)
• alle übrigen Masseverbindlichkeiten, dabei zuletzt Unterhalt (§§
100, 101 Abs. 1 S. 3)
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164
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
BEISPIEL:
Auf Anderkonto befinden sich derzeit noch 35.000,00 EUR. Die verwaltete Masse belief sich auf 50.000,00
EUR. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat IV den 5 Arbeitnehmern gekündigt. Im Auslauf der
Kündigungsfrist (3 Monate) fallen Lohn- und Gehaltsforderungen sowie Sozialversicherungsbeiträge in
Höhe von 21.500,00 EUR an. Das Mietverhältnis wurde durch IV ebenfalls nach Eröffnung gekündigt. Hier
sind Mietzinsen für den Auslauf der Kündigungsfrist in Höhe von 7.500,00 EUR zu berücksichtigen. Es sind
nach Anzeige Masseunzulänglichkeit Steuerberatungskosten in Höhe von 1.500,00 EUR angefallen. Bei
Schlussrechnung sind liquide Mittel in Höhe von 41.000,00 EUR vorhanden.
Wie sind die Barmittel zu verteilen?
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
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RECHTSANWÄLTE
165
© bitter . ehrhardt
RECHTSANWÄLTE
166
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
LÖSUNG:
Liquide Mittel
41.000,00
abzgl. Verfahrenskosten
24.800,00
an Massegläubiger zu verteilen
16.200,00
Neumassegläubiger
an Altmassegläubiger zu verteilen
1.500,00
14.700,00
Quote für Altmassegläubiger 50,69%
Löhne, Gehälter, Sozialversicherung
Mietzinsen
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
10.898,30
3.801,70
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
• idR. führt IV Masseschuldenverzeichnis
• Auflistung aller Masseverbindlichkeiten
• Gläubiger mit vollständiger Adresse und Höhe der Forderung
„Masseschuldenverzeichnis“
• bei Anzeige Masseunzulänglichkeit ist Gericht Berechnung
vorzulegen
• bei Schlussrechnung wird Masseschuldenverzeichnis idR. mit
überreicht
• Transparenz bei Gericht
• Kontrollmöglichkeit für IV, wann MUZ anzuzeigen ist
• bei Massearmut nicht erforderlich, aber sinnvoll
© bitter . ehrhardt
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
RECHTSANWÄLTE
167
Massearmut und Masseunzulänglichkeit
I. Verfahrenskosten gem. § 54
1. Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1)
a) JVEG
b) GKG
Amtsgericht Paderborn
2. Vergütung und Auslagen (Nr. 2)
a) Vergütung vorl. IV
b) Auslagen vorl. IV
c) Vergütung IV
Sandra Bitter
d) Auslagen IV
e) Vergütung Mitglieder GA
f) Auslagen Mitglieder GA
SUMME
II. Masseverbindlichkeiten gem. § 55
1. § 55 Abs. 1
a) § 55 Abs. 1 Nr. 1
b) § 55 Abs. 1 Nr. 2
Alfons Meier
Susanne Schmidt
Meinolf Müller
Markus Mustermann
Katrin Schmal
AOK
Finanzamt Paderborn
Am Bogen 2 - 4
Busdorfwall 22
Blümchenweg 3
Tannenweg 12
Baumstraße 4
Im Busch 4
Auf dem Feld 7
33098 Paderborn
33098 Paderborn
33100 Paderborn
33100 Paderborn
33100 Paderborn
33100 Paderborn
33100 Paderborn
Krankenkassenstr. 2a 33106 Paderborn
Bahnhofstr. 1
33106 Paderborn
c) § 55 Abs. 1 Nr. 3
2. § 55 Abs. 2
3. § 55 Abs. 4
SUMME
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
© bitter . ehrhardt
Betrag / EUR
2.500,00
900,00
1.600,00
22.500,00
19.500,00
3.000,00
22.000,00
3.500,00
2.600,00
2.700,00
900,00
2.500,00
3.500,00
5.800,00
21.500,00
RECHTSANWÄLTE
168
Überblick Ablauf
Verbraucherinsolvenzverfahren
(mit RSB)
Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
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RECHTSANWÄLTE
169
Ablauf Verbraucherinsolvenzverfahren
binnen 6 Monaten
Durchführung
außergerichtl. SBP
Annahme Plan
durch alle
Gläubiger
Ablehnung
Plan von
(nur einem)
Gläubiger
Vergleich
Antrag auf Eröffnung
IK-Verfahren
Durchführung
gerichtl. SBP
Annahme Plan
durch alle
Gläubiger
Vergleich
Befreiung von
Schulden
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Eröffnung
IK-Verfahren
RSB
Ablehnung
Plan von
(nur einem)
Gläubiger
Möglichkeit
Zustimmungsersetzung durch
Gericht
Befreiung von
Schulden
Befreiung von
Schulden
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RECHTSANWÄLTE
170
Ablauf Restschuldbefreiungsverfahren (“alt”)
Eröffnungsverfahren
Wohlverhaltensphase
eröffnetes Verfahren
1 Jahr
6 Jahre
Antrag
Eröffnung
Antrag auf
Erteilung RSB
Aufhebung
BT / PT
und
Erklärung
Abtretung
pfändbare
Bezüge für
Zeitraum 6
Jahre
Erteilung RSB
Möglichkeit d.
Widerrufs
ST
Entscheidung über
Ankündigung RSB
Entscheidung über
Erteilung RSB
Vorliegen von
Versagungsgründen (§ 290)
Vorliegen von Versagungsgründen
(§§ 297, 298)
Verletzung von Obliegenheiten (§ 295)
Versagung
RSB
Ankündigung
RSB
Versagung
RSB
und
Ernennung
Treuhänder
Aufhebung
Verfahren
keine Befreiung von
verbliebenen Schulden
keine Befreiung von
verbliebenen Schulden
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RECHTSANWÄLTE
171
Ablauf Restschuldbefreiungsverfahren (“neu”)
Eröffnungsverfahren
Wohlverhaltensphase
eröffnetes Verfahren
1 Jahr
Max. 6 Jahre
Antrag
Antrag auf
Erteilung RSB
und
Erklärung
Abtretung
pfändbare
Bezüge für
Zeitraum 6
Jahre
Eröffnung
Entscheidung
über
Ankündigung
RSB
Aufhebung
BT / PT
Erteilung RSB
Möglichkeit d.
Widerrufs
ST
Vorliegen von
Versagungsgründen
(§ 290)
Vorliegen von Versagungsgründen
(§§ 297, 297a, 298)
Verletzung von Obliegenheiten (§ 295)
Versagung
RSB
Ernennung
Treuhänder
Aufhebung
Verfahren
Erlangung
RSB unter
Bedingung
keine
Versagungsgründe
keine Befreiung von
verbliebenen Schulden
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Versagung
RSB
keine Befreiung von
verbliebenen Schulden
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RECHTSANWÄLTE
172
Besonderheiten IK Verfahren
Es kann unpfändbares Vermögen des Schuldners geben,
§ 36 InsO
Auswirkungen auf Verzeichnisse (massefreie Gegenstände)
Auswirkungen auf Steuern (eventuell kein Massebezug)
Pfändbares Einkommen als „besonderer“ Vermögensgegenstand
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173
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Die Schuldnerin Nina S. lebt in Paderborn. Seit Antragstellung arbeitet sie abhängig beschäftigt im
Wechselschichtdienst in dem Frisörsalon „Hundehütte“. Sie ist Eigentümerin eines Pkws mit einem Zeitwert
von 2.000,00 EUR.
Was wird der Insolvenzverwalter nach Eröffnung mit dem PKW machen?
Ist dieser und ggfl. wie in dem Masseverzeichnis mit aufzuführen?
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174
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Die Schuldnerin Nina S. lebt in Paderborn. Seit Antragstellung arbeitet sie abhängig beschäftigt im
Wechselschichtdienst in dem Frisörsalon „Hundehütte“. Sie ist Eigentümerin eines Pkws mit einem Zeitwert
von 2.000,00 EUR.
Was wird der Insolvenzverwalter nach Eröffnung mit dem PKW machen?
Ist dieser und ggfl. wie in dem Masseverzeichnis mit aufzuführen?
Pkw steht nicht unter Insolvenzbeschlag (§ 36 InsO i.V.m. § 811 Abs.1 Nr.5 ZPO),
=> unpfändbar und damit nicht Massebestandteil
IV kann Pkw nach Eröffnung nicht verwerten
Pkw könnte damit nicht ins Masseverzeichnis auszunehmen sein
Aber: Pkw könnte (je nach Gericht) Neuerwerb werden, wenn der Arbeitsplatz wegfällt.
Praxistipp: PKW aufführen, ggfl. mit 1,00 EUR beziffern (vielleicht wird Nina S. ja wieder arbeitslos und
PKW wäre dann pfändbar) und erklären, warum PKW derzeit nicht pfändbar ist
(je nach Gericht und Verwalter)
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175
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Nina S. ist sie bei einer Hundesalonkette beschäftigt. Bei ihrem Arbeitgeber verdient Nina S. monatlich
1.643,20 EUR netto. Nina S. hat keinen Ehemann und keine Kinder, nur einen Hund. Das
Insolvenzverfahren wird am 17.01.2017 eröffnet. .
Wie sieht das Masseverzeichnis aus?
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176
Berichtswesen Insolvenzverwalter
- Masseverzeichnis BEISPIEL:
Nina S. ist sie bei einer Hundesalonkette beschäftigt. Bei ihrem Arbeitgeber verdient Nina S. monatlich
1.643,20 EUR netto. Nina S. hat keinen Ehemann und keine Kinder, nur einen Hund. Das
Insolvenzverfahren wird am 17.01.2017 eröffnet. .
Wie sieht das Masseverzeichnis aus?
zur Insolvenzmasse gehören gem. § 35 InsO die pfändbaren Bezüge
Der nach der Pfändungstabelle als Anlage zu § 850c ZPO pfändbare Anteil bei keinen
Unterhaltspflichten könnte einzustellen sein
Höhe?
Praxis: Höhe bisher realisierter Beträge zzgl. 1,00 EUR Erinnerungswert für künftige Bezüge
(ggfl. wird sie arbeitslos oder Höhe verändert sich)
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177
RSB Treuhänder
• Unterrichtung Arbeitgeber über Abtretung
pfändbarer Bezüge
• ggfl. weitere Überwachungspflichten
Treuhänder
RSB-Verfahren
• Erfüllung Obliegenheiten
• jährliche Verteilung pfändbarer Bezüge
• Berichterstattung gegenüber Gericht
• Tätigkeitsberichte, Schlussrechnung, pp.
• Informationspflicht gegenüber Gericht
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178
Rechnungslegung RSB Treuhänder
Der RSB Treuhänder hat keine eigene Verwertungsbefugnis jenseits
der Abtretung
Es fehlen die externen Rechnungslegungspflichten
Die Rechnungslegung kann daher einfach gehalten werden
Eine einfache Einnahmen- Ausgaben- Überschussrechnung genügt daher den
allermeisten Gerichten
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179
© bitter . ehrhardt
RECHTSANWÄLTE
180
Insolvenzplan, Eigenverwaltung,
Schutzschirmverfahren
Zertifizierter Insolvenzbuchhalter
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Insolvenzplan
Vorlage bei Insolvenzgericht durch Schuldner oder IV (§ 218)
Prüfung durch Insolvenzgericht
•
formell ok? (Vorlagerecht + Inhalt)
•
offensichtliche Annahme durch Gläubiger?
•
offensichtliche Erfüllbarkeit?
Entscheidung des Gerichts
Übersendung Plan zwecks Stellungnahme mit
2- Wochen-Frist (§ 232)
Zurückweisung (§ 231)
Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde
wenn kein Rechtsmittel oder Beschwerde nicht erfolgreich
= „normales“ Insolvenzverfahren
•
Gläubigerausschuss
•
Betriebsrat
•
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
•
Schuldner / IV
Niederlegung Plan mit Stellungnahmen auf Geschäftsstelle ( §234)
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RECHTSANWÄLTE
181
Insolvenzplan
Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235)
•
max. 1 Monat
•
Übersendung Plan
Erörterungs- und Abstimmungstermin (§§ 235 ff)
•
Erörterung Insolvenzplan
•
Erörterung Stimmrechte
Entscheidung Gläubiger
•
Abstimmung in Gruppen
(§ 243)
Ablehnung Gläubiger
Ablehnung Plan durch
Gericht (§ 250)
Rechtsmittel: Sofortige
Beschwerde
ggf.
Obstruktionsverbot
(§ 245) +
Zustimmungsersetzung
durch Gericht
Falls keine Rechtsmittel oder
Rechtsmittel nicht erfolgreich
•
Kopf- und Summenmehrheit
(§ 244)
Zustimmung Gläubiger
Bestätigung Plan durch
Gericht (§ 248)
Rechtsmittel: Sofortige
Beschwerde (§ 253)
wenn Beschwerde
erfolgreich
wenn Beschwerde nicht
erfolgreich
Aufhebung Insolvenzverfahren
(§§ 254 ff)
„normales“
Insolvenzverfahren
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
Überwachung Planerfüllung
(§ §260 ff)
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RECHTSANWÄLTE
182
Insolvenzplan
Besonderheiten
Rechnungslegung
Insolvenzplan
• Vergleichsrechnung für Gläubiger erforderlich
• Verzeichnisse (§§ 151 – 153) müssen ebenfalls erstellt
werden
• besondere Planrechnungen erforderlich (siehe Anlagen zum
Insolvenzplan)
• Vermögensübersicht, Ergebnis- und Finanzplan (§ 229)
• weitere Anlagen (§ 230)
• IV hat bei Beendigung Verfahren grds. Rechnung zu legen
• aber: Insolvenzplan kann abweichende Regelung treffen
(§ 66 Abs. 1 S. 2)
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RECHTSANWÄLTE
183
Eigenverwaltung
Schuldner behält Berechtigung unter Aufsicht Sachwalter Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu
verfügen
kein eigenes Verfahren, sondern „besonders“ ausgestaltetes Verfahren
Ablauf Regelinsolvenzverfahren mit „Besonderheiten“
für Verfahren gelten allgemeine Vorschriften in InsO, es sei denn etwas anderes ist vereinbart
Vorteile
• Anreiz für frühzeitige Antragsstellung
• keine Angst vor „unfähigem“ IV
• ggfl. kostengünstiger als IV und damit besseres Ergebnis
für Gläubiger
• GF kennt „sein“ Unternehmen
• Funktionen werden auf GF und Sachwalter verteilt
• Misstrauen gegenüber GF, der ggfl. Insolvenz mit zu
verantworten hat
Nachteile
EINFÜHRUNG IN DIE INSOLVENZRECHTLICHE RECHNUNGSLEGUNG
•
•
•
•
Bock zum Gärtner machen
Schuldner wird zum eigenen Abwickler bestellt
gläubigerschädigende Absichten GF
Zweckentfremdung von Geldern
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RECHTSANWÄLTE
184
Eigenverwaltung
Voraussetzungen
§ 270 Abs. 2
• Antrag durch Schuldner
• keine Nachteile für Gläubiger bei Anordnung Eigenverwaltung
• Anhörung vorl. GA, es sei denn Nachteile drohen
• idR. keine Verfügungsverbote (§ 270a Abs. 1)
• Schuldner kann „frei“ über Vermögen verfügen
• Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, können nur mit Zustimmung Sachwalter begründet werden
Rechtsfolgen
§§ 270 ff.
Aufhebung
§ 272
• anstelle (vorl.) IV wird (vorl.) Sachwalter bestellt
• Aufgaben (vorl.) Sachwalter
• Prüfung wirtschaftliche Lage und Überwachung Ausgaben für
Lebensführung Schuldner
• Mitteilungspflichten gegenüber GA und Gericht, wenn Nachteile für
Gläubiger drohen
• Tabellenführung
• Anfechtung (§§ 129 ff)
• Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen durch Sachwalter
• Antrag Gläubigerversammlung (Kopf- und Summenmehrheit)
• Antrag absonderungsberechtigter Gläubiger oder
Insolvenzgläubiger bei drohenden Nachteilen für Gläubiger
insgesamt und drohende Nachteile für Antragssteller
• Antrag Schuldner
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Schutzschirmverfahren
Schutzschirmverfahren
§ 270b
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• Schuldner hat Möglichkeit bei Betriebsfortführung und
Antragsstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit
und Überschuldung in vorläufiger Eigenverwaltung unter
Aufsicht Sachwalter Sanierungsplan zu erarbeiten, der
noch vor Eröffnung als Insolvenzplan umgesetzt werden
soll
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Schutzschirmverfahren
Voraussetzungen
§ 270b Abs. 1
S. 1, 2
• Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und / oder
Überschuldung
• Antrag Eigenverwaltung
• Bescheinigung von StB, WP, RA oder Person mit gleicher
Qualifikation, dass nur drohende ZU oder Überschuldung
vorliegt und nicht schon ZU und angestrebte Sanierung nicht
offensichtlich aussichtslos
Rechtsfolgen
§ 270b Abs. 2
• wenn angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos,
Frist binnen max. 3 Monaten Insolvenzplan vorlegen
• Bestellung vorl. Sachwalter, der personenverschieden von
Austeller Bescheinigung ist
Aufhebung
§ 270b Abs. 4
• anstrebte Sanierung wurde aussichtslos
• Eintritt Zahlungsunfähigkeit
• Antrag vorl. GA auf Aufhebung Anordnung
Schutzschirmverfahren
• Antrag absonderungsberechtigter Gläubiger oder
Insolvenzgläubiger auf Aufhebung Anordnung
Schutzschirmverfahren, wenn Nachteile für Gläubiger drohen
(Antrag nur zulässig, wenn kein vorl. GA bestellt ist und
Umstände glaubhaft gemacht worden sind)
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Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren
Eigenverwaltung
(§ 270a)
• Voraussetzungen
• Antrag auf Eröffnung wegen ZU, drohende
ZU und Überschuldung
• Antrag auf Eigenverwaltung
• keine Nachteile für Gläubiger
• Rechtsfolge
• (vorl.) Sachwalter
• Beauftragung SV
• Eröffnung Verfahren unter Eigenverwaltung
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Schutzschirmverfahren
(§ 270b)
• Voraussetzungen
• Antrag auf Eröffnung wegen drohender ZU
und Überschuldung
• Antrag auf Eigenverwaltung
• keine Nachteile für Gläubiger
• Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos
• Vorliegen Bescheinigung
• Rechtsfolge
• (vorl.) Sachwalter
• Sanierung über Insolvenzplan
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Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren
• Schuldner selbst verfügt über sein Vermögen
Besonderheiten
Rechnungslegung
Eigenverwaltung /
Schutzschirmverfahren
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• interne und externe Rechnungslegungspflichten treffen
Schuldner, nicht Sachwalter
• Sachwalter prüft wirtschaftliche Lage und Geschäftsführung
• Sachwalter überwacht Ausgaben Schuldner für die
Lebensführung
• Sachwalter erstattet Gutachten (sofern vom Gericht
angeordnet)
• Sachwalter führt Insolvenztabelle
• Sachwalter hat Masseunzulänglichkeit anzuzeigen
• Schuldner erstattet Bericht, Sachstandsbericht und
Schlussrechnung
• Schuldner hat Verwertungsrecht
• Schuldner verteilt vorhandene Insolvenzmasse
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Fragen?
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