Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche
Belastungen?
Kosten eines Zivilprozess können nur dann als „zwangsläufig“ von der Steuer
abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr
liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sein. Außergewöhnliche Belastungen sind größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die höher liegen als bei der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Zwangsläufig sind Aufwendungen, wenn
sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Das Finanzamt erkannte die Anwaltskosten des Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Die
hiergegen erhobene Klage des Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht Münster war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof
hat zunächst in seiner langjährigen Rechtsprechung grundsätzlich die Zwangsläufigkeit bei den Kosten eines Zivilprozesses verneint. Nur ausnahmsweise war nach der Rechtsprechung die Zwangsläufigkeit gegeben, wenn der Zivilprozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich
des menschlichen Lebens berührte. Diese Rechtsprechung
hatte der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich aufgegeben
und die Zwangsläufigkeit bejaht, wenn der Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Nun hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsansicht
erneut geändert, ist zu seiner alten Rechtsprechung zurückgekehrt und hat die Revision des Steuerpflichtigen abgewiesen, so dass die Anwaltskosten des Steuerpflichtigen sich
nicht steuermindernd ausgewirkt haben.
12 | 2016
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind existenzielle Bereiche oder der Kernbereich des menschlichen
Lebens berührt, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und
seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. In diesem Fall können die Kosten zwangsläufig sein, sodass der Steuerpflichtige aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gezwungen
ist, einen Zivilprozess zu führen, auch wenn die Erfolgsaussichten des Rechtstreits unsicher sind. Im vorliegenden
Rechtsstreit sah der Bundesfinanzhof zwar eine erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung gegeben, aber nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen berührt, sodass keine
außergewöhnliche Belastung vorlag.
Bei Scheidungsverfahren hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit die Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig anerkannt. Die darüber hinaus gehenden Kosten, die außerhalb des gerichtlichen
Zwangsverbundes oder außergerichtlich entstehen, waren
nicht als außergewöhnliche Kosten abziehbar. In weiteren
Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof erklärt, dass er diese Rechtsansicht zumindest für die Rechtslage bis 2012 fortführt. Dem Bundesfinanzhof liegen zahlreiche Verfahren für
den Zeitraum nach 2012 vor. Eine Entscheidung bleibt daher abzuwarten und entsprechende Steuerbescheide für die
Jahre ab 2013 sollten offen gehalten werden.
Dr. Jörg Schade, Dipl.-Kfm.,
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und
Jürgen Tobergte, Steuerberater,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
beide BUST-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hannover
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Foto: creative collection
Ein Steuerpflichtiger machte in seiner Einkommensteuererklärung Anwaltsgebühren für einen Zivilprozess in Höhe von ca.
6.250 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Ehe
des Steuerpflichtigen war rechtskräftig geschieden. Beide waren Eigentümer eines Zweifamilienhauses. In einem Zivilrechtsstreit begehrte der Steuerpflichtige, dass seine geschiedene Frau sich an bestimmten Kosten beteilige, die nach Auszug der gemeinsamen Kinder entstanden waren. In der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien
einen Vergleich, insbesondere hinsichtlich der Nutzungsentschädigung, der Darlehensverbindlichkeiten und der Übernahme des Miteigentumsanteils durch die geschiedene Frau.
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